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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 68/01 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 68/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 68/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Case M.11035 – STENA / MIDSONA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 68/09 |
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2023/C 68/10 |
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2023/C 68/11 |
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2023/C 68/12 |
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2023/C 68/13 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/1 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für den Nachweis von Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Emissionen bei auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) geprüften Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und bei schweren Nutzfahrzeugen sowie für Manipulationsschutzmaßnahmen
(2023/C 68/01)
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HAFTUNGSAUSSCHLUSS Diese Bekanntmachung stellt eine Ergänzung zur Bekanntmachung C(2017) 352 final dar, die das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die vor den RDE-Verordnungen typgenehmigt wurden, zum Gegenstand hatte. Als Grundlage dieser Leitlinien dienten die Beratungen im Rahmen verschiedener Sitzungen der Expertengruppen des Forums Typgenehmigung und Marktüberwachung. An den Sitzungen waren die Kommissionsdienststellen sowie Experten aus den Mitgliedstaaten beteiligt. Mit diesen Leitlinien soll die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (1) zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (2) zu schweren Nutzfahrzeugen erleichtert werden. Die vorliegenden Leitlinien selbst sind rechtlich nicht bindend. Verbindliche Rechtsauslegungen sollten nur aus den genannten Verordnungen und aus anderen geltenden Rechtsdokumenten oder -grundsätzen wie der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (4) einschließlich sämtlicher dazugehöriger Änderungsrechtsakte abgeleitet werden. Diese Bekanntmachung dient der Unterstützung von Behörden und Betreibern, indem bewährte Verfahren zur wirksamen Durchführung der geltenden Rechtsvorschriften vorgestellt werden; zu einer verbindlichen Auslegung des Unionsrechts ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union befugt. |
1. Einleitung
Der Begriff der Abschalteinrichtung ist fester Bestandteil der europäischen Rechtsvorschriften zu Kraftfahrzeugemissionen. Sowohl die Definition als auch das Verbot (einschließlich einiger Ausnahmen) von Abschalteinrichtungen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind in der Verordnung (EG) Nr. 715(2007) in Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 5 Absatz 2 klar festgelegt. Für schwere Nutzfahrzeuge ist dieses Verbot in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, Artikel 5 Absatz 3 (siehe Anhang I) beschrieben.
Die Zulässigkeit einiger Arten von Abschalteinrichtungen ist bereits Gegenstand mehrerer Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof gewesen. Zu dieser Frage hat der Gerichtshof in einem Urteil in der Rechtssache C-693/18 Stellung genommen, als er feststellte, dass die Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen eng auszulegen sei (5). Darüber hinaus entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20, dass eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, nicht unter die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen könne (6).
Anfang 2017 veröffentlichte die Kommission erste Leitlinien zu zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Abschalteinrichtungen (7) für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die ohne RDE-Prüfung (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb) typgenehmigt wurden. In diesen ersten Leitlinien war zudem eine detaillierte Anleitung zur Bewertung zusätzlicher Emissionsstrategien enthalten, die anschließend in die Rechtsvorschriften eingeflossen sind und folglich nicht noch einmal in dieses Dokument aufgenommen wurden.
Ergänzend zur Bekanntmachung mit den ersten Leitlinien dient das vorliegende Dokument der Darstellung bewährter Verfahren für das Aufspüren illegaler Abschalteinrichtungen sowohl bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen als auch bei schweren Nutzfahrzeugen, wobei der besondere Schwerpunkt auf Fahrzeugen liegt, die gemäß den Abgasnormen Euro 6d und 6d-temp sowie Euro VI Stufen A bis E typgenehmigt wurden.
Darüber hinaus wird in diesem Dokument die Notwendigkeit thematisiert, dass Fahrzeuge im Rahmen der Marktüberwachung vor Manipulationen geschützt werden, indem geeignete Prüfverfahren für die Emissionskontrollsysteme und für die Kilometerzähler in Fahrzeugen vorangebracht werden.
Ein Entwurf dieses Dokuments wurde mit den Mitgliedstaaten im FORUM für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung und mit allen Akteuren der Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge“ besprochen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden so weit wie möglich berücksichtigt.
TEIL A: Abschalteinrichtungen und zusätzliche Emissionsstrategien
2. Begriffsbestimmungen und allgemeine Verpflichtungen:
Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge:
Der Begriff „Abschalteinrichtung“ ist für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Artikel 3 Absatz 10 definiert:
„Abschalteinrichtung“ [bezeichnet] ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
In derselben Verordnung ist in Artikel 5 Absatz 2 auch das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Ausnahmen niedergelegt:
„Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
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a) |
die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; |
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b) |
die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist; oder |
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c) |
die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. |
Das Verbot ist jedoch in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Verwendung zusätzlicher Emissionsstrategien zu sehen.
Die maßgeblichen Definitionen sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1151:
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„43. |
‚Standard-Emissionsstrategie‘ (BES — Base Emission Strategy) [bezeichnet] eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist; |
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44. |
‚zusätzliche Emissionsstrategie‘ (AES — Auxiliary Emission Strategy) [bezeichnet] eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.“ |
sowie in Artikel 5 Absatz 11 festgelegt:
„Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie angemessen eingesetzt wird, muss der Hersteller zudem eine erweiterte Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a dieser Verordnung übermitteln.
Die erweiterte Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.
Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen vor. In diesem Fall sind die einschlägigen Unterlagen der Typgenehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens vorzulegen.
Die Genehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand der vom Hersteller vorgelegten erweiterten Dokumentation nach Anhang I Anlage 3a Buchstabe b vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Bewertung nach der in Anhang I Anlage 3b beschriebenen Methode vor. Die Genehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.
Die vorläufige Bewertung für die zusätzliche Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen gilt für die Zwecke der Typgenehmigung für einen Zeitraum von 18 Monaten. Dieser Zeitraum kann um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis erbringt, dass keine neuen Technologien auf dem Markt verfügbar geworden sind, die zu einer Änderung der vorläufigen Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie führen würden.
Die Expertengruppe ‚Typgenehmigungsbehörden‘ erstellt jedes Jahr eine Liste von zusätzlichen Emissionsstrategien, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht zulässig angesehen werden; die Kommission macht diese für die Öffentlichkeit zugänglich.“
Gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 gelten folgende Bestimmungen:
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„4.4. |
Werden bei einem Fahrzeug die Emissionen oder die Leistung durch die Erfassung von ECU-Daten beeinflusst, wird die gesamte PEMS-Prüfungsfamilie, zu der das Fahrzeug gemäß der Definition in Anlage 7 gehört, als nicht konform betrachtet. Diese Funktion gilt als ‚Abschalteinrichtung‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“ |
Für schwere Nutzfahrzeuge:
Für schwere Nutzfahrzeuge ist der Begriff „Umgehungsstrategie“ in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 definiert:
„Umgehungsstrategie“ [bezeichnet] eine Strategie der Emissionsregelung, die unter bestimmten, entweder während des normalen Fahrzeugbetriebs oder außerhalb der Prüfverfahren für die Typgenehmigung auftretenden Motorbetriebsbedingungen oder Umgebungsbedingungen die Wirksamkeit der Emissionsbegrenzung herabsetzt.
Im Folgenden ist der Begriff „Abschalteinrichtung“ so auszulegen, dass darin auch Umgehungsstrategien für schwere Nutzfahrzeuge inbegriffen sind. In derselben Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ist in Artikel 5 Absatz 3 auch das Verbot der Verwendung von Umgehungsstrategien niedergelegt:
„Die Verwendung von Umgehungsstrategien, die die Wirksamkeit von emissionsmindernden Einrichtungen herabsetzen, ist unzulässig.“
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Verordnungen besteht darin, dass für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge Ausnahmeregelungen für die Abschalteinrichtungen vorgesehen sind, während sich die Ausnahmeregelungen für schwere Nutzfahrzeuge, die in Anhang 10 Absatz 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 Revision 6 (8) festgeschrieben sind, auf die Verwendung zusätzlicher Emissionsstrategien beziehen:
„Eine AES darf unter Betriebsbedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, die Wirksamkeit der Emissionskontrolle gegenüber einer BES nicht herabsetzen, es sei denn, die AES erfüllt eine der folgenden spezifischen Ausnahmen:
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a) |
Ihre Betriebsart ist in den einschlägigen Typgenehmigungsprüfungen im Wesentlichen enthalten, einschließlich der Off-Cycle-Prüfverfahren im Sinne von Anhang VI Absatz 6 dieser Verordnung und in den Vorschriften über die Übereinstimmung im Betrieb, die in Artikel 12 dieser Verordnung angegeben sind (9). |
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b) |
Sie wird zum Zweck aktiviert, den Motor und/oder das Fahrzeug vor Schaden oder Unfällen zu schützen. |
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c) |
Sie wird nur während des Startens und des Warmlaufens des Motors gemäß diesem Anhang aktiviert. |
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d) |
Sie wird ersatzweise betrieben, um über die Kontrolle eines Typs regulierter Emissionen einen anderen Typ regulierter Emissionen unter speziellen Umgebungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren, die in den Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsprüfungen nicht ausdrücklich enthalten sind. Die Gesamtwirkung einer solchen AES muss darin bestehen, extreme Umweltbedingungen derart zu kompensieren, dass eine annehmbare Kontrolle aller regulierten Emissionen erzielt wird.“ |
3. Begründung
3.1. Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
Die Auspuffemissionswerte, die bei gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 durchgeführten WLTP- und RDE-Prüfungen gemessen werden, müssen unter den Emissionsgrenzwerten bleiben. Entsprechend den Ausnahmen, die in der Definition zu Abschalteinrichtungen festgelegt sind, gilt das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht innerhalb der Grenzen, die im Prüfverfahren für Emissionen vorgesehen sind. Diese Ausnahmeregelung wurde eingeführt, da die Emissionen in allen vorgeschriebenen Prüfungen unter allen Umständen unter den Grenzwerten bleiben müssen.
Daher besteht bei RDE-typgenehmigten Fahrzeugen, auch wenn die RDE-Grenzen großzügig genug gesteckt sind, nach wie vor ein hohes Risiko, dass in den ungeprüften, d. h. außerhalb der RDE-Grenzen liegenden, Bereichen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen.
Ein Mechanismus, der erkennt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, und in dem Fall das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs gezielt ändert, um geringere Emissionswerte anzuzeigen als die tatsächlich ausgestoßenen Emissionen, sollte ebenfalls als verbotene Abschalteinrichtung gelten. Analog dazu würde eine zusätzliche Emissionsstrategie, die nicht angegeben und demnach auch nicht bewertet wurde, automatisch als Abschalteinrichtung gelten. Aus diesem Grunde könnten die folgenden Erwähnungen von Abschalteinrichtungen auch zusätzliche Emissionsstrategien umfassen, die weder angegeben noch genehmigt wurden. Typgenehmigungsbehörden sollten die entsprechenden angegebenen und genehmigten zusätzlichen Emissionsstrategien der Marktüberwachungsbehörde (10), der Kommission und anderen anerkannten Dritten, die Prüfungen durchführen, auf Verlangen bereitstellen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung auf das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen auch andere Arten von Emissionsprüfungen, etwa die Prüfung auf Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4), umfassen kann.
3.2. Abschalteinrichtungen in schweren Nutzfahrzeugen
Mit den in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 enthaltenen Bestimmungen zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (ISC) wird die Überprüfung der Übereinstimmung der Emissionen bei Fahrzeugen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) eingeführt. Mit der im Rahmen der Typgenehmigung durchgeführten Nachweisprüfung und mit den ISC-Prüfungen wird sichergestellt, dass die Motorabgaswerte unter den Emissionsgrenzwerten bleiben, wodurch die Aussagesicherheit steigt, dass das Fahrzeug diese Grenzwerte bei allen normalen Nutzungsbedingungen einhalten würde.
Ein Mechanismus, der erkennt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, und in dem Fall das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs gezielt ändert, um geringere Emissionswerte anzuzeigen als die tatsächlich ausgestoßenen Emissionen, sollte bei schweren Nutzfahrzeugen ebenfalls als verbotene Abschalteinrichtung/Umgehungsstrategie gelten. Analog dazu würde eine zusätzliche Emissionsstrategie, die nicht angegeben und demnach auch nicht bewertet wurde, automatisch als verbotene Abschalteinrichtung/Umgehungsstrategie gelten. Aus diesem Grunde könnten die folgenden Erwähnungen von Abschalteinrichtungen auch zusätzliche Emissionsstrategien umfassen, die weder angegeben noch genehmigt wurden.
Zwar sind die zulässigen Prüfbedingungen bei PEMS-Prüfungen großzügig genug gefasst, dennoch besteht nach wie vor ein hohes Risiko, dass in ungeprüften, d. h. außerhalb der zulässigen ISC-PEMS-Prüfbedingungen liegenden, Bereichen trotzdem Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen.
4. Verfahren zum Aufspüren möglicher Abschalteinrichtungen
Um die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen, wird in diesem Dokument eine Methode zum Aufspüren von Abschalteinrichtungen vorgestellt. Die wichtigsten Ziele bestehen darin,
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die Kohärenz bei der Auswahl der Fahrzeuge und bei den „Prüfungen auf Abschalteinrichtungen“ sicherzustellen sowie |
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eine empfohlene Methode darzulegen, mit der sichergestellt werden soll, dass die Prüfungen und Bewertungen der verschiedenen Behörden/Laboratorien miteinander vereinbar sind. Bei der besagten Methode werden nicht regulierte Prüfbedingungen (oder Kategorien nicht regulierter Prüfbedingungen) eingeführt, unter denen eine Abschalteinrichtung ausgelöst werden könnte. |
4.1. Auswahl der Fahrzeuge
„Bei Durchführung dieser Prüfungen und Inspektionen“ sollten die Beteiligten (die Kommission, die Behörden) in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/858 (11)„die geltenden Grundsätze der Risikobewertung [berücksichtigen]“ (12), die im Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung des EU-Rechts über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen besprochen werden. Dazu kann nach verschiedenen Kriterien eine Stichprobe von zu kontrollierenden Fahrzeugen gebildet werden:
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Marktanteil: Nach Möglichkeit sollten die in einem EU-Mitgliedstaat direkt verfügbaren Verkaufszahlen herangezogen werden. Im Falle von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen könnten Verkaufsdaten aus der aktuellsten Version der CO2-Überwachungsdatenbank herangezogen werden, die auf https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/data/co2-cars-emission-20 oder https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/data/vans-16 (bzw. aus der neuesten Jahresversion) abgerufen werden kann. Sowohl bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen als auch bei schweren Nutzfahrzeugen wird empfohlen, zunächst die Fahrzeuge mit den EU-weit höchsten Verkaufszahlen zu prüfen. Eine Prüfung ist jedoch auch bei Fahrzeugen mit geringeren Verkaufszahlen erforderlich, um eine bessere Zufälligkeit der Prüfungen zu erzielen. |
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Technische Definition: Emissionsnormen, Antriebstechnik, Kraftstoff und Abgasnachbehandlung könnten als zweites Kriterium berücksichtigt werden. |
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Umweltverträglichkeit: Informationen über die Emissionen von Fahrzeugen im tatsächlichen Betrieb sind möglicherweise über Alternativmethoden verfügbar, wie z. B. per Fernprüfung, bordseitige Überwachung usw. Diese Informationen dienen zwar nicht als Grundlage, um das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu bestätigen, sie liefern jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sonderfalls. Wenn diese Informationen zuverlässig ermittelt wurden (gut definierte Prüfprotokolle, große Zahl von Fahrzeugen, die nach identischen Prüfprotokollen geprüft wurden), könnten sie eine solide Grundlage für die Ermittlung der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge bilden und für die Auswahl von Fahrzeugen dienen, die weiteren Prüfungen unterzogen werden sollen. Zur Ermittlung der möglichen Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen könnten mehrere Verfahren und Datenquellen herangezogen werden. Zwei der empfohlenen werden im Folgenden kurz vorgestellt: Folgende Verfahren werden empfohlen: |
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Systeme zur Fernüberwachung des Fahrzeugbestands mithilfe fahrzeugseitiger Sensoren (z. B. NOx, Motor) werden auch als „Systeme zur vereinfachten On-Board-Emissionsüberwachung“ (SEMS) bezeichnet. Diese Option könnte eine Zwischenlösung zur Herstellung einer Korrelation zwischen hohen Emissionswerten und bestimmten Fahrzeug-Betriebsparametern darstellen, aber die Datenauswertungsstrategien müssen noch festgelegt werden. |
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Fernmesseinrichtungen (Remote Sensing Devices, RSD) überwachen viele Fahrzeuge an festen Standorten oder mithilfe mobiler Geräte (chase test). Die RSD-Daten müssen in Verbindung mit einem Zugang zu Registrierungsdatenbanken genutzt werden, um die Beziehung zwischen dem Fahrzeugtyp und den für ihn geltenden Emissionsnormen zu klären. Schlüssige Informationen sind erreicht, sobald bei einer nennenswerten Zahl von Fahrzeugen desselben Typs hohe Emissionswerte festgestellt werden. |
Um solche Daten verfügbar zu machen, wurde eine gemeinsame Maßnahme zu Fernmessungen und Risikobewertungen für die Emissionsüberwachung auf den Weg gebracht. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des EU-Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung eingerichtet wurde. So haben die Forschungsprojekte CARES (13) und NEMO (14) benutzerfreundliche, präzise Fernsysteme für die Emissionsüberwachung hervorgebracht. Mit der gemeinsamen Maßnahme wird nun das Ziel verfolgt, eine Methode für die Erfassung von Fahrzeugemissionsdaten aus RSD und anderen Verfahren sowie für den Austausch dieser Daten zu entwickeln, um so die Risikobewertung bei der Fahrzeugtypauswahl voranzubringen.
Für die Ermittlung von Fahrzeugen mit den höchsten Emissionswerten könnten andere Verfahren in Betracht gezogen werden, vorausgesetzt, die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge wird unter ähnlichen Prüfbedingungen bewertet (z. B. Prüfung in einem Labor in Fahrzyklen und/oder unter Bedingungen, die sich von der vorgeschriebenen Prüfung unterscheiden).
Die in den Rechtsvorschriften (15) geforderten Fahrzeuginformationen müssen allen Beteiligten (den Mitgliedstaaten, technischen Diensten, Dritten und der Kommission) zur Verfügung gestellt werden, damit Prüfungen durchgeführt werden können.
4.2. Prüfmethoden für Abschalteinrichtungen und Auswertung der Ergebnisse
4.2.1. Einleitung
Die in diesem Abschnitt vorgestellte Methode wird vom Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung des EU-Rechts über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen regelmäßig überprüft. Bei dieser Überprüfung wird die Eignung der in Kapitel 4.2.3.1 vorgestellten Emissionsschwellenwerte anhand der neuesten Emissionsdaten beurteilt, die von den teilnehmenden Behörden zusammengetragen wurden.
Im Folgenden werden verschiedene Optionen für die Prüfungen vorgestellt, wobei nicht alle Methoden bei jedem Prüffahrzeug angewandt werden müssen. Die zuständige Behörde bzw. der anerkannte Dritte sollte fallweise entscheiden, welche Methoden am besten geeignet sind, und dafür eine angemessenen Risikobewertung zugrunde legen, bei der eine potenzielle Nichteinhaltung von Vorschriften, die Eintrittswahrscheinlichkeit und weitere mögliche Indikatoren, wie beispielsweise der Schweregrad des Ereignisses, Berücksichtigung finden.
