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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 48/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10964 — WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV) ( 1 ) |
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2023/C 48/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11001 — SKIPJACK / MITSUI O.S.K. LINES / INTERNATIONAL TRANSPORTATION) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2023/C 48/03 |
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Europäische Kommission |
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2023/C 48/04 |
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2023/C 48/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2023/C 48/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 48/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 48/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10997 — NB / ARDIAN / MEDIOLANUM / NEOPHARMED) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 48/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10964 — WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 48/01)
Am 27. Januar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M10964 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.11001 — SKIPJACK / MITSUI O.S.K. LINES / INTERNATIONAL TRANSPORTATION)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 48/02)
Am 2. Februar 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11001 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank
(2023/C 48/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Österreichischen Nationalbank (EZB/2022/44) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
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(2) |
Nach § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank hat die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank einen externen Rechnungsprüfer und einen externen Ersatzrechnungsprüfer für eine für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu wählen. Der externe Ersatzrechnungsprüfer wird nur beauftragt, wenn der externe Rechnungsprüfer verhindert ist, die Rechnungsprüfung durchzuführen. |
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(3) |
Das Mandat der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., des derzeitigen externen Rechnungsprüfers der Österreichischen Nationalbank, und das Mandat der Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, des derzeitigen externen Ersatzrechnungsprüfers, enden beide nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Deshalb müssen ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer bestellt werden. |
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(4) |
Die Österreichische Nationalbank hat die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 ausgewählt. Die Österreichische Nationalbank wird zu einem späteren Zeitpunkt ihren externen Ersatzrechnungsprüfer auswählen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(9) Die BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, den 6. Februar 2023
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. C 484 vom 20.12.2022, S. 13.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
Europäische Kommission
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Februar 2023
(2023/C 48/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0700 |
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JPY |
Japanischer Yen |
141,30 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4415 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,89338 |
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SEK |
Schwedische Krone |
11,3805 |
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CHF |
Schweizer Franken |
0,9906 |
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ISK |
Isländische Krone |
152,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
11,1253 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
23,832 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
394,40 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,7565 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9020 |
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TRY |
Türkische Lira |
20,1478 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5470 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4371 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3974 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6994 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4199 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 348,81 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,8746 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2608 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 239,13 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6035 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,032 |
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RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,989 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,5216 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
20,4316 |
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INR |
Indische Rupie |
88,5096 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2023
über die Einsetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses zur Erleichterung der Koordinierung der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Gas
(2023/C 48/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die anhaltende Energiekrise hat die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland offenbart und die Auswirkungen unkoordinierter Maßnahmen deutlich gemacht, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion darauf ergriffen wurden, dass Russland die Gasversorgung als Waffe einsetzt, was zu überhöhten Preisen geführt hat. |
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(2) |
Die Zusammenarbeit im Energiebereich ist ein Kernanliegen der Europäischen Union. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren, insbesondere den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, ist für ein geschlossenes Handeln bei der Bewältigung der Energiekrise von entscheidender Bedeutung. |
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(3) |
Die EU-Energieplattform wurde am 7. April 2022 auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats des Europäischen Rates ins Leben gerufen und ging mit einer Reihe von Maßnahmen im Bereich der Beschaffung von Erdgas, Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff einher: internationale Kontaktaufnahme, Nachfragebündelung sowie effiziente Nutzung der Gasinfrastrukturen der Union und insbesondere der LNG-Terminals zur Unterstützung der Versorgungssicherheit der Union und des Zugangs zu erschwinglicher Energie. |
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(4) |
Am 20. Oktober 2022 billigte der Europäische Rat den Grundsatz der gemeinsamen Beschaffung von Gas, nach dem Verhandlungen mit verlässlichen Partnern Vorrang eingeräumt wird und diese Verhandlungen koordiniert werden, um für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften aufzubauen, wobei das kollektive marktpolitische Gewicht der Union zum Tragen gebracht und die EU-Energieplattform in vollem Umfang genutzt wird. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/2576 wird ein Rechtsrahmen geschaffen, um die Mitgliedstaaten mithilfe der EU-Energieplattform bei der Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 und insbesondere bei der Befüllung ihrer Speicheranlagen zu unterstützen. |
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(6) |
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2576 enthält Transparenzbestimmungen zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung und von mehr Energiesolidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Wenn geplante Gaskäufe nach Auffassung der Kommission negative Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Beschaffung und des Binnenmarkts, auf die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnten, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen. Diese Empfehlungen wären an die entsprechenden in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen oder gasverbrauchenden Unternehmen bzw. an die Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet und würden diese dazu auffordern, geeignete Maßnahmen für eine bessere Koordinierung in Erwägung zu ziehen. |
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(7) |
Bevor die Kommission eine solche Empfehlung ausspricht, sollte sie den Ad-hoc-Lenkungsausschuss informieren, der die Kommission dabei unterstützen sollte zu bewerten, ob die geplanten Gaskäufe die Versorgungssicherheit in der Union erhöhen und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität im Einklang stehen und ob eine weitere Koordinierung die gemeinsame Beschaffung verbessern könnte. Daher sollte der Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingesetzt werden. |
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(8) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(9) |
Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden (2) — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird eingesetzt.
