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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 482/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 482/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/2 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 3. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire de Perpignan — Frankreich) — RV/Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE) u. a.
(Rechtssache C-32/21) (1)
(Streichung)
(2022/C 482/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judiciaire de Perpignan
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RV
Beklagte: Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE), Préfet des Pyrénées-Orientales, Commune de Serralongue
Tenor
Die Rechtssache C-32/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
(1) Eingangsdatum: 19.1.2021.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2021 von Coordination nationale médicale santé — environnement (CNMSE), European Forum for Vaccine Vigilance (EFVV), Children’s Health Defense Europe (CHD Europe), Ligue nationale pour la liberté des vaccinations, Terra Sos-tenible gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2021 in der Rechtssache T-633/20, CNMSE u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache C-749/21 P)
(2022/C 482/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Coordination nationale médicale santé — environnement (CNMSE), European Forum for Vaccine Vigilance (EFVV), Children’s Health Defense Europe (CHD Europe), Ligue nationale pour la liberté des vaccinations, Terra Sos-tenible (vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Teissedre)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten tragen.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juni 2022 von der Mandelay Magyarország Kereskedelmi Kft. (Mandelay Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. April 2022 in der Rechtssache T-516/20, Mandelay/EUIPO — Qx World
(Rechtssache C-405/22 P)
(2022/C 482/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mandelay Magyarország Kereskedelmi Kft. (Mandelay Kft.) (vertreten durch die Rechtsanwälte V. Luszcz und C. Sár sowie Rechtsanwältin E. Ulviczki)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 8. November 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Mandelay Kft. ihre eigenen Kosten trägt.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 21. Juli 2022 — Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução/C.F.O.
(Rechtssache C-498/22)
(2022/C 482/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução
Kassationsbeschwerdegegner: C.F.O.
Vorlagefragen
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1. |
Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 (1) vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? |
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2. |
Ist mit dem Grundrecht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine „Brückenbank“ bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der „Brückenbank“, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden des Aufnahmemitgliedstaats das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen? |
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3. |
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1993/13/EWG (2) vom 5. April 1993 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine „Brückenbank“ in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt? |
(1) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 095, S. 29).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2022 — Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução/J. M. F. T., M. H. D. S.
(Rechtssache C-499/22)
(2022/C 482/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução
Kassationsbeschwerdegegner: J. M. F. T., M. H. D. S.
Vorlagefragen
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1. |
Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 (1) vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? |
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2. |
Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in einem Aufnahmemitgliedstaat führt, wenn diese Entscheidung von der Übertragung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und einer Reihe von Vermögenswerten der zu sanierenden Bank auf eine „Brückenbank“ bestimmte Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken ausgeschlossen hat und das spätere Verhalten der „Brückenbank“, die unter der Kontrolle einer das Unionsrecht anwendenden Behörde steht, bei den Kunden des Aufnahmemitgliedstaats das berechtigte Vertrauen begründet hat, sie habe die Passiva (Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten) der zu sanierenden Bank gegenüber diesen Kunden übernommen? |
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3. |
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine „Brückenbank“ in die jeweilige Gläubigerposition der von der zu sanierenden Bank eingegangenen Vertragsbeziehungen eintritt, während die Verpflichtung zur Rückerstattung der vom Kunden gezahlten Beträge, wenn Verträge wegen Irrtums beim Vertragsabschluss aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Bank für nichtig erklärt werden, bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt? |
(1) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2022 — Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução/Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz S. L.
(Rechtssache C-500/22)
(2022/C 482/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Novo Banco SA — Sucursal en España, Banco de Portugal, Fundo de Resolução
Kassationsbeschwerdeführer: Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL
Vorlagefragen
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1. |
Ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 Abs. 2 der Charta eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 (1) vereinbar, die zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die nicht gemäß den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 öffentlich bekannt gemacht worden ist, in einem Aufnahmemitgliedstaat führt? |
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2. |
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta und dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, mit der einer zahlungsunfähigen Bank, gegen die Abwicklungsmaßnahmen angeordnet wurden, die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken aus einer vorrangig zu bedienenden Schuldverschreibung rückübertragen worden sind, die ein Dritter zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als sich diese Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken noch im Vermögen der „Brückenbank“ befanden? |
(1) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2022 von Jean-Marc Colombani gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-129/21, Colombani/EAD
(Rechtssache C-595/22 P)
(2022/C 482/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jean-Marc Colombani (vertreten durch Rechtanwältin N. de Montigny)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-129/21, Colombani/EAD, aufzuheben;
in der Sache selbst endgültig zu entscheiden und:
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die Entscheidung vom 17. April 2020, mit der der EAD die Bewerbung des Rechtsmittelführers für die Stelle des Direktors Nordafrika und Mittlerer Osten (Stellenausschreibung 2020/48) abgelehnt hat, aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung vom 6. Juli 2020, mit der der EAD die Bewerbung des Rechtsmittelführers für die Stelle des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Kanada (Stellenausschreibung 2020/134) abgelehnt hat, aufzuheben; |
dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sich auf zwei Gründe.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer mehrere Fehler geltend, die dem Gericht unterlaufen seien, als es die Aufhebungsklage gegen die Entscheidung vom 17. April 2020 für unzulässig befunden habe.
