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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2023/C 63/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2023/C 63/02 |
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2023/C 63/03 |
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2023/C 63/06 |
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2023/C 63/08 |
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2023/C 63/09 |
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2023/C 63/10 |
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2023/C 63/11 |
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2023/C 63/12 |
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2023/C 63/14 |
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2023/C 63/24 |
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2023/C 63/25 |
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2023/C 63/26 |
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2023/C 63/27 |
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Gericht |
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2023/C 63/36 |
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2023/C 63/37 |
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2023/C 63/38 |
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2023/C 63/39 |
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2023/C 63/40 |
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2023/C 63/41 |
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2023/C 63/42 |
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2023/C 63/43 |
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2023/C 63/44 |
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2023/C 63/45 |
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2023/C 63/46 |
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2023/C 63/47 |
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2023/C 63/48 |
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2023/C 63/49 |
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2023/C 63/50 |
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2023/C 63/51 |
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2023/C 63/52 |
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2023/C 63/53 |
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2023/C 63/54 |
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2023/C 63/55 |
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2023/C 63/56 |
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2023/C 63/57 |
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2023/C 63/58 |
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2023/C 63/59 |
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2023/C 63/60 |
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2023/C 63/61 |
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2023/C 63/62 |
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2023/C 63/63 |
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2023/C 63/64 |
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2023/C 63/65 |
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2023/C 63/66 |
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2023/C 63/67 |
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2023/C 63/68 |
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2023/C 63/69 |
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2023/C 63/70 |
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2023/C 63/71 |
Rechtssache T-713/22: Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Portumo Madeira u. a./Kommission |
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2023/C 63/72 |
Rechtssache T-720/22: Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Nova Ship Invest/Kommission |
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2023/C 63/73 |
Rechtssache T-724/22: Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Neottolemo/Kommission |
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2023/C 63/74 |
Rechtssache T-725/22: Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Register.com/Kommission |
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2023/C 63/75 |
Rechtssache T-760/22: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2022 — TB/ENISA |
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2023/C 63/76 |
Rechtssache T-786/22: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2022 — Frajese/Kommission |
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2023/C 63/77 |
Rechtssache T-788/22: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2022 — PT/Kommission |
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2023/C 63/78 |
Rechtssache T-790/22: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2022 — Sberbank Europe/EZB |
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2023/C 63/79 |
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2023/C 63/80 |
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2023/C 63/81 |
Rechtssache T-803/22: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2022 — TZ/Rat |
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2023/C 63/82 |
Rechtssache T-830/22: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Polen/Europäische Kommission |
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2023/C 63/83 |
Rechtssache T-831/22: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — TO/EUAA |
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2023/C 63/84 |
Rechtssache T-3/23: Klage, eingereicht am 9. Januar 2023 — UA/EUAA |
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2023/C 63/85 |
Rechtssache T-5/23: Klage, eingereicht am 10. Januar 2023 — Illumina/Kommission |
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2023/C 63/86 |
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2023/C 63/87 |
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2023/C 63/88 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2023/C 63/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Europäisches Parlament/Giulia Moi
(Rechtssache C-246/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Grundsatz ne ultra petita - Streitgegenstand - Verteidigungsrechte - Art. 232 AEUV - Grundsätze der Funktionsweise des Parlaments - Art. 263 Abs. 6 AEUV - Rechtsmittelfrist - Anschlussrechtsmittel)
(2023/C 63/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (vertreten durch T. Lazian, S. Seyr und M. Windisch als Bevollmächtigte)
Andere Partei des Verfahrens: Giulia Moi (vertreten durch Rechtsanwälte M. Pisano und P. Setzu)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Das Europäische Parlament trägt die im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten. |
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3. |
Frau Giulia Moi trägt die im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des l’Østre Landsret — Dänemark) — X/Udlændingenævnet
(Rechtssache C-279/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 9 - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 10 Abs. 1 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, mit der für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügen, neue, restriktivere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung eingeführt werden - Erfordernis, dass der türkische Arbeitnehmer eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt - Rechtfertigung - Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration)
(2023/C 63/03)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Udlændingenævnet
Tenor
Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei
ist wie folgt auszulegen:
Eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Eine solche Beschränkung kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten. Denn diese Rechtsvorschrift erlaubt den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Universität Koblenz-Landau/Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA)
(Rechtssache C-288/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Tempus-IV-Programme - Finanzhilfevereinbarungen Ecesis, Diusas und Deque - Systembedingte und immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten - Vollständige Rückforderung der ausgezahlten Beträge - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens im ersten Rechtszug - Art. 113 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts)
(2023/C 63/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Universität Koblenz-Landau (Mainz, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin R. Di Prato und Rechtsanwalt C. von der Lühe)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) (vertreten durch H. Monet und N. Sbrilli als Bevollmächtigte im Beistand von R. van der Hout, Advocaat, und Rechtsanwalt C. Wagner)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Universität Koblenz-Landau trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti — Rumänien) — Quadrant Amroq Beverages SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
(Rechtssache C-332/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Verbrauchsteuern - Ethylalkohol - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. - Anwendungsbereich - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität)
(2023/C 63/05)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Quadrant Amroq Beverages SRL
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Tenor
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1. |
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist wie folgt auszulegen: Sowohl Ethylalkohol, der zur Herstellung von Aromen verwendet wird, die ihrerseits für die Bereitung von nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden, als auch Ethylalkohol, der bereits zur Herstellung solcher Aromen verwendet worden ist, fallen unter die in der Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung. |
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2. |
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 ist wie folgt auszulegen: Wird Ethylalkohol, der in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, in dem er von der Verbrauchsteuer befreit ist, weil er zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von nicht alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht, ist dieser letztgenannte Mitgliedstaat verpflichtet, den Ethylalkohol in seinem Hoheitsgebiet ebenso von der Verbrauchsteuer zu befreien, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 vorgesehene Steuerbefreiung richtig angewandt hat und es keine Anhaltspunkte für eine Steuerflucht, eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch gibt. |
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3. |
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 ist wie folgt auszulegen: Er steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet Erzeugnisse in den Verkehr bringt, die er von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer erworben hat, in dem die Erzeugnisse hergestellt, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit worden sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung von der Bedingung abhängig macht, dass er registrierter Empfänger und der Verkäufer zugelassener Lagerinhaber ist, es sei denn, es ergibt sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Sambre & Biesme SCRL (C-383/21), Commune de Farciennes (C-384/21) / Société wallonne du logement
(Verbundene Rechtssachen C-383/21 und C-384/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors - Art. 12 Abs. 3 - Öffentliche Aufträge, die „inhouse“ vergeben werden - Begriff „ähnliche Kontrolle“ - Voraussetzungen - Vertretung aller beteiligten öffentlichen Auftraggeber - Art. 12 Abs. 4 - Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern, die gemeinsame Ziele von öffentlichem Interesse verfolgen - Begriff „Zusammenarbeit“ - Voraussetzungen - Nicht fristgerechte Umsetzung - Unmittelbare Wirkung)
(2023/C 63/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sambre & Biesme SCRL (C-383/21), Commune de Farciennes (C-384/21)
Beklagte: Société wallonne du logement
Tenor
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1. |
Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Direktvergabe öffentlicher Aufträge unmittelbare Wirkungen entfaltet, obwohl der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. |
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2. |
Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Ziff. i der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, dass ein öffentlicher Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die den Zuschlag erhaltende juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den beschlussfassenden Organen der kontrollierten juristischen Person vertreten sein muss, nicht allein deswegen erfüllt ist, weil im Verwaltungsrat dieser juristischen Person der Vertreter eines anderen öffentlichen Auftraggebers sitzt, der auch dem Verwaltungsrat des ersten öffentlichen Auftraggebers angehört. |
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3. |
Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag, durch den einem öffentlichen Auftraggeber öffentliche Aufgaben übertragen werden, die Teil eines Verhältnisses der Zusammenarbeit zwischen anderen öffentlichen Auftraggebern sind, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Auftraggeber, dem diese Aufgaben übertragen wurden, bei der Erfüllung solcher Aufgaben nicht die Erreichung von Zielen anstrebt, die er mit den anderen öffentlichen Auftraggebern teilt, sondern sich darauf beschränkt, zur Erreichung von Zielen beizutragen, die nur diesen anderen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam sind. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — TJ/Inspectoratul General pentru Imigrări
(Rechtssache C-392/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/270/EWG - Art. 9 Abs. 3 - Arbeit an Bildschirmgeräten - Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer - Spezielle Sehhilfen - Brillen - Erwerb durch den Arbeitnehmer - Modalitäten der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber)
(2023/C 63/07)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TJ
Beklagter: Inspectoratul General pentru Imigrări
Tenor
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1. |
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass „spezielle Sehhilfen“ im Sinne dieser Bestimmung Korrekturbrillen einschließen, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden. |
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2. |
Art. 9 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 90/270 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, entweder dadurch erfüllt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden, nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage gezahlt wird. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Asti — Italien) — WP/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Repubblica italiana
(Rechtssache C-404/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der Europäischen Zentralbank [EZB] - Übertragung der in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Beschäftigungsbedingungen der EZB - Anhang IIIa Art. 8 - Fehlen innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder eines Abkommens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB)
(2023/C 63/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Asti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WP
Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Repubblica italiana
Tenor
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1. |
Die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 sind dahin auszulegen, dass sie, wenn zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem betreffenden Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen wurde, einer Regelung oder Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, nicht entgegenstehen. Art. 4 Abs. 3 EUV verlangt jedoch gemäß dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass ein Mitgliedstaat, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens im Sinne von Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorschlägt, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines solchen Abkommens mit der EZB abzielenden Verhandlungen beteiligt, nachdem diese aufgenommen wurden. |
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2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es das von einem Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht dazu ermächtigt, die Übertragung der vom Betroffenen im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anzuordnen, wenn es weder eine Vorschrift des nationalen Rechts noch ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB gibt, die eine solche Übertragung vorsehen. Wenn es aber wegen des Verstoßes dieses Mitgliedstaats gegen seine aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgende Verpflichtung, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen abzielenden Verhandlungen mit der EZB zu beteiligen, diesem Mitarbeiter der EZB unmöglich ist, die von ihm im Versorgungssystem des Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB übertragen zu lassen, verlangt diese Bestimmung, dass ein solches Gericht alle in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die zuständige nationale Behörde dieser Verpflichtung nachkommt. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg/Shell Deutschland Oil GmbH
(Rechtssache C-553/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 5 vierter Gedankenstrich - Gestaffelte Verbrauchsteuersätze, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung dieser Erzeugnisse unterschieden wird - Fakultative Steuerbefreiungen und -ermäßigungen - Stellung eines Antrags auf fakultative Steuerermäßigung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor Ablauf der Frist für die Festsetzung der betreffenden Steuer - Grundsatz der Rechtssicherheit - Effektivitätsgrundsatz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2023/C 63/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hauptzollamt Hamburg
Beklagte: Shell Deutschland Oil GmbH
Tenor
Der Effektivitätsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sind wie folgt auszulegen: Im Rahmen der Umsetzung einer Bestimmung wie Art. 5 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen gestaffelte Steuersätze anwenden können, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung der von dieser Richtlinie erfassten Energieerzeugnisse bzw. von elektrischem Strom unterschieden wird, stehen diese Grundsätze einer nationalen Regelung entgegen, nach der die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Steuerentlastung, der innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist für die Festsetzung der betreffenden Steuer gestellt wurde, automatisch und ausnahmslos ablehnen müssen, allein weil der Antragsteller die im nationalen Recht für eine solche Antragstellung festgelegte Frist nicht eingehalten hat.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) — Portugal) — IM Gestão de Ativos (IMGA) — Sociedade Gestora de Organismos de Investimento Coletivo SA u. a./Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-656/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. a - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Stempelsteuer auf die Dienstleistungen der Vermarktung von Anteilen an offenen Anlagefonds für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren)
(2023/C 63/10)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IM Gestão de Ativos (IMGA) — Sociedade Gestora de Organismos de Investimento Coletivo SA, IMGA Rendimento Semestral, IMGA Ações Portugal Cat A, IMGA Ações América Cat A, IMGA Mercados Emergentes, IMGA Eurofinanceiras, IMGA Eurocarteira, IMGA Rendimento Mais, IMGA Investimento PPR, IMGA Alocação Moderada Cat A, IMGA Alocação Dinâmica Cat A, IMGA Global Equities Selection Cat A, IMGA Liquidez Cat A, IMGA Money Market Cat A, IMGA Euro Taxa Variável Cat A, IMGA Dívida Pública Europeia, IMGA Retorno Global Cat A, IMGA Poupança PPR, IMGA Alocação Conservadora Cat A, IMGA Iberia Equities ESG Cat A, IMGA Iberia Fixed Income ESG Cat A, IMGA Alternativo, CA Curto Prazo, IMGA Ações Europa, IMGA Flexível Cat A, CA Monetário, CA Rendimento, Eurobic PPR/OICVM Ciclo Vida 35-44, Eurobic PPR/OICVM Ciclo Vida 45-54, Eurobic PPR/OICVM Ciclo Vida + 55, Eurobic Seleção Top, IMGA European Equities Cat A
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
ist dahin auszulegen:
dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Erhebung einer Stempelsteuer zum einen auf die Vergütung, die ein Finanzinstitut von einer Gesellschaft, die Anlagefonds verwaltet, für die Erbringung von Vermarktungsdienstleistungen zum Zweck neuer Kapitalzuführungen durch Zeichnung neu ausgegebener Fondsanteile erhält, sowie zum anderen auf die Beträge vorsieht, die diese Verwaltungsgesellschaft bei Anlagefonds erhebt, soweit diese Beträge die Vergütung beinhalten, die diese Verwaltungsgesellschaft an die Finanzinstitute für diese Vermarktungsdienstleistungen gezahlt hat.