Artikel 2
Auftrag und Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses
(1) Die Kommission konsultiert den Ad-hoc-Lenkungsausschuss zu Entwürfen von Empfehlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2576 bezüglich folgender Fragen:
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1. |
ob eine weitere Koordinierung im Hinblick auf die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe die gemeinsame Beschaffung verbessern könnte; |
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2. |
ob die Einleitung einer Ausschreibung für die Gasbeschaffung oder geplante Gaskäufe negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnten; |
(2) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss fungiert als Stelle für eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene und soll die Nachfragebündelung und die gemeinsame Gasbeschaffung, auch aus Drittländern, erleichtern;
(3) Gegebenenfalls unterrichtet die Kommission den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Tätigkeiten der Energieplattform;
(4) Die Kommission unterrichtet den Ad-hoc-Lenkungsausschuss über die Auswirkungen der Beteiligung von Unternehmen an der gemeinsamen Beschaffungsplattform auf die Versorgungssicherheit in der Union und auf die Energiesolidarität.
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder im Ad-hoc-Lenkungsausschuss sind Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Jede Behörde eines Mitgliedstaats benennt ihren Vertreter und stellt sicher, dass ihr Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen in Energiefragen und insbesondere im Gasbereich verfügt.
(3) Jeder Vertreter kann von einem technischen Experten unterstützt werden.
Artikel 4
Vorsitz
Den Vorsitz des Ad-hoc-Lenkungsausschusses führt der für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird auf Ersuchen des Vorsitzes tätig.
(2) Die Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt, können jedoch je nach den gegebenen Umständen auch virtuell abgehalten werden.
(3) Die Generaldirektion Energie der Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ad-hoc-Lenkungsausschuss wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(4) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
(5) Die Protokolle zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und die Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
(6) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss nimmt seine Stellungnahmen soweit möglich einvernehmlich an.
Artikel 6
Untergruppen
Der Vorsitz kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) (3) und erstatten dem Ad-hoc-Lenkungsausschuss Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
Artikel 7
Geladene Experten
Der Vorsitz kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses oder seiner Untergruppen einladen.
Artikel 8
Teilnahme an Sitzungen und Beobachter
(1) Das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) kann bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen. In diesem Fall benennt das Sekretariat seine Vertreter.
(2) Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können bei Fragen von beiderseitigem Interesse auf Einladung der Kommission als Beobachter an den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses teilnehmen.
(3) Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter sowie die Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie beteiligen sich jedoch nicht an der Formulierung von Stellungnahmen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.
Artikel 9
Geschäftsordnung
Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Artikel 10
Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen
(1) Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses behandeln sensible Informationen, unter anderem wirtschaftlich sensible Informationen, mit der gebotenen Vertraulichkeit; sie geben diese Informationen nicht an Unternehmen weiter und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Aufgaben des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.
(2) Personenbezogene Daten, die möglicherweise im Rahmen der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung verarbeitet werden, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Artikel 11
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder des Ad-hoc-Lenkungsausschusses sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (5) und (EU, Euratom) 2015/444 (6) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 12
Transparenz
(1) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss und etwaige Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
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1. |
die Namen der im Ad-hoc-Lenkungsausschuss vertretenen Behörden der Mitgliedstaaten; |
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2. |
die Namen der Beobachter. |
(3) Alle einschlägigen Dokumente, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung (7) sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beeinträchtigt würde.
