ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2023/C 24/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2023/C 24/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. November 2022 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-24/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss [EU] 2019/1754 - Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben - Art. 3 Abs. 1 AEUV - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Art. 207 AEUV - Gemeinsame Handelspolitik - Handelsaspekte des geistigen Eigentums - Art. 218 Abs. 6 AEUV - Initiativrecht der Europäischen Kommission - Abänderung des Kommissionsvorschlags durch den Rat der Europäischen Union - Art. 293 Abs. 1 AEUV - Anwendbarkeit - Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 EUV - Art. 2 Abs. 1 AEUV - Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit)
(2023/C 24/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten zunächst durch F. Castillo de la Torre, I. Naglis und J. Norris, dann durch F. Castillo de la Torre, M. Konstantinidis und J. Norris als Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Antoniadis, M. Balta und A.-L. Meyer als Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte), Tschechische Republik (vertreten durch K. Najmanová, H. Pešková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte), Hellenische Republik (vertreten durch K. Boskovits und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte), Französische Republik (vertreten durch G. Bain, J.-L. Carré, A.-L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte), Republik Kroatien (vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte), Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato), Ungarn (vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande (vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte), Republik Österreich (vertreten durch A. Posch, E. Samoilova und J. Schmoll als Bevollmächtigte sowie durch H. Tichy), Portugiesische Republik (zunächst vertreten durch P. Barros da Costa, L. Inez Fernandes, J. P. Palha und R. Solnado Cruz als Bevollmächtigte, dann durch P. Barros da Costa, J. P. Palha und R. Solnado Cruz als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Art. 3 und, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt, Art. 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754 werden nur insoweit, als sie Mitgliedstaaten betreffen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils bereits von der in Art. 3 dieses Beschlusses vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben neben der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten, und so lange aufrechterhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
4. |
Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg — Luxembourg) — WM (C-37/20), Sovim SA (C-601/20)/Luxembourg Business Registers
(Verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie [EU] 2018/843 zur Änderung der Richtlinie [EU] 2015/849 - Erfolgte Änderung von Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 - Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer - Gültigkeit - Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Achtung des Privat- und Familienlebens - Schutz personenbezogener Daten)
(2023/C 24/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: WM (C-37/20), Sovim SA (C-601/20)
Beklagter: Luxembourg Business Registers
Tenor
Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind
23.1.2023 |
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C 24/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Överklagandenämnd för studiestöd — Schweden) — MCM/Centrala studiestödsnämnden
(Rechtssache C-638/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Beihilfe zur Finanzierung eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat - Wohnsitzerfordernis - Alternative Voraussetzung einer sozialen Eingliederung für gebietsfremde Studierende - Situation eines Studierenden, der die Staatsangehörigkeit des die Unterstützung gewährenden Staates hat, aber von Geburt an in dem Staat wohnt, in dem er studiert)
(2023/C 24/04)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Överklagandenämnd för studiestöd
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MCM
Beklagter: Centrala studiestödsnämnd
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
sind dahin auszulegen, dass
diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach für das Kind einer Person, die in einem Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet, diesen aber verlassen hat, um wieder in dem Mitgliedstaat zu wohnen, dessen Staatsangehöriger sie ist, eine Beihilfe zur Finanzierung eines Studiums im Aufnahmemitgliedstaat nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass beim Kind eine Anbindung an den Herkunftsmitgliedstaat vorliegt, wenn zum einen das Kind seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat wohnt und zum anderen der Herkunftsmitgliedstaat die Gewährung einer Beihilfe zur Finanzierung eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat auch für seine anderen Staatsangehörigen, die das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen und eine solche Beihilfe beantragen, von einer Anbindung abhängig macht.
23.1.2023 |
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C 24/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Pays-Bas) — X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-69/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Art. 4, 7 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Achtung des Privat- und Familienlebens - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung - Recht zum Aufenthalt aus medizinischen Gründen - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - An einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger - Medizinische Behandlung zur Schmerzlinderung - Im Herkunftsland nicht verfügbare Behandlung - Voraussetzungen, unter denen die Abschiebung aufgeschoben werden muss)
(2023/C 24/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Tenor
1. |
Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit deren Art. 19 Abs. 2 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der an einer schweren Krankheit leidet, entgegensteht, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene in dem Drittstaat, in den er abgeschoben würde, im Fall der Rückkehr der tatsächlichen Gefahr einer erheblichen, unumkehrbaren und raschen Zunahme seiner Schmerzen ausgesetzt wäre, weil in diesem Staat die einzige wirksame schmerzlindernde Behandlung verboten ist. Ein Mitgliedstaat darf keine enge Frist vorsehen, innerhalb derer der Eintritt einer solchen Zunahme wahrscheinlich sein muss, damit dies der Rückkehrentscheidung oder der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen kann. |
2. |
Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta der Grundrechte sowie mit deren Art. 19 Abs. 2 sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Folgen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als solcher für den Gesundheitszustand eines Drittstaatsangehörigen von der zuständigen nationalen Behörde nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob der Drittstaatsangehörige reisefähig ist. |
3. |
Die Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 7 sowie den Art. 1 und 4 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass
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23.1.2023 |
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C 24/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. November 2022 — Vincent Thunus u. a./Europäische Investitionsbank (EIB)
(Rechtssache C-90/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank [EIB] - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)
(2023/C 24/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre und Patrick Vanhoudt (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank (vertreten durch A. V. García Sanchez, T. Gilliams, J. Klein und E. Manoukian als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Vincent Thunus, Herr Jaime Barragán, Herr Marc D’hooge, Frau Alexandra Felten, Herr Christophe Nègre und Herr Patrick Vanhoudt tragen die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. November 2022 — Vincent Thunus u. a./Europäische Investitionsbank (EIB)
(Rechtssache C-91/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank [EIB] - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)
(2023/C 24/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre und Patrick Vanhoudt (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank (vertreten durch A. V. García Sanchez, T. Gilliams, J. Klein und E. Manoukian als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Vincent Thunus, Herr Jaime Barragán, Herr Marc D’hooge, Frau Alexandra Felten, Herr Christophe Nègre und Herr Patrick Vanhoudt tragen die Kosten. |
23.1.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-166/21) (1)
(Vertragsverletzung - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Richtlinie 92/83/EWG - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Ethylalkohol - Art. 27 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung unter der Voraussetzung, dass der Alkohol einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt wird - Unmöglichkeit, eine Rückerstattung der entrichteten Verbrauchsteuer zu erhalten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(2023/C 24/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (zunächst vertreten durch C. Perrin und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte, dann durch C. Perrin und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna und A. Kramarczyk-Szaładzińska als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Tschechische Republik (vertreten durch O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen. |
3. |
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
23.1.2023 |
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C 24/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2022 — Europäischen Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-259/21) (1)
(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung [EU] 2021/92 - Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gewässern der Europäischen Union sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern - Technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen - Art. 15 bis 17 und 20 sowie Art. 59 Abs. 2 - Art. 43 Abs. 3 AEUV - Missbrauch von Befugnissen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
(2023/C 24/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Liukkonen und I. Terwinghe)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Falek, F. Naert und A. Nowak-Salles)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, A. Stobiecka-Kuik und K. Walkerová)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
23.1.2023 |
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C 24/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — IG / Varhoven administrativen sad
(Rechtssache C-289/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Nationale Verfahrensvorschrift, wonach eine Klage zur Anfechtung der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht gegenstandslos wird, wenn die Bestimmung im Laufe des Verfahrens aufgehoben wird)
(2023/C 24/10)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IG
Beklagter: Varhoven administrativen sad
Tenor
Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Effektivität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Rechtsstreit als gegenstandslos angesehen wird, wenn eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die mit einer Nichtigkeitsklage mit der Begründung angefochten wird, sie sei unionsrechtswidrig, aufgehoben wird und daher keine Wirkungen mehr für die Zukunft entfaltet, so dass die Hauptsache erledigt ist, ohne dass die Parteien zuvor ihr etwaiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend machen konnten und ohne dass ein solches Interesse berücksichtigt wurde.
23.1.2023 |
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C 24/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben von A
(Rechtssache C-296/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen - Richtlinie 91/477/EWG - Anhang I Abschnitt III - Deaktivierungsstandards und -techniken - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2403 - Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen - Art. 3 - Überprüfende Stelle, die von einer nationalen Behörde zugelassen ist - Ausstellung einer Deaktivierungsbescheinigung - Stelle, die nicht in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist - Verbringung deaktivierter Feuerwaffen innerhalb der Europäischen Union - Art. 7 - Gegenseitige Anerkennung)
(2023/C 24/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beteiligte: Helsingin poliisilaitos, Poliisihallitus
Tenor
1. |
Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung und Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass der in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Begriff „überprüfende Behörde“ eine juristische Person des Privatrechts wie eine Handelsgesellschaft erfasst, wenn diese Person in der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung veröffentlichten Liste aufgeführt ist. |
2. |
Anhang I Abschnitt III der Richtlinie 91/477 in der durch die Richtlinie 2008/51 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2403 sind dahin auszulegen, dass wenn eine Deaktivierungsbescheinigung für eine Feuerwaffe von einer von einem Mitgliedstaat benannten „überprüfenden Behörde“ ausgestellt wird, der Mitgliedstaat, in den die deaktivierte Feuerwaffe verbracht wird, diese Bescheinigung anerkennen muss, es sei denn, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats stellen bei einer kurzen Überprüfung der fraglichen Waffe fest, dass diese Bescheinigung die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 4 de Castelló de la Plana — Spanien) — Casilda/Banco Cetelem SA)
(Rechtssache C-302/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit - Erledigung)
(2023/C 24/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 4 de Castelló de la Plana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casilda
Beklagte: Banco Cetelem SA
Tenor
Über das vom Juzgado de Primera Instancia no 4 de Castelló de la Plana (Gericht erster Instanz Nr. 4 von Castelló de la Plana, Spanien) mit Entscheidung vom 7. Mai 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.
23.1.2023 |
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C 24/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG
(Rechtssache C-358/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano II-Übereinkommen - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen in einem schriftlichen Vertrag angegebenen Hyperlink eingesehen und ausgedruckt werden können - Willenseinigung der Parteien)
(2023/C 24/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tilman SA
Beklagte: Unilever Supply Chain Company AG
Tenor
Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde,
ist dahin auszulegen, dass
eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.
23.1.2023 |
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C 24/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — CIG Pannónia Életbiztosító Nyrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-458/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Von einem Versicherungsunternehmen verwendete Dienstleistung zur Überprüfung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit sowie zur Suche und Erbringung der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen im Ausland)
(2023/C 24/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CIG Pannónia Életbiztosító Nyrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
Leistungen nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, die darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und um, falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung im Ausland erbracht wird.
23.1.2023 |
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C 24/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg — Deutschland) — A/Finanzamt M
(Rechtssache C-596/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - Zweiter Erwerber eines Gegenstands - Hinterziehung, die einen Teil der beim ersten Erwerb geschuldeten Mehrwertsteuer betrifft - Umfang der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug)
(2023/C 24/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Finanzamt M
Tenor
1. |
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug dahin auszulegen, dass dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug versagt werden kann, weil er von einer vom ursprünglichen Verkäufer bei der ersten Veräußerung begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, obwohl auch der erste Verkäufer Kenntnis von dieser Hinterziehung hatte. |
2. |
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug dahin auszulegen, dass dem zweiten Erwerber eines Gegenstands, mit dem auf einer Umsatzstufe vor diesem Erwerb ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, der nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf, die der Staat erheben darf, das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Erwerb mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stand. |
23.1.2023 |
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C 24/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — VZW Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming (Belplant), vormals VZW Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen (Phytofar)/Vlaams Gewest
(Rechtssache C-658/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Richtlinie [EU] 2015/1535 - Begriff der technischen Vorschrift - Art. 1 Abs. 1 - Nationale Regelung, die die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden durch Privatpersonen auf privat genutzten Grundstücken untersagt - Art. 5 Abs. 1 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln)
(2023/C 24/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming VZW (Belplant), vormals Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen VZW (Phytofar)
Beklagter: Vlaams Gewest
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die es Personen, die nicht Inhaber einer für berufliche Verwender bestimmten nationalen Genehmigung sind, verbietet, auf privat genutzten Grundstücken glyphosathaltige Pestizide zu verwenden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie sein kann, die nach Art. 5 der Richtlinie Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission sein muss, sofern die Anwendung dieser nationalen Regelung die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse wesentlich beeinflussen kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Cafpi SA, Aviva assurances SA/Enedis SA
(Rechtssache C-691/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 3 - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des Herstellers - Stromverteilernetzbetreiber, der die Spannungsebene des Stroms ändert, um dessen Verteilung zu ermöglichen)
(2023/C 24/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Cafpi SA, Aviva assurances SA
Beklagte: Enedis SA
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung
ist wie folgt auszulegen:
Der Stromverteilernetzbetreiber ist als „Hersteller“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn er die Spannungsebene des Stroms ändert, um ihn an den Endkunden verteilen zu können.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — DA/Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa) u. a. und FC u. a./Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa) u. a.
