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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2023/C 104/01 |
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Gerichtshof |
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2023/C 104/02 |
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Gericht |
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2023/C 104/03 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2023 über die Gerichtsferien |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2023/C 104/04 |
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2023/C 104/05 |
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2023/C 104/06 |
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2023/C 104/07 |
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2023/C 104/08 |
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2023/C 104/09 |
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2023/C 104/10 |
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2023/C 104/11 |
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2023/C 104/12 |
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2023/C 104/13 |
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2023/C 104/14 |
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2023/C 104/15 |
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2023/C 104/16 |
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2023/C 104/17 |
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2023/C 104/18 |
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2023/C 104/19 |
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2023/C 104/20 |
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2023/C 104/21 |
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2023/C 104/22 |
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2023/C 104/23 |
Rechtssache C-43/23 P: Rechtsmittel vom 28. Januar 2023, eingelegt von DL gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. November 2022 in der Rechtssache T-586/22, DL/Parlament und Rat (*1) |
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2023/C 104/24 |
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2023/C 104/25 |
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2023/C 104/26 |
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2023/C 104/27 |
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2023/C 104/28 |
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2023/C 104/29 |
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2023/C 104/30 |
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2023/C 104/31 |
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2023/C 104/32 |
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2023/C 104/33 |
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2023/C 104/34 |
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2023/C 104/35 |
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Gericht |
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2023/C 104/36 |
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2023/C 104/37 |
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2023/C 104/38 |
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2023/C 104/39 |
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2023/C 104/40 |
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2023/C 104/41 |
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2023/C 104/42 |
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2023/C 104/43 |
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2023/C 104/44 |
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2023/C 104/45 |
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2023/C 104/46 |
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2023/C 104/47 |
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2023/C 104/48 |
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2023/C 104/49 |
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2023/C 104/50 |
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2023/C 104/51 |
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2023/C 104/52 |
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2023/C 104/53 |
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2023/C 104/54 |
Rechtssache T-771/22: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2022 — NO/Kommission |
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2023/C 104/55 |
Rechtssache T-827/22: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Wizz Air Hungary/Kommission |
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2023/C 104/56 |
Rechtssache T-6/23: Klage, eingereicht am 12. Januar 2023 — UC/Rat |
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2023/C 104/57 |
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2023/C 104/58 |
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2023/C 104/59 |
Rechtssache T-32/23: Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Tradias/EUIPO — Triodos Bank (Tradias) |
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2023/C 104/60 |
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2023/C 104/61 |
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2023/C 104/62 |
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2023/C 104/63 |
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2023/C 104/64 |
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2023/C 104/65 |
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2023/C 104/66 |
Rechtssache T-776/19: Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2023 — JIB Overseas/Kommission |
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2023/C 104/67 |
Rechtssache T-781/21: Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2023 — EAA/Kommission |
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2023/C 104/68 |
Rechtssache T-782/21: Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2023 — EAA/Kommission |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2023/C 104/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gerichtshof
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/2 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
vom 7. Februar 2023
über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien
(2023/C 104/02)
DER GERICHTSHOF —
aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung,
in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind —
ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 1
Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind:
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der Neujahrstag, |
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der Ostermontag, |
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der 1. Mai, |
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der 9. Mai, |
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Christi Himmelfahrt, |
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der Pfingstmontag, |
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der 23. Juni, |
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der 15. August, |
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der 1. November, |
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der 25. Dezember, |
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der 26. Dezember. |
Artikel 2
Für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:
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Weihnachten 2023: Montag, 18. Dezember 2023, bis Sonntag, 7. Januar 2024, |
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Ostern 2024: Montag, 25. März 2024, bis Sonntag, 7. April 2024, |
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Sommer 2024: Dienstag, 16. Juli 2024, bis Samstag, 31. August 2024. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Februar 2023.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
K. LENAERTS
Gericht
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/3 |
BESCHLUSS DES GERICHTS
vom 15. Februar 2023
über die Gerichtsferien
(2023/C 104/03)
DAS GERICHT —
aufgrund des Artikels 41 Absatz 2 der Verfahrensordnung —
ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 1
Für das am 1. September 2023 beginnende Gerichtsjahr werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 41 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:
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Weihnachten 2023: Montag, 18. Dezember 2023, bis Sonntag, 7. Januar 2024; |
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— |
Ostern 2024: Montag, 25. März 2024, bis Sonntag, 7. April 2024; |
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Sommer 2024: Dienstag, 16. Juli 2024, bis Samstag, 31. August 2024. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Luxemburg, den 16. Februar 2023.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. VAN DER WOUDE
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2023 — Royaume d'Espagne (C-649/20 P), Lico Leasing SA, Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA (C-658/20 P) Caixabank SA u. a. (C-662/20 P)/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung [spanisches True-Lease-Modell] - Voraussetzung der Selektivität - Begründungspflicht - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Grundsatz der Rechtssicherheit - Rückforderung der Beihilfe)
(2023/C 104/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta, A. Gavela Llopis, I. Herranz Elizalde und S. Jiménez García, agents) (C-649/20 P), Lico Leasing SA, Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA (Prozessbevollmächtigte: J. M. Rodríguez Cárcamo und M. A. Sánchez, Abogados) (C-658/20 P), Caixabank SA, Asociación Española de Banca, Unicaja Banco SA, Liberbank SA, Banco de Sabadell SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, Banco Santander SA, Santander Investment SA, Naviera Séneca AIE, Industria de Diseño Textil SA (Inditex), Naviera Nebulosa de Omega AIE, Abanca Corporación Bancaria SA, Ibercaja Banco SA, Naviera Bósforo AIE, Joyería Tous SA, Corporación Alimentaria Guissona SA, Naviera Muriola AIE, Poal Investments XXI SL, Poal Investments XXII SL, Naviera Cabo Vilaboa C-1658 AIE, Naviera Cabo Domaio C-1659 AIE, Caamaño Sistemas Metálicos SL, Blumaq SA, Grupo Ibérica de Congelados SA, RNB SL, Inversiones Antaviana SL, Banco de Albacete SA, Bodegas Muga SL, Aluminios Cortizo SAL (Prozessbevollmächtigte: E. Abad Valdenebro, J. L. Buendía Sierra, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, Abogados) (C-662/20 P)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Carpi Badía, V. Di Bucci, É. Gippini Fournier und Frau P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführer (C-662/20 P): Decal Espana SA (Prozessbevollmächtigter: M.-J. Silva Sánchez, Abogado)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen insoweit abgewiesen hat, als damit beantragt wurde, Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, für nichtig zu erklären, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der vom Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern. |
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2. |
Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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3. |
Art. 1 des Beschlusses 2014/200 wird für nichtig erklärt, soweit darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden. |
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4. |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2014/200 wird für nichtig erklärt, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern. |
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5. |
Das Königreich Spanien, die Lico Leasing SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA sowie die Caixabank SA, die Asociación Española de Banca, die Unicaja Banco SA, die Liberbank SA, die Banco de Sabadell SA, die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, die Banco Santander SA, die Santander Investment SA, die Naviera Séneca AIE, die Industria de Diseño Textil SA (Inditex), die Naviera Nebulosa de Omega AIE, die Abanca Corporación Bancaria SA, die Ibercaja Banco SA, die Naviera Bósforo AIE, die Joyería Tous SA, die Corporación Alimentaria Guissona SA, die Naviera Muriola AIE, die Poal Investments XXI SL, die Poal Investments XXII SL, die Naviera Cabo Vilaboa C-1658 AIE, die Naviera Cabo Domaio C-1659 AIE, die Caamaño Sistemas Metálicos SL, die Blumaq SA, die Grupo Ibérica de Congelados SA, die RNB SL, die Inversiones Antaviana SL, die Banco de Albacete SA, die Bodegas Muga SL und die Aluminios Cortizo SAU tragen neben ihren gesamten eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rahmen der Rechtsmittel, die Gegenstand der Rechtssache C-128/16 P sowie der verbundenen Rechtssachen C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P waren, entstanden sind. |
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6. |
Die Decal España SA trägt ihre eigenen Kosten. |
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7. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der Kosten, die ihr im ersten Rechtszug und im Rahmen der Rechtsmittel, die Gegenstand der Rechtssache C-128/16 P sowie der verbundenen Rechtssachen C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P waren, entstanden sind. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — K. D./Towarzystwo Ubezpieczeń Ż S.A.
(Rechtssache C-208/21 (1), Towarzystwo Ubezpieczeń Ż [Irreführende Musterversicherungsverträge])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 5 - Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Art. 3 - Anwendungsbereich - Art. 7 - Irreführende Unterlassung - Art. 13 - Sanktionen - Fondsgebundene [„unit linked“] Lebensversicherungsverträge - Informationen über Art und Konzeption des Versicherungsprodukts sowie über die damit verbundenen Risiken - Irreführende Musterverträge - Haftendes Unternehmen - Rechtsfolgen)
(2023/C 104/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K. D.
Beklagte: Towarzystwo Ubezpieczeń Ż S.A.
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass es eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn ein Versicherungsunternehmen einen Mustergruppenvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen so verfasst, dass es dem Verbraucher, der diesem Gruppenvertrag auf Angebot eines zweiten Unternehmens, das Versicherungsnehmer ist, beitritt, nicht möglich ist, die Art und die Konzeption des angebotenen Versicherungsprodukts und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, und dass dieses Versicherungsunternehmen für diese unlautere Geschäftspraxis haften muss. |
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2. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit Art. 13 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einem Verbraucher, der einen Vertrag aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis eines Gewerbetreibenden geschlossen hat, das Recht verleiht, die Ungültigerklärung dieses Vertrags zu verlangen. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR/Bildungsdirektion für Vorarlberg
(Rechtssache C-372/21 (1), Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Status der Kirchen und der religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Unionsrecht - Art. 17 Abs. 1 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit - Subventionen für eine private Bildungseinrichtung - Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Religionsgesellschaft - Einrichtung, die von dieser Gesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt wird)
(2023/C 104/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR
Beklagte: Bildungsdirektion für Vorarlberg
Tenor
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1. |
Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind. |
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2. |
Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A
(Rechtssache C-676/21, (1) Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Kraftfahrzeugsteuer])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Personenkraftwagen - Kraftfahrzeugsteuer - Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge - In andere Mitgliedstaaten ausgeführte Gebrauchtfahrzeuge - Erstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr - Beschränkung dieser Erstattung auf Fahrzeuge, die vor weniger als zehn Jahren in Betrieb genommen wurden)
(2023/C 104/07)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Tenor
Das primäre Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften, nach denen dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die im Wert jedes Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer bei einer endgültigen Ausfuhr dieses Fahrzeugs zur Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat nicht erstattet wird, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser Ausfuhr zehn Jahre oder länger zurückliegt, nicht entgegensteht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein solches Fahrzeug dazu bestimmt gewesen ist, dauerhaft hauptsächlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genutzt zu werden, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob es auch tatsächlich so genutzt wurde.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen TF
(Rechtssache C-806/21 (1), TF [Drogenausgangsstoffe])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Rahmenbeschluss 2004/757/JI - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d - Person, die am Befördern oder Verteilen von Grundstoffen beteiligt ist, die der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen - Verordnung [EG] Nr. 273/2004 - Erfasste Stoffe - Art. 2 - Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ - Art. 8 Abs. 1 - Umstände, die vermuten lassen, dass erfasste Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden - Pflicht, diese Umstände zu melden - Begriff „Umstand“ - Umfang)
(2023/C 104/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
TF
Beteiligter: Openbaar Ministerie
Tenor
Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Europäischen Union beteiligt ist, kein „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — Strafverfahren gegen FX, CS, ND (C-859/19), BR, CS, DT, EU, FV, GW (C-926/19), CD, CLD, GLO, ŞDC, PVV (C-929/19)
(Verbundene Rechtssachen C-859/19, C-926/19 und C-929/19 (1), FX u. a. [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts III] u. a.)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Korruptionsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 325 Abs. 1 AEUV - SFI-Übereinkommen - Entscheidung 2006/928/EG - Strafverfahren - Urteile der Curtea Constituțională [Verfassungsgerichtshof, Rumänien] über die Besetzung von Spruchkörpern im Bereich der schweren Korruption - Verpflichtung der nationalen Richter, den Entscheidungen der Curtea Constituțională [Verfassungsgerichtshof] volle Wirksamkeit zu verschaffen - Disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter im Fall der Nichtbeachtung dieser Entscheidungen - Befugnis, Entscheidungen der Curtea Constituțională [Verfassungsgerichtshof], die nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unangewendet zu lassen - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts)
(2023/C 104/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
FX, CS, ND (C-859/19), BR, CS, DT, EU, FV, GW (C-926/19), CD, CLD, GLO, ŞDC, PVV (C-929/19)
Beteiligte: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Direcţia Națională Anticorupție (C-859/19, C-926/19 und C-929/19), Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Direcţia de Investigare a Infracțiunilor de Criminalitate Organizată și Terorism — Structura Centrală (C-926/19), Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Secția pentru Investigarea Infracțiunilor din Justiţie (C-926/19), Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (C-926/19 und C-929/19), HX (C-926/19), IY (C-926/19), SC Uranus Junior 2003 SRL (C-926/19), SC Complexul Energetic Oltenia SA (C-929/19)
Tenor
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1. |
Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die in erster Instanz nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. in der Berufungsinstanz nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig sind, so dass die betreffenden Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle, gegebenenfalls infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen rechtskräftige Urteile, in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden müssen, entgegenstehen, wenn die Anwendung dieser nationalen Regelung oder Praxis geeignet ist, eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder von Korruptionsdelikten im Allgemeinen zu begründen. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass solche Straftaten Gegenstand wirksamer und abschreckender Strafen sind, entbindet das vorlegende Gericht nicht von der Prüfung der notwendigen Beachtung der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte. Die sich aus diesem Art. 47 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Erfordernisse stehen der Nichtanwendung einer solchen nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegen, wenn diese geeignet ist, eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit zu begründen. |
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2. |
Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegenstehen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Allerdings sind diese Bestimmungen des EU-Vertrags und die genannte Entscheidung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts durch die nationalen Richter ordentlicher Gerichte deren disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann. |
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3. |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte an Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und — aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden — die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV oder die Entscheidung 2006/928 verstößt. |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře — Tschechische Republik) — RegioJet a.s./České dráhy a.s.