Bei der Suche nach Abschalteinrichtungen (DD) könnten zwei Fälle in Betracht gezogen werden:
Fall A) „DD zum Erkennen von Grenzen“: Einrichtungen/Strategien, die die aktuell vorgeschriebenen Prüfgrenzen oder entsprechende Alternativen als Auslöser verwenden (wie z. B. Umgebungstemperatur, Höhenlage, Dauer der Fahrt, verbrauchter Kraftstoff und fahrdynamischer Bereich), oder
Fall B) „DD zum Erkennen von Prüfungen“: Einrichtungen/Strategien, die durch das Vorhandensein von Prüfgeräten (z. B. durch einen erhöhten Gegendruck am Auspuffrohr, Signale an den hinteren Ultraschallsensoren, an das On-Board-Diagnosesystem angeschlossener Datenschreiber) oder durch die Fahrzeugortung (d. h. alle Einrichtungen, die dem Fahrzeug melden, dass eine Prüfung der Auspuffemissionen im praktischen Fahrbetrieb stattfindet) ausgelöst werden. Diese „DD zum Erkennen von Prüfungen“ betreffen in erster Linie Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb, die mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) durchgeführt werden, da bei in Laboratorien geprüften Fahrzeugen in der Regel ein spezieller Rollenprüfstand verwendet werden muss, damit eine Prüfung der Emissionen stattfinden kann, ohne dass Sicherheitseinrichtungen o. Ä. ausgelöst werden.
Der in den beiden Fällen verfolgte Ansatz ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Zwar liegt der Schwerpunkt auf der „Grenzerkennung“, Untersuchungen zum Aufspüren von Abschalteinrichtungen zum Erkennen von Prüfungen („Prüferkennung“) dürfen jedoch nicht vernachlässigt werden, da solche Strategien andernfalls vermehrt zum Einsatz kommen dürften.
Table 1.
Fälle von Abschalteinrichtungen
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Fall A Grenzerkennung |
Fall B Prüfungserkennung |
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Prüfgeräte |
Gemäß den rechtlichen Anforderungen (Labor, PEMS) |
Begrenzter Zugriff auf das Fahrzeug (keine Verbindung zum On-Board-Diagnosesystem, möglicherweise kein Abgasdurchsatzmesser), z. B.:„Plume Chasing“, SEMS |
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Auswahl der Prüfbedingungen |
Gemäß Kapitel 4.2.2.1 |
Zusätzlich zu Fall A: Wenn die Möglichkeit besteht, Straßenprüfungen an unterschiedlichen Orten durchzuführen, lässt sich das Risiko mindern, dass mit einer Strategie der Fahrzeugstandort ausgenutzt wird. |
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Bewertung von Emissionsdaten |
Gemäß Kapitel 4.2.3 |
Ad hoc |
4.2.2. Prüfung für Fall A (Grenzerkennung)
4.2.2.1.
In allen Fällen muss mindestens die Prüfung des Fahrzeugs nach der vorgeschriebenen Methode erfolgen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um auszuschließen, dass das Fahrzeug / der Motor Fehlfunktionen aufweist oder schlecht gewartet ist oder dass sonstige Anomalien vorliegen, die einen übermäßigen Anstieg der Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten.
Zum Aufspüren von Abschalteinrichtungen gemäß Fall A müssen die Fahrzeuge unter abgewandelten Standardbedingungen, den sogenannten Modalitäten, geprüft werden. Es gibt keinen festen Satz von Modalitäten; diese bleiben vielmehr offen, da ein spezifisches Verhalten der Technik als Reaktion auf eine komplexe Kombination von Parametern festgestellt werden soll und die Bedingungen daher unvorhersehbar sein müssen.
Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind diese allgemeinen Grundsätze in Table 2 dargestellt (16).
Table 2.
Emissionsnormen, vorgeschriebene Emissionsprüfungen und mögliche Modalitäten für Fall A)
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Emissionsnormen |
Anwendbare vorgeschriebene Emissionsprüfung(en) |
Mögliche Modalitäten für das Aufspüren von Abschalteinrichtungen |
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Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge |
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Euro 5 Euro 6b, c |
NEFZ gemäß UNECE R83 (17) |
Veränderte NEFZ, andere Zyklen, Beseitigung aller Bedingungen, die auf eine typische Prüfung am Prüfstand hindeuten (offene Motorhaube, Räder drehen sich nicht, kein GPS-Signal, keine Bewegung der Räder usw.), Hilfseinrichtungen eingeschaltet, Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb |
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Euro 6d-Temp Euro 6d |
WLTP gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 RDE-Prüfungen gemäß Verordnung (EU) 2018/1832 |
Verändertes WLTP, WLTP im praktischen Fahrbetrieb zum Vergleich, andere Zyklen, Beseitigung aller Bedingungen, die auf eine typische Prüfung am Prüfstand hindeuten (offene Motorhaube, Räder drehen sich nicht, kein GPS-Signal, keine Bewegung usw.), Hilfseinrichtungen eingeschaltet Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb außerhalb der RDE-„Grenzen“ (z. B. außerhalb der RDE-Höhenlage und/oder der Temperatur und/oder der fahrdynamischen Bereiche) |
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(Motoren für) schwere Nutzfahrzeuge |
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Euro VI |
WHTC bei Motorprüfungen und Prüfungen (mit PEMS) am vollständigen Fahrzeug gemäß Verordnung (EU) der Kommission Nr. 582/2011 (18) |
Prüfungen von Fahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb oder im Prüflabor (z. B. entsprechender WHFZ, wobei jedoch die Reihenfolge der Phasen geändert wird) außerhalb der „zulässigen ISC-Bedingungen“ (z. B. außerhalb des Bereichs für Höhenlage und/oder Temperatur) |
Bei Änderung eines oder mehrerer Prüfparameter bei den Emissionsprüfungen könnte mindestens einer der folgenden Fälle ausgelöst werden, was höhere Emissionswerte zur Folge haben kann:
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eine Abschalteinrichtung; |
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— |
eine zusätzliche Emissionsstrategie; |
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eine geänderte physikalische Reaktion des Motors und/oder der Emissionsminderungstechnik, die auf natürliche Weise durch die Änderung der Bedingungen (z. B. der Umgebungstemperatur, die das Aufwärmen der Bauteile beeinflusst) bewirkt wird, jedoch nicht von Software in Abhängigkeit von erfassten Signalen/Parametern gesteuert wird (19). |
Bei den „Modalitäten“ handelt es sich um eine Reihe von Prüfbedingungen, unter denen ein Anstieg der Emissionen und somit ein Ansprechen von Einrichtungen/Strategien beobachtet werden kann. Bei Prüfungen mit einer Dauer von 30 Minuten (typische Dauer einer Prüfung im Prüflabor) bis zu 2 Stunden (leichte Fahrzeuge) oder gar 3 Stunden (schwere Fahrzeuge) lässt sich die Wirkung eines durch eine zusätzliche Emissionsstrategie verursachten Emissionsanstiegs in folgenden Situationen beobachten:
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wenn die zusätzliche Emissionsstrategie / die Abschalteinrichtung lange genug aktiviert wird; |
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— |
wenn der jeweilige Emissionsanstieg über die Gesamtdauer der Prüfung statistisch nicht durch die Emissionen insgesamt abgeschwächt wird. |
Daher empfiehlt es sich, unter Anwendung der „besten verfügbaren Modalitäten“ zu prüfen: Je kürzer die Prüfung, desto besser lassen sich kurzzeitige Aktivierungen zusätzlicher Emissionsstrategien aufspüren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für die Modalität die Mindestdauer gemäß empfohlener Praxis laut Kapitel 4.2 eingehalten wird. Es können auch Modalitäten mit einer längeren Dauer in Erwägung gezogen werden, z. B. für Situationen mit langanhaltend hoher Motorlast (z. B. Bedingungen mit hoher Nutzlast und/oder Fahrten an Steigungen und/oder Autobahnfahrten).
4.2.2.2.
Zur einfacheren Bewertung der Emissionswerte, die sich bei Verwendung der einzelnen Modalitäten ergeben, wurden Kategorien eingeführt, die den in Kapitel 4.2.3.1 genannten Schwellenwerten zugeordnet wurden. Dies betrifft nur Fall A (Grenzerkennung).
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Kategorie 1 umfasst alle vorgeschriebenen Prüfungen, wie z. B. Prüfungen gemäß WLTP nach Kaltstart, Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb in der Stadt und insgesamt (nach Kalt- bzw. Warmstart) oder vorgeschriebene ISC-HDV-Prüfungen, sowie alle Prüfungen, für die Emissionsgrenzwerte gelten. In diese Kategorie fallen auch Prüfungen mit kleineren Änderungen im Vergleich zu den vorgeschriebenen Bedingungen (z. B. eingeschaltete Klimaanlage bei einer Prüfung gemäß WLTP nach Kalt- bzw. Warmstart, WHFZ nach Kalt- bzw. Warmstart): In diesem Fall sollten Parameter, die außerhalb der vorgeschriebenen Prüfbedingungen liegen, keine erhebliche Änderung der physikalischen Reaktion des Motorsystems zur Folge haben. |
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— |
Kategorie 2 umfasst nicht vorgeschriebene Prüfungen, die über Strecken durchgeführt werden, die mit denen bei vorgeschriebenen Prüfungen vergleichbar sind. |
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Kategorie 3 umfasst alle anderen Prüfungen, d. h. die weder in Kategorie 1 noch in Kategorie 2 fallen, sowie Prüfungen, die als „Überraschungsprüfungen“ durchgeführt werden. Ferner umfasst diese Kategorie diejenigen Prüfungen, anhand derer festgestellt wird, ob bei dem betreffenden Fahrzeug eine Anpassung der Emissionsstrategie während der Auspuffemissionsprüfungen erfolgt (Fall B). |
Bei der Festlegung einer Modalität und der Zuordnung dieser Modalität zu einer der Kategorien sollte die zuständige Behörde sorgfältig die folgenden Merkmale prüfen:
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Gefahrene Strecke (oder Dauer): Die Mindeststrecke (oder Mindestdauer) sollte den Werten entsprechen, die für die vorgeschriebenen Bedingungen festgelegt wurden. Bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen beträgt die empfohlene Mindeststrecke (d. h. die für eine Prüfung im praktischen Fahrbetrieb vorgeschriebene Mindeststrecke) 16 km. Bei schweren Nutzfahrzeugen muss die empfohlene Mindeststrecke der Leistung entsprechen, die der Motor während des WHTC erbringt. Bei Hybridfahrzeugen (z. B. PHEV) sollte der mit dem Elektroantrieb gefahrene Anteil berücksichtigt werden. |
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Zwar können kürzere Modalitäten verwendet werden, die in Kapitel 4.2.3.1 angegebenen Schwellenwerte würden in dem Fall jedoch nicht gelten, und es sollten Ad-hoc-Auswertungsstrategien beschlossen werden (siehe Kapitel 4.2.3.2). |
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Fahrzeugkonditionierung: wenn die Modalität einer Prüfung entspricht, für die das Fahrzeug „kalt“ ist – laut Definition der anwendbaren Verordnung (Beispiel: erste Phase des WLTP) |
Table 3.
Beispiele für Prüfmodalitäten innerhalb der einzelnen Kategorien
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Kategorie |
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge |
Schwere Nutzfahrzeuge |
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1 |
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2 |
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3 |
Veränderte Prüfung auf Verdunstungsemissionen, OBD-Funktionskontrollen, „Plume Chasing“, RDE-Prüfung mit und ohne Verbindung zum On-Board-Diagnosesystem oder SEMS |
OBD-Funktionskontrollen, „Plume Chasing“, PEMS-Prüfungen ohne Verbindung zum On-Board-Diagnosesystem |
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Hinweis 1: |
Anhang III enthält Beispiele für eine Prüfmatrix. |
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Hinweis 2: |
Die Einstufung der Prüfungen in die verschiedenen Kategorien obliegt den Typgenehmigungsbehörden und muss durch die bei der Typgenehmigung abgegebenen Erklärungen über zusätzliche Emissionsstrategien unterstützt werden. |
4.2.3. Auswertung der Prüfergebnisse für Fall A (Grenzerkennung)
Die über die gesamte Prüfung (oder einen Teil der Prüfung) gemessenen Auspuffemissionen des betreffenden Fahrzeugs müssen als „Emissionsraten“ (ER) angegeben werden. Die ER sind definiert als Fahrzeugemissionen während der Prüfung geteilt durch den anwendbaren Emissionsgrenzwert (26).
Bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen muss die Emissionsrate unter Berücksichtigung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) 2017/1151 in der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung geltenden Fassung berechnet werden. Bei den Modalitäten für nicht vorgeschriebene Emissionsprüfungen (d. h. die unter Kategorie 2 oder 3 gemäß Kapitel 4.2.2.2 fallen) finden die Berichtigungen für erweiterte Bedingungen und/oder CO2 keine Anwendung.
Bei schweren Nutzfahrzeugen muss die Emissionsrate unter Berücksichtigung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung geltenden Fassung berechnet werden.
Bei Schadstoffen, für die es keine Übereinstimmungsfaktoren und unter realen Fahrbedingungen keine Vorschriften gibt (z. B. CO bei RDE-LDV-Prüfungen), müssen die Emissionen bei der Straßenprüfung durch den geltenden Grenzwert geteilt werden. In einem solchen Fall wird die errechnete Emissionsrate nicht verwendet, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht, sondern um zu beurteilen, ob die Emissionen einen Sonderfall gemäß Kapitel 4.2.3.1 und 4.2.3.2 darstellen.
Table 4.
Emissionsrate – Berechnungsbeispiel 1: Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
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|
Gemessene Emissionen |
Geltender Emissionsgrenzwert (Euro 6, Fremdzündung) |
PEMS-Übereinstimmungsfaktor |
Berechnung der Emissionsrate (ER) |
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Labor (Beutel) |
NOx 35 mg/km |
60 mg/km |
k. A. |
ER = 35 /60 = 0,58 |
|
Labor (PEMS bei Euro-6d-Fahrzeugen) |
NOx 35 mg/km |
60 mg/km |
1,43 |
ER = 35 /(60 x 1,43 ) = 0,41 |
|
Straße (PEMS bei Euro-6d-Fahrzeugen) |
NOx 35 mg/km |
60 mg/km |
1,43 |
ER = 35 /(60 x 1,43 ) = 0,41 |
Table 5.
Berechnungsbeispiel 2: Schwere Nutzfahrzeuge
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Gemessene NOx-Emissionen |
Geltender Emissionsgrenzwert (Euro VI, Selbstzündung) |
PEMS-ISC-Übereinstimmungsfaktor |
Berechnung der Emissionsrate (ER) |
|
Straße (PEMS bei Euro-VI-Fahrzeugen) |
125 mg/kWh |
460 mg/kWh |
1,5 |
ER = 125 /(460 x 1,5 ) = 0,18 |
4.2.3.1.
Grundsätzlich besteht das wesentliche Ziel von Bestimmungen zu zusätzlichen Emissionsstrategien darin, Möglichkeiten für den Schutz des Fahrzeugs/Motors unter außergewöhnlichen, extremen Betriebsbedingungen vorzusehen, die jedoch nur dann herangezogen werden dürfen, wenn keine alternative Methode/Technik verfügbar ist, die ohne zusätzliche Emissionsstrategie (27) auskommen würde. Aus diesem Grunde sollte eine Typgenehmigungsbehörde bei ihren Überlegungen, ob sie eine zusätzliche Emissionsstrategie zulässt, sorgfältig prüfen, welche Umweltauswirkungen die zusätzliche Emissionsstrategie hat und wie häufig sie anspricht. Häufigkeit und Umweltauswirkungen einer zusätzlichen Emissionsstrategie sollten auf ein Minimum reduziert werden.
Diese Methode A sollte auf keinen Fall als Anregung ausgelegt werden, die Emissionsgrenzwerte zu überschreiten, auch nicht unter nicht regulierten Prüfbedingungen. Oberstes Ziel ist es, zusätzliche Emissionsstrategien aufzuspüren und Untersuchungen Vorrang einzuräumen. Den weiter unten vorgeschlagenen Schwellenwerten wurden die Erkenntnisse zugrunde gelegt, die aus der Verwendung von Daten aus Fahrzeugen unterschiedlicher Emissionsnormen und -technologien gewonnen wurden. Emissionsraten, die unter diesen Schwellenwerten und über den anwendbaren Grenzwerten liegen (entsprechend einem Schwellenwert von 1), können dennoch durch illegale Strategien bedingt werden. Bei Fahrzeugen, die auf der Grundlage von älteren Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden, gelten die Schwellenwerte, die in der früheren Bekanntmachung mit Leitlinien angegeben wurden.
Table 6.
Emissionsschwellenwerte Euro 6d-TEMP und 6d (leichte Fahrzeuge) / Euro VI (schwere Fahrzeuge)
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
|
Schwellenwert 1 |
1,05 |
1,3 |
|
Schwellenwert 2 |
1,3 |
2,5 |
Schwellenwerte gelten für alle regulierten Schadstoffe mit Ausnahme von THC (wenn die Messung bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nicht mit PEMS erfolgt).
4.2.3.2. Methode B: ER-Verhältnisanalyse (Kategorien 2 und 3)
Neben der Analyse, für die die Schwellenwerte aus Kapitel 4.2.3.1 herangezogen werden, kann zusätzlich ein Vergleich der ER-Werte mit denjenigen Werten erfolgen, die für dieselben Schadstoffe und Modalitäten bei ordnungsgemäß funktionierenden Fahrzeugen ermittelt werden.
Bei dieser Methode kann ein Fahrzeug als „statistischer Ausreißer“ eingestuft werden, sobald seine Emissionen von denen abweichen, die in seiner technologischen Gruppe unter denselben Bedingungen zu beobachten sind. Für diesen Ansatz ist eine erhebliche Menge „historischer“ Daten über die Emissionen unterschiedlicher Fahrzeuge erforderlich.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Qualität dieser Methode mit der Zeit verbessern wird, da das „Bild“ von ordnungsgemäß funktionierenden Fahrzeugen mit steigender Zahl an zugrunde gelegten Prüfungen deutlicher wird. Derzeit können für die Methode Daten verwendet werden, die für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Abgasnorm Euro 6d-TEMP und 6d erhoben wurden, so z. B. die Daten im Jahresbericht 2019 der Gemeinsamen Forschungsstelle über Emissionen (28).
4.2.3.3.
4.2.4. Allgemeines Konzept für Fall B (Prüfungserkennung)
In diesem Fall werden Einrichtungen/Strategien durch die PEMS-Prüfgeräte oder durch die Fahrzeugortung ausgelöst. Daher empfiehlt es sich, diese Parameter unter Verwendung der besten verfügbaren Verfahren abzuwandeln.
