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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 12/01 |
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II Mitteilungen |
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INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN |
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Europäische Zentralbank |
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2023/C 12/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 12/03 |
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2023/C 12/04 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
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2023/C 12/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 12/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 12/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 12/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV) ( 1 ) |
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2023/C 12/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10989 — BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS)) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2023
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) in Schleswig-Holstein, Deutschland
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2023/C 12/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 31. Januar 2022 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 13. Mai 2022 angefordert und von den deutschen Behörden am 17. August 2022 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
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1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 110 km. |
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2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
|
3. |
Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort (in der neuen Transportbereitstellungshalle) zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungsanlagen oder Endlager in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen. |
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4. |
Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) in Schleswig-Holstein, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. |
Brüssel, den 12. Januar 2023.
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
II Mitteilungen
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Europäische Zentralbank
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/3 |
ABKOMMEN
vom 12. Dezember 2022
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2023/C 12/02)
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(1) |
und |
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(2) |
Europäische Zentralbank (EZB) (nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – |
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
|
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. |
|
(3) |
Kroatien als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit 2020 am WKM II teil. Die Hrvatska narodna banka ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5), das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6), das Abkommen vom 6. Dezember 2013 (7), das Abkommen vom 13. November 2014 (8) sowie das Abkommen vom 22. Januar 2020 (9) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
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(4) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (10) wird die Ausnahmeregelung für Kroatien gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (11) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Euro die Währung Kroatiens sein und die Hrvatska narodna banka sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
|
(5) |
Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien
Die Hrvatska narodna banka ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert.
(2) Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2022.
Für die
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)
…
Für die
Česká národní banka
…
Für die
Danmarks Nationalbank
…
Für die
Hrvatska narodna banka
…
Für die
Magyar Nemzeti Bank
…
Für die
Narodowy Bank Polski
…
Für die
Banca Naţională a României
…
Für die
Sveriges Riksbank
…
Für die
Europäische Zentralbank
…
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.
(4) ABl. C 16 vom 22.01.2009, S. 10.
(5) ABl. C 5 vom 08.01.2011, S. 3.
(6) ABl. C 187 vom 29.06.2013, S. 1.
(7) ABl. C 17 vom 21.01.2014, S. 1.
(8) ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 1.
(9) ABl. C 32 I vom 1.2.2020, S. 1.
ANHANG
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
mit Wirkung vom 1. Januar 2023
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(in Mio EUR) |
|
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
|
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) |
810 |
|
Česká národní banka |
1 320 |
|
Danmarks Nationalbank |
1 250 |
|
Magyar Nemzeti Bank |
1 130 |
|
Narodowy Bank Polski |
3 680 |
|
Banca Naţională a României |
1 860 |
|
Sveriges riksbank |
1 950 |
|
Europäische Zentralbank |
null |
|
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken |
Höchstgrenzen |
|
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
|
Deutsche Bundesbank |
null |
|
Eesti Pank |
null |
|
Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
|
Bank of Greece |
null |
|
Banco de España |
null |
|
Banque de France |
null |
|
Banca d’Italia |
null |
|
Central Bank of Cyprus |
null |
|
Hrvatska narodna banka |
null |
|
Latvijas Banka |
null |
|
Lietuvos bankas |
null |
|
Banque centrale du Luxembourg |
null |
|
Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
null |
|
De Nederlandsche Bank |
null |
|
Oesterreichische Nationalbank |
null |
|
Banco de Portugal |
null |
|
Banka Slovenije |
null |
|
Národná banka Slovenska |
null |
|
Suomen Pankki |
null |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Januar 2023
(2023/C 12/03)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,0772 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
140,61 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4385 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88690 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
11,2730 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0056 |
|
ISK |
Isländische Krone |
154,30 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
10,7228 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,036 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
399,60 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6920 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,9440 |
|
TRY |
Türkische Lira |
20,2312 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5570 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4439 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,4121 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6937 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4309 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 340,17 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,1417 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2700 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 456,12 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6955 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
59,292 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
|
|
THB |
Thailändischer Baht |
35,849 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5556 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,3745 |
|
INR |
Indische Rupie |
87,7830 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/8 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 12/04)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
|
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
|
C(2023) 31 |
6. Januar 2023 |
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
AGC Biologics A/S, Vandtårnsvej 83 B, 2860, Søborg, Dänemark AGC Biologics GmbH, Czernyring 22, 69115, Heidelberg, Deutschland |
REACH/22/45/0 REACH/22/45/1 REACH/22/45/2 REACH/22/45/3 |
Als Mittel zur Virusinaktivierung bei der Herstellung therapeutischer Proteine unter Verwendung von Säugetierwirtszellen Als Mittel beim Prozess der Reinigung rekombinanter Biopharmazeutika, die aus mikrobiellen Wirtszellen in Projekten gewonnen werden, bei denen Verfahren von Behörden genehmigt wurden (bei denen die Verfahren mit der Guten Herstellungspraxis im Einklang stehen). |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/9 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2023
(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))
(2023/C 12/05)
Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 487 vom 22.12.2022, S. 8, veröffentlicht.
|
Von |
Bis |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
|
1.2.2023 |
… |
2,56 |
2,56 |
0,79 |
2,56 |
7,43 |
2,56 |
2,92 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
15,10 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
7,62 |
2,56 |
8,31 |
2,44 |
2,56 |
2,56 |
2,77 |
|
1.1.2023 |
31.1.2023 |
2,56 |
2,56 |
0,36 |
2,56 |
7,43 |
2,56 |
2,92 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
15,10 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
2,56 |
7,62 |
2,56 |
8,31 |
2,44 |
2,56 |
2,56 |
2,77 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2023/C 12/06)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.