(Rechtssache C-333/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen - Schiedsklausel - Rumänien - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung zuerkannt wird - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem erklärt wird, dass diese Zahlung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und ihre Rückforderung angeordnet wird - Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, an den der Beschluss gerichtet ist - Verstoß gegen das Unionsrecht - Art. 19 EUV - Art. 267 und 344 AEUV - Autonomie des Unionsrechts)
(2023/C 24/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: DA und FC, European Food SA, Starmill SRL, Multipack SRL
Beklagte: Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, Europäische Kommission, Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol), FC, European Food SA, Starmill SRL, Multipack SRL und Romanian Air Traffic Services Administration (Romatsa), Rumänien, DA, Europäische Kommission, Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere die Art. 267 und 344 AEUV, ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit der Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs befasst ist, der Gegenstand des Beschlusses (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) — Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien war, verpflichtet ist, diesen Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und ihn folglich keinesfalls vollstrecken darf, um es dessen Begünstigten zu ermöglichen, die Zahlung des ihnen darin zugesprochenen Schadensersatzes zu erhalten.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad — Pazardzhik — Bulgarien) — SF/Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite — Plovdiv
(Rechtssache C-49/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie [EU] 2015/849 - Geltungsbereich - Nationale Regelung, nach der Zahlungen, die eine bestimmte Grenze überschreiten, ausschließlich durch Überweisung oder durch Einlage auf einem Zahlungskonto getätigt werden müssen)
(2023/C 24/19)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad — Pazardzhik
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SF
Beklagte: Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite — Plovdiv
Tenor
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass Zahlungen im Inland, die einen festgelegten Schwellenwert erreichen oder überschreiten, nur durch Überweisung oder Einlage auf einem Zahlungskonto erfolgen dürfen, und die bei Barzahlungen nicht nach der Person und dem Grund differenziert, sondern alle Barzahlungen unter natürlichen und juristischen Personen umfasst, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
23.1.2023 |
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C 24/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie — Polen) — R1, R2 (C-650/20) / O1, O2 (C-650/20) und C (C-651/20) / T, O (C-651/20)
(Verbundene Rechtssachen C-650/20 und C-651/20) (1)
(Streichung)
(2023/C 24/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: R1, R2 (C-650/20), C (C-651/20)
Beklagte: O1, O2 (C-650/20), T, O (C-651/20)
Tenor
Die verbundenen Rechtssachen C-650/20 und C-651/20 werden im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Eingangsdatum: 30.11.20.
23.1.2023 |
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C 24/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve — Deutschland) — AB u. a./Ryanair DAC
(Rechtssache C-307/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges - Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag - Unterrichtung über die Annullierung des Fluges über eine vom Reisevermittler automatisch generierte E-Mail-Adresse - Keine tatsächliche Unterrichtung des Fluggastes)
(2023/C 24/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Kleve
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AB u. a.
Beklagte: Ryanair DAC
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
sind dahin auszulegen, dass
das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig an die einzige ihm bei der Buchung mitgeteilte E Mail Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass über diese Adresse nur der Reisevermittler, über den die Buchung vorgenommen worden war, und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte, und der Reisevermittler die Information dem Fluggast nicht rechtzeitig übermittelt hat.
23.1.2023 |
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C 24/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo –Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF
(Rechtssache C-374/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Art. 4 - Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist für die Verfolgung - Ablauf - Möglichkeit, sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren darauf zu berufen - Art. 3 Abs. 2 - Frist für die Vollstreckung - Anwendbarkeit - Beginn - Unterbrechung und Aussetzung)
(2023/C 24/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)
Rechtsmittelgegner: AB, CD, EF
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass: er vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, der nach dem Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verfolgungsfrist erlassen wurde, für die Anfechtung dieses Bescheids innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist dessen Unregelmäßigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr unter Berufung auf diese Unregelmäßigkeit gegen die Vollstreckung dieses Bescheids wehren kann. |
2. |
Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass: sich die subsidiär Haftenden, auf die die Vollstreckung ausgedehnt wurde, der Schuldnerin, die Adressatin eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist, auf den Ablauf der Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung oder eine gegebenenfalls gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung verlängerte Frist berufen können, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren. |
3. |
Art. 3 Abs. 2 Unterabs.1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass: in Bezug auf die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der die Erstattung rechtswidrig erlangter Beträge angeordnet wird, die durch diese Bestimmung eingeführte Vollstreckungsfrist an dem Tag beginnt, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — VB/Comune di Portici
(Rechtssache C-777/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - In einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug - Fahrer mit Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und in einem anderen Mitgliedstaat - Regelung eines Mitgliedstaats, die es Personen, die seit mehr als 60 Tagen ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben, untersagt, in diesem Mitgliedstaat mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug zu fahren)
(2023/C 24/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: VB
Rechtsmittelgegnerin: Comune di Portici
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Selbständigen, der seinen Wohnsitz seit mehr als 60 Tagen in einem Mitgliedstaat hat, verbietet, in diesem Staat mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug zu fahren, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt wird.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 5. April 2022 — Strafverfahren gegen Abel
(Rechtssache C-235/22)
(2023/C 24/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Nacional
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbehelfsführer: Abel
Andere Partei: Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) (1) sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie auf einen Auslieferungsantrag eines Drittstaats anwendbar sind, der nach dem Ende des im Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums in Bezug auf einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der während und nach dem Ende des Austrittsabkommens in einem Mitgliedstaat ansässig war, wegen Handlungen, die vor und während der Geltung des Austrittsabkommens begangen wurden, gestellt wird? Falls die Frage verneint wird: |
2. |
Sind die Art. 10, 12, 13, 14, 15, 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C 182/15 (Petruhhin) (2), C 191/16 (3) (Pisciotti) und C 897/19 PPU (I.N.) (4) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragen werden kann, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war? Falls die Frage verneint wird: |
3. |
Ist angesichts des in den Art. 62 bis 65 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie in Teil Drei Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vorgesehenen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C 182/15 (Petruhhin), C 191/16 (Pisciotti) und C 897/19 PPU (I.N.) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragbar, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war? |
(2) Urteil vom 6. September 2016, EU:C:2016:630.
(3) Urteil vom 10. April 2018, EU:C:2018:222.
(4) Urteil vom 2. April 2020, EU:C:2020:262.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2022 von Luis Miguel Novais gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. März 2022 in der Rechtssache T-66/22, Novais/Portugal
(Rechtssache C-295/22 P)
(2023/C 24/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Luis Miguel Novais (vertreten durch Rechtsanwalt Á. Oliveira und Rechtsanwältin C. Almeida Lopes)
Andere Partei des Verfahrens: Portugiesische Republik
Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. November 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Mai 2022 von Union nationale des indépendants solidaires (UNIS) gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 8. März 2022 in der Rechtssache T-431/21, UNIS/Kommission
(Rechtssache C-324/22 P)
(2023/C 24/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Union nationale des indépendants solidaires (UNIS) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Ortega)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten auferlegt.
23.1.2023 |
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C 24/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2022 von Unite the Union gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2022 in der Rechtssache T-739/20, Unite the Union/EUIPO — WWRD Ireland (WATERFORD)
(Rechtssache C-571/22 P)
(2023/C 24/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Unite the Union (vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), WWRD Ireland IPCO LLC
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und Unite the Union ihre eigenen Kosten trägt.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2022 von der Munich, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. Juni 2022 in der Rechtssache T-502/20, Munich/EUIPO — Tone Watch (MUNICH10A.T.M.)
(Rechtssache C-577/22 P)
(2023/C 24/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Munich, S.L. (vertreten durch Rechtsanwalt J. Güell Serra und Rechtsanwältin M. del Mar Guix Vilanova)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Tone Watch, S.L.
Mit Beschluss vom 29. November 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Munich, S.L. ihre eigenen Kosten trägt.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-408/21, HB/Kommission
(Rechtssache C-597/22 P)
(2023/C 24/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, J. Estrada de Solà und B. Araujo Arce als Bevollmächtigte)
Andere Partei des Verfahrens: HB (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-408/21, HB/Kommission, aufzuheben, soweit mit ihm die Beschlüsse der Kommission C(2021) 3339 final vom 5. Mai 2021 und C(2021) 3340 final vom 5. Mai 2021 für nichtig erklärt werden; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet; |
— |
HB die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission als einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler geltend.
Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Beschlüsse C(2019) 7318 final und C(2019) 7319 vertraglicher Natur seien.
Infolgedessen habe die fehlerhafte Einstufung der vertraglichen Natur dieser beiden Forderungen in Anwendung der ADR-Rechtsprechung (C-584/17) zur fehlerhaften Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission C(2021) 3339 final vom 5. Mai 2021 und C(2021) 3340 final vom 5. Mai 2021 geführt, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 19. September 2022 — Strafverfahren gegen M. S., J. W., M. P.
(Rechtssache C-603/22)
(2023/C 24/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Słupsku (Polen)
Beteiligte des Ausgangsstrafverfahrens
M. S., J. W., M. P., Prokurator Rejonowy w Słupsku, D.G. — Prozesspfleger von M.B. und B.B.
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 6 Abs. 1, 2, 3 Buchst. a und 7 sowie Art. 18 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 25, 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (1), dahin auszulegen, dass die handelnden Behörden ab dem Zeitpunkt, zu dem gegen einen Verdächtigen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Tatvorwurf erhoben wird, verpflichtet sind, sicherzustellen, dass das Kind das Recht auf Unterstützung durch einen Pflichtverteidiger hat, wenn es keinen Wahlverteidiger hat (weil das Kind oder der Träger der elterlichen Verantwortung nicht von sich aus für einen solchen Beistand gesorgt hat), und die Beteiligung eines Verteidigers an Handlungen im Ermittlungsverfahren wie der Vernehmung des Minderjährigen als Beschuldigter sicherzustellen, und dass sie einer Handlung in Form der Vernehmung eines Minderjährigen ohne Beteiligung eines Verteidigers entgegenstehen? |
2. |
Ist Art. 6 Abs. 6 und Abs. 8 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16, 30, 31 und 32 der Richtlinie 2016/800 dahin auszulegen, dass es in Sachen, die mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten betreffen, in keinem Fall zulässig ist, von der unverzüglichen Unterstützung durch einen Verteidiger abzuweichen, und dass eine vorübergehende Abweichung von der Anwendung des Rechts auf Unterstützung durch einen Verteidiger im Sinne von Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie nur im vorgerichtlichen Stadium des Verfahrens und nur unter den in Art. 6 Abs. 8 Buchst. a und b genau genannten Umständen möglich ist, die in der grundsätzlich anfechtbaren Entscheidung über die Vernehmung in Abwesenheit eines Rechtsbeistands ausdrücklich anzugeben sind? |
3. |
Für den Fall, dass zumindest eine der unter 1. und 2. gestellten Fragen bejaht wird: Sind die Bestimmungen der genannten Richtlinie daher dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den folgenden entgegenstehen:
|
4. |
Sind die in den Fragen 1 und 2 genannten Bestimmungen sowie der Grundsatz des Vorrangs und der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer unter die Richtlinie 2016/800 fallenden Strafsache befasst ist, und jede staatliche Behörde berechtigen (oder verpflichten), mit der Richtlinie unvereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts, wie die in Frage 3 genannten, außer Acht zu lassen und folglich — wegen Ablaufs der Umsetzungsfrist — die nationale Norm durch die oben genannten unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie zu ersetzen? |
5. |
Sind Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 7 und Art. 18 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. [3] sowie mit den Erwägungsgründen 11, 25 und 26 der Richtlinie 2016/800 in Verbindung mit Art. 13 und dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (2) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren, die bei Verfahrensbeginn Kinder waren, im Verlauf des Verfahrens aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, Prozesskostenhilfe garantieren muss, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verpflichtend ist? |
6. |
Für den Fall, dass Frage 5 bejaht wird: Sind die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie daher dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 79 § 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung entgegenstehen, wonach der Angeklagte in einem Strafverfahren nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahrs einen Verteidiger haben muss? |
7. |
Sind die in Frage 5 genannten Bestimmungen sowie der Grundsatz des Vorrangs und der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer unter die Richtlinie 2016/800 fallenden Strafsache befasst ist, und jede staatliche Behörde berechtigen (oder verpflichten), mit der Richtlinie unvereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts wie die in Frage [6] genannten außer Acht zu lassen und Bestimmungen des nationalen Rechts wie Art. 79 § 2 der Strafprozessordnung in einer richtlinienkonformen (unionsrechtsfreundlichen) Auslegung anzuwenden, d. h. die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Beschuldigten, der bei Erhebung der Tatvorwürfe gegen ihn noch nicht 18 Jahre alt war, im Verlauf des Verfahrens aber das 18. Lebensjahr vollendet hat und gegen den das Strafverfahren noch anhängig ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrechtzuerhalten, wenn dies in Anbetracht der Umstände, die die Verteidigung erschweren, notwendig ist, oder — wegen Ablaufs der Umsetzungsfrist — die nationale Norm durch die oben genannten unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Richtlinie zu ersetzen? |
8. |
Sind Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 18, 19 und 22 der Richtlinie 2016/800 und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 19 und 26 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (3) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung eines Verdächtigen durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde sowohl den Verdächtigen als auch gleichzeitig den Träger der elterlichen Verantwortung unverzüglich über die Rechte, die für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind, und über die Verfahrensschritte informieren müssen, insbesondere über die Verpflichtung zur Bestellung eines Verteidigers für einen minderjährigen Beschuldigten und die Folgen der Nichtbestellung eines Wahlverteidigers für einen minderjährigen Beschuldigten (Bestellung eines Pflichtverteidigers), und müssen diese Informationen bei Kindern, die Beschuldigte sind, in einer einfachen und verständlichen Sprache mitgeteilt werden, die dem Alter des Minderjährigen angemessen ist? |
