ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 476

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
15. Dezember 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2022/C 476/01

Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 476/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10619 — SNAM / ENI / JV) ( 1 )

12


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2022/C 476/03

Standpunkt (EU) Nr. 4/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) Vom Rat am 10. Dezember 2022 angenommen

13

2022/C 476/04

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

27


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 476/05

Euro-Wechselkurs — 14. Dezember 2022

29

 

Rechnungshof

2022/C 476/06

Sonderbericht 28/2022: — Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE)

30

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2022/C 476/07

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. September 2022 — Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004

31

2022/C 476/08

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

32

2022/C 476/09

Staatliche Beihilfen – Beschluss über die Annahme zweckdienlicher Maßnahmen nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 und Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen im Zusammenhang mit der Annahme neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

33


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege

(2022/C 476/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe k,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine gut zugängliche, erschwingliche und hochwertige Langzeitpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, so lange wie möglich selbstständig und in Würde zu leben. Sie trägt dazu bei, die Menschenrechte zu schützen, den sozialen Fortschritt und die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, und möglicherweise Arbeitsplätze zu schaffen.

(2)

Im November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die europäische Säule sozialer Rechte (1), die 20 Grundsätze zur Unterstützung gut funktionierender und fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme umfasst. Gemäß Grundsatz 2 wird die Gleichstellung der Geschlechter unterstützt, indem Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden. Grundsatz 9 betrifft das Recht auf Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Menschen mit Pflegepflichten. In Grundsatz 10 wird das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit hervorgehoben. In Grundsatz 17 wird das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Inklusion anerkannt, insbesondere auf Dienstleistungen, die ihnen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Gemäß Grundsatz 18 zur Langzeitpflege hat jede Person das Recht auf erschwingliche und hochwertige Langzeitpflegedienste, insbesondere häusliche Pflege und Dienste in der lokalen Gemeinschaft.

(3)

Langzeitpflegedienste, die von Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisiert werden, gelten in erster Linie als Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, da sie eindeutig eine gesellschaftliche Funktion erfüllen. Sie erleichtern die soziale Inklusion und schützen die Grundrechte aller pflegebedürftigen Menschen, einschließlich älterer Menschen.

(4)

Die meisten Pflegenden sind Frauen nach dem Bericht über die Langzeitpflege aus dem Jahr 2021: Trends, Herausforderungen und Chancen in einer alternden Gesellschaft (Long-term care report: trends, challenges and opportunities in an ageing society) der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Sozialschutz (2) (im Folgenden „Bericht 2021 über die Langzeitpflege“). Das Gefälle bei der Aufteilung der Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern ist eine der Hauptursachen für das Geschlechtergefälle auf dem Arbeitsmarkt. Frauen haben im Schnitt ein niedrigeres Einkommen und niedrigere Renten als Männer und können sich Pflege deshalb oft nicht leisten; gleichzeitig haben sie eine höhere Lebenserwartung und benötigen daher häufiger Langzeitpflege, wodurch sie im Laufe ihres gesamten Lebens stärker von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Angemessene und erschwingliche formelle Langzeitpflegedienste sowie Maßnahmen für bessere Arbeitsbedingungen im Pflegesektor und eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegepflichten könnten somit zu mehr Geschlechtergerechtigkeit beitragen.

(5)

Die vorliegende Empfehlung fördert die Anwendung der Artikel 21, 23, 24, 25, 26, 31, 33 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) über Nichtdiskriminierung, Gleichheit von Frauen und Männern, Rechte des Kindes, Rechte älterer Menschen, Integration von Menschen mit Behinderung, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und Rechte in Bezug auf Familien- und Berufsleben sowie soziale Sicherheit und soziale Unterstützung.

(6)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in dem das Recht aller Menschen mit Behinderungen verankert ist, unabhängig und mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.

(7)

Im von der Kommission am 4. März 2021 angenommenen Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte wurde eine Initiative zur Langzeitpflege angekündigt, mit dem Ziel, einen Rahmen für politische Reformen zu schaffen, der die Entwicklung einer nachhaltigen Langzeitpflege anleitet und einen besseren Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen für Bedürftige gewährleistet; außerdem wurden die Mitgliedstaaten ermutigt, in die Arbeitskräfte im Gesundheits- und Pflegebereich zu investieren und deren Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu Schulungen zu verbessern.

(8)

Der Bericht 2021 über die Langzeitpflege unterstreicht, dass die Nachfrage nach hochwertiger Langzeitpflege aller Voraussicht nach steigen wird und eine höhere Verfügbarkeit von Langzeitpflegediensten zur Geschlechtergerechtigkeit und zur sozialen Gerechtigkeit beitragen kann. Dieser Bericht nennt als zentrale Herausforderungen Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit und Qualität der Langzeitpflege, und als entscheidend für die Deckung der wachsenden Nachfrage nach hochwertigen Dienstleistungen ein angemessenes Angebot an Arbeitskräften, während gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Kosten der informellen Pflege oft vernachlässigt werden.

