ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 80

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
3. März 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 80/01

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2023/C 80/02

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/457 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/449 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

48

2023/C 80/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

50

 

Europäische Kommission

2023/C 80/04

Euro-Wechselkurs — 2. Februar 2023

52

2023/C 80/05

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 )  ( 1 )

53

2023/C 80/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Veröffentlichung der Titel und Referenzen europäischer Normen gemäß Eintrag 27 (Nickel) des Anhangs XVII der REACH-Verordnung)  ( 1 )

54

 

Rechnungshof

2023/C 80/07

Sonderbericht 05/2023: — Die Finanzlandschaft der EU: ein Flickwerk, das weitere Vereinfachung und mehr Rechenschaftspflicht erfordert

55


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 80/08

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

56

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 80/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11052 — MACQUARIE GROUP / WPD / LUWEI WIND POWER / CHUNGWEI WIND POWER / TONGWEI WIND POWER / CHINFENG WIND POWER / ANWEI WIND POWER) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

67

2023/C 80/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10891 – BUNGE / SC FRICH ENVOL / SC ONE / BZ GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

69

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 80/11

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

71

2023/C 80/12

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

79

2023/C 80/13

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

84


 

Berichtigungen

 

Berichtigung des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. März 2023: 2,50 % — Euro-Wechselkurs ( ABl. C 78 vom 2.3.2023 )

88


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU

(2023/C 80/01)

Seit der Annahme der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität („ARF-Verordnung“) (1) hat sich der geopolitische Kontext erheblich verändert. Die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU-Energieunion vor enorme Herausforderungen gestellt und dadurch die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise noch verschlimmert. Um diese Herausforderungen anzugehen, schlug die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Rates am 18. Mai 2022 vor, die Schlagkraft der Aufbau- und Resilienzfazilität im Rahmen des REPowerEU-Plans zu stärken.

Die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität in der durch die demnächst in Kraft tretende Verordnung über REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen („REPowerEU-Verordnung“) geänderten Fassung wird dafür sorgen, dass mit der Aufbau- und Resilienzfazilität wirksamer dazu beigetragen werden kann, die Ziele des REPowerEU-Plans zu verwirklichen, die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen, die Energieversorgung der Union breiter aufzustellen, die Nutzung erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz zu steigern, die Energiespeicherkapazitäten auszubauen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bis 2030 im gebotenen Maße zu verringern. Die REPowerEU-Verordnung setzt den nötigen Rahmen, damit Investitionen und Reformen zur Stärkung der Energie-Resilienz der EU so bald wie möglich durchgeführt werden können. Die Verordnung legt spezifische REPowerEU-Ziele fest, die mit den Investitionen und Reformen in den neuen REPowerEU-Kapiteln der bestehenden Aufbau- und Resilienzpläne verwirklicht werden sollen. Außerdem sieht die Verordnung spezifische Finanzierungsquellen für die einschlägigen Maßnahmen vor.

Die ARF und ihre neue REPowerEU-Komponente werden auch dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken. Sie bietet erhebliche zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten, um den Übergang der europäischen-Industrie zu CO2-freien oder CO2-armen Technologien auf dem Weg zur Klimaneutralität schneller voranzutreiben und die Investitionen in neue Produktionskapazitäten für saubere Technologien anzuschieben. Die in der REPowerEU-Verordnung verankerten politischen Ziele umfassen ausdrücklich Ziele, die für den schnelleren und fairen Übergang der Industrie zur Klimaneutralität von unmittelbarer Bedeutung sind, insbesondere auch in Bezug auf die Dekarbonisierung der Industrie, grüne Kompetenzen und die Entwicklung von Wertschöpfungsketten für Technologien, die für den ökologischen Wandel von strategischer Bedeutung sind. Da diese Herausforderungen dringend angegangen und die REPowerEU-Prioritäten insgesamt ausgewogen berücksichtigt werden müssen, sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, in ihre geänderten Pläne auch Maßnahmen aufzunehmen, die der heutigen und der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der Cleantech-Branchen zugutekommen. Dies sollte laut Mitteilung der Kommission (2) vor allem regulatorische Maßnahmen, die die Genehmigungsverfahren für Cleantech-Projekte beschleunigen, sowie Steuererleichterungen oder andere Formen der finanziellen Förderung umfassen, die Anreize für Cleantech-Projekte setzen, sowie erneute Anstrengungen, um Arbeitskräfte mit besseren Kompetenzen für diese sauberen Technologien auszustatten.

Mit der REPowerEU-Verordnung erhalten die Mitgliedstaaten auch zusätzliche Flexibilitätsspielräume im Rahmen des kohäsionspolitischen Programmplanungszeitraums 2014-2020 für SAFE-Maßnahmen (SAFE: Supporting Affordable Energy). Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten nicht ausgegebene Mittel direkt zur Entlastung finanziell schwächerer Haushalte und kleiner und mittlerer Unternehmen nutzen und sie so bei den höheren Energiekosten unterstützen. Diese letztgenannten Maßnahmen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Leitlinien.

Diese Leitlinien betreffen die Änderung der bestehenden Pläne und die Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel. In Teil 1 werden die rechtlichen Grundlagen für die Änderung bereits beschlossener Aufbau- und Resilienzpläne erläutert, während Teil 2 der Ausarbeitung und dem Inhalt des REPowerEU-Kapitels gewidmet ist. Außerdem wird darin erläutert, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission zu Gründen, Zielen und Art der Änderungen an ihren Aufbau- und Resilienzplänen übermitteln sollten. Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien der Kommission vom Mai 2022, während die im Januar 2021 ausgegebenen Leitlinien für die allgemeine Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne (3) ihre Gültigkeit behalten.

Bei der Ausarbeitung von Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen zur Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln sind folgende Grundsätze wichtig:

Oberste Priorität bleibt die zügige Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin alles daransetzen, Zahlungsanträge rechtzeitig zu stellen und Fortschritte bei den Reformen und Investitionen sicherzustellen, damit die Mittel zeitnah ausgezahlt werden können.

Damit die REPowerEU-Maßnahmen schnell durchgeführt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne mit den REPowerEU-Kapiteln bis spätestens 30. April 2023 vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten jede Überarbeitung ihres Aufbau- und Resilienzplans als Teil eines einzigen Addendums einreichen. Mit den REPowerEU-Kapiteln sollten die Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen, umfassend angegangen werden.

Um den REPowerEU-Zielen schnell näher zu kommen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die bereits umgesetzt werden und bis 2026 durchgeführt werden können, Priorität einräumen. Die Mitgliedstaaten sollten auch bedenken, wie sich Änderungen an ihrem bestehenden Aufbau- und Resilienzplan auf das Auszahlungsprofil auswirken könnten. Generell sollten die Mitgliedstaaten auch den Umsetzungszeitplan der bestehenden Maßnahmen einer Bewertung unterziehen, um sicherzugehen, dass der vereinbarte Zeitrahmen eingehalten wird.

Mit den verbleibenden ARF-Darlehen werden zusätzliche Mittel für die Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel bereitgestellt. Damit diese Darlehen optimal verteilt werden können, sollten die Mitgliedstaaten so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Inkrafttreten der REPowerEU-Verordnung, mitteilen, ob sie an Darlehen interessiert sind.

Die Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Artikel 18 und 21 sollten den Ehrgeiz der Pläne, insbesondere mit Blick auf Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und zur Verwirklichung der Ökologisierungs- und Digitalisierungsziele, insgesamt nicht schmälern. Die in die überarbeiteten Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommenen zusätzlichen Investitionen und Reformen sollten auf die Ziele von REPowerEU abstellen.

Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, Bilanz zu ziehen und ihre bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der ARF mit der Kommission zu erörtern, um festzustellen, ob Änderungen am nationalen Umsetzungsrahmen helfen könnten, die Durchführung von Reformen und Investitionen zu verbessern.

Inhalt

TEIL I

ZUSÄTZLICHE MITTEL UND ÄNDERUNG DER AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE 4

I.

Einführung 4

II.

Zusätzliche Mittel 4

III.

Vorfinanzierung 9

IV.

Änderung des Plans infolge der Aktualisierung des neuen maximalen finanziellen Beitrags 9

V.

Änderung oder Ersetzung des Plans, da dieser aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchführbar ist 10

TEIL II

LEITLINIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG UND VORLAGE VON ADDENDA 11

I.

Das REPowerEU-Kapitel 13

II.

Allgemeine Hinweise zur Änderung der Aufbau- und Resilienzpläne 24

ANHANG I

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE 35

ANHANG II

MUSTER FÜR ABSICHTSERKLÄRUNGEN IN BEZUG AUF DARLEHEN AUS DER AUFBAU- UND RESILIENZFAZILITÄT 37

ANHANG III

MUSTER FÜR ABSICHTSERKLÄRUNGEN ZU ÜBERTRAGUNGEN AUS DER BREXIT-RESERVE 38

ANHANG IV

MUSTER FÜR DAS ADDENDUM ZUM AUFBAU- UND RESILIENZPLAN 39

ANHANG V

MUSTER FÜR REPOWEREU-KAPITEL 44

TEIL I

ZUSÄTZLICHE MITTEL UND ÄNDERUNG DER AUFBAU- UND RESILIENZPLÄNE

I.   Einführung

Bei der Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne sollten die Mitgliedstaaten eine konsolidierte Fassung ihres ursprünglichen Plans als Grundlage verwenden, die die in der Bewertungsphase vorgenommenen Änderungen widerspiegeln und in vollem Einklang mit den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen des Rates stehen sollte. Mitgliedstaaten, die ihren ursprünglichen Plan nicht konsolidiert haben, sollten dies tun, bevor sie ihren Plan ändern. Die Mitgliedstaaten sollten ihre geänderten Pläne in Form eines Addendums (Nachtrag) zum konsolidierten Plan vorlegen. Anhang IV dieser Leitlinien enthält ein Muster für ein solches Addendum.

Jede Änderung der Pläne erfordert eine neue Bewertung durch die Kommission nach Artikel 19 der ARF-Verordnung. Nach Artikel 20 der ARF-Verordnung muss die positive Bewertung eines Plans mit einem Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gebilligt werden. Anschließend wird gegebenenfalls ein neuer oder geänderter Finanzierungs- und/oder Darlehensvertrag zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat unterzeichnet; vor jeder Zahlung werden außerdem operative Vereinbarungen unterzeichnet.

Bevor die Mitgliedstaaten geänderte Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen, sollten sie zunächst einen informellen Dialog mit den Kommissionsdienststellen aufnehmen. Wie bei der Vorlage der ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne soll es dieser Dialog den Mitgliedstaaten erleichtern, die Änderungen am Aufbau- und Resilienzplan auszuarbeiten.

Den Mitgliedstaaten wird dringend empfohlen, ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne spätestens bis April 2023 zu übermitteln, also rechtzeitig vor dem 31. August 2023, da an diesem Tag die in der Verordnung festgelegte Frist für die Einreichung geänderter Aufbau- und Resilienzpläne mit Darlehensantrag abläuft. Da Mittel, die im Rahmen der verbleibenden 30 % an Zuschussmitteln verfügbar sind, nur bis Ende 2023 gebunden werden können, wird den Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Darlehen beantragen wollen oder nicht, dringend angeraten, geänderte Aufbau- und Resilienzpläne nicht nach August 2023 einzureichen, da sonst nicht garantiert ist, dass das Bewertungs- und Annahmeverfahren so rechtzeitig abgeschlossen werden kann, dass die Finanzierungs- bzw. Darlehensverträge noch im Jahr 2023 unterzeichnet werden können. In einem solchen Fall laufen die Mitgliedstaaten Gefahr, dass ihnen 30 % ihrer Zuschussmittel und Darlehensmöglichkeiten entgehen.

II.   Zusätzliche Mittel

Mit dem Inkrafttreten der REPowerEU-Verordnung wird jeder geänderte Aufbau- und Resilienzplan, der zusätzliche finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen, Mitteln aus dem Emissionshandelssystem (im Folgenden „EHS“) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder Übertragungen aus der mit der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Brexit-Reserve vorsieht, gemäß Artikel 21c der ARF-Verordnung ein REPowerEU-Kapitel enthalten müssen. Die mit dem REPowerEU-Kapitel verbundene zusätzliche finanzielle Unterstützung wird zusammen mit dem restlichen finanziellen Beitrag aus der ARF und gegebenenfalls der Unterstützung in Darlehensform nach einem gemeinsamen Tranchenzeitplan ausgezahlt.

EHS-Mittel für REPowerEU

Mit der REPowerEU-Verordnung wird eine neue Art von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung eingeführt. Diese Mittel dürfen nur zur Finanzierung von Reformen und Investitionen verwendet werden, die im REPowerEU-Kapitel enthalten sind und in Artikel 21c Absatz 1 der ARF-Verordnung genannt werden (siehe entsprechenden Abschnitt in Teil II) – es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die unter die Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) fallen. Der Zugang zu dieser zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung erfordert zusätzliche Etappenziele und Zielwerte, die im jeweiligen Durchführungsbeschluss des Rates in den Zeitplan für die Auszahlung der Tranchen aufgenommen werden müssen. Beim Auszahlungsprofil wird nicht zwischen den einzelnen Finanzierungsquellen unterschieden.

Wie schon bei den ursprünglichen Aufbau- und Resilienzplänen wird die Kommission gemäß Artikel 21a Absatz 3 der ARF-Verordnung einen bestimmten Teil der zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung aus EHS-Mitteln zur Deckung von Verwaltungsausgaben einbehalten.

Tabelle 1

Zusätzliche REPowerEU-Zuschüsse je Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Anteil (in %)

Betrag (in EUR, zu jeweiligen Preisen)

Belgien

1,41  %

282 138 922

Bulgarien

2,40  %

480 047 020

Tschechien

3,41  %

681 564 712

Dänemark

0,65  %

130 911 150

Deutschland

10,45  %

2 089 555 318

Estland

0,42  %

83 422 597

Irland

0,45  %

89 598 110

Griechenland

3,85  %

769 221 929

Spanien

12,93  %

2 586 147 350

Frankreich

11,60  %

2 320 955 407

Kroatien

1,35  %

269 441 467

Italien

13,80  %

2 760 000 000

Zypern

0,26  %

52 487 457

Lettland

0,62  %

123 982 817

Litauen

0,97  %

194 020 453

Luxemburg

0,15  %

30 000 000

Ungarn

3,51  %

701 565 457

Malta

0,15  %

30 000 000

Niederlande

2,28  %

455 041 644

Österreich

1,05  %

210 620 057

Polen

13,80  %

2 760 000 000

Portugal

3,52  %

704 419 725

Rumänien

7,00  %

1 399 326 315

Slowenien

0,58  %

116 909 535

Slowakei

1,83  %

366 959 257

Finnland

0,56  %

112 935 884

Schweden

0,99  %

198 727 417

Übertragungen und andere Finanzierungsmöglichkeiten mit EU-Mitteln

Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Dachverordnung 2021-2027

Nach Artikel 7 Absatz 1 der ARF-Verordnung können die Mitgliedstaaten unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 („Dachverordnung 2021-2027“) festgelegten Bedingungen bis zu 5 % ihrer ursprünglichen Mittelzuweisung je Fonds – mit Ausnahme des Fonds für einen gerechten Übergang – auf die ARF übertragen. Nach Artikel 26 der Dachverordnung können bis zu 5 % der Mittel aus den Fonds der Dachverordnung für den Haushaltszeitraum 2021-2027 zum ausschließlichen Nutzen des betreffenden Mitgliedstaats auf andere EU-Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung übertragen werden. Dabei gelten uneingeschränkt die Regelungen des EU-Instruments, auf das die Mittel übertragen werden. Ein Mitgliedstaat erhält so die Möglichkeit, seine im Rahmen der ARF verfügbaren Mittel aufzustocken.

Die Mitgliedstaaten können solche Übertragungen im Rahmen einer Programmänderung beantragen. Nach Artikel 26 Absatz 3 der Dachverordnung 2021-2027 sind Anträge auf eine solche Übertragung im Wege einer Programmänderung im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen.

Die Möglichkeit, bis zu 5 % der Mittel nach Artikel 26 der Dachverordnung 2021-2027 zu übertragen, kann genutzt werden, um eine Verringerung der ARF-Mittelzuweisung für im bestehenden Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahmen zu kompensieren. Sie kann auch für Reformen und Investitionen genutzt werden, die im REPowerEU-Kapitel (4) vorgesehen sind.

Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 26a der Dachverordnung in der durch die REPowerEU-Verordnung geänderten Fassung die Möglichkeit, bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus und des Kohäsionsfonds im Wege einer Programmänderung nach Artikel 24 der Dachverordnung gemäß den fondsspezifischen Regelungen zugunsten der REPowerEU-Ziele zu verwenden.

Tabelle 2

Nach Artikel 26 der Dachverordnung für Mittelübertragungen verfügbare Beträge

Mio. EUR, gerundet

Verfügbare Beträge für mögliche Mittelübertragungen nach Artikel 26 der Dachverordnung 2021-2027 (Stand: Dezember 2022)  (*1)

BE

134,7

BG

363,4

CZ

910,2

DK

25,9

DE

865,9

EE

153,7

IE

59,9

EL

412,8

ES

1 769,4

FR

842,6

HR

435,4

IT

2 104,9

CY

45,2

LV

214,6

LT

305,1

LU

2,9

HU

1 086,4

MT

24,9

NL

64,9

AT

57,5

PL

3 609,0

PT

1 112,6

RO

1 461,0

SI

152,9

SK

617,9

FI

65,1

SE

96,3

Brexit-Reserve

Ein Mitgliedstaat kann auch seine vorläufige Mittelzuweisung im Rahmen der Brexit-Reserve ganz oder teilweise auf die ARF übertragen, um zum eigenen Nutzen Investitionen und Reformen seines REPowerEU-Kapitels zu finanzieren. Im Rahmen der Brexit-Reserve werden 80 % dieser vorläufigen Mittelzuweisung als Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten ausgezahlt, und zwar in drei Tranchen von 40 % (2021), 30 % (2022) und 30 % (2023); der restliche Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung soll dann 2025 ausgezahlt werden, wenn die förderfähigen Ausgaben hinreichend belegt sind.

Die jährliche Vorfinanzierung aus der Brexit-Reserve für die Jahre 2022 und 2023 soll jeweils bis Ende April ausgezahlt werden. Damit etwaige Übertragungsabsichten vor der Auszahlung der Brexit-Vorfinanzierung für 2023 berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis 1. März 2023 mitteilen, ob sie Mittel aus der Brexit-Reserve auf die ARF zu übertragen gedenken. Dies sollte per E-Mail nach dem Muster in Anhang III geschehen. Der Antrag sollte auch eine allgemeine Erläuterung der gemeinsamen Ziele der Brexit-Reserve und des REPowerEU-Kapitels umfassen, die zeigt, dass beide auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts abstellen. Dass die Mitgliedstaaten jede Maßnahme einzeln begründen, wird nicht erwartet. Sobald die Kommission die Mitteilung erhält, wird die Zahlung der Vorfinanzierungstranche für 2023 ausgesetzt.

Je nachdem, wie viel der Mitgliedstaat auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen will, greift eines der folgenden Verfahren:

Wird weniger übertragen als der Betrag, der im Rahmen der vorläufigen Mittelzuweisung aus der Brexit-Reserve noch nicht (als Vorfinanzierung) ausgezahlt wurde, erfolgt die Übertragung unter Zugrundelegung der Beträge aus der Brexit-Reserve, die andernfalls 2023 und 2025 ausgezahlt worden wären.

Wird mehr übertragen als der nicht ausgezahlte Teil der vorläufigen Mittelzuweisung im Rahmen der Brexit-Reserve, werden zunächst die Beträge übertragen, die im Rahmen der Brexit-Reserve noch nicht ausgezahlt wurden. Die Differenz wird dann (ganz oder teilweise) aus den Beträgen bestritten, die 2021 und 2022 bereits als Vorfinanzierung aus der Brexit-Reserve gezahlt worden sind, wobei diese zunächst vom betreffenden Mitgliedstaat zurückgefordert werden müssen. Die Mitgliedstaaten können den Wunsch äußern, dass die Kommission eine solche Rückforderung nach Möglichkeit mit einer Kürzung der einschlägigen künftigen Zahlungen, insbesondere auch aus der ARF, verrechnet.

Tabelle 3

Brexit-Reserve: Mittelzuweisung und ausgezahlte Vorfinanzierung

Mio. EUR, gerundet

Mittelzuweisung

Ausgezahlte Vorfinanzierung

BE

386,6

211,8

BG

15,4

8,4

CZ

54,9

 

DK

275,0

150,7

DE

646,6

354,2

EE

6,6

3,6

IE

1 165,2

638,3

EL

38,6

21,2

ES

272,4

149,3

FR

735,6

403,0

HR

7,2

3,9

IT

146,8

80,4

CY

52,1

28,5

LV

10,9

6,0

LT

12,2

6,7

LU

128,5

70,4

HU

57,2

31,3

MT

44,3

24,3

NL

886,3

485,5

AT

27,7

15,2

PL

173,6

95,1

PT

81,4

44,6

RO

43,2

23,6

SI

5,3

 

SK

36,3

19,9

FI

23,2

 

SE

137,4

75,3

EU27

5 470,4

 

Beantragung eines ARF-Darlehens

Zur Unterstützung neuer Reformen und Investitionen, die in den geänderten Plänen vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten Mittel unter den äußerst günstigen Finanzierungsbedingungen der ARF-Darlehen erhalten. Den Mitgliedstaaten wird nachdrücklich empfohlen, Mittel aus dieser Finanzierungsquelle, die die Kommission bis Ende 2023 bereitstellen kann, zu nutzen, um zusätzliche Reformen und Investitionen zu finanzieren. Diese Darlehen sind besonders gut geeignet, um den erhöhten Finanzbedarf zu decken, der sich durch die Durchführung von Reformen und Investitionen zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele ergibt.

Letzter Termin für die Einreichung von Darlehensanträgen, auch für Darlehen nach Artikel 14 Absatz 6 der ARF-Verordnung, ist laut Artikel 14 Absatz 2 der ARF-Verordnung der 31. August 2023. Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der REPowerEU-Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Muster in Anhang II schriftlich mitteilen, ob sie ein Darlehen zu beantragen gedenken. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitgliedstaaten, die den in Artikel 14 Absatz 5 der ARF-Verordnung genannten Höchstbetrag (6,8 % ihres BNE) (5) für die Unterstützung in Darlehensform bereits ausgeschöpft haben. Die Mitteilung sollte möglichst schon früher erfolgen und Angaben zur Höhe der angedachten Unterstützung in Darlehensform sowie eine erste Liste der mit diesen Darlehen zu unterstützenden Investitionen und Reformen enthalten. Auf diese Weise soll nicht nur eine bessere Planbarkeit hinsichtlich der Haushaltsmittel erreicht werden, sondern auch ein weiterer Anreiz für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, eine solche Unterstützung in Darlehensform zu beantragen, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz uneingeschränkt gewahrt werden und die in Artikel 14 Absatz 2 der ARF-Verordnung festgelegte bis zum 31. August 2023 reichende Frist unberührt bleibt.

Auf Basis der Informationen, die sie von allen Mitgliedstaaten erhält, wird die Kommission dem Parlament und dem Rat unverzüglich eine Übersicht über die bekundeten Absichten übermitteln und das weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vorschlagen, wobei sie unter anderem den Erfordernissen der antragstellenden Mitgliedstaaten und den bereits von anderen Mitgliedstaaten eingereichten oder geplanten Anträgen auf Unterstützung in Darlehensform Rechnung trägt. Werden mehr Darlehen beantragt, als Mittel zur Verfügung stehen, wird die Kommission mit Blick auf die Notwendigkeit, dass die Aufbau- und Resilienzpläne eine umfassende und hinreichend ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitgliedstaaten geben müssen, berücksichtigen, ob die über die Obergrenze von 6,8 % hinausgehenden zusätzlichen beantragten Mittel zu den REPowerEU-Kapiteln beitragen oder nicht.

Nach Artikel 14 Absatz 1 der ARF-Verordnung kann eine Unterstützung in Form eines Darlehens bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Auch sollten alle Darlehensverträge bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft treten. Folglich sollten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten vor diesem Datum die Darlehensverträge unterzeichnen, und die Kommission sollte die Rechtsgutachten erhalten, in denen bestätigt wird, dass alle verfassungsmäßigen und rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser Verträge erfüllt sind.

Ein Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens sollte sorgfältig begründet werden und insbesondere Folgendes umfassen:

eine Begründung des höheren Finanzbedarfs;

eine Liste der zusätzlichen Reformen und Investitionen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

Kostenschätzungen für den überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan.

Ein höherer Finanzbedarf kann sich aus Folgendem ergeben:

zusätzlichen Reformen und Investitionen, insbesondere zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und der REPowerEU-Aufgaben;

einer Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats, die diesen veranlasst, einige Maßnahmen nicht mehr mit Zuschüssen, sondern mit Darlehen zu finanzieren, um den Ehrgeiz des Plans insgesamt nicht zu schmälern; in diesem Fall sind keine zusätzlichen Reformen oder Investitionen als Begründung für die entsprechenden Darlehensanträge erforderlich;

der Beantragung eines Darlehens zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels.

III.   Vorfinanzierung

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung vorgezogen und für eine raschere Reaktion auf die derzeitige Energiekrise verwendet wird, können die Mitgliedstaaten eine Vorfinanzierung von höchstens 20 % der zusätzlichen Mittel beantragen, die für die Finanzierung der Maßnahmen in ihren REPowerEU-Kapiteln erforderlich sind. Diese erforderlichen zusätzlichen Mittel können folgende Quellen umfassen:

neue EHS-Einnahmen gemäß Artikel 21a;

aus der Brexit-Reserve übertragene Mittel gemäß Artikel 21b;

aus den kohäsionspolitischen Programmen übertragene Mittel gemäß Artikel 7;

ARF-Darlehen gemäß Artikel 14;

zusätzliche nicht rückzahlbare Unterstützung nach der Aktualisierung vom Juni 2022 gemäß Artikel 18.

Die Vorfinanzierung wird in maximal zwei Tranchen ausgezahlt: Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 23 der ARF-Verordnung durch die Kommission und die zweite innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates, mit dem die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans mit REPowerEU-Kapitel gebilligt wurde.

Zahlungen, die einer Vorfinanzierung entsprechen, werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, insbesondere der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem NextGenerationEU-Konto, der tatsächlichen vorherigen Übertragung von Mitteln im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, der im jährlichen EU-Haushalt genehmigten Mittel und der Einnahmen gemäß Artikel 21a geleistet. Für gemäß Artikel 26 der Dachverordnung übertragene Mittel darf jede der beiden Tranchen der Vorfinanzierungszahlungen für alle Mitgliedstaaten insgesamt 1 Mrd. EUR nicht übersteigen. Die Zahlung der Vorfinanzierung erfolgt nach Prüfung aller von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge und erforderlichenfalls anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1 Mrd. EUR einzuhalten. Um dieser zusätzlichen Vorfinanzierung für REPowerEU-Kapitel Rechnung zu tragen, werden der finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag der zu zahlenden Unterstützung in Form eines Darlehens proportional angepasst.

IV.   Änderung des Plans infolge der Aktualisierung des neuen maximalen finanziellen Beitrags

Nach Artikel 18 Absatz 2 der ARF-Verordnung können die Mitgliedstaaten ihre Aufbau- und Resilienzpläne aktualisieren, um der nach Artikel 11 Absatz 2 berechneten Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Die Kommission hat die Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags für alle Mitgliedstaaten am 30. Juni 2022 veröffentlicht (6).

Es sei darauf hingewiesen, dass die geänderten Aufbau- und Resilienzpläne genauso ehrgeizig wie die ursprünglichen Pläne bleiben (oder noch ehrgeizigere Ziele verfolgen) und weiterhin alle Bewertungskriterien der ARF-Verordnung erfüllen sollten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten weiterhin alle oder einen wesentlichen Teil der in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen sowie die Prioritäten des ökologischen und digitalen Wandels wirksam angehen.

Nach Artikel 18 Absatz 2 der ARF-Verordnung können die Mitgliedstaaten vorschlagen, Maßnahmen und deren Etappenziele und Zielwerte anzupassen, um die Anpassung des maximalen finanziellen Beitrags zu berücksichtigen. Bei der Bewertung dieser Änderungen (bei zusätzlichen Maßnahmen mit Unterstützung in Form eines Darlehens gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 14) prüft die Kommission,

ob der Mitgliedstaat einen Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Änderungen und der Anpassung des maximalen finanziellen Beitrags nachgewiesen hat;

welche Gesamtauswirkungen alle im überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Änderungen, einschließlich neuer und ausgeweiteter Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, haben, wobei sie alle Bewertungskriterien berücksichtigt, die der Plan erfüllen muss.

