ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 478

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
16. Dezember 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 478/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10930 — POST / BGL / BCEE / BIL / BDL / i-HUB) ( 1 )

1

2022/C 478/02

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10859 — TRAFIGURA / ECOBAT RESOURCES STOLBERG) ( 1 )

2

 

Europäische Zentralbank

2022/C 478/03

Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 478/04

Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

15

2022/C 478/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

17

 

Europäische Kommission

2022/C 478/06

Information der Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1663 des Rates

19

2022/C 478/07

Euro-Wechselkurs — 15. Dezember 2022

20

 

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

2022/C 478/08

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2021

21


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2022/C 478/09

Beschluss

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 478/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10930 — POST / BGL / BCEE / BIL / BDL / i-HUB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 478/01)

Am 5. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10930 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/2


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10859 — TRAFIGURA / ECOBAT RESOURCES STOLBERG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 478/02)

Am 3. November 2022 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Am 30. November 2022 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


(1)  ABl. C 431 vom 14.11.2022, S. 24.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


Europäische Zentralbank

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/3


Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB

(2022/C 478/03)

DER EZB-RAT —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als Organ der Europäischen Union (EU) hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Interesse der Öffentlichkeit zu handeln und die höchsten Integritätsstandards zu wahren. Im Mittelpunkt ihrer Corporate Governance stehen daher Rechenschaftspflicht, Transparenz und höchste ethische Standards. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist ein Kernstück der Glaubwürdigkeit der EZB und maßgeblich dafür, das Vertrauen der Bürger Europas sicherzustellen.

(2)

Berufsethik und hohe Verhaltensanforderungen, die Dritte berechtigterweise von der EZB und ihren hochrangigen Funktionsträgern erwarten können, gelten seit der Gründung der EZB als Grundvoraussetzung für die Wahrung ihres Ansehens.

(3)

Nach Erlass eines ersten Verhaltenskodex der EZB im Jahr 2001 (1) wurde 2002 (2) ein spezifischer Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rats erlassen, der 2006 (3) geändert wurde; darauf folgte ein Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums, der 2006 (4) erlassen und 2010 (5) geändert wurde.

(4)

Anlässlich der Einrichtung eines Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (6), durch den bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragen wurden, wurde 2014 auch ein Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums (7) erlassen.

(5)

Ferner hat die EZB mit Wirkung vom Januar 2015 einen verbesserten Ethik-Rahmen für Mitarbeiter (8) umgesetzt und eine Stabsstelle Compliance und Governance sowie den hochrangigen Ethikausschuss (9) eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Mitglieder hochrangiger EZB-Gremien zu den unterschiedlichen für sie geltenden Verhaltenskodizes im Zusammenhang zu beraten.

(6)

Im Hinblick auf das Eurosystem und den SSM wurden mit der Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/11) (10) und der Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/12) (11) gemeinsame ethische Mindeststandards festgelegt. Damit sichergestellt ist, dass im Ethikrahmen für das Eurosystem und im Ethikrahmen für den SSM weiterhin angemessene Standards und bewährte Vorgehensweisen (Best Practices) Berücksichtigung finden, die dem neuesten Stand innerhalb der Gemeinschaft der Zentralbanken, der Aufsichtsinstanzen und der Organe der EU entsprechen, sollen die Leitlinie (EU) 2015/855 (EZB/2015/11) und die Leitlinie (EU) 2015/856 (EZB/2015/12) aufgehoben werden und ab dem 1. Juni 2023 durch die Leitlinie (EU) 2021/2253 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/49) (12) bzw. die Leitlinie (EU) 2021/2256 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/50) (13) ersetzt werden.

(7)

Die EZB hat ein aufrichtiges Interesse an der Wahrung des Grundsatzes, dass die Mitglieder jedes einzelnen ihrer hochrangigen Gremien dieselben beruflichen Verhaltensregeln beachten sollten, soweit dies möglich und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck hat der EZB-Rat den Ethikausschuss damit betraut, die Machbarkeit der Einführung eines gemeinsamen Verhaltenskodex zu untersuchen, woraufhin der Ethikausschuss den Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB erstellt hat, den der EZB-Rat am 5. Dezember 2018 gebilligt hat und der am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist (nachfolgend der „einheitliche Verhaltenskodex 2019“).

(8)

Der einheitliche Verhaltenskodex 2019 orientiert sich an den Bestimmungen und dem Grundgedanken des verbesserten Ethik-Rahmens für EZB-Mitarbeiter und greift die bewährten Verfahren der Zentralbank und der Aufsichtsbehörden sowie der anderen EU-Organe auf und berücksichtigt dabei gleichzeitig die spezifischen institutionellen Merkmale und die Unabhängigkeit der EZB.

(9)

Mit Billigung des einheitlichen Verhaltenskodex 2019 beabsichtigte der EZB-Rat die Einführung höchster berufsethischer Standards. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder seiner hochrangigen Gremien eine Vorbildfunktion für die Mitarbeiter im gesamten Eurosystem, im ESZB und im SSM einnehmen und diese Standards auch bei der Ausübung ihrer Aufgaben achten.

(10)

Angesichts der verstärkten öffentlichen Kontrolle der privaten Finanztransaktionen hochrangiger Funktionsträger der EZB und zur Wahrung des Vertrauens der Unionsbürger in die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben wurde der Ethikausschuss mit der Überprüfung des einheitlichen Verhaltenskodex 2019 betraut, woraufhin dieser eine überarbeitete Fassung vorgelegt hat, die der EZB-Rat nun billigen möchte. Da der einheitliche Verhaltenskodex 2019 darauf abzielt, möglichen Empfindlichkeiten im Zusammenhang mit den Rollen der hochrangigen Funktionsträger der EZB in den Bereichen Geldpolitik und Bankenaufsicht zu begegnen, sollte der einheitliche Verhaltenskodex 2019 um Bestimmungen ergänzt werden, die i) zulässige Anlagen begrenzen, indem festgelegt wird, in welche Instrumente hochrangige Funktionsträger der EZB investieren dürfen; ii) einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont schaffen, indem eine Mindesthaltedauer von einem Jahr festgelegt und eine Pflicht zur vorherigen Anzeige großer Transaktionen eingeführt wird; iii) die Transparenz privater Finanztransaktionen von Mitgliedern verbessern und iv) das Erfordernis einer internen Meldung für bestimmte private Finanztransaktionen von Ehegatten/Partnern und minderjährigen Kindern von Mitgliedern einführen. Um den Anschein der missbräuchlichen Nutzung von nichtöffentlichen, während der Amtszeit erlangten Informationen zu vermeiden, sollte die Anwendbarkeit der Vorschriften für private Finanztransaktionen um einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Amtszeit verlängert werden.

(11)

Zur Umsetzung der vorstehenden Änderungen ist der einheitliche Verhaltenskodex 2019 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 durch den vorliegenden überarbeiteten Verhaltenskodex zu ersetzen. Der vorliegende Kodex soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten, um hochrangigen Funktionsträgern der EZB eine Übergangsfrist einzuräumen, in der sie sich mit den überarbeiteten Vorschriften vertraut machen können —

HAT DIESEN EINHEITLICHEN VERHALTENSKODEX FÜR HOCHRANGIGE FUNKTIONSTRÄGER DER EZB GEBILLIGT:

TEIL I

Geltungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.1   Dieser Kodex gilt für die Mitglieder des EZB-Rates und für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Mitglieder eines hochrangigen Gremiums der EZB sowie für die Mitglieder des Direktoriums. Darüber hinaus gilt er für Mitglieder des EZB-Rates und Mitglieder des Aufsichtsgremiums in ihrer Funktion als Mitglieder des Lenkungsausschusses oder der Schlichtungsstelle sowie für an Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmende Vertreter nationaler Zentralbanken (nachfolgend die „Mitglieder“), bei denen die nationale zuständige Behörde (NCA) nicht die nationale Zentralbank (NZB) ist, (nachfolgend die „Mitglieder“).