Mit der Auffassung, der Rechtsmittelführer habe sich über den im Rahmen der Rechtssache T-507/20, Colombani/EAD mit dem EAD geschlossenen Vergleich vom 9. Februar 2021 verpflichtet, auf sein Recht zu verzichten, gegen die Entscheidung vorzugehen, mit der seine Bewerbung auf die Direktorenstelle abgelehnt worden sei, habe das Gericht (i) Rechtsfehler bei der Auslegung des Vergleichs begangen, (ii) infra petita entschieden, (iii) das Interesse des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verkannt und (iv) einen Fehler bei der Prüfung der Voraussetzungen begangen, die für die Berufung auf das Vorliegen eines Willensmangels bestünden, der beim Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vergleichs vorgelegen hätte.
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund beruft sich der Rechtsmittelführer auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte durch das Gericht, soweit dieses die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtssache unter Ausschluss jeglicher Würdigung der Klagegründe, soweit sie sich auch auf die Entscheidung vom 17. April 2020 bezogen hätten, ausschließlich auf die Entscheidung vom 6. Juli 2020 beschränkt habe.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. September 2022 — IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit; Beteiligte: TR u. a.
(Rechtssache C-604/22)
(2022/C 482/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsführerin: IAB Europe
Berufungsgegnerin: Gegevensbeschermingsautoriteit
Beteiligte: TR, UV, SP, Fundacja Panoptykon, Stichting Bits of Freedom, Ligue des Droits Humains VZW
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
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(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (ABl. 2016, L 119, S. 1).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pistoia (Italien), eingereicht am 23. September 2022 — QX/Agos Ducato SpA
(Rechtssache C-610/22)
(2022/C 482/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Pistoia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: QX
Beklagte: Agos Ducato SpA
Vorlagefrage
Umfassen die in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG (1) vorgeschriebenen, „gemäß dieser Richtlinie verabschiede[ten] [Vorschriften, bei denen sicherzustellen ist, dass sie] nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge … umgangen werden“, nicht nur die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses, sondern auch dessen nicht ordnungsgemäße Angabe im Vertrag selbst?
(1) Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG) (ABl. 1987, L 42, S. 48).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 24. September 2022 — XXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-614/22)
(2022/C 482/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État (Staatsrat)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: XXX
Kassationsbeschwerdegegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose)
Vorlagefragen
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1. |
Kann Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1), der nicht in belgisches Recht umgesetzt worden ist, indem für die Mutter eines in ihrer Begleitung nach Belgien eingereisten und dort als Flüchtling anerkannten Kindes die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung internationalen Schutzes vorgesehen wird, unmittelbare Wirkung haben? Falls dies zu bejahen ist, verleiht Art. 23 der Richtlinie 2011/95, wenn er nicht umgesetzt wurde, der Mutter eines in ihrer Begleitung nach Belgien eingereisten und dort als Flüchtling anerkannten Kindes einen Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen, zu denen ein Aufenthaltstitel gehört, der ihr mit ihrer Familie einen rechtmäßigen Aufenthalt in Belgien ermöglicht, oder einen Anspruch auf internationalen Schutz, auch wenn diese Mutter selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt? |
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2. |
Verpflichtet die praktische Wirksamkeit von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Familienangehörigen (im Sinne von Art. 2 Buchst. j, der Richtlinie) der Person, der eine solche Eigenschaft zuerkannt worden ist, bestimmte Leistungen beanspruchen können, wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung desselben Status‘ erfüllen, diesen Familienangehörigen einen Anspruch auf die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, damit sie diese Leistungen beanspruchen können, um den Familienverband zu wahren? |
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3. |
Verpflichten die Art. 20 und 23 der Richtlinie 2011/95 unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen können, den Eltern einen abgeleiteten internationalen Schutz zu ermöglichen, damit das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt und die Wirksamkeit der Flüchtlingseigenschaft des Kindes gewährleistet wird? |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2022 von HV und HW gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-864/19, AI u. a./ECDC
(Rechtssache C-615/22 P)
(2022/C 482/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HV und HW (vertreten durch L. Levi und A. Champetier, Avocates)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, AI und HY
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
die beim Gericht eingereichte Klage, soweit damit beantragt wurde, den Beschluss vom 11. Februar 2019, mit dem ihr Schadensersatzantrag vom 11. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben, erforderlichenfalls den Beschluss vom 10. September 2019, mit dem ihre Beschwerde vom 10. Mai 2019 zurückgewiesen wurde, aufzuheben und ihnen Ersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, für begründet zu erklären; |
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— |
die Erstattung der ihnen in beiden Verfahren entstandenen Kosten anzuordnen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verstoß gegen den Grundsatz der Beistandspflicht gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Verbindung mit dem Handbuch für Vertrauenspersonen des ECDC. Rechtsfehlerhafte Bestimmung des Umfangs dieser Pflicht bei Fehlen eines förmlichen Beistandsersuchens. Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherstellung gesunder, sicherer und würdiger Arbeitsbedingungen.
