ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
9. Februar 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 49/01

Euro-Wechselkurs — 8. Februar 2023

1

 

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2023/C 49/02

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Unterzeichnung, der vorläufigen Anwendung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)

2

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2023/C 49/03

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. November 2022 — Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2023/C 49/04

Spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für 2023 im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023 des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (2021-2027)

5

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2023/C 49/05

Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 26. September 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache RS gegen Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (Rechtssache E-11/22)

6

2023/C 49/06

Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 26. September 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Maximilian Maier (Rechtssache E-12/22)

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 49/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 49/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11013 – CINVEN VII / OTPP / GROUP.ONE / DOGADO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2023/C 49/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10971 – ILS / DANX / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 49/10

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

13

2023/C 49/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

20

2023/C 49/12

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

28

2023/C 49/13

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

35

2023/C 49/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

47

2023/C 49/15

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

56

2023/C 49/16

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

67


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/1


Euro-Wechselkurs (1)

8. Februar 2023

(2023/C 49/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0735

JPY

Japanischer Yen

140,81

DKK

Dänische Krone

7,4421

GBP

Pfund Sterling

0,88800

SEK

Schwedische Krone

11,3423

CHF

Schweizer Franken

0,9881

ISK

Isländische Krone

151,50

NOK

Norwegische Krone

11,0260

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,782

HUF

Ungarischer Forint

388,73

PLN

Polnischer Zloty

4,7385

RON

Rumänischer Leu

4,8975

TRY

Türkische Lira

20,2164

AUD

Australischer Dollar

1,5416

CAD

Kanadischer Dollar

1,4389

HKD

Hongkong-Dollar

8,4265

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6971

SGD

Singapur-Dollar

1,4220

KRW

Südkoreanischer Won

1 351,40

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,9129

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2841

IDR

Indonesische Rupiah

16 227,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6144

PHP

Philippinischer Peso

58,817

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

35,973

BRL

Brasilianischer Real

5,5644

MXN

Mexikanischer Peso

20,2984

INR

Indische Rupie

88,5940


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Datenschutzbeauftragter

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/2


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Unterzeichnung, der vorläufigen Anwendung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte

(2023/C 49/02)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)

Am 24. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Seychellen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte aufzunehmen.

Der EDSB wird nun zu den Vorschlägen der Kommission über die Unterzeichnung und den Abschluss dieses Abkommens konsultiert. Der EDSB begrüßt die Aufnahme von Artikel 13 zum Datenschutz in das Abkommen, mit dem das Schutzniveau für betroffene Personen gestärkt wird. Insbesondere begrüßt der EDSB die Klarstellung, dass die Daten von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und für die Zwecke des Fischereimanagements sowie der Fischereiüberwachung und -kontrolle verwendet werden und dass personenbezogene Daten nicht länger als für den Zweck, zu dem sie ausgetauscht wurden, erforderlich gespeichert werden. Der EDSB empfiehlt jedoch, den Gemischten Ausschuss (bestehend aus Vertretern der EU und der Republik Seychellen) heranzuziehen, um diese Datenschutzgarantien weiter zu präzisieren und geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte für die betroffenen Personen und wirksame Rechtsbehelfe festzulegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO (1)/EU-DSVO (2) ermöglichen.

1.   EINLEITUNG

1.

Am 10. November 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission („die Kommission“):

einen Vorschlag über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte („der Vorschlag zur Unterzeichnung eines Abkommens“) sowie

einen Vorschlag über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte („der Vorschlag zum Abschluss eines Abkommens“).

2.

Das Ziel des Vorschlags über die Unterzeichnung eines Abkommens besteht darin, die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang seychellischer Fischereifahrzeuge zu den Gewässern von Mayotte („das Abkommen“) gemäß Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV zu genehmigen (3).

3.

Das Ziel des Vorschlags über den Abschluss eines Abkommens besteht darin, das Abkommen gemäß Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 7 AEUV im Namen der Union zu genehmigen (4).

4.

Das Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren (5) für:

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Unionsgewässern eine nachhaltige Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den Fischereisektor in Mayotte auszubauen;

die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Seychellen Zugang zu Unionsgewässern haben;

die Regelungen für Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern, um sicherzustellen, dass die oben genannten Vorschriften und Bedingungen eingehalten werden; wirksame Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und zur Verwaltung der Fischereitätigkeiten und die Vermeidung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei.

5.

Die vorliegende Stellungnahme des EDSB ergeht als Reaktion auf eine Konsultation der Europäischen Kommission vom 10. November 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 EU-DSVO und betrifft den Vorschlag über die Unterzeichnung eines Abkommens und den Vorschlag über den Abschluss eines Abkommens. Der EDSB begrüßt den Verweis auf diese Konsultation in Erwägungsgrund 8 (6) des Vorschlags über die Unterzeichnung eines Abkommens und Erwägungsgrund 5 des Vorschlags über den Abschluss eines Abkommens.

5.   SCHLUSSFOGERUNGEN

19.

Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

(1)

Heranziehen des Gemischten Ausschusses, um die Datenschutzanforderungen in Artikel 13 des Abkommens zu präzisieren. Dies sollte insbesondere darauf abzielen, eine spezifische Speicherfrist und eine Verpflichtung zur Anonymisierung der verbleibenden personenbezogenen Daten nach einer bestimmten Frist festzulegen.

(2)

Heranziehen des Gemeinsamen Ausschusses, um geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte für die betroffenen Personen sowie wirksame Rechtsbehelfe festzulegen, die die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO/EU-DSVO erlauben. Dazu empfiehlt der EDSB der Kommission, die Leitlinien 2/2020 zu Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden und öffentlichen Stellen im EWR und Behörden und öffentlichen Stellen außerhalb des EWR angemessen zu berücksichtigen.

Brüssel, den 12. Dezember 2022.

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Artikel 1 des Vorschlags über die Unterzeichnung eines Abkommens.

(4)  Artikel 1 des Vorschlags über den Abschluss eines Abkommens.

(5)  Artikel 1 des Abkommens.

(6)  Der EDSB stellt fest, dass Erwägungsgrund 8 des Vorschlags über die Unterzeichnung eines Abkommens auf die „advice“ [die „Empfehlung“] des EDSB verweist, während Erwägungsgrund 5 des Abschlussvorschlags auf die „opinion“ [die „Stellungnahme“] des EDSB verweist. Der richtige Ausdruck ist „opinion“ [„Stellungnahme“].


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/4


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. November 2022

Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1)

(2023/C 49/03)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.11.2022:

5,08

-0,45

2,38


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/5


Spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für 2023 im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023 des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (2021-2027)

(2023/C 49/04)

Hiermit wird die Veröffentlichung von zwei spezifischen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (eine groß angelegte Aufforderung für Kohle und eine groß angelegte Aufforderung für Stahl) und damit zusammenhängenden Tätigkeiten im Jahr 2023 im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023 des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (2021-2027) bekannt gegeben.

Mit dem Beschluss C(2023) 633 vom 27. Januar 2023 hat die Kommission das Arbeitsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl für 2023 angenommen.

Für diese Aufforderungen werden Vorschläge erbeten. Das Arbeitsprogramm 2023 für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, einschließlich Fristen und Mittelausstattung, ist über die Website „Funding & Tender opportunities“ zusammen mit Einzelheiten zu den Aufforderungen und den verbundenen Tätigkeiten und den Hinweisen für Antragsteller zur Einreichung von Anträgen abrufbar:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home


GERICHTSVERFAHREN

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/6


Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 26. September 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache RS gegen Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein

(Rechtssache E-11/22)

(2023/C 49/05)

Mit Schreiben vom 26. September 2022, das am 30. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache RS gegen Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein zu folgender Frage ersucht:

Sind Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 28 Absatz 2 des EWR-Abkommens dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass bei der steuerlichen Veranlagung von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, die im Inland (Liechtenstein) steuerlich nicht ansässig sind, für die Steuerjahre bis 2020, soweit diese noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, ein höherer Steuersatz bei der Besteuerung des von ihnen im Inland aus der Ausübung unselbstständiger Tätigkeit erzielten Erwerbs angewandt wird als bei Steuerpflichtigen, die im Inland (Liechtenstein) steuerlich ansässig sind?


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/7


Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 26. September 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Maximilian Maier

(Rechtssache E-12/22)

(2023/C 49/06)

Mit Schreiben vom 26. September 2022, das am 30. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Maximilian Maier zu folgender Frage ersucht:

Ist eine nationale Bestimmung, wonach ein Rechtsanwalt, der seinen Rechtsanwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er die Qualifikation erworben hat, ständig ausübt, nicht befugt ist, zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden, mit der Richtlinie 98/5/EG vereinbar (1)?


(1)  ABl L 77 vom 14.3.1998, S. 36.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2023/C 49/07)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Hebelmechaniken

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1684 DER KOMMISSION vom 8. November 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 17)

10.11.2023


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11013 – CINVEN VII / OTPP / GROUP.ONE / DOGADO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 49/08)

1.   

Am 30. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cinven Capital Management (VII) General Partner Limited („Cinven VII“, Guernsey), letztlich kontrolliert von Civil Partnership Limited („Cinven“, Guernsey),

Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada),

Redhalo Jersey Topco Ltd („group.ONE“, Jersey), derzeit kontrolliert von Cinven Capital Management (VI) General Partner Limited („Cinven VI“, Jersey), das letztlich ebenfalls von Cinven kontrolliert wird,

dogado GmbH („dogado“, Deutschland).

Cinven VII und OTPP werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über group.ONE und dogado übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und -beratungsdienstleistungen erbringt. Cinven kontrolliert Portfolio-Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen in verschiedenen Ländern.

OTPP ist eine Einrichtung ohne Gesellschaftskapital, die nach dem Teachers’ Pension Act (Ontario) gegründete wurde und ihren Hauptverwaltungssitz und ihre Geschäftsanschrift in Toronto, Ontario (Kanada) hat. OTPP ist mit der Verwaltung von Altersversorgungsleistungen und der Anlage von Pensionskassenkapital für 333 000 aktive und pensionierte Lehrer in der kanadischen Provinz Ontario befasst.

Group.ONE erbringt Web-Hosting- und damit verbundene Dienste.

Dogado erbringt Web-Hosting- und damit verbundene Dienste.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11013 – CINVEN VII / OTPP / GROUP.ONE / DOGADO

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10971 – ILS / DANX / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 49/09)

1.   

Am 2. Februar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

ILS sp. z o.o („ILS“, Polen), kontrolliert von Inter Cars S.A. („Inter Cars“, Polen),

DANX Group A/S („DANX“, Dänemark), kontrolliert von Axcel VI („Axcel“, Dänemark),

ein neu gegründetes Unternehmen („Ziel-Gemeinschaftsunternehmen“, Polen).

ILS und DANX übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Ziel-Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ILS ist ein Logistikunternehmen, das Dienstleistungen und spezielle Lösungen für die Lagerung von Waren sowie im Bereich des inländischen und grenzüberschreitenden Verkehrs (Land-, See- und intermodaler Verkehr) für die Automobilindustrie, die chemische und die petrochemische Industrie sowie die Branche der kurzlebigen Konsumgüter anbietet. ILS wird von Inter Cars kontrolliert, einer Gruppe, die Kfz-Ersatzteile für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge verkauft.

DANX ist ein Logistikunternehmen, das auf den Nachtversand von Ersatzteilen in Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Estland, Litauen und Lettland spezialisiert ist. DANX ist eine Portfoliogesellschaft von Axcel VI, einem Private-Equity-Fonds mit besonderem Schwerpunkt auf mittleren Unternehmen in den nordischen Staaten.

3.   

Das Ziel-Gemeinschaftsunternehmen wird folgende Geschäftstätigkeiten ausüben: Logistikmärkte in Polen, insbesondere i) Nachtversand, ii) Zustellung und Abholung, iii) Bevorratungszentren und iv) Lagerung.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10971 – ILS / DANX / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/13


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Quarts de Chaume“

PDO-FR-A0829-AM02

Datum der Mitteilung: 14.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Reife

Der natürliche Alkoholgehalt beträgt mindestens 18 % vol. Um den Schwierigkeiten bei der Gärung sehr zuckerreicher Moste Rechnung zu tragen, wurde der Grenzwert für den vorhandenen Alkoholgehalt aufgehoben; in der Produktspezifikation ist kein Mindestwert mehr festgelegt.

Punkt 4 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Kennzeichnung

Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Quarts de Chaume

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind stille Weißweine, die aus überreifen Trauben gewonnen werden. Ihre wesentlichen Analysemerkmale sind folgende:

Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol auf.

Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbarem Zucker (Glucose und Fructose) von mehr als 85 g/l auf.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt und der Gesamtsäuregehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten.

Die Weine sind süße Weißweine, die ausschließlich aus der Rebsorte Chenin B gewonnen werden. Sie sind sowohl kräftig als auch delikat, haben ein vielschichtiges Aroma und erweisen sich im Mund als ausgesprochen harmonisch, zwischen mild und ausdrucksvoll, oft mit einer leicht bitteren Note. Ihre Alterungsfähigkeit ist bemerkenswert.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung eines Erntelagers mit Schneckenförderer, einer Maischepumpe oder einer kontinuierlichen Kelter ist untersagt.

Jede Art der Anreicherung ist untersagt. – Bei der thermischen Behandlung des Leseguts ist eine Temperatur von weniger als -5 °C untersagt. – Die Verwendung von Holzstücken ist untersagt.

Die Weine werden mindestens bis zum 1. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres ausgebaut.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

2.   Pflanzdichte

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden.

3.   Schnitt und Aufbinden der Reben

Anbauverfahren

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten.

In dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium beträgt die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 10.

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.

4.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

5.   Ernte

Anbauverfahren

Die Weine werden aus Trauben erzeugt, die überreif gelesen werden.

Die Trauben werden in mehreren Durchgängen von Hand gelesen.

6.   Beförderung der Trauben

Anbauverfahren

Die Verwendung von selbstentleerenden Lesebehältern mit Schneckenförderer und selbstentleerenden Lesebehältern mit Flügelzellenpumpe ist untersagt.

Die Höhe der Trauben in den für die Beförderung des Leseguts verwendeten Behältern darf höchstens 1 m betragen.

5.2.   Höchsterträge

1.

25 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinde des Departments Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst: Rochefort-sur-Loire.

7.   Keltertraubensorte(n)

Chenin B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Durch das geografische Gebiet, das sich mitten im Anjou befindet, erstreckt sich von Osten nach Westen oberhalb des Flusses Layon ein steiler Hang. Das Gebiet liegt vollständig im Bezirk der Gemeinde Rochefort-sur-Loire. Die präzise abgegrenzten Rebparzellen nehmen etwa 40 ha ein und liegen, nach Süden ausgerichtet, am Fuße dieses steilen Hanges. Das abgegrenzte Parzellengebiet befindet sich auf den letzten Ausläufern des Hanges in einer Flussschleife des Layon, den es überragt, in einer Höhe von 25-75 m ü. M.

Die abgegrenzten Parzellen befinden sich im Wesentlichen auf einem schiefrigen Boden aus den ersten beiden Perioden des Neoproterozoikums; es handelt sich um eine Besonderheit dieses Standorts, denn diese geologische Schicht, die für die linke Flussuferseite des Layon charakteristisch ist, findet sich auf der rechten Uferseite nur an einigen wenigen Stellen. Im oberen Teil des abgegrenzten Parzellengebiets gibt es stellenweise durch Erosion abgetragenen Nagelfluh, ein Konglomerat aus Kieselsteinen fluviatilen Ursprungs. Da die Böden durch Erosion stark abgetragen sind, ist an vielen Stellen das Muttergestein sichtbar, aber zumeist sind die Weinreben auf einem sehr dünnen tonhaltigen Boden gepflanzt. Diese flachgründigen Böden haben nur sehr begrenzte Wasserreserven und der Hang sorgt für eine hervorragende Drainage.

Das Klima des geografischen Gebiets, genau wie das des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Layon“, ist ein differenziertes ozeanisches Kima. Die jährliche Niederschlagsmenge im geografischen Gebiet, das im Westen durch die höheren Höhezüge des Massivs der Mauges vor ozeanischer Feuchtigkeit geschützt wird und von Föhnwinden profitiert, beträgt etwa 600 mm; im Massiv der Mauges erreicht sie 800 mm. Im kleinen Tal „Bézigon“, das durch eine Flussschleife des Mayon entstanden ist, gibt es im Herbst oft morgendlichen Nebel, der die Weinreben bis zum späten Vormittag bedeckt. Dank dieser natürlichen Bedingungen des Gebiets, das im Osten und Westen gut vor den Nordwinden geschützt ist, gibt es hier viel Sonnenschein, der die steinigen Böden im Frühling erwärmt. Die Steineichen, Mimosen und Mandelbäume, die entlang des gesamten Hangs vorkommen, sind der schönste Ausdruck der sprichwörtlichen „Milde des Anjou“.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Name des Weinbaugebiets hat einen traditionellen Ursprung. Im Jahre 1028 vermachte Foulques Nerra der Abtei Ronceray d‘Angers ein Grundstück in der Gemeinde Rochefort-sur-Loire. Die Nonnen der Abtei waren sich der Vorzüge des Grundstücks bewusst und trafen geeignete Vorkehrungen, um den größtmöglichen Nutzen daraus zu ziehen. Im 15. Jahrhundert zahlten die Fürsten von La Guerche, die Pächter des „Lehens von Chaume“ den Nonnen „die besten Viertel der Ernte auf der Rückseite des nach Süden ausgerichteten Hanges“. Dank der Bewirtschaftung durch die Abtei Ronceray über mehrere Jahrhunderte hinweg sind viele Dokumente erhalten, in denen auf die Weine, die auf dem „Lehen von Chaume“ erzeugt wurden, Bezug genommen wird, etwa eine Mitteilung vom 23. September 1674 zur öffentlichen Bekanntmachung des Beginns der Weinlese. Die Weine sind im 17. und 18. Jahrhundert unter holländischen Weinkommissionären sehr gefragt, für die das Weinbaugebiet an den Ufern des Layon der bevorzugte Ort zur Beschaffung ihrer Waren wird.

Dank der Französischen Revolution können nun auch Bürger Wohnsitze im geografischen Gebiet erwerben. Das Weinbaugebiet wird umstrukturiert und auf mehrere Anwesen aufgeteilt. Diese Anwesen streben aktiv nach einer hohen Qualität der Weine. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts macht Mignot, der Betreiber des „Château de Bellerive“, mehrfach auf die schädlichen Folgen eines hohen Schnitts der Rebsorte Chenin B aufmerksam.

