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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Parlament |
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2023/C 101 A/01 |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Parlament
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17.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 101/1 |
Auswahlverfahren PE/AST/287/2023/INLO
Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste (AST 1)
(2023/C 101 A/01)
Lesen Sie vor Ihrer Bewerbung den Bewerbungsleitfaden in der Anlage zu dieser Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufmerksam durch. Dieser Leitfaden ist Bestandteil der Stellenausschreibung und erläutert die verfahrensrechtlichen Vorschriften und die Anmeldungsmodalitäten.
INHALT
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A. |
Art der Tätigkeit, Zulassungsbedingungen |
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B. |
Ablauf des Auswahlverfahrens |
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C. |
Einreichung der Bewerbungen |
Leitfaden für Bewerberinnen und Bewerber bei Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments
A. ART DER TÄTIGKEIT, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Das Europäische Parlament hat beschlossen, ein allgemeines Auswahlverfahren zur Besetzung von Beamtenstellen (AST 1) in der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik (GD INLO) gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (1) zu eröffnen.
Gesucht werden Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste, wobei 15 Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden sollen.
Die Stellen befinden sich hauptsächlich am Standort Brüssel, aber auch in Luxemburg und Straßburg (Arbeitsorte des Europäischen Parlaments), gemäß dem Bedarf der Dienste der Institution. Die entsprechenden Tätigkeiten können Einsätze zwischen den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments umfassen. Die für Personen- und Güterbeförderung zuständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren können darüber hinaus auch außerhalb der Arbeitsorte des Europäischen Parlaments eingesetzt werden.
Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AST 1, erste Dienstaltersstufe, das monatliche Grundgehalt beträgt 3 271,87 EUR. Dieses Gehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer und anderweitigen im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Abzügen. Es ist von nationalen Steuern befreit. Die Dienstaltersstufe, in der die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, kann jedoch je nach Berufserfahrung angepasst werden. Zudem erhöht sich das Grundgehalt unter bestimmten Voraussetzungen durch Zulagen.
Das Europäische Parlament verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstandes oder der familiären Situation.
2. Art der Tätigkeit
Die Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik (GD INLO) trägt zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Infrastrukturen und der Logistik an den verschiedenen Arbeitsorten des Europäischen Parlaments bei.
Die GD INLO hat die Aufgabe,
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die Gesamtheit der durch das Europäische Parlament genutzten Gebäude in Brüssel, Luxemburg und Straßburg sowie die Verbindungsbüros in den Mitgliedstaaten auf technischer und administrativer Ebene zu verwalten, |
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die Ausstattungsdienste und die Leistungen für den Betrieb der genannten Gebäude zu verwalten, |
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das Material zu verwalten (Beschaffung, Transport, Umzüge, Postzustellung, Verpflegung, Einkaufszentralen usw.) und die Sitzungen auf technischer Ebene zu organisieren. |
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste sind dafür zuständig, einer Referatsleiterin bzw. einem Referatsleiter oder einer Administratorin bzw. einem Administrator zu assistieren und ein Team von Bediensteten zu überwachen und zu koordinieren.
Unter Aufsicht der zuständigen Beamtin bzw. des zuständigen Beamten und im Rahmen der Programme und Prioritäten, die von den parlamentarischen Gremien und ihren Vorgesetzten definiert wurden, führen die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste die nachfolgend aufgeführten Aufgaben aus:
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Führen, Betreuen, Motivieren und Koordinieren eines Teams von Bediensteten im Hinblick auf den optimalen Einsatz der Humanressourcen, unter Sicherstellung der Dienstqualität, |
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Setzen von Prioritäten, Antizipieren der auszuführenden Arbeiten, Gewährleisten eines angemessenen Qualitätsniveaus der ausgeführten Arbeiten, |
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Beteiligen an der Ausarbeitung der Anweisungen und Vorgaben, Verbreiten derselben und Gewährleisten der Überwachung ihrer Einhaltung innerhalb des eigenen Teams, |
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Pflege des Kontakts und Austausch mit den Ansprechpersonen anderer Direktionen, Referate und Dienste sowie mit externen Ansprechpersonen, |
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Managen unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise Organisation des Teams bei kurzfristigen Ausfällen), |
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Vertreten des Referats bei dienststellenübergreifenden Sitzungen oder in Arbeitsgruppen, |
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Überwachen der administrativen Weiterverfolgung in Bezug auf die Fahrzeuge (Dokumente, technische Untersuchung), |
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Managen der Fahrerinnen und Fahrer externer Dienstleister, soweit erforderlich, |
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Gewährleisten der Kontinuität des Dienstes durch bedarfsweises Fahren von Fahrzeugen des Europäischen Parlaments zur Personen- und Güterbeförderung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union, |
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Gewährleisten der Koordinierung und Organisation der Fahrten und Schichten eines Teams aus bis zu 120 Fahrerinnen und Fahrern sowie der Fahrtenaufteilung und der Personalwechsel (Erstellen und Verwalten der Einsatzpläne der Fahrerinnen und Fahrer), |
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Kontrollieren der Dienststunden der Fahrerinnen und Fahrer, |
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Gewährleisten der Koordinierung, der Organisation und der Aufteilung der Umzüge sowie der entsprechenden Schichten der internen und externen Teams (Erstellen und Verwalten der Einsatzpläne für ein Team aus bis zu 50 für den Umzug eingesetzten Personen), |
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Organisieren der Postverteilung durch ein Team von bis zu 50 Amtsdienerinnen und Amtsdienern, |
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Gewährleisten der Weiterverfolgung der Entscheidungen und Unterlagen und Informieren der Auftraggeber über den aktuellen Stand, |
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Beratung und Information der eigenen Vorgesetzten, der Abgeordneten und ihrer Assistentinnen und Assistenten, des Personals und der Besucherinnen und Besucher des Parlaments im Rahmen der eigenen Zuständigkeitsbereiche. |
Die Dienste, die gegebenenfalls Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste einstellen, sind hauptsächlich für folgende Aufgaben zuständig:
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die Beförderung von Personen, im Wesentlichen Abgeordnete und Personal der Institution, |
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die Mobilitätspolitik und die Pflege entsprechender Beziehungen zu den föderalen, regionalen und kommunalen Behörden, |
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die verschiedenen Umzüge (Abgeordnete, Fraktionen und Personal der Institution) an den drei Hauptarbeitsorten sowie die Lieferung beweglicher Gegenstände, |
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den Transport von Material für die Plenartagung in Straßburg und für Fraktionssitzungen außerhalb der drei Hauptarbeitsorte, |
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die Zuteilung und Verwaltung der Arbeitsräume, |
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die Postverteilung an den drei Hauptarbeitsorten, |
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die Unterstützung der Dienste, die für die Plenarsitzungen (GD PRES) und Tribünen (GD LINC) zuständig sind, während der Tagungen. |
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Logistikdienste müssen in der Lage sein, unterschiedlichste Situationen einzuschätzen, schnell und besonnen auf veränderte Umstände zu reagieren und effizient zu kommunizieren. Sie müssen in der Lage sein, in einem multikulturellen Arbeitsumfeld regelmäßig intensiv zu arbeiten, sowohl eigenständig als auch im Team.
Sie müssen sich auf häufige Einsätze an den drei Hauptarbeitsorten des Europäischen Parlaments sowie auf zahlreiche interne und externe Kontakte einstellen.
3. Zulassungsbedingungen
Zum festgesetzten Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen müssen Sie die folgenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen:
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a) |
Allgemeine Bedingungen Gemäß Artikel 28 des Statuts der Beamten der Europäischen Union müssen Sie:
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b) |
Besondere Bedingungen
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B. ABLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS
Dieses Auswahlverfahren basiert auf Befähigungsnachweisen und Prüfungen.