Erkennung von PEMS-Prüfgeräten: Das Fahrzeug sollte möglichst unter Bedingungen geprüft werden, die ein ausreichendes Maß an Wiederholbarkeit aufweisen (z. B. eine Prüfstrecke mit den in Kapitel 4.2.2.1 genannten Zyklen). Damit ließen sich Prüfungen vergleichen, die mit genormter PEMS-Ausrüstung (Anschluss von Abgasdurchsatzmesser und On-Board-Diagnosesystem) sowie mit vollkommen fahrzeugunabhängiger Messausrüstung (d. h. kein Anschluss von Abgasdurchsatzmesser oder On-Board-Diagnosesystem, möglicherweise mit einfacheren Geräten wie SEMS) durchgeführt werden.
Erkennung einer Fahrzeugortung: Das Risiko, dass solche Strategien zum Einsatz kommen, kann deutlich gemindert werden, indem RDE-konforme Prüfungen an unterschiedlichen Standorten durchgeführt und die Standorte häufig gewechselt werden.
4.2.5. Ergänzende Analyse
4.2.5.1.
In Fällen, in denen die Prüfergebnisse knapp an die Emissionsschwellenwerte heranreichen oder das Verständnis über die Zusammenhänge beim Auslösen einer zusätzlichen Emissionsstrategie verbessert werden soll, könnten die Prüfergebnisse auch nach Untergruppen analysiert werden, z. B. getrennt nach den Phasen der Fahrzyklen im Prüflabor, nach den Bedingungen im praktischen Fahrbetrieb (Stadtfahrt, Überlandfahrt, Autobahnfahrt).
Bei einer solchen Analyse könnten beispielsweise anhand der unterschiedlichen Emissionsraten in der Stadt und auf der Autobahn unterschiedliche Emissionsstrategien und deren jeweilige Effizienz aufgezeigt werden, da in Abhängigkeit der Bedingungen eine ganz andere Motorlast auftritt. Bei dieser Art der ergänzenden Analyse können die Ergebnisse nicht mithilfe der weiter oben vorgestellten Methode A überprüft werden. Vielmehr sollte eine Verhältnisanalyse durchgeführt werden, d. h. die Ergebnisse sollten mit den günstigsten bzw. ungünstigsten Fällen verglichen werden, die für denselben Kraftstoff, dieselbe Emissionsnorm und/oder dieselbe Emissionsminderungstechnik ermittelt wurden.
4.2.5.2.
Wird aufgrund von auffälligen Prüfergebnissen oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten vermutet, dass Abschalteinrichtungen eingesetzt werden, kann diese Vermutung in Form einer Softwareanalyse bestätigt oder entkräftet werden. Es wird die Herausgabe der ECM-Software (Motorsteuergerät) und des Funktionsrahmens / der Softwaredokumentation sowie sämtlicher A2L- und Hex-Dateien verlangt, aus denen die Variablen- und Datenwerte hervorgehen, die vom Hersteller tatsächlich auf das ECM angewandt wurden. Die ECM-Software wird auf Funktionen untersucht, die eine unerlaubte Modulation oder Abschaltung von Emissionsminderungssystemen verursachen können.
Das potenzielle Vorhandensein von Abschalteinrichtungen kann im Rahmen von RDE-Messungen bestätigt werden. Dabei wird die Leistung der Emissionskontrollsysteme unter Bedingungen überprüft, die zuvor im Zuge von Softwareanalysen ermittelt wurden (z. B. erneutes Aufwärmen des Katalysators, abweichende Umgebungstemperatur usw.). Die bei Softwareanalysen gewonnenen Ergebnisse sollten in jedem Fall in Form von zusätzlichen physischen Prüfungen mithilfe von PEMS oder anderen geeigneten Messinstrumenten bestätigt werden. Aufgrund der Ergebnisse aus diesen Prüfungen können auch weitere Softwareanalysen notwendig werden.
4.3. Überprüfung von Prüfmodalitäten und Auswertungsstrategien
Die Prüfmodalitäten (die in Kapitel 4.2 vorgestellt wurden), ferner die Schwellenwerte, bei deren Vorliegen Untersuchungen empfohlen werden (4.2.3.1), und/oder die Emissionsdaten, die für verschiedene Modalitäten ermittelt wurden und für die Verhältnisanalyse verwendet werden können (4.2.3.2), sollten nicht immer gleich bleiben, sondern werden von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission überprüft und aktualisiert.
4.4. Unzulässige zusätzliche Emissionsstrategien (AES)
Die in nachstehender Tabelle 7 aufgeführten zusätzlichen Emissionsstrategien werden von der Europäischen Kommission derzeit als unzulässig eingestuft, da bei ihnen ein hoher Emissionsanstieg zu verzeichnen ist oder bessere Technologien zur Vermeidung von Schäden verfügbar sind. Entsprechend den jüngeren Urteilen des Gerichtshofs ist der Hersteller verpflichtet, die technischen Vorrichtungen anzuwenden, damit die in der Verordnung (EU) 2017/1151 vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden (29), und zum anderen könne eine Abschalteinrichtung nur dann notwendig sein, wenn zum Zeitpunkt der Typgenehmigung keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abwenden kann (30). Weitere Nachweise sind in Anhang IV zu finden.
Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten zusätzlichen Emissionsstrategien dürfen von der Typgenehmigungsbehörde nur in Ausnahmefällen und nur dann als zulässig eingestuft werden, wenn ihre Notwendigkeit gemäß den in der Verordnung (EU) 2017/1151 oder in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschriebenen Methoden entsprechend begründet wird.
Es wird erwartet, dass dieses Verzeichnis angesichts neu aufkommender Fälle und unter Berücksichtigung der technischen Informationen, die die nationalen Behörden aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen und als Ausdruck des technischen Fortschritts vorlegen, weiter aktualisiert wird.
Table 7.
Beispiele für unzulässige zusätzliche Emissionsstrategien (33)
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AES |
Beobachtetes Verhalten: |
|
AGR oder Emissionsminderung weiter reduziert oder deaktiviert als laut Beschreibung (31) der BES nach einem Warmstart des Motors |
Bei Warmstart höhere Emissionen als bei Kaltstart |
|
AGR weiter reduziert oder deaktiviert als laut Beschreibung (31) der BES bei Umgebungstemperaturen von mehr als -4 °C (32) |
Höhere Emissionen am unteren Rand des „thermischen Fensters“, in dem die AGR reduziert werden kann, um Kondensierung und/oder Verrußen zu vermeiden |
|
AGR weiter reduziert oder deaktiviert als laut Beschreibung (31) der BES bei hohen Umgebungstemperaturen |
Höhere Emissionen am oberen Rand des „thermischen Fensters“, in dem die AGR reduziert werden kann, um eine Überhitzung des Motors zu vermeiden. |
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Nicht unmittelbar mit einem physikalischen Phänomen in Zusammenhang stehende Parameter, für die unter Umständen eine zusätzliche Emissionsstrategie eingesetzt werden muss – zum Beispiel Taktsteuerung, Drehzahl, Fahrzeuggeschwindigkeit, Drehmoment, Kraftstoffverbrauch usw. |
Verwendung eines Mediums, das nicht unmittelbar mit einem natürlichen Phänomen in Zusammenhang steht (d. h. hohe Fahrzeuggeschwindigkeit oder Umgebungstemperatur mit dem Ziel, die Effizienz einer AGR oder eines SCR-Systems zu reduzieren, oder Abschalten der AGR zur Vermeidung von Kondensierung) |
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Modifizierung der Dosierung des Reaktionsmittels während der Aufforderungsphase |
Während der Aufforderungsphase wird ohne plausible Begründung weniger oder gar kein Reaktionsmittel (AdBlue) dosiert, was höhere Emissionen nach sich zieht |
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Anreicherung des Benzinkraftstoffs |
Diese Kraftstoffanreicherung kann als Überhitzungsschutz bei hohen Drehzahlen zum Einsatz kommen. In diesem Fall steigen die CO-Emissionen bei dynamischen Fahrvorgängen. |
TEIL B: Manipulationsschutz
5. Schutz vor Manipulationen an Kilometerzählern und Emissionskontrollsystemen
Emissionskontrollsysteme mit der Absicht zu manipulieren (34), sie zu entfernen, ihre Verwendung zu ändern oder die Emissionsleistung des betreffenden Fahrzeugs herabzusetzen, ist im Rahmen der derzeit geltenden Verordnungen (35) ausdrücklich untersagt.
Mit der Verordnung (EU) 2017/1151 wird in Artikel 3 Nummern 4 und 5 sowie im Anhang I Abschnitt 2.3 zu den Bestimmungen über die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems ferner von den Herstellern verlangt, Systeme zu verbauen, mit denen Emissionskontrollsysteme und Kilometerzähler von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen vor einer Veränderung geschützt werden. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Artikel 3 Nummer 8 und im Anhang X Nummer 2.1 für schwere Nutzfahrzeuge.
Zahlreiche Untersuchungen haben ergeben, dass bei allen Arten von Kraftfahrzeugen Manipulationen der Emissionskontrollsysteme stattfinden (36), (37), (38). Der offensichtlichste Grund für diese Vorgehensweise besteht in dem wirtschaftlichen Vorteil für den Fahrzeugnutzer, denn dank einer solchen Manipulation muss kein Geld für Reagenzien ausgegeben und kein defekter Partikelfilter ausgetauscht werden. Weitere Gründe sind die Leistungssteigerung sowie der geringere Kraftstoffverbrauch. Auch Kilometerzähler werden regelmäßig manipuliert (39), (40), (41), (42) wobei ebenfalls der wirtschaftliche Vorteil im Vordergrund steht, denn in dem Fall erfährt das Fahrzeug auf künstliche Weise eine scheinbare Verjüngung. In einem JRC-Bericht über die digitale Manipulation von Kilometerzählern und Emissionskontrollsystemen in Fahrzeugen sowie über entsprechende Gegenmaßnahmen (43) werden Möglichkeiten für eine künftige Unterbindung der digitalen Manipulation erörtert. Da diese jedoch noch weiterentwickelt werden müssen, ist es wichtig, dass bereits im Rahmen der Marktüberwachung anhand einfacher Prüfungen kontrolliert wird, ob die Hersteller die Manipulationsschutzmaßnahmen richtig anwenden.
5.1. Vorgeschlagene Methode für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zum Manipulationsschutz28
Methode für Emissionskontrollsysteme
Um zu überprüfen, ob die Hersteller für ihre Emissionskontrollsysteme einen geeigneten Manipulationsschutz verbaut haben, muss das Labor unbedingt einen Versuch unternehmen, das jeweilige Emissionskontrollsystem zu manipulieren, und dafür bei jedem zu prüfenden Fahrzeug mindestens eines der auf dem Markt erhältlichen Manipulationsmechanismen für Emissionskontrollsysteme verwenden.
Sollte dem Labor eine solche Manipulation gelingen, entspricht das Fahrzeug nicht den Bestimmungen über die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, da das Fahrzeug in dem Fall manipuliert werden kann.
Die Marktüberwachungsbehörden sollten versuchen, für die Manipulation der Emissionskontrollsysteme jedes Jahr eine andere Herangehensweise zu wählen (wie z. B. Einsatz von „AdBlue-Killern“, Ausbau des Dieselpartikelfilters, physische und elektronische Manipulation der AGR und des Katalysators usw.), um so auf alle potenziellen Manipulationsmöglichkeiten einzugehen. Die Ergebnisse sollten in das ICSMS-System aufgenommen, im Forum bekanntgegeben und erörtert und schließlich veröffentlicht werden.
Alternativ kann das Labor seine eigenen Kontrollen entwickeln, mit denen es in geeigneter Weise überprüft, ob die Emissionskontrollsysteme angemessen geschützt sind, wie etwa anhand von Softwareanalysen oder zusätzlichen, komplexeren Überprüfungen der Systemsicherheit.
Methode für die Manipulation von Kilometerzählern
Um zu überprüfen, ob die Hersteller für den Kilometerzähler einen geeigneten Manipulationsschutz verbaut haben, empfiehlt sich, dass das Labor einen Versuch unternimmt, den Kilometerzähler zu manipulieren, und dafür ein entsprechendes auf dem Markt erhältliches Werkzeug verwendet. Sollte dem Labor eine solche Manipulation gelingen, entspricht das Fahrzeug nicht den Bestimmungen über die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151, sodass ein Rückruf erfolgen sollte, damit ein Software-Update erfolgen und die manipulationsanfällige Schwachstelle behoben werden kann.
Die Marktüberwachungsbehörden sollten ihre Ergebnisse dem ICSMS (44)-System melden und im Forum besprechen. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden.
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(3) ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1.
(4) ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.
(5) Rn. 112 des Urteils in der Rechtssache C-693/18.
(6) Nummer 2 der Urteile in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 14. Juli 2022.
(7) BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION über Leitlinien für die Bewertung zusätzlicher Emissionsstrategien und des Vorhandenseins von Abschalteinrichtungen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), C(2017) 352 final.
(8) ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1.
(9) Buchstabe a gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014, Anhang VI Nummer 4.
(10) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858.
(11) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
(12) Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
(13) CARES| City Air Remote Emission Sensing (cares-project.eu)
(14) Nemo (nemo-cities.eu)
(15) Bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen: gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1151 in Verbindung mit Anhang II Anlage 1 derselben Verordnung;
Bei Motoren für schwere Nutzfahrzeuge: gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Verbindung mit Anhang II derselben Verordnung.
(16) Die Tabelle ist nicht vollständig. Sie ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen für eine spezielle Art von Typgenehmigung auszulegen.
(17) 7 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42019X0253&from=EN
(18) 8 In diesem Fall genügt eine Prüfung mit PEMS für den Nachweis, dass der Motor den WHTC-Anforderungen entspricht, sodass der Motor nicht ausgebaut werden muss.
(19) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst in diesem Fall die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen.
(20) CADC: Common Artemis Driving Cycles.
(21) BAB: Fahrzyklus auf der Autobahn (ADAC: BAB 130).
(22) TfL: Transport for London Cycle.
(23) Mit einer Strecke von mindestens 16 km, andere Anforderungen werden nicht erfüllt.
(24) Hinweis: Die vorgeschlagene Modalitätenliste ist nicht vollständig; die genauen Prüfbedingungen hängen von den tatsächlichen Fahrsituationen ab.
(25) Bei den drei Phasen für die Prüfung handelt es sich um: U = Urban (Stadtfahrt), R = Rural (Überlandfahrt) und M = Motorway (Autobahnfahrt).
(26) In den anwendbaren Emissionsgrenzwerten für Emissionsprüfungen im praktischen Fahrbetrieb sind zusätzliche Toleranzen inbegriffen, um entsprechend den einschlägigen Verordnungen der Messunsicherheit der portablen Emissionsmesssysteme Rechnung zu tragen.
(27) Wie z. B. eine vorbeugende Wartungsmaßnahme oder ein Luftmengenmesser, womit Ablagerungen im AGR-System erkannt/verhindert werden sollen.
(28) Joint Research Centre 2019 light-duty vehicles emissions testing – https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-research-reports/joint-research-centre-2019-light-duty-vehicles-emissions-testing
(29) Siehe Rn. 79 in der Rechtssache C-134/20.
(30) Siehe Rn. 69 in der Rechtssache C-128/20.
(31) Gemäß Beschreibung in der erweiterten Dokumentation.
(32) Soweit nicht durch andere Emissionskontrollsysteme kompensiert.
(33) Bei nach Veröffentlichung dieses Dokuments erteilten Typgenehmigungen.
(34) „Manipulation“ bezeichnet die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Antriebssystems des Fahrzeugs, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente dieser Systeme, sodass sich die Emissionsleistung des Fahrzeugs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert.
(35) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(36) Statusbericht der Schweizer Überwachungsstelle für schwere Nutzfahrzeuge, informelles Dokument GRPE-75-06, Juni 2017.
(37) ACEA-Workshop „AdBlue Emulator“, 5. Dezember 2017.
(38) Untersuchung von NOx-Manipulationen bei schweren Nutzfahrzeugen, dänische Straßensicherheitsbehörde, 2018.
(39) Untersuchung für den Ausschuss für Verkehr und Tourismus – Manipulation von Kilometerzählern: Maßnahmen zur Verhinderung, Maßnahmen zu deren Verhinderung. Studie 2017.