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Syndicat Les Entreprises du Médicament (LEEM)/Ministre des Solidarités et de la Santé
(Rechtssache C-20/22) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 4 - Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien - Nationale Maßnahme, die nur bestimmte einzelne Arzneimittel betrifft - Festsetzung eines Höchstpreises für den Verkauf bestimmter Arzneimittel an Gesundheitseinrichtungen)
(2023/C 63/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Syndicat Les Entreprises du Médicament (LEEM)
Beklagter: Ministre des Solidarités et de la Santé
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme
ist dahin auszulegen,
dass der Begriff „Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ auf eine Maßnahme, deren Zweck in der Kontrolle der Preise bestimmter einzelner Arzneimittel besteht, keine Anwendung findet.
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C 63/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Dezember 2022 — Europäische Investitionsbank/KL
(Rechtssache C-68/22 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank [EIB] - Begriff der Dienstunfähigkeit - Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Anfechtungs- und Schadensersatzklage)
(2023/C 63/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Faedo und I. Zanin, im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Andere Partei des Verfahrens: KL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champetier und L. Levi)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Investitionsbank (EIB) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die KL entstanden sind. |
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C 63/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Eurelec Trading SCRL, Scabel SA/Ministre de l’Économie et des Finances
(Rechtssache C-98/22) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - „Begriff Zivil- und Handelssache“ - Klage einer Behörde auf Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen)
(2023/C 63/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Eurelec Trading SCRL, Scabel SA
Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances
Beteiligte: Groupement d’achat des centres Édouard Leclerc (GALEC), Association des centres distributeurs Édouard Leclerc (ACDLEC),
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit der die Feststellung, Ahndung und Unterlassung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gegenüber im ersten Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten bezweckt wird, nicht umfasst, wenn diese Behörde Klage- oder Ermittlungsbefugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen.
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C 63/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Úrad pre verejné obstarávanie — Slowakei) — Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou, Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s., Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s., Union zdravotná poisťovňa, a.s.
(Rechtssache C-204/22) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Strukturelle und funktionelle Kriterien - Ausübung von Gerichts- oder Verwaltungsfunktionen - Verpflichtung der vorlegenden Einrichtung zur Zusammenarbeit - Richtlinien 89/665/EWG und 2014/24/EU - Öffentliche Aufträge - Nationale Einrichtung zur Überprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Befugnis zum Handeln von Amts wegen - Sanktionsbefugnis - Entscheidungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein können - Kein Rechtsstreit vor der vorlegenden Einrichtung - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
(2023/C 63/14)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Úrad pre verejné obstarávanie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Verfahren gegen: Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou, Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s., Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s., Union zdravotná poisťovňa, a.s.
Tenor
Das vom Úrad pre verejné obstarávanie (Amt für öffentliches Beschaffungswesen, Slowakei) mit Entscheidung vom 16. März 2022 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) Eingangsdatum: 16.03.2022.
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C 63/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland]) — Enniskerry Alliance, Enniskerry Demesne Management Company CLG und Protect East Meath Limited/An Bord Pleanála, The Attorney General, Irland und Louth County Council
(Rechtssache C-464/22) (1)
(Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens - Anwendungsbereich - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Verfahrensrechts)
(2023/C 63/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Enniskerry Alliance, Enniskerry Demesne Management Company CLG und Protect East Meath Limited
Beklagte: An Bord Pleanála, The Attorney General, Irland und Louth County Council
Tenor
Der Präsident der Neunten Kammer hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die Streichung der Rechtssache C-464/22 angeordnet.
(1) Eingangsdatum: 11.7.2022.
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C 63/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Save Roscam Peninsula CLG, SC-F, MF, PH, Abbey Park und District Residents Association Baldoyle/An Bord Pleanála, Galway City Council, The Minister for Housing, Local Government and Heritage, Irland, The Attorney General und Fingal County Council
(Rechtssache C-543/22) (1)
(Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens - Anwendungsbereich - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Verfahrensrechts)
(2023/C 63/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Save Roscam Peninsula CLG, SC-F, MF, PH und Abbey Park and District Residents Association Baldoyle
Beklagte: An Bord Pleanála, Galway City Council, The Minister for Housing, Local Government and Heritage, Irland, The Attorney General und Fingal County Council
Tenor
Der Präsident der Neunten Kammer hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die Streichung der Rechtssache C-543/22 angeordnet.
(1) Eingangsdatum: 11.8.2022.
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C 63/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — GY/An Bord Pleanála, The Minister for Housing, Local Government and Heritage, Irland und The Attorney General
(Rechtssache C-616/22) (1)
(Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens - Anwendungsbereich - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Verfahrensrechts)
(2023/C 63/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GY
Beklagte: An Bord Pleanála, The Minister for Housing, Local Government and Heritage, Irland und The Attorney General
Tenor
Der Präsident der Neunten Kammer hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 die Streichung der Rechtssache C-616/22 angeordnet.
(1) Eingangsdatum: 23.9.2022.
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C 63/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2022 — Airbnb Ireland UC/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-662/22)
(2023/C 63/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Airbnb Ireland UC
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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2. |
Verlangt die Richtlinie (EU) 2015/1535 (2) von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
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3. |
Steht Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (3) dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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4. |
Steht der in Art. 56 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (4) niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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5. |
Verlangt Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG von den Mitgliedstaaten, der Kommission Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
(1) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
(2) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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C 63/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2022 — Expedia Inc./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-663/22)
(2023/C 63/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Expedia Inc.
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Stehen die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) und insbesondere ihr Art. 15 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats oder einer von einer unabhängigen nationalen Behörde erlassenen Maßnahme — wie den im Begründungsteil dargelegten — entgegen, wonach ausländische Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind, die Informationen enthält, die den Zielen der Verordnung fremd sind? |
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2. |
Können jedenfalls die Informationen, die mit der Übermittlung der Erklärung über wirtschaftliche Daten für das System verlangt werden, als für die angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 relevant und zweckdienlich angesehen werden? |
(1) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
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20.2.2023 |
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C 63/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2022 — Google Ireland Limited/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-664/22)
(2023/C 63/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Google Ireland Limited
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Steht das Unionsrecht der Anwendung nationaler Bestimmungen wie den in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 enthaltenen entgegen, die für in einem anderen europäischen Land niedergelassene, aber in Italien tätige Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein besonderes Register und die Erhebung eines finanziellen Beitrags vorsehen? Insbesondere, verstößt diese nationale Bestimmung gegen Art. 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000), nach der ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft — im vorliegenden Fall die Google Ireland Limited — ausschließlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er niedergelassen ist? |
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2. |
Steht das Unionsrecht der Anwendung nationaler Bestimmungen wie den in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 enthaltenen entgegen, die für in einem anderen europäischen Land niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen vorsehen? Insbesondere, stehen der in Art. 56 [AEUV] niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG (2) und 2000/31/EG ableitbaren entsprechenden Grundsätze einer nationalen Maßnahme entgegen, die für in Italien tätige, aber dort nicht niedergelassene Vermittler zusätzliche Belastungen gegenüber den für die Ausübung derselben Tätigkeit in ihrem Herkunftsland vorgesehenen vorsieht? |
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3. |
War der italienische Staat durch das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2015/1535/EU (3) dazu verpflichtet, der Kommission die Einführung der für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen vorgesehenen Pflicht zur Eintragung im ROC mitzuteilen? Insbesondere, ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass sich eine in einem anderen Mitgliedstaat als Italien ansässige Privatperson dem widersetzen kann, dass ihr gegenüber die vom italienischen Gesetzgeber (in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020) erlassenen Maßnahmen angewendet werden, die den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken können, wenn diese Maßnahmen nicht in Einklang mit dieser Bestimmung gemeldet worden sind? |
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4. |
Stehen die Verordnung (EU) 2019/1150 (4) und insbesondere ihr Art. 15 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats oder einer von einer unabhängigen nationalen Behörde erlassenen Maßnahme entgegen, mit der in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, sich in das Register der Betreiber von Kommunikationsdiensten (ROC) eintragen zu lassen, woraus sich eine Reihe formeller und verfahrensrechtlicher Pflichten, Beitragspflichten und Verbote der Erzielung von Gewinnen über einen bestimmten Betrag hinaus ergeben? |
(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
(3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italia), eingereicht am 21. Oktober 2022 — Amazon Services Europe Sàrl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-665/22)
(2023/C 63/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amazon Services Europe Sàrl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, die zu dem ausdrücklichen Ziel, die angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung u. a. durch Erhebung relevanter Informationen zu gewährleisten, Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet, regelmäßig relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen zu übermitteln? |
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2. |
Können auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1150 die von der Erklärung über wirtschaftliche Daten für das System vorgesehenen Informationen, die in erster Linie die erzielten Einnahmen betreffen, als für das mit der Verordnung verfolgte Ziel relevant und zweckdienlich angesehen werden? |
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3. |
Verlangt die Richtlinie (EU) 2015/1535 (2) von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, auferlegt wird und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
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4. |
Steht Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (3) dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen die mit dem erklärten Ziel, die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 zu gewährleisten, für Marktteilnehmer, die in einem anderen europäischen Land niedergelassen, aber in Italien tätig sind, zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Übermittlung einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, vorsehen und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? |
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5. |
Steht der in Art. 56 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (4) und der Richtlinie 2000/31/EG niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die mit dem erklärten Ziel, die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 zu gewährleisten, für in einem anderen europäischen Land niedergelassene Marktteilnehmer administrative und finanzielle Belastungen wie die Übermittlung einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, vorsehen und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? |
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6. |
Verlangt Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG von den Mitgliedstaaten, der Kommission Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, die relevante Informationen über ihre eigenen Einnahmen enthält, auferlegt wird und deren Nichteinhaltung zur Verhängung finanzieller Sanktionen führt? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
(1) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
(2) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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20.2.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2022 — Eg Vacation Rentals Ireland Limited/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-666/22)
(2023/C 63/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eg Vacation Rentals Ireland Limited
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Steht das Unionsrecht der Anwendung nationaler Bestimmungen wie den in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 enthaltenen entgegen, die für in einem anderen europäischen Land niedergelassene, aber in Italien tätige Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein besonderes Register und die Erhebung eines finanziellen Beitrags vorsehen? Insbesondere, verstößt diese nationale Bestimmung gegen Art. 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000), nach der ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Anbieter niedergelassen ist? |
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2. |
Steht das Unionsrecht der Anwendung nationaler Bestimmungen wie den in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 enthaltenen entgegen, die für in einem anderen europäischen Land niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen vorsehen? Insbesondere, stehen der in Art. 56 [AEUV] niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie die sich aus den Richtlinien 2006/123/EG (2) und 2000/31/EG ableitbaren entsprechenden Grundsätze einer nationalen Maßnahme entgegen, die für in Italien tätige, aber dort nicht niedergelassene Vermittler die Eintragung in ein Register vorsieht, die zusätzliche Belastungen gegenüber den für die Ausübung derselben Tätigkeit in ihrem Herkunftsland vorgesehenen mit sich bringt? |
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3. |
War der italienische Staat durch das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2015/1535/EU (3) dazu verpflichtet, der Kommission die Einführung der für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen vorgesehenen Pflicht zur Eintragung im ROC mitzuteilen? Insbesondere, ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass sich eine in einem anderen Mitgliedstaat als Italien ansässige Privatperson dem widersetzen kann, dass ihr gegenüber die vom italienischen Gesetzgeber (in Art. 1 Abs. 515, 516 und 517 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020) erlassenen Maßnahmen angewendet werden, die den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken können, wenn diese Maßnahmen nicht in Einklang mit dieser Bestimmung gemeldet worden sind? |
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4. |
Stehen die Verordnung (EU) 2019/1150 (4) und insbesondere ihr Art. 15 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats oder einer von einer unabhängigen nationalen Behörde erlassenen Maßnahme entgegen, mit der in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, sich in das Register der Betreiber von Kommunikationsdiensten (ROC) eintragen zu lassen, woraus sich eine Reihe formeller und verfahrensrechtlicher Pflichten, Beitragspflichten und Verbote der Erzielung von Gewinnen über einen bestimmten Betrag hinaus ergeben? |
(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
(3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 21. Oktober 2022 — Amazon Services Europe Sàrl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Rechtssache C-667/22)
(2023/C 63/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amazon Services Europe Sàrl
Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
Vorlagefragen
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1. |
Steht die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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2. |
Verlangt die Richtlinie (EU) 2015/1535 (2) von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
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3. |
Steht Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (3) dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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4. |
Steht der in Art. 56 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (4) niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? |
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5. |
Verlangt Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG von den Mitgliedstaaten, der Kommission Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden? |
(1) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).