1. Zulassung zum Ausleseverfahren
Sofern Sie Ihre Bewerbungsunterlagen
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gemäß den Bestimmungen in Abschnitt C und |
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innerhalb der in Abschnitt C genannten Frist |
eingereicht haben, prüft der Prüfungsausschuss Ihre Unterlagen im Hinblick auf die besonderen Zulassungsbedingungen.
Wenn Sie die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, lässt der Prüfungsausschuss Sie zum Ausleseverfahren zu.
Der Prüfungsausschuss stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsformular, die durch entsprechende Nachweise belegt sind.
2. Bewertung der Qualifikationen
Der Prüfungsausschuss bewertet die Qualifikationen der zum Ausleseverfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage eines zuvor festgelegten Bewertungsrasters und erstellt die Liste der 60 besten Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Prüfungen eingeladen werden. Der Prüfungsausschuss berücksichtigt alle gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerber auf dem letzten Platz.
Bei der Bewertung der Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt der Prüfungsausschuss insbesondere die folgenden Aspekte im Bewerbungsformular, die durch Nachweise zu belegen sind:
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Berufserfahrung im Kundendienst mit Bezug zu den auszuübenden Tätigkeiten, |
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Berufserfahrung in der Beaufsichtigung eines Teams, |
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Berufserfahrung im Verfassen von Dokumenten oder Anweisungen mit Bezug zu den auszuübenden Tätigkeiten, |
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Berufserfahrung in europäischen oder internationalen Organisationen oder in einem multikulturellen oder internationalen Umfeld, |
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eine Bescheinigung/ein Zeugnis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, ausgestellt von einer zugelassenen zuständigen Behörde, oder Berufserfahrung im Bereich Personensicherheit (Evakuierung von Gebäuden, Erste Hilfe, Brandschutz usw.). |
Bewertung: 0 bis 20 Punkte.
3. Prüfungen
Schriftliche Prüfung
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a) |
Prüfung der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit in Sprache 2 auf Basis eines Dossiers, um Ihre Fähigkeit zur Erfüllung der unter Abschnitt A.2 „Art der Tätigkeit“ beschriebenen Aufgaben zu beurteilen. Höchstdauer der Prüfung: 3 Stunden Bewertung: 0 bis 40 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 20 Punkte). Diese Prüfung wird online am Computer durchgeführt. Die 30 besten Bewerberinnen und Bewerber, die bei der schriftlichen Prüfung die höchste Punktzahl erreicht haben, werden zu den mündlichen Prüfungen eingeladen, sofern sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Gegebenenfalls berücksichtigt der Prüfungsausschuss alle gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerber auf dem letzten Platz. |
Mündliche Prüfungen
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b) |
Gespräch mit dem Prüfungsausschuss auf Englisch oder Französisch (Sprache 2), damit unter Berücksichtigung aller in der Bewerbungsakte enthaltenen Elemente Ihre Eignung zur Erfüllung der in Abschnitt A.2 „Art der Tätigkeit“ beschriebenen Aufgaben beurteilt werden kann. Der Prüfungsausschuss prüft auch die im Bewerbungsformular angegebene Sprache 1. Höchstdauer der Prüfung: 45 Minuten. Bewertung: 0 bis 40 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 20 Punkte). |
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c) |
Prüfung in Form einer Gruppendiskussion oder eines Rollenspiels auf Englisch oder Französisch (Sprache 2), damit der Prüfungsausschuss Ihre Anpassungsfähigkeit, Ihr Verhandlungsgeschick, Ihre Kreativität, Ihre Entscheidungsfreudigkeit sowie Ihr Verhalten in einer Gruppe oder in einer bestimmten Situation im Hinblick auf die in Abschnitt A.2 „Art der Tätigkeit“ beschriebenen Aufgaben beurteilen kann. Die Dauer der Gruppendiskussion wird vom Prüfungsausschuss in Abhängigkeit von der endgültigen Zusammensetzung der Gruppen festgelegt. Die Dauer des Rollenspiels beträgt höchstens 20 Minuten. Bewertung: 0 bis 20 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte). |
Diese Prüfungen können online durchgeführt werden.
Sie erhalten rechtzeitig Anweisungen für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Die Prüfungen finden an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit statt. Wenn Sie nicht auf die Einladung zu einer Prüfung antworten, nicht per E-Mail erreichbar sind oder nicht für eine Prüfung erscheinen, riskieren Sie den Ausschluss. Sie müssen die erhaltenen Anweisungen genauestens befolgen. Die Nichtbeachtung oder ein Verhalten, das den Anweisungen widerspricht, führt zum sofortigen Ausschluss.
4. Aufnahme in die Eignungsliste
Der Prüfungsausschuss erstellt im Einklang mit Abschnitt A.1 „Allgemeines“ eine Eignungsliste der Bewerberinnen und Bewerber, die bei den Prüfungen die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben. Die Gesamtpunktzahl entspricht der für das gesamte Verfahren erzielten Gesamtpunktzahl (Bewertung der Qualifikationen und Prüfungen a), b) und c), sofern die Bewerberinnen und Bewerber bei jeder Einzelprüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Für den letzten Platz der Liste können alle gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Die Namen der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Die Eignungsliste gilt bis zum 31. Dezember 2026. Ihre Geltungsdauer kann durch einen Beschluss der Anstellungsbehörde verlängert werden. Im Falle einer Verlängerung werden die in die Liste aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber zu gegebener Zeit benachrichtigt.
Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln über ihre Ergebnisse unterrichtet, und die Eignungsliste wird auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
Wird Ihnen eine Stelle angeboten, haben Sie zwecks Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Dokumente und besonders Ihrer Abschlüsse und Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.
Die Aufnahme in die Eignungsliste stellt weder einen Anspruch noch eine Garantie auf eine Einstellung dar.
C. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN
Anmeldungsmodalitäten
Sie müssen sich über die Plattform Apply4EP bewerben: https://apply4ep.gestmax.eu/search/index/lang/de_DE
Lesen Sie bitte aufmerksam den Leitfaden für Bewerberinnen und Bewerber bei Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments durch, bevor Sie Ihr Bewerbungsformular ausfüllen, und fügen Sie bitte alle einschlägigen Belege bei.
Bewerbungsschluss
Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen läuft ab am
19. April 2023 um 17.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Nach der Validierung Ihres Bewerbungsformulars wird Ihnen automatisch eine Empfangsbestätigung zugeschickt.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, VON TELEFONISCHEN RÜCKFRAGEN an die Dienststellen des Europäischen Parlaments zum Auswahlverfahren ABSTAND ZU NEHMEN.
(1) ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62. Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101
Leitfaden für Bewerberinnen und Bewerber bei Auswahlverfahren/Ausleseverfahren des Europäischen Parlaments
Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff „Bekanntmachung“ auf „Bekanntmachung des Auswahlverfahrens“ im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren und auf „Stellenausschreibung“ im Zusammenhang mit einem Ausleseverfahren.
1. EINLEITUNG
Wie läuft ein Auswahlverfahren/Ausleseverfahren ab?
Ein Auswahlverfahren/Ausleseverfahren umfasst mehrere Phasen, in denen die Bewerberinnen/Bewerber im Wettbewerb zueinander stehen. Es steht allen Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen offen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Verfahren bietet allen Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Chance, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, und ermöglicht eine Auswahl auf der Grundlage von Leistung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
Die im Anschluss an ein internes Auswahlverfahren/Ausleseverfahren ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber werden auf eine Eignungsliste gesetzt, derer sich das Europäische Parlament je nach Bedarf bedient, um Stellen zu besetzen.
Für jedes Auswahlverfahren/Ausleseverfahren wird ein Prüfungsausschuss (1) gebildet. Dessen Mitglieder werden von der Verwaltung und von der Personalvertretung benannt. Die Arbeit dieses Prüfungsausschusses ist vertraulich und unterliegt den Bestimmungen von Anhang III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (2).
Bei der Entscheidung über die Zulassung einer/eines Bewerberin/Bewerbers hält sich der Prüfungsausschuss genau an die Zulassungsbedingungen, die in der Bekanntmachung aufgeführt sind. Bewerberinnen/Bewerber können keine Zulassung zu einem früheren Auswahlverfahren/Ausleseverfahren geltend machen.
Damit der Prüfungsausschuss die besten Bewerberinnen/Bewerber auswählen kann, vergleicht er die Leistungen der einzelnen Bewerberinnen/Bewerber und beurteilt, inwieweit diese in der Lage sind, die in der Bekanntmachung genannten Aufgaben zu erfüllen. Er muss dabei nicht nur den Kenntnisstand der Bewerberinnen/Bewerber beurteilen, sondern auch ermitteln, welche Bewerberinnen/Bewerber aufgrund ihrer Leistungen am besten geeignet sind.
Ein internes Auswahlverfahren/Ausleseverfahren erstreckt sich in der Regel je nach der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten.
2. PHASEN DES AUSWAHLVERFAHRENS/AUSLESEVERFAHRENS
Die Phasen eines Auswahlverfahrens/Ausleseverfahrens sind:
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Eingang der Bewerbungsunterlagen, |
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Prüfung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen, |
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Bewertung der Qualifikationen (entsprechend der Bekanntmachung), |
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Prüfungen, |
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Aufnahme in die Eignungsliste. |
2.1. Eingang der Bewerbungsunterlagen
Eine Registrierung ist nur auf der Online-Plattform Apply4EP möglich, wobei alle Schritte bis zur endgültigen elektronischen Validierung Ihrer Bewerbung strikt zu befolgen sind (siehe Punkt 3 dieses Leitfadens). Fügen Sie (vorzugsweise im PDF-Format) sämtliche verlangten einschlägigen Nachweise bei, aus denen hervorgeht, dass Sie die in der Bekanntmachung aufgeführten Bedingungen erfüllen. Anhand dieser Nachweise wird der Prüfungsausschuss die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Dokumente in lesbarer Qualität einzureichen.
Auf der Online-Plattform Apply4EP können Dateien zum Nachweis der Berufserfahrung, des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlusszeugnisse und gegebenenfalls der Sprachkenntnisse, wie im Bewerbungsformular angegeben, in den Formaten DOC, DOCX, GIF, JPG, TXT, PDF, PNG und RTF mit einer maximalen Größe von jeweils 5 MB hochgeladen werden.
2.2. Prüfung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen
Die Anstellungsbehörde erstellt die Liste der Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen form- und fristgerecht eingereicht haben, und leitet diese zusammen mit den Unterlagen dem Prüfungsausschuss zu.
Der Prüfungsausschuss prüft die Bewerbungsunterlagen und erstellt eine Liste der Bewerberinnen/Bewerber, die die in der Bekanntmachung genannten Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Ausschuss stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsformular, die durch Nachweise belegt sind.
Zu Studium, Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen sind im Bewerbungsformular genaue Angaben zu machen, nämlich:
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in Bezug auf das Studium: Datum des Beginns und des Endes sowie Art des Studienabschlusses / der Studienabschlüsse und Studienfächer, |
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in Bezug auf die etwaige Berufserfahrung: Datum des Beginns und des Endes sowie genaue Art der ausgeübten Tätigkeiten. Anzugeben ist auch die Arbeitszeit oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag/Woche/Monat. |
Wenn Sie Studien, Artikel, Berichte oder andere Texte in Verbindung mit der in der Bekanntmachung beschriebenen Art der Tätigkeit veröffentlicht haben, müssen Sie diese im Bewerbungsformular angeben.
Jede Berufserfahrung kann nur einmal berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung sollte für die geforderten Aufgaben relevant sein, echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit darstellen und vergütet werden. Besondere Fälle von Berufserfahrung werden jedoch wie folgt berücksichtigt:
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Berufserfahrung im Rahmen eines Freiwilligendienstes: Dies gilt, wenn sie durch Vertrag oder eine gleichwertige förmliche Vereinbarung geregelt ist und mindestens fünf Monate in Vollzeit dauerte. Die Anrechnung der Erfahrung im Rahmen des Freiwilligendienstes ist auf insgesamt ein Jahr beschränkt; |
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bezahlte oder unbezahlte Praktika: Dies gilt, wenn sie nicht Teil eines Studiengangs sind und nicht weniger als fünf Monate in Vollzeit dauerten. Die Anrechnung von Praktika ist auf insgesamt ein Jahr begrenzt. Bei Pflichtpraktika, die für die Ausübung eines Berufs erforderlich sind, wird nur die geforderte Mindestdauer berücksichtigt, unter der Voraussetzung, dass die Person tatsächlich das Recht erlangt hat, den Beruf auszuüben; |
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Pflichtwehrdienst oder -zivildienst: Dieser wird für die Dauer der tatsächlichen Dienstzeit angerechnet. In diesem besonderen Fall wird diese Erfahrung unabhängig von dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem der Abschluss, der den Zugang zu der betreffenden Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe ermöglicht, erworben wurde; |
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Mutterschafts-/Vaterschafts-/Adoptions-/Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen: Dies gilt, wenn dieser im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses genommen wurde. Er gilt als volle Erwerbstätigkeit (100 %), unabhängig davon, ob er auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen wurde; |
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Promotion: Diese wird in Höhe von höchstens drei Jahren angerechnet, wenn der Doktortitel tatsächlich erworben wurde; |
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Teilzeitbeschäftigung: Diese wird anteilig auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden angerechnet (z. B. werden zwei Arbeitstage in einer fünftägigen Arbeitswoche bei einer Dauer von zehn Monaten als vier Monate gezählt). Der Prüfungsausschuss kann jedoch in der Ausübung seines Ermessens beschließen, eine Berufserfahrung im Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit als Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine Berufserfahrung zu 50 % oder mehr der normalen Arbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung als Vollzeit (d. h. zu 100 %) angerechnet werden kann. |
In dieser Phase scheiden alle Bewerberinnen/Bewerber aus, die die in der Bekanntmachung geforderten besonderen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, die mit ihren beigefügten Nachweisen die im Bewerbungsformular genannten Informationen nicht ausreichend und/oder genau belegen und bei denen der Prüfungsausschuss anhand der von ihnen beigefügten Nachweise nicht überprüfen kann, ob sie die in der Bekanntmachung geforderten besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen.
Die Bewerberinnen/Bewerber werden per E-Mail persönlich davon unterrichtet, welche Entscheidung der Prüfungsausschuss in Bezug auf ihre Zulassung zu bzw. ihren Ausschluss von den Prüfungen getroffen hat.
2.3. Bewertung der Qualifikationen
Sofern in der Bekanntmachung angegeben, bewertet der Prüfungsausschuss die Qualifikationen der zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber, um diejenigen auszuwählen, die zu den Prüfungen eingeladen werden. Der Ausschuss stützt sich dabei ausschließlich auf die Angaben im Bewerbungsformular, die durch beigefügte einschlägige Nachweise (vorzugsweise im PDF-Format) belegt sind. Der Prüfungsausschuss legt dabei die zuvor von ihm festgelegten Kriterien zugrunde und berücksichtigt Qualifikationen, die in der Bekanntmachung angegeben sind.
Die Bewerberinnen/Bewerber werden per E-Mail persönlich davon unterrichtet, welche Entscheidung der Prüfungsausschuss in Bezug auf ihre Zulassung zu bzw. ihren Ausschluss von den Prüfungen getroffen hat.