Die Aktualisierung der Aufbau- und Resilienzpläne zur Berücksichtigung des aktualisierten maximalen finanziellen Beitrags nach Artikel 18 Absatz 2 der ARF-Verordnung kann nur einmal vorgenommen werden und muss vor Ende 2023 erfolgen. Um der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen und den Betrag, der 30 % des gemäß Anhang III der ARF-Verordnung berechneten finanziellen Beitrags entspricht, rechtlich zu binden, sollte der Finanzierungsvertrag im Jahr 2023 geändert werden. Zwecks Optimierung des Verfahrens werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich ersucht, bis zum 30. April 2023 einen einzigen geänderten Plan vorzulegen, der sowohl die Änderungen nach Artikel 18 Absatz 2 als auch die Hinzufügung des REPowerEU-Kapitels umfasst.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen könnten beispielsweise folgende Arten von Änderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgeschlagen werden:

Erhöhung des Betrags der Unterstützung in Form eines Darlehens oder von Übertragungen, um eine Verringerung des finanziellen Beitrags auszugleichen;

Erhöhung oder Verringerung von Zielwerten oder eines kohärenten Bündels von Zielwerten, zusammen mit einer proportionalen Änderung der geschätzten Kosten der betreffenden Maßnahme(n);

Hinzufügung oder Streichung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Änderung des finanziellen Beitrags;

Änderung des Zeitplans für Etappenziele und Zielwerte oder Anpassung der Beschreibungen der Maßnahmen und des Etappenziels/Zielwerts, die von der Änderung des finanziellen Beitrags betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten können auch Änderungen der Etappenziele und Zielwerte bei mehreren verknüpften Maßnahmen vorschlagen, um der Änderung des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen, beispielsweise indem mehrere kleine, zusammenhängende Maßnahmen zu einer einzigen zusammengefasst werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat spezifische Etappenziele und Zielwerte ersetzen und dementsprechend andere Etappenziele und Zielwerte hinzufügen oder erhöhen, sofern die geschätzten Gesamtkosten des Plans dem aktualisierten finanziellen Beitrag entsprechen oder diesen übersteigen und der Mitgliedstaat den Zusammenhang zwischen der Änderung der Zuweisung und den vorgeschlagenen Änderungen des Plans nachweist. Eine Kürzung oder Änderung des finanziellen Beitrags könnte erwogen werden, wenn es gerechtfertigt ist, die Zielsetzungen und geschätzten Kosten bestimmter Maßnahmen in einer Komponente zu verringern und gleichzeitig die geschätzten Kosten und Zielsetzungen anderer Maßnahmen zu erhöhen.

Anpassung nach unten

Auch wenn ihr endgültiger maximaler finanzieller Beitrag gesunken ist, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Aufbau- und Resilienzpläne weiter umzusetzen und dabei alternative Finanzierungsquellen zu nutzen. Im ARF-Rahmen sind die ARF-Darlehen nach Artikel 14 eine wichtige Alternative, ebenso wie Übertragungen aus anderen EU-Fonds oder die Nutzung nationaler Quellen. Die Mitgliedstaaten können die Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags auch gemäß Artikel 21c Absatz 2 durch zusätzliche Finanzmittel für das REPowerEU-Kapitel kompensieren, indem sie bestehende förderfähige Maßnahmen in ihre REPowerEU-Kapitel aufnehmen, und zwar bis zu einer Höhe der geschätzten Kosten, die der Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 entspricht. Diese Verringerung wird berechnet, indem die Differenz zwischen dem maximalen finanziellen Beitrag auf der Grundlage der BIP-Prognose für 2020 und 2021 (abzüglich der Verwaltungsausgaben) und dem endgültigen maximalen finanziellen Beitrag, wie er von der Kommission nach Veröffentlichung der endgültigen BIP-Daten veröffentlicht wird (abzüglich der Verwaltungskosten), ermittelt wird. In der Praxis zieht die Kommission zur Berechnung der geschätzten Kosten die geschätzten Kosten für Teile von Maßnahmen heran, die bereits in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthalten sind und in das REPowerEU-Kapitel übertragen werden sollen (bei neuen Maßnahmen sind neue Kostenschätzungen erforderlich).

Anpassung nach oben

Mitgliedstaaten, die nach der Aktualisierung einen höheren maximalen finanziellen Beitrag verzeichnen, können die verfügbaren zusätzlichen Mittel nutzen, indem sie einschlägige Reformen und Investitionen vorschlagen oder die bereits geplanten Reformen und Investitionen ausweiten. Sie werden nachdrücklich aufgefordert, die zusätzlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen für 2022 und gegebenenfalls für 2023 vollständig den REPowerEU-Zielen zuzuweisen. Damit der erhöhte maximale finanzielle Beitrag in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann, sollten die geschätzten Kosten ihrer geänderten Pläne mindestens dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag entsprechen.

Mitgliedstaaten mit einem höheren maximalen finanziellen Beitrag können nach Artikel 18 der ARF-Verordnung die Änderung bestehender Maßnahmen beantragen, sofern die Änderungen begründet werden und erforderlich sind, um die Einführung neuer oder ausgeweiteter Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen in ihren REPowerEU-Kapiteln, zu ermöglichen.

V.   Änderung oder Ersetzung des Plans, da dieser aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchführbar ist

Nach Artikel 21 der ARF-Verordnung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Änderung ihres Plans zu beantragen, wenn ihr Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchführbar ist. Der geänderte Plan muss jedoch weiterhin allen einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen oder einem wesentlichen Teil davon Rechnung tragen und alle anderen Bewertungskriterien der ARF-Verordnung erfüllen.

Durch Russlands Angriff auf die Ukraine sind die Preise für Energie und Baustoffe drastisch gestiegen. Auch hat der Druck auf die globalen Lieferketten dadurch weiter zugenommen. Zu dem Zeitpunkt, als die Fazilität eingerichtet wurde bzw. die meisten Mitgliedstaaten ihre Aufbau- und Resilienzpläne vorlegten, war das Ausmaß dieser Entwicklungen nicht vorherzusehen. Die Entwicklungen wirken sich möglicherweise unmittelbar auf die Durchführung einiger der in den Plänen enthaltenen Investitionen aus und können als objektive Umstände gelten, die einen Antrag nach Artikel 21 begründen.

Objektive Umstände können dazu führen, dass eine Maßnahme nicht mehr mit dem geschätzten Kosten- oder Effizienzniveau durchgeführt werden kann oder dass sich eine bessere Alternative ergibt, mit der dieselben Ziele der ARF-Verordnung erreicht oder die elf Bewertungskriterien erfüllt werden können. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten angeben, aus welchen objektiven Elementen sich bei der planmäßigen Durchführung der ursprünglichen Maßnahme unerwartete Ineffizienzen ergeben würden, und nachweisen, dass die vorgeschlagene Alternative besser geeignet ist, die angestrebten Ziele dieser Maßnahme zu erreichen. So könnte der Mitgliedstaat nachweisen, dass die alternative Maßnahme kosteneffizienter oder der Erreichung der politischen Ziele der Reform oder Investition förderlicher ist.

Angesichts der Bedeutung der REPowerEU-Ziele für die Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen wird in der geänderten ARF-Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein potenzieller Konflikt zwischen einer bestehenden Maßnahme, die im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt ist, und den REPowerEU-Zielen als objektiver Umstand gemäß Artikel 21 geltend gemacht werden kann. Die Kommission wird im Einzelfall prüfen, ob ein Mitgliedstaat diesbezüglich objektiv nachprüfbare Tatsachen vorgelegt hat.

Berufen sich die Mitgliedstaaten für ihre Planänderung auf Artikel 21, sind sie dafür verantwortlich, die vorgeschlagenen Änderungen angemessen zu begründen, und können die Art der Nachweise und Informationen auswählen, die sie zur Untermauerung ihrer Argumente vorlegen möchten. Der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt sich nach der Art der Änderungen sowie den geltend gemachten objektiven Umständen. Die Mitgliedstaaten müssen beispielsweise keine Nachweise für das Auftreten weithin bekannter Umstände (z. B. Engpässe in den Lieferketten) vorlegen, sondern sollten spezifische Informationen über die Auswirkungen dieser Umstände auf die Maßnahmen und die konkreten Etappenziele und Zielwerte vorlegen.

Die folgenden Szenarien können als Beispiele dafür dienen, wie Änderungen nach Artikel 21 beschaffen sein können und welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten vorlegen müssen: (7)

Ein Mitgliedstaat schlägt vor, einen Zielwert in Bezug auf die Menge von Gebäuden oder Flächen, die renoviert werden sollten, aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Baumaterialpreise zu ändern. Zur Untermauerung seines Antrags legt er Informationen über die Inflation in seinem Bausektor vor und passt seinen Zielwert entweder proportional an die gestiegenen Kosten an, streicht die Maßnahme oder beantragt zusätzliche Mittel zur Deckung der gestiegenen geschätzten Kosten (jeweils unter Vorlage der erforderlichen Kostennachweise).

Ein Mitgliedstaat schlägt vor, eine Investition zur Beschaffung eines Supercomputers aufgrund von Engpässen in der Lieferkette für Halbleiter zu streichen. Dem Antrag sind ein kurzer Überblick über die Versuche der Behörden, das betreffende Produkt zu beschaffen, und, soweit verfügbar, Nachweise für das gescheiterte Ausschreibungsverfahren beigefügt.

Ein Mitgliedstaat schlägt vor, die Bedingungen eines Etappenziels in Bezug auf den Austausch von Heizkesseln in Haushalten zu ändern, um Gaskessel vom Anwendungsbereich der Förderung auszunehmen, da ihre Beschaffung den REPowerEU-Zielen zuwiderläuft, was im Sinne der der REPowerEU-Verordnung einen objektiven Umstand darstellt.

Ein Mitgliedstaat ermittelt eine deutlich kostengeffizientere Lösung für den Bau eines Verkehrsknotenpunkts und möchte die einschlägigen technischen Spezifikationen des entsprechenden Etappenziels ändern. Diesem Antrag ist ein Vermerk beigefügt, in dem erläutert wird, welche Art von Analyse durchgeführt wurde, um festzustellen, dass die neue Methode kosteneffizienter ist und zugleich zu den gleichen Gesamtergebnissen führen wird.

Ein Mitgliedstaat möchte die Merkmale eines Wasserkraftwerks ändern, da sich dadurch trotz etwas höherer Kosten eine deutlich bessere Energieleistung erzielen ließe. Der Mitgliedstaat legt eine kurze Analyse darüber vor, wie die neuen Merkmale des Wasserkraftwerks seine Gesamtleistung verbessern werden, sowie eine aktualisierte Kostenschätzung in Bezug auf die Maßnahme.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten die Gesamtzielsetzungen der Aufbau- und Resilienzpläne nicht einschränken, sicherstellen, dass die Pläne weiterhin den länderspezifischen Empfehlungen entsprechen, und nicht dazu führen, dass sich die Umsetzung auf die letzten Jahre der Aufbau- und Resilienzfazilität verschiebt. Darüber hinaus sollten Maßnahmen, die die als nicht durchführbar erachteten Maßnahmen ersetzen, soweit möglich zu den Zielen von REPowerEU beitragen (z. B. Nutzung von Wärmepumpen anstelle von Gaskesseln).

Szenario

Rechtsgrundlage

Hinzufügung eines REPowerEU-Kapitels im Aufbau- und Resilienzplan

Artikel 21c

Anpassung der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans infolge der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags

Artikel 18 Absatz 2

Änderung von Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans, da diese Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände nicht mehr durchführbar sind

Artikel 21

Aufnahme zusätzlicher Maßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplan, um zusätzliche ARF-Darlehen aufzunehmen

Artikel 14

Kombination der oben genannten Szenarien

Artikel 14, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 21c

TEIL II

LEITLINIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG UND VORLAGE VON ADDENDA

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Leitlinien für die Ausarbeitung und Vorlage eines Addendums zu einem Aufbau- und Resilienzplan sowie für die Ausarbeitung des REPowerEU-Kapitels. In diesem Teil wird unabhängig von der Rechtsgrundlage für alle Änderungen am Aufbau- und Resilienzplan durchweg die Bezeichnung „Änderung“ verwendet. Wenn Mitgliedstaaten ihre Pläne ändern, sollten sie Nachweise in Bezug auf die in der ARF-Verordnung festgelegten Bewertungskriterien sowie aktualisierte Informationen nach den Artikeln 18 und 21c der ARF-Verordnung vorlegen.

Der Umfang der bereitgestellten neuen Informationen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im Addendum vorgeschlagenen Änderungen stehen. Wenn sich die vorgeschlagenen Änderungen auf einen bestimmten Abschnitt nicht auswirken, muss der betreffende Teil des Musters nicht ausgefüllt werden. Die spezifischen Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels sollten als zusätzliche Komponente vorgelegt werden. Eine Umstrukturierung des bereits angenommenen Plans ist nicht vonnöten, wobei Wiederholungen vermieden werden sollten.

Teil II ist in zwei Hauptabschnitte gegliedert: 1) Leitlinien für die Ausarbeitung von REPowerEU-Kapiteln und 2) Leitlinien zu den Informationen, die im Rahmen der allgemeinen Änderung der Aufbau- und Resilienzpläne bereitgestellt werden sollten.

I.   Das REPowerEU-Kapitel

1.    Reformen und Investitionen

Die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln sind entweder neue Reformen und Investitionen, die ab dem 1. Februar 2022 angelaufen sind, oder ausgeweitete Teile von Reformen und Investitionen (mit einem Startdatum ab dem 1. Februar 2020), die bereits in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthalten sind. Im letzteren Fall wird nur der ausgeweitete Teil der bestehenden Maßnahme in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen. Mitgliedstaaten, in denen sich der maximale finanzielle Beitrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 verringert, können auch Maßnahmen aufnehmen, die in bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthalten waren, ohne diese ausweiten zu müssen, und zwar bis zu einer Höhe der geschätzten Kosten, die der Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags entspricht. In der Praxis wird das REPowerEU-Kapitel in diesen Fällen somit Teile von Maßnahmen enthalten, die in bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthalten waren und deren Gesamtkosten geringer als die Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags sind oder dieser entsprechen.

Eine ausgeweitete Maßnahme sollte zu einer wesentlichen Verbesserung des Zielsetzungsniveaus der ursprünglichen Maßnahme führen. Dies sollte sich in der Gestaltung oder im Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln. Beispielsweise könnte ein Mitgliedstaat eine Maßnahme in einer bestehenden Komponente des Aufbau- und Resilienzplans beibehalten, aber den Zielwert im REPowerEU-Kapitel deutlich heraufsetzen, um von den neu verfügbaren Mitteln zu profitieren. So kann beispielsweise eine Steigerung der Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Energiequellen von 1 000 MW auf 1 300 MW als Ausweitung um 300 MW dargestellt werden. Eine Erhöhung der Zahl renovierter Wohneinheiten von 20 000 auf 30 000 Wohnungen (und damit erzielte Energieeinsparungen von über 30 %) kann als Ausweitung der Maßnahme um 10 000 Wohnungen angesehen werden.

Es sei daran erinnert, dass die Reformen und Investitionen, die ein Mitgliedstaat in seinem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorlegt, auch dazu beitragen sollten, alle oder einen wesentlichen Teil der in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich der im Rahmen der Zyklen 2022, 2023 sowie nachfolgender Semesterzyklen vom Rat angenommenen Empfehlungen) ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen. Die länderspezifischen Empfehlungen 2022 beziehen sich unter anderem auf die energiepolitischen Herausforderungen, denen die Mitgliedstaaten gegenüberstehen. Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich solcher mit einem REPowerEU-Kapitel, die den Bewertungskriterien nicht zufriedenstellend Rechnung tragen, können nicht positiv bewertet werden, sodass keine zusätzlichen Mittel bereitgestellt werden können.

Angesichts der dringlichen Herausforderungen, denen sich die EU gegenübersieht, und des knappen Zeitrahmens für den Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (die letzten Etappenziele/Zielwerte müssen bis August 2026 erreicht werden) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, so weit wie möglich auf den bereits in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen, um möglichst rasch zu den REPowerEU-Zielen beizutragen.

2.    Beispiele für Maßnahmen, die in die REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden können

a)   Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf an Erdgas, darunter Flüssigerdgas, zu decken und um insbesondere die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen

Dieses Ziel betrifft Energieinfrastruktur und Energieanlagen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, durch Diversifizierung der Erdgasversorgung den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf zu decken, ohne die langfristigen Energie- und Klimaziele der EU zu gefährden. Dazu gehören LNG-Terminals wie schwimmende LNG-Speicher und LNG-Rückvergasungsanlagen, Gasleitungen sowie sonstige Gasnetzkomponenten wie Messstationen, Verdichterstationen oder Gasspeicher.

Darüber hinaus können Maßnahmen im Zusammenhang mit Erdölinfrastruktur und Erdölanlagen, die zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs notwendig sind, nur in das REPowerEU-Kapitel von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, die aufgrund ihrer geografischen Lage in besonderem Maße von russischem Rohöl abhängig sind und die vorübergehend von den Verboten nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ausgenommen wurden.

Die Investitionen in die Gasinfrastruktur sowie in die Ölinfrastruktur der betroffenen Mitgliedstaaten sollten so weit wie möglich mit den Ergebnissen der Bewertung des zusätzlichen Energieinfrastrukturbedarfs gemäß der REPowerEU-Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 und den Ergebnissen der Beratungen mit den Mitgliedstaaten in den im Rahmen der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) tätigen regionalen hochrangigen Gruppen in Einklang gebracht werden, die in den Anhang III des REPowerEU-Plans vom 18. Mai 2022 eingeflossen sind.

Aufgrund des besonderen Schwerpunkts auf der Sicherstellung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs und vorbehaltlich einer positiven Bewertung durch die Kommission können Maßnahmen zur Verbesserung von Energieinfrastruktur und Energieanlagen, die für die Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs von wesentlicher Bedeutung sind, vom DNSH-Grundsatz ausgenommen werden. Um nachzuweisen, dass sie für diese Ausnahmeregelung infrage kommen, müssen die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen vorlegen (siehe Punkt B) unten).

Bei Maßnahmen, die zur Energieversorgungssicherheit beitragen, werden die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, auf die Cybersicherheitsdimension ihrer Projekte zu achten, um potenzielle Risiken einer Unterbrechung der Energieversorgung so gering wie möglich zu halten.

b)   Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, Dekarbonisierung der Industrie, Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und Wasserstoff aus erneuerbaren oder fossilfreien Quellen und Erhöhung des Anteils sowie beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

1)

Dazu gehören Maßnahmen wie die energetische Sanierung von Gebäuden, darunter Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Integration erneuerbarer Energieträger, die Dekarbonisierung von Wärme- und Kältesystemen, Energieeffizienzmaßnahmen bei effizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen, die kostenwirksame Verbesserung der Energieeffizienz von Unternehmen und generell die Umsetzung von Empfehlungen aus Energieaudits. Mit solchen Maßnahmen kann die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und der Einsatz erneuerbarer Energieträger unterstützt werden. Zur Verwirklichung dieses Ziels wären beispielsweise folgende Maßnahmen geeignet:

Förderung von Renovierungen und Technologien zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, beispielsweise um durchschnittlich mindestens 30 % (mit Vorzugsbedingungen für Gebäude mit besonders schlechter Energieeffizienz und einkommensschwache Haushalte)

Dekarbonisierung von Wärme- und Kältesystemen zur Verbesserung der Energieeffizienz, z. B. durch Wärmepumpen (einschließlich Hybridwärmepumpen), hochenergieeffiziente Fernwärme und -kälte aus erneuerbaren Quellen, Photovoltaik (PV), Speicherung von vor Ort aus erneuerbaren Quellen gewonnener Energie, intelligente Thermostate usw.

Bereitstellung besonderer Finanzierungsinstrumente oder eines Beitrags zur InvestEU-Garantie zur Förderung von Investitionen in die energetische Sanierung von Gebäuden (etwa die Nachrüstung von Wohn- und anderen Gebäuden mit besonders schlechter Energiebilanz, die Dekarbonisierung von Heizungssystemen und die Installation von Anlagen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen vor Ort)

Einrichtung nationaler oder regionaler Fazilitäten für technische Hilfe, mit deren Unterstützung finanziell solide Energieeffizienz- und Gebäudesanierungsvorhaben in großer Zahl entwickelt werden können, die für private Investoren attraktiv sind

Einrichtung oder Stärkung bestehender nationaler Energieeffizienzfonds durch speziell für Energieeffizienzmaßnahmen und Gebäudesanierung vorgesehene Finanzierungsinstrumente

Aktualisierung der Bauvorschriften dahin gehend, dass bei Neubauten und Renovierungen mehr Energieeffizienz gefordert wird

legislative Maßnahmen, die den Einbau intelligenter Energiezähler in Gebäuden verpflichtend vorschreiben

2)

Das Ziel der Dekarbonisierung der Industrie wird im nachstehenden Kasten genauer behandelt.

3)

Mit dem Ziel, den Einsatz von nachhaltigem Biomethan und Wasserstoff zu unterstützen, sind Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität für nachhaltiges Biomethan und dessen Nutzung (einschließlich Anschlussleitungen für die Beimischung in der Gasinfrastruktur) sowie zur Steigerung der Produktionskapazität für erneuerbaren Wasserstoff (8) (einschließlich der Erhöhung der für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff erforderlichen Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen) verbunden. Darüber hinaus sollen Investitionen in Kapazitäten zur fossilfreien Wasserstofferzeugung (9) und in den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur einschließlich Leitungen, Speichern und Hafenterminals gefördert werden.

Entsprechende Reformen könnten darin bestehen, Anreize für Investitionen in die Erzeugung oder die Nutzung von nachhaltigem Biomethan und Biogas (Quoten, Differenzkontrakte) oder einen geeigneten Rechts- und Regulierungsrahmen für die Erzeugung, die Nutzung, den Transport und die Speicherung von erneuerbarem oder fossilfreiem Wasserstoff zu schaffen, wobei der Schwerpunkt im Einklang mit der Wasserstoffstrategie der EU auf den Sektoren liegen sollte, in denen eine Senkung der CO2-Emissionen schwer zu erreichen ist.

4)

Das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und ihren Einsatz zu beschleunigen, erfordert Maßnahmen zur Steigerung der Kapazitäten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, den Ausbau und die Modernisierung des Netzes, das für die Integration dieser erneuerbaren Energie und der entsprechenden Speicher erforderlich ist, sowie Reformen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich erneuerbaren Energien einschließlich des Netzanschlusses.

Die Reformen sollten darauf abzielen, die Genehmigung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien zu vereinfachen und zu beschleunigen, beispielsweise durch die Digitalisierung der Verfahren oder die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Umweltgenehmigungen, die Verbesserung der allgemeinen Planung und der Raumplanung einschließlich der Ausweisung von Gebieten, die sich für die Ansiedlung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen besonders gut eignen. Die Reformen sollten mit der erforderlichen Weiterqualifizierung und Aufstockung des Verwaltungspersonals einhergehen, damit die schnellere Bearbeitung einer höheren Zahl von Genehmigungsanträgen bewältigt werden kann, sowie mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Verwaltungskapazitäten, etwa durch bessere Arbeitsinstrumente und gestraffte Arbeitsabläufe.

Was den Wärmesektor betrifft, so bieten sich folgende Instrumente bzw. Maßnahmen an:

besondere Finanzierungs- oder sonstige Förderinstrumente, Steuer- oder Subventionsanreize für Investitionen in hochenergieeffiziente Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Anreizen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, Wärmepumpen und Solarthermieanlagen zu installieren oder sich an modernen effizienten Fernwärme- und -kälteanlagen auf der Grundlage von erneuerbaren Energiequellen oder von Abwärme zu beteiligen

Programme zur Ersetzung fossiler Heizungssysteme durch Technologien für erneuerbare Energie (Wärmeversorgung und Fernwärme aus erneuerbaren Energiequellen, Nutzung industrieller Abwärme- und Kältenetze)

Modernisierung von Fernwärmesystemen zur Ersetzung fossiler Brennstoffe durch Wärmepumpen oder erneuerbare Energieträger, Optimierung der Betriebstemperaturen, Verringerung der Wärmeverluste im Fernwärmenetz, Modernisierung von Wärmeübergabestationen, Einbau intelligenter Steuerungen, Ausbau der Wärmespeichermöglichkeiten

ba)   Maßnahmen gegen Energiearmut

Im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte können die REPowerEU-Kapitel auch Maßnahmen zur strukturellen Bekämpfung der Ursachen von Energiearmut durch langfristige Investitionen und Reformen umfassen, unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, Gebäudesanierung sowie Schutz und Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Im Rahmen dieser Reformen und Investitionen sollte eine ausreichende finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, mit denen sich der Energiebedarf einkommensschwacher Haushalte (bis zu 100 % der Kosten) und finanziell schwächerer Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen in energieintensiven Branchen, die aufgrund hoher Energierechnungen in große Schwierigkeiten geraten, strukturell senken lässt.

Zu den Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden können, gehören (10):

finanzielle Förderung von Energieeffizienzprogrammen, auch mithilfe zielgerichteter Finanzierungsinstrumente

Regelungen zur Senkung des Strombedarfs von Haushalten und Unternehmen einschließlich KMU, die wegen hoher Stromrechnungen in Schwierigkeiten geraten

finanzielle Aufstockung anderer Programme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne, um finanziell schwächere Haushalte stärker zu unterstützen, z. B. bei energetischen Sanierungen

Programme zur Subventionierung energetischer Sanierungen oder des Einbaus von Heizlösungen

Unterstützung und Förderung von Energiegemeinschaften

Bildungsprogramme für die Öffentlichkeit im Bereich Energie, mit denen Energiesparpotenziale aufgezeigt werden sollen und die sich besonders an Menschen mit energieintensiven Verbrauchsmustern richten

Einrichtung zentraler Anlaufstellen für praktische Beratung und (nicht auf die reine Informationsvermittlung beschränkte) Unterstützung in Bezug auf Möglichkeiten der Gebäudesanierung, Energieeffizienzausweise und Empfehlungen aus Energieaudits

Reformen, die dafür sorgen, dass das Energieeffizienzniveau bei der Festsetzung der Miete für Wohn- und Geschäftsräume berücksichtigt wird

bb)   Anreize zur Senkung der Energienachfrage

Das Ziel, Anreize für die Senkung der Energienachfrage zu schaffen, betrifft Maßnahmen, die auf Produktionsprozesse bzw. die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen abzielen, und ist mit der Thematik des nachstehenden Abschnitts (Stärkung der industriellen Basis Europas) verbunden. Ein Beispiel dafür, wie hohe Energiekosten mittels struktureller Maßnahmen abgefedert werden können, ist die Gewährung eines zeitlich befristeten finanziellen Ausgleichs für Produktionsverluste, die sich aus einer kurzfristigen Verringerung der Stromnachfrage ergeben, verbunden mit der Anforderung, langfristig wirkende Investitionen zur Verwirklichung der Ziele von REPowerEU vorzunehmen (z. B. die Verringerung der Emissionsintensität der Produktion des Unternehmens (11) bis Mitte 2026, etwa durch die Umstellung auf erneuerbare Energieträger oder durch Energiesparmaßnahmen).

Zusätzlich zu Investitionen in die Senkung der Energienachfrage könnten auch ordnungspolitische Anreize für langfristige Verbesserungen der Energieeffizienz gesetzt werden, und zwar:

Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Beratung und (nicht auf die reine Informationsvermittlung beschränkte) Unterstützung in Bezug auf Möglichkeiten der Gebäudesanierung, Energieeffizienzausweise und Empfehlungen aus Energieaudits

Programme zur Schaffung von Anreizen für energetische Sanierungen oder den Einbau von Heizlösungen, wie unter Buchstabe b Nummer 1 beschrieben

c)   Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, Förderung der Stromspeicherung und Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur einschließlich Schienenwegen

Beispiele für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieübertragung, -verteilung und -speicherung:

Anlagen für die Stromspeicherung, insbesondere zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Ressourcen oder zur Minimierung von Engpässen

Ausbau der nationalen Stromverteilungs- und -übertragungsnetze, insbesondere zur Beseitigung von Engpässen und zur Förderung der weiteren Integration erneuerbarer Energiequellen

Bau von Stromverbindungsleitungen

Tarifreformen und Förderung von Netzanbindungsvorhaben

Reformen zur Erhöhung der Flexibilität des Stromnetzes

Aufstellung transparenter Zeitpläne für die Modernisierung der Verteilungs- und -übertragungsnetze und für Auktionen für erneuerbare Energien

Zu den Beispielen für Maßnahmen im Zusammenhang mit einem emissionsfreien Verkehr zählen Investitionen oder Reformen für:

den Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen, etwa zu 100 % elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb, sowie von emissionsfreien Schiffen und Luftfahrzeugen

die Auswechslung von Transportmitteln bzw. ihre Umrüstung auf emissionsfreie Technologien und für eine Infrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge

den Einsatz von emissionsfreien Schienenfahrzeugen sowie den Aufbau von Schieneninfrastruktur und dazugehörigen Teilsystemen für emissionsfreie Schienenfahrzeuge, den Bau von Stromladestationen und Wasserstofftankstellen, die Modernisierung des Netzanschlusses oder den Aufbau elektrischer Straßensysteme

die Reformierung des Rechtsrahmens zur Förderung der Umrüstung von Kleinfahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantrieb durch die Beschleunigung der Typgenehmigungsverfahren, die Schaffung von Anreizen für Umrüstungsunternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher (Steueranreize, günstige Kredite oder Subventionen für Vorabinvestitionen) und die Ausarbeitung einer Informationskampagne

Investitionen in die Herstellung von Flugkraftstoff aus erneuerbarem Wasserstoff und Reformen zur Schaffung von Produktionsanreizen

d)   Unterstützung der unter den Buchstaben a, b, ba, bb und c genannten Ziele durch Maßnahmen zur Förderung einer raschen Qualifizierung der Beschäftigten in grünen und damit zusammenhängenden digitalen Kompetenzen sowie zur Unterstützung von Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel wesentlichen Rohstoffen und entsprechenden Technologien

Was die grünen Kompetenzen und die damit zusammenhängenden digitalen Kompetenzen betrifft, so trägt dieses Ziel dazu bei, die Arbeitskräfte mit den Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele und insbesondere für die Industriezweige erforderlich sind, die für den Übergang zur Klimaneutralität entscheidend sind. Die Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:

Weiterbildung und Umschulung von Beschäftigten durch Schulungen, Prognoseinstrumente, auch unter besonderer Berücksichtigung unterrepräsentierter Gruppen

Ausbildungs-, Praktikums- und Hospitationsprogramme, auch in Partnerschaft mit Unternehmen aus den einschlägigen Bereichen

Anpassung der Lehrpläne der allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen und Bereitstellung entsprechender Bildungs- und Berufsberatungsangebote

Anreize zur Ausbildung qualifizierter Fachkräfte im Bereich der erneuerbaren Energien und im Baugewerbe sowie zur Weiterbildung von bereits in diesem Bereich beschäftigten Personen

Was die Unterstützung der Wertschöpfungsketten der für den ökologischen Wandel wesentlichen Rohstoffe und der entsprechenden Technologien, insbesondere der CO2-freien Technologien, betrifft, so gilt es, die Technologie- und Fertigungskapazitäten der Union für Cleantech-Werkstoffe und -Bauteile zu stärken und damit die Widerstandsfähigkeit und Souveränität der strategischen Wertschöpfungsketten der EU zu erhöhen, und zwar auch durch die Förderung der Kreislaufwirtschaft (siehe Kasten unten).