(40) https://www.fiaregion1.com/mileage-fraud/
(41) https://unece.org/DAM/trans/doc/2015/wp29grsg/GRSG-108-37e.pdf
(42) Tachomanipulation bei Gebrauchtwagen erkennen | ADAC
(43) https://circabc.europa.eu/d/a/workspace/SpacesStore/079d3ad8-7121-4c8b-bb57-f5ba13c4407c/JRC%20Vehicles%20Odometer%20and%20Emission%20Control%20System%20Digital%20Tampering.pdf
(44) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
ANHANG I
Bestimmungen zu AES/BES und Abschalteinrichtungen (vor RDE3 und Schritt E)
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Leichte Nutzfahrzeuge |
Schwere Nutzfahrzeuge |
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
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Definition |
„Abschalteinrichtung“ gemäß Definition in Artikel 3 Absatz 10 |
„Umgehungsstrategie“ gemäß Definition in Artikel 3 Absatz 8 |
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Vorschriften |
Verbot der Verwendung von „Abschalteinrichtungen“ gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
Verbot der Verwendung von „Umgehungsstrategien“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 |
|
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Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/646 |
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission |
|
AES/BES |
AES und BES gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 43 bzw. 44 |
AES und BES gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 24 bzw. 25 |
|
Erweiterte Dokumentation |
Artikel 5 Absatz 11 |
Anlage 11 zu Anhang I |
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UNECE-Regelung Nr. 49 Buchstabe a ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 auszulegen, vorgegeben in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014, Anhang VI Nummer 4 |
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Anforderungen an zusätzliche Emissionsstrategien (AES) Anhang 10 Nummer 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 |
ANHANG II
Bestimmungen zu AES/BES und Abschalteinrichtungen nach RDE3 (z. B. 2017/1154) und Schritt E bei schweren Nutzfahrzeugen
|
|
Leichte Nutzfahrzeuge |
Schwere Nutzfahrzeuge |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
|
Definition |
„Abschalteinrichtung“ gemäß Definition in Artikel 3 Absatz 10 |
„Umgehungsstrategie“ gemäß Definition in Artikel 3 Absatz 8 |
|
Vorschriften |
Verbot der Verwendung von „Abschalteinrichtungen“ gemäß Artikel 5 Absatz 2 |
Verbot der Verwendung von „Umgehungsstrategien“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 |
|
|
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2011 |
|
AES/BES |
AES und BES gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 43 bzw. 44 |
AES und BES gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 24 bzw. 25 |
|
|
|
UNECE-Regelung Nr. 49 Buchstabe a ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 49 auszulegen, vorgegeben in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014, Anhang VI Nummer 4 |
|
|
|
Anforderungen an zusätzliche Emissionsstrategien (AES) Anhang 10 Nummer 5.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 |
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Erweiterte Dokumentation |
Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 |
Anhang I Anlage 11 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 |
|
Methode für die Bewertung von AES |
Anhang I Anlage 3b der Verordnung (EU) 2017/1151, geändert durch Verordnung (EU) 2018/1832 |
Anhang VI Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, geändert durch Verordnung (EU) 2019/1939 |
ANHANG III
Beispiel für eine Prüfmatrix für Abschalteinrichtungen und AES (Euro 6d-TEMP/6d Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge)
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Prüfung |
Geänderter Parameter / Standardprüfung (Typ 1 oder 1a) |
Keine Erhöhung der Motorlast |
Niedrige Umgebungstemperaturen |
Warmstart |
Motorlasten > Typ 1 |
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Vorgeschriebene Prüfungen |
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|
Typ 1 (WLTP) – Standard |
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X |
X |
X |
X |
|
Typ 1a, RDE-konforme Fahrtrouten – Standard |
|
|
(X) |
|
X |
|
Modalitäten für das Aufspüren von Abschalteinrichtungen |
|||||
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Typ 1, Modifizierungen an Fahrzeugsystemen, die die Motorlast nicht beeinflussen |
Fahrzeugsysteme (Motorhaube, Türen, Fensterscheiben usw.) |
X |
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|
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|
Typ 1, Warm (unmittelbar nach den Standardprüfungen) |
Fahrzeugkonditionierung |
|
|
X |
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Nicht RDE-konforme Fahrtrouten |
Kumulierte Höhendifferenz, Konstellation der Fahrtroute, Fahrdynamiken, Nutzlast, Temperatur unter -7 °C oder über 35 °C, Höhenlage über 1 300 m |
|
|
|
X |
ANHANG IV
Referenzen für unzulässige AES
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Referenz |
Abschnitt |
Betroffene AES |
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2015 – US-EPA Notice of Violation (Washington, DC: Oberste Umweltschutzbehörde der USA) (www.epa.gov/sites/production/files/2015-10/documents/vw-nov-caa-09-18-15.pdf/) |
|
|
|
2016 – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen (www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/berichtuntersuchungskommission-volkswagen.pdf) |
Seite 119 – „Kalibrierungen, mit denen die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei niedrigeren Umgebungstemperaturen verringert wird, stellen Abschalteinrichtungen dar“ |
|
|
2016 – UK Department for Transport 2016 Vehicle emissions testing programme Technical Report (Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (www.gov.uk/government/uploads/ system/uploads/attachment_data/file/518437/vehicleemissions-testing-programme.pdf) |
|
|
|
Jahresbericht 2017 der Gemeinsamen Forschungsstelle – Pilotmaßnahme Clairotte, M., Valverde, V., Bonnel, P., Giechaskiel, B., Carriero, M., Otura, M., Fontaras, G., Pavlovic, J., Martini, G., Krasenbrink, A., Suarez-Bertoa, R., 2018. Joint Research Centre 2017 light-duty vehicles emissions testing EUR 29302EN, 1–90. https://doi.org/10.2760/5844 |
Abschnitt 5.3.2. Abschnitt 5.3.3 Abschnitt 5.4.2 |
Taktsteuerung/Konditionierung Thermisches Fenster Anreicherung des Benzinkraftstoffs |
|
Jahresbericht 2018 der Gemeinsamen Forschungsstelle – Pilotmaßnahme Valverde, V., Clairotte, M., Bonnel, P., Giechaskiel, B., Carriero, M., Otura, M., Gruening, C., Fontaras, G., Pavlovic, J., Martini, G., Suarez-Bertoa, R., Krasenbrink, A., 2019. Joint Research Centre 2018 light-duty vehicles emissions testing EUR 29897EN, 1–118. https://doi.org/10.2760/289100 |
Abschnitt 5.4.3 |
Anreicherung des Benzinkraftstoffs |
|
Jahresbericht 2019 der Gemeinsamen Forschungsstelle – Pilotmaßnahme Clairotte, M., Valverde, V., Bonnel, P., Gruening, C., Pavlovic, J., Manara, D., Loos, R., Giechaskiel, B., Carriero, M., Otura, M., Cotogno, G., Fontaras, G., Suarez-Bertoa, R., Martini, G., Krasenbrink, A., 2020. Joint Research Centre 2019 light-duty vehicles emissions testing EUR 30482EN, 1–126. https://doi.org/10.2760/90664 |
Abschnitt 5.1.1 Abschnitt 5.1.2. |
Behandlung von Lambdasonden? Behandlung von Lambdasonden? |
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Jahresbericht 2020–2021 der Gemeinsamen Forschungsstelle – Marktüberwachungsmaßnahme Bonnel, P., Clairotte, M., Cotogno, G., Gruening, C., Loos, R., Manara, D., Melas, A.D., Selleri, T., Tutuianu, M., Valverde, V., Forloni, F., Giechaskiel, B., Carriero, M., Otura, M., Pavlovic, J., Suarez-Bertoa, R., Martini, G., Krasenbrink, A., 2022. European Market Surveillance of Motor Vehicles – Results of the 2020–2021 European Commission Vehicle Emissions Testing Programme EUR 31030EN, 1–117. https://doi.org/10.2760/59856 |
Abschnitt 4.3.8 Abschnitt 4.3.8 |
Thermisches Fenster Anreicherung des Benzinkraftstoffs |
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Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2016. https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/erster_ber_uk_vw_nox.pdf?__blob=publicationFile&v=2 |
Abschnitt D |
Alle, sofern bei „normalen Betriebsbedingungen“ des Fahrzeugs zu beobachten |
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Vehicle emissions Testing Programme, UK Department of Transport, 2016 (Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/548148/vehicle-emissions-testing-programme-web.pdf |
Abschnitt 5 |
AGR weiter reduziert oder deaktiviert als laut BES bei hohen Umgebungstemperaturen zulässig |
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TNO-Bericht 2017 R10862 Assessment of risks for elevated NOx emissions of diesel vehicles outside the boundaries of RDE - Identifying relevant driving and vehicle conditions and possible abatement measures, 2017 |
Abschnitt 3.2 |
AGR weiter reduziert oder deaktiviert als laut BES bei hohen Umgebungstemperaturen zulässig |
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Contag, M., Li, G., Pawlowski, A., Domke, F., Levchenko, K., Holz, T., Savage, S., 2017. How They Did It: An Analysis of Emission Defeat Devices in Modern Automobiles. IEEE, S. 231–250. https://doi.org/10.1109/SP.2017.66 |
Abschnitt C (Fall: Abschalteinrichtungen bei VW) Abschnitt D (Fall: Abschalteinrichtungen bei Fiat) |
AGR weiter reduziert oder deaktiviert als laut BES bei hohen Umgebungstemperaturen zulässig Nicht unmittelbar mit einem physikalischen Phänomen in Zusammenhang stehende Parameter, für die unter Umständen eine zusätzliche Emissionsstrategie eingesetzt werden muss: Taktsteuerung |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/21 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. Februar 2023
(2023/C 68/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0616 |
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JPY |
Japanischer Yen |
143,32 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4429 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88140 |
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SEK |
Schwedische Krone |
11,0579 |
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CHF |
Schweizer Franken |
0,9892 |
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ISK |
Isländische Krone |
152,70 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,9545 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
23,686 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
381,43 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,7438 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9146 |
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TRY |
Türkische Lira |
20,0355 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5551 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4366 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3291 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7039 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,4249 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 376,59 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
19,4076 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3227 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 141,05 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7071 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,351 |
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RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
36,848 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,4765 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
19,4512 |
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INR |
Indische Rupie |
87,6695 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/22 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 68/03)
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Flugstrecken |
Reggio Calabria – Turin – Reggio Calabria Reggio Calabria – Venedig – Reggio Calabria Reggio Calabria – Bologna – Reggio Calabria |
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Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
27. Mai 2023 |
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Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
Internet: http://www.mit.gov.it http://www.enac.gov.it E-Mail: dg.ta@pec.mit.gov.it osp@enac.gov.it. |
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/23 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 68/04)
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Flugstrecken |
Reggio Calabria – Bologna – Reggio Calabria |
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Laufzeit des Vertrags |
27. Mai 2023 bis 26. Mai 2025 |
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Ablauf der Angebotsfrist |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Tel. +39 0644596247 E-Mail: osp@enac.gov.it Internetadresse: https://www.mit.gov.it https://www.enac.gov.it |
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/24 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 68/05)
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Flugstrecken |
Reggio Calabria – Turin – Reggio Calabria |
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Laufzeit des Vertrags |
27. Mai 2023 bis 26. Mai 2025 |
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Ablauf der Angebotsfrist |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Tel. +39 0644596247 E-Mail: osp@enac.gov.it Internetadresse: http://www.mit.gov.it https://www.enac.gov.it |
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/25 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 68/06)
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Flugstrecken |
Reggio Calabria – Venedig – Reggio Calabria |
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Laufzeit des Vertrags |
27. Mai 2023 bis 26. Mai 2025 |
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Ablauf der Angebotsfrist |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Tel. +39 0644596247 E-Mail: osp@enac.gov.it Internetadresse: http://www.mit.gov.it https://www.enac.gov.it |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/26 |
BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS
Ausschreibung der Stelle des Direktors (m/w/d) für Ausgaben (BUDG.A) in der Generaldirektion Haushalt (Besoldungsgruppe AD 14), Brüssel
COM/2023/10426
(2023/C 68/07)
Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (COM/2023/10426) für die Stelle des Direktors (m/w/d) für Ausgaben (BUDG.A) in der Generaldirektion Haushalt (Besoldungsgruppe AD 14) veröffentlicht.
Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese eigens dafür eingerichtete Seite auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!jRN9r6
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Case M.11035 – STENA / MIDSONA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 68/08)
1.
Am 16. Februar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Stena Adactum AB („Stena“, Schweden), das von der Stena AB Group kontrolliert wird, |
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— |
Midsona AB („Midsona“, Schweden), das an der Nasdaq Stockholm notiert ist. |
Stena wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Midsona übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Zeichnung neuer Anteile.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Stena ist eine Investmentgesellschaft, die mit langfristigem Anlagehorizont in verschiedenen Bereichen tätig ist. |
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— |
Midsona entwickelt, produziert und vertreibt Naturkostprodukte sowie nachhaltige Körperpflege- und Hygieneprodukte und nutzt dafür verschiedene Vertriebskanäle, unter anderem den Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Bioläden, Fitnessstudios und einen Online-Shop. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11035 – STENA / MIDSONA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/29 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 68/09)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Carnuntum“
PDO-AT-A0217-AM01
Datum der Mitteilung: 29.11.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. ha-Höchstertrag
Die Höchstertrag je Hektar betrug vor der Ernte 2020 9 000 kg/ha und wurde ab der Ernte 2020 auf 10 000 kg/ha festgelegt.
2. Rebsorten
Für die g.U. Carnuntum waren bis zur Ernte 2019 alle in Österreich für Qualitätsweine zugelassenen Rebsorten ohne Einschränkungen erlaubt. Ab der Ernte 2019 wurde die Liste der möglichen Rebsorten eingeschränkt.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Carnuntum
2. Art der geografischen Angabe
g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins / der Weine
1. Carnuntum g.U. „weiß“
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Weiße Weine der g.U. Carnuntum werden aus den Sorten Chardonnay, Weißburgunder und Grüner Veltliner gewonnen.
Farbe: Grünlich-gelb bis zu hellem goldgelb.
Geruch: Ohne Holzfasslagerung ist der Geruch von frischem Apfel- und Zitrusnoten geprägt. In Verbindung mit einer Holzfass-Lagerung treten buttrig-röstige, extraktreiche Noten auf, auch Aromen von Weißbrot, Dörrobst und Rosinen.
Geschmack: Überwiegt der Anteil an Grünem Veltliner, so schmeckt der Wein würzig nach weißem Pfeffer und weist Aromen von Apfel, Birne, Zitrus und Steinobstnoten auf. Bei Carnuntum-Weinen, in denen Chardonnay oder Weißburgunder dominieren, findet sich neben klassischen Fruchtaromen (Apfel, etwas Quitte, auch Exotik) auch eine würzige Note (Wiesenblumen, aber auch Nüsse).
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9,0 |
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Mindestgesamtsäure |
4,0 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
200 |
2. Carnuntum g.U. „rot“
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Rote Weine der g.U. Carnuntum werden aus den Hauptsorten Zweigelt und Blaufränkisch gewonnen.
Farbe: Dunkles Rotviolett.
Geruch: Die Aromatik ist geprägt von Vanille- und Sauerkirsch-Aromen, aber auch Anspielungen von Pfeffer, Cassis oder Zimt. Insgesamt ergibt das ein fruchtig-samtiges Bouquet.
Geschmack: Bei einem großen Anteil an Zweigelt ist der Gesschmack saftig mit einer Fruchtnote von reifen Sauerkirschen, teilweise auch Pflaumen. Weine der g.U: Carnuntum zeigen generell einen moderaten Tanningehalt und eine feine Kräuterwürze. Der Geschmack des Weines mit einem großen Anteil an Blaufränkisch ist von Waldbeeren- oder Kirschfrucht geprägt und ist mit charakteristisch kräftiger Säure versehen. Im Gegensatz zu den Zweigelt-Weinen haben Weine aus Blaufränkisch eine dichte Struktur und markante Tannine.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12,0 |
|
Mindestgesamtsäure |
4,0 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
20 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
150 |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
—
5.2. Höchsterträge
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1. |
Carnuntum g.U. 10 000 Kilogramm Trauben je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Ursprungsbezeichnung „Carnuntum“ umfasst den politischen Bezirk Bruck an der Leitha und den Gerichtsbezirk Schwechat in Niederösterreich.
7. Keltertraubensorte(n)
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Blaufränkisch - Frankovka |
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Chardonnay - Morillon |
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Grüner Veltliner - Weißgipfler |
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Weißer Burgunder - Klevner |
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Weißer Burgunder - Pinot Blanc |
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Weißer Burgunder - Weißburgunder |
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Zweigelt - Blauer Zweigelt |
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Zweigelt - Rotburger |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Carnuntum g.U.
Klima: Das Klima ist ein typisch pannonisches Klima mit heißen, trockenen Sommern und kalten, trockenen Wintern. Sommer und im Herbst sind von großen Temperaturunterscheiden zwischen Tag und Nacht geprägt, hohe Temperaturen unter Tag folgen tiefe Temperaturen in der Nacht. Die nahe gelegene Donau und auch der temperaturausgleichende Neusiedlersee schaffen jedoch einen stabilisierenden Ausgleich, was Temperatur und Luftfeuchtigkeit betrifft.
Boden: Die Bodenbeschaffenheit in der g.U. Carnuntum ist sehr unterschiedlich, sie reicht von schweren Lehm- und Lössböden bis hin zu sandig-schottrigen Lagen. Die Böden entstanden aus Ablagerungen des Paratethys-Meeres und der früheren Donau. Diese Ablagerungen sind geprägt von großflächig Decken aus kalkigem Material, was typisch ist für Ablagerungen früherer Meere.
Zusammenhang: Vor allem die Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht ermöglichen die ausgeprägte Frucht-Aromatik der weißen g.U. Carnuntum Weine nach Aromen von Apfel, Birne und Zitrus, da die Pflanze in der Nacht bei tieferen Temperaturen weniger Zucker bildet und mehr Aromen. Die kalkigen Böden (in Verbindung mit den entsprechenden Unterlagsreben) fördern einen deutlichen Säuregehalt der Weißweine, welcher wiederum die Frucht-Aromatik zusätzlich unterstützt und stärker zum Ausdruck bringt.
Rote g.U. Carnuntum Weine der Sorten Zweigelt und Blaufränkisch profitieren in ihrer Frucht-Aromatik nach reifen Sauerkirschen und Pflaumen ebenfalls von den Tag-Nacht-Temperaturunterschieden. Das stabilisierende Element des Neusiedlersees ermöglicht für rote g.U. Carnuntum Weine eine lange Reifezeit im Herbst, weswegen der moderaten Tanningehalt für rote g.U. Carnuntum Weine typisch ist. Die vorherrschenden Kalkböden ermöglichen die bei roten g.U. Carnuntum Weine oft zu findende feine Kräuterwürze.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Produktion
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt für alle g.U. Weine fest, dass die Herstellung eines g.U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g.g.A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g.U. liegt oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33.
Für die Herstellung der g.U. Carnuntum wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt: Nachdem die g.U. Carnuntum in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Weinbaugebieten in Niederösterreich und Burgenland liegt, gibt es auch Weinproduzenten außerhalb von der g.U. Carnuntum, die Trauben aus der g.U. Carnuntum kaufen und Weine herstellen. Um die bestmögliche Kontrolle über diese außerhalb der g.U. Carnuntum hergestellten Weine zu haben, darf die Herstellung von g.U. Carnuntum außerhalb des Weinbaugebietes nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf allen bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft g.U. Carnuntum ersichtlich sein.
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g.U. Weinen fest.
Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g.U. Carnuntum zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung der g.U. Carnuntum festgelegt: Die Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum darf nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.
Link zur Produktspezifikation
https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/33 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 68/10)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Weststeiermark“
PDO-AT-A0234-AM01
Datum der Mitteilung: 29.11.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Änderung ha-Höchstsatz
Die Höchstertrag je Hektar betrug vor der Ernte 2020 9 000 kg/ha und wurde ab der Ernte 2020 auf 10 000 kg/ha festgelegt.
2. Rebsorten
Für die g.U. Weststeiermark waren bis zur Ernte 2018 alle in Österreich für Qualitätsweine zugelassenen Rebsorten ohne Einschränkungen erlaubt. Ab der Ernte 2018 wurde die Liste der möglichen Rebsorten eingeschränkt.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Weststeiermark
2. Art der geografischen Angabe
g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
|
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins / der Weine
Weststeiermark g.U.
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Im Weinbaugebiet Weststeiermark g.U. wird zu circa 80 % ausschließlich Blauer Wildbacher (traditionelle Bezeichnung: Schilcher) produziert. Es handelt sich beim Blauen Wildbacher um eine urwüchsige, alte Rebsorte.
Farbe: Rosafarben bis rosé
Aroma: Rote Beerennoten (Walderdbeere, Erdbeere, Himbeere)
Gesschmack: Erfrischend animierende Säure mit vermehrten Noten nach saftiger Wald- und Erdbeeren.
Ein geringer Anteil der g.U. Weststeiermark wird aus Weißweintrauben hergestellt.
Farbe: grüngelb bis helles goldgelb
Aroma: Fruchtig nach schwarzen Johannisbeeren und Stachelbeere aber auch grüner Paprika.
Geschmack: Apfel, frisch gemähtes Gras und mineralische Anklänge.
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
200 |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
—
5.2. Höchsterträge
Weststeiermark g.U.
10 000 Kilogramm Trauben je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Ursprungsbezeichnung „Weststeiermark g.U.“ umfasst die Bezirke „Graz“, „Graz-Umgebung“, „Voitsberg“ und „Deutschlandsberg“ im Bundesland Steiermark.
7. Keltertraubensorte(n)
Blauer Wildbacher - Schilcher
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Weststeiermark g.U.
Klima: Die g.U. Weststeiermark zeichnet sich durch eine besondere Topographie aus. Tiefe Täler in Ost-West-Erstreckung schützen vor starken Winden und ermöglichen eine beträchtliche Erwärmung untertags. Weiters ist der überwiegende Teil der Weingärten in Hanglagen gelegen und absorbiert deshalb die Sonneneinstrahlung in höherem Maß als üblich. Dem gegenüber steht eine starke Abkühlung in der Nacht aufgrund der Höhlenlage der g.U. Weststeiermark.
Boden: Die Weingärten der Weststeiermark g.U. liegen zum überwiegenden Teil auf meist sauren, kristallinen Festgesteinen des Ostalpins und gegen Osten auf teils groben und vorwiegend lockeren Gesteinen des Steirischen Beckens.