2.4. Prüfungen
Wenn Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen und (falls zutreffend) bei der Bewertung der Qualifikationen als eine oder einer der besten Bewerberinnen/Bewerber eingestuft wurden, werden Sie zu den Prüfungen eingeladen. Alle Prüfungen sind obligatorisch; das Nichtbestehen einer Prüfung führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Verfahren. Die Höchstzahl der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber ist in der Bekanntmachung festgelegt. Die Beschreibung und Bewertung der Prüfungen sind in der Bekanntmachung enthalten.
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Technische Besonderheiten — Online-Prüfungen (Multiple-Choice-Test und schriftliche Prüfung) Für die Prüfungen, die online stattfinden, bedient sich das Europäische Parlament eines Dienstleisters. Sie benötigen also einen Computer (Desktop oder Laptop) mit
Über jede eventuelle Änderung der technischen Mindestanforderungen aufgrund von Softwareaktualisierungen werden Sie vor den Prüfungen entsprechend informiert. Die Betriebssysteme XP, Vista und niedriger, Windows 10 S, Windows ARM (RT), MacOS niedriger als 10.11 Uhr, IOS (iPad, iPhone), Android, Chromebook, Virtual Machine, Linux (debian, ubuntu, …) und 32-Bit-Betriebssysteme sind nicht geeignet. Sie müssen außerdem über Administratorenrechte für den Desktop-Computer oder den Laptop verfügen, um während der Prüfungen den Zugriff auf alle Anwendungen (Dokumente, andere Software, Websites usw.) mit Ausnahme der Anwendung des Dienstleisters blockieren zu können. Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Computer mit dem richtigen Datum und der richtigen Uhrzeit arbeitet und dass Ihre Bildschirmauflösung korrekt ist. Sie müssen die Anwendung so schnell wie möglich herunterladen, installieren, überprüfen und testen (mindestens eine Woche vor der Prüfung). Damit Sie die Anwendung nach der Installation testen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Test der technischen Voraussetzungen durchzuführen, wenn Sie auf die Anwendung zugreifen. Der Test der technischen Voraussetzungen ist obligatorisch und muss auf dem Computer durchgeführt werden, der am Tag der Prüfung verwendet wird. Der Test der technischen Voraussetzungen wird nicht bewertet. So können Sie sich mit der Anwendung und ihrer Nutzung vertraut machen. Eine etwaige Antiviren-Software auf dem Computer muss während der Prüfung deaktiviert sein. Sollten Sie in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens/Ausleseverfahrens auf ein technisches Problem stoßen, informieren Sie bitte das Referat Talentauswahl über Ihr Apply4EP-Konto. Geben Sie dabei die Nummer und die Bezeichnung des Verfahrens an und beschreiben Sie das aufgetretene Problem ausführlich, damit wir die Angelegenheit untersuchen und bei Bedarf korrigierend eingreifen können. Am Tag der Prüfung: Stellen Sie sicher, dass Sie während der Prüfung Ihren Computer nicht verlassen müssen. Weitere Auskünfte über den Ablauf der Prüfung und darüber, was Ihnen während dieser gestattet bzw. nicht gestattet ist, finden Sie in den Informationen, die Ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Prüfung zugeschickt werden. Wenn während der Prüfung ein Problem auftritt, wenden Sie sich bitte sofort telefonisch unter + 33 176411488 an den Dienstleister , damit das Problem gelöst werden kann und Sie Ihre Prüfung fortsetzen können. Im Falle eines Abbruchs werden die entsprechenden Prüfungen nicht bewertet. Die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung oder dem Multiple-Choice-Test im Internet ist nur zu dem Datum und zu der Uhrzeit möglich, die in der Einladung hierzu angegeben sind. Wenn Sie die Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht ablegen können, besteht keine weitere Möglichkeit, eine Prüfung abzulegen. |
Auch wenn die Prüfungen aus organisatorischen Gründen am selben Tag stattfinden, werden sie in der Reihenfolge bewertet, in der sie in der Bekanntmachung aufgeführt sind. Wenn eine/ein Bewerberin/Bewerber in einem Test/einer Prüfung nicht die Mindestpunktzahl erreicht, bewertet der Prüfungsausschuss den folgenden Test/die folgende Prüfung nicht.
2.5. Eignungsliste
Die Eignungsliste mit den Namen der erfolgreichen Bewerberinnen/Bewerber wird veröffentlicht.
Die Aufnahme des Namens einer/s Bewerberin/Bewerbers in die Eignungsliste bedeutet, dass sie bzw. er von einer der Dienststellen des Organs zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden kann, stellt aber weder einen Anspruch noch eine Garantie auf eine Einstellung durch das Organ dar.
3. WIE WIRD DIE BEWERBUNG EINGEREICHT?
3.1. Allgemeines
Bevor Sie sich bewerben, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob Sie alle Zulassungsbedingungen erfüllen, indem Sie die Bekanntmachung und diesen Leitfaden lesen und die Bedingungen des Auswahlverfahrens/Ausleseverfahrens akzeptieren.
Das Europäische Parlament bietet eine Online-Plattform, Apply4EP, die es ermöglicht, sich für seine Auswahlverfahren/Ausleseverfahren zu bewerben. Sie ist unter folgender Adresse abrufbar: https://apply4ep.gestmax.eu/search/index/lang/de_DE. Um ein Apply4EP-Konto einzurichten, klicken Sie auf die Schaltfläche „Online bewerben“ am Ende der Bekanntmachung zu dem Verfahren, an dem Sie teilnehmen möchten, und folgen den Anweisungen.
Sie können nur ein einziges Konto einrichten. Sie können Ihre persönlichen Angaben jedoch ändern, um die Sie betreffenden Informationen auf den neuesten Stand zu bringen.
Wichtig: Wenn Sie die Seite verlassen, ohne zu speichern, bevor Sie Ihre Bewerbung fertiggestellt haben, oder wenn die Sitzung auf Apply4EP abläuft (maximale Sitzungsdauer 120 Minuten) gehen alle hochgeladenen Informationen verloren, und Sie müssen erneut beginnen. Bereiten Sie daher sämtliche dem Bewerbungsformular beizufügenden Nachweise im Vorfeld vor.
Füllen Sie das Bewerbungsformular online aus und fügen Sie sämtliche erforderlichen Nachweise (vorzugsweise im PDF-Format) bei. Diese müssen belegen, dass Sie alle in der Bekanntmachung aufgeführten Bedingungen erfüllen, sodass der Prüfungsausschuss die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Dokumente in lesbarer Qualität einzureichen.
Nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgelegten Frist ist eine Bewerbung nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen dringend, nicht bis zum letzten Tag zu warten, bevor Sie Ihr Bewerbungsformular einreichen. Das Europäische Parlament kann nicht für Fehlfunktionen in letzter Minute verantwortlich gemacht werden, die vor allem durch eine Überlastung des Systems verursacht werden könnten.
Das Referat Talentauswahl akzeptiert keine persönliche Übergabe von Bewerbungen.
Bewerberinnen/Bewerber mit Behinderungen oder solche, die sich in einer besonderen Situation befinden, die ihre Teilnahme an den Prüfungen erschweren könnte (z. B. Schwangerschaft, Stillzeit, schlechter Gesundheitszustand, medizinische Behandlung usw.), müssen dies im Bewerbungsformular angeben und die notwendigen Informationen übermitteln, damit die Verwaltung alle für angemessen erachteten notwendigen Maßnahmen ergreifen kann. Bitte beachten Sie, dass Sie eine von Ihrer nationalen Behörde ausgestellte Bescheinigung oder ein ärztliches Attest einreichen müssen, damit Ihr Antrag berücksichtigt werden kann. Ihre Nachweise werden geprüft, damit erforderlichenfalls angemessene Vorkehrungen getroffen werden können.