(2) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. Oktober 2022 — T GmbH gegen Bezirkshautpmannschaft Spittal an der Drau
(Rechtssache C-671/22)
(2023/C 63/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: T GmbH
Beklagter: Bezirkshautpmannschaft Spittal an der Drau
Vorlagefragen:
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1. |
Ist Anhang V Punkt 1.2.2 (Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) dahingehend auszulegen, dass unter „störenden Einflüssen“ in der Tabelle „Biologische Qualitätskomponenten“, Zeile „Fischfauna“, Spalte „Sehr guter Zustand“ ausschließlich anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu verstehen sind? Im Fall der Verneinung der ersten Frage: |
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2. |
Ist die genannte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine Abweichung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ vom sehr guten Zustand, die auf andere störende Einflüsse als anthropogene Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zurückzuführen ist, dazu führt, dass die biologische Qualitätskomponente „Fischfauna“ auch nicht in einen „guten Zustand“ oder einen „mäßigen Zustand“ einzustufen ist? |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. November 2022 — S.R.G./Profi Credit Bulgaria EOOD
(Rechtssache C-714/22)
(2023/C 63/25)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski rayonen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: S.R.G.
Beklagte: Profi Credit Bulgaria EOOD
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG (1) dahin auszulegen, dass die Gebühren für Nebenleistungen, die zu einem Verbraucherkreditvertrag vereinbart wurden, wie die Gebühren für die Möglichkeit der Stundung und der Reduzierung von Raten, einen Teil des effektiven Jahreszinses für den Kredit darstellen? |
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2. |
Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss? |
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3. |
Ist Art.[23] der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach lediglich der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, verhältnismäßig ist, wenn der effektive Jahreszins im Verbraucherkreditvertrag nicht genau angegeben ist? |
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4. |
Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG (2) dahin auszulegen, dass die Gebühren für ein Paket von Nebenleistungen, die in einer gesonderten Zusatzvereinbarung zu einem Verbraucherkreditvertrag als Hauptvertrag vorgesehen sind, als Teil des Hauptgegenstands des Vertrags anzusehen sind und daher nicht Gegenstand der Prüfung der Missbräuchlichkeit sein können? |
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5. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Vertrag über Nebenleistungen zu einem Verbraucherkredit missbräuchlich ist, wenn dem Verbraucher darin die abstrakte Möglichkeit gewährt wird, seine Zahlungen zu stunden und umzuplanen, wofür er auch dann Gebühren schuldet, wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt? |
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6. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten in folgenden Fällen aufzuerlegen: 1) wenn dem Antrag auf Feststellung, dass Beträge infolge der festgestellten Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht geschuldet werden, teilweise stattgegeben wird […]; 2) wenn die Rechtsausübung durch den Verbraucher bei der Bezifferung der Forderung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist und 3) immer wenn eine missbräuchliche Klausel vorliegt, einschließlich der Fälle, in denen sich das Vorliegen der missbräuchlichen Klausel weder ganz noch teilweise auf die Höhe der Forderung des Kreditgebers unmittelbar auswirkt oder die Klausel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht? |
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 25. November 2022 — Friends of the Irish Environment CLG/Government of Ireland, Minister for Housing, Planning and Local Government, Ireland und der Attorney General
(Rechtssache C-727/22)
(2023/C 63/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Friends of the Irish Environment CLG
Rechtsmittelgegner: Government of Ireland, Minister for Housing, Planning and Local Government, Ireland und der Attorney General
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass eine vom Exekutivorgan eines Mitgliedstaats erlassene Maßnahme, die nicht von einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verlangt oder aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erlassen wird, einen Plan oder ein Programm darstellen kann, auf den bzw. das die Richtlinie anwendbar ist, wenn der so erlassene Plan oder das so erlassene Programm einen Rahmen für die Erteilung oder Versagung einer Projektgenehmigung auf einer nachfolgenden Stufe festlegt und somit die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt? |
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2. |
Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 8 und 9 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Plan oder Programm, der bzw. das konkrete, wenn auch als „indikativ“ bezeichnete Vorschriften für die Zuweisung von Mitteln für den Bau bestimmter Infrastrukturprojekte mit Blick auf die Unterstützung der Raumentwicklungsstrategie eines anderen Plans vorsieht, wobei hierin die Grundlage für eine Raumentwicklungsstrategie auf einer nachfolgenden Stufe liegt, selbst ein Plan oder Programm im Sinne der SUP Richtlinie sein könnte? Falls vorstehende Frage bejaht wird: Muss ein Plan, der die Zuweisung von Mitteln zum Ziel hat, als Haushaltsplan im Sinne von Art. 3 Abs. 8 behandelt werden? |
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3. |
Sind Art. 5 und Anhang 1 der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn nach Art. 3 Abs. 1 eine Umweltprüfung vorgeschrieben ist, der danach vorgesehene Umweltbericht eine Prüfung der bevorzugten Option und der vernünftigen Alternativen auf einer vergleichbaren Grundlage vorzunehmen hat, sobald vernünftige Alternativen zu einer bevorzugten Option ermittelt sind? Falls vorstehende Frage bejaht wird: Genügt es den Anforderungen der Richtlinie, wenn die vernünftigen Alternativen vor der Auswahl der bevorzugten Option auf einer vergleichbaren Grundlage geprüft werden, danach der Entwurf des Plans oder des Programms geprüft wird und dann eine umfassendere SUP-Prüfung nur in Bezug auf die bevorzugte Option durchgeführt wird? |
(1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. November 2022 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP/„Valentina Heights“ EOOD
(Rechtssache C-733/22)
(2023/C 63/27)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP
Kassationsbeschwerdegegnerin:„Valentina Heights“ EOOD
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der in dieser Bestimmung für eine Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen vorgesehen ist, Anwendung finden kann, wenn diese Einrichtungen nicht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats in eine Kategorie eingestuft sind[?] |
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2. |
Falls diese Frage verneint wird, ist dann Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte einer bestimmten Dienstleistungskategorie zulässt, wenn die Voraussetzung dafür darin besteht, dass die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen nur in Beherbergungsstätten erfolgen darf, die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats in eine Kategorie eingestuft sind oder für die eine vorläufige Bescheinigung über ein eingeleitetes Verfahren zur Einstufung in eine Kategorie ausgestellt wurde[?] |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 1. Dezember 2022 — Staten og Kommunernes Indkøbsservice A/S/BibMedia A/S
(Rechtssache C-737/22)
(2023/C 63/28)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staten og Kommunernes Indkøbsservice A/S
Beklagte: BibMedia A/S
Vorlagefrage
Verwehren es die in Art. 18 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (1) genannten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und das sich daraus ableitende Verhandlungsverbot, dass einem Bieter, der im Rahmen eines offenen Verfahrens der Vergabe von Losen (vgl. Art. 27 und Art. 46 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe) das wirtschaftlich zweitgünstigste Angebot abgegeben hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, die in einem Los ausgeschriebenen Dienstleistungen nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten und in Übereinstimmung mit den in den Ausschreibungsunterlagen vorab festgelegten Bedingungen unter den gleichen Voraussetzungen zu erbringen wie der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag für ein gleichzeitig ausgeschriebenes anderes Los erhalten hat?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
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20.2.2023 |
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C 63/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Itä-Suomen hovioikeus (Finnland), eingereicht am 2. Dezember 2022 — Endemol Shine Finland Oy
(Rechtssache C-740/22)
(2023/C 63/29)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Itä-Suomen hovioikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Endemol Shine Finland Oy
Vorlagefragen
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1. |
Stellt eine mündliche Übermittlung personenbezogener Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (1) dar? |
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2. |
Kann der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in der von Art. 86 der Verordnung genannten Weise dadurch in Einklang gebracht werden, dass aus dem Personenregister eines Gerichts unbeschränkt Informationen über Strafurteile oder Delikte einer natürlichen Person erhältlich sind, wenn beantragt wird, dem Antragsteller die Informationen mündlich zu übermitteln? |
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3. |
Ist für die Antwort auf Frage 2 von Bedeutung, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Gesellschaft oder um eine Privatperson handelt? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 6. Dezember 2022 — Slovenské Energetické Strojárne A. S. /Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-746/22)
(2023/C 63/30)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Slovenské Energetické Strojárne A. S.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (1) (im Folgenden: Richtlinie 2008/9) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung — konkret § 124 Abs. 3 des Az adóigazgatási rendtartásról szóló 2017. évi CLI. törvény (Gesetz Nr. CLI von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung, im Folgenden: Steuerverwaltungsordnung) –, die es im Rahmen der Beurteilung von Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) nicht zulässt, dass in der Rechtsbehelfsphase neue Tatsachen behauptet oder neue Beweise angeführt oder vorgelegt werden, die dem Antragsteller vor Erlass des erstinstanzlichen Bescheids bekannt waren, die er jedoch trotz der Aufforderung der Steuerbehörde nicht vorgelegt oder nicht angeführt hat, was zu einer materiellen Beschränkung führt, die über die in der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Form- und Fristvoraussetzungen hinausgeht, den Anforderungen an Einsprüche nach dieser Richtlinie entspricht? |
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2. |
Bedeutet die Bejahung der ersten Frage, dass die in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9 genannte Frist von einem Monat als Ausschlussfrist anzusehen ist? Steht dies im Einklang mit dem Postulat des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie mit den Art. 167, 169, 170 und 171 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten tragenden Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit? |
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3. |
Ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9, der die ganze oder teilweise Abweisung eines Erstattungsantrags betrifft, dahin auszulegen, dass mit diesem eine nationale Regelung — konkret § 49 Abs. 1 Buchst. b der Steuerverwaltungsordnung — im Einklang steht, wonach die Steuerbehörde das Verfahren einstellt, wenn der antragstellende Steuerpflichtige einer Aufforderung der Steuerbehörde bzw. seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln nicht nachkommt und in Ermangelung dessen der Antrag nicht beurteilt werden kann, ohne dass das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt wird? |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2022 von der Europäischen Zentralbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Oktober 2022 in der Rechtssache T-502/19, Francesca Corneli/EZB
(Rechtssache C-777/22 P)
(2023/C 63/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (vertreten durch C. Hernández Saseta und A. Pizzolla als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Lamandini)
Andere Parteien des Verfahrens: Francesca Corneli, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2022 in der Rechtssache Francesca Corneli/EZB (T-502/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:627) insoweit aufzuheben, als damit die Beschlüsse der EZB vom 1. Januar 2019 und vom 29. März 2019 für nichtig erklärt werden, und zu diesem Zweck |
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2. |
die von Francesca Corneli beim Gericht erhobene Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für unzulässig zu erklären und folglich in vollem Umfang abzuweisen, |
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3. |
hilfsweise, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der EZB festzustellen, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind, und die Sache gegebenenfalls an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die im angefochtenen Urteil nicht geprüften Klagegründe entscheidet, und |
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4. |
Francesca Corneli die Kosten der EZB für die beiden Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Europäische Zentralbank zwei Gründe vor.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die EZB geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der Klagebefugnis und des Rechtsschutzinteresses von Francesca Corneli mehrere Rechtsfehler begangen habe, die zum Teil auf einer Verfälschung der Tatsachen beruhten und den Anforderungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht genügten. Die EZB ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht
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i) |
die maßgeblichen Tatsachen verfälscht habe, indem es befunden habe, dass die für nichtig erklärten Beschlüsse „Rechte“ beträfen, die bei Francesca Corneli als Aktionärin von Banca Carige angeblich bestünden, in Wirklichkeit aber nicht existierten oder von diesen Beschlüssen nicht betroffen seien, |
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ii) |
einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den für nichtig erklärten Beschlüssen eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung von Francesca Corneli zugeschrieben habe, einer der mehr als 35 000 Kleinaktionäre von Banca Carige zum Zeitpunkt der Klageerhebung, |
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iii) |
rechtsfehlerhaft befunden habe, dass Francesca Corneli von den für nichtig erklärten Beschlüssen individuell betroffen sei, da sie in einer Eigenschaft — als Aktionärin von Banca Carige — betroffen sei, die nach Auffassung des Gerichts ausschließlich sie identifiziere, und daher von den für nichtig erklärten Beschlüssen individuell betroffen sei, |
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iv) |
rechtsfehlerhaft befunden habe, dass Francesca Corneli ein anderes Interesse an der Nichtigerklärung der für nichtig erklärten Beschlüsse als die Adressatin dieser Beschlüsse, d. h. Banca Carige, habe, da diese Schlussfolgerung nicht der ständigen Rechtsprechung entspreche, die zu den Ausnahmefällen ergangen sei, in denen das Rechtsschutzinteresse eines Aktionärs anerkannt werden könne. |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die EZB geltend, dass das Gericht die von der EZB für den Erlass der für nichtig erklärten Beschlüsse herangezogene Rechtsgrundlage rechtsfehlerhaft beurteilt habe, da die „erhebliche Verschlechterung eines Kreditinstituts“ als Ausdruck der in den für nichtig erklärten Beschlüssen analytisch beschriebenen schwerwiegenden Umstände eine der Voraussetzungen für den Erlass einer Sonderverwaltungsmaßnahme sei. Die EZB vertritt insbesondere die Ansicht, dass das Gericht
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i) |
die von den nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung von Art. 70 der konsolidierten Fassung der Bankengesetze missachtet und somit diese Bestimmung und die Tragweite ihrer Verweisung auf Art. 69-octiesdieces Abs. 1 Buchst. b der konsolidierten Fassung der Bankengesetze rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, |
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ii) |
einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das nationale Recht nicht als Ganzes berücksichtigt habe, aus dem sich ergebe, dass der italienische Gesetzgeber die Richtlinie 2014/59/EU (1) vollständig und ordnungsgemäß habe umsetzen wollen, |
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iii) |
einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die kontextbezogene und teleologische Auslegung der Art. 69 bis 70 der konsolidierten Fassung der Bankengesetze im Hinblick auf den Zweck der Frühinterventionsmaßnahmen einschließlich der Sonderverwaltung nicht berücksichtigt habe, |
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iv) |
rechtsfehlerhaft befunden habe, dass die konforme Auslegung von Art. 70 der konsolidierten Fassung der Bankengesetze im Hinblick auf Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU eine Auslegung contra legem der italienischen Regelung darstelle. |
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 73, S. 190).
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2022 von LE gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2022 in der Rechtssache T-475/20, LE/Kommission
(Rechtssache C-781/22 P)
(2023/C 63/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: LE (vertreten durch Rechtsanwalt M. Straus)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(20)3988 endg. oder eine andere Entscheidung über den Rechtsstreit in Bezug auf diesen Beschluss aufzuheben, |
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die Sache zur weiteren Entscheidung über die von LE auch im Namen der mit ihr verbundenen Parteien erhobenen Klagegründe und Einreden gegen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss an das Gericht zurückzuverweisen, |
hilfsweise,
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vor der Entscheidung zu den Hauptanträgen über die Anhörung von Zeugen oder die Vorlage von Beweisen zu entscheiden oder ein Zwischenurteil zu erlassen, |
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das Urteil des Gerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(20)3988 endg. oder eine andere Entscheidung über den Rechtsstreit in Bezug auf diesen Beschluss aufzuheben und, wenn dies vom Gerichtshof so festgestellt und entschieden wird, die Sache zur weiteren Entscheidung über die Klagegründe und Einreden gegen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss an das Gericht zurückzuverweisen, |
weiter hilfsweise,
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zu entscheiden oder jede andere Maßnahme zu treffen, die der Gerichtshof für richtig und angemessen hält. |
Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage
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der Europäischen Kommission die Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vier Rechtsmittelgründe vor, von denen einige aus mehreren Teilen bestehen. Mit diesen Rechtsmittelgründen macht LE geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil Rechtsfehler begangen, indem es
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seine Beurteilung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission gestützt habe; |
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übermäßig strenge und falsche Beweisregeln für Beschlüsse angewandt habe; |
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die vom Gericht vorzunehmende gerichtliche Kontrolle auf ein Mindestmaß beschränkt habe; |
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die anwendbaren rechtlichen Kriterien für die Verfahrensgrundsätze nicht beachtet und Rechtsgrundsätze wie das kontradiktorische Verfahren und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie für die Rechtsmittelführerin günstige Rechtsprechung außer Acht gelassen habe; |
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sich auf angebliche Beweise gestützt habe, die weder vorgelegt noch der Rechtsmittelführerin vor Erlass des Beschlusses der Kommission übermittelt worden seien. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2022 von „Sistem ecologica“ production, trade and services d.o.o. Srbac gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-81/21, „Sistem ecologica“ production, trade and services d.o.o./Kommission
(Rechtssache C-787/22 P)
(2023/C 63/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin:„Sistem ecologica“ production, trade and services d.o.o. Srbac (vertreten durch Rechtsanwalt D. Diris und Rechtsanwältin D. Rjabynina)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-81/21 aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 AEUV, die Verordnung Nr. 883/2013 (1) und die Verordnung Nr. 1049/2001 (2) sowie Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage;
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 124 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina, Art. 7 Abs. 2 und 4 des Protokolls Nr. 5, Art. 21 in Verbindung mit Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung Nr. 883/2013 bei der Prüfung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit des OLAF im Allgemeinen und im Besonderen bei der Kontrolle am 4. Dezember 2019;
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin, sich bei der Kontrolle am 4. Dezember 2019 nicht selbst zu belasten;
Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung oder Auslegung der Verordnung Nr. 883/2013 in Bezug auf den internen Konsultations- und Kontrollmechanismus des OLAF und das Recht der Rechtsmittelführerin auf Beschwerde;
Fünfter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung in Bezug auf das Recht der Rechtsmittelführerin, gehört zu werden;
Sechster Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel hinsichtlich der Unparteilichkeit des Generaldirektors des OLAF;
Siebter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin und widersprüchliche Begründung in Bezug auf diese Rechte, insbesondere was Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 angeht, hinsichtlich der vom kroatischen Zoll auf Ersuchen des OLAF durchgeführten Probenahmen.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Oktober 2022 in der Rechtssache T-502/19, Francesca Corneli/EZB
(Rechtssache C-789/22 P)
(2023/C 63/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch V. Di Bucci, D. Triantafyllou und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: Francesca Corneli, Europäische Zentralbank
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das am 12. Oktober 2022 ergangene und der Kommission am selben Tag zugestellte Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) in der Rechtssache T-502/19, Francesca Corneli/Europäische Zentralbank, aufzuheben, |
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die im ersten Rechtszug erhobene Klage als unzulässig und zudem als unbegründet abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen, |
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Europäische Kommission fünf Gründe vor.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es zu Unrecht befunden habe, dass die im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlüsse die Klägerin unmittelbar und individuell beträfen und dass die Klägerin ein eigenständiges Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage habe, und den Sachverhalt verfälscht habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe bei der Prüfung eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 385 vom 1. September 1993 über die kodifizierte Fassung der Gesetze über das Bank- und Kreditwesen (im Folgenden: konsolidierte Fassung der Bankengesetze) gerügt werde, gegen Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen. Dieser Klagegrund sei in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden und habe auch nicht nachträglich in der Erwiderung vorgebracht werden können, da er nicht auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte gestützt worden sei, die erst im Laufe des Verfahrens zutage getreten seien. Gegebenenfalls habe das Gericht gegen die Dispositionsmaxime und das Verbot verstoßen, einen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1) und Art. 70 Abs. 1 der konsolidierten Fassung der Bankengesetze verstoßen, indem es die in der zweiten dieser Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Auflösung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane eines Kreditinstituts nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des italienischen Rechts falsch ausgelegt habe. Das Gericht habe den genannten Art. 70 falsch ausgelegt, es habe die Notwendigkeit einer systematischen, historischen und teleologischen Auslegung im Einklang mit der Verfassung der Italienischen Republik nicht berücksichtigt, und zudem habe es die nationale Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen, indem es zu Unrecht befunden habe, dass Art. 70 Abs. 1 der konsolidierten Fassung der Bankengesetze nicht in einer mit Art. 29 der Richtlinie 2014/1059/EU (2) zu vereinbarenden Weise ausgelegt werden könne. Insbesondere habe das Gericht gegen seine Pflicht verstoßen, sich im Rahmen seiner Befugnisse nach besten Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der in diesem Recht anerkannten Auslegungsmethoden die volle Wirksamkeit der streitigen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von ihr verfolgten Ziel in Einklang stehe.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen, indem es der Europäischen Zentralbank untersagt habe, ihr Handeln auf die Bestimmungen von Richtlinien mit unmittelbarer Wirkung zu stützen, und indem es ihr aufgegeben habe, diesen Richtlinien zuwiderlaufende nationale Umsetzungsvorschriften anzuwenden.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 73, S. 190).
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2022 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-850/19, Griechenland/Kommission
(Rechtssache C-797/22 P)
(2023/C 63/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Leftheriotou, A.-E. Vasilopoulou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-850/19 (1) aufzuheben, mit dem die Klage der Hellenischen Republik vom 12. Dezember 2019 auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 7094 der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2019 über die von der Hellenischen Republik in Form von Zinszuschüssen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 durchgeführten Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP), der nur den Agrarsektor betrifft (ABl. 2020, L 76, S. 4), abgewiesen wurde, und dieser Klage stattzugeben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.
Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie die unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, gliedert sich in zwei Teile.
Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe unter fehlerhafter Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt, dass den landwirtschaftlichen Betrieben in den von den Bränden betroffenen Gebieten, denen vom griechischen Staat garantierte Darlehen gewährt worden seien (und ausschließlich diesen Betrieben), ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Zudem habe es diese Feststellung nicht hinreichend begründet.
Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe durch die Feststellung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen selektiven Charakter hätten, Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände, die es erlauben, die Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zurückzufordern, sowie eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung gerügt.
(1) ECLI:ECLI:EU:T:2022:638.
Gericht
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/30 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission
(Rechtssache T-586/14 RENV II) (1)
(Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China - Art. 2 Abs. 8 bis 10, Art. 19 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 8 bis 10, Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Recht auf Zugang zu vertraulichen Dokumenten - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte)
(2023/C 63/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (Anhui, China) (vertreten durch Rechtsanwalt Y. Melin und Rechtsanwältin B. Vigneron)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Tschernitz, Deutschland) (vertreten durch R. MacLean, Solicitor)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2014, L 142, S. 1, berichtigt in ABl. 2014, L 253, S. 4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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3. |
Die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/31 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission
(Rechtssache T-111/20) (1)
(Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Durchführungsverordnung [EU] 2019/2092 - Endgültiger Ausgleichszoll - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2016/1037 - Finanzielle Beihilfe - Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 - Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv und Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine finanzielle Beihilfe darstellt, zu „betrauen“ oder sie dazu „anzuweisen“ - Geringeres als das angemessene Entgelt - Einkommens- oder Preisstützung - Art. 28 Abs. 5 der Verordnung 2016/1037 - Verwendung der verfügbaren Informationen - Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. 8 Abs. 8 der Verordnung 2016/1037 - Drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union - Art. 8 Abs. 5 und 6 der Verordnung 2016/1037 - Ursächlicher Zusammenhang - Prüfung der Zurechenbarkeit - Prüfung der Nichtzurechenbarkeit)
(2023/C 63/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Medan, Indonesien), PT Wilmar Nabati Indonesia (Medan), PT Multi Nabati Sulawesi (Nord-Sulawesi, Indonesien) (vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt T. Martin-Brieu)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-S. Dibling und Rechtsanwalt L. Amiel)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 317, S. 42), soweit diese Verordnung sie betrifft.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die PT Wilmar Bioenergi Indonesia, die PT Wilmar Nabati Indonesia und die PT Multi Nabati Sulawesi tragen die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/31 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Autoridad Portuaria de Bilbao/Kommission
(Rechtssache T-126/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Hafensektor - Von Spanien durchgeführte Regelung über die Körperschaftsteuerbefreiung zugunsten der Häfen in der Provinz Bizkaia - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Bestehende Beihilfe - Vorteil - Beweislast - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Wettbewerbsverzerrung - Zweckdienliche Maßnahmen)
(2023/C 63/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Autoridad Portuaria de Bilbao (Bilbao, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und X. Codina García-Andrade)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung folgender Beschlüsse: erstens des Beschlusses C(2018) 8676 final der Europäischen Kommission vom 8. Januar 2019 über die staatliche Beihilfe SA.38397 (2018/E) — Besteuerung von Häfen in Spanien, mit dem die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass die staatlichen Beihilfen in Form von Körperschaftsteuerbefreiungen, die das Königreich Spanien seinen Hafenbehörden gewährte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfen seien, und „zweckdienliche Maßnahmen“ im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV vorgeschlagen hat, zweitens des Beschlusses C(2019) 1765 final der Kommission vom 7. März 2019 über die staatliche Beihilfe SA.38397 (2018/E) — Besteuerung von Häfen in Spanien, mit dem die Kommission ihren Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen korrigiert hat, und drittens des Beschlusses C(2019) 8068 final der Kommission vom 15. November 2019 über die staatliche Beihilfe SA.38397 (2018/E) — Körperschaftsteuerbefreiung für Hafenbehörden in Spanien — Beschluss zur Festhaltung der Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen (bestehende Beihilfe) gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9), mit dem die Kommission festgehalten hat, dass das Königreich Spanien den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hatte.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Autoridad Portuaria de Bilbao trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/32 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — PT Ciliandra Perkasa/Kommission
(Rechtssache T-138/20) (1)
(Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Durchführungsverordnung [EU] 2019/2092 - Endgültiger Ausgleichszoll - Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/1037 - Preisunterbietung - Druck auf die Preise - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2016/1037 - Ursächlicher Zusammenhang - Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Direkter Transfer von Geldern - Art. 7 der Verordnung 2016/1037 - Berechnung der Höhe des Vorteils - Art. 8 Abs. 1 und 8 der Verordnung 2016/1037 - Drohende bedeutende Schädigung - Verteidigungsrechte)
(2023/C 63/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Ciliandra Perkasa (West-Jakarta, Indonesien) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis sowie Rechtsanwältin E. Rogiest)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-S. Dibling und Rechtsanwalt L. Amiel)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 317, S. 42), soweit diese Verordnung sie betrifft.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die PT Ciliandra Perkasa trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/33 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission
(Rechtssache T-143/20) (1)
(Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Durchführungsverordnung [EU] 2019/2092 - Endgültiger Ausgleichszoll - Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/1037 - Preisunterbietung - Druck auf die Preise - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2016/1037 - Ursächlicher Zusammenhang - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv und Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine finanzielle Beihilfe darstellt, zu „betrauen“ oder sie dazu „anzuweisen“ - Geringeres als das angemessene Entgelt - Einkommens- oder Preisstützung - Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Direkter Transfer von Geldern - Art. 7 der Verordnung 2016/1037 - Berechnung der Höhe des Vorteils - Art. 8 Abs. 1 und 8 der Verordnung 2016/1037 - Drohende bedeutende Schädigung - Verteidigungsrechte)
(2023/C 63/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Pelita Agung Agrindustri (Medan, Indonesien), PT Permata Hijau Palm Oleo (Medan) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis sowie Rechtsanwältin E. Rogiest)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: European Biodiesel Board (EBB) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-S. Dibling und Rechtsanwalt L. Amiel)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 317, S. 42), soweit diese Verordnung sie betrifft.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die PT Pelita Agung Agrindustri und die PT Permata Hijau Palm Oleo tragen die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/33 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Devin/EUIPO — Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN)
(Rechtssache T-526/20) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DEVIN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografische Namen - Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, f und g der Verordnung [EU] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, f und g der Verordnung (EU) 2017/1001] - Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001] - Anschlussklage)
(2023/C 63/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Devin EAD (Devin, Bulgarien) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Van Asbroeck und G. de Villegas sowie Rechtsanwältin C. Haine)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen D. Dimitrova und I. Pakidanska)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Mai 2020 (Sache R 2535/2019-1).
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Mai 2020 (Sache R 2535/2019-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Unionsmarke Nr. 9 408 865 für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme der Ware „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [geschützten geografischen Angabe] Devin Natural Mineral Water entspricht“ in Klasse 32 für nichtig erklärt wird. |
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2. |
Die Anschlussklage wird abgewiesen. |
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3. |
Hinsichtlich der Hauptklage trägt das EUIPO neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Devin EAD; die Haskovo Chamber of Commerce and Industry trägt ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Hinsichtlich der Anschlussklage trägt die Haskovo Chamber of Commerce and Industry ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Devin und des EUIPO. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/34 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Green Power Technologies/Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien
(Rechtssache T-533/20) (1)
(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfeverträge - Förderfähige Kosten - Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Rückerstattung gezahlter Beträge - Beweislast - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 883/2013 - Widerklage)
(2023/C 63/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. León González und A. Martínez Solís)
Beklagter: Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien, vormals Gemeinsames Unternehmen ECSEL (vertreten durch O. Lambinet und A. Salaun als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Troncoso Ferrer)
Gegenstand
Mit ihrer Klage gemäß Art. 272 AEUV beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Vorschüsse, die von dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien in Durchführung der im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Verträge POLLUX (Nr. 100205), IoE (Nr. 269374), MOTORBRAIN (Nr. 270693) und AGATE (Nr. 325630) zur Finanzierung der entsprechenden Projekte gezahlt wurden und die mit Ausstellung der Belastungsanzeige Nr. 4440200016 zurückgefordert werden, förderfähigen Kosten entsprachen.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Der Widerklage des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien wird stattgegeben. |
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3. |
Die Green Power Technologies, SL wird verurteilt, an das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien den von diesem im Rahmen der Widerklage geforderten Betrag von 204 302,13 Euro zu zahlen. |
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4. |
Green Power Technologies trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/35 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Jinan Meide Casting u. a./Kommission
(Rechtssache T-687/20) (1)
(Dumping - Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss, mit Ursprung in der Volksrepublik China - Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Rückwirkungsverbot - Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Verhältnismäßigkeit - Erfassung von Einfuhren - Art. 14 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036])
(2023/C 63/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jinan Meide Casting Co., Ltd (Jinan, China) und die zehn weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard sowie Rechtsanwalt B. Maniatis)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Blanck und G. Luengo als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 der Kommission vom 19. August 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Jinan Meide Casting Co., Ltd im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 (ABl. 2020, L 274, S. 20).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Jinan Meide Casting Co., Ltd und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/36 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Green Power Technologies/Kommission
(Rechtssache T-753/20) (1)
(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevertrag - Förderfähige Kosten - Bericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Rückerstattung gezahlter Beträge - Beweislast - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 883/2013 - Begründungspflicht - Ungerechtfertigte Bereicherung - Nichtigkeitsklage - Bericht des OLAF - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2023/C 63/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte A. León González und A. Martínez Solís)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Araujo Arce und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch L. Aguilera Ruiz und Á. Ballesteros Panizo als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zum einen, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV den Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 9. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen B.4(2017)4393 für nichtig zu erklären, und zum anderen, auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erstens festzustellen, dass die Vorschüsse, die von der Europäischen Kommission in Durchführung des Finanzhilfevertrags gezahlt wurden, der im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, Entwicklung und Demonstration (2007-2013) zur Finanzierung mehrerer entsprechender Projekte, u. a. des Projekts Powair für die Entwicklung von „Zink-Luft-Batterien für das Stromverteilungsnetz“, geschlossen wurde, und die mit Ausstellung der Belastungsanzeige Nr. 3242010798 zurückgefordert werden, förderfähigen Kosten entsprachen, und zweitens, dass die von der Kommission mit Ausstellung der die Vertragsstrafen betreffenden Belastungsanzeige Nr. 3242010800 geforderten Beträge nicht geschuldet waren.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Green Power Technologies, SL trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/36 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — PKK/Rat
(Rechtssache T-182/21) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte - Terroristische Vereinigung - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Entscheidung einer zuständigen Behörde - Behörde eines Drittstaats - Überprüfung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
(2023/C 63/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kurdistan Workers’ Party (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) (vertreten durch Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung
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— |
des Beschlusses (GASP) 2021/142 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1132 (ABl. 2021, L 43, S. 14), |
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— |
der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. 2021, L 43, S. 1), |
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— |
des Beschlusses (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142 (ABl. 2021, L 258, S. 42), |
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— |
der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2021/138 (ABl. 2021, L 258, S. 14), |
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— |
des Beschlusses (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2021/1192 (ABl. 2022, L 25, S. 13), |
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— |
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2021/1188 (ABl. 2022, L 25, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen. |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/37 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — SU/EIOPA
(Rechtssache T-296/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Nichtverlängerung - Verfahren zur Verlängerung - Berücksichtigung der Beurteilungen - Nicht fertiggestellte Beurteilung - Haftung - Materieller Schaden - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Durchführung eines Urteils des Gerichts)
(2023/C 63/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SU (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (vertreten durch C. Coucke und E. Karatza als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom 15. Juli 2020, mit der diese ihren Vertrag nicht verlängert hat, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 11. Februar 2021, mit der diese ihre Beschwerde zurückgewiesen hat, sowie zum anderen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom 15. Juli 2020, den Vertrag von SU als Bedienstete auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Entscheidung der EIOPA vom 11. Februar 2021 über die Zurückweisung der Beschwerde von SU wird aufgehoben. |
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3. |
Die EIOPA wird verurteilt, 10 000 Euro als Ersatz des SU entstandenen materiellen Schadens zu zahlen. |
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4. |
Die EIOPA wird verurteilt, 5 000 Euro als Ersatz des SU entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen. |
