ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
6. März 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 83/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 83/02

Rechtssache C-632/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Januar 2023 — Königreich Spanien/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Außenbeziehungen – Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits – Elektronische Kommunikation – Verordnung [EU] 2018/1971 – Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation [GEREK] – Art. 35 Abs. 2 – Beteiligung der Regulierungsbehörde des Kosovos an diesem Gremium – Begriffe Drittland und Drittstaat – Zuständigkeit der Europäischen Kommission)

2

2023/C 83/03

Rechtssache C-680/20, Unilever Italia Mkt. Operations: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Beherrschende Stellung – Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller – Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hersteller und den Vertriebshändlern – Begriff wirtschaftliche Einheit – Geltungsbereich – Missbräuchliche Nutzung – Ausschließlichkeitsklausel – Notwendigkeit des Nachweises der Auswirkungen auf den Markt)

3

2023/C 83/04

Rechtssache C-147/21, CIHEF u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF) u. a./Ministre de la Transition écologique, Premier ministre (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Biozidprodukte – Verordnung [EU] Nr. 528/2012 – Art. 72 – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, im Bereich der Geschäftspraktiken und der Werbung einschränkende Maßnahmen zu erlassen – Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen – Rechtfertigung – Art. 36 AEUV – Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt – Verhältnismäßigkeit)

3

2023/C 83/05

Rechtssache C-162/21, Pesticide Action Network Europe u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Pesticide Action Network Europe, Nature et Progrès Belgique ASBL, TN/Belgischer Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Art. 53 Abs. 1 – Notfallsituationen im Pflanzenschutz – Ausnahme – Anwendungsbereich – Mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut – Neonicotinoide – Wirkstoffe, die erhöhte Risiken für Bienen darstellen – Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung im Freien von Saatgut, das mit solche Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde – Durchführungsverordnung [EU] 2018/784 und Durchführungsverordnung [EU] 2018/785 – Keine Anwendbarkeit der Ausnahme – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt – Vorsorgeprinzip)

5

2023/C 83/06

Rechtssache C-292/21: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Administración General del Estado, Confederación Nacional de Autoescuelas (CNAE), UTE CNAE-ITT-FORMASTER-ECT/Asociación para la Defensa de los Intereses Comunes de las Autoescuelas (AUDICA), Ministerio Fiscal (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Art. 2 Abs. 2 Buchst. d – Sachlicher Anwendungsbereich – Verkehrsdienstleistung – Erteilung von Kursen zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis – Konzession für eine öffentliche Dienstleistung – Art. 15 – Anforderungen – Aufteilung des relevanten Hoheitsgebiets in fünf Lose – Mengenmäßige und territoriale Beschränkung des Zugangs zur betreffenden Tätigkeit – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Rechtfertigung – Sicherheit des Straßenverkehrs – Verhältnismäßigkeit – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

6

2023/C 83/07

Verbundene Rechtssachen C-495/21 und C-496/21, Bundesrepublik Deutschland [Nasentropfen] u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — L. GmbH (C-495/21), H. Ltd (C-496/21)/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung – Medizinprodukte – Richtlinie 93/42/EWG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Definition – Art. 1 Abs. 5 Buchst. c – Anwendungsbereich – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 1 Nr. 2 – Definition des Begriffs Arzneimittel – Art. 2 Abs. 2 – Anwendbarer Rechtsrahmen – Einstufung als Medizinprodukt oder als Arzneimittel)

6

2023/C 83/08

Rechtssache C-506/22, SNI: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Câmpina — Rumänien) — Strafverfahren gegen SNI (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Erfordernis der Angabe des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit)

7

2023/C 83/09

Rechtssache C-137/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2022 von Georgios Theodorakis und Maria Theodoraki gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2021 in der Rechtssache T-495/14, Theodorakis und Theodoraki/Rat

8

2023/C 83/10

Rechtssache C-691/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 9. November 2022 — RTL Belgium SA und RTL BELUX SA & Cie SECS/Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

8

2023/C 83/11

Rechtssache C-692/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 9. November 2022 — RTL Belgium SA und RTL BELUX SA & Cie SECS/Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

9

2023/C 83/12

Rechtssache C-716/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch (Frankreich), eingereicht am 23. November 2022 — EP/Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

10

2023/C 83/13

Rechtssache C-738/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2022 von Google LLC, Alphabet, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-604/18, Google und Alphabet/Kommission

11

2023/C 83/14

Rechtssache C-23/23: Klage, eingereicht am 20. Januar 2023 — Europäische Kommission/Republik Malta

13

2023/C 83/15

Rechtssache C-26/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2023 vom Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-158/21, Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe/Kommission

14

 

Gericht

2023/C 83/16

Rechtssache T-617/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission (Außervertragliche Haftung – Instrument für Heranführungshilfe – Untersuchung des OLAF – Vor-Ort-Kontrolle – Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die die Kommission begangen haben soll – Anhörungsrecht – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang)

15

2023/C 83/17

Rechtssache T-537/18: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission (Instrument für Heranführungshilfe – Finanzhilfen – Untersuchungen des OLAF – Verwaltungssanktion – Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Dauer von zwei Jahren – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 – Grundsatz der guten Verwaltung – Vertrauensschutz – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

15

2023/C 83/18

Rechtssache T-626/20: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Landwärme/Kommission (Staatliche Beihilfen – Biogasmarkt – Steuerbefreiungen zum Ausgleich von Produktionsmehrkosten – Beschlüsse, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EU] 2015/1589 – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 – Kumulierung von Beihilfen – Von mehreren Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen – Eingeführtes Biogas – Diskriminierungsverbot – Art. 110 AEUV)

16

2023/C 83/19

Rechtssache T-746/20: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Grünig/Kommission (Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültige Antidumpingzölle – Befreiung von Einfuhren, die in einer bestimmten Weise verwendet werden – Nichtigkeitsklage – Abtrennbarkeit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] 2016/1036 – Ohne Diskriminierung eingeführter Zoll – Gleichbehandlung)

17

2023/C 83/20

Rechtssache T-747/20: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — EOC Belgium/Kommission (Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültige Antidumpingzölle – Befreiung von Einfuhren, die in einer bestimmten Weise verwendet werden – Nichtigkeitsklage – Abtrennbarkeit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] 2016/1036 – Ohne Diskriminierung eingeführter Zoll – Gleichbehandlung)

18

2023/C 83/21

Rechtssache T-33/21: Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Rumänien/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Rumänien getätigte Ausgaben – Nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 – Methoden zur Berechnung der Fördersätze bei der Teilmaßnahme 1a der Maßnahme 215 – Zahlungen zur Förderung des Tierschutzes bei Mastschweinen und Jungsauen – Vergrößerung der jedem Tier zugestandenen Bewegungsfreiheit um mindestens 10 % – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen – Art. 12 Abs. 6 und 7 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 907/2014 – Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens)

18

2023/C 83/22

Rechtssache T-187/21: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Firearms United Network u. a./Kommission (REACH – Verordnung [EU] 2021/57 – Aktualisierung von Anhang XVII der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Beschränkung hinsichtlich Blei – Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Rechtssicherheit – Unschuldsvermutung)