(Rechtssache C-104/21 (1), RegioJet)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Strukturelle und funktionelle Kriterien - Ausübung von Gerichts- oder Verwaltungsfunktionen - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 55 und 56 - Einzige nationale Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor - Unabhängige sektorspezifische Kontrollstelle - Befugnis zu Handeln von Amts wegen - Sanktionsbefugnis - Entscheidungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein können - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
(2023/C 104/10)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: RegioJet a.s.
Antragsgegnerin: České dráhy a.s.
Tenor
Das vom Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Behörde für den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 19. Februar 2021 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin — Bulgarien) — Corporate Commercial Bank, in Liquidation/Elit Petrol AD
(Rechtssache C-260/21 (1), Corporte Commercial Bank)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 sowie Art. 94 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Insolvenzverfahren - Gegenseitige Aufrechnungen mit einem insolventen Kreditinstitut - Rückwirkende Änderung der Voraussetzungen für diese Aufrechnungen - Für verfassungswidrig erklärte nationale Rechtsvorschriften - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 104/11)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad Vidin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Corporate Commercial Bank, in Liquidation
Beklagte: Elit Petrol AD
Tenor
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1. |
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, allgemeine Vorschriften über die Aufrechnung im Rahmen einer Bankinsolvenz, und zwar auch rückwirkend, zu erlassen. |
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2. |
Die Fragen 1 bis 4 sowie die sechste Frage des Okrazhen sad Vidin (Regionalgericht Vidin, Bulgarien) sind offensichtlich unzulässig. |
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20.3.2023 |
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C 104/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — The Navigator Company SA, Navigator Pulp Figueira SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-459/21 (1), The Navigator Company und Navigator Pulp Figueira)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 176 - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Regelung, die gegenüber dem Mechanismus der Abzugsfähigkeit der Kosten, der für eine dem nationalen Recht unterliegende direkte Steuer vorgesehen ist, weniger günstig ist - Äquivalenzgrundsatz - Unanwendbarkeit)
(2023/C 104/12)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: The Navigator Company SA, Navigator Pulp Figueira SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die nach Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beibehalten wurde und die einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer vorsieht, die im Rahmen von Aufwendungen für bestimmte Fahrzeuge, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Repräsentationsaufwendungen entrichtet wurde, selbst wenn für diese Aufwendungen hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit im Rahmen einer dem nationalen Recht unterliegenden direkten Steuer eine angeblich günstigere Regelung gilt.
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20.3.2023 |
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C 104/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — S/AA
(Rechtssache C-566/21 (1), S [Änderung einer missbräuchlichen Klausel])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vorlagefrage, bei der die Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Darlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung [Schweizer Franken] lautet - Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Befugnis des nationalen Gerichts - Grundsätzliches Verbot, den Vertrag durch Abänderung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel anzupassen)
(2023/C 104/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: S
Rechtsmittelgegnerin: AA
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, die in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag enthalten ist und deren Aufhebung den Fortbestand des Vertrags unberührt lässt, die Bedeutung dieser Klausel in der Weise ändert, dass die allein zugunsten des Gewerbetreibenden vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Umwandlung der Währung, auf die dieser Vertrag lautet, in die Landeswährung vorzunehmen, durch die Verpflichtung ersetzt wird, diese Umwandlung auf Verlangen des Verbrauchers vorzunehmen.
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20.3.2023 |
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C 104/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Juízo Central Cível da Póvoa de Varzim — Portugal) — Gencoal S.A./Conceito Norte — Consultadoria de Gestão, Lda., BT
(Rechtssache C-669/21 (1), Gencoal)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 104/14)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Juízo Central Cível da Póvoa de Varzim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gencoal S.A.
Beklagte: Conceito Norte — Consultadoria de Gestão, Lda., BT
Beteiligte: Companhia de Seguros Allianz Portugal SA
Tenor
Das vom Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Juízo Central Cível da Póvoa de Varzim (Bezirksgericht Porto, Zentrale Abteilung für Zivilsachen, Gericht Nr. 5, Póvoa de Varzim, Portugal) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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C 104/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Fallimento Villa di Campo Srl / Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-250/22 (1), Fallimento Villa di Campo)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis der Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht - Fehlen ausreichender Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 104/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Fallimento Villa di Campo Srl
Rechtsmittelgegnerin: Agenzia delle Entrate
Tenor
Das von der Corte suprema di Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Beschluss vom 31. März 2022 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
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20.3.2023 |
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C 104/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 17. November 2022 — Insolvenzverwalter A/Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu
(Rechtssache C-709/22, Insolvenzverwalter A)
(2023/C 104/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Insolvenzverwalter A
Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 (1) des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere deren Art. 395 und 273, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift und einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach unter den Umständen des vorliegenden Falles dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) auf das vom Insolvenzverwalter angegebene Bankkonto zu überweisen? |
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2. |
Ist Art. 17 Abs. 1 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift und einer nationalen Praxis entgegensteht, die unter den Umständen des vorliegenden Falles — indem dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) zu überweisen — dazu führen, dass die Finanzmittel, die im Eigentum des insolventen Steuerpflichtigen stehen, auf dem Mehrwertsteuerkonto eingefroren werden, so dass der Insolvenzverwalter seinen Pflichten im Insolvenzverfahren nicht nachkommen kann? |
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3. |
Sind der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union, der daraus abgeleitete Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und der Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta unter Berücksichtigung des Kontexts und der Ziele des Beschlusses 2019/310 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die — indem dem Insolvenzverwalter die Erlaubnis versagt wird, die auf dem Mehrwertsteuerkonto des Steuerpflichtigen angesammelten Mittel (Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen) zu überweisen — darauf hinausläuft, dass die Ziele des Insolvenzverfahrens, das dem Insolvenzgericht zufolge nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) in die Zuständigkeit der polnischen Gerichte fällt, vereitelt werden, und die so zu einer Situation führt, in der durch die Anwendung einer unangemessenen innerstaatlichen Maßnahme der Fiskus als Gläubiger zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger bevorzugt behandelt wird? |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 2. Dezember 2022 — Micreos Food Safety BV/Eniaios Foreas Elegchou Trofimon (E.F.E.T.)
