ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 493

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
27. Dezember 2022


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2022-2023
Sitzungen vom 6. bis 9. Juni 2022
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 7. Juni 2022

2022/C 493/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ))

2

2022/C 493/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung (2021/2102(INI))

19

2022/C 493/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zum Thema Die EU und die sicherheitspolitischen Herausforderungen im indopazifischen Raum (2021/2232(INI))

32

2022/C 493/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu den Inseln der Europäischen Union und Kohäsionspolitik: aktuelle Situation und zukünftige Herausforderungen (2021/2079(INI))

48

2022/C 493/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu der Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (2021/2168(INI))

62

 

Mittwoch, 8. Juni 2022

2022/C 493/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu der Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2021/2199(INI))

70

 

Donnerstag, 9. Juni 2022

2022/C 493/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Menschenrechtslage in Xinjiang unter Berücksichtigung der Polizeiakten von Xinjiang (2022/2700(RSP))

96

2022/C 493/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Instrumentalisierung der Justiz in Nicaragua zu Repressionszwecken (2022/2701(RSP))

100

2022/C 493/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu Verstößen gegen die Medienfreiheit und die Sicherheit von Journalisten in Georgien (2022/2702(RSP))

104

2022/C 493/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF) (2022/2703(RSP))

108

2022/C 493/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zum Initiativrecht des Parlaments (2020/2132(INI))

112

2022/C 493/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu weltweiten Bedrohungen des Rechts auf Abtreibung: die mögliche Aufhebung des Rechts auf Abtreibung in den USA durch den Obersten Gerichtshof (2022/2665(RSP))

120

2022/C 493/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (2022/2705(RSP))

130

2022/C 493/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu einem neuen Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (2022/2611(RSP))

132

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 8. Juni 2022

2022/C 493/15

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (2022/2039(INI))

136


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 7. Juni 2022

2022/C 493/16

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 über die Ernennung von Margreet Fröberg in den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) eingerichteten Auswahlausschuss (2022/2043(INS))

148

2022/C 493/17

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (06531/2022 — C9-0147/2022 — 2022/0005(NLE))

149

 

Mittwoch, 8. Juni 2022

2022/C 493/18

P9_TA(2022)0227
Stärkung des Mandats von Europol: Eingabe von Ausschreibungen im SIS ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol (COM(2020)0791 — C9-0394/2020 — 2020/0350(COD))
P9_TC1-COD(2020)0350
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)

150

2022/C 493/19

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (COM(2021)0589 — 12208/2021 — C9-0419/2021 — 2021/0300(NLE))

151

2022/C 493/20

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (12208/2021 — C9-0419/2021 — 2021/0300M(NLE))

152

2022/C 493/21

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (COM(2021)0552 — C9-0319/2021 — 2021/0207(COD))

158

2022/C 493/22

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (COM(2021)0567 — C9-0323/2021 — 2021/0204(COD))

198

2022/C 493/23

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD))

202

2022/C 493/24

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021)0554 — C9-0320/2021 — 2021/0201(COD))

232

2022/C 493/25

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (COM(2021)0556 — C9-0322/2021 — 2021/0197(COD))

295

 

Donnerstag, 9. Juni 2022

2022/C 493/26

P9_TA(2022)0241
Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern (COM(2016)0034 — C9-0018/2016 — 2012/0060(COD))
P9_TC1-COD(2012)0060
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

332


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2022-2023

Sitzungen vom 6. bis 9. Juni 2022

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 7. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/2


P9_TA(2022)0222

Bericht 2021 über die Türkei

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ))

(2022/C 493/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2021 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2021)0644) und den dazugehörigen Bericht 2021 über die Türkei (SWD(2021)0290),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), (1)

unter Hinweis auf den am 3. Oktober 2005 festgelegten Verhandlungsrahmen für die Türkei sowie darauf, dass der Beitritt der Türkei zur EU wie bei allen Bewerberländern von der vollständigen Einhaltung der Kopenhagener Kriterien abhängt und dass die Türkei ihre Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten der Union einschließlich der Republik Zypern normalisieren muss,

unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005 im Anschluss an die Erklärung, die die Türkei bei der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara am 29. Juli 2005 abgegeben hat, zu der die Bestimmung gehört, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten notwendiger Bestandteil der Verhandlungen ist, und unter Hinweis darauf, dass die Türkei die Normalisierung ihrer Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten vorantreiben muss und das Zusatzprotokoll zum Abkommen von Ankara in Bezug auf alle Mitgliedstaaten vollständig umsetzen muss, indem sie alle Hindernisse für den freien Warenverkehr, einschließlich der Beschränkungen im Bereich der Transportmittel, ohne Einschränkungen oder Diskriminierung beseitigt,

unter Hinweis auf die Erklärungen EU-Türkei vom 18. März 2016 und vom 29. November 2015,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2) (Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2018, 18. Juni 2019 und 14. Dezember 2021 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juli und 14. Oktober 2019 über die rechtswidrigen Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeerraum, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, 1. und 2. und 15. und 16. Oktober 2020 sowie 24. Juni 2021, alle anderen einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates, die Erklärung der EU-Außenminister vom 15. Mai 2020 und die wichtigsten Ergebnisse ihrer Videokonferenz vom 14. August 2020 über die Lage im östlichen Mittelmeerraum, die Ergebnisse der informellen Tagung der EU-Außenminister in Gymnich vom 27. und 28. August 2020 und die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 25. März 2021 über den östlichen Mittelmeerraum,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (GASP) 2019/1894 vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (3), der mit dem Beschluss des Rates (GASP) 2020/1657 vom 6. November 2020 (4) und dem Beschluss des Rates (GASP) 2021/1966 vom 11. November 2021 (5) geändert wurde,

unter Hinweis auf die Mitgliedschaft der Türkei im Europarat und in der NATO,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2021 mit dem Titel „Fünfter Jahresbericht über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei“ (COM(2021)0255),

unter Hinweis auf das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 25. Februar 2021 zur Beschränkung der Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen und der Vereinigungsfreiheit im Namen der Terrorismusbekämpfung und das Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 17. Juni 2021 zu den Menschenrechten von LGBTI-Personen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Ministerkomitees des Europarates, darunter die Interimsresolutionen vom 2. Februar 2022 und vom 2. Dezember 2021 über die Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Kavala/Türkei, die Interimsresolution vom 2. Dezember 2021 über die Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Selahattin Demirtaş/Türkei (Nr. 2), die Interimsresolution vom 16. September 2021 über die Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Zypern/Türkei, die Resolution vom 17. Oktober 2007 und die Interimsresolution vom 9. März 2009, und auf die neun nachfolgenden Beschlüsse über die Vollstreckung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Ülke/Türkei,

unter Hinweis auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der sich die Vertragsparteien verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen, und auf die daraus erwachsende Verpflichtung der Türkei, alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Zypern, einschließlich der Resolution 186(1964) vom 4. März 1964, in der die Souveränität der Republik Zypern nochmals bekräftigt wird, der Resolution 550(1984) vom 11. Mai 1984 zu sezessionistischen Aktivitäten in Zypern und der Resolution 789(1992) vom 25. November 1992, in der alle an der Zypernfrage beteiligten Parteien dringend aufgefordert werden, sich hinter die in der Resolution aufgeführten vertrauensbildenden Maßnahmen zu stellen, wonach alle Versuche der Besiedelung von Teilen von Varosia durch andere Personen als die Ortseinwohner als unzulässig gelten, und mit der gefordert wird, dieses Gebiet der Verwaltung der Vereinten Nationen zu unterstellen,

unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 7262 vom Dezember 2020 zur Bekämpfung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, mit dem Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gegen die Zivilbevölkerung instrumentalisiert werden,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 6. Januar 2021 über Beschränkungen der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen in den Mitgliedstaaten des Europarates,

unter Hinweis auf die Erklärung der UNESCO vom 10. Juli 2020 zur Hagia Sophia in Istanbul,

unter Hinweis auf die von „Reporter ohne Grenzen“ veröffentlichte Rangliste der Pressefreiheit für das Jahr 2022, auf der 180 Länder gelistet sind und die Türkei Platz 149 belegt, den Bericht von Amnesty International 2020/21 und den „World Report 2022“ von Human Rights Watch,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließungen vom 19. Mai 2021 über die Berichte 2019–2020 der Kommission über die Türkei (6), vom 8. Juli 2021 zur Unterdrückung der Opposition in der Türkei, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP) (7), vom 21. Januar 2021 zu der Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere zu dem Fall von Selahattin Demirtaș und anderer politischer Gefangener (8), vom 26. November 2020 zu der Eskalation der Spannungen in Varosia nach dem illegalen Vorgehen der Türkei und zur dringend notwendigen Wiederaufnahme der Gespräche (9), vom 15. April 2015 zu dem 100. Jahrestag des Völkermords an den Armeniern (10), vom 7. Oktober 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (11) und vom 24. November 2021 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2021 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 — Humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei (12),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0149/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Türkei als Land, das sich für den Beitritt zur EU bewirbt, ein zentraler Wirtschaftspartner und wichtiger Nachbar und strategischer Partner der EU in wesentlichen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Handel, Migration, öffentliche Gesundheit, Klima, ökologischer Wandel, Sicherheit und Terrorismusbekämpfung ist;

B.

in der Erwägung, dass die Türkei — die im Jahr 2020 der sechstgrößte EU-Handelspartner war, während die EU nach wie vor der weitaus größte Handelspartner der Türkei und deren größte Quelle ausländischer Direktinvestitionen ist — wirtschaftlich noch immer in großem Umfang in die EU integriert ist; in der Erwägung, dass sich die Türkei derzeit in wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befindet, wodurch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie noch verschärft werden;

C.

in der Erwägung, dass in jüngster Zeit bei der Arbeit am Sicherheitskonzept der EU Fortschritte auf struktureller und inhaltlicher Ebene erzielt wurden und dass die Türkei aufgrund ihrer entscheidenden Lage in Europa und ihrer führenden geostrategischen Rolle in der Sicherheitsarchitektur im Schwarzmeerraum als NATO-Verbündeter und strategischer Partner ein äußerst wertvoller Partner ist, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Ukraine, die derzeit der Aggression durch Russland Trotz bietet; in der Erwägung, dass sich die Türkei abgeneigt gezeigt und politische Bedingungen für die Aufnahme Finnlands und Schwedens in der NATO gestellt hat; in der Erwägung, dass es unter den derzeitigen schwerwiegenden Umständen wichtig ist, dass alle NATO-Verbündeten vorausschauend handeln und die Beitrittsprotokolle Finnlands und Schwedens rasch ratifizieren;

D.

in der Erwägung, dass die Türkei mit fast 4 Millionen registrierten Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan die größte Flüchtlingsbevölkerung der Welt aufgenommen hat und dass sich die EU-Finanzierung für diese Gemeinschaften als wertvoll erwiesen hat, um die Türkei bei der raschen Deckung des humanitären und entwicklungspolitischen Bedarfs der Flüchtlinge und ihrer Aufnahmegemeinschaften zu unterstützen;

E.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat nach Maßnahmen zum Abbau von Spannungen zwischen der EU und der Türkei sowie zwischen der Türkei und einigen EU-Mitgliedstaaten im östlichen Mittelmeerraum angeboten hat, den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei wieder eine fortschrittlichere Dynamik zu verleihen, sofern entsprechende konstruktive Bemühungen fortgeführt werden; in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat insbesondere bereit erklärt hat, mit der Türkei in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse auf abgestufte, verhältnismäßige und umkehrbare Weise Verbindungen aufzubauen, vorausgesetzt, dass weiterhin darauf hingearbeitet wird, die jüngsten Spannungen zwischen der EU und der Türkei abzubauen, besonders mit Blick auf die Lage im östlichen Mittelmeerraum, und dass sich die Türkei konstruktiv an diesem Dialog beteiligt und die in früheren Schlussfolgerungen des Europäischen Rates genannten Bedingungen, vor allem in Bezug auf gutnachbarliche Beziehungen und die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts, erfüllt;

F.

in der Erwägung, dass der Status als Bewerberland die Bereitschaft voraussetzt, den Besitzstand der EU schrittweise zu übernehmen und sich unter allen Gesichtspunkten schrittweise den Werten, Interessen, Normen und politischen Strategien der EU anzunähern und die Kopenhagener Kriterien zu achten und zu wahren, die politischen Strategien und Ziele der EU zu übernehmen und ohne Unterschied gutnachbarliche Beziehungen mit der EU und allen ihren Mitgliedstaaten zu pflegen und aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass eine Analyse der EU-Berichte aus den vergangenen Jahren zeigt, dass die Türkei immer noch weit von den Werten der EU und ihrem normativen Rahmen entfernt ist und dieser Abstand in grundlegenden Bereichen wie der Achtung des Völkerrechts, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der individuellen Freiheiten, der bürgerlichen Rechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie hinsichtlich gutnachbarlicher Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit sogar immer größer wird; in der Erwägung, dass die Verbindungen zwischen der Zivilgesellschaft und den prodemokratischen Kräften in der Türkei und der EU nach wie vor eng sind, da sich die EU sehr für die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger der Türkei und Organisationen aus der Türkei einsetzt, die europäische Normen und Werte fördern;

G.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei im vergangenen Jahr mit einer engeren Zusammenarbeit und einem verstärkten Dialog in einer Reihe von Bereichen einerseits und regelmäßig auftretenden Spannungen andererseits im Großen und Ganzen stabil geblieben sind; in der Erwägung, dass diese Situation in dieser Entschließung zum Ausdruck kommt, indem positive Entwicklungen begrüßt und weitere Möglichkeiten zum Ausbau der Beziehungen aufgezeigt werden, gleichzeitig aber auch auf nach wie vor bestehende Probleme hingewiesen wird, insbesondere mit Blick auf Verstöße gegen die Kopenhagener Kriterien in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Verstöße gegen das Völkerrecht oder fortgesetzte Provokationen gegenüber der Republik Zypern; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die konkreten Mechanismen der Erosion von Freiheiten zu beschreiben, die zusammen zu diesen allgemeinen Rückschritten in Bezug auf die europäischen Normen führen, wenn es gilt, mit dieser Entschließung die Fortschritte bzw. das Fehlen von Fortschritten der Türkei bei den Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die im Mittelpunkt des Beitrittsverfahrens stehen, zu bewerten; in der Erwägung, dass es im Rahmen eines solchen Ansatzes nicht ausreicht, lediglich eine lange Liste von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gruppen zu erstellen, die unter diesen Entscheidungen leiden, sondern dass die Akteure und Einrichtungen staatlicher Stellen, die in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich für diese besorgniserregende Situation verantwortlich sind, benannt werden müssen; in der Erwägung, dass Kritik nicht allgemein geäußert werden darf, sondern zielgenau vorgebracht werden muss;

Allgemeine Einschätzung und jüngste Entwicklungen

1.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Türkei und die EU bei Werten und Normen trotz wiederholter Erklärungen der Türkei über ihr Ziel eines EU-Beitritts, nach wie vor weit voneinander entfernt sind und dass es weiterhin am politischen Willen mangelt, die Reformen durchzuführen, die notwendig sind, um insbesondere die erheblichen Bedenken auszuräumen, die mit Blick auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte bestehen und die den Beitrittsprozess nach wie vor beeinträchtigen; betont, dass in den vergangenen zwei Jahren hinsichtlich der Verpflichtungen der Türkei in Bezug auf den Beitrittsprozess fortlaufend Rückschritte zu verzeichnen waren; ist der Ansicht, dass es dem Parlament ohne klare Fortschritte in diesem Bereich nicht möglich ist, eine Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei, die 2018 im Grunde genommen zum Stillstand gekommen sind, in Betracht zu ziehen; weist darauf hin, dass der Beitrittsprozess ein Verfahren ist, bei dem jetzt und in Zukunft auf die Verdienste des jeweiligen Landes abgestellt wird und das vollständig von den objektiven Fortschritten dieses Landes abhängt;

2.

stellt fest, dass trotz leichter Verbesserungen bei den allgemeinen Beziehungen zwischen der EU und der Türkei im vergangenen Jahr und besonders in den vergangenen Monaten, in denen die Regierung der Türkei eine kooperativere Haltung eingenommen hat, eine engere Zusammenarbeit und ein verstärkter Dialog in einer Reihe von Bereichen einerseits mit regelmäßig auftretenden Konflikten andererseits verbunden waren und dass sich die Beziehungen zu benachbarten EU-Mitgliedstaaten, insbesondere zu Griechenland und der Republik Zypern, weiterhin schwierig gestalten; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die gegenwärtigen Schwierigkeiten überwunden und durch eine dauerhaftere und wahrhaft zukunftsgerichtete Dynamik ersetzt werden können; begrüßt den hochrangigen Dialog zwischen der EU und der Türkei über den Klimawandel vom 16. September 2021 und die Tatsache, dass die Türkei ihren eigenen Grünen Deal formuliert, sich ambitionierte innerstaatliche klimapolitische Ziele gesetzt und am 6. Oktober 2021 das Übereinkommen von Paris ratifiziert hat; begrüßt den hochrangigen Dialog über Migration und Sicherheit vom 12. Oktober 2021, bei dem der Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit bei der Steuerung der Migration, der Bekämpfung des Menschenhandels und des organisierten Verbrechens sowie der Verhinderung von Terroranschlägen lag; begrüßt den hochrangigen Dialog über die öffentliche Gesundheit vom 1. Dezember 2021, dessen zentrales Thema die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Blick auf länderübergreifende Bedrohungen war, wozu kurzfristig auch die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gehört; begrüßt in diesem Zusammenhang die gegenseitige Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten im August 2021;

3.

stellt fest, dass die Türkei trotz des Stillstands bei den Beitrittsgesprächen ihren nationalen Aktionsplan für den EU-Beitritt aktualisiert und auf die Jahre 2021–2023 ausgedehnt hat; nimmt zudem die von der Türkei erzielten Fortschritte hinsichtlich ihrer Annährung an den Besitzstand der EU in Bereichen wie den Wettbewerbsvorschriften, dem nationalen Qualifikationssystem und dem europäischen Bildungsraum sowie die daraus resultierenden besseren Leistungen der Türkei im Rahmen von Horizont 2020 zur Kenntnis;

4.

bekräftigt seine tiefe Überzeugung, dass die Türkei in politischer, wirtschaftlicher und außenpolitischer Hinsicht ein Land von strategischer Bedeutung ist, ein Partner, der für die Stabilität der gesamten Region von entscheidender Bedeutung ist, und ein wichtiger Verbündeter — auch in der NATO — ist, mit dem die EU die Wiederherstellung der Beziehungen auf der Basis von Dialog, Respekt und gegenseitigem Vertrauen verfolgen möchte; begrüßt in dieser Hinsicht die jüngsten Äußerungen, die auf höchster Ebene von den staatlichen Stellen der Türkei mit Blick auf das erneute Bekenntnis der Regierung der Türkei zum Weg in die EU getätigt wurden, fordert die staatlichen Stellen der Türkei jedoch dringend auf, ihren Worten Taten folgen zu lassen und dieses Bekenntnis durch konkrete Fakten und Entscheidungen zu untermauern; ist der Auffassung, dass in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europarates bezüglich des Aufbaus von Verbindungen mit der Türkei auf abgestufte, verhältnismäßige und umkehrbare Weise der Dialog mit den staatlichen Stellen der Türkei und den Gesprächspartnern in der Türkei weiter gestärkt werden sollte, wenn es die Umstände gestatten, um Vertrauen wiederherzustellen und mögliche künftige Konfrontationen zu verringern; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, den ausgesetzten hochrangigen politischen Dialog sowie die hochrangigen bereichsbezogenen Dialoge über Wirtschaft, Energie und Verkehr wiederaufzunehmen und den Assoziationsrat EU-Türkei wiedereinzusetzen, der mit Verbesserungen der Situation bei den Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit in Zusammenhang steht;

5.

ist zutiefst besorgt über die derzeitige Wirtschaftslage der Türkei, durch die infolge von Währungsabwertungen, einer hohen Inflationsrate und ständig steigender Lebenshaltungskosten immer mehr Menschen in Not und Armut getrieben werden; stellt fest, dass sich die derzeitige Situation zwar über mehrere Jahre hinweg entwickelt hat, dass sie jedoch im Dezember 2021 zu einer Währungskrise geworden ist, die die bestehenden, auf die Pandemie zurückzuführenden Auswirkungen in der Wirtschaft verschärft; ist besorgt über Interventionen des Präsidenten und das hierdurch bedingte mangelnde Vertrauen in vermeintlich unabhängige Stellen wie die Zentralbank und das Statistikinstitut der Türkei (Türkiye İstatistik Kurumu, TÜİK); stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die operative Unabhängigkeit beider Gremien ein Schlüsselkriterium für einen Beitritt zur EU ist; betont darüber hinaus, dass die Leistungsschwäche der Türkei in puncto Achtung der Rechtsstaatlichkeit auch schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen des Landes hat und dass durch die mangelnde Rechtssicherheit dessen Attraktivität als Ziel von Auslandsinvestitionen stark beeinträchtigt werden könnte; ist der Auffassung, dass eine stärkere und engere Beziehung zur EU dazu beitragen würde, einige dieser Schwierigkeiten zu mindern und den Lebensstandard der Bevölkerung der Türkei zu verbessern;

6.

stellt fest, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ die Türkei im Oktober 2021 in die Liste derjenigen Länder und Gebiete aufgenommen hat, die als nicht in der Lage erachtet werden, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung zu bekämpfen; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die Türkei rasch in der Lage ist, die notwendigen Fortschritte bei der besseren Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erzielen;

7.

bekundet seinen Willen, das Wissen übereinander und das gegenseitige Verständnis zwischen den Gesellschaften der Türkei und der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und zu vertiefen, das kulturelle Wachstum und den soziokulturellen Austausch zu fördern und gegen sämtliche Ausprägungen gesellschaftlicher, religiöser oder kultureller Voreingenommenheit vorzugehen; bekundet seine unverbrüchliche Entschlossenheit, die unabhängige Zivilgesellschaft der Türkei auch in der Zukunft unter allen Umständen und unabhängig vom künftigen Rahmen für die Beziehungen zu unterstützen;

Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

8.

bedauert die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei, wozu auch Rückschritte bei Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zählen; ist der Auffassung, dass es sich bei der derzeitigen repressiven Form der Machtausübung, die sich hauptsächlich auf den missbräuchlichen Rückgriff auf den Rechtsrahmen — insbesondere mit Terrorismusvorwürfen und durch die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung — und eine mangelnde Unabhängigkeit der Justiz stützt, um eine bewusste, unnachgiebige und systematische staatliche Politik handelt, mit der kritische Aktivitäten entweder unmittelbar oder durch Abschreckung unterdrückt werden sollen; ist entsetzt darüber, dass die staatlichen Stellen der Türkei im Interesse dieser Politik bereit sind, ihre internationalen und innerstaatlichen rechtlichen Pflichten, etwa die sich aus der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat ableitenden Pflichten, in eklatanter Weise und anhaltend zu verletzen;

9.

beharrt mit Nachdruck darauf, dass der entscheidende Bereich der Grundrechte und -freiheiten, der im Mittelpunkt des Beitrittsprozesses steht, nicht von den allgemeinen Beziehungen zur EU getrennt und isoliert werden kann, und betont, dass er für das Parlament nach wie vor das Haupthindernis für weitere Fortschritte bei jeder positiven Agenda bleibt, die der Türkei angeboten werden könnte, die auch von der uneingeschränkten Einhaltung des Völkerrechts und des Grundsatzes gutnachbarlicher Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit abhängig sein sollte;

10.

fordert die Türkei auf, alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang mit Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig umzusetzen, eine vorbehaltlose Verpflichtung, die sich aus der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat ergibt und in ihrer Verfassung verankert ist; verurteilt aufs Schärfste die jüngste Entscheidung des Gericht für schwere Strafsachen Nr. 13 in Istanbul, nach mehr als viereinhalb Jahren ungerechter, unrechtmäßiger und gesetzeswidriger Haft Osman Kavala zu einer lebenslangen Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen zu verurteilen; ist der Auffassung, dass Osman Kavala aufgrund ungerechtfertigter Beschuldigungen verurteilt wurde, mit dem Ziel, kritischen Stimmen in der Türkei als Abschreckung zu dienen und sie zum Schweigen zu bringen; bekräftigt seine an die staatlichen Stellen der Türkei gerichtete Forderung, im Einklang mit ihren internationalen und innerstaatlichen Verpflichtungen zu handeln, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Rechtssache zu befolgen und Osman Kavala umgehend freizulassen; verurteilt und missbilligt die fortgesetzten Bemühungen und Versuche, die Inhaftierung von Osman Kavala durch eine Reihe komplexer Ausweichtaktiken der Justiz, etwa die Zusammenlegung und Abtrennung von Gerichtsakten und immer neue Unregelmäßigkeiten, zu verlängern; ist entsetzt darüber, dass sich das Urteil des Gerichts über die Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen auf Artikel 312 des Strafgesetzbuchs der Türkei (versuchter gewaltsamer Sturz der Regierung) stützt, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Anklagepunkt in seinen Urteilen ausdrücklich verworfen hatte; nimmt die mehrmaligen Entscheidungen des Ministerkomitees des Europarates zur Kenntnis, in denen die Freilassung von Osman Kavala gefordert wird und die in dem historischen Vorgang gipfelten, dass angesichts der Weigerung des Landes, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen, im Wege von Interimsresolutionen vom Dezember 2021 und Februar 2022 Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei eingeleitet wurden; stellt fest, dass an dem Vertragsverletzungsverfahren die Schwere der Verstöße der Türkei gegen ihre Verpflichtungen als Mitglied des Europarats und als Bewerberland der EU deutlich wird;

11.

bekräftigt, dass es den — per Präsidialdekret erfolgten — Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) scharf verurteilt und sehr bedauert, wobei es sich um eine Entscheidung handelt, die angesichts der stetig hohen Anzahl von Femiziden und anderer Formen der Gewalt im Land besonders alarmierend ist und einen Rückschlag für die Bemühungen darstellt, die Rechte der Frau im Land voranzubringen; bekräftigt seine gegenüber der Regierung der Türkei geäußerte Forderung, diese nicht nachvollziehbare Entscheidung zurückzunehmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden europäischen Werte darstellt und im Rahmen des Beitrittsprozesses der Türkei Eingang in die Bewertung finden wird; fordert die staatlichen Stellen der Türkei in diesem Zusammenhang auf, eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen und Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen zu verhüten und zu bekämpfen, den Überlebenden Unterstützung zu leisten und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, indem sie zwischenzeitlich das türkische Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen sowie alle in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannten Maßnahmen umsetzen; ist zutiefst besorgt über die von der Untersuchungsstelle für geistiges und gewerbliches Recht der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eingereichten Klage wegen Verstößen gegen die guten Sitten, mit der die Schließung der Plattform „Wir werden den Femiziden ein Ende setzen“ (Kadın Cinayetlerini Durduracağız Platformu, KCDP), einer der größten und prominentesten Frauenrechtsgruppen der Türkei zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, angestrebt wird;

12.

stellt fest, dass es sehr wichtig ist, die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in der Türkei aufrechtzuerhalten, die in der Verfassung des Landes verankert und eine positive Verpflichtung ist, die sich aus seinem Status als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ableitet; bedauert die gravierenden Rückschritte bei der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, die angesichts der routinemäßigen Anwendung und Ausweitung von Verboten, die von Provinzgouverneuren gegen Proteste und Demonstrationen verhängt werden, des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen friedliche Demonstranten und Journalisten vor dem Hintergrund einer allgemeinen Straflosigkeit der Vollzugsbeamten sowie der von den Verwaltungsorganen verhängten Geldbußen und der ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Demonstranten, denen Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus zur Last gelegt werden, immer stärker unter Druck gerät; ist besonders besorgt über das vom Gouverneur der Provinz Van verhängte Verbot, das dort seit über fünf Jahren gilt; missbilligt, dass die Polizeikräfte der Türkei bei öffentlichen Protesten gezielt Journalisten ins Visier nehmen, auch auf Verfügung des Leiters der Generaldirektion für Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü, EGM) der Türkei vom April 2021, mit der die Polizeikräfte der Türkei angewiesen wurden, Aufzeichnungen der Presse von Protesten und Demonstrationen zu verhindern — eine Verfügung, die später vom Staatsrat ausgesetzt wurde; bekräftigt seine an die staatlichen Stellen gerichtete Aufforderung, die Vorwürfe gegen die Studierenden der Bosporus-Universität (Boğaziçi Üniversitesi) fallenzulassen, die strafrechtlich verfolgt werden, weil sie ihr Recht auf friedliche Versammlung wahrgenommen haben, und erachtet es als wichtig, die akademische Freiheit und die Autonomie der Hochschulen zu wahren; ist diesbezüglich besorgt über den jüngst ergangenen Beschluss, drei gewählte Dekane an der Bosporus-Universität ihres Amtes zu entheben, deren derzeitiger Rektor im August 2021 per Präsidialerlass ernannt wurde; begrüßt die Erklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 4. Februar 2021, mit der Hetze gegen LGBTI-Studierende seitens hochrangiger Beamter verurteilt und erneut darauf hingewiesen wurde, dass die COVID-19-Pandemie nicht dazu instrumentalisiert werden darf, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen; verurteilt aufs Schärfste das gewaltsame Vorgehen der Polizei gegen die neunte Pride-Parade an der Bosporus-Universität, bei dem unrechtmäßig übermäßige Gewalt gegen Studierende angewandt wurde und zahlreiche Teilnehmenden festgenommen wurden;

13.

bringt erneut seine große Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen zum Ausdruck, mit denen die Meinungsfreiheit beschnitten wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der in der Türkei inhaftierten Journalisten weiter zurückgegangen und die Zahl der Freisprüche in jüngst beobachteten Verfahren gegen Journalisten gestiegen ist; fordert die Freilassung und den Freispruch aller Journalisten, Schriftsteller, Medienschaffenden und Nutzer der sozialen Medien, die weiterhin unrechtmäßig inhaftiert sind, weil sie lediglich ihren Beruf ausübten bzw. ihre bürgerlichen Rechte wahrnahmen; begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Staatsrates, mit denen der Vollstreckung einiger Artikel der Verordnungen über Presseausweise und des Polizeirundschreibens, mit dem Videoaufnahmen mit Ton auf öffentlichen Demonstrationen verboten wurden, Einhalt geboten wurde; äußert sich unterdessen zutiefst besorgt über die anhaltenden willkürlichen Verhaftungen von Journalisten, Medienschaffenden und Nutzern der sozialen Medien, den systematischen Rückgriff auf vage formulierte Straftatbestände im Zusammenhang mit Terrorismus, um diese Personen zum Schweigen zu bringen, die zunehmenden Beschränkungen und Zensur, die den sozialen Medien auferlegt werden, und die Praxis, gegen Menschen unter Vorwürfen wie etwa der angeblichen Missachtung islamischer Werte zu ermitteln und sie der Strafverfolgung zu unterziehen; ist entsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können; erachtet es als völlig unverhältnismäßig, dass seit 2014, dem ersten Jahr von Präsident Erdoğans Amtszeit, über 160 000 Ermittlungen wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, über 35 500 Verfahren eingestellt und über 12 800 Urteile gefällt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern und den Empfehlungen der Venedig-Kommission zu folgen, um das Recht der Türkei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen; ist besonders entsetzt über den Fall der Journalistin Sedef Kabaș, die kürzlich vom Strafgericht Nr. 36 in Istanbul in erster Instanz zu zwei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt wurde, weil sie in einer Livesendung von TELE1 TV am 14. Januar 2022„den Präsidenten beleidigt“ haben soll; beklagt die Behandlung, die ihr zuteilwurde, seit sie nach öffentlichen Angriffen durch leitende Regierungsbeamte am 22. Januar 2022 während einer mitternächtlichen Razzia festgenommen wurde und 49 Tage in Untersuchungshaft saß, und verurteilt, dass in der von der Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul erhobenen Anklage bis zu zwölf Jahre und zehn Monate Haft für verschiedene Straftaten gefordert wurden; erachtet diesen Fall als eindeutiges Beispiel für einen missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 mit dem Ziel, alle Journalisten oder Bürger, die Kritik am Präsidenten oder an der Regierung äußern könnten, abzuschrecken; ist besorgt über das am 28. Januar 2022 veröffentlichte Rundschreiben des Präsidenten über Presse- und Rundfunktätigkeiten, da damit rechtswidrige Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten verbunden sein könnten; ist besorgt darüber, dass von allen Mitgliedern des Europarats die Türkei der Mitgliedstaat mit den meisten Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2021 wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung war, und bedauert, dass die Türkei nach wie vor zu den Ländern gehört, in denen die Pressefreiheit am stärksten gefährdet ist;

14.

bekräftigt, dass die anhaltende Verfolgung, Zensur und Drangsalierung von Journalisten und unabhängigen Medien weiter Anlass zur Sorge gibt, was umgehend angegangen werden muss, da dadurch die demokratische Struktur der Gesellschaft ausgehöhlt wird; ist zudem besorgt über das gezielte Vorgehen gegen Journalisten und Oppositionelle in der Europäischen Union; fordert den Vorsitzenden des Obersten Rats des türkischen Rundfunks und Fernsehens (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu, RTÜK) auf, die übermäßige Verhängung von Geldbußen und Sendeverboten, mit denen die legitime Meinungsfreiheit von Journalisten und Rundfunksender aus der Türkei eingeschränkt wird, einzustellen; ist besorgt über die Drohung des RTÜK, die internationalen Medieneinrichtungen Deutsche Welle, Euronews und Voice of America zu blockieren, wenn sie keine Rundfunklizenzen beantragen, auf deren Grundlage die Aufsichtsbehörde die Inhalte der Sender überwachen könnte; fordert den RTÜK auf, die diskriminierende Verhängung von Strafmaßnahmen gegen unabhängige Sender einzustellen; bedauert die zunehmende wirtschaftliche Einflussnahme der Regierung, einschließlich fehlender Transparenz in Bezug auf die Verteilung öffentlicher Mittel (Werbung, öffentliche Ausschreibungen), was ihr eine fast vollständige Kontrolle über die Massenmedien ermöglicht; ist besorgt über die Verbreitung staatlicher Propaganda durch staatliche und regierungsfreundliche Medien; fordert den Vorsitzenden der staatlichen Werbeagentur (Basın İlan Kurumu, BİK) auf, dafür zu sorgen, dass Verbote öffentlicher Werbung nicht dazu dienen, eine unabhängige Medienberichterstattung zu unterdrücken, wie im Fall der Tageszeitung „Evrensel“, der einen historischen Tiefpunkt in der Geschichte der Presse der Türkei darstellt; fordert den Direktor für Kommunikation im Präsidialamt der Türkei auf, dafür zu sorgen, dass Anträge auf Presseausweise zügig bearbeitet werden, und dem Rückgriff auf Strafanzeigen und den feindseligen Äußerungen gegen Journalisten ein Ende zu setzen; fordert die Große Nationalversammlung der Türkei auf, dem Urteil des Verfassungsgerichts der Türkei vom Januar 2022 nachzukommen, in dem eine Neuformulierung von Artikel 9 des Internetgesetzes gefordert wird, damit die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt werden; ist besonders beunruhigt über den Fall des türkisch-zyprischen Journalisten Ali Kaschmir, dem kürzlich die Einreise in die Türkei verweigert wurde und dem vor Gericht zur Last gelegt wird, Kritik an Ankara geübt zu haben;

15.

nimmt die Annahme des vierten und fünften Justizpakets in der Türkei im Jahr 2021 zur Kenntnis, die zwar Schritte in die richtige Richtung sind, die sich jedoch in Grenzen halten und in denen auf die Hauptanliegen nicht eingegangen wird; erklärt jedoch, dass die aktuellen Probleme nicht nur auf eine problematische Gesetzgebung zurückzuführen sind, sondern häufig dadurch verursacht werden, dass der politische Wille zur Umsetzung geeigneter Bestimmungen fehlt; ist weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden; stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden; betont, dass dieser Bereich von größter Bedeutung ist, da er den Eckpfeiler eines funktionierenden demokratischen Systems darstellt, das im Dienst und zum Nutzen der Bevölkerung funktioniert; nimmt die Ernennung eines Richters zum Richter am Verfassungsgericht der Türkei im Januar 2021 zur Kenntnis, nachdem er nur zwanzig Tage lang am Kassationshof tätig und davor als Generalstaatsanwalt von Istanbul tätig gewesen war, wo er an den kontroversen Verfahren gegen Osman Kavala, die Demonstranten des Gezi-Parks und die Journalisten Can Dündar und Erdem Gül beteiligt war; weist darauf hin, dass der Rat der Richter und Staatsanwälte (Hâkimler ve Savcılar Kurulu, HSK) das Hauptproblem ist, was die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz anbelangt; fordert erneut, die Mängel in der Struktur und im Verfahren zur Auswahl der Mitglieder dieses Rates zu beheben, um für seine Unabhängigkeit zu sorgen und den willkürlichen Entscheidungen dieses Gremiums ein Ende zu setzen; verurteilt aufs Schärfste die Entlassung und Amtsenthebung zahlreicher Richter und Staatsanwälte in der Türkei; weist erneut darauf hin, dass alle Entlassungen und Ernennungen in der Justiz einer besonders strengen Prüfung unterzogen werden sollten, dass es der Exekutive untersagt ist, in die Justiz einzugreifen oder zu versuchen, Einfluss auf sie zu nehmen, und dass bei der Ernennung von Richtern die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beachtet werden müssen; ist entsetzt über Berichte über Handlungsmuster, wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird; fordert die Regierung der Türkei nachdrücklich auf, die unabhängige Tätigkeit von Rechtsanwälten zu gewährleisten und alle Personen freizulassen, die allein wegen der Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten rechtswidrig inhaftiert wurden; nimmt mit tiefer Besorgnis zur Kenntnis, dass die Auswirkungen des Ausnahmezustands auf Demokratie und Grundrechte trotz dessen formeller Aufhebung im Juli 2018 nach wie vor deutlich spürbar sind und bis heute zahlreiche der 152 000 Staatsbediensteten betreffen, darunter Lehrer, Ärzte, Wissenschaftler (für den Frieden), Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte, die willkürlich entlassen wurden und ein dauerhaftes Verbot der Berufsausübung im öffentlichen Sektor oder sogar ein generelles Berufsverbot erhalten haben; betont, dass viele dieser Entlassungen nach wie vor verheerende Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Angehörigen haben, unter anderem aufgrund der dauerhaften sozialen und beruflichen Stigmatisierung; hegt erhebliche Zweifel an der Eignung der Untersuchungskommission für Notstandsmaßnahmen (Olağanüstü Hal İşlemleri İnceleme Komisyonu) als innerstaatliches Rechtsmittel, da es ihr an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mangelt; stellt fest, dass die willkürlichen Annullierungen von Reisepässen trotz einiger schrittweise erfolgter Verbesserungen nach wie vor einen schweren Verstoß gegen die Freizügigkeit darstellen;

16.

ist besorgt über die große und immer größere Zahl von Klagen, die beim Verfassungsgericht wegen der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte eingereicht werden, und das Ausbleiben entsprechender Änderungen, wenn solche Verletzungen festgestellt werden; weist darauf hin, dass der Präsident des Verfassungsgerichts in unlängst abgegebenen Erklärungen festgestellt hat, dass es bei mehr als 73 % der über 66 000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuchen um das Recht auf ein faires Verfahren geht, und die Situation als katastrophal bezeichnet hat; stellt die Rechtmäßigkeit von Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts, gemäß denen Entscheidungen um ein Jahr verzögert werden dürfen, infrage;

17.

nimmt die Annahme eines neuen Aktionsplans für die Menschenrechte durch die staatlichen Stellen der Türkei im März 2021 zur Kenntnis und begrüßt diesen Schritt grundsätzlich; stellt jedoch fest, dass in dem Plan auf einige tiefer liegende Probleme nicht eingegangen wird und dass das Engagement der Regierung daran gemessen wird, inwieweit er umgesetzt wird und die Reformen durchgeführt werden, damit er diskriminierungsfrei auf alle Bürgerinnen und Bürger angewandt wird; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine wirksame Überwindung der schlimmen Lage von Kurden, Armeniern und Assyrern sowie — insbesondere im Hinblick auf Wohnraum und Bildung — der Roma-Gemeinschaft, die nach wie vor gegen vergleichsweise hohe Armut, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung und Ausgrenzung ankämpft, zu verstärken;

18.

fordert, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Interimsresolutionen des Ministerkomitees des Europarates in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vollständig umgesetzt werden; nimmt in diesem Zusammenhang den Aktionsplan zur Kenntnis, den die staatlichen Stellen der Türkei dem Ministerkomitee vorgelegt haben, und fordert sie auf, weitere Maßnahmen auszuarbeiten, um mithilfe der erforderlichen Rechtsvorschriften für Gerechtigkeit und Zugänglichkeit in Bezug auf die Ausübung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu sorgen; erklärt sich besorgt über die zunehmende Anzahl an Gesuchen im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die seit dem ersten Gesuch im Jahr 2017 beim Verfassungsgericht eingereicht wurden und anhängig sind, ohne dass grundlegend mit den Antragstellern kommuniziert wurde; fordert nachdrücklich, dass die erforderlichen rechtlichen Änderungen vorgenommen werden, um dem Zyklus der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung sowie allen Beschränkungen von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen ein Ende zu setzen;

19.

fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, positive und wirksame Reformen im Bereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit voranzutreiben, indem den Religionsgemeinschaften ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit und das Recht auf Bildung zu erlangen, und indem die Empfehlungen der Venedig-Kommission zum Status von religiösen Gemeinschaften in der Türkei, alle einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und alle Entschließungen des Europarats, einschließlich der Entschließungen zur griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), angewendet werden; fordert die Regierung der Türkei auf, ihre laufenden Bemühungen — unter anderem ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Anerkennung der alevitischen Identität und der Rechtsstellung und der Finanzierung von Cemevleri — im Einklang mit einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verpflichtendem Religions- und Ethikunterricht und zu Gotteshäusern der Aleviten zu verstärken; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, den historischen und kulturellen Wert kultureller und religiöser Denkmäler und Symbole, insbesondere von UNESCO-Welterbestätten, uneingeschränkt zu achten; nimmt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf das historische Kloster Panagía Soumelá, das auf der Vorschlagsliste für das UNESCO-Welterbe steht, besorgt zur Kenntnis; betont, dass die Beschränkungen bei der Ausbildung, Ernennung und Nachfolge von Geistlichen aufgehoben werden müssen, dass die Wiedereröffnung des Seminars von Chalki, das seit 1971 geschlossen ist, gestattet werden muss und dass alle Hindernisse für einen reibungslosen Seminarbetrieb beseitigt werden müssen; fordert die Türkei erneut auf, die Bedeutung des Ökumenischen Patriarchats für orthodoxe Christen auf der ganzen Welt, dessen Rechtspersönlichkeit sowie die öffentliche Verwendung des geistlichen Titels des Ökumenischen Patriarchen anzuerkennen; bedauert, dass die Veröffentlichung einer neuen Wahlordnung für nichtmuslimische Stiftungen, nachdem die bisherige 2013 aufgehoben worden war, noch aussteht, was zu schwerwiegenden Problemen in Bezug auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Stiftungen geführt hat, da keine Wahlen stattfinden können; stellt mit Besorgnis fest, dass noch immer Hetze und Hassverbrechen gegen religiöse Minderheiten, hauptsächlich Aleviten, Christen und Juden, gemeldet werden und dass die einschlägigen Ermittlungen ergebnislos bleiben; fordert die Regierung der Türkei nachdrücklich auf, die Täter gerichtlich zu verfolgen und alle religiösen Minderheiten angemessen zu schützen;

20.

bedauert, dass auf die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte, Journalisten, Wissenschaftler, Gewerkschafter, ethnische und religiöse Minderheiten und zahlreiche Bürgerinnen und Bürger der Türkei durch die Regierung der Türkei anhaltend rechtlicher und administrativer Druck ausgeübt wird und der Spielraum, sich frei in der Türkei zu betätigen, immer geringer wird; verurteilt die willkürliche Schließung zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich prominenter nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen und Medien; fordert die Türkei auf, Kritiker oder Andersdenkende, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern und Journalisten, nicht als destabilisierende Kräfte, sondern als Kräfte anzusehen, die einen wertvollen Beitrag zum sozialen Dialog leisten, und ihnen zu gestatten, gemäß ihren Pflichten und im Rahmen ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs zu wirken und ihren Beruf frei auszuüben, da dies im Sinne einer funktionsfähigen Demokratie und Gesellschaft ist; bekräftigt seine an die staatlichen Stellen der Türkei gerichtete Forderung, das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom Dezember 2020, das dem Innenministerium und dem Präsidenten der Türkei weitreichende Befugnisse zur Beschränkung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, Geschäftspartnerschaften, unabhängigen Gruppen und Vereinigungen einräumt und offenbar darauf abzielt, die Zivilgesellschaft weiter zu beschränken, einzuschränken und zu kontrollieren, zu überprüfen; ist besorgt angesichts der Feststellungen der Menschenrechtskommissarin und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, in denen darauf hingewiesen wird, dass gemäß diesem Gesetz an erster Stelle Menschenrechtsorganisationen geprüft wurden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, größeren Druck auf die Regierung der Türkei auszuüben und Menschenrechtsverteidiger und die unabhängige Zivilgesellschaft in der Türkei, unter anderem durch einschlägige Finanzierungsinstrumente, stärker zu unterstützen; fordert die Kommission auf, über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) und relevante Programme des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ausreichende Finanzmittel für die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Akteure und direkte persönliche Kontakte bereitzustellen, um Demokratiebemühungen Priorität einzuräumen, wodurch ein Beitrag zur Schaffung des für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei notwendigen politischen Willens geleistet werden könnte; fordert die Kommission auf, eine Finanzierung für lokale Gebietskörperschaften für Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu prüfen; betont, dass die finanzielle Hilfe des Instruments IPA III auf einer Konditionalität beruht, die mit dem Ansatz „Wesentliches zuerst“ verknüpft ist, und bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass die Auszahlung von IPA-Mitteln für Reformen in der Türkei vollkommen transparent erfolgen und entweder von der EU direkt oder von einer anerkannten internationalen Institution verwaltet werden muss;

21.

ist tief besorgt darüber, dass sich die Menschenrechtslage von LGBTI-Personen verschlechtert und der Staat dieser Entwicklung Vorschub leistet, insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Angriffe und Hassverbrechen, die sich vorrangig gegen Transgender-Personen richten, sowie über das anhaltende Verbot von Pride-Paraden im ganzen Land, die Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit und die Zensur in den Medien und online und fordert die Regierung der Türkei auf, die gleichen und gesetzlich verankerten Rechte dieser Menschen zu schützen; weist erneut darauf hin, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit alle Bürger diese Freiheiten bedenkenlos genießen können; weist auf die zunehmend homophobe Haltung der Regierung der Türkei und die Hetze gegen LGBTI-Personen seitens hochrangiger Beamte hin, mit der darauf abgezielt wird, die LGBTI-Gemeinschaft zu stigmatisieren und zu kriminalisieren, und die als Nährboden für Hassverbrechen und die starke Zunahme von Belästigung, Diskriminierung und potenzieller Gewalt dienen kann; weist darauf hin, dass die Verpflichtungen der Türkei im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Verantwortung für die Bekämpfung von Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen mit sich bringen, und fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, ihren entsprechenden Pflichten nachzukommen; spricht sich dafür aus, die sexuelle Ausrichtung, die Geschlechtsidentität und die Geschlechtsmerkmale als geschützten Grund in die Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung des Arbeitsrechts aufzunehmen; weist deutlich auf das Handlungsmuster hin, wonach Gerichtsverfahren angestrengt werden, um Menschenrechtsverteidiger, nichtstaatliche Organisationen und Anwälte zum Schweigen zu bringen und Aktivisten, insbesondere die Verteidiger der Rechte von LGBTI-Personen, mit Einschränkungen zu belegen; ist besorgt über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Anwaltskammern von Istanbul, Ankara und Diyarbakir und den Fall im Zusammenhang mit den Personen, die an der Pride-Parade der Technischen Universität des Nahen Ostens in Ankara im Jahr 2019 teilgenommen haben; begrüßt, dass diese Personen freigesprochen wurden; verfolgt mit großer Besorgnis das laufende Verfahren gegen den Verwaltungsrat und den Präsidenten der Anwaltskammer von Ankara, in dessen Rahmen die Generalstaatsanwaltschaft von Ankara bis zu zwei Jahre Haft gegen diese anstrebt, und zwar wegen angeblicher „Beleidigung eines Amtsträgers“, womit die Kritik an dem Leiter des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) wegen dessen offen homophober Äußerungen vom 14. April 2020 gemeint ist, wonach der Islam Homosexualität verdamme, weil sie zu Krankheiten und verdorbenen Generationen führe; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um nach Maßgabe von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität ein Ende zu setzen; fordert die staatlichen Stellen auf, ihre strafrechtlichen Vorschriften über homophobe und transphobe Hassverbrechen mit der allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz in Einklang zu bringen; fordert die Türkei nachdrücklich auf, alle Vorwürfe gegen friedliche Teilnehmer von LGBTI-Veranstaltungen fallenzulassen und die seit langer Zeit bestehenden Verbote von Pride-Veranstaltungen aufzuheben;

22.

ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbesondere auf die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi, HDP) und andere Parteien, einschließlich der Republikanischen Volkspartei (Cumhuriyet Halk Partisi, CHP), indem etwa Druck auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird; hebt hervor, dass Demokratie ein Umfeld voraussetzt, in dem politische Parteien, die Zivilgesellschaft und die Medien tätig sein können, ohne bedroht oder willkürlich behindert zu werden;

23.

nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass gerade die HDP, ihre gewählten Bürgermeister und ihre Parteiorganisationen, insbesondere ihre Jugendorganisation, immer wieder von den staatlichen Stellen der Türkei ins Visier genommen und kriminalisiert werden, was dazu geführt hat, dass aktuell über 4 000 HDP-Mitglieder inhaftiert sind; verurteilt erneut aufs Schärfste, dass die ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaș und Figen Yüksekdağ, seit November 2016 in Haft sind, und fordert ihre sofortige Freilassung; ist entsetzt darüber, dass die staatlichen Stellen der Türkei die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach denen die Türkei zur sofortigen Freilassung von Selahattin Demirtaș verpflichtet ist, beharrlich missachten und nicht umsetzen; verurteilt aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationshofs der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politische Tätigkeit nachzugehen; weist darauf hin, dass das Verfassungsgericht zuvor sechs pro-kurdische politische Parteien verboten hat; stellt mit großer Besorgnis fest, dass das Verfahren zur Auflösung der HDP den Höhepunkt eines seit mehreren Jahren andauernden harten Vorgehens gegen die Partei darstellt, und bekräftigt, dass ein Verbot der Partei ein schwerwiegender politischer Fehler und ein unumkehrbarer Schlag gegen den Pluralismus und die demokratischen Grundsätze wäre; unterstreicht ferner die Rolle des Gerichts für schwere Strafsachen Nr. 22 in Ankara im sogenannten Kobane-Verfahren gegen 108 Personen, darunter zahlreiche Politiker der HDP; weist auf die besondere Rolle des Staatsanwalts hin und fordert insbesondere Klarheit über die in der Akte dokumentierte angebliche politische Einflussnahme; stellt zudem infrage, wie es dem Gericht gelungen ist, ein 3 530 Seiten umfassendes Dokument in einer Woche ohne Anhörung der Angeklagten zu prüfen und anzunehmen;

24.

ist besorgt über das laufende Verfahren gegen die stellvertretende CHP-Vorsitzende Gökçe Gökçen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den gesamten Vorstand der Partei wegen der Veröffentlichung und Verbreitung einer Broschüre; ist schockiert darüber, dass die Generalstaatsanwaltschaft von Ankara sie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieser Broschüre neben zwei weiteren gegen Gökçe Gökçen angestrengten Verfahren auch des Straftatbestands der Körperverletzung des Präsidenten beschuldigt hat, der mit mindestens fünf Jahren Haft geahndet wird; stellt fest, dass diese Klage zwar vom Hohen Strafgericht Nr. 18 in Ankara abgewiesen wurde, die beiden anderen Klagen wegen Verleumdung, Aufstachelung zum Hass und übler Nachrede gegen den Staatspräsidenten jedoch weiterlaufen; ist nach wie vor sehr besorgt über die anhaltende politische und gerichtliche Schikanierung von Canan Kaftancıoğlu, der Vorsitzenden der CHP in der Provinz Istanbul, durch eine immer weiter zunehmende Zahl von Gerichtsverfahren gegen sie; verurteilt die aktuelle Entscheidung des Kassationshofs, drei von fünf Urteilen gegen Canan Kaftancıoğlu aufrechtzuerhalten, mit denen sie zu insgesamt vier Jahren und elf Monaten Haft verurteilt und ein Verbot der politischen Betätigung gegen sie verhängt wurde; ist besorgt über die Willkür des in die Länge gezogenen Registrierungsverfahrens der Grünen Partei der Türkei, die am Tag ihrer Gründung im September 2020 beim Innenministerium der Türkei eine Bescheinigung über die Parteigründung beantragte, die jedoch immer noch nicht ausgestellt worden ist;

25.

verurteilt, dass Oppositionsmitgliedern wiederholt ihr Status als Parlamentarier entzogen wurde, was dem Image des Parlaments der Türkei als demokratische Institution erheblich schadet; weist in diesem Zusammenhang auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Februar 2022 hin, in dem festgestellt wurde, dass die Aufhebung der Immunität von 40 Abgeordneten der HDP im Jahr 2016 eine Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit darstellte; verfolgt mit Sorge den Fall der HDP-Abgeordneten des Wahlkreises Diyarbakır, Semra Güzel, die im Zusammenhang mit Fotos, die vor fünf Jahren aufgenommen wurden, der angeblichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt wird und deren parlamentarische Immunität am 1. März 2022 aufgehoben wurde;

26.

verurteilt erneut den Beschluss der staatlichen Stellen der Türkei, über 150 demokratisch gewählte Bürgermeister auf der Grundlage fragwürdiger Beweise ihres Amtes zu entheben, und deren willkürliche Ersetzung durch nicht gewählte Verwalter, die von der Zentralregierung benannt wurden; verurteilt, dass allein nach der letzten Kommunalwahl vom 31. März 2019 48 der 65 demokratisch gewählten Bürgermeister der HDP im Südosten der Türkei von der Regierung abgesetzt und viele von ihnen durch Verwalter ersetzt wurden; ist der festen Überzeugung, dass durch diese unrechtmäßigen Entscheidungen die Demokratie auf lokaler Ebene geschwächt wird und die grundlegendsten Prinzipien der Demokratie unmittelbar angegriffen werden, da so Millionen Wählerinnen und Wähler der demokratisch gewählten Vertretung beraubt werden; fordert die Türkei auf, die abgesetzten Bürgermeister wieder in ihr Amt einzusetzen; kritisiert aufs Schärfste die politischen, legislativen und administrativen Maßnahmen der Regierung der Türkei, die darauf abzielen, von Bürgermeistern der Oppositionsparteien geführte Kommunen in Istanbul, Ankara und İzmir in ihrem Funktionieren zu behindern;

27.

nimmt zur Kenntnis, dass unlängst Wahlrechtsreformen ohne parteiübergreifenden Konsens erlassen wurden und dabei die Sperrklausel von 10 % auf 7 % — was immer noch zu hoch ist — gesenkt wurde; nimmt die Änderungen des Auswahlverfahrens für die bei Provinzwahlen für Stimmenauszählung und Einspruchsverfahren verantwortlichen Wahlvorstände, die sich bisher aus den dienstältesten Richtern zusammensetzten, künftig jedoch per Losverfahren bestimmt werden, besorgt zur Kenntnis; bekräftigt seine Forderung an die Türkei, das allgemeine Umfeld für Wahlen auf allen Ebenen im Land zu verbessern, ein faires und freies Betätigungsfeld für alle Kandidaten und Parteien sicherzustellen und sich den Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa anzuschließen;

28.

erkennt an, dass die Türkei legitime Sicherheitsbedenken und das Recht hat, den Terrorismus zu bekämpfen; betont jedoch, dass dies im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten geschehen muss; bekräftigt seine entschiedene und unmissverständliche Verurteilung der gewalttätigen Terroranschläge, die von der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK), die seit 2002 auf der EU-Liste terroristischer Organisationen steht, verübt wurden; weist darauf hin, dass es für die Türkei, die EU und ihre Mitgliedstaaten wichtig ist, bei der Terrorismusbekämpfung, auch im Kampf gegen den IS, eng zusammenzuarbeiten; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um den Aufbau einer engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Kampf gegen Terrorismus, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fortzusetzen und ihre Rechtsvorschriften über Terrorismus und die damit zusammenhängenden Verfahren an die Normen der Union anzugleichen; nimmt die laufenden Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus zuständigen staatlichen Stellen der Türkei zur Kenntnis; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass bei diesen Verhandlungen die europäischen Normen für den Datenschutz und die Grundrechte eingehalten werden; fordert die Türkei erneut auf, ihr Datenschutzgesetz an die Normen der Union anzugleichen, um eine Zusammenarbeit mit Europol zu ermöglichen und auf diese Weise ihr Rechtsinstrumentarium im Kampf gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Cyberkriminalität zu verbessern;

29.

betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden, und hebt hervor, dass die staatlichen Stellen durch den missbräuchlichen Rückgriff auf die Rechtsvorschriften über die Terrorismusbekämpfung die allgegenwärtige Bedrohung durch den Terrorismus bagatellisieren; stellt fest, dass es in diesem Zusammenhang immer noch Fälle von Verschwindenlassen gibt; ist zutiefst besorgt über die Entscheidung des Innenministers, Sonderermittlungen gegen die Stadtverwaltung von Istanbul einzuleiten, von der mehr als 550 ihrer Angestellten wegen angeblicher Verbindungen zum Terrorismus betroffen sind, sowie über die von der Justiz betriebene wiederholte Schikanierung von Öztürk Türkdoğan, einem prominenten Menschenrechtsanwalt und Ko-Vorsitzenden des Menschenrechtsverbands İHD (İnsan Hakları Derneği), der sich unter dem Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Organisation“ vor dem Gericht für schwere Strafsachen Nr. 19 in Ankara verantworten musste, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft von Ankara Anklage erhoben hatte, letztendlich allerdings freigesprochen wurde;

30.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; ist besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei Häftlinge foltern und misshandeln; verurteilt, dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden, und fordert die Türkei auf, den Schutz und die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern zu gewährleisten und umgehend unabhängige Ermittlungen in diesen Fällen einzuleiten; verurteilt die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als „Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt; bekräftigt, dass dies einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, durch das das Recht von Menschen geschützt wird, ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit geltend zu machen und sich in der traditionellen Sprache ihrer Minderheit zu äußern; betont die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage;

31.

verurteilt aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt; fordert die EU nachdrücklich auf, diese besorgniserregende Praxis in ihren eigenen Mitgliedstaaten sowie in den Bewerberländern und in den assoziierten Ländern anzugehen; ist besorgt über die Versuche der Regierung der Türkei, Mitglieder der türkischen Diaspora in der EU zu beeinflussen, insbesondere über die Präsidentschaft des Amtes für Auslandstürken und verwandte Gemeinschaften (Yurtdışı Türkler ve Akraba Topluluklar Başkanlığı, YTB) und die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği, DİTİB), die in einigen Mitgliedstaaten in die demokratischen Prozesse eingreifen könnten; verurteilt in diesem Zusammenhang die jüngsten inakzeptablen Angriffe türkischer regierungsfreundlicher Medien auf mehrere schwedische Politiker, darunter Evin Incir, Mitglied des Europäischen Parlaments, sowie die Desinformation und die grundlosen Anschuldigungen, darunter Anschuldigungen der Zugehörigkeit zu Terrororganisationen; ist nach wie vor besorgt darüber, dass sich die als „Graue Wölfe“ bekannte rassistische und rechtsextremistische Bewegung Ülkü Ocakları, die enge Verbindungen zu der zur Regierungskoalition gehörenden Partei der Nationalistischen Bewegung (Milliyetçi Hareket Partisi, MHP) unterhält, nicht nur in der Türkei, sondern auch in EU-Mitgliedstaaten ausbreitet; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Vereinigungen dieser Bewegung in den Mitgliedstaaten der EU zu verbieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rassistischen Aktivitäten dieser Organisation eng zu überwachen und gegen sie vorzugehen, um ihren Einfluss einzudämmen; fordert die Abteilung für strategische Kommunikation des EAD auf, vermutete Desinformationen der Türkei gegenüber der EU zu dokumentieren, insbesondere in Afrika, dem Westbalkanraum sowie im Nahen Osten und in Nordafrika, und dem Europäischen Parlament ihre Erkenntnisse zu unterbreiten; stellt mit Sorge fest, dass in der Türkei lebende Uiguren immer noch dem Risiko ausgesetzt sind, in Gewahrsam genommen und in andere Länder abgeschoben zu werden, von wo aus sie möglicherweise an China ausgeliefert werden, wo ihnen voraussichtlich schwerste Verfolgung droht; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, die Ratifizierung ihres Auslieferungsabkommens mit China auszusetzen;

32.

wiederholt seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen; fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt die jüngste Änderung der Verordnung über Gefängnisse, in der die „Leibesvisitation“ durch eine „eingehende Durchsuchung“ ersetzt wird, und fordert den Direktor der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten auf, für die vollständige Umsetzung der Verordnung „unter Achtung der Menschenwürde und der Ehre“ zu sorgen, wie es in der geänderten Verordnung heißt, da es immer noch glaubwürdige Behauptungen gibt, dass diese Praxis fortgesetzt wird, auch bei Minderjährigen, die Gefängnisse besuchen; ist zutiefst besorgt über die Lage in den überfüllten Gefängnissen der Türkei, wodurch sich die ernste Bedrohung, die die COVID-19-Pandemie für das Leben der Gefangenen darstellt, weiter verschärft; ist zutiefst besorgt über die willkürlichen Beschränkungen des Rechts von Häftlingen auf medizinische Behandlung und ihres Besuchsrechts; hebt hervor, dass es nach Angaben des türkischen Menschenrechtsverbands İHD derzeit 1 605 kranke Gefangene gibt, von denen 604 schwer erkrankt sind; bedauert die Fortsetzung der Inhaftierung der ehemaligen Abgeordneten Aysel Tuğluk trotz ihres katastrophalen Gesundheitszustands, der durch medizinische Gutachten festgestellt wurde, die anschließend von der staatlichen gerichtsmedizinischen Einrichtung ATK (Adli Tıp Kurumu) zurückgewiesen wurden; fordert die sofortige Freilassung von Aysel Tuğluk; ist entsetzt über die ihm zur Kenntnis gekommene Praxis der Festnahme von schwangeren und postpartalen Frauen und fordert die Türkei auf, diese Frauen freizulassen und der Praxis, sie kurz vor oder direkt nach der Entbindung festzunehmen, ein Ende zu setzen; ist besorgt über die Schikanierung des HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu, der kürzlich daran gehindert wurde, ins Ausland zu reisen, und gegen den ein Ermittlungsverfahren seitens der Generalstaatsanwaltschaft von Kandıra wegen „Beleidigung des Staates und seiner Organe“, „Beeinflussung des Sachverständigen“ und „Verherrlichung der Straftat und der Straftäterin“ aufgrund seiner Forderung nach Freilassung von Aysel Tuğluk lief, das unlängst eingestellt wurde;

33.

ist entsetzt über das eiserne Schweigen des Bürgerbeauftragten der Türkei angesichts der vorstehend beschriebenen bedenklichen Lage der Grundrechte in dem Land; fordert den Obersten Bürgerbeauftragten der Türkei auf, dafür zu sorgen, dass seine Einrichtung zu einem nützlichen Instrument für die Bürgerinnen und Bürger der Türkei wird und sich tatkräftig für die Stärkung der Kultur des Rechtsbehelfs einsetzt, wie es die Einrichtung in ihren Zielen dargelegt hat; bedauert, dass weder der Bürgerbeauftragte noch die Menschenrechts- und Gleichstellungsstelle der Türkei, bei denen es sich um die beiden wichtigsten Menschenrechtsinstitutionen Landes handelt, operativ, strukturell oder finanziell unabhängig sind; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Institutionen die Pariser Grundsätze und die Empfehlung der Kommission zu Standards für Gleichstellungsstellen dort, wo sie relevant sind bzw. ist, einhalten (13); bedauert, dass einige Mitglieder der Menschenrechts- und Gleichstellungsstelle eine ablehnende Haltung gegenüber den grundlegenden Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Frauenrechte und der Rechte von LGBTIQ-Personen, gezeigt und ihre Unterstützung für den Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen von Istanbul zum Ausdruck gebracht haben; fordert den Untersuchungsausschuss für die Menschenrechte in der Großen Nationalversammlung der Türkei auf, seine weitreichenden Befugnisse uneingeschränkt auszuüben, um Menschenrechtsverletzungen in dem Land zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sowie Gesetzesänderungen vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Türkei beigetreten ist, angepasst werden;

34.

weist erneut darauf hin, dass Gewerkschaftsfreiheit und sozialer Dialog für die Entwicklung und den Wohlstand einer pluralistischen Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind; bedauert in diesem Zusammenhang die anhaltenden gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten im Bereich der Arbeits- und Gewerkschaftsrechte und betont, dass das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, das Recht auf Tarifverhandlungen und das Recht auf Streik grundlegende Rechte der Arbeitnehmer sind; ist ferner besorgt über die anhaltende massive Diskriminierung von Gewerkschaften durch Arbeitgeber sowie über die Entlassungen, Schikanen und Inhaftierungen, denen die Führungskräfte und Mitglieder einiger Gewerkschaften weiterhin ausgesetzt sind; ist zudem besorgt über die systematischen Entlassungen von Arbeitnehmern, die versuchen, sich gewerkschaftlich zu organisieren; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, sich an die zentralen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu deren Einhaltung sich das Land verpflichtet hat, anzupassen, Hindernisse zu beseitigen, die die Ausübung von Gewerkschaftsrechten beschränken, und in einen wirksamen sozialen Dialog einzutreten, auch mit Blick auf sozioökonomische Maßnahmen zur Erholung nach der COVID-19-Pandemie;

Zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei im weiteren Sinn und zur Außenpolitik der Türkei

35.

bringt seine aufrichtige Wertschätzung dafür zum Ausdruck, dass die staatlichen Stellen der Türkei die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine unmissverständlich unterstützen und Russlands ungerechtfertigte Invasion in und militärische Aggression gegen die Ukraine verurteilen; betont, dass eine starke außen- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in der gegenwärtigen schwierigen Zeit überaus wichtig ist, und begrüßt in dieser Hinsicht, dass die Türkei fest an der Seite der NATO und der EU steht; betont, dass die Türkei ein NATO-Verbündeter und ein strategischer Partner ist, mit dem die EU wichtige Interessen teilt; lobt die Entscheidung der Türkei, sich auf das Übereinkommen von Montreux aus dem Jahr 1936 zu berufen und zu fordern, dass alle Schwarzmeerstaaten und sonstigen Drittstaaten die Durchfahrt durch die Meerengen der Türkei einstellen; begrüßt überdies die anhaltende finanzielle und humanitäre Hilfe, die die Türkei der Ukraine leistet, sowie die offene Bereitschaft der Regierung der Türkei, als Vermittler zwischen den Konfliktparteien zu fungieren; fordert die Türkei auf, sich den Sanktionen und restriktiven Maßnahmen anzuschließen, die die EU gegen die Staatsmacht und Einzelpersonen in Russland und Belarus verhängt hat, die für die unrechtmäßige Aggression gegen die Ukraine und die zahlreichen Verstöße gegen das Völkerrecht seit Beginn des Krieges verantwortlich sind; betont in diesem Zusammenhang seine Erwartung, dass die Türkei im Einklang mit ihrer Haltung zu Russlands Aggression gegen die Ukraine russischem Kapital und russischen Investitionen keinen sicheren Zufluchtsort bietet, was eine eindeutige Umgehung der Sanktionen der EU wäre; fordert die Türkei auf, ihren Luftraum für russische Flugzeuge zu sperren;

36.

würdigt die Bemühungen der Türkei, auch weiterhin die weltweit größte Zahl an Flüchtlingen zu beherbergen; begrüßt in dieser Hinsicht die fortlaufende Bereitstellung von EU-Mitteln für Flüchtlinge und die Aufnahmegemeinden in der Türkei und bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, diese Unterstützung auch in Zukunft zu gewähren; fordert die Kommission auf, für umfassende Transparenz und Präzision bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Nachfolgers der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu sorgen und sicherzustellen, dass diese Mittel in erster Linie direkt an Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften vergeben und von Organisationen verwaltet werden, die für Rechenschaftspflicht und Transparenz sorgen; spricht sich für eine objektive Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei bei Flüchtlings- und Migrationsfragen aus und weist darauf hin, dass beide Seiten ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung EU-Türkei von 2016 und des EU-Türkei-Rückübernahmeabkommens gegenüber allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt nachkommen müssen, wozu auch die Wiederaufnahme der im März 2020 ausgesetzten Rückübernahme von Rückkehrern von den griechischen Inseln und die Aktivierung der Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen gehören; beharrt darauf, dass die Achtung der Grundfreiheiten im Mittelpunkt des Umsetzungsprozesses der Erklärung EU-Türkei stehen muss; würdigt nachdrücklich den wesentlichen Beitrag der Zivilgesellschaft und der lokalen Gebietskörperschaften in der Türkei zur Integration von Flüchtlingen; spricht sich für einen besseren und erweiterten Zugang zu Schutzdiensten für bestimmte schutzbedürftige Gruppen aus; fordert die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt; stellt fest, dass die Türkei Migrationsdruck ausgesetzt ist, lehnt jedoch jede Instrumentalisierung von Migranten durch die Regierung der Türkei entschieden ab; ist besorgt über die anhaltenden Berichte über pauschale Zurückweisungen von Afghanen und anderen Personen, die versuchen, die Grenze zu überschreiten, und über willkürliche Abschiebungen nach Syrien; verurteilt, dass Flüchtlinge in der Türkei Opfer von Menschenschmuggel und Menschenrechtsverletzungen geworden sind; beharrt darauf, dass die Rückführung von Flüchtlingen nur auf freiwilliger Basis und in Sicherheit erfolgen sollte, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, internationalen und nationalen Organisationen einen besseren Zugang zu Abschiebezentren zu gewähren, um diejenigen, die von einer Rückführung betroffen sind, zu überwachen und zu unterstützen; nimmt mit Besorgnis Anzeichen für eine Zunahme rassistischer und fremdenfeindlicher Angriffe auf Ausländer und sowie flüchtlingsfeindliche Narrative und eine zunehmende einwanderungsfeindliche Stimmung in der Politik und Gesellschaft der Türkei zur Kenntnis; stellt fest, dass im Jahr 2021 ein weiterer Anstieg der Asylanträge in Zypern zu verzeichnen war, und weist die Türkei auf ihre Verpflichtungen hin, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich neue See- oder Landwege für die illegale Migration aus der Türkei in die EU öffnen;

37.

bekräftigt seine Unterstützung für die derzeitige Zollunion und fordert die Türkei auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und unter anderem nichttarifäre Hemmnisse für den freien Verkehr zu beseitigen; ist der Ansicht, dass eine Stärkung der Handelsbeziehungen konkrete Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger in der Türkei und der EU bringen könnte, und unterstützt daher den Vorschlag der Kommission, Verhandlungen über eine für beide Seiten vorteilhafte Modernisierung der Zollunion, die mit einem wirksamen und effizienten Streitbeilegungsmechanismus einhergeht, aufzunehmen; mahnt jedoch an, dass eine solche Modernisierung der Zollunion an strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die Einhaltung des Völkerrechts und die Pflege gutnachbarlicher Beziehungen geknüpft werden muss und nur dann in Betracht gezogen werden darf, wenn die Türkei das Zusatzprotokoll vollständig umsetzt und das Abkommen von Ankara vorbehaltlos und diskriminierungsfrei auf alle Mitgliedstaaten ausweitet; betont, dass sich beide Parteien dieser demokratischen Konditionalität von Beginn der Verhandlungen an voll und ganz bewusst sein müssen, da das Parlament seine Zustimmung zu der endgültigen Vereinbarung nicht ohne Ergebnisse in diesem Bereich erteilen wird;

38.

weist darauf hin, dass die Visaliberalisierung ein wichtiger Schritt zur Förderung direkter persönlicher Kontakte wäre und für Bürgerinnen und Bürger der Türkei, insbesondere für Studierende, Wissenschaftler, Wirtschaftsvertreter und Menschen mit familiären Bindungen in EU-Mitgliedstaaten, von großer Bedeutung ist; bekräftigt seine Unterstützung für das Verfahren der Visaliberalisierung, sobald die festgelegten Bedingungen vollständig und wirksam erfüllt sind, und fordert die Regierung der Türkei auf, auf eine Angleichung ihrer Visumpolitik an die der Europäischen Union hinzuarbeiten und die 72 im Fahrplan für die Visaliberalisierung festgelegten Kriterien in diskriminierungsfreier Weise gegenüber allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu erfüllen; betont, dass bei den sechs noch ausstehenden Zielvorgaben, die die Türkei erfüllen muss, kaum echte Fortschritte erzielt worden sind; stellt fest, dass der neue Aktionsplan für Menschenrechte die beschleunigte Erfüllung der verbleibenden Zielvorgaben vorsieht; betont, dass die Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Türkei über die Terrorismusbekämpfung und des Datenschutzgesetzes der Türkei wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten sind;

39.

bedauert, dass Kommissionsmitglied Várhelyi kürzlich die Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) umstrukturiert hat, sodass diese nun das für die Türkei zuständige Referat und die Referate, die sich mit der „Nachbarschaft Süd“ befassen, umfasst; ist der Auffassung, dass dieser Schritt, der angeblich der Effizienz und Straffung der internen Organisation dient, einen schwerwiegenden politischen Fehler darstellt, der nicht nur von der Regierung der Türkei, sondern von allen proeuropäischen Akteuren in dem Land heftig kritisiert wurde;

40.

begrüßt die Entscheidung der Regierung der Türkei, das Übereinkommen von Paris zu ratifizieren, ihre Zusage, bis zum Jahr 2053 klimaneutral zu werden, und ihre Ankündigung, sich an den europäischen Grünen Deal anzupassen; ist der Ansicht, dass die Umsetzung des europäischen Grünen Deals eine wichtige Gelegenheit für die EU und die Türkei ist, ihre Handels- und Klimapolitik aufeinander abzustimmen, und fordert die EU auf, sich mit der Türkei in diesem Zusammenhang eng zu koordinieren und sie bei ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen; weist darauf hin, dass die EU-Agenturen und die Industrieverbänden der EU bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei beim Thema grüner Wandel förderlich tätig werden können; fordert die Türkei auf, auch künftig Fortschritte bei der Angleichung an die Richtlinien und den Besitzstand der EU im Bereich Umwelt- und Klimaschutz zu erzielen; fordert die Regierung der Türkei auf, ihrer Ankündigung nachzukommen und eine Strategie und einen Aktionsplan auf nationaler Ebene auszuarbeiten, um die CO2-Emissionen substanziell zu verringern; lobt die Initiative von Umweltschützern und warnt vor den katastrophalen Auswirkungen großer öffentlicher Infrastrukturprojekte auf die Umwelt; nimmt zur Kenntnis, dass 2021 mit dem Bau des Istanbul-Kanals begonnen wurde, und unterstreicht die Warnungen von Umweltschützern und der Kammer für Umweltingenieure, dass der Kanal die angespannte Wasserversorgung Istanbuls und das umliegende Ökosystem, einschließlich des natürlichen Gleichgewichts zwischen dem Schwarzen Meer und dem Marmarameer, gefährden würde; fordert die staatlichen Stellen der Türkei auf, unverzüglich Maßnahmen zum Schutz des Marmarameeres zu ergreifen und Infrastrukturprojekte zu stoppen, die weiter zur Verschmutzung dieses Gewässers beitragen würden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Regierung der Türkei, dem Marmarameer einen besonderen Naturschutzstatus zuzuerkennen; fordert die Regierung der Türkei erneut auf, ihre Pläne für das Kernkraftwerk Akkuyu zu stoppen und die Regierungen ihrer Nachbarländer bezüglich der weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Projekt Akkuyu zu konsultieren, dessen Standort in einem stark erdbebengefährdeten Gebiet liegt und somit nicht nur für die Türkei, sondern auch für den gesamten Mittelmeerraum eine große Gefahr ist;

41.

stellt fest, dass die Türkei ihre eigene Außenpolitik im Einklang mit ihren Interessen und Zielen verfolgen darf, erwartet jedoch, dass sie diese Politik durch Diplomatie und Dialog auf der Grundlage des Völkerrechts betreibt und — als Bewerberland — zunehmend an die Außenpolitik der EU angleicht; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in der Außen- und Sicherheitspolitik von grundlegender Bedeutung ist und dass künftige Sicherheitsstrukturen der EU, insbesondere in der Nachbarschaft, eine strategische Zusammenarbeit und eine verbesserte Kommunikation mit der Türkei erfordern, um wirksam zu sein; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in mehreren außenpolitischen Angelegenheiten wie der Ukraine und Afghanistan erreicht werden kann; weist ferner darauf hin, dass die EU und die NATO für die Türkei nach wie vor die verlässlichsten langfristigen Partner in Fragen der Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Sicherheit sind, und fordert die Türkei auf, angesichts ihrer Rolle als NATO-Mitglied und ihres Status als Bewerberland die politische Kohärenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu wahren; fordert die Regierung der Türkei auf, die Anträge Finnlands und Schwedens auf Mitgliedschaft in der NATO in gutem Glauben zu behandeln, sich konstruktiv an den Bemühungen um eine Lösung möglicher offener Fragen im Einklang mit den Werten und rechtlichen Anforderungen der EU zu beteiligen und davon abzusehen, in diesem Prozess ungebührlichen Druck auszuüben; bedauert in diesem Zusammenhang, dass sich die Türkei von allen Bewerberländern am wenigsten an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt (14 %), und fordert die Türkei erneut auf, dieser Entwicklung in Anbetracht des großen Potenzials eines gemeinsamen Handelns im Hinblick auf verschiedene Herausforderungen in der Region und weltweit Vorrang einzuräumen; stellt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis fest, dass die Außenpolitik der Türkei in den vergangenen Jahren mit den Prioritäten der EU im Rahmen der GASP in Konflikt geraten ist, unter anderem in Bezug auf den Kaukasus, Syrien, Libyen und den Irak;

42.

begrüßt die aktuelle Annäherung zwischen der Türkei und Armenien im Hinblick auf den Beschluss, bilaterale Kontakte aufzunehmen, die Ernennung von Sonderbeauftragten und die Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen den beiden Ländern; betrachtet diesen Versuch als überaus positive Entwicklung, die sich förderlich auf Wohlstand und Sicherheit in der Region auswirkt; bestärkt beide Seiten darin, diese Bemühungen im Hinblick auf eine vollständige Normalisierung ihrer Beziehungen fortzusetzen, und fordert die EU auf, diesen Prozess aktiv zu unterstützen; legt der Türkei nahe, einer echten Aussöhnung zwischen dem türkischen und dem armenischen Volk den Weg zu ebnen, auch den Streit über den Völkermord an Armeniern beizulegen und ihren Verpflichtungen zum Schutz des Kulturerbes der Armenier und anderer Völker uneingeschränkt nachzukommen; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dadurch eine Dynamik der Normalisierung der Beziehungen im Südkaukasus in Gang gesetzt werden könnte; begrüßt zudem die diplomatischen Bemühungen der Türkei, die Beziehungen zu verschiedenen Ländern des Nahen Ostens, insbesondere zu Israel, zu normalisieren; legt der Türkei erneut nahe, den Völkermord an den Armeniern anzuerkennen;

43.

stellt fest, dass die Spannungen in jüngster Zeit erneut zugenommen haben, obwohl es seit dem letzten Bericht über die Türkei Anzeichen für eine Deeskalation im östlichen Mittelmeerraum gab; ist sich jedoch nach wie vor bewusst, dass jedwede positive Dynamik jederzeit leicht umgekehrt werden kann, solange die zugrunde liegenden Probleme ungelöst bleiben; missbilligt in diesem Zusammenhang die jüngsten Erklärungen von Beamten aus der Türkei, die die Souveränität Griechenlands über einige seiner Inseln bestreiten, da derartige Äußerungen kontraproduktiv sind und das Sicherheitsumfeld in der Region gefährden; fordert die Türkei und alle beteiligten Interessenträger weiterhin mit Nachdruck auf, sich in gutem Glauben an einer friedlichen Konfliktbeilegung zu beteiligen und von einseitigen Maßnahmen oder Drohungen abzusehen; fordert weiterhin alle Seiten mit Nachdruck auf, sich in gutem Glauben und im Einklang mit den internationalen Regeln und Grundsätzen gemeinsam darum zu bemühen, die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels festzulegen; verurteilt in diesem Zusammenhang die Schikanen türkischer Kriegsschiffe gegenüber Forschungsschiffen, die in der von der Republik Zypern abgegrenzten AWZ Erkundungen durchführen; verurteilt darüber hinaus die Verletzungen des griechischen Luftraums durch die Türkei, unter anderem durch das Überfliegen bewohnter Regionen und Gebiete, zumal es sich bei diesen Handlungen nicht nur um eine Verletzung der Souveränität und der Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch des Völkerrechts handelt; bekundet Griechenland und der Republik Zypern seine uneingeschränkte Solidarität; bekräftigt das Recht der Republik Zypern, bilaterale Abkommen über ihre AWZ zu schließen und ihre natürlichen Ressourcen in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu erkunden und auszuschöpfen; stellt mit Bedauern fest, dass die Casus-Belli-Drohung der Großen Nationalversammlung der Türkei gegen Griechenland aus dem Jahr 1995 noch immer nicht zurückgezogen wurde; begrüßt die Fortsetzung der Sondierungsgespräche zwischen Griechenland und der Türkei, bei denen es um die Abgrenzung des Festlandsockels und der AWZ im Einklang mit dem Völkerrecht gehen soll; bekräftigt seine Forderung an die Regierung der Türkei, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Teil des Besitzstands der EU ist, zu unterzeichnen und zu ratifizieren; befürwortet die von der Regierung der Republik Zypern an die Türkei gerichtete Einladung, in gutem Glauben über die maritime Abgrenzung zwischen ihren jeweiligen Küsten zu verhandeln oder den Internationalen Gerichtshof anzurufen, und fordert die Türkei auf, die Einladung Zyperns anzunehmen; begrüßt den Beitrag der Türkei zur Sicherheit der Gasversorgung durch die Verbindung der Transanatolischen Erdgasfernleitung (TANAP) mit der fertiggestellten Transadriatischen Erdgasfernleitung (TAP); bekräftigt seine Unterstützung für den Vorschlag des Europäischen Rates für eine multilaterale Konferenz über das östliche Mittelmeer und hebt hervor, dass der Grüne Deal und die Energiewende wichtige Ansatzpunkte für gemeinsame, nachhaltige und inklusive Energielösungen im östlichen Mittelmeerraum bieten können; fordert, dass der östliche Mittelmeerraum zu einem echten Katalysator für die externe Dimension des Grünen Deals wird;

44.

bedauert, dass die Zypernfrage nach wie vor ungelöst ist, und betont, dass eine Lösung im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und innerhalb des vereinbarten Rahmens positive Auswirkungen auf die Beziehungen der Türkei zur EU haben dürfte; bekräftigt mit Nachdruck seine Überzeugung, dass die einzige nachhaltige Lösung der Zypernfrage eine faire, umfassende und tragfähige Regelung — auch der externen Aspekte — im Rahmen der Vereinten Nationen ist, und zwar auf der Grundlage einer Föderation beider Zonen mit Vertretern aus beiden Bevölkerungsgruppen, einheitlicher internationaler Rechtspersönlichkeit, alleiniger Souveränität, einziger Staatsbürgerschaft und politischer Gleichberechtigung, wie in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen dargelegt, im Einklang mit dem Völkerrecht und auf der Grundlage der Achtung der Grundsätze, auf denen die EU aufbaut; bedauert, dass die Regierung der Türkei die vereinbarte Grundlage der Lösung und den Rahmen der Vereinten Nationen verlassen hat, um im Alleingang für eine Zweistaatenlösung in Zypern einzutreten; fordert die Türkei auf, diesen nicht hinnehmbaren Vorschlag für eine Zweistaatenlösung aufzugeben; fordert die Türkei außerdem auf, ihre Truppen aus Zypern abzuziehen, von einseitigen Maßnahmen abzusehen, die eine dauerhafte Teilung der Insel bewirken würden, und auf Maßnahmen zu verzichten, die sich auf das demografische Gleichgewicht auswirken; verurteilt die Unterzeichnung des sogenannten Wirtschafts- und Finanzprotokolls zwischen der Türkei und den nicht von der Regierung kontrollierten Landesteilen Zyperns; verurteilt, dass die Türkei nach wie vor gegen die Resolutionen 550(1984) und 789(1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstößt, in denen sie aufgefordert wird, das Gebiet von Varosia den rechtmäßigen Bewohnern unter der vorübergehenden Verwaltung der Vereinten Nationen zu übergeben; ist der Ansicht, dass durch diesen Schritt das gegenseitige Vertrauen geschwächt wird und somit die Aussichten auf eine Wiederaufnahme der direkten Gespräche über eine umfassende Lösung der Zypernfrage beeinträchtigt werden; erklärt sich in diesem Zusammenhang sehr besorgt darüber, dass im umzäunten Gebiet von Varosia unlängst neue unrechtmäßige Aktivitäten zur Eröffnung eines neuen Strandabschnitts durchgeführt wurden und dass kürzlich das oben genannte „Wirtschafts- und Finanzprotokoll“ unterzeichnet wurde, auf dessen Grundlage die Türkei Vorhaben für den Wiederaufbau von Varosia finanzieren will; fordert die Regierung der Türkei auf, in den Dialog auf der Grundlage des Formats der Vereinten Nationen zurückzukehren, der den einzig gangbaren Weg zur Aussöhnung darstellt; fordert, dass die Verhandlungen über die Wiedervereinigung Zyperns unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen so bald wie möglich wieder aufgenommen werden, nachdem sie 2017 in Crans-Montana abgebrochen worden sind; fordert die Türkei erneut auf, ihrer Verpflichtung, das Zusatzprotokoll zum Abkommen von Ankara umfassend und diskriminierungsfrei gegenüber allen Mitgliedstaaten — auch gegenüber der Republik Zypern — umzusetzen, nachzukommen; bedauert, dass die Türkei noch immer keine Fortschritte in Bezug auf die notwendige Normalisierung ihrer Beziehungen zur Republik Zypern erzielt hat; betont, dass die Zusammenarbeit in Bereichen wie Justiz und Inneres sowie Luftverkehrsrecht und Luftverkehrskommunikation mit allen Mitgliedstaaten der EU, auch der Republik Zypern, nach wie vor unerlässlich ist;

45.

fordert die Türkei auf, der türkisch-zyprischen Gemeinschaft den entsprechenden Raum zu geben, damit sie ihrer Rolle als legitime Gemeinschaft der Insel gerecht werden kann — ein Recht, das in der Verfassung der Republik Zyperns garantiert ist; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Zusammenarbeit mit der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu verstärken, und betont, dass sie zur Europäischen Union gehört; fordert alle beteiligten Parteien auf, bei der Annäherung der Gemeinschaften mehr Mut zu zeigen; betont, dass der Besitzstand der EU nach einer umfassenden Lösung der Zypernfrage auf der gesamten Insel umgesetzt werden muss, und hebt hervor, dass die Republik Zypern dafür verantwortlich ist, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die Eingliederung der türkischen Zyprer in die EU erleichtert wird; lobt die wichtige Arbeit des aus Vertretern beider Bevölkerungsgruppen zusammengesetzten Ausschusses für die Vermissten (CMP) und würdigt erneut, dass die Türkei dem CMP nach der schlimmsten Phase der Pandemie allmählich wieder Zugang zu den entsprechenden Orten, einschließlich militärischer Gebiete, gewährt; fordert die Türkei auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um wichtige Informationen aus ihren Militärarchiven bereitzustellen und den Zugang zu Zeugen in abgeriegelten Gebieten zu ermöglichen; fordert die Türkei auf, bei der Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Handels und der vorsätzlichen Zerstörung von Kulturerbe mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Europarat;

46.

verurteilt erneut die türkischen Militärinterventionen in Syrien, mit denen gegen das Völkerrecht verstoßen und die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region geschwächt werden; fordert die Türkei auf, ihre illegale Besetzung Nordsyriens und des Distrikts Afrin zu beenden, und bekräftigt, dass Sicherheitsbedenken keine einseitigen Militäraktionen in einem anderen Land rechtfertigen können; prangert an, dass die Türkei und lokale syrische Gruppierungen in den von der Türkei besetzten Gebieten ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen und ihre Freiheiten einschränken; verurteilt die unrechtmäßige Umsiedlung syrischer Flüchtlinge nach Nordsyrien, die mit dem Ziel betrieben wird, die demografische Struktur eines überwiegend kurdisch besiedelten Gebiets in Syrien zu verändern; verurteilt, dass die Türkei syrische Staatsangehörige weiterhin illegal in die Türkei verbringt, um sie dort wegen Terrorismus anzuklagen, was eine lebenslange Haftstrafe zur Folge haben kann; verurteilt die anhaltenden türkischen Angriffe und die fortgesetzte Militärpräsenz auf irakischem Hoheitsgebiet, insbesondere die Angriffe auf die mehrheitlich von Jesiden bewohnte Region Sindschar, wodurch die Rückkehr von Jesiden und Christen, die 2014 vor dem IS geflohen sind, verhindert wird;

47.

fordert die Türkei auf, sich uneingeschränkt für eine friedliche Lösung des Konflikts in Libyen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einzusetzen; stellt fest, dass durch die anhaltende ausländische Einmischung in Libyen die Umsetzung des von den Vereinten Nationen geführten Berlin-Prozesses nach wie vor ernsthaft infrage gestellt wird; fordert die Türkei auf, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo vollständig einzuhalten, mit der EU-Marineoperation im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) uneingeschränkt zu kooperieren und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dieser Operation und der NATO-Operation Sea Guardian zu ermöglichen; verurteilt erneut die Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen zwischen der Türkei und Libyen über eine umfassende sicherheitspolitische und militärische Zusammenarbeit und über die Abgrenzung der Meereszonen, die miteinander verknüpft sind und eindeutig gegen das Völkerrecht, gegen die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die souveränen Rechte der EU-Mitgliedstaaten verstoßen; fordert die Türkei auf, einen konstruktiveren Ansatz für die Stabilisierung Somalias zu wählen und ihre politische und operative Koordinierung mit der EU in dieser Angelegenheit zu verbessern;

Zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei

48.

besteht darauf, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei stehen sollten, unabhängig davon, in welchem Rahmen diese Beziehungen geführt werden, die fest auf den Grundsätzen des Völkerrechts, des Multilateralismus und der guten Nachbarschaft beruhen; bekräftigt, dass der Beitrittsprozess und sein wertebasierter Ansatz der wichtigste Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei, das mächtigste Instrument zur Ausübung von normativem Druck und der beste Rahmen für die Unterstützung der demokratischen und proeuropäischen Bestrebungen der Gesellschaft in der Türkei sowie zur Förderung der Konvergenz mit der EU sind; stellt fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Argumente dafür findet, seinen auf Bedingungen beruhenden Standpunkt bezüglich der förmlichen Aussetzung der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei zu ändern; stellt fest, dass die derzeitige Regierung der Türkei mit ihrer Entscheidung, sich offen über die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall von Osman Kavala und anderen hinwegzusetzen, alle Bestrebungen, den EU-Beitrittsprozess unter den gegenwärtigen Umständen wiederzubeleben, bewusst zunichte gemacht hat; fordert beide Seiten auf, den aktuellen Stand ihrer Beziehungen im Rahmen eines umfassenden Dialogs auf hoher Ebene zu überprüfen und parallel zum Beitrittsprozess ergänzende Möglichkeiten zu erkunden, beispielsweise ein modernisiertes Assoziierungsabkommen, um zu einer neu gestalteten, ausgewogenen und wechselseitigen Partnerschaft zurückzukehren, die in hohem Maße auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie den Grundrechten und -freiheiten beruht;

49.

stellt fest, dass der derzeitige Stand der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann; fordert eine Neuausrichtung der Beziehungen, indem auf soliden Grundlagen für eine von gegenseitigen Interessen geleitete Zusammenarbeit aufgebaut wird und der Mangel an Vertrauen behoben wird, während von einseitigen Maßnahmen oder hitzigen Erklärungen Abstand genommen wird;

50.

ist der Ansicht, dass sich die EU weiterhin in allen möglichen Instanzen um Dialog, ein gemeinsames Verständnis und die Annäherung der Standpunkte mit der Türkei bemühen sollte; fordert die Türkei auf, in einen konstruktiven und nach Treu und Glauben geführten Dialog — auch zu außenpolitischen Angelegenheiten, in denen die Türkei und die EU gegensätzliche Standpunkte vertreten — einzutreten, um erneut eine gemeinsame Grundlage und ein gemeinsames Verständnis mit der EU zu finden, den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich gutnachbarlicher Beziehungen wieder aufzunehmen und den Reformprozess in der Türkei wieder in Gang zu setzen; stellt fest, dass es wegen der unterschiedlichen Prioritäten der Institutionen der EU, die in den für die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei geltenden Rahmen festgehalten sind, sehr schwer ist, einen Weg zu finden, auf dem wirklich Fortschritte erzielt werden können; missbilligt, dass es in der EU mit Blick auf die Türkei keine langfristige Strategie, keine kohärente Politik und keine konsistente Führung gibt; fordert die Präsidentin der Kommission, den Präsidenten des Europäischen Rates und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine stärkere, strategische und wertebasierte Führung unter Beweis zu stellen und dem Parlament gegenüber angemessen Rechenschaft abzulegen; fordert die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen kohärenten und gestrafften Ansatz in dieser Angelegenheit zu erarbeiten, da in diesem Fall einer der größten Nachbarn und wichtigsten Partner der EU betroffen ist, was auch eine enge Zusammenarbeit aller Institutionen der EU einschließt; fordert den EAD auf, den transatlantischen Dialog und die Zusammenarbeit mit der Regierung Biden im Hinblick auf die Beziehungen zur Türkei zu intensivieren;

51.

ist der Auffassung, dass ein notwendiger Schritt zur Verbesserung der Beziehungen im Allgemeinen darin besteht, dass sich beide Seiten respektvoll ausdrücken, Anstrengungen gegen bestehende Vorurteile und falsche Vorstellungen unternehmen und eine objektivere und vollständige Betrachtung des Standpunkts, den die jeweilige andere Seite im öffentlichen Diskurs vertritt, ermöglichen, damit die Tendenz, einander immer negativer wahrzunehmen, umgekehrt wird; fordert die Kommission diesbezüglich auf, eine Kommunikationspolitik gegenüber der Gesellschaft der Türkei einzuleiten, mit der das Bewusstsein für die EU geschärft werden soll; betont, dass durch kriegerische, revisionistische und aggressive Äußerungen extreme Positionen auf beiden Seiten lediglich verstärkt werden und dass ein rein konfrontativer Ansatz denjenigen in die Hände spielt, die darauf abzielen, die Türkei und die EU zu entzweien;

52.

fordert, dass die Türkei als Nachbarland weiter in die zukunftsweisenden langfristigen politischen Agenden der EU für den grünen und den digitalen Wandel, denen entscheidende Bedeutung zukommt, und für die Gesundheit eingebunden wird, und fordert die Kommission auf, mit Blick auf andere Politikbereiche, die für beide Seiten von Interesse sein könnten, weiter Offenheit zu zeigen, z. B. die Frage, wie die Türkei weiter in die EU-Wertschöpfungsketten integriert werden könnte; zeigt sich erfreut über die anhaltende aktive Teilnahme der Gesellschaft der Türkei an Programmen der EU, insbesondere in den Bereichen Bildung, Innovationen, Jugend und Sport, die engere Partnerschaften zwischen den Menschen schaffen und dazu beitragen, den grünen und den digitalen Wandel in der EU und der Türkei aufeinander abzustimmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vereinbarungen über die Assoziierung der Türkei mit den Programmen Horizont Europa, Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps für den Zeitraum 2021–2027; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Investitionsplattform für die Türkei eingerichtet hat; fordert, dass diese Plattform vollständig auf die politischen Prioritäten und die Konditionalität der EU im Rahmen des neu eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) abgestimmt wird, um unter den europäischen und internationalen Finanzinstitutionen geeignete Investitionsmöglichkeiten auf nationaler und lokaler Ebene im Hinblick auf den grünen und den digitalen Wandel zu ermitteln und zu koordinieren; betont, dass das Parlament eng in den Strategieausschuss des EFSD+ eingebunden ist, der für die Steuerung von Investitionen und die Genehmigung der Einrichtung von EFSD+-Investitionsbereichen zuständig ist, was für die demokratische Kontrolle dieses Prozesses von entscheidender Bedeutung ist;

53.

begrüßt, dass die Große Nationalversammlung der Türkei endlich zugestimmt hat, eine Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Türkei abzuhalten, die im März 2022 stattfand — die erste Sitzung dieser Art seit Dezember 2018; ist nach wie vor der Ansicht, dass der parlamentarische Dialog ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei ist, und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Gemischte Parlamentarische Ausschuss EU-Türkei wieder voll funktionsfähig sein wird;

o

o o

54.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln, und fordert, dass diese Entschließung ins Türkische übersetzt wird.

(1)  ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 3.

(3)  ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47.

(4)  ABl. L 372 I vom 9.11.2020, S. 16.

(5)  ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 157.

(6)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 81.

(7)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 209.

(8)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 247.

(9)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 143.

(10)  ABl. C 328 vom 6.9.2016, S. 2.

(11)  ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 88.

(12)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0466.