Artikel 13
Sitzungskosten
(1) Die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschuss und seiner Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ad-hoc-Lenkungsausschusses und seiner Untergruppen anfallenden Reisekosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Brüssel, den 13. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(3) Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(5) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(6) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(7) Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des Organs geschützt werden.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/11 |
Liste der Behörden, die bevollmächtigt sind, Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter auszustellen, veröffentlicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (1)
(2023/C 48/06)
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Mitgliedstaat |
Zuständige Behörden |
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BELGIEN |
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BULGARIEN |
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TSCHECHISCHE REPUBLIK |
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DÄNEMARK |
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DEUTSCHLAND |
Zuständige Behörde auf Landesebene |
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Baden-Württemberg |
Normale Genehmigungen:
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Allgemein offene und Spezifisch offene Genehmigungen:
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Bayern |
Normale Genehmigungen:
Allgemein offene und Spezifisch offene Genehmigungen:
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Berlin |
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Brandenburg |
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Freie und Hansestadt Bremen |
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Freie und Hansestadt Hamburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
GenehmigungenNormale, Allgemein offene und Spezifisch offene Genehmigungen:
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Niedersachsen |
Für Kulturgut: Normale Genehmigungen:
Allgemein offene und Spezifisch offene Genehmigungen:
Für Archivgut:
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
Für Kulturgut: Normale Genehmigungen:
Vorübergehende Ausfuhren von nationalem Kulturgut, Allgemein offene und Spezifisch offene Genehmigungen:
Für Archivgut:
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Sachsen-Anhalt |
Für Kulturgut:
Für Archivgut:
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Schleswig-Holstein |
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Thüringen |
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ESTLAND |
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IRLAND |
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GRIECHENLAND |
Hellenisches Ministerium für Kultur,
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SPANIEN |
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FRANKREICH |
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KROATIEN |
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ITALIEN |
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ZYPERN |
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LETTLAND |
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LITAUEN |
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LUXEMBURG |
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UNGARN |
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MALTA |
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NIEDERLANDE |
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ÖSTERREICH |
Für Archive:
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POLEN |
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(For old books and bibliographic species)
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(For manuscripts, archives and photographic heritage)
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(For audiovisual heritage)
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(For all other cultural goods, such as archaeological, artistic, historic and paleontological)
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RUMÄNIEN |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/32 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2023/C 48/07)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 8. November 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte korrosionsbeständige Stähle herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) gestellt.
Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Die Abschnitte 5.6 und 5.9 dieser Bekanntmachung enthalten Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu überprüfende Ware
Gegenstand dieser Überprüfung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
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Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, |
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nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse. |
Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission (3) eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission (5), auf die Einfuhren aus der VR China verbrachter bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle ausgeweitet wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China zu verwenden.
Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (6). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkreter in der Stahlindustrie, auf das Insolvenz- und Eigentumsrecht sowie auf Verzerrungen bei Grund und Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit. Der Antragsteller erläuterte auch die Subventionsprogramme zugunsten des chinesischen Wirtschaftszweigs für warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse, darunter Darlehen zu Sonderbedingungen, De-facto-Bürgschaften, die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und verschiedene Steuerregelungen. Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf die OECD-Datenbank und das OECD-Arbeitspapier Nr. 1536 von Februar 2019: „State-owned Firms behind China’s Corporate Debt, Economics Department“; die Leitlinien für die industrielle Umstrukturierung; die allgemeinen Grundsätze der chinesischen Verfassung; die Stellungnahmen der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China; die Grundzüge des 14. Fünfjahresplans (2021-2025) für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Vision 2035 der Volksrepublik China in Bezug auf die staatliche Kontrolle über den Stahlsektor; die Feststellungen in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China und die Feststellungen in der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Daher stützt sich die Behauptung erneuten Auftretens des Dumpings aus der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts (direkte Herstellkosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinn), der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Ausfuhrpreis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in andere Drittländer.
Angesichts der vernachlässigbaren Ausfuhrmengen aus der VR China in die Union führte der Antragsteller an, dass die VR China wahrscheinlich erneut Dumping betreiben werde.