(Rechtssache C-745/22)
(2023/C 104/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Micreos Food Safety BV
Beklagter: Eniaios Foreas Elegchou Trofimon (E.F.E.T.)
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Listex™ Ρ100 der Klägerin, das die Eigenschaften hat, wie sie im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7.7.2016 aufgeführt sind, sowie, nach den Behauptungen der Klägerin, in den letzten Stadien des Herstellungsverfahrens außerhalb von Schlachtbetrieben angewandt wird und nicht der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dient, sondern der Verhinderung von Verunreinigungen, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung fällt (und folglich für das Inverkehrbringen des Produktes auf dem europäischen Markt die vorhergehende Zulassung durch die Kommission gemäß Art. 11a der Verordnung erforderlich ist)? Falls die erste Frage zu verneinen ist: |
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2. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (2) dahin auszulegen, dass das oben genannte Produkt der Klägerin einen Lebensmittelzusatzstoff oder einen Verarbeitungshilfsstoff (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 1333/2008) darstellt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2008, L 354, S. 16).
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 12. Dezember 2022 — QY gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-753/22)
(2023/C 104/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Revisionsklägerin: QY
Beklagte und Revisionsbeklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefrage
Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (1) eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (2), Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU (3) sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(2) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).
(3) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2022 — Meta Platforms Ireland Limited gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(Rechtssache C-757/22, Meta Platforms Ireland)
(2023/C 104/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Meta Platforms Ireland Limited
Revisionsbeklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vorlagefrage
Wird eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) (1) geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung 2016/679 über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien?
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. 2016, L 119, S. 1).
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20.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 2. Januar 2023 — X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y/État belge
(Rechtssache C-1/23, Afrin (1))
(2023/C 104/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y
Antragsgegner: État belge
Vorlagefrage
Sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen zufolge nur Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei einer diplomatischen Vertretung dieses Staates stellen können, selbst wenn es ihnen nicht möglich ist, eine solche diplomatische Vertretung aufzusuchen, mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG (2), gegebenenfalls in Verbindung mit dem mit derselben Richtlinie verfolgten Ziel der Begünstigung der Familienzusammenführung, den Art. 23 und 24 der Richtlinie 2011/95/EU (3), den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte (4) und der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, vereinbar?
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
(3) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
(4) Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Januar 2023 von Asociación Liberum und weiteren 926 Rechtsmittelführern gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. November 2022 in der Rechtssache T-476/22, Asociación Liberum u. a./ Europäisches Parlament und Rat
(Rechtssache C-17/23 P)
(2023/C 104/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Asociación Liberum und weitere 926 Rechtsmittelführer (vertreten durch Rechtsanwälte L. M. Pardo Rodríguez und F. Feliù Pamplona)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 15. November 2022, Asociación Liberum u. a./Parlament und Rat, T-476/22, EU:T:2022:714, aufzuheben und, soweit der Gerichtshof der Ansicht ist, dass der Stand des Verfahrens dies zulässt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer von der streitigen Maßnahme unmittelbar betroffen sind, und die Rechtssache zur Entscheidung über die individuelle Betroffenheit oder zur Entscheidung dieser Frage innerhalb der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen; |
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dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; |
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den Rechtsmittelführern jedwede weitere Abhilfe zuzusprechen, die der Gerichtshof als rechtlich geeignet erachtet. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Verbindung mit Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend. Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, da es den Streitgegenstand ihrer Klage durch die Feststellung verfälscht habe, dass diese sich auf eine in den Rn. 4, 8, 7, 9, 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses angeführte „Impfpflicht“ beziehe. Folglich beruhe der erste Rechtsmittelgrund auf einem Rechtsfehler, der sich aus dem Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss ergebe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Verbindung mit Art. 263 AEUV und Art. 19 EUV sowie schließlich eine unzutreffende Auslegung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug durch das Gericht geltend. Es sei unstreitig, dass Artikel 263 Abs. 4 AEUV die Aktivlegitimation natürlicher und juristischer Personen erweitert habe. Das Gericht hat nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen Art. 263 Abs. 4 AEUV übermäßig restriktiv ausgelegt und die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf außer Acht gelassen.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/17 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2023 — Königreich Dänemark/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-19/23)
(2023/C 104/22)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Kläger: Königreich Dänemark (vertreten durch C. Maertens, M. P. Brøchner Jespersen und J. Farb Kronborg)
Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt in erster Linie,
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die Richtlinie (EU) 2022/2041 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Der Kläger beantragt hilfsweise,
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Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Hauptantrags macht die Regierung erstens geltend, dass die Beklagten mit dem Erlass der angefochtenen Richtlinie den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung überschritten und gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoßen hätten. Die angefochtene Richtlinie greife unmittelbar in die Festsetzung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten ein und betreffe das Koalitionsrecht, das nach Art. 153 Abs. 5 AEUV von der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers ausgenommen sei.
Zur Stützung ihres Hauptantrags macht sie zweitens geltend, dass die angefochtene Richtlinie auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV nicht gültig habe erlassen werden können. Dies liege daran, dass die Richtlinie sowohl das in Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV als auch das in Art. 153 Abs. 1 Buchst. f AEUV genannte Ziel verfolge. Das letztgenannte Ziel sei dem erstgenannten nicht untergeordnet und setze die Anwendung eines anderen Entscheidungsverfahrens als desjenigen voraus, das für den Erlass der angefochtenen Richtlinie angewandt worden sei (vgl. Art. 153 Abs. 2 AEUV). Die beiden Entscheidungsverfahren seien nicht vereinbar, da der Erlass von Rechtsakten nach Art. 153 Abs. 1 Buchst. f AEUV im Gegensatz zu Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV Einstimmigkeit voraussetze (vgl. Art. 153 Abs. 2 AEUV).