(9)

Mit der Bevölkerungsalterung dürfte eine höhere Nachfrage nach Langzeitpflege einhergehen, da der Verlust an funktionalen Fähigkeiten und Bedarf an Langzeitpflege im Alter zunehmen. Gemäß dem Bericht 2021 über die Langzeitpflege wird Schätzungen zufolge die Zahl der über 65-Jährigen in den nächsten 30 Jahren um 41 % von 92,1 Millionen im Jahr 2020 auf 130,2 Millionen im Jahr 2050 und die Zahl der über 80-Jährigen um 88 % von 26,6 Millionen im Jahr 2020 auf 49,9 Millionen im Jahr 2050 steigen.

(10)

Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Langzeitpflegesysteme ausgewirkt, viele bereits bestehende strukturelle Schwächen wie den Mangel an hochwertigen Dienstleistungen und Arbeitskräften weiter verschärft und klar gezeigt, dass die Langzeitpflegesysteme dringend resilienter gemacht und Maßnahmen zur Verbesserung von persönlicher Selbstständigkeit und eigenständiger Lebensführung gefördert werden müssen.

(11)

Gemäß dem Bericht über die Bevölkerungsalterung 2021: Wirtschafts- und Haushaltsprognosen für die EU-Mitgliedstaaten (2019-2070) (2021 Ageing Report — Economic and Budgetary Projections for the EU Member States (2019-2070)) der Europäischen Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der öffentlichen Ausgaben für die Langzeitpflege — so investieren einige Länder hierfür weniger als 1 % und andere mehr als 3 % ihres BIP. Im Jahr 2019 beliefen sich gemäß diesem Berichte die öffentlichen Ausgaben für die Langzeitpflege auf 1,7 % des BIP der Union, was unter dem Wert der von informell Pflegenden an Langzeitpflege geleisteten Stunden von schätzungsweise 2,5 % des BIP der Union (4) liegt. In Mitgliedstaaten, die wenig für die Langzeitpflege ausgeben, werden tendenziell weniger formelle Langzeitpflegedienste genutzt. Die steigende Nachfrage nach Langzeitpflege verstärkt den Druck auf die öffentlichen Ausgaben und damit den Ruf nach mehr Kosteneffizienz in der Langzeitpflegeversorgung, z. B. durch Gesundheitsförderung und Präventionsmaßnahmen, eine bessere Integration und Ausrichtung von Dienstleistungen, die Erhebung von Daten und Fakten sowie den Einsatz neuer und digitaler Technologien. Strategien, die einer nachhaltigen Finanzierung der Langzeitpflege förderlich sind, sind wichtig für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, insbesondere vor dem Hintergrund der Bevölkerungsalterung und des Rückgangs der Erwerbsbevölkerung in der Union.

(12)

Es ist nicht nachhaltig, sich derart stark auf die informelle Pflege zu verlassen, und es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an formeller Pflege und der Druck auf die öffentlichen Haushalte weiter zunehmen werden.

(13)

Langzeitpflege wird nur begrenzt durch den Sozialschutz abgedeckt, und die Kosten stellen oft ein erhebliches Hindernis für den Zugang zur Langzeitpflege dar. Für viele Haushalte ist der finanzielle Aspekt einer der Hauptgründe dafür, weshalb sie professionelle häusliche Pflegedienste nicht oder nicht stärker in Anspruch nehmen. Ohne angemessenen Sozialschutz reicht das persönliche Einkommen häufig nicht aus, um die geschätzten Gesamtkosten der Langzeitpflege zu decken. Jeder Mitgliedstaat hat seine eigenen Sozialschutzregelungen, und in einigen Mitgliedstaaten steht nur einem kleinen Teil der Langzeitpflegebedürftigen öffentliche Unterstützung zur Verfügung. Der gegebenenfalls vorhandene Sozialschutz reicht jedoch oft nicht aus, da trotz der Unterstützung durchschnittlich fast die Hälfte der älteren Menschen mit Langzeitpflegebedarf unter die Armutsgrenze fallen, nachdem sie den Eigenanteil für die häusliche Pflege beglichen haben.

(14)

Viele Menschen haben keinen Zugang zu der von ihnen benötigten Langzeitpflege, da unter anderem das Angebot an Dienstleistungen insgesamt gering ist und das Spektrum an Langzeitpflegeoptionen sowie die regionale Verfügbarkeit beschränkt sind. In vielen Mitgliedstaaten sind die Wahlmöglichkeiten bei der Langzeitpflege begrenzt. Sofern es Wahlmöglichkeiten gibt, kann meist nur zwischen informeller Pflege (in dem meisten Fällen durch Frauen) und Pflege in Pflegeinrichtungen gewählt werden. Das Angebot an häuslichen und gemeindenahen Langzeitpflegediensten ist nach wie vor gering. Darüber hinaus erschweren regionale Versorgungsunterschiede den gleichberechtigten Zugang zur Langzeitpflege, insbesondere in ländlichen und von Bevölkerungsrückgang betroffenen Gebieten. Für Menschen mit Behinderungen ist die Auswahl noch begrenzter, da nicht alle Pflege- und Betreuungsdienste für sie zugänglich sind. Starke öffentliche Netze von Anbietern von Langzeitpflegediensten mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen können — unter Anerkennung der Vielfalt der Langzeitpflegeregelungen in den Mitgliedstaaten — dazu beitragen, den Zugang zu Langzeitpflegediensten zu verbessern.