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
Laut dem Antragsteller ist auch ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich. Der Antragsteller legte diesbezüglich Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus der VR China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil die VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt. Darüber hinaus dürften der Angebotsüberschuss aufgrund der niedrigen Stahlnachfrage in der VR China bedingt durch? die Entwicklungen nach COVID-19, die von anderen Drittländern eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle aus der VR China sowie der erhebliche und kontinuierliche Rückgang der Frachtkosten aus der VR China in die Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen dazu führen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt umgeleitet werden. Der Antragsteller legte ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass Ausführer aus der VR China ihre Waren derzeit zu wesentlich niedrigeren Dumpingpreisen auf andere Märkte als den EU-Markt bringen, was zeigt, dass der EU-Markt preislich ein attraktiver Markt für Ausführer aus der VR China ist.
Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus der VR China eingeführt würden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping (7) und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in der VR China anhält oder wieder auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (8) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Daher werden alle Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).
5.3.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da in der VR China eine Vielzahl Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R790_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden in diesem Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller in der VR China, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2653) zur Verfügung.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.
5.3.2. Zusätzliches Verfahren für die VR China, wo nennenswerte Verzerrungen auftreten
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Mexiko als repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R790_INFO_ON_INPUTS_FOR_EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
5.3.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (11) (12)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden auch „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen per E-Mail an die in Abschnitt 5.9 angegebene Adresse zur Schädigung übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2653) zur Verfügung.
5.4. Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, bittet die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.
Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen außerdem die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der/den Untersuchung/en mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte/n. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2653 zur Verfügung.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.
Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.
Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2653 zur Verfügung.
Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (13).
5.7. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.8. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.9. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (14) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion G |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
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Zum Dumping: TRADE-R790-CRS-DUMPING@ec.europa.eu |
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Zur Schädigung und zum Unionsinteresse sowie zur Übermittlung des ausgefüllten Anhangs dieser Bekanntmachung: TRADE-R790-CRS-INJURY@ec.europa.eu |
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Einleitungsbekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en.
12. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://policy.trade.ec.europa.eu/enforcement-and-protection/trade-defence_en
(1) ABl. C 197 vom 16.5.2022, S. 4.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle (ABl. L 255 vom 5.8.2020, S. 36).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 67).
(6) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2. Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf). Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.
(7) Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Lands heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
(8) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(9) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(10) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(11) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(12) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(13) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel.: + 322 29-79797) an den Trade Service Desk.
(14) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(15) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
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☐ |
„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) (1) |
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☐ |
Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
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(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
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ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER KORROSIONSBESTÄNDIGER STÄHLE MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „Open for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
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Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
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E-Mail: |
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Telefonnummer |
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2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Wert der Einfuhren (2) und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen.
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Tonnen |
Wert (in EUR) |
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Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR) |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs) |
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Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.
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Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.
(2) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden.
(3) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/44 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10997 — NB / ARDIAN / MEDIOLANUM / NEOPHARMED)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 48/08)
1.
Am 31. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Ardian France S.A. (Frankreich), |
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— |
NB Renaissance Partners Holdings S.à r.l. (Luxemburg), kontrolliert von der Neuberger Berman Group, LLC (USA), |
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— |
Mediolanum Farmaceutici S.p.A. (Italien), |
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— |
Neopharmed Gentili S.p.A. (Italien). |
Ardian France S.A., NB Renaissance Partners Holdings S.à r.l. und Mediolanum Farmaceutici S.p.A. werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Neopharmed Gentili S.p.A. übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Ardian France S.A. ist eine französische Private-Equity-Gesellschaft, die über ihre Tochtergesellschaften eine Reihe von Investmentfonds verwaltet und berät. |
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— |
NB Renaissance Partners Holdings S.à r.l. gehört zur Neuberger Berman Group, die eine breite Palette von Investitionslösungen anbietet. |
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— |
Mediolanum Farmaceutici S.p.A. ist eine in Italien ansässige Holdinggesellschaft, die über ihre Tochtergesellschaften hauptsächlich im Arzneimittelsektor und der Auftragsherstellung tätig ist. |
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— |
Neopharmed Gentili S.p.A. ist in der Vermarktung von vordosierten Arzneimitteln und von Nahrungsergänzungsmitteln für verschiedene therapeutische Anwendungsbereiche sowie im Verkauf von Medizinprodukten und Kosmetika tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10997 — NB / ARDIAN / MEDIOLANUM / NEOPHARMED
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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8.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/46 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2023/C 48/09)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Anjou Villages“
PDO-FR-A0493-AM02
Datum der Mitteilung: 11.11.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Amtlicher Gemeindeschlüssel
Die Namen der Gemeinden des geografischen Gebiets und des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.