19

2023/C 83/23

Rechtssache T-330/21: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — EWC Academy GmbH/Europäische Kommission (Sozialpolitik – Finanzhilfen für Maßnahmen zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der Unternehmensführung – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2020/008 – Ausschluss der Europäischen Betriebsräte ohne Rechtspersönlichkeit – Art. 197 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2018/1046)

20

2023/C 83/24

Rechtssache T-443/21: Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO — Vidyanand (YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL – Ältere Unionsbildmarke yoga ALLIANCE – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts on Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

20

2023/C 83/25

Rechtssache T-644/21: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Pharmadom/EUIPO — Wellbe Pharmaceuticals (WellBe PHARMACEUTICALS) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke WellBe PHARMACEUTICALS – Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2023/C 83/26

Rechtssache T-726/21: Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Rolex/EUIPO — PWT (Abbildung einer Krone) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die eine Krone abbildet – Ältere Unionsbildmarken mit der Abbildung einer Krone und ROLEX – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

22

2023/C 83/27

Rechtssache T-758/21: Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Dorsum/EUIPO — id Quantique (Clavis) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Clavis – Ältere Unionswortmarke CLAVIS – Keine Identifizierung der älteren Marke in der Widerspruchsschrift – Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs)

22

2023/C 83/28

Rechtssache T-4/22: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Puma/EUIPO — DN Solutions (PUMA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PUMA – Ältere internationale Bildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

23

2023/C 83/29

Rechtssache T-118/22: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — OM/Kommission (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung – Ernennung eines anderen Bewerbers – Dienstposten eines Mitglieds des Ausschusses für Regulierungskontrolle – Begründungspflicht – Verstoß gegen die Stellenausschreibung – Schutzwürdiges Vertrauen – Gleichbehandlung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

24

2023/C 83/30

Rechtssache T-166/22: Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Seifert/Rat (Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Maßnahmen gegen russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

24

2023/C 83/31

Rechtssache T-500/22 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Januar 2023 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Lebensmittelsicherheit – Neuartige Lebensmittel – Verordnung [EU] 2015/2283 – Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

25

2023/C 83/32

Rechtssache T-689/22: Klage, eingereicht am 7. November 2022 — SN/Kommission

25

2023/C 83/33

Rechtssache T-784/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Zásilkovna/Kommission

26

2023/C 83/34

Rechtssache T-7/23: Klage, eingereicht am 13. Januar 2023 — Frankreich/Kommission

27

2023/C 83/35

Rechtssache T-13/23: Klage, eingereicht am 20. Januar 2023 — Balaban/EUIPO — Shenzhen Stahlwerk Welding Technology (STAHLWERK)

27

2023/C 83/36

Rechtssache T-19/23: Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Laboratorios Normon/EUIPO — Sofar (NORMOCARE)

28

2023/C 83/37

Rechtssache T-20/23: Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Japan Tobacco/EUIPO — Dunhill Tobacco of London (FLOW FILTER)

29

2023/C 83/38

Rechtssache T-21/23: Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Chart/EUIPO (ABSOLUTEFLOW)

30

2023/C 83/39

Rechtssache T-22/23: Klage, eingereicht am 24. Januar 2023 — Markt-Pilot/EUIPO (MARKT-PILOT)

30

2023/C 83/40

Rechtssache T-518/22: Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2023 — GKP/EUIPO — Cristalfarma (TIARA RUBIS)

31


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 83/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 71 vom 27.2.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 63 vom 20.2.2023

ABl. C 54 vom 13.2.2023

ABl. C 45 vom 6.2.2023

ABl. C 35 vom 30.1.2023

ABl. C 24 vom 23.1.2023

ABl. C 15 vom 16.1.2023

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Januar 2023 — Königreich Spanien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-632/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits - Elektronische Kommunikation - Verordnung [EU] 2018/1971 - Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation [GEREK] - Art. 35 Abs. 2 - Beteiligung der Regulierungsbehörde des Kosovos an diesem Gremium - Begriffe „Drittland“ und „Drittstaat“ - Zuständigkeit der Europäischen Kommission)

(2023/C 83/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: vertreten zunächst durch Centeno Huerta, dann durch A. Gavela Llopis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Castillo de la Torre, M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Spanien/Kommission (T-370/19, EU:T:2020:440), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wird für nichtig erklärt.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation werden bis zum Inkrafttreten etwaiger neuer Arbeitsvereinbarungen nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zwischen dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) und der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos aufrechterhalten; das Inkrafttreten hat dabei innerhalb einer angemessenen Frist von längstens sechs Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu erfolgen.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Königreich Spanien im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens sowie im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-680/20 (1), Unilever Italia Mkt. Operations)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Beherrschende Stellung - Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller - Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hersteller und den Vertriebshändlern - Begriff „wirtschaftliche Einheit“ - Geltungsbereich - Missbräuchliche Nutzung - Ausschließlichkeitsklausel - Notwendigkeit des Nachweises der Auswirkungen auf den Markt)

(2023/C 83/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unilever Italia Mkt. Operations Srl

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Beteiligte: La Bomba Snc

Tenor

1.

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Verhalten von Vertriebshändlern, die Teil des Vertriebsnetzes für Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers in beherrschender Stellung sind, diesem zugerechnet werden können, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebshändlern nicht selbständig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebshändler umgesetzten Politik ist.

2.

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen von Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen verpflichtet ist, für die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegten wirtschaftlichen Analysen in Bezug auf die fehlende Eignung der in Rede stehenden Verhaltensweisen, Wettbewerber, die ebenso leistungsfähig sind wie es selbst, vom Markt zu verdrängen, nachzuweisen, dass diese Klauseln den Wettbewerb beschränken können. Die Anwendung des Tests des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers ist fakultativ. Werden die Ergebnisse eines solchen Tests jedoch von dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegt, so ist die Wettbewerbsbehörde verpflichtet, deren Beweiswert zu prüfen.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF) u. a./Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

(Rechtssache C-147/21 (1), CIHEF u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Biozidprodukte - Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Art. 72 - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, im Bereich der Geschäftspraktiken und der Werbung einschränkende Maßnahmen zu erlassen - Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen - Rechtfertigung - Art. 36 AEUV - Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 83/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF), Florame, Hyteck Aroma-Zone, Laboratoires Gilbert, Laboratoire Léa Nature, Laboratoires Oméga Pharma France, Pierre Fabre Médicament, Pranarom France, Puressentiel France

Beklagte: Ministre de la Transition écologique, Premier ministre

Tenor

1.

Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises — zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen — auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung vorschreibt;

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet.

2.

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung verbietet, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;

sie einer nationalen Regelung, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet, dann nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 215 vom 29.6.2020.