(13)  Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission vom 22. Juni 2018 zu Standards für Gleichstellungsstellen (ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 28).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/19


P9_TA(2022)0223

Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Fahrplan des EAD für Klimawandel und Verteidigung (2021/2102(INI))

(2022/C 493/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 42 und 43,

unter Hinweis auf die CO2-Neutralitätsziele der Union für 2030 und 2050,

unter Hinweis auf den Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung vom 9. November 2020,

unter Hinweis auf das Konzept des Rates vom 5. Oktober 2021 für einen integrierten Ansatz für Klimawandel und Sicherheit („Concept for an Integrated Approach on Climate Change and Security“),

unter Hinweis auf das EU-Konzept für Umweltschutz und Energieoptimierung für militärische Operationen und Missionen unter der Leitung der EU,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (1), insbesondere Erwägung 60, in der ein Beitrag von 30 % für Klimaschutz festgelegt ist, und Erwägung 61, in der Beiträge von 7,5 % und 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bis 2027 festgelegt sind,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (2) (die „NDICI-Verordnung“), insbesondere Erwägung 49, in der ein Klimabeitrag von 30 % festgelegt ist,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ (COM(2020)0301),

unter Hinweis auf den NATO-Aktionsplan zu Klimawandel und Sicherheit,

unter Hinweis auf das Strategiepapier des EAD zum Thema „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ vom Juni 2016 und die Nachfolgeberichte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Januar 2020 zur Klimadiplomatie,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Januar 2021 zur Klima- und Energiediplomatie — Umsetzung der externen Dimension des europäischen Grünen Deals,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 und vom 10. Mai 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 der Kommission — Verteidigungsindustrie und Weltraum,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021)0082),

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Forschungsbericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2021 zum Klimawandel,

unter Hinweis auf die Beschlüsse der führenden Vertreter der NATO vom Juni 2021 zu Klima und Sicherheit,

unter Hinweis auf den vom Internationalen Militärrat für Klima und Sicherheit herausgegebenen Weltklima- und -sicherheitsbericht vom Juni 2021,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht 2021 des für den Zeitraum 2016–2020 vom Europäischen Forschungsrat (ERC) finanzierten BIOSEC-Projekts zum Thema „Biologische Vielfalt und Sicherheit“,

unter Hinweis auf das ADEPHI-Projekt mit dem Titel „Weathering Risk: A Climate and Security Risk and Foresight Assessment“,

unter Hinweis auf von der EU kofinanzierte Projekte wie „FREXUS: Improving security and climate resilience in a fragile context through the water-energy-food security Nexus“ in der Sahelzone,

unter Hinweis auf die Dokumente der Vereinten Nationen über menschliche Sicherheit und Schutzverantwortung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Klimadiplomatie (4),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0084/2022),

A.

in der Erwägung, dass durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine die europäische Sicherheitsordnung auf beispiellose Weise infrage gestellt wird und auf alle Bereiche in der Union und ihren Mitgliedstaaten — insbesondere auf die Bereiche Verteidigung, Sicherheit, Cybersicherheit und kritische Infrastruktur, aber auch auf den Bereich der Energie, einschließlich der Energieeffizienz — Druck ausgeübt wird, stärker, widerstandsfähiger und unabhängiger zu werden;

B.

in der Erwägung, dass Umweltfaktoren die Sicherheit von Menschen und Staaten auf unterschiedliche Weise mittelbar und unmittelbar beeinflussen können;

C.

in der Erwägung, dass der Klimawandel und klimabedingte Auswirkungen, einschließlich Umweltschäden, Verlust an biologischer Vielfalt, Entwaldung, Wüstenbildung, extreme Wetterereignisse, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit, Luftverschmutzung und Naturkatastrophen die Entstehung von Konflikten oder Krisen fördern und bereits heute Sicherheit, Stabilität und Frieden auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene bedrohen; in der Erwägung, dass der Klimawandel, dessen Folgen bereits sichtbar sind und sich mittel- und langfristig beschleunigen dürften, zu einem Risikomultiplikator geworden ist, da er zur Verschärfung bestimmter bereits bestehender und immer dominanterer Risikofaktoren (wie einer zunehmenden wirtschaftlichen Ungleichheit oder einer starken politischen Unterdrückung) beitragen kann, und dass er gemeinsam mit hybriden und Cyberbedrohungen als neue Sicherheitsherausforderung angesehen werden muss, für deren Bewältigung angemessene Ressourcen erforderlich sind;

D.

in der Erwägung, dass die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und Konflikten komplex sein können und die konkreten Auswirkungen des Klimawandels auf Konflikte meist kontextspezifisch sind; in der Erwägung, dass ein systematischerer und umfassenderer Austausch und ein wechselseitig fruchtbares Zusammenwirken zwischen den Wissenschaftskreisen, die sich mit der Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit befassen, unterstützt werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass der Klimawandel als ultimativer „Bedrohungsmultiplikator“ nach wie vor ganz oben auf der Agenda für Frieden und Sicherheit steht, da er bestehende soziale, wirtschaftliche und ökologische Risiken verschärft, die Unruhen befeuern und potenziell zu bewaffneten Konflikten führen können; in der Erwägung, dass Umwelt- und Klimaveränderungen und ihre Folgen nicht immer nur ein auslösender Faktor oder eine direkte Ursache für bewaffnete zwischenstaatliche oder internationale Konflikte sind, sondern in Kombination mit anderen Faktoren bereits bestehende Anfälligkeiten, Spannungen und Risiken verstärken; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Sicherheit von Menschen in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht, ihrem sozioökonomischen Status, ihrem Alter, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit (oder Nichtzugehörigkeit) zu einer Religionsgemeinschaft, dem Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) einer Behinderung usw. unterschiedlich beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass tendenziell insbesondere Randgruppen unverhältnismäßig stark vom Klimawandel betroffen sind; in der Erwägung, dass die mit dem Klimawandel verbundenen Sicherheitsrisiken insbesondere wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen betreffen und sozioökonomische Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass der Klimawandel negative Auswirkungen auf das Kultur- und Naturerbe der betroffenen Gebiete hat;

F.

in der Erwägung, dass die Klimakrise die Sicherheit sowohl von Menschen als auch von Staaten beeinträchtigt; in der Erwägung, dass der Klimawandel unterschiedliche Wechselwirkungen auf die politische, ethnische und sozioökonomische Dynamik hervorruft und insofern eine unmittelbare Triebfeder von Konflikten ist, als sie das Risiko von Katastrophen erhöht und zusätzlichen Druck auf die Ökosysteme verursacht, wodurch die Lebensgrundlagen und die Wasser- und Ernährungssicherheit der Menschen sowie kritische Infrastrukturen gefährdet werden, unter anderem, indem Landnutzungsänderungen und Umweltzerstörung verursacht werden;

G.

in der Erwägung, dass der Anstieg des Meeresspiegels bereits zu Überschwemmungen und Versalzung geführt hat, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko und ein existenzielles Risiko für niedrig gelegene Küstengebiete und Inseln darstellt; in der Erwägung, dass laut dem 2021 vorgelegten aktualisierten Groundwell-Bericht der Weltbank bis 2050 insgesamt 216 Millionen Menschen aufgrund des Klimawandels gezwungen sein könnten, innerhalb ihres Landes umzuziehen; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wird, dass durch unverzügliche und konkrete Maßnahmen das Ausmaß der klimabedingten Migration erheblich verringert werden kann; in der Erwägung, dass Wasserknappheit vielfältige Auswirkungen auf die Sicherheit der Menschen sowie auf die soziale und politische Stabilität hat; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Wasserversorgung vor allem in den Entwicklungsländern beeinträchtigen wird, während die weltweite Nachfrage nach Wasser steigen wird; in der Erwägung, dass sich die Gefahr von Dürren und Überschwemmungen durch den Klimawandel erhöht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensmittelpreise die Lebensgrundlage von Menschen untergraben und zu Vertreibungen, Krankheiten und Hungersnöten führen, was Migrationsbewegungen von beispiellosem Ausmaß auslösen kann;

H.

in der Erwägung, dass in der Sahelzone die Auswirkungen der sich verändernden klimatischen Bedingungen auf die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen in Verbindung mit Faktoren wie Bevölkerungswachstum, schwachen Regierungs- und Verwaltungsstrukturen und Herausforderungen bei den Grundbesitzverhältnissen zu einem verstärkten Wettbewerb um knappe natürliche Ressourcen — vor allem fruchtbares Land und Wasser — geführt und Spannungen und Konflikte zwischen Gemeinschaften und Gruppen, die ihren Lebensunterhalt auf unterschiedliche Weise bestreiten, ausgelöst haben;

I.

in der Erwägung, dass der Klimawandel ein strukturierender Faktor des strategischen Umfelds ist, da er Risiken verstärkt und zu Sachzwängen führt; in der Erwägung, dass die Klimakrise zu Auswirkungen auf die internationale Ordnung geführt hat und in diesem Bereich potenziell zur Verschärfung geopolitischer Spannungen und zur Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Großmächten führen kann; in der Erwägung, dass Klimaschutzfragen von böswilligen Akteuren ausgenutzt werden, um ihren Einfluss zu vergrößern oder Feindseligkeiten zu schüren; in der Erwägung, dass das Abschmelzen der Polkappen zu einem Anstieg der geopolitischen Spannungen, insbesondere rund um den Nordpol, führt;

J.

in der Erwägung, dass die Streitkräfte der USA mehr militärische Hardware und Infrastruktur durch Naturkatastrophen verloren haben als durch die bewaffneten Konflikte in Afghanistan und im Irak zusammengenommen; in der Erwägung, dass die Regierung von US-Präsident Biden positive Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels unternommen hat, unter anderem, indem sie dem Übereinkommen von Paris wieder beigetreten ist und den Klimawandel in ihre vorläufigen strategischen Leitlinien für die nationale Sicherheit („Interim National Security Strategic Guidance“) aufgenommen hat;

K.

in der Erwägung, dass Streitkräfte zu den größten Verbrauchern fossiler Brennstoffe weltweit gehören;

L.

in der Erwägung, dass die heimische Öl- und Gasproduktion der Union laufend zurückgeht; in der Erwägung, dass die Union eine hohe und zunehmende Energieabhängigkeit aufweist, wobei alle ihre Mitgliedstaaten Nettoimporteure von Energie aus einer begrenzten Anzahl von Drittländern sind und die Energieabhängigkeitsquote im Zeitraum 2000–2019 von 56 % auf 61 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass in einer kürzlich veröffentlichen Studie der CO2-Fußabdruck des militärischen Sektors in den Mitgliedstaaten, der sowohl die nationalen Streitkräfte als auch die in der EU ansässigen wehrtechnischen Industriezweige umfasst, für das Jahr 2019 auf etwa 24,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent geschätzt wird; in der Erwägung, dass sowohl für die Energiewende als auch für moderne Waffensysteme der Zugang zu kritischen Rohstoffen erforderlich ist, deren Lieferketten in einigen Fällen auch für spezialisierte KMU im europäischen Verteidigungssektor zu Anfälligkeiten führen, insbesondere wenn sie von einer begrenzten Anzahl von Ländern kontrolliert werden;

M.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) 52 % des Energieverbrauchs der 22 Mitgliedstaaten, die Daten für 2016 und 2017 bereitstellten, auf Kraftstoffe entfielen (wobei 96,9 % der gesamten Verteidigungsausgaben der EDA-Mitgliedstaaten auf diese Länder entfielen); in der Erwägung, dass der gleichen EDA-Erhebung zufolge militärische Infrastrukturen und Gebäude ein weiterer großer Energieverbraucher sind, wobei im Jahr 2017 allein auf Heizung im Durchschnitt 32 % des Energieverbrauchs der Streitkräfte der Mitgliedstaaten entfielen, wovon 75 % durch Heizöl und Erdgas erzeugt wurden;

N.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ein Ende setzen wollen; in der Erwägung, dass die europäischen Streitkräfte wegen des Angriffs Russlands auf die europäische Sicherheitsordnung auch unabhängiger von Einfuhren fossiler Brennstoffe werden müssen, wobei zugleich ihre militärische Stärke und die Wirksamkeit ihrer Missionen erhöht werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass manche EU-Mitgliedstaaten ihre großflächigen Militärgelände nutzen, um die biologische Vielfalt zu schützen, beispielsweise, indem Hubschrauberflüge über Nistgebieten unterbunden werden;

P.

in der Erwägung, dass Umweltkriminalität weltweit sehr häufig vorkommt und ein erhebliches Sicherheitsproblem darstellt; in der Erwägung, dass die EU und ihre Partnerländer in dieser Frage enger zusammenarbeiten sollten, indem die Staaten dabei unterstützt werden, Kapazitäten aufzubauen, um gegen Umweltkriminalität vorzugehen;

Q.

in der Erwägung, dass sich die Umweltkriminalität zu dem Verbrechensbereich entwickelt hat, der hinsichtlich der erzielten Gewinne weltweit an vierter Stelle steht und dreimal so schnell wächst wie die Weltwirtschaft; in der Erwägung, dass laut einem von Interpol und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP — United Nations Environment Programme) im Jahr 2016 veröffentlichten Bericht die Erlöse aus der Umweltkriminalität — darunter illegaler Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, Forst- und Fischereistraftaten, illegaler Handel mit Abfällen sowie illegaler Rohstoffabbau — 258 Mrd. USD pro Jahr betragen;

R.

in der Erwägung, dass laut einem von Interpol, dem norwegischen Zentrum für globale Analysen RHIPTO und der Globalen Initiative gegen grenzüberschreitende organisierte Straftaten („Global Initiative against Transnational Organized Crime“) im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht die Umweltkriminalität die stärkste finanzielle Triebfeder für Konflikte und die größte Einkommensquelle für nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und Terrororganisationen ist, noch vor traditionellen illegalen Aktivitäten wie Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und Drogenhandel;

S.

in der Erwägung, dass der Verteidigungssektor im Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 nicht erwähnt wird, sodass die Entscheidung darüber, ob die Klimaschutzbemühungen des Verteidigungssektors in die nationalen Beiträge zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen einbezogen werden sollen, den nationalen Regierungen überlassen bleibt; in der Erwägung, dass in allen Sektoren zur Verringerung der Emissionen beigetragen und zugleich die Anpassung an den Klimawandel vorangetrieben werden muss, um die Ziele der Union in Bezug auf die CO2-Neutralität zu verwirklichen und die operative Wirksamkeit zu wahren; in der Erwägung, dass Frankreich im September 2020 seine neue Energiestrategie für den Verteidigungsbereich vorgestellt hat, die 34 Empfehlungen zur Verringerung und Optimierung des Energieverbrauchs seiner Streitkräfte und zur Verbesserung seiner Energieversorgungssicherheit umfasst;

T.

in der Erwägung, dass selbst ein begrenzter nuklearer Schlagabtausch dramatische humanitäre Folgen hätte und sich auch auf das Klima negativ auswirken würde, was zu Hungersnöten und zu einer Verkürzung der Vegetationsperioden über mehrere Jahre hinweg führen würde;

U.

in der Erwägung, dass die Sicherheit im Mittelpunkt der Umwelterwägungen stehen muss, um Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung zu gestalten, die realistisch und dauerhaft sowie der menschlichen Sicherheit und der globalen Stabilität zuträglich sind; in der Erwägung, dass folglich im auswärtigen Handeln der Union der Klimawandel und Umwelterwägungen in zunehmendem Maße als wesentliches Sicherheitsrisiko einbezogen und Strategien und Konzepte, Verfahren, zivile und militärische Hardware und Infrastruktur, die Kapazitätsentwicklung einschließlich der Ausbildung sowie gegebenenfalls der institutionelle Rahmen und die Mechanismen der Rechenschaftspflicht entsprechend angepasst werden müssen; in der Erwägung, dass mit der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und mit den Instrumenten dieser Politik ein direkter Beitrag dazu geleistet werden sollte, die negativen Auswirkungen der Klimakrise auf die Sicherheit abzuwenden und zu verringern; in der Erwägung, dass das gesamte Instrumentarium im Bereich der Staats- und Friedenskonsolidierung auf die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit ausgerichtet sein muss;

V.

in der Erwägung, dass aufgrund der sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels und der klimabedingten Folgen Klimasicherheitsmaßnahmen — d. h. die Vorwegnahme und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels für das strategische Umfeld und die Missionen der Streitkräfte — und ihre Finanzierung auch als Beitrag zu Verteidigung und Sicherheit zu verstehen sind; in der Erwägung, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI — Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument) in seinem Siebenjahreshaushalt von 80 Mrd. EUR ein Ausgabenziel von 30 % zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen sowie von 7,5–10 % pro Jahr für Ziele in den Bereichen Umweltschutz und biologische Vielfalt aufweist;

Strategie und Konzept

1.

stellt fest, dass Artikel 21 EUV eine geeignete Rechtsgrundlage dafür bietet, das auswärtige Handeln und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Union für die wichtigsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu rüsten, die wesentlich durch den Klimawandel und durch klimabedingte Faktoren beeinflusst werden; erinnert daran, dass die Union gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, „c) […] den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken; f) zur Entwicklung von […] Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen […]; [und] g) den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen“; betont, dass die Aufnahme konfliktsensibler Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen in die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union — insbesondere in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) — unbedingt beschleunigt und vertieft werden muss; stellt fest, dass die Hauptziele der GSVP-Missionen und -Operationen gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 EUV in der Friedenssicherung, der Konfliktverhütung und der Stärkung der internationalen Sicherheit in den Einsatzgebieten bestehen, wobei ihre umfassende operative Wirksamkeit sichergestellt sein muss;

2.

betont, dass es dringend notwendig ist, Lehren aus der veränderten Sicherheitslage in Europa aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu ziehen und Prozesse zur Entwicklung militärischer Fähigkeiten sowie die Durchführung von Projekten, in deren Rahmen Militärtechnologie weniger abhängig von fossilen Brennstoffen gemacht werden soll, zu beschleunigen und dabei zugleich die Wirksamkeit von Missionen und die Kampfkraft zu erhöhen;

3.

betont, dass die Energieversorgung für die europäischen Streitkräfte angesichts des anhaltenden Krieges auf dem europäischen Kontinent jederzeit sichergestellt werden muss, um für die angemessene Verteidigung des Gebiets der Union und der Unionsbürger zu sorgen; stellt fest, dass für die Versorgungssicherheit flexible kurzfristige Maßnahmen nötig sein könnten;

4.

ist der festen Überzeugung, dass militärische Aktivitäten und Technologien zu den Zielen der Union in Bezug auf CO2-Neutralität beitragen müssen, um einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, ohne die Sicherheit der Missionen zu beeinträchtigten und ohne die operativen Kapazitäten der Streitkräfte zu untergraben; betont in diesem Zusammenhang, dass die Union und die Streitkräfte darauf hinarbeiten sollten, ihren CO2-Fußabdruck und die negativen Auswirkungen ihres auswärtigen Handelns auf natürliche Ressourcen und biologische Vielfalt zu verringern;

5.

hebt hervor, dass die Vorausschau unbedingt verstärkt werden muss, um die Folgen der Veränderungen von Ökosystemen und die Folgen des Klimawandels abzuwenden, soweit sie zu einem erhöhten Druck auf die Streitkräfte führen oder regionale Spannungen auslösen könnten;

6.

betont, dass dringend in intelligente, integrierte und gesamtgesellschaftliche Lösungen investiert werden muss, um eine deutliche Verringerung der Emissionen zu erzielen und auf diese Weise die schlimmsten Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden; betont ferner, dass massiv in die Klimaresilienz der besonders betroffenen Länder investiert werden muss, um Instabilität, Konflikte und große humanitäre Katastrophen zu verhindern;

7.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf, dafür zu sorgen, dass — nach dem Vorbild der NDICI-Verordnung — der Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels sowie klimabedingte Folgen in angemessener Weise in das auswärtige Handeln der Union einbezogen und durchgehend berücksichtigt werden; fordert, dass klimaspezifische Strategien, Politiken, Verfahren, Maßnahmen und Fähigkeiten entwickelt werden; fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklung einer Politik der Union für Klimasicherheit und Verteidigung die Umsetzung eines auf menschliche Sicherheit ausgerichteten Ansatzes umfasst; begrüßt die Absicht des EAD, bei zivilen und militärischen GSVP-Missionen und -Operationen jeweils Maßnahmen zur wirksamen Berücksichtigung der Umweltaspekte auszuarbeiten und anzuwenden; spricht sich dafür aus, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zu stärken, indem Umweltaspekte in die Schulungsprogramme für zivile und militärische Missionen aufgenommen werden sowie indem bewährte Verfahren und Fachwissen ausgetauscht werden;

8.

fordert die Entwicklung konkreter Richtwerte, um die Fortschritte bei der Bewältigung der Zusammenhänge zwischen Klimawandel einerseits und Konflikten andererseits zu messen; fordert den VP/HR auf, dem Europäischen Parlament zweimal jährlich über die Fortschritte Bericht zu erstatten, die durch die Anwendung und Einhaltung dieser Richtwerte und Indikatoren erzielt wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kenntnisse über die komplexen sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels in ihre Programme zur Unterstützung von Drittländern im Militärbereich aufzunehmen;

9.

betont, wie wichtig es ist, die Zusammenhänge zwischen Klimawandel, Sicherheit und Verteidigung im Strategischen Kompass anzugehen, um klare Ziele und konkrete Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zur Steigerung der Energieeffizienz der Streitkräfte und zur Anpassung an die weitreichenden mittel- und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels zu ermitteln, wobei diese Ziele und Maßnahmen von der strategischen Vorausschau über Schulung und Innovation bis hin zur Entwicklung von Fähigkeiten im Rahmen der Union reichen sollten;

10.

weist erneut darauf hin, dass Unsicherheit viele Ursachen hat, wie Armut, fragile Staatlichkeit, mangelnde öffentliche Infrastruktur und Dienstleistungen, sehr eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Gütern, mangelnde Bildung, Korruption usw., und dass der Klimawandel eine dieser Ursachen ist;

11.

weist erneut darauf hin, dass in Afrika — insbesondere in der Sahelzone — die Wechselwirkungen zwischen traditionellen Konfliktfaktoren (z. B. fragile Staatlichkeit, Fehlen öffentlicher Dienstleistungen, Verschlechterung des Sicherheitsumfelds) zu einer Verschärfung der Probleme im Zusammenhang mit Gewalt und Terrorismus beitragen;

12.

fordert, die Anstrengungen zur Bewältigung des Klimawandels und zur Förderung klimaneutraler Alternativen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union — nämlich in den Westbalkanstaaten, in den Staaten der Östlichen Partnerschaft und in den Staaten der südlichen Nachbarschaft — verstärkt zu unterstützen, um möglichen Sicherheitsherausforderungen zuvorzukommen;

13.

betont, dass sich die Arktis aufgrund des Klimawandels in den letzten 50 Jahren dreimal so schnell erwärmt hat wie die Erde im Durchschnitt; hebt hervor, dass sich die geopolitische Situation in der Arktis aufgrund des Klimawandels erheblich verändert und zu einer geopolitischen Herausforderung für die Union geführt hat; hebt hervor, dass die Arktis von strategischer und politischer Bedeutung für die EU ist, und weist auf das Bestreben der EU hin, ein verantwortungsvoller Akteur zu sein, der sich um die langfristige, nachhaltige und friedliche Entwicklung der Region bemüht; betont ferner, dass die Arktis ein Gebiet bleiben muss, in dem die Länder der Welt friedlich zusammenarbeiten, und fordert Maßnahmen, um Schritte zu verhindern, die zu einer zunehmenden Militarisierung dieses Gebiets führen; weist erneut darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten Finnland, Schweden und Dänemark Mitglieder des Arktischen Rates sind;

Der Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung

14.

begrüßt Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung (im Folgenden: „Fahrplan“) und fordert den EAD auf, gegebenenfalls gemeinsam mit den einschlägigen Dienststellen der Kommission und der EDA für die umfassende Umsetzung der drei Arbeitsbereiche — operative Dimension, Kapazitätsentwicklung und Partnerschaften — zu sorgen; fordert, dass die Zeitrahmen für die Überarbeitung des Fahrplans überdacht werden und insbesondere die allgemeinen Ziele viel früher als 2030 überprüft werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strukturen zur Unterstützung der Ziele zu entwickeln; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, diesen Prozess als eine ihrer Prioritäten zu behandeln und im Einklang mit dem integrierten Ansatz Initiativen zu entwickeln und umzusetzen; betont, dass den Streitkräften nicht nur eine wichtige Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel, sondern auch bei der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Umwelt zukommt und dass sie deshalb unter anderem eine umfassende Messung und Kartierung ihres ökologischen Fußabdrucks durchführen sollten, wie im Fahrplan vorgeschlagen; fordert den VP/HR nachdrücklich auf, den Mitgliedstaaten ein sofortiges Aktionsprogramm vorzuschlagen, das aus im Fahrplan dargelegten vorrangigen Maßnahmen besteht, die kurzfristig umgesetzt werden können;

15.

begrüßt insbesondere die im Fahrplan vorgesehenen Maßnahmen mit sofortiger und kurzfristiger Wirkung für den Zeitraum 2020–2021, vor allem — im Bereich der Messkapazitäten — die Entwicklung des vereinfachten Berichterstattungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsindikatoren im Zusammenhang mit dem ökologischen Fußabdruck — einschließlich Energie, Wasser, Abfallwirtschaft usw. — von GSVP-Missionen und -Operationen; betont, dass bis 2024 detailliertere Bewertungen erstellt werden müssen, wobei früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren zu berücksichtigen sind; betont ferner, dass im Rahmen der Beschaffung schärfere Anforderungen in Bezug auf geeignete technische Spezifikationen gestellt werden müssen, um einen Lebenszyklusansatz zu verfolgen, wie in dem aus dem Jahr 2012 stammenden Militärischen Konzept der Europäischen Union für Umweltschutz und Energieeffizienz bei EU-geführten Militäroperationen („European Union Military Concept on Environmental Protection and Energy Efficiency for EU-led military operations“) vorgesehen; hebt hervor, dass es wichtig ist, Klima- und Umwelterwägungen bei militärischer Technologie, Forschung, Beschaffung und Infrastruktur systematisch zu berücksichtigen;

16.

begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission, des Rates und des EAD im Bereich Klimadiplomatie, Sicherheit und Verteidigung, insbesondere den politischen Rahmen für Klimadiplomatie, den Fahrplan und das Konzept für einen integrierten Ansatz für Klimawandel und Sicherheit; fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass alle unterschiedlichen Konzepte in einem kohärenten und konsistenten Rahmen ordnungsgemäß miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt werden; betont, dass dies vorrangig erledigt werden muss, und fordert den VP/HR auf, bis Juni 2023 über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

17.

bedauert, dass im Fahrplan nicht der prognostizierte künftige hohe Bedarf der Union an kostengünstiger erneuerbarer Energie und kostengünstigen alternativen Energieträgern hervorgehoben wird, die sich als Win-Win-Chancen erweisen, neue Foren für Zusammenarbeit und Dialog eröffnen und für gegenseitige wirtschaftliche Vorteile, eine höhere Versorgungssicherheit und internationale Stabilität sorgen könnten; hebt hervor, dass sich sauberer Wasserstoff aufgrund seiner Beschaffenheit dafür eignet, in den Streitkräften fossile Brennstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen zu senken;

18.

fordert den VP/HR auf, bis Mitte 2023 eine Bewertung des CO2-Fußabdrucks und der Umweltauswirkungen des auswärtigen Handelns der EU vorzulegen, um die Grundlage für einen Beitrag zum Klimaschutz zu schaffen; betont, dass unter Berücksichtigung der Sensibilität der Informationen aus GSVP-Missionen und -Operationen bis 2023 eine sinnvolle Methode zur Quantifizierung der Treibhausgasemissionen aller Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten der EU entwickelt werden muss, einschließlich der Emissionen aus der Herstellung, dem Besitz und der Entsorgung des Materials, auch, um den derzeitigen Mangel an zuverlässigen und international vergleichbaren Daten zu beheben; ist der Ansicht, dass der Fahrplan genutzt werden sollte, um eine Strategie zu entwickeln und eindeutige nationale Zusagen bezüglich der Verringerung der militärischen Emissionen zu bewirken, einschließlich einer obligatorischen Berichterstattung über die militärischen Emissionen an das UNFCCC und die Parlamente der Mitgliedstaaten, da ohne Berichterstattung und Transparenz kein Druck im Hinblick auf Kürzungen ausgeübt wird und keine Möglichkeit besteht, die Auswirkungen von Zusagen zu bestimmen;

19.

fordert, dass freiwillige Ziele festgelegt werden, um die Intensität der Treibhausgasemissionen militärischer Missionen und Operationen zu verringern und einen Weg zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 einzuschlagen, wodurch die operative Effizienz weiter verbessert wird;

20.

regt an, ein Pilotprojekt zur Messung und Kartierung der Treibhausgasemissionen von GSVP-Missionen und -Operationen zu starten; vertritt die Auffassung, dass EUFOR Althea in dieser Hinsicht eine gute Wahl wäre;

Ein umfassender und kohärenter Ansatz

21.

fordert ein koordiniertes Vorgehen zur drastischen Verringerung der Emissionen, um das Ausmaß und die Tragweite des Klimawandels rasch zu verringern und erhebliche, schwerwiegende und möglicherweise katastrophale Folgen für die künftige globale Sicherheit abzuwenden; betont, dass alle Sicherheitsinstrumente, einschließlich Infrastruktur, Institutionen und politischen Maßnahmen und Strategien, klimaresilient gestaltet und rasch an die Auswirkungen des Klimawandels angepasst werden müssen;

22.

begrüßt nachdrücklich, dass das neue Instrument der Union für Europa in der Welt (NDICI) die Dringlichkeit und Bedeutung eines raschen, starken und umfassenden auswärtigen Handelns im Bereich Klimaschutz deutlich widerspiegelt; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im NDICI der Klimaschutz durchgängig berücksichtigt wird und dass 30 % seines Siebenjahreshaushalts von 80 Mrd. EUR zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden; fordert die Kommission auf, diese Ziele in vollem Umfang einzuhalten und nur Maßnahmen mit einer eindeutigen Klimadimension in ihre Berechnungen einzubeziehen; begrüßt, dass Investitionen in fossile Brennstoffe und Maßnahmen, die schädliche oder erhebliche negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben, von der Finanzierung ausgeschlossen sind; begrüßt nachdrücklich die Klimasicherheitspolitik im Rahmen des NDICI (siehe Anhang III Unterabschnitt 3.1 Buchstabe d der NDICI-Verordnung); fordert die Kommission auf, Maßnahmen Vorrang einzuräumen, mit denen umfassende und inklusive Ergebnisse erzielt werden sollen, indem Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel mit Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung verknüpft werden; begrüßt das Umwelt- und Klimawandelprogramm im Rahmen des NDICI und betont zugleich die Notwendigkeit, mehr Unterstützung für fragile und von Konflikten betroffene Staaten im Bereich Umweltmanagement, einschließlich des Aufbaus von Institutionen, bereitzustellen; fordert, dass das gesamte Potenzial der umweltbezogenen Friedenskonsolidierung im Rahmen des NDICI-Programms für Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung ausgeschöpft wird; vertritt die Auffassung, dass der im NDICI festgelegte Ansatz in Bezug auf die Klimasicherheit ein Bezugspunkt für das gesamte übrige auswärtige Handeln der Union sein sollte, und fordert den VP/HR auf, dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die GSVP mit diesem Ansatz in Einklang gebracht wird; fordert die Kommission und den EAD auf, die Ergebnisse vorhandener Forschungsarbeiten zu den sich abzeichnenden Anfälligkeiten im Bereich der Klimasicherheit, insbesondere in der Sahelzone, im Nahen Osten und in Ostafrika, zu nutzen;

23.

vertritt die Auffassung, dass die Klimasicherheit vollständig in das Instrumentarium der Union zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung integriert werden sollte, um die Widerstandsfähigkeit fragiler Staaten und der betroffenen Bevölkerungsgruppen zu stärken;

24.

betont, dass die Kapazitäten der Union in den Bereichen strategische Vorausschau, Frühwarnung, Lageerfassung und Konfliktanalyse mithilfe qualitativer und quantitativer Daten und innovativer Methoden aus verschiedenen Quellen gestärkt werden müssen; betont, dass zusätzlich zu systematischer Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft auch das Weltraumprogramm der Union, das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen), das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN), das EAD-Referat für Konfliktprävention, Forschungszentren der Mitgliedstaaten, Denkfabriken, die Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten und die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) einen Beitrag zur strategischen Vorausschau und zur Friedenskonsolidierung sowie zur Klima- und Konfliktforschung leisten sollten; vertritt die Auffassung, dass dieses Wissen unbedingt genutzt werden muss, um künftige Missionen, Operationen und Maßnahmen unter Berücksichtigung von Parametern, die von sich wandelnden Witterungsverhältnissen bis hin zum politischen Kontext vor Ort reichen, ordnungsgemäß zu planen; würdigt, dass europäische Raumfahrtprogramme wie Copernicus eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, den Klimawandel zu verstehen und Treibhausgasemissionen zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass die dezentralen Agenturen der EU, insbesondere das SatCen, über einzigartige Kapazitäten verfügen, um Daten über den Klimawandel und seine globalen sicherheitspolitischen Auswirkungen zu erheben; stellt fest, dass auch das Weltraumprogramm der Union von entscheidender Bedeutung ist, um die sicherheitspolitischen Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen; begrüßt die laufenden Bemühungen des SatCen in diesem Bereich;

25.

hebt hervor, dass der Grundsatz datengesteuerter Politik und Programme für Klimasicherheitsprogramme von zentraler Bedeutung sein muss; ist sich gleichzeitig bewusst, welche Grenzen für auf Massendaten basierende Ansätze und quantitative Indikatoren für ökologischen Stress in Bezug auf Konfliktverhütung bestehen, da dabei das Risiko besteht, dass der lokale gesellschaftliche Kontext nicht ausreichend berücksichtigt wird; erinnert daran, dass in einigen fragilen Ländern infolge von Korruption und schwachen Verwaltungsstrukturen keine verlässlichen Daten zur Verfügung stehen und dass in diesen Fällen stattdessen Proxydaten verwendet werden könnten; vertritt die Auffassung, dass dem Wissen und den Initiativen der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bemühungen der Union, die Auswirkungen des Klimawandels auf Konflikte anzugehen, eine wichtige Rolle zukommt;

26.

fordert den EAD und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frühwarnung und Konfliktanalyse angemessen mit frühzeitigem Eingreifen und schnellen Reaktionen verknüpft sind und dass eine sinnvolle Fähigkeit zur strategischen Vorausschau vorhanden ist; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der EAD laufende Konfliktanalysen zu circa 60 Ländern durchführt; weist erneut darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen unbedingt konfliktsensibel sein müssen, um unbeabsichtigte Schäden zu vermeiden und nach Möglichkeit zum Frieden beizutragen;

27.

betont, dass ein auf die jeweilige Situation vor Ort abgestimmter Ansatz erforderlich ist, der regionsspezifische Analysen und von lokalen Akteuren getragene Initiativen umfasst; betont, dass die Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften gestärkt werden muss und dass die Unterstützung der lokalen Eigenverantwortung und inklusiver lokaler Verwaltungsstrukturen von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Bemühungen nachhaltig sind; betont, dass durch einen inklusiven und verantwortungsbewussten Ansatz gegenüber der lokalen Bevölkerung und durch wirksamere Umweltschutzmaßnahmen — beispielsweise Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen — auch die Sicherheit der Streitkräfte und des Personals der EU (Sicherheit der Mission) erhöht wird; bringt seine umfassende Unterstützung für Umweltschützer zum Ausdruck, die sich in Teilen der Welt zunehmenden Repressionen ausgesetzt sehen; betont, dass Staaten, die die Handlungsfähigkeit von Umweltschützern einschränken, Menschen beeinträchtigen, deren Kompetenzen besonders dringend benötigt werden und auch den Interessen der EU Schaden zufügen;

28.

fordert eine internationale Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der umweltbedingten Migration, um gemeinsame Lösungen zu entwickeln; fordert, dass ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wird, Kindern und jungen Menschen angemessene Hilfe zu leisten;

29.

ist der Ansicht, dass die umweltbezogene Friedenskonsolidierung gestärkt werden sollte, da sie zu den nachhaltigen und gerechten Lösungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels gehört und auch Chancen für die Friedenskonsolidierung bieten kann und gleichzeitig den Dialog und die Zusammenarbeit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene (beispielsweise zu den Themenkreisen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Zugang zu Land und Wasser, Umweltschutz, Katastrophenvorsorge, Aufnahme von Klimaflüchtlingen usw.) fördert und Möglichkeiten bietet, einen transformativen Ansatz zu verfolgen, um die eigentlichen Ursachen von Konflikten und strukturelle Faktoren der Marginalisierung anzugehen; betont, dass Initiativen zur Vermittlung vor Konflikten gestärkt werden müssen, auch durch eine höhere Mittelausstattung im Rahmen des NDICI; betont, dass die Umweltbelange in allen Konfliktphasen berücksichtigt werden müssen und dass auch auf die Lage nach der Beilegung eines Konflikts in geeigneter Weise eingegangen werden muss, da die Bevölkerung dann möglicherweise einer noch stärkeren Gefährdung durch Umweltrisiken ausgesetzt ist oder es in Gebieten ohne funktionierende Regierungs- und Verwaltungsstrukturen zu einem Anstieg der Umweltkriminalität oder der Umweltzerstörung (beispielsweise Entwaldung) kommen kann;

30.

betont, dass die Klimaschutzmaßnahmen der Union inklusiv sein sollten und darauf abzielen sollten, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, den menschenrechtsbasierten Ansatz der EU anzuwenden, eine verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und die Agenda für Jugend, Frieden und Sicherheit sowie die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit im Einklang mit dem dritten Aktionsplan der EU für die Gleichstellung der Geschlechter umzusetzen; fordert insbesondere, dass Initiativen von Basisorganisationen für Frauen, Jugendliche und indigene Bevölkerungsgruppen unterstützt werden und Lehren daraus gezogen werden;

31.

betont gleichermaßen, dass Sachverständige für Klimasicherheit zu GSVP-Missionen und -Operationen entsandt werden müssen und legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Anstrengungen zu unterstützen, indem sie entsprechende Sachverständige bereitstellen; regt an, die EU-Delegationen ausdrücklich damit zu beauftragen, die Berichterstattung über die Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen sowie die damit einhergehenden sozioökonomischen und politischen Entwicklungen zu intensivieren; hebt hervor, dass es außerdem wichtig ist, die einschlägigen Akteure der EU zu beauftragen, die Lage in Regionen, die stark von Klimawandel und Umweltzerstörung betroffen sind, wie der Sahelzone, dem Horn von Afrika und dem pazifischen Raum, genau zu beobachten sowie Mechanismen zu entwickeln, um die Auswirkungen, die gewonnenen Erkenntnisse und die bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Anstrengungen, durch eine Verknüpfung zwischen der Anpassung an den Klimawandel und der Friedenskonsolidierung umfassende Ergebnisse zu erzielen, zu überwachen, zu bewerten und zu dokumentieren sowie öffentlich darüber zu berichten;

32.

begrüßt, dass die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit zunehmend berücksichtigt wird und dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg an der 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Glasgow (COP26) teilgenommen hat; fordert in dieser Hinsicht eine konkrete Zusammenarbeit zwischen EU und NATO;

Berücksichtigung der operativen Dimension

33.

stellt fest, dass viele GSVP-Missionen in Gebieten stattfinden, die stark vom Klimawandel betroffen sind, wodurch sich die Herausforderungen für diese Missionen vervielfachen;

34.

betont, dass der Klimawandel auch Flucht und Vertreibung auslösen und somit zu Herausforderungen für die Einsatzgebiete führen könnte; fordert, dass der sicherheitspolitische Aspekt des Klimawandels als kritischer Faktor anerkannt wird, mit dem die Streitkräfte der Länder rechnen müssen, und zwar nicht nur wegen seiner Auswirkungen auf militärische Operationen, sondern auch, weil er zu Binnenvertreibung führt, deren Ausmaß bereits jetzt das der Vertreibung durch Konflikte übersteigt und die bereits im Vorhinein berücksichtigt werden muss; stellt jedoch fest, dass die Streitkräfte unzureichend auf die sicherheitspolitischen Auswirkungen des weltweiten Klimawandels vorbereitet sind;

35.

spricht sich dafür aus, einen klimasensiblen Ansatz aufzunehmen, und ist der festen Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten dringend festlegen müssen, dass alle Missionen und Operationen sowie alle Maßnahmen der Europäischen Friedensfazilität (EPF) zum integrierten Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Klimasicherheit, insbesondere in der Sahelzone und am Horn von Afrika, beitragen müssen, da auf diese Weise die Kosten der Einsätze verringert werden können (Senkung des Energieverbrauchs, Nutzung neuer Energiequellen) und zugleich die operative Wirksamkeit der Missionen gesteigert werden kann;

36.

betont, dass GSVP-Missionen und -Operationen und EPF-Maßnahmen dazu beitragen können, die Klimaresilienz ihrer Aufnahmeländer zu verbessern, und betont, dass ein positives Erbe in Bezug auf ihren lokalen Fußabdruck insbesondere in ihre Ausstiegsstrategie aufgenommen werden sollte, ohne dass dabei ihre vorrangigen Aufgaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Missionen und die Sicherheit des militärischen und zivilen Personals beeinträchtigt werden; hebt hervor, dass die Verringerung der operativen Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu Vorteilen bei der operativen Effizienz und Wirksamkeit führt — beispielsweise, indem der Umfang der logistischen Versorgungsketten verringert und dadurch die Sicherheit des an der jeweiligen Mission beteiligten Personals erhöht wird, — und dass auf diese Weise — vor dem Hintergrund der von der Union angestrebten weltweiten Führungsrolle in Sachen Klimaschutz — die Glaubwürdigkeit ihres Engagements im Rahmen der GSVP gestärkt wird;

37.

weist erneut darauf hin, dass alle zivilen und militärischen GSVP-Missionen und -Operationen und alle EPF-Maßnahmen in eine breitere politische Strategie eingebunden sein sollten, mit der darauf abgezielt wird, zur Sicherheit der Menschen beizutragen, und dass sie darauf ausgerichtet sein sollten, das Sicherheits- und Stabilitätsniveau vor Ort zu erhöhen; hebt hervor, dass die EU-Konzepte zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration überarbeitet werden sollten, um die Klimasicherheit und die umweltbezogene Friedenskonsolidierung zu berücksichtigen, die Resilienz der einschlägigen Regierungs- und Verwaltungsstrukturen vor Ort zu stärken, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Sicherheitskräfte, der Inklusivität (vor allem in Bezug auf die Einbeziehung und die Recht von Frauen, ungeachtet ihres Hintergrunds, von jungen Menschen und von Randgruppen), der Rechenschaftspflicht und der Transparenz;

38.

hebt hervor, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Großteil der Auswirkungen des Klimawandels mit einer Ausweitung der zivilen Sicherheitsmissionen reagiert werden sollte, die nicht zu den Kernaufgaben der Streitkräfte zählen;

39.

fordert den EAD auf, dafür Sorge zu tragen, dass zivile Missionen und militärische Operationen bereits bei der Konzeption klimasensibel gestaltet werden; hebt hervor, dass unbedingt verhindert muss, dass die Aktivitäten der Union in fragilen Drittländern zur Ressourcenknappheit, zu Preissteigerungen bei lebenswichtigen Ressourcen oder zu Umweltzerstörung und Umweltverschmutzung beitragen; betont, dass die Infrastruktur und die Versorgungskette für Missionen klima- und umweltverträglich und -sensibel und so CO2-neutral wie möglich konzipiert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass unbedingt massiv in Forschung und Entwicklung im Bereich der CO2-neutralen Brennstoffe und Antriebssysteme für militärische Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft investiert werden muss und dabei neue Technologien wie mobile Solarsysteme zum Einsatz kommen müssen, insbesondere für statische Einrichtungen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und zugleich für die bestmögliche Übereinstimmung zwischen operativer Leistung und Umwelteffizienz zu sorgen;

40.

regt an, einen Lehrplan für einen Kurs des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) zur Ausbildung von Ausbildungspersonal zu erstellen, um für die durchgängige Berücksichtigung der Klima- und Umweltaspekte sowohl auf der taktischen als auch auf der strategischen Ebene des herkömmlichen Systems der militärischen Ausbildung Sorge zu tragen; vertritt die Auffassung, dass dieser Kurs ein verpflichtender Teil der einsatzvorbereitenden Ausbildung für das Klimasicherheitsberatungspersonal bei GSVP-Missionen und -Operationen sowie bei EU-Delegationen sein sollte;

41.

vertritt die Auffassung, dass der CO2-Fußabdruck der militärischen Infrastruktur optimiert werden könnte, indem — in Form von Modernisierungen und einer geeigneten Nutzung erneuerbarer Energien — mehr Energieeffizienz angestrebt wird;

42.

begrüßt die Anstrengungen zur Modernisierung der Ausrüstung, um sie an die durch den Klimawandel verursachten extremen Temperaturschwankungen anzupassen, insbesondere die Anstrengungen der Arbeitsgruppen für Ökodesign, um die Langlebigkeit der Ausrüstung sicherzustellen;

43.

betont, dass die umweltbezogene Friedenskonsolidierung und die Klimasicherheit der EU gestärkt werden müssen, indem Aufgaben und Unterstützungsbemühungen in Bezug auf Vermittlung, Dialog, den Schutz der Zivilbevölkerung, Konfliktlösung und Aussöhnung aufgenommen werden, um zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die um knappe Ressourcen wie Agrarland oder Wasser konkurrieren, bestehende klimabedingte Spannungen abzubauen, durch die leicht gewalttätige bewaffnete und extremistische Gruppen gestärkt werden oder die sich zu bewaffneten Konflikten oder sogar Krieg zwischen Staaten entwickeln; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt angepasster Missionen unter anderem auf der integrierten Friedenskonsolidierung, der umweltbezogenen Friedenskonsolidierung und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie auf der entschlossenen Förderung der Fähigkeiten zur zivilen Konfliktverhütung liegen sollte; schlägt vor, dass der Schwerpunkt solcher angepassten Missionen auf Folgendem liegen könnte:

a)

klimabedingte Ressourcenknappheit, die zu Konflikten und Instabilität beiträgt,

b)

kritische Infrastruktur in fragilen Ländern und die Frage, wie sie in Bezug auf Sicherheit widerstandsfähiger werden können;

c)

konfliktsensitiver Schutz und Verteidigung der biologischen Vielfalt, insbesondere in Ökosystemen in fragilen und kriegszerrütten Ländern;

Durchgehende Berücksichtigung des Klimawandels bei der Entwicklung militärischer Fähigkeiten

44.

stellt fest, dass alle von der Union und ihren Mitgliedstaaten verwendeten militärischen Fähigkeiten und Dienste dazu beitragen sollten, die Klimaziele der EU zu verwirklichen und sich an immer schwierigere Klimabedingungen anzupassen, damit unter anderem die Verwirklichung ihrer Ziele im In- und Ausland garantiert werden kann; vertritt in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Auffassung, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten dringend an die immer schwierigeren klimatischen Bedingungen anpassen müssen;

45.

fordert, dass die Auswirkungen der durch den Klimawandel bedingten veränderten Wettermuster und der häufigeren extremen Wetterereignisse auf die operative Wirksamkeit der Streitkräfte und die sich daraus möglicherweise ergebenden Anforderungen in Bezug auf die erforderlichen Kompetenzen bewertet werden;

46.

betont, dass eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Leistungsniveau unserer Streitkräfte aufrechtzuerhalten, — nicht zu einem Anstieg der Emissionen führen sollte und dass ein Teil der Verteidigungsausgaben für Investitionen in Technologien und Fähigkeiten zur erheblichen Verringerung der Emissionen verwendet werden sollte, beispielsweise für Elektrifizierung und Verwendung von CO2-neutralen Brennstoffen, wobei zu betonen ist, dass Klima- und Umwelterwägungen in dieser Hinsicht zu einer wichtigen Triebfeder geworden sind; weist darauf hin, dass militärische Strategen und Planer der EU und der NATO seit mehr als zehn Jahren an der Frage arbeiten, wie Streitkräfte ihren CO2-Fußabdruck verringern können; fordert die EU auf, mit der NATO eine gemeinsame Methodik zu entwickeln, mit der die Bündnispartner dabei unterstützt werden, Treibhausgasemissionen aus militärischen Aktivitäten und Einrichtungen zu messen sowie Emissionsreduktionsziele festzulegen; weist erneut darauf hin, dass ein verringerter Energiefußabdruck und ein verringerter Brennstoffbedarf auch positive Auswirkungen auf die Sicherheit und die Effizienz von Missionen haben; begrüßt diesbezüglich die Tätigkeiten der EDA, insbesondere die „Go Green“-Politik, ihr „Military Green“-Konzept, ihre Arbeitsgruppe „Energie und Umwelt“, ihr Konsultationsforum für nachhaltige Energie im Bereich der Verteidigung und Sicherheit sowie ihr Gründerforum zur Kreislaufwirtschaft in der europäischen Verteidigung (IF CEED — Incubation Forum on Circular Economy in European Defence); fordert eine Beschleunigung und Ausweitung solcher Projekte und eine unabhängige externe Bewertung;

47.

stellt fest, dass die EDA zu dem Schluss gekommen ist, dass die sich daraus ergebende Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe die Kosten, die Emissionen und die Abhängigkeit von außereuropäischen Quellen senkt, und dass die Zahl der Todesopfer erheblich verringert werden kann, da es weniger Kraftstoffkonvois gibt, die sich die Gegner zum Ziel nehmen können, wodurch Ressourcen freigesetzt werden, die für den Schutz der Konvois eingesetzt werden, und dass die Fähigkeiten insgesamt durch eine größere Reichweite, Mobilität und Autonomie effizienter gemacht werden; weist erneut darauf hin, dass der Anstieg des Anteils CO2-neutraler Brennstoffe im Bereich des Militärs nicht nur zur Klimaneutralität, sondern darüber hinaus zu einer Steigerung der Energieversorgungssicherheit und der strategischen Autonomie beiträgt; hebt hervor, dass ein hoher Bedarf an fossilen Brennstoffen und lange Nachschubwege die Kosten für Missionen und Operationen nach oben treiben und zu einem höheren Sicherheitsrisiko für Missionspersonal und Vertragspersonal führen;

48.

fordert die GD DEFIS, die Mitgliedstaaten, den EAD und die EDA auf, bei der Ausführung einschlägiger EU-Mittel einen Ansatz zu verfolgen, dessen Konzept einen geringen Energie-, CO2- und Umweltfußabdruck umfasst, und regelmäßig über die Fortschritte Bericht zu erstatten; hebt hervor, dass ein koordinierter Ansatz auf EU-Ebene besonders wichtig ist, wenn Initiativen in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Modernisierung oder Bündelung und gemeinsame Nutzung eingeleitet werden, insbesondere im Hinblick auf militärische Technologien und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf Technologien und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck; weist erneut darauf hin, dass es in strategischer Hinsicht wichtig ist, alle technologischen Aspekte eingehend zu prüfen und die Kosten über die gesamte Lebensdauer sowie die Normung und Zertifizierung auf EU-Ebene zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Ausrüstung geeignet ist, um die Auswirkungen der Klimakrise zu bewältigen; begrüßt, dass der EDF dazu beigetragen wird, Klimaschutzmaßnahmen in die Politik der Union aufzunehmen und das Gesamtziel zu verwirklichen, das für den EU-Haushalt 2021–2027 festgelegt wurde und wonach 30 % der Ausgaben des Unionshaushalts für Klimaziele aufzuwenden sind; erinnert daran, dass die Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert werden können, die darauf ausgerichtet sind, Lösungen zur Steigerung der Effizienz zu entwickeln, den CO2-Fußabdruck zu verringern und nachhaltige bewährte Verfahren einzuführen; begrüßt die einschlägigen Investitionen in Höhe von 133 Mio. EUR, die im ersten jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, stellt aber fest, dass dies nur 11 % des jährlichen EDF-Haushalts entspricht; weist erneut darauf hin, dass dem Aufbauinstrument NextGenerationEU eine wichtige Rolle beim Klimaschutz zukommt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus ihren nationalen Aufbauplänen zu verwenden, um in den grünen Wandel bei ihrer militärischen Infrastruktur zu investieren;

49.

betont, dass die Investitionen in eine „grüne“ Verteidigung erhöht werden müssen, insbesondere indem ein höherer Anteil der militärischen FuE und der technologischen Innovationen mit dualem Verwendungszweck (Werkstoffe, Energie usw.), die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, für CO2-neutrale Kraftstoffe und Antriebssysteme für Militärflugzeuge, -schiffe und andere Fahrzeuge bereitgestellt wird, insbesondere im Hinblick auf künftige wichtige Waffensysteme (z. B. FCAS — Future Combat Air System — und EMBT — European Main Battle Tank) und andere Systeme, die innerhalb eines von der EU bereitgestellten Rahmens entwickelt werden; betont, dass solche Investitionen aufgrund ihres doppelten Charakters starke positive Ausstrahlungseffekte auf den zivilen Sektor haben, insbesondere für die notleidende Zivilluftfahrt, in der nach weniger energieintensiven und kostengünstigeren Geschäftsmodellen und Technologien gesucht wird; vertritt die Auffassung, dass vorrangig auf Ökodesign gesetzt werden könnte, um die Umweltauswirkungen von militärischer Ausrüstung über ihre gesamte Lebensdauer zu verringern und zugleich darauf zu achten, dass die operative Leistung und die Umwelteffizienz möglichst gut aufeinander abgestimmt sind; ist der Ansicht, dass die Elektrifizierung militärischer Technologie mit Zuschüssen der Union über den EDF weiter gefördert und umfassend finanziert werden sollte, insbesondere was Waffensysteme, aber auch Unterkünfte, Kasernen und damit verbundene Heiz- oder Kühlsysteme anbelangt, und zwar sowohl für die Einrichtungen in den Mitgliedstaaten als auch für die Militärlager im Rahmen von Auslandseinsätzen; weist erneut darauf hin, dass die Anpassung der Verteidigungsmittel und ihrer Verwendung an den Klimawandel vorrangig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass die Union noch über keine eigenen militärischen Kapazitäten verfügt;

50.

hebt hervor, dass die Union jedwede Anfälligkeit und/oder Abhängigkeit, zu der es durch die „Elektrifizierung“ der Streitkräfte in der Union kommen könnte, überwachen und eindämmen muss, insbesondere, was den Zugang zu kritischen Rohstoffen anbelangt; hebt hervor, dass der grüne Wandel bei den Streitkräften in der Union sowie ihre Digitalisierung in keiner Weise dazu führen dürfen, dass neue Anfälligkeiten entstehen oder dass die Unionsbürgerinnen und -bürger künftig weniger sicher sind;

51.

fordert, — auf der Grundlage der Erfahrung und der gewonnenen Erkenntnisse der Mitgliedstaaten sowie im Rahmen der Tätigkeit der EDA — Energieeffizienzkriterien und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in den Programmen zur Entwicklung von Fähigkeiten und in den Leitlinien für die Beschaffung durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft an der Prozessoptimierung sowie an der Umweltfreundlichkeit beim Systementwurf, beim Bau und beim Betrieb von Einrichtungen zu arbeiten, und zwar insbesondere im Hinblick auf operative Hauptquartiere und Außenposten; fordert, dass die Rolle der EDA, des EVF und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) gestärkt wird, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, bewährte Verfahren von Mitgliedstaaten an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben sowie einen regelmäßigen partnerschaftlichen Austausch zu grüner Verteidigung und Klimaschutz zu organisieren;

52.

vertritt die Auffassung, dass es an der Zeit ist, neue Projekte der SSZ auszuarbeiten, mit denen darauf abgezielt wird, Standards und Richtwerte im Bereich Energieeffizienz zu setzen, neue Fähigkeiten zu schaffen oder bestehende Fähigkeiten zu bündeln und zu modernisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob im Rahmen der SSZ ein Korps von Militäringenieuren eingerichtet werden kann, die sich auf die Bewältigung klimabedingter Naturkatastrophen und den Schutz von Infrastrukturen in fragilen Ländern konzentrieren; betont, dass es wichtig ist, regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen, um die Fortschritte solcher Projekte zu bewerten und Mängel so früh wie möglich zu beheben; würdigt, dass gemeinsame Operationen eine wichtige Rolle hinsichtlich der Rettung von Zivilisten bei Naturkatastrophen spielen, wie z. B. die französisch-niederländische Katastrophenmanagement-Übung HUREX in der Karibik;

53.

betont, dass bei der künftigen Überarbeitung des Pakts für die zivile GSVP auf Klimawandel und Umweltzerstörung eingegangen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung von Klima- und Umweltaspekten in den operativen Aufgaben und der Ausbildungspolitik;

Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und Stärkung des Multilateralismus

54.

erinnert daran, wie wichtig die Zusammenarbeit als Eckpfeiler der führenden Rolle der EU bei der Bekämpfung des Klimawandels ist, wie im Fahrplan dargelegt; begrüßt den laufenden Austausch von Personal mit den Vereinten Nationen und der NATO und betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich; fordert den EAD und die einschlägigen Kommissionsdienststellen auf, einen weitergehenden Dialog mit anderen Partnern wie der Afrikanischen Union, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Kanada und den Vereinigten Staaten einzurichten; betont, dass auch der derzeitige Mangel an zuverlässigen und international vergleichbaren Daten über Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen im Verteidigungssektor angegangen werden muss;

55.

hebt hervor, dass die Schwerpunkte der Klimasicherheitspolitik nicht nur auf der Anpassung an Unruhen, der Ressourcenknappheit und der zunehmenden Unvorhersehbarkeit liegen sollten, sondern auch auf der Förderung des tiefgreifenden Wandels, der zur Wiederherstellung der ökologischen Stabilität und des Gleichgewichts auf globaler Ebene erforderlich ist;

56.

fordert, die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit als neuen Schwerpunktbereich in die strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für Friedenseinsätze und Krisenmanagement aufgenommen wird;

57.

nimmt das erklärte Ziel der NATO zur Kenntnis, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen; hebt hervor, dass 22 Mitgliedstaaten der NATO angehören, und fordert den VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele, Richtwerte und Methoden zur Verringerung der Emissionen aufeinander abgestimmt werden, da die Mitgliedstaaten nur über ein einziges Kräftedispositiv verfügen; ist der Ansicht, dass die NATO und die EU entscheiden sollten, Klimasicherheit als neuen Bereich für Zusammenarbeit und konkrete Maßnahmen zu behandeln; fordert insbesondere, dass Klimawandel und Sicherheit als neuer und sehr konkreter Bereich der Zusammenarbeit in die Dritte Gemeinsame Erklärung von EU und NATO aufgenommen werden;

58.

hebt hervor, dass der parlamentarischen Diplomatie eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, die internationalen Beziehungen zu stärken, um den Klimawandel zu bekämpfen, wozu beispielsweise durch die Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Europäischen Parlaments beigetragen wird, und fordert eine stärkere Konzentration auf die Verflechtung zwischen Klima und Sicherheit;

59.

hebt hervor, dass der Mangel an Klimaschutzfinanzierung ein erhebliches Hindernis darstellt, wenn es darum geht, den Klimawandel zu bekämpfen und Klimasicherheit aufzubauen; bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die internationale Gemeinschaft zwar 100 Mrd. USD für die Klimaschutzfinanzierung in den Entwicklungsländern zugesagt hat, diese Zusage aber zur 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen nach wie vor nicht erfüllt war;

o

o o

60.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.

(2)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(3)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 105.

(4)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 32.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/32


P9_TA(2022)0224

Die EU und die sicherheitspolitischen Herausforderungen im indopazifischen Raum

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zum Thema „Die EU und die sicherheitspolitischen Herausforderungen im indopazifischen Raum“ (2021/2232(INI))

(2022/C 493/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu einer neuen China-Strategie der EU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zur russischen Aggression gegen die Ukraine (2),

unter Hinweis auf die Resolution ES-11/L.1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022, mit der Russlands Aggression gegen die Ukraine verurteilt wird,

unter Hinweis auf die Resolution ES-11/L.2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. März 2022 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat am 24. März 2022 gebilligten Strategischen Kompass der EU,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Russischen Föderation und der Volksrepublik China vom 4. Februar 2022 über den Beginn eines neuen Zeitalters der internationalen Beziehungen und eine globale nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf das Ministerforum für Zusammenarbeit im indopazifischen Raum vom 22. Februar 2022,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2021 über Herausforderungen und Chancen für multilaterale Systeme der Rüstungskontrolle und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen (3),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 21. Oktober 2021 zu den politischen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan (4),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat und den VP/HR vom 21. Oktober 2020 zur Vorbereitung des zehnten Verfahrens zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), zur nuklearen Rüstungskontrolle und zu Möglichkeiten der nuklearen Abrüstung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zum Thema „Konnektivität und die Beziehungen zwischen der EU und Asien“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zum Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) (8),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. April 2021 an den Rat, die Kommission und den VP/HR zu den Beziehungen zwischen der EU und Indien (9),

unter Hinweis auf seine am 12. Dezember 2018 verabschiedete Stellungnahme zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits im Namen der Europäischen Union (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Stand der Fähigkeiten der EU im Bereich der Cyberabwehr (11),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Oktober 2021,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des VP/HR vom 16. September 2021 über die EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum (JOIN(2021)0024),

unter Hinweis auf die Aktualisierung der Strategie Frankreichs zum indopazifischen Raum mit dem Titel „The Indo-Pacific region: a priority for France“ (Die indopazifische Region: eine Priorität für Frankreich) vom Juli 2021,

unter Hinweis auf die hochrangigen Konsultationen zwischen der EU und den USA über den indopazifischen Raum am 3. Dezember 2021,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des VP/HR vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),

unter Hinweis auf den 13. Gipfel des Asien-Europa-Treffens (ASEM) vom 25. und 26. November 2021,

unter Hinweis auf das Konzept des Rates vom 5. Oktober 2021 für einen integrierten Ansatz für Klimawandel und Sicherheit („Concept for an Integrated Approach on Climate Change and Security“),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu einer EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum,

unter Hinweis auf den Sicherheitspakt AUKUS vom 15. September 2021,

unter Hinweis auf das Kommuniqué des Gipfeltreffens der NATO vom 14. Juni 2021 in Brüssel,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2020 und vom 10. Mai 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die am 8. Mai 2021 vereinbarte Konnektivitätspartnerschaft zwischen der EU und Indien,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (12),

unter Hinweis auf die gemeinsame Ministererklärung der EU und des ASEAN vom 1. Dezember 2020 zum Thema Konnektivität,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-China vom 1. April 2022,

unter Hinweis auf die Reise von Ursula von der Leyen, Präsidentin der Kommission, vom 24./25. April 2022 nach Indien,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-Japan vom 12. Mai 2022,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Außenminister der G7 vom 14. Mai 2022,

unter Hinweis auf die Strategie der Niederlande zum indopazifischen Raum vom 13. November 2020 unter der Überschrift „Indo-Pacific: Guidelines for strengthening Dutch and EU cooperation with partners in Asia“ (Der indopazifische Raum: Leitlinien zur Stärkung der Zusammenarbeit der Niederlande und der EU mit Partnern in Asien),

unter Hinweis auf den Fahrplan für Klimawandel und Verteidigung vom 9. November 2020,

unter Hinweis auf die „Leitlinien zum Indo-Pazifik“ der deutschen Bundesregierung vom September 2020,

unter Hinweis auf die am 27. September 2019 zwischen der EU und Japan geschlossene Partnerschaft für nachhaltige Konnektivität und hochwertige Infrastruktur,

unter Hinweis auf den Beitrag der Kommission und des VP/HR an den Europäischen Rat vom 12. März 2019 mit dem Titel „EU-China — Strategische Perspektiven“,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung von Desinformation vom 5. Dezember 2018,

unter Hinweis auf den auf der EU-ASEAN-Ministertagung vom 21. Januar 2019 getroffenen Beschluss, eine strategische Partnerschaft zwischen dem ASEAN und der EU einzurichten,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur, das am 19. Oktober 2018 in Brüssel unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des VP/HR mit dem Titel „Förderung der Konnektivität zwischen Europa und Asien — Elemente einer EU-Strategie“ vom 19. September 2018 (JOIN(2018)0031),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2018 zu einer verstärkten sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU in und mit Asien,

unter Hinweis auf den Aktionsplan ASEAN–EU für den Zeitraum 2018–2022,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit vom 5. Oktober 2016,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 14. April 2016 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (JOIN(2016)0008),

unter Hinweis auf die am 24. Juni 2014 angenommene Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 23. Januar 2013 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits,

unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 14. Juni 2021 in Brüssel teilgenommen haben, abgegebene Gipfelerklärung,

unter Hinweis auf den Schiedsspruch des Ständigen Schiedshofs vom 12. Juli 2016 im Schiedsverfahren zum Verhalten der Parteien im Südchinesischen Meer (zwischen der Republik der Philippinen und der Volksrepublik China),

unter Hinweis auf den bisher ersten persönlichen Gipfel des quadrilateralien Sicherheitsdialogs (QUAD) am 24. September 2021, an dem die führenden Politiker der Vereinigten Staaten, Australiens, Japans und Indiens teilnahmen,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0085/2022),

A.

in der Erwägung, dass die EU den indopazifischen Raum als eine Region definiert, die von der Ostküste Afrikas bis zu den Inselstaaten im Pazifik reicht; in der Erwägung, dass der indopazifische Raum, in dem 60 % der Weltbevölkerung und sieben Mitglieder der G20 beheimatet sind, eine vielfältige Region sowie ein wichtiger Gestalter der globalen internationalen Ordnung und die Heimat zunehmend wichtiger politischer, Handels- und Sicherheitspartner für die EU ist;

B.

in der Erwägung, dass rund 90 % des Außenhandels der EU auf dem Seeweg erfolgen; in der Erwägung, dass wichtige Wasserwege, die von entscheidender Bedeutung für die Handelsaktivität der EU sind, den indopazifischen Raum durchziehen, darunter die Straße von Malakka, das Südchinesische Meer und die Meeresstraße von Bab al-Mandab;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU und die Länder des indopazifischen Raums zunehmend ähnlichen sicherheitspolitischen sowie nicht traditionellen Herausforderungen gegenübersehen; in der Erwägung, dass der Ausblick der EU auf die Region der politischen Anerkennung der Notwendigkeit Rechnung trägt, bei der Bewältigung globaler Herausforderungen für die Sicherheit mehr Verantwortung zu übernehmen;

D.

in der Erwägung, dass auf Einladung von Präsident Xi Jinping am 4. Februar 2022 vor der Eröffnungsfeier der Olympischen Winterspiele in Peking ein gemeinsamer Entwurf der Präsidenten Chinas und Russlands unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Erklärung unter anderem erklärt wurde, dass die Freundschaft zwischen den beiden Staaten keine Grenzen kennt, und in der Erwägung, dass sich China durch diese Erklärung erstmals offiziell der Forderung Russlands nach einem Stopp der NATO-Erweiterung anschließt;

E.

in der Erwägung, dass chinesische Beamte hohe russische Beamte Medienberichten zufolge auf dem Gipfeltreffen am 4. Februar 2022 aufforderten, nicht vor Ende der Olympischen Winterspiele in Peking in der Ukraine einzufallen; in der Erwägung, dass dies bedeuten würde, dass hohe chinesische Beamte in gewissem Umfang direkte Kenntnis von den Kriegsplänen oder Kriegsabsichten Russlands hatten, bevor am 24. Februar 2022 die Aggression begann;

F.

in der Erwägung, dass die EU auf dem Gipfeltreffen EU-China am 1. April 2022 auf die Verantwortung Chinas als globaler Akteur, auf Frieden und Stabilität hinzuarbeiten, hingewiesen und China aufgefordert hat, die Bemühungen um eine sofortige Beendigung des Blutvergießens in der Ukraine im Einklang mit der Rolle Chinas in der Welt als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und angesichts seiner einzigartigen engen Beziehungen zu Russland zu unterstützen;

G.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen als Reaktion auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine, der mit einer militärischen Invasion am 24. Februar 2022 begann, am 2. März 2022 mit 141 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 35 Enthaltungen die Resolution ES-11/1 verabschiedete, mit der die Aggression Russlands gegen die Ukraine verurteilt wurde, wobei 12 Länder keine Stimme abgaben; in der Erwägung, dass nicht ein einziges Land im indopazifischen Raum gegen die Resolution stimmte und sich nur China, Indien, Madagaskar, Mosambik, Südafrika, Sri Lanka, Tansania und Vietnam beim endgültigen Wortlaut enthielten;

H.

in der Erwägung, dass die kürzlich angenommene gemeinsame Mitteilung über eine EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum, die auf einem prinzipientreuen Engagement mit einer langfristigen Perspektive beruht, einer tiefgreifenden und notwendigen Entwicklung in der Art und Weise Rechnung trägt, wie die EU ihre Interessen, Chancen und Herausforderungen im indopazifischen Raum und ihr Bestreben sieht, bei der Wahrung ihrer Werte und Interessen in dieser Region von zunehmender geopolitischer und wirtschaftlicher Bedeutung eine größere Rolle zu übernehmen; in der Erwägung, dass die Förderung einer offenen, stabilen und regelbasierten regionalen Sicherheitsarchitektur und der Aufbau starker Beziehungen, nachhaltiger Handelsbeziehungen und die Sicherheitskooperation mit regionalen Organisationen und Ländern im indopazifischen Raum von zentraler Bedeutung für die Strategie sind; in der Erwägung, dass auf dem Ministerforum für Zusammenarbeit im indopazifischen Raum am 22. Februar 2022 die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten und von etwa 30 Ländern der indopazifischen Region zusammengekommen sind und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auf dem Treffen ihre Unterstützung für ein zunehmendes und langfristiges Engagement im indopazifischen Raum über konkrete Maßnahmen und durch Ausweitung des Sicherheits- und Verteidigungsdialogs sowie der bilateralen Beziehungen mit Partnern in der Region betont haben;

I.

in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Global Gateway“ das Ziel ausgegeben wurde, bis zu 300 Mrd. EUR an Investitionen zu mobilisieren, um intelligente, saubere und sichere Verbindungen in den Sektoren für Digitales, Energie und Verkehr zu fördern und Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme auf der ganzen Welt zu stärken;

J.

in der Erwägung, dass die Dynamik der vergangenen Jahre in der Region, insbesondere die Dynamik mit Ursprung in der Volksrepublik China, intensive geopolitische Spannungen hervorgerufen und zu einem Wettbewerb geführt hat, was sich in einem Anstieg der Militärausgaben, einer Verstärkung der militärischen Präsenz und einer zunehmend aggressiven Rhetorik niederschlägt, wodurch die regelbasierte internationale Ordnung infrage gestellt wird; in der Erwägung, dass sich mithin ein neues Zentrum des regionalen und globalen Wettbewerbs im indopazifischen Raum entwickelt hat; in der Erwägung, dass es weder eine übergreifende regionale Sicherheitsordnung noch einen vertrauensbildenden Mechanismus gibt, um den damit einhergehenden Herausforderungen und Spannungen zu begegnen; in der Erwägung, dass eine solche Dynamik eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität und die Sicherheit in der Region und die Weltgemeinschaft darstellt, was sich direkt auf die strategischen Interessen der EU als wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner der Länder in der Region auswirkt; in der Erwägung, dass der ideologische Kampf in der Region zwischen Autoritarismus und Demokratie das Potenzial hat, den Ausgang vergleichbarer Kämpfe weltweit zu beeinflussen, auch im Umfeld der Europäischen Union; in der Erwägung, dass eine stabile und friedliche indopazifische Region, die auf der Achtung des Völkerrechts beruht, für die Wahrung der Sicherheit und der Interessen der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass eine Voraussetzung für die Sicherstellung von Frieden und Sicherheit im indopazifischen Raum darin besteht, die Ursachen der Instabilität wie Armut, soziale Ungerechtigkeit und Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen; in der Erwägung, dass sich die EU zur menschlichen Sicherheit, zum Frieden, zum Völkerrecht und zu den Menschenrechten bekennt;

K.

in der Erwägung, dass die EU der größte ausländische Investor und Anbieter von Entwicklungshilfe im indopazifischen Raum ist; in der Erwägung, dass die EU ein wichtiger Handelspartner ist und bereits mit Ländern in der Region Freihandelsabkommen geschlossen hat oder derzeit aushandelt; in der Erwägung, dass die EU stets auf das große Partnernetz und die Abkommen mit einer Reihe von Ländern wie Japan, der Republik Korea, Australien, Indien, Neuseeland, Vietnam und Singapur, und mit regionalen Organisationen wie dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) und der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) vertrauen kann; in der Erwägung, dass die EU durch ihr Mitgliedstaat Frankreich in der Region präsent ist, insbesondere durch die französischen überseeischen Departements La Réunion und Mayotte, sowie die französischen Süd- und Antarktisgebiete im Indischen Ozean, und im Pazifischen Ozean durch Neukaledonien, sowie durch die französischen Übersee-Körperschaften Französisch-Polynesien und Wallis und Futuna; in der Erwägung, dass in diesen französischen Regionen etwa 1,6 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger leben, darunter über 7 000 Militärangehörige; in der Erwägung, dass die EU infolgedessen ein gebietsansässiger Akteur im indopazifischen Raum ist;

L.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der weltweiten Fischereifahrzeuge im Südchinesischen Meer aktiv ist, die etwa 12 % des Ertrags der Weltfischerei ausmachen; in der Erwägung, dass die EU verschiedene partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Ländern des indopazifischen Raums abgeschlossen hat (Föderierte Staaten von Mikronesien, Cookinseln, Salomonen, Kiribati, Madagaskar, Mauritius, Mosambik und Seychellen) und dass die Fischereiflotte der EU sowohl im Indischen als auch im Pazifischen Ozean aktiv ist; in der Erwägung, dass die EU ein aktives Mitglied in mehreren regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für den indopazifischen Raum ist (Thunfischkommission für den Indischen Ozean, Vertragspartner im Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean, Kommission für die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik); in der Erwägung, dass der Antrag der EU auf Mitgliedschaft in der Kommission für die Fischerei im nördlichen Pazifik am 25. Februar 2021 angenommen wurde und dass sie mit Australien, Indonesien, Japan und Neuseeland hochrangige Dialoge über meeres- und fischereibezogene Themen führt; in der Erwägung, dass die EU mit China ein Partnerschaftsabkommen über Ozeane unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass die EU auch mit Korea, Thailand und Taiwan im Rahmen von Dialogen und Arbeitsgruppen in Bezug auf illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zusammenarbeitet;

M.

in der Erwägung, dass das Sicherstellen der Stabilität und der Freiheit der Schifffahrt in den Gewässern des indopazifischen Raums für die globale und regionale Nachhaltigkeit und den Frieden sowie für die Sicherung der strategischen Interessen der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die EU durch die EUNAVFOR-Operation Atalanta im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) an der Förderung der regionalen Gefahrenabwehr im Seeverkehr beteiligt ist; in der Erwägung, dass die indopazifischen Partner die Operation Atalanta und deren Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Piraterie und der Verhütung von bewaffneten Raubüberfällen sowie der Überwachung des Waffen- und Drogenhandels begrüßt haben; in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, ihre ständige Marinepräsenz in der Region unter anderem durch das Konzept der koordinierten maritimen Präsenzen zu erhöhen;

N.

in der Erwägung, dass Frankreich im asiatisch-pazifischen Raum über dauerhaft stationierte militärische Fähigkeiten verfügt; in der Erwägung, dass es sich als sachdienlich erweisen könnte, darüber nachzudenken, wie diese dauerhaft stationierten französischen Truppen — vor allem die Streitkräfte in Französisch-Polynesien (FAPF) und die Streitkräfte von Neukaledonien (FANC) — für mögliche europäische Einsätze genutzt werden könnten;

O.

in der Erwägung, dass die rasche Verstärkung der militärischen Präsenz Chinas, sein zunehmend energisches und expansionistisches Verhalten in der indopazifischen Region, seine militärischen Aktivitäten in der Meerenge von Taiwan und im Ost- und Südchinesischen Meer, darunter Maßnahmen der chinesischen Küstenwache und Marine zur Einschränkung der Freiheit der Schifffahrt, ebenso wie seine vorsätzlichen und wiederholten Verletzungen der Flugüberwachungszone Taiwans, seine Maßnahmen zur Beendigung der Unabhängigkeit und Autonomie Hongkongs, seine Verstärkung der Militärpräsenz an der chinesisch-indischen Grenze, seine zunehmend aggressive Rhetorik und seine manipulativen Desinformations- und Medienkampagnen zu vermehrten Spannungen im indopazifischen Raum führen; in der Erwägung, dass die EU eine Strategie ausarbeiten sollte, die auf den Tatsachen vor Ort beruht und die es ihr ermöglichen würde, bei Bedarf zu reagieren; in der Erwägung, dass in der Region die Gefahr eines rasanten Rüstungswettlaufs besteht;

P.

in der Erwägung, dass sich das selbstbewusste Vorgehen Chinas in der Region nicht auf den militärischen Bereich beschränkt, sondern auch durch aggressive Handelspraktiken basierend auf diplomatischem Zwang und durch eine kriegerische Schuldendiplomatie zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass Chinas wirtschaftliche und finanzielle Expansion im indopazifischen Raum und in Europa Investitionen in kritische Infrastruktur umfasst; in der Erwägung, dass China versucht, über seine wirtschaftlichen Interessen an politischem Einfluss zu gewinnen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die Bedeutung zuverlässiger Lieferketten und ausgewogenerer wirtschaftlicher Beziehungen zu China aufgezeigt hat;

Q.

in der Erwägung, dass der Ständige Schiedsgerichtshof am 12. Juli 2016 in einem Präzedenzfall entschieden hat, dass es keine Beweise dafür gibt, dass China in der Vergangenheit eine ausschließliche Kontrolle über die von ihm beanspruchten Gebiete im Südchinesischen Meer ausgeübt hat; in der Erwägung, dass China dieses Urteil ignoriert und unter anderem Militärstützpunkte auf künstlich angelegten Inseln errichtet hat;

R.

in der Erwägung, dass China mangelnde Transparenz an den Tag gelegt und sich in Bezug auf Gespräche über seine mögliche Beteiligung an multilateralen nuklearen Rüstungskontrollinstrumenten zurückhaltend gezeigt hat, was es ihm ermöglicht hat, ungehindert ein großes Arsenal technisch hochentwickelter ballistischer Mittelstreckenraketen wie Dong-Feng 26 aufzubauen;

S.

in der Erwägung, dass der digitale Wandel zunehmende Auswirkungen auf die Struktur der Weltordnung hat; in der Erwägung, dass internationale wegweisende und bahnbrechende Innovationen in Spitzentechnologien, wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, 5G und 6G, von strategischer Bedeutung für die EU und ihre digitale Zukunft sind und dass ein zunehmender weltweiter Wettlauf um die technologische Vorherrschaft stattfindet, in den China in erheblichem Maße investiert;

T.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der Vereinigten Staaten, Australiens, Indiens und Japans auf dem jüngsten QUAD-Gipfel in einer gemeinsamen Erklärung vom 24. Mai 2022 erneut auf die Grundsätze eines freien und offenen indopazifischen Raums hingewiesen haben: Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Werte, Souveränität und territoriale Integrität; in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs eine Reihe neuer Initiativen angekündigt haben, mit denen die Zusammenarbeit in der gesamten Region vertieft werden soll, darunter auch die indopazifische Partnerschaft zur Sensibilisierung für den maritimen Bereich;

U.

in der Erwägung, dass Joe Biden, US-Präsident, am 23. Mai 2022 erklärt hat, dass die Vereinigten Staaten militärisch eingreifen würden, falls China versucht, Taiwan mit Gewalt einzunehmen;

V.

in der Erwägung, dass vier chinesische H-6-Bomber und zwei russische Tu-95-Bomber am 24. Mai 2022 gemeinsam um Japan und die Republik Korea geflogen sind, was die beiden Länder dazu veranlasste, hastig Kampfflugzeuge zur Überwachung der Flüge zu entsenden; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Flüge an dem Tag stattfanden, an dem US-Präsident Joe Biden seine QUAD-Kollegen in Tokio getroffen hat;

W.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, Australien, Brunei Darussalam, Indien, Indonesien, Japan, die Republik Korea, Malaysia, Neuseeland, die Republik der Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam am 23. Mai 2022 den Prozess zur Schaffung des indopazifischen Wirtschaftsrahmens für Wohlstand eingeleitet haben, mit dem zu Zusammenarbeit, Stabilität, Wohlstand, Entwicklung und Frieden in der Region beigetragen werden soll; in der Erwägung, dass der indopazifische Wirtschaftsrahmen für Wohlstand eine Alternative zur wachsenden kommerziellen Präsenz Chinas in der Region darstellt;

X.

in der Erwägung, dass China und die Salomonen im April 2022 einen Pakt für Sicherheitszusammenarbeit unterzeichnet haben, der internationale Aufmerksamkeit erregte und zu einer verstärkten diplomatischen Präsenz und einem verstärkten Engagement mit den Inselstaaten im Pazifik geführt hat; in der Erwägung, dass China am 30. Mai 2022 anlässlich eines Besuchs des chinesischen Außenministers Wang Yi in zehn Inselstaaten im Pazifik und nach zunehmender Besorgnis in diesen Ländern angekündigt hat, ein geplantes regionales Abkommen mit den Inselstaaten im Pazifik mit der Bezeichnung „Gemeinsame Entwicklungsvision für China und die Inselstaaten im Pazifik“ aufzugeben, das den freien Handel und die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit abdecken und unter anderem für die Bereiche Polizeiausbildung, Cybersicherheit, maritime Kartierung und Zugang zu Ressourcen gelten sollte; in der Erwägung, dass David Panuelo, Präsident der Föderierten Staaten von Mikronesien, den Vorschlag als das drastischste Abkommen im Pazifikraum aller Zeiten bezeichnet und erklärt hat, dass die Gefahr besteht, dass es im besten Fall einen neuen Kalten Krieg und im schlimmsten Fall einen Weltkrieg auslöst; in der Erwägung, dass China während der Reise Wang Yis in der Region eine Reihe kleinerer bilateraler Abkommen mit den Pazifikstaaten unterzeichnet hat, auch wenn dieses weitrechende Abkommen nicht abgeschlossen wurde;

Y.

in der Erwägung, dass die Klimakrise Auswirkungen auf die Weltordnung hat und das Potenzial birgt, zur Verschärfung geopolitischer Spannungen zu führen; in der Erwägung, dass die Union in ihrem auswärtigen Handeln den Klimawandel und die Umweltzerstörung zunehmend als Risikomultiplikator berücksichtigen und ihre Strategien, Konzepte und Verfahren entsprechend anpassen muss, auch im indopazifischen Raum;

Z.

in der Erwägung, dass die ASEAN-Mitgliedstaaten am 15. Dezember 1995 den Vertrag über eine kernwaffenfreie Zone in Südostasien (SEANWFZ-Vertrag) unterzeichnet haben, mit dem sie sich verpflichten, die südostasiatische Region als eine Region zu erhalten, die frei von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen ist;

Die Reaktion der EU auf die sicherheitspolitischen Herausforderungen im indopazifischen Raum

1.

begrüßt die kürzlich angenommene gemeinsame Mitteilung über eine EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum; stellt den Mehrwert der Strategie als ersten Grundstein des gemeinsamen Ansatzes der EU in der Region fest und lobt den inklusiven und breitgefächerten Charakter der Strategie und die Berücksichtigung der Sicherheit und Verteidigung als eine ihrer sieben vorrangigen Bereiche; fordert die EU auf, die Strategie als ein Instrument zu nutzen, mit dem ihre Präsenz und ihr Einfluss in der Region durch die Weiterentwicklung strategischer Beziehungen und die Vertiefung des allumfassenden Dialogs und der Zusammenarbeit in sicherheits- und verteidigungsbezogenen Angelegenheiten mit gleich gesinnten Ländern und Organisationen in der Region wirksam erhöht werden; ist der Auffassung, dass ein verstärktes werteorientiertes Engagement der EU in der Region zur Sicherheit und zum Wohlstand in der Region beitragen und helfen würde, regionale Spannungen abzubauen und für ausgewogenere Beziehungen zwischen den regionalen Akteuren zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass die Strategie ein Projekt von Team Europa ist und dass bilaterale Abkommen den Ansatz der EU und ihre Kapazität, gemeinsame Antworten auf sicherheitspolitische Herausforderungen vorzulegen, fördern sollten; hebt hervor, dass die Erhaltung des Friedens, der Stabilität und der Freiheit der Schifffahrt im indopazifischen Raum für die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin von entscheidender Bedeutung sind;

2.

hebt hervor, dass die indopazifische Region sehr vielfältig ist und dass kein einheitlicher Ansatz angewendet werden kann; begrüßt den ganzheitlichen Ansatz und die positive Agenda der EU-Strategie und hebt hervor, dass die Strategie ständig an die sich rasch verändernden Machtverhältnisse angepasst werden muss, sich aber gleichzeitig weiter auf die europäischen Werte, Prinzipien und Normen, insbesondere Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, der als normativer Rahmen für das Engagement der EU im indopazifischen Raum dienen sollte, stützen muss; betont, wie wichtig der Nexus von Sicherheit, Entwicklung und humanitärer Hilfe ist;

3.

hebt hervor, dass der rechtswidrige und grundlose russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begonnen wurde, tiefgreifende und dauerhafte Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben wird; betont, dass die EU ihre internationalen Verpflichtungen, darunter vor allem im wichtigen strategischen Gebiet des indopazifischen Raums, daher im Einklang mit dem Strategischen Kompass weiter konsolidieren muss; nimmt die enge Beziehung zwischen Russland und China zur Kenntnis, die sich unter anderem durch ihre gemeinsame Erklärung vom 4. Februar 2022 gezeigt hat, und ist sehr besorgt darüber, dass die chinesische Führung diesen rechtswidrigen Krieg, der gegen alle internationalen Normen und das Völkerrecht verstößt und der bereits zum Tod Tausender Angehöriger der Streitkräfte und Tausender unschuldiger Zivilisten geführt hat, nicht klar verurteilt; fordert die chinesische Führung mit Nachdruck dazu auf, ihren Verantwortlichkeiten als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nachzukommen und nicht nur diesen offensichtlichen Verstoß durch die Russische Föderation zu verurteilen, sondern auch seine engen Beziehungen zum russischen Präsidenten zu nutzen und ihn nachdrücklich dazu aufzufordern, diesen gewaltsamen Angriffskrieg unmittelbar zu beenden, alle Truppen vom Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen sowie die Unabhängigkeit der Ukraine und den Willen ihres Volkes, in Frieden und Freiheit zu leben, vollständig zu achten;

4.

begrüßt die überwältigende Unterstützung durch die Länder des indopazifischen Raums bei den Abstimmungen in der Generalversammlung am 2. März der Vereinten Nationen über die Resolution ES-11/L.1, mit der die Aggression Russlands gegenüber der Ukraine verurteilt wurde, und am 24. März über die Resolution ES-11/L.2 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine; weist erneut darauf hin, dass kein einziges Land aus der Region gegen die Resolution gestimmt hat; ist der Auffassung, dass dies ein sehr starkes Signal für die allgemeine Unterstützung des Völkerrechts, von Frieden und internationaler Zusammenarbeit in der Region darstellt; bedauert dennoch, dass sich neben China auch Indien, Madagaskar, Mosambik, Laos, Südafrika, Sri Lanka, Tansania und Vietnam entschieden haben, sich beim endgültigen Wortlaut zu enthalten; legt diesen Ländern nahe, ihre Augen nicht vor den tatsächlichen Gegebenheiten in der Ukraine, der offensichtlichen Verletzung des Völkerrechts sowie dem schrecklichen Leid und der Tötung unschuldiger Zivilisten zu verschließen, und fordert sie daher auf, ihren Standpunkt zu überdenken und sich der überwältigenden Mehrheit der internationalen Gemeinschaft bei der klaren Verurteilung des russischen Angriffskrieges anzuschließen und sich an den internationalen Bemühungen zu beteiligen, auf Frieden in der Ukraine hinzuarbeiten und unschuldige Zivilisten zu schützen;

5.

hebt hervor, dass als Voraussetzung dafür, das Ziel der EU einer offenen strategischen Souveränität inmitten des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sowie der zunehmenden vielfältigen Bedrohungen und des Wettstreits unter den Staaten, vor allem den Vereinigten Staaten, Russland und China, zu erreichen, die Einheit der EU sichergestellt werden muss; fordert eine stärkere Geschlossenheit im Rat der Europäischen Union in Bezug auf die Annahme von Maßnahmen, mit denen der antidemokratischen Politik und dem aggressiven Verhalten Chinas entgegengewirkt wird, durch die die Souveränität seiner Nachbarn und die Stabilität der indopazifischen Region gefährdet werden; weist erneut darauf hin, dass der einheitliche Ansatz der EU durch eine pragmatische, prinzipientreue und wertebasierte Außen- und Sicherheitspolitik gestützt werden muss, deren Ziel es ist, soweit möglich mit Partnern zusammenzuarbeiten und bei Bedarf alleine zu handeln, um der strategischen Solidarität und Souveränität der Union nachzugehen, und die mit glaubwürdigen außenpolitischen Instrumenten sowie einer Reform ihrer Beschlussfassungsverfahren einhergehen muss, insbesondere durch einen Übergang zu einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, was eine rasche Reaktion auf ernsthafte Herausforderungen für die Sicherheit erleichtern und für Frieden, menschliche Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und Demokratie sorgen würde; weist darauf hin, dass das zunehmende Engagement der USA im indopazifischen Raum Auswirkungen auf die europäische Sicherheit hat, und bekräftigt daher, dass eine handlungsfähige Europäische Verteidigungsunion erforderlich ist; hebt hervor, dass die EU für die Zusammenarbeit mit den Partnern in der indopazifischen Region und unter Berücksichtigung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ihre strategische Autonomie stärken muss, damit sie ein effektiver globaler Partner sein kann; unterstützt daher das Bestreben, eine Schnelleingreifkapazität zu schaffen;

6.

betont die Entschlossenheit der EU, eine offene, stabile und regelbasierte regionale Sicherheitsarchitektur auf Grundlage der Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des Völkerrechts, einschließlich sicherer Verkehrswege auf den Meeren, Kapazitätsaufbau und einer erweiterten Marinepräsenz auf der Rechtsgrundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), zu fördern; fordert die EU auf, produktive bilaterale Beziehungen mit Partnern in der Region anzustreben, auch mit den afrikanischen Ländern im indopazifischen Raum, und außerdem eng mit anderen liberalen Demokratien und historischen Verbündeten wie der NATO, den USA und dem Vereinigten Königreich zusammenzuarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die gegenüber der Ukraine und einem zunehmend energisch und aggressiv vorgehenden China, um die gemeinsamen regionalen und globalen Herausforderungen für die Sicherheit zu bewältigen; hebt hervor, dass das gemeinsame Ziel der Nachhaltigkeit und des Wohlstands gefördert und der Multilateralismus über die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen gestärkt werden muss; weist darauf hin, dass eine Nichteinhaltung oder eine ausdrückliche Verletzung dieser Werte und Grundsätze negative Auswirkungen auf die wesentlichen wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen der EU sowie auf ihr Engagement im Rahmen bilateraler und regionaler Partnerschaften haben würde, was möglicherweise zu Sanktionen führt;

7.

fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Position und ihren Ruf als glaubwürdiger, zuverlässiger und autonomer globaler Akteur für Frieden inmitten des zunehmenden geopolitischen Wettstreits zwischen globalen und regionalen Mächten im indopazifischen Raum in vollem Umfang zu nutzen; weist erneut darauf hin, dass der Mehrwert des EU-Engagements im indopazifischen Raum in seiner umfassenden Bandbreite an zivilen und militärischen Hilfsmaßnahmen liegt, darunter gut entwickelte nichtmilitärische Beiträge; weist erneut darauf hin, dass die EU über ein großes Netz an diplomatischen Vertretungen verfügt, um den Dialog, Schlichtungen, Konfliktprävention, Konfliktbeilegung, Waffenkontrolle, Entwaffnung, Nichtverbreitung von Kernwaffen und Denuklearisierung sowie rechtliche Lösungen und Fachwissen im Bereich des Multilateralismus und zum Aufbau vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern, das auch zusammen mit Partnern genutzt werden kann, die nach Treu und Glauben handeln; ist der Ansicht, dass das diplomatische und konsularische Netz der Mitgliedstaaten in der Region gestärkt werden muss und die Werte und Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten verteidigt werden müssen; fordert die EU auf, ihre Beiträge in Ländern in der Region und ihre diplomatischen Bemühungen enger mit ihren Werten und Interessen zu verknüpfen; fordert die EU auf, die Kommunikationsbemühungen zur indopazifischen Strategie zu verstärken und Partnerländer in den Umsetzungsprozess einzubeziehen, um die sicherheitspolitischen Beziehungen zu stärken und einen Beitrag zum Erreichen der Ziele zu leisten, die Teil der Strategie sind;

8.

legt der EU nahe, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren indopazifischen Partnern zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Resolutionen 2250, 2419 und 2535 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit mit angemessenen Mittelzuweisungen für eine wirksame Umsetzung zu verstärken; betont, dass die Beteiligung von Frauen an der Friedenssicherung und der Friedenskonsolidierung wichtig sind und einen positiven Mehrwert bieten, auch bei Verhandlungen und Missionen;

Strategische Souveränität auf der Grundlage von Multilateralismus und regelbasierter internationaler Ordnung

9.

ist der Ansicht, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, bei dem es sich um eine offensichtliche Verletzung des Völkerrechts handelt, sowie die Weigerung Russlands, an einem Vermittlungsverfahren teilzunehmen und aufrichtige Verhandlungen zu führen, eine erhebliche Bedrohung für die globale Sicherheit, den weltweiten Frieden und die globale Stabilität sowie für freie und offene See- und Luftwege, die freie und offene Raumfahrt und den freien und offenen Cyberraum darstellen, die für Frieden und die Erhaltung der regionalen und globalen Handelsrouten von grundlegender Bedeutung sind; legt den einschlägigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes nahe, die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die gegenüber der Ukraine auf die indopazifische Politik der EU sowie die möglichen Folgen eines regionalen Konflikts auf die wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen der EU zu analysieren und zu prüfen, wie die EU auf eine sich verschlechternde sicherheitspolitische Lage in der indopazifischen Region reagieren könnte; ist zutiefst besorgt über die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Volkswirtschaften der indopazifischen Länder, insbesondere im Hinblick auf die steigenden Preise für Getreide, Energie und Düngemittel; bekräftigt, dass die EU eine stabilisierende Rolle in der Region einnehmen könnte;

10.

erklärt sich tief besorgt über die rasche Verstärkung der militärischen Präsenz Chinas, einschließlich des kürzlich bekannt gewordenen Tests einer Hyperschallrakete, und sein zunehmend energisches Verhalten, das unter anderem darauf abzielt, seine Gebietsansprüche im Ost- und Südchinesischem Meer voranzutreiben; betont, dass sicherheitskritische Hotspots und ungelöste Probleme wie das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea, die jüngsten Konflikte an der chinesisch-indischen Grenze, die Niederschlagung der Demokratie in Hongkong und Macau, Chinas Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen nach nationalem und internationalem Recht zur Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Minderheiten in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, und die Bedrohung der territorialen Integrität von Taiwan durch China, die sich aufgrund der Militäraktionen ergibt, alle die regionale Sicherheit und Stabilität zusätzlich belasten; verurteilt Chinas Diplomatie der Einschüchterung und seine manipulativen Desinformationskampagnen; erklärt sich ferner besorgt über die zunehmende Präsenz Chinas in anderen strategischen Gebieten wie dem Indischen Ozean, der Region Südpazifik und Ozeanien und dem Arabischen Meer;

11.

weist erneut darauf hin, dass Differenzen in der Vergangenheit die Fähigkeit der EU geschwächt haben, gegenüber China einen gemeinsamen Standpunkt einzunehmen; hebt hervor, dass der Ansatz der EU gegenüber China einheitlich, pragmatisch, breitgefächert und prinzipientreu sein muss, was eine auf den Menschenrechten und dem Völkerrecht basierende Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse und mit globalen Auswirkungen, beispielsweise die Bekämpfung des Klimawandels, den Auftritt als Konkurrenz zu China, wenn es darum geht, Drittländern wirtschaftliche, politische und strategische Alternativen zu bieten, und die Auseinandersetzung mit China sowie mögliche Sanktionen gegen China in Angelegenheiten einschließt, in denen unsere jeweiligen Ansichten erheblich voneinander abweichen, beispielsweise beim Schutz der Werte der EU wie der Wahrung der Demokratie und der Menschenrechte, dem Aussprechen gegen Aggressionen gegenüber unabhängigen Ländern und der Verurteilung der Verursacher solcher Verstöße, darunter die Verantwortlichen für die Tötung unschuldiger Zivilisten durch Kriegshandlungen, wie sie die internationale Gemeinschaft derzeit durch das Vorgehen Russlands in der Ukraine miterlebt;

12.

begrüßt den äußerst zeitnahen neuen Dialog zwischen der EU und den USA über China und die Einrichtung von Konsultationen zwischen der EU und den USA über den indopazifischen Raum und fordert einen koordinierten Ansatz zur Vertiefung der Zusammenarbeit in sicherheitspolitischen Angelegenheiten, auch durch einen transatlantischen parlamentarischen Dialog zur Stärkung multilateraler Einrichtungen und regionaler Organisationen, mit denen die Demokratie gefördert und die demokratische Widerstandsfähigkeit in der indopazifischen Region und darüber hinaus verbessert wird; begrüßt die Absicht der USA, die regionale Stabilität, Widerstandsfähigkeit und Sicherheit zu stärken; begrüßt nachdrücklich die starke Einheit der transatlantischen Gemeinschaft bei der Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und erachtet dies als ein sehr starkes Signal an die gesamte Welt, dass wir unseren Werten verpflichtet und bereit sind, sie bei Bedarf zu verteidigen;

13.

nimmt den jüngsten Abschluss des trilateralen Sicherheitspaktes AUKUS zur Kenntnis; bedauert die mangelnde vorherige Abstimmung bei diesem Vorgang und bekräftigt seine Solidarität mit Frankreich; ist der festen Überzeugung, dass starke, auf gegenseitigem Vertrauen und gegenseitigen Konsultationen beruhende Beziehungen zwischen der EU und Australien für die Stabilität der Region wichtig sind und dass diese weiter gefestigt und nicht durch den Abschluss von AUKUS beeinträchtigt werden sollten; hält AUKUS und QUAD für wichtige Bestandteile der regionalen Sicherheitsarchitektur und betont, dass eine wirksame regionale Sicherheit einen offenen und inklusiven Dialog erfordert, an dem einschlägige regionale, betroffene außerregionale und auch internationale Akteure beteiligt sind; fordert den VP/HR auf, gemeinsam mit den relevanten Partnern Möglichkeiten für die Einrichtung eines dauerhaften Dialogs mit AUKUS und für eine Vertretung auf den Treffen der Mitglieder von QUAD zu untersuchen, auch in nichtmilitärischen Bereichen wie Klimawandel, Technologie, Gesundheit und Handel, um Bemühungen aufeinander abzustimmen und Synergien zwischen unseren jeweiligen Strategien zum indopazifischen Raum zu stärken; betont, dass der Kooperationsrahmen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterentwickelt und gestärkt werden muss, auch mit Blick auf die Außen- und Sicherheitspolitik; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich bisher kein Interesse daran zum Ausdruck gebracht hat;

14.

betont, dass die Konnektivität bei den geopolitischen Beziehungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten eine grundlegende Rolle spielt, und begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des VP/HR zur Strategie mit dem Titel „Global Gateway“, die im Dezember 2021 vorgestellt wurde und die auf eine verstärkte nachhaltige Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Staaten und die Nutzung von Soft Power zur Förderung europäischer Werte und zur Sicherung starker und dauerhafter Partnerschaften abzielt; ist der Auffassung, dass diese Initiative für die Partner der EU im indopazifischen Raum und darüber hinaus eine attraktive Alternative zur chinesischen Konnektivitätsstrategie sein könnte; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Konnektivität wichtig ist, damit die EU und die indopazifische Region mit den neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen Schritt halten können, zu denen unter anderem Herausforderungen hinsichtlich der Cybersicherheit, der digitalen Anbindung und der kritischen Infrastruktur gehören, und ist der Auffassung, dass dies auch Bemühungen umfassen sollte, für die Sicherheit der globalen Internetinfrastruktur, einschließlich Tiefseekabel, zu sorgen; unterstreicht, dass Klimasicherheit und nachhaltige Entwicklung durch Investitionen in die Konnektivität gestärkt werden müssen; fordert eine rasche Umsetzung dieser Strategie im indopazifischen Raum, einschließlich durch die Umsetzung konkreter und sichtbarer Projekte; en

15.

nimmt zur Kenntnis, dass der indopazifische Raum im Strategischen Kompass der EU als eine Region von großem strategischen Interesse für die EU gekennzeichnet ist und dabei auf Grundlage der gemeinsamen Gefahrenabschätzung eine Reihe konkreter Ziele, die es in der Region zu erreichen gilt, und die erforderlichen Fähigkeiten für ihre Verwirklichung festgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die EU ihre gemeinsamen Anstrengungen beim Kompetenzaufbau, insbesondere im maritimen Bereich, weiter verstärken muss, um in der Region sowie international ein glaubwürdiger Sicherheitsakteur zu sein, und dass sie sich gleichzeitig auf Projekte von strategischer Relevanz konzentrieren muss; empfiehlt zudem im Einklang mit dem Strategischen Kompass der EU eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, um die Herausforderungen für die Sicherheit in Bezug auf den indopazifischen Raum zu bewältigen;

Erweiterung der Partnerschaften mit Organisationen und demokratischen Ländern in der Region

16.

bekräftigt, dass die Erweiterung bestehender Partnerschaften mit regionalen Akteuren und der Aufbau neuer Partnerschaften wesentliche Merkmale der Strategie sind; hebt hervor, dass einheitliche Maßnahmen der EU und ihrer traditionellen Verbündeten in der Region entscheidend für das Erreichen von Stabilität sind; begrüßt die Tatsache, dass die EU plant, neben den Dialogen über Weltraumsicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr ihre sicherheits- und verteidigungspolitischen Dialoge mit Partnern zu vertiefen, auch in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Cybersicherheit, Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstung, Kapazitätsaufbau, hybride Bedrohungen, Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie Bekämpfung von störender Beeinflussung und Desinformation, insbesondere über den Austausch bewährter Verfahren, die Verbesserung der strategischen Kommunikation und das Sammeln von Beweisen zur Verbesserung der gemeinsamen Attribution und gemeinsamer Sanktionen, die Stärkung der Klimasicherheit und Reaktionsfähigkeit in Krisen sowie die Sicherstellung einer wirksamen multilateralen Reaktion auf die COVID-19-Krise und künftige globale Gesundheitskrisen; begrüßt ferner die Tatsache, dass die EU den EU-Delegationen in der Region militärische Berater zur Seite stellt, wie sie es in China und Indonesien getan hat;

17.

hebt die langjährige Zusammenarbeit zwischen der EU und dem ASEAN in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten hervor und begrüßt den jüngsten Ausbau der bilateralen Beziehungen zu einer strategischen Partnerschaft; bekräftigt seine Entschlossenheit zur Unterstützung der Zentralität und der inklusiven, multilateralen Architektur des ASEAN; fordert die EU auf, ihre Präsenz in der Region durch eine vertiefte Zusammenarbeit mit dem ASEAN und seinen Mitgliedern zu festigen und zu erweitern; fordert den ASEAN auf, die EU in die Tagung der ASEAN-Verteidigungsminister Plus und in den Ostasien-Gipfel einzubinden; betont, dass parlamentarische Diplomatie bei der Stärkung der Demokratie und der Förderung der Menschenrechte in der Region eine wesentliche Rolle spielt, und fordert daher die Einrichtung einer parlamentarischen Versammlung EU-ASEAN und einen häufigeren und regelmäßigen parlamentarischen Austausch mit der Region, auch anlässlich des Gipfeltreffens in Brüssel im Jahr 2022 zum 45. Jahrestag; betont, dass die EU die Möglichkeit prüfen sollte, mit dem ASEAN Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in Bereichen wie der zivilen Konfliktverhütung, Schlichtung, Friedenskonsolidierung und Aussöhnung durchzuführen, auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen Partnern in Bezug auf diese Maßnahmen;

18.

begrüßt nachdrücklich die enge Abstimmung mit Australien, Japan, der Republik Korea und Neuseeland als Reaktion auf den russischen Krieg gegen die Ukraine und begrüßt den eingehenden Abgleich der EU mit diesen vier Ländern, wenn es um die Sanktionen gegen Russland und Belarus aufgrund ihrer rechtswidrigen und unmenschlichen Handlungen geht; begrüßt den verstärkten Dialog zwischen der NATO und ihren vier indopazifischen Partnern, nämlich Australien, Japan, der Republik Korea und Neuseeland, um bereichsübergreifende Sicherheitsfragen und globale Herausforderungen anzugehen und die gemeinsame Lageerfassung hinsichtlich sicherheitspolitischer Entwicklungen in der euroatlantischen und indopazifischen Region zu verbessern, insbesondere Treffen der Botschafter des Nordatlantikrats der NATO (NAC) und dieser vier asiatisch-pazifischen Länder, allgemein auch als das Format „NAC+4“ bezeichnet; fordert die EU auf, einen ähnlichen Dialog mit den vier asiatisch-pazifischen Partnern aufzubauen; hebt hervor, dass in den vorrangigen Bereichen für die Zusammenarbeit mit Partnern der Kapazitätsaufbau, hybride Bedrohungen, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Krisenreaktionen, Cyberabwehr, Zivilbereitschaft und die Agenda der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit im Mittelpunkt stehen sollten; fordert die NATO auf, ihren Reflexionsprozess 2030 zu nutzen, die Zusammenarbeit mit ihren Partnern zur Verteidigung gemeinsamer Werte, zur Konsolidierung der Demokratie in der Region, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Aufrechterhaltung der regelbasierten internationalen Ordnung zu erweitern und gleichzeitig für eine stärkere Übereinstimmung zwischen den politischen Maßnahmen in Bezug auf China zu sorgen und dabei die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Europäischen Union vollständig zu achten;

19.

begrüßt das Projekt zur Verbesserung der Sicherheitskooperation in und mit Asien und fordert zur Unterstützung seiner Umsetzung einen regelmäßigen Austausch und regelmäßige Studienreisen für Militäroffiziere, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und einen gemeinsamen strategischen Ansatz zu begünstigen;

20.

bekräftigt die Bedeutung der bewährten strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Japan und hebt unsere Partnerschaft in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Konnektivität hervor; stellt fest, dass Japan der einzige Partner im indopazifischen Raum ist, der im Strategischen Kompass der EU ausdrücklich erwähnt wird; begrüßt das Ergebnis des 28. Gipfeltreffens EU-Japan vom 12. Mai 2022, auf dem die Staats- und Regierungschefs ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, die Zusammenarbeit für einen freien und offenen indopazifischen Raum auf der Grundlage gemeinsamer Werte und sich ergänzender Strategien für die Region zu verbessern; stellt fest, dass Japan traditionell Fachwissen und Wissen über die Zusammenarbeit mit Ländern im indopazifischen Raum aufgebaut hat; fordert die EU daher auf, die Zusammenarbeit mit Japan zu intensivieren, um die Zusammenarbeit im Bereich der maritimen Sicherheit in der Region, insbesondere mit dem ASEAN, wirksam zu stärken; begrüßt nachdrücklich die Beteiligung Japans an den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Piraterie im Golf von Aden, indem gemeinsame Manöver mit der EUNAVFOR-Operation Atalanta durchgeführt werden; fordert beide Partner auf, die Zusammenarbeit im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu verstärken und die Zusammenarbeit im Rahmen der GSVP in Bereichen wie der Aufklärung, des Kapazitätsaufbaus und der Cybersicherheit weiterzuentwickeln; begrüßt die Zusage der EU und Japans, mehr Konsultationen im Bereich Abrüstung und Nichtverbreitung zu führen und im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine die Stärkung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen weiter zu fördern; fordert die EU und Japan auf, die Konsultationen im Bereich hybrider Bedrohungen weiter auszuweiten und dazu unter anderem Dialoge zur Bekämpfung von Desinformation und Einmischung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zu führen; begrüßt nachdrücklich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung Japans mit der EU und den USA, wenn es darum geht, auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren und als Reaktion auf diese offensichtliche Verletzung des Völkerrechts Sanktionen zu erlassen; begrüßt die rasche Aufnahme der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und Japan, um die Stabilität der globalen Energiemärkte zu erhalten, und würdigt die Solidarität Japans bei der Versorgung der EU mit Flüssigerdgas zu erschwinglichen Preisen;

21.

fordert die EU auf, ihre strategische Partnerschaft mit Indien weiter zu stärken; begrüßt daher die Zusagen der EU und Indiens im Bereich der Sicherheit und Verteidigung und die jüngste Aufnahme eines Dialogs über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr; fordert beide Parteien auf, ihre operative Zusammenarbeit auf See weiter auszubauen, darunter gemeinsame Seemanöver und Hafenaufenthalte sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung sicherer Verkehrswege auf den Meeren, auch im Rahmen der kürzlich eingegangenen Konnektivitätspartnerschaft zwischen der EU und Indien; fordert die EU und Indien außerdem dazu auf, die gegenseitige Koordinierung und den gegenseitigen Austausch zu verbessern, um die maritime Lageerfassung im indopazifischen Raum zu stärken; begrüßt die Reise von Ursula von der Leyen, Präsidentin der Kommission, vom 24./25. April nach Indien; betont, dass dies ein positiver Schritt hin zur Stärkung künftiger Partnerschaften und zur Vertiefung der bilateralen Zusammenarbeit im indopazifischen Raum ist; stellt fest, dass Indien ein wichtiger Partner beim Aufbau eines maritimen Sicherheitsumfelds ist; bekräftigt, dass die Stabilisierung Zentral- und Südasiens ein vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien sein sollte; bedauert, dass die indische Regierung den rechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine nicht klar verurteilt, und fordert die indische Regierung auf, ihre Position angesichts der eindeutig nachgewiesenen Verstöße Russlands gegen das Völkerrecht zu überdenken; fordert Indien als größte Demokratie der Welt auf, nicht tatenlos zuzusehen, wie die Ukraine, eine der größten europäischen Demokratien, brutalen Angriffen ausgesetzt ist, und fordert die indische Regierung auf, sich gegen die Tötung unschuldiger Zivilisten sowie die revisionistischen und brutalen Handlungen, die Wladimir Putin betreibt, auszusprechen;