9. |
Ist Art. 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (4) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats, die ein Strafverfahren durchführen, an dem ein Kind als Beschuldigter bzw. Angeklagter beteiligt ist, verpflichtet sind, das Kind als Beschuldigten in einer verständlichen und seinem Alter angemessenen Weise über das Recht, die Aussage zu verweigern, und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, zu belehren? |
10. |
Sind Art. 4 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 18, 19 und 22 der Richtlinie 2016/800 und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 19 und 26 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn unmittelbar vor der Vernehmung eines minderjährigen Beschuldigten eine allgemeine Belehrung ausgehändigt wird, ohne dass die spezifischen Rechte aus der Richtlinie 2016/800 berücksichtigt werden, und diese Belehrung nur dem Beschuldigten, der ohne Verteidiger handelt, und nicht dem Träger der elterlichen Verantwortung ausgehändigt wird und sie in einer dem Alter des Verdächtigen nicht angemessenen Sprache formuliert ist? |
11. |
Sind die Art. 18 und 19 in Verbindung mit dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/800 und Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2 und dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen, dass sie — in Bezug auf Aussagen eines Beschuldigten bei einer polizeilichen Vernehmung, die ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ohne angemessene Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte durchgeführt wird, ohne dass der Träger der elterlichen Verantwortung über die Rechte und allgemeinen Aspekte der Durchführung des Verfahrens unterrichtet wird; Informationen, auf die das Kind nach Art. 4 der Richtlinie 2016/800 Anspruch hat — das nationale Gericht, das mit einem unter die genannten Richtlinien fallenden Strafverfahren befasst ist, und jede staatliche Behörde dazu verpflichten (oder berechtigen), sicherzustellen, dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte in die Lage versetzt wird, in der er sich ohne die fraglichen Verstöße befinden würde, und somit dazu, einen solchen Beweis nicht zuzulassen, insbesondere wenn die bei einer solchen Vernehmung erlangten belastenden Informationen zur Verurteilung der betreffenden Person verwendet werden sollen? |
12. |
Sind daher die in Frage 11 genannten Bestimmungen sowie der Grundsatz des Vorrangs und der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung dahin auszulegen, dass sie das nationale Gericht, das mit einem unter die genannten Richtlinien fallenden Strafverfahren befasst ist, und jede staatliche Behörde verpflichten, mit diesen Richtlinien unvereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts außer Acht zu lassen, wie Art. 168a der Strafprozessordnung, wonach ein Beweis nicht allein deshalb für unzulässig erklärt werden kann, weil er unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften oder durch eine verbotene Handlung im Sinne von Art. 1 § 1 des Strafgesetzbuchs (Kodeks karny) erlangt wurde, es sei denn, der Beweis wurde im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstpflichten durch einen Beamten infolge von Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung oder Freiheitsberaubung erlangt? |
13. |
Sind Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2016/800 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass der Staatsanwalt als Organ, das an Ausübung der Rechtspflege beteiligt ist, über die Rechtsstaatlichkeit wacht und zugleich Herr des Ermittlungsverfahrens ist, verpflichtet ist, im Ermittlungsverfahren einen effektiven Rechtsschutz im Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu gewährleisten, und dass er bei der effektiven Anwendung des Unionsrechts seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren hat? |
14. |
Für den Fall, dass eine der Fragen 1 bis 4, 5 bis 8 und 9 bis 12 bejaht wird, und insbesondere für den Fall der Bejahung von Frage 13: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes) in Verbindung mit Art. 2 EUV, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), und der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117), dahin auszulegen, dass diese Grundsätze wegen der Möglichkeit, mittelbaren Druck auf die Richter auszuüben, und der Möglichkeit, dass der Generalstaatsanwalt den nachgeordneten Staatsanwälten in diesem Bereich verbindliche Weisungen erteilt, einer nationalen Gesetzgebung entgegenstehen, die eine Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft von einem Exekutivorgan wie dem Justizminister erkennen lässt, und auch einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Unabhängigkeit des Gerichts und die Unabhängigkeit des Staatsanwalts bei der Anwendung des Unionsrechts einschränkt, insbesondere:
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23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2022 von der Tigercat International Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-251/21, Tigercat International Inc./EUIPO
(Rechtssache C-612/22 P)
(2023/C 24/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tigercat International Inc. (vertreten durch: Rechtsanwälte B. Führmeyer und E. B. Matthes)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Caterpillar Inc.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Tigercat International Inc. ihre eigenen Kosten trägt.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Spanien), eingereicht am 7. Oktober 2022 — J. M. A. R./C.N.N., SA
(Rechtssache C-631/22)
(2023/C 24/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. M. A. R.
Beklagte: C.N.N., SA
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Erwägungsgründe 16, 17, 20 und 21 dieser Richtlinie, der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 2 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (genehmigt durch den Beschluss 2010/48/EG (2) des Rates vom 26. November 2009) dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die Behinderung des Arbeitnehmers (Feststellung der dauerhaften und vollständigen Unfähigkeit zur Ausübung seines gewöhnlichen Berufs ohne Aussicht auf Besserung) ein Grund für die automatische Beendigung eines Arbeitsvertrags ist, ohne dass vorausgesetzt wird, dass das Unternehmen, wie es Art. 5 der Richtlinie verlangt, zuvor „angemessene Vorkehrungen“ treffen muss, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (oder nachweisen muss, dass es durch eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig belastet würde)? |
2. |
Sind Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Erwägungsgründe 16, 17, 20 und 21 dieser Richtlinie, der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 2 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (genehmigt durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009) dahin auszulegen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers wegen Behinderung (Feststellung der dauerhaften und vollständigen Unfähigkeit zur Ausübung seines gewöhnlichen Berufs), ohne dass vorausgesetzt wird, dass das Unternehmen, wie es Art. 5 der Richtlinie verlangt, zuvor „angemessene Vorkehrungen“ treffen muss, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (oder nachweisen muss, dass es durch eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig belastet würde), eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, auch wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift diese Beendigung vorsieht? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
(2) Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2010, L 23, S. 35).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. Oktober 2022 — AB Volvo/Transsaqui S.L.
(Rechtssache C-632/22)
(2023/C 24/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: AB Volvo
Rechtsmittelgegnerin: Transsaqui S.L.
Vorlagefragen
1. |
Kann unter den Umständen der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell, wie sie in der vorliegenden Entscheidung beschrieben sind, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass die an eine Muttergesellschaft — gegen die eine Klage auf Ersatz des durch eine den Wettbewerb beschränkende Praxis entstandenen Schadens erhoben worden ist — gerichtete Aufforderung zur Einlassung als ordnungsgemäß erfolgt anzusehen ist, wenn sie am Sitz der im Mitgliedstaat des gerichtlichen Verfahrens niedergelassenen Tochtergesellschaft zugestellt wurde (oder versucht wurde, sie dort zuzustellen) und die Muttergesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, im Verfahren nicht aufgetreten ist und säumig wurde? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist diese Auslegung von Art. 47 der Charta in Anbetracht der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) zur an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaften gerichteten Aufforderung zur Einlassung in Rechtsstreitigkeiten betreffend das LKW-Kartell mit Art. 53 der Charta vereinbar? |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Oktober 2022 — Real Madrid Club de Fútbol, AE/EE, Société Éditrice du Monde SA
(Rechtssache C-633/22)
(2023/C 24/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Real Madrid Club de Fútbol, AE
Kassationsbeschwerdegegner: EE, Société Éditrice du Monde SA
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 34 und 36 der Brüssel-I-Verordnung (1) und Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Verurteilung wegen einer Schädigung des Rufs eines Sportvereins durch eine in einer Zeitung veröffentlichte Information eine offensichtliche Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung und damit einen Grund für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung darstellen kann? |
2. |
Falls dies zu bejahen ist, sind diese Bestimmungen dann dahin auszulegen, dass die Unverhältnismäßigkeit der Verurteilung vom ersuchten Gericht nur dann festgestellt werden kann, wenn der Schadensersatz vom Ursprungsgericht oder vom ersuchten Gericht als Strafschadensersatz eingestuft wurde, nicht aber dann, wenn er zur Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens dient? |
3. |
Sind die fraglichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sich das ersuchte Gericht lediglich auf die abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Mittel der verurteilten Person stützen darf, oder kann es auch weitere Gesichtspunkte wie die Schwere des Verschuldens oder das Ausmaß des Schadens heranziehen? |
4. |
Kann die abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Mittel der Zeitung für sich genommen wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen den tragenden Grundsatz der Pressefreiheit einen Grund für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung darstellen? |
5. |
Ist unter der abschreckenden Wirkung eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Zeitung zu verstehen, oder kann sie in einem bloßen Einschüchterungseffekt bestehen? |
6. |
Ist die abschreckende Wirkung bei einem Unternehmen, das eine Zeitung herausgibt, und einem Journalisten — einer natürlichen Person — in gleicher Weise zu beurteilen? |
7. |
Ist die allgemeine wirtschaftliche Lage der Printmedien ein relevanter Umstand bei der Beurteilung, ob die Verurteilung über das Schicksal der betreffenden Zeitung hinaus einen Einschüchterungseffekt für sämtliche Medien haben kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/27 |
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Bulgarien) am 10. Oktober 2022 — Strafverfahren gegen OT, PG, CR, VT, MD
(Rechtssache C-634/22)
(2023/C 24/35)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Angeklagte im Strafverfahren
OT, PG, CR, VT, MD
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Unabhängigkeit eines Gerichts, das mit der verabschiedeten Änderung des Zakon za sadebnata vlast (Gerichtsverfassungsgesetz) (DV Nr. 32/26.04.2022, mit Wirkung zum 27. Juli 2022) abgeschafft wird, wobei die Richter aber die bei diesem Gericht anhängigen Sachen, in denen bereits Vorverhandlungen stattgefunden haben, bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach weiterbearbeiten müssen, beeinträchtigt wird, wenn die Abschaffung des Gerichts damit begründet wird, dass so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gewahrt werden, aber nicht ordnungsgemäß dargelegt wird, welche Tatsachen zu dem Schluss führen, dass diese Grundsätze verletzt wurden[?] |
2. |
Sind die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften wie jenen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (DV Nr. 32/26.04.2022) entgegenstehen, die zur vollständigen Abschaffung einer eigenständigen Justizbehörde in Bulgarien (des Spezialisierten Strafgerichts) mit der angeführten Begründung und zur Versetzung der Richter (einschließlich des Richters des Spruchkörpers, der mit der konkreten Strafsache befasst ist) von diesem Gericht an verschiedene andere Gerichte führen, aber diese Richter verpflichten, die bereits an dem abgeschafften Gericht anhängigen und von ihnen begonnen Sachen weiter zu bearbeiten? |
3. |
Wenn ja, welche Verfahrenshandlungen sollten — auch im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts — von den Richtern der gerade abgeschafften Gerichte in den Sachen des abgeschafften Gerichts (die sie nach dem Gesetz zu Ende führen müssen) auch im Hinblick auf ihre Verpflichtung, genau zu prüfen, ob sie sich wegen Befangenheit in diesen Sachen selbst ablehnen, vorgenommen werden? Welche Folgen hätte dies für die prozessualen Entscheidungen des gerade abgeschafften Gerichts in den Sachen, die zu Ende geführt werden müssen, und für die abschließenden Rechtsakte in diesen Sachen? |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien), eingereicht am 11. Oktober 2022 — SC Assofrutti Rom S.R.L/Agenţia pentru Finanţarea Investiţiilor Rurale, Centrul Regional pentru Finanţarea Investiţiilor Rurale 5 Vest Timişoara
(Rechtssache C-635/22)
(2023/C 24/36)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Timişoara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Rechtsmittelführerin: SC Assofrutti Rom S.R.L
Beklagte und Rechtsmittelgegner: Agenţia pentru Finanţarea Investiţiilor Rurale, Centrul Regional pentru Finanţarea Investiţiilor Rurale 5 Vest Timişoara
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 17 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1) dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verbietet, das Erfordernis aufzustellen, dass vor dem Inverkehrbringen von CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchlaufen worden sein muss? |
2. |
Ist Art. 4 Abs. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 (2) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Buchst. a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache dahin auszulegen, dass er dem in der fünften Fassung des Entwicklungsprogramms 2014-2020 aufgestellten Erfordernis entgegensteht, dass ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchlaufen worden sein muss? |
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Oktober 2022 — Compass Banca SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-646/22)
(2023/C 24/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Compass Banca SpA
Rechtsmittelgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff des Durchschnittsverbrauchers im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG (1), verstanden als ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher — wegen seiner Flexibilität und Unbestimmtheit — nicht unter Bezugnahme auf den Stand der Wissenschaft und Erfahrung zu definieren, und verweist er daher nicht nur auf den klassischen Begriff des homo oeconomicus, sondern auch auf die Erkenntnisse der jüngsten Theorien über die begrenzte Rationalität, die gezeigt haben, dass Personen bei ihrem Handeln die erforderlichen Informationen oft mit Entscheidungen einschränken, die im Vergleich zu denjenigen, die eine hypothetisch aufmerksame und kritische Person treffen würde, „unvernünftig“ sind, wobei diese Erkenntnisse einen größeren Schutz der Verbraucher für den — in der modernen Marktdynamik immer häufiger auftretenden — Fall der Gefahr kognitiver Beeinflussung erforderlich machen? |
2. |
Kann eine Geschäftspraxis, bei der aufgrund der Rahmung der Informationen (Framing) eine Wahl als verpflichtend und alternativlos erscheinen kann, unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, nach der eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie in irgendeiner Weise, „einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation“, den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist, per se als aggressiv angesehen werden? |
3. |
Begründet die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Befugnis der nationalen Wettbewerbs- und Marktbehörde (nach Feststellung der Gefahr der psychologischen Beeinflussung im Zusammenhang mit: 1. dem Zustand der Bedürftigkeit, in dem sich der Antragsteller einer Finanzierung normalerweise befindet, 2. der Komplexität der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Verträge, 3. der Gleichzeitigkeit des gebündelt präsentierten Angebots, 4. der Kürze der für die Annahme des Angebots eingeräumten Fristen), eine Ausnahme vom Grundsatz der Möglichkeit des Verkaufs von Versicherungsprodukten und des Querverkaufs von nicht damit zusammenhängenden Finanzprodukten vorzusehen, indem eine Frist von sieben Tagen zwischen der Unterzeichnung der beiden Verträge vorgeschrieben wird? |