Stärkung der industriellen Basis Europas vor dem Hintergrund hoher Energiepreise

Der Europäische Rat unterstreicht in seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022, wie wichtig es ist, die wirtschaftliche, industrielle und technologische Basis Europas angesichts der hohen Energiepreise und des immer härteren globalen Wettbewerbs zu bewahren. Um diese Herausforderungen zu bewältigen und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, fordert der Europäische Rat eine koordinierte Reaktion, bei der alle einschlägigen nationalen und EU-Instrumente mobilisiert werden.

In der REPowerEU-Verordnung wird der Industrie eine wichtige Rolle dabei zuerkannt, den Übergang von der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu einer stärker diversifizierten und auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Energieversorgung in der EU voranzutreiben. Erstens hat das verarbeitende Gewerbe den höchsten Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU (22 %), weshalb eine rasche Dekarbonisierung der industriellen Prozesse wesentlich für die Verwirklichung der Klima- und REPowerEU-Ziele ist. Zweitens ist eine starke und innovative Fertigungs-, Industrie- und Technologiebasis der EU in wichtigen Cleantech-Wertschöpfungsketten wichtig, um sicherzustellen, dass sich die EU mit dem Übergang von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien nicht übermäßig von Drittländern abhängig macht, wenn es um die Beschaffung von Ausrüstungen, Komponenten und Werkstoffen geht, die für eine emissionsfreie Wirtschaft wesentlich sind.

In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bemühungen, die REPowerEU-Prioritäten allgemein ausgewogen zu berücksichtigen, aufgerufen, in ihren REPowerEU-Kapiteln Maßnahmen und Investitionen vorzuschlagen, mit denen der Übergang der europäischen Wirtschaft zu CO2-freien oder CO2-armen Technologien auf dem Weg zur Klimaneutralität unterstützt wird, die Wettbewerbsfähigkeit der wichtigsten Cleantech-Branchen der EU derzeit und in Zukunft bewahrt wird, der Ausbau der entsprechenden Produktions- und Innovationskapazitäten, vor allem in den Schlüsselsegmenten der Lieferketten, unterstützt wird und ganz allgemein die weltweite Attraktivität der EU als Investitionsstandort in strategischen Cleantech-Branchen erhalten wird. Eine solche Investitionsförderung (z. B. durch Steuervergünstigungen oder andere Formen der Unterstützung) sollte mit Reformen einhergehen, die für eine größere Wirkung der finanziellen Unterstützung sorgen.

Übrigens können die Mitgliedstaaten nicht nur Investitionen in langfristige Vermögenswerte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zeit lang einige der mit diesen Projekten verbundenen operativen Ausgaben (im Rahmen der bestehenden Aufbau- und Resilienzpläne und der REPowerEU-Kapitel) finanzieren. Um für eine Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in Betracht zu kommen, sollten diese operativen Ausgaben integraler Bestandteil der die Bewertungskriterien der Fazilität erfüllenden Reform bzw. Investitionen sein; außerdem sollten sie begrenzt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten langfristigen Ergebnissen der Investitionen stehen (siehe nachstehend einige praktische Beispiele für Projekte zur Bewältigung der von den Mitgliedstaaten ermittelten Herausforderungen). Nachstehend sind beispielhaft Maßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen könnten, da sie mit den REPowerEU-Zielen in Zusammenhang stehen.

Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b – Dekarbonisierung der Industrie, Erhöhung des Anteils und Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien

Investitionen in die Dekarbonisierung der Stahlerzeugung, z. B. in die Ersetzung von auf Hochöfen basierenden Produktionsverfahren durch emissionsfreie oder emissionsarme elektrifizierte oder auf Wasserstoff basierende Prozesse. Dieses Vorhaben könnte auch die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und die mit diesen Investitionen verbundenen operativen Ausgaben umfassen. Im Rahmen einer flankierenden Reform könnten Steuererleichterungen für Forschung und Innovation im Bereich neuer emissionsfreier Spitzentechnologien gewährt werden.

Förderung der Herstellung von Bauteilen für Windkraftanlagen (Rotorblätter, Türme, Turbinen, Kabel). Hier könnte eine begleitende Reform für einen verbindlichen nationalen Zielwert für die Versorgung mit Windenergie und eine zuverlässigere Planung der Windkraftentwicklung und der Auktionen sorgen.

Förderung der Herstellung von Bauteilen für Photovoltaikanlagen (Polysilicium, Blöcke und Wafer, Zellen, Module, Wechselrichter) einschließlich der Investitionsausgaben. Dies könnte mit einer Reform einhergehen, mit der eine Pflicht zur Installation von Solarmodulen auf Dächern großer Gebäude ab einer bestimmten Fläche (z. B. auf Bürogebäuden, Supermärkten, Lagerhäusern oder Parkplätzen) oder von senkrecht installierten doppelseitigen Solarmodulen an Autobahnen eingeführt wird.

Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe d – Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage

Programme zur Subventionierung des Kaufs und Einbaus von Wärmepumpen einschließlich industrieller Wärmepumpen. Die Mittel könnten auch für eine auf KMU gerichtete Förderung von Energieaudits und einschlägige Informationskampagnen eingesetzt werden. Die Investitionen könnten durch eine Reform ergänzt werden, in deren Rahmen ein Zeitpunkt für den Ausstieg aus der fossilen Wärmeerzeugung in Industrieanlagen festgelegt wird oder verbindliche Dekarbonisierungspläne für jede einzelne Branche oder einzelne Industrieanlagen aufgestellt werden.

Investitionen in die Entwicklung und Einführung besonders leistungsstarker Technologien für die Nutzung von Abwärme in energieintensiven Branchen. Die Unterstützung könnte sich auch auf Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation erstrecken (Projektentwurf, Patentlizenzen, Schulung des Personals) und in Form von Steuervergünstigungen erfolgen. Die Mitgliedstaaten könnten das mit regulatorischen Anreizen kombinieren, z. B. mit der Verpflichtung, dass in bestimmten Anlagen Strom aus Niedertemperaturabwärme erzeugt wird.

Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e – Förderung von Stromspeicheranlagen und Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen

Energiezentren, in denen die Erzeugung von Solarenergie mit einem Energiegroßspeicher vor Ort innerhalb einer Industrieanlage kombiniert wird. Die Unterstützung könnte auch bestimmte Kosten abdecken, die im Zusammenhang mit den Investitionen entstehen, z. B. Kosten von Ersatzteilen, Arbeitskosten im Rahmen des Anlagenbaus oder Verwaltungskosten. Mit flankierenden Reformen könnten die Genehmigungsverfahren für den Bau der Anlagen und deren Netzanschluss vereinfacht werden.

Energiespeichersysteme, in denen ausrangierte Batterien, z. B. von Elektrofahrzeugen, weiterverwendet werden (Second-Life-Batterien). Mit den Investitionen ließen sich die Kosten decken, die durch die Beschaffung wiederverwendbarer oder recycelter Batterien entstehen. Zusätzlich könnten die Elektroautohersteller zu mehr Recycling verpflichtet werden.

Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe f – Unterstützung der Wertschöpfungsketten der für den ökologischen Wandel wesentlichen Rohstoffe und der entsprechenden Technologien

Anlagen zur fossilfreien Herstellung von Lithium aus geothermischer Sole (durch direkte Lithiumextraktion), einschließlich der in der Aufbauphase anfallenden Kosten (z. B. Lizenzerwerb für die entsprechenden Patente). In diesem Zusammenhang könnte eine Reform für Anreize für den Einsatz von fossilfreiem Lithium, etwa in der Automobilindustrie oder im Bereich der erneuerbaren Energien, sorgen.

Anlagen zur Herstellung von Kathoden und Anoden für Batterien, einschließlich Wiederverwendungs- und Recyclinganlagen für Batterien und der Herstellung von Fertigungsausrüstung für Giga-Werke. Dies könnte mit einer Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für den Bau von Werken, ehrgeizigen Zielen für die Verwendung recycelter Batterien und Ressourceneffizienzstandards einhergehen.

Technologische Verbesserungen für Kupferraffinerien, die es ermöglichen, vorbehandelten Elektronikschrott (oder Elektromaterial) zu recyceln, um hauptsächlich Kupfer, Zinn, Nickel und Edelmetalle, die für den ökologischen Wandel wichtig sind, zu gewinnen. Hierunter könnten auch Kosten fallen, die in der Übergangsphase durch die Umschulung von Personal entstehen oder mit der Sammlung und dem Transport des Elektroschrotts zusammenhängen. Im Rahmen einer ergänzenden Reform könnten höhere Zielwerte für die getrennte Sammlung und die Wiederverwendung oder -verwertung von Elektroschrott festgelegt werden.

Welche Art der Unterstützung können die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen?

Ein entsprechendes Instrument für die finanzielle Unterstützung sollte so gestaltet sein, dass die Mittel rasch von den unterstützungsbedürftigen Industriezweigen abgerufen werden können. In diesem Zusammenhang könnte die Aufstockung bestehender Förderprogramme und -projekte in Betracht gezogen werden, bevor neue Finanzierungsinstrumente geschaffen werden. Die bestehenden Industrieallianzen der EU (insbesondere in den Bereichen Batterien, Photovoltaik, kritische Rohstoffe und Wasserstoff) arbeiten häufig mit Projektpipelines, deren Projekte für eine Finanzierung im Rahmen solcher Förderprogramme in Betracht kommen können und auf die, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, zurückgegriffen werden kann. Ebenso könnten auch Projekte unterstützt werden, die für den Innovationsfonds positiv bewertet wurden, aber unter der Finanzierungsschwelle lagen.

Darüber hinaus bieten die Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität wettbewerbsfähige Finanzierungsbedingungen. Diese vorteilhaften Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung können in unterschiedlicher Form an die Unternehmen weitergegeben werden, z. B.:

Kanalisierung der Darlehen über internationale Finanzinstitutionen, multilaterale Entwicklungsbanken und Geschäftsbanken, um eine rasche Inanspruchnahme zu gewährleisten, ohne Ressourcen der öffentlichen Verwaltung zu beanspruchen

Übernahme von Kreditbürgschaften, damit das Risiko der Kreditgeber sinkt und es für sie attraktiver wird, eine Finanzierung für Cleantech-Projekte bereitzustellen

Auflage eines Fonds, aus dem Brückenfinanzierungen bereitgestellt werden, damit die Unternehmen die Spanne zwischen der Phase, in der sie vor allem Ausgaben haben, und der Zeit, in der sie Einnahmen aus den längerfristigen Investitionen generieren, überbrücken können.

3.    Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm – DNSH):

Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen von REPowerEU

Der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gilt weiterhin gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität für alle durch die Fazilität unterstützten Reformen und Investitionen mit einer spezifischen Ausnahme: Maßnahmen zur Gewährleistung der unmittelbaren Energieversorgungssicherheit der EU.

Maßnahmen zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele, die bereits in den verabschiedeten Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehen sind, wurden bereits auf ihre Vereinbarkeit mit dem DNSH-Grundsatz hin bewertet. Wenn diese Maßnahmen ausgeweitet werden, ist daher keine erneute Bewertung erforderlich. Eine Überarbeitung der Bewertung wird nur notwendig, wenn die Art der Änderung die bisherige DNSH-Bewertung einer Maßnahme infrage stellen könnte. Im Falle neuer Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Informationen dazu vorlegen, inwieweit die Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar sind.

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine DNSH-Selbstbewertung für die REPowerEU-Maßnahmen gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe D dieser Leitlinien vorlegen bzw. die bisherige Selbstbewertung entsprechend ändern.

In das REPowerEU-Kapitel sollten vorzugsweise nur Maßnahmen aufgenommen werden, die ihrem Wesen nach DNSH-konform sind, was in der DNSH-Selbstbewertung erläutert werden kann. Für diese Maßnahmen sind keine spezifischen Sicherheitsvorkehrungen für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes in die Beschreibung der Maßnahmen und/oder in die entsprechenden Etappenziele und Zielwerte aufzunehmen.

Mit anderen Worten hängt es von der Art der Maßnahmen – entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten – ab, ob spezifische Sicherheitsvorkehrungen für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes erforderlich sind oder nicht.

Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen von REPowerEU

Maßnahmen, die zur Verbesserung von Energieinfrastruktur und -anlagen zur Deckung des für die Energieversorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs beitragen, sind von der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes befreit, soweit die Kommission eine positive Bewertung abgibt.

Bei ihrer Bewertung, ob die Maßnahmen für eine Ausnahme vom DNSH-Grundsatz infrage kommen, berücksichtigt die Kommission vier Kriterien. Zur Untermauerung ihrer Bewertung kann die Kommission sachdienliche Informationen von den Mitgliedstaaten einholen.

Ist die Maßnahme notwendig, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a zu decken, und im Hinblick auf umweltfreundlichere Alternativen und die Gefahr von Knebeleffekten verhältnismäßig?

Bei der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stützt sich die Kommission auf Schätzungen der Gas- oder Ölnachfrage in dem betreffenden Mitgliedstaat und auf die Verbindungskapazitäten und den Austausch mit seinen Anrainerstaaten und berücksichtigt dabei die Klima- und Energieziele für 2030 sowie die Auswirkungen russischer Lieferstopps. Ferner berücksichtigt die Kommission die durch die Maßnahme geschaffenen zusätzlichen Kapazitäten und Energiemengen, den Reifegrad, den Zeitplan und ergänzende Projekte, auch in benachbarten Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alle sachdienlichen Informationen vorzulegen, damit die Kommission ihre Bewertung vornehmen kann. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen prüft die Kommission zudem, ob sauberere Alternativen mit derselben Kapazität, einem ähnlichen Zeitrahmen und vergleichbaren Kosten technisch und wirtschaftlich möglich sind. So verwendet die Kommission beispielsweise Informationen über alternative Lösungen, die von den Mitgliedstaaten in Betracht gezogen wurden, z. B. über den Bau großer Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit vergleichbarer Energiekapazität. Auch sollte neu zu schaffende Gasinfrastruktur möglichst zukunftssicher sein, d. h. zur Erleichterung ihrer langfristigen Nachhaltigkeit eine künftige Umrüstung auf nachhaltige Energieträger ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise erläutern, ob die Infrastruktur für die Möglichkeit ausgelegt wird, mit 100 % reinem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben zu werden, und, falls dies nicht möglich ist, entsprechende Gründe angeben.

Hat der betreffende Mitgliedstaat zufriedenstellende Anstrengungen unternommen, um Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 soweit wie möglich zu begrenzen und unvermeidliche Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, zu mindern?

Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die Anstrengungen, die der Mitgliedstaat insgesamt unternimmt, um Beeinträchtigungen der sechs Umweltziele durch die Maßnahme im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 zu begrenzen, auch durch die im REPowerEU-Kapitel dargelegten Maßnahmen.

Die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen sollten gemäß dem geltenden umweltrechtlichen Rahmen der EU und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dies trägt zur Minderung von Beeinträchtigungen bei, indem insbesondere durch Umweltverträglichkeitsprüfungen die Verminderung und Vermeidung von Umweltverschmutzung und der Schutz der biologischen Vielfalt und der Gewässer sichergestellt werden. Die von den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen sollten allerdings, soweit möglich, Elemente zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele umfassen. Beispielsweise werden die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Klimaschutzziel aufgefordert, Informationen über die geplante Kapazität und den vorgesehenen Nutzungsgrad des Vorhabens vorzulegen, um nachzuweisen, dass sein Umfang nicht über die Deckung des kurzfristig für die Energieversorgungssicherheit der EU erforderlichen Bedarfs hinausgeht. In Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel kann eine angemessene Bewertung des Klimarisikos durchgeführt werden, um die Gefahr zu verringern, dass das Vorhaben in der Betriebsphase klimabedingten Bedrohungen ausgesetzt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Anstrengungen unternehmen, um erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele zu vermeiden.

Lassen die qualitativen Erläuterungen den Schluss zu, dass die Maßnahme die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 nicht gefährdet?

Bei ihrer Bewertung prüft die Kommission die Kapazität des Vorhabens und ob es so konzipiert ist, dass es angesichts des übergeordneten Ziels, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern aus Russland zu verringern und die Energieversorgungsquellen zu diversifizieren, den für die Energieversorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf decken kann. Ferner wird geprüft, ob die Maßnahme mit der allgemeinen Energie- und Klimapolitik im Einklang steht, die der Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt hat. Darüber hinaus wird berücksichtigt, inwieweit die Gesamtheit der Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels und des ARP zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 beiträgt.

Ist für die Maßnahme eine Betriebsbereitschaft bis spätestens 31. Dezember 2026 vorgesehen?

Die Kommission prüft den Zeitplan jeder vorgeschlagenen Maßnahme, um sicherzustellen, dass die Inbetriebnahme spätestens für den 31. Dezember 2026 vorgesehen ist. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Informationen über den Stand der Projektdurchführung und einen Fahrplan vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass eine Inbetriebnahme bis 2026 möglich ist.

Nach Artikel 21c Absatz 8 dürfen gemäß Artikel 10e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellte Einnahmen nicht zu Reformen und Investitionen beitragen, für die die DNSH-Ausnahme gilt. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass die geschätzten Kosten der nicht von der DNSH-Ausnahme betroffenen Reformen und Investitionen mindestens der zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung entsprechen, die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21a der ARF-Verordnung für REPowerEU zugewiesen wird (EHS-Einnahmen).

Zudem dürfen die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, für die die DNSH-Ausnahme gilt, 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen nicht überschreiten. Zur Berechnung dieses Schwellenwerts können die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen durch die geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen geteilt werden.

Beispiele für Informationen, die die Mitgliedstaaten bereitstellen können:

Was bewertet die Kommission?

Welche Informationen können die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Bewertung bereitstellen?

Ob die Maßnahme zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs notwendig und verhältnismäßig ist

Beschreibung der Auswirkungen des russischen Gas-/Öl-Lieferstopps sowie der Auslegung der geplanten Ersatzmaßnahme hinsichtlich ihrer Kapazität und ihres Nutzungsgrads

Prognosen für die Gas-/Ölnachfrage, z. B. auf der Grundlage der Arbeiten zur Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans

In Betracht gezogene umweltfreundlichere Lösungen, die in Bezug auf Zeitplan, Kosten und Kapazität eine vergleichbare Alternative darstellen (z. B. mögliche Großprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien, Kompatibilität der geplanten Pipelines bzw. Anlagen für einen Betrieb mit 100 % reinem Wasserstoff, um Knebeleffekte zu vermeiden, Gestaltungsmerkmale, die eine Umrüstung ermöglichen)

Eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahme zur Energieversorgungssicherheit mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt beiträgt; eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahme nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinausgeht

Welche Anstrengungen der Mitgliedstaat insgesamt unternimmt, um die Umweltziele möglichst wenig zu beeinträchtigen.

Nachweise für Anstrengungen zur Begrenzung potenzieller Umweltbeeinträchtigungen durch die Maßnahme (z. B. Schlussfolgerungen einer einschlägigen Klimarisikobewertung, Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen)

Erläuterung, wie andere Maßnahmen, auch Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels und des ARP, eine Beeinträchtigung der Umweltziele verhindern

Ob die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme gefährdet wird

Beitrag anderer Maßnahmen, auch der Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels und des ARP, zu den Klimazielen und zur Klimaneutralität

Abstimmung auf die Klimaziele des Pakets „Fit für 55“ und möglicherweise Aufnahme der Maßnahme in den ursprünglichen oder aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplan, woraus hervorgeht, dass die Maßnahme die Verwirklichung der Klimaziele und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 nicht gefährdet

Ob die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden kann

Zeitplan und Fahrplan für das Vorhaben mit dem voraussichtlichen Durchführungsstand zum 31. Dezember 2026 (Stand der Vergabeverfahren und der Bewilligung der vorgelegten Projekte, Zulassungen und Genehmigungen)

4.    Grenzüberschreitende bzw. länderübergreifende Dimension und Wirkung

Grenzüberschreitende Infrastruktur und Mehrländerprojekte sind wichtig für die mittelfristige Verwirklichung der REPowerEU-Ziele und werden im Rahmen von REPowerEU gefördert. Damit eine Maßnahme als Maßnahme mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung gelten kann, muss sie entweder zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen oder die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und/oder die Energienachfrage verringern.

In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe h sieht die REPowerEU-Verordnung eine zusätzliche Anforderung in Bezug auf grenzüberschreitende bzw. länderübergreifende Projekte vor. In ihren REPowerEU-Kapiteln müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Maßnahmen dieses Kapitels, darunter auch Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, als Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung anzusehen sind. Die Mitgliedstaaten müssen ferner angeben, ob die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen insgesamt mindestens 30 % der geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen ausmachen. Machen die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen weniger als 30 % aus, sollten die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür darlegen.

Grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben (nach Artikel 21c Absatz 1 der ARF-Verordnung)

Zu den grenzüberschreitenden Vorhaben zählen Infrastrukturprojekte (Fernleitungen, Verteilungsnetze und Speicherinfrastruktur), die auf die Sicherung der Energieversorgung und die Beseitigung bestehender Engpässe abzielen. In diesem Zusammenhang stützt sich die Kommission auf ihre letzte Bedarfsermittlung vom Mai 2022.

Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch Vorhaben mit einer länderübergreifenden Dimension, z. B. Vorhaben, die gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, Vorhaben, die Teil eines größeren Korridors für mehrere Mitgliedstaaten sind, oder Vorhaben, die auf nationaler Ebene durchgeführt werden und erhebliche Auswirkungen auf Anrainerstaaten haben.

Um die REPowerEU-Ziele innerhalb des begrenzten Zeitrahmens der ARF bestmöglich erreichen zu können, verfolgt die Kommission einen auf Verhältnismäßigkeit basierenden Ansatz und trägt der geografischen Lage sowie den unmittelbaren und langfristigen energiepolitischen Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung.

Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und zur Senkung der Energienachfrage

Die grenzüberschreitende oder länderübergreifende Wirkung von Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel sollte nicht so verstanden werden, dass sie sich auf Vorhaben mit grenzüberschreitender Infrastruktur beschränkt.

Angesichts der Integration der Energiemärkte zwischen den Mitgliedstaaten und der weiteren Verflechtung des Energiemixes der Mitgliedstaaten kann davon ausgegangen werden, dass Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Energienachfrage und -versorgung (insbesondere bei Gas und Strom) haben, sich auch auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in mehreren Ländern und auf grenzüberschreitende Stromflüsse auswirken.

Maßnahmen, die dazu beitragen, die Abhängigkeit von und/oder die Nachfrage nach fossilen Energieträgern zu verringern, Engpässe bei internen Energieflüssen zu beseitigen oder die Realisierung und Anbindung von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien (wie Fernleitungen, Verteilungsnetze und Speicheranlagen) zu erleichtern, haben in der Regel eine grenzüberschreitende Wirkung und sollten dem 30 %-Ziel zugerechnet werden.

Die Kommission berücksichtigt daher bei der Bewertung der grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Wirkungen Maßnahmen, die unter anderem die Energieeffizienz, den Einsatz erneuerbarer Energien, den Einsatz von Wärmepumpen, die Dekarbonisierung der Wirtschaft, Verteilungsnetze und Wasserstoff aus erneuerbaren/fossilen Energieträgern betreffen.

Für jede Maßnahme hat der Mitgliedstaat die grenzüberschreitende Dimension der Investition kurz zu erläutern und ihre voraussichtliche Wirkung in Bezug auf die grenzüberschreitenden Energieflüsse darzulegen.

5.    Bewertung des REPowerEU-Kapitels

Die im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen und aus der ARF finanzierten Reformen und Investitionen sind integraler Bestandteil der Aufbau- und Resilienzpläne. Sie sollten alle Bedingungen des Artikels 18 erfüllen und unterliegen, sofern nichts anderes bestimmt ist, den in Artikel 19 und Anhang V festgelegten Bewertungskriterien, vor allem in Bezug auf die digitale Markierung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der ARF-Verordnung.

Bewertungskriterium im Zusammenhang mit den REPowerEU-Zielen

Die im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Reformen und Investitionen werden anhand eines zusätzlichen Kriteriums bewertet, das in Anhang V Abschnitt 2.12 der ARF-Verordnung festgelegt ist und ihren effektiven Beitrag zu den REPowerEU-Zielen betrifft. Gemäß Anhang V der ARF-Verordnung berücksichtigt die Kommission bei ihrer Bewertung die folgenden Elemente und bewertet, ob die Maßnahmen

die Energieinfrastruktur und -anlagen verbessern, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas (LNG), zu decken und um insbesondere die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; sofern die Ausnahme nach Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt, werden auch Verbesserungen der Erdölinfrastruktur und -anlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs akzeptiert; oder

die Energieeffizienz von Gebäuden und kritischer Energieinfrastruktur, die Dekarbonisierung der Wirtschaft oder die Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan oder erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff steigern, den Anteil der erneuerbaren Energien erhöhen oder deren Nutzung beschleunigen; oder

zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls den Bedürfnissen der von Energiearmut betroffenen Personen sowie der Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern eine angemessene Priorität einräumen; oder

Anreize zur Senkung der Energienachfrage schaffen; oder

Engpässe bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beseitigen, indem sie die Stromspeicherung fördern und die Integration erneuerbarer Energiequellen beschleunigen, oder emissionsfreie Verkehrslösungen und -infrastruktur, einschließlich Schienenwegen, fördern; oder

die vorgenannten Ziele unterstützen, indem sie eine rasche Qualifizierung der Beschäftigten in grünen und damit zusammenhängenden digitalen Kompetenzen fördern, und Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel wesentlichen Rohstoffen und Technologien unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sollten zudem nachweisen, dass ihre REPowerEU-Kapitel mit ihren übrigen Anstrengungen zur Erreichung der REPowerEU-Ziele im Einklang stehen. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten eine kurze Beschreibung aller wichtigen Reformen und Investitionen bereitstellen, die nicht im Rahmen der ARF finanziert werden und die während des Zeitrahmens der ARF ebenfalls zu den REPowerEU-Zielen beitragen, und erläutern, inwieweit diese Anstrengungen mit den REPowerEU-Zielen im Zusammenhang stehen.

Bewertung der grenzüberschreitenden bzw. länderübergreifenden Dimension oder Wirkung

Gemäß dem geänderten Artikel 19 umfasst die Bewertung der geänderten ARP durch die Kommission ein zusätzliches Bewertungskriterium in Bezug auf die grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension oder Wirkung der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen. Gemäß Anhang V bewertet die Kommission,

1)

ob die Maßnahme zur Versorgungssicherheit der Union beiträgt, indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, und mit den REPowerEU-Zielen im Einklang steht, wobei sie dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und seiner geografischen Lage Rechnung trägt;

oder

2)

ob die Umsetzung der geplanten Maßnahme voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern (in Bezug auf Angebot und Nachfrage) und zur Senkung der Energienachfrage (Strom, Erdgas, fossile Energieträger usw.) beitragen wird.

Gemäß dem geänderten Artikel 20 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission bei ihrer Bewertung geänderter ARP mit REPowerEU-Kapitel auch eine Zusammenfassung der Maßnahmen dieses Kapitels, die eine grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension oder Wirkung haben. Diese Zusammenfassung wird im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt.

Wenn die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel enthalten Maßnahmen ausmachen, ist in der Zusammenfassung zu begründen, weshalb dieser Schwellenwert nicht erreicht werden konnte, indem beispielsweise belegt wird, dass die REPowerEU-Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen besser angegangen werden können oder dass es insbesondere in Anbetracht der Laufzeit der Fazilität nicht genügend realistische Vorhaben mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung gibt.

Aktualisierung des Bewertungskriteriums in Bezug auf das 37 %-Klimaziel

Zusätzlich zum Klimaziel von mindestens 37 % der Gesamtdotation des Plans gilt für das REPowerEU-Kapitel als solches ebenfalls ein Klimaziel von mindestens 37 % (wobei der Anteil auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen berechnet wird).

Zur Berechnung des Schwellenwerts können die geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen mit Klimabeitrag durch die geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen geteilt werden.

Befreiung von der Verpflichtung der Zuweisung von 20 % für die Digitalisierung

Nach Artikel 21c Absatz 5 der ARF-Verordnung unterliegen die in den REPowerEU-Kapiteln vorgesehenen und aus der ARF zu finanzierenden Reformen und Investitionen der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methodik der digitalen Markierung. Bei der Berechnung, ob das 20 %-Ziel für die Digitalisierung erreicht wurde, wird die Unterstützung für im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Maßnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

Obwohl die in den REPowerEU-Kapiteln vorgesehenen Reformen und Investitionen nicht in die Berechnung des Digitalziels einfließen, haben die Mitgliedstaaten eine qualitative Erläuterung dazu vorzulegen, inwieweit die Maßnahmen in ihren Aufbau- und Resilienzplänen, einschließlich der Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, voraussichtlich zum digitalen Wandel und den sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für die Ziele von REPowerEU relevante digitale Investitionen vorzulegen. Diese Investitionen könnten beispielsweise Folgendes betreffen:

Digitalisierung von Energienetzen, einschließlich intelligenter Netze;

Einbau von intelligenten Zählern sowie intelligenten Lade- und Steuerungssystemen und Sensoren in Verbindung mit energetischen Sanierungsmaßnahmen;

Klimaneutralität der Rechenzentren und -netze und Nutzung ihrer Abwärme;

Cybersicherheit des Energiesystems (hinsichtlich der Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung);

Dateninfrastrukturen, die eine breit angelegte Entwicklung der lastseitigen Steuerung (z. B. über den gemeinsamen Europäischen Energiedatenraum) und der Energiespeicherung ermöglichen;

Maßnahmen zur Verkehrsdigitalisierung, die auch auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielen;

Maßnahmen zur Digitalisierung der Bearbeitung von Zuschüssen für energetische Sanierungen;

Maßnahmen zur Digitalisierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die es ermöglichen, armutsgefährdete Haushalte zu ermitteln und die finanzielle Unterstützung entsprechend anzupassen;

digitale Kompetenzen oder Anwendungen zur Befähigung der Energieverbraucher.