22.

betont die historisch tief verankerte Beziehung zwischen der Europäischen Union und Australien, welche auf menschlichen Beziehungen sowie gemeinsamen Werten und Grundsätzen beruht, etwa Frieden und Sicherheit sowie Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts; begrüßt die positiven Entwicklungen in der Sicherheits- und Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und Australien in den vergangenen 10 Jahren und Australiens Engagement in den Krisenbewältigungsoperationen der EU; fordert beide Partner auf, sich besser abzustimmen und Synergien auszubauen, um die Sicherheit und Stabilität im indopazifischen Raum zu fördern, auch im Hinblick auf die Freiheit der Schifffahrt, und Gespräche zu führen, um Bereiche von gemeinsamem Interesse für die künftige Zusammenarbeit in sicherheits- und verteidigungspolitischen Angelegenheiten zu ermitteln; stellt jedoch fest, dass das gegenseitige Vertrauen durch den Mangel an Konsultationen und Informationen zur AUKUS-Vereinbarung beeinträchtigt ist; bringt seinen Wunsch für eine künftige gute gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung zum Ausdruck; begrüßt nachdrücklich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung Australiens mit der EU und den USA, wenn es darum geht, auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren und als Reaktion auf diese offensichtliche Verletzung des Völkerrechts Sanktionen zu erlassen;

23.

ist besorgt über das jüngste Sicherheitsabkommen Chinas mit den Salomonen, das Auswirkungen auf die Sicherheit des indopazifischen Raums haben könnte; betont, dass die mögliche Präsenz der chinesischen Marine auf den Salomonen dazu führen könnte, dass der Zugang Australiens zu Seewegen sowohl zu Handelszwecken als auch zu militärischen Zwecken behindert wird; betont, dass die Freiheit der Schifffahrt in den indopazifischen Gewässern für den Frieden auf globaler und regionaler Ebene von wesentlicher Bedeutung ist, da sie die strategischen Interessen der EU und ihrer Partner wahrt;

24.

begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Korea, auch im Bereich der Sicherheit und Verteidigung, und warnt davor, dass nukleare Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) eine ernsthafte Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie für die weltweiten Bemühungen um Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen darstellen; verurteilt aufs Schärfste, dass die DVRK seit Anfang 2022 ihre Provokationen verschärft und unter anderem am 12. Mai drei ballistische Kurzstreckenraketen aus dem Gebiet Sunan in Pjöngjang und am 25. Mai nach der Abreise von US-Präsident Joe Biden aus der Republik Korea drei ballistische Flugkörper abgefeuert hat; stellt mit Bedauern fest, dass dies der 17. bedeutende Waffentest in diesem Jahr war; betont, dass der Republik Korea bei der Unterstützung der Bemühungen um die vollständige, überprüfbare und unumkehrbare Beendigung des Nuklearprogramms und des Programm für ballistische Raketen der DVRK eine Schlüsselrolle zukommt; fordert den VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, ihre Glaubwürdigkeit und ihr Fachwissen einzusetzen, um diese Bemühungen wirksam zu unterstützen, unter anderem durch die Unterstützung einer friedlichen und diplomatischen Beilegung der Streitigkeiten mit der DVRK in enger Abstimmung mit unseren internationalen Partnern; verurteilt aufs Schärfste die Tests ballistischer Flugkörper und Nuklearversuche der DVRK sowie andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen; fordert die DVRK nachdrücklich dazu auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (UVNV) zügig zu unterzeichnen und zu ratifizieren und wieder zur Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und des umfassenden Sicherungsabkommens der Internationalen Atomenergie-Organisation zurückzukehren und gleichzeitig das dazugehörige Zusatzprotokoll in Kraft zu setzen; hebt hervor, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Korea im Bereich der Cybersicherheit als wirksames Instrument erwiesen hat, um Cyberangriffen aus der DVRK und anderen Ländern der Region entgegenzuwirken; fordert sowohl die EU als auch die Republik Korea auf, die gemeinsamen Anstrengungen bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität und dem Aufbau einer resilienten Infrastruktur auszubauen; fordert die EU und die Republik Korea auf, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Raumfahrtpolitik und -technologie zu vertiefen; begrüßt nachdrücklich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Republik Korea mit der EU und den USA, wenn es darum geht, auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren und als Reaktion auf diese offensichtliche Verletzung des Völkerrechts Sanktionen zu erlassen;

25.

hält Taiwan für einen wichtigen Partner und demokratischen Verbündeten im indopazifischen Raum und befürwortet nachdrücklich seinen demokratischen Weg; betont die enge Unterstützung und Freundschaft der EU zu Taiwan und lehnt auch angesichts des russischen Krieges gegen die Ukraine nachdrücklich sämtliche Versuche der chinesischen Propaganda ab, Parallelen zwischen dem russischen Krieg in der Ukraine und der allgemeinen Sicherheitslage Taiwans zu ziehen, da sich diese Situationen erheblich voneinander unterscheiden, sowohl historisch als auch hinsichtlich einer Analyse der Rolle Taiwans im regionalen und globalen Kontext; begrüßt die positive Rolle, die Taiwan bei der Förderung des Friedens und der Sicherheit in der indopazifischen Region und speziell in der Taiwanstraße spielt; hebt hervor, dass eine engere Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern stattfinden muss, um Frieden und Stabilität in der Taiwanstraße zu erhalten; bekräftigt, dass die Beziehung zwischen China und Taiwan konstruktiv durch Dialoge aufgebaut werden sollte, ohne Zwang oder Destabilisierungstaktiken von beiden Seiten; betont, dass es gegen jegliche einseitige Handlung ist, die den Status quo der Taiwanstraße untergraben könnte, und bekräftigt, dass eine Änderung an den Beziehungen beiderseits der Taiwanstraße nicht gegen den Willen der taiwanischen Bürgerinnen und Bürger erfolgen darf; fordert die EU auf, die bestehende Partnerschaft mit Taiwan zu erweitern, um die gemeinsamen Werte wie Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung in der indopazifischen Region zu fördern, bei Themen wie sicheren Verkehrswegen auf den Meeren sowie offenem und sicherem Luftraum zusammenzuarbeiten und sich an gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu beteiligen; befürwortet die enge Zusammenarbeit zwischen einschlägigen europäischen und taiwanischen Einrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und Studiengruppen und bekräftigt seine Unterstützung für die Beteiligung Taiwans in internationalen Organisationen als beobachtendes Mitglied, darunter die Weltgesundheitsorganisation; begrüßt nachdrücklich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung Taiwans mit der EU und den USA, wenn es darum geht, auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren und als Reaktion auf diese offensichtliche Verletzung des Völkerrechts Sanktionen zu erlassen;

26.

begrüßt die positive Rolle, die Neuseeland für den regionalen Frieden und die regionale Sicherheit spielt; begrüßt, dass der Schwerpunkt bei der Partnerschaftsvereinbarung für Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland vor allem auf der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen liegt, auch zur Bewältigung einer geschwächten wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, die einen wichtigen Risikofaktor für die Sicherheit darstellt; begrüßt den Beitrag Neuseelands zu EU-Missionen wie der EUNAVFOR-Operation Atalanta; begrüßt die vom Gemischten Ausschuss jüngst getroffene Entscheidung, weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit im indopazifischen Raum zu prüfen, insbesondere in Bereichen der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, und den Austausch zur Bekämpfung von Terrorismus, gewaltorientiertem Extremismus und terroristischen Online-Inhalten sowie ausländischen Eingriffen und Desinformation zu verstärken; sieht erwartungsvoll der Zusammenarbeit hinsichtlich der Achtung des Völkerrechts in der Region entgegen; begrüßt nachdrücklich die enge Zusammenarbeit und Abstimmung Neuseelands mit der EU und den USA, wenn es darum geht, auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren und als Reaktion auf diese offensichtliche Verletzung des Völkerrechts Sanktionen zu erlassen;

27.

fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit den pazifischen Staaten sowohl durch das Forum der pazifischen Inseln als auch durch das Abkommen zwischen der EU und der OAKPS auszubauen; regt an, die neue Paritätische Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU und insbesondere seine regionale Parlamentarische Versammlung EU-Pazifik in die indopazifische Strategie der EU einzubinden;

28.

hebt den wichtigen Beitrag der indopazifischen Partner zu den GSVP-Missionen und -Operationen der EU durch Rahmenbeteiligungsabkommen mit Australien, Neuseeland, der Republik Korea und Vietnam sowie dessen mögliche Erweiterung hervor und fordert den Abschluss weiterer Rahmenbeteiligungsabkommen mit Partnerländern; begrüßt die Bemühungen der indopazifischen Partner beim Aufbau ihrer eigenen Kapazitäten zur Friedenssicherung;

29.

fordert die EU auf, gleich gesinnte indopazifische Partner dazu anzuhalten, sich an ausgewählten Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen, vorausgesetzt die Beteiligung von Drittländern bildet die Ausnahme und wird auf der Grundlage einer vereinbarten Reihe von politischen, inhaltlichen und rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Einzelfall beschlossen; betont, dass eine solche Zusammenarbeit im strategischen Interesse der EU liegen könnte, unter anderem in Bezug auf die Bereitstellung von technischem Fachwissen oder zusätzlicher Kapazitäten, und zur Verbesserung der Interoperabilität und Kohärenz führen könnte, insbesondere im Fall von strategischen Partnern wie indopazifischen Demokratien;

30.

begrüßt die Erklärung der Außenminister der G7 vom 14. Mai 2022, in der betont wird, dass ein freier, offener und inklusiver indopazifischer Raum wichtig ist, in dem die Werte der Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Grundsätze Anwendung finden, territoriale Integrität herrscht und Streitigkeiten friedlich und inklusiv beigelegt werden; unterstützt nachdrücklich die Zusage der G7-Länder, auf dieses Ziel hinzuarbeiten, indem sie die regelbasierte internationale Ordnung schützen und fördern, die regionale Konnektivität verbessern und die nationale Widerstandsfähigkeit stärken;

Freiheit der globalen Gemeingüter: die wesentliche Grundlage für Beziehungen zwischen der EU und dem indopazifischen Raum

Dimension der Gefahrenabwehr im Seeverkehr

31.

betont, dass die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Freiheit der Schifffahrt, die im Einklang mit dem Völkerrecht gewährleistet werden muss, und insbesondere das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zu den größten Herausforderungen im indopazifischen Raum gehören; fordert mehr außenpolitische Maßnahmen der EU, insbesondere diplomatische Bemühungen, um die Rechtsstaatlichkeit auf See zu stärken und die maritime Zusammenarbeit mit Ländern im indopazifischen Raum auszubauen; fordert alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zu ratifizieren; würde auch die Einrichtung eines systematischen und koordinierten Rahmens begrüßen, darunter gemeinsame Manöver, Hafenaufenthalte und Bemühungen um die Bekämpfung von Piraterie, die die Marinediplomatie voranbringen und zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr beitragen würden;

32.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen maritimen Kapazitäten in der Region in koordinierter und autonomer Weise auszubauen, auch durch das Ausloten von Möglichkeiten, eine ständige und ernstzunehmende europäische Flottenpräsenz im Indischen Ozean sicherzustellen; betont, dass die Rolle der EU als wirksamer Garant für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr gestärkt werden muss, und betont, dass über eine Auswahl der relevantesten und dringendsten Herausforderungen gesprochen und entschieden werden muss, die realistischerweise mit Unterstützung der EU in enger Zusammenarbeit mit Partnern in der Region angegangen werden können; hebt die Tatsache hervor, dass Frankreich der einzige Mitgliedstaat mit einer ständigen militärischen Präsenz im Indischen Ozean ist; begrüßt die Tatsache, dass die Niederlande und Deutschland Fregatten in die Region gesendet haben; betont, dass in Zukunft mehr Marinemissionen durchgeführt werden könnten und benötigt werden, unter anderem auf EU-Ebene, die in ein koordiniertes und umfassendes Konzept für die regionale Sicherheit eingebunden sind; begrüßt die gemeinsamen Seemanöver, die im Rahmen der EUNAVFOR-Operation Atalanta bisher mit Japan, der Republik Korea, Indien, Vietnam, Oman und Dschibuti durchgeführt wurden, und befürwortet die Erweiterung solcher gemeinsamen Manöver; betont, dass die EUNAVFOR-Operation Atalanta bei der Marinediplomatie eine wichtige Rolle spielt; begrüßt ihren umfassenden Beitrag zur regionalen Sicherheit im Indischen Ozean, insbesondere durch den erfolgreichen Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms und durch die Eindämmung von Piraterie, und begrüßt die Synergien, die mit EUCAP Somalia und EUTM Somalia geschaffen werden; lobt auch die Zusammenarbeit mit Neuseeland und der US-Marine sowie die Arbeiten, die gemeinsam mit der NATO-Operation Ocean Shield und der Operation AGENOR, der militärischen Komponente der von Europa geführten Initiative zur maritimen Lageerfassung in der Straße von Hormuz (EMASOH), durchgeführt werden; fordert die Meeresanrainer unter den Mitgliedstaaten auf, die militärischen Fähigkeiten ihrer Marine zu stärken, um die Präsenz und Außenwirkung der EU in der weltweiten Seeschifffahrt zu verbessern, und fordert die EU auf, den räumlichen Geltungsbereich der EUNAVFOR-Operation Atalanta im Indischen Ozean zu erweitern; fordert die Mitgliedstaaten, die ihre Flottenpräsenz im indopazifischen Raum bereits erhöht haben, auf, ihren Ansatz in den EU- Foren abzustimmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) getroffene Entscheidung, die Umsetzung des Konzepts der koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean einzuleiten, indem ein maritimer Raum von Interesse eingerichtet wird, der das Gebiet von der Straße von Hormuz bis zu den südlichen Tropen und von nördlich des Roten Meeres in Richtung des Zentrums des Indischen Ozeans umfasst, aufbauend auf den jeweiligen Ressourcen der Mitgliedstaaten; fordert starke Synergien mit EU NAVFOR Atalanta; begrüßt die zügige Einrichtung der EUTM Mosambik;

33.

weist erneut darauf hin, dass eine wirksame Gefahrenabwehr im Seeverkehr eine breitere Vision der maritimen Stabilität erfordert, bei der Probleme an Land in Bezug auf Korruption, Rechtsstaatlichkeit, Ursachen der illegalen Fischerei, den Handel mit illegalen Drogen, Waffen und Menschen sowie Piraterie und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf kommerzielle und industrielle maritime Tätigkeiten, einschließlich der Extraktion fossiler Brennstoffe, Berücksichtigung finden; fordert die EU auf, sich mit diesen Problemen parallel zu traditionelleren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu befassen;

34.

begrüßt die gemeinsamen Schiffsaktivitäten und fordert die EU und die indopazifischen Partner auf, weiterhin auf bestehende maritime Kooperationsrahmen zu bauen; fordert die EU auf, mit ihren Partnern die Möglichkeit der Einrichtung eines Überwachungssystems für Verletzungen des internationalen Seerechts im indopazifischen Raum zu prüfen; betont den Mehrwert des Engagements in regionalen Kooperationsforen für die EU, wie den Hochrangigen Dialog über Maritime Sicherheitskooperation EU-ASEAN, das Asien-Europa-Treffen und der ASEAN Regional Forum;

35.

fordert die EU auf, ihre maritime Präsenz um erweiterte Programme zum maritimen Kapazitätsaufbau für gleich gesinnte Partner zu ergänzen, auch durch die fortgesetzte Umsetzung der Projekte CRIMARIO I und II im Rahmen des Programms zum Schutz strategisch wichtiger Seeverkehrswege der EU und durch die Ausweitung der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Erweiterung der maritimen Lageerfassung und des Informationsaustauschs; fordert die EU auf, die Möglichkeit zu bewerten, den räumlichen Geltungsbereich von CRIMARIO auf den Südpazifik auszuweiten;

36.

weist auf die Tatsache hin, dass die Steuerung der Fangtätigkeiten ein relevanter Aspekt der Meeresumwelt ist; fordert die EU nachdrücklich auf, die Meerespolitik in der Region und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen durch die Umsetzung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und ihre Beteiligung an der regionalen Bestandsbewirtschaftung weiter zu fördern; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit gleich gesinnten internationalen Partnern bei der Bekämpfung der Überfischung, der Überkapazitäten und der illegalen, ungemeldeten unregulierten Fischerei im indopazifischen Raum zu stärken und die Steuerung der Fangtätigkeiten systematisch in die Agenda von Dialogen mit ihren indopazifischen Partnern über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr aufzunehmen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fischer im indopazifischen Raum in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation weiter zu fördern; fordert die Kommission auf, bei der nächsten Aktualisierung ihrer Mitteilung über die internationale Meerespolitik, die im Jahr 2022 vorgelegt werden soll, den Aspekten Sicherheit und Verteidigung besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

Die Technologie-, Cyberraum-, Luft- und Weltraumdimension

37.

hebt die Bedeutung von Informationen und Cybersicherheit als Bestandteil der kritischen Infrastruktur der Weltwirtschaft und zum Schutz der Demokratien vor Desinformation und böswilligen Angriffen hervor; begrüßt die Bemühungen der EU um eine weitere Ausweitung der Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau der Partner in der Region im Bereich Cyberkriminalität und Cyberwiderstandsfähigkeit; fordert die EU und die indopazifischen Partner auf, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von hybriden Bedrohungen, einschließlich Desinformationskampagnen, zu verbessern; hebt hervor, dass sich die EU mit gleich gesinnten indopazifischen Partnern in Bezug auf die kollektive Attribution und Mechanismen abstimmen muss, die darauf abzielen, Beweismaterial und Informationen weiterzugeben, die als Grundlage für den Erlass von Cybersanktionen dienen würden; fordert die EU und die NATO auf, ihre jeweiligen Strategien, die angemessene Reaktionen auf Cyberangriffe aus der Region bieten sollen, aufeinander abzustimmen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Herausforderung der Desinformation auf ähnliche Weise anzugehen wie Desinformationen, die aus der östlichen Region der EU stammen; empfiehlt, ein unabhängiges strategisches Kommunikationszentrum der EU für die indopazifische Region einzurichten, das über eigenes Personal und eigene Ressourcen verfügt, die in eine EU-Delegation in der Region eingebunden sind;

38.

begrüßt die Zusammenarbeit, die zwischen der EU und einer Reihe von indopazifischen Ländern bei der Cybersicherheit und Verteidigung aufgenommen wurde; fordert die EU auf, die Einrichtung eines EU-Netzes zur Cyberdiplomatie zu beschleunigen, mit dem die Vorschriften zur Cybersicherheit und die Rechtsrahmen in der Region gefördert werden sollen; fordert die EU und gleich gesinnte indopazifische Länder auf, einen regelbasierten, freien, offenen und sicheren Cyberraum zu fördern, die internationale Regulierung des Cyberraums unter anderem durch das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität zu stärken und die Initiativen im Rahmen der Vereinten Nationen zu fördern;

39.

fordert die EU nachdrücklich dazu auf, regionale und globale Partnerschaften mit regionalen demokratischen Herstellern kritischer Technologien mit dem Ziel einzugehen, auf ein globales Bündnis von technologieorientierten Demokratien hinzuarbeiten, um faire, offene und werteorientierte Normen und Standards für eine regelbasierte, ethische und auf den Menschen bezogene Nutzung von Technologien festzulegen, die die Privatsphäre der einzelnen Nutzer achten, insbesondere im Hinblick auf künstliche Intelligenz und die Steuerung des Internets; fordert eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der EU und den Ländern des indopazifischen Raums, wenn es darum geht, auf mögliche Belastungen der globalen Lieferketten infolge internationaler Sanktionen gegen russische Unternehmen und Wirtschaftszweige zu reagieren; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit demokratischen indopazifischen Partnern bei der Ausarbeitung globaler Normen zur militärischen Nutzung von künstlicher Intelligenz und ein globales Verbot von vollständig autonomen Waffensystemen; fordert einen koordinierten, europaweiten strategischen Ansatz für die Region, um die Versorgung mit kritischen Technologien und Materialien zu sichern und die Fähigkeit der demokratischen Partner zu ihrer Herstellung zu stärken; fordert sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene strenge Anforderungen für den Erwerb solcher Technologien durch nicht-demokratische Staaten in der Region, zum Beispiel China;

40.

fordert den nicht diskriminierenden und ungehinderten Zugang zum Luftraum auf der Grundlage der vollständigen Achtung des Völkerrechts; unterstützt das Bekenntnis zum offenen und freien Verkehr durch Initiativen wie das umfassende Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN);

41.

hebt die wachsende Bedeutung der Weltraumdimension im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Sicherheit hervor; erklärt sich besorgt über die zunehmende Entwicklung und Verbreitung von Weltraumwaffen, durch die sich die Gefahr eines Wettrüstens erhöht; betont, dass die regionale und globale Zusammenarbeit und der Dialog in Bezug auf Weltraumthemen erweitert werden müssen, unter anderem über das Büro für Weltraumfragen der Vereinten Nationen, damit eine Deeskalation von Spannungen erfolgt und die Bewaffnung im Weltraum verhindert wird; fordert die EU auf, auf der erfolgreichen Zusammenarbeit mit der Republik Korea und Japan im Bereich der Raumfahrtpolitik und -technologie aufzubauen und mit anderen regionalen Partnern hinsichtlich der Weltraumkompetenzen und -technologien eine Zusammenarbeit aufzunehmen;

Nichttraditionelle sicherheitspolitische Herausforderungen

42.

betont, dass die Bekämpfung von gewaltorientiertem Extremismus und gewaltorientierter Propaganda für die EU und die Länder im indopazifischen Raum sowie für die internationale Gemeinschaft von gemeinsamem Interesse ist; fordert die EU auf, ein Projekt zur Prävention und Bekämpfung von gewaltorientiertem Extremismus (PCVE) einzurichten, das Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber gewaltorientiertem Extremismus wie eine einheitliche Plattform zur Bekämpfung von Extremismus in der indopazifischen Region umfasst; fordert die EU und gleich gesinnte indopazifische Partner auf, die Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten bei der Terrorismusbekämpfung zu stärken, auch durch intensivere akademische Austäusche; betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen Europol und Aseanapol sowie zwischen Europol und den nationalen Strafverfolgungsbehörden zu fördern, um den Austausch von bewährten Verfahren und von Fachwissen in wichtigen Interessensbereichen wie der Terrorismusbekämpfung, der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, dem Menschenhandel, dem illegalen Waffenhandel und der Schleuserkriminalität zu erleichtern; weist darauf hin, dass der Menschenhandel im indopazifischen Raum weiterhin ein Problem darstellt; fordert die EU auf, regionale Partner bei der Umsetzung des Protokolls der Vereinten Nationen über Menschenhandel und regionale Initiativen wie das ASEAN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Menschenhandel, insbesondere Frauen- und Kinderhandel, zu unterstützen;

43.

fordert eine engere Zusammenarbeit mit den indopazifischen Ländern bei der Bewältigung von Herausforderungen für die Sicherheit, die nach der Übernahme durch die Taliban von Afghanistan ausgehen, einschließlich Terrorismus, Drogen- und Menschenhandel, wobei auch die humanitäre Krise und die Gefährdung der menschlichen Sicherheit anzugehen sind;

44.

hebt hervor, dass die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen und die rasche Entwicklung sowie der schnelle Einsatz eines neuen, technologisch fortschrittlichen nuklearen Potenzials und entsprechender Raketentechnologien in der indopazifischen Region weiterhin umfassenden Anlass zur Sorge in Bezug auf die regionale und globale Sicherheit geben; erklärt sich zutiefst besorgt über die anhaltende Aushöhlung der Architektur für Abrüstung und Rüstungskontrolle; fordert die EU und gleich gesinnte Partnerländer nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Nichtverbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen auszuweiten und die Umsetzung und Allgemeingültigkeit des Vertrags über den Waffenhandel in der indopazifischen Region zu unterstützen; fordert die EU auf, sich mit gleich gesinnten Partnern in Bezug auf die Aufnahme intensiver diplomatischer Beziehungen zu China abzustimmen und dabei die laufende Modernisierung seines Kernwaffenbestands, einschließlich nuklearfähiger Hyperschallraketen, zu berücksichtigen, um ein allgemeingültiges neues Rüstungskontrollsystem sowie eine wirksame Architektur für Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Nachfolge für den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme und den neuen Vertrag über die Verminderung strategischer Waffen, der im Jahr 2026 ausläuft, und somit die internationalen Sicherheitsinteressen der EU zu schützen; fordert, dass bestehende internationale Verträge über Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen und entsprechende Instrumente beibehalten und aufrechterhalten werden; fordert die Staaten, die nicht Teil des Vertragsrahmens über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind und die Atomwaffen besitzen, auf, von der Verbreitung militärischer Nukleartechnologie abzusehen und dem Vertrag beizutreten; lobt die Initiative der Europäischen Union für Exzellenzzentren für chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken), die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit finanziert wird, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Schulungen für unsere indopazifischen Partner verstärkt fortzusetzen und ihren Kapazitätsaufbau noch stärker zu unterstützen; befürwortet den Vertrag über die Südostasiatische Kernwaffenfreie Zone (SEANWFZ) als Region, die frei von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen ist, und insbesondere das Ziel, die nukleare Abrüstung voranzutreiben;

45.

weist darauf hin, dass die indopazifische Region stark vom Klimawandel betroffen ist, was ernsthafte Herausforderungen für die Sicherheit mit sich bringt; bestärkt die Partner der EU im indopazifischen Raum darin, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den im Rahmen des Übereinkommens von Paris festgelegten Zielen zu verstärken und fordert die EU auf, diese Partner beim Erreichen geringerer Emissionen und der Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels zu unterstützen und ihre Kapazitäten zur Bewertung, Vorhersage und Steuerung von klimabedingten Sicherheitsrisiken zu erhöhen; fordert die EU auf, klimabedingten Sicherheitsrisiken auf der Agenda der strategischen Zusammenarbeit zwischen der EU und den indopazifischen Ländern Vorrang einzuräumen und den Fahrplan der EU im Bereich Verteidigung und Klimaschutz bei ihrem Einsatz in der Region vollständig umzusetzen;

46.

begrüßt den Plan der EU, ihr Engagement in der indopazifischen Region in Bezug auf Kapazitäten für humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe zu verstärken; fordert die EU und ihre indopazifischen Partner auf, die Katastrophenvorbeugung und -resilienz zu einer Priorität zu machen und die Umsetzung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015–2030 zu beschleunigen;

o

o o

47.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1)  ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 40.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0504.

(4)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 170.

(5)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 240.

(6)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 117.

(7)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 172.

(8)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 44.

(9)  ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 109.

(10)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 341.

(11)  ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 102.

(12)  ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 74.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/48


P9_TA(2022)0225

Inseln der EU und Kohäsionspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu den Inseln der Europäischen Union und Kohäsionspolitik: aktuelle Situation und zukünftige Herausforderungen (2021/2079(INI))

(2022/C 493/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 174, 175 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (2),

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der 40. Jahreshauptversammlung der Inselkommission der Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas (CRPM) vom 15. April 2021,

unter Hinweis auf das Siebte Umweltaktionsprogramm (UAP) und die darin enthaltenen Konzepte;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2020 über die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2030,

unter Hinweis auf die für seinen Ausschuss für regionale Entwicklung durchgeführte Studie mit dem Titel „Islands of the European Union: State of play and future challenges“, (Inseln der Europäischen Union: Ausgangslage und Herausforderungen für die Zukunft), veröffentlicht im März 2021,

unter Hinweis auf die für seinen Ausschuss für regionale Entwicklung durchgeführte Studie mit dem Titel „Kohäsionspolitik und Klimawandel“, veröffentlicht im März 2021,

unter Hinweis auf das Aufbauinstrument NextGenerationEU,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der 26. Konferenz der Präsidenten der Gebiete in äußerster Randlage, die am 18. November 2021 in Ponta Delgada unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 10. Dezember 2020 zum Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung einer erneuerten Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf die am 7. Dezember 2021 im Rat erzielte Einigung auf eine allgemeine Ausrichtung zur Aktualisierung der EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zu dem 7. Bericht der Kommission über die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Thema „Der europäische Grüne Deal“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2021 zum Thema „Eine stärkere Partnerschaft mit den EU-Gebieten in äußerster Randlage“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (9),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2020 für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen im Kontext der Mittelmeerinseln,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0144/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Inselregionen der EU schätzungsweise mehr als 20 000 000 Einwohner (4,6 % der Gesamtbevölkerung der Union) stellen; in der Erwägung, dass die europäische Inselbevölkerung sich auf etwa 2 400 Inseln in 13 Mitgliedstaaten verteilt;

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Inseln mit einer erheblichen Anzahl struktureller Probleme bereits weitgehend als Regionen der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-2- oder NUTS-3-Regionen) eingestuft sind;

C.

in der Erwägung, dass Inseln häufig mehrere und dauerhafte natürliche Nachteile aufweisen, wie geringe Größe, überwiegend geringe Bevölkerungsdichte, demografische Herausforderungen wie ein saisonaler Bevölkerungsdruck, stark eingeschränkte Märkte, doppelte Insellage (als Insel und Teil eines Archipels), eine schwierige Topographie, die der von Bergregionen sehr ähnlich ist, Abhängigkeit vom See- und Luftverkehr sowie Abhängigkeit von einer kleinen Anzahl von Produktionsbereichen;

D.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel nicht alle Länder und Regionen gleichermaßen betrifft, sondern sich besonders auf strukturschwache Regionen auswirkt, wodurch bestehende territoriale und soziale Ungleichheiten verstärkt werden; in der Erwägung, dass ländliche und abgelegene Regionen und Regionen in äußerster Randlage, einschließlich Inseln, am stärksten von Abwanderung betroffen sind, wobei in erster Linie junge Menschen und Frauen diese Gebiete verlassen, wodurch der Anteil der dort lebenden älteren Menschen ansteigt, was das Risiko einer sozialen Isolation erhöhen kann;

E.

in der Erwägung, dass die besonderen Merkmale der Inseln in Artikel 174 AEUV anerkannt werden, und in der Erwägung, dass die konkrete Anwendung dieses Artikels speziell auf die Inselgebiete der EU nach wie nicht stattfindet; in der Erwägung, dass diesen Merkmalen in der EU-Politik Rechnung getragen werden sollte, insbesondere durch die Ausarbeitung einer speziellen Strategie, eines europäischen Aktionsplans und einer Agenda für die Inselpolitik mit klar definierten Handlungsprioritäten;

F.

in der Erwägung, dass die Inselregionen insgesamt vergleichsweise weniger entwickelt sind als die kontinentalen Regionen ihrer Mitgliedstaaten und ein niedrigeres Pro-Kopf-BIP aufweisen als letztere;

G.

in der Erwägung, dass drei Mitgliedstaaten der EU Inseln sind;

H.

in der Erwägung, dass die physische Trennung von Inseln und ihre Entfernung vom Festland zu zusätzlichen Einschränkungen führt, unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, in Bezug auf nachhaltige Verkehrsverbindungen und Mobilität, die Einfuhr von Rohstoffen und Verbrauchsgütern, den Zugang der Inselproduktion zu benachbarten Außenmärkten, im Bereich der Bildung, Gesundheitsversorgung, Wirtschaftstätigkeiten, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung sowie der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen; in der Erwägung, dass diese geografische Trennung den ökologischen Wandel dieser Gebiete hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft erheblich erschwert;

I.

in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zu hochwertiger und inklusiver Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung sowie zu Informationen über Kompetenzen, Ressourcen und deren Bedarf, zu Beratung, Bildung und Berufsbildung für alle Menschen, einschließlich Menschen, die in dünn besiedelten und entvölkerten ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz von wesentlicher Bedeutung ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU für die Gebiete in äußerster Randlage, die in großer Mehrheit Inseln sind, gemäß Artikel 349 AEUV spezifische Maßnahmen erlassen muss, die darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der gemeinsamen Politik der EU auf diese Regionen festzulegen, insbesondere in Bereichen wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Landwirtschaft und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen; in der Erwägung, dass spezifische Maßnahmen in all diesen Bereichen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU beitragen;

K.

in der Erwägung, dass Saisonarbeitskräfte und entsandte Arbeitnehmer während der COVID-19-Pandemie häufig nicht über eine grundlegende Gesundheitsversorgung, angemessene Unterkünfte und persönliche Schutzausrüstung verfügten und auch nicht angemessen informiert wurden; in der Erwägung, dass sie häufig nur unzureichenden oder gar keinen Zugang zu den Sozialschutzsystemen in den Aufnahmemitgliedstaaten hatten, was auch Krankengeld und Kurzzeitarbeitslosenprogramme einschließt; in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in hohem Maße von den verfügbaren Verkehrsmitteln abhängt und die Arbeitnehmer von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage der Union daher besonders hart getroffen sind;

L.

in der Erwägung, dass die langfristigen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und kulturellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Inselgebiete der EU von besonderer Bedeutung sind und dass der Aufschwung in Europa auch die Inseln erreichen muss und zu keinen neuen regionalen Disparitäten führen darf; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass die Volkswirtschaften der Inseln sehr anfällig für solche Ereignisse sind;

M.

in der Erwägung, dass die oft hohen Arbeitslosenquoten auf den Inseln, die tendenziell höher sind als auf dem Festland, durch die COVID-19-Krise noch erheblich verschärft wurden, wovon insbesondere junge Menschen betroffen sind;

N.

in der Erwägung, dass die Inseln und Gebiete in äußerster Randlage dem Klimawandel in besonderem Maße ausgesetzt sind und von einem Anstieg des Meeresspiegels und Küstenerosion, der Erwärmung und Versauerung der Meere und Ozeane sowie der zunehmenden Häufigkeit und Gewalt von Naturkatastrophen wie Zyklonen, Vulkanausbrüchen, Waldbränden und Stürmen, Überschwemmungen, Dürren und den Problemen der Wüstenbildung betroffen sind, die sich negativ auf die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelversorgung auswirken und vielfältige wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verursachen können; in der Erwägung, dass sie ausgezeichnete Laboratorien für verschiedene ökologische Übergangsprozesse sein können und viele von ihnen Energieautonomie durch erneuerbare Energien anstreben;

O.

in der Erwägung, dass die Inseln über viele Werte verfügen, deren Potenzial sich besser entfalten sollte;

P.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt und Ökosysteme der Inseln außergewöhnlich reich sind; in der Erwägung, dass die Ökosysteme auf Inseln durch die Auswirkungen des Klimawandels besonders gefährdet sind und geschützt werden müssen;

Q.

in der Erwägung, dass das Binnenland auf vielen Inseln in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Zugänglichkeit von Dienstleistungen hinter den Küstenregionen zurückbleibt;

R.

in der Erwägung, dass die größtenteils kleinen landwirtschaftlichen Betriebe auf den Inseln durch ihre Abgelegenheit, Insellage und Umweltbedingungen, die Abhängigkeit von Energie vom Festland, die begrenzte Vielfalt der Produktion aufgrund lokaler und klimatischer Bedingungen und eine starke Abhängigkeit von lokalen Märkten sowie durch die Klimakrise, die Umweltzerstörung, den Verlust an biologischer Vielfalt und den Mangel an grundlegenden Infrastrukturen wie Straßen, Wasserversorgung, Abfallwirtschaft, digitale und Gesundheitsinfrastruktur benachteiligt sind; in der Erwägung, dass diese strukturellen Schwierigkeiten häufig dadurch verschärft werden, dass die Dienste von allgemeinem Interesse nicht vollständig entwickelt sind;

S.

in der Erwägung, dass Inseln, insbesondere in Gebieten in äußerster Randlage, sehr anfällig für wirtschaftliche und soziale Krisen sowie für Naturkatastrophen wie extreme Wetterereignisse und vulkanische Aktivität sind; in der Erwägung, dass Inseln aufgrund ihrer geografischen Isolation und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Grundversorgung — beispielsweise mit Brennstoff oder Wasser — durch die Festlandsgebiete stärker unter Problemen wie der COVID-19-Pandemie zu leiden haben, wodurch sich besondere Schwierigkeiten für Landwirte ergeben; in der Erwägung, dass die Inselgebiete mehr als 80 % der biologischen Vielfalt in der Union ausmachen, viele der endemischen Arten Europas beherbergen, sogar ein Rückzugsgebiet für Arten, die vom Aussterben bedroht sind, bieten können, zugleich lebenswichtige Winterquartiere, Rastplätze und Durchgangspunkte für Zugvögel, Säugetiere und Wirbellose darstellen sowie ein geschätzter Teil der Landschaft und der Umwelt sind, der eines besonderen Schutzes bedarf;

T.

in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der sozioökonomischen Entwicklung der Inseln auf Sektoren basiert, die von einer starken Saisonalität geprägt sind, wie dies in der Landwirtschaft und im Tourismus der Fall ist; in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe in den Inselregionen besonders unter einer geringen Wettbewerbsfähigkeit leiden, weil sie hohe Transportkosten tragen müssen und nicht von Skaleneffekten profitieren können, da Land auf vielen Inseln eine knappe Ressource ist; in der Erwägung, dass sich die Inseln der EU an die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals ist, halten müssen, um faire, gesunde und umweltfreundliche Lebensmittelsysteme zu entwickeln; in der Erwägung, dass diese Gebiete aufgrund der Konkurrenz aus Drittländern, die häufig nicht die gleichen Produktionsstandards im Bereich Umwelt und Lebensmittelsicherheit einhalten und viel niedrigere Arbeitskosten haben, erheblich benachteiligt sein können;

U.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ auf die Agrarproduktion der EU in diesen Gebieten aufgrund ihrer schwachen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Einfuhren aus dem Ausland und der Herausforderungen, denen sie bei der Diversifizierung ihrer Produktion gegenüberstehen, schwerwiegende Folgen haben können;

V.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt im Meer und auf den Inseln weitgehend endemisch und daher empfindlicher ist; in der Erwägung, dass die Meeres- und Küstenverschmutzung sowie die Überfischung und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei, die sich verstärkt auf die Umwelt der Inseln auswirkt und sehr schwerwiegende Folgen für die Beschäftigung, die handwerkliche Fischerei und die lokalen Gemeinschaften hat, den Inseln Anlass zur Sorge geben können;

W.

in der Erwägung, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln das Potenzial haben, in strategisch wichtigen Bereichen wie etwa saubere Energie, biologische Vielfalt und Ökotourismus zu einer nachhaltigen Zukunft für Europa beizutragen;

Merkmale und Besonderheiten der Inseln der Europäischen Union

1.

erkennt an, dass eine Insellage einen dauerhaften strukturellen Nachteil darstellt; weist darauf hin, dass aus diesem Grund integrative Strategien entwickelt werden müssen, die es den Inseln ermöglichen, sich den Herausforderungen zu stellen und die Hindernisse zu überwinden, die sich aus der Insellage ergeben;

2.

weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 174 AEUV den europäischen Inselregionen besondere Aufmerksamkeit widmen muss;

3.

betont, dass die europäischen Inseln zwar mit gemeinsamen Herausforderungen konfrontiert sind, aber unterschiedliche geografische Merkmale und institutionelle Strukturen aufweisen, weshalb es von entscheidender Bedeutung ist, flexible Lösungen zu finden, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen;

4.

bedauert, dass die EU keine Vision für die europäischen Inseln hat, und fordert, dass eine europäische Vision für die Inseln entwickelt wird und die Stärken der Inseln genutzt werden;

5.

weist darauf hin, dass in Artikel 349 AEUV auch die Insellage als eine der Bedingungen anerkannt wird, die die Entwicklung der neun Gebiete in äußerster Randlage behindern, und dass darin die Insellage als eine der Bedingungen genannt wird, die deren strukturschwache soziale und wirtschaftliche Lage verschärfen; weist darauf hin, dass in Artikel 349 AEUV spezifische Maßnahmen für diese Gebiete in äußerster Randlage vorgesehen sind; fordert den Erlass einer spezifischen Verordnung für die Gebiete in äußerster Randlage, um den ökologischen, geografischen und sozialen Besonderheiten der unter Artikel 349 AEUV fallenden Gebiete Rechnung zu tragen;

6.

betont, dass das BIP und der Entwicklungsstand der europäischen Inseln unter dem Durchschnitt der EU und dem der Länder, zu denen sie gehören, liegen;

7.

betont, dass unter anderem die geomorphologischen und natürlichen Bedingungen der Inseln zu ihren Hauptnachteilen gehören; stellt fest, dass Inseln im Allgemeinen einen doppelten oder gar dreifachen natürlichen Nachteil haben, nämlich Insellage, bergiges Gelände und ihre Zugehörigkeit zu einem Archipel;

8.

weist darauf hin, dass die Insellage zu strukturellen Problemen der Abhängigkeit vom See- und Luftverkehr — der zur Grundversorgung gehört, von der das tägliche Leben der EU-Bürger auf den Inseln abhängt — mit zusätzlichen Kosten für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, Rohstoffen, einschließlich Energierohstoffen, und Konsumgütern sowie für die Beförderung von Personen führt;

9.

betont, dass im Falle von Archipelen diese Schwierigkeiten durch eine doppelte und manchmal dreifache Insellage vervielfacht werden;

10.

betont die Defizite der Inseln in Bezug auf Bevölkerung, Rohstoffe und Ressourcen aller Art und weist darauf hin, dass auf vielen Inseln die Frage des Zugangs zu Trinkwasser und Sanitärversorgung, insbesondere für sämtliche Haushalte, für das Leben der Menschen, die Entwicklung der Landwirtschaft, die Energieerzeugung, die nachhaltige Entwicklung der Insel und die Möglichkeiten der Aufnahme von Touristen von zentraler Bedeutung ist;

11.

betont, dass die mit der Insellage verbundene Isolation eine Abhängigkeit von den Märkten auf dem Festland und dem Kontinent mit sich bringt und die Kosten für bestimmte Dienstleistungen wie Abfallbewirtschaftung sowie für bestimmte Waren erhöht, insbesondere im Hinblick auf kleine oder abgelegene Inseln, die in hohem Maße von Einfuhren abhängig sind;

12.

betont, dass die Wirtschaftssysteme der Inseln auf den primären und tertiären Sektor ausgerichtet sind und dass die Hyperspezialisierung das Wirtschaftsgefüge schwächt, indem sie es anfälliger für einen Abschwung und für Krisen macht; ist besorgt über die langfristigen Entwicklungen, die auf vielen Inseln der EU zu einer einseitigen Konzentration auf Tourismus führen können, wodurch saisonale Abhängigkeiten mit unterschiedlich verteilten finanziellen Mitteln zwischen der Hoch- und der der Nebensaison entstehen; betont daher, dass die Wirtschaft der Inseln diversifiziert werden muss, indem ihre sekundären Sektoren gestärkt werden, um ein gutes Gleichgewicht und einen diversifizierten Arbeitsmarkt zu erreichen;

13.

nimmt mit Besorgnis die aktuellen und langfristigen Auswirkungen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis, die in vielen Bereichen die bereits prekäre Lage der Inseln der Europäischen Union verschärft; stellt mit Besorgnis fest, dass die Verschlechterung der psychischen Gesundheit aufgrund der Isolation und der eingeschränkten Auswahl in Inselgebieten ein wesentlicher Faktor für prekäre Verhältnisse ist;

14.

betont, dass die Folgen der COVID-19-Krise im Vergleich zum Festland auf vielen Inseln und in den Regionen in äußerster Randlage noch gravierender sind — wie der Preisanstieg bei der Seefracht zeigt — und zu einer Verschärfung der strukturellen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die für diese Regionen charakteristisch sind, führen; stellt fest, dass die derzeitigen Preiserhöhungen diese Schwierigkeiten nur noch verstärken werden;

15.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität darauf abzielen muss, die Kluft zwischen dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklungsstand der Inseln und der Regionen in äußerster Randlage einerseits und der am weitesten entwickelten Regionen andererseits zu verringern; fordert die Kommission auf, bei der Vorlage des Prüfungsberichts an das Parlament darauf hinzuweisen, ob diese Bestimmung in den nationalen Aufbauplänen eingehalten wurde;

Probleme und Herausforderungen für europäische Inseln

Klimawandel und biologische Vielfalt

16.

betont, dass die biologische Vielfalt auf den Inseln durch einzigartige biogeografische, phylogenetische und funktionelle Merkmale gekennzeichnet ist, dass auf den Inseln ein erheblicher Teil der weltweiten biologischen Vielfalt existiert und große Fortpflanzungsgruppen wichtiger Arten zusammenfinden, dass sie aber auch einen unverhältnismäßigen Verlust an biologischer Vielfalt erlitten haben; betont, dass gezielte regionale Strategien und Maßnahmen — wie eine stärker koordinierte technische Unterstützung — zum Schutz und zur Wiederherstellung der einzigartigen biologischen Vielfalt der Inseln sowie zur Schonung ihrer knappen natürlichen Ressourcen — wie Boden und Wasser — erforderlich sind, um ihre landwirtschaftliche Produktivität — besonders bei nachhaltigen traditionellen Erzeugnissen — und die Existenzgrundlage der Menschen zu sichern sowie zugleich die Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für Landwirte zu verstärken, die auf biodiversitätsfreundliche Verfahren umstellen, auch im Wege höherer Förder- und Kofinanzierungssätze;

17.

betont, dass viele Inseln eine empfindliche Umwelt und eine endemische biologische Vielfalt im Meer und an Land aufweisen und dass die Entwicklung des Tourismus, insbesondere auf einigen Mittelmeerinseln, den anthropogenen Druck auf die biologische Vielfalt weiter erhöht;

18.

fordert gezielte, nachhaltige und effiziente regionale Strategien und Maßnahmen für die Inseln, die darauf abzielen, ihre Fähigkeit zum Schutz und zur Wiederherstellung ihrer einzigartigen biologischen Vielfalt zu stärken, eine blaue Wirtschaft mit Schwerpunkt auf nachhaltigem Tourismus und nachhaltiger Fischerei zu fördern und die Meeresbodenforschung zu unterstützen; fordert die Kommission ferner auf, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Inseln zu bewerten;

19.

weist darauf hin, dass die Inseln dem Klimawandel in besonderem Maße ausgesetzt sind, insbesondere angesichts des steigenden Meeresspiegels, der Erwärmung und Versauerung der Meere und Ozeane, der zunehmenden Wüstenbildung sowie der Zunahme von Naturkatastrophen;

20.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Europäische Solidaritätsfonds verbessert werden muss, um ihn an neue Gegebenheiten und Bedrohungen wie Naturkatastrophen oder die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, damit die Folgen dieser Phänomene realistischer bewältigt werden können;

21.

fordert die Kommission auf, sich rasch mit der Bedeutung der Anpassung der bestehenden Notfallmechanismen zur Bewältigung der immer schwereren Naturkatastrophen wie dem Ausbruch des Vulkans auf der Insel La Palma (Spanien) zu befassen, einer beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderung, die eine angemessene Reaktion auf die verursachten Schäden erfordert;

22.

nimmt mit Besorgnis die Risiken zur Kenntnis, die mit Überfischung und mit der Meeres- und Küstenverschmutzung verbunden sind; fordert im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des europäischen Grünen Deals, einschließlich des Klimagesetzes, eine besondere Unterstützung für die Inseln, da dies unerlässlich ist, um sie zur Bekämpfung des Klimawandels und für den Klimaschutz mit einer angemessenen Anpassungsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Vorausschau auszustatten; fordert, dass auf den Inseln der EU Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, um die nachteiligen sozialen Auswirkungen des europäischen Grünen Deals abzufedern;

23.

fordert eine Bewertung der Strategien zur Vermeidung von Naturkatastrophen, der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie der Raumordnungspolitik, um die Ausweitung des Wohnungsbaus und der Infrastruktur in durch Überschwemmungen gefährdeten Küstengebieten oder in durch Erdrutsche gefährdeten Gebieten zu vermeiden;

Zugang zu Wasser und Wasserwirtschaft

24.

ist der Ansicht, dass die Inseln ein wertvolles Labor für Nachhaltigkeitspraktiken in Bereichen wie saubere Energie, Kreislaufwirtschaft, intelligente Mobilität, Abfallbewirtschaftung und die blaue Wirtschaft sein können; ist der Auffassung, dass insbesondere die Vertriebsketten verkürzt werden müssen, um die durch den Transport von Rohstoffen verursachten Emissionen zu verringern und gleichzeitig die Kreislaufwirtschaft zu fördern, da dies von großer Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Eigenständigkeit der Inseln ist;

25.

betont, dass beinahe alle Inseln einer zunehmenden Unsicherheit in Bezug auf ihre Umweltgüter, insbesondere den Wasserressourcen, ausgesetzt sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, um Inselregionen beim Zugang zu und der Bewirtschaftung von Wasser besser zu unterstützen, und eine gemeinsame Wasserbewirtschaftungspolitik für die Inseln anzunehmen;

26.

betont, dass die Wasseraufbereitung, insbesondere von Abwasser, gefördert und für einen nachhaltigen Wasserkreislauf gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass die Meerwasseraufbereitung oft kostspielig ist und nicht ausreicht, um die gesamte Wasserversorgung einer Insel sicherzustellen; verweist ferner auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung in Inselgebieten, die über begrenzte Kapazitäten für die Lagerung und Verarbeitung von Abfällen verfügen, insbesondere in Zeiten eines erhöhten Touristenaufkommens, in denen mehr Abfälle anfallen; hebt ferner die strategische Rolle der Kreislaufwirtschaft hervor, die auf die Sammlung und das wirtschaftliche Recycling von Meeresabfällen ausgeweitet werden muss;

Energiewende

27.

fordert spezifische Vorschriften und finanzielle Unterstützung, um die Inseln bei der Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität zu unterstützen, wobei die damit verbundenen zusätzlichen Kosten für Sektoren wie den Energie- und den Verkehrssektor und die Auswirkungen mobiler Technologien auf ihre Energiesysteme zu berücksichtigen sind; erkennt an, dass für den Umgang mit fluktuierenden erneuerbaren Energien verhältnismäßig sehr hohe Investitionen erforderlich sind; fordert, dass diese Kosten im Legislativpaket „Fit für 55“ berücksichtigt werden;

28.

hebt die Notwendigkeit des Legislativpakets „Fit für 55“ sowie die Chancen hervor, die sich daraus ergeben; ist jedoch der Ansicht, dass die konkrete Umsetzung dieser legislativen Maßnahmen mit der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einhergehen sollte, da Inseln ausnahmslos auf den Luft- und Seeverkehr angewiesen sind;

29.

fordert konkrete Ausgleichsmaßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt von Inseln kompensiert werden, die aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Luft- und Seeverkehrssektor im Zuge des Übergangs zu einer umweltfreundlicheren Wirtschaft und Gesellschaft auftreten können;

30.

erachtet es für wichtig, die Inseln genau zu überwachen, damit sie vollständig in die Entwicklung einer grünen maritimen Infrastruktur integriert werden können; fordert, dass Inseln bei der Infrastruktur Vorrang eingeräumt wird, damit der Luft- und der Seeverkehr dekarbonisiert wird; betont, dass die strukturellen Benachteiligungen der Inseln dazu führen, dass ihre Bürger und Unternehmen stärker von steigenden Preisen betroffen sind;

31.

weist darauf hin, dass Inseln aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer isolierten Energieversorgungssysteme mit einer besonderen Herausforderung bei der Energieversorgung konfrontiert sind, da sie für die Stromerzeugung, den Verkehr und die Heizung in der Regel auf die Einfuhr fossiler Brennstoffe angewiesen sind;

32.

ist der Auffassung, dass die Nutzung erneuerbarer Energien, einschließlich der Gezeitenenergie, Vorrang haben sollte, da sie den Inseln erhebliche Vorteile bringen, wobei den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften, einschließlich der Erhaltung der traditionellen Architektur und der lokalen Lebensräume der Inseln, Rechnung zu tragen ist; fordert daher Unterstützung für die Entwicklung eines breiten Spektrums erneuerbarer Energiequellen entsprechend den jeweiligen geografischen Gegebenheiten der Inseln; begrüßt die Programme für grünen Wasserstoff, die Inseln auf den Weg gebracht haben;

33.

fordert, dass die Energieautonomie auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger als Ziel für alle europäischen Inseln festgelegt wird, mit den erforderlichen finanziellen Mitteln unterstützt und durch den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und die Einführung von Maßnahmen zur Steigerung des Potenzials nachhaltiger und erneuerbarer Energien angegangen wird; fordert zusätzliche Forschungsarbeiten, um erneuerbare Offshore-Energie erschwinglicher zu machen und sie an die geografischen Gegebenheiten der verschiedenen Meeresbecken anzupassen;

34.

betont, dass es für einen wirksamen ökologischen Wandel von entscheidender Bedeutung ist, die Verwaltungskapazitäten der lokalen Einrichtungen auf den europäischen Inseln zu stärken und ihr Potenzial sowohl als Wegbereiter der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Wettbewerbsfähigkeit als auch als Förderer eines klimafreundlichen Verhaltens der Bürger zu entwickeln; weist darauf hin, dass dieser Übergang auch von soliden Forschungs- und Innovationsstrategien und -initiativen abhängt, in deren Rahmen die Zusammenarbeit zwischen lokalen Interessenträgern und gleichzeitig eine breitere Nutzung von Forschungseinrichtungen in Inselgebieten gefördert werden;

35.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass ihre nationalen Übergangspläne, die im Fonds für einen gerechten Übergang vorgesehen sind, eine spezifische Studie und Analyse für jede ihrer Inseln enthalten müssen;

Wirtschaftliche und soziale Entwicklung

36.

betont, wie wichtig es ist, das lokale Wirtschaftsgefüge der europäischen Inseln, insbesondere von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu unterstützen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben beizutragen, Beschäftigungsmöglichkeiten in von Entvölkerung bedrohten Regionen zu schaffen und das Augenmerk dabei insbesondere auf eine bessere Erwerbsbeteiligung von Frauen zu legen; betont, dass Beratungsdienste, lebenslanges Lernen und Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeitnehmer aller Altersstufen wichtig sind;

38.

fordert Sofortmaßnahmen, um die Entvölkerung der Inseln und die Abwanderung hochqualifizierter und fähiger Arbeitskräfte zu begrenzen und die Lebensqualität zu verbessern, unter anderem durch die Verbesserung der Zugänglichkeit für schutzbedürftige Gruppen, um lokale Unternehmen zu unterstützen, Arbeitsplätze zu erhalten und sich mit dem Altern der Bevölkerung zu befassen; fordert, dass auch die Entwicklung von Bildung, Berufsausbildung, Weiterbildung, innovativem und nachhaltigem Unternehmertum und Beschäftigungseinrichtungen für die Inselbewohner gefördert wird — insbesondere für Frauen, deren Beschäftigungsquote in fast allen Inselgebieten der EU niedriger ist als die der Männer, und für junge Menschen;

39.

betont, dass die am 7. Dezember 2021 im Rat erzielte Einigung zur Aktualisierung der EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze gegebenenfalls auf alle Inselgebiete der EU ausgeweitet werden muss;

40.

weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise die Anfälligkeit vieler europäischer Inseln im Bereich der Gesundheitsversorgung deutlich gemacht hat; betont daher, wie wichtig es ist, die Gesundheitsinfrastruktur sowie den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu entwickeln und zu verbessern und die Niederlassung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, insbesondere in den abgelegensten Inselgebieten, zu fördern;

41.

betont, dass eine enge Zusammenarbeit auf lokaler Ebene, die Mobilität und der Wissensaustausch zwischen Bildungs-, Forschungs- und technologischen Innovationseinrichtungen, Unternehmen und einzelnen Bürgern gefördert werden müssen; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die Bewohner der europäischen Inseln — insbesondere derjenigen, die am weitesten vom Festland entfernt sind, — uneingeschränkt und gleichberechtigt an europäischen Mobilitätsprogrammen wie Erasmus+, dem Europäischen Solidaritätskorps, DiscoverEU oder dem künftigen Programm „Aim, Learn, Master, Achieve“ (ALMA) teilnehmen können;

42.

weist erneut auf die Bedeutung von EU-Programmen wie der Jugendgarantie hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Programm in enger Abstimmung mit EU-Fonds wie dem ESF+ zügig umzusetzen, um die Lage von Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, zu verbessern, mit besonderem Augenmerk auf denjenigen, die in ländlichen Gebieten leben, und Regionen, die natürliche oder demografische Nachteile auf ihren Arbeitsmärkten aufweisen, einschließlich Inseln, um sicherzustellen, dass alle jungen Menschen unter 30 Jahren ein hochwertiges Angebot für eine Beschäftigung, eine weiterführende Ausbildung, eine Berufsausbildung oder eine Schulung erhalten und in der Lage sind, die für Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Vielzahl von Sektoren erforderlichen Fähigkeiten zu entwickeln, oder dass ihnen binnen vier Monaten nach dem Verlust einer Arbeit oder dem Verlassen der Schule eine vergütete Lehrstelle oder ein bezahltes Praktikum angeboten wird;

43.

begrüßt die Bemühungen, die Jugendgarantie inklusiver zu gestalten und jegliche Form der Diskriminierung zu vermeiden, einschließlich junger Menschen, die in abgelegenen, ländlichen oder benachteiligten städtischen Gebieten oder in Übersee- und Inselregionen leben;

Kultur

44.

ist der Ansicht, dass Kultur und die Entwicklung des Kultursektors auf den Inseln von grundlegender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die kulturelle und sprachliche Identität der Inseln geschützt und gefördert werden müssen, auch im Bildungsbereich, da sie in jeder Hinsicht zur Aufwertung der Inseln und der EU insgesamt beitragen;

45.

fordert die Kommission auf, 2024 zum Europäisches Jahr der Inseln zu erklären.

Landwirtschaft und Fischerei

46.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Verordnung erforderlich ist, in der spezifische Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft für alle Inseln der NUTS-2- und NUTS-3-Ebene festgelegt werden, um Nahrungsmittelautonomie zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse zu steigern, unbeschadet bestehender Instrumente wie des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) und der Verordnung über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (10);

47.

fordert Maßnahmen zur Überbrückung des wirtschaftlichen Gefälles zwischen Binnen- und Küstenregionen, das in Inselregionen sehr häufig fortbesteht;

48.

weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel der Inseln aufgrund der spezifischen mikroklimatischen und topografischen Bedingungen der Inseln von einzigartiger Qualität sind; betont, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik der Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von den Inseln und aus den Randgebieten stammen, gefördert werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nachhaltige Lösungen für den Transport von Agrarerzeugnissen zwischen den meisten Inseln und dem Festland zu entwickeln; ist der Ansicht, dass hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleinerer Inseln erhöht wird und kleine landwirtschaftliche Betriebe gestärkt werden;

49.

betont, dass die nachhaltige Entwicklung von Inseln innerhalb der ökologischen Grenzen und unter Bewahrung einer gesunden Land- und Meeresumwelt, die Landwirtschaft, Waldbewirtschaftung und -erhaltung, Tierhaltung, Aquakultur, nachhaltige Fischerei, lokale Produktion und blaue Wirtschaft verstärkt unterstützt werden müssen, unter anderem durch europäische Kooperationsprogramme; vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung der EU für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Inseln verstärkt werden muss, auch durch die Förderung der Präzisionslandwirtschaft, um diesen Gebieten zu helfen, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.

50.

weist darauf hin, dass die Entwicklungslücke in den ländlichen Inselgebieten dadurch weiter verstärkt wird, dass die meisten Inseln, die keine lebendigen Städte haben, nicht von den finanziellen Spillover-Effekten profitieren können; stellt fest, dass dies zu einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit führt, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit von KMU, Skaleneffekte zu erschließen;

51.

betont, wie wichtig es ist, dass sich die Raumplanung auf eine wirksame und effiziente Bodennutzung konzentriert;

52.

betont, wie wichtig es ist, die Menschen in ländlichen und abgelegenen Gebieten zu erreichen und Qualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten für Menschen, die in der Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und anderen Berufen in diesen Regionen tätig sind, zugänglicher zu machen und stärker auf diese Menschen zuzuschneiden, sie mit grünen, digitalen und allen erforderlichen Kompetenzen auszustatten, damit sie die gegenwärtigen und zukünftigen Chancen der grünen und blauen Wirtschaft besser nutzen können, und sie in die Lage zu versetzen, einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt zu leisten;

53.

hebt den Mangel an nachhaltigen Lösungen für den Transport von Agrarerzeugnissen zwischen den meisten Inseln und dem Festland sowie für die Aus- und Einfuhr von Agrarerzeugnissen von und zu den Inseln hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Entwicklungsplänen für die Inseln innovative Projekte zur Schaffung umweltfreundlicherer Verbindungen zu fördern;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Instrumente zu nutzen sowie Möglichkeiten zur Entfaltung von Komplementarität und Synergieeffekten zwischen den verschiedenen europäischen Strategien und Fonds zu ermitteln und zu fördern, um — unter anderem durch die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen — die Ernährungssicherheit und die Selbstversorgung der Inseln zu stärken und um die Inseln zu einem integralen Bestandteil des Übergangs zu nachhaltigen, kreislauforientierten Ernährungssystemen und intelligenten ländlichen Gebieten zu machen und so geografische Nachteile in Chancen zu verwandeln; vertritt die Auffassung, dass die Förderung der Rolle der Inseln in der nachhaltigen Lebensmittelkette durch Instrumente der EU-Regionalpolitik zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen und den Trend zur Entvölkerung der Inselregionen aufhalten könnte;

55.

betont, dass kurze, einträgliche und umweltfreundliche Produktionsketten und die Entwicklung eines Agrarsektors gefördert werden müssen, der vorrangig auf traditionelle Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, den lokalen Verbrauch und umweltfreundliche Lösungen ausgerichtet ist und zur Verwirklichung der Nahrungsmittelautonomie beiträgt.

56.

betont, dass die Cork-2.0-Erklärung „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“ weiter umgesetzt werden muss, um über die aktuellen Herausforderungen und Chancen, denen sich die Inseln der Union gegenübersehen, nachzudenken; fordert, dass bei der langfristigen Vision für ländliche Gebiete die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln des Ägäischen Meeres eigens berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der regionalen Planungsprozesse — auch durch die Bereitstellung von Finanzmitteln, die die Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ergänzen — politische Maßnahmen und Strategien für die Inseln in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Agrotourismus, blaue Wirtschaft und Konnektivität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt, Einführung der Kreislaufwirtschaft und Umstellung auf erneuerbare Energien zu unterstützen; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, die tatsächlichen Kosten der Insellage und der doppelten Insellage von Archipelen unter Berücksichtigung der Anfälligkeit und der Vorzüge der Inselgebiete, insbesondere der Gebiete in äußerster Randlage, zu bewerten; vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Kosten, die sich für die Inselgebiete aus ihrer Insellage ergeben, in der Kohäsionspolitik der Union berücksichtigt werden sollten und dass gleichzeitig — auf der Grundlage aktueller und harmonisierter Daten — eine Folgenabschätzung der EU-Initiativen und -Maßnahmen auf den Inseln durchgeführt werden sollte; betont, dass die Beobachtungsstelle für den ländlichen Raum eine einzigartige Gelegenheit bietet, angemessene und aktuelle hochwertige Daten zu den Inselgebieten zu generieren, deren Schwerpunkt unter anderem auf dem Zugang zu Land liegt und die die Grundlagen für eine ganzheitliche landwirtschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Inseln schaffen.

57.

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der starken Exportabhängigkeit des Agrarsektors einiger Inseln — vor allem der kleinsten Inseln –, von denen aufgrund ihrer geringen Größe und des daraus resultierenden Mangels an Infrastruktur keine Schlachtkörper verschifft werden können, weiterhin lebende Tiere auf dem Seeweg transportiert werden sollten;

58.

vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung der EU für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Inseln verstärkt werden muss, auch durch die Förderung der Präzisionslandwirtschaft, um diesen Gebieten zu helfen, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen.

59.

weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der Strategie „vom Hof auf den Tisch“, welche die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Union weiter einschränkt, die Besonderheiten der tropischen und subtropischen Landwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage ebenfalls zu beachten sind, und der Zugang zu den Unionsmärkten sollte für Produkte, die nicht den Normen der Union entsprechen, beschränkt werden;

60.

weist insbesondere mit Blick auf Gebiete in äußerster Randlage darauf hin, dass der Zusammenhalt in der EU durch folgende Maßnahmen gefördert werden sollte: Stärkung von Artikel 349 AEUV, insbesondere durch Konsolidierung des in diesen Regionen geltenden „Besitzstands der EU“; Beibehaltung und Verstärkung des POSEI und der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel, insbesondere durch seine Umsetzung in anderen Sektoren als der Landwirtschaft wie Fischerei, Verkehr, Tourismus usw. und Sicherstellung einer differenzierten Behandlung der Erzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage bei allen Neuverhandlungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Freihandelsabkommen und Vereinbarung umfassender Schutzmaßnahmen für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Bananen, Tomaten, Zucker und Milch bei diesen Verhandlungen;

61.

fordert, dass die bestimmten Mechanismen im Rahmen der GAP durch das POSEI ausgebaut werden, um die Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von Agrar- und Nahrungsmitteleinfuhren zu verringern sowie die Ernährungssicherheit und die Zugangsmöglichkeiten dieser Regionen zu ihren Märkten, entweder in ihrem Hoheitsgebiet oder irgendwo in der Union, zu stärken; fordert in diesem Sinne eine Erhöhung des POSEI-Haushalts ab 2027, um den wachsenden Bedarf und die Entwicklung der lokalen Produktion in diesen abgelegenen Regionen und Inselregionen zu decken, die mit ihren erheblichen zusätzlichen Produktionskosten konfrontiert sind;

62.

fordert die Kommission auf, den langfristigen ELER-Kofinanzierungssatz für die Gebiete in äußerster Randlage bei 85 % zu belassen, um die sozioökonomische Entwicklung dieser Gebiete sicherzustellen und dadurch die sich aus ihrer abgelegenen Lage ergebenden Probleme zu mildern;

63.

fordert, dass die europäischen Umwelt- und Sozialstandards, die für tropische Waren aus Drittländern gelten, strikt eingehalten werden und dass systematisch Quoten für die Einfuhr tropischer Erzeugnisse aus diesen Ländern auf der Grundlage der bestehenden Handelsströme festgelegt werden; fordert zudem die Einführung spezifischer Überwachungs- und Sanktionsmechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen; empfiehlt bei Einfuhren aus Drittländern die Durchsetzung des Konformitätsprinzips, vor allem in Bezug auf ökologische Erzeugnisse;

64.

erkennt an, dass Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage, die traditionell auf die Fischerei angewiesen sind, finanzielle Unterstützung erhalten sollten, um die Arbeitsplätze in der Fischerei zu konsolidieren, um neue Bereiche zu erschließen und um neue Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere in der kleinen Fischerei; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um bestehende Arbeitsplätze zu schützen, vielfältige neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Digitalisierung zu fördern; betont, wie wichtig es ist, Diskriminierung aller Art auf dem Arbeitsmarkt zu unterbinden und gefährdete und benachteiligte Gruppen zu schützen und zu unterstützen; unterstützt den kombinierten Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um Synergien zu schaffen und um zugleich Überschneidungen zu vermeiden;

65.

ist sehr besorgt über die körperliche und geistige Gesundheit der Arbeitnehmer in der Fischereiwirtschaft, die oft nicht nur durch die immanenten Gefahren einer Arbeit auf offener See gefährdet sind, sondern auch durch den Einsatz von Schiffen, die nicht den derzeit geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, wodurch sie einem erhöhten Risiko durch Arbeitsunfälle, einschließlich schwerer Unfälle, ausgesetzt sind; fordert die zuständigen Behörden daher auf, dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer in der Branche sichere und akzeptable Arbeitsbedingungen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen fairen Wettbewerb zwischen Fischereiunternehmen weltweit vorfinden, ohne dass dabei europäische Standards herabgesetzt würden; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Unterstützung für die Verbesserung der Sicherheit der Flotte sowie der Arbeitsbedingungen bereitzustellen, wobei den Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit nachzukommen und der kleinen Fischerei, insbesondere in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gebieten, in denen das Durchschnittsalter der Schiffe deutlich höher ist als in der industriemäßigen Fischerei, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist; begrüßt die Initiative der Kommission, auf ein Übereinkommen im Bereich der Sicherheit von Fischereifahrzeugen hinzuarbeiten;

Tourismus

66.

stellt fest, dass der Tourismussektor in Bezug auf Einkommen und Beschäftigung am stärksten zum Wirtschaftswachstum der Inselregionen beiträgt; fordert die Kommission daher auf, zusätzliche spezifische finanzielle Unterstützung für einen nachhaltigen Tourismus auf den Inseln bereitzustellen, das Problem des saisonalen Tourismus zu lösen und innovative Pilotprojekte zur Förderung ökologischerer und digitalerer Lösungen im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und Inseln, die in hohem Maße vom Tourismus abhängig sind, bei der Diversifizierung ihrer Wirtschaft zu helfen; fordert die Kommission außerdem auf, ein europäisches Gütesiegel für nachhaltigen Tourismus einzuführen, um die Stärken und Bemühungen der Inseln und Inselregionen in diesem Bereich hervorzuheben;

67.

betont, dass sowohl der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung in Bezug auf Inseln — wie integrierte territoriale Investitionen und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung — als auch Initiativen wie die für intelligente Dörfer und europäische digitale Innovationszentren in Bezug auf Inseln gestärkt werden müssen, um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Nahrungsmittelerzeugung mit besonderem Schwerpunkt auf umweltfreundlichen Verfahren sowie einen nachhaltigen Agrotourismus zu unterstützen; hebt hervor, wie wichtig die Förderung der intelligenten Nutzung von Energie und Wasser ist, um sicherzustellen, dass die Inseln ihre knappen Ressourcen optimal nutzen;

Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen

68.

fordert, dass die Verkehrsinfrastruktur der Inseln entwickelt und verbessert wird, um einen nachhaltigen Verkehr zu fördern, und die Modernisierung und Ökologisierung der Straßen-, Flughafen- und Hafeninfrastruktur bei gleichzeitiger Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs; fordert insbesondere, dass ein umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehr gefördert wird;

69.

fordert, dass vorrangig mehr Investitionen in die grundlegende Infrastruktur getätigt werden, um den Zugang aller Haushalte zu Trinkwasser und sanitären Diensten zu verbessern;

70.

betont, dass die territoriale Kontinuität aller Inseln durch einen nachhaltigen See- und Luftverkehr sichergestellt werden muss, wobei strikt darauf zu achten ist, dass Monopolsituationen vermieden werden, es sei denn, es besteht ein Mangel an Linienverkehrsdiensten in einer Situation des freien Wettbewerbs, die den Rückgriff auf Verträge über gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erforderlich macht; betont, wie wichtig es ist, die Beförderungskosten für Personen und Güter zu senken, unter anderem indem den Bewohnern niedrigere Tarife angeboten werden, und die Sicherheit und Eignung von Landbrücken und Straßenverbindungen sicherzustellen;

71.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Arbeitsprogramm der Fazilität „Connecting Europe“ (2021–2023) und die europäischen Kooperationsprogramme zur territorialen Zugänglichkeit von Inseln beitragen; stellt fest, dass die Verbesserung der Zugänglichkeit von Inseln und die Entwicklung nachhaltiger Verkehrsverbindungen zu und zwischen ihnen für ihre Entwicklung und die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheit und Sozialfürsorge von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass derartige Verbesserungen nicht auf das Festland oder gegebenenfalls auf die EU-Mitgliedstaaten beschränkt werden sollten;

72.

betont, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, wie wichtig es ist, auf den Inseln der EU die Gesundheitsinfrastruktur zu verbessern, telemedizinische und telepsychiatrische Dienste zu stärken und die medizinische Grundversorgung aufzuwerten sowie den Zugang zu Arzneimittel auszubauen;

73.

betont, dass die Chancengleichheit für alle von entscheidender Bedeutung ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Schließung der Lücke bei den digitalen Kompetenzen Vorrang einzuräumen, indem sichergestellt wird, dass schutzbedürftige Regionen, einschließlich ländlicher und abgelegener Gebiete und benachteiligter Bürger, Zugang zu digitaler allgemeiner und beruflicher Bildung, zur erforderlichen Mindestausstattung, sowie einen flächendeckenden Zugang zum Internet haben und über digitale Unterstützung und andere technische Lerninstrumente verfügen; hebt hervor, dass diese Menschen unterstützt werden müssen, um die digitalen Kompetenzen zu steigern, die sie benötigen, um erfolgreich zu sein und zu vermeiden, dass sich die Ungleichheiten vertiefen, wobei sichergestellt werden muss, dass niemand zurückgelassen wird;

74.

betont, dass die Digitalisierung und eine effiziente digitale Konnektivität für Inseln höchste Priorität haben, insbesondere um dazu beizutragen, die geografischen Nachteile zu überwinden, mit denen sie konfrontiert sind, und um die Bereitstellung digitaler Technologien und Infrastrukturen, Bildungs- und Ausbildungsdienste sowie elektronische Gesundheitsdienste, einschließlich Telemedizin und Telepsychiatrie, sowie andere wichtige staatliche Dienste für Bürger und KMU, die positive Auswirkungen auf Geschäftsstrategien und -tätigkeiten haben, zu verbessern;

75.

betont, dass die Instandhaltung der digitalen Infrastrukturen, die die Inseln der EU mit dem Rest der Welt verbinden, sichergestellt werden muss, insbesondere durch den Einsatz von europäischen Mitteln, um für eine angemessene finanzielle Unterstützung für den Ersatz veralteter Seekabel zu sorgen;

76.

ist der Ansicht, dass es insbesondere auf kleinen Inseln für KMU schwierig ist, einfachen Zugang zu allen Informationen zu erhalten, die sich auf die Förderung des Unternehmertums, die Entwicklung von Fähigkeiten und EU-finanzierte Möglichkeiten beziehen; fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere finanzielle Unterstützung sowie die Bereitstellung von mehr Informationsveranstaltungen, Beratungsdiensten und maßgeschneiderten Schulungen;

Migration

77.

stellt fest, dass einige Inseln mit einer großen Zahl ankommender Migranten konfrontiert sind, die in einigen Fällen die Zahl der einheimischen Bevölkerung bei weitem übersteigt, und sie nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel für die Unterbringung und Unterstützung bereitzustellen;

78.

weist auf die besondere und unverhältnismäßige Belastung der Asyl- und Aufnahmesysteme auf Inseln, abgelegenen Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage hin; fordert, dass im europäischen Aktionsplan für Inseln die oben genannte Realität in Bezug auf Asyl und Migration anerkannt wird, die koordinierte Lösungen auf europäischer Ebene erfordert, die das Wohlergehen und die Würde des Einzelnen achten und gleichzeitig dem Druck entgegenwirken;

Neubewertung der Regelungen über staatliche Beihilfen und Maßnahmen zur Verringerung des Entwicklungsdefizits

79.

fordert die Kommission auf, eine Analyse des Umfangs der staatlichen Beihilfen für Unternehmen mit Sitz auf Inseln der EU vorzulegen; hält es für unerlässlich, trotz der Bemühungen der EU und der Mitgliedstaaten festzustellen, ob und inwieweit in Inselgebieten ansässige Unternehmen von solchen Maßnahmen profitieren konnten, und die Regelungen über staatliche Beihilfen entsprechend neu zu bewerten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, die staatlichen Beihilfen für die Luft- und Seeverkehrsunternehmen in diesen Inselgebieten angesichts ihrer völligen Abhängigkeit von diesen Verkehrsmitteln flexibler zu gestalten;

80.

fordert, dass bei jeder künftigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen Folgenabschätzungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren durchgeführt werden, um die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstrukturen von Inselregionen zu bewerten, auch angesichts der Auswirkungen des Pakets „Fit für 55“ auf diese Gebiete, und eine spezifische degressive Regelung für Inselgebiete zu konzipieren, wenn die im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2021 auslaufen;

81.

fordert die Schaffung einer Unterkategorie „Inseln“ aufgrund ihrer besonderen Merkmale im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über regionale staatliche Beihilfen für den Zeitraum 2021–2027 und die Abschaffung der sogenannten De-minimis-Höchstwerte für europäische Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, ab deren Überschreitung eine Genehmigung der Kommission erforderlich ist;

82.

betont, dass ein flexiblerer Ansatz erforderlich ist, damit die europäischen Mittel in den Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage wirksamer eingesetzt werden können, ohne dass die Qualität der Durchführung und der Kontrolle dieser Durchführung beeinträchtigt werden;

83.

weist darauf hin, dass die derzeitige De-minimis-Regel die Wettbewerbsfähigkeit einschränkt und Schwierigkeiten auf den europäischen Inseln und den Gebieten in äußerster Randlage mit sich bringt; ist der Ansicht, dass alle Inseln in der Europäischen Union von den geltenden Obergrenzen der De-minimis-Regel ausgenommen werden sollten, damit sie weniger benachteiligt werden; fordert die Kommission ferner auf, die Vorschriften für staatliche Beihilfen anzupassen, damit Subventionen zur Entschädigung aufgrund der Insellage nicht als staatliche Beihilfen, sondern als Ausgleich betrachtet werden, um die europäischen Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage mit den Gebieten auf dem Festland gleichzustellen;

84.

fordert, dass das entfernungsbezogene Kriterium (150 km) neubewertet wird, das herangezogen wird, um Inseln als Grenzregionen einzustufen, die im Rahmen der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der kohäsionspolitischen Zielsetzung der territorialen Zusammenarbeit oder der Europäischen Nachbarschaftspolitik förderfähig sind, wobei die Lage der Inseln zu berücksichtigen ist; hält es, sofern die Einführung einer Einschränkung überhaupt notwendig ist, bei Inselregionen für angemessener, die Bedingung für grenzüberschreitende Territorien auf Ebene des Meeresbeckens anzuwenden;

Eine spezifische und angepasste europäische Politik für die Inseln

85.

betont, dass der Mangel an statistischen Daten über die Inseln die Entwicklung gezielter Maßnahmen behindert; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit Artikel 174 AEUV ein europäisches Institut für benachteiligte Gebiete einzurichten, das auf allen Verwaltungsebenen zuverlässige und aggregierte statistische Daten, einschließlich nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten, erhebt, die regelmäßig aktualisiert werden und auf harmonisierten Kriterien beruhen; fordert die Kommission auf, die Erhebung statistischer Daten über europäische Inseln zu verbessern und in die Folgenabschätzungen zu ihren Vorschlägen eine territoriale Prüfung aufzunehmen, um gezielte Maßnahmen zu entwickeln und zu bewerten, wie sich die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Regionen auswirken würden;

86.

betont, dass derzeit nicht alle Inseln von den EU-Rechtsvorschriften über die territoriale Klassifizierung erfasst werden; fordert die Kommission auf, eine Debatte darüber einzuleiten, um Inseln in die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik einzubeziehen und die Einrichtung eines der Europäischen Städteinitiative ähnlichen Programms zur Unterstützung von Partnerschaften zwischen europäischen Inseln in Erwägung zu ziehen, um innovative Ansätze für inselspezifische Probleme zu entwickeln, bewährte Verfahren auszutauschen und Lösungen umzusetzen, die den Bürgern und Unternehmen zugutekommen;

87.

fordert die Kommission auf, die von den europäischen Inseln bereits erstellten Studien über die mit der Insellage verbundenen Herausforderungen und zusätzlichen Kosten zur Kenntnis zu nehmen und interdisziplinäre Analysen zu erstellen, die in der Lage sind, die demografischen, geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Merkmale der Inselgebiete zu erfassen, um dafür zu sorgen, dass diese Regionen keine Wettbewerbsnachteile im Zusammenhang mit ihrer geografischen Lage erleiden;

88.

fordert die Schaffung einer zusätzlichen Mittelausstattung zur Unterstützung der europäischen Inseln bei der Bewältigung ihrer besonderen Herausforderungen und Unterschiede sowie zur Deckung der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit den europäischen Inseln im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik; schlägt vor, die Kontaktstelle für Inseln auszuweiten, indem innerhalb der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Kommission eine Task Force für Inseln eingerichtet wird;

89.

fordert die Kommission auf, die Zuweisung von Haushaltsmitteln auf der Grundlage des Pro-Kopf-BIP in Betracht zu ziehen, um alle Unterschiede zwischen den Inseln zu berücksichtigen;

Inselpakt und Europäischer Aktionsplan für die Inseln

90.

fordert die Kommission auf, eine dynamische Bewertung von Artikel 174 AEUV vorzunehmen und auf diesem Artikel mit einer echten europäischen Inselagenda aufzubauen und eine europäische Strategie für Inseln auf der Grundlage dieses Berichts zu entwickeln, die den lokalen Gegebenheiten und Bedürfnissen gerecht wird und den Besonderheiten der einzelnen Meeresbecken der EU Rechnung trägt; fordert die Kommission auf, eine Studie über die jeweils unterschiedlichen Lage der Inselgebiete durchzuführen und eine Strategie für Inseln mit konkreten Vorschlägen in Betracht zu ziehen;

91.

fordert, dass so bald wie möglich ein Inselpakt nach dem Vorbild des Städtepakts und des künftigen Pakts für den ländlichen Raum unter Beteiligung der wichtigsten Interessenträger, d. h. der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der wirtschaftlichen und sozialen Akteure, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der nichtstaatlichen Organisationen, ausgearbeitet und umgesetzt wird;

92.

hebt hervor, dass der Dialog mit und zwischen den Inselgemeinschaften von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nähe zum europäischen Aufbauwerk zu fördern, Brücken zwischen den Kulturen zu bauen und das Interesse an Entscheidungsprozessen und am Aufbau der Europäischen Union selbst zu wecken;

o

o o

93.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.

(2)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.

(3)  ABl. C 37 vom 2.2.2021, S. 57.

(4)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 2.

(5)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 53.

(6)  ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.

(7)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(8)  ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 18.

(9)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/62


P9_TA(2022)0226

Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu der Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (2021/2168(INI))

(2022/C 493/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 3, 11, 38, 120 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (2) (GFP-Verordnung), insbesondere auf Artikel 17,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 25. Juni 2020 über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) (COM(2020)0259),

unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 30. September 2019 mit dem Titel „Social data in the EU fisheries sector“,

unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 17. Dezember 2020 mit dem Titel „Social dimension of the CFP“,

unter Hinweis auf den Jahreswirtschaftsbericht 2021 über die Fischereiflotte der EU, der am 8. Dezember 2021 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vom 28. April 2021 mit dem Titel „Criteria and indicators to incorporate sustainability aspects for seafood products in the marketing standards under the Common Market Organisation“,

unter Hinweis auf die vom Fischereiausschuss in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2015 über die Kriterien für die Zuteilung des Zugangs zu Fischereibeständen in der EU,

unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Montpellier vom 15. Juli 2021 in der Rechtssache Nr. 1801790,

unter Hinweis auf den Bericht der New Economics Foundation (NEF) vom September 2021 mit dem Titel „Wer darf fischen? 2021 Aktualisierung über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten in EU-Mitgliedstaaten“,

unter Hinweis auf den Bericht des World Wildlife Fund (WWF) von 2018 mit dem Titel „Evaluating Europe’s course to sustainable fisheries by 2020“,

unter Hinweis auf den Bericht von Low Impact Fishers of Europe und Our Fish vom 27. Oktober 2021 mit dem Titel „Für eine umweltschonende kohlenstoffarme und sozial gerechte europäische Fischerei“,

unter Hinweis auf den Bericht der Working Group on Electric Trawling des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) von 2020 und das Sondergutachten des ICES vom 20. Mai 2020 zur Beantwortung der Anfrage aus des Niederlanden bezüglich der Auswirkungen der Befischung der Seezunge (Solea solea) mittels Pulsfischerei auf das Ökosystem und die Umwelt in der Nordsee,

unter Hinweis auf Artikel 6.18 des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Welternährungsorganisation (UN) über den Schutz der Rechte der handwerklichen und Kleinfischerei und gegebenenfalls ihren bevorzugten Zugang zu den traditionellen Fischfanggebieten und Ressourcen,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0152/2022),

A.

in der Erwägung, dass die GFP-Verordnung auch die Ziele umfasst, sicherzustellen, „dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist“, „bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz“ anzuwenden und sich „bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel [zu setzen], die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht“, und dass in der GFP auf die Ziele hingewiesen wird, „bei der Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung“ sicherzustellen, „dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden“, „zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte“ beizutragen und die „Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte“ zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel Nr. 14.b der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG) die Parteien dazu auffordert, den „Zugang der handwerklichen Kleinfischer zu den Meeresressourcen und Märkten“ sicherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass der Rat für die Festlegung der Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmenge oder zulässiger Gesamtfischereiaufwand) zuständig ist, die anschließend den Mitgliedstaaten unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität zugewiesen werden; in der Erwägung, dass die relative Stabilität ein wichtiges Element der GFP ist, das sich langfristig als zuverlässig erwiesen hat und den Fischern Sichtbarkeit verschafft, und dass dies nicht untergraben werden sollte; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat diese Fangmöglichkeiten zwischen seinen Fischern und Erzeugerorganisationen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip aufteilt;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten zuständig sind; in der Erwägung, dass der Sektor in den einzelnen Ländern erhebliche Unterschiede aufweisen kann, weshalb ein „einheitlicher Ansatz“ nicht erstrebenswert ist;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der GFP-Verordnung bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anwenden müssen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; in der Erwägung, dass diese Kriterien unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen können;

F.

in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 17 ausgenommen ist und es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wie sie die Fangmöglichkeiten auf nationaler Ebene aufteilen;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 17 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sich bemühen, „Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen“;

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 entscheiden müssen, auf welche Weise sie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, zuteilen und dass jeder Mitgliedstaat die Kommission über die Zuteilungsmethode unterrichten muss;

I.

in der Erwägung, dass die Veröffentlichung von Daten über die Zuteilung von Fangquoten im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften erfolgen sollte;

J.

in der Erwägung, dass bei der Bewertung der sozialen Dimension der GFP durch den STECF festgestellt wurde, dass im Jahr 2020 16 von 23 Küstenmitgliedstaaten auf das Ersuchen der Kommission, sie über die angewandte Zuteilungsmethode zu unterrichten, geantwortet haben;

K.

in der Erwägung, dass die EU die in Artikel 1 Absatz 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vorgesehene Frist, bis 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen, nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass in dem von der Kommission im Jahr 2020 angenommenen Bericht über die erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie unter Berücksichtigung ihres ganzheitlichen Charakters festgestellt wird, dass das Schutzsystem der EU eines der ambitioniertesten der Welt ist, dass es jedoch verbessert werden muss, um Probleme wie die Überfischung einiger Meere und nicht nachhaltige Fischereipraktiken, Plastikabfälle, überschüssige Nährstoffe, Unterwasserlärm und andere Arten der Verschmutzung anzugehen;

L.

in der Erwägung, dass die EU die für 2020 festgelegte Frist zur Erreichung des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) für alle Fischbestände nicht eingehalten hat; in der Erwägung, dass jedoch erhebliche Fortschritte bei der Erreichung des MSY-Ziels erzielt wurden, insbesondere im Nordostatlantik und in der Ostsee, wo im Jahr 2020 99 % der Anlandungen, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden und für die wissenschaftliche Gutachten vorlagen, „nachhaltig bewirtschaftete Bestände“ waren;

M.

in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu verwirklichen, zu der auch das Ziel für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen Nr. 14 gehört, nach dem „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung [zu] erhalten und nachhaltig“ zu nutzen sind;

N.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, „den Übergang zu einer schonenden Fischerei […] angemessen zu unterstützen“, einschließlich durch „eine Erhöhung des Anteils der nationalen Quoten für die kleine Küstenfischerei“;

O.

in der Erwägung, dass der Begriff „kleine Küstenfischerei“ nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) Fangtätigkeiten mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen Fischern, einschließlich Muschelfischern, bezeichnet;

P.

in der Erwägung, dass die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 das Ziel enthält, die negativen Auswirkungen von Fischerei- und Entnahmetätigkeiten auf empfindliche Meereslebensräume und -arten, einschließlich des Meeresbodens, zu verringern, um einen guten Umweltzustand zu erreichen;

Q.

in der Erwägung, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie das Ziel genannt wird, den Beifang von Arten auf ein Niveau zu reduzieren, das die Erholung und Erhaltung der Arten ermöglicht;

R.

in der Erwägung, dass die Fischerei in der EU ein strategisch wichtiger Wirtschaftsbereich der Union ist, zumal er eine beträchtliche Anzahl von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in der Fischerei und in den Küstengebieten bietet und für eine nachhaltige Wirtschaft sorgt, indem hier die Beschäftigung und der Lebensunterhalt der Menschen mit dem Gebiet und der Aufrechterhaltung kultureller Traditionen verknüpft werden;

S.

in der Erwägung, dass jungen Fischern, die Fischereitätigkeiten aufnehmen, eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der EMFAF-Verordnung geboten wird, dass jedoch anschließend keine Garantie für den Erwerb von Fangmöglichkeiten geboten wird;

T.

in der Erwägung, dass die Fischerei einen unverzichtbaren Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union leistet;

U.

in der Erwägung, dass die Fischerei sowohl auf See als auch an Land Arbeitsplätze schafft; in der Erwägung, dass einige Regionen auf die Anlandungen vor Ort angewiesen sind, um die Lebensfähigkeit vieler Unternehmen sicherzustellen und lebendige Küstenstädte und-gemeinden zu erhalten;

V.

in der Erwägung, dass kein umfassender Bericht über die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung von der Kommission vorliegt, was bedeutet, dass die einzigen Bewertungen, auf die sich diese erste Bewertung der Umsetzung stützen kann, diejenigen sind, die vom STECF, von Wohltätigkeitsorganisationen, vom Fischereisektor selbst, von nichtstaatlichen Organisationen und von Interessenträgern veröffentlicht wurden;

W.

in der Erwägung, dass der jüngsten Bewertung der sozialen Dimension der GFP durch den STECF zufolge das im Jahr 2020 an die Mitgliedstaaten gerichtete Ersuchen der Kommission um Informationen über ihr Zuteilungssystem eine Frage zur Folgenabschätzung enthielt und nur zwei Mitgliedstaaten (Schweden und Dänemark) angaben, eine solche Folgenabschätzung durchzuführen; in der Erwägung, dass in dem Bericht ferner festgestellt wurde, dass im Jahr 2020 nur 16 von 23 Küstenmitgliedstaaten auf das Ersuchen der Kommission, sie über die angewandte Zuteilungsmethode zu unterrichten, geantwortet haben; in der Erwägung, dass mehrere dieser Antworten nur einen geringen Nutzen hatten, da sie sich auf allgemeine Beschreibungen der nationalen Fischereiflotte beschränkten oder die Mitgliedstaaten einfach die Absicht ihrer Zuteilungen betonten, ohne die transparenten und objektiven Kriterien zu erläutern;

X.

in der Erwägung, dass in der Fangsaison 2020 die Zuteilungsquote für Blauflossen-Thunfisch an kleine Schiffe in Italien 3,03 %, in Kroatien 11,6 %, in Frankreich 11,89 %, in Portugal 13,68 % und in Spanien 36,93 % betrug;

Y.

in der Erwägung, dass die meisten Bestände hauptsächlich von verschiedenen Flottentypen anvisiert werden, während einige davon sowohl von kleinen als auch von großen Flotten anvisiert werden;

Z.

in der Erwägung, dass die EU durch die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung und die Aufteilung der Fangquoten auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ökologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur einen gerechten Übergang zu einer CO2-armen Fischereiflotte mit geringen Umweltauswirkungen erreichen kann; in der Erwägung, dass dieses Ziel mit dem Ziel der „Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot“ vereinbar sein muss;

AA.

in der Erwägung, dass die Kommission derzeit einen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme ausarbeitet, der dazu bestimmt ist, zu einem der Hauptziele des europäischen Grünen Deals beizutragen, indem er die Nachhaltigkeit der Fischerei und einen angemessenen Schutz der Meeresökosysteme und ihrer biologischen Vielfalt sicherstellt;

AB.

in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission am 10. November 2020 eine Einigung über die Verordnung zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erzielt haben; in der Erwägung, dass diese Einigung anschließend vom Rat widerrufen wurde, was im Widerspruch zu der bereits mit den beiden anderen Organen erzielten Einigung steht;

AC.

in der Erwägung, dass sich der Brexit auch auf die Verteilung der Fangrechte in der EU ausgewirkt hat;

1.

weist darauf hin, dass Fischbestände eine natürliche öffentliche Ressource sind, dass die Fischereitätigkeiten und die Bestandsbewirtschaftung ein auf dieser Ressource beruhendes Gut sind und zu unserem gemeinsamen Erbe gehören, und dass die Fischbestände so bewirtschaftet werden sollten, dass für den größtmöglichen langfristigen Nutzen für die Gesellschaft gesorgt wird, die Auswirkungen auf die Ökosysteme minimiert werden und die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung gesunder Lebensmittel gewährleistet wird; weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Rentabilität der europäischen Flotte durch eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Befischung auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Gutachten und des Vorsorgeprinzips sichergestellt werden sollte;

2.

betont, dass Quotenanteile und Fangmöglichkeiten einen Anspruch auf eine öffentliche Ressource darstellen; betont in diesem Zusammenhang, dass keinem Akteur im Rahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Berechenbarkeit im Laufe der Zeit ein unbefristetes Recht auf eine bestimmte Quote oder Fangmöglichkeit eingeräumt werden sollte;

3.

betont, dass das im Zusammenhang mit den Fangquoten auftretende Problem der limitierenden Arten dazu führen kann, dass die Fangtätigkeit vor Ende der Saison eingestellt werden muss, was erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Fischer haben kann; betont in diesem Zusammenhang, dass eine gute Quotenregelung ein gewisses Maß an Flexibilität bieten sollte, da Fischer, die zusätzliche Quoten für eine limitierende Art benötigen, und Fischer, die über verbliebene Quoten verfügen, so die Möglichkeit hätten, eine für beide Seiten vorteilhafte Einigung zu erzielen;

4.

betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien für die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festzulegen;

5.

stellt fest, dass die Kommission bisher kein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen der Nichteinhaltung von Artikel 17 der GFP-Verordnung eingeleitet hat;

Verwendung objektiver und transparenter Kriterien

6.

betont, dass es keine Studie der Kommission gibt, in der die Anwendung der Kriterien für die Zuteilung von Quoten gemäß den Artikeln 16 und 17 der GFP-Verordnung analysiert wird; stellt fest, dass es an Transparenz mangelt und dass mehrere Mitgliedstaaten nicht öffentlich machen, welche Kriterien sie bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten anwenden; fordert sie auf, diese Kriterien öffentlich und leicht zugänglich zu machen; weist darauf hin, dass eine objektive Aufteilungsmethode die klare und eindeutige Beschreibung genau definierter Zuteilungskriterien, einschließlich einer klaren Beschreibung der relativen Gewichtung der Kriterien oder der Bedingungen für ihre Anwendung im Falle mehrerer Zuteilungskriterien, umfasst;

7.

fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Bericht darüber zu erstellen, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Kriterien nach Artikel 16 und 17 der GFP-Verordnung anwenden;

8.

fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Transparenz bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten nicht nachkommen;

9.

betont, dass transparente Zuteilungskriterien zu den Parametern gehören, die den Betreibern Stabilität und Rechtssicherheit bieten; betont, dass in Bezug auf die Kriterien und ihre praktische Anwendung Fortschritte bei der Transparenz in der gesamten Union wünschenswert sind; weist daher darauf hin, dass die Informationen über die Funktionsweise des Systems der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Zuteilungsmethode, für alle, insbesondere für Betreiber und Interessenträger, leicht zugänglich und verständlich sein sollten, um die Anwendung einer einheitlichen und regelbasierten Zuteilungsmethode zu ermöglichen, die eine bessere Kontrolle, gleiche Chancen für alle Interessenträger und mehr Voraussagbarkeit für die Fischer ermöglicht;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen Methoden zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften öffentlich zugänglich zu machen;

11.

ist der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, die vollständige Einhaltung der in Artikel 17 der GFP-Verordnung verankerten Bestimmungen zu gewährleisten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die ordnungsgemäße Anwendung der verbindlichen Transparenzbestimmung nach Artikel 17 in Bezug auf die Aufteilungsmethoden der nationalen Quoten durch die Mitgliedstaaten im Wege einer aktiven und ständigen Überwachung sicherzustellen und erforderlichenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die diese Bestimmung nicht einhalten;

12.

ist der Auffassung, dass Erzeugerorganisationen, Genossenschaften und Inhaber von Quoten ihre zugeteilten Quoten auf der Grundlage der Freiwilligkeit offenlegen können, aber aufgrund der Datenschutzvorschriften in keiner Weise dazu verpflichtet werden können;

13.

weist darauf hin, dass die Erzeugerorganisationen und Fischereiverbände eine wesentliche Rolle bei der Aufteilung der Fangquoten auf die verschiedenen Schiffe und deren Verwaltung spielen; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten nur relativ wenige Kleinfischer Mitglied einer Erzeugerorganisation sind und noch weniger Kleinfischer eine eigene Erzeugerorganisation haben, sodass sie diesen Kanal für den Zugang zu den Fangquoten nur begrenzt nutzen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründung von Erzeugerorganisationen für und durch Kleinfischer zu erleichtern;

14.

ist der Ansicht, dass die Zuteilungsmethoden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Einbeziehung der Fischereigemeinden, der regionalen Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger entwickelt werden sollten, um sicherzustellen, dass alle Flottensegmente, Erzeugerorganisationen, „Cofradías“ (Fischereigilden) und Arbeitnehmerorganisationen gerecht vertreten sind, und dass sie Garantien wie Kündigungsfristen enthalten sollten, damit sich die Fischer anpassen können, falls die Mitgliedstaaten beschließen, ihre Zuteilungsmethode zu ändern;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zuteilungssysteme so zu gestalten, dass sie einfach zu handhaben sind, aufwendige bürokratische Praktiken vermieden werden und letztlich die Betreiber und Interessengruppen in die Lage versetzt werden, die Zuteilungskriterien und -verfahren zu überwachen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen und Chancengleichheit für alle Fischer sicherzustellen, um einen fairen Zugang zu den Meeresressourcen zu ermöglichen;

Anwendung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Kriterien

17.

stellt fest, dass es seit dem Inkrafttreten der überarbeiteten GFP und des Artikels 17 der GFP-Verordnung weder Berichte der Kommission noch Aufzeichnungen über Fälle gab, in denen Mitgliedstaaten ihre Zuteilungsmethoden geändert haben, was darauf hindeutet, dass die Reform der GFP im Jahr 2013 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Zuteilungsmethoden hatte; stellt fest, dass der STECF in seinem Bericht über die soziale Dimension der GFP darauf hinweist, dass die Mitgliedstaaten zwar im Allgemeinen keine Verbindung zwischen Artikel 17 der GFP-Verordnung und ihren nationalen Quotenzuteilungssystemen hergestellt haben, dass sie aber bei ihren Zuteilungsverfahren Kriterien anwenden oder angewandt haben, die als soziale Kriterien bezeichnet werden könnten;

18.

stellt fest, dass die historischen Fangmengen derzeit bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten das von den Mitgliedstaaten am häufigsten angewandte Kriterium sind; ist der Auffassung, dass dieses Kriterium Stabilität bietet, und erkennt die Abhängigkeit der Flotte und der Fischereigemeinden von den Fischereiressourcen sowie die Bedeutung eines stabilen und berechenbaren Zugangs zu den Fischereiressourcen für die Flotten und Fischereigemeinden an;

19.

stellt fest, dass vorliegenden Daten zufolge nur wenige Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten Kriterien ökologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur anwenden, und dass die Kriterien, wenn sie angewandt werden, bei der endgültigen Zuteilung keine große Rolle spielen;

20.

erinnert daran, dass es in Artikel 17 der GFP-Verordnung heißt: „bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können“; stellt fest, dass die englische Fassung das Wort „shall“ enthält; stellt fest, dass es Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gibt, die zu unterschiedlichen Auslegungen der Rechtsverbindlichkeit dieses Wortlauts führen können; stellt jedoch fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache Spika (C-540/16) (7) zu dem Schluss kommt, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten „transparente und objektive Kriterien“ anwenden müssen; fordert die Kommission auf, dieses Problem in ihrem nächsten Bericht über die Funktionsweise der GFP anzugehen;

21.

begrüßt die Tatsache, dass die derzeitigen Zuteilungsmethoden, die in hohem Maße auf historischen Rechten beruhen, ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Stabilität im Fischereisektor ermöglichen, was eine Voraussetzung dafür sein kann, dass Betreiber Innovationen und nachhaltigere Techniken einsetzen; erkennt jedoch an, dass sie manchmal dazu beitragen, Trends wie wirtschaftliche Konzentration im Fischereisektor zu verstärken, durch die der Wettbewerb verzerrt wird, Zugangsbarrieren errichtet werden und der Sektor für junge Nachwuchsfischer an Attraktivität verliert; ist ferner der Ansicht, dass diese Methoden in einigen Fällen unzureichende Anreize für Fischer setzen, Fangpraktiken mit geringeren Umweltauswirkungen anzuwenden, und keine Chancengleichheit für alle Fischer, einschließlich kleiner Fischereibetriebe, bieten; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für eine gerechte Aufteilung der Quoten auf die verschiedenen Flottensegmente unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Fischer zu sorgen;

22.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für Bestände, bei denen die zulässigen Gesamtfangmengen steigen, beispielsweise im Falle einer guten Bestandsbewirtschaftung oder eines erfolgreichen Wiederauffüllungsplans, in Erwägung ziehen könnten, die zusätzlichen Quoten auf der Grundlage wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Kriterien gemäß Artikel 17 aufzuteilen;

23.

betont, dass die handwerkliche und traditionelle Fischerei und ihre Verbände, z. B. die „Cofradías“, in vielen Küstengebieten und auf vielen Inseln der EU ein wichtiger Bestandteil der lokalen Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Tradition sind und daher besondere Aufmerksamkeit und eine besondere Behandlung erfahren sollten, weshalb ihnen unter anderem Ad hoc-Quoten gewährt werden sollten, vor allem im Falle einer Erhöhung der Gesamtbestandsmengen aufgrund einer guten Bewirtschaftung der Bestände oder eines erfolgreichen Wiederauffüllungsplans;

24.

hält es für wichtig, dass bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten alle Kriterien gemäß Artikel 17 (wirtschaftliche, soziale und ökologische Kriterien) angewandt werden, damit die in der GFP-Verordnung, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Biodiversitätsstrategie für 2030 festgelegten Ziele in vollem Umfang erreicht werden; weist darauf hin, dass es die Mitgliedstaaten sind, die für die Ausarbeitung und Umsetzung der Zuteilungskriterien verantwortlich sind;

25.

weist erneut darauf hin, dass zuverlässige Daten über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Freizeitfischerei oftmals fehlen oder unvollständig sind, was zur Folge hat, dass die Ausarbeitung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kriterien nicht im Sinne von Artikel 17 erfolgen kann;

26.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mithilfe eines verbesserten Rahmens zur Datenerhebung und anderer politischer Instrumente die Erhebung entsprechender Daten über die Freizeitfischerei zu verbessern und zu verstärken;

27.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Fangmöglichkeiten im Einklang mit der GFP-Verordnung und insbesondere mit Artikel 17 anhand transparenter und objektiver Kriterien, einschließlich Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur, zuteilt; ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip dafür sorgen sollte, dass die Kriterien nachhaltig und ausgewogen sind, sodass lokale Besonderheiten und Herausforderungen berücksichtigt werden;

28.

ist der Ansicht, dass sich die Fischereien und ihre jeweiligen Gegebenheiten in der EU stark voneinander unterscheiden und es daher keine allgemeingültigen Kriterien wirtschaftlicher, ökologischer oder sozialer Natur gibt, die in der gesamten EU einheitlich angewandt werden können;

29.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und Erzeugerorganisationen in mehreren Ländern Quotenreserven geschaffen haben, die auf der Grundlage ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Kriterien an Fischer verteilt werden könnten;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fischern Anreize dafür zu bieten, die nachhaltigsten und umweltfreundlichsten Fischereimethoden, -praktiken und -innovationen anzuwenden; ist der Ansicht, dass solche Anreize bei der Gestaltung der Zuteilungsmethode gemäß Artikel 17 berücksichtigt werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, klima- und ökosystembezogene Erwägungen in ihren Zuteilungsverfahren auf der Grundlage einer Reihe transparenter Kriterien zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass Artikel 17 vorsieht, dass Mitgliedstaaten sich bemühen müssen, „Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen“;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Zuteilungsverfahren Anreize für die Betreiber zu schaffen, den sozialen Dialog mit Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen aufzunehmen und zu stärken sowie Tarifabkommen in vollem Umfang anzuwenden, um soziale Nachhaltigkeit und faire Arbeitsbedingungen im Fischereisektor zu fördern;

32.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bestrebt sein müssen, Anreize für Fischereifahrzeuge zu schaffen, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken mit geringeren Umweltauswirkungen verwenden; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten solche Anreize bieten; fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, solche Anreize zu schaffen;

33.

betont, dass die Zuteilung von Fangmöglichkeiten nach Kriterien wie geringeren Umweltauswirkungen und unter Berücksichtigung der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch die Betreiber dazu beitragen kann, die Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau zurückzuführen und den Schutz der biologischen Vielfalt zu verbessern;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit Artikel 17 der GFP-Verordnung den Einstieg von jungen und neuen Fischern in den Fischereisektor zu unterstützen, um die Marktzutrittsschranken abzubauen, Marktversagen zu korrigieren und letztlich den dringend benötigten Generationswechsel im Fischereisektor zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, alle Möglichkeiten des EMFAF zu nutzen, um das Problem des Generationswechsels anzugehen;

35.

fordert die Kommission auf, proaktiver mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Bestimmungen des Artikels 17 der GFP umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten weiterhin dabei zu unterstützen, bei der Ausarbeitung ihrer Methoden für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Natur, in vollem Umfang anzuwenden, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Leitlinien; betont, dass zu berücksichtigen ist, dass den Fischern wirtschaftliche Stabilität und Zukunftsperspektiven geboten werden müssen;

36.

fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Bericht über die Funktionsweise der GFP die Umsetzung von Artikel 17 der GFP-Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu analysieren und Vorschläge zu unterbreiten, wie sie verbessert werden kann;

37.

betont, dass der EU immer noch ein legislatives Instrument fehlt, um die Beschlüsse der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, die auf ihren letzten Sitzungen gefasst wurden, umzusetzen; ist zutiefst besorgt, dass eine solche Regelungslücke die Zuteilung wichtiger Quoten für den europäischen Fischereisektor gefährden könnte; fordert die Ratspräsidentschaft daher nachdrücklich auf, einen Alternativvorschlag zu der bereits erzielten Einigung zwischen den Parteien vorzulegen, der mit dem Standpunkt des Parlaments in Einklang steht;

o

o o

38.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(3)  ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 160.