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5. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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6. |
Die EIOPA trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/38 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — SY/Europäische Kommission
(Rechtssache T-312/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/374/19 - Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen - Aufhebungsklage - Änderung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nach teilweiser Durchführung der Zugangstests - Fehlende Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Höhere Gewalt - Gleichbehandlung - Besondere Vorkehrungen - Abhaltung der Prüfungen als Fernprüfungen - Hohe Erfolgsquote der internen Bewerber - Untätigkeitsklage)
(2023/C 63/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: SY (vertreten durch Rechtsanwalt T. Walberer)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Hohenecker, T. Lilamand und D. Milanowska als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union beantragt der Kläger, SY, erstens den Nachtrag zur Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 (ABl. 2020, C 374 A, S. 3), mit dem die Modalitäten der Prüfungen des Auswahlverfahrens wegen des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie geändert wurden, die Einladung der Europäischen Kommission vom 20. November 2020 zu einer Prüfung, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens für das Fachgebiet Wettbewerbsrecht erstellte Reserveliste, die auf der Grundlage der Reserveliste erfolgten Entscheidungen über die Einstellung von Bewerbern und die Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung, mit der die Entscheidung, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, bestätigt wurde, aufzuheben, zweitens, hilfsweise, im Urteil die erforderlichen konkreten Vorgaben zur rechtmäßigen Wiederherstellung seiner Rechtslage vor den Rechtsverletzungen zu geben, um es dem Prüfungsausschuss zu ermöglichen, ihn unmittelbar in die Reserveliste aufzunehmen, und drittens, festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, auf seine Verwaltungsbeschwerde vom 17. Januar 2021 eine Entscheidung an ihn zu richten.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
SY trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/39 |
Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2023 — Hecht Pharma/EUIPO — Gufic BioSciences (Gufic)
(Rechtssache T-346/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Gufic - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Öffentliche und nach außen gerichtete Benutzung - Umfang der Benutzung - Art und Form der Benutzung - Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist)
(2023/C 63/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hecht Pharma GmbH (Bremervörde, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch J. Schäfer, D. Hanf und A. Ringelhann als Bevollmächtigte,)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Gufic BioSciences Ltd (Mumbai, Indien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Wehlau und Rechtsanwältin T. Uhlenhut)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2738/2019-2).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Hecht Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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3. |
Die Gufic BioSciences Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/40 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Hotel Cipriani/EUIPO — Altunis (CIPRIANI FOOD)
(Rechtssache T-358/21) (1)
(„Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke CIPRIANI FOOD - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art der Benutzung - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - Umfang der Benutzung - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001“)
(2023/C 63/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hotel Cipriani SpA (Venedig, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Rieger-Jansen und Rechtsanwälte D. Op de Beeck und W. Pors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor Gericht: Altunis-Trading, Gestão e Serviços, Sociedade unipessoal, Lda (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Pomares Caballero, E. Salis und T. Barber Giner)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. April 2021 (Sache R 1599/2020-4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Hotel Cipriani Spa trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Altunis-Trading, Gestão e Serviços, Sociedade unipessoal, Lda im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/40 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — TM/EZB
(Rechtssache T-440/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Einstellung - Stellenausschreibung - Verfahren zur Besetzung der Stelle eines [unkenntlich gemachte vertrauliche Daten] - Auswahlkriterien - Berufserfahrung - Ablehnung einer Bewerbung - Ernennung eines anderen Bewerbers - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Dienstliches Interesse - Haftung - Materieller und immaterieller Schaden)
(2023/C 63/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TM (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Zentralbank (vertreten durch B. Ehlers und D. Nessaf als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 15. Dezember 2020, nicht ihn, sondern [unkenntlich gemachte vertrauliche Daten] auf die Stelle des [unkenntlich gemachte vertrauliche Daten] zu ernennen, und zum anderen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er durch diese Entscheidung erlitten habe.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
TM trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/41 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Vanhoudt/EIB
(Rechtssache T-490/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung der Bewerbung - Ernennung eines anderen Bewerbers - Begründungspflicht - Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung)
(2023/C 63/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Patrick Vanhoudt (Gonderingen, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (vertreten durch T. Gilliams, G. Faedo und K. Carr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 16. Dezember 2020, mit der sie seine Bewerbung um eine Stelle der Besoldungsgruppe 6/5-D/E abgelehnt hat, sowie der Entscheidung, mit der sie den ausgewählten Kandidaten auf die betreffende Stelle ernannt hat, und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Patrick Vanhoudt trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/42 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Pierre Lannier/EUIPO — Pierre Lang Trading (PL)
(Rechtssache T-530/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die einander überlagernden Großbuchstaben „P“ und „L“ darstellt - Ältere Unionsbildmarke, die eine gespiegelte Kombination der einander überlagernden Großbuchstaben „P“ und „L“ darstellt - Zulässigkeit der Beschwerde - Beschwerdebefugnis - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2023/C 63/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pierre Lannier (Ernolsheim-lès-Saverne, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Boespflug)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pierre Lang Trading GmbH (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Ginzburg)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Juni 2021 (Sache R 1915/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Pierre Lannier trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/42 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Agrarfrost/EUIPO — McCain (Forme d’un smiley)
(Rechtssache T-553/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Smileys - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art der Benutzung - Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)
(2023/C 63/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Agrarfrost GmbH & Co. KG (Wildeshausen, Deutschland) (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und H. Förster)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Nicolás Gómez und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: McCain GmbH (Eschborn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schmitt und Rechtsanwalt M. Kinkeldey)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Juni 2021 (Sache R 1088/2020-5)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Agrarfrost GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/43 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Eurol/EUIPO — Pernsteiner (eurol LUBRICANTS)
(Rechtssache T-636/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke eurol LUBRICANTS - Ältere nationale Wortmarke EUROLLUBRICANTS - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 15 und 57 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 18 und 64 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers - Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])
(2023/C 63/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurol BV (Nijverdal, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Driessen und Rechtsanwalt G. van Roeyen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: August Wolfgang Pernsteiner (Feldkrichen an der Donau, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Öhlböck)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Juli 2021 (Sache R 2403/2020-2).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Eurol BV trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/44 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Nemport Liman İşletmeleri Ve Özel Antrepo Nakliye Ticaret/EUIPO — Newport Europe (NEMPORT LİMAN İŞLETMELERİ)
(Rechtssache T-18/22) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke NEMPORT LİMAN İŞLETMELERİ - Ältere Unionswortmarke Newport - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 63/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nemport Liman İşletmeleri Ve Özel Antrepo Nakliye Ticaret AŞ (Izmir, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwältin V. Martín Santos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Newport Europe BV (Moerdijk, Niederlande)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. November 2021 (Sache R 562/2021-4).
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. November 2021 (Sache R 562/2021-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/44 |
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Esedra/Parlament
(Rechtssache T-46/22) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Gesamtleitung einer Betreuungseinrichtung für Kleinkinder des Parlaments in Brüssel - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Erfüllung der im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen durch ein Angebot - Begründungspflicht - Offensichtliche Beurteilungsfehler)
(2023/C 63/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Esedra (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Vastmans)
Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch M. Pencheva und M. Kazek als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2021 mit dem Titel „Ausschreibungsverfahren PE PERS 2021 027 — Gesamtleitung einer Betreuungseinrichtung für Kleinkinder in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in der rue Wayenberg, Brüssel“, mit der ihr im Rahmen der Ausschreibung eingereichtes Angebot abgelehnt und einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt wurde, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund dieser Entscheidung erlitten haben soll.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Esedra trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/45 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2022 — CX/Kommission
(Rechtssache T-735/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge des Klägers - Erledigung)
(2023/C 63/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr und C. Ehrbar als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2015, soweit damit seine Dienstbezüge für sechs Monate gekürzt wurden, und zum anderen, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juli 2016, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
CX und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/45 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2022 — CX/Kommission
(Rechtssache T-52/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Entscheidung über die Wiederverwendung - Aufhebungsantrag - Erledigung - Schadensersatzantrag - Verlust einer Beförderungsmöglichkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2023/C 63/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Vernier, L. Radu Bouyon und T. Bohr als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der ihm nach eigenen Angaben durch Mitteilung vom 21. März 2019 bekannt gewordenen Entscheidung der Europäischen Kommission, ihn zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, CX/Kommission (T-743/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:937), in der Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 5, wiederzuverwenden, sowie erforderlichenfalls die Aufhebung der Entscheidung vom 21. Oktober 2019, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen den Ersatz der Schäden, die ihm durch diese Entscheidungen entstanden sein sollen.
Tenor
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1. |
Die Aufhebungsanträge haben sich erledigt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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3. |
CX und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/46 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2022 — CX/Kommission
(Rechtssache T-280/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Erledigung)
(2023/C 63/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Vernier und T. Bohr als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2019, mit der gegen ihn die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche verhängt wurde, sowie zum anderen erforderlichenfalls die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juli 2016, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
CX und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/47 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2022 — Leonardo/Frontex
(Rechtssache T-675/20) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ausschreibungsverfahren. - Luftüberwachungsdienst - Ferngelenktes Flugsystem - Verweigerung des Zugangs - Antrag beider Parteien, die Hauptsache für erledigt zu erklären - Keine Klage- oder Antragsrücknahme - Geordnete Rechtspflege - Erledigung der Hauptsache)
(2023/C 63/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Leonardo SpA (Rom, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Esposito, F. Caccioppoli und G. Calamo)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vertreten durch H. Caniard, T. Knäbe und W. Szmidt als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vom 5. Oktober 2020, mit der Frontex den Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) abgelehnt hat
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Leonardo SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex). |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/47 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2022 — XH/Kommission
(Rechtssache T-522/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2020 - Entscheidung, mit der eine Änderung der Sysper 2-Akte der Klägerin abgelehnt wird - Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern - Klagefristen - Zwingendes Recht - Beginn - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Hemmung der Fristen - Berechnung der Fristen - Verspätung - Zufall oder höhere Gewalt - Entschuldbarer Irrtum - Unzulässigkeit)
(2023/C 63/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: XH (vertreten durch Rechtsanwältin K. Górny-Salwarowska)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff, L. Hohenecker und L. Vernier)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin erstens die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. November 2020 über die Ablehnung der Änderung ihrer Sysper 2-Akte, die mit der Entscheidung vom 16. Juni 2021 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde bestätigt wurde, zweitens die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2020, ihren Namen nicht in die Liste der 2020 beförderten Beamten aufzunehmen, die mit der Entscheidung vom 8. Juni 2021 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde bestätigt wurde, sowie drittens den Ersatz des erlittenen Schadens.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
XH trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/48 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2022 — WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss
(Rechtssache T-709/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde - Beilegung der Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden durch den Europäischen Datenschutzausschuss - Verbindlicher Beschluss - Art. 60 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2016/679 - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Keine unmittelbare Betroffenheit)
(2023/C 63/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: WhatsApp Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und Rechtsanwältin A. Vallery, durch P. Nolan, B. Johnston und C. Monaghan, Solicitors, sowie durch P. Sreenan, D. McGrath, SC, C. Geoghegan und E. Egan McGrath, Barristers)
Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss (vertreten durch I. Vereecken und G. Le Grand als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. Ryelandt, E. de Lophem und P. Vernet)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des verbindlichen Beschlusses 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 28. Juli 2021 zur Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Nachgang zu dem von der Data Protection Commission (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, Irland) erstellten und WhatsApp betreffenden Beschlussentwurf.
