ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 12

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
13. Januar 2023


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2023/C 12/01

Stellungnahme der Kommission vom 12. Januar 2023 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) in Schleswig-Holstein, Deutschland

1


 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2023/C 12/02

Abkommen vom 12. Dezember 2022 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 12/03

Euro-Wechselkurs — 12. Januar 2023

7

2023/C 12/04

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

8

2023/C 12/05

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2023 (Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission)

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 12/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 12/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2023/C 12/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV) ( 1 )

13

2023/C 12/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10989 — BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS)) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Information der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates 2022/C 462/04 ( ABl. C 462 vom 5.12.2022 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) in Schleswig-Holstein, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2023/C 12/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 31. Januar 2022 hat die Europäische Kommission von der Regierung Deutschlands gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 13. Mai 2022 angefordert und von den deutschen Behörden am 17. August 2022 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Dänemarks) beträgt 110 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort (in der neuen Transportbereitstellungshalle) zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungsanlagen oder Endlager in Deutschland überführt.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe bei der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Brokdorf (KBR) in Schleswig-Holstein, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 12. Januar 2023.

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Europäische Zentralbank

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/3


ABKOMMEN

vom 12. Dezember 2022

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2023/C 12/02)

(1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

1, Knyaz Alexander I Sq.

1000 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Česká národní banka

Na Příkopě 28

115 03 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Danmarks Nationalbank

Havnegade 5

1093 København K

DANMARK

Hrvatska narodna banka

Trg hrvatskih velikana 3

HR-10002 Zagreb

HRVATSKA

Magyar Nemzeti Bank

Budapest

Krisztina körút 55

1013

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Narodowy Bank Polski

ul. Świętokrzyska 11/21

00-919 Warszawa

POLSKA/POLAND

Banca Naţională a României

Strada Lipscani nr. 25, sector 3

030031 București

ROMÂNIA

Sveriges riksbank

Brunkebergstorg 11

SE-103 37 Stockholm

SVERIGE

und

(2)

Europäische Zentralbank (EZB)

(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Kroatien als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit 2020 am WKM II teil. Die Hrvatska narodna banka ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5), das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6), das Abkommen vom 6. Dezember 2013 (7), das Abkommen vom 13. November 2014 (8) sowie das Abkommen vom 22. Januar 2020 (9) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

(4)

Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (10) wird die Ausnahmeregelung für Kroatien gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (11) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Euro die Währung Kroatiens sein und die Hrvatska narodna banka sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

(5)

Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien

Die Hrvatska narodna banka ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert.

(2)   Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2022.

Für die

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Hrvatska narodna banka

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Naţională a României

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Europäische Zentralbank


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.

(4)  ABl. C 16 vom 22.01.2009, S. 10.

(5)  ABl. C 5 vom 08.01.2011, S. 3.

(6)  ABl. C 187 vom 29.06.2013, S. 1.

(7)  ABl. C 17 vom 21.01.2014, S. 1.

(8)  ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 1.

(9)  ABl. C 32 I vom 1.2.2020, S. 1.

(10)  ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31.

(11)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.


ANHANG

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

mit Wirkung vom 1. Januar 2023

(in Mio EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

810

Česká národní banka

1 320

Danmarks Nationalbank

1 250

Magyar Nemzeti Bank

1 130

Narodowy Bank Polski

3 680

Banca Naţională a României

1 860

Sveriges riksbank

1 950

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Eesti Pank

null

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

null

Bank of Greece

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d’Italia

null

Central Bank of Cyprus

null

Hrvatska narodna banka

null

Latvijas Banka

null

Lietuvos bankas

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/7


Euro-Wechselkurs (1)

12. Januar 2023

(2023/C 12/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0772

JPY

Japanischer Yen

140,61

DKK

Dänische Krone

7,4385

GBP

Pfund Sterling

0,88690

SEK

Schwedische Krone

11,2730

CHF

Schweizer Franken

1,0056

ISK

Isländische Krone

154,30

NOK

Norwegische Krone

10,7228

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,036

HUF

Ungarischer Forint

399,60

PLN

Polnischer Zloty

4,6920

RON

Rumänischer Leu

4,9440

TRY

Türkische Lira

20,2312

AUD

Australischer Dollar

1,5570

CAD

Kanadischer Dollar

1,4439

HKD

Hongkong-Dollar

8,4121

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6937

SGD

Singapur-Dollar

1,4309

KRW

Südkoreanischer Won

1 340,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,1417

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2700

IDR

Indonesische Rupiah

16 456,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6955

PHP

Philippinischer Peso

59,292

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

35,849

BRL

Brasilianischer Real

5,5556

MXN

Mexikanischer Peso

20,3745

INR

Indische Rupie

87,7830


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/8


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 12/04)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2023) 31

6. Januar 2023

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

AGC Biologics A/S, Vandtårnsvej 83 B, 2860, Søborg, Dänemark

AGC Biologics GmbH, Czernyring 22, 69115, Heidelberg, Deutschland

REACH/22/45/0

REACH/22/45/1

REACH/22/45/2

REACH/22/45/3

Als Mittel zur Virusinaktivierung bei der Herstellung therapeutischer Proteine unter Verwendung von Säugetierwirtszellen

Als Mittel beim Prozess der Reinigung rekombinanter Biopharmazeutika, die aus mikrobiellen Wirtszellen in Projekten gewonnen werden, bei denen Verfahren von Behörden genehmigt wurden (bei denen die Verfahren mit der Guten Herstellungspraxis im Einklang stehen).

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/9


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze, anwendbar ab 1. Februar 2023

(Veröffentlicht nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1))

(2023/C 12/05)

Die Basissätze wurden nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes wird eine Marge von 100 Basispunkten hinzugefügt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Sätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 487 vom 22.12.2022, S. 8, veröffentlicht.

Von

Bis

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.2.2023

2,56

2,56

0,79

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77

1.1.2023

31.1.2023

2,56

2,56

0,36

2,56

7,43

2,56

2,92

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

15,10

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

2,56

7,62

2,56

8,31

2,44

2,56

2,56

2,77


(1)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/10


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2023/C 12/06)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl

Russland

Ukraine

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20)

3.10.2023


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht (00.00 Uhr) außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 12/07)

1.   

Am 5. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Clariant International Ltd. („Clariant“, Schweiz), Teil der Unternehmensgruppe Clariant, die letztlich von der Clariant AG (Schweiz) kontrolliert wird,

KOG Investments Pte. Ltd („Wilmar“, Singapur), kontrolliert von Wilmar International Limited (Singapur),

Global Amines Company Pte. Ltd. („GAC“, Singapur), gemeinsam kontrolliert von Clariant und Wilmar,

Quats-Geschäft von Clariant („Quats-Geschäft“, Schweiz), kontrolliert von Clariant und u. a. bestehend aus Produktionsstätten in Deutschland, Brasilien und Indonesien sowie geistigem Eigentum in der Schweiz und weiteren Vermögenswerten weltweit.

Clariant und Wilmar werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung über GAC die gemeinsame Kontrolle über das Quats-Geschäft übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Clariant produziert und verkauft u. a. anderem kationische Tenside,

Wilmar ist u. a. in Herstellung und Verkauf von Fettsäuren und Fettalkoholen tätig,

GAC produziert und verkauft Amine, u. a. nichtionische, kationische und amphotere Tenside.

3.   

Das Quats-Geschäft umfasst vor allem die Entwicklung und Herstellung von quaternären Ammoniumverbindungen (sog. „Quats“) über integrierte Produktionsanlagen sowie zugehörige Dienstleistungen. In geringem Umfang fällt ferner die Herstellung von Zwischenprodukten für die Herstellung von Quats darunter.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10964 – WILMAR / CLARIANT / CLARIANT QUATS BUSINESS JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 12/08)

1.   

Am 6. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Deutsche Telekom AG („Deutsche Telekom“, Deutschland),

Orange SA („Orange“, Frankreich),

Telefónica S.A. („Telefónica“, Spanien),

Vodafone Group plc („Vodafone“, Vereinigtes Königreich).

Deutsche Telekom, Orange, Telefónica und Vodafone werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neues Gemeinschaftsunternehmen (JV) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Deutsche Telekom ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der weltweit in mehr als 50 Ländern tätig ist und Mobilfunk- und/oder Festnetz-Telekommunikationsdienste sowie Internetzugangs-, Fernseh- und Technologieprodukte anbietet,

Orange ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der weltweit in 27 Ländern tätig ist und ein breites Spektrum an elektronischen Kommunikationsdiensten hauptsächlich in den Bereichen Festnetz- und Mobilfunktelekommunikation und Internetzugang sowie Telekommunikationsdienste für multinationale Unternehmen anbietet,

Telefónica ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber und Mobilfunknetzanbieter, der hauptsächlich in Europa, im Vereinigten Königreich und in Südamerika tätig ist und Mobilfunk-, Festnetz-, Internet- und Fernsehdienste anbietet,

Vodafone ist ein multinationaler Telekommunikationsbetreiber, der in 21 Ländern hauptsächlich in Europa und Afrika tätig ist und Mobilfunktelekommunikations- und Festnetztelefondienste sowie Fernseh- und Technologiedienste für Endkunden anbietet.

3.   

Das Gemeinschaftsunternehmen (JV) soll eine digitale Identifizierungslösung anbieten, die dazu dient, das digitale Marketing und die digitale Werbung von Marken und Verlagen zu unterstützen.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10815 — DEUTSCHE TELEKOM / ORANGE / TELEFONICA / VODAFONE / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10989 — BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS))

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 12/09)

1.   

Am 6. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Blackstone Inc. (Vereinigte Staaten),

Emerald JV Holdings L.P. (Klimatechnologiegeschäft von Emerson Electric Co.) (Vereinigte Staaten), kontrolliert von Emerson Electric Co. (Vereinigte Staaten).

Blackstone Inc. wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Emerald JV Holdings L.P. (Klimatechnologiegeschäft von Emerson Electric Co.) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone Inc. ist eine weltweit tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Geschäftsstellen in Europa und Asien,

Emerald JV Holdings L.P. (Vereinigte Staaten) hält das eigenständige Klimatechnologiegeschäft (Privat- und Geschäftskunden) von Emerson Electric Co., das verschiedene Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Heizung, Lüftung und Klimatechnik sowie Kühltechnik umfasst.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10989 BLACKSTONE / EMERSON (HVAC AND REFRIGERATION TECHNOLOGY BUSINESS)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/17


Berichtigung der Information der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates 2022/C 462/04

( Amtsblatt der Europäischen Union C 462 vom 5. Dezember 2022 )

(2023/C 12/10)

Seite 6, zweiter Teil der Tabelle, Titelzeile:

Anstatt:

„okt-22

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

SEK“

muss es heißen:

„okt-22

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF“