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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHE ZENTRALBANK |
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2023/C 89/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2023/C 89/02 |
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2023/C 89/03 |
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Europäische Kommission |
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2023/C 89/04 |
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Europäischer Datenschutzbeauftragter |
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2023/C 89/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2023/C 89/06 |
Mitteilung gemäß dem Schengener Grenzkodex — Innenministerium der Republik Kroatien |
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INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 89/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11044 — DERICHEBOURG / ELIOR) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 89/08 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 89/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11020 – KKR / APRIL) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 89/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11063 — CVC CAPITAL / SCAN GLOBAL LOGISTICS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 89/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. Januar 2023
zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
(EZB/2023/2)
(2023/C 89/01)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 15. Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) (im Folgenden der „Richtlinienvorschlag“).
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat beschlossen, auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abzugeben. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf Artikel 25.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere, da der Richtlinienvorschlag a) die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, b) die Aufgaben der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV betreffend die Aufsicht über Kreditinstitute und c) die Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten durch die EZB in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen gemäß Artikel 5.3 der ESZB-Satzung betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
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1.1. |
Die EZB unterstützt weitgehend den Richtlinienvorschlag, der auf die Steigerung der Quote und des Umfangs von Gebäuderenovierungen in der Union, die Verbesserung der Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Gewährleistung, dass alle Gebäude in Einklang mit den Klimazielen der Union stehen, abzielt. Der Richtlinienvorschlag wird nicht nur zur Erreichung der Klimaziele der Union beitragen, sondern auch die Bemühungen der Union um die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit unterstützen. Durch die Beseitigung von Hindernissen für Renovierungen und die Festlegung von Zielen für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird der Richtlinienvorschlag zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Nachfrage nach Erdgas beitragen. Darüber hinaus wird der Richtlinienvorschlag durch eine Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden die Widerstandskraft von Haushalten und Unternehmen gegen einen starken Anstieg der Energiepreise stärken und mittel- bis langfristig zu einer Senkung der Preissensibilität gegenüber Preisschwankungen bei fossilen Brennstoffe beitragen. Darüber hinaus schafft der Richtlinienvorschlag mehr Sicherheit im Hinblick auf das Tempo und den Zeitplan des nachhaltigen Wandels in der Union, so dass Kredit- und Finanzinstitute diese Kriterien bei ihren Entscheidungen über Portfolioallokationen und mittelfristigen Finanzierungen berücksichtigen können. |
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1.2. |
Die EZB begrüßt das Ziel des Richtlinienvorschlags, den Zugang zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweise) in der Union zu erleichtern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden den uneingeschränkten Zugang von Finanzinstituten zu Energieausweisen gewährleisten und damit den erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu diesen Informationen begegnen, mit denen Finanzinstitute im Allgemeinen und Kreditinstitute im Besonderen derzeit konfrontiert sind. Diese Maßnahmen würden es Kredit- und Finanzinstituten ermöglichen, die Beurteilung der klimabezogenen Transitionsrisiken ihrer Immobilien zu verbessern. Eine solche Verbesserung ist für die EZB, das Eurosystem und das ESZB aus mehreren Gründen von Bedeutung. Erstens sind diese Informationen für die EZB und für ihre Aufsichtsfunktionen von großer Bedeutung, da das Immobilienkreditgeschäft einen erheblichen Anteil am Anlagebuch der beaufsichtigten Kreditinstitute ausmacht. Zweitens besteht ein erheblicher Anteil der von Geschäftspartnern bei geldpolitischen Geschäften gestellten Sicherheiten aus durch Hypotheken auf Immobilien besicherten finanziellen Vermögenswerten, so dass die Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Informationen aus Energieausweisen für Kredit- und Finanzinstitute die Fähigkeit des Eurosystems – im Rahmen der Erfüllung seines Preisstabilitätsmandats – verbessert, die Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu mindern, die mit seinen Geschäftspartnern, den Sicherheiten, die es im Rahmen seiner Refinanzierungsgeschäfte akzeptiert, und seinen Beständen an Vermögenswerten aus endgültigen Käufen und Verkäufen einhergehen. Drittens ist ein besserer Zugang zu granularen Daten in Energieausweisen zur Unterstützung der statistischen Aufgaben des ESZB, zu denen auch die Entwicklung statistischer Indikatoren für die Analyse klimabedingter Risiken gehört, erforderlich. Hierdurch würde wiederum die EZB bei der Erbringung ihres Beitrags zur Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen unterstützt. |
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1.3. |
Die EZB hat jedoch Bedenken hinsichtlich der für die Definition der neuen Energieausweisklassen vorgeschlagenen Methode und fordert eine stärkere unionsweite Harmonisierung. Im Richtlinienvorschlag werden lediglich gemeinsame Kriterien für die besten und die schlechtesten Energieausweise für jeden Mitgliedstaat festgelegt, ohne dass eine vollständige Harmonisierung der zugrunde liegenden Definitionen und Methoden erfolgt, die auf nationaler Ebene festgelegt werden. Aus Risikosicht wird dies zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit unter den Mitgliedstaaten führen und den Nutzen von Energieausweisen als Indikator für die Risikobehaftung einer bestimmten Immobilie verringern. Eine stärker harmonisierte Methode würde die EZB bei der Beurteilung der Auswirkungen der Gesamtenergieeffizienz auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen von Kreditinstituten auf der Grundlage zuverlässiger und vergleichbarer Daten sowie gemeinsamer und standardisierter Definitionen auf Unionsebene im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktionen unterstützen. Dies würde auch die Fähigkeit des Eurosystems stärken, die Auswirkungen klimabezogener finanzieller Risiken auf die in seiner Bilanz gehaltenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu überwachen und zu bewerten und einen angemessenen Risikoschutz für die Bilanz des Eurosystems zu gewährleisten. |
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1.4. |
Im Richtlinienvorschlag wird das Interesse der Finanzbranche an einem Zugang zu Gesamtenergieeffizienzdaten von Gebäuden zu Recht anerkannt. In dem Richtlinienvorschlag sollte klargestellt werden, dass Kreditinstitute als wichtigste Hypothekarkreditgeber in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags fallen. |
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1.5. |
Wie nachstehend näher ausgeführt, befürwortet die EZB insbesondere a) eine stärkere Harmonisierung der Methode für die Energieausweiskennzeichnung in der Union, b) den uneingeschränkten und zeitnahen Zugang für Kredit- und Finanzinstitute zu Energieausweis-Datenbanken, um den Kredit- und Finanzinstituten die Steuerung ihrer klimabezogenen Transitionsrisiken zu ermöglichen, und c) die Umsetzung des Richtlinienvorschlags vor 2025. |
Spezifische Anmerkungen
2. Methode für die Definition neuer Energieausweisklassen
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2.1. |
Da in einigen Mitgliedstaaten Zielvorgaben für Energieausweise auf regionaler Ebene gelten, spricht sich die EZB für eine Harmonisierung des Verfahrens für die Energieausweiskennzeichnung und der zugrunde liegenden Schwellenwerte in den Mitgliedstaaten aus. Darüber hinaus sollte der Richtlinienvorschlag die in den nationalen Ermessensspielraum fallenden Ausnahmen beschränken (beispielsweise unterliegen in einigen Mitgliedstaaten frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2 nicht den Gesamtenergieeffizienzanforderungen), um ein Höchstmaß an verfügbaren Energieausweisen auf dem Markt und einen gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene zu gewährleisten. |
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2.2. |
Im Hinblick auf die Definition des Energieausweises begrüßt die EZB zwar, dass der Richtlinienvorschlag im Vergleich zum Status quo auf eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Energieausweisklassen in der Union abzielt, sie befürchtet jedoch, dass mit der vorgeschlagenen Methode das erforderliche Maß an Harmonisierung nicht erreicht wird.