3.2. Einreichung der vollständigen Unterlagen
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1. |
Bewerben Sie sich online über den in der Bekanntmachung angegebenen Link und führen Sie alle Schritte sorgfältig durch. Dazu müssen Sie ein EINZIGES Konto auf der Apply4EP-Plattform haben, das Sie durch Klicken auf „ONLINE BEWERBEN“ erstellen können. |
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2. |
Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei, die vorzugsweise in das PDF-Format konvertiert wurden. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Dokumente in lesbarer Qualität einzureichen. Über die Apply4EP-Plattform können Dokumente mit einer Dateigröße von jeweils maximal 5 MB je Dokument hochgeladen werden. |
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3. |
Validieren Sie Ihre Bewerbung gemäß den in der Anwendung gegebenen Anweisungen innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Bewerbungsformular ordnungsgemäß ausgefüllt und mit allen erforderlichen Nachweisen versehen ist, bevor Sie es einreichen. Nach der Validierung Ihres Bewerbungsformulars können Sie keine Änderungen mehr daran vornehmen oder Unterlagen beifügen. |
3.3. Welche Nachweise sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen?
3.3.1. Allgemeines
Die Unterlagen, vorzugsweise im PDF-Format, die Sie bei Ihrer Online-Bewerbung hochladen, müssen nicht unbedingt beglaubigt sein.
Verweise auf Websites und soziale Konten gelten nicht als gültige Nachweise.
Ausdrucke von Internetseiten gelten nicht als Nachweise, können diesen jedoch — ausschließlich informationshalber — beigefügt werden.
Ein Lebenslauf gilt nicht als Nachweis für Berufserfahrung, ein Abschlusszeugnis bzw. Abschlusszeugnisse oder gegebenenfalls Sprachkenntnisse.
Bei der Zusammenstellung Ihrer Bewerbung können Sie nicht auf Unterlagen, Bewerbungsbögen oder andere Dokumente verweisen, die Sie bei einer früheren Bewerbung hochgeladen haben.
3.3.2. Belege in Bezug auf die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen
In dieser Phase sind keine Unterlagen erforderlich, die belegen, dass Sie
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— |
Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, |
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— |
Ihre bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, |
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Ihren Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sind, |
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den sittlichen Anforderungen für die angestrebte Tätigkeit genügen, |
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über Kenntnisse der in Ihrem Bewerbungsformular angegebenen Sprachen verfügen, außer in den besonderen Fällen, die in der Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen sind. |
Sie müssen das Kästchen „Ehrenwörtliche Erklärung“ ankreuzen. Hierdurch erklären Sie ehrenwörtlich, dass Sie die Bedingungen erfüllen und dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Die entsprechenden Unterlagen werden gleichwohl bei der Einstellung von Ihnen angefordert werden.
3.3.3. Nachweise für die Erfüllung der besonderen Bedingungen
Sie müssen dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die nötig sind, damit dieser die Richtigkeit der im Bewerbungsformular gemachten Angaben überprüfen kann.
Sie müssen in Form von Dokumenten, vorzugsweise im PDF-Format, die Ihrer Online-Bewerbung beigefügt sind, die Sekundarschulabschlüsse oder höhere Abschlüsse, akademischen Grade oder Bescheinigungen über die Studien auf dem in der Bekanntmachung geforderten Niveau vorlegen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Dokumente in lesbarer Qualität einzureichen.
Der Prüfungsausschuss berücksichtigt in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Bildungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Anhang I und Anhang II zu diesem Leitfaden). Wenn Sie über einen Abschluss aus einem Drittstaat verfügen, muss diesem eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellte Gleichwertigkeitserklärung beigefügt werden.
Zu postsekundären Abschlusszeugnissen sollten Sie möglichst detaillierte Angaben machen, insbesondere zur Dauer des Studiums und zu den belegten Fächern, damit der Prüfungsausschuss beurteilen kann, ob die Abschlusszeugnisse für die Tätigkeit relevant sind.
Wenn Sie eine Fach- oder Berufsausbildung, Weiterbildung oder Spezialisierung geltend machen, müssen Sie angeben, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang handelte, welche Fächer unterrichtet wurden und wie lang die reguläre Ausbildungszeit war. Diese Angaben sind in einem einzigen Dokument (vorzugsweise im PDF-Format) hochzuladen.
Wird in der Bekanntmachung Berufserfahrung verlangt, wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Erlangung des erforderlichen Abschlusszeugnisses oder Studiennachweises erworben wurde. Dauer und Niveau der Berufserfahrung sind zu belegen, und die Art der wahrgenommenen Aufgaben muss möglichst detailliert dargelegt werden, damit der Prüfungsausschuss beurteilen kann, ob die Bewerberinnen/Bewerber über eine den künftigen Aufgaben entsprechende Berufserfahrung verfügen. Wenn Sie zu einer Berufserfahrung über mehrere Unterlagen verfügen, sind sie in einem einzigen Dokument hochzuladen. Über die Apply4EP-Plattform können Dokumente mit einer Dateigröße von jeweils maximal 5 MB je Dokument hochgeladen werden.
Für alle relevanten Beschäftigungszeiten sind folgende Belege erforderlich:
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— |
Bescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber und des derzeitigen Arbeitgebers dienen als Nachweis, dass die Bewerberinnen/Bewerber über die für die Zulassung zum Auswahlverfahren/Ausleseverfahren erforderliche Berufserfahrung verfügen, |
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— |
können Bewerberinnen/Bewerber die erforderlichen Arbeitsbescheinigungen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht beifügen, sind stattdessen unbedingt Fotokopien des Arbeitsvertrags oder des Einstellungsschreibens und der ersten und der letzten Gehaltsabrechnung beizufügen, |
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— |
eine nicht lohn- oder gehaltsabhängige Berufstätigkeit (auf selbstständiger Basis, freiberuflich usw.) kann durch Rechnungsbelege mit detaillierter Angabe der erbrachten Dienstleistungen oder durch einen entsprechenden anderen amtlichen Beleg nachgewiesen werden. |
Bei Stellen im sprachlichen Bereich und falls in der Bekanntmachung gefordert, müssen Sie Ihre dritte und gegebenenfalls vierte Sprache aus den 24 Amtssprachen der Europäischen Union nachweisen, indem Sie das Niveau der Sprachkenntnisse angeben.
Falls in der Bekanntmachung verlangt wird, dass Sie eine Erklärung ausfüllen müssen, muss diese ordnungsgemäß in das entsprechende Feld „Erklärung“ hochgeladen werden, wenn Sie den Online-Bewerbungsformular entsprechend der Bekanntmachung einreichen. Fehlt diese Erklärung oder ist sie unvollständig, ist die Bewerbung unzulässig.
4. AUSSCHLUSS VOM AUSWAHLVERFAHREN/AUSLESEVERFAHREN
Sie können jederzeit vom Auswahlverfahren/Ausleseverfahren ausgeschlossen werden, wenn Sie
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mehr als ein Konto angelegt haben, |
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falsche Angaben gemacht oder gefälschte Dokumente eingereicht haben, |
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eine oder mehrere Prüfungen nicht abgelegt haben, |
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während der Prüfungen betrogen haben, |
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— |
versucht haben, unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufzunehmen, |
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— |
Ihre Unterlagen bei anonym bewerteten schriftlichen oder praktischen Prüfungen eindeutig gekennzeichnet oder mit Ihrem Namen versehen haben, |
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— |
sich nicht an die vorgegebenen Anweisungen für die Online-Prüfungen gehalten haben. |
Von Bewerberinnen/Bewerber wird ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Jede Form von Betrug oder versuchtem Betrug kann rechtliche Konsequenzen haben.
5. MITTEILUNG
Sie haben aufgrund der Ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht dafür zu sorgen, dass Ihre ordnungsgemäß ausgefüllte Online-Bewerbung, der Sie sämtliche erforderlichen Nachweise beigefügt haben, innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist über die Plattform Apply4EP validiert wird.