Fehler bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen durch die Feststellung, dass sich aus den Akten keine Beistandspflicht des Beklagten ergebe. Entstellung von Tatsachen und Beweisen.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Göteborg, migrationsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Oktober 2022 — A.L./Migrationsverket
(Rechtssache C-629/22)
(2022/C 482/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Göteborg, migrationsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A.L.
Beklagter: Migrationsverket
Vorlagefrage
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1. |
Was bedeutet Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (1)? Beinhaltet er, dass ein Drittstaatsangehöriger dazu aufgefordert werden muss, sich unverzüglich aus dem Mitgliedstaat, in dem er sich illegal aufhält, in den Mitgliedstaat zu begeben, für den der Drittstaatsangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel hat, wenn nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen geboten ist? |
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2. |
Ergibt sich aus der Rückführungsrichtlinie oder aus sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften, welche Folgen es hat, wenn eine nationale Behörde die gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie erforderliche Aufforderung nicht erteilt? Bedeutet ein etwaiges Fehlen der erforderlichen Aufforderung, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ungültig sind? |
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3. |
Falls Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie eine solche Aufforderung und Folge beinhaltet, ist dieser Artikel hinreichend klar und genau, um unmittelbare Wirkung zu haben? |
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4. |
Sind nationale Rechtsvorschriften, vergleichbar der schwedischen Vorschrift in Kap. 8 § 6a des Ausländergesetzes, die weitere Ausnahmen von einer etwaigen Pflicht, eine Aufforderung zu erteilen, enthalten, mit dem Unionsrecht vereinbar? |
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 13. Oktober 2022 — Rzecznik Praw Dziecka i in.
(Rechtssache C-638/22)
(2022/C 482/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: T.C., Rzecznik Praw Dziecka, Prokurator Generalny
Beteiligte: M.C., Prokuratora Prokuratury Okręgowej we Wrocławiu
Vorlagefrage
Stehen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) sowie Art. 22, Art. 24, Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (2) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach in Verfahren betreffend die Rückgabe einer Person, die der elterlichen Verantwortung oder der Vormundschaft untersteht, die auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 betrieben werden, auf Antrag des Prokurator Generalny, des Rzecznik Praw Dziecka oder des Rzecznik Praw Obywatelskich, der beim Berufungsgericht Warschau innerhalb von zwei Wochen ab dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Rückgabe einer Person, die der elterlichen Verantwortung oder der Vormundschaft unterliegt, eingereicht wird, die Vollstreckung dieses Beschlusses von Rechts wegen ausgesetzt wird?
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 13. Oktober 2022 — R. A. u. a./Luminor Bank AS, handelnd durch die litauische Niederlassung der Luminor Bank AS
(Rechtssache C-645/22)
(2022/C 482/15)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger erster Instanz, Berufungskläger und Kassationsbeschwerdeführer: R. A. u. a.
Beklagte erster Instanz und Kassationsbeschwerdeführerin: Luminor Bank AS, handelnd durch die litauische Niederlassung der Luminor Bank AS
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass ein Gericht, wenn ein Verbraucher den Wunsch äußert, einen Vertrag durch die Ersetzung einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel aufrechtzuerhalten, nach Feststellung, dass der Vertrag nach dem Wegfall der für missbräuchlich befundenen Klausel nicht aufrechterhalten werden kann, über die Frage der Ersetzung der missbräuchlichen Klausel entscheiden kann, ohne vorher die Möglichkeit zu prüfen, den Vertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären? |
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2. |
Hängt die Antwort auf die erste Frage davon ab, ob das nationale Gericht die Möglichkeit hat, die im Vertrag enthaltene missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift oder eine Bestimmung des nationalen Rechts, die im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Visoki upravni sud (Kroatien), eingereicht am 18. Oktober 2022 — Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret A.Ș. gegen Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave
(Rechtssache C-652/22)
(2022/C 482/16)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Visoki upravni sud Republike Hrvatske
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret A.Ș.