Im Interesse der digitalen Zielsetzung der ARF gilt jedoch für alle nicht unter Artikel 21c Absatz 1 der REPowerEU-Verordnung fallenden Maßnahmen, die im überarbeiteten ARP enthalten sind, weiterhin die digitale Markierung.

II.   Allgemeine Hinweise zur Änderung der Aufbau- und Resilienzpläne

In den nachstehenden Abschnitten wird ein Überblick über die Elemente gegeben, die die Mitgliedstaaten in ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplänen berücksichtigen sollten. Diese Hinweise zielen auf die von Mitgliedstaaten am häufigsten vorgebrachten Fragen ab und geben eine praktische Orientierungshilfe, wie das Addendum zu ihren Aufbau- und Resilienzplänen im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 18 der ARF-Verordnung zu strukturieren ist. Im Interesse der Kohärenz in der Darstellung zwischen dem Addendum und dem Aufbau- und Resilienzplan folgt die nachstehende Struktur den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne vom Januar 2021. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei ihren Aufbau- und Resilienzplänen derselben Struktur zu folgen und die Änderungen auf die bestehenden Abschnitte der Pläne zu beschränken.

1.    Ziele der Änderungen

Umfassende und angemessen ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage/Beitrag zu den sechs Säulen

Der geänderte Aufbau- und Resilienzplan sollte weiterhin eine umfassende und angemessen ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellen und einen angemessenen Beitrag zu allen sechs in Artikel 3 der ARF-Verordnung genannten Säulen leisten. Die Änderungen am ursprünglichen Plan sollten diese Ausgewogenheit wahren oder, sofern dies nicht der Fall ist, begründet werden, indem nachgewiesen wird, dass sie den neuen Herausforderungen und/oder der neuen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat entsprechen. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat darlegen, inwiefern der geänderte Aufbau- und Resilienzplan weiterhin eine umfassende und angemessen ausgewogene Reaktion auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats darstellt. Wenn die Änderungen am Plan geringfügig sind, können die Mitgliedstaaten ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beitrag zu den sechs Säulen weiterhin ausgewogen ist, und müssen keine weiteren detaillierten Erläuterungen abgeben.

Die Mitgliedstaaten sollten die neuen Maßnahmen zu den jeweiligen Säulen in Bezug setzen, indem sie erläutern, wie ein angemessener Beitrag geleistet wird. Wenn bestimmte Maßnahmen im geänderten Plan nicht mehr vorgesehen sind oder ihr Umfang verringert wird, sollte dargelegt werden, inwiefern der Gesamtbeitrag des Plans zu den betreffenden Säulen weiterhin ausreicht. Gegebenenfalls sollte in dieser Erläuterung ein Bezug hergestellt werden zwischen den gestrichenen Maßnahmen und etwaigen neuen Maßnahmen, die stattdessen vorgeschlagen werden, unter Angabe der betreffenden Säulen.

In den Erläuterungen sollte allen neuen Entwicklungen in dem Mitgliedstaat und in der EU-Politik, die sich auf die sechs Säulen auswirken, gebührend Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die REPowerEU-Ziele werden die Mitgliedstaaten insbesondere dazu aufgefordert zu berücksichtigen, wie die Auswirkungen der jüngsten geopolitischen Entwicklungen sich in einem zusätzlichen Beitrag des Plans zur ersten Säule (ökologischer Wandel) niederschlagen. In diesem Kontext sind Addenda mit zusätzlichen Maßnahmen, die nur eine oder zwei der Säulen abdecken, annehmbar, sofern dies durch die neuen Herausforderungen für die Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.

Verknüpfungen mit den länderspezifischen Empfehlungen und dem Europäischen Semester

In den geänderten Aufbau- und Resilienzplänen, in denen zusätzliche Reformen und Investitionen enthalten sind und mit denen weitere Mittel beantragt werden, sollten alle Herausforderungen berücksichtigt werden, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, einschließlich der Herausforderungen, die der Rat in den Zyklen des Europäischen Semesters 2019 und 2020 sowie in späteren Semesterzyklen bis zum Zeitpunkt der Bewertung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne angenommen hat (12). Die länderspezifischen Empfehlungen, die im Zyklus 2022 und im Zyklus 2023 abgegeben wurden, werden nach ihrer Annahme durch den Rat besonders wichtig sein, insbesondere für die Vorbereitung der REPowerEU-Kapitel. In den jährlichen Länderberichten wird eine Bestandsaufnahme der Fortschritte vorgenommen, die bei der Umsetzung der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen erzielt wurden. Hierbei werden Beispiele für wichtige Reformen und Investitionen angeführt, die im Zusammenhang mit im Einklang mit früheren länderspezifischen Empfehlungen erreichten Etappenzielen stehen, und es werden zentrale noch unbewältigte oder neu aufkommende Herausforderungen ermittelt, die in den Aufbau- und Resilienzplänen, die die Grundlage für neue länderspezifische Empfehlungen bilden, nicht hinreichend erfasst werden.

Bei der Überarbeitung ihrer Pläne müssen die Mitgliedstaaten weiterhin alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen wirksam angehen, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat im Rahmen der Zyklen des Semesters 2022 und (gegebenenfalls) 2023 und späterer Semesterzyklen bis zum Zeitpunkt der Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans angenommen hat.

Anpassungen des maximalen finanziellen Beitrags nach unten berühren nicht die Pflicht, allen oder einem wesentlichen Teil der relevanten länderspezifischen Empfehlungen nachzukommen, da Reformen im Allgemeinen nicht kostspielig sind. Daher müsste in einem geänderten Aufbau- und Resilienzplan, für den keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind, an dem Anspruchsniveau des ursprünglichen Plans festgehalten werden, insbesondere in Bezug auf Reformen, mit denen länderspezifische Empfehlungen angegangen werden.

Länderspezifische Empfehlungen

Diejenigen Mitgliedstaaten, deren maximaler finanzieller Beitrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (erheblich) erhöht wurde, müssen allen länderspezifischen Empfehlungen der Jahre 2019, 2020 und 2022 Rechnung tragen, wenn sie die ursprünglichen Pläne ergänzen. Dies gilt insbesondere für den im Rahmen des Europäischen Semesters 2022 festgestellten zusätzlichen Bedarf an Reformen und Investitionen, einschließlich jener zur notwendigen Reduzierung von Energieabhängigkeiten.

Bei Mitgliedstaaten, die ihre Darlehen ausschließlich für die Zwecke von REPowerEU nutzen und nicht in den Genuss einer erheblichen Aufstockung der Finanzhilfen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität kommen, wird die Kommission insbesondere die länderspezifischen Empfehlungen für den Energiebereich berücksichtigen. Falls Ergänzungen des Plans nach der Annahme der länderspezifischen Empfehlungen 2023 durch den Rat vorgelegt werden, müssen diese ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vorlage von Addenda bietet ebenfalls Gelegenheit, in vorangegangenen Zyklen des Europäischen Semesters festgestellte Herausforderungen anzugehen, die in zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen nur teilweise oder gar nicht angegangen wurden.

Bei der Erarbeitung ihrer Addenda sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht den jüngsten vom Rat genehmigten länderspezifischen Empfehlungen zu haushaltspolitischen und strukturellen finanzpolitischen Fragen zuwiderlaufen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sicherstellen, dass die aktualisierten Maßnahmen mit den Prioritäten in Einklang stehen, die in der jüngsten vom Rat angenommenen Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets festgelegt wurden, insbesondere mit den energiebezogenen Aspekten.

Die Gesamtauswirkung des Aufbau- und Resilienzplans

Im Einklang mit den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 sollten die Mitgliedstaaten erläutern, inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen die Gesamtauswirkungen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne voraussichtlich verändern werden. In dieser Erläuterung sollten die erwarteten Auswirkungen des geänderten Aufbau- und Resilienzplans als Ganzes dargestellt werden, wobei die hinzugefügten oder gestrichenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Folgenden Elementen sollte Rechnung getragen werden:

dem gesamtwirtschaftlichen und sozialen Ausblick;

einer Erläuterung der makroökonomischen und sozialen Auswirkungen des Aufbau- und Resilienzplans im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der ARF-Verordnung;

Nachhaltigkeit;

Kohäsion.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, aktualisierte Zahlen zu den Auswirkungen ihrer geänderten Aufbau- und Resilienzpläne vorzulegen, soweit die hinsichtlich des Inhalts oder Gegenstands vorgenommenen Änderungen an den Aufbau- und Resilienzplänen inhaltlich und/oder vom Umfang her erheblich sind. Dabei können sich die Mitgliedstaaten auf die in ihren nationalen Reformprogrammen enthaltenen Informationen stützen und bei Bedarf Querverweise verwenden. Der Umfang der neuen Informationen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im Nachtrag vorgeschlagenen Änderungen stehen.

Kohärenz

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die Kohärenz des geänderten Aufbau- und Resilienzplans sollten dargestellt werden, indem die Wechselwirkungen zwischen neuen oder geänderten Maßnahmen und den Maßnahmen im zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan erläutert werden und sowohl auf die beibehaltenen als auch die gestrichenen Maßnahmen Bezug genommen wird. Die Mitgliedstaaten werden ferner gebeten zu erläutern, wie das Gesamtgleichgewicht zwischen Reformen und Investitionen gewahrt wird. Neue oder geänderte Maßnahmen sollten nicht zu Uneinheitlichkeiten führen und die Gesamtkohärenz des Aufbau- und Resilienzplans nicht verschlechtern.

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe n und Erwägungsgrund 62 der ARF-Verordnung muss auch die Kohärenz mit den genehmigten Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen der Kohäsionspolitik dargelegt werden (siehe auch unten).

Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit für alle

Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, wie sich die Änderungen auf den Beitrag ihrer geänderten Aufbau- und Resilienzpläne zu den Zielen der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle auswirken. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen ist die Minderung der Risiken der Energiearmut, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von entscheidender Bedeutung.

Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck die Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 befolgen und dabei auch den jüngsten Entwicklungen Rechnung tragen, z. B. durch:

Prüfung, wie die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle bei der Umsetzung und Überwachung am besten einbezogen werden können, wobei die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung ihrer Pläne zu berücksichtigen sind;

Einbeziehung der Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsstellen in die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne, z. B. als Teil der einschlägigen Überwachungsgremien;

bessere Berücksichtigung dieser Ziele in den überarbeiteten Etappenzielen und Zielwerten, z. B. durch Aufschlüsselung nach Geschlecht, Alter, Behinderung und ethnischer Herkunft, soweit möglich.

Der Umfang der neuen Informationen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im Nachtrag vorgeschlagenen Änderungen stehen.

Staatliche Beihilfen

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten für die zusätzlichen oder überarbeiteten Reformen und Investitionen in vollem Umfang. Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass solche Reformen und Investitionen mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit, im Einklang stehen und die geltenden Beihilfeverfahren eigehalten werden.

In diesem Kontext wird in den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 („CEEAG“) (13) der Kommission erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird. Ferner werden mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die derzeit überarbeitet wird, bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem Vertrag vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beihilfen dieser Gruppen müssen nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Beispielsweise werden die Mitgliedstaaten in Bezug auf Maßnahmen, die zu den Zielen von REPowerEU beitragen, ermutigt, die Bestimmungen des Abschnitts 4 der AGVO über Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und des Abschnitts 7 über Umweltschutzbeihilfen zu berücksichtigen.

Der von der Kommission am 23. März 2022 angenommene Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft der EU im Zusammenhang mit der Invasion Russlands in die Ukraine kann auch für die beihilferechtliche Würdigung von Maßnahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität in Einzelfällen relevant sein, wenn die Beihilfe die wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffs Russlands auf die Ukraine abmildert. Die Kommission prüft derzeit mögliche Aktualisierungen des Befristeten Krisenrahmens und der AGVO, wie z. B. die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und die Anhebung der Anmeldeschwellen, was die Genehmigung von ARF-/REPowerEU-Maßnahmen erleichtern dürfte. Da zudem zahlreiche Mitgliedstaaten Investitionen im Zusammenhang mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen haben, wird die Genehmigung von IPCEI-bezogenen Projekten weiter gestrafft und vereinfacht. Dies ist wichtig, um eine fristgerechte Durchführung solcher Investitionen und ihren Abschluss bis zu der in der ARF-Verordnung festgelegten Frist, d. h. dem 31. August 2026, sicherzustellen. Eine rechtzeitige und erfolgreiche Umsetzung dieser Leuchtturmprojekte wird für den Beitrag der Aufbau- und Resilienzfazilität zum ökologischen und digitalen Wandel und für ihren Gesamterfolg von entscheidender Bedeutung sein.

Gemäß den Leitlinien und Vorlagen für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplänen für jede neue oder überarbeitete Reform und Investition anzugeben, ob für die Maßnahme eine Anmeldung staatlicher Beihilfen erforderlich ist, und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Voranmeldung und Anmeldung anzugeben. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Maßnahme nicht angemeldet werden muss, so sollte er einen Verweis auf die bestehende Entscheidung über die Genehmigung staatlicher Beihilfen oder auf Bestimmungen der AGVO oder anderer Gruppenfreistellungsverordnungen aufnehmen, die auf die Maßnahme anwendbar sind – einschließlich der zugrunde liegenden Begründungen oder einer Beschreibung der Gründe, weshalb die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Bei der Erstellung des Zeitplans zur Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte müssen die Mitgliedstaaten der Kommission genügend Zeit einräumen, um etwaige staatliche Beihilfen, die in den einschlägigen Investitionsmaßnahmen enthalten sein könnten und für die eine Anmeldung staatlicher Beihilfen erforderlich ist, abzuklären. Die Kommission ist bereit, den Mitgliedstaaten vorläufige Leitlinien für die Vereinbarkeit jeder in ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Investition mit dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission ihren (Vor-) Anmeldeplan mitzuteilen, um genügend Vorlaufzeit zu gewährleisten.

Ausgehend von den Erfahrungen mit den in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung etwaiger staatlicher Beihilfen ist eine frühzeitige Kommunikation mit den Kommissionsdienststellen bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne von grundlegender Bedeutung für eine rasche beihilferechtliche Würdigung der angemeldeten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Gespräche mit den Kommissionsdienststellen aufzunehmen, um die Möglichkeiten der verschiedenen Beihilferahmen in vollem Umfang zu nutzen und Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu konzipieren.

Beihilfen zur Verringerung der laufenden Kosten von Unternehmen sind nur in wenigen Situationen und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme dieser Art in Betracht ziehen, sollten sicherstellen, dass sie die geltenden Bedingungen des einschlägigen Beihilferahmens erfüllt.

Wenngleich sich die Beihilfevorschriften bis 2026 weiterentwickeln können, sei daran erinnert, dass nach den Beihilfevorschriften der für die Beurteilung einer Maßnahme maßgebliche Zeitpunkt jener ist, zu dem die staatliche Beihilfe gewährt wird, d. h. der Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Beihilfe erhält. Solange der einschlägige Beihilferahmen eine Grundlage der Vereinbarkeitsprüfung für eine Maßnahme zu diesem Zeitpunkt vorsieht, kann sie durchgeführt werden (die staatliche Beihilfe kann gezahlt und Investitionen können getätigt werden), auch wenn sich die Beihilfevorschriften danach ändern sollten.

2.    Beschreibung der Änderungen

Gemäß den Leitlinien und Vorlagen für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 sollte dieser Abschnitt nach Komponenten gegliedert sein. Der Abschnitt sollte nur bei den Komponenten angegeben werden, die geändert werden. Die Angaben in anderen Abschnitten sollten nicht wiederholt, sondern es sollte angegeben werden, welche Änderungen gegenüber dem zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan vorgenommen wurden (mit genauen Verweisen auf die entsprechenden Abschnitte und Maßnahmen). Die Mitgliedstaaten können sich auf die bestehenden Komponenten stützen, um einige Reformen und Investitionen zu demselben Thema hinzuzufügen (z. B. kann eine bestehende Komponente zur energetischen Renovierung um eine neue Maßnahme zur Gebäuderenovierung ergänzt werden). Im Falle neuer Investitionen und Reformen mit unterschiedlichen Prioritäten können die Mitgliedstaaten auch neue Komponenten hinzufügen.

Beschreibung der Reformen und Investitionen

Für jede Komponente, bei der sich die zugrunde liegenden Maßnahmen ändern, sollten die Mitgliedstaaten angeben, welche Investitionen oder Reformen im Vergleich zu vorherigen Aufbau- und Resilienzplänen „hinzugefügt“, „gestrichen“ oder „geändert“ wurden.

Nutzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien

Maßnahmen in Form von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien können aus verschiedenen Gründen eine attraktive Lösung sein, um die in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Investitionen zu tätigen:

Finanzierungsinstrumente können die Rückzahlung des von den Begünstigten erhaltenen Kapitals an den Mitgliedstaat einbeziehen, wodurch das Entstehen von Staatsschulden langfristig begrenzt wird.

Sie müssen die Wiederverwendung der Mittel, einschließlich ggf. der Rückzahlung des Kapitalbetrags (etwa für Darlehenfonds und Kapitalbeteiligungsprogramme), für dieselben politischen Ziele auch nach 2026 und/oder die Rückzahlung der Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gestatten.

Sie können dazu dienen, viele kleine Investitionen innerhalb eines kohärenten Rahmens zu finanzieren, etwa öffentliche Garantien und Darlehen zu Vorzugsbedingungen für energieeffiziente Gebäude, und sie können die Kontaktaufnahme zu potenziellen Begünstigten durch dezentrale Partnerstrukturen erleichtern.

Sie können dazu beitragen, zusätzliche Finanzmittel oder Koinvestitionen zu mobilisieren, insbesondere von privaten Unternehmen und privaten Finanzinstituten.

Ausgehend von den Erfahrungen, die mit den bestehenden Aufbau- und Resilienzplänen gesammelt wurden, könnten die Mitgliedstaaten folgende Arten von Finanzierungsinstrumenten in Betracht ziehen:

Garantieinstrumente und Vorzugsdarlehen, um die Kosten für Fremdkapital für Renovierungsprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz zu senken;

private öffentliche Vereinbarungen über Investitionen in erneuerbare Energiequellen;

Refinanzierung von Dienstleistungsunternehmen im Energiesektor, um Verbesserungen bei der Energieeffizienz in Herstellungsprozessen, Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit mehreren Wohnungen zu ermöglichen;

Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen oder in Beteiligungsfonds zur Unterstützung des ökologischen Wandels (14).

Anhang I enthält weitere Informationen über den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und sieht die Möglichkeit vor, auf der Grundlage der bei der Ausarbeitung und Umsetzung der ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne gewonnenen Erfahrungen über eine Mitgliedstaaten-Komponente zur InvestEU-Garantie beizutragen.

Grüne und digitale Dimension

Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, inwieweit ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne zum ökologischen Wandel und zur Verringerung der Energieabhängigkeit der EU sowie zu einem zukunftsfähigen digitalen Wandel und einem robusten digitalen Binnenmarkt beitragen oder auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen eingehen. Forschungs- und Innovationsmaßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan können enthalten sein. Der ökologische und der digitale Wandel verstärken sich im Einklang mit dem Konzept des doppelten Übergangs gegenseitig und werden von der Kommission gemeinsam betrachtet.

Die ökologische Dimension der Maßnahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird weiterhin sowohl im Rahmen eines qualitativen Ansatzes (Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und den energie-, klima- und umweltpolitischen Herausforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats) als auch eines quantitativen Ansatzes bewertet (der Gesamtbeitrag zu den Klimazielen des geänderten Aufbau- und Resilienzplans – einschließlich des REPowerEU-Kapitels – sowie das REPowerEU-Kapitel für sich genommen müssen beide mindestens 37 % der im Rahmen des Plans insgesamt zugewiesenen Mittel ausmachen).

Die Mitgliedstaaten werden ersucht zu erläutern, wie ihr geänderter Aufbau- und Resilienzplan zur Verwirklichung der im Klimagesetz verankerten Klimaziele der EU beitragen wird und die im Dezember 2022 auf politischer Ebene vereinbarten Klimaziele und die anderen Teile im Rahmen des im Juli und Dezember 2021 vorgeschlagenen Pakets „Fit für 55“ berücksichtigt werden. Das Paket „Fit für 55“ enthält legislative Maßnahmen, um die Klima-, Energie-, Landnutzungs-, Verkehrs- und Steuerpolitik so zu gestalten, dass die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden können, und um die im Europäischen Klimagesetz verankerte Klimaneutralität zu erreichen.

Die digitale Dimension der Maßnahmen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans wird auch weiterhin sowohl im Rahmen eines qualitativen als auch eines quantitativen Ansatzes bewertet. Am 9. März 2021 legte die Europäische Kommission die Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in ein digitales Jahrzehnt“ vor, die um vier Kernpunkte herum strukturiert ist: Kompetenzen, sichere und nachhaltige digitale Infrastrukturen, digitaler Wandel von Unternehmen und Digitalisierung öffentlicher Dienste. Für jeden dieser Punkte werden ehrgeizige Ziele auf EU-Ebene mit einem Zeithorizont bis 2030 festgelegt. Darauf folgte ein Vorschlag für einen Beschluss über das Politikprogramm für 2030 „Der Weg in die digitale Dekade“, der am 9. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Mit dem Programm würde eine Governance-Struktur geschaffen, in der die Mitgliedstaaten und die Kommission strukturiert zusammenarbeiten, um die Ziele zu erreichen, und die Durchführung von Mehrländerprojekten erleichtert. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert anzugeben, wie zusätzliche oder geänderte Maßnahmen zur Bewältigung des digitalen Wandels oder der sich daraus ergebenden Herausforderungen zu den vier Kernpunkten und zur Verwirklichung der Ziele für 2030 beitragen können.

Was den quantitativen Ansatz betrifft, so muss der Gesamtbeitrag des geänderten Aufbau- und Resilienzplans zu den digitalen Zielen mindestens 20 % der im Rahmen des Plans insgesamt zugewiesenen Mittel ausmachen, ausgenommen der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen.

Verfolgung klimabezogener Ausgaben und digitale Markierung

Die Zuweisung von 37 % für den Klimaschutz und die Zuweisung von 20 % für die Digitalisierung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben e und f der ARF-Verordnung bleiben auch bei Änderungen des Aufbau- und Resilienzplans verbindlich, unabhängig von den Gründen, die zu diesen Änderungen geführt haben (mit Ausnahme der Kosten für im REPowerEU-Kapitel enthaltene Maßnahmen in Bezug auf die digitale Markierung; die in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Maßnahmen werden bei der Berechnung des Digitalziels nicht berücksichtigt). Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans berücksichtigen, wenn sie Änderungen an ihren Aufbau- und Resilienzplänen vornehmen, auch wenn der geänderte finanzielle Beitrag höher oder niedriger ausfällt.

Nach den Leitlinien für den Aufbau- und Resilienzplan von 2021 sollten die Mitgliedstaaten daher für jede neue oder geänderte Maßnahme erläutern, welchen Beitrag sie zum Klima- und zum Digitalziel leistet. Falls sich die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans oder die Kosten für Maßnahmen mit Klima- oder digitaler Markierung ändern, ist eine Neubewertung der Markierung erforderlich, um zu überprüfen, ob die beiden Ziele nach wie vor erreicht werden können. Eine Bewertung der Markierung ist ebenfalls vorzunehmen, wenn der Anwendungsbereich, die Art oder die Konzeption einer bestehenden Maßnahme geändert werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass beide Ziele für den gesamten geänderten Aufbau- und Resilienzplan zu berechnen sind, was sowohl den zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan als auch das Addendum umfasst – mit Ausnahme der Kosten für im REPowerEU-Kapitel enthaltene Maßnahmen in Bezug auf die digitale Markierung. Bei der Neuberechung der Beiträge zu Klimaschutz und Digitalisierung für den geänderten Aufbau- und Resilienzplan sind die Änderungen bezüglich der Maßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan sowie der o. g. geschätzten Gesamtkosten zu berücksichtigen. Der Klimabeitrag wird mit der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, verglichen. Das Klimaziel wird zudem gesondert für das REPowerEU-Kapitel berechnet. Ebenso wird der Digitalisierungsbeitrag mit der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans verglichen, jedoch ohne die im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Beträge für Reformen und Investitionen einzubeziehen.

Die Erfahrung mit den 27 angenommenen Plänen hat gezeigt, dass es bei Maßnahmen, die mehrere Bereiche abdecken, wie etwa bei horizontalen Maßnahmen, notwendig ist, die Methodik zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben und zur digitalen Markierung gegebenenfalls auf Ebene der Teilmaßnahme (ein gesonderter Teil einer Maßnahme, der sich auf einen spezifischen Interventionsbereich bezieht) unter Verwendung verschiedener Interventionsbereiche (gemäß den Anhängen VI und VII der ARF-Verordnung) anzuwenden.

Darüber hinaus sei daran erinnert, dass in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben e und f der ARF-Verordnung sowie in den Anhängen VI und VII die Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klima- und Digitalziele festgelegt sind. Gemäß diesen Bestimmungen können die Koeffizienten für die Unterstützung der Klimaziele (insgesamt auf bis zu 3 % für die Klima-Markierung) angehoben werden, sofern sie von Maßnahmen flankiert werden, die ihre Wirkung verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls hinreichend begründen.

Die Mitgliedstaaten sollten den konkreten Ansatz beschreiben, den sie für die Markierung solcher Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten dabei helfen, Beispiele dafür zu finden, wie ähnliche Maßnahmen in den zuvor vom Rat angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen markiert wurden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm – DNSH)

Die Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 1), in denen die Leitprinzipien und Modalitäten dafür festgelegt sind, wie der DNSH-Grundsatz im Zusammenhang mit der ARF unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale anzuwenden ist, gelten weiterhin in vollem Umfang. Sie enthalten eine „Checkliste“ für die DNSH-Selbstbewertung, die für jede Maßnahme in den geänderten Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen ist. In diesem Abschnitt werden die Kernpunkte der Leitlinien zusammengefasst und ihre Anwendung bei neuen oder geänderten Maßnahmen erläutert. Zudem werden basierend auf den Erfahrungen mit den zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplänen weitere Klarstellungen gegeben.

Wie sollte der DNSH-Grundsatz im Rahmen der Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne angewandt werden?

Die Mitgliedstaaten müssen für jede neue oder geänderte Maßnahme im überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan eine DNSH-Selbstbewertung vorlegen, außer in Fällen, in denen der DNSH-Grundsatz keine Anwendung findet (siehe auch Abschnitt 2.1 sowie Anhang I der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes). Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, im Rahmen der DNSH-Selbstbewertung eine quantitative Bewertung der Umweltauswirkungen der Reform oder Investition vorzulegen, wann immer dies relevant und möglich ist. Folgende Querschnittsüberlegungen sind zu berücksichtigen (siehe auch Anhang mit zusätzlichen Informationen dazu, wie der DNSH-Grundsatz eingehalten werden kann):

Neu verfügbare Alternativen mit geringen Auswirkungen: Die Prinzipien in Abschnitt 2.4 sowie Fußnote 25 der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes gelten auch für die Bewertung neuer oder geänderter Maßnahmen. Zum Zeitpunkt der Vorlage des geänderten Aufbau- und Resilienzplans verfügbare Informationen zu Alternativen mit geringen Auswirkungen sollten in die DNSH-Bewertung für diese Maßnahmen einfließen.

Keine höheren Umweltauswirkungen im Vergleich zur ursprünglichen Maßnahme: Wird eine bestehende Maßnahme geändert, so sollten sich durch die Änderung die relativen Umweltauswirkungen im Vergleich zu den Auswirkungen der ursprünglichen Maßnahme nicht erhöhen. Dies sollte der Mitgliedstaat nachweisen. Sind die Auswirkungen größer, sollte der Mitgliedstaat darlegen, dass die Maßnahme trotz ihrer höheren Umweltauswirkungen immer noch mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ist.

Wie sollten die Mitgliedstaaten in ihren Aufbau- und Resilienzplänen nachweisen, dass die Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang stehen?

Werden Änderungen vorgenommen, so sind zwei Hauptszenarien mit unterschiedlichen Auswirkungen auf das DNSH-Bewertungsverfahren möglich:

Einführung einer neuen Maßnahme: Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, eine neue Maßnahme in seinen Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, sollte dasselbe Verfahren wie für die Ersteinreichung des Aufbau- und Resilienzplans angewandt werden. Der Mitgliedstaat sollte die Checkliste in Anhang I der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes ausfüllen, um seine Analyse, ob und in welchem Umfang sich die neue Maßnahme auf die Umweltziele auswirkt, zu untermauern.

Änderung einer bestehenden Maßnahme: Eventuell möchten die Mitgliedstaaten die Konzeption, die Art oder den Anwendungsbereich einer bestehenden Maßnahme ändern. In diesem Fall sollten sie die entsprechende DNSH-Bewertung vorlegen und sie erforderlichenfalls anpassen, um den Änderungen an der Maßnahme Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten den Abschnitt im zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan angeben, in dem die ursprüngliche DNSH-Bewertung enthalten ist.

3.    Etappenziele, Zielwerte und Zeitplan

Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede neue oder geänderte Maßnahme, die im Rahmen der ARF gefördert wird, mit entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten einhergeht. Bei der Festlegung neuer Etappenziele und Zielwerte oder bei Vorschlägen zur Änderung bestehender Etappenziele und Zielwerte sollten sich die Mitgliedstaaten an die in den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 dargelegten Grundsätze halten, auch in Bezug auf ihre Spezifität und Robustheit.

Vorschläge eines Mitgliedstaats für neue oder angepasste Etappenziele oder Zielwerte ergeben sich strikt aus der Aufnahme neuer oder geänderter Maßnahmen in den überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan.

Da die Mitgliedstaaten dazu angehalten sind, sich an grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Projekten zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele zu beteiligen, sollte in besonderem Maße auf eine angemessene Konzipierung der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte geachtet werden. Zum einen sollten diese klar zwischen den an solchen Projekten beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, um Überschneidungen und Verzögerungen bei der Bewertung und Durchführung zu vermeiden. Der erfolgreiche Abschluss eines Aufbau- und Resilienzplans sollte unabhängig von dem eines anderen Mitgliedstaats sein. Zum anderen sollte die Konzipierung der Etappenziele und Zielwerte auf wohl abgestimmte Weise erfolgen, damit unvermeidbare Verflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß bewertet und adäquate Zeitpläne für die Umsetzung festgelegt werden können. Die Kommission ist bereit, an grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Projekten beteiligte Gruppen von Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, angemessene Etappenziele und Zielwerte zu konzipieren.

Der Durchführungszeitraum einiger nationaler Investitionen zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele kann über 2026 hinausgehen. In solchen Fällen sollten die entsprechenden Etappenziele und Zielwerte des REPowerEU-Kapitels so gestaltet werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die während der Laufzeit der Fazilität aus der ARF unterstützt werden, während bei der Gestaltung der Maßnahmen eindeutig festgelegt werden sollte, welche Durchführungsschritte nach 2026 aus nationalen oder anderen EU-Fonds unterstützt werden.

Falls ein Mitgliedstaat vorschlägt, seinen Aufbau- und Resilienzplan auf der Grundlage von Artikel 21 zu ändern, können Änderungen an bestehenden Etappenzielen und Zielwerten nur vorgenommen werden, soweit diese mit den objektiven Umständen zusammenhängen, die zur Begründung der Änderung angeführt wurden. Wie in Teil 1 der vorliegenden Leitlinien erläutert, sollte ein kausaler Zusammenhang zwischen den objektiven Umständen und den vorgeschlagenen Änderungen bestehen.

Im Durchführungsbeschluss des Rates festgestellte Flüchtigkeitsfehler können der Kommission und dem Rat jederzeit während der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne gemeldet werden. Sie werden im Vorschlag der Kommission für einen neuen bzw. überarbeiteten Durchführungsbeschluss des Rates berücksichtigt oder gesondert berichtigt.

4.    Finanzierung und Kosten

Neue Maßnahmen: Die Mitgliedstaaten geben die geschätzten Gesamtkosten der im Addendum aufgeführten neuen Reformen und Investitionen an. Dies gilt auch für Reformen und Investitionen, die in den REPowerEU-Kapiteln vorgesehen sind.

Geänderte Maßnahmen: Wirken sich die Änderungen auf die Kostenschätzungen aus, so legt der Mitgliedstaat für jede geänderte Maßnahme aktualisierte Kostenschätzungen vor. Bezieht sich die Änderung nur auf den Umfang der Maßnahme, so sollte die Anpassung der geschätzten Kosten proportional erfolgen.

Methodik: Bei der Erstellung dieser Kostenschätzungen sollten die Mitgliedstaaten den spezifischen Anweisungen in den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 folgen. Für Maßnahmen, die weder neu sind noch geändert wurden, müssen die Mitgliedstaaten in der Regel keine aktualisierten Kostenschätzungen vorlegen. Die Mitgliedstaaten können die Kostenschätzungen von einer unabhängigen öffentlichen Stelle validieren lassen, um die Plausibilität der Schätzungen zu untermauern.

5.    Komplementarität und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne

Kohärenz mit anderen Initiativen

Gemäß Artikel 17 der ARF-Verordnung müssen alle Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der Addenda, mit den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen des Rates und mit den Informationen in den nationalen Reformprogrammen, in den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, in den in der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang enthaltenen territorialen Plänen für einen gerechten Übergang, in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie sowie in den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Einklang stehen.

Näheres zur Kohärenz mit den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und den nationalen Reformprogrammen ist dem obigen Abschnitt zum Europäischen Semester zu entnehmen.

Die Addenda müssen darüber hinaus mit den Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang stehen, die im Rahmen der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang ausgearbeitet wurden.

Ebenso müssen sie mit den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen im Einklang stehen, die im Rahmen der Dachverordnung 2021-2027 seit der Annahme der ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne angenommen wurden. Da alle Mitgliedstaaten ihre Partnerschaftsvereinbarungen und fast alle kohäsionspolitischen Programme angenommen haben, sollten sie erläutern, wie neue oder geänderte Maßnahmen die Durchführung der Programme im Rahmen der Dachverordnung 2021-2027 ergänzen (15).

Komplementarität der Finanzierung und Vermeidung von Doppelfinanzierungen

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem geänderten Aufbau- und Resilienzplan angeben, ob sich die zur Gewährleistung der Komplementarität der Finanzierung und der Einhaltung von Artikel 9 der ARF-Verordnung eingerichteten Modalitäten geändert haben. Diesbezüglich bleiben die Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 in vollem Umfang anwendbar.

Umsetzung

Der Umsetzungsrahmen wurde als Teil der ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne bewertet, und es wird davon ausgegangen, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer geänderten Aufbau- und Resilienzpläne weiterhin auf dieselben Regelungen stützen. Etwaige vorgeschlagene Änderungen des Umsetzungsrahmens sollten jedoch erläutert werden.

Falls die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne bislang Schwierigkeiten hatten (z. B. aufgrund mangelnder Verwaltungskapazitäten, eines unausgereiften IT-Systems oder eines nicht klar genug definierten Mandats für die zuständigen Behörden), so sollten sie ihre bestehenden Regelungen erneut prüfen, um sie effizienter zu gestalten. Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, die bisher gesammelten Erfahrungen mit der Kommission zu erörtern, um festzustellen, ob die Durchführung von Reformen und Investitionen durch Änderungen des Umsetzungsrahmens verbessert werden könnte.

Ändert ein Mitgliedstaat seinen Aufbau- und Resilienzplan zum Zwecke des Erhalts eines höheren finanziellen Beitrags oder eines Darlehensantrags, so sollte er nachweisen, dass die für die Koordinierung und Umsetzung des Plans zuständigen Behörden über ausreichende Verwaltungskapazitäten und das entsprechende Mandat verfügen. Generell sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie über ausreichende Verwaltungskapazitäten für die Durchführung von Investitionen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans verfügen und somit die Möglichkeit haben, in die Kostenrechnung für ihre jeweiligen Investitionen oder Reformen begrenzte Verwaltungskosten vorübergehender Art aufzunehmen, sofern diese Kosten mit der Durchführung dieser spezifischen Investition oder Reform in Zusammenhang stehen.

Wie in den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne 2021 erläutert, können die Mitgliedstaaten auch das Instrument für technische Unterstützung für die Durchführung von Investitionen und Reformen im REPowerEU-Kapitel nutzen. Die Mitgliedstaaten werden gebeten mitzuteilen, ob sie Artikel 7 Absatz 2 der ARF-Verordnung als Teil der jeweiligen Reform oder Investition, auf die sich die technische Unterstützung beziehen würde, anwenden möchten. Wenn der Mitgliedstaat zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans horizontale Unterstützung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt – z. B. für Kommunikationsmaßnahmen – wird er gebeten, dies in diesem Abschnitt anzugeben.

Konsultationsprozess

Die Mitgliedstaaten sollten eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses vorlegen, der im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen vor der Einreichung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans/Addendums durchzuführen ist. Der Konsultationsprozess sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgenommenen Änderungen stehen. Bei Änderungen, die einer geringfügig angepassten Mittelzuweisung Rechnung tragen, ist beispielsweise nicht die gleiche Art von Konsultationsprozess erforderlich wie bei der Beantragung einer hohen Darlehenssumme. Da die Konsultationen bei der Ausarbeitung der ursprünglichen Aufbau- und Resilienzpläne, insbesondere angesichts der COVID-19-Krise, unterschiedlich umfangreich ausfielen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, diesen Prozess zu verbessern, wenn sie ihre Aufbau- und Resilienzpläne ändern. Sie sollten sicherstellen, dass die Interessenträger, darunter lokale und regionale Behörden, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen und gegebenenfalls auch Interessenträger aus dem Agrarsektor, frühzeitig und auf sinnvolle Weise in die Konzeption, Umsetzung und Überwachung neuer oder geänderter Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen einbezogen werden.

Für die Umsetzung einschlägiger Maßnahmen kann es angebracht sein, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen im Zusammenhang mit regionalen oder lokalen Überlegungen in Etappenziele oder Zielwerte mit geografischer Dimension aufnehmen (z. B. durch Hinzufügung spezifischer Bedingungen für die Konsultation lokaler und regionaler Behörden). Sie können auch ähnliche Bedingungen für die Konsultation der Sozialpartner und gegebenenfalls der Interessenträger aus dem Agrarsektor im Zusammenhang mit der Durchführung einschlägiger Reformen oder Investitionen festlegen.

Darüber hinaus wird das Europäische Semester ein wichtiger Rahmen sein, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne mit den Interessenträgern zu erörtern, und zwar im Einklang mit den Verfahren und Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten. Zudem können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen die bisher durchgeführten Konsultationen beschreiben und die für die Zukunft geplanten Konsultationen darlegen. Nur mit einer starken regionalen und lokalen Eigenverantwortung sowie mit der Unterstützung von Sozialpartnern und Zivilgesellschaft können die Aufbau- und Resilienzpläne erfolgreich umgesetzt werden.

Die üblichen Konsultationsanforderungen, einschließlich der Notwendigkeit, eine Zusammenfassung vorzulegen, in der dargelegt wird, wie die Beiträge der Interessenträger berücksichtigt wurden, gelten auch für die Erstellung des REPowerEU-Kapitels. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Zusammenfassungen darlegen, wie die Ergebnisse der Konsultation in ihren REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden. Der Konsultationsprozess sollte beschrieben werden, einschließlich seiner wichtigsten Merkmale, der Arten von Interessenträgern und der wichtigsten eingegangenen Beiträge. Anschließend sollte beschrieben werden, wie die eingegangenen Rückmeldungen bei der Gestaltung der REPowerEU-Maßnahmen berücksichtigt wurden, und ebenso, wie diese während der Umsetzung weiterhin berücksichtigt werden sollen.

Wichtig ist eine breit angelegte Konsultation, die insbesondere die Interessenträger mit einschlägigem Fachwissen zu REPowerEU-Angelegenheiten einbezieht. Die Dauer des Konsultationsprozesses sollte der Dringlichkeit der Vorlage von REPowerEU-Kapiteln entsprechen.

Eine zusätzliche öffentliche Konsultation ist nicht erforderlich, wenn die Scale-up-Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Inhalt der Maßnahmen unverändert bleiben oder die bestehenden Maßnahmen aufgrund ihres verringerten maximalen finanziellen Beitrags in das REPowerEU-Kapitel verschoben werden.

Kontrollen und Prüfungen

Interne Kontrollsysteme sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Aufbau- und Resilienzpläne vollständig mit Artikel 22 der ARF-Verordnung im Einklang stehen. Aus diesem Grund sowie angesichts der sich aus der Überarbeitung eines Aufbau- und Resilienzplans ergebenden Änderungen ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten erklären, inwiefern die eingerichteten Kontrollstrukturen noch angemessen sind und wie sie gegebenenfalls gestärkt werden sollen, um adäquate Mittel und Strukturen zu gewährleisten. Die Kernanforderungen an die Kontrollsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sind in Anhang I der zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat unterzeichneten Finanzierungs- und Darlehensvereinbarung aufgeführt. Insbesondere dann, wenn der überarbeitete Aufbau- und Resilienzplan neue oder geänderte Maßnahmen enthält, sollte der Mitgliedstaat erläutern und nachweisen, dass die Kontrollstrukturen nach wie vor angemessen sind und/oder wie ihre Kapazität, einschließlich Personalausstattung und Verfahren, proportional zur Vergrößerung des Umfangs des Aufbau- und Resilienzplans verbessert werden soll.

Wenn sich durch das Addendum zwar der finanzielle Beitrag nicht wesentlich erhöht, aber sich dennoch Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Aufbau- und Resilienzplan ergeben, werden die Mitgliedstaaten gebeten, eine aktualisierte Erläuterung zu den Kontrollmaßnahmen und -systemen, einschließlich des Speichersystems für die Daten zu den Endempfängern, vorzulegen.

Kommunikationsmaßnahmen

Im Einklang mit Artikel 34 der ARF-Verordnung und Artikel 10 der Finanzierungsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten ihre Kommunikationsstrategien weiter umsetzen und sie anpassen, wenn es erforderlich ist, die neu hinzugefügten Reformen und Investitionen einzubeziehen; dies stellt sicher, dass die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht wird. Um der Kommission die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten gebeten, bei der Einreichung geänderter Aufbau- und Resilienzpläne die Maßnahmen zu beschreiben, die sie zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ergriffen haben.

Kommunikationskampagnen sollten sich auf die Sensibilisierung für wichtige Reformen und Investitionen als Bestandteil einer gesamteuropäischen Reaktion konzentrieren, insbesondere im Rahmen von REPowerEU; zugleich sollte die Öffentlichkeit besser über die Aufbau- und Resilienzpläne und ihren Zweck informiert werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, im Rahmen ihrer ARF-Kommunikationsmaßnahmen

erneut auf die Ziele ihres Aufbau- und Resilienzplans und seiner Vorteile für den Mitgliedstaat hinzuweisen und diese zu erläutern;

zu erläutern, warum Reformen und Investitionen der Gesellschaft, dem Aufschwung in Europa, dem ökologischen und digitalen Wandel und der Energieversorgungssicherheit zugute kommen;

zu gewährleisten, dass die hochrangige politische Unterstützung für den Aufbau- und Resilienzplan hinreichend sichtbar ist;

über wegweisende Projekte zu informieren und deren Ermöglichung durch die ARF herauszustreichen;

potenzielle Begünstigte zu ermutigen, Fördermittel im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans zu beantragen;

die Gesamtfortschritte bei der Durchführung von Reformen und Investitionen zu präsentieren, insbesondere im Rahmen von REPowerEU, unter anderem im regelmäßigen Austausch mit den Sozialpartnern, den betroffenen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft insgesamt.

Die Kommission ist ferner bereit, die Mitgliedstaaten über das Inform-EU-Netzwerk bei der Umsetzung ihrer nationalen Kommunikationsstrategien zu unterstützen – auch im Hinblick auf ihre geänderten Aufbau- und Resilienzpläne.

Transparenz in Bezug auf die Endempfänger

Die Transparenz bei der Verwendung der Mittel aus der ARF wurde durch die Aufnahme einer neuen Transparenzverpflichtung in die REPowerEU-Verordnung erhöht. Die Mitgliedstaaten müssen ein öffentlich zugängliches und leicht zu nutzendes Portal einrichten, auf dem sie Daten zu den 100 Endempfängern veröffentlichen, die die meisten Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der ARF erhalten.

Unter Endempfängern sollte die letzte Einrichtung verstanden werden, die Mittel erhält und kein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ist. Dabei ist von den Begünstigten zu unterscheiden, bei denen es sich im Rahmen der direkten Mittelverwaltung der Fazilität um die Mitgliedstaaten handelt.

Diese Daten sollten den offiziellen Namen des Endempfängers, einschließlich Vor- und Nachname, falls es sich bei dem Endempfänger um eine natürliche Person handelt, den erhaltenen Betrag sowie die zugehörige(n) Maßnahme(n) im Rahmen der ARF, für die er die Mittel erhalten hat, umfassen. Bei der Ermittlung der 100 größten Empfänger sollten nur Mittel aus der ARF berücksichtigt werden, da einige Investitionen teilweise auch aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

Um die Verhältnismäßigkeit und die Achtung der Privatsphäre zu gewährleisten, sollten, wenn es sich bei den Endempfängern um natürliche Personen handelt, personenbezogene Daten zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres gelöscht werden, in dem die letzten Mittel aus der ARF an diesen Endempfänger ausgezahlt wurden. Analog dazu gelten einige Ausnahmen von der Veröffentlichung von Daten gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung für die ARF. Dabei handelt es sich um folgende Fälle:

Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, und alle anderen Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen gezahlt werden (Artikel 191 Absatz 4 Buchstabe b der Haushaltsordnung);

Aufträge von sehr geringem Wert, die an Sachverständige vergeben werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt wurden (Artikel 237 Absatz 2 der Haushaltsordnung), sowie Aufträge von sehr geringem Wert unter 15 000 EUR (in Anhang I Nummer 14.4 der Haushaltsordnung genannter Betrag);

finanzielle Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR;

bei Offenlegung der Informationen bestehendes Risiko, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden.

Angesichts der Beträge im Rahmen der ARF ist es unwahrscheinlich, dass die in den ersten drei Absätzen genannten Ausnahmen für die 100 größten Endempfänger gelten würden. Auch die vierte Ausnahme dürfte nicht in großem Umfang zur Anwendung kommen. Da die Veröffentlichung von Daten nur große Empfänger betrifft, von denen die meisten juristische Personen sein dürften, sollten etwaige Bedenken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen gegen die Notwendigkeit von Transparenz bei der Verwendung von EU-Mitteln abgewogen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung künftige Änderungen dieser Bestimmung berücksichtigen wird.

Zusätzlich zu den Daten, die auf den Portalen der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, wird die Kommission diese Daten zusammen mit den Links zu den Portalen der Mitgliedstaaten im Aufbau- und Resilienzscoreboard zusammenführen. Diese Daten müssen zweimal jährlich aktualisiert werden, und die Kommission wird versuchen, den Zeitplan für die Aktualisierungen mit den bestehenden halbjährlichen Berichten vom April und Oktober in Einklang zu bringen. Die erste Erhebung von Informationen erfolgt parallel zur halbjährlichen Berichterstattung im April 2023. Darüber hinaus wird die Kommission eine interaktive Karte veröffentlichen, auf der die verschiedenen Maßnahmen und deren Standorte in den Mitgliedstaaten dargestellt sind.


(1)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(2)  Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 vom 1. Februar 2023). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023DC0062

(3)  https://commission.europa.eu/system/files/2021-01/document_travail_service_part1_v2_en.pdf

(4)  Nach Artikel 26a Absatz 1 der Dachverordnung können Mitgliedstaaten, die ein REPowerEU-Kapitel vorlegen, beantragen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds auf Prioritäten übertragen werden, die im Sinne von Artikel 21c der ARF-Verordnung zu den Zielen von REPowerEU beitragen, sofern diese Unterstützung zu den in den jeweiligen Fondsverordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die 7,5 % der nationalen Mittelzuweisung im Rahmen der Dachverordnung, die für Investitionen zugunsten der REPowerEU-Ziele eingesetzt werden, sind jedoch weder Bestandteil der REPowerEU-Kapitel noch der Aufbau- und Resilienzpläne.

(*1)  Auf Basis der Mittelzuweisungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Sozialfonds Plus nach Übertragungen im Rahmen der Annahme von Partnerschaftsvereinbarungen.

(5)  BNE von 2019 – Stand Mai 2020 – gemäß Erwägungsgrund 48 und Anhang I der ARF-Verordnung.

(6)  Vermerk der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom Update of the maximum financial contribution‘30. Juni 2022 mit dem Titel ‚RRF:

(7)  Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen in keiner Weise der Bewertung der vom Mitgliedstaat vorgebrachten Rechtfertigung durch die Kommission vor.

(8)  Unter erneuerbarem Wasserstoff ist Wasserstoff zu verstehen, der nach den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den entsprechenden Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegten Methoden aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

(9)  Zu fossilfreiem Wasserstoff siehe den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 426/01). Im Rahmen des Ziels der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem und fossilfreiem Wasserstoff kann Wasserstoff, der mittels Gaspyrolyse oder Dampfreformierung mit CO2-Abscheidung und -Speicherung erzeugt wird, nicht unterstützt werden.

(10)  Weitere Beispiele für Maßnahmen finden Sie in der Mitteilung „Steigende Energiepreise: eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ (COM(2021) 660 final vom ).

(11)  Für die Förderung von Anlagen, die unter das EU-Emissionshandelssystem fallen, gelten die in den technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes und den Anhängen des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegten Kriterien.

(12)  Im Rahmen des regulären Zyklus des Europäischen Semesters legt die Kommission die Vorschläge für die länderspezifischen Empfehlungen in der Regel gegen Ende Mai/Anfang Juni vor; diese werden dann vom Europäischen Rat gebilligt und Anfang Juli vom Rat endgültig verabschiedet.

(13)  SEC(2022) 70 final - SWD(2022) 19 final - SWD(2022) 20 final

(14)  Insbesondere für KMU.

(15)  Siehe Teil 1 bezüglich der Modalitäten für die Beantragung von Übertragungen zwischen der ARF und den Kohäsionsfonds.


ANHANG I

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Die Mitgliedstaaten können über die Art des Finanzierungsinstruments, seine Einrichtung sowie über die mit der Umsetzung betrauten Stellen entscheiden und sollten mit den Kommissionsdienststellen die beste Methode für die Nutzung der Finanzierungsinstrumente erörtern, wobei die Ziele der Maßnahmen, die bereits bestehenden Strukturen und die Auswirkungen auf die Arbeit der Partner zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich bieten sich den Mitgliedstaaten zwei Optionen für die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten: die Übertragung von Mitteln aus der ARF auf die Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ oder die Nutzung anderer Strukturen, z. B. nationaler Strukturen. Die an die beiden Optionen geknüpften Bedingungen werden in den Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne vom Januar 2021 beschrieben und im Folgenden näher ausgeführt.

Für den Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen von InvestEU ist zuvor eine Beitragsvereinbarung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission zu schließen. Die Ausführung der InvestEU-Garantie erfolgt durch die Kommission über ausgewählte Durchführungspartner.

In Bezug auf nationale Finanzierungsinstrumente lassen sich die folgenden Phasen unterscheiden:

Erste Phase: Vorbereitung der Maßnahme: Sicherstellung, dass die Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Ziele des Aufbau- und Resilienzplans beitragen, durch

Beschreibung der zu unterstützenden Investitionsstrategie (z. B. Energieeffizienz, Breitband, Digitalisierung von KMU), anhand derer bestimmt wird, wie die ARF-Mittel im Rahmen des Finanzierungsinstruments verwendet werden und wie dies mit dem Anwendungsbereich und den Bewertungskriterien der ARF im Einklang steht, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Marktversagens, das den Einsatz öffentlicher Mittel für private Investitionen notwendig macht;

Festlegung des Finanzierungsinstruments (sowie u. a. der Risiko-/Renditepolitik zwischen der ARF und anderen Finanzierungsquellen innerhalb des Finanzierungsinstruments) sowie Erläuterung, wie es zur Verwirklichung der Ziele des Aufbau- und Resilienzplans beiträgt;

Bereitstellung einer ausführlichen DNSH-Selbstbewertung und der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, damit die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes während der Umsetzung der Maßnahme gewährleistet ist;

Ermittlung der einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen und Klärung einer möglichen Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie der damit verbundenen Kriterien, die von den Finanzprodukten erfüllt werden müssen;

Festlegung klarer Etappenziele (in Verbindung mit der Einrichtung und Umsetzung des Instruments) und Zielwerte (in Verbindung mit den Leistungen/Ergebnissen der durch das Instrument finanzierten Projekte);

Festlegung der Art der Unterstützung (z. B. Darlehen, Garantien, Eigenkapitalbeteiligung), der zu unterstützenden Begünstigten (z. B. KMU, größere Unternehmen, ÖPP) und der Investitionen (z. B. Innovation, Breitband, Infrastruktur) zur Ermittlung der investierbaren Vermögenswerte;

Festlegung des Zeitplans für den Einsatz des Finanzierungsinstruments (die Einrichtung eines Finanzierungsinstruments kann im Schnitt bis zu zwei Jahre dauern), einschließlich Investitionen in die Realwirtschaft und der damit verbundenen Auswirkungen;

Beschreibung des für die Berichterstattung über Zielwerte und Etappenziele im Einklang mit dem Aufbau- und Resilienzplan eingesetzten Überwachungssystems.

Zweite Phase: Umsetzungsvereinbarung mit der für das Finanzierungsinstrument zuständigen Stelle

Zur Umsetzung des Finanzierungsinstruments muss eine Vereinbarung mit der für die Umsetzung zuständigen Stelle geschlossen werden (bei Fonds wäre dies der von den Partnern beauftragte Fondsverwalter), mit der die Verpflichtungen aus dem Aufbau- und Resilienzplan umgesetzt werden. Mit der Rahmenvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den mit der Umsetzung betrauten Stellen sollten alle Verpflichtungen aus der ARF-Verordnung und dem Durchführungsbeschluss des Rates zum nationalen Aufbau- und Resilienzplan umgesetzt werden – unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtungen in Bezug auf staatliche Beihilfen, DNSH, Prüfungen und Kontrollen sowie möglicher Einschränkungen der Begünstigten.

Die einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen und für die Vergabe öffentlicher Aufträge müssen eingehalten werden.

Eines der ersten Etappenziele des Aufbau- und Resilienzplans kann den Abschluss der Umsetzungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der betrauten Stelle zur Einrichtung des Finanzierungsinstruments oder zur Anpassung eines bestehenden Instruments (im Einklang mit der im Aufbau- und Resilienzplan vereinbarten Investitionsstrategie) vorsehen.

Als Teil dieses ersten Etappenziels des Aufbau- und Resilienzplans legt der Mitgliedstaat der Kommission bei der Einreichung des ersten Auszahlungsantrags die Bestimmungen sowie die Investitionsstrategie für das Finanzierungsinstrument vor, damit seine Konformität mit dem Aufbau- und Resilienzplan überprüft werden kann.

Durchführung von Investitionen in die Realwirtschaft durch die betraute Stelle oder Finanzintermediäre (z. B. Geschäftsbanken, Investmentfonds):

Alle nachfolgenden Etappenziele werden an die Durchführung von Investitionen in die Realwirtschaft durch die betraute Stelle oder Finanzintermediäre geknüpft.

Nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden Rückstellungen und Rückflüsse, die nicht durch Verluste aufgezehrt wurden, gemäß den in der Investitionsstrategie und der Ausstiegsstrategie des Instruments festgelegten Bedingungen an den Mitgliedstaat zurückgezahlt. In einer Bestimmung wird die Pflicht festgelegt, dass Einnahmen und Rückflüsse für gleichwertige Zwecke zu verwenden sind.


ANHANG II

MUSTER FÜR ABSICHTSERKLÄRUNGEN IN BEZUG AUF DARLEHEN AUS DER AUFBAU- UND RESILIENZFAZILITÄT

An: Federführende Verhandlungsführer in SG RECOVER und GD ECFIN

Cc: EC-RECOVER@ec.europa.eu

Betrifft: Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität – Absichtserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung in Bezug auf die REPowerEU-Kapitel in ihren Aufbau- und Resilienzplänen mitteilen, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zu beantragen.

Unbeschadet der Möglichkeit, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, möchten wir daher folgendes Interesse bekunden:

[Zutreffendes auswählen]

Wir beabsichtigen zum jetzigen Zeitpunkt nicht, eine Darlehensunterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zu beantragen.

Wir beabsichtigen, eine Darlehensunterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in Höhe von XXX EUR [hier kann auch eine Spanne eingefügt werden] zu beantragen, die für die folgenden Investitionen und Reformen verwendet werden soll:

Liste der Investitionen und Reformen

Wir bestätigen, dass die in dieser Absichtserklärung enthaltenen Informationen so genau wie möglich sind und nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt werden.


ANHANG III

MUSTER FÜR ABSICHTSERKLÄRUNGEN ZU ÜBERTRAGUNGEN AUS DER BREXIT-RESERVE

An: Federführende Verhandlungsführer in SG RECOVER und GD ECFIN

Cc: EC-RECOVER@ec.europa.eu

Betrifft: Brexit-Reserve – Mitteilung des Antrags auf Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755, wonach die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Übertragung aller oder eines Teils ihrer vorläufigen Mittelzuweisung im Rahmen der Brexit-Reserve auf die Aufbau- und Resilienzfazilität stellen können, beantragen wir eine Übertragung von XXX EUR aus der Brexit-Reserve auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, um Investitionen und Reformen des REPowerEU-Kapitels im Einklang mit dem in der Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU“ dargelegten Ansatz zu finanzieren.

Diesem Antrag auf Übertragung liegt die Erwägung zugrunde, dass sowohl die Aufbau- und Resilienzfazilität als auch die Brexit-Reserve den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken sollen, wie es in ihrer gemeinsamen Rechtsgrundlage, Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, eindeutig festgelegt ist. Die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel sollen die Folgen der durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen verursachten Störungen des globalen Energiemarkts abmildern und dadurch die Verwirklichung des allgemeinen Kohäsionsziels voranbringen. Dieses allgemeine Ziel sollte auch mit der Brexit- Reserve erreicht werden, indem die negativen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in den Mitgliedstaaten, insbesondere in deren Regionen und lokalen Gemeinschaften, angegangen werden. Dieses gemeinsame Ziel rechtfertigt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2021/1755 diesen Antrag auf Übertragung zwischen den beiden Instrumenten.

[Da der Betrag der Mittel, deren Übertragung beantragt wird, höher ist als der noch nicht ausgezahlte Teil der vorläufigen Mittelzuweisung aus der Brexit-Reserve, gehen wir davon aus, dass die Differenz von der Kommission wiedereingezogen werden muss. [Wir werden den wiedereinzuziehenden Betrag, wie von der Europäischen Kommission in der Zahlungsaufforderung angegeben, auf das Konto der Europäischen Kommission einzahlen. / Wir erwarten, dass die Europäische Kommission nach Unterrichtung [der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat] diesen Betrag mit etwaigen Zahlungen [im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität] verrechnet.]]


