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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 14/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 14/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10892 — APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 14/03 |
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2023/C 14/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Investitionsbank |
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2023/C 14/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 14/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10807 – VIASAT / INMARSAT) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2023
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Grohnde (KWG) in Niedersachsen, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2023/C 14/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 24. Februar 2022 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Grohnde (KWG) erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 16. Juni 2022 angefordert und von den deutschen Behörden am 27. Juli 2022 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
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1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Niederlande) beträgt 160 km. |
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2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Grohnde (KWG) eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
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3. |
Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort (in der neuen Transportbereitstellungshalle) zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungsanlagen oder Endlager in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen. |
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4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Grohnde (KWG) in Niedersachsen, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 12. Januar 2023.
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10892 — APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 14/02)
Am 16. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10892 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Januar 2023
(2023/C 14/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0814 |
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JPY |
Japanischer Yen |
139,02 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4387 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88800 |
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SEK |
Schwedische Krone |
11,2528 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0051 |
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ISK |
Isländische Krone |
154,30 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,6945 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
24,011 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
396,96 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,6888 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9423 |
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TRY |
Türkische Lira |
20,3196 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5586 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4494 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,4471 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7014 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,4311 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 343,41 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,2482 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2729 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 412,00 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6890 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,440 |
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RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,751 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,5512 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
20,4391 |
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INR |
Indische Rupie |
88,0960 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2023/C 14/04)
Nationale Seite der von Frankreich neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat: Frankreich
Anlass: Olympische Spiele 2024
Beschreibung des Münzmotivs: Einhundert Jahre nach den Olympischen Spielen von 1924 finden die Olympischen Sommerspiele 2024 wieder in Frankreich (Paris) statt. Das Ereignis hat internationale Tragweite und rückt in den Jahren davor immer stärker in den Fokus.
Monnaie de Paris (die Pariser Münze) nimmt den Countdown bis zur Eröffnung zum Anlass, den Weg hin zu den Spielen zu feiern. 2022, 2023 und 2024 soll jeweils eine 2-Euro-Gedenkmünze herausgegeben werden, deren nationale Seite über das französische und das Pariser Kulturerbe die Spiele thematisiert.
Auf dieser Münze ist der „Genius“ abgebildet, eine nationale Figur und Ikone der französischen Numismatik. In Anlehnung an die Olympischen Spiele der Antike übt die Figur das Diskuswerfen auf „antike“ Weise. Die Silhouette verschmilzt mit der des Triumphbogens, einem wichtigen Element des Pariser Kulturerbes. Die Figur und dieses Symbol des Sieges bilden eine gemeinsame Achse. Im Hintergrund verläuft um das Münzinnere herum eine Leichtathletikbahn, in die auf der rechten Seite das Logo der Olympischen Spiele 2024 in Paris eingefügt wurde. Das Ausgabejahr, die Buchstaben „RF“ und die Münzzeichen stehen unterhalb des inneren Bogens bzw. am Fuß des Triumphbogens.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Geschätzte Prägeauflage:260 000
Ausgabedatum: September 2022
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Investitionsbank
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/6 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
SIT 2023 – Ideen, die die Welt verändern: EIBI-Wettbewerb 2023 für Soziale Innovation
(2023/C 14/05)
EIB-Institut startet zwölften Wettbewerb für Soziale Innovation.
Der Wettbewerb soll innovative Ideen fördern und Initiativen auszeichnen, die einen Nutzen für Gesellschaft und Umwelt bewirken. Das Spektrum reicht von Bildung, Gesundheit und Beschäftigung bis hin zu neuen Technologien, Systemen und Prozessen. Aus allen Projekten werden in einer allgemeinen Kategorie die beiden besten ausgewählt. Die zwei Preise der Sonderkategorie gehen dieses Jahr an Projekte, die sich mit dem Thema nachhaltige Städte und Gemeinden befassen. In beiden Kategorien wird ein erster Preis von 100 000 EUR vergeben und ein zweiter Preis von 40 000 EUR, außerdem ein Publikumspreis von 10 000 EUR.
Folgen Sie uns auf Facebook: www.facebook.com/EibInstitute
Weitere Informationen über diesen Wettbewerb und über die Einreichung von Projekten finden Sie unter: http://institute.eib.org/programmes/social/social-innovation-tournament/
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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16.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10807 – VIASAT / INMARSAT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 14/06)
1.
Am 9. Januar 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Viasat, Inc. („Viasat“, USA), |
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Inmarsat Group Holdings Limited („Inmarsat“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Connect Topco Limited („Connect Topco“, Guernsey). |
Viasat wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Inmarsat übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung von der spanischen Wettbewerbsbehörde („CNMC“) an die Europäische Kommission verwiesen. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden und Zypern haben sich dieser Verweisung angeschlossen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Viasat: börsennotiertes Unternehmen, das weltweit satellitengestützte Zweiwegkommunikationsdienste anbietet und Eigentümer und Betreiber von vier geostationären Satelliten ist. Viasat hat drei Hauptgeschäftsbereiche: Satellitendienste, kommerzielle Netze und Regierungssysteme, |
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Inmarsat: privates Unternehmen, das weltweit satellitengestützte Zweiwegkommunikationsdienste anbietet und Eigentümer und Betreiber von 15 geostationären Satelliten ist. Inmarsat hat die vier Sparten Maritime, Government, Aviation und Enterprise. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10807 – VIASAT/INMARSAT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).