(15)

Die Qualität der Langzeitpflege hängt von einem wirksamen Qualitätssicherungsmechanismus ab, der in vielen Mitgliedstaaten nicht vorhanden oder unterfinanziert ist. Bei der häuslichen und gemeindenahen Pflege gibt es oft keine ausreichende Qualitätssicherung. Zwar ist die Pflege in Pflegeinrichtungen stärker reguliert, doch sind die Qualitätsstandards hier häufig nur auf klinische Ergebnisse ausgerichtet — die Lebensqualität der Pflegebedürftigen und ihre Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung werden hingegen nicht ausreichend berücksichtigt. Gegebenenfalls vorhandene Qualitätsstandards werden nicht immer wirksam durchgesetzt, meist mangels geeigneter Verwaltungsstrukturen oder fehlender Ressourcen. Das Fehlen hochwertiger Qualitätsstandards für öffentliche und private Pflegedienstleister kann zu Vernachlässigung und Misshandlung von Pflegebedürftigen sowie zu schlechten Arbeitsbedingungen für Pflegende führen. Ein nationaler Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege, der an den Kontext und die operativen Strukturen auf nationaler Ebene angepasst ist, kann zur Bewältigung dieser Herausforderungen beitragen. Ein solcher Rahmen kann sich in spezifischen Qualitätsrahmen für verschiedene Angebots- und Verwaltungsebenen der Langzeitpflege oder für verschiedene Pflegeformen widerspiegeln.

(16)

Die Langzeitpflege birgt das Potenzial für einen hohen sozialen Wert und für die Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze, doch haben die Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund unzureichender Qualifikationen, schwieriger Arbeitsbedingungen und niedriger Löhne Schwierigkeiten, Pflegekräfte zu rekrutieren und zu halten. Es gibt ungenutztes Potenzial, um den Arbeitskräftemangel in diesem Sektor anzugehen. Im Rahmen solcher Maßnahmen könnte — entsprechend dem nationalen Bedarf und den nationalen Gegebenheiten — auf Teilzeitbeschäftigte, die längere Arbeitszeiten anstreben, arbeitslose und nicht erwerbstätige ehemalige Pflegende, Pflegekräfte der formellen Langzeitpflege, die ihren Ruhestand verschieben möchten, sowie auf Studierende zurückgegriffen werden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Zulassung — einschließlich ihres Umfangs — von Drittstaatsangehörigen für Beschäftigungszwecke zu regeln, könnte mit einer Prüfung legaler und ethisch vertretbarer Migrationswege für Langzeitpflegekräfte potenziell dazu beigetragen werden, den Arbeitskräftemangel anzugehen.

(17)

Die im Pflegesektor geforderten Kompetenzen werden immer komplexer. Kompetenzen sind eine Kombination aus Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen, aufgrund derer eine Person in der Lage ist, eine Aufgabe oder eine Tätigkeit in einem bestimmten Kontext erfolgreich zu bewältigen. Neben den traditionellen Kompetenzen und Fähigkeiten benötigen Pflegende häufig technisches Fachwissen in Bezug auf die Anwendung neuer Technologien, digitale Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeiten (häufig in einer Fremdsprache) und die Fähigkeit, komplexen Bedürfnissen gerecht zu werden und in einem multidisziplinären Team zu arbeiten. Ohne geeignete Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen — auch berufspraktische — sind diese Qualifikationsanforderungen für viele Menschen ein Hindernis, um im Sektor einzusteigen bzw. aufzusteigen.

(18)

Häufig erhalten professionelle Pflegende keine ausreichende Schulung im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und sie arbeiten in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, zu unregelmäßigen Arbeitszeiten, in Schichtarbeit, mit lückenhaftem Sozialschutz, unter hohen körperlichen oder psychischen Belastungen sowie zu niedrigen Löhnen. Zudem tragen eine geringe tarifvertragliche Abdeckung und begrenzte öffentliche Ausgaben für die Langzeitpflege möglicherweise zu niedrigen Löhnen in diesem Sektor bei.

(19)

Die Arbeitsbedingungen von bestimmten Gruppen von Arbeitskräften wie im Haushalt lebenden Pflegekräften oder Langzeitpflege leistenden Hausangestellten sind besonders schwierig: niedrige Löhne, ungünstige Arbeitszeitregelungen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, unzureichender Sozialschutz, Nichteinhaltung wesentlicher Arbeitsschutzvorschriften und irreguläre Beschäftigungsformen. Mit dem Übereinkommen über Hausangestellte (Nr. 189) hat die Internationale Arbeitsorganisation 2011 grundlegende Rechte und Prinzipien festgelegt und die zuständigen nationalen Behörden dazu verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Hausangestellte zu gewährleisten.

