ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 498

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
30. Dezember 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

2022/C 498/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Lage der Regionen und Städte in der Europäischen Union

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

2022/C 498/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum

6

2022/C 498/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag der Städte und Regionen der EU zum Wiederaufbau der Ukraine

12

2022/C 498/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der neue Rahmen für urbane Mobilität

17

2022/C 498/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag des AdR zur Förderung der Klimadiplomatie auf subnationaler Ebene im Vorfeld der COP 27 und der COP 28

24

2022/C 498/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer strukturellen Einbeziehung der Städte und Regionen in die Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Scharm El-Scheich (UNFCCC COP 27)

30

2022/C 498/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gerechter und nachhaltiger Wandel im Kontext kohle- und energieintensiver Regionen

36

2022/C 498/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Digitaler Zusammenhalt

39

2022/C 498/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Achter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

45

2022/C 498/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Wege zum schulischen Erfolg

51


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

2022/C 498/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Europäischen Union (Neufassung)

57

2022/C 498/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

68

2022/C 498/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energiepaket für Gas, Wasserstoff und Methanemissionen

83

2022/C 498/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Chip-Gesetz zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems

94

2022/C 498/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums

114

2022/C 498/16

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Richtlinie über Industrieemissionen

154


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Ausschuss der Regionen

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Lage der Regionen und Städte in der Europäischen Union

(2022/C 498/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

UNTER BEZUGNAHME AUF

seinen EU-Jahresbericht zur Lage der Regionen und Städte, der auf einem inklusiven, faktengestützten und wissenschaftlichen Ansatz unter Mitwirkung zahlreicher Partner und Institutionen beruht (1), in den das Barometer zur Lage der Regionen und Gemeinden mit den Standpunkten lokaler und regionaler Mandatsträger eingeflossen ist und der politischen Entscheidungsträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene Aufschluss über die dringendsten Herausforderungen für das kommende Jahr geben und grundlegende Empfehlungen dazu unterbreiten soll;

die Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas und die zahlreichen Vorschläge, die für lokale und regionale Gebietskörperschaften als maßgebliche Akteure bei der Bereitstellung von Lösungen für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger unmittelbar relevant sind;

die Rede der Präsidentin der Europäischen Kommission zur Lage der Union 2022 vom 14. September 2022 und die Absichtserklärung an die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Europäischen Rates;

IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

Der rechtswidrige und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine brachte und bringt weiterhin Tod und Zerstörung; Millionen Menschen sind gezwungen, ihre Heimat zu verlassen und entweder innerhalb der Ukraine oder in die Europäische Union, insbesondere in ihre östlichen Mitgliedstaaten, umzusiedeln, wo die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erste Anlaufstelle für Hilfe sind;

zusätzlich zu den Auswirkungen des Klimawandels, den Folgen der COVID-19-Pandemie und den Störungen im Handel entstehen durch den Krieg in der Ukraine große Belastungen für zahlreiche Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften überall in der EU, die durch die Energie- und Lebensmittelpreise sowie die stetig steigende Inflation weiter unter Druck geraten;

1.

betont, dass aus dem vom AdR erstellten EU-Jahresbericht zur Lage der Regionen und Städte hervorgeht, dass in der EU ein besorgniserregendes territoriales Gefälle besteht, das infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, des Krieges in der Ukraine und des immer schneller voranschreitenden Klimawandels weiter zunimmt;

2.

bedauert, dass die Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union weder die aktive und zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bewältigung dieser Herausforderungen noch die Notwendigkeit anerkannt hat, die Multi-Level-Governance in der Politikgestaltung der EU stärker zu berücksichtigen und den Zusammenhalt zum übergeordneten Ziel der EU zu machen, wie bereits im Vertrag von Maastricht vorgesehen, mit dem das Subsidiaritätsprinzip eingeführt und auch der AdR gegründet wurde;

3.

gibt zu bedenken, dass sich die Inflation ungleich auf die Gebiete auswirkt und die Gefahr besteht, dass sich bereits vorhandene territoriale, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten weiter verschärfen. Die höheren Energie- und Mobilitätskosten treffen sozial schwache Bevölkerungsgruppen deutlich härter. Die Menschen in einkommensschwächeren Regionen bekommen höhere Preise für grundlegende Güter und Waren unverhältnismäßig stark zu spüren und drohen, in die Armut abzurutschen;

4.

betont die Wichtigkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, um die Europäische Union gesellschaftlich, wirtschaftlich und administrativ weiter zu vertiefen. Ein Drittel der EU-Bevölkerung lebt in Grenzregionen, wo größere Städte oder wirtschaftliche Zentren oft auf der anderen Seite der Grenze liegen. Dieses ungenutzte Potenzial in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Krisenbewältigung, Energieversorgung, Mobilität, Bildung und Arbeit muss besser genutzt und gesondert gefördert werden;

5.

fordert die Europäische Union auf, die Städte und Regionen in der EU und in der Ukraine bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen, die der Krieg mit sich bringt. Der Wiederaufbau der Ukraine ist für die Europäische Union eine Notwendigkeit, eine moralische Pflicht und eine Investition. Dabei muss dem Grundsatz der OECD eines besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) gefolgt werden. Außerdem gilt es, nachhaltige, grüne und digitale Konzepte für eine integrierte territoriale Entwicklung zum Tragen zu bringen. Sowohl der Wiederaufbau der Ukraine als auch die Bewältigung der Folgen des Krieges und der Pandemie in der EU werden eine deutliche Verlagerung der Prioritäten im Rahmen des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens erfordern. Die Finanzlage der Gemeinden, Regionen und Mitgliedstaaten ist heute schon angespannt. Ferner muss der Wiederaufbau der Ukraine mit der Förderung der lokalen Demokratie auf der Grundlage starker Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union Hand in Hand gehen. Ein dezentralisierter Wiederaufbauprozess böte den Ukrainerinnen und Ukrainern zudem eine Perspektive für den Verbleib in ihrem Land und würde dadurch weitere Migrationsströme abschwächen; lehnt gleichzeitig Hindernisse für die Zuwanderung von Ukrainerinnen und Ukrainern ab und fordert eine möglichst baldige Überarbeitung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (2) über vorübergehenden Schutz, um Flüchtlingen einen gesicherten Aufenthaltstitel von mehr als drei Jahren zu geben;

6.

ist der Auffassung, dass die Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge den Anstoß für eine Reform des Migrations- und Asylsystems der EU geben sollte, das auf Solidarität, Anreizen für eine gerechte Lastenteilung und Achtung der Grundrechte sowie dem Schutz der Außengrenzen beruht. Dies ist umso dringlicher, als der drastische Anstieg der Lebensmittelpreise weltweit möglicherweise zu einem Zustrom von Migranten in die Städte und Regionen der EU führen wird;

7.

betont, dass auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von den vehement steigenden Energierechnungen für öffentliche Dienstleistungen und den Auswirkungen der Inflation auf das öffentliche Beschaffungswesen und die Gehälter betroffen sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen als aktive Partner bei Energiesparkampagnen, bei neuen Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energie und bei Notfallplänen für Unterbrechungen der Energieversorgung betrachtet werden, damit örtliche Gegebenheiten und grenzüberschreitende Lösungen berücksichtigt werden; verweist ferner auf das Potenzial der Erzeugung erneuerbarer Energien auf lokaler Ebene als Beitrag zur Diversifizierung des Energiemixes der EU und zur Verringerung unserer Abhängigkeit von Drittländern und fordert eine Anpassung der EU-Finanzierungssysteme sowie der Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und der Vorschriften über staatliche Beihilfen, um dafür zu sorgen, dass lokale Investitionspläne auch in Zeiten hoher Inflation durchführbar bleiben;

8.

fordert die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten auf, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen zur Abfederung der Auswirkungen der Energiekrise auf Haushalte, benachteiligte Gruppen und örtliche kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufrechterhaltung öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen. Dies könnte u. a. dadurch bewerkstelligt werden, dass ihnen ein Teil der Steuereinnahmen aus Übergewinnen der Energiekonzerne zugewiesen wird;

9.

fordert die Europäische Kommission auf, umgehend eine EU-weite Preisobergrenze für alle Gasimporte in die Europäische Union vorzuschlagen und die Entkopplung zwischen Gas- und Energiepreisen zu unterstützen, was zur Abmilderung des Inflationsdrucks beitragen würde;

10.

fordert die Europäische Union auf, unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips eine EU-Gesundheitspolitik zu konzipieren, die ihre Krisenvorsorge und ihre Fähigkeit zur Bewältigung von Gesundheitsgefahren stärkt und die Gemeinden und Regionen bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Prävention von Krankheiten und die Abwendung von Gesundheitsgefahren unterstützt;

11.

weist darauf hin, dass es den Städten und Regionen ermöglicht werden muss, NextGenerationEU bestmöglich zu nutzen und sich auf langfristige Investitionen zu konzentrieren. Dazu müssen die Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung neu bewertet und der Zeitrahmen für die Aufbaumaßnahmen verlängert werden, bis die EU-Regionen wieder auf dem makroökonomischen Stand von vor der COVID-19-Krise sind;

12.

fordert die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie und der russischen Invasion in der Ukraine, die unsere Regionen und Städte an einer nachhaltigen Erholung hindern, nachdrücklich auf, die Haushaltsordnung dahingehend zu ändern, dass die Fristen für die Zertifizierung von REACT-EU-Projekten im Einklang mit dem Zeitplan der Aufbau- und Resilienzfazilität verlängert werden, um durch einen optimierten Einsatz der europäischen Finanzmittel eine nachhaltige Erholung unserer Gebiete zu gewährleisten;

13.

begrüßt vor diesem Hintergrund die Ankündigung der Präsidentin der Europäischen Kommission, eine Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens durchzuführen. Diese Halbzeitüberprüfung sollte dazu beitragen, die Kohäsionspolitik zu stärken — trotz ihrer derzeit geringen Umsetzungsquote und finanziellen Ausführung, was in erster Linie mit der COVID-19-Pandemie und der konkurrierenden Aufbau- und Resilienzfazilität zusammenhängt. Zudem sollte diese Halbzeitüberprüfung als Gelegenheit genutzt werden, einen neuen europäischen Fonds einzurichten, um unerwartete Krisen, angefangen beim Krieg in der Ukraine, nach dem Verfahren der geteilten Mittelverwaltung zu bewältigen. Denn die kontinuierliche Übertragung kohäsionspolitischer Mittel auf Notfallmaßnahmen schmälert die Fähigkeit der Kohäsionspolitik, ihre in den EU-Verträgen verankerte Aufgabe zu erfüllen;

14.

fordert, unverzüglich Überlegungen über die Zukunft der Kohäsionspolitik anzustellen und alle Interessenträger und Bürger im Rahmen eines inklusiven Ansatzes einzubeziehen. Dabei wird die Allianz für Kohäsionspolitik als gemeinsame Diskussions- und Austauschplattform fungieren und die EU-Institutionen in einen konstruktiven Dialog mit Städten und Regionen einbinden. Der AdR fordert, dass der Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ in allen einschlägigen Politikbereichen der EU angewandt wird, und zwar unter anderem durch systematische territoriale Folgenabschätzungen und die Beseitigung von Entwicklungsdefiziten in Gebieten mit besonderen demografischen und geografischen Herausforderungen; er fordert die Europäische Kommission auf, diesen Grundsatz in enger Absprache mit dem AdR zu definieren;

15.

stimmt dem Europäischen Parlament zu, dass nach dem Vorbild des Städtepakts und des künftigen Pakts für den ländlichen Raum ein Inselpakt und eine Agenda der Europäischen Union für Inseln unter Beteiligung der wichtigsten Interessenträger, d. h. der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlicher und sozialer Akteure, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und nichtstaatlicher Organisationen, ausgearbeitet und umgesetzt wird; weist die Kommission erneut auf die Notwendigkeit hin, eine Studie über die unterschiedliche Situation der Inselgebiete der Europäischen Union durchzuführen;

16.

macht deutlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach Ansicht von 43 % der europäischen Bürgerinnen und Bürger eine zentrale Rolle im Klimaschutz spielen (dieser Anteil ist zwischen 2019 und 2021 während des COVID-19-Lockdowns und des darauffolgenden Wiederaufbaus um 10 % gestiegen) und dass 160 Städte in 21 Mitgliedstaaten im Rahmen des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie Anpassungsaktionspläne vorgelegt haben. Der AdR ruft andere Gemeinden und Regionen auf, diesem Beispiel zu folgen;

17.

ist der Auffassung, dass die Anpassung an die Klimakrise und die Reaktion darauf sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt Schlüsselelemente für den Aufbau widerstandsfähigerer und nachhaltigerer Gesellschaften und Volkswirtschaften sind und dass Reaktionsmaßnahmen vor Ort je nach den gebietsspezifischen Bedürfnissen und Merkmalen konzipiert werden müssen. Der AdR bekräftigt daher seine Forderung, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Maßnahmen im Rahmen des Grünen Deals umsetzen, den Zugang zu EU-Mitteln zu erleichtern;

18.

plädiert für eine Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, zumal Naturkatastrophen fast 50 Millionen Menschen in der EU betreffen und in den vergangenen 40 Jahren zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von durchschnittlich 12 Milliarden Euro pro Jahr geführt haben. Gleichzeitig wird es immer wichtiger, Klima-, Umwelt- und Sozialpolitik miteinander zu verknüpfen, um sicherzustellen, dass kein Mensch und kein Gebiet zurückbleibt, wenn der notwendige grüne Wandel schneller vorangetrieben wird; hebt in dieser Hinsicht die Notwendigkeit hervor, regionale und lokale Infrastrukturen zu schützen, zu überprüfen und anzupassen, damit sie intensiveren Klimaphänomenen, die Bürger, regionale Wirtschaften, zentrale Infrastrukturen und Lieferketten beeinträchtigen, besser standhalten;

19.

begrüßt die Ankündigung der Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union, die Brandbekämpfungskapazitäten der EU zu verdoppeln;

20.

weist darauf hin, dass es für Städte von großem Interesse ist, sich an der EU-Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“ zu beteiligen, und fordert einen inklusiveren Ansatz für den digitalen Wandel und die Mobilitätswende, u. a. durch verstärkte Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung und der Verlagerung auf alternative Verkehrsträger in städtischen Gebieten sowie der Anbindung zwischen Stadt und Land, damit sich bestehende regionale Ungleichheiten nicht weiter verschärfen;

21.

dringt darauf, dass die subnationalen Gebietskörperschaften über die Mitglieder des AdR vollständig in die EU-Delegation für die 27. Vertragsstaatenkonferenz (COP 27) der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und für die 15. Vertragsstaatenkonferenz (COP 15) der UN-Biodiversitätskonvention (CBD) einbezogen werden. Die COP 27 wird Gelegenheit bieten, die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Erreichung ehrgeizigerer Ziele und ein rascheres Handeln für den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Klimaschutzfinanzierung offiziell anzuerkennen, und bekräftigt seine Forderung, lokale und regionale Beiträge als Ergänzung zu den national festgelegten Beiträgen zu berücksichtigen;

22.

spricht sich für eine gründliche Überarbeitung der Verordnung über das Governance-System der Energieunion aus, um die Grundlage für eine systematische Einbeziehung der Städte und Regionen in die Planung und Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapläne zu legen. Eine solche Überarbeitung sollte auch dazu genutzt werden, einen umfassenden EU-Rahmen zur Bekämpfung von Energie- und Mobilitätsarmut zu schaffen;

23.

unterstreicht die Bedeutung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels und für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele. Da fast 75 % des Energieverbrauchs und 70 % der CO2-Emissionen weltweit, 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf Städte zurückgehen und sich immer mehr lokale und regionale Gebietskörperschaften engagieren wollen, müssen sie vollwertige Partner bei der Entwicklung und Umsetzung von Initiativen im Rahmen des Grünen Deals werden, insbesondere in Politikbereichen wie Wohnungsbau, Gebäuderenovierung, erneuerbare Energien, nachhaltige Mobilität oder Begrünung von Städten und bei Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus;

24.

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer europäischen Wohnraumstrategie, die darauf abzielt, mehr erschwinglichen, nachhaltigen, sozialen Wohnraum und Notunterkünfte zu schaffen. Im Rahmen dieser Strategie, die mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen muss, sollte insbesondere in das Europäische Semester und die nationalen Reformprogramme ein quantitatives nationales Ziel für öffentliche Investitionen in erschwinglichen, nachhaltigen, sozialen Wohnraum und Notunterkünfte in allen EU-Mitgliedstaaten aufgenommen werden, außerdem soll sie den Zugang zu privaten Investitionen erleichtern, indem erschwinglicher, sozialer Wohnraum und Notunterkünfte in die künftige soziale Taxonomie der EU aufgenommen werden;

25.

bekräftigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch deshalb in die Bewertung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die Aufbaumittel im Einklang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds eingesetzt werden. Auch wenn die Rechtsgrundlage des Instruments in der Kohäsionspolitik liegt, hat sich diese Einbeziehung in zahlreichen Mitgliedstaaten als viel zu begrenzt erwiesen, was einer wirksamen Umsetzung im Weg steht und die Gefahr birgt, dass Synergien zwischen den auf nationaler Ebene festgelegten Plänen und regionalen bzw. lokalen Prioritäten und Entwicklungsstrategien ausbleiben;

26.

verweist auf das anhaltende und erhebliche Innovationsgefälle. Von den 20 Regionen mit den höchsten Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) sind 19 stärker entwickelt, während zwei Drittel der 50 Regionen mit den niedrigsten Ausgaben weniger entwickelt sind. Der AdR unterstreicht das große Potenzial der Pilotaktion „Partnerschaften für regionale Innovation“, um die Entwicklung ortsbezogener Lösungen und die Schaffung basisgestützter „territorialer Missionen“ im Rahmen der neuen Innovationsagenda der EU zu unterstützen, und bekräftigt die Bedeutung der Hubs des Europäischen Forschungsraums (EFR);

27.

betont die Rolle des digitalen Wandels als übergreifender Aspekt bei der Überwindung der Kluft in Europa sowie die Notwendigkeit des digitalen Zusammenhalts. Im Rahmen des neuen missionsgeleiteten Konzepts der Politikgestaltung muss die Kohäsionspolitik auch künftig langfristige Ziele (EU-Ziele) unterstützen. Die Überwindung der digitalen Kluft durch umfassende und inklusive Strategien, an denen alle Regierungs- und Verwaltungsebenen beteiligt sind, ist die notwendige Voraussetzung für einen nachhaltigen Wiederaufbau und widerstandsfähige Gesellschaften;

28.

hebt hervor, dass die durchschnittliche Arbeitslosenquote unter jungen Menschen in der EU im Alter von 15 bis 29 Jahren 2021 bei 13 % lag und somit im Vergleich zu 2020 um 0,9 Prozentpunkte zurückgegangen ist, wobei erhebliche regionale Unterschieden bestehen und die Jugendarbeitslosigkeit in Spanien, Griechenland und Italien höher ist. Angesichts dessen fordert der AdR die Europäische Kommission auf, Vorschläge zur Bekämpfung der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit vorzulegen, die beide durch die Krise verschärft wurden. Ebenso betont er, dass das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle dringend angegangen werden muss, und warnt vor dem zunehmenden Armutsrisiko, auch bei Kindern;

29.

begrüßt die Forderung der Präsidentin der Europäischen Kommission nach mehr Solidarität zwischen den Generationen und betont die führende Rolle des AdR bei der Zusammenarbeit mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, um die Zukunft Europas zu gestalten, insbesondere durch die Entwicklung einer EU-Charta für Jugend und Demokratie;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil von Frauen unter den gewählten Mandatsträgern auf allen politischen Ebenen von der lokalen bis zur nationalen im Zeitraum 2011-2020 zugenommen hat, bedauert jedoch, dass sie nach wie vor insgesamt nur ein Drittel der politischen Funktionen auf allen Ebenen innehaben. Im Jahr 2021 war das Geschlechterverhältnis unter den gewählten Vertretern in nur 16 von 285 Regionalparlamenten in der EU ausgewogen. Der AdR räumt ein, dass auch seine Zusammensetzung bei Weitem kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern widerspiegelt, und erwartet von den Mitgliedstaaten, sich dieses Problems anzunehmen; der AdR wird daher Überlegungen darüber anstellen, wie die Beteiligung von Frauen an seiner Arbeit und ihr Anteil an seinen Führungspositionen und seiner Zusammensetzung erhöht werden kann, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Stärkung von Frauen in der Kommunal- und Regionalpolitik auf den Weg zu bringen, um die Diskriminierung in der Politik zu überwinden und Hindernisse, mit denen Frauen auf ihrem Lebensweg konfrontiert sind (u. a. klischeehafte Vorstellungen), zu bekämpfen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unter umfassender Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das in der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegte Ziel rasch zu erreichen; betont ebenso, wie wichtig es ist, dass alle EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifizieren, d. h. das Übereinkommen des Europarats, mit dem ein umfassender Rahmen auf gesamteuropäischer Ebene geschaffen werden soll, um Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern, strafrechtlich zu verfolgen und zu beseitigen;

32.

verweist auf den entscheidenden Beitrag, den die Gemeinden und Regionen in ihrer Rolle sowohl als Arbeitgeber als auch als Erbringer und Auftraggeber von Leistungen der Sozialfürsorge zum sozialen Zusammenhalt, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Beschäftigung in Europa leisten. Bei der Umsetzung des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte kommt es darauf an, die Sozialpartner und die Gemeinden und Regionen sowohl in die Gestaltung als auch in die Durchführung von EU-Initiativen im Sozialbereich umfassend einzubeziehen, damit die Maßnahmen zweckgerecht und wirkungsvoll sind. Das Europäische Semester spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Die lokale und regionale Ebene muss Beschlüsse mittragen und Verantwortung dafür haben, wie die gemeinsamen Ziele erreicht werden sollen. Bei einer Reform des Europäischen Semesters müssen eine territoriale Dimension und auch die Nachhaltigkeitsziele in das Europäische Semester aufgenommen werden;

33.

befürwortet die von der Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union unterstützte Forderung des Europäischen Parlaments nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge. Der AdR sollte umfassend in den Konvent eingebunden werden, um gewählte Mandatsträger der lokalen und regionalen Ebene in Europa zu vertreten, und tritt dafür ein, das Konzept der aktiven Subsidiarität zu fördern und stärker mit regionalen Parlamenten und Verbänden lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten. Die Multi-Level-Governance ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine inklusive und wirksame EU-Beschlussfassung unter besonderer Berücksichtigung der Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen und ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten. Der AdR begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Europäischen Kommission, Bürgerversammlungen und andere Verfahren der partizipativen Demokratie durchgängig in die Politikgestaltung der EU einzubeziehen, verweist jedoch auf die Rolle demokratisch gewählter Vertreter, die ihren Wählern gegenüber rechenschaftspflichtig sind, und sagt seine aktive Mitwirkung an diesen Prozessen zu;

34.

beabsichtigt, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um der territorialen Dimension der europäischen Politik bei der Verwirklichung des Zusammenhalts als einem übergeordneten Ziel der EU Rechnung zu tragen, auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Konferenz zur Zukunft Europas sowie der besonderen Bedürfnisse von Grenzregionen und Randgebieten;

35.

beauftragt seinen Präsidenten, den EU-Jahresbericht zur Lage der Regionen und Städte sowie diese Entschließung der Präsidentin des Europäischen Parlaments, der Präsidentin der Europäischen Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates sowie den Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln, und ruft die regionalen und lokalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Europa auf, den Bericht bei den Bürgerinnen und Bürgern und den örtlichen Medien bekannt zu machen.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  https://cor.europa.eu/de/our-work/Pages/State-of-Regions-and-Cities-2022.aspx?origin=spotlight.

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/6


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum

(2022/C 498/02)

Berichterstatter:

Nikola DOBROSLAVIĆ (HR/EVP)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Der Beitrag makroregionaler Strategien zum territorialen Zusammenhalt, zur lokalen Demokratie und zur Zusammenarbeit an den Außengrenzen

1.

ist der Ansicht, dass Makroregionen bei der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts innerhalb der Europäischen Union und ihrer direkten Nachbarschaft eine entscheidende Rolle spielen, da sie dafür sorgen, dass grenzübergreifende Gebiete spezifische und gemeinsame Herausforderungen im Rahmen des Austauschs und der Zusammenarbeit sowie der Umsetzung gemeinschaftlich angehen können;

2.

hebt hervor, dass das Makroregionen-Konzept eine größere Kohärenz und Komplementarität zwischen Strategien, Maßnahmen und Finanzierungsprogrammen ermöglicht, die auf verschiedenen Steuerungsebenen in einem bestimmten geografischen Gebiet durchgeführt werden. So tragen Makroregionen zu einer größeren Effektivität und einer stärkeren Wirkung der Maßnahmen bei, indem sie eine Multi-Level-Governance fördern;

3.

erinnert daran, dass makroregionale Strategien auf einem Multi-Level-Governance-Ansatz beruhen und dass EU- und Nicht-EU-Regionen eine entscheidende Rolle dabei spielen müssen, diese Strategien zu entwickeln und auszugestalten und zusammen mit den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern diesbezüglich gemeinsame Ziele zu definieren;

4.

merkt an, dass der Mittelmeerraum mehrere Bewerberländer, mögliche Bewerberländer und Nicht-EU-Länder umfasst, und betont die Bedeutung von Makroregionen für die Stärkung der Zusammenarbeit über die Grenzen der EU hinweg. Eine solche Zusammenarbeit ist für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sowie für die Einbindung von Nicht-EU-Ländern in eine vertiefte und verstärkte Zusammenarbeit mit der Union unerlässlich;

5.

verweist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 zur „Entwicklung makroregionaler Strategien der EU: derzeitige Praxis und Zukunftsperspektiven mit Blick auf den Mittelmeerraum“ (1);

6.

verweist auf den ARLEM-Bericht über eine Kohäsionsstrategie für den Mittelmeerraum (2014). Dieser enthält die Grundlage für Überlegungen über einen makroregionalen Governance-Rahmen für den Mittelmeerraum, der auf den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und einer progressiven Struktur mit variabler Geometrie beruht;

7.

verweist ferner darauf, dass der Rat der Europäischen Union (2) sich bereit erklärt hat, gemeinsame Initiativen zur Festlegung neuer makroregionaler Strategien in Betracht zu ziehen;

Eine Mittelmeer-Makroregion — ein maßgebliches Instrument zur Bewältigung der Herausforderungen im Mittelmeerraum

8.

hebt die einzigartigen Ressourcen des Mittelmeerraums hervor. Mit seinen insgesamt 46 000 km langen Küsten und 22 Anrainerstaaten bietet dieser über 500 Millionen Menschen ein Zuhause, wobei etwa ein Drittel der Bevölkerung in den Küstengebieten lebt. Rund 150 Millionen Arbeitsplätze sind direkt mit dem Mittelmeer verbunden;

9.

unterstreicht, wie wichtig das Mittelmeer für die Umwelt ist, da es, obwohl es nur 1 % der Weltmeere ausmacht, zu 20 % der weltweiten Meeresproduktion beiträgt. (3) Zudem stellt es einen der wichtigsten Orte für biologische Vielfalt von Meeres- und Küstengebieten dar und beherbergt 28 % der endemischen Arten, 7,5 % der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt sowie 18 % der globalen Meeresflora;

10.

unterstreicht das Potenzial des Mittelmeerraums, bei dem es sich um ein zusammenhängendes geografisches Gebiet handelt, dessen Bevölkerung — dank einer langen Tradition der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und Gütern sowie persönlicher Kontakte zwischen seinen drei Küsten — über ein gemeinsames historisches und kulturelles Erbe verfügt;

11.

erkennt an, dass es im Mittelmeerraum Herausforderungen im Hinblick auf Governance, sozioökonomische und humanitäre Fragen, Klima, Sicherheit und Umwelt zu bewältigen gilt, die ein gemeinsames Handeln erfordern;

12.

betont, dass, wie in dem von der Expertengruppe MedECC veröffentlichten ersten Bewertungsbericht über Klima- und Umweltveränderungen im Mittelmeerraum hervorgehoben wird, alle Subregionen des Mittelmeerraums von den jüngsten anthropogenen Umweltveränderungen betroffen sind und dass der Wandel insbesondere durch Faktoren wie Klima, Bevölkerungswachstum, Verschmutzung, nicht nachhaltige Land- und Meeresnutzung und nicht einheimische Arten begünstigt wird. In den meisten Gebieten sind sowohl die Ökosysteme als auch die Lebensgrundlagen der Menschen betroffen (4);

13.

merkt an, dass die Erderwärmung im Mittelmeerraum bis 2040 bei der derzeitigen Geschwindigkeit 2,2 Grad erreichen wird und sich die Region gleichzeitig im Verhältnis zum globalen Durchschnitt um 20 % schneller erwärmt. Die Folgen des Klimawandels zeigen sich in der Zunahme extremer Naturereignisse bereits sehr deutlich. Am stärksten vom Klimawandel betroffen sind die Menschen im Mittelmeerraum (in dem ohnehin bereits 50 % der von Wassermangel — und somit häufig auch von Lebensmittelknappheit — betroffenen Weltbevölkerung lebt und in dem zudem 49 von 51 UNESCO-Weltkulturerbestätten gefährdet sind). Ein Großteil der Folgen des Klimawandels wird durch andere umweltbezogene Herausforderungen im Zusammenhang mit übermäßiger Verstädterung und Landwirtschaft, Überfischung, zunehmendem Tourismus, Bodenverschlechterung, Wüstenbildung und Verschmutzung (Luft, Boden, Süß- und Meeresgewässer) weiter verstärkt;

14.

unterstreicht wie zuvor bereits in seiner Stellungnahme „Für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der Mittelmeerinseln“ die sehr große Vulnerabilität der Mittelmeerinseln im Zusammenhang mit der Erderwärmung, die schon jetzt wirtschaftliche (Fischerei, Tourismus usw.) und soziale (Auswanderung usw.) Folgen hat, und empfiehlt, auf makroregionaler Ebene einen spezifischen Ansatz für die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels für derartige Gebiete zu erarbeiten, der den besonderen Bedürfnissen von Archipelen und Inseln Rechnung trägt und dafür sorgt, dass diese Gebiete, die Mitgliedstaaten und die Europäische Union bei der Bewältigung umweltspezifischer Herausforderungen und der Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung enger zusammenarbeiten;

15.

betont, dass der Mittelmeerraum trotz offensichtlicher Gemeinsamkeiten von großen Unterschieden beim Entwicklungsstand geprägt ist. Diese Unterschiede, einschließlich Mängeln bei den institutionellen Kapazitäten, der Vernetzung der Infrastruktur und den Handelsbeziehungen, beeinträchtigen die Stabilität, den Wohlstand und die Sicherheit der Bevölkerungsgruppen im Mittelmeerraum;

16.

ist der Ansicht, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass es dringend erforderlich ist, nach einem koordinierten Ansatz zu verfahren und die kollektive Widerstandsfähigkeit gegenüber Epidemien, wirtschaftlichen Schocks und dem Klimawandel zu stärken;

17.

betont, dass die Mittelmeer-Makroregion auch als Koordinierungsinstrument für die Steuerung der Migrationsströme dienen kann, von denen insbesondere die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an den EU-Außengrenzen betroffen sind;

18.

weist darauf hin, dass der Mittelmeerraum angesichts des Angriffs Russlands auf die Ukraine eine Schlüsselrolle dabei spielt, die Folgen des Krieges zu mildern und Vertriebene zu empfangen, während sich die Region gleichzeitig weiterhin um die Konsolidierung des Friedens in den Anrainergebieten bemüht;

19.

weist angesichts der aktuellen Herausforderungen erneut darauf hin, dass die drei Küsten stärker integriert werden müssen. Auf diese Weise würden der Zusammenhalt, das Innovationspotenzial und die Bedeutung dieser Region auf europäischer und globaler Ebene und das Wohlergehen der Menschen sowie der Umweltschutz gestärkt;

20.

erkennt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Prozess eine wesentliche Rolle spielen und im Rahmen von Initiativen und Netzen wie der UfM, der ARLEM, der Allianz für die Zusammenarbeit im Mittelmeerraum (MedCoopAlliance) und dem Mittelmeer-Ausschuss der Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas (KPKR) sehr aktiv sind;

21.

merkt an, dass sich sämtliche für den Mittelmeerraum bestehenden Herausforderungen (Klimawandel, Erosion, Wüstenbildung, Plastikverschmutzung, Migration, übermäßiger Tourismus etc.) auf den Archipelen und Inseln kumulieren. Diese stellen deshalb ideale Pilotregionen für die Umsetzung integrierter Strategien für nachhaltige Entwicklung im Mittelmeerraum dar; fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, eine speziell auf Inseln in Meeresbecken ausgerichtete Strategie vorzulegen;

22.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Zielen des europäischen Grünen Deals im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit Nachbarländern Rechnung getragen werden sollte, die mit denselben klima- und umweltpolitischen Herausforderungen konfrontiert sind;

23.

merkt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den drei Küsten, die bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels eine grundlegende Rolle spielen, einen „Grünen Deal für den Mittelmeerraum“ gefordert haben (5);

24.

erkennt die Schlüsselrolle an, die die lokalen Gebietskörperschaften als Verbündete der Regionen und Länder bei der Umsetzung globaler und regionaler Agenden spielen (müssen);

25.

betont ferner, dass — wie in der Mitteilung „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft“ (6) der Europäischen Kommission vom Februar 2021 dargelegt wurde — eine makroregionale Strategie für einen verstärkten politischen Dialog von wesentlicher Bedeutung ist, um die neue Agenda für den Mittelmeerraum umzusetzen;

Auf dem Weg zu einer integrierten Strategie für den gesamten Mittelmeerraum

26.

begrüßt die positiven Ergebnisse des Engagements der Akteure im Mittelmeerraum, insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sowie die daraus resultierende verstärkte Zusammenarbeit; fordert diese Akteure, insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf, diese Zusammenarbeit weiter zu verstärken, um eine Grundlage für die Ausarbeitung einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum zu schaffen;

27.

würdigt die großen Fortschritte, die im Zuge der makroregionalen Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer (EUSAIR) und der Initiative für die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft im westlichen Mittelmeerraum (WestMED) bei der Integration im Mittelmeerraum erzielt wurden;

28.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die Fortschritte im Hinblick auf die WestMED-Initiative umgehend zu beschleunigen, indem entsprechende Ressourcen, solide Strukturen und eine langfristige Konsolidierungsstrategie zugunsten der Integration auf makroregionaler Ebene im westlichen Mittelmeerraum vorgesehen werden;

29.

betont, dass die bestehenden Kooperationsinitiativen und -programme sowie relevanten Schlüsselakteure auf allen Ebenen der Multi-Level-Governance besser koordiniert werden müssen, um eine Schwächung ihrer Maßnahmen und Auswirkungen zu verhindern. Deshalb benötigen die Mittelmeergebiete endlich ein operatives Instrument, das es ihnen ermöglicht, eine integrierte Strategie, einen konkreten Aktionsplan sowie gemeinsame Projekte zu erarbeiten und umzusetzen und so die gemeinsamen Prioritäten anzugehen, die im institutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit wie der UfM und der ARLEM sowie von Initiativen wie der MedCoopAlliance oder BLUEMED festgelegt wurden;

30.

vertritt die Auffassung, dass diese Herausforderungen im Rahmen der makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum nicht angegangen werden, indem bestehende Strategien ersetzt, sondern indem ihre Maßnahmen ergänzt und somit ihre Auswirkungen maximiert werden. Dabei sollten Lösungen für gemeinsame Herausforderungen, beispielsweise bei der Bekämpfung des Klimawandels und bei der Digitalisierung, gefunden werden. Ziel ist es, diese Herausforderungen in gute Chancen für eine nachhaltige Entwicklung zu verwandeln. Dies würde zu einem gerechten und inklusiven ökologischen Wandel beitragen, indem gemeinsame Möglichkeiten genutzt werden, wobei der menschlichen Dimension und den Chancen für junge Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Auf diese Weise kann das wirtschaftliche Potenzial der Region im Sinne der Bürgerinnen und Bürger erschlossen werden;

31.

hebt hervor, dass eine makroregionale Strategie unbedingt auf Ebene des Mittelmeerraums entwickelt werden und die drei Teilgebiete (westliches Mittelmeer, östliches Mittelmeer, adriatisch-ionisches Meer) umfassen muss, damit sie sinnvolle Lösungen für die gemeinsamen Herausforderungen liefern kann. Sie muss daher von Anfang an allen offenstehen und letztlich so konzipiert sein, dass sie den gesamten Mittelmeerraum mit seinen drei Küsten abdeckt;

32.

fordert, den Inselregionen im Rahmen der makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum wie auch bei sonstigen maritimen makroregionalen Strategien gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert außerdem, den besonderen Merkmalen und Anfälligkeiten dieser Gebiete effektiv Rechnung zu tragen, indem für eine stärkere Partnerschaft zwischen diesen Gebieten, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union gesorgt wird, einschließlich konkreter und koordinierter Maßnahmen;

33.

merkt an, dass diese regionale Integration angesichts der Schwierigkeiten aufgrund bestimmter instabiler sicherheitsbezogener, politischer und diplomatischer Situationen schrittweise erfolgen und auf einem freiwilligen Vorgehen der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften des Mittelmeerraums beruhen sollte;

Zentrale Grundsätze der Multi-Level-Governance auf Ebene des Mittelmeerraums

34.

schlägt vor, dass die Governance einer künftigen makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum gänzlich auf dem Grundsatz der Multi-Level-Governance beruhen und die Einbeziehung europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften sowie ihrer jeweiligen Verbände und Euroregionen vorsehen sollte;

35.

ist der Ansicht, dass eine makroregionale Strategie für den Mittelmeerraum nur dann funktionieren kann, wenn sie auf einem soliden und repräsentativen Governance-System beruht, das folgende Gremien vorsieht: i) eine Generalversammlung auf politischer Ebene, die sich aus europäischen, nationalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, ii) einen Exekutivausschuss, in dem jedes an der Strategie teilnehmende Land durch ein (der regionalen oder nationalen Ebene angehörendes) Mitglied der nationalen Koordinierungsstelle vertreten ist und der die Einbeziehung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften in die Entscheidungsprozesse unterstützt, sowie Beobachter aus den Netzen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, deren jeweiligen Verbänden und Euroregionen und iii) thematische Aktionsgruppen, in denen konkrete Kooperationsprojekte zur Mobilisierung öffentlicher und privater sozialer und wirtschaftlicher Akteure, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft konzipiert und durchgeführt werden;

36.

schlägt vor, auf der Grundlage des bewährten Verfahrens der WestMED-Initiative einen jährlich wechselnden Ko-Vorsitz einzusetzen, der von einem Duo bestehend aus einem EU-Mitgliedstaat und einem Partnerland wahrgenommen wird und der mit enger Unterstützung der repräsentativen Organisationen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenarbeitet. Der Vorsitz sollte weiterentwickelt werden, wobei es die Länder des vorausgegangenen, des amtierenden und des nachfolgenden Vorsitzes zu berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern, die in der Strategie vertreten sind, aufrechtzuerhalten gilt. Gleichzeitig sollte die Unterstützung der repräsentativen Organisationen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf dem gleichen Rotationsprinzip beruhen. Diese Dynamik ist dringend erforderlich, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Steuerungsgremien im Rahmen der makroregionalen Strategie berücksichtigt und miteinander verbunden werden, um im Wege jährlicher Arbeitsprogramme strategische Leitlinien für die Maßnahmen der Makroregion vorzugeben. Die Strategie sollte ferner durch ein technisches Sekretariat (Sekretariat der makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum, MRSS) koordiniert und unterstützt werden;

37.

schlägt vor, dass Vertreter wichtiger internationaler und Europa-Mittelmeer-Institutionen, -Gremien und -Initiativen wie UfM, ARLEM und MedCoopAlliance sowie Vertreter von EUSAIR und WestMED in die Umsetzung der Strategie einbezogen werden, um deren Vereinbarkeit mit bestehenden Initiativen sicherzustellen. Die EVTZ bieten auch nützliche Möglichkeiten als „Laboratorien“ für die Multi-Level-Governance zur Unterstützung der Ziele der neuen Agenda für den Mittelmeerraum;

Eine makroregionale Strategie mit Schwerpunkt auf vorrangigen Herausforderungen

38.

ist der Ansicht, dass eine makroregionale Strategie für den Mittelmeerraum auf eine begrenzte Zahl gemeinsamer Herausforderungen ausgerichtet sein sollte, die anschließend schrittweise angegangen werden; betont, dass der ökologische und der digitale Wandel zentrale Herausforderungen darstellen, die vorrangig angegangen werden sollten;

39.

fordert, dass in einem ersten Schritt Anstrengungen unternommen werden, um zentrale Herausforderungen in den Bereichen Klimawandel, digitaler Wandel, Umwelt und humanitäre Krisen sowie den notwendigen ökologischen Wandel anzugehen. So erfordern folgende Prioritäten dringend ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene des Mittelmeerraums: die Zukunft von Archipelen und Inseln, Küstenregionen und städtischen Gebieten, Meeresverschmutzung (insbesondere durch Mikroplastik und Abwasser), Erhaltung der biologischen Vielfalt, Agroökologie, Kreislaufwirtschaft, Bewältigung und Verhütung von Naturkatastrophen, Verringerung von Treibhausgasemissionen, Anpassung an den Klimawandel und Gewährleistung grundlegender Menschenrechte im Angesicht humanitärer Krisen;

40.

schlägt vor, dass sich die Europäische Kommission auf kurze Sicht — im Rahmen von Interreg Euro-MED oder anderen bestehenden einschlägigen Programmen (angesichts des für makroregionale Strategien geltenden Grundsatzes „keine neuen Rechtsvorschriften, keine neuen Finanzmittel, keine neue Institution“) — dafür einsetzt, dass im Jahr 2024 ein Pilotprojekt zur vollständigen Beseitigung von Meeresverschmutzung im Mittelmeerraum ins Leben gerufen und damit inhaltlich auch zur EU-Mission „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“ (7) beigetragen wird. Dabei soll für eine Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Gebieten gesorgt werden, die eine makroregionale Strategie für den Mittelmeerraum erarbeiten wollen. Zudem sollen die Grundprinzipien dieser Strategie hinsichtlich eines konkreten Ziels erprobt werden;

41.

ist der Ansicht, dass in Anknüpfung an die neue Agenda für den Mittelmeerraum die Bemühungen anschließend auf folgende Herausforderungen ausgeweitet werden könnten:

(a)

Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Rahmen gemeinsamer Projekte zur Stärkung von Forschung und Innovation, der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie vernetzter unternehmerischer Tätigkeiten;

(b)

Integration der blauen Wirtschaft;

(c)

Förderung der menschlichen Entwicklung, u. a. in puncto Kultur, Kulturerbe, Tourismus, Bildung, Gesundheit, Beschäftigung, Jugendentwicklung, soziale Inklusion marginalisierter Gruppen und Unterstützung von Flüchtlingen, sowie Bewältigung der aus den Migrationsströmen, insbesondere an den EU-Außengrenzen, resultierenden Erfordernisse;

(d)

Stärkung der Anbindung durch Verkehrs- und Digitalinfrastrukturen;

(e)

Verbesserung der Nahrungsmittel- und Energieautonomie im Mittelmeerraum unter Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels und des von Russland verursachten Kriegs in der Ukraine;

(f)

Stärkung der Instrumente und Kapazitäten öffentlicher und privater Einrichtungen zur Abschwächung der Ursachen des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt;

Ein operativer Aktionsplan auf der Grundlage vorhandener Finanzmittel

42.

ist der Ansicht, dass eine makroregionale Strategie für den Mittelmeerraum unbedingt auf einem operativen Aktionsplan beruhen muss, damit die Prioritäten auf Ebene des Mittelmeerraums in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden können. Um sicherzustellen, dass ein solcher Plan der territorialen Dimension angemessen Rechnung trägt und nicht nur zur Umsetzung einer gemeinsamen Vision einer besseren, kohärenten und nachhaltigen Entwicklung im Mittelmeerraum, sondern auch zur Beteiligung der Zivilgesellschaft an den drei Küsten des Mittelmeers beiträgt, werden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den Bürgerinnen und Bürgern am nächsten stehen, in seine Ausarbeitung einbezogen;

43.

merkt an, dass umfangreiche Finanzmittel zur Unterstützung von Projekten im Mittelmeerraum mobilisiert werden können, darunter 7 Mrd. EUR, die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) — bereitgestellt werden. Auch die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum (NEXT-MED, Euro-MED, ADRION, Marittimo) eröffnen bedeutende Möglichkeiten zur Förderung von Projekten, die zu den Zielen einer makroregionalen Strategie beitragen können;

44.

merkt an, dass viele direkt von der Europäischen Kommission durchgeführte Programme wie Horizont Europa, LIFE oder Erasmus+ auch Drittländern offenstehen und daher eine interessante zusätzliche Finanzierungsquelle darstellen. Darüber hinaus wird über Programme wie die Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) oder die von der Europäischen Union in den Nachbarländern eingerichteten bilateralen Instrumente die Zusammenarbeit im Mittelmeerraum unmittelbar gefördert;

45.

merkt an, dass auch Geldgeber wie die Weltbank oder die Europäische Investitionsbank und Einrichtungen wie die Anna-Lindh-Stiftung im Mittelmeerraum tätig sind und die Entwicklung gemeinsamer Projekte erleichtern können;

46.

merkt abschießend an, dass viele Länder, Regionen und Städte Programme für dezentrale Zusammenarbeit durchführen, die ebenfalls zur Umsetzung größerer Kooperationsprojekte im Mittelmeerraum beitragen können;

47.

betont darüber hinaus, dass die Durchführung der Programme für die europäische territoriale Zusammenarbeit 2021–2027 mit der Entwicklung von Governance-Mechanismen einhergehen wird, die die Koordinierung der in diesem Bereich verfügbaren EU-Finanzmittel erleichtern werden; ist der Auffassung, dass so ein konkreter Beitrag zur Entwicklung einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum geleistet werden kann;

Schlussfolgerungen

48.

begrüßt, dass der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum in dem unter französischem Ratsvorsitz ausgerichteten Mittelmeerweltforum neuen Impulse verliehen wurden;

49.

sieht dem nächsten EU-Ratsvorsitz, den 2023 ein Mittelmeerland — nämlich Spanien — innehaben wird, erwartungsvoll entgegen und hofft, dass der Schwerpunkt wieder auf die Governance im Mittelmeerraum und die Möglichkeiten für einen erneuerten makroregionalen Steuerungs- und Kooperationsrahmen gelegt wird;

50.

fordert die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum und anderer erforderlicher neuer makroregionaler Strategien zu unterstützen;

51.

fordert zudem das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss dazu auf, den Impuls für eine makroregionale Strategie für den gesamten Mittelmeerraum zu unterstützen — im Interesse eines besseren, integrierten und kohärenten Mittelmeerraums;

52.

fordert den Europäischen Rat auf, die Europäische Kommission im Jahr 2022 mit der Ausarbeitung einer makroregionalen Strategie für den Mittelmeerraum und einem zugehörigen Aktionsplan zu befassen, damit diese in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 vom Rat — unter spanischem Vorsitz — sowie vom Europäischen Parlament gebilligt werden können.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  P7_TA(2012)0269.

(2)  13424/20. Schlussfolgerungen des Rates zur Umsetzung der makroregionalen Strategien der EU vom 2. Dezember 2020.

(3)  Randone et al. (2017): Reviving the Economy of the Mediterranean Sea: Actions for a Sustainable Future, WWF Mediterranean Marine Initiative.

(4)  MedECC (2020): Climate and Environmental Change in the Mediterranean Basin — Current Situation and Risks for the Future. First Mediterranean Assessment Report [Cramer, W., Guiot, J., Marini, K. (Hg.)]. Union für den Mittelmeerraum, Plan Bleu, UNEP/MAP, Marseille.

(5)  Plenartagung der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) am 23. Januar 2020.

(6)  JOIN(2021) 2 final. Siehe auch die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum, (ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 19) .

(7)  EU-Mission „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“.


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/12


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag der Städte und Regionen der EU zum Wiederaufbau der Ukraine

(2022/C 498/03)

Referenzdokumente:

Befassung durch den tschechischen EU-Ratsvorsitz

Hauptberichterstatter:

Dario NARDELLA (SPE/IT), Bürgermeister von Florenz

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine

COM(2022) 233 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

verurteilt erneut den grundlosen Krieg Russlands gegen die Ukraine, der einen brutalen Bruch des Völkerrechts und einen Verstoß gegen demokratische Grundsätze und gegen die Rechtsstaatlichkeit darstellt. Dies ist eine nicht provozierte, ungerechtfertigte und nicht zu rechtfertigende Aggression gegen das ukrainische Volk und ein Angriff auf die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine, der der AdR seine uneingeschränkte Unterstützung zusichert; schließt sich daher den weltweiten Verurteilungen der sogenannten Referenden an, die Ende September 2022 in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine stattfanden, da sie gegen fast alle denkbaren demokratischen Standards verstoßen; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Organe und Einrichtungen der EU und die EU-Partnerländer auf, die Ukraine, die auch für unsere Freiheit und für europäische Werte kämpft, geschlossen weiter zu unterstützen. Konsequente Sanktionen sind wichtig für diese Unterstützung und dafür, Druck auf den russischen Aggressor auszuüben;

2.

bedauert zutiefst, dass die von Russland betriebene Invasion nicht nur zu mehr als zehntausend hauptsächlich zivilen Opfern und noch viel mehr Verletzten und zu Millionen Vertriebenen in der Ukraine und in Drittländern geführt hat; verurteilt die Tatsache, dass die russischen Aggressoren in den besetzten Teilen der Ukraine lokale und regionale Vertreter sowie Journalisten und Menschenrechtsverteidiger ins Visier nehmen, entführen und inhaftieren; schließt sich der Forderung des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarats nach ihrer unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung an. Die russische Invasion hat zu einer massiven Zerstörung der ukrainischen Infrastruktur und von Gebäuden, Schulen, Krankenhäusern, Wohnhäusern und Stätten des Kulturerbes in der Ukraine geführt. Der Schaden beläuft sich Schätzungen zufolge auf mehr als 750 Milliarden Euro und wird (laut IWF-Prognosen) zu einem drastischen Rückgang des BIP um 35 % führen; betont ferner, dass die ukrainische Wirtschaft 30 % bis 50 % ihrer Produktionskapazität verloren hat, wobei sich die Verluste auf wirtschaftlich wichtige Regionen in der Ost- und Südukraine konzentrieren;

3.

sieht im Wiederaufbau der Ukraine eine Notwendigkeit und eine moralische Pflicht für Europa, was sowohl zusätzliche, über den derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU hinausgehende Mittel, möglicherweise unter Anwendung von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als auch neue, nicht dem Haushalt entnommene Mittel erfordern wird. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände des Krieges in der Ukraine befürwortet der AdR die Idee, die Halbzeitüberprüfung des MFR auf 2023 vorzuziehen;

4.

betont, dass von den 9 Milliarden Euro Makrofinanzhilfe, die die EU der Ukraine zugesagt hat, bislang nur 6 Milliarden Euro vereinbart wurden, während der monatliche Bedarf auf 5 bis 7 Milliarden Euro geschätzt wird; weist darauf hin, dass die Umstände des Krieges eine Dotierungsquote von 70 % im EU-Haushalt im Vergleich zu der normalen Quote von 9 % nötig machen und dass im EU-Haushalt 2021-2027 kein ausreichender Spielraum für die Finanzierung von Darlehen mehr vorhanden ist; betont deshalb, dass alternative Finanzierungsmöglichkeiten für die Unterstützung gefunden werden müssen, auch durch die Bereitstellung weiterer öffentlicher Garantien durch die Mitgliedstaaten;

5.

betont, dass der Wiederaufbauprozess einem Bottom-up-Ansatz folgen muss, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine und der EU beteiligt sind, und dass die bereits unternommenen Reformen zur Dezentralisierung der Ukraine berücksichtigt werden müssen, bei denen schon vor dem 24. Februar 2022 gute Fortschritte zu verzeichnen waren; verweist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen der im September 2022 veröffentlichten Studie „Challenges and opportunities of LRAs’ involvement in the reconstruction of Ukraine“ (1); sieht in einem dezentralisierten Wiederaufbauprozess auch den besten Weg, um den Ukrainerinnen und Ukrainern eine Perspektive für den Verbleib in ihrem Land zu geben und dadurch weitere Zuwanderungsströme abzuschwächen; lehnt gleichzeitig künstliche Hindernisse für die Zuwanderung von Ukrainerinnen und Ukrainern ab und dringt darauf, eine baldige Überarbeitung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (2) über vorübergehenden Schutz zu erwägen, um Flüchtlingen einen gesicherten Aufenthaltstitel von mehr als drei Jahren zu geben;

6.

begrüßt die Entscheidung des Europäischen Rates, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zu gewähren. Der Bewerberstatus sollte die ukrainische Regierung zu neuen Reformanstrengungen veranlassen, und der Wiederaufbau sollte als Gelegenheit zur weiteren Angleichung an die Standards und die Politik der EU genutzt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der Ukraine und der EU bereits etwa 70 % des EU-Besitzstands abdeckt; erwartet, dass die Ukraine ihren Kampf gegen die Korruption fortsetzt, der in der Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union (3) als einer der sieben Bereiche für dringende Reformen genannt wurde und bis Ende 2022 zu bewerten sein wird. Die Reformen sollten auch Garantien für eine transparente und gerechte Verteilung der Hilfsgelder bieten;

7.

weist darauf hin, dass der AdR — auch im Rahmen eines gemischten beratenden Ausschusses — Maßnahmen einleiten könnte, um insbesondere die Angleichung an den Besitzstand der EU im Bereich der Kohäsionspolitik vorzubereiten und den Kapazitätsaufbau und gute Regierungsführung mit Peer-to-Peer-Programmen und einem Austausch bewährter Verfahren zu flankieren;

Allgemeine Grundsätze für den Wiederaufbau der Ukraine

8.

begrüßt die Erklärung von Lugano, in der der Entwurf des Wiederaufbau- und Entwicklungsplans unter Federführung der Ukraine als übergreifender Rahmen für den Wiederaufbau anerkannt wird, der eine koordinierte Beteiligung verschiedener Akteure und Partnerschaften ermöglicht;

9.

fordert die internationale Gemeinschaft unter Federführung der EU auf, eine Plattform für eine wirkungsvolle Koordinierung zwischen der Regierung der Ukraine und all ihren bi- und multilateralen Partnern, Organisationen und internationalen Finanzinstitutionen sowie Gebern für die Ausarbeitung und Umsetzung des Wiederaufbau- und Entwicklungsplans der Ukraine einzurichten, und hält die Pläne der Europäischen Kommission, eine Plattform für den Wiederaufbau der Ukraine einzurichten, die die gesamte Finanzierung für den Wiederaufbau der Ukraine durch die verschiedenen Geber koordiniert, in dieser Hinsicht für ausschlaggebend, sofern die Plattform dem Partnerschaftsprinzip umfassend Rechnung trägt und die Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine als vollwertigen Partner in alle Phasen der Planung und Umsetzung einbezieht;

10.

teilt die Auffassung, dass der Wiederaufbau der Ukraine je nach der Sicherheitsbedrohung, der regionalen Kriegslage und der besonderen Erfordernisse des Zusammenhalts zeitlich gestaffelt werden sollte (4). Die erste Phase — wahrscheinlich noch während die Feindseligkeiten andauern — sollte Sofortmaßnahmen umfassen, die zweite sollte der Wiederherstellung kritischer Infrastrukturen und Dienste gewidmet sein, und die dritte sollte den Weg für ein langfristig nachhaltiges Wachstum ebnen. In allen drei Phasen des Wiederaufbaus sollte darauf geachtet werden, dass die Kapazitäten der Gemeinden gestärkt werden, so dass die lokalen Gebietskörperschaften in der Ukraine den Wiederaufbau in ihrem jeweiligen Gebiet selbst koordinieren können;

11.

fordert die EU und andere internationale Geber einschließlich einzelner Mitgliedstaaten auf, in der ersten Phase finanzielle Soforthilfe bereitzustellen, um der ukrainischen Bevölkerung zu helfen, sicher durch den nächsten Winter zu kommen. In den Regionen an der Front sollten diese Mittel für humanitäre Hilfe (Nahrung, Brennstoff, Arzneimittel, Systeme zur Bereitstellung und Aufbereitung von Trinkwasser usw.), die Bereitstellung zeitweiliger Unterkünfte (Zelte, Wohncontainer, Heizungsanlagen usw.), die Minenräumung und logistische Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Anbindung dieser Regionen bestimmt sein, ebenso wie für die Bereitstellung der erforderlichen Transportmittel wie: Busse, Kranken- und Feuerwehrwagen, Lastkraftwagen, Bagger usw. In relativ sicheren und von den Kämpfen einigermaßen entfernten Gebieten sollte technische Unterstützung für die Erbringung von Dienstleistungen, die Unterbringung und Integration von Binnenvertriebenen, die Verlagerung industrieller Kapazitäten und die Sicherung von Verkehrskorridoren für in das Land kommende humanitäre Hilfe und für Ausfuhren aus der Ukraine bereitgestellt werden;