Erstens führen die derzeit geltenden heterogenen nationalen Vorschriften zu Energieausweisen, insbesondere die unterschiedlichen Methoden, die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewandt werden, dazu, dass keine genaue Aggregation von Daten auf Unionsebene möglich ist, wie der von der EZB im Jahr 2022 durchgeführte Klimastresstest gezeigt hat (2). Zweitens werden im Richtlinienvorschlag nur gemeinsame Kriterien für die Definition der besten und schlechtesten Gebäude festgelegt. Insbesondere werden Gebäude der Gesamtenergieeffizienzklasse G als die 15 % der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebestand eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Energieausweise definiert. Dies bedeutet, dass die unteren 15 % der Gebäude in den einzelnen Mitgliedstaaten eine sehr unterschiedliche tatsächliche Gesamtenergieeffizienz aufweisen würden, wodurch die tatsächliche Vergleichbarkeit innerhalb der Union erheblich beeinträchtigt wird. Drittens führt der Richtlinienvorschlag keine einheitlichen Schwellenwerte zur Harmonisierung des Kennzeichnungssystems in der Union ein; vielmehr wird die Definition der Energieausweise in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Zwar könnte dieser Ansatz die Transparenz in Bezug auf die relative Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in einem Mitgliedstaat erhöhen und zu vergleichbaren Renovierungsanstrengungen in der gesamten Union führen, er könnte aber möglicherweise auch zu einer ineffizienten Kapitalallokation innerhalb der Union führen (3). Darüber hinaus könnten sich mitgliedstaatspezifische Energieausweise und die damit verbundenen Renovierungsziele auf die Bewertung von Immobilien auswirken, wenn die Bewertung nicht unmittelbar an die Gesamtenergieeffizienz und die damit verbundenen Auswirkungen der energiebezogenen Kosten geknüpft ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Aufsicht und des Risikomanagements nicht erstrebenswert, da hierdurch eine Verknüpfung der Bewertung von Immobilien mit Kreditrisikoparametern und Kreditvergabestandards erschwert würde. Viertens könnten angesichts der derzeit begrenzten Abdeckung des Gebäudebestands mit Energieausweisen und des Mangels an Daten zur Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands auch länderspezifische Schwellenwerte auf der Grundlage der vorhandenen Energieausweisdaten zu schlecht kalibrierten Schwellenwerten führen, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen lediglich eine geringe Abdeckung des Gebäudebestands mit Energieausweisen besteht. Bei schlecht kalibrierten Schwellenwerten spiegeln die Energieausweisdaten möglicherweise nicht die Gesamtverteilung der Gesamtenergieeffizienz aller Gebäude wider und führen zu einer nicht gerechtfertigten Heterogenität zwischen den Mitgliedstaaten. |
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2.3. |
Aus den oben dargelegten Gründen ist die EZB der Auffassung, dass eine einheitlichere unionsweite Methode, insbesondere auf lange Sicht, vorzuziehen ist. Die EZB erkennt an, dass die Entscheidung, Schwellenwerte auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene einzuführen, letztlich eine politische Entscheidung ist, bei der auch eine Reihe weiterer Erwägungen berücksichtigt werden müssen, wie etwa vergleichbare Renovierungsanstrengungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die unabhängig vom Zustand des ursprünglichen Gebäudebestands sind, oder die Nutzbarkeit für Mieter und Käufer. Dennoch sollte der Richtlinienvorschlag darauf abzielen, nach und nach eine Konvergenz der Gesamtenergieeffizienzskalen in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Ein solcher Ansatz würde eine einheitlichere Definition in der Union gewährleisten und den Informationsgehalt von Energieausweisen als Grundlage für die Risikodifferenzierung von Immobilien auf Basis der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stärken (4). |
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2.4. |
Ist eine Anpassung der Methode für die Harmonisierung von Energieausweisen letztlich nicht möglich, so könnten statistische Stichproben auf der Grundlage anderer Gebäudeeigenschaften und Daten aus allen Mitgliedstaaten die Kalibrierung der Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz verbessern. Die Kalibrierung sollte idealerweise auf Unionsebene erfolgen, um eine Fragmentierung der Schätzmethoden zu vermeiden. Nähere Angaben zum Umfang der Stichproben, die in Bezug auf den Anteil der nationalen Immobilien zu verwenden sind (5), würden insbesondere die Kohärenz der in den Mitgliedstaaten verwendeten Methoden verbessern. |
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2.5. |
Sind solche Änderungen nicht möglich, so ist es zumindest unerlässlich, dass die zur Berechnung der Energieausweise verwendeten Daten öffentlich zugänglich sind, wie nachstehend dargelegt. |
3. Zugang zu Gesamtenergieeffizienzdaten für betroffene Parteien
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3.1. |
Die EZB unterstützt nachdrücklich das Ziel des Richtlinienvorschlags, den Zugang von Kredit- und Finanzinstituten zu Energieausweisen sicherzustellen. Der Zugang zu Gesamtenergieeffizienzdaten von Gebäuden ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung klimabezogener Transitionsrisiken und des CO2-Fußabdrucks von Immobilien, da sich diese auf Kredit- und Finanzinstitute, insbesondere auf deren Hypothekenportfolios, auswirken. Ein solcher Zugang würde daher der Verhinderung möglicher Übertragungseffekte auf das Finanzsystem der Union dienen. Die für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten uneingeschränkten Zugang zu den in den Energieausweisen enthaltenen Daten haben, um die zugrunde liegenden Klimarisiken beurteilen zu können. |
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3.2. |
Neben Kredit- und Finanzinstituten und Zentralbanken benötigen auch andere Finanzmarktteilnehmer, die in durch Immobilien besicherte Produkte wie Hypothekenportfolios, Asset-Backed Securities oder gedeckte Schuldverschreibungen investieren, Zugang zu den Gesamtenergieeffizienzdaten der zugrunde liegenden Immobilien zur Beurteilung ihrer eigenen Klimarisiken und für Offenlegungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden die „Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ – SFDR), sowie zur Beurteilung der Anpassung von Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Immobilien an die Klimaschutzkriterien der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden die „Taxonomieverordnung“). Mit dem Richtlinienvorschlag sollte daher sichergestellt werden, dass Drittanleger, die direkt in Vermögenswerte investieren, welche letztlich durch Immobilien besichert sind, oder die solche Vermögenswerte als Sicherheit akzeptieren, Zugang zu den Energieausweisen für diese Immobilien haben. |
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3.3. |
Die in den Energieausweisen enthaltenen Daten, einschließlich Informationen zum Primärenergiebedarf, sollten Kredit- und Finanzinstituten nicht nur im Zusammenhang mit Direktinvestitionen oder Hypothekarkrediten für den Bau oder Erwerb eines Hauses zur Verfügung stehen, sondern auch im Zusammenhang mit Darlehen für umfassende Renovierungen. Damit könnten Kredit- und Finanzinstitute die Auswirkungen solcher Renovierungen auf den Wert der Sicherheiten beurteilen und eine angemessene Risikoanalyse durchführen. Fehlen solche Bestimmungen, so besteht das Risiko, dass der Richtlinienvorschlag nicht zur Schließung einer der erheblichsten Datenlücken führt, die bei Kredit- und Finanzinstituten im Rahmen der gemäß Taxonomieverordnung vorgeschriebenen Datenerhebung festgestellt wurde (8). |
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3.4. |
Angesichts der bestehenden Beschränkungen bei der derzeitigen Methode zur Berechnung der Angaben in den Energieausweisen (siehe Nummer 2.2), insbesondere in Ermangelung einer stärker harmonisierten Methode für die neuen Energieausweisklassen, sollte der Richtlinienvorschlag zumindest sicherstellen, dass alle wichtigen Merkmale und Felder von Energieausweisen (z. B. der Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a)) allen betroffenen Parteien, einschließlich Kredit- und Finanzinstituten, zur Verfügung stehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass nicht nur Zugang zu aggregierten Daten besteht, sondern auch Zugang zu hinreichend granularen Daten (z. B. zum Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a)), damit die aus den Unterschieden bei den Energieausweisklassen der einzelnen Mitgliedstaaten resultierenden Beschränkungen überwunden werden können und deren Vergleichbarkeit gewährleistet werden kann. |
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3.5. |
Zur Ermöglichung der Interoperabilität und zur Vermeidung der Überschneidung von Berichtspflichten ist eine eindeutige Identifizierung von entscheidender Bedeutung, damit Daten über Datenquellen hinweg verknüpft werden können. Daher sollte mit dem Richtlinienvorschlag auch sichergestellt werden, dass die Energieausweisdaten mit dem genauen Standort eines Gebäudes, seinen physischen Eigenschaften oder relevanten Finanzdaten unter Verwendung einer eindeutigen Gebäudekennung und gemäß den im Rahmen der Geodateninfrastruktur in Europa (9) (INSPIRE) entwickelten Leitlinien verknüpft werden können, damit Investoren, Zentralbanken und Aufsichtsbehörden die mit den Gebäuden einhergehenden Übergangsrisiken und physischen Risiken bestmöglich bewerten können. |
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3.6. |
Im Richtlinienvorschlag sollte klargestellt werden, dass die Übermittlung von Informationen aus nationalen Datenbanken an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand der Union oder eine andere spezielle Plattform unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (im Folgenden die „Datenschutz-Grundverordnung“ – DSGVO) und sonstiger rechtlicher Garantien auch granulare Daten umfasst. Darüber hinaus sollten öffentlich zugängliche Informationen aus nationalen Datenbanken sowie Informationen, die an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand oder eine andere spezielle Plattform übermittelt werden, häufiger als ein- oder zweimal jährlich – wie derzeit im Richtlinienvorschlag vorgesehen – aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Akteure über aktuelle Informationen verfügen (11). |
4. Zeitplan für die neue Methode zur Berechnung der Energieausweise
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4.1. |
Die EZB schlägt vor, den Richtlinienvorschlag bereits bis Ende 2024 statt bis Ende 2025 umzusetzen, und zwar aus den folgenden Gründen:
Erstens haben die von der EZB im Jahr 2022 durchgeführten Aufsichtsverfahren gezeigt, dass die Menge der von Kreditinstituten bereitgestellten Energieausweisdaten ein zentraler Punkt ist. Während Kreditinstitute den eingeschränkten Zugang zu Gesamtenergieeffizienzregistern in einigen Mitgliedstaaten (12) als eine der Hauptursachen nannten, meldeten sie ebenfalls keine aussagekräftigen Näherungswerte. Wenn Kredit- und Finanzinstitute so bald wie möglich Zugang zu granularen Energieausweisdaten erhielten, würde dies zu einer Verbesserung ihrer bestehenden Risikomanagementpraktiken und -strategien in Bezug auf klimabezogene Transitionsrisiken, vor allem in Bezug auf den Bestand an Immobilienkrediten, führen. Zweitens ist die rechtzeitige Verfügbarkeit von Gesamtenergieeffizienzdaten auf Unionsebene für die Erfüllung der Modernisierungsanforderungen des Richtlinienvorschlags von entscheidender Bedeutung. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sowie Nichtwohngebäude und -gebäudeteile auf der Grundlage der neuen Vorgaben für Energieausweise bis 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse F erreichen sollen. Die Erreichung dieser Ziele gestaltet sich schwierig, wenn die neuen Vorgaben für Energieausweise nicht früher angenommen werden (13). Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags bis 2025 verpflichtet, so dass lediglich zwei Jahre für den Abschluss der erforderlichen Renovierungen zur Verfügung stehen. |
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4.2. |
Sollte es nicht möglich sein, die Umsetzung insgesamt vorzuziehen, schlägt die EZB eine vorgezogene Umsetzung einzelner Bestimmungen des Richtlinienvorschlags bereits bis Ende 2024 statt bis Ende 2025 vor. |
5. Modalitäten für die Harmonisierung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
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5.1. |
Da die Gültigkeitsdauer für neu ausgestellte Energieausweise bis zu zehn Jahre beträgt, würde die Annahme des Richtlinienvorschlags dazu führen, dass nach 2025 zwei Generationen von Energieausweisen für einen längeren Zeitraum nebeneinander bestünden. Bei der Umsetzung des Richtlinienvorschlags sollte daher klargestellt werden, inwieweit die alte und die neue Generation von Energieausweisen übereinstimmen, ob sie für regulatorische Zwecke gleich behandelt werden sollen und wie die Eigentümer die auf Unionsnormen basierenden aktualisierten Energieausweise erhalten, da dies Auswirkungen auf den Wert von Gebäuden hätte. Beispielsweise entsprechen im Richtlinienvorschlag „Nullemissionsgebäude“ der Gesamtenergieeffizienzklasse A, es ist jedoch nicht klar, ob Gebäude, die gemäß der bestehenden Richtlinie unter die Energieeffizienzklasse A fallen, als Nullemissionsgebäude gelten. Es ist insbesondere wichtig, diesen Punkt in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften der Union, wie der Taxonomieverordnung und der Verordnung über nachhaltige Finanzdienstleistungen, zu betrachten, die Querverweise auf Energieausweise und die Definitionen von „Nullemissionsgebäuden“ und „Niedrigstenergiegebäuden“ enthalten (14). |
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5.2. |
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nach den am besten geeigneten Mitteln zur Schaffung von Anreizen für Gebäudeeigentümer suchen, damit diese ihre Energieausweise zeitnah aktualisieren und das Bewusstsein für empfohlene kosteneffiziente Renovierungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz geschärft wird. |
6. Hypothekenportfoliostandards
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6.1. |
Im Richtlinienvorschlag werden die Mitgliedstaaten beauftragt, Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente unter anderem durch Hypothekenportfoliostandards zu fördern, bei denen es sich um Mechanismen handelt, die Hypothekarkreditgebern Anreize bieten, die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudeportfolios zu verbessern (15). Die vorgeschlagene Definition des Begriffs „Hypothekenportfoliostandards“ ist jedoch relativ weit gefasst, und es gibt nur wenige Angaben dazu, wie diese Standards auf nationaler Ebene festgelegt werden sollen (16). Nach der Umsetzung könnte diese Definition zu einer heterogenen Landschaft nicht harmonisierter Hypothekenportfoliostandards in den Mitgliedstaaten führen. Im Richtlinienvorschlag selbst bzw. in einem neuen delegierten Rechtsakt der Kommission könnten präzisere Mindestanforderungen festgelegt werden, um die Hypothekenportfoliostandards in der Union zu harmonisieren. Ebenso ist es äußerst wichtig, dass die Hypothekenportfoliostandards so ausgestaltet sind, dass sie bei der Emission von Finanzinstrumenten und Schuldtiteln ohne Weiteres angewendet werden können. Eine solche Ausgestaltung könnte grenzüberschreitende Investitionen in stärker an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken – auch im Rahmen der Kapitalmarktunion – erleichtern, den Beitrag der Finanzmärkte maximieren und so die Nachfrage nach Bankkrediten und staatlichen Förderprogrammen verringern. |
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6.2. |
Mit zunehmender Verbesserung des durchschnittlichen Niveaus der Energieausweise von Immobilien sollten die Hypothekenportfoliostandards idealerweise im Laufe der Zeit angehoben werden. Daher sollten die Hypothekenportfoliostandards regelmäßig überprüft werden, um der verbesserten Gesamtenergieeffizienz des Immobilienbestands Rechnung zu tragen, so dass der finanzielle Anreiz zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Hypothekenkreditportfolios fortbesteht. |
7. Standardisierung von Datenbanken
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7.1. |
Durch den Richtlinienvorschlag wird sichergestellt, dass Verknüpfungen mit anderen gebäudebezogenen Datensätzen in die nationalen Datenbanken aufgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, wie z.B. dem nationalen Gebäudekataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert sind. Um die erhobenen Daten auch für die Entscheidungsfindung nutzbar zu machen, schlägt die EZB vor, in dem Richtlinienvorschlag auch eine Überarbeitung der für eine solche Interoperabilität und Integration über die nationale Ebene hinaus erforderlichen technischen Umsetzungsstandards vorzusehen.
Sofern die EZB eine Änderung des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Januar 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) COM(2021) 802 final.
(2) Siehe 2022 climate risk stress test, Juli 2022, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu
(3) Eigentümer in Mitgliedstaaten mit einem relativ hohen Energieeffizienzniveau (unter Berücksichtigung des lokalen Klimas) wären dazu verpflichtet, ihr Gebäude zu renovieren, obwohl dieses aus unionsweiter Sicht bereits relativ energieeffizient ist. Es wird anerkannt, dass die Verfügbarkeit von (meist lokalen) Arbeitskräften in einigen Mitgliedstaaten ein begrenzender Faktor sein könnte.
(4) Eine genauere, aber einfache Methode zur Harmonisierung von Energieausweisen könnte darin bestehen, auf Unionsebene einen gemeinsamen Indikator als Hauptkriterium zu definieren, z. B. den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) oder die CO2-Emissionen bzw. vorzugsweise eine Kombination aus beiden Kriterien; diese könnten dann für alle Gebäude berechnet und die Ergebnisse in sieben Klassen unterteilt werden. In Ergänzung der Informationen aus den Energieausweisen könnte man auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) eine Obergrenze für akzeptable Treibhausgasemissionen (kgCO2eq/(m2.a)) für jede Energieausweisklasse in Betracht ziehen, um eine schnellere Dekarbonisierung von Immobilien sicherzustellen.
(5) Siehe Anhang VI Nummer 2 des Richtlinienvorschlags.
(6) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) enthält das folgende Bewertungskriterium für einen wesentlichen Beitrag im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Renovierung bestehender Gebäude“: Die Gebäuderenovierung entspricht den geltenden Anforderungen an größere Renovierungen. Alternativ führt die Gebäuderenovierung zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 %.
(9) Siehe Wissensdatenbank „Infrastruktur für Geodaten in Europa“, abrufbar unter https://inspire.ec.europa.eu
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Siehe Artikel 19 Absätze 3 und 4 des Richtlinienvorschlags.
(12) Siehe 2022 climate risk stress test, Juli 2022, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu
(13) Siehe Artikel 9 des Richtlinienvorschlags.
(14) Siehe Anhang I Abschnitt 7.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1).
(15) Siehe Artikel 15 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags.
(16) Siehe Artikel 2 Nummer 36 des Richtlinienvorschlags.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/7 |
Mitteilung an eine Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegt
(2023/C 89/02)
Der Einrichtung Fajr Aviation Composite Industries (Nr. 12), die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (1) und in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgeführt ist, werden die nachstehenden Informationen zur Kenntnis gebracht.
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannte Einrichtung mit einer neuen Begründung aufrechtzuerhalten. Der betreffenden Einrichtung wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 17. März 2023 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen kann, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1 |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/8 |
Mitteilung an eine Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates und der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegt
(2023/C 89/03)
Der Gruppe Wagner, eine Organisation, die den restriktiven Maßnahmen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates (1) und in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße unterliegt, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die vorstehend genannte Organisation in den Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (3) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufzunehmen.
Der betreffenden Organisation wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 17. März 2023 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen kann, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX.1 |
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Rue de la Loi 175/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
(1) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.
(2) ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.
Europäische Kommission
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. März 2023
(2023/C 89/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0554 |
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JPY |
Japanischer Yen |
143,82 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4421 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88814 |
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SEK |
Schwedische Krone |
11,3365 |
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CHF |
Schweizer Franken |
0,9911 |
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ISK |
Isländische Krone |
149,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
11,2715 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
23,626 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
379,10 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,6785 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9150 |
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TRY |
Türkische Lira |
20,0026 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5965 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4574 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,2848 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7232 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,4279 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 395,00 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,6578 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3515 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 294,30 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7715 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,237 |
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RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,066 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,4202 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
18,9237 |
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INR |
Indische Rupie |
86,6215 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäischer Datenschutzbeauftragter
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/10 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts
(2023/C 89/05)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
Am 7. Dezember 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vor. Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften festgelegt werden, die für eine verstärkte Konvergenz in bestimmten Bereichen des Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten für Nichtbanken sorgen.
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 beantwortet (1). Der Schwerpunkt liegt auf den Bestimmungen, die sich möglicherweise auf das Grundrecht auf Datenschutz auswirken.
Der EDSB begrüßt die Schutzmaßnahmen für den Zugriff benannter Gerichte der Mitgliedstaaten auf Informationen in nationalen zentralen Bankkontenregistern.
Er empfiehlt jedoch Folgendes:
Was den Zugriff von Insolvenzverwaltern auf nationale Vermögensregister betrifft, empfiehlt der EDSB erstens, den Zweck eines solchen Zugriffs nicht nur in der Präambel, sondern auch im verfügenden Teil der künftigen Richtlinie festzulegen.
Zweitens empfiehlt der EDSB, die erforderlichen Schutzmaßnahmen für den durch den Vorschlag geschaffenen neuen Zugriff von Insolvenzverwaltern auf personenbezogene Daten in Registern wirtschaftlicher Eigentümer und nationalen Vermögensregistern auf EU-Ebene einzuführen.
Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, in Bezug auf die Vernetzung der Auktionsplattformen klarzustellen, dass die künftige Richtlinie und nicht die Durchführungsrechtsakte der Kommission die Rechtsgrundlage für diese Vernetzung bilden würde.
Der EDSB empfiehlt ferner, dass sichergestellt wird, dass die Durchführungsrechtsakte der Kommission, die für die Einrichtung dieser Vernetzung zu erlassen sind, in Kraft treten, sobald die künftige Richtlinie und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung anwendbar sind.
Schließlich empfiehlt der EDSB in Bezug auf die elektronische Kommunikation, klarzustellen, ob die künftige Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen für die im Vorschlag vorgesehene elektronische Kommunikation herangezogen würde.
1. EINLEITUNG
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1. |
Am 7. Dezember 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (2) (den „Vorschlag“) vor. |
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2. |
Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften festgelegt werden, die für eine verstärkte Konvergenz in bestimmten Bereichen des Unternehmensinsolvenzrechts der Mitgliedstaaten für Nichtbanken sorgen (3). Der Folgenabschätzung zufolge ergaben Konsultationen mit Interessenträgern Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten (4), insbesondere wenn sich der Vermögenswert in einem anderen Mitgliedstaat befindet als dem, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Die Wirksamkeit des Aufspürens von Vermögenswerten ist für die Maximierung des Werts der Insolvenzmasse von entscheidender Bedeutung, da die Schuldner einen Anreiz haben, Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse zu entfernen. Die Mittel, die Insolvenzverwaltern zur Verfügung stehen, um Vermögenswerte, die zur Masse in einem anderen Mitgliedstaat gehören, aufzuspüren und einzufrieren, reichen nicht aus oder sind nicht angemessen, was häufig dazu führt, dass diese Vermögenswerte bis zum Zeitpunkt des Tätigwerdens verloren gehen. Wesentliche Informationen für das Aufspüren von Vermögenswerten sind in den nationalen Registern enthalten, aber diese Register sind den Insolvenzverwaltern entweder nicht zugänglich und/oder nicht nachvollziehbar (aufgrund von Sprachbarrieren). Darüber hinaus verfügt jeder Mitgliedstaat über eigene Vorschriften und gewährt den Insolvenzverwaltern unterschiedliche Befugnisse in Bezug auf das Aufspüren von Vermögenswerten. Fehlende oder umständliche Aufspürmöglichkeiten für Vermögenswerte beeinträchtigen die Fähigkeit von Gerichten, Insolvenzverwaltern oder anderen Parteien mit einem berechtigten Interesse, die Vermögenswerte zu ermitteln und ausfindig zu machen, die häufig durch betrügerische Aktivitäten generierten Einnahmen zu prüfen und ihre Spur zu verfolgen (5). |
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3. |
In Titel III des Vorschlags über die Aufspürung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten wird Folgendes geregelt:
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4. |
Außerdem müssten die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag (Artikel 40) sicherstellen, dass bei vereinfachten Liquidationsverfahren für insolvente Kleinstunternehmen die gesamte Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter einerseits und den Verfahrensparteien andererseits gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (13) auf elektronischem Wege erfolgen kann. |
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5. |
Schließlich sieht der Vorschlag die Einrichtung und Unterhaltung einer oder mehrerer elektronischer Auktionsplattformen durch die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Veräußerung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse in vereinfachten Liquidationsverfahren (Artikel 50) und ein durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einzurichtendes System zu deren Vernetzung (Artikel 51) vor. |
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6. |
Diese im September 2020 angekündigte Initiative ist Teil der Priorität der Kommission, die Kapitalmarktunion voranzubringen, (14) ein Schlüsselprojekt für die weitere finanzielle und wirtschaftliche Integration innerhalb der Europäischen Union (15). |
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7. |
Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO beantwortet. Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 63 des Vorschlags auf diese Konsultation verwiesen wird. In diesem Zusammenhang stellt der EDSB auch erfreut fest, dass er bereits vorab informell gemäß Erwägungsgrund 60 der EU-DSVO konsultiert wurde. |
5. SCHLUSSFOGERUNGEN
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22. |
Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:
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Brüssel, 6. Februar 2023.
Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) COM(2022) 702 final.
(3) Siehe Folgenabschätzung (SWD(2022) 395 final), S. 7.
(4) Siehe Seite 172: „ asset tracing is a ‚follow the money‘ tool, that enables courts, insolvency practitioners or parties that demonstrated a legitimate interest to determine and locate the assets, examine the revenue generated by often fraudulent activity, and follow its trail.“ („Beim Aufspüren von Vermögenswerten handelt es sich um eine Vorgehensweise, bei der das Geld nachverfolgt wird, und die Gerichte, Insolvenzverwalter oder Parteien mit einem nachgewiesenen berechtigten Interesse befähigt, die Vermögenswerte zu ermitteln und ausfindig zu machen, die häufig durch betrügerische Aktivitäten generierten Einnahmen zu prüfen und ihre Spur zu verfolgen.“) „ ‚Asset tracing‘ is a legal process of identifying and locating misappropriated assets or their proceeds (values) belonging to the debtor’s estate.“ (Das Aufspüren von Vermögenswerten ist ein rechtliches Verfahren, bei dem unterschlagene Vermögenswerte oder der Erlös daraus (Werte), die zur Masse des Schuldner gehören, ermittelt und ausfindig gemacht werden.) „It includes both the preservation (freezing) of the assets identified and the repatriation (if the asset is to be found in another State).“ (Er umfasst sowohl die Erhaltung (Einfrieren) der ermittelten Vermögenswerte als auch die Rückführung (wenn der Vermögenswert in einem anderen Staat gefunden wird.) [„UNCITRAL, Civil asset tracing and recovery in insolvency proceedings. Vermerk des Sekretariats, 4. Oktober 2021 (A/CN.9/WG.V/WP.175), § 29. Siehe bereits den Bericht des Kolloquiums über die Aufspüren und die Einziehung ziviler Vermögenswerte (Wien, 6. Dezember 2019) (A/CN/9/1008). Diese Dokumente sind abrufbar unter www.uncitral.org“].
(5) Vgl. Folgenabschätzung, S. 26-28 und 172.
(6) Nach Artikel 2 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ das Justizorgan eines Mitgliedstaats.
(7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.).
(8) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Vorschlags bezeichnet der Ausdruck „zentrale Bankkontenregister“ die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme.
(9) In Artikel 32a Absatz 3 der Geldwäscherichtlinie heißt es: „Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:
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— |
in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer; |
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— |
in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Kundenkontoinhabers: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer; |
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in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung; |
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in Bezug auf das Schließfach: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums.“ |
(10) In Artikel 2 Buchstabe a des Vorschlags wird ein Insolvenzverwalter als ein „von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren bestellter Verwalter nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/1023“ definiert.
(11) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (COM(2021) 423 final).
(12) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46.).
(13) Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).
Artikel 28 „Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens folgende Handlungen elektronisch vornehmen können:
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(a) |
Geltendmachung von Forderungen; |
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(b) |
Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen; |
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(c) |
Mitteilungen an die Gläubiger; |
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(d) |
Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen.“ |
(14) COM/2020/590 final.