6.3.2023   

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C 83/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Pesticide Action Network Europe, Nature et Progrès Belgique ASBL, TN/Belgischer Staat

(Rechtssache C-162/21, Pesticide Action Network Europe u. a.) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Art. 53 Abs. 1 - Notfallsituationen im Pflanzenschutz - Ausnahme - Anwendungsbereich - Mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut - Neonicotinoide - Wirkstoffe, die erhöhte Risiken für Bienen darstellen - Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung im Freien von Saatgut, das mit solche Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde - Durchführungsverordnung [EU] 2018/784 und Durchführungsverordnung [EU] 2018/785 - Keine Anwendbarkeit der Ausnahme - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt - Vorsorgeprinzip)

(2023/C 83/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pesticide Action Network Europe, Nature et Progrès Belgique ASBL, TN

Beklagter: Belgischer Staat

Beteiligte: Sesvanderhave SA, Confédération des Betteraviers Belges ASBL, Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique ASBL (Subel), Isera & Scaldis Sugar SA (Iscal Sugar), Raffinerie Tirlemontoise SA

Tenor

Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

er einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung von Saatgut sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut zuzulassen, wenn das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut ausdrücklich mit einer Durchführungsverordnung untersagt wurden.


(1)  ABl. C 242 vom 21.6.2021.


6.3.2023   

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C 83/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Administración General del Estado, Confederación Nacional de Autoescuelas (CNAE), UTE CNAE-ITT-FORMASTER-ECT/Asociación para la Defensa de los Intereses Comunes de las Autoescuelas (AUDICA), Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-292/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Sachlicher Anwendungsbereich - Verkehrsdienstleistung - Erteilung von Kursen zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis - Konzession für eine öffentliche Dienstleistung - Art. 15 - Anforderungen - Aufteilung des relevanten Hoheitsgebiets in fünf Lose - Mengenmäßige und territoriale Beschränkung des Zugangs zur betreffenden Tätigkeit - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Rechtfertigung - Sicherheit des Straßenverkehrs - Verhältnismäßigkeit - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

(2023/C 83/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Administración General del Estado, Confederación Nacional de Autoescuelas (CNAE), UTE CNAE-ITT-FORMASTER-ECT

Beklagte: Asociación para la Defensa de los Intereses Comunes de las Autoescuelas (AUDICA), Ministerio Fiscal

Tenor

Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergabe von Kursen zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis im Wege einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung erfolgen muss, soweit diese Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels von allgemeinem Interesse, nämlich der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, erforderlich ist.


(1)  ABl. C 329 vom 16.8.2021.


6.3.2023   

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C 83/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — L. GmbH (C-495/21), H. Ltd (C-496/21)/Bundesrepublik Deutschland

(Verbundene Rechtssachen C-495/21 und C-496/21 (1), Bundesrepublik Deutschland [Nasentropfen] u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Medizinprodukte - Richtlinie 93/42/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Definition - Art. 1 Abs. 5 Buchst. c - Anwendungsbereich - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 - Definition des Begriffs „Arzneimittel“ - Art. 2 Abs. 2 - Anwendbarer Rechtsrahmen - Einstufung als „Medizinprodukt“ oder als „Arzneimittel“)

(2023/C 83/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: L. GmbH (C-495/21), H. Ltd (C-496/21)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er nicht nur auf „Funktionsarzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 in geänderter Fassung, sondern auch auf „Präsentationsarzneimittel“ gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie anwendbar ist.

2.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung und Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung

sind wie folgt auszulegen:

Ist die Hauptwirkungsweise eines Erzeugnisses nicht wissenschaftlich festgestellt, kann dieses Erzeugnis weder unter die Definition des Begriffs „Medizinprodukt“ im Sinne der Richtlinie 93/42 in der durch die Richtlinie 2007/47 geänderten Fassung noch unter die Definition des Begriffs „Funktionsarzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung fallen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Definition des Begriffs „Präsentationsarzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2007/47 geänderten Fassung erfüllt sind.


(1)  ABl. C 471 vom 22.11.2021.


6.3.2023   

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C 83/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Câmpina — Rumänien) — Strafverfahren gegen SNI

(Rechtssache C-506/22 (1), SNI)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt - Erfordernis der Angabe des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2023/C 83/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Câmpina

Partei des Ausgangsverfahrens

SNI

Tenor

Das von der Judecătoria Câmpina (Gericht erster Instanz Câmpina, Rumänien) mit Entscheidung vom 1. Juli 2022 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  Eingangsdatum: 26.07.2022.


6.3.2023   

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C 83/8


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2022 von Georgios Theodorakis und Maria Theodoraki gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2021 in der Rechtssache T-495/14, Theodorakis und Theodoraki/Rat

(Rechtssache C-137/22 P)

(2023/C 83/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Georgios Theodorakis und Maria Theodoraki (vertreten durch Rechtsanwälte Vasileios-Spiridon Christianos und Alexandros Politis sowie Rechtsanwältin Maria-Christina Vlachou)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 17. Januar 2023 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


6.3.2023   

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C 83/8


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 9. November 2022 — RTL Belgium SA und RTL BELUX SA & Cie SECS/Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

(Rechtssache C-691/22)

(2023/C 83/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: RTL Belgium SA, RTL BELUX SA & Cie SECS

Beklagter: Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 Abs. 1 Buchst. c bis f sowie die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Licht des in den Erwägungsgründen 34 und 35 dieser Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, eine Situation der Doppelzuständigkeit zu vermeiden, sowie Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, dass eine Regulierungsbehörde, nach deren Auffassung der Mitgliedstaat, dem sie angehört, derjenige ist, in dem die als Mediendiensteanbieter anzusehende Person ihren Sitz hat, eine Sanktion gegen diese Person verhängt, wenn sich ein erster Mitgliedstaat bereits als für diesen audiovisuellen Mediendienst zuständig erachtet und diesem eine Konzession erteilt hat?

2.

Ist der durch Art. 4 Abs. 3 EUV (früher Art. 10 EGV) gewährleistete Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit für diesen Dienst auszuüben beabsichtigt, obwohl ein erster Mitgliedstaat diese bereits ausübt, die Pflicht auferlegt, den ersten Mitgliedstaat zu ersuchen, die von diesem erteilte Konzession für diesen audiovisuellen Mediendienst zurückzunehmen und die Sache bei dessen Weigerung vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, indem er die Europäische Kommission ersucht, eine Vertragsverletzungsklage gegen den ersten Mitgliedstaat einzureichen (Art. 258 AEUV), oder selbst eine Vertragsverletzungsklage erhebt (Art. 259 AEUV), und jede tatsächliche oder rechtliche Maßnahme zu unterlassen, in der zum Ausdruck kommt, dass er die Zuständigkeit für diesen Dienst beansprucht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union ihm gegebenenfalls Recht gibt?

3.