Dies hat keine Auswirkungen auf die Ausdehnung des abgegrenzten geografischen Gebiets.
Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.
2. Abstand zwischen den Rebstöcken
Der Mindestabstand zwischen den Rebstöcken wird von 1 m auf 0,90 m verringert.
Mit dieser Änderung soll eine Erhöhung der Pflanzdichte ermöglicht werden, ohne dass der Abstand zwischen den Rebzeilen geändert werden muss.
Außerdem wird eine Sonderbestimmung für Reben auf Hängen mit einer Neigung von mehr als 10 % hinzugefügt, sodass in diesem Fall ein Mindestabstand zwischen den Rebstöcken von 0,80 m zugelassen wird.
Durch diese Bestimmung soll der Sonderfall von Reben auf Steilhängen berücksichtigt werden, deren Pflanzung besondere Vorkehrungen erfordert (es muss parallel und nicht im rechten Winkel zum Hang gepflanzt werden).
Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
3. Schnitt
Die Schnittregeln für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus dem Weinbaugebiet Anjou Saumur im Val de Loire wurden harmonisiert.
Mit der Harmonisierung soll den Marktteilnehmern die Kenntnis der Vorschriften erleichtert und die Kontrolle vereinfacht werden. Zugleich wird mit dieser Änderung die Anpassungsfähigkeit der Winzer gegenüber den immer später auftretenden Frostperioden erhöht.
Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
4. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird geändert, indem anstelle des Jahres 2018 auf das Jahr 2021 Bezug genommen wird.
Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
5. Kennzeichnung
Der Rechtsrahmen für fakultative Angaben wurde präzisiert.
Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
6. Redaktionelle Änderungen
Am Wortlaut der Produktspezifikation wurden einige Änderungen vorgenommen.
Diese Änderungen bringen keine Änderungen des Einzigen Dokuments mit sich.
7. Verweis auf die Kontrollstelle
Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde geändert, um ihn mit dem Wortlaut der anderen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.
Diese Änderung bringt keine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Anjou Villages
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine sind rote Stillweine mit den folgenden wesentlichen Analysemerkmalen:
Die Weine weisen einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol auf.
Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l auf.
Die malolaktische Gärung muss abgeschlossen sein. Weine, die für den Verkauf als offener Wein bereit sind oder sich im Abfüllungsstadium befinden, haben einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l.
Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.
Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt entsprechen den im Unionsrecht festgelegten Werten.
Die Weine werden mindestens bis zum 15. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres ausgebaut.
Der Wein hat in der Regel eine rubinfarbene, dunkle und ausgeprägte Robe. Sein Duft beschwört häufig feine Noten von roten Früchten und Blumen (Iris, Veilchen usw.) herauf und geht dann zu komplexeren Aromen über (Mischung von schwarzen Früchten und Gewürz-, Wild- oder Unterholzaromen). Der Geschmack ist körperreich und fleischig, bewahrt aber gleichzeitig die Aromenfülle. Die sehr präsenten Tannine sind schmelzend mit anhaltendem Abgang. Dieser edle Wein muss vor der Verkostung einige Jahre gelagert werden.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäuregehalt |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1. Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen
Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf nicht mehr als 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 0,90 m betragen. Für Rebflächen mit einem Abstand zwischen den Stöcken einer Rebzeile von weniger als 0,90 m, mindestens jedoch 0,80 m sowie einer Hangneigung von mehr als 10 % kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée) erhoben werden. Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Laubwandhöhe eingehalten werden. Auf diesen Rebflächen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen nicht mehr als 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.
2. Bestimmungen über den Schnitt und das Aufbinden der Reben
Anbauverfahren
Die Reben werden kurz, lang oder nach verschiedenen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten.
Sie können auf 2 Augen pro Stock mehr zurückgeschnitten werden, sofern in dem 11-12 Blättern (einzelne Blütenknospen) entsprechenden phänologischen Stadium die Zahl der Fruchtruten des laufenden Jahres pro Stock höchstens 12 beträgt.
Die Höhe der aufgebundenen Laubwand beträgt mindestens das 0,6-Fache des Zeilenabstands. Gemessen wird sie zwischen der unteren Belaubungsgrenze, die sich mindestens 0,40 m über dem Boden befindet, und der oberen Schnittgrenze, die sich mindestens 0,20 m oberhalb des obersten Heftdrahtes befindet.