(20)

Die informelle Pflege hat bei der Langzeitpflege stets eine große Rolle gespielt, da diese seit jeher größtenteils von informell Pflegenden, zumeist Frauen, erbracht wird — insbesondere, weil es keinen ausreichenden Zugang zu erschwinglicher formeller Langzeitpflege gibt. Andererseits entscheiden sich viele Menschen auch dafür, informelle Pflege zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung informeller Pflege kann jedoch die körperliche und geistige Gesundheit sowie das Wohlbefinden der Pflegenden negativ beeinflussen und ein erhebliches Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen; davon sind hauptsächlich Frauen betroffen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf ihr aktuelles Einkommen und ihr Alterseinkommen, da sie weniger Rentenansprüche erwerben; auf Pflegende, die zusätzlich Kinder betreuen, kann sich dies noch stärker auswirken. Daher sind eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eine verbesserte Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegepflichten für alle informell Pflegenden, sowohl für Männer als auch für Frauen, erforderlich. In einigen Fällen haben informell Pflegende keinen Zugang zu angemessenem Sozialschutz und erhalten keine ausreichende direkte und/oder indirekte Unterstützung für ihre Pflegetätigkeiten, auch nicht in Form finanzieller Unterstützung. Maßnahmen zur Förderung der Validierung ihrer Kompetenzen können hilfreich für jene sein, die an einem Übergang zu formellen Pflegetätigkeiten interessiert sind. Kinder und Jugendliche mit chronisch kranken Familienangehörigen leiden in der Regel häufiger unter psychischen Problemen und negativen Folgen, die langfristig Auswirkungen auf ihr Einkommen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft haben.

(21)

Die Langzeitpflege ist in den Mitgliedstaaten der Union sehr unterschiedlich organisiert. Langzeitpflege erfolgt im Rahmen eines oft komplexen Systems von Gesundheits- und Sozialdiensten und manchmal auch durch andere Formen der Unterstützung (z. B. Wohnraum, lokale Maßnahmen). Ferner gibt es Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus professioneller Pflegende sowie der Funktionen der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und der öffentlichen, privaten und genossenschaftlichen Sektoren in den Mitgliedstaaten. Auch werden für die Überwachung der Langzeitpflege nicht durchgängig dieselben Indikatoren verwendet, und Verwaltungsdaten sind oftmals nicht verfügbar oder auf Unionsebene vergleichbar.

(22)

Zu den Interessenträgern in der Langzeitpflege zählen Pflegebedürftige, ihre Familienangehörigen und Interessenvertretungen, die jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Sozialpartner, zivilgesellschaftliche Organisationen, Anbieter von Langzeitpflege sowie Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion und Integration und für den Schutz der Grundrechte zuständig sind, wie z. B. nationale Gleichstellungsstellen. Sozialwirtschaftliche Einrichtungen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbände, Stiftungen und Sozialunternehmen sind für Behörden wichtige Partner bei der Erbringung von Langzeitpflege.

(23)

Im Rahmen des Europäischen Semesters wurden mithilfe des sozialpolitischen Scoreboards die Herausforderungen im Bereich der Langzeitpflege herausgestellt, wobei einige Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen zu diesem Bereich erhielten. In den durch den Beschluss (EU) 2022/2296 des Rates (5) angenommenen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten wird betont, wie wichtig es ist, die Verfügbarkeit erschwinglicher, gut zugänglicher und hochwertiger Langzeitpflegedienste sicherzustellen. Mit der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung soll durch Monitoring, multilaterale Überwachung von Reformen, thematische Arbeit und Voneinanderlernen eine allen zugängliche, hochwertige und nachhaltige Langzeitpflege gefördert werden. Der Ausschuss für Sozialschutz hat einen europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen (6) entwickelt, der auch für die Langzeitpflege gilt. Es gibt jedoch immer noch keinen umfassenden EU-Rahmen, der als Richtschnur für nationale Reformen im Bereich der Langzeitpflege dienen könnte.

(24)

Die Union bietet zahlreiche Finanzierungsmöglichkeiten für die Langzeitpflege, die im Einklang mit den Verordnungen der jeweiligen Finanzierungsprogramme auf verschiedene Investitionsprioritäten ausgerichtet sind, z.B. im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (mit Schwerpunkt auf nicht in Pflegeeinrichtungen erbrachten familien- und gemeindenahen Diensten), des Europäischen Sozialfonds Plus und seiner Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“, des Fonds für einen gerechten Übergang, des Programms „Horizont Europa“, des Programms „EU4Health“, des Programms „Digitales Europa“, sowie auf technische Unterstützung zur Verbesserung der Kapazitäten der nationalen Behörden für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung und Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für förderfähige Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit der Erholung nach der COVID-19-Pandemie.

(25)

Die vorliegende Empfehlung baut auf den unionsrechtlichen Vorschriften zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen, wie Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wie Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wie Richtlinie 89/391/EWG des Rates (11), Richtlinie 89/656/EWG des Rates (12), Richtlinie 90/269/EWG des Rates (13), Richtlinie 98/24/EG des Rates (14),

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) auf, die für die Langzeitpflege gelten und dafür relevant sind.