Auch die Erzeuger verstanden sehr schnell, dass es von Nutzen war, diese Rebsorte in einem sehr reifen Zustand und mittels bestimmter Verfahren zu ernten. Graf Odart erklärt in seinem Werk „Traité des cépages“ (Abhandlung über Rebsorten) aus dem Jahr 1845: „Es muss auch die Bedingung hinzugefügt werden, dass die Lese erst bei fortgeschrittenem Reifegrad erfolgen darf, wie er gegen Allerheiligen erreicht wird, wenn die vom Regen aufgeweichte Schale der Weinbeeren abzusterben beginnt.“ Die Überreife ist also Bestandteil des Ernteziels. Jullien schreibt im Jahr 1816 in seiner „Topographie de tous les vignobles connus“ (Topografie aller bekannten Weinbaugebiete): „In den Spitzenlagen wird mehrmals gelesen; die ersten beiden Schnitte, bei denen allein die reifsten Reben geerntet werden, liefern die Weine, die ins Ausland verschickt werden; diejenigen, die man mit dem dritten Schnitt herstellt, verbleiben als Landweine in der Region.“

Das Dekret zur Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Quarts de Chaume“ vom 10. August 1954 ist Ausdruck der Geschichte dieses Gebiets sowie der Qualität und Authentizität, nach denen die Erzeuger über Generationen hinweg strebten.

8.2.

2   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Produkts

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Quarts de Chaume“ sind süße Weißweine, die ausschließlich aus der Rebsorte Chenin B gewonnen werden. Sie sind sowohl kräftig als auch delikat, haben ein vielschichtiges Aroma und erweisen sich im Mund als ausgesprochen harmonisch, zwischen mild und ausdrucksvoll, oft mit einer leicht bitteren Note. Ihre Alterungsfähigkeit ist bemerkenswert.

3   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Aufgrund der mediterranen Nuance des ozeanischen Klimas, einer besonders günstigen Topografie, der außergewöhnlichen Ausrichtung am Fuße des Hanges und seiner flachgründigen, steinigen Böden, die sich durch die Erosion des Schiefers aus den ersten beiden Perioden des Neoproterozoikums gebildet haben, verfügt das Gebiet über alle Voraussetzungen für die Erzeugung von guten Weinen. Die „Quarts de Chaume“ gehören zu den bevorzugten Standorten der hier heimischen Rebsorte Chenin B. Sie bildet hier ihr volles Potenzial aus, das in einer besonderen Kraft und Eleganz zum Ausdruck kommt. Die Erzeuger streben nur geringe Erträge an und pflegen die Reben mit größter Sorgfalt.

Die Besonderheit des Standorts liegt darin, dass er sich mitten in der Flussschleife des Layon befindet. Am frühen Morgen hinterlässt der Herbstnebel feine Tröpfchen auf der Außenhaut der vollreifen Trauben, was den Befall durch den Botrytis cinerea begünstigt. Der Schimmelpilz, der die sogenannte „Edelfäule“ verursacht, breitet sich unter der Wärme der Sonnenstrahlen auf den goldenen Weintrauben aus, was für eine erhöhte Zuckerkonzentration der Beeren und die Entwicklung des vielschichtigen Aromas sorgt. Bei manchen Jahrgängen mit einer trockeneren Spätsaison wird die Konzentration durch Trocknung erreicht, und zwar einfach durch die Einwirkung von Wind und Hitze, die die Trauben austrocknen. Die Trauben werden in mehreren Durchgängen pro Parzelle von Hand gelesen, mit einem Mindestzuckergehalt von 298 g/l.

Im Laufe der Zeit haben sich im Weinbaugebiet von Anjou Rebflächen entwickelt, die regelmäßig hervorragende Weine wie den „Quarts de Chaume“ erzeugen. Sie befinden sich in besonders günstigen Lagen mit optimaler Topografie und idealen Boden- und Klimabedingungen. Diese Flächen sind seit Jahrhunderten ermittelt und namentlich bekannt, und die Erzeuger lassen größte Sorgfalt walten, sowohl bei der Pflege der Weinreben als auch in der Kellerei. Die Betriebe erzeugen Jahr für Jahr außergewöhnliche Weine, die seit mehreren Jahrhunderten – unter dem Begriff „Cru“ – ganz oben in der Klassifizierung der Anjou-Weine stehen. Seit dem 15. Jahrhundert sind die Ernteerträge des „Lehens von Chaume“ besonders begehrt. Die Bekanntheit des Weins war zunächst lokaler Natur, wovon sowohl die Aufmerksamkeit zeugt, die ihm die Abtei Ronceray und ihre Nonnen entgegenbrachten, als auch die Tatsache, dass der Priester des Sprengels Rochefort in den 1690er-Jahren sehr präzise seinen Anteil einforderte, nämlich „ein volles Fass Wein aus Chaume, das der Herr von La Guerche mir gibt, welches von den neunzehn abzuziehen ist, die er in Chaume erhält“.

Die Weine gewannen dank des Flusses Layon, der Schifffahrts- und Handelsweg war, an Bekanntheit und Reputation. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts kamen die Holländer aufgrund der guten Schiffbarkeit des Flusses nach Anjou und deckten sich dort mit den Weinen ein, die dem Seetransport gut standhielten. Im 19. Jahrhundert werden die „Quarts de Chaume“-Weine in mehreren Schriftstücken gelobt. Der englische Geograf William Guthrie (1708-1770) spricht in der Klassifizierung in der 1802 erschienenen Übersetzung seines Werkes „Nouvelle Géographie Universelle“ (Neue universelle Geographie) von dem „Cru Quarts de Chaume“. Maisonneuve bezeichnet die „Quarts de Chaume“-Weine in seinem 1925 erschienen Buch „L'Anjou, ses vignes et ses vins“ (Anjou, seine Reben und Weine) als „Perlen des Layon“.

Es ist üblich, die Weine mehrere Monate lang auszubauen, was für eine außergewöhnliche Haltbarkeit der Weine sorgt und zur Verstärkung ihres vielschichtigen Aromas, das man bei der Verkostung wahrnimmt, beiträgt. Dass heute der Begriff „Grand Cru“ mit ihnen verbunden ist, ist Ausdruck der Tradition und Expertise der Erzeuger sowie eines historischen Renommees, das im Laufe der Generationen geschaffen wurde und sich immer wieder behauptet hat.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Brissac-Quincé und Vauchrétien), Chalonnes-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Chanzeaux), Denée, Doué-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Brigné und Les Verchers-sur-Layon), Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Mozé-sur-Louet, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chavagnes und Notre-Dame-d'Allençon), Val-du-Layon.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die in Höhe, Breite und Stärke höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch den traditionellen Begriff „Grand Cru“ ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Bei der Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-f1846582-d0b3-45b0-89bc-e063ecf4008c


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/20


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Grignan-les-Adhémar“

PDO-FR-A0929-AM02

Datum der Mitteilung: 11.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Nummer IV der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Abschnitt 3 (Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft) geändert.

Im Zuge der Überarbeitung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden Gemeinden gestrichen, die vom Zentrum der weinwirtschaftlichen Aktivitäten entfernt gelegen sind und in denen selbst keine Weinherstellung mehr erfolgt. Damit soll der geografische Zusammenhalt gefördert und die Verbindung von Traubenerzeugung und -verarbeitung gestärkt werden.

Streichung von drei Gemeinden, die vom Zentrum der weinwirtschaftlichen Aktivitäten entfernt liegen (Berggemeinden): Comps, Orcinas, Chaudebonne;

Streichung der Gemeinde Morières-les-Avignon;

Aufnahme der Gemeinde Travaillan mit bedeutender weinwirtschaftlicher Aktivität, die an das aktuell bestehende Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft angrenzt.

Diese Änderungen werden unter dem Punkt „Weitere Bedingungen“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

2.   Rebsortenbestand

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ werden Nummer V (Rebsortenbestand) und Nummer IX (Verarbeitung, Weinherstellung, Weinausbau, Verpackung, Lagerung) geändert.

Bei den Roséweinen wird Cinsaut N als Hauptrebsorte neben Syrah N und Grenache N aufgenommen. Bei den Rotweinen ergibt sich keine Änderung.

Bei den Weißweinen unterteilt sich der Sortenbestand in Hauptrebsorten (Viognier B, Grenache B, Marsanne B) und Nebenrebsorten (Bourboulenc B, Clairette B).

Diese Änderungen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Rebsorten nach Weinfarbe berühren weder das Einzige Dokument noch die Liste der Rebsorten, aus denen Weine mit der Ursprungsbezeichnung erzeugt werden dürfen.

Einführung eines prozentualen Anteils von maximal 10 % weißer Rebsorten für die Erzeugung von Rotweinen sowie von maximal 20 % für die Erzeugung von Roséweinen.

Der Anteil der Hauptrebsorten in einer Cuvée wird auf mindestens 70 % festgelegt.

Einführung einer Bestimmung, die es Kleinbetrieben mit weniger als 1,5 ha, die nicht selbst Weine herstellen, erlaubt, von den Vorgaben zu den Rebsortenanteilen im Betrieb abzuweichen.

Einführung einer Ausnahmeregelung, nach der Weinbaubetriebe im Falle einer unfreiwilligen strukturellen Veränderung (Enteignung, Erbfall) über einen Zeitraum von fünf Jahren verfügen, um die Vorgaben zu den Rebsortenanteilen umzusetzen.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

3.   Mindestpflanzdichte

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Nummer VI (Erziehungsformen im Weinbaugebiet) geändert, um die Ausnahmeregelung zu streichen, nach der einzelne alte Parzellen, die vom Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität, INAO) geführt werden, eine Mindestpflanzdichte von 3 300 Stöcken/ha anstatt 4 000 Stöcken/ha aufweisen durften.

Die betroffenen Parzellen wurden neu strukturiert und entsprechen nun den allgemeingültigen Vorgaben.

Die genannte Ausnahmeregelung wird auch aus dem Punkt „Weinbereitungsverfahren“ des Einzigen Dokuments entfernt.

4.   Schnittregeln

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Nummer VI (Erziehungsformen im Weinbaugebiet) geändert, um eine Anpassung der Schnittregeln vorzunehmen.

Zulässig ist der Kurzschnitt (Cordon-de-Royat- oder Gobelet-Schnitt), bei dem maximal 12 Augen je Stock verbleiben.

Um den Zeitraum für die Ausbildung des Kordons zu berücksichtigen, wird eine Bestimmung aufgenommen, nach welcher der Guyot-Schnitt während der Einrichtung der Kordonerziehung zulässig ist. Dieser Guyot-Schnitt findet auf sämtlichen Parzellen Anwendung, auf denen die Sorten Syrah und Viognier angebaut werden, ohne Altersbeschränkung. Es darf sich jedoch nur um den einfachen Guyot-Schnitt handeln und es muss die gleiche Anzahl von Augen je Stock verbleiben wie beim Kurzschnitt (maximal 12 Augen). Diese Schnittregel soll dem Absterben von Gehölzen entgegenwirken und die Brüchigkeit der Gehölze infolge der Durchfahrt der Weinlesemaschinen verringern.

Diese Änderungen werden unter dem Punkt „Weinbereitungsverfahren“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

5.   Aufbinderegeln

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Nummer VI (Erziehungsformen im Weinbaugebiet) hinsichtlich der Aufbinderegeln geändert. Dabei wird präzisiert, dass das Aufbinden für die Rebsorten Marsanne B, Marselan N, Roussanne B, Syrah N und Viognier B zwingend vorgeschrieben ist, und zwar mindestens mit einem Haltedraht und einer Ebene von Aufrichtdrähten (Erziehungsform „Aufbinden der Reben in einer Ebene“).

Diese Bestimmung wird unter dem Punkt „Weinbereitungsverfahren“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

In Nummer XI wird eine Übergangsbestimmung in die Produktspezifikation aufgenommen, um deutlich zu machen, dass die Pflicht zum Aufbinden nicht für alte Reben gilt, die vor 2011 gepflanzt wurden. Für auf diesen Parzellen erzeugte Weine gelten restriktivere Vorgaben für den Ertrag.

Im selben Abschnitt wird die spezifische Bestimmung zur Höhe des Blattwerks auf alten Parzellen, die vom INAO geführt werden, gestrichen. Die betroffenen Parzellen wurden neu strukturiert und entsprechen nun der allgemeingültigen Vorgabe (siehe den Abschnitt zur „Pflanzdichte“).

Das Einzige Dokument wird von diesen Bestimmungen nicht berührt.

6.   Zuckergehalt der Trauben und natürlicher Mindestalkoholgehalt in % vol

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Nummer VII (Lese, Transport und Reife der Trauben) geändert.

Angesichts der Reifegrade, die in diesem südlich gelegenen Gebiet vorzufinden sind, wird der Vorschlag unterbreitet, den Zuckergehalt der Trauben zu erhöhen, um bei Rotweinen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol bzw. bei Rosé- und Weißweinen von 11,5 % vol (anstatt 11 % vol) zu erhalten. Diese Änderungen wurden unter dem Punkt „Beschreibung der Weine“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Der Mindestzuckergehalt der Trauben wurde in der Produktspezifikation entsprechend angehoben. Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

7.   Ertrag

In Kapitel I der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ wird Nummer VIII (Erträge) geändert.

Der Höchstertrag der Weine wird von 60 auf 58 hl/ha abgesenkt. Diese Änderung wird unter dem Punkt „Höchsterträge“ in das Einzige Dokument aufgenommen.

Der jährliche Basisertrag der Weine wird von 45 auf 48 hl/ha bei Rotweinen und von 45 auf 52 hl/ha bei Roséweinen angehoben, um eine Steigerung der Rot- und Roséweinerzeugung bei gleichzeitiger Wahrung der charakteristischen Eigenschaften der g. U. zu ermöglichen. Bei Weißweinen bleibt der Wert von 52 hl/ha unverändert. Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

8.   Meldepflichten und wichtigste zu kontrollierende Punkte

Kapitel II und III der Produktspezifikation für die Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ werden geändert, um sie einerseits zu vereinfachen und sie andererseits an den Inspektionsplan für die Ursprungsbezeichnung sowie an die Modalitäten für die Erklärung über die Inanspruchnahme, für die Verpackung und für die Inspektion der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte im Zusammenhang mit der Weinerzeugung anzupassen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Aktualisierung der Produktspezifikation nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Grignan-les-Adhémar

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Analytische Beschreibung

KURZBESCHREIBUNG

Bei Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ handelt es sich um stille Rot-, Rosé- und Weißweine. Der natürliche Mindestalkoholgehalt beträgt bei Rotweinen 12 % vol, bei Weiß- und Roséweinen 11,5 % vol.

Die Weine weisen nach der Gärung folgenden maximalen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf:

bei Weiß- und Roséweinen: 4 g/l;

bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von maximal 14 % vol: 3 g/l;

bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol: 4 g/l.

Zum Zeitpunkt der Verpackung weisen die Weine folgenden maximalen Gehalt an flüchtiger Säure auf:

bei Rotweinen: 18,37 Milliäquivalent pro Liter; – bei Weiß- und Roséweinen: 14,28 Milliäquivalent pro Liter.

Zum Zeitpunkt der Verpackung weisen die Rotweine folgende Werte auf:

einen Gesamt-Polyphenolgehalt (OD bei 280 nm) von mindestens 40;

eine modifizierte Farbintensität (OD bei 420 nm + OD bei 520 nm + OD bei 620 nm) größer 5;

einen Apfelsäuregehalt von maximal 0,4 g/l.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

Die übrigen analytischen Kriterien entsprechen den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Werten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Organoleptische Beschreibung

KURZBESCHREIBUNG

Aufgrund ihrer sensorischen Eigenschaften sind die genannten Erzeugnisse ausnahmslos der großen Familie der Weine aus dem Vallée du Rhône zuzuordnen, insoweit als Ähnlichkeiten bei Böden und Rebsortenbestand vorliegen.

Die Rotweine stechen jedoch mit gewissen Eigenarten hervor, was insbesondere auf die hier an der Reifegrenze angebaute Rebsorte Grenache N zurückzuführen ist, die den Weinen Finesse, fruchtige Eleganz und einen runden Geschmack verleiht. Die Rebsorte Syrah N schließlich ergänzt die Cuvée als Garant für die Tanninstruktur, die Farbintensität und die Feinheit der pflanzlichen und blumigen Aromen. Die Rotweine können jung getrunken werden und eignen sich aufgrund des Anteils der Rebsorte Syrah N für die Lagerung. Letztere ist für die Weine mit dieser kontrollierten Ursprungsbezeichnung, die aus dem südlichen Teil der Weinberge des Vallée du Rhône stammen, von wesentlicher Bedeutung.

Die durch Pressung oder teilweisen Saftentzug (sogenannte Saignée-Methode) erzeugten Roséweine sind fruchtig und elegant, mit blassrosa bis hellroter Robe. Am Gaumen sind Frische und Geschmeidigkeit prägend. Aromen von roten Beerenfrüchten dominieren.

Weißweine werden als Cuvée erzeugt, zum einen aus Rebsorten aus südlichen Lagen, wie Bourboulenc B, Grenache B und Clairette B, zum anderen aus Rebsorten aus eher nördlichen Lagen, wie Marsanne B, Roussanne B oder Viognier B. Diese Sortenpalette ermöglicht mannigfaltige Kombinationen, aus denen trockene Weißweine mit einer großen Vielfalt an Aromen (blumig, fruchtig, mineralisch usw.) und einer Säure am Gaumen erzeugt werden können, die stets durch den runden Geschmack der Weine ausgeglichen wird.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   

 

Anbauverfahren

Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken je Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m betragen.

– Der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile muss mindestens 1 m und darf maximal 1,50 m betragen.

Schnittregeln

Allgemeine Bestimmungen:

Die Reben werden kurz geschnitten (Gobelet- oder Cordon-de-Royat-Schnitt), sodass maximal 12 Augen je Stock verbleiben.

Der Zeitraum für die Einrichtung der Cordon-de-Royat-Erziehung ist auf zwei Jahre begrenzt. Während dieses Zeitraums ist der Guyot-Schnitt zulässig.

Für Parzellen, die ab dem 1. August 2022 bepflanzt wurden, gilt eine maximale Höhe des Kordons von 70 cm.

Besondere Bestimmungen:

Für die Rebsorten Viognier B und Syrah N ist auch der einfache Guyot-Schnitt zulässig, bei dem maximal 10 Augen am langen Strecker und ein Zapfen mit maximal zwei Augen verbleiben dürfen.

Aufbinderegeln

Für die Rebsorten Marsanne B, Marselan N, Roussanne B, Syrah N und Viognier B ist das Aufbinden zwingend vorgeschrieben, und zwar mindestens mit einem Haltedraht und einer Ebene von Aufrichtdrähten (Erziehungsform „Aufbinden der Reben in einer Ebene“).

Die Bewässerung ist zulässig.

2.   

 

Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind für Rotweine bis zu einem Konzentrationsgrad von 10 % zulässig.

Bei der Herstellung von Roséweinen darf önologische Holzkohle – einzeln oder als Mischung in entsprechenden Zubereitungen – ausschließlich für durch Pressen gewonnene Moste innerhalb eines Grenzwerts von 20 % des Volumens der vom jeweiligen Weinbereitungsbetrieb hergestellten Roséweine für die betreffende Ernte verwendet werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche auf EU-Ebene geltenden und sich aus dem Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

5.2.    Höchsterträge

1.