4. |
Steht in Bezug auf diese Befugnis zur Ahndung aggressiver Geschäftspraktiken die Richtlinie (EU) 2016/97 (2), insbesondere ihr Art. 24 Abs. 3, dem Erlass einer Entscheidung der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Art. 2 Buchst. d und j, 4, 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG sowie der nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, die ergeht, nachdem ein Antrag auf Verpflichtungszusagen wegen der Weigerung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens abgelehnt wurde, im Fall des Querverkaufs eines Finanzprodukts und eines nicht mit dem Ersteren zusammenhängenden Versicherungsprodukts — und bei Vorliegen einer Gefahr der Beeinflussung des Verbrauchers aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die sich auch der Komplexität der zu prüfenden Unterlagen entnehmen lassen — dem Verbraucher ein spatium deliberandi (Bedenkzeit) von sieben Tagen zwischen der Stellung des Angebots und der Unterzeichnung des im Bündel verkauften Versicherungsvertrags einzuräumen? |
5. |
Könnte die Einstufung der bloßen Bündelung von zwei Finanz- und Versicherungsprodukten als aggressive Praxis zu einem unzulässigen Regulierungsakt führen sowie dazu, dass dem Gewerbetreibenden (und nicht der AGCM, wie es sein sollte) die (schwer zu erfüllende) Beweislast dafür auferlegt wird, dass es sich nicht um eine aggressive Praxis handelt, die gegen die Richtlinie 2005/29/EG verstößt (umso mehr, als die angeführte Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht gestattet, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, auch nicht zu dem Zweck, ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen), oder liegt vielmehr eine solche Beweislastumkehr nicht vor, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte die konkrete Gefahr besteht, dass der eine Finanzierung benötigende Verbraucher durch ein komplexes Bündelangebot beeinflusst werden kann? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. 2016, L 26, S. 19).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 20. Oktober 2022 — Ente Cambiano Società cooperativa per azioni/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-660/22)
(2023/C 24/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Ente Cambiano società cooperativa per azioni
Kassationsbeschwerdegegnerin: Agenzia delle entrate
Vorlagefrage
Stehen die Art. 63 ff., 101, 102, 120 und 173 AEUV einer nationalen Regelung wie Art. 2 Abs. 3-ter und 3-quater des Decreto-legge Nr. 18 vom 14. Februar 2016, durch das Gesetz Nr. 49 vom 8. April 2016 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt, in seiner zeitlich anwendbaren Fassung, entgegen, nach der die Möglichkeit für die Genossenschaftsbanken, die zum 31. Dezember 2015 über ein Nettovermögen von mehr als 200 Millionen Euro verfügen, anstelle des Beitritts zu einer Gruppe das Bankgeschäft auf eine, auch neu gegründete, Aktiengesellschaft zu übertragen, die zur Ausübung von Bankgeschäften zugelassen ist, wobei sie ihre Satzung dahin ändern, dass die Ausübung der Banktätigkeit ausgeschlossen ist und gleichzeitig die in Art. 2514 des Codice civile vorgesehenen Gegenseitigkeitsklauseln beibehalten sowie sicherstellen, dass die Gesellschafter Dienstleistungen erhalten, die der Aufrechterhaltung der Beziehung zur übernehmenden Aktiengesellschaft, der Ausbildung und Information über Fragen des Sparens und der Förderung von Unterstützungsprogrammen dienen, von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 20 % ihres Nettovermögens zum 31. Dezember 2015 abhängt?
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — S.Ö. gegen Stadt Duisburg
(Rechtssache C-684/22)
(2023/C 24/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: S.Ö.
Beklagte: Stadt Duisburg
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 20 AEUV einer Norm entgegen, die vorsieht, dass im Falle des freiwilligen Erwerbs einer (nicht privilegierten) Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren gehen, wenn eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts nur erfolgt, sofern der betroffene Ausländer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und dieser Antrag vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden wird? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen, dass im Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung keine Voraussetzungen statuiert werden dürfen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie im Hinblick auf die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht stattfindet oder überlagert wird? |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — N.Ö. und M.Ö. gegen Stadt Wuppertal
(Rechtssache C-685/22)
(2023/C 24/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: N.Ö., M.Ö.
Beklagte: Stadt Wuppertal
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 20 AEUV einer Norm entgegen, die vorsieht, dass im Falle des freiwilligen Erwerbs einer (nicht privilegierten) Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren gehen, wenn eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts nur erfolgt, sofern der betroffene Ausländer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und dieser Antrag vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden wird? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen, dass im Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung keine Voraussetzungen statuiert werden dürfen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie im Hinblick auf die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht stattfindet oder überlagert wird? |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. November 2022 — M.S. und S.S. gegen Stadt Krefeld
(Rechtssache C-686/22)
(2023/C 24/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M.S., S.S.
Beklagte: Stadt Krefeld
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 20 AEUV einer Norm entgegen, die vorsieht, dass im Falle des freiwilligen Erwerbs einer (nicht privilegierten) Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren gehen, wenn eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts nur erfolgt, sofern der betroffene Ausländer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und dieser Antrag vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden wird? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu verneinen ist: Ist Art. 20 AEUV dahingehend auszulegen, dass im Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung keine Voraussetzungen statuiert werden dürfen, die im Ergebnis dazu führen, dass eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie im Hinblick auf die Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht stattfindet oder überlagert wird? |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/31 |
Beschluss des Präsidenten der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie — Polen) — J. K., B. K./Przedsiębiorstwo Państwowe X
(Rechtssache C-452/21) (1)
(2023/C 24/42)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident der Zehnten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/32 |
Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2022 — Ryanair DAC, Laudamotion GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-581/21 P) (1)
(2023/C 24/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/32 |
Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 16. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — PB/Geos SAS, Geos International Consulting Limited
(Rechtssache C-639/21) (1)
(2023/C 24/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — PannonHitel Pénzügyi Zrt./Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)
(Rechtssache C-51/22) (1)
(2023/C 24/45)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
23.1.2023 |
DE |
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C 24/33 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2022 — Sciessent/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-122/20 und T-123/20) (1)
(Biozidprodukte - Wirkstoffe - Silberzeolith und Silber-Kupfer-Zeolith - Nichtgenehmigung für die Produktarten 2 und 7 - Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Wirksamkeit - Wirkstoffe, die zur Verwendung in behandelten Waren bestimmt sind - Beurteilung der Wirksamkeit der behandelten Waren selbst - Zuständigkeit der Kommission - Diskriminierungsverbot - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz)
(2023/C 24/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sciessent LLC (Beverly, Massachusetts, Vereinigte Staaten) vertreten durch die Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie durch V. McElwee, Solicitor
Beklagte: Europäische Kommission vertreten durch A. Dawes und R. Lindenthal
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden vertreten durch R. Shahsavan Eriksson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und O. Simonsson, Europäische Chemikalienagentur vertreten durch M. Heikkilä, C. Buchanan und T. Zbihlej
Gegenstand
Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen beantragt die Klägerin, die Sciessent LLC, die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. 2019, L 306, S. 42) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1973 der Kommission vom 27. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. 2019, L 307, S. 58)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-122/20 und T-123/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
3. |
Die Sciessent LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Schweden und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/34 |
Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 — CWS Powder Coatings u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 und Rechssache T-283/20) (1)
(Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - Delegierte Verordnung [EU] 2020/217 - Einstufung von Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm - Kriterien für die Einstufung eines Stoffes als karzinogen - Zuverlässigkeit und Anerkennung von Untersuchungen - Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen - Berechnung der Lungenüberlastung mit Partikeln - Offensichtliche Beurteilungsfehler)
(2023/C 24/47)
Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-279/20: CWS Powder Coating GmbH (Düren, Deutschland vertreten durch Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner sowie Rechtsanwältin V. Lemonnier
Klägerin in der Rechtssache T-283/20: Billions Europe Ltd (Stockton-on-Tees, Vereinigtes Königreich) und die weiteren Streithelferinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille sowie Rechtsanwältin P. Chopova-Leprêtre
Kläger in der Rechtssache T-288/20: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland), Daw SE (Ober-Ramstadt, Deutschland) vertreten durch Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner sowie Rechtsanwältin V. Lemonnier
Beklagte: Europäische Kommission in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 vertreten durch S. Delaude, R. Lindenthal und M. Noll-Ehlers und in der Rechtssache T-283/20 durch A. Dawes, S. Delaude und R. Lindenthal als Bevollmächtigte
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-279/20: Billions Europe Ltd (Stockton on Tees) und die weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, vertreten durch Rechtsanwälte J. P. Montfort, T. Delille und P. Chopova-Leprêtre, Ettengruber GmbH Abbruch und Tiefbau (Dachau, Deutschland), Ettengruber GmbH Recycling und Verwertung (Dachau) vertreten durch Rechtsanwälte van der Hout und Wagner sowie Rechtsanwältin Lemonnier, TIGER Coatings GmbH & Co. KG (Wels, Österreich) vertreten durch Rechtsanwälte van der Hout und Wagner sowie Rechtsanwältin Lemonnier
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägering in der Rechtssache T-283/20: Conseil européen de l’industrie chimique — European Chemical Industry Council (Cefic) (Brüssel, Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt D. Abrahams sowie Rechtsanwältinnen Z. Romata und H. Widemann, Conseil européen de l’industrie des peintures, des encres d’imprimerie et des couleurs d’art (CEPE) (Brüssel), British Coatings Federation Ltd (BCF) (Coventry, Vereinigtes Königreich), American Coatings Association, Inc. (ACA) (Washington, DC, Vereinigte Staaten von Amerika) vertreten durch Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin I. Antypas, Mytilineos SA (Maroussi, Griechenland), Delfi-Distomon Anonymos Metalleftiki Etaireia (Maroussi) vertreten durch Rechtsanwälte Montfort und Delille sowie Rechtsanwältin Chopova-Leprêtre
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagte in der Rechtssache T–288/20: Billions Europe Ltd (Stockton-on-Tees) und die weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille sowie Rechtsanwältin P. Chopova-Leprêtre, Sto SE & Co. KGaA (Stühlingen, Deutschland) vertreten durch Rechsanwälte R. van der Hout und C. Wagner sowie Rechtsanwältin V. Lemonnier, Rembrandtin Coatings GmbH (Wien, Österreich) vertreten durch Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner sowie Rechtsanwältin V. Lemonnier
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagte in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 und in der Rechtssache T-283/20: Königreich Dänemark vertreten durch M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte), Französische Republik vertreten in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 durch T. Stéhelin, W. Zemamta, G. Bain und J.-L. Carré und in der Rechtssache T-283/20 durch E. de Moustier und M. Zemamta als Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande vertreten in der Rechtssache T-279/20 durch M. Bulterman und C. Schillemans, in der Rechtssache T-283/20 durch M. Bulterman und J. Langer und in der Rechtssache T-288/20 durch M. Bulterman, M. Langer und C. Schillemans als Bevollmächtigte, Königreich Schweden vertreten in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20 durch C. Meyer-Seitz und in der Rechtssache T-283/20 durch O. Simonsson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte, Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vertreten durch A. Hautamäki und J.-P. Trnka als Bevollmächtigte
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagte in der Rechtssache T-283/20: Republik Slowenien vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagte in den verbundenen Rechtssachen T-279/20 und T-288/20: Europäisches Parlament vertreten durch C. Ionescu Dima, W. Kuzmienko und B. Schäfer als Bevollmächtigte, Rat der Europäischen Union vertreten durch A.-L. Meyer und T. Haas als Bevollmächtigte
Gegenstand
Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die CWS Powder Coatings GmbH (im Folgenden: Klägerin zu 1), die Billions Europe Ltd und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind (im Folgenden: Klägerinnen zu 2), sowie die Brillux GmbH & Co. KG und die Daw SE (im Folgenden: Klägerinnen zu 3), die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (ABl. 2020, L 44, S. 1, berichtigt in ABl. 2020, L 51, S. 13, und ABl. 2021, L 440, S. 11, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm betrifft
Tenor
1. |
Die verbundenen Rechtssachen T 279/20 und T 288/20 sowie die Rechtssache T 283/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung wird für nichtig erklärt, soweit sie die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm betrifft. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die in der Rechtssache T 279/20 der CWS Powder Coatings GmbH, der Billions Europe Ltd und den weiteren Streithelferinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, der Ettengruber GmbH Abbruch und Tiefbau, der Ettengruber GmbH Recycling und Verwertung und der TIGER Coatings GmbH & Co. KG, in der Rechtssache T 283/20 der Billions Europe Ltd und den weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, dem Conseil européen de l’industrie chimique — European Chemical Industry Council (Cefic), dem Conseil européen de l’industrie des peintures, des encres d’imprimerie et des couleurs d’art (CEPE), der British Coatings Federation Ltd (BCF), der American Coatings Association, Inc. (ACA), der Mytilineos SA und der Delfi-Distomon Anonymos Metalleftiki Etaireia sowie in der Rechtssache T 288/20 der Brillux GmbH & Co. KG, der Daw SE, der Billions Europe Ltd und den weiteren Streithelferinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, der Sto SE & Co. KGaA und der Rembrandtin Coatings GmbH entstanden sind. |
4. |
Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Republik Slowenien, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/35 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2022 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-469/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Niederländisches Gesetz über das Verbot der Verwendung von Kohle für die Stromerzeugung - Vorzeitige Stilllegung eines Kohlekraftwerks - Gewährung einer Entschädigung - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beschluss, mit dem die Entschädigung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlende ausdrückliche Einstufung als „staatliche Beihilfe“ - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2015/1589 - Rechtssicherheit)
(2023/C 24/48)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree und J. Langer als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch H. van Vliet, B. Stromsky und D. Recchia als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt das Königreich der Niederlande die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2998 final der Kommission vom 12. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.54537 (2020/NN) — Niederlande, Verbot der Verwendung von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden.
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2020) 2998 final der Kommission vom 12. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.54537 (2020/NN) — Niederlande, Verbot der Verwendung von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/36 |
Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 — Bowden und Young/Europol
(Rechtssache T-72/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bedienstete von Europol - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Beendigung des Vertrags - Art. 47 Buchst. b Ziff. iii der BBSB - Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der BBSB vorgesehenen Einstellungsvoraussetzung - Verweigerung der Anwendung der Ausnahmeregelung - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Verfahrensdauer - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Dienstliches Interesse - Fürsorgepflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2023/C 24/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ian James Bowden (Den Haag, Niederlande), Janey Young (Den Haag) (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (vertreten durch A. Nunzi, O. Sajin und C. Falmagne als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) vom 30. März 2020, mit denen Europol ihnen die Anwendung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) vorgesehenen Staatsangehörigkeitsvoraussetzung verweigert und infolgedessen ihren jeweiligen Vertrag auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. b Ziff. iii der BBSB beendet hat.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Ian James Bowden und Frau Janey Young tragen die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/37 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2022 — Epsilon Data Management/EUIPO — Epsilon Technologies (EPSILON TECHNOLOGIES)
(Rechtssache T-512/21) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke EPSILON TECHNOLOGIES - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art der Benutzung - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird - Benutzung für die Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist)
(2023/C 24/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Epsilon Data Management LLC (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältin J. Bussé und Rechtsanwalt C. De Preter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch I. Harrington, D. Gája und V. Ruzek als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Epsilon Technologies, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó und Rechtsanwältin E. Felip Corrius)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juni 2021 (verbundene Sachen R 1611/2020-5 und R 1839/2020-5).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Epsilon Data Management LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Epsilon Technologies, SL. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/37 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2022 — Grupo Eig Multimedia/EUIPO — Globalización de Valores CFC & GCI (FORO16)
(Rechtssache T-796/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke FORO16 - Ältere Unionsbild- und -wortmarken Cambio16, Energia16, Cambio16 radio - Ältere nationale Bild- und Wortmarken Camb16, DEFENSA Y SEGURIDAD 16, CAMBIO16 DIGITAL, EVENTOS 16, Salón16 - Relatives Eintragungshindernis - Markenfamilie - Fehlen von Beweisen - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 24/51)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Eig Multimedia, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Solana Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch S. Palmero Cabezas und R. Raponi als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Globalización de Valores CFC & GCI, SA (Mairena del Aljarafe, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt I. Sánchez Iglesias)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin u. a. die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Oktober 2021 (Sache R 1785/2020-2).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Grupo Eig Multimedia, SL trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/38 |
Urteil des Gerichts vom 23. November 2022 — uwe JetStream/EUIPO (JET STREAM)
(Rechtssache T-14/22) (1)
(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke JET STREAM - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2023/C 24/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: uwe JetStream GmbH (Schwäbisch Gmünd, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältinnen J. Schneider und C. Nemec)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. November 2021 (Sache R 1092/2021-4).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die uwe JetStream GmbH trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/39 |
Beschluss des Gerichts vom 8. November 2022 — Grupa „Lew“/EUIPO Lechwerke (GRUPALEW)
(Rechtssache T-672/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke GRUPALEW. - Ältere nationale Bildmarke LEW - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung - Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2023/C 24/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grupa „LEW“ S.A. (Częstochowa, Polen), vertreten durch Rechtsanwältin A. Korbela
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und E. Markakis
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Lechwerke AG (Augsburg, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin N. Gerling
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Grupa „LEW“ S.A., die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. August 2021 (Sache R 2763/2019-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Grupa „LEW“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
3. |
Die Lechwerke AG trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
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C 24/39 |
Beschluss des Gerichts vom 7. November 2022 — Ortega Montero/Parlament
(Rechtssache T-161/22) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personalvertretung - Änderung der Geschäftsordnung der Personalvertretung des Parlaments - Bestimmung der Personalvertreter in den statutarischen und Verwaltungseinrichtungen - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Unterlassen, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen - Vorherige Beschwerde bei der Anstellungsbehörde - Klagefristen - Verspätung - Unzulässigkeit)
(2023/C 24/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maria Del Carmen Ortega Montero (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch K. Zejdová und M. Windisch als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV begehrt die Klägerin erstens die Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021, mit der dieser ihre Beschwerde vom 19. Januar 2021 abgelehnt hat, zweitens die Aufhebung der Entscheidung vom 21. Dezember 2021, mit der der Generalsekretär des Parlaments ihre zweite Beschwerde vom 18. August 2021 abgelehnt hat, drittens die Nichtigerklärung der am 10. November 2020 erlassenen Änderung von Art. 22 der Geschäftsordnung der Personalvertretung des Parlaments und viertens die Aufhebung der Abstimmung der Personalvertretung vom 10. November 2020 über die Ersetzung eines in einen Prüfungsausschuss berufenen Vertreters der Personalvertretung, sowie aller Handlungen und Entscheidungen, die gemäß Art. 22 der Geschäftsordnung der Personalvertretung in seiner geänderten Fassung getroffen wurden, einschließlich der Ergebnisse der ebenfalls am 10. November 2020 abgehaltenen Abstimmung über die Bestimmung ihrer Vertreter in verschiedenen Ausschüssen und Delegationen.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau Maria Del Carmen Ortega Montero trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/40 |
Beschluss des Gerichts vom 8. November 2022 — Growth Finance Plus/EUIPO (doglover)
(Rechtssache T-231/22) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke doglover - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2023/C 24/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Growth Finance Plus AG (Gommiswald, Schweiz) vertreten durch Rechtsanwalt H. Twelmeier
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtigte
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Growth Finance Plus AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2022 (Sache R 720/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Growth Finance Plus AG trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/41 |
Beschluss des Gerichts vom 8. November 2022 — Growth Finance Plus/EUIPO (catlover)
(Rechtssache T-232/22) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke catlover - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2023/C 24/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Growth Finance Plus AG (Gommiswald, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Twelmeier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee, als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Growth Finance Plus AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Februar 2022 (Sache R 717/2020-5).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Growth Finance Plus AG trägt die Kosten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/41 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2022 — Belaruskali/Rat
(Rechtssache T-528/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)
(2023/C 24/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Belaruskali AAT (Soligorsk, Belarus), vertreten durch Rechtsanwalt V. Ostrovskis
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Rurarz, B. Driessen und A. Boggio-Tomasaz als Bevollmächtigte
Gegenstand
Mit ihrem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2022, L 153, S. 77) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2022, L 153, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/42 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2022 — SD/EMA
(Rechtssache T-623/22)
(2023/C 24/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: SD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Steindl)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der EMA vom 21. Juli 2022 (EMA/254928/2022), mit dem der Einspruch des Klägers vom 4. Mai 2022 gegen den Beschluss der EMA vom 8. April 2022 (EMA/191392/2022) abgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
im Fall des Obsiegens des Klägers der EMA die Kosten und Auslagen, die dem Kläger entstanden sind bzw. noch entstehen, aufzuerlegen und, im Fall des Unterliegens, aus Billigkeitsgründen nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden, dass die EMA ihre eigenen Kosten tragen soll. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der EMA vom 21. Juli 2022 (EMA/254928/2022), der dem Kläger den vollumfänglichen Zugang zu drei Dokumenten verweigert. Diese Dokumente beträfen die „specific obligation No. 1(a)“ (nachfolgend SO1a) als Teil der im Durchführungsbeschluss C(2020) 9598 final der Kommission vom 21. Dezember 2020 (1) vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen von Comirnaty.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: der angefochtene Beschluss verstoβe ganz oder zumindest teilweise gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen Die Schwärzungen verletzten die weiteren, parallel zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften der EMA, die in den Auslegungsmaßstab einzubeziehen gewesen wären und im angefochtenen Beschluss verkannt worden seien. Des Weiteren sei der Beschluss rechtsfehlerhaft von einem Geschäftsgeheimnis ausgegangen und es fehlten nachvollziehbare Beweise über ein Schädigungspotenzial von BionTech aufgrund Kenntnis der SO1a-Dokumente, die im Sinne eines entscheidenden Zulassungskriteriums ein Publizitätserfordernis hätten. Die EMA sei ihrer behördlichen Aufgabe entsprechend dazu verpflichtet, dem Kläger einen rechtsirrtumsfreien, vollständigen Zugang zu dem streitigen Datenkonvolut zu gewähren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: der angefochtene Beschluss verstoβe ganz oder zumindest teilweise gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betreffend das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung Der Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil die EMA das öffentliche Interesse an SO1a ablehnt, obwohl der Kläger in seinem Einspruch ausreichend auf den Zusammenhang zwischen der Rechtsnatur von SO1a und dem Zugang auf Dokumente nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hingewiesen habe. |
(1) Durchführungsbeschluss C(2020) 9598 final der Kommission vom 21. Dezember 2020 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty — COVID-19-mRNA Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/43 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2022 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-625/22)
(2023/C 24/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: A. Posch, M. Klamert und F. Koppensteiner sowie Rechtsanwälte S. Lünenbürger, K. Reiter und M. Kottmannn)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Juli 2022, L 188, S. 1–45, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht 16 Klagegründe geltend. Die ersten acht Klagegründe betreffen die Kernenergie, die weiteren acht Klagegründe fossiles Gas.