(26)

Unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Vielfalt und der unterschiedlichen Organisationsstrukturen der Langzeitpflegesysteme, einschließlich dezentral organisierter Systeme, lässt diese Empfehlung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutzsysteme unberührt und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, über die Empfehlungen hinausgehende Sozialschutzbestimmungen beizubehalten oder einzuführen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

1.

Ziel dieser Empfehlung ist es, den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege für alle Menschen, die diese benötigen, zu verbessern.

2.

Diese Empfehlung betrifft alle Langzeitpflegebedürftigen sowie alle formellen Pflegekräfte und informell Pflegenden. Sie gilt für alle Formen der Langzeitpflege.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3.

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Langzeitpflege“ bezeichnet verschiedene Dienst- und Hilfeleistungen für Menschen, die aufgrund einer geistigen und/oder körperlichen Gebrechlichkeit, Krankheit und/oder Behinderung über einen längeren Zeitraum für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen sind und/oder ständige Pflege benötigen. Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Unterstützung benötigt wird, sind beispielsweise täglich auszuführende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den persönlichen Bedürfnissen einer Person, d. h. Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Baden oder Duschen, An- und Auskleiden, Essen, sich von einem Bett oder Stuhl zu erheben oder sich darauf niederzulassen, sich zu bewegen, Toilettengang, Kontrolle der Blasen- und Darmfunktion oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer eigenständigen Lebensführung, d. h. instrumentelle Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Mahlzeiten zuzubereiten, mit Geld umzugehen, Lebensmittel oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs einzukaufen, leichte oder schwere Hausarbeiten zu verrichten, ein Telefon zu benutzen;

b)

„formelle Langzeitpflege“ bezeichnet die Langzeitpflege, die von professionellen Pflegekräften erbracht wird und in Form von häuslicher oder gemeindenaher Pflege oder von Pflege in Pflegeinrichtungen erfolgen kann;

c)

„häusliche Pflege“ bezeichnet die formelle Langzeitpflege, die in der Privatwohnung der Pflegebedürftigen von einer oder mehreren professionellen Pflegekräften erbracht wird;

d)

„gemeindenahe Pflege“ bezeichnet die formelle Langzeitpflege, die auf Gemeindeebene erbracht und organisiert wird, z. B. in Form von Tagesbetreuung oder Kurzzeitpflege für Erwachsene;

e)

„Pflege in Pflegeinrichtungen“ bezeichnet die formelle Langzeitpflege von Pflegebedürftigen in Langzeitpflegeeinrichtungen;

f)

„informelle Pflege“ bezeichnet die Langzeitpflege durch informell Pflegende, d. h. durch Personen aus dem sozialen Umfeld der Pflegebedürftigen, die nicht als professionelle Pflegekräfte beschäftigt sind; dies können Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, Kinder, Eltern oder andere Personen sein;

g)

„eigenständige Lebensführung“ bedeutet, dass Langzeitpflegebedürftige mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft leben können, selbst entscheiden dürfen, wo und mit wem sie leben und nicht dazu verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

h)

„Langzeitpflege leistende Hausangestellte“ bezeichnet Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Haushaltstätigkeiten verrichten und Langzeitpflege leisten;

i)

„im Haushalt lebende Pflegekräfte“ bezeichnet Hausangestellte, die bei den Pflegebedürftigen wohnen und Langzeitpflege leisten.

ANGEMESSENHEIT, VERFÜGBARKEIT UND QUALITÄT

4.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten für einen angemesseneren Sozialschutz bei Langzeitpflegebedürftigkeit sorgen, indem sie insbesondere sicherstellen, dass alle Menschen, die Langzeitpflege benötigen, Zugang zu Langzeitpflege haben, die

a)

schnell bereitgestellt wird, damit Langzeitpflegebedürftige so rasch wie möglich und so lange wie erforderlich die benötigte Pflege erhalten;

b)

umfassend ist und jeden Bedarf an Langzeitpflege bei geistigem und/oder körperlichem Verlust an funktionalen Fähigkeiten abdeckt, welcher im Wege einer Bewertung anhand klarer und objektiver Kriterien für eine Anspruchsberechtigung und koordiniert mit anderen Unterstützungs- oder Sozialfürsorgediensten festgestellt wird;

c)

erschwinglich ist, um Langzeitpflegebedürftigen weiterhin einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und sie vor Armut und sozialer Ausgrenzung aufgrund ihres Langzeitpflegebedarfs zu schützen sowie ihre Würde zu gewährleisten.