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge der Republik Finnland, der Europäischen Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Computer & Communication Industry Association auf Zulassung zur Streithilfe sowie die durch sie veranlassten Anträge auf vertrauliche Behandlung haben sich erledigt. |
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3. |
WhatsApp Ireland Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Datenschutzausschusses mit Ausnahme von dessen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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4. |
Der Europäische Datenschutzausschuss, die Republik Finnland, die Kommission, der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Computer & Communication Industry Association tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/49 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — ICA Traffic/Kommission
(Rechtssache T-717/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung - Lieferung von Desinfektionsrobotern an europäische Krankenhäuser im Kontext der Covid-19-Krise - Höchstmenge der aufgrund eines Rahmenvertrags zu liefernden Waren - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2023/C 63/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ICA Traffic GmbH (Dortmund, Deutschland) (vertreten durch die Rechtsanwälte S. Hertwig und C. Vogt)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Mantl, B. Araujo Arce und M. Ilkova als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die ICA Traffic GmbH, die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, der mit einer Pressemitteilung vom 21. September 2021 veröffentlicht worden sein und darin bestehen soll, weitere 105 UV-Desinfektionsroboter für europäische Krankenhäuser zu bestellen (Covid-19) (im Folgenden: angefochtener Beschluss)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die ICA Traffic GmbH trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/49 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2022 — Sunrise Medical und Sunrise Medical Logistics/Kommission
(Rechtssache T-721/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche und statistische Nomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2023/C 63/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sunrise Medical BV (Amsterdam, Niederlande), Sunrise Medical Logistics BV (Amsterdam) (vertreten durch Rechtsanwälte L. Ruessmann und J. Beck)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1367 der Kommission vom 6. August 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2021, L 294, S. 1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Sunrise Medical BV und die Sunrise Medical Logistics BV tragen die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/50 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2022 — EMS/EUIPO (AIRFLOW)
(Rechtssache T-751/21) (1)
(Aufhebungsklage - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke AIRFLOW - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
(2023/C 63/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EMS Electro Medical Systems GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Scheib und C. Schulte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Klee und E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 29. September 2021 (Sache R 546/2021-4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die EMS Electro Medical Systems GmbH trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
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C 63/50 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Kremer/Kommission
(Rechtssache T-110/22) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehalt - Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Aufhebungsklage - Antrag auf Rückzahlung des übertragenen Kapitals, das zu keiner Anrechnung geführt hat - Beschwerdefrist - Ungerechtfertigte Bereicherung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 63/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Christiane Kremer (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Grisay und Rechtsanwältin A. Ansay)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Mongin, M. Brauhoff und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Van Pottelberge und M. Windisch als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und I. Demoulin als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2022, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2017 über die Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche gerichtet war, und zum anderen die Rücksendung ihrer Akte an die Anstellungsbehörde der Kommission zur Bestimmung des ihr zu erstattenden Betrags und, hilfsweise, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Betrags von 55 401,07 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Frau Christiane Kremer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/51 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Baert/Kommission
(Rechtssache T-111/22) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Aufhebungsklage - Antrag auf Rückzahlung des übertragenen Kapitals, das zu keiner Anrechnung geführt hat - Beschwerdefrist - Ungerechtfertigte Bereicherung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 63/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rhonny Baert (Deinze, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Grisay und Rechtsanwältin A. Ansay)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Mongin, M. Brauhoff und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Van Pottelberge und M. Windisch als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und I. Demoulin als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2022, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2016 über die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gerichtet war, und zum anderen die Rücksendung seiner Akte an die Anstellungsbehörde der Kommission zur Bestimmung des ihm zu erstattenden Betrags und, hilfsweise, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Betrags von 31 066,80 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Herr Rhonny Baert trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/52 |
Beschluss des Gerichts vom 24. November 2022 — Belavia/Rat
(Rechtssache T-116/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)
(2023/C 63/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Belavia — Belarusian Airlines AAT (Minsk, Belarus) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Boggio-Tomasaz und A. Antoniadis als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrem Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen die Aussetzung der Vollziehung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 430 I, S. 1), soweit sie sie betreffen.
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/52 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Suicha/EUIPO — Michael Kors (Switzerland) International (MK MARKTOMI MARKTOMI)
(Rechtssache T-264/22) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke MK MARKTOMI MARKTOMI - Ältere Unionsbildmarke MK MICHAEL KORS - Relativer Nichtigkeitsgrund - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
(2023/C 63/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lin Suicha (Wenxi, China) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Donoso Romero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Gája und I. Stoycheva als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Michael Kors (Switzerland) International GmbH (Manno, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwälte J. van Manen und E. van Gelderen sowie Rechtsanwältin L. Fresco)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. März 2022 (Sache R 1899/2021-1).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Lin Suicha trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Michael Kors (Switzerland) International GmbH. |
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3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/53 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2022 — AMO Development/EUIPO (Medizinische Instrumente)
(Rechtssache T-311/22) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die medizinische Instrumente wiedergeben - Fehlender Antrag auf Verlängerung - Löschung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 67 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Sorgfaltspflicht - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
(2023/C 63/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMO Development LLC (Santa Ana, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch J. Day, Solicitor, und Rechtsanwalt T. de Haan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. März 2022 (Sache R 1433/2021-3).
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die AMO Development LLC trägt die Kosten. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/54 |
Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Portumo Madeira u. a./Kommission
(Rechtssache T-713/22)
(2023/C 63/71)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerinnen: Portumo — Madeira — Montagem e Manutenção de Tubaria SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal), Ponticelli — Consultadoria Técnica SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal), Ponticelli Angoil — Serviços Para a Indústria Petrolífera SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñoz Pérez und P. Casillas Vázquez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses und die darin enthaltene Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses und die darin enthaltene Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe wegen der fehlerhaften Berechnungsmethode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe für nichtig zu erklären; |
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— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache N 421/2006 und den Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Sache SA.34160 (2011/N), gegen die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 sowie gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV und die Art. 21, 45, 49, 54 und 56 AEUV, da die Kommission die Begriffe „tatsächlich und materiell aus Tätigkeiten auf Madeira“ sowie „Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region“ eng ausgelegt habe.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV, da die Vereinbarkeit der Beihilferegelung nicht unmittelbar auf dieser Grundlage festgestellt worden sei.
Dritter Klagegrund, hilfsweise, betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses: Die darin enthaltene Rückforderungsanordnung verstoße gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2015/1589, da sie die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletze.
Vierter Klagegrund, hilfsweise, betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses: Die Bemessungsgrundlage der angeblichen staatlichen Beihilfe sei fehlerhaft ermittelt worden.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/55 |
Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Nova Ship Invest/Kommission
(Rechtssache T-720/22)
(2023/C 63/72)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Nova Ship Invest, Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñoz Pérez und P. Casillas Vázquez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss (EU) 2022/1414 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses und die darin enthaltene Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses und die darin enthaltene Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe wegen der fehlerhaften Berechnungsmethode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe für nichtig zu erklären; |
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— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache N 421/2006 und den Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Sache SA.34160 (2011/N), gegen die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 sowie gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV und die Art. 21, 45, 49, 54 und 56 AEUV, da die Kommission die Begriffe „tatsächlich und materiell aus Tätigkeiten auf Madeira“ sowie „Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region“ eng ausgelegt habe.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV, da die Vereinbarkeit der Beihilferegelung nicht unmittelbar auf dieser Grundlage festgestellt worden sei.
Dritter Klagegrund, hilfsweise, betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses: Die darin enthaltene Rückforderungsanordnung verstoße gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2015/1589, da sie die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletze.
Vierter Klagegrund, hilfsweise, betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses: Bezüglich der Rückforderung der Beihilfen sei eine fehlerhafte Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe angewandt worden.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/56 |
Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Neottolemo/Kommission
(Rechtssache T-724/22)
(2023/C 63/73)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Neottolemo, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Leite de Campos und M. Clemente)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Art. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie die Art. 5 und 6 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Art. 21 bis 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015.
Zweiter Klagegrund: unaufhebbarer Widerspruch zwischen dem angefochtenen Beschluss und seiner Begründung.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den in Art. 5 AEUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da in einigen der von dem Beschluss erfassten Fälle keine staatliche Beihilfe vorliege und der portugiesische Staat unter Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung des Zuwiderhandelnden (des portugiesischen Staates) ungerechtfertigt bereichert sei.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 26 AEUV in Bezug auf die Förderung des Binnenmarktes.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/56 |
Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Register.com/Kommission
(Rechtssache T-725/22)
(2023/C 63/74)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Register.com LP — Sucursal em Portugal (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Leite de Campos und M. Clemente)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Art. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie die Art. 5 und 6 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Art. 21 bis 23 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015.
Zweiter Klagegrund: unaufhebbarer Widerspruch zwischen dem angefochtenen Beschluss und seiner Begründung.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den in Art. 5 AEUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da in einigen der von dem Beschluss erfassten Fälle keine staatliche Beihilfe vorliege und der portugiesische Staat unter Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung des Zuwiderhandelnden (des portugiesischen Staates) ungerechtfertigt bereichert sei.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 26 AEUV in Bezug auf die Förderung des Binnenmarktes.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/57 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2022 — TB/ENISA
(Rechtssache T-760/22)
(2023/C 63/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TB (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die BBE 2020, die sich aus dem Beschluss 8/2022 des Direktors der ENISA vom 3. Februar 2022 ergibt, insoweit für nichtig zu erklären, als sie die folgenden Bemerkungen enthält:
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— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 26. August 2022 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die BBE 2020 und gegen die Entscheidung 8/2022 des Direktors der ENISA vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde; |
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— |
den Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2020 (BBE) und die Beschwerdeentscheidung seien rechtswidrig, da kein echter Dialog stattgefunden habe und die Wiederholung des Beurteilungsverfahrens einen Verstoß gegen die Verwaltungsmitteilung 1/2021, S. 9, und gegen Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses Nr. MB/2015/15 darstelle. |
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2. |
Die BBE 2020 und die Beschwerdeentscheidung seien mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und einer unzureichenden Begründung behaftet, und es liege ein Verstoß gegen Art. 5 des Beschlusses Nr. MB/2015/15 und der Verwaltungsmitteilung 1/2021, S. 11 und 12, vor. |
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3. |
Die BBE 2020 und die Beschwerdeentscheidung seien wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der Objektivität und Unparteilichkeit, wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie wegen einer Verletzung der Fürsorge- und Beistandspflicht fehlerhaft; außerdem liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/58 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2022 — Frajese/Kommission
(Rechtssache T-786/22)
(2023/C 63/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giovanni Frajese (Rom, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin O. Milanese und Rechtsanwalt A. Montanari)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.
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1. |
Fehlende/Unvollständige Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsstudien, Verstoß gegen die Verordnungen (EG) 507/2006 (2), (EG) 726/2004, die Richtlinie 2001/83/EG (3), die Verträge und gegen Gemeinschaftsvorschriften Insoweit wird Folgendes geltend gemacht:
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2. |
Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz Insoweit wird geltend gemacht, die angefochtenen Durchführungsbeschlüsse verstießen gegen den in der Erklärung von Rio de Janeiro von 1992 definierten und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzten Vorsorgegrundsatz, der zum Tragen komme, wenn ein Phänomen, ein Produkt oder ein Verfahren potenziell gefährliche Auswirkungen haben könne und es nicht möglich sei, das Risiko mit ausreichender Sicherheit zu bestimmen. Die Anwendung solcher Grundsätze auf den Bereich der Gesundheit und der pharmazeutischen Innovation bedeute, dass bei wissenschaftlicher Ungewissheit, aus der sich die Möglichkeit eines schwerwiegenden und irreversiblen Risikos ergebe, die Entscheidung zwischen der Verwendung oder Nichtverwendung dieses Produkts zwangsläufig zugunsten der Nichtverwendung ausfallen müsse, wobei der Schutz der Gesundheit des Einzelnen Vorrang haben müsse. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6).
(3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/60 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2022 — PT/Kommission
(Rechtssache T-788/22)
(2023/C 63/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: PT (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, ihr den aktualisierten Kapitalwert ihrer Ruhegehaltsansprüche, die sie gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union übertragen hat, zurückzuzahlen; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegrund und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
Die Klägerin beruft sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung insofern, als sie ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union übertragen habe, was zu einer „Anrechnung“ ruhegehaltsfähiger Dienstjahre für die Zwecke dieses Versorgungssystems geführt habe. Diese „Anrechnung“ habe ihr jedoch keine Erhöhung des Betrags des ihr nach Art. 77 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gezahlten Ruhegehalts verschafft, dessen Berechnung ausschließlich auf den bei der Europäischen Union zurückgelegten Dienstjahren beruhe (und damit die aufgrund der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unberücksichtigt lasse).