58 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese, die Weinherstellung und die Weinbereitung finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Drôme statt: Allan, La Baume-de-Transit, Chamaret, Chantemerle-lès-Grignan, Châteauneuf-du-Rhône, Clansayes, Colonselle, Donzère, Grignan, La Garde-Adhémar, Les Granges-Gontardes, Malataverne, Montségur-sur-Lauzon, Réauville, La Roche-Saint-Secret-Béconne, Roussas, Salles-sous-Bois, Saint-Paul-Trois-Châteaux, Saint-Restitut, Solérieux, Valaurie.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Bourboulenc B – Doucillon blanc

 

Carignan N

 

Cinsaut N – Cinsault

 

Clairette B

 

Grenache N

 

Grenache blanc B

 

Marsanne B

 

Marselan N

 

Mourvèdre N – Monastrell

 

Roussanne B

 

Syrah N – Shiraz

 

Viognier B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.    Natürliche und menschliche Einflussfaktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Beschreibung der natürlichen Einflussfaktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet der Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ befindet sich im Herzen der Region Drôme Provençale. Sie bezeichnet ein Übergangs- und Kreuzungsgebiet zwischen dem Dauphiné in seiner heutigen Ausdehnung und dem Comtat, zwischen Zentralmassiv und Alpenvorland. Das Gebiet befindet sich am linken Ufer der Rhône, südlich von Montélimar und nördlich von Bollène im Departement Drôme. Es umfasst 21 Gemeinden, die von der Rhône im Westen und der Enclave des Papes im Osten begrenzt werden. Das Relief zeigt im Wechsel bald flache, bald hügelige Landschaften in mittleren Höhenlagen von durchschnittlich 200 m.

Der Untergrund besteht im gesamten geografischen Gebiet vorwiegend aus Formationen aus dem mittleren Miozän. Im Osten (in den Gemeinden Grignan und Colonzelle) handelt es sich dabei um Tuffsand und Mergel mit Molasseschichten, die „Molasses de Grignan“ genannt werden. Im Zentrum des Gebiets werden diese aus dem Helvet stammenden Ablagerungen von Sand und bei Valréas auch von gelblichem Sandstein („Saffres“ genannt) abgelöst. Die Böden sind daher leicht und sandig, mehr oder weniger mächtig und mineralarm.

Eine Besonderheit ist die Gemeinde La Baume-de-Transit im Süden mit ihren im Würm entstandenen Terrassen und steinigen Lehm-Kalk-Böden, die auf Flussablagerungen der Aygues zurückgehen. Im Westen hingegen finden sich die Flussterrassen der Rhône.

Im Norden erstrecken sich noch ältere Flussterrassen entlang der Kalksteinhügel zu beiden Seiten des Rhônetals. Zum Teil sind sie von Kalkschutt bedeckt, der sich von den Hängen der Hügel gelöst hat. In diesem von kargen, mageren Böden gekennzeichneten Gebiet war die Garrigue (Strauchheide) weitverbreitet. Erst vor relativ kurzer Zeit, in der Dekade zwischen 1960 und 1970, siedelte sich hier der Weinbau an.

Das generell in diesem Gebiet vorherrschende Klima markiert eine Grenze. Es handelt sich um ein mediterranes Klima, das sich mehr oder minder abgeschwächt zeigt, je weiter man in dem Gebiet nach Norden gelangt. Gleichzeitig ist dies die nördliche Grenze für den Olivenanbau sowie für den Anbau der Rebsorte Grenache N.

Die Niederschläge sind unregelmäßig. Die jährlichen Durchschnittswerte schwanken zwischen 700 und 1 000 mm.

Die Temperaturen sind mild mit einer jährlichen Durchschnittstemperatur von 13 °C und einer starken Sonneneinstrahlung, die etwa 2 500 Sonnenstunden im Jahr erreicht. Häufig auftretende Winde (insbesondere der Mistral) verstärken die Trockenheit in den Hanglagen, die überwiegend für den Weinbau genutzt werden.

Bedingt durch eine das Rhônetal durchziehende Hügelkette ist das Klima außerdem von kontinentalen Einflüssen geprägt, die sich in strengeren Wintern manifestieren.

Die Lage des Weinbaugebiets in diesem klimatischen Grenzbereich führt dazu, dass die örtlichen Gegebenheiten je nach Höhenlage und Topografie stark voneinander abweichen können.

Beschreibung der menschlichen Einflussfaktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Zu den zahlreichen Spuren der Römer, die den Weinbau und die Weinvorkommen in diesem Gebiet belegen, zählt unter anderem der Fund eines großen Winzerhofs in der Gemeinde Donzère im Jahr 1983, mitten im Herzen des Gebiets – unzweifelhaft ein bedeutender Baustein der ruhmreichen Geschichte des hiesigen Weinbaus.

Seit der Entstehung des Weinbaugebiets in der Antike hat es sich stetig weiterentwickelt. 1850 umfassten die Weinberge eine Gesamtfläche von 2 500 ha. Wie viele andere französische Weinbaugebiete hatten auch sie schwer unter der Reblauskrise von 1885 zu leiden. Ungeachtet der damit zusammenhängenden Abkehr von der Weinbautätigkeit wandte sich in dem Gebiet ein harter Kern dynamischer, traditionsbewusster Winzer dem Qualitätsweinbau zu.

So wurde 1962 beim Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität) der Antrag gestellt, die Weine des Gebiets als Vins délimités de qualité supérieure (Weine höherer Qualität aus begrenztem Anbaugebiet) anzuerkennen und ihnen die Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Tricastin“ zu verleihen.

Offiziell stattgegeben wurde diesem Ersuchen mit dem Erlass vom 13. März 1964, der auch die Erzeugungsbedingungen enthielt.

Zehn Jahre später verfeinerten die Erzeuger ihren Rebsortenbestand, indem sie ihn an die vorherrschenden Anbaubedingungen anpassten. Dadurch und dank der Umstellung und Verbesserung der Erzeugungsverfahren erreichten sie am 27. Juli 1973 die Anerkennung als kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Die Jahre 1970 bis 1980 waren geprägt von der Erneuerung des Weinbaugebiets und der raschen Steigerung der Erzeugungsmengen: von 53 000 hl im Jahr 1976 auf 78 000 hl im Jahr 1983.

Die von den Erzeugern schon seit Langem angestrebte Änderung des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung von „Coteaux du Tricastin“ in „Grignan-les-Adhémar“ wurde am 16. November 2010 per Dekret offiziell bestätigt.

Im Jahr 2010 umfasste das Weinbaugebiet 2 600 ha, bei einer durchschnittlichen Erzeugungsmenge von 55 000 hl, die sich auf etwa 40 Privatkellereien und 12 Genossenschaftskellereien verteilte. Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“ gibt es in allen drei Weinfarben. Der Großteil des hergestellten Volumens entfällt jedoch auf Rotweine. Diese machten im Jahr 2008 75 % des erzeugten Gesamtvolumens aus.

Bei Junganlagen zeigt sich eine Tendenz zum schrittweisen Ausbau der Erzeugung trockener Weißweine. Diese machten 2008 einen Anteil von 7 % am erzeugten Gesamtvolumen aus.

8.2.    Kausale Wechselwirkungen

Am linken Flussufer der Rhône, zwischen Dauphiné und Provence, erstreckt sich ein Weinberg, der durch die in der Region Drôme Provençale vorherrschenden mediterranen Einflüsse geprägt ist. Auf diesem Weinberg finden sich vorwiegend Rebsorten, die aus südlichen Lagen stammen und hier an der Reifegrenze angebaut werden. In ihnen kommt die charakteristische Unverwechselbarkeit dieser traditionellen, von den Erzeugern seit jeher gepflegten Pflanzungen zum Ausdruck, die in mittleren Höhenlagen mit besonders starker Sonneneinstrahlung gedeihen.

Mit Entdeckung eines der ältesten römischen Weingüter aus der Antike gilt der weit in die Vergangenheit bis in das vorrömische Gallien zurückreichende Ursprung dieses Weinbaugebiets und insbesondere des Wissens rund um die Weinherstellung als erwiesen.

Dieses Wissen wurde im Verlauf der Geschichte im gesamten Stammesgebiet der Tricastini weitergegeben. Generationen von Erzeugern gelang es, das Weinbaugebiet trotz massiver Bedrohungen zu erhalten. Eine dieser Bedrohungen war die Reblausplage, in deren Folge Erzeugergemeinschaften gegründet wurden, die sich nach und nach allgemeingültige Regeln auferlegten, die der Grundstein für den Aufbau der Qualitätsweinerzeugung waren.

Die Fortschritte dieser Zusammenarbeit fanden darin Ausdruck, dass den in diesem Weinbaugebiet erzeugten Weinen zunächst die Ursprungsbezeichnung Vins délimités de qualité supérieure und anschließend die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Coteaux du Tricastin“ zuerkannt wurde, und das in einer Zeit, in der die Anforderungen für einen entsprechenden Antrag eher der Legitimation einer Intensivierung der Erzeugung dienlich waren als der bewussten Entscheidung für die mit dem Ursprung in Zusammenhang gebrachte Qualität.

Die Weine werden allesamt aus Trauben gewonnen, die auf sorgfältig ausgewählten Parzellen geerntet werden, sowie als Cuvée aus verschiedenen Rebsorten, die auf Parzellen mit kargen, meist durchlässigen und warmen Böden angebaut werden. Diese Eigenschaften verleihen den Rotweinen ihren unverwechselbaren Charakter: Sie sind geschmeidig, fruchtig und dennoch körperreich. Die trockenen Weißweine mit ihrem typisch südlichen Charakter verdanken ihnen ihr breites Aromaspektrum. Die Roséweine ähneln den Rotweinen: Auch sie sind geschmeidig und fruchtig.

Qualität und Ansehen dieser Weine sind seit Langem etabliert, auch wenn ihre Identität sich mit der Zeit verändert. Abzulesen ist dies an den aus Fragmenten zusammengesetzten Weinnamen. Dabei wurde entweder der Name einer bestimmten Gemeinde oder aber der Name des Gebiets besonders hervorgehoben.

2010 wurde der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung in „Grignan-les-Adhémar“ geändert, was von Erzeugerseite bereits seit mehreren Jahren ein erklärter Wunsch gewesen war. Damit wurde die Gemeinde Grignan, deren Geschichte mit der Familie derer von „Adhémar de Grignan“ eng verbunden ist, als Bindeglied zwischen dem geografischen Zentrum des Gebiets und den angebauten Weinen wieder in den Mittelpunkt gerückt. François de Castellane Adhémar, Graf von Grignan, der im 17. Jahrhundert Gouverneur der Provence war und 1669 die Tochter von Madame de Sévigné ehelichte, war es, der dazu beitrug, dass der Name seiner Familie untrennbar mit der Gemeinde Grignan verbunden ist.

In dem 1781 von Faujas de Saint-Fonds verfassten Werk „Histoire naturelle de la province de Dauphiné“ (Naturgeschichte der Provinz Dauphiné) wird auf angesehene und unter dem Namen „Vins de Donzère“ bekannte Weine Bezug genommen, die in der gleichnamigen Gemeinde erzeugt werden: „Am bekanntesten sind die Weinlagen Les Roussettes, Le Suel, La Figerasse und Javalin, die sich an mehreren Hängen über etwa eine halbe Meile erstrecken. Ihre Böden sind besonders steinig und kieselig.“ Weiter heißt es: „Auf der Ebene von Grès […] werden gute Weine hergestellt. Gleiches gilt für die Ortsteile Opplilias, Borillon und Lerminas, wobei die von dort stammenden Weine mit Wein aus Grès verschnitten werden müssen.“ Im weiteren Verlauf des Texts wird erläutert, dass diese Weine auch außerhalb des geografischen Gebiets und zuweilen deutlich darüber hinaus angesehen und geschätzt sind: „Die Weine aus Donzère werden nach Paris, Lyon, Grenoble sowie in die Gegenden des Velay und Vivarais exportiert. Auch für den Transport über den Seeweg sind sie geeignet, da sie bereits erfolgreich nach Konstantinopel verschifft wurden.“ Im selben Werk äußert der Autor die Ansicht, aus den damals angebauten Rebsorten (Clairette, Picardan, Rosani) werde „ein delikater Weißwein“ gewonnen.

1896 werden die aus den Gemeinden Allan, Roussas und La Garde-Adhémar stammenden Weine in einer Notiz zum Weinberg des bei Allan gelegenen Château-Bizard in eine Reihe mit anderen Weinen von „diesem“ Ufer der Rhône gestellt. Auch in der von Jullien erstellten Topografie der französischen Weinbaugebiete von 1822 finden die Weine aus der Gemeinde Allan Erwähnung. Der Autor ordnet sie unmittelbar hinter „Ermitage“ und „Côte-Rôtie“ ein. In seiner Abhandlung über den Weinbau von 1895 nimmt G. Foex auf Seite 811 Bezug auf das Weinbaugebiet Allan und stellt Analogien zwischen dem hier erzeugten und dem aus den Weinbergen von Châteauneuf-du-Pape stammenden Wein her.

Dank der Qualitätsbestrebungen der Erzeuger konnte die in der Geschichte dieses Weinbaugebiets so häufig erwähnte Gemeinde Grignan als geografisches Herzstück der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ihren Bekanntheitsgrad als Weinregion zurückerobern. Dies zeigt sich insbesondere in den zahlreichen dort stattfindenden Veranstaltungen und in der Einrichtung einer Vinothek für Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Grignan-les-Adhémar“.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, in dem eine Ausnahmeregelung für die Weinherstellung und -bereitung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden:

Departement Ardèche: Alba-la-Romaine, Aubignas, Bidon, Bourg-Saint-Andéol, Gras, Larnas, Ruoms, Saint-Just, Saint-Marcel-d’Ardèche, Saint-Martin-d’Ardèche, Saint-Montan, Saint-Remèze, Saint-Thomé, Le Teil, Valvignières, Viviers;

Departement Drôme: Aleyrac, Arpavon, Aubres, La Bégude-de-Mazenc, Bouchet, Châteauneuf-de-Bordette, Condorcet, Curnier, Dieulefit, Espeluche, Eyrolles, Eyzahut, Mirabel-aux-Baronnies, Montaulieu, Montboucher-sur-Jabron, Montbrison, Montélimar, Montjoux, Montjoyer, Nyons, Le Pègue, Piégon, Pierrelatte, Les Pilles, Le Poët-Laval, Pont-de-Barret, Portes-en-Valdaine, Puygiron, Rochebaudin, Rochefort-en-Valdaine, Rochegude, Rousset-les-Vignes, Salettes, Saint-Ferréol-Trente-Pas, Saint-Gervais-sur-Roubion, Saint-Maurice-sur-Eygues, Saint-Pantaléon-les-Vignes, Sainte-Jalle, Souspierre, Suze-la-Rousse, Taulignan, Teyssières, La Touche, Tulette, Valouse, Venterol, Vesc, Vinsobres;

Departement Gard: Pont-Saint-Esprit, Saint-Paulet-de-Caisson;

Departement Vaucluse: Bollène, Buisson, Cairanne, Entrechaux, Faucon, Gigondas, Grillon, Lagarde-Paréol, Lamotte-du-Rhône, Lapalud, Montdragon, Mornas, Puyméras, Rasteau, Richerenche, Roaix, Sablet, Séguret, Saint-Marcellin-lès-Vaison, Saint-Romain-en-Viennois, Saint-Roman-de-Malegarde, Sainte-Cécile-les-Vignes, Travaillan, Vacqueyras, Vaison-la-Romaine, Valréas, Villedieu, Violès, Visan.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf gemäß den Modalitäten der Vereinbarung zwischen den verschiedenen betroffenen Schutz- und Verwaltungsvereinigungen die größere geografische Einheit „Vignobles de la Vallée du Rhône“ angegeben werden.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-f57bb70c-e0a8-44c0-bc75-3aeca81c658d


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/28


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/12)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Cabernet d’Anjou“

PDO-FR-A1005-AM02

Datum der Mitteilung: 11.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Es wurden die Daten hinzugefügt werden, an denen die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen und die Zahl der Gemeinden infolge der Zusammenschlüsse einiger Gemeinden angepasst wird.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Für einige Gemeinden, deren Parzellenabgrenzung geändert wurde, wurde eine Übergangsmaßnahme hinzugefügt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Kennzeichnung

Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

8.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Cabernet d’Anjou

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um stille Roséweine mit folgenden Analysemerkmalen: Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol auf. Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von mindestens 10 g/l auf. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten; jedoch darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei unverpackten Weinpartien, die mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ versehen werden, höchstens 10,2 meq/l betragen. Die Weine enthalten vergärbare Zucker und eine mehr oder minder ausgeprägte Süße. Ihr Aroma ist intensiv und unterstreicht die Besonderheiten der jeweils verarbeiteten Rebsorten. Der fruchtige Charakter (Pfirsich, Erdbeere, Zitrusfrüchte usw.) ist jedoch prägend. Am Gaumen zeigen sie eine gelungene Balance von Frische und Rundheit. Ihr Abgang ist intensiv.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Laubwandhöhe eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

2.   Schnitt

Anbauverfahren

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 2 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

3.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

4.   Spezifisches önologisches Verfahren

Önologische Holzkohle darf weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

5.   Aufbinden und Laubwandhöhe

Anbauverfahren

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, aber mindestens 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Bestimmungen: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m; es gibt vier Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.

5.2.    Höchsterträge

1.

69 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alle Erzeugungsschritte der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cabernet d’Anjou“ erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (nur Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Tourtenay und Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ);

im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou, Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rives-de-Loir-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Villevêque), Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains und Vaudelnay;

im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

7.   Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   

 

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich über zwei geologische Formationen, wobei die Rebflächen in erster Linie an den Flusshängen und auf einzelnen Hochplateaus liegen: Im Westen schließt das präkambrische und paläozoische Grundgebirge an das armorikanische Massiv an; im Osten überdeckt das mesozoische und känozoische Grundgestein des Pariser Beckens das ältere Grundgebirge. Diese geologische Besonderheit macht den Unterschied zwischen dem von Schiefer- und vor allem Tonschiefervorkommen geprägten westlichen Teil des geografischen Gebiets – von den Einheimischen auch „Anjou noir“ (schwarzes Anjou) genannt – und dem östlichen Teil des geografischen Gebiets aus, für das die Vorkommen an Kalktuffgestein (Saumur) kennzeichnend sind und das im Volksmund als „Anjou blanc“ (weißes Anjou) bezeichnet wird.

Das einst der historischen Provinz Anjou zugehörige geografische Gebiet erstreckt sich nach der Definition des Jahres 2021 im Wesentlichen über die südliche Hälfte des Departements Maine-et-Loire (68 Gemeinden) sowie über den Nordrand der Departements Deux-Sèvres (11 Gemeinden) und Vienne (9 Gemeinden).

Die Böden der für die Weinlese abgegrenzten Parzellen stammen aus verschiedenen geologischen Formationen. Obgleich sie große Unterschiede aufweisen, handelt es sich insgesamt um überwiegend karge Böden mit mäßigen Wasserreserven. Darüber hinaus haben sie ein günstiges Wärmeverhalten.

Dem geografischen Gebiet kommt ein gemäßigtes ozeanisches Klima mit vergleichsweise geringen Temperaturschwankungen zugute, was einerseits auf die relative Nähe des Atlantiks, andererseits auf die wärmeregulierende Rolle der Loire und ihrer Nebenflüsse und schließlich auf die Hanglage der Rebflächen zurückzuführen ist. Nicht umsonst spricht man von der „Milde des Anjou“ (douceur angevine) – eine Redewendung, die sich insbesondere im Laufe des Winters, des langen Frühlings und des Herbstes bewahrheitet, während im Sommer häufig Hitzeperioden auftreten. Die nach Nordwesten und Südosten hin ausgerichteten Höhenzüge bilden eine natürliche Sperre gegenüber den Westwinden, die häufig Feuchtigkeit mitführen. So regnet es in dem geografischen Gebiet, das durch die höheren Höhenzüge des Choletais und der Mauges vor Meeresfeuchtigkeit geschützt ist und von Föhnwinden profitiert, nur wenig. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 585 mm, im Choletais erreicht sie knapp 800 mm.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Eine ununterbrochene Geschichte des Weinbaus im Anjou lässt sich bis in das 1. Jahrhundert unserer Zeitrechnung zurückverfolgen. Dass der Rebstock dort gedieh, bezeugen die folgenden Zeilen eines Gedichts von Apollonius aus dem 6. Jahrhundert: „Nicht fern von der Bretagne liegt eine auf einem Felsen errichtete Stadt, von Ceres und Bacchus verwöhnt, mit dem aus dem Griechischen abgeleiteten Namen Andegava (Angers).“ Auch wenn das Weinbaugebiet von Angers sich das gesamte Mittelalter hindurch weiterentwickelte und unter dem Schutz der Klöster auf die Loire-Ufer und das Umland von Angers ausweitete, erwarb es seinen Ruf vor allem ab dem 12. und 13. Jahrhundert. Unter dem Einfluss des Königreichs von Heinrich II. und Eleonore von Aquitanien konnte damals der „Wein aus dem Anjou“ auf die edelsten Tafeln gelangen.

Ab dem 16. Jahrhundert erlebte die Erzeugung einen Aufschwung dank der Ankunft niederländischer Händler, die auf der Suche nach Weinen für ihr Land und ihre Kolonien waren. Die Niederländer kauften große Mengen auf und der Handel war im 18. Jahrhundert zu einer solchen Blüte gelangt, dass der Fluss Layon, der das geografische Gebiet durchquert, kanalisiert wurde, um den Transport zu erleichtern. Indes weckte das hohe Ansehen der „Weine aus Anjou“ Begehrlichkeiten und die zahlreichen Steuern, die eingeführt wurden (Schottenabgabe, Kistenabgabe, Verkostungsabgabe, Achter, Passierabgabe usw.), wirkten sich verheerend auf den Handel aus. Schließlich führten die Verwüstungen durch die Vendée-Kriege zum vollkommenen Ruin des Weinbaugebietes. Der Wohlstand kehrte im Laufe des 19. Jahrhunderts zurück. Im Jahr 1881 beliefen sich die für den Weinbau genutzten Flächen auf 45 000 ha, von denen 1893 – nach der Reblausplage – 10 000 ha übrigblieben.

8.2.   

 

Der Name „Anjou“ verdankte seine Bekanntheit im Wesentlichen der Erzeugung von Weißweinen aus der Rebsorte Chenin B. Allerdings wurde in der Folge der Reblauskrise immer häufiger daneben zunächst Cabernet franc N und bald darauf auch Cabernet-Sauvignon N angebaut. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stand die Erzeugung von „Rouget“ im Vordergrund, wie man in der Region einen leichten, in Gaststätten konsumierten Wein nennt – dies ist die erste Phase im Wandel des Weinbaus in der Anjou-Region. Durch die Kombination mit den Rebsorten Grolleau N und Grolleau gris G, die „Clairet“-Weine mit geringerer Farbintensität ergeben, und gelegentlich den Rebsorten Gamay N und Pineau d’Aunis N, hat sich eine umfangreiche Produktion emblematischer Roséweine entwickelt, die unter den kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Cabernet d’Anjou“ und „Rosé d’Anjou“ bekannt und geschätzt sind Die zweite Phase im Wandel des Weinbaugebiets stand im Zeichen der Erfahrung der Erzeuger mit dem gesamten Sortenbestand. Beobachtungen und Analysen in Bezug auf die optimale Kombination von Rebsorte und Standort und das jeweilige Erntepotenzial sowie die Beherrschung der Weinbereitungstechniken führten dazu, dass ab den 1960er-Jahren die Erzeugung von Rotweinen zunahm.

2.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften der Produkte

Die Roséweine enthalten vergärbare Zucker und eine mehr oder minder ausgeprägte Süße. Ihr Aroma ist intensiv und unterstreicht die Besonderheiten der jeweils verarbeiteten Rebsorten. Der fruchtige Charakter (Pfirsich, Erdbeere, Zitrusfrüchte usw.) ist jedoch prägend. Am Gaumen zeigen sie eine gelungene Balance von Frische und Rundheit. Ihr Abgang ist intensiv.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die besondere Naturlandschaft des nördlichen Weinbaugebiets im Zusammenspiel mit einem ausgesprochen milden Klima und einer einzigartigen Geologie und Bodenbeschaffenheit verleiht den Weinen ihren geschmacklichen Charakter, der durch seine Frische besticht.

Die Vielfalt der zum Weinbau genutzten Lagen mit ihren unterschiedlichen geologischen und pedologischen Gegebenheiten hat den Erzeugern die Möglichkeit gegeben, herauszufinden, unter welchen Bedingungen die Merkmale der einzelnen Rebsorten am besten zum Ausdruck kommen. Dank der Beobachtung und Analyse des Pflanzenverhaltens sind die Winzer also in der Lage, für jede Rebsorte den optimalen Standort zu bestimmen. Während die Rebsorten Grolleau N, Grolleau gris G oder Pineau d‘Aunis N auf den sandig-kiesigen Hügeln und Niederungen angesiedelt sind, wo sie fruchtige Roséweine hervorbringen, schätzen die Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet-Sauvignon N flachgründige Böden oder Braunerden mit regelmäßiger Wasserversorgung. So liefern sie runde Roséweine mit nachhaltigen Aromen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung und Bereitung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cabernet d’Anjou“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021:

Im Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

im Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Anetz) und Vallet;

im Departement Maine-et-Loire: Orée d’Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Saint-Laurent-des-Autels) und Saint-Martin-du-Fouilloux.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch den Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ ergänzt werden.

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die in der Höhe, Breite und Stärke höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Bei der Kennzeichnung der Weine kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-cea1d3f7-577f-445e-9e58-b708a8d13eb8


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/35


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/13)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Anjou“

PDO-FR-A0820-AM03

Datum der Mitteilung: 11.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Es wurden die Daten hinzugefügt werden, an denen die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Verschnitt

Die Bestimmungen über den Verschnitt der aus den Nebensorten Grolleau und Pineau d’Aunis gewonnenen Rotweine werden geändert, wobei der Rebsorte Grolleau, deren Merkmale insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel von Interesse sind, der Vorzug gegeben wird.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

4.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Önologische Holzkohle

Das Verbot der Verwendung von önologischer Holzkohle wird für die Roséschaumweine aufgehoben.

Das Verbot der Verwendung von Holzchips bei der Weinbereitung wird für die Weiß- und Roséschaumweine aufgehoben.

Diese Änderung ermöglicht es, bei Bedarf bestimmte Kontaminationen zu behandeln und die Struktur der für die zweite Gärung in der Flasche bestimmten Grundweine zu verbessern.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen und die Zahl der Gemeinden infolge der Zusammenschlüsse einiger Gemeinden angepasst wird.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

8.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Für einige Gemeinden, deren Parzellenabgrenzung geändert wurde, wurde eine Übergangsmaßnahme hinzugefügt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Kennzeichnung

Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden präzisiert und harmonisiert. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

10.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

11.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Anjou

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Stille Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind gekennzeichnet durch: – einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol; – bei den trockenen Weinen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 3 g/l, der bis zu 8 g/l betragen darf, wenn der Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Gramm Weinsäure pro Liter) um höchstens 2 g/l unter dem Zuckergehalt liegt. Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten. Die stillen Weißweine sind in der Regel trocken, können jedoch zuweilen vergärbare Zucker enthalten und als „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“ eingestuft werden. Die Aromenentfaltung ist allgemein intensiv, mit Blumenaromen (Weißdorn, Flieder, Linde, Eisenkraut, Kamille usw.) und fruchtigeren Noten (Zitrusfrüchte, Pflaume, Birne, Trockenfrüchte usw.). Im Mund sind sie rund und füllig und enden mit einem Eindruck von Frische und Feinheit.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9,5

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

2.   Stille Rotweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind gekennzeichnet durch: – einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol; – nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 3 g/l; – bei Weinen mit der Angabe „Gamay“ und dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern von höchstens 2 g/l. Bei Rotweinen muss die malolaktische Gärung abgeschlossen sein. Weine, die für den Verkauf als Fasswein bereit sind oder sich im Verpackungsstadium befinden, haben einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l. Nach der Anreicherung dürfen die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten; jedoch darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei unverpackten Weinpartien, die mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ versehen werden, höchstens 10,2 meq/l betragen. Die Weine werden mindestens bis zum 15. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres ausgebaut. Die stillen Rotweine haben eine gute Tanninstruktur. Ihre Aromenentfaltung ist ziemlich intensiv und erinnert hauptsächlich an rote Früchte. Sie haben eine gewisse Struktur, doch muss die Leichtigkeit vorherrschen. Es handelt sich um gefällige Weine, die innerhalb von drei Jahren nach der Lese genossen werden sollten. Die Rotweine mit der Angabe „Gamay“ sind frisch, lebhaft und süffig. Sie entwickeln charakteristische, meist fruchtige Aromen und sollten in der Regel jung genossen werden.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

3.   Schaumwein

KURZBESCHREIBUNG

Die Schaumweine gibt es in weiß oder rosé. Die für die Herstellung von Weiß- oder Roséschaumweinen bestimmten Grundweine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol. Die für die Herstellung von Schaumweinen bestimmten Grundweine, die nicht angereichert wurden, haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 % vol. Nach der Gärung haben die Grundweine, die nicht angereichert wurden, einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 24 g/l. Nach der Gärung haben die Grundweine, die angereichert wurden, einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 5 g/l. Die für die Herstellung von Weiß- und Roséschaumweinen bestimmten Grundweine, die angereichert wurden, haben einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 11,6 % vol. Nach der Flaschengärung und vor Zugabe der Versanddosage haben die Weine nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13 % vol. Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen dem im Unionsrecht festgelegten Werten. Die Schaumweine gibt es in weiß oder rosé. Sie zeichnen sich durch ihre Feinheit aus, die sich nicht nur in der Perlage, sondern auch in der Aromenentfaltung und der Struktur im Mund zeigt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Höhe der Laubwand eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

2.   Schnitt

Anbauverfahren

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren zurückgeschnitten:

Bei den stillen Weißweinen (aus allen Rebsorten) und den stillen Rotweinen aus den Rebsorten Cabernet franc N, Cabernet-Sauvignon N, Gamay N, Pineau d'Aunis N werden die Reben auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 2 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

Bei den stillen Rotweinen aus der Rebsorte Grolleau N werden die Reben auf höchstens 10 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 2 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

Bei den Weiß- und Roséschaumweinen aus den Rebsorten Chenin B, Gamay N, Grolleau G, Grolleau N, Pineau d’Aunis N werden die Reben auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Sie können auf 4 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

3.   Schnitt

Anbauverfahren

Die Rebstöcke werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren zurückgeschnitten:

Bei den Weiß- und Roséschaumweinen aus den Rebsorten Cabernet franc N, Cabernet-Sauvignon N, Chardonnay N, Sauvignon B werden die Reben auf höchstens 14 Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Sie können auf 4 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 14 beträgt.

4.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

5.   Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Für die Rotweine sind Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einer teilweisen Konzentrierung von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig.

Nach der Anreicherung dürfen die Stillweine einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.

Die für die Herstellung von Weiß- oder Roséschaumweinen bestimmten Grundweine, die angereichert wurden, haben einen Gehalt an vergärbarem Zucker von höchstens 5 g/l und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 11,6 % vol.

6.   Verwendung von Holzchips

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei den stillen Weißweinen ist die Verwendung von Holzchips untersagt.

Bei den Rotweinen und bei den Schaumweinen ist die Verwendung von Holzchips untersagt, ausgenommen bei der Weinbereitung.

Die für die Herstellung von Roséschaumweinen bestimmten Grundweine können durch Mazeration oder durch das Saignée-Verfahren gewonnen werden.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

7.   Aufbinden und Höhe der Laubwand

Anbauverfahren

Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.

Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Bestimmungen: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m; es gibt vier Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.

5.2.   Höchsterträge

1.   Stille Weißweine

65 hl/ha

2.   Stille Rotweine

65 hl/ha

3.   Weiße Schaumweine und Roséschaumweine

76 hl/ha

4.   Angabe „Gamay“

72 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

a)

Alle Erzeugungsschritte der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“, „Cabernet d’Anjou“ oder „Rosé d‘Anjou“ erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (nur Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Tourtenay und Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ);

im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou, Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rives-de-Loir-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Villevêque), Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains und Vaudelnay;

im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

b)

Alle Erzeugungsschritte der Weine mit der Angabe „Gamay“ erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton, Louzy, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ);

im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cléré-sur-Layon, Denée, Dénezé-sous-Doué, Doué-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Brigné, Concourson-sur-Layon, Doué-la-Fontaine, Forges, Montfort, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Rives-de-Loir-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Villevêque), Rochefort-sur-Loire, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Terranjou, Tuffalun, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

7.   Keltertraubensorte(n)

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Chenin B

Gamay N

Grolleau N

Grolleau gris G

Pineau d'Aunis N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Stillweine

Das geografische Gebiet erstreckt sich über zwei geologische Formationen, wobei die Rebflächen in erster Linie an den Flusshängen und auf einzelnen Hochplateaus liegen: Im Westen schließt das präkambrische und paläozoische Grundgebirge an das armorikanische Massiv an; im Osten überdeckt das mesozoische und känozoische Grundgestein des Pariser Beckens das ältere Grundgebirge. Diese geologische Besonderheit macht den Unterschied zwischen dem von Schiefer- und vor allem Tonschiefervorkommen geprägten westlichen Teil des geografischen Gebiets – von den Einheimischen auch „Anjou noir“ (schwarzes Anjou) genannt – und dem östlichen Teil des geografischen Gebiets aus, für das die Vorkommen an Kalktuffgestein (Saumur) kennzeichnend sind und das im Volksmund als „Anjou blanc“ (weißes Anjou) bezeichnet wird.

Das einst der historischen Provinz Anjou zugehörige geografische Gebiet erstreckt sich nach der Definition des Jahres 2021 im Wesentlichen über die südliche Hälfte des Departements Maine-et-Loire (68 Gemeinden) sowie über den Nordrand der Departements Deux-Sèvres (11 Gemeinden) und Vienne (9 Gemeinden). Im Norden des Departements Maine-et-Loire verbleiben einige Inseln, die aus der Zeit stammen, als im ganzen Departement Reben angebaut wurden.

Die Böden der für die Weinlese abgegrenzten Parzellen stammen aus verschiedenen geologischen Formationen. Obgleich sie große Unterschiede aufweisen, handelt es sich insgesamt um überwiegend karge Böden mit mäßigen Wasserreserven. Darüber hinaus haben sie ein günstiges Wärmeverhalten.

Dem geografischen Gebiet kommt ein gemäßigtes ozeanisches Klima mit vergleichsweise geringen Temperaturschwankungen zugute, was einerseits auf die relative Nähe des Atlantiks, andererseits auf die wärmeregulierende Rolle der Loire und ihrer Nebenflüsse und schließlich auf die Hanglage der Rebflächen zurückzuführen ist. Nicht umsonst spricht man von der „Milde des Anjou“ (douceur angevine) – eine Redewendung, die sich insbesondere im Laufe des Winters, des langen Frühlings und des Herbstes bewahrheitet, während im Sommer häufig Hitzeperioden auftreten. Die nach Nordwesten und Südosten hin ausgerichteten Höhenzüge bilden eine natürliche Sperre gegenüber den Westwinden, die häufig Feuchtigkeit mitführen. So regnet es in dem geografischen Gebiet, das durch die höheren Höhenzüge des Choletais und der Mauges vor Meeresfeuchtigkeit geschützt ist und von Föhnwinden profitiert, nur wenig. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 585 mm, im Choletais erreicht sie knapp 800 mm.

Eine ununterbrochene Geschichte des Weinbaus im Anjou lässt sich bis in das 1. Jahrhundert unserer Zeitrechnung zurückverfolgen. Dass der Rebstock dort gedieh, bezeugen die folgenden Zeilen eines Gedichts von Apollonius aus dem 6. Jahrhundert: „Nicht fern von der Bretagne liegt eine auf einem Felsen errichtete Stadt, von Ceres und Bacchus verwöhnt, mit dem aus dem Griechischen abgeleiteten Namen Andegava (Angers).“ Auch wenn das Weinbaugebiet von Angers sich das gesamte Mittelalter hindurch weiterentwickelte und unter dem Schutz der Klöster auf die Loire-Ufer und das Umland von Angers ausweitete, erwarb es seinen Ruf vor allem ab dem 12. und 13. Jahrhundert. Unter dem Einfluss des Königreichs von Heinrich II. und Eleonore von Aquitanien konnte damals der „Wein aus dem Anjou“ auf die edelsten Tafeln gelangen.

Ab dem 16. Jahrhundert erlebte die Erzeugung einen Aufschwung dank der Ankunft niederländischer Händler, die auf der Suche nach Weinen für ihr Land und ihre Kolonien waren. Die Niederländer kauften große Mengen auf und der Handel war im 18. Jahrhundert zu einer solchen Blüte gelangt, dass der Fluss Layon, der das geografische Gebiet durchquert, kanalisiert wurde, um den Transport zu erleichtern. Indes weckte das hohe Ansehen der „Weine aus Anjou“ Begehrlichkeiten und die zahlreichen Steuern, die eingeführt wurden (Schottenabgabe, Kistenabgabe, Verkostungsabgabe, Achter, Passierabgabe usw.), wirkten sich verheerend auf den Handel aus. Schließlich führten die Verwüstungen durch die Vendée-Kriege zum vollkommenen Ruin des Weinbaugebietes. Der Wohlstand kehrte im Laufe des 19. Jahrhunderts zurück. Im Jahr 1881 beliefen sich die für den Weinbau genutzten Flächen auf 45 000 ha, von denen 1893 – nach der Reblausplage – 10 000 ha übrigblieben.

Der Name „Anjou“ verdankte seine Bekanntheit im Wesentlichen der Erzeugung von Weißweinen aus der Rebsorte Chenin B. Allerdings wurde in der Folge der Reblauskrise immer häufiger daneben zunächst Cabernet franc N und bald darauf auch Cabernet-Sauvignon N angebaut. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stand die Erzeugung von „Rouget“ im Vordergrund, wie man in der Region einen leichten, in Gaststätten konsumierten Wein nennt – dies ist die erste Phase im Wandel des Weinbaus in der Anjou-Region. Die zweite Phase im Wandel des Weinbaugebiets stand im Zeichen der Erfahrung der Erzeuger mit dem gesamten Sortenbestand.