5.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, das Angebot an Langzeitpflegediensten kontinuierlich an den Langzeitpflegebedarf anpassen und gleichzeitig eine ausgewogene Mischung verschiedener Langzeitpflegeoptionen und Formen der Pflege bereitstellen, um unterschiedlichen Pflegebedürfnissen Rechnung zu tragen und Pflegebedürftigen die freie Wahl sowie die Teilhabe an Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, unter anderem durch:

a)

Ausbau und/oder Verbesserung der häuslichen Pflege und der gemeindenahen Pflege;

b)

Abbau regionaler Unterschiede in Bezug auf die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Langzeitpflege, insbesondere in ländlichen und von Bevölkerungsrückgang betroffenen Gebieten;

c)

Einführung gut zugänglicher innovativer Technologien und digitaler Lösungen bei der Bereitstellung von Pflegediensten, auch zur Förderung von Selbstständigkeit und eigenständiger Lebensführung, wobei den potenziellen Herausforderungen durch die Digitalisierung Rechnung zu tragen ist;

d)

Gewährleistung, dass Langzeitpflegedienste und -einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und mit Behinderungen zugänglich sind, und Achtung des Rechts aller Menschen mit Behinderungen auf ein eigenständiges Leben in der Gemeinschaft mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie bei anderen Menschen;

e)

Gewährleistung, dass Langzeitpflegedienste gut mit Diensten im Bereich der Prävention und des gesunden und aktiven Alterns und mit Gesundheitsdiensten koordiniert werden sowie Selbstständigkeit und eigenständige Lebensführung unterstützen und dabei im Rahmen des Möglichen auf Wiederherstellung oder Verhindern einer Verschlechterung der geistigen und körperlichen Gesundheit ausgerichtet sind.

6.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für alle Formen der Langzeitpflege hohe, auf die jeweiligen Besonderheiten zugeschnittene Qualitätskriterien und -standards festgelegt werden, und diese strikt auf alle Langzeitpflegeanbieter, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, anwenden. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten ersucht, einen nationalen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege zu gewährleisten, der den im Anhang dargelegten Qualitätsgrundsätzen entspricht und einen geeigneten Qualitätssicherungsmechanismus umfasst, der

a)

die Einhaltung der Qualitätskriterien und -standards bei allen Formen der Pflege und durch alle Langzeitpflegeanbieter sicherstellt, wobei eine Zusammenarbeit mit den Anbietern und Empfängern von Langzeitpflege erfolgt;

b)

Langzeitpflegeanbieter dazu anregt und befähigt, über die Mindestqualitätsstandards hinauszugehen und die Qualität kontinuierlich zu verbessern;

c)

ausreichende Ressourcen für die Qualitätssicherung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuweist und die Anbieter von Langzeitpflege dazu ermutigt, finanzielle Mittel für das Qualitätsmanagement vorzusehen;

d)

dafür sorgt, dass, soweit erforderlich, bei öffentlichen Vergabeverfahren Qualitätsanforderungen an die Langzeitpflege berücksichtigt werden;

e)

die Selbstständigkeit, eigenständige Lebensführung und Teilhabe in der Gemeinschaft bei allen Formen der Langzeitpflege unterstützt;

f)

Schutz vor Missbrauch, Belästigung, Vernachlässigung sowie jeglicher Form von Gewalt für alle Pflegebedürftigen und alle Pflegenden sicherstellt.

PFLEGENDE

7.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten hochwertige Beschäftigung und faire Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege unterstützen, insbesondere indem sie

a)

unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner den nationalen sozialen Dialog sowie die Tarifverhandlungen in der Langzeitpflege vorantreiben und so unter anderem zu einer attraktiveren Lohnentwicklung, angemessenen Beschäftigungsverhältnissen sowie zu Nichtdiskriminierung im Pflegesektor beitragen;

b)

sich unbeschadet des Unionrechts in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und unter Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung dafür einsetzen, dass alle Langzeitpflegekräfte die höchsten Standards hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, einschließlich des Schutzes vor Belästigung, Missbrauch sowie jeglicher Form von Gewalt, genießen;

c)

sich der Herausforderungen annehmen, denen schutzbedürftige Gruppen von Arbeitskräften wie Langzeitpflege leistende Hausangestellte, im Haushalt lebende Pflegekräfte und ausländische Pflegekräfte gegenüberstehen, etwa durch wirksame Regulierung und Professionalisierung dieser Art von Pflegearbeit.

8.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls zusammen mit den Sozialpartnern, den Anbietern von Langzeitpflege und anderen Interessenträgern — die Professionalisierung der Pflege verbessern und den Qualifikationsbedarf und den Arbeitskräftemangel in der Langzeitpflege angehen, indem sie

a)

die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgestalten und verbessern, um derzeitige und künftige Langzeitpflegekräfte mit den erforderlichen, auch digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten;

b)

berufliche Aufstiegsmöglichkeiten im Langzeitpflegesektor schaffen, u. a. durch Weiterqualifizierung, Umschulung, Validierung von Kompetenzen sowie Informations- und Beratungsdienste;

c)

nicht angemeldeten Langzeitpflegekräften den Weg in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis ermöglichen;

d)

legale Migrationswege für Pflegekräfte prüfen;

e)

berufliche Standards dadurch stärken, dass — auch unqualifizierten und geringqualifizierten — Langzeitpflegekräften ein attraktiver Berufsstatus sowie berufliche Perspektiven und angemessener Sozialschutz geboten werden;

f)

Maßnahmen zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und Geschlechtersegregation und zur Steigerung der Attraktivität des Langzeitpflegeberufs sowohl für Männer als auch für Frauen umsetzen.