Verlangt dieser Grundsatz notwendigerweise, dass der Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit für einen audiovisuellen Mediendienst ausüben möchte, obwohl ein erster Mitgliedstaat sie bereits ausübt, bevor er eine tatsächliche oder rechtliche Maßnahme ergreift, in der zum Ausdruck kommt, dass er die Zuständigkeit für diesen Dienst beansprucht, unabhängig von der Einleitung der in Frage 2 genannten Verfahren

a)

den ersten Mitgliedstaat konsultiert, um, wenn möglich, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen und/oder

b)

beantragt, die Frage dem gemäß Art. 29 der oben genannten Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss vorzulegen und/oder

c)

die Europäische Kommission um Stellungnahme ersucht und/oder

d)

den ersten Mitgliedstaat, der eine Konzession für diesen audiovisuellen Mediendienst erteilt hat, auffordert, diese zurückzunehmen, und im Fall der Weigerung, die in diesem ersten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden wirksamen rechtlichen Verfahren zu nutzt, um gegen diese Weigerung, die Konzession zurückzunehmen, vorzugehen?

4.

Hat es Auswirkungen auf die Antwort auf die Fragen 2 und 3, dass die für die Regulierung der audiovisuellen Mediendienste zuständige Behörde über eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Handlungsmöglichkeiten verfügt, die von dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, getrennt sind?

5.

Verbietet es Art. 344 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der oben genannten Richtlinie 2010/13/EU in einer Situation, in der einem audiovisuellen Mediendienst eine Konzession von einem ersten Mitgliedstaat erteilt wurde, einem nationalen Gericht eines zweiten Mitgliedstaats, zu entscheiden, dass die Regulierungsbehörde dieses zweiten Mitgliedstaats sich zu Recht für zuständig erachtet hat, diesen Dienst zu kontrollieren, weil dieses Gericht damit implizit entschiede, dass der erste Mitgliedstaat seine Zuständigkeit falsch interpretiert habe, und damit mittelbar über eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Mitgliedstaaten über die Auslegung und/oder die Anwendung des Unionsrechts urteilte? Muss sich das nationale Gericht dieses zweiten Mitgliedstaats in einer solchen Situation darauf beschränken, die Entscheidung dieser Regulierungsbehörde mit der Begründung aufzuheben, dass der fragliche audiovisuelle Mediendienst bereits eine Konzession von dem ersten Mitgliedstaat erhalten hat?


6.3.2023   

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C 83/9


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 9. November 2022 — RTL Belgium SA und RTL BELUX SA & Cie SECS/Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

(Rechtssache C-692/22)

(2023/C 83/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: RTL Belgium SA, RTL BELUX SA & Cie SECS

Beklagter: Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 Abs. 1 Buchst. c bis f sowie die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Licht des in den Erwägungsgründen 34 und 35 dieser Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, eine Situation der Doppelzuständigkeit zu vermeiden, sowie Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, dass eine Regulierungsbehörde, nach deren Auffassung der Mitgliedstaat, dem sie angehört, derjenige ist, in dem die als Mediendiensteanbieter anzusehende Person ihren Sitz hat, eine Sanktion gegen diese Person verhängt, wenn sich ein erster Mitgliedstaat bereits als für diesen audiovisuellen Mediendienst zuständig erachtet und diesem eine Konzession erteilt hat?

2.

Ist der durch Art. 4 Abs. 3 EUV (früher Art. 10 EGV) gewährleistete Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit für diesen Dienst auszuüben beabsichtigt, obwohl ein erster Mitgliedstaat diese bereits ausübt, die Pflicht auferlegt, den ersten Mitgliedstaat zu ersuchen, die von diesem erteilte Konzession für diesen audiovisuellen Mediendienst zurückzunehmen und die Sache bei dessen Weigerung vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, indem er die Europäische Kommission ersucht, eine Vertragsverletzungsklage gegen den ersten Mitgliedstaat einzureichen (Art. 258 AEUV), oder selbst eine Vertragsverletzungsklage erhebt (Art. 259 AEUV), und jede tatsächliche oder rechtliche Maßnahme zu unterlassen, in der zum Ausdruck kommt, dass er die Zuständigkeit für diesen Dienst beansprucht, bis der Gerichtshof der Europäischen Union ihm gegebenenfalls Recht gibt?

3.

Verlangt dieser Grundsatz notwendigerweise, dass der Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit für einen audiovisuellen Mediendienst ausüben möchte, obwohl ein erster Mitgliedstaat sie bereits ausübt, bevor er eine tatsächliche oder rechtliche Maßnahme ergreift, in der zum Ausdruck kommt, dass er die Zuständigkeit für diesen Dienst beansprucht, unabhängig von der Einleitung der in Frage 2 genannten Verfahren

a)

den ersten Mitgliedstaat konsultiert, um, wenn möglich, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen und/oder

b)

beantragt, die Frage dem gemäß Art. 29 der oben genannten Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss vorzulegen und/oder

c)

die Europäische Kommission um Stellungnahme ersucht und/oder

d)

den ersten Mitgliedstaat, der eine Konzession für diesen audiovisuellen Mediendienst erteilt hat, auffordert, diese zurückzunehmen, und im Fall der Weigerung, die in diesem ersten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden wirksamen rechtlichen Verfahren zu nutzt, um gegen diese Weigerung, die Konzession zurückzunehmen, vorzugehen?

4.

Hat es Auswirkungen auf die Antwort auf die Fragen 2 und 3, dass die für die Regulierung der audiovisuellen Mediendienste zuständige Behörde über eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Handlungsmöglichkeiten verfügt, die von dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, getrennt sind?

5.

Verbietet es Art. 344 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der oben genannten Richtlinie 2010/13/EU in einer Situation, in der einem audiovisuellen Mediendienst eine Konzession von einem ersten Mitgliedstaat erteilt wurde, einem nationalen Gericht eines zweiten Mitgliedstaats, zu entscheiden, dass die Regulierungsbehörde dieses zweiten Mitgliedstaats sich zu Recht für zuständig erachtet hat, diesen Dienst zu kontrollieren, weil dieses Gericht damit implizit entschiede, dass der erste Mitgliedstaat seine Zuständigkeit falsch interpretiert habe, und damit mittelbar über eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei Mitgliedstaaten über die Auslegung und/oder die Anwendung des Unionsrechts urteilte? Muss sich das nationale Gericht dieses zweiten Mitgliedstaats in einer solchen Situation darauf beschränken, die Entscheidung dieser Regulierungsbehörde mit der Begründung aufzuheben, dass der fragliche audiovisuelle Mediendienst bereits eine Konzession von dem ersten Mitgliedstaat erhalten hat?


6.3.2023   

DE

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C 83/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire d’Auch (Frankreich), eingereicht am 23. November 2022 — EP/Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

(Rechtssache C-716/22)

(2023/C 83/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal judiciaire d’Auch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EP

Beklagte: Préfet du Gers, Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE)

Andere Beteiligte: Commune de Thoux vertreten durch den Bürgermeister von Thoux

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss (EU) 2020/135 (1) über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nicht teilweise ungültig, da das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gegen die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 der Grundrechtecharta verstößt, soweit es keine Bestimmung enthält, nach der das Wahlrecht bei den Europawahlen für Briten, die von ihrer Freizügigkeit und ihrer Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, der die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt oder nicht, Gebrauch gemacht haben, insbesondere für solche, die seit mehr als 15 Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaft sind und unter die sogenannte britische „15 year rule“ (15-Jahre-Regel) fallen, beibehalten werden kann, und damit den Verlust jeglichen Wahlrechts für Personen, die nicht das Recht hatten, sich durch eine Abstimmung gegen den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zu wehren, und auch für solche, die einen Treueid auf die britische Krone geleistet haben, verschlimmert?