(15) Begründung zum vorschlag, Seite 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/14 |
Mitteilung gemäß dem Schengener Grenzkodex
Innenministerium der Republik Kroatien
(2023/C 89/06)
Mitteilung gemäß Artikel 42 des Schengener Grenzkodexes: Aktualisierte nationale Bestimmungen über die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen
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— |
Nach Artikel 167 des Ausländergesetzes (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 133/20, 114/22 und 151/22) sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, ein gültiges ausländisches Reisedokument oder einen gültigen ausländischen Personalausweis, einen Aufenthaltstitel oder ein anderes öffentliches Dokument mit einem Lichtbild mitzuführen und auf Verlangen eines Beamten vorzulegen. Auf Verlangen eines Beamten müssen Drittstaatsangehörige ein für den Grenzübertritt verwendetes Reisedokument oder anderes Dokument vorlegen. |
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— |
Nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes über Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und ihre Familienangehörigen (NN Nrn. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22) müssen erwachsene Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten und ihre erwachsenen Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats sind, einen gültigen ausländischen Personalausweis oder ein gültiges ausländisches Reisedokument, ein anderes öffentliches Dokument mit einem Lichtbild oder eine Aufenthaltskarte mitführen, wenn sie nach den Bestimmungen desselben Gesetzes einen solchen bzw. ein solches oder eine solche besitzen müssen, und das betreffende Dokument Personen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zur Überprüfung von Reisedokumenten oder Personalausweisen ermächtigt sind, zur Überprüfung vorlegen. |
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— |
Nach Artikel 16 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes (NN Nrn. 62/15, 42/20, 144/20 und 114/22) müssen Erwachsene und Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, denen von einem Gericht in einem nichtstreitigen Verfahren erlaubt wurde zu heiraten und die geheiratet haben, und die ihren Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, einen Personalausweis mitführen und ihn Personen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zur Überprüfung von Personalausweisen ermächtigt sind, zur Überprüfung vorlegen, damit diese die Identität des Inhabers des Ausweises feststellen oder überprüfen können. |
Mitteilung gemäß Artikel 42 des Schengener Grenzkodexes: Aktualisierte nationale Vorschriften über die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zu melden
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— |
Nach Artikel 177 des Ausländergesetzes (NN Nrn. 133/20, 114/22 und 151/22) sind juristische und natürliche Personen, die einen Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzfristigen Aufenthalt im Land aufhält, beherbergt haben, verpflichtet, die Beherbergung des Drittstaatsangehörigen binnen eines Tages nach dessen Ankunft zu melden. Dieselbe Verpflichtung gilt für Gesundheitseinrichtungen, Büros des Tourismusverbands und Anbieter von Liegeplätzen in Häfen, wenn Drittstaatsangehörige an Bord übernachten. Wenn die Beherbergung nicht in der vorstehend beschriebenen Weise gemeldet werden kann, muss der Drittstaatsangehörige, der sich für einen kurzfristigen Aufenthalt im Land aufhält, seine Unterkunft binnen zwei Tagen nach seiner Einreise in die Republik Kroatien oder nach seinem Wechsel der Unterkunft selbst melden. |
Mitteilung gemäß Artikel 42 des Schengener Grenzkodexes: Aktualisierte nationale Vorschriften über Strafen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen an anderen Orten als den Grenzübergangsstellen oder zu anderen Zeiten als den festgelegten Öffnungszeiten
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Nach Artikel 42 des Grenzkontrollgesetzes (NN Nrn. 83/13, 27/16, 114/22 und 151/22) wird eine Haftstrafe von 30 Tagen oder eine Geldbuße zwischen 260 EUR und 1 320 EUR gegen natürliche Personen verhängt, die
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Nach Artikel 249 Absatz 8 des Ausländergesetzes (NN Nrn. 133/20, 114/22 und 151/22) wird gegen natürliche Personen, die Drittstaatsangehörigen helfen oder versuchen zu helfen, rechtswidrig in die Republik Kroatien einzureisen, durch die Republik Kroatien durchzureisen oder sich dort aufzuhalten, eine Haftstrafe von bis zu 60 Tagen oder eine Geldbuße in Höhe von 3 050 EUR für jeden Drittstaatsangehörigen, dem geholfen wurde, verhängt. Nach Absatz 9 desselben Artikels werden bei den in Absatz 8 genannten Straftaten die Tatwerkzeuge beschlagnahmt, wenn die Person, die dem Drittstaatsangehörigen geholfen hat oder versucht hat, ihm zu helfen, Eigentümerin des Beförderungsmittels ist. |
INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN
Europäische Kommission
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11044 — DERICHEBOURG / ELIOR)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 89/07)
1.
Am 2. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Gruppe Derichebourg („Derichebourg“, Frankreich), |
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— |
Elior Group SA („Elior“, Frankreich). |
Derichebourg wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Elior übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Derichebourg ist hauptsächlich in Frankreich in den Bereichen Umweltdienstleistungen (Abfallsammlung und -verwertung, Dienstleistungen für Kommunen wie die Sammlung von Haushaltsabfällen) und Dienstleistungen für Unternehmen und Kommunen (Reinigung, Leiharbeit, Flughafendienstleistungen, Gebäudetechnik usw.) tätig, |
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— |
Elior ist hauptsächlich in Frankreich im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung und der Dienstleistungen für Unternehmen, Verwaltungen und öffentliche Körperschaften tätig. Das Unternehmen erbringt Leistungen in der Reinigung, in der Gebäudetechnik und -verwaltung bzw. im Facility Managements (Empfang, Gebäudepflege usw.) und in der Pflege von Grünflächen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11044 — DERICHEBOURG / ELIOR
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/18 |
BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS
Ausschreibung der Stelle des stellvertretenden Generaldirektors (m/w/d) der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) (Besoldungsgruppe AD 15)
COM/2023/10428
(2023/C 89/08)
Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (Ref. COM/2023/10428) für die Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin der der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (DEFIS) (Besoldungsgruppe AD 15) veröffentlicht.
Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese eigens dafür eingerichtete Seite auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!TkmWYM
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11020 – KKR / APRIL)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 89/09)
1.
Am 28. Februar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
KKR & Co. Inc. („KKR“, USA), |
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— |
April S.A.S. („April“, Frankreich). |
KKR wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von April übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die Vermögensverwaltungsleistungen sowie Kapitalmarkt- und Versicherungslösungen anbietet. KKR ist Eigentümer von +Simple, einer 2015 gegründeten französischen digitalen Versicherungsvermittlungsplattform für Unternehmen in Frankreich, Deutschland, Italien und seit Kurzem auch in Österreich, |
|
— |
April ist ein Versicherungsvermittler mit Sitz in Lyon (Frankreich) und Schwerpunkt auf Personenversicherungen bzw. die Bereiche Gesundheit, Schutz, Schaden, Unfall, Eigenheimdarlehen sowie internationale Krankenversicherungen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11020 – KKR / APRIL
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11063 — CVC CAPITAL / SCAN GLOBAL LOGISTICS)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 89/10)
1.
Am 3. März 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg); |
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— |
SGL TransGroup US Corp (Vereinigte Staaten) und Scan (Jersey) TopCo Ltd (Jersey), zusammen als Scan Global Logistics bezeichnet, kontrolliert von AEA Investors SBF LP („AEA“, Vereinigte Staaten). |
CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Scan Global Logistics.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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CVC berät und verwaltet Investmentfonds mit Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die in einer Vielzahl von Branchen weltweit tätig sind, vor allem in Europa, den Vereinigten Staaten und dem asiatisch-pazifischen Raum, |
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— |
Scan Global Logistics bietet auf der Grundlage eines Asset-light-Geschäftsmodells weltweit internationale Speditionsleistungen an. Scan Global Logistics wird derzeit von der Private-Equity-Gesellschaft AEA kontrolliert. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11063 — CVC CAPITAL / SCAN GLOBAL LOGISTICS
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/23 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 89/11)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda / Manzanilla“
PDO-ES-A1482-AM04
Datum der Mitteilung: 12.12.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Aufnahme eines geschützten Namens
Beschreibung:
„Manzanilla“ wird als einzelner geschützter Name hinzugefügt.
Buchstabe A der Produktspezifikation wird entsprechend geändert, nicht jedoch das Einzige Dokument.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Insbesondere impliziert sie keine Änderung der zu schützenden Namen, da der Name „Manzanilla“ bereits durch Unionsvorschriften geschützt war. Auch wenn er in der Produktspezifikation nicht aufgeführt war, wurde er im Einzigen Dokument bereits als zu schützender Name geführt.
Begründung:
Abgesehen davon, dass „Manzanilla“ als einzelnes Wort häufig auf Etiketten und anderen Trägern verwendet wird, gelten die Angaben „Manzanilla“ und „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“ seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1426/96 des Rates vom 26. Juni 1996 als gleichwertig.
2. Änderungen betreffend die Beschreibung des Erzeugnisses
Beschreibung:
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1. |
Buchstabe B.1 „Analysemerkmale des Erzeugnisses“ wird wie folgt geändert:
Begründung: Inhaltliche Anpassung und Strukturierung der Produktspezifikation. Der Verweis auf den Zuckergehalt wird geändert. Er bezieht sich nicht länger auf „reduzierende Zucker“ (zu denen auch eine Reihe anderer Verbindungen gehört), sondern ausschließlich auf Glucose und Fructose, was in fachlicher Hinsicht korrekter ist. |
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2. |
Buchstabe B.2 „Organoleptische Eigenschaften“ wird geändert.
Begründung: Inhaltliche Anpassung und Strukturierung der Produktspezifikation. Es werden Angaben zu Aussehen, Geruch und Geschmack aufgenommen, die vom Verkostungsausschuss zertifiziert werden können. Buchstabe C.3 ist der geeignetere Abschnitt für die Ausführungen zu „Manzanilla Pasada“. Buchstabe B der Produktspezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert. Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. |
3. Änderungen betreffend die spezifischen önologischen Verfahren und geltende Beschränkungen
Beschreibung:
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1. |
Der Name des Kapitels wird in „C) SPEZIFISCHE HERSTELLUNGSVERFAHREN UND GELTENDE BESCHRÄNKUNGEN“ geändert. Begründung: Anpassung an die Rechtsterminologie. |
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2. |
Buchstabe C.1 „Definitionen“ wird gestrichen. Begründung: Die Definitionen der verschiedenen Begriffe werden, soweit erforderlich, in die betreffenden Abschnitte aufgenommen. |
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3. |
Buchstabe C.2 „Weinbereitungsverfahren“ wird geändert.
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4. |
Buchstabe C.2 „Anreicherung“ wird hinzugefügt.
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5. |
Buchstabe C.3 „Alterung oder Ausbau“ wird wie folgt geändert:
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6. |
Buchstabe C.4 „Alkoholzusatz“ wird gestrichen. Begründung: Strukturierung und Anpassung des Wortlauts. Buchstabe C der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert. Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. |
4. Änderungen betreffend das geografische Gebiet
Beschreibung:
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1. |
Buchstabe D.1 „Anbaufläche“ wird geändert.
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2. |
Buchstabe D.2 „Ausbaugebiet“ wird geändert.
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3. |
Buchstabe D.3 „Weinberge zur Erzeugung von Jerez Superior“ wird hinzugefügt. Als „Jerez Superior“-Weinberge werden nicht mehr ausschließlich bestimmte Gemeindegebiete bezeichnet (so wie dies im Kapitel „Definitionen“ der derzeit gültigen Produktspezifikation vorgesehen ist). Die Bezeichnung kann vielmehr für das gesamte abgegrenzte Gebiet verwendet werden, soweit entsprechende Studien durchgeführt wurden, die von einem Fachausschuss ausgewertet werden. Zuvor war diese Vorgabe im Abschnitt unter Buchstabe C.1 „Definitionen“ enthalten. Begründung: Grund für die Änderung ist die inhaltliche Strukturierung der Produktspezifikation. Außerdem stellt die Beschränkung auf bestimmte Gemeinden eine fachlich nicht zu rechtfertigende Diskriminierung dar. |
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4. |
Buchstabe D.4 „Ausbaugebiet“, ehemals Buchstabe D.2, wird eingefügt. Begründung: Grund für die Änderung ist die Strukturierung und redaktionelle Verbesserung der Produktspezifikation. Buchstabe D der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert. Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. |
5. Änderungen betreffend den Höchstertrag pro Hektar
Beschreibung:
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1. |
Der Verweis auf den geltenden Höchstertrag von 80 hl wird gestrichen. |
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2. |
Die Möglichkeit, die für die Herstellung komplementärer Erzeugnisse bestimmten Anbauflächen zu bewässern, wird gestrichen. |
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3. |
Die für die ersten Jahre nach dem Anbau geltenden spezifischen Ertragsgrenzen für Rebflächen bleiben unverändert, werden jedoch in Kapitel H „Weitere Bedingungen“ aufgenommen. Buchstabe E der Produktspezifikation und Punkt 5.2 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert. |
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Die Erträge sind ausschließlich in kg/ha anzugeben. Der Verweis auf die Bewässerung ist nicht erforderlich. Außerdem werden die Informationen besser strukturiert.
6. Änderungen betreffend die Traubensorten, aus denen der Wein gewonnen wird
Beschreibung:
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1. |
Die Traubensorten werden allein auf Listán Blanco bzw. Palomino Fino und auf Palomino beschränkt. Das bedeutet, dass die Sorten Pedro Ximénez und Moscatel gestrichen werden. Außerdem wird die Sorte Palomino in zwei verschiedene Sorten unterteilt: Palomino und Palomino Fino. |
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2. |
Die zwingend zu erfüllende Vorgabe, dass mindestens 60 % der eingesetzten Trauben von Weinbergen aus dem Erzeugungsgebiet von Jerez Superior stammen müssen, wird gestrichen. |
Buchstabe F der Produktspezifikation und Punkt 7 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Die Änderung basiert auf der Tatsache, dass in der Praxis nur Listán Blanco bzw. Palomino Fino und Palomino eingesetzt werden. Außerdem soll durch die Änderung die Identität der „Manzanilla“-Weine gewahrt werden.
Was die zwingend zu erfüllende Vorgabe angeht, zu mehr als 60 % Trauben aus dem Erzeugungsgebiet von Jerez Superior einzusetzen, so würde diese Beschränkung in der Praxis bewirken, dass „Manzanilla“-Weine, die aus Trauben gewonnen werden, die zu 100 % aus Einzellagen stammen, die nicht im Erzeugungsgebiet von Jerez Superior liegen, nicht mit dem Namen der jeweiligen Einzellagen gekennzeichnet werden können.
7. Änderungen im Wortlaut des kausalen Zusammenhangs zwischen geografischem Gebiet und Qualität der Weine
Beschreibung:
Es erfolgt eine redaktionelle Verbesserung und die Informationen werden neu strukturiert, um den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem abgegrenzten Gebiet angemessen zu begründen.
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1. |
Buchstabe G.1 „Menschliche Faktoren“ und Buchstabe G.2 „Natürliche Faktoren“ werden geändert.
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Begründung:
Bessere Strukturierung der Informationen. Neu formulierter Abschnitt, in dem die Eigenschaften der Weine mit der Umgebung in Zusammenhang gebracht werden.
Buchstabe G der Produktspezifikation wird entsprechend geändert, nicht jedoch das Einzige Dokument.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Insbesondere wird der Zusammenhang durch die Änderung nicht aufgehoben, da diese lediglich eine redaktionelle Verbesserung impliziert.
8. Änderungen im Abschnitt „Durch die Kontrollstelle anzuwendende Vorgaben“
Beschreibung:
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1. |
Gemäß den geltenden Bestimmungen wird der Titel des Abschnitts unter „H) WEITERE BEDINGUNGEN“ geändert. Allgemein werden in diesem Abschnitt sämtliche Verweise auf verfahrensrelevante oder sich aus den allgemein gültigen Rechtsvorschriften ergebende Anforderungen gestrichen. Begründung: Der aktuelle Titel „Durch die Kontrollstelle anzuwendende Vorgaben“ entspricht nicht den von der Europäischen Kommission bereitgestellten Mustern. Die genannten Verweise wurden gestrichen, da es nicht zielführend ist, diese in die Produktspezifikation einzubeziehen. |
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2. |
Buchstabe H.1 „Register“ wird geändert. Die detaillierte Auflistung der Register wird gestrichen und es wird auf die in der Geschäftsordnung der Kontrollstelle vorgesehenen Register verwiesen. Außerdem werden die Tätigkeiten der Betriebe definiert, die bei der Kontrollstelle registriert sein müssen. Begründung: Der Abschnitt wird redaktionell überarbeitet, um eine Anpassung an die Register vorzunehmen, die in der Geschäftsordnung der Kontrollstelle vorgesehen sind. |
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3. |
Buchstabe H.2 „Anforderungen an die Traubenerzeugung“ wird geändert.
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4. |
In dem Abschnitt unter Buchstabe H.3 „Anforderungen an registrierte Kellereien“ werden folgende Änderungen vorgenommen:
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5. |
In dem Abschnitt unter Buchstabe H.4 „Verpackung und Kennzeichnung“ werden folgende Änderungen vorgenommen:
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9. Kontrollstruktur
Beschreibung:
In diesem Abschnitt werden Änderungen in Bezug auf die folgenden Punkte vorgenommen: Referenznorm, zuständige Behörde und Link für Informationen zur delegierten Kontrollstelle, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist.
Buchstabe I der Produktspezifikation wird entsprechend geändert, nicht jedoch das Einzige Dokument.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Aktualisierung der Informationen.
10. Änderungen in Anhang 2 „Auflistung der Namen der abgegrenzten Einzellagen, die unter die Ursprungsbezeichnung fallen“
Beschreibung:
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1. |
ANHANG 2 wird umbenannt in „Auflistung der Einzellagen im abgegrenzten Gebiet (kleinere geografische Einheiten)“. |
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2. |
Die Auflistung wird ergänzt, sodass alle von der Kontrollstelle abgegrenzten Einzellagen erfasst sind. |
Anhang 2 der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Anpassung der Terminologie an die geltenden Rechtsvorschriften. Außerdem Hinzufügung der 2015 durchgeführten geografischen Abgrenzung sämtlicher kleineren geografischen Einheiten, die die Zertifizierung des Ursprungs der Trauben ab diesem Zeitpunkt ermöglicht hat.
11. Hinzufügung von Anhang 3
Beschreibung:
Hinzugefügt wird der neue ANHANG 3 „Kennzeichnung der Weine mit der geschützten Bezeichnung ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘“.
Es wird ein neuer Anhang 3 in die Produktspezifikation aufgenommen und Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Es wurden neue Angaben zur Kennzeichnung in die Produktspezifikation aufgenommen und die bereits vorhandenen wurden neu geordnet.
Es erfolgt die genaue Beschreibung der zwingenden Angaben (geschützter Name, Identifikation der Versandkellerei und Weinart) und der freiwilligen Angaben (Marke, Bezugnahmen auf bestimmte Weinkategorien betreffend das Alter des Weins, seine Farbe, der Einzellage, aus der der Wein stammt, oder sonstige beschreibende Angaben). Voraussetzung für sämtliche Angaben ist, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
12. Aufnahme von Zusatz- und Übergangsbestimmungen
Beschreibung:
Es werden Zusatz- und Übergangsbestimmungen für bestimmte in der Produktspezifikation enthaltene Anforderungen festgelegt.
Sie werden neu in die Produktspezifikation aufgenommen, betreffen jedoch nicht das Einzige Dokument.
Es handelt sich um eine Standardänderung, da keine der in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (über die einzige GMO) genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Begründung:
Die Umsetzung einiger Änderungen der Produktspezifikation erfordert eine gewisse Zeit.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda
Manzanilla
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Likörwein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Likörweine
KURZBESCHREIBUNG
Bei den Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, die traditionell unter dem Namen „Manzanilla“ bekannt sind, handelt es sich um Dessertweine, deren Eigenschaften das Ergebnis eines besonderen biologischen Ausbauverfahrens sind. Diese Art des Ausbaus dauert mindestens zwei Jahren und findet in Kellereien im Gemeindegebiet von Sanlúcar de Barrameda statt.
„Manzanilla“-Weine weisen eine strohgelbe bis bernsteinfarbene Tönung auf. In Aroma und Geschmack zeigen sie die für den biologischen Ausbau charakteristischen Merkmale.
Ihre besonderen Eigenschaften sind darauf zurückzuführen, dass der Ausbau vollständig unter einer „Velo de flor“ (Blütenschleier) genannten Hefeschicht abläuft.
Ihr Zuckergehalt muss weniger als 4 g/l betragen und sie müssen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und maximal 17 % vol aufweisen.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) 15
Mindestgesamtsäure in mäq/l
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)
5. Weinbereitungsverfahren
a. Spezifische önologische Verfahren
Spezifisches önologisches Verfahren
Für die Erzeugung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung gilt ein Höchstertrag von 70 l Wein pro 100 kg Trauben.
Sämtliche Ausbauweinbestände müssen in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 000 l gelagert werden. Als Voraussetzung für den Versand der Weine gilt ein Durchschnittsalter von mindestens zwei Jahren.
Eine Anreicherung mit Alkohol aus Wein ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Herstellungs- und Ausbauverfahrens möglich.
Eine Ansäuerung mit Kalziumsulfat ist zulässig, soweit die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden.
b. Höchsterträge
11 428 kg Trauben pro Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst die Anbauflächen in den Gemeindegebieten von Sanlúcar de Barrameda, Jerez de la Frontera, El Puerto de Santa María, Trebujena, Chipiona, Rota, Puerto Real, Chiclana de la Frontera, Lebrija und San José del Valle. Die östliche Grenze des Gebiets liegt bei 5o 49’ westlicher Länge und die nördliche Grenze bei 36o 58’ nördlicher Breite.
Der Ausbau der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung muss in Kellereien innerhalb des Gemeindegebiets von Sanlúcar de Barrameda erfolgen.
7. Wichtigste Keltertraubensorte(n)
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PALOMINO |
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PALOMINO FINO – LISTÁN BLANCO |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Likörwein
Die Nutzung der Hefeschicht „Velo de flor“ und das Solera-System reichen weit in die Vergangenheit zurück. Damit verbunden sind die alteingesessene Weinbauaktivität in Sanlúcar de Barrameda und dessen besondere geografische Lage. Dank der auf diesen Weinbergen entwickelten Anbauverfahren und dem Streben nach für den biologischen Ausbau optimalen Umgebungsbedingungen in den Kellereien können ausdrucksstarke Terroir-Weine gewonnen werden, die deutlich von der für Sanlúcar typischen Hefeschicht „Velo de flor“ geprägt sind. Die Nähe zum Meer und die hohe Luftfeuchte begünstigen eine intensive und langanhaltende Hefewirkung, die den „Manzanilla“-Weinen ihre besonderen Eigenschaften verleiht.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationales Recht
Art der weiteren Bedingung: Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Zur Wahrung der besonderen Eigenschaften und Qualität der Weine und um eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften infolge des Transports in andere Gebiete zu vermeiden, muss die Verpackung der Weine zwingend innerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets erfolgen.
Rechtsrahmen:
Nationales Recht
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Die Kennzeichnung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung muss den Vorgaben in den geltenden Rechtsvorschriften und in Anhang 3 der Produktspezifikation entsprechen. Dies gilt sowohl für zwingende als auch für freiwillige Angaben.
Die Verpackungen müssen mit von der Kontrollstelle ausgegebenen Garantiesiegeln versehen sein oder aber mit Rückenetiketten mit Erkennungszeichen und alphanumerischem Kenncode entsprechend den von der Kontrollstelle festgelegten Vorschriften. Freiwillige Angabe der größeren geografischen Einheit „Andalucía“ (Andalusien).
Link zur Produktspezifikation
https://lajunta.es/3vpjr