9.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten klare Verfahren zur Definition von informell Pflegenden und zu deren Unterstützung bei ihren Pflegetätigkeiten festlegen, indem sie

a)

ihnen die Zusammenarbeit mit Langzeitpflegekräften erleichtern;

b)

sie beim Zugang zu erforderlicher Schulung — unter anderem im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz — sowie zu Beratung, Gesundheitsversorgung, psychologischer Unterstützung und Kurzzeitpflege unterstützen sowie ihnen die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflegepflichten ermöglichen;

c)

ihnen Zugang zu Sozialschutz und/oder eine angemessene finanzielle Unterstützung gewähren und gleichzeitig sicherstellen, dass diese Unterstützungsmaßnahmen sie nicht von der Beteiligung am Arbeitsmarkt abhalten.

GOVERNANCE, ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

10.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine solide Governance in der Langzeitpflege, einschließlich eines wirksamen Koordinierungsmechanismus für die Konzipierung, Durchführung und Überwachung von politischen Maßnahmen und Investitionen in diesem Bereich gewährleisten, indem sie

a)

einen nationalen Koordinator oder, entsprechend den nationalen Gegebenheiten, einen anderen geeigneten Koordinierungsmechanismus für die Langzeitpflege einsetzen, der die Umsetzung dieser Empfehlung auf nationaler Ebene unterstützt;

b)

alle relevanten Interessenträger, beispielsweise Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Akteure der Sozialwirtschaft, Berufsbildungseinrichtungen, Pflegebedürftige und andere Interessenträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Strategien für die Langzeitpflege einbeziehen und diese Strategien mit anderen einschlägigen Strategien, einschließlich Strategien in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, allgemeinen Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Kinderrechte in Einklang bringen;

c)

einen nationalen Rahmen für die Datenerhebung und -auswertung einrichten, der sich auf — gegebenenfalls und sofern möglich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte — relevante Indikatoren stützt, sowie auf die Erhebung von Fakten (auch über Lücken und Ungleichheiten bei der Langzeitpflegeversorgung);

d)

gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren sowie Rückmeldungen zu Langzeitpflegestrategien und deren Umsetzung unter anderem von Pflegebedürftigen, Pflegenden und anderen Interessenträgern als Grundlage für ihre Politikgestaltung sammeln;

e)

einen Mechanismus entwickeln, anhand dessen sich der Bedarf an Langzeitpflege auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene prognostizieren lässt und der in die Planung der Langzeitpflegeversorgung eingebunden wird;

f)

Notfallplanung und -kapazitäten ausbauen, damit die Kontinuität der Langzeitpflegeversorgung auch bei unvorhergesehenen Umständen und Notfällen gewährleistet ist;

g)

Maßnahmen ergreifen, um Langzeitpflegebedürftige, ihre Familien, Pflegekräfte und informell Pflegenden für die verfügbaren Langzeitpflegeleistungen und Unterstützungsangebote zu sensibilisieren, dazu zu ermutigen und deren Inanspruchnahme zu erleichtern, auch auf regionaler und lokaler Ebene;

h)

Mittel für eine angemessene und nachhaltige Finanzierung der Langzeitpflege mobilisieren und kosteneffizient einsetzen, beispielsweise durch Nutzung der Fonds und Instrumente der Union und durch Verfolgung von Strategien, die einer nachhaltigen Finanzierung von Langzeitpflegediensten förderlich sind und mit der allgemeinen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen.

11.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieser Empfehlung die zu ihrer Umsetzung gegebenenfalls auf der Grundlage bestehender nationaler Strategien oder Pläne und unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen mitteilen. Die daran anschließende Berichterstattung über Fortschritte sollte gegebenenfalls auf der Grundlage der entsprechenden Berichterstattungsmechanismen und -foren — einschließlich der Mechanismen im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung im Bereich Soziales des Europäischen Semesters und anderer einschlägiger Programmplanungs- und Berichterstattungsmechanismen der Union, wie nationale Aufbaupläne — erfolgen.

12.

Der Rat begrüßt folgende Absichten der Kommission:

a)

Mobilisierung von Mitteln und technischer Unterstützung der Union zur Förderung nationaler Reformen und sozialer Innovation in der Langzeitpflege;

b)

Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung im Rahmen des Europäischen Semesters und der Methode der offenen Koordinierung im Bereich Soziales, indem zusammen mit dem Ausschuss für Sozialschutz und gegebenenfalls dem Beschäftigungsausschuss auf der Grundlage der unter Nummer 11 aufgeführten Maßnahmen, der nationalen Reformprogramme oder anderer relevanter Dokumente, der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sowie des Indikatorrahmens gemäß Buchstabe e regelmäßig Bilanz über die Fortschritte gezogen wird, und Berichterstattung an den Rat innerhalb von fünf Jahren nach Annahme dieser Empfehlung;

c)