2.

Sind der Beschluss (EU) 2020/135, das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, Art. 1 des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (2) beigefügten Aktes zur Einführung von Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04), die Art. 1, 7, 11, 21, 39 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers (C-673/20), dahin gehend auszulegen, dass sie ehemaligen Unionsbürgern, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und niederzulassen, sowie insbesondere ehemaligen Unionsbürgern, die keinerlei Wahlrecht mehr haben, weil sie ihr Privat- und Familienleben seit mehr als 15 Jahren im Hoheitsgebiet der Union führen, und sich nicht durch eine Abstimmung gegen den zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führenden Austritt ihres Mitgliedstaats aus der Europäischen Union wehren konnten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen in einem Mitgliedstaat nehmen?


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1).

(2)  ABl. 1976, L 278, S. 1.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/11


Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2022 von Google LLC, Alphabet, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-604/18, Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache C-738/22 P)

(2023/C 83/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Google LLC, Alphabet, Inc. (vertreten durch Rechtsanwältin G. Forwood, Rechtsanwälte J. Killick, N. Levy, A. Komninos und A. Lamadrid de Pablo, D. Gregory und H. Mostyn, Barristers, M. Pickford KC, Rechtsanwalt J. Schindler und P. Stuart, Barrister-at-Law)

Andere Parteien des Verfahrens. Europäische Kommission, Application Developers Alliance, Computer & Communications Industry Association, Gigaset Communications GmbH, HMD global Oy, Opera Norway AS, ehemals Opera Software AS, BDZV — Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V., ehemals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), FairSearch AISBL, Qwant, Seznam.cz, a.s., Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss der Kommission C(2018) 4761 final vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 — Google Android) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise, Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße auf einen deutlich niedrigeren Betrag festzusetzen; und

der Kommission die den Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf sechs Rechtsmittelgründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Kausalzusammenhang zwischen den in der Mobile Application Distribution Agreement (MADA) (Vertriebsvereinbarung für die Vorinstallation von Anwendungen [„Apps“] auf Mobilgeräten) verwendeten Bedingungen für die Vorinstallation und ihren beanstandeten Verdrängungswirkungen fehlerhaft geprüft.

Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit der MADA-Vorinstallationsbedingungen zu Unrecht anhand der kombinierten Wirkungen der beanstandeten MADAs und der rechtmäßigen Revenue Share Agreements (RSAs) (Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen) geprüft.

Das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, ob die Entscheidung der Nutzer, konkurrierende Produkte nicht häufiger herunterzuladen, auf eine missbräuchliche Vorinstallation und nicht auf Nutzerpräferenzen zurückzuführen sei.

Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Beweise, die sich auf die Standardeinstellung bezögen, für die Prüfung der MADA-Vorinstallationsbedingungen relevant seien.

Das Gericht habe bei der Prüfung der Auswirkungen der MADA-Vorinstallation fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass ohne diese Bedingungen kein Wettbewerb bestünde.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht aufrechterhalten, obwohl darin die Eignung, ebenso leistungsfähige Wettbewerber auszuschließen, nicht nachgewiesen werde.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kopplung der Such-App (Google Search) an Play geeignet sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende allgemeine Suchdienste auszuschließen.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kopplung des Browsers Chrome an Play und die Such-App geeignet sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende Browser auszuschließen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die im Beschluss enthaltene Feststellung von Missbrauch in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung umformuliert und die angeblichen Ausschlusswirkungen einem Verhalten zugeschrieben habe, das im Beschluss nicht als missbräuchlich angesehen worden sei.

Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die im Beschluss enthaltene Charakterisierung des missbräuchlichen Verhaltens in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung umformuliert habe.

Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die behaupteten Ausschlusseffekte einem Verhalten zugeschrieben habe, das im Beschluss nicht als missbräuchlich eingestuft worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe die objektiven Gründe für die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung falsch beurteilt.

Das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Notwendigkeit der angefochtenen Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung zu prüfen.

Das Gericht habe zu Unrecht das berechtigte Interesse von Google am Schutz des gesamten Android-Ökosystems, insbesondere der Nicht-GMS-Geräte (Google Mobile Services), nicht berücksichtigt.

Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht bestätigt, obwohl die Bedingungen, unter denen Google eine Open-Source-Lizenz für Android angenommen habe, darin nicht ordnungsgemäß geprüft worden seien.

Das Gericht habe es versäumt, die in der Akte enthaltenen Beweise für die Notwendigkeit der Vereinbarung zur Verhinderung von Fragmentierung angesichts der Unzulänglichkeit einer Branding-Lösung ordnungsgemäß zu bewerten.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht bestätigt, obwohl es einen Missbrauch in Bezug auf portfoliogestützte RSA verneint habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbuße fehlerhaft ausgeübt.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/13


Klage, eingereicht am 20. Januar 2023 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-23/23)

(2023/C 83/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und R. Lindenthal als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie eine abweichende Regelung erlassen hat, die den Lebendfang von sieben Wildfinkenarten (Buchfink Fringilla coelebs, Bluthänfling Carduelis cannabina, Stieglitz Carduelis, Grünfink Carduelis chloris, Kernbeißer Coccothraustes, Girlitz Serinus und Erlenzeisig Carduelis spinus) zulässt;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Malta führte 2014 unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine abweichende Regelung zur Genehmigung des Fangs von sieben Wildfinkenarten zu Freizeitzwecken ein, mit der für die Jahre 2014 und 2015 Fangzeiten zugelassen wurden. In seinem Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), stellte der Gerichtshof fest, dass diese abweichende Regelung die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt. Malta hob diese abweichende Regelung auf.

Im Oktober 2020 erließ Malta eine ähnliche abweichende Regelung zum Fang derselben Finkenarten. Diesmal berief sich Malta auf die Abweichung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie und machte geltend, dass die neue abweichende Regelung Forschungszwecken diene. Malta öffnete Fangzeiten zu angeblichen Forschungszwecken in den Jahren 2020, 2021 und 2022.

Nach der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Fangen und Halten wildlebender Vogelarten, wie die betreffenden Finkenarten, und den wahllosen Fang wildlebender Vogelarten mit Mitteln wie Fangfallen oder Netzen zu verbieten. Jede Abweichung von diesen Verboten unterliegt den strengen Voraussetzungen in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie.

Die Kommission ist der Ansicht, dass Malta nicht dargetan habe, dass die Voraussetzungen für eine abweichende Regelung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie erfüllt seien. Erstens habe Malta nicht nachgewiesen, dass ihre abweichende Regelung einem tatsächlichen Forschungszweck diene. Zweitens habe Malta das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung nicht begründet. Drittens habe Malta in der Sache nicht nachgewiesen, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe.


(1)  ABl. 2010, L 20, S. 7.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/14


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2023 vom Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-158/21, Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe/Kommission

(Rechtssache C-26/23 P)

(2023/C 83/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ (vertreten durch Rechtsanwalt T. Hieber)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Ungarn, Hellenische Republik und Slowakische Republik

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-158/21 aufzuheben und die Mitteilung C(2021) 171 final der Kommission vom 14. Januar 2021 für nichtig zu erklären;

oder, hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-158/21 aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta. Die Neuzuweisung der Rechtssache an einen anderen Berichterstatter habe gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen.

Verstoß gegen Art. 9 EUV. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission nicht allen Europäischen Bürgerinitiativen, die mindestens eine Million Unterschriften gesammelt und alle weiteren Voraussetzungen der einschlägigen EBI-Verordnung erfüllt hätten, gleich viel Beachtung geschenkt habe.

Verkennung der Befugnisse der Europäischen Kommission. Das Gericht habe die Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Minority-SafePack-Initiative verkannt.

Fehlerhafte Auslegung des Begriffs „offensichtlicher Beurteilungsfehler“. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zusätzliche Voraussetzungen hinzugefügt habe.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen habe, dass die Kommission in der angefochtenen Mitteilung bei der Begründung ihrer Weigerung, die Vorschläge 1 und 3 der Minority-SafePack-Initiative umzusetzen, die vorgeschlagenen Maßnahmen offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe.

Verstoß gegen die Beweislastregeln. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Rechtsmittelführer zu Unrecht die Beweislast auferlegt habe.

Verletzung der Begründungspflicht. Das Gericht habe den Umfang der Begründungspflicht in Bezug auf die angefochtene Mitteilung verkannt.

Verstoß gegen Art. 36 des Statuts. Die vom Gericht dargelegten Entscheidungsgründe seien widersprüchlich und unzureichend.


Gericht

6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/15


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission

(Rechtssache T-617/17 RENV) (1)

(Außervertragliche Haftung - Instrument für Heranführungshilfe - Untersuchung des OLAF - Vor-Ort-Kontrolle - Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die die Kommission begangen haben soll - Anhörungsrecht - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang)

(2023/C 83/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Vialto Consulting Kft. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Paliou und Rechtsanwalt A. Skoulikis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, J. Baquero Cruz und A. Katsimerou)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 268 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihr infolge von Unregelmäßigkeiten entstanden sein soll, die zum einen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei einer Kontrolle in ihren Räumlichkeiten und zum anderen die Europäische Kommission nach dieser Kontrolle begangen haben soll.

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Vialto Consulting Kft. 5 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

2.

Für die Vialto Consulting zu zahlende Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof, Rechtssache C-650/19 P, sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren, Rechtssache T-617/17, und dem Verfahren nach Zurückverweisung, T-617/17 REN vor dem Gericht.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/15


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission

(Rechtssache T-537/18) (1)

(Instrument für Heranführungshilfe - Finanzhilfen - Untersuchungen des OLAF - Verwaltungssanktion - Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Dauer von zwei Jahren - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 - Grundsatz der guten Verwaltung - Vertrauensschutz - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

(2023/C 83/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Vialto Consulting Kft. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte V. Christianos und A. Politis sowie Rechtsanwältin G. Kelepouri)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Katsimerou und R. Pethke)

Gegenstand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2018, mit der die Kommission sie für die Dauer von zwei Jahren von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen, von Verfahren für Finanzierungsinstrumente (für zweckgebundene Anlageinstrumente und Finanzmittler) und Preisverfahren nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) sowie von Vergabeverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) ausgeschlossen und die Veröffentlichung dieses Ausschlusses auf ihrer Internetseite angeordnet hat, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den sie wegen dieser Entscheidung angeblich erlitten hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vialto Consulting Kft. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/16


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Landwärme/Kommission

(Rechtssache T-626/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen zum Ausgleich von Produktionsmehrkosten - Beschlüsse, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EU] 2015/1589 - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Kumulierung von Beihilfen - Von mehreren Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen - Eingeführtes Biogas - Diskriminierungsverbot - Art. 110 AEUV)

(2023/C 83/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landwärme GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Bonhage und M. Frank

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck, A. Bouchagiar und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Schweden (vertreten durch O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 4489 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) — Schweden — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (im Folgenden: Beschluss 4489) sowie des Beschlusses C(2020) 4487 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56908 (2020/N) — Schweden — Verlängerung und Änderung der Regelung für Biogas zur Nutzung als Kraftstoff in Schweden.

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 4489 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) — Schweden — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung wird für nichtig erklärt.

2.

Der Beschluss C(2020) 4487 final der Kommission vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56908 (2020/N) — Schweden — Verlängerung und Änderung der Regelung für Biogas zur Nutzung als Kraftstoff in Schweden wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Landwärme GmbH.

4.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 30.11.2020.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/17


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Grünig/Kommission

(Rechtssache T-746/20) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültige Antidumpingzölle - Befreiung von Einfuhren, die in einer bestimmten Weise verwendet werden - Nichtigkeitsklage - Abtrennbarkeit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] 2016/1036 - Ohne Diskriminierung eingeführter Zoll - Gleichbehandlung)

(2023/C 83/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Grünig KG (Bad Kissingen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt Y. Melin und Rechtsanwältin I. Fressynet)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck, G. Luengo und M. Gustafsson als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grünig KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/18


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — EOC Belgium/Kommission

(Rechtssache T-747/20) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China - Endgültige Antidumpingzölle - Befreiung von Einfuhren, die in einer bestimmten Weise verwendet werden - Nichtigkeitsklage - Abtrennbarkeit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung [EU] 2016/1036 - Ohne Diskriminierung eingeführter Zoll - Gleichbehandlung)

(2023/C 83/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: EOC Belgium (Oudenaarde, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt Y. Melin und Rechtsanwältin I. Fressynet)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck, G. Luengo und M. Gustafsson als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

EOC Belgium trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 15.2.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/18


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-33/21) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Rumänien getätigte Ausgaben - Nationales Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 - Methoden zur Berechnung der Fördersätze bei der Teilmaßnahme „1a“ der Maßnahme 215 - Zahlungen zur Förderung des Tierschutzes bei „Mastschweinen“ und „Jungsauen“ - Vergrößerung der jedem Tier zugestandenen Bewegungsfreiheit um mindestens 10 % - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Art. 12 Abs. 6 und 7 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 907/2014 - Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens)

(2023/C 83/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (vertreten durch E. Gane und L. E. Baţagoi als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Aquilina, A. Biolan und M. Kaduczak als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt Rumänien die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2020, L 390, S. 10), soweit damit bestimmte von Rumänien für die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 getätigte Ausgaben in Höhe von 18 717 475,08 Euro ausgeschlossen wurden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit bestimmte von Rumänien für die Jahre 2017 bis 2019 zulasten des ELER getätigte Ausgaben in Höhe von 18 717 475,08 Euro ausgeschlossen wurden.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 163 vom 3.5.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/19