ANHANG IV

Muster für Die Mitgliedstaaten

ADDENDUM ZUM AUFBAU- UND RESILIENZPLAN

Inhalt

TEIL 1

EINLEITUNG 40

1.

Allgemeines Ziel 40

2.

Begründung für das Addendum 40

TEIL 2

BESCHREIBUNG ZUSÄTZLICHER UND GEÄNDERTER REFORMEN UND INVESTITIONEN 40

1.

Völlig neue Komponenten 41

2.

REPowerEU-Kapitel 41

3.

Geänderte Komponenten 41

TEIL 3

KOMPLEMENTARITÄT UND UMSETZUNG DES PLANS 42

1.

Kohärenz mit anderen Initiativen 42

2.

Komplementarität der Finanzierung 42

3.

Wirksame Umsetzung 42

4.

Konsultation der Interessenträger 43

5.

Kontrollen und Prüfungen 43

6.

Kommunikation 43

TEIL 4

GESAMTKOHÄRENZ UND WIRKUNG DES PLANS 43

1.

Kohärenz 43

2.

Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit für alle. 43

3.

Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz 43

4.

Vergleich mit dem Ausgangswert der Investitionen 43

SCHUTZVERMERK

Dieses Muster sollte von den Mitgliedstaaten für Addenda zu ihren Aufbau- und Resilienzplänen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, nur Informationen vorzulegen, die für die vorgeschlagenen Änderungen an ihren verabschiedeten Aufbau- und Resilienzplänen relevant sind. Das Muster steht mit den aktualisierten „Leitlinien für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU“ in Zusammenhang. Es bietet lediglich eine Vorlage für die Darstellung der Informationen im Addendum, während die Leitlinien die notwendigen Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Abschnitte enthalten. Die Mitgliedstaaten werden wie in den Leitlinien vorgesehen aufgefordert, bei der Änderung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne eine konsolidierte Fassung ihres ursprünglichen Plans als Grundlage zu verwenden, die die in der Bewertungsphase vorgenommenen Änderungen widerspiegeln und in vollem Einklang mit den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen des Rates stehen sollte. Daher setzt die Verwendung dieses Musters für das Addendum voraus, dass die Mitgliedstaaten ihren Aufbau- und Resilienzplan zuvor an den Durchführungsbeschluss des Rates angepasst haben.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, sich bei weiteren Fragen an die Kommission zu wenden.

TEIL 1

EINLEITUNG

1.   Allgemeines Ziel:

Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Abschnitt nennenswerte Veränderungen bei den wichtigsten Herausforderungen beschreiben, mit denen sie seit der Vorlage ihrer ersten Aufbau- und Resilienzpläne konfrontiert waren. Sie sollten insbesondere kurz erläutern, inwiefern der geänderte Aufbau- und Resilienzplan weiterhin eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und einen angemessenen Beitrag zu allen sechs Säulen leistet. Es sollte auch hervorgehoben werden, wie der geänderte Aufbau- und Resilienzplan durch die notwendige Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene die Krisenfestigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union erhöht.

Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Abschnitt auch erläutern, wie der geänderte Aufbau- und Resilienzplan den in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen erwähnten Herausforderungen Rechnung trägt.

2.   Begründung für das Addendum

Die Mitgliedstaaten sollten die Rechtsgrundlage(n) für die vorgeschlagenen Änderungen ihres Plans angeben und die Wahl der einschlägige(n) Rechtsgrundlage(n) gemäß den entsprechenden Artikeln der ARF-Verordnung (1) ausführlich begründen. Die Rechtsgrundlage(n) und die Gründe sollten für jede zusätzliche, geänderte oder gestrichene Maßnahme aus der nachstehenden Liste gewählt werden. Die Begründung kann sich auch auf mehrere der nachstehenden Rechtsgrundlagen stützen.

Im Einklang mit der ARF-Verordnung und dem Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für folgende Zwecke Änderungen an einem zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen:

Artikel [21a und 21b] im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Kapitel (2) : Für das REPowerEU-Kapitel siehe das entsprechende Muster.

Artikel [14 Absatz 2]: Überarbeitung des Plans im Rahmen eines neuen oder zusätzlichen Darlehensantrags,

Artikel [7]: Überarbeitung des Plans im Rahmen einer neuen oder zusätzlichen Übertragung von 5 % der Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung,

Artikel [18 Absatz 2]: Aktualisierung des Plans zur Berücksichtigung des aktualisierten maximalen finanziellen Beitrags infolge der Berechnung nach Artikel 11 Absatz 2,

Artikel [21]: Änderung oder Vorlage eines neuen Plans, wenn der bestehende Plan Etappenziele und Zielvorgaben enthält, die sich aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr verwirklichen lassen.

TEIL 2

BESCHREIBUNG ZUSÄTZLICHER UND GEÄNDERTER REFORMEN UND INVESTITIONEN

In diesem Abschnitt werden Elemente von Komponenten behandelt, die gegenüber dem im Wege des geltenden Durchführungsbeschlusses des Rates gebilligten Aufbau- und Resilienzplan hinzugefügt oder geändert werden. Innerhalb dieser Komponenten müssen nur die Reformen und Investitionen aufgeführt werden, die hinzugefügt, gestrichen oder geändert werden. Bei allen Komponenten des ursprünglichen Plans, die nicht in diesem Abschnitt enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass sie unverändert bleiben.

1.

Völlig neue Komponenten: Bitte folgen Sie für jede vollständig neue Komponente dem Aufbau in Teil 2 des von der Kommission im Januar 2021 bereitgestellten Musters (3) und berücksichtigen Sie die Leitlinien der Kommission für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU.

2.

REPowerEU-Kapitel: Für das REPowerEU-Kapitel siehe das entsprechende Muster. Bitte das ausgefüllte Formular hier einfügen.

3.

Geänderte Komponenten: Bitte machen Sie zu den Unterabschnitten des oben genannten Musters nur zu den Komponenten Angaben, bei denen Elemente gegenüber dem mit dem Durchführungsbeschluss des Rates genehmigten Plan geändert, entfernt oder hinzugefügt werden. Es wird davon ausgegangen, dass alle anderen Unterabschnitte unverändert bleiben. Bitte auch die FENIX-Referenznummer für jede in diesem Addendum aufgeführte geänderte Komponente einfügen. Bitte geben Sie eindeutig an, ob sich die Beschreibung der Komponente ändert.

Tabelle 1

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, für jede geänderte Komponente die nachstehende zusammenfassende Tabelle auszufüllen

Bezeichnung der geänderten Komponente

Ratsbeschluss-Nummer der Investition/Reform

 

Bezeichnung der Investition/Reform

 

Art der Änderung im Vergleich zum Ratsbeschluss

[hinzugefügt/entfernt/geändert]

Rechtsgrundlage der Änderung (mindestens eine auswählen)

Artikel 14 Absatz 2 – Darlehensantrag

Artikel 18 Absatz 2 – Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags

Artikel 21 – Änderung aufgrund objektiver Umstände

Artikel 21a – REPowerEU: nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung (EHS-Einnahmen)

Artikel 21b Absatz 2 – Übertragung aus der Brexit-Reserve

Keine Rechtsgrundlage, Korrektur eines Schreibfehlers

Geänderte Elemente (nur für geänderte Maßnahmen)

Beschreibung der Komponente/Maßnahme

Etappenziele und Zielwerte

Geschätzte Kosten

grüne und digitale Markierung (voraussichtlich relevant, weil die zugrunde liegende Maßnahme wesentlich geändert wurde)

DNSH-Selbstbewertung

Vorgeschlagene Änderungen:

Bitte befolgen Sie für jede neue Reform oder Investition die Anweisungen in den ursprünglichen Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen vom Januar 2021.

Bitte begründen Sie jede gestrichene Reform oder Investition unter Angabe der Rechtsgrundlage und erläutern Sie, wie die Gesamtwirkung und Kohärenz der Komponente aufrechterhalten werden soll.

Bitte füllen Sie für jede geänderte Reform oder Investition die nachstehende Tabelle 2 aus:

Beschreibung und Begründung der Änderung(en) an der Maßnahme, insbesondere in Bezug auf Art, Ziel, Umfang und Durchführungsmodalitäten, sowie der erwarteten Auswirkungen der Änderung(en) auf den Anwendungsbereich, die Zielgruppe, den Zeitplan und die wichtigsten Ergebnisse der Maßnahme.

Geänderte Fassung der Beschreibung der Komponente (falls zutreffend) und der Maßnahme gegenüber den Angaben im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates.

Geplante Änderung(en) der Etappenziele und/oder Zielwerte gegenüber den Angaben im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates, und Begründung.

Gegebenenfalls geänderte Kostenschätzung im Einklang mit den Anweisungen im Muster der Kommission vom Januar 2021 (4) . Bezieht sich die Änderung nur auf den Umfang der Maßnahme, so sollte die Kostenschätzung proportional geändert werden.

Gegebenenfalls geänderte grüne und digitale Markierung im Einklang mit den Leitlinien der Kommission vom Januar 2021 (5).

Vorgeschlagene Änderungen der DNSH-Selbstbewertung im Einklang mit den Anweisungen in der Bekanntmachung der Kommission vom Februar 2023 und gegebenenfalls einschließlich einer quantitativen Schätzung der Umweltauswirkungen der Maßnahmen (6).

Für alle vorgeschlagenen Änderungen der Etappenziele und/oder Zielwerte, ihrer geschätzten Kosten und der grünen und/oder digitalen Markierung sollten die Mitgliedstaaten auch die mit dem Muster bereitgestellten Excel-Tabellen ausfüllen.

Die Mitgliedstaaten sollten in Tabelle 2 ferner auf die folgenden Punkte eingehen, soweit sie von den Änderungen der Maßnahme betroffen sind:

Grenzüberschreitende bzw. länderübergreifende Projekte

Staatliche Beihilfen

Offene strategische Autonomie

Tabelle 2

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, diese Tabelle zu verwenden, um die Beschreibung der geänderten Maßnahmen in diesem Abschnitt gemäß den oben genannten Anweisungen zu strukturieren. Für substanziellere Änderungen und neue Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten gebeten, das Format des ursprünglichen Musters von 2021  (7) zu verwenden

Bezeichnung der Maßnahme und Nummer im Durchführungsbeschluss des Rates

Beschreibung und Begründung der Änderung

Geänderte Teile

Bisherige Fassung

Geänderte Fassung

Beschreibung der Komponente und/oder Maßnahme

 

 

Etappenziele und Zielwerte

 

 

Geschätzte Kosten

 

 

Grüne und digitale Markierung

 

 

DNSH-Selbstbewertung

 

 

TEIL 3

KOMPLEMENTARITÄT UND UMSETZUNG DES PLANS

Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie mit dem Addendum im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten im ursprünglichen Muster des Aufbau- und Resilienzplans (8) folgende Punkte sichergestellt werden:

1.

Kohärenz mit anderen Initiativen

2.

Komplementarität der Finanzierung

3.

Wirksame Umsetzung

4.

Konsultation der Interessenträger

5.

Kontrollen und Prüfungen

6.

Kommunikation

Wenn sich im Vergleich zum ursprünglichen Plan nichts ändert, genügt die Angabe, dass die bisherigen Angaben unverändert bleiben.

TEIL 4

GESAMTKOHÄRENZ UND WIRKUNG DES PLANS

Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie mit dem Addendum im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten im ursprünglichen Muster des Aufbau- und Resilienzplans (9) die nachstehenden Punkte sichergestellt werden. Wenn sich im Vergleich zum ursprünglichen Plan nichts ändert, genügt die Angabe, dass die bisherigen Angaben unverändert bleiben.

1.

Kohärenz: Die Mitgliedstaaten sollten darlegen, wie die Änderungen die Kohärenz und die Verbindungen innerhalb und zwischen den Komponenten des Plans, die Kohärenz des Gesamtplans und insbesondere die Kohärenz zwischen Reform- und Investitionsdimension aufrechterhalten oder verstärken.

2.

Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit für alle: Die Mitgliedstaaten sollten unter Rückgriff auf das sozialpolitische Scoreboard beschreiben, wie die Änderungen ihres Plans im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte zur Bewältigung der in ihrem Land bestehenden Herausforderungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle (d. h. ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung) beitragen.

Wenn davon auszugehen ist, dass sich die Änderungen nicht auf diesen Aspekt auswirken, ist lediglich auf den entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen Plans zu verweisen.

3.

Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz: Analog zum entsprechenden Abschnitt im Muster für den ursprünglichen Plan sollten die Mitgliedstaaten die makroökonomischen, sozialen und institutionellen Auswirkungen des geänderten Plans (makroökonomische und soziale Aussichten und Auswirkungen, Methodik, Nachhaltigkeit, sozialer und territorialer Zusammenhalt) darlegen, soweit die Änderungen im Vergleich zum zuvor angenommenen Aufbau- und Resilienzplan inhaltlich und/oder vom Umfang her erheblich sind. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die entsprechende Excel-Tabelle der Kommission auszufüllen.

4.

Vergleich mit dem Ausgangswert der Investitionen: Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diese Informationen mit der ersten Fassung ihres Plans vorzulegen. Eine Aktualisierung dieses Abschnitts ist nur angezeigt, wenn das Addendum erheblich ist, z. B. im Falle der Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels, einer umfassenden Revision der nicht rückzahlbaren Unterstützung oder der Beantragung einer beträchtlichen neuen Darlehenstranche.


(1)  Verordnung (EU) 2021/241 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.057.01.0017.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A057%3ATOC

(2)  Auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (COM(2022) 231 final).

(3)  Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen, Teil 2/2, (SWD(2021) 12 final vom 22.1.2021) https://commission.europa.eu/system/files/2021-01/document_travail_service_part2_v3_en.pdf

(4)  Teil 2 Abschnitt 10 S. 8. https://ec.europa.eu/info/files/commission-staff-working-document-draft-template-recovery-and-resilience-plans_de

(5)  Teil 2 Abschnitt 7 S. 28. https://ec.europa.eu/info/files/guidance-member-states-recovery-and-resilience-plans_en

(6)  Teil II Abschnitt 2 Buchstabe D S. 26. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022XC0531(01)&qid=1676647044841&from=DE

(7)  https://ec.europa.eu/info/files/commission-staff-working-document-draft-template-recovery-and-resilience-plans_de

(8)  Teil 3 Abschnitte 2–7 S. 10. https://ec.europa.eu/info/files/commission-staff-working-document-draft-template-recovery-and-resilience-plans_de

(9)  Zu Kohärenz und Gleichstellung der Geschlechter siehe Teil 1 Abschnitte 3–4, S. 4; zu den Auswirkungen siehe Teil 4, S. 12. https://ec.europa.eu/info/files/commission-staff-working-document-draft-template-recovery-and-resilience-plans_de


ANHANG V

Muster für Die Mitgliedstaaten

REPOWER EU-KAPITEL

Inhalt

TEIL 1.2.

BEGRÜNDUNG FÜR DAS ADDENDUM 45

TEIL 2.1

REPOWEREU-KAPITEL 45

1.

Allgemeines Ziel des Kapitels 45

2.

Beschreibung der Reformen und Investitionen in dem Kapitel 45

a)

ZUSAMMENFASSUNG 45

b)

Ziele von REPowerEU 46

c)

Beschreibung der Reformen und Investitionen 46

d)

Projekte mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung 46

e)

Konsultation der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderer relevanter Interessenträger 47

f)

Digitale Dimension 47

g)

Klima- und Umweltmarkierung 47

h)

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 47

i)

Finanzierung und Kosten 47

SCHUTZVERMERK

Dieses Muster ergänzt das Muster für das Addendum zu den Aufbau- und Resilienzplänen (insbesondere die Abschnitte 1, 3 und 4 bleiben auch für das REPowerEU-Kapitel relevant) und ist in Zusammenhang mit den Leitlinien zu den Aufbau- und Resilienzplänen zu sehen, die in Bezug auf REPowerEU aktualisiert wurden und weitere Anweisungen enthalten, die auch für das REPowerEU-Kapitel weiterhin relevant sind. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, sich bei weiteren Fragen an die Kommission zu wenden.

TEIL 1.2

BEGRÜNDUNG FÜR DAS ADDENDUM

Falls die Änderung des Plans die Hinzufügung eines REPowerEU-Kapitels betrifft, sollte in diesem Abschnitt auf die folgenden Rechtsgrundlagen Bezug genommen werden:

Artikel [21a] für die Inanspruchnahme der zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung für den Beitrag zur Erreichung der REPowerEU-Ziele und/oder Artikel [21b Absatz 2] für freiwillige Übertragungen aus der Brexit-Reserve;

Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 2 (1) (wie im entsprechenden Abschnitt des Musters für das ARP-Addendum aufgeführt) können ebenfalls eine Rechtsgrundlage für REPowerEU-Kapitel darstellen und sollten gegebenenfalls angeführt werden.

TEIL 2.1

REPOWEREU-KAPITEL

Das REPowerEU-Kapitel ist für alle Aufbau- und Resilienzpläne erforderlich, die nach Inkrafttreten der Verordnung vorgelegt werden, wenn für den Plan zusätzliche Mittel gemäß Artikel 14 (Darlehen), Artikel 21a (Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG) oder Artikel 21b Absatz 2 (Übertragungen aus der Brexit-Reserve) erforderlich sind. Das REPowerEU-Kapitel betrifft den Beitrag der Mitgliedstaaten zur Erreichung der REPowerEU-Ziele und die Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zu diesem Zweck.

1.   Allgemeines Ziel des Kapitels

Die Mitgliedstaaten sollten die wichtigsten Aufgaben beschreiben, die sie unter Inanspruchnahme von REPowerEU angehen wollen. Es sollte zusammenfassend dargelegt werden, wie die im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in den Mitgliedstaaten, beispielsweise zur Verbesserung ihrer Krisenfestigkeit, betragen sollen. Und es sollte erläutert werden, wie mit den in diesem Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen die Herausforderungen angegangen werden, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen der europäischen Semesterzyklen (ab 2022) aufgeführt sind.

2.   Beschreibung der Reformen und Investitionen in dem Kapitel

Das REPowerEU-Kapitel entspricht einer Komponente des Aufbau- und Resilienzplans. Erforderlichenfalls kann es in mehrere Teilkomponenten gegliedert werden. Entsprechend folgt dieses Kapitel den Vorgaben und der Struktur der Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans, wie sie in Teil 2 des von der Kommission im Januar 2021 bereitgestellten Musters (2) enthalten sind, einschließlich aller bereits bestehenden Elemente und unter Berücksichtigung der folgenden Ergänzungen und Änderungen an der ursprünglichen Struktur:

a)   ZUSAMMENFASSUNG

Neu hinzugefügte/ausgeweitete Maßnahmen mit Zuschüssen (Artikel 21a, Artikel 21b Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2)

Bezeichnung der Maßnahme

Falls zutreffend: Nummer des einschlägigen Durchführungsbeschlusses des Rates  (3)

Geschätzte Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neu hinzugefügte/ausgeweitete Maßnahmen mit Darlehen (Artikel 14)

Bezeichnung der Maßnahme

Falls zutreffend: Nummer des einschlägigen Durchführungsbeschlusses des Rates  (4)

Geschätzte Kosten

 

 

 

 

 

 

b)   Ziele von REPowerEU

Für die Maßnahmenkombination im REPowerEU-Kapitel sollten die Mitgliedstaaten angeben, auf welche REPowerEU-Ziele sie sich beziehen und wie sie zu ihrer Verwirklichung beitragen.

Mit Blick auf alle Maßnahmen in diesem Kapitel sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel mit anderen Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele im Einklang stehen, wobei die Maßnahmen des bereits angenommenen Durchführungsbeschlusses des Rates und andere Maßnahmen, die zu den REPowerEU-Zielen beitragen und aus anderen Quellen als der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Zum Nachweis der „Kohärenz“ sollten die Mitgliedstaaten die Hinzufügung der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen zu den bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen begründen. Sie sollten erklären, inwiefern mit diesen Maßnahmen verbleibende Lücken auf nationaler und/oder EU-Ebene geschlossen werden, die mit früheren Maßnahmen noch nicht beseitigt wurden.

Um zu zeigen, wie mit den Maßnahmen dieses Kapitels die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland verringert wird, ist der erwartete Rückgang der Erdgaseinfuhren aus Russland im Jahr 2027 gegenüber 2019 (in Mrd. Kubikmetern) anzugeben. Diese Informationen könnten sich als sehr nützlich erweisen, um einen Eindruck von den Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele insgesamt zu gewinnen.

c)   Beschreibung der Reformen und Investitionen

Im Einklang mit Unterabschnitt 3 des von der Kommission im Januar 2021 bereitgestellten Musters (5) , sollten die Mitgliedstaaten die spezifischen Reformen und Investitionen, die (teilweise) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden sollen, sowie ihre Verknüpfungen und Synergien ausführlich beschreiben.

Die Mitgliedstaaten können in diesen Abschnitt a) vollständig neue Maßnahmen oder b) Maßnahmen aufnehmen, die Gegenstand bereits angenommener Durchführungsbeschlüsse des Rates sind und ausgeweitet werden. (6) . Im letzteren Fall sollten die Mitgliedstaaten auf bereits vorgelegte Nachweise und Analysen verweisen und die zusätzlichen Informationen auf die Änderungen beschränken, insbesondere auf aktualisierte Kostenrechnungen und zusätzliche Etappenziele und Zielwerte. Mitgliedstaaten mit einem verringerten maximalen finanziellen Beitrag können auch c) Maßnahmen, die Gegenstand bereits angenommener Durchführungsbeschlüsse des Rates sind, in das REPowerEU-Kapitel übertragen, sofern sie die einschlägigen Ziele unterstützen. Diese Maßnahmen müssen nicht ausgeweitet werden und der Gesamtbetrag ihrer geschätzten Kosten darf maximal der Verringerung des maximalen finanziellen Beitrags entsprechen.

d)   Projekte mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung

Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen in diesem Kapitel, die eine grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension oder Wirkung aufweisen, angeben und für jede Maßnahme die geschätzten Kosten und den Anteil an den geschätzten Gesamtkosten aller im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen beziffern.

Dazu gehören die Nennung der anderen an den Projekten beteiligten Mitgliedstaaten und Angaben zu etwaigen Koordinierungsmechanismen, die den fristgerechten Abschluss dieser grenzüberschreitenden Projekte gewährleisten sollen.

Zu jeder Maßnahme mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung sollten die Mitgliedstaaten kurz erläutern,

ob mit der Maßnahme die Herausforderungen angegangen werden, die die Kommission in ihrer Bedarfsermittlung im Rahmen des REPowerEU-Plans vom 18. Mai 2022 festgestellt hat,

welchen Beitrag sie zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und der Energienachfrage leisten und welche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Energieflüsse zu erwarten sind ODER

welchen Beitrag sie zur Energieversorgungssicherheit der Union leisten.

Gibt ein Mitgliedstaat an, dass die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel das oben genannte 30 %-Ziel nicht erreichen, sollten in diesem Abschnitt die Gründe hierfür erläutert werden.

e)   Konsultation der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderer relevanter Interessenträger

Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Abschnitt die Zusammenfassung des Konsultationsprozesses mit kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderen einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf die Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels ergänzen. Sie sollten die konsultierten Interessenträger und das Ergebnis der Konsultationen aufführen und darlegen, wie die eingegangenen Beiträge in den REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden.

f)   Digitale Dimension

Die Mitgliedstaaten sollten die in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen Reformen und Investitionen, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden sollen, anhand der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang VII der ARF-Verordnung festgelegten Methodik für die digitale Markierung markieren.

g)   Klima- und Umweltmarkierung

Die Mitgliedstaaten sollten den Anweisungen in dem für den ursprünglichen Aufbau- und Resilienzplan bereitgestellten Muster vom Januar 2021 folgen (7) . Es sei darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu dem für den Aufbau- und Resilienzplan insgesamt festgelegten Klimaziel von 37 %, Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ein Klimaziel von weiteren mindestens 37 % auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen erreichen müssen.

h)   Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

Die Mitgliedstaaten sollten für jede im REPowerEU-Kapitel enthaltene Maßnahme, für die keine Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Grundsatz) gilt, unter Verwendung des Musters in Anhang I des technischen DNSH-Leitfadens (2021/C58/01) eine Selbstbewertung zum DNSH-Grundsatz vorlegen, in der dargelegt wird, wie die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes sichergestellt wird. Soweit möglich und relevant, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Rahmen der Selbstbewertung auch eine quantitative Abschätzung der Umweltauswirkungen der Maßnahmen vorzulegen.

Bei Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom DNSH-Grundsatz vorschlagen, kann die Kommission Anmerkungen machen oder den betreffenden Mitgliedsaat um zusätzliche Informationen ersuchen, um festzustellen, ob die in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfüllt sind.

i)   Finanzierung und Kosten

Die Mitgliedstaaten sollten im REPowerEU-Kapitel Informationen über die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen vorlegen und ihre Kostenschätzung angemessen begründen. Dies sollte für jede neue Reform und jede neue Investition alle in Abschnitt 10 des Musters von 2021 genannten Elemente umfassen (8) . Bei ausgeweiteten Maßnahmen, bei denen sich die Änderung nur auf den Umfang der Maßnahme bezieht, sollten die Mitgliedstaaten Angaben zu den geänderten geschätzten Gesamtkosten machen. Wenn sich die Begründung der Kosten im Vergleich zum ursprünglichen Plan nicht ändert, brauchen die Mitgliedstaaten lediglich zu erwähnen, dass die bisherigen Angaben unverändert bleiben.


(1)  Auf der Grundlage von Artikel 21c Absatz 2 können Mitgliedstaaten mit einem verringerten maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 bestehende Maßnahmen auf das REPowerEU-Kapitel übertragen, ohne diese auszuweiten. Siehe auch Teil 2.1, Abschnitt 2.

(2)  Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen, Teil 2/2, SWD(2021) 12 final vom 22.1.2021, S. 5 (https://commission.europa.eu/system/files/2021-01/document_travail_service_part2_v3_en.pdf).

(3)  Gemäß Artikel 21c Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestehende Maßnahmen erweitern und auf das REPowerEU-Kapitel übertragen. Auf der Grundlage von Artikel 21c Absatz 2 können Mitgliedstaaten mit einem verringerten maximalen finanziellen Beitrag seit der Aktualisierung vom Juni 2022 überdies bestehende Maßnahmen auf das REPowerEU-Kapitel übertragen, ohne diese auszuweiten.

(4)  Gemäß Artikel 21c Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestehende Maßnahmen erweitern und auf das REPowerEU-Kapitel übertragen. Auf der Grundlage von Artikel 21c Absatz 2 können Mitgliedstaaten mit einem verringerten maximalen finanziellen Beitrag seit der Aktualisierung vom Juni 2022 überdies bestehende Maßnahmen auf das REPowerEU-Kapitel übertragen, ohne diese auszuweiten.

(5)  Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen, Teil 2/2, SWD(2021) 12 final vom 22.1.2021, S. 5 (https://commission.europa.eu/system/files/2021-01/document_travail_service_part2_v3_en.pdf)

(6)  Weitere Informationen zu ausgeweiteten Maßnahmen sind in den Leitlinien der Kommission für die Aufbau- und Resilienzpläne im Kontext von REPowerEU enthalten, Bekanntmachung der Kommission (2022/C214/01) vom 12.5.2022, S. 21 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022XC0531%2801%29&qid=1676647044841

(7)  https://ec.europa.eu/info/files/commission-staff-working-document-draft-template-recovery-and-resilience-plans_de

(8)  Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen, Teil 1/2 (SWD(2021) 12 final vom 22.1.2021).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/48


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/457 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/449 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

(2023/C 80/02)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/457 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/449 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 208/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 10. Dezember 2023 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.

(2)  ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 47.

(3)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.

(4)  ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 1.


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/50


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen

(2023/C 80/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2014/119/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/457 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/449 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2014/119/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/457, und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/449, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2014/119/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung für die Aufnahme in die Liste und andere diesbezügliche Daten.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die gemäß Artikel 29 EUV erlassenen Beschlüsse des Rates und die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates, in denen natürliche Personen (betroffene Personen) benannt und das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen angeordnet werden.

Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im öffentlichen Interesse liegt, und für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen aus den oben genannten Rechtsakten, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.

Die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich.

Der Rat kann personenbezogene Daten betroffener Personen von den Mitgliedstaaten und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst erhalten. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst.

Alle personenbezogenen Daten, die vom Rat im Rahmen autonomer restriktiver Maßnahmen der EU verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, gestrichen wurde oder die Gültigkeit der Maßnahme abgelaufen ist oder, wenn beim Gerichtshof Klage erhoben wird, bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Personenbezogene Daten, die in beim Rat registrierten Dokumenten enthalten sind, werden vom Rat für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 aufbewahrt.

Der Rat muss möglicherweise personenbezogene Daten über eine betroffene Person mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung der VN-Benennungen durch den Rat oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Politik der EU im Bereich der restriktiven Maßnahmen austauschen.

Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen, unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1725 der/den folgenden Bedingung(en):

Die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich;

die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person erfolgt ohne automatisierte Entscheidungsfindung.

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Information und das Recht auf Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten. Sie haben außerdem das Recht, ihre Daten zu berichtigen und zu vervollständigen. Unter gewissen Umständen haben sie das Recht, eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu erwirken, oder das Recht, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen oder eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.

Betroffene Personen können diese Rechte ausüben, indem sie eine E-Mail an den für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Kopie an den Datenschutzbeauftragten (siehe oben) senden.