Zusammenhang: Der extreme Temperaturunterschied zwischen Tag und Nacht bedingt in der Traube einen überdurchschnittlich hohen Säuregehalt. Der Roséwein aus der g.U. Weststeiermark (traditionelle Bezeichnung „Schilcher“) ist daher der säurereichste Wein Österreichs. Auch die Weißweine sind grundsätzlich durch eine im Geschmacksbild beherrschende Säure gekennzeichnet. Zusätzlich zur bestimmenden Säure bedingt die Tag-Nacht-Amplitude die charakteristischen Fruchtaromen wie Erdbeere und Himbeere vor allem bei Weißweinen der Burgunderfamilie.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Produktion
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt für alle g.U. Weine fest, dass die Herstellung eines g.U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g.g.A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g.U. liegt oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33.
Für die Herstellung der g.U. Weststeiermark wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt. Die Herstellung hat in der g.U. Steiermark (beinhaltet die g.U. Weststeiermark, g.U. Südsteiermark und die g.U. Vulkanland Steiermark) zu erfolgen. Die Herstellung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark g.U. darf nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen.
Abfüllung
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g.U. Weinen fest.
Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g.U. Weststeiermark zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung der g.U. Weststeiermark festgelegt: Die Abfüllung hat in der g.U. Steiermark (beinhaltet die g.U. Weststeiermark, g.U. Südsteiermark und die g.U. Vulkanland Steiermark) zu erfolgen. Die Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark g.U. darf nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen.
Link zur Produktspezifikation
https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/36 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 68/11)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Neusiedlersee“
PDO-AT-A0219-AM01
Datum der Mitteilung: 29.11.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. ha-Höchstertrag
Die Höchstertrag je Hektar betrug vor der Ernte 2020 9 000 kg/ha und wurde ab der Ernte 2020 auf 10 000 kg/ha festgelegt.
2. Rebsorten
Für die g.U. Neusiedlersee waren bis zur Ernte 2020 alle in Österreich für Qualitätsweine zugelassenen Rebsorten ohne Einschränkungen erlaubt. Ab der Ernte 2020 wurde die Liste der möglichen Rebsorten eingeschränkt.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Neusiedlersee
2. Art der geografischen Angabe
g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
|
15. |
Wein aus eingetrockneten Trauben |
|
16. |
Wein aus überreifen Trauben |
4. Beschreibung des Weins / der Weine
1. Neusiedlersee g.U.
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Die g.U. Neusiedlersee wird aus der Rebsorte Zweigelt produziert.
Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
Geruch: typisches fruchtig-samtiges Bouquet mit Vanille- und Sauerkirsch-Aromen
Geschmack: Beim Ausbau im Stahltank zeigt die g.U. Neusiedlersse die für den Zweigelt sortentypischen Aromen von reifen Sauerkirschen oder Pflaumen.
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12,0 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
20 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
150 |
2. Neusiedlersee g.U. „Reserve“
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Zusätzlich kann die g.U. Neusiedlersee auch im Holzfass ausgebaut werden und trägt die Zusatzbezeichnung „Reserve“.
Geschmack: Es treten die Geschmäcker von reifen Sauerkirschen bzw. Pflaumen in den Hintergrund und es kommen die durch die Holzfasslagerung erreichten Geschmacksnoten von reifen Tanninen, Vanille, Schokolade und Zwetschkenkompott in den Vordergrund;
Farbe: gedecktes und sehr kräftiges Rot;
Geruch: Beim Ausbau im Holzfass zeigt die g.U. Neusiedlersee „Reserve“ entsprechend der Toastung des Holzes die typischen Vanillenoten bishin zu rauchig-schokoladigen Aromen.
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
13,0 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
20 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
150 |
3. Neusiedlersee g.U. „fruchtsüß“
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Die g.U. Neusiedlersee der Kategorie „fruchtsüß“ wird aus überreifen Trauben produziert.
Rebsorte: Es sind alle weißen österr. Qualitätsrebsorten möglich; die Hauptsorte ist Welschriesling.
Geruch und Geschmack: Müssen den Kriterien für die traditionellen Bezeichnungen „Spätlese“ und „Auslese“ entsprechen; das sind vor allem eine hohe Fruchtsüße und ein Anklang an tropische Früchte (zB Banane und Ananas).
|
Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
5 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
350 |
4. Neusiedlersee g.U. „edelsüß“
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
Die g.U. Neusiedlersee der Kategorie „edelsüß“ wird aus eingetrockneten Trauben produziert.
Rebsorte: Es sind alle weißen österr. Qualitätsrebsorten möglich; die Hauptsorte ist Welschriesling.
Geruch und Geschmack: Müssen den Kriterien für die traditionellen Bezeichnungen „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ entsprechen, das sind vor allem die charakteristischen Geschmacksaromen nach Nüssen, Honig und Karamell.
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15,0 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
5 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
40 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
400 |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
—
5.2. Höchsterträge
Neusiedlersee g.U.
10 000 Kilogramm Trauben je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Ursprungsbezeichnung „Neusiedlersee“ umfasst den gesamten politischen Bezirk Neusiedl am See im Burgenland mit Ausnahme der Gemeinden Winden und Jois.
7. Keltertraubensorte(n)
Welschriesling
Zweigelt - Blauer Zweigelt
Zweigelt - Rotburger
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Neusiedlersee g.U.
Klima: Die g.U. Neusiedlersee liegt im Herzen der pannonischen Klimazone. Trockene, heiße Sommer und kalte, schneearme Winter kennzeichnen das Klima. Der Neusiedlersee, der größte Steppensee Mitteleuropas mit seiner Wasser- und Schilffläche von 300 km2 spielt als Klimaregulator eine große Rolle und sorgt für ein spezielles Mikroklima. Im Sommer heizt sich die große Wasserfläche auf und gibt nachts die gespeicherte Wärme langsam an die Umgebung ab. Hohe Luftfeuchtigkeit (infolge der großen Oberfläche des Sees) und herbstliche Nebeleinfälle sind typisch für die Zeit der Traubenreife in der g.U. Neusiedlersee.
Boden: Die g.U. Neusiedlersee erstreckt sich vom Nord- über das Ostufer des Neusiedler Sees. Am Nordostufer des Neusiedlersees sind Lößböden und Schwarzerdeböden zu finden. Im Seewinkel (südlicher Teil der g.U. Neusiedlersee) sind daneben noch Schotter-, Sand- und Salzböden vertreten.
Zusammenhang: Diese Gegebenheiten wirken sich wie folgt auf den Geschmack der Weine der g.U. Neusiedlersee aus:
|
1) |
g.U. Neusiedlersee und g.U. Neusiedlersee „Reserve“ werden aus der Rebsorte Zweigelt hergestellt. Diese Sorte bevorzugt nährstoffarme Böden wie die Schotter-, Sand- und Salzböden im südlichen Teil des Neusiedlersees und bringt auf diesen Böden ihre typischen Geschmacksaromen nach Sauerkirsche, Zwetschke und Aprikosen hervor. |
|
2) |
g.U. Neusiedlersee „Spätlese“ und „Auslese“ wird aus überreifen Trauben hergestellt. Die trockenen und heißen Sommer im Weinbaugebiet Neusiedlersee ermöglichen in besonderem Maße die lange Reife der Trauben. Dies wird noch unterstützt von der Wärmeregulation des aufgeheizten Sees im Sommer. Die überreifen Trauben bedingen bei Geruch und Geschmack den Anklang an tropische Früchte (zB Banane und Ananas). |
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3) |
g.U. Neusiedlersee „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ wird aus eingetrockneten Trauben hergestellt. Die hohe Luftfeuchtigkeit (infolge der großen Oberfläche des Sees) und die herbstliche Nebeleinfälle begünstigen die Bildung der sogenannten Edelfäule (Botrytis cinerea). Durch den Befall der Trauben mit diesem Pilz wird die Traubenhaut löchrig und durchlässig für Wasser. Die Traube trocknet also noch am Stamm im Weingarten aus. Dies bedingt bei Geruch und Geschmack die charakteristischen Aromen nach Nüssen, Honig und Karamell. |
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Produktion
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt für alle g.U. Weine fest, dass die Herstellung eines g.U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g.g.A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g.U. liegt oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33.
Für die Herstellung der g.U. Neusiedlersee wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt: Die Herstellung der g.U. Neusiedlersee außerhalb des Ursprungsgebietes ist dann möglich, wenn die Weingärten des Herstellers in der g.U. Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb der g.U. Neusiedlersee erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb der g.U. Neusiedlersee und Besitzern von Weingärten in der g.U. Neusiedlersee bestehen.
Abfüllung
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g.U. Weinen fest.
Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g.U. Neusiedlersee zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung der g.U. Neusiedlersee festgelegt: Die Abfüllung der g.U. Neusiedlersee außerhalb des Ursprungsgebietes ist dann möglich, wenn die Weingärten des Abfüllers in der g.U. Neusiedlersee gelegen sind und die Abfüllung des Weines auf einem Betrieb des Abfüllers außerhalb der g.U. Neusiedlersee erfolgt.
Link zur Produktspezifikation
https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html
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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/41 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 68/12)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Wachau“
PDO-AT-A0205-AM01
Datum der Mitteilung: 29.11.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. ha-Höchstertrag
Die Höchstertrag je Hektar betrug vor der Ernte 2020 9 000 kg/ha und wurde ab der Ernte 2020 auf 10 000 kg/ha festgelegt.
2. Rebsorten
Für die g.U. Wachau waren bis zur Ernte 2020 alle in Österreich für Qualitätsweine zugelassenen Rebsorten ohne Einschränkungen erlaubt. Ab der Ernte 2020 wurde die Liste der möglichen Rebsorten eingeschränkt.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Wachau
2. Art der geografischen Angabe
g.U. – Geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
|
1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins / der Weine
Wachau g.U.
KURZE TEXTBESCHREIBUNG
In der g.U. Wachau werden größtenteils Weißweine produziert; Rotweine spielen eine sehr untergeordnete Rolle.
Farbe: Der Großteil der Weißweine weist eine grüngelbe oder helle strohgelbe Farbe auf. Hochwertige und länger gereifte Weißweine können auch mittlere bis kräftige goldgelbe Färbung aufweisen.Die Farbe junger Rotweine kann als helles Kirschrot beschrieben werden, ältere und länger gereifte Rotweine zeigen ein kräftiges violettrot oder Schattierungen von Granat- und Rubinrot.
Aroma: Bei Weißwein überwiegen die Kernobstarten wie Apfel oder Birne sowie Zitrusfrüchte. Je weiter das Reifestadium fortgeschritten ist, umso mehr erinnert die Aromatik and getrocknete und exotische Früchte (Ananas, Banane). Rotweine zeigen in der Wachau vor allem Primäraromen nach Kirsche und Zwetschke bzw nach einer Fasslagerung Sekundäraromen wie Tabak oder Schokolade.
Geschmack: Ein wesentliches Geschmackselement der Wachauer Weißweine ist die Säure, welche den Geschmack nach Apfel und Zitrusfrucht (Grapefruit, Zitrone, Limette) unterstützt. Reifere Weißweine, vor allem der Hauptsorte Grüner Veltliner zeigen im Abgang Geschmacksnoten von Pfeffer und Marille. Bei Rotweinen dominiert der fruchtige und tanninarme Geschmackstyp mit Anklängen von Weichsel und roter Johannisbeere. Holzfassgelagerte Weine zeigen rauchige Barrique-Noten und Noten von Kompott und gekochten Früchten.
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Allgemeine Analysemerkmale |
|
|
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
15 |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
9,0 |
|
Mindestgesamtsäure |
4 In Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
|
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
18 |
|
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
200 |
5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
—
5.2. Höchsterträge
Wachau g.U.
10 000 Kilogramm Trauben je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Ursprungsbezeichnung „Wachau“ umfasst die niederösterreichischen Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz - Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen.
7. Keltertraubensorte(n)
Grüner Veltliner - Weißgipfler
Weißer Riesling - Rheinriesling
Weißer Riesling - Riesling
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Wachau g.U.
Das Weinbaugebiet Wachau ist gekennzeichnet durch steile Terrassenanlagen am Ufer der Donau.
Klima: Hier treffen zwei starke Einflüsse aufeinander, nämlich das westlich-atlantische und das östlich-pannonische Klima. Das atlantische Klima bringt überdurchschnittliche Regenmengen mit sich, während hingegen das pannonische Klima sich durch hohe Tagestemperaturen und kühle Nächte auszeichnet. Darüber hinaus ist die Wachau je nach Hanglage, Exposition, Geländeformation sowie durch wärmespeichernde Mauern und Felsen der Terrassen für Kleinstklimazonen bekannt. Die hohen Tagestemperaturen, aber auch die strengen Winter werden durch die große Wasserfläche der Donau ausgeglichen. Weiters sorgen kühlen Fallwinde aus dem nördlichen Waldviertel peziell in den Monaten vor der Ernte für große Schwankungen zwischen Tag und Nachttemperatur.
Boden: Die Wachau ist einerseits durch Urgesteinsverwitterungsböden geprägt, andererseits setzte sich in der Nacheiszeit im Windschatten der Berge Flugsand ab, sodass sich an den Ostseiten der Urgesteinshänge vielfach Lössauflagen bildeten. Diese geologischen Geländeverhältnisse stehen in Verbindung mit den bereits im Mittelalter angelegten Steinterrassen zur besseren Bewirtschaftung der Steillagen an der Donau und prägen darüber hinaus markante Bild der Wachauer Landschaft.
Zusammenhang: Die Urgesteinsverwitterungsböden der Terrassenlagen bedingen bei der Sorte Rheinriesling die Zitrusfruchtaromen (Zitrone, Grapefruit); die Lössböden bilden die Grundlage für die Aromatik der kräftigen und gehaltvollen Grüne Veltliner nach Kernobst (Apfel, Birne). Die stark schwankenden Temperaturen sind ausschlaggebend für den hohen Säuregehalt der Weißweine. Bei den Rotweinen bedingen vor allem die Temperaturunterschiede die fruchtigen und tanninarmen Geschmackstypen.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Etikettierung, sonstige Anforderungen)
Produktion
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt für alle g.U. Weine fest, dass die Herstellung eines g.U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g.g.A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g.U. liegt oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Art. 5 der VO 2019/33.
Für die Herstellung der g.U. Wachau wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt: Die Herstellung der g.U. Wachau außerhalb des Ursprungsgebietes ist dann möglich, wenn ein Hersteller seinen Betriebssitz in den an die g.U. Wachau angrenzenden Ursprungsgebieten Kremstal oder Traisental hat und Weingärten innerhalb des Ursprungsgebietes Wachau besitzt oder mit den Besitzern dieser Weingärten Verträge über die Lieferung der Trauben abgeschlossen hat.
Abfüllung
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g.U. Weinen fest.
Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g.U. Wachau zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung der g.U. Wachau festgelegt: Die Abfüllung der g.U. Wachau ist für jeden Abfüller mit einem Betriebssitz in der Wachau möglich. Weiters ist die Abfüllung möglich, wenn der Abfüller einen Betriebssitz in den an die g.U. Wachau angrenzenden Ursprungsgebieten Kremstal oder Traisental hat und Weingärten innerhalb des Ursprungsgebietes Wachau besitzt oder mit den Besitzern dieser Weingärten Verträge abgeschlossen hat.
Link zur Produktspezifikation
https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html
|
24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/44 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2023/C 68/13)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„PIMENTÓN DE MURCIA“
EU-Nr.: PDO-ES-0113-AM02 – 2.2.2021
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
a) Antragstellende Vereinigung:
Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „PIMENTÓN DE MURCIA“ [Aufsichtsbehörde für die geschützte Ursprungsbezeichnung „PIMENTÓN DE MURCIA“]
|
Avda. Santa Eulalia, 7 – Bajo |
|
30850 Totana – Murcia |
|
ESPAÑA |
Tel. u. Fax 968 424016
E-Mail: info@pimentondemurcia.es
b) Berechtigtes Interesse:
Die Aufsichtsbehörde ist die Organisation, die alle Erzeuger vertritt und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften offiziell für die Verwaltung der g. U. anerkannt ist (Erlass des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt vom 17. Dezember 2001 zur Genehmigung der Verordnung über die Ursprungsbezeichnung „Pimentón de Murcia“ und der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde).
In der Anlage finden Sie einen Nachweis des berechtigten Interesses sowie eine Bescheinigung über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einem von ihrem Vorsitzenden unterzeichneten Schreiben.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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☐ |
Name des Erzeugnisses |
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☒ |
Beschreibung des Erzeugnisses |
|
☒ |
Geografisches Gebiet |
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☐ |
Ursprungsnachweis |
|
☐ |
Erzeugungsverfahren |
|
☒ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
|
☐ |
Kennzeichnung |
|
☒ |
Sonstiges [bitte angeben]
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4. Art der Änderung(en)
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A. |
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☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
5. Änderung(en)
1. Abschnitt B) Beschreibung des Erzeugnisses
Änderung der analytischen Merkmale für die Handelsklassen „Extra“ und „Primera“ [Klasse I], beschrieben in Abschnitt B) Beschreibung des Erzeugnisses, Rubrik „Eigenschaften des fertigen Erzeugnisses“, Teilrubrik „Physikalische und chemische Eigenschaften“ (Tabelle).
Jetziger Wortlaut:
Es betrifft nur die folgenden Handelsklassen: EXTRA und PRIMERA [Klasse I], wie durch die folgenden analytischen Merkmale definiert:
|
Merkmale |
Extra |
Primera |
||
|
(*1) Farbe – ASTA-Einheiten mindestens |
120 |
90 |
||
|
Maximale Feuchtigkeit in % |
14 |
14 |
||
|
Gehalt an ätherischem Öl in der Trockenmasse in % max. |
20 |
23 |
||
|
Asche in der Trockenmasse in %, höchstens |
|
|
||
|
7,5 |
8 |
||
|
0,7 |
1 |
||
|
Rohfaser in der Trockenmasse in % |
27 |
28 |
||
|
Capsaicin in %, höchstens |
0,003 |
0,003 |
Neuer, geänderter Text:
Es betrifft nur die folgenden Handelsklassen: EXTRA und PRIMERA [Klasse I], wie durch die folgenden analytischen Merkmale definiert:
|
Merkmale |
Extra |
Primera |
||
|
(*2) Farbe – ASTA-Einheiten mindestens |
≥ 120 |
≥ 90 |
||
|
Maximale Feuchtigkeit in % |
≤ 14 |
≤ 14 |
||
|
Gehalt an ätherischem Öl in der Trockenmasse in %, max. |
≤ 20 |
≤ 23 |
||
|
Asche in der Trockenmasse in %, höchstens: |
|
|
||
|
≤ 9,4 |
≤ 9,9 |
||
|
≤ 0,7 |
≤ 1 |
||
|
Rohfaser in der Trockenmasse in % |
≤ 27 |
≤ 28 |
||
|
Capsaicin in %, höchstens |
≤ 0,003 |
≤ 0,003 |
Begründung:
Für die Änderung der Tabelle mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften gibt es zwei Gründe.