12.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die Europäische Kommission am 16. September verpflichtet hat, zunächst 150 Millionen Euro für die Unterstützung von Binnenvertriebenen in der Ukraine und 100 Millionen Euro für den Wiederaufbau von Schulen bereitzustellen, die durch russische Bombenangriffe zerstört wurden, ist jedoch der Auffassung, dass diese Beträge im Hinblick auf den auf 17 Milliarden Euro geschätzten Bedarf für die erste Phase des raschen Wiederaufbaus weitgehend unzureichend sind, wobei 3,4 Milliarden Euro bereits 2022 benötigt werden;

13.

ist der Auffassung, dass die zweite Phase des Wiederaufbaus der Wiederherstellung kritischer Infrastrukturen und Dienste gelten sollte, einschließlich Fernwärme, Strom, Wasser und Abwasser, Schulen, Krankenhäuser und Wohngebäude. Öffentliche Beschäftigungsprogramme würden es ermöglichen, Menschen in Gebieten mit erheblichen Zerstörungen Arbeit zu geben;

14.

schlägt vor, dass die dritte Phase des Wiederaufbaus die Grundlagen für ein langfristiges nachhaltiges Wachstum basierend auf einer Strategie der integrierten Planung auf territorialer Ebene schaffen sollte. Dabei sollten systemische Ansätze für nachhaltige, grüne, intelligente und inklusive Gebiete verfolgt werden und der Wiederaufbau von dem Grundsatz der OECD „Build Back Better“ geleitet sein. In dieser Phase sollte der Schwerpunkt insbesondere auf der Umsetzung des von der ukrainischen Regierung gesetzten Ziels liegen, alle Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65 % zu senken. Alle Investitionen im Energiesektor sollten zur Dekarbonisierung und zur Verringerung der Abhängigkeit der Ukraine von fossilen Brennstoffen beitragen, zumal 30 % der Solarkapazität und 90 % der Windenergieanlagen zerstört sind oder sich in von russischen Streitkräften besetzten Gebieten befinden. Die Investitionen sollten sich auch auf die Wiederherstellung der Fernwärmesysteme vieler ukrainischer Kommunen richten, die durch moderne Heizsysteme ohne fossile Brennstoffe ersetzt werden sollten. In dieser Phase wäre es auch von großer Bedeutung, den Wohnungsbestand, Schulen und Krankenhäuser wiederaufzubauen, um ukrainischen Flüchtlingen und Vertriebenen einen Anreiz zu geben, wieder dahin zurückzukehren, wo sie vor dem Krieg gewohnt haben;

15.

fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die internationalen Finanzinstitutionen nachdrücklich auf, Zuschüsse anstelle von Darlehen zu vergeben, da die Ukraine auf kurze Sicht nicht in der Lage sein dürfte, zusätzliche Schulden zu bedienen und zurückzuzahlen. Darlehen würden das Risiko einer künftigen Schuldenkrise erhöhen, zumal die Ukraine bereits vor dem Krieg eine Auslandsverschuldung von rund 130 Milliarden Euro hatte, was 80 % ihres BIP entspricht. Falls Institutionen keine Zuschüsse geben können, sollten zinsfreie oder niedrig verzinsliche Darlehen vergeben werden, insbesondere für Vorhaben zur Unterstützung von Gemeinden;

16.

ist der Auffassung, dass die Kommission angesichts des eingeleiteten EU-Beitrittsprozesses der Ukraine und zur Legitimierung einer ausgeprägten Koordinierungsrolle der EU bei der Wiederaufbaustrategie eine Wiederaufbaufazilität für die Ukraine in substanzieller Höhe vorschlagen sollte, die auf derselben Rechtsgrundlage wie die Aufbau- und Resilienzfazilität der EU beruhen könnte und ab 2027 zurückzuzahlen wäre. Diese Fazilität sollte es der EU ermöglichen, einen erheblichen Anteil (40 %) der Kosten des Wiederaufbaus und der Erholung in der Ukraine vorzufinanzieren, die von der Regierung der Ukraine, der Europäischen Kommission und der Weltbank gemeinsam für den Zeitraum vom 24. Februar bis 1. Juni 2022 auf 349 Milliarden Euro geschätzt wurden, wobei die Auswirkungen in den Bereichen Wohnungswesen, Verkehr, Handel und Industrie besonders stark sind und sich die Zerstörungen in den Regionen Tschernijiw, Donezk, Luhansk, Charkiw, Kiew und Saporischschja konzentrieren;

17.

begrüßt deshalb die am 20. Juli angekündigte Bereitschaft der Gruppe der sechs Gläubigerstaaten der Ukraine, den Schuldendienst der Ukraine gegenüber ihren Mitgliedern bis Ende 2023 auszusetzen;

18.

fordert die Europäische Union und die internationalen Finanzinstitutionen auf, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass russische Vermögenswerte, die im Zuge von Sanktionen eingefroren wurden, für den Wiederaufbau der Ukraine eingesetzt werden können;

19.

insistiert, dass rasches Handeln nötig ist, um die humanitäre Katastrophe in der Ukraine zu bewältigen, und dringt daher darauf, dass die Bedingungen angemessen und den Umständen angepasst sind und auf messbaren, überprüfbaren Ergebnissen beruhen;

20.

betont, dass der Wiederaufbauprozess auf die Anhebung von Sozial- und Umweltnormen und ihre Angleichung an den Besitzstand der EU ausgerichtet sein sollte, und fordert die ukrainische Regierung deshalb auf, das Arbeitsrecht vollständig den von der Internationalen Arbeitsorganisation vorgegebenen Normen anzupassen;

21.

begrüßt den Grundsatz der demokratischen Teilhabe in der Erklärung von Lugano, in der gefordert wird, dass der Wiederaufbau durch eine gesamtgesellschaftliche Anstrengung bewerkstelligt werden muss, die Vertriebene inner- und außerhalb der Ukraine einschließt, sowie unter Achtung der lokalen Selbstverwaltung und einer wirksamen Dezentralisierung; begrüßt ferner, dass in der Erklärung das Engagement verschiedener Akteure unterstützt wird und Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht als wesentliche Grundsätze für die erfolgreiche Umsetzung des nationalen Aufbau- und Entwicklungsplans angesehen werden;

Der Beitrag der Städte und Regionen

22.

begrüßt das Konzept von Präsident Selenskyj für den Wiederaufbau und die langfristige Entwicklung der Ukraine auf der Grundlage von Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Ukraine und der EU sowie die Aufforderung des Präsidenten des Europäischen Rates an den AdR, den Wiederaufbauplan für die Ukraine zu unterstützen, der auf einem praktischen und vernünftigen Ansatz unter Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine und der EU beruht;

23.

weist auf die Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine hin, die am 30. Juni 2022 ins Leben gerufen wurde, um den lokalen und regionalen Bedarf in der Ukraine zu erfassen, die Bemühungen mit Städten und Regionen der EU zu koordinieren, die bereit sind, Mittel zur Unterstützung eines wirksamen und nachhaltigen Wiederaufbaus der Ukraine einzusetzen, und die Zusammenarbeit ihrer wichtigsten Partner mit den EU-Institutionen und der „Plattform für den Wiederaufbau der Ukraine“ sowie zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verbänden der EU und der Ukraine zu erleichtern und Wiederaufbauprojekte ukrainischer lokaler Gebietskörperschaften vorzustellen;

24.

beabsichtigt, mithilfe der Allianz die Bereitstellung von Fachwissen durch ein Twinning- und Peer-to-Peer-Austauschprogramm zu ermöglichen, um den Kapazitätsaufbau voranzubringen, ein verantwortungsvolles Regierungshandeln zu fördern und technische Hilfe für ukrainische Städte und Regionen bereitzustellen, damit ukrainische Städte und Regionen in die Lage versetzt werden, den Wiederaufbau so durchzuführen, dass er nicht nur den nachhaltigen Wiederaufbau der Infrastrukturen, sondern auch die soziale Dimension, Bildung, Demokratie und Governance umfasst; betont, dass bilaterale Peer-to-Peer-Programme mit Städten und Regionen einschließlich Twinning-Programme zwar bei einigen Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau und den Wiederaufbau auf lokaler Ebene sehr geeignet sein können, dass umfassendere Investitionsprogramme jedoch eine größere Gruppe von Städten und Regionen sowie sachkundige Interessenträger einbeziehen könnten, auch im Hinblick auf die Vorbereitung der Angleichung an die Verwaltungsstrukturen der EU-Regionalpolitik;

25.

fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Zusammenarbeit mit allen Verbänden lokaler Gebietskörperschaften der Ukraine und der EU anzuerkennen, die Teil der Europäischen Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine (5) sind, und erwartet eine gezielte Unterstützung für den Ausbau der Kapazitäten der lokalen Gebietskörperschaften und ihrer Verbände in der Ukraine, die über die künftige „Plattform für den Wiederaufbau“ koordiniert werden könnte;

26.

betont, dass die auf Dezentralisierung und Regionalentwicklung abzielenden Reformen in der Ukraine erheblich zur Konsolidierung der lokalen Demokratie sowie zur Stärkung der Selbstverwaltung und der allgemeinen Resilienz der lokalen Gemeinwesen des Landes beigetragen haben. Diese Reformen wurden mit erheblicher Unterstützung durch die Gebietskörperschaften und ihre Verbände in der EU, u. a. aus dem Programm „U-LEAD with Europe“, sowie mit gezielter Unterstützung durch den AdR im Rahmen seiner Arbeitsgruppe Ukraine und Peer-to-Peer-Kooperationsmaßnahmen umgesetzt. Der Erfolg dieser Dezentralisierungsreformen hat die Ukraine näher an die EU und ihre Werte Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit herangeführt;

27.

betont, dass die Nachbarregionen der EU der Ukraine gegenüber beispiellose Solidarität unter Beweis gestellt haben, indem sie eine große Zahl von ukrainischen Kriegsflüchtlingen aufgenommen haben, weswegen sie auch eine koordinierte und systematische Unterstützung durch die Europäische Union benötigen;

28.

schlägt vor, das U-LEAD-Programm auszubauen, damit es zum wichtigsten multilateralen Instrument zur Unterstützung lokaler Gemeinwesen und zur Förderung der Dezentralisierung in der Ukraine wird. Dieses Programm „U-LEAD 2.0“ sollte sich auf eine eigene Haushaltslinie für die Unterstützung der weiteren Dezentralisierung in der Ukraine, den Aufbau von Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur schnellstmöglichen Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der Kohäsionspolitik, ein Peer-to-Peer-Austauschprogramm und ein Programm gemeinsamer Investitionsprojekte stützen, das eine enge Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften der EU und der Ukraine in die Gestaltung und Umsetzung des von der EU unterstützten Wiederaufbaus ermöglichen würde;

29.

verweist auf die umfangreichen Erfahrungen mit Amtskolleginnen und -kollegen, die AdR-Mitglieder in der Ukraine, aber auch darüber hinaus gemacht haben, und hebt erneut die Rolle hervor, die der AdR und seine Partner in der Allianz als Drehscheibe der EU für die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene bei der Mobilisierung der Städte und Regionen der EU zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine übernehmen könnten;

30.

ist der Ansicht, dass die weitere Befähigung der lokalen Selbstverwaltung zur Übernahme einer führenden Rolle bei der Erholung und beim Wiederaufbau an der Seite der ukrainischen Regierung, der EU und anderer internationaler Partner von größter Wichtigkeit ist; spricht sich einmal mehr dafür aus, weiterhin einen Schwerpunkt auf die Stärkung der guten lokalen/regionalen Regierungsführung, einschließlich Transparenz, Korruptionsbekämpfung, Schutz der Freiheit der lokalen Medien sowie Förderung elektronischer Behördendienste, zu legen;

31.

dringt auf einfache Möglichkeiten der Mitwirkung, die Aufhebung von bürokratischen Hürden und ausreichende Ressourcen, die es den Institutionen, Gemeinden, Regionen, Euroregionen, Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit und Vereinigungen der EU/Europas ermöglichen, ihre ukrainischen Partner beim Wiederaufbau zu unterstützen, sowie auf einen inklusiven Ansatz, der Gemeinden und Regionen zusammenbringt und durch den die Kohärenz mit den bisherigen Maßnahmen für die nachhaltige territoriale Entwicklung der Ukraine (in der Ukraine und in der EU) gewahrt wird;

32.

weist auf die wichtige Rolle der EU-Strategie für den Donauraum für die Unterstützung der Ukraine beim Wiederaufbau hin. Die Ukraine ist an dieser Strategie beteiligt, die einen integrierten Rahmen für die Zusammenarbeit unter Beteiligung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bietet;

33.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative von Eurocities, mit den zuständigen ukrainischen Behörden eine Vereinbarung zur Unterstützung des nachhaltigen Wiederaufbaus ukrainischer Städte (6) zu schließen, die am 19. August unterzeichnet wurde und die Zusammenarbeit im Rahmen der Allianz ergänzt;

34.

begrüßt die Zusage der Europäischen Kommission, Flexibilität zu ermöglichen, um die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschaft und die Interreg-Programme für transnationale Zusammenarbeit fortzusetzen und insbesondere die grenzübergreifenden Programme mit der Ukraine und Moldau zur Umsetzung von Kooperationsprojekten, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterbrochen wurden, zu 100 % zu kofinanzieren;

35.

ruft dazu auf, bestehende Interreg-Programme, an denen ukrainische Regionen beteiligt sind, in den Wiederaufbauprozess einzubinden;

36.

fordert ein wirksames System der Multi-Level-Governance auf der Grundlage der OECD-Grundsätze für öffentliche Investitionen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen;

37.

geht davon aus, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine Zugang zu EU-Programmen wie Horizont Europa und EU4Culture erhalten;

38.

weist darauf hin, dass die Allianz institutionelle Finanzpartner wie die EIB, insbesondere im Rahmen des Aktionsplans von EIB und AdR, die EBWE, die OECD und die Entwicklungsbank des Europarates einlädt, Projekte auf lokaler und regionaler Ebene auszuarbeiten, die mit lokalem und regionalem Fachwissen der EU unterstützt werden;

39.

betont, dass Bürgermeister und Regionalpolitiker in der Ukraine eine zentrale Rolle für die Widerstandskraft der Nation spielen, und ist voller Bewunderung für ihren mutigen Einsatz für unsere Werte. Dies ist eine Inspiration für die Menschen in ganz Europa und untermauert die starke Dynamik für die lokale Demokratie und die lokale Eigenverantwortung, die Kernelemente des Wiederaufbaus der Ukraine sein müssen.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  https://cor.europa.eu/de/engage/studies/Pages/default.aspx?from=01/01/2022&to=01/01/2023.

(2)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(3)  Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union, 17. Juni 2022, COM(2022) 407 final.

(4)  Siehe den Blueprint for the Reconstruction of Ukraine: https://cepr.org/publications/books-and-reports/blueprint-reconstruction-ukraine

(5)  https://cor.europa.eu/de/engage/Pages/European-Alliance-of-Cities-and-Regions-for-the-reconstruction-of-Ukraine.aspx

(6)  https://www.president.gov.ua/en/news/u-prisutnosti-prezidenta-pidpisano-memorandum-z-eurosities-s-77165


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/17


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der neue Rahmen für urbane Mobilität

(2022/C 498/04)

Berichterstatterin:

Linda GAASCH (LU/Die Grünen), Mitglied des Gemeinderates der Stadt Luxemburg

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäsichen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der neue europäische Rahmen für urbane Mobilität

COM(2021) 811 final

SWD(2021) 470 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die Veröffentlichung des neuen Rahmens für urbane Mobilität vor dem Hintergrund dringend notwendiger Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung und der Verlagerung auf alternative Verkehrsträger in städtischen Gebieten, auf die nach wie vor 23 % aller verkehrsbedingten CO2-Emissionen zurückgehen;

2.

betont, dass ein wirksamer Ansatz der Multi-Level-Governance auf der Grundlage aktiver Subsidiarität geboten ist, um die Ziele der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität verwirklichen zu können; fordert die EU-Ebene auf, im Hinblick darauf den direkten Dialog mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) zu intensivieren und die über den EU-Haushalt verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Ansatzes der aktiven Subsidiarität zu stärken;

3.

macht erneut darauf aufmerksam, dass das wirtschaftliche Wachstum städtischer Zentren in unmittelbarem Zusammenhang mit einem reibungslosen Mobilitätsfluss steht und dass ein guter Mobilitätsfluss von einem starken Rückgrat im öffentlichen Verkehr abhängt; betont, dass durch Verkehrsüberlastung abgesehen von den dadurch bedingten Umweltauswirkungen auf EU-Ebene jährlich Kosten in Höhe von 270 Mrd. EUR (1) entstehen; verweist auf die chronische Unterfinanzierung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur in den letzten Jahrzehnten und betont, dass mehr EU-Fördermittel bereitgestellt werden müssen, um die Mobilitätswende zu beschleunigen und die LRG bei den Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der EU erforderlich sind;

4.

bekräftigt seine Unterstützung für die verstärkte Schwerpunktsetzung auf Pläne für nachhaltige Mobilität in den Städten (Sustainable Urban Mobility Plans, SUMP) und für das Ziel eines EU-weit besser abgestimmten Ansatzes; betont die ökologischen und gesellschaftlichen Vorteile einer aktiven Mobilität wie Zufußgehen und Radfahren, insbesondere auch für die öffentliche Gesundheit, und fordert einen ehrgeizigen Ansatz bei der anstehenden Aktualisierung der SUMP-Leitlinien; plädiert für einen integrierten Ansatz bei der Raumzuweisung und -planung auf der Grundlage bewährter Verfahren in diesem Bereich und ein umfassendes Sicherheitskonzept in Stadtgebieten; unterstreicht vor allem die Bedeutung einer aktiven Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Frauen und Menschen mit Behinderungen, damit Veränderungen bei der Raumzuweisung und die Stärkung des öffentlichen Verkehrs in städtischen Gebieten besser mitgetragen werden;

5.

betont, dass politische Entscheidungen im Bereich Mobilität unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter haben, da Frauen öffentliche Verkehrsmittel traditionell mehr nutzen als Männer, während Männer eher den Pkw bevorzugen; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen künftiger politischer Vorschläge schon im Vorfeld ihrer Vorlage abzuschätzen;

6.

weist darauf hin, dass ein unterstützender Rahmen zur Flankierung der Bemühungen der LRG im Hinblick auf die Internalisierung externer Kosten und die Umsetzung des Verursacherprinzips erforderlich ist und dass mehr Flexibilität bei den Haushaltsverfahren eingeräumt werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch die Lage in den osteuropäischen Ländern und insbesondere in den weniger entwickelten Regionen berücksichtigt werden. Die dort genutzten Fahrzeuge (Pkw, Busse) sind oft umweltschädlicher. Es wäre wichtig, den Verkauf umweltschädlicherer Fahrzeuge (Euro 1 bis Euro 4) auf EU-Ebene zu regulieren, da diese Fahrzeuge vom westeuropäischen auf den osteuropäischen Markt gelangen. Außerdem sollten für ärmere Regionen und Länder Förderregelungen ausgearbeitet werden, damit sie Anschluss an die Bedingungen in Westeuropa finden können; fordert als Reaktion auf die steigenden Kraftstoffpreise aufgrund des geopolitischen Kontextes einen Ansatz, der mit den Zielen der Union zur Dekarbonisierung des Verkehrs im Einklang steht; verweist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial der Nutzung öffentlicher Zuschüsse, um umweltfreundliche öffentliche Verkehrsdienste zu unterstützen, die Verkehrsverlagerung in städtischen Gebieten zu fördern und etwas gegen die Mobilitätsausgrenzung in stadtnahen und abgelegenen ländlichen Gebieten zu unternehmen;

Die zentrale Rolle einer aktiven Mobilität

7.

betont, dass Zufußgehen keine Kosten für den Fußgänger verursacht und gesund und nachhaltig ist; unterstreicht, dass das Fahrrad ein CO2-neutrales und erschwingliches alternatives Verkehrsmittel ist, das leicht mit anderen Verkehrsträgern kombiniert werden kann; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Vorteile der aktiven Mobilität gegenüber dem motorisierten Individualverkehr zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf ihre Rolle bei der Prävention von durch eine sitzende Lebensweise verursachten Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Übergewicht und Diabetes gelegt werden sollte;

8.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass die umweltschädlichsten Verkehrsträger in Städten, nämlich mit Benzin oder Diesel betriebene Individualfahrzeuge, trotz dieser Vorzüge den größten Teil des öffentlichen Mobilitätsraums einnehmen; fordert die Europäische Kommission dringend auf, die lokalen Gebietskörperschaften durch neue Fördermittel zu ermutigen, diesen Raum wieder aktiveren Mobilitätsformen wie Zufußgehen oder Radfahren sowie einem starken, gut strukturierten und integrierten öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen;

9.

macht darauf aufmerksam, dass Zufußgehen und Radfahren der Mikroökonomie eines Stadtviertels oder -quartiers zugutekommen, da Fußgänger und Radfahrer eher Geschäfte und Dienstleistungen in einem kleineren Umkreis von ihrer Wohnstätte nutzen; weist ferner darauf hin, dass diese Mobilitätsformen für die Gesundheit der Menschen von großem Nutzen sind, insbesondere zur Vermeidung bestimmter Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, was zu erheblichen finanziellen Einsparungen für die Gemeinschaft führt;

10.

unterstreicht, dass Mikromobilität als flexible und erschwingliche Lösung auf der ersten und letzten Meile dienen kann; hebt die Bedeutung guter Zugangsvoraussetzungen zu aktiven Verkehrsträgern, einschließlich sicherer Fahrradabstellanlagen an Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs wie z. B. Bahnhöfen, sowie von geteilter Mobilität für die letzte Meile hervor, und spricht sich dafür aus, den Ausbau der Mikromobilität auch in stadtnahen und ländlichen Gebieten zu fördern;

11.

betont, dass es wichtig ist, zugunsten der Dekarbonisierung und der Verkehrsentlastung Anreize für den Kauf von Fahrrädern, auch Elektrofahrrädern, durch Privatpersonen zu schaffen; bekräftigt, dass es an der Zeit ist, Maßnahmen des Privatsektors wie Zuschüsse für Firmenwagen allmählich auslaufen zu lassen und durch nachhaltigere Mobilitätsalternativen zu ersetzen;

12.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit an einer europäischen Radverkehrsstrategie, die erstmals auf der informellen Tagung des Rates der Verkehrsminister im Jahr 2015 diskutiert wurde, zu beschleunigen, um einen europäischen Rahmen und Leitlinien für die Radverkehrspolitik vorzugeben;

13.

empfiehlt, eine aktive Mobilität durch eine gerechtere Aufteilung des Straßenraums sowie durch eine Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Infrastrukturen zu fördern; empfiehlt ferner den Ausbau von Fahrradstellplätzen, sowohl am Ziel- als auch am Ausgangsort, öffentliche Servicestationen mit Luftpumpen, Werkzeug und Ladestationen sowie Fahrradreparaturstationen; weist darauf hin, dass die Kosten für den Bau und die Instandhaltung guter Fahrradwege deutlich niedriger sind als die Kosten für den Bau neuer und/oder die Verbreiterung bestehender Straßen;

14.

betont, dass Konzepte wie eine City-Maut und die Ausweisung von Niedrigemissions- oder emissionsfreien Zonen dazu beitragen, den motorisierten Individualverkehr in Städten und die Luftverschmutzung durch Stickoxide und Feinstaub zu verringern und die öffentliche Gesundheit vor Ort zu verbessern. Zudem können sie eine wichtige Einnahmequelle sein, die für die Entwicklung und Verbesserung von Infrastrukturen und Diensten des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität genutzt werden kann; durch die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs fördern sie ferner die Übernahme von mehr Eigenverantwortung durch die Bürgerinnen und Bürger für ihre unmittelbare Umwelt und schaffen Möglichkeiten für soziale Interaktion, gleichzeitig wird die Isolation verringert, und körperliche und sportliche Aktivitäten werden gefördert;

15.

bedauert, dass in dem TEN-V-Vorschlag der Kommission derzeit keine Bikesharing-/Fahrradabstellmöglichkeiten und keine direkten Zugangswege zu den multimodalen städtischen Knotenpunkten im transeuropäischen Verkehrsnetz vorgesehen sind;

16.

schlägt eine EU-weite „Strategie für eine sichere aktive Mobilität“ vor, um eine koordinierte europäische Antwort auf die Herausforderung, Zufußgehen und Radfahren so sicher wie möglich zu machen, anzuregen;

17.

fordert eine weitere Euro-Abgasnorm für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse (Euro 7/VII), um den Ausstoß toxischer Schadstoffe (Stickoxide, Ammoniak, Kohlenmonoxid und Feinstaub PM 10-2,5) zu verringern und Zehntausende vorzeitiger Todesfälle pro Jahr zu verhindern; bedauert zutiefst den Beschluss der Europäischen Kommission, die Euro 7/VII-Vorschläge in ihrem Arbeitsprogramm für 2022 erneut aufzuschieben, was Zweifel am Null-Schadstoff-Ziel der Kommission und an ihrem Engagement für den europäischen Grünen Deal aufkommen lässt und die Industrie bei der Planung technischer Veränderungen beeinträchtigt;

Eine für alle zugängliche Mobilität

18.

fordert ein öffentliches Verkehrssystem, das allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich ist, da bereits bei der Konzeption auf Inklusion geachtet wurde, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen; betont die Vorteile einer frühzeitigen Einbindung der Nutzer in die Planung von Infrastrukturen und Verkehrsdiensten; bekräftigt die Bedeutung der Barrierefreiheit, die in der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 und im europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit hervorgehoben wird; verweist auf die Bedeutung von Projekten wie der Auszeichnung „Access City Award“;

19.

fordert einen umfassenderen Ansatz zur Gewährleistung von Barrierefreiheit während der gesamten Beförderung;

20.

betont, dass die Bekämpfung von Mobilitätsarmut im Interesse des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sehr wichtig ist; fordert daher einen multimodalen und integrierten Ansatz, um gegen Mobilitätsausgrenzung vorzugehen und einen gleichberechtigten Zugang zu städtischen Zentren sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die in dem neuen Rahmen für urbane Mobilität bekundete Absicht der Kommission, „Ungleichheiten beim Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz [zu beseitigen], einschließlich der Verbesserung des Zugangs zu Bahnhöfen“; fordert ferner zusätzliche Unterstützung für kleinere Städte und stadtnahe Gebiete sowie abhängige ländliche und Berggebiete gerade in den weniger entwickelten Regionen, um die Anbindung dieser Gebiete und einen gleichberechtigten Zugang ihrer Bürgerinnen und Bürger zur Umstellung auf eine nachhaltige Mobilität zu gewährleisten;

Stärkung des öffentlichen Verkehrs als Rückgrat der Mobilität in der Stadt

21.

begrüßt die Absicht der Kommission, „mit nationalen und lokalen Verwaltungseinheiten und allen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass [der öffentliche Verkehr] das Rückgrat der urbanen Mobilität bleibt“; unterstreicht, dass alle vorhandenen Instrumente und Ressourcen hierauf ausgerichtet werden müssen; verweist zudem auf die wichtige Rolle, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bei der Sicherstellung der Anbindung an städtische Zentren spielen;

22.

betont, dass es dringend notwendig ist, die Gesamtkapazität des öffentlichen Verkehrs sowohl im Hinblick auf die geografische Abdeckung als auch auf die Häufigkeit der Verbindungen zu erhöhen, um der zu erwartenden Zunahme des Fahrgastaufkommens Rechnung zu tragen; verweist auf das chronische Investitionsdefizit in den letzten Jahrzehnten und die Investitionslücke bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben, worauf auch der Europäische Rechnungshof hingewiesen hat;

23.

betont, dass der öffentliche Verkehr durch alternative Angebote und multimodale Konzepte ergänzt werden muss; fordert in diesem Zusammenhang flexible und nachfrageorientierte Lösungen für die erste und für die letzte Meile; unterstreicht ebenfalls, wie wichtig es ist, die aktive Mobilität und insbesondere das Radfahren zu fördern;

24.

macht deutlich, dass eine nachhaltige öffentliche Verkehrsinfrastruktur, u. a. mit geeigneten Ladesystemen für Elektrobusse, die nicht nur Fernfahrten unter ungünstigen Gelände- und Wetterbedingungen, sondern auch eine höhere Reisegeschwindigkeit ermöglichen, bereitgestellt und ausgebaut werden muss;

25.

fordert die Stärkung multimodaler Knotenpunkte, um ein nahtloses Umsteigen zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln zu ermöglichen, u. a. indem der Zugang zur aktiven Mobilität verbessert und sichere Fahrradstellplätze bereitgestellt werden, damit das Umsteigen von Personen und das Umladen von Gütern schneller und effizienter vonstattengeht;

26.

betont, wie wichtig stadtnahe Verbindungen einschließlich grenzüberschreitender Verbindungen sind, da der Pendelverkehr nicht an der Stadtgrenze Halt macht und auch in ländlichen Gebieten sowie in Grenzregionen über Staatsgrenzen hinweg erleichtert werden muss, z. B. indem an das Verkehrsnetz angeschlossene Park & Ride-Parkplätze bereitgestellt werden;

27.

weist darauf hin, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einführung bedarfsorientierter öffentlicher Verkehrsdienste (On-Demand-Verkehr) insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten und dem ländlichen Raum der Gebiete in äußerster Randlage zu fördern, und fordert die Kommission auf, die Erprobung solcher Lösungen zu unterstützen und ein System zur Finanzierung und Förderung dieser Art von Diensten vorzuschlagen;

28.

weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer Geländebeschaffenheit und geringen Fläche in den größeren Städten, insbesondere in den Küstenstrichen, unter erheblicher Verkehrsüberlastung leiden. Allerdings werden dort derzeit Projekte für nachhaltigeren und saubereren Verkehr entwickelt, die als Vorbild für andere Regionen der EU und ihre Nachbarländern dienen können;

29.

hebt die Bedeutung multimodaler Fahrscheinsysteme hervor, um nachhaltige Verkehrsträger für die Nutzer so zugänglich und effizient wie möglich zu machen und gleichzeitig die Fahrgastrechte im Zusammenhang mit Verspätungen und anderen Dienstausfällen umfassend zu schützen;

30.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder LRG zu unterstützen, die sich in diesem Bereich zusammenschließen möchten, um nachhaltigere und einheitlichere Beschaffungsverfahren zu erreichen; fordert einen neuen Finanzierungsmechanismus der EU zur Förderung der Beschaffung sauberer Busse und betont, dass die Vereinbarkeit der EU-Haushaltsvorschriften mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschaffung von Fahrzeugen sichergestellt werden muss;

31.

macht darauf aufmerksam, dass die Umschulung und Weiterqualifizierung der Bediensteten öffentlicher Verkehrsunternehmen und der LRG vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung öffentlicher Verkehrsdienste und -systeme unterstützt werden muss;

32.

fordert, die Eisenbahninfrastruktur insbesondere in solchen Gebieten auszubauen und zu modernisieren, in denen es Anzeichen für erhebliche Verschlechterungen gibt, und zu diesem Zweck Förderregelungen auszuarbeiten;

Vision Null

33.

betont, dass ein ehrgeizigerer Ansatz für den Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zur Förderung einer weiteren Verlagerung auf aktive Verkehrsträger entscheidend ist;

34.

macht deutlich, dass sich ein neuer Ansatz für die Aufteilung des Straßenraums in städtischen Gebieten am spürbarsten auf die Sicherheit besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer auswirken und gleichzeitig Verhaltensänderungen fördern sowie sowohl die Luftverschmutzung als auch die Lärmbelastung und die Verkehrsüberlastung verringern wird; begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur diesbezügliche Leitlinien bereitzustellen;

35.

unterstreicht, dass die Einführung allgemeiner Geschwindigkeitsbegrenzungen die Straßenverkehrssicherheit in städtischen Gebieten erheblich verbessern kann, worauf erstmals in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Geschwindigkeitsbegrenzung in der Gemeinschaft (3) hingewiesen wurde; bekräftigt die Forderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission, den Mitgliedstaaten die Empfehlung (4) einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in Stadtgebieten auf dafür in Frage kommenden Straßenzügen auszusprechen, und verweist auf die positive Wirkung einer solchen politischen Kursänderung in verschiedenen Städten, in denen die Zahl der Straßenverkehrstoten zurückging und allgemein ein positiver Effekt auf die Gesundheit in der Stadt festzustellen war, was auch von der dritten globalen Ministerkonferenz zur Verkehrssicherheit im Februar 2020 und danach von der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterstützt wurde;

36.

hebt die positiven Auswirkungen autofreier Tage in Städten hervor, da sie den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, alternative Verkehrsträger auszuprobieren und sie dabei unterstützen, den öffentlichen Raum für sich zurückzugewinnen; fordert die Europäische Kommission zur Vorlage eines Vorschlags auf, mit dem die Städte in der EU aufgerufen werden, mindestens einen einheitlich festgelegten Tag pro Jahr zum autofreien Tag zu erklären;

37.

betont, dass Straßen auf niedrige Geschwindigkeiten und eine bessere Sichtbarkeit der am stärksten gefährdeten Nutzer des öffentlichen Raums ausgelegt werden müssen; hebt die Wirksamkeit von Infrastrukturen zur Verkehrsberuhigung sowie von Anstoßmaßnahmen hervor;

38.

fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen in ihre künftigen Leitlinien zu hochwertigen Infrastrukturen für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer aufzunehmen;

Eine zukunftstaugliche Mobilität in der Stadt

39.

betont, dass neue technische Lösungen zwar eine wichtige Rolle dabei spielen, die Städte lebenswerter zu machen, bestehende Technologien wie Elektro(lasten)fahrräder oder elektrische (Oberleitungs-)Busse, Straßenbahnen und Züge aber das Rückgrat der Bemühungen um einen emissionsfreien Güter- und Personenverkehr bilden sollten;

40.

unterstreicht, dass es wichtig ist, schnellere Fortschritte bei der Konzipierung integrierter Fahrscheinsysteme für alle öffentlichen Verkehrsmittel zu erzielen; fordert die Kommission auf, im Rahmen gemeinsamer Bestimmungen die Entwicklung einer einheitlichen EU-App ins Auge zu fassen, um den Zugang zu Verkehrsdiensten in Städten in der gesamten EU zu erleichtern und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, was sich sowohl auf den Bahntourismus als auch auf den Berufsverkehr positiv auswirken würde;

41.

fordert eine enge und frühzeitige Zusammenarbeit mit den LRG bei der möglichen Nutzung von EUid-Brieftaschen durch Verkehrsunternehmen und Fahrgäste, worauf auch im neuen Rahmen für urbane Mobilität eingegangen wird;

42.

weist darauf hin, dass geteilte Mobilität eine Lösung zur Verringerung des Verkehrsaufkommens in Städten und für Probleme im Zusammenhang mit Verkehrsüberlastung ist und dass ihre Entwicklung gefördert werden sollte;

43.

macht darauf aufmerksam, dass die Datenerhebung ein wichtiges Instrument für die Planung der Verkehrsinfrastruktur ist und dass deshalb alle erhobenen Daten allen einschlägigen Akteuren zur Verfügung gestellt werden sollten; es ist zwar wichtig, einfach nutzbare Lösungen wie mobile All-In-One-Apps zu erleichtern, doch muss auch der Datenschutz gewährleistet werden. Es bedarf einer gemeinsamen und koordinierten Methode für die Datenerhebung in den verschiedenen Gebieten, um den Austausch bewährter Verfahren und den Vergleich zuverlässiger Mobilitätsindikatoren zu erleichtern;

44.

betont, dass die geschlechtsspezifische Dimension bei der Gestaltung einer nachhaltigen Mobilitätspolitik angemessen berücksichtigt werden muss, wobei den besonderen Bedürfnissen von Frauen und ihrer zusätzlichen Anfälligkeit für Mobilitätsarmut sowie den Bedürfnissen anderer Gruppen Rechnung zu tragen ist;

Pläne für nachhaltige städtische Mobilität als Schlüsselinstrument für die Dekarbonisierung der Mobilität in der Stadt

45.

bekräftigt seine Unterstützung für den stärkeren Schwerpunkt auf Plänen für nachhaltige städtische Mobilität (Sustainable Urban Mobility Plans, SUMP) im Zusammenhang mit dem Rahmen für urbane Mobilität; sie sollten für die über 400 städtischen Knotenpunkte, die im Zuge der vorgeschlagenen Überarbeitung der TEN-V-Verordnung festgelegt wurden, zu einer verbindlichen Auflage gemacht werden. Städte und Gemeinden, die bereits Pläne ausgearbeitet haben, die den Anforderungen der SUMP entsprechen, sollten diese Pläne jedoch nutzen können;

46.

unterstützt ferner die Empfehlung, dass Städte einen SUMP aufstellen sollten; betont jedoch, dass solche Pläne die Möglichkeit der Ausweitung auf Gebiete mit mehreren Gemeinden, die als Metropolregionen oder städtische Ballungsräume fungieren, bieten müssen;

47.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, langfristige Programme zur Förderung der SUMP umzusetzen, um zum Aufbau von Kapazitäten und zur Umsetzung dieser Pläne im Einklang mit den SUMP-Leitlinien der EU beizutragen, und fordert in diesem Zusammenhang eine verpflichtende enge Zusammenarbeit mit den LRG; ruft die Kommission auf, auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Stellen, die künftig mit der Verwaltung der Programme für nachhaltige städtische Mobilität betraut werden sollen, und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor Ort hinzuwirken und diese Zusammenarbeit in der Praxis zu überwachen;

48.

betont, dass es zur Bewerkstelligung der Mobilitätswende in städtischen Gebieten entscheidend ist, dass die SUMP ganze funktionale Gebiete wirksam abdecken; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Anreize für eine bessere Anbindung und für den Zugang zu Mobilitätsdiensten in vorstädtischen und stadtnahen sowie in umliegenden ländlichen Gebieten geschaffen werden können;

49.

begrüßt die angekündigten optimierten Indikatoren und Benchmarking-Instrumente, die Ende 2022 veröffentlicht werden sollen, sowie die geplante programmunterstützende Maßnahme im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zur Förderung städtischer TEN-V-Knoten in diesem Bereich. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Entwicklung und Weiterverfolgung von Indikatoren nicht zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Städte oder Gemeinden führt;

50.

betont, dass die Datenerhebung in Schlüsselbereichen (z. B. Radspurkilometer, tägliche Nutzer, Unfälle, Art der Netze) in Abstimmung mit den LRG harmonisiert werden muss, damit künftige Beschlüsse und Investitionsentscheidungen zur aktiven Mobilität, auch im Rahmen der SUMP, in besserer Kenntnis der Sachlage getroffen werden können; der Verwaltungsaufwand für die Erhebung, Bereitstellung und Pflege der Daten muss dabei möglichst gering gehalten werden;

51.

weist auf die neuen Ziele der Inklusion und Barrierefreiheit, die im Rahmen für urbane Mobilität formuliert wurden, hin und begrüßt den Indikator für die Erschwinglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel in Verbindung mit den aktualisierten SUMP-Leitlinien, was dazu beitragen kann, mögliche Risiken aufgrund von Mobilitätsarmut zu verringern;

52.

befürwortet die Ausarbeitung von SUMP, fordert die Europäische Kommission im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips jedoch auf, die direkte Konsultation europäischer Städte und ihrer Verbände bei ihren laufenden und künftigen Arbeiten zu SUMP-Indikatoren zu verstärken; nimmt die Beteiligung von rund 50 Städten an dem jüngsten Pilotprojekt zur Entwicklung von Indikatoren für nachhaltige urbane Mobilität (SUMI) gebührend zur Kenntnis und weist gleichzeitig darauf hin, dass viele europäische Städte bereits gute SUMP mit operativen Indikatoren entwickelt haben. Der AdR könnte künftig helfen, mehr Adressaten zu erreichen und für einen direkteren Informationsfluss zwischen der EU und den LRG zu sorgen, damit die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Indikatoren keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder unnötige Belastungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach sich ziehen;

53.

begrüßt, dass ein Schwerpunktbereich des neuen Rahmens für urbane Mobilität der städtische Güterverkehr ist und dass vorgeschlagen wird, die urbane Logistik in die SUMP zu integrieren, insbesondere angesichts der erheblichen Zunahme des elektronischen Handels und der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Veränderungen der Gütervertriebsmodelle; hebt das erhebliche Potenzial emissionsfreier Lösungen, Technologien und Fahrzeuge für die Stadtlogistik hervor; ermutigt zur Nutzung moderner Lastenfahrräder und Fahrradanhänger, denn etwa die Hälfte aller motorisierten Fahrten für die Beförderung von Gütern in europäischen Städten könnte mit dem Fahrrad erledigt werden; ruft in Erinnerung, dass dieses Ziel bereits 2015 von den EU-Verkehrsministern in ihrer „Erklärung zum Fahrrad als klimafreundliches Verkehrsmittel“ ausgegeben wurde;

54.

fordert unterstützende Maßnahmen, mit denen die Nutzung des städtischen Schienenverkehrs für den Güterverkehr gefördert wird;

55.

begrüßt die Absicht, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, u. a. den lokalen Behörden, zu fördern und den Datenaustausch zur Stadtlogistik als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und die langfristige Planung zu unterstützen; fordert die aktive Einbeziehung der LRG mit Blick auf die geplanten Berichtspflichten im Zusammenhang mit den optimierten Indikatoren für nachhaltige Mobilität in der Stadt (SUMI);

Finanzierung

56.

betont, dass die in dem neuen Rahmen für urbane Mobilität und in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vorgesehene erhebliche Verlagerung in Richtung öffentlicher und aktiver Verkehrsmittel nur möglich sein wird, wenn verstärkte und koordinierte Unterstützung seitens der Behörden auf EU-, nationaler, lokaler und regionaler Ebene sowie insbesondere eine gezieltere Finanzierung bereitgestellt werden;

57.

fordert die Kommission auf, einen detaillierteren Überblick über die verfügbaren Finanzierungsquellen für städtische Mobilität und die den LRG offenstehenden Möglichkeiten zur Inanspruchnahme dieser Mittel vorzulegen; gibt gleichzeitig zu bedenken, dass langfristige Strategien und eine langfristige Haushaltsplanung entscheidend sind, um einen stabilen Rahmen für die Planung und für Investitionen im Bereich der Mobilität in der Stadt zu schaffen;

58.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die im Rahmen von EU-Instrumenten verfügbaren Mittel für städtische Mobilität entweder in der Praxis eher begrenzt, schwer zugänglich oder für die LRG ungeeignet sind und/oder von willkürlichen Faktoren wie einer vorteilhaften Zusammenarbeit zwischen nationalen und subnationalen Regierungsebenen abhängen; fordert eine Aufstockung der den LRG als Direktfinanzierung zur Verfügung stehenden Programme und Instrumente im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen mit gleicher Zielsetzung;

59.

zeigt sich darüber besorgt, dass bestimmte Aspekte der im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) vorgesehenen Vorschriften in der Praxis unter Umständen schwer mit den erheblichen Infrastrukturinvestitionen der LRG vereinbar sind, insbesondere die Verpflichtung, solche Ausgaben in einem einzigen Haushaltsjahr zu erfassen, was zu einem übermäßigen Defizit in den entsprechenden Regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen führt; empfiehlt, das Potenzial der verfügbaren EU-Mittel dadurch zu optimieren, dass die LRG solche Ausgaben über den Lebenszyklus der Infrastruktur hinweg schrittweise in ihren Gesamtrechnungen erfassen können;

60.

weist darauf hin, dass viele LRG erwarten, dass die EU-Ebene dezidiertere Maßnahmen zur Förderung der Internalisierung externer Kosten im Verkehrssektor ergreift und für eine systematischere Anwendung des Verursacherprinzips und des Nutzerprinzips sorgt; macht darauf aufmerksam, dass die Bemühungen der LRG in diesem Bereich durch einen unterstützenden Rahmen flankiert werden müssen;

61.

hebt nachdrücklich hervor, dass die Einnahmen aus der CO2-Steuer in den Ausbau des Schienen- oder Radwegenetzes und andere nachhaltige Infrastrukturprojekte fließen sollten, die für eine Umstellung des Verkehrssystems erforderlich sind. Insgesamt ist eine wirksame und vernünftige CO2-Steuer ein zentraler Bestandteil einer klimafreundlichen Mobilitätspolitik;

Governance und Austausch bewährter Verfahren

62.

unterstreicht die Notwendigkeit eines wirksamen Multi-Level-Governance-Ansatzes auf der Grundlage der aktiven Subsidiarität; begrüßt die Absicht der Kommission, die LRG zusammen mit Vertretern der Mitgliedstaaten stärker in die reformierte Sachverständigengruppe für urbane Mobilität (Expert Group on Urban Mobility, EGUM) einzubeziehen, und ersucht die Kommission, den AdR in diesem Zusammenhang einzubinden; weist darauf hin, dass die wichtigsten Akteure der aktiven Mobilität (Fußgänger und Fahrradfahrer) sowie die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dringend stärker an der Planung für Mobilität in der Stadt beteiligt werden müssen;

63.

plädiert für den Austausch bewährter Verfahren vornehmlich zu angemessenen Infrastrukturen, die sichere und angenehme Räume für aktive Mobilität wie Zufußgehen und Radfahren bieten; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, getrennte Geh- und Radwege auszuweisen;

64.

plädiert hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für einen Austausch bisheriger Erfahrungen und bewährter Verfahren, um ein Vorgehen zu gewährleisten, das Verhaltensänderungen begünstigt;

65.

begrüßt das große Interesse der Städte in der EU an der EU-Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“, woran sich sowohl das starke Engagement vieler Städte in der EU für die Verwirklichung der Mobilitätswende als auch die Notwendigkeit zusätzlicher finanzieller, technischer und strategischer Unterstützung seitens der EU-Ebene ablesen lässt; fordert die Kommission auf, diese Dynamik aufrechtzuerhalten und dafür zu sorgen, dass alle Städte in der EU, die an einer Mitwirkung interessiert sind, so aktiv wie möglich einbezogen werden;

66.

weist insbesondere darauf hin, dass die EU-Missionen „Klimaneutrale und intelligente Städte“ und „100 klimaneutrale Städte“ nicht zu einer Verschärfung der Ungleichheiten und einer Vertiefung der Kluft zwischen den am weitesten entwickelten und den strukturschwächsten Städten führen dürfen; betont, dass das Ziel dieser Missionen, alle Städte der EU beim grünen Übergang zu unterstützen, gut im Auge behalten werden muss;

67.

appelliert an die Organe und Einrichtungen der EU, mit gutem Beispiel voranzugehen und ähnliche Programme wie die Mission „100 klimaneutrale Städte“ anzunehmen;

68.

spricht sich für einen EU-weiten Austausch bewährter Verfahren zur Erschwinglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus; fordert die Europäische Kommission ferner auf, eine Machbarkeitsstudie über die Einführung eines kostenlosen öffentlichen Verkehrssystems in der gesamten EU durchzuführen, um einen Anreiz für den Umstieg auf andere Verkehrsträger zu schaffen. In dieser Studie sollten sowohl soziale als auch finanzielle Aspekte behandelt werden, einschließlich der derzeitigen Rolle der Ticketerlöse als Ausgleich für die steigenden Betriebskosten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und öffentlicher Verkehrsunternehmen.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Sonderbericht 06/2020 des Europäischen Rechnungshofes: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53246.

(2)  Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).

(3)  KOM(86) 735 endg.

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2021 zu dem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 — Empfehlungen für die nächsten Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ (ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 45).


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/24


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag des AdR zur Förderung der Klimadiplomatie auf subnationaler Ebene im Vorfeld der COP 27 und der COP 28

(2022/C 498/05)

Berichterstatter:

Olgierd GEBLEWICZ (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Zachodniopomorskie (Westpommern)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

unterstreicht die Bedeutung der subnationalen Ebene für die Verwirklichung der Klimaziele, wobei der Schwerpunkt auf der künftigen Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der Erfüllung der Ziele des Übereinkommens von Paris liegt, um die Erderwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen;

2.

bedauert die fehlende Anerkennung der Bedeutung der subnationalen Ebene in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2022 zum Thema „Klimadiplomatie: eine beschleunigte Umsetzung der Ergebnisse von Glasgow“, in denen auf die zentrale Bedeutung der Klimadiplomatie und der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Drittländern verwiesen wird, um die Umsetzung des auf der COP 26 angenommenen Klimapakts von Glasgow zu beschleunigen;

3.

fordert die nationalen Regierungen nachdrücklich auf, bei der Aushandlung der globalen Klimaziele und der Definition der national festgelegten Beiträge und der nationalen Anpassungspläne auf eine echte Einbeziehung ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu achten, denn sie sind es, die diese internationalen Zusagen und Verpflichtungen konkret einhalten müssen; befürchtet daher, dass die national festgelegten Beiträge wahrscheinlich nicht erfolgreich umgesetzt werden, wenn sie nicht von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebilligt werden, und würde es begrüßen, wenn die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) diesen Umstand vor der Annahme dieser Beiträge systematisch prüft; in diesem Zusammenhang fordert der AdR die nationalen Regierungen auf, sowohl regionale als auch kommunale Delegierte in die nationalen Verhandlungsdelegationen der UNFCCC- Klimagipfel aufzunehmen;

4.

betont, dass sich die Städte und Regionen als Erstbetroffene mit den Auswirkungen des Klimawandels auseinandersetzen müssen, darunter mit klimabedingten Katastrophen, sozialen Auswirkungen wie Energiearmut, zunehmenden wetterbedingten Gesundheitsproblemen, Umweltproblemen wie dem dramatischen Rückgang der biologischen Vielfalt sowie dem Verlust von Ökosystemen und Ökosystemleistungen, und bestehenden Ungleichheiten, die durch den Klimawandel noch weiter verschärft werden; unterstreicht, dass die subnationale Klimadiplomatie notwendig ist, um die nationalen Klimaziele zu erreichen, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Vorbereitung und Umsetzung detaillierter Pläne zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung mitwirken, die den Umweltbedingungen und sozioökonomischen Anforderungen sowie der Energie- und Klimagerechtigkeit vor Ort präzise Rechnung tragen;

5.

betont, dass erfolgreiche Klimaschutzmaßnahmen der Städte und Regionen über die nationalen Ziele hinausgehen können, ohne Wachstum und territorialen Zusammenhalt zu gefährden. Dies bewirkt einen starken „Demonstrationseffekt“, der wiederum nationalen und subnationalen politischen Fraktionen, die sich für eine fortschrittlichere Klimapolitik einsetzen, eine Hebelwirkung verleiht;

6.

hält es für wesentlich, die Klimaschutznetze der Städte und Regionen zu unterstützen und ihre Aktivitäten in der Klimadiplomatie auf subnationaler Ebene zu stärken, um ein kritisches politisches Gegengewicht gegen Rückschritte auf nationaler Ebene aufzubauen und somit die Verwirklichung der globalen Klimaziele sicherzustellen;

7.

unterstreicht, dass Städte und Regionen durch die Einbindung der einschlägigen lokalen und regionalen Interessenträger, u. a. Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Bürgerinnen und Bürger, dazu beitragen, das Bewusstsein und die öffentliche Akzeptanz für Klimaschutzmaßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und globaler Ebene zu stärken und ein gutes Leben für alle innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten zu ermöglichen und zu propagieren;

8.

weist darauf hin, dass der Klimaschutz ein Hauptthema der Bürgerforen und der Plenarversammlung der Konferenz zur Zukunft Europas war, was zu 49 Vorschlägen mit ergänzenden detaillierten Maßnahmen geführt hat. Die Menschen in der EU fordern einen schnelleren ökologischen Wandel, mehr Aufmerksamkeit für Bildungsbelange, bessere Kommunikation und soziale Gerechtigkeit (1);

9.

erinnert an die ausgeprägte geschlechtsspezifische Dimension des Klimawandels, sind doch Frauen weltweit stärker von den Folgen des Klimawandels betroffen; hält daher in den Klimaverhandlungen die Beteiligung von Frauen in Führungspositionen für entscheidend für wirksame Klimaschutzmaßnahmen. Die subnationale Klimadiplomatie kann helfen, diese Lücke zu schließen, da proportional mehr Frauen in der lokalen Politik aktiv sind;

10.

betont, dass in den Städten viele junge Menschen leben, die die Klimaschutzbewegung anführen. Sie bilden neue Bewegungen und Initiativen wie „Youth Climate Strike“, wodurch eine neue Art von Druck auf die lokalen, regionalen und nationalen Regierungen entsteht. Durch die Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen bieten die Städte jungen Menschen die richtigen Instrumente, Plattformen und Räumlichkeiten, damit sie ihre Standpunkte auf der Straße und durch die Teilnahme an Kommunalratssitzungen zum Ausdruck bringen können. Dadurch bilden die Städte und Regionen letztlich aktiv die Führungspersönlichkeiten von morgen heran, die bereit sind, lokale Probleme anzugehen und ihre eigene Gemeinschaft zu vertreten;

11.

weist darauf hin, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besonders wichtig ist, wenn es darum geht, die Chancen und Risiken geplanter Klimaschutzmaßnahmen für Beschäftigung, Einkommen und Wirtschaftstätigkeit verschiedener Geschlechter, Alters- und Berufsgruppen und Geschäftsbereiche zu ermitteln;

12.

ist der Ansicht, dass die Städte und Regionen aufgrund ihrer Bürgernähe Akteure sind, die zur Stärkung der Handlungskompetenz und Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und verantwortungsvollen Regierungsführung beitragen: die subnationale Diplomatie schafft eine direkte Verbindung zwischen den Bürgern und globalen Anliegen. Dadurch wird das Demokratiedefizit der traditionellen multilateralen Politikgestaltung überwunden, bei der die Bürger nicht an den getroffenen Entscheidungen beteiligt sind;

13.

vertritt die Auffassung, dass die subnationale Klimadiplomatie dazu beitragen kann, spezifische Herausforderungen der zwischenstaatlichen Diplomatie zu überwinden, wie beispielsweise die häufig anzutreffenden, festgefahrenen Situationen und das Nord-Süd-Gefälle;

14.

verweist auf internationale Klimaschutzbündnisse der Regionen und Kommunen wie die Under2 Coalition, die einen wichtigen Beitrag zu einer internationalen Klimaschutzpolitik auf subnationaler Ebene leisten und daher stärker in die Verhandlungen der Vereinten Nationen eingebunden werden sollten; fordert die Kommission auf, diese Bündnisse in ihre Klimadiplomatie einzubeziehen;

15.

führt mehrere Bereiche an, in denen subnationale Akteure die internationale und die europäische Klimaagenda voranbringen:

a)

Annahme fortschrittlicher Klimaschutzmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet und Einbeziehung lokaler Interessenträger und Vertreter verschiedener Gruppen in die Umsetzung dieser Maßnahmen;

b)

Einbeziehung weiterer subnationaler Akteure in die horizontale Diplomatie, um sich zu ehrgeizigen Klimazielen zu verpflichten und damit breitere und stärkere Allianzen von Gebieten zu schaffen, die sich für den Klimaschutz einsetzen;

c)

durch vertikale Diplomatie Einflussnahme auf die nationale Umwelt- und Klimapolitik und starkes Auftreten in der Klimadebatte und bei nationalen Verhandlungen; Begrenzung potenzieller Schäden im Falle nachteiliger nationaler Maßnahmen;

d)

Förderung der Arbeiten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen für den Klimaschutz auf lokaler Ebene; Vertretung eines eigenständigen Standpunkts im UNFCCC-Verhandlungsprozess;

e)

Förderung der Bürgerbeteiligung und des Dialogs mit einem breiten Spektrum an gesellschaftlichen Kreisen, um den Klimaschutz und das Engagement für weitere Klimaschutzmaßnahmen zu stärken;

f)

Zusammenarbeit mit den Staaten zur Verbesserung der nationalen Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV), da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften detailliertere und genauere Informationen bereitstellen können;

g)

Kapazitätsaufbau, institutionelle Unterstützung oder technische Hilfe für Drittländer;

16.

weist auf die folgenden wichtigsten Kooperationsaufgaben für die weitere Entwicklung der subnationalen Klimadiplomatie zwischen den lokalen und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der EU und in Drittländern hin:

a)

Abhängigkeit vom Niveau der Dezentralisierung, der politischen Autonomie und der lokalen Demokratie;

b)

beschränkter Rechtsrahmen, in dem die Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen festgelegt sind, sowie ungleiche und unzureichende Zusammenarbeit zwischen Städten/Regionen und nationalen Regierungen;

c)

unzureichende Finanzierung und Zusammenarbeit zwischen Städten/Regionen und Finanzinstitutionen;

d)

Mangel an Fachpersonal und technischer Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Förderung insbesondere kleinerer und weniger entwickelter Städte und Regionen;

e)

fehlende Daten zu Kooperationsinitiativen verhindern einen genauen Überblick über die subnationalen Bemühungen in punkto Klimadiplomatie und die Einschätzung ihrer Gesamtwirkung und -bedeutung;

f)

Fehlen eines strukturierten und regelmäßigen Dialogs mit der subnationalen Ebene bei Klimaverhandlungen und im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenzen;

g)

mangelnde Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitung der national festgelegten Beiträge;

17.

fordert die Europäische Kommission daher auf, für Abhilfe in Bezug auf diese Defizite und Einschränkungen zu sorgen und die subnationale Klimadiplomatie zwischen den Städten und Regionen in der EU und in den Nachbarländern und Partnerländern der EU vor den nächsten Konferenzen der Vertragsparteien in Ägypten bzw. in den Vereinigten Arabischen Emiraten und darüber hinaus zu fördern;