(4)  ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.

(5)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.

(6)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.

(7)  Urteil vom 12. Juli 2018, UAB „Spika“ u. a./Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos, C-540/16, ECLI:EU:C:2018:565.


Mittwoch, 8. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/70


P9_TA(2022)0236

Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und die Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu der Sicherheit im Gebiet der Östlichen Partnerschaft und zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2021/2199(INI))

(2022/C 493/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Absätze 3, 4 und 6,

gestützt auf Titel V EUV, insbesondere auf Kapitel 2 Abschnitt 2 mit Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2), das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (3), das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (4) und das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (9),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/1792 des Rates vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (10),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (11),

unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2021/748 (12), 2021/749 (13) und 2021/750 (14) des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung Kanadas, des Königreichs Norwegen und der Vereinigten Staaten von Amerika am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1537 des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (15),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/1127 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (16),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (17),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (18),

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (19) und den Beschluss (GASP) 2021/813 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (20),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (21), und den Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (22),

unter Hinweis auf das von der Kommission am 30. Juni 2021 angenommene jährliche Arbeitsprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds für 2021,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (COM(2020)0823),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020)0605),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. September 2017 mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ (JOIN(2017)0450),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf die informelle Tagung des Europäischen Rates vom 10. und 11. März 2022, die formelle Tagung des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 und den NATO-Sondergipfel vom 24. März 2022,

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Februar 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die neue vom Europäischen Rat am 20. Juni 2019 angenommene Strategische Agenda 2019–2024,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017 und 15. Dezember 2017,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2018 zum integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen und vom 24. Januar 2022 zur europäischen Sicherheitslage,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018, vom 17. Juni 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 17. Juni 2020, vom 12. Oktober 2020, vom 20. November 2020, vom 7. Dezember 2020 und vom 10. Mai 2021 über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2021 zum Pakt für die zivile GSVP,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2020 zum auswärtigen Handeln der EU zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 über zusätzliche Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz und zur Abwehr hybrider Bedrohungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2018 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2018 zur Schaffung eines Pakts für die zivile GSVP,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten („Cyber Diplomacy Toolbox“),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des ersten Zyklus der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD), der dem Rat auf seiner Tagung vom 20. November 2020 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Gesamtstrategie „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, die am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft 2009 in Prag, 2011 in Warschau, 2013 in Vilnius, 2015 in Riga, 2017 in Brüssel und 2021 in Brüssel abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

unter Hinweis auf die verabschiedete gemeinsame Erklärung der parlamentarischen Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten des Assoziationstrios sowie auf die am 13. Dezember 2021 von Polen und Litauen angenommenen Erklärungen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der Überwachung der Menschenrechtslage in den von Russland besetzten Hoheitsgebieten der Staaten der Östlichen Partnerschaft,

unter Hinweis auf das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Memorandum von Minsk vom 19. September 2014 und das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

unter Hinweis auf die trilateralen Treffen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates Charles Michel, dem Präsidenten der Republik Aserbaidschan İlham Aliyev und dem Ministerpräsidenten der Republik Armenien Nikol Paschinjan vom 14. Dezember 2021 und vom 6. April 2022,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen EU und NATO vom 10. Juli 2018 und die Gemeinsame Erklärung EU-NATO vom 8. Juli 2016,

unter Hinweis auf den sechsten Sachstandsbericht vom 17. Mai 2021 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,

unter Hinweis auf das gemeinsame Paket von 74 Vorschlägen für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau, das vom EU- und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2022 über die Stärkung der strategischen Partnerschaft für Friedenseinsätze und Krisenmanagement: Prioritäten für 2022–2024,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 1975, die Charta von Paris für ein neues Europa von 1990, den Verhaltenskodex der OSZE zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit vom 3. Dezember 1994, das Memorandum über Sicherheitsgarantien im Zusammenhang mit dem Beitritt der Ukraine zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 5. Dezember 1994 (Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien) und das Wiener Dokument über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen vom 30. November 2011,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu Kriegsgefangenen nach dem jüngsten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2020 (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2020 (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit der Republik Moldau (29),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien (30),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2020 an den Rat, die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hinsichtlich der Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im Juni 2020 (31),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (32),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (33),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland, insbesondere diejenigen, die sich auf das Vorgehen Russlands auf dem Gebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft, die rechtswidrige Annexion der Krim, die Verletzungen der Rechte der Krimtataren, die Besetzung von Teilen des ukrainischen, georgischen und moldauischen Hoheitsgebiets und damit zusammenhängende Aktivitäten zur Errichtung von Grenzanlagen sowie die gegen die EU und die Länder der Östlichen Partnerschaft gerichtete feindliche Propaganda und Desinformation beziehen,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0168/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft Teil der EU-Nachbarschaftspolitik ist und dass die EU über ein Gesamtkonzept für Sicherheit und Widerstandsfähigkeit, auch gegenüber Cyberbedrohungen und Bedrohungen hybrider Natur, verfügt, das speziell darauf ausgelegt ist, die Beziehungen zu den sechs Ländern der Östlichen Partnerschaft, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine, zu stärken, einen Beitrag zur Förderung von Frieden, Stabilität, Widerstandsfähigkeit, gemeinsamem Wohlstand, nachhaltiger Entwicklung und Reformen sowie menschlicher Sicherheit in den östlichen Nachbarstaaten der EU zu leisten, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken, bereichsübergreifende Reformen zu unterstützen und im Geiste einer gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung zur allgemeinen Widerstandsfähigkeit der Länder beizutragen;

B.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft darauf abzielt, Stabilität, Wohlstand und Zusammenarbeit zu fördern und den Einsatz für die notwendigen Reformen voranzubringen; in der Erwägung, dass die friedliche Beilegung von Konflikten in der gesamten Östlichen Partnerschaft dringend gefördert werden muss, insbesondere über multilaterale Ansätze und Foren wie die OSZE; in der Erwägung, dass eine Strategie dazu ausgearbeitet werden muss, wie Sicherheitsaspekte der EU-Politik der Östlichen Partnerschaft besser angegangen werden können, wobei die Sicherheitsbedürfnisse der relevanten Partnerländer als Ausgangspunkt dienen, da die Destabilisierung der Region der Östlichen Partnerschaft eine erhebliche globale Bedrohung und eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit in der EU darstellt;

C.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft in den vergangenen Jahren schweren Verstößen gegen das Völkerrecht, Sicherheitsbedrohungen und Konflikten ausgesetzt war, die zu dem gegenwärtigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine geführt haben; in der Erwägung, dass die Achtung und Wahrung des Völkerrechts, der territorialen Integrität sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten eine Voraussetzung für die Sicherheit und den Frieden in der östlichen Nachbarschaft ist; in der Erwägung, dass die EU ihr Möglichstes tun sollte, um den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft dabei zu helfen, ihre uneingeschränkte Souveränität und die vollständige Kontrolle über ihre Hoheitsgebiete wiederzuerlangen; in der Erwägung, dass das klare Engagement der EU für eine europäische Perspektive der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft von entscheidender Bedeutung für prodemokratische Reformen sowie die Sicherheit, die Stabilität und den Wohlstand ihrer Gesellschaften ist;

D.

in der Erwägung, dass die EU und die Partner der Östlichen Partnerschaft gemeinsam beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit zu vertiefen, einschließlich der Verbesserung der Fähigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft, Bedrohungen hybrider Natur und Cyberbedrohungen zu begegnen; in der Erwägung, dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und in Zentralasien weiterhin auch ein Hauptaugenmerk auf konventionelle Bedrohungen gelegt werden muss;

E.

in der Erwägung, dass die wesentlichen Ziele der Östlichen Partnerschaft für alle Nachbarn, auch Russland, vorteilhaft sind, da sie die Stabilität in der Region mit Maßnahmen stärken, die im Einklang mit dem Völkerrecht, der Achtung der territorialen Integrität und den Verträgen stehen, die die Beziehungen zwischen den Staaten regeln, und die die verantwortungsvolle Staatsführung, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die gute Nachbarschaft stärken, indem sie den Frieden, die Stabilität, den gemeinsamen Wohlstand und die Zukunftsperspektiven der Menschen in allen Ländern der Östlichen Partnerschaft fördern; in der Erwägung, dass die Destabilisierung der Region der Östlichen Partnerschaft eine erhebliche Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der EU und in der übrigen Welt darstellt;

F.

in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft vom 15. Dezember 2021 das souveräne Recht eines jeden Partners bekräftigt wurde, selbst zu entscheiden, welche Ziele er im Rahmen seiner Beziehungen zur EU anstrebt und mit welchem Maß an Ehrgeiz er sie verfolgt;

G.

in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Jahr 2021 verstärkte Anstrengungen nach sich zog, die Widerstandsfähigkeit, die strategische Kommunikation und den Kampf gegen Desinformation zu stärken sowie die Sicherheit, den Cyberdialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen der GSVP zu fördern;

H.

in der Erwägung, dass auf dem Boden jedes Landes im Gebiet der Östlichen Partnerschaft, ausgenommen Belarus, ein territorialer Konflikt im Gange ist, der von Russland orchestriert wird oder in den Russland verwickelt ist;

I.

in der Erwägung, dass beide Kammern des russischen Parlaments — der Föderationsrat und die Staatsduma — am 22. Februar 2022 einstimmig der Anerkennung der abtrünnigen ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten zugestimmt haben;

J.

in der Erwägung, dass das russische Parlament am 23. Februar 2022 dafür gestimmt hat, Präsident Putin zu gestatten, die russische Armee außerhalb des Landes zur Unterstützung von Separatisten in der Ukraine einzusetzen;

K.

in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin am 24. Februar 2022 in einer vorab aufgezeichneten Fernsehsendung bekannt gegeben hat, er habe eine militärische Sonderoperation in der Ostukraine angeordnet; in der Erwägung, dass es Minuten später in Dutzenden von Städten im ganzen Land, auch der Hauptstadt der Ukraine, zu Raketenangriffen kam; in der Erwägung, dass im Morgengrauen Truppen und gepanzerte Fahrzeuge von der russischen Grenze in die Ostukraine sowie von Belarus in den Norden und von der rechtswidrig von Russland annektierten Krim in den Süden der Ukraine eingedrungen sind;

L.

in der Erwägung, dass Präsident Putin am 27. Februar 2022 beschlossen hat, die russischen Atom- und Raketenstreitkräfte in die höchste Stufe der Gefechtsbereitschaft zu versetzen;

M.

in der Erwägung, dass Russland am 24. Februar 2022, nachdem es über 200 000 Soldaten in Angriffsformation an der Grenze zur Ukraine zusammengezogen und gleichzeitig seine Taktiken der hybriden und Cyber-Kriegsführung gegen die gewählte Regierung der Ukraine intensiviert hat, eine großangelegte Invasion der Ukraine über ihre Nord-, Ost- und Südgrenze und das Schwarze Meer begonnen und zugleich unter Ausnutzung der Überlegenheit seiner Luft- und Seestreitkräfte zivile Gebiete massiv bombardiert hat; in der Erwägung, dass dies insgesamt der größte militärische Konflikt in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ist;

N.

in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte trotz anfänglicher Rückschläge aufgrund intensiver ukrainischer Abwehrbemühungen Angriffsoperationen sowie Luft- und Artillerie-/Raketenangriffe auf zivile Stellungen und Infrastruktur, einschließlich bekannter Evakuierungskorridore, durchgeführt haben;

O.

in der Erwägung, dass Russland seinen Angriffskrieg in der Ukraine am 13. März 2022 mit Angriffen auf einen großen Militärstützpunkt in einer Entfernung von weniger als 16 km von der polnischen Grenze verschärft hat, wobei mindestens 35 Menschen getötet und 134 weitere verletzt wurden, was die Spannungen in der Region weiter erhöht hat;

P.

in der Erwägung, dass Russland unter Präsident Putin den Angriffskrieg fortsetzt und eine kontinuierliche hybride Kriegsführung gegen einige Länder der Östlichen Partnerschaft betreibt, die mit einer ständigen Androhung von Gewalt in der gesamten Region, bewaffneten Angriffen und unrechtmäßiger Besetzung einhergeht, damit die betreffenden Staaten politisch schwach und instabil und an die von Russland beanspruchte Einflusssphäre gebunden bleiben, wodurch das Souveränitätsrecht der Länder der Östlichen Partnerschaft auf territoriale Integrität sowie darauf, selbst über ihre Außenpolitik zu entscheiden und selbst ihre Bündnispartner zu wählen, entgegen den einschlägigen Grundsätzen der OSZE, die in der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der Charta von Paris von 1990 sowie in den Dokumenten von Istanbul (1999) und Astana (2010) verankert sind, tatsächlich missachtet wird; in der Erwägung, dass das aggressive Vorgehen Russlands und seine Versuche, die europäische Sicherheitsordnung zu schwächen, sowohl in der Region als auch darüber hinaus zu Instabilität führen und auch darauf abzielen, die Rolle der EU in der Region zu schwächen und herabzusetzen;

Q.

in der Erwägung, dass Russlands unmittelbare militärische Aggression gegen Georgien im Jahr 2008 und die anschließende Besetzung von 20 % des Hoheitsgebiets des Landes, die Invasion, zeitweilige Besetzung und rechtswidrige Annexion der Krim im Jahr 2014 sowie seine Unterstützung der Separatisten in den Gebieten Donezk und Luhansk die Region destabilisiert haben und als Präzedenzfall dienten, der zu Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und zu eindeutigen Verletzungen der Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität Georgiens und der Ukraine führte; in der Erwägung, dass die EU dieses Vorgehen aufs Schärfste verurteilt und nachdrücklich ihre Entschlossenheit bekräftigt hat, die von Russland rechtswidrig annektierten und besetzten Gebiete nicht anzuerkennen, was Russland zum Anlass für Aggressionen gegen einige Länder der Östlichen Partnerschaft genommen hat, was wiederum die Mitgliedstaaten und die EU veranlasst hat, eine Reihe restriktiver Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass Russlands Vorgehen gezeigt hat, dass Russland die Bestrebungen der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft, der EU oder der NATO beizutreten, ablehnt und entschlossen ist, alle Versuche der Förderung einer demokratischen Entwicklung in der Region, die es als sein „nahes Ausland“ betrachtet, zu bekämpfen und dagegen vorzugehen; in der Erwägung, dass das „nahe Ausland“ vom Kreml weiter als Einflusssphäre Russlands wahrgenommen wird;

R.

in der Erwägung, dass durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine große Schwachstellen in der Sicherheit von Mitgliedstaaten und EU-Beitrittskandidaten offengelegt wurden, insbesondere von Staaten im Ostsee- und im Schwarzmeerraum;

S.

in der Erwägung, dass Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt und begünstigt hat, indem es den russischen Streitkräften gestattet hat, wochenlange Militärübungen auf belarussischem Territorium durchzuführen, bevor es dann zuließ, dass sein Territorium als Aufmarschgebiet für die Invasion der Ukraine dient;

T.

in der Erwägung, dass die Sapad-Militärübungen, die Russland im September 2021 gemeinsam mit Belarus und einigen anderen Ländern der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) abhielt, nicht weniger als 200 000 Soldaten umfassten, die im Rahmen einer nicht transparenten Machtdemonstration Aufstandsbekämpfung, Häuserkampf und Cyberangriffe trainierten; in der Erwägung, dass Russland und Belarus regelmäßig gemeinsame Militärübungen durchführen und sich auf eine gemeinsame Militärdoktrin verständigt haben; in der Erwägung, dass die gemeinsame Militärübung „Unionsentschlossenheit 2022“ von Russland und Belarus vor Augen führen sollte, dass sich Russlands Lücken in den militärischen Fähigkeiten schnell schließen, während Russland sein Ziel, seine politischen und militärischen Beziehungen zu den OVKS-Staaten zu vertiefen, mehr und mehr verwirklicht; in der Erwägung, dass sich diese Militärübungen als Training für den späteren Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Invasion des Landes erwiesen haben; in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte in Belarus eine Bedrohung für die Ukraine, Polen, Litauen und ganz Europa darstellen und Teil eines vollendeten Plans zur Unterwerfung und Besetzung von Belarus sein könnten;

U.

in der Erwägung, dass das unrechtmäßige Regime von Aljaksandr Lukaschenka in seinem Bemühen um den Machterhalt die Beziehungen zu Putins Russland gefestigt, einer Vertiefung der Integration der Unionsstaaten und der Stationierung russischer Streitkräfte entlang der Grenze zwischen Belarus und der Ukraine zugestimmt hat und den russischen Streitkräften, die den Angriffskrieg gegen die Ukraine führen, logistische und militärische Unterstützung bereitstellt;

V.

in der Erwägung, dass Belarus Schuld am Angriffskrieg gegen die Ukraine trägt, da es die russische Invasion von belarussischem Hoheitsgebiet aus zugelassen und unterstützt und so seine politischen Affinitäten deutlich zu erkennen gegeben hat, was zu einer strengen und verstärkten EU-Sanktionsregelung gegen Belarus geführt hat;

W.

in der Erwägung, dass das unrechtmäßige Regime von Aljaksandr Lukaschenka nicht in die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung einbezogen werden sollte, da etwaige Aktivitäten gegen EU-Mitgliedstaaten oder zur Unterdrückung der belarussischen Bevölkerung genutzt werden könnten;

X.

in der Erwägung, dass das belarussische Regime nach Massendemonstrationen gegen massiven Wahlbetrug die gewaltsame Unterdrückung im eigenen Land eines großen Teils der Bürgerinnen und Bürger von Belarus, die eine demokratische Gesellschaft anstreben, weiter verstärkt und sein Ziel, die Beziehungen mit der EU zu verbessern, aufgegeben hat; in der Erwägung, dass Belarus Entwicklungen in Richtung Demokratisierung umgekehrt hat und dazu übergegangen ist, vor dem Hintergrund einer Krisensituation an der Grenze zwischen der EU und Belarus Migranten zu instrumentalisieren, und in der Erwägung, dass es sich weiterhin bemüht, Liberalisierungsbestrebungen im Inland ein Ende zu setzen sowie die EU-Mitgliedstaaten zu destabilisieren und zu spalten, um zu erreichen, dass gezielte Sanktionen der EU gegen Einzelpersonen und Einrichtungen, die für die brutale Unterdrückung verantwortlich sind, zurückgenommen werden; in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime die regionale Stabilität bedroht, indem es einen hybriden Krieg führt und zulasten der Flugsicherheit einen Ryanair-Flug zur Landung in Minsk gezwungen hat, was die EU veranlasste, Sanktionen zu verhängen;

Y.

in der Erwägung, dass Belarus am 27. Februar 2022 eine neue Verfassung angenommen hat, mit der es seinen Status als kernwaffenfreier Staat aufgibt;

Z.

in der Erwägung, dass der russische Präsident Wladimir Putin im Anschluss an die Entscheidung Russlands vom 21. Februar 2022, die Volksrepubliken Luhansk und Donezk offiziell anzuerkennen, erklärt hat, dass die Minsker Vereinbarungen nicht mehr existierten und dass die Ukraine für ihr Scheitern verantwortlich sei; in der Erwägung, dass sich das Normandie-Format und die Vereinbarungen Minsk I und Minsk II als wirkungslos erwiesen haben und mit ihnen nicht die Beendigung aller Feindseligkeiten zwischen der Ukraine und den von Russland unterstützten Kräften und illegal bewaffneten Verbänden in bestimmten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk herbeigeführt werden konnte; in der Erwägung, dass die Zukunft des Normandie-Formats und der Vereinbarungen Minsk I und Minsk II sehr ungewiss ist, da der internationale bewaffnete Konflikt in der Ukraine zum Tod von Tausenden von Menschen, zur Vertreibung von rund zehn Millionen Menschen und zur Flucht von mehr als vier Millionen Menschen geführt hat; in der Erwägung, dass weiterhin Tag für Tag Menschen durch Bombardements und Feuergefechte verletzt und getötet werden;

AA.

in der Erwägung, dass die Bedrohungen in der östlichen Nachbarschaft nicht nur das Verhalten und die Handlungen Russlands betreffen, sondern auch ein breites Spektrum von Bedrohungen, darunter der Einfluss anderer autoritärer Regime, Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Menschenhandel, Korruption, Instrumentalisierung der irregulären Migration, Desinformation, Klimawandel, Cyberangriffe, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Umweltverschmutzung infolge militärischer Konflikte, Nutzung von Energielieferungen als Waffe und hybride Maßnahmen sowie eine Vielzahl anderer Bedrohungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Nachbarschaft umfassen;

AB.

in der Erwägung, dass hybride Bedrohungen die systematische Kombination von Informationskrieg, Manövern flexibler Einsatzkommandos, massenhafter Cyber-Kriegsführung und verstärktem Einsatz neuer und disruptiver Technologien vom Meeresgrund bis in den Weltraum, einschließlich sowohl fortschrittlicher Atemgeräte als auch weltraumbasierter Überwachung und des Einsatzes von Waffensystemen, die alle durch fortschrittliche künstliche Intelligenz (KI) aktiviert werden, Quanteninformatik, zunehmend „intelligenten“ Drohnenschwarmtechnologien, offensiv ausgerichteten Cyberfähigkeiten, Ultraschall-Raketensystemen sowie Nanotechnologie und biologischer Kriegsführung umfassen;

AC.

in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dass Russland die Eskalation bis zum Einsatz von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen treibt, nicht außer Acht gelassen werden darf; in der Erwägung, dass die EU durch die Aushöhlung der globalen Abrüstungs-, Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollarchitektur alarmiert war;

AD.

in der Erwägung, dass russische Streitkräfte militärische Angriffe auf die Kernkraftwerke in Tschernobyl und Saporischschja durchgeführt, die Kontrolle über diese Kraftwerke übernommen und deren Personal mehrere Wochen lang als Geiseln gehalten haben, während die Internationale Atomenergie-Organisation daran gehindert wurde, auf die von diesen Anlagen übermittelten Daten zuzugreifen und das Kernmaterial zu überwachen; in der Erwägung, dass andere Kernkraftwerke in der Ukraine im Fall anhaltender Feindseligkeiten ins Visier genommen werden könnten;

AE.

in der Erwägung, dass Moskau eine Desinformationskampagne begonnen hat, in der behauptet wird, die USA hätten in der Ukraine biologische Waffen entwickelt; in der Erwägung, dass das chinesische Außenministerium die Behauptungen Russlands unterstützt hat;

AF.

in der Erwägung, dass Russland eine Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefordert hat, um seine Anschuldigungen bezüglich des Einsatzes biologischer Waffen zu erörtern;

AG.

in der Erwägung, dass mit der offiziellen Desinformationskampagne Russlands möglicherweise der Weg für den Einsatz biologischer Waffen geebnet wird; in der Erwägung, dass Desinformationen über biologische Waffen ein Vorwand für ihren eventuellen Einsatz sein könnten;

AH.

in der Erwägung, dass von Russland finanzierte Desinformationskampagnen und hybride Eingriffe die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Einrichtungen und die europäische Perspektive in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gefährden; in der Erwägung, dass Desinformation die Bevölkerung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft in die Irre führt, verbreitetes Misstrauen in demokratische Prozesse und traditionelle Medien zur Folge hat, Gesellschaften polarisiert, Menschenrechte untergräbt, die Bedingungen von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen verschlimmert und zu einer allgemeinen Verschlechterung der inneren Sicherheit der Länder der Östlichen Partnerschaft führt;

AI.

in der Erwägung, dass sich Russland bemüht, die europäische Sicherheitsarchitektur zu demontieren und umzugestalten sowie der transatlantischen Gemeinschaft die Zusage abzuzwingen, dass die Ukraine und Georgien nicht in die NATO aufgenommen werden, und dass es unter Missachtung der Grundsätze der europäischen Sicherheit, die unter den europäischen Ländern, einschließlich Russland, vereinbart wurden, verlangt, dass die NATO-Truppen aus einigen EU-Mitgliedstaaten abgezogen werden; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass russische Truppen über belarussisches Territorium in die Ukraine einmarschiert sind, um Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu unterstützen, erkennen lässt, welches Verhalten Russland von seinen Verbündeten verlangt, wodurch Russland weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für Polen, die baltischen Staaten, andere Länder der Östlichen Partnerschaft und die gesamte EU darstellt;

AJ.

in der Erwägung, dass sich die EU, die NATO und ihre Mitgliedstaaten für eine friedliche diplomatische Lösung einsetzen, die dazu führen würde, dass Russland unverzüglich alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine beendet und alle Streitkräfte und Kriegsgeräte bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzieht, und dass die Mitgliedstaaten auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Selbstverteidigungsfähigkeit der Ukraine hinarbeiten; in der Erwägung, dass Russland die Europäische Union im Dialog und bei den Verhandlungen über die Situation in der Ukraine vorsätzlich und absichtlich übergangen hat, während die Sicherheit der EU auf dem Spiel steht; in der Erwägung, dass in Bezug auf die europäische Sicherheit keine Gespräche ohne europäische Länder stattfinden können; in der Erwägung, dass die OSZE die einzige europäische Organisation ist, die alle europäischen Länder, einschließlich Russlands, Zentralasiens und der transatlantischen Partner, an einen Tisch bringen kann; in der Erwägung, dass die OSZE ein geeigneter Rahmen für Gespräche darüber bleibt, wie die gemeinsame europäische Sicherheitsarchitektur im Interesse aller gestärkt werden kann; in der Erwägung, dass beträchtliche Anstrengungen unternommen werden, um die intensive Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten sowie unter den Mitgliedstaaten selbst in Bezug auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass bei den intensiven bilateralen Gesprächen über den fortdauernden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine keinerlei Durchbruch im Sinne einer dauerhaften Lösung dieser Krise erzielt wurde;

AK.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (Auswärtige Angelegenheiten), einschließlich sowohl der Außen- als auch der Verteidigungsminister, mehrmals zusammengekommen sind, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu erörtern und über die Strategie der EU für den Umgang damit zu entscheiden; in der Erwägung, dass die EU auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mit weiteren Sanktionen reagiert hat; in der Erwägung, dass zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dem Hohem Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Meinungsaustausch über die Sicherheitsarchitektur Europas angesichts Russlands Kriegs gegen die Ukraine stattgefunden hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des und der Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung des Parlaments zwischen dem 30. Januar und dem 2. Februar 2022 eine Ad-hoc-Reise einer Delegation in die Ukraine organisiert haben;

AL.

in der Erwägung, dass die OSZE ein geeigneter Rahmen für Gespräche darüber bleibt, wie die gemeinsame europäische Sicherheitsarchitektur im Interesse aller gestärkt werden kann;

AM.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, als unmittelbare Reaktion auf Russlands Angriff auf die Ukraine ihre Verteidigungshaushalte massiv aufgestockt haben;

AN.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der Ukraine bilaterale Militärhilfe leisten, um die ukrainischen Streitkräfte bei der Verteidigung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine zu unterstützen;

AO.

in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten beschlossen haben, den Anfragen der Ukraine nach militärischer Ausrüstung nachzukommen; in der Erwägung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten, angefangen bei den baltischen Staaten und Polen, Waffen in die Ukraine geschickt haben, um die ukrainischen Streitkräfte mit hochentwickelten Waffen beim Widerstand gegen die russische Invasionsstreitmacht zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Litauisch-Polnisch-Ukrainische Brigade die erste und größte Struktur für Ausbildung und Manöver zwischen Streitkräften von Mitgliedstaaten der EU und der Ukraine ist;

AP.

in der Erwägung, dass die EU zwei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität angenommen hat, die dazu beitragen sollen, die Fähigkeiten und die Widerstandsfähigkeit der ukrainischen Streitkräfte zu stärken und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen; in der Erwägung, dass mit diesen Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 1,5 Mrd. EUR die Lieferung von Ausrüstung und Material für die ukrainischen Streitkräfte — darunter erstmals auch letale Ausrüstung — finanziert wird;

AQ.

in der Erwägung, dass der Rat im November 2021 ein Paket von 14 neuen SSZ-Projekten für die Land-, See-, Luft-, Cyber- und Weltraumsicherheit angekündigt hat; in der Erwägung, dass das aus SSZ-Mitteln finanzierte Team für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle am 22. Februar 2022 die Entsendung von Cybersicherheitsexperten angekündigt hat, die bei der Bekämpfung russischer Cyberangriffe auf ukrainische Einrichtungen helfen sollen;

AR.

in der Erwägung, dass die GSVP durch den neu angenommenen Strategischen Kompass mit dem politischen und strategischen Bestreben, den Fähigkeiten und den Ressourcen ausgestattet werden muss, um in der gesamten strategischen Nachbarschaft eine positive Veränderung anzustoßen; in der Erwägung, dass bei der Umsetzung des Strategischen Kompasses die politische Bereitschaft unter den EU-Mitgliedstaaten entscheidend ist; in der Erwägung, dass das Ziel des Strategischen Kompasses darin besteht, eine positive Wirkung im Hinblick auf die Schnelligkeit und Robustheit einer gemeinsamen Reaktion auf geopolitische und globale Herausforderungen zu erzielen, wobei einer echten europäischen Verteidigung gegen ein Umfeld neu auftretender Bedrohungen Vorrang eingeräumt wird;

AS.

in der Erwägung, dass die Kommission ein neues Makrofinanzhilfepaket in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine angenommen hat, um das Land dabei zu unterstützen, die aktuellen wirtschaftlichen und geopolitischen Herausforderungen zu bewältigen und seinen den aggressiven Handlungen Russlands geschuldeten Finanzbedarf zu decken; in der Erwägung, dass die Kommission der Ukraine außerdem weitere 120 Mio. EUR zuweisen und damit ihre bilaterale Hilfe für das Land in Form von Zuschüssen in diesem Jahr erheblich erhöhen wird; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans, mit dem in den nächsten Jahren Investitionen in Höhe von bis zu 6,5 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen, weiterhin in die Zukunft der Ukraine investieren wird;

AT.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Verbündeten als Reaktion auf Russlands Aggressionsakte gegen die territoriale Integrität der Ukraine weitreichende und beispiellose Sanktions- und Maßnahmenpakete verabschiedet haben, mit denen Russlands Zugang zu den westlichen Kapitalmärkten beschnitten wird, Vermögenswerte eingefroren, Transaktionen mit drei russischen Banken verboten und wichtige Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen werden;

AU.

in der Erwägung, dass es für Russland durch die Sanktionen im Wirtschaftszweig Energie schwieriger und kostspieliger wird, seine Ölraffinerien zu modernisieren; in der Erwägung, dass die EU die Ausfuhr, den Verkauf oder die Lieferung von Luftfahrzeugen und zugehöriger Ausrüstung an russische Luftfahrtunternehmen sowie alle damit zusammenhängenden Reparatur-, Wartungs- oder Finanzdienstleistungen verboten hat; in der Erwägung, dass der Luftraum für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Flugzeuge vom Westen gesperrt worden ist; in der Erwägung, dass diese Flugzeuge nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU und ihrer Verbündeten landen und starten oder es überfliegen dürfen; in der Erwägung, dass der Westen den Geltungsbereich der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausweitet, um Russlands Zugang zu wichtigen Technologien wie Halbleitern oder modernster Software zu beschränken; in der Erwägung, dass die EU den Zugang für russische Diplomaten und mit ihnen verbundene Gruppen und Geschäftsleute sowie für die staatlichen russischen Medien Russia Today und Sputnik sowie deren Tochtergesellschaften verboten hat; in der Erwägung, dass das fünfte Sanktionspaket der EU weitere 217 Personen und 18 Einrichtungen umfasst und die Sanktionsliste um ein Kohleembargo erweitert;

AV.

in der Erwägung, dass die gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen eine beispiellose Demonstration der Geschlossenheit der EU-Mitgliedstaaten darstellen und den wichtigsten Pfeilern der russischen und belarussischen Wirtschaft erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben, was bisher zu einem vorübergehenden Kurssturz des Rubels, einem erhöhten Risiko von Anleiheausfällen, der vorübergehenden Schließung der Moskauer Börse, enormen Einschnitten im russischen Ölgeschäft und dem Ausschluss Russlands aus einer Vielzahl internationaler Organisationen geführt hat;

AW.

in der Erwägung, dass die Sanktionen gegen Russland echten Schaden anrichten und eine Rezession auslösen könnten; in der Erwägung, dass der Rubel vorübergehend eingebrochen ist, das Ausfallrisiko von Anleihen in die Höhe geschnellt ist, die Moskauer Börse geschlossen ist und der russische Ölhandel mit immer größeren Abschlägen betrieben wird;

AX.

in der Erwägung, dass die Ukraine am 28. Februar 2022 förmlich einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hat und dass am 3. März 2022 die Republik Moldau und Georgien ebenfalls einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt haben;

AY.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten angesichts der Aggression Russlands gegen die Ukraine mit einer noch nie dagewesenen Zahl von Vertriebenen konfrontiert sind, da die Ukrainer in sichere Gebiete fliehen; in der Erwägung, dass das VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge mit einer Zahl von 6 bis 8 Millionen Flüchtlingen rechnet; in der Erwägung, dass die meisten Flüchtlinge in die benachbarten EU-Mitgliedstaaten geflohen sind, insbesondere nach Polen, Rumänien, Ungarn und in die Slowakei sowie in das ohnehin schwache Nachbarland der Ukraine, die Republik Moldau, was zu einem enormen Druck in Bezug auf die Bereitstellung von Umsiedlungs- und Hilfsmaßnahmen geführt hat; in der Erwägung, dass die Kommission das EU-Katastrophenschutzverfahren zur Unterstützung der Ukraine und der angrenzenden Länder aktiviert hat; in der Erwägung, dass sie einen Gesetzesvorschlag mit dem Titel „Kohäsionsmaßnahmen für Flüchtlinge in Europa“ (CARE) angenommen hat; in der Erwägung, dass sie wichtige Finanzinstrumente vorgeschlagen hat, darunter 500 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt, die vorgeschlagene Verlängerung des Bewilligungszeitraums für die Gelder, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fonds für Inneres 2014-2020 zur Verfügung stehen, und die Verwendung der Mittel für Inneres für 2021–2027;

AZ.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat kurz nach Beginn der Invasion durch Russland einstimmig beschlossen hat, die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (34) zum ersten Mal zu aktivieren, wodurch allen ukrainischen Bürgern, Flüchtlingen und langfristig Aufenthaltsberechtigten, die aus der Ukraine fliehen, sofort ein Schutzstatus sowie Zugang zu Gesundheit, Bildung, Arbeit und Aufenthalt in der EU gewährt wurde;

BA.

in der Erwägung, dass die Drei-Meere-Initiative (3MI), die 12 Länder in der östlichen und südlichen Region der EU sowie etwa 112 Millionen Bürgerinnen und Bürger umfasst, die gemeinsam am Aufbau von Infrastruktur-, Energie-, Verkehrs- und digitalen Netzen arbeiten, eine wesentliche Entwicklung darstellt, die auf die Länder der Östlichen Partnerschaft (EaP) erweitert werden kann, um die Beziehungen zur EU weiter zu stärken;

BB.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die internationale Krim-Plattform, die im August 2021 in Kyjiw (Kiew) von der Ukraine, den EU-Mitgliedstaaten und anderen internationalen Partnern ins Leben gerufen wurde, um eine Initiative des Präsidenten der Ukraine zu entwickeln, nachdrücklich unterstützt; in der Erwägung, dass die Plattform ein wichtiges Konsultations- und Koordinierungsformat darstellt, das darauf abzielt, die Wirksamkeit der internationalen Reaktion auf die anhaltende illegale Besetzung der Krim zu erhöhen, die Nichtanerkennung der Annexion zu bekräftigen und die Beendigung der Besetzung der Krim und ihre friedliche Rückkehr unter ukrainische Kontrolle zu erwirken; in der Erwägung, dass die Plattform auf den Angriffskrieg Russlands reagiert, indem sie den internationalen Druck auf den Kreml erhöht, weitere Rechtsverletzungen verhindert und die Opfer des Besatzungsregimes schützt;

BC.

in der Erwägung, dass Russland ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern in den vorübergehend besetzten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk weiterhin illegal Pässe ausstellt;

BD.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Februar 2022 einen Text zur Verurteilung der Invasion Russlands in die Ukraine ausgearbeitet hat, gegen den Russland sein Veto eingelegt hat und bei dem sich China und die Vereinigten Arabischen Emirate enthalten haben;

BE.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. März 2022 eine nicht bindende Resolution angenommen hat, in der ein sofortiges Ende des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gefordert wird; in der Erwägung, dass die Abstimmung mit einer überwältigenden Mehrheit von 140 Ländern, die mit Ja stimmten, bei 5 Gegenstimmen und 38 Enthaltungen angenommen wurde;

BF.

in der Erwägung, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Karim Khan, am 16. März 2022 nach seiner Rückkehr von einem Besuch in der Ukraine erklärte, dass vorsätzlich gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Angriffe eine Straftat seien, die in seinem Auftrag untersucht und verfolgt werden könne;

BG.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. April 2022 für die Suspendierung Russlands aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gestimmt hat;

BH.

in der Erwägung, dass die NATO als Reaktion auf den unprovozierten und ungerechtfertigten Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 Tausende von zusätzlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften in den östlichen Teil des Bündnisses verlegt hat; in der Erwägung, dass das Bündnis die NATO-Reaktionskräfte aktiviert hat;

BI.

in der Erwägung, dass die NATO bei der Koordinierung der Hilfsanfragen der Ukraine behilflich ist und ihre eigenen Verbündeten bei der Bereitstellung von humanitärer und nichtletaler Hilfe unterstützt;

BJ.

in der Erwägung, dass die NATO ihre Politik der offenen Tür noch einmal bestätigt hat; in der Erwägung, dass die NATO-Verbündeten Streitkräfte in den Bereitschaftszustand versetzen und zusätzliche Schiffe und Kampfflugzeuge auf Stützpunkte in Osteuropa verlegen, um die alliierte Abschreckung und Verteidigung zu stärken;

BK.

in der Erwägung, dass eine Reihe unbemannter Flugzeuge aus Russland in den Luftraum mehrerer NATO-Mitglieder eingedrungen sind, bevor sie in deren Hoheitsgebiet abgestürzt sind, was eine eindeutige Verletzung des Luftraums der NATO-Mitgliedstaaten darstellt;

BL.

in der Erwägung, dass der ukrainische Präsident Selenskyj am 8. März 2022 ankündigte, dass er den NATO-Beitritt nicht mehr anstreben werde und dass die Ukraine zu einem Kompromiss über den Status der von Russland kontrollierten abtrünnigen Gebiete Luhansk und Donezk bereit sei;

BM.

in der Erwägung, dass die EU auf die Drohungen des Kremls nicht nur mit harten Sicherheitsmaßnahmen wie der Lieferung von Waffen an die Ukraine reagieren sollte, um ihr bei der Selbstverteidigung zu helfen, sondern auch durch den Einsatz der europäischen Soft Power-Instrumente wie der Gewährung des Status eines Beitrittskandidaten;

BN.

in der Erwägung, dass die GSVP auf einer noch engeren Koordinierung und Zusammenarbeit mit der Verteidigungs- und Abschreckungshaltung der NATO und der Politik der offenen Tür beruhen muss, wobei die Sicherheitsvorkehrungen der EU-Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu akzeptieren sind, und dass darüber hinaus eine enge Koordinierung zwischen der EU und der NATO erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen dem Strategischen Kompass der EU und dem nächsten Strategischen Konzept der NATO zu wahren; in der Erwägung, dass einige der Länder der Östlichen Partnerschaft den Beitritt zur NATO anstreben;

BO.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten zwischen 2014 mehr als 2,9 Mrd. USD an Unterstützung in Sicherheitsfragen für die Ukraine bereitgestellt haben, mit einer jährlichen Mittelzuweisung von 393 Mio. USD ab 2021, wodurch die Ukraine der größte Einzelempfänger von Mitteln für militärische Zwecke aus dem Ausland in Europa ist, und dass die Vereinigten Staaten jährlich vier Brigaden der ukrainischen Streitkräfte ausbilden; in der Erwägung, dass die USA der Ukraine letale Ausrüstung zur Verfügung gestellt und kürzlich ein Hilfspaket im Wert von 800 Mio. USD angekündigt haben, das schwere Waffen, Artillerie, Drohnen und Munition umfasst, womit sich der Gesamtbetrag der US-Sicherheitshilfe für die Ukraine seit Beginn des Krieges auf über 4 Mrd. USD beläuft, Tendenz steigend;

BP.

in der Erwägung, dass das Parlament des Vereinigten Königreichs und die Werchowna Rada der Ukraine am 27. Januar 2022 ein Abkommen über die Beschaffung von Militärgütern unterzeichnet haben, das der Ukraine Investitionsprojekte in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht; in der Erwägung, dass das Militärgeschäft einen Gesamtwert von 1,7 Mrd. GBP hat und auf den Ausbau der ukrainischen Marinekapazitäten abzielt;

BQ.

in der Erwägung, dass sich die Soforthilfe des Vereinigten Königreichs für die Ukraine seit dem 9. Februar 2022 auf 400 Mio. GBP beläuft und dass das Vereinigte Königreich eintausend Soldaten für den Einsatz in Osteuropa bereithält, um für die Sicherheit von Flüchtlinge aus der Ukraine Sorge zu tragen;

BR.

in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich im Kapazitätsaufbau und in der Militärausbildung von über 20 000 Angehörigen der ukrainischen Streitkräfte engagiert hat; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich der Ukraine auch letale Waffen geliefert hat;

BS.

in der Erwägung, dass Kanada die Operation UNIFIER, das militärische Ausbildungs- und Kooperationsprogramm und das Projekt zur Unterstützung der Polizeiausbildung eingeleitet hat, in deren Rahmen insgesamt mehr als 30 000 Angehörige der ukrainischen Sicherheitskräfte und Polizeidienste ausgebildet und mit taktischer Ausrüstung und Waffen versorgt wurden; in der Erwägung, dass Kanada zwischen Januar und April 2022 mehr als 118 Mio. CAD an militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt und 500 Millionen CAD an zusätzlicher Militärhilfe für die Ukraine für das Haushaltsjahr 2022–2023 bewilligt hat;

BT.

in der Erwägung, dass Norwegen Panzerabwehrwaffen und Luftabwehrsysteme sowie ein umfassendes Paket nichtletaler militärischer Hilfsgüter wie kugelsichere Westen, Helme, Feldrationen und andere lebenswichtige Güter gespendet und darüber hinaus über 40 Mio. EUR zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt hat;

BU.

in der Erwägung, dass Japan der Ukraine neben einem Darlehen in Höhe von 100 Mio. USD auch nichtletale Militärhilfe wie kugelsichere Westen, Helme, Stromgeneratoren und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt hat;

BV.

in der Erwägung, dass das Beratungsgremium zur Verteidigungsreform, das sich aus hochrangigen Sachverständigen aus den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Polen, Deutschland und Litauen zusammensetzt, das höchste internationale Beratungsgremium in der Ukraine ist;

BW.

in der Erwägung, dass die zunehmend aktive Rolle Chinas im Wettbewerb um politischen, sozialen und wirtschaftlichen Einfluss in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zunimmt, in denen chinesische Investitionen mit billigen Krediten, auch über die Initiative „Neue Seidenstraße“ kombiniert werden, die das Verhältnis zwischen Schulden und BIP in die Höhe treiben, was voraussichtlich zu einem Zahlungsausfall in den Ländern der Östlichen Partnerschaft führen wird und in der Folge wiederum aggressive Gegenleistungen nach sich zieht, häufig in Form von Eigentum an strategischer Infrastruktur und politischer Anpassung;

BX.

in der Erwägung, dass sich der Einfluss von Drittländern, insbesondere des Irans, in den Ländern der Östlichen Partnerschaft weitgehend auf den Südkaukasus konzentriert, wo der seit langer Zeit bestehende kulturelle, religiöse, politische und wirtschaftliche Einfluss des Irans weiter zunimmt, was die Gefahr birgt, dass die Sicherheit und Stabilität einiger Länder der Östlichen Partnerschaft untergraben wird, da in Georgien und Aserbaidschan Attentatsversuche verübt wurden, die mit Agenten des iranischen Korps der Islamischen Revolutionsgarden in Verbindung gebracht werden; untergraben, was die Bemühungen der EU um die Förderung von Sicherheit, Stabilität und guter Nachbarschaft zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft weiter beeinträchtigt;

BY.

in der Erwägung, dass der von Aserbaidschan ausgelöste 44-tägige Konflikt den politischen, strategischen und operativen Status quo des Südkaukasus grundlegend verändert hat, Tausende von Opfern und Zehntausende von Vertriebenen zur Folge hatte und dazu führte, dass Russland im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens vom 10. November 2020 rund 2 000 Soldaten einer sogenannten Friedenstruppe in den Latschin-Korridor sowie in und um Bergkarabach entsandte; in der Erwägung, dass es weiterhin zu Gefechten zwischen Aserbaidschan und Armenien kommt und der Konflikt um Bergkarabach nicht beigelegt ist; In der Erwägung, dass Russland nicht in der Lage sein wird, diesen im postsowjetischen Raum entstandenen Konflikt allein zu lösen; in der Erwägung, dass der Mangel an strategischer Weitsicht und diplomatischer Initiative seitens der EU es Russland, der Türkei und dem Iran sowie anderen Akteuren ermöglicht hat, ihren Einfluss im Südkaukasus zu stärken;

BZ.

in der Erwägung, dass die Hauptfernleitung für die Gasversorgung von Bergkarabach beschädigt wurde und das umstrittene Gebiet am 8. März 2022 aufgrund der anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften in Bergkarabach keinen Zugang zur Energieversorgung hatte;

CA.

in der Erwägung, dass Anfang Januar 2022 die Streitkräfte der OVKS (an deren Spitze das russische Militär steht und zu denen unter anderem auch Truppen aus Belarus und Armenien gehörten) auf Antrag der Regierung Kasachstans in Kasachstan intervenierten, um bei der Niederschlagung der zivilen Unruhen zu helfen, um den Fortbestand des derzeitigen Regimes zu sichern und die Organisation zur Unterstützung ihrer Interessen zu nutzen;

CB.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation ihre illegale Militärpräsenz in den besetzten Gebieten Georgiens — Abchasien und Südossetien — weiter ausbaut, die Aufrüstung ihres Militärs vorantreibt und ihre Militärübungen weiter verstärkt, einen zunehmenden Aufbau von „Grenzanlagen“ entlang der Verwaltungsgrenze betreibt und dadurch die Sicherheitslage vor Ort erheblich destabilisiert und die Existenzgrundlage der Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten gefährdet;

CC.

in der Erwägung, dass der Erfolg von GSVP-Missionen grundsätzlich von der Robustheit des Mandats, vom politischen Willen und vom Zusammenhalt der EU sowie von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, ihre fachliche Kompetenz, ihre Eigenmittel, ihr Personal und ihre Ressourcen zu investieren;

CD.

in der Erwägung, dass der Zivile Planungs- und Durchführungsstab (CPCC) der EU erwägen muss, wie das zivile Einsatzpersonal der EU vor solchen wachsenden Bedrohungen geschützt werden kann;

CE.

in der Erwägung, dass die GSVP-Missionen, wenn sie ihre Missionsziele erreichen sollen, auch Beratungs- und Ausbildungsaufgaben für den Umgang mit den neu entstehenden und disruptiven Technologien übernehmen sollten, die sich rasch im Umfeld der „eingefrorenen Konflikte“ verbreiten; in der Erwägung, dass GSVP-Missionen in Ländern der assoziierten Östlichen Partnerschaft solange fortgesetzt werden müssen, wie dies von den Empfängerländern und den Mitgliedstaaten als notwendig erachtet wird, um das Erreichen der Missionsziele sicherzustellen;

CF.

in der Erwägung, dass der Rat derzeit Optionen zur Verstärkung der GSVP-Präsenz in der Ukraine erörtert;

CG.

in der Erwägung, dass die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM) eine zivile Mission ist, die im Jahr 2014 auf Antrag der Regierung der Ukraine angestoßen wurde, die die EU um Unterstützung bei der Reformierung der Strafverfolgungsbehörden und rechtsstaatlicher Einrichtungen gebeten hat, um das Vertrauen der ukrainischen Bürgerinnen und Bürger nach den gewaltsamen Ereignissen im Rahmen der Revolution in der Ukraine wiederherzustellen;

CH.

in der Erwägung, dass die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM) fünf Schwerpunktbereiche ermittelt hat, darunter nationale Sicherheit und Staatssicherheit, organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität, Strafgerichtsbarkeit, Sicherheit der Gesellschaft und Polizeiverwaltung sowie digitale Umstellung und Innovation, um die Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine mit jährlichen Mitteln in Höhe von 29,5 Mio. EUR und 371 ermächtigten Bediensteten zu unterstützen, die sich aus Staatsangehörigen der Ukraine und Personal aus anderen Staaten außerhalb der EU zusammensetzen und deren Mandat 2024 zur Erneuerung ansteht;

CI.

in der Erwägung, dass die EUAM drei Einsatzbereiche abdeckt: Bereitstellung strategischer Beratung zur Erarbeitung von Strategiepapieren und entsprechenden Rechtsvorschriften, Unterstützung der Umsetzung von Reformen durch praktische Beratung, Ausbildung und Ausrüstung, und Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung, um Kohärenz und die Abstimmung der Reformbemühungen zwischen der Ukraine und internationalen Akteuren sicherzustellen;

CJ.

in der Erwägung, dass die EUAM ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Sicherheitsrat und dem Auslandsnachrichtendienst der Ukraine ausführt; in der Erwägung, dass die EUAM über ihre Staatsanwälte mit dem ukrainischen Gerichtssystem zusammenarbeitet, um die Unabhängigkeit und Effizienz der Strafverfolgung sicherzustellen; in der Erwägung, dass die EUAM über ihre regionalen Außenstellen und die Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten ukrainische Polizeikräfte schult und ausrüstet; in der Erwägung, dass sich die EUAM auf ihre Schulungsinitiativen für die Polizei konzentriert, indem eine strategische Beratung erfolgt und ein „Dialog über die Sicherheit in der Gemeinschaft“ geführt wird, und die lokale Polizei in wichtigen Bereichen schult;

CK.

in der Erwägung, dass die EUAM bei der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) mit Europol zusammenarbeitet, um die staatlichen Stellen der Ukraine bei Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und der integrierten Grenzverwaltung zu unterstützen und somit ihre Fähigkeiten im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen zu fördern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen;

CL.

in der Erwägung, dass die Arbeit der EUAM zur Unterstützung der Reform des Sicherheitsdienstes der Ukraine ihre Priorität bleibt und sie ihre Unterstützung auf die Reformumsetzung konzentrieren muss, um sicherzustellen, dass der Sicherheitsdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny, SBU) die vorgerichtlichen Ermittlungen auslaufen lässt, den Dienst entmilitarisiert, über eine klare Kompetenzaufteilung gegenüber anderen Sicherheitsbehörden und eine wirksame Überwachung verfügt und dass sich selbst verkleinert; in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf 3196 bei ordnungsgemäßer Umsetzung den SBU anweist, seine Bemühungen auf Spionageabwehr, die Abwehr von Bedrohungen der Staatssicherheit, die Terrorismusbekämpfung, die Cybersicherheit, den Schutz der nationalen Staatlichkeit und territorialen Integrität sowie den Schutz von Staatsgeheimnissen konzentrieren; in der Erwägung, dass die notwendigen Reformen zur Sicherstellung einer demokratischen Entwicklung erfordern, dass der SBU folgende Maßnahmen trifft: eine klare Funktionstrennung, Abziehung von der Untersuchung von Wirtschafts- und Korruptionsdelikten (außer in Ausnahmefällen, wenn dies vom Generalstaatsanwalt genehmigt wurde), politische Unabhängigkeit, Entmilitarisierung und weitere Optimierung, mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht und zusätzliche Konzentration auf den Schutz der kritischen Infrastruktur;

CM.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der EUAM bei der Einrichtung des Büros für wirtschaftliche Sicherheit (BWS) zur Bekämpfung von Finanzkriminalität in der gesamten Ukraine eine wichtige Reformanstrengung darstellt; in der Erwägung, dass die transparente Auswahl der Belegschaft des BWS und die Auflösung des staatlichen Finanzdienstes für die allmähliche Verringerung des Einflusses der Oligarchen auf die Wirtschaft der Ukraine von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das BWS die Befugnisse des SBU zu vorgerichtlichen Ermittlung im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit übernehmen wird und die Bemühungen der Ukraine unterstützen muss, dem Druck der Strafverfolgungsbehörden standzuhalten;

CN.

in der Erwägung, dass die EUAM Jahr 2020 ihre vierte Außenstelle in Mariupol eingerichtet hat, um die Umsetzung zentral geführter Reformen auf regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen und z. B. örtliche Strafverfolgungskräfte auszubilden und zu beraten und dadurch die zunehmend wichtige Rolle der EUAM bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Ukraine im ganzen Land und den Wunsch der Ukraine, die Anpassung ihrer eigenen Politik an die Ziele der GSVP zu unterstützen, zum Tragen zu bringen; in der Erwägung, dass die Außenstelle in Mariupol evakuiert und dann infolge des russischen Überfalls zerstört wurde;

CO.

in der Erwägung, dass infolge des Einmarsches Russlands in die Ukraine das gesamte internationale Personal gezwungen war, das Land auf sicherem Wege zu verlassen; in der Erwägung, dass die Mission weiterhin Kontakt zu den Partnern in der Ukraine hält und in Erwartung weiterer Weisungen der EU-Zentrale in Bereitschaft bleibt;

CP.

in der Erwägung, dass infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine das gesamte Personal der GSVP EUAM Ukraine aus den Mitgliedstaaten evakuiert worden ist;

CQ.

in der Erwägung, dass die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (EUBAM) eine zivile Mission ist, die im Jahr 2005 aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass sie ein Mandat ohne Exekutivaufgaben hat, um die Grenzmanagementkapazitäten der Grenzschutzbeamten, Zollbehörden und Strafverfolgungskräfte in der Ukraine und der Republik Moldau zu verbessern, und mit jährlichen Mitteln in Höhe von 12 Mio. EUR und einem Stab von über 200 Bediensteten ausgestattet ist, deren Mandat im November 2023 zur Erneuerung ansteht;

CR.

in der Erwägung, dass die EUBAM die Republik Moldau und die Ukraine dabei unterstützt, die Verpflichtungen der vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) als Teil ihrer Assoziierungsabkommen mit der EU zu erfüllen; in der Erwägung, dass sie mit folgenden Aufgaben betraut ist: Bekämpfung des Zollbetrugs, des Drogenschmuggels, der irregulären Migration und des Menschenhandels, Unterstützung von Handelserleichterungen und der integrierten Grenzverwaltung, und Förderung der friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Rahmen des „5+2“-Prozesses;

CS.

in der Erwägung, dass der Tabakschmuggel, einschließlich gefälschter Produkte, den Staatshaushalten der Republik Moldau, der Ukraine und der Mitgliedstaaten einen geschätzten Schaden von 10 Mrd. EUR pro Jahr zufügt; in der Erwägung, dass die EUBAM von 2020 bis 2021 mehrere Schmuggeloperationen vereitelt und große Mengen an Munition, Tabak, Alkohol, Ethanol und Heroin beschlagnahmt hat;

CT.

in der Erwägung, dass die EUBAM die Grenzschutzorgane der Republik Moldau und der Ukraine bei der Entwicklung allgemeiner gemeinsamer Indikatoren für die Identifizierung von Opfern des Menschenhandels unterstützt;

CU.

in der Erwägung, dass die EUBAM Task Force für Drogen versucht, die Partnerdienste der Mission mit anderen Drogenfahndungsdiensten in der Region zusammenzubringen; in der Erwägung, dass die EUBAM über ihre Arbeitsgruppe „Waffen“ und die Initiativen „ORION II Joint Operations“ und „EU 4 Border Security“ mit mehreren internationalen Organisationen zusammenarbeitet, darunter Europol, Frontex und der OSZE;

CV.

in der Erwägung, dass sich die EUBAM konsequent für die Wiedereröffnung der internationalen Verkehrskorridore durch Transnistrien sowie für technische vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Chișinău und Tiraspol in Fragen in Bezug auf Verkehr, Zoll, Veterinär- und Pflanzenschutz sowie Strafverfolgung einsetzt, diese Maßnahmen ausarbeitet und für deren Umsetzung eintritt;

CW.

in der Erwägung, dass die EUBAM durch vertrauensbildende Maßnahmen und die Anwesenheit von Beobachtern im Grenzabschnitt Transnistrien an der Grenze zwischen der Ukraine und der Republik Moldau zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts beiträgt;

CX.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation in Transnistrien über eine sogenannte Friedenssicherungsmission mit etwa 500 Soldaten und die Operative Gruppe russischer Streitkräfte (OGRT) mit etwa 1 500 Soldaten die Kontrolle über die separatistischen bewaffneten Gruppen Transnistriens ausübt und jährlich über 100 gemeinsame Militärübungen mit Transnistrien ausrichtet; in der Erwägung, dass sie über die Versuche der Separatisten aus Tiraspol, am 4. März 2022 die Anerkennung der Unabhängigkeit Transnistriens zu erreichen, besorgt ist;

CY.

in der Erwägung, dass infolge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der GSVP EUBAM Moldau und Ukraine ernsthaft gefährdet ist und dieser Umstand zur Evakuierung der Mission aus dem Land führen könnte;

CZ.

in der Erwägung, dass die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia, eine zivile Mission ist, die 2008 im Anschluss an das von der EU vermittelte Sechs-Punkte-Abkommen eingeleitet wurde, mit dem der Krieg zwischen Georgien und Russland beendet wurde; in der Erwägung, dass EUMM Georgia in den 13 Jahren seit ihrem Bestehen das starke Engagement der EU in der Region vergegenwärtigt, indem sie zur Vertrauensbildung und zur Normalisierung beiträgt und für Stabilität zwischen den Konfliktparteien vor Ort und in der weiteren Region sorgt;

DA.

in der Erwägung, dass im Rahmen der EUMM derzeit 325 Missionsmitglieder, darunter mehr als 200 zivile Überwachungskräfte, im Einsatz sind, für die zugewiesene Haushaltsmittel in Höhe von 44,8 Mio. EUR zur Verfügung stehen und deren Mandat im Dezember 2022 zur Erneuerung ansteht;

DB.

in der Erwägung, dass das ursprüngliche Mandat von 2008 im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 zwischen Georgien und Russland, unverändert bleibt, das Folgendes fordert: kein Rückgriff auf Gewalt, Einstellung der Feindseligkeiten, Gewährung des Zugangs zu humanitärer Hilfe, Rückkehr der georgischen Streitkräfte in ihre gewöhnlichen Quartiere, Rückzug der russischen Streitkräfte in Stellungen vor Aufnahme der Feindseligkeiten und Eröffnung internationaler Gespräche über die Sicherheit und Stabilität Südossetiens und Abchasiens;

DC.

in der Erwägung, dass Russland seinen aus dem von der EU vermitteltem Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 zwischen Georgien und Russland erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt, da es in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien eine Präsenz von Militärkräften sowie von Beauftragten des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) und von Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation rechtswidrig aufrechterhält; in der Erwägung, dass es die Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen vor Ort nicht zulässt und der EUMM den Zugang zu den von Russland besetzten Gebieten verwehrt, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Mission gravierend behindert wird; in der Erwägung, dass das Mandat der EUMM in ganz Georgien gilt; in der Erwägung, dass die EUMM mit der Errichtung von Grenzanlagen durch Russland konfrontiert ist, wodurch die Verwaltungsgrenzen auf georgisches Hoheitsgebiet verschoben werden und die territoriale Besetzung Georgiens weiter ausgedehnt wird;

DD.

in der Erwägung, dass schwerwiegende Verletzungen des von der EU vermitteltem Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 und des Waffenstillstands durch die Russische Föderation fortgesetzt werden und diese bei den Mitgliedstaaten oft nur verhaltene Reaktionen oder Handlungsaufforderungen bzw. keinerlei Reaktionen hervorrufen, wodurch das Risiko, dass die Russische Föderation dies als Ansporn für weitere solche Aktionen auffasst, gesteigert wird; in der Erwägung, dass es illegale Verhaftungen über die Verwaltungsgrenzen hinweg und rechtswidrige Aktivitäten zur Errichtung von Grenzanlagen gegeben hat;

DE.

in der Erwägung, dass die EUMM aufgrund ihres Mandats und ihres Schwerpunkts auf Überwachungstätigkeiten, aufgrund des Aufbau ziviler Kompetenzen und aufgrund der Tatsache, dass sie durch kleine Finanzhilfen und gezielte Projekte zwischen den beiden Seiten vertrauensbildende Maßnahmen leitet, keine typische zivile Mission ist; in der Erwägung, dass das Mandat es ihr ermöglicht, sich auf hybride Bedrohungen, Menschenrechte, Minderheiten und Umweltaspekte der Sicherheit zu konzentrieren; in der Erwägung, dass die EUMM einen beratenden Ausschuss zur hybriden Kriegsführung eingerichtet hat, regelmäßige Kontakte mit dem NATO-Verbindungsbüro und dem Team unterhält, das das Substantielle NATO-Georgien-Paket umsetzt;

DF.

in der Erwägung, dass die EUMM die Sitzungen des Mechanismus zur Vorbeugung und Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti ermöglicht und die Regelmäßigkeit dieser Sitzungen sicherstellt, bei denen es um die Sicherheitslage vor Ort geht, an denen auch die Regierung Georgiens, die abtrünnigen Gebiete und die Russische Föderation teilnehmen; in Erwägung, dass ein ähnlicher Mechanismus in Gali (Abchasien) auf Eis gelegt worden ist;

DG.

in der Erwägung, dass die EUMM ihren analytischen Schwerpunkt und ihre Fähigkeiten ständig erweitern muss, um den anhaltenden hybriden Bedrohungen zu begegnen und deshalb ein ausreichendes Budget und Ressourcen benötigt;

DH.

in der Erwägung, dass die EUMM Ziel von Desinformationsaktivitäten ist, insbesondere von Medien und über Kanäle der sozialen Medien mit Sitz in von Russland unterstützten besetzten Gebieten, sodass sie gezwungen ist, ihre internen Ressourcen zu mobilisieren, um für die notwendige Zusammenarbeit zu sorgen und Möglichkeiten zur Bekämpfung von Desinformation auszuloten;

DI.

in der Erwägung, dass die EUMM einen neuen vertrauensbildenden Mechanismus in Form einer, Hotline’ verwaltet, die bei dringenden Vorfällen als wichtiger, rund um die Uhr funktionierender Kommunikationskanal zwischen der Regierung Georgiens und den De-facto-Behörden Abchasiens und Südossetiens, einschließlich den in den beiden Gebieten stationierten Grenzposten der Russischen Föderation dient; in der Erwägung, dass diese Hotline 2021 mehr als 2 100 Mal alarmiert wurde; in der Erwägung, dass die EUMM die Verhandlungsformate und Kommunikationskanäle unterstützt, indem sie an den Internationalen Gesprächen in Genf (GID) teilnimmt, den Ko-Vorsitz bei den Sitzungen im Rahmen des Verfahrens zur Verhinderung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti führt;

DJ.

in der Erwägung, dass die FSB-Posten am 24. Oktober 2019 zum ersten Mal nach über zehn Jahren die Verwaltungsgrenzen überschritten, EUMM-Überwachungskräfte in Haft nahmen und die EU zu Verhandlungen über ihre Freilassung zwangen;

DK.

in der Erwägung, dass die wichtige Funktion der EUMM im Konfliktmanagement wie auch beim Aufbau von Vertrauen und durch ihren Beitrag zur Sicherheit enorm aufgewertet wird durch die Rolle, die die EUMM bei den Bemühungen, auf die menschliche Sicherheit und die humanitären Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in den von Konflikten betroffenen Gebieten einzugehen, bei der Erleichterung eines konkreten Informationsaustauschs, beispielsweise im Zusammenhang mit Übertritten aus medizinischen Gründen oder der Freilassung von Personen und Überwachungskräften der EUMM, die an den Verwaltungsgrenzen inhaftiert sind, sowie bei der gemeinsamen Erleichterung von persönlichen Gesprächen im Rahmen des Verfahrens zur Verhinderung von Zwischenfällen und zur Reaktion auf Zwischenfälle (IPRM) in Ergneti spielt;

DL.

in der Erwägung, dass Georgien pro Kopf einer der größten Beitragszahler für GSVP-Missionen in Afrika ist;

DM.

in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere die Republik Moldau und die Ukraine, die wiederholt unter Erpressung mit Energie durch Russland leiden, aufgrund der unsicheren Energieversorgung immer noch äußerst anfällig sind;

DN.

in der Erwägung, dass durch die Maßnahmen der EU zur Minderung der Energieunsicherheit im Wege der Diversifizierung der Energiequellen auch die Sicherheit und Stabilität im Gebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden;

DO.

in der Erwägung, dass die Kommission bereits Maßnahmen ergriffen hat, um durch die Diversifizierung der Gaslieferanten die Abhängigkeit der Union von einem einzigen Lieferanten zu verringern; in der Erwägung, dass die Kommission als Reaktion auf die Auswirkungen der gegen Russland verhängten Sanktionen einen neuen Plan ausgearbeitet hat, um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland zu beenden, der vorsieht, bis Ende 2022 die Einfuhr von 100 Mrd. Kubikmeter Gas aus Russland durch größere Mengen an Flüssigerdgas und Einfuhren über Gasfernleitungen von anderen Lieferanten als Russland sowie durch größere Mengen an Biomethan und einer erhöhten Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu ersetzen; in der Erwägung, dass der Plan darauf abzielt, den Einsatz fossiler Brennstoffe in Haushalten, Gebäuden, in der Industrie und in Stromversorgungssystemen zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, erneuerbare Energiequellen und die Elektrifizierung zu fördern und Engpässe in der Infrastruktur zu beseitigen;

1.

bekräftigt, dass sich die EU zur Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und zur Unterstützung ihrer Bemühungen um die uneingeschränkte Durchsetzung dieser Grundsätze bekennt, und betont, dass es diese Grundsätze unmissverständlich unterstützt; hebt hervor, dass in dieser Hinsicht die Einigkeit und Solidarität der Mitgliedstaaten sehr wichtig sind;

2.

verurteilt auf das Schärfste den unprovozierten und nicht zu rechtfertigenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die damit verbundenen Handlungen in den nicht von der Ukraine kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sowie auf der rechtswidrig annektierten Krim und in Belarus; betont, dass die anhaltende russische Aggression und die Ausweitung der militärischen Aktivitäten in der Ukraine negative Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit haben; bekräftigt seinen Standpunkt, dass Partner und Verbündete ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Waffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der die individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht;

3.

betont, dass nachhaltiger Frieden und Sicherheit für die Menschen in der Region der Östlichen Partnerschaft für die EU von wesentlicher Bedeutung sind; verurteilt auf das Schärfste den von der Russischen Föderation begonnenen Angriffskrieg und ihre Beteiligung an militärischer Kriegsführung und Cyber-Kriegsführung in der Region der Östlichen Partnerschaft; fordert ein sofortiges Ende des Angriffskrieges gegen die Ukraine und den vollständigen und sofortigen Rückzug aller russischen Streitkräfte aus allen von Russland besetzten Gebieten in den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowie ein Ende der militärischen Feindseligkeiten gegen die Ukraine, die das Leben von Zivilisten und Soldaten fordern, Millionen von Menschen zu Vertriebenen machen und die sozioökonomische Entwicklung behindern; verurteilt auf das Schärfste den Angriff auf ukrainische Nuklearanlagen und deren Besetzung durch die russischen Streitkräfte und ist der Auffassung, dass die Versuche Russlands, seinen unheilvollen Einfluss in der Region der Östlichen Partnerschaft durch Gewalt und Zwang zu stärken, scheitern müssen; hebt hervor, dass die Einigkeit, die Solidarität und der Zusammenhalt der Mitgliedstaaten wichtig sind; fordert, dass die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten demokratischen Verbündeten forciert werden sollte, um den negativen Einfluss von Drittmächten in der Region der Östlichen Partnerschaft einzudämmen und ihm entgegenzuwirken;

4.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Jahr 2021 und die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft; schlägt in Anbetracht der sicherheitspolitischen Herausforderungen, denen sich die Länder der Östlichen Partnerschaft gegenübersehen, insbesondere Russlands andauernder Angriffskrieg gegen die Ukraine, langwierige Konflikte, unverhohlene Militäraktionen, hybride Bedrohungen und die Einmischung in demokratische Prozesse, vor, die Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken und die Investitionen und die Unterstützung in den Bereichen Sicherheit, Militär, Nachrichtendienste und Cyber-Zusammenarbeit mit den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu stärken;

5.

unterstützt eine engere verteidigungs- und sicherheitspolitische Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft; befürwortet mit dem Ziel, die strategischen Ziele der Sicherheit der Menschen und des dauerhaften Friedens in der gesamten Region der Östlichen Partnerschaft und darüber hinaus zu fördern und zu diesem Zweck die Anwendung eines integrierten Ansatzes durch Ausschöpfung des gesamten Potenzials der GSVP in Verbindung mit den einschlägigen politischen Instrumenten zu unterstützen; unterstützt nachdrücklich die laufenden GSVP-Missionen in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft; fordert nachdrücklich die Stärkung der sicherheitspolitischen Dimension der EU-Politik der Östlichen Partnerschaften, die Entwicklung strategischer Sicherheitspartnerschaften mit einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft, die Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Aufbau einer aktiveren Rolle der EU bei der Deeskalation vorhandener Spannungen, der Verhütung künftiger Konflikte, der Vermittlung und vertrauensbildender Maßnahmen, sowie bei der Konfliktlösung, der Bekämpfung hybrider Bedrohungen, Desinformation und Propaganda, der Unterstützung und Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Verteidigung und der Unterstützung einer umfassenden Überprüfung des Sicherheitssektors in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, bei der die Bereiche der Verteidigung und Sicherheit ermittelt werden, die verbessert werden müssen, und die es der EU und den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Unterstützung zu koordinieren; ist der Ansicht, dass die Förderung der Angleichung und allmähliche Konvergenz der Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft im Einklang mit den Verpflichtungen der Partner gegenüber der EU weiter gefördert werden müssen; fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, sich der Sanktionspolitik der EU gegen Russland wegen dessen Krieges gegen die Ukraine anzuschließen;

6.

betont, dass die friedliche Beilegung laufender oder ungelöster Konflikte in der Region auf der Grundlage des Völkerrechts und gutnachbarlicher Beziehungen der Schlüssel zum Aufbau und zur Stärkung widerstandsfähiger und nachhaltiger Demokratien in der Östlichen Partnerschaft sind; weist erneut darauf hin, dass Frieden und Sicherheit starke und öffentlich rechenschaftspflichtige Institutionen, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit erfordern; legt den Partnern der Östlichen Partnerschaft nachdrücklich nahe, die entsprechenden Reformen weiter voranzutreiben, da nur durch eine auf starken und demokratischen Institutionen beruhende innere Widerstandsfähigkeit die notwendige Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Bedrohungen gesichert werden kann;

7.

betont, dass die EU auch künftig ein Umfeld fördern muss, das der Beilegung von Konflikten förderlich ist, und Aktivitäten unterstützen muss, die Vertrauen und persönliche Kontakte in durch Konflikte gespaltenen Gemeinschaften fördern und Bemühungen um eine vorbeugende Friedenskonsolidierung, einschließlich präventiver Diplomatie, sowie Frühwarn- und Aktionsmechanismen Vorrang einräumt und in diesem Zusammenhang die Finanzierung ausweitet;

8.

fordert die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf, weiterhin mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten, da so eine Vertiefung der bereits fruchtbaren Zusammenarbeit sichergestellt würde und unnötige Spannungen verhindert würden, die sich aus ungelösten bilateralen Angelegenheiten ergeben könnten;

9.

fordert eine stärkere Konzentration auf die Aussöhnung und den Wiederaufbau gemeinschaftlicher Verbindungen angesichts der in der Region der Östlichen Partnerschaft bestehenden Spaltungen; regt in diesem Zusammenhang in Bereichen wie lokale Konfliktanalyse, Mediation, Aussöhnung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts zur aktiven Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft sowie mit Religionsgemeinschaften an;

10.

fordert eine engere Koordinierung mit der OSZE, um Sicherheitsherausforderungen in der Region der Östlichen Partnerschaft anzugehen, insbesondere in den Bereichen Menschenhandel, Rüstungskontrolle, instrumentalisierter Migration, Vertrauensbildung und Erleichterung des Dialogs zwischen allen Krisenparteien;

11.

ist nach wie vor besorgt über die anhaltenden Verletzungen der Hoheitsgewässer der Länder in der Ostsee, im Schwarzmeerraum und im Asowschen Meer durch das russische Regime; fordert die Mitgliedstaaten im Schwarzmeerraum auf, vor dem Hintergrund des laufenden Angriffskrieges gegen die Ukraine die militärische Zusammenarbeit mit den Partnern im Osten des Schwarzen Meeres (Ukraine, Georgien und Republik Moldau) sowohl bilateral als auch im Rahmen der NATO zu stärken; betont, dass das Engagement der EU und der NATO gegenüber den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Schwarzmeerraum wichtig ist, um für Sicherheit und Stabilität im Schwarzmeerraum zu wahren;

12.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf und legt den Mitgliedstaaten nahe, zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Krim-Plattform beizutragen, um gegen die hybriden Bedrohungen der Sicherheit im gesamten Schwarzmeerraum vorzugehen, die durch die rechtswidrige Besetzung der Krim durch Russland, die Militarisierung des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres entstehen oder damit zusammenhängen;

13.

ist der Auffassung, dass die Drei-Meere-Initiative (3MI) als Format für den Einsatz von Investitionen dienen kann, mit denen die gegenseitige Sicherheit und Stabilität der kritischen Infrastruktur gefördert wird, und ist überzeugt, dass diese Initiative geöffnet und auf die Länder der Östlichen Partnerschaft ausgedehnt werden sollte, und zwar im Rahmen der bestehenden europäischen politischen Strategien und Programme, insbesondere der Östlichen Partnerschaft; hebt hervor, dass die 3MI eng mit der EU zusammenarbeiten sollte, um eine Überschneidung der Bemühungen und Initiativen sowie widersprüchliche Ansätze zu verhindern; unterstützt die Idee, dass die EU die Führung der 3MI übernehmen sollte;

14.

fordert die Organe der EU auf, eine ambitionierte Integrationsagenda für die Ukraine vorzulegen, die praktischen Schritte zur ersten Zwischenstufe einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt umfassen könnte; fordert die Kommission auf, die Anträge der Bewerberländer Georgien, Ukraine und Republik Moldau auf der Grundlage ihrer Verdienste gründlich zu prüfen;

15.

erklärt, dass die Mitglieder des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Lage ständig überwachen müssen;

Ausschöpfung des Potenzials der GSVP in der Östlichen Partnerschaft

16.

begrüßt, dass im angenommenen Strategischen Kompass ein angemessener Schwerpunkt auf die Länder der Östlichen Partnerschaft gelegt wird, was in Anbetracht der Aggression Russlands auch die Unterstützung der Ukraine und in Anbetracht der Provokationen und Drohungen Russlands auch die weitere Widerstandsfähigkeit anbelangt; betont, dass eine enge, kohärente Koordinierung mit dem bevorstehenden Strategischen Konzept 2022 der NATO sichergestellt werden muss, insbesondere in den Bereichen Bekämpfung der russischen Aggression, Cyberabwehr und Bekämpfung der hybriden Kriegsführung, Desinformation sowie ausländischer Manipulation und Einmischung, da das europäische Sicherheitsumfeld und die europäische Widerstandsfähigkeit nicht ohne die langfristige Sicherheit und Resilienz aller Nachbarn der EU erreicht werden können; stellt fest, dass die EU einen allumfassenden Ansatz verfolgen muss, der die Unterstützung demokratischer und wirtschaftlicher Reformen, die Stärkung der institutionellen und gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und die Verbesserung der Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten umfasst;

17.

fordert die Mitgliedstaaten, die sowohl der Europäischen Union als auch der NATO angehören und unterschiedliche NATO-Initiativen zum Kapazitätsaufbau in den Ländern der Östlichen Partnerschaft leiten, auf, dafür zu sorgen, dass die Ausbildungsmaßnahmen und die Weitergabe bewährter Verfahren mit dem militärischen Planungs- und Durchführungsstab (MPCC) und dem CPCC der Europäischen Union koordiniert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die GSVP-Missionen in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft eine enge Zusammenarbeit im Rahmen der Strategien und Einsätze der NATO umfassen;

18.

fordert die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligten Mitgliedstaaten auf, SSZ-Projekte auf die Bedürfnisse der EU-GSVP-Missionen und -Operationen zuzuschneiden, zum Beispiel durch die Entwicklung stark verschlüsselter, sicherer ziviler Kommunikationssysteme, und — im Einklang mit den allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme von Drittstaaten an SSZ-Projekten — zu erwägen, die Länder der Östlichen Partnerschaft, die diese allgemeinen Bedingungen erfüllen, zur Teilnahme einzuladen; weist darauf hin, dass die Einbeziehung strategischer Partner, z. B. die Länder der Östlichen Partnerschaft, in einzelne SSZ-Projekte für beide Seiten von Vorteil ist, da die Länder der Östlichen Partnerschaft einzigartige Kapazitäten und Fachkenntnisse erlangen würden, insbesondere bei der Bekämpfung hybrider Bedrohungen und der Cybersicherheit; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entsendung von im Rahmen der SSZ finanzierten Fachkräfte des Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle in die Ukraine;

19.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unterstützungsmechanismen für die weitere Beteiligung der Länder der Östlichen Partnerschaft an zivilen und militärischen GSVP-Missionen und Operationen erforderlichenfalls auszubauen, auch durch Studien und/oder fachtechnische Besichtigungen, Workshops, GSVP-Schulungen und -Kurse usw., die dazu beitragen würden, die Interoperabilität der Partner zu verbessern, gemeinsame Verfahren zu entwickeln und gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen; legt ihnen ferner nahe, mit den meisten Ländern der Östlichen Partnerschaft im Bereich der Cybersicherheit zusammenzuarbeiten, was auch den gegenseitigen Austausch von Informationen und die Unterstützung der kritischen Infrastruktur umfassen sollte;

20.

erwägt die Anhörung einiger Länder der Östlichen Partnerschaft in frühen Phasen der Planung von GSVP-Missionen und/oder Operationen, insbesondere derjenigen Missionen und/oder Operationen, die von den Partnern der Östlichen Partnerschaft durchgeführt werden oder werden sollen;

21.

erachtet es als wichtig, dass sich das Europäische Parlament aktiv an Entscheidungen in Bezug auf die Umsetzung der GSVP in der Region der Länder der Östlichen Nachbarschaft beteiligt und seine Beratungsfunktion stärkt;

22.

begrüßt die am 13. April 2022 im Rat erzielte Einigung über eine dritte Tranche der militärischen Unterstützung im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 1,5 Mrd. EUR zur Bereitstellung von letalem militärischem Material sowie von Treibstoff und Schutzausrüstung und fordert deren sofortige Bereitstellung; hält es für sehr wichtig, dass die Union angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und des zunehmend schwierigen Sicherheitsumfelds, das sich auf die Stabilität und Regierungsführung der östlichen Partner der Union auswirkt, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung verstärkt; begrüßt die Entscheidung des Europäischen Rates vom 2. Dezember 2021, die Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Bereitstellung eines Pakets von 31 Mio. EUR für die Ukraine, 12,75 Mio. EUR für Georgien und 7 Mio. EUR für die Republik Moldau zu nutzen, um diesen Ländern zu helfen, ihre Widerstandsfähigkeit und ihre Verteidigungskapazitäten, insbesondere ihre Cybersicherheit und ihre medizinischen, technischen, mobilen und logistischen Kapazitäten sowie den Kampf gegen Desinformation, zu stärken; fordert eine weitere Inanspruchnahme der EFF, um die Fähigkeit der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere derjenigen, die bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind, und derjenigen, die GSVP-Missionen ausrichten, zu verbessern, ihrem Sicherheitsbedarf in Schlüsselbereichen wie der Ausrüstung, die für den Austausch von Informationen über sichere Kommunikationskanäle erforderlich ist, und der zur Abwehr bewaffneter Angriffe und hybrider Bedrohungen erforderlichen technischen Instrumente weiter nachzukommen; erachtet es als notwendig, dass die EU die materielle und finanzielle Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft aufstockt und sich auch auf den Kapazitätsaufbau konzentriert, um die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere bei der Bekämpfung von Desinformationskampagnen und bei der nationalen Verteidigung, zu verbessern; betont, dass die EU einen integrierten Ansatz entwickeln muss, um die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Bewältigung der gegenseitig verflochtenen Bedrohungslandschaft unterstützen zu können;

23.

betont, dass die Solidarität der EU und der Mitgliedstaaten mit der Ukraine und in Anbetracht der zunehmend prekären Sicherheitslage in einer Reihe von Ländern der Östlichen Partnerschaft wichtig ist; fordert die EU und deren Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Bereitstellung von technischem Gerät für Länder der Östlichen Partnerschaft im Rahmen der EFF stets im Einklang mit den einschlägigen internationalen, auf die Ausstattung der Streitkräfte mit technischem Gerät anwendbaren Regelungen erfolgt, dem Bedarf der Ziele der EU zur Unterstützung der jeweiligen Länder der Östlichen Partnerschaft entspricht und — soweit erforderlich — koordiniert mit den jeweiligen NATO-Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten in den Partnerländern und der strategischen Planung erfolgt, um unnötige Doppelungen zu verhindern und die Effizienz zu erhöhen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Instrumente der Militärhilfe zu entwickeln, die es den Ländern der Östlichen Partnerschaft ermöglichen, Ausrüstung von Herstellern aus der EU zu erwerben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, um die bereits getroffenen Entscheidungen über die Bereitstellung von Ausrüstung für die Länder der Östlichen Partnerschaft nicht zu blockieren;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Haushalt der EFF aufzustocken, damit die EU in der Lage ist, die Widerstands- und Verteidigungsfähigkeiten der Länder der Östlichen Partnerschaft zu stärken, beispielsweise um hybriden Bedrohungen entgegenzuwirken;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine weiter zu stärken, indem sie Waffen, auch Schiffsabwehr-, Flugabwehr- und Panzerabwehrwaffen, zur Verfügung stellen; begrüßt die Entscheidung der Mitgliedstaaten, der Ukraine letale Ausrüstung zu liefern, um die Fähigkeit der Ukraine zur Verteidigung ihrer Souveränität und territorialen Integrität zu stärken;

26.

begrüßt die Einrichtung einer „Clearing-House-Zelle“ des Militärstabs der EU; stellt fest, dass Polen zu einem Logistikdrehkreuz geworden ist und dafür sorgt, dass alle materiellen und finanziellen Lieferungen die ukrainischen Streitkräfte erreichen; legt den Mitgliedstaaten nahe, dringend Personal und Material — insbesondere abgesicherte Kommunikationsmittel, medizinische Ausstattung und hochentwickelte Waffen — in den östlichen EU-Mitgliedstaaten aufzustocken und neu zu positionieren;

27.

legt der Kommission nahe, im Rahmen einer innovativen finanziellen Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu prüfen, wann eine Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens angebracht wäre, und neben anderen Maßnahmen eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben, die Abkehr von Kohlenwasserstoffen aus Russland, die Linderung der sozioökonomischen Folgen des Krieges für die Bürgerinnen und Bürger der EU sowie einen Schuldenerlass zusätzlich zu der fortgesetzten Bereitstellung von Militärhilfe für die Länder der Östlichen Partnerschaft über die EFF zu prüfen;

28.

begrüßt, dass die Kommission ein neues Soforthilfeprogramm für die Ukraine in Höhe von bis zu 1,2 Mrd. EUR genehmigt hat, das dazu beitragen wird, die makroökonomische Stabilität und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Ukraine vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage zu stärken; stellt fest, dass die EU und die europäischen Finanzinstitutionen dem Land seit 2014 mehr als 17 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen und Darlehen gewährt haben;

29.

fordert die Kommission auf, die Überwachung von Sanktionsregelungen zu verstärken, um die Einhaltung der bestehenden Sanktionsregelungen sicherzustellen;

Verbesserung der Zusammenarbeit mit Institutionen und Instrumenten

30.

fordert die EU und die NATO-Verbündeten auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Stärkung der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit Ländern der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen, da die Sicherheit und Stabilität der Region sonst nicht sichergestellt werden kann; begrüßt die NATO-Politik der offenen Tür, bei der enge politische und operative Beziehungen zu den jeweiligen Beitrittskandidaten, insbesondere der Ukraine und Georgien, unterhalten werden;

31.

betont, dass intensive Konsultationen und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Hinblick auf eskalierende Situationen wichtig sind, wie sie im Zusammenhang mit dem derzeitigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine festzustellen sind; hebt hervor, dass diese Zusammenarbeit die Sicherheitsvorkehrungen aller Mitgliedstaaten respektieren und auf Einheit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und auf der Einhaltung der Grundsätze im Zusammenhang mit der bestehenden europäischen Sicherheitsarchitektur und dem Völkerrecht, einschließlich der Souveränität und territorialen Integrität der Nachbarländer, beruhen sollte; fordert die transatlantische Gemeinschaft auf, ihr derzeitiges und künftiges Engagement zu verstärken und auszuweiten, um den direkten und indirekten Aggressionshandlungen und Aktivitäten Russlands gegen die Ukraine, Georgien und Moldawien entgegenzuwirken;

32.

fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit der NATO auch durch die bevorstehende Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit der EU und der NATO zu stärken, um den Aufbau von Verteidigungs- und Sicherheitskapazitäten der Partner der EU in der östlichen Nachbarschaft zu unterstützen; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten, der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie die intensiven Diskussionen, die in der NATO über die Sicherheit Europas stattfinden;

33.

fordert den EAD auf, Bewertungsberichte, Bedrohungsbewertungen und politische Botschaften mit den Botschaften der Mitgliedstaaten und den NATO-Verbindungsbüros in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu koordinieren;

34.

ist besorgt darüber, dass ein NATO-Mitglied den Zugang der Ukraine zur Agentur der NATO für Unterstützung und Beschaffung der NATO trotz dringenden Bedarfs und aus Gründen, die nichts mit der derzeitigen Situation zu tun haben, verzögert;

35.

ist besorgt darüber, dass ein NATO-Mitgliedstaat Diskussionen zwischen der NATO und der Ukraine auf Ministerebene blockiert und somit die Weiterentwicklung dieser Partnerschaft verhindert;

36.

fordert den HR/VP auf, beim bevorstehenden Sicherheits- und Verteidigungsdialog zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten und bei den EU-US-Dialogen über China und Russland der Sicherheit im Raum der Östlichen Partnerschaft besondere Beachtung zu schenken; weist darauf hin, dass der Sicherheitsdialog zwischen der EU und den USA eine wichtige Gelegenheit ist, den Mehrwert der transatlantischen Beziehungen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu maximieren, und genügend Zeit und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden sollten, um das Sicherheitsumfeld in der Region der Östlichen Partnerschaft zu verbessern; stellt fest, dass eine demokratische, stabile und proeuropäische Östliche Partnerschaft eine Bedrohung für das Kreml-Regime darstellt und daher unter politischem und militärischem Druck steht, insbesondere die Ukraine; weist erneut darauf hin, dass die europäische Sicherheitsordnung nicht ohne die europäischen Länder diskutiert werden kann; betont, dass die Stabilität der Region der Östlichen Partnerschaft für die Sicherheit des gesamten europäischen Kontinents von wesentlicher Bedeutung ist;

37.

fordert die EU auf, unabhängige Medien und Journalisten von hoher Qualität in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen, um Pluralismus, Medienfreiheit und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, Desinformation entgegenzuwirken und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der demokratischen Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu verbessern;

38.

ist besorgt über die zunehmende Manipulation von Informationen, Desinformation und hybride Bedrohungen, die insbesondere von Russland, aber auch von anderen Akteuren ausgehen und mehrere Schauplätze sowie GSVP-Missionen betreffen, wodurch ganze Regionen destabilisiert werden;

39.

missbilligt, dass die russische Staatsmacht bestrebt ist, den laufenden Angriffskrieg gegen die Ukraine gegenüber der eigenen Bevölkerung vollständig zu vertuschen, insbesondere dadurch, dass der Angriffskrieg gegen die Ukraine als „Sonderoperation“ bezeichnet und die Pressefreiheit ausgehebelt wird sowie harte rechtliche Sanktionen gegen Einzelpersonen und unabhängige Medien verhängt werden;

40.

hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Länder der Östlichen Partnerschaft verstärken müssen, insbesondere in den Bereichen der strategischen Kommunikation und der Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation sowie jeglicher bösartiger ausländischer Einmischung, um die Widerstandsfähigkeit von Staat und Gesellschaft zu stärken und der Schwächung und Fragmentierung von Gesellschaften und Organe entgegenzuwirken;

41.

fordert die EU auf, Regierungen, Zivilgesellschaften, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Akteuren der Länder der Östlichen Partnerschaft Projekte zu erleichtern, die ihnen bei der Bekämpfung von Desinformation und hybriden Bedrohungen helfen, auch durch die wichtige Arbeit der EAD-StratCom-Abteilung mit ihren Arbeitsgruppen, das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) und die EU-Analyseeinheit für hybride Bedrohungen, das Schnellwarnsystem, die etablierte Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zwischen dem EAD, der Kommission und dem Parlament, das von der Kommission geleitete Netzwerk gegen Desinformation und die Verwaltungsarbeitsgruppe des Parlaments gegen Desinformation; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung der assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft am Europäischen Exzellenzzentrum für die Bekämpfung hybrider Bedrohungen (Hybrid COE) auszuweiten;

42.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Partnern der Östlichen Partnerschaft in den Bereichen strategische Kommunikation, Bekämpfung von Desinformation und Informationsmanipulation sowie böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland verstärkt werden muss;

43.

fordert den EAD auf, die Aufnahmefähigkeit von EU-Delegationen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu stärken, damit diese besser dazu in der Lage sind, von ausländischen staatlichen Akteuren, insbesondere Russland, organisierte Desinformationskampagnen, mit denen die demokratischen Werte bedroht werden, zu entlarven; fordert, die Antwort der Missionen der GSVP auf hybride Bedrohungen dringend zu strukturieren, da dies ein Versuch ist, sie zu delegitimieren;

44.

fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, Möglichkeiten zur Förderung des Aufbaus von Cyber-Fähigkeiten der Partner der EU zu prüfen, z. B. die Anpassung der Beratungsmandate, um Maßnahmen zur Spezialausbildung in der Bekämpfung von hybrider Kriegsführung, Desinformationskampagnen, Cyber-Kriegsführung und Analysen von Informationen aus frei zugänglichen Quellen einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft die für die Cyber-Resilienz erforderliche technische Infrastruktur stärken; befürwortet die Einleitung ziviler Cyber-Missionen; nimmt die vom Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich der Cyberabwehr geleistete wertvolle Ausbildungsarbeit zur Kenntnis und begrüßt die gezielten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die vom ESVK für Partner der Östlichen Partnerschaft organisiert werden;

45.

legt der EU nahe, ihre Cybersicherheitspolitik zu verstärken, da der Angriffskrieg in der Ukraine ein alarmierend hohes Potenzial für eine noch nie dagewesene Eskalation, auch durch Dritte, darstellt;

46.

würdigt die Rolle der Zivilgesellschaft bei der Gestaltung der Politik und der Beaufsichtigung der Reform des Sicherheitssektors und fordert, dass diese mit kontinuierlicher Unterstützung und Finanzierung erfolgen muss, sofern die Umstände dies zulassen, und sie in wichtige Projekte einbezogen wird, um eine größere Rechenschaftspflicht und Transparenz im Verteidigungs- und Sicherheitssektor zu erleichtern;

47.

fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit der GSVP-Missionen in der Östlichen Partnerschaft durch Verstärkung ihrer strategischen Kommunikation, durch die vorausschauende Bekämpfung von gegen sie gerichteten Desinformationen, durch deren Berücksichtigung in ihren politischen Botschaften, insbesondere bei den EU-Delegationen, öffentlich zugänglichen Dokumenten und Kontakten mit der internationalen Presse zu verbessern;

48.

betont, dass die EU ihre institutionellen Kapazitäten für Konfliktprävention, Vermittlung, Dialog und Deeskalation in der Region der Östlichen Partnerschaft stärken muss; betont, dass die EU eine stärkere Rolle bei der Festlegung vertrauensbildender Maßnahmen spielen und sich weiter an Aussöhnungsbemühungen beteiligen könnte; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ebenfalls an der Stärkung der Ausbildung und der Entwicklung von Kapazitäten der Partner der EU in der Östlichen Partnerschaft in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung zu arbeiten; lobt in diesem Zusammenhang die EU-Initiative der Exzellenzzentren für CBRN-Risikominderung in Tiflis; fordert die Kommission auf, den Kapazitätsaufbau der Partner der Östlichen Partnerschaft zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer kritischen Einrichtungen durch gemeinsame Schulungsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu verstärken;

49.

begrüßt das EU-Konzept für das Kulturerbe in Konflikten und Krisen; ist der Ansicht, dass die GSVP einen Beitrag zur Bewältigung sicherheitsbezogener Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bewahrung und dem Schutz des Kulturerbes leisten kann, und begrüßt die Möglichkeiten einer Auslotung zur Entwicklung solcher Bemühungen in der Region der Östlichen Partnerschaft; stellt fest, dass die Einbeziehung des Aspekts des Schutzes des Kulturerbes und des interkulturellen Dialogs in das Missionsmandat für den Prozess der Konfliktlösung und den Abschluss nachhaltiger Lösungen von Vorteil wäre;

50.

legt den Mitgliedstaaten nahe, dafür zu sorgen, dass der digitale Wandel in den Ländern der Östlichen Partnerschaft vor böswilligen Aktivitäten geschützt wird, und regt daher an, die bestehenden Leitinitiativen der EU zum Aufbau von Cyberkapazitäten in der Region — CyberEast und EU4Digitalt — weiter zu nutzen, um rechtliche und administrative Strukturen zur Zertifizierung von Software und Hardware, zur Koordinierung der nationalen CERT-Teams und zur Einrichtung von Cyber-Forensik- und Ermittlungsstellen in ganz Europa zu schaffen; fordert das Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit auf, eng mit den östlichen Partnerländern der EU zusammenzuarbeiten, um die Cybersicherheit in der Region zu verbessern; fordert den Rat auf, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten, um die gegenseitige Cybersicherheit und die gegenseitige Widerstandsfähigkeit gegen Cyberbedrohungen und hybride Angriffe zu stärken;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr politischen Willen und Solidarität zu zeigen, indem genügend und gut ausgebildetes Personal für GSVP-Missionen in assoziierte Länder der Östlichen Partnerschaft entsandt wird, um sicherzustellen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten in den Missionen der Region vertreten sind, und um Länder außerhalb der EU, die Gastgeber erfolgreich abgeschlossener GSVP-Missionen waren und die örtlichen Gegebenheiten besser kennen, zu einer stärkeren Beteiligung an diesen Missionen zu animieren; begrüßt die Beteiligung der meisten Länder der Östlichen Partnerschaft an Missionen und Operationen der GSVP, stets unter Wahrung der europäischen Interessen und Werte; befürwortet die Zusammenarbeit einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten mit den Partnern der Östlichen Partnerschaft im Bereich der Sicherheit wie z. B. in der litauisch-polnisch-ukrainischen Brigade;

52.

begrüßt die Einführung von Militärberatern bei den EU-Missionen und Delegationen und unterstützt die Bemühungen um eine weitere Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungskompetenz in den EU-Delegationen;

53.

hält den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine für einen Weckruf für die europäische Verteidigung, mit dem dafür gesorgt wird, dass künftige GSVP-Missionen in der Östlichen Partnerschaft mit mehr Mitteln, einem höheren Maß an Ehrgeiz und überarbeiteten Mandaten ausgestattet werden, um die Herausforderungen zu bewältigen und die Missionsziele zu erreichen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb und zwischen GSVP-Missionen effizientere Kapazitäten für den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu schaffen und besonderen Wert auf eine verstärkte Zusammenarbeit und die Abordnung von Personal von Europol und Interpol in die Hauptquartiere von GSVP-Missionen zu legen, um einen nahtlosen nachrichtendienstlichen Austausch zu erleichtern;

55.

fordert den EAD, das MPCC, das CPCC und die Hauptquartiere der GSVP auf, eine neue Kultur des Verständnisses zwischen zivilen und militärischen Partnern auf der Grundlage verstärkter institutioneller Beziehungen und gemeinsamer Sensibilisierung und Bewertung zu fördern, um einen umfassenden Planungsrahmen und eine umfassende Planungskultur zu entwickeln;

56.

fordert die Hauptquartiere der GSVP-Missionen auf, auf größere Synergieeffekte mit den nationalen gemeinsamen Ausbildungs- und Bewertungszentren in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu dringen;

57.

fordert den CPCC, den MPCC, den Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) und den Militärstab der Europäischen Union (EUMS) auf, zusammen mit Partnern, die für den Erfolg von Kampagnen von entscheidender Bedeutung sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Modell für die Entwicklung bewährter Verfahren und Know-how mit Blick auf Konzepte für die Planung von Kampagnen oder Missionen und den Austausch, insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen und Risikobewertungen, Frühwarnung und strategische Weitsicht, darüber zu entwerfen;

58.

fordert die Kommission, den EAD, insbesondere den CPCC und den EUMC auf, sich durch entsprechende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen besser auf den Aufbau interinstitutioneller Arbeitsgruppen einzustellen; ist der Auffassung, dass die GSVP aufgrund ihres Zugangs zu Planung, Ressourcen und Logistik das Potenzial hat, als praktische Drehscheibe für die Widerstandsfähigkeit und den Wiederaufbau der Gesellschaft sowohl bei vom Menschen verursachten als auch bei Naturkatastrophen genutzt zu werden;

59.

fordert den CPCC und den MPCC auf, hervorzuheben, dass eine Berufsausbildung auf ziviler und militärischer Ebene für alle Mitarbeiter von GSVP-Missionen wichtig ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das an Missionen der GSVP beteiligte Personal angemessen auszurüsten und auszubilden, damit es unter kritischeren Bedingungen handlungsfähiger und wehrhafter ist; fordert die Kommission auf, das militärische Erasmus-Programm auf Offiziere aus Ländern der Östlichen Partnerschaft auszudehnen und auch deren Studium an Militärakademien in der EU zu finanzieren; fordert die EU auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Rolle des ESVK auszuweiten, um die Ausbildung von Streitkräfteoffizieren und der nationalen Verteidigung zu erleichtern; fordert eine konsequentere und strukturiertere Beteiligung des einschlägigen Personals an Kursen des ESVK und zu einer Zusammenarbeit mit Mechanismen wie dem Professional Development Programme (PDP);

60.

regt an, das militärische Erasmus-Programm durch die Aufnahme von Offizieren aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft auszubauen und auch deren Studium an Militärakademien in der EU zu finanzieren;

61.

fordert die Hauptquartiere der GSVP-Missionen auf, auf größere Synergieeffekte mit den nationalen gemeinsamen Ausbildungs- und Bewertungszentren in den assoziierten Ländern der Östlichen Partnerschaft zu dringen, beispielsweise auf gemeinsame Kommandoposten und Stabsübungen, zu möglichen Szenarien, an denen zivile und militärische Führungskräfte aus EU-Mitgliedstaaten, Mitarbeiter der GSVP-Missionen und assoziierte Länder der Östlichen Partnerschaft beteiligt sind;

62.

fordert die Kommission, den EAD, den CPCC und den MPCC auf, auf größere Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und einschlägigen Akteuren zu setzen, um die Bemühungen um präventive Friedenskonsolidierung, präventive Diplomatie, Frühwarnung, Vertrauensbildung zu intensivieren und die Widerstandsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger gegen Desinformation zu verbessern; legt den Mitgliedstaaten nahe, gemeinsame Übungen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft in Bereichen wie maritime Übungen, gemeinsame Luftunterstützungsoperationen und Friedensunterstützung in Betracht zu ziehen;

63.

äußert seine Besorgnis und fordert nachdrücklich dazu auf, gegen die vorherrschende Politisierung und politische Einflussnahme auf die Verteidigungskräfte in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft vorzugehen, die zu einer politisch motivierten Abziehung oder Herabstufung von Offizieren führt, die im Rahmen der von der EU, den Mitgliedstaaten und anderen Partnerländern unterstützten Programme ausgebildet und geschult wurden;

64.

betont, dass es für die EU wichtig ist, die Rolle von Frauen und jungen Menschen bei der Friedenskonsolidierung in der Region der Östlichen Partnerschaft zu fördern und die Agenda „Frauen, Frieden und Sicherheit“ und „Jugend, Frieden und Sicherheit“ in der Region der Östlichen Partnerschaft voranzubringen; betont, dass bewährte Verfahren zur Gleichstellung der Geschlechter und zu geschlechtersensiblen Aspekten militärischer Operationen und ziviler Missionen (Konzeption, Planung, Analyse, ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim Personal usw.) ausgetauscht werden müssen, indem die obligatorischen Schulungen der EU für das Personal von GSVP-Missionen und -Operationen genutzt und für jede GSVP-Mission und -Operation eigene Berater für Gleichstellungsfragen eingesetzt werden;

Bereitstellung zusätzlicher politischer und strategischer Kapazitäten für die GSVP im Raum der Östlichen Partnerschaft

65.

fordert die Kommission, den EAD und insbesondere den CPCC auf, sicherzustellen, dass die EUAM die Reform des SBU der Ukraine als ihre vorrangige Aufgabe beibehält, und den Umfang der Zusammenarbeit mit dem SBU in den Bereichen Cybersicherheit, Terrorismusbekämpfung und hybride Bedrohungen ausweitet;

66.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Zusammenarbeit der EUAM auf alle an der Reform des zivilen Sicherheitssektors beteiligten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung auszudehnen und die Antikorruptionsbehörde der Ukraine, die Nationale Korruptionspräventionsbehörde der Ukraine und das Oberste Gericht zur Korruptionsbekämpfung einzubeziehen, sei es in Form von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Austausch bewährter Verfahren und die gemeinsame Festlegung künftiger Prioritäten; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Einbeziehung von Vertretern der ukrainischen Dienste und Verwaltung in laufende Schulungen, die Untersuchung von Korruptionsfällen und Analysen der Gründe für das Scheitern von Ermittlungen und das Versäumnis, Täter zur Verantwortung zu ziehen, zu empfehlen, um das Personal bei der Bekämpfung von Korruption zu unterstützen und um Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen; begrüßt die Anpassungsfähigkeit der GSVP-Missionen als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands;

67.

fordert die Kommission, den EAD und die CPCC auf, dafür zu sorgen, dass die EUAM der Reform des SBU der Ukraine weiterhin Priorität einräumt, um nach dem Notstand für eine bessere Aufsicht, weniger vorgerichtliche Ermittlungsbefugnisse und Haftzentren sowie eine Verkleinerung und Entmilitarisierung des SBU mit einem vierteljährlichen Bericht über die Bewertung der Umsetzung Sorge zu tragen;

68.

fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, ihre Unterstützung der Digitalisierungsbemühungen der EUAM im Hinblick auf die Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine auszuweiten und Ausbildungsmaßnahmen sowie Technologien bereitzustellen, die Datenregister, Personalverwaltung und Eingaben vor Gericht unterstützen, um die Transparenz, den Aufbau von Vertrauen in der Gemeinschaft und die Korruptionsbekämpfung zu fördern; begrüßt das Engagement der EUAM, die Rolle von Frauen in Strafverfolgungsbehörden zu stärken;

69.

weist darauf hin, dass verlängerte Mandate mit angemessenen Ressourcen einhergehen müssen; ist besorgt über die Gefahr einer Streuung, wenn die EUAM breite Sektoren umfasst, jedoch nicht über angemessenen Mittel verfügt, um ihren Auftrag zu erfüllen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die professionelle Komponente der EUAM durch Vertreter der Sonderdienste zu stärken, um Reformen wirksam umzusetzen und praktische Beratung zu leisten;

70.

fordert die Ausweitung des Mandats der EUAM im Bereich der Bekämpfung hybrider Bedrohungen, strategischer Kommunikation, digitaler Technologie und Cybersicherheit, um die Fähigkeit der ukrainischen Regierungsinstitutionen zu stärken, Informationsbedrohungen entgegenzuwirken, z. B. der Nutzung von Kommunikation zur Aushöhlung des Vertrauens in die öffentlichen Institutionen, der Verbreitung von Fehlinformationen und feindseliger Propaganda, der Polarisierung der Gesellschaft und der Herausbildung einer negativen Wahrnehmung der Ukraine in der Welt;

71.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, der Aggression Russlands entgegenzutreten und ihren Verteidigungssektor, der derzeit grundlegende Reformen durchläuft, die langfristige Auswirkungen auf die Streitkräfte der Ukraine, ihre Fähigkeit, für die Sicherheit der Ukraine Sorge zu tragen, und das Vertrauen der Öffentlichkeit haben werden, weiter zu reformieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Anschluss an eine politische Einigung zwischen der Ukraine und Russland dringend den Beschluss zu fassen, eine militärische Beratungs- und Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP einzuleiten, um die Ukraine bei Operationen in dicht besiedelten städtischen Kampfgebieten, bei der asymmetrischen und der Cyber-Kriegsführung sowie bei der Reform ihres Systems der professionellen militärischen Ausbildung zu unterstützen, da dies der wichtigste Bereich ist, um den Wandel zu erleichtern und die Nachhaltigkeit der Umgestaltung des Verteidigungssystems sicherzustellen;

72.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre offiziellen Reaktionen auf gegen die EUMM gerichtete Provokationen, insbesondere von Verletzungen des Waffenstillstands, zu verschärfen; weist darauf hin, dass die EUMM beauftragt ist, das gesamte Gebiet der international anerkannten Grenzen Georgiens abzudecken, und besteht auf dem ungehinderten Zugang zu den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien;

73.

fordert die Kommission und den EAD auf, eine angemessene Ressourcenausstattung der EUMM-Hauptquartiere sicherzustellen und insbesondere für sichere Informations- und Kommunikationskanäle, Nachtsichtgeräte, Bildmaterial von höherer Qualität und verbesserte Kapazitäten für die Gewinnung und Analyse von Informationen aus frei zugänglichen Quellen zu sorgen;

74.

fordert, den Rat auf die EUAM, die EUMM und die EUBAM so lange wie notwendig auf der Grundlage regelmäßiger Bewertungen ihrer Umsetzung und des Bedarfs im Lichte der GSVP-Prioritäten beizubehalten und unterstützt deren erneuerbare Mandatsstrukturen, um eine unkomplizierte Anpassung an veränderte Gegebenheiten vor Ort sicherzustellen; fordert eine regelmäßige Bewertung des Bedarfs anderer oder ergänzender Missionen im Lichte der GSVP-Prioritäten;

75.

bekräftigt die Unterstützung der EU für die Souveränität und territoriale Integrität der Republik Moldau und für die Bemühungen im Rahmen der 5+2-Verhandlungen um eine friedliche, dauerhafte, umfassende, politische Lösung des Transnistrien-Konflikts auf der Grundlage der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau in ihren international anerkannten Grenzen mit einem Sonderstatus für Transnistrien, bei dem der Schutz der Menschenrechte auch in den Gebieten gewährleistet wird, die derzeit nicht unter der Hoheit der Verfassungsorgane stehen; weist erneut darauf hin, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22. Juni 2018 eine Resolution verabschiedet hat, in der die Russische Föderation aufgefordert wird, ihre Streitkräfte und Waffen bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau abzuziehen, und in der die Unterstützung für die sofortige Umsetzung dieser Resolution wiederholt wird;

76.

äußert sich besorgt über die jüngsten Entwicklungen im Gebiet Transnistrien und verurteilt diese Entwicklungen als gefährliche Provokationen in einer sehr instabilen Sicherheitslage; fordert zu Ruhe auf, damit die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen, die an beiden Ufern des Dnister und in Nachbarländern leben, bewahrt werden;

77.

bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Spannungen an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan nach dem gewaltsamen Konflikt im Herbst 2020 zum Ausdruck; fordert den Rat und den EAD auf, weiterhin Vertrauen aufzubauen, Spannungen abzubauen und auf eine friedliche Lösung zwischen Armenien und Aserbaidschan hinzuarbeiten; betont, dass der vollständige Austausch und die Freilassung von Gefangenen, die Klärung des Schicksals vermisster Personen, die Erleichterung humanitärer Antiminenaktionen, die Sicherstellung eines sicheren und freien Verkehrs der Zivilbevölkerung in Bergkarabach, die Hilfe für die vom Konflikt betroffene Bevölkerung, die Förderung von Vertrauen, persönliche Kontakte und die Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen wichtig sind, und betont, dass die Erhaltung des Kulturerbes und die Fortführung des interkulturellen Dialogs für die Konfliktlösung von Vorteil wäre; ist der Ansicht, dass die Folgen dieser Feindseligkeiten und die Präsenz der sogenannten russischen Friedenssicherungskräfte keine Auswirkungen auf die politischen Entwicklungen in Armenien und die Zukunft der Reformagenda des Landes haben sollten;

78.

begrüßt das Ergebnis des hochrangigen Treffens des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, des Präsidenten der Republik Aserbaidschan İlham Aliyev und des Ministerpräsidenten der Republik Armenien Nikol Paschinjan am 14. Dezember 2021, bei dem beide Staats- und Regierungschefs ihre Bereitschaft bekräftigten, an offenen bilateralen Fragen zu arbeiten und Verhandlungen über die Grenzziehung aufzunehmen, wozu die EU bereit ist, technische Hilfe zu leisten; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Aufnahme von Verhandlungen über die Abgrenzung und Markierung von Staatsgrenzen und ein nachhaltiges Abkommen zu fördern, das zu einer friedlichen Koexistenz führt;

79.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien nicht unlösbar werden zu lassen;

80.

fordert die Kommission auf, jede Nutzung oder Finanzierung illegaler Überwachungstechnologien durch die EU zu verhindern, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich mit der der Regierung Aserbaidschans ins Benehmen zu setzen, um den Einsatz solcher illegalen Überwachungstechnologien und repressiver Cybersicherheitsmaßnahmen zu beenden;

81.

äußert sich tief besorgt über die destabilisierenden und terroristischen Handlungen bestimmter Länder, insbesondere des Irans, im Südkaukasus; verurteilt sämtliche terroristischen Handlungen aufs Schärfste; begrüßt die Sicherheitszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft und unterstützt die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus in vollem Umfang; fordert den EAD auf, so bald wie möglich in einen Sicherheitsdialog mit Armenien, wie bereits mit Aserbaidschan, einzutreten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien nicht zu einem festgefahrenen Konflikt werden zu lassen;

82.

hebt hervor, dass China in der Region der Östlichen Partnerschaft eine immer größere Rolle spielt, beispielsweise durch den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Georgien; betont, dass die EU eine strategische Bewertung vornehmen muss, wie sich eine solch zunehmende Rolle auf den Einfluss der EU in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und die Zusammenarbeit mit ihnen auswirken kann;

83.

fordert den EAD auf, die wachsende Präsenz Chinas in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu beobachten, einschließlich der Folgen (und potenziellen Folgen) für die innere Sicherheit der Länder der Östlichen Partnerschaft sowie der allgemeinen geopolitischen Lage;

84.

stellt fest, dass sich Peking gegen die Wirtschaftssanktionen gegen Russland wegen der Ukraine ausgesprochen hat, die seiner Meinung nach einseitig sind und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht genehmigt wurden; hebt hervor, dass China das Vorgehen Russlands in der Ukraine noch nicht verurteilt hat und auch nicht anerkennt, dass Russland in die Ukraine einmarschiert ist; stellt fest, dass das chinesische Staatsfernsehen den Angriffskrieg in der Ukraine weitgehend ignoriert und behauptet, die Invasion sei die Schuld der USA und der NATO;

85.

fordert ein sofortiges Embargo für Einfuhren von Öl, Kohle, Kernbrennstoff und Gas aus Russland und den vollständigen Verzicht auf Nord Stream I und II; weist darauf hin, dass Nord Stream II ein wichtiges Instrument für Russland darstellt, um seinen politischen und wirtschaftlichen Einfluss auf die Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft zu erhöhen; stellt fest, dass es in den Ländern der Östlichen Partnerschaft ein großes Potenzial für die Verwendung von Biokraftstoffen gibt, die verschiedene erneuerbare Energiequellen als Mittel zur Verringerung der Energieabhängigkeit besser nutzen können;

86.

begrüßt den auf dem letzten Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Dezember 2021 zum Ausdruck gebrachten Willen, eine verstärkte sektorale Zusammenarbeit im Bereich der Energiesicherheit mit interessierten assoziierten Partnern der Östlichen Partnerschaft zu prüfen; weist darauf hin, dass der Klimaschutz ein Bereich ist, in dem eine weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft möglich ist;

87.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Einrichtung eines klimaspezifischen Fonds für die Östliche Partnerschaft in Betracht zu ziehen, der länderübergreifende und regionale Zusammenarbeit, den Schutz der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Forschung und Bildung umfasst und bei dem ein besonderer Schwerpunkt auf den Aufbau von Kapazitäten für grüne Technologien auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten gelegt wird;

o

o o

88.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, den mit Verteidigung und Cybersicherheit befassten EU-Agenturen, dem NATO-Generalsekretär und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(4)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(5)  ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3.

(6)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(7)  ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1.

(8)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

(9)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(10)  ABl. L 359 I vom 11.10.2021, S. 6.

(11)  ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14.

(12)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 106.

(13)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 109.

(14)  ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 112.

(15)  ABl. L 351 I vom 22.10.2020, S. 5.

(16)  ABl. L 246 vom 30.7.2020, S. 12.

(17)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

(18)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(19)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.

(20)  ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 149.

(21)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(22)  ABl. L 411 vom 7.12.2020, S. 1.

(23)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 105.

(24)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 156.

(25)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 54.

(26)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 87.

(27)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 78.

(28)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 64.

(29)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 136.

(30)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 40.

(31)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 114.

(32)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 22.

(33)  ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 57.

(34)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).


Donnerstag, 9. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/96


P9_TA(2022)0237

Die Menschenrechtslage in Xinjiang unter Berücksichtigung der Polizeiakten von Xinjiang

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Menschenrechtslage in Xinjiang unter Berücksichtigung der Polizeiakten von Xinjiang (2022/2700(RSP))

(2022/C 493/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte zur Lage in China, insbesondere diejenigen vom 17. Dezember 2020 zu Zwangsarbeit und der Lage der Uiguren im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (1) und vom 19. Dezember 2019 zu der Lage der Uiguren in China (vor dem Hintergrund der „China Cables“) (2),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 (3) des Rates und den Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 (4) über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, in dem allen Bürgern das Recht auf Religionsfreiheit garantiert wird, und auf Artikel 4, in dem die Rechte der ethnischen Minderheiten verankert sind,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Förderung und Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu China stehen sollten, was mit der Verpflichtung der EU, diesen Werten in ihrem auswärtigen Handeln Rechnung zu tragen, und mit Chinas Zusage, diese Werte im Rahmen seiner eigenen Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit zu achten, im Einklang steht;

B.

in der Erwägung, dass das Internationale Konsortium investigativer Journalisten und eine Reihe internationaler Medien, darunter die BBC, El País aus Spanien, Le Monde aus Frankreich und Der Spiegel aus Deutschland, in der Lage waren, die Polizeiakten von Xinjiang zu prüfen;

C.

in der Erwägung, dass die zuständigen chinesischen Staatsorgane die Vorwürfe massiver und struktureller Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang bestritten haben;

D.

in der Erwägung, dass die Polizeiakten von Xinjiang im Einzelnen — und zum ersten Mal mit zahlreichen Fotos — die Ausmaße der systematischen, brutalen und willkürlichen Unterdrückung im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang dokumentieren;

E.

in der Erwägung, dass dieses Material beweist, dass die Zentralregierung in Peking (Beijing), einschließlich Xi Jinping und Li Keqiang, und leitende Beamte des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang von der Leitung der Masseninternierungspolitik in Xinjiang unterrichtet sind, sie aktiv unterstützen und unmittelbar daran beteiligt sind; in der Erwägung, dass die Dokumente auch Hinweise darauf enthalten, dass Präsident Xi Jinping über die Kampagnen der „Umerziehung“ Xinjiangs, des „harten Durchgreifens“ und der „Entradikalisierung“ sowie die fortlaufenden Ausgaben für zusätzliche Hafteinrichtungen und Personal zur Bewältigung des Zustroms an Gefangenen unterrichtet ist und sie aktiv unterstützt;

F.

in der Erwägung, dass das Uiguren-Tribunal und weitere glaubwürdige, unabhängige Untersuchungsgremien und Forschungsorganisationen zu dem Schluss gelangt sind, dass die schweren und systembedingten Menschenrechtsverletzungen Chinas gegen die Uiguren und andere ethnische Turkvölker Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord gleichkommen (5); in der Erwägung, dass die US-Regierung und Rechtsetzungsorgane in den USA, Kanada, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Litauen, Tschechien und Irland ähnliche Feststellungen getroffen haben;

G.

in der Erwägung, dass seit 2017 verschiedene nichtstaatliche Organisationen wiederholt berichtet haben, dass China in Xinjiang die massenhafte Inhaftierung von Uiguren, Kasachen und sonstigen vorwiegend muslimischen ethnischen Gruppen betreibt;

H.

in der Erwägung, dass die gegen die Uiguren begangenen Gräueltaten im Zusammenhang mit Chinas umfassenderer repressiver und aggressiver Innen- und Außenpolitik gesehen werden müssen;

1.

verurteilt aufs Schärfste, dass die Gemeinschaft der Uiguren in der Volksrepublik China systematisch durch brutale Maßnahmen, darunter Massendeportation, politische Indoktrinierung, Trennung von Familien, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Kulturzerstörung und den umfassenden Einsatz von Überwachung, unterdrückt wird;

2.

stellt fest, dass die glaubwürdigen Beweise für Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten und die Trennung uigurischer Kinder von ihren Familien Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen und eine ernsthafte Gefahr eines Völkermords bedeuten; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, sämtliche staatlich geförderten Programme der Zwangsarbeit und massenhaften Zwangssterilisation einzustellen und jegliche Maßnahmen, die auf eine Verhinderung von Geburten bei der uigurischen Bevölkerung abzielen, einschließlich Zwangsabtreibungen oder Sanktionen für Verstöße gegen die Geburtenkontrolle, sofort zu beenden;

3.

ist zutiefst besorgt über die übertriebenen und willkürlichen Hafturteile, die aufgrund von Terrorismus- oder Extremismusvorwürfen verhängt wurden, die den Polizeiakten von Xinjiang zufolge bedeuteten, dass 2018 22 000 Personen inhaftiert wurden, was 12 % der erwachsenen uigurischen Bevölkerung des Landkreises Konasheher entspricht (6); ist besorgt über die Vorwürfe systematischer Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs und der Folter von Frauen in Umerziehungslagern Chinas;

4.

fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, die gegen Uiguren und andere ethnische Turkvölker gerichtete Praxis der willkürlichen Internierung, ohne dass sie angeklagt, vor Gericht gestellt oder wegen einer Straftat verurteilt werden, umgehend einzustellen, alle Lager und Hafteinrichtungen zu schließen und die inhaftierten Personen sofort und bedingungslos freizulassen und die uigurischen Kinder, die zwangsweise in vom Staat betriebenen Internaten untergebracht worden sind, mit ihren Eltern zusammenzuführen;

5.

weist darauf hin, dass China das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert hat, wonach ein absolutes und ausnahmsloses Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gilt;

6.

fordert die chinesischen Staatsorgane auf, den uigurischen Wissenschaftler und Sacharow-Preisträger des Jahres 2019 Ilham Tohti unverzüglich und bedingungslos freizulassen und in der Zwischenzeit dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßigen und uneingeschränkten Zugang zu seiner Familie und zu den Anwälten seiner Wahl hat;

7.

bekräftigt seine Forderung an die chinesischen Staatsorgane, unabhängigen Journalisten, internationalen Beobachtern und Untersuchungsgremien, insbesondere den Mandatsträgern der Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, freien, effektiven und ungehinderten Zugang zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang sowie uneingeschränkten Zugang zu den Internierungslagern zu gewähren, damit die Behauptungen Chinas, wonach diese nicht mehr in Betrieb seien, geprüft werden können;

8.

erinnert an die Vorschläge, eine Sondertagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen oder eine Dringlichkeitsdebatte über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in China abzuhalten und im Einklang mit einem weltweiten Aufruf von Hunderten Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Regionen eine Resolution zur Schaffung eines Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus anzunehmen;

9.

bedauert, dass die chinesischen Staatsorgane der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Rahmen ihres Besuchs in China und dem Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang keinen uneingeschränkten Zugang zu unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und den Internierungslagern gewährt haben, wodurch sie daran gehindert wurde, Zeugin des gesamten Ausmaßes der politischen Umerziehungslager in Xinjiang zu werden; bedauert, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, die chinesische Regierung während ihres Besuchs nicht eindeutig für die Menschenrechtsverletzungen gegen die Uiguren zur Rechenschaft gezogen hat;

10.

fordert die Hohe Kommissarin nachdrücklich auf, unverzüglich den seit langem erwarteten Bericht über die Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang zu veröffentlichen, der sich auf das verfügbare, umfassende und stetig zunehmende Beweismaterial hinsichtlich des Ausmaßes und der Schwere der von den chinesischen Staatsorganen begangenen Menschenrechtsverletzungen stützt;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nachdrücklich auf, rasch zusätzliche Sanktionen gegen hochrangige chinesische Amtsträger wie Chen Quanguo, Zhao Kezhi, Guo Shengkun und Hu Lianhe, gegen sonstige in den Polizeiakten von Xinjiang ermittelte Personen sowie gegen weitere Personen und Einrichtungen, die an systematischen Menschenrechtsverletzungen im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang beteiligt sind, zu verhängen;

12.

fordert den Rat auf, sich auf der nächsten Tagung des Europäischen Rates mit den Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang zu befassen und die Mitgliedstaaten der G7 und der G20 nachdrücklich aufzufordern, sich ebenfalls mit dem Thema zu befassen;

13.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Gräueltaten ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für die begangenen Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, auch durch internationale Mechanismen der Rechenschaftspflicht;

14.

erkennt an, dass die Beziehungen zwischen der EU und China zunehmend durch wirtschaftlichen Wettbewerb und systemische Rivalität gekennzeichnet sind; erkennt an, dass die Staats- und Regierungschefs der EU auf dem jüngsten Gipfeltreffen zwischen der EU und China die schwerwiegenden Verstöße in Xinjiang zur Sprache gebracht haben, und betont, dass es wichtig ist, das Thema weiterhin bei jeder Gelegenheit und auf höchster Ebene anzusprechen;

15.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dringend die Risiken im Zusammenhang mit der von China ausgehenden Einflussnahme aus dem Ausland zu ermitteln und zu mindern; verurteilt aufs Schärfste alle Formen transnationaler Unterdrückung oder Versuche, chinesische Dissidenten oder im Ausland lebende Vertreter der Gemeinschaft der Uiguren zu unterdrücken;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Auslieferungsverträge mit China und Hongkong auszusetzen;

17.

fordert die chinesischen Behörden auf, allen Uiguren, die die Volksrepublik China zu verlassen wünschen, dies zu gestatten;

18.

fordert die Kommission auf, ein Einfuhrverbot für alle in Zwangsarbeit hergestellten Produkte und für Produkte sämtlicher chinesischen Unternehmen, die auf der Liste der Zwangsarbeit einsetzenden Unternehmen stehen, vorzuschlagen; bekräftigt seine Unterstützung für eine ehrgeizige Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit;

19.

bekräftigt seine Forderung an die EU und die Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob Organisationen, die im Binnenmarkt der Union tätig sind, unmittelbar oder mittelbar an der Erstellung von Massenüberwachungssystemen in Xinjiang, am Betrieb oder am Aufbau von Hafteinrichtungen für Minderheitengruppen in Xinjiang oder an Transaktionen mit Personen beteiligt sind, gegen die wegen Verstößen an Uiguren und anderen Minderheitengruppen in Xinjiang Sanktionen verhängt wurden; betont, dass bei Feststellung dieser Tatsachen handelsbezogene Maßnahmen, der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Sanktionen ausgelöst werden sollten;

20.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.

(1)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 114.

(2)  ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 60.

(3)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(4)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 13.

(5)  https://uyghurtribunal.com/wp-content/uploads/2021/12/Uyghur-Tribunal-Summary-Judgment-9th-Dec-21.pdf;

https://14ee1ae3-14ee-4012-91cf-a6a3b7dc3d8b.usrfiles.com/ugd/14ee1a_3f31c56ca64a461592ffc2690c9bb737.pdf;

https://newlinesinstitute.org/uyghurs/the-uyghur-genocide-an-examination-of-chinas-breaches-of-the-1948-genocide-convention/

https://www.ushmm.org/genocide-prevention/reports-and-resources/the-chinese-governments-assault-on-the-uyghurs

(6)  https://www.washingtonpost.com/world/2022/05/24/xinjiang-michelle-bachelet-china-uyghur/


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/100


P9_TA(2022)0238

Instrumentalisierung der Justiz in Nicaragua zu Repressionszwecken

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Instrumentalisierung der Justiz in Nicaragua zu Repressionszwecken (2022/2701(RSP))

(2022/C 493/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere jene vom 16. Dezember 2021 (1), 8. Juli 2021 (2), 8. Oktober 2020, 19. Dezember 2019 (3), 14. März 2019 (4) und 31. Mai 2018 (5),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der EU vom 15. August 2021, 8. November 2021 und 14. März 2022,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf der 48. und 49. Tagung des Menschenrechtsrats und auf ihren Jahresbericht vom 7. März 2022 über die Lage der Menschenrechte in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Interamerikanischen Menschenrechtskommission vom 23. Juni 2021, 20. November 2021 und 11. Februar 2022,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern vom Juni 2004 in der 2008 aktualisierten Fassung,

unter Hinweis auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Zentralamerika),

unter Hinweis auf die Verordnungen und Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969 (Pakt von San José),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln), die Grundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Maßnahmen für weibliche Straffällige (Bangkok-Regeln) und das Übereinkommen von Wien,

unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/49/L.20 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 31. März 2022 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in Nicaragua,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Nicaragua,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Ortega-Murillo-Regime seit April 2018 in Nicaragua einen Rahmen staatlicher Repression geschaffen hat, der durch die systematische Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, den Verfall der Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Umsetzung einer gezielten Strategie mit offenkundiger Duldung der Justiz gekennzeichnet ist, die darauf ausgerichtet ist, alle abweichenden Stimmen zum Schweigen zu bringen;

B.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Nicaraguas seit 2018 politische Gegner, die Opposition, Führungspersönlichkeiten der Studentenschaft und aus ländlichen Gebieten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Wirtschaftsvertreter und Künstler systematisch und gezielt inhaftieren, schikanieren und einschüchtern, wobei diese Personen wiederholt Todesdrohungen, Einschüchterungen, Verleumdungskampagnen im Internet, Schikanierung, Überwachung, Angriffen, gerichtlicher Verfolgung und willkürlicher Freiheitsentziehung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Journalisten und andere Menschenrechtsverteidiger trotz dieser zahlreichen Risiken weiterhin eine wesentliche Rolle bei der Überwachung der Lage der Menschenrechte und der Freiheiten in Nicaragua spielen;

C.

in der Erwägung, dass das Ortega-Murillo-Regime in den vergangenen Jahren einen zunehmend repressiven Regelungsrahmen angenommen und angewandt hat;

D.

in der Erwägung, dass bislang mindestens 182 politische Gegner unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sind, die laut dem Sondermechanismus zur Weiterverfolgung der Lage in Nicaragua (MESENI) gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen wie die Nelson-Mandela-Regeln verstoßen; in der Erwägung, dass sieben dieser politischen Gefangenen potenzielle Präsidentschaftskandidaten für die Wahl 2021 waren; in der Erwägung, dass Kritiker des nicaraguanischen Regimes während der Inhaftierung systematischen Übergriffen ausgesetzt sind, einschließlich unmenschlicher, erniedrigender und entwürdigender Behandlung, die einer Folter gleichkommt, was unter anderem zum Tod des politischen Gefangenen und ehemaligen Rebellenführers Hugo Torres geführt hat; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Nicaraguas auch die Familien und Verwandten politischer Gefangener schikanieren, die verfolgt und bedroht werden;

E.

in der Erwägung, dass die fehlende Gewaltenteilung und die vollständige Kontrolle der Institutionen durch das nicaraguanische Regime dazu geführt haben, dass die Justiz und die Staatsanwaltschaft dem Regime hörig sind, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz sowie zivilgesellschaftliche Organisationen und damit die Demokratie ausgemerzt werden, um eine Diktatur in Nicaragua zu errichten;

F.

in der Erwägung, dass die Gerichte in Nicaragua Andersdenkende schuldig gesprochen und harte Urteile gegen sie verhängt haben, wobei die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden und grundlegende Garantien für ein faires Verfahren nicht eingehalten wurden;

G.

in der Erwägung, dass die Richter und Staatsanwälte in diesen Gerichtsverfahren konsequent gegen das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verstoßen haben; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Aufzeichnung die Unschuldsvermutung missachtet hat;

H.

in der Erwägung, dass das anhaltende harte Vorgehen und die Repressionen Tausende Bürgerinnen und Bürger Nicaraguas gezwungen haben, aus dem Land zu fliehen; in der Erwägung, dass ähnliche Formen der Unterdrückung zu beobachten sind, wenn Angriffe auf die Meinungsfreiheit zunehmen; in der Erwägung, dass die Drohungen der Staatsanwaltschaft gegen mehrere Journalisten und Medienschaffende viele von ihnen veranlasst haben, Nicaragua zu verlassen, um Schutz zu suchen;

I.

in der Erwägung, dass das Ortega-Murillo-Regime 2022 fast 400 gemeinnützige Organisationen verboten und ihnen ihren Rechtsstatus entzogen hat; in der Erwägung, dass unter anderem auch die katholische Kirche Opfer des Ortega-Murillo-Regimes ist, ebenso wie die Academia Nicaragüense de la Lengua, Angehörige indigener Gemeinschaften und andere Minderheitengruppen;

J.

in der Erwägung, dass das Ortega-Murillo-Regime gegen das Völkerrecht, insbesondere gegen das Wiener Übereinkommen, verstoßen hat, als es den Sitz der Organisation Amerikanischer Staaten stürmte und ihre Räumlichkeiten besetzte, wobei die Organisation am 25. April 2022 aus Nicaragua verbannt wurde;

K.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen infolge einer von der Zivilgesellschaft mit Nachdruck unterstützten Initiative eine Gruppe von Menschenrechtsexperten eingesetzt hat, die sämtliche mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, die seit April 2018 begangen wurden, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Dimension, gründlich und unabhängig untersuchen soll; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die USA Sanktionen gegen Nicaragua verhängt haben;

1.

verurteilt das systematische harte Vorgehen gegen politische Oppositionsparteien, die Unterdrückung von Akteuren der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern und Medien, sonstigen Medienschaffenden, Journalisten und ihren Familienangehörigen, Studierenden und Mitgliedern der katholischen Kirche und anderen Personen sowie die anhaltende Korruption von Beamten des nicaraguanischen Regimes aufs Schärfste;

2.

verurteilt mit Nachdruck, dass Hugo Torres im Gefängnis verstorben ist;

3.

verurteilt den Umstand, dass der Priester Manuel Salvador García am 1. Juni 2022 festgenommen wurde und weiterhin in Untersuchungshaft sitzt, und fordert seine umgehende Freilassung;

4.

bekräftigt seine Forderung nach einer sofortigen Auslieferung von Alessio Casimirri nach Italien;

5.

verurteilt die missbräuchliche Verhaftung, die fehlenden Verfahrensgarantien und die rechtswidrigen Verurteilungen politischer Gefangener, die sich in Nicaragua ereignen; fordert die staatlichen Stellen Nicaraguas nachdrücklich auf, Garantien für die uneingeschränkte Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte aller Nicaraguanerinnen und Nicaraguaner wiederherzustellen, der Verfolgung der demokratischen Opposition, der Presse und der Zivilgesellschaft ein Ende zu bereiten, alle seit April 2018 inhaftierten Gefängnisinsassen umgehend und bedingungslos freizulassen, die gegen sie anhängigen Gerichtsverfahren fallen zu lassen und die sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Exilanten in ihre Heimat zu ermöglichen;

6.

fordert, dass die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Justiz wiederhergestellt werden, dass die öffentlichen Behörden das Strafgesetzbuch ebenso achten wie die Unschuldsvermutung und dass sie die Kriminalisierung der Opposition einstellen;

7.

verurteilt die widerrechtlichen Gerichtsurteile, mit denen lediglich die repressive Tendenz des nicaraguanischen Regimes bestätigt wird, und den Umstand, dass Richter zu einem Repressionsinstrument geworden sind und Menschenrechtsverletzungen begehen;

8.

fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, das nicaraguanische Regime und insbesondere seine Richter für die Unterdrückung im Land und die gegen Angehörige der Opposition und andere kritische Stimmen eingeleiteten Gerichtsverfahren zur Rechenschaft zu ziehen; fordert den Rat auf, umgehend entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit u. a. die Richter Nadia Camila Tardencilla, Angel Jeancarlos Fernández González, Ulisa Yaoska Tapia Silva, Rosa Velia Baca Cardoza, Veronica Fiallos Moncada, Luden Martin Quiroz García, Karen Vanesa Chavarría, Felix Ernesto Salmerón Moreno, Nancy Aguirre Gudiel, William Irving Howard López, Erick Ramón Laguna Averruz, Melvin Leopoldo Vargas García, Irma Oralia Laguna Cruz und Rolando Sanarrusia sowie die Richter am Berufungsgericht Managua, die auch an der Beraubung der Verfahrensrechte und materiellen Rechte der widerrechtlich verurteilten Personen beteiligt waren, nämlich Octavio Rothschuh Andino, Ángela Dávila und Argentina Solís, auf die Liste der von der EU sanktionierten Einzelpersonen gesetzt werden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, eine förmliche Untersuchung durch den Internationalen Strafgerichtshof gegen Nicaragua und Daniel Ortega wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel 7 des Römischen Statuts einzuleiten;

10.

spricht den Bürgerinnen und Bürgern Nicaraguas, die friedlich gegen das Ortega-Murillo-Regime protestieren, seine Unterstützung aus; bedauert zutiefst, dass keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um für Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen seit dem massiven Vorgehen von 2018 zu sorgen;

11.

fordert Nicaragua nachdrücklich auf, seit 2018 verabschiedete Rechtsvorschriften, mit denen der zivilgesellschaftliche und demokratische Raum zu Unrecht beschnitten wird — insbesondere das Sondergesetz über Cyberkriminalität (Gesetz 1042), das Gesetz 1040 über die Regulierung ausländischer Agenten und das Gesetz 1055 zum Schutz der Rechte der Menschen auf Unabhängigkeit, Souveränität und Selbstbestimmung für den Frieden –, ebenso aufzuheben wie die Reform der nicaraguanischen Strafprozessordnung; weist darauf hin, dass Nicaragua vor dem Hintergrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Zentralamerika die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte einhalten und konsolidieren muss; bekräftigt seine Forderung, dass angesichts der derzeitigen Umstände die Demokratieklausel des Assoziierungsabkommens ausgelöst werden sollte;

12.

betont, dass internationalen Menschenrechtsgremien, einschließlich des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte und der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, die Rückkehr nach Nicaragua gestattet werden muss; bedauert die mangelnde Zusammenarbeit der staatlichen Stellen Nicaraguas mit regionalen und internationalen Menschenrechtsmechanismen; fordert die EU auf, das Mandat der drei unabhängigen Mitglieder der Gruppe der Menschenrechtsexperten für Nicaragua, die kürzlich vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, zu unterstützen und eng mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Nicaragua gefördert wird;

13.

verurteilt den Umstand, dass rund 400 regierungsunabhängige Organisationen wie die Academia Nicaragüense de la Lengua gezwungen wurden, ihre Tätigkeit in Nicaragua einzustellen; fordert die staatlichen Stellen Nicaraguas auf, der unrechtmäßigen Schließung von regierungsunabhängigen Organisationen ein Ende zu setzen und die Rechtspersönlichkeit aller Organisationen, politischen Parteien, Universitäten und Medien, die willkürlich geschlossen wurden, wiederherzustellen sowie sämtliche Vermögenswerte, Dokumente und Ausstattung, die widerrechtlich beschlagnahmt wurden, zurückzugeben;

14.

ist zutiefst besorgt über die Unterdrückung der freien und unabhängigen Medien im Land, die mehr als 100 Journalisten ins Exil gezwungen hat;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Lage vor Ort über ihre örtlichen Vertreter und Botschaften in Nicaragua eng zu überwachen; fordert die Delegation der EU und die Mitgliedstaaten, die im Land über diplomatische Vertretungen verfügen, auf, den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern uneingeschränkt zu folgen, den Menschenrechtsverteidigern, die festgenommen wurden, jede angemessene Unterstützung — darunter Besuche im Gefängnis und Beobachtung der Gerichtsverfahren — angedeihen zu lassen, die Misshandlung von Menschenrechtsverteidigern und Mitarbeitern unabhängiger Medien öffentlich anzuprangern und ihre Arbeit zu unterstützen; fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um die Arbeit der Menschenrechtsverteidiger stärker zu unterstützen, im Bedarfsfall die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und in den EU-Mitgliedstaaten vorübergehend Zuflucht aus humanitären Gründen zu gewähren;

16.

bedauert zutiefst, dass die Abgeordneten Nicaraguas dagegen gestimmt haben, Russland wegen der von seinen Streitkräften im Krieg in der Ukraine begangenen Gräueltaten aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auszuschließen, und dass sich Nicaragua bei der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen ES-11/1 vom 2. März 2022 enthalten hat, in der der Einmarsch Russlands in die Ukraine bedauert und ein vollständiger Abzug der russischen Streitkräfte gefordert wird;

17.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Lima-Gruppe sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0513.

(2)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 204.

(3)  ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 65.

(4)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 126.

(5)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 164.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/104


P9_TA(2022)0239

Verstöße gegen die Medienfreiheit und die Sicherheit von Journalisten in Georgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu Verstößen gegen die Medienfreiheit und die Sicherheit von Journalisten in Georgien (2022/2702(RSP))

(2022/C 493/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere jene vom 16. September 2020 zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens der EU mit Georgien (1);

unter Hinweis auf den jüngsten Besuch der OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit in Georgien am 28. und 29. April 2022,

unter Hinweis auf die am 19. April 2021 zwischen den politischen Kräften in Georgien erzielte Einigung, die vom Präsidenten des Europäischen Rates vermittelt wurde,

unter Hinweis auf das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2),

unter Hinweis auf die Rangliste der Pressefreiheit 2021 und 2022 der Organisation „Reporter ohne Grenzen“,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich Georgien und die EU in ihrem Assoziierungsabkommen, das seit dem 1. Juli 2016 in Kraft ist, verpflichtet haben, einen politischen Dialog mit dem Ziel zu entwickeln, die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit zu stärken;

B.

in der Erwägung, dass Georgien am 3. März 2022 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU gestellt hat, wodurch die auf die EU gerichteten Bestrebungen der Bevölkerung Georgiens, die in der Öffentlichkeit und im gesamten politischen Spektrum, auch in der Opposition, breite Unterstützung finden, unter Beweis gestellt wurden;

C.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit und die Sicherheit von Journalisten wesentliche Elemente einer lebendigen Demokratie sind und dass ihr Schutz durch den Staat ein wichtiger Indikator für die Konsolidierung der Demokratie ist; in der Erwägung, dass pluralistische, freie und unabhängige Medien ein Grundpfeiler der Demokratie und eine der wichtigsten Säulen bei der Bekämpfung von Desinformationen sind;

D.

in der Erwägung, dass in dem vom Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, vermittelten Einigung vom 19. April 2021 hervorgehoben wurde, dass gegen die Politisierung der Justiz vorgegangen werden muss, indem unter anderem eine ambitionierte Reform des Justizwesens beschlossen und umgesetzt wird, um die Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht des Justizsystems zu verbessern;

E.

in der Erwägung, dass am 5. Juli 2021 über 50 Journalisten, Medienvertreter und friedliche Demonstranten gewaltsam von hauptsächlich rechtsextremen Aktivisten angegriffen wurden, als sie über den von Tbilisi Pride veranstalteten Marsch für die Würde berichteten, der schließlich unter dem Druck der Gewalt abgesagt wurde; in der Erwägung, dass Alexander Laschkarawa, ein für TV Pirweli tätiger Kameramann, kurz nach diesem Angriff an seinen Verletzungen verstarb;

F.

in der Erwägung, dass sich das Medienumfeld in Georgien nach mehreren Jahren der Verbesserung in den vergangenen Jahren rasch verschlechtert hat und dass in Georgien seit der Massengewalt gegen den von Tbilisi Pride veranstalteten Marsch am 5. Juli 2021 eine beispiellose Zahl gewaltsamer körperlicher Übergriffe auf Journalisten verübt wurde, was zu Äußerungen der Beunruhigung vonseiten mehrerer internationaler Organisationen, die sich für die Medienfreiheit einsetzen, und zur deutlichen Herabstufung Georgiens in der Rangliste der Pressefreiheit geführt hat (von einer Punktzahl von 71,36 und Platz 60 von 180 im Jahr 2021 auf einen Wert von 59,9 und Platz 89 von 180 im Jahr 2022);

G.

in der Erwägung, dass die Zahl der verbalen Übergriffe auf Journalisten und die Zahl der Verleumdungsklagen, einschließlich der Klagen von Regierungsbeamten und Einzelpersonen, die mit der Regierungspartei in Verbindung stehen, gegen kritische Medienvertreter und Unternehmen zugenommen hat; in der Erwägung, dass nach Angaben von Transparency International Georgia durch die geänderte Rechtsprechungspraxis Journalisten die Beweislast auferlegt wird, obwohl im georgischen Recht eindeutig das Gegenteil festgeschrieben ist; in der Erwägung, dass Journalisten, insbesondere von regierungskritischen Medien, Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen haben, die öffentlich zugänglich sein sollten;

H.

in der Erwägung, dass es den Ermittlungen an Transparenz und Wirksamkeit mangelt, was dazu geführt hat, dass der Eindruck weithin verbreitet ist, dass diejenigen, die sich Verbrechen gegen Journalisten schuldig gemacht haben, ungestraft davonkommen;

I.

in der Erwägung, dass das Stadtgericht Tiflis am 4. April 2022 sechs Personen wegen des Angriffs auf zwei Kameraleute und einen Journalisten während der gewaltsamen Angriffe auf den von Tiflis Pride veranstalteten Marsch am 5. Juli 2021 zu fünf Jahren Haft verurteilt hat;

J.

in der Erwägung, dass Nika Gwaramia, Direktor des Fernsehsenders Mtawari, am 16. Mai 2022 aufgrund fragwürdiger Vorwürfe wegen Geldwäsche, Bestechung und Dokumentenfälschung im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Direktor von Rustawi 2 TV nach Artikel 220 des Strafgesetzbuchs zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, ein Urteil, das in Georgien weithin als Versuch aufgefasst wurde, jemanden zum Schweigen zu bringen, der Kritik an der derzeitigen Regierung übt; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Georgiens diesen Fall bereits 2019 negativ bewertet hat;

K.

in der Erwägung, dass durch selektive Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Gegner der derzeitigen Regierung das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht nur in die Justizeinrichtungen, sondern auch in die Regierung selbst geschwächt wird, während durch die Wiederholung ähnlicher Fälle gegen Medieneigentümer, die mit der Opposition in Verbindung stehen, die Bemühungen um die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz untergraben werden;

L.

in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Micheil Saakaschwili, dessen Gesundheitszustand sich ständig verschlechtert, endlich in ein ziviles Krankenhaus verlegt wurde, nachdem unabhängige Ärzte die Meinung geäußert hatten, dass sich sein Zustand andernfalls nicht verbessern würde;

M.

in der Erwägung, dass die Reform des Gesetzes über die elektronische Kommunikation der Staatlichen Georgischen Kommission für Kommunikation das Recht verleiht, Sonderverwalter bei Telekommunikationsunternehmen einzusetzen, die Entscheidungen der Kommission durchsetzen;

N.

in der Erwägung, dass Gerichtsverfahren gegen Eigentümer anderer wichtiger Medienunternehmen oder deren enge Familienmitglieder eingeleitet wurden, nämlich gegen Dawit Keseraschwili von Formula TV und Wachtang Zereteli, den Gründer des unabhängigen Senders TV Pirweli; in der Erwägung, dass das Stadtgericht Tiflis im Januar 2022 die Gründer der TBC Bank und der politischen Partei Lelo für Georgien, Mamuka Chasaradse und Badri Dschaparidse, sowie Awtandil Zereteli, den Vater von Wachtang Zereteli, wegen Betrugs zu sieben Jahren Haft verurteilt hat; in der Erwägung, dass das Strafmaß jedoch herabgesetzt wurde, da die Verjährungsfrist für Betrug abgelaufen war;

O.

in der Erwägung, dass Georgien in den vergangenen Jahren und insbesondere seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine eine Zunahme von Desinformationskampagnen Russlands und der gegen die EU gerichteten Propaganda erlebt, die sich insbesondere gegen Frauen, die LGBTQI+-Gemeinschaft, Menschenrechtsverteidiger und ethnische Minderheiten richtet;

P.

in der Erwägung, dass durch die Enthüllungen über die weitverbreitete Praxis illegaler Abhörmaßnahmen im September 2021 bestätigt wurde, dass viele Journalisten zu den Mitgliedern der georgischen Gesellschaft gehören, deren Telefongespräche aufgezeichnet wurden;

Q.

in der Erwägung, dass die Ermittlungen im Fall des aserbaidschanischen Journalisten Afqan Muxtarlı, der im Mai 2017 mutmaßlich im Ergebnis geheimer Absprachen mit georgischen Sicherheitsbeamten in Georgien entführt, illegal über die Grenze nach Aserbaidschan verbracht und dann in Baku vor Gericht gestellt wurde, zu keinem greifbaren Ergebnis geführt haben;

1.

ist besorgt darüber, dass sich trotz des soliden Rechtsrahmens Georgiens im Bereich der Gewährleistung der Meinungs- und Medienfreiheit die Lage der Medien und die Sicherheit von Journalisten in Georgien in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert haben;

2.

verurteilt, dass die Anzahl der gegen Journalisten gerichteten Fälle von Einschüchterung, Bedrohung und Gewalt steigt, dass Journalisten strafrechtlich verfolgt werden und dass es auch immer mehr Fälle strafrechtlicher Ermittlungen gegen Medienschaffende und -eigentümer gibt; fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, alle Fälle von Gewalt gründlich zu untersuchen und diejenigen strafrechtlich zu verfolgen, die für die Aufstachelung zu und die Durchführung von gewaltsamen Übergriffen auf Journalisten und andere Medienschaffende verantwortlich sind, womit die staatlichen Stellen dem Eindruck entgegenträten, bei derlei Verbrechen herrsche Straflosigkeit; fordert Georgien auf, den Rückgriff auf strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger und Medienvertreter richten und dazu dienen, ihre kritische und unabhängige Arbeit zu behindern, einzuschränken;

3.

fordert Georgien auf, die Medienfreiheit sicherzustellen, was redaktionelle Unabhängigkeit, transparente Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und eine pluralistische, unparteiische und diskriminierungsfreie Berichterstattung über politische Ansichten in den Programmen privater und insbesondere öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, insbesondere während Wahlkämpfen, umfassen sollte; fordert Georgien auf, den ungehinderten Zugang zu Informationen zu garantieren, die öffentlich zugänglich sein sollen, und für die Sicherheit, den Schutz und die Unterstützung von Journalisten und anderen Medienschaffenden Sorge zu tragen;

4.

missbilligt auf das Schärfste das Urteil vom 16. Mai 2022 gegen Nika Gwaramia, den Direktor des wichtigsten oppositionellen Fernsehsenders Mtawari, ein Urteil, bei dem sehr deutlich wird, weshalb dem Justizsystem Georgiens permanentes Misstrauen entgegengebracht wird; unterstützt die Forderung von Reporter ohne Grenzen nach einer Revision des Urteils gegen Nika Gwaramia; betont erneut, dass die Regierung die Reform der Justiz durch einen breit angelegten und alle Beteiligten einbeziehenden parteiübergreifenden Prozess dringend konkret vorantreiben muss, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nach Maßgabe der Verpflichtungen, die das Land als assoziierter Partner der EU eingegangen ist, zu stärken;

5.

fordert alle Vertreter der Regierung Georgiens auf, sich nicht aggressiv über Medienvertreter zu äußern und sie nicht zu diskriminieren und sich in öffentlichen Erklärungen für einen toleranten Ansatz einzusetzen, bei dem die Menschenrechte geachtet werden;

6.

verurteilt nachdrücklich, dass diejenigen, die für die Gewalt gegen Journalisten und friedliche Demonstranten im Zusammenhang mit dem Umzug „Tbilisi Pride“ am 5. Juli 2021 verantwortlich sind, immer noch nicht Gegenstand sorgfältiger Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung sind; bekräftigt, dass es unter keinen Umständen hinnehmbar ist, dass die Täter ungestraft davonkommen, da Verstöße gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Georgiens und gegen internationale und europäische Verpflichtungen vorliegen, und fordert, dass die Vorfälle vom 5. Juli 2021 tatsächlich untersucht werden; verurteilt die anhaltende Diskriminierung von LGBTQI+-Personen; fordert die staatlichen Stellen Georgiens nachdrücklich auf, die Menschenrechts- und Antidiskriminierungsvorschriften vollständig in die Praxis umzusetzen;

7.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, den Abhörskandal tatsächlich zu untersuchen und angemessene Mechanismen für die demokratische Kontrolle der Überwachung und Datenerhebung durch Institutionen des Staates einzurichten;

8.

betont, dass de jure und de facto ein sicheres und förderliches Arbeitsumfeld für Journalisten, Medienschaffende und Medienunternehmen garantiert werden muss, auch für Journalisten aus Russland, Belarus und anderen autoritär regierten Ländern, die in Georgien Zuflucht suchen; legt Georgien daher nahe, durch internationale Zusammenarbeit das Medienumfeld und die einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang mit bewährten internationalen Verfahren zu verbessern;

9.

lobt Nino Lomdscharia, die Bürgerbeauftragte Georgiens, für ihre Maßnahmen zur Wahrung der Medienfreiheit trotz regelmäßiger Angriffe der Regierung;

10.

nimmt die vielfältige und pluralistische Medienlandschaft in Georgien zur Kenntnis, bedauert jedoch die äußerst angespannten Beziehungen zwischen der Regierungspartei und regierungskritischen Medien sowie zwischen den Oppositionsparteien und regierungsfreundlichen Medien; äußert starkes Missfallen über die Polarisierung der Medienlandschaft, durch die auch die verstärkte und schädliche Polarisierung der politischen Landschaft zum Ausdruck kommt;

11.

bekräftigt seine an die staatlichen Stellen Georgiens gerichtete Forderung, nicht in die Medienfreiheit einzugreifen und keine politisch motivierten Gerichtsverfahren gegen Medieneigentümer oder -vertreter anzustrengen;

12.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, den ehemaligen Präsidenten Micheil Saakaschwili aus humanitären Gründen aus dem Gefängnis zu entlassen, damit er sich im Ausland angemessen medizinisch behandeln lassen kann;

13.

ist besorgt darüber, dass Russland im Zusammenhang mit seinem Einmarsch in die Ukraine seine Desinformationskampagnen und Informationsmanipulationen in Georgien stetig ausweitet, und fordert die Regierung Georgiens nachdrücklich auf, Schulungsprogramme zur Stärkung der Medienkompetenz für seine Bürger zu entwickeln, die Zivilgesellschaft bei der Schaffung von Mechanismen zur Faktenprüfung zu unterstützen und konkrete Schritte zu unternehmen, um Desinformationskampagnen ausländischer oder inländischer Akteure zu verhindern, die sich gegen das Land, gegen schutzbedürftige Gruppen oder Personen — etwa diejenigen, die ethnischen Minderheiten angehören oder von Konflikten betroffenen Gebieten leben — und gegen politische Parteien richten;

14.

fordert alle politischen Akteure Georgiens nachdrücklich auf, davon abzusehen, Desinformationsversuche Russlands zum Anlass zu nehmen, gegen ihre jeweiligen politischen Gegner vorzugehen, da durch derlei Aktionen nur zur weiteren Verbreitung von Desinformationen beigetragen wird und der gesellschaftliche Zusammenhalt und die Demokratie gefährdet werden;

15.

fordert Georgien auf, alle Instrumente und Initiativen zur Stärkung der Resilienz im Rahmen der Östlichen Partnerschaft optimal in Anspruch zu nehmen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der Union auf, unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft in Georgien politisch, technisch und finanziell zu unterstützen;

16.

ist besorgt über die destruktive Rolle des einzigen Oligarchen des Landes, Bidsina Iwanischwili, in Politik und Wirtschaft Georgiens und über das Ausmaß, in dem er die Kontrolle über die Regierung und ihre Entscheidungen ausübt, auch bezüglich der politisch motivierten strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten und Oppositionellen; ist zutiefst beunruhigt über die offensichtlichen persönlichen und geschäftlichen Verbindungen Iwanischwilis zum Kreml, die für die Position der derzeitigen Regierung Georgiens in Bezug auf Sanktionen gegen Russland entscheidend sind; fordert den Rat und die demokratischen Partner auf, die Verhängung persönlicher Sanktionen gegen Iwanischwili wegen seiner Rolle bei der Verschlechterung des politischen Prozesses in Georgien in Erwägung zu ziehen;

17.

begrüßt die Teilnahme Georgiens am Programm Kreatives Europa 2021–2027; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die Risiken für Medienpluralismus und -freiheit überwacht und bewertet, bedrohte Journalisten geschützt und der Wandel und die Wettbewerbsfähigkeit der Nachrichtenmedien in Georgien gefördert werden;

18.

fordert die staatlichen Stellen Georgiens auf, die strengsten Normen in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz, faire Gerichtsverfahren und die Grundfreiheiten, auch im Bereich Medienfreiheit, entschlossen zu wahren und damit unmissverständlich ihre politische Entschlossenheit unter Beweis zu stellen, dass sie die ambitionierten und auf die EU gerichteten Bestrebungen der Bevölkerung Georgiens in die Tat umzusetzen gedenken, die auch in dem Antrag des Landes auf Mitgliedschaft in der EU vom 3. März 2022 zum Ausdruck kommen; ist überzeugt, dass es die Bevölkerung Georgiens verdient hat, dass ihren legitimen Bestrebungen Genüge getan wird, und fordert daher die Organe der EU auf, auf der Grundlage der Verdienste des Landes und unter der Bedingung, dass die staatlichen Stellen Georgiens alle Kriterien erfüllen, darauf hinzuarbeiten, Georgien im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union den Status eines Bewerberlandes zu gewähren;

19.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Präsidentin, der Regierung und dem Parlament Georgiens zu übermitteln.

(1)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 40.

(2)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/108


P9_TA(2022)0240

Rechtsstaatlichkeit und die mögliche Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF) (2022/2703(RSP))

(2022/C 493/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 1, Artikel 2, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF-Verordnung) (1),

unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 23. Mai 2022 für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Polens 2022 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Polens 2022 (COM(2022)0622) (im Folgenden: „länderspezifische Empfehlungen des Europäischen Semesters 2022“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (im Folgenden: „Konditionalitätsverordnung“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Medienfreiheit und der weiteren Verschlechterung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Polen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zu der Krise im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in Polen und dem Vorrang des Unionsrechts (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (9),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 1. Juni 2022 für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens (COM(2022)0268),

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates und der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und zur möglichen Annahme des polnischen nationalen Aufbauplans (ARF),

gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet, die in Artikel 2 EUV festgelegt sind, in der Charta der Grundrechte der EU zum Ausdruck kommen und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind; in der Erwägung, dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken angenommen haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die alle in der Union lebenden Personen genießen;

B.

in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den einzelnen Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern auch Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen und auf das Wesen der Union selbst und das Funktionieren ihrer Organe sowie auf die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

C.

in der Erwägung, dass die von der Regierung Polens initiierten Veränderungen, insbesondere im Justizsystem, zu einer schwerwiegenden Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geführt haben;

D.

in der Erwägung, dass der Beschluss des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 1. Juni 2022 über einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Polens Berichten zufolge nicht einstimmig gefasst wurde;

E.

in der Erwägung, dass Ursula von der Leyen, Präsidentin der Kommission, auf der Plenartagung im Oktober 2021 drei Kriterien für die Billigung des polnischen Aufbau- und Resilienzplans dargelegt hat, nämlich die Auflösung der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, die Reform der Disziplinarverfahren gegen Richter und die Wiedereinsetzung der von der Disziplinarkammer suspendierten Richter;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission und den Rat mehrfach aufgefordert hat, davon abzusehen, den Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans Polens zu billigen, bis die Regierung Polens die Urteile des EuGH und internationaler Gerichte vollständig und ordnungsgemäß umsetzt, und sicherzustellen, dass bei der Bewertung des Plans die Einhaltung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, insbesondere zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, garantiert ist;

G.

in der Erwägung, dass die Justizreformen in Polen noch im Gange sind und dass mit den aktuellen Gesetzentwürfen, die zur Abstimmung gestellt werden, und den Vorschlägen, die erörtert werden, nicht wirksam auf alle Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justizorgane und der entsprechenden Disziplinarverfahren eingegangen wird; in der Erwägung, dass der polnische Senat versucht, diese Vorschläge zu ändern, um sie mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz in Einklang zu bringen; in der Erwägung, dass mehrere Richter nach wie vor mit Disziplinarverfahren konfrontiert sind und/oder nicht wieder eingesetzt wurden;

H.

in der Erwägung, dass die polnischen Behörden vor Kurzem eine Reihe von Maßnahmen ergriffen haben, die in direktem Widerspruch zu den drei von der Präsidentin der Kommission festgelegten Bedingungen stehen, wobei unter anderem eine Richterin im Februar 2022 suspendiert wurde, weil sie europäisches Recht und die Urteile der europäischen Gerichte angewendet hatte; in der Erwägung, dass der polnische Präsident (auf Antrag des Neo-Landesjustizrates) zudem über 200 neue, auf fehlerhafte Weise nominierte sogenannte Neo-Richter ernannt hat, darunter vier Richter für das Oberste Gericht; in der Erwägung, dass der politisierte und vollkommen untergeordnete „Verfassungsgerichtshof“ (unter Beteiligung sogenannter Ersatzrichter) darüber hinaus auf Antrag des Justizministers am 10. März 2022 die Gültigkeit von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Polen untergraben hat, indem er die Fähigkeit des EGMR und polnischer Gerichte, die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung von Richtern und die Unabhängigkeit des Neo-Landesjustizrates zu prüfen, infrage gestellt hat;

I.

in der Erwägung, dass in der ARF-Verordnung die notwendigen Voraussetzungen für die Ausarbeitung, Billigung und Umsetzung eines nationalen Plans klar festgelegt sind und dass vor allem in Artikel 19 und Anhang V die elf Bewertungskriterien für die Kommission klar festgelegt werden, insbesondere das Kriterium, ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben; in der Erwägung, dass die mit der Kontrolle und Überwachung beauftragten Stellen gemäß der ARF-Verordnung über die rechtlichen Befugnisse und die Verwaltungskapazität verfügen müssen, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, und dass in dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates selbst betont wird, dass ein wirksamer Rechtsschutz eine Voraussetzung für ein funktionierendes internes Kontrollsystem ist;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in den länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters 2022 erklärt hat, dass hierbei die Unabhängigkeit, die Effizienz und die Qualität des Justizsystems wesentliche Elemente sind, dass sich die Lage hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Polen verschlechtert hat und dass in dem Land nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz besteht, was auch aus mehreren Urteilen des EuGH und des EGMR hervorgeht;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission in den länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters 2022 empfohlen hat, dass Polen in den Jahren 2022 und 2023 Maßnahmen ergreift, um unter anderem sein Investitionsklima zu verbessern, insbesondere, indem die Unabhängigkeit der Justiz gewahrt und für wirksame öffentliche Konsultationen und die Einbeziehung der Sozialpartner in die Politikgestaltung gesorgt wird;

L.

in der Erwägung, dass von der ARF erwartet wird, dass sie die akutesten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Volkswirtschaften und Bürger der EU abmildert, einen positiven Beitrag zum Aufbau und zur Resilienz der EU leistet und den grünen und digitalen Wandel, wenn sie wirksam umgesetzt wird, fördert, wobei die Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Umgang mit Unionsmitteln strikt einzuhalten sind;

M.

in der Erwägung, dass Polens Plan nach Auffassung der Kommission Etappenziele im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz enthält, um das Investitionsklima zu verbessern und die Voraussetzungen für eine konkrete Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu schaffen; in der Erwägung, dass eine Auszahlung im Rahmen der ARF erst erfolgen kann, wenn diese Etappenziele nachweislich erreicht wurden;

N.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 der ARF-Verordnung kein nach dem 31. Dezember 2021 angenommener Plan für eine Vorfinanzierung in Betracht kommt;

1.

ist angesichts der bestehenden und anhaltenden Verletzungen der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch Polen, darunter der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, ernsthaft besorgt darüber, dass die Kommission den polnischen Aufbau- und Resilienzplan, der von dem Land am 3. Mai 2021 eingereicht wurde, am 1. Juni 2022 positiv bewertet hat; bekräftigt, dass das Vorliegen solcher Verletzungen durch viele Gerichtsurteile, Beurteilungen und Standpunkte der Organe der EU, unter anderem in Entschließungen des Parlaments und im Rahmen des laufenden Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV, sowie durch weitere internationale Organisationen ordnungsgemäß dokumentiert wurde; weist darauf hin, dass die Einhaltung der Urteile des EuGH und des EGMR sowie die Achtung des Grundsatzes des Vorrangs des EU-Rechts nicht verhandelbar sind und nicht als Druckmittel eingesetzt werden dürfen;

2.

bedauert, dass die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Bedingungen nicht die sofortige Wiedereinsetzung aller rechtswidrig suspendierten Richter in ihre früheren Ämter vorsehen, und fordert die Regierung Polens eindringlich auf, das diesbezügliche Verfahren erheblich zu beschleunigen, und ersucht die Kommission mit Nachdruck, dieses Verfahren zu überwachen und zu erleichtern; ist der Ansicht, dass Richter im Amt bleiben können, während die Entscheidung über ihre Suspendierung rechtlich geprüft wird; missbilligt und verurteilt die derzeitigen Praktiken gegenüber einigen Richtern, die in eine andere Abteilung versetzt wurden und/oder sich gezwungen sahen, nach ihrer Rückkehr Urlaub zu nehmen, oder die unter Verstoß gegen verschiedene Urteile polnischer und europäischer Gerichte von ähnlichen Taktiken betroffen waren;

3.

fordert den Rat mit großem Nachdruck auf, den nationalen Plan Polens im Rahmen der ARF erst dann zu billigen, wenn das Land die Anforderungen im Rahmen der ARF-Verordnung und insbesondere von deren Artikel 22, vor allem im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Interessenkonflikten und Betrug, vollständig erfüllt hat, allen länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt nachgekommen ist und alle einschlägigen Urteile des EuGH und des EGMR umgesetzt hat; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage von gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Union und ihren Behörden nicht funktionieren kann, wenn es Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit gibt;

4.

weist darauf hin, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Artikels 2 EUV Vorbedingungen für den Zugang zum Fonds sind, dass der Mechanismus der Rechtsstaatlichkeit-Konditionalität uneingeschränkt auf die ARF anwendbar ist und dass im Rahmen der ARF keine Maßnahmen finanziert werden sollten, die im Widerspruch zu den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU stehen; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Umsetzung der ARF die hinsichtlich der finanziellen Interessen der EU bestehenden Risiken und jeden Verstoß oder potenziellen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sehr sorgfältig und kontinuierlich überwachen und im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung und der ARF-Verordnung sofortige Maßnahmen ergreifen muss, wenn die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt werden könnten;

5.

besteht darauf, dass die Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption als Voraussetzung fungieren und verwirklicht werden müssen, bevor ein erster Zahlungsantrag eingereicht wird, und weist darauf hin, dass davor keine Zahlung im Rahmen der ARF geleistet werden kann;

6.

ist der Ansicht, dass bis zur vollständigen Umsetzung aller einschlägigen Urteile des EuGH und des EGMR keine Zahlungen an Polen im Rahmen der ARF geleistet werden können; betont, dass die Kommission und der Rat gegenüber dem Parlament für ihr Handeln politisch verantwortlich sind;

7.

würdigt den Beschluss der Kommission, als eine wesentliche Voraussetzung für die Freigabe von Mitteln aus der ARF festzulegen, dass die rechtswidrige Disziplinarkammer des Obersten Gerichts aufgelöst wird und die disziplinarrechtlichen Aufgaben einer anderen Kammer des Obersten Gerichts übertragen werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen soliden Überprüfungsmechanismus anzuwenden und eine Probezeit festzulegen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die neue Kammer — wie es im Sinne des Artikels 19 EUV vorgeschrieben ist — die Kriterien eines auf Gesetz beruhenden, unabhängigen und unparteiischen Gerichts erfüllt, bevor Mittel freigegeben werden; hebt hervor, dass der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehene Zeitplan strikt eingehalten werden muss;

8.

weist darauf hin, dass Polen an den Beschluss des EuGH gebunden ist und immer noch ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 1 Mio. EUR zahlen muss, bis es den Urteilen im Zusammenhang mit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts Folge leistet; fordert die Kommission daher auf, die Reform des Disziplinarsystems eingehend zu prüfen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass diese Reform strikt im Einklang mit den Urteilen des EuGH steht;

9.

bedauert, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen „Verfassungsgerichtshof“ und dem unrechtmäßigen Landesjustizrat, durch die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Landesjustizrats untergraben werden, in den „Etappenzielen“ nicht behandelt werden; fordert die Kommission auf, in dieser Angelegenheit unverzüglich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

10.

bedauert den Mangel an Informationen, insbesondere gegenüber dem Parlament, was die Verhandlungen zwischen der Kommission und den polnischen staatlichen Stellen betrifft; erwartet, dass die Kommission das Parlament zeitnah und regelmäßig über alle einschlägigen Entwicklungen unterrichtet;

11.

weist ferner darauf hin, dass die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Einsatz von EU-Mitteln während der gesamten Laufzeit der ARF kontinuierlich bewertet werden müssen und dass die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und die damit verbundenen Zahlungen voraussetzen, dass keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten rückgängig gemacht wurden; betont, dass die Kommission davon absehen muss, Finanzmittel auszuzahlen, und gegebenenfalls Mittel wiedereinziehen muss, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;

12.

weist darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und den Vorrang des EU-Rechts sicherzustellen;

13.

weist darauf hin, dass der Zweck der ARF darin besteht, den Aufbau und die Resilienz der EU und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich Polens, zu fördern; bedauert, dass die ARF-Mittel den Menschen und Regionen in Polen aufgrund des Vorgehens der polnischen Regierung noch nicht zugutegekommen sind;

14.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)  ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.

(3)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 317.

(4)  ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.

(5)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.

(6)  ABl. C 117 vom 11.3.2022, S. 151.

(7)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 154.

(8)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0074.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0204.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/112


P9_TA(2022)0242

Das Initiativrecht des Parlaments

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zum Initiativrecht des Parlaments (2020/2132(INI))

(2022/C 493/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 20. Oktober 2010 in der geänderten Fassung (1) (Rahmenvereinbarung von 2010),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (2) (Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas (7),

unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die künftige Kommission 2019–2024, die ihre Präsidentin Ursula von der Leyen am 16. Juli 2019 unter dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will — Meine Agenda für Europa“, vorgestellt hat,

unter Hinweis auf die vom Parlament in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2020 zum Initiativrecht des Europäischen Parlaments,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0142/2022),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 15 EUV festgelegt ist, dass der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig wird;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige demokratisch und unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Organ der EU ist; in der Erwägung, dass das Parlament — anders als in den Verfassungssystemen der EU-Mitgliedstaaten — kein allgemeines direktes Recht der gesetzgeberischen Initiative hat, welches gemäß Artikel 17 Absatz 2 EUV bei der Kommission liegt, soweit die Verträge nichts anderes festlegen;

C.

in der Erwägung, dass in den Verträgen ein indirektes Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt wird, da in Artikel 225 AEUV festgelegt ist, dass „[d]as Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern [kann], geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern“;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 225 AEUV ferner festgelegt ist, dass, wenn „die Kommission keinen Vorschlag vor[legt], […] sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit[teilt]“;

E.

in der Erwägung, dass die Initiativberichte und Entschließungen des Parlaments ein wichtiges Instrument zur Gestaltung der politischen Agenda der EU sind;

F.

in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Rahmenvereinbarung von 2010 verpflichtet hat, innerhalb von drei Monaten nach Annahme der einschlägigen Entschließung im Plenum zu jeder Aufforderung des Parlaments, einen Vorschlag gemäß Artikel 225 AEUV zu unterbreiten, über die konkreten Folgemaßnahmen zu berichten; in der Erwägung, dass es sich um ein Unterlassen gemäß Artikel 265 AEUV handeln könnte, wenn die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

G.

in der Erwägung, dass bis zum Jahr 2019 lediglich ein Drittel der Verfahren der Rechtsetzungsinitiative und der nichtlegislativen Initiativverfahren des Parlaments als erfolgreich betrachtet werden kann und dass die meisten seit 2011 angenommenen Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative (INL) von der Kommission bis zum Jahr 2019 (8) nicht mit der Vorlage geeigneter Vorschläge weiterverfolgt wurden;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine spezifische Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu solchen Aufforderungen annehmen muss, und dass sie, wenn sie „beschließt […], auf eine derartige Aufforderung hin keinen Vorschlag vorzulegen, […] gegebenenfalls eine Analyse möglicher Alternativen vornehmen und auf etwaige von den Mitgesetzgebern in Bezug auf Analysen zum ‚europäischen Mehrwert‘ und zu den ‚Kosten des Nicht-Europas‘ aufgeworfene Fragen eingehen“ wird;

I.

in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen das Parlament das direkte Initiativrecht in Bezug auf seine eigene Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder und sein Abgeordnetenstatut, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten und das Untersuchungsrecht des Parlaments, für das ein besonderes Verfahren Anwendung findet, sowie zur Einleitung von Verfahren im Zusammenhang mit der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und mit der Überarbeitung der Verträge hat;

J.

in der Erwägung, dass die direkten Initiativrechte des Parlaments bei Weitem nicht ausreichen, um die Stimme der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in den Organen der Union zu vertreten, wodurch die Kommission faktisch über das Monopol für die Ausübung der Gesetzgebungsinitiative verfügt;

K.

in der Erwägung, dass eine wichtigere Rolle des Parlaments bei der Festlegung der Agenda der Union durch die Stärkung des Initiativrechts des Parlaments auch eine Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf andere Politikbereiche und eine Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit erfordert;

L.

in der Erwägung, dass das Parlament eine besonders ehrgeizige Gesetzgebungsinitiative zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgelegt hat, die im Oktober 2016 (9) und 2020 (10) angenommen wurde und in der es die Kommission und den Rat aufforderte, Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung gemäß Artikel 295 AEUV aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der Bereiche ist, in denen das Initiativrecht des Parlaments ausgebaut werden könnte;

M.

in der Erwägung, dass die Gesetzgebung in der Union ins Gleichgewicht kommen würde, wenn dem Parlament ein direktes Initiativrecht gewährt würde;

N.

in der Erwägung, dass empirische Belege zeigen, dass der Erfolg der Initiativen des Parlaments im Wesentlichen von der Art der Beschlussfassung des Rates (qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit) abhängt (11);

O.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas auf seinen Vorschlag hingewiesen hat, „demzufolge bei einer möglichen künftigen Überarbeitung der Verträge das Recht auf gesetzgeberische Initiative auch dem Parlament als direkter Vertretung der Unionsbürger zugewiesen werden könnte“; in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas unter anderem eine historische Gelegenheit geboten hat, die Reform der europäischen Demokratie und der Verträge unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger voranzutreiben;

P.

in der Erwägung, dass das Thema der Demokratie in der Union auf der digitalen Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas eines der Themen war, das die meisten Beiträge der Bürgerinnen und Bürger erhält;

Q.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union vorgeschlagen hat, dass „wie in einer Reihe von Mitgliedstaaten üblich — unbeschadet des grundlegenden Vorrechts der Kommission, eine Gesetzgebungsinitiative zu ergreifen, beiden Kammern der EU-Gesetzgebung, also dem Rat und insbesondere dem Parlament als einzigem von den Bürgern direkt gewähltem Organ, das Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt werden sollte“;

R.

in der Erwägung, dass in der Geschäftsordnung des Parlaments die Regeln für die Ausarbeitung und Annahme von Entschließungen gemäß Artikel 225 AEUV festgelegt sind; in der Erwägung, dass in der Praxis zwischen Initiativberichten (INI) und INL-Berichten unterschieden wird; in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung von 2010 und die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung keine solche Unterscheidung enthalten;

In den Verträgen verankerte(s) direkte(s) Initiativrecht(e) des Parlaments

1.

betont und bedauert, dass das Parlament, obwohl es das einzige direkt gewählte Organ der EU ist, kein allgemeines direktes Initiativrecht hat;

2.

betont, dass der Vertrag von Lissabon dem Parlament bereits direkte Initiativrechte verleiht und seine Zuständigkeit für die Selbstorganisation, seine Kontrollfunktion und seine demokratische Legitimität als einziges direkt gewähltes Organ der Union anerkennt;

3.

betont, dass in einem institutionellen Rahmen, in dem das Parlament noch kein allgemeines direktes Initiativrecht hat, die von ihm eingeleiteten besonderen Gesetzgebungsverfahren einen besonderen konstitutionellen Rang und Vorrang vor den ordentlichen Gesetzgebungsverfahren haben;

4.

weist darauf hin, dass das Parlament in den vergangenen 20 Jahren wiederholt von diesen gleichwohl unzureichenden besonderen Initiativrechten Gebrauch gemacht hat; bedauert jedoch, dass diese besonderen Gesetzgebungsverfahren aufgrund der mangelnden Zustimmung der Kommission und des Rates nur selten erfolgreich abgeschlossen wurden (12);

5.

hebt hervor, dass das Parlament von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht hat, indem es ein Verfahren zur Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 7 EUV eingeleitet hat; verurteilt die mangelnden Folgemaßnahmen des Rates in diesem Verfahren trotz der anschließenden, wiederholten Aufforderungen des Parlaments, tätig zu werden, und weist darauf hin, dass das Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, weiterhin die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt untergräbt; hält es für wesentlich, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (13) unter Achtung der Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber vollständig und unverzüglich umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass die Union nach wie vor strukturell nicht darauf vorbereitet ist, Rückschritten in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und deren Verletzung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; ist der Ansicht, dass die Verschlechterungen in diesen Bereichen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass eine echte interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich ist; bedauert zutiefst das Fehlen einer angemessenen Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und bekräftigt seine Forderung an die Kommission und den Rat, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;

6.

verweist erneut auf seinen begründeten Vorschlag zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn; bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass durch die Standardverfahren für Anhörungen keine Gleichbehandlung des Parlaments einerseits und der Kommission und eines Drittels der Mitgliedstaaten andererseits sichergestellt wird, wenn es um die Vorlage eines begründeten Vorschlags und den Zugang zu Informationen geht; bedauert, dass die Anhörungen noch nicht zu nennenswerten Fortschritten bei der Bewältigung der eindeutigen Risiken einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union geführt haben;

7.

bedauert, dass drei Mitgliedstaaten das 2018 verabschiedete geänderte Wahlrecht der Europäischen Union noch nicht ratifiziert haben;

8.

bedauert ferner, dass sich der Rat bisher geweigert hat, mit dem Parlament über sein Untersuchungsrecht zu verhandeln, obwohl dies im Widerspruch zu Artikel 226 AEUV und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit steht, womit eine Bestimmung des Vertrags nicht umgesetzt wird, obwohl eine Verpflichtung dazu besteht;

9.

begrüßt die Annahme des neuen Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten auf Initiative des Parlaments, mit dem sichergestellt wird, dass das Statut mit dem Vertrag von Lissabon im Einklang steht;

Durch die Verträge gewährte Initiativrechte des Rates und des Europäischen Rates

10.

bedauert, dass Artikel 121 AEUV im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik lediglich die Unterrichtung des Parlaments vorsieht; stellt auch fest, dass der Rat Artikel 121 AEUV als faktisches Initiativrecht in diesem Bereich ausgeübt hat, und fordert weitere Verantwortlichkeiten für das Parlament als einziges Organ der Union, das die Stimme der Bürgerinnen und Bürger vertritt;

11.

stellt zudem fest, dass Artikel 68 AEUV vom Rat als Grundlage für ein faktisches Initiativrecht im Raum der Freiheiten, der Sicherheit und des Rechts herangezogen wird; betont, dass der Europäische Rat kein Legislativorgan ist und dass die Annahme mehrjähriger operationeller Programme in diesem Bereich durch den Europäischen Rat ohne jegliche Verpflichtung zur Konsultation des Parlaments oder der Kommission angesichts der besonders gravierenden Auswirkungen dieser Politikbereiche auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger überarbeitet werden sollte; fordert, dass diese Zuständigkeit bei einer anstehenden Vertragsänderung dem Parlament und dem Rat gleichberechtigt übertragen wird;

12.

stellt fest, dass gemäß Artikel 76 AEUV der Rat auf Vorschlag eines Viertels der Mitgliedstaaten ein Initiativrecht hat, das im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit sowie im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gleichwertig neben dem der Kommission steht;

13.

stellt fest, dass diese Entwicklungen in unterschiedlichem Maße Teil eines umfassenderen Prozesses hin zu einem zunehmenden Ungleichgewicht zwischen dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis in allen Politikbereichen sind; betont, dass durch diese Praxis die in den Verträgen verankerte institutionelle Struktur der Union ausgehöhlt wird; ist der Ansicht, dass das Gleichgewicht zugunsten der demokratischen Legitimität durch gleichwertige Rechte des Parlaments wiederhergestellt werden sollte;

14.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Inanspruchnahme des indirekten Initiativrechts des Rates gemäß Artikel 241 AEUV nicht ausreichend transparent ist; fordert den Rat auf, in benutzerfreundlicher Weise und in allen Amtssprachen der Europäischen Union alle Aufforderungen, die auf dieser Rechtsgrundlage beruhen, zu veröffentlichen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, bei allen seinen Rechtsakten für ein Höchstmaß an Transparenz zu sorgen (14), wobei die EU-Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten uneingeschränkt einzuhalten sind;

Das in den Verträgen verankerte indirekte Initiativrecht des Parlaments

15.

weist darauf hin, dass das Parlament seit dem Vertrag von Maastricht in Anerkennung seiner einzigartigen demokratischen Legitimität das Recht hat, die Kommission aufzufordern, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen;

16.

stellt fest, dass gemäß Artikel 225 AEUV solche Aufforderungen in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen müssen und die Kommission derzeit lediglich verpflichtet ist, dem Parlament die Gründe mitzuteilen, aus denen sie keinen Vorschlag vorlegt;

17.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament und die Kommission in ihrer Rahmenvereinbarung von 2010 übereingekommen sind, dieses Recht weiter zu stärken; stellt fest, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb von drei Monaten über ihre Folgemaßnahmen in Bezug auf die Aufforderungen des Parlaments Bericht zu erstatten und, falls dies vom Kollegium beschlossen wird, einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorzulegen;

18.

ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, größere politische Ambitionen zu zeigen, und fordert daher, dass eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung von 2010 in Erwägung gezogen wird, um für stärkere Initiativrechte des Parlaments zu sorgen;

19.

bedauert, dass die Kommission bis 2019 in ihren Folgemaßnahmen zu den gemäß Artikel 225 AEUV angenommenen Berichten des Parlaments mit einer Rechtsetzungsinitiative nur in wenigen Fällen (15) Vorschläge für einen Gesetzgebungsakt auf Aufforderung des Parlaments vorgelegt hat; bedauert ferner, dass die Fristen für die Beantwortung von Aufforderungen des Parlaments und die Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen durch die Kommission in den meisten Fällen nicht eingehalten wurden;

20.

ist der Ansicht, dass die alleinige Verpflichtung der Kommission, das Parlament über ihre Gründe zu informieren, einen von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommenen INL-Bericht nicht weiterzuverfolgen, viel zu schwach ist, und begrüßt daher nachdrücklich die Unterstützung des Initiativrechts des Parlaments durch die Präsidentin der Kommission von der Leyen und die Zusage, stets mit einem Gesetzgebungsakt auf die Aufforderungen des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV zu reagieren, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung uneingeschränkt zu achten sind; erwartet, dass die Kommission die Zusage aufrechterhält, nach der Annahme einer solchen Aufforderung durch das Parlament, die von der Mehrheit seiner Mitglieder in einem INL-Bericht angenommen wurde, Rechtsvorschriften in die Wege zu leiten; ist der Ansicht, dass dieses Engagement gefördert und die Befugnis des Parlaments, Einfluss auf die Agenda der EU zu nehmen, gestärkt werden sollte;

21.

begrüßt, dass das derzeitige Kollegium der Kommissionsmitglieder alle Aufforderungen (16) des Parlaments mit Ausnahme eines Falles (17) rechtzeitig beantwortet hat; betont ferner, dass nur in einem Fall eine Aufforderung nicht zu einem Gesetzesvorschlag führte; ist der Ansicht, dass damit eine interinstitutionelle Selbstbindung geschaffen wurde, und erwartet, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, auf alle Aufforderungen zu antworten, weiterhin nachkommen wird;

22.

ist der Ansicht, dass die Überlegungen zum Initiativrecht des Parlaments mit umfassenderen Überlegungen zu politischen Initiativen im Rahmen der Beschlussfassung in der EU einhergehen müssen;

23.

schlägt vor, die Folgemaßnahmen zu den Europäischen Bürgerinitiativen zu verbessern, und betont, dass das Parlament beschließen könnte, Europäische Bürgerinitiativen mit einem INL-Bericht weiterzuverfolgen, falls die Kommission es versäumt, innerhalb der vorgegebenen Fristen ihre Absichten zu veröffentlichen, oder in einer Mitteilung dargelegt hat, dass sie beabsichtigt, im Zusammenhang mit einer Europäischen Bürgerinitiative, die den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt und mit den Verträgen, insbesondere den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten der Union, im Einklang steht, keine Maßnahmen zu ergreifen;

Die Zukunft des Initiativrechts bzw. der Initiativrechte des Parlaments

24.

ist zutiefst davon überzeugt, dass durch ein allgemeines und direktes Initiativrecht die demokratische Legitimität der Union weiter gestärkt und den Unionsbürgerinnen und -bürgern mehr Macht übertragen werden könnte und dass diese Änderung mit der Entwicklung der Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe im Laufe der Zeit im Einklang stehen würde;

25.

ist der Ansicht, dass dem Parlament als dem einzigen direkt gewählten Organ der EU das Recht gewährt werden sollte, Rechtsvorschriften vorzuschlagen;

26.

ist der festen Überzeugung, dass die Verträge überarbeitet werden sollten, um dem Parlament als dem einzigen direkt gewählten Organ der EU, das daher bei der Entscheidungsfindung der EU das Sprachrohr der Bürgerinnen und Bürger darstellt, ein allgemeines und direktes Recht der gesetzgeberischen Initiative zu gewähren; betont, dass das Parlament das in Artikel 48 EUV vorgesehene Verfahren einleiten sollte, um ein derartiges Recht der gesetzgeberischen Initiative einzuführen; ist der Ansicht, dass das Initiativrecht des Parlaments zumindest in den Politikbereichen gelten sollte, in denen das Parlament befugt ist, als Mitgesetzgeber Rechtsvorschriften zu erlassen;

27.

betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine beispiellose Gelegenheit darstellte, die bestehenden Mängel zu beheben und der Demokratie in Europa neuen Schwung zu verleihen, und fordert nachdrücklich, dass der Empfehlung der Teilnehmer der Konferenz zugunsten eines echten Initiativrechts für das Parlament gefolgt wird;

28.

bekräftigt den besonderen und herausragenden verfassungsrechtlichen Rang der Angelegenheiten, für die das Parlament derzeit das Initiativrecht besitzt, und ist daher der Ansicht, dass ein solches ausschließliches Recht auf Angelegenheiten ausgedehnt werden sollte, bei denen die demokratische Legitimität und Souveränität der Union von besonderer Bedeutung ist;

29.

stellt fest, dass die derzeitigen Initiativrechte des Parlaments unterschiedliche besondere Gesetzgebungsverfahren umfassen, wie im Fall von Verordnungen, die seine eigene Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder und ihr Statut, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sowie das Untersuchungsrecht des Parlaments betreffen;

30.

vertritt die Auffassung, dass in den Verträgen solche Verfahren kaum geregelt sind, und fordert eine neue interinstitutionelle Vereinbarung zwischen den drei Organen, die unter uneingeschränkter Achtung ihres besonderen konstitutionellen Rangs ausschließlich dieser Angelegenheit gewidmet ist und mit der die demokratische Legitimität der Europäischen Union gestärkt wird; ist der Ansicht, dass in dieser neuen interinstitutionellen Vereinbarung Maßnahmen in Erwägung gezogen werden könnten, mit denen verhindert wird, dass Dossiers von einem Organ blockiert werden;

31.

ist der Auffassung, dass der besondere Charakter dieser Gesetzgebungsverfahren in der Geschäftsordnung des Parlaments besser zum Ausdruck kommen sollte; empfiehlt insbesondere, dass in den Fällen, in denen die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Zustimmung oder Genehmigung des Rates und die Stellungnahme oder Zustimmung der Kommission erfordert, das Parlament nach der Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ein Konsultationsverfahren mit diesen Organen durchführt; ist ferner der Auffassung, dass das Parlament die Verfahren zur Änderung solcher vorgeschlagenen Rechtsakte im Anschluss an derartige Konsultationen straffen sollte;

32.

ist der Ansicht, dass die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und die Festlegung eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, bei dem das Parlament das Initiativrecht hat, als komplementäre Prozesse betrachtet werden sollten;

33.

ist der Auffassung, dass durch ein dem Parlament gewährtes direktes Initiativrecht nicht ausgeschlossen wäre, dass die Kommission ein konkurrierendes oder, wie beim Haushalt, ein ausschließliches Initiativrecht behält; ist der Ansicht, dass auch in Betracht gezogen werden könnte, dem Rat in genau festgelegten Bereichen ein direktes Initiativrecht zu gewähren; fordert die drei Organe auf, darüber nachzudenken, wie konkurrierende Initiativrechte wirksam nebeneinander bestehen und in die Praxis umgesetzt werden könnten;

34.

gibt seine Zusage, das Potenzial des indirekten Initiativrechts des Parlaments, wie es in den Verträgen niedergelegt ist und in interinstitutionellen Vereinbarungen und durch das Engagement von Kommissionspräsidentin von der Leyen weiterentwickelt wurde, in vollem Umfang auszuschöpfen;

35.

ist der Auffassung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung für die Sicherstellung einer aufrichtigen und transparenten Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus von wesentlicher Bedeutung ist und ein besseres und gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Standpunkte der verschiedenen Organe ermöglicht;

36.

fordert eine gemeinsame Bewertung der Funktionsweise der Rahmenvereinbarung von 2010 und der Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen und Fristen im Zusammenhang mit dem indirekten Initiativrecht des Parlaments wirksam eingehalten werden können; fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament zu bewerten, inwieweit die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung mit dem Ziel überarbeitet werden sollte, etwaige Hindernisse für die Befugnis des Parlaments, Rechtsetzungsinitiativen vorzuschlagen, zu beseitigen;

37.

hält es für angemessen, seine internen Vorschriften, Verfahren und Anforderungen zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung von Berichten mit einer Rechtsetzungsinitiative gemäß Artikel 225 AEUV, damit die Vorschläge gezielt und fundiert sind; schlägt vor, die in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegten Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme von Entschließungen gemäß Artikel 225 AEUV zu straffen, um sicherzustellen, dass jeder an die Kommission gerichtete Aufforderung zur Vorlage einer Gesetzgebungsinitiative angemessen Rechnung getragen wird, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung stets zu achten ist, und zwar unabhängig von der Entschließung des Parlaments, in der die Aufforderung übermittelt wird;

38.

verpflichtet sich, vorrangig auf diese Instrumente zurückzugreifen, um die Kommission zur Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen aufzufordern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Aufforderungen nur an die Kommission zu richten sind und sichergestellt werden muss, dass der Inhalt der Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative den vereinbarten Anwendungsbereich des Berichts nicht überschreitet; betont, dass es für die Annahme gezielter und fundierter Berichte gemäß Artikel 225 AEUV durch das Parlament erforderlich ist, dass die benötigten technischen und administrativen Kapazitäten vorhanden sind;

39.

betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit der Kommission während des gesamten Verfahrens der Ausarbeitung von Berichten mit einer Rechtsetzungsinitiative sichergestellt werden muss, damit das Verfahren möglichst wirksam, transparent und inklusiv abläuft; hebt in dieser Hinsicht die Aufgaben der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Konferenz der Präsidenten hervor;

40.

betont, dass das Parlament die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, in der die Notwendigkeit einer Vorabanalyse des europäischen Mehrwerts sowie einer Bewertung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln betont wird, uneingeschränkt achtet, und dass es über eine Struktur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen verfügt, die nach Möglichkeit vor der Vorlage eines INL-Berichts durchzuführen sind, um die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehene Bewertung des europäischen Mehrwerts zu stärken;

41.

ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und besseren Rechtsetzung im Rahmen ihrer Weiterbehandlung von Aufforderungen des Parlaments zur Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen gemäß Artikel 225 AEUV die begleitenden Analysen des Parlaments zum europäischen Mehrwert und zu den Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln gebührend berücksichtigen sollte; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung bereits verpflichtet ist, auf alle Fragen einzugehen, die von den beiden gesetzgebenden Organen im Zusammenhang mit solchen Analysen aufgeworfen werden;

42.

ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die im Anschluss an einen Vorschlag des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV angenommenen Entwürfe von Vorschlägen eindeutig mit den entsprechenden INL-Berichten verknüpfen und so einen klaren „Fußabdruck der gesetzgeberischen Einflussnahme“ hinterlassen sollte;

43.

sagt zu, eine stärkere Koordinierung mit dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu fördern, indem deren Stellungnahmen im Rahmen von Artikel 225 AEUV gebührend Rechnung getragen wird;

44.

weist erneut darauf hin, dass Barrierefreiheit, Ethik und Transparenz von größter Bedeutung sind und alle Unionsorgane sich bei ihren Tätigkeiten davon leiten lassen müssen; fordert, dass alle einschlägigen Informationen über Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative, z. B. die Abschnitte des internen Verfahrens oder die Folgemaßnahmen der Kommission, leicht online und in allen Amtssprachen der Europäischen Union zugänglich gemacht werden;

45.

bekräftigt, dass die Phase vor der gesetzgeberischen Tätigkeit wichtig ist, und verweist erneut auf die Rolle des Parlaments, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und der Rahmenvereinbarung von 2010 niedergelegt ist; fordert, dass die Arbeiten an der Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zu Gesetzgebungsvorhaben, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehen, beschleunigt werden;

46.

weist erneut darauf hin, dass die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft für die demokratische Legitimität der EU wichtig ist; fordert alle Organe der Union auf, sie auf sinnvolle Weise in alle Phasen des Politikzyklus einzubeziehen;

o

o o

47.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.

(4)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(5)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 90.

(6)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 71.

(7)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 6.

(8)  Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 55 und 57.

(9)  Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162).

(10)  Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2).

(11)  Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 12.

(12)  Ebenda, S. 34–35.

(13)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.

(14)  Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 149).

(15)  Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 54.

(16)  Erwiderungen der Kommission auf die folgenden Entschließungen des Parlaments:

Entschließung vom 8. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen — Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 72);

Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 175);

Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 31);

Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 2);

Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 63);

Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 107);

Entschließung vom 21. Januar 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit (ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 161).