Zunächst einmal ist dieser Änderungsantrag eine Berichtigung. In der aktuellen Produktspezifikation wird der Gehalt an Rohfaser als absoluter und genauer Wert angegeben und nicht als Mindest- oder Höchstwert oder als Bereich. In den damals geltenden Rechtsvorschriften (Verordnung vom 1. September 1983 über Qualitätsnormen für Pimentón für den Export, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 243, Seiten 27973 bis 27975) waren die Analyseparameter als Höchst- und Mindestwerte angegeben, aber diese Erläuterung wurde irrtümlich nicht in die Produktspezifikation übernommen. Wir möchten eine Klarstellung aufnehmen, dass der angegebene Wert ein Höchstwert ist. Zusätzlich möchten wir das Kriterium verdeutlichen, wie ≤ und ≥ für die übrigen Parameter verwendet werden.
Zweitens wird eine Änderung beim Gesamtaschegehalt vorgenommen, um den neuen Analysemethoden Rechnung zu tragen, wobei der Wert entsprechend der Empfindlichkeit und Unsicherheit der derzeit angewandten Methoden angepasst wird. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses gemäß dem Königlichen Erlass 2242/84 vom 26. September 2007.
Einziges Dokument
Diese Änderung wird aufgenommen in Absatz 3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt.
2. Abschnitt C) Geografisches Gebiet
Jetziger Wortlaut:
C) GEOGRAFISCHES GEBIET
ERZEUGUNGSGEBIET
Das Erzeugungsgebiet der Paprikaschoten, die für die Herstellung von Paprika mit der Ursprungsbezeichnung „Pimentón de Murcia“ bestimmt sind, umfasst Flächen in den folgenden Gemeinden der Provinz Murcia im Südosten Spaniens:
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Alhama de Murcia |
|
|
Beniel |
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Cartagena |
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Fortuna |
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Fuente Álamo |
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|
Librilla |
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Lorca |
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Molina de Segura |
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Murcia |
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|
Puerto Lumbreras |
|
|
San Javier |
|
|
Santomera |
|
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Torre Pacheco |
|
|
Totana |
Die Gesamtfläche beträgt 484 450 ha, wovon 277 204 ha Plantagen sind.
VERARBEITUNGS- UND VERPACKUNGSGEBIET
Das Verarbeitungs- und Verpackungsgebiet umfasst alle Gemeinden der Provinz Murcia.
Neuer, geänderter Text:
ERZEUGUNGSGEBIET
Das Erzeugungsgebiet der Paprikaschoten, die für die Herstellung von Paprika mit der Ursprungsbezeichnung „Pimentón de Murcia“ bestimmt sind, umfasst Flächen in den folgenden Gemeinden der Provinzen Murcia, Almería, Granada und Alicante im Südosten Spaniens:
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Provinz Murcia:
|
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Provinz Almería:
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Provinz Granada:
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Provinz Alicante:
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VERARBEITUNGS- UND VERPACKUNGSGEBIET
Das Verarbeitungs- und Verpackungsgebiet ist mit dem Erzeugungsgebiet identisch.
Begründung:
Das in der Produktspezifikation definierte geografische Gebiet wurde geändert, um in den durch die g. U. „Pimentón de Murcia“ geschützten räumlichen Geltungsbereich die Erzeugung von Paprikaschoten und Paprika in den Nachbargemeinden einzubeziehen, die dieselben historischen, landschaftlichen, klimatischen und menschlichen Faktoren aufweisen wie die derzeit angegebenen Gemeinden.
Die Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika werden in diesen Gemeinden erzeugt, teils auch von denselben Erzeugern, die das Produkt mit der g. U. herstellen. Die landwirtschaftlichen Betriebe liegen nebeneinander, und die angebauten Paprikaschoten und Sorten besitzen dieselben Merkmale, wie sie in der Produktspezifikation für die g. U. festgelegt sind. Das Produkt wird sogar in Trockenkammern getrocknet, die unter der g. U. registriert sind. Der Paprika wird teilweise von Betrieben gekauft, die unter der g. U. registriert sind, oder ist für solche Betriebe bestimmt. Bislang erfüllten diese Erzeuger jedoch die Voraussetzungen nicht und konnten daher den Schutz der g. U. nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Produkt auf den Markt brachten.
Die folgenden Gemeinden wurden dem geografischen Gebiet hinzugefügt:
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Provinz Murcia:
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Provinz Almería:
|
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Provinz Granada:
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Provinz Alicante:
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Alle neu aufgenommenen Gemeinden liegen in der Provinz selbst oder sind Nachbargemeinden aus angrenzenden Provinzen.
Der von der Aufsichtsbehörde für die g. U. „Pimentón de Murcia“ eingereichte Antrag auf Erweiterung des geografischen Gebiets ist durch Anfragen zahlreicher Landwirte aus den an das derzeit geschützte Gebiet angrenzenden Gebieten veranlasst.
Gemeinden in der Provinz Murcia
Die Gemeinden Mazarrón und Caravaca liegen in der Nähe der Gebiete, aus denen die größten Erzeugungsmengen – und die größten Erzeuger – von „Pimentón de Murcia“ stammen. In den 1950er-und 1960er-Jahren wurden die Plantagen über Murcia hinaus auf diese Gebiete ausgedehnt.
Die Temperatur-, Niederschlags- und Feuchtigkeitsverhältnisse in beiden Gemeinden gleichen sich. In den Gemeinden Mazarrón und Caravaca liegt wie auch in den anderen Gemeinden der Produktspezifikation die Durchschnittstemperatur in den Monaten, in denen die Anpflanzung beginnt, bei 16–20 °C, und die Höchsttemperaturen bleiben im Juli und August unter 32 °C. Die Luftfeuchtigkeit liegt in diesen Monaten über 40 % und kann in den Monaten Juli bis September 70 % erreichen. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge in der Gemeinde Mazarrón beträgt 280 mm, wobei in einigen Teilen von Caravaca etwas höhere Werte verzeichnet werden.
Es ist zu beachten, dass die Umpflanzung im Hochland von Caravaca verzögert sein kann. Dies wurde bereits in der ursprünglichen Produktspezifikation berücksichtigt, die eine Umpflanzung nach einem bestimmten Datum zulässt, ohne dafür eine Frist festzulegen.
Weiterhin sind die Anbautechniken identisch mit denen der geschützten Erzeugungsgebiete, da es sich um dieselben Landwirte mit denselben Anbauverfahren und -traditionen handelt, die sich im gesamten Gebiet zur selben Zeit und unter denselben Bedingungen entwickelt haben.
Gemeinden in den Provinzen Almería und Granada
Die Provinzen Almería und Granada liegen wie die Provinzen Murcia und Alicante im Südosten Spaniens. Die Niederschlags-, Temperatur-, -und Bodenverhältnisse sind grundsätzlich ähnlich, wenn auch mit offensichtlichen lokalen Unterschieden.
Hinsichtlich des Klimas ist festzustellen, dass die Niederschläge denjenigen des mediterranen Klimas ähneln, wobei es insbesondere in den Gemeinden Puebla de Don Fadrique und Orce lokale und situationsbedingte Unterschiede gibt. In Pulpí ist das Klima trockener. Diese lokalen Unterschiede werden nicht als signifikant betrachtet:
In Puebla de Don Fadrique und Orce ist die durchschnittliche Niederschlagsmenge höher (400 ± 50 mm pro Jahr) als in den anderen Gemeinden. In Pulpí, das ein trockeneres Klima aufweist, liegt die durchschnittliche Niederschlagsmenge unter 300 mm pro Jahr (297 mm). Die aufgezeichneten Niederschlagsmengen schwanken von Jahr zu Jahr, was wahrscheinlich auf den Klimawandel zurückzuführen ist. Diese Unterschiede werden nicht als signifikant betrachtet, da in den Monaten, in denen die Paprikaschoten gepflanzt und zur Herstellung von „Pimentón de Murcia“ verwendet werden (April–Oktober), ähnliche Werte wie in den anderen Gemeinden verzeichnet werden (170 mm).
Paprikaschoten, insbesondere die für die g. U. „Pimentón de Murcia“ verwendete Sorte Bola, werden seit jeher in Almería und Granada angebaut. Sie wurden von Unternehmen und Landwirten, die in unberührtere Gebiete zogen, aus dem Guadalentín-Tal „exportiert“, so wie es die ersten Landwirte im Segura-Tal Mitte des 20. Jahrhunderts taten, als sie sich wegen eines Pilzproblems gezwungen sahen, ihre Plantagen in das heutige Guadalentín-Tal und andere Gebiete zu verlegen.
Diese Gebiete können jedoch nicht als neue oder zumindest nicht gänzlich neue Anbaugebiete von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika angesehen werden. Es gibt in der Literatur Erwähnungen des Paprikaschotenanbaus, die mindestens bis 1987 zurückreichen und in denen die Provinzen Almería und Granada als Anbaugebiete von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika genannt werden. Beispielsweise werden in dem Buch „El pimiento para pimentón“ [Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika] von M. Zapata et al. aus dem Jahr 1991 statistische Daten über diese Kulturpflanze in diesen beiden Provinzen angeführt.
Gemeinden der Provinz Alicante
In der Provinz Alicante werden Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika seit der Antike angebaut.
Die Gemeinden Guardamar del Segura, Orihuela und Pilar de la Horadada liegen im Bezirk Vega Baja bzw. Vega Baja del Segura; die Gemeinde Elche liegt im Bezirk Bajo Vinalopó.
Der Salzgehalt der Böden in den Bezirken Vega Baja und Bajo Vinalopó liegt zwischen 3,5 und 3,7 dS/m-1 [Erarbeitung eines Vorhersagemodells für die Anreicherung von Salzen in landwirtschaftlichen Böden unter mediterranen Klimabedingungen; Anwendung auf die Bezirke Vega Baja del Segura und Bajo Vinalopó in Alicante (Fernando Visconti Reluy)]. Diese Werte sind mit denjenigen vergleichbar, die für den Bezirk Campo de Cartagena (in dem die Gemeinden Cartagena, Fuente Álamo, San Javier und ein Teil der Gemeinde Mazarrón liegen) oder das Guadalentín-Tal (in dem die Gemeinden Alhama, Librilla, Lorca, Puerto Lumbreras, Totana und ein Teil von Mazarrón liegen) ermittelt wurden. Die klimatischen Bedingungen im Süden Alicantes, wo die neu hinzukommenden Bezirke liegen, sind die gleichen wie in den derzeitigen Erzeugungsgebieten der g. U.
Die wichtigsten Merkmale des Klimas in diesem größeren Gebiet lassen sich wie folgt zusammenfassen: Geringe durchschnittliche Niederschlagsmenge (280 ± 40 mm pro Jahr, 291 mm pro Jahr in Orihuela bzw. 243 mm pro Jahr in Torrevieja), hohe durchschnittliche Sonneneinstrahlung (6 200 ± 100 MJ/m-2/Jahr-1), mäßig hohe Durchschnittstemperatur (18 ± 1 oC), praktisch keine starken Winde (Windgeschwindigkeit unter 20 km/h an 80 % bis 40 % der Tage) und fast keine Fröste. Über längere Zeiträume betrachtet treten in diesen Gemeinden regelmäßig Dürreperioden auf. Dieses Phänomen tritt alle 15 bis 25 Jahre auf, wobei die Dürre jeweils mindestens 24 Monate anhält. In Dürreperioden liegt die jährliche Niederschlagsmenge bis zu 60 % unter dem Durchschnitt.
Was schließlich die Tradition des Anbaus in den Gebieten Vega Baja del Segura und Bajo Vinalopó betrifft, so ist aus der Bibliografie auf „El Libro del Pimentón 1756–1965“ [Das Buch der Paprikaschote 1756–1965] von Jesús Pérez de Espinardo zu verweisen, dessen erste Auflage im Jahr 2000 erschien. Darin wird mehrfach der Anbau von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika erwähnt, z. B. „Von Anfang des 19. bis Mitte des 20. Jahrhunderts hatte sich der Anbau von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika nach und nach auf die gesamte Vega del Segura ausgedehnt […] aufgrund der ‚Tristeza del Pimiento‘ (Phytophthora Capsici) mussten in Campo de Cartagena, Campo de Elche und im Guadalentín-Tal neue Anbaugebiete erschlossen werden.“
So befanden sich nach allen konsultierten Literaturquellen die Gebiete mit der höchsten Produktion zunächst in der Vega del Segura, genauer gesagt in der Vega Baja del Segura, und dort entstanden auch die Verarbeitungsbetriebe. Aufgrund von Pilzproblemen verlagerte sich die Produktion jedoch in die Gebiete Campo de Cartagena, Campo de Elche und das Guadalentín-Tal (wie in der Literatur erwähnt), wobei letzteres heute das größte Anbaugebiet von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika ist.
Einziges Dokument
Diese Änderung wurde aufgenommen in Abschnitt 4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets.
3. Abschnitt F) Faktoren, die den Zusammenhang mit dem geografischen Umfeld belegen. Einfluss des Umfelds auf das Produkt
Jetziger Wortlaut:
a) Historische Faktoren
Die ersten Aufzeichnungen über den Anbau von Paprikaschoten in der Region Murcia stammen aus dem frühen 16. Jahrhundert. Dort ist die Rede davon, dass Hieronymiten diese Kulturpflanze einführten, die sie auf einem Stück Land in der Nähe der „Rueda“ und des Bewässerungskanals „Acequia Mayor de La Ñora“ anbauten.
Die Paprikaschoten, die die Ordensbrüder jedes Jahr ernteten, erhielten bald lokale Namen. Insbesondere wird der Name „Ñora“ in der Region Murcia traditionell für rote Paprikaschoten verwendet. Dies ist wahrscheinlich auf den Ort zurückzuführen, an dem sie zuerst angebaut wurden, da es in der Gemeinde Murcia einen ländlichen Bezirk mit diesem Namen La Ñora gab.
Die ursprünglich aus dem amerikanischen Kontinent eingeführten Samen stammen von einer leicht länglichen, würzigen wilden Paprikaschote. Auch wenn wissenschaftliche Belege dafür fehlen, vertreten einige Autoren die Auffassung, dass diese ursprüngliche Paprikaschote nach wenigen Jahren eine rundere Form und einen weniger scharfen Geschmack annahm, was auf die Umweltbedingungen in der Region Huerta de Murcia und die Anbautechniken der Erzeuger zurückgeführt wird.
In der Folgezeit breitete sich diese Kulturpflanze entlang des gesamten Segura-Ufers aus, insbesondere in den Gebieten um Molina del Segura. In den frühen 2000er-Jahren dehnte sich der Anbau auf andere Gebiete wie das Guadalentín-Tal, Huerta de Murcia, Fortuna usw. aus, und seine wirtschaftliche Bedeutung nahm stark zu.
Den Beginn der Industrialisierung des Paprikaschotenanbaus in der Region Murcia könnte man für die Mitte des 19. Jahrhunderts ansetzen, als eine Bewohnerin der Gegend auf die Idee kam, die Paprikaschoten mit Öl einzureiben und sie im Ofen zu rösten. Dadurch erhielten die Früchte einen schönen Glanz. wodurch diese Frau auf dem Markt hierfür einen guten Preis erzielte. Später machte sie eine weitere Erfindung, indem sie die Früchte zunächst in einem Mörser zerkleinerte und dies dann in einer Getreidemühle versuchte.
1992 war der Teilsektor Paprikaschoten einer der prägendsten Landwirtschaftszweige in der Region Murcia, dem historisch wichtigsten Paprikaschotenanbau- und -exportgebiet Spaniens.
Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika sind zweifelsohne die traditionelle Kulturpflanze der Region Murcia. Diese handwerkliche Kulturpflanze ist so typisch für Murcia, dass der Ausdruck „Pimentoneros“ häufig als Synonym für die Bewohner von Murcia verwendet wird, vor allem für den örtlichen Fußballverein „Real Murcia, Club de Fútbol“. In dem Buch HISTORIA DEL REAL MURCIA [Geschichte des Fußballvereins Real Murcia] ist zu lesen, dass die Farben für die endgültige Bekleidungsausrüstung des Vereins wie folgt aussahen: Paprikarotes Trikot und dunkelblaue (oder gelegentlich schwarze) Shorts.
Paprika wird wegen seiner doppelten Funktion als Farbstoff und Aromastoff geschätzt. In der regionalen Gastronomie gibt es unzählige Rezepte, in denen süßer Paprika eine wesentliche Zutat ist. Eine der originellsten ist die „Torta de pimentón“, die in Totana hergestellt wird. Auf der Iberoamerikanischen Ausstellung 1929 in Sevilla präsentierte die Gilde der Paprikaschotenexporteure aus Murcia eine umfassende Rezeptsammlung für regionale spanische Gerichte, in denen Paprika als Zutat verwendet wurde.
Es gibt eine umfangreiche Bibliografie zu diesem Thema in der Region sowie verschiedene laufende Forschungsprojekte.
b) Natürliche Faktoren
Geländebeschaffenheit
Das Erzeugungsgebiet für Paprika liegt im Südosten der Iberischen Halbinsel in der Region Murcia, die eine Fläche von 11 320 km2 umfasst). Fast ein Viertel dieser Fläche entfällt auf Tiefland mit einer Höhe von weniger als 200 m; 45 % liegen auf Höhen zwischen 200 und 600 m und 32 % auf Höhen zwischen 600 und 2 000 m. Das Relief ist komplex, wobei die hohe Betische Kordillere im Nordwesten prägend ist.
Geologisch gehört der größte Teil der Region zu diesem Gebirgszug, der vielfach von Senken mit Material aus dem Neogen und Quartär umgeben ist. Die Berge verlaufen im Allgemeinen in südwestlich-nordöstlicher Richtung.
Böden
Post-orogenes Material kommt in der Region sehr häufig vor, insbesondere Mergel, Ton, Evaporitgestein und Konglomerate.
Ablagerungen aus dem Quartär sind in weiten Ebenen und Flusssenken zu finden und bilden manchmal spektakuläre flache Abdachungen. Diese Gebiete verfügen in der Regel über die besten Anbauflächen sowohl für bewässerte als auch nicht bewässerte Kulturen.
Die Böden in der Gegend von Campo de Cartagena und im Guadalentín-Tal, auf denen Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika angebaut werden, sind als salzhaltig einzustufen. Der Salzgehalt in Böden mit geringerem Salzvorkommen ist strukturell bedingt und liegt in der Entstehung des Bodens selbst begründet. In anderen Fällen kann der Salzgehalt auf Chloride zurückzuführen sein, die durch die Bewässerung zugeführt werden.
Klima
Das Klima ist im Allgemeinen als subtropisch mediterran einzustufen, mit maritimen Merkmalen in küstennahen Gebieten. Die durchschnittliche potenzielle Evapotranspiration ist hoch und erreicht in den Monaten Juli und August vielerorts einen Wert von 180. In Verbindung mit den sehr geringen durchschnittlichen Niederschlagsmengen von weniger als 300 mm und den hohen Durchschnittstemperaturen wirkt sich dies auf die Ökologie des Gebiets und die Eigenschaften des Bodens aus. Dies ist besonders wichtig hinsichtlich des Gehalts an löslichem Salz, da diese Kulturpflanze eine durchgehende Bewässerung benötigt.