Für Rebflächen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4 000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3 300 Stöcken/ha gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Bestimmungen: Die Höhe des Anbindepfahls beträgt mindestens 1,90 m über dem Boden; es gibt 4 Heftdrahtetagen; der oberste Heftdraht befindet sich mindestens 1,85 m über dem Boden.
3. Bewässerung
Anbauverfahren
Die Bewässerung ist untersagt.
4.
Spezifisches önologisches Verfahren
Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einer teilweisen Konzentrierung um 10 % des Ausgangsvolumens zulässig. Die Verwendung von Holzchips ist untersagt. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.
Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.
5.2. Höchsterträge
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1. |
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60 hl/ha
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Alle Erzeugungsschritte erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021 umfasst:
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Im Departement Deux-Sèvres: Loretz-d’Argenton (nur Gebiet der Teilgemeinde Bouillé-Loretz) und Val en Vignes (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouillé-Saint-Paul, Cersay und Saint-Pierre-à-Champ); |
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im Departement Maine-et-Loire: Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon, Blaison-Saint-Sulpice (nur Gebiet der Teilgemeinde Blaison-Gohier), Bouchemaine, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance und Coutures), Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cléré-sur-Layon, Doué-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Brigné, Concourson-sur-Layon, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ingrandes), Lys-Haut-Layon (nur Gebiet der Teilgemeinden La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné und Trémont), Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire und La Pommeraye), Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Rochefort-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Savennières, Terranjou, Tuffalun (nur Gebiet der Teilgemeinde Ambillou-Château) und Val-du-Layon. |
Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des französischen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) eingesehen werden.
7. Keltertraubensorte(n)
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Cabernet franc N |
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Cabernet-Sauvignon N |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1.
a) Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Das geografische Gebiet ist im Herzen des westlichen Teils des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“ gelegen. Es befindet sich im Wesentlichen auf dem zum armorikanischen Massiv gehörenden präkambrischen und paläozoischen Sockel, der an seinem westlichen Rand stellenweise von Kiesformationen oder Formationen aus dem Cenoman, beispielsweise Austernmergel, bedeckt ist. Im Jahr 2021 umfasst es die geografischen Gebiete der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Anjou-Coteaux de la Loire“, „Coteaux du Layon“, „Savennières“ und einige angrenzende Gemeinden. Das Gebiet wurde aufgrund der Eignung der natürlichen Gegebenheiten zur Erzeugung von ausgebauten Rotweinen abgegrenzt und ausgewählt. Es umfasst daher das Gebiet von 24 Gemeinden des Departements Maine-et-Loire und zwei Gemeinden des Departements Deux-Sèvres südöstlich und südlich von Angers. Typisch für die Landschaft sind zahlreiche kleine Hänge mit unterschiedlicher Exposition und einer Höhe zwischen 50 m und 90 m.
Das für die Weinlese genau abgegrenzte Parzellengebiet umfasst vorwiegend Parzellen mit günstiger Exposition, deren Böden aus auf Schiefer entstandenen Braunerden, lehmig-kieseligen Braunerden oder stellenweise aus auf Austernmergel entstandenen Braunerden bestehen. Diese meist wenig tiefgründigen Böden haben einen günstigen Wasserhaushalt ohne Anzeichen von Vernässung und sind durch geringe Wasserreserven gekennzeichnet. Sie haben ein günstiges Wärmeverhalten und sorgen für eine gute Frühreife. Im Westteil des geografischen Gebietes treten an einigen Orten Adern an die Oberfläche, die aus sauren (Rhyolith) oder basischen (Spilit) eruptiven Formationen hervorgegangen sind und sehr steinige Böden bilden.