Die Weigerung, die übertragenen Ruhegehaltsansprüche zurückzuzahlen, die sich nicht auswirkten, wenn der Mechanismus des Existenzminimums nach Art. 77 Abs. 4 des Statuts Anwendung finde, führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Union.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/60 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2022 — Sberbank Europe/EZB
(Rechtssache T-790/22)
(2023/C 63/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der EZB vom 21. September 2022 für nichtig zu erklären, mit dem die EZB den Antrag der Klägerin gemäß den Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf Zugang zur FOLFT (failing or likely to fail [ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend]) — Bewertung der EZB im Hinblick auf die Sberbank Slovenia (Sberbank banka d.d) abgelehnt hatte; |
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— |
der EZB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
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1. |
Die EZB habe die Rechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie den Antrag der Klägerin nicht in einem einzigen umfassenden Beschluss behandelt habe, der alle relevanten rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtige; insbesondere habe die EZB bestimmte Zugangsgründe außer Acht gelassen, bestimmte Zugangsgründe künstlich neutralisiert, die Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit fehlerhaft in einer Weise ausgelegt, die Zugang und Transparenz eher beschränke als erweitere, nicht alle Zugangsregelungen kohärent ausgelegt und angewendet, keine angemessene Begründung gegeben, einen Fehler begangen, indem sie einen gesonderten Beschluss über ein potenzielles Recht auf Zugang nach Art. 22 Abs. 2 der SSM-Verordnung (1) und Art. 32 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung (2) erlassen habe, fehlerhafterweise den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht berücksichtigt und fehlerhafterweise angenommen, dass eine Pflicht bestehe, den ungeschwärzten Text der FOLTF-Bewertung zurückzuhalten. |
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2. |
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet und mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da kein ersichtlicher Grund vorliege und nicht erklärt werde, warum speziell die geschwärzten Teile der FOLTF-Bewertung zurückgehalten werden müssten. |
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3. |
Die EZB habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des EZB-Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit (3), Art. 27 der SSM-Verordnung, Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU (4) und die Baumeister-Entscheidung des Gerichtshofs (5) falsch ausgelegt und angewendet. |
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4. |
Die EZB habe Art. 4 Abs. 2 des EZB-Beschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit falsch ausgelegt und angewendet. |
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5. |
Der angefochtene Beschluss sei verfahrensfehlerhaft, da die EZB in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss führte, keinen Zugang zur Akte nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt habe. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
(3) Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (2004/258/EG) (ABl. 2004, L 80, S. 42).
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2018, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht/Ewald Baumeister (C-15/16, EU:C:2018:464).
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/61 |
Klage, eingereicht am 26. Dezember 2022 — Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a./Rat
(Rechtssache T-797/22)
(2023/C 63/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles (Brüssel, Belgien), und zehn andere Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt P. de Bandt, Rechtsanwältin T. Ghysels, Rechtsanwälte J. Nowak und T. Bontinck sowie Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären, insofern, als sie Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie Abs. 2 und Abs. 4 bis 11 von Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ändern bzw. ersetzen soweit sie Rechtsberatungsdienste betreffen; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte auf Schutz des Privatlebens sowie auf Zugang zu Gerichten, die in Art. 7 bzw. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind, da die allgemeine Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten einen Eingriff in das Recht jedes Einzelnen, sich für eine Rechtsberatung an seinen Rechtsanwalt zu wenden, sowie in den Grundsatz des Berufsgeheimnisses und den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts darstelle. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Einführung einer allgemeinen Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten nicht geeignet sei, die von der Union im Rahmen des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, und über das hinausgehe, was zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderlich sei. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die eingeführte allgemeine Regelung zum Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdiensten weder klar noch präzise sei und keine Vorhersehbarkeit hinsichtlich ihrer Anwendung biete. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/62 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2022 — Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier/Rat
(Rechtssache T-798/22)
(2023/C 63/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Ordre des avocats à la cour de Paris (Paris, Frankreich), Julie Couturier (Paris) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Donnedieu de Vabres)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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das Gericht möge sich für zuständig erklären, über die vorliegende Nichtigkeitsklage zu entscheiden, da seine Zuständigkeit im Rahmen der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle in keiner Weise eingeschränkt ist und es sich um eine Verordnung handelt, die auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen wurde und den im Rahmen der GASP festgelegten Standpunkten der Union Wirkung verleiht, |
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— |
ihre Klagen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für zulässig zu erklären, |
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— |
Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären, insofern, als sie Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie Abs. 2 und Abs. 4 bis 11 von Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ändern bzw. ersetzen, soweit sie Rechtsberatungsdienste betreffen, da der genannte geänderte Art. 5n:
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— |
dem Rat die Kosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/64 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2022 — TZ/Rat
(Rechtssache T-803/22)
(2023/C 63/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TZ (vertreten durch Rechtsanwalt J. Janssen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben; |
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Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (1) („angefochtene Verordnung“) für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, Art. 15 der angefochtenen Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als er die rückwirkende Erhebung eines Solidaritätsbeitrags für das Jahr 2022 zulässt; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei fehlerhaft auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 1 AEUV erlassen worden und hätte vom Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, da die angefochtene Verordnung steuerliche Maßnahmen enthalte. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen das in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Eigentum sowie gegen die Grundsätze der Europäischen Union der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit, da sie eine rückwirkende Anwendung ihrer Bestimmungen zulasse. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/64 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-830/22)
(2023/C 63/82)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die in den Schreiben vom 12. Oktober 2022 (1) und 23. November 2022 (2) enthaltenen Beschlüsse der Kommission, die die Verrechnung der Forderungen aufgrund des durch den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021 (Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:878) verhängten täglichen Zwangsgelds betreffen, für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 29. August 2022 für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, es sei dadurch gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen worden, dass das Verfahren der Einziehung der Forderungen im Wege der Verrechnung angewandt worden sei, obwohl der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021 ein tägliches Zwangsgeld für den Zeitraum bis zur Durchführung des Beschlusses des Vizepräsidenten vom 14. Juli 2021 (4) verhängt habe und die Vorschriften, deren Aussetzung der Anwendung im Beschluss vom 14. Juli 2021 gefordert worden sei, ab 15. Juli 2022 nicht mehr anwendbar gewesen seien.
(1) Schreiben der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2022, Ref. ARES(2022)7041596.
(2) Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. November 2022, Ref. ARES(2022)8087579.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(4) Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/65 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — TO/EUAA
(Rechtssache T-831/22)
(2023/C 63/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen |
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die Entscheidung vom [vertraulich] (1), den Vertrag der Klägerin, Aktenzeichen [vertraulich], zu kündigen, die von [vertraulich] getroffen wurde, am selben Tag in Kraft trat und ihr am [vertraulich] mitgeteilt wurde, aufzuheben; |
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— |
die Beklagte zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden von insgesamt 45 000 Euro zu verurteilen, vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird von der Klägerin auf fünf Klagegründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1d, Art. 1e Abs. 2, Art. 12, Art. 12a, Art. 17 Abs. 1, Art. 22a und Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die gemäß den Art. 10 und 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechend auf Vertragsbedienstete anwendbar sind, sowie Verstoß gegen die Art. 8, Art. 31 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 10 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen grundlegende und allgemeine Prinzipien des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte, das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Vertraulichkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der guten Verwaltung. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Verwaltung eine Entscheidung nur auf der Grundlage rechtlich zulässiger, d. h. relevanter und nicht mit offensichtlichen Beurteilungs-, Tatsachen- oder Rechtsfehlern behafteter Gründe treffen darf, sowie Überschreitung und Missbrauch von Befugnissen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und Verletzung der Würde und des Rufs der Klägerin. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß insbesondere gegen Art. 4, Art. 5, Art. 14, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b und e, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 Buchst. e und g, Art. 18 und Art. 19 der Verordnung (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG. |
(1) Vertrauliche Daten geschwärzt.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/66 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2023 — UA/EUAA
(Rechtssache T-3/23)
(2023/C 63/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: UA (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen |
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den vom Verwaltungsrat der EUAA am [vertraulich] (1) gefassten und vom Sekretariat des Verwaltungsrats am [vertraulich] per E-Mail zugestellten Beschluss Nr. 99, Aktenzeichen [vertraulich] und, soweit erforderlich, alle vorbereitenden und/oder ausführenden Handlungen und Beschlüsse aufzuheben, mit denen der Verwaltungsrat insbesondere beschließt, dass „[vertraulich] zum Ersatz des Schadens verpflichtet wird, der der Agentur durch schwerwiegendes persönliches Verschulden entstanden ist, das seine persönliche finanzielle Haftung gemäß Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union nach sich zieht. Die Maßnahmen und Modalitäten zur Umsetzung dieser Wiedergutmachung werden gesondert an [vertraulich] gerichtet“; |
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— |
die Beklagte zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden von insgesamt 25 000 Euro zu verurteilen, vorbehaltlich einer Änderung im Laufe des Verfahrens; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 22 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der gemäß Art. 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entsprechend auf die Bediensteten anwendbar ist, Verstoß gegen die Leitlinien für die Anwendung von Art. 22 des Statuts (finanzielle Haftung der Beamten), insbesondere die Art. 2.1, 2.3.2 und 3.2 dieser Leitlinien, Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere der Art. 3, 4 und 22 des Anhangs IX des Statuts (Anspruch auf rechtliches Gehör), der aufgrund Art. 22 des Statuts anwendbar ist, Verletzung der Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 48 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, Unrichtigkeit des zur Last gelegten Sachverhalts, unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes und der Gleichbehandlung, Missachtung der Verbindlichkeit von Schriftstücken und Befugnismissbrauch. |
(1) Vertrauliche Angaben geschwärzt.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/67 |
Klage, eingereicht am 10. Januar 2023 — Illumina/Kommission
(Rechtssache T-5/23)
(2023/C 63/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch D. Beard, Barrister-at-Law, sowie Rechtsanwälte F. González Díaz und M. Siragusa und Rechtsanwältin T. Spolidoro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2022 in der Sache M.10938 — Illumina/GRAIL (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die der Klägerin in Verbindung mit dieser Klage entstandenen Verfahrenskosten, Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe.
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1. |
Der Beschluss sei rechtsfehlerhaft und habe Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen, indem er feststelle, dass die Voraussetzungen für den Erlass von einstweiligen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) (1) erfüllt seien. |
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2. |
Der Beschluss sei unverhältnismäßig, begehe Tatsachen- und Beurteilungsfehler, gebe keine ausreichende Begründung und/oder weise keine Begründung auf, indem er feststelle, dass die einstweiligen Maßnahmen für die Ziele von Art. 8 Abs. 5 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung erforderlich und geeignet seien. |
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3. |
Die Bestimmungen des Beschlusses zur Finanzierung seien unverhältnismäßig, da sie die Möglichkeit von Illumina zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Finanzierungsanträgen unangemessen einschränkten. |
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4. |
Der Beschluss übertrage die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission rechtswidrigerweise auf einen Überwachungstreuhänder und verlange von der Klägerin, die Kosten in Verbindung mit den Tätigkeiten des Überwachungstreuhänders zu tragen. |
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5. |
Der Beschluss schließe in unverhältnismäßiger Weise die vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin von Ausnahmen von Zweckbindungspflichten aus und begründe dies nicht in angemessener Weise. |
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6. |
Der Beschluss erlege den Einstellungstätigkeiten der Parteien während des Interimszeitraums übermäßige, unverhältnismäßige und wahrscheinlich nicht durchsetzbare Beschränkungen auf. |
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/68 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Smith & Nephew USD und Smith & Nephew USD One/Kommission
(Rechtssache T-780/19) (1)
(2023/C 63/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/68 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2022 — Schwa-Medico/EUIPO — Med-El Elektromedizinische Geräte (STIWELL)
(Rechtssache T-76/22) (1)
(2023/C 63/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/68 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2022 — PV/Europäische Staatsanwaltschaft
(Rechtssache T-443/22) (1)
(2023/C 63/88)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Präsidentin der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.