ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
6. Februar 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 45/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 45/02

Rechtssache C-144/22: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Società Eredi Raimondo Bufarini S.r.l. — Servizi Ambientali/Ministero dell’Interno, Ministero della Transizione Ecologica, Comitato tecnico regionale delle Marche, Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del D.Lgs. 105/2015 (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt – Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)

2

2023/C 45/03

Rechtssache C-236/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2022 von Frau Beata Sołowicz gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2022 in der Rechtssache T-725/21, Sołowicz/Kommission

3

2023/C 45/04

Rechtssache C-315/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2022 in der Rechtsache T-789/21, Aziz/EAD

3

2023/C 45/05

Rechtssache C-317/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2022 in der Rechtsache T-808/21, Aziz/EAD

3

2023/C 45/06

Rechtssache C-357/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 31. Mai 2022 in der Rechtsache T-128/22, Aziz/EDSB

4

2023/C 45/07

Rechtssache C-419/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2022 von Group Nivelles gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-327/20, Group Nivelles/EUIPO

4

2023/C 45/08

Rechtssache C-550/22 P: Rechtsmittel der Compass Tex Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2022 in der Rechtssache T-704/21, Compass Tex Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 18. August 2022

4

2023/C 45/09

Rechtssache C-636/22: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Lecce (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2022 — Strafverfahren gegen PY

5

2023/C 45/10

Rechtssache C-653/22: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. Oktober 2022 — J. P. Mali Kerékpárgyártó és Forgalmazó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

5

2023/C 45/11

Rechtssache C-672/22: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2022 — BZ gegen DKV Deutsche Krankenversicherung AG

6

2023/C 45/12

Rechtssache C-674/22: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2022 — Gemeente Dinkelland/Ontvanger van de Belastingdienst/Grote ondernemingen, kantoor Zwolle

7

2023/C 45/13

Rechtssache C-676/22: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 2. November 2022 — B2 Energy s.r.o./Odvolací finanční ředitelství

7

2023/C 45/14

Rechtssache C-679/22: Klage, eingereicht am 4. November 2022 — Europäische Kommission/Irland

8

2023/C 45/15

Rechtssache C-700/22: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik), eingereicht am 15. November 2022 — RegioJet a.s., STUDENT AGENCY k.s./České dráhy a.s., Správa železnic, státní organizace, Česká republika, Ministerstvo dopravy

9

2023/C 45/16

Rechtssache C-711/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 18. November 2022 — Advance Pharma sp. z o.o./Skarb Państwa — Główny Inspektor Farmaceutyczny

9

2023/C 45/17

Rechtssache C-713/22: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 21. November 2022 — LivaNova plc/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

10

2023/C 45/18

Rechtssache C-715/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 23. November 2022 — QR gegen Mercedes-Benz Bank AG

10

2023/C 45/19

Rechtssache C-717/22: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Svilengrad (Bulgarien), eingereicht am 23. November 2022 — SISTEM LUX OOD/Teritorialna direktsia Mitnitsa Burgas

11

2023/C 45/20

Rechtssache C-718/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 23. November 2022 — HK gegen Debeka Lebensversicherungsverein a. G.

12

2023/C 45/21

Rechtssache C-722/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 24. November 2022 — Strafverfahren

13

2023/C 45/22

Rechtssache C-749/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Dezember 2022 — I GmbH gegen J R

14

2023/C 45/23

Rechtssache C-764/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2022 von der Airoldi Metalli SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2022 in der Rechtssache T-1/22, Airoldi Metalli SpA/Kommission

14

 

Gericht

2023/C 45/24

Rechtssache T-611/21: Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Zubehör für kabellose Fernbedienung) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Zubehör für kabellose Fernbedienungen darstellt – Nichtigkeitsgrund – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Tatsachen oder Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgebracht werden – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Begründungspflicht – Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte)

16

2023/C 45/25

Rechtssache T-579/22: Klage, eingereicht am 17. September 2022 — ClientEarth/Kommission

16

2023/C 45/26

Rechtssache T-667/22: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 — SBM Développement/Kommission

17

2023/C 45/27

Rechtssache T-750/22: Klage, eingereicht am 28. November 2022 — UniSystems Luxembourg und Unisystems systimata pliroforikis/ESMA

18

2023/C 45/28

Rechtssache T-761/22: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2022 — Sboarina/Parlament

19

2023/C 45/29

Rechtssache T-765/22: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2022 — Azalee Cosmetics/EUIPO — L’Oréal (UK) (LA CRÈME LIBRE)

21

2023/C 45/30

Rechtssache T-766/22: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2022 — Canel Ferreiro/Rat

22

2023/C 45/31

Rechtssache T-772/22: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2022 — Fibrecycle/EUIPO (BACK-2-NATURE)

23

2023/C 45/32

Rechtssache T-773/22: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2022 — Contorno Textil/EUIPO — Harmont & Blaine (GILBERT TECKEL)

24

2023/C 45/33

Rechtssache T-776/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TP/Kommission

24

2023/C 45/34

Rechtssache T-778/22: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2022 — Desimo/EUIPO — Red Bull (EL TORO ROJO)

26

2023/C 45/35

Rechtssache T-779/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Transport Werk/EUIPO — Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund)

26

2023/C 45/36

Rechtssache T-780/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TUI Holding/EUIPO — inCruises International (INCRUISES)

28

2023/C 45/37

Rechtssache T-781/22: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Madre Querida u. a./Kommission

28

2023/C 45/38

Rechtssache T-785/22: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — Frankreich/Kommission

29

2023/C 45/39

Rechtssache T-789/22: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — PB/SRB

30

2023/C 45/40

Rechtssache T-792/22: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2022 — Quatrotec Electrónica/EUIPO — Woxter Technology (WOXTER)

31

2023/C 45/41

Rechtssache T-793/22: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2022 — TU/Parlament

31

2023/C 45/42

Rechtssachen T-790/16 und T-861/16: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — C & J Clark International/Kommission

33

2023/C 45/43

Rechtssache T-154/17: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Deichmann/Kommission

33

2023/C 45/44

Rechtssache T-155/17: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Van Haren Schoenen/Kommission

33

2023/C 45/45

Rechtssache T-347/17: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — FLA Europe/Kommission

33

2023/C 45/46

Rechtssache T-351/17: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Nike European Operations Netherlands u. a./Kommission

33

2023/C 45/47

Rechtssache T-360/17: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Jana shoes u. a./Kommission

34

2023/C 45/48

Rechtssache T-24/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — adidas International Trading u. a./Kommission

34

2023/C 45/49

Rechtssache T-124/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Wendel u. a./Kommission

34

2023/C 45/50

Rechtssache T-126/18: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Van Haren Schoenen/Kommission

34

2023/C 45/51

Rechtssache T-127/18: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Cortina und FLA Europe/Kommission

34

2023/C 45/52

Rechtssache T-130/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — adidas International Trading u. a./Kommission

35

2023/C 45/53

Rechtssache T-131/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Deichmann/Kommission

35

2023/C 45/54

Rechtssache T-141/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Deichmann-Shoes UK/Kommission