Alle über Apply4EP übermittelten Bewerbungen werden mit einer E-Mail bestätigt, in der mitgeteilt wird, dass die Bewerbung erfasst wurde. Bitte überprüfen Sie Ihren Spam-Ordner.
Nur über Apply4EP eingereichte Bewerbungen werden berücksichtigt. Es ist daher aussichtslos, eine Bewerbung auf dem Postweg, auch per Einschreiben, zu übermitteln. Das Referat Talentauswahl akzeptiert außerdem keine persönliche Übergabe von Bewerbungen.
Das Referat Talentauswahl ist bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens/Ausleseverfahrens für die Kommunikation mit den Bewerberinnen/Bewerbern zuständig.
Der gesamte Schriftverkehr des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren/Ausleseverfahren, einschließlich der Einladungen zu den Prüfungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse, wird den Bewerberinnen/Bewerbern per E-Mail an die Adresse übermittelt, die sie im Online-Bewerbungsformular in Apply4EP angegeben haben. Die Bewerberinnen/Bewerber sind dafür verantwortlich, in regelmäßigen Abständen die Nachrichten in ihrem E-Mail-Postfach zu überprüfen und, falls sich ihre persönlichen Daten ändern, diese in ihrem Apply4EP-Konto zu aktualisieren.
Die Bewerberinnen/Bewerber werden gebeten, das Referat Talentauswahl nicht anzurufen und ihre Fragen als Antwort auf die Bestätigungs-E-Mail zu stellen, die sie bei Ihrer Online-Bewerbung erhalten haben.
Die Bewerberinnen/Bewerber, die noch kein Apply4EP-Konto haben oder technische Probleme haben, werden gebeten, sich an folgende Anschrift zu wenden: PERS-APPLY4EPContacts@europarl.europa.eu.
Damit die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses gewahrt bleibt, ist es den Bewerberinnen/Bewerbern förmlich untersagt, sich direkt oder indirekt an den Prüfungsausschuss zu wenden. Ansonsten droht der Ausschluss vom Verfahren.
6. ALLGEMEINE HINWEISE
6.1. Chancengleichheit
Das Europäische Parlament achtet darauf, jegliche Diskriminierung zu vermeiden.
Es verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne jede Diskriminierung, zum Beispiel ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Familienstands oder der familiären Situation.
6.2. Ersuchen der Bewerberinnen/Bewerber um Zugang zu sie betreffenden Informationen
Im Zusammenhang mit Auswahlverfahren/Ausleseverfahren haben die Bewerberinnen/Bewerber — unter den nachfolgend genannten Bedingungen — das Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen, die sie direkt und individuell betreffen. In Anwendung dieses Rechts kann das Europäische Parlament Bewerberinnen/Bewerber — auf ihren Antrag hin — folgende Informationen übermitteln:
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a) |
Wenn in der Bekanntmachung ein Multiple-Choice-Test vorgesehen ist, können die Bewerberinnen/Bewerber, welche den Multiple-Choice-Test nicht bestanden haben, das Raster ihrer Antworten sowie das Raster der richtigen Antworten erhalten. Jedes Ersuchen muss über das Apply4EP-Konto binnen eines Monats nach Absendung der E-Mail, mit der die Ergebnisse mitgeteilt wurden, eingereicht werden. |
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b) |
Wenn in der Bekanntmachung eine Phase der Bewertung der Qualifikationen vorgesehen ist, können die Bewerberinnen/Bewerber, die nicht zu den Prüfungen zugelassen wurden, eine Kopie des Formulars, das zur individuellen Bewertung der Befähigungsnachweise verwendet wurde, erhalten. Jedes Ersuchen muss über das Apply4EP-Konto binnen eines Monats nach Absendung der E-Mail, mit der die Entscheidung mitgeteilt wurde, eingereicht werden. |
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c) |
Wenn in der Bekanntmachung eine oder mehrere schriftliche Prüfungen vorgesehen sind, können die Bewerberinnen/Bewerber, die diese schriftliche(n) Prüfung(en) nicht bestanden haben oder die nicht zu den mündlichen Prüfungen eingeladen wurden, eine unkorrigierte Kopie ihrer schriftlichen Prüfung(en) und eine Kopie ihres individuellen Bewertungsformulars bzw. ihrer individuellen Bewertungsformulare sowie gegebenenfalls, je nach Verfahren, eine Mitteilung der Punkte erhalten, die ihnen pro Frage des Talentfilters oder pro Kriterium für die Bewertung ihrer Qualifikationen zugewiesen wurden. Jedes Ersuchen muss über das Apply4EP-Konto binnen eines Monats nach Absendung der E-Mail, mit der die Entscheidung mitgeteilt wurde, eingereicht werden. |
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d) |
Bewerberinnen/Bewerber, die zu den mündlichen Prüfungen eingeladen, jedoch nicht auf die Eignungsliste gesetzt wurden, werden erst dann über die bei den verschiedenen Prüfungen von ihnen erreichten Punkte unterrichtet, wenn der Prüfungsausschuss die Erstellung dieser Liste abgeschlossen hat. Auf ihr Ersuchen erhalten sie eine unkorrigierte Kopie ihrer schriftlichen Prüfung(en) und für jede schriftliche oder mündliche Prüfung eine Kopie des individuellen Beurteilungsformulars sowie gegebenenfalls, je nach Verfahren, eine Mitteilung der Punkte, die ihnen pro Frage des Talentfilters oder pro Kriterium für die Bewertung ihrer Qualifikationen zugewiesen wurden. Jedes Ersuchen muss über das Apply4EP-Konto binnen eines Monats nach Absendung der E-Mail eingereicht werden, mit der die Entscheidung, die/den Bewerberin/Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, mitgeteilt wurde. |
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e) |
Die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber werden nur darüber informiert, dass sie das Auswahlverfahren/Ausleseverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen/Bewerber können jedoch einen Antrag auf Zugang gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) stellen. |
Die Bearbeitung dieser Anträge muss mit der im Statut der Beamten der Europäischen Union (Anhang III, Artikel 6) vorgesehenen Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses vereinbar sein, die eine Bekanntgabe der Haltung des Prüfungsausschusses sowie aller Elemente, die persönliche oder vergleichende Beurteilungen der Bewerberinnen/Bewerber betreffen, ausschließt. Diese Anfragen werden auch im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Das Parlament beantwortet die Anträge auf Zugang innerhalb eines Monats nach Erhalt.
6.3. Schutz personenbezogener Daten
Das Europäische Parlament stellt als die für die Organisation der Auswahlverfahren/Ausleseverfahren zuständige Einrichtung sicher, dass die personenbezogenen Daten der Bewerberinnen/Bewerber in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (3), verarbeitet werden, insbesondere mit Blick auf die Vertraulichkeit und den Schutz dieser Daten.
6.4. Reise- und Aufenthaltskosten im Falle von Prüfungen, die als Präsenzveranstaltungen organisiert werden
Die zu den Prüfungen eingeladenen Bewerberinnen/Bewerber erhalten einen Zuschuss zu den Reise- und Aufenthaltskosten, wenn die Prüfungen in Präsenz abgehalten werden. Die geltenden Modalitäten und Erstattungssätze werden ihnen zusammen mit ihrer Einladung zu den Prüfungen mitgeteilt.
Die im Bewerbungsformular von der/dem Bewerberin/Bewerber angegebene Adresse gilt als der Ort, von dem aus sie bzw. er sich zum in der Einladung angegebenen Prüfungsort begibt. Daher kann eine nach Versand der Einladungen zu den Prüfungen durch das Europäische Parlament von den Bewerberinnen/Bewerbern mitgeteilte Adressenänderung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, das Parlament beurteilt die von den Bewerberinnen/Bewerbern angegebenen Gründe als gleichwertig mit einem Fall höherer Gewalt oder einem unvorhersehbaren Ereignis.