Hydrografie
97 % der Region liegen im Einzugsgebiet des Flusses Segura. Der Hauptwasserlauf, der die Region vom Cenajo-Stausee bis nach Beniel durchzieht, besitzt eine Reihe von Nebenflüssen, unter anderem Moratalla, Argos, Quipar, Mula und Guadalentín als rechte Zuflüsse, wobei der letztere ein großes Einzugsgebiet aufweist. Daneben gibt es viele große Bachläufe, die Brackwasser führen; die wichtigsten sind Moro, Judío, Tinajón, Salada und Agua Amarga.
Der größte Teil des Bewässerungswassers im Erzeugungsgebiet für diese Kultur stammt aus dem Tajo-Segura-Kanal und aus vorhandenen Grundwasserleitern, die Wasser mit hohem Salzgehalt liefern und derzeit übernutzt sind. Ein sehr großer Teil der bewässerten Flächen verfügt über keine Ressourcen.
Natürliche Flora und Kulturpflanzen.
Die Wirtschaft der Region Murcia ist geprägt von ihrer bedeutenden Landwirtschaft und ihrem Nahrungsmittelsektor, der in hohem Maße von der Verfügbarkeit von Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung abhängig ist.
Etwas mehr als 50 % der Gesamtfläche waren 1996 landwirtschaftlich genutzt. Der Rest besteht größtenteils aus Buschland und Weiden (fast 30 %), gefolgt von Waldformationen (hauptsächlich Kiefern, etwa 15 %).
Die bewässerte Fläche beträgt fast 200 000 Hektar, aber ein erheblicher Prozentsatz davon ist von der Verfügbarkeit von Wasser abhängig. Fast die Hälfte davon dient dem Obst- und Gemüseanbau, gefolgt von Steinobst (Pfirsich- und Aprikosenbäume usw.), Zitrusfrüchten (Zitronen- und Orangenbäume) und in geringerem Umfang Olivenbäumen, Spalierreben, Treibkulturen usw.
Dem Regenfeldbau dienen mehr als 400 000 ha. Ein beträchtlicher Teil davon liegt jedoch brach. Den größten Teil nehmen Getreideplantagen mit geringer Erzeugung ein, insbesondere Gerste, die oft mit Viehzucht verbunden ist. Zu den Gehölzen zählen Mandelbäume und Weinreben und in geringerem Maße Olivenbäume, Johannisbrotbäume usw.
c) Anbaubedingungen
Paprikaschoten sind Pflanzen des warmen Klimas, die für ihr Gedeihen Wärme benötigen. Für eine optimale Entwicklung und Produktion werden Tagestemperaturen zwischen 20 und 25 °C und Nachttemperaturen zwischen 16 °C und 18 °C als notwendig erachtet. Bei Temperaturen über 32 oC, insbesondere bei Trockenheit, kommt es zum Absterben der Blüten. Bei hoher relativer Luftfeuchtigkeit verträgt die Pflanze Temperaturen von über 40 °C.
Die Pflanze benötigt eine hohe Luftfeuchtigkeit (zwischen 50 und 70 %), insbesondere während der Blüte und des Fruchtansatzes. In den frühen Entwicklungsstadien verlangt und verträgt sie eine höhere relative Luftfeuchtigkeit als in den späteren Stadien.
Paprikaschoten brauchen während der Vegetationsperiode auch viel Licht, vor allem während der Blüte, des Fruchtansatzes und der Reifung. Die Lichtverhältnisse sind daher ein begrenzender Faktor. Zu wenig Licht führt dazu, dass sich die Pflanze weißlich verfärbt und sich die Internodien und Stängel längen, wodurch sie geschwächt werden und das Gewicht der Früchte nicht tragen können.
Paprikaschoten werden durch Samen vermehrt, die Mitte Dezember oder Anfang Januar ausgesät werden. Da die Temperaturen zu dieser Jahreszeit weder für die Keimung noch für die Entwicklung der Jungpflanzen geeignet sind, werden für die Setzlinge spezielle Frühbeete, die so genannten „almajaras“, verwendet. Sie haben die Form von rechteckigen Gruben im Boden mit einer Kunststoffabdeckung und sind je nach Länge des planierten Bodens etwa 1,5 m breit.
Neuer, geänderter Text:
a) Natürlicher Zusammenhang
Geländebeschaffenheit
Das Erzeugungsgebiet der Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ liegt im Südosten der Iberischen Halbinsel und umfasst Gemeinden in der Region Murcia sowie in den Provinzen Alicante, Almería und Granada. Das Relief ist komplex. Die Flächen in den Gemeinden Alhama de Murcia, Beniel, Cartagena, Molina de Segura, Murcia, San Javier, Santomera und Torrepacheco in der Region Murcia und Elche, Guardamar del Segura, Pilar de la Horadada und Orihuela in Alicante liegen auf einer Höhe von weniger als 200 m. Diese Zone macht weniger als die Hälfte des geografischen Gebiets aus.
Der größte Teil der Flächen liegt in mittlerer oder großer Höhe. Die Gemeinden Caravaca, Fortuna, Librilla, Lorca, Mazarrón, Puerto Lumbreras und Totana in der Region Murcia, Orce und Puebla de Don Fadrique in Granada sowie Pulpí, Vélez Blanco und Vélez Rubio in Almería liegen in höheren Lagen zwischen 200 m und 2 000 m.
Dieser Höhenunterschied innerhalb des abgegrenzten Gebiets bestimmt die Vegetationsperioden, die je nach Klima variieren können.
Geologisch gehört das betreffende geografische Gebiet zum Bereich der Betischen Kordillere, die von Senken mit Material aus dem Neogen und Quartär umgeben ist. Die Berge verlaufen im Allgemeinen in südwestlich-nordöstlicher Richtung.
Böden
Post-orogenes Material ist sehr verbreitet, insbesondere Mergel, Ton, Evaporitgestein und Konglomerate.
Ablagerungen aus dem Quartär sind in weiten Ebenen und Flusssenken zu finden und bilden manchmal spektakuläre flache Abdachungen. Diese Gebiete verfügen in der Regel über die besten Anbauflächen sowohl für bewässerte als auch nicht bewässerte Kulturen.
Die Böden in der Gegend von Campo de Cartagena und im Guadalentín-Tal, auf denen Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika angebaut werden, sind als salzhaltig einzustufen.
Die Böden in den Bezirken Vega Baja del Segura und Bajo Vinalopó werden mit Werten über 3 dS/m ebenfalls als salzhaltig eingestuft. Der Salzgehalt der Böden in den Gemeinden Almería und Granada ist unterschiedlich; in Pulpí wurden über 7 dS/m gemessen.
Der Salzgehalt in Böden mit geringerem Salzvorkommen ist strukturell bedingt und liegt in der Entstehung des Bodens selbst begründet. In anderen Fällen kann der Salzgehalt auf Chloride zurückzuführen sein, die durch die Bewässerung zugeführt werden.
Klima
Das geografische Gebiet befindet sich im Südosten der Iberischen Halbinsel, wo ein gemäßigtes Klima mit mediterranem Einfluss und einigen kontinentalen Merkmalen herrscht. Es handelt sich um ein typisches Halbtrockengebiet mit Niederschlagsmengen von 200 bis 500 mm und einer hohen durchschnittlichen potenziellen Evapotranspiration, die im Juli und August in vielen Orten einen Wert von 180 erreicht.
Die Temperaturen im Jahresverlauf lassen sich als Glockenkurve darstellen, wobei die niedrigsten Werte im Winter gemessen werden. Sie beginnen im April und Mai zu steigen und erreichen ihren Höhepunkt im Juli und August.
Die sehr geringen durchschnittlichen Niederschläge und die hohen Durchschnittstemperaturen in der Pflanz- und Vegetationsperiode wirken sich auf die Ökologie des Gebiets und die Eigenschaften des Bodens aus. Dies ist besonders wichtig hinsichtlich des Gehalts an löslichem Salz, da diese Kulturpflanze eine durchgehende Bewässerung erfordert.
Hydrografie
Der größte Teil des geografischen Gebiets liegt im Einzugsgebiet des Flusses Segura. Weitere wichtige Flüsse sind Vélez und Chirivel, die zum Quellgebiet-Oberlauf des Guadalentín gehören und durch den Bezirk Los Vélez fließen, sowie der Río Huéscar, der im Tal östlich der Sagra in der Gemeinde Puebla de Don Fadrique entspringt.
Der größte Teil des Bewässerungswassers im Erzeugungsgebiet für diese Kultur stammt aus dem Tajo-Segura-Kanal und aus vorhandenen Grundwasserleitern, die Wasser mit hohem Salzgehalt liefern und derzeit übernutzt sind. Ein sehr großer Teil der bewässerten Flächen verfügt über keine Ressourcen.
Natürliche Flora und Kulturpflanzen.
Die Wirtschaft des geografischen Gebiets, für das die g. U. gilt, ist geprägt von ihrer bedeutenden Landwirtschaft und ihrem Nahrungsmittelsektor, der in hohem Maße von der Verfügbarkeit von Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung abhängig ist.
Die bewässerte Fläche beträgt über 200 000 Hektar, aber ein erheblicher Prozentsatz davon ist von der Verfügbarkeit von Wasser abhängig. Fast die Hälfte davon dient dem Obst- und Gemüseanbau, gefolgt von Steinobst (Pfirsich- und Aprikosenbäume usw.), Zitrusfrüchten (Zitronen- und Orangenbäume) und in geringerem Umfang Olivenbäumen, Spalierreben, Treibkulturen usw.
Dem Regenfeldbau dienen mehr als 400 000 ha. Ein beträchtlicher Teil davon liegt jedoch brach. Den größten Teil nehmen Getreideplantagen mit geringer Erzeugung ein, insbesondere Gerste, die oft mit Viehzucht verbunden ist. Zu den Gehölzen zählen Mandelbäume und Weinreben und in geringerem Maße Olivenbäume, Johannisbrotbäume usw.
c) Anbaubedingungen
Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ sind Pflanzen des warmen Klimas, die für ihr Gedeihen Wärme benötigen. Für eine optimale Entwicklung und Produktion werden Tagestemperaturen zwischen 20 °C und 25 °C und Nachttemperaturen zwischen 16 °C und 18 °C als notwendig erachtet. Bei Temperaturen über 32 oC, insbesondere bei Trockenheit, kommt es zum Absterben der Blüten. Bei hoher relativer Luftfeuchtigkeit verträgt die Pflanze Temperaturen von über 40 °C.
Die Pflanze benötigt eine hohe Luftfeuchtigkeit (zwischen 50 % und 70 %), insbesondere während der Blüte und des Fruchtansatzes. In den frühen Entwicklungsstadien verlangt und verträgt sie eine höhere relative Luftfeuchtigkeit als in den späteren Stadien.
Paprikaschoten, die unter die g. U. „Pimentón de Murcia“ fallen, brauchen während der Vegetationsperiode viel Licht, vor allem während der Blüte, des Fruchtansatzes und der Reifung. Die Lichtverhältnisse sind daher ein begrenzender Faktor. Zu wenig Licht führt dazu, dass sich die Pflanze weißlich verfärbt und sich die Internodien und Stängel längen, wodurch sie geschwächt werden und das Gewicht der Früchte nicht tragen können.
Neben den Anbaubedingungen spielt auch der Faktor Mensch, d. h. das Fachwissen der Erzeuger, eine Rolle bei der Erzeugung von Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“.
Deshalb ist die Grundlage des Produktionsverfahrens für Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ das Know-how der Erzeuger. Die Auswahl der Parzelle, das System zur Vorbereitung des Bodens für die Aussaat, die Auswahl des Saatguts, die Aussaat und die Ernte haben einen direkten Einfluss auf die Eigenschaften des Endprodukts. Aus diesem Grund konnten die Erzeuger, die mit den Erfordernissen für den Paprikaschotenanbau unter der g. U. „Pimentón de Murcia“ vertraut sind, ihre Anbauflächen auf angrenzende Flächen ausdehnen, die dieselben natürlichen Merkmale aufweisen, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit und Lichtverhältnisse.
Die Vermehrung erfolgt über Samen, die aus den besten Pflanzen der vorherigen Ernte (in der Regel der ersten Ernte) und aus sonnengetrockneten Paprikaschoten, die unter minimalen Licht- und Temperaturverhältnissen aufbewahrt werden, gewonnen werden. Das Saatgut wird traditionell in Steingutgefäßen oder Blechkisten aufbewahrt, um diese Bedingungen (wenig Licht und kühle Temperatur) bis zur Aussaat zu gewährleisten.
Nachdem das Saatgut ausgewählt wurde, ist es Zeit für die Aussaat. Dabei wird großzügig gedüngt, und die Samen werden vor Kälte geschützt. Die Mitte Dezember oder Anfang Januar ausgesäten Samen werden kontrolliert. Da die Temperaturen zu dieser Jahreszeit weder für die Keimung noch für die Entwicklung der Jungpflanzen ausreichen, haben die Erzeuger früher für die Setzlinge spezielle Frühbeete, die so genannten „almajaras“, angelegt. Zum Schutz gegen die Kälte wurden sie mit Schilf oder Reisig und einer dünnen Schicht Oberboden bedeckt, gefolgt von eine Lage Kies, um zu verhindern, dass die Oberfläche zu einer Kruste verhärtet. Die „Almajaras“ bestanden aus rechteckigen Gruben im Boden, die etwa 1,5 m breit waren und deren Länge von der Ebenheit der Parzelle abhing. Die Samen wurden in der Mitte in eine schmale Rille ausgesät. Heutzutage werden zum Schutz gegen die Kälte Kunststoffabdeckungen, so genannte „planteles“, verwendet, die die gleiche Funktion wie die „almajaras“ haben. Alternativ wird das Saatgut in wabenförmige Aussaatschalen mit gutem Substrat ausgesät, da so gewährleistet ist, dass das (von den Landwirten ausgewählte oder zertifizierte) Saatgut vom zuständigen Personal unter optimalen kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert werden kann.
Die Auspflanzung erfolgt nie vor dem 15. April. Der 25. April, der Markustag, gilt traditionell als das beste Datum zur Vermeidung von Frost. Gepflanzt wird in Rillen oder mit einer Kunststoffunterlage, wobei die Setzlinge in einem Abstand von Handbreite in einer dreieckigen Anordnung platziert werden. Die Bewässerung erfolgt dann durch Überflutung oder, zur besseren Dosierung des knappen Wassers und der Düngemittelmengen, direkt an der Pflanze.
Der Zeitpunkt der Ernte ist entscheidend, um Paprikaschoten mit den sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit der g. U. zu erhalten. Die Paprikaschoten werden von Hand geerntet, wobei nur voll ausgereifte Früchte gepflückt werden. Es sind die Produzenten, die mit ihrer Produktkenntnis entscheiden, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist. Sie sind in der Lage zu erkennen, welche Paprikaschoten an jeder Pflanze den optimalen Reifegrad erreicht haben, d. h. die höchste Farbintensität, den höchsten natürlichen Pigmentgehalt und den geringsten Wassergehalt.
Nach der Ernte wurden die Paprikaschoten auf einer Art Flechtwerk ausgebreitet oder an den Hängen der Hügel ausgelegt, je nachdem, wie groß oder klein die Partie war, bis sie unter der Sonnenhitze getrocknet waren. Diese traditionelle Trocknungsmethode hat sich über die Jahre hinweg erhalten, obwohl auch Trockenkammern eingeführt wurden.
Begründung:
Der Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurde in Bezug auf die Angaben zum Gebiet geändert, nicht jedoch in Bezug auf die inhärenten Merkmale oder die Art und Weise, wie diese Merkmale zur Unterscheidbarkeit des Erzeugnisses beitragen. Die Angaben zum Gebiet und zum Produktionsvolumen wurden insofern geändert, als sie sich bisher auf die Region Murcia beschränkten.
Der ursprüngliche Antrag bezog sich nur auf die Region Murcia, weil dort die Anbaufläche für Paprikaschoten größer war als anderswo und weil sich dort auch die wichtigsten Trockenkammern und Paprikaschotenmühlen befanden. Der Paprikaschotenanbau variiert je nach Wasserverfügbarkeit und damit von Jahr zu Jahr. Die ursprünglich in diesen Teilen der Provinzen Murcia, Almería, Granada und Alicante zur Erzeugung von Paprika angebauten Paprikaschoten wiesen ähnliche, mit dem geografischen Gebiet verbundene Merkmale auf. Außerdem wurden sie meist in Murcia gemahlen und getrocknet. Da die Trocknungs- und Mühlenanlagen für Paprikaschoten traditionell in Murcia angesiedelt waren, wurde der daraus gewonnene Paprika als „Pimentón de Murcia“ anerkannt. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Status einer g. U. war dies der Name, für den der Schutz gewünscht wurde, und daher war das geografische Gebiet auf diese Region beschränkt. Die früheren Anbauflächen für Paprikaschoten, die heute ein größeres Gebiet umfassen, wurden für die g. U. nicht berücksichtigt, obwohl sie die gleichen Produkteigenschaften aufwiesen und unter demselben Namen verkauft wurden.
Die Erzeugungsgebiete reichten von Bezirken in Alicante bis zu Bezirken in Almería oder Granada, einschließlich der gesamten Provinz Murcia, die sich im Zentrum dieses Gebiets befindet. Die Kulturen wurden je nach den Bedingungen des jeweiligen Jahres und Faktoren wie Schädlingsbefall, besserer Wasserverfügbarkeit aus bestimmten Grundwasserleitern oder für die Landwirte rentableren Kulturen auf andere Flächen in dem Gebiet verlegt. So wurden jedes Jahr andere Flächen zugeteilt, und die Produktion von Paprikaschoten für die Erzeugung von Paprika variierte je nach Marktschwankungen.
Diese Schwankungen haben über viele Jahre hinweg zum Verlust von Anbauflächen geführt, die nun wieder genutzt werden. Die Erzeuger haben ein verstärktes Interesse daran, ihr eigenes Gebiet bekannter zu machen, um mit importierten Produkten konkurrieren zu können, deren Qualität in keiner Weise mit derjenigen ihrer Produkte vergleichbar ist.
Die Beschreibung, die das menschliche Know-how und seine Auswirkungen auf die Besonderheit des Erzeugnisses bestätigt, wurde als wichtiger Teil des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet hinzugefügt.
Die historischen Beschreibungen und Verweise auf Bücher und bibliografische Quellen wurden aus dem Abschnitt über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gestrichen.
Einziges Dokument
Diese Änderung wurde aufgenommen in Abschnitt 5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet.
Die Änderung wird für die Abschnitte B, C und F als nicht geringfügig erachtet, da sie wesentliche Merkmale des Erzeugnisses berührt und das geografische Gebiet und den Zusammenhang damit betrifft.
4. Abschnitt G) Kontrollstelle
Jetziger Wortlaut:
G) KONTROLLSTELLE
Die Kontrollen und die Zertifizierung werden vorläufig durchgeführt von der zuständigen Behörde: Generaldirektion für Agrar- und Lebensmittelstrukturen und -industrien des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt, bis die entsprechende Aufsichtsbehörde, die sich aus Vertretern des Produktions- und Verarbeitungssektors zusammensetzt, eingerichtet ist und die Anforderungen der Norm EN 45011 erfüllt.
Neuer, geänderter Text:
G) KONTROLLSTELLE
Die Kontrollen und die Zertifizierung werden von der zuständigen Behörde – der Generaldirektion für Agrar- und Lebensmittelstrukturen und -industrien des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt – an die Aufsichtsbehörde für die g. U. „Pimentón de Murcia“ delegiert, die sich aus Vertretern des Produktions- und Verarbeitungssektors zusammensetzt und nach der Norm ISO/IEC 17065 akkreditiert ist.