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Firearms United Network u. a./Kommission

(Rechtssache T-187/21) (1)

(REACH - Verordnung [EU] 2021/57 - Aktualisierung von Anhang XVII der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Beschränkung hinsichtlich Blei - Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Unschuldsvermutung)

(2023/C 83/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Firearms United Network (Warschau, Polen), Tomasz Walter Stępień (Żelechów, Polen), Michał Budzyński (Cegłów, Polen), Andrzej Marcjanik (Złotokłos, Polen) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Woźniak)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Herrmann und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten), Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin und G. Bain als Bevollmächtigte), Europäische Chemikalienagentur (vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und N. Herbatschek als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten (ABl. 2021, L 24, S. 19).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Firearms United Network, Herr Tomasz Walter Stępień, Herr Michał Budzyński und Herr Andrzej Marcjanik tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 7.6.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/20


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — EWC Academy GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache T-330/21) (1)

(Sozialpolitik - Finanzhilfen für Maßnahmen zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der Unternehmensführung - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2020/008 - Ausschluss der Europäischen Betriebsräte ohne Rechtspersönlichkeit - Art. 197 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2018/1046)

(2023/C 83/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Academy GmbH (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin H. Däubler-Gmelin)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch R. Pethke und B. R. Killmann als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 14. April 2021, mit dem diese den Antrag auf Finanzbeihilfe ablehnte, den die Klägerin als Koordinatorin eines Konsortiums im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2020/008 betreffend die Arbeitnehmerbeteiligung an der Unternehmensführung gestellt hatte.

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 14. April 2021 über die Ablehnung des von der EWC Academy GmbH gestellten Antrags auf Finanzhilfen gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2020/008 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die EWC Academy entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/20


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO — Vidyanand (YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL)

(Rechtssache T-443/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL - Ältere Unionsbildmarke yoga ALLIANCE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts on Amts wegen - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2023/C 83/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: YAplus DBA Yoga Alliance (Arlington, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Thünken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl und V. Ruzek als Bevollmächtigte)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Swami Vidyanand (Villupuram, Indien) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Saglietti und Rechtsanwältin E. Bianco)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Mai 2021 (Sache R 1062/2020-1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

YAplus DBA Yoga Alliance trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 368 vom 13.9.2021.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/21


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Pharmadom/EUIPO — Wellbe Pharmaceuticals (WellBe PHARMACEUTICALS)

(Rechtssache T-644/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke WellBe PHARMACEUTICALS - Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2023/C 83/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Wellbe Pharmaceuticals S.A. (Warschau, Polen)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juli 2021 (Sache R 1423/2020-5).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pharmadom trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/22


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Rolex/EUIPO — PWT (Abbildung einer Krone)

(Rechtssache T-726/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die eine Krone abbildet - Ältere Unionsbildmarken mit der Abbildung einer Krone und ROLEX - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

(2023/C 83/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rolex SA (Genf, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Sueiras Villalobos, Rechtsanwalt P. Tent Alonso sowie Rechtsanwältin V. Gigante Pérez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: PWT A/S (Aalborg, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Skovfoged und Rechtsanwalt C. Barrett Christiansen)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. August 2021 (Sache R 2389/2020-4).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rolex SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 10.1.2022.


6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/22


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Dorsum/EUIPO — id Quantique (Clavis)

(Rechtssache T-758/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Clavis - Ältere Unionswortmarke CLAVIS - Keine Identifizierung der älteren Marke in der Widerspruchsschrift - Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs)

(2023/C 83/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dorsum Informatikai Fejlesztő és Szolgáltató Zrt. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Hajdu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und D. Hanf als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: id Quantique SA (Carouge, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Nielsen)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2021 (Sache R 189/2021-1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dorsum Informatikai Fejlesztő és Szolgáltató Zrt. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die id Quantique SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 31.1.2022.


6.3.2023   

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C 83/23


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Puma/EUIPO — DN Solutions (PUMA)

(Rechtssache T-4/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PUMA - Ältere internationale Bildmarke PUMA - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2023/C 83/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DN Solutions Co. Ltd., vormals Doosan Machine Tools Co. Ltd. (Seongsan-gu, Changwon-si, Südkorea) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Böhm und C. Brecht)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2021 (Sache R 1677/2020-1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Puma SE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 109 vom 7.3.2022.


6.3.2023   

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C 83/24


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — OM/Kommission

(Rechtssache T-118/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung eines anderen Bewerbers - Dienstposten eines Mitglieds des Ausschusses für Regulierungskontrolle - Begründungspflicht - Verstoß gegen die Stellenausschreibung - Schutzwürdiges Vertrauen - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2023/C 83/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: OM (vertreten durch Rechtsanwalt G. Paris)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch I. Melo Sampaio und A. -C. Simon als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 29. April 2021, mit der die Europäische Kommission seine Bewerbung auf den Dienstposten eines Mitglieds des Ausschusses für Regulierungskontrolle abgelehnt und ihm die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diesen Dienstposten mitgeteilt hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

OM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 10.5.2022.


6.3.2023   

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C 83/24


Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2023 — Seifert/Rat

(Rechtssache T-166/22) (1)

(Nichtigkeitsklage - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Maßnahmen gegen russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2023/C 83/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Evgenia Seifert (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Seifert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch T. Haas und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 49, S. 1), da dieser gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens verstoße

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Evgenia Seifert trägt neben ihren eigenen Kosten auch die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 7.6.2022.


6.3.2023   

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C 83/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Januar 2023 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission

(Rechtssache T-500/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Lebensmittelsicherheit - Neuartige Lebensmittel - Verordnung [EU] 2015/2283 - Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2023/C 83/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Vleuten Insects vof (Hoogeloon, Niederlande), New Generation Nutrition BV (Helvoirt, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Carbonnelle)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Rous Demiri und F. van Schaik als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehren die Klägerinnen die Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2022 C(2022) 3478 final zur Beendigung des Verfahrens zur Genehmigung des Inverkehrbringens des neuartigen Lebensmittels Larven von Alphitobius diaperinus ohne Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


6.3.2023   

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C 83/25


Klage, eingereicht am 7. November 2022 — SN/Kommission

(Rechtssache T-689/22)

(2023/C 83/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: SN (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2022 für nichtig zu erklären, sofern sie die als Beschränkung in seinem Urlaub aus persönlichen Gründen einzuhaltende Bedingung hinzufügt, sich nicht an Verfahren und/oder Angelegenheiten zu beteiligen, an diesen teilzunehmen oder in diesen beratend tätig zu werden, die von der Europäischen Kommission und Unionsgerichten durchgeführt werden oder an denen diese beteiligt sind sowie keine unmittelbaren oder mittelbaren (einschließlich schriftlichen) beruflichen Kontakte zu den zuständigen Dienststellen der Kommission im Zusammenhang mit seiner derzeitigen Arbeit aufzunehmen;

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2022, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht verletzt.