7. ERSUCHEN UM ERNEUTE PRÜFUNG — BESCHWERDEN UND RECHTSBEHELFE — BESCHWERDEN BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Informationen über Ersuchen um erneute Prüfung, Rechtsbehelfe und Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten finden sich in Anhang III des vorliegenden Leitfadens.
(1) Für die Zwecke dieses Dokuments bezieht sich der Begriff „Prüfungsausschuss“ auf alle Arten von Auswahlausschüssen und Prüfungsausschüssen. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens handelt es sich um einen Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Ausleseverfahrens handelt es sich um einen Auswahlausschuss.
(2) ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62. Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101
ANHANG I
Unverbindliche Tabelle der Ausbildungsabschlüsse innerhalb der Europäischen Union, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren/Ausleseverfahren der Funktionsgruppe AD (1) berechtigen (von Fall zu Fall zu bewerten)
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LAND |
Hochschulausbildung — vier Jahre oder länger |
Hochschulausbildung — drei Jahre oder länger |
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Belgique — België — Belgien |
Licence/Licentiaat / Diplôme d’études approfondies (DEA) / Diplôme d’études spécialisées (DES) / Diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS) / Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) / Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) / Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation de l’enseignement secondaire supérieur (AESS)/ Aggregaat Ingénieur industriel/Industrïeel ingenieur / Master — 60/120 ECTS / Master complémentaire — 60 ECTS ou plus Agrégation de l’enseignement secondaire supérieur (AESS) — 30 ECTS Doctorat/Doctoraal Diploma |
Bachelor académique (dit „de transition“) — 180 ECTS Academisch gerichte Bachelor — 180 ECTS |
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България |
Диплома за висше образование Бакалавър — 240 ECTS / Магистър — 300 ECTS / Доктор Магистър след Бакалавър — 60 ECTS / Магистър след Професионален бакалавър по … — 120 ECTS |
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Česká republika |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia / Magistr / Doktor |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
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Danmark |
Kandidatgrad/Candidatus / Master/Magistergrad (Mag.Art) / Licenciatgrad / Ph.d.-grad |
Bachelorgrad (B.A or B. Sc) / Professionsbachelorgrad / Diplomingeniør |
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Deutschland |
Master (alle Hochschulen) / Diplom (Univ.) / Magister / Staatsexamen / Doktorgrad |
Bachelor / Fachhochschulabschluss (FH) Staatsexamen (Regelstudienzeit 3 Jahre) |
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Eesti |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) / Magistrikraad / Arstikraad / Hambaarstikraad / Loomaarstikraad / Filosoofiadoktor / Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) / Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
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Éire/Ireland |
Céim Onórach Bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS) Honours Bachelor Degree (4 years/ 240 ECTS) / Céim Ollscoile University Degree / Céim Mháistir (60-120 ECTS) Master’s Degree (60-120 ECTS) / Céim Dochtúra Doctorate |
Céim Onórach Bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B. Eng) Honours Bachelor Degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B. Eng) |
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Ελλάδα |
Πτυχίο (ΑΕI πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI υποχρεωτικής τετραετούς φοίτησης) 4 χρόνια (1ος κύκλος) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
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España |
Licenciado / Ingeniero / Arquitecto / Graduado / Máster Universitario / Doctor |
Diplomado / Ingeniero técnico Arquitecto técnico/Maestro |
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France |
Maîtrise / MST (maîtrise des sciences et techniques) / MSG (maîtrise des sciences de gestion) DEST (diplôme d’études supérieures techniques) / DRT (diplôme de recherche technologique) DESS (diplôme d’études supérieures spécialisées) / DEA (diplôme d’études approfondies) Master 1 / Master 2 professionnel / Master 2 recherche Diplôme des grandes écoles / Diplôme d’ingénieur / Doctorat |
Licence |
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Italia |
Diploma di Laurea (DL) — da 4 a 6 anni / Laurea specialistica (LS) / Laurea magistrale (LM) / Master universitario di primo livello / Master universitario di secondo livello / Diploma di Specializzazione (DS) / Dottorato di ricerca (DR) |
Diploma universitario (3 anni) / Diploma di Scuola diretta a fini speciali (3 anni) / Laurea — L180 crediti |
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Κύπρος |
Πανεπιστημιακό Πτυχíο/Bachelor Master / Doctorat |
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Latvija |
Bakalaura diploms (160 kredīti) / Profesionālā bakalaura diploms / Maģistra diploms / Profesionālā maģistra diploms / Doktora grāds |
Bakalaura diploms (min. 120 kredīti) |
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Lietuva |
Aukštojo mokslo diplomas / Bakalauro diplomas / Magistro diplomas / Daktaro diplomas / Meno licenciato diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
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Luxembourg |
Master / Diplôme d’ingénieur industriel / DESS en droit européen |
Bachelor / Diplôme d’ingénieur technicien |
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Magyarország |
Egyetemi oklevél / Alapfokozat — 240 kredit / Mesterfokozat / Doktori fokozat |
Főiskolai oklevél / Alapfokozat — 180 kredit vagy annál több |
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Malta |
Bachelor’s degree / Master of Arts / Doctorate |
Bachelor’s degree |
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Nederland |
HBO Bachelor degree HBO/WO Master’s degree Doctoraal examen /Doctoraat |
Bachelor (WO) |
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Österreich |
Master Magister/Magistra Magister/Magistra (FH) Diplom-Ingenieur/in Diplom-Ingenieur/in (FH) Doktor/in PhD |
Bachelor Bakkalaureus/Bakkalaurea Bakkalaureus/Bakkalaurea (FH) |
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Polska |
Magister / Magister inżynier Dyplom doktora |
Licencjat / Inżynier |
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Portugal |
Licenciado / Mestre / Doutor |
Bacharel / Licenciado |
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Republika Hrvatska |
Baccalaureus / Baccalaurea (Sveučilišni Prvostupnik / Prvostupnica) Stručni Specijalist Master degree (magistar struke) 300 kredit min magistar inženjer/ magistrica inženjerka (mag. ing). Doktor struke / Doktor umjetnosti |
Baccalaureus / Baccalaurea (Sveučilišni Prvostupnik / Prvostupnica) |
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România |
Diplomă de Licenţă / Diplomă de inginer / Diplomă de urbanist / Diplomă de Master / Diplomă de Studii Aprofundate / Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) / Diplomă de doctor |
Diplomă de Licență |
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Slovenija |
Univerzitetna diploma/ Magisterij / Specializacija / Doktorat |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
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Slovensko |
diplom o ukončení vysokoškolského štúdia / bakalár (Bc.) / magister magister/inžinier / ArtD |
diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (bakalár) |
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Suomi/ Finland |
Maisterin tutkinto — Magister-examen Ammattikorkeakoulututkinto — Yrkeshögskoleexamen (min 160 opintoviikkoa — studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen — antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen / Lisensiaatti/Licentiat |
Kandidaatin tutkinto — Kandidatexamen / Ammattikorkeakoulututkinto - Yrkeshögskoleexamen (min 120 opintoviikkoa — studieveckor) |
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Sverige |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera) / Licentiatexamen / Doktorsexamen Meriter på avancerad nivå: Magisterexamen, 1 år, 60 högskolepoäng / Masterexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Meriter på forskarnivå: Licentiatexamen, 2 år, 120 högskolepoäng / Doktorsexamen, 4 år, 240 högskolepoäng |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
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United Kingdom |
Honours Bachelor degree / Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) / Doctorate |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
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NOTE: UK diplomas awarded until 31 December 2020 are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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(1) Für die Einstufung in die Besoldungsgruppen 7 bis 16 der Funktionsgruppe AD ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens einem Jahr Voraussetzung.