8.2.   Stillweine

Beobachtungen und Analysen in Bezug auf die optimale Kombination von Rebsorte und Standort und das jeweilige Erntepotenzial sowie die Beherrschung der Weinbereitungstechniken führten dazu, dass ab den 1960er-Jahren die Erzeugung von Rotweinen zunahm.

Die Erzeugung von Stillweinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“ umfasst Weiß-, Rosé- und Rotweine.

Der Weißwein ist in der Regel trocken, kann jedoch zuweilen vergärbare Zucker enthalten und als „halbtrocken“, „lieblich“ oder „süß“ eingestuft werden. Seine Aromenentfaltung ist allgemein intensiv, mit Blumenaromen (Weißdorn, Flieder, Linde, Eisenkraut, Kamille usw.) und fruchtigeren Noten (Zitrusfrüchte, Pflaume, Birne, Trockenfrüchte usw.). Im Mund ist er rund und füllig und endet mit einem Eindruck von Frische und Feinheit.

Die Rotweine haben eine gute Tanninstruktur. Ihre Aromenentfaltung ist ziemlich intensiv und erinnert hauptsächlich an rote Früchte. Sie haben eine gewisse Struktur, doch muss die Leichtigkeit vorherrschen. Es handelt sich um gefällige Weine, die innerhalb von drei Jahren nach der Lese genossen werden sollten.

Die Rotweine, die die Angabe „Gamay“ führen dürfen, sind frisch, lebhaft und süffig. Sie entwickeln charakteristische, meist fruchtige Aromen und sollten in der Regel jung genossen werden.

Die besondere Naturlandschaft des nördlichen Weinbaugebiets im Zusammenspiel mit einem ausgesprochen milden Klima und einer einzigartigen Geologie und Bodenbeschaffenheit verleiht den Weinen ihren geschmacklichen Charakter, der durch seine Frische besticht.

Die Vielfalt der Weinbaulagen mit ihren unterschiedlichen geologischen und pedologischen Gegebenheiten hat den Erzeugern die Möglichkeit gegeben, herauszufinden, unter welchen Bedingungen die Merkmale der einzelnen Rebsorten am besten zum Ausdruck kommen. Dank der Beobachtung und Analyse des Pflanzenverhaltens sind die Winzer also in der Lage, für jede Rebsorte den optimalen Standort zu bestimmen. So bringt die Rebsorte Chenin B in der Anjou-Region ihre Hauptmerkmale in einem trockenen Weißwein zum Ausdruck, während sie auf sonnigen Südhängen einen nuancenreichen, reiferen Wein liefert und bei günstigen klimatischen Bedingungen am Ende der Saison sogar liebliche oder süße Weine hervorbringen kann.

Während die Rebsorten Grolleau N, Grolleau gris G oder Pineau d‘Aunis N auf den sandig-kiesigen Hügeln und Niederungen angesiedelt sind, wo sie fruchtige Roséweine ergeben, schätzen die Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet-Sauvignon N flachgründige Böden oder Braunerden mit regelmäßiger Wasserversorgung. So liefern sie runde Roséweine mit nachhaltigen Aromen oder Rotweine, deren leichte Bodenständigkeit durch eine kurze, in der Produktspezifikation verankerte Ausbauzeit verfeinert wird.

Die Rebsorte Gamay N schließlich bevorzugt Parzellen mit aus präkambrischem Gestein hervorgegangenen Böden im Herzen des „Anjou noir“, während sie auf den Böden des „Anjou blanc“ nicht gedeiht. Deswegen ist in der Produktspezifikation für die Rotweine mit der Angabe „Gamay“ eine spezielle geografische Einheit innerhalb des geografischen Gebiets festgelegt.

Das über mehrere Generationen entstandene Fachwissen der Erzeuger zeigt sich auch darin, welche technischen Weinbereitungsverfahren und zu verschneidenden Rebsorten sie je nach Produktionsziel und Anbaujahr auswählen. Die Vielfalt der Erzeugung ist für die Erschließung unterschiedlicher Märkte ein Vorteil. Dies gilt nicht nur im Inland, wo die Weine besonders von den Menschen in der Stadt Angers und deren Umland, aber auch in der Bretagne und der Normandie geschätzt werden, sondern auch im Ausland. Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Anjou“, „Cabernet d‘Anjou“ oder „Rosé d‘Anjou“ tragen einen nicht unwesentlichen Teil dazu bei, dass die Weinbauregion „Val de Loire“ beim Weinexport in Frankreich an 7. Stelle steht.

8.3.   Schaumwein

Die Schaumweinerzeugung baut auf der historischen Erzeugung von stillen Weißweinen auf. Bereits im 15. Jahrhundert haben die Erzeuger festgestellt, dass Wein, der im Winter auf Flaschen gezogen wurde und in den ersten warmen Tagen eine zweite Gärung durchlief, Gasperlen bildet, seine aromatische Feinheit jedoch bewahrt. Nachdem anfangs Perlweine erzeugt worden waren, begünstigte seit Anfang des 19. Jahrhunderts die Beherrschung der zweiten Gärung in der Flasche auf der Grundlage von vergärbaren Zuckern im teilweise vergorenen Most oder der Zugabe einer Fülldosage die Entwicklung der Schaumweinerzeugung. Dieser kommt zugute, dass in den Kalktuff ausgedehnte Hohlräume gegraben wurden, in denen die Weine gelagert und bei konstant niedrigen Temperaturen ausgebaut werden können.

Die Schaumweine zeichnen sich durch ihre Feinheit aus, die sich nicht nur in der Perlage, sondern auch in der Aromenentfaltung und der Struktur im Mund zeigt.

Die Schaumweinerzeugung fügt sich in denselben Kontext ein. Die Erzeuger beobachteten, dass im Keller abgefüllte und gelagerte Weine gegen Ende des Winters eine weitere Gärung durchlaufen konnten. Die empirische Beherrschung dieser „spontanen zweiten Gärung“ führte zunächst zur Erzeugung von Perlweinen, die insbesondere aus der Rebsorte Chenin B gewonnen wurden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Frische und ihrer subtilen Aromen besonders für die Schaumweinerzeugung eignet. Mit der Beherrschung der „zweiten Gärung in der Flasche“ seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde diese Eignung vor allem unter dem Einfluss von Jean-Baptiste Ackerman für die Schaumweinerzeugung genutzt.

Die Lese wird ganz besonders sorgfältig durchgeführt: Sie sorgt für einen optimalen Reifegrad und ein ausgewogenes Zucker-Säure-Verhältnis, das für eine garantierte Frische, den guten Verlauf der Flaschengärung und eine gute Lagerfähigkeit erforderlich ist. Darüber hinaus sind die unterirdischen Keller, vor allem im Herzen des „Anjou blanc“, ein positiver Faktor für die Herstellung dieser Weine, für die ausgedehnte Lager- und Handhabungsstätten mit idealen Bedingungen hinsichtlich Licht, Luftfeuchtigkeit und Temperatur benötigt werden. Diese strikten Rahmenbedingungen und dieser technische Weg wurden auch auf blaue Traubensorten für eine weniger bekannte Erzeugung von Roséschaumweinen angewandt.

Dank der seit über einem Jahrhundert erworbenen Erfahrung verfügen die Hersteller von Schaumweinen heute über ein erstklassiges Know-how bei der Zusammenstellung ihrer Cuvées. Der Ausbau auf der Hefe während mindestens neun Monaten trägt dazu bei, dass die Weine Komplexität entwickeln.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung und die Bereitung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cabernet d‘Anjou“ oder „Rosé d‘Anjou“, in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der Stillweine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“ und in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung, den Ausbau und die Verpackung der Schaumweine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021:

Im Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

im Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Anetz) und Vallet;

im Departement Maine-et-Loire: Orée d’Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Saint-Laurent-des-Autels) und Saint-Martin-du-Fouilloux.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft für die Angabe „Gamay“

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der Union

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf die Herstellung, die Bereitung und den Ausbau der Weine mit der Angabe „Gamay“ eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst die folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021:

Im Departement Deux-Sèvres: Saint-Martin-de-Mâcon, Tourtenay;

im Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

im Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Anetz) und Vallet;

im Departement Maine-et-Loire: Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Bellevigne-les-Châteaux, Brossay, Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Distré, Doué-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Meigné), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Orée d'Anjou (ehemals nur Teilgemeinde Saint-Laurent-des-Autels), Parnay, Le Puy-Notre-Dame, Rou-Marson, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saumur, Souzay-Champigny, Turquant, Les Ulmes, Varrains und Vaudelnay;

im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Verpackung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Verpackung innerhalb des abgegrenzten Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Die Schaumweine werden ausschließlich durch zweite Gärung in der Flasche hergestellt.

Die Dauer der Lagerung auf der Hefe in Flaschen muss mindestens neun Monate betragen.

Die Schaumweine werden in den Flaschen hergestellt und vermarktet, in denen die Schaumbildung erfolgt; davon ausgenommen sind Weine, die in Flaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 37,5 cl oder mehr als 150 cl verkauft werden.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die in der Höhe, Breite und Stärke höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden.

Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Angabe „Gamay“

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei Weinen, die die einschlägigen besonderen Bedingungen der Produktspezifikation erfüllen, folgt auf den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung die Angabe „Gamay“.

Die Angabe „Gamay“ ist auf den Etiketten nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung in einer Schrift derselben Farbe anzugeben, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreitet.

Bei Weinen, die die besonderen einschlägigen Bedingungen der Produktspezifikation erfüllen, kann die Angabe „Gamay“ durch den Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ ergänzt werden.

Weine mit dem Zusatz „primeur“ oder „nouveau“ sind mit der Angabe des Jahrgangs zu versehen.

Stille Weißweine

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die stillen Weißweine sind in den Handels- und Versanddokumenten und auf den Etiketten mit dem Zusatz „demi-sec“ (halbtrocken), „moelleux“ (lieblich) oder „doux“ (süß) zu versehen, der dem Gehalt des Weins an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) gemäß der Definition im Unionsrecht entspricht. Auf den Etiketten muss dieser Zusatz in demselben Sichtfeld erscheinen wie der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Kleinere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-cea1d3f7-577f-445e-9e58-b708a8d13eb8


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/47


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/14)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Crémant de Loire“

PDO-FR-A0391-AM02

Datum der Mitteilung: 11.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Es werden die Sitzungen hinzugefügt, auf denen über die Genehmigung der Abgrenzung entschieden wurde.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Abstand zwischen den Rebstöcken

Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken wird von 1 m auf 0,90 m verringert.

Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.

Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.

Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

4.   Schnitt

Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.

Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen und die Zahl der Gemeinden infolge der Zusammenschlüsse einiger Gemeinden angepasst wird.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

6.   Kennzeichnung

Der Rechtsrahmen für fakultative Angaben wurde präzisiert.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Übergangsmaßnahmen

Die ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Für Gemeinden, deren Parzellenabgrenzung im November 2020 genehmigt wurde, wurde eine Übergangsmaßnahme hinzugefügt.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

8.   Redaktionelle Änderungen

Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.

Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.

9.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Crémant de Loire

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Merkmale

KURZBESCHREIBUNG

Es handelt sich um Rosé- und Weißweine der Kategorie Qualitätsschaumwein. Die Weine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol. Die Grundweine weisen ohne Anreicherung einen Alkoholgehalt von höchstens 12 % vol und einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 24 g/l auf. Angereicherte Grundweine weisen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von weniger als 5 g/l auf. Die Grundweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,6 % vol nicht überschreiten. Vor dem Enthefen weisen die Weine einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 4 bar auf, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C; nach dem Enthefen beläuft sich ihr Gesamtgehalt an Schwefeldioxid auf höchstens 150 mg/l. Der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen den im Unionsrecht festgelegten Werten. Der Gesamtalkoholgehalt der Weine nach der Schaumbildung und vor dem Zusatz der Versanddosage und bei Anreicherung des Mostes darf nicht mehr als 13 % vol betragen. Der Gesamtsäuregehalt und der Gehalt an flüchtiger Säure entsprechen den im Unionsrecht festgelegten Werten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

2.   Beschreibung

KURZBESCHREIBUNG

„Crémant de Loire“ ist ein Schaumwein, der überwiegend als Weißwein und zu einem kleineren Teil als Roséwein erzeugt wird. Sein gleichmäßiger Schaum wird durch feine, zarte und lang anhaltende Perlenkränze gebildet. Sein Geruch erinnert häufig an Aromen von weißen Blüten, die von fruchtigen Noten wie Pfirsich oder Aprikose unterlegt werden. Sein feiner und harmonischer Geschmack vereint auf bemerkenswerte Weise frische und milde Noten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen (1)

Anbauverfahren

a)

- Reben im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) „Anjou“: - Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen. Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden. - Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Laubwandhöhe eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

2.   Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen (2)

Anbauverfahren

b)

- Reben im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Touraine“: Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,10 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen.

c)

- Reben im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Cheverny“: Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,10 m betragen und der Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile muss zwischen 0,90 m und 1,20 m liegen.

3.   Bestimmungen über das Aufbinden der Reben

Anbauverfahren

Reben im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“: Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet. Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Bestimmungen: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m über dem Boden; es gibt vier Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.

Reben im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Touraine“ oder „Cheverny“: Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,30 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.

4.   Schnittregeln

Anbauverfahren

Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren zurückgeschnitten.

Chenin B, Grolleau N, Grolleau gris G, Orbois B und Pineau d’Aunis N: Die Reben werden auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 4 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.

Cabernet franc N, Cabernet-Sauvignon N, Chardonnay B und Pinot noir N: Die Reben werden auf höchstens 14 Augen pro Stock zurückgeschnitten. Sie können auf 4 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 14 beträgt.

5.   Bewässerung

Anbauverfahren

Die Bewässerung ist untersagt.

6.   Ernte

Anbauverfahren

Die Weine werden aus Trauben erzeugt, die von Hand gelesen werden. Die Verwendung von Lesemaschinen ist verboten.

Die Beförderung der Trauben erfolgt in durchlässigen Behältnissen. Die Maße der Behältnisse dürfen höchstens 1,20 m x 1,20 m und die Einfüllhöhe der Trauben höchstens 0,40 m betragen. Der Zeitraum zwischen der Traubenlese und dem Keltern darf 24 Stunden nicht überschreiten.

7.   

 

Spezifisches önologisches Verfahren

a)

– Die Grundweine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 11,6 % vol nicht überschreiten. Der Gesamtalkoholgehalt der Weine nach der Schaumbildung und vor dem Zusatz der Versanddosage und bei Anreicherung des Mostes darf nicht mehr als 13 % vol betragen.

b)

– Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

c)

– Die Kelteranlagen müssen hinsichtlich der Annahme des Leseguts, der Pressen, des Keltervorgangs, der Beladung der Pressen, der Trennung der Säfte und der Hygiene den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Die Trauben werden ganz in die Presse gegeben. Bei der Erzeugung der Grundweine gilt ein Grenzwert von 100 l Most je 150 kg verarbeiteter Trauben.

5.2.    Höchsterträge

1.   

 

80 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:

Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton, Louzy, Plaine-et-Vallées (nur Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde sowie der ehemaligen Gemeinde Thouars), Tourtenay und Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ);

im Departement Indre-et-Loire: Amboise, Anché, Artannes-sur-Indre, Athée-sur-Cher, Avoine, Avon-les-Roches, Azay-le-Rideau, Azay-sur-Cher, Beaumont-en-Véron, Benais, Bléré, Bossay-sur-Claise, Bourgueil, Brizay, Candes-Saint-Martin, Cangey, Chambray-lès-Tours, Chançay, Chanceaux-sur-Choisille, La Chapelle-sur-Loire, Chargé, Cheillé, Chemillé-sur-Indrois, Chenonceaux, Chinon, Chisseaux, Chouzé-sur-Loire, Cinais, Cinq-Mars-la-Pile, Civray-de-Touraine, Coteaux-sur-Loire, Couziers, Cravant-les-Côteaux, La Croix-en-Touraine, Crouzilles, Dierre, Draché, Épeigné-les-Bois, Esvres, Fondettes, Francueil, Genillé, Huismes, L’Île-Bouchard, Joué-lès-Tours, Langeais (nur Gebiet der Teilgemeinde Langeais), Larçay, Lémeré, Lerné, Lignières-de-Touraine, Ligré, Limeray, Lussault-sur-Loire, Luynes, Luzillé, Marçay, Montlouis-sur-Loire, Montreuil-en-Touraine, Mosnes, Nazelles-Négron, Neuillé-le-Lierre, Noizay, Panzoult, Parçay-Meslay, Pocé-sur-Cisse, Pont-de-Ruan, Razines, Restigné, Reugny, Rigny-Ussé, Rivarennes, Rivière, La Roche-Clermault, Rochecorbon, Saché, Saint-Avertin, Saint-Benoît-la-Forêt, Sainte-Maure-de-Touraine, Saint-Étienne-de-Chigny, Saint-Germain-sur-Vienne, Saint-Martin-le-Beau, Saint-Nicolas-de-Bourgueil, Saint-Ouen-les-Vignes, Saint-Règle, Savigny-en-Véron, Savonnières, Sazilly, Seuilly, Souvigny-de-Touraine, Tavant, Theneuil, Thilouze, Thizay, Tours, Vallères, Véretz, Vernou-sur-Brenne, Villaines-les-Rochers und Vouvray;

im Departement Loir-et-Cher: Angé, Blois, Candé-sur-Beuvron, Cellettes, Chailles, Châteauvieux, Châtillon-sur-Cher, Chaumont-sur-Loire, Chémery, Cheverny, Chissay-en-Touraine, Chitenay, Choussy, Le Controis-en-Sologne, Cormeray, Couddes, Couffy, Cour-Cheverny, Faverolles-sur-Cher, Fresnes, Huisseau-sur-Cosson, Mareuil-sur-Cher, Maslives, Méhers, Mesland, Meusnes, Monteaux, Monthou-sur-Bièvre, Monthou-sur-Cher, Les Montils, Montlivault, Mont-près-Chambord, Montrichard Val de Cher, Muides-sur-Loire, Noyers-sur-Cher, Oisly, Pontlevoy, Pouillé, Rilly-sur-Loire, Saint-Aignan, Saint-Claude-de-Diray, Saint-Dyé-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Cher, Saint-Julien-de-Chédon, Saint-Laurent-Nouan, Saint-Romain-sur-Cher, Sambin, Sassay, Seigy, Seur, Soings-en-Sologne, Thésée, Tour-en-Sologne, Valaire, Valencisse (nur Gebiet der Teilgemeinden Chambon-sur-Cisse und Molineuf), Vallières-les-Grandes, Valloire-sur-Cisse (nur Gebiet der Teilgemeinde Chouzy-sur-Cisse), Veuzain-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Onzain), Vineuil;

im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Bellevigne-les-Châteaux, Blaison-Saint-Sulpice, Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou, Épieds, Fontevraud-l'Abbaye, Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon, Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rives-de-Loir-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinde Villevêque), Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou, Tuffalun, Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon, Varennes-sur-Loire, Varrains und Vaudelnay;

im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Cabernet franc N

 

Cabernet-Sauvignon N

 

Chardonnay B

 

Chenin B

 

Grolleau N

 

Grolleau gris G

 

Orbois B

 

Pineau d’Aunis N

 

Pinot noir N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   

 

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich über ein welliges Plateau, das geologisch den Hauptformationen des Vorgebirges des armorikanischen Massivs entspricht, sowie über die erdgeschichtlich jüngeren, dem Erdmittelalter und in geringerem Maß dem Tertiär entstammenden Formationen des südwestlichen Saums des Pariser Beckens. Das geografische Gebiet verläuft über ca. 200 km entlang der Loire und ihrer Nebenflüsse Vienne, Indre und Cher. 2021 erstreckt es sich auf das Gebiet von 246 Gemeinden, darunter einigen, die aufgrund ihrer Schlösser berühmt sind.

Die für die Traubenernte abgegrenzten Parzellen weisen im westlichen Abschnitt schiefrige oder tonschiefrige Böden und im östlichen Abschnitt Mergelböden (aus den erdgeschichtlichen Stufen Cenoman, Turon und Senon sowie aus dem Eozän) auf. Die Besonderheit all dieser Böden besteht in ihren begrenzten Wasserreserven und ihrer hohen Drainagefähigkeit.

Von entscheidender Bedeutung ist die erdgeschichtliche Stufe des Turons. Aus jener Zeit datiert das Tuffgestein, dessen Abbau in einer Vielzahl an Steinbrüchen die Errichtung der Loire-Schlösser und ganz allgemein des gesamten Baubestands der Region ermöglicht und dabei unzählige Hohlräume hinterlassen hat. Diese Hohlräume bieten dank ihrer konstanten Temperatur und Luftfeuchtigkeit beste Bedingungen für die Pilzzucht und die Einlagerung von Wein.

Es herrscht ein ozeanisches Klima – wenn von einigen Abweichungen abgesehen wird. Insbesondere der Ostrand des geografischen Gebiets – das Weinbaugebiet Sologne – ist stärker kontinentalen Klimaeinflüssen ausgesetzt, wobei die jährliche Niederschlagsmenge mit 550-650 mm leicht über der im übrigen Gebiet liegt. Im Westen, in dem der Meereseinfluss stärker ausgeprägt ist, herrschen relativ gleichmäßige Temperaturen mit milden Wintern und moderater Hitze im Sommer. Nach Osten hin verstärken sich somit die Temperaturschwankungen. In diesem Gesamtzusammenhang spielt das Gewässernetz der Loire und ihrer Nebenflüsse eine wichtige wärmeregulierende Rolle.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Die Geschichte des Weinbaugebiets ist vergleichsweise alt und geht auf die Entwicklung zahlreicher Klöster und Abteien zurück, die eine wichtige Rolle in der Region spielen. Gregor von Tours weist im 6. Jahrhundert in seiner „Histoire des Francs“ (Geschichte der Franken) auf einen umfangreichen Weinbau in diesem Gebiet und den Einsatz von sogenannten Traquettes (Vogelscheuchen) zur Reifezeit der Trauben hin. Im 17. und 18. Jahrhundert erlebte das Weinbaugebiet dank des von den Niederlanden ausgebauten Handels einen großen Aufschwung. Die über eine bedeutende Flotte verfügenden Niederländer kamen über die Loire und deckten sich in Ponts-de-Cé, Saumur und Vouvray mit Wein ein, vor allem mit Weißwein. So schufen sie mit den zur Ausfuhr über See bestimmten Weinen (vins pour la mer) einen Markt für Qualitätsweine.

Die Herstellung von Schaumweinen datiert vom Beginn des 19. Jahrhunderts und beruhte auf der bahnbrechenden Erkenntnis, dass bei den aus der Rebsorte Chenin B erzeugten Saumur-Weinen eine zweite Gärung möglich war. Jean-Baptiste Ackerman trieb im Wissen um diese Besonderheit und die verblüffende Ähnlichkeit mit den Weinen der Champagne die Herstellung von Schaumweinen nach traditioneller Methode sehr früh (ab 1811) voran. Im Jahr 1838 erklärte eine Expertengruppe, die die auf der Gewerbemesse von Angers vorgestellten Erzeugnisse zu prüfen hatte: „Diese Weine sind ganz und gar hell und rein; ihr Schaum ist weiß, lebhaft und spritzig. … Nunmehr ist erwiesen, dass bei uns Weine erzeugt werden können, die mit jenen der Champagne auf einer Stufe stehen.“

Aufgrund dieser ersten Ergebnisse fanden sich schnell Nachahmer, sodass innerhalb von weniger als einem halben Jahrhundert zahlreiche Unternehmer den ermutigenden Aussagen der Expertengruppe folgten. So entstanden die großen Weingüter (Grandes Maisons) „Veuve Amiot“, „Bouvet-Ladubay“, „Langlois-Château“ und „Monmousseau“. Die zum Abbau des Kalktuffs angelegten Hohlräume entwickelten sich zu bevorzugten Standorten der Schaumweinerzeugung. Neue Stollen wurden angelegt – zum ausschließlichen Zweck der Einlagerung von Flaschen. Dank der Verbesserung des Lebensstandards der Franzosen und der Entwicklung der Eisenbahn eröffneten sich im Zeitraum 1845-1875 neue gewerbliche Perspektiven für die Schaumweinerzeuger. So wurden im Jahr 1874 vier Millionen Flaschen nach ganz Europa versandt und im 20. Jahrhundert stieg das Ansehen der Schaumweine aus dem Loire-Tal weiter.

Per Dekret vom 17. Oktober 1975 wurde die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Crémant de Loire“ anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Erzeuger bereits seit Langem nachgewiesen, welch große Sorgfalt sie bei der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse im Rahmen der Schaumweinherstellung an den Tag legten. Aus den in diesem Dekret festgelegten Erzeugungsvorschriften geht hervor, wie wichtig ihnen die Lese von Hand, die Beladung der Presse mit ganzen Trauben, das schonende Keltern sowie eine beträchtliche Lagerzeit „auf Latten“ war.

Im Jahr 2009 belief sich die Jahresproduktion auf 13 Millionen Flaschen.

8.2.   

 

2.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Produkts

„Crémant de Loire“ ist ein Schaumwein, der überwiegend als Weißwein und zu einem kleineren Teil als Roséwein erzeugt wird. Sein gleichmäßiger Schaum wird durch feine, zarte und lang anhaltende Perlenkränze gebildet. Sein Geruch erinnert häufig an Aromen von weißen Blüten, die von fruchtigen Noten wie Pfirsich oder Aprikose unterlegt werden. Sein feiner und harmonischer Geschmack vereint auf bemerkenswerte Weise frische und milde Noten.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das Weinbaugebiet erstreckt sich unter dem Einfluss des Gewässersystems der Loire über eine Länge von fast 200 km. Aufgrund der mesoklimatischen Besonderheiten des geografischen Gebiets und der äußerst vielfältigen Bodenverhältnisse haben die Erzeuger unterschiedliche Rebsorten – je nach deren Sortenmerkmalen – angebaut. Diese Vielfalt der Weinbaulagen erwies sich für die Zusammenstellung der Cuvées als erheblicher Vorteil.

Aufgrund der Tatsache, dass bei den aus der Rebsorte Chenin B erzeugten Weinen eine zweite Gärung möglich ist, konnten die Erzeuger – insbesondere jene aus Saumur und Vouvray – die Technik der natürlichen Schaumbildung in der Flasche meistern. Von diesem Erfolg erfüllt und im Wissen um den hervorragenden Ruf ihrer Erzeugnisse wenden sie Verfahren an, mit denen eine einwandfreie Qualität gewährleistet ist, und entwickeln diese weiter. Die Höhlenkeller im Tuffgestein waren ein begünstigender Faktor, da für die Herstellung dieser Weine ausgedehnte kühle Lager- und Handhabungsstätten erforderlich sind.

Die Bedingungen im Zusammenhang mit der Lese und insbesondere der Beförderung des Leseguts stellen sicher, dass die Trauben ganz und unbeschädigt gekeltert werden, und vermindern Oxidationsvorgänge. Mit dem Keltern in einer gepflegten, geeignet ausgestatteten Umgebung unter Beachtung eines genau festgelegten Verhältnisses zwischen dem Gewicht des eingebrachten Leseguts und dem Volumen des gewonnenen Mostes wird die Qualität und Reinheit des auf diese Weise erzeugten Saftes garantiert. Dank der seit über einem Jahrhundert erworbenen Erfahrung verfügen die Hersteller von Schaumweinen über ein erstklassiges Know-how bei der Zusammensetzung ihrer Cuvées. Der lange Ausbau trägt dazu bei, dass der Wein seine Aromamerkmale, seine Komplexität und seine besondere Feinheit ausbilden kann.

In den 1980er-Jahren erklärte ein Winzer aus dem Anjou: „Crémant de Loire ist das Ergebnis moderner Verfahren, die genutzt werden, um der Tradition besser gerecht zu werden.“ Das Ansehen dieses sowohl für den inländischen Markt als auch für den Export erzeugten und heute aus dem Loire-Tal nicht mehr wegzudenkenden weißen oder Roséschaumweins wächst unaufhaltsam.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Die für diese geografische Bezeichnung verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens zwei Drittel der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung ist auf dem im Flaschenhals befindlichen Teil des Korkens anzugeben.

Bei der Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Verpackung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Verpackung innerhalb des abgegrenzten Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Die Weine werden durch zweite Gärung in Glasflaschen hergestellt.

Die Abfüllung in Glasflaschen, in denen die Schaumbildung erfolgt, wird ab dem 1. Dezember nach der Ernte durchgeführt.

Die Dauer der Lagerung auf der Hefe darf nicht weniger als neun Monate betragen.

Die Weine werden in den Flaschen hergestellt und vermarktet, in denen die Schaumbildung erfolgt; davon ausgenommen sind Weine, die in Flaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 37,5 cl oder mehr als 150 cl verkauft werden

Die Weine dürfen nach einem Ausbau von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Abfüllung an den Verbraucher abgegeben werden.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-fbd01859-710c-4b01-bc35-12c58579e127


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/56


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 49/15)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Côtes du Jura“

PDO-FR-A0155-AM01

Datum der Mitteilung: 10.11.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird der Wortlaut „werden [...] durchgeführt“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt, und nach „Jura“ werden die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2021“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2021 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Liste der Gemeinden, aus denen das geografische Gebiet besteht, sowie deren Namen wurden ohne Änderung der Ausdehnung des geografischen Gebiets aktualisiert, um den administrativen Änderungen Rechnung zu tragen, die wie im amtlichen Gemeindeschlüssel angegeben erfolgt sind.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

Außerdem wird Abschnitt IV Nummer 1 ein Satz hinzugefügt, mit dem auf die Verfügbarkeit von kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet auf der Website des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l‘origine et de la qualité, INAO) hingewiesen wird.

2.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 der Produktspezifikation werden nach den Worten „folgenden Gemeinden“ die Worte „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2021“ eingefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird für die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2021 Bezug genommen.

Durch das Hinzufügen dieser Referenz wird die Festlegung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft rechtlich abgesichert.

Die Liste der Gemeinden, aus denen das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft besteht, sowie deren Namen wurden ohne Änderung der Ausdehnung aktualisiert, um den erfolgten administrativen Änderungen Rechnung zu tragen.

Der Punkt „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Rebsortenbestand

In Kapitel I Abschnitt V Nummer 1 der Produktspezifikation wurden die Anpassungssorten (VIFA) Aligoté B, Chenin B, Enfariné B, Gringet B, Marsanne B, Roussane B, Sacy B, Béclan N, Franc noir de Haute-Saône N und Gamay N im Rebsortenbestand folgender Weine ergänzt:

Stille Weißweine: Aligoté B, Chenin B, Enfariné N, Gringet B, Marsanne B, Roussane B und Sacy B;

Stille Rot- und Roséweine: Béclan N, Enfariné N, Franc noir de Haute-Saône N und Gamay N;

Stillweine, für die der Begriff „vin jaune“ (Gelbwein) verwendet werden soll: Enfariné N und Gringet B.

Der zuständige nationale Ausschuss des nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) hat beschlossen, für Ursprungsbezeichnungen, für die ein Antrag gestellt wird, die Möglichkeit vorzusehen, Sorten einzubeziehen, die für die Anpassung an den Klimawandel oder an die gesellschaftlichen Erwartungen hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln von Interesse sind.

Diese Rebsorten, die zum Teil aus der Juraregion stammen, können im Hinblick auf die Klimaerwärmung von Vorteil sein. Einige von ihnen reifen spät und ermöglichen eine Anpassung an die Frostgefahr, andere bringen zusätzliche Säure ein, was die Bereitung ausgewogenerer Weine begünstigt. Sie sind mindestens ebenso krankheitsresistent wie die für die Ursprungsbezeichnungen bereits zugelassenen Rebsorten. Die Einbeziehung dieser Sorten zielt auch darauf ab, die Besonderheiten der Weine mit der Ursprungsbezeichnung zu betonen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

4.   Vorschriften zu den im Betrieb zugelassenen Rebsortenanteilen

In Kapitel I Abschnitt V Nummer 2 der Produktspezifikation wird eine Bestimmung hinzugefügt, wonach der Anteil der Anpassungssorten auf 5 % des Rebsortenbestands des Betriebs begrenzt ist und für die Gesamtheit der Parzellen gilt, auf denen der Wein mit der g. U. erzeugt wird.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

5.   Schnittregeln

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation werden die Bestimmungen über den Rebschnitt geändert, um auch die Anpassungssorten zu berücksichtigen.

Der Punkt „Spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments wird geändert.

6.   Gesamtkulturzustand der Rebe

Um die Umweltauswirkungen des Weinanbaus zu begrenzen, wird in Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe f der Produktspezifikation präzisiert, dass die Düngung mit synthetischem stickstoffhaltigem Mineraldünger auf 40 Einheiten je Hektar und Jahr begrenzt ist.

Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

7.   Andere Anbauverfahren

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 2 der Produktspezifikation wird zur Erhaltung der physikalischen und biologischen Umgebungsmerkmale festgehalten, dass bei Parzellen mit einem Gefälle von mehr als 15 % die Kontrolle von gesätem oder spontanem Pflanzenwachstum durch mechanische oder physikalische Mittel in mindestens jedem zweiten Rebzeilenzwischenraum sichergestellt wird. Diese Bestimmung ersetzt die Begrenzung der Rebzeilenlänge bei Parzellen mit einem Gefälle von mehr als 15 %.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

8.   Lese

In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Bestimmung über die Festsetzung des Datums für den Beginn der Weinlese gestrichen. Diese Bestimmung wird gestrichen, da in der Produktspezifikation ein Mindestzuckergehalt der Trauben bei der Ernte angegeben ist, was es den Marktteilnehmern ermöglicht, entsprechend den Besonderheiten des Jahres und ihrer geografischen Lage zu ernten.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

9.   Ertrag

In Kapitel I Abschnitt VIII Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation wird der Zielertrag für stille Weißweine von 72 auf 78 hl/ha angehoben. Diese Änderung ermöglicht es den Winzern, in einem Kontext, in dem das durchschnittliche Erzeugungsvolumen sinkt, produktive Jahre voll auszuschöpfen.

Der Punkt „Höchsterträge“ im Einzigen Dokument wird geändert.

10.   Verschnitt von Rebsorten

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe a wird festgehalten, dass die Anpassungssorten – zusammen oder getrennt – nicht mehr als 10 % des endgültigen Verschnitts ausmachen dürfen.

Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

11.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b der Produktspezifikation betreffend den Zeitpunkt der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Um frühzeitige Weinverbringungen, insbesondere an Handelsunternehmen, zu ermöglichen, wird das Datum, ab dem Wein zwischen zugelassenen Lagerinhabern verbracht werden darf, gestrichen.

Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 wird geändert, indem „für die Verbringung der Erzeugnisse und“ gestrichen wird.

Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe a wird gestrichen.

Diese Änderungen der Produktspezifikation haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

12.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 3 der Produktspezifikation werden die Worte „Begrenzung der Rebzeilenlänge“ gestrichen. Diese Änderung steht im Einklang mit der Änderung unter „Andere Anbauverfahren“ in Kapitel I Abschnitt VI Nummer 2 der Produktspezifikation.

Der Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ im Einzigen Dokument wird geändert.

13.   Meldepflichten

In Kapitel II Abschnitt I Nummer 2 der Produktspezifikation wird die Frist für die Erklärung über die Inanspruchnahme geändert, um sie mit der Frist für die Erntemeldung in Einklang zu bringen.

Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

14.   Wichtigste zu kontrollierende Aspekte und Bewertungsverfahren

In Kapitel III Abschnitt I der Produktspezifikation wird die Tabelle der wichtigsten zu kontrollierenden Aspekte geändert, bevor die neuen redaktionellen Vorgaben berücksichtigt werden.

Diese Änderungen der Produktspezifikation haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

15.   Verweise auf die Kontrollstelle

In Kapitel III Abschnitt II der Produktspezifikation wurde die Adresse der im ersten Absatz genannten Kontrollstelle aktualisiert.

Der zweite Absatz, in dem die Kontrollstelle genannt wird, wurde gestrichen, um den neuen redaktionellen Vorgaben für diesen Teil der Produktspezifikation zu entsprechen.

Der dritte Absatz wurde geändert, und der vierte Absatz wurde gestrichen, um den neuen redaktionellen Vorgaben zu entsprechen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Côtes du Jura

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

15.

Wein aus eingetrockneten Trauben

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Stille Weißweine

KURZBESCHREIBUNG

Das wichtigste Erzeugnis ist ein trockener Weißwein, der hauptsächlich aus dem Verschnitt der Rebsorten Chardonnay B und Savagnin B stammt. Die Aromapalette beruht meist auf mineralischen und fruchtigen Noten sowie Noten von Feuerstein und weißt eine große Frische auf. Die Weißweine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol und nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 14 % vol. Zum Zeitpunkt der Abfüllung und der Abgabe an den Verbraucher weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens 3 g/l auf.

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

2.   Stille Rot- und Roséweine

KURZBESCHREIBUNG

Die Rot- und Roséweine bieten eine große aromatische Komplexität. Die Rebsorte Poulsard N, aus der sie erzeugt werden, verleiht den Weinen eine charakteristische hellrubinrote Farbe und fruchtige Aromen. Bei der Rebsorte Pinot noir N ist die Farbe dunkler und die aromatischen Noten erinnern an rote Früchte. Bei der Rebsorte Trouseau N sind die Weine tanninhaltiger, oft farbintensiver und haben häufig tierische Noten. Bei der Reifung von Rotweinen (oder Roséweinen) entwickeln sich die Aromen oft zu Noten von Unterholz, Humus und Pilzen. Die Rot- und Roséweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10 % vol auf. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Abfüllung und der Abgabe an den Verbraucher weisen die Rotweine einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l auf. Zum Zeitpunkt der Abfüllung und der Abgabe an den Verbraucher weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens 3 g/l auf.

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

3.   Weine mit dem traditionellen Begriff „vin de paille“

KURZBESCHREIBUNG

Wein, der den traditionellen Begriff „vin de paille“ (Strohwein) trägt, ist ein Süßwein, der Aromen von eingemachten Früchten entwickelt, die an Pflaumen oder kandierte Orangen erinnern, oder der Honigaromen entwickelt. Aromen und Geschmack variieren nicht nur je nach ihrer Herkunft, sondern auch je nach den Rebsorten, aus denen der Wein erzeugt wurde, und dem Know-how des jeweiligen Erzeugers oder Kellermeisters. Weine, die den traditionellen Begriff „vin de paille“ tragen, weisen einen vorhandenen Mindestalkoholgehalt von 14 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 19 % vol auf. Weine, die den Begriff „vin de paille“ tragen, weisen zum Zeitpunkt der Abfüllung und der Abgabe an den Verbraucher einen Gehalt an flüchtiger Säure von unter 25 Milliäquivalent pro Liter auf.

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

4.   Weine mit dem Begriff „vin jaune“

KURZBESCHREIBUNG

Wein, der den Begriff „vin jaune“ (Gelbwein) trägt, zeichnet sich vor allem durch seinen unverwechselbaren und komplexen „gelben Geschmack“ aus, eine Kombination aus aromatischen Noten von Nüssen, Äpfeln, eingelegten Früchten und Gewürzen, sowie durch seine schöne goldbraune Farbe. Weine mit dem Begriff „vin jaune“ weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf. Zum Zeitpunkt der Abfüllung und der Abgabe an den Verbraucher weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von höchstens 3 g/l auf.

Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.

Anbauverfahren

Die Mindestpflanzdichte beträgt 5 000 Stöcke je Hektar, ausgenommen Terrassenlagen. Bei Reben, die nicht auf Terrassen angepflanzt sind, und bei Terrassen mit mindestens zwei Rebzeilen verfügt jeder Rebstock über eine Fläche von höchstens 2 m2; die Fläche ergibt sich durch Multiplikation der Abstände zwischen den Rebzeilen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken derselben Zeile. Bei diesen Reben darf der Abstand zwischen den Rebzeilen 2 m nicht überschreiten.

Erlaubt sind nur der einfache oder doppelte Guyot-Schnitt und der Kurzschnitt (Cordon-de-Royat-Erziehung).

Bei den Rebsorten Chardonnay B, Poulsard N, Savagnin B, Trousseau N, Aligoté B, Chenin B, Enfariné N, Gringet B, Marsanne B, Roussane B, Sacy B, Béclan N, Franc noir de Haute-Saône N und Gamay N darf die Anzahl der Augen nicht mehr als 20 Augen je Rebstock und 120 000 Augen je Hektar betragen. Im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt hat der Stock auf dem langen Strecker höchstens zehn Augen, mit höchstens zwei Ersatzzapfen à zwei Augen.

Bei der Rebsorte Pinot noir N beträgt die Anzahl der Augen höchstens 80 000 Augen je Hektar. Im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt hat der Stock auf dem langen Strecker höchstens acht Augen, mit höchstens zwei Ersatzzapfen à zwei Augen.

Weine, für die der traditionelle Begriff „vin de paille“ verwendet werden soll, stammen aus Trauben, die von Hand in mehreren Durchgängen geerntet werden.

2.

Spezifisches önologisches Verfahren

Nach der Anreicherung haben die Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5 % vol (Rot- und Roséweine) bzw. 14 % vol (Weißweine).

Bei der Erzeugung von Roséweinen darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden. Die Verwendung von Holzchips ist für alle Weine untersagt. Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind für Rotweine bei Most zulässig. Der Höchstwert der teilweisen Konzentration wird auf 10 % festgelegt. Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.

5.2.   Höchsterträge

1.   Stille Weißweine

78 Hektoliter je Hektar

2.   Stille Rot- und Roséweine

66 Hektoliter je Hektar

3.   Weine mit dem Begriff „vin de paille“

20 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese sowie die Erzeugung, die Bereitung und der Ausbau der Weine erfolgen in dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Jura auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2021: Abergement-le-Grand, Abergement-le-Petit, Aiglepierre, Arbois, Arlay, Les Arsures, Augea, Aumont, Balanod, Baume-les-Messieurs, Beaufort-Orbagna, Bersaillin, Blois-sur-Seille, Brainans, Buvilly, Césancey, La Chailleuse (davon nur die ehemalige Gemeinde Saint-Laurent-la-Roche), Champagne-sur-Loue, La Chapelle-sur-Furieuse, Château-Chalon, Chevreaux, Chille, Chilly-le-Vignoble, Conliège, Courbouzon, Cousance, Cramans, Cuisia, Darbonnay, Digna, Domblans, L’Etoile, Frébuans, Frontenay, Gevingey, Gizia, Grange-de-Vaivre, Grozon, Ladoye-sur-Seille, Lavigny, Lons-le-Saunier, Le Louverot, Macornay, Mantry, Marnoz, Mathenay, Maynal, Menétru-le-Vignoble, Mesnay, Messia-sur-Sorne, Miéry, Moiron, Molamboz, Monay, Montagna-le-Reconduit, Montaigu, Montain, Montholier, Montigny-lès-Arsures, Montmorot, Mouchard, Nevy-sur-Seille, Pagnoz, Pannessières, Passenans, Perrigny, Le Pin, Plainoiseau, Les Planches-près-Arbois, Poligny, Port-Lesney, Pretin, Pupillin, Quintigny, Revigny, Rotalier, Ruffey-sur-Seille, Saint-Amour, Saint-Cyr-Montmalin, Saint-Didier, Saint-Lamain, Saint-Lothain, Sainte-Agnès, Salins-les-Bains, Sellières, Toulouse-le-Château, Tourmont, Trenal (davon nur die ehemalige Gemeinde Trenal), Les Trois-Châteaux, Vadans, Val-Sonnette (davon nur die ehemaligen Gemeinden Grusse, Vercia et Vincelles), Vaux-sur-Poligny, Vernantois, Le Vernois, Villeneuve-sous-Pymont, Villette-lès-Arbois und Voiteur.

Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.

7.   Keltertraubensorte(n)

Chardonnay B

Pinot noir N

Poulsard N – Ploussard

Savagnin blanc B

Trousseau N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“ gehört zur natürlichen Region Revermont, die wie folgt begrenzt ist:

im Osten durch das erste Kalksteinplateau des Juramassivs mit einer durchschnittlichen Höhe von 550 Metern,

im Westen durch den östlichen Rand der Ebene von Bresse.

Das Weinbaugebiet erstreckt sich – mit Unterbrechungen – über einen Landstreifen von 80 km Länge und 2–5 km Breite. Es ist hauptsächlich nach Westen ausgerichtet und liegt auf einer Höhe zwischen 300 m und 450 m.

Das Gebiet ist geprägt durch eine unterhalb des Hauptreliefs von Norden nach Süden verlaufende Kette lang gestreckter Hügel, die Senken mit der gleichen Ausrichtung um 50 m bis 100 m überragen. Diese Gestalt ist unmittelbar darauf zurückzuführen, dass sich der Jura im Zuge der Alpenhebung über die Bresse geschoben hat:

Das geradlinig verlaufende Hauptrelief entspricht dem Rand des ersten Juraplateaus, das geologisch aus einem Grundgestein aus hartem Kalkstein aus dem Mitteljura besteht und von einer dicken Schicht Mergel und Lehm aus der Trias und dem Lias unterlagert ist.

Bei den Hügeln handelt es sich um Fragmente (Schuppen), die aus dem Plateau herausgerissen und an den äußeren Rand der Überschiebung getragen wurden. Sie sind in der Regel in Nord-Süd-Richtung länger (2–3 km) bzw. breiter als in Ost-West-Richtung (0,5–1 km). Aufgrund der ausgeprägten Erosionsbeständigkeit dieser Kalksteinschuppen blieben sie als formgebende Elemente in der Landschaft des geografischen Gebiets erhalten. Die Senken weisen hingegen einen mergeligen Untergrund auf. Der Großteil der mächtigen Mergelschicht, die ursprünglich mehr als 200 m maß und während der Überschiebung stückweise in der Bresse abgelagert wurde, befindet sich in den Senken.

Die meisten abgegrenzten Weinbauparzellen befinden sich entweder am Hang unterhalb des bewaldeten Vorsprungs des Plateaus und am Fuße dieses Hanges oder an den am günstigsten ausgerichteten Hängen der Hügel.

Kalk ist überall vorhanden. Dieses durchlässige und lösliche Gestein ist für Reben und insbesondere die Rebsorten des Jura gut geeignet. An den Hängen, die an das Kalksteinplateau angrenzen, sind die Böden vielgestaltig und weisen eine Mischung aus Mergel, Lehm und Kalkschotter auf.

Das geografische Gebiet hat ein kühles, ozeanisches Klima mit starken Niederschlägen, das von kontinentalen Einflüssen geprägt ist: Übers Jahr hinweg gibt es große Temperaturunterschiede, wobei die Durchschnittstemperatur bei 10,5 °C liegt und die Sommer heiß und feucht sind. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt bei über 1 000 mm und verteilt sich gut über das Jahr. Der Herbst ist jedoch relativ trocken und windig.

8.2.   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Weinbaugebiet des Jura bestehet schon seit der Römerzeit, und seine Existenz ist ab dem Jahr 1000 in vielen Quellen belegt. Im ersten Jahrhundert n. Chr. werden in einem Text von Plinus dem Jüngeren berühmte Weine mit der Bezeichnung „Sequanien“, dem früheren Namen der Region, erwähnt. Im Jahr 1272 legt Jean de Chalon Vorschriften für den Weinbau im Jura fest, um die Qualität der Weine zu gewährleisten.

Ende des 19. Jahrhunderts erstreckt sich die Rebfläche im gesamten Departement auf 20 000 Hektar. Zu dieser Zeit wurde das Weinbaugebiet des Jura jedoch durch die Reblausplage verwüstet und litt anschließend unter den Kriegen und Wirtschaftskrisen des 20. Jahrhunderts. Dank der Beharrlichkeit und der umsichtigen Entscheidungen der Erzeuger konnte es allerdings wiederbelebt werden.

Die Rebsorten des Jura werden dort schon seit mehreren Jahrhunderten angebaut und drei Rebsorten sind typisch für die Region: die Rebsorte Poulsard N, deren Anbau im Jura seit 1620 schriftlich bezeugt ist, die Rebsorte Trousseau N, für deren Anbau es seit 1732 eindeutige Nachweise gibt, und die Rebsorte Savagnin B, deren Vorhandensein seit 1717 belegt ist. Zwei Rebsorten stammen aus dem benachbarten Weinbaugebiet Burgund: die Rebsorte Chardonnay B, die seit 1717 im Jura angebaut wird, und die Rebsorte Pinot noir N, die erstmals im Jahr 1385 unter dem Namen „Savagnin Noir“ schriftlich erwähnt wird.

Es ist üblich, einen relativ langen Ausbau der Weißweine durchzuführen, um ihre besonderen aromatischen Eigenschaften stärker zur Geltung zu bringen.

Die Herstellung von Weinen mit dem Begriff „vin jaune“ ist eine Besonderheit des Jura, deren Herkunft nicht geklärt ist. Die Erzeuger im Jura haben diesbezüglich strenge Vorschriften aufgestellt: Auswahl der Rebsorte Savagnin B, Festhalten an der natürlichen Entwicklung jener endogenen Mikrobenstämme, die die Florhefeschicht (den „Schleier“) bewirken, Ausbau ohne Auffüllen etc. Die Trauben werden bei optimaler Reife gelesen und dann zu trockenem Weißwein verarbeitet. Dieser Wein wird dann ohne Auffüllen mindestens sechs Jahre lang in Eichenfässern ausgebaut. Während dieser langen Reifezeit entwickelt sich eine Schicht aus natürlichen Hefen auf der Oberfläche des Weins. Dieser „Schleier“ sorgt für eine kontrollierte Oxidation während des Ausbaus. Der „vin jaune“ wird schließlich in Spezialflaschen mit einem Fassungsvermögen von 0,62 l namens „Clavelin“ abgefüllt.

Die Erzeugung von Weinen mit dem Begriff „vin de paille “ ist eine weitere Besonderheit im Jura. Um in dem eher feuchten und kalten Klima hohe Zuckerkonzentrationen zu erzielen, werden ausgewählte Trauben mindestens sechs Wochen lang außerhalb des Weinstocks getrocknet. Die Trauben werden an Drähten aufgehängt oder auf kleine perforierte Kisten oder Gestelle gelegt, die in trockenen und belüfteten, jedoch unbeheizten Gebäuden stehen. Anschließend erfolgt ein langsames Pressen mit sehr geringer Saftausbeute, wodurch Moste mit hohen Zuckergehalten entstehen, die langsam gären.

Im Jahr 2009 betrug die jährliche Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“ auf 526 ha etwa 12 800 Hektoliter Weißwein, 6 250 Hektoliter Rot- oder Roséwein, 600 Hektoliter Weine mit dem Begriff „vin jaune“ und 450 Hektoliter Weine mit dem Begriff „vin de paille“.

8.3.   Wechselwirkungen zwischen den Einflüssen

Die Besonderheiten der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“ hängen insbesondere mit den abgegrenzten Parzellen auf (ton- und kalkhaltigen) Mergelböden zusammen, die von kalkhaltigem Geröll bedeckt sind, aber ebenso mit der Neigung der Weinberge und ihrer Ausrichtung. In der Tiefe finden die Reben eine konstante Kühle, während an der Oberfläche eine dicke Geröllschicht die Erwärmung und Entwässerung des Bodens begünstigt. Das Zusammenspiel dieser pedologischen und topografischen Faktoren verleiht dem geografischen Gebiet optimale Bedingungen für die Erzeugung von aromatischen Weißweinen, die Fruchtigkeit und Mineralität ausdrücken und über eine Frische verfügen, die ein gutes Reifungspotenzial garantiert.

Der Winzer sorgt für eine optimale Bewirtschaftung der Pflanze und kontrolliert die Wüchsigkeit und das Erzeugungspotenzial durch Verfahren zur genauen Steuerung der Erträge. Er wendet Verfahren an, die zum Bodenschutz beitragen (Grünstreifen usw.), um die üblichen Erosionsrisiken beim Weinanbau an Steilhängen und auf Geröll einzudämmen.

Die Süd-, Süd-West oder West-Ausrichtung der Parzellen gewährleistet eine starke Sonneneinstrahlung und schützt vor kalten Winden aus Osten und Norden.

Die großen Temperaturunterschiede zwischen Winter und Sommer tragen zur Entwicklung der Schicht aus Florhefe bei, die die Erzeugung von „vin jaune“ ermöglicht. Die Tradition eines sehr langen Ausbaus ohne Auffüllen, die in der Produktspezifikation festgehalten ist, trägt dazu bei, dass die Besonderheiten des „vin jaune“ zum Ausdruck kommen. Während des Ausbaus konzentrieren sich die Aromen und werden komplexer.

Das relativ trockene und windige Herbstwetter begünstigt das Trocknen der Trauben, die für die Erzeugung des „vin de paille“ bestimmt sind. Die Mindestausbauzeit des Weins dauert bis zum 15. November des dritten Jahres nach der Lese, wobei er mindestens 18 Monate im kleinen Holz reifen muss; dies begünstigt die Entwicklung komplexer Aromen und die Reifung der Weine.

Die Rebsorte Chardonnay B findet in den Mergelböden des Jura eine natürliche Umgebung, die einen anderen originellen Ausdruck begünstigt als benachbarte Rebflächen.

Die Rebsorten Trousseau N und Savagnin B werden auf kleineren Flächen angepflanzt als die anderen Rebsorten, da ihre Anforderungen an die Böden hoch sind. Erstere benötigt sehr warme Kiesböden, die zweite dagegen Böden, die an der Oberfläche sehr steinig, in der Tiefe aber sehr kühl sind.

Nach längerfristiger Beobachtung haben die Erzeuger sorgfältig günstige Gebiete für die Anpflanzung der Rebsorten ausgewählt. Sie haben dabei die Reaktion der Rebstöcke auf die jeweiligen Boden- und Klimaverhältnisse beobachtet.

Die Tradition des langen Ausbaus, oft ohne Auffüllen, trägt dazu bei, die Besonderheiten der Weißweine hervorzuheben.

Die 1907 gegründete „Société de Viticulture du Jura“ war eine der ersten anerkannten Weinbaugewerkschaften. Sie hat maßgeblich zur Vergabe der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität beigetragen. Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“ besteht seit 1937, was ihren hohen Bekanntheitsgrad unterstreicht.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2021:

Departement Doubs: Arc-et-Senans, Bartherans, Brères, Buffard, By, Cademène, Cessey, Charnay, Châtillon-sur-Lison, Chay, Chenecey-Buillon, Chouzelot, Courcelles, Cussey-sur-Lison, Echay, Epeugney, Fourg, Goux-sous-Landet, Lavans-Quingey, Liesle, Lombard, Mesmay, Montrond-le-Château, Myon, Palantine, Paroy, Pessans, Quingey, Rennes-sur-Loue, Ronchaux, Rouhe, Rurey, Samson und Le Val.

Departement Jura: Abergement-lès-Thésy, Aresches, Augerans, Augisey, Bans, Barretaine, Belmont, Besain, Biefmorin, Bletterans, Blye, Bois-de-Gand, Bonnefontaine, Bornay, Bracon, Briod, Cernans, Chamblay, Chamole, Champrougier, Chapelle-Voland, La Charme, La Chassagne, La Châtelaine, Chatelay, Le Chateley, Châtillon, Chaumergy, Chaussenans, Chaux-Champagny, La Chaux-en-Bresse, Chemenot, Chêne-Sec, Chilly-sur-Salins, Chissey-sur-Loue, Clucy, Colonne, Commenailles, Condamine, Cosges, Courbette, Courlans, Courlaoux, Desnes, Les Deux-Fays, Dournon, Ecleux, Fay-en-Montagne, La Ferté, Le Fied, Fontainebrux, Foulenay, Francheville, Geraise, Germigney, Geruge, Graye-et-Charnay, Hauteroche, Ivory, Ivrey, Larnaud, Lemuy, Loisia, Lombard, La Loye, La Marre, Molain, Montbarrey, Montmarlon, Mont-sous-Vaudrey, Nance, Neuvilley, Nogna, Ounans, Oussières, Picarreau, Plasne, Poids-de-Fiole, Pont-d’Héry, Pont du Navoy, Publy, Recanoz, Relans, Repots, Rosay, Rye, Saint-Maur, Saint-Thiébaud, Saizenay, Santans, Sergenaux, Sergenon, Souvans, Thésy, Thoissia, Trenal (davon nur die ehemalige Gemeinde Mallerey), Val-d’Epy (davon nur die ehemaligen Gemeinden Nantey, Val d’Epy und Senaud), Val-Sonnette (davon nur die ehemalige Gemeinde Bonnaud), Vaudrey, Verges, Véria, Vers-sous-Sellières, Vevy, La Vieille-Loye, Villeneuve-d’Aval, Villerserine, Villers-Farlay, Villers-les-Bois, Villevieux, Le Villey und Vincent-Froideville.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes-du-Jura“ kann durch den traditionellen Begriff „vin de paille“ ergänzt werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Côtes-du-Jura“ kann durch den traditionellen Begriff „vin jaune“ ergänzt werden.