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Wege des Ausschusses für Sozialschutz und des Beschäftigungsausschusses sowie gegebenenfalls mit den unter Nummer 10 Buchstabe a genannten Koordinatoren oder Mitgliedern der Koordinierungsmechanismen für die Langzeitpflege sowie mit einschlägigen Interessenträgern, um das Voneinanderlernen zu erleichtern, Erfahrungen auszutauschen und die zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen gemäß Nummer 11 nachzuverfolgen;

d)

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um aufbauend auf den demnächst verfügbaren Ergebnissen der Taskforce der Kommission für Langzeitpflegestatistiken die Verfügbarkeit, den Umfang und die Relevanz vergleichbarer Daten zur Langzeitpflege auf Unionsebene zu verbessern;

e)

Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Sozialschutz, um basierend auf der Arbeit an den gemeinsamen Indikatoren für die Langzeitpflege und anderen Überwachungsrahmen einen Indikatorrahmen zur Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung festzulegen, damit Doppelarbeit vermieden und der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird;

f)

Erstellung gemeinsamer Berichte mit dem Ausschuss für Sozialschutz über die Langzeitpflege, in denen die allgemeinen Herausforderungen im Bereich der Langzeitpflege und die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen analysiert werden;

g)

Verstärkung der Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen auf Unionsebene sowie in den Mitgliedstaaten und bei den einschlägigen Interessenträgern.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JUREČKA


(1)  Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

(2)  Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, und des Ausschusses für Sozialschutz, Bericht über die Langzeitpflege: Trends, Herausforderungen und Chancen in einer alternden Gesellschaft (Long-term care report: trends, challenges and opportunities in an ageing society), Amt für Veröffentlichungen, 2021.

(3)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(4)  Van der Ende, M. et al., 2021, Study on exploring the incidence and costs of informal long-term care in the EU (Studie über die Verbreitung und die Kosten informeller Langzeitpflege in der EU).

(5)  Beschluss (EU) 2022/2296 des Rates vom 21. November 2022 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 67).

(6)  A voluntary European quality framework for social services, SPC/2010/10/8 final.

(7)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

(9)  Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

(11)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(12)  Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).

(13)  Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9).

(14)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(15)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

(16)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

(17)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(18)  Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).


ANHANG

QUALITÄTSGRUNDSÄTZE FÜR DIE LANGZEITPFLEGE

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, einen nationalen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege gemäß Nummer 6 und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen zu gewährleisten. Diese Grundsätze gelten für alle Anbieter von Langzeitpflege, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, und für alle Formen der Pflege. Sie sind Ausdruck gemeinsamer Werte sowie eines gemeinsamen Verständnisses von qualitativ hochwertiger Langzeitpflege.

Respekt

Bei der Langzeitpflege werden die Würde sowie andere Grundrechte und -freiheiten der Langzeitpflegebedürftigen, ihrer Familien und ihrer Pflegenden geachtet. Dazu zählt das Recht aller Menschen, insbesondere jener mit Behinderungen, eigenständig mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere in der Gemeinschaft zu leben. Langzeitpflege wird ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung erbracht. Pflegebedürftige genießen Schutz vor Misshandlung, Belästigung, Vernachlässigung sowie jeglicher Form von Gewalt.

Prävention

Ziel von Langzeitpflege ist es, die körperliche und/oder geistige Gesundheit von Langzeitpflegebedürftigen so weit wie möglich wiederherzustellen bzw. eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu verhindern, ihre Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung zu stärken und ihre Einsamkeit oder soziale Isolation zu lindern.

Personenzentrierung

Langzeitpflegedienstleistungen werden ohne jegliche Diskriminierung erbracht und tragen den spezifischen und sich verändernden Bedürfnissen der Langzeitpflegebedürftigen Rechnung. Sie erfolgen unter Achtung der persönlichen Unversehrtheit der pflegebedürftigen Personen und unter Berücksichtigung ihrer geschlechtlichen, körperlichen, geistigen, kulturellen, ethnischen, religiösen, sprachlichen und sozialen Diversität sowie gegebenenfalls derjenigen ihrer Familien oder ihres unmittelbaren sozialen Umfelds. Die pflegebedürftige Person steht im Mittelpunkt; die Dienstplanung, das Pflegemanagement, die Weiterbildung von Pflegekräften und die Qualitätskontrolle richten sich an ihr aus.

Umfang und Kontinuität

Langzeitpflege wird in integrierter Weise mit allen anderen relevanten Diensten, einschließlich Gesundheitsversorgungs- und Telegesundheitsdiensten, und in effizienter Abstimmung zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen, einschließlich durch Einbeziehung der Interessenträger in der Gemeinschaft, konzipiert und erbracht. Langzeitpflege ist so organisiert, dass Langzeitpflegebedürftige bei Bedarf und so lange wie nötig ein kontinuierliches Angebot an Dienstleistungen in Anspruch nehmen können; dabei werden ihre Inklusion in die Gesellschaft und die Erhaltung ihrer Verbindungen zu Familie und Freunden gefördert. Die Übergänge zwischen verschiedenen Langzeitpflegediensten sind nahtlos, sodass eine Unterbrechung der Dienstleistung oder negative Auswirkungen auf die Pflege vermieden werden.

Ergebnisorientierung

Im Mittelpunkt der Langzeