ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
9. Januar 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 6/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10957 — CURA / GENERALI / T-C PEP PROPERTY) ( 1 )

1

2023/C 6/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10837 — ASTARA WESTERN EUROPE / MITSUBISHI CORPORATION / ISUZU MOTORS LIMITED / ISUZU SALES DEUTSCHLAND) ( 1 )

2

2023/C 6/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10884 — JTCP / EPCG / EROSKI S.COOP / SUPRATUC2020) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 6/04

Euro-Wechselkurs — 6. Januar 2023

4


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2023/C 6/05

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10957 — CURA / GENERALI / T-C PEP PROPERTY)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 6/01)

Am 20. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10957 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10837 — ASTARA WESTERN EUROPE / MITSUBISHI CORPORATION / ISUZU MOTORS LIMITED / ISUZU SALES DEUTSCHLAND)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 6/02)

Am 20. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10837 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10884 — JTCP / EPCG / EROSKI S.COOP / SUPRATUC2020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 6/03)

Am 19. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10884 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/4


Euro-Wechselkurs (1)

6. Januar 2023

(2023/C 6/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0500

JPY

Japanischer Yen

141,30

DKK

Dänische Krone

7,4370

GBP

Pfund Sterling

0,88475

SEK

Schwedische Krone

11,2580

CHF

Schweizer Franken

0,9864

ISK

Isländische Krone

152,90

NOK

Norwegische Krone

10,8070

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,054

HUF

Ungarischer Forint

396,96

PLN

Polnischer Zloty

4,6950

RON

Rumänischer Leu

4,9296

TRY

Türkische Lira

19,7065

AUD

Australischer Dollar

1,5590

CAD

Kanadischer Dollar

1,4331

HKD

Hongkong-Dollar

8,2006

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6889

SGD

Singapur-Dollar

1,4156

KRW

Südkoreanischer Won

1 337,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2092

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2045

IDR

Indonesische Rupiah

16 468,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6237

PHP

Philippinischer Peso

58,374

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

35,737

BRL

Brasilianischer Real

5,6034

MXN

Mexikanischer Peso

20,2645

INR

Indische Rupie

86,9103


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/5


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2023/C 6/05)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Tintilia del Molise“

PDO-IT-A0677-AM02

Datum der Mitteilung: 26.10.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Ausnahme in Bezug auf die Weinbereitung und Reifung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Die Produktspezifikation der g. U. „Tintilia del Molise“ wird wie folgt geändert:

In Artikel 5 („Vorschriften für die Weinbereitung“) erhält Absatz 1:

„1.

Die Weinbereitung, einschließlich Reifung, bei den Weinsorten gemäß Artikel 1 muss in dem Erzeugungsgebiet gemäß Artikel 3 erfolgen.“

folgende Fassung:

„1.

Die Weinbereitung, einschließlich Reifung, bei den Weinsorten gemäß Artikel 1 muss in dem Erzeugungsgebiet gemäß Artikel 3 erfolgen.

Darüber hinaus dürfen diese Vorgänge aufgrund der traditionellen Gegebenheiten auch im Gebiet der benachbarten Gemeinden Campomarino und Termoli in der Provinz Campobasso erfolgen.“

BEGRÜNDUNG:

Gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 können die Weinbereitungsverfahren, einschließlich Reifung, nicht nur im abgegrenzten Erzeugungsgebiet, sondern auch in Betrieben durchgeführt werden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft (gesamtes Verwaltungsgebiet der benachbarten Gemeinden Campomarino und Termoli in der Provinz Campobasso) befinden.

Diese Änderung wurde vorgenommen, um der traditionellen Erzeugung durch Marktteilnehmer in diesen Gemeinden Rechnung zu tragen.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 Absatz 1 der Produktspezifikation sowie Abschnitt 9 („Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)“) des Einzigen Dokuments.

2.   Änderung der Kontrollstelle

Die Kontrollstelle wurde geändert und ist jetzt die Società Agroqualità S.p.A. – Società per la certificazione della qualità nell'agroalimentare. Diese Kontrollstelle wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten gemäß Artikel 64 des Gesetzes Nr. 238/2016 ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation jährlich zu kontrollieren.

Diese Änderung betrifft Artikel 10 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Tintilia del Molise

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der weine:

1.   Tintilia del Molise Rosso

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: intensiv rubinrot, mit violetten Reflexen

Geruch: weinig, intensiv, angenehm, charakteristisch

Geschmack: trocken, harmonisch, weich, charakteristisch

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,5 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 21 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

2.   Tintilia del Molise Rosato

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: mehr oder weniger intensiv rosa

Geruch: zart fruchtig

Geschmack: trocken, frisch, harmonisch, fruchtig

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,5 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

3.   Tintilia del Molise Rosso Riserva

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: granatrot mit orangefarbenen Reflexen

Geruch: würzig, intensiv, charakteristisch

Geschmack: trocken, harmonisch, weich, charakteristisch

Mindestgesamtalkoholgehalt: 13 % vol

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 23 g/l

Alle in der nachstehenden Tabelle nicht angegebenen analytischen Parameter entsprechen Grenzwerten, die in nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Wesentliche önologische Verfahren

1.   Verfahren der Weinbereitung

Spezifisches önologisches Verfahren

Für „Tintilia del Molise“ Rosso Riserva ist eine Reifezeit von zwei Jahren vorgeschrieben. Die Reifezeit beginnt am 1. November des Erzeugungsjahres der Trauben.

5.2.   Höchsterträge

1.   Tintilia del Molise Rosso und Rosato

56 Hektoliter je Hektar

2.   Tintilia del Molise Rosso und Rosato

8 000 kg Trauben pro Hektar

3.   Tintilia del Molise Rosso Riserva

44 Hektoliter je Hektar

4.   Tintilia del Molise Rosso Riserva

8 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das in Artikel 3 der Produktspezifikation definierte geografische Gebiet umfasst die Hügel- und Vorgebirgslandschaft von Molise zwischen den Frentani- und den Matese-Bergen, die über das Trigno-, das Biferno- und das Fortore-Tal zur Adria hin abfällt. Das Erzeugungsgebiet von „Tintilia del Molise“ umfasst im gesamten Gebiet von 76 Gemeinden in den Provinzen Campobasso und Isernia oder in Teilen davon die Flächen, die sich für die Erzeugung von Qualitätsweinen eignen.

7.   Rebsorten

Tintilia N.

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Tintilia del Molise

Das abgegrenzte Gebiet, das etwa ein Drittel der Region umfasst, ist orografisch und pedologisch recht homogen, während die klimatischen Verhältnisse (mittlere Jahrestemperatur von 13,5 bis 14,8 °C, mittlere jährliche Niederschläge von 696,8 bis 1 067 mm) stärkere Unterschiede aufweisen. In Verbindung mit den unterschiedlichen Böden und der unterschiedlichen Exposition hat dies einen erheblichen Einfluss auf die Qualität der Trauben und Rebsorten. Die heimische Rebsorte Tintilia hat ganz bestimmte, leicht erkennbare Eigenschaften, die aufgrund der deutlichen Wechselwirkungen zwischen Umwelt, Anbauverfahren und önologischen Verfahren Weine mit sehr typischen Merkmalen hervorbringen, anhand deren sie eindeutig identifiziert werden können.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Ausnahme in Bezug auf die Weinbereitung und Reifung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsrahmen:

Rechtsvorschriften der EU

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 können die Weinbereitungsverfahren, einschließlich Reifung, nicht nur im abgegrenzten Erzeugungsgebiet, sondern auch in Betrieben durchgeführt werden, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft (gesamtes Verwaltungsgebiet der benachbarten Gemeinden Campomarino und Termoli in der Provinz Campobasso) befinden.

Hierdurch soll der traditionellen Erzeugung durch Marktteilnehmer in diesen Gemeinden Rechnung getragen werden.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/18602


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.