(17)  Erwiderung der Kommission auf die Entschließung des Parlaments vom 13. Mai 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu der Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen (ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 2).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/120


P9_TA(2022)0243

Weltweite Bedrohungen des Rechts auf Abtreibung — etwaige Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in den USA durch den Obersten Gerichtshof

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu weltweiten Bedrohungen des Rechts auf Abtreibung: die mögliche Aufhebung des Rechts auf Abtreibung in den USA durch den Obersten Gerichtshof (2022/2665(RSP))

(2022/C 493/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006,

unter Hinweis auf die 2015 vereinbarten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere die Ziele 1, 3 und 5: Keine Armut, Gesundheit und Wohlergehen bzw. Geschlechtergleichstellung,

unter Hinweis auf die Aktionsplattform von Peking von 1995 und die Ergebnisse der nachfolgenden Überprüfungskonferenzen,

unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die 1994 in Kairo stattfand, ihr Aktionsprogramm und die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen von Nairobi zum 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD+25) von 2019 zum Thema „Accelerating the Promise“ (die Erfüllung des Versprechens beschleunigen) und die Verpflichtungen der Interessenträger im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte,

unter Hinweis auf die Informationsreihe des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) von 2020 zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950,

unter Hinweis auf die Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2015 mit dem Titel „Safe abortion: technical and policy guidance for health systems“ (Sichere Abtreibung: technische und politische Leitlinien für Gesundheitssysteme),

unter Hinweis auf die Leitlinie der WHO vom 8. März 2022 mit dem Titel „Abortion Care Guideline“ (Leitlinie für Schwangerschaftsabbrüche),

unter Hinweis auf die Erklärung des OHCHR vom 14. September 2021 mit dem Titel „UN experts denounce further attacks against right to safe abortion and Supreme Court complicity“ (UN-Sachverständige prangern weitere Angriffe auf das Recht auf sichere Abtreibung und die Mittäterschaft des Obersten Gerichtshofs an),

unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von März 2022 mit dem Titel „Seeing the Unseen: The case for action in the neglected crisis of unintended pregnancy“ (Das Unsichtbare sehen: Ein Plädoyer für Maßnahmen gegen die vernachlässigte Krise der ungewollten Schwangerschaft),

unter Hinweis auf den Bericht des Pew Research Center vom 6. Mai 2022 mit dem Titel „America’s Abortion quandary“ (Amerikas Abtreibungsdilemma),

unter Hinweis auf die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika,

unter Hinweis auf die Rechtssache Roe gegen Wade, 410 U.S. 113 (1973),

unter Hinweis auf den ursprünglichen Entwurf des Mehrheitsgutachtens Nr. 19-1392 (1) des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten vom Februar 2022, verfasst von Richter Samuel Alito, zu Thomas E. Dobbs, Staatlicher Gesundheitsbeauftragter des Gesundheitsministeriums Mississippi et al., gegen Jackson Women’s Health Organization, et al., das der Presse im Mai 2022 zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf den Gesetzentwurf des Senats 8 (SB 8) und den damit verbundenen Gesetzentwurf 1515 des Repräsentantenhauses (House Bill 1515) in Texas mit dem Titel „Relating to abortion, including abortions after detection of an unborn child's heartbeat; authorizing a private civil right of action“ (Abtreibung, einschließlich Abtreibungen nach Feststellung des Herzschlags eines ungeborenen Kindes; Ermächtigung zu einem privaten zivilrechtlichen Klagerecht) vom September 2021,

unter Hinweis auf die Konvention des Europarates von 2014 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2009 (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Gesetz über Abtreibung in Texas (USA) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zum ersten Jahrestag des De-facto-Abtreibungsverbots in Polen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (5),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2022 zu den Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine auf Frauen (7),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der WHO zufolge Abtreibungen ein wesentliches Element umfassender Gesundheitsdienste sind und dass etwa 45 % aller Abtreibungen unsicher sind, wovon 97 % in Entwicklungsländern stattfinden (8); in der Erwägung, dass nach Angaben des UNFPA (9) jedes Jahr schätzungsweise 121 Millionen ungewollte Schwangerschaften vorkommen, von denen über 60 % mit einem Schwangerschaftsabbruch enden; in der Erwägung, dass die Gegner der sexuellen und reproduktiven Rechte und der Autonomie von Frauen in den letzten Jahren einen erheblichen Einfluss auf das nationale Recht und die nationale Politik ausgeübt haben, wobei weltweit, auch in mehreren Mitgliedstaaten, rückschrittliche Initiativen ergriffen wurden; in der Erwägung, dass der Aufstieg der extremen Rechten ebenfalls zu diesem Rückschritt beim Recht der Frauen auf Abtreibung beiträgt, der überall auf der Welt zu beobachten ist;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau festgestellt hat, dass die Kriminalisierung von Abtreibungsdiensten keine abschreckende Wirkung hat; in der Erwägung, dass, wie die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen festgestellt hat, dort, wo Abtreibungen kriminalisiert werden und rechtlichen Beschränkungen unterliegen, nicht alle Frauen aufgrund ihrer sozioökonomischen Lage eine sichere Beendigung der Schwangerschaft vornehmen lassen können und Abtreibung somit zu einem Privileg sozioökonomisch besser gestellter Frauen wird, während Frauen mit begrenzten Ressourcen gezwungen sind, auf unsichere und heimliche Abtreibungen zurückzugreifen und dadurch ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden; in der Erwägung, dass laut WHO der Anteil unsicherer Abtreibungen in Ländern mit stark restriktiven Abtreibungsgesetzen deutlich höher ist als in Ländern mit weniger restriktiven Gesetzen (10);

C.

in der Erwägung, dass unsichere Abtreibungen die wichtigste, aber vermeidbare Ursache für Müttersterblichkeit und Morbiditätsraten sind; in der Erwägung, dass der fehlende Zugang zu sicherer und legaler Betreuung bei Schwangerschaftsabbrüchen ein großes Problem im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Menschenrechte ist; in der Erwägung, dass ein Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen und der damit verbundene Zwang für Frauen, unsichere und illegale Abtreibungen vorzunehmen, zu einem Anstieg der Müttersterblichkeit und der Morbidität führt;

D.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der wegweisenden Rechtssache Roe gegen Wade (1973) einen Präzedenzfall geschaffen hat, der später in den Urteilen Planned Parenthood gegen Casey (1992) und Whole Woman’s Health gegen Hellerstedt (2016) bestätigt wurde, wodurch das verfassungsmäßige Recht auf Abtreibung vor Lebensfähigkeit in den USA garantiert wurde; in der Erwägung, dass der kürzlich durchgesickerte erste Entwurf eines Mehrheitsgutachtens des Obersten Gerichtshofs, verfasst von Richter Samuel Anthony Alito in der Rechtssache Thomas E. Dobbs, Staatlicher Gesundheitsbeauftragter des Gesundheitsministeriums Mississippi, gegen Jackson Women's Health Organization, das Urteil in der Rechtssache Roe gegen Wade aufheben und die verfassungsmäßigen Rechte in den Vereinigten Staaten einschränken würde; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof voraussichtlich vor Ende Juni 2022 ein endgültiges Urteil erlassen wird; in der Erwägung, dass der durchgesickerte Entwurf eines Gutachtens das für die Abtreibungsrechte nachteiligste Ergebnis dessen darstellt, was der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, indem er es den Staaten gestattet, Abtreibungen zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft zu verbieten, und die Möglichkeit eines vollständigen Abtreibungsverbots eröffnet, wodurch der Schutz, den die bestehenden Rechte Frauen und Mädchen in den USA bieten, aufgehoben würde;

E.

in der Erwägung, dass das Leben von Frauen und Mädchen überall in den Vereinigten Staaten durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die das Urteil in der Rechtssache Roe gegen Wade aufheben könnte, beeinträchtigt würde und dass die Menschen in prekären Situationen die schädlichen Folgen am stärksten spüren würden; in der Erwägung, dass es sich auch auf andere Bereiche der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte negativ auswirken könnte, wenn das Urteil in der Rechtssache Roe gegen Wade aufgehoben würde; in der Erwägung, dass Einschränkungen oder ein Verbot des Rechts auf Abtreibung in den USA unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen hätten, die in Armut leben, insbesondere auf Frauen, die aufgrund von Rassismus benachteiligt werden — darunter schwarze Frauen, hispanische Frauen und indigene Frauen –, Frauen aus ländlichen Gebieten, LGBTIQ-Personen, Frauen mit Behinderungen, Jugendliche, Migrantinnen, einschließlich irregulärer Migrantinnen, und von Frauen geführte Haushalte von Alleinerziehenden; in der Erwägung, dass staatliche Abtreibungsdienste allen Frauen, auch solchen, die sich in einer prekären sozioökonomischen Situation befinden, einen universellen Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung bieten können;

F.

in der Erwägung, dass der durchgesickerte Entwurf eines Gutachtens des Gerichtshofs den jüngsten unermüdlichen Bemühungen auf Ebene der Bundesstaaten folgt, die Abtreibungsrechte in den Vereinigten Staaten zu beschneiden und zu verbieten, und dass seit 2011 fast 500 Gesetze zur Einschränkung des Zugangs zur Abtreibung von den US-Bundesstaaten verabschiedet wurden; in der Erwägung, dass Einschränkungen des Zugangs zu Abtreibungen Menschen, insbesondere diejenigen, die nicht über die erforderlichen Mittel oder Informationen verfügen, dazu zwingen werden, weite Entfernungen zurückzulegen, Schwangerschaften gegen ihren Willen auszutragen oder auf unsichere, selbst durchgeführte Abtreibungen zu Hause zurückzugreifen, wodurch sie auch strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgung ausgesetzt werden können;

G.

in der Erwägung, dass Texas kürzlich das sogenannte Senatsgesetz 8 verabschiedet hat, mit dem Abtreibungen nach Beginn fötaler Herzimpulse, d. h. nach etwa sechs Wochen Schwangerschaft, verboten werden, wobei es keine Ausnahmen für Vergewaltigung, Inzest oder Gesundheitsprobleme des Fötus gibt, die mit einem dauerhaften Leben nach der Geburt unvereinbar sind; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten das Gesetz in Kraft gesetzt hat und der Staat Texas in der Lage war, sich einer gerichtlichen Überprüfung seiner Verfassungsmäßigkeit zu entziehen, indem Regierungsbeamte von der Durchsetzung des Gesetzes befreit wurden und ein legaler Weg für Bürger geschaffen wurde, gegen eine Belohnung von 10 000 USD jede Person zu verklagen, die einen Schwangerschaftsabbruch betreut oder jemanden dabei unterstützt, unter Verstoß gegen das Verbot eine Abtreibung zu erwirken, da das Gesetz ohne eine einzige Stelle, die für seine Durchsetzung zuständig ist, schwerer anfechtbar ist; in der Erwägung, dass die Möglichkeit der Bürger, jede Person zu verklagen, die Abtreibungsdienste anbietet, Einschüchterung Tür und Tor öffnet;

H.

in der Erwägung, dass mindestens 12 Staaten Gesetze nach dem Vorbild des Senatsgesetzes 8 von Texas erlassen, eingeführt oder ihre Absicht bekundet haben, solche Gesetze einzuführen; in der Erwägung, dass die Gesetzgeber von Idaho und Oklahoma vor Kurzem Gesetze zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen verabschiedet haben, die sich an dem Senatsgesetz 8 orientieren, im Falle von Oklahoma sogar ab dem Zeitpunkt der Befruchtung;

I.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Legalität von Abtreibungen wieder in die Hände der Staaten gelegt würde, sollte der Oberste Gerichtshof entscheiden, das Urteil in der Rechtssache Roe gegen Wade zu kippen; in der Erwägung, dass 13 Staaten bereits sogenannte Auslösegesetze für ein Abtreibungsverbot erlassen haben, die den Zugang zur Abtreibung sofort verbieten oder einschränken sollen, wenn das Urteil in der Rechtssache Roe gegen Wade gekippt wird; in der Erwägung, dass insgesamt 26 Staaten, darunter diese 13 Staaten, sicher oder wahrscheinlich Abtreibungen einschränken oder verbieten werden, wenn der verfassungsmäßige Schutz aufgehoben wird, da andere Staaten wie Michigan, Wisconsin und West-Virginia versuchen könnten, vor 1973 verabschiedete Gesetze wieder in Kraft zu setzen oder vor kurzem von Gerichten blockierte Abtreibungsbeschränkungen wieder in Kraft zu setzen, etwa Alabama, Georgia, Iowa, Ohio und South Carolina;

J.

in der Erwägung, dass fast alle Todesfälle aufgrund unsicherer Abtreibungen in Ländern auftreten, in denen Abtreibungen stark eingeschränkt sind; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Müttersterblich in den USA aufgrund unsicherer Abtreibungen bis zum zweiten Jahr nach Inkrafttreten eines Verbots jährlich um21 % (11) steigen wird; in der Erwägung, dass solche Todesfälle absolut vermeidbar sind;

K.

in der Erwägung, dass bei heranwachsenden Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren Komplikationen in der Schwangerschaft und bei der Geburt weltweit die häufigste Todesursache sind; in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Rechte des Kindes (12) Staaten dringend auffordert, Abtreibungen zu entkriminalisieren und dafür zu sorgen, dass Mädchen Zugang zu legalen und sicheren Abtreibungsdiensten haben; in der Erwägung, dass das mögliche Abtreibungsverbot den Rückgang der Schwangerschaften im Teenageralter in den USA wieder ins Gegenteil umkehren könnte; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Mütter im Teenageralter ihr Studium abbrechen und vor der Arbeitslosigkeit stehen, erheblich höher ist, was den Kreislauf der Armut verschärft;;

L.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der möglichen Aufhebung des Urteils Roe gegen Wade die Sorge um den Datenschutz wächst; in der Erwägung, dass mithilfe von Apps zur Verfolgung der Periodenzyklen oder mithilfe von Geolokalisierungs-Tools und Suchmaschinen Daten über Personen gesammelt werden können, die eine Abtreibungsklinik aufgesucht, eine Abtreibungspille gekauft oder nach Informationen gesucht haben; in der Erwägung, dass Personen möglicherweise als solche gekennzeichnet werden können oder die gesammelten Informationen gegen sie verwendet werden können (13);

M.

in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen und konservative Denkfabriken, die der christlichen Rechten nahestehen, weltweit die Anti-Choice-Bewegung finanziert haben; in der Erwägung, dass diese Finanzierung in erheblichem Ausmaß erfolgt ist; in der Erwägung, dass dies, wenn das Urteil Roe gegen Wade gekippt wird, zu einem Anstieg des Geldflusses führen könnte, sowie dazu, dass weltweit neuerlicher Druck von Anti-Choice-Gruppen ausgeübt wird;

N.

in der Erwägung, dass, wenn der Oberste Gerichtshof das Urteil Roe gegen Wade aufhebt, dies die Anti-Choice-Bewegungen darin bestärken oder dazu ermutigen könnte, Regierungen und Gerichte außerhalb der USA unter Druck zu setzen, um die Abtreibungsrechte zurückzufahren, was die wichtigen Errungenschaften der letzten Jahrzehnte gefährden würde, in denen mehr als 60 Länder (14) ihre Gesetze und ihre Politik in Bezug auf die Abtreibung reformiert haben, um Einschränkungen und Hindernisse zu beseitigen;

O.

in der Erwägung, dass trotz allgemeiner Fortschritte beim Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte weltweit, auch in Europa, Rückschritte beim Recht auf Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass eine Aufhebung des Urteils Roe gegen Wade die Bewegung der Abtreibungsgegnerinnen und -gegner in der Europäischen Union stärken könnte; in der Erwägung, dass Polen der einzige EU-Mitgliedstaat ist, der einen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch aus seinen Gesetzen gestrichen hat, als das unrechtmäßige Verfassungsgericht am 22. Oktober 2020 entschied, die lange gefestigten Rechte polnischer Frauen rückgängig zu machen, was ein De-facto-Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bedeutet; in der Erwägung, dass Abtreibung in Malta verboten ist; in der Erwägung, dass medizinische Abtreibungen in der Frühschwangerschaft in der Slowakei nicht legal und in Ungarn nicht möglich sind; in der Erwägung, dass der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen auch in Italien ausgehöhlt wird (15); in der Erwägung, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten, wie kürzlich in Kroatien, der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verweigert wird (16); in der Erwägung, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten unerlässlich ist, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu verteidigen und zu betonen, dass die Rechte der Frauen unveräußerlich sind und dass sie weder abgeschafft noch verwässert werden dürfen; in der Erwägung, dass es für die EU und ihre Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, weitere Fortschritte bei der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, legaler und rechtzeitiger Abtreibung gemäß den Empfehlungen und Belegen der WHO zu erzielen;

P.

in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Rechte, einschließlich sicherer und legaler Abtreibungen, ein Grundrecht darstellen; in der Erwägung, dass die Kriminalisierung, Verzögerung und Verweigerung des Zugangs zu sicherer und legaler Abtreibung eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; in der Erwägung, dass mehrere Menschenrechtsgremien erklärt haben, dass die Verweigerung einer sicheren und legalen Abtreibung Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkommen kann; in der Erwägung, dass unsichere Abtreibungen, die vor dem Hintergrund von Abtreibungsverboten zum Tode führen, als „geschlechtsspezifische willkürliche Tötungen ausschließlich von Frauen infolge gesetzlich verankerter Diskriminierung“, verstanden werden sollten (17);

Q.

in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsgremien wiederholt und konsequent bekräftigt haben, dass die Kriminalisierung und Einschränkung von Schwangerschaftsabbrüchen im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen der Staaten stehen, die durch internationale und europäische Menschenrechtsnormen geschützt werden, etwa im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und in der Europäischen Menschenrechtskonvention; in der Erwägung, dass es eine Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Gesundheit darstellt, wenn Frauen gezwungen werden, heimliche Abtreibungen vornehmen zu lassen, sich dazu in andere Länder zu begeben oder die Schwangerschaft gegen ihren Willen fortzusetzen; in der Erwägung, dass es Staaten nach dem völkerrechtlichen Grundsatz des Rückschrittsverbots untersagt ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die bestehende Rechte oder Ansprüche im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte untergraben, eingeschränkt oder aufgehoben werden;

R.

in der Erwägung, dass in der im September 2021 veröffentlichen Erklärung der Sachverständigen der Vereinten Nationen (18) betont wird, dass „die Menschenrechte von Frauen Grundrechte sind, die kulturellen, religiösen oder politischen Erwägungen nicht untergeordnet werden können“, und dass „der Einfluss ideologisch und religiös motivierter Einmischung in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit für die Gesundheit und das Wohlergehen von Frauen und Mädchen besonders schädlich ist“;

S.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung des Zugangs zu einer umfassenden sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu altersgerechter, umfassender Sexual- und Beziehungserziehung und entsprechenden Dienstleistungen, einschließlich Familienplanung, Verhütungsmethoden und sicherer, legaler und kostenloser Abtreibung, sowie der Achtung der Autonomie und der Fähigkeit jeder Person, freie und fundierte Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der sozialen und wirtschaftlichen Gleichstellung sind; in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen es Frauen ermöglicht, eine bessere Kontrolle über ihren Körper auszuüben, und ihre Fähigkeit verbessert, ihr wirtschaftliches Wohlergehen zu verbessern;

T.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter, die Beseitigung von Armut und Ausbeutung auf der ganzen Welt sowie die Gewährleistung eines gesunden Lebens und Wohlergehens für alle grundlegende Vorgaben der Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 5, 1 bzw. 3 sind; in der Erwägung, dass die Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und die Beseitigung aller Formen von Gewalt und schädlichen Praktiken gegen Frauen und Mädchen Vorgaben der Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 und Nr. 5 sind; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einschließlich der USA und der EU-Mitgliedstaaten, Pflichten, Zusagen und Verpflichtungen zur Einhaltung und Förderung dieser Ziele für nachhaltige Entwicklung und ihrer Ziele eingegangen sind;

1.

verurteilt aufs Schärfste die Rückschritte bei den Rechten der Frauen und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten weltweit, auch in den USA und in einigen EU-Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte grundlegende Menschenrechte sind, die geschützt und gestärkt werden sollten und in keiner Weise geschwächt oder verwehrt werden dürfen; ist zutiefst besorgt insbesondere darüber, wie sehr diese Verbote zu dem Trauma beitragen werden, das Opfer von Vergewaltigung und Inzest durchmachen;

2.

bringt seine entschiedene Solidarität mit und Unterstützung für Frauen und Mädchen in den USA sowie für diejenigen zum Ausdruck, die sich für das Recht auf legale und sichere Abtreibung und den Zugang dazu unter solch schwierigen Bedingungen einsetzen und diese Dienste bereitstellen;

3.

erinnert den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten daran, wie wichtig es ist, den wegweisenden Fall Roe gegen Wade (1973) und den daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Schutz des Rechts auf Abtreibung in den USA aufrechtzuerhalten;

4.

verurteilt aufs Schärfste jede Einschränkung der Menschenrechte und der verfassungsmäßigen Rechte; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um das Recht auf sichere und legale Abtreibung in den USA zu wahren, und dass die USA von Rückschritten Abstand nehmen; fordert die zuständigen US-Behörden auf allen Ebenen auf, im Einklang mit der WHO-Leitlinie für einen sicheren Schwangerschaftsabbruch den Zugang zu und die Bereitstellung von Abtreibungsdiensten vollständig zu entkriminalisieren, sichere, legale, kostenfreie und hochwertige Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten und sie für alle Frauen und Mädchen leicht zugänglich zu machen;

5.

fordert die Regierung des Bundesstaates Texas auf, das Gesetz Nr. 8 des Senats umgehend aufzuheben; fordert die Regierungen der Bundesstaaten Idaho und Oklahoma auf, ihre ähnlichen Gesetze, einschließlich des Gesetzes HB 4327 (Oklahoma), aufzuheben; fordert alle 26 US-Bundesstaaten, in denen es Auslösegesetze, Gesetzesvorhaben und andere Maßnahmen zum Verbot und zur Einschränkung von Abtreibungen gibt, auf, diese aufzuheben und dafür zu sorgen, dass ihre Gesetzgebung im Einklang mit den international geschützten Menschenrechten von Frauen und den internationalen Menschenrechtsstandards steht;

6.

ist sehr besorgt darüber, dass Frauen, die in Armut leben, unverhältnismäßig stark von Verboten und anderen Einschränkungen des Rechts auf Abtreibung betroffen sind, insbesondere Frauen, die aufgrund von Rassismus benachteiligt werden — darunter schwarze Frauen, hispanische Frauen und indigene Frauen –, Frauen aus ländlichen Gebieten, LGBTIQ-Personen, Frauen mit Behinderungen, Jugendliche, Migrantinnen, einschließlich irregulärer Migrantinnen, und von Frauen geführte Haushalte von Alleinerziehenden; betont, dass Frauen, die es sich aufgrund finanzieller oder logistischer Hindernisse nicht leisten können, sich in Kliniken für reproduktive Gesundheit in Nachbarstaaten oder Nachbarländern zu begeben, einem größeren Risiko ausgesetzt sind, unsichere und lebensbedrohliche Verfahren zu durchlaufen und gezwungen zu sein, ihre Schwangerschaft gegen ihren Willen auszutragen, was eine Verletzung der Menschenrechte und eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt (19);

7.

begrüßt, dass das Bundesgesetz zum Schutz der Gesundheit von Frauen, mit dem das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche in den USA geschützt werden soll, im Repräsentantenhaus verabschiedet wurde, bedauert jedoch zutiefst, dass das Gesetz im Senat nicht verabschiedet wurde; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder andere einschlägige US-Behörden auf, die Menschenrechte von Frauen und Mädchen zu achten, zu erfüllen und zu schützen, einschließlich ihres Rechts auf Leben, Privatsphäre, Gesundheit, Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie ihrer Freiheit von Diskriminierung, Gewalt und Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, indem sie einen föderalen Rechtsschutz für den Zugang zu sicheren, legalen und hochwertigen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich Abtreibung, für alle Frauen und Mädchen einführt und unterstützt;

8.

fordert Präsident Joe Biden und seine Regierung auf, ihre Bemühungen zu verstärken und sich weiterhin für das Recht auf Abtreibung einzusetzen, und fordert ihn nachdrücklich auf, den Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung sicherzustellen; fordert die US-Regierung auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Abtreibung und Verhütung in die Bereitstellung altersgerechter und umfassender Informationen, Aufklärung und Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte integriert werden und dass sie für alle zugänglich sind; begrüßt, dass die Finanzmittel der USA für den UNFPA, die Agentur der Vereinten Nationen für sexuelle und reproduktive Gesundheit, wieder bereitgestellt wurden, und fordert die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder andere einschlägige US-Behörden auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weiterhin bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Foren zu unterstützen;

9.

fordert die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder andere einschlägige US-Behörden nachdrücklich auf, für einen angemessenen föderalen, verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schutz für das Recht auf Beendigung einer Schwangerschaft zu sorgen, und fordert die US-Regierung ferner nachdrücklich auf, Abtreibungen vollständig zu entkriminalisieren, was nicht nur voraussetzt, dass der Bestrafung von Frauen und Mädchen und anderen Schwangeren, Gesundheitsdienstleistern und anderen Personen, die bei Schwangerschaftsabbrüchen behilflich sind, ein Ende gesetzt wird, sondern auch, dass Abtreibungen aus dem staatlichen Strafrecht herausgenommen werden und alle anderen auf Strafe ausgerichteten Gesetze, Strategien und Praktiken abgeschafft werden;

10.

fordert die US-Regierung und/oder andere einschlägige US-Behörden nachdrücklich auf, auch alle Hindernisse für Abtreibungsdienste zu beseitigen, einschließlich der Zustimmung oder Benachrichtigung Dritter, der obligatorischen Wartezeiten und der Genehmigung durch Richter oder medizinische Gremien, und den zeitnahen Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen im ganzen Land zu gewährleisten; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, dafür zu sorgen, dass die Dienstleistung ohne Diskriminierung, Belästigung, Nötigung, Angst oder Einschüchterung, unter gebührender Achtung der Privatsphäre von Frauen und der Vertraulichkeit sowie unter gebührendem Schutz und unter gebührender Achtung der Gesundheitsdienstleister erbracht wird;

11.

fordert die Regierung der Vereinigten Staaten und/oder andere einschlägige US-Behörden auf, die Weigerung von Gesundheitsdienstleistern, rechtmäßige Abtreibungsdienste anzubieten, auch auf der Grundlage einer „Gewissensklausel“, so zu regulieren, dass Frauen der Zugang zu Abtreibungen nicht verwehrt wird;

12.

ist besorgt über die Erhebung und den Missbrauch von Daten über Personen, die Abtreibungsdienste in Anspruch nehmen wollen; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, dafür zu sorgen, dass die Gesetze und politischen Maßnahmen zum Datenschutz mit den internationalen Menschenrechtsstandards im Einklang stehen, und sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Informationen, wie Gesundheitsdaten und -informationen, die Rechte des Einzelnen geachtet werden und dass seine freie, spezifische, informierte und ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt; fordert digitale Vertriebsdienste auf, dafür zu sorgen, dass alle Apps die Rechtsvorschriften über die Datennutzung und den Datenschutz einhalten;

13.

erkennt die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen als Dienstleister und als Verfechter der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den USA an und fordert sie auf, ihre Arbeit fortzusetzen; bekräftigt, dass diese nichtstaatlichen Organisationen für ihre Tätigkeit angemessene Finanzmittel benötigen; betont, dass die von diesen nichtstaatlichen Organisationen erbrachten Dienstleistungen den Bedürfnissen und Menschenrechten von Frauen und Mädchen entsprechen; betont, dass ihre Arbeit nicht die Verantwortung des Staates ersetzen kann, den Zugang zu öffentlichen, legalen und sicheren Abtreibungsdiensten zu gewährleisten;

14.

fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für soziale Unterstützung zu sorgen, insbesondere in Fällen von Haushalten mit alleinerziehenden Müttern und Schwangerschaften im Teenageralter, unter anderem durch universelle Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung;

15.

fordert die Regierung der Vereinigten Staaten auf, alle verbleibenden Übereinkommen und Protokolle der Vereinten Nationen und Regionen im Bereich der Menschenrechte (20), einschließlich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

16.

ist zutiefst besorgt über die möglichen Folgen für die Rechte der Frau weltweit, sollte der Oberste Gerichtshof der USA das Urteil Roe gegen Wade aufheben; ist zutiefst besorgt über die Möglichkeit einer abschreckenden Wirkung auf die Priorisierung und Finanzierung von Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, die sowohl in den USA als auch weltweit bereits massiv hintangestellt wurden und unterfinanziert sind; hebt mit Besorgnis hervor, dass die Aufhebung in Ländern, die in hohem Maße von US-Hilfen für Programme im Bereich der öffentlichen Gesundheit abhängig sind, Auswirkungen auf das Engagement dieser Regierungen für die Bereitstellung von Abtreibungsdiensten und andere reproduktive Rechte haben könnte;

17.

begrüßt die jüngsten positiven Entwicklungen bei den Abtreibungsrechten in Argentinien, Mexiko, Ecuador, Kolumbien und Chile, die wichtige Fortschritte im Bereich der Frauenrechte in Südamerika sowie in anderen Ländern der Welt wie Angola, Indien, Kenia, Neuseeland, Nordirland, Südkorea und Thailand darstellen;

18.

betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen an der Ausarbeitung von Gesetzen und politischen Maßnahmen beteiligt werden, die sie betreffen und die sich auf ihre Menschenrechte beziehen, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, insbesondere in Bezug auf Abtreibungen, und dass ihnen Gerechtigkeit und Rechtsbehelfe gewährt werden, wenn ihre Rechte verletzt werden;

19.

betont den fehlenden Zugang zu Verhütungsmitteln und den bestehenden ungedeckten Bedarf (21); betont, dass Frauen eine unverhältnismäßige Verantwortung für Empfängnisverhütung tragen, und dass Männer auch ihren Teil dazu beitragen sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass Verhütungsmittel für Männer entwickelt und gefördert werden müssen, um die Zahl unbeabsichtigter Schwangerschaften zu verringern; betont, dass der Bekämpfung sexueller Gewalt sowie einer umfassenden, altersgerechten und evidenzbasierten Sexual- und Beziehungserziehung für alle, einer Reihe hochwertiger, zugänglicher, zugänglicher, sicherer, erschwinglicher und gegebenenfalls kostenloser Verhütungsmethoden und -materialien, Beratung bei der Familienplanung sowie Gesundheitsdiensten Vorrang eingeräumt werden sollte;

20.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Organisationen der Zivilgesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in dem Land fördern und bereitstellen, als Ausdruck ihres unermüdlichen Einsatzes für diese Rechte jede mögliche Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, anzubieten; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, allen Angehörigen der medizinischen Berufe, die aufgrund ihrer rechtmäßigen Arbeit bei der Durchführung von Abtreibungen von legaler Verfolgung oder anderen Formen der Einschüchterung bedroht sein könnten, einen sicheren Zufluchtsort zu bieten;

21.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um ihre Maßnahmen zu verstärken, um den Rückschritten bei den Rechten der Frauen und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten entgegenzuwirken, unter anderem indem eine mögliche Kürzung der US-Mittel für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weltweit ausgeglichen wird und indem sie sich nachdrücklich für den universellen Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung und anderen Bereichen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in ihren Außenbeziehungen einsetzen und diesen priorisieren;

22.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die US-Regierung nachdrücklich aufzufordern, föderalen Rechtsschutz für das Recht auf Abtreibung zu schaffen und diese Menschenrechtsfragen in ihren Beziehungen zu den USA auf allen Ebenen und auf allen einschlägigen internationalen Foren zur Sprache zu bringen und darauf hinzuweisen, dass sie eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellen; fordert die EU-Delegation in den USA ferner auf, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen US-Behörden und bei der lokalen Umsetzung des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter Vorrang einzuräumen;

23.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte für alle nachdrücklich zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung eines verstärkten Rechtsschutzes innerhalb der Grenzen der EU und die Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung dieser Rechte;

24.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Abtreibung in die Charta aufzunehmen;

25.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf der ganzen Welt auf, Menschenrechtsverteidiger, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, proaktiv zu erreichen und zu schützen, insbesondere in Ländern, in denen das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen eingeschränkt werden;

26.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und das für die Gleichstellung der Geschlechter zuständige Kommissionsmitglied auf, für den Fall, dass das Urteil Roe gegen Wade aufgehoben wird, diesen Verstoß gegen die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von Frauen und ihre Rechte auf Gesundheitsversorgung sowie die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit in ihrem Austausch mit US-Beamten zu verurteilen und anzuprangern;

27.

hebt hervor, dass im Einklang mit der Aktionsplattform von Peking und dem Aktionsprogramm der ICPD das Recht aller Menschen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung geschützt werden muss und dass der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, mit denen dieses Recht zur Geltung gebracht wird, sichergestellt werden muss; betont, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Menschenrecht ist und dass der Staat verpflichtet ist, Gesundheitsversorgung für alle bereitzustellen und zu gewährleisten; fordert ein umfassendes globales Konzept für das grundlegende Paket für sexuelle und reproduktive Gesundheit, einschließlich Maßnahmen zur Prävention und Vermeidung unsicherer und heimlicher Abtreibungen, sowie die Bereitstellung von Betreuung nach einer Abtreibung, die in die Strategien, die Politik und die Programme der universellen Gesundheitsversorgung aufgenommen werden müssen; bedauert, dass die Gesundheitsversorgung in den USA nicht für alle zugänglich ist; weist darauf hin, dass Armut eng mit der erzwungenen Fortsetzung der Schwangerschaft und dem Mangel an sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen zusammenhängt;

28.

bekräftigt, dass Schwangerschaftsabbrüche stets eine freiwillige Entscheidung sein müssen, die auf dem Wunsch einer Person beruht und im Einklang mit den medizinischen Standards und der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Sicherheit auf der Grundlage der WHO-Leitlinien in freier Entscheidung gegeben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den universellen Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen sowie die Achtung des Rechts auf Freiheit, Privatsphäre und die bestmögliche Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Abtreibungen zu entkriminalisieren und Hindernisse für eine sichere und legale Abtreibung und den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung und -diensten zu beseitigen und zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu sicheren, legalen und kostenlosen Abtreibungsdiensten, zu Dienstleistungen und Versorgungsleistungen im Bereich der pränatalen und mütterlichen Gesundheitsversorgung, zu freiwilligen Familienplanungen, Verhütungsmitteln, jugendfreundlichen Dienstleistungen sowie zu HIV-Prävention, -Behandlung, Pflege und Unterstützung ohne Diskriminierung zu gewährleisten;

30.

verurteilt, dass Frauen unter Umständen keinen Zugang zu Abtreibungsdiensten haben, weil es gelegentlich in den Mitgliedstaaten gängige Praxis ist, dass Ärzte und manchmal ganze medizinische Einrichtungen Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer sogenannten Gewissensklausel ablehnen, was dazu führt, dass die Betreuung eines Schwangerschaftsabbruchs aus religiösen oder Gewissensgründen verweigert wird, und wodurch das Leben und die Rechte der Frauen gefährdet werden; stellt fest, dass diese Klausel häufig in Situationen genutzt wird, in denen jede Verzögerung das Leben oder die Gesundheit der Patientin gefährden kann;

31.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zuständigkeit im Bereich der Gesundheitspolitik voll auszuschöpfen und im Rahmen des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 („Programm EU4Health“) die Mitgliedstaaten in folgenden Punkten zu unterstützen: bei der Gewährleistung eines allgemeinen Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, bei Förderung von Information und Bildung in Gesundheitsfragen, bei der Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und der Aufwärtskonvergenz der Standards für die medizinische Versorgung, um gesundheitliche Ungleichheiten in und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, und bei der Erleichterung des Austauschs bewährter Praktiken in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte auf dem Weg zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu erzielen, für die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte von wesentlicher Bedeutung sind;

32.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem Präsidenten der Vereinigte Staaten von Amerika und seiner Regierung, dem US-Kongress und dem Obersten Gerichtshof der USA zu übermitteln.

(1)  https://www.politico.com/news/2022/05/02/supreme-court-abortion-draft-opinion-00029473

(2)  ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 189.

(3)  ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 43.

(4)  ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 44.

(5)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.

(6)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 160.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0206.

(8)  https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/abortion

(9)  UNFPA Weltbevölkerungsbericht, Seeing the Unseen: The case for action in the neglected crisis of unintended pregnancy (Das Unsichtbare sehen: Ein Plädoyer für Maßnahmen gegen die vernachlässigte Krise der ungewollten Schwangerschaft), März 2022.

(10)  https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/abortion

(11)  https://ncpolicywatch.com/2022/05/05/study-shows-an-abortion-ban-may-lead-to-a-21-increase-in-pregnancy-related-deaths/

(12)  Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 20 vom 6. Dezember 2016„Kinderrechte in der Jugend“, Art. 60.

(13)  https://www.vice.com/en/article/m7vzjb/location-data-abortion-clinics-safegraph-planned-parenthood

(14)  https://reproductiverights.org/maps/worlds-abortion-laws/

(15)  https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680687bdc; http://www.refreg.ep.parl.union.eu/RegData/etudes/BRIE/2018/608853/IPOL_BRI(2018)608853_EN.pdf

(16)  https://www.roda.hr/en/news/support-for-accessible-safe-and-legal-termination-of-pregnancy-in-croatia.html

(17)  https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2FSession35%2FDocuments%2FA_HRC_35_23_AUV.docx&wdOrigin=BROWSELINK www.ohchr.org%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2FSession35%2FDocuments%2FA_HRC_35_23_AUV.docx&wdOrigin=BROWSELINK

(18)  https://www.ohchr.org/en/statements/2021/09/united-states-un-experts-denounce-further-attacks-against-right-safe-abortion

(19)  https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Women/WRGS/SexualHealth/INFO_ Abortion_WEB.pdf

(20)  Dazu gehören unter anderem das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999), die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969), das Zusatzprotokoll zur Amerikanischen Konvention über die Menschenrechte im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (1988), das Protokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention zur Abschaffung der Todesstrafe (1990), das erste und das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966 bzw. 1989), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2008), das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2002), das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989), das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Kommunikationsverfahren (2011) und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990), das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951), das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (2006), das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006).

(21)  UNFPA Weltbevölkerungsbericht, Seeing the Unseen: The case for action in the neglected crisis of unintended pregnancy (Das Unsichtbare sehen: Ein Plädoyer für Maßnahmen in der vernachlässigten Krise der ungewollten Schwangerschaft), 30. März 2022.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/130


P9_TA(2022)0244

Die Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (2022/2705(RSP))

(2022/C 493/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf den Bericht über das Endergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas (im Folgenden „Konferenz“) vom 9. Mai 2022,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union (2) und vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas (3),

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die derzeitige Fassung der Verträge am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und dass die Europäische Union seither mit mehreren Krisen und beispiellosen Herausforderungen konfrontiert war;

B.

in der Erwägung, dass die Konferenz am 9. Mai 2022 ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Schlussfolgerungen vorgelegt hat, die 49 Vorschläge und 326 Maßnahmen enthalten;

C.

in der Erwägung, dass neben Legislativvorschlägen auch die Einleitung eines Prozesses institutioneller Reformen erforderlich ist, um die aus dem Prozess der Bürgerbeteiligung hervorgegangenen Empfehlungen umzusetzen und die entsprechenden Erwartungen zu erfüllen;

D.

in der Erwägung, dass neue Strategien und in einigen Fällen Vertragsänderungen notwendig sind, und zwar nicht als Selbstzweck, sondern im Interesse aller EU-Bürger, da sie darauf abzielen, die EU so umzugestalten, dass ihre Handlungsfähigkeit sowie ihre demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden;

1.

begrüßt die Schlussfolgerungen der Konferenz vom 9. Mai 2022;

2.

weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Einklang mit dem Gründungsdokument der Konferenz verpflichtet haben, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Verträgen wirksame Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen der Konferenz zu ergreifen;

3.

weist darauf hin, dass mehrere Vorschläge der Konferenz Änderungen der Verträge erfordern und dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Parlaments entsprechende Vorschläge für Vertragsänderungen ausarbeiten wird;

4.

weist insbesondere nach den jüngsten Krisen darauf hin, dass die Verträge dringend geändert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Union auf künftige Krisen wirksamer reagieren kann;

5.

legt dem Rat aus diesen Gründen im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens nach Artikel 48 EUV unter anderem die folgenden Vorschläge für Änderungen der Verträge vor:

Stärkung der Handlungsfähigkeit der Union durch eine Reform der Abstimmungsverfahren, einschließlich der Einführung der Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit anstelle der Einstimmigkeit in den einschlägigen Bereichen wie der Annahme von Sanktionen und sogenannten Überleitungsklauseln sowie in Notfällen;

Anpassung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, bei der Vollendung der Energieunion auf der Grundlage von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, die im Einklang mit internationalen Übereinkommen zur Eindämmung des Klimawandels konzipiert wurde, in der Verteidigung sowie in der Sozial- und Wirtschaftspolitik; Gewährleistung, dass die europäische Säule sozialer Rechte vollständig umgesetzt wird, und Aufnahme des sozialen Fortschritts in Artikel 9 AEUV, der mit einem Protokoll über den sozialen Fortschritt verbunden ist, in die Verträge; Unterstützung der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen und Check-ups der Wettbewerbsfähigkeit sowie Förderung zukunftsorientierter Investitionen mit Schwerpunkt auf einem gerechten, ökologischen und digitalen Wandel zu fördern;

Ausstattung des Parlaments mit uneingeschränkten Mitentscheidungsrechten in Bezug auf den EU-Haushalt und mit dem Recht der gesetzgeberischen Initiative sowie der Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften;

Stärkung des Verfahrens zum Schutz der Werte, auf die sich die EU gründet, und Klärung der Feststellung und der Folgen von Verletzungen der Grundwerte (Artikel 7 EUV und Charta der Grundrechte der Europäischen Union);

6.

schlägt insbesondere vor, die folgenden Artikel der Verträge wie folgt zu ändern:

Artikel 29 EUV

„Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Sieht ein Beschluss die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.“

Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 4 EUV

„Der Europäische Rat erlässt diese Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.“

7.

fordert den Rat auf, diese Vorschläge direkt dem Europäischen Rat zur Prüfung vorzulegen, damit ein Konvent einberufen werden kann, der sich aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Parlaments und der Kommission zusammensetzt;

8.

ist der Ansicht, dass Vertreter der Sozialpartner der EU, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Europäischen Ausschusses der Regionen, der Zivilgesellschaft der EU und der Bewerberländer als Beobachter zum Konvent eingeladen werden sollten;

9.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0141.

(2)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.

(3)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 90.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/132


P9_TA(2022)0245

Ein neues Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu einem neuen Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (2022/2611(RSP))

(2022/C 493/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union, die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 15. September 2021 hielt,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. Februar 2022 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022)0071),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2022 über menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022)0066),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. Juli 2021 über die Sorgfaltspflichten von in der EU tätigen Unternehmen, um dem Risiko der Zwangsarbeit im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Lieferketten zu begegnen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu Zwangsarbeit und der Lage der Uiguren im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2021 zu Zwangsarbeit in der Fabrik von Linglong und Umweltprotesten in Serbien (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit von 1930 und das dazugehörige Protokoll von 2014,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einem neuen Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (O-000018/2022 — B9-0015/2022),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

A.

in der Erwägung, dass Zwangsarbeit im Übereinkommen der IAO über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) definiert ist als „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“; in der Erwägung, dass die IAO elf Indikatoren nutzt, um Zwangsarbeit zu erkennen; in der Erwägung, dass die Indikatoren wie folgt lauten: Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit, Täuschung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Isolation, physische und sexuelle Gewalt, Einschüchterung und Bedrohung, Einbehaltung von Ausweisen, Einbehaltung von Lohnzahlungen, Schuldknechtschaft, ausbeuterische Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitszeitüberschreitungen in hohem Maße; in der Erwägung, dass mitunter mehr als einer der aufgeführten Indikatoren nötig ist, um Zwangsarbeit festzustellen;

B.

in der Erwägung, dass laut Schätzungen der IAO derzeit 25 Millionen Menschen weltweit von Zwangsarbeit betroffen sind, davon 20,8 Millionen in der Privatwirtschaft und 4,1 Millionen in staatlich verordneter Zwangsarbeit; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 61 % der von Zwangsarbeit Betroffenen ausmachen; in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer besonders durch Zwangsarbeit gefährdet sind; in der Erwägung, dass sich die Situation durch die COVID-19-Pandemie verschärft hat;

C.

in der Erwägung, dass nach den aktuellen globalen Schätzungen der IAO Anfang 2020 weltweit 160 Millionen Kinder von Kinderarbeit betroffen waren, was fast 1 von 10 aller Kinder weltweit entspricht; in der Erwägung, dass 79 Millionen Kinder — nahezu die Hälfte der von Zwangsarbeit betroffenen Kinder — Opfer der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unter gefährlichen Bedingungen sind, die ihre Gesundheit, Sicherheit und moralische Entwicklung unmittelbar zu schädigen drohen;

D.

in der Erwägung, dass die Forschung gezeigt hat, dass Zwangsarbeit eine nachhaltige Entwicklung behindert und sich negativ auf intergenerationale Armut, Ungleichheit und Regierungsführung auswirkt sowie Korruption und illegalen Geldflüssen Vorschub leistet;

E.

in der Erwägung, dass die EU-Wirtschaft mit Millionen von Arbeitskräften rund um die Welt durch globale Lieferketten verknüpft ist; in der Erwägung, dass sich die Verbraucher in der EU Gewissheit darüber wünschen, dass die von ihnen gekauften Produkte auf nachhaltige und faire Weise unter für die Produzierenden menschenwürdigen Arbeitsbedingungen produziert werden;

F.

in der Erwägung, dass Zwangsarbeit ein nicht eingepreister externer Faktor ist, der Innovation und Produktivität hemmt und Unternehmen und Regierungen, die Zwangsarbeit unterstützen, einen unfairen Wettbewerbsvorteil verleiht;

G.

in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2021 bestätigte, dass die Kommission in der EU ein Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, vorschlagen werde;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit Sorgfaltspflichten für große Unternehmen über einem bestimmten Schwellenwert und für bestimmte andere Unternehmen in besonders empfindlichen Sektoren festlegt, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, und auf die Umwelt entlang globaler Lieferketten zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und Rechenschaft darüber abzulegen;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. Februar 2022 über menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine nachhaltige Erholung (COM(2022)0066) ihre Pläne dafür vorstellt, eine neue Gesetzgebungsinitiative vorzubereiten, mit der das Inverkehrbringen von Produkten, die in Zwangsarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit, hergestellt wurden, in der EU verboten werden soll; in der Erwägung, dass diese Initiative sowohl für einheimische als auch für eingeführte Produkte gelten wird und ein Verbot in Verbindung mit einem robusten, risikobasierten Durchsetzungsrahmen vorsieht;

J.

in der Erwägung, dass Zwangsarbeit ein komplexes Phänomen ist und ein Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit nicht ausreichen wird, um Zwangsarbeit abzuschaffen und das Problem an der Wurzel zu packen; in der Erwägung, dass sich die EU zur Bewältigung dieses globalen Problems zudem auf einen Dialog mit Nicht-EU-Staaten, technische Hilfe, Kapazitätsaufbau und Aufklärung konzentrieren sollte; in der Erwägung, dass die EU zudem auf multilateraler Ebene aktiv werden sollte, um gemeinsame Lösungen zur Abschaffung der Zwangsarbeit zu finden;

K.

in der Erwägung, dass eine Reihe von in der EU tätigen Unternehmen verschiedene freiwillige und sich überschneidende Leitlinien zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln befolgt, jedoch deren Anwendung noch zu wünschen übrig lässt; in der Erwägung, dass die EU in bestimmten Sektoren wie in der Holzwirtschaft und der Beschaffung von sogenannten Konfliktmineralien bereits über entsprechende obligatorische Sorgfaltsvorschriften verfügt;

L.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit eines Ausschlusses von Produkten aus Zwangsarbeit von verschiedenen Faktoren wie dem vom Boykott betroffenen Anteil an der globalen sektoralen Nachfrage; den Kosten und der Machbarkeit einer Handelsumlenkung, Verlagerung von Handelsströmen oder eines Produktwechsels für Ausfuhrunternehmen; der Marktmacht der Lieferanten; und davon, wie der Staat, in dem die Zwangsarbeit stattfindet, auf einen Druck von außen reagiert, abhängig sein wird;

M.

in der Erwägung, dass mehrere Werkzeuge kombiniert werden müssen, um die verschiedenen Probleme zu lösen, die mit der Zwangsarbeit zusammenhängen;

N.

in der Erwägung, dass jeder Ausschluss von Produkten zur Einhaltung von WTO-Regelungen so gestaltet sein muss, dass eine Verletzung von Freihandelsabkommen vermieden wird, laut denen Waren nicht aufgrund ihres geografischen Ursprungs diskriminiert werden dürfen; in der Erwägung, dass Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die rechtlichen Grundlagen dafür schafft, Entscheidungen zum Ausschluss von Produkten zu begründen; in der Erwägung, dass ein derartiger Ausschluss belegbar sein muss und ihm eine Anhörung der betroffenen Parteien vorausgehen muss;

O.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Verbots von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, eine politische Priorität für sowohl das Parlament als auch die EU im Ganzen darstellt;

1.

fordert ein neues WTO-konformes Instrument als Ergänzung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, mit dem die Ein- und Ausfuhr von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt oder befördert wurden, verboten werden und das durch Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel ergänzt werden sollte; betont, dass ein künftiger EU-Rahmen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und wirksam sein und das Bekenntnis zu einem offenen und regelbasierten Handelssystem achten muss; unterstreicht, dass der neue Vorschlag auf die bewährten Verfahren von Ländern mit ähnlichen Rechtsvorschriften gestützt werden könnte, wie den USA und Kanada;

2.

betont, dass zur Feststellung eines Rückgriffs auf Zwangsarbeit die Indikatoren der IAO für Zwangsarbeit herangezogen werden sollten, einschließlich ihrer Leitlinien für Erhebungen zur Zwangsarbeit „Hard to see, harder to count — Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children“;

3.

vertritt die Auffassung, dass das neue Instrument Verbote von Produkten aus Zwangsarbeit von einer bestimmten Produktionsstätte, einem bestimmten Importeur oder Unternehmen, aus einem bestimmten Gebiet im Fall von staatlich unterstützter Zwangsarbeit und von einem bestimmten Frachtschiff oder einer bestimmten Flotte vorsehen sollte;

4.

vertritt die Auffassung, dass staatliche Behörden im Rahmen des neuen EU-Instruments auf eigene Initiative oder nach Eingang entsprechender Informationen Waren an der EU-Grenze in Verwahrung nehmen sollten, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die Waren in Zwangsarbeit hergestellt oder befördert wurden; stellt fest, dass der Importeur der in Verwahrung genommenen Waren dann die Möglichkeit erhalten sollte, den Vorwurf zu entkräften, indem er nachweist, dass die Waren nicht in Zwangsarbeit hergestellt oder befördert wurden, woraufhin die Waren ggf. freigegeben werden; unterstreicht, dass sich der Nachweis für ein Nichtvorliegen von Zwangsarbeit nach IAO-Normen richten sollte;

5.

stellt fest, dass Produkte beschlagnahmt werden sollten, nachdem staatliche Behörden anhand genügender Beweise festgestellt haben, dass Zwangsarbeit zur Herstellung oder Beförderung der Waren genutzt wurde, oder wenn die Waren aus einem bestimmten Gebiet stammen, in dem staatlich verordnete Zwangsarbeit vorherrscht; betont, dass die beschlagnahmte Fracht freigegeben wird, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass keine Zwangsarbeit genutzt wurde oder dass Abhilfe geschaffen wurde und die Indikatoren für Zwangsarbeit nicht mehr vorliegen;

6.

erkennt an, dass sich eine Reihe von in der EU tätigen Unternehmen bereits darum bemüht, dass keine Praktiken in ihren Lieferketten angewandt werden, durch die Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte verletzt werden; fordert die Kommission auf, Unternehmen, insbesondere KMU, technische und sonstige geeignete Unterstützung zur Einhaltung der neuen Vorschriften anzubieten, um unnötige Belastungen für KMU zu vermeiden; fordert die Kommission außerdem auf, die Anwendung des Instruments und seine Auswirkungen auf in der EU tätige Unternehmen zu bewerten;

7.

ist der Ansicht, dass die Kommission, insbesondere der Leitende Handelsbeauftragte, sowie nationale Behörden befugt sein müssen, Untersuchungen einzuleiten; stellt fest, dass es staatlichen Behörden möglich sein sollte, auf Auskünfte von Interessenträgern, NRO oder betroffenen Arbeitnehmern hin und über ein formelles und sicheres Beschwerdeverfahren, wie über die zentrale Anlaufstelle, zu handeln;

8.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die verantwortlichen Unternehmen im Rahmen des neuen EU-Instruments Abhilfe für die betroffenen Arbeitnehmer schaffen müssen, bevor Einfuhrbeschränkungen aufgehoben werden; fordert, dass eine Überwachung von Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, durchgeführt wird;

9.

ist der Ansicht, dass das Koordinierungssystem auf EU-Ebene eingerichtet werden sollte, um die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu unterstützten und bei sämtlichen eingeleiteten Verfahren für Transparenz zu sorgen;

10.

betont, dass Unternehmen von staatlichen Behörden aufgefordert werden können, sachdienliche Informationen über Tochtergesellschaften, Lieferanten, Unterlieferanten, Auftragnehmer und Geschäftspartner in der Lieferkette unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses offenzulegen; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien zu erstellen, um Unternehmen dabei zu unterstützen, ein Verfahren zur Bestandsaufnahme von Lieferketten zu schaffen, mit dem festgelegt wird, was unter sachdienlichen Informationen zu verstehen ist; unterstreicht, dass sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen durch eine öffentliche Datenbank mit Informationen zu einzelnen Lieferanten, dem mit ihnen verbundenen Risiko oder aber Nachweisen für menschenwürdige Arbeit verringern ließe;

11.

fordert, dass ein öffentliches Verzeichnis der mit Sanktionen belegten Einrichtungen, Gebiete und Produkte erstellt und geführt wird;

12.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern ist, um Zwangsarbeit weltweit abzuschaffen und den Handel mit Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, zu unterbinden; stellt fest, dass gemeinsame Bemühungen erforderlich sind, damit das Verbot nicht umgangen wird und Waren, die vermutlich in Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht umgeleitet werden können;

13.

ist der Ansicht, dass die EU durch gemeinsame Maßnahmen und Untersuchungen eng mit ihren Partnern zusammenarbeiten sollte, um weltweit eine Änderung zu bewirken; fordert eine aktive Rolle von EU-Delegationen im Dialog über mit der neuen Gesetzgebung verbundene Problemen mit Drittländern und Interessenträgern;

14.

stellt fest, dass das neue Instrument zum Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, kohärent sein und sich mit anderen Initiativen zur Sorgfaltspflicht sowie Menschenrechten und geltenden Bestimmungen zur Nachhaltigkeit ergänzen sollte; stellt fest, dass dies bei der Überprüfung des 15-Punkte-Aktionsplans zu den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung und bei den nachfolgenden Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen der EU berücksichtigt werden sollte;

15.

fordert den Rückgriff auf öffentliche und private Investitionen, um in den betroffenen Lieferketten zusätzliche Produktionskapazitäten zu entwickeln, die frei von Zwangsarbeit sind;

16.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 114.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0511.

(3)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 8. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/136


P9_TA(2022)0235

Die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (2022/2039(INI))

(2022/C 493/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel II, III und V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die in der Präambel enthaltene Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 36, Artikel 41, Artikel 42 Absätze 2, 3, 6 und 7, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 46 sowie das Protokoll Nr. 10,

unter Hinweis auf den Aktionsplan „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung — Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, der am 21. März 2022 vom Rat genehmigt und am 25. März 2022 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles der Staats- und Regierungschefs der EU vom 11. März 2022,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022)0024),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung“ (COM(2022)0060),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2022 zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (7),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Führung des Parlaments zur Ukraine vom 16. und 24. Februar 2022,

unter Hinweis auf den Bericht über das Endergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom Mai 2022,

unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 14. Juni 2021 in Brüssel teilgenommen haben, abgegebene Erklärung über das Gipfeltreffen in Brüssel,

unter Hinweis auf die Analyse und die Empfehlungen mit dem Titel „NATO 2030: United for a New Era“ (NATO 2030: geeint in ein neues Zeitalter) der vom NATO-Generalsekretär eingesetzten Reflexionsgruppe vom 25. November 2020,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022 zur Aggression gegen die Ukraine, vom 24. März 2022 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine und vom 7. April 2022 zur Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat,

unter Hinweis auf das am 1. September 2017 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (8), das ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen umfasst,

unter Hinweis auf die vom Rat angenommenen Beschlüsse über restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland wegen seines Kriegs in der Ukraine,

unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (9) (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich),

gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0164/2022),

A.

in der Erwägung, dass die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine nach dem Einmarsch Russlands in Georgien 2008 und anderen aggressiven Handlungen weltweit einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht, die VN-Charta und die in der Schlussakte von Helsinki von 1975, dem Budapester Memorandum von 1994 und der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990 verankerten Grundsätze darstellt und die Sicherheit und Stabilität in Europa und der Welt erheblich untergräbt;

B.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation der Anordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 nicht nachgekommen ist, in der Russland unmissverständlich aufgefordert wurde, seine Militäroperationen unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass alle militärischen oder irregulären bewaffneten Einheiten, die von Russland angeführt oder unterstützt werden könnten, sowie alle Organisationen und Personen, die unter seiner Kontrolle oder Leitung stehen, keine Schritte zur Förderung der laufenden Militäroperationen unternehmen;

C.

in der Erwägung, dass die Russlands Invasion in die Ukraine einen Angriff auf die europäische Friedensordnung selbst darstellt und dadurch die Grundlagen gefährdet, auf denen die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union aufgebaut wurde; in der Erwägung, dass die anhaltenden Versuche Russlands, Instabilität in der Nachbarschaft der Union und weltweit zu schaffen und die europäische Sicherheitsordnung zu schwächen und mit Gewalt zu verändern, es erforderlich machen, dass die Union den Zusammenhalt und die Wirksamkeit ihrer Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wesentlich und entschlossen verstärkt;

D.

in der Erwägung, dass Tausende von Ukrainerinnen und Ukrainern ihr Leben in dem Krieg verlieren, den die Russische Föderation seit 2014 gegen die Ukraine führt; in der Erwägung, dass Tausende verwundet wurden und mehr als 10 Millionen Menschen ihre Heimat verlassen mussten oder in die Nachbarländer geflohen sind;

E.

in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte vorsätzlich und wahllos zivile Infrastruktur, darunter Wohnhäuser und Unterkünfte, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, notfallmedizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie Bahnhöfe und Busbahnhöfe, beschießen;

F.

in der Erwägung, dass diese Angriffe nach Angaben der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte unermessliches menschliches Leid verursachen und Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; in der Erwägung, dass die Folter und Ermordung von Zivilisten und die wachsende Zahl von Berichten über Menschenhandel, sexuelle Gewalt, Ausbeutung, Vergewaltigung und Misshandlung von Frauen und Kindern grausame Kriegsverbrechen sind, die dringend untersucht und dokumentiert werden müssen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden können; in der Erwägung, dass eine internationale Untersuchung der in Butscha begangenen Verbrechen im Gange ist; in der Erwägung, dass die Invasion in die Ukraine ein Verbrechen der Aggression im Sinne von Artikel 8a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs darstellen könnte und dass die von der russischen Armee und ihren Verbündeten begangenen Gräueltaten als Völkermord im Sinne der Definition des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1948 einzustufen sind; in der Erwägung, dass die Entscheidungsträger und Täter durch die internationale Strafjustiz zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

G.

in der Erwägung, dass durch Russlands Invasion in die Ukraine der Krieg nach Europa zurückgebracht wurde und die Europäerinnen und Europäer in der Europäischen Union nun ihre ganze Entschlossenheit benötigen, um diese Union und die Werte und Grundsätze, für die sie steht, zu schützen und zu verteidigen, einschließlich des Grundsatzes der territorialen Integrität, der Staatssouveränität und der regelbasierten internationalen Ordnung;

H.

in der Erwägung, dass das Versäumnis, angemessen auf die Russlands Aggression gegen Georgien im Jahr 2008 und gegen die Ukraine im Jahr 2014 zu reagieren, Russland veranlasst hat, aggressive militärische und politische Kampagnen, einschließlich des großangelegten Überfalls auf die Ukraine, fortzusetzen und dadurch die regelbasierte internationale Ordnung und Stabilität in Europa und anderswo zu schwächen und auszuhöhlen;

I.

in der Erwägung, dass das strategische Ziel der freien Welt darin besteht, der Ukraine zu helfen, den russischen Aggressor letztendlich zu bezwingen und die Kontrolle über ihr international anerkanntes Hoheitsgebiet wiederzuerlangen;

J.

in der Erwägung, dass der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und ihr Angriff auf die europäische Friedensordnung vor dem Hintergrund schwerwiegender Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die politische Opposition in Russland stattfinden, die darauf abzielen, das Überleben eines zunehmend totalitären Regimes zu sichern;

K.

in der Erwägung, dass die Verteidigung Europas in erster Linie eine Verpflichtung für alle europäischen Demokratien darstellt; in der Erwägung, dass diese Verpflichtung mit angemessenen Zielen im Bereich der finanziellen und militärischen Fähigkeiten einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Union entschlossen ist, ihren Teil — auch in enger Zusammenarbeit mit der NATO, dem Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder — dazu beizutragen, den Versuchen der Russischen Föderation entgegenzuwirken, die Grundlagen der internationalen Sicherheit und Stabilität zu zerstören; in der Erwägung, dass Finnland und Schweden am 18. Mai 2022 offiziell ihren Antrag auf Beitritt zur NATO gestellt haben; in der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass alle NATO-Verbündeten die Beitrittsprotokolle Finnlands und Schwedens zügig ratifizieren; in der Erwägung, dass die Türkei Zurückhaltung dabei zeigt, die Anträge Finnlands und Schwedens auf Beitritt zur NATO zu begrüßen; in der Erwägung, dass Artikel 42 Absatz 7 EUV nach wie vor ein wichtiges Element der europäischen Sicherheitsordnung ist, das allen Mitgliedstaaten der EU Unterstützung und Schutz bietet; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine aufrichtige Dankbarkeit für die erneute Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA zum Ausdruck gebracht hat, wenn es darum geht, die europäische territoriale Verteidigung zu schützen und sicherzustellen;

L.

in der Erwägung, dass die Ukraine gemäß Artikel 51 der VN-Charta ein Grundrecht auf Selbstverteidigung hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament der Bevölkerung der Ukraine für ihren Mut bei der Verteidigung ihres Landes und der gemeinsamen Werte von Freiheit und Demokratie Anerkennung zollt und die Bevölkerung der Ukraine nicht im Stich lassen wird;

M.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine die Organe der EU aufgefordert hat, darauf hinzuarbeiten, dass der Ukraine der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wird, und derweil nach dem Vorbild des Assoziierungsabkommens weiter auf die Integration der Ukraine in den Unionsbinnenmarkt hinzuwirken;

N.

in der Erwägung, dass die Mission im Rahmen des erneuerten Mandats der Beratenden Mission der Europäischen Union (EUAM) in der Ukraine für eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, der Agentur der Union Eurojust und den Mitgliedstaaten sorgen soll, die Maßnahmen ergreifen, mit denen die Ermittlung und die strafrechtliche Verfolgung internationaler Verbrechen in der Ukraine unmittelbar unterstützt werden;

O.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament eine tiefgreifende Analyse der Gründe einleiten sollte, warum es der Union, ihren Mitgliedstaaten und ihren gleichgesinnten Partnern innerhalb der internationalen Gemeinschaft nicht gelungen ist, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu verhindern, der gegen die VN-Charta verstößt und somit einen Angriff auf den Kern der europäischen Friedens- und Sicherheitsordnung sowie auf die Werte, den Wohlstand und die demokratischen Grundlagen der EU darstellt, und eine Bestandsaufnahme der Lehren, die sich aus den früheren Fehlern der Politik gegenüber Russland ziehen lassen, vornehmen sollte, beginnend bei der Nicht-Umsetzung des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008, sowie Fälle von Verstößen gegen die seit 2014 verhängten Sanktionen untersuchen sollte;

P.

in der Erwägung, dass der Rat im Strategischen Kompass eingeräumt hat, dass Sicherheit und Stabilität im gesamten Westbalkanraum noch immer nicht gegeben sind und dass die Gefahr besteht, dass die derzeitige Verschlechterung der europäischen Sicherheitslage auf andere Regionen übergreift;

Q.

in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die Handlungsbereitschaft zu erhöhen, um besser in der Lage zu sein, das gesamte Spektrum künftiger Krisen, insbesondere humanitärer Krisen und Sicherheitskrisen, zu bewältigen; in der Erwägung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente vor allem rechtzeitig einsetzen muss, um die Union und ihre Einwohner sowie ihre Werte und Interessen zu schützen und um einen Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten; in der Erwägung, dass die Union mit ihren Verbündeten zusammenarbeiten muss;

R.

in der Erwägung, dass Frauen, Mädchen und schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark von bewaffneten Konflikten betroffen sind; in der Erwägung, dass sich durch die konstruktive Beteiligung von Frauen und Mädchen an der Prävention und Beilegung von Konflikten und am Wiederaufbau die Dauerhaftigkeit des Friedens erhöht; in der Erwägung, dass sich die Organe der EU verpflichtet haben, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung durchgängig zu berücksichtigen, der alle Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umfasst;

S.

in der Erwägung, dass durch eine tatkräftige Mitwirkung und die politische Unterstützung und demokratische Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments bei der Rahmengestaltung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union und dem Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung die Grundsätze der Vertretung und Demokratie der Union bestätigt und gestärkt würden;

T.

in der Erwägung, dass die Funktionsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht und dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Unionsebene direkt im Europäischen Parlament vertreten sind;

U.

in der Erwägung, dass jedes Organ der EU die ihm durch die Verträge übertragenen Befugnisse in vollem Umfang und im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten Verfahren, Bedingungen und Zielen nutzen sollte; in der Erwägung, dass die Organe loyal miteinander zusammenarbeiten sollten;

V.

in der Erwägung, dass sich die Zuständigkeit der Union im Bereich der GASP auf alle Bereiche der Außenpolitik und alle Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union erstreckt, wozu auch gehört, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festzulegen, die in eine gemeinsame Verteidigung münden könnte, wenn der Europäische Rat dies gemäß Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt;

W.

in der Erwägung, dass die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments in der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in den Verträgen festgelegt ist;

X.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat seine Haushaltsfunktion in diesem Bereich gemäß Artikel 41 EUV und seine politische Konsultationsfunktion gemäß Artikel 36 EUV ausüben sollte;

Y.

in der Erwägung, dass sich die Exekutive der Europäischen Union bei Beschlüssen des Europäischen Rates und des Rates in Fragen der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aus dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und den nachgeordneten Agenturen zusammensetzt; weist erneut auf Artikel 24 EUV hin, in dem es heißt, dass die „Mitgliedstaaten […] die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“ unterstützen und dass sie „sich jeder Handlung [enthalten], die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte“;

Z.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige Organ ist, das legitimiert ist, die Funktion der politischen Kontrolle und Aufsicht über die Exekutive auf Unionsebene auszuüben;

AA.

in der Erwägung, dass der Ausbau der Zusammenarbeit in Verteidigungsangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene mit einer Stärkung der parlamentarischen Aufsicht und Kontrolle durch das Europäische Parlament sowie durch die nationalen Parlamente einhergehen sollte;

AB.

in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), unter Umständen gemeinsam mit der Kommission, dem Europäischen Parlament seine detaillierten Ansichten zu den nachstehenden Empfehlungen unterbreitet, insbesondere wenn diese Empfehlungen mit dem Haushaltsplan des Parlaments und der politischen Kontrollfunktion über die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in Zusammenhang stehen;

AC.

in der Erwägung, dass für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnern gemäß Artikel 42 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 46 EUV die in den Verträgen vorgesehene Rechtsidentität sowie die Vorrechte und Befreiungen gelten sollten;

AD.

in der Erwägung, dass die Union darauf abzielt, friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu verschaffen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen;

AE.

in der Erwägung, dass die Union zusammen mit ihren Verbündeten bestrebt sein muss, ihre Friedens- und Sicherheitsordnung aufrechtzuerhalten, um dem Kontinent und seinen Bewohnern den Frieden und die Sicherheit zu bieten, die sie verdienen; in der Erwägung, dass der Krieg in der Ukraine die Mängel der derzeitigen globalen Sicherheitsarchitektur offengelegt hat;

AF.

in der Erwägung, dass es aufgrund des vielschichtigen Charakters der feindseligen Handlungen Russlands wichtig ist, die Verteidigung eines freien Europas auf allumfassende Weise unter Einbeziehung aller kritischen Bereiche — von der Verteidigung über die internationale Zusammenarbeit, die Medien und die kritische zivile Infrastruktur bis hin zu Technologie, Lieferketten und Energie — zu betrachten und zu gestalten;

AG.

in der Erwägung, dass die Union seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die unmittelbarste Bedrohung ihrer territorialen Sicherheit erlebt; in der Erwägung, dass die derzeitige Krise gezeigt hat, dass eine Debatte über den Unionshaushalt notwendig ist, insbesondere angesichts der laufenden Debatten darüber, welche Art von militärischer Ausrüstung oder Unterstützung von der Union bereitgestellt werden kann;

AH.

in der Erwägung, dass Desinformation und Propaganda dringend rechtlich und technisch bekämpft werden müssen, insbesondere in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern der EU im Westbalkanraum und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft;

AI.

in der Erwägung, dass der Strategische Kompass vom Rat im März 2022 angenommen wurde; in der Erwägung, dass der Strategische Kompass darauf abzielt, der Union die Instrumente an die Hand zu geben, damit sie in einem feindlichen Umfeld wirksamer Sicherheit bieten und ein durchsetzungsfähigerer globaler Akteur für Frieden und die Sicherheit der Menschen sein kann;

AJ.

in der Erwägung, dass alle EU-Initiativen, die auf eine Stärkung der europäischen Verteidigung abzielen, regelmäßig im Einklang mit den Erkenntnissen im Rahmen des Strategischen Kompasses und den künftigen Überarbeitungen der Bedrohungsanalyse aktualisiert werden sollten;

AK.

in der Erwägung, dass alle zusätzlichen Mittel, die zur Erreichung des Ziels, 2 % des BIP für die Verteidigung auszugeben, bereitgestellt werden, in koordinierter und kooperativer Weise eingesetzt werden sollten, wobei die Verteidigungsinstrumente der EU in vollem Umfang genutzt werden sollten, um Fähigkeitslücken zu schließen und die europäische Verteidigung zu stärken;

AL.

in der Erwägung, dass durch die umfassende Nutzung der Bemühungen zur Entwicklung gemeinsamer EU-Verteidigungsfähigkeiten, insbesondere der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und des Europäischen Verteidigungsfonds, dazu beigetragen wird, die Sicherheit der NATO-Verbündeten und der Mitgliedstaaten gleichermaßen zu erhöhen;

AM.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten keine unkoordinierten Maßnahmen ergreifen sollten, durch die die Zersplitterung und Duplizierung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis der Union noch weiter verschärft werden könnte, und insofern die Steuergelder besser einsetzen sollten;

AN.

in der Erwägung, dass die Durchsetzung von Sanktionen nach wie vor eines der entscheidenden Elemente im Instrumentarium der Union zur Bekämpfung des Kriegs Russlands gegen die Ukraine ist und dass daher auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten alle Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Sanktionen tatsächlich in vollem Umfang durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass der Rat zügig und geeint gehandelt und bislang fünf Pakete mit Sanktionen gegen Russland aufgrund seines Kriegs in der Ukraine angenommen hat, die Sanktionen gegen Einzelpersonen wie etwa das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen umfassen; in der Erwägung, dass die Pakete außerdem Wirtschaftssanktionen, die sich gegen die Finanzwirtschaft und die Wirtschaftszweige Handel, Energie, Verkehr, Technologie und Verteidigung richten, Einschränkungen für Medien, diplomatische Maßnahmen, Einschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit der Krim und der Stadt Sewastopol und mit den nicht der Kontrolle der Regierung unterstehenden Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sowie Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit umfassen;

AO.

in der Erwägung, dass Russlands Aggression gegen die Ukraine sekundäre Folgen hat, die sich auf der Makroebene der internationalen Beziehungen, der globalen Bündnisse, der Industrieproduktion und der Lieferketten auswirken und damit die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der Menschen beeinträchtigen;

AP.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China durch ihre Erklärungen und Handlungen Unterstützung und Verständnis für die Position Russlands zeigt, Russlands Narrativ und offensichtliche Lügen fördert und Zurückhaltung dabei zeigt, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine uneingeschränkt zu unterstützen;

AQ.

in der Erwägung, dass die GASP vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig ausgearbeitet und umgesetzt wird, es sei denn, die Verträge sehen Ausnahmen vor, wie dies in Artikel 24 EUV der Fall ist;

AR.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Unionsebene eine einzigartige Funktion in den EU-Organen hat und eine zentrale Aufgabe dabei wahrnimmt, sicherzustellen, dass die Beschlussfassung der EU, auch im Bereich der Außenpolitik, an den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet ist, wie es im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas angegeben ist;

1.

empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

a)

die territoriale Integrität, und die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erneut nachdrücklich zu unterstützen; alle erforderliche materielle, militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe für die Ukraine bereitzustellen und sich darauf vorzubereiten, so viel wie möglich zum Wiederaufbau in dem Land nach dem Krieg beizutragen, da Demokratie und Freiheit von Wohlstand und der Stabilität der Wirtschaft abhängig sind; ein Rechtsinstrument zu schaffen, das es ermöglicht, eingefrorene russische Vermögenswerte und Gelder einzuziehen und für Wiedergutmachung und für den Wiederaufbau der Ukraine zu verwenden;

b)

auf der zu Beginn des Kriegs gegen die Ukraine gezeigten Entschlossenheit und Einigkeit aufzubauen und dringend ihre gemeinsamen Ambitionen zu verwirklichen; wirkliche Fortschritte in der Außenpolitik und bei der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung auf Unionsebene zu erzielen, was auch in der Erklärung von Versailles und den Schlussfolgerungen des Rates vom 24./25. März 2022 zum Ausdruck gebracht wurde;

c)

zuzustimmen, dass der HR/VP bei Verhandlungsformaten, die von EU-Mitgliedstaaten initiiert wurden oder in denen sie die Leitung innehaben, von Amts wegen anwesend sein sollte;

d)

die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in bestimmten Bereichen der Außenpolitik einzuführen, wie bereits in den Verträgen vorgesehen, z. B. für die Verhängung von Sanktionsregelungen der EU gegen Personen, und die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf die Außenpolitik im Rat anzustreben, um die Wirkmächtigkeit der EU-Außenpolitik zu erhöhen;

e)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Verträge einhalten, insbesondere Artikel 24 EUV, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“;

f)

zügige Fortschritte bei der Schaffung einer Verteidigungsunion mit ambitionierteren kurz-, mittel- und langfristigen Zielen zu erzielen, indem sie die im Strategischen Kompass festgelegten konkreten Maßnahmen umsetzen, die als Ausgangspunkt für die Verwirklichung einer gemeinsamen EU-Verteidigung im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 42 Absatz 2 EUV dienen würden;

g)

die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern in der ganzen Welt, insbesondere mit den transatlantischen NATO-Verbündeten, zu intensivieren, um die größtmögliche Einheit bei der Verteidigung der regelbasierten internationalen Ordnung aufrechtzuerhalten und so den Frieden, die demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu verteidigen und sicherzustellen, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten nicht über die Verteidigung der Menschenrechte und der Werte, für die die Union steht, gestellt werden; insbesondere eine derartige Zusammenarbeit mit den Ländern im Globalen Süden hervorzuheben und zu diesem Zweck die Entwicklungszusammenarbeit und die Strategie Global Gateway zu nutzen; das Erfordernis der internationalen Zusammenarbeit bei Fragen der Ernährungssicherheit zu betonen;

h)

einen regelmäßigen Rat der EU-Verteidigungsminister einzurichten;

i)

die strategische Autonomie der Union zu einem übergreifenden Ziel in allen Bereichen und zu einem grundlegenden und allumfassenden Ansatz für ihre Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ihr außenpolitisches Handeln zu machen, um ihr die Fähigkeit zu verleihen, allein zu handeln, wenn dies erforderlich ist, und mit Partnern, wenn dies möglich ist, und sie somit in die Lage zu versetzen, auf der internationalen Bühne eine wichtige Rolle zu spielen; Instrumente zu schaffen, um dem wirtschaftlichen Zwang entgegenzuwirken und möglichst bald Ernährungssouveränität und vollständige Sicherheit in der Energieversorgung zu erlangen, um die Abhängigkeit von anderen im Energiebereich zu verringern; weiter dafür zu sorgen, dass die Lieferketten diversifiziert werden, um strategischen Abhängigkeiten von Rohstoffen entgegenzuwirken; in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass auch in der Investitions- und Handelspolitik Gegenseitigkeit herrscht.

j)

mit Verbündeten und Partnern zusammenzuarbeiten, um die sekundären Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine, einschließlich der Ernährungssicherheit in Drittländern, insbesondere in der Nachbarschaft der Union, anzugehen;

k)

Propaganda- und Desinformationskampagnen in der Union und in ihrer Nachbarschaft zu bekämpfen und ihnen entgegenzuwirken und die Zusammenarbeit mit Partnern in EU-Bewerberländern und potenziellen EU-Bewerberländern und weltweit zu verstärken, unter anderem indem dringend die erforderlichen rechtlichen und technischen Fähigkeiten geschaffen werden, um böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland entgegenzuwirken, wie sie durch Russland vor und während des Angriffskriegs gegen die Ukraine ausgeübt wurde; die Kapazitäten der East StratCom Task Force des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu stärken; eine proaktive, mehrsprachige und strategische Kommunikationspolitik zu verfolgen;

Im Hinblick auf Folgemaßnahmen zur Annahme des Strategischen Kompasses

l)

Lehren aus der Nutzung der Europäischen Friedensfazilität zu ziehen, um die Ukraine zu unterstützen, ihre Handlungsfähigkeit zu verbessern und auf dem Clearing-House-Mechanismus aufzubauen, der erstmals während der Ukraine-Krise umgesetzt wurde; eine Verbesserung der Europäischen Friedensfazilität für den Rest des Finanzierungszeitraums 2021–2027 in Erwägung zu ziehen; zu prüfen, wie die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der assoziierten Partner der EU gestärkt werden können, indem die durch den Strategischen Kompass eröffneten Möglichkeiten genutzt werden und die Hilfe für Georgien und Moldau im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität aufgestockt wird;

m)

dringend eine Diskussion im Hinblick auf die Einrichtung einer weiteren außerbudgetären Finanzfazilität einzuleiten, die sich mit dem gesamten Lebenszyklus militärischer Fähigkeiten auf EU-Ebene befassen würde, von der gemeinsamen Forschung und Entwicklung und der gemeinsamen Beschaffung bis hin zu gemeinsamer Wartung, Ausbildung und Versorgungssicherheit;

n)

den Austausch über nachrichtendienstliche Erkenntnisse und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten, auch auf Unionsebene, und mit gleichgesinnten Partnern erheblich zu verbessern und auszuweiten; die finanziellen und technischen Ressourcen und Kapazitäten des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung und der Direktion Nachrichtenwesen des Militärstabs der Europäischen Union zu verbessern; eine systematische, regelmäßige und häufige Aktualisierung der Bedrohungsanalyse durchzuführen, wie im Strategischen Kompass vorgesehen; zu betonen, dass die Bedrohungsanalyse die strategische Kultur der EU stärken und Orientierung für die Priorisierung politischer Ziele im Bereich Sicherheit und Verteidigung bieten sollte;

o)

das Satellitenzentrum der EU dauerhaft mit Unionsmitteln auszustatten, damit es auch weiterhin seinen Beitrag zu den Maßnahmen der EU in den Bereichen Satellitenaufnahmen und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, auch zur Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, leisten kann;

p)

zügig an der Umsetzung der dringendsten Aspekte des Strategischen Kompasses, einschließlich der weiteren Operationalisierung von Artikel 42 Absatz 7 EUV, unter Berücksichtigung des spezifischen verfassungsrechtlichen Rahmens und der Sicherheitsregelungen aller Mitgliedstaaten zu arbeiten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastrukturen in der Union zu stärken, die Versorgungssicherheit zu verbessern, genaue und feste Zusagen der Mitgliedstaaten in Bezug auf besser eingesetzte Verteidigungsausgaben und gemeinsame Anstrengungen zur Behebung von Defiziten bei den Kapazitäten zu erhalten, insbesondere im Bereich der strategischen Voraussetzungen, der gemeinsamen Ausbildung und der militärischen Bildung, der verstärkten Bemühungen zur Förderung der strategischen Kommunikation und gestärkten Instrumenten zur Bekämpfung von hybriden Bedrohungen und Cyberbedrohungen sowie von Desinformation; die Cyberabwehrpolitik der Union weiterzuentwickeln; auf die Einführung einer kollektiven Zurechnung von böswilligen Cyberangriffen hinzuarbeiten; das Cybersanktionssystem der EU gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für die verschiedenen Cyberangriffe auf die Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, in vollem Umfang zu nutzen; den Schutz und die Sicherheit der Organe in der Union vor Cyberangriffen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu verbessern; die Cyberabwehrkapazitäten von Einrichtungen, die eine strategische Rolle bei der unmittelbaren Reaktion auf Konflikte spielen, dringend zu verstärken;

q)

die Arbeiten zur Ausarbeitung und Operationalisierung des Vorschlags für ein Instrument für eine schnelle Bereitstellungskapazität voranzubringen und angesichts seiner erheblichen Bedeutung für die Sicherheits- und Verteidigungsarchitektur der Union die operative Kapazität deutlich früher als 2025 zu erreichen;

r)

das Konzept der raschen Entsendungskapazitäten, das nicht ehrgeizig genug ist, dringend zu überarbeiten und seine komplexe Struktur neu zu gestalten, die nicht angemessen auf den dringenden Bedarf der EU nach einer sehr zuverlässigen ständigen multinationalen Militäreinheit reagiert, die eine multinationale Landbrigade in einer Stärke von rund 5 000 Soldaten und Komponenten der Luft-, See- und Spezialtruppen umfassen sollte und deren führende Elemente innerhalb von zwei bis drei Tagen handlungsfähig sein sollten;

s)

dringend zu klären, wie Artikel 44 EUV in der Praxis umgesetzt wird, um die Flexibilität der GSVP dadurch zu erhöhen, dass es einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die willens und in der Lage sind, ermöglicht wird, Missionen und Operationen unter dem EU-Rahmen im Namen der gesamten Union zu planen und durchzuführen;

t)

sich darum zu bemühen, das Vereinigte Königreich in einen Rahmen für eine gemeinsame Zusammenarbeit in verteidigungs- und außenpolitischen Fragen einzubinden, indem einschlägige Bestimmungen in das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden, damit die Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich maximiert werden;

u)

zügig auf die Einrichtung eines voll funktionsfähigen militärischen Hauptquartiers der EU hinzuarbeiten, indem die Struktur des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs und die Direktion des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs zusammengeführt werden, um unter Berücksichtigung des neuen Sicherheitsumfelds ein vollwertiges zivil-militärisches operatives Hauptquartier zu schaffen;

v)

ein gemeinsames Zentrum zur Lageerfassung einzurichten, das ein entscheidendes Instrument zur Verbesserung der strategischen Vorausschau und der strategischen Autonomie der Union wäre;

w)

die EU-Initiativen zum Ausbau von Kapazitäten, insbesondere den EEF und die SSZ, in vollem Umfang zu nutzen, um die militärischen Bestände der Mitgliedstaaten aufzufüllen und die Verteidigungskapazitäten der Union, einschließlich Luft- und Raketenabwehr, zu verbessern, und gleichzeitig die Effizienz der SSZ zu steigern; den Mehrwert einer weiteren Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern bei bestimmten konkreten Projekten in diesem Zusammenhang zur Kenntnis zu nehmen;

x)

die zivile GSVP in Bezug auf verfügbares Personal, Ausbildungsmaßnahmen vor der Entsendung, durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und ihren Etat erheblich zu stärken und sicherzustellen, dass ihre Missionen in erster Linie auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in den Bereichen Sicherheit, Justiz und Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet sind und dass bei ihnen für eine starke parlamentarische Kontrolle über den zivilen Sicherheitssektor und für Transparenz Sorge getragen wird, damit Modernisierung und Reformen nachhaltiger gestaltet werden können;

y)

die Investitionen in regionale und globale Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung erheblich zu erhöhen, insbesondere multilaterale Ansätze, die die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen verringern;

z)

die entscheidende Rolle der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Sicherung kerntechnischer Anlagen in der Ukraine zu unterstützen; die globale Struktur der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Abrüstung und Rüstungskontrolle zu stärken; seine chemische, biologische, radiologische und Nuklear-Vorsorge weiter zu stärken;

aa)

die Kommission nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich ein System für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich vorzulegen, wie es der Europäische Rat 2013 gefordert hat und das aufgrund der aktuellen Sicherheitslage zu einer äußerst dringenden Angelegenheit geworden ist;

ab)

die Einbeziehung von Frauen und marginalisierten Gruppen in Konfliktprävention, Konfliktlösung, Mediation und Friedensverhandlungen auf allen Ebenen zu verbessern und der Gleichstellung der Geschlechter und den Rechten von Frauen, Mädchen und marginalisierten Gruppen im Rahmen der GASP und der GSVP, insbesondere in Konfliktsituationen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf GSVP-Missionen und -Operationen

ac)

erforderlichenfalls unverzüglich das Mandat der EUAM für die Ukraine und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) für die Republik Moldau und die Ukraine entsprechend den von den ukrainischen und moldauischen Behörden geäußerten Bedürfnissen zu überprüfen und zu stärken, um es an die neue geopolitische Situation anzupassen und die ukrainischen und moldauischen Behörden unverzüglich und effizient zu unterstützen;

ad)

daran zu arbeiten, die Erneuerung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ermöglichen, durch die es den GSVP-Operationen ermöglicht wird, wesentliche Aufgaben im Bereich der globalen Sicherheit zu übernehmen;

ae)

die Kräftebildung und Stärkung der Personalausstattung, der Reaktionsfähigkeit, der Ressourcen und der strategischen Kommunikation aller GSVP-Missionen und -Operationen zu stärken, insbesondere derjenigen, die von einer verschlechterten Bedrohungslandschaft betroffen sind, wie die EU-Beobachtungsmission in Georgien und die Operation ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, bei letzterer durch Sicherstellung der Verfügbarkeit und angemessenen Bereitstellung ausreichender Reserven für den Fall, dass sich die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina verschlechtert;

af)

die nachrichtendienstlichen Kapazitäten der GSVP-Operationen vor Ort zu verbessern und das Lagebewusstsein zu stärken;

ag)

die Widerstandsfähigkeit von GSVP-Missionen und -Operationen vor Ort gegen Cyberangriffe und hybride Angriffe, wie Desinformationskampagnen, die darauf abzielen, ihre Glaubwürdigkeit in den Augen der lokalen Bevölkerung zu schädigen, zu stärken;

ah)

zu fordern, dass Länder, in denen GSVP-Missionen und -Operationen der EU durchgeführt werden, den Aufbau von Kapazitäten für diese Missionen und Operationen unterstützen, damit ihre Verträge mit privaten militärischen Sicherheitsunternehmen, die mutmaßlich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, beendet werden können;

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

ai)

die Arbeit an einer wichtigen dritten gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO rasch abzuschließen und sicherzustellen, dass die Ziele und Prioritäten des Strategischen Kompasses bei der Ausarbeitung des strategischen Konzepts der NATO gebührend berücksichtigt und anschließend auf dem Gipfel in Madrid angenommen werden; sicherzustellen, dass der Strategische Kompass und das strategische Konzept der NATO aufeinander abgestimmt sind und sich zunehmend strategisch ergänzen;

aj)

in enger Abstimmung mit der NATO die Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem wichtigen Projekt der militärischen Mobilität erheblich zu erhöhen und ihre Umsetzung zu beschleunigen, zu betonen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Europas Verkehrsinfrastruktur zu verbessern und die Zollverfahren zu optimieren, damit Truppen in ganz Europa zügig eingesetzt werden können,

ak)

innerhalb der Union und mit der NATO, einschlägigen Drittländern und der Ukraine selbst zusammenzuarbeiten, um Sicherheitsgarantien für die Ukraine zu erörtern;

al)

die EU-Mitgliedstaaten darin zu bestärken, ihre Verteidigungshaushalte und -investitionen zu erhöhen und das Ziel der NATO zur Kenntnis zu nehmen, 2 % des BIP für Verteidigung aufzuwenden, um bestehende Lücken bei den Kapazitäten zu schließen und angesichts der zunehmenden militärischen Bedrohung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union durch Russland für einen angemessenen Schutz der Einwohner der EU zu sorgen;

am)

die weitere Stärkung der NATO-Beistandsinitiative der verstärkten Präsenz in vorderster Linie in den EU-Mitgliedstaaten, die dem Hoheitsgebiet des russischen Aggressors und dem Konflikt geografisch am nächsten liegen, zu unterstützen;

Über die Erweiterung und die Beziehungen zu den Ländern der europäischen Nachbarschaft

an)

zur Kenntnis zu nehmen, dass die Integration des westlichen Balkans in die EU für die langfristige Stabilität und Sicherheit der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb das Parlament diesen Ländern eine ernstzunehmende Aussicht auf einen EU-Beitritt geben möchte; im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine stärkere politische und wirtschaftliche Unterstützung für die Partnerländer der Union auf dem westlichen Balkan und die Länder der Östlichen Partnerschaft und eine engere handels- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit ihnen, auch in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Kriegsführung, Cybersicherheit und Resilienz kritischer Einrichtungen, zu fordern;

ao)

die Europäische Nachbarschaftspolitik mit dem Ziel zu überprüfen, die Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine auf die Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gründlich zu bewerten; darüber hinaus Vorschläge auszuarbeiten, wie die Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft vor einem Hintergrund weiter gestärkt werden können, der durch militärische Aggression und andere konkrete Sicherheitsbedrohungen, gezielte Desinformationskampagnen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Konfrontation mit Russland, auch für die EU-Beitrittsbestrebungen Moldaus und Georgiens und den weiteren Fortschritt der entsprechenden Reformen, gekennzeichnet ist;

ap)

die diplomatische Präsenz und das Engagement der Union in Ländern zu verstärken, die Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Union zeigen, insbesondere in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und im westlichen Balkan sowie in Ländern, deren Stabilität, Sicherheit oder Demokratisierungsprozess durch das Eingreifen Russlands bedroht sind;

aq)

die Erweiterungsstrategie der Union dringend zu stärken und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Erweiterungspolitik, die Beitrittsaussichten und der Beitrittsprozess zur Stärkung der Sicherheit und Stabilität, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands beitragen und die Glaubwürdigkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der EU und des internen Zusammenhalts der EU erhalten bleiben;

Im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle

ar)

das Parlament in die ordnungsgemäße weitere Umsetzung und Kontrolle der Europäischen Friedensfazilität einzubeziehen, die ein haushaltsexternes Instrument ist; sicherzustellen, dass das Parlament sinnvoll in die Kontrolle, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung des Strategischen Kompasses einbezogen wird; den Austausch im Europäischen Parlament mit nationalen Ministern zu Themen zu fördern, die aktuelle Prioritäten der EU sind; erneut auf die wichtige Rolle der nationalen Parlamente in den Mitgliedstaaten hinzuweisen, die Schlüsselrolle hervorzuheben, die die Parlamentarische Versammlung der NATO spielen kann, und eine weitere Stärkung der Beziehungen des Europäischen Parlaments zur Parlamentarischen Versammlung der NATO zu fordern;

ad)

die einseitige Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht durch eine bilaterale Vereinbarung mit dem VP/HV zu ersetzen, in der alle Aspekte der Beziehung dargelegt werden;

Im Hinblick auf Haushaltsangelegenheiten

at)

eine umfassende haushaltsbezogene Funktion des Parlaments in der Außensicherheits- und Verteidigungspolitik anzustreben, wie in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 41 EUV vorgesehen, insbesondere in Bezug auf die gemäß Artikel 42 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 46 EUV getroffenen Entscheidungen;

au)

die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu anzuregen, dem in der Erklärung von Versailles zum Ausdruck gebrachten politischen Willen nachzukommen und die Ziele im Rahmen der gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 über die Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte nachdrücklich zu unterstützen und zu verstärken, um die im Rahmen dieser Mitteilung und bei der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Lücken rasch zu schließen und gleichzeitig einen wirklichen europäischen Mehrwert sicherzustellen; auf diese Weise angemessene Bewertungen der gemeinsamen Finanzmittel der Union und der Instrumente vorzunehmen, die für eine wirksamere und glaubwürdigere Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU erforderlich sind, und gleichzeitig auch die Möglichkeiten für Synergien mit anderen EU-Fonds zu unterstützen, wie etwa den EEF durch eine Taskforce für die gemeinsame Beschaffung und einen gemeinsamen Beschaffungsmechanismus zu ergänzen, um so die Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und allen Menschen in der Union angemessene Sicherheit zu bieten;

av)

die in den Verträgen vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Unionshaushalt — wie in der gemeinsamen Mitteilung über die Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte vorgeschlagen — in vollem Umfang zu nutzen, um die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens zu erleichtern und zu überarbeiten, damit die erforderlichen Mittel für EU-Instrumente und einschlägige EU-Initiativen im Verteidigungsbereich bereitgestellt werden können; den EEF zu stärken und die Anzahl und Relevanz gemeinsamer Projekte der Verteidigungsindustrie zu erhöhen; den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die sich um Ausschreibungen bewerben, zu verringern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; die Europäische Friedensfazilität und das Projekt „Militärische Mobilität“ zu erweitern; die Finanzierung der Kräftebildung für GSVP-Operationen, militärische Einsätze und LIVEX-Übungen zu erleichtern; die als Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung vorgeschlagenen Maßnahmen rasch umzusetzen;

aw)

sicherzustellen, dass der Vorschlag für den Haushaltsentwurf für 2023 angemessene Mittel für die Europäische Verteidigungsagentur, das Satellitenzentrum der Europäischen Union, die SSZ, die vorgesehenen EU-Schnelleingreifkapazitäten im Rahmen des GASP-Haushalts und, unter demselben Titel oder gegebenenfalls unter anderen Titeln, die Finanzierung für die vorstehend genannten Initiativen im Einklang mit den Verträgen umfasst;

ax)

die angekündigten Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Verteidigungsausgaben zu straffen und zu koordinieren und den gemeinsamen Plan der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes für die gemeinsame europäische Beschaffung militärischer Systeme zügig auszuarbeiten, um das beste Maß an Übereinstimmung und Wirkung für die kollektive Sicherheit und die territoriale Verteidigung Europas zu erzielen und Doppelarbeit und Fragmentierung vorzubeugen,

ay)

die Finanzierungsmöglichkeiten für die europäische Verteidigungsindustrie zu verbessern, indem Militärgüter aus der Liste der Tätigkeiten, die für die Europäische Investitionsbank nicht infrage kommen, gestrichen werden;

Im Hinblick auf die Ukraine

az)

unverzüglich Waffen bereitzustellen, die dem von den ukrainischen Behörden geäußerten Bedarf entsprechen, und zwar unter Nutzung der Europäischen Friedensfazilität und des Clearing-House-Mechanismus sowie gemäß den bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit der Ukraine;

ba)

zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Erklärung von Versailles die EU-Beitrittsbestrebungen der Ukraine und ihr Antrag auf Mitgliedschaft in der EU anerkannt werden, und ihr als klares politisches Zeichen der Solidarität mit dem ukrainischen Volk den Status eines EU-Bewerberlandes zu gewähren;

bb)

zu bekräftigen, dass die Ukraine wie jedes andere Land das souveräne Recht hat, über ihre politischen Bündnisse und ihre wirtschaftliche Integration ohne das Eingreifen von Drittstaaten selbst zu entscheiden;

bc)

die Ermittlungen zu den von Russland in der Ukraine begangenen Kriegsverbrechen zu unterstützen, unter anderem durch das Fordern eines Sondergerichts der Vereinten Nationen; dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begehen, zur Rechenschaft gezogen werden, und die Union und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, die Ukraine bei Ermittlungen zu internationalen Kriegsverbrechen zu unterstützen;

Im Hinblick auf Sanktionen

bd)

eine umfassende Überwachung der EU-Sanktionen und ihrer Umsetzung sicherzustellen und den Mitgliedstaaten Leitlinien für die ordnungsgemäße Um- und Durchsetzung dieser Sanktionen an die Hand zu geben; sekundäre Sanktionen gegen Organisationen und Drittländer zu verhängen, die aktiv die Umgehung der EU-Sanktionen gegen Russland erleichtern; mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die bisherigen Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland eingehend zu untersuchen; zu Drittländern und insbesondere EU-Bewerberländern Kontakt aufzunehmen und eine stärkere Angleichung an die restriktiven Maßnahmen der EU zu fördern;

be)

die Fähigkeit der Kommission, restriktive Maßnahmen umzusetzen, zu stärken und die wichtigsten Statistiken wöchentlich zu veröffentlichen;

bf)

den unterschiedlichen Grad der Umsetzung der gezielten Sanktionen gegen Personen, die mit dem Kreml in Verbindung stehen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten anzugehen und Einfluss auf die Mitgliedstaaten zu nehmen, die dies noch nicht getan haben, damit sie der Ukraine die erforderliche militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe leisten und ein vollständiges Embargo für russische Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren in die EU verhängen;

bg)

in allen Ländern, die gegen die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, diplomatische Bemühungen zu unternehmen, um den Ernst der Lage im Zusammenhang mit der russischen Aggression und das Erfordernis einer geschlossenen Reaktion der internationalen Gemeinschaft zu erläutern;

bh)

einen ganzheitlichen Ansatz gegenüber der Russischen Föderation zu verfolgen und angesichts der Gräueltaten und Kriegsverbrechen, die von russischen politischen Eliten inszeniert und von russischen Truppen, ihren Stellvertretern und Söldnern in der Ukraine und anderswo begangen werden, jegliches selektive Engagement gegenüber Moskau aufzugeben; die für diese Handlungen verantwortlichen Entscheidungsträger zur Rechenschaft zu ziehen und sie vor ein internationales Gericht zu stellen;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0039.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0040.

(3)  ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14.

(4)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 125.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0121.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0099.

(7)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.

(8)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(9)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 7. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/148


P9_TA(2022)0220

Ernennung eines Mitglieds des Auswahlausschusses für die Europäische Staatsanwaltschaft

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 über die Ernennung von Margreet Fröberg in den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) eingerichteten Auswahlausschuss (2022/2043(INS))

(2022/C 493/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (B9-0290/2022),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Margreet Fröberg die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt;

1.

schlägt die Ernennung von Margreet Fröberg in den Auswahlausschuss vor;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/149


P9_TA(2022)0221

Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (06531/2022 — C9-0147/2022 — 2022/0005(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 493/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06531/2022),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 189 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0147/2022),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0153/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu der Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

Mittwoch, 8. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/150


P9_TA(2022)0227

Stärkung des Mandats von Europol: Eingabe von Ausschreibungen im SIS ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol (COM(2020)0791 — C9-0394/2020 — 2020/0350(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0791),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0394/2020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. März 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0287/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2020)0350

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/151


P9_TA(2022)0228

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Mauretanien und zugehöriges Durchführungsprotokoll ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (COM(2021)0589 — 12208/2021 — C9-0419/2021 — 2021/0300(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 493/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (12208/2021),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (12446/2021),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0419/2021),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses (1),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0148/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Mauretanien zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte von diesem Tag, P9_TA(2022)0229.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/152


P9_TA(2022)0229

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Mauretanien und zugehöriges Durchführungsprotokoll (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (12208/2021 — C9-0419/2021 — 2021/0300M(NLE))

(2022/C 493/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12208/2021),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/99 des Rates vom 25. Januar 2021 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2021 ausläuft (1),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2021/2123 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8. Juni 2022 (3) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 8. August 2008 in Kraft getreten ist (4),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (5),

unter Hinweis seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu der Rolle der Fischerei und der Aquakultur beim Übergang zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in der EU (6),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0419/2021),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (7) (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von 2015 mit dem Titel „Voluntary Guidelines for Securing Sustainable Small-Scale Fisheries in the Context of Food Security and Poverty Eradication“ (Unverbindliche Leitlinien für die Sicherung der nachhaltigen kleinen Fischerei im Rahmen der Ernährungssicherheit und der Armutsbekämpfung),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht 2020 der Arbeitsgruppe der FAO über die Bewertung der kleinen pelagischen Fische vor der Küste Nordwestafrikas im Jahr 2019,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere auf ihre externe Dimension,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Verpflichtung der EU zu Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die in Artikel 208 AEUV verankert ist,

unter Hinweis auf die Ex-ante- und die Ex-post-Bewertungen des vorherigen Abkommens und Protokolls durch die Kommission,

unter Hinweis auf den Bericht der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses über das Fischereiabkommen zwischen der Islamischen Republik Mauretanien und der Europäischen Union, die vom 10. bis zum 12. Februar 2021 stattgefunden hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu einer Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (8),

gestützt auf Artikel 105 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0154/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen muss, um nachhaltige Fangeinsätze sicherzustellen, bei denen lediglich die überschüssigen zulässigen Fangmengen im Partnerland genutzt werden; in der Erwägung, dass die Unterstützung des Fischereisektors zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei beitragen sollte, insbesondere durch Unterstützung der kleinen Fischerei, und gleichzeitig die Ernährungssicherheit vor Ort und die lokalen Gemeinschaften stärken sollte;

B.

in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien aus dem Jahr 1987 stammt, und in der Erwägung, dass das letzte Durchführungsprotokoll, das ursprünglich eine Laufzeit von vier Jahren von 2015 bis 2019 hatte, zweimal um ein Jahr verlängert wurde und am 15. November 2021 ausgelaufen ist;

C.

in der Erwägung, dass die Union und Mauretanien am 28. Juli 2021 eine Einigung über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein dazugehöriges Protokoll erzielt haben;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer ganzen Reihe afrikanischer Länder partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat;

E.

in der Erwägung, dass das neue Protokoll für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt und ähnliche Fangmöglichkeiten wie das vorherige Protokoll vorsieht, wobei sich die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang zu den Fischereiressourcen auf 57,5 Mio. EUR pro Jahr und ihr Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors auf insgesamt 16,5 Mio. EUR beläuft;

F.

in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien das größte gemischte Abkommen der EU ist; in der Erwägung, dass darin im Rahmen des verfügbaren Überschusses gemäß Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der Fangkapazität der mauretanischen Flotten Fischereifahrzeugen aus zehn Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten für Grundfischarten und pelagische Fischarten eingeräumt werden, die wie Thunfisch zu den weit wandernden Arten gehören;

G.

in der Erwägung, dass die Überfischung kleiner pelagischer Bestände, insbesondere von Sardinellen, und ihre Verarbeitung zu Fischmehl und Fischöl nicht nur den lokalen Gewässern erheblich schadet, beispielsweise durch die Abwasserverschmutzung, sondern auch der Ernährungssicherheit der lokalen Bevölkerung in der gesamten Region Westafrika; in der Erwägung, dass sich Mauretanien 2017 verpflichtet hat, die Produktion von Fischmehl und Fischöl bis 2020 zu verringern und schrittweise einzustellen; in der Erwägung, dass sich ihre Produktion seit 2010 verdreifacht hat und die Fischmehlfabriken in Mauretanien und den Nachbarländern erweitert wurden;

H.

in der Erwägung, dass solide wissenschaftliche Daten, effiziente Überwachungs- und Kontrollsysteme sowie Transparenz in Bezug auf Fänge und Fanglizenzen erforderlich sind, damit die Küstenstaaten den verfügbaren Überschuss der gemeinsam befischten Bestände kleiner pelagischer Arten ermitteln und sicherstellen können, dass Bewirtschaftungsentscheidungen im Hinblick auf die Bestände dahingehend getroffen werden können, dass die Bestände nicht oberhalb der wissenschaftlich empfohlenen Grenzen befischt werden; in der Erwägung, dass in dem Bericht der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses aus dem Jahr 2021 in Bezug auf die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten in Mauretanien zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands in der 15-Seemeilen-Fischereizone des Landes befürwortet werden, wie etwa die Einführung von Quoten für Bestände, deren Überfischung wissenschaftlich bestätigt wurde;

I.

in der Erwägung, dass gemäß dem neuen Protokoll die Unterstützung des Fischereisektors auf acht Interventionsbereiche ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass dazu unter anderem die Unterstützung der handwerklichen Fischerei und der Küstengemeinden, die Stärkung der wissenschaftlichen Forschung, die Verstärkung der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und die technische Unterstützung der mauretanischen Behörden gehören; in der Erwägung, dass der gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm für die Verwendung dieser Unterstützung genehmigen wird; in der Erwägung, dass die mauretanischen Behörden verpflichtet sind, einen Abschlussbericht über die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors vorzulegen;

J.

in der Erwägung, dass mit dem neuen Protokoll eine neue Koordinierungsstelle (cellule de coordination) eingerichtet wird, die die Durchführung der im Programm festgelegten Projekte unterstützt und für die Überwachung der Beschlüsse des gemischten Ausschusses zuständig sein wird;

K.

in der Erwägung, dass die Union und Mauretanien die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 des neuen Protokolls im dritten Jahr der Durchführung überprüfen können, wobei die Nachhaltigkeit der Ressourcen im Fischfanggebiet zu achten und die finanzielle Gegenleistung der EU anzupassen ist;

L.

in der Erwägung, dass mit dem neuen Protokoll unterschiedliche Reedergebühren für die Kategorie 6 (Frostertrawler für pelagische Fänge) eingeführt werden, die eher dem Marktwert der einzelnen befischten pelagischen Arten entsprechen;

M.

in der Erwägung, dass in Artikel 3 des neuen Abkommens festgelegt ist, dass für die EU-Flotte die gleichen technischen Bedingungen für den Fischfang und den Zugang zu den Ressourcen gelten müssen wie für alle anderen Flotten; in der Erwägung, dass nach demselben Artikel der Informationsaustausch verstärkt werden muss und Mauretanien verpflichtet ist, alle Abkommen zu veröffentlichen, die ausländischen Schiffen den Zugang in seine Fischereizone gestatten;

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen des neuen Protokolls die Fischereizone für kleine pelagische Arten für Unionsschiffe geändert und ausgeweitet wird; in der Erwägung, dass Mauretanien gemäß Artikel 9 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls einen Plan für die nachhaltige Bewirtschaftung der kleinen pelagischen Fischerei aufstellen muss, der für alle in den mauretanischen Gewässern fischenden Flotten gilt und eine Voraussetzung für die Einrichtung der neuen Fischereizone darstellt; in der Erwägung, dass 7,5 Mio. EUR der finanziellen Gegenleistung der Union nur dann bereitgestellt werden, wenn der gemischte Ausschuss diesen Bewirtschaftungsplan billigt;

O.

in der Erwägung, dass das neue Protokoll den Unionsschiffen ermöglicht, ihre Fänge in Ausnahmefällen außerhalb der mauretanischen Häfen anzulanden, was von den EU-Fischereifahrzeugen, die in Mauretanien tätig sind, seit Langem gefordert wird;

P.

in der Erwägung, dass in der Bewertung des vorherigen Protokolls durch die Kommission die Schaffung eines Rahmens für die regionale Bewirtschaftung der gemeinsam bewirtschafteten Bestände von kleinen pelagischen Arten und Senegalesischem Seehecht gefordert wurde, wie es gemäß Artikel 63 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erforderlich ist;

1.

begrüßt den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Protokolls zwischen der Union und Mauretanien, mit dem das bestehende Abkommen verbessert und modernisiert werden soll; hält es für positiv, dass künftig keine weiteren Verlängerungen des vorherigen Protokolls um ein Jahr erforderlich sind bzw. dass diese Verlängerungen aufgehoben werden, sofern sie nicht unbedingt erforderlich sind, ohne der europäischen Flotte zu schaden;

2.

begrüßt außerdem die Aufwertung des Partnerschaftsabkommens zu einem umfassenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und weist darauf hin, dass diese Art von Abkommen eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Meerespolitik und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände darstellt; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung, wie sie in der Gemeinsamen Fischereipolitik verankert sind, in den Fischereiabkommen der Union, auch bei deren Umsetzung, zum Tragen kommen;

3.

weist darauf hin, dass mit diesem Abkommen die Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Soziales, Verwaltung und Wissenschaft gestärkt wird, um die nachhaltige Fischerei zu fördern, zu einer besseren Meerespolitik beizutragen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, Fischereitätigkeiten zu überwachen und zu kontrollieren und sowohl zu einer transparenten Umsetzung des Abkommens als auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Einklang mit dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor (Nr. 188) von 2007 beizutragen; betont, dass im Rahmen der Partnerschaft Garantien und Schutz für alle Arbeitnehmer auf Unionsschiffen geboten werden müssen; hebt hervor, dass ein fairer Wettbewerb für alle Fischer von Bedeutung ist, die in mauretanischen Gewässern tätig sind;

4.

nimmt zur Kenntnis, wie wichtig das neue Abkommen und das dazugehörige Protokoll sind, da sie der EU-Flotte beträchtliche Fangmöglichkeiten bieten und eine Plattform für eine kontinuierliche strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauretanien, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien und der Bewahrung der europäischen Flotte, bilden;

5.

fordert Mauretanien auf, dafür zu sorgen, dass keine Überfischung kleiner pelagischer Arten stattfindet, und die negativen Auswirkungen der Fischmehl- und Fischölindustrie in Mauretanien zu stoppen und schrittweise zu beseitigen; fordert die EU auf, im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei einen Beitrag zu diesen Zielen zu leisten; weist darauf hin, dass Fisch in erster Linie für den menschlichen Verzehr und nicht als Rohstoff für die Nahrungsmittel verarbeitende Industrie verwendet werden sollte und dass es wichtig ist, dass die lokalen Behörden diesbezüglich einbezogen werden und auch zusammenarbeiten;

6.

begrüßt die in dem neuen Protokoll für Mauretanien enthaltene Verpflichtung, einen Plan für die nachhaltige Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten zu veröffentlichen, der für alle Schiffe gilt, die in mauretanischen Gewässern Fischfang betreiben; fordert Mauretanien nachdrücklich auf, sich bei der Ausarbeitung eines derartigen Plans auf die Schlussfolgerungen des Berichts der außerordentlichen Sitzung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses aus dem Jahr 2021 zu stützen und erforderlichenfalls einen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Vorsorgeansatz anzuwenden;

7.

betont, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, die Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in dem Gebiet vorhandenen Flotten zu fördern, und dass die Unionsschiffe im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Zugang zu einem angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen haben sollten;

8.

begrüßt die Transparenz- und Nichtdiskriminierungsklauseln in dem neuen Abkommen und in dem dazugehörigen Protokoll und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass diese Klauseln vollständig umgesetzt und eingehalten werden; stellt fest, dass es bereits im vorherigen Abkommen Transparenzvorschriften gab, die jedoch nicht vollständig eingehalten wurden;

9.

fordert, dass Mauretanien die Kommission über alle öffentlichen und privaten Vereinbarungen mit ausländischen Schiffen, die in seiner Fischereizone tätig sind, einschließlich Schiffen aus Drittländern, unterrichtet und dass diese Informationen in den Jahresbericht aufgenommen werden, den die Kommission dem Parlament zu übermitteln hat; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Mauretanien bislang einige Fischereiabkommen mit Drittländern nicht veröffentlicht hat;

10.

nimmt die im Protokoll niedergelegten Anforderungen zur Kenntnis, was den Austausch von Informationen in Bezug auf Berichte über die Tätigkeiten ausländischer Flotten und inländischer Flotten in ausländischem Besitz betrifft, die in mauretanischen Gewässern tätig sind; fordert Mauretanien auf, der Kommission vollständige Informationen über alle Schiffe, die in seinen Gewässern Fischfang betreiben, in einem klaren und benutzerfreundlichen Format bereitzustellen, das ein eindeutiges Gesamtbild über den Gesamtfischereiaufwand, die Fänge nach Arten und den Zustand der Bestände ermöglicht; fordert Mauretanien auf, diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen; stellt fest, dass dies eine Voraussetzung für die Berechnung des „Überschusses“ im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen darstellt;

11.

begrüßt, dass Mauretanien den ersten Bericht in Bezug auf die Transparenzinitiative für die Fischerei veröffentlicht hat; stellt fest, dass der Bericht auf Informationen beruht, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen; fordert Mauretanien auf, aktuellere Daten zu veröffentlichen;

12.

ist besorgt über die Praxis der Ausflaggung in mauretanischen Gewässern im Besonderen und in der Region im Allgemeinen;

13.

ist der Auffassung, dass die Union angesichts ihres Netzes von partnerschaftlichen Fischereiabkommen und partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in Nordwestafrika eine Rolle dabei spielen muss, Mauretanien und seine Nachbarländer darin zu bestärken, die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände zu intensivieren, insbesondere bei der Ermittlung von Beständen und Fangmöglichkeiten, wie z. B. von Beständen, die für die Ernährungssicherheit vor Ort wichtig sind; weist insbesondere darauf hin, dass die Union unbedingt aktiv mit den dortigen Partnern zusammenarbeiten muss, um zu erreichen, dass in den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen nachhaltige Entscheidungen getroffen werden, was die Bewirtschaftung angeht; fordert die EU, Mauretanien und die Nachbarländer auf, die Umsetzung eines umfassenden regionalen Bewirtschaftungsrahmens für gemeinsam bewirtschaftete Bestände zu unterstützen, indem sie eine regionale Fischereiorganisation für diese Bestände einrichten und einen internationalen Dialog mit den betroffenen Ländern aufnehmen;

14.

begrüßt die Verpflichtung aller Vertragsparteien, das Abkommen transparent und im Hinblick auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen umzusetzen; fordert, dass den Menschenrechten in Mauretanien, auch im Fischereisektor, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, wobei besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen zu legen ist; stellt fest, dass die Nichtumsetzung des Cotonou-Abkommens in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte eine Aussetzung gemäß Artikel 21 des Abkommens und Artikel 14 des neuen Durchführungsprotokolls zur Folge haben kann;

15.

weist darauf hin, dass die Ex-post-Bewertung des vorangegangenen Protokolls ergab, dass Mauretanien und die EU insgesamt einen ähnlichen Anteil am Mehrwert von jeweils zwischen 40 und 45 % erzielt hatten; weist jedoch auch darauf hin, dass es in der Bewertung hieß, dass der für Mauretanien durch die Tätigkeiten von Unionsschiffen entstandene Mehrwert relativ niedrig war, da es an Land keine wirtschaftliche Interaktion gibt; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, Möglichkeiten zur Verbesserung dieser Lage im Rahmen des neuen Protokolls auszuloten;

16.

weist darauf hin, dass Mauretanien Schwierigkeiten hatte, die Unterstützung des Fischereisektors in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission daher auf, technische Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms zu leisten und die Verwaltungskapazitäten in Mauretanien, insbesondere für die neue Koordinierungsstelle, zu stärken;

17.

betrachtet die Unterstützung des Fischereisektors als wichtiges Element für die Weiterentwicklung des mauretanischen Fischereisektors und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstengemeinden;

18.

begrüßt die in den Bereichen 6 und 7 niedergelegte Unterstützung des Fischereisektors; fordert den gemischten Ausschuss auf, Infrastrukturprojekte zu fördern, die zu einem verstärkten lokalen Verbrauch von Fischereierzeugnissen führen, und Projekte zu finanzieren, die der gesamten Wertschöpfungskette in der handwerklichen Fischerei Mauretaniens unmittelbar zugutekommen;

19.

fordert mehr Projekte im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors, mit denen Frauen unterstützt werden, die im mauretanischen Fischereisektor, insbesondere in der Verarbeitung, tätig sind; nimmt den Stellenwert derartiger Projekte für die Ernährungssicherheit vor Ort zur Kenntnis und fordert, dass Frauen zur Teilnahme an Workshops eingeladen werden, in denen Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt und geplant werden;

20.

betont, dass zu den allgemeinen Problemen bei der Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen der Union über nachhaltige Fischerei die mangelnde Sichtbarkeit, der mangelnde Zugang und die mangelnde Transparenz zählen; begrüßt daher die Maßnahmen zur Sichtbarmachung und Bekanntmachung der mit der Umsetzung des Protokolls verbundenen Tätigkeiten, die es ermöglichen, dass die Vorteile des Protokolls in vollem Umfang sichtbar und für alle Betroffenen zugänglich sind; stellt fest, dass eine bessere Umsetzung und Nutzung erforderlich sind, um die Unterstützung des Fischereisektors, einschließlich ihrer Wirksamkeit, zu erhöhen;

21.

fordert die Kommission und Mauretanien auf, die Ausführung der Unterstützung des Fischereisektors zu verbessern und zu beschleunigen und die Transparenz, insbesondere im Bereich der Fanglizenzen, zu erhöhen; begrüßt daher die Veröffentlichung von Jahresberichten über die Art und Weise, in der die Unterstützung des Fischereisektors eingesetzt wird, und fordert, dass diese Jahresberichte veröffentlicht werden; schlägt vor, dass dem Parlament die Aktionen oder Maßnahmen vorgelegt werden, die von größter Bedeutung sind oder umfassende Auswirkungen für die Teile des mauretanischen Hoheitsgebiets oder der mauretanischen Gesellschaft hervorrufen, die in den Genuss der Unterstützung des Fischereisektors kommen;

22.

weist darauf hin, dass eine bessere Datenerhebung über die Bestände in den mauretanischen Gewässern erforderlich ist und dass die Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen muss; ist der Ansicht, dass die Unterstützung des Fischereisektors zur Förderung der handwerklichen Fischerei und vorrangig zur Verbesserung der wissenschaftlichen Daten über die Fischbestände, insbesondere über die gemeinsam bewirtschafteten Bestände kleiner pelagischer Arten wie etwa Sardinellen und Bastardmakrelen, sowie für die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aller Flotten, die in ihren Fischfanggebieten Fischfang betreiben, verwendet werden sollte;

23.

betont, wie wichtig wissenschaftliche Daten über die Bestände, eine ordnungsgemäße Datenerhebung und eine bessere Überwachung sind, damit im Rahmen des neuen Protokolls die Abdeckung durch wissenschaftliche Beobachter verstärkt und verbessert werden kann, was insbesondere für Fischereifahrzeuge aus Drittländern das Ziel sein sollte;

24.

bestärkt die Kommission darin, die Beteiligung und den Austausch zwischen Sachverständigen und Wissenschaftlern im Rahmen dieses Abkommens und während seiner Umsetzung zu erleichtern, wenn sich dies zur Bewertung der einzelnen Arten und zur Durchführung des Abkommens als erforderlich erweisen sollte;

25.

begrüßt, dass das neue Protokoll eine Anpassung der finanziellen Gegenleistung der EU und der Fangmöglichkeiten im dritten Jahr seiner Anwendung ermöglicht; fordert die Kommission auf, von dieser Flexibilität bei Bedarf Gebrauch zu machen;

26.

begrüßt die neuen Bestimmungen über die Reedergebühren und hofft, dass diese Bestimmungen und andere Verbesserungen des Protokolls, einschließlich der Möglichkeit für Unionsschiffe, ihre Fänge in Ausnahmefällen in Häfen außerhalb Mauretaniens anzulanden, künftig zu einer besseren Nutzung der verfügbaren Fangmöglichkeiten führen werden;

27.

begrüßt und würdigt, dass die Unionsreeder von pelagischen Frostertrawlern und Garnelenfängern, die im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, weiterhin als Sachleistung zur Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige beitragen sollten, indem sie 2 % ihrer pelagischen Fänge, die am Ende einer Fangreise umgeladen oder angelandet werden, der nationalen Gesellschaft zur Verteilung von Fisch (Société nationale de distribution de poisson) vorbehalten; stellt fest, dass der lokale Fischverbrauch in Mauretanien zunimmt; fordert die Kommission und die mauretanischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass dieser Beitrag tatsächlich bei der Bevölkerung ankommt und nicht in Fischmehlfabriken landet;

28.

betont die Verpflichtung, die Grundsätze und Rechte der IAO für alle Fischer auf Unionsschiffen umzusetzen, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu beseitigen; ist der Auffassung, dass diese Umsetzung überwacht werden sollte;

29.

begrüßt, dass qualifizierte mauretanische Seeleute im Rahmen von Verträgen, die den IAO-Normen entsprechen und soziale Absicherung umfassen, auf Unionsschiffen beschäftigt werden; fordert, dass größere Anstrengungen unternommen werden, um Auszubildende einzustellen, damit im Rahmen des sektoralen Programms die Anzahl der qualifizierten Personen erhöht wird;

30.

fordert die Kommission auf, partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei im Rahmen der Partnerschaft der EU mit Afrika als Schlüsselelemente zu behandeln;

31.

begrüßt Projekte, die im Rahmen der EU-Entwicklungshilfe in Mauretanien finanziert werden, wie etwa „Promopeche“, ein Projekt, das auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung junger Menschen im Bereich der handwerklichen Fischerei abzielt; fordert die Kommission auf, die Abstimmung und Kohärenz zwischen dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu verbessern;

32.

betont, dass die Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei, eine wichtige Branche für die Volkswirtschaft Mauretaniens darstellt und für die wirtschaftliche Entwicklung, die Ernährungssicherheit, die Ernährung und die Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Land, insbesondere für Frauen und junge Menschen, sowie dafür, eine inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung für alle sicherzustellen, von wesentlicher Bedeutung ist; unterstützt daher Maßnahmen, mit denen die Widerstandsfähigkeit lokaler Akteure, einschließlich kleiner Familienunternehmen und Küstengemeinden, gegenüber den Folgen des Klimawandels und der Küstenerosion erheblich erhöht wird; besteht darauf, dass Investitionen in die Fischerei eindeutig den Zielen für nachhaltige Entwicklung entsprechen müssen und die Bedürfnisse der Küstengemeinden nicht gefährden dürfen; beharrt darauf, dass die finanzielle Gegenleistung, die im Rahmen des neuen Abkommens vorgesehen ist, so verteilt werden sollte, dass die grundlegende Rolle der Küstengemeinden berücksichtigt wird;

33.

fordert die Förderung der lokalen und regionalen Wirtschaftsentwicklung und die Stärkung der Küstengemeinden, die von den Meeresressourcen abhängig sind und daher vollständig in die Bewirtschaftung der Meeres- und Küstengebiete einbezogen werden müssen; weist darauf hin, dass durch die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere und Küsten Küstengemeinden erhalten werden und zur Eindämmung des Klimawandels sowie zur Anpassung an den Klimawandel beigetragen wird; betont, dass die Küstengemeinden während des gesamten Umsetzungsprozesses regelmäßig konsultiert werden müssen;

34.

nimmt zur Kenntnis, dass die Märkte und Erzeuger in der EU von den Einfuhren von Fisch unter anderem aus Mauretanien abhängig sind, um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln für die Verbraucher in der EU sicherzustellen;

35.

fordert, dass der Schwerpunkt der weiteren Bemühungen der EU im Rahmen dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei darauf gelegt werden muss, schädlichen und nicht nachhaltigen Fischereisubventionen innerhalb der Welthandelsorganisation und anderer internationaler Gremien ein Ende zu setzen, wobei der illegalen Fischerei besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

36.

fordert, dass der rechtliche Besitzstand der EU, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der Fischerei in Mauretanien und dessen Umgebung geachtet und ordnungsgemäß angewandt wird;

37.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Mauretanien zu übermitteln.

(1)  ABl. L 34 vom 1.2.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0228.

(4)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(5)  ABl. L 439 vom 8.12.2021, S. 3.

(6)  Angenommene Texte, P9_TA(2022)0135.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 2.


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/158


P9_TA(2022)0230

Überarbeitung des Emissionshandelssystems der EU für die Luftfahrt ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (COM(2021)0552 — C9-0319/2021 — 2021/0207(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/21)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um kosteneffizient und wirtschaftlich auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurden Luftverkehrstätigkeiten in das Emissionshandelssystem der EU aufgenommen.

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um kosteneffizient und wirtschaftlich auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurden Luftverkehrstätigkeiten im Zusammenhang mit Flügen, die von einem Flugplatz in der Union abgehen oder dort ankommen, in das Emissionshandelssystem der EU aufgenommen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011  (>11a) , dass die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EU-EHS gemäß dieser Richtlinie nicht gegen das Völkerrecht verstößt.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Um Fortschritte auf der Ebene der ICAO bei der Schaffung eines globalen Rahmens für die Verringerung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr zu erleichtern, hat die Union eine Reihe zeitlich begrenzter Ausnahmen, die sogenannten „Stop-the-Clock“-Ausnahmen, angenommen, die alle Flüge außerhalb der EU vom EU-EHS ausschließen. Die letzte Ausnahme, die mit der Verordnung (EU) 2017/2392 eingeführt wurde, gilt bis 2023.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (12). Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Damit die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden können, müssen alle Wirtschaftssektoren, einschließlich der internationalen Luftfahrt, zur Emissionsminderung beitragen.

(2)

Der Umweltschutz ist eine der wichtigsten Herausforderungen für die Union und die übrige Welt. Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (12). Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen , wobei angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten unter anderem Gerechtigkeitserwägungen und der Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind . Aufgrund der Schätzungen von Sachverständigen, die bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2021 (COP26), die vom 31. Oktober bis zum 13. November 2021 in Glasgow stattfand, bekannt gegeben wurden und laut denen sich die Welt auf dem Weg zu einem durchschnittlichen Temperaturanstieg zwischen 1,8  oC und 2,4  oC befindet, kamen die Vertragsparteien in ihren Schlussfolgerungen im Rahmen der COP26 dahingehend überein, dass durch die Begrenzung der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und sie verpflichteten sich, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 nachzuschärfen, um die Klimamaßnahmen in diesem kritischen Jahrzehnt zu beschleunigen und dafür zu sorgen, dass die Vertragsparteien auf dem richtigen Weg sind, um die globale Erwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen. Damit die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden können, müssen alle Wirtschaftssektoren, einschließlich der internationalen Luftfahrt, zur Emissionsminderung beitragen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Auf die Luftfahrt entfallen 2 bis 3 % der globalen CO2-Emissionen. In der Union machen die CO2-Emissionen der Luftfahrt 3,7  % der gesamten CO2-Emissionen aus. Der Luftfahrtsektor verursacht 15,7  % der verkehrsbedingten Emissionen (ohne Berücksichtigung der Nicht-CO2-Emissionen) und ist damit nach dem Straßenverkehr die zweitgrößte Quelle von verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen. Im Jahr 2018 prognostizierte Eurocontrol einen jährlichen Anstieg der europäischen Luftverkehrsemissionen um 53 % bis 2040 im Vergleich zu 2017. Das Erfordernis, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Weltklimarat, IPCC) in seinem Bericht vom 7. August 2021 mit dem Titel „Climate change 2021: The Physical Science Basis“ (Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlage) und in seinem Bericht vom 28. Februar 2022 mit dem Titel „Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability“ (Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit) feststellt. Der Weltklimarat führte aus, dass der Klimawandel mit größter Sicherheit eine Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die Gesundheit des Planeten darstellt und mit jeder weiteren Verzögerung im Hinblick auf konzertierte, vorausschauende globale Maßnahmen zur Anpassung und Abschwächung ein kurzes und sich rasch schließendes Zeitfenster verpasst wird, das es ermöglicht, eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Er legt neue Schätzungen zu der Wahrscheinlichkeit für ein Überschreiten des globalen Erwärmungswerts von 1,5  oC in den kommenden Jahrzehnten vor und stellt fest, dass ohne sofortige, zügige und umfassende Verringerungen der Treibhausgasemissionen eine Begrenzung der Erwärmung auf annähernd 1,5  oC oder sogar 2 oC außer Reichweite sein wird. Die Union sollte sich daher dieser dringlichen Aufgabe stellen, indem sie ihre Anstrengungen verstärkt und bei der Bekämpfung des Klimawandels international eine Führungsrolle übernimmt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Die ICAO hatte noch vor der COVID-19-Krise geschätzt, dass bis 2040 die Emissionen aus der internationalen Luftfahrt um bis zu 150 % im Vergleich zu 2020 ansteigen könnten. Zwar ging das Flugverkehrsaufkommen während der COVID-19-Pandemie vorübergehend zurück, laut Prognosen, die vor der Pandemie durchgeführt wurden, wird jedoch bis 2040 ein jährlicher Anstieg der weltweiten Luftfahrtemissionen um 150 % gegenüber 2020 sowie auf Unionsebene ein Anstieg um 53 % gegenüber 2017 zu verzeichnen sein.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung am 27. Juni 2018 die erste Ausgabe der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz — System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) (Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago) angenommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen CORSIA weiterhin und verpflichten sich, das Instrument ab Beginn der Pilotphase 2021-2023 umzusetzen  (13).

(3)

Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung am 27. Juni 2018 die erste Ausgabe der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz — System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) (Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago) angenommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen CORSIA ab Beginn der Pilotphase 2021–2023 um  (13).

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Union hat im Rahmen der aktualisierten und national festgelegten Reduktionsverpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 (16) übermittelt wurde , zugesagt, die Nettotreibhausgasemissionen ihrer gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % unter das Niveau von 1990 zu verringern.

(6)

Die Union hat im Rahmen der aktualisierten und national festgelegten Reduktionsbeiträge der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 (16) übermittelt wurden , zugesagt, die Nettotreibhausgasemissionen ihrer gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % unter das Niveau von 1990 zu verringern.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Union hat in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) das Ziel der in der gesamten Wirtschaft bis 2050 zu erreichenden Klimaneutralität gesetzlich verankert. Jene Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug der Entnahmen) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

(7)

Die Union hat in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) das Ziel der in der gesamten Wirtschaft bis spätestens 2050 zu erreichenden Klimaneutralität und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, gesetzlich verankert. Jene Verordnung sieht in Artikel 4 Absatz 1 auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug der Entnahmen) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Mit dieser Änderung der Richtlinie 2003/87/EG sollen die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris und der Rechtsrahmen für das Erreichen des in der Verordnung (EU) 2021/… festgelegten verbindlichen Klimaziels der Union für 2030, die Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern, für die Luftfahrt umgesetzt werden.

(8)

Mit dieser Änderung der Richtlinie 2003/87/EG sollen die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris und der Rechtsrahmen für das Erreichen des in der Verordnung (EU) 2021/ 1119 festgelegten verbindlichen Klimaziels der Union für 2030, die Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen , für die Luftfahrt umgesetzt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Die Luftfahrt wirkt sich nicht nur durch CO2-Emissionen auf das Klima aus, sondern auch durch Nicht-CO2-Emissionen wie etwa Wasserdampf (H2O), Stickoxide (NOx), Schwefeldixoid (SO2) und Rußpartikel sowie durch atmosphärische Prozesse wie die Bildung von Ozon und Kondensstreifen, die von derartigen Emissionen verursacht werden. Die Klimaauswirkungen derartiger Nicht-CO2-Emissionen hängen von der Art des verwendeten Treibstoffs und der verwendeten Triebwerke, vom Ort der Emissionen, insbesondere von der Flughöhe des Luftfahrzeugs und seiner Position in Bezug auf Breiten- und Längengrad, sowie vom Zeitpunkt der Emissionen und den Witterungsverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ab. In der Folgenabschätzung der Kommission von 2006 zur Einbeziehung der Luftfahrt in das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) wurde in der Richtlinie 2008/101/EG anerkannt, dass die Luftfahrt durch die Freisetzung von Nicht-CO2-Emissionen Auswirkungen auf das globale Klima hat. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung musste die Kommission bis zum 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der nicht auf die CO2-Emissionen zurückzuführenden Auswirkungen der Luftfahrt vorlegen und ihr erforderlichenfalls einen Vorschlag dazu beifügen, wie am besten gegen diese Auswirkungen vorzugehen ist. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) eine aktualisierte Analyse der nicht auf die CO2-Emissionen zurückzuführenden Auswirkungen der Luftfahrt auf den Klimawandel durchgeführt und ihre Studie am 23. November 2020 veröffentlicht. Die Ergebnisse der Studie bestätigten die vorherigen Schätzungen, nämlich, dass die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen aus den Luftverkehrstätigkeiten auf das Klima insgesamt mindestens genauso erheblich sind wie die Auswirkungen der CO2-Emissionen allein.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Aus den Ergebnissen im Rahmen der EASA-Studie vom 23. November 2020 geht hervor, dass Nicht-CO2-Emissionen aus der Luftfahrt nach dem Grundsatz der Vorsorge nicht länger ignoriert werden können. Es sind Regulierungsmaßnahmen der Union erforderlich, um Emissionsminderungen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Daher sollte die Kommission ein Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem für Nicht-CO2-Emissionen aus der Luftfahrt einrichten. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Systems sollte die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2026 auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag mit Maßnahmen zur Minderung von Nicht-CO2-Emissionen vorlegen, indem der Anwendungsbereich des EU-EHS auf solche Emissionen ausgeweitet wird. Bis zur Annahme eines Legislativvorschlags zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf Nicht-CO2-Emissionen wird zur Erfassung der Nicht-CO2-Emissionen aus der Luftfahrt der CO2-Emissionsfaktor für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten ab dem 31. Dezember 2027 mit 1,8 , ab dem 31. Dezember 2028 mit 1,9 und ab dem 31. Dezember 2029 mit 2,0 multipliziert. Der Multiplikator sollte 2,0 nicht überschreiten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Die Luftfahrt sollte einen Beitrag zu den Bemühungen leisten, mit denen die für das Klimaziel der Union für 2030 erforderlichen Emissionsminderungen erreicht werden sollen. Daher sollte die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate konsolidiert werden und dem linearen Kürzungsfaktor unterliegen.

(9)

Die Luftfahrt sollte einen Beitrag zu den Bemühungen leisten, mit denen die für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 und im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele der Union erforderlichen Emissionsminderungen erreicht werden sollen. Daher sollte die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate konsolidiert werden und dem linearen Kürzungsfaktor unterliegen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die ehrgeizigeren Klimaziele lassen sich nur erreichen, wenn so viele Ressourcen wie möglich für die Klimawende bereitgestellt werden. Folglich sollten alle Einkünfte aus Versteigerungen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden.

(10)

Die ehrgeizigeren Klimaziele lassen sich nur erreichen, wenn so viele Ressourcen wie möglich für die Klimawende bereitgestellt werden , was auch Teil des gerechten Übergangs sein sollte . Folglich sollten alle Einkünfte aus Versteigerungen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden. Im Luftfahrtsektor wird ein Anstieg der Einkünfte aus Versteigerungen erwartet, da die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten schrittweise abgeschafft wird und das EU-EHS auch für Flüge aus dem EWR in ein Drittland gilt. Ein Teil der Einnahmen aus dem Versteigerungsverfahren der Luftverkehrszertifikate sollte dem Luftfahrtsektor über den Klima-Investitionsfonds zugewiesen werden, um Innovationen zur Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Luftfahrtsektors zu unterstützen. 15 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für Emissionen aus Flügen, die den EWR verlassen, sollten dem UNFCCC-Klimafonds zugewiesen werden, um internationale Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen voranzubringen. Die verbleibenden Einnahmen sollten von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs und eines gerechten Übergangs, zur Dekarbonisierung des Verkehrssystems und zur Förderung von Alternativen für Langstrecken zum Luftverkehr, die geringere Auswirkungen auf das Klima haben.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Beim Übergang des Luftfahrtsektors zu einer nachhaltigen Luftfahrt sollte die soziale Dimension des Sektors und seine Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass dieser Übergang sozial gerecht verläuft und in dessen Rahmen den Arbeitnehmern Schulungen, Umschulungen und Weiterbildungen geboten werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt in Bezug auf den Luftfahrtsektor vorlegen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den sozialen Auswirkungen liegt.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Flüge über eine Entfernung von 1 000  Kilometern und weniger machen 6 bis 9 % der gesamten CO2-Emissionen der Luftfahrt aus. Bis zu technologischen Durchbrüchen und der Verfügbarkeit emissionsfreier Flugkraftstoffe und Luftfahrzeuge sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verkehrsverlagerung hin zu alternativen, nachhaltigeren Verkehrsmitteln zu fördern, insbesondere in dem Bereich der Luftfahrt mit regionalen und einfachen oder kurzen Flügen, nämlich den Flügen mit einer Entfernung von unter 1 000  Kilometern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Nach Artikel 28b Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Union das CORSIA-System der ICAO bewerten und es in geeigneter Weise umsetzen, sodass es mit dem verbindlichen gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der der Union für 2030 im Einklang steht.

(11)

Nach Artikel 28b Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Union das CORSIA-System der ICAO bewerten und es in geeigneter Weise umsetzen, sodass es gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Übereinkommen von Paris mit dem verbindlichen gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union im Einklang steht.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Das EU-EHS hat sich als wirksames Instrument erwiesen, um Emissionen durch einen vordefinierten Pfad zu reduzieren und damit gleichzeitig Anreize für Innovationen und Vorreiter bei der effizienten Emissionsminderung zu schaffen, während CORSIA ein Mechanismus ist, der Emissionen durch Kompensationen ausgleicht. Im Rahmen der Bewertung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO (CORSIA) gemäß Artikel 28b und der Untersuchung der Kostenweitergabe gemäß Artikel 3d der Emissionshandelsrichtlinie durch die Kommission wurde aufgezeigt, dass das Ambitionsniveau von CORSIA für den internationalen Luftfahrtsektor nicht mit dem globalen Amibitionsniveau übereinstimmt, das erforderlich ist, um die Temperaturziele des Übereinkommens von Paris einzuhalten. Um für eine ehrgeizige Verringerung der Treibhausgasemissionen im Luftfahrtsektor im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu sorgen und zu international gleichen Wettbewerbsbedingungen beizutragen und gleichzeitig die Gleichbehandlung auf den Strecken sicherzustellen, sollte das EU-EHS ab dem 30. April [nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1] für alle abgehenden Flüge von einem Flugplatz im EWR gelten. Die Union hält an ihrem Engagement für das CORSIA-System fest. Um dem Engagement der Union für das CORSIA-System und ihrer gleichzeitigen Beteiligung an diesem System Rechnung zu tragen, sollte der finanzielle Wert der Ausgaben für die für das CORSIA-System verwendeten Gutschriften für Flüge aus dem EWR in Drittländer, die das CORSIA-System anwenden, von den finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHS abgezogen werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate sollte auf dem Niveau der Zuteilungen für Flüge von einem Flugplatz im EWR und nach einem Flugplatz im EWR , in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich konsolidiert werden. Die Zuteilung für das Jahr 2024 erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzuteilung an aktive Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2023, abzüglich des linearen Kürzungsfaktors nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Menge der Zertifikate sollte zur Berücksichtigung der Strecken erhöht werden, die im Jahr 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, aber ab dem Jahr 2024 darunter fallen werden.

(12)

Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate sollte auf dem Niveau der Zuteilungen für Flüge konsolidiert werden , die gemäß dieser Richtlinie erfasst werden. Die Zuteilung für das Jahr 2024 erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzuteilung an aktive Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2023, abzüglich des linearen Kürzungsfaktors nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Menge der Zertifikate sollte zur Berücksichtigung der Strecken erhöht werden, die im Jahr 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, aber ab dem Jahr 2024 darunter fallen werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Erhöhung des Versteigerungsanteils ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Richtlinie 2003/87/EG sollte zur Regel für die Zuteilung von Zertifikaten im Luftfahrtsektor werden, wobei der Fähigkeit des Sektors Rechnung zu tragen ist, die gestiegenen CO2-Kosten weiterzugeben.

(13)

Die Erhöhung des Versteigerungsanteils ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Richtlinie 2003/87/EG sollte zur Regel für die Zuteilung von Zertifikaten im Luftfahrtsektor werden, was zu einer schrittweisen Einstellung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bis 2025 führen sollte, wobei der Fähigkeit des Sektors Rechnung zu tragen ist, die gestiegenen CO2-Kosten weiterzugeben.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)

Die Emissionshandelsrichtlinie sollte dazu beitragen, Anreize für die Dekarbonisierung des Luftverkehrs zu schaffen. Der Übergang von der Verwendung fossiler Brennstoffe zur zunehmenden Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe, insbesondere synthetischer Flugkraftstoffe, würde eine Rolle bei der Verwirklichung dieser Dekarbonisierung spielen. In Anbetracht des starken Wettbewerbs zwischen den Luftfahrtzeugbetreibern, des sich entwickelnden EU-Markts für nachhaltige Flugkraftstoffe und des erheblichen Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen sollte dieser Übergang jedoch durch Anreize für Vorreiter unterstützt werden. Daher sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2029 Zertifikate in derselben Weise wie ein Differenzvertrag zugeteilt werden, der die verbleibende Preisdifferenz zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen für einzelne Luftfahrzeugbetreiber abdeckt, und zwar im Verhältnis zu der gemäß der Verordnung xxxx/xxxx [ReFuelEU-Verordnung]  (1a) verbrauchten und gemeldeten Menge an nachhaltigen Flugkraftstoffen, um Anreize für Vorreiter zu schaffen und die Schaffung eines Unionsmarkts für nachhaltige Flugkraftstoffe zu unterstützen. 20 Millionen Zertifikate sollten vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2029 reserviert werden, und weitere 20 Millionen Zertifikate sollten reserviert werden, wenn Flüge aus dem EWR in Drittländer in den Anwendungsbereich des EU-EHS für den gleichen Zeitraum fallen. Diese Zertifikate sollten aus dem Pool der insgesamt verfügbaren Menge an Zertifikaten stammen und ausschließlich für Flüge verwendet werden, die unter das EU-EHS fallen, und zwar auf nicht diskriminierende Weise. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass 70 % dieser Zertifikate speziell für die Nutzung synthetischer Flugkraftstoffe und vorrangig für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zugeteilt werden. Die Kommission sollte die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen angemessen berücksichtigen und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als emissionsfrei für die Luftfahrtzeugbetreiber, die sie verwenden, einstufen. Nach einer Bewertung und einer Folgenabschätzung könnte die Kommission beschließen, einen Legislativvorschlag zur Zuteilung einer begrenzten und zeitlich begrenzten Menge an Zertifikaten vorzulegen, was nicht über den 31. Dezember 2034 hinausgehen sollte.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Compliance-Einheiten geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März 2019 angenommenen Zulässigkeitskriterien für Einheiten als wesentliches Element von CORSIA Rechnung zu tragen. Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union sollten internationale Compliance-Gutschriften für Flüge von oder nach Drittländern, die als Teilnehmer von CORSIA gelten, verwenden können. Um sicherzustellen, dass die CORSIA-Implementierung durch die Union die Ziele des Übereinkommens von Paris unterstützt und Anreize für eine breite Beteiligung an CORSIA schafft, sollten die Gutschriften aus Staaten stammen, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind und an CORSIA teilnehmen, wobei eine Doppelzählung von Gutschriften vermieden werden sollte.

(14)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Compliance-Einheiten geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März 2019 angenommenen Zulässigkeitskriterien für Einheiten als wesentliches Element von CORSIA Rechnung zu tragen. Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union sollten internationale CORSIA-Compliance-Gutschriften für Flüge von oder nach Drittländern, die als Teilnehmer von CORSIA gelten, verwenden können. Um sicherzustellen, dass die CORSIA-Implementierung durch die Union die Ziele des Übereinkommens von Paris unterstützt und Anreize für eine breite Beteiligung an CORSIA schafft, sollten die Gutschriften aus Staaten stammen, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind und an CORSIA teilnehmen, wobei eine Doppelzählung von Gutschriften vermieden werden sollte. Jedwede Abweichung von den CORSIA-Referenzwerten, die auf 2019–2020 festgelegt sind, mit einer zeitlich begrenzten Ausnahme für die Jahre 2021 bis 2023, sollte im Sinne dieser Richtlinie als Nichteinhaltung erachtet werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Verwendung internationaler Gutschriften nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste der Gutschriften übertragen werden, die nach Auffassung des ICAO-Rates für die CORSIA-Compliance verwendet werden dürfen und die die oben genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

(15)

Um einheitliche Bedingungen für die Verwendung internationaler Gutschriften nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste der Gutschriften übertragen werden, die nach Auffassung des ICAO-Rates für die CORSIA-Compliance verwendet werden dürfen und die die oben genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden. Um die Transparenz der Daten sicherzustellen, sollten die Luftfahrzeugbetreiber ferner auf benutzerfreundliche Weise Bericht über ihre Emissionen und die Kompensation gemäß Artikel 14 Absatz 3a dieser Richtlinie erstatten.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Bei der bevorstehenden für September 2022 anberaumten ICAO-Versammlung, die alle drei Jahre stattfindet, sollten sich die Mitgliedstaaten mit aller Kraft dafür einsetzen, mit ihren Gesprächspartnern eine Einigung über eine schrittweise jährliche Reduktion des eingerichteten Referenzzeitraums 2019–2020 für den Zeitraum nach 2023 zu erzielen, um eine schrittweise Angleichung an den linearen Faktor des EU-EHS auch über das Jahr 2035 hinaus sicherzustellen, und zwar in einer Weise, die mit dem Klimaneutralitätsziel der Union für spätestens 2050 vereinbar ist.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Damit Länder, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG im Sinne ihres Artikels 25a Absatz 3 anwenden, nach einheitlichen Kriterien in die Liste aufgenommen werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme und Führung der Liste der Staaten übertragen werden, die für die Zwecke des Unionsrechts als CORSIA-Teilnehmerstaaten gelten und bei denen es sich nicht um EWR-Länder, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich handelt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(18)

Damit Länder, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG im Sinne ihres Artikels 25a Absatz 3 anwenden, nach einheitlichen Kriterien in die Liste aufgenommen werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme und Führung der Liste der Staaten übertragen werden, die für die Zwecke des Unionsrechts als CORSIA-Teilnehmerstaaten gelten und bei denen es sich nicht um EWR-Länder, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich handelt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Auf der Grundlage der in dieser Liste enthaltenen Informationen und zur Verbesserung der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und des benutzerfreundlichen Zugangs zu Informationen sollte die Kommission eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber veröffentlichen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für Flüge von und nach Drittländern nicht anwenden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Zuständigkeit für die Implementierung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser Luftfahrzeugbetreiber liegen soll, bedeutet die CORSIA-Implementierung bei Flügen, bei denen es sich nicht um Flüge handelt, die von einem im EWR gelegenen Flugplatz ausgehen und auf einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich enden , dass Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union für diese Flüge von den EU-EHS-Verpflichtungen befreit werden .

(19)

Um sicherzustellen, dass die Emissionen nicht doppelt gezählt werden, und um den CORSIA-Kompensationsverpflichtungen oberhalb des Referenzwerts, der für die Jahre 2021 bis 2023 auf das Niveau von 2019 und für die Folgejahre auf das durchschnittliche Niveau von 2019 bis 2020 festgelegt wurde, gebührend Rechnung zu tragen, sollten die Luftfahrzeugbetreiber in der Lage sein, den finanziellen Wert der Ausgaben für Gutschriften , die sie im Rahmen von CORSIA für Flüge gemäß dieser Richtlinie verwenden, abzuziehen .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Um sicherzustellen, dass CORSIA bis zur zweiten und verbindlichen Phase des ICAO-Mechanismus im Jahr 2027 zu einem einzigen globalen System zum Ausgleich der CO2-Emissionen aus der Luftfahrt führt, hat sich die Union stets für solide Durchführungsvorschriften und Governance und eine angemessene Beteiligung an den freiwilligen und verbindlichen Phasen des CORSIA ausgesprochen. Sollte die Kommission feststellen, dass CORSIA als Maßnahme nicht ausreicht, um die Klimaziele und Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollte sie einen Legislativvorschlag zur Beendigung der befristeten Ausnahmeregelung für Flüge, die an einem Flugplatz im EWR enden, vorlegen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)

Die Union sollte alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Bestimmungen des CORSIA zu stärken und die Verabschiedung eines langfristigen Ziels zur Verringerung der globalen Luftverkehrsemissionen zu unterstützen, wobei die Zuständigkeit der Union in Bezug auf die Richtlinie 2003/87/EG gewahrt bleiben muss, wie dies auch vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt wird  (1a) .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)

Es ist von grundlegender Bedeutung, die Transparenz von Daten sicherzustellen, und wichtig, dass die Durchsetzbarkeit von CORSIA und der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zusammenhang mit CORSIA verbessert werden. Daher sollten Luftfahrzeugbetreiber bei der Bewertung der Auswirkungen von CORSIA auf die globale Verringerung der CO2-Emissionen und seiner Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris ihre Emissionen und ihre Kompensation auf benutzerfreundliche Weise melden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Flüge in die und aus den am wenigsten entwickelten Länder(n) und kleine(n) Inselentwicklungsländer(n) im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, die CORSIA nicht implementieren, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sollten von den EU-EHS- oder CORSIA-Verpflichtungen ohne Befristung ausgenommen werden.

entfällt

Abänderungen 63 und 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Förderung der Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage der Union gewidmet werden. Daher sollte für Emissionen von Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung vom EU-EHS festgelegt werden.

(25)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Förderung der Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage der Union gewidmet werden. Daher sollte für Emissionen von Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in einer anderen Region des EWR sowie für Flüge zwischen zwei Flugplätzen innerhalb desselben Gebiets in äußerster Randlage eine Ausnahmeregelung vom EU-EHS festgelegt werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten sowie die Einnahmen aus den von den Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG gezahlten Sanktionen sollten dem Klima-Innovationsfonds zugewiesen werden, um Innovationen im Luftverkehrssektor zur Eindämmung des Klimawandels zu fördern. Dies gilt insbesondere für Projekte im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Einsatz und der Umsetzung neuer Technologien und Konzepte, die auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen des Luftfahrtsektors insgesamt abzielen, vor allem bei nachhaltigen Kraftstoffen für die Luftfahrt und Konzepten zur Reduzierung der Klimafolgen der Luftfahrt, besonders was Innovationen in den Bereichen Betrieb, Aeronautik, Fahrwerk und bahnbrechende Triebwerke, Flughafeninfrastruktur und Flugzeuge mit Stromantrieb betrifft.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Mit dem Klima-Investitionsfonds sollten Forschung, Entwicklung und Einsatz von Dekarbonisierungslösungen, einschließlich emissionsfreier Technologien, gefördert und die Auswirkungen des Luftverkehrssektors auf Klima und Umwelt vermindert werden. Dabei sollten insbesondere die Auswirkungen der Nicht-CO2-Emissionen durch den Einsatz von Überwachungs- und Meldetechnologien und die Verbesserung operativer Lösungen angegangen werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Angesichts der zunehmenden CO2-Kosten aufgrund der vollständigen Versteigerung von Zertifikaten in der Luftfahrtbranche kann für Luftfahrzeugbetreiber, die Drehscheiben in der Union nutzen, ein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber denjenigen entstehen, die Drehscheiben außerhalb der Union nutzen. Da Flüge zu Drehscheiben in Drittländern derzeit nicht vom EU-EHS abgedeckt sind, kann dies für diese Betreiber, die Flüge außerhalb der Union versorgen, wo weniger strenge Emissionsreduktionsmaßnahmen angewendet werden, einen Vorteil darstellen. Das könnte zu einer Verschiebung zu diesen Drehscheiben und daher zur Zunahme der Emissionen und letztendlich zu negativen Auswirkungen auf die Erderwärmung führen. Die Erweiterung des Anwendungsrahmens des EU-EHS auf Flüge von und zu Flughäfen außerhalb des EWR, in der Schweiz und dem Vereinigten Königreich würde zu einem gerechteren Wettbewerb und einer wirksameren Treibhausgasreduktion führen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)

Die Kommission sollte mit Blick auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften mögliche Änderungen an der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht ziehen. Die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten sollten eine kontinuierliche Anpassung an bewährte Verwaltungsverfahren vornehmen und alle Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 — Buchstabe u a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ua)

‚Nicht-CO2-Emissionen aus der Luftfahrt‘ die Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx), Rußpartikeln, oxidierten Schwefelverbindungen und Wasserdampf durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I durchführen.“

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3c — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     20 Millionen der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2029 werden reserviert, um sie auf die gleiche Weise wie bei einem Differenzvertrag zuzuweisen, durch die der verbleibende Preisunterschied zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen für die Luftfahrzeugbetreiber, die verstärkt nachhaltige Flugkraftstoffe, vorrangig erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, nutzen, abgedeckt wird und auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung … [ReFuelEU-Verordnung]  (*1) genannten Vorgaben für die Beimischung oder darüber hinausgehend sowie der Preisentwicklung dieser Kraftstoffe vorgesehen sind. 70 % dieser Zertifikate werden speziell für die verstärkte Nutzung synthetischer Flugkraftstoffe und vorrangig für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) zugeteilt. Zusätzlich werden 20 Millionen Zertifikate aus der Sondermenge der Zertifikate reserviert, die zur in Artikel 3ea genannten Abdeckung von Emissionen von Flügen ausgegeben werden, die von einem im EWR gelegenen Flugplatz in Drittländer ausgehen, um sie für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 auf die gleiche Weise wie bei einem Differenzvertrag zuzuweisen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3c — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)     Die in Absatz 5a genannte Gesamtmenge der Zertifikate wird auf gleiche Weise wie bei einem Differenzvertrag zugeteilt, durch die der verbleibende Preisunterschied zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen für die verstärkte Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe, vorrangig erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung… [ReFuelEU-Verordnung]  (*) gemeldet, auf nichtdiskriminierende Weise abgedeckt werden.

 

Die Luftfahrzeugbetreiber können auf der Grundlage der verstärkten Nutzung der in Absatz 5a genannten Kraftstoffe die Zuweisung von Zertifikaten für Flüge beantragen, die durch das EU-EHS vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029 abgedeckt werden.

 

Die Menge der Zertifikate muss im Verhältnis zu den gesamten Treibhausgasemissionen stehen, die entsprechend der Behandlung dieser Kraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den in Artikel 14 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakten eingespart wurden.

 

Die Kommission stellt sicher, dass Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen verwendet wird, für Luftfahrzeugbetreiber, die solche Kraftstoffe bis zum Erlass des in Artikel 14 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts nutzen, als emissionsfrei eingestuft werden.

 

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Kostendifferenz zwischen Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf die detaillierten Regelungen für die Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten für die Vertankung nachhaltiger Flugkraftstoffe durch Ausgleich der Preisdifferenz je Tonne CO2, die durch die Verwendung dieser Kraftstoffe anstelle von Kerosin eingespart wird, zu erlassen.

 

Ab dem 31. Dezember 2028 führt die Kommission eine alljährliche Bewertung der Anwendung dieses Absatzes durch und übermittelt ihre Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitnah. Auf der Grundlage dieser Bewertung und im Anschluss an eine Folgenabschätzung kann die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Zuweisung mengenmäßig und zeitlich begrenzter Zertifikate bis zum 31. Dezember 2034 für Luftfahrzeugbetreiber vorlegen, die vermehrt nachhaltige Flugkraftstoffe gemäß Artikel 3c Absatz 5a verwenden.

Abänderungen 65 und 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3c — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2a, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat außerhalb dieses Gebiets in äußerster Randlage entstehen.

(7)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2a, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in einer anderen Region des EWR sowie bei Flügen zwischen zwei Flugplätzen innerhalb desselben Gebiets in äußerster Randlage entstehen.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Im Jahr 2024 werden 25  % der Menge an Zertifikaten, die entsprechend der Veröffentlichung nach Artikel 3c kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert.

(1)   Im Jahr 2024 werden 50  % der Menge an Zertifikaten, die entsprechend der Veröffentlichung nach Artikel 3c kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 1a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a)     Im Jahr 2025 werden 50 % der Zertifikate, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wären und deren Menge entsprechend der Veröffentlichung nach Artikel 3c berechnet wurde, versteigert.

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 1b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1b)     Im Jahr 2026 werden 75 % der Zertifikate, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wären und deren Menge entsprechend der Veröffentlichung nach Artikel 3c berechnet wurde, versteigert.

entfällt

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 1c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1c)   Ab dem 1. Januar 2027 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert.

(1c)   Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert, mit Ausnahme der der in Artikel 3c Absatz 5a genannten Menge an Zertifikaten.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Kommission wird nach Artikel 23 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie diese Richtlinie in Bezug auf die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c und 1d dieses Artikels ergänzt und die Modalitäten für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen auf den Gesamthaushaltsplan der Union regelt.

(3)   Der Kommission wird nach Artikel 23 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie diese Richtlinie in Bezug auf die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c und 1d dieses Artikels ergänzt und die Modalitäten für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen auf den Gesamthaushaltsplan der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 regelt.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten , die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden . Die Mitgliedstaaten verwenden die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten nach Artikel 10 Absatz 3.

(4)   Die Einkünfte aus der Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten , die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden , werden folgendermaßen verwendet:

 

a)

75 % werden zur Förderung von Innovation und neuen Technologien verwendet, etwa für den Einsatz von Dekarbonisierungslösungen im Luftverkehr über den Klima-Investitionsfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8,

 

b)

15 % der Einkünfte aus ausgehenden Flügen nach Artikel 3ea werden als Beitrag zum UNFCCC-Klimafonds verwendet, insbesondere für den globalen Klimaschutzfonds und den Anpassungsfonds, um internationale Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels auf die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften zu fördern,

 

c)

die übrigen Einkünfte werden verwendet wie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 festgelegt, u. a. für die Förderung von Projekten zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs im Luftverkehr, indem insbesondere der gesellschaftliche Dialog zwischen einschlägigen Interessenträgern im Luftverkehr unterstützt wird, sowie für die Schulung, Umschulung und berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 3ea

 

Luftverkehrstätigkeiten unter Beteiligung von Drittstaaten

 

(1)     Ab dem 30. April [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie + 1] geben Luftfahrzeugbetreiber Zertifikate für Emissionen bei Flügen ab, die von einem Flughafen im EWG abgehen.

 

(2)     Ab [Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie] wird die Gesamtmenge der für den Luftverkehr zuzuteilenden Zertifikate um den Wert der Emissionszertifikate erhöht, der für die zusätzlichen in Absatz 1 genannten abgehenden Flüge entstanden wäre, wenn sie in diesem Jahr vom EU-EHS abgedeckt gewesen wären. Dabei wird der in Artikel 9 genannte lineare Kürzungsfaktor angewendet.

 

(3)     Um den Kompensationspflichten im Rahmen von CORSIA über einer Grundlinie, die für die Jahre 2021–2023 auf dem Niveau von 2019 und ab 2024 auf dem Durchschnittswert des Niveaus von 2019–2020 festgelegt wurde, in angemessener Weise Rechnung zu tragen, können Luftfahrzeugbetreiber den finanziellen Wert ihrer Ausgaben für Gutschriften abziehen, die für die Einhaltung von CORSIA für Flüge aus dem EWR in Drittstaaten verwendet werden, die im gemäß Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

 

Die Luftfahrzeugbetreiber veröffentlichen alljährlich Informationen über die im Vorjahr gezahlten CORSIA-Kompensationseinheiten für jede Flugstrecke und informieren die Kommission über diese Kompensationseinheiten, falls sie vorhaben, eine Reduzierung in ihren Abgabeverpflichtungen zu beantragen. Die Kommission legt den finanziellen Wert der Kompensationseinheiten fest, die für jede Flugstrecke von der Abgabeverpflichtung im Rahmen des EU-EHS abgezogen werden können. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in denen die Methode und das Verfahren für diesen Abzug festgelegt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission den Preis der EU-EHS-Zertifikate als Durchschnittspreis für CORSIA-Kompensationseinheiten im jeweiligen Erfüllungsjahr.

 

Wurde von der Kommission in Bezug auf ein bestimmtes Jahr eine Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten festgestellt, so wird die entsprechende Menge an Zertifikaten annulliert.

 

(4)     Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission gemäß Artikel 28b dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligung der ICAO-Vertragsstaaten an CORSIA und dessen allgemeine Anstrengungen und ökologische Integrität vor. Auf der Grundlage der Erkenntnisse dieses Berichts legt die Kommission bei Bedarf einen Legislativvorschlag zur Beendigung der vorläufigen Ausnahmeregelung für Flüge zu einem Flughafen im EWR vor.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a — Absatz 8 — Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

In Artikel 10a Absatz 8 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt:

 

Die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten unter Einhaltung von Luftverkehrstätigkeiten und aus Sanktionen nach Artikel 16 Absatz 3, die dem Klima-Investitionsfonds zugewiesen sind, werden für Luftverkehrsprojekte zur Förderung von Neuentwicklungen und Innovationen, zum Einsatz von Dekarbonisierungslösungen, zur Entwicklung von Unterstützungsmechanismen und zur Schaffung der nötigen Infrastruktur verwendet, die die gesamten Klimaauswirkungen einschließlich nicht CO2-bezogener Auswirkungen mindern, und zwar insbesondere durch

 

a)

den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe, wobei erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) aus erneuerbarem Wasserstoff und CO2-Abscheidung aus der Luft zu bevorzugen sind, einschließlich CO2-Differenzverträgen, die darauf abzielen, die Preisunterschiede zwischen Nullemissionskraftstoffen und herkömmlichen Kraftstoffen auszugleichen und die Kosten der Lieferung nachhaltiger Flugkraftstoffe an Unionsflughäfen zu senken,

 

b)

die grundlegende Verbesserung operativer Luftfahrt- und Flugwerklösungen zur Verringerung der CO2- und Nicht-CO2-Emissionen,

 

c)

den Einsatz bahnbrechender Motorinnovationen und neuer Antriebstechnologien, die dazu beitragen, die Emissionen im Luftverkehr zu senken, etwa batterie- und turboelektrische Technologien, Wasserstoffverbrennungsmotoren in Turbinen und Brennstoffzellen, die Elektromotoren, Elektroluftfahrzeuge und die damit verbundene Flughafeninfrastruktur mit Strom versorgen,

 

d)

den Einsatz von Überwachungs- und Berichterstattungstechnologien für CO2- und Nicht-CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr,

 

e)

Forschung mit Blick auf technologische Innovationen zu den nicht CO2-bezogenen Auswirkungen der Luftfahrt, einschließlich der Bildung und Verhinderung von Kondensstreifen und Zirruswolken.

 

Eine Beschreibung der aus dem Klima-Investitionsfonds geförderten Projekte und Informationen über die Höhe der Ausgaben, aufgeschlüsselt auf Projektebene, müssen transparent sein und barrierefrei auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt sowie regelmäßig aktualisiert werden. Die Kommission sorgt für die inklusive Beteiligung der Interessenträger an den Finanzierungsverfahren im Zusammenhang mit dem Klima-Investitionsfonds.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11a — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Sie stammen aus einem Land, das in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Land aufgeführt ist, das am System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselentwicklungsländer im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Länder, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt .

b)

Sie stammen aus einem Land, das in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Land aufgeführt ist, das am System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) teilnimmt. Diese Bedingung gilt nicht für vor dem 1. Januar 2027 entstandene Emissionen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11a — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierterer Anforderungen an die in Unterabsatz 1 genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Die Regelungen tragen der Flexibilität Rechnung, die den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselentwicklungsländern eingeräumt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierterer Anforderungen an die in Unterabsatz 1 genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 — Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 12 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000  Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2019 Flüge nach Anhang I durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.

b)

Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000  Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I  dieser Richtlinie und Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission  (1a) durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 14 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

6a.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und gegebenenfalls über Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargestellten Anforderungen basiert. In diesen Durchführungsrechtsakten wird ferner das Erderwärmungspotenzial jedes Treibhausgases in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf dieses Gas angegeben.

„Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und gegebenenfalls über Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargestellten Anforderungen basiert. In diesen delegierten Rechtsakten werden ferner das Erderwärmungspotenzial jedes Treibhausgases und die Auswirkungen von Nicht-CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr in den Überwachungs- , Berichterstattungs- und Prüfungsanforderungen in Bezug auf diese Gase und Emissionen angegeben.“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 14 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um ein Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystem (MRV-System) für Nicht-CO2-Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern, die unter diese Richtlinie fallen, festzulegen. Das MRV-System für Nicht-CO2-Emissionen umfasst Daten zu mindestens folgenden Punkten:

 

a)

Kraftstoffdurchsatz,

 

b)

Luftfahrzeugmasse,

 

c)

Umgebungsfeuchte,

 

d)

Breitengrad, Längengrad und Höhe des Luftfahrzeugs,

 

e)

durchschnittliche Feuchtigkeit und Temperatur,

 

f)

Emissionsindizes für CO2, H2O, Schwefeldioxid (SO2) und NOx,

 

g)

CO2-Äquivalente je Flug.

 

Bis zum 31. Dezember 2026 legt die Kommission auf der Grundlage der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Nicht-CO2-Emissionen und nach Durchführung einer Folgenabschätzung, falls zutreffend, einen Legislativvorschlag zur Minderung dieser Emissionen vor, indem der Anwendungsbereich EU-EHS so ausgeweitet wird, dass auch Nicht-CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr abgedeckt sind.

 

Solange die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie dahingehend, dass auch Nicht-CO2-Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Unterabsatz 2 abgedeckt sind, noch aussteht, wird der CO2-Emissionsfaktor für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten ab dem 31. Dezember 2027 mit 1,8 , ab dem 31. Dezember 2028 mit 1,9 und ab dem 31. Dezember 2029 mit 2,0 multipliziert, um Nicht-CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr Rechnung zu tragen.

 

Ab dem [30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission jährlich im Rahmen des Berichts nach Artikel 10 Absatz 5 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des MRV-Systems nach Unterabsatz 3 vor.“

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 14 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(3a)     Alle Emissionsdaten im Zusammenhang mit Luftfahrzeugbetreibern, die den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt werden, einschließlich Daten gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission, werden von der Kommission nach Luftfahrzeugbetreiber und Flughafenpaar aufgeschlüsselt auf benutzerfreundliche Weise gemeldet und veröffentlicht. Die Daten für die einzelnen Jahre werden unverzüglich veröffentlicht. Zu diesen Daten zählen mindestens die Folgenden:

 

a)

Emissionsdaten, aufgeschlüsselt nach Luftfahrzeugbetreibern und Flughafenpaaren,

 

b)

Auslastung, Luftfahrzeugtyp, Kraftstoffart und Kraftstoffverbrauch pro Flughafenpaar für jeden Luftfahrzeugbetreiber,

 

c)

Betrag der Kompensation, berechnet gemäß Artikel 12 Absatz 7,

 

d)

Betrag und Art zulässiger Kraftstoffe, die zu ihrer teilweisen oder gesamten Kompensation verwendet werden,

 

e)

Betrag und Art der Emissionsgutschriften, die zu ihrer teilweisen oder gesamten Kompensation verwendet werden,

 

f)

Gesamtmasse der Fracht und Post (in Tonnen) pro Flughafenpaar während des Berichtszeitraums.“

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 18 a — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre durch Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die danach eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I aufgenommen haben.

b)

sie aktualisiert die Liste ab 2024 und nachfolgend mindestens alle zwei Jahre durch Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die danach eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I aufgenommen haben.“

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9.

Artikel 25a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Luftverkehrstätigkeit an. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.

„(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Luftverkehrstätigkeit im Einklang mit den Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris an. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.“

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Ländern (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie CORSIA anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021-2023 und den Referenzjahren 2019-2020 für jedes darauffolgende Jahr . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission erlässt mindestens einmal jährlich einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Ländern (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie CORSIA anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021-2023 und den Referenzjahren 2019-2020 für jedes Jahr ab 2024 . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9.

In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)     Ausgehend von der nach Absatz 3 erstellten Liste veröffentlicht die Kommission eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber aus Ländern, bei denen für die Zwecke dieser Richtlinie davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für Flüge in Drittländer oder aus Drittländern anwenden.“

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)     In Bezug auf Emissionen von Flügen aus den und in die am wenigsten entwickelten Länder(n) und kleine(n) Inselentwicklungsländer(n) im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, die nicht in dem nach Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, Einheiten zu löschen.

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern vorliegt, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um diese Luftfahrzeugbetreiber von den Abgabeverpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 8 in Bezug auf Emissionen von Flügen nach und aus solchen Ländern zu befreien. Die Gründe für die Wettbewerbsverzerrung können darin liegen, dass ein Drittland nach seinem innerstaatlichen Recht die CORSIA-Bestimmungen weniger streng anwendet oder sie nicht bei allen Luftfahrzeugbetreiber in gleicher Weise durchsetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen .

(7)   Stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern vorliegt, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um diese Luftfahrzeugbetreiber von den Abgabeverpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 8 in Bezug auf Emissionen von Flügen nach und aus solchen Ländern zu befreien. Die Gründe für die Wettbewerbsverzerrung können darin liegen, dass ein Drittland nach seinem innerstaatlichen Recht die CORSIA-Bestimmungen weniger streng anwendet oder sie nicht bei allen Luftfahrzeugbetreiber in gleicher Weise durchsetzt. Die Kommission veröffentlicht außerdem Informationen darüber, wie die in Absatz 7 a genannten Kriterien erfüllt wurden .

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 7a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9.

In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a)     Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien, anhand derer bestimmt wird, ob eine beträchtliche Wettbewerbsverzerrung nach Absatz 7 dieses Artikels vorliegt. Die Kommission veröffentlicht auf transparente Weise Informationen über die Anwendung des delegierten Rechtsakts.“

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25a — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9.

In Artikel 25a wird folgender Absatz angefügt:

„(8a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2027 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, über den Beitrag des Luftverkehrs zu den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris, die Umsetzung von CORSIA und seine Auswirkungen in Bezug auf den Luftverkehrsbinnenmarkt der EU, seine Wettbewerbsfähigkeit und einen gerechten Übergang, insbesondere die gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Richtlinie, Umschulung und Weiterbildung, sowie über die Auswirkungen auf die Häufigkeit und die Kosten von Flugreisen für Passagiere, insbesondere diejenigen mit geringerem Einkommen, vor. Der Bericht enthält Empfehlungen, die unverzüglich umgesetzt werden.“

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 28b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9a.

Artikel 28b erhält folgende Fassung:

Artikel 28b

„Artikel 28b

Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission

Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2019 und danach in regelmäßigen Abständen Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2027 und danach alle zwei Jahre Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf

i)

die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich SARP,

i)

die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich SARP,

ii)

die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus,

ii)

die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die Referenzjahre,

iii)

die Einrichtung eines weltweiten Registers,

iii)

die Einrichtung eines weltweiten Registers,

iv)

die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird,

iv)

die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird,

v)

die Auswirkungen von Vorbehalten seitens Drittländern, und

v)

das Maß der Beteiligung seitens Drittländern, einschließlich der Auswirkungen ihrer Vorbehalte in Bezug auf diese Beteiligung, und

vi)

andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente. Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC berichtet fdie Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristigen Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 die CO2 -Emissionen gegenüber dem Stand von 2005 zu halbieren .

vi)

andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente.

Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris berichtet die Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristigen Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 die CO2 -Nettoemissionen auf Null zu reduzieren .

(2)    Innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor Einführung des globalen marktbasierten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung dieser Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können. Die Kommission prüft in diesem Bericht gegebenenfalls auch die Vorschriften für Flüge innerhalb des EWR. Darin werden zudem die Zielvorgaben und die gesamte Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus überprüft , darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationszertifikate, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Darüber hinaus wird in dem Bericht geprüft, ob die gemäß Artikel 28c Absatz 2 angenommenen Bestimmungen überarbeitet werden müssen.

(2)    Bis 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht vor, in dem die Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO bewertet wird , darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationszertifikate, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen.

(3)   Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat bei, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmen gemäß Artikel 28a vorsehen, damit die Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen der Union gewahrt werden.

(3)   Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat bei, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 und zum Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 28a vorsehen, damit die Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen der Union gewahrt werden.

 

(3a)     Mit dem Ziel, das CORSIA-System zu verbessern, fördern die Union und die Mitgliedstaaten auch durch bilaterale und multilaterale Verbesserungen aktiv die Umweltintegrität im Rahmen der ICAO, unter anderem in Hinblick auf die Umweltintegrität von CORSIA, einschließlich der Nachhaltigkeitskriterien für Kompensationen und ihre Umsetzung, und unterstützen eine breitere internationale Beteiligung an dem System. Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen auch die zusätzlichen Klima- und Umweltmaßnahmen der ICAO, mehr Transparenz und die Schaffung eines langfristigen Emissionsminderungsziels, das im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris steht.“

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 30 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9b.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)     Bis zum 1. Januar 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umwelt- und Klimaauswirkungen sowie die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Festlegung spezifischer Anforderungen für Kurzstreckenflüge — auch von Regionalflügen und Kurzstreckenflügen im unteren Bereich — zur Verringerung dieser Auswirkungen bewertet werden, einschließlich der Festlegung höherer Mindestanteile nachhaltiger Flugkraftstoffe, auf die in der Verordnung xxxx/xxxx [ReFuelEU-Verordnung]  (*2) Bezug zu nehmen ist, sowie der Möglichkeiten einer alternativen Streckenführung für diese Arten von Flügen, wobei auch alternative Arten von Verkehrsträgern berücksichtigt werden, die zur Deckung dieser Dienstleistungen in einer vergleichbaren Zeitspanne zur Verfügung stehen.“

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 30 — Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9c.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„(4b)     Die Kommission legt mit Unterstützung des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingerichteten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel vor dem 1. Januar 2025 eine Analyse der Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Flugreisen mit Privatflugzeugen auf das Klima vor, eventuell zusammen mit einem Vorschlag, wie diese Auswirkungen am besten bewältigt werden können.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0155/2022).

(10)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(11)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(10)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(11)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(>11a)   Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America und andere/ Secretary of State for Energy and Climate Change, C-366/10, EU:C:2011:864.

(12)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(12)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(13)  Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14).

(13)  Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021–2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14).

(16)  https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf

(16)  https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf

(17)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(1a)   [Fundstelle der ReFuelEU-Verordnung einfügen].

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(1a)   Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America und andere / Secretary of State for Energy and Climate Change, Rechtssache C-366/10, EU:C:2011:864.

(*1)   [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].

(*)   [Fundstelle der „FuelEU Maritime“-Verordnung einfügen].

(1a)   Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).

(*2)   [Fundstelle der ‚FuelEU Maritime‘-Verordnung einfügen].


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/198


P9_TA(2022)0231

Mitteilung im Rahmen des Systems zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (COM(2021)0567 — C9-0323/2021 — 2021/0204(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/22)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)  (1a) . Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC zu begrenzen. Im Zuge der Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP26) im November 2021 erkannten die Vertragsparteien an, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und sie verpflichteten sich, ihre Ziele für 2030 bis Ende 2022 zu verstärken, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien auf dem richtigen Weg sind, um die Erderwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)

In seiner Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand  (1b) forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, umgehend ehrgeizige Maßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf 1,5  oC zu begrenzen Die Erkenntnisse, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) in seinen Berichten vom 8. Oktober 2018 über eine Erderwärmung von 1,5  oC, vom 7. August 2021 mit dem Titel „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und vom 28. Februar 2022 mit dem Titel „Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit“ gelangt ist, haben noch deutlicher gemacht, wie dringend dafür gesorgt werden muss, das Ziel des Übereinkommens von Paris von 1,5  oC nicht zu überschreiten. Der IPCC hat mit großer Überzeugung festgestellt, dass der Klimawandel eine Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die Gesundheit des Planeten darstellt und dass jede weitere Verzögerung im Hinblick auf konzertierte, vorausschauende globale Maßnahmen zur Anpassung und Eindämmung dazu führen wird, dass ein kurzes und sich rasch schließendes Zeitfenster verpasst wird, das es ermöglicht, eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Der IPCC kam auch zu dem Schluss, dass die Folgen des Klimawandels weitaus verheerender sein werden, wenn die Erderwärmung nicht auf 1,5  oC begrenzt wird und stattdessen 2 oC erreicht. Darüber hinaus wird die Erderwärmung früher als erwartet, nämlich innerhalb der nächsten 20 Jahre, die Marke von 1,5  oC erreichen oder überschreiten. Er stellte zudem fest, dass es nicht mehr möglich sein wird, die Erderwärmung auf etwa 1,5  oC oder sogar 2 oC zu begrenzen, wenn die Treibhausgasemissionen nicht sofort und erheblich gesenkt werden. Darüber hinaus erkannte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 48/13 vom 8. Oktober 2021 das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht an.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung - 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c)

In seiner Entschließung vom 21. Oktober 2021 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 in Glasgow, Vereinigtes Königreich (COP26)  (1c) , äußerte das Europäische Parlament seine Besorgnis über die langsamen Fortschritte, die in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei der Reduzierung der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr erzielt werden, und bekräftigte in diesem Zusammenhang, dass die Branche im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) reguliert werden muss, das auch als Vorbild für die parallele Arbeit an ehrgeizigeren Zielen auf internationaler Ebene dienen könnte, insbesondere im Rahmen der ICAO. Außerdem forderte das Europäische Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu stärken und die Verabschiedung eines langfristigen Ziels zur Verringerung der sektorspezifischen Emissionen durch die ICAO zu unterstützen, wobei jedoch die Rechtsetzungsautonomie der EU bei der Umsetzung der EU-EHS-Richtlinie gewahrt bleiben muss.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Vorbehaltlich der Abweichungen zwischen dem EU-Recht und CORSIA , die der ICAO auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2018/ 2027  (14) mitgeteilt wurden, und der Art und Weise, in der das Europäische Parlament und der Rat Rechtsvorschriften der Union ändern, beabsichtigt die EU, CORSIA umzusetzen.

(2)

Vorbehaltlich der Abweichungen zwischen dem EU-Recht und dem von der ICAO angenommenen CORSIA-System , die der ICAO auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2018/ 2027 des Rates  (14) mitgeteilt wurden, und der Art und Weise, in der das Europäische Parlament und der Rat Rechtsvorschriften der Union ändern, beabsichtigt die EU, CORSIA im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG umzusetzen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Unbeschadet einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ist dieser Beschluss als vorübergehende Maßnahme gedacht, die nur bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie gilt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 12 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2019 Flüge nach Anhang I durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.

b)

Sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000  Tonnen aus dem Einsatz von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I  dieser Richtlinie und Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission  (1a) durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat (einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats) abgehen und enden.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0145/2022).

(1a)   Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(1b)   ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 28.

(1c)   ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 118.

(14)  Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25).

(14)  Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25).

(1a)   Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/202


P9_TA(2022)0232

Verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Lastenteilungsverordnung) ***I

Abänderungen (*) des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/23)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen , wobei sie sich unter anderem von den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten leiten lassen. Mit der Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow im November 2021 erkannten die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris an, dass durch die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und verpflichteten sich, bis Ende 2022 ihre Zielvorgaben für 2030 zu stärken.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Das Erfordernis, Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen jüngsten Berichten — dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit“ — feststellt. Der Weltklimarat hat darin mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit festgestellt, dass der Klimawandel eine Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die Gesundheit des Planeten darstellt und dass mit jeder weiteren Verzögerung im Hinblick auf konzertierte, vorausschauende globale Maßnahmen zur Anpassung und Eindämmung ein kurzes und sich rasch schließendes Zeitfenster verpasst wird, das es ermöglicht, eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Der Weltklimarat legt darin auch neue Schätzungen dazu vor, wie wahrscheinlich es ist, dass der Erderwärmungswert von 1,5  oC in den kommenden Jahrzehnten überschritten wird, und stellt fest, dass ohne eine sofortige, rasche und umfassende Verringerung der Treibhausgasemissionen eine Begrenzung der Erwärmung auf annähernd 1,5  oC oder sogar auf 2 oC außer Reichweite sein wird. Die Union sollte sich daher dieser dringlichen Aufgabe stellen, indem sie ihre Anstrengungen verstärkt und bei der Bekämpfung des Klimawandels international eine Führungsrolle übernimmt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der europäische Grüne Deal (31) kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen , in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist . Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf Frauen anders aus als auf Männer und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

(3)

Der europäische Grüne Deal (31) bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (31a) festgelegt sind. Er kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf alle Geschlechter in unterschiedlicher Weise aus und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen , von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Menschen und Angehörige ethnischer Minderheiten . Auch auf die einzelnen Mitgliedstaaten wirkt sich der Übergang in unterschiedlicher Weise aus . Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Um sozialverträglich zu sein, sollte das in dieser Verordnung festgelegte Klimaziel mit einem entsprechenden sozialen Ziel einhergehen. Die ehrgeizigeren Ziele bringen erhebliche Veränderungen in den betroffenen Sektoren mit sich, die soziale und beschäftigungspolitische Auswirkungen haben könnten. Die überarbeiteten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen müssen von hinreichenden finanziellen und politischen Maßnahmen begleitet werden, damit sichergestellt ist, dass diese Ziele auf sozial gerechte Weise erreicht werden können. Zu diesen Maßnahmen können unter anderem die Durchführung von Bewertungen der Auswirkungen auf die Beschäftigung, im Zuge derer die Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene bewertet werden, sowie die Bereitstellung von nationalen und EU-Mitteln zur Finanzierung von Maßnahmen zur sozialen Anpassung und zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Gleichstellung der Geschlechter, zum lebenslangen Lernen, zur beruflichen Bildung und zum sozialen Schutz und die Sicherstellung wirksamer Tarifverhandlungen zählen. Wichtig ist auch die rechtzeitige Konsultation und wirksame Einbeziehung der nationalen Sozialpartner in den in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Sektoren, was die Entwicklung und Durchführung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung betrifft.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Der Übergang zu einer Wirtschaft in der Union, die mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, könnte außerdem besondere Auswirkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige — und insbesondere auf finanziell schwächere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen in diesen Wirtschaftszweigen — haben. Bei der Umsetzung dieser Verordnung ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein günstiges Umfeld für diese Unternehmen schaffen, damit diese zu Verfahren übergehen können, die weniger und mit der Zeit gar keine Treibhausgasemissionen mehr verursachen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD sind zu dem Schluss gekommen, dass Umweltveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit aller Geschlechter gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und infolge des Klimawandels verschärft sich die geschlechtsspezifische Ungleichheit.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (32) („Europäisches Klimagesetz“) hat die Union das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

(4)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) („Europäisches Klimagesetz“) hat die Union das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Darüber hinaus wird darin festgelegt, dass bei der Umsetzung des Ziels rasche und vorhersehbare Emissionsminderungen Vorrang haben sollten und gleichzeitig der Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken verstärkt werden sollte. Beim Nettoabbau von Treibhausgasen ist der Beitrag zum Klimaziel der Union auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt; der Rest des Ziels muss durch eine direkte Verringerung der Emissionen erreicht werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um diese Verpflichtungen sowie die Beiträge der Union im Rahmen des von den UNFCCC-Vertragsparteien verabschiedeten Übereinkommens von Paris (33) umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen angepasst werden.

(5)

Um diese Verpflichtungen sowie die national festgelegten Beiträge der Union im Rahmen des von den UNFCCC-Vertragsparteien verabschiedeten Übereinkommens von Paris (33) umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen angepasst werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Straßen- und dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden ausgeweitet wird , wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten. Die Verordnung (EU) 2018/842 gilt daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der Binnenschifffahrt, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) bestimmt.

(7)

Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Straßen- und dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden ausgeweitet werden kann , wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten. Die Verordnung (EU) 2018/842 gilt daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der Binnenschifffahrt, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) bestimmt. Allerdings sind die Emissionen einiger Sektoren in den vergangenen Jahren entweder gestiegen oder stabil geblieben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das Ziel für 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

(9)

Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das Ziel für 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen , der bereits erzielten Verringerung der Emissionen und der nationalen Gegebenheiten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Über das Jahr 2030 hinaus ist es notwendig, dass sowohl die Union als auch die einzelnen Mitgliedstaaten das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreichen und danach negative Emissionen anstreben. Mit der Verordnung (EU) 2018/842 sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten Ziele zur Senkung ihrer Emissionen festlegen und konkrete langfristige Maßnahmen ergreifen, die zur Verwirklichung dieses Ziels führen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Damit das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 % erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Emissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen.

(10)

Damit die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris erfüllt werden können und das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % erreicht werden kann, müssen alle unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Emissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Zu diesem Zweck müssen die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Bei der Revision der Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sollte dieselbe Methode angewandt werden wie bei der ursprünglichen Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Reduktionsziele für die Höchstmengen der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins Emissionshandelssystem der Union aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

(11)

Zu diesem Zweck müssen die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Bei der Revision der Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen wird dieselbe Methode angewandt wie bei der ursprünglichen Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Die Verteilung der Ziele der Mitgliedstaaten konvergiert jedoch nicht, was bei der Bewertung des Beitrags der nationalen Ziele zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 auf kosteneffiziente und faire Weise berücksichtigt werden sollte. Daher sollten die Reduktionsziele für die Höchstmengen der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins Emissionshandelssystem der Union aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen wurde hervorgehoben, dass Methan ein starkes Treibhausgas ist, das nach Kohlendioxid den zweitgrößten Beitrag zum Klimawandel leistet. Auf molekularer Ebene wirkt Methan stärker als Kohlendioxid. Obwohl Methan kürzer in der Atmosphäre verbleibt als Kohlendioxid, hat es erhebliche Auswirkungen auf das Klima. Im September 2021 verkündeten die EU und die Vereinigten Staaten die gemeinsam abgegebene globale Verpflichtung zur Reduzierung der Methanemissionen („Global Methane Pledge“), der sich inzwischen mehr als 100 Länder angeschlossen haben. Die Unterzeichner dieser Verpflichtung streben das gemeinsame Ziel an, die weltweiten Methanemissionen bis 2030 um mindestens 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken und die Berichterstattungsstandards zu verbessern. Methan, Distickstoffoxid und sogenannte F-Gase machen zusammen mehr als 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. In Anbetracht dieser Verpflichtungen und der Kurzlebigkeit vieler dieser Treibhausgase ist es sinnvoll, ein Unionsziel oder mehrere Unionsziele für alle Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftszweigen festzulegen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Emissionen in einem Maße ausgewirkt, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch, das sich auch auf das Emissionsniveau auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist es angebracht , die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls die jährlichen Emissionszuweisungen anzupassen .

(13)

Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Emissionen in einem Maße ausgewirkt, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch, mit dem eine grüne Erholung sichergestellt werden soll, das sich allerdings auch auf das Emissionsniveau auswirken könnte. Es ist angezeigt, während des laufenden Jahrzehnts stabile , vorhersehbare und ehrgeizige Emissionsregelungen beizubehalten, damit sowohl für die notwendige Verringerung der Emissionen als auch für Planungssicherheit gesorgt ist .

Abänderungen 16 und 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Daher sollten die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 im Jahr 2025 aktualisiert werden. Hierfür sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.

entfällt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Emissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von CO2 ergänzt werden muss, wenn es gilt, Klimaneutralität zu erreichen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird anerkannt, dass Kohlenstoffsenken natürliche wie auch technische Lösungen umfassen. Die Rolle technischer Lösungen für die Entnahme von Kohlendioxid wurde auch in mehreren Berichten des Weltklimarats behandelt, insbesondere im Beitrag der Arbeitsgruppe III zum Sechsten Sachstandsbericht. Es ist wichtig, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen nach dem Unionsrecht vorgenommen werden, einschließlich der Frage, ob bei vollständiger Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Bedingungen die Anrechnung solcher Entnahmen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen berührt. Solche Entnahmen erfolgen zusätzlich und gleichen die notwendige Verringerung der Emissionen gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazielen der Union nicht aus.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 kann die Löschung einer begrenzten Menge von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem der Europäischen Union im Falle einiger Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Reduktionsziel dieses Mitgliedstaats deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen; daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 gefährdet.

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 kann die Löschung einer begrenzten Menge von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem der Europäischen Union im Falle einiger Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Reduktionsziel dieses Mitgliedstaats deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen; daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 gefährdet. Die Mitgliedstaaten, die Anspruch auf diese Flexibilität haben, diese aber im Kontext der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2019 nicht in Anspruch genommen haben, sollten die Möglichkeit erhalten, sich anders zu entscheiden, damit sie den neu vorgeschlagenen nationalen Reduktionszielen Rechnung tragen können. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten auch berechtigt sein, ihre gemeldeten Prozentsätze häufiger zu ändern.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Mindestbeiträge für den Zeitraum von 2021 bis 2030 gemäß der geänderten Verordnung (EU) 2018/842 einhalten, und um entsprechende Anreize zu schaffen, sollten die Korrekturmaßnahmen verstärkt und enger mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft werden. Wenn ein Mitgliedstaat seine jährlichen Emissionszuweisungen zwei Jahre in Folge überschreitet, sollte der betreffende Mitgliedstaat seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurde, überarbeiten, wobei die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben sollte, sich an dem Prozess zu beteiligen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“)  (1a) . Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Werte der Union und ein Instrument zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“ erkannte die Kommission an, dass der Zugang zur Justiz nicht in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, und forderte den Rat und das Europäische Parlament auf, ausdrückliche Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten in sektorspezifischen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Es sollte daher eine Bestimmung erlassen werden, mit der im Hinblick auf die Maßnahmen zur Durchführung der geänderten Verordnung(EU) 2018/842 der Zugang der Öffentlichkeit zur Justiz sichergestellt wird.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)

Um die Ziele der geänderten Verordnung (EU) 2018/842 und anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1119, zu erreichen, sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung politischer Maßnahmen auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgreifen. Die Stellungnahmen des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sollten daher in der gesamten geänderten Verordnung (EU) 2018/842 entsprechend berücksichtigt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Festlegung ehrgeizigerer Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 erschwert es den Mitgliedstaaten, einen Nettoabbau zu generieren, der für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Darüber hinaus wird die Aufteilung der Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei separate Zeiträume den Spielraum, den Nettoabbau zum Zwecke der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 einzusetzen, weiter einschränken. Infolgedessen könnte sich für einige Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 als schwierig erweisen; gleichzeitig könnten manche — dieselben oder andere — Mitgliedstaaten einen Nettoabbau generieren, der nicht für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Vorausgesetzt, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119, insbesondere in Bezug auf die Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus, erfüllt werden, sollte ein neuer freiwilliger Mechanismus in Form einer zusätzlichen Reserve geschaffen werden, die es den sich beteiligenden Mitgliedstaaten erleichtern wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

entfällt

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Angesichts der langfristigen Dimension eines wirksamen Klimaschutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 und der Verpflichtungen der Union gemäß den im Übereinkommen von Paris niedergelegten Zielen würde Klarheit über die individuellen langfristigen Emissionsminderungspfade der Mitgliedstaaten über 2030 hinaus eine genauere Politikplanung ermöglichen. Es sollte daher ein Prozess vorgesehen werden, um für jeden einzelnen Mitgliedstaat einzelstaatliche Emissionssenkungspfade festzulegen, damit spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Titel

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

 

„Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 und darüber hinaus als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

In Artikel  1 wird die Angabe „30 %“ durch „40 %“ ersetzt.

1.

Artikel  1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 fallenden Wirtschaftszweigen zu erreichen. Sie trägt zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, wobei angestrebt wird, danach negative Emissionen zu erzielen. Damit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris bei. Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung Regeln für die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und für die Bewertung der Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeiträge machen, festgelegt, und es werden die Weichen für die Festlegung der Emissionsminderungsziele der Union für die Zeit nach 2030 in den von Artikel 2 dieser Verordnung erfassten Wirtschaftszweigen gestellt.“

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 2 — Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)     Für die Zwecke dieser Verordnung können nur Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe als emissionsfrei gelten, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllen. Liegt der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie von im Verkehrswesen verbrauchten Biomasse-Brennstoffen — sofern sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden — über dem in Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Höchstanteil, so gelten diese Kraftstoffe und flüssigen Brennstoffe für die Zwecke dieser Verordnung nicht als emissionsfrei. Bis Januar 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um die in der Verordnung (EU) 2018/1999 verankerten Vorschriften über die Bestimmung der Treibhausgasemissionen und die Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel zu ändern.“

Abänderung en 27 und 57cp und 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 4 — Absätze 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

3.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

„(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a)

in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

a)

in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

b)

in den Jahren 2023 , 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

b)

in den Jahren 2023 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet . Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem, was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

c)

in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — im Jahr 2024 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet.

 

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden.

(3)   Die Kommission erlässt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023 , 2024 und 2025 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2023 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.“

 

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5a)     „Die Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden im Einklang mit einem fairen und gerechten Übergang für alle umgesetzt. Die Kommission nimmt gemeinsame Leitlinien an, in denen Methoden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses fairen und gerechten Übergangs für alle festgelegt werden.“

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 4a

 

Mindestbeitrag zur Emissionsminderung durch Nicht-CO2-Treibhausgase für 2030

 

(1)     Bis Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung eines oder mehrerer unionsweiter Ziele für die Verringerung der unter Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung fallenden Nicht-CO2-Emissionen bis 2030 vor. Das Ziel bzw. die Ziele werden mit den geschätzten Emissionsreduktionen in Einklang gebracht, die zur Erreichung des in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziels und des in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels erforderlich sind, und werden in enger Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat für Klimaänderungen vorgeschlagen.

 

(2)     Bis zum 31. Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die unionsweite Minderung der Nicht-CO2-Emissionen bewertet, die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien der Union und der Mitgliedstaaten geplant und umgesetzt wurde, einschließlich der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Strategiepläne für die gemeinsame Agrarpolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) . Legt die Kommission einen Legislativvorschlag gemäß Absatz 1 vor und gelangt sie zu der Einschätzung, dass in Bezug auf die Minderung der Nicht-CO2-Emissionen das in jenem Absatz genannte Ziel bzw. die in jenem Absatz genannten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so gibt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Minderungsmaßnahmen ab, und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen.

 

(3)     Kommt die Kommission in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bericht oder in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass die Union keine ausreichenden Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung des Mindestbeitrags zur Minderung der Nicht-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, die sektorspezifische Ziele oder sektorspezifische Maßnahmen oder beides enthalten können.“

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 — Absätze 1 und 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3c.

Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10  % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

„(1)   Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5  % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.“

(2)     Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

 

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3d.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen; und

„a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen; und“

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3e.

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30  % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

„b)

für die Jahre 2022 bis 2024 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 10  % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen.“

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 f (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5– Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3f.

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba)

für die Jahre 2026 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.“

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 g (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3g.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

„(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2025 verwenden.

 

Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen wurden, einschließlich des Übertragungspreises pro Tonne CO2-Äquivalent.“

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 h (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 5 — Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3h.

Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

„Die Mitgliedstaaten verwenden die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden , und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form . Ein Mitgliedstaat, der jährliche Emissionszuweisungen an einen anderen Mitgliedstaat überträgt, veröffentlich die Aufzeichnung der Übertragung sowie die für diese Zuweisungen erhaltene Vergütung.“

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 i (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 6 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3i.

In Artikel 6 Absatz 3 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

„Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können bis 2023 beschließen, ihren Meldebeschluss zu überarbeiten und den gemeldeten Prozentsatz ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 , bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 8

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

Abhilfemaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel  21 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

„1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel  29 der Verordnung (EU) 2018 / 1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

 

-a)

eine ausführliche Erklärung, aus der hervorgeht, warum der Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erzielt;

 

-ab)

den Gesamtbetrag der Unionsmittel, die der Mitgliedstaat für Ausgaben und Investitionen im Zusammenhang mit dem Klima und dem ökologischen Wandel erhalten hat, wie die Verwendung dieser Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung beigetragen hat und wie er diese Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verwenden gedenkt;

a)

zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Politiken und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

a)

zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Strategien und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen;

b)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

b)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht ; hat ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet, so holt er den Rat dieses Gremiums ein, um erforderliche Maßnahmen zu ermitteln;

 

ba)

eine Aufstellung der Menge der zusätzlichen Emissionsreduktionen, die nach Schätzungen des Mitgliedstaats durch diese Strategien erreicht werden sollen, und die Methode zur Schätzung dieser zusätzlichen Emissionsreduktionen;

 

bb)

wie der Plan für Abhilfemaßnahmen den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des Mitgliedstaats stärken soll, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angenommen wurde.

 

(1a)     Überschreitet ein Mitgliedstaat seine jährliche Emissionszuweisung in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren, so muss er seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seine langfristige Strategie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 einer Überprüfung unterziehen. Der Mitgliedstaat schließt diese Überprüfung innerhalb von sechs Monaten ab. Die Kommission gibt Empfehlungen dazu ab, wie der integrierte nationale Energie- und Klimaplan und/oder die langfristige nationale Strategie des Mitgliedstaats überarbeitet werden sollten. Der Mitgliedstaat legt der Kommission die überarbeiteten Pläne zusammen mit einer Erklärung vor, aus der hervorgeht, wie mit den vorgeschlagenen Überarbeitungen die Nichteinhaltung seiner jährlichen Emissionszuweisungen behoben werden soll und in welcher Form die etwaigen Empfehlungen der Kommission berücksichtigt wurden. Bleiben der integrierte nationale Energie- und Klimaplan oder die langfristige Strategie im Wesentlichen unverändert, so veröffentlicht der Mitgliedstaat eine Begründung seiner Entscheidung.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützen die Europäische Umweltagentur und der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingerichtete wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen die Kommission bei der Bewertung jeglicher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten .

(3)   Die Kommission gibt eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen ab ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und überarbeitet seinen Plan für Abhilfemaßnahmen . Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission .

 

(3a)     Die in den Absätzen 1, 1a und 3 genannten Pläne für Abhilfemaßnahmen und Stellungnahmen der Kommission sowie die Antworten und Begründungen der Mitgliedstaaten sind der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(3b)     Bei der Aktualisierung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Bezug auf ihre Pläne für Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 1a sowie auf alle von der Kommission gemäß diesem Artikel abgegebenen Stellungnahmen.“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

„(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 11 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 11a

 

Zusätzliche Reserve

 

(1)     Hat die Union die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates  (**) und unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt, so wird im Unionsregister eine zusätzliche Reserve eingerichtet.

 

(2)     Mitgliedstaaten, die beschließen, die zusätzliche Reserve weder in Anspruch zu nehmen noch dazu beizutragen, teilen der Kommission ihre Entscheidung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit.

 

(3)     Die zusätzliche Reserve besteht aus den Nettoabbaueinheiten, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 über ihre jeweiligen Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 hinaus generiert wurden, nach Abzug

 

a)

aller Einheiten, für die eine Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 11 bis 13b der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch genommen wurde,

 

b)

und der Mengen, die für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung angerechnet werden.

 

(4)     Wird eine zusätzliche Reserve gemäß Absatz 1 eingerichtet, so kann ein teilnehmender Mitgliedstaat sie in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die Treibhausgasmissionen dieses Mitgliedstaats überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030,

 

b)

der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 ausgeschöpft,

 

c)

der Mitgliedstaat hat Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

 

d)

der Mitgliedstaat hat keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen.

 

(5)     Erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Absatz 4, so erhält er eine zusätzliche Menge aus der zusätzlichen Reserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist.

 

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die der zusätzlichen Reserve gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugewiesene Menge, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.“

 

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 15

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7a.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Artikel 15

Überprüfung

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

„(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel  4 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.

Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel  15 der Verordnung (EU)  2018 / 1999 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Angleichung an das Klimaneutralitätsziel der Union und der Mitgliedstaaten

 

(1)     Bis zum Erlass des Rechtsakts zur Festlegung des Klimaziels der Union für 2040 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Folgendes dargelegt wird:

 

a)

die Angemessenheit der derzeitigen nationalen Ziele gemäß Anhang I dieser Verordnung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 auf kosteneffiziente und faire Weise;

 

b)

einen Emissionsminderungspfad für jeden Mitgliedstaat zur Minderung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität für jeden Mitgliedstaat bis spätestens 2050 vereinbar ist.

 

(2)     Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten Berichts legt die Kommission Vorschläge zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren vor. Mit diesen Vorschlägen wird für eine kosteneffiziente und gerechte Verteilung der Minderungsmaßnahmen in der gesamten Union auf der Grundlage der Emissionsminderungspfade gemäß Absatz 1 Buchstabe b gesorgt.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 c (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 15 b (neu)

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7c.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15b

 

Zugang zu Gerichten

 

(1)     Die Mitgliedstaaten tragen in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem dafür Sorge, dass Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, darunter natürliche oder juristische Personen oder sie vertretende Verbände, Organisationen oder Gruppen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten,

 

a)

die die rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen; oder

 

b)

die Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen Handlungen oder Unterlassungen, die gemäß Artikel 4 oder 8 der vorliegenden Verordnung entstehende rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllen, auch Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf eine zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtungen angenommene Strategie oder Maßnahme, sofern die Strategie oder Maßnahme keinen ausreichenden Beitrag zu dieser Umsetzung leistet.

 

(2)     Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit erfüllen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, sofern

 

a)

sie ein ausreichendes Interesse haben; oder

 

b)

sie eine Rechtsverletzung geltend machen, wenn das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

 

Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Århus. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne dieses Absatzes.

 

(3)     Die Absätze 1 und 2 schließen die Möglichkeit, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde verfügbar zu machen, nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht und zügig durchgeführt und sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden.

 

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren einfach zugänglich gemacht werden.“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 d (neu)

Verordnung (EU) 2018/842

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7d.

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 16a

Wissenschaftliche Beratung hinsichtlich der Sektoren der Lastenteilungsverordnung/von CARE

In Übereinstimmung mit seinem Mandat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 wird der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel (ESABCC) aufgefordert, auf eigene Initiative wissenschaftlichen Rat zu erteilen und Berichte über den Pfad dieser Verordnung, die jährlichen Emissionsniveaus und Flexibilitäten sowie deren Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Überarbeitung dieser Verordnung. Die Kommission trägt den Ratschlägen des ESABCC gebührend Rechnung oder macht die Gründe öffentlich, wenn sie davon abweicht.“


(*)  Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0163/2022).

(31)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019)  640 final ).

(31)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 0640 ).

(31a)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(33)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(33)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(1a)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(1a)   Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(**)   Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/232


P9_TA(2022)0233

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ***I

Abänderungen (*1) des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021)0554 — C9-0320/2021 — 2021/0201(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/24)

Abänderung 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 4 a (neu)

Entwurf der legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Solidarität,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften , der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und zur Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten von 2026 bis 2030 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (36). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (36). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben durch die Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow anerkannt, dass durch die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und zugesagt, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu verschärfen, um die Lücke zwischen den Zielvorgaben und der konkreten Umsetzung im Einklang mit den Erkenntnissen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zu schließen. Dies sollte angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten auf gerechte Weise und unter Achtung des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten erfolgen. Die Überarbeitung der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) bietet eine einmalige Gelegenheit, im Vorfeld der 27. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP 27) des UNFCCC in Ägypten einen Beitrag zur Ausweitung der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu leisten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Maßnahmen und Strategien der Union haben bisher nicht ausgereicht, um dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und die Biodiversitätsziele von Aichi für 2020 zu verwirklichen. In ihrem Bericht mit dem Titel „The European environment — state and outlook 2020: Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) stellt die Europäische Umweltagentur fest, dass die biologische Vielfalt in Europa nach wie vor in alarmierendem Tempo abnimmt und viele vereinbarte politische Ziele nicht erreicht werden. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass eine Bewertung der nach der Habitat-Richtlinie geschützten Arten und Lebensräume ergeben hat, dass 60 % der Arten und 77 % der Lebensräume einen überwiegend ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen  (1a) . Einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2021 zufolge gibt es in Europa nur noch 4,9  Millionen Hektar Primär- und Altwälder, die für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Klimaschutz von maßgeblicher Bedeutung sind, was lediglich 3 % der gesamten Waldfläche der Union und 1,2  % der Landmasse der Union entspricht  (1b) .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Obwohl der Baumbestand zunimmt, geht die Fähigkeit der Wälder in der Union, Kohlenstoff abzubauen, seit 2015 erheblich zurück, und dieser Trend wird sich voraussichtlich fortsetzen. Bis 2015 war der Landnutzungssektor der Union in der Lage, etwa 7 % der gesamten EU-Emissionen (etwa 300 Mt CO2-Äquivalent) abzubauen.  (1a) Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur (EUA)  (1b) wird dieselbe Landfläche bis 2030 40 % weniger CO2-Äquivalente abbauen (Rückgang auf 185 Mt im Jahr 2030)  (1c) . Dieser aktuelle Rückgang der Kohlenstoffspeicherung ist teilweise auf eine höhere Ernte zurückzuführen. Darüber hinaus könnte der Klimawandel das Kohlenstoffspeicherpotenzial der europäischen Wälder im Zeitraum 2021 bis 2030 aufgrund von Störungen um jährlich 180 Mt CO2 verringern und damit die erwartete Netto-Senke des Waldes um mehr als 50 % reduzieren  (1d) .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal legt die Kommission eine neue Strategie als ersten Schritt auf dem Weg der Union zu einer ökologisch nachhaltigen, CO2-neutralen, schadstofffreien und vollständig kreislauforientierten Wirtschaft innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten bis spätestens 2050 dar. Außerdem soll der europäische Grüne Deal die weltweiten Bemühungen um die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“, das dem inhärenten Zusammenhang zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und einer gesunden und widerstandsfähigen Umwelt Rechnung trägt, verstärken und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen beitragen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d)

In seinem Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima hat der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen festgestellt, dass die Ozeane eine grundlegende Rolle bei der Aufnahme und Umverteilung von natürlichem und anthropogenem Kohlendioxid (CO2) und von Wärme sowie bei der Unterstützung von Ökosystemen spielen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (28), die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

(2)

Ein ganzheitlicher Ansatz zur Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris auf gerechte und inklusive Weise, sodass niemand zurückgelassen wird, steht im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (28), die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Daher ist es notwendig, dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und dem Mindestschutz im Sinne der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung  (28a) tragen und dabei die in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze berücksichtigt werden. Der europäische Grüne Deal und das Erfordernis, ihn nachhaltig umzusetzen, haben sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit , den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ werden die Ambitionen der Union in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und gut funktionierender Ökosysteme verstärkt. Wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte und Empfehlungen zu Zoonosen und Pandemien, darunter der IPBES-Workshop-Bericht über den Verlust an biologischer Vielfalt und über Pandemien und der Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2020 mit dem Titel „Preventing the next pandemic — Zoonotic diseases and how to break the chain of transmission“ (Die nächste Pandemie verhindern — Zoonosen: Wie kann die Übertragungskette unterbrochen werden?), haben deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und bei der Politikgestaltung den Grundsatz „Eine Gesundheit“ ganzheitlich anzuwenden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es einen Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit, Tieren und der Umwelt gibt und dass in der gesamten Gesellschaft dringend ein Wandel erforderlich ist.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

Die Union zielt mit ihrem 8. Umweltaktionsprogramm darauf ab, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt gestoppt und umgekehrt wird. In dem Programm wird anerkannt, dass eine gesunde Umwelt die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen bildet, wobei in einer gesunden Umwelt die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Veränderungen der Umwelt geschlechtsspezifische Auswirkungen nach sich ziehen. Aus den geschlechterdifferenzierten Rollenbildern ergibt sich zudem ein unterschiedlicher Grad der Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und infolge des Klimawandels verschärfen sich die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen. Im 8. Umweltaktionsprogramm wird die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in der gesamten Klima- und Umweltpolitik, auch durch Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in alle Phasen des politischen Entscheidungsprozesses, als wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele des Programms genannt, wobei Anstrengungen der Kommission, der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bzw. der Interessenträger erforderlich sind.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Union hat sich in der aktualisierten national festgelegten Reduktionsverpflichtung (29), die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen unionsweit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

(3)

Die Union hat sich in der aktualisierten national festgelegten Reduktionsverpflichtung (29), die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen unionsweit bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken , wohingegen das Europäische Parlament gefordert hat, die gesamtwirtschaftlichen Bruttotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 60 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die Verringerung der Methanemissionen ist entscheidend, um das im Übereinkommen von Paris festgelegte Ziel, den globalen Temperaturanstieg bis zum Ende des Jahrhunderts auf 1,5  oC zu begrenzen, zu verwirklichen. Aus einem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 2021 geht hervor, dass die globale Temperatur Schätzungen zufolge durch rasche Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen bis 2045 um 0,3  oC gesenkt werden könnte. Die Union muss daher dringend ein Reduktionsziel und verbindliche flankierende Maßnahmen festlegen, um die Methanemissionen aus allen — auch biogenen — Quellen rasch zu verringern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (30) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen , rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Es wird erwartet, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft. Beim Nettoabbau von Treibhausgasen ist der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben  (31) , den Nettoabbau von CO2 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen.

(4)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) hat die Union das Ziel, in der gesamten Wirtschaft bis spätestens 2050 ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union herzustellen und danach negative Emissionen zu erreichen , rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Es wird erwartet, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen, auch der LULUCF-Sektor. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Bemühungen zur Linderung unternommen werden, ist der Beitrag des Nettoabbaus zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Der LULUCF-Sektor ist seit Beginn des Berichtszeitraums im Jahr 1990 eine bedeutende Kohlenstoffsenke. Allein Wälder haben seit 1990 in der Union jährlich rund 400 Mt CO2-Äquivalent gebunden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Der Bau neuer Verkehrsinfrastrukturen ist erforderlich, um die Anbindung zwischen städtischen Gebieten einerseits und dem ländlichen Raum und abgelegenen Gebieten andererseits in der gesamten Union und zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Dieser Bau kann jedoch gleichzeitig zur Denaturierung des Bodens beitragen, was wiederum dessen Kapazität zur Absorption von Treibhausgasen verringern kann. Eine solche Landnutzung sollte mit Blick auf ihr Potenzial zur Emissionsminderung und auf ihre Klimaauswirkungen geprüft werden, wobei gleichzeitig beachtet werden sollte, dass ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten gewahrt werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, dafür Sorge zu tragen, dass die Planung, Genehmigung und Errichtung der Verkehrs- und Tourismusinfrastruktur zur nachhaltigen Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt und dass insbesondere in Straßennetzen eine gute Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur sowie eine aus Klimasicht effiziente Landnutzung erfolgen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken , sollten für jeden Mitgliedstaat im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft für den Zeitraum von 2026 bis 2030 (analog zu den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (32)) verbindliche jährliche Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt einen Zielwert von 310  Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollten die durchschnittlichen Emissionen und der durchschnittliche Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann.

(5)

Um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 und zu dem Ziel leistet, danach negative Emissionen zu erreichen , sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor im Zeitraum bis mindestens 2050 verbindliche jährliche Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen festgelegt werden, beginnend mit dem Zeitraum von 2026 bis 2030 (analog zu den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (32)) , woraus sich ein Zwischenziel von mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Nettoabbau in der gesamten Union im Jahr 2030 gemäß den Klimazielen der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/1119 aufgerechnet wird . Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollten die durchschnittlichen Emissionen und der durchschnittliche Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Wiederherstellung, Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Wenn die Mitgliedstaaten bereit sind, ihre Ziele zu übertreffen, sollten sie dazu angehalten werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Entwaldung und Waldschädigung tragen zur globalen Klimakrise bei, da sie die Treibhausgasemissionen durch die damit verbundenen Waldbrände erhöhen, die Kapazitäten der Kohlenstoffsenken dauerhaft abbauen, die Widerstandsfähigkeit des jeweiligen Gebiets gegenüber dem Klimawandel schmälern und seine biologische Vielfalt erheblich verringern. Wie auf der COP 26 in Glasgow von den Staats- und Regierungschefs der EU bekräftigt wurde, ist daher die Eindämmung und Umkehr der Entwaldung für die Bekämpfung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag der Kommission, die Ein- und Ausfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen, die im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung stehen, zu verbieten (COM(2021)0366), ist daher ein wichtiger Anreiz, um die europäischen Waldbesitzer bei der nachhaltigen Forstwirtschaft und der Bekämpfung der Entwaldung zu bestärken.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

Es sollten Bestimmungen für die Bestandsaufnahme und die Überwachung sowohl vor Ort als auch im Rahmen der Fernerkundung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, genaue geografische Angaben vorzuhalten, um vorrangige Gebiete zu ermitteln, die das Potenzial für eine Wiederherstellung aufweisen und zum Klimaschutz beitragen können. Im Rahmen einer allgemeinen Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung wird der Schwerpunkt der Tätigkeiten auch auf der Harmonisierung und Feinabstimmung der Datenbanken zu Tätigkeiten und Emissionsfaktoren liegen, um die Treibhausgasinventare zu verbessern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c)

Organisch gebundener Kohlenstoff im Boden und die Kohlenstoffspeicher in Totholz, die in der Folge größtenteils in den Kohlenstoffspeicher im Boden eingehen, sind sowohl für den Klimaschutz als auch für den Schutz der biologischen Vielfalt besonders wichtig, wobei dies für eine Reihe von Berichterstattungskategorien gilt. Es lässt sich empirisch belegen, dass Totholz in Form von Nekromasse analog zu Holzprodukten als Kohlenstoffsenke dient. Es trägt außerdem zur Schaffung terrestrischer Kohlenstoffsenken im Waldboden bei, wobei eine Mineralisierung zu CO2 verhindert wird; beide Mechanismen sollten auf angemessene Weise in die Berichterstattung einfließen. Die Forschungsergebnisse bestätigen ferner die dargelegten globalen Muster für die vertikale Verteilung von organisch gebundenem Kohlenstoff im Waldboden in den europäischen Wäldern, wonach insbesondere bei organischen Böden etwa 55–65 % in den oberen 30 cm des Bodens und die restlichen 40 % in einer größeren Tiefe — bei einer Messung bis zu 1 m — gelagert werden. Die Verordnung sollte dementsprechend geändert werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen, von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Verfahren zur technischen Korrektur eingeführt werden. Die Zielvorgabe für die betreffenden Mitgliedstaaten sollte um eine technische Korrektur ergänzt werden, die den Auswirkungen der geänderten Methodik auf die Zielvorgaben und die Anstrengungen des Mitgliedstaats zu deren Erreichung entspricht, um die Umweltintegrität zu wahren.

(6)

Die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für den Nettoabbau von Treibhausgasen sollten für jeden Mitgliedstaat in Form eines linearen Zielpfads festgelegt werden. Dieser sollte im Jahr 2022 ausgehend von den durchschnittlichen, von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 2021, 2022 und 2023 gemeldeten Treibhausgasemissionen beginnen und im Jahr 2030 bei der für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe enden. Für Mitgliedstaaten, die ihre Methodik zur Berechnung der Emissionen und des Abbaus verbessern, sollte ein Verfahren zur technischen Korrektur eingeführt werden , das einer unabhängigen wissenschaftlichen Überprüfung unterliegt . Die Zielvorgabe für die betreffenden Mitgliedstaaten sollte um eine technische Korrektur ergänzt werden, die den Auswirkungen der verbesserten Genauigkeit in der für die Zielvorgaben angewandten Methodik und den Anstrengungen des Mitgliedstaats zu deren Erreichung entspricht, um die Umweltintegrität zu wahren.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

In ihrem „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) aus dem Jahr 2019 legte die zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, IPBES) die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den anhaltenden weltweiten Rückgang der biologischen Vielfalt dar. Der Verlust an biologischer Vielfalt beschleunigt den Klimawandel und erhöht die Verwundbarkeit durch den Klimawandel erheblich. Am 11. Oktober 2021 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Kommission, die Erklärung von Kunming im Namen der Union zu billigen, wodurch die Union verpflichtet wird, den derzeitigen Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und dafür zu sorgen, dass sich die biologische Vielfalt bis spätestens 2030 auf dem Weg der Erholung befindet. Wälder und gesunde Böden sind für die biologische Vielfalt, aber auch für die Reinigung von Luft und Wasser, die Kohlenstoffbindung und -speicherung sowie die Bereitstellung nachhaltig gewonnener langlebiger Holzprodukte von großer Bedeutung. Sowohl in der neuen EU-Waldstrategie für 2030 als auch in der EU-Bodenstrategie für 2030 wurde darauf hingewiesen, dass die Qualität der Wälder und der Bodenökosysteme in der Union geschützt und verbessert werden muss und dass verstärkte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren gefördert werden müssen, die die Kohlenstoffbindung verbessern und die Widerstandsfähigkeit von Wäldern und Böden in Anbetracht der Klima- und der Biodiversitätskrise stärken können.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ (33) wurde eine Option vorgestellt, bei der die Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft mit dem Nettoabbau im Bereich Landnutzung , Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft kombiniert werden und so ein neu regulierter Landnutzungssektor geschaffen wird. Durch eine solche Zusammenfassung können Synergien zwischen landbasierten Klimaschutzmaßnahmen und eine stärker integrierte Politikgestaltung und -umsetzung auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene gefördert werden . Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten stärker verpflichtet werden, integrierte Klimaschutzpläne für den Landnutzungssektor vorzulegen .

(7)

In der Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ (33) wurden verschiedene Wege und politische Optionen vorgestellt, um das verschärfte Klimaziel der Union für 2030 zu erreichen. Es wurde hervorgehoben, dass die Union zur Verwirklichung der Klimaneutralität ihre Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen deutlich verstärken muss. Mit Fortschritten in einer Branche sollten nicht die mangelnden Fortschritte in anderen Branchen ausgeglichen werden. Die Priorität sollte darin bestehen, fossile Emissionen einzustellen. Außerdem ist der Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Kohlenstoffsenken instabil und potenziell reversibel, was zu einer erhöhten Unsicherheit bei der Messung der Emissionen und des Abbaus im Landnutzungssektor im Vergleich zu anderen Sektoren führt. Das Risiko einer Umkehrung des Abbaus durch natürliche Kohlenstoffsenken wird durch den Klimawandel weiter verschärft. Die Klimaforschung zeigt auch, dass das Klima auf Emissionen und den Abbau nicht gleichermaßen reagiert, was bedeutet, dass eine Tonne Treibhausgase, die in die Atmosphäre emittiert wird, nicht mit einer Tonne Treibhausgase vergleichbar ist, die abgebaut wird  (33a) . Es gibt außerdem Unterschiede zwischen kurzlebigen Treibhausgasen wie Methan und Kohlendioxid, das bis zu 1 000  Jahre in der Atmosphäre verbleiben kann. Daher sollte das Ziel, den Abbau durch natürliche Kohlenstoffsenken zu verstärken, streng getrennt von dem Ziel verfolgt werden, die Treibhausgasemissionen anderer Sektoren, einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, rasch und drastisch zu reduzieren .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Es besteht das Potenzial, dass der Landnutzungssektor rasch und kosteneffizient bis 2035 klimaneutral wird und in der Folge mehr Treibhausgase abbaut als er Emissionen generiert. Eine gemeinsame Verpflichtung, durch die im Landnutzungssektor auf EU-Ebene bis 2035 Klimaneutralität erreicht werden soll, kann die nötige Planungssicherheit bieten, um kurzfristig Anreize für landbasierte Klimaschutzmaßnahmen zu schaffen, denn es kann viele Jahre dauern, bis durch solche Maßnahmen die gewünschten Klimaschutzziele erreicht werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Landnutzungssektor im Jahr 2050 der größte Sektor im Treibhausgasflussprofil der EU sein wird . Daher ist es besonders wichtig, diesen Sektor auf einen Zielpfad zu bringen, mit dem bis 2050 tatsächlich Nettotreibhausgasemissionen von null erzielt werden können. Bis Mitte 2024 sollten die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) vorlegen. Die Pläne sollten einschlägige Maßnahmen enthalten, mit denen jeder Mitgliedstaat am besten zu dem gemeinsamen Ziel beiträgt, im Jahr 2035 auf EU-Ebene Klimaneutralität im Landnutzungssektor zu erreichen . Auf der Grundlage dieser Pläne sollte die Kommission nationale Zielvorgaben vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die unionsweiten Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sowie die Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft bis 2035 zumindest gegenseitig ausgleichen. Im Gegensatz zum EU-Ziel der Klimaneutralität für den Landnutzungssektor bis 2035 werden solche nationalen Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich sein und können entsprechend durchgesetzt werden .

(8)

Es ist davon auszugehen , dass der Landnutzungssektor im Jahr 2050 der größte Sektor im Treibhausgasflussprofil der EU sein wird. Bei den Sektoren im Bereich der Landnutzung wird davon ausgegangen, dass sie in unterschiedlichem Maße zum Ziel der Klimaneutralität beitragen werden. Insbesondere Ackerland, Grünland und Feuchtgebiete sind derzeit Netto-Emittenten von Treibhausgasen in der Union, haben aber das Potenzial, zu einer Quelle des Nettoabbaus von Treibhausgasen zu werden, und zwar insbesondere durch eine Verbesserung der Agrarforstwirtschaft, den ökologischen Landbau und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfflächen. Daher ist es besonders wichtig, jeden dieser Sektoren auf einen Zielpfad zu bringen, mit dem bis 2050 tatsächlich Nettotreibhausgasemissionen von null erzielt werden können. Bis Mitte 2024 sollten die Mitgliedstaaten ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) vorlegen. Die Pläne sollten einschlägige Maßnahmen enthalten, mit denen jeder Mitgliedstaat am besten zu der Vorgabe beiträgt, für einen gerechten Beitrag aller zur Verwirklichung dieses Ziels zu sorgen . Auf der Grundlage dieser Pläne und unter Berücksichtigung der Gutachten des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 dargelegten Treibhausgasbudgets der Union sollte die Kommission spezifische Ziele und Maßnahmen vorschlagen, um für eine gerechte Aufteilung der Lasten zwischen den einzelnen Landnutzungssektoren und Mitgliedstaaten zu sorgen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Torfflächen sind der größte terrestrische Speicher von organischem Kohlenstoff, doch könnten sie, wenn sie austrocknen, zu einer potenziellen Quelle von Treibhausgasen werden und somit zur Klimakrise beitragen. Weltweit emittieren entwässerte Torfflächen jährlich rund 2 Gt Kohlendioxid, was etwa 5 % der anthropogenen Emissionen entspricht. Daher sollten eine bessere Bewirtschaftung und ein besserer Schutz von Torfflächen als vorrangig betrachtet werden, um die Absorption von Treibhausgasen zu erhöhen und so zum Klimaschutz sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und des Bodens vor Erosion beizutragen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)

Wälder sind für die biologische Vielfalt, die Bodenstabilisierung, die Reinigung von Luft und Wasser sowie die Kohlenstoffbindung und -speicherung von großer Bedeutung und bieten potenziell langlebige Holzprodukte. Allerdings gibt es innerhalb der Union große Unterschiede mit Blick auf Art und Funktion der Wälder, insbesondere zwischen dem Norden, wo die Holzproduktion vorherrscht, und dem Süden, wo die Erhaltung der Böden Vorrang hat und andere spezifische multifunktionale Waldtypen (wie etwa mediterrane Wälder oder die Dehesa) oft besondere Erhaltungs- und ökologische Maßnahmen erfordern und lange Zeiträume benötigt werden, um CO2 durch Senken abzubauen. Diese mediterranen Wälder sind aufgrund direkter Auswirkungen, zu denen etwa Dürre, temperaturbedingtes Waldsterben oder die zunehmende Trockenheit gehören, anfälliger für den Klimawandel. In diesem Zusammenhang sollte ein Trockenheitsindex als eines der Instrumente herangezogen werden, die zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder der Union erforderlich sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)

Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte Artikel 349 AEUV Rechnung getragen werden, in dem die besondere Schutzbedürftigkeit der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die sich aus ihrer geringen Größe, ihrer Insellage, ihrer Abgelegenheit vom Festland, ihren schwierigen Relief- und Klimabedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergibt, da es sich hier um Faktoren handelt, die ihre Entwicklung erheblich einschränken und in vielen Bereichen, vor allem mit Blick auf den Verkehr, zu erheblichen Mehrkosten führen. Die Bemühungen und die Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, die für die Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage — Portugal, Spanien und Frankreich — festgelegt wurden, sollten an die schwierige Lage dieser Gebiete angepasst werden, wobei die Umweltziele gegen die hohen sozialen Kosten für diese Regionen abgewogen werden sollten und darüber hinaus berücksichtigt werden sollte, dass etwa 80 % der biologischen Vielfalt der Union in diesen Gebieten angesiedelt sind. Diese Mitgliedstaaten sollten daher die Behörden der Gebiete in äußerster Randlage in die Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne einbeziehen, um einen gerechten Übergang sicherzustellen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, muss für die einzelnen Landwirte und Waldbewirtschafter ein unmittelbarer Anreiz geschaffen werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern . Im Zeitraum bis 2030 müssen vermehrt neue Geschäftsmodelle eingeführt werden , die Anreize für eine klimaeffiziente Landwirtschaft schaffen und auf der Zertifizierung des CO2-Abbaus beruhen . Durch solche Anreize und Geschäftsmodelle wird der Klimaschutz in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Daher sollten neben geernteten Holzprodukten neue Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte eingeführt werden. Die neuen Geschäftsmodelle sowie Landwirtschafts- und Landbewirtschaftungsmethoden zur Förderung des Abbaus von Treibhausgasen tragen zu einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung und zum Wirtschaftswachstum in ländlichen Gebieten bei. Sie bieten auch Chancen für neue Arbeitsplätze und Anreize für entsprechende Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen.

(10)

Damit mehr Treibhausgase abgebaut werden, sollten die einzelnen Landwirte , Land- und Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter ermutigt werden, mehr Kohlenstoff auf ihren Flächen und in ihren Wäldern zu speichern , wobei ökosystembasierten Konzepten und biodiversitätsfreundlichen Verfahren wie naturnahen forstwirtschaftlichen Verfahren, Proforstung, der Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicher der Wälder , der Schaffung zusätzlicher Agrarforstflächen, der Kohlenstoffbindung im Boden und der Wiederherstellung von Feuchtgebieten sowie anderen innovativen Lösungen Vorrang eingeräumt werden sollte . Durch solche Anreize sollten außerdem der Klimaschutz und die allgemeine Emissionsreduktion in allen Sektoren in der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet werden . Nachhaltig erzeugte langlebige Holz- und biologische kohlenstoffspeichernde Produkte können zwar zur kreislauforientierten Bioökonomie beitragen, indem sie als Ersatz für fossile Optionen dienen, das Potenzial dieser Produkte für die Kohlenstoffspeicherung wird aber von ihrer Lebensdauer bestimmt. Der Nutzen der Verwendung von Holz anstelle von konkurrierenden Energien oder Materialien mit einem größeren CO2-Fußabdruck hängt zudem von den Gewinnungsverfahren, dem Transport und der Verarbeitung ab. Daher dürfen neue Kategorien von kohlenstoffspeichernden Produkten nur eingeführt werden, wenn sie langlebig sind, auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung eine positive Netto-Kohlenstoffbindung aufweisen, einschließlich der Auswirkungen auf die Landnutzung und Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der verstärkten Ernte, und sofern die verfügbaren Daten wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sind. Die Kommission muss berücksichtigen, dass der Lebenszyklus solcher Produkte die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigen darf.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Öffentliche Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer Unionsprogramme können die Kohlenstoffbindung und biodiversitätsfreundliche Konzepte in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen bereits unterstützen. Damit Land- und Waldbesitzer oder -bewirtschafter die notwendige und maßgeschneiderte finanzielle Unterstützung erhalten, um die verschärften LULUCF-Ziele zu erreichen, sollten die GAP-Strategiepläne und andere öffentliche oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Damit kontinuierlich Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung verzeichnet werden, sollten die Mitgliedstaaten, die ihre jährlichen Zielvorgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreichen, ihre nationalen Energie- und Klimapläne und langfristigen Strategien überarbeiten, um sicherzustellen, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, mit denen alle Senken und Speicher verbessert werden und die Anfälligkeit des Bodens für natürliche Störungen verringert wird.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)

Um die soziale Kohärenz zu erhalten und zu verbessern, muss der europäische Grüne Deal auf wirtschaftlich nachhaltige und sozialverträgliche Weise umgesetzt werden, um einen fairen und gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird. Die verschärften Ziele im Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft können soziale, beschäftigungspolitische und wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Sie können Chancen für neue hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten und Anreize für entsprechende Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen bieten. Daher ist es wichtig, die Auswirkungen politischer Maßnahmen auf Arbeitsplätze sowie beschäftigungspolitische Wirkungen mithilfe von Folgenabschätzungen für die Beschäftigung zu antizipieren, wie sie beispielsweise im IAO-Referenzleitfaden für Folgenabschätzungen für die Beschäftigung festgelegt sind, um für einen gerechten Übergang im Sektor Landnutzung und Forstwirtschaft mit mehr Nachhaltigkeit zu sorgen, wobei die Sozialpartner und die einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft umfassend sowohl in die Planungs- als auch in die Umsetzungsphase einbezogen werden müssen, was Wald- und Landbewirtschaftern, Landwirten, Arbeitnehmern, der Umwelt und der Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Dies sollte in den einzelstaatlichen Maßnahmen gebührend berücksichtigt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10d)

Das Potenzial der Kohlenstoffspeicherung in Holzprodukten wird von der Lebensdauer dieser Produkte bestimmt, die von wenigen Tagen für eine Broschüre bis zu Jahrzehnten oder sogar Jahrhunderten für ein Gebäude aus Holz reichen kann. Obwohl ein Holzerzeugnis einen Kohlenstoffbestand darstellt, hängt der tatsächliche Nutzen der Ernte eines Baums von der Lebensdauer des erzeugten Produkts ab, die mit der Lebensdauer verglichen werden muss, die das Holz im Ökosystem aufgewiesen hätte, wenn der Baum nicht abgeholzt worden wäre.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10e)

Die Definition von Paludikultur (land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Mooren) sollte weiter erörtert werden, um rasch zu einer klimafreundlicheren Landwirtschaft auf organischen Böden überzugehen, die Entwässerung zu stoppen und den natürlichen Wasserspiegel wiederherzustellen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10f)

Im Einklang mit dem Ziel der Union, den Flächenverbrauch bis 2050 auf null zu reduzieren, sollte die Umwandlung von natürlichen und landwirtschaftlichen Flächen in bebaute Gebiete vermieden werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Flächennutzungsplänen Maßnahmen vorsehen, die darauf abzielen, die durch die Verstädterung verursachte Verringerung der Flächen auszugleichen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Da der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.

(11)

Da der LULUCF-Sektor in jedem Mitgliedstaat Besonderheiten aufweist und die Mitgliedstaaten ihre Leistung steigern müssen, um ihre verbindlichen nationalen Zielvorgaben zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin eine Reihe von Flexibilitätsregelungen nutzen können, darunter der Handel mit Überschüssen zu einem Mindestpreis und die Ausweitung waldspezifischer Flexibilitätsregelungen, wobei auf die Umweltintegrität der Zielvorgaben zu achten ist.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Abschaffung der derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 macht alternative Bestimmungen für natürliche Störungen wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme erforderlich, um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse oder infolge des Klimawandels im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu bewältigen. Im Jahr 2032 sollten die Mitgliedstaaten einen Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit natürlichen Störungen nutzen können, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und die Union das Ziel für 2030 im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft erreicht hat.

(12)

Die Abschaffung der derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 macht alternative Bestimmungen für natürliche Störungen wie Brände, Schädlingsbefall und Stürme erforderlich, um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse oder aufgrund von Störungen des Ökosystems infolge des Klimawandels im LULUCF-Sektor zu bewältigen , sofern diese Störungen nicht vorhergesehen oder insbesondere im Wege der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen verhindert werden konnten . Im Jahr 2032 sollten die Mitgliedstaaten einen Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit natürlichen Störungen nutzen können, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft und nachgewiesen haben, dass der verbleibende Überschuss direkt mit der Auswirkung von natürlichen Störungen oder von Störungen des Ökosystems infolge des Klimawandels verbunden ist, geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um natürliche Kohlenstoffsenken so zu verbessern, dass die Biodiversität gefördert wird, ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen gemacht haben und die Union das Ziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht hat.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Mit der Festlegung verbindlicher nationaler jährlicher Zielvorgaben für den Abbau von Treibhausgasen auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen ab 2026 sollten die Vorschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben festgelegt werden. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei eine Sanktion für Verstöße wie folgt berechnet werden sollte: Zu den von dem Mitgliedstaat im Folgejahr gemeldeten Treibhausgasemissionen werden 108 % der Differenz zwischen der Zielvorgabe und dem in dem betreffenden Jahr gemeldeten Nettoabbau hinzuaddiert.

(13)

Mit der Festlegung verbindlicher nationaler jährlicher Zielvorgaben für den Abbau von Treibhausgasen auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen ab 2026 sollten die Vorschriften für die Einhaltung der Zielvorgaben festgelegt werden. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei eine Sanktion für Verstöße wie folgt berechnet werden sollte: Zu den von dem Mitgliedstaat im Folgejahr gemeldeten Treibhausgasemissionen werden 108 % der Differenz zwischen der Zielvorgabe und dem in dem betreffenden Jahr gemeldeten Nettoabbau hinzuaddiert. Die Kommission sollte im Einklang mit den Verträgen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zu Gerichten sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Zivilgesellschaft spielt eine wesentliche Rolle als Überwachungsinstanz in den Mitgliedstaaten und leistet große Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Bürger und Nichtregierungsorganisationen Zugang zu Gerichten haben, damit sie ihre Rechte schützen und gegen Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene vorgehen können. Damit sichergestellt ist, dass dieses Recht in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgeübt werden kann, sollte dieser Verordnung ein Artikel über den Zugang zu Gerichten hinzugefügt werden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (37) ausgeübt werden.

(14)

Zur Präzisierung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung jährlicher Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den LULUCF-Sektor sowie der Methode zur Festlegung der technischen Korrekturen, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden sind, im Hinblick auf die unabhängige Überprüfung durch Sachverständige, die Festlegung von Mindestkriterien für die Einbeziehung der Überwachung der biologischen Vielfalt in das System zur Landüberwachung und zur Annahme einer Methode zur Bewertung der Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Störungen des Ökosystems zu erlassen . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016  (36a) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

In Europa werden nationale Forstinventare herangezogen, um Informationen für die Bewertung der Ökosystemleistungen der Wälder bereitzustellen. Die Systeme zur Überwachung der Forstinventare unterscheiden sich von Land zu Land, da jedes Land über ein eigenes Inventarsystem mit einer eigenen Methodik verfügt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Indikatoren, die Definition und die verschiedenen Inventarsysteme harmonisieren und ein kohärentes Waldüberwachungssystem in der gesamten Union einrichten.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Aufgrund des Übergangs zu berichtsbasierten Zielvorgaben müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt werden. Darüber hinaus werden die Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (38), die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (39), die EU-Waldstrategie (40), die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (42) alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union geleistet wird. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen muss verbessert werden, indem fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird.

(16)

Aufgrund des Übergangs zu berichtsbasierten Zielvorgaben müssen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen mit höherer Genauigkeit geschätzt und erfasst werden. Darüber hinaus werden die Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (38), die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (39), die EU-Bodenstrategie  (39a) , die EU-Waldstrategie (40) , die Mitteilung der Kommission über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe  (40a) , die aktualisierte Bioökonomie-Strategie der EU  (40b), die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (42) alle eine verstärkte Landüberwachung erforderlich machen, damit ein Beitrag zur Erhaltung und Stärkung der Resilienz natürlicher Kohlenstoffsenken in der gesamten Union geleistet wird und damit Anreize für Synergieeffekte zwischen der Klima- und der Biodiversitätspolitik der Union geschaffen werden . Die Überwachung und Berichterstattung per Satellit und vor Ort in Bezug auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen muss verbessert werden, indem fortschrittliche Technologien, die im Rahmen von Unionsprogrammen wie Copernicus zur Verfügung stehen, bereits vorhandene Instrumente wie die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) und digitale Daten, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhoben werden, umfassend genutzt werden und der grüne und digitale Wandel im Bereich der Innovationen vorangebracht wird. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Tier-3-Methode ab 2026 unterstützen, um für Kohärenz und Transparenz der Daten zu sorgen, und die Arbeit mit GIS-Geodaten auf Unionsebene fortsetzen.

 

 

 

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Damit die im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der neuen EU-Forststrategie für 2030 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1999 zu erlassen, um neue Flächenkategorien in das System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten und in das System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, aufzunehmen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die erwarteten anthropogenen Veränderungen bei der Nutzung der Meere und der Binnengewässer , z. B. durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, werden sich auf die Treibhausgasemissionen und deren Sequestrierung auswirken . Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an die UNFCCC enthalten. Wenn die Methodik für die Berichterstattung angenommen ist, wird die Kommission erwägen, im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fortschritte, die Durchführbarkeit von Analysen und die Auswirkungen der Ausweitung der Berichterstattung auf die Meere und Binnengewässer zu berichten .

(17)

Die anthropogenen Veränderungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Treibhausgasabbau in Meeres-, Küsten- und Süßwasserökosystemen können beträchtlich sein und dürften in der Zukunft aufgrund der Nutzungsänderungen , z. B. durch die geplante Ausweitung der Offshore-Energiegewinnung, die potenzielle Steigerung der Aquakulturerzeugung und den zunehmenden Naturschutz, der erforderlich ist, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, variieren. Küstenfeuchtgebiete sind von besonderem Interesse für die Biodiversität in der Union und für die Gebiete in äußerster Randlage und die Ökosysteme, die vom auswärtigen Handeln der Union betroffen sind, und können eine beträchtliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken, da es sich dabei um sogenannte Blue-Carbon-Ökosysteme handelt. Diese Emissionen und dieser Abbau sind derzeit nicht in den Standardtabellen für die Berichterstattung an das UNFCCC enthalten. Wenn die Methodik für die Berichterstattung angenommen ist, wird die Kommission erwägen, im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den entsprechenden Strömen und ihren Ursachen den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Treibhausgasemissionen und den Treibhausgasabbau durch die Meeres-, Süßwasser- und Küstenökosysteme, einschließlich deltaischer Feuchtgebiete, auszuweiten, und konkrete Zielvorgaben dafür anwenden .

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Die LULUCF-Verordnung sollte dahingehend geändert werden, dass sie mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und den Ergebnissen des Klimagipfels von Glasgow im Einklang steht und keine Doppelzählungen vorgenommen werden. Gleichzeitig sollten die Union und die Mitgliedstaaten Anreize für internationale Partner und Dritte setzen, im Hinblick auf die anstehenden Konferenzen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und in anderen internationalen Gremien ebenfalls zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor zu ergreifen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

zu den Verpflichtungen der zuständigen Unionsorgane und der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Nettoabbau der Treibhausgase im LULUCF-Sektor ab 2031 zu steigern und so einen Beitrag zu Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris zu leisten und für einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag natürlicher Senken zur Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Union zu sorgen, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und anschließend negative Emissionen zu erzielen;

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität in der Union im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, einschließlich der Nicht-CO2-Emissionen aus der Landwirtschaft, zu erreichen.“

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 2 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Diese Verordnung gilt zudem für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet werden und die ab 2031 innerhalb einer der in Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Flächenkategorien und innerhalb eines der folgenden Sektoren in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

entfällt

a)

enterische Fermentation;

 

b)

Düngemanagement;

 

c)

Reisanbau;

 

d)

landwirtschaftliche Böden;

 

e)

traditionelles Abbrennen von Grasland;

 

f)

offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände;

 

g)

Kalkung;

 

h)

Harnstoffaufbringung;

 

i)

sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel;

 

j)

Sonstige.

 

Abänderungen 97 und 50cp2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen für 2030 beläuft sich auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018.

(2)   Das Unionsziel für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für 2030 beläuft sich auf mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten und basiert auf dem Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018. Dieses Ziel wird durch zusätzliche Maßnahmen und Initiativen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten erweitert, mit denen die klimaeffiziente Landwirtschaft unterstützt wird. Diese Maßnahmen und Initiativen sowie die Methode für die Berechnung und Aufteilung der Ziele auf die Mitgliedstaaten werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften zur Ergänzung dieser Verordnung festgelegt.

Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 , 13 und 13b sicher, dass die Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j in keinem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 die Obergrenze überschreitet, die durch einen linearen Zielpfad festgelegt ist, welcher 2030 bei der in Anhang IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe endet. Der lineare Zielpfad für die Mitgliedstaaten beginnt 2022.

Jeder Mitgliedstaat stellt unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b sicher, dass die Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen in seinem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j in keinem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 die Obergrenze überschreitet, die durch einen linearen Zielpfad festgelegt ist, welcher 2030 bei der in Anhang IIa für diesen Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgabe endet. Der lineare Zielpfad für die Mitgliedstaaten beginnt 2022.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte , um für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Zielvorgaben in Tonnen CO2-Äquivalent festzulegen . Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, kann im Falle einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen. In den Durchführungsrechtsakten wird auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur festgelegt , die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung , in denen sie für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage des linearen Zielpfads für den Nettoabbau von Treibhausgasen für jedes Jahr im Zeitraum von 2026 bis 2029 die jährlichen Zielvorgaben für den LULUCF-Sektor in Tonnen CO2-Äquivalent festlegt . Diese nationalen Zielpfade beruhen auf dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldeten Durchschnitt der Daten aus den Treibhausgasinventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Der für den Nettoabbau festgelegte Zielwert von mindestens 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, der der Summe der Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIa entspricht, können im Fall einer Änderung der Methodik durch die Mitgliedstaaten einer technischen Korrektur unterliegen , die einer Überprüfung durch unabhängige Sachverständige unterzogen wird, bei der die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der technischen Korrektur auf der Grundlage der verbesserten Genauigkeit der überwachten und gemeldeten Daten bestätigt werden . In den delegierten Rechtsakten werden auch die Methode zur Bestimmung der technischen Korrektur, die auf die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten anzuwenden ist , und die Methode für die unabhängige Überprüfung durch Sachverständige festgelegt und anschließend veröffentlicht . Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Wollen die Mitgliedstaaten ihre Ziele übertreffen, so werden sie dazu ermutigt.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten ergreifen auf der Ebene der Union bzw. der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor ab 2031 weiter zu erhöhen und so zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris beizutragen und um sicherzustellen, dass die natürlichen Senken einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Klimaneutralitätsziel der Union bis spätestens 2050 und zu dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, leisten.

 

Bis zum 1. Januar 2025 nimmt die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Treibhausgasbudgets der Union sowie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung an, um die Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen in der Landnutzung, bei Landnutzungsänderungen und in der Forstwirtschaft zumindest für die Jahre 2035, 2040, 2045 und 2050 festzulegen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Ziel ist es, die unionsweiten Nettotreibhausgasemissionen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis j genannten Sektoren bis 2035 auf null zu reduzieren und danach unionsweit negative Emissionen zu erreichen. Die Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel für 2035 gemeinsam erreichen zu können. Die Kommission unterbreitet bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/ 1999 bis zum 30. Juni 2024 vorzulegenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne Vorschläge, welchen Beitrag jeder Mitgliedstaat zur Reduzierung der Nettoemissionen leisten soll .

(4)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte bzw . integrierten nationalen Energie- und Klimapläne unter Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und des Treibhausgasbudgets der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 einen Bericht über die Fortschritte beim Nettoabbau von Treibhausgasen durch Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebiete entsprechend dem Geltungsbereich dieser Verordnung und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft entsprechend dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/ 842 vor und bewertet, ob die aktuellen Tendenzen und die Projektionen mit dem Ziel der Verwirklichung einer langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Sektoren gemäß dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen .

 

Dieser Bericht umfasst eine Folgenabschätzung, in der Optionen geprüft werden, darunter auch nationale Zielvorgaben, damit jeder Sektor und jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zum Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 leistet, wobei die Ziele der aktualisierten Bioökonomie-Strategie 2018, die nachhaltige lokale Lebensmittelerzeugung und die Ernährungssicherheit, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategien sowie die künftigen Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem zu berücksichtigen und die Synergieeffekte und Zielkonflikte bei der Beschleunigung der Substitution fossiler Brennstoffe durch biobasierte Produkte und die Auswirkungen bis hin zu den landwirtschaftlichen Betrieben zu bewerten sind.

 

Im Anschluss an diesen Bericht legt die Kommission, wenn sie es für angemessen hält, Legislativvorschläge vor, damit tatsächlich alle Sektoren im Einklang mit dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 ihren Beitrag leisten.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um ihre in Absatz 2 genannten nationalen Zielvorgaben zu erreichen, tragen sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und dem Mindestschutz im Sinne der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) Rechnung und berücksichtigen dabei die in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, in denen sie gemeinsame Regeln und Methoden festlegt, auf deren Grundlage das in diesem Absatz festgelegte Ziel zu erreichen ist. Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Mindestkriterien für die Einbeziehung der Biodiversitätsüberwachung in Landüberwachungssysteme festlegt.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

 

„Artikel 4a

 

Finanzielle Unterstützung für und gerechter Übergang in Bezug auf verstärkte Maßnahmen im LULUCF-Sektor zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

 

(1)     Bis zum … [vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Verfügbarkeit und Kohärenz aller bestehenden Finanzierungsinstrumente der Union zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel im LULUCF-Sektor bewertet, damit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a zu den in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben beigetragen wird. In diesem Bericht gibt die Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten dazu ab, inwiefern ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden müssen, damit sie die notwendige und gezielte finanzielle Unterstützung für Land- und Waldbesitzer und -bewirtschafter bereitstellen können, um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen, wobei der Förderung ökosystembasierter Konzepte in Wäldern, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und in der Agrarforstwirtschaft Vorrang eingeräumt wird. In diesen Empfehlungen wird dem Erfordernis, für die Dauerhaftigkeit des durch diese finanzielle Unterstützung erzielten Abbaus zu sorgen, und dem Risiko, dass der gespeicherte Kohlenstoff zu gleich welchem Zeitpunkt versehentlich oder absichtlich in die Atmosphäre freigesetzt wird, Rechnung getragen.

 

(2)     Unterstützen die Mitgliedstaaten mit öffentlichen Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen von Land- und Waldbesitzern und -bewirtschaftern zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, damit im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4a die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, so wird der Förderung ökosystembasierter Konzepte in Wäldern und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Vorrang eingeräumt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver, wissenschaftlich fundierter und transparenter gemeinsamer Kriterien ausgewählt, und es werden Methoden finanziell gefördert, deren Klima- und Umweltnutzen wissenschaftlich nachgewiesen ist und mit denen eine dauerhafte und langfristige Zunahme der Kohlenstoffbindung in Böden und Biomasse erwirkt und gleichzeitig ein gesellschaftlicher Nebennutzen sichergestellt wird.

 

(3)     Für die Zwecke von Absatz 3 nimmt die Kommission Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Auswahl von Projekten an, die sich unter anderem auf die von der Kommission angenommenen bestehenden Leitlinien stützen. Vor der Annahme dieser Leitlinien konsultiert die Kommission den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel sowie die Zivilgesellschaft und einschlägige Interessenträger.

 

(4)     Die Kommission legt erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2022 einen Legislativvorschlag vor, mit dem ein Regelungsrahmen für die Zertifizierung eines wissenschaftlich fundierten, nachhaltigen, zuverlässigen und dauerhaften Kohlenstoffabbaus — auch durch Verfahren der klimaeffizienten Landwirtschaft, mit denen die Umweltintegrität gewahrt wird und die biologische Vielfalt begünstigende ökologische Grundsätze geachtet werden — geschaffen wird.

 

(5)     Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre evaluieren die Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene, wie sich die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in allen unter Artikel 2 fallenden Flächenkategorien und Sektoren sozial- und beschäftigungspolitisch und auch auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Arbeitsbedingungen auswirken.“

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 5 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3b.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.

„(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, öffentlich zugänglich, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.“

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 5 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3c.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.

„(4)   Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse , mineralisch und organisch im Boden gebundenen Kohlenstoff , Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.“

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d.

In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Spätestens ein Jahr nach [dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem sie den neu kalibrierten Wert des Kohlenstoffbestands der wichtigsten Kategorien von Primär- und Altwäldern der Union in der Kategorie bewirtschaftete Waldflächen auf der Grundlage der gemessenen Daten festlegt.

Die Kommission verwendet Datensätze, die aus abgeschlossenen oder derzeit laufenden Forschungsprojekten für relevante Arten von Primär- und Altwäldern stammen, und nutzt andere Instrumente der Union zur Finanzierung von Projekten für Waldarten, bei denen Datenlücken vorhanden sind. Gegebenenfalls kann zu diesem Zweck eine gesonderte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter Berufung auf EU-Missionen im Rahmen von Horizont Europa zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht werden.“

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 5 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3e.

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(5a)     Im Wege jährlicher LUCAS-Erhebungen, die von den einschlägigen Dienststellen der Kommission durchgeführt werden, wird die Datenerfassung mit der unionsweit harmonisierten Überwachung der Entwicklung des Gehalts an organisch gebundenem Kohlenstoff im Boden und Faktoren, die sich auf den Zustand des Bodens und seine Kohlenstoffbestände auswirken, weiter verbessert.“

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe a

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Kohlenstoffspeichernde Produkte“

Nachhaltige kohlenstoffspeichernde Produkte

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Produkte , einschließlich Holzprodukten, die Kohlenstoff binden , auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist .

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien kohlenstoffspeichernder Holzprodukte , sofern die Methoden für neue Kategorien wissenschaftlich fundiert , transparent und überprüfbar sind und nicht zu Doppelzählungen führen sowie auf den IPCC-Leitlinien beruhen , die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird und mit denen die Umweltintegrität gewahrt wird .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 9 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(2a)     Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Rechtsakts über einen Rechtsrahmen der Union für die Zertifizierung des Abbaus von Kohlenstoff auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Anforderungen sowie Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften in Bezug auf die Messqualität, Überwachungsnormen, Berichterstattungsprotokolle und Überprüfungsinstrumente, mit dem die Umweltintegrität gewahrt und negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme verhindert werden, und wenn neue IPCC-Leitlinien von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen Vorteile und Zielkonflikte in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt vor, die sich daraus ergeben, dass nachhaltig erzeugte langlebige biobasierte kohlenstoffspeichernde Produkte, die — sofern die verfügbaren Daten wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sind — auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse eine netto positive Kohlenstoffbindungswirkung einschließlich der Auswirkungen auf die Landnutzung und Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit verstärktem Holzeinschlag haben, aufgenommen werden. Dem Bericht der Kommission kann erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, wobei die Umweltintegrität zu wahren ist, keine Doppelzählungen erfolgen dürfen und sicherzustellen ist, dass natürliche Ressourcen so lange wie möglich genutzt und recycelt und in jeder Phase den Zwecken mit dem höchsten Nutzwert zugewiesen werden. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass der Lebenszyklus von kohlenstoffspeichernden Produkten andere Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigen darf.“

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 11 — Absatz - 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Folgender Absatz - 1 wird vor Absatz 1 eingefügt:

 

„(-1)     Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat seine jährliche Zielvorgabe gemäß Artikel 4 Absatz 3 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht hat, so richtet sie Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat, in denen sie geeignete zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor ermittelt, um Abhilfe zu schaffen. Die Kommission macht diese Empfehlungen öffentlich zugänglich. Die Kommission kann diesem Mitgliedstaat auch zusätzliche fachliche Unterstützung gewähren.

 

Werden Empfehlungen gemäß Unterabsatz 1 abgegeben, so ändert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Empfehlungen seinen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Energie- und Klimaplan und seine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte langfristige Strategie, um zusätzliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wobei er die von der Kommission angenommenen Empfehlungen berücksichtigt. Diese Maßnahmen sind ordnungsgemäß zu begründen und zu belegen.

 

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den überarbeiteten nationalen Energie- und Klimaplan und die überarbeitete langfristige Strategie zusammen mit einer Erklärung, in der er darlegt, wie er mit der vorgeschlagenen Überarbeitung Abhilfe bezüglich der nicht eingehaltenen jährlichen Zielvorgaben zu schaffen gedenkt und inwiefern er die Empfehlungen der Kommission berücksichtigt hat.

 

Geht der betreffende Mitgliedstaat nicht auf die Empfehlungen der Kommission ein, so prüft die Kommission, ob die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verträge zu ergreifen sind.“

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Ein Mitgliedstaat kann

(1)    Unbeschadet des Absatzes - 1 kann ein Mitgliedstaat

a)

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

a)

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b)

zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß den Artikeln  13 und 13b in Anspruch nehmen.

b)

zur Einhaltung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel  13 und den Mechanismus gemäß Artikel  13b in Anspruch nehmen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.

Finnland kann zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einen zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 13a in Anspruch nehmen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 11 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

„(2)   Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden ‚Zentralverwalter‘) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.“

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 12 — Absatz 2

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen , so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen . Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.

„(2)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Gesamtemissionen oder übersteigt der Nettoabbau von Treibhausgasen in einem Mitgliedstaat seine in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte jährliche Zielvorgabe , so kann dieser Mitgliedstaat den Überschuss einem anderen Mitgliedstaat übertragen, sofern der Empfangsmitgliedstaat einen Beitrag zahlt, der mindestens dem Durchschnitt der Schlusskurse der EU-EHS-Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform für das Jahr entspricht, in dem die Übertragung erfolgt . Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.“

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 12 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Mitgliedstaaten können Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden und unterrichten die Kommission über jede solche Maßnahme .

(5)   Die Mitgliedstaaten verwenden alle Einnahmen aus Übertragungen gemäß Absatz 2 zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im LULUCF-Sektor in der Union oder in Drittländern , einschließlich ökosystembasierter Konzepte, wobei der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und der Mindestschutz gemäß den Artikeln 17 bzw. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den Berichten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die Verwendung dieser Einnahmen und über die ergriffenen Maßnahmen .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 11

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den [nach dieser Verordnung verbuchten] Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 die Gesamtemissionen den [nach dieser Verordnung verbuchten] Gesamtabbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2 Absatz 1, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 Absatz 1 einzuhalten.

(2)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die aus der Berechnung resultierenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(2)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Zeitraum von 2021 bis 2025 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die aus der Berechnung resultierenden Emissionen auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und

a)

Der Mitgliedstaat hat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern in einer Weise , die zur Förderung der Biodiversität und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen beiträgt, aufgenommen und

 

aa)

der Mitgliedstaat hält sich an die Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (*) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (**) und

b)

die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

b)

die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.

Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842.

(3)   Der Ausgleich gemäß Absatz 2 darf nur gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist.

(3)   Der Ausgleich gemäß Absatz 2 darf nur gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken dieses Mitgliedstaats umfassen und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende, gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen und über die Maßnahmen, die sie ergreifen wollen, um ähnliche Auswirkungen in Zukunft zu verhindern oder abzumildern, vor, um für einen Ausgleich für verbleibende, gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen als Emissionen verbuchte Senken infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2025 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich .

Abänderungen 94 und 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 13

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 13 b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13b

Artikel 13b

Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030

Mechanismus für natürliche Störungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030

(1)   Im Unionsregister gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Flexibilitätsmechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Flexibilitätsmechanismus wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(1)   Im Unionsregister gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird ein Mechanismus in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, um den Auswirkungen von natürlichen Störungen Rechnung zu tragen , sofern diese nicht vorhergesehen oder insbesondere durch die Umsetzung von Anpassungen verhindert werden konnten, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt.

(2)   Ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die im Einklang mit dieser Verordnung verbuchte und gemeldete Differenz zwischen der Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und der entsprechenden Zielvorgabe positiv, so kann dieser Mitgliedstaat die Flexibilität gemäß dem vorliegenden Artikel nutzen, um seine in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

(2)   Ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die im Einklang mit dieser Verordnung verbuchte und gemeldete Differenz zwischen der Summe der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und der entsprechenden Zielvorgabe positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den Mechanismus gemäß dem vorliegenden Artikel nutzen, um seine in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

(3)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 2 im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die Emissionen , die über der Zielvorgabe liegen, auszugleichen , sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(3)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 2 im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, kann der Mitgliedstaat den in diesem Artikel dargelegten Mechanismus nutzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

-a)

Der Mitgliedstaat hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass das positive Ergebnis in direktem Zusammenhang mit den gemäß Anhang VI berechneten Auswirkungen natürlicher Störungen steht. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann die Nachweise eines Mitgliedstaats ablehnen, wenn sie nach Prüfung der von dem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind,

a)

Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen ;

a)

der Mitgliedstaat hat seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seine langfristige Strategie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz - 1 gründlich überarbeitet und neue Maßnahmen zur Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen , sodass sie zu einer verbesserten Biodiversität beitragen, und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen für natürliche Störungen und für die Auswirkungen des Klimawandels ergriffen ;

b)

der Mitgliedstaat hat alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 ausgeschöpft;

b)

der Mitgliedstaat hat alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 ausgeschöpft;

 

ba)

der Mitgliedstaat hält sich an die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG; und

c)

in der Union ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem Unionsziel [Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent] negativ.

c)

in der Union ist für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Unionsziel nach Ausschöpfung aller anderen verfügbaren Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 negativ.

Im Rahmen der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c angeführt, legt die Kommission auf der Grundlage der Auswirkungen von natürlichen Störungen und unter Heranziehung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen fest, ob ein Nettoabbau in Höhe von 20 % einzubeziehen ist, den die Mitgliedstaaten aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht übertragen haben. Die Kommission stellt bei dieser Bewertung auch sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842.

Im Rahmen der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c angeführt, legt die Kommission auf der Grundlage der Auswirkungen von natürlichen Störungen und unter Heranziehung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen fest, ob ein Nettoabbau in Höhe von 20 % einzubeziehen ist, den die Mitgliedstaaten aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht übertragen haben. Die Kommission stellt bei dieser Bewertung auch sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842.

(4)   Die Höhe des Ausgleichs gemäß Absatz 3 darf nur Senken umfassen, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist.

(4)   Die Höhe des Ausgleichs gemäß Absatz 3 darf nur Senken umfassen, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, und darf nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist.

(5)    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für verbleibende Senken, die gegenüber der in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Zielvorgabe des betreffenden Mitgliedstaats als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur vollen Höhe des von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Ausgleichs, wie er in Anhang VII für den Zeitraum von 2026 bis 2030 festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs , so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(5)    Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge von 178 Mio . Tonnen CO2-Äquivalent, die im Rahmen des Mechanismus verfügbar ist , so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, Nettosenken oder Nettoabbaumengen, die als Emissionen auf die für diese Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 2 für den Zeitraum 2026–2030 festgelegten Ziele angerechnet werden, bis zu einer Höchstmenge von 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die Union insgesamt als nicht verwendeten Ausgleich anderer Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII für den Zeitraum 2021–2025 auszugleichen, wobei Absatz 3 dieses Artikels Rechnung zu tragen ist, sofern diese Mitgliedstaaten

 

a)

alle anderen Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Absatz 3 dieses Artikels ausgeschöpft haben,

 

b)

der Kommission ausreichende Nachweise für die Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen vorgelegt haben, die zu Emissionsüberschreitungen oder einem Rückgang des Nettoabbaus in einer Weise führen, die sich ihrer Kontrolle entzieht und weder vorhergesehen noch insbesondere durch die Durchführung ausreichender Anpassungsmaßnahmen verhindert werden konnte, um für die Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegenüber dem Klimawandel zu sorgen. Die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann die Nachweise eines Mitgliedstaats ablehnen, wenn sie nach Prüfung der von dem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind,

 

c)

in ihren gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten neusten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen konkrete Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber Okösystemstörungen aufgrund des Klimawandels aufgenommen haben, und

 

d)

in der Union für den Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen Meldekategorien für Flächen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j und dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Unionsziel nach Ausschöpfung aller anderen verfügbaren Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 negativ ist.

 

Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des maximal verfügbaren Ausgleichs, so wird der Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

 

(5b)     Die Kommission erlässt bis zum… [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, um diese Verordnung durch die Annahme einer Methode zur Bewertung der Auswirkungen von durch den Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen gemäß Absatz 5a Buchstabe b zu ergänzen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 13 c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13c

Artikel 13c

Steuerung der Zielvorgaben

Steuerung der Zielvorgaben

Wird bei der Überprüfung im Jahr 2032 festgestellt, dass die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der genutzten Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b in einem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 über den jährlichen Zielvorgaben für diesen Mitgliedstaat lagen , so findet folgende Maßnahme Anwendung:

Stellt die Kommission im Rahmen ihrer umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 im Jahr 2032 fest, dass die in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in einem Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2030 nicht erfüllt wurden , so findet folgende Maßnahme Anwendung:

Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.

Die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die über der Zielvorgabe liegen, wird mit dem Faktor 1,08 multipliziert, und die sich daraus ergebende Menge wird im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Treibhausgasemissionen für diese Flächenkategorien hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im darauf folgenden Jahr meldet.

 

Stellt die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten, so trifft sie im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.

Folgender Artikel 13d wird eingefügt:

 

„Artikel 13d

Internationale Zusammenarbeit

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Verwendung von CO2-Gutschriften aus dem LULUCF-Sektor zur Kompensation durch öffentliche oder private Einrichtungen, auch gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris, zu genehmigen, so werden die übertragenen oder verwendeten Abbaumengen zum Zweck der Erfüllung der jährlichen Zielvorgaben dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung nicht berücksichtigt.“

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 15

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Meldekategorien für Flächen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

(1)   Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f für den Zeitraum von 2021 bis 2025 spezifizierten Flächenverbuchungskategorien und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j für den Zeitraum von 2026 bis 2030 spezifizierten Meldekategorien für Flächen unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

Der Compliance-Bericht enthält eine Bewertung

a)

der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf Zielkonflikte;

a)

der Strategien und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Zielkonflikte mit anderen Umweltzielen und -strategien der Union, etwa jenen, die im 8. Umweltaktionsprogramm, der Biodiversitätsstrategie der EU und der Bioökonomie-Strategie der EU festgelegt sind ;

 

aa)

der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Artikel 4 Absatz 4a ergriffen haben;

b)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

b)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel , einschließlich der Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Anfälligkeit von Flächen für natürliche Störungen und das Klima ;

c)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.

c)

der Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen und der diesbezüglichen Mengen. Die Berichte werden der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt.

 

Der Compliance-Bericht beruht auf jährlichen Datensätzen, einschließlich Informationen aus Bodenüberwachungssystemen wie den LUCAS-Erhebungen, bei denen Proben aus einer Tiefe von mindestens 30 cm verwendet werden und alle relevanten Parameter enthalten sind, die das Potenzial des Bodens zur Bindung von Kohlenstoff beeinflussen.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Zugang zu Gerichten

 

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um gegen die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 vorzugehen.

 

(2)     Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Überprüfungsverfahren, wenn

 

a)

sie ein ausreichendes Interesse haben oder

 

b)

sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

 

Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

 

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne dieses Absatzes.

 

(3)     Die Absätze 1 und 2 schließen die Möglichkeit der Einleitung eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

 

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren einfach zugänglich gemacht werden.“

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 17

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 16a

 

Ausschussverfahren

 

(1)     Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (44) .“

 

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 18

Verordnung (EU) 2018/841

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der […] im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor über die Durchführung dieser Verordnung , gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel  11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann .

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Jahren 2025, 2027 und 2032 einen Fortschrittsbericht über die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel  4 festgelegten Zielvorgaben vor .

 

(2a)     Spätestens sechs Monate nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Beitrag dieser Verordnung zu dem Klimaneutralitätsziel der Union und zu den Klimazwischenzielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119, zu den Zielen des Übereinkommens von Paris sowie zu anderen Umweltzielen der Union und den Zielen des europäischen Grünen Deals und der dazugehörigen einschlägigen Strategien und Rechtsvorschriften vor, in dem auch die Auswirkungen der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 auf das Erreichen der Ziele dieser Verordnung bewertet werden. In dem Bericht wird in Anbetracht der erforderlichen Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union und in Anbetracht der Notwendigkeit, die Umweltziele der Union zu verwirklichen, bewertet, ob zusätzliche Unionsstrategien und - maßnahmen erforderlich sind, wobei etwaige künftige Verbesserungen des Überwachungs-, Datenerhebungs- und Berichterstattungssystems für Wälder und Böden berücksichtigt werden. In dem Bericht werden die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt, einschließlich der jüngsten Berichte des IPCC, des IPBES und des in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel.

Im Anschluss an den Bericht unterbreitet die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, wenn sie dies für angemessen hält. In den Vorschlägen werden insbesondere jährliche Zielvorgaben und Governance-Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz  4 enthaltenen Ziels, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union sowie ein Rahmen für die Zeit nach 2035 festgelegt, durch die die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen aus weiteren Sektoren , wie Meere und Binnengewässer, in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden .

Im Anschluss an diesen Bericht unterbreitet die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, wenn sie dies für angemessen hält. In den Vorschlägen werden insbesondere zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz  3 genannten LULUCF-Ziele für die Zeit nach 2030 zu erreichen, und der Geltungsbereich dieser Verordnung wird auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Methoden auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Meeres- , Küsten- und Süßwasserökosysteme ausgedehnt, und es werden zusätzliche gesonderte Nettoabbauziele für diese Ökosysteme festgelegt .

 

(2b)     Nach Inkrafttreten eines Rechtsakts zu einem Rechtsrahmen der Union zur Wiederherstellung der Natur legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Kohärenz dieser Verordnung, insbesondere der in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und Zielvorgaben, mit den Zielen des genannten Rechtsakts bewertet. Dem Bericht können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/1999

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a — Nummer 1 — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841 und seine Beiträge, durch die das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung verwirklicht werden soll, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2035 auf null zu reduzieren und danach negative Emissionen zu erreichen ;“

die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841;

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/1999

Artikel 26 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„aa)

Anhang V Teil 3 Buchstaben b und c dahingehend zu ändern, dass im Einklang mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union Flächenkategorien in das System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten bzw. in das System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, aufgenommen werden;“

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe c

Verordnung (EU) 2018/1999

Artikel 38 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr , die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.

Nach Abschluss der umfassenden Überprüfung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie die Gesamtsumme der Emissionen für die betreffenden Jahre bestimmt , die sich aus den für jeden Mitgliedstaat vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Verordnung (EU) 2018/841

Anhang IIa — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind

Mitgliedstaat

Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1 000  Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030

Belgien

-1 352

Bulgarien

-9 718

Tschechien

-1 228

Dänemark

5 338

Deutschland

-30 840

Estland

-2 545

Irland

3 728

Griechenland

-4 373

Spanien

-43 635

Frankreich

-34 046

Kroatien

-5 527

Italien

-35 758

Zypern

-352

Lettland

-644

Litauen

-4 633

Luxemburg

-403

Ungarn

-5 724

Malta

2

Niederlande

4 523

Österreich

-5 650

Polen

-38 098

Portugal

-1 358

Rumänien

-25 665

Slowenien

-146

Slowakei

-6 821

Finnland

-17 754

Schweden

-47 321

EU-27

- 310 000

Geänderter Text

Unionsziel und nationale Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absatz 2, die im Jahr 2030 zu erreichen sind

Mitgliedstaat

Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen in 1 000  Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030

Belgien

Mindestens -1 352

Bulgarien

Mindestens -9 718

Tschechien

Mindestens -1 228

Dänemark

Mindestens 5 338

Deutschland

Mindestens -30 840

Estland

Mindestens -2 545

Irland

Mindestens 3 728

Griechenland

Mindestens -4 373

Spanien

Mindestens -43 635

Frankreich

Mindestens -34 046

Kroatien

Mindestens -5 527

Italien

Mindestens -35 758

Zypern

Mindestens - 352

Lettland

Mindestens - 644

Litauen

Mindestens -4 633

Luxemburg

Mindestens - 403

Ungarn

Mindestens -5 724

Malta

Mindestens 2

Niederlande

Mindestens 4 523

Österreich

Mindestens -5 650

Polen

Mindestens -38 098

Portugal

Mindestens -1 358

Rumänien

Mindestens -25 665

Slowenien

Mindestens - 146

Slowakei

Mindestens -6 821

Finnland

Mindestens -17 754

Schweden

Mindestens -47 321

EU 27

Mindestens - 310 000

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Verordnung (EU) 2018/1999

Artikel V — Teil 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:

Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält folgende Fassung:

„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und umfasst

„Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 , deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019 . Das Treibhausgasinventar basiert auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen , für die die Organe der Union den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereitstellen, um die Kohärenz und Transparenz der erfassten Daten sicherzustellen, und umfasst

a)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2018/2001;

a)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie  (EU) 2018/2001;

b)

ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

b)

ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

 

Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2018/2001;

 

Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie  (EU) 2018/2001;

 

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

 

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

 

die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG (2) durchgeführt werden können;

 

die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG (2) durchgeführt werden können;

 

besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie  2009/147/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie  2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie  2009/147/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung und Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

 

alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

 

alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und zu erhalten;

 

natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschützt sind;

 

natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschützt sind;

 

 

die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielvorgaben für Schutzgebiete ausgewiesenen Schutzgebiete;

c)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

c)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

 

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

 

die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

 

die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

 

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

 

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und/oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

 

Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist;

 

Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist , oder die Maßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert ;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

 

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

 

Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

 

Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

d)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

d)

ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

 

Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;

 

Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich für natürliche Störungen gewährt wird;

 

Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

 

Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

 

Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten.

 

Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten;

 

da)

ein System zur Überwachung der Kohlenstoffbestände im Boden, wobei u. a. jährliche Datensätze der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) herangezogen werden.

Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden.

Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden , wodurch ihre Vergleichbarkeit und der öffentliche Zugang ermöglicht werden .

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 , deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019 . Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 bis 30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf das Gesamtinventar von Treibhausgasen eines Landes haben, und ab 2026 bei allen Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 , deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019 .

 

Die Mitgliedstaaten wenden ab 2026 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe c, für geschützte Gebiete bzw. Gebiete mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben d und e und für Gebiete mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe f die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, deren Ergänzung von 2013 und deren Überarbeitung von 2019 an.


(*1)  Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0161/2022).

(36)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4)

(36)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4)

(1a)   The European environment — state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020), S. 74.

(1b)   Barredo, J., Brailescu, C., Teller, A., Sabatini, F. M., Mauri, A. und Janouskova, K.: Mapping and assessment of primary and old-growth forests in Europe (Kartierung und Bewertung von Primär- und Altwäldern in Europa), EUR 30661 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.

(1a)   EUA-Bericht Nr. 6/2019.

(1b)   EUA: Total greenhouse gas emission trends and projections in Europe (Trends und Prognosen der Treibhausgasemissionen insgesamt in Europa), https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/greenhouse-gas-emission-trends-6/assessment-3.

(1c)   EUA: Total greenhouse gas emission trends and projections in Europe (Trends und Prognosen der Treibhausgasemissionen insgesamt in Europa), https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/greenhouse-gas-emission-trends-6/assessment-3.

(1d)   Seidl, R., Schelhaas, M.-J., Rammer, W., Verkerk, P. J.: Increasing forest disturbances in Europe and their impact on carbon storage (Zunehmende Störungen der Wälder in Europa und ihre Auswirkungen auf die Kohlenstoffspeicherung), in Nature Climate Change 4 (9), S. 806 (2014). DOI: 10.1038/nclimate2318.

(28)  COM(2019)  640 final .

(28)  COM(2019) 0640 .

(28a)   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(29)  https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf

(29)  https://www4.unfccc.int/sites/ndcstaging/PublishedDocuments/European%20Union%20First/EU_NDC_Submission_December%202020.pdf

(30)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(31)   Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(32)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(33)  COM(2020) 562 final .

(33)  COM(2020) 0562 .

(33a)   Zickfeld K., Azevedo D., Mathesius S. u. a.: Asymmetry in the climate–carbon cycle response to positive and negative CO2 emissions (Asymmetrie bei der Reaktion des Klima-CO2-Zyklus auf positive und negative CO2-Emissionen), in Nature Climate Change 11, S. 613-617 (2021).

(34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(37)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(36a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)  380 final ).

(39)  COM/2020 /381 final .

(40)  […]

(41)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(42)  COM(2021) 82 final .

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 0380 ).

(39)  COM(2020 )0381 .

(39a)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Bodenstrategie für 2030 — Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen (COM(2021)0699).

(40)  […]

(40a)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021)0800).

(40b)   40b Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (COM(2018)0673).

(41)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(42)  COM(2021) 0082 .

(1a)   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(*)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(**)   Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(44)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(5)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).


27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/295


P9_TA(2022)0234

CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (COM(2021)0556 — C9-0322/2021 — 2021/0197(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/25)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(1)

Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Durch die Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow im November 2021 erkannten seine Vertragsparteien an, dass die Begrenzung der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduzieren würde, und verpflichteten sich, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu verschärfen, um die Klimaschutzmaßnahmen in diesem kritischen Jahrzehnt zu beschleunigen und die Lücke zwischen der Zielvorgabe von 1,5  oC und der tatsächlichen Umsetzung zu schließen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (23), die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

(2)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (23), die die Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedet hat. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht wird, und rief in seiner Entschließung vom 28. November 2019 den Klima- und Umweltnotstand aus. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Der europäische Grüne Deal kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der EU  bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt , den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen , in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist . Außerdem sollen das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf Frauen anders aus als auf Männer und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

(3)

Die EU strebt an,  bis 2050 eine neue Wachstumsstrategie vorzulegen , deren Augenmerk darauf liegt , die Union in eine faire und wohlhabende Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und mit dynamischen Industriezweigen , die in ihrem jeweiligen Segment weltweit führend und globale Innovationsmotoren bleiben, während sie gleichzeitig gut bezahlte, hochwertige Arbeitsplätze in der Union schaffen, zu verwandeln . Außerdem sollen das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. In diesem Sinne wird mit dem bis 2030 laufenden 8. Umweltaktionsprogramm das Ziel verfolgt, den grünen Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf erneuerbaren Energien basierenden, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, ausgewogene und inklusive Weise voranzutreiben und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem die Maßnahmen und Initiativen, die im Rahmen des europäischen Grünen Deals angekündigt wurden, unterstützt werden und darauf aufgebaut wird. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf Frauen anders aus als auf Männer und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten sowie Einzelpersonen und Haushalte mit niedrigem oder unterdurchschnittlichem Einkommen. Außerdem wird sich der Übergang unterschiedlich auf unterschiedliche Regionen der Union auswirken, vor allem strukturell benachteiligte Gebiete, Randgebiete und die Gebiete in äußerster Randlage. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In der Verordnung (EU) [--] des Europäischen Parlament und des Rates (24) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft  bis 2050 klimaneutral zu machen , rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

(5)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) hat die Union das Ziel, die Emissionen  bis spätestens 2050 netto auf null zu reduzieren, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen , rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Klimazwischenziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen ( d. h. Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Alle Bereiche der Wirtschaft einschließlich des Straßenverkehrssektors sollen einen Beitrag zur Erreichung dieser Emissionsminderung leisten.

(6)

Alle Bereiche der Wirtschaft einschließlich des Straßenverkehrssektors sollen einen Beitrag zur Erreichung dieser Emissionsminderung leisten. Der Verkehrssektor ist der einzige Wirtschaftszweig, in dem die Emissionen seit 1990 steigen. Dazu zählt auch der Straßenverkehr mit leichten und schweren Nutzfahrzeugen, die zusammen über 70 % der gesamten Verkehrsemissionen ausmachen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Es ist unerlässlich, dass individuelle Mobilität für alle zugänglich und erschwinglich bleibt, insbesondere für Pendler, die keinen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen Mobilitätslösungen haben.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 in Glasgow (Vereinigtes Königreich), bekannt als COP26, wurde eine Verpflichtung zur Beschleunigung des weltweiten Übergangs zu emissionsfreien Fahrzeugen angenommen. Außerdem wurde dort vereinbart, den Übergang gerecht und nachhaltig zu gestalten, damit keine Region oder Gemeinschaft zurückgelassen wird, und es wurde betont, dass für einen gerechten Übergang für die Arbeitskräfte und für die Schaffung von angemessenen und hochwertigen Arbeitsplätzen gesorgt werden muss.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind ein notwendiger Teil eines einheitlichen und kohärenten Rahmens, der für die Verwirklichung des Gesamtziels der Union, die Nettotreibhausgasemissionen zu senken, unerlässlich ist.

(7)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind ein notwendiger Teil eines einheitlichen und kohärenten Rahmens, der für die Verwirklichung des Gesamtziels der Union unerlässlich ist , die Nettotreibhausgasemissionen zu senken und die Abhängigkeit der Union von importierten fossilen Brennstoffen — einschließlich Öleinfuhren, die sich allein im Jahr 2018 auf 227,5  Mrd. EUR beliefen — zu verringern , die weiterhin die Hauptenergiequelle (94 %) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind. Bei der allmählichen Verringerung des Ölverbrauchs darf es auf keinen Fall eine Verschiebung von einer Abhängigkeit zu einer anderen geben. Um die zukünftige Rentabilität der europäischen Fertigungsindustrie zu sichern und die strategische Autonomie der Union zu stärken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Akteuren der Industrie zusammenarbeitet, um die Lieferkette für die strategischen Materialien und seltenen Erden, die für die neuen dekarbonisierten Technologien benötigt werden, zu sichern.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Die Überarbeitung dieser Verordnung ist zwar Teil der Bemühungen, die Umweltziele — das Ziel der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs — zu erreichen, um den Klimawandel zu bekämpfen, dabei sollten aber auch die erheblichen industriellen und sozialen Folgen dieses Prozesses berücksichtigt werden, um Beschäftigung und eine zugängliche Mobilität für alle sicherzustellen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Eine Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 erfordert eine Verschärfung der in der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegten Reduktionsauflagen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge. Außerdem muss eine klare Marschroute für die weitere Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach 2030 festgelegt werden, um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zu leisten. Ohne ehrgeizige Maßnahmen für die Senkung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr werden höhere Emissionsminderungen in anderen Sektoren erforderlich, einschließlich Sektoren, in denen die Dekarbonisierung sehr viel schwieriger ist.

(8)

Um die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, eine klare Marschroute zur Erreichung dieser Zielvorgabe aufzuzeigen und vor 2030 einen Beitrag zu den erforderlichen Emissionsreduktionen zu leisten, müssen die in der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegten Reduktionsauflagen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verschärft werden . Außerdem muss eine klare Marschroute für die weitere Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach 2030 festgelegt werden, um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zu leisten. Wenn dieses Ziel erreicht werden soll, müssen die Emissionen im Verkehrssektor — nach dem kosteneffizientesten Szenario — um etwa 90 % gesenkt werden, während die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor derzeit weiterhin ansteigen. Parallel dazu ist es äußerst wichtig, dass ergänzende Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise die Richtlinie (EU) 2018/2001  (25a) , den raschen Einsatz erneuerbarer Energie sicherstellen, damit die Fahrzeugflotte der Union durch zusätzlichen Strom aus erneuerbaren Energiequellen angetrieben werden kann. Ohne ehrgeizige Maßnahmen für die Senkung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr werden höhere Emissionsminderungen in anderen Sektoren erforderlich, einschließlich Sektoren, in denen die Dekarbonisierung sehr viel schwieriger ist. Im digitalen und ökologischen Wandel sollte auch die Bedeutung der sozialen Dimension berücksichtigt werden, um eine für alle zugängliche Mobilität sicherzustellen, einschließlich der Auswirkungen der Energiebesteuerung auf die Erschwinglichkeit, der direkten und indirekten Folgen höherer Energiepreise für den Verkehr in verschiedenen Regionen der Union sowie der Folgen für die Industrie, um Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu sichern.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)

Aktuellen Studien zufolge können batteriebetriebene Elektrofahrzeuge in mehreren Fahrzeugsegmenten bei den Gesamtbetriebskosten schon mit konventionellen Fahrzeugen konkurrieren. Höhere CO2-Standards für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge werden die Verringerung der Gesamtbetriebskosten von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen beschleunigen, die damit für alle Verbrauchergruppen in der gesamten Union gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren attraktiver werden. Ehrgeizigere CO2-Standards für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für den Zeitraum 2025 bis 2030 werden außerdem die Dekarbonisierung auf dem Gebrauchtwagenmarkt für alle Fahrzeugsegmente beschleunigen, was größere Vorteile für Verbraucher mit niedrigem und mittlerem Einkommen mit sich bringt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Mit den verschärften Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen sollen Anreize geschaffen werden, um den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge, die in der Union auf den Markt gebracht werden, zu erhöhen; gleichzeitig soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern, den Bürgerinnen und Bürgern ein Nutzen hinsichtlich Luftqualität und Energieeinsparungen entstehen und es soll sichergestellt werden, dass die Wertschöpfungskette der Automobilbranche innovativ bleibt. Im globalen Kontext muss auch die Wertschöpfungskette der Automobilbranche in der EU eine treibende Kraft des derzeitigen Übergangs zu emissionsfreier Mobilität sein. Die verschärften CO2-Emissionsnormen sind in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Flottenziele technologieneutral. Für die Erreichung des Flottenziels Nullemissionen sind und bleiben verschiedene Technologien verfügbar. Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge ; technologische Innovationen schreiten weiter voran . Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, zu denen auch leistungsfähige Plug-in-Hybridfahrzeuge gehören, können für den Übergang weiterhin eine Rolle spielen.

(9)

Mit den verschärften Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen sollen Anreize geschaffen werden, um den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge, die in der Union auf den Markt gebracht werden, zu erhöhen; gleichzeitig soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern, den Bürgerinnen und Bürgern ein Nutzen hinsichtlich der Luftqualität , hinsichtlich der Steigerung der Energiesicherheit und der Energieeffizienz sowie hinsichtlich der damit einhergehenden Energieeinsparungen entstehen und es soll sichergestellt werden, dass die Wertschöpfungskette der Automobilbranche innovativ bleibt. Im globalen Kontext muss auch die Wertschöpfungskette der Automobilbranche in der EU eine treibende Kraft des derzeitigen Übergangs zu emissionsfreier Mobilität sein. Die verschärften CO2-Emissionsnormen sind in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Flottenziele technologieneutral. Für die Erreichung des Flottenziels Nullemissionen sind und bleiben verschiedene Technologien verfügbar. Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge , wobei die technologischen Innovationen weiter voranschreiten . Emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, zu denen auch leistungsfähige Plug-in-Hybridfahrzeuge gehören, können für den Übergang weiterhin eine Rolle spielen , solange genaue und vollständige Daten über die Emissionsleistung dieser Arten von Fahrzeugen zur Verfügung stehen .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Technologische Innovation ist eine Voraussetzung für die Dekarbonisierung der Mobilität in der Union und sollte daher unterstützt werden. Angesichts zunehmenden internationalen Wettbewerbs sollten die Union und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen fortsetzen, Initiativen, die die Synergien in diesem Bereich verstärken, wie etwa die Europäische Batterie-Allianz, zu erforschen und zu entwickeln und öffentliche und private Investitionen in europäische Forschung und Innovation im Automobilbereich zu unterstützen. Hiermit sollte angestrebt werden, die europäische Technologieführerschaft in dieser Branche zu behaupten, in der Union industrielle Spitzenleistungen bei den Zukunftstechnologien zu entwickeln und sicherzustellen, dass ihre industrielle Basis langfristig nachhaltig und wettbewerbsfähig bleibt.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Einige Mitgliedstaaten haben Pläne angekündigt, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen, indem für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit CO2-Emissionen, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, ein Ausstiegsdatum vor dem auf Unionsebene festgelegten Zeitpunkt festgelegt wird. Die Kommission sollte Optionen ermitteln, um den Mitgliedstaaten den Übergang zu emissionsfreien leichten Nutzfahrzeugen im Einklang mit diesen Plänen zu erleichtern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)

Klare Regulierungssignale sollten es den Herstellern ermöglichen, ihre Investitionsentscheidungen zu treffen. Wenn solche Signale nicht gesetzt werden, könnte die Gefahr bestehen, dass die Automobilindustrie in der Union an Wettbewerbsfähigkeit einbüßt und ihre technologische Führungsrolle verliert, wenn sie nicht rasch investiert, sowie dass sie sowohl auf dem Weltmarkt als auch auf den Unionsmärkten Marktanteile verliert.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10d)

Die Stärkung des sozialen Dialogs in der Automobilbranche ist für den Prozess der Aushandlung und Annahme der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang und der nationalen Klima-Sozialpläne auf Ebene der Hersteller, der Regionen und der Wirtschaftszweige unabdingbar. Sie wird unbedingt benötigt, wenn es gilt, den Arbeitskräften in einem bestimmten geografischen Gebiet neue berufliche Perspektiven zu bieten und dabei den Chancen der Region Rechnung zu tragen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Zielvorgaben der überarbeiteten CO2-Emissionsnormen sollten von einer europäischen Strategie begleitet werden, um die mit dem Ausbau der Herstellung emissionsfreier Fahrzeuge und der Entwicklung der entsprechenden Technologien, dem Weiterqualifizierungs- und Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte in diesem Sektor und der wirtschaftlichen Diversifizierung und Umstellung von Tätigkeiten zusammenhängenden Herausforderungen anzugehen. Gegebenenfalls sollte eine finanzielle Unterstützung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, z. B. durch den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Investitionsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Instrumente des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauplans Next Generation EU im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Betracht gezogen werden, um private Investitionen anzuregen. Die Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren und umweltfreundlichere Technologien im Kontext der neuen Industriestrategie einzuführen.

(11)

Die Zielvorgaben der überarbeiteten CO2-Emissionsnormen sollten von einer europäischen Strategie begleitet werden, um die mit dem Ausbau der Herstellung emissionsfreier Fahrzeuge und der Entwicklung der entsprechenden Technologien, wobei die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, dem Weiterqualifizierungs- und Umschulungsbedarf der Arbeitskräfte in diesem Sektor und der wirtschaftlichen Diversifizierung und Umstellung von Tätigkeiten zusammenhängenden Herausforderungen anzugehen , während gleichzeitig das Beschäftigungsniveau in der Automobilbranche in der Union erhalten bleibt. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Auswirkungen zuteilwerden, die dieser Übergang auf Kleinstunternehmen und KMU entlang der Lieferkette haben wird. Gegebenenfalls sollte eine finanzielle Unterstützung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, z. B. durch den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Instrumente des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauplans NextGenerationEU im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt werden, um private Investitionen anzuregen . Darüber hinaus wäre ein spezieller Finanzierungsstrom auf Unionsebene für den Übergang in der Automobilindustrie erforderlich, um insbesondere etwaige negative Auswirkungen auf die Beschäftigung anzugehen. Die Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren und umweltfreundlichere Technologien im Kontext der neuen Industriestrategie einzuführen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

In der Aktualisierung der neuen Industriestrategie (26) ist die gemeinsame Gestaltung von grünen und digitalen Transformationspfaden im Einvernehmen mit der Industrie, mit Behörden, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern vorgesehen. In diesem Kontext sollte ein Transformationspfad für das Ökosystem Mobilität entwickelt werden, um den Übergang der Wertschöpfungskette der Automobilbranche zu begleiten. Im Rahmen dieses Transformationspfads sollte den KMU der Automobil-Lieferkette und der Konsultation der Sozialpartner auch durch Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und zudem sollte er auf die europäische Kompetenzagenda mit Initiativen wie dem Kompetenzpakt gestützt sein, um den Privatsektor und andere Interessenträger für die Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte im Hinblick auf den grünen und den digitalen Übergang zu mobilisieren. Maßnahmen und Anreize auf europäischer und nationaler Ebene, die geeignet sind, emissionsfreie Fahrzeuge erschwinglicher zu machen, sollten in diesen Transformationspfad ebenfalls eingehen. Die mit diesem umfassenden Transformationspfad für das Ökosystem Mobilität erzielten Fortschritte sollten alle zwei Jahre als Teil eines von der Kommission vorzulegenden Fortschrittsbericht kontrolliert werden, wobei u. a. die Fortschritte in der Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge, ihre Preisentwicklung, die Fortschritte der Entwicklung alternativer Kraftstoffe und des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, das Potenzial innovativer Technologien für die Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität, die internationale Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen in die Wertschöpfungskette der Automobilbranche, die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften und die Umstellung von Tätigkeiten zu untersuchen sind. Dieser Fortschrittsbericht wird außerdem auf den Fortschrittsberichten aufbauen, die die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe übermitteln. Die Kommission sollte die Sozialpartner bei der Erstellung des Fortschrittsberichts konsultieren und die Ergebnisse in den sozialen Dialog aufnehmen. Die Innovationen in der Lieferkette der Automobilbranche schreiten voran. Innovative Technologien wie die Erzeugung von E-Fuels mit CO2-Gewinnung aus der Luft könnten, wenn sie weiterentwickelt werden, Perspektiven für eine erschwingliche klimaneutrale Mobilität bieten. Die Kommission sollte daher den Fortschritt des Innovationsstands in diesem Sektor als Teil ihres Fortschrittberichts verfolgen.

(12)

In der Aktualisierung der neuen Industriestrategie (26) ist die gemeinsame Gestaltung von grünen und digitalen Transformationspfaden im Einvernehmen mit der Industrie, mit Behörden, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern vorgesehen. In diesem Kontext sollte ein Transformationspfad für das Ökosystem Mobilität entwickelt werden, um den Übergang der Wertschöpfungskette der Automobilbranche unter vollständiger Transparenz und in Absprache mit allen Interessenträgern zu begleiten , wobei auch die Einrichtung eines spezifischen Forums für den sozialen Dialog in der Automobilbranche in Betracht gezogen werden sollte . Im Rahmen dieses Transformationspfads sollte den KMU , einschließlich Kleinstunternehmen, der Automobil-Lieferkette und der Konsultation der Sozialpartner auch durch Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und zudem sollte er auf die Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität und auf die europäische Kompetenzagenda mit Initiativen wie dem Kompetenzpakt gestützt sein, um den Privatsektor und andere Interessenträger für die Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte im Hinblick auf den grünen und den digitalen Übergang zu mobilisieren. Maßnahmen und Anreize auf europäischer und nationaler Ebene, die geeignet sind, emissionsfreie Fahrzeuge erschwinglicher und nachhaltiger zu machen, sollten in diesen Transformationspfad ebenfalls eingehen. Die Rolle des öffentlichen Auftragswesens auf diesem Weg sollte ebenfalls angesprochen werden, und die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates  (26a) in Erwägung ziehen, um ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2019/631 sicherzustellen. Die mit diesem umfassenden Transformationspfad für das Ökosystem Mobilität erzielten Fortschritte sollten jedes Jahr als Teil eines von der Kommission vorzulegenden Fortschrittsbericht kontrolliert werden, wobei u. a. die Fortschritte in der Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge, ihre Preisentwicklung und ihr Energieverbrauch, die Auswirkungen auf Verbraucher , die Fortschritte der Entwicklung alternativer Kraftstoffe und des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die Entwicklung des Anteils erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (26b) , das Potenzial innovativer Technologien für die Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität, dieinternationale Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen in die Wertschöpfungskette der Automobilbranche, die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften und die Umstellung von Tätigkeiten zu untersuchen sind , insbesondere in Regionen, in denen ein hoher Anteil der Arbeitsplätze mit der Wertschöpfungskette für Kraftfahrzeuge zusammenhängt, und die Emissionen in Verbindung mit dem Alter leichter Nutzfahrzeuge, wobei auch Maßnahmen im Hinblick auf eine synchrone, sozial gerechte und umweltverträgliche Abschaffung älterer Fahrzeuge berücksichtigt werden sollten . Dieser Fortschrittsbericht wird außerdem auf den Fortschrittsberichten aufbauen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe übermitteln. Die Kommission sollte die Sozialpartner bei der Erstellung des Fortschrittsberichts konsultieren und die Ergebnisse in den sozialen Dialog aufnehmen. Die Kommission sollte auch ein breites Spektrum unabhängiger Sachverständiger, Interessenträger sowie nationaler und regionaler Verwaltungen konsultieren, um eine umfassende Wissensbasis sicherzustellen. Die Innovationen in der Lieferkette der Automobilbranche schreiten voran. Innovative Technologien wie die Erzeugung von E-Fuels mit CO2-Gewinnung aus der Luft und Wasserstofffahrzeuge mit Wasserstoffspeichertechnologie im Fahrzeug könnten, wenn sie weiterentwickelt werden, Perspektiven für eine erschwingliche klimaneutrale Mobilität bieten. Die Kommission sollte daher den Fortschritt des Innovationsstands in diesem Sektor als Teil ihres Fortschrittberichts verfolgen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Diese Verordnung gilt zwar nur für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge, es ist jedoch wichtig, sie in einen umfassenderen unionsweiten Aktionsplan zur Dekarbonisierung der bestehenden Flotte einzubetten, um die Umwelt und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten zu schützen. Die derzeitige Flotte wird aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit der Erneuerung der Flotte noch lange ein Faktor sein, der die Umweltleistung mindert. Überdies birgt der bestehende Markt umweltschädlicher Gebrauchtwagen in Mittel- und Osteuropa die Gefahr, dass die Umweltverschmutzung in wirtschaftlich weniger entwickelte Regionen der Union verlagert wird. Die Verwirklichung der ehrgeizigen Klimaziele im Jahr 2050 sollte Hand in Hand mit dem Recht aller Unionsbürger auf eine sauberere Umwelt gehen. Um die Emissionen der bestehenden Flotte schneller zu verringern, ist es von größter Bedeutung, dass die Kommission rasch legislative Maßnahmen vorschlägt, um einen günstigen Rahmen für die Nachrüstung zu schaffen und die Nutzung derzeit verfügbarer Technologien zur Senkung von CO2-Emissionen, wie etwa kohlenstoffarme Kraftstoffe oder Lampen mit geringerem Energieverbrauch, zu fördern, die Verlagerung des Güter- und Personenverkehrs auf andere Verkehrsträger zu beschleunigen, Anreize für umweltfreundlichere Verkehrsgewohnheiten, u. a. Fahrgemeinschaften, sanfte Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel in Städten, zu schaffen und dem möglichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen innerhalb der Union zu begegnen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)

Um die Angleichung an das neue Klimaziel der Union für 2030 sowie an die verschärften CO2-Normen sicherzustellen, sollte eine Aktualisierung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (26a) vorgeschlagen werden, einschließlich der Möglichkeit, ihren Geltungsbereich auf Fahrzeuge auszudehnen, die sich im Besitz von Privatunternehmen befinden oder von diesen geleast werden, und zwar ab einer bestimmten Flottengröße, um eine steigende Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen zu fördern. In Anbetracht der Tatsache, dass Fahrzeuge aus Unternehmensfahrzeugflotten schneller auf den privaten Markt gelangen, würde dies eine schnellere Etablierung eines Gebrauchtmarktes für emissionsfreie Fahrzeuge ermöglichen, was besonders für Regionen wichtig ist, in denen sich der Übergang schwieriger gestalten wird, und es würde zu einer schnelleren Preisparität mit herkömmlichen Fahrzeugen in der gesamten Union beitragen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die EU-weiten Flottenziele sind um den erforderlichen Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) zu ergänzen .

(13)

Die EU-weiten Flottenziele sollten um den erforderlichen Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur ergänzt werden, was für die Verwirklichung der verschärften Ziele entscheidend ist. Aus diesem Grund sollte angesichts der geringen und langsamen Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (27) die verschärften Ziele für die Reduzierung der CO2-Emissionen durch eine ehrgeizige Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe begleitet werden, in der verbindliche Zielvorgaben für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in allen 27 Mitgliedstaaten festgelegt sind. Diese Ziele sollten durch ehrgeizige Ziele für die Einrichtung privater Ladestationen in Gebäuden in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27a) ergänzt werden. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass die Investitionen in den Aufbau der notwendigen Infrastruktur fortgesetzt und aufgestockt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Da es weltweit mehr als eine Milliarde Fahrzeuge gibt, die mit fossilen Brennstoffen angetrieben werden, und diese für mehr als 30 % der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich sind, ist die Umstellung auf Elektrofahrzeuge eine ergänzende Lösung zum Angebot der traditionellen Hersteller, durch die der ökologische Wandel beschleunigt und gleichzeitig die Kreislaufwirtschaft gefördert werden kann.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Da die Hersteller ausreichend Flexibilität für die Anpassung ihrer Flotten in der Zeit erhalten sollten, um den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen kosteneffizient meistern zu können, ist es zweckmäßig , Reduktionsziele weiterhin in 5-Jahres-Schritten festzulegen .

(14)

Da die Hersteller ausreichend Flexibilität für die Anpassung ihrer Flotten in der Zeit erhalten sollten, um den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen kosteneffizient meistern zu können, sodass ihre Wettbewerbsfähigkeit unterstützt und der Weg für weitere Innovationen bereitet wird , muss ein klarer Zeitplan für die Einführung dieser Fahrzeuge festgelegt werden, um den Beitrag des Straßenverkehrssektors zum Klimaziel der Union für 2030 sicherzustellen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Aufgrund der strengeren EU-weiten Flottenziele ab 2030 müssen die Hersteller deutlich mehr emissionsfreie Fahrzeuge in der Union auf den Markt bringen. Der Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (ZLEV) würde daher seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und könnte die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/631 untergraben. Der Anreizmechanismus für ZLEV sollte daher ab 2030 aufgehoben werden. Bis zu diesem Datum, d. h. während dieses Jahrzehnts, wird die Verbreitung von Fahrzeugen mit Emissionen von null bis zu 50 g CO2/km einschließlich Elektrofahrzeugen, Fahrzeugen mit Wasserstoff-Brennstoffzellen und leistungsfähigen Plug-in-Hybridfahrzeugen weiterhin durch den Anreizmechanismus für ZLEV gefördert. Nach diesem Datum werden Plug-in-Hybridfahrzeuge weiterhin auf die Flottenziele angerechnet, die die Fahrzeughersteller erreichen müssen.

(15)

Aufgrund der strengeren EU-weiten Flottenziele müssen die Hersteller deutlich mehr emissionsfreie Fahrzeuge in der Union auf den Markt bringen. Der Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (ZLEV) würde daher seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen und könnte die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/631 untergraben. Der Anreizmechanismus für ZLEV sollte daher aufgehoben werden. Plug-in-Hybridfahrzeuge werden weiterhin auf die Flottenziele angerechnet, die die Fahrzeughersteller erreichen müssen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 werden Emissionsreduktionen, die durch Innovationen erzielt werden, die bei der Typgenehmigungsprüfung nicht berücksichtigt werden, derzeit durch Begünstigungen für Ökoinnovationen berücksichtigt, die auf das Reduktionsziel des Herstellers angerechnet werden können. Die Emissionsminderung, die geltend gemacht werden kann, ist derzeit auf 7 g/km pro Hersteller begrenzt. Diese Obergrenze sollte im Einklang mit den strengeren Zielen nach unten korrigiert werden, um sicherzustellen, dass dieses System nur echte Innovationen fördert und keine Anreize für geringere Ambitionen bezüglich des Verkaufs emissionsfreier Fahrzeuge schafft.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)

Die Förderung technologischer und sozialer Innovationen ist ein wichtiges Element für die Unterstützung des schnelleren Übergangs zur emissionsfreien Mobilität. Für Innovationen im Ökosystem Mobilität stehen mit verschiedenen Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere Horizont Europa, InvestEU, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Innovationsfonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität, bedeutende Mittel zur Verfügung. Es wird erwartet, dass ehrgeizige jährliche CO2-Emissionsminderungsziele Innovationen in der Automobil-Lieferkette fördern werden, das vorrangige Ziel dieser Verordnung ist es aber, eine reale, effektive und verifizierbare Reduktion der CO2-Emissionen zu erreichen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)

Die in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Ziele werden teilweise durch den Verkauf von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) erreicht. Die Emissionen dieser Fahrzeuge werden derzeit durch die Verwendung eines in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission  (1a) festgelegten Nutzwertfaktors erfasst, der den Anteil der mit der Batterie zurückgelegten Strecke im Verhältnis zur mit dem Verbrennungsmotor zurückgelegten Strecke darstellt. Dieser Nutzwertfaktor beruht jedoch nicht auf repräsentativen Daten aus der Praxis, sondern auf einer Schätzung. Die Kommission erhebt seit dem 1. Januar 2021 gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 Daten über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch von Personenkraftwagen durch im Fahrzeug eingebaute Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs. Der Nutzwertfaktor für OVC-HEV sollte anhand dieser Daten unverzüglich überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass er die tatsächlichen Emissionen im Fahrbetrieb widerspiegelt. Der aktualisierte Nutzwertfaktor sollte spätestens ab 2025 gelten und fortlaufend überprüft werden, um sicherzustellen, dass er für die tatsächlichen Emissionen repräsentativ bleibt.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Um eine faire Verteilung der Anstrengungen zur Emissionsminderung sicherzustellen, sollten die beiden Grenzwertkurven für leichtere, von Personenkraftwagen abgeleitete Nutzfahrzeuge und Nutzfahrzeuge für die schwereren Marktsegmente so angepasst werden, dass sie den strengeren CO2-Emissionsminderungszielen entsprechen.

entfällt

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Angesichts der strengeren Gesamtziele für die Senkung der Treibhausgasemissionen und um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die Reduktionsauflagen für alle Hersteller auf dem Unionsmarkt mit Ausnahme der Hersteller, auf die in einem Kalenderjahr weniger als 1 000  Neuzulassungen für Fahrzeuge entfallen, angeglichen werden. Demzufolge sollte die Möglichkeit, eine Ausnahme von ihren Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen zu beantragen, für Hersteller, auf die in einem Kalenderjahr 1 000  bis 10 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder 1 000  bis 22 000 Neuzulassungen für leichte Nutzfahrzeuge entfallen, ab 2030 aufgehoben werden.

(21)

Angesichts der strengeren Gesamtziele für die Senkung der Treibhausgasemissionen und um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die Reduktionsauflagen für alle Hersteller auf dem Unionsmarkt mit Ausnahme der Hersteller, auf die in einem Kalenderjahr weniger als 1 000 Neuzulassungen für Fahrzeuge entfallen, angeglichen werden. Demzufolge sollte die Möglichkeit, eine Ausnahme von ihren Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen zu beantragen, für Hersteller, auf die in einem Kalenderjahr 1 000  bis 10 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder 1 000  bis 22 000 Neuzulassungen für leichte Nutzfahrzeuge entfallen, ab 2036 aufgehoben werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Die Fortschritte, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/631 zur Erreichung der für 2030 und darüber hinaus festgelegten Ziele gemacht werden, sollten 2026 überprüft werden. In dieser Überprüfung sollten alle Aspekte berücksichtigt werden, die in den alle zwei Jahre vorzulegenden Berichten enthalten sind.

(23)

Die Fortschritte, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/631 zur Erreichung der für 2030 und darüber hinaus festgelegten Ziele gemacht werden, sollten 2027 überprüft werden. In dieser Überprüfung sollten alle Aspekte berücksichtigt werden, die in den jährlich vorzulegenden Berichten enthalten sind.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Die Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen müssen auf Unionsebene über den gesamten Lebenszyklus bewertet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 eine gemeinsame Unionsmethode entwickeln, mit der die CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, über den gesamten Lebenszyklus bewertet und auf einheitliche Weise gemeldet werden, um einen umfassenden Überblick über ihre Umweltauswirkungen zu erhalten. Die Kommission sollte Folgemaßnahmen ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Legislativvorschlägen, um Fortschritte der Union im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Klimaziele zu unterstützen. Darüber hinaus ist es wichtig, eine Methodik zur Bewertung der Gesamtumweltleistung von Fahrzeugen zu entwickeln, die nicht nur anhand der CO2-Emissionen, sondern auch unter Berücksichtigung des gesamten ökologischen Fußabdrucks berechnet wird.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

In Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 wurde die Möglichkeit, die Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe einem gesonderten Fonds oder einem einschlägigen Programm zuzuweisen, geprüft und der Schluss gezogen, dass dies den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen würde, ohne den Übergang des Automobilsektors direkt zu unterstützen . Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten daher weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union .

(24)

Die Zuweisung der Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe sollte zur Unterstützung des gerechten Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft und insbesondere zur Minderung der negativen Auswirkungen des Übergangs auf die Beschäftigung im Automobilsektor genutzt werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Vorschlag zur Einrichtung eines solchen Finanzierungsinstruments vorlegen. Dabei sollten insbesondere besonders betroffene Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt werden, die aufgrund einer intensiven Automobilbranche oder aufgrund ihrer besonderen Merkmale, die den Übergang zum emissionsfreien Straßenverkehr erschweren, wie etwa Gebiete in äußerster Randlage, stärker betroffen sein könnten .

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe — a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 1 — Absatz 4a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.1 ermittelt wird;

„a)

für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und , wie in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt, gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.1 ermittelt wird , um den Produktionszyklen Rechnung zu tragen ;“

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe -a a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 1 — Absatz 4 — Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-aa)

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.1 ermittelt wird.

„b)

für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.1 ermittelt wird , wie in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt .“

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 1 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

In Absatz 6 werden die Worte „Ab dem 1. Januar 2025“ durch die Worte „Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029“ ersetzt .

c)

Absatz 6 wird gestrichen .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

 

„aa)

‚aufladbares Hybridfahrzeug‘ oder ‚Plug-in-Hybrid‘ ein Fahrzeug, das durch eine Kombination aus einem Elektromotor mit einer wiederaufladbaren Batterie und einem Verbrennungsmotor angetrieben wird, die zusammen oder getrennt betrieben werden können.“

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

 

„ba)

‚Firmenfahrzeug‘ ein Fahrzeug, das sich im Eigentum eines privaten Unternehmens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates  (1a) befindet oder von diesem geleast wird und für geschäftliche Zwecke genutzt wird;“

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 7 — Absatz 10

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10)   Die Kommission beurteilt  bis spätestens 2023 die Möglichkeit , eine gemeinsame Unionsmethode zu entwickeln , gemäß der die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, bewertet und auf einheitliche Weise gemeldet werden. Die Kommission übermittelt diese Beurteilung dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Folgemaßnahmen, beispielsweise Legislativvorschlägen.

„(10)   Die Kommission veröffentlicht  bis spätestens 2023 einen Bericht , in dem eine gemeinsame Unionsmethode beschrieben wird , gemäß der die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, bewertet und auf einheitliche Weise gemeldet werden , einschließlich einer Methode für die Bewertung der CO2-Emissionen der Kraftstoffe und der Energie, die solche Fahrzeuge verbrauchen, über den gesamten Lebenszyklus . Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Folgemaßnahmen, beispielsweise Legislativvorschlägen.“

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 — Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 7 — Absatz 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)

Folgender Absatz 10a wird eingefügt:

 

„(10a)     Ab dem 1. Januar 2024 können die Hersteller die Daten über die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von in der Union in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß Absatz 10 dieses Artikels freiwillig an die in Absatz 6 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden und an die Mitgliedstaaten übermitteln, die sie anschließend gemäß Absatz 2 dieses Artikels an die Kommission übermitteln. Ab dem 1. Januar 2028 werden diese Daten in die in Teil A der Anhänge II und III aufgeführten Informationen aufgenommen.“

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 8 — Absatz 4

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5a)

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union.

„(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Union.

 

Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission einen Bericht vor, in dem detailliert dargelegt wird, dass gezielt eingesetzte Finanzmittel erforderlich sind, um für einen gerechten Übergang in der Automobilbranche zu sorgen, mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und andere wirtschaftliche Auswirkungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Gemeinschaften, abzumildern. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments der Union beigefügt, mit dem dieser Bedarf erfüllt wird und insbesondere präventive und reaktive Maßnahmen zur Bewältigung der Umstrukturierung auf lokaler und regionaler Ebene koordiniert und finanziert und die Aus- und Weiterbildung, Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern in der Automobilbranche, einschließlich Automobilherstellern, ihrer Zulieferer und der damit verbundenen Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, finanziert werden.

 

Das Finanzierungsinstrument kann die Form eines speziellen Finanzierungsinstruments annehmen oder Teil des Klima-Sozialfonds oder eines überarbeiteten Fonds für einen gerechten Übergang sein. Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe werden zu diesem Zweck zugewiesen.“

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für die bis einschließlich für das Kalender 2029 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gewährt werden.“

„Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für die bis einschließlich für das Kalenderjahr 2035 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gewährt werden.“

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 a (neu)

Regulation (EU) 2019/631

Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6a)

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)   Ein Hersteller kann eine Ausnahme von der gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 bis 4 und 6.3 berechneten Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, wenn er zusammen mit allen seinen verbundenen Unternehmen für zwischen 10 000 und 300 000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden.

„(4)   Ein Hersteller kann für die Jahre bis einschließlich 2028 eine Ausnahme von der gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 bis 4 und 6.3 berechneten Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, wenn er zusammen mit allen seinen verbundenen Unternehmen für zwischen 10 000 und 300 000  neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden.“

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 b (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 11 — Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6b)

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (im Folgenden „innovative Technologiepakete“) erreicht werden, berücksichtigt.

„(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (im Folgenden ‚innovative Technologiepakete‘) erreicht werden, berücksichtigt.

Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.

Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.

Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller kann bis zu 7 g CO2/km betragen.

Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller kann bis 2024 bis zu 7 g CO2/km,

 

ab 2025 5 g CO2/km,

 

ab 2027 4 g CO2/km,

 

von 2030 bis einschließlich 2034 2 g CO2/km betragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Obergrenze mit Wirkung ab 2025 anzupassen, damit technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Höhe dieser Grenze in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller steht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Obergrenze mit Wirkung ab 2025 nach unten anzupassen, damit technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Höhe dieser Grenze in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller steht.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 c (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 11a

Ökodesign

Um sicherzustellen, dass der Übergang zur emissionsfreien Mobilität in vollem Umfang zu den Zielen der Union in Bezug auf Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft beiträgt, legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 gegebenenfalls Vorschläge für die Festlegung von Mindestanforderungen an die umweltgerechte Konstruktion aller neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge vor, einschließlich Anforderungen an Energieeffizienz, Dauerhaftigkeit und Reparierbarkeit wesentlicher Teile wie Leuchten, elektronische Bauteile und Batterien sowie Mindestanforderungen an die Rückgewinnung von Metallen, Kunststoffen und kritischen Rohstoffen, wobei sie die Grundsätze berücksichtigt, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) für andere energieverbrauchsrelevante Produkte gelten.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 d (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 12 — Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6d)

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Damit die Differenz zwischen Laborwerten und Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht zunimmt bewertet die Kommission bis spätestens 1. Juni 2023, wie Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten genutzt werden können, um sicherzustellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoff- oder Energieverbrauchswerte von Fahrzeugen im Zeitablauf für jeden Hersteller repräsentativ für die tatsächlichen Emissionen bleiben.

„(3)   Damit die Differenz zwischen Laborwerten und Emissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb nicht zunimmt, bewertet die Kommission bis spätestens 1. Juni 2023, wie die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission (1a) erhobenen tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten genutzt werden können, um sicherzustellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoff- oder Energieverbrauchswerte von Fahrzeugen im Zeitablauf für jeden Hersteller repräsentativ für die tatsächlichen Emissionen bleiben.

Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Differenz gemäß Unterabsatz 1 über den Zeitraum 2021 bis 2026, erstattet jährlich darüber Bericht , beurteilt im Jahr 2027 mit dem Ziel, ein Zunehmen der Differenz zu vermeiden , inwiefern ein Mechanismus zur Anpassung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers ab 2030 machbar ist, und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines solchen Mechanismus vor .

Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Differenz gemäß Unterabsatz 1 ab 2021 und erstattet darüber jährlich Bericht und legt gegebenenfalls , sobald ausreichende Daten vorliegen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 einen Legislativvorschlag vor , um diese Lücke zu schließen, indem sie die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers unter Verwendung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission erhobenen realen Daten anpasst .

 

Darüber hinaus bewertet die Kommission insbesondere die Verwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten über den Kraftstoff- und Energieverbrauch von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV). Auf der Grundlage dieser Daten erlässt die Kommission gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der für OVC-HEV verwendeten Nutzwertfaktoren, um sicherzustellen, dass die Emissionen dieser Fahrzeuge ab 2025 für den tatsächlichen Fahrbetrieb repräsentativ sind.

 

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6 e (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 12 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6e)

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(4a)     Bis zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie eine Methode zur Messung und zum Vergleich der Effizienz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen auf der Grundlage der Strommenge, die für eine Fahrstrecke von 100 Kilometern benötigt wird, festlegt. Bei dieser Methode werden insbesondere die Auswirkungen des verwendeten Stroms auf die Menge der Ressourcen, die von den internen Energiespeicherbatterien dieser Fahrzeuge benötigt werden, berücksichtigt.

Spätestens am 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Festlegung von Mindestenergieeffizienzschwellen für neue emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vor, die in der Union in Verkehr gebracht werden.“

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 14a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14a

Artikel 14a

Fortschrittsbericht

Fortschrittsbericht

Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle zwei Jahre über die Fortschritte auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr. Dieser Bericht dient insbesondere der Beobachtung und Bewertung des Bedarfs an möglichen zusätzlichen Maßnahmen einschließlich finanzieller Mittel zur Erleichterung des Übergangs.

Die Kommission berichtet bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend jedes Jahr über die Fortschritte auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr. Dieser Bericht dient insbesondere der Beobachtung und Bewertung des Bedarfs an möglichen zusätzlichen Maßnahmen einschließlich finanzieller Mittel zur Erleichterung des gerechten Übergangs.

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission alle Faktoren, die zu einem kosteneffizienten Fortschritt bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Dazu gehören die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, der potenzielle Beitrag innovativer Technologien und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe zur Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität, die Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, Fortschritte im Bereich des sozialen Dialogs sowie Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu einer emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr dienen.

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission alle Faktoren, die zu einem kosteneffizienten Fortschritt bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Dazu gehören

 

a)

Fortschritte bei der Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge sowie bei deren Erschwinglichkeit und Energieeffizienz;

 

b)

die Auswirkungen auf die Verbraucher, insbesondere diejenigen mit niedrigem und mittlerem Einkommen, und das Tempo der Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in diesen Verbrauchersegmenten sowie die Verfügbarkeit und der Umfang von Maßnahmen auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und auf lokaler Ebene zur Unterstützung dieser Einführung;

 

c)

der Markt für Gebrauchtfahrzeuge;

 

d)

Fortschritte beim Aufbau einer ausreichenden öffentlichen und privaten Lade- und Tankstelleninfrastruktur, die sich unter anderem auf Fortschritte bei der Erreichung der Ziele gemäß der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) erstreckt;

 

e)

Fortschritte bei der Steigerung der Menge von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001;

 

f)

der potenzielle Beitrag innovativer Technologien und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, einschließlich synthetischer Kraftstoffe, zur Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität;

 

g)

Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von in Verkehr gebrachten neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen nach der gemäß Artikel 7 Absatz 10 angenommenen Methode;

 

h)

Fortschritte im Bereich des sozialen Dialogs sowie Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs dienen, wobei die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr berücksichtigt werden.

 

i)

die Auswirkungen auf die Beschäftigung, zu bewerten durch eine detaillierte Erfassung der Entwicklung der Arbeitsplätze in der Automobilindustrie, und die Auswirkungen auf die Regionen, in denen diese Industrien angesiedelt sind, sowie Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen, auf Unionsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene zur Abmilderung der sozioökonomischen Auswirkungen in diesen Regionen, einschließlich Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen;

 

k)

der potenzielle Beitrag zusätzlicher nationaler Maßnahmen und Maßnahmen der Union zur Senkung des Durchschnittsalters und damit der Emissionen der Flotte leichter Nutzfahrzeuge, wie etwa Maßnahmen zur Unterstützung der sozial gerechten und umweltverträglichen Ausmusterung älterer Fahrzeuge;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 14a — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Einklang mit der Empfehlung (EU) …/… des Rates [Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität] werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im engen Dialog mit den Sozialpartnern territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ihrer Automobilbranchen auszuarbeiten, um die strukturellen Veränderungen auf sozial verträgliche Weise zu vollziehen und soziale Störungen zu verhindern.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 14a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 14aa

Zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage nach emissionsfreien Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Bis zum 28. Februar 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Erhöhung des Anteils emissionsfreier Fahrzeuge in den Flotten öffentlicher und firmeneigener leichter Nutzfahrzeuge vor. Die Vorschläge enthalten verbindliche Vorgaben bezüglich Emissionsfreiheit für Eigentümer und Betreiber von Firmen- und öffentlichen Flotten unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede.“

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Folgender Artikel 14b wird eingefügt:

 

„Artikel 14b

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastruktur für das Aufladen und das Betanken mit alternativen Kraftstoffen, auch im Hinblick auf die Well-to-Wheel-Energieeffizienz der verschiedenen emissionsfreien Technologien.“

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 14a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Es wird folgender Artikel 14ab eingefügt:

 

„Artikel 14ab

Zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu emissionsfreien Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen auf dem Unionsmarkt

Bis … [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 17 einen delegierten Rechtsakt, um die Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen mit internen Verbrennungsmotoren zu harmonisieren, die in batterie- oder elektrisch betriebene Fahrzeuge umgerüstet werden, sodass Seriengenehmigungen möglich sind. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung bewertet die Kommission außerdem die Einführung einer Vorschrift zur Berechnung der CO2-Äquivalente von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, die in batteriebetriebene Fahrzeuge oder Elektrofahrzeuge mit Brennstoffzellantrieb umgerüstet wurden;“

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Im Jahr 2028 führt die Kommission gestützt auf die alle zwei Jahre vorgelegten Berichte eine Überprüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.

(1)    Bis 2027 führt die Kommission gestützt auf die jährlich vorgelegten Berichte eine gründliche Überprüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.

Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)     Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung erstattet die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 10 dargelegten Methode auch Bericht über die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge während des gesamten Lebenszyklus. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag für eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung zur Erfassung dieser Emissionen beigefügt.“

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 10 — Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Artikel 15 — Absatz 6

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2020 die Richtlinie 1999/94/EG im Hinblick auf die Notwendigkeit, Verbrauchern zutreffende, zuverlässige und vergleichbare Daten zum Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2- und Luftschadstoffemissionen der in Verkehr gebrachten neuen Personenkraftwagen zu geben, und bewertet die Optionen für die Einführung einer Kennzeichnung für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge. Der Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

„(6)   Die Kommission überprüft bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] die Richtlinie 1999/94/EG im Hinblick auf die Notwendigkeit, Verbrauchern zutreffende, zuverlässige und vergleichbare Daten zum tatsächlichen Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2- und Luftschadstoffemissionen sowie zur Energieeffizienz der in Verkehr gebrachten neuen Personenkraftwagen zu geben, und bewertet die Optionen für die Einführung einer Kennzeichnung für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge.“

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe f

Verordnung (EU) 2019/631

Anhang I — Teil A — Nummer 6.3.1 — Unterabsätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen. ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge)

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen

dabei ist:

dabei ist:

die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;

die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;

ZLEV-Faktor (1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0 ; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05  bzw. 1,0 festgesetzt;

 

dabei ist:

 

y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:

 

Image 1C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

 

Für zugelassene neue Personenkraftwagen in Mitgliedstaaten, in denen der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an ihrer Flotte weniger als 60 % des Unionsdurchschnitts im Jahr 2017 beträgt und in denen 2017  (*) weniger als 1 000 neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge neu zugelassen werden, wird ZLEVspezifisch bis einschließlich 2029 nach der folgenden Formel berechnet:

 

Image 2C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

 

Beträgt der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte zugelassener neuer Personenkraftwagen eines Mitgliedstaats in einem Jahr zwischen 2025 und 2028 mehr als 5 %, so ist dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt, in den Folgejahren den Multiplikator von 1,85 anzuwenden;

 

x 15 % in den Jahren 2025 bis 2029.

 

 

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe d

Verordnung (EU) 2019/631

Anhang I — Teil B — Nummer 6.2.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Nummer 6.2.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.2.

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α· (TM-TM0)

dabei ist:

EU-weites Flottenziel2030 wie in Nummer 6.1. 3 bestimmt;

α a2030 L , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a 2030H , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;

dabei ist:

a2030,L =

Image 3C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

a2030,H =

Image 4C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

durchschnittliche Emissionen2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM0 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt“

d)

Nummer 6.2.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.2.

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α· (TM-TM0)

dabei ist:

EU-weites Flottenziel2030 wie in Nummer 6.1. 2 bestimmt;

α a2030 , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a 2021 , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;

dabei ist:

a2030 =

Image 5C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

a2030,H =a2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

durchschnittliche Emissionen2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;

TM0 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt“

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e

Verordnung (EU) 2019/631

Anhang I — Teil B — Nummer 6.2.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

die folgende Nummer 6.2.3 wird hinzugefügt:

„6.2.3.

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035 + α· (TM-TM0)

dabei ist:

EU-weites Flottenziel2035 wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;

α a2035,L , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2035,H , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;

dabei ist:

a2035,L =

Image 6C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

a2035,H =

Image 7C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

durchschnittliche Emissionen2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM0 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt“

e)

die folgende Nummer 6.2.3 wird hinzugefügt:

„6.2.3.

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035 + α· (TM-TM0)

dabei ist:

EU-weites Flottenziel2035 wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;

α a2035 , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2021 , wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;

dabei ist:

a2035 =

Image 8C4932022DE15010120220608DE0019.000115021501P9_TC1-COD(2020)0350Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1190.)C4932022DE33210120220609DE0027.000133313331P9_TC1-COD(2012)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)

a2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

durchschnittliche Emissionen2021 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

TM wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;

TM0 wie in Nummer 6.2.1 bestimmt“

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e a (neu)

Verordnung (EU) 2019/631

Anhang I — Teil B — Nummer 6.3.1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ea)

In Nummer 6.3.1 erhalten Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = (Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele – EU-weites Flottenziel2025)) · ZLEV-Faktor

„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = (Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele – EU-weites Flottenziel2025))

dabei ist:

Dabei ist:

die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;

die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;

øZiele der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurden;

øZiele der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurden;“

ZLEV-Faktor (1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0 ; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05  bzw. 1,0 festgesetzt;

 

dabei ist:

 

y der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes im Einklang mit der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge: [EQUATION]

 

x 15 %.

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0150/2022).

(23)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)0640 final vom 11. Dezember 2019.

(23)  Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)0640 final vom 11. Dezember 2019.

(24)  Verordnung (EU) […/…] vom […] 2021 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L […] vom […]).

(24)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L  243 vom 9.7.2021, S. 1 ).

(25)  Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(25)  Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(25a)   Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(26)  Mitteilung der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (COM(2021)0350 vom 5. Mai 2021).

(26)  Mitteilung der Kommission „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (COM(2021)0350 vom 5. Mai 2021).

(26a)   Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).

(26b)   Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(26a)   Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(27)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

(27)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

(27a)   Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(1a)   Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(1a)   Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).“

(1a)   Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten über CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).“

(1a)   Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(*)   Der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer neuer Personenkraftwagen an der Flotte eines Mitgliedstaats im Jahr 2017 wird berechnet als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen im Jahr 2017 zugelassenen Personenkraftwagen geteilt durch die Gesamtzahl der im selben Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen.


Donnerstag, 9. Juni 2022

27.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 493/332


P9_TA(2022)0241

Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern (COM(2016)0034 — C9-0018/2016 — 2012/0060(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 493/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0124) und den geänderten Vorschlag (COM(2016)0034),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0018/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. März 2022 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 60 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0454/2013),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Oktober 2019 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 8. Wahlperiode,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0337/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gemeinsam mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht wird;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, eine zur Überprüfung der Verordnung des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatts der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht wird, und die andere zur ausschließlichen Zuständigkeit, die im Amtsblatts der Europäischen Union (Reihe C) desveröffentlicht wird;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 110.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 14.12.2021 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2021)0497).


P9_TC1-COD(2012)0060

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1031.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES IN BEZUG AUF DIE VERORDNUNG (EU) 2022/1031 (1)

Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass die in diesem Instrument vereinbarten Komitologieregeln dem Ergebnis anderer laufender oder künftiger legislativer Verhandlungen nicht vorgreifen und nicht als Präzedenzfall für andere Gesetzgebungsdossiers zu betrachten sind.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VERORDNUNG DES INSTRUMENTS BETREFFEND DAS INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSWESEN (VERORDNUNG (EU) 2022/1031)

Bei der Durchführung einer Überprüfung des Geltungsbereichs, der Funktionsweise und der Effizienz der Verordnung (EU) 2022/1031 gemäß Artikel 14 ebendieser Verordnung wird die Kommission ebenso prüfen, ob sich unter den Entwicklungsländern, die durch die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und insbesondere durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 begünstigt sind, Länder befinden, die von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden müssen. Die Kommission wird bei der Überprüfung jenen Sektoren, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU als strategisch angesehen werden, besondere Aufmerksamkeit widmen.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT IN BEZUG AUF DIE VERORDNUNG (EU) 2022/1031

Wie im Gutachten 2/15 des Gerichtshofs bestätigt wurde, fällt die Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern, Gütern und Dienstleistungen aus Drittländern an den Vergabeverfahren der Union unter die gemeinsame Handelspolitik, für die die Union, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV ausdrücklich festgestellt, ausschließliche Zuständigkeit hat. Mitgliedstaaten sowie ihre öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber dürfen daher keine Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemein anwendbaren Maßnahmen für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Gütern und Dienstleistungen aus Drittländern einführen oder beibehalten, außer jenen, die im Einklang mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union angewandt werden.


(1)  Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 1).