Zur Stützung ihres Hilfsantrags macht die Regierung geltend, dass die Beklagten mit dem Erlass von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 4 Abs. 2 der angefochtenen Richtlinie den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung überschritten und gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoßen hätten. Diese Bestimmungen griffen unmittelbar in die Festsetzung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten ein und beträfen das Koalitionsrecht, das nach Art. 153 Abs. 5 AEUV von der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers ausgenommen sei.
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20.3.2023 |
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C 104/18 |
Rechtsmittel vom 28. Januar 2023, eingelegt von DL (*1) gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. November 2022 in der Rechtssache T-586/22, DL (*1)/Parlament und Rat
(Rechtssache C-43/23 P)
(2023/C 104/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: DL (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Manna)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, den Beschluss, der am 18. November 2022 in der Rechtssache T-586/22 ergangen ist, zur Gänze aufzuheben, weil das Gericht der Europäischen Union mehrere Rechtsfehler begangen habe.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) habe aufgrund der Verfälschung der von DL (*1) geltend gemachten Klagegründe einen Fehler begangen. Das EuG habe über die Rechtssache entschieden, so als hätte sich DL (*1) auf die Freizügigkeit innerhalb der EU berufen, während seine Klageschrift auf das Recht auf Gesundheit und Leben gestützt gewesen sei.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung, dass die angefochtene Verordnung unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers haben müsse. Das EuG habe entschieden, dass die angefochtenen Verordnungen keine Auswirkung auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers hätten, weil sie sich darauf beschränkten, einen technischen Rahmen festzulegen.
Die Verordnung (EU) 2022/1034 lege zwar einen technischen Rahmen fest, dieser habe aber unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Situation des Rechtsmittelführers und jedes Unionsbürgers, der ein europäisches elektronisches Covid-19-Zertifikat in Anspruch nehmen wolle.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung hinsichtlich des Ermessens der Adressaten des angefochtenen Rechtsakts. Das EuG habe entschieden, dass sich die angefochtenen Verordnungen darauf beschränkten, einen technischen Rahmen für die Anwendung festzulegen, der den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräume, das dagegenspreche, dass diese Verordnungen automatisch anwendbar seien.
Es handle sich jedoch im vorliegenden Fall um eine allgemeingültige Verordnung, die einen technischen Rahmen festlege, um die Möglichkeit zu schaffen, jedem europäischen Bürger ein im nationalen Recht unmittelbar gültiges elektronisches Covid-19-Zertifikat zu gewähren. Die Mitgliedstaaten verfügten über kein Ermessen: Entweder erfülle ihr nationales Covid-19-Zertifikat die von der Verordnung festgelegten Voraussetzungen und der Bürger komme in den Genuss eines europäischen elektronischen Covid-19-Zertifikats oder es erfülle sie nicht und der Bürger erhalte das europäische elektronische Covid-19-Zertifikat nicht.
Viertes Rechtsmittel: Rechtsfehler in Bezug auf die Eignung der Klage, der Partei, die sie erhoben habe, einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Das EuG habe entschieden, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen nicht geeignet sei, den Bürgern einen Vorteil zu verschaffen, da die angefochtenen Verordnungen nur einen technischen Rahmen festlegten. Es könne aber nicht geleugnet werden, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen wegen ihrer Bestimmungen, Personen das europäische elektronische Covid-19-Zertifikat zu gewähren, die unentdeckt das Virus in sich trügen, ermöglichen werde, die Gesundheit und das Leben der Unionsbürger zu schützen.
Fünftes Rechtsmittel: Nichteinhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Entscheidung, die Dauer der Regelung bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Das EuG habe entschieden, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz „ in Anbetracht der Unsicherheiten, die in Bezug auf die künftige Entwicklung der Pandemie weiterhin herrschten “ eingehalten worden sei. Das EuG berufe sich hier jedoch auf das Vorsorgeprinzip, das sich vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterscheide, der eine im konkreten Fall wissenschaftliche Rechtfertigung und keine vagen Vermutungen verlange.
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
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20.3.2023 |
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C 104/19 |
Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2022 in der Rechtssache T-101/18, Republik Österreich gegen Europäische Kommission, eingelegt am 6. Februar 2023
(Rechtssache C-59/23 P)
(2023/C 104/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (vertreten durch M. Klamert und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte sowie H. Kristoferitsch, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Großherzogtum Luxemburg, Tschechische Republik, Französische Republik, Ungarn, Republik Polen, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge der Klägerin
Die Republik Österreich beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 in der Rechtssache T-101/18, Republik Österreich/Europäische Kommission, vollständig aufzuheben, |
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dem erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (1), vollständig stattzugegeben, |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Österreich macht vier Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Rechtsmittelgrund: Fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens |
Das angefochtene Urteil erscheine insofern als rechtswidrig, als entgegen der Rechtsansicht des Gerichts die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens auf das Beihilfeverfahren durchschlage und den angefochtenen Beschluss rechtswidrig mache.
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2. |
Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme |
Das angefochtene Urteil bestätige zu Unrecht die zureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kommission. Dies gelte umso mehr als zum einen unklar sei, worin genau die Beihilfemaßnahme bestehe und zum anderen deren Subventionsäquivalent nicht feststehe.
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3. |
Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung und Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung |
Das Gericht verneine zu Unrecht das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung und das Vorliegen der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung. Das Gericht übersähe, dass durch die Stilllegung des Kernkraftwerks Paks I Energiekapazitäten frei würden, um die auf einem liberalisierten Strommarkt ein Wettbewerb herrsche. Darüber hinaus würden Paks I und II länger als geplant parallel betrieben; eine Unabhängigkeit der beiden Unternehmen sei nicht gewährleistet.
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4. |
Rechtsmittelgrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfe |
Das Gericht verneine zu Unrecht, dass die Beihilfeelemente unzureichend determiniert worden seien. Die fehlende Durchführung eines Vergabeverfahrens, die mangelnde Berücksichtigung der Kosten der Fremdfinanzierung sowie die mangelnde Berechnung eines Subventionsäquivalents würden allesamt für eine unzureichende Determinierung der Beihilfenhöhe sprechen.
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20.3.2023 |
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C 104/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — A, B, C, gesetzlich vertreten durch seine Eltern/Minister für Immigration und Asyl
(Rechtssache C-153/21 (1), Minister für Immigration und Asyl)
(2023/C 104/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Ryanair DAC
(Rechtssache C-380/21 (1), INPS)
(2023/C 104/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2022 — NB/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache C-774/21 P) (1)
(2023/C 104/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/21 |
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 3. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — EV/Alltours Flugreisen GmbH
(Rechtssache C-776/21 (1), Alltours Flugreisen)
(2023/C 104/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/21 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 14. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen ZhU, RD
(Rechtssache C-805/21 (1), ZhU [Einziehung eines Tatwerkzeugs])
(2023/C 104/29)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt — Deutschland) — XXX/Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG
(Rechtssache C-41/22) (1)
(2023/C 104/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto Juízo Local Cível da Maia — Portugal) — WH, NX/TAP — Transportes Aéreos Portugueses, SGPS, SA
(Rechtssache C-202/22 (1), TAP — Transportes Aéreos Portugueses)
(2023/C 104/31)
Verfahrenssprache:
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — VS, TU, RW/Ryanair DAC
(Rechtssache C-362/22 (1), Ryanair)
(2023/C 104/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 104/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen NE
(Rechtssache C-373/22 (1), NE)
(2023/C 104/33)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 104/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — flightright GmbH/Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP)
(Rechtssache C-388/22 (1), flightright)
(2023/C 104/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
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C 104/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — flightright GmbH/TAP Portugal
(Rechtssache C-578/22 (1), flightright)
(2023/C 104/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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20.3.2023 |
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C 104/23 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — BG/Parlament
(Rechtssache T-164/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Mobbing - Art. 12a des Statuts - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Art. 24 des Statuts - Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Parlaments wegen Belästigung und für die Prävention von Belästigung am Arbeitsplatz - Recht auf Anhörung - Weigerung, den Bericht des Beratenden Ausschusses zu übermitteln - Haftung - Immaterieller Schaden)
(2023/C 104/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BG (vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Tymen, L. Levi und A. Champetier)
Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch M. Windisch, C. González Argüelles und I. Lázaro Betancor als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2019, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des Parlaments ihren Antrag auf Beistand abgelehnt hat, und zum anderen den Ersatz des immateriellen Schadens, den sie erlitten haben soll.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2019, mit der der Antrag von BG auf Beistand abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
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2. |
Das Parlament wird verurteilt, zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 2 500 Euro an BG zu zahlen. |
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3. |
Das Parlament trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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C 104/23 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — SJ/Kommission
(Rechtssache T-659/20) (1)
(Richtlinie 2014/25/EU - Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Durchführungsbeschluss über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25 auf den Schienenpersonenverkehr in Schweden - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2023/C 104/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SJ AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: J. Karlsson und M. Johansson, Avocats)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Baches Opi, P. Ondrůšek und G. Wils)
Streithelfer auf Seiten der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: M. Salborn Hodgson, H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, H. Shev, R. Shahsavan Eriksson und O. Simonsson)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1193 der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienenpersonenverkehr in Schweden (ABl. 2020, L 262, S. 18), mit dem die Europäische Kommission entschieden hat, dass die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243), für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste im Hoheitsgebiet Schwedens zu ermöglichen, weiterhin gilt.
Tenor
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1. |
Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1193 der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienenpersonenverkehr in Schweden wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
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3. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/24 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-354/21) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 - Dokumente betreffend die Durchführung der Fischereikontrolle in Dänemark und Frankreich - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit - Überwiegendes öffentliches Interesse - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006)
(2023/C 104/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Brouwer, T. Oeyen und T. van Helfteren)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ehrbar, G. Gattinara und A. Spina als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung C(2021) 4348 final der Kommission vom 7. April 2021 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) angefordert worden waren.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die ClientEarth AISBL trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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C 104/25 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — TJ/EAD
(Rechtssache T-365/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal des EAD - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Art. 98 des Statuts - Begriff „Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten“ - Haftung)
(2023/C 104/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TJ (vertreten durch Rechtsanwältin A. Véghely und Rechtsanwälte V. Luszcz und D. Karsai)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (vertreten durch S. Marquardt und R. Spáč als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire sowie von Rechtsanwältin L. Lence de Frutos)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) vom 4. September 2020, mit der dieser seine Bewerbung für die Stelle als [nicht wiedergegebene vertrauliche Daten] abgelehnt hat, sowie der Entscheidung vom 23. Juli 2020, mit der A auf diese Stelle ernannt wurde, und zum anderen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Entscheidung vom 4. September 2020 des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD), mit der die Bewerbung von TJ betreffend die Stellenausschreibung [nicht wiedergegebene vertrauliche Daten] abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Entscheidung des EAD vom 23. Juli 2020, mit der A auf diese Stelle ernannt wurde, wird aufgehoben. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Der EAD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von TJ. |
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20.3.2023 |
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C 104/25 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-470/21) (1)
(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Verjährung - Teilweise Unzulässigkeit - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Immaterieller Schaden - Tatsächliches Vorliegen eines Schadens - Kausalzusammenhang)
(2023/C 104/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Cessieux)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune und A. Vitro als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch C. Giolito und M. Carpus Carcea als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 268 AEUV beantragt der Kläger den Ersatz der Schäden, die ihm infolge des Erlasses folgender Rechtsakte entstanden seien: erstens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), viertens des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), fünftens des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 1), sechstens des Beschlusses (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1) sowie siebtens des Beschlusses (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 29) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 2), durch die sein Name auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.
Tenor
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1. |
Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/27 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Papouis Dairies (fino)
(Rechtssache T-558/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke fino Cyprus Halloumi Cheese - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2023/C 104/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Milbradt und S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Papouis Dairies Ltd (Nikosia) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. April 2021 (Sache R 578/2019-2).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Papouis Dairies Ltd entstanden sind. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/27 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Papouis Dairies (Papouis Halloumi)
(Rechtssache T-565/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Papouis Halloumi - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2023/C 104/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Milbradt und S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Papouis Dairies Ltd (Nikosia) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. April 2021 (Sache R 575/2019-2).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Papouis Dairies Ltd entstanden sind. |
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20.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/28 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Harbaoui/EUIPO — Google (GC GOOGLE CAR)
(Rechtssache T-568/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GC GOOGLE CAR - Ältere Unionswortmarke GOOGLE - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 104/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Zoubier Harbaoui (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Bove)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch L. Lapinskaite, M. Eberl und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey und Rechtsanwältin C. Schmitt)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Juni 2021 (Sache R 902/2020-1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Zoubier Harbaoui trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/29 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Harbaoui/EUIPO — Google (GOOGLE CAR)
(Rechtssache T-569/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GOOGLE CAR - Ältere Unionswortmarke GOOGLE - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 104/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Zoubier Harbaoui (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Bove)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch L. Lapinskaite, M. Eberl und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey und Rechtsanwältin C. Schmitt)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Juni 2021 (Sache R 904/2020-1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Zoubier Harbaoui trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/29 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — NFL Properties Europe/EUIPO — Groupe Duval (DUUUVAL)
(Rechtssache T-671/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke DUUUVAL - Ältere Unionsbildmarke GROUPE DUVAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 104/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NFL Properties Europe GmbH (Eschborn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Kloth, R. Briske, D. Habel und M. Tillwich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch I. Harrington, J. Ivanauskas und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Anderee Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Groupe Duval (Boulogne-Billancourt, Frankreich)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. August 2021 (Sache R 243/2021-5)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die NFL Properties Europe GmbH trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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C 104/30 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Brobet/EUIPO — Efbet Partners (efbet)
(Rechtssache T-772/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke efbet - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Beweis der ernsthaften Benutzung - Art. 95 der Verordnung 2017/1001 - Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)
(2023/C 104/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Brobet ltd. (Ta’Xbiex, Malta) (vertreten durch Rechtsanwältin F. Bojinova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch N. Lamsters und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Efbet Partners OOD (Sofia, Bulgarien)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2021 (Sache R 624/2021-2).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Brobet ltd. trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/30 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Groschopp/EUIPO — (Sustainability through Quality)
(Rechtssache T-253/22) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Sustainability through Quality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 104/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Groschopp AG Drives & More (Viersen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin R. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. März 2022 (Sache R 1076/2020-5).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Groschopp AG Drives & More trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/31 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall/EUIPO (aquamation)
(Rechtssache T-319/22) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke aquamation - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 104/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall GmbH & Co. KG (Schwäbisch Hall, Deutschland) (vertreten durch die Rechtsanwälte F. Dehn, L. Maritzen und C. Kleiner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. März 2022 (Sache R 2154/2021-1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/32 |
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023 — Hacker-Pschorr Bräu/EUIPO — Vandělíková (HACKER SPACE)
(Rechtssache T-349/22) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke HACKER SPACE - Ältere Unionswortmarke HACKER-PSCHORR und ältere Unionsbildmarke Hacker Pschorr sowie ältere nationale Wortmarken HACKERBRÄU und HACKER - Relatives Eintragungshindernis - Angabe des Grundes, auf den sich der Widerspruch stützt - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)
(2023/C 104/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hacker-Pschorr Bräu GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Tenkhoff und Rechtsanwältin T. Herzog)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Jana Vandělíková (Prag, Tschechische Republik)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. April 2022 (Sache R 1268/2021-1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/32 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2023 — Jeronimo Martins Polska/EUIPO — Aldi Einkauf (Vitalsss plus)
(Rechtssache T-325/11) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2023/C 104/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jeronimo Martins Polska S.A. (Kostrzyn, Polen) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Jaroszyńska-Kozłowska und Rechtsanwalt R. Skubisz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch T. Frydendahl und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf SE & Co. OHG (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte N. Lützenrath, C. Fürsen, M. Minkner und A. Starcke)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. April 2021 (Sachen R 503/2020-1 und R 647/2020-1).
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Jeronimo Martins Polska S.A. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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3. |
Die Aldi Einkauf SE & Co. OHG trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/33 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2023 — NO/Kommission
(Rechtssache T-708/21) (1)
(Untätigkeitsklage - Verletzung des Unionsrechts durch bestimmte irische Behörden - Staatliche Beihilfen - Fehlen einer Aufforderung zum Tätigwerden - Teilweise Unzulässigkeit - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Stellungnahme der Kommission - Teilweise Erledigung)
(2023/C 104/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NO (vertreten durch Rechtsanwalt E. Smartt)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch I. Barcew, P. Caro de Sousa und L. Nicolae als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 265 AEUV begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinen am 7. und 26. Mai 2020 eingelegten Beschwerden, seinem Informationsschreiben vom 27. Mai 2021 und seiner Abmahnung vom 28. Juni 2021 Stellung zu beziehen.
Tenor
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1. |
Der Antrag auf Feststellung, dass die Europäische Kommission nicht zu den Beschwerden Stellung genommen hat, mit denen gerügt wird, in Irland sei gegen die Art. 101 und 102 AEUV sowie die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln verstoßen worden, ist erledigt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. |
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3. |
NO trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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C 104/34 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Februar 2023 — Motel One/EUIPO — Apartment One (APART MENT ONE SLEEP CLEVER.)
(Rechtssache T-15/22) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke APART MENT ONE SLEEP CLEVER. - Ältere Unionsbildmarken be one und motel one - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2023/C 104/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Motel One GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Hartmann, S. Fröhlich und H. Lerchl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl und T. Klee als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Apartment One GbR (Grasbrunn, Deutschland)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Oktober 2021 (Sache R 564/2021-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, der Apartment One GbR.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Motel One GmbH trägt die Kosten. |
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20.3.2023 |
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C 104/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Februar 2023 — Nicoventures Trading u. a./Kommission
(Rechtssache T-706/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Gesundheit - Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse - Antrag auf einstwillige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2023/C 104/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Nicoventures Trading Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und die 5 weiteren Antragstellerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwälte L. Van den Hende und M. Schonberg, Rechtsanwältin J. Penz-Evren und Rechtsanwalt P. Wytinck)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch H. van Vliet, A. Becker und F. van Schaik als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehren die Antragstellerinnen zum einen im Wesentlichen die Aussetzung der Vollziehung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. 2022, L 283, S. 4) und zum anderen den Erlass jeder sonstigen sachdienlichen einstweiligen Anordnung.
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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20.3.2023 |
DE |
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C 104/35 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2022 — NO/Kommission
(Rechtssache T-771/22)
(2023/C 104/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NO (vertreten durch Rechtsanwalt E. Smartt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 27. September 2022 für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission ihre Kosten aufzuerlegen und, |
|
— |
seine Kosten zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Klagegründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 verstoßen (1). |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilfe in Bezug auf die Verpflichtung, die Bedingungen der Verordnung (EU) Νr. 1407/2013 zu erfüllen, begangen (2). |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe es versäumt, trotz ernsthafter Schwierigkeiten ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, und sie habe die Verfahrensrechte des Klägers verletzt, zu den Aspekten Stellung zu nehmen, die ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt aufkommen ließen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, obwohl es Beweise dafür gebe, dass [der Mitgliedstaat] es unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 EUV versäumt habe, die Grundrechte des Klägers zu gewährleisten. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Der Beschluss der Europäischen Kommission habe gegen spezifische Bestimmungen des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Europäischen Rechts in Bezug auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Vermögens oder des Status sowie den freien Dienstleistungsverkehr und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen. Die Verordnung (EU) Νr. 1407/2013 sehe eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, nicht aber eine Ausnahme von den anderen Vorschriften und Grundsätzen des AEUV oder des Unionsrechts, einschließlich des Art. 107 Abs. 1 AEUV. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9).
(2) Verordnung (EU) Νr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Behilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1).
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/36 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Wizz Air Hungary/Kommission
(Rechtssache T-827/22)
(2023/C 104/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.) (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 29. April 2022 über die staatliche Beihilfe SA.63360 (2021/N) — Rumänien COVID-19 — TAROM — damage compensation II (1) für nichtig zu erklären, und |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe für die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (d. h. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit). |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/36 |
Klage, eingereicht am 12. Januar 2023 — UC/Rat
(Rechtssache T-6/23)
(2023/C 104/56)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: UC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bekaert und S. Bekaert)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2398 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2397 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, und |
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— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger führt zur Stützung seiner Klage sieben Klagegründe an.
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1. |
Überschreitung von Befugnissen, Verstoß gegen die Art. 75 und 215 AEUV, Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 EUV, Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
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2. |
Art. 3 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 verstießen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Darüber hinaus sei Art. 2b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 weiter gefasst als der Rechtsakt, den er umsetze.
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3. |
Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 296 AEUV (Begründungspflicht).
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4. |
Verletzung der Verteidigungsrechte sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta. Verstoß gegen Art. 215 AEUV.
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5. |
Verletzung des Rechts auf Eigentum und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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6. |
Verletzung der Freizügigkeit, des Aufenthalts- und des Niederlassungsrechts nach Art. 45 Abs. 1 der Charta und den Art. 20 und 21 AEUV sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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7. |
Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, Anwendung von Art. 47 der Charta.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/38 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2023 — D&G Laboratories/EUIPO — Holpindus (aleva NATURALS)
(Rechtssache T-28/23)
(2023/C 104/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: D&G Laboratories Inc. (North York, Ontario, Kanada) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-G. Marinescu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Holpindus, SL (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke aleva NATURALS — Anmeldung Nr. 14 794 382
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2022 in der Sache R 1078/2020-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/39 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Fly Persia und Barmodeh/EUIPO — Dubai Aviation (flyPersia)
(Rechtssache T-30/23)
(2023/C 104/58)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Fly Persia IKE (Athen, Griechenland), Ali Barmodeh (Athen) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Marano)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dubai Aviation Corp. (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke FlyPersia — Anmeldung Nr. 18 022 526
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2022 in der Sache R 1723/2021-4
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, |
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— |
die Sache an die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen, |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, die in diesem Verfahren und im vorangegangenen Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/39 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Tradias/EUIPO — Triodos Bank (Tradias)
(Rechtssache T-32/23)
(2023/C 104/59)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tradias GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Bär)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Triodos Bank NV (Zeist, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Tradias — Anmeldung Nr. 18 262 673
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2022 in der Sache R 734/2022-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit dem Widerspruch für „Finanzdienstleistungen“ der Klasse 36 stattgegeben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird; |
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— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der Triodos Bank NV die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht und der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/40 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2023 — Roche Diagnostics/EUIPO — SAS Di’X (AVENIO)
(Rechtssache T-34/23)
(2023/C 104/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Roche Diagnostics GmbH (Mannheim, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SAS Di’X (Avignon, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke AVENIO mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 313 134 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2022 in der Sache R 1291/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/41 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2023 — Häcker Küchen/EUIPO — Moura & Moura (MH Cuisines)
(Rechtssache T-42/23)
(2023/C 104/61)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Häcker Küchen GmbH & Co. KG (Rödinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Dehn, L. Maritzen, C. Krafft und K. Blükle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Moura & Moura Fabricação e Comercialização de Mobiliário Lda (Sanfins de Ferreira, Portugal)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke MH Cuisines — Anmeldung Nr. 18 233 301
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2022 in der Sache R 1078/2022-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Widerspruch der Beklagten zurückzuweisen; |
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dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/41 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2023 — W.B. Studio/EUIPO — E.Land Italy (BELFE)
(Rechtssache T-50/23)
(2023/C 104/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: W.B. Studio Sas di Wivian Bodini & C. (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Piccarreta und Rechtsanwältin G. Romanelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: E.Land Italy Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke BELFE — Unionsmarke Nr. 139 501
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2022 in der Sache R 869/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wird, und infolgedessen die streitige Marke für verfallen zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/42 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2023 — OSR Enterprises/EUIPO — Möckel und Gramann (evolver)
(Rechtssache T-51/23)
(2023/C 104/63)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: OSR Enterprises AG (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Lüken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mathias Möckel (Chemnitz, Deutschland), Torsten Gramann (Chemnitz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke evolver — Unionsmarke Nr. 3 313 335
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2022 in der Sache R 1302/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke Nr. 3 313 335 für sämtliche Dienstleistungen für verfallen zu erklären; |
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hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Sache an die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Missachtung der Indizwirkung in der Beweiswürdigung. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/43 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2023 — W.B. Studio/EUIPO — E.Land Italy (BF BELFE)
(Rechtssache T-54/23)
(2023/C 104/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: W.B. Studio Sas di Wivian Bodini & C. (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Piccarreta und Rechtsanwältin G. Romanelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: E.Land Italy Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke BF BELFE — Unionsmarke Nr. 139 840
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2022 in der Sache R 870/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wird, und infolgedessen die streitige Marke für verfallen zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/44 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Februar 2023 — Previsión Sanitaria Nacional, PSN, Mutua de Seguros y Reaseguros a Prima Fija/SRB
(Rechtssache T-623/17) (1)
(2023/C 104/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/44 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2023 — JIB Overseas/Kommission
(Rechtssache T-776/19) (1)
(2023/C 104/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Zweite Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/44 |
Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2023 — EAA/Kommission
(Rechtssache T-781/21) (1)
(2023/C 104/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/44 |
Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2023 — EAA/Kommission
(Rechtssache T-782/21) (1)
(2023/C 104/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.