Im geografischen Gebiet herrscht ein gemäßigtes Seeklima mit relativ geringen Temperaturschwankungen, da zum einen der Atlantik recht nahe ist, zum anderen die Loire und ihre Nebenflüsse als Temperaturregler wirken und schließlich die Rebflächen an Hängen angelegt wurden. Die Hänge mit nordwestlicher/südöstlicher Ausrichtung schützen vor den häufig feuchten Westwinden. Dadurch ist die Niederschlagsmenge in dem geografischen Gebiet gering. Durch die höheren Höhenzüge von Choletais und Mauges wird es vor der Feuchtigkeit des Meeres geschützt und profitiert von Föhnwinden. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 585 mm, während sie im Choletais knapp 800 mm erreicht.
b) Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Das Bestehen von Rebflächen im Anjou ist seit dem 1. Jahrhundert nach Christus kontinuierlich belegt. Dass der Rebstock dort gedieh, bezeugen die folgenden Zeilen eines Gedichts von Apollonius aus dem 6. Jahrhundert: „Nicht fern von der Bretagne liegt eine auf einem Felsen errichtete Stadt, von Ceres und Bacchus verwöhnt, mit dem aus dem Griechischen abgeleiteten Namen Andegava (Angers).“ Auch wenn das Weinbaugebiet von Angers sich das gesamte Mittelalter hindurch weiterentwickelte und unter dem Schutz der Klöster auf die Loire-Ufer und das Umland von Angers ausweitete, erwarb es seinen Ruf vor allem ab dem 12. und 13. Jahrhundert. Unter dem Einfluss der Herrschaft von Heinrich II. und Eleonore von Aquitanien konnte damals der „Wein aus dem Anjou“ auf die edelsten Tafeln gelangen.
Ab dem 16. Jahrhundert erlebte die Erzeugung einen Aufschwung dank der Ankunft niederländischer Händler, die auf der Suche nach Weinen für ihr Land und ihre Kolonien waren. Die Niederländer kauften große Mengen auf und der Handel war im 18. Jahrhundert zu einer solchen Blüte gelangt, dass der Fluss Layon, der das geografische Gebiet durchquert, kanalisiert wurde, um den Transport zu erleichtern.
„Anjou“ verdankt seinen Ruf im Wesentlichen der Erzeugung von Weißweinen aus der Rebsorte Chenin B. Der Anbau der Sorte Cabernet franc N, auch als „bretonischer Setzling“ bekannt (der Name stammt daher, dass die Pflanzen per Schiff über das Ästuar der Loire ankamen, das damals zur Region Bretagne gehörte), und etwas später der Sorte Cabernet-Sauvignon N wird nach der Reblauskrise ab 1865 schneller vorangetrieben.
8.2.
Anfang des 20. Jahrhunderts ist die Weinbereitung hauptsächlich auf die Gewinnung von „Rouget“ ausgerichtet. Dies ist eine lokale Bezeichnung für einen leichten Wein, der in Gaststätten konsumiert wird. Diese Ausrichtung ist der erste Schritt der Umwandlung des Weinbaugebiets von Angers, bei der sich eine umfangreiche Erzeugung von bekannten Roséweinen entwickelt hat. Der zweite Schritt dieser Umwandlung beruht auf den Erkenntnissen, die die Erzeuger bei der Bewirtschaftung dieser Pflanzengruppe gewonnen haben. Die Beobachtung und die Analyse der optimalen Abstimmung zwischen Rebsorte und Anpflanzungsort, die Einschätzung des Erntepotenzials und die Beherrschung der Weinbereitungstechniken führten dazu, dass ab den 1960er-Jahren die Erzeugung von Rotweinen zunahm.
Die Fachleute der Region haben jedoch erkannt, dass ihr Weinbaugebiet und ihre Sachkenntnis sie in die Lage versetzen, ihrer Rotweinproduktion mehr Originalität zu verleihen. So wird die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages“ am 14. November 1991 anerkannt. Im Jahr 2010 werden diese Weine von 130 Privatkellereien und zwei Genossenschaftskellereien erzeugt.
2. Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Produkts
Der Wein hat in der Regel eine rubinfarbene, dunkle und ausgeprägte Robe. Sein Duft beschwört häufig feine Noten von roten Früchten und Blumen (Iris, Veilchen usw.) herauf und geht dann zu komplexeren Aromen über (Mischung von schwarzen Früchten und Gewürz-, Wild- oder Unterholzaromen).
Der Geschmack ist körperreich und fleischig, bewahrt aber gleichzeitig die Aromenfülle. Die sehr präsenten Tannine sind schmelzend mit anhaltendem Abgang. Dieser edle Wein muss vor der Verkostung einige Jahre gelagert werden.
3. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Durch die Kombination aus wenig tiefgründigen Böden, deren Parzellen präzise nach Weinbereitungsverfahren abgegrenzt sind, und einer Topografie, die eine ausgezeichnete Exposition ermöglicht und eine regelmäßige Wasserversorgung begünstigt, können sich die Vollmundigkeit und Originalität der Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet-Sauvignon N vollständig entfalten. Solche Weinbaugegebenheiten bedürfen einer optimalen Bewirtschaftung der Pflanze und ihres Produktionspotenzials, was sich in der Reberziehung und strengen Schnittregeln niederschlägt.
Die Winzer haben das Verhalten ihrer Reben beobachtet und analysiert und konnten so die passende Lage der Rebflächen festlegen. Dabei trugen sie der Tatsache Rechnung, dass die beiden Rebsorten an das Potenzial von auf Schiefer entstandenen Braunerden und von auf Cenoman-Formationen entstandenen Kalk-Lehmböden angepasst sind. Mit einer besonderen Parzellenabgrenzung, der optimalen Anpassung der Schnitttechniken und der Reberziehung, der Lese bei optimaler Reife und durch technische Verbesserungen in Bezug auf die Temperatursteuerung und die Mazerationszeiten führen die Erzeuger strikte Bestimmungen ein, um einen strukturierten Rotwein zu erzeugen. Die Sachkenntnis der Winzer sorgt für eine Ernte von Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 189 Gramm pro Liter bei optimaler Phenolreife.
Im Laufe der Generationen konnten die Winzer durch Anpassung ihrer Weinbereitungstechniken das Beste aus den Trauben herausholen. Sehr früh hat sich durchgesetzt, den Wein nach der Gärung eine gewisse Zeit in Tanks auszubauen, damit er komplexe Aromen entwickelt, vor allem aber, damit die Tannine rund und seidig werden. Um dies zu erreichen, ist in der Produktspezifikation ein Mindestausbau bis zum 15. Juni des auf das Erntejahr folgendes Jahres vorgeschrieben.
Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages“ gehört zu den Vorzeigeweinen der Region Anjou.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Rechtsvorschriften der Union
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2021:
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Im Departement Deux-Sèvres: Brion-près-Thouet, Loretz-d’Argenton (nur Gebiet der Teilgemeinde Argenton-l’Église), Louzy, Plaine-et-Vallées (nur Gebiet der Teilgemeinde Oiron), Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars (nur Gebiet der Teilgemeinden Mauzé-Thouarsais, Sainte-Radegonde und der ehemaligen Gemeinde Thouars) und Tourtenay; |
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im Departement Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil; |
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im Departement Loire-Atlantique: Ancenis-Saint-Géréon (nur Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ancenis), Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinde Anetz) und Vallet; |
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im Departement Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Bellevigne-les-Châteaux, Blaison-Saint-Sulpice (nur Gebiet der Teilgemeinde Saint-Sulpice), Brain-sur-Allonnes, Brissac Loire Aubance (nur Gebiet der Teilgemeinden Alleuds, Brissac-Quincé, Chemellier, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire, Saulgé-l’Hôpital und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Cizay-la-Madeleine, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné und Montfort), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Les Garennes sur Loire, Gennes-Val-de-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé-Lézigné (nur Gebiet der Teilgemeinde Huillé), Jarzé Villages (nur Gebiet der Teilgemeinde Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (nur Gebiet der Teilgemeinden Les Cerqueux-sous-Passavant und Vihiers), Mauges-sur-Loire (nur Gebiet der Teilgemeinden La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (nur Gebiet der Teilgemeinde Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d'Anjou (nur Gebiet der Teilgemeinden Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, Le Puy-Notre-Dame, Rives-de-Loir-en-Anjou, Rou-Marson, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Sigismond, Saumur, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Tuffalun (nur Gebiet der Teilgemeinden Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay, Verrie und Verrières-en-Anjou; |
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im Departement Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glénouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers. |
Kennzeichnung
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Die fakultativen Angaben, deren Verwendung nach dem Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind auf den Etiketten in einer Schrift anzugeben, die sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens doppelt so groß ist wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann gemäß den in der Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden.
Die für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Schrift nicht überschreiten.
Bei der Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die für die im Kataster erfasste Einzellage verwendete Schrift darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens halb so groß sein wie die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendete Schrift.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-1e962c34-1858-44fd-b90b-d3b72b04d5b4