Klagegründe in Bezug auf die Kernenergie:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei Erlass der angefochtenen Verordnung die sich aus der Verordnung (EU) 2020/852 (1) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ergebenden Grundsätze und Verfahrensregeln verletzt. Die Folgenabschätzung und die Konsultation der Öffentlichkeit seien zu Unrecht unterlassen worden. Die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und die Plattform seien nur unzureichend beteiligt worden. Es fehle zudem an der von Art. 6 Abs. 4 des Europäischen Klimaschutzgesetzes geforderten Bewertung der Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit den Zielen dieses Gesetzes. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852. Die Vorschrift sei von vornherein nur auf CO2-intensive Übergangstätigkeiten anwendbar und erfasse deswegen nicht die CO2-arme Kernenergie. Jedenfalls erfülle die Kernenergie nicht die spezifischen Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852. Zumindest sei die angefochtene Verordnung insoweit mit einem Untersuchungsdefizit und einem Begründungsmangel behaftet. Insoweit verstoße sie auch gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) 2020/852 und das primärrechtliche Vorsorgeprinzip. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Einstufung der Kernenergie als ökologisch nachhaltig verstoße gegen das DNSH-Kriterium aus Art. 17 sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) 2020/852 sowie das primär-rechtliche Vorsorgeprinzip. Die Kommission bleibe hinter dem von der Verordnung (EU) 2020/852 geforderten Schutzniveau und den Nachweisanforderungen zurück. Sie verkenne die Risiken einer erheblichen Beeinträchtigung mehrerer der geschützten Umweltziele durch schwere Reaktorunfälle und die hochradioaktiven Abfälle. Auch sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltziels der Anpassung an den Klimawandel nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Zudem werde das Erfordernis einer Lebenszyklusanalyse verletzt. Zumindest kranke die angefochtene Verordnung mit Blick auf die genannten Punkte an Untersuchungsdefiziten und Begründungsmängeln. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die in der angefochtenen Verordnung festgesetzten technischen Bewertungskriterien vermöchten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele nicht auszuschließen. Die technischen Bewertungskriterien verstießen gegen das DNSH-Kriterium aus Art. 17 sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2020/852 und das primärrechtliche Vorsorgeprinzip. Auch insoweit würden das Schutzniveau und die Nachweisanforderungen verkannt, nicht nur mit Blick auf schwere Reaktorunfälle und die hochradioaktiven Abfälle, sondern auch bezüglich des Normalbetriebs. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltziels der Anpassung an den Klima-wandel sei nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Die in Anhang II der angefochtenen Verordnung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien blieben überdies hinter denen aus Anhang I zurück, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gäbe. Bezüglich der technischen Bewertungskriterien sei die angefochtene Verordnung zumindest mit Untersuchungs- und Begründungsdefiziten behaftet. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Soweit die angefochtene Verordnung die Kernenergie als wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel einstuft, verstoße sie gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2020/852 und das Vorsorgeprinzip. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) 2020/852. Die technischen Bewertungskriterien würden dem Gebot einfacher Anwend- und Überprüfbarkeit nicht gerecht. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße aufgrund der Marktfragmentierung, die mit der Einstufung der Kernenergie als ökologisch nachhaltig einhergeht, gegen das Telos der Verordnung (EU) 2020/852 und das Gebot, deren praktische Wirksamkeit zu wahren. |
8. |
Achter Klagegrund: Die der angefochtenen Verordnung zugrunde gelegte Auslegung der Verordnung (EU) 2020/852 dahin, dass der Unionsgesetzgeber die Frage offengelassen und der Kommission überantwortet habe, verstoße gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt aus Art. 290 AEUV. Dieser erfordere, dass der Unionsgesetzgeber selbst eine Entscheidung über die Aufnahme der Kernenergie in die Taxonomie treffe. Dem habe der Unionsgesetzgeber entsprochen und die Einstufung der Kernenergie als ökologisch nachhaltig ausgeschlossen. |
Klagegründe in Bezug auf fossiles Gas:
9. |
Erster Klagegrund: Mit Blick auf die Wirtschaftstätigkeiten betreffend fossiles Gas habe die Kommission bei Erlass der angefochtenen Verordnung die sich aus der Verordnung (EU) 2020/852 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ergebenden Grundsätze und Verfahrensregeln verletzt. Die Ausführungen zur Kernenergie gälten entsprechend. |
10. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) 2020/852 sowie das primärrechtliche Vorsorgeprinzip, zumindest soweit sie für Tätigkeiten in Zusammenhang mit fossilem Gas Schwellenwerte von 270 g CO2-Äq je kWh und jährlich 550 kg CO2-Äq je kW gemittelt über 20 Jahre vorsehe. Die angefochtene Verordnung beruhe auf einer rechtswidrigen Aufweichung der Bedingung, dass es zu Übergangstätigkeiten i.S.d. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 keine technologisch und wirtschaftlich durchführbare Alternative geben dürfte. Zudem stünden die Schwellenwerte mit dem 1,5 o C Ziel des Pariser Klimaschutzübereinkommens und den Klimazielen der Union nicht in Einklang. Da die Schwellenwerte nur an die direkten THG-Emissionen anknüpften, werde zudem das Erfordernis der Lebenszyklusanalyse verletzt. Die Schwellenwerte blieben auch hinter den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie zurück, behinderten die Entwicklung CO2-armer Alternativen und führten zu unzulässigen Lock-in-Effekten. Zumindest sei die angefochtene Verordnung insoweit mit Untersuchungsdefiziten und Begründungsmängeln behaftet. |
11. |
Dritter Klagegrund: Die Aufnahme des 270 g- und des 550 kg-Grenzwerts in die angefochtene Verordnung verstoße gegen das in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) und j) der Verordnung (EU) 2020/852 niedergelegte Gebot der Technologieneutralität sowie das Diskriminierungsverbot. |
12. |
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen das DNSH-Kriterium aus Art. 17 sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) 2020/852 und das primärrechtliche Vorsorgeprinzip. Aufgrund der 270 g- und 550 kg-Grenzwerte fehle es nicht nur an einem wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, sondern dieser werde auch erheblich beeinträchtigt. |
13. |
Fünfter Klagegrund: Soweit die angefochtene Verordnung fossiles Gas als wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel einstufe, verstoße sie gegen Art. 11 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2020/852 und das Vorsorgeprinzip. |
14. |
Sechster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2020/852. In Anbetracht des zunehmenden wirtschaftlichen Drucks auf fossiles Gas als Energieträger berge dessen Aufnahme in die Taxonomie zumindest ein erhebliches Risiko der Schaffung wertloser Vermögenswerte. |
15. |
Siebter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) 2020/852. Die technischen Bewertungskriterien würden mit Blick auf fossiles Gas dem Gebot einfacher Anwend- und Überprüfbarkeit nicht gerecht. |
16. |
Achter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung verstoße aufgrund der Marktfragmentierung, die mit der Einstufung fossilen Gases als ökologisch nachhaltig einhergehe, gegen das Telos der Verordnung (EU) 2020/852 und das Gebot, deren praktische Wirksamkeit zu wahren. |
(1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/45 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2022 — Repasi/Kommission
(Rechtssache T-628/22)
(2023/C 24/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: René Repasi (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann und D. Fouquet, sowie Prof. F. Kainer und Prof. M. Nettesheim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Juli 2022, L 188, S. 1, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt.
Die angefochtene Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 verstoβe gegen Art. 290 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EUV, konkretisiert durch die sekundärrechtlichen parlamentarischen Mitwirkungsrechte des Klägers, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Direktwahlakts, Art. 2 f. des Abgeordnetenstatuts sowie Art. 177 und 218 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
Der Kläger besitze ein individuelles Recht auf Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren, welches aus seinem Status als Mitglied des Europäischen Parlaments fließt, gemäß Art. 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EUV, konkretisiert durch die sekundärrechtlichen parlamentarischen Mitwirkungsrechte des Klägers, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Direktwahlakts, Art. 2 f. des Abgeordnetenstatuts sowie Art. 177 und 218 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Durch den Erlass der angefochtenen Delegierten Verordnung auf Grundlage von Art. 290 AEUV anstelle der Einleitung des eigentlich einschlägigen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Art. 289 AEUV durch einen entsprechenden Vorschlag verletze die Europäische Kommission nicht nur das institutionelle Gesetzgebungsrecht des Europäischen Parlaments gemäß Art. 14 Abs. 1 EUV, Art. 289 und 294 AEUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 EUV, sondern auch das individuelle Recht des Klägers auf Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren in unmittelbarer und individueller Weise. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments könne eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung, wesentlicher Formvorschriften oder einen Ermessensmissbrauch durch andere Organe der Union mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gerichtlich rügen, soweit sein Recht auf Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Rechtsetzung betroffen sei, um eine Befassung des Europäischen Parlaments zu erreichen.
Die Einstufung der Energieerzeugung durch fossiles Erdgas und Kernkraft als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 stelle — unabhängig vom politischen Standpunkt — einen wesentlichen, weil höchstpolitischen Aspekt des Bereichs der Erleichterung nachhaltiger Investitionen dar, welche gemäß Art. 290 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV einem Gesetzgebungsakt gemäß Art. 289 AEUV vorbehalten sei. Die Kommission habe mit der Annahme der angefochtenen Delegierten Verordnung — unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit — ihre Befugnisse unter Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 EUV überschritten. Hierin liege gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetzgebungsrecht des Europäischen Parlaments und gegen das demokratisch-parlamentarische Recht des Klägers auf Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/46 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2022 — ZR/EUIPO
(Rechtssache T-634/22)
(2023/C 24/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZR (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 14. Dezember 2021 erlassene und zugestellte Entscheidung der Anstellungsbehörde des EUIPO aufzuheben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass ihm in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Januar 2021 in der Rechtssache T-610/18, ZR/EUIPO, der Betrag von 5 000 Euro gezahlt wird; |
— |
soweit erforderlich, die am 28. Juni 2022 erlassene und zugestellte Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des EUIPO aufzuheben, mit der die Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen die Entscheidung vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen wurde; |
— |
eine Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren; und |
— |
die Erstattung aller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung insofern als es zu einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Teilnehmern am Auswahlverfahren gekommen sei. Es könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Betrag von 5 000 Euro den Kläger in die gleiche Lage versetze wie andere Bewerber, die infolge des Verstoßes gegen diesen Grundsatz in die Reserveliste aufgenommen worden seien oder eine höhere Entschädigung erhalten hätten. |
2. |
Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Verteidigung/Zugang zu einem Gericht sowie Verstoß gegen die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze der guten Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht. Was die Verletzung des Rechts auf Verteidigung/Zugang zu einem Gericht anbelange, so beruhe der einzige Grund für die Weigerung des Beklagten, die Option der Versetzung in Betracht zu ziehen, darauf, dass der Kläger von seinem Recht auf Einlegung einer Beschwerde Gebrauch gemacht habe. Die bloße Tatsache, dass der Kläger eine Beschwerde eingelegt habe, könne es nicht rechtfertigen, dass die Verwaltung eine gerechte Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-610/18, ZR/EUIPO, ablehne. Zum Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht:
|
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/47 |
Klage, eingereicht am 8. November 2022 — van der Linde/EDSB
(Rechtssache T-678/22)
(2023/C 24/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Frank van der Linde (Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Forget)
Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung (1) zu bestätigen, soweit der EDSB Europol anweist, ihm gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung 2022/991 (2) Zugang zu allen ihn betreffenden Daten zu gewähren; |
— |
im Übrigen die Entscheidung des EDSB für nichtig zu erklären, soweit sie ihm keine ausreichenden Garantien bietet, da sie keine Frist für ihre Durchführung, kein Zwangsgeld und keine ausreichende Sanktion gegenüber Europol vorsieht, wodurch ihm de facto das Recht auf Akteneinsicht und der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne der Art. 8 und 47 der Charta vorenthalten werden; |
— |
hilfsweise, ihm einen vorläufigen Betrag von einem Euro für den immateriellen Schaden zuzusprechen; |
— |
in jedem Fall dem EDSB die Kosten in der vom Kläger angegebenen Höhe aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen die Art. 8 und 47 der Charta der Grundrechte der EU geltend macht.
(1) Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten in der Beschwerdesache 2020 — 0908 gegen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) vom 8. September 2022.
(2) Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. 2022, L 169, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/48 |
Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-681/22)
(2023/C 24/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (vertreten durch A. Gavela Llopis und M.J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 (1) der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, für nichtig zu erklären, soweit die Liste der Gebiete gemäß Art. 2 und Anhang II dieser Verordnung festgelegt wird, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen; |
— |
Art. 9 Abs. 6 und 9 der Verordnung 2016/2336 (2) gemäß Art. 277 AEUV inzident für ungültig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Die Durchführungsverordnung 2022/1614 verstoße gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit sie die Gebiete festlege, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen.
|
2. |
Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Verordnung 2016/2336:
|
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. 2022, L 242, S. 1)
(2) Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. 2016, L 354, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/49 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Newalliance/Kommission
(Rechtssache T-683/22)
(2023/C 24/64)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Newalliance Comércio Internacional, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/49 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Norwood/Kommission
(Rechtssache T-684/22)
(2023/C 24/65)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Norwood — Trading e Serviços, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/50 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Lycatelcom/Kommission
(Rechtssache T-685/22)
(2023/C 24/66)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Lycatelcom, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/50 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Kingbird/Kommission
(Rechtssache T-686/22)
(2023/C 24/67)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kingbird — Consultores e Serviços, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/51 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Standbycom/Kommission
(Rechtssache T-687/22)
(2023/C 24/68)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Standbycom, Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/51 |
Klage, eingereicht am 11. November 2022 — Kiana/Kommission
(Rechtssache T-690/22)
(2023/C 24/69)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kiana, Lda (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/52 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Dabrezco Internacional/Kommission
(Rechtssache T-692/22)
(2023/C 24/70)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Dabrezco Internacional, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/52 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Hilza/Kommission
(Rechtssache T-693/22)
(2023/C 24/71)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Hilza — Pharmaceuticals, Sociedade Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/53 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Khayamedia/Kommission
(Rechtssache T-695/22)
(2023/C 24/72)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Khayamedia Comércio Internacional de Eventos Desportivos, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/53 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Fratelli Cosulich/Kommission
(Rechtssache T-696/22)
(2023/C 24/73)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Fratelli Cosulich, Unipessoal, SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/54 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Ommiacrest/Kommission
(Rechtssache T-697/22)
(2023/C 24/74)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Ommiacrest Trading, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/54 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Swan Lake/Kommission
(Rechtssache T-698/22)
(2023/C 24/75)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Swan Lake Serviços e Consultores, Sociedade Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/55 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Seamist/Kommission
(Rechtssache T-699/22)
(2023/C 24/76)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Seamist, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/55 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Pamastock Investments/Kommission
(Rechtssache T-701/22)
(2023/C 24/77)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Pamastock Investments, SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Gemas Donário und S. Soares)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe, die mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/56 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — TA/Kommission
(Rechtssache T-702/22)
(2023/C 24/78)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: TA (vertreten durch Rechtsanwältin A. Ferreira Correia und Rechtsanwalt R. da Palma Borges)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Art. 1 und 4 entweder wegen Begründungsmangels für nichtig zu erklären oder insoweit, als diese Artikel für Begünstigte aufgrund des Umstands gelten, dass sie Angestellte mit Wohnsitz außerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage haben oder Einnahmen aus Transaktionen außerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage erzielen, |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) stützt sich der Kläger auf fünf Gründe.