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Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
|
Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl |
Russland Ukraine |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates |
3.10.2023 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 12/07)
1.
Am 5. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Clariant International Ltd. („Clariant“, Schweiz), Teil der Unternehmensgruppe Clariant, die letztlich von der Clariant AG (Schweiz) kontrolliert wird, |
|
— |
KOG Investments Pte. Ltd („Wilmar“, Singapur), kontrolliert von Wilmar International Limited (Singapur), |
|
— |
Global Amines Company Pte. Ltd. („GAC“, Singapur), gemeinsam kontrolliert von Clariant und Wilmar, |
|
— |
Quats-Geschäft von Clariant („Quats-Geschäft“, Schweiz), kontrolliert von Clariant und u. a. bestehend aus Produktionsstätten in Deutschland, Brasilien und Indonesien sowie geistigem Eigentum in der Schweiz und weiteren Vermögenswerten weltweit. |
Clariant und Wilmar werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung über GAC die gemeinsame Kontrolle über das Quats-Geschäft übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Clariant produziert und verkauft u. a. anderem kationische Tenside, |
|
— |
Wilmar ist u. a. in Herstellung und Verkauf von Fettsäuren und Fettalkoholen tätig, |
|
— |
GAC produziert und verkauft Amine, u. a. nichtionische, kationische und amphotere Tenside. |
3.
Das Quats-Geschäft umfasst vor allem die Entwicklung und Herstellung von quaternären Ammoniumverbindungen (sog. „Quats“) über integrierte Produktionsanlagen sowie zugehörige Dienstleistungen. In geringem Umfang fällt ferner die Herstellung von Zwischenprodukten für die Herstellung von Quats darunter.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 12/08)
1.
Am 6. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Deutsche Telekom AG („Deutsche Telekom“, Deutschland), |
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— |
Orange SA („Orange“, Frankreich), |
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Telefónica S.A. („Telefónica“, Spanien), |
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— |
Vodafone Group plc („Vodafone“, Vereinigtes Königreich). |
Deutsche Telekom, Orange, Telefónica und Vodafone werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neues Gemeinschaftsunternehmen (JV) übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Deutsche Telekom ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der weltweit in mehr als 50 Ländern tätig ist und Mobilfunk- und/oder Festnetz-Telekommunikationsdienste sowie Internetzugangs-, Fernseh- und Technologieprodukte anbietet, |
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— |
Orange ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der weltweit in 27 Ländern tätig ist und ein breites Spektrum an elektronischen Kommunikationsdiensten hauptsächlich in den Bereichen Festnetz- und Mobilfunktelekommunikation und Internetzugang sowie Telekommunikationsdienste für multinationale Unternehmen anbietet, |
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— |
Telefónica ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber und Mobilfunknetzanbieter, der hauptsächlich in Europa, im Vereinigten Königreich und in Südamerika tätig ist und Mobilfunk-, Festnetz-, Internet- und Fernsehdienste anbietet, |
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— |
Vodafone ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der in 21 Ländern hauptsächlich in Europa und Afrika tätig ist und Mobilfunktelekommunikations- und Festnetztelefondienste sowie Fernseh- und Technologiedienste für Endkunden anbietet. |
3.
Das Gemeinschaftsunternehmen (JV) soll eine digitale Identifizierungslösung anbieten, die dazu dient, das digitale Marketing und die digitale Werbung von Marken und Verlagen zu unterstützen.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10989 — BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS))
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 12/09)
1.
Am 6. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Blackstone Inc. (Vereinigte Staaten), |
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— |
Emerald JV Holdings L.P. (Klimatechnologiegeschäft von Emerson Electric Co.) (Vereinigte Staaten), kontrolliert von Emerson Electric Co. (Vereinigte Staaten). |
Blackstone Inc. wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Emerald JV Holdings L.P. (Klimatechnologiegeschäft von Emerson Electric Co.) übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Blackstone Inc. ist eine weltweit tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Geschäftsstellen in Europa und Asien, |
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— |
Emerald JV Holdings L.P. (Vereinigte Staaten) hält das eigenständige Klimatechnologiegeschäft (Privat- und Geschäftskunden) von Emerson Electric Co., das verschiedene Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Heizung, Lüftung und Klimatechnik sowie Kühltechnik umfasst. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10989 — BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS)
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
Berichtigungen
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13.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 12/17 |
Berichtigung der Information der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates 2022/C 462/04
( Amtsblatt der Europäischen Union C 462 vom 5. Dezember 2022 )
(2023/C 12/10)
Seite 6, zweiter Teil der Tabelle, Titelzeile:
Anstatt:
|
„okt-22 |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
SEK“ |
muss es heißen:
|
„okt-22 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF“ |