Die betroffenen Personen müssen ihrem Antrag eine Kopie eines Ausweisdokuments zur Bestätigung ihrer Identität (Personalausweis oder Reisepass) beifügen. Dieses Dokument sollte eine Identifikationsnummer, das Ausstellungsland, die Gültigkeitsdauer, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthalten. Alle anderen Angaben auf der Kopie des Identitätsdokuments, wie das Foto oder andere persönliche Merkmale, können unkenntlich gemacht werden.

Betroffene Personen haben das Recht, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einzulegen.

Zuvor sollten die betroffenen Personen versuchen, Abhilfe zu schaffen, indem sie sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den Datenschutzbeauftragten des Rates wenden.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.

(3)  ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 47.

(4)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 1.


Europäische Kommission

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/52


Euro-Wechselkurs (1)

2. Februar 2023

(2023/C 80/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0988

JPY

Japanischer Yen

141,12

DKK

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7,4393

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1,4602

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1 345,90

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Chinesischer Renminbi Yuan

7,3878

IDR

Indonesische Rupiah

16 360,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6655

PHP

Philippinischer Peso

59,170

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,030

BRL

Brasilianischer Real

5,4859

MXN

Mexikanischer Peso

20,4050

INR

Indische Rupie

90,3015


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/53


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 80/05)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2023) 1181

24. Februar 2023

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert („4-tert-OPnEO“)

EG-Nr.: -; CAS-Nr.: -

Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Ringaskiddy, Cork, Irland

REACH/23/7/0

Tensid bei der Herstellung biologischer Arzneimittel, als Verarbeitungshilfsstoff bei der Inaktivierung von Viren und damit verwandten Reinigungsprozessen

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

REACH/23/7/1

Tensid bei der Herstellung biologischer Arzneimittel zur Filterreinigung bei Prozessen der Inaktivierung von Viren

4. Januar 2028


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/54


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Veröffentlichung der Titel und Referenzen europäischer Normen gemäß Eintrag 27 (Nickel) des Anhangs XVII der REACH-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 80/06)

ENO

Nummer und Titel der Norm

Nummer der ersetzten Norm

CEN

EN 1811:2011+A1:2015

Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden, und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

EN 1811:2011

CEN

EN 12472:2020

Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum beschleunigten Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen

EN 12472:2005+A1:2009

CEN

EN 16128:2015

Augenoptik – Referenzverfahren für die Bestimmung der Nickellässigkeit von Brillenfassungen und Sonnenbrillen

EN 16128:2011

ENO: Europäische Normungsorganisation

CEN: www.cencenelec.eu

Cenelec: www.cencenelec.eu

ETSI: www.etsi.org

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (1) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und CENELEC veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen und andere europäische Normen sind abrufbar unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/european-standards/harmonised-standards_en


(1)  ABl. C 338 vom 27.9.2014, S. 31.


Rechnungshof

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/55


Sonderbericht 05/2023:

„Die Finanzlandschaft der EU: ein Flickwerk, das weitere Vereinfachung und mehr Rechenschaftspflicht erfordert“

(2023/C 80/07)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 05/2023 „Die Finanzlandschaft der EU: ein Flickwerk, das weitere Vereinfachung und mehr Rechenschaftspflicht erfordert“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=63502


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/56


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2023/C 80/08)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 2. Dezember 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association – im Folgenden „ESTA“ oder „Antragsteller“) gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 83, ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304498390, 7304498590, 7304498990 und 7304900091) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der ursprünglich mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 (3) eingeführt wurde. Mit dieser Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, der nach einer Auslaufüberprüfung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission (4), in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission (5) . geänderten Fassung, verlängert wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

4.1.1.   Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings seitens der VR China

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (6). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkret in der Stahlindustrie (Stahlknüppel seien der bei Weitem wichtigste Input bei der Herstellung von Rohren aus rostfreiem Stahl) und auf die Kapitel über Grund und Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit. Außerdem bezog sich der Antragsteller auf öffentlich zugängliche Informationen, z.B. zahlreiche Presseartikel, den 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China und auf die Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

Daher nahm der Antragsteller im Lichte des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts anhand von Herstell- und Verkaufskosten vor, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln. Auf der Grundlage des Preises (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union führte der Antragsteller an, dass die Einfuhren aus der VR China, wenn auch in geringen Mengen, weiterhin gedumpt seien. Angesichts der geringen Einfuhrmengen aus der VR China legte der Antragsteller ebenso Beweise dafür vor, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer (auf der Stufe ab Werk) unter dem vorstehenden rechnerisch ermittelten Normalwert liegen. Auf dieser Grundlage macht er geltend, dass das Dumping in der Union wahrscheinlich in erheblichen Mengen fortgesetzt oder erneut auftreten werde.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Laut dem Antragsteller ist auch ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts ungenutzter Kapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes aufgrund der dort praktizierten Preise zunehmen dürften.

Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus der VR China eingeführt würden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping (7) und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in der VR China anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (8) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in der VR China eine Vielzahl Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R792_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2658) zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für die VR China, wo nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Mexiko als für die VR China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R792_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORMTron; Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (11) (12)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus der VR China in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2658

5.4.    Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, bittet die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.

Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen außerdem die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte/n. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2658

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2658 ) zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (13).

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (14) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://europa.eu/!7tHpY3. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse: TRADE-SSSPT-R792-DUMPING@ec.europa.eu oder

TRADE-SSSPT-R792-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Einleitungsbekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragte

Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://europa.eu/!vr4g9W


(1)  ABl. C 241 vom 24.6.2022, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 6.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 15.

(5)  ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1.

(6)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2. Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf). Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(7)  Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

(8)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

(9)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(10)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(11)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(13)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. + 32 22979797) an den Trade Service Desk.

(14)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(15)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN BESTIMMTER NAHTLOSER ROHRE AUS ROSTFREIEM STAHL MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail:

 

Telefon

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie für den Untersuchungszeitraum bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs)

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der VR China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/67


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11052 — MACQUARIE GROUP / WPD / LUWEI WIND POWER / CHUNGWEI WIND POWER / TONGWEI WIND POWER / CHINFENG WIND POWER / ANWEI WIND POWER)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 80/09)

1.   

Am 22. Februar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Macquarie Asset Management („Macquarie“, Australien),

wpd AG („wpd“, Deutschland),

Luwei Wind Power Co., Ltd. (einschließlich seiner hundertprozentigen Tochtergesellschaft Chiwei Wind Power Co., Ltd.), Chungwei Wind Power Co., Ltd., Tongwei Wind Power Co., Ltd., Chinfeng Wind Power Co., Ltd. und Anwei Wind Power Co., Ltd. D (die „Gemeinschaftsunternehmen“) (Taiwan), derzeit gemeinsam kontrolliert von InfraVest Asia GmbH und wpd.

Macquarie und wpd werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der Gemeinschaftsunternehmen übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie ist ein weltweit tätiger Anbieter von Investment-, Bank- und Finanzdienstleistungen, der in einer Vielzahl von Bereichen tätig ist und unter anderem in Sektoren wie Ressourcen und Rohstoffe, Energie, Finanzinstitute, Infrastruktur und Immobilien investiert.

wpd ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland, die Wind- und Solarparks entwickelt und betreibt. wpd ist in 30 Ländern aktiv, in Europa und Asien sowie in Chile und den USA.

Die Gemeinschaftsunternehmen betreiben ausschließlich in Taiwan Onshore-Windkraftanlagen und damit verbundene Infrastruktur und sind direkt oder indirekt Eigentümer von sich ausschließlich in Taiwan befindenden operativen Onshore-Windkraft-Assets.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11052 — MACQUARIE GROUP / WPD / LUWEI WIND POWER / CHUNGWEI WIND POWER / TONGWEI WIND POWER / CHINFENG WIND POWER / ANWEI WIND POWER

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/69


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10891 – BUNGE / SC FRICH ENVOL / SC ONE / BZ GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 80/10)

1.   

Am 24. Februar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Koninklijke Bunge B.V („Bunge“, Vereinigte Staaten),

SC Frich’Envol (Frankreich),

SC One (Frankreich),

BZ SAS und SCI de Maison Bleue (zusammen „BZ-Gruppe“, Frankreich), derzeit gemeinsam kontrolliert von SC Frich’Envol und SC One.

Bunge, SC Frich’Envol und SC One werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit der BZ-Gruppe übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bunge ist ein weltweit aktives Agrar- und Lebensmittelunternehmen, das in den Bereichen Einkauf, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Verkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen sowie Grunderzeugnissen tätig ist. Dazu zählen insbesondere Ölsaaten und Getreide. Bunge verarbeitet Ölsaaten zu Pflanzenölen und Proteinmehl für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Biodieselindustrie. Bunge produziert auch Mahlerzeugnisse, Zucker und Bioenergie.

SC Frich’Envol und SC One halten die Anteile an BZ SAS und SCI de Maison Bleue und üben selbst keine Tätigkeiten aus.

Die BZ-Gruppe ist eine französische Gruppe, die in Gewinnung, Einkauf, Lagerung und Verkauf von Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen sowie in Terminaldienstleistungen für diese Erzeugnisse tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10891 – BUNGE / SC FRICH ENVOL / SC ONE / BZ GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/71


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 80/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Carota dell'Altopiano del Fucino“

EU-Nr.: PGI-IT-0270-AM03 – 15.4.2022

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

AURELI MARIO S.S. AGRICOLA DEI F.LLI AURELI

Anschrift: Via Mario Aureli 7, 67050 Ortucchio (AQ), Italien

E-Mail: amministrazione@pec.aurelimario.com

Der landwirtschaftliche Betrieb AURELI MARIO S.S. AGRICOLA DEI F.LLI AURELI ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES

Artikel 2 Absatz 1:

Die Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ sind Kultursorten der Art Daucus carota L., die in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation abgegrenzten Gebiet angebaut werden. Folgende Sorten dürfen für den Anbau verwendet werden: MAESTRO (Vilmorin); PRESTO (Vilmorin); CONCERTO (Vilmorin); NAPOLI (Bejo); NANDOR (Clause); DORDOGNE (SG)

wird wie folgt geändert:

Die Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ sind Kultursorten der Art Daucus carota L., die in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation abgegrenzten Gebiet angebaut werden. Folgende Sorten dürfen für den Anbau verwendet werden: MAESTRO (Vilmorin); PRESTO (Vilmorin); CONCERTO (Vilmorin); NAPOLI (Bejo); NANDOR (Clause); DORDOGNE (SG); SUENIO-VAC113 (Vilmorin); NATUNIA (Bejo); NAMIBIA (Bejo); NOVARA (Bejo); BANGOR (Bejo); CARVALO (Seminis); ALLYANCE F1 (Nunhems); ROMANCE F1 (Nunhems); LAGUNA F1 (Nunhems); BRILLYANCE F1 (Nunhems); SIRKANA F1 (Nunhems); BENAGALA F1 (Carosem); CARAVEL F1 (Carosem); CARILLON F1 (Carosem); HYB – 104 PILLOLE (Meridiem Seeds); CARVORA (Seminis); CHAMPION (Sygenta); ZANAHORIA HYB (Meridiem Seeds).

Die Änderung betrifft die Aktualisierung und Erweiterung der Sortenpalette, die verwendet werden darf. Dies ist auf den hohen Grad und die Geschwindigkeit der Sortenerneuerung in diesem Sektor sowie auf die Notwendigkeit zurückzuführen, die Verfügbarkeit des g. g. A.-Erzeugnisses zu gewährleisten. Die derzeitigen Anforderungen lassen die Verwendung von anderen auf dem Markt erhältlichen Sorten oder Hybriden nur in eingeschränktem Maße zu, obwohl diese im Erzeugungsgebiet nicht nur die in der Spezifikation festgelegten Produkt- und Qualitätsmerkmale, sondern häufig sogar in einigen agronomischen Aspekten (hohe Resistenz gegenüber bestimmten Pflanzenkrankheiten) und in Bezug auf die Lagerfähigkeit Verbesserungen aufweisen.

Es ist auch wichtig, nicht auf eine kleine Anzahl von Sorten und Saatgutunternehmen festgelegt zu sein. Nur so ist es möglich, zeitnah auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen des Marktes und die potenziellen Möglichkeiten zu reagieren, die sich aus neuen Szenarien aufgrund verschiedener kommerzieller Bedürfnisse ergeben. Dies ist auch im Hinblick auf die an die Klimabedingungen gekoppelten Wirtschaftsmodelle rentabler.

Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der positiven wissenschaftlichen Erkenntnisse, die bei in dem betreffenden Gebiet durchgeführten Versuchen gewonnen wurden, erschien es angezeigt, die Produktspezifikation zu ändern und zusätzliche Sorten und Hybriden aufzunehmen, die den neuen agronomischen und Marktanforderungen besser gerecht werden können.

Diese Änderungen könnten für die Erzeuger einen erheblichen Anreiz darstellen, am Kontrollsystem für „Carota dell'Altopiano del Fucino“ teilzunehmen. Derzeit besteht hieran nur ein mäßiges Interesse, da nur eine begrenzte Zahl von Handelssorten verfügbar/zugelassen ist. Eine weitere Auswirkung dieser Änderungen wäre eine deutliche Zunahme der zertifizierten Möhrenmenge, da eine große Nachfrage nach neuen Sorten und Hybriden besteht, die den neuen Markt- und Verbraucheranforderungen besser gerecht werden.

Die Änderung wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments vorgenommen.

In Artikel 2 Absatz 3 wird der folgende Text zur Beschreibung der Merkmale des Erzeugnisses eingefügt:

Das Erzeugnis muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Form: zylindrisch mit abgerundeter Spitze, keine „haarartigen“ Nebenwurzeln

Farbe: tieforange, einschließlich der Schultern

Nährstoffgehalt:

Saccharose > 3 %

Betacarotin > 60 mg/kg

Ascorbinsäure > 5 mg/kg

Proteingehalt > 0,5 %

Ballaststoffgehalt > 1,2 %

Physikalische Eigenschaften: knackig, bricht sauber

wird wie folgt geändert:

Das Erzeugnis muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Form: zylindrisch mit abgerundeter Spitze, keine „haarartigen“ Nebenwurzeln

Farbe: tieforange, einschließlich der Schultern

Nährstoffgehalt:

Saccharose > 2 %

Betacarotin > 50 mg/kg

Ascorbinsäure > 5 mg/kg

Proteingehalt > 0,4 %

Ballaststoffgehalt > 1,2 %

Physikalische Eigenschaften: knackig, bricht sauber

Die verschiedenen Analysen, die von autorisierten Labors im Auftrag der Kontrollstelle an Dutzenden von Proben von den zur Kontrolle vorgelegten Möhren über einen Zeitraum von vier Jahren (2017–2020) durchgeführt wurden, haben in einigen Jahren Parameterwerte ergeben, die unter den in der Spezifikation festgelegten Werten lagen.

In der folgenden Tabelle sind die in der Spezifikation festgelegten Werte, die von der Kontrollstelle bei den zur Zertifizierung vorgelegten Partien festgestellten Mindestwerte und die in der Änderung vorgeschlagenen Werte aufgeführt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die im Änderungsvorschlag angegebenen Werte deutlich über den in den vier fraglichen Jahren festgestellten Mindestwerten liegen, um die objektive Qualität von Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ zu erhalten und zu gewährleisten:

Parameter

Wert in der aktuellen Spezifikation

Ermittelte Mindestwerte 2017–2020

In der Änderung vorgeschlagene Werte

Saccharose

> 3  %

 

 

1,7 %

 

 

> 2 %

 

Betacarotin

> 60 mg/kg

25 mg/kg

 

> 50 mg/kg

 

Ascorbinsäure

> 5 mg/kg

0 mg/kg

 

> 5 mg/kg

 

Proteingehalt

> 0,5 %

0 %

 

> 0,4 %

 

Ballaststoffgehalt

> 1,2 %

 

 

> 1 %

 

 

> 1,2 %

 

Insbesondere wurde es als angezeigt erachtet,

den Wert für den Betacarotingehalt auf der Grundlage der Ergebnisse von Feldversuchen in dem betreffenden Gebiet geringfügig von > 60 mg/kg auf > 50 mg/kg zu senken. Die durchgeführten Tests haben gezeigt, dass der Betacarotingehalt von der Menge der verwendeten Düngemittel und insbesondere von der Düngungstechnik beeinflusst wird. Der Betacarotingehalt ist höher, wenn die Stickstoffdüngung erhöht wird und insbesondere wenn die Düngung kurz vor der Ernte erfolgt.

Dieses Verfahren ist nicht nur kostspielig und ungünstig für den Ertrag des Endprodukts, sondern macht die Möhren auch anfälliger für Lagerkrankheiten. Es ist auch nicht mit den neuen Leitlinien für ökologische Nachhaltigkeit vereinbar, die darauf abzielen, den Stickstoffeintrag zu verringern und in der Landwirtschaft einen verantwortungsvolleren Umgang mit den Wasserressourcen zu fördern.

Das Zusammenspiel von Boden-/Klima- und Produktionsfaktoren im betreffenden Gebiet, insbesondere das von der Höhenlage der Fucino-Hochebene geprägte Klima, wirken sich auf Variablen wie Temperaturbereiche, Niederschläge und Licht aus, was zu Schwankungen des Zucker- und Betacarotingehalts führen kann.

Die derzeitige Anforderung für den Betacarotingehalt von Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ ist ein Wert von über 60 mg/kg. Vorgeschlagen wird als Anforderung ein Wert von über 50 mg/kg. Dadurch können die Erzeuger besser auf die sich ändernden Nachhaltigkeitsanforderungen der Lieferkette reagieren, während gleichzeitig die besonderen Merkmale des Erzeugnisses geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass die Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ weiterhin Anforderungen erfüllen, die über den in der Literatur für Möhren zu findenden Durchschnittswerten liegen;

den Wert für den Saccharosegehalt von > 3 % auf > 2 % zu senken. Eine Senkung des Saccharosegehalts ist in qualitativer Hinsicht nicht relevant, da die Verbraucher Möhren nicht als Gemüse mit hohem Zuckergehalt ansehen. Außerdem hat der vorgeschlagene Wert keinen Einfluss auf die Eigenschaften, die Marktfähigkeit oder die Wiedererkennbarkeit des Produkts auf dem Markt;

den Proteingehalt der Möhren von > 0,5 % auf > 0,4 % zu senken. Eine Senkung des Proteingehalts ist in qualitativer Hinsicht nicht relevant, da die Verbraucher Möhren nicht als Gemüse mit hohem Proteingehalt ansehen. Außerdem hat der vorgeschlagene Wert keinen negativen Einfluss auf die Eigenschaften, die Marktfähigkeit oder die Wiedererkennbarkeit des Produkts auf dem Markt.

Die Änderung wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments vorgenommen.

Der folgende Text in Artikel 10:

Der obere Teil des Logos besteht aus den Wörtern „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in der Schriftart Cooper BlkHd BT, in Grün (Pantone P.C.S. (S 274-1 CVS)) mit einer schwarzen Umrandung. Die Größe der Buchstaben ist erkennbar wellenförmig, wobei sie in der Mitte der Wortgruppe hoch („Altopiano“) und am Ende niedrig („Fucino“) sind. Darunter erscheinen die Wörter INDICAZIONE GEOGRAFICA PROTETTA [GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE] in Arial Rounded MT Bold in Weiß vor einer blauen Blase (Pantone Reflex Blue). Das EU-Zeichen für die g. g. A. wird links neben dem Text angezeigt.

erhält folgende Fassung:

Der obere Teil des Logos, das auf der Produktkennzeichnung erscheinen muss, besteht aus den Wörtern „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in der Schriftart Cooper BlkHd BT, in Grün (Pantone P.C.S. (S 274-1 CVS)) mit einer schwarzen Umrandung. Die Größe der Buchstaben ist erkennbar wellenförmig, wobei sie in der Mitte der Wortgruppe hoch („Altopiano“) und am Ende niedrig („Fucino“) sind. Darunter erscheinen die Wörter „Indicazione geografica protetta“ [geschützte geografische Angabe] in Arial Rounded MT Bold in Weiß vor einer blauen Blase (Pantone Reflex Blue). Das Gemeinschaftszeichen der Europäischen Union für eine g. g. A. wird links neben dem Text angezeigt.

Es wurde für zweckmäßig erachtet anzugeben, dass die Aufnahme des Logos in die Produktkennzeichnung obligatorisch ist, und eine Darstellung des Logos in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufzunehmen. Das Wort „scritta“ wurde durch das Wort „menzione“ ersetzt (in der italienischen Fassung; die englische Fassung ist von dieser speziellen Änderung nicht betroffen). Die Verweise auf das EU-Zeichen für die g. g. A. wurden ebenfalls korrigiert, indem das Wort „Logo“ durch das Wort „Zeichen“ und der Verweis auf „EU“ durch „Europäische Union“ ersetzt wurde.

Die Änderung wird auch in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments vorgenommen.

Der Wortlaut des Einzigen Dokuments (insbesondere Abschnitt 5.3) wie im Amtsblatt der Europäischen Union C 272 vom 20. September 2013 veröffentlicht wird unverändert beibehalten.

EINZIGES DOKUMENT

„Carota dell'Altopiano del Fucino“

EU-Nr.: PGI-IT-0270-AM03 – 15.4.2022

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. u. oder der g. g. a.]

„Carota dell'Altopiano del Fucino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ sind Kultursorten der Art Daucus carota L., die in dem in Artikel 3 dieser Produktspezifikation abgegrenzten Gebiet angebaut werden. Folgende Sorten dürfen für den Anbau verwendet werden: MAESTRO (Vilmorin); PRESTO (Vilmorin); CONCERTO (Vilmorin); NAPOLI (Bejo); NANDOR (Clause); DORDOGNE (SG); SUENIO-VAC113 (Vilmorin); NATUNIA (Bejo); NAMIBIA (Bejo); NOVARA (Bejo); BANGOR (Bejo); CARVALO (Seminis); ALLYANCE F1 (Nunhems); ROMANCE F1 (Nunhems); LAGUNA F1 (Nunhems); BRILLYANCE F1 (Nunhems); SIRKANA F1 (Nunhems); BENAGALA F1 (Carosem); CARAVEL F1 (Carosem); CARILLON F1 (Carosem); HYB – 104 PILLOLE (Meridiem Seeds); CARVORA (Seminis); CHAMPION (Sygenta); ZANAHORIA HYB (Meridiem Seeds).

Das Erzeugnis muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Form: zylindrisch mit abgerundeter Spitze, keine „haarartigen“ Nebenwurzeln

Farbe: tieforange, einschließlich der Schultern

Nährstoffgehalt:

Saccharose > 2 %

Betacarotin > 50 mg/kg

Ascorbinsäure > 5 mg/kg

Proteingehalt > 0,4 %

Ballaststoffgehalt > 1,2 %

Physikalische Eigenschaften: knackig, bricht sauber

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Phasen des Anbaus von „Carota dell'Altopiano del Fucino“ müssen in dem unter Punkt 4 definierten geografischen Erzeugungsgebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Unmittelbar nach der Ernte müssen die Möhren zu den Verpackungsbetrieben verbracht werden, wo sie vor dem Waschen und Verpacken gekühlt werden, damit ihre Knackigkeit, ihre äußere Farbe und ihr Geschmack erhalten bleiben.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Produkt muss in einer neuen Holz-, Karton- oder Kunststoffverpackung verkauft werden, die deutlich mit den folgenden Angaben versehen ist:

Der Bezeichnung „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in Verbindung mit der Abkürzung „IGP“ und der Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) in mindestens doppelt so großen Buchstaben wie jede andere Angabe.

Allen zur Identifizierung des Namens, des Firmennamens und der Anschrift des Herstellers/Verpackungsbetriebs nötigen Angaben sowie allen sonstigen nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Angaben.

Die Verwendung zusätzlicher Qualifikatoren ist verboten.

Erzeugnisse, für deren Herstellung Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ als Rohstoff verwendet wurden, dürfen in Verpackungen mit dem Hinweis auf die g. g. A., jedoch ohne das EU-Zeichen, vermarktet werden, auch wenn die Möhren verarbeitet und umgewandelt wurden, sofern

Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ die einzige Zutat sind, die zu der betreffenden Produktgruppe gehört;

jeder Unternehmer, der Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ zur Herstellung von Folgeerzeugnissen verwendet, in das Register eingetragen ist, das zu diesem Zweck von der vom Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik beauftragten Stelle eingerichtet, geführt und aktualisiert wird und von dieser Stelle nur in Bezug auf die Verwendung der g. g. A. kontrolliert wird.

Eine nicht ausschließliche Verwendung von Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ bewirkt, dass sie nur als eine der Zutaten des Erzeugnisses, das sie enthält oder zu dem sie verarbeitet wurden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften aufgeführt werden dürfen.

Der obere Teil des Logos, das auf der Produktkennzeichnung erscheinen muss, besteht aus den Wörtern „Carota dell'Altopiano del Fucino“ in der Schriftart Cooper BlkHd BT, in Grün (Pantone P.C.S. (S 274-1 CVS)) mit einer schwarzen Umrandung. Die Größe der Buchstaben ist erkennbar wellenförmig, wobei sie in der Mitte der Wortgruppe hoch („Altopiano“) und am Ende niedrig („Fucino“) sind. Darunter erscheinen die Wörter „Indicazione geografica protetta“ [geschützte geografische Angabe] in Arial Rounded MT Bold in Weiß vor einer blauen Blase (Pantone Reflex Blue). Das Gemeinschaftszeichen der Europäischen Union wird links neben dem Text angezeigt.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet für „Carota dell'Altopiano del Fucino“ umfasst das gesamte Gebiet des Altopiano del Fucino.

Die Abgrenzung erfolgt durch die Provinzautobahn Circonfucense und umfasst Flächen, die durch Feldwege und nummerierte Parzellen unterteilt sind und zu folgenden Gemeinden der Provinz L'Aquila gehören: Avezzano und zugehörige Ortschaften; Celano und zugehörige Ortschaften; Cerchio; Aielli; Collarmele; Pescina und zugehörige Ortschaften; S. Benedetto dei Marsi; Gioia nei Marsi und zugehörige Ortschaften; Lecce dei Marsi; Ortucchio; Trasacco; Luco dei Marsi.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Altopiano del Fucino, das besonders für seinen Gemüseanbau bekannt ist, liegt im südlichen Mittelitalien, in der „Regione dei Parchi“ (Abruzzen).

Das 16 000 Hektar große Gebiet ist vollkommen eben, liegt 700 m über dem Meeresspiegel und ist von Bergen von besonderem ökologischen Interesse umgeben, wie den Bergen des Nationalparks Abruzzen, dem Regionalpark Sirente-Velino und den Monti Ernici und Simbruini.

Seine landwirtschaftlichen Ursprünge gehen auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurück, als Fürst Alessandro Torlonia die Trockenlegung des damals drittgrößten Sees Italiens abschloss: des Lago del Fucino [Fuciner See].

Die Böden sind sandig-lehmig mit einem hohen Anteil an aktivem Kalziumkarbonat und einem leicht alkalischen bis alkalischen pH-Wert. Sie weisen einen hohen Anteil an organischen Stoffen auf, was auf die reichliche Düngung zurückzuführen ist, die die Landwirte des Fucino alle zwei Jahre vornehmen.

Das Klima ist durch die umliegenden Gebirgszüge, die Höhenlage und die relative Luftfeuchtigkeit geprägt, die durch ein dichtes Netz von Wasserkanälen entsteht. Letztere dienen sowohl der Deckung des Wasserbedarfs während der Vegetationsperiode als auch der Sammlung von überschüssigem Wasser im Winter. Die Winter sind streng und niederschlagsreich, während im Sommer im ganzen Gebiet Hitze herrscht, besonders im Juli und in der ersten Augusthälfte. Aufgrund der Höhenlage gibt es in diesem Gebiet erhebliche Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ haben im Allgemeinen eine zylindrische Form mit einer abgerundeten Spitze, ohne „haarartige“ Nebenwurzeln oder tiefe seitliche Wurzelnarben, mit glatter Schale und einer tiefen Orangefärbung über die gesamte Wurzel. Andere Merkmale lassen sich auf den Nährstoffgehalt zurückführen: Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ haben einen hohen und ausgewogenen Gehalt an Ascorbinsäure und Gesamtzucker.

Die Vitamine in der „Carota dell'Altopiano del Fucino“ sind ein weiteres typisches Element, das das Produkt leicht unterscheidbar macht: Thiamin, Riboflavin und vor allem Carotin sind in hohen Konzentrationen enthalten.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ sind die wichtigste Kulturpflanze im Fucino-Gebiet, auch wegen der einzigartigen Eigenschaften, die der Boden dem Erzeugnis verleiht.

Dank der klimatischen Bedingungen sowie der Art und Beschaffenheit des Bodens im Erzeugungsgebiet (sehr locker und ohne Skelettpartikel) erlangen die Möhren mit der g. g. A. „Carota dell'Altopiano del Fucino“ die oben beschriebenen organoleptischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften, die von Verbrauchern in Europa geschätzt und anerkannt werden.

Da in diesem Gebiet so viele Möhren erzeugt werden, sind auch die damit verbundenen Gewerbebetriebe entstanden, nämlich Nachernte- und Verpackungseinrichtungen sowie Verarbeitungsbetriebe, die Möhrenwürfel oder Möhrensaft herstellen. All dies – die ausgezeichneten Boden- und Klimabedingungen des Gebiets, der hohe Spezialisierungsgrad der Unternehmer des Sektors, sowohl der Erzeuger als auch der Vermarkter, und die zahlreichen Verarbeitungsbetriebe – hat dem Gebiet den Ruf eines Möhrenanbaugebiets par excellence eingebracht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder alternativ:

über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/79


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 80/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Pită de Pecica“

EU-Nr.: PGI-RO-02826 – 6.1.2022

g. U.( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Pită de Pecica“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Rumänien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Brot mit der g. g. A. „Pită de Pecica“ ist eine ausgebackene oder tiefgefrorene ausgebackene Backware aus aufgegangenem Teig, die im Ofen gebacken wird.