Begründung:
Die Definition der Stelle, die die Kontrollen durchführt, wurde geändert. Die zuständige Behörde hat die Aufgabe der Zertifizierung der g. U. „Pimentón de Murcia“ an die Aufsichtsbehörde delegiert. Darüber hinaus wurde die geltende Norm ISO/IEC 17065 „Anforderungen an Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren“, die im September 2012 verabschiedet wurde, aktualisiert, was zur Annullierung der damals geltenden Norm UNE-EN 45011:1998 führte. Um Unternehmen, die bereits an die Anforderungen der vorherigen Norm gebunden waren, die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, wurde eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Datum der Genehmigung festgelegt. Dieser Zeitraum ist nun abgelaufen.
Im Zuge der Beantragung der Änderung der Spezifikation hat die Aufsichtsbehörde für die g. U. „Pimentón de Murcia“ die Akkreditierung nach UNE-EN ISO/IEC 17065 erhalten.
5. Abschnitt I) Anforderungen, die in gemeinschaftlichen und/oder nationalen Vorschriften festgelegt sind
Jetziger Wortlaut:
I) ANFORDERUNGEN, DIE IN GEMEINSCHAFTLICHEN UND/ODER NATIONALEN VORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND
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Gesetz 25/1970 „Statut für Reben, Wein und Alkohol“, wenn eine Aufsichtsbehörde als Kontrollstelle eingerichtet ist. |
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Königlicher Erlass 2242/1984 vom 26. September 1984 zur Verabschiedung der technischen und gesundheitlichen Vorschriften für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden. (Staatsanzeiger (B.O.E.) Nr. 306 vom 22. Dezember 1984). |
Neuer, geänderter Text:
I) ANFORDERUNGEN, DIE IN GEMEINSCHAFTLICHEN UND/ODER NATIONALEN VORSCHRIFTEN FESTGELEGT SIND
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Königlicher Erlass 2242/1984 vom 26. September 1984 zur Verabschiedung der technischen und gesundheitlichen Vorschriften für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden. (Staatsanzeiger (B.O.E.) Nr. 306 vom 22. Dezember 1984). |
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Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt vom 20. April 2001 zur Einrichtung der Aufsichtsbehörde für die Ursprungsbezeichnung „Pimentón de Murcia“. |
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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt vom 17. Dezember 2001 zur Genehmigung der Vorschriften für die Herkunftsbezeichnung „Pimentón de Murcia“ und von deren Aufsichtsbehörde. |
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Königlicher Erlass 1335/2011 vom 3. Oktober 2011 zur Festlegung des Verfahrens zur Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sowie von Einsprüchen gegen diese Anträge |
Begründung:
Dieser Absatz wird geändert, um die einschlägigen Vorschriften an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen.
Die Änderungen in den Abschnitten G und I haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.
EINZIGES DOKUMENT
„PIMENTÓN DE MURCIA“
EU-Nr.: PDO-ES-0113-AM02 – 2.2.2021
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Name(n) [der g. U. bzw. der g. g. A.]
„Pimentón de Murcia“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I des Vertrages fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Erzeugnis aus der Vermahlung von vollständig roten Paprikaschoten der Gattung Capsicum annuum L., Sorte „Bola“. Die verwendeten Paprikaschoten müssen geerntet, reif, gesund, sauber, trocken und völlig frei von Schädlingen oder Krankheiten sein und im abgegrenzten Erzeugungsgebiet angebaut werden.
Organoleptische Eigenschaften:
Der Pimentón ist vollkommen süß, hat einen typischen durchdringenden Geruch, hohes Färbevermögen, einen hohen Fettgehalt und einen unverwechselbaren Geschmack. Es ist von leuchtend roter Farbe. Es hat eine hohe Farb- und Aromastabilität.
Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Partikelgröße: Der Pimentón muss so gemahlen werden, dass er das Sieb Nr. 16 der ASTM-Skala (entspricht einer Maschenweite von 1,19 mm) passiert.
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Metallrückstände: Höchstgehalt an Arsen 1 ppm und Höchstgehalt an Blei 4 ppm. |
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Lebensmittel oder Lebensmittelzusätze: Zusatz von pflanzlichen Speiseölen bis zu einem Anteil von höchstens 8 % der Trockenmasse. |
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Fremdstoffe: Verboten ist der Zusatz von Samen anderer Paprikaschotensorten, die bei der Herstellung von Paprikaschotenkonserven verwendet werden, von Plazenten, Kelchen und Stielen, die einen größeren Anteil als die Frucht selbst ausmachen, sowie von künstlichen Farbstoffen und anderen Substanzen, die die Parameterwerte zur Bestimmung der Qualität beeinflussen. |
Analytische Merkmale von Paprika in der Handelsklasse Extra:
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Farbe (zum Zeitpunkt des Mahlens) – Mindestens ASTA-Einheiten: ≥ 120 |
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Feuchtigkeit in %, höchstens: ≤ 14 % |
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Gehalt an ätherischen Ölen in der Trockenmasse in %, höchstens: ≤ 20 % |
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Asche in der Trockenmasse in %, höchstens:
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Analytische Merkmale von Paprika in der Handelsklasse Primera (Klasse I):
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Farbe (zum Zeitpunkt des Mahlens) – Mindestens ASTA-Einheiten: ≥ 90 |
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Feuchtigkeit in %, höchstens: ≤ 14 % |
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Gehalt an ätherischen Ölen in der Trockenmasse in %, höchstens: ≤ 23 % |
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Asche in der Trockenmasse in %, höchstens:
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3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Beide Erzeugnisse, Paprika der Handelsklasse „Extra“ und Paprika der Handelsklasse „Primera“ [Klasse I], müssen aus vollständig roten Paprikaschoten der Gattung Capsicum annuum L. der Sorten „Bola“ oder „Americano“ hergestellt werden, die im Erzeugungsgebiet angebaut wurden.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Herstellung des Ausgangserzeugnisses und Herstellung des geschützten Produkts.
Zu den Phasen der Erzeugung oder des Anbaus des Ausgangserzeugnisses gehören die Hotbox, die Bodenvorbereitung, die Düngung, die Pflanzung, die Umpflanzung, die Bewässerung und die Düngung.
Die Verarbeitungsschritte umfassen die Ernte, das Trocknen der Paprikaschoten und das Mahlen der getrockneten Schalen.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das Mahlen und Verpacken muss schnell und in unmittelbarer Nähe erfolgen, damit die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben und mögliche Veränderungen der Feuchtigkeit, die die spätere Konservierung beeinträchtigen würden, vermieden werden.
Es wird daher als notwendig erachtet, dass „Pimentón de Murcia“ g. U. in dem abgegrenzten Gebiet verpackt wird, und zwar als nächster Schritt nach der Vermahlung, um die Qualität und die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses zu erhalten und die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Verpackungen der zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pimentón de Murcia“ müssen mit einem nummerierten Etikett oder einem Kontrolletikett versehen werden, das von der Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Vorschriften im Voraus ausgegeben wird.
Auf dem Etikett des geschützten Paprikas müssen neben den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben und Anforderungen die Angabe „Denominación de Origen ‚Pimentón de Murcia‘“, die Handelsklasse „Extra“ oder „Primera“ [Klasse I] und die Art des Trocknungsverfahrens „Secado al sol“ [sonnengetrocknet] oder „Secado en secadero“ [getrocknet in der Trockenkammer] deutlich sichtbar vorhanden sein.
Die Angaben „Pimientos desrabados“ [entstielte Paprikaschoten], „Pimientos sin rabo“ [Paprikaschoten ohne Stiel] oder „Pimientos sin pedúnculo“ [Paprikaschoten ohne Stiele] sind freiwillig.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst die folgenden Gemeinden in den Provinzen Murcia, Almería, Granada und Alicante:
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Provinz Murcia: Alhama de Murcia, Beniel, Caravaca, Cartagena, Fortuna, Fuente Álamo, Librilla, Lorca, Mazarrón, Molina de Segura, Murcia, Puerto Lumbreras, San Javier, Santomera, Torre Pacheco und Totana. |
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Provinz Almería: Pulpí, Velez Blanco und Velez Rubio. |
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Provinz Granada: Orce und Puebla de Don Fadrique. |
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Provinz Alicante: Elche, Guardamar del Segura, Orihuela, Pilar de la Horadada und Torrevieja. |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Besonderheit des Erzeugnisses
Die Besonderheit des Erzeugnisses, durch die sich „Pimentón de Murcia“ von anderen Paprikaerzeugnissen unterscheidet, beruht auf seinen organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie in Punkt 3.2 definiert sind.
Kausaler Zusammenhang zwischen der Qualität und den Merkmalen des in der Produktspezifikation beschriebenen Erzeugnisses:
Dieser kommt in den folgenden natürlichen und menschlichen Faktoren zum Ausdruck:
Natürliche Faktoren
Das Erzeugungsgebiet der Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ liegt im Südosten der Iberischen Halbinsel und umfasst Gemeinden in der Region Murcia sowie in den Provinzen Alicante, Almería und Granada. Das Relief ist komplex. Die Flächen in den Gemeinden Alhama de Murcia, Beniel, Cartagena, Molina de Segura, Murcia, San Javier, Santomera und Torrepacheco in der Region Murcia und Elche, Guardamar del Segura, Pilar de la Horadada und Orihuela in Alicante liegen auf einer Höhe von weniger als 200 m. Diese Zone macht weniger als die Hälfte des geografischen Gebiets aus.
Der größte Teil der Flächen liegt in mittlerer oder großer Höhe. Die Gemeinden Caravaca, Fortuna, Librilla, Lorca, Mazarrón, Puerto Lumbreras und Totana in der Region Murcia, Orce und Puebla de Don Fadrique in Granada sowie Pulpí, Vélez Blanco und Vélez Rubio in Almería liegen in höheren Lagen zwischen 200 m und 2 000 m.
Dieser Höhenunterschied innerhalb des abgegrenzten Gebiets bestimmt die Vegetationsperioden, die je nach Klima variieren können.
Post-orogenes Material kommt im betreffenden geografischen Gebiet sehr häufig vor, insbesondere Mergel, Ton, Evaporitgestein und Konglomerate.
Ablagerungen aus dem Quartär sind in weiten Ebenen und Flusssenken zu finden und bilden manchmal spektakuläre flache Abdachungen. Diese Gebiete verfügen in der Regel über die besten Anbauflächen sowohl für bewässerte als auch nicht bewässerte Kulturen.
Die Böden, auf denen Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ angebaut werden, können als salzhaltig eingestuft werden. Der Salzgehalt in Böden mit geringerem Salzvorkommen ist strukturell bedingt und liegt in der Entstehung des Bodens selbst begründet. In anderen Fällen kann der Salzgehalt auf Chloride zurückzuführen sein, die durch die Bewässerung zugeführt werden.
Im Allgemeinen ist das Klima gemäßigt, mit mediterranem Einfluss und einigen kontinentalen Merkmalen. Es handelt sich um ein typisches Halbtrockengebiet mit Niederschlagsmengen von 200 bis 500 mm und einer hohen durchschnittlichen potenziellen Evapotranspiration, die im Juli und August in vielen Orten einen Wert von 180 erreicht.
Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ sind Pflanzen des warmen Klimas, die für ihr Gedeihen Wärme benötigen. Für eine optimale Entwicklung und Produktion werden Tagestemperaturen zwischen 20 °C und 25 °C und Nachttemperaturen zwischen 16 °C und 18 °C als notwendig erachtet. Bei Temperaturen über 32 oC, insbesondere bei Trockenheit, kommt es zum Absterben der Blüten. Bei hoher relativer Luftfeuchtigkeit verträgt die Pflanze Temperaturen von über 40 °C.
Die Pflanze benötigt eine hohe Luftfeuchtigkeit (zwischen 50 % und 70 %), insbesondere während der Blüte und des Fruchtansatzes. In den frühen Entwicklungsstadien verlangt und verträgt sie eine höhere relative Luftfeuchtigkeit als in den späteren Stadien.
Paprikaschoten brauchen während der Vegetationsperiode auch viel Licht, vor allem während der Blüte, des Fruchtansatzes und der Reifung. Die Lichtverhältnisse sind daher ein begrenzender Faktor. Zu wenig Licht führt dazu, dass sich die Pflanze weißlich verfärbt und sich die Internodien und Stängel längen, wodurch sie geschwächt werden und das Gewicht der Früchte nicht tragen können.
In dem abgegrenzten geografischen Gebiet herrschen zu verschiedenen Jahreszeiten ähnliche Bedingungen, sodass die Aussaat- und Erntesaison an bestimmten Standorten verlängert sein kann.
Menschliche Faktoren
Neben den Anbaubedingungen spielt auch der Faktor Mensch, d. h. das Fachwissen der Erzeuger, eine Rolle bei der Erzeugung von Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“.
Deshalb ist die Grundlage des Produktionsverfahrens für Paprikaschoten mit der g. U. „Pimentón de Murcia“ das Know-how der Erzeuger. Die Auswahl der Parzelle, das System zur Vorbereitung des Bodens für die Aussaat, die Auswahl des Saatguts, die Aussaat und die Ernte haben einen direkten Einfluss auf die Eigenschaften des Endprodukts. Aus diesem Grund konnten die Erzeuger, die mit den Erfordernissen für den Paprikaschotenanbau unter der g. U. „Pimentón de Murcia“ vertraut sind, ihre Anbauflächen auf Flächen ausdehnen, die dieselben natürlichen Merkmale aufweisen, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit und Lichtverhältnisse.
Die Vermehrung erfolgt über Samen, die aus den besten Pflanzen der vorherigen Ernte (in der Regel der ersten Ernte) und aus sonnengetrockneten Paprikaschoten, die unter minimalen Licht- und Temperaturverhältnissen aufbewahrt werden, gewonnen werden. Das Saatgut wird traditionell in Steingutgefäßen oder Blechkisten aufbewahrt, um diese Bedingungen (wenig Licht und kühle Temperatur) bis zur Aussaat zu gewährleisten.
Nachdem das Saatgut ausgewählt wurde, ist es Zeit für die Aussaat. Dabei wird großzügig gedüngt, und die Samen werden vor Kälte geschützt. Die Mitte Dezember oder Anfang Januar ausgesäten Samen werden kontrolliert. Da die Temperaturen zu dieser Jahreszeit weder für die Keimung noch für die Entwicklung der Jungpflanzen ausreichen, haben die Erzeuger früher für die Setzlinge spezielle Frühbeete, die so genannten „almajaras“, angelegt. Zum Schutz gegen die Kälte wurden sie mit Schilf oder Reisig und einer dünnen Schicht Oberboden bedeckt, gefolgt von eine Lage Kies, um zu verhindern, dass die Oberfläche zu einer Kruste verhärtet. Die „Almajaras“ bestanden aus rechteckigen Gruben im Boden, die etwa 1,5 m breit waren und deren Länge von der Ebenheit der Parzelle abhing. Die Samen wurden in der Mitte in eine schmale Rille ausgesät. Heutzutage werden zum Schutz gegen die Kälte Kunststoffabdeckungen, so genannte „planteles“, verwendet, die die gleiche Funktion wie die „almajaras“ haben. Alternativ wird das Saatgut in wabenförmige Aussaatschalen mit gutem Substrat ausgesät, da so gewährleistet ist, dass das (von den Landwirten ausgewählte oder zertifizierte) Saatgut vom zuständigen Personal unter optimalen kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert werden kann.
„Pimentón de Murcia“ wird sowohl als Farbstoff als auch als Gewürz geschätzt, wobei diese Eigenschaften auf der Sorte und darauf beruhen, dass die Paprikaschoten auf salzhaltigen Böden unter den oben beschriebenen Bedingungen angebaut werden. Die gestaffelte Ernte der Paprikaschoten von Hand ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung und wirkt sich direkt auf das Endprodukt aus, denn dies bedeutet, dass die Paprikaschoten zum Zeitpunkt ihrer größten Reife geerntet werden, d. h. bei maximaler Farbintensität und minimalem Wassergehalt.
Die Auspflanzung erfolgt nie vor dem 15. April. Der 25. April, der Markustag, gilt traditionell als das beste Datum zur Vermeidung von Frost. Gepflanzt wird in Rillen oder mit einer Kunststoffunterlage, wobei die Setzlinge in einem Abstand von Handbreite in einer dreieckigen Anordnung platziert werden. Die Bewässerung erfolgt dann durch Überflutung oder, zur besseren Dosierung des knappen Wassers und der Düngemittelmengen, direkt an der Pflanze.
Der Zeitpunkt der Ernte ist entscheidend, um Paprikaschoten mit den sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit der g. U. zu erhalten. Die Paprikaschoten werden von Hand geerntet, wobei nur voll ausgereifte Früchte gepflückt werden. Es sind die Produzenten, die mit ihrer Produktkenntnis entscheiden, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist. Sie sind in der Lage zu erkennen, welche Paprikaschoten an jeder Pflanze den optimalen Reifegrad erreicht haben, d. h. die höchste Farbintensität, den höchsten natürlichen Pigmentgehalt und den geringsten Wassergehalt.
Nach der Ernte wurden die Paprikaschoten auf einer Art Flechtwerk ausgebreitet oder an den Hängen der Hügel ausgelegt, je nachdem, wie groß oder klein die Partie war, bis sie unter der Sonnenhitze getrocknet waren. Diese traditionelle Trocknungsmethode hat sich über die Jahre hinweg erhalten, obwohl auch Trockenkammern eingeführt wurden.
Die Trocknung und das anschließende Mahlen der Paprikaschoten sind wesentliche Prozesse, um die Eigenschaften der frischen Paprikaschoten im Endprodukt, dem Paprika „Pimentón de Murcia“, zu erhalten. Sowohl bei der traditionellen Trocknungsmethode (bei der die Paprikaschoten in direktem Sonnenlicht getrocknet werden) als auch bei der temperatur- und zeitgesteuerten Methode mit Heißluft entstehen Paprika„schalen“ mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 14 %. Dieser Feuchtigkeitsgehalt wird bis zum Mahlen aufrechterhalten, indem die Schalen in trockenen Räumen aufbewahrt werden, sodass beim „Zerkleinern“ in der Hammermühle alle Öle herausgelöst werden können, die dem Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung seine charakteristischen Merkmale verleihen.
Dieses Produktions- und Verarbeitungssystem ist unverändert geblieben, seit im 16. Jahrhundert die ersten Samen aus Amerika importiert wurden. Das Anbausystem hat sich an der gesamten Mittelmeerküste entsprechend den klimatischen Bedingungen verbreitet und ermöglichte eine optimale Nutzung der salzhaltigen Böden. Die anfängliche Erzeugung im Segura-Tal wurde auf benachbarte Gebiete wie Campo de Cartagena, Campo de Elche und das Guadalentín-Tal ausgedehnt, wobei letzteres das größte Erzeugungsgebiet ist.
Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
https://www.mapa.gob.es/es/alimentacion/temas/calidad-diferenciada/dop-igp/htm/DOP_Pimenton_Murcia_modif_mayor.aspx
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(*1) Zum Zeitpunkt des Mahlens.
(*2) Zum Zeitpunkt des Mahlens.