Weine mit dem traditionellen Begriff „vin de paille“ müssen mit der Angabe des Jahrgangs versehen werden.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.

Abfüllung

Rechtsrahmen:

EU-Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Die als „Clavelin“ oder „Gelbweinflasche“ bezeichnete Flasche mit einem Fassungsvermögen von etwa 0,62 l ist ausschließlich der Abfüllung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die den traditionellen Begriff „vin jaune“ führen.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-40d171ab-4187-40be-86f4-fcc155a4eca8


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/67


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 49/16)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“

EU-Nr.: PDO-ES-2309 – 11.5.2017

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name

„Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses

Das Erzeugnis mit der g. U. „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ ist ein Getränk, das durch alkoholische und malolaktische Gärung von Apfelsaft gewonnen wird. Bei der Herstellung dieses Getränks, das ungefiltert ist und nur seinen natürlichen Kohlensäuregehalt hat, werden weder Zucker noch Wasser hinzugefügt.

Organoleptische Eigenschaften:

Die folgenden spezifischen Eigenschaften wurden durch das Agrarumweltlabor Fraisoro Laboratorio Agroambiental (Provinzrat von Gipuzkoa) ermittelt und in dem Bericht über die organoleptischen Unterschiede zwischen „Sidra Natural Vasca“ und anderen Apfelweinen beschrieben:

Die Färbung wird durch die Apfelsorten festgelegt, die zur Herstellung des Apfelweins verwendet werden, und reicht von strohfarben bis altgold.

Der Apfelwein ist trüb und hat sehr kleine Kohlendioxidblasen, die mit der Flüssigkeit vermischt sind. Andere Apfelweine werden gefiltert und sind daher eher transparent. Die Filtrierung entfernt außerdem zahlreiche Mikroorganismen und einen nicht unwesentlichen Anteil des natürlich entstehenden CO2.

Im Duft sind flüchtige Aromen enthalten, die auf die im Herstellungsprozess verwendeten Apfelsorten zurückgeführt werden können. Wenn die Äpfel im idealen Reifezustand gepflückt werden, sind Aromen von grünen Früchten präsent. Werden sie später geerntet, sind süße Aromen unterschiedlicher Intensität oder Aromen enthalten, die an Apfelkompott erinnern. Je nach Art der Gärung, der Reife oder der verwendeten Hefen sind auch andere Aromen, wie blumige, fruchtige oder würzige Noten unterschiedlicher Intensität, Spezifität und Komplexität, möglich. Ein charakteristischer Aspekt ist die Präsenz von Aromen und Noten, die auf die flüchtige Säure (Essigsäure) zurückgehen.

Im Mund werden die Aromen der flüchtigen Bestandteile des Apfelweins und ausgewogene süße, saure, angenehme und bittere Geschmacksnoten wahrgenommen.

Die Ausgewogenheit von Süße, Säure, Bitterkeit und Adstringenz (Trockenheit) und der Korpus des Apfelweins werden gemeinsam bewertet.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Flüchtige Säure (ausgedrückt als Essigsäure): < 2,2 g/l; Alkoholgehalt (in % vol): > 5 % vol; Gesamtschwefeldioxid: < 100 mg/l; Gesamttrockenextrakt: > 14 g/l Summe Glukose und Fruktose ≤ 0,2 g/l. Dieser letztgenannte Wert ist ein besonderes Merkmal des Apfelweins mit der g. U. „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“, da der Großteil der Glukose und Fruktose in Alkohol umgewandelt wurde.

3.3.   Rohstoffe

Alle Apfelsorten, die für die Herstellung von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ zugelassen sind, stammen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet und werden als einheimische Sorten angesehen, d. h. lokale Sorten, die sich an die Boden- und Klimaverhältnisse des geografischen Gebiets angepasst haben. Es wurden mehrere Studien durchgeführt, um den Ursprung und die Eigenschaften der Mostapfelsorten im Baskenland, z. B. mit Gentests der DNA der Sorten (Toki Pommes. Projekt der Euroregion Euskadi-Nouvelle Aquitaine-Navarra und der Staatlichen Universität Navarra [Universidad Pública de Navarra - UPNA]), zu ermitteln, die eindeutig beweiskräftige Ergebnisse erzielten.

Von den 106 einheimischen Apfelsorten wurden 76 (d. h. 85 % des gesamten Anbaugebiets) mit einer einzigartigen DNA ermittelt. Mit einem Sternchen (*) versehene Sorten werden derzeit analysiert.

Alle diese Apfelsorten ähneln sich und können als säuerlich, bitter und säuerlich-bitter mit unterschiedlicher Intensität eingestuft werden. Die Tatsache, dass die Äpfel zum richtigen Zeitpunkt geerntet und in den gewünschten Proportionen gemischt werden, macht diesen Apfelwein spezifisch und unverwechselbar.

Die 24 beliebtesten Sorten:

1.

Azpeiti Sagarra

7.

Ibarra*

13.

Mokote

19.

Udare Marroi

2.

Bostkantoi

8.

Limoi

14.

Mozoloa

20.

Urdin

3.

Errezila*

9.

Manttoni

15.

Patzuloa

21.

Urtebete

4.

Gezamina

10.

Merabi

16.

Saltxipi

22.

Urtebi Haundi

5.

Goikoetxe

11.

Mikatza

17.

Txalaka

23.

Urtebi Txiki

6.

Haritza

12.

Moko

18.

Txori Sagarra

24.

Verde Agria

Die 82 verbleibenden Sorten:

1.

Aia Sagarra

22.

Dominixe

43.

Moliua*

64.

Txistu

2.

Altza

23.

Enpan

44.

Musugorri*

65.

Txori Haundia*

3.

Ama Birjina

24.

Errege

45.

Muxu zabala

66.

Txori Sagarra

4.

Ami Sagarra*

25.

Geza Zuri

46.

Odixa

67.

Txotixe

5.

Añarregi

26.

Gaza Gorri

47.

Orkola*

68.

Txurten Luze

6.

Andoain

27.

Gazi Zuri

48.

Horri Zarratue

69.

Udare

7.

Añarre*

28.

Gazia

49.

Oru Sagarra*

70.

Udare Txuria

8.

Aranguren*

29.

Gaziloka

50.

Ostro Beltza

71.

Ugarte

9.

Arantzate

30.

Gezamina beltza*

51.

Palazio

72.

Urdan Iturri

10.

Areso*

31.

Goozti*

52.

Palancaya

73.

Urkola*

11.

Arimasagasti

32.

Gorri Txikia

53.

Patzulo Gorria

74.

Zubieta*

12.

Astarbe

33.

Greñas*

54.

Perran

75.

Zuri Txikixe

13.

Azpuru Garratza

34.

Illunbe*

55.

Piku Sagarra

76.

Pelestrina*

14.

Azpuru Sagarra

35.

Itxausti*

56.

Potrokilo

77.

Kanpandoja*

15.

Berandu Erreineta

36.

Manzana de Quesillo*

57.

Sagar Beltza

78.

Telleri

16.

Berrondo

37.

Martiku

58.

Sagar Gorria

79.

Bizi*

17.

Billafrankie

38.

Maximela

59.

Sagar Txuria*

80.

Zuzen*

18.

Bizkai Sagarra

39.

Mendiola*

60.

Saluetia*

81.

Legor*

19.

Burgo

40.

Merkalina

61.

Santa Ana

82.

San Francisco*

20.

Burdin

41.

Mila Sagarra

62.

Sulei*

 

21.

Buztin

42.

Mocetas*

63.

Txarbia

 

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung von Äpfeln zugelassener heimischer Sorten.

Ernte und Lieferung an den Apfelwein-Herstellungsbetrieb.

Phasen der Apfelweinherstellung:

Waschen der Äpfel.

Extraktion des Safts: Zerkleinern und Pressen.

Gärung in Tanks: Einleitung der alkoholischen Gärung (Zucker wird in Äthanol und CO2 umgewandelt) und der malolaktischen Gärung (Umwandlung der Apfelsäure in Milchsäure) des Saftes.

Reifung und Fertigstellung im Tank.

3.5.   Besondere Vorschriften für die Verpackung

Die Abfüllung muss in dem in Abschnitt 4 definierten Gebiet stattfinden, um die physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses zu schützen. Da die Apfelweine weder gefiltert noch stabilisiert werden und da das natürlich entstehende Kohlendioxid eines der Merkmale des Erzeugnisses ist, sollten Vorgänge, die den Transfer, die Beförderung oder Bewegung des Apfelweins beinhalten, vor der Abfüllung vermieden werden. Solche Vorgänge beeinträchtigen die Gewährleistung der Qualität und wirken sich nachteilig auf das natürlich entstehende Kohlendioxid aus. Aus diesem Grund erfolgt die Abfüllung traditionell in den Betrieben, in denen der Apfelwein hergestellt wird.

Dieses Vorgehen gewährleistet einerseits den Schutz der Qualität und der Eigenschaften des Erzeugnisses und andererseits eine bessere Überwachung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Leitungsorgan führt ein aktuelles Register der Verarbeitungsunternehmen. Dieses Organ berechtigt ausnahmslos alle Unternehmen, die sich zu Herstellern von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ erklärt haben, die nummerierten Etiketten mit dem Logo der Bezeichnung auf Erzeugnissen zu verwenden, die die Anforderungen der Spezifikation erfüllen. Das Logo der Bezeichnung ist auf allen Flaschen obligatorisch.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem die Äpfel erzeugt werden und der Apfelwein hergestellt wird, umfasst folgende Bezirke:

Bizkaia: die Bezirke Uribe-Kosta-Mungialdea, Lea-Artibai, Busturialdea, Arratia-Amorebieta, Durangaldea, Encartaciones und Nerbioi-Ibaizabal.

Gipuzkoa: die Bezirke Buruntzaldea, Oarsoaldea, Donostialdea, Goierri, Tolosaldea, Bajo Deba, Alto Deba, Urola-Kosta und Bidasoaldea.

Álava/Araba: Valles occidentales de Álava, Llanada Alavesa, Laguardia-Rioja Alavesa und Montaña Alavesa.

Die nachstehende Karte zeigt die Gebiete, in denen Äpfel für „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ angebaut werden.

Image 2

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Autonome Gemeinschaft Baskenland ist ein bergiges Gebiet mit starken Niederschlägen (durchschnittliche Niederschlagsmenge 1 080 mm pro Jahr) und milden Temperaturen (Durchschnittstemperatur 12,5 °C).

Die Böden sind tonhaltig mit einem durchschnittlichen Ton- und Schluffgehalt über 65-70 %.

Das Klima und die Bodeneigenschaften haben entscheidend zur Entwicklung der verschiedenen Apfelsorten beigetragen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass 76 Apfelsorten infolge ihrer Anpassung an die Umgebung eine einzigartige DNA aufweisen.

Die Wissenschaftler sind sich einig, dass das Klima der Faktor ist, der die Verteilung der Pflanzen und der verschiedenen Vegetationstypen am stärksten beeinflusst hat und sich am stärksten auf die Beschränkungen ihrer Verteilung auswirkt. Ebenso bestimmen auch die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Böden, wie sich die Pflanzenarten entwickeln und verteilen. Dies erklärt, warum sich im Gebiet der Herstellung von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ besondere Apfelsorten entwickelt haben. Ein weiterer Einflussfaktor ist die genetische Selektion durch den Erzeugungssektor im Laufe der Jahrhunderte, da hierdurch der Apfeltyp, der am besten für die Umgebung und das vom Apfelweinhersteller gewünschte Endergebnis, geeignet ist, je nach Süße, Säure oder Bitterkeit der einzelnen Sorten diversifiziert wurde.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ wurde auf der Basis seiner organoleptischen Eigenschaften charakterisiert, die in hohem Maße von den Eigenschaften des Rohstoffs und der fehlenden Filtrierung während des Herstellungsprozesses abhängen. Die Verfasser des wissenschaftlichen Artikels mit dem Titel „Characterization of Spanish ciders by means of chemical and olfactometric profiles and chemometrics“ (Charakterisierung spanischer Apfelweine mithilfe chemischer und olfaktorischer Profile und Chemometrik) kommen zu dem Schluss, dass Apfelweine aus Asturien von Apfelweinen aus dem Baskenland auf der Grundlage ihrer volatilen Zusammensetzung und olfaktometrischen Profile eindeutig unterschieden werden können.

Die Verfasser des wissenschaftlichen Artikels mit dem Titel „Chemometric classification of Basque and French ciders based on their total polyphenol contents and CIELab parameters“ (Chemometrische Klassifizierung baskischer und französischer Apfelweine auf der Grundlage ihres Gesamtpolyphenolgehalts und ihrer CIELab-Parameter) kommen zu dem Schluss, dass sowohl der anhand der Folin-Ciocalteu-Methode und der chromatischen CIELab-Parameter (L*, a*, b*) geschätzte Gesamtpolyphenolgehalt als auch bestimmte chemometrische Techniken die Unterscheidung zwischen baskischen und französischen Apfelweinen mit einer etwa 90%igen Genauigkeit gestatten.

Für die Ermittlung des spezifischen Verkostungsprofils baskischer Apfelweine, das sie von anderen Erzeugnissen derselben Kategorie unterscheidet, untersuchte das Verkostungsgremium Apfelweine aus dem Vereinigten Königreich, französische Apfelweine (Cidres) aus der Bretagne und der Normandie, Apfelweine aus Deutschland und aus den USA. Diese Apfelweine sind transparenter und ihre CO2-Blasen sind weniger stark mit der Flüssigkeit vermischt, sondern bilden einen cremigen Schaum. Ihre Färbung unterscheidet sie ebenfalls von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“, da sie aus einer Mischung anderer Früchte und Tafeläpfeln hergestellt werden. Was das Bukett und den Geschmack anbetrifft, weisen sie Aromen und Geschmacksnoten von Tafelapfelsorten, verschiedenen Frucht- oder zugefügten Aromen auf und verfügen nicht über die für baskische Apfelweine typische flüchtige Säure (Essigsäure).

Im Fall von Apfelweinen aus Asturien stellte das Verkostungsgremium außerdem die folgenden Unterschiede zu natürlichen baskischen Apfelweinen fest:

Natürliche Apfelweine aus Asturien verlieren sehr schnell ihr CO2.

Sie sind transparenter, was das Aussehen anbetrifft.

Sie haben nicht dieselbe Frische im Geruch und im Geschmack; sie sind leichter, weniger ölig und cremig, was bedeutet, dass die Adstringenz deutlicher wahrnehmbar ist.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang. Zusammenhang zwischen den natürlichen und menschlichen Einflüssen, den Rohstoffen und dem Enderzeugnis

Studien zu den für die Apfelweinherstellung verwendeten einheimischen Äpfeln haben ergeben, dass diese Sorten besondere Polyphenolprofile aufweisen, die in engem Zusammenhang mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses stehen. Für einen wissenschaftlichen Artikel mit dem Titel „Polyphenolic profile in cider and antioxidant power“ (Polyphenolprofil von Apfelwein und antioxidative Kraft) von Dezember 2014 wurde das Polyphenolprofil von reinsortigen Apfelweinen vom Most bis zum Apfelwein bestimmt. Es wurde festgestellt, dass jede Sorte ein spezifisches Polyphenolprofil aufweist, das eng mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften verbunden ist, die der Apfel zum Enderzeugnis beiträgt.

Auch das überlieferte Know-how der Erzeuger ist für die Herstellung von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ wesentlich – sie wissen, wann die Äpfel am besten geerntet werden (unterschiedliche Reifegrade) und welche Sorten sich mischen lassen. Das Erzeugungssystem, das Zerkleinern und Pressen, die an der Gärung beteiligte Mikroorganismen, die Reifung auf der Hefe und die Mischung verschiedener Tanks, die verschiedene Apfelsorten enthalten, sind von äußerster Wichtigkeit für die Bestimmung des endgültigen und charakteristischen Profils von „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“.

Infolge des Reliefs im Baskenland sind die Flächen der Pflanzungen klein und über das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet verteilt. Dies hat außerdem zur Entstehung neuer Apfelsorten geführt, die im Laufe der Jahrhunderte in verschiedenen Obstbaumanlagen angebaut wurden. Die Kombination des milden, feuchten Klimas mit den tonhaltigen Böden ergibt Profile mit einem ausgeprägten Säure- und Polyphenolgehalt in den Äpfeln, ein Aspekt, der für „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ von entscheidender Bedeutung ist. Das Know-how der Erzeuger ist unerlässlich für das Herstellungsverfahren, die Eigenschaften des Erzeugnisses (ungefiltert, ohne Zusatz von Zucker oder Wasser, ausschließlich natürlich entstehendes Kohlendioxid) und das Tragen der Apfelbäume. Die Fähigkeit, die richtigen Sorten aus den verfügbaren Sorten auszuwählen und die erforderliche Reifezeit zu ermitteln, um einen bestimmten pH-Wert und einen bestimmten Polyphenolgehalt zu erreichen, ist für das Erzeugnis entscheidend, da diese Aspekte die Stabilität und Haltbarkeit eines Erzeugnisses gewährleisten, das weder gefiltert noch stabilisiert werden darf. Außerdem beeinflusst die Stickstoffmenge in den Äpfeln kombiniert mit den verfügbaren Hefen sowohl die alkoholische als auch die malolaktische Gärung des Erzeugnisses. Diese Aspekte wirken sich direkt auf die vollständige Vergärung des Zuckers und die natürliche Entstehung des CO2 im Erzeugnis aus, die entscheidende Faktoren für die Gewährleistung der Qualität und eine angemessene Haltbarkeit sind.

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Merkmale des abgegrenzten Gebiets die Eigenschaften der Äpfel bestimmen, aus denen „Euskal Sagardoa / Sidra del País Vasco“ hergestellt wird. Dazu gehören die physikalischen und chemischen Eigenschaften, die die Äpfel zu diesem Apfelwein beitragen und ihn von anderen ähnlichen natürlichen Apfelweinen abheben, wie durch verschiedene Studien der Universität des Baskenlands (Del Campo Martínez, Gloria L. et al, Estudio mediante espectroscopía de RMN de diferentes variedades de manzana de sidra durante su maduración [Analyse verschiedener Apfelsorten während der Reifung unter Verwendung der Kernmagnetspektroskopie], Juli 2002, S. 2) bestätigt wurde, in denen dargelegt wird, dass die chemische Zusammensetzung der Äpfel von Sorte, Klima, Reifegrad und Anbauverfahren abhängt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Produktspezifikation: https://euskalsagardoa.eus/pliego-de-condiciones/?lang=es

Website für den Zugriff auf Quellenangaben:

https://euskalsagardoa.eus/bibliografia-de-interes/?lang=es


(1)  ABl. L 343, 14.12.2012, S. 1.