1.2   Die Geltung erstreckt sich darüber hinaus auch auf Personen, die Mitglieder bei Sitzungen des EZB-Rates oder des Aufsichtsgremiums in der Wahrnehmung der mit diesen hochrangigen Gremien in Zusammenhang stehenden Aufgaben und Verantwortung vertreten, sofern dies in diesem Kodex ausdrücklich geregelt ist (nachfolgend die „Stellvertreter“). Im Sinne dieses Kodex bezeichnet „hochrangige Gremien der EZB“ den EZB-Rat, das Direktorium der EZB und das Aufsichtsgremium der EZB.

1.3   Dieser Kodex gilt nicht für begleitende Teilnehmer an den Sitzungen des EZB-Rates oder des Aufsichtsgremiums. Die begleitenden Teilnehmer müssen jedoch vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung eine Erklärung zum ethischen Verhalten unterzeichnen, die den Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten, das Verbot der Nutzung vertraulicher Informationen und die Geheimhaltungsvorschriften abdeckt (nachfolgend „Erklärung zum ethischen Verhalten“) (14).

1.4   Die Mitglieder des Erweiterten Rates werden ersucht, die Erklärung zum ethischen Verhalten zu unterzeichnen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Ethikausschusses, des administrativen Überprüfungsausschusses (Administrative Board of Review – ABoR) verpflichtet, die Erklärung zum ethischen Verhalten zu unterzeichnen.

1.5   Mitarbeiter der EZB, die an Sitzungen hochrangiger Gremien der EZB teilnehmen, sind durch den Ethik-Rahmen angemessen verpflichtet und müssen die Erklärung zum ethischen Verhalten daher nicht unterzeichnen.

1.6   In Fall von Zweifeln hinsichtlich der in diesem Kodex enthaltenen Vorschriften oder ihrer praktischen Anwendung ist die Meinung des durch Beschluss (EU) 2015/433 (EZB/2014/59) (15) eingerichteten Ethikausschusses einzuholen.

Artikel 2

Entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften und Anwendbarkeit unterschiedlicher Ethik-Rahmen

2.1   Mitglieder und Stellvertreter haben den Ethikausschuss unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie daran gehindert sind, diesen Kodex zu beachten, u. a. durch entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften.

2.2   Dieser Kodex gilt unbeschadet strengerer ethischer Vorschriften, die nach nationalem Recht für die Mitglieder und Stellvertreter gelten.

TEIL II

Standards ethischen Verhaltens

Artikel 3

Grundlegende Prinzipien

3.1   Die Mitglieder und Stellvertreter nehmen ihre Aufgaben und Verantwortung unter strikter Einhaltung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „die ESZB-Satzung“), der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (16) beziehungsweise der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (17) wahr.

3.2   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung haben die Mitglieder und Stellvertreter die höchsten Standards ethischen Verhaltens und der Integrität zu wahren. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Eigeninteresse handeln. Sie müssen sich der Bedeutung ihrer Aufgaben und Verantwortung bewusst sein, dem öffentlichen Charakter ihrer Funktion Rechnung tragen und sich in einer Weise verhalten, die im Eurosystem, im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und im SSM eine Vorbildfunktion für ethisches Verhalten einnimmt, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert.

Artikel 4

Geheimhaltung

4.1   Angesichts der sich aus Artikel 37 der ESZB-Satzung und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ergebenden Geheimhaltungspflichten dürfen Mitglieder und Stellvertreter Informationen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Verantwortung erlangt haben und die weder öffentlich bekannt noch der Öffentlichkeit zugänglich sind (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), nicht weitergeben, außer im Wege der beabsichtigten Weitergabe im Rahmen der abgestimmten Kommunikationsstrategie der EZB. Sie dürfen insbesondere weder in öffentlichen Reden oder Erklärungen noch gegenüber den Medien vertrauliche Informationen weitergeben und müssen derartige Informationen im Einklang mit den abgestimmten internen Vorschriften zur Behandlung sensibler ESZB- und SSM-Informationen behandeln. Im Einklang mit dem Unionsrecht bestehen diese beruflichen Geheimhaltungspflichten für Mitglieder und Stellvertreter auch nach Beendigung der für die EZB übernommenen Aufgaben und Verantwortung fort.

4.2   Mitglieder und Stellvertreter haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter ihrer jeweiligen NZB und/oder NCA Zugang zu vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck der Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeiter und im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsvorgaben erhalten und sich der in Artikel 4.1 festgelegten beruflichen Geheimhaltungspflichten bewusst sind und diesen nachkommen.

Artikel 5

Trennung zwischen Aufsichtsfunktion und geldpolitischer Funktion

5.1   Mitglieder und Stellvertreter haben die Trennung der spezifischen Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht von ihren geldpolitischen und sonstigen Aufgaben zu beachten. Soweit einschlägig müssen sie dem Beschluss EZB/2014/39 der Europäischen Zentralbank (18) Folge leisten sowie die Vorschriften einhalten, die die EZB gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates erlassen hat.

5.2   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung haben die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ihre Stellvertreter die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu berücksichtigen. Eine Intervention in nicht-aufsichtliche Aufgaben der EZB ist ihnen untersagt. Die spezifischen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums haben sie jedoch zu achten.

Unabhängigkeit

Artikel 6

Grundsatz der Unabhängigkeit

Vor dem Hintergrund von Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 7 der ESZB-Satzung und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates haben Mitglieder und Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse, Aufgaben und Verantwortung ungeachtet nationaler oder persönlicher Interessen unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes zu handeln und dürfen von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU, von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder von anderen Stellen keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Artikel 7

Private Tätigkeiten und offizielle Mandate

7.1   Mitglieder und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sich entgeltliche oder unentgeltliche private Tätigkeiten nicht negativ auf ihre Verpflichtungen auswirken und der Reputation der EZB nicht schaden. Für die Zwecke dieses Kodex bezeichnet „private Tätigkeiten“ jede sonstige Tätigkeit, die ein Mitglied oder Stellvertreter nicht in seiner Funktion als Amtsträger ausübt.

7.2   Mitglieder und Stellvertreter können private Tätigkeiten in öffentlichen Organisationen, internationalen Organisationen oder in privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sowie auch in der Lehre oder Wissenschaft ausüben, sofern es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, bei denen Interessenkonflikte entstehen könnten – hierzu zählen beispielsweise Tätigkeiten in Verbindung mit beaufsichtigten Unternehmen oder Geschäftspartnern des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften. Im Falle von privaten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11.1 der Satzung des ESZB benötigen die Mitglieder des Direktoriums die ausdrückliche Zustimmung des EZB-Rates.

7.3   Mitglieder und Stellvertreter können eine Vergütung und die Erstattung von Auslagen für private Tätigkeiten annehmen, sofern diese Vergütung und diese Auslagen im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und innerhalb des üblichen Rahmens liegen.

7.4   Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine offiziellen Mandate annehmen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen und sind verpflichtet, alle derartigen offiziellen Mandate niederzulegen. Im Sinne dieses Kodex bezeichnet „offizielle Mandate“ alle externen Tätigkeiten, die ein Mitglied oder Stellvertreter in offizieller Funktion wahrnimmt, d. h. im Rahmen seiner Aufgaben und Verantwortung.

7.5   Mitglieder und Stellvertreter informieren den Ethikausschuss schriftlich über private Tätigkeiten, die sie beabsichtigen. Darüber hinaus legen sie jährlich eine aktualisierte Aufstellung ihrer laufenden privaten Tätigkeiten und offiziellen Mandate vor.

Artikel 8

Beziehungen zu Interessengruppen

Bei der Führung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs mit Mitgliedern von Interessenverbänden und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie ihn der Vertrag über die Europäische Union vorsieht, müssen sich Mitglieder und Stellvertreter stets – und insbesondere bei ihren Interaktionen mit Interessengruppen – ihrer Unabhängigkeit, ihrer beruflichen Geheimhaltungspflichten und der in diesem Kodex festgelegten Grundprinzipien bewusst sein. Mitglieder und Stellvertreter sollten sich darüber hinaus den Grundprinzipien für die externe Kommunikation für hochrangige Funktionsträger der EZB (19) sowie anderer anwendbarer Vorschriften und Leitlinien bewusst sein und bei nicht-öffentlichen Veranstaltungen oder der Annahme individueller Einladungen besondere Sorgfalt walten lassen und angemessene Vorkehrungen treffen.

Artikel 9

Öffentliche Auftritte und öffentliche Erklärungen

9.1   Mitglieder und Stellvertreter haben ihre Aufgaben und Verantwortung als Vertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB wahrzunehmen und sich bei öffentlichen Auftritten entsprechend zu verhalten.

9.2   Im Rahmen öffentlicher Erklärungen, die Angelegenheiten betreffen, die mit dem Eurosystem, dem ESZB oder dem SSM in Zusammenhang stehen, tragen die Mitglieder und Stellvertreter ihrer Rolle als Vertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB gebührend Rechnung.

9.3   In wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen stellen die Mitglieder und Stellvertreter klar, dass diese Beiträge in ihrer Eigenschaft als Privatperson verfasst wurden und nicht die Einschätzung der EZB wiedergeben.

Artikel 10

Interessenerklärung

10.1   Jedes Mitglied legt dem Ethikausschuss jährlich eine unterzeichnete Interessenerklärung zur Prüfung vor, die an den Präsidenten weitergeleitet wird; diese Erklärung hat Informationen über frühere berufliche Tätigkeiten des Mitglieds, seine offiziellen Mandate und seine finanziellen Beteiligungen sowie über jegliche Erwerbstätigkeit von Ehegatten oder Partnern zu enthalten, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnte (nachfolgend die „Interessenerklärung“). Jedes Mitglied hat außerdem in einem Anhang zur Interessenerklärung eine Aufstellung der privaten Finanztransaktionen vorzulegen, die in dem Jahr, welches der Interessenerklärung unmittelbar vorangeht, getätigt wurden (nachfolgend „Anhang I zur Interessenerklärung“). Darüber hinaus hat jedes Mitglied nach bestem Wissen Informationen zu sämtlichen privaten Finanztransaktionen vorzulegen, die in dem der Interessenerklärung unmittelbar vorangehenden Jahr von seinem Ehegatten, Partner oder seinen minderjähren Kindern getätigt wurden und 10 000 EUR je Transaktion übersteigen; diese Informationen sind dem Ethikausschuss auf vertraulicher Basis in einem gesonderten Anhang vorzulegen (nachfolgend Anhang II zur Interessenerklärung). Die von den einzelnen Mitgliedern vorgelegten Interessenerklärungen (20) und Anhang I zur Interessenerklärung werden auf der Website der EZB veröffentlicht und sind unbeschadet einer etwaigen Pflicht zur Vorlage einer Vermögenserklärung nach anwendbaren nationalen Vorschriften oder vertraglichen Regelungen vorzulegen.

10.2   Die EZB verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, die in der Interessenerklärung erhoben wurden, im Einklang mit den für die EZB geltenden Datenschutzvorschriften.

Interessenkonflikte

Artikel 11

Allgemeine Grundregel für Interessenkonflikte

11.1   Mitglieder und Stellvertreter haben Situationen zu vermeiden, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten. Bedenken wegen eines Interessenkonflikts entstehen, wenn ein Mitglied oder Stellvertreter persönliche Interessen hat, die die unparteiische und objektive Wahrnehmung seiner Aufgaben und Verantwortung beeinflussen könnten oder diesen Anschein erwecken und erstreckt sich unter anderem auch auf unmittelbare Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister), Ehegatten oder Partner des Mitglieds oder des Stellvertreters. Insbesondere dürfen Mitglieder und Stellvertreter weder aufgrund ihrer Einbindung in einen Entscheidungsprozess noch aufgrund der ihnen zu Verfügung stehenden fachlichen Informationen, einen gleich wie gearteten persönlichen Vorteil ziehen. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter nur als Teil der breiten Öffentlichkeit oder einer großen Personengruppe betroffen ist.

11.2   Mitglieder und Stellvertreter haben dem Präsidenten oder dem Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und dem Ethikausschuss schriftlich und unverzüglich alle Situationen offenzulegen, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten. Insbesondere haben sie sich der Teilnahme an Gesprächen, Beratungen oder Abstimmungen in Verbindung mit einer solchen Situation zu enthalten und dürfen keine damit zusammenhängenden Unterlagen erhalten.

Artikel 12

Erwerbstätigkeit eines Ehegatten oder Partners

Mitglieder und Stellvertreter haben dem Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und dem Ethikausschuss unverzüglich jede Erwerbstätigkeit oder sonstige vergütete Tätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner mitzuteilen, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts führen könnten.

Artikel 13

Vorteile (Geschenke und Bewirtungsleistungen)

13.1   Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine Vorteile erbitten, die in irgendeiner Weise mit den ihnen übertragenen Aufgaben und der von ihnen übernommenen Verantwortung zusammenhängen und müssen Vorsicht walten lassen, wenn ihnen solche Vorteile angeboten werden. Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet „Vorteile“ alle Geschenke, Bewirtungsleistungen oder sonstigen Geld- oder Sachvorteile, die nicht die vereinbarte Vergütung für erbrachte Leistungen darstellt und auf die der Empfänger auch anderweitig keinen Anspruch hat.

13.2   Wird einem Mitglied oder Stellvertreter oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, Ehegatten oder Partner ein Vorteil angeboten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortung dieses Mitglieds oder Stellvertreters zusammenhängt, so kann dieser Vorteil unter den folgenden Umständen von ihnen angenommen werden:

(a)

Der Vorteil wird von einer öffentlichen Stelle, einschließlich einer anderen Zentralbank, einer nationalen öffentlichen Einrichtung, einer internationalen Organisation oder von Wissenschaftskreisen angeboten und sein Wert wird als üblich und angemessen angesehen.

(b)

Der Vorteil wird von einer oder mehreren privaten Stellen oder natürlichen Personen angeboten und sein Wert übersteigt 100 EUR nicht, es sei denn, i) der Vorteil wird der Institution übergeben, deren Vertreter das jeweilige Mitglied oder der jeweilige Stellvertreter ist oder ii) das Mitglied oder der Stellvertreter zahlt den 100 EUR übersteigenden Betrag an diese Institution.

(c)

Der Vorteil stellt eine Form von Bewirtungsleistungen dar, entspricht den Aufgaben und der Verantwortung des Mitglieds oder Stellvertreters und liegt innerhalb der geschäftsüblichen Grenzen.

(d)

Der Vorteil wird nicht von einem beaufsichtigten Unternehmen angeboten.

(e)

Die Annahme des Vorteils führt anderweitig zu keinen Bedenken wegen eines Interessenkonflikts.

13.3   Die Annahme eines Vorteils darf ein Mitglied oder einen Stellvertreter nicht in seiner Objektivität und Handlungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinflussen und keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung seitens des Empfängers bzw. Gebers begründen.

13.4   Die Mitglieder des Direktoriums, der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und die Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium haben dem Sekretär des Ethikausschusses unverzüglich sämtliche erhaltenen oder angebotenen Geschenke unabhängig von ihrem Wert zu melden. Für andere Mitglieder und Stellvertreter gelten die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften für die Meldung von Geschenken.

Artikel 14

Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen

14.1   Mitglieder und Stellvertreter müssen davon überzeugt sein, dass Ehrungen, Titel und Ehrenzeichen mit ihrem öffentlichen Status vereinbar sind, ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und nicht zu Interessenkonflikten führen.

14.2   Mitglieder und Stellvertreter werden sämtliche Geldbeträge oder Wertgegenstände, die sie in Verbindung mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung als Mitglied oder Stellvertreter eines hochrangigen Gremiums der EZB im Rahmen von Preisverleihungen erhalten, der jeweiligen Institution, als deren Vertreter sie handeln, aushändigen oder sie an eine gemeinnützige Einrichtung spenden.

Artikel 15

Einladungen zu Veranstaltungen

15.1   Mitglieder und Stellvertreter können unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung, den Grundsatz der Unabhängigkeit zu wahren und Interessenkonflikte zu vermeiden, Einladungen zur Teilnahme an vielbesuchten Veranstaltungen wie Konferenzen, Empfänge oder kulturelle Veranstaltungen annehmen, wenn ihre Teilnahme den Interessen der EZB nicht entgegensteht; im Hinblick auf individuelle Einladungen müssen sie besondere Sorgfalt walten lassen. Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine Einladungen oder Zahlungen annehmen, die nicht im Einklang mit diesen Vorschriften stehen und haben Ansprechpartner entsprechend zu informieren.

15.2   Mitglieder und Stellvertreter dürfen von Organisatoren von den in Artikel 15.1 genannten Veranstaltungen keine Zahlung von Reise- und/oder Übernachtungskosten annehmen. Honorare, die Mitglieder und Stellvertreter für Vorträge und Reden, die sie in ihrer offiziellen Funktion halten, annehmen können, verwendet die EZB oder die jeweilige NZB oder NCA für gemeinnützige Zwecke.

15.3   Falls dies mit international anerkannten Gepflogenheiten im Einklang steht, gelten Artikel 15.1 und 15.2 gleichermaßen für begleitende Ehegatten oder Partner von Mitgliedern und Stellvertretern in Verbindung mit an sie gerichtete Einladungen.

Artikel 16

Vorschriften für private Finanztransaktionen

16.1   Mitglieder und Stellvertreter dürfen vertrauliche Informationen nicht zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwenden; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung privater Finanztransaktionen und unabhängig davon, ob solche Transaktionen direkt oder über einen Dritten, auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf Risiko und Rechnung eines Dritten durchgeführt werden. Bei der Durchführung privater Finanztransaktionen müssen die Mitglieder und Stellvertreter Vorsicht walten lassen, sich in Zurückhaltung üben und einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont haben.

16.2   Mitgliedern und Stellvertretern wird empfohlen, ihre Kapitalanlagen von einem oder mehreren anerkannten Portfoliomanagern verwalten zu lassen, die diejenigen Vermögenswerte auf selbständiger (diskretionärer) Basis verwalten, die das übersteigen, was für den normalen, persönlichen und familiären Gebrauch benötigt wird. Sofern solche Vereinbarungen über eine diskretionäre Vermögensverwaltung vom Ethikausschuss genehmigt wurden, sind sie von den in diesem Artikel 16 festgelegten Beschränkungen (mit Ausnahme des Verbots der Nutzung vertraulicher Informationen) ausgenommen.

16.3   Mitglieder und Stellvertreter dürfen keine privaten Finanztransaktionen tätigen, mit Ausnahme der folgenden Transaktionen:

(a)

Kauf oder Verkauf von Anteilen an börsennotierten, breit gestreuten Investmentfonds, die sich nicht auf einen bestimmten Sektor, beispielsweise auf beaufsichtigte Unternehmen (21), Gold oder Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets, konzentrieren;

(b)

Kauf oder Verkauf von Anteilen an börsennotierten Geldmarktfonds;

(c)

Kauf oder Verkauf von Anteilen an Immobilienfonds;

(d)

Anlagen in kleine Familienunternehmen;

(e)

Anlagen in Start-up-Unternehmen, die keinen Bezug zum Finanzsektor haben, unter der Voraussetzung, dass diese Anlagen nicht Anlass zu Bedenken wegen eines möglichen Interessenkonflikts geben und die Beteiligungen des Mitglieds oder Stellvertreters keine Mehrheitsbeteiligung darstellen.

16.4   Mitglieder und Stellvertreter dürfen die in Artikel 16.3 genannten Anlagen erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Kaufdatum veräußern. Die Mindesthaltedauer von einem Jahr gilt nicht, wenn die entsprechende Verkaufstransaktion im Zusammenhang mit unvorhergesehenen privaten Aufwendungen oder zur Deckung gegenwärtiger oder künftiger Ausgaben erfolgt, die nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, oder Teil eines systematischen und periodischen Anlageplans ist, der mit einer Bank oder einem Finanzberater vereinbart wurde.

16.5   Mitglieder und Stellvertreter dürfen in den sieben Tagen vor einer geldpolitischen Sitzung des EZB-Rats (nachfolgend die „Sperrfrist“) keine privaten Finanztransaktionen im Sinne des Artikels 16.3 tätigen.

16.6   Mitglieder und Stellvertreter haben den Ethikausschuss mindestens 30 Tage vor Durchführung einer Transaktion in den in Artikel 16.3 genannten Anlagen, die 50 000 EUR übersteigt, mittels einer unwiderruflichen vorherigen Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Die vorherige Mitteilung darf nicht während einer Sperrfrist erfolgen. Im Fall von Verkaufstransaktionen im Zusammenhang mit unvorhergesehenen privaten Aufwendungen oder zur Deckung gegenwärtiger oder künftiger Ausgaben, die nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist keine vorherige Mitteilung erforderlich.

16.7   Finanzielle Vermögenswerte oder Instrumente, mit Ausnahme der in Artikel 16.3 aufgeführten finanziellen Vermögenswerte oder Instrumente, die von einem Mitglied oder Stellvertreter vor dem 1. Januar 2023 oder vor Antritt seiner Amtszeit gekauft wurden, oder die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Umständen, auf welche es oder er keinen Einfluss hatte, in seinen Besitz gelangt sind, dürfen weiterhin gehalten werden; der Verkauf oder die Ausübung von jeglichen mit diesen finanziellen Vermögenswerten oder Instrumenten verbundenen Rechten bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Ethikausschusses. Von beaufsichtigten Unternehmen begebene Instrumente müssen jedoch von dem Mitglied oder Stellvertreter vor Antritt seiner Amtszeit verkauft werden.

16.8   Die Mitglieder des Direktoriums, der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums und die Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium unterliegen in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen den im Ethik-Rahmen der EZB festgelegten Verfahren zur Überwachung der Compliance.

16.9   Mitglieder, für die Artikel 16.8 nicht anwendbar ist, und Stellvertreter unterliegen in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen der in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften festgelegten Überwachung der Compliance und haben dem Ethikausschuss jährlich eine unterzeichnete Bestätigung vorzulegen, dass sie die anwendbaren Vorschriften für private Finanztransaktionen einhalten und dass die Überwachung der Compliance in Bezug auf ihre privaten Finanztransaktionen im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde (22).

16.10   Mitglieder und Stellvertreter unterliegen den Beschränkungen nach den Artikeln 16.3, 16.4 und 16.6 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ende ihrer Amtszeit.

16.11   Die in Artikel 16 genannten Beschränkungen gelten nicht für die folgenden, zu privaten Zwecken durchgeführten Transaktionen:

(a)

den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Vermögenswerten, einschließlich Immobilien;

(b)

den Kauf oder die Einlösung von Versicherungspolicen oder Annuitäten und Pensionssystemen;

(c)

den Kauf oder Verkauf von Devisen, der nicht zu Anlagezwecken erfolgt;

(d)

den Kauf oder Verkauf von Rohstoffen, der nicht zu Anlagezwecken erfolgt;

(e)

Bankeinlagen und -darlehen (einschließlich Immobiliendarlehen) zu öffentlichen Konditionen.

Artikel 17

Vorschriften für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

17.1   Mitglieder informieren den Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und den Ethikausschuss schriftlich, falls sie beabsichtigen, innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Beendigung ihrer Amtszeit oder nach dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus dürfen sie einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

(a)

bei einem bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind;

(b)

bei einem anderen nicht in Buchstaben a genannten Finanzinstitut erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind;

(c)

bei einer Einrichtung, die Lobbyarbeit gegenüber der EZB betreibt oder Beratungs- und/oder anwaltschaftliche Leistungen gegenüber der EZB oder einem in vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Institut erbringt, erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum, zu dem sie von ihrer Funktion als Mitglied eines hochrangigen Gremiums der EZB entbunden sind.

Ferner dürfen Mitglieder des Direktoriums und des EZB-Rats einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

(d)

bei einem Geschäftspartner des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Direktorium bzw. im EZB-Rat;

(e)

bei einem Betreiber eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems, einem zentralen Kontrahenten oder einem Anbieter von Zahlungsinstrumenten, der der Überwachung der EZB unterliegt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ende ihrer Amtszeit oder ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Direktorium bzw. im EZB-Rat;

17.2   Stellvertreter informieren den Präsidenten oder Vorsitzenden des betreffenden hochrangigen Gremiums der EZB und den Ethikausschuss schriftlich, falls sie beabsichtigten, innerhalb eines Einjahreszeitraums nach dem Datum, an dem sie nicht mehr in dieser Funktion handeln, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus dürfen sie einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

(a)

bei einem bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstitut nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

(b)

bei einem anderen, nicht in vorstehendem Buchstaben a genannten Finanzinstitut nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

(c)

bei einer Einrichtung, die Lobbyarbeit gegenüber EZB betreibt oder Beratungs- und/oder anwaltschaftliche Leistungen gegenüber der EZB oder einem in vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Institut erbringt, erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind.

Ferner dürfen Stellvertreter bei Sitzungen des EZB-Rats einer Erwerbstätigkeit nur wie folgt nachgehen:

(d)

bei einem Geschäftspartner des Eurosystems bei geldpolitischen Geschäften oder Devisengeschäften nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

(e)

bei einem Betreiber eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems, einem zentralen Kontrahenten oder einem Anbieter von Zahlungsinstrumenten, der der Überwachung der EZB unterliegt, nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum, an dem sie von den entsprechenden Aufgaben und ihrer Verantwortung entbunden sind;

17.3   Bevor sie eine bestimmte künftige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben Mitglieder und Stellvertreter beim Ethikausschuss eine Stellungnahme zu den „Cooling-off“-Zeiten zu beantragen, die im Rahmen dieses Artikels für sie gelten. Der Ethikausschuss kann in seiner Stellungnahme:

(a)

einen Verzicht oder eine Verkürzung der in diesem Artikel festgelegten „Cooling-off“-Zeiten empfehlen, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts wegen der nachfolgenden Erwerbstätigkeit dies erlaubt; oder

(b)

eine Verlängerung der „Cooling-off“-Zeiten nach Artikel 17.1 Buchstabe a und Artikel 17.2 Buchstabe a für nachfolgende maßgebliche Erwerbstätigkeiten mit bedeutenden oder weniger bedeutenden Kreditinstituten, an deren Beaufsichtigung das Mitglied oder der Stellvertreter direkt beteiligt war, bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren für Mitglieder und einem Jahr für Stellvertreter empfehlen, sofern die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts wegen der nachfolgenden Erwerbstätigkeit dies erfordert.

17.4   Während der „Cooling-off“-Zeit sollten Mitglieder und Stellvertreter unbeschadet anwendbarer nationaler Vorschriften vom Ende der Amtszeit bei ihrer Institution bis zum Ablauf der „Cooling-off“-Zeit einen angemessenen Ausgleich von ihren jeweiligen Arbeitgeber-Institutionen erhalten. Dieser Ausgleich sollte unabhängig davon gezahlt werden, ob ein Angebot zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegt. Dementsprechend können Mitglieder und Stellvertreter eine Stellungnahme zur angemessenen Höhe des Ausgleichs in Bezug auf „Cooling-off“-Zeiten vom Ethikausschuss anfordern.

17.5   Nimmt ein Mitglied oder ein Stellvertreter während der „Cooling-off“-Zeit eine Erwerbstätigkeit auf, die nicht von den vorstehenden Artikeln 17.1 und 17.2 erfasst wird, und übersteigt der Betrag der monatlichen Nettovergütung aus der Erwerbstätigkeit zusammen mit dem für die „Cooling-off“-Zeit geleisteten Ausgleich die monatliche Nettovergütung, die das Mitglied oder der Stellvertreter im letzten Jahr seiner Amtszeit erhalten hat, wird der überschießende Betrag von der gezahlten Vergütung in Abzug gebracht. Diese Vorschrift gilt nicht für die Vergütung von Tätigkeiten, die bereits zuvor von einem Mitglied oder einem Stellvertreter ausgeführt und angemeldet wurden.

17.6   Die vom Ethikausschuss nach Artikel 17.3 und 17.4 abgegebenen Stellungnahmen sind dem EZB-Rat zu vorzulegen. Der EZB-Rat spricht dann eine Empfehlung gegenüber der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde oder der entsprechenden nationalen Zentralbank aus, die den EZB-Rat über Hindernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Empfehlung informiert.

17.7   Mitglieder und Stellvertreter legen dem Ethikausschuss über den zwei- oder einjährigen Mitteilungszeitraum ab Ende ihrer Amtszeit jährlich eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung (23) vor, in der sie ihre Erwerbs- und Berufstätigkeit und die entsprechende Vergütung bestätigen; hierüber wird dem Präsidenten ein Bericht vorgelegt.

Artikel 18

Nichteinhaltung

Unbeschadet anwendbarer nationaler Vorschriften wird der Ethikausschuss bei Nichteinhaltung von Vorschriften dieses Kodex durch Mitglieder oder Stellvertreter diese Angelegenheit zuerst mit der betreffenden Person besprechen. Kann eine Einhaltung dieser Vorschriften nicht über einen moralischen Appell erreicht werden, bringt der Ethikausschuss die Angelegenheit vor den EZB-Rat. Auf Anraten des Ethikausschusses und nach Anhörung der betroffenen Person kann der EZB-Rat beschließen, eine Rüge zu erteilen, die er erforderlichenfalls auch veröffentlichen kann.

TEIL III

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Aufhebung

Dieser Kodex ersetzt den einheitlichen Verhaltenskodex 2019 mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Artikel 20

Veröffentlichung

Dieser Kodex wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hochrangige Funktionsträger der EZB, für die dieser Kodex gilt, werden je nach Bedarf individuelle Entsprechenserklärungen unterzeichnen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Kodex tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. November 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank (ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12).

(2)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9).

(3)  Gemeinsame Absichtserklärung zur Änderung der gemeinsamen Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (ABl. C 10 vom 16.1.2007, S. 6).

(4)  Ergänzender Kodex ethischer Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 230 vom 23.9.2006, S. 46).

(5)  Ergänzender Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(7)  Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. C 93 vom 20.3.2015, S. 2).

(8)  Der Ethik-Rahmen der EZB (ABl. C 204 vom 20.6.2015, S. 3).

(9)  Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59) (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58).

(10)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23).

(11)  Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (EZB/2015/12) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29).

(12)  Leitlinie (EU) 2021/2253 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für das Eurosystem (EZB/2021/49) (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 7).

(13)  Leitlinie (EU) 2021/2256 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (EZB/2021/50) (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21)

(14)  Siehe Muster einer Erklärung zum ethischen Verhalten.

(15)  Siehe Fußnote 9.

(16)  Siehe Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(17)  Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56).

(18)  Beschluss EZB/2014/39 der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

(19)  Siehe die Grundprinzipien für die externe Kommunikation für hochrangige Funktionsträger der EZB.

(20)  Siehe Muster für eine Interessenerklärung.

(21)  Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex hat „beaufsichtigtes Unternehmen“ die diesem Begriff in Artikel 2 Nummer 8 der Leitlinie (EU) 2021/2253 (EZB/2021/49) und in Artikel 2, Nummer 7 der Leitlinie (EU) 2021/2256 (EZB/2021/50) zugewiesene Bedeutung.

(22)  Siehe Muster einer Entsprechenserklärung für private Finanztransaktionen.

(23)  Siehe Muster für die ehrenwörtliche Erklärung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/15


Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2022/C 478/04)

Den in Anhang II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates (2), und in Anhang XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt.

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 und der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 28. Februar 2023 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 und Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(4)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 13.


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/17


Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2022/C 478/05)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431, und der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und der Verordnung (EU) 2017/1509 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen wie des Auskunftsrechts sowie der Rechte auf Berichtigung oder Widerspruch durch die Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(3)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 25.

(4)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(5)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 13.


Europäische Kommission

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/19


Information der Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1663 des Rates

(2022/C 478/06)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/1663 des Rates vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist (1), teilt die Kommission mit, dass die von den betreffenden Gremien gefassten, ab dem 1. Januar 2023 anwendbaren Beschlüsse abrufbar sind unter

https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2022/CN.350.2022-Eng.pdf und

https://treaties.un.org/doc/Publication/CN/2022/CN.325.2022-Eng.pdf


(1)  ABl. L 250 vom 28.9.2022, S. 19.


16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/20


Euro-Wechselkurs (1)

15. Dezember 2022

(2022/C 478/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0621

JPY

Japanischer Yen

145,07

DKK

Dänische Krone

7,4387

GBP

Pfund Sterling

0,86194

SEK

Schwedische Krone

10,8980

CHF

Schweizer Franken

0,9862

ISK

Isländische Krone

150,90

NOK

Norwegische Krone

10,4013

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,270

HUF

Ungarischer Forint

406,40

PLN

Polnischer Zloty

4,6890

RON

Rumänischer Leu

4,9220

TRY

Türkische Lira

19,8060

AUD

Australischer Dollar

1,5695

CAD

Kanadischer Dollar

1,4443

HKD

Hongkong-Dollar

8,2551

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6628

SGD

Singapur-Dollar

1,4406

KRW

Südkoreanischer Won

1 393,97

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,3599

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4007

HRK

Kroatische Kuna

7,5395

IDR

Indonesische Rupiah

16 591,40

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6918

PHP

Philippinischer Peso

59,297

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,120

BRL

Brasilianischer Real

5,6247

MXN

Mexikanischer Peso

20,9431

INR

Indische Rupie

87,9355


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/21


Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2021

(2022/C 478/08)

Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden —Adresse veröffentlicht:

https://hadea.ec.europa.eu/about/legal-base-and-key-documents_en


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/22


BESCHLUSS

(2022/C 478/09)

DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC),

unter Hinweis auf den Umstand, dass am 31. Dezember 2022 die Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber des Europäischen Parlaments endet: PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, PE/219/S, PE/226/S — 1, PE/226/S — 2, PE/226/S — 3, PE/226/S — 4, PE/227/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AD/2/18, AST/1/13, AST/2/16 (P), AST/1/17,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seinen Sitzungen vom 19. Oktober und 16. November 2022 abgegeben hat —

 

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

PE/168/S, PE/186/S, PE/226/S —1, PE/226/S — 2, PE/226/S — 3, PE/226/S — 4, PE/227/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AST/1/13 und AST/1/17 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Artikel 2

Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten und Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

PE/171/S, PE/219/S, AD/2/18 und AST/2/16 (P) wird nicht verlängert.

Luxemburg, 6. Dezember 2022

Klaus WELLE

Der Generalsekretär


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 478/24


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 478/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Aceite de Madrid“

EU-Nr.: PDO-ES-02812 – 12.11.2021

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Aceite de Madrid“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Natives Olivenöl extra, das ausschließlich durch mechanische Verfahren aus den Früchten des Olivenbaums (Olea europea L.) gewonnen wird.

Die Oliven werden bei einem maximalen Reifegrad von 4 direkt vom Baum geerntet.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 0,5 %

Peroxidzahl: ≤ 14 mäq O2/kg

UV-Absorption: K270 ≤ 0,18 und K232 ≤ 2

Gesamtpolyphenole: mindestens 300 mg/kg

Gesamtpigmentgehalt: mindestens 10 mg/kg

Standardmäßig liegen nicht angegebene Werte innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte und stehen mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang.

Organoleptische Merkmale:

Das Erzeugnis mit der g. U. „Aceite de Madrid“ weist bei der organoleptischen Prüfung ein sensorisches Profil auf, das von mittleren bis hohen Intensitätswerten geprägt ist. Für die Zertifizierung des Öls ist das Vorhandensein von mindestens drei Deskriptoren (unmittelbare oder retronasale Aromawahrnehmungen) erforderlich. Es sind Oliven-, Mandel-, Gras-, Blatt-, Apfel-, Tomaten- und Bananenaromen wahrnehmbar.

Die organoleptischen Merkmale werden ergänzt durch Wahrnehmungen von Oliven und gesunden, frischen Früchten sowie eine ausgewogene Präsenz der Attribute bitter und scharf mit einer Intensität von mindestens 2, wobei ihr Wert höchstens zwei Punkte größer ist als das Attribut fruchtig.

Fruchtigkeitsmedian

Mf ≥ 3,5

Bitterkeitsmedian

> 2

Schärfemedian

> 2

Ausgewogenheit

Der Median der positiven Attribute bitter und scharf ist höchstens zwei Punkte größer als der Median des Attributs fruchtig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Bei dem Erzeugnis mit der g. U. „Aceite de Madrid“ handelt es sich um ein natives Olivenöl extra, das aus mehreren der folgenden anerkannten Olivenorten gewonnen wird:

Hauptsorten: Cornicabra, Castellana und Manzanilla Cacereña, die mindestens 80 % des Olivenbaumbestands in den in der geografischen Beschreibung angegebenen Olivenhainen ausmachen, wobei mindestens zwei der Hauptsorten für natives Olivenöl extra vorhanden sein müssen.

Einheimische Nebensorten: Carrasqueña, Gordal, Asperilla und Redondilla. Insgesamt dürfen nicht mehr als 20 % des gewonnenen nativen Olivenöls extra auf diese Minderheitssorten entfallen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte müssen in dem in Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Um die besonderen Eigenschaften des zertifizierten nativen Olivenöls extra zu bewahren, erfolgt die Abfüllung in dem in der entsprechenden Beschreibung dargelegten geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung.

Dadurch wird die lückenlose Kontrolle der Erzeugung erleichtert und ermöglicht, dass die Endverarbeitung in den Händen der erfahrenen Erzeuger aus der Region liegt. Die lokalen Erzeuger kennen offensichtlich das Verhalten ihres nativen Olivenöls extra beim wichtigen Vorgang der Abfüllung – z. B. den Zeitpunkt und die Art des Dekantierens, den Einsatz von Filtern bzw. Filtermaterialien, die Abfülltemperaturen, das Kälte- und Lagerungsverhalten – am besten.

Eine angemessene Filtration ermöglicht eine ansprechende Handelsaufmachung im Hinblick auf den Verbraucher und optimale Lagerungsbedingungen unter Wahrung der produktspezifischen Eigenschaften, da gelöste feste Reststoffe und Feuchtigkeit entfernt werden, die ansonsten zu unsachgemäßer Verwendung und Ablagerungen führen würden, die ggf. eine anaerobe Gärung von Kohlenhydraten und Eiweißen verursachen.

All dies dient letztlich dazu, die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses bis zum abschließenden Versand zu erhalten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Verpackungen des zertifizierten nativen Olivenöls extra müssen die Angaben „Aceite de Madrid“ und „Denominación de Origen Protegida“ bzw. „D.O.P.“ [„geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „g. U.“] gut sichtbar sein und sich von anderen Informationen abheben. Darüber hinaus muss auf den Verpackungen das Logo der Europäischen Union für g. U. und eventuell das Konformitätskennzeichen der zur Kontrollstelle gehörenden Zertifizierungsstelle abgebildet sein.

Durch ein nummeriertes Kontrolletikett, das von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage der Berichte der Zertifizierungsstelle ausgestellt wird, wird garantiert, dass das native Olivenöl extra, das die Ursprungsbezeichnung trägt, die Anforderungen gemäß der Produktspezifikation erfüllt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet liegt im Südosten der Autonomen Gemeinschaft Madrid und erstreckt sich zwischen den Tälern der Flüsse Tajo, Jarama, Henares und Tajuña.

Verzeichnis der Gemeinden:

Alcalá de Henares, Ambite, Anchuelo, Aranjuez, Arganda del Rey, Belmonte de Tajo, Brea de Tajo, Campo Real, Carabaña, Colmenar de Oreja, Corpa, Chinchón, Estremera, Fuentidueña de Tajo, Loeches, Mejorada del Campo, Morata de Tajuña, Nuevo Baztán, Olmeda de las Fuentes, Orusco, Perales de Tajuña, Pezuela de las Torres, Pozuelo del Rey, Santorcaz, Los Santos de la Humosa, Tielmes, Titulcia, Torres de la Alameda, Valdaracete, Valdelaguna, Valdilecha, Valverde de Alcalá, Velilla de San Antonio, Villaconejos, Villalbilla, Villamanrique de Tajo, Villar del Olmo und Villarejo de Salvanés.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Einflüsse

Das Erzeugungsgebiet für die Herstellung des geschützten nativen Olivenöls extra ist auf das von den Tälern der Flüsse Tajo, Jarama, Henares und Tajuña im Südosten von Madrid gebildete Gewässersystem begrenzt.

Hinsichtlich der physischen Geografie stellt das geografische Gebiet eine sogenannte Senke dar. Bei dem an die Oberfläche tretenden Material handelt es sich hauptsächlich um chemische Lagunenfazies aus dem Miozän und Pliozän (Tertiär). An der Basis befinden sich miozäne Gipsmergel und Gipsgestein, die in den Kalkstein der kahlen Hochfläche (páramo) übergehen. Dieser Kalkstein hat dank seiner Erosionsbeständigkeit die kahle Hochfläche bzw. die Hochebene entstehen lassen. Rund um die kahle Hochfläche finden wir die Ebenen, die sich anstelle der kahlen Hochfläche gebildet haben, wobei die Glacis und Kalksteinhänge hervorzuheben sind, die mehr oder weniger sanft abfallen und eine Kontaktfläche mit weicherem Material (Mergel) bilden

Die Olivenhaine finden sich überwiegend auf Böden, die sich auf dem Kalkstein der kahlen Hochfläche und den damit verbundenen Materialien entwickelt haben, größtenteils in Höhenlagen über 700 m.

Aus bodenkundlicher Sicht entwickelten sich die Böden auf kalkhaltigem und kalk-/gipshaltigem Sedimentmaterial, was ihnen pH-Werte zwischen 8 und 8,5, eine Basensättigung von 100 %, sandig-lehmige bis sandig-tonhaltig-lehmige Texturen und eine mäßige bis geringe effektive Tiefe verleiht.

Mit Calciumcarbonat angereicherte Horizonte sind das charakteristischste edaphische Merkmal der Böden im geografischen Gebiet. Dementsprechend sind hier Böden mit Kalkanreicherungshorizonten (calcic horizon) dominant, hauptsächlich in der Calcixerept-Gruppe. Die Carbonatablagerungen treten in verschiedenen Formen auf, die häufig zur Bildung von verhärteten Kalkanreicherungshorizonten (petrocalcic horizon) führen. Bei Böden mit solchen relativ nahe an der Oberfläche liegenden Horizonten kommt es häufig vor, dass diese durch die Bodenbearbeitung aufgebrochen werden, sodass das Wurzelsystem des Olivenbaums die potenziell geeigneten C-Horizonte nutzen kann. Allerdings ist die horizontale Ausrichtung der Wurzeln in Kontakt mit stark kalkreichen, nicht unbedingt verkitteten Horizonten weitverbreitet.

Das Erzeugungsgebiet umfasst alle sogenannten Kalkböden.

Die Jahresdurchschnittstemperaturen liegen zwischen 12 und 14 °C. Dies sind optimale Werte für die Entwicklung des Olivenbaums, der Temperaturen von über 10 °C benötigt, um den Ruhezustand zu verlassen.

Ein wichtiger Parameter ist das Auftreten und die Häufigkeit von Frösten während der Dormanz des Olivenbaums, die Werte zwischen -10 und -6 °C erreichen können. Trotz dieser extremen Tiefsttemperaturen kommt es nur während der Dormanz des Olivenbaums von Dezember bis März zu häufigen Frösten, die er bei ausreichend feuchtem Boden vertragen kann.

Das gesamte geografische Gebiet weist eine durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge zwischen 300 und 450 mm auf. Dies ist eine ideale Voraussetzung für den Anbau von Olivenbäumen, die ein nicht zu feuchtes Klima bevorzugen. Geringe Niederschläge mildern das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die den Olivenbaum befallen können.

Ein weiterer charakteristischer und gebietsspezifischer klimatologischer Parameter ist die relative Luftfeuchtigkeit. Für ein ideales Wachstum des Olivenbaums muss die relative Luftfeuchtigkeit unter 60 % und während der Blüte- und Reifezeit im Frühjahr und Herbst unter 55 % liegen. Es herrscht zwar ein trockenes Klima, doch sorgen die Flüsse Tajo, Tajuña, Henares und Jarama, die das geografische Gebiet umschließen und durchqueren, in dem Gebiet für günstige Bedingungen mit minimaler Luftfeuchtigkeit, die eine gute Entwicklung der Olivenbäume ermöglichen.

Die Sonneneinstrahlung in dem geografischen Gebiet ist mit über 2 700 Sonnenstunden pro Jahr relativ hoch, was das Wachstum des Olivenbaums in allen phänologischen Entwicklungsphasen begünstigt.

Menschliche Einflüsse

Die Besonderheit des geografischen Gebiets im Zusammenhang mit den menschlichen Einflüssen ergibt sich aus den agronomischen und Olivenölgewinnungsverfahren, die auf die Wahrung der ursprünglichen Eigenschaften der Frucht und ihren späteren Ausdruck im zertifizierten nativen Olivenöl extra ausgerichtet sind.

Die Oliven werden direkt vom Baum und niemals vom Boden geerntet, und zwar bei einem maximalen Reifegrad von 4 und nach Verfahren, die die Unversehrtheit der Frucht gewährleisten, wobei das Separieren der vom Baum stammenden gesunden und frischen Oliven obligatorisch ist.

Der Transport zur Ölmühle erfolgt stets mit Hilfsmitteln, die eine Beschädigung und Beeinträchtigung der Frucht vermeiden, wobei die Einlagerung in keinem Stadium der Verarbeitung erlaubt ist.

Die Temperatur beim Rühren des Olivenbreis darf 27 °C nie überschreiten, und das native Olivenöl extra wird bei einer Temperatur zwischen 25 und 13 °C gelagert.

Der Olivenanbau in Madrid reicht bis in die Römerzeit zurück, aber sein eigentlicher Beginn und seine Verbreitung fallen mit der Ankunft der Araber zusammen, die neue Sorten und Techniken mitbrachten und die Produktion steigerten.

Im Zusammenhang mit der römischen Besiedlung in den Tälern der Flüsse Tajuña, Jarama und Henares ist das Vorhandensein von Landgütern und landwirtschaftlichen Betrieben in den fruchtbarsten Gebieten belegt. Archäologische Ausgrabungen, unter anderem in den Enklaven Verdugal, Las Dehesas und Casa de Tacona, haben aus dem dritten Jahrhundert n. Chr. datierende Zeugnisse für den Olivenanbau und die Herstellung von nativem Olivenöl zutage gefördert.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Im geografischen Gebiet werden die folgenden Olivensorten angebaut: Cornicabra, Castellana, Manzanilla Cacereña, Carrasqueña, Gordal, Asperilla und Redondilla. Es handelt sich um an die Boden-, Klima- und anbautechnischen Bedingungen des geografischen Gebiets angepasste Sorten. Diese Sorten konnten sich durch natürliche Auslese im Laufe der Zeit halten. Sie haben sich perfekt an die in der Region vorherrschenden Bedingungen angepasst und sind Garant für eine Mehrsortenidentität mit eigenen definierten Merkmalen, die es in keinem anderen Olivenanbaugebiet der Welt gibt.

Es ist hervorzuheben, dass das geografische Gebiet ein Übergangsgebiet zwischen Anbaugebieten mit jeweils einer vorherrschenden Sorte bildet. So liegt das Olivenanbaugebiet zwischen dem monovarietalen Anbaugebiet der Sorte Cornicabra in Toledo (Süden) und dem monovarietalen Anbaugebiet der Sorte Castellana in La Alcarria (Osten), zu denen im geografischen Gebiet noch speziell die Sorten Manzanilla Cacereña, Carrasqueña, Gordal, Asperilla und Redondilla hinzukommen.

Diese natürliche Mischung aus Haupt- und Nebensorten sorgt für einzigartige sensorische Profile, die somit ein weiteres einzigartiges Unterscheidungsmerkmal darstellen.

Forschungsergebnisse zeigen signifikante Gesamtpigmentwerte, was aufgrund der antioxidativen Wirkung unter Ausschluss von Licht von Interesse ist, wobei Wertebereiche und -höhen angegeben werden, die von denen in der wissenschaftlichen Literatur zum Erzeugungsgebiet abweichen.

Die Studien über die Olivenbäume und das native Olivenöl extra des geografischen Gebietes bestätigen immer wieder die antioxidativen Eigenschaften des Erzeugnisses mit der g. U. „Aceite de Madrid“, wobei ein Gesamtpolyphenolgehalt von über 300 ppm zum Zeitpunkt der Ölgewinnung erforderlich ist.

Das Erzeugnis mit der g. U. „Aceite de Madrid“ weist ein komplexes organoleptisches Profil mit mittleren bis hohen Intensitätswerten auf, wobei mindestens drei Deskriptoren deutlich wahrnehmbar sind. Es sind Oliven-, Mandel-, Gras-, Blatt-, Apfel-, Tomaten- und Bananenaromen wahrnehmbar. Die organoleptischen Merkmale werden ergänzt durch Wahrnehmungen von Oliven und gesunden, frischen Früchten sowie eine ausgewogene Präsenz der Attribute bitter und scharf.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den Eigenschaften des Erzeugnisses

Die in der Beschreibung der physischen Umwelt angegebenen Merkmale der Böden im geografischen Gebiet, d. h. kalkhaltige Böden mit einem pH-Wert zwischen 8 und 8,5, Basensättigung von 100 % und mittlere bis geringe effektive Tiefe, ergeben zusammen mit klimatischen Bedingungen, die durch geringe Niederschläge und Frost gekennzeichnet sind, ein selektives Ökosystem. Die anerkannten, perfekt an diese Umgebung angepassten Sorten haben sich durch natürliche Auslese im Laufe der Zeit erhalten (Rallo et al. 2005) und ein spezifisches Enderzeugnis mit Alleinstellungsmerkmalen gegenüber den übrigen Olivenanbaugebieten der Welt hervorgebracht.

Die vorhandenen und anerkannten Olivensorten vertragen extreme Temperaturbedingungen mit Frost. Diese angepassten Sorten weisen dementsprechend hohe Gesamtpolyphenolwerte auf, die auf die anspruchsvollen Boden- und Klimabedingungen, die frühe selektiven Ernte und die einzigartige mehrsortige Prägung zurückzuführen sind.

Der in der Beschreibung des Erzeugnisses angegebene Erntezeitpunkt in Verbindung mit den agronomischen und Olivenölgewinnungspraktiken, d. h. die unverzügliche Anlieferung der Frucht nach der Ernte, den niedrigen Temperaturen und den kurzen Verarbeitungszeiten sorgt für besondere Gesamtpigmentgehalte, die direkt mit diesen Bedingungen zusammenhängen und für eine Zertifizierung des Öls Werte von über 10 ppm erreichen müssen.

Die oben erwähnten anspruchsvollen Boden- und Klimabedingungen für den Anbau sind mit punktuellen Stressperioden für die Olivenbäume verbunden. Dieser in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Aspekt löst eine Reaktion in der Pflanze aus, die die sensorischen Deskriptoren von nativem Olivenöl extra verstärkt (Civantos et al. 1999). Dies spiegelt sich in der entsprechenden Vorschrift für die Erzeugung wider, die eine deutlich wahrnehmbare Fruchtigkeit mit Intensitätswerten von mindestens 3,5 Punkten vorsieht.

Die komplexen sensorischen Profile, die durch das Vorhandensein von mindestens drei Deskriptoren gekennzeichnet sind, hängen direkt mit dem Mehrsortencharakter des Erzeugnisses mit der g. U. „Aceite de Madrid“ zusammen, wobei jede Sorte mit ihren organoleptischen Deskriptoren dazu beiträgt. Dies wird auch durch die einzigartigen klimatischen Bedingungen mit zu bestimmten Zeitpunkten der Erzeugung günstigen Werten der minimalen Luftfeuchtigkeit beeinflusst, die auf die in der geografischen Beschreibung genannten Flussläufe und die relativ hohe Sonneneinstrahlung in dem Gebiet zurückzuführen sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.comunidad.madrid/sites/default/files/doc/medio-ambiente/06_32pliegodecondiciones.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.