2.

Die Beklagte habe Art. 40 des Beamtenstatuts und den Beschluss C(2018) 4048 final der Kommission vom 29. Juni 2018 über Nebentätigkeiten und Aufträge und über berufliche Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

3.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.


6.3.2023   

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C 83/26


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Zásilkovna/Kommission

(Rechtssache T-784/22)

(2023/C 83/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zásilkovna s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Kubáč)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2022) 5136 final vom 25. Juli 2022 in der Sache SA.55208 (2020/C) — Von Tschechien durchgeführter Ausgleich zugunsten der Tschechischen Post für die Erbringung der Universalpostdienstverpflichtung im Zeitraum 2018–2022, mit dem die staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, da ihr Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet sei. Insbesondere habe die Kommission ihre Begründung auf bloße Feststellungen ohne Einzelheiten beschränkt und alle sonstigen Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsprechung missachtet. Daher habe die Kommission diese Abweichung von der Rechtsprechung und ihrer vorläufigen Ansicht nicht ausreichend begründet. Damit habe die Kommission gegen ein wesentliches Verfahrensrecht der Klägerin verstoßen, da alle Unionsorgane verpflichtet seien, die in Rede stehende Maßnahme zu begründen, um ihre Überprüfbarkeit vor den Gerichten sicherzustellen.

2.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Tschechische Post Kosten für die Universalpostdienstverpflichtung („universal postal service obligation“, USO) und Kosten für nicht unter die USO fallende (kommerzielle) Tätigkeiten getrennt zuordne. Die Klägerin ist indessen überzeugt, dass Kosten für Infrastrukturinvestitionen und Netzbetrieb nicht verhältnismäßig zwischen Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und anderen kommerziellen Geschäftstätigkeiten der Tschechischen Post geteilt würden, da einige der gleichen relevanten Kosten innerhalb der USO (wie Personal, Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, Datenbanken usw.) in der Praxis auch für nicht unter die USO fallende (kommerzielle) Tätigkeiten genutzt würden. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Berechnung der vermeidbaren Nettokosten („net avoided cost“, NAC) nur die zur Erfüllung der USO entstehenden Kosten berücksichtige, bedeute nicht automatisch, dass die Tschechische Post die gleichen Kosten (z. B. für Personal, Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, Datenbanken usw.) nicht auch für nicht unter die USO fallende kommerzielle Tätigkeiten nutze. Daher habe die Kommission die Beihilfevorschriften nicht korrekt angewandt und somit gegen den AEUV verstoßen.

3.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen, als sie bestimmte Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der Überkompensation der Tschechischen Post überhaupt nicht oder nicht ausreichend behandelt habe, insbesondere dass (a) die USO von privaten Betreibern auf kommerzieller Basis ohne staatliche Beihilfen erbracht werden könne; (b) die Abschreibungszeiträume für die Zwecke des Betrauungszeitraums sämtlich unbegründet seien; und (c) es im kontrafaktischen Szenario falsche Annahmen gäbe. Daher habe die Kommission die Beihilfevorschriften nicht korrekt angewandt und somit gegen den AEUV verstoßen.

4.

Die Kommission sei offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quersubventionierung der Tschechischen Post keine staatliche Beihilfe sei. Nach Ansicht der Klägerin ist die Quersubventionierung der Tschechischen Post eine eigenständige, nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbare staatliche Beihilfe, die bereits zumindest im Zeitraum 2013-2017 (sehr wahrscheinlich aber schon vorher) stattgefunden habe, was die Kommission daher in einem gesonderten Verwaltungsverfahren und nicht als einen Nebenaspekt in dem auf den Zeitraum 2018-2022 begrenzten Verfahren in der Sache SA.55208 (2020/C) eingehend hätte prüfen müssen. Die Kommission sei jedoch fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Quersubventionierung überhaupt keine staatliche Beihilfe darstelle. Dieses Ergebnis sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Zudem stehe es in krassem Gegensatz zu der Praxis der Kommission und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Daher habe die Kommission die Beihilfevorschriften nicht korrekt angewandt und somit gegen den AEUV verstoßen.


6.3.2023   

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C 83/27


Klage, eingereicht am 13. Januar 2023 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-7/23)

(2023/C 83/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda und E. Leclerc als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/401/22, Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachbereichen Energie, Klima und Umwelt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-555/22, Frankreich/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


6.3.2023   

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C 83/27


Klage, eingereicht am 20. Januar 2023 — Balaban/EUIPO — Shenzhen Stahlwerk Welding Technology (STAHLWERK)

(Rechtssache T-13/23)

(2023/C 83/35)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Okan Balaban (Bornheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schaaf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shenzhen Stahlwerk Welding Technology Co. Ltd (Shenzhen, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke STAHLWERK — Unionsmarke Nr. 11 554 201

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2022 in der Sache R 2060/2021-5

Anträge

Der Kläger,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.3.2023   

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C 83/28


Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Laboratorios Normon/EUIPO — Sofar (NORMOCARE)

(Rechtssache T-19/23)

(2023/C 83/36)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Normon, SA (Tres Cantos, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt I. Gonzalez-Mogena Gonzalez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sofar SpA (Trezzano Rosa, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke NORMOCARE — Unionsmarke Nr. 17 767 294.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2022 in der Sache R 916/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Sofar Spa die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.3.2023   

DE

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C 83/29


Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Japan Tobacco/EUIPO — Dunhill Tobacco of London (FLOW FILTER)

(Rechtssache T-20/23)

(2023/C 83/37)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Japan Tobacco, Inc. (Tokio, Japan) (vertreten durch Rechtsanwälte J. Gracia Albero und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dunhill Tobacco of London Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke FLOW FILTER — Unionsmarke Nr. 18 002 134.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Oktober 2022 in der Sache R 1774/2021-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie in Bezug auf die beanstandeten Waren die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung bestätigt;

dem Beklagten gemäß Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Fünften Beschwerdekammer entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.3.2023   

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C 83/30


Klage, eingereicht am 23. Januar 2023 — Chart/EUIPO (ABSOLUTEFLOW)

(Rechtssache T-21/23)

(2023/C 83/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Chart Inc. (Ball Ground, Georgia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Drożdż und J. Wachinger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ABSOLUTEFLOW — Anmeldung Nr. 18 669 744

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2022 in der Sache R 1583/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.3.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/30


Klage, eingereicht am 24. Januar 2023 — Markt-Pilot/EUIPO (MARKT-PILOT)

(Rechtssache T-22/23)

(2023/C 83/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Markt-Pilot GmbH (Beilstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Nielen und Rechtsanwältin A. Puff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MARKT-PILOT — Anmeldung Nr. 18 531 626

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2022 in der Sache R 672/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.3.2023   

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C 83/31


Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2023 — GKP/EUIPO — Cristalfarma (TIARA RUBIS)

(Rechtssache T-518/22) (1)

(2023/C 83/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 398 vom 17.10.2022