„Pită de Pecica“ wird aus Weizenmehl, Frischhefe, Wasser und Jodsalz hergestellt.

Das Erzeugnis hat eine unregelmäßige, leicht längliche Form mit gut sichtbarem Ausbund und einem Gewicht von 4 kg, 2 kg, 1 kg oder 0,5 kg.

„Pită de Pecica“ wird in zwei Varianten verkauft:

gebacken,

tiefgefroren gebacken.

3.2.1.   Organoleptische Eigenschaften

Das Aussehen von gebackenem und tiefgefrorenem gebackenem „Pită de Pecica“ lässt sich wie folgt beschreiben: ein kompletter Laib mit einer leicht glänzenden gebräunten, aber nicht dunkel gebackenen Kruste ohne Spuren von Asche. Das Erzeugnis ist gut entwickelt und weder abgeflacht noch verformt. Die Außenseite wird von einer dicken Kruste gebildet und schneidet man das Erzeugnis auf, ist im Querschnitt die luftige mehrschichtige Struktur des Teigs zu sehen.

Aussehen:

Form

leicht länglich mit gut sichtbarem Ausbund

Kruste:

 

Oberfläche

rau, leicht glänzend, zart knusprig

Farbe

braun

Krume:

Aussehen

nicht von der Kruste getrennt

Textur

locker über die gesamte Schnittfläche, ohne Mehlklumpen, elastisch, mit gleichmäßigen Poren (einige größere Poren sind akzeptabel)

Farbe

gelblich-weiß

Geschmack:

süß und salzig (süß aufgrund der Kohlenhydrate des Klebers und salzig durch den Salzgehalt)

3.2.2.   Physikalisch-chemische Eigenschaften

Feuchtigkeitsgehalt:

mindestens 40 % – höchstens 50 %

Säuregrad:

mindestens 1,0 ° – höchstens 2,5 °

Porosität:

mindestens 70 % – höchstens 85 %

Elastizität:

mindestens 80 % – höchstens 98 %

Salz:

mindestens 0,5 % – höchstens 2 %

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte zur Herstellung des Erzeugnisses mit der g. g. A. „Pită de Pecica“ erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Das Herstellungsverfahren für „Pită de Pecica“ umfasst folgende spezifische Schritte: quantitative und qualitative Abnahme der Rohstoffe, Vorbereitung und Abmessung der Rohstoffe, Zubereitung des Sauerteigstarters, Kneten des Teigs, Gärung des Teigs, Dehnen des Teigs, Ruhen, Formen, Gehenlassen, Backen, Abkühlen und Schockfrosten (nur für das tiefgefrorene gebackene Erzeugnis).

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis wird im Einklang mit den geltenden europäischen und rumänischen Rechtsvorschriften gekennzeichnet.

Das Etikett enthält folgende Angaben:

Name des Erzeugnisses, „Pită de Pecica“, gefolgt von den Worten „Indicație Geografică Protejată“ (geschützte geografische Angabe) oder der Abkürzung „IGP“ (g. g. A.) (in der/den Sprache(n) des Landes, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird)

Art des Erzeugnisses (gebacken oder tiefgefroren)

Das Zeichen für g. g. A. wird gemäß den EU-Rechtsvorschriften auf der Verpackung angebracht.

Asociația Producătorilor de Produse Tradiționale Arădeanca din Județul Arad (Verband der Hersteller traditioneller Produkte aus dem Kreis Arad Arădeanca)

Name des Herstellers

Kennzeichen der Kontroll- und Zertifizierungsstelle

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die Verwaltungseinheit Pecica im Kreis Arad, wie sie gemäß der rumänischen territorialen Verwaltungsstruktur definiert ist.

Die Verwaltungseinheit Pecica ist ein zusammenhängendes Gebiet im Westen von Rumänien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und den Eigenschaften des Erzeugnisses besteht in seinem Ansehen, den menschlichen Einflüssen und den Merkmalen des Erzeugnisses.

Ansehen

Gründe für den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet:

Der Name des Erzeugnisses, „Pită de Pecica“, enthält den Namen des geografischen Gebiets.

„Pită de Pecica“ wird nur in diesem geografischen Gebiet hergestellt.

Ende 2011 wurde „Pită de Pecica“ als Handelsmarke zertifiziert.

„Pită de Pecica“ ist auf dem Wappen der Stadt Pecica abgebildet.

Nachweise für das Ansehen, das „Pită de Pecica“ heute genießt, können in Publikationen und bei lokalen Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Erzeugnis gefunden werden:

Im Magazin Ferma (Jahrgang XI, Nr. 8 (75), August 2009) wird dargelegt, dass die Stadt Pecica ihre aktuelle Bekanntheit dem Erzeugnis „Pită de Pecica“ verdankt.

In der Publikation Glasul Aradului (Jahrgang III, Nr. 514, 17. August 2009) wird angegeben, dass die Tradition, „Pită de Pecica“ zu feiern, bis heute im Rahmen des Festes für das neue Pită (Praznicul de Pită Nouă) fortgesetzt wird.

In der Zeitung Pecicanul (Jahrgang IV, Nr. 35, August 2013) steht zum internationalen Folklorefestival „Valle di Comino“ in Italien: „Die Menschen aus Pecica … brachten Pakete mit traditionellen Erzeugnissen, unter denen ‚Pită de Pecica‘ einen Ehrenplatz einnahm.“

2016 kann man in der Zeitung Pecicanul (Jahrgang VII, Nr. 65, Juni 2016) Folgendes lesen: „Pita und Folklore aus Pecica – Berühmtheiten in Brüssel“. „Pecica war der Star der Feier auf der Avenue de Tervuren … die Besucher aus Pecica organisierten einen Stand für die Stadt … eine Ausstellung antiker Objekte … und eine Auswahl traditioneller Lebensmittel, darunter ‚Pită de Pecica‘ … Die Honoratioren aus Woluwe-Saint-Pierre akzeptierten die Einladung nach Pecica, um im August das Fest für das neue Pită zu besuchen“.

„Tänzerinnen und Tänzer und ‚Pită de Pecica‘ haben die Deutschen beeindruckt“ steht im Juli 2019, als Bewohner aus Pecica die lokale Marke „Pită de Pecica“ in Szene setzten, in der Zeitung Pecicanul (Jahrgang X, Nr. 100).

In der Zeitung Pecicanul (Jahrgang XI, Nr. 104, Februar 2020) wird von „Musik und Pită aus Pecica in Wien“ berichtet, als „die Stadt Pecica ihre Handelsmarke mit nach Wien brachte und ‚Pită de Pecica‘ … sowohl als Belohnung … als auch zur Verkostung angeboten wurde“.

Die Berühmtheit des Erzeugnisses beruht auf historischen Belegen für seine traditionelle Zubereitung, die mündlich überliefert, zusammengetragen und in Zeitschriften und Büchern dokumentiert wurden, um für künftige Generationen erhalten zu bleiben.

„Pită de Pecica“ ist seit Jahrhunderten bekannt für seinen Geschmack („Pită ..., das von den pitari [Bäckern] aus Peșca geknetet wird, ist sogar noch schmackhafter als Cozonac“) und ist die Handelsmarke der Stadt Pecica geworden.

Seine Vorzüglichkeit war auch auf dem Markt in Arad bekannt, wo das Brot noch heiß und aufgrund des hervorragenden Geschmacks ohne Belag gegessen wurde, „nur umhüllt von Ihrer Zunge“, wie man früher zu sagen pflegte.

Der Verkauf von „Pită de Pecica“ war das „rentabelste und sicherste Geschäft, da ein Mantel, Stiefel oder Schuh eine Zeit lang geflickt werden kann, damit er länger hält, aber ‚unser tägliches Brot‘ auf dem Tisch nie fehlen darf“.

„Pită de Pecica“ war nicht nur die Besonderheit der Stadt, sondern auch ein Symbol des Know-hows und Fleißes seiner Bewohner. „Die Einwohner von Peșca und allen voran die Hausfrauen waren Meister im Brotbacken“.

„Pită de Pecica“ war so berühmt, dass es sprichwörtlich wurde; dank seines Geschmacks war es im ganzen Land bekannt und der folgende Trinkspruch wurde bei allen großen Feiern ausgebracht: „Lang lebe die Nation und die Stiftung … und der Garten … und das Pită!“

Das Ansehen des Erzeugnisses „Pită de Pecica“ führte dazu, dass ihm zu Ehren jeden August das sogenannte Fest für das neue Pită (Praznicul de Pită Nouă) gefeiert wurde.

Wir feiern das Brot, das aus dem in diesem Jahr geernteten Weizen hergestellt wurde.

Das Fest für das neue Pită verwandelt die Weizenernte in eine richtige Feier und das Brotbacken in ein altes Ritual, an dem alle Mitglieder der Gemeinschaft teilnehmen.

Dieses Fest wurde seit alters her und bis 1913, als es aufgrund des Ersten Weltkriegs eingestellt wurde, an dem Sonntag gefeiert, der dem Mariä-Himmelfahrt-Fest am nächsten liegt. Die Tradition, das Brot zu feiern, wurde im Jahr 1974, dank der Arbeit eines Geschichtslehrers aus Arad, Emil Crăciun Lăzureanu, wiederaufgenommen.

Menschliche Einflüsse

Der menschliche Einfluss ist für die Qualität von „Pită de Pecica“ besonders wichtig.

Früher kauften die pitari aus Pecica den Weizen auf dem örtlichen Markt und brachten ihn zur Mühle, wo er am selben Tag gemahlen wurde. Die Säcke mit Mehl wurden dann vom Müller zum Haus des pitar gebracht. Anschließend wurde der Brotteig die ganze Nacht von der Familie geknetet und zum Backen in den Ofen geschoben. Außerdem wurde diese Köstlichkeit den Einheimischen auf dem Markt in Arad zum Kauf angeboten. „Dutzende, nein, Hunderte von Familien arbeiteten in der Brotherstellung.“

Früher stellten die Frauen Brot nach alten, von ihren Vorfahren überlieferten Rezepten zur Freude aller und besonders der Kinder her.

Sie wussten, wie das Mehl für den Teig vorbereitet werden musste, ob es mit Hopfen oder mit Hefe gesäuert wurde. Der Teig musste sehr gut geknetet werden, „bis der Deckenbalken schwitzt“, anschließend ließ man ihn gehen, bis es Zeit war, ihn zum Backen in den Ofen zu schieben.

Die Backzeit und wie der Ofen erhitzt wurde, waren ebenfalls sehr wichtig.

Kombiniert sorgen alle diese Faktoren dafür, dass „Pită de Pecica“ viele Tage lang frisch bleibt. „Das Brot für die Familie wurde einmal pro Woche hergestellt. Täglich oder häufiger wurde Pită von pitari hergestellt, die es in Form normaler (crișca) und großer (cărhănoc) Laibe auf dem Markt in Arad verkauften.“

Die traditionelle Herstellung dieses Brots, die Vorbereitung des Teigs, das Kneten und die Backmethode wurden von Generation zu Generation überliefert, sodass dieses traditionelle Erzeugnis auch heute noch auf den Tischen der Verbraucher zu finden ist.

Der Geschmack des lokalen Brots geht auf ein spezielles Rezept und eine besondere Zubereitungsmethode zurück.

Es heißt, früher sei jede Familie in der Lage gewesen, ihr eigenes Brot am Geschmack zu erkennen. Die Einzigartigkeit von „Pită de Pecica“ wird auf nationaler Ebene hoch geschätzt – es gilt als das beste freigeschoben gebackene Brot.

Die Kunst, „Pită de Pecica“ zuzubereiten und zu backen, wurde unter den Einheimischen von Generation zu Generation überliefert.

So entstand das heutige Ergebnis dieser Kunst:

Der Sauerteigstarter wird mit apă de pită (Pită-Wasser), dessen Herstellung nur den pitari (Bäckern) in Pecica bekannt ist, zubereitet.

Die pitari aus Pecica wissen, wie der Teig fermentiert werden muss, da sie sich seit Generationen damit beschäftigen. Der Teig darf nicht zu schwer sein, damit sich, wie sie sagen, „der Bäcker nicht die Arme bricht“, was dem Teig eine besondere Elastizität verleiht.

Die Formgebung erfolgt auf drei Arten. Nur die pitari aus Pecica wissen, wie lange der Teig während des Formgebungsprozesses gewirkt werden muss und wie das Rundwirken (virguire) oder Langwirken (solgare) durchgeführt wird, damit das Brot seine besondere Form erhält.

Die Backtemperatur, die Backzeit und die Platzierung des Brots in den speziellen Öfen sind nur den pitari aus Pecica bekannt.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des Erzeugnisses ist auf die Fähigkeiten der Menschen in Pecica und ihre von Generation zu Generation überlieferte Arbeitsmethode zurückzuführen. Zubereitung des Sauerteigstarters mit „Pită-Wasser“, Mischzeit und Mischmethode, Gärung des Teigs, Platzierung im Ofen, Backmethode und Besonderheit des Ofens – alle diese Faktoren tragen zur Bekanntheit und Beliebtheit von „Pita de Pecica“ bei.

Im Unterschied zu ähnlichen Erzeugnissen weist „Pită de Pecica“ folgende Besonderheiten auf:

Es erhält eine leicht längliche Form mit gut sichtbarem Ausbund durch den Formgebungsprozess (falten, virguire, solgare), es wiegt 4 kg, 2 kg, 1 kg oder 0,5 kg, hat eine glänzende Oberfläche und eine zarte Kruste, die entsteht, weil das Brot nach dem Backen mit einer in Wasser getauchten Bürste abgebürstet wird, und die aufgrund der Backmethode im Ofen braun ist. Aufgrund der Gare, in der das Brot ruht und geht, und des Backprozesses ist das Brot hoch.

Im Querschnitt unterscheidet sich „Pită de Pecica“ von anderen Erzeugnissen dieser Art dadurch, dass die Krume feucht ist und mit der Kruste (aufgrund der Besonderheit des Ofens) ein Ganzes bildet. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die Elastizität der Krume, die ihr durch die Gärzeit des Teigs verliehen wird.

„Pită de Pecica“ schmeckt salzig und süß aufgrund des Kohlenhydratgehalts des Klebers, was dieses Brot von anderen Erzeugnissen dieser Art unterscheidet.

Das Brot ist locker, da sich die enthaltenen Luftbläschen während der Gärung des Teigs ausdehnen.

Sonstige Merkmale von „Pită de Pecica“

In der Vergangenheit wurde „Pită de Pecica“ von den Einheimischen in der Regel in besonderen Öfen gebacken (für gewöhnlich besaß jeder Haushalt einen eigenen von Ofenbaumeistern hergestellten Backofen). Diejenigen, die das Brot verkauften, wurden pitari genannt: das Brot wurde von ihnen auf dieselbe Art hergestellt und im Ofen gebacken: „In den Häusern der pitari herrschte Wohlstand, denn ihr wundervolles Brot verkaufte sich wie warme Semmeln.“

Heute wird „Pită de Pecica“ unter Einhaltung derselben technischen Schritte nur in Bäckereien hergestellt und gebacken, da die speziellen Öfen nur noch in Bäckereien vorhanden sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

www.madr.ro

https://www.madr.ro/docs/ind-alimentara/2022/Caiet-de-sarcini-Pita-de-Pecica-actualizat-nov.2022.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/84


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 80/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Novigradska dagnja“

EU-Nr.: PDO-HR-02626 – 4.8.2020

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Novigradska dagnja“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Republik Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Novigradska dagnja“ ist eine zweischalige Muschel, die zur Art der Mittelmeer-Miesmuscheln (Mytilus galloprovincialis) gehört (Lamarck 1819). Die Schale von „Novigradska dagnja“ ist fächerförmig, dreieckig oder eiförmig und länglich. Der Körper ist von zwei identischen Schalen umgeben, die außen bläulich-schwarz und innen blass-perlmuttfarben sind. Der längste Teil einer Muschel, die die Verzehrgröße erreicht hat, hat eine Länge von mindestens 6 cm; das Mindestgewicht beträgt 20 g.

„Novigradska dagnja“ ist besonders bekannt für ihren hohen Konditionsindex, d. h. für ihren hohen Fleischanteil im Verhältnis zum Raum innerhalb der Schale; der Konditionsindex von für den Verzehr geeigneten Muscheln beträgt mindestens 12 %.

Das frische Fleisch von „Novigradska dagnja“ fühlt sich zart an, hat eine weiche und elastische Konsistenz und weist ein charakteristisches Aroma von Meer und Algen auf. Die Oberfläche des Fleisches ist glänzend, feucht und glatt. Die Farbe des Fleisches von „Novigradska dagnja“ hängt vom Geschlecht des Tieres ab. Muscheln haben unterschiedliche Geschlechter – männliche Muscheln sind meist milchig weiß oder cremefarben, während weibliche Muscheln rötlich-orange sind.

„Novigradska dagnja“ wird lebend, mit intakter Schale und frei von Bewuchsorganismen und anderen Verunreinigungen in Verkehr gebracht. Mitunter weisen die Schalen Spuren eines Bewuchses durch den zur Klasse der sessilen Vielborster (Polychaeten) gehörenden Dreikantröhrenwurm (Pomatoceros triqueter) auf (Linnaeus, 1758).

„Novigradska dagnja“ wird jedes Kalenderjahr im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November geerntet. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Muscheln, die in Zuchtanlagen im Novigrader Meer und in der Meerenge von Maslenica gezüchtet werden, nicht unter dem Namen „Novigradska dagnja“ in den Verkehr gebracht werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

„Novigradska dagnja“ ernährt sich durch das kontinuierliche Filtern von Meerwasser; in Gewässern besteht ihre Nahrung hauptsächlich aus Phytoplankton, Zooplankton, feinem organischem Detritus, zersetzten organischen Stoffen, anorganischen Partikeln und verschiedenen Bakterien. Aufgrund der Nährstoffe, die von Flüssen eingebracht werden, und der Nährstoffe, die durch Regen von bewaldeten Hügeln herabgeschwemmt werden, herrschen im Novigrader Meer günstige Bedingungen für das Wachstum von Phytoplankton und Zooplankton. Dadurch steht Organismen wie Muscheln, die sich durch Filtrierung von Meerwasser ernähren, ausreichend Nahrung zur Verfügung. Bei der Zucht von „Novigradska dagnja“ kommen keine Ergänzungsfuttermittel oder Zusatzstoffe zum Einsatz.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte der Erzeugung von „Novigradska dagnja“ – vom Einsammeln der Jungmuscheln bis zum Erreichen der Verzehrgröße – finden im Novigrader Meer und in der Meerenge von Maslenica statt. Der Produktionszyklus – vom Zeitpunkt des Einsammelns der Jungmuscheln bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Verzehrgröße – dauert mindestens 12 Monate.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Wird das Erzeugnis in einer Vorverpackung gleich welcher Art in Verkehr gebracht, muss die Kennzeichnung den Namen „Malostonska kamenica“ enthalten. Dieser muss sich in Schriftgröße, -art und -farbe (Typografie) deutlich von jeder anderen Aufschrift unterscheiden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Alle Schritte der Erzeugung von „Novigradska dagnja“ finden im Novigrader Meer und in der Meerenge von Maslenica statt. Das Novigrader Meer ist eine Bucht in der Gespanschaft Zadar. Im Nordwesten ist es durch die Meerenge von Maslenica mit dem Velebit-Kanal verbunden. Die Meerenge von Maslenica weist als Verbindungskanal sehr ähnliche Umweltmerkmale wie das Novigrader Meer auf.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Gebiet des Novigrader Meeres ist stark von Karstoberflächenwasser und -grundwasser beeinflusst, und an seinen Ufern entspringen zahlreiche Quellen. In das Novigrader Meer münden der Fluss Zrmanja sowie die Flüsse Bašćica, Draga, Slapaća und andere kleinere Fließgewässer. Das Wasser fließt vom Kariner Meer, in das die Flüsse Karišnica und Bijela münden, durch die Kariner Meerenge ins Novigrader Meer. Das größte Fließgewässer in dem Gebiet ist der Fluss Zrmanja, der mit einer Länge von 69 km ein Einzugsgebiet von 554 km2 hat und an dessen Mündung die durchschnittliche Durchflussmenge 37 m3/s beträgt. Die Zrmanja führt jährlich eine Wassermenge, die im Durchschnitt 2,3-mal größer ist als die Gesamtwassermenge des Novigrader Meeres, was einen erheblichen Einfluss auf die physikalischen, chemischen, biologischen und allgemeinen hydrogeologischen Eigenschaften des Novigrader Meeres hat. Durch den Zufluss all dieser Wasserläufe wird der Salzgehalt des Novigrader Meeres in bestimmten Zeiträumen erheblich reduziert. Die gesamte Bucht ist durch eine starke Schichtung mit einem Salzkeil und einer deutlichen Halokline gekennzeichnet. Eine Oberflächenschicht aus Süßwasser aus dem Novigrader Meer fließt in den Velebit-Kanal. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass aus dem Velebit-Kanal durch die Bodenschicht Wasser mit höherem Salzgehalt einfließt. Der Salzgehalt schwankt an der Oberfläche zwischen 17,3 ‰ und 33,8 ‰ und in tieferen Schichten zwischen 36,2 ‰ und 37,9 ‰. Die Meerestemperaturen variieren im Jahresverlauf zwischen 6,7 °C und 26,6 °C, wobei die Durchschnittstemperatur 16,4 °C beträgt. Im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG ) stellen die Wasserkörper des stromabwärts von Obrovac gelegenen Teils des Flusses Zrmanja, das Novigrader Meer und das Kariner Meer sowie die Meerenge von Maslenica Übergangsgewässer des Flusses Zrmanja und seines Mündungsgebiets dar. Aufgrund seiner biologischen Parameter sowie des Vorkommens und der Fülle mariner Arten von Phytoplankton gilt das Mündungsgebiet der Zrmanja als mäßig eutrophes Gebiet.

Untersuchung von Šarić und anderen haben ergeben, dass das Novigrader Meer mehr Chlorophyll a enthält als andere Erzeugungsgebiete in der Gespanschaft Zadar, in denen Muscheln gezüchtet und geerntet werden. So übersteigt die Menge an Chlorophyll a in bestimmten Monaten einen Wert von 4 mg/L und liegt damit deutlich höher als die im offenen Teil des Adriatischen Meers ermittelten Werte (T. Šarić und andere, 2018, Quality parameters of Novigrad mussels for PDO application, Tagungsbericht des 53. Kroatischen und 13. Internationalen Agrarwissenschaftlichen Symposiums, Vodice, S. 201).

Die Zucht von „Novigradska dagnja“ erfolgt auf traditionelle Weise; dabei finden die in diesem besonderen geografischen Gebiet vorhandenen lokalen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Muschelzucht Anwendung. Die Muscheln werden in „Pergolars“ (örtlicher Begriff für Schlauchnetze) gezüchtet, die in den Anlagen frei an tragenden Seilen hängen. Um optimale Umweltbedingungen für die Muschelzucht zu gewährleisten, lassen die Züchter die Muscheln in den Zeiträumen, in denen große Mengen an Süßwasser zufließen (meist im Herbst und Winter), das an der Oberfläche des Novigrader Meeres und der Meerenge von Maslenica verbleibt, in tiefere Bereiche ab. Junge Zuchtmuscheln werden von Hand eingebracht und dabei einer Sichtprüfung unterzogen – diejenigen, die nicht den Anforderungen an Aussehen und Größe entsprechen, werden nicht weiter aufgezüchtet.

Ein Problem bei der Zucht besteht darin, dass sich zu viele junge Muscheln auf den bereits in die „Pergolars“ eingebrachten Muscheln ansammeln, wodurch deren Wachstum gehemmt wird. Darüber hinaus kann ein starker Bewuchs durch Polychaeten auf den Schalen eine gesunde Entwicklung und ein gutes Wachstum der Muscheln beeinträchtigen. Um dies zu verhindern, ist es wichtig, die Muscheln zum optimalen Zeitpunkt einzubringen, während der Aufzucht die Dichte der eingebrachten Muscheln und den Bewuchs durch Polychaeten zu überwachen und die Muschelbestände bei Bedarf auszudünnen und zu reinigen. Dieses Verfahren beruht weitgehend auf den traditionellen Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Erzeuger im Laufe der langen Geschichte der Muschelzucht in der Region von Novigrad erworben haben.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Wachstum und der Konditionsindex der Muscheln, d. h. der Fleischanteil im Verhältnis zur Fläche innerhalb der Schale, sind wichtige Faktoren bei der Muschelzucht. So ist der Konditionsindex eines der wichtigsten Merkmale, anhand dessen ein durchschnittlicher Käufer die Qualität von Muscheln bewertet; zudem ist er einer der wichtigsten Qualitätsparameter von „Novigradska dagnja“. „Novigradska dagnja“ ist für einen hohen Fleischanteil bekannt, und Untersuchungen haben gezeigt, dass der Konditionsindex von „Novigradska dagnja“ das ganze Jahr über höher ist als der Konditionsindex von Muscheln, die mit integrierten Zuchtmethoden für Weichtiere und Fische im Adriatischen Meer sowie in anderen eingetragenen Weichtierzuchtgebieten angebaut werden. Messungen, die zwischen Oktober 2015 und August 2016 im Rahmen des Projekts „INOVaDA - Quality Research and Promotion of Novigrad Mussels“ (Erforschung und Förderung der Qualität von Novigrader Muscheln) an der Universität Zadar (Fachbereich Ökologie, Agrarwissenschaft und Aquakultur) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Konditionsindex von „Novigradska dagnja“ im Januar mit 10,72 % den niedrigsten und im August mit 18,98 % den höchsten Wert aufwies. Wenngleich der Konditionsindex von „Novigradska dagnja“ im Jahresverlauf durchgehend höher ist als der von Muscheln aus anderen Zuchtgebieten, lassen sich dennoch Schwankungen beim Konditionsindex von „Novigradska dagnja“ feststellen: In den Wintermonaten ist er niedriger als im übrigen Jahr. Um die hohe Qualität des Erzeugnisses aufrechtzuerhalten, ist die Ernte und Vermarktung frischer Muscheln unter dem Namen „Novigradska dagnja“ auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres beschränkt.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des geografischen Gebiets und der Besonderheit des Erzeugnisses

Der Schutz der g. U. „Novigradska dagnja“ beruht auf der Qualität des Erzeugnisses und der traditionellen Zuchtmethode in dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Das wichtigste Qualitätsmerkmal, für das „Novigradska dagnja“ bekannt ist, ist der hohe Konditionsindex, der in erster Linie von der Phase des Sexualzyklus, der Verfügbarkeit von planktonischer Nahrung und den Veränderungen der Umweltfaktoren (Temperatur, Salzgehalt, Sauerstoffsättigungsanteil) abhängt.

Aufgrund der Nährstoffe, die von Flüssen eingebracht werden, und der Nährstoffe, die durch Regen von bewaldeten Hügeln herabgeschwemmt werden, herrschen im Novigrader Meer günstige Bedingungen für das Wachstum von Phytoplankton und Zooplankton. Dadurch steht Organismen wie „Novigradska dagnja“, die sich durch Filtrierung von Meerwasser ernähren, ausreichend Nahrung zur Verfügung. Dank des hohen Anteils an Chlorophyll a im Novigrader Meer und in der Meerenge von Maslenica handelt es sich um ein Meeresgebiet, dessen Produktivität höher ist als die durchschnittliche Produktivität im Adriaraum, wodurch der Konditionsindex von „Novigradska dagnja“ einen höheren Wert aufweist.

Aufgrund der häufigen und plötzlichen Veränderungen der Umweltbedingungen im Novigrader Meer und in der Meerenge von Maslenica (plötzlicher Rückgang des Salzgehalts aufgrund des Zuflusses von Süßwasser, Temperaturschwankungen aufgrund des Bora-Windes usw.) sind die Muscheln Reizen ausgesetzt, die die Ausbildung von Gewebe in Vorbereitung auf das Laichen fördern. Daher wenden Muscheln der g. U. „Novigradska dagnja“ im Vergleich zu Muscheln aus anderen Gebieten mehr Energie für die Ausbildung von Gewebe als für das Wachstum der Schale auf. Die Ausbildung von Gewebe in Vorbereitung auf das Laichen und die ausreichende Verfügbarkeit von Nährstoffen führen zu einem höheren Konditionsindex von „Novigradska dagnja“, wodurch diese Muscheln über einen längeren Zeitraum eine höhere Qualität aufweisen.

Die Zucht von „Novigradska dagnja“ erfolgt in einem Zuchtgebiet, das gemäß der mikrobiologischen Klassifizierung von Muschelerzeugungsgebieten in die höchste mikrobiologische Klasse A eingestuft ist. Muscheln, die in unbelasteten Meeresgewässern der Klasse A gezüchtet werden, können ohne vorherige Reinigung direkt in Verkehr gebracht werden.

Die Ermittlung der optimalen Zuchtbedingungen vor dem Hintergrund der besonderen natürlichen Bedingungen des Novigrader Meeres, die manuelle Einbringung und Auswahl der jungen Muscheln sowie die gegebenenfalls notwendige Ausdünnung und Reinigung erfordern die Erfahrung und das traditionelle Know-how der örtlichen Züchter, und diese Tätigkeiten tragen unmittelbar zu einer gesunden Entwicklung und einem guten Wachstum von „Novigradska dagnja“ bei.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://poljoprivreda.gov.hr/UserDocsImages/dokumenti/hrana/proizvodi_u_postupku_zastite-zoi-zozp-zts/Specifikacija_Novigradska_dagnja052022.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

3.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/88


Berichtigung des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. März 2023: 2,50 % — Euro-Wechselkurs

( Amtsblatt der Europäischen Union C 78 vom 2. März 2023 )

(2023/C 80/14)

Auf der Titelseite und auf Seite 5 im Titel:

Anstatt:

„… am 1. März 2023: 2,50 % …“

muss es heißen:

„… am 1. März 2023: 3,00 % …“.