35

2023/C 45/55

Rechtssache T-142/18: Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Buffalo — Boots/Kommission

35

2023/C 45/56

Rechtssache T-157/18: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Caprice Schuhproduktion/Kommission

35

2023/C 45/57

Rechtssache T-471/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — Eland Oil & Gas/Kommission

36

2023/C 45/58

Rechtssache T-758/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — W.S. Atkins International/Kommission /

36

2023/C 45/59

Rechtssache T-771/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — Experian Finance 2012/Kommission

36

2023/C 45/60

Rechtssache T-781/19: Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2022 — Rigid Plastic Containers Finance und RPC Pisces Holdings/Kommission

36

2023/C 45/61

Rechtssache T-782/19: Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — St Schrader Holding Company UK/Kommission

36

2023/C 45/62

Rechtssache T-614/21: Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — KPMG Advisory/Kommission

37

2023/C 45/63

Rechtssache T-806/21: Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2022 — NT/EMA

37


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 45/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 35 vom 30.1.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 24 vom 23.1.2023

ABl. C 15 vom 16.1.2023

ABl. C 7 vom 9.1.2023

ABl. C 482 vom 19.12.2022

ABl. C 472 vom 12.12.2022

ABl. C 463 vom 5.12.2022

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/2


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Società Eredi Raimondo Bufarini S.r.l. — Servizi Ambientali/Ministero dell’Interno, Ministero della Transizione Ecologica, Comitato tecnico regionale delle Marche, Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del D.Lgs. 105/2015

(Rechtssache C-144/22) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Kriterien - Fälle, in denen die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt - Voraussetzung, dass das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht überzeugt sein muss, dass auch für die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde)

(2023/C 45/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Società Eredi Raimondo Bufarini S.r.l. — Servizi Ambientali

Berufungsbeklagte: Ministero dell’Interno, Ministero della Transizione Ecologica, Comitato tecnico regionale delle Marche, Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del D.Lgs. 105/2015

Tenor

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union zu beurteilen.

Das einzelstaatliche Gericht muss nicht substantiiert darlegen, dass die letztinstanzlichen Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden, es muss aber anhand einer Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangt sein, dass auch für diese anderen einzelstaatlichen Gerichte und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.


(1)  Eingangsdatum: 28.02.2022.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2022 von Frau Beata Sołowicz gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2022 in der Rechtssache T-725/21, Sołowicz/Kommission

(Rechtssache C-236/22 P)

(2023/C 45/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Beata Sołowicz (vertreten durch M. Korpalski, Radca prawny)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 23. November 2022 das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und beschlossen, dass Frau Beata Sołowicz ihre eigenen Kosten trägt.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2022 in der Rechtsache T-789/21, Aziz/EAD

(Rechtssache C-315/22 P)

(2023/C 45/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ahmad Aziz (vertreten durch Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen sowie Herrn Ahmad Aziz seine eigenen Kosten auferlegt.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Mai 2022 in der Rechtsache T-808/21, Aziz/EAD

(Rechtssache C-317/22 P)

(2023/C 45/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ahmad Aziz (vertreten durch Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen sowie Herrn Ahmad Aziz seine eigenen Kosten auferlegt.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2022 von Ahmad Aziz gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 31. Mai 2022 in der Rechtsache T-128/22, Aziz/EDSB

(Rechtssache C-357/22 P)

(2023/C 45/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ahmad Aziz (vertreten durch Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen sowie Herrn Ahmad Aziz seine eigenen Kosten auferlegt.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2022 von Group Nivelles gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-327/20, Group Nivelles/EUIPO

(Rechtssache C-419/22 P)

(2023/C 45/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Group Nivelles NV (vertreten durch Rechtsanwalt J.A.M. Jonkhout)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Easy Sanitary Solutions BV

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Group Nivelles NV ihre eigenen Kosten trägt.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Rechtsmittel der Compass Tex Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2022 in der Rechtssache T-704/21, Compass Tex Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 18. August 2022

(Rechtssache C-550/22 P)

(2023/C 45/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Compass Tex Ltd (Prozessbevollmächtigter: M. Gail, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 7. Dezember 2022 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/5


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Lecce (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2022 — Strafverfahren gegen PY

(Rechtssache C-636/22)

(2023/C 45/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Lecce

Strafverfahren gegen:

PY

Vorlagefragen

a)

Steht Art. 5 Nr. 3 [des Rahmenbeschlusses] 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1), ausgelegt im Licht von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach es den vollstreckenden Justizbehörden — im Rahmen eines Verfahrens über einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung — absolut und automatisch verwehrt ist, die Übergabe von Drittstaatsangehörigen, die sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhalten oder dort wohnen, unabhängig von den Verbindungen, die sie zu diesem Gebiet haben, abzulehnen?

b)

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien und Bedingungen sind diese Verbindungen als so erheblich anzusehen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe ablehnen muss?


(1)  ABl. 2002, L 190, S. 1.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/5


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. Oktober 2022 — J. P. Mali Kerékpárgyártó és Forgalmazó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-653/22)

(2023/C 45/10)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: J. P. Mali Kerékpárgyártó és Forgalmazó Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefrage

Ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) dahin auszulegen, dass § 84 Abs. 8 des Az uniós vámjog végrehajtásáról szóló 2017. évi CLII. törvény (Gesetz Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollrechts der Union), der es der Zollbehörde nicht erlaubt, im Fall der zwingend zu verhängenden Zollgeldbuße wegen eines Zollfehlbetrags, der sich aus einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit unzutreffenden Angaben in der Anmeldung ergibt, alle Umstände des Falls, einschließlich des dem Anmelder zurechenbaren Verhaltens, abzuwägen, sondern als zwingende Vorschrift anordnet, 50 % des festgestellten Zollfehlbetrags als Zollgeldbuße zu verhängen, und zwar unabhängig von der Schwere der begangenen Rechtsverletzung und unabhängig von der Prüfung und Bewertung des dem Anmelder zurechenbaren Verhaltens, dem in Art. 42 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebenen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügt?


(1)  ABl. 2013, L 269, S. 1.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/6


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2022 — BZ gegen DKV Deutsche Krankenversicherung AG

(Rechtssache C-672/22)

(2023/C 45/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BZ

Beklagte: DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (1) dahin auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der Versicherer) auch dann verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Versicherungsnehmer) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DS-GVO genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen — datenschutzfremden, aber legitimen — Zweck (hier: die Prüfung der Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung) verfolgt, und dies selbst dann, wenn Angaben gefordert werden, die dem Versicherten bereits im Rahmen des Beitragserhöhungsverfahrens nach § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) brieflich mitgeteilt wurden?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Gehören zu den personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO die folgenden Angaben:

a)

Angaben zu Beitragsanpassungen, die der Versicherer in der privaten Krankenversicherung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer vorgenommen hat, insbesondere zum Betrag der vorgenommenen Anpassung und zu den betroffenen Versicherungstarifen und

b)

der Wortlaut der Begründungen für die Beitragsanpassungen (§ 203 Abs. 5 VVG).

3.

Falls die Frage 1 bejaht wird und auch Frage 2 ganz oder teilweise bejaht wird: Umfasst der Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Versicherer verarbeiteten personenbezogenen Daten auch einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Nachträge zum Versicherungsschein, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Mitteilung einer Beitragserhöhung übersendet hat, sowie der mitversendeten Anschreiben und Beiblätter oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Versicherten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Versicherer überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Versicherungsnehmer die Daten zusammenstellt?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2022 — Gemeente Dinkelland/Ontvanger van de Belastingdienst/Grote ondernemingen, kantoor Zwolle

(Rechtssache C-674/22)

(2023/C 45/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Gelderland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gemeente Dinkelland

Beklagter: Ontvanger van de Belastingdienst/Grote ondernemingen, kantoor Zwolle

Vorlagefragen

1.

Ist der Rechtsgrundsatz, dass Verzugszinsen zu zahlen sind, weil ein Anspruch auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern besteht, dahin auszulegen, dass bei Gewährung einer Umsatzsteuererstattung an den Steuerpflichtigen diesem auch Verzugszinsen gezahlt werden müssen, wenn:

a.

die Erstattung die Folge von Fehlern in der Verwaltung des Steuerpflichtigen, wie in dieser Entscheidung beschrieben, ist, die dem Steuerinspektor in keiner Weise zugerechnet werden können;

b.

die Erstattung die Folge von Neuberechnungen beim Verteilungsschlüssel für den Abzug von Umsatzsteuer auf allgemeine Kosten ist und dabei die in dieser Entscheidung beschriebenen Umstände zugrunde gelegt werden?

2.

Bei Bejahung von Frage 1: Ab welchem Zeitpunkt besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen?


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/7


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 2. November 2022 — B2 Energy s.r.o./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-676/22)

(2023/C 45/13)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: B2 Energy s.r.o.

Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefrage

Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Dezember 2021 in der Rechtssache C-154/20, Kemwater ProChemie, EU:C:2021:989, in dem Sinne auszulegen, dass die geltend gemachte Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versagen ist, ohne dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Lieferer der Gegenstände an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war, wenn der Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen bestimmten, in den Steuerunterlagen genannten Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert wurden, auch wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Steuerpflichtigen erteilten Auskünfte die für die Überprüfung der Tatsache, dass der tatsächliche Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Eigenschaft hatte, erforderlichen Informationen verfügbar sind?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/8


Klage, eingereicht am 4. November 2022 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-679/22)

(2023/C 45/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, L. Malferrari, E. Manhaeve und L. Armati als Bevollmächtige)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (2) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten verstoßen hat, dass es nicht (alle) Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

Irland zu verurteilen, an sie einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 544,90 Euro pro Tag zu zahlen, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 1 376 000 Euro,

für den Fall, dass die im ersten Antrag genannte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren fortdauert, Irland zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 33 257,20 Euro für jeden Tag ab dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Richtlinie zu zahlen, und

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 ändere die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten. Sowohl die Richtlinie von 2010 als auch die Richtlinie von 2018 harmonisieren die nationalen Rechtsvorschriften für audiovisuelle Medien, traditionelle Fernsehsendungen und Dienste auf Abruf. Die Richtlinie von 2018 enthalte Regelungen zur Gestaltung technologischer Entwicklungen und schaffe gleiche Wettbewerbsbedingungen für neu aufkommende audiovisuelle Medien.

Die Kommission habe, da sie von Irland keine Mitteilung über den Erlass der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erhalten habe, Irland am 20. November 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Da durch Irland weiterhin keine Mitteilung zur Umsetzung der Richtlinie erfolgt sei, habe die Kommission mit Schreiben vom 23. September 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland gerichtet. Dennoch habe Irland bislang keine Umsetzungsmaßnahmen ergriffen, jedenfalls seien sie der Kommission bislang nicht mitgeteilt worden.


(1)  ABl. 2018, L 308, S. 69.

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/9


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik), eingereicht am 15. November 2022 — RegioJet a.s., STUDENT AGENCY k.s./České dráhy a.s., Správa železnic, státní organizace, Česká republika, Ministerstvo dopravy

(Rechtssache C-700/22)

(2023/C 45/15)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen und Revisionsklägerinnen: RegioJet a.s., STUDENT AGENCY k.s.

Beklagte und Revisionsbeklagte: České dráhy a.s., Správa železnic, státní organizace, Česká republika, Ministerstvo dopravy

Vorlagefrage

Ist Art. 108 Abs. 3 letzter Satz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in einem von einem Dritten (Wettbewerber) angestrengten Verfahren den Begünstigten zur Rückerstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfe verurteilen muss, auch wenn (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) die Verjährungsfrist für die Befugnisse der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgelaufen ist, so dass die gewährte Beihilfe nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe gilt?


(1)  ABl. 2015, L 248, S. 9.


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/9


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 18. November 2022 — Advance Pharma sp. z o.o./Skarb Państwa — Główny Inspektor Farmaceutyczny

(Rechtssache C-711/22)

(2023/C 45/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Advance Pharma sp. z o.o.

Beklagter: Skarb Państwa — Główny Inspektor Farmaceutyczny

Vorlagefrage

Ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union ein Rechtsbehelf, wie er in bestimmten Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in der Form, dass die Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens aufgrund des Erlasses einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in der ein Verstoß gegen die Standards der Konvention festgestellt wird, begehrt werden kann, ein in Zivilsachen notwendiger Aspekt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen anderen Rechtsbehelf für den gerichtlichen Schutz der Rechte einer Partei eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens vorsieht?


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 21. November 2022 — LivaNova plc/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

(Rechtssache C-713/22)

(2023/C 45/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: LivaNova plc

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Presidenza del Consiglio dei ministri

Vorlagefrage

Steht Art. 3 der Sechsten Richtlinie [82/891/EWG] (1), der nach ihrem Art. 22 auch auf eine Spaltung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar ist, — soweit er bestimmt, dass a) „[wenn] ein Gegenstand des Passivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird] und … auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht [zulässt], … jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner [haftet]“ und b) „[die] Mitgliedstaaten … vorsehen [können], dass die gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird“, — einer Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift des Art. 2506-bis Abs. 3 Buchst. g des Codice civile entgegen, wonach sich die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaft für die nicht im Spaltungsplan zugeteilten „Bestandteile des Passivvermögens“ nicht nur auf bereits feststehende Passiva bezieht, sondern auch auf (i) solche Passiva, die als nach der Spaltung eintretende schädliche Folgen von vor dieser Spaltung stattfindenden Verhaltensweisen (Handlungen oder Unterlassungen) oder (ii) von danach stattfindenden Verhaltensweisen identifiziert werden können, die deren Entwicklung sind und der Art nach ein Dauerdelikt darstellen und zu einem Umweltschaden führen, dessen Auswirkungen zum Zeitpunkt der Spaltung noch nicht vollständig bestimmbar sind?


(1)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 23. November 2022 — QR gegen Mercedes-Benz Bank AG

(Rechtssache C-715/22)

(2023/C 45/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: QR

Beklagte: Mercedes-Benz Bank AG

Vorlagefragen

1.

Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG (1)

a)

der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat?

b)

der Verbraucher dem Kreditgeber das Fahrzeug gem. § § 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 BGB an dessen Geschäftssitz zu übergeben hat?

c)

Annahmeverzug des Kreditgebers mit der Annahme des Fahrzeugs nicht vorliegt, wenn der Kreditgeber zwar bereit ist, sich das Fahrzeug als Vorleistung übergeben zu lassen, aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestreitet?

d)

eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist?

2.

Folgt aus Unionsrecht, dass die unter 1. a) bis d) beschriebenen nationalen Regelungen und Rechtsgrundsätze, sofern sie nicht richtlinienkonform ausgelegt werden können, unanwendbar sind?

3.

Für den Fall, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG auch dann als missbräuchlich bewertet werden kann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind:

Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden?

a)

Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort.

b)

Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten.

c)

Der Vertrag ist vorzeitig oder durch Zeitablauf bereits beendet, als der Widerruf erklärt wird, und die Bank hat auf ihre Sicherheiten verzichtet.


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/11


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Svilengrad (Bulgarien), eingereicht am 23. November 2022 — „SISTEM LUX“ OOD/Teritorialna direktsia „Mitnitsa Burgas“

(Rechtssache C-717/22)

(2023/C 45/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Svilengrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„SISTEM LUX“ OOD

Verwaltungsstrafbehörde: Teritorialna direktsia „Mitnitsa Burgas“

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, der abschließend die Arten von Verwaltungssanktionen nennt, die bei Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften verhängt werden können, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 233 Abs. 6 des Zakon za mitnizite (Zollgesetz) unzulässig ist, die als zusätzliche Verwaltungssanktion die Einziehung (Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates) des Gegenstands der Zuwiderhandlung vorsieht? Ist die Einziehung des Gegenstands der Zuwiderhandlung in den Fällen zulässig, in denen der eingezogene Vermögensgegenstand einer anderen Person als dem Zuwiderhandelnden gehört?

2.

Ist Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 233 Abs. 6 des Zakon za mitnitsite, die neben der Sanktion „Geldbuße“ als zusätzliche Sanktion die Einziehung (Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates) des Gegenstands der Zuwiderhandlung vorsieht, in folgenden Fällen als unverhältnismäßiger sanktionierender Eingriff in das Eigentumsrecht, der außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, unzulässig ist: Allgemein in den Fällen, in denen der eingezogene Vermögensgegenstand, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war, dem Zuwiderhandelnden gehört, und in den Fällen, in denen er einem Dritten gehört, der nicht der Zuwiderhandelnde ist, und insbesondere in den Fällen, in denen der Täter die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen hat?

3.

Sind die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/[212] (2) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Charta und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Februar 2021 in der Rechtssache С-393/19 (3) im Wege des argumentum a fortiori dahin auszulegen, dass sie auch für Fälle gelten, in denen die Tat keine Straftat, sondern eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung darstellt, wobei der Unterschied zwischen beiden lediglich in dem Kriterium „in großem Umfang“ gemäß dem von der Rechtsprechung angenommenen Wert des Gegenstands des Schmuggels liegt[?] Sind in diesem Fall Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten und Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42/EU (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Begriff „Einziehung“ speziell eine Strafe oder Maßnahme bezeichnet, die von einem Gericht zu verhängen ist und nicht von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden darf, und ist in diesem Sinne eine nationale Regelung wie die des Art. 233 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 231 des Zakon za mitnitsite unzulässig[?]


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).

(2)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).

(3)  ECLI:EU:C:2021:8.

(4)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/12


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 23. November 2022 — HK gegen Debeka Lebensversicherungsverein a. G.

(Rechtssache C-718/22)

(2023/C 45/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HK

Beklagte: Debeka Lebensversicherungsverein a. G.

Vorlagefragen

1.

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (1) und Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung (2), ggf. in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, wonach die vollständigen Verbraucherinformationen erst im Nachgang zu einem Antrag des Verbrauchers, nämlich mit der Versicherungspolice, übermittelt werden („Policenmodell“)? Falls dies zu bejahen ist: Ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages? Könnte einem solchen Recht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen?

2.

Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerspruchsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu berufen?

3.

Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu berufen?

4.

Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Artikel 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83 (3), ggf. in Verbindung mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, wonach dem Versicherungsnehmer — nach berechtigter Ausübung seines Rechts zum Widerspruch — zur Bezifferung der durch die Versicherung selbst gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird? Verlangt das Unionsrecht, vor allem der Effektivitätsgrundsatz, bei Zulässigkeit einer solchermaßen verteilten Darlegungs- und Beweislast, dass dem Versicherungsnehmer im Gegenzug Auskunftsansprüche gegen den Versicherer oder sonstige Erleichterungen zustehen, um ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen?


(1)  Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. 1992, L 360, S. 1).

(2)  Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50).

(3)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 24. November 2022 — Strafverfahren

(Rechtssache C-722/22)

(2023/C 45/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 dritter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212 (1) vereinbar, ein nationales Gesetz dahin auszulegen, dass ein Lastkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine und Anhänger), das Mitgliedern einer organisierten kriminellen Vereinigung zum schlichten Besitz und zur Beförderung großer Mengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Zigaretten) ohne Steuerbanderole gedient hat, nicht als Tatwerkzeug einzuziehen ist?


(1)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 7. Dezember 2022 — I GmbH gegen J R

(Rechtssache C-749/22)

(2023/C 45/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: I GmbH

Revisionsbeklagter: J R

Vorlagefrage

Sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (1) und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegenstehen, der zufolge ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nicht nachzugewähren ist, wobei beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/14


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2022 von der Airoldi Metalli SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2022 in der Rechtssache T-1/22, Airoldi Metalli SpA/Kommission

(Rechtssache C-764/22 P)

(2023/C 45/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Airoldi Metalli SpA (vertreten durch M. Campa, Avvocato, D. Rovetta, Avocat, P. Gjørtler, Advokat, V. Villante, Avvocato)

Andere Beteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

den Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2022 in der Rechtssache T-1/22, Airoldi Metalli Spa/Kommission, aufzuheben und die von der Airoldi Metalli Spa eingereichte Klage für zulässig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht zur inhaltlichen Prüfung der Klage der Airoldi Metalli Spa zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr vorliegendes Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sowie des Erfordernisses und Begriffs des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere des Erfordernisses der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit — Verfälschung von Beweismitteln.


Gericht

6.2.2023   

DE

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C 45/16


Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 — ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/EUIPO — ESSAtech (Zubehör für kabellose Fernbedienung)

(Rechtssache T-611/21) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Zubehör für kabellose Fernbedienungen darstellt - Nichtigkeitsgrund - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Tatsachen oder Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgebracht werden - Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 - Begründungspflicht - Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte)

(2023/C 45/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk s.c. (Sosnowiec, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt: M. Oleksyn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Chylińska und J. Ivanauskas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: ESSAtech (Přistoupim, Tschechische Republik)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Juli 2021 (Sache R 1070/2020-3).

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Juli 2021 (Sache R 1070/2020-3) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 502 vom 13.12.2021.


6.2.2023   

DE

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C 45/16


Klage, eingereicht am 17. September 2022 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-579/22)

(2023/C 45/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (vertreten durch T. Johnston, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den in einem Schreiben vom 6. Juli 2022 enthaltenen Beschluss der Kommission (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission einen von der Klägerin am 3. Februar 2022 gemäß Art. 10 der Aarhus-Verordnung (1) gestellten Antrag auf interne Überprüfung der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/852 (2) (im Folgenden: Taxonomie-Verordnung) erlassenen Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 (3) zurückgewiesen hat, und

der Beklagten die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss offenbare eine Reihe von Rechtsfehlern in Bezug auf den Umfang der Zuständigkeit der Kommission, soweit die Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung einige wesentliche Elemente der Taxonomie-Verordnung missachtet habe.

2.

Der angefochtene Beschluss offenbare zwei offensichtliche Beurteilungsfehler, was wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse zum Zweck der Energiegewinnung betreffe.

3.

Der angefochtene Beschluss offenbare mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Herstellung organischer Grundchemikalien.

4.

Der angefochtene Beschluss offenbare außerdem offensichtliche Irrtümer in Bezug auf die Herstellung von Biokunststoff.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) (im Folgenden: Aarhus-Verordnung).

(2)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13).

(3)  Delegierte Verordnung vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1).


6.2.2023   

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C 45/17


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 — SBM Développement/Kommission

(Rechtssache T-667/22)

(2023/C 45/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SBM Développement SAS (Ecully, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Arash und H. Lindström)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2022, L 208, S. 7) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung von Art. 48 sowie Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden: Verordnung über Biozidprodukte) (1).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 33, 35 und 36 der Verordnung über Biozidprodukte.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung der Verträge — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung über Biozidprodukte und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

5.

Fünfter Klagegrund: Befugnisüberschreitung und Verletzung der Rechtsstaatlichkeit bei der Anwendung der Verträge — Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie Art 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2012, L 167, S. 1).


6.2.2023   

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C 45/18


Klage, eingereicht am 28. November 2022 — UniSystems Luxembourg und Unisystems systimata pliroforikis/ESMA

(Rechtssache T-750/22)

(2023/C 45/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UniSystems Luxembourg Sàrl (Bertrange, Luxemburg), Unisystems systimata pliroforikis monoprosopi anonymi emporiki etairia (Kallithea, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben der ESMA vom 17. September 2022 übermittelte Entscheidung der ESMA für nichtig zu erklären, das Angebot der Klägerinnen an zweite Stelle in der Kaskade der offenen Ausschreibung für IKT-Beratung — PROC/2021/12 „External Provision of IT Services“ zu setzen und den ersten Kaskadenvertrag im Rahmen derselben Ausschreibung an das erste Konsortium in der Kaskade zu vergeben;

die ESMA außerdem zu verurteilen, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der entgangenen Verträge in Höhe von 3 500 000 Euro für die ersten beiden Jahre der Ausführung des Vertrags entstanden ist. Sollte der Vertrag — wie konkret vorgesehen — verlängert werden, beantragen die Klägerinnen, ihnen einen zusätzlichen Betrag auf der Grundlage eines jährlichen Betrags von 1 750 000 Euro zuzuerkennen, der der Gesamtdauer des Vertrags entspricht, abzüglich der Beträge, die einer möglichen Bruttogewinnspanne bestimmter Verträge entsprechen, die von den Klägerinnen als zweiter Zuschlagsempfängerin nach der Kaskadenregelung ausgeführt werden. Sämtliche Beträge sind zuzüglich Zinsen zu verstehen;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass den Klägerinnen kein Ersatz des gesamten Schadens zustehe, der durch die angefochtenen rechtswidrigen Entscheidungen der ESMA entstanden ist, beantragen die Klägerinnen, Schadensersatz aufgrund entgangener Chancen in Höhe von 400 000 Euro zuzüglich Zinsen;

der ESMA die Kosten der Klägerinnen für das Verfahren und die weiteren Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung (1) und die Ausschreibungsunterlagen: Der vom erstplatzierten Zuschlagsempfänger nach der Kaskadenregelung gebotene Preis sei ungewöhnlich niedrig/spezifisch gewesen, da die Löhne für die Berufsprofile unter dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland und Griechenland lägen. Aus denselben Gründen liege ein Verstoß gegen die Ausschreibungsunterlagen sowie die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung vor.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie unzureichende Begründung;

Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/19


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2022 — Sboarina/Parlament

(Rechtssache T-761/22)

(2023/C 45/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Gabriele Sboarina (Verona, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Paniz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm bekanntgegebene Maßnahme „Änderung der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche eines ehemaligen italienischen Mitglieds des Europäischen Parlaments“, die mit einem vom 21. September 2022 datierten und am 5. Oktober 2022 erhaltenen Schreiben der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde und die „Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche infolge des Beschlusses Nr. 150 vom 3. März 2022 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer]“ zum Gegenstand hatte, und jedenfalls die Neufestlegung und Neuberechnung des dem Kläger vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit sowie jede weitere vorgelagerte und/oder nachfolgende Handlung für nichtig zu erklären;

den Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit in der Höhe, wie es im Zeitpunkt der ersten Auszahlung erworben worden ist und weiterhin erworben wird, festzustellen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, alle rechtswidrig einbehaltenen Beträge zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums des Europäischen Parlament (Art. 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments).

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme geltend, da sie vom Referatsleiter des Referats Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder ohne die erforderliche Einbeziehung des Präsidiums des Europäischen Parlaments, dem eigentlich Entscheidungen finanzieller, organisatorischer und administrativer Art in Bezug auf die Europaabgeordneten im Sinne der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Art. 25) zustünden, erlassen worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrC) (1), unzureichende Begründung der angefochtenen Handlung.

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung geltend, da sie nicht hinreichend begründet sei und damit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 GrC verstoße.

3.

Annahme der angefochtenen Handlung ohne gültige Rechtsgrundlage; falsche Anwendung von Anhang III KVR (Regelung über die Kostenerstattung und die Vergütungen für die Mitglieder) (2) und Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (3).

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme geltend, da sie ohne gültige Rechtsgrundlage erlassen worden sei, da Art. 2 Abs. 1 KVR infolge des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts aufgehoben worden sei (Art. 74-75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut).

4.

Fehlerhafte Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen und der Anhänge I, II und III der KVR. Verstoß gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatuts und den Ruhegehaltsanspruch des Klägers.

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung geltend, da das Europäische Parlament Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut und Art. 2 Abs. 1 Anhang III der KVR falsch ausgelegt habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden müssten, dass der in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut und insbesondere in Art. 2 Abs. 1 des Anhangs III enthaltene Verweis auf die Anhänge I, II und III der KVR notwendigerweise so verstanden werden müsse, dass er sich auf die Vergütung beziehe, die anwendbar gewesen sei, als dieser Anhang III in Kraft gewesen sei. Hingegen erlaube die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften in dem vom Europäischen Parlament herangezogenen Sinn, dass das Ruhegehalt des Klägers unter offensichtlichem Verstoß gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatus und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unbegrenzte Male geändert werden könne.

Selbst wenn man der Auslegung des Europäischen Parlaments folgen sollte, finde Art. 2 des Anhangs III der KVR im Unionsrecht seine Begrenzung und könne in jedem Fall nur den Betrag und die Zahlungsmodalitäten des Ruhegehalts betreffen, sich aber nicht auf den Ruhegehaltsanspruch selbst auswirken. Im vorliegenden Fall habe die auf den Kläger angewendete Maßnahme durch die automatische Übernahme des Beschlusses 150/2022 nicht nur den Ruhegehaltsanspruch des Klägers geändert, indem sie sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Anspruchs ausgewirkt habe, sondern sei außerdem offensichtlich mit dem Unionsrecht unvereinbar.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, des Schutzes der erworbenen Rechte und den Gleichheitsgrundsatz.

Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme geltend, da das Europäische Parlament, indem es die automatische Übernahme des Beschlusses 150/2022 und die daraus folgende Neuberechnung des Ruhegehalts des Klägers mit einer neuen und rückwirkenden Methode und mit dauerhaften Wirkungen anordne, die sich unmittelbar auf den Ruhegehaltsanspruch auswirke, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, der im Übrigen gemäß der Ratio von Art. 28 des Statuts und Art. 75 der Durchführungsbestimmungen einem Verstoß gegen erworbene Rechte entgegenstehe, sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der nicht gestatte, Ruhegehälter auszuhöhlen und/oder zu verändern. Da diese Neuberechnung nur ehemalige italienische Europaabgeordnete treffe, die die einzigen Adressaten einer Maßnahme seien, mit der entstandene Ruhegehaltsansprüche mit der Beitragsmethode rückwirkend neu berechnet würden, als die Beitragsmethode in Italien noch gar nicht eingeführt worden sei, stehe diese Neuberechnung zudem offensichtlich mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch, da sie eine rechtswidrige Ungleichbehandlung mit den ehemaligen Europaabgeordneten der anderen Mitgliedstaaten sowie den nach 2009 gewählten Europaabgeordneten und allen anderen Bürgern im Allgemeinen begründe, die keine solchen Kürzungen erleiden würden.

6.

Verstoß gegen Art. 17 GrC. Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls der EMRK. Keine Verhältnismäßigkeit des aufgebürdeten Opfers.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Maßnahme, da mit ihr die Höhe seines Ruhegehalts als Europaabgeordneter, das ihm wie ursprünglich gezahlt zustehe, herabgesetzt worden sei, sich unmittelbar auf sein Eigentumsrecht auswirke. Außerdem sei dieser Eingriff ohne eine tatsächliche Begründung erfolgt und beinhalte ein unverhältnismäßiges und unangemessenes Opfer zu seinen Lasten.

7.

Verstoß gegen die Art. 21 und 25 GrC, Art. 10 AEUV und Art. 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament dadurch, dass es eine Maßnahme zur Neuberechnung der Ruhegehälter übernommen habe, die wegen der Modalitäten, mit denen sie verbunden sei, hauptsächlich ältere Menschen betreffe, mit der angefochtenen Maßnahme selbst gegen Art. 21 und 25 GrC, Art. 10 AEUV, Art. 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Richtlinie 2000/78/EG (4) verstoßen habe.


(1)  ABl. 2016, C 202, S. 389.

(2)  Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 4. November 1981; Beschluss des Präsidiums vom 24. Und 25. Mai 1982, geändert am 13. September 1995 und 6. Juni 2005.

(3)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 103, S. 16).


6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/21


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2022 — Azalee Cosmetics/EUIPO — L’Oréal (UK) (LA CRÈME LIBRE)

(Rechtssache T-765/22)

(2023/C 45/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Azalee Cosmetics (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin I. Tribouillet)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L’Oréal (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke LA CREME LIBRE — Anmeldung Nr. 18 252 904

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Oktober 2022 in der Sache R 229/2022-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen und ihnen aufzugeben, der Klägerin sämtliche Kosten für das Widerspruchs- und das Beschwerdeverfahren einschließlich der Kosten für die Beschwerde zu ersetzen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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C 45/22


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2022 — Canel Ferreiro/Rat

(Rechtssache T-766/22)

(2023/C 45/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Canel Ferreiro (Overijse, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Maes)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

sie für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2021, mit der die Disziplinarstrafe des Verweises gegen die Klägerin verhängt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates der Europäischen Union vom 1. September 2022, mit der die Beschwerde Nr. 2022_009 der Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Status zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Verwaltungsuntersuchung EN-2101 sowie den Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2021 des Referats Rechtsberater der Verwaltung der Generaldirektion Organisationsentwicklung und Dienste — Direktion Humanressourcen des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union betreffend die Klägerin für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Verwaltungsuntersuchung. Die Klägerin macht geltend, dass die Untersuchungsbeauftragten den sachlichen und zeitlichen Rahmen des ihnen von der Anstellungsbehörde erteilten Auftrags überschritten hätten.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Klägerin macht geltend, dass insoweit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden sei und dass ihr das Recht auf eine unparteiische Behandlung ihres Falls verwehrt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte. Die Klägerin macht geltend, dass der gegen sie erhobene Tatvorwurf nicht konkretisiert worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: Mangel an Beweisen. Die Klägerin macht geltend, dass die Verstöße gegen die Art. 12 und 21 des Beamtenstatus der Europäischen Union rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen seien, so dass sie der Klägerin nicht zur Last gelegt werden könnten, um die Disziplinarstrafe des Verweises zu rechtfertigen.


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/23


Klage, eingereicht am 10. Dezember 2022 — Fibrecycle/EUIPO (BACK-2-NATURE)

(Rechtssache T-772/22)

(2023/C 45/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fibrecycle Pty Ltd (Helensvale, Australien) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Stein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke BACK-2-NATURE mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 485 655

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2022 in der Sache R 1699/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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C 45/24


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2022 — Contorno Textil/EUIPO — Harmont & Blaine (GILBERT TECKEL)

(Rechtssache T-773/22)

(2023/C 45/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Contorno Textil, SL (Almedinilla, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Sugrañes Coca und Rechtsanwältin C. Sotomayor Garcia)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harmont & Blaine SpA (Caivano, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GILBERT TECKEL — Anmeldung Nr. 18 148 635.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2022 in der Sache R 372/2022-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Anmeldung Nr. 18 148 635 aufgrund der mangelnden Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nach gebührender Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Zeichen für alle Waren der Klasse 25 zuzulassen ist;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; oder hilfsweise

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit.


6.2.2023   

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C 45/24


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TP/Kommission

(Rechtssache T-776/22)

(2023/C 45/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TP (vertreten durch Rechtsanwälte T. Faber, F. Bonke und Rechtsanwältin I. Sauvagnac)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 1. Oktober 2022 vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission, dem Generaldirektor der GD Reform, erlassene Entscheidung über ihren Ausschluss von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln und von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates (2) für nichtig zu erklären, die der Klägerin am 3. Oktober 2022 zugestellt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

hilfsweise die angefochtene Entscheidung durch eine kleine finanzielle Sanktion zu ersetzen, die der eingeschränkten Beteiligung der Klägerin an der Durchführung des Projekts entspricht;

die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, der Klägerin den Verlust zu ersetzen, den sie durch die angefochtene Entscheidung erlitten hat; und

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 136 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046, da darin nicht die Tatsachen festgestellt worden seien, die für den Erlass einer Ausschlussentscheidung gegen die Klägerin erforderlich seien, nicht zuletzt, da darin nicht, wie nach Art. 136 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 verlangt, festgestellt worden sei, dass die Klägerin — für sich genommen — nur mit erheblichen Mängeln den Hauptpflichten bei der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Konsortium, dem sie angehörte, und der Kommission nachgekommen wäre.

2.

Zweiter Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße insoweit gegen Art. 136 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als:

die gegen die Klägerin verhängte Ausschlusssanktion nicht den Zweck des Früherkennungs- und Ausschlusssystem nach der Verordnung 2018/1046 erfülle,

die gegen die Klägerin verhängte Ausschlusssanktion keine Rücksicht auf ihre ungeordnete Rolle bei der Durchführung des Projekts zur Errichtung der Kanalisations- und Wasserversorgungsnetze in der Stadt Famagusta (Zypern) nehme.

3.

Dritter Klagegrund: die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie rückwirkend eine Ausschlusssanktion nach der Verordnung 2018/1046 bestätige, die schwerwiegender sei als die finanzielle Sanktion, die der oben genannte Anweisungsbefugte nach der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestätigt hätte.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. 2018 L 307, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012 L 298, S. 1).


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/26


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2022 — Desimo/EUIPO — Red Bull (EL TORO ROJO)

(Rechtssache T-778/22)

(2023/C 45/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Desimo, Lda (Lissabon, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Estima Martins, Rechtsanwalt J. Mioludo und Rechtsanwältin D. Simões)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke EL TORO ROJO — Anmeldung Nr. 18 026 515

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2022 in der Sache R 326/2022-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Widerspruchsverfahren Nr. B003089768 in vollem Umfang zurückzuweisen;

die Eintragung der streitigen Marke für alle angegebenen Waren und Dienstleistungen zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/26


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Transport Werk/EUIPO — Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund)

(Rechtssache T-779/22)

(2023/C 45/35)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Transport Werk GmbH (Offenbach am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Donath)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke Haus & Grund — Unionsmarke Nr. 7 161 052

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2022 in der Sache R 84/2022-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das EUIPO anzuweisen, die Unionswortmarke Nr. 7 161 052 „Haus & Grund“ für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 42, 45, nämlich:

Klasse 9: Datenträger; Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Verwaltung, Vermietung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Recherchieren, Sammeln, systematische Zusammenfassung von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften;

Klasse 36: Immobilienwesen; gutachterliche Stellungnahmen im Versicherungswesen, Finanzwesen, Immobilienwesen und für Geldgeschäfte;

Klasse 38: Liefern von Nachrichten, einschließlich gerichtlicher Urteile und Entscheidungen sowie jeder Art von Vorschriften;

Klasse 42: Gutachterliche technische Stellungnahmen; technische Beratung; Erstellen von Computersoftware für den Erwerb, die Veräußerung, Vermietung, Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen; Erstellen von Computersoftware zur Optimierung des Betriebs, der Wirtschaftlichkeit, der Nutzung, der Vermarktung und der Werterhaltung von Liegenschaften und Einrichtungen;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen,

aus dem Unionsmarkenregister zu löschen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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C 45/28


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — TUI Holding/EUIPO — inCruises International (INCRUISES)

(Rechtssache T-780/22)

(2023/C 45/36)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: TUI Holding Spain, SLU (Palma de Mallorca, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Fangmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: inCruises International LLC (San Juan, Puerto Rico, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke INCRUISES — Anmeldung Nr. 18 034 630.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2022 in der Sache R 1081/2021-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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C 45/28


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 — Madre Querida u. a./Kommission

(Rechtssache T-781/22)

(2023/C 45/37)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Madre Querida, SL (Burela, Spanien), Hermanos Galdo, SL (Burela), Pesqueras Breogan, SL (Burela), Breso Pesca, SL (Burela), Casariego 99, SL (Ribadeo, Spanien), Pesquerías Mapa, SL (Gozon, Spanien), Virgen de Pastoriza, SL (Burela), Pesca Norte Breogan, SL (Burela), Basanta Frá Hnos, CB (Burela), Armapesca Burela, SL (Burela), Deycon Pesca, SL (Viveiro, Spanien), Larrabaste, SLU (Cariño, Spanien), Pesqueras Canoura, SL (Burela), Pesqueras Luarquesa, SL (Navia, Spanien), Pastor Nauta, CB (Cervo, Spanien), Villaselan 99, SL (Tapia de Casariego, Spanien) und Organización de Productores Pesqueros del Puerto de Burela (LUGO) (Burela) (vertreten durch Rechtsanwälte Á. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 2 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 (1) der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, für nichtig zu erklären,

hilfsweise und inzident Art. 9 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/2336 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (Grundverordnung) gemäß Art. 277 AEUV für ungültig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Verstoß von Art. 2 und Anhang II der Durchführungsverordnung gegen allgemeine Grundsätze des Europarechts, konkret gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da diese Bestimmungen nach Auffassung der Klägerinnen: — gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, indem sie unterschiedliche Fanggeräte gleich behandeln und die Gewässer des Nordostatlantiks nicht gleich behandeln; — gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik angemessen und erforderlich ist.

2.

Hilfsweise zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung, da diese Bestimmungen nach Auffassung der Klägerinnen dadurch allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzen, dass sie gegen Art. 291 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. 2022, L 242, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. 2016, L 354, S. 1).


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/29


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-785/22)

(2023/C 45/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda und E. Leclerc als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 22. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/154/22 — Assistenten (AST 3) in den Fachgebieten Finanzverwaltung, Rechnungswesen und Kasse, Öffentliches Beschaffungswesen, Gestaltung von grafischen und visuellen Inhalten, soziale und digitale Medien sowie Webmaster für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-555/22, Frankreich/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


6.2.2023   

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C 45/30


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — PB/SRB

(Rechtssache T-789/22)

(2023/C 45/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PB (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. Februar 2022 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 6. September 2022, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro für den Schaden zu zahlen, der durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte verursacht wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), seinen Beistandsantrag abzulehnen, auf drei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und Verfahrensfehler. Im Rahmen des ersten Teils rügt der Kläger die Verletzung des Transparenzgrundsatzes, dass es unmöglich sei, an die Unabhängigkeit der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) zu glauben, und die Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Informationen und Teilen der Akte. Im Rahmen des zweiten Teils rügt der Kläger, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit bei der Bearbeitung seines Beistandsantrags verletzt worden sei, Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien, kein faires und objektives Verfahrens durchgeführt und schließlich gegen die Art. 4.2 und 4.3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verhinderung von Mobbing und Belästigung verstoßen worden sei. Im Rahmen des dritten Teils rügt der Kläger das Fehlen objektiver und subjektiver Unparteilichkeit und das Vorliegen von Interessenkonflikten, die die Prüfung seines Beistandsantrags verfälscht hätten. Im Rahmen des vierten Teils rügt der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf effektives rechtliches Gehör durch die Einstellungsbehörde.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), Verletzung der Beistands- und Fürsorgepflicht und Missstand in der Verwaltungstätigkeit

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 12a des Statuts


6.2.2023   

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C 45/31


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2022 — Quatrotec Electrónica/EUIPO — Woxter Technology (WOXTER)

(Rechtssache T-792/22)

(2023/C 45/40)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Quatrotec Electrónica, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtanwälte I. Valdelomar Serrano, J. Rodríguez-Fuensalida y Carnicero und P. Ramells Higueras sowie Rechtsanwältinnen A. Figuerola Moure und P. Muñoz Moreno)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Woxter Technology Co. Ltd (Causeway Bay, Hong Kong, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Bildmarke WOXTER — Unionsmarke Nr. 3 217 031

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. September 2022 in der Sache R 0323/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates im angefochtenen Beschluss falsch angewandt wurde;

die Unionsbildmarke Nr. 3 217 031 WOXTER für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 39 für verfallen zu erklären;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten für die Vertretung der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


6.2.2023   

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C 45/31


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2022 — TU/Parlament

(Rechtssache T-793/22)

(2023/C 45/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TU (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom [vertraulich(1) aufzuheben, mit der sein Vertrag als akkreditierter parlamentarischer Assistent nicht verlängert wurde;

die stillschweigende Ablehnung vom [vertraulich] und, hilfsweise, spätestens vom [vertraulich] seines auf die Anerkennung des Status eines Hinweisgebers und auf die Gewährung von Schutz gemäß den Art. 22a, b und c des Statuts gerichteten förmlichen Antrags vom [vertraulich] aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben, die ihm am [vertraulich] zugestellt wurde;

festzustellen, dass das Parlament schuldhaft gegen die auf den Status als Hinweisgeber anwendbaren und gegen die für den mit diesem Status verbundenen Schutz geltenden Regelungen verstoßen hat;

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 200 000 Euro als Ersatz für den Schaden zu zahlen, der ihm durch die Missachtung der Art. 22a bis c des Statuts und der geltenden internen Regelungen entstanden ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise und für den Fall, dass der Kläger wider Erwarten mit seiner Klage unterliegen sollte, die Kosten gleichwohl dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.

1.

Missachtung von Art. 22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) im vorgerichtlichen Verfahren.

2.

Verstoß gegen die mit seiner Eigenschaft als Hinweisgeber verbundenen Regeln zu seinem Schutz, Art. 22c des Statuts und Art. 3 der internen Regelungen zur Umsetzung dieses Artikels sowie Verletzung der ihm als Informant zu gewährenden Beratungs- und Beistandspflicht.

3.

Verstoß gegen Art. 4 der internen Regelungen zur Umsetzung von Art. 22c des Statuts und, hilfsweise, Rechtswidrigkeit der dem Parlament vorbehaltenen Auslegung dieser Regelungen oder Unangemessenheit und Unzulänglichkeit dieser Regelungen.

4.

Verletzung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität des Hinweisgebers.

5.

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der rechtswidrigen positiven Diskriminierung zwischen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und der rechtswidrigen negativen Diskriminierung mit anderen Hinweisgebern, Verletzung des den Informanten gewährten Schutzes, Verstoß gegen Art. 24 des Statuts, Verletzung der Beistands- und der Fürsorgepflicht sowie Verletzung des Rechts auf ein Verfahren, das zumindest einen Anschein von Objektivität hat.

6.

Missbrauch des von der Verwaltung angewandten Verfahrens, um so die ihr nach Art. 22b des Statuts obliegende Verpflichtung zu umgehen, die gewährleisten soll, dass der Kläger durch die Weitergabe der Information tatsächlich keinen Schaden erleidet.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


6.2.2023   

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C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — C & J Clark International/Kommission

(Rechtssachen T-790/16 und T-861/16) (1)

(2023/C 45/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


6.2.2023   

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C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Deichmann/Kommission

(Rechtssache T-154/17) (1)

(2023/C 45/43)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


6.2.2023   

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C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Van Haren Schoenen/Kommission

(Rechtssache T-155/17) (1)

(2023/C 45/44)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


6.2.2023   

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C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — FLA Europe/Kommission

(Rechtssache T-347/17) (1)

(2023/C 45/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


6.2.2023   

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C 45/33


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Nike European Operations Netherlands u. a./Kommission

(Rechtssache T-351/17) (1)

(2023/C 45/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


6.2.2023   

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C 45/34


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Jana shoes u. a./Kommission

(Rechtssache T-360/17) (1)

(2023/C 45/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


6.2.2023   

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C 45/34


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — adidas International Trading u. a./Kommission

(Rechtssache T-24/18) (1)

(2023/C 45/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


6.2.2023   

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C 45/34


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Wendel u. a./Kommission

(Rechtssache T-124/18) (1)

(2023/C 45/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/34


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Van Haren Schoenen/Kommission

(Rechtssache T-126/18) (1)

(2023/C 45/50)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/34


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Cortina und FLA Europe/Kommission

(Rechtssache T-127/18) (1)

(2023/C 45/51)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/35


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — adidas International Trading u. a./Kommission

(Rechtssache T-130/18) (1)

(2023/C 45/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/35


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Deichmann/Kommission

(Rechtssache T-131/18) (1)

(2023/C 45/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/35


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Deichmann-Shoes UK/Kommission

(Rechtssache T-141/18) (1)

(2023/C 45/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


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C 45/35


Beschluss des Gerichts vom 30. November 2022 — Buffalo — Boots/Kommission

(Rechtssache T-142/18) (1)

(2023/C 45/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/35


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2022 — Caprice Schuhproduktion/Kommission

(Rechtssache T-157/18) (1)

(2023/C 45/56)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Präsidentin der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


6.2.2023   

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C 45/36


Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — Eland Oil & Gas/Kommission

(Rechtssache T-471/19) (1)

(2023/C 45/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/36


Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — W.S. Atkins International/Kommission /

(Rechtssache T-758/19) (1)

(2023/C 45/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


6.2.2023   

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C 45/36


Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — Experian Finance 2012/Kommission

(Rechtssache T-771/19) (1)

(2023/C 45/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


6.2.2023   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/36


Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2022 — Rigid Plastic Containers Finance und RPC Pisces Holdings/Kommission

(Rechtssache T-781/19) (1)

(2023/C 45/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


6.2.2023   

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C 45/36


Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2022 — St Schrader Holding Company UK/Kommission

(Rechtssache T-782/19) (1)

(2023/C 45/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


6.2.2023   

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C 45/37


Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — KPMG Advisory/Kommission

(Rechtssache T-614/21) (1)

(2023/C 45/62)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 481 vom 29.11.2021.


6.2.2023   

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C 45/37


Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2022 — NT/EMA

(Rechtssache T-806/21) (1)

(2023/C 45/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 73 vom 14.2.2022.