18.

hält es für wichtig, schwerpunktmäßig auf die Großstädte abzustellen, da sie über eine erhebliche Wirtschaftskraft verfügen und maßgebliche Mitverursacher der Klimakrise sind, allerdings auch potenziell den Schlüssel zu ihrer Lösung halten. Gleichwohl erfordert der Klimawandel eine Antwort, die im gesamten Gebiet fest verankert ist; fordert daher, auch kleine und mittelgroße Städte in den Blick zu nehmen, deren Beteiligung an Netzen und Städtediplomatie begrenzt ist und denen weniger internationale Aufmerksamkeit zuteilwird. Außerdem sollten die bestehenden internationalen und lokalen Netzwerke im ländlichen Raum genutzt werden, um den Wissensaustausch zu erleichtern;

19.

betont, dass Archipele und Inselgebiete weltweit besonders anfällig für den Klimawandel sind und dringt darauf, den Austausch von klimabezogenem Wissen zwischen den Inseln in der EU sowie zwischen diesen und Inseln überall auf der Welt zu verbessern;

20.

ist bereit, als institutioneller Hauptkoordinator für die subnationale Klimadiplomatie in der EU und ihren Nachbarländern aufzutreten; ist zudem bereit, eine größere Verantwortung im Rahmen der Tagungen der Vertragsstaatenkonferenzen zu übernehmen, Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen und die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU in Partnerschaft mit dem Westbalkan, der Türkei sowie der Östlichen und der Südlichen Nachbarschaft der EU einzubringen;

21.

verpflichtet sich, die klimarelevanten Vorschläge der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) im Rahmen seiner Teilnahme an der offiziellen EU-Delegation vor der UNFCCC vorzubringen; fordert die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in alle Phasen der Vorbereitung und der Verhandlungen im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenzen;

22.

appelliert an die europäischen Institutionen, internationalen Finanzinstitutionen und alle internationalen Partner, darunter die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU, die sich am Wiederaufbau der durch den Krieg Russlands zerstörten ukrainischen Städte und Gemeinden sowie Industrie- und Energieanlagen beteiligen werden, die Investitionen für den Wiederaufbau auf die zentralen Aspekte des Übereinkommens von Paris sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals auszurichten, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050, eine Energieautonomie auf der Grundlage erneuerbarer Energien, eine CO2-freie Wirtschaft, eine nachhaltige Landwirtschaft sowie den Erhalt und die Wiederherstellung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt zu erreichen;

23.

begrüßt, dass im Rahmen des UNFCCC-Prozesses eine spezielle Agenda aufgestellt wurde, namentlich das erweiterte Lima-Arbeitsprogramm zu Genderfragen (Lima Work Programme on Gender, LWPG) sowie der Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Action Plan, GAP), um den Mangel an geschlechtergerechter und geschlechtersensibler Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zu beheben und dafür zu sorgen, dass die Stimme der Frauen in die weltweiten Diskussionen und die internationalen Klimaschutzverhandlungen eingebracht wird, und begrüßt insbesondere die Benennung nationaler Anlaufstellen für Gleichstellungs- und Klimafragen (National Gender and Climate Change Focal Points, NGCCFP) für alle Parteien; ist bereit, diesbezüglich mit der UNFCCC und anderen relevanten einschlägigen Partnern zusammenzuarbeiten;

24.

weiß um die Bedeutung der Städte im Zusammenhang mit der globalen Klimamigration: sie bieten Arbeitsplätze und Unterkünfte für Menschen, die vor schlechten und feindseligen Umweltbedingungen fliehen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind derzeit aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels wirtschaftlich und humanitär auf eine noch nie dagewesene Weise gefordert. Sie nehmen Klimaflüchtlinge auf, was die bereits begrenzten Ressourcen, die die Städte anbieten können, noch weiter unter Druck setzt. Gleichzeitig können sie gemeinsam mit lokalen Organisationen und anderen Interessenträgern rechtzeitig auf Probleme wie soziale Notlagen und Umweltkatastrophen reagieren, die durch den Zustrom von Menschen in städtische Gebiete ausgelöst werden;

Verpflichtung der Arbeitsorgane des AdR im Bereich Außenbeziehungen zur globalen Klimaagenda

25.

weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und ihren Partnern in Drittländern für die Förderung der subnationalen Klimadiplomatie wichtig ist, und zwar durch den Aufbau von Allianzen und Maßnahmen zur Förderung, zum Ausbau und zur Finanzierung bestehender und neuer Initiativen, die den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren durch europäische, nationale, regionale und lokale Netze und die Zusammenarbeit zwischen Städten fördern, wie Peer-Reviews und Aktivitäten auf dem Gebiet des wechselseitigen Lernens, Besuche vor Ort, Umweltstädtepartnerschaften, Mentoring und Coaching zwischen Partnern;

26.

betont, dass alle Gremien und Plattformen des AdR im Bereich der Außenbeziehungen (ARLEM, CORLEAP, Arbeitsgruppen/Gemischte Beratende Ausschüsse, Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und das Forum „Städte und Regionen für internationale Partnerschaften“) aktiv auf die Verwirklichung der globalen Klimaziele hinarbeiten. Dazu haben sie sich in ihren jeweiligen Aktionsplänen und Arbeitsprogrammen verpflichtet;

27.

verweist auf das erhebliche und zu wenig genutzte Potenzial der subnationalen Klimadiplomatie, um den Städten und Regionen in der Klimarahmenkonvention die ihnen gebührende Anerkennung für ihre Beiträge zu verschaffen; hält diesbezüglich fest, dass die Einbeziehung der ARLEM-Mitglieder und -Partner im Globalen Süden zur Wiederaufnahme des Verweises auf die ebenenübergreifende Zusammenarbeit („multilevel cooperation“) in den Text des Klimapakts von Glasgow auf der COP 26 geführt hat;

ARLEM

28.

unterstreicht, dass Klimaschutzmaßnahmen im Mittelpunkt der Arbeiten der ARLEM im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und ihren Nachhaltigkeitszielen stehen. Sie haben zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Mittelmeerraum in Form der subnationalen Klimadiplomatie geführt, um die gemeinsamen Herausforderungen anzugehen, vor die der Klimawandel alle Gebiete stellt;

29.

würdigt die aktive Teilnahme der ARLEM an den einschlägigen Ministerkonferenzen der Union für den Mittelmeerraum (UfM), beispielsweise die UfM-Ministertreffen zur blauen Wirtschaft, zu Energie und zu Umwelt und Klimawandel, in denen die Vertreter der ARLEM regelmäßig auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen hingewiesen haben;

30.

lobt die langjährige Zusammenarbeit zwischen den Städten des Mittelmeerraums und insbesondere der Küstenstädte bei Klimaschutzmaßnahmen, weist jedoch darauf hin, dass ein breiteres geografisches Engagement gefördert werden sollte, bei dem auch küstenferne lokale und regionale Gebietskörperschaften angesprochen werden;

CORLEAP

31.

hält fest, dass die Östliche Partnerschaft in ihren Prioritäten den beschleunigten ökologischen Wandel ganz im Sinne der Klimaagenda zu einem klaren Schwerpunkt erklärt hat; sie folgt außerdem den Richtungsvorgaben des Übereinkommens von Paris, der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Grünen Deals der EU. Somit besteht ein echtes Interesse am Grünen Deal, der häufig als Teil der umfassenderen nationalen Anstrengungen zur Annahme nationaler grüner Agenden im Einklang mit internationalen Verpflichtungen gesehen wird, insbesondere durch die national festgelegten Beiträge und die Nachhaltigkeitsziele;

32.

betont, dass alle Aktionsbereiche des Grünen Deals in den nationalen Strategien der Länder der Östlichen Partnerschaft verankert wurden und Energie im Mittelpunkt steht;

33.

unterstreicht, dass diejenigen Länder der Östlichen Partnerschaft, die sich durch Diversifizierung von russischen Energiequellen unabhängig machen und saubere Energie priorisieren wollen, finanziell und technisch unterstützt werden müssen;

34.

verweist auf das starke Engagement der Städte und Regionen aus den drei Ländern Ukraine, Republik Moldau und Georgien für die grüne Agenda der EU im Rahmen ihrer Partnerschaftsabkommen und begrüßt nachdrücklich den Beschluss des Europäischen Rates, der Ukraine und der Republik Moldau den Status von Bewerberländern zuzuerkennen;

35.

merkt an, dass der „östliche Arm“ des Bürgermeisterkonvents ein wichtiges Klima-Aktionsnetz in den Ländern der Östlichen Partnerschaft bildet. So hat der Bürgermeisterkonvent „Ost“ 361 Unterschriften von lokalen Gebietskörperschaften gesammelt, die ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 30 % senken und durch Klimaschutzmaßnahmen resilienter werden wollen;

Erweiterungspartner

36.

hebt die zentrale Bedeutung der grünen Agenda und der nachhaltigen Konnektivität im Erweiterungspaket 2021 hervor; unterstützt die Umsetzung des Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan, der einen wesentlichen Beitrag zum grünen Übergang in der Region leisten könnte (2);

37.

weiß um das Potenzial des „B40 Balkan Cities Network“ im Balkanraum als wichtiger Meilenstein für die Klimadiplomatie der Städte in dieser Region; nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz zählen zu den wichtigsten Schwerpunktbereichen. Dem Netz haben sich bisher 24 Städte angeschlossen und es strebt eine weitere Ausweitung in der Region an;

Multi-Level-Governance

38.

fordert die Schaffung eines gut konzipierten Multi-Level-Governance-Rahmens mit klaren Bestimmungen für die europäische, nationale und subnationale Zusammenarbeit in der Klimadiplomatie innerhalb der EU und mit einer möglichen Umsetzung in den Partnerländern. Angesichts der mangelnden Unterstützung und Einbeziehung von Kommunen und kleinerer und weniger entwickelter Regionen sollten diesen unterrepräsentierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Rahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, um eine gerechte und gleichberechtigte Teilhabe an dem Verfahren sicherzustellen;

39.

schlägt vor, Klimabotschafter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Gremien des AdR im Bereich der Außenbeziehungen zu benennen. Die bereits aktiven AdR-Botschafter des Bürgermeisterkonvents und die Botschafter des Klimapakts wären dabei zu berücksichtigen, und es sollten Synergien zwischen ihnen geschaffen werden, damit sie ihre Beiträge zur offiziellen AdR-Delegation für die COP intern koordinieren können;

40.

fordert eine stärkere Koordinierung zwischen den Städten und Regionen im Hinblick auf die Abgabe gemeinsamer Erklärungen im Vorfeld der COP-Veranstaltungen der UNFCCC und der weltweiten Bestandsaufnahme 2023 in enger Zusammenarbeit mit den globalen Partnern, darunter mit der Gruppe der lokalen und nachgeordneten Gebietskörperschaften (LGMA), den Lokalen Gebietskörperschaften für Nachhaltigkeit (ICLEI), Regions4, der Under2 Coalition und dem globalen Bürgermeisterkonvent; ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus den Mitgliedstaaten und den Partnerländern, insbesondere die Mitglieder der ARLEM und der CORLEAP sowie die Gebietskörperschaften aus dem Westbalkan, zur Veranstaltung multilateraler Treffen zwischen den Klimabotschaftern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Vertretern der Mitgliedstaaten;

41.

hebt die potenzielle Verbindung zwischen der subnationalen Klimadiplomatie und der EU-Energiepolitik hervor, insbesondere die Bedeutung der Energieversorgungssicherheit im Rahmen der globalen sauberen und gerechten Energiewende im Zuge der externen Energiepolitik und -diplomatie bei der Bewältigung der durch die illegale Invasion der Ukraine durch Russland verschärften Energiekrise und der existenziellen Bedrohung durch den Klimawandel;

42.

fordert die EU auf, ihr weltweites Engagement durch gezielte Partnerschaften zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Bereichen Energieversorgungssicherheit, Übergang zu einem effizienten System mit erneuerbaren Energien und strategische Suffizienz zu intensivieren;

43.

sieht die Städte und Regionen als globale Ideenbörsen für Klimainnovation, die neue Strategien und ehrgeizigere Ziele zur Emissionsreduzierung sowie zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung jenseits der national festgelegten Beiträge hervorbringen; bekräftigt seine Forderung, ein System regional und lokal festgelegter Beiträge zu schaffen, dass die national festgelegten Beiträge ergänzt, um dadurch die Bemühungen der subnationalen Behörden um Reduzierung ihrer CO2-Emissionen anzuerkennen, zu überwachen und zu fördern;

Innovationszentrum

44.

plädiert für eine Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Agenda der Vereinten Nationen für innovative Klimaideen, um passgenaue und grenzüberschreitende Lösungen zu finden, mit denen die globale Klimaagenda vorangebracht werden kann. Darüber hinaus können einzelne Städte und Regionen innovative Maßnahmen umsetzen, die bei Erfolg ausgebaut oder anderenorts übernommen werden können; schlägt diesbezüglich vor, auf Initiativen wie „Innovate4Cities“ im Rahmen des Innovationspfeilers des globalen Bürgermeisterkonvents aufzubauen;

45.

vertritt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und ihre internationalen Partner-Initiativen in den europäischen und globalen Diskussionen über Klimainnovationen; fördert Beispiele für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern bei innovativen Klimalösungen;

Finanzen

46.

betont, dass Klimadiplomatie und konkreter Klimaschutz auf lokaler und regionaler Ebene angemessene Finanzmittel und Investitionen erfordern; betont diesbezüglich, dass den subnationalen Regierungen Direktfinanzierungsmöglichkeiten für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt werden müssen;

47.

unterstreicht, dass Synergien zwischen öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen auf globaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erzielt werden müssen, und fordert eine umfassendere finanzielle Unterstützung, einschließlich direkter Mittel für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und ihre externen Partner, um die Klimadiplomatie und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris schneller voranzubringen;

48.

fordert zur Eindämmung und zur Anpassung an den Klimawandel die Bereitstellung zweckbezogener EU-Mittel, die auf die regionale und lokale Ebene ausgerichtet sind; begrüßt ausdrücklich, dass der Schwerpunkt der EU-Mission auf die Anpassung an den Klimawandel und die Unterstützung von 150 Regionen gelegt wird, damit Anpassungspfade genutzt werden können. Dieser Schwerpunkt könnte im Rahmen der auswärtigen Klimaschutzfinanzierung und Hilfe der EU auf andere Regionen in Afrika, Lateinamerika und Asien ausgedehnt bzw. repliziert werden;

49.

stellt fest, dass es global in den Städten und Regionen ein unterschiedliches Maß an funktionierenden „grünen“ Märkten bzw. Investitionen gibt; unterstützt die Beteiligung an Projekten und Netzwerken zwischen Partnern, die es den LRG ermöglichen, von erfahreneren Partnern über anderenorts verwendete Ansätze zu lernen und sich Inspirationen für ihre eigenen lokalen oder regionalen Vorhaben zu holen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen bei der Ausarbeitung eigener Strategien zur Anpassung an den Klimawandel unterstützt werden, um den Schutz und die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften und natürlicher Lebensräume zu verbessern;

Forschung

50.

betont, dass es eines strukturierteren Ansatzes für die Bewertung der aktuellen internationalen subnationalen Klimadiplomatie und ebenso einer verstärkten Datensammlung bedarf, um ihre Dimension gerade auch mit Blick auf den Globalen Süden im vollen Umfang zu verstehen; fordert Koordinierungsbemühungen zum Zweck eines Gesamtüberblicks über die derzeitigen multilateralen Klimaschutzmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und ihrer Partnerschaftsinitiativen;

51.

fordert die Bereitstellung eines Instrumentariums und einer Plattform für Selbstbewertung und -berichterstattung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über Klimaschutz und internationale Klimadiplomatie.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  In Vorschlag 3 Maßnahme 11 wird eine „Stärkung der Führungsrolle der EU und Übernahme einer stärkeren Rolle und Verantwortung bei der Förderung ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen, eines gerechten Übergangs und der Unterstützung bei der Bewältigung von Verlusten und Schäden im internationalen Rahmen“ gefordert.

(2)  Erweiterungspaket 2021 (COR 109/2022).


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/30


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer strukturellen Einbeziehung der Städte und Regionen in die Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Scharm El-Scheich (UNFCCC COP 27)

(2022/C 498/06)

Berichterstatterin:

Alison GILLILAND (IE/SPE), Mitglied des Stadtrates von Dublin

Referenzdokument:

Prospektivstellungnahme

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Dringende umfassende Reaktion auf den Klimanotstand durch wirksame Verknüpfung von Anpassung und Klimaschutz dank Maßnahmen auf mehreren Ebenen

1.

ist zutiefst besorgt über die Erkenntnisse des sechsten Sachstandsberichts des Weltklimarats (IPCC), in dem aufgezeigt wird, wie erheblich die Ökosysteme weltweit durch Klimafolgen geschädigt wurden, was eine weitere Bestätigung dafür ist, dass viele der Auswirkungen des Klimawandels bereits irreversibel sind; nimmt die in dem Bericht enthaltenen Belege zur Kenntnis, die deutlich machen, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel aufgrund unzureichender Finanzmittel und schlechter Planung häufig unwirksam sind, was durch eine inklusivere Governance angegangen werden könnte;

2.

weist darauf hin, dass in den IPCC-Berichten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtige Akteure bei der Entwicklung von Anpassungs- und Eindämmungslösungen anerkannt werden; hebt erneut hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung von 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an seine Auswirkungen zuständig sind (1); betont, dass Lösungen von und in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als direkte Reaktion auf die Klimarisiken gefunden werden müssen, von denen Dörfer, Städte und deren umliegende Regionen mit ihren spezifischen Klimabedingungen bedroht sind; macht darauf aufmerksam, dass mehr als eine Milliarde Menschen in tief gelegenen Siedlungen mit Gefahren wie einem Anstieg des Meeresspiegels, Landabsenkungen an den Küsten oder Überschwemmungen bei Gezeitenhochwasser konfrontiert sind, während 350 Mio. Stadtbewohner weltweit von Wasserknappheit bedroht sind;

3.

weist in diesem Zusammenhang auf die Übereinkunft der COP 26 hin, die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen (2), und fordert eine schnellere Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sowie mehr finanzielle Unterstützung und Anleitung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

4.

bekräftigt seine an die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) gerichtete Forderung, in Partnerschaft mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (UNCBD) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) auf einen kohärenten Rahmen für Klimaneutralität und Resilienz, den Schutz der biologischen Vielfalt und nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten und sich überlagernde Strategien zu vermeiden; begrüßt die Edinburgh-Erklärung zum globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 (3), die ein Beispiel für einen inklusiven ebenenübergreifenden Ansatz darstellt;

5.

bekräftigt, dass die EU eine Führungsrolle einzunehmen hat, indem sie den europäischen Grünen Deal umsetzt, um zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Bemühungen der EU zu verstärken, um bis 2050 tatsächlich Klimaneutralität zu erreichen, und gleichzeitig systematisch den Grundsatz der Schadensvermeidung umzusetzen sowie ein Festhalten an fossilen Brennstoffen und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden; begrüßt den mit dem Europäischen Klimagesetz und dem Paket „Fit für 55“ sowie mit gezielten Initiativen wie den EU-Missionen „Anpassung an den Klimawandel“ und „Klimaneutrale und intelligente Städte“ vorgegebenen Weg; macht deutlich, dass es wichtig ist, die derzeitige geopolitische Krise und ihre wirtschaftlichen Folgen beim Voranschreiten auf diesem Weg zu berücksichtigen und die Unterstützung zu verstärken; betont, dass bei der Umsetzung der Klimapläne und der Konzipierung langfristiger Lösungen für das Problem der Energiesuffizienz Energiearmut bekämpft und die sozialen Folgen der Energiewende bewältigt werden müssen, insbesondere in Regionen, die stark von fossilen Brennstoffen abhängig sind;

6.

verweist darauf, dass das Ziel der globalen Energieversorgungssicherheit nicht als Alternative zum Übereinkommen von Paris betrachtet werden darf, und fordert die Vertragsparteien auf, die Umstellung auf ein Energiesystem, das vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, zu beschleunigen und die Energiesuffizienz zu fördern; begrüßt die Vorlage des REPowerEU-Plans, mit dem die EU auf die durch die rechtswidrige russische Invasion in der Ukraine verursachte Störung des Weltenergiemarkts reagiert, als klares Signal dafür, dass Klimaschutzmaßnahmen beschleunigt werden können und müssen; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind, durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, durch den Aufbau von Partnerschaften zur Mobilisierung der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft und durch die Entwicklung innovativer dezentraler Lösungen, die die Versorgungssicherheit entscheidend erhöhen und zugleich Übertragungsverluste und Emissionen verringern, einen gerechten, inklusiven und nachhaltigen Wandel zu unterstützen;

Unterstützung der EU-Klimaschutzziele durch eine wirksame Multi-Level-Governance

7.

hebt hervor, dass im Klimapakt von Glasgow auf die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen (4) auf mehreren Ebenen und gemeinsamen Handelns hingewiesen und formell anerkannt wird, dass Nichtvertragsparteien, darunter die Zivilgesellschaft, indigene Völker, lokale Gemeinschaften, Jugendliche, Kinder, lokale und regionale Verwaltungen, eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, zu Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris (5) beizutragen; verweist daher darauf, dass der Erfolg des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris von einer wirksamen Zusammenarbeit mit allen Regierungs- und Verwaltungsebenen abhängt;

8.

ist bereit, gemeinsam mit den Einrichtungen und Organen der EU im Vorfeld der COP 27 eine kohärente operative Strategie auszuarbeiten; bekundet seine Offenheit für und seinen Wunsch nach einer effektiven, regelmäßigen Konsultation und Zusammenarbeit sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während der Verhandlungen;

9.

fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf der COP 27 stärker ins Blickfeld zu rücken und im Hinblick darauf in Zusammenarbeit mit dem AdR die Klimaschutzmaßnahmen der subnationalen Ebene in der EU im Programm des EU-Pavillons und im Rahmen der dort stattfindenden Nebenveranstaltungen besser sichtbar zu machen;

10.

stellt fest, wie wichtig es ist, dass sich die einzelstaatlichen Regierungen den Zielen von Paris und Glasgow verpflichten, und verweist auf ihre Rolle bei der Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; ruft den Rat der Europäischen Union auf, in seinen Schlussfolgerungen zu den Vorbereitungen der COP 27 formell anzuerkennen, welch zentrale Rolle die subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebenen dabei spielen, eine gerechte Klimawende voranzutreiben und sie in sozialer Hinsicht an die lokalen und regionalen Bedürfnisse anzupassen; ersucht den tschechischen EU-Ratsvorsitz, über den AdR mit den Städten und Regionen in Dialog zu treten;

11.

begrüßt, dass in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur COP 26 die Rolle der subnationalen Regierungen anerkannt wird, und ruft das Europäische Parlament auf, diese Botschaft in seiner Entschließung zur COP 27 noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen; hebt hervor, wie wichtig ein entschlossenes und zwischen der COP 27-Delegation des Europäischen Parlaments und derjenigen des AdR abgestimmtes Handeln ist, und fordert eine gemeinsame Vorbereitung der beiden Delegationen;

12.

fordert die Europäische Kommission, den tschechischen Ratsvorsitz und das Europäische Parlament auf, die Organisation der ersten Tagung der Minister für Wohnungswesen und Stadtentwicklung im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention zum Thema Städte und Klimawandel nachdrücklich zu unterstützen, und begrüßt die Entscheidung des Exekutivausschusses des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) (6);

Von der Anerkennung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einer wirksamen Umsetzung von Maßnahmen auf mehreren Ebenen

13.

räumt ein, dass es mit dem Klimapakt von Glasgow zwar nicht gelungen ist, der Dringlichkeit und dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen gerecht zu werden, als Erfolg jedoch zu verbuchen ist, dass die zweite Phase des Übereinkommens von Paris eingeleitet und alle offenen Punkte des Pariser Regelwerks (7) abschließend geklärt werden konnten; ist allerdings nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass die derzeit vorgelegten national festgelegten Beiträge die Welt auf Kurs für einen Temperaturanstieg von 2,5 oC bringen;

14.

bekräftigt die im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas erhobenen Forderungen nach einer schnelleren Umsetzung des grünen Wandels; ist nach wie vor besorgt über die Erschwinglichkeit von Energie für die Bürger und Unternehmen, insbesondere in der aktuellen Krise; betont, dass die am stärksten benachteiligten Gruppen und Regionen vor unerwünschten negativen Auswirkungen der Energiewende geschützt werden müssen, und verweist erneut auf die Ergebnisse der strategischen Vorausschau 2022 der Europäischen Kommission;

15.

ist der Auffassung, dass es angesichts des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen integrierter, auf mehreren Ebenen ansetzender Strategien und bereichsübergreifender Lösungen bedarf; hält es daher für erforderlich, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung des Klimawandels förmlich anzuerkennen; unterstreicht, dass eine effektive und systematische Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während der Verhandlungen, gefördert werden sollte;

16.

betont die Bedeutung des AdR als institutionelle Vertretungsinstanz von mehr als einer Million Kommunal- und Regionalpolitiker und „Netz der Netze“; unterstreicht seine einzigartige Funktion als Motor für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen auf lokaler Ebene und seine Bereitschaft, mit den europäischen Institutionen und Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, um im Vorfeld der COP 27 und danach die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen fördern;

17.

betont die Bedeutung der „Under2 Coalition“ als erstes globales Klimaabkommen für subnationale Regierungen, das im Vorfeld des Übereinkommens von Paris ins Leben gerufen wurde; hebt die aktualisierten und ambitionierteren Ziele der „Under2 Coalition“ in der Absichtserklärung von 2021 hervor, in der sie sich zu Maßnahmen verpflichtet, um das 1,5- oC-Ziel sowie Netto-Null-Emissionen bis 2050 oder früher zu erreichen; ruft die AdR-Mitglieder auf, dieses Abkommen ebenfalls zu unterzeichnen und legt den bisherigen Unterzeichnern der „Under2 Coalition“ nahe, sich der ambitionierteren Absichtserklärung von 2021 anzuschließen;

18.

unterstreicht die wichtige Rolle der Gruppe der lokalen und nachgeordneten Gebietskörperschaften (Local Governments and Municipal Authorities, LGMA) bei der Bündelung der Stimmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf globaler Ebene und beim kontinuierlichen Ausbau eines weltweiten Netzes nachgeordneter Gebietskörperschaften, die sich für den Klimaschutz engagieren; fordert alle Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention auf, mit der Gruppe der der lokalen und nachgeordneten Gebietskörperschaften und allen nichtstaatlichen Akteuren zusammenzuarbeiten, um einen konstruktiven Beitrag zu dem Prozess im Vorfeld der COP 27 zu leisten, und enger mit Friends of Multilevel Action zusammenzuarbeiten;

Beibehaltung des Klimaschutzziels und Förderung von Kapazitäten durch den Ausbau von Forschung und Innovation

19.

macht darauf aufmerksam, dass sich über 10 000 lokale und regionale Gebietskörperschaften in ganz Europa zu ehrgeizigen Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung des Klimawandels durch die Beteiligung an Initiativen wie dem Konvent der Bürgermeister verpflichtet und Strategien und Klimaschutzmaßnahmen wie Aktionspläne für nachhaltige Energie und Klimaschutz sowie weitere durch regionale Initiativen vorangetriebene lokale Klimaschutzpläne entwickelt haben; hebt hervor, dass 75 % der über 11 000 Unterzeichner des Globalen Bürgermeisterkonvents ehrgeizigere Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen (8) als ihre jeweiligen nationalen Regierungen festgelegt haben und dass über 50 % ihre Emissionen schneller reduzieren wollen, wodurch ein kritisches politisches Gegengewicht gegen Rückschritte auf nationaler Ebene aufgebaut wird;

20.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit ihrem Engagement und ihren Maßnahmen die sowohl international als auch auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen ergänzen und unterstützen und dass nationale und internationale Ziele nur mit dem Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwirklicht werden können; bekräftigt, dass die regional und lokal festgelegten Beiträge als Ergänzung zu den national festgelegten Beiträgen formell einbezogen und die Bestrebungen von Städten sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weltweit zur Verringerung ihrer CO2-Emissionen offiziell anerkannt, überwacht und gefördert werden müssen;

21.

empfiehlt, in die nationalen Inventarberichte des Transparenzrahmens des Übereinkommens von Paris einen spezifischen Abschnitt über die subnationalen Regierungen aufzunehmen, um die Rechenschaftspflicht, die Folgenabschätzungen und die Transparenz im Rahmen globaler Klimaschutzmaßnahmen zu verbessern; begrüßt den vom globalen Bürgermeisterkonvent angenommenen und verwendeten gemeinsamen Rahmen für die Berichterstattung als Schritt in Richtung einer Vergleichbarkeit (9) lokaler und regionaler Anstrengungen;

22.

ist der Ansicht, dass Rolle und Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU formell anerkannt werden sollten, indem sie in den Bestimmungen der Verordnung über das Governance-System der Energieunion verankert werden und insbesondere indem die regional und lokal festgelegten Beiträge als fester Bestandteil in die nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen werden;

23.

unterstreicht, dass bereits jetzt von den Städten und Regionen Innovationen gefördert, technische und finanzielle Lösungen umgesetzt und innovative Governance-Prozesse entwickelt werden; begrüßt in dieser Hinsicht den auf der COP 26 ins Leben gerufenen globalen Innovationshub der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, die EU-Missionen „Anpassung an den Klimawandel“ und „Klimaneutrale und intelligente Städte“ sowie den Start der globalen Innovationsmission „Städtischer Wandel“ (10), ebenso wie die Zusammenarbeit und Synergien zwischen ihnen;

24.

betont, dass eine stärkere Zusammenarbeit und Integration auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene im Bereich des Datenzugangs erforderlich ist, um den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Zugang zu gewähren, den sie für eine datenbasierte und wissenschaftlich fundierte Politikgestaltung benötigen;

25.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte zu fördern und dabei dem Abstimmungsbedarf der beruflichen Praxis auf den Klimaschutz Rechnung zu tragen;

Förderung wirksamer und bereichsübergreifender Anpassungsmaßnahmen und Bewältigung von Verlusten und Schäden

26.

begrüßt das Arbeitsprogramm Glasgow-Scharm El-Scheich zum globalen Anpassungsziel; hebt hervor, dass die Anpassungsherausforderungen innerhalb eines Landes und einer Region stark variieren können und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die am besten geeigneten Akteure für die Festlegung der Anpassungsziele sind, da sie sowohl den Resilienzbedarf vor Ort als auch die dortigen Lösungswege aus erster Hand kennen;

27.

betont, dass die Vertragsparteien dringend mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenarbeiten müssen, um die Anpassung stärker in die lokale, nationale und regionale Planung einzubeziehen; fordert daher, als Ergänzung zu den nationalen Aktionsplänen und national festgelegten Beiträgen auch die Anpassungsbeiträge der subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebenen formell zu berücksichtigen;

28.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, „Fehlanpassungen“ und die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu vermeiden, die bestehende soziale Ungleichheiten weiter vertiefen; unterstreicht, dass sich die Folgen des Klimawandels unverhältnismäßig stark auf ausgegrenzte und benachteilige Bevölkerungsgruppen auswirken;

29.

merkt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dafür verantwortlich sind, grundlegende Dienstleistungen und Sofortmaßnahmen für ihre Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen und die sie betreffenden Folgen des Klimawandels (beispielsweise klimabedingte Katastrophen, soziale Auswirkungen wie Energiearmut und zunehmende wetterbedingte Gesundheitsprobleme) einzudämmen sowie bereits bestehende Ungleichheiten auszugleichen, die sich durch den Klimawandel noch weiter verschärfen; macht darauf aufmerksam, dass Kapazitätslücken geschlossen werden müssen, indem fundierte Entscheidungen getroffen werden, über die bei der lokalen Bevölkerung Rechenschaft abzulegen ist, was durch den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen, Technologie und lokalem Wissen erleichtert werden sollte, um die breite Anwendung von Anpassungslösungen zu fördern; betont, dass innovative naturbasierte Lösungen wichtige Instrumente zur Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind; fordert die Vertragsparteien im Einklang mit dem Klimapakt von Glasgow auf, bei der Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im Rahmen politischer und planerischer Entscheidungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen integrierten Ansatz zu verfolgen;

30.

begrüßt die Einrichtung des Glasgow-Klimadialogs über Verluste und Schäden; hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Industrie- ebenso wie der Entwicklungsländer mangels Geldfluss alternative Wege finden müssen, um mit den Verlusten und Schäden umzugehen;

31.

verweist auf das Beispiel der finanziellen Zusagen, die Schottland und Wallonien hinsichtlich der Verluste und Schäden auf der COP 26 eingegangen sind (11); hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Klimadiplomatie auf subnationaler Ebene und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Globalen Norden und Globalen Süden im Vorfeld der COP 27 und der COP 28 eine Rolle bei der Festlegung ehrgeizigerer Ziele auf allen Ebenen spielen und dazu beitragen können;

Angemessener Zugang zu Klimaschutzfinanzierung und Förderung eines gerechten Übergangs durch Zusammenarbeit und Engagement

32.

hebt hervor, wie wichtig es ist, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Direktfinanzierungsmöglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit dem Privatsektor und den Finanzinstituten zusammenarbeiten müssen, um nachhaltige Investitionen zu mobilisieren; unterstreicht, dass eine direkte Verbindung zwischen dem Zugang zu Finanzmitteln und der integrierten Entwicklung von Plänen und Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der lokalen und regionalen Ebene hergestellt werden sollte, um eine kosteneffiziente Umsetzung zu erleichtern;

33.

betont, dass im Übereinkommen von Paris von den Vertragsparteien anerkannt wird, wie wichtig es für eine freiwillige Zusammenarbeit ist, „dass ihnen integrierte, ganzheitliche und ausgewogene nicht marktbasierte Ansätze zur Verfügung stehen, die sie bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge (…) in abgestimmter und wirksamer Weise (…) unterstützen“ (12); fordert die Interessenträger des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, sich aktiv an Erforschung, Entwicklung und Umsetzung nicht marktorientierter Ansätze zu beteiligen;

34.

begrüßt die auf der COP 26 getroffene Entscheidung, die Marrakesch-Partnerschaft für weltweiten Klimaschutz zu stärken, um nichtstaatliche Akteure und subnationale Regierungs- und Verwaltungsebenen zu ermutigen, sofortige Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen; begrüßt zudem, dass die Kampagnen „Race to Zero“ und „Race to Resilience“ als Schlüsselinitiativen zur Förderung und Bekanntmachung basisgesteuerter Klimaschutzmaßnahmen vorangetrieben werden, während zugleich die Berichterstattung und die Bestandsaufnahme der Zusagen durch Nichtvertragsparteien erleichtert wird;

35.

begrüßt das Glasgow Work Programme for Action for Climate Empowerment (ACE) (13); erklärt sich bereit, weiter an der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich seiner sechs Elemente — allgemeine und berufliche Bildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Bürgerbeteiligung, Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und internationale Zusammenarbeit — zu arbeiten; fordert die Vertragsparteien zur weiteren Unterstützung dieser Prozesse auf;

36.

stellt fest, dass benachteiligte Bevölkerungsgruppen am stärksten unter den negativen Folgen der Klimakrise leiden; unterstreicht, dass im Zuge eines gerechten Übergangs dafür gesorgt werden muss, dass den sozialen Auswirkungen im Einklang mit den Forderungen der Agenda 2030 durch eine gezielte Unterstützung und Finanzierung voll und ganz Rechnung getragen wird;

37.

betont, dass in dem IPCC-Bericht anerkannt wird, dass Frauen aufgrund ihrer Rolle im Haushalt und in der Gesellschaft, institutioneller Hindernisse und sozialer Normen häufig in ihrer Fähigkeit, sich an den Klimawandel anzupassen und ihn einzudämmen, eingeschränkt sind; fordert die Vertragsparteien auf, weiter eine geschlechterorientierte Klimapolitik voranzutreiben, indem sie das Lima-Arbeitsprogramms zu Genderfragen und den dazugehörigen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter umsetzen und dafür sorgen, dass Frauen bei Entscheidungsprozessen gleichberechtigt vertreten sind; ist der festen Überzeugung, dass Frauen nicht als schutzbedürftige Nutznießer, sondern als wirksame Akteure beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel betrachtet werden sollten;

38.

macht darauf aufmerksam, dass alle Generationen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten müssen; betont die Rolle junger Menschen bei der Förderung des sozialen Fortschritts und der Bewirkung politischer Veränderungen sowie die Notwendigkeit einer sinnvollen und sachkundigen Beteiligung junger Menschen an der Gestaltung der Klimapolitik; engagiert sich dafür, die Mitglieder des AdR-Netzes junger Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aufbauend auf den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas und den Zielen des Europäischen Jahres der Jugend stärker in die Vorbereitung der COP 27 einzubeziehen;

Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit der UN-Klimarahmenkonvention

39.

fordert die UN-Klimarahmenkonvention auf, mit der Gruppe der lokalen und nachgeordneten Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten und sie an den fachlichen Dialogen für die erste weltweite Bestandsaufnahme zu beteiligen; begrüßt die Entscheidung des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung (Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice, SBSTA) und des Nebenorgans für die Durchführung (Subsidiary Body for Implementation, SBI), diese Bestandsaufnahme als inklusive, offene und ganzjährige Talanoa-Dialoge zu konzipieren; ruft die Klimarahmenkonvention auf, im Rahmen der Berichte über die weltweite Bestandsaufnahme die bezüglich der Kampagnen „Race to Zero“ und „Race to Resilience“ eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen, anzuerkennen und zu überwachen, um sich auf lokaler und regionaler Ebene einen Überblick mit messbaren Fortschritten zu verschaffen;

40.

begrüßt, dass der ägyptische Vorsitz nachhaltige Städte und Stadtentwicklung als Schwerpunktthema auf die Tagesordnung der COP 27 gesetzt hat; sucht nach Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit dem Vorsitz, um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter zu stärken, und ist bereit, eine Ausweitung der regionalen Klimawochen der Klimarahmenkonvention auf Europa zu unterstützen, wodurch eine stärkere Einbeziehung der nachgeordneten Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft in den UNFCCC-Prozess ermöglicht werden könnte;

41.

unterstreicht, dass dem AdR eine Schlüsselrolle als institutionelle Vertretungsinstanz der europäischen Städte und Regionen zukommt; ruft daher das UNFCCC-Sekretariat auf, eine strukturierte Zusammenarbeit mit dem AdR zu begründen, um die Kooperation zwischen den beiden Institutionen zu erleichtern;

42.

begrüßt das Kommuniqué zum Treffen der G7-Entwicklungsminister (14), in dem die Rolle der Städte und lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung einer gerechten Klima- und Energiewende anerkannt wird; weist darauf hin, dass er dafür offen ist, die Arbeiten der Urban7-Gruppe zu unterstützen, um die multilaterale Zusammenarbeit als Grundprinzip nachhaltiger und wirksamer Klimaschutzmaßnahmen im Vorfeld der COP 27 zu stärken;

43.

begrüßt die angekündigte Abstimmung der Prioritäten der Vorsitze der COP 27 und der COP 26 (Eindämmung, Anpassung, Finanzierung und Zusammenarbeit) und die Verbindungen zu den angekündigten Prioritäten der „High Level Champions“ (ganzheitlicher Ansatz, Resilienz, Finanzen, Regionalisierung, Verortung); ist bereit, die wirksamsten Synergien und Komplementaritäten zwischen diesen Prioritäten im Vorfeld und während der COP 27 zu unterstützen;

44.

stellt fest, dass in den Städten und Regionen durch soziale Bewegungen das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit dringender und inklusiver Klimaschutzmaßnahmen geschärft wurde; fordert die AdR-Mitglieder im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des Nebenorgans für die Durchführung zu Fragen im Zusammenhang mit der weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris auf, lokale Talanoa-Dialoge (15) oder ähnliche inklusive Prozesse auf lokaler und regionaler Ebene zu organisieren;

45.

verpflichtet sich, als direktes Bindeglied zu fungieren und den AdR-Mitgliedern und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU während der zwei Wochen, in denen die COP 27 tagt, Zugang zu regelmäßig aktualisierten Informationen über den Fortgang der Verhandlungen zu verschaffen; begrüßt, dass die anderen EU-Institutionen partnerschaftlich daran mitwirken und dabei Unterstützung leisten, diese Informationen regelmäßig bereitzustellen, wodurch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in die internationalen Verhandlungen einbezogen werden.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Grüne Deal in Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (ABl. C 79 vom 10.3.2020, S. 1).

(2)  Klimapakt von Glasgow, Ziffer 15.

(3)  Edinburgh-Erklärung zum globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020.

(4)  Klimapakt von Glasgow, Präambel, Ziffer 9.

(5)  Klimapakt von Glasgow, Ziffer 55.

(6)  https://unhabitat.org/sites/default/files/2022/04/hsp-eb-2022-crp2-rev.3.pdf.

(7)  Während mit dem Übereinkommen von Paris ein Rahmen für internationale Maßnahmen vorgegeben wird, wird mit dem Pariser Regelwerk seine Durchführung eingeleitet, indem die Instrumente und Verfahren für seine vollständige, faire und wirksame Umsetzung festgelegt werden.

(8)  Quelle: Wirkungsbericht 2021 des Globalen Bürgermeisterkonvents.

(9)  https://www.globalcovenantofmayors.org/our-initiatives/data4cities/common-global-reporting-framework/.

(10)  http://mission-innovation.net/missions/urban-transitions-mission/.

(11)  In Höhe von jeweils 2 Mio. GBP (2,6 Mio. USD) und 1 Mio. EUR (1,1 Mio. USD).

(12)  Übereinkommen von Paris, Art. 6 Abs. 8 (nicht marktbasierte Ansätze für die Klimafinanzierung).

(13)  Glasgow Work Programme for Action for Climate Empowerment.

(14)  220519-G7-Development-Ministers-Meeting-Communique.pdf (bmz.de).

(15)  Die Talanoa-Dialoge der Städte und Regionen wurden 2018 ins Leben gerufen, um lokale und regionale Gebietskörperschaften und nationale Ministerien für Klima, Umwelt und Urbanisierung zusammen mit gastgebenden Organisationen und Klimaakteuren zur Bestandsaufnahme, Gestaltung und Stärkung der national festgelegten Beiträge zusammenzubringen.


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/36


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gerechter und nachhaltiger Wandel im Kontext kohle- und energieintensiver Regionen

(2022/C 498/07)

Hauptberichterstatterin:

Sari RAUTIO (FI/EVP), Vorsitzende des Rates des Gesundheitsbezirks Häme

Referenzdokument:

Befassungsschreiben des tschechischen Ratsvorsitzes vom 16. Juni 2022

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das Ziel einer klimaneutralen Europäischen Union bis 2050, das einen digitalen und grünen Wandel in den Gemeinden und Regionen Europas erfordert, welcher sich grundlegend auf die Art und Weise auswirken wird, wie die Menschen arbeiten und leben;

2.

stellt fest, dass der gerechte Übergang aufgrund des von Russland im Februar 2022 begonnenen Angriffskriegs noch schwieriger und zugleich dringlicher geworden ist, da Europa in kurzer Zeit seine Abhängigkeit von externen Energielieferungen verringern muss; unterstreicht, dass der Übergang zu einer emissionsarmen Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft durch Schaffung neuer Arbeitsplätze und gleicher Chancen in ländlichen und kohleabhängigen Regionen erfolgen muss;

3.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten 74 Pläne vorgelegt haben, die alle auf den unterschiedlichen Gegebenheiten in den jeweiligen Regionen beruhen; betont, dass das sich verändernde globale Umfeld zu einer Energiekrise geführt hat, die einige Mitgliedstaaten dazu zwingt, vorübergehend auf flexible regionale Lösungen zurückzugreifen, um die Ziele des Programms zu erreichen;

4.

beklagt die schwerfälligen Genehmigungsverfahren für die Pläne und betont, dass einige Regionen Probleme bei der zeitgerechten Planung und Durchführung von Projekten haben, da der größte Teil der insgesamt verfügbaren Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für den Zeitraum 2021–2023 bestimmt ist, was kaum Spielraum für eine nachhaltige Umsetzung von Projekten bis Ende des Programmplanungszeitraums lässt; bedauert, dass nur ein Bruchteil der Programme von der Kommission bewertet und genehmigt wurde, und fordert die Kommission auf, eine Verlängerung der Frist zur Ausgabe derjenigen Mittel für den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) in Erwägung zu ziehen, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität stammen;

5.

vertritt die Auffassung, dass ausgehend davon der Zeitrahmen für die Umsetzung des Fonds überprüft werden sollte, um dessen Erfolg zu gewährleisten;

6.

betont, dass der JTF durchgängig in der Kohäsionspolitik berücksichtigt werden sollte, damit Synergien und Ausstrahlungseffekte in vollem Umfang genutzt werden können;

7.

erinnert daran, dass sich der gerechte Übergang auf solche Regionen konzentrieren muss, in denen der Wandel tiefgreifender und die damit verbundenen Risiken größer sind, da die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten und Regionen sehr unterschiedlich ist; hält fest, dass der Erfolg des Fonds von den größten Empfängerländern Polen und Deutschland abhängt, auf die zusammen mit knapp 33 % etwa ein Drittel des gesamten Fonds entfällt. Auch Rumänien, Tschechien und Bulgarien sind bedeutende Nutznießer des Fonds. Auf die genannten fünf Mitgliedstaaten entfällt zusammen knapp 60 % der Fondsmittel. Der Erfolg des gesamten Programms steht und fällt mit der fristgerechten Umsetzung der Pläne dieser Mitgliedstaaten (territoriale Pläne für einen gerechten Übergang);

8.

betont, dass im Zusammenhang mit dem JTF unbedingt die aktuelle umfassende Energiekrise berücksichtigt werden muss. Die Energiekrise stellt zumindest kurzfristig gesehen auch eine ernsthafte Bedrohung für einen gerechten und ökologischen Wandel dar. Insbesondere die Energiewirtschaft, die energieintensiven Industriebranchen, das produzierende Gewerbe und die KMU ringen derzeit mit dem enormen Preisdruck, der den grünen Wandel zu einer noch größeren Herausforderung macht; unterstreicht, dass die von der Stahlindustrie angestrebte Kohlenstoffneutralität auch von der Verfügbarkeit von Ökostrom für die Wasserstofferzeugung und von alternativen Energiequellen als Ersatz für Erdgas abhängt; begrüßt, dass der JTF bei der Verwirklichung dieses Ziels eine Rolle spielen kann;

9.

weist darauf hin, dass der JTF zwar kleiner konzipiert ist als die traditionellen Strukturfonds, einige seiner Ziele sich jedoch überschneiden; ruft die Regionen dazu auf, Synergien zwischen den kohäsionspolitischen Programmen zu nutzen;

10.

fordert, im JTF als ortsbasiertes Instrument eine stärkere soziale Komponente unter starker Einbeziehung der Sozialpartner einzubauen, und spricht sich dafür aus, den Bottom-up-Ansatz als Hauptelement des Fonds beizubehalten, da jede Region ein einzigartiges sozioökonomisches Ökosystem darstellt;

11.

weist darauf hin, dass die Grundlage und die Ziele des JTF solide sind und dass der Fonds für die Regionen, aber auch für die im Übergang befindlichen Industrien von großer Bedeutung ist; daher ist es im Sinne einer wirtschaftlichen Diversifizierung der Gebiete notwendig, den Mechanismus hinsichtlich der förderfähigen Maßnahmen so flexibel wie möglich zu gestalten; verweist darauf, dass die angenommene Verordnung Großunternehmen und Unternehmen im Rahmen des EHS — auch als potenziell Begünstigte der JTF-Verordnung — unterstützt, was ein Unterscheidungsmerkmal mit Blick auf die Strukturfonds darstellt; betont, dass der künftige JTF unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips vollständig in die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen integriert werden sollte. Die für ihn bestimmten Mittel sollten zusätzlich zu den derzeitigen Kohäsionsfondsmitteln bereitgestellt werden;

12.

betont, dass angesichts der unterschiedlichen regionalen Übergangsprozesse zur CO2-Neutralität derartige Anpassungen des Fonds eine Methodik für die regionale Zuweisung von Mitteln beinhalten sollten, die mit einem möglichst umfassenden Anwendungsbereich und mit Kriterien für die geografische Zuweisung seiner Mittel vereinbar ist, die der territorialen Vielfalt der EU besser entspricht;

13.

fordert ein klares Bekenntnis zur Schaffung eines JTF 2.0, der eine größere Bandbreite von Regionen einbezieht, die vor der Herausforderung der grünen Transformation der Industrie und des produzierenden Gewerbes stehen, sowie eine breite Diskussion über den Geltungsbereich und den Umfang des Instruments im Rahmen der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens;

14.

betont, dass die Kombination von EU-Haushaltsmitteln aus dem MFR mit Einnahmen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (von 2021 bis 2023) für die Regionen sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung von Projekten erhebliche Schwierigkeiten mit sich gebracht hat, da der größte Teil der insgesamt verfügbaren Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für den Zeitraum 2021–2023 vorgesehen ist. Dadurch bleibt wenig Spielraum für eine nachhaltige Umsetzung von Projekten bis Ende des Programmplanungszeitraums;

15.

betont, wie wichtig es ist, alle Regionen in der gesamten EU aktiv in die Verwirklichung der Klimaziele für 2030 und 2050 einzubeziehen und niemanden zurückzulassen; fordert den Privatsektor auf, seine Pläne zu aktualisieren, damit der Energiebedarf und die langfristige nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden;

16.

geht davon aus, dass sich aufgrund der derzeitigen Energiekrise und der unsicheren weltpolitischen Lage neben der klimafreundlichen Energieerzeugung zunehmend die Frage der Energieversorgungssicherheit stellt. Dieser Aspekt ist besonders für energieintensive Industriebranchen relevant, bestimmt aber letztlich auch den Energieverbrauch der privaten Haushalte;

17.

schlägt vor, dass die EU insbesondere die Regionen unterstützt, die am stärksten von fossilen Energiequellen abhängig sind. So soll verhindert werden, dass die Regionen bei künftigen Investitionen weiter auseinanderdriften; betont, dass die verfügbaren EU-Mittel für die Regionen gezielt eingesetzt werden müssen, um deren Ziele bestmöglich zu erreichen;

18.

weist darauf hin, dass den Besonderheiten von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die vor großen sozioökonomischen Herausforderungen stehen, besonders Rechnung zu tragen ist, was vor allem in abgelegenen und stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Regionen gilt;

19.

verweist in diesem Zusammenhang auf die besondere, bedarfsintensive Situation der Regionen in äußerster Randlage, die aufgrund ihrer geringen Größe, ihrer Abgelegenheit und ihrer Isolation in hohem Maße von fossilen Brennstoffen abhängig sind und nicht an das kontinentaleuropäische Netz angeschlossen werden können; diese Regionen wurden jedoch nicht vom JTF berücksichtigt;

20.

ist sich bewusst, dass der JTF allein unsere Klimaprobleme nicht lösen wird, aber eine wichtige Rolle dabei spielen kann; unterstreicht, dass er in den verschiedenen Regionen der EU so effizient wie möglich und in ausreichender Höhe für Investitionen eingesetzt werden sollte, um seine Wirksamkeit voll entfalten zu können; weist darauf hin, dass es für die Entscheidungsträger auf lokaler und regionaler Ebene und für Experten, die beispielsweise die Programmplanung für den JTF vorbereiten, schwierig ist, eine Verknüpfung mit größeren, von der Zentralregierung getätigten Investitionen herzustellen oder eine Zusammenarbeit aufzubauen;

21.

stellt fest, dass die Energieerzeugung und die Energieversorgung der Kunden (Industrie und Verbraucher) oft in den Händen großer oder sogar multinationaler Unternehmen liegen, was die Zusammenarbeit aus Sicht der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erschwert;

22.

weist darauf hin, dass der ökologische Wandel in der Energiewirtschaft schrittweise verläuft und dass trotz der derzeit intensiven Produktentwicklung und der Erprobung neuer Technologien frühestens in den 2030er-Jahren greifbare Ergebnisse vorliegen werden;

23.

weist ferner darauf hin, dass uns der möglicherweise lange andauernde russische Angriffskrieg in der Ukraine die Bedeutung der Energieversorgungssicherheit in ganz Europa klar vor Augen geführt hat. Die Versorgungssicherheit muss in den kommenden Jahren bei allen energiepolitischen Lösungen berücksichtigt werden, um das im europäischen Grünen Deal festgeschriebene und begrüßenswerte langfristige Ziel einer sauberen, erschwinglichen und sicheren Energie zu verwirklichen;

24.

betont, dass die Ziele des JTF auch den Zielen des später aufgestellten Plans REPowerEU dienen. Die Ziele von REPowerEU sollten auch bei der Umsetzung des JTF in den Mitgliedstaaten und in den Regionen berücksichtigt werden;

25.

hält es für notwendig, dass im Hinblick auf einen bestmöglichen gerechten Übergang die bestehenden Finanzierungsinstrumente und -verfahren der EU weiterentwickelt und an unterschiedliche Situationen angepasst werden, damit Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Programmen erzielt werden können;

26.

weist darauf hin, dass die kohäsionspolitischen Programme kontinuierlich bewertet werden; fordert die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, dafür zu sorgen, dass diese Programme auch zur Verwirklichung eines gerechten Übergangs beitragen;

27.

verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit klarer Informationen über mögliche Synergien mit dem ESF+ und anderen ESI-Fonds und fordert die Kommission auf, den betroffenen Regionen zusätzliche fachliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um die Ziele des Fonds für einen gerechten Übergang zu erreichen;

28.

sieht im EFRE und im ESF geeignete kohäsionspolitische Instrumente zur Verringerung der regionalen Unterschiede. Darüber hinaus sollten Synergien genutzt werden, um mit den JTF-Mitteln die besten Ergebnisse zu erzielen;

29.

stellt fest, dass die Kohäsionspolitik der EU auf ein besseres wirtschaftliches, soziales und territoriales Gleichgewicht in Europa abzielt. Die Kohäsionspolitik muss die Grundlagen für eine langfristige territoriale Entwicklung schaffen und so dazu beitragen, plötzliche Krisen zu überwinden und die wirtschaftliche Erholung zu fördern; unterstreicht, dass beim Aufbau einer Krisenresilienz den lokalen und regionalen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt; weist nachdrücklich darauf hin, dass die langfristigen Ziele der Kohäsionspolitik nicht zurückgestellt werden sollten, wenn eine Krise eintritt;

30.

weist darauf hin, dass die JTF-Programmplanung beschleunigt werden sollte, um die Mittel rechtzeitig zu mobilisieren. Die Mittel für die Aufbau- und Resilienzfazilität wurden innerhalb eines Jahres zur Verfügung gestellt. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben fast drei Jahre am JTF gearbeitet. Wenn das JTF-Programm 2022 nicht anläuft, besteht die Gefahr, dass die gesamte Jahreszuweisung in Höhe von 25 % der bereitgestellten Mittel verloren geht;

31.

unterstreicht, dass die Europäische Kommission rechtzeitig die notwendigen Vorschläge für die Kontinuität der JTF-Programmplanung in Übereinstimmung mit den längerfristigen Klimazielen vorlegen sollte; ruft den Mitgesetzgeber nachdrücklich dazu auf, die Regionen angemessen in das künftige JTF-Programm einzubeziehen, und fordert mehr partizipative Elemente bei der Umsetzung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, um zu vermeiden, dass Entscheidungen zentral und unter Außerachtlassung der tatsächlichen Bedürfnisse der Regionen getroffen werden;

32.

kommt zu dem Schluss, dass die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unbedingt in die Umsetzung aller Instrumente einbezogen werden müssen. Die Suche nach den auf regionaler Ebene geeignetsten und wirksamsten Mitteln kann nur erfolgreich sein, wenn die Regionen und Städte in alle Phasen der Planung und Umsetzung einbezogen werden.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/39


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Digitaler Zusammenhalt

(2022/C 498/08)

Berichterstatter:

Gaetano ARMAO (IT/EVP), Vizepräsident und Mitglied der Regionalregierung der Region Sizilien

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

Einführung

1.

möchte gleich zu Beginn bekräftigen, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 174) als eines der wichtigsten Ziele angegeben ist, um konkret eine harmonische und ausgewogene Entwicklung in der gesamten Europäischen Union (EU) und ihren Regionen zu erreichen;

2.

betont, dass der Begriff „digitaler Zusammenhalt“ die Anerkennung der grundlegenden Rolle der Technologie in unserem Leben bedingt und die Aufnahme der Kohäsionsziele in die digitalen Rechte, Grundsätze und Strategien der Union erfordert, wofür Artikel 175 AEUV entsprechend überarbeitet werden müsste;

3.

verweist darauf, dass der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) im EU-Jahresbarometer zur Lage der Gemeinden und Regionen 2021 den digitalen Zusammenhalt als einen wichtigen Faktor für die Schaffung inklusiver Gesellschaften in der EU hervorgehoben und betont hat, dass der Begriff „digitaler Zusammenhalt“ eine wichtige zusätzliche Dimension zu den im EU-Vertrag verankerten Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist (1). Die Digitalisierung kann helfen, soziale und territoriale Ungleichheiten zu verringern, denn sie erreicht auch Menschen, die andernfalls von bestimmten Dienstleistungen ausgeschlossen wären oder nur begrenzt Zugang dazu hätten;

4.

weist darauf hin, dass der Begriff des digitalen Zusammenhalts (2) und die zu seiner konkreten Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen, wie in einer neueren großen Zukunftsstudie (3) des Europäischen Ausschusses der Regionen dargelegt, bedeuten, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in Europa einen guten Zugang zum Internet und zu digitalen Diensten hat und dass die Souveränität und Robustheit der digitalen Infrastruktur der EU gestärkt werden;

5.

betont, dass die EU darauf hinwirken sollte, dass der digitale Wandel allen Bürgerinnen und Bürgern der EU so zugänglich wie möglich ist, und dass sie besonderes Augenmerk darauf richten sollte, den weniger entwickelten Regionen sowie Regionen mit dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie Inselgruppen, Gebieten in äußerster Randlage, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen dabei zu helfen, ihre Digitalisierung rascher zu vollziehen, denn sie stehen vor besonderen Herausforderungen. Dabei sollte möglichst auf ihren Stärken aufgebaut werden, wofür auch die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit wichtig ist;

6.

sieht in der Technologie zwar ein wichtiges Mittel, das uns bei der Anpassung an schwierige Situationen in allen Gesellschaftsbereichen hilft; verweist aber gleichzeitig darauf, dass die herausragende Rolle der Digitaltechnik bei der Reaktion auf COVID-19 und beim Aufbau von Krisenfestigkeit gegen COVID-19 Mängel bei der digitalen Infrastruktur und der digitalen Kompetenz aufgezeigt und die digitale Kluft in der EU eher noch vertieft hat;

Anstehende Herausforderungen

7.

weist darauf hin, dass sich der Begriff „digitale Kluft“ auf „unterschiedliche Stufen des Zugangs zu und der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und insbesondere auf die Lücken beim Zugang zu internetgestützten digitalen Diensten und ihrer Nutzung“ bezieht (4); betont, dass schnelle Internetverbindungen für alle in der Europäischen Union von Städten bis hin zu ländlichen und abgelegenen Gebieten eine Leistung der Daseinsvorsorge sein und entsprechend behandelt werden müssen;

8.

unterstreicht, dass durch digitale Kommunikationsformen auch neue Herausforderungen für demokratische Prozesse entstehen. Für viele Menschen sind die sozialen Medien die wichtigste Nachrichtenquelle, deren Betreiber selten Faktenchecks durchführen. Die digitale Auseinandersetzung in sozialen Medien kann zu einer gesellschaftlichen Polarisierung und Fragmentierung führen. Die Möglichkeiten der Beeinflussung, insbesondere durch den Einsatz von Algorithmen, durch die das Userverhalten gesteuert wird, sind sehr groß;

9.

betont, dass eine Politik des digitalen Zusammenhalts die Gründe für die wachsende digitale Kluft in der Union und die Herausforderungen in Regionen angehen muss, die zwar versuchen, die digitale Kluft zu überbrücken, aber immer noch im Rückstand sind, auch wenn die größer werdende digitale Kluft offiziell nicht als Bedrohung für den Zusammenhalt der EU erachtet wird;

10.

hebt hervor, dass Inseln, Grenzregionen, Regionen mit geografischen Herausforderungen und Bergregionen (5) besondere geografische, wirtschaftliche, demografische und soziale Merkmale aufweisen, die spezielle Herausforderungen mit sich bringen. Dazu gehören ihre begrenzte Größe (Fläche, Bevölkerungsdichte, Wirtschaft), ein begrenzter lokaler Markt und Schwierigkeiten bei der Erzielung von Skaleneffekten, hohe Beförderungskosten, gering entwickelte Verflechtung zwischen Industrien, Defizite bei unternehmerischer Kompetenz, Infrastruktur und Unternehmensdienstleistungen (im Vergleich zu Festlandsunternehmen) sowie weniger umfangreiche Sozial- und Bildungsleistungen für die Bürger. Darüber hinaus sind Inselgruppen, denen aus ihrer Lage eine doppelte oder dreifache Benachteiligung erwächst, zusätzlich belastet, wie erst vor kurzem im Bericht des Europäischen Parlaments „Inseln und Kohäsionspolitik: aktuelle Situation und zukünftige Herausforderungen“ hervorgehoben wurde (6);

11.

sorgt sich, dass die bestehenden digitalen Lücken nicht kleiner werden, sondern im Bereich der folgenden Schlüsselkomponenten des digitalen Wandels in der EU vielmehr noch zunehmen (7):

Es liegen keine Daten über den Umfang grundlegender digitaler Kompetenzen auf lokaler und regionaler Ebene vor. Stattdessen wird ein Ersatzindikator herangezogen, nämlich die individuelle Fähigkeit zur täglichen Nutzung des Internets. Während in einigen westlichen EU-Mitgliedstaaten die digitale Kluft zwischen Stadt und Land bei den digitalen Kompetenzen geringer wird (DE, SE, NL, BE), ist sie in allen anderen Mitgliedstaaten immer noch beträchtlich.

Im Bereich Konnektivität und digitale Infrastruktur weisen ländliche Gebiete beim Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA) und beim Anschluss von Haushalten an Netze mit hoher Kapazität immer noch einen Rückstand auf.

Der digitale Umbau der Unternehmen lässt sich an der Zahl der als „Einhorn“ bezeichneten Start-ups in der EU (d. h. Start-ups mit einer Marktbewertung von über einer Milliarde US-Dollar) ablesen, und diese ballen sich überwiegend in Kontinentaleuropa und in Hauptstadtregionen.

Von 2019 bis 2020 hat sich die Kluft bei der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen zwischen Stadtbewohnern und Bewohnern städtischer Gebiete vergrößert;

betont, dass der besondere Fall der Gebiete in äußerster Randlage, deren einzigartige und komplexe Realität, wie in Artikel 349 AEUV anerkannt, eine Anpassung der europäischen Politik an ihre Besonderheiten erfordert, nicht vergessen werden darf. Das betrifft nicht nur den Grundsatz des wirtschaftlichen und sozialen, sondern auch des digitalen Zusammenhalts;

12.

weist darauf hin, dass sich die Tragweite der Maßnahmen, die für die Überwindung der digitalen Kluft erforderlich sind, über mehrere Politikbereiche erstreckt, der digitale Zusammenhalt also ein bereichsübergreifendes Unterfangen ist; begrüßt daher, dass die Konferenz zur Zukunft Europas den digitalen Zusammenhalt als Ergänzung zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt anerkennt (8); ist der Ansicht, dass der digitale Zusammenhalt ein Bestandteil des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist und als Leistung der Daseinsvorsorge angesehen werden muss;

13.

hebt hervor, dass sich die digitale Kluft auf Dienste auswirkt, die auf lokaler Ebene in folgenden Bereichen erbracht werden:

Gesundheitsversorgung: kein Zugang zu elektronischen Gesundheitsdiensten; geringeres Bewusstsein digitalisierungsferner Menschen für COVID-19 und entsprechend erhöhte Anfälligkeit auch gegenüber möglichen künftigen Pandemien;

Bildung: ungleicher Zugang zu Bildungsressourcen; Stillstand im Bildungsprozess; Schüler und Studierende erhalten kaum technische Hilfe aus ihrem familiären Umfeld;

Andere grundlegende Dienste: zunehmende finanzielle Ausgrenzung aufgrund des Trends hin zu einer bargeldlosen Gesellschaft; der Zugang digitalisierungsferner Menschen zu staatlichen Leistungen ist begrenzt, sofern diese ausschließlich digital zu beantragen sind. Sozioökonomische Bedingungen: größeres sozioökonomisches Gefälle zwischen denjenigen, die mit digitalen Mitteln Telearbeit machen konnten, und denjenigen, die nicht arbeiten konnten;

Zunahme der sozialen Ausgrenzung: Die digitale Kluft kann die Teilnahme an gesellschaftlichen Initiativen erschweren, die online stattfinden, und die Menschen so daran hindern, ihre demokratischen Rechte auszuüben;

14.

vertritt die Auffassung, dass öffentliche Verwaltungen und andere Organisationen, die digitale Dienstleistungen erbringen, bei der Gestaltung digitaler Dienste der Zugänglichkeit für Menschen mit einer sensorischen Behinderung oder mit begrenzten digitalen Fähigkeiten Rechnung tragen sollten. Auch Nutzer mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten müssen von diesen Diensten Gebrauch machen können;

15.

bedauert, dass die Aufnahme eines Grundsatzes über den digitalen Zusammenhalt, durch den dafür gesorgt wird, dass keine Region und keine Person in Bezug auf Konnektivität und Zugänglichkeit zurückgelassen wird, nicht formell Teil des Vorschlags der Kommission für eine „Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade“ war (9);

16.

begrüßt gezielte Maßnahmen wie die kürzlich erfolgte Änderung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die Änderung der Bestimmungen über die Gewährung staatlicher Beihilfen für feste Breitbandnetze und die laufende Überarbeitung der Breitbandleitlinien; mahnt jedoch mehr Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf digitale Infrastrukturen an und dringt auf deren zusätzliche Vereinfachung (10);

17.

weist darauf hin, dass durch den gezielten Einsatz digitaler Lösungen größere Mengen CO2 eingespart werden können. Eine große Herausforderung ist jedoch der steigende Energieverbrauch von Rechenzentren, Endgeräten und Übertragungsnetzen. Eine Digitalisierung ohne sozial-ökologische Rahmenbedingungen wäre fahrlässig. Die Digitalisierung selbst muss flankiert werden, um den Ressourcenverbrauch zu begrenzen und Rebound-Effekte zu vermeiden, bei denen Effizienzsteigerung zu erhöhtem Verbrauch führt;

Verwirklichung des digitalen Zusammenhalts

18.

stellt fest, dass digitale Kompetenzen und digitale Infrastruktur der Schlüssel für die Weiterentwicklung aller anderen Aspekte des digitalen Kompasses sind, und empfiehlt daher der Europäischen Kommission, eine gezielte langfristige Strategie mit Ressourcen und Koordinierungsmechanismen aufzustellen und zu verfolgen, mit der große, auf der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beruhende Projekte unterstützt werden, sodass alle Bürgerinnen und Bürger über zeitgemäße digitale Kompetenzen und Infrastrukturen verfügen;

19.

empfiehlt, angemessene digitale Kompetenzen in alle Maßnahmen im Rahmen des lebenslangen Lernens aufzunehmen, um alle europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, vom allgemeinen Recht auf Zugang zum Internet Gebrauch zu machen. Bildung darf dabei nicht nur im Sinne von Ausbildung verstanden werden, sondern soll die Bürgerinnen und Bürger zu einer aktiven Teilhabe und reflektierten Informationsgewinnung befähigen;

20.

betont in diesem Zusammenhang, dass der Verbesserung der digitalen Kompetenzen weniger digitalaffiner Bevölkerungsgruppen, wie etwa älteren Menschen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und dafür gesorgt werden muss, dass sie zumindest über Grundkenntnisse verfügen. Zudem gilt es, junge Menschen in weniger entwickelten Regionen zu unterstützen, deren Bildungsleistung aufgrund der digitalen Kluft und des fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Online-Bildung in mehreren Regionen besonders stark von der Krise betroffen war. Bei der Zuweisung des Bildungshaushalts zur Bewältigung des Bildungsnotstands sollte in der EU-Politik den regionalen Unterschieden, insbesondere den weniger entwickelten Regionen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden als in den letzten Jahren. Digitale Bildungsinhalte sollten auch Möglichkeiten für Kinder nationaler Minderheiten umfassen und so für Gleichheit unter Menschen unterschiedlicher sozialer Herkunft sorgen;

21.

betont, dass ein unverzichtbarer Teil der Digitalkompetenz für alle Bevölkerungsteile auch eine ausreichende Medienkompetenz zur Bewertung der Seriosität von Informationen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Zeitgeschehen, ist. Dies gilt insbesondere aufgrund der Zunahme von Phänomenen wie Fake News und Hate Speech;

22.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission in Fortführung der kürzlich vorgelegten Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen einen umfassenden Rahmen, Rechtsakte und Instrumente zur Durchsetzung der europäischen digitalen Rechte und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit mit den europäischen Bürgern schafft, um dafür Sorge zu tragen, dass die digitalen Grundsätze Verbreitung finden und dem gesellschaftlichen Bedarf entsprechen. Ferner sollte eine Überarbeitung der im Jahr 2000 eingeführten Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Berücksichtigung der neu proklamierten digitalen Rechte ins Auge gefasst werden;

23.

begrüßt die Empfehlung der Konferenz zur Zukunft Europas, den gleichberechtigten Zugang zum Internet zu einem Grundrecht aller europäischen Bürgerinnen und Bürger zu machen. In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, dass über eine souveräne und widerstandsfähige digitale Infrastruktur der EU ein zuverlässiger Zugang zum Internet und zu digitalen Diensten gegeben ist. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb fair und offen ist und dass Monopole und generell ein Missbrauch von Marktmacht, Anbieterbindung, Datenkonzentration und Abhängigkeit von Drittländern bei Infrastruktur und Dienstleistungen verhindert werden;

24.

schlägt im Einklang mit der Empfehlung, die das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (11) in seinen speziellen Empfehlungen an die nationalen Regulierungsbehörden ausgesprochen hat, vor, die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen (zwischen Telekommunikationsbetreibern und anderen Diensteanbietern wie Stromanbieter, Eisenbahngesellschaften usw.) zu fördern, um die Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen und der Abdeckung abgelegener Gebiete zu senken;

25.

weist darauf hin, dass viele Regionen gute Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften sowohl beim Ausbau der digitalen Infrastruktur als auch bei der Verringerung der digitalen Kluft gemacht haben, und betont die Rolle regionaler digitaler Knotenpunkte für eine umfassendere Digitalisierung;

26.

betont nachdrücklich, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die Chancen der dezentralen Arbeit nutzen und für das Leben auf dem Lande, auf Inseln, in Berggebieten und in sehr dünn besiedelten Gebieten mit geringer Siedlungsdichte werben sollten, indem sie die Vorteile des Lebens in diesen Gebieten hervorheben. Das könnte zu einem ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigeren und erschwinglicheren Leben führen, wenn neben anderen grundlegenden Erfordernissen der digitale Zusammenhalt gewährleistet ist, d. h., wenn wichtige digitale Dienste allgemein verfügbar sind;

27.

plädiert für den Austausch bewährter Verfahren aus allen europäischen Regionen, die Beispiele für nachhaltige Möglichkeiten der dezentralen Arbeit sind, um dazu beizutragen, dass sich die dezentrale Arbeit in der Arbeitswelt fest etabliert und dabei ihr wirtschaftliches, soziales und ökologisches Potenzial bestmöglich genutzt wird;

28.

betont die Bedeutung der Mitwirkung lokaler und regionaler Schulen, Hochschulen, Forschungszentren und Ökosysteme an digitalen Innovationszentren bzw. deren Leitung, da diese häufig nicht durch die regionale Politik koordiniert werden und daher oftmals ein umfangreiches Know-how und viel Wissen nicht genutzt wird. In diesem Zusammenhang müssen Maßnahmen zur Vermeidung der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte ergriffen werden. Dezentrale Arbeit kann unter fairen Bedingungen insbesondere in benachteiligten Gebieten Teil der Lösung sein;

29.

betont, dass KMU stärker bei der Digitalisierung unterstützt werden müssen. Sie haben einen Rückstand gegenüber größeren und besser ausgestatteten Unternehmen und müssen sich eine Reihe neuer Kompetenzen zulegen. Der Verwaltungsaufwand für den Zugang zu EU-Fördermitteln (nicht nur im Zusammenhang mit der Digitalisierung) für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen muss erheblich verringert werden. Die Verwaltungsanforderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Betriebsgröße stehen und gleichzeitig eine faire Behandlung von KMU-Eigentümern beim Erhalt von EU-Förderung gewährleisten (12). Die Europäische Kommission sollte die derzeitigen Verfahren einem KMU-Test unterziehen und Vorschläge zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für Kleinstunternehmen, vorlegen (z. B. Ausnahmen bei der Rechnungsprüfung);

30.

die Zuweisung von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für digitale Initiativen und insbesondere für KMU sollte genau überwacht werden, und es sollte bewertet werden, ob die Höhe der den KMU zugewiesenen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Beitrag der KMU zum nationalen (und regionalen) BIP steht;

Elektronische Behördendienste, digitale Resilienz

31.

spricht sich dafür aus, dass die Europäische Kommission durch eine bessere Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) und durch einen Austausch bewährter Verfahren eine gezieltere Sensibilisierungskampagne für die Bürger über die auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bestehenden Plattformen der elektronischen Bürgerbeteiligung fördert;

32.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten spezielle Mittel für den Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften, Sensibilisierungskampagnen und Schulungen bereitstellen, um Bürger und insbesondere die jüngeren Generationen, Unternehmen und den öffentlichen Sektor auf die Bekämpfung der Cyberkriminalität als Querschnittsthema des digitalen Wandels vorzubereiten. Das Finanzierungsprogramm für die Zeit nach der Krise sollte auch Investitionen in die digitale Bildung, die Breitbandanbindung, den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung und die Schulung von Lehrkräften für eine solche Situation umfassen. Auch das Contentmanagement im Rahmen der digitalen Bildung sollte genau überdacht werden, wobei den Herausforderungen und Problemen Rechnung zu tragen ist, die sich aus der Nutzung digitaler Online-Inhalte ergeben könnten;

33.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten länderübergreifende Regulierungs- und Interoperabilitätshemmnisse angehen, die einer vollständigen Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts im Wege stehen und die Expansion von Unternehmen sowie die Anwendung von Technologien in größerem Maßstab in Europa behindern. Darüber hinaus sollten die LRG die Ausarbeitung eines gemeinsamen Modells z. B. durch die Breitbandplattform erleichtern;

34.

empfiehlt, dass die Interoperabilität regionaler und lokaler öffentlicher IT-Systeme mit den Systemen der nationalen Ebene den Ausgangspunkt für jede digitale Initiative bildet, insbesondere falls es bereits IKT-Normen der EU oder gemeinsame technische Spezifikationen der EU gibt. Interoperabilität sollte stets an Technologieneutralität von Lösungen und Diensten gekoppelt sein, auch um eine Anbieterbindung zu vermeiden; darüber hinaus sollte für jeden digitalen öffentlichen Dienst, der sich an KMU richtet, ein KMU-Test durchgeführt werden; Vertreter von LRG sollten einschlägigen Ausschüssen auf nationaler Ebene als Mitglied angehören und bei wichtigen, die Interoperabilität betreffenden Initiativen beraten;

35.

hält es für sehr wichtig, dass quelloffene Software und offene öffentliche Daten für alle hochwertigen Datensätze (wie in der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors genannt), zur Verfügung stehen, was ebenfalls als digitales Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger betrachtet werden sollte, um sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu befähigen; die Bürgerwissenschaft sollte ebenfalls gefördert werden, und in diesem Zusammenhang sollten die wichtigsten betroffenen Gruppen auf EU-Ebene erfasst und entsprechend mobilisiert werden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Erhebung „lokaler“ Daten für ein Monitoring des digitalen Zusammenhalts und Empfehlungen zu dessen Verwirklichung;

36.

bekräftigt im Einklang mit seiner jüngsten Stellungnahme zu dem Gesetz über künstliche Intelligenz, dass die Europäische Kommission die Folgenabschätzung zu den Auswirkungen von KI-Technologien auf die Bürger, insbesondere benachteiligte Gruppen, ausweiten sollte, indem sie die LRG und/oder ihre Vertreter obligatorisch in die Konsultation einbezieht und strengere Transparenz- und Informationsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme festlegt (14);

Monitoring und Messung der digitalen Kluft

37.

betont, dass die Europäische Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten, Eurostat, den nationalen statistischen Ämtern und der Gemeinsamen Forschungsstelle eine schrittweise, aber kontinuierliche Ausweitung der geografischen Aufschlüsselung der vorhandenen Daten fördern und den Informationsumfang auf Aspekte der digitalen Wirtschaft und der digitalen Gesellschaft erweitern sollte. Der Europäische Ausschuss der Regionen sollte als ein wesentlicher Akteur einbezogen werden, um die Anliegen der LRG im Bereich Daten und Information sowie geeignete Instrumente zur Messung der digitalen Reife einzubringen;

38.

schlägt vor, ein robustes und umfassendes System lokaler digitaler Indikatoren zur Messung der digitalen Reife zu entwickeln, das als Entscheidungsgrundlage und auch als Kriterien für die Bestimmung der Ressourcen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Sinne der derzeit geltenden Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen dienen kann;

39.

regt eine Zusammenarbeit der Europäischen Kommission mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen an der Gestaltung eines digitalen Kompasses an, der der territorialen Dimension konkret Rechnung trägt. Dann wird es möglich sein, von der Bewertung der Fortschritte bei Digitalisierung und digitalem Wandel in Europa zur Weiterentwicklung des digitalen Zusammenhalts in allen Gebieten zu gelangen.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  EU-Jahresbarometer zur Lage der Gemeinden und Regionen, Kapitel IV — Der digitale Wandel auf lokaler und regionaler Ebene, S. 63.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen: „Digitales Europa für alle: Intelligente und inklusive Lösungen vor Ort“ (ABl. C 39 vom 5.2.2020, S. 83).

(3)  Susana Fontana, Fabio Bisogni (Fondazione FORMIT), Simona Cavallini, Rossella Soldi (Progress Consulting S.r.l.), Territoriale Zukunftsstudie über die Bewältigung der digitalen Kluft und die Förderung des digitalen Zusammenhalts, 16. Mai 2022 (Entwurf).

(4)  OECD (2021), Bridging Connectivity Divides, OECD Digital Economy Papers, Nr. 315, OECD Publishing, Paris. Online abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/e38f5db7-en.

(5)  Insgesamt 17,7 Millionen Menschen leben auf 362 Inseln mit mehr als 50 Einwohnern in 15 europäischen Ländern; in diesen Regionen liegt das Pro-Kopf-BIP unter 80 % des EU-Durchschnitts und ein erheblicher Teil davon fällt nach wie vor in die Kategorie der unterentwickelten Regionen. (Quelle: https://www.regione.sicilia.it/la-regione-informa/estimation-insularity-cost-sicily).

(6)  (A9-0144/2022-159), https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2021/2079(INI)&l=de.

(7)  Quelle: EU-Jahresbarometer zur Lage der Gemeinden und Regionen 2021, Kapitel IV — Der digitale Wandel auf lokaler und regionaler Ebene, A. Stand der Digitalisierung, S. 69.

(8)  Konferenz zur Zukunft Europas, Bericht über das endgültige Ergebnis, 12 Vorschlag: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und weitere Vertiefung des Binnenmarkts, Maßnahme 14, Seite 56.

(9)  Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade, 26. Januar 2022.

(10)  Siehe den RegHub-Bericht 21st Century Rules for 21st Century Infrastructure — Overcoming obstacles to transport, digital, and green infrastructure deployment. Abrufbar unter https://cor.europa.eu/en/engage/Documents/RegHub/RegHub%20report%20on%2021%20century%20rules.pdf.

(11)  Iclaves & Esade, Study on post-COVID measures to close the digital divide, Abschlussbericht, Oktober 2021.

(12)  Die Erklärung der direkten Personalkosten für KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, basiert auf Einheitskosten, die einem Gehalt für Forscher entsprechen (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/unit-cost-decision-sme-owners-natural-persons_en.pdf).

(13)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(14)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Europäisches Konzept für künstliche Intelligenz — Gesetz über künstliche Intelligenz“ (ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 60).


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/45


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Achter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

(2022/C 498/09)

Berichterstatterin:

Nathalie SARRABEZOLLES (FR/SPE) Mitglied des Departementrates des Departements Finistère

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum achten Kohäsionsbericht: Kohäsion in Europa bis 2050

COM(2022) 34 final

SWD(2022) 24 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt die Veröffentlichung des Achten Kohäsionsberichts, in dem sowohl die wichtigsten Entwicklungen und die territorialen Ungleichheiten der europäischen Regionen in den letzten zehn Jahren dargestellt als auch die Grundlagen für die Debatte über die Zukunft der Kohäsion nach 2027 gelegt werden;

2.

teilt die Analyse der Europäischen Kommission hinsichtlich der beispiellosen Umstände, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist: Die COVID-19-Pandemie und die im Kohäsionsbericht als neue wichtige Tendenzen eingestuften Entwicklungen wie der Klimawandel und die digitale Hyperkonnektivität führen zu neuen territorialen Ungleichheiten und schüren die „Geografie der Unzufriedenheit“ in Europa;

3.

stellt fest, dass sich hinter der langsam wieder einsetzenden Konvergenz der letzten Jahre sehr unterschiedliche Tendenzen verbergen: Mehrere weniger entwickelte Regionen sowie Übergangsregionen in Süd- und Nordwesteuropa haben ein geringes bzw. ein negatives Wachstum zu verzeichnen. Zugleich ist das regionale Wachstum in Osteuropa nach wie vor teils von erheblichen Unterschieden zwischen den Hauptstadtregionen und den übrigen Regionen geprägt;

4.

unterstreicht die Auswirkungen des Brexits auf die europäische Wirtschaft und insbesondere auf die interregionale Zusammenarbeit, die Forschungs- und Bildungsökosysteme sowie auf die Demografie in zahlreichen europäischen Regionen;

5.

weist auf den Kohäsionsbedarf in Europa hin, der durch den Krieg in der Ukraine an den Grenzen Europas noch verstärkt wird;

6.

fordert die Kommission deshalb zu offenen und strategischen Überlegungen über den Beitrag der Kohäsionspolitik nach 2027 im Zusammenspiel der europäischen Politikbereiche auf;

Kohäsionspolitik als langfristige Entwicklungspolitik

7.

ist der Ansicht, dass die im Kohäsionsbericht festgestellten regionalen Ungleichheiten die Legitimität der in den Verträgen verankerten Kohäsionspolitik voll und ganz bestärken, nämlich das Wohlstands- und Entwicklungsgefälle zwischen den Regionen der Europäischen Union zu verringern;

8.

begrüßt daher die im Kohäsionsbericht enthaltene Analyse der Auswirkungen der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014-2020 auf Investitionen in den einzelnen Gebieten der Europäischen Union;

9.

stellt fest, dass die Kohäsionspolitik seit jeher häufig eine entscheidende Rolle dabei spielt, angesichts sinkender nationaler Investitionen ausreichende öffentliche Investitionen aufrechtzuerhalten;

10.

weist darauf hin, dass sich die positiven Auswirkungen der durch die Kohäsionspolitik geförderten Investitionen, wie in Kapitel 9 des Kohäsionsberichts hervorgehoben, langfristig zeigen;

11.

weist ferner darauf hin, dass bestimmte Vorhaben aufgrund der spezifischen kohäsionspolitischen Programmplanung bis zu drei Jahre nach Ablauf eines Programmplanungszeitraums finanziert werden können, was einen Vergleich mit den anderen europäischen Programmen mit direkter Mittelverwaltung unmöglich macht;

12.

betont die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie, insbesondere durch die seit April 2020 eingeführten Flexibilitätsmaßnahmen (die beiden Pakete „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise“ (CRII));

13.

hält es jedoch für wesentlich, mit der Kohäsionspolitik weiterhin die Stärkung des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Europa anzustreben;

Definition des Konzepts „Dem Zusammenhalt nicht schaden“

14.

sieht Chancen infolge der Einführung eines neuen Konzepts in den Kohäsionsbericht, mit dem ein Gesamtansatz der Kohäsionspolitik auf alle territorial wirksamen öffentlichen EU-Maßnahmen ausgedehnt werden soll;

15.

betont, dass seine Initiative, die Rolle des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts als Grundwert der Europäischen Union aufzuzeigen, mit diesem Konzept uneingeschränkt unterstützt wird;

16.

ist der Ansicht, dass mit diesem Konzept in jeder europäischen Maßnahme der Vielfalt der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten in der Europäischen Union Rechnung getragen, deren Wirksamkeit gesteigert sowie das Handeln der Europäischen Union bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannter gemacht werden könnte;

17.

lehnt jedoch eine zu restriktive Auslegung dieses Konzepts ab, wonach es nur für operationelle Programm und nicht einmal für Partnerschaftsvereinbarungen gelten soll; weist die Europäische Kommission nachdrücklich darauf hin, dass das Prinzip „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ für alle EU-Maßnahmen gelten muss, um den Auswirkungen bestimmter Strategien oder europäischer Programme, die dem Zusammenhalt nicht dienen, zu begegnen;

18.

unterstützt insbesondere die Aussage des Kohäsionsberichts, dass mit der Aufbau- und Resilienzfazilität der Zusammenhalt in Europa gefördert werden muss;

19.

fordert von den Mitgliedstaaten und der Kommission, dass der auf Multi-Level-Governance und Partnerschaft basierende Ansatz der Kohäsionspolitik direkt in die Aufbau- und Resilienzfazilität und ihr etwaiges Nachfolgeprogramm integriert wird;

20.

betont ferner, dass die Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und dem Programm Horizont Europa besser aufeinander abgestimmt und intensiviert werden müssen, um die Innovation in allen europäischen Regionen zu stärken und so deren Forschungs- und Innovationskapazitäten auszubauen, was es der EU ermöglicht, durch Investitionen in regionale Exzellenz im internationalen Wettbewerb mitzuhalten und für Regionen mit mittlerem Einkommen ein Ausweg aus der Entwicklungsfalle sein kann;

21.

weist deshalb darauf hin, dass die von der Entwicklungsfalle der Regionen mit mittlerem Einkommen betroffenen Gebiete entweder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Kategorie oder durch einen erleichterten Zugang zu den Instrumenten der territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Innovation besonders unterstützt werden sollten;

22.

fordert, den auf Strategien für intelligente Spezialisierung basierenden Ansatz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Innovationsökosystems auf der Grundlage ortsbezogener Strategien sowie des Ausbaus der territorialen Zusammenarbeit zu konsolidieren;

23.

ruft die Europäische Kommission dazu auf, das Konzept „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ zu definieren und zu einem effektiven Instrument für die Bewertung der Auswirkungen der europäischen Maßnahmen auf den Zusammenhalt in Europa zu machen; schlägt vor, die in der Mitteilung „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU“ vorgesehene Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum in dieses Instrument zu integrieren, um den Besonderheiten dieser Gebiete Rechnung zu tragen; fordert die Europäische Kommission auf, spezifische Leitlinien für die praktische Umsetzung dieses Konzepts, auch durch einen Rechtsakt, zu entwickeln und dazu den Europäischen Ausschuss der Regionen zu konsultieren;

Kohäsionspolitik als Kernstück einer langfristigen europäischen Strategie

24.

weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik zwar entscheidend für die Verwirklichung des europäischen Grünen Deals und der europäischen Säule sozialer Rechte, jedoch nicht Teil einer veritablen langfristigen europäischen Strategie ist — anders als die Kohäsionspolitik 2014-2020, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 verknüpft war;

25.

fordert die Europäische Kommission deshalb auf, eine neue langfristige europäische Strategie für 2030 auszuarbeiten, in der die Erfordernisse des ökologischen und des digitalen Wandels miteinander verknüpft werden und zugleich der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt der EU gestärkt wird; betont, dass diese Strategie den Rahmen für alle europäischen Maßnahmen und Fonds zur Förderung von Investitionen nach dem durch den Kohäsionsbericht eingeführten Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ bilden sollte;

26.

bedauert, dass es an Instrumenten zur Koordinierung und Verknüpfung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Kohäsionspolitik fehlt sowie Überschneidungen und Verdrängungseffekte möglich sind, da es keinen wirksamen Mechanismus zur Überprüfung der Zusätzlichkeit der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gibt;

27.

betont, dass die europäischen Investitionsmaßnahmen gleichrangig sein müssen, um eine Konkurrenz zwischen den verschiedenen europäischen Maßnahmen vor Ort zu vermeiden, da die Regeln für staatliche Beihilfen derzeit ein Hindernis für die Umsetzung der Kohäsionspolitik im Vergleich zu anderen Politikbereichen sind;

28.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang zu grundlegenden Überlegungen auf, um den europäischen Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen so weiterzuentwickeln, dass für die aus den einzelnen europäischen Programmen und Fonds geförderten Vorhaben dieselben Regeln gelten;

Definition einer besseren Integration der Kohäsionspolitik in das Europäische Semester

29.

stellt fest, dass im Kohäsionsbericht nicht auf den Zusammenhang zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU eingegangen wird, obwohl das Europäische Semester für die Umsetzung der Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2021-2027 immer wichtiger wird;

30.

begrüßt die Aufnahme eines neuen Abschnitts über territoriale Ungleichheiten in die Länderberichte des im Mai 2022 veröffentlichten Frühjahrspakets des Europäischen Semesters, sofern damit ausschließlich die Stärkung des territorialen Zusammenhalts in Europa und nicht die Auferlegung von Strukturreformen angestrebt wird, die in keinerlei Zusammenhang zu den langfristigen Zielen der Kohäsionspolitik stehen;

31.

ruft die Kommission zu weiteren Bemühungen auf, um die Herausforderungen des territorialen Zusammenhalts der europäischen Gebiete und Regionen in den Länderberichten sowie in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen stärker zu berücksichtigen;

32.

fordert umfassendere Überlegungen zur Reform des derzeitigen Rahmens für die wirtschaftspolitische Koordinierung, um die Integration des Grundsatzes „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ in die einzelnen Phasen des Europäischen Semesters sowie eine bessere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen;

33.

stellt auf der Grundlage des Achten Kohäsionsberichts fest, dass das Defizit öffentlicher Investitionen in der Europäischen Union versteckte Schulden darstellt; bekräftigt deshalb erneut seine bereits häufig erhobene Forderung nach einer „goldenen Kofinanzierungsregel“: die im Zuge der Kofinanzierung der Struktur- und Investitionsfonds von den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften getätigten öffentlichen Ausgaben sollten, unter Einhaltung der Kofinanzierungsgrenzen der EU, nicht als strukturelle öffentliche oder gleichgestellte Ausgaben gemäß der Definition im Stabilitäts- und Wachstumspakt gelten; betont, dass öffentliche Investitionen, etwa in den nachhaltigen ökologischen, digitalen und sozialen Wandel sowie in die Aufrechterhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, für künftige Generationen wesentlich sind und deshalb hinsichtlich der öffentlichen Investitionen, auch durch geänderte europäische Rechnungslegungsvorschriften, angemessen geregelt werden sollten;

34.

bekräftigt seine in früheren Stellungnahmen (1) erhobene Forderung nach einem Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester, der nötig ist, um das Europäische Semester transparenter, inklusiver und demokratischer sowie durch die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksamer zu gestalten. Auf diese Weise wird die Eigenverantwortung auf lokaler und regionaler Ebene gestärkt und somit die Umsetzung der gewünschten Wirtschaftsreformen in den Mitgliedstaaten verbessert;

Ein neuer strategischer Rahmen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds …

35.

stellt eine gewisse Tendenz zur Zunahme von Investitionsfonds auf europäischer Ebene fest, darunter einige in direkter Mittelverwaltung, in geteilter Mittelverwaltung (wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds — ESI-Fonds) oder mit einer führenden Rolle des Staates bei ihrer Umsetzung (aus der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte nationale Aufbau- und Resilienzpläne);

36.

ist besorgt über die derzeitige Tendenz, immer mehr Mittel aus den ESI-Fonds auf andere Maßnahmen oder Programme wie die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne oder auf direkt verwaltete Programme wie Horizont Europa zu übertragen; spricht sich deshalb entschieden gegen die Übertragung eines Teils der Mittel der Kohäsionspolitik und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf die Aufbau- und Resilienzfazilität aus, denn dieses auf Artikel 175 AEUV basierende Instrument soll die kohäsionspolitischen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele von Artikel 174 AEUV ergänzen und nicht umgekehrt; weist zudem darauf hin, dass die Kohäsionspolitik bereits maßgeblich zu den europäischen grünen Investitionen und zur Unabhängigkeit der Energieversorgung der EU beiträgt; stellt deshalb abschließend fest, dass die Rezentralisierung der europäischen Fonds durch die Übertragung der oben genannten Mittel auf die Aufbau- und Resilienzfazilität nicht gerechtfertigt ist;

37.

stellt zwei negative Folgen dieser Tendenz fest: Sie trägt dazu bei, zum einen die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik als langfristiger Entwicklungspolitik zu schwächen und zum anderen sie im mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union zur bloßen Haushaltslinie zu degradieren;

38.

fordert die Europäische Kommission deshalb auf, einen neuen strategischen Rahmen für den Zeitraum nach 2027 auszuarbeiten, der auf Partnerschaft und Multi-Level-Governance ausgerichtet ist und allgemeine Bestimmungen für sämtliche EU-Investitionsfonds mit territorialer Dimension enthält, d. h. die ESI-Fonds, den möglichen künftigen Klima-Sozialfonds, den ELER und gegebenenfalls die künftige Aufbau- und Resilienzfazilität;

39.

betont insbesondere, dass der ELER wieder in diesen neuen strategischen Rahmen aufgenommen werden muss;

40.

fordert ferner, den Europäischen Sozialfonds (ESF) künftig besonders zu berücksichtigen, um seine territoriale Dimension zu steigern, und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei seiner Umsetzung aufzuwerten;

… für eine effektiv vereinfachte Umsetzung der ESI-Fonds …

41.

stellt fest, dass der kohäsionspolitische Rechtsrahmen für den Zeitraum 2021-2027 erhebliche Vereinfachungsmaßnahmen wie etwa die Ausweitung der vereinfachten Kostenoptionen enthält, die nach ihrer Anwendung im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2021-2027 bewertet werden müssen;

42.

weist jedoch darauf hin, dass infolge der zunehmenden Zahl der Fonds, Bestimmungen, Fristen und Durchführungsmodalitäten für die Fonds in geteilter Mittelverwaltung der Verwaltungsaufwand für die häufig auf regionaler Ebene tätigen Verwaltungsbehörden der Fonds in letzter Zeit gestiegen ist;

43.

stellt fest, dass dieser Verwaltungsaufwand zu Verzögerungen bei der Umsetzung der ESI-Fonds geführt hat, für die häufig die Regionen verantwortlich gemacht werden, so dass die Kohäsionspolitik von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern nicht als wirksame Investitionspolitik wahrgenommen wird;

44.

weist auf die entscheidende Rolle der Regionen hin, wenn es darum geht, die Umsetzung der ESI-Fonds flexibler zu gestalten und sie mit einem ortsbezogenen Ansatz zu verknüpfen, um an die lokalen Bedingungen angepasste Entwicklungsstrategien zu unterstützen;

45.

fordert die Kommission nunmehr auf, unter Einbeziehung der Verwaltungsbehörden der ESI-Fonds auf regionaler Ebene einen langfristigen Reflexionsprozess zur Vereinfachung der Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfvorschriften einzuleiten, der in eine echte Reform mit Blick auf das nächste kohäsionspolitische Legislativpaket für den Zeitraum nach 2027 mündet;

46.

bekräftigt seine Forderung nach einem Vertrauensvertrag zwischen der Europäischen Kommission und den für die Verwaltung der Kohäsionspolitik zuständigen Behörden, damit für Programme mit einer minimalen Restfehlerquote im Programmplanungszeitraum 2021-2027 vereinfachte Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfvorschriften für den nächsten Programmplanungszeitraum gelten und die ESI-Fonds für die Projektträger somit wieder attraktiv werden;

… mit Schwerpunkt auf einer echten Vertrauenspartnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften …

47.

stellt eine gewisse Zentralisierung der Kohäsionspolitik 2021-2027 sowie eine Gefährdung des Partnerschaftsprinzips und der Rolle der regionalen Gebietskörperschaften fest, wenn es darum geht, den Investitionsbedarf im Rahmen der operationellen Programme zu ermitteln;

48.

begrüßt die im Kohäsionsbericht formulierte Absicht, die Multi-Level-Governance und das Partnerschaftsprinzip zu stärken;

49.

unterstützt die kürzlich zu diesem Zweck eingeleitete Initiative für eine „European Community of Practice on Partnership“ 2021-2027, die den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften erheblich verbessern dürfte;

50.

betont den einzigartigen Ansatz der Kohäsionspolitik: Die operationellen Programme der ESI-Fonds beruhen auf einer lokalen Analyse des territorialen Bedarfs und durchlaufen einen vollständig partizipativen und demokratischen Prozess, anders als die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität geförderten nationalen Konjunkturprogramme, die weitgehend ohne Einbeziehung der Regionen konzipiert wurden;

51.

fordert die Kommission deshalb auf, den Regionen bei der Verwaltung der Struktur- und Investitionsfonds mehr Mitsprache einzuräumen und die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Partnerschaft, besonders für den Zeitraum nach 2027, zu stärken;

Kohäsionspolitik als Instrument zur Umkehr des Bevölkerungsrückgangs in Binnen-, ländlichen und Berggebieten

52.

ist besorgt über die fortschreitende Bevölkerungsalterung, die rückläufigen Geburtenraten und die Entvölkerung von Binnengebieten, insbesondere von ländlichen und Berggebieten;

53.

stellt fest, dass wirtschaftliche und soziale Störungen wie die zuletzt durch die COVID-19-Pandemie und den Krieg in der Ukraine verursachten Probleme die Zukunftsaussichten junger Menschen beeinträchtigen;

54.

betont, dass eine EU-Demografiestrategie festgelegt werden muss, bei der insbesondere die Chancen berücksichtigt werden, die die legalen Zuwanderungsströme in der Union bieten, und durch die zugleich die Koordinierung in Fragen der illegalen Einwanderung gestärkt sowie den Flüchtlingen Unterstützung und Schutz geboten wird;

Besondere Aufmerksamkeit für Gebiete mit dauerhaften geografischen Nachteilen

55.

bedauert, dass im Kohäsionsbericht nur oberflächlich auf die Herausforderungen für Regionen mit dauerhaften geografischen Nachteilen und für Gebiete in äußerster Randlage eingegangen wird;

56.

fordert, dass den Regionen mit dauerhaften geografischen Nachteilen gemäß der Definition in Artikel 174 AEUV, insbesondere Inselregionen, Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sowie Grenz- und Bergregionen, und den Gebieten in äußerster Randlage in jedem Reformvorhaben für die Zukunft der Kohäsionspolitik besondere Aufmerksamkeit gilt;

57.

unterstreicht die wichtige Arbeit, die im Europäischen Parlament zur Frage des Zusammenhalts der Inseln geleistet wurde, und erkennt die Bedeutung eines europäischen Inselpakts an;

58.

begrüßt hinsichtlich der ländlichen Gebiete, dass die potenziell negativen Auswirkungen des demografischen Wandels auf den Zusammenhalt in Europa im Kohäsionsbericht anerkannt werden; fordert die Europäische Kommission deshalb auf, für die in Artikel 174 anerkannten Gebiete und für die Kooperation zwischen städtischen und ländlichen Gebieten künftig verstärkt Mittel und Instrumente der Kohäsionspolitik und der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung des EU-weiten Bevölkerungs- und Flächenanteils ländlicher Gebiete einzusetzen, insbesondere unter Anwendung von Mindestschwellen, wobei jedes dieser Gebiete komparative und komplementäre Vorteile für eine harmonische territoriale Entwicklung aufweist;

59.

hebt zugleich die positive Rolle hervor, die Metropolregionen bei der Gewährleistung einer dem Zusammenhalt dienenden Entwicklung durch die Verteilung von Wohlstand und Nutzen in einem bestimmten Gebiet und die Schaffung effizienterer Verbindungen zwischen Stadt und Land spielen; bekräftigt, dass das Pro-Kopf-BIP kein vollständiges Bild von ihrem Entwicklungsstand vermittelt, und empfiehlt die Anwendung der Methode des Indexes des sozialen Fortschritts, um die dringendsten Herausforderungen zu ermitteln, die in den Metropolregionen aus Mitteln der Kohäsionspolitik finanziert werden müssen (2);

Stärkung der territorialen Zusammenarbeit

60.

weist darauf hin, dass die Kohäsionsmittel für den Bereich „Territoriale Zusammenarbeit“ 2021-2027 gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum erheblich gekürzt wurden, so dass die Europäische Union kaum noch Maßnahmen zur Bewältigung der großen kohäsionspolitischen Herausforderungen in Grenzgebieten ergreifen kann;

61.

begrüßt, dass die Stärkung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit im Kohäsionsbericht erwähnt wird; fordert, in der künftigen Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2027 der Tatsache vollständig Rechnung zu tragen, dass es immer wichtiger wird, den Zusammenhalt zu stärken, die bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit zwischen den Gebieten der Europäischen Union aufrechtzuerhalten und auf die neuen Herausforderungen in Bezug auf die Kooperation, die die gegenwärtige Lage mit sich bringt, zu reagieren.

62.

bedauert, dass die von diesen Kürzungen am stärksten betroffenen Gebiete die in Artikel 174 AEUV genannten Gebiete sind, für die die Stärkung des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit den anderen Gebieten der Europäischen Union angesichts ihrer natürlichen und dauerhaften Nachteile besonders wichtig ist.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäischer Aufbauplan zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie: Aufbau und Resilienzfazilität und Instrument für technische Unterstützung“ (ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 160).

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Das Europäische Semester und die Kohäsionspolitik: Abstimmung von Strukturreformen auf langfristige Investitionen (ABl. C 275 vom 14.8.2019, S. 1).

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ (ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 24).

(2)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Herausforderungen für die Metropolregionen und ihre Position in der künftigen Kohäsionspolitik nach 2020 (ABl. C 79 vom 10.3.2020, S. 8).


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/51


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Wege zum schulischen Erfolg

(2022/C 498/10)

Berichterstatterin:

Inga BĒRZIŅA (LV/Renew Europe), Mitglied des Gemeinderates von Kuldīga

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über Wege zum schulischen Erfolg

COM(2022) 316

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES RATES über Wege zum schulischen Erfolg

COM(2022) 316

Änderung 1

Erwägungsgrund 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)

Am 30. September 2020 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 an; die Inklusion wird darin als eine der sechs Dimensionen des Bildungsraums betrachtet (1). Am 18. Februar 2021 nahm der Rat die Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den Europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) an (2).

(2)

Am 30. September 2020 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 an; die Inklusion wird darin als eine der sechs Dimensionen des Bildungsraums betrachtet (1). Am 18. Februar 2021 nahm der Rat die Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den Europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) an (2). Am 19. März 2021 verabschiedete der Europäische Ausschuss der Regionen eine Stellungnahme zum Thema „Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025“  (3) .

Begründung

Es wird vorgeschlagen, einen Verweis auf die AdR-Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 hinzuzufügen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5

(Neuer Erwägungsgrund)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas wird die EU auch aufgefordert sicherzustellen, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger von der Digitalisierung profitieren können, indem dafür gesorgt wird, dass sie die erforderlichen digitalen Kompetenzen und Möglichkeiten erhalten  (1) . Die Europäische Kommission beabsichtigt, Vorschläge zu einer Empfehlung für eine bessere Vermittlung digitaler Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung und zu einem Europäischen Zertifikat für digitale Kompetenzen vorzulegen  (2) .

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, wie wichtig es ist, die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen, indem dafür gesorgt wird, dass alle Bürgerinnen und Bürger die erforderlichen digitalen Kompetenzen und Möglichkeiten erhalten.

Änderung 3

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(25)

Das Ziel, die unterdurchschnittliche Leistungen und die Zahl der frühen Abgänge von der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verringern und den schulischen Erfolg zu fördern, muss in der gesamten EU systematisch in der allgemeinen und beruflichen Bildung angegangen werden. Auf Systemebene sind für eine koordinierte Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien die Kohärenz der politischen Maßnahmen, die Koordinierung mit anderen relevanten Politikbereichen (wie Gesundheit, Sozialdienste, Beschäftigung, Wohnungswesen, Justiz, Migration und Integration) und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren auf allen Ebenen (national, regional, lokal, Schule) erforderlich. Parallel dazu sollten auf schulischer Ebene ganzheitliche Ansätze gefördert werden, die alle Tätigkeitsbereiche (Lehren und Lernen, Planung und Governance usw.) einbeziehen und alle wichtigen Akteure (Lernende, Schulleitungen, Lehrkräfte und sonstiges Personal, Eltern und Familien sowie lokale Gemeinschaften und die breitere Öffentlichkeit) einbinden (1).

(25)

Das Ziel, die unterdurchschnittliche Leistungen und die Zahl der frühen Abgänge von der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verringern und den schulischen Erfolg zu fördern, muss in der gesamten EU systematisch in der allgemeinen und beruflichen Bildung angegangen werden. Auf Systemebene sind für eine koordinierte Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien die Kohärenz der politischen Maßnahmen, die Koordinierung mit anderen relevanten Politikbereichen (wie Gesundheit, Sozialdienste, Beschäftigung, Wohnungswesen, Justiz, Migration und Integration) und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren auf allen Ebenen (auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie auf Schulebene) im Einklang mit den Grundsätzen der Multi-Level-Governance erforderlich. Parallel dazu sollten auf schulischer Ebene ganzheitliche Ansätze gefördert werden, die alle Tätigkeitsbereiche (Lehren und Lernen, Planung und Governance usw.) einbeziehen und alle wichtigen Akteure (Lernende, Schulleitungen, Lehrkräfte und sonstiges Personal, Eltern und Familien sowie lokale Gemeinschaften und die breitere Öffentlichkeit) einbinden (1).

Begründung

Die allgemeine und berufliche Bildung würde verbessert, wenn die Grundsätze und Verfahren der Multi-Level-Governance — wie in der Entschließung des AdR über eine Charta der Multi-Level-Governance in Europa beschrieben — angewandt würden (1).

Änderung 4

Artikel 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.

bis 2025 eine integrierte und umfassende Strategie für den schulischen Erfolg zu entwickeln oder weiter auszubauen, und zwar auf der geeigneten Ebene und im Einklang mit der Struktur ihres Schul- und Berufsbildungssystems, um die Bildungsergebnisse vom sozioökonomischen Status zu entkoppeln, die Inklusion auf dem Gebiet der Bildung zu fördern (u. a. durch die Beseitigung der Segregation im Bildungsbereich), frühe Abgänge von der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Leistungsschwächen bei den Grundkompetenzen weiter zu verringern, wie im politischen Rahmen im Anhang vorgeschlagen. Besonderes Augenmerk sollte auf das Wohlbefinden in der Schule als Schlüsselkomponente für den schulischen Erfolg gerichtet werden. Eine solche Strategie sollte Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen umfassen (einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen der Jugendgarantie angeboten werden), evidenzbasiert sein und universelle Maßnahmen mit gezielten und/oder individuellen Vorkehrungen für Lernende kombinieren, die zusätzliche Aufmerksamkeit und Unterstützung in einem integrativen Umfeld benötigen (z. B. Lernende mit sozioökonomischen Benachteiligungen, Migrationshintergrund — einschließlich Flüchtlingen — oder Roma, Lernende mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen, Lernende mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen oder sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. psychischen Problemen). Eine solche Strategie sollte auch auf einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen Politikbereichen, Entscheidungsebenen und Bildungsniveaus beruhen, eine angemessene Finanzierung umfassen und von einem klaren Umsetzungs- und Bewertungsplan begleitet werden;

1.

bis 2025 eine integrierte und umfassende Strategie für den schulischen Erfolg zu entwickeln oder weiter auszubauen, und zwar auf der geeigneten Ebene und im Einklang mit der Struktur ihres Schul- und Berufsbildungssystems sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden dezentralisierten Systeme , um die Bildungsergebnisse vom sozioökonomischen Status zu entkoppeln, die Inklusion auf dem Gebiet der Bildung zu fördern (u. a. durch die Beseitigung der Segregation im Bildungsbereich), frühe Abgänge von der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Leistungsschwächen bei den Grundkompetenzen weiter zu verringern, wie im politischen Rahmen im Anhang vorgeschlagen. Besonderes Augenmerk sollte auf das Wohlbefinden und die Umwelt- und Gesundheitsbedingungen in der Schule und ihrer Umgebung als Schlüsselkomponente für den schulischen Erfolg gerichtet werden. Eine solche Strategie sollte Planungs- , Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen umfassen (einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen der Jugendgarantie angeboten werden), evidenzbasiert sein und universelle Maßnahmen mit gezielten und/oder individuellen Vorkehrungen für Lernende kombinieren, die zusätzliche Aufmerksamkeit und Unterstützung in einem integrativen Umfeld benötigen (z. B. Lernende mit sozioökonomischen Benachteiligungen, Migrationshintergrund — einschließlich Flüchtlingen — oder Roma, Lernende mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen, Lernende mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen oder sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. psychischen Problemen). Eine solche Strategie sollte auch auf einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus verschiedenen Politikbereichen, Entscheidungsebenen und Bildungsniveaus beruhen, eine angemessene Finanzierung umfassen und von einem klaren Umsetzungs- , Bewertungs- und Überwachungsplan begleitet werden;

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine maßgebliche Rolle bei der Verwirklichung der Vision eines europäischen Bildungsraums, da sie eine direkte und überaus enge Verbindung zu den Gemeinschaften haben, in denen die auf europäischer Ebene festgelegten bildungspolitischen Maßnahmen — mit ihren unmittelbaren Auswirkungen auf diese Gemeinschaften — umgesetzt werden sollen (2).

Änderung 5

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.

im Rahmen einer integrierten und umfassenden Strategie Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen zu kombinieren, wie sie im politischen Rahmen im Anhang beschrieben sind, um Folgendes zu unterstützen:

3.

im Rahmen einer integrierten, inklusiven und umfassenden Strategie Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen zu kombinieren, wie sie im politischen Rahmen im Anhang beschrieben sind, um Folgendes zu unterstützen:

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Ziffer 3.3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.3.

Schulen bei der Entwicklung eines „ganzheitlichen Ansatzes“ für den schulischen Erfolg, bei dem sich alle Mitglieder der Schulgemeinschaft (Schulleitungen, Lehrkräfte, Ausbildende und sonstiges Bildungspersonal, Lernende, Eltern und Familien sowie die lokale Gemeinschaft) sowie externe Akteure aktiv und gemeinsam für den Bildungserfolg aller Lernenden einsetzen.

3.3.

Schulen bei der Entwicklung eines „ganzheitlichen Ansatzes“ für den schulischen Erfolg, bei dem sich alle Mitglieder der Schulgemeinschaft (Schulleitungen, Lehrkräfte, Ausbildende und sonstiges Bildungspersonal, Lernende, Eltern und Familien sowie die lokale Gemeinschaft , einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ) sowie externe Akteure aktiv und gemeinsam für den Bildungserfolg aller Lernenden einsetzen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für die Schulen zuständig und fördern die Entwicklung „ganzheitlicher Schulkonzepte“, u. a. durch die Anwendung des Vierfach-Helix-Ansatzes, eines Modells der Zusammenarbeit, bei dem neben den Interessenträgern aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie der Wissenschaft großes Gewicht auf die Menschen und ihre Bedürfnisse gelegt wird.