Beklagte: Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave
Vorlagefragen
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1. |
Erlaubt es Art. 76 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) in Verbindung mit Art. 36 dieser Richtlinie, dass der Auftraggeber Unterlagen einbezieht, die der Bieter zum ersten Mal nach dem Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt hat, wobei diese Unterlagen im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren und Umstände belegen, die der Bieter im ursprünglichen Angebot nicht angeführt hat? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 76 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 36 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zu diesen Bestimmungen steht, wenn der öffentliche Auftraggeber, nachdem die erste Entscheidung über die Auftragsvergabe für ungültig erklärt wurde und das Verfahren an den Auftraggeber zur erneuten Prüfung und Bewertung der Angebote zurückverwiesen wurde, vom Wirtschaftsteilnehmer zusätzliche Unterlagen anfordert, die die Erfüllung der Bedingungen für die Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren belegen sollen, wobei es sich bei diesen Unterlagen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren, um eine Aufstellung der ausgeführten Arbeiten handelt, die durch eine Referenz ergänzt wird, die die ursprüngliche Aufstellung der Arbeiten nicht enthalten hat und die daher nicht Teil des ursprünglich abgegebenen Angebots war? |
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3. |
Ist Art. 76 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 36 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zu diesen Bestimmungen steht, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, nachdem die erste Entscheidung über die Auftragsvergabe für ungültig erklärt wurde und das Verfahren an den Auftraggeber zur erneuten Prüfung und Bewertung der Angebote zurückverwiesen wurde, dem öffentlichen Auftraggeber Unterlagen vorlegt, die die Erfüllung der Bedingungen der Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren belegen, aber im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren und eine Aufstellung der ausgeführten Arbeiten umfassen, die durch eine Referenz ergänzt wird, die die ursprüngliche Aufstellung der Arbeiten nicht enthalten hat und daher nicht Teil des ursprünglich abgegebenen Angebots war? |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 20. Oktober 2022 — Bruc Bond UAB/Lietuvos bankas
(Rechtssache C-661/22)
(2022/C 482/17)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Bruc Bond UAB
Andere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren: Lietuvos bankas
Vorlagefrage
Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Zahlungsinstitut Geldbeträge ohne konkreten Zahlungsauftrag entgegennimmt, um sie an demselben oder am folgenden Geschäftstag zu transferieren, und die Geldbeträge über die in der Regelung vorgesehene Frist hinaus auf dem für die Ausführung von Zahlungsdiensten bestimmten Konto des Zahlungsinstituts verbleiben, die Handlungen des Zahlungsdienstes anzusehen als:
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a) |
ein Teil eines Zahlungsdienstes oder eines Zahlungsvorgangs im Sinne von Art. 4 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, der von dem Zahlungsinstitut erbracht wird, oder |
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b) |
die Ausstellung von E-Geld im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG? |
(1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).
(2) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. 2009, L 267, S. 7).
Gericht
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/13 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — SC/Eulex Kosovo
(Rechtssache T-242/17 RENV) (1)
(Schiedsklausel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Internationales Zivilpersonal internationaler Missionen der Europäischen Union - Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge - Internes Auswahlverfahren - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Vertragliche Haftung - Außervertragliche Haftung - Schadensersatzklage - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit - Versäumnisverfahren)
(2022/C 482/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SC (vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst)
Beklagte: Eulex Kosovo (Pristina, Kosovo) (vertreten durch L.-G. Wigemark als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwältin E. Raoult)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach den Art. 272 und 268 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen, Eulex Kosovo nach der Feststellung, dass erstens Eulex Kosovo gegen ihre vertraglichen und außervertraglichen Pflichten verstoßen habe, sowie zweitens, dass die Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin nach dem am 19. Juli 2016 für die Stelle eines Staatsanwalts abgehaltenen internen Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, sowie die Entscheidung, ihren letzten Arbeitsvertrag, der daraus resultierte, nicht zu verlängern, rechtswidrig seien, zum Ersatz des für sie daraus folgenden materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen.
Tenor
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1. |
Eulex Kosovo wird verurteilt, SC Ersatz für den erlittenen materiellen Schaden in Höhe von 19 Bruttomonatsgehältern zuzüglich der einer Verlängerung des letzten Arbeitsvertrags bis zum 14. Juni 2018 entsprechenden Tagegelder und Gehaltserhöhungen zu zahlen sowie Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten, der nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro beziffert wird. |
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2. |
Eulex Kosovo trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie mit dem Verfahren in der Rechtssache C-730/18 P und in der Rechtssache T-242/17. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/13 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission
(Rechtssache T-655/19) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen - Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Nach der Nichtigerklärung von früheren Entscheidungen ergangener Beschluss - Abhaltung einer neuerlichen Anhörung im Beisein der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Begründungspflicht)
(2022/C 482/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Fosselard, D. Slater und G. Carnazza)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 — Bewehrungsrundstahl), soweit sie darin feststellt, dass die Klägerinnen gegen diese Bestimmung verstoßen haben und soweit sie diese gesamtschuldnerisch zu einer Geldbuße von 5,125 Millionen Euro verurteilt hat
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA tragen die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/14 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Alfa Acciai/Kommission
(Rechtssache T-656/19) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung der Preise - Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Entscheidung, die nach Aufhebung früherer Entscheidungen ergangen ist - Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Dauer - Begründungspflicht)
(2022/C 482/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Fosselard und D. Slater sowie Rechtsanwältin G. Carnazza)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 endg. der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 — Bewehrungsrundstahl), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen diese Bestimmung verstoßen hat, und darin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 3,587 Mio. Euro verhängt wird.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Alfa Acciai SpA trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/15 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Feralpi/Kommission
(Rechtssache T-657/19) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen - Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Beschluss, der nach der Nichtigerklärung von früheren Entscheidungen ergangen ist - Abhaltung einer neuerlichen Anhörung im Beisein der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz ne bis in idem - Einrede der Rechtswidrigkeit - Einzige, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Offene Distanzierung - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)
(2022/C 482/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 — Bewehrungsrundstahl) und/oder Aufhebung oder Herabsetzung des gegen die Klägerin verhängten Geldbußenbetrags
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Feralpi Holding SpA trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/15 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Ferriere Nord/Kommission
(Rechtssache T-667/19) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von Preisen - Beschränkung und Kontrolle der Produktion oder des Absatzes - Nach der Nichtigerklärung von früheren Entscheidungen ergangener Beschluss - Abhaltung einer neuerlichen Anhörung im Beisein der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Grundsatz ne bis in idem - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Erschwerende Umstände - Wiederholte Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Gleichbehandlung - Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung)
(2022/C 482/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte W. Viscardini, G. Donà und B. Comparini)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, G. Conte und C. Sjödin als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)
Streithelfer zur Stützung der Anträge der Beklagten: Rat der Europäischen Union (vertreten durch O. Segnana und E. Ambrosini als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 — Bewehrungsrundstahl) und hilfsweise auf Herabsetzung des gegen die Klägerin verhängten Geldbußenbetrags.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Ferriere Nord SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie jene, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/16 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-850/19) (1)
(Staatliche Beihilfen - Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen in Zusammenhang stehen - Von Griechenland gewährte Beihilferegelungen in Form von Zinsvergütungen und staatlichen Bürgschaften für bestehende Kredite sowie für neue Kredite zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Beschluss, mit dem die Beihilferegelungen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird - Hilfe, die auf geschädigte geografische Gebiete beschränkt ist - Vorteil - Selektiver Charakter - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Dauer des Verfahrens - Berechtigtes Vertrauen - Verjährungsfrist - Art. 17 der Verordnung [EU] 2015/1589)
(2022/C 482/23)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (vertreten durch E. Tsaousi, E. Leftheriotou und A.-V. Vasilopoulou als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar und T. Ramopoulos als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (ABl. 2020, L 76, S. 4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/17 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Sogia Ellas/Kommission
(Rechtssache T-347/20) (1)
(Staatliche Beihilfen - Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen in Zusammenhang stehen - Regelung über die von Griechenland in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften für bestehende und neue Kredite gewährte Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird - Auf geschädigte geografische Gebiete beschränkte Beihilfe - Vorteil - Selektiver Charakter - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten - Grundsatz der guten Verwaltung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Dauer des Verfahrens - Berechtigtes Vertrauen - Verjährungsfrist - Art. 17 der Verordnung [EU] 2015/1589)
(2022/C 482/24)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Sogia Ellas AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bernitsas, M. Androulakaki, A. Patsalia und E. Kalogiannis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bouchagiar und T. Ramopoulos)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Myloi Sogias AE (Maroussi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (ABl. 2020, L 76, S. 4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sogia Ellas AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Myloi Sogias AE trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/17 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Lenovo Global Technology Belgium/Gemeinsames Unternehmen EuroHPC
(Rechtssache T-717/20) (1)
(Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Erwerb, Lieferung, Installation und Wartung des Leonardo Supercomputers für die aufnehmende Einrichtung Cineca - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Gleichbehandlung - Grundsatz der guten Verwaltung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2022/C 482/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lenovo Global Technology Belgium BV (Machelen, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen S. Sakellariou, G. Forwood und F. Abou Zeid)
Beklagter: Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (vertreten durch Rechtsanwälte P.-E. Partsch und F. Dewald)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (vertreten durch L. André, M. Ilkova, P.-J. Loewenthal, C. Vollrath und T. Van Noyen als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2020)5103538 des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC) vom 29. September 2020, mit dem ihr Angebot für das dritte Los im Rahmen der Ausschreibung SMART 2019/1084 bezüglich des Erwerbs, der Lieferung, der Installation und der Wartung des Leonardo Supercomputers für die aufnehmende Einrichtung Cineca abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Lenovo Global Technology Belgium BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC). |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/18 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Greenwich Polo Club/EUIPO — Lifestyle Equities (GREENWICH POLO CLUB)
(Rechtssache T-437/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GREENWICH POLO CLUB - Ältere Unionswortmarke BEVERLY HILLS POLO CLUB - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Art. 71 der Verordnung 2017/1001 - Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625)
(2022/C 482/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Greenwich Polo Club, Inc. (Greenwich, Connecticut, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Zammitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Frydendahl und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Lifestyle Equities CV (Amsterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Terpstra)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Mai 2021 (Sache R 300/2020-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin, der Lifestyle Equities CV.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Greenwich Polo Club, Inc. trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/19 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)
(Rechtssache T-716/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MAESELLE - Ältere Unionsbildmarke MARCELLE - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 482/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Katarzyna Kaczorowska (Warschau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Kurcman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, (vertreten durch M. Chylińska und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Groupe Marcelle Inc. (Lachine, Québec, Kanada)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2021 (Sache R 670/2021-4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Katarzyna Kaczorowska trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/19 |
Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2022 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe Marcelle (MAESELLE)
(Rechtssache T-718/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MAESELLE - Ältere Unionsbildmarke MARCELLE - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 482/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Katarzyna Kaczorowska (Warschau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Kurcman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Chylińska und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Groupe Marcelle Inc. (Lachine, Québec, Kanada)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2021 (Sache R 671/2021-4).
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Katarzyna Kaczorowska trägt die Kosten. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/20 |
Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2022 — Coulter Ventures/EUIPO — iWeb (R)
(Rechtssache T-457/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 482/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Coulter Ventures LLC (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Dissmann sowie Rechtsanwältinnen L. Jones und M. Lotz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Eberl und D. Gája als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: iWeb GmbH (Berlin, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Boddien)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juni 2021 (Sache R 2789/2019-4).
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Coulter Ventures LLC und die iWeb GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/21 |
Klage, eingereicht am 16. September 2022 — Robin Wood u. a./Kommission
(Rechtssache T-575/22)
(2022/C 482/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Robin Wood — Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e. V. (Hamburg, Deutschland) und 6 weitere Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin C. Baldon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Entscheidung der Kommission unter dem Aktenzeichen Ares(2022)4939323 vom 6. Juli 2022 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission den von den Klägern gemäß Art. 10 der Aarhus-Verordnung gestellten Antrag auf interne Überprüfung vom 3. Februar 2022 abgelehnt hat; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
In Bezug auf „forstwirtschaftliche Tätigkeiten“ stützen sich die Kläger auf sechs Klagegründe, mit denen sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung enthalte
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2. |
In Bezug auf „forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten“ stützen sich die Kläger auf sechs Klagegründe, mit denen sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung enthalte
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(1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13).
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/22 |
Klage, eingereicht am 23. September 2022 — RH u. a./Kommission
(Rechtssache T-596/22)
(2022/C 482/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: RH, RI, RJ, RK, RL (vertreten durch Rechtsanwalt P. Holtrop)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2022, C (2022) 3942 final, Staatliche Beihilfe SA. 102454 (2022/N) — Spanien und SA. 102569 (2022/N) — Portugal — über den Mechanismus zur Anpassung der Produktionskosten für die Senkung des Großhandelspreises für Strom auf dem iberischen Markt für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird von den Klägern auf fünf Klagegründe gestützt:
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1. |
Sachverhaltsirrtum der Kommission und Verkennung der Funktionsweise der nationalen Beihilfemaßnahme: Die Kommission habe die Funktionsweise der Maßnahme im Real Decreto-Ley 10/2022 (1) nicht richtig verstanden. Aus der Analyse der Kommission in dem angefochtenen Beschluss gehe nicht klar hervor, dass sich die Kommission bewusst sei, dass die Befreiung für gesicherte Stromlieferungen nicht alle möglichen Absicherungen abdecke, da sie in einigen Absätzen darauf verweise, dass sie für Großhandelsmarktteilnehmer gelte, während in anderen Absätzen davon ausgegangen werde, dass sie jede Absicherung betreffe. Dies führe dazu, dass die Kommission die Position der Kläger nicht berücksichtige und zu Unrecht zu dem Schluss komme, dass die Beihilferegelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei. |
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2. |
Fehlende Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Real Decreto-Ley 10/2022:
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3. |
Fehlende Vereinbarkeit der Maßnahme im Real Decreto-Ley 10/2022 mit Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und mit Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (3):
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4. |
Ungleichbehandlung:
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des berechtigten Vertrauens der Kläger durch die Kommission: Die Kläger hätten sich entsprechend den Anweisungen und Anreizen der europäischen Institutionen und insbesondere der Kommission verhalten. So hätten sie sich als aktive und umweltbewusste Verbraucher verhalten und mit einem anderen Unternehmen als ihrem Energielieferanten einen Vertrag geschlossen, der sicherstelle, dass der gesamte von ihnen verbrauchte Strom aus einer erneuerbaren Quelle stamme. Die Kommission habe jedoch gegen diese Erwartung verstoßen und eine Maßnahme genehmigt, mit der sie dafür bestraft worden seien, dass sie sich auf eine solche Vertragsstruktur für die Energieversorgung eingelassen hätten. |
(1) Real Decreto-ley 10/2022, de 13 de mayo, por el que se establece con carácter temporal un mecanismo de ajuste de costes de producción para la reducción del precio de la electricidad en el mercado mayorista (Königliches Gesetzesdekret 10/2022 vom 13. Mai zur vorübergehenden Einführung eines Mechanismus zur Anpassung der Produktionskosten, um den Strompreis auf dem Großhandelsmarkt zu senken).
(2) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. 2019, L 158, S. 54).
(3) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. 2019, L 158, S. 125).
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19.12.2022 |
DE |
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C 482/23 |
Klage, eingereicht am 29. September 2022 — RN/EUIPO
(Rechtssache T-606/22)
(2022/C 482/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: RN (vertreten durch Rechtsanwältin S. Moya Felix)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde (Exekutivdirektor des EUIPO) vom 4. Juli 2022 als Antwort auf eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts über die unterlassene Zahlung der Erziehungszulage für bestimmte Zeiträume an ihn und über die fehlende Anerkennung seines Anspruchs auf Zahlung der Hälfte der vollen Familienzulagen zu einem bestimmten Zeitpunkt (einschließlich 1/3 der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage für seinen Sohn) aufzuheben; |
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folglich seinen Anspruch auf diese Familienzulagen zu einem bestimmten Zeitpunkt (Erziehungszulage für bestimmte Zeiträume sowie die Hälfte der Familienzulagen einschließlich 1/3 der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage für seinen Sohn) anzuerkennen; |
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der Anstellungsbehörde (EUIPO) die gesamten Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe.
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1. |
Verstoß gegen Art. 67 in Verbindung mit Art. 63 des Statuts (1). Die Entscheidung eines nationalen Gerichts vom 28. November 2021 über das Sorgerecht sei insofern nicht vom EUIPO beachtet worden, als es der Auffassung sei, dass 50 % der Familienzulagen nicht dem Kläger, sondern nur dem anderen Elternteil, einem Beamten des EUIPO, zu zahlen seien, und zwar aus völlig willkürlichen Gründen wie z. B. dem Umstand, dass sich aus der Entscheidung des nationalen Gerichts nicht ergebe, dass sein Sohn genau 50 % der Zeit bei beiden Elternteilen lebe. Das EUIPO habe die Tatsachen verfälscht, da in Entscheidungen von Familiengerichten üblicherweise keine Zeiträume, Stunden oder Tage festgelegt würden. |
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2. |
Verstoß gegen die Art. 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts zu Familienzulagen. Der Kläger wendet sich daher gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EUIPO nicht nur hinsichtlich der Ablehnung der Hälfte der Familienzulagen zu einem bestimmten Zeitpunkt und später, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Erziehungszulage für bestimmte Zeiträume. |
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962 P 045, S. 1385).
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19.12.2022 |
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C 482/24 |
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2022 — Sberbank Europe/EZB
(Rechtssache T-632/22)
(2022/C 482/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der EZB vom 27. Juli 2022 für nichtig zu erklären, mit dem diese der Klägerin den Zugang zu einer von der EZB am 27. Februar 2022 vorgenommenen Beurteilung nach Art. 18 der SRM-Verordnung (1), wonach die Tochtergesellschaft der Klägerin in Slowenien, die Sberbank banka d.d., ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, verweigerte; |
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— |
der EZB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
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1. |
Die EZB habe Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unrichtig ausgelegt und angewendet, indem sie fehlerhafterweise angenommen habe, dass das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta darauf beschränkt sei, die Akte überprüfen zu können, um in der Lage zu sein, das Recht auf Anhörung im Hinblick auf eine spezifische anfechtbare Entscheidung im Sinne von Art. 263 AEUV auszuüben, die von dem relevanten Organ gerade in Erwägung gezogen werde. Das Recht nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta kodifiziere den weiter zu verstehenden Grundsatz, dass die Verwaltung für die von der Verwaltung Betroffenen transparent sein sollte; dies werde durch den Umstand widergespiegelt, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b anders als Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c nicht durch die Bezugnahme auf eine Entscheidung qualifiziert werde. |
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2. |
Die EZB habe Art. 22 Abs. 2 der SSM-Verordnung (2) und Art. 32 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung (3) unrichtig ausgelegt und angewendet. Die Klägerin führt u. a. aus, dass der Begriff der Akte in Art. 22 Abs. 2 Satz 2 der SSM-Verordnung nicht eng dahin definiert sei, dass sie nur aus den Dokumenten bestehe, die die EZB zum Zweck einer spezifischen Entscheidung, die sie gerade in Erwägung ziehe, zusammenstelle, und dass die Definition der Akte nach Art. 32 Abs. 2 der SSM-Rahmenverordnung sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Aufsicht über das maßgebliche von der EZB beaufsichtigte Unternehmen umfasse. Jedenfalls könne Art. 32 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Umfang des Rechts nach Art. 22 Abs. 2 der SSM-Verordnung beschränke; Art. 22 Abs. 2 der SSM-Verordnung und Art. 32 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Umfang des Rechts nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta beschränkten. Vorsorglich macht die Klägerin geltend, dass beide Vorschriften, wären sie so auszulegen, rechtswidrig wären, weil sie mit höherrangigem Recht nicht im Einklang stünden. |
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3. |
Der angefochtene Beschluss sei selbst auf der Grundlage der fehlerhaft engen Auffassung der EZB hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu den Akten rechtswidrig, weil die EZB außer Acht gelassen habe, dass der Beschluss der EZB aus Gründen der Transparenz, insbesondere auf der Basis des Beschlusses der EZB vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB (EZB/2004/258/EG) (4), der zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschluss in Erwägung gezogen worden sei, eine anfechtbare Entscheidung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
(4) 2004/258/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. 2004, L 80, S. 42).
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19.12.2022 |
DE |
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C 482/25 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2022 — ClientEarth/Rat
(Rechtssache T-648/22)
(2022/C 482/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth AISBL (vertreten durch Rechtsanwalt C. Ziegler)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (SGS 22/00149) vom 3. August 2022 betreffend den Antrag auf interne Überprüfung nach Titel IV der Aarhus-Verordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat seine eigenen Kosten und die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich des Umfangs des Zugangs der Klägerin zur Überprüfung von Rechten nach der Aarhus-Verordnung, weil der Rat festgestellt habe, dass die Rügen der Klägerin, wonach der Rat beim Erlass der Verordnung zur Änderung der TAC-Verordnung unzuständig gewesen sei und seine Befugnisse missbraucht habe, unzulässig seien, weil sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Aarhus-Verordnung fielen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf wesentliche sekundärrechtliche Gesichtspunkte des Umfangs der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung von TACs nach Art. 43 Abs. 3 AEUV, weil der Rat
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3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verpflichtung des Rates,
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4. |
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf den Befugnismissbrauch, den der Rat beim Erlass der Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. 2022, L 104, S. 1) begangen habe. |
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19.12.2022 |
DE |
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C 482/26 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2022 — Shamalov/Rat
(Rechtssache T-651/22)
(2022/C 482/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Kirill Shamalov (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Genko)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
seine Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären und demnach folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:
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die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 (ABl. 2022, L 110, S. 3) geänderten Fassung, soweit der Kläger damit unter der Nr. 908 in der Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen wurde; |
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den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. 2022, L 110, S. 55) geänderten Fassung, soweit der Kläger damit unter der Nr. 908 in der Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen wurde; |
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die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 (ABl. 2022, L 51, S. 1) geänderten Fassung, soweit sie es ermöglicht, „führende Geschäftsleute oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, …, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, mit Sanktionen zu belegen und soweit sie den Kläger betrifft; |
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den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 50, S. 1) geänderten Fassung, soweit seine neue Fassung es ermöglicht, „führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, …, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen“, mit Sanktionen zu belegen und soweit sie den Kläger betrifft; |
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die Fortsetzungsrechtsakte und insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. 2022, L 239, S. 1) sowie den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates (ABl. 2022, L 239, S. 149) vom 14. September 2022, soweit sie den Kläger betreffen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund, unterteilt in drei Teile: Beurteilungsfehler. Keines der vom Rat vorgelegten Beweisstücke genüge den Anforderungen der europäischen Rechtsprechung an das Beweismaß und die Qualität von Beweisen. Die Begründung des Rates habe die Eigenschaft des Klägers als „führend“ auf keine andere Weise als durch kategorische Behauptungen nachgewiesen. Obwohl der Rat darüber informiert gewesen sei, dass der Kläger keine hochrangigen, leitenden Funktionen innehabe, habe er ihn auf der Liste der mit Sanktionen belegten Personen belassen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlende Begründung. Der Rat habe keinen individuellen, spezifischen und konkreten Grund angegeben, der es ermögliche, den Kläger als „führende“ Person einzustufen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. Es gebe mehrfache Hinweise darauf, dass der Rat sich auf Anschuldigungen der Vetternwirtschaft gestützt habe, um den Kläger mit Sanktionen zu belegen, was nach den Vorschriften, anhand derer der Kläger sanktioniert worden sei, nicht erlaubt sei. |
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4. |
Vierter Klagegrund, unterteilt in drei Teile: Inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Kriteriums „führende Geschäftsleute“. Es fehle eine ausreichende Verbindung zwischen dem Kriterium und dem verfolgten Ziel, es sei gegen Grundprinzipien der Union und insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verstoßen worden und schließlich sei gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Es fehle im Rahmen einer umfassenden Kontrolle der Beschlüsse des Rates im Bereich individueller Sanktionen der Nachweis, dass der Kläger ein führender Geschäftsmann sei. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/28 |
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2022 — Allegro/EUIPO (SMART!)
(Rechtssache T-658/22)
(2022/C 482/36)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Allegro sp. z o.o. (Poznań [Posen], Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] M. Podbielska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke SMART! — Anmeldung Nr. 18 525 530
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2022 in der Sache R 712/2022-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/28 |
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2022 — Seopult/Kommission
(Rechtssache T-660/22)
(2022/C 482/37)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Seopult LTD (Limassol, Zypern) (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gaspar Schwalbach, C. Pinto Xavier und M. Cotrim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klageründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-588/22, Renco Valore/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/29 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 — Nagolimad — Servicios Internacionais/Kommission
(Rechtssache T-668/22)
(2022/C 482/38)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Nagolimad — Serviços Internacionais, SA (Funchal, Portugal) (vertreten durch die Rechtsanwältinnen M. Afonso und J. Ferreira Faria)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C (2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klageründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-553/22, Thorn Investments/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 482/29 |
Klage, eingereicht am 3. November 2022 — IP/Kommission
(Rechtssache T-669/22)
(2022/C 482/39)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: IP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Martins)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
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die Beklagte zur Zahlung einer billigen und angemessenen Entschädigung zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2022, gegen ihn die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu verhängen, macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Begründungspflicht.
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union.