Erster Klagegrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die regional ansässig seien aber nach außen Beziehungen unterhielten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die regional ansässig seien aber Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern unterhielten, die sich nicht ständig in dem Gebiet in äußerster Randlage aufhielten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2007 und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 2014 festgelegten quantitativen Grenzen nicht überschritten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts: Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Rechtmäßigkeit.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/57 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Everblacks Towage/Kommission
(Rechtssache T-703/22)
(2023/C 24/79)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Everblacks Towage — Serviços Marítimos, Sociedade Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Ferreira Correia und Rechtsanwalt R. da Palma Borges)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Art 1 und 4 für nichtig zu erklären, |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49), macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die mit den in der Rechtssache T-702/22, TA/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/57 |
Klage, eingereicht am 12. November 2022 — Poppysle/Kommission
(Rechtssache T-704/22)
(2023/C 24/80)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Poppysle — Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Ferreira Correia und Rechtsanwalt R. da Palma Borges)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Art 1 und 4 für nichtig zu erklären, |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49), macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die mit den in der Rechtssache T-702/22, TA/Kommission, geltend gemachten im Wesentlichen identisch sind oder ihnen ähneln.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/58 |
Klage, eingereicht am 17. November 2022 — Illumina/Kommission
(Rechtssache T-709/22)
(2023/C 24/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Illumina Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Beard, B. Cullen und J. Holmes, Barristers, Rechtsanwälte F. González Díaz, M. Siragusa und G. Rizza sowie Rechtsanwältinnen N. Latronico und L. Bitsakou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2022) 6454 final der Kommission vom 6. September 2022, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt wurde (Sache M.10188 — ILLUMINA/GRAIL), für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission ihre Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:
1. |
Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie nicht geprüft habe, ob das Vorhaben in den räumlichen Geltungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung falle, und dass sie die Zuständigkeit für die Prüfung und das Verbot des Vorhabens beansprucht habe, ohne zu prüfen, ob dieses die erforderliche Verbindung zum EWR habe und voraussichtlich unmittelbare und erhebliche Auswirkungen im EWR haben werde. |
2. |
Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen. Die Kommission habe den Einwand, dass die Klägerin die Möglichkeit und den Anreiz hätte, die mutmaßlichen Konkurrenten von GRAIL vom Markt auszuschließen, insbesondere durch die Einführung einer quantitativen Analyse im ersten Sachverhaltsschreiben ergänzt. |
3. |
Die Kommission sei ihrer Beweislast weder nach dem Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit noch nach dem der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten nachgekommen. |
4. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie eine Definition der relevanten Märkte angenommen habe, die a) eine künstliche Unterscheidung zwischen dem Entwicklungs- und dem Vermarktungsstadium von NGS-basierten Krebsfrüherkennungs-(ECD-)Tests schaffe, b) eine Substituierbarkeit zwischen verschiedenen NGS-basierten ECD-, DAC- und MRD-Tests im vermuteten Entwicklungsstadium feststelle und c) eine Innovationssubstituierbarkeit zwischen NGS-basierten Multitests (Galleri-Test von GRAIL) und Einzelkrebs-Früherkennungstests feststelle. |
5. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie das offene Angebot bei der Beurteilung der angeblichen Fähigkeit oder des angeblichen Anreizes der Klägerin, Abschottungsstrategien auf der Ebene der Inputs zu verfolgen, sowie bei der Beurteilung der Effizienzgewinne des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb nicht als Teil der sich aus dem Vorhaben ergebenden Sachlage behandelt habe. |
6. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass das Vorhaben dazu führen würde, dass Illumina zu einer Abschottung in der Lage sei. |
7. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass Illumina einen Anreiz zur Abschottung gehabt habe. |
8. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass das Vorhaben unmittelbare und nachteilige Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb in den sechs verweisenden Ländern oder im EWR haben werde. |
9. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie das Vorbringen der Parteien zurückgewiesen habe, dass das Vorhaben die Markteinführung von Galleri im EWR um mindestens fünf Jahre beschleunigen und Tausende von Menschenleben retten würde und dass die Internalisierung der Gewinnspannen von Illumina beim Verkauf von NGS-Systemen an GRAIL die doppelte Marginalisierung beseitigen und durch die Senkung der Krebsbehandlungskosten zu erheblichen Einsparungen für die nationalen Gesundheitssysteme und die Steuerzahler der Mitgliedstaaten führen würde. Entgegen den Behauptungen der Kommission wären die Effizienzgewinne des Vorhabens alle durch den betreffenden Zusammenschluss bedingt, nachprüfbar und kämen den Verbrauchern zugute. |
10. |
Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die umfassenden Abhilfemaßnahmen von Illumina abgelehnt habe, die nicht nur das offene Angebot, sondern auch Lizenzierungs-, Verzichts- und Nichtdurchsetzungsverpflichtungen enthalten hätten, die den Markteintritt und die Expansion von Illuminas Konkurrenten im vorgelagerten Bereich erleichtert hätten. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/59 |
Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Nutmark/Kommission
(Rechtssache T-714/22)
(2023/C 24/82)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Nutmark Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vidal Matos und F. Lança Martins)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) macht die Klägerin fünf Gründe geltend.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler durch fehlerhafte Bestimmung des Referenzsystems, was einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV sowie gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 263 AEUV darstelle.
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Regelung III der Freizone Madeira eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Referenzsteuersystem darstelle, die Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführe, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, was einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira, soweit die Portugiesische Republik hierzu Kriterien nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt habe.
Vierter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV verankerten Grundsätze der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit.
Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verletzung des in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechts auf Privateigentum.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/60 |
Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Piamark/Kommission
(Rechtssache T-715/22)
(2023/C 24/83)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Piamark, Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vidal Matos und F. Lança Martins)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) macht die Klägerin fünf Gründe geltend.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler durch fehlerhafte Bestimmung des Referenzsystems unter Missachtung der Souveränität der Portugiesischen Republik bezüglich der Festlegung der Kriterien für den Zugang zur Regelung III der Freizone Madeira sowie der Kriterien für die Kontrolle der Erfüllung dieser Voraussetzungen, was einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV sowie gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 263 AEUV darstelle.
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira, soweit die Portugiesische Republik hierzu Kriterien nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt habe.
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verletzung der Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Regelung III der Freizone Madeira den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könne, was einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 263 und Art. 263 Abs. 2 AEUV darstelle.
Vierter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV verankerten Grundsätze der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit.
Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verletzung des in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechts auf Privateigentum.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/61 |
Klage, eingereicht am 14. November 2022 — Eurelsat Madeira/Kommission
(Rechtssache T-718/22)
(2023/C 24/84)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Eutelsat Madeira, Unipessoal Lda (Zona Franca da Madeira) (Caniçal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bordalo Junqueiro, J. P. Lampreia, R. F. Costa und P. G. Marques)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV hat; |
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV für ordnungsgemäß erhoben und für zulässig zu erklären; |
— |
den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens und ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) macht die Klägerin vier Gründe geltend.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, da der angefochtene Beschluss die Bedingungen einer Beihilferegelung ändere, die seit mehreren Jahrzehnten genehmigt sei und konsequent angewandt werde.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, da der angefochtene Beschluss Begünstigte, die zu den Zielen der Regelung III beigetragen hätten, und solche, die dies nicht getan hätten, gleich behandle.
Vierter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung III der Freizone Madeira mit der Entscheidung K(2007) 3037 endg. der Kommission und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/61 |
Klage, eingereicht am 15. November 2022 — AFG/Kommission
(Rechtssache T-722/22)
(2023/C 24/85)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: AFG SA (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Estima Martins, F. Castro Guedes und L. Seifert Guincho)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 217 vom 22. August 2022, Seite 49, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler, da die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, weil die Kommission fälschlich angenommen habe, dass es sich bei dieser Regelung um eine selektive Maßnahme handele; Rechtsfehler, da bei der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität gegen die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht verstoßen worden sei.
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Regelung III der Freizone Madeira im Einklang mit der Entscheidung der Kommission von 2007 und dem Beschluss der Kommission von 2013 sowie den Bestimmungen der Art. 107 und 108 AEUV durchgeführt worden sei.
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/62 |
Klage, eingereicht am 15. November 2022 — Sonasurf Internacional u. a./Kommission
(Rechtssache T-723/22)
(2023/C 24/86)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerinnen: Sonasurf Internacional — Shipping Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal, Portugal), Mastshipping — Shipping, Sociedade Unipessoal Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal), Latin Quarter — Serviços Marítimos Internacionais Lda (Zona Franca da Madeira) (Funchal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bordalo Junqueiro, S. Fernandes de Almeida, R. F. Costa und P. G. Marques)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV haben; |
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV für ordnungsgemäß erhoben und für zulässig zu erklären; |
— |
den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens und ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) machen die Klägerinnen vier Gründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-718/22, Eutelsat Madeira/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/63 |
Klage, eingereicht am 21. November 2022 — Odeon Cinemas Holdings/EUIPO — Academy of Motion Picture Arts and Sciences (OSCAR)
(Rechtssache T-727/22)
(2023/C 24/87)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Odeon Cinemas Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Axel Karnøe Søndergaard)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Academy of Motion Picture Arts and Sciences (Beverly Hills, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „OSCAR“ — Unionsmarke Nr. 2 931 038
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2022 in der Sache R 1841/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/63 |
Klage, eingereicht am 22. November 2022 — Industrias Lácteas Asturianas/EUIPO — Qingdao United Dairy (NAMLAC)
(Rechtssache T-728/22)
(2023/C 24/88)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industrias Lácteas Asturianas, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. C. Riera Blanco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Qingdao United Dairy Co. Ltd (Qingdao, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke NAMLAC — Anmeldung Nr. 18 126 515
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2022 in der Sache R 1563/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
23.1.2023 |
DE |
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C 24/64 |
Klage, eingereicht am 22. November 2022 — Complejo Agrícola Las Lomas/Kommission
(Rechtssache T-729/22)
(2023/C 24/89)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Complejo Agrícola Las Lomas, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Sedano Lorenzo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Nichtigerklärung von Ziffer 4.1.8 des spanischen GAP-Strategieplans 2023-2027, der mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. August 2022 zur Genehmigung des spanischen GAP-Strategieplans 2023-2027 für eine aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Unterstützung der Union gebilligt wurde und in dem eine Obergrenze von 200 000 Euro für die je Betriebsinhaber zu gewährende Einkommensgrundstützung (im Folgenden: Maßnahme) festgelegt ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EU) 2021/2115 (1) mit Vorschriften für die Unterstützung der GAP-Strategiepläne und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
|
2. |
Völliges Fehlen einer Analyse und Bewertung der Auswirkungen der kategorischen Obergrenze von 200 000 Euro auf die Einkommensgrundstützung im Rahmen der GAP.
|
3. |
Verzerrung des Binnenmarkts und des Wettbewerbs zum Nachteil der spanischen Landwirte.
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
|
(1) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/65 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Kozitsyn/Rat
(Rechtssache T-731/22)
(2023/C 24/90)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Andrey Anatolyevich Kozitsyn (Verkhnyaya Pyshma, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) Nr. 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 (1), soweit er ihn betrifft, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 (2), soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären; und dabei |
— |
die Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates festzustellen und |
— |
die Anwendung dieser Bestimmungen im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit abzulehnen oder zumindest die Rechtswidrigkeit der Anwendung dieser Bestimmungen auf ihn festzustellen; in jedem Fall, |
— |
dem Rat der Europäischen Union gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf acht Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-234/22, Ismailova/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/66 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Deripaska/Rat
(Rechtssache T-732/22)
(2023/C 24/91)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oleg Vladimirovich Deripaska (Khutor Sokolsky, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Beschluss (GASP) 2014/145 des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/582 vom 8. April 2022 geänderten Fassung, mit dem sein Name in den Anhang des Beschlusses 2014/145 aufgenommen wurde, bis zum 15. März 2023 für anwendbar erklärt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie seinen Namen auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 vom 17. März 2014 belässt; |
— |
den Rat zu verurteilen, ihm den vorläufigen Betrag von 1 000 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:
1. |
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der vom Rat angeführten Gründe. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Grundrechte. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/67 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Khudaynatov/Rat
(Rechtssache T-733/22)
(2023/C 24/92)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Eduard Yurevich Khudaynatov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, D. Rovetta und M. Moretto)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/883 vom 3. Juni 2022 geänderten Fassung, mit dem sein Name in den Anhang des Beschlusses 2014/145 aufgenommen wurde, bis zum 15. März 2023 für anwendbar erklärt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 (2) insoweit für nichtig zu erklären, als sie seinen Namen auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 vom 17. März 2014 belässt und |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-732/22, Deripaska/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/67 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Pumpyanskiy/Rat
(Rechtssache T-734/22)
(2023/C 24/93)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alexander Dmitrievich Pumpyanskiy (Genf, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältinnen A. Guillerme und L. Burguin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530/GASP des Rates vom 14. September 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er seinen Namen in Nr. 719 des Anhangs dieses Beschlusses belässt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 vom 14. September 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie seinen Namen in Nr. 719 des Anhangs I dieser Verordnung belässt; |
— |
den Rat zu verurteilen, ihm den vorläufigen Betrag von 100 000 Euro zum Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; und |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Grundrechte. |
4. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. |
5. |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/68 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Falqui/Parlament
(Rechtssache T-735/22)
(2023/C 24/94)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien) (vertreten durch die Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung D310275 vom 26. September 2022 der Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder — II Referatsleiter für nichtig zu erklären; |
— |
die Mitteilung D307559 vom 4. Juli 2022 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder für nichtig zu erklären; |
— |
alle Maßnahmen anzuordnen, die für den Schutz der Rechte des Klägers erforderlich sind; |
— |
das Europäische Parlament zur Zahlung der während des Verfahrens rechtswidrig einbehaltenen Summen zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2008 und vom 9. Juli 2008 über „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrige Anwendung einer gegen die fundamentalen Grundsätze der Unionsrechtsordnung und insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßenden nationalen Regelung. Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts.
|
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/69 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Campofrio Food Group/EUIPO — Cerioti Holding (SNACK MI)
(Rechtssache T-736/22)
(2023/C 24/95)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Campofrio Food Group, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Erdozain López und Rechtsanwältin M. Del Río Aragó)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cerioti Holding SA (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke SNACK MI — Anmeldung Nr. 18 201 028
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. August 2022 in der Sache R 59/2022-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Cerioti Holding SA, falls sie sich als Streithelferin beteiligt, die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/70 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Pumpyanskaya/Rat
(Rechtssache T-737/22)
(2023/C 24/96)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Galina Evgenyevna Pumpyanskaya (Jekaterinburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss Nr. 2022/329/GASP des Rates geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates geänderten Fassung (im Folgenden: beanstandete Kriterien für die Aufnahme in die Liste) festzustellen; |
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin (Listeneintrag Nr. 724) betreffen; |
— |
dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Begründung der auf Art. 263 AEUV gestützten Klage:
1. |
Gemäß Art. 277 AEUV wird geltend gemacht, die beanstandeten Kriterien für die Aufnahme in die Liste stünden in einem unlösbaren Widerspruch zum Grundsatz der Vorhersehbarkeit, der darin enthaltenen Werte und der Rechtsstaatlichkeit. |
2. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. |
3. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe bei der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte einen Beurteilungsfehler begangen. |
4. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht. |
5. |
Vierter Klagegrund: Rechtswidrige Verletzung der Grundrechte der Klägerin einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben, auf Wohnung und auf Kommunikation sowie des Eigentumsrechts. |
(1) (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/70 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rotenberg/Rat
(Rechtssache T-738/22)
(2023/C 24/97)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Igor Rotenberg (Moskau, Russland), vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto und V. Villante
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 (1) des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (2) des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären; |
— |
den vom Rat der Europäischen Union mit Schreiben vom 16. September 2022 angenommenen Beschluss, den Kläger auf der Liste der Personen und Organisationen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP (3) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (4) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates umgesetzten Fassung unterliegen, für nichtig zu erklären; |
soweit der Kläger mit diesen Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden ist, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen;
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte; Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verkennung der Beweislast, Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und d sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Grundrechte des Klägers, Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
(3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
(4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/72 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat
(Rechtssache T-739/22)
(2023/C 24/98)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vladimir Rashevsky (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g des Beschlusses 2014/145/GASP (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 (2) geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (3) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 (4) geänderten Fassung festzustellen, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen; |
— |
die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (5), soweit er den Kläger betrifft; |
— |
die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1529 geänderten Fassung (6), soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. |
Die verfassungsrechtlichen Grundsätze erlaubten nicht, Personen wie den Kläger in die Liste aufzunehmen. |
2. |
Der Rat habe den angefochtenen Beschluss rechtswidrig verlängert, da er hinsichtlich des Klägers einen Rechtsfehler begangen habe. |
3. |
Das Belassen des Klägers auf der Liste, nachdem er sich von seinen Ämtern zurückgezogen habe, sei eine Vergeltung für Taten, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar gewesen seien. |
4. |
Fehlen einer angemessenen Begründung. |
5. |
Die verhängten Maßnahmen seien nicht geeignet, um die von der Union verfolgten Ziele zu erreichen oder deren Erreichung auch nur zu unterstützen. |
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L. 78, S. 6).
(4) Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).
(5) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/73 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Pumpyanskiy/Rat
(Rechtssache T-740/22)
(2023/C 24/99)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dmitry Alexandrovich Pumpyanskiy (Jekaterinburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 (2) geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates (4) geänderten Fassung (im Folgenden: beanstandete Kriterien für die Aufnahme in die Liste) festzustellen; |
— |
gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigkeit des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (5), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (6), soweit sie den Kläger (Listeneintrag Nr. 724) betreffen; |
— |
dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. |
Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers. |
2. |
Der Rat habe bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte einen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Verstoß gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht. |
4. |
Rechtswidrige Verletzung der Grundrechte des Klägers einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben, auf Wohnung und auf Kommunikation sowie des Eigentumsrechts. |
Außerdem macht der Kläger gemäß Art. 277 AEUV geltend, dass die beanstandeten Kriterien für die Aufnahme in die Liste in einem unlösbaren Widerspruch zum Grundsatz der Vorhersehbarkeit, der darin enthaltenen Werte und der Rechtsstaatlichkeit stünden.
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L. 78, S. 6).
(4) Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).
(5) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/74 |
Klage, eingereicht am 24. November 2022 — Ezubov/Rat
(Rechtssache T-741/22)
(2023/C 24/100)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pavel Ezubov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa und V. Villante)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 (1) des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, insoweit für nichtig zu erklären, als er seinen Namen auf der Liste in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP belässt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (2) des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, insoweit für nichtig zu erklären, als sie seinen Namen auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 belässt; |
— |
den vom Rat der Europäischen Union mit Schreiben vom 15. September 2022 angenommenen Beschluss, den Kläger auf der Liste der Personen und Organisationen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP (3) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates geänderten Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (4) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates umgesetzten Fassung unterliegen, für nichtig zu erklären; soweit der Kläger mit diesen Rechtsakten in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden ist, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verkennung der Beweislast, Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und d sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und f des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und f der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen sowie Verstöße gegen den Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Grundrechte des Klägers, Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
(3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
(4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/75 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Mazepin/Rat
(Rechtssache T-742/22)
(2023/C 24/101)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dmitry Arkadievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären (1); |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären (2); |
— |
den Beschluss, den Kläger auf der Liste der Personen und Organisationen zu belassen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP (3) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates geänderten Fassung und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates umgesetzten Fassung unterliegen, für nichtig zu erklären, |
zusammenfassend als die „angefochtenen Rechtsakte“ bezeichnet, soweit der Kläger damit in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden ist, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates bei der Prüfung des am 31. Mai 2022 eingereichten Antrags des Klägers auf Streichung von der Liste. |
2. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht; gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte; gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte. |
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Verkennung der Beweislast; Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
4. |
Einrede der Rechtswidrigkeit; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
5. |
Einrede der Rechtswidrigkeit; Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
6. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Verkennung der Beweislast; Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
7. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte des Klägers; Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/76 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Tokareva/Rat
(Rechtssache T-744/22)
(2023/C 24/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maya Tokareva (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und L. Burguin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2022/1530/GASP des Rates vom 14. September 2022 (1), der am 15. September 2022 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, für nichtig zu erklären, soweit er den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 (in der durch den Beschluss 2022/1272/GASP des Rates vom 21. Juli 2022 geänderten Fassung, mit dem ihr Name in Nr. 1201 des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen wurde) bis zum 15. März 2023 für anwendbar erklärt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 vom 14. September 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie ihren Namen in Nr. 1201 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2014/269 belässt; |
— |
den Rat zu verurteilen, ihr den vorläufigen Betrag von 1 000 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-734/22, Pumpyanskiy/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/77 |
Klage, eingereicht am 28. November 2022 — DGNB/EUIPO (Darstellung einer geschwungenen weißen Linie in einem dunklen Quadrat)
(Rechtssache T-745/22)
(2023/C 24/103)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen — DGNB eV (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kohl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung einer geschwungenen weißen Linie in einem dunklen Quadrat) — Anmeldung Nr. 18 510 732
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2022 in der Sache R 338/2022-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/78 |
Klage, eingereicht am 29. November 2022 — BIW Invest/EUIPO — New Yorker Marketing & Media International (COMPTON)
(Rechtssache T-746/22)
(2023/C 24/104)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BIW Invest AG (Appenzell, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Mielke, U. Stelzenmüller und J. Weiser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: New Yorker Marketing & Media International GmbH (Braunschweig, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke COMPTON — Unionswortmarke Nr. 14 539 092
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2022 in der Sache R 1915/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/79 |
Klage, eingereicht am 29. November 2022 — BIW Invest/EUIPO — New Yorker Marketing & Media International (Compton)
(Rechtssache T-747/22)
(2023/C 24/105)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BIW Invest AG (Appenzell, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Mielke, U. Stelzenmüller und J. Weiser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: New Yorker Marketing & Media International GmbH (Braunschweig, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Compton — Unionswortmarke Nr. 15 578 776
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2022 in der Sache R 1913/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der weiteren Beteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/80 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Kantor/Rat
(Rechtssache T-748/22)
(2023/C 24/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Viatcheslav Moshe Kantor (Herzliya, Israel) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und M. Brésart)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit er seine Aufnahme in Nr. 896 des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2022/582 vom 8. April 2022 geänderten Fassung aus denselben Gründen wie in dem letztgenannten Beschluss verlängert; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie seine Eintragung in Nr. 896 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2014/269 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8. April 2022 geänderten Fassung aus denselben Gründen wie in der letztgenannten Verordnung verlängert; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-734/22, Pumpyanskiy/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/80 |
Klage, eingereicht am 29. November 2022 — Parlament/Union Technique du Bâtiment und Argest
(Rechtssache T-749/22)
(2023/C 24/107)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (vertreten durch M. Kazek und K. Wójcik als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte N. Charrel und T. Gaspar sowie der Rechtsanwältin M. Jolly)
Beklagte: Union Technique du Bâtiment SA (Romainville, Frankreich) und Argest SA (Luxemburg, Luxemburg)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Gesellschaften Union Technique du Bâtiment SA und Argest SA gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Gesamtbetrag von 161 200 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Erhebung der vorliegenden Klage, die ihrerseits zu verzinsen sind, zu zahlen; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegrund und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung auf Grundlage der zehnjährigen Garantie der Gesellschaften Union Technique du Bâtiment SA und Argest SA, die die festgestellten Mängel des Reetdachs der Maison Jean Monnet in Bazoches-sur-Guyonne abdecke.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/81 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2022 — Nieß/EUIPO — Thema Products (Gartenlux)
(Rechtssache T-753/22)
(2023/C 24/108)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Andrea Nieß (Kempen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Erlenhardt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thema Products BV (Venlo, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Gartenlux — Anmeldung Nr. 18 391 572
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2022 in der Sache R 608/2022-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 11. Februar 2022 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten der Streithelferin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission; |
— |
Verletzung von Art. 109 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/82 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2022 — Nieß/EUIPO — Terrasoverkapping-inkoop.nl (GARTENLÜX)
(Rechtssache T-754/22)
(2023/C 24/109)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Andrea Nieß (Kempen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Erlenhardt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terrasoverkapping-inkoop.nl BV (Venlo, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke GARTENLÜX — Anmeldung Nr. 18 347 602
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. September 2022 in der Sache R 607/2022-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 9. Februar 2022 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten der Streithelferin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission; |
— |
Verletzung von Art. 109 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/82 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2022 — TG/Kommission
(Rechtssache T-755/22)
(2023/C 24/110)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TG (vertreten durch Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist; demzufolge |
— |
die Entscheidung vom 11. März 2022 über die Ablehnung der Anerkennung ihrer Krankheit als schwere Krankheit im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 25. August 2022 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 29. April 2022 aufzuheben; |
— |
die Beklagte zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die mit dem Beschluss C(2007) 3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten in der durch den Beschluss vom 12. Mai 2020 geänderten Fassung geltend macht.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/83 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2022 — Roethig López/EUIPO — William Grant & Sons Irish Brands (AMAZONIAN GIN COMPANY)
(Rechtssache T-756/22)
(2023/C 24/111)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Eric Roethig López (Lluchmajor, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: William Grant & Sons Irish Brands Ltd (Dublin, Irland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortmarke AMAZONIAN GIN COMPANY — Unionsmarke Nr. 17 952 939
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2022 in der Sache R 1978/2021-5
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/84 |
Beschluss des Gerichts vom 24. November 2022 — Ultra Electronics Holdings u. a./Commission
(Rechtssache T-763/19) (1)
(2023/C 24/112)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/84 |
Beschluss des Gerichts vom 24. November 2022 — Keller Holdings/Kommission
(Rechtssache T-764/19) (1)
(2023/C 24/113)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/84 |
Beschluss des Gerichts vom 22. November 2022 — Narzieva/Rat
(Rechtssache T-238/22) (1)
(2023/C 24/114)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.