ANHANG II
Unverbindliche Tabelle der Ausbildungsabschlüsse innerhalb der Europäischen Union, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren/Ausleseverfahren der Funktionsgruppe AST (1) berechtigen (von Fall zu Fall zu bewerten)
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PAYS |
Enseignement secondaire (donnant accès à l’enseignement supérieur) |
Enseignement supérieur (cycle supérieur non universitaire ou cycle universitaire court d’une durée légale de deux ans minimum) |
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS) / Diploma secundair onderwijs / Diplôme d’aptitude à accéder à l’enseignement supérieur (DAES) / Getuigschrift van hoger secundair onderwijs / Diplôme d’enseignement professionnel / Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature — Kandidaat Graduat — Gegradueerde Bachelier (dit „professionnalisant“ ou de „type court“)/ Professioneel gerichte Bachelor — 180 ECTS |
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България |
Диплома за средно образование / Свидетелство за зрелост / Диплома / Диплома за завършено средно образование / Диплома за средно специално образование |
Специалист по … |
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Česká republika |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
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Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) / Højere Handelseksamen (HHX) / Højere Afgangseksamen (HA) / Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhversakademiuddannelse AK) |
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Deutschland |
Allgemeine Hochschulreife / Abitur / Fachgebundene Hochschulreife / Fachhochschulreife / Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte |
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Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
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Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht Grád D3 i 5 ábhar / Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects / Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT) / Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta / National Certificate / Céim Bhaitsiléara / Ordinary Bachelor Degree Dioplóma Náisiúnta (ND, Dip.) / National Diploma (ND, Dip.) / Dámhachtain Ardteastas Ardoideachais (120 ECTS) / Higher Certificate (120 ECTS) |
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Ελλάδα |
α) Απολυτήριο Γενικού Λυκείου β) Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου γ) Απολυτήριο Τεχνικού — Επαγγελματικού Λυκείου δ) Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου / Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου / Απολυτήριο Γενικού Λυκείου / Απολυτήριο Επαγγελματικού Λυκείου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ) |
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España |
Bachillerato Unificado y Polivalente (BUP) + Curso de Orientación Universitaria (COU) / Bachillerato |
Técnico superior / Técnico especialista |
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France |
Baccalauréat / Diplôme d’accès aux études universitaires (DAEU) / Brevet de technicien |
Diplôme d’études universitaires générales (DEUG) / Brevet de technicien supérieur (BTS) / Diplôme universitaire de technologie (DUT) / Diplôme d’études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
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Italia |
Diploma di scuola secondaria superiore (diploma di maturità o esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore) |
Certificato di specializzazione tecnica superiore/attestato di competenza (4 semestri) Diploma di istruzione e formazione tecnica superiore (IFTS) / Diploma di istruzione tecnica superiore (ITS) Diploma universitario (2 anni) Diploma di Scuola diretta a fini speciali (2 anni) |
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Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) / Higher Diploma |
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Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
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Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
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Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
Brevet de technicien supérieur (BTS) / Brevet de maîtrise / Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) / Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
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Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány / Szakközép-iskolai érettségiképesítő bizonyítvány / Érettségi bizonyítvány |
Bizonyítvány felsőfokú szakképesítésről |
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Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) / Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including systems of knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 / 2 A Levels (passes A-E) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
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Nederland |
Diploma VWO / Diploma staatsexamen (2 diploma’s) / Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) / Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
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Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife-und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom Akademiediplom |
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Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário/ Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
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Republika Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o zavrsnom ispitu |
Associate degree Graduate specialist Stručni Pristupnik / Pristupnica |
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (Colegiu universitar) învățamânt preuniversitar |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (Spričevalo o poklicni maturi) (Spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
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Slovensko |
vysvedčenie o maturitnej skúške |
absolventský diplom |
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Suomi/ Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus — Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning (Betyg över avlagd yrkesexamen på andra stadiet) Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto — Yrkesexamen på institutnivå |
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Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1– 3 år |
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) and Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
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NOTE: UK diplomas awarded until 31 December 2020 are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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(1) Für die Einstufung in die Funktionsgruppe AST ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren Voraussetzung.
ANHANG III
Ersuchen um erneute Prüfung — Beschwerden und Rechtsbehelfe — Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten
A. Ersuchen um erneute Prüfung
Sie können den Prüfungsausschuss ersuchen, folgende Entscheidungen erneut zu prüfen:
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Nichtzulassung zum Auswahlverfahren/Ausleseverfahren, |
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— |
Nichteinladung zu einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung. |
Die Entscheidung, eine/ein Bewerberin/Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, kann nicht erneut durch den Prüfungsausschuss geprüft werden.
Die Anträge auf erneute Prüfung müssen über Ihr Apply4EP-Konto innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Versanddatum des Schreibens, mit dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitgeteilt wird, übermittelt werden. Die Antwort wird der bzw. dem Betroffenen so schnell wie möglich mitgeteilt.
Eine Entscheidung, die auf einen Antrag auf erneute Prüfung hin erlassen wird, ersetzt die ursprüngliche Entscheidung. Wenn eine/ein Bewerberin/Bewerber beschließt, gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses einen Antrag auf erneute Prüfung zu stellen, wird sie oder er daher aufgefordert, die Antwort des Prüfungsausschusses abzuwarten, bevor sie oder er eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf gegen die beschwerende Entscheidung einlegt.
B. Beschwerden und Rechtsbehelfe
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie durch eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Anstellungsbehörde beschwert sind, können Sie in jeder Phase des Auswahlverfahrens/Ausleseverfahrens eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (1) einreichen.
Die Beschwerde ist zu richten an:
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Herrn Generalsekretär |
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Europäisches Parlament |
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Gebäude Konrad Adenauer |
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L-2929 Luxemburg |
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LUXEMBURG |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Anstellungsbehörde die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse nicht ändern oder aufheben kann. Wenn Sie also eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses anfechten möchten, steht es Ihnen daher frei, unmittelbar beim Gericht der Europäischen Union Klage zu erheben, ohne dass zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingereicht werden muss.
Wenn Sie eine Entscheidung der Anstellungsbehörde anfechten, ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf vor dem Gericht erst möglich, nachdem Sie eine Beschwerde eingelegt haben.
Ein gerichtlicher Rechtsbehelf ist an folgende Stelle zu richten:
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Tribunal de la Cour de justice de l’Union européenne |
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L-2925 Luxemburg |
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LUXEMBURG, |
und zwar auf der Grundlage von Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und von Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.
Die Einreichung einer Klage beim Gericht der Europäischen Union erfordert zwingend die Einschaltung einer bzw. eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Anwältin bzw. Anwalts.
Der Fristenlauf gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten, der auf diese beiden Verfahrensarten zutrifft, beginnt entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Erstentscheidung oder — im Fall eines Ersuchens um erneute Prüfung — zu dem Zeitpunkt, zu dem die vom Prüfungsausschuss nach der erneuten Prüfung getroffene Entscheidung mitgeteilt wird.
C. Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Als EU-Bürger oder mit Wohnsitz in der Europäischen Union können Sie eine Beschwerde an folgende Stelle richten:
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Europäischer Bürgerbeauftragter |
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1 avenue du Président Robert Schuman — BP 403 |
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67001 Strasbourg Cedex |
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FRANKREICH, |
und zwar gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter den Bedingungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments (2) festgelegt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Lauf der Frist, die gemäß Artikel 91 des Statuts für die Einlegung von Rechtsbehelfen beim Gericht der Europäischen Union gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht unterbrochen wird. Gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersucht der Bürgerbeauftragte an ihn gerichtete Beschwerden nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.
Die Einreichung eines Ersuchens um erneute Prüfung, einer Beschwerde, eines Rechtsbehelfs oder einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten unterbricht nicht die Arbeiten des Prüfungsausschusses.
(1) ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62. Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20230101
(2) Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).