Änderung 7

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.

die Nutzung von nationalen und EU-Ressourcen zu optimieren, und zwar für Investitionen in Infrastruktur, Ausbildung, Instrumente und Ressourcen zur Verbesserung der Inklusion, der Chancengleichheit und des Wohlbefindens in der Bildung, einschließlich der EU-Mittel und des Fachwissens für Reformen und Investitionen in Infrastruktur, Instrumente, Pädagogik und die Schaffung gesunder Lernumgebungen, insbesondere Erasmus+, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Sozialfonds+, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Programme Digitales Europa und Horizont Europa, das Instrument für technische Unterstützung, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds usw., und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel mit der Gesamtstrategie in Einklang steht;

4.

die Nutzung von lokalen, regionalen, nationalen und EU-Ressourcen zu optimieren, und zwar für Investitionen in Infrastruktur, Ausbildung, Instrumente und Ressourcen zur Verbesserung der Inklusion, der Chancengleichheit und des Wohlbefindens in der Bildung, einschließlich der EU-Mittel und des Fachwissens für Reformen und Investitionen in Infrastruktur, Instrumente, Pädagogik und die Schaffung gesunder Lernumgebungen, insbesondere Erasmus+, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Sozialfonds+, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Programme Digitales Europa und Horizont Europa, das Instrument für technische Unterstützung, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds usw., und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel mit der Gesamtstrategie in Einklang steht;

Begründung

Es wird vorgeschlagen, auch die lokale und regionale Ebene einzubeziehen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Die besondere Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

1.

ist der Ansicht, dass hochwertige und inklusive Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die unabhängig von den persönlichen Merkmalen, der familiären, kulturellen und sozioökonomischen Situation der Lernenden für alle gleichermaßen zugänglich sind, nicht nur Wege zum schulischen Erfolg eröffnen, sondern auch unseren gemeinsamen Weg zu sozialem Zusammenhalt und einer nachhaltigeren Wirtschaft in der Europäischen Union ebnen;

2.

begrüßt nachdrücklich das von der Europäischen Kommission angeregte „ganzheitliche Schulkonzept“, bei dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbezogen werden und das eine wichtige Voraussetzung für politische Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und für die Verwirklichung der zentralen Ziele der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ist. Zu diesen Zielen gehören u. a. die Verringerung des Anteils der Schüler mit schlechten Leistungen bei Grundkompetenzen und die Bekämpfung früher Abgänge aus der allgemeinen und beruflichen Bildung;

3.

weist darauf hin, dass Maßnahmen gegen den vorzeitigen Schulabbruch (3) häufig auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, was es erlaubt, die kontextbezogenen Probleme anzugehen;

4.

hält es für wichtig, das Wohlergehen der Schüler und des Schulpersonals am Unterrichtsort dadurch zu fördern, dass das Bildungsgefälle zwischen abgelegenen, ländlichen Gebieten und den Städten sowie die Unterschiede zwischen verschiedenen Bildungseinrichtungen verringert werden. Dieses Ziel kann nur durch eine angemessene Finanzierung zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Möglichkeit datengestützter Entscheidungen erreicht werden; auf jeden Fall ist es nur mit einem umfassenden, nicht rein haushaltspolitischen Ansatz möglich, die Qualität des dezentralen Bildungssystems zu verbessern;

5.

betont, wie wichtig es ist, Daten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu erheben und zu analysieren, um gemeinsame, für den vorzeitigen Schulabbruch relevante Tendenzen aufzudecken und Lösungen vorzuschlagen, mit denen die Herausforderungen auf der Grundlage eines ortsbezogenen Ansatzes angegangen werden können. So wurde beispielsweise in Lettland ein nationales, interaktives Instrument entwickelt, um Informationen über die Schüler ab dem Zeitpunkt zu sammeln, an dem die Lehrkraft das Risiko eines Schulabbruchs feststellt. Auf diese Weise kann auf lokaler und regionaler Ebene eine breite statistische Datengrundlage zu Ursachen und Tendenzen bezüglich Schulabbruch geschaffen werden;

6.

fordert die breitere Nutzung lokaler und regionaler bewährter Verfahren zwecks Aufbaus eines leistungsstarken digitalen Bildungsökosystems und zur Förderung eines nachhaltigen digitalen Wandels. Dies würde der hochwertigen und inklusiven Breitenbildung zugutekommen und gleichzeitig den digitalen Zusammenhalt stärken, um territoriale Unterschiede zu verringern. So hat beispielsweise die französische Region Île-de-France als Anpassung an die durch COVID-19 entstandenen Bedingungen die kostenfreie Sprachlernplattform QIOZ entwickelt;

Auswirkungen der Krise auf die Bildungssysteme

7.

weist darauf hin, dass die Zahl der Jugendlichen, die die Schule abbrechen, in den letzten zehn Jahren stetig zurückgegangen ist. Allerdings ist zu befürchten, dass sich dieser positive Trend durch die Pandemie wieder umkehrt (4). Dies wird durch die Erkenntnisse zu den im Schuljahr 2021–2022 erzielten Fortschritten und ihrem Zusammenhang mit den Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 belegt. So stieg beispielsweise in den belgischen Regionen Wallonie und Brüssel die Zahl der Schulabbrecher um 28 %, insbesondere in den Klassen 7-12;

8.

fordert dazu auf, die Auswirkungen von COVID-19 auf die körperliche und geistige Gesundheit der Schüler sowie das allgemeine Wohlbefinden zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass infolge dieser Krise auch die Lernmotivation solcher Schülergruppen gelitten hat, bei denen zuvor kein Risiko eines vorzeitigen Schulabbruchs bestand, und dass gleichzeitig Schüler aus sozial schwachen und benachteiligten Verhältnissen unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert daher innovative motivierende Aktivitäten für Kinder, die erfolgreich lernen;

9.

fordert eine sozial inklusive und psychologisch adäquate Bildung für alle schulpflichtigen ukrainischen Kinder, die sich aufgrund des Krieges in der Ukraine in EU-Mitgliedstaaten aufhalten; fordert außerdem maßgeschneiderte und durchdachte Programme zum Sprachenerwerb (wie sie etwa in der Flämischen Region in Belgien angeboten werden (5)) für Schüler, die die Sprache des betreffenden EU-Mitgliedstaats nicht sprechen, um ihre Integration zu fördern und ihre Leistungen zu verbessern;

Schlussfolgerungen

10.

stimmt mit der Schlussfolgerung der unabhängigen Bewertung (6) der Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (7) überein, wonach die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen (europäisch, national, regional, lokal) nach wie vor begrenzt und fragmentiert ist. Es handelt sich um einen der Bereiche, in denen weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um das Problem des vorzeitigen Schulabbruchs zu lösen, insbesondere durch Zusammenarbeit innerhalb des Innovationsökosystems;

11.

weist darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Schaffung und Modernisierung von Bildungseinrichtungen, der Förderung der Chancengleichheit für alle und dem Aufbau eines sicheren, inklusiven und effizienten Lernumfelds eine Schlüsselrolle zukommt, wobei dem zunehmenden Phänomen des Mobbings bzw. Cybermobbings besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; betont, dass wegen der Auswirkungen des russischen Krieges gegen die Ukraine, der Energiekrise und der stark anziehenden Inflation auf die nationalen und lokalen Haushalte eine langfristige Unterstützung aus den EU-Strukturfonds für kommunale Projekte zur Modernisierung des Lernumfelds und zur Sicherung der Qualität der bestehenden Bildungsinfrastrukturen wichtig ist;

12.

fordert, auf die anstehenden Herausforderungen mit einem „ganzheitlichen Schulkonzept“ zu reagieren. Unter anderem geht es um einen Generationswechsel im Lehrkörper und die Schaffung eines breit angelegten Motivationsprogramms für Lehrkräfte und Schulpersonal, wofür es in einzelnen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits Vorbilder gibt, darunter etwa Stipendien für Lehramtsstudierende im Abschlussjahr, insbesondere für künftige Lehrkräfte in den MINT-Fächern oder für Fachkräfte im Betreuungsbereich (Psychologen, Sozialpädagogen usw.). Zugleich sollten weiterhin Programme für die Fortbildung und Weiterqualifizierung von Lehrkräften und gegebenenfalls Umschulungsmaßnahmen gefördert werden.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  COM(2020) 625 final.

(2)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(1)  COM(2020) 625 final.

(2)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(3)   ABl. C 175 vom 7.6.2021, S. 6.

(1)   Konferenz zur Zukunft Europas — Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, 32. Vorschlag (S. 81).

(2)   COM(2022) 404 final.

(1)  Siehe Definition in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(1)  Siehe Definition in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(1)  ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 6).

(3)  Der EU-Indikator „Frühzeitige Schul- und Ausbildungsabgänger“ (ELET) misst den Anteil der 18- bis 24-Jährigen mit höchstens einem Abschluss der Sekundarstufe I, die nicht mehr an formaler oder nichtformaler Bildung und Ausbildung teilnehmen.

(4)  European Commission, Directorate-General for Education, Youth, Sport and Culture, Education and training monitor 2021: executive summary, Publications Office of the European Union, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2766/480191.

(5)  Onthaalonderwijs voor anderstalige kinderen (OKAN).

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur (2019), Donlevy, V., Day, L., Andriescu, M., Downes, P., Assessment of the implementation of the 2011 Council recommendation on policies to reduce early school leaving: final report, Amt für Veröffentlichungen.

(7)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

151. AdR-Plenartagung, 11.10.2022-12.10.2022

30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/57


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Europäischen Union (Neufassung)

(2022/C 498/11)

Berichterstatterin:

Martine PINVILLE (FR/SPE), Mitglied des Regionalrats der Region Nouvelle-Aquitaine

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates

COM(2022) 174 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates

COM(2022) 174 final

2022/0115 (COD)

Änderung 1

Artikel 2

(neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Ziele

Diese Verordnung sieht ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben vor, mit dem die Namen von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften mit ihrem geografischen Ursprung zusammenhängen, und gewährleistet somit Folgendes:

a)

Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um der Nachfrage der Gesellschaft nach authentischen, mit dem Kulturerbe verbundenen Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen — wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert — erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Markt tätig zu sein;

b)

einen fairen Wettbewerb für Erzeuger in der Handelskette;

c)

Verbraucher erhalten zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für deren Echtheit und können sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen;

d)

eine einfache und wirksame Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums;

e)

eine wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen;

f)

eine lokale Wirtschaftsentwicklung, mit der die Wahrung des Fachwissens und des gemeinsamen Erbes gewährleistet wird.

Begründung

Durch die Hinzufügung dieses Artikels wird eine Parallelität zur Verordnung über landwirtschaftliche geografische Angaben sichergestellt und unterstrichen, dass es sich um ein Instrument nicht nur zum Schutz des geistigen Eigentums, sondern der öffentlichen Ordnung handelt.

Änderung 2

Artikel 3

(neuer erster Absatz)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Eine „geografische Angabe“ für ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis ist eine Angabe, die ein Erzeugnis kennzeichnet,

i)

das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,

ii)

dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind und

iii)

bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

Begründung

Dieser Artikel muss unbedingt eine Definition der handwerklichen und industriellen geografischen Angaben enthalten (parallel zu geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Änderung 3

Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 5

Anforderungen an geografische Angaben

Damit der Name eines handwerklichen und industriellen Erzeugnisses als „geografische Angabe“ geschützt werden kann, erfüllt das Erzeugnis die folgenden Anforderungen:

a)

das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land,

b)

dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale sind wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen und

c)

wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

 

Begründung

Ergibt sich aus der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 3.

Änderung 4

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Gemeinschaft von Erzeugern des Erzeugnisses , dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden (im Folgenden „antragstellende Erzeugergemeinschaft“). Regionale oder lokale öffentliche Stellen können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

1.   Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können von einer Gemeinschaft von Erzeugern, deren Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden (im Folgenden „antragstellende Erzeugergemeinschaft“). Regionale oder lokale öffentliche Stellen können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

2.   Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde kann für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugergemeinschaft angesehen werden, wenn es den betreffenden Erzeugern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihres geografischen Standorts oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Gemeinschaft zu bilden. Falls es zu einer solchen Vertretung kommt, enthält der in Artikel 11 Absatz 3 genannte Antrag die Gründe für diese Vertretung.

2.   Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde , etwa eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, kann für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugergemeinschaft angesehen werden, wenn es den betreffenden Erzeugern nicht möglich ist, aufgrund ihrer Anzahl, ihres geografischen Standorts oder ihrer organisatorischen Merkmale eine Gemeinschaft zu bilden. Falls es zu einer solchen Vertretung kommt, enthält der in Artikel 11 Absatz 3 genannte Antrag die Gründe für diese Vertretung.

3.   Ein Einzelerzeuger kann für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugergemeinschaft angesehen werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.   Ein Einzelerzeuger kann für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugergemeinschaft angesehen werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;

a)

die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;

b)

das betreffende geografische Gebiet ist durch natürliche Gegebenheiten ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten.

b)

der Zugang zur geografischen Angabe steht allen weiteren Erzeugern offen, die die Produktspezifikation der geografischen Angabe einhalten.

Begründung

Bei dem Antragsteller einer geografischen Angabe handelt es sich nicht unbedingt um eine Erzeugergemeinschaft. Hier sollte man für mehr Flexibilität sorgen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die diese Rolle in einigen Ländern bereits wahrnehmen, die Möglichkeit einräumen, als Antragsteller aufzutreten. [Anm. d. Übers.: Der zweite Teil der Begründung bezieht sich auf die Wortwahl im Original und betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Änderung 5

Artikel 7 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, deren Namen als geografische Angabe eingetragen sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens Folgendes enthalten muss:

1.   Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, deren Namen als geografische Angabe eingetragen sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende objektive und nichtdiskriminierende Elemente enthalten muss:

a)

den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der entweder der Name des Ortes, an dem das betreffende Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;

a)

den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der der Name des Ortes, an dem das betreffende Erzeugnis erzeugt wird, und ein Name sein kann, der im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;

b)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe;

b)

die Art des Erzeugnisses bzw. der Erzeugnisse, das/die von der Bezeichnung abgedeckt wird/werden;

c)

die Spezifikation des abgegrenzten geografischen Gebiets, durch die der in Buchstabe g genannte Zusammenhang entsteht;

c)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe;

d)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c stammt;

d)

die Spezifikation des abgegrenzten geografischen Gebiets, durch die der in Buchstabe g genannte Zusammenhang entsteht;

e)

eine Beschreibung der Art der Erzeugung oder Gewinnung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe traditioneller Methoden und besonderer Verfahren;

e)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c stammt;

f)

Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Erzeugergemeinschaft dies festlegt und hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

f)

eine Beschreibung der Art der Erzeugung oder Gewinnung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe traditioneller Methoden und besonderer Verfahren;

g)

einen Nachweis des in Artikel 5 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

g)

Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Erzeugergemeinschaft dies festlegt und hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

h)

alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;

h)

einen Nachweis des in Artikel 5 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

i)

weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssen.

i)

alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;

 

j)

die für die Kontrolle des Erzeugnisses zuständige Behörde;

k)

weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sein müssen.

Begründung

Es muss vermieden werden, dass ein neuer Name anerkannt wird, der nicht mit dem lokalen Erbe oder den Gepflogenheiten der Akteure vor Ort in Zusammenhang steht. Eine geografische Angabe stellt ein unantastbares Element des Kulturerbes dar. Ob dies zutrifft, ist anhand der entsprechenden Praxis und Verwendung zu beurteilen.

Die Produktspezifikation muss ausführlicher sein und genauere Angaben zur Definition des erfassten Erzeugnisses enthalten, wie dies bei geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Fall ist: Das Kriterium „Art des Erzeugnisses“ ist Teil dieser Definition, indem die Produktfamilie wie folgt angegeben wird: Töpferwaren, Porzellan, Natursteine usw.

Änderung 6

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Das Einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)

die folgenden wichtigsten Punkte der Produktspezifikation:

i)

den Namen;

ii)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung;

iii)

eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

1.   Das Einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a)

die folgenden wichtigsten Punkte der Produktspezifikation:

i)

den Namen;

ii)

die Art des Erzeugnisses;

iii)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung , sowie der wichtigsten Schritte des Herstellungsverfahrens ;

iv)

eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

Begründung

Das Einzige Dokument ist eine Zusammenfassung der Produktspezifikation. Dies ist das Dokument, auf das sich das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bei der Beurteilung der Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe stützt. Daher müssen die wesentlichen und relevanten Informationen aufgenommen werden, die für die Bewertung des Dossiers auf EU-Ebene erforderlich sind: Die Art des Erzeugnisses und das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses sind Elemente, die erforderlich sind, um den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe richtig verstehen und die Eignung anhand der erforderlichen Kriterien beurteilen zu können.

Änderung 7

Artikel 22 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Im Anschluss an den Einspruch wird der Name, für den ein Antrag auf Eintragung eingereicht wurde, nicht eingetragen, wenn:

2.   Im Anschluss an den Einspruch wird der Name, für den ein Antrag auf Eintragung eingereicht wurde, nicht eingetragen, wenn:

a)

die vorgeschlagene geografische Angabe nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen für den Schutz erfüllt;

a)

die vorgeschlagene geografische Angabe nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen für den Schutz erfüllt;

b)

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe Artikel 37, 38 oder 39 zuwiderlaufen würde oder

b)

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe Artikel 35, 37, 38 oder 39 zuwiderlaufen würde oder

c)

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 18 Absatz 3 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

c)

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 18 Absatz 3 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

Begründung

Die Hinzufügung des Verweises auf Artikel 35 ermöglicht es, im Falle eines Widerspruchs auf alle Rechtsgrundlagen zurückzugreifen, die zum Schutz geografischer Angaben herangezogen werden können. Hierdurch wird der Schutz bereits anerkannter geografischer Angaben verstärkt und die Beantragung konkurrierender bzw. unrechtmäßiger geografischer Angaben verhindert.

Änderung 8

Artikel 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.     Das Amt kann den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre verlängern oder eine Weiterverwendung für bis zu 15 Jahre gestatten, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass

a)

der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beim Amt seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b)

mit der Verwendung des Namens in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens des Erzeugnisses, der als geografische Angabe eingetragen wird, auszunutzen und

c)

die Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.

 

5.   Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Amt gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 13 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

5.   Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Amt gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 13 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

Begründung

Die Übergangszeiträume sollten begrenzt werden, um den Schutz geografischer Angaben nicht zu schwächen oder bestehende missbräuchliche Verwendungen zu legitimieren.

Änderung 9

Artikel 26 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   Mit Inkrafttreten einer Entscheidung zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe erfasst das Amt die folgenden Daten im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse:

3.   Mit Inkrafttreten einer Entscheidung zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe erfasst das Amt die folgenden Daten im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse:

a)

den eingetragenen Namen des Erzeugnisses;

b)

die Klasse des Erzeugnisses;

c)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

d)

die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.

a)

die eingetragene geschützte geografische Angabe des Erzeugnisses;

b)

die Art des Erzeugnisses;

c)

die Begünstigten der geschützten geografischen Angabe;

d)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

e)

die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.

Begründung

Klarstellung.

Änderung 10

Artikel 29 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse in den folgenden Fällen entscheiden, die Eintragung einer geografischen Angabe zu löschen:

1.   Das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse in den folgenden Fällen entscheiden, die Eintragung einer geografischen Angabe zu löschen:

a)

eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden;

b)

seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

a)

eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden;

b)

seit mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Begründung

Die Frist von sieben Jahren scheint relativ zufällig gewählt zu sein. Angesichts der potenziellen Schwierigkeiten in Bezug auf Lieferketten und der Möglichkeit, Lagerbestände abzubauen, kann eine großzügigere Auslauffrist gewährt werden.

Änderung 11

Artikel 33 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Der Beratungsausschuss besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter.

5.   Der Beratungsausschuss besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission und einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen für die betreffende(n) Art(en) von Erzeugnis(sen), gegebenenfalls einschließlich Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sowie aus je einem Stellvertreter.

Begründung

Die Zusammensetzung des Beratungsausschusses sollte flexibel bleiben, und es sollten unabhängige Sachverständige ernannt werden können, deren Fachwissen für die Unterstützung des EUIPO bei der Bewertung der Anträge relevant sein könnte.

Änderung 12

Artikel 44 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   In der Kennzeichnung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial kann das Unionszeichen gemäß Absatz 1 erscheinen. Die geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

2.   In der Kennzeichnung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, oder im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial muss das Unionszeichen gemäß Absatz 1 erscheinen. Die geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

Begründung

Die Verwendung eines verbindlichen europäischen Logos ist unerlässlich, damit Verbraucher oder Kunden die entsprechenden Produkte erkennen und einordnen können. Da sich eine Kennzeichnung nicht für alle geografischen Angaben für industrielle und handwerkliche Erzeugnisse eignet, ist es sinnvoller, von „Kommunikationsmaterial“ zu sprechen.

Änderung 13

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

die beauftragte Produktzertifizierungsstelle:

b)

die beauftragte Produktzertifizierungsstelle oder die natürliche Person :

 

i)

verfügt über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;

ii)

verfügt über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

iii)

ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und ist insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle beeinträchtigen könnte und

iv)

verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle ausführen zu können und

 

i)

verfügt über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind , auch in Bezug auf die Buchführung der Unternehmen ;

ii)

verfügt über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

iii)

ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und ist insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle beeinträchtigen könnte und

iv)

verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle ausführen zu können und

c)

werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle natürlichen Personen übertragen, gilt:

i)

sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;

ii)

sie verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung;

iii)

sie handeln im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und

 

Begründung

Für Stellen oder natürliche Personen, denen die Aufgaben der amtlichen Kontrollen übertragen wurden, sollten keine unterschiedlichen Anforderungen gelten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, mit dem sie auf eine nachdrückliche Forderung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa eingeht. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden dank der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der Lage sein, ihr Kulturerbe zu schützen, die Wertschöpfung und Arbeitsplätze vor Ort zu erhalten und ihre Identität zu stärken;

2.

erinnert daran, dass er in seiner Stellungnahme vom Oktober 2021 die Einrichtung eines Systems sui generis zum Schutz der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gefordert hat, damit die Europäische Union über einen umfassenden Rechtsrahmen für geografische Angaben verfügt, der unabhängig von der Art der geografischen Angabe das gleiche Schutzniveau gewährleistet;

3.

begrüßt, dass dieser Vorschlag auf den Erfahrungen mit geografischen Angaben in der Landwirtschaft und der Agrar- und Ernährungswirtschaft aufbaut und dass er auf einen harmonisierten Ansatz für die verschiedenen Regelungen setzt;

4.

bekräftigt seine Forderung nach einem soliden Koordinierungsmechanismus zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), um die Kohärenz zwischen den beiden Systemen zu gewährleisten;

5.

empfiehlt, die Befugnisse des EUIPO im Bereich der Überprüfung geografischer Angaben in einem Rechtsakt eindeutig festzulegen, damit das EUIPO bald über das erforderliche Fachwissen für die Prüfung der Anträge und die Beurteilung der Eignung anhand der erforderlichen Kriterien verfügt;

6.

betont, dass ein gemeinsames Register geografischer Angaben eingerichtet werden muss, um den Verbrauchern, Erzeugern, Staaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Zugang zu Informationen zu erleichtern;

7.

weist die Mitgesetzgeber jedoch auf die Besonderheit und Vielfalt der von diesem Vorschlag betroffenen Erzeugnisse und wirtschaftlichen Ökosysteme im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen hin und ruft sie zu Wachsamkeit auf, damit dies im gesamten Vorschlag durchgängig berücksichtigt wird;

8.

stellt fest, dass die vorgeschlagene Definition für „handwerkliche Erzeugnisse“ nicht der Praxis in einigen Mitgliedstaaten entspricht, und fordert die EU daher auf, eine Definition festzulegen, die die in der EU bestehenden Herstellungsverfahren umfasst, unabhängig davon, ob es sich um vollständig manuelle, mechanische oder gemischte Verfahren handelt;

9.

erinnert an die Bedeutung, die er Innovation und Forschung beimisst, die weder durch die Produktspezifikation noch durch eine zu enge Auslegung der Begriffe „Tradition“ und „traditionell“ behindert werden dürfen;

10.

betont, dass es in bestimmten und begründeten Fällen möglich sein muss, dass der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft vorgenommen wird;

11.

weist darauf hin, dass viele von ihnen die Sektoren bereits begleiten, und zwar sowohl bei der Strukturierung und in der Ausarbeitungsphase der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse als auch bei ihrer Umsetzung und Förderung;

12.

stellt fest, dass es ein direktes Eintragungsverfahren gibt, und fordert, dass bei allen Verfahren mit oder ohne nationale Eintragungsphase für Gleichbehandlung gesorgt wird;

13.

weist erneut darauf hin, dass glaubwürdige Kontrollen eingeführt werden müssen, die die Einhaltung der Produktspezifikation durch die Hersteller sowie die Sicherheit und das Vertrauen der Verbraucher gewährleisten, und bekräftigt, dass auf externe Kontrollen gesetzt werden muss, um eine zuverlässige und unabhängige Kontrolle zu annehmbaren Kosten zu gewährleisten;

14.

ist daher besorgt über das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Kontrollverfahren im Wege einer Eigenerklärung, das nicht genügend Kontrollgarantien bietet und zu Fehlentwicklungen führen könnte, die möglicherweise die Glaubwürdigkeit des Systems beeinträchtigen;

15.

betont, dass im Sinne einer Harmonisierung der Regelungen ein Ansatz gewählt werden muss, der mit den geografischen Angaben im Bereich der Landwirtschaft und der Agrar- und Ernährungswirtschaft vergleichbar ist, die sich bewährt haben;

16.

bekräftigt die Notwendigkeit eines zeitlich begrenzten Eintragungsverfahrens und empfiehlt zu diesem Zweck insbesondere, eine maximale Frist für die Entscheidung über den nationalen und europäischen Antrag festzulegen;

17.

betont, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass die Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen, etwa der Beschwerdegebühr, nicht zu Diskriminierung führen, indem sichergestellt wird, dass jeder Inhaber geografischer Angaben Zugang zu Rechtsbehelfen hat;

18.

unterstreicht, dass auf europäischer Ebene Maßnahmen vorgeschlagen werden müssen, um die Zertifizierung, die Organisation der Fachkräfte sowie Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse mit geografischen Angaben zu unterstützen. Diese Unterstützungsmaßnahmen werden die Einführung des Systems in der EU fördern und so die Erhaltung und Entwicklung ortsgebundener Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen;

19.

schließt sich der Analyse der Kommission in Bezug auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch diesen Vorschlag an. Die Verordnung zielt nämlich darauf ab, einen gut funktionierenden Binnenmarkt für durch geografische Angaben geschützte handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zu schaffen, deren Schutz in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fällt. Die Mitgliedstaaten können dieses Ziel aufgrund einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften, die auf nationaler Ebene entwickelt wurden und nicht gegenseitig anerkannt sind, nicht alleine erreichen. Die Beibehaltung allein nationaler Ansätze würde zu Rechtsunsicherheit für die Erzeuger führen, den Markt für die Verbraucher intransparent machen, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Weg für ungleichen Wettbewerb bei der Vermarktung von durch geografische Angaben geschützten Erzeugnissen ebnen. Der Vorschlag der Kommission sorgt daher für einen echten europäischen Mehrwert.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/68


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(2022/C 498/12)

Berichterstatterin:

Isabelle BOUDINEAU (FR/SPE), Mitglied des Regionalrates der Region Nouvelle-Aquitaine

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

COM(2021) 812 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken

COM(2021) 810 final

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

COM(2022) 384 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

COM(2021) 812 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)

Mit der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes wird eine Infrastrukturbasis geschaffen, die die grundlegenden Voraussetzungen dafür bildet, dass alle Verkehrsträger nachhaltiger, erschwinglicher und inklusiver gemacht, nachhaltige Alternativen in einem multimodalen Verkehrssystem allgemein zur Verfügung gestellt und die richtigen Anreize als Motor für den Wandel gesetzt werden können, insbesondere indem ein gerechter Übergang im Einklang mit den Zielen gewährleistet wird, die in der Empfehlung (EU) […] des Rates vom […] zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität dargelegt werden.

(4)

Mit der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes wird eine Infrastrukturbasis geschaffen, die die grundlegenden Voraussetzungen dafür bildet, dass in allen Regionen der EU alle Verkehrsträger nachhaltiger, erschwinglicher und inklusiver gemacht, nachhaltige Alternativen in einem multimodalen Verkehrssystem allgemein zur Verfügung gestellt und die richtigen Anreize als Motor für den Wandel gesetzt werden können, insbesondere indem ein gerechter Übergang im Einklang mit den Zielen gewährleistet wird, die in der Empfehlung (EU) […] des Rates vom […] zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität dargelegt werden.

Begründung

Bei den Übergangsbemühungen sollte keine Region der Europäischen Union zurückgelassen werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(16)

Die Interessen der regionalen und lokalen Behörden sowie der von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Öffentlichkeit sollten in der Planungs- und Bauphase eines Vorhabens angemessen berücksichtigt werden.

(16)

Die Interessen der regionalen und lokalen Behörden sowie der von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Öffentlichkeit müssen in der Planungs- und Bauphase eines Vorhabens angemessen berücksichtigt werden.

Begründung

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften müssen unbedingt in vollem Umfang in die Projektplanung einbezogen werden. Die Verwendung des Konditionals ist daher nicht gerechtfertigt.

Änderung 3

Erwägungsgrund 52

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten ein nationales SUMP-Unterstützungsprogramm einrichten, um die Einführung von SUMP zu fördern und die Koordination zwischen Regionen, Städten und Gemeinden zu verbessern. Das Programm sollte Regionen und Stadtgebiete bei der Ausarbeitung hochwertiger SUMP unterstützen und die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der SUMP durch gesetzgeberische Maßnahmen, Leitlinien, Kapazitätsaufbau, Hilfe und möglicherweise finanzielle Unterstützung stärken.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten ein nationales SUMP-Unterstützungsprogramm einrichten, um die Einführung von SUMP zu fördern und die Koordination zwischen Regionen, Städten und Gemeinden zu verbessern. Das Programm sollte Regionen und Stadtgebiete bei der Ausarbeitung hochwertiger SUMP unterstützen und die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der SUMP durch gesetzgeberische Maßnahmen, Leitlinien, Kapazitätsaufbau, Hilfe und möglicherweise finanzielle Unterstützung stärken. Zur Ergänzung der durch die nationalen Förderprogramme gebotenen Unterstützung erleichtert die Europäische Kommission den Austausch zwischen den Knoten im Rahmen der Korridorforen.

Begründung

Die Europäische Kommission muss lokale Gebietskörperschaften, die über keine Erfahrungen mit der Entwicklung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität verfügen, unterstützend begleiten, indem sie insbesondere den Erfahrungsaustausch erleichtert.

Änderung 4

Erwägungsgrund 66

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(66)

Die europäischen Verkehrskorridore sollten zum Aufbau der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Weise beitragen, dass Engpässe beseitigt, grenzüberschreitende Verbindungen ausgebaut sowie Effizienz und Nachhaltigkeit verbessert werden. Sie sollten durch verbesserte territoriale Zusammenarbeit einen Beitrag zum Zusammenhalt leisten. Sie sollten auch übergeordneten verkehrspolitischen Zielen dienen und die Interoperabilität, die Integration der Verkehrsträger und deren multimodalen Betrieb erleichtern. Das Korridorkonzept sollte transparent und klar sein und die Verwaltung dieser Korridore sollte zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bzw. Kostenanstieg führen.

(66)

Die europäischen Verkehrskorridore sollten zum Aufbau der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Weise beitragen, dass Engpässe beseitigt, grenzüberschreitende Verbindungen ausgebaut sowie Effizienz und Nachhaltigkeit verbessert werden. Sie sollten durch verbesserte territoriale Zusammenarbeit einen Beitrag zum Zusammenhalt leisten. Sie sollten auch übergeordneten verkehrspolitischen Zielen dienen und die Interoperabilität, die Integration der Verkehrsträger und deren multimodalen Betrieb erleichtern. Das Korridorkonzept sollte transparent und klar sein und die Verwaltung dieser Korridore sollte zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bzw. Kostenanstieg führen. Außerdem sollte damit die Schaffung integrierter Verwaltungsstrukturen wie z. B. Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit gefördert werden, um die Fertigstellung der grenzüberschreitenden Abschnitte zu beschleunigen. Bei Entscheidungen über die Umsetzung des transeuropäischen Verkehrsnetzes konsultieren die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die Regionen und Interessenträger.

Begründung

Integrierte Verwaltungsstrukturen wie die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit können nachweislich dazu beitragen, die Herausforderungen zu meistern, die sich im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere bei der Fertigstellung der grenzüberschreitenden Abschnitte des TEN-V, stellen. Daher sollte in der Verordnung darauf verwiesen werden.

Änderung 5

Artikel 3 Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

f)

„städtischer Knoten“ ein städtisches Gebiet, in dem Elemente der Verkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Netzes, wie beispielsweise Häfen, Passagierterminals, Flughäfen, Bahnhöfe, Busterminals, Logistikplattformen und -einrichtungen sowie Güterterminals, die innerhalb oder in der Nähe von Stadtgebieten liegen, mit anderen Elementen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr verbunden sind;

f)

„städtischer Knoten“ ein funktionales städtisches Gebiet, in dem Elemente der Verkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Netzes, wie beispielsweise Häfen, Passagierterminals, Flughäfen, Bahnhöfe, Busterminals, Logistikplattformen und -einrichtungen sowie Güterterminals, die innerhalb oder in der Nähe von Stadtgebieten liegen, mit anderen Elementen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr verbunden sind;

Begründung

Ein funktionales städtisches Gebiet bildet ein integriertes Verkehrssystem einer Stadt und ihrer Pendlerzone besser ab und ist entscheidend für die Planung städtischer Gebiete und die Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen. Die Hinzufügung des Wortes „funktional“ zur Definition des Begriffs „städtischer Knoten“ entspricht besser dem Grundgedanken der Pläne für nachhaltige urbane Mobilität in Artikel 3 Buchstabe o.

Änderung 6

Artikel 3 Nummer l)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

l.

„multimodaler Personenverkehrsknoten“ einen Anschlusspunkt zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern für Passagiere, an dem Reiseinformationen, der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und das Umsteigen zwischen den Verkehrsträgern, einschließlich Park-und-Ride-Stationen und aktiven Verkehrsträgern, gewährleistet sind und der als Schnittstelle zwischen städtischen Knoten und Fernverkehrsnetzen dient;

l.

„multimodaler Personenverkehrsknoten“ einen Anschlusspunkt zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern für Passagiere, an dem Reiseinformationen, der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und das Umsteigen zwischen den Verkehrsträgern, einschließlich Park-und-Ride-Stationen und aktiven Verkehrsträgern, gewährleistet sind und der als Schnittstelle zwischen städtischen Knoten und Fernverkehrsnetzen sowie innerhalb dieser Knoten dient;

Begründung

Dieser Änderungsantrag würde dazu führen, dass Vorhaben für multimodale Personenverkehrsknoten zwischen städtischen Knoten und innerhalb dieser finanziert werden.

Änderung 7

Artikel 3 Buchstabe o)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

o)

„Plan für nachhaltige urbane Mobilität“ (SUMP) ein Dokument für die strategische Mobilitätsplanung, mit dem die Erreichbarkeit und Mobilität innerhalb des funktionalen Stadtgebiets (einschließlich der Pendlerzonen) für Menschen, Unternehmen und Güter verbessert werden soll;

o)

„Plan für nachhaltige urbane Mobilität“ (SUMP) ein Dokument für die strategische Mobilitätsplanung, mit dem die Erreichbarkeit und Mobilität innerhalb des funktionalen Stadtgebiets (einschließlich der Pendlerzonen) für Menschen, Unternehmen und Güter verbessert werden soll . Die Pläne für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) können in bestehende und/oder in umfassendere Pläne integriert werden, die aufgrund der Verflechtungen zwischen Flächennutzung und Mobilität beispielsweise auch Flächennutzungspläne beinhalten;

Begründung

Mit dieser Änderung wird gewährleistet, dass die Pläne für nachhaltige urbane Mobilität auf bestehenden und/oder umfassenderen Plänen der lokalen und regionalen Ebene aufbauen können.

Änderung 8

Artikel 3 Buchstabe z

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

z)

„Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Infrastruktur und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengelände benötigen;

z)

„Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Infrastruktur und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen und als Tore für den Handel, als Industriecluster und als Energieumschlagplatz dienen , und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengelände benötigen;

Begründung

Bei der Definition der Seehäfen in der Verordnung sollten alle Funktionen genannt werden, die ihre Infrastruktur erfüllt, um die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, bestmöglich bewältigen zu können.

Änderung 9

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

viii)

die Anpassung der Regulierungsstandards an die territorialen Gegebenheiten;

Begründung

Um die Kontinuität des Netzes sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Fristen fertiggestellt wird, ist es unerlässlich, die technischen Maßnahmen an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus ihrer Anwendung in bestimmten Regionen ergeben können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die in Erwägungsgrund 26 der Verordnung genannten Regionen: Regionen in äußerster Randlage und andere abgelegene Regionen — Inselregionen, Randgebiete und Bergregionen — sowie dünn besiedelte Gebiete. Auch isolierte oder teilweise isolierte Netze sind hiervon betroffen.

Änderung 10

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

b)

wirtschaftlich tragfähig sein, was durch eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse untermauert wird;

b)

wirtschaftlich tragfähig sein, was durch eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse untermauert wird , wobei bei der Auslegung der Tragfähigkeit auch die sozioökonomischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und die weiterreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorhaben berücksichtigt werden sollten ;

Begründung

In Mitgliedstaaten mit unterdurchschnittlichem Personen- und Güterverkehrsaufkommen erscheinen Eisenbahnvorhaben bei strikter Prüfung ausschließlich anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse im Allgemeinen nicht als tragfähig. Bei der Auslegung der Tragfähigkeit müssen die jeweiligen Gegebenheiten und die weiterreichenden Auswirkungen der Vorhaben berücksichtigt werden.

Änderung 11

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Anforderungen gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

b)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats , einer regionalen Behörde oder einer Gruppe zuständiger Behörden kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Anforderungen gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität und des Beitrags zur Eindämmung des Klimawandels stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

Begründung

Um eine wirksame Umsetzung des Netzes innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Fristen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsaufwand verringert und die Gewährung von Ausnahmen erleichtert werden.

Bei der Umsetzung des TEN-V-Gesamtnetzes sind bislang nicht genügend Fortschritte erzielt worden, um davon ausgehen zu können, dass alle angestrebten Anforderungen bis 2050 erfüllt werden können. Dies würde allzu viele Haushaltsmittel erfordern. Zudem sind bei einigen Netzabschnitten bestimmte Anforderungen, wie z. B. die Elektrifizierung aller Eisenbahnstrecken, nicht umsetzbar. Daher sollte der Ausbau des Netzes gefördert und dafür gesorgt werden, dass sich leichter ermitteln lässt, bei welchen Abschnitten es sinnvoller wäre, die Anforderungen der Verordnung anzupassen.

Änderung 12

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

eine Streckengeschwindigkeit von überwiegend mindestens 160 km/h für Personenzüge auf den Personenverkehrsstrecken des erweiterten Kernnetzes ermöglicht;

c)

eine durchschnittliche Streckengeschwindigkeit von überwiegend mindestens 160 km/h für Personenzüge auf den Personenverkehrsstrecken des erweiterten Kernnetzes ermöglicht;

Begründung

Die Umsetzung dieser technischen Anforderung, die sich als viel zu kostspielig erweisen würde, bringt keinen erheblichen Mehrwert. Es erscheint sinnvoller, einen realistischeren und wirksameren Ansatz zu fördern, um eine Fertigstellung des Netzes innerhalb der vorgesehenen Fristen sicherzustellen und den Nutzern effiziente Verbindungen und eine effektive Anbindung zu bieten.

Änderung 13

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Ausnahmen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen gewähren. Jede Ausnahme muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

b)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats , einer regionalen Behörde oder einer Gruppe zuständiger Behörden kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Ausnahmen von den in Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität und des Beitrags zur Eindämmung des Klimawandels stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

Begründung

Um eine wirksame Umsetzung des Netzes innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Fristen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsaufwand verringert und die Gewährung von Ausnahmen erleichtert werden.

Bei vielen Streckenabschnitten des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes sind die festgelegten Anforderungen nicht umsetzbar. Ihre Fertigstellung wird sich aufgrund besonderer geografischer oder erheblicher physischer Sachzwänge, die ihre Errichtung verhindern oder nicht zu rechtfertigende Mehrkosten verursachen, als unmöglich erweisen.

Änderung 14

Artikel 17 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

(6)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer regionalen Behörde oder einer Gruppe zuständiger Behörden kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Ausnahmen von den in Absätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Interoperabilität stützen. Eine Ausnahme muss den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen und wird gegebenenfalls mit dem/den benachbarten Mitgliedstaat(en) koordiniert und vereinbart.

Begründung

Die Einführung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) kann in bestimmten Netzabschnitten nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens erfolgen, insbesondere aufgrund der umfangreichen erforderlichen Investitionen. Um eine wirksame Umsetzung des Netzes innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Fristen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsaufwand verringert und die Gewährung von Ausnahmen erleichtert werden, sofern diese nicht die Interoperabilität des Netzes auf europäischer Ebene beeinträchtigen.

Änderung 15

Artikel 19 Buchstabe g

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

g)

der Entwicklung innovativer Technologien für alternative Kraftstoffe für den Schienenverkehr wie Wasserstoff für Abschnitte, die von der Elektrifizierungspflicht ausgenommen sind.

g)

der Entwicklung innovativer Technologien für Schienenfahrzeuge sowie alternative Kraftstoffe für den Schienenverkehr wie Wasserstoff und Biokraftstoffe oder auch batteriebetriebene Züge für Abschnitte, die von der Elektrifizierungspflicht ausgenommen sind.

Begründung

Von der Elektrifizierung ausgenommene Abschnitte sind als Räume für die Entwicklung innovativer technologischer Lösungen zu betrachten, die zur Eindämmung des Klimawandels beitragen. In diesem Zusammenhang muss die Europäische Union einen technologieneutralen Ansatz verfolgen und sicherstellen, dass die entwickelten Technologien klimaeffizient und wirtschaftlich sind.

Änderung 16

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

xi)

Fußgänger- und Fahrradinfrastruktur;

Begründung

Eine hochwertige Straßeninfrastruktur für den Fernverkehr muss mit dem Aufbau von Fahrrad- und Fußgängerinfrastruktur einhergehen, insbesondere in städtischen Knoten.

Änderung 17

Artikel 33 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse stützen oder im Zusammenhang mit besonderen geografischen oder erheblichen physischen Sachzwängen, einschließlich des Fehlens eines Eisenbahnsystems in dem Gebiet stehen.

2.   Auf Antrag eines Mitgliedstaats , einer regionalen Behörde oder einer Gruppe zuständiger Behörden kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g gewähren. Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung muss sich auf eine sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse stützen oder im Zusammenhang mit besonderen geografischen oder erheblichen physischen Sachzwängen, einschließlich des Fehlens eines Eisenbahnsystems in dem Gebiet stehen.

Begründung

Um die Kontinuität des Netzes sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Fristen fertiggestellt wird, ist es unerlässlich, die technischen Maßnahmen an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus ihrer Anwendung in bestimmten Regionen ergeben können.

Änderung 18

Artikel 35 Absatz 3, letzter Unterabsatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Die Mitgliedstaaten konsultieren Verlader, Verkehrs- und Logistikunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind. Bei ihrer Analyse berücksichtigen sie die Ergebnisse der Konsultation.

Die Mitgliedstaaten konsultieren die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der städtischen Knoten sowie Verlader, Verkehrs- und Logistikunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind. Bei ihrer Analyse berücksichtigen sie die Ergebnisse der Konsultation.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben umfassende Zuständigkeiten bei multimodalen Güterterminals und den diesbezüglichen Anforderungen an die TEN-V-Infrastruktur (Artikel 37) und sollten deshalb konsultiert werden, wenn die Mitgliedstaaten Aktionspläne für multimodale Güterterminals aufstellen.

Änderung 19

Artikel 37 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gewähren, wenn Investitionen unter sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden können, insbesondere wenn sich das Terminal in einem räumlich begrenzten Gebiet befindet.

(5)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gewähren, wenn Investitionen unter sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden können, insbesondere wenn sich das Terminal in einem räumlich begrenzten Gebiet befindet , vor allem in städtischen Knoten . Ausnahmen sollten auch in städtischen Knoten möglich sein, wenn die Marktnachfrage die Erfüllung der festgelegten Terminalanforderungen nicht zulässt.

Begründung

In städtischen Knoten eingerichtete Plattformen (siehe Artikel 40) sind mit einer sehr hohen Nachfrage nach Bauland und begrenztem Raum konfrontiert. Durch diese Situation wird die Umsetzung bestimmter technischer Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels erschwert. In diesen Fällen sollte daher Aufgaben der Stadtlogistik, deren Durchführung keine allzu große Expansion erfordern, der Vorzug gegeben werden.

Änderung 20

Artikel 40 Buchstabe b Ziffer ii und letzter Absatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die Erhebung und Übermittlung von Daten zur städtischen Mobilität für jeden städtischen Knoten an die Kommission, wobei die Daten zumindest Treibhausgasemissionen, Staus, Unfälle und Verletzungen, den Anteil der Verkehrsträger und den Zugang zu Mobilitätsdiensten sowie Daten zur Luftverschmutzung und Lärmbelastung umfassen. Danach werden diese Daten jedes Jahr übermittelt;

(…)

Die Kommission erlässt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer Methodik für die von den Mitgliedstaaten nach Buchstabe b Ziffer ii zu erhebenden Daten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

die jährliche Unterrichtung der Kommission über die bei der Umsetzung der SUMP erzielten Fortschritte;

(…)

Begründung

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Kommission die Umsetzung der Pläne für nachhaltige städtische Mobilität intensiv überwachen will, erscheint eine jährliche Datenerhebung dieser Größenordnung unangemessen. Darüber hinaus wird sie zu einer Überzahl an Studien führen, was für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften viel zu aufwändig ist. Es sollte stets darauf geachtet werden, dass die Ausarbeitung der Pläne für nachhaltige städtische Mobilität und der entsprechenden Indikatoren nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei der Verwirklichung der TEN-V-Ziele führt. Daher wird unter Beibehaltung der Pflicht, über die Fortschritte Bericht zu erstatten, ein vereinfachtes Verfahren zur Überwachung der Umsetzung solcher Pläne vorgeschlagen.

Änderung 21

Artikel 40 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

bis zum 31. Dezember 2040: den Aufbau mindestens eines multimodalen Güterterminals, das ausreichende Umschlagkapazitäten im städtischen Knoten oder in dessen Nähe ermöglicht .

d)

bis zum 31. Dezember 2040: den Aufbau mindestens eines multimodalen Güterterminals, das ausreichende Umschlagkapazitäten ermöglicht, um im städtischen Knoten oder in dessen Nähe die Logistik in der Stadt und auf der letzten Meile zu gewährleisten .

Begründung

Es scheint riskant, die Einrichtung multimodaler Güterterminals vorzuschreiben, ohne der regionalen Verkehrsdynamik Rechnung zu tragen und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der verfügbaren Flächen und technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gebiets bestmöglich den Bedürfnissen der Unternehmen zu entsprechen. Daher wird vorgeschlagen, hervorzuheben, dass diese Plattformen für die Stadtlogistik bestimmt sind.

Änderung 22

Artikel 44 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Unterstützung und Förderung der Reduzierung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen durch den Übergang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen innovativen und nachhaltigen Verkehrstechnologien wie den Hyperloop;

a)

Unterstützung und Förderung der Reduzierung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen durch den Übergang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Schiffen , Schienen- und Luftfahrzeugen und anderen innovativen und nachhaltigen Verkehrstechnologien wie den Hyperloop;

Begründung

Zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals sollte technische Innovation bei allen Verkehrsträgern gefördert werden. Auch im Schienenverkehr sind Innovationen möglich und wünschenswert, insbesondere bei den Netzabschnitten, die von der Anwendung der technischen Standards ausgenommen sind.

Änderung 23

Artikel 44 Buchstabe a

(neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Förderung der Erforschung und Entwicklung umweltfreundlicher und innovativer Alternativen in den Gebieten, die von den technischen Maßnahmen des TEN-V ausgenommen sind, wie Inseln und Gebiete in äußerster Randlage;

Begründung

Auch wenn die bestimmten Gebieten im Rahmen der Verordnung oder auf Antrag gewährten Ausnahmen durch Anpassung an die lokalen Gegebenheiten eine erfolgreiche Umsetzung des TEN-V ermöglichen, gilt es, dort alternative technische oder energetische Lösungen zu fördern, indem diese Gebiete zu Innovationslaboren gemacht werden.

Änderung 24

Artikel 52 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Das „Korridorforum“ wird vom Europäischen Koordinator formell eingerichtet und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Mitgliedschaft im Korridorforum für ihren Teil des europäischen Verkehrskorridors und sorgen für eine Vertretung der Leitung des Schienengüterverkehrs.

(2)   Das „Korridorforum“ wird vom Europäischen Koordinator formell eingerichtet und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Mitgliedschaft im Korridorforum für ihren Teil des europäischen Verkehrskorridors und sorgen für eine Vertretung der Leitung des Schienengüterverkehrs , der lokalen und regionalen Behörden, der Unternehmen und gewerblichen Wirtschaft sowie der städtischen Knoten des TEN-V .

Begründung

Die TEN-V-Projekte werden zu einem erheblichen Teil von den regionalen Gebietskörperschaften mitfinanziert. Diese verfügen zudem über Zuständigkeiten im Bereich der Netzplanung und der Verwaltung öffentlicher Verkehrsdienste auf regionaler Ebene. Außerdem sind sie eine unverzichtbare Schnittstelle für die Übermittlung der Mobilitätsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger. Daher sollten sie in vollem Umfang in die Leitung der TEN-V-Korridore einbezogen werden.

Änderung 25

Artikel 52 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)   Der Europäische Koordinator kann die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und Vertreter der Zivilgesellschaft bezüglich des Arbeitsplans und dessen Durchführung konsultieren . Darüber hinaus arbeitet der für das ERTMS zuständige Europäische Koordinator eng mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sowie dem Europäischen Koordinator für den europäischen Seeverkehrsraum bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen.

(6)   Der Europäische Koordinator konsultiert die örtlichen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und Vertreter der Zivilgesellschaft bezüglich des Arbeitsplans und dessen Durchführung. Darüber hinaus arbeitet der für das ERTMS zuständige Europäische Koordinator eng mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sowie dem Europäischen Koordinator für den europäischen Seeverkehrsraum bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zusammen.

Begründung

Die Koordinatoren haben Mechanismen zur Konsultation sämtlicher relevanter Akteure in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Dem sollte Rechnung getragen werden.

Änderung 26

Artikel 53 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Der Arbeitsplan wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit dem Korridorforum und der Leitung des Schienengüterverkehrs bzw. dem Beratungsforum für die horizontalen Prioritäten erstellt. Der Arbeitsplan der europäischen Verkehrskorridore wird von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt. Die Kommission legt den Arbeitsplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme vor.

(2)   Der Arbeitsplan wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen Behörden und Mitgliedstaaten und im Einvernehmen mit dem Korridorforum und der Leitung des Schienengüterverkehrs bzw. dem Beratungsforum für die horizontalen Prioritäten erstellt. Der Arbeitsplan der europäischen Verkehrskorridore wird von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt. Die Kommission legt den Arbeitsplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme vor.

Begründung

Angesichts der Rolle, die sie bei der Umsetzung des Arbeitsplans spielen, sowie dessen Auswirkungen auf die Regionen müssen die regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung des Arbeitsplans einbezogen werden.

Änderung 27

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

schließt die Kommission Seehäfen und Flughäfen aus dem Gesamtnetz aus , deren Verkehrsaufkommen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Jahre nachweislich 85 % des jeweiligen Schwellenwerts unterschreitet;

b)

leitet die Kommission ein Begleitverfahren ein, bevor sie Seehäfen und Flughäfen, deren Verkehrsaufkommen im Durchschnitt der vorangegangenen sechs Jahre nachweislich 85 % des jeweiligen Schwellenwerts unterschreitet , aus dem Gesamtnetz ausschließt. Im Rahmen dieses Begleitverfahrens berücksichtigt die Kommission in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden qualitative Indikatoren und mögliche konjunkturelle Faktoren für den Rückgang des Verkehrsaufkommens der betreffenden Infrastruktur. Auf vorübergehende oder außergewöhnliche Faktoren zurückzuführende Änderungen im Transportaufkommen dürfen kein Grund für den Ausschluss aus dem Netz sein ;

Begründung

Angesichts der beträchtlichen Investitionen, die eine Anbindung an das TEN-V erfordert, und der Vorteile, die sie insbesondere im Hinblick auf die Ökologisierung der Infrastruktur mit sich bringt, sollte der Ausschluss von Seehäfen oder Flughäfen aus dem Gesamtnetz vermieden werden. Da sich das Verkehrsaufkommen jedoch ständig ändert, muss das Netz anpassungsfähig bleiben. Daher ist es ratsam, Seehäfen und Flughäfen nicht ohne Weiteres auszuschließen, sondern ein Begleitverfahren einzuleiten, das eine genauere Bewertung der dortigen Entwicklung ermöglicht, um über einen etwaigen Ausschluss entscheiden zu können.

Änderung 28

Artikel 57

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 57

Einbindung öffentlicher und privater Beteiligter

Gegebenenfalls müssen in der Planungs- und Bauphase eines Vorhabens nationale Verfahren in Bezug auf die Einbindung und Konsultation regionaler und lokaler Behörden sowie der Zivilgesellschaft, die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffen sind, eingehalten werden. Die Kommission fördert den diesbezüglichen Austausch bewährter Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Konsultation und Einbindung der Menschen in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit.

Artikel 57

Einbindung öffentlicher und privater Beteiligter

In der Planungs- und Bauphase eines Vorhabens müssen nationale Verfahren in Bezug auf die Einbindung und Konsultation regionaler und lokaler Behörden sowie der Zivilgesellschaft, die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffen sind, eingehalten werden. Die Kommission fördert den diesbezüglichen Austausch bewährter Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Konsultation und Einbindung der Menschen in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit.

Begründung

Von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffene regionale und lokale Gebietskörperschaften müssen einbezogen werden.

Änderung 29

Anhang V Nummer 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

4.

Ein Plan für nachhaltige urbane Mobilität sollte den Auswirkungen gebührend Rechnung tragen, die sich aus den verschiedenen städtischen Maßnahmen im Bereich der Personen- und Güterverkehrsflüsse für das transeuropäische Verkehrsnetz ergeben, damit ein nahtloser Verkehr im Transit durch städtische Knoten, bei deren Umgehung oder ihrer Anbindung auch mit emissionsfreien Fahrzeugen gewährleistet ist. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass die Verkehrsüberlastung abnimmt, die Straßenverkehrssicherheit erhöht wird und Engpässe, die die Verkehrsströme im TEN-V beeinträchtigen, beseitigt werden.

4.

Ein Plan für nachhaltige urbane Mobilität sollte den Auswirkungen gebührend Rechnung tragen, die sich aus den verschiedenen städtischen Maßnahmen im Bereich der Personen- und Güterverkehrsflüsse für das transeuropäische Verkehrsnetz ergeben, damit ein nahtloser Verkehr im Transit durch städtische Knoten, bei deren Umgehung oder ihrer Anbindung auch mit emissionsfreien Fahrzeugen gewährleistet ist. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass die Verkehrsüberlastung abnimmt, die Straßenverkehrssicherheit erhöht wird und Engpässe, die die Verkehrsströme im TEN-V beeinträchtigen, beseitigt werden. Bei den TEN-V-Maßnahmen sollten zudem die Auswirkungen auf die regionalen und lokalen Verkehrsströme sowohl für Passagiere als auch für Güter berücksichtigt werden.

Begründung

Regionale und lokale Verkehrsströme für Passagiere und Güter und Verkehrsströme auf den internationalen TEN-V-Korridoren beeinflussen sich gegenseitig. Deshalb sollten die Auswirkungen der Maßnahmen in beide Richtungen berücksichtigt werden, um ein nahtloses Verkehrssystem mit einer effizienten Anbindung auf der ersten und letzten Meile sicherzustellen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

hält es für wesentlich, über eine Verordnung zu verfügen, die die Erarbeitung einer Strategie für die Planung der Verkehrsinfrastruktur auf europäischer Ebene ermöglicht. Nur so lässt sich ein zufriedenstellendes Maß an Zusammenhalt, Abstimmung und Interoperabilität gewährleisten;

2.

ist der Auffassung, dass die transnationale Dimension des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) einen hohen europäischen Mehrwert bringt. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften veranschaulichen den sozioökonomischen Nutzen grenzüberschreitender Projekte für ihre Gebiete;

3.

nimmt die geopolitischen Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine und das Erfordernis zur Kenntnis, gegen die Störanfälligkeit des europäischen Verkehrssystems vorzugehen, das derzeit teilweise vom Weltmarkt und insbesondere vom Lebensmittelmarkt abgekoppelt ist; unterstützt die Aussetzung der europäischen Investitionen im Rahmen des TEN-V-Netzes für Russland und Belarus betreffende Vorhaben, fordert jedoch, die Schienenverbindungen mit der Ukraine zu verbessern, um insbesondere den Transport lebenswichtiger Rohstoffe zu fördern. Zu diesem Zweck ist die geplante Aufstockung der Mittel für „Connecting Europe“ zu begrüßen;

4.

begrüßt die Ziele des TEN-V und betont, wie sehr die Verordnung zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, insbesondere mit der Förderung des Ausbaus der klimaverträglichsten Verkehrsträger; betont gleichzeitig, dass die Verkehrsinfrastruktur an die Auswirkungen des Klimawandels und neue Risiken angepasst werden muss;

Territorialer Zusammenhalt

5.

begrüßt, dass in der Verordnung der territoriale Zusammenhalt als vorrangiges Ziel für das gesamte Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz bekräftigt wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das TEN-V der im 8. Kohäsionsbericht formulierten Empfehlung entspricht, dass alle Politikbereiche der EU zum europäischen Zusammenhalt beitragen sollten;

6.

empfiehlt der Kommission, den im 8. Kohäsionsbericht entwickelten Grundsatz „Dem Zusammenhalt nicht schaden“ zu definieren, damit überwacht werden kann, inwieweit er auf das TEN-V und insbesondere auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse angewandt wird;

7.

hält es für erforderlich, beim TEN-V den vielfältigen Herausforderungen Rechnung zu tragen, mit denen die Regionen der EU konfrontiert sind; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass den ländlichen Regionen, abgelegenen Regionen, Bergregionen, dünn besiedelten Gebieten, Randgebieten, Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage Aufmerksamkeit gewidmet wird, und weist darauf hin, dass auch die nicht in diese Kategorien fallenden Regionen eine große landschaftliche Vielfalt und unterschiedlichste damit verknüpfte Herausforderungen aufweisen;

8.

weist darauf hin, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts nur bei einer soliden und effizienten Anbindung des Netzes an die sekundären Verkehrsnetze über den TEN-V-Rahmen hinaus erreicht werden kann;

9.

ist sich der Bedeutung gemeinsamer und ehrgeiziger technischer Maßnahmen bewusst, mit denen die Kontinuität und Interoperabilität des Netzes gewährleistet werden kann; verweist jedoch darauf, dass es aufgrund der Vielfalt der europäischen Regionen schwierig ist, den Zeitplan für die Umsetzung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen technischen Standards einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen für die Mindestgeschwindigkeit, die Elektrifizierung oder das Lichtraumprofil bei Streckenabschnitten, deren Fertigstellung deutlich zu hohe Investitionen erfordern würde;

10.

weist darauf hin, dass neben den großen europäischen Verkehrsachsen des Kern- und Gesamtnetzes auch regionale Lückenschlüsse für den Ausbau grenzüberschreitender Schienenverbindungen einen maßgeblichen Beitrag leisten können. Durch eine bessere Vernetzung der Grenzregionen wächst Europa spürbar zusammen und bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, klimaschonend und über Grenzen hinweg mobil zu sein;

Governance

11.

betont, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einen aktiven Beitrag zur Planung und Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur in ihren Gebieten leisten, die teilweise dem TEN-V angehören; fordert daher, sie besser in das TEN-V-Governance-System einzubinden, insbesondere indem sie über ihre derzeitige bloße Beobachterfunktion hinaus umfassend in das Korridorforum einbezogen werden;

12.

erkennt jedoch an, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission trotz dieser Verbesserungsmöglichkeiten mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht: Das transeuropäische Verkehrsnetz bietet tatsächlich einen unbestreitbaren europäischen Mehrwert über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, der auf die Koordinierung der Planungsbemühungen der Staaten, Regionen und Städte und insbesondere auf die im Verordnungsentwurf vorgesehene größere Rolle der städtischen Knoten zurückzuführen ist;

13.

stellt fest, dass es zahlreiche Beispiele für grenzüberschreitende Abschnitte gibt, deren Fertigstellung durch mangelnde politische Aufmerksamkeit auf nationaler Ebene, fehlende Abstimmung und schwerfällige unkoordinierte Verwaltungsverfahren beeinträchtigt wird;

14.

fordert, die Governance des TEN-V deutlich zu stärken, um seine Umsetzung zu erleichtern, insbesondere bei den fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, die Rolle der Koordinatoren zu stärken und für eine Anpassung der nationalen Pläne an die EU-Politik zu sorgen;

15.

ist der Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kernnetzkorridore und der Schienengüterverkehrskorridore innerhalb der europäischen Verkehrskorridore eine deutlich bessere TEN-V-Governance zur Folge hat und eine bessere Koordinierung und Umsetzung des Netzes ermöglichen dürfte; bekundet in diesem Zusammenhang sein Erstaunen darüber, dass die von der Kommission in ihrem Vorschlag vorgenommene Anpassung nicht an den Schienengüterverkehrskorridoren liegende Seehäfen betrifft;

Städtische Knoten

16.

weist darauf hin, dass die Nachhaltigkeit der städtischen Mobilität in Verbindung mit derjenigen des Fernverkehrs ein zentraler Faktor für die Verwirklichung der TEN-V-Ziele und im weiteren Sinne der Ziele des europäischen Grünen Deals ist;

17.

betont, dass im dritten Bericht des Weltklimarats (IPCC) die Städtebaupolitik, insbesondere die städtische Mobilität, als Chance zur Verringerung der Treibhausgasemissionen angesehen wird; verweist in diesem Zusammenhang darauf, wie wichtig die aktive Mobilität ist, deren Entwicklung eine kohärente Infrastruktur auf Ebene der städtischen Knoten erfordert;

18.

weist darauf hin, dass Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität ausgearbeitet werden müssen; ist der Ansicht, dass solche Pläne zur Stärkung eines Modells der Multi-Level-Governance beitragen, indem die Mobilitätsplanungs- und Raumordnungsstrategien auf lokaler und regionaler Ebene im TEN-V zusammengeführt werden;

19.

weist darauf hin, dass bei dünn besiedelten Gebieten und Inselregionen ein besser auf ihre Besonderheiten zugeschnittener Ansatz verfolgt werden sollte;

20.

schlägt vor, die Flexibilität als Kriterium für Pläne für nachhaltige städtische Mobilität herauszustellen, damit diese Pläne erfolgreich in bestehende Pläne integriert werden können. Städtische Knoten sollten nicht durch massive Datenbereitstellung und die damit zusammenhängenden Verfahren belastet werden. Mit zunehmender Zahl städtischer Knoten müssen die dafür bereitgestellten EU-Mittel entsprechend aufgestockt werden;

Verkehrsträger

21.

weist darauf hin, dass der Schiffs -und der Schienenverkehr klimaverträgliche Verkehrsträger sind, die im Rahmen des TEN-V ausgebaut werden sollten;

22.

begrüßt die erheblichen Verbesserungen bei der Bewirtschaftung der Eisenbahninfrastruktur und betont, dass bei Interoperabilität und Kontinuität noch Anstrengungen unternommen werden müssen, um EU-weit ein effizientes Schienennetz für den Güter- und Personenverkehr aufzubauen;

23.

begrüßt, dass die maritime Säule des TEN-V gestärkt wurde und insbesondere die Förderfähigkeit auf alle Seeabschnitte zwischen den dem TEN-V angehörenden Häfen ausgeweitet wurde. Dies dürfte den Ausbau der Kabotage fördern, womit wiederum eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg und die Anbindung der Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage gefördert würde;

Finanzierung des TEN-V

24.

weist darauf hin, dass die fristgerechte Vollendung des TEN-V für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine Priorität ist; betont jedoch, dass die Finanzausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ angesichts der erforderlichen Mittel nach wie vor viel zu gering ist, und bedauert, dass viele Regionen nicht auf die Strukturfonds zurückgreifen können, um diese Finanzierungslücke zu schließen. Darüber hinaus sollten bei der Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Vorhaben von gemeinsamem Interesse neben der Kosten-Nutzen-Analyse auch die unterschiedlichen sozioökonomischen und geografischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten, wie Entfernungen und Verkehrsaufkommen, sowie die weiterreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorhaben berücksichtigt werden. Zudem ist die Erfüllbarkeit der den Mitgliedstaaten auferlegten zeitlichen und finanziellen Anforderungen entsprechend zu berücksichtigen;

25.

nimmt zur Kenntnis, dass im dritten IPCC-Bericht empfohlen wird, klimaeffizientere Mobilitätsalternativen zu fördern; bedauert daher, dass es keinen Anreizmechanismus für die Verlagerung auf die klimafreundlichsten Verkehrsträger gibt;

26.

unterstreicht, dass die Instandhaltung des TEN-V während des gesamten Projektlebenszyklus finanziell unterstützt und für eine langfristige Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur gesorgt werden muss;

Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken

27.

begrüßt, dass mit dem Aktionsplan die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens und die Beseitigung der Hindernisse für grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste und Schienenfernverkehrsdienste gefördert wird;

28.

betont, dass Nachtzüge eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans spielen;

29.

ist der Auffassung, dass zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken auf europäischer Ebene Anreiz- und Finanzierungsinstrumente entwickelt werden müssen sowie für die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie im Luftverkehr gesorgt werden muss;

30.

unterstreicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Verwirklichung dieser Ziele für wichtig erachten, und wird daher dem von der Kommission geplanten Legislativvorschlag, mit dem die Nutzung von Zugfahrkarten durch die Fahrgäste erleichtert werden soll, große Beachtung schenken.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/83


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Energiepaket für Gas, Wasserstoff und Methanemissionen

(2022/C 498/13)

Berichterstatter:

Jakub CHEŁSTOWSKI (EKR/PL), Marschall der Woiwodschaft Śląskie (Schlesien)

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff

COM(2021) 803 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff

COM(2021) 804 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

COM(2021) 805 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff

COM(2021) 803 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, bei der Planung ihrer Tätigkeiten die Übergangsrolle von fossilem Gas zu berücksichtigen, um Anbindeeffekte zu vermeiden und einen schrittweisen und rechtzeitigen Ausstieg aus der Nutzung fossilen Gases, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und für die Wärmeversorgung, zu gewährleisten.

[…] der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, die Übergangsrolle von fossilem Gas zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass sich neu errichtete Erdgasinfrastruktur für die Nutzung von CO2-armen und erneuerbaren Gasen eignet , um Anbindeeffekte während ihrer Abschreibung zu vermeiden und einen schrittweisen und rechtzeitigen Ausstieg aus der Nutzung fossilen Gases, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und für die Wärmeversorgung, zu gewährleisten.

Begründung

Im Hinblick auf eine stärkere Nutzung von dekarbonisierten Gasen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei Investitionsvorhaben im Bereich neuer Gasinfrastrukturen, darunter auch Fernleitungen, LNG-Terminals und Gasspeicheranlagen, die Planung und der Bau der Infrastruktur so gestaltet werden, dass diese sich von Beginn des Betriebs an für die Nutzung CO2-armer Gase eignet.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] CO2-arme Brennstoffe wie CO2-armer Wasserstoff können jedoch bei der Energiewende insbesondere kurz- und mittelfristig eine Rolle spielen, um die Emissionen bestehender Brennstoffe rasch zu verringern und die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe, z. B. erneuerbaren Wasserstoffs, zu unterstützen. Zur Unterstützung der Energiewende muss für CO2-armen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe ein Mindestschwellenwert für die Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. […]

[…] CO2-arme Brennstoffe wie CO2-armer Wasserstoff können jedoch bei der Energiewende insbesondere kurz- und mittelfristig eine Rolle spielen, um die Emissionen bestehender Brennstoffe rasch zu verringern und die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe, z. B. erneuerbaren Wasserstoffs, zu unterstützen. Auch Biomethan kommt als erneuerbarem Brennstoff, der relativ leicht mit der derzeitigen Erdgasinfrastruktur (Drop-in-Kraftstoff) genutzt werden kann, eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele zu, und die EU verfügt in diesem Bereich über ein großes internes Produktionspotenzial. Um die Entwicklung des Biomethanmarkts sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere darauf abzielen, Investitionen im Einklang mit den Grundsätzen der Kaskadennutzung von Biomasse durchzuführen, um die dezentrale Erzeugung von Biogas und Biomethan aus vorhandenen Abfällen in Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft sowie Kommunalwirtschaft erheblich zu steigern. Die Produktion von Pflanzen zur ausschließlichen Nutzung in Biogasanlagen und die Errichtung von Biogasanlagen, die auf den Weiterbestand der Massentierhaltung angewiesen sind, sollte ausgeschlossen werden. Zur Unterstützung der Energiewende muss für CO2-armen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe ein Mindestschwellenwert für die Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden.

Begründung

Der Entwicklung des Biogas- und Biomethansektors kommt kurzfristig eine wichtige Rolle bei der teilweisen Verringerung der Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus Russland sowie bei der Entwicklung lokaler Energiegemeinschaften in Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft oder Kommunalwirtschaft zu, in denen Abfälle als Rohstoff genutzt werden können. Es sollte jedoch ausdrücklich klargestellt werden, dass Biomethan nur verbrannt werden darf, wenn es bereits existiert. Eine Produktion von Pflanzen zur Einspeisung in Biogasanlagen und eine Aufrechterhaltung von Massentierhaltung nur um Biogas und Biomethan zur Energiegewinnung zu erhalten, muss ausgeschlossen werden, da es den grünen Wandel bremst.

Änderung 3

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Auch wenn die Elektrifizierung ein Schlüsselelement des grünen Wandels ist, werden die Haushalte auch künftig Erdgas, einschließlich steigender Mengen erneuerbarer Gase, verbrauchen.

[…] Auch wenn die Elektrifizierung ein Schlüsselelement des grünen Wandels ist, werden die Haushalte auch künftig Erdgas, einschließlich steigender Mengen erneuerbarer Gase, verbrauchen. Um sicherzustellen, dass erneuerbare Gase von den Haushalten abgenommen und genutzt werden können, nehmen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission einen Dialog mit den Marktteilnehmern über die Verfügbarkeit technischer Lösungen für geeignete Verbrauchsanlagen sowie über die potenziellen Kosten ihres Einsatzes auf.

Begründung

Beim Ausbau des Marktes für dekarbonisierte Gase muss auch den Endkunden, also den Privathaushalten und einem Teil der KMU, Rechnung getragen werden. Ohne eine Modernisierung oder den Erwerb neuer Wärme- und Kälteanlagen werden die Endkunden technische Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sein, von fossilen Brennstoffen auf dekarbonisierte Gase umzustellen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 108

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Angebot und Nachfrage, Transportinfrastruktur, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Verbraucherpreise und Marktliquidität.

[…] Angebot und Nachfrage, Transportinfrastruktur, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Verbraucherpreise und Marktliquidität. Zur Gewährleistung der Markttransparenz sollten auch die Kosten für den Bau neuer Infrastruktur für dekarbonisierte Gase in allen Mitgliedstaaten im Einzelnen ermittelt werden. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Netzbetreibern detaillierte wirtschaftliche Berechnungen der künftigen Investitionskosten für den Ausbau der Infrastruktur für dekarbonisierte Gase anstellen. Auf diese Weise lässt sich die Entwicklung des Netzes realistisch planen, und potenzielle Finanzierungslücken können ermittelt sowie Gestaltungsmöglichkeiten für eine Tarifpolitik geschaffen werden, die sowohl den Betreibern als auch den Verbrauchern zugutekommt.

Begründung

Die Kosten für den Bau von Infrastruktur für dekarbonisierte Gase können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich variieren. Im Hinblick auf eine entsprechende Planung der Entwicklung des Marktes für CO2-arme und erneuerbare Gase sollte eine lokale Kostenperspektive berücksichtigt werden.

Änderung 5

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

[…] die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden bzw. laut Definition aus der Verordnung (EU) 2017/1938 geschützte Kunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

Im Falle eines langfristigen erheblichen Preisanstiegs können Eingriffe, die die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Kriterien erfüllen, auf andere Kundengruppen ausgeweitet werden, um Energiearmut mit ihren negativen Auswirkungen zu verhindern.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission geht im Falle eines drastischen Preisanstiegs nicht weit genug. Die Änderung zielt darauf ab, dass weitere Kategorien geschützter Kunden gemäß der Verordnung über Versorgungssicherheit (2017/1938) hinzugefügt werden können.

Änderung 6

Artikel 8 Absatz 11

(neuer Absatz)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(11)     Um für die Endverbraucher ausweisen zu können, wie hoch der Anteil an erneuerbaren Energien im jeweiligen Energiemix eines Lieferanten von erneuerbaren und emissionsarmen Brennstoffen im Verhältnis zu der in Umlauf gebrachten und den Endverbrauchern auf der Grundlage von Verträgen gelieferten Energiemenge ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Antrag des Lieferanten von erneuerbaren und emissionsarmen Brennstoffen gemäß Artikel 19 Absatz 7 Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Herkunftsnachweis für Gas, einschließlich Biogas, Biomethan, Wasserstoff, Ammoniak, Methanol und synthetische gasförmige Brennstoffe ausgestellt werden kann. Darüber hinaus ist es ausschlaggebend, dass sich die Endverbraucher der Bedeutung des grünen Wandels bewusst sind und über die Vielfalt erneuerbarer bzw. CO2-armer Kraftstoffe sowie über ihren Anspruch auf den Herkunftsnachweis informiert werden;

Begründung

Zur Entwicklung eines vernetzten europäischen Marktes für CO2-arme und erneuerbare Brennstoffe sind Instrumente erforderlich, mit Hilfe derer Informationen über die Herkunft des erzeugten und an Endkunden gelieferten Gases bereitgestellt werden können.

Änderung 7

Artikel 10 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Regeln in den Bereichen Handel und Systemausgleich einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind.

[…] Regeln in den Bereichen Handel und Systemausgleich einhält sowie über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 von der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats erteilt werden, in dem die Gaslieferungen erfolgen . In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind.

Begründung

Indem die Anbieter verpflichtet werden, die Standards in den Mitgliedstaaten zu erfüllen, wird die Versorgungssicherheit für die Kunden gewährleistet. Des Weiteren soll durch die Änderung sichergestellt werden, dass diese Standards nicht diskriminierend sind.

Änderung 8

Artikel 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren und der CO2-armen Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind.

[…] Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren und der CO2-armen Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind , sofern diese auf Grundlage der nationalen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 51 als vorteilhaft erachtet werden . Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Mechanismen sicher, um eine gerechte und verhältnismäßige Aufteilung der Kosten für den Anschluss neuer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase zu gewährleisten.

Begründung

Mit der Einführung von Ausgleichsmechanismen soll sichergestellt werden, dass die Kosten nicht auf unfaire Weise auf andere Netznutzer abgewälzt und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt gewährleistet werden. Dabei sollten lediglich solche Anlagen, deren Anschluss an die Verteiler- und Fernleitungsnetze einen deutlichen Mehrwert bringen, angeschlossen werden, da langfristig der Fokus auf dem nachhaltigen Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere erneuerbarer Stromerzeugung liegen sollte.

Änderung 9

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

alle bereits beschlossenen Investitionen auflisten und die neuen Investitionen bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen;

b)

alle bereits beschlossenen Investitionen auflisten und die neuen Investitionen bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen , einschließlich einer detaillierten wirtschaftlichen Analyse, die auch die Kosten für den Bau oder die Modernisierung bestehender Infrastruktur für CO2-arme und erneuerbare Gase umfasst, sowie Informationen über eine potenzielle Finanzierungslücke im Vergleich zur konventionellen Erdgasinfrastruktur ;

Begründung

Die langfristige Planung für die Entwicklung der CO2-armen und erneuerbaren Gasinfrastruktur muss eine detaillierte Kostenplanung umfassen. Die Tatsache, dass wirtschaftliche Fragen im Einzelnen in die alleinige Verantwortung der Gasfernleitungsnetzbetreiber und Gasverteilungsnetzbetreiber fallen, könnte zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Investitionsziele führen.

Änderung 10

Artikel 72 Absatz 4 Buchstabe f

(neuer Buchstabe)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

f)

sie richtet Reallabore ein, damit im Hinblick auf innovative Investitionen in CO2-arme und erneuerbare Gase gezielt befristete Ausnahmen von den nationalen, regionalen bzw. lokalen Rechtsrahmen gewährt werden können. Die Schaffung eines solchen regulatorischen Erprobungsumfelds soll Investitionen in CO2-arme und erneuerbare Gase insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen diese Investitionen nicht in vollem Umfang den bestehenden Rechts- und Regelungsrahmen entsprechen, beschleunigen und könnte in der Folge auch eine entsprechende Anpassung des Regelungsumfelds erleichtern;

Begründung

Es wird empfohlen, Reallabore einzurichten, die eine vorübergehende Ausnahme von den nationalen, regionalen bzw. lokalen Rechtsrahmen für die Durchführung innovativer Investitionen vorsehen, für die noch kein geeignetes rechtliches Umfeld geschaffen wurde.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff

COM(2021) 804 final

Änderung 11

Erwägungsgrund 42

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Wenngleich ein harmonisiertes Konzept für die Gasqualität an Grenzübergangspunkten sichergestellt wird, sollte die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Gasqualitätsstandards in ihren nationalen Erdgasnetzen aufrechterhalten werden.

[…] Wenngleich ein harmonisiertes Konzept für die Gasqualität an Grenzübergangspunkten sichergestellt wird, sollte die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Gasqualitätsstandards in ihren nationalen Erdgasnetzen aufrechterhalten werden. Um zu gewährleisten, dass der Markt für CO2-arme und erneuerbare Gase, deren Anteil am Erdgassystem steigen wird, in hohem Maße integriert, interoperabel und transparent ist, ist die Ausstellung von Herkunftsnachweisen unbedingt erforderlich. Zweck dieser Herkunftsnachweise ist es, die Herkunft der Gasproduktion sowie deren CO2-Fußabdruck nachzuweisen und so sicherzustellen, dass Produzenten und Endkunden auf der Basis einheitlicher Standards Handel treiben und die erzielten CO2-Einsparungen dokumentiert werden können.

Begründung

Ohne Herkunftsnachweis können die Herkunft und der CO2-Fußabdruck eines bestimmten Gases nicht nachgewiesen werden, was die Umsetzung der klimapolitischen Maßnahmen sowie die nichtfinanzielle Berichterstattung unmöglich macht.

Änderung 12

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten — aufzeigen.

c)

Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten — sowie Netzverbindungen mit Drittländern aufzeigen , aus denen CO2-arme und erneuerbare Gase eingeführt werden, um den Gesamtenergiebedarf der Europäischen Union zu decken .

Begründung

Um die Produktionskontinuität in den Industriesektoren sowie die Energieversorgungssicherheit der EU auf dem neuen Markt für CO2-arme und erneuerbare Gase zu gewährleisten, sollte der Schwerpunkt bei der Planung darin bestehen sicherzustellen, dass die zur nachhaltigen und sicheren Deckung des Gesamtenergiebedarfs der EU erforderlichen Mengen an Wasserstoff von außerhalb der EU eingeführt werden.

Änderung 13

Artikel 43 Absatz 4

(neuer Absatz)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)     Für die Aufstellung eines korrekten, realistischen und durchführbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans für die ganze EU leiten ACER, ENTSO (Gas) und ENTSO (Strom) mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Konsultationsverfahren mit den nationalen Regulierungsbehörden über die Kosten für den Bau bzw. die Modernisierung von Infrastrukturen für die Nutzung von CO2-armen und erneuerbaren Gasen ein. Dies betrifft insbesondere die genaue Planung der Investitions- und Betriebsausgaben für neue Anlagen wie Wasserstoffterminals, Elektrolyseure und Wasserstoffnetze.

Begründung

Siehe oben.

Änderung 14

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

die Investition trägt zur Dekarbonisierung bei;

b)

die Investition trägt zur Dekarbonisierung bei und stellt sicher, dass neu gebaute Erdgasinfrastruktur so konzipiert ist, dass sie ab Betriebsbeginn für erneuerbare und CO2-arme Gase genutzt werden kann, wodurch das Risiko von Anbindeeffekten möglichst gering gehalten wird ;

Begründung

Siehe oben

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

COM(2021) 805 final

Änderung 15

Artikel 3

(neuer Artikel)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bewertung des langfristigen Potenzials erneuerbarer Gasquellen als Grundlage für die Optimierung des Ausbaus des Fernleitungs- und Verteilungsnetzes

(1)     Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen ihrer nationalen Biogas- und Biomethan-Strategien für die Bewertung des Biomethan-Produktionspotenzials auf lokaler Ebene in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zuständig. Eine solche Bewertung ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen. Sie kann auf bestehenden Bewertungen aufbauen.

(2)     Für eine solche Bewertung ist jene Biomasse zu berücksichtigen, die als Rohbiomasse im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2018/2001 (einschließlich Anhang IX) gilt und die Nachhaltigkeitskriterien der Union erfüllt.

(3)     In der Entwurfsphase der Bewertung konsultieren die Mitgliedstaaten die zuständige Regulierungsbehörde sowie die Betreiber der Fernleitungs- und Verteilungsnetze, um Folgendes festzulegen:

a)

die Gebietseinheit, für die das Produktionspotenzial bewertet wird;

b)

die geografische Nähe der bei der Bewertung berücksichtigten Biomasse zu bestehenden Erdgasnetzen.

(4)     Bei der Bewertung, der Verbesserung bestehender Bewertungen und späteren Aktualisierungen konsultieren die Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die Betreiber der Fernleitungs- und Verteilungsnetze. Sie können weitere relevante Stellen konsultieren.

Begründung

Die Bewertung des langfristigen Produktionspotenzials von Biogas und Biomethan ist eine Eingangsvoraussetzung für eine kosteneffiziente Planung des Netzausbaus, durch den die Einspeisung laufend steigender Mengen an Biomethan in die Gasnetze ermöglicht werden soll.

Änderung 16

Artikel 3 Absatz 3

(neuer Absatz)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(3)     Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) führt gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden eine detaillierte Berechnung der Investitions- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verringerung der Methanemissionen in jedem Mitgliedstaat durch. Die erste Berechnung wird bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen und wird alle drei Jahre aktualisiert. Die Berechnung der Investitions- und Betriebskosten bildet die Grundlage für die Planung in Bezug auf Tarife und Finanzmittel.

Begründung

Bei der Durchführung von Methanleckanalysen, der Berichterstattung über Methanemissionen sowie mit Blick auf potenzielle neue Investitionen, die zu einer Verringerung der Methanemissionen führen, sollten auch die systemischen Kosten berücksichtigt werden, die nicht zu einer Belastung der Endkunden oder zu einem Anstieg der von Energiearmut betroffenen Regionen führen dürfen.

Änderung 17

Artikel 10 Absatz 4

(neuer Absatz)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(4)     Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine unionsweite Methode für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Methanemissionen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den Kapiteln 3, 4 und 5 dieser Verordnung fest.

Begründung

Um koordinierte Anstrengungen zur Verringerung der Methanemissionen unternehmen zu können, muss eine einheitliche Methodik zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung eingeführt werden, die sektorübergreifend ist und sicherstellt, dass Emittenten transparent und vergleichbar Bericht erstatten können.

Änderung 18

Artikel 12, 14, 17, 18, 25, 26, 27, 28, 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 12, 14, 17, 18, 25, 26, 27, 28, 29

Verlängerung der in Artikel 12 genannten verbindlichen Fristen um 12 Monate

Verlängerung der in Artikel 14 genannten verbindlichen Fristen um 9 Monate

Verlängerung der in Artikel 17 genannten verbindlichen Fristen um 9 Monate

Verlängerung der in Artikel 18 genannten verbindlichen Fristen um 12 Monate

Verlängerung der in Artikel 25 genannten verbindlichen Fristen um 12 Monate

Verlängerung der in Artikel 26 genannten verbindlichen Fristen um 9 Monate

Verlängerung der in Artikel 27 genannten verbindlichen Fristen um 9 Monate

Verlängerung der in Artikel 28 genannten verbindlichen Fristen um 12 Monate

Verlängerung der in Artikel 29 genannten verbindlichen Fristen um 12 Monate

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

betont die Notwendigkeit, die Verbraucher vor hohen Preisen zu schützen und ihre sichere Energieversorgung zu gewährleisten. Im derzeitigen geopolitischen Kontext ist dies ganz besonders wichtig;

2.

betont, dass die EU mit Blick auf die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des 8. Umweltaktionsplans sowie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris die Nutzung fossiler Brennstoffe, einschließlich Erdgas, unter Berücksichtigung der Energieversorgungssicherheit so schnell wie möglich schrittweise einstellen und eine in hohem Maße energieeffiziente und vorwiegend auf erneuerbarer Energie basierende Wirtschaft anstreben sollte. Deshalb muss rasch ein gemeinsamer Rahmen für eine allmähliche Abkehr vom Erdgas geschaffen werden;

3.

stellt fest, dass der Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft unmittelbar vom zeitnahen Auf- und Umbau einer Wasserstoffinfrastruktur abhängt. Für die Realisierung vielseitiger Projekte und Initiativen in einem dynamischen Umfeld bedarf es eines passenden EU-Rechtsrahmens, der die notwendige Planungssicherheit für die Investitionen gewährleistet;

4.

betont, dass die zunehmende Nutzung dekarbonisierter Gase die Qualität des Gases für die Endverbraucher nicht beeinträchtigen sollte;

5.

weist darauf hin, dass eine Analyse der Kosten des Infrastrukturausbaus durchgeführt werden muss, um die wirtschaftliche Planbarkeit der Energiewende zu gewährleisten. Für den Ausbau der Infrastruktur für dekarbonisierte Gase können zusätzliche Kostenanalysen erforderlich sein, wie auch Untersuchungen zu der Frage, welche Folgen die Energiewende in den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer in Artikel 349 AEUV gebührend anerkannten Besonderheiten hat;

6.

fordert, die Entstehung verlorener Vermögenswerte zu verhindern. Neu gebaute Gasanlagen sollten so konzipiert sein, dass sie künftig hochkonzentrierte dekarbonisierte Gase mitverbrennen oder mit diesen arbeiten können;

7.

empfiehlt die Schaffung von Reallaboren, um die Entwicklung eines integrierten Marktes für dekarbonisierte Gase auch dann zu gewährleisten, wenn es auf nationaler Ebene keine ausreichenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften gibt;

8.

weist auf die Möglichkeit hin, Herkunftsnachweise für CO2-arme und erneuerbare Gase einzuführen, um einen transparenten Handel auf dem Markt zu gewährleisten;

9.

empfiehlt die Erstellung eines Fahrplans für die Einfuhr von dekarbonisierten Gasen in die EU, um die Energieversorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten und die künftige Nachfrage zu decken;

10.

fordert, die Zuständigkeit des ENTSO (Gas) auf die Entwicklung eines Marktes für CO2-armes und erneuerbares Gas auszuweiten, anstatt zu diesem Zweck ein separates Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) einzurichten;

11.

sieht die vorgeschlagenen strengen Regelungen zur vertikalen und horizontalen eigentumsrechtlichen Entflechtung eines Wasserstoffnetzes kritisch. Sie laufen dem Ziel kurzfristiger und umfänglicher Investitionen in ein Wasserstoffnetz entgegen, welches aus den bestehenden Erdgasnetzen effizient aufgebaut und betrieben wird; fordert daher, die für Strom und Gas etablierten Entflechtungsvorgaben vor allem auf der Verteilernetzebene für Wasserstoff beizubehalten; weist auf die Möglichkeit hin, den Ausbau des Wasserstofffernleitungsnetzes den Gasfernleitungsnetzbetreibern zu überlassen. Die Überführung des Betriebs des Wasserstofffernleitungsnetzes in ein vom Gasfernleitungsnetzbetreiber getrenntes und unabhängiges Unternehmen könnte die Dynamik der Energiewende möglicherweise ausbremsen;

12.

fordert die Entwicklung einer Rohstoffbasis für Biogas und Biomethan. Es ist wichtig, die Versorgung mit organischen Brennstoffen sicherzustellen, um das Potenzial der Regionen im Bereich dieser Gase optimal zu nutzen; fordert gleichzeitig die Produktion von Pflanzen zur ausschließlichen Nutzung in Biogasanlagen und die Errichtung von Biogasanlagen, die auf den Weiterbestand der Massentierhaltung angewiesen sind, auszuschließen;

13.

fordert, das langfristige Potenzial im Bereich der Erzeugung von Biogas und Biomethan auf regionaler Ebene zu bewerten, um auf dieser Basis das regionale Potenzial zur Entwicklung eines dekarbonisierten Gasökosystems zu ermitteln;

14.

empfiehlt, eine einheitliche Methodik für Methanemissionen einzuführen, die eine Koordinierung der Anstrengungen zur Verringerung dieser Emissionen in der EU ermöglicht;

15.

weist darauf hin, dass Methan als Brennstoff für KWK-Blöcke nur in Ausnahmefällen und übergangsweise zu verwenden ist;

16.

empfiehlt, die Kosten der Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen in der EU zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission sollte die den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten berücksichtigen und dafür Fördermittel bereitstellen, die direkt den Endverbrauchern zu Gute kommt, insbesondere in weniger entwickelten Regionen und in Regionen mit hohem Wärmebedarf;

17.

fordert, dass im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften die Nutzung von Biogas auch im Verkehr uneingeschränkt anerkannt und unterstützt wird, um die Emissionen unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklus zu verringern. Derzeit ist in der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten die Erzeugung von Biogas, aber nicht dessen Verwendung im Verkehr als nachhaltig anerkannt;

18.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union über unterschiedliche Befugnisse verfügen und Entscheidungen auf jener Regierungsebene getroffen werden sollten, wo dies am wirksamsten ist; ist der Auffassung, dass die betreffenden Legislativvorschläge mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/94


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Chip-Gesetz zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems

(2022/C 498/14)

Berichterstatter:

Thomas Gottfried SCHMIDT (DE/EVP),

Staatsminister für Regionalentwicklung, Freistaat Sachsen

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz)

COM(2022) 46 final

Anhänge des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz)

COM(2022) 46 final — Anhänge 1 bis 3

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

COM(2022) 47 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Chip-Gesetz für Europa

COM(2022) 45 final

Empfehlung der Kommission über ein gemeinsames Instrumentarium der Union zur Behebung von Lieferengpässen bei Halbleitern und einen EU-Mechanismus zur Überwachung des Halbleiter-Ökosystems

C(2022) 782 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chip-Gesetz)

COM(2022) 46 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Halbleiter sind ein zentraler Baustein aller digitalen Geräte, von Smartphones und Autos über kritische Anwendungen und Infrastrukturen in den Bereichen Gesundheit, Energie, Kommunikation und Automatisierung bis hin zu den meisten anderen Industriezweigen. Halbleiter sind für das Funktionieren unserer modernen Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung — gleichwohl kommt es in der Union derzeit zu bisher unbekannten Lieferunterbrechungen. Der gegenwärtige Versorgungsengpass ist ein Symptom für anhaltende und schwerwiegende strukturelle Mängel in der Halbleiter-Wertschöpfungs- und Lieferkette der Union. Die Liefermängel haben in dieser Hinsicht langfristige Schwachstellen zutage treten lassen, insbesondere eine starke Abhängigkeit von Drittländern bei der Chipentwicklung und -herstellung.

(1)

Halbleiter sind ein zentraler Baustein aller digitalen Geräte, von Smartphones , Elektrofahrrädern und Autos über kritische Anwendungen und Infrastrukturen in den Bereichen Gesundheit, Energie, Kommunikation und Automatisierung bis hin zu den meisten anderen Industriezweigen. Halbleiter sind für das Funktionieren unserer modernen Wirtschaft , die angestrebte grüne Wende und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung — gleichwohl kommt es in der Union derzeit zu bisher unbekannten Lieferunterbrechungen. Der gegenwärtige Versorgungsengpass ist ein Symptom für anhaltende und schwerwiegende strukturelle Mängel in der Halbleiter-Wertschöpfungs- und Lieferkette der Union. Die Liefermängel haben in dieser Hinsicht langfristige Schwachstellen zutage treten lassen, insbesondere eine starke Abhängigkeit von Drittländern bei der Chipentwicklung und -herstellung.

Begründung

Industriezweige und Technologien, die zentral für die grüne Wende sind, benötigen Chips. So sind z. B. in Motoren, Controllern und Displays von modernen Elektrofahrrädern und Wechselrichtern für Photovoltaik Chips verbaut. Ohne Chips wird es keine grüne Wende geben.

Änderung 2

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)

Mit diesem Rahmen werden zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel besteht darin, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der Union zu schaffen und die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen sicherzustellen, die sich aus schnellen Innovationszyklen und Nachhaltigkeitserfordernissen ergeben. Ein zweites Ziel, das eigenständig ist und das erste Ziel ergänzt, besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen zur Erhöhung der Resilienz und Versorgungssicherheit der Union im Bereich der Halbleitertechnik festgelegt wird.

(3)

Mit diesem Rahmen werden zwei Ziele verfolgt. Das erste Ziel besteht darin, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der Union zu schaffen und die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen verschiedener Sektoren und der betroffenen regionalen Ökosysteme unter Beachtung der Nachhaltigkeitsziele (SDG) sicherzustellen, die sich aus schnellen Innovationszyklen und Nachhaltigkeitserfordernissen ergeben. Ein zweites Ziel, das eigenständig ist und das erste Ziel ergänzt, besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein einheitlicher EU-Rechtsrahmen zur Erhöhung der Resilienz und Versorgungssicherheit der Union im Bereich der Halbleitertechnik festgelegt wird.

Begründung

Die Einhaltung der SDG ist ein zentraler Aspekt und sollte aufgenommen werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(13)

Um die Einschränkungen aufgrund der derzeitigen fragmentierten Bemühungen um öffentliche und private Investitionen zu überwinden, die Integration und gegenseitige Bereicherung der laufenden Programme und deren Investitionserträge zu begünstigen sowie zur Verfolgung einer gemeinsamen strategischen Vision der Union in Bezug auf Halbleiter als Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Union und ihrer Mitgliedstaaten, eine führende Rolle in der digitalen Wirtschaft zu spielen, sollte die Initiative „Chips für Europa“ eine bessere Koordinierung und engere Synergien zwischen den bestehenden Finanzierungsprogrammen auf Unions- und auf nationaler Ebene, eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sowie zusätzliche gemeinsame Investitionen mit den Mitgliedstaaten erleichtern. Die Initiative ist so konzipiert, dass bei ihrer Umsetzung Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und von an den bestehenden Unionsprogrammen beteiligten Drittländern sowie des Privatsektors gebündelt werden. Der Erfolg der Initiative kann daher nur auf gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union aufbauen, um sowohl die beträchtlichen Kapitalkosten mitzutragen als auch die breite Verfügbarkeit virtueller Entwurfs-, Test- und Pilotressourcen sowie die Verbreitung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu unterstützen. Angesichts des besonderen Charakters der betreffenden Maßnahmen sollten die Ziele der Initiative, insbesondere die Maßnahmen unter dem „Chip-Fonds“, gegebenenfalls auch durch eine Mischfinanzierungsfazilität im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gefördert werden.

(13)

Um die Einschränkungen aufgrund der derzeitigen fragmentierten Bemühungen um öffentliche und private Investitionen zu überwinden, die Integration und gegenseitige Bereicherung der laufenden Programme und deren Investitionserträge zu begünstigen sowie zur Verfolgung einer gemeinsamen strategischen Vision der Union in Bezug auf Halbleiter als Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Union und ihrer Mitgliedstaaten, eine führende Rolle in der digitalen Wirtschaft zu spielen, sollte die Initiative „Chips für Europa“ eine bessere Koordinierung auf und zwischen allen Regierungsebenen und engere Synergien zwischen den bestehenden Finanzierungsprogrammen auf Unions- und auf nationaler Ebene (einschließlich der zentral verwalteten EU-Programme und der EU-Programme unter geteilter Mittelverwaltung) , eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Industrie und wichtigen Akteuren des Privatsektors sowie zusätzliche gemeinsame Investitionen mit den Mitgliedstaaten erleichtern. Die Initiative ist so konzipiert, dass bei ihrer Umsetzung Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten , der Regionen und von an den bestehenden Unionsprogrammen beteiligten Drittländern sowie des Privatsektors gebündelt werden. Der Erfolg der Initiative kann daher nur auf gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Union aufbauen, um sowohl die beträchtlichen Kapitalkosten mitzutragen als auch die breite Verfügbarkeit virtueller Entwurfs-, Test- und Pilotressourcen sowie die Verbreitung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu unterstützen. Angesichts des besonderen Charakters der betreffenden Maßnahmen sollten die Ziele der Initiative, insbesondere die Maßnahmen unter dem „Chip-Fonds“, gegebenenfalls auch durch eine Mischfinanzierungsfazilität im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gefördert werden.

Begründung

Einbeziehung der regionalen Dimension.

Änderung 4

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Die Initiative sollte auf soliden Erkenntnissen aufbauen und Synergien mit Maßnahmen stärken, die derzeit von der Union und den Mitgliedstaaten durch Programme (insbesondere „Horizont Europa“ und das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Programm „Digitales Europa“) sowie durch Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich der Halbleiter und der Entwicklung von Teilen der Lieferkette mit dem Ziel unterstützt werden, die Union bis 2030 als weltweiten Akteur auf dem Gebiet der Halbleitertechnik und ihrer Anwendungen zu stärken und ihren globalen Anteil an der Fertigung zu steigern. Ergänzend zu diesen Tätigkeiten gäbe es im Rahmen der Initiative auch eine enge Zusammenarbeit mit weiteren relevanten Akteuren, unter anderem der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik.

(15)

Die Initiative sollte auf soliden Erkenntnissen aufbauen und Synergien mit Maßnahmen stärken, die derzeit von der Union, den Mitgliedstaaten und den Regionen durch Programme (insbesondere „Horizont Europa“ und das mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Programm „Digitales Europa“) sowie durch Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich der Halbleiter und der Entwicklung von Teilen der Lieferkette mit dem Ziel unterstützt werden, die Union bis 2030 als weltweiten Akteur auf dem Gebiet der Halbleitertechnik und ihrer Anwendungen zu stärken und ihren globalen Anteil an der Fertigung zu steigern. Ergänzend zu diesen Tätigkeiten gäbe es im Rahmen der Initiative auch eine enge Zusammenarbeit mit weiteren relevanten Akteuren, unter anderem der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik sowie mit den Strategien der intelligenten Spezialisierung auf regionaler Ebene .

Begründung

Einbeziehung der regionalen Dimension.

Änderung 5

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(19)

Integrierte Produktionsstätten und offene EU-Fertigungsbetriebe sollten Fertigungskapazitäten für Halbleiter bieten, die in der Union neuartig sind und die zur Versorgungssicherheit und zu einem resilienteren Ökosystem im Binnenmarkt beitragen. Ausschlaggebende Faktoren für die Errichtung einer neuartigen Anlage können der Technologieknoten, das Trägermaterial (wie Siliziumkarbid oder Galliumnitrid) und andere Produktinnovationen , die eine bessere Leistung bieten können, die Verfahrenstechnik oder Energieeffizienz und Umweltbilanz sein. Eine Anlage von vergleichbarer Kapazität im industriellen Maßstab sollte im Wesentlichen in der Union noch nicht vorhanden oder konkret geplant sein, mit Ausnahme von Anlagen für Forschung und Entwicklung oder kleinen Fertigungsstätten.

(19)

Integrierte Produktionsstätten und offene EU-Fertigungsbetriebe sollten Fertigungskapazitäten für Halbleiter bieten, die in der Union neuartig sind und die zur Versorgungssicherheit und zu einem resilienteren Ökosystem im Binnenmarkt beitragen. Ausschlaggebende Faktoren für die Errichtung einer neuartigen Anlage können der Technologieknoten, das Trägermaterial (wie Siliziumkarbid, Galliumnitrid , Indiumphosphid oder Siliziumnitrid ) und andere Produkt- und Materialinnovationen in diesem Bereich , die eine bessere Leistung bieten können, die Verfahrenstechnik oder Energieeffizienz und Umweltbilanz sein. Eine Anlage von vergleichbarer Kapazität im industriellen Maßstab sollte im Wesentlichen in der Union noch nicht vorhanden oder konkret geplant sein, mit Ausnahme von Anlagen für Forschung und Entwicklung oder kleinen Fertigungsstätten.

Begründung

Siliziumnitrid (SiN) ist die ideale Plattform für Anwendungen mit integrierten Optik-Schaltkreisen (PIC), die einen großen Spektralbereich und äußerst verlustarme Wellenleiter aufweisen. Deshalb eignen sie sich besonders für Detektoren, Spektrometer, Biosensoren und Quantencomputer. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch Indiumphosphid aufgenommen werden.

Änderung 6

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

10.

„neuartige Anlage“ ist eine Industrieanlage, die sich zur Fertigung von Halbleitern mit Front-End- oder Back-End-Abläufen oder beiden eignet und im Wesentlichen in der Union noch nicht vorhanden ist oder deren Bau noch nicht konkret geplant ist, beispielsweise im Hinblick auf Technologieknoten, Trägermaterial (wie Siliziumkarbid oder Galliumnitrid) und andere Produktinnovationen , die eine bessere Leistung bieten können, Verfahrensinnovationen oder Energieeffizienz und Umweltbilanz;

10.

„neuartige Anlage“ ist eine Industrieanlage, die sich zur Fertigung von Halbleitern mit Front-End- oder Back-End-Abläufen oder beiden eignet und im Wesentlichen in der Union noch nicht vorhanden ist oder deren Bau noch nicht konkret geplant ist, beispielsweise im Hinblick auf Technologieknoten, Trägermaterial (wie Siliziumkarbid, Galliumnitrid , Indiumphosphid oder Siliziumnitrid ) und andere Produkt- und Materialinnovationen in diesem Bereich , die eine bessere Leistung bieten können, Verfahrensinnovationen oder Energieeffizienz und Umweltbilanz;

Begründung

Siliziumnitrid (SiN) ist die ideale Plattform für Anwendungen mit integrierten Optik-Schaltkreisen (PIC), die einen großen Spektralbereich und äußerst verlustarme Wellenleiter aufweisen. Deshalb eignen sie sich besonders für Detektoren, Spektrometer, Biosensoren und Quantencomputer. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch Indiumphosphid aufgenommen werden.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Initiative wird für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

(1)   Die Initiative wird in einem ersten Schritt für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet. Eine Fortsetzung im mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 ist erforderlich.

Begründung

Der Zeitraum bis zum Ende des laufenden MFR im Jahr 2027 ist zum Erreichen der mit dem ECA selbst gesteckten Ziele nicht ausreichend. Eine Verlängerung sollte bereits hier verankert werden.

Änderung 8

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.

Stärkung der technologischen Fähigkeiten im Bereich der Chip-Fertigungstechnik der nächsten Generation durch die Einbeziehung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die Vorbereitung der Entwicklung künftiger Technologieknoten, einschließlich Spitzenknotendichten unter 2 Nanometern, FD-SOI-Technik (Fully Depleted Silicon on Insulator) mit 10 Nanometern und darunter sowie Integration heterogener dreidimensionaler Systeme und fortschrittliches Packaging;

1.

Stärkung der technologischen Fähigkeiten im Bereich der Chip-Fertigungstechnik der nächsten Generation durch die Einbeziehung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die Vorbereitung der Entwicklung künftiger Technologieknoten, einschließlich Spitzenknotendichten unter 2 Nanometern, FD-SOI-Technik (Fully Depleted Silicon on Insulator) mit 10 Nanometern und darunter sowie Integration heterogener dreidimensionaler Systeme und fortschrittliches Packaging; die Fertigung von Strukturgrößen über 10 Nanometern, für die ein Bedarf der EU-Abnehmerindustrie besteht, ist mitumfasst;

Begründung

Ein Fokus der Kommission auf Strukturgrößen unter 10 Nanometern ist zu eng und geht am Bedarf der EU-Abnehmerindustrie vorbei.

Änderung 9

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

d)

Erleichterung des Transfers von Fachwissen und Know-how zwischen Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung des Austauschs von Kompetenzen, Wissen und bewährten Verfahren sowie zur Förderung gemeinsamer Programme;

d)

Erleichterung des Transfers von Fachwissen und Know-how zwischen Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung des Austauschs von Kompetenzen, Wissen und bewährten Verfahren, zur Förderung gemeinsamer Programme und zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander sowie zwischen Hochschulen, Unternehmen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, zum Beispiel über ein EU-weites Austauschsystem für Wissenschaftler und Laborplätze, um Lehr- und Fachkräfte auszubilden und zu halten ;

Begründung

Das Europäische Netz der Kompetenzzentren für Halbleitertechnik sollte auch Themen der Ausbildung sowie der Lehre abdecken.

Änderung 10

Artikel 8 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen infrage kommende Kompetenzzentren nach ihren nationalen Verfahren und entsprechend ihren nationalen administrativen und institutionellen Strukturen in einem offenen und wettbewerblichen Verfahren. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Einrichtung von Kompetenzzentren mit den Auswahlkriterien sowie weitere Aufgaben und Funktionen der Zentren bezüglich der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative, das Verfahren zur Einrichtung des Netzes sowie das Beschlussverfahren für die Auswahl der Einrichtungen, die das Netz bilden sollen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen infrage kommende Kompetenzzentren nach ihren nationalen Verfahren und entsprechend ihren nationalen administrativen und institutionellen Strukturen in einem offenen und wettbewerblichen Verfahren unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Behörden . Ziel ist es, Synergien mit den europäischen digitalen Innovationszentren zu erzielen und die Einrichtung von Kompetenzzentren in den EU-Regionen zu unterstützen. Diese sollen in ihr regionales industrielles Ökosystem eingebunden sein, allen relevanten Akteuren in der gesamten Union einen Zugang eröffnen sowie eine verstärkte interregionale Zusammenarbeit ermöglichen. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Einrichtung von Kompetenzzentren mit den Auswahlkriterien sowie weitere Aufgaben und Funktionen der Zentren bezüglich der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative, das Verfahren zur Einrichtung des Netzes sowie das Beschlussverfahren für die Auswahl der Einrichtungen, die das Netz bilden sollen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Alle KMU und Start-ups in der EU sollten Zugang zu diesen Zentren haben. Erleichtert werden kann dies durch die regionale Ebene, die regionale industrielle Ökosysteme unterstützt.

Änderung 11

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die in Artikel 5 Buchstaben a bis d aufgeführten Bestandteile der Initiative können dem in der Verordnung XX/XX des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates genannten Gemeinsamen Unternehmen für Chips übertragen werden und im Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Chips umgesetzt werden.

(1)   Die in Artikel 5 Buchstaben a bis d aufgeführten Bestandteile der Initiative können dem in der Verordnung XX/XX des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates genannten Gemeinsamen Unternehmen für Chips übertragen werden und im Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Chips umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, relevante Halbleiterregionen in das Gemeinsame Unternehmen für Chips einzubeziehen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 12

Artikel 10 Absatz 2

(neuer Buchstabe e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

e)

unterstützt industrielle Lieferketten in der EU.

Begründung

Integrierte Produktionsstätten sollten einen Beitrag zur Stärkung der Industrie in der EU leisten; dabei sollte der Halbleiterbedarf der Industrie eine Rolle spielen.

Änderung 13

Artikel 11 Absatz 2

(neuer Buchstabe e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

e)

unterstützt industrielle Lieferketten in der EU.

Begründung

Auch offene Fertigungsbetriebe sollten einen Beitrag zur Stärkung der Industrie in der EU leisten; dabei sollte der Halbleiterbedarf der Industrie eine Rolle spielen.

Änderung 14

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium („Antragsteller“) kann bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vom ihm geplanten Anlage als integrierte Produktionsstätte oder offener EU-Fertigungsbetrieb stellen.

(1)   Jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium („Antragsteller“) kann bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vom ihm geplanten Anlage als integrierte Produktionsstätte oder offener EU-Fertigungsbetrieb stellen. Das gilt auch für Unternehmen, die für die Halbleiterfertigung unverzichtbar sind oder neuartige Vorprodukte oder Produktionsanlagen herstellen. Es gelten die Kriterien der Artikel 11 und 12 entsprechend.

Begründung

Zur Erreichung der Ziele des ECA ist es erforderlich, die Herstellung von Vorprodukten wie z. B. Wafern oder Produktionsanlagen in der EU ebenfalls als förderfähig einzustufen. Die Kriterien sollten entsprechend angewendet werden.

Änderung 15

Ergänzung Artikel 15 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Die Mitgliedstaaten laden die Hauptabnehmer von Halbleitern und andere relevante Interessenträger dazu ein, Informationen über erhebliche Nachfrageschwankungen und bekannte Störungen in ihrer Lieferkette zu übermitteln. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs stellen die Mitgliedstaaten ein Verfahren und eine Verwaltungsstruktur für diese aktuellen Informationen bereit.

(2)   Die Mitgliedstaaten laden die Hauptabnehmer von Halbleitern und andere relevante Interessenträger einschließlich solcher aus gleichgesinnten Staaten dazu ein, Informationen über erhebliche Nachfrageschwankungen und bekannte Störungen in ihrer Lieferkette zu übermitteln. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs stellen die Mitgliedstaaten ein Verfahren und eine Verwaltungsstruktur für diese aktuellen Informationen bereit.

Begründung

Eine Einschätzung der Lage ist allein auf der Grundlage der europäischen und US-amerikanischen Daten unvollständig und deshalb wenig aussagekräftig. Es sollten deshalb Unternehmen aus gleichgesinnten Partnerstaaten (like-minded countries) in Asien einbezogen werden.

Änderung 16

Artikel 19 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)    Die Kommission kann nach Konsultation des Europäischen Halbleitergremiums die in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Maßnahmen auf bestimmte kritische Sektoren beschränken, deren Betrieb aufgrund der Halbleiterkrise von Störungen betroffen oder bedroht ist.

(2)    Auf Basis der Ergebnisse der Konsultation des Europäischen Halbleitergremiums ist die Kommission gehalten, die in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Maßnahmen auf diejenigen kritischen Sektoren zu beschränken, deren Betrieb aufgrund der Halbleiterkrise von Störungen betroffen oder bedroht ist.

Begründung

Interventionsmaßnahmen der Kommission sollten immer so geringfügig wie möglich sein.

Änderung 17

Artikel 19 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen muss verhältnismäßig sein, auf das zur Bewältigung schwerer Störungen wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Union erforderliche Maß beschränkt werden und im besten Interesse der Union liegen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen wird vermieden, den KMU einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.

(4)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen muss verhältnismäßig sein, auf das zur Bewältigung schwerer Störungen wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Union erforderliche Maß beschränkt werden und im besten Interesse der Union liegen. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen wird vermieden, den KMU einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen. Diese Maßnahmen dürfen nur selektiv und als letztes Mittel (Ultima Ratio) angewandt werden.

Begründung

Das Notfallinstrumentarium birgt die erhebliche Gefahr, Investitionen und Gründung neuer Unternehmen zu verhindern. Die Europäische Kommission muss klar zum Ausdruck bringen, dass diese Maßnahmen als Ultima Ratio vorgesehen sind und so weit wie möglich vermieden werden.

Änderung 18

Artikel 21 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um das Funktionieren aller oder bestimmter kritischer Sektoren zu gewährleisten, kann die Kommission integrierte Produktionsstätten und offene EU-Fertigungsbetriebe dazu verpflichten, Aufträge für krisenrelevante Produkte anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“). Diese Verpflichtung geht jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vor.

(1)   Soweit dies erforderlich, verhältnismäßig und technisch umsetzbar ist, um das Funktionieren aller oder bestimmter kritischer Sektoren zu gewährleisten, kann die Kommission integrierte Produktionsstätten und offene EU-Fertigungsbetriebe dazu verpflichten, Aufträge für krisenrelevante Produkte anzunehmen und vorrangig zu behandeln („vorrangige Aufträge“).

Begründung

Eine kurzfristige Umstellung der Halbleiterproduktion ist nahezu unmöglich. Als maßgebliches Kriterium sollte daher die Umsetzbarkeit herangezogen werden. Auch sollte der Artikel zu den vorrangigen Aufträgen so ausformuliert sein, dass er mögliche Investoren nicht abschreckt, in der EU zu investieren. Darüber hinaus bestehen Zweifel, inwieweit dies rechtlich durchsetzbar wäre.

Änderung 19

Artikel 24 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Der Europäische Halbleitergremium setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

(1)   Das Europäische Halbleitergremium setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit entsprechender fachlicher Eignung zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Begründung

Das Halbleitergremium sollte ein Fachgremium und kein rein politisches Gremium sein.

Änderung 20

Artikel 24 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)   Jede nationale zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 26 Absatz 3 ernennt einen hochrangigen Vertreter im Europäischen Halbleitergremium. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben des Europäischen Halbleitergremium haben. Jedes Mitglied des Europäischen Halbleitergremiums hat einen Stellvertreter.

(2)   Jede nationale zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 26 Absatz 3 ernennt einen fachlich kompetenten Vertreter im Europäischen Halbleitergremium. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben des Europäischen Halbleitergremium haben. Jedes Mitglied des Europäischen Halbleitergremiums hat einen Stellvertreter. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Regionen mit Halbleiter-Ökosystemen zu beteiligen. Der Europäische Ausschuss der Regionen entsendet einen Vertreter in das Europäische Halbleitergremium.

Begründung

In Anbetracht ihrer Rolle bei der Unterstützung regionaler industrieller Ökosysteme, einschließlich KMU, sowie von Wissenschaft und Forschung, sollten Regionen mit relevanten Halbleiter-Ökosystemen (z. B. die Mitglieder von Silicon Europe) und der Europäische Ausschuss der Regionen an der Arbeit des Ausschusses beteiligt werden.

Änderung 21

Artikel 26 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale Behörden und betreffende interessierte Kreise konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere einschlägige nationale , regionale und lokale Behörden und betreffende interessierte Kreise konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden.

Begründung

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten einbezogen werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

COM(2022) 47 final

Änderung 22

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(7)

Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat angenommen werden sollte. Vor Erstellung eines Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnologien (1) erstellten Fahrpläne, den Teil des Arbeitsprogramms festlegen, der mit Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Verbindung steht, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und öffentliche Körperschaften der Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor auf der Grundlage dieser Festlegung das Arbeitsprogramm einschließlich der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten und die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen.

(7)

Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat angenommen werden sollte. Vor Erstellung eines Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Rates der privaten Mitglieder und des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnologien (1) erstellten Fahrpläne, den Teil des Arbeitsprogramms festlegen, der mit Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Verbindung steht, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und öffentliche Körperschaften der Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor auf der Grundlage dieser Festlegung und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda das Arbeitsprogramm einschließlich der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten und die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen. Die Mittel für Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten mindestens so hoch sein wie die veranschlagten Mittel für das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien. Auch der Anwendungsbereich und die Arbeitsweise sollten übernommen werden.

Begründung

Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte nicht die Forschungs- und Innovationsagenda im Vorhinein festlegen, da dies die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates einschränken würde. Das Gemeinsame Unternehmen für Chips sollte die Forschungsaktivitäten, die Arbeitsweise und das Budget des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien fortsetzen.

Änderung 23

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b)

Aufbau der wissenschaftlichen Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und denen mindestens 20 Prozent der öffentlichen Mittel für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen zugutekommen sollten;“

 

„b)

Aufbau der wissenschaftlichen Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die bezogen auf die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und denen mindestens 20 Prozent der öffentlichen Mittel zugutekommen sollten;“

Begründung

Es ist nicht realistisch, dass die KMU ein Drittel der Teilnehmer an den Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau ausmachen, wie in den neuen Buchstaben g bis j von Artikel 126 Absatz 1 beschrieben. Daher sollte der KMU-Anteil von einem Drittel an der Zahl der Teilnehmer nur für den Teil gelten, der den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen gewidmet ist, genau wie der Anteil von 20 Prozent an der öffentlichen Finanzierung.

Änderung 24

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

c)

Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

 

„f)

Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Chips , den Beiträgen anderer einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik erstellten Fahrpläne, und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können.“

 

„f)

Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Chips und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können.“

Begründung

Das Gemeinsame Unternehmen für Chips ist nicht in der Position, die verlangte Kohärenz mit den Aktivitäten Dritter sicherzustellen.

Änderung 25

Artikel 1 Nummer 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

9.   Artikel 129 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

9.   Artikel 129 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von mindestens 26 331 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Der Anteil des jährlichen Gesamtbeitrags der privaten Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beträgt 35 Prozent.“

„(3)   Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26 331 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten. Der Anteil des jährlichen Gesamtbeitrags der privaten Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beträgt höchstens 35 Prozent.“

Begründung

Die Formulierung könnte gravierende Unklarheiten zur Folge haben. Es ist nicht klar, welcher Grenzwert gilt: der untere Wert von mindestens 26 331 000 EUR oder der obere Wert von höchstens 35 Prozent. Unterdessen hat die Kommission bestätigt, dass die Formulierung „mindestens“ im Vorschlag der Kommission ein Versehen war. Dieser Fehler wurde im Kompromisstext des Ratsvorsitzes vom 25. Mai berichtigt.

Änderung 26

Artikel 1 Nummer 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

13.   Folgender Artikel 134a wird eingefügt:

13.   Folgender Artikel 134a wird eingefügt:

„Artikel 134a

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 19 aufgeführten Aufgaben erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es nach Berücksichtigung der Definition des Rates der öffentlichen Körperschaften in Artikel 137 Buchstabe f sowie der Beiträge einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik erstellten Fahrpläne, dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.“

„Artikel 134a

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 19 aufgeführten Aufgaben erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es nach Berücksichtigung der Definition des Rates der öffentlichen Körperschaften in Artikel 137 Buchstabe f dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.“

Begründung

Diese Beiträge werden bereits bei der Festlegung des Teils des Arbeitsprogramms durch den Rat der öffentlichen Körperschaften berücksichtigt und brauchen deshalb nicht noch einmal einbezogen werden.

Änderung 27

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

a)

Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

 

„f)

vor Erstellung eines Arbeitsprogramms Bestimmung des Teils des Arbeitsprogramms, der mit Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten in Verbindung steht, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen unter Berücksichtigung der Hinweise des europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik erstellten Fahrpläne;

g)

Auswahl von Vorschlägen mit Bezug zu Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u.“

 

„f)

vor Erstellung eines Arbeitsprogramms Bestimmung des Teils des Arbeitsprogramms, der mit Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau in Verbindung steht, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen unter Berücksichtigung der Hinweise des Rates der privaten Mitglieder, des europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger, gegebenenfalls einschließlich der von der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik erstellten Fahrpläne;

g)

Auswahl von Vorschlägen mit Bezug zu Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u.“

Begründung

Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte nicht die Forschungs- und Innovationsagenda im Vorhinein festlegen, da dies die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsrates einschränken würde. Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte aber die Hinweise des Rates der privaten Mitglieder im Hinblick auf den Kapazitätsausbau berücksichtigen, um die industriepolitische Relevanz zu sichern.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Bedeutung des Europäischen Chip-Gesetzes

1.

stellt nachdrücklich fest, dass der Erfolg des Europäischen Chip-Gesetzes (ECA) für die EU insgesamt, die Mitgliedstaaten sowie alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entscheidend ist, denn ohne eine sichere Versorgung mit Halbleitern in allen Regionen Europas ist eine funktionierende Industrieproduktion nicht möglich; befürwortet dabei ausdrücklich eine klare Positionierung der EU im globalen Wettbewerb;

2.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein ECA als entscheidenden Schritt zur Stärkung der EU, ihrer Industrie und Sicherheit. Es ist wichtig, dass mit dem Chip-Gesetz Fragen der strategischen Autonomie und technologischen Führungsrolle der EU angesprochen werden. Die EU muss globaler Player im Halbleiterbereich bleiben. Das ehrgeizige Ziel, den Marktanteil der EU bei Halbleitern bis 2030 von derzeit 10 Prozent auf 20 Prozent zu erhöhen, ist deshalb richtig;

3.

teilt die Ziele, die größten strategischen Abhängigkeiten in der Halbleiterproduktion, in den Zulieferketten sowie bei der Versorgung mit Rohstoffen und Vorprodukten durch eine Verbreiterung und Diversifizierung zu verringern, die Halbleiterproduktion in Europa auszubauen sowie die Führungsrolle in Forschung und Entwicklung zu erhalten und zu stärken; spricht sich gleichzeitig dafür aus, die Fertigung von Strukturgrößen über 10 Nanometern, für die ein Bedarf der EU Abnehmerindustrie besteht, in den Geltungsbereich der Verordnung COM(2022) 46 final einzubeziehen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Schutzes von Know-how und des Patentschutzes, damit einzelnen Ländern keine Nachteile entstehen;

4.

begrüßt den Vorschlag für ein ECA auch im Hinblick auf die schnelle und konsequente Umsetzung des europäischen Grünen Deals: Ohne zuverlässig verfügbare Halbleiter sind die ambitionierten Umwelt- und Klimaschutzziele der EU, eine stärkere Energiesouveränität und die Ausbauziele für erneuerbare Energien nicht zu erreichen;

5.

weist darauf hin, dass eine Stärkung der Halbleiterproduktion zugleich von Schritten begleitet sein muss, den Energie- und Ressourcenverbrauch sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu reduzieren und die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele (SDG) sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Mechanismen für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen in Produktionsanlagen sicherzustellen. Im Hinblick darauf sollte auf diese Energie- und Umweltauswirkungen und auf innovative Technologien der nächsten Generation besonderes Augenmerk gelegt werden (zum Beispiel integrierte Optik und spezielle heterogene Systeme);

6.

verweist darauf, dass neben einer sicheren Versorgung mit kritischen Rohstoffen die Potenziale der Kreislaufwirtschaft ausgeschöpft werden müssen. Die Rückgewinnung von Rohstoffen und Materialien aus Geräten und Anlagen ist essenziell. Dies muss bereits bei der Entwicklung von Produkten unter Einsatz von Halbleitern berücksichtigt werden. Entsprechende Kompetenzen sollen in den Regionen aufgebaut und Förderkriterien entsprechend gestaltet werden;

7.

weist darauf hin, dass die EU in Bezug auf natürliche Ressourcen gegenüber Drittländern im Nachteil ist. Dadurch ist sie bei der Einfuhr kritischer Rohstoffe in hohem Maße von Lieferungen aus Drittländern abhängig; fordert die Kommission auf, diese strategische Abhängigkeit anzugehen und dazu ihre Arbeiten und Anforderungen in Bezug auf kreislauffähige Chips, insbesondere in puncto Design und Materialwiederverwendung, zu intensivieren und die Handelsbeziehungen der EU zu wichtigen internationalen Partnern weiter zu vertiefen;

8.

begrüßt im Einklang mit seiner Stellungnahme zu dem „Aktionsplan für kritische Rohstoffe“ neuen Bergbau in der EU, um vorhandene Vorkommen an kritischen Rohstoffen zu erschließen; betont, dass neuer Bergbau für Hochtechnologierohstoffe in der EU auf den FuE-Vorhaben für innovativen Low-impact-Bergbau fußen muss;

9.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund einer hohen indirekten Abhängigkeit der Wirtschaft vor Ort ein großes gemeinsames Interesse an einer sicheren Halbleiterversorgung haben; sie sollten deshalb und aufgrund ihrer Nähe zu den Halbleiter-Ökosystemen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des ECA erhalten; stellt darüber hinaus fest, dass alle Regionen unabhängig davon, ob sie Halbleiterstandort sind oder nicht, vom ECA profitieren werden;

10.

verweist aus aktuellem Anlass darauf, wie wichtig eine sichere Energieversorgung für die Halbleiterindustrie ist; dies betrifft insbesondere die erforderlichen Strommengen und die Netzstabilität; sie sind ein Standortfaktor für bestehende Anlagen, vor allem aber auch für beabsichtigte Neuansiedlungen;

Strategische Zielsetzungen Europas im Halbleiterbereich

11.

fordert Unternehmen auf, den eigenen Halbleiterbedarf und die dazu erforderlichen Lieferketten unter sich ständig verändernden geostrategischen Rahmenbedingungen stärker zu berücksichtigen und einseitige Abhängigkeiten im Sinne einer Risikostreuung zu vermeiden; im internationalen Umfeld muss die EU ihre Vorteile als sicherer Produktionsstandort (safe harbour) besser herausstellen;

12.

fordert die Kommission auf, in den anstehenden Verhandlungen mit dem Rat und dem Europäischen Parlament die Bedeutung des ECA für die Sicherung des Industriestandortes Europa deutlich zu betonen und von den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft zusätzliche finanzielle Beiträge einzufordern;

13.

regt an, die mit dem ECA zur Verfügung stehenden Mittel strategisch zum Ausbau bestehender kleiner wie großer Halbleiter-Cluster und Halbleiter-Ökosysteme einschließlich der Vernetzung mit diesen einzusetzen. Die Chancen der EU, sich künftig auf dem globalen Halbleitermarkt zu behaupten, sind am größten, wenn sie an ihre bestehenden Stärken anknüpft, diese ausbaut und damit eine gegenseitige Abhängigkeit auf gleichgesinnte Partnerstaaten (like-minded countries) beschränkt und im Gegenzug einseitige Abhängigkeiten von Drittstaaten abbaut;

14.

begrüßt die Einrichtung des europäischen Chip-Fonds; merkt an, dass Säule 2 des ECA grundsätzlich technologieoffen sein sollte und die Mittel so schnell wie möglich mobilisiert werden müssen;

15.

bekräftigt, dass die wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) als sehr erfolgreiches Instrument auch weiterhin im Rahmen des ECA von großer Bedeutung sind; weist aber darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten in allen Bereichen, vor allem bei Genehmigungen und Förderungen, schneller handeln müssen, um die Industrie, einschließlich der KMU, bedarfsgerecht unterstützen zu können;

16.

unterstreicht die zentrale Bedeutung neuer Technologien für die weitere Entwicklung des Halbleiterstandortes Europa, um im Technologiewettbewerb global wettbewerbsfähig zu bleiben: bei der Umsetzung des ECA muss es darum gehen, offen und schnell auf die Verwendung neuer Materialien wie z. B. Galliumnitrid, Indiumphosphid, Siliziumkarbid und Siliziumnitrid sowie den Einsatz neuer Prozesse zu reagieren, um Entwicklung und Produktion von Chips der nächsten Generation zu ermöglichen; dazu gehören z. B. optische Chips, die für den Aufbau eines autonomen und nachhaltigen Netzes für die Daten-, Tele- und Quantenkommunikation sowie für autonomes Fahren unerlässlich sind, und Quantenchips, die die Analyse weit größerer Datenmengen, leistungsfähigere Berechnungen in kürzerer Zeit und detaillierte Simulationen ermöglichen, aber auch hybride Chips und heterogene Systeme, bei denen photonische Funktionen auf elektronischen Chips integriert werden, was eine der entscheidenden Herausforderungen für die Zukunft der Halbleiterindustrie ist;

17.

hält es für erforderlich, dass Europa einen zusätzlichen Fokus auf das Halbleiter-Design legt und deshalb eigene Design-Kapazitäten aufbaut;

Finanzausstattung des Chip-Gesetzes

18.

kritisiert die vorgesehene finanzielle Ausstattung des ECA als viel zu gering; bezweifelt, dass das Gesamtpaket ausreicht, um im internationalen Wettbewerb um die Ansiedlung neuer Produktionsstätten konkurrieren zu können; betont, dass neue Initiativen mit neuen Finanzmitteln gefördert werden sollten, und bedauert, dass Mittel aus erfolgreichen Programmen wie „Horizont Europa“ und dem Programm „Digitales Europa“ umgeschichtet werden;

19.

fordert die Kommission auf, Transparenz bei der Finanzausstattung des ECA herzustellen und für alle drei Säulen eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen; dabei sollte sich die Kommission an vergleichbaren Initiativen weltweit orientieren;

20.

ist der Ansicht, dass mehr frisches Geld für die Umsetzung des ECA eingesetzt werden sollte, und fordert darüber hinaus den Rat, das Parlament und die Kommission auf, entsprechende europäische und nationale Fördergelder bereitzustellen und dazu den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) entsprechend zu ändern; da die strategischen Ziele des ECA über 2030 hinausreichen, muss der Halbleiterbereich bei der Überarbeitung des laufenden MFR sowie im nächsten MFR mit hoher Priorität berücksichtigt werden;

21.

hält es für notwendig, weitere Anreize zu schaffen, damit neben den Mitteln der EU auch Mitgliedstaaten und Regionen sowie Unternehmen die erforderlichen Mittel bereitstellen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Kommission eine Förderung im Einklang mit dem Unionsrecht ermöglicht; die Förderung muss an die Einhaltung der Kriterien für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment Social Governance — ESG) geknüpft werden;

22.

fordert Regionen und Unternehmen auf, die Europäische Investitionsbank (EIB) in die Finanzierung neuer Projekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzubeziehen; ist der Auffassung, dass die EIB einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg des ECA leisten kann;

Förderung und EU-Beihilferecht aus regionaler Perspektive

23.

fordert die Kommission auf, bei der Prüfung und Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV das Kriterium „die ersten ihrer Art“ in Europa großzügig auszulegen, da es die klassische und für den Wettbewerb im Binnenmarkt relevante Konkurrenzsituation bei Halbleitern nicht gibt;

24.

ersucht die Kommission, neben Änderungen und Vereinfachungen im Beihilferecht und den Beihilfeverfahren weitere Erleichterungen zu prüfen, z. B. die Gewährung von Steuerabschreibungen, um Ansiedlungen von Unternehmen entlang der gesamten Halbleiterwertschöpfungskette in Europa zu erleichtern;

25.

hält es für erforderlich, nach dem Grundsatz „die ersten ihrer Art“ nicht nur die Förderung von Produktionsstätten wie integrierten Produktionsstätten (Integrated Production Facility (IPF)) und offenen EU-Fertigungsbetrieben (Open EU Foundry (OEF)) zu ermöglichen, sondern auch die Herstellung von Vorprodukten wie z. B. Wafern oder Produktionsanlagen, die für das Erreichen der Ziele ebenso relevant sind;

26.

begrüßt die in Artikel 14 vorgesehenen Vorkehrungen zur Beschleunigung nationaler Planungs- und Genehmigungsverfahren zugunsten integrierter Produktionsstätten und offener EU-Fertigungsbetriebe;

27.

gibt zu bedenken, dass zur Sicherstellung der Versorgung mit Halbleitern nicht nur die Produktionsstätten für Halbleiter selbst, sondern auch Produktionsstätten vor- und nachgelagerter Wertschöpfungsstufen relevant sind, sodass auch diese in den Fokus für Verfahrenserleichterungen und Verfahrensbeschleunigungen einbezogen werden müssen, um „Flaschenhals-Effekte“ zu vermeiden;

Forschung und Entwicklung aus regionaler Perspektive

28.

spricht sich dafür aus, die EU in Forschung und Entwicklung unter Einbeziehung der Abnehmer und Anwender breit aufzustellen und Entwicklungs- und Innovationsziele nicht allein an der weiteren Miniaturisierung der Knoten-Strukturen auszurichten;

29.

teilt die Sorgen der Forschungs- und Hochschullandschaft, dass die mit dem Chip-Gesetz vorgesehene Umschichtung von Mitteln in den Programmen „Horizont Europa“ und „Digitales Europa“ andere Bereiche schwächt und so die Konkurrenz um verbleibende Mittel erhöht; erwartet daher, dass die aus „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ umgeschichteten Mittel den Programmen im Verlauf der Förderperiode wieder zur Verfügung gestellt werden;

30.

macht darauf aufmerksam, dass eine nationale bzw. regionale Ko-Finanzierung von Projekten administrative Probleme bereitet, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass daraus kein Hemmnis für die Beteiligung an Forschungsprojekten wird; insbesondere sollten die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass als Ko-Finanzierung eine flankierende Förderung von Projekten aus nationalen bzw. regionalen Programmen zulässig ist;

31.

fordert die Regionen mit entsprechenden Clustern auf, sich aktiv am Gemeinsamen Unternehmen für Chips als Nachfolger des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und des Gemeinsamen Unternehmens „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) zu beteiligen;

32.

fordert die Kommission auf, den Begriff „Pilotanlage“ genauer zu definieren. Der Zugang zu den Pilotanlagen muss breit und offen ausgestaltet sein, damit Cluster, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, und Unternehmen, insbesondere KMU, sich daran beteiligen können. Der Zugang von KMU zu den Pilotanlagen könnte sowohl über das Programm „Horizont Europa“ als auch dezentral über nationale und regionale Einrichtungen mit Erfahrung bei der Förderung von Start-ups und KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Konsolidierungsphase (z. B. regionale Entwicklungsagenturen) ermöglicht werden;

33.

fordert eine enge Einbindung bestehender Netzwerke wie der Allianz für Prozessoren und Halbleitertechnik in den Halbleiterkoordinierungsmechanismus. Alle Netzwerke sollten für neue Akteure offen sein, da auch Netzwerke wie z. B. die Vanguard Initiative oder das Netz europäischer digitaler Innovationszentren einen wichtigen Beitrag leisten können;

34.

regt an zu prüfen, inwieweit und durch welche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass in der EU entwickeltes Know-how z. B. im Rahmen eines erweiterten Patentschutzes gesichert werden kann; dabei sollten auch Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen;

Fachkräftesicherung sowie Aus- und Weiterbildung

35.

fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Unternehmen auf, deutlich mehr Gewicht auf den Bereich der Fachkräftesicherung zu legen: qualifizierte Aus- und Weiterbildung trägt maßgeblich zum Erfolg des Halbleiterstandorts Europa bei und ist ein entscheidendes Kriterium für Investitionsentscheidungen; allgemeine sowie berufliche Aus- und Weiterbildung in den Regionen spielen eine entscheidende Rolle; Mädchen und Frauen sollten verstärkt für Ausbildungen im Bereich der Halbleitertechnik gewonnen werden;

36.

hält deshalb die Fachkräftesicherung für einen der maßgeblichen Schlüssel zum Erfolg. Es braucht eine abgestimmte Strategie, um Nachwuchs auszubilden und Lehrkräfte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu halten; regt deshalb einen verstärkten Austausch von Forschenden zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie die gemeinsame Nutzung von Laborinfrastrukturen in der gesamten EU an;

37.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über strategische Kapazitäten verfügen, um Synergien zwischen FuE-, Bildungs-, Fortbildungs-, Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu fördern. Dies wird in Zukunft ein entscheidender Faktor sein, um talentierte Arbeitskräfte anzuziehen und zu halten;

38.

empfiehlt die Einrichtung eines von der Wirtschaft, den Mitgliedstaaten und der EU gemeinsam getragenen und finanzierten Praktikumsprogramms für die Halbleiterindustrie mit einem Stipendiensystem, verbunden mit der Verpflichtung, für einen Mindestzeitraum im Halbleiterbereich in Europa zu arbeiten; empfiehlt der Kommission darüber hinaus, die Entwicklung spezifischer Programme zu prüfen, um Fachkräfte aus Drittländern mit fortgeschrittener Halbleiterindustrie anzuziehen;

39.

empfiehlt die Gründung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) Halbleiter und schlägt nach dem Vorbild der „Batterie-Akademie“ die Gründung einer „Halbleiter-Akademie“ unter Beteiligung von Industrie und Forschungseinrichtungen vor;

40.

stellt fest, wie wichtig es für die Entwicklung von Halbleiter-Ökosystemen ist, erfolgreiche Start-ups zu halten, damit sie sich weiterentwickeln können und das Know-how nicht abfließt;

41.

empfiehlt überdies eine eigene Förderung der Entwicklung innovativen Chip-Designs im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, etwa im Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“, damit die EU beim Design von innovativen Chips und Technologien der nächsten Generation ihre Führungsposition behauptet und dabei die wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Teilen der Welt verringern kann;

Auswirkungen des Chip-Gesetzes auf Städte und Regionen

42.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Falle von Neuansiedlungen erheblich gefordert sein werden und einen verlässlichen Rahmen sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission brauchen;

43.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Ansiedlungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Blick zu behalten; die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Ansiedlung und die Umsetzung von Begleitmaßnahmen sollten als regionale Entwicklung verstanden und eine Ko-Finanzierung aus EFRE und ESF ermöglicht werden;

44.

stellt fest, dass dadurch insbesondere Mitgliedstaaten mit anteilig geringeren nationalen Mitteln eine relevante Hebelwirkung erzielen können. Auch der Ausbau bestehender Fabs sollte gefördert werden können;

45.

mahnt eine operative Verknüpfung des ECA mit anderen Schlüsselstrategien und Vorhaben der EU an, etwa der Chemikalienverordnung REACH, dem Aktionsplan für kritische Rohstoffe, der neuen Industriestrategie, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft oder der KI-Strategie. Dabei sollte den Regionen eine starke Rolle und Beteiligung zukommen;

46.

gibt zu bedenken, dass Technologieoffenheit und der Einsatz bestimmter gefährlicher Chemikalien für die Halbleiterherstellung erforderlich sind und deren Herstellung, Einfuhr oder Verwendung durch EU-Chemikalienrecht reguliert wird. Bei der Risikobewertung nach Artikel 16 ist zu berücksichtigen, inwieweit europäische Wirtschaftsakteure die chemikalienrechtlichen Hürden bewältigen können und Stoffe sicher auf dem EU-Markt verfügbar bleiben;

Resilienz und Krisenreaktion

47.

stellt fest, dass Halbleiterdesign und Halbleiterproduktion aus der EU auch zu Sicherheit und Resilienz kritischer Infrastrukturen in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (Energienetze, medizinische Versorgung, Verkehr, Verwaltung, öffentliche Einrichtungen) beitragen können;

48.

regt an, statt einer „Notfall-Toolbox“ eine „Präventions-Toolbox“ einzurichten, da ein kurzfristiger Eingriff in die Halbleiterproduktion aufgrund ihrer Komplexität (Kombination verschiedener Chips in den Endprodukten und ausgedehnte internationale Lieferketten) nicht möglich und deshalb als Krisenreaktion untauglich ist. Kooperation und Koordination sollten dabei stets Vorrang vor Intervention haben. Besonderes Augenmerk sollte auf der Aufrechterhaltung der Halbleiterproduktion und der dafür erforderlichen Verfügbarkeit von Vor- und Teilprodukten liegen;

49.

fordert die Kommission auf, den Krisenfall, die vorgesehenen Eingriffsrechte und das konkrete Vorgehen im Krisenfall genauer und rechtssicher zu definieren, denn es kann viele unterschiedliche Gründe für Engpässe und Lieferprobleme geben. Zudem ist klarzustellen, dass dies nur als ultima ratio und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Anwendung finden darf; ist besorgt, dass der vorgesehene Krisenreaktionsmechanismus Investitionen abschrecken könnte;

50.

schlägt vor, sich dabei stärker auf die Sicherung der Verfügbarkeit bestimmter Arten von Halbleitern sowie den dafür erforderlichen (ggf. gemeinsamen) Einkauf kritischer Rohstoffe (z. B. Palladium, Neon, C4F6, Lithium, Gallium, Silizium) und Vorprodukte (z. B. Wafer) zu konzentrieren;

51.

fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den „Halbleiter-Koordinierungsmechanismus“ einzubeziehen, da sie mit ihren ortsspezifischen Kenntnissen zu Forschung, Wirtschaft und Halbleiter-Clustern einen wertvollen Beitrag zur beabsichtigten Vernetzung leisten können;

52.

mahnt an, bei der Besetzung des „Halbleitergremiums“ darauf zu achten, dass es sich um ein Fachgremium und kein politisches Gremium handelt. Die Akzeptanz des Gremiums und seiner Arbeit hängt wesentlich vom Vertrauen in seine Mitglieder ab. Deshalb sollten auch die Industrie sowie der AdR mit entsprechender Expertise vertreten sein;

53.

unterstützt das Ziel der Erstellung eines Gesamtbilds der Halbleiterwertschöpfungsketten, der Abhängigkeiten und Anforderungen im Halbleiterbereich; hat aber Zweifel, ob die dabei anfallenden Datenmengen sicher und zielorientiert verarbeitet werden können; verweist auf den Umstand, dass ohne valide Daten außereuropäischer Akteure kaum ein aussagekräftiges Bild zur Verfügung stehen wird;

54.

empfiehlt eine rasche Annahme und Umsetzung des ECA und fordert die Europäische Kommission, den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf, die Empfehlungen des AdR zu berücksichtigen und noch während des tschechischen Ratsvorsitzes zu einer Einigung zu kommen;

55.

begrüßt, dass die Kommission den Vorschlag für ein Chip-Gesetz einer Subsidiaritätsprüfung unterzogen hat, und stimmt zu, dass die Ziele des Vorschlags nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden können, da die Probleme grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränken; unterstützt daher die Analyse der Europäischen Kommission, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene eindeutig am besten zu einer gemeinsamen Vision und Umsetzungsstrategie der europäischen Akteure beitragen kann.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(1)  Auf die Allianz wird in der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ Bezug genommen.

(1)  Auf die Allianz wird in der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ Bezug genommen.


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/114


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums

(2022/C 498/15)

Berichterstatterin:

Antje GROTHEER (DE/SPE), Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl

(COM(2021) 890 final)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

(COM(2021) 891 final)

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Reaktion auf staatlich geförderte Instrumentalisierung von Migranten an der EU-Außengrenze

(JOIN(2021) 32)

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

COM(2021) 891 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)

In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums an den Außen- und an den Binnengrenzen Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist.

(3)

In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums , unter anderem an den Außen- und an den Binnengrenzen, Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist.

Begründung

Das Funktionieren des Schengen-Raums hängt nicht allein von den Vorschriften über die Kontrollen an den Außen- und Binnengrenzen ab. Der Erwägungsgrund sollte dies entsprechend widerspiegeln.

Änderung 2

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)

Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei ihrem Außengrenzenmanagement hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die Agenturen, insbesondere durch die Europäische Grenz- und Küstenwache und die Betreuung des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen verschärft werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die in jüngster Zeit dort entstanden sind .

(4)

Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei ihrem Außengrenzenmanagement hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die Agenturen, insbesondere durch die Europäische Grenz- und Küstenwache und die Betreuung des Schengen-Evaluierungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen wirksam und effizient umgesetzt werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die dort entstehen .

Begründung

Die Vorschriften, die für die Außengrenzen gelten, stehen derzeit im Einklang mit internationalen Standards und bieten den zuständigen Behörden ausreichende Instrumente, um effiziente und schutzbedarfsgerechte Grenzkontrollen durchzuführen, da sie recht flexibel sind. Sie müssen vollständig umgesetzt werden, damit ihr Potenzial wirksam und effizient genutzt werden kann.

Änderung 3

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Fällen der Instrumentalisierung von Migranten entgegenzuwirken. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der ein Drittstaat irreguläre Migrationsströme in die Union herbeiführt, indem er die Ankunft von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten aktiv fördert oder erleichtert, und solche Handlungen die Absicht erkennen lassen , die Union als Ganzes oder einen ihrer Mitgliedstaaten destabilisieren zu wollen, und geeignet sind, wesentliche Funktionen des Staates, insbesondere seine territoriale Integrität, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit, zu gefährden.

(8)

Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts wirksam und effizient umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Fällen der Instrumentalisierung von Migranten entgegenzuwirken. Hierunter ist eine Situation zu verstehen, in der ein Drittstaat oder ein durch ihn unterstützter Akteur eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen beim Versuch der illegalen und massenhaften Einreise in ein EU-Mitgliedstaat aktiv unterstützt mit der Absicht, die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten zu destabilisieren , wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass solche Handlungen wesentliche Funktionen des Staates, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit gefährden , und wenn der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer bzw. mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind .

Begründung

Die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung ist zu weit gefasst und unklar. Dabei besteht die Gefahr, dass mit dieser Definition viele unterschiedliche Situationen erfasst werden. Sie steht auch im Widerspruch zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung. Denn in der beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2021) 462 final) wird eingeräumt, dass die Instrumentalisierung irregulärer Migration nicht untersucht wird. Deshalb ist auf EU-Ebene ein politischer Konsens darüber erforderlich, ob eine Instrumentalisierung vorliegt. Angesichts der gravierenden Folgen der gegen die Personen verhängten restriktiven Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission einem Ersuchen des Europäischen Rates (EUCO 17/21) entspricht, muss die zustimmende Haltung des Europäischen Rates, der zügig zusammentritt, um ein rasches Handeln des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Definition berücksichtigt werden.

Änderung 4

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(9)

Die Instrumentalisierung von Migranten kann sich sowohl auf Fälle beziehen, in denen ein Drittstaat die irreguläre Einreise von Angehörigen anderer Drittstaaten in sein eigenes Hoheitsgebiet aktiv gefördert oder erleichtert hat, damit diese an die Außengrenze der EU gelangen, als auch auf Fälle, in denen irreguläre Reisen von Angehörigen anderer Drittstaaten, die sich bereits im instrumentalisierenden Drittstaat aufhalten, aktiv gefördert und erleichtert werden. Sie kann zudem die Verhängung von Zwangsmaßnahmen umfassen, mit denen die Drittstaatsangehörigen daran gehindert werden sollen, die Grenzgebiete des instrumentalisierenden Drittlandes in keiner anderen Richtung zu verlassen als über einen Mitgliedstaat.

(9)

Die Instrumentalisierung von Migranten kann sich sowohl auf Fälle gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 27. beziehen, in denen ein Drittstaat die irreguläre Einreise in die Europäische Union von Angehörigen anderer Drittstaaten in sein eigenes Hoheitsgebiet aktiv erleichtert hat, damit diese an die Außengrenze der EU gelangen, als auch auf Fälle, in denen irreguläre Reisen von Angehörigen anderer Drittstaaten, die sich bereits im instrumentalisierenden Drittstaat aufhalten, aktiv erleichtert werden. Sie kann zudem die Verhängung von Zwangsmaßnahmen umfassen, mit denen die Drittstaatsangehörigen daran gehindert werden sollen, die Grenzgebiete des instrumentalisierenden Drittlandes in keiner anderen Richtung zu verlassen als über einen Mitgliedstaat. Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. Darüber hinaus sollten humanitäre Hilfsmaßnahmen nicht als Instrumentalisierung gelten.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Verweis auf die Bestimmung bezüglich der Definition von Instrumentalisierung nötig.

Änderung 5

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(10)

Die Union sollte sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden. Gegebenenfalls können sie durch die Verhängung von restriktiven Maßnahmen durch die Union flankiert werden.

(10)

Die Union sollte sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden. Sie sollten durch geeignete Präventivmaßnahmen der Union bezüglich der instrumentalisierenden Drittstaaten und der Herkunftsländer der instrumentalisierten Migranten flankiert werden.

Begründung

Prävention ist bei jedweder Bekämpfung der Instrumentalisierung von entscheidender Bedeutung. Lageberichte sollten regelmäßig von den EU-Delegationen in den Herkunftsländern instrumentalisierter Gruppen von Migranten und in den instrumentalisierenden Drittstaaten erstellt und der Kommission als Beweisgrundlage für Präventivmaßnahmen vorgelegt werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(11)

Parallel zu diesen Maßnahmen müssen zusätzlich die geltenden Vorschriften für die Kontrollen an den Außengrenzen und die Grenzüberwachung weiter optimiert werden. Um die Mitgliedstaaten, die mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind, weiter zu unterstützen, ergänzt die Verordnung (EU) XXX/XXX die Vorschriften über Grenzkontrollen, indem sie spezifische Maßnahmen im Bereich Asyl und Rückkehr vorsieht , und zwar unter Wahrung der Grundrechte der betreffenden Personen und insbesondere durch die Gewährleistung des Rechts auf Asyl sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch die Agenturen der Vereinten Nationen und durch andere einschlägige Organisationen.

(11)

Die geltenden Vorschriften für die Kontrollen an den Außengrenzen und die Grenzüberwachung müssen vollständig umgesetzt werden, und zwar unter Wahrung der Grundrechte der Asylsuchenden und insbesondere durch die Gewährleistung des Rechts auf Asyl sowie durch die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung durch die Agenturen der Vereinten Nationen und durch andere einschlägige Organisationen , vor allem im Falle unbegleiteter Minderjähriger .

Begründung

Voraussetzung für die Annahme der Instrumentalisierungsverordnung ist die Annahme der Vorschläge für die Asylverfahrensverordnung sowie die Neufassung sowohl der Richtlinie über Aufnahmebedingungen als auch der Rückführungsrichtlinie im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets. Diese sind Gegenstand laufender Verhandlungen bzw. aufgrund einer Sackgasse derzeit ausgesetzt. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EU) XXX/XXX im vorgeschlagenen Schengener Grenzkodex wird auf einen Rechtsakt verwiesen, dessen Annahme ungewiss ist, dessen Inhalt voraussichtlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert wird, und der darüber hinaus von der Annahme weiterer Vorschläge im Rahmen des neuen Pakets abhängt. Zudem wurden in der Folgenabschätzung zum vorgeschlagenen Schengener Grenzkodex die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Bestimmungen als Reaktion auf die Instrumentalisierung nicht bewertet. Daher gefährdet der Verweis in seiner derzeitigen Fassung die Annahme des Schengen-Vorschlags selbst und widerspricht der Rechtssicherheit, den Leitlinien der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016. Ferner erfordert die große Zahl unbegleiteter Minderjähriger in den Gebieten mit dem größten Migrationsdruck unbedingt die Gewährleistung der Verteidigung ihrer Rechte, ihren Schutz und die Koordinierung der erforderlichen Unterstützung durch alle beteiligten Stellen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(12)

Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch die Schließung einiger Grenzübergangsstellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen uneingeschränkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschränkungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.

(12)

Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27 erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr du7rch die Schließung einiger Grenzübergangsstellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschränkungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Grenzübertritte werden den Zugang zu Asyl an den Außengrenzen der EU beeinträchtigen und das übergeordnete Ziel des Schengen-Raums — keine Binnengrenzen — konterkarieren. Sie sollten daher nur als letztes Mittel und nur in Fällen eingesetzt werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung festgestellt wurde. Die mögliche Anwendung restriktiver Maßnahmen sollte die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger und rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht beeinträchtigen.

Änderung 8

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dazu verpflichtet, einem Mitgliedstaat zu empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, um Bedrohungen und Herausforderungen zu begegnen, die an den Außengrenzen festgestellt wurden, wenn die in der vorstehenden Vorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere in Fällen, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine spezielle Schwachstellenbeurteilung im Zusammenhang mit der Instrumentalisierung von Migranten durchgeführt hat, könnte die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Agentur zutage treten. Auf Grundlage der Ergebnisse einer solchen Schwachstellenbeurteilung oder wenn die Lage an einem oder mehreren Abschnitten der Außengrenze als kritisch eingestuft wurde, sollte der Exekutivdirektor dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, dabei jedoch die maßgeblichen Kriterien in den Notfallplänen des betreffenden Mitgliedstaats, die Risikoanalyse der Agentur und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds berücksichtigen. Diese Befugnis des Exekutivdirektors hat keinen Einfluss auf Unterstützungsmaßnahmen allgemeiner Natur, die die Agentur den Mitgliedstaaten gegebenenfalls erbringt.

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dazu verpflichtet, einem Mitgliedstaat zu empfehlen, die Agentur um die Einleitung, Durchführung oder Anpassung von Unterstützungsmaßnahmen zu ersuchen, um Bedrohungen und Herausforderungen zu begegnen, die an den Außengrenzen festgestellt wurden, wenn die in der vorstehenden Vorschrift festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Begründung

Der gestrichene Text ist eine Wiederholung des exakten Wortlauts von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und ist daher überflüssig.

Änderung 9

Erwägungsgrund (15)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Darüber hinaus sollte der betreffende Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten die Grenzkontrollen verstärken, erforderlichenfalls auch durch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und durch den Einsatz zusätzlicher Ressourcen und technischer Mittel, um das unerlaubte Überschreiten der Grenze zu unterbinden . Zu diesen technischen Mitteln könnten moderne Technologien wie Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten zählen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und in Übereinstimmung mit diesen erfolgen.

(15)

Darüber hinaus sollte der betreffende Mitgliedstaat im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27, die vom Europäischen Rat als solche anerkannt wird, die Grenzüberwachung durch den Einsatz zusätzlicher Ressourcen und technischer Mittel, einschließlich moderner Technologien, verstärken , um Versuche, die Grenze irregulär massenhaft zu überschreiten, zu bekämpfen . Zu diesen technischen Mitteln könnten moderne Technologien wie Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten zählen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und auf dieser Grundlage erfolgen und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union übereinstimmen.

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten nur als letztes Mittel und nur in den Fällen ergriffen werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung vom Europäischen Rat offiziell anerkannt wurde. Zudem sollte der Einsatz technischer Mittel nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen.

Änderung 10

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(16)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in delegierten Rechtsakten, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, geeignete Regeln für die Grenzüberwachung festzulegen, insbesondere für die neuen Technologien, die die Mitgliedstaaten als spezifische Reaktion auf Fälle der Instrumentalisierung von Migranten einsetzen können, wobei die Art der jeweiligen Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren berücksichtigt werden müssten.

(16)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in delegierten Rechtsakten, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen werden, geeignete gemeinsame Standards für die Grenzüberwachung festzulegen, insbesondere für die neuen Technologien, die die Mitgliedstaaten als spezifische Reaktion auf Bedrohungen, Herausforderungen und Schwachstellen an den Außengrenzen einsetzen können, wobei die Art der jeweiligen Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren berücksichtigt werden müssten.

Begründung

Siehe Erwägungsgrund 8.

Änderung 11

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(17)

In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Menschen frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten verkehren können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch an ihren Binnengrenzen, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass es den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich freisteht, im Rahmen der Ausübung ihrer im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse Kontrollen durchzuführen.

(17)

In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Menschen frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten verkehren können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch an ihren Binnengrenzen, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass es den auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zuständigen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich freisteht, im Rahmen der Ausübung ihrer im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse Kontrollen durchzuführen.

Begründung

Um den zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschieden in Bezug auf die Governance-Strukturen und die diesbezüglichen Zuständigkeiten Rechnung zu tragen, sollten alle Verwaltungs- und Regierungsebenen Erwähnung finden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(18)

Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung, allerdings sollten die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen nicht als den Grenzkontrollen gleichwertig angesehen werden, wenn sie nicht das Ziel haben, den Grenzverkehr zu kontrollieren, wenn sie sich auf allgemeine Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stützen, unter anderem wenn sie darauf ausgerichtet sind, den irregulären Aufenthalt und grenzüberschreitende Straftaten im Zusammenhang mit der irregulären Migration zu bekämpfen, wenn sie so gestaltet und durchgeführt werden, dass sie sich unmissverständlich von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden, wenn sie an Verkehrsknotenpunkten wie Häfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Flughäfen oder direkt in den Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden und wenn sie auf einer Risikoanalyse beruhen.

 

Begründung

Diese Maßnahmen sind nach den geltenden Vorschriften bereits zulässig. Es sollte nicht angedeutet werden, dass im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen mehr Kontrollen und Sicherheitskontrollen möglich sind. Eine Zunahme der Kontrollen wirkt sich insbesondere auf Regionen mit Binnengrenzen nachteilig aus. Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage von Risikoanalysen sollten sich nicht auf diese Regionen beschränken.

Änderung 13

Erwägung 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Die Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthalts und der grenzüberschreitenden Kriminalität, die mit der irregulären Migration verbunden ist, wie Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Dokumentenbetrug und andere Arten grenzüberschreitender Straftaten, könnte insbesondere Maßnahmen umfassen, die die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus von Personen gestatten, solange diese Überprüfungen nicht systematisch erfolgen und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.

 

Begründung

In Artikel 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist verankert, dass „sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden“. Darüber hinaus ist die Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthalts bereits Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („Rückführungsrichtlinie“) und sollte nicht mit Kontrollen an den Binnengrenzen verknüpft werden. Der Rahmen für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des Menschenhandels ist in ähnlicher Weise in anderen Rechtsakten geregelt. (3) Außerdem lässt die Bestimmung Raum für die Nichtbefolgung des EuGH-Urteils. Diesem zufolge ist der Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat eine Person unter Strafandrohung dazu verpflichtet, bei der Einreise über eine Binnengrenze in sein Hoheitsgebiet einen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, wenn die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, für die diese Verpflichtung gilt, gegen diese Bestimmung verstößt (verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20).

Änderung 14

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(24)

Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.

(24)

Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.

Begründung

Es soll Kohärenz mit anderen Teilen des Vorschlags erreicht werden.

Änderung 15

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(25)

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gegen unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorzugehen. Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen können, um irregulären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken und den illegalen Aufenthalt zu bekämpfen. Wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit illegal aufhältige Drittstaatsangehörige an den Binnengrenzen aufgreifen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, diesen Personen das Recht auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern und sie in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem sie eingereist sind. Der Mitgliedstaat, aus dem die Person unmittelbar eingereist ist, sollte seinerseits dazu verpflichtet sein, den aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.

(25)

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gegen unerlaubte Migrationsbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorzugehen.

Begründung

Die vorgeschlagenen Möglichkeiten für direkte Überstellungen entsprechen nicht den internationalen und europäischen Rechtsstandards für den Personenverkehr im Schengen-Raum. Solche Maßnahmen wären auch sehr schwierig an die Standards des Dublin-Systems für die gemeinsame Verantwortung anzupassen und trügen zu einer ungleichen Aufteilung der Verantwortung für Asyl und irreguläre Migration bei, was der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und dem Ziel eines gemeinsamen europäischen Ansatzes zuwiderliefe. Das vorgeschlagene Verfahren würde die Divergenz der Praktiken noch verstärken und birgt die Gefahr von Grundrechtsverletzungen.

Änderung 16

Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(26)

Das Verfahren, mit dem ein Mitgliedstaat illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaat rücküberstellen kann, aus dem diese direkt eingereist sind, sollte zügig vonstattengehen, aber bestimmten Schutzgarantien unterstellt sein und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und des in Artikel 21 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden, um das Racial Profiling zu verhindern. Die Behörden sollten die Möglichkeit haben, die den Behörden unmittelbar vorliegenden einschlägigen Informationen über die Reisebewegungen der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen können objektive Indizien gehören, die den Behörden die Schlussfolgerung erlauben, dass die Person vor kurzem aus einem anderen Mitgliedstaat eingereist ist, wie etwa der Besitz von Dokumenten, insbesondere Quittungen oder Rechnungen, die belegen, dass sich die betreffende Person vor kurzem noch in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Drittstaatsangehörigen, die dem Verfahren der Überstellung unterliegen, sollte eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung ausgehändigt werden. Die Entscheidung sollte zwar sofort vollstreckbar sein, doch sollte dem Drittstaatsangehörigen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Anfechtung oder Überprüfung der Rücküberstellungsentscheidung offenstehen. Dieser Rechtsbehelf sollte allerdings keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Begründung

Siehe Erwägungsgrund 25. Darüber hinaus scheint der Teil über Rechtsbehelfe nicht mit Artikel 47 der Grundrechtecharta vereinbar zu sein.

Änderung 17

Erwägungsgrund 27

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(27)

Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren sollte die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG („Rückführungsrichtlinie“) rückzuführen, wenn diese Personen nicht in der Nähe der Binnengrenzen aufgegriffen wurden. Um die Anwendung solcher Rechtsakte zu erleichtern und den angestrebten Schutz des Raums ohne Binnengrenzen zu vervollständigen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, neue Abkommen oder Vereinbarungen zu schließen und bestehende zu aktualisieren. Solche Änderungen oder Aktualisierungen sowie neue Abkommen und Vereinbarungen sollten der Kommission gemeldet werden. Hat ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder auf Grundlage eines bilateralen Abkommens bzw. einer bilateralen Vereinbarung rückübernommen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet sein, eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie zu erlassen. Daher ist es erforderlich, Artikel 6 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie gezielt zu ändern, um die Kohärenz zwischen den in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Verfahren und den bestehenden Vorschriften für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten.

 

Begründung

Siehe Erwägungsgründe (25) und (26). Darüber hinaus könnte die starke Abhängigkeit von bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher Überstellungen erforderlich wären, die europäische Solidarität untergraben. Ferner könnten im Einklang mit dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union (6357/21 vom 19.2.2021), in dem die „variable Geometrie“ zwischen dem Schengen- und dem Dublin-Besitzstand in Bezug auf die Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets ausführlich erläutert wird, rückführungsbezogene Bestimmungen in den Vorschlag für die Neufassung der Rückführungsrichtlinie wieder aufgenommen werden (wie von der Kommission 2018 angeregt; ein entsprechender Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert). Alternativ könnten solche Bestimmungen Teil eines Vorschlags zur Änderung der Rückführungsrichtlinie sein. Die Aufnahme einer Änderung der Rückführungsrichtlinie im Rahmen des überarbeiteten Schengener Grenzkodex steht nicht im Einklang mit der Verpflichtung der Europäischen Kommission zu einer besseren Rechtsetzung.

Änderung 18

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(29)

Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann auch dann eintreten, wenn irreguläre Migranten in großem Umfang unerlaubt zwischen den Mitgliedstaaten verkehren und dadurch die Ressourcen und Kapazitäten der zuständigen nationalen Dienste insgesamt unter Druck geraten, sodass die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um adäquat auf diesen Zustrom und diese Migrationsbewegungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten auf objektive und quantifizierte Berichte über unerlaubte Migrationsbewegungen stützen können, wenn solche Berichte verfügbar sind und insbesondere wenn sie regelmäßig von den zuständigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten erstellt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, bei der Risikobewertung die von den Agenturen zur Verfügung gestellten Informationen zu verwenden, um den außergewöhnlichen Charakter der festgestellten Bedrohung nachzuweisen, die durch unerlaubte Migrationsbewegungen verursacht wurde, und es so zu rechtfertigen, dass er aus diesem Grund wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eingeführt hat.

 

Begründung

Eine Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sollte nicht als eine solche ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einzelne Mitgliedstaaten rechtfertigt. Denn ihre Aufnahme in den allgemeinen Rahmen steht mit dem Ziel des Vorschlags sowie mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang bzw. im Widerspruch. Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten, die tatsächlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen könnten, müssen laut Artikel 28 auf Unionsebene behandelt werden und Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses des Rates sein.

Änderung 19

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(34)

Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission verlängert werden können , sofern festgestellt wird, dass die Bedrohungslage andauert . Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Grenzübertrittskontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die festgestellte Bedrohungslage verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die jeweils anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

(34)

Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission um bis zu insgesamt 24 Monaten — falls festgestellt wird, dass die Bedrohungslage andauert — verlängert werden können. Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Grenzübertrittskontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die festgestellte Bedrohungslage verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die jeweils anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

Begründung

Die seit 2015 durchgeführten Kontrollen an den Binnengrenzen zeigen, dass eine feste Obergrenze erforderlich ist, um quasi ständige Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben Bedrohung zu vermeiden. Der anfängliche Zeitraum von sechs Monaten und die vorgeschlagene Höchstdauer von 24 Monaten für solche Kontrollen beruhen auf dem allgemeinen Ziel, in solchen Situationen nach europäischen und nicht nach nationalen Lösungen zu suchen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bestehenden Vorschriften die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen würden, wenn eine neue Bedrohungslage eintritt (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2022, verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20).

Änderung 20

Erwägungsgrund 35

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(35)

Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte auch in den Fällen möglich bleiben, in denen sich schwerwiegende Mängel beim Management der Außengrenzen nicht beheben lassen und so das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist. Zeiträume, in denen Mitgliedstaaten wegen der Dringlichkeit der Lage Grenzkontrollen eingeführt haben oder für die der Rat die Wiedereinführung solcher Kontrollen durch Beschluss empfohlen hat, weil eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten einer Bedrohung ausgesetzt ist, sollten nicht in den Zweijahreszeitraum eingerechnet werden, der für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wegen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen gilt.

(35)

Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte auch in den Fällen möglich bleiben, in denen sich schwerwiegende Mängel beim Management der Außengrenzen nicht beheben lassen und so das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist. Zeiträume, in denen Mitgliedstaaten wegen der Dringlichkeit der Lage Grenzkontrollen eingeführt haben oder für die der Rat die Wiedereinführung solcher Kontrollen durch Beschluss empfohlen hat, weil eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten einer Bedrohung ausgesetzt ist, sollten in den Zweijahreszeitraum eingerechnet werden, der für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wegen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen gilt.

Begründung

Die Höchstdauer von zwei Jahren sollte in Kraft bleiben, um koordinierte europäische Maßnahmen zur schnellstmöglichen Behebung schwerwiegender Mängel beim Management der Außengrenzen zu ermöglichen und zu fordern.

Änderung 21

Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(38)

Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jede Entscheidung zur Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden, wenn dies erforderlich ist. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Seeleuten und von Beschäftigten im Transportwesen durch die Einrichtung sogenannter „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen zu gewährleisten, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger45 zur Anwendung bringen. Vor diesem Hintergrund sollten die Vorschriften für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten darauf zurückgreifen, wenn Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen angebracht sind. Insbesondere sollten Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Zwillingsstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

(38)

Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jede Entscheidung zur Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden, wenn dies erforderlich ist. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Seeleuten und von Beschäftigten im Transportwesen durch die Einrichtung sogenannter „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen zu gewährleisten, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger45 zur Anwendung bringen. Vor diesem Hintergrund sollten die Vorschriften für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten darauf zurückgreifen, wenn Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen angebracht sind. Insbesondere sollten unter Berücksichtigung der Position der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Grenzregionen Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Zwillingsstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

Begründung

Es soll sichergestellt werden, dass Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Behörden in den betroffenen Grenzregionen vorgeschlagen werden.

Änderung 22

Erwägungsgrund 45

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vorzulegen, um eine nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, sollte ein solcher Bericht auch nach zwölf Monaten und danach jedes Jahr vorgelegt werden, wenn Kontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden, und zwar so lange, wie die Kontrollen durchgeführt werden . In dem Bericht sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte in einem Durchführungsrechtsakt ein Musterformular festlegen und online zur Verfügung stellen.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen regelmäßige Berichte über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen während der Durchführung dieser Kontrollen sowie einen Abschlussbericht vorzulegen, um sowohl die laufende als auch die nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, sollten Berichte über die laufende Analyse alle sechs Monate vorgelegt werden, und ein nachträglicher Abschlussbericht ist vorzulegen, sobald die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben sind . In den Berichten sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte in einem Durchführungsrechtsakt Musterformulare festlegen und online zur Verfügung stellen.

Begründung

Es ist eine laufende Bewertung erforderlich. Da die Kontrollen an den Binnengrenzen auf höchstens 24 Monate beschränkt sein sollten, ist es nicht notwendig, mehr als einen Ex-Post-Bewertungsbericht vorzusehen, falls diese Kontrollen um mehr als 12 Monate verlängert werden. Jedoch sollten am Ende jedes 6-Monats-Zeitraums Berichte über die laufende Analyse vorgelegt werden, während ein nachträglicher Abschlussbericht nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorgelegt werden sollte.

Änderung 23

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

b)

Die folgenden Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

b)

Die folgenden Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

„27.

‚Instrumentalisierung von Migranten‘ eine Situation, in der ein Drittstaat irreguläre Migrationsströme in die EU entstehen lässt, indem er Reisen von Drittstaatsangehörigen an die Außengrenzen, in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet und weiter an die betreffenden Außengrenzen aktiv fördert oder erleichtert, wenn diese Handlungen auf die Absicht eines Drittstaats hindeuten , die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, wenn die Art dieser Handlungen wesentliche Funktionen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich seiner territorialen Unversehrtheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnte ;

„27.

‚Instrumentalisierung von Migranten‘ eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein durch ihn unterstützter Akteur eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen beim Versuch der illegalen und massenhaften Einreise in ein EU-Mitgliedstaat aktiv unterstützt mit der Absicht, die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten zu destabilisieren, wenn der betroffene Mitgliedstaat nachweisen kann, dass solche Handlungen wesentliche Funktionen des Staates , die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und den Schutz seiner nationalen Sicherheit gefährden , und wenn der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer bzw. mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind ;

28.

‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI aufgeführt sind;

28.

‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI aufgeführt sind;

29.

‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen zu anderen Zwecken als unbedingt notwendige Reisen;

29.

‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen zu anderen Zwecken als unbedingt notwendige Reisen;

30.

‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen sowie Bahn- oder Busbahnhöfe.“

30.

‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen sowie Bahn- oder Busbahnhöfe.“

Begründung

Die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung ist zu weit gefasst und unklar. Dabei besteht die Gefahr, dass mit dieser Definition viele unterschiedliche Situationen erfasst werden. Sie steht auch im Widerspruch zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, da in der beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2021) 462 final) eingeräumt wird, dass die Instrumentalisierung irregulärer Migration nicht untersucht wird. Laut Erwägungsgrund (12) des Vorschlags sollte bei einer operativen Entscheidung eines betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Laut Erwägungsgrund (10) des Vorschlags sollte „Die Union […] sämtliche Hebel ihres Instrumentariums an diplomatischen, finanziellen und operativen Maßnahmen in Bewegung setzen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich mit der Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sehen. Diplomatische Bemühungen der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats sollten als erstes Mittel der Wahl zur Bekämpfung dieses Phänomens eingesetzt werden.“ Deshalb ist auf EU-Ebene ein politischer Konsens darüber erforderlich, ob eine Instrumentalisierung vorliegt. Angesichts der gravierenden Folgen der gegen die Personen verhängten restriktiven Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission einem Ersuchen des Europäischen Rates (EUCO 17/21) entspricht, muss die zustimmende Haltung des Europäischen Rates, der rasch zusammentritt, um ein rasches Handeln des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Definition berücksichtigt werden. In Bezug auf die restriktiven Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten für eine Vielzahl anderer Situationen zur Verfügung stehen und die mit der vorgeschlagenen Verordnung verbessert werden sollen, bietet der derzeitige Rechtsrahmen der Richtlinien 2013/32/EU (4) und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) den Mitgliedstaaten bereits Flexibilität bei der Festlegung der Orte, an denen Asylanträge gestellt werden sollten, der Verlängerung der Registrierungsfristen und der Anpassung der materiellen Aufnahmebedingungen.

Änderung 24

Artikel 1 Nummer 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.

In Artikel 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

2.

In Artikel 5 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten können die Mitgliedstaaten die Zahl der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Grenzübergangsstellen oder deren Öffnungszeiten beschränken , wenn die Umstände dies erfordern .

„(4)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 27 können die Mitgliedstaaten die Zahl der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Grenzübergangsstellen unter eng begrenzten und genau festgelegten Umständen beschränken.

Alle gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Beschränkungen werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

Alle gemäß Unterabsatz 1 erlassenen Beschränkungen werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

a)

Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;

a)

Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates56 und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen;

b)

langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates56 und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen;

c)

Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.“

c)

Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Registrierungsstellen, einschließlich Grenzübergangsstellen, für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in ausreichender Anzahl offen und zugänglich sind, um einen wirksamen Schutz vor Zurückweisung, das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie angemessene Garantien für die Behandlung schutzbedürftiger Personen zu gewähren.“

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Grenzübertritte werden das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, beeinträchtigen und können zu unrechtmäßigen Zurückweisungen an den Außengrenzen der EU führen und das übergeordnete Ziel des Schengen-Raums — keine Binnengrenzen — konterkarieren. Sie sollten daher nur als allerletztes Mittel ergriffen werden. Eine geopolitische Krise wird nicht durch eine Absenkung der EU-Standards im Asylrecht gelöst, die vielmehr das Ansehen der EU in der Welt als Wertegemeinschaft schmälern.

Änderung 25

Artikel 1 Nummer 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

(3)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

„Artikel 13

Grenzüberwachung

Grenzüberwachung

(1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Aufdeckung und Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.

(1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Aufdeckung und Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.

(2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten und die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten und die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, sodass unbefugte Grenzübertritte effektiv entdeckt oder verhindert werden.

(3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, sodass unbefugte Grenzübertritte effektiv entdeckt oder verhindert werden.

(4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer Mittel — einschließlich elektronischer Mittel, Ausrüstung und Überwachungssysteme — erfolgen.

(4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer Mittel — einschließlich elektronischer Mittel, Ausrüstung und Überwachungssysteme — erfolgen.

(5)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten intensiviert der betreffende Mitgliedstaat die Grenzüberwachung nach Bedarf, um die erhöhte Bedrohung zu bewältigen . Insbesondere verstärkt der Mitgliedstaat gegebenenfalls die Ressourcen und technischen Mittel , um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern .

(5)   Im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 27, die vom Europäischen Rat als solche anerkannt wird, intensiviert der betreffende Mitgliedstaat die Grenzüberwachung nach Bedarf, um den zunehmenden Versuchen eines irregulären Grenzübertritts zu begegnen . Zu diesem Zweck verstärkt der Mitgliedstaat gegebenenfalls die Ressourcen und technischen Mittel zur Verbesserung der Grenzüberwachung.

Diese technischen Mittel können moderne Technologien, einschließlich Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, umfassen, um unbefugte Grenzübertritte in die Union zu verhindern.

Diese technischen Mittel können moderne Technologien, einschließlich Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, umfassen, um unbefugte Grenzübertritte in die Union zu verhindern.

(6)     Unbeschadet der Unterstützung, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache den Mitgliedstaaten leisten kann, kann die Agentur im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten eine Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen, um dem betreffenden Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung zu leisten. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung, einer anderen einschlägigen Schwachstellenbeurteilung oder der Einstufung des betreffenden Grenzabschnitts als kritisch im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1896 richtet der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung Empfehlungen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Standards für die Grenzüberwachung, insbesondere den Einsatz von Kontroll- und Überwachungstechnologien an den Außengrenzen, zu erlassen, wobei die Art der Grenzen, die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere einschlägige Faktoren zu berücksichtigen sind.“

(7)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Standards für die Grenzüberwachung, insbesondere den Einsatz von Kontroll- und Überwachungstechnologien an den Außengrenzen, zu erlassen, wobei die Art der Grenzen, die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere einschlägige Faktoren zu berücksichtigen sind.“

 

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verstärkung der Grenzüberwachung sollten nur als letztes Mittel und nur in den Fällen ergriffen werden, in denen das Vorliegen einer Instrumentalisierung vom Europäischen Rat offiziell anerkannt wurde. Der gestrichene Text, der sich auf die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bezieht, ist eine Wiederholung des exakten Wortlauts von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 und ist daher überflüssig.

Änderung 26

Artikel 1 Nummer 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

5.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

„Artikel 23

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a)

die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

a)

die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

 

Die Ausübung ihrer Befugnisse durch die zuständigen Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen

 

Die Ausübung ihrer Befugnisse durch die zuständigen Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen

 

i)

keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii)

auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beruhen und insbesondere darauf abzielen,

 

i)

keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii)

auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beruhen und insbesondere darauf abzielen,

 

 

die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

irregulären Aufenthalten im Zusammenhang mit irregulärer Migration entgegenzuwirken;

 

 

die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;

irregulären Aufenthalten im Zusammenhang mit irregulärer Migration entgegenzuwirken , solange die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus nicht systematisch erfolgt und auf der Grundlage einer kontinuierlichen Risikoanalyse durchgeführt wird ;

 

 

die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

 

 

die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

 

iii)

in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und wenn sie auf Risikoanalysen beruhen;

iv)

gegebenenfalls auf der Grundlage von im Hoheitsgebiet allgemein eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gemäß Ziffer ii durchgeführt werden;

 

iii)

in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und wenn sie auf Risikoanalysen beruhen;

iv)

gegebenenfalls auf der Grundlage von im Hoheitsgebiet allgemein eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gemäß Ziffer ii durchgeführt werden;

b)

die Möglichkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts oder durch die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

b)

die Möglichkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts oder durch die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

c)

die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

c)

die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

d)

die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, gesetzlich vorzuschreiben;

d)

die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, gesetzlich vorzuschreiben;

e)

die von den zuständigen Behörden nach geltendem Recht zu Sicherheitszwecken durchgeführten Abgleiche von Angaben über die beförderten Personen mit einschlägigen Datenbanken über Reisende im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.“

e)

die von den zuständigen Behörden nach geltendem Recht zu Sicherheitszwecken durchgeführten Abgleiche von Angaben über die beförderten Personen mit einschlägigen Datenbanken über Reisende im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.“

Begründung

Anpassung des Textes an den Wortlaut von Erwägungsgrund 20. Kontrollen zur Bekämpfung der irregulären grenzüberschreitenden Migration sind per se solche, mit denen das Ergebnis von Grenzkontrollen erreicht werden soll; sie können deshalb nur als Kontrollen an den Binnengrenzen betrachtet werden. Der eingefügte Wortlaut ist eine ungerechtfertigte Ausweitung von Artikel 23 des derzeit geltenden Schengener Grenzkodex. Die Verwirklichung eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, müssen die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinführung solcher Maßnahmen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie eine begründete Ausnahme darstellen und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Änderung 27

Artikel 1 Nummer 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

6.

Es wird folgender Artikel 23a eingefügt:

 

„Artikel 23a

 

Verfahren zur Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

 

(1)     Dieser Artikel findet Anwendung auf den Aufgriff eines Drittstaatsangehörigen in der Nähe der Binnengrenzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Der betreffende Drittstaatsangehörige erfüllt die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 nicht oder nicht mehr;

b)

der Drittstaatsangehörige fällt nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a;

c)

der Drittstaatsangehörige wird im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit der Polizei, insbesondere im Zuge gemeinsamer Polizeipatrouillen, aufgegriffen;

d)

auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union, gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist.

 

(2)     Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können auf der Grundlage der Feststellung, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt ist, beschließen, die Person gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingereist ist oder dies versucht hat.

 

(3)     Wendet ein Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen.

 

(4)     Ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung] und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Nummer 3 aufgezeichneten Daten über die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3.“

 

Begründung

Siehe Erwägungsgründe 25 bis 27.

Änderung 28

Artikel 1 Nummer 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

8.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

„Artikel 25

Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1)   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

(1)   Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

a)

Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität;

a)

Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität;

b)

einer gravierenden Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

b)

einer gravierenden Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

c)

einer Situation, in der eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet;

c)

großen oder prominenten internationalen Veranstaltungen wie Sport-, Handels- oder politischen Veranstaltungen.

d)

großen oder prominenten internationalen Veranstaltungen wie Sport-, Handels- oder politischen Veranstaltungen.

 

(2)   Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 25a und 28 können nur dann eingeführt werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Kriterien erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

(2)   Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 25a und 28 können nur dann eingeführt werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Kriterien erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wiedereingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wiedereingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.“

(3)     Hält dieselbe Bedrohung weiter an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a, 28 oder 29 verlängert werden.

Dieselbe Bedrohung gilt als gegeben, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf der Feststellung beruht, dass dieselbe Bedrohung, die die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen gerechtfertigt hatte, weiterhin besteht.

 

Begründung

Der Wortlaut von Buchstabe c widerspricht der Logik des in Artikel 28 vorgeschlagenen spezifischen Mechanismus und dem Subsidiaritätsprinzip. Eine Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sollte nicht als eine solche ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden, die die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einzelne Mitgliedstaaten rechtfertigt, da ihre Aufnahme in den allgemeinen Rahmen mit dem Ziel des Vorschlags sowie mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang bzw. im Widerspruch steht. Um aus der Mitteilung COM(2021) 891 final selbst zu zitieren:

„Maßnahmen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Daher ist das in Artikel 5 Absatz 3 EUV festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar, demzufolge die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Ziele dieses Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern lassen sich besser auf Ebene der Union verwirklichen. Denn sie betreffen Personenkontrollen an den Außengrenzen, die eine unabdingbare Voraussetzung für den Raum ohne Binnengrenzkontrollen sind. Darüber hinaus machen die Integrität des Schengen-Raums ebenso wie die Notwendigkeit, einheitliche Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten, im gesamten Schengen-Raum ein kohärentes Konzept für vertrauensbildende Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich, wozu auch Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die Reaktion auf die Instrumentalisierung von Migranten durch die Behörden von Drittstaaten zählen.

Der Wegfall jeglicher Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird durch einen der Gründungsverträge garantiert, und zwar durch Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e AEUV. Die Mitgliedstaaten haben zwar weiterhin das Recht, Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu ergreifen und somit das in Artikel 72 AEUV garantierte Recht auszuüben, selbst wenn dies die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen bedeutet, die Vorschriften für eine solche vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen sind allerdings im Schengener Grenzkodex niedergelegt, um sicherzustellen, dass nur unter strengen Bedingungen auf dieses Mittel zurückgegriffen wird. Daher erfordern sämtliche Änderungen der Bedingungen für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen Rechtsvorschriften, die von der EU erlassen werden.

Das Ziel, eine Notfallplanung für den Schengen-Raum einzuführen, einschließlich spezifischer Maßnahmen an den Binnengrenzen, um einer Bedrohung zu begegnen, von der die Mehrheit der Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen ist, und die negativen Auswirkungen der Grenzkontrollen abzufedern, wenn sie unvermeidbar geworden sind, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden und ist besser auf Unionsebene zu erreichen.“

Angesichts der Tatsache, dass sich eine Situation gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten bezieht — was tatsächlich die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen könnte — muss diese Situation, wie in Artikel 28 vorgeschlagen, auf Unionsebene geregelt werden und Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses des Rates sein.

Zur Streichung von Unterabsatz 3 siehe die Begründung zu den Erwägungsgründen 34, 35 und 45.

Änderung 29

Artikel 1 Nummer 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

9.

Ein neuer Artikel 25a wird nach Artikel 25 eingefügt:

9.

Ein neuer Artikel 25a wird nach Artikel 25 eingefügt:

„Artikel 25a

„Artikel 25a

Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

(1)   Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

(1)   Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten verlängern.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten verlängern.

(4)   Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder innerhalb einer kürzeren Frist mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.

(4)   Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder innerhalb einer kürzeren Frist mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 und unbeschadet des Artikels 27a Absatz 4 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Monat sofort wieder eingeführt werden. Ergibt sich eine neue Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern.

Eine Verlängerung ist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen mitzuteilen. Vorbehaltlich des Artikels 27a Absatz 5 darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre nicht überschreiten.

Eine Verlängerung ist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen mitzuteilen. Die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(6)   Der in Absatz 5 genannte Zeitraum schließt die in Absatz 3 genannten Zeiträume nicht ein.“

(6)   Der in Absatz 5 genannte Zeitraum schließt die in Absatz 3 genannten Zeiträume ein.“

Begründung

Die Kontrollen an den Binnengrenzen sollten insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern. Nach dem EuGH-Urteil (verbundene Rechtssachen C-368/20 und C-369/20) ist der Schengener Grenzkodex dahingehend auszulegen, dass er einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 25 und 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde.

Änderung 30

Artikel 1 Nummer 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

10.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

10.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

„Artikel 26

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1)   Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 erforderlich und verhältnismäßig ist, berücksichtigt ein Mitgliedstaat insbesondere:

(1)   Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 erforderlich und verhältnismäßig ist, berücksichtigt ein Mitgliedstaat insbesondere:

a)

die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

a)

alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme:

b)

die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

auf den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und

das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

 

 

c)

die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme:

 

auf den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und

das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat nach Artikel 25a Absatz 5, die Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern, so bewertet er zudem eingehend, ob die Ziele einer solchen Verlängerung erreicht werden könnten durch:

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat nach Artikel 25a Absatz 5, die Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern, so bewertet er zudem eingehend, ob die Ziele einer solchen Verlängerung erreicht werden könnten durch:

a)

alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

a)

alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse nach Artikel 23 Buchstabe a;

b)

das in Artikel 23a genannte Verfahren;

b)

Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht, darunter zu Angelegenheiten wie gemeinsame Patrouillen, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Ermittlungsgruppen, grenzüberschreitende Nacheile oder grenzüberschreitende Observation.

c)

Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht, darunter zu Angelegenheiten wie gemeinsame Patrouillen, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Ermittlungsgruppen, grenzüberschreitende Nacheile oder grenzüberschreitende Observation.

 

(3)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen zu mindern.“

(3)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen zu mindern.“

Begründung

Alternative Maßnahmen müssen bereits vor der Wiedereinführung von Grenzkontrollen und nicht nur in der Phase der Verlängerung in Betracht gezogen werden, damit die Ziele des Vorschlags erreicht werden.

Da Artikel 23a gestrichen werden sollte ist der Wortlaut deshalb auch in Artikel 26 zu streichen.

Änderung 31

Artikel 1 Nummer 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

11.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

Artikel 27

Artikel 27

Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikoanalyse

Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikoanalyse

(1)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

(1)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

a)

die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;

a)

die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen , sowie die Gründe, aus denen alternative Maßnahmen nicht angemessen waren ;

b)

den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

b)

den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

c)

die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

c)

die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

e)

Überlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

e)

Überlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

f)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

f)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

Die Mitteilung erfolgt im Einklang mit einem Muster, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen und online zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Mitteilung erfolgt im Einklang mit einem Muster, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen und online zur Verfügung zu stellen ist. Das Musterformular sollte dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 4 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikoanalyse beizufügen. In der Risikoanalyse sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ermittelten ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von diesen Maßnahmen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

(2)   Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 4 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikoanalyse beizufügen. In der Risikoanalyse sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ermittelten ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und Grenzregionen , die von diesen Maßnahmen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

(3)   Bezieht sich die Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen auf eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, so sind in der Risikoanalyse auch der Umfang und die Tendenzen solcher unerlaubten Migrationsbewegungen, einschließlich Informationen der einschlägigen EU-Agenturen im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen, anzugeben.

(3)   Bezieht sich die Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen auf eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, so sind in der Risikoanalyse auch der Umfang und die Tendenzen solcher unerlaubten Migrationsbewegungen, einschließlich Informationen der einschlägigen EU-Agenturen im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen, anzugeben.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt auf Ersuchen der Kommission alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt auf Ersuchen der Kommission alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

(5)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.

(5)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen.

Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus.“

Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle der polizeilichen Zusammenarbeit durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus.“

Begründung

Anpassung an die vorhergehende Änderung.

Änderung 32

Artikel 1 Nummer 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

12.

Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

12.

Es wird folgender Artikel 27a eingefügt:

„Artikel 27a

„Artikel 27a

Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

(1)   (1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilung kann die Kommission gegebenenfalls einen Konsultationsprozess einrichten , gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.

(1)   Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilung richtet die Kommission gegebenenfalls einen Konsultationsprozess ein , gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den einschlägigen Agenturen der Union.

Die Konsultation betrifft insbesondere die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Bedeutung der beabsichtigten Wiedereinführung von Grenzkontrollen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen, sowie die Möglichkeiten zur Gewährleistung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den wieder eingeführten Grenzkontrollen.

Die Konsultation betrifft insbesondere die festgestellte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Bedeutung der beabsichtigten Wiedereinführung von Grenzkontrollen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen, sowie die Möglichkeiten zur Gewährleistung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den wieder eingeführten Grenzkontrollen.

Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen weitestgehend Rechnung.

Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen weitestgehend Rechnung.

(2)   Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikoanalyse enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

(2)   Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikoanalyse enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

(3)   Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 18 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.

(3)   Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Diese Stellungnahme sollte auch dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen.

4.   Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so kann die Kommission einen Konsultationsprozess einrichten , um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern. Die Kommission leitet diesen Prozess ein, wenn sie oder ein Mitgliedstaat in der Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen äußert.

(4)   Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess ein , um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern. Die Kommission leitet diesen Prozess ein, wenn sie oder ein Mitgliedstaat in der Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen äußert.

(5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Artikel 25 Absatz 5 genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dies der Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 mit. In der neuen Mitteilung des Mitgliedstaats muss die anhaltende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nach Absatz 3 begründet werden. Die Kommission gibt eine nachbereitende Stellungnahme ab.“

(5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Artikel 25a Absatz 5 genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dies der Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 mit. In der neuen Mitteilung des Mitgliedstaats muss die anhaltende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nach Absatz 3 begründet werden. Die Kommission gibt eine nachbereitende Stellungnahme ab.“

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Europäische Kommission die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verlängerter Kontrollen an den Binnengrenzen schnell bewertet und dass ihre Empfehlungen dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen. In diesem Prozess sollten das Europäische Parlament und der Europäische Ausschuss der Regionen konsultiert werden. Darüber hinaus wird in Artikel 25a Absatz 5 Bezug auf die Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen genommen; somit ist eine entsprechende Korrektur erforderlich.

Änderungsempfehlung 33

Artikel 1 Nummer 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

13.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

13.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

„Artikel 28

„Artikel 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

„Artikel 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

(1)   Stellt die Kommission fest, dass dieselbe ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, wenn die in den Artikeln 23 und 23a genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung zu begegnen.

(1)   Stellt die Kommission fest, dass dieselbe ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, wenn die in Artikel 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung zu begegnen.

(2)   Der Beschluss erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden , solange die Bedrohung andauert .

(2)   Der Beschluss erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann im Fall des Andauerns der Bedrohung auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten und um bis zu insgesamt 24 Monaten verlängert werden.

(3)   Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der Bedrohung nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates diesem Beschluss.

(3)   Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der Bedrohung nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates diesem Beschluss.

(4)   Der Beschluss des Rates nach Absatz 1 bezieht sich auch auf geeignete risikomindernde Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und Unionsebene festgelegt werden, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen zu minimieren.

(4)   Der Beschluss des Rates nach Absatz 1 bezieht sich auch auf geeignete risikomindernde Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und Unionsebene festgelegt werden, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen zu minimieren.

(5)   Die Kommission überprüft die Entwicklung der festgestellten Bedrohung sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Beschluss des Rates nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen mit Blick darauf, ob die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

(5)   Die Kommission überprüft die Entwicklung der festgestellten Bedrohung sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Beschluss des Rates nach Absatz 1 erlassenen Maßnahmen mit Blick darauf, ob die Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rat unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

(6)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rat unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

(7)   Die Kommission kann eine Empfehlung mit anderen als den in den Artikeln 23 und 23a genannten Maßnahmen unterbreiten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder geeigneter sein könnten, der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit nach Absatz 1 zu begegnen.“

(7)   Die Kommission kann eine Empfehlung mit anderen als den in Artikel 23 genannten Maßnahmen unterbreiten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder geeigneter sein könnten, der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit nach Absatz 1 zu begegnen. Solche Empfehlungen sollten auch dem Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, Rechnung tragen.

Begründung

Um die Berücksichtigung der Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen und die Einhaltung der Bestimmungen des Vorschlags zu gewährleisten, sollte das einheitliche Format des Berichts einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete enthalten, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten. Darüber hinaus ist eine feste Obergrenze erforderlich, um quasi ständige Kontrollen an den Binnengrenzen zu vermeiden.

Änderung 34

Artikel 1 Nummer 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

14.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

14.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 31 wird Absatz 1;

a)

Artikel 31 wird Absatz 1;

b)

folgender Absatz 2 wird angefügt:

b)

folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass er im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführt, so informiert er gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat über Folgendes:

„(2)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass er im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführt, so informiert er gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat über Folgendes:

a)

Einzelheiten zu den Binnengrenzen, an denen wieder Kontrollen eingeführt werden sollen;

b)

die Gründe für die geplante Wiedereinführung;

c)

die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

a)

Einzelheiten zu den Binnengrenzen, an denen wieder Kontrollen eingeführt werden sollen;

b)

die Gründe für die geplante Wiedereinführung;

c)

die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

(3)   Diese Informationen können von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 4 als Verschlusssache eingestuft werden.

(3)   Diese Informationen können von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 4 als Verschlusssache eingestuft werden.

Die Mitgliedstaaten sind in berechtigten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verpflichtet, alle in Absatz 2 genannten Informationen anzugeben.

Die Mitgliedstaaten sind in berechtigten Ausnahmefällen aus gravierenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht verpflichtet, alle in Absatz 2 genannten Informationen anzugeben.

Die Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Kommission dem Europäischen Parlament Informationen zur Verfügung stellt. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.“

Die Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Kommission dem Europäischen Parlament Informationen zur Verfügung stellt. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.“

Begründung

Der Geltungsbereich der Ausnahmen in Bezug auf die Transparenz sollte stark beschränkt sein.

Änderung 35

Artikel 1 Nummer 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

15.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

15.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

„Artikel 33

Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Berichte über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1)    Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben , dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung bzw. die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

(1)    Alle vier Wochen während der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen und innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchführen , dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Berichte über die Wiedereinführung bzw. die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

(2)   Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach alle 12 Monate einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

(2)   Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

(3)   In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Erforderlichkeit der Grenzkontrollen und die Einhaltung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post- Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

(3)   In den Berichten gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Erforderlichkeit der Grenzkontrollen und die Einhaltung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer laufenden Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

(4)   Die Kommission legt ein einheitliches Format für diesen Bericht fest und stellt es online zur Verfügung.

(4)   Die Kommission legt ein einheitliches Format für diese Berichte fest und stellt es online zur Verfügung. Der Bericht enthält einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten.

(5)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

(5)   Die Kommission wird eine Stellungnahme zu dieser laufenden Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der sogenannte ‚Schengen-Statusbericht‘) vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres. Er enthält zudem Informationen über Tendenzen innerhalb des Schengen-Raums bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union, Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme und einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum.“

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der sogenannte ‚Schengen-Statusbericht‘) vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres. Er enthält zudem Informationen über Tendenzen innerhalb des Schengen-Raums bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union, Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme und einer Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum.“

Begründung

Um die Berücksichtigung der Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen und die Einhaltung der Bestimmungen des Vorschlags zu gewährleisten, sollte das einheitliche Format des Berichts einen Abschnitt über den Standpunkt der betroffenen Behörde(n) für die lokalen Verwaltungsgebiete enthalten, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten.

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten regelmäßig überprüft werden und einer verbindlichen Bewertung durch die Kommission während und nach den Kontrollen unterliegen.

Da Kontrollen an den Binnengrenzen nur unter außergewöhnlichen Umständen und als letztes Mittel durchzuführen sind, sollten diese Maßnahmen von Anfang an genau überwacht und bewertet werden. Der hier vorgeschlagene Zeitraum von vier Wochen entspricht dem, der für die Erstellung des Ex-Post-Bewertungsberichts vorgesehen ist.

Änderung 36

Artikel 1 Nummer 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

19.

Es wird ein neuer Anhang XII angefügt:

„ANHANG XII

TEIL A

Verfahren zur Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

[1. — 7.]

TEIL B

Standardformular für die Überstellung von an den Binnengrenzen aufgegriffenen Personen

(…)“

 

Begründung

Aufgrund der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 23a muss auch Anhang XII gestrichen werden.

Änderung 37

Artikel 2 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)     Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG erhält folgende Fassung:

„(3)     Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal in ihrem Gebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn diese Person nach dem in Artikel 23a der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) festgelegten Verfahren oder aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen von einem anderen Mitgliedstaat wieder aufgenommen wird.

Der Mitgliedstaat, der den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Unterabsatz 1 wieder aufgenommen hat, erlässt eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz 1. In solchen Fällen findet die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung keine Anwendung.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über alle bestehenden und neuen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen und melden etwaige Änderungen.

 

Begründung

Aufgrund der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 23a sind auch die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG zu streichen. Es gilt die Begründung für die vorgeschlagene Streichung der Erwägungsgründe (25) und (26). Außerdem könnte die starke Abhängigkeit von bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher Überstellungen erforderlich wären, die europäische Solidarität untergraben. Darüber hinaus könnten im Einklang mit dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union (6357/21 vom 19.2.2021), in dem die „variable Geometrie“ zwischen dem Schengen- und dem Dublin-Besitzstand in Bezug auf die Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets ausführlich erläutert wird, rückführungsbezogene Bestimmungen in den Vorschlag für die Neufassung der Rückführungsrichtlinie wieder aufgenommen werden (wie von der Kommission 2018 angeregt; ein entsprechender Vorschlag wird derzeit noch im Rat erörtert). Alternativ könnten solche Bestimmungen Teil eines Vorschlags zur Änderung der Rückführungsrichtlinie sein. Die Aufnahme einer Änderung der Rückführungsrichtlinie durch den überarbeiteten Schengener Grenzkodex steht nicht im Einklang mit der Verpflichtung der Europäischen Kommission zu einer besseren Rechtsetzung.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Änderung des Schengener Grenzkodex, sowohl bezüglich der vorgeschlagenen einheitlich anwendbaren Maßnahmen zum Schutz der Außengrenzen als auch der neu festgelegten Kriterien und Verfahrensgarantien für die Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen, zumal damit die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anerkannt wird;

2.

begrüßt die am 23. November 2021 angenommene Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Reaktion auf staatlich geförderte Instrumentalisierung von Migranten an der EU-Außengrenze, in der zusammen mit dem neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) (6) erstmals das Phänomen der Instrumentalisierung angegangen wird;

3.

teilt die Auffassung, dass ein besser funktionierender Rechtsrahmen für den Schengen-Raum erforderlich ist und dass Kontrollen an den Außengrenzen im Interesse aller Mitgliedstaaten liegen; erachtet die wirksame Kontrolle der EU-Außengrenzen als wichtigen Bestandteil einer umfassenden EU-Migrationspolitik;

4.

betont, dass die vorgeschlagene Definition des Begriffs der Instrumentalisierung im Schengener Grenzkodex in seiner derzeitigen Form zu weit gefasst und unklar ist und Raum für Fehlinterpretationen lässt. Dies könnte zu ungerechtfertigten Ausnahmen von den durch die gemeinsamen Vorschriften über internationalen Schutz garantierten Mindeststandards führen; gibt ebenso zu bedenken, dass in der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag die Instrumentalisierung der irregulären Migration, die an den Landgrenzen zu Belarus im Sommer — d. h. nach Abschluss der Arbeiten an diesem Dokument, erfolgt ist — nicht geprüft wird“ (7). Die dem Vorschlag beigelegte Folgenabschätzung ist deshalb unvollständig und kann nicht hinreichend sicherstellen, dass der Vorschlag dem angestrebten Ziel der besseren Rechtsetzung entspricht, d. h. den vollen Nutzen der Maßnahmen zu möglichst geringen Kosten zu erreichen und dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu wahren (8).

5.

betont, dass ergänzende und präventive politische Maßnahmen auch auf die Herkunftsländer instrumentalisierter Migranten und auf die für die Instrumentalisierung zuständigen Regierungen von Drittstaaten ausgerichtet sein sollten, um zu vermeiden, dass lediglich Personen, die Opfer solcher Handlungen werden, bestraft werden. Während die humanitären Bedürfnisse instrumentalisierter Migranten Priorität haben sollten, sollten Sanktionen und andere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen Personen gerichtet sein, die an den Aktivitäten des instrumentalisierenden Regimes beteiligt sind oder zu diesen beitragen, die das illegale Überschreiten der Außengrenzen der Union erleichtern, sowie gegen Schleuser, die Menschenrechte missachten, oder gegen anderweitig am Menschenhandel beteiligte Personen;

6.

betont, dass die Instrumentalisierungsverordnung Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV aufwirft, wonach die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Der Vorschlag birgt die Gefahr, Ausnahmen vom einheitlichen EU-Asylrecht zuzulassen und über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um das Ziel der Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu erreichen, nämlich ein Drittland an der Instrumentalisierung von Migranten zu hindern;

7.

fordert die Europäische Kommission auf, den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl (Instrumentalisierungsverordnung) (9) im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und Grundsätzen der guten Rechtsetzung gründlich zu überprüfen und ihren Vorschlag für den überarbeiteten Schengener Grenzkodex gemäß den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überarbeiten. Da die vorgeschlagene Instrumentalisierungsverordnung von der Annahme anderer Vorschläge im Rahmen des neuen Migrations- und Asylpakets abhängt und ihr darüber hinaus keine Folgenabschätzung beigefügt war, verzichtet der Ausschuss darauf, legislative Änderungen an dem genannten Verordnungsvorschlag vorzuschlagen;

8.

weist darauf hin, dass die Instrumentalisierungsverordnung Ausnahmen von der einheitlichen Anwendung des EU-Asylrechts für einzelne Mitgliedstaaten zulässt und damit das Ziel des vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpakets untergräbt, ein kohärentes, einheitliches und integriertes Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, das nur auf Unionsebene ausreichend verwirklicht werden kann; ist insbesondere sehr skeptisch gegenüber den vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen, da sie nicht dem durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Schutz entsprechen. Diese garantiert den Schutz vor Zurückweisung, den effektiven Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung des Status, das Recht auf Asyl, das Recht auf Freiheit, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und das Recht auf Würde;

9.

verweist auf seine Stellungnahme zum neuen Migrations- und Asylpaket (10) und spricht sich gegen eine unnötige Verlängerung der Asylverfahren an der Grenze aus, die im Zuge der vorgeschlagenen Instrumentalisierungsverordnung — zusammen mit anderen die Beantragung von Asyl weiter erschwerenden Einschränkungen — noch ausgeweitet würden;

10.

warnt daher vor den umfassenden Möglichkeiten, ein beschleunigtes Verfahren an der Grenze ohne Berücksichtigung anderer persönlicher Umstände als besonderer gesundheitlicher Umstände anzuwenden; warnt in diesem Zusammenhang vor der übermäßig langen Frist, die den Mitgliedstaaten für die Registrierung eines Asylantrags und die Gewährung des Zugangs zu ihrem Hoheitsgebiet eingeräumt wird, was zu einem massiven Freiheitsentzug führen kann, der de facto einer rechtswidrigen Inhaftierung an den Außengrenzen gleichkommt;

11.

bedauert ebenso die Tatsache, dass die Versagung der automatischen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im „Notfallverfahren für das Migrations- und Asylmanagement“ und die Senkung der Aufnahmestandards auf das absolute Minimum, das im Vorschlag selbst nicht näher definiert ist, Gefahr laufen, den besonderen Bedürfnissen von Asylbewerbern nicht gerecht zu werden;

12.

betont, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über vorläufige Sofortmaßnahmen zugunsten Lettlands, Litauens und Polens, den die vorgeschlagene Instrumentalisierungsverordnung widerspiegelt, auch in den Verhandlungen des Rates nicht vorangekommen ist; weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten durch den geltenden Rechtsrahmen bereits Flexibilität eingeräumt wird, um auf die sich verändernden Ereignisse an ihren Grenzen reagieren zu können;

13.

weist darauf hin, dass der Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 und die daraus folgende Massenflucht von Ukrainerinnen und Ukrainern und anderen im Land lebenden Menschen gezeigt haben, wie wichtig ein wirksames und humanes Management der EU-Außengrenzen ist. Polen, Rumänien, die Slowakei und Ungarn stehen vor einer großen Herausforderung: Einerseits gilt es, die Sicherheit an den Grenzen zu gewährleisten, andererseits die Migration von Hunderttausenden Menschen zu bewältigen, die die Ukraine verlassen haben und in den EU-Mitgliedstaaten Zuflucht suchen. Der bewaffnete Konflikt in der Ukraine hat auch die enorme Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der EU — insbesondere bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe — deutlich gemacht;

14.

begrüßt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten geeint bleiben und die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz zugunsten aller ukrainischer Flüchtlinge umsetzen und nicht von den asylrechtlichen Standards abweichen, so wie dies bei der Anwendung der Instrumentalisierungsverordnung der Fall wäre; betont, dass die Komplexität der Situation eine koordinierte Herangehensweise erfordert, die die Achtung der Menschenrechte und das Recht auf Asyl gewährleistet und die auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen beruht; ist stolz, dass Regierungen und Bürger gleichermaßen mit Solidarität auf die aktuelle Lage reagiert haben;

15.

teilt die Auffassung, dass Kontrollen an den Binnengrenzen stets das letzte Mittel sein sollten, und betont, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Fähigkeit benachbarter Regionen zur Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt und darüber hinaus die Wirtschaft der Regionen schwer beeinträchtigt;

16.

unterstreicht, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit das Kernstück des europäischen Integrationsprojekts ist und zu den größten Erfolgen der Europäischen Union gehört. Denn an den Grenzen erleben die Bürgerinnen und Bürger die echten Vorteile der europäischen Integration; Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördert den Aufbau von Kontakten zwischen den Menschen in den Regionen, begünstigt die Entwicklung und verbessert unmittelbar die Lebensqualität der lokalen Gemeinwesen;

17.

unterstreicht, dass die COVID-19-Pandemie zu einem der größten Rückschläge bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der letzten Jahrzehnte geführt hat. Allerdings hatten bereits vor der Pandemie viele Grenzregionen mit einer Vielzahl von ganz spezifischen regionalen Hemmnissen zu kämpfen; dabei gelten der grenzüberschreitende Verkehr und grenzüberschreitende Verbindungen oder bürokratische Hürden für Bürger und Unternehmen als die größten Hindernisse, mit denen sie in ihren Gebieten konfrontiert sind;

18.

begrüßt, dass in dem Vorschlag bekräftigt wird, dass das Ausbleiben von Kontrollen an den Binnengrenzen die Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen darf, sofern sie nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben;

19.

begrüßt die strengeren Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und insbesondere die Anforderung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf das Funktionieren der Grenzregionen — unter Berücksichtigung ihrer engen sozialen und wirtschaftlichen Verflechtungen — zu prüfen;

20.

ist jedoch der Ansicht, dass in die Kriterien für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen — und nicht nur für ihre Verlängerung — auch die Anwendung alternativer Maßnahmen aufgenommen werden sollte;

21.

empfiehlt, Kontrollen an den Binnengrenzen strikt auf insgesamt höchstens 24 Monate zu beschränken;

22.

ist der Ansicht, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auch die Gründe enthalten sollte, weshalb alternative Maßnahmen nicht geeignet sind, ebenso wie den Standpunkt der Behörde(n), die für die lokale Verwaltung der Gebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

23.

begrüßt, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollen, um die Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen — unter besonderer Berücksichtigung der Grenzregionen — zu flankieren; dies sollte in Abstimmung mit der betroffenen Behörde/den betroffenen Behörden für die lokalen Verwaltungsgebiete erfolgen, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

24.

begrüßt die Verweise auf „zuständige Behörden“ als Anerkennung der hoheitlichen Befugnisse lokaler und regionaler Gebietskörperschaften;

25.

fordert die Europäischen Kommission dazu auf, die relevanten Akteure, auch auf lokaler und regionaler Ebene, umfassend zu konsultieren, bevor delegierte Rechtsakte im neuen Schengen-Rahmen vorgeschlagen werden;

26.

warnt vor Grenzübertrittskontrollen nach freiem Ermessen, die im Wesentlichen Binnengrenzkontrollen gleichkämen;

27.

teilt die Auffassung, dass das in Artikel 5 Absatz 3 EUV festgelegte Subsidiaritätsprinzip anwendbar ist, dem zufolge die Union tätig wird, sofern die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen — Integrität des Schengen-Raums und die Notwendigkeit, einheitliche Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind;

28.

stimmt zu, dass irreguläre Migrationsströme per se zwar nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit angesehen werden sollten, aber zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen können, um das Funktionieren des Schengen-Raums zu gewährleisten;

29.

ist jedoch nicht der Auffassung, dass eine Situation umfangreicher und unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen einzelnen Mitgliedstaat rechtfertigen kann, da dies im Widerspruch zum Ziel des Vorschlags und zur ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips steht. Da sich eine solche Situation auf den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezieht, ist, wie in Artikel 28 vorgeschlagen und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, ein Vorgehen auf Unionsebene erforderlich;

30.

vertritt die Ansicht, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen in einer Situation, die durch umfangreiche unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, ausschließlich unter den in Artikel 28 vorgeschlagenen spezifischen Mechanismus fällt und dem Durchführungsbeschluss des Rates unterliegen muss;

31.

empfiehlt, dass die Überwachung und Berichterstattung rechtzeitig, mit der Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beginnen und sich nicht auf die nachträgliche Analyse und Berichterstattung beschränken sollten;

32.

begrüßt das mit Artikel 27a eingeführte Konsultationsverfahren und fordert, dass die Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, den Mitgliedstaaten Mitteilungen übermitteln können, die ihre Verwaltungseinheit unmittelbar betreffen;

33.

unterstreicht, dass eine Risikobewertung, die von einem Mitgliedstaat im Falle einer Verlängerung der Grenzkontrollen vorzulegen ist, die Ergebnisse der Konsultationen mit den Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, umfassen sollte;

34.

fordert die Kommission auf, ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Grenzkontrollen ebenfalls auf Konsultationen mit den Behörden zu stützen, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

35.

fordert in diesem Sinne die Kommission auch dazu auf, eine etwaige Empfehlung mit anderen Maßnahmen gemäß Artikel 23, die die Kontrollen an den Binnengrenzen ergänzen oder zur Bewältigung der festgestellten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit besser geeignet sein könnten, auf Konsultationen mit den Behörden zu stützen, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten;

36.

fordert, dass die Position der Behörden, die für die lokalen Verwaltungsgebiete zuständig sind, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe h als Grenzregionen gelten, in dem von einem Mitgliedstaat an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelten Ex-post-Bewertungsbericht berücksichtigt werden sollte, um so zu gewährleisten, dass den Standpunkten der Grenzregionen in allen Phasen Rechnung getragen wird;

37.

unterstützt schließlich die geplante Erweiterung des Schengen-Raums um Kroatien ab dem 1. Januar 2023; fordert darüber hinaus, Bulgarien und Rumänien in die Erweiterung des Schengen-Raums einzubeziehen, sofern sie den Schengen-Besitzstand wirksam umsetzen; teilt die in der Mitteilung über die „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“ vorgebrachte Überzeugung der Europäischen Kommission, „dass alle drei Länder als vollwertige Mitglieder des Schengen-Raums die Sicherheit in der EU insgesamt erhöhen werden, da sie dann künftig die verfügbaren Instrumente […] umfassend nutzen können [und ihr] Beitritt […] von entscheidender Bedeutung für ein stärkeres gegenseitiges Vertrauen in den Schengen-Raum [ist] (11).

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1)

(2)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(3)  Einen Überblick bietet die Mitteilung der Europäischen Kommission über die EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025, COM(2021) 171 final.

(4)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(5)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(6)  COM(2021) 591 final.

(7)  SWD(2021) 463 final.

(8)  SWD(2021) 305 final.

(9)  COM(2021) 890 final.

(10)  COR-2020-04843.

(11)  COM(2021) 277 final.


30.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 498/154


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Richtlinie über Industrieemissionen

(2022/C 498/16)

Berichterstatter:

Jean-Noël VERFAILLIE (FR/RE), Bürgermeister von Marly

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien

COM(2022) 156 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals

COM(2022) 157 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien

COM(2022) 156 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(16)

Der Beitrag der Richtlinie 2010/75/EU zur Ressourcen- und Energieeffizienz sowie zur Kreislaufwirtschaft in der Union sollte wirkungsvoller gestaltet werden, wobei der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Leitgedanke der EU-Energiepolitik zu berücksichtigen ist. Daher sollten in Genehmigungen nach Möglichkeit verbindliche Umweltleistungsgrenzwerte für Verbrauch und Ressourceneffizienz festgelegt werden , darunter auch für den Wasser- und Energieverbrauch und die Verwendung recycelter Materialien, die auf den in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Umweltleistungsniveaus basieren.

(16)

Der Beitrag der Richtlinie 2010/75/EU zur Ressourcen- und Energieeffizienz sowie zur Kreislaufwirtschaft in der Union sollte wirkungsvoller gestaltet werden, wobei der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Leitgedanke der EU-Energiepolitik zu berücksichtigen ist. Daher erwägen die zuständigen Behörden, nach Möglichkeit verbindliche Umweltleistungsgrenzwerte für Verbrauch und Ressourceneffizienz festzulegen , darunter auch für den Wasser- und Energieverbrauch und die Verwendung recycelter Materialien, die auf den in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Umweltleistungsniveaus basieren.

Begründung

Technische Änderung zur Anpassung des Erwägungsgrunds an die für den betreffenden Artikel vorgeschlagenen Änderungen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(25)

Für die Verwirklichung der Unionsziele im Zusammenhang mit einer sauberen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 ist eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft in der Union erforderlich. Im Einklang mit dem Achten Umweltaktionsprogramm sollten die Betreiber von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, daher verpflichtet werden, entsprechende Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme aufzunehmen. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ergänzen, da sie ein Mittel zur konkreten Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Die erste Priorität ist die Transformation der in Anhang I aufgeführten energieintensiven Tätigkeiten. Daher sollten die Betreiber von energieintensiven Anlagen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Betreiber, die andere in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten ausführen, sollten im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Januar 2030 veröffentlicht werden, zur Erstellung von Transformationsplänen verpflichtet werden. Obgleich die Transformationspläne indikative Dokumente bleiben sollten, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden, sollten die von den Betreibern im Rahmen ihrer Umweltmanagementsysteme beauftragten Auditstellen überprüfen, ob sie die von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festzulegenden Mindestinformationen enthalten; außerdem sollten die Betreiber ihre Transformationspläne veröffentlichen.

(25)

Für die Verwirklichung der Unionsziele im Zusammenhang mit einer sauberen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 ist eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft in der Union erforderlich. Im Einklang mit dem Achten Umweltaktionsprogramm sollten die Betreiber von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, daher verpflichtet werden, entsprechende Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme aufzunehmen. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ergänzen, da sie ein Mittel zur konkreten Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Die erste Priorität ist die Transformation der in Anhang I aufgeführten energieintensiven Tätigkeiten. Daher sollten die Betreiber von energieintensiven Anlagen bis zum 30. Juni 2030 indikative Transformationspläne erstellen. Betreiber, die andere in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten ausführen, sollten im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Januar 2030 veröffentlicht werden, zur Erstellung indikativer Transformationspläne verpflichtet werden.

Begründung

Technische Änderung zur Anpassung des Erwägungsgrunds an die für den betreffenden Änderungsantrag vorgeschlagenen Änderungen.

Änderung 3

Artikel 1 Nummer 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

In Artikel 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

5.

In Artikel 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über gemäß diesem Artikel gewährte Genehmigungen im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden und der Zugang dazu nicht auf angemeldete Benutzer beschränkt wird. Außerdem wird der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung jeder Genehmigung unter den gleichen Bedingungen zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung muss zumindest Folgendes umfassen:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über gemäß diesem Artikel gewährte Genehmigungen im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden und der Zugang dazu nicht auf angemeldete Benutzer beschränkt wird. Außerdem wird der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung jeder Genehmigung unter den gleichen Bedingungen zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung muss zumindest Folgendes umfassen:

a)

einen Überblick über die wichtigsten Genehmigungsauflagen;

a)

einen Überblick über die wichtigsten Genehmigungsauflagen;

b)

die Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte;

b)

die Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte;

c)

jegliche nach Artikel 15 Absatz 4 gewährte Ausnahmen;

c)

jegliche nach Artikel 15 Absatz 4 gewährte Ausnahmen;

d)

die anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen;

d)

die anwendbaren BVT-Schlussfolgerungen;

e)

die Bestimmungen für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung.

e)

die Bestimmungen für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung;

 

f)

die Angabe der Behörde oder Stelle, die speziell für Auskunftsersuchen und Beschwerden zuständig ist.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um das für die in Unterabsatz 2 genannte Zusammenfassung zu verwendende Format festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.“

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um das für die in Unterabsatz 2 genannte Zusammenfassung zu verwendende Format festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.“

Begründung

Die Öffentlichkeit sollte darüber informiert werden, welche Ebene speziell für Auskunftsersuchen und Beschwerden zuständig ist, um zu vermeiden, dass die falsche Stelle oder Behörde kontaktiert wird, was zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentliche Verwaltung führt und den Erhalt von Informationen erschwert.

Änderung 4

Artikel 1 Nummer 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

12.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

12.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Artikel 15

Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen

Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen

(…)

(…)

(3a)   Die zuständige Behörde legt Umweltleistungsgrenzwerte fest , mit denen sichergestellt wird, dass diese Leistungsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen die in den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.

(3a)   Die zuständige Behörde kann Umweltleistungsgrenzwerte festlegen , mit denen sichergestellt wird, dass diese Leistungsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen die in den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.

(…)“

(…)“

Begründung

Die Pflicht, verbindliche Leistungsgrenzwerte festzulegen, würde zu uneinheitlichen Vorschriften führen und den industriellen Wandel untergraben. Es sollte den zuständigen Behörden überlassen werden, ob sie diese Vorgabe machen wollen. Im Vorfeld sollte im Rahmen einer sorgfältigen Bewertung sichergestellt werden, dass eine solche Vorgabe nicht zu Widersprüchen mit anderweitig festgelegten Genehmigungsauflagen führt.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 18a

(neu)

Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU

Änderung des AdR

 

18a.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

 

Zu diesem Zweck werden das Interesse jeder nachgeordneten öffentlichen Behörde, deren Gebiet oder Bevölkerung beeinträchtigt werden könnte, und die Einhaltung aller Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a erachtet.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

Derartige Organisationen oder Behörden gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

Begründung

Der AdR unterstützt die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang der lokalen Gemeinschaften zu Gerichten und begrüßt die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen. Zugleich schlägt er vor, dafür zu sorgen, dass auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten Zugang zu den Gerichten haben, und fordert eine umfassende und rechtzeitige Unterrichtung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an allen Verfahren.

Änderung 6

Artikel 1 Nummer 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

22.

Die folgenden Artikel 27a bis 27d werden eingefügt:

22.

Die folgenden Artikel 27a bis 27d werden eingefügt:

„(…)

„(…)

Artikel 27d

Artikel 27d

Übergang zu einer sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft

Übergang zu einer sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme nach Artikel 14a einen Transformationsplan für jede Anlage aufzunehmen, in der eine der in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 4 und 6.1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt wird. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen , die im Zeitraum 2030–2050 in der Anlage ergriffen werden , um zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 beizutragen; hierzu wird das in Absatz 4 genannte Format verwendet.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Betreibern als Teil ihrer Umweltmanagementsysteme beauftragten Auditstellen bis zum 31. Dezember 2031 die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 mit den Anforderungen des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 4 überprüfen.

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30. Juni 2030 im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Januar 2030 einen indikativen Transformationsplan für jede Anlage zu erstellen, in der eine der in Anhang I genannten Tätigkeiten durchgeführt wird. Der indikative Transformationsplan enthält Informationen darüber , wie die Anlage im Zeitraum 2030–2050 umgestaltet wird , um zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 beizutragen; hierzu wird das in Absatz 4 genannte Format verwendet.

(2)     Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen verpflichten die Mitgliedstaaten die Betreiber, nach dem 1. Januar 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme nach Artikel 14a einen Transformationsplan für jede Anlage aufzunehmen, in der eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird, die nicht in Absatz 1 genannt wird. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die im Zeitraum 2030–2050 in der Anlage ergriffen werden, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beizutragen; hierzu wird das in Absatz 4 genannte Format verwendet.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Betreibern im Rahmen ihrer Umweltmanagementsysteme beauftragten Auditstellen die Übereinstimmung der Transformationspläne nach Absatz 2 Unterabsatz 1 mit den Anforderungen des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 4 prüfen.

(2)    Die Betreiber veröffentlichen eine Zusammenfassung ihrer indikativen Transformationspläne.

(3)    Die Betreiber veröffentlichen ihre Transformationspläne sowie die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen der Veröffentlichung ihrer Umweltmanagementsysteme .“

(3)    Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2028 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das Format für die Transformationspläne festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.“

(4)    Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2028 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das Format für die Transformationspläne festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen“.

 

Begründung

Die Transformationspläne sollten indikativ sein, da die Ziele zukunftsorientiert sind und von äußeren Faktoren abhängen (wie z. B. der Verfügbarkeit erneuerbarer Vektoren mit niedrigem Energieverbrauch) und eine Verkomplizierung der Genehmigungsverfahren vermieden werden sollte.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

31.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

31.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

„Artikel 79

Sanktionen

Sanktionen

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen sowie alle Änderungen umgehend mit.

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen sowie alle Änderungen umgehend mit.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldstrafen wird so berechnet, dass sie der für den Verstoß verantwortlichen Person wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entzieht. Die Höhe der Geldstrafen wird für jeden wiederholten Verstoß schrittweise angehoben. Wird ein Verstoß von einer juristischen Person begangen, beträgt die maximale Höhe dieser Geldstrafen mindestens 8 % des Jahresumsatzes des Betreibers in dem betreffenden Mitgliedstaat .

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldstrafen, die proportional zu dem Umsatz der juristischen Person bzw. dem Einkommen der natürlichen Person sind, die den Verstoß begangen hat. Die Höhe der Geldstrafen wird so berechnet, dass sie der für den Verstoß verantwortlichen Person wirksam den aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzen entzieht. Die Höhe der Geldstrafen wird für jeden wiederholten Verstoß schrittweise angehoben. Wird ein Verstoß von einer juristischen Person begangen, beträgt die maximale Höhe dieser Geldstrafen mindestens 8 % des Jahresumsatzes des Betreibers , wobei die Mutter- und die Tochtergesellschaften zu berücksichtigen sind .

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

a)

Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes;

b)

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)

die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.“

a)

Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes;

b)

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)

die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.

 

(4)     Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Strafzahlungen vorrangig dafür eingesetzt werden, die den lokalen Gemeinschaften zugefügten Schäden zu kompensieren.

Sollte die Anwendung der Richtlinie eine Verringerung oder die Einstellung einer Wirtschaftstätigkeit nach sich ziehen, müssen bei der Festlegung der Sanktionen die sozialen Folgen für die lokalen Gemeinschaften berücksichtigt werden, und die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die aus den Sanktionen stammenden Mittel in Absprache mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dafür verwendet werden, die lokalen Gemeinschaften für ihre sozialen und wirtschaftlichen Verluste zu entschädigen.“

Begründung

Die Umweltverschmutzung kann sich auf lokale Gemeinschaften in Form ökologischer, gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Schäden auswirken, die äußerst problematisch sein könnten, vor allem für kleine und/oder arme Gemeinschaften. Dem sollte bei den Sanktionen Rechnung getragen werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Allgemeine Bemerkungen

1.

weist auf sein Engagement für einen beschleunigten gerechten und sauberen Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis 2050 hin, der den Regionen der Europäischen Union zugutekommt und bei dem EU-weit weder Menschen noch Gebiete zurückgelassen werden; unterstützt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen, die dazu beitragen soll, nicht nur mit dem Ziel eines besseren Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit der Umweltverschmutzung vorzubeugen und sie zu kontrollieren, sondern auch Innovationen voranzubringen, Spitzenreiter zu honorieren und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu fördern;

2.

hält die Industrieemissionsrichtlinie für einen wirksamen Rechtsrahmen, mit dem die Schadstoffemissionen der Industrie bereits nachweislich gesenkt werden konnten und der somit auch für den Wandel geeignet ist, den die europäische Industrie vollziehen muss, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erfüllen; betont, dass die Synergien zwischen dem präventiven Ansatz der Richtlinie über Industrieemissionen und dem marktorientierten Ansatz des Emissionshandelssystems (EHS) in dreierlei Hinsicht von Vorteil sein könnten, nämlich für die Marktteilnehmer, das Klima und die Umwelt;

3.

plädiert dafür, einen wissenschaftlich fundierten Ansatz zu verfolgen, insbesondere um die tatsächlichen Auswirkungen der industriellen Tätigkeiten auf die Umweltverschmutzung insgesamt bewerten zu können;

4.

weist auf das bis heute fortbestehende Problem hin, dass die Industriemissionsrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich umgesetzt wird;

5.

macht auf den Kontext (Energiepreise, galoppierende Inflation, Störung der Lieferketten) aufmerksam, in den die vorgeschlagene Überarbeitung der Industriemissionsrichtlinie einzuordnen ist, und warnt vor den negativen Auswirkungen, die eine unausgewogene Überarbeitung der Richtlinie auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie hätte;

6.

nimmt in diesem Zusammenhang die Vorbehalte zur Kenntnis, die der Ausschuss für Regulierungskontrolle in seinem Bericht über die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie (1) anmeldet, insbesondere in Bezug darauf, dass in dem Text bestimmte Folgen der Überarbeitung für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Gefahr einer Verlagerung und einer Substitution durch Produkte aus Drittländern mit weniger strengen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die neu hinzugekommenen Tätigkeiten) sowie die Auswirkungen der Hinzufügung der Rinderhaltung auf die ländlichen Gebiete und die Verbraucherpreise nicht klar herausgestellt werden;

7.

ruft die beiden gesetzgebenden Organe auf, für eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie zu sorgen und im Rahmen der EU-Handelspolitik den mit dem Übergang einhergehenden Kosten und Herausforderungen Rechnung zu tragen, um unlauteren Wettbewerb von Drittstaaten zu verhindern;

8.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die unter die Richtlinie fallenden Industrieanlagen zudem weitgehend Dekarbonisierungsvorschriften und -regelungen unterliegen; fordert daher, diese besonders wirkungsvollen Instrumente, die bereits in der Industrie angewandt werden, nicht durch die Industriemissionsrichtlinie zu untergraben, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und auf möglichst kosteneffiziente Weise die Dekarbonisierungsbemühungen zu fördern;

Sicherstellung einer wirksamen Industriemissionsrichtlinie

9.

ist der Auffassung, dass der allgemeine Grundsatz der Information der Öffentlichkeit und die Notwendigkeit, die Verbreitung nützlicher Informationen nicht zu beschränken, im Einklang mit der Sicherheit von Industrieanlagen, dem Geschäftsgeheimnis und der Prävention böswilliger Handlungen stehen sollten;

10.

stellt fest, dass ein Festhalten an den Grundprinzipien und am integrierten Ansatz der Industriemissionsrichtlinie zu einem erfolgreichen industriellen Wandel beiträgt;

11.

befürwortet daher die Beibehaltung der Definitionen für die besten verfügbaren Techniken (BVT) und den Sevilla-Prozess (zur Erstellung der Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken oder BVT-Merkblätter);

12.

äußert Bedenken hinsichtlich des aktuellen Wortlauts von Artikel 15 Absatz 3, und zwar in Bezug auf die Festlegung der strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen genannt werden;

13.

hat Zweifel an der Formulierung von Artikel 15 Absatz 3a über die Höhe der BVT-assoziierten Umweltleistungsgrenzwerte. Es sollte den zuständigen Behörden überlassen werden, ob sie diese Vorgabe machen wollen. Im Vorfeld sollte im Rahmen einer sorgfältigen Bewertung sichergestellt werden, dass eine solche Vorgabe nicht zu Widersprüchen mit anderweitig festgelegten Genehmigungsauflagen führt;

14.

befürwortet nachdrücklich das Verursacherprinzip, stimmt mit dem Europäischen Rechnungshof darin überein, dass dem Verursacherprinzip eine klare Bedeutung beigemessen werden sollte und stimmt der Verschärfung der Bestimmungen über Sanktionen und Schadensersatz zu; hält wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für erforderlich, die der gesamten Eigentümerstruktur der Unternehmen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie den Verantwortlichen auferlegt werden;

15.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit ökologischen, gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu kämpfen haben. Die aus den Sanktionen und Ausgleichszahlungen stammenden Mittel sollten u. a. verwendet werden, um ihnen dabei zu helfen, diese zu meistern;

16.

unterstützt die Einrichtung des Industrieemissionsportals; fordert jedoch, Anstrengungen zu unternehmen, um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu begrenzen;

Geltungsbereich

17.

ist der Auffassung, dass eine Ausweitung auf neue Bereiche sorgfältig analysiert werden muss, insbesondere im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse, bei der u. a. den bestehenden einschlägigen Maßnahmen und Strategien Rechnung getragen werden sollte;

18.

befürwortet die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Industrieemissionsrichtlinie auf andere Bereiche wie die Rinderhaltung; ist jedoch über den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten besorgt und schlägt vor, Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Unternehmen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei diesem Übergang finanziell unterstützt werden können, wobei insbesondere den sozialen Auswirkungen auf kleine Anlagen Rechnung getragen werden sollte; fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, sich nicht allein auf den bei der Nutztierhaltung als Kriterium herangezogenen Schwellenwert zu beschränken;

19.

empfiehlt, sorgfältig die Möglichkeit zu prüfen, die Aquakultur in die Richtlinie aufzunehmen, wobei die Kosten und der Nutzen für Umwelt und Klima berücksichtigt und der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und die ihnen entstehenden Kosten bewertet werden sollten, unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen auf kleine Gemeinschaften, in denen die Aquakultur ein bedeutender Teil der lokalen Wirtschaft ist;

20.

mahnt an, dass eine allzu umfassende Ausdehnung auf andere Tätigkeiten im Wege von Artikel 74, der eine Ausweitung des Geltungsbereichs per delegiertem Rechtsakt ermöglicht, den gesamten Prozess der Erhebung detaillierter Daten gefährden, den Sevilla-Prozess beeinträchtigen und die Erteilung von Genehmigungen erschweren könnte;

Förderung von Innovationen

21.

teilt das Bestreben, Forschung und Innovation im Bereich umweltfreundlicherer Technologien zu fördern, um den Zielen des Grünen Deals gerecht zu werden;

22.

begrüßt die Einrichtung des Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen (INCITE), das sich für die Innovation in der EU als Vorteil erweisen könnte; fordert jedoch, dafür zu sorgen, dass es bei dessen Tätigkeit nicht zu Doppelungen mit der Überprüfung von BVT-Merkblättern kommt;

23.

weist darauf hin, dass Innovation auch auf lokaler und regionaler Ebene stattfindet und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den an den Aktivitäten des neuen Innovationszentrums beteiligten öffentlichen Einrichtungen gehören sollten;

24.

nimmt die Absicht zur Kenntnis, die Leistungsniveaus mit Zukunftstechniken zu verknüpfen; ist der Ansicht, dass die Gefahr besteht, eine wirksame Anwendung dieser neuen Techniken zu behindern, wenn die in den Genehmigungen enthaltenen Emissionsgrenzwerte nicht mit 100 %iger Sicherheit erreicht werden können;

25.

begrüßt die langfristigen Transformationspläne, weist jedoch darauf hin, dass diese Pläne indikativ sein und auf Ebene des Unternehmens und nicht auf Ebene des Betriebsstandorts erstellt werden sollten und dass durch ihre Veröffentlichung nicht das Betriebsgeheimnis verletzt werden darf.

26.

hat bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die Umweltverschmutzung durch Agrar- und Industrieanlagen grenzüberschreitend ist und für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gesorgt werden muss. Angesichts der Dringlichkeit der Umwelt- und Klimakrise scheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen keine allgemeinen Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzuwerfen.

Brüssel, den 12. Oktober 2022

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Vasco ALVES CORDEIRO


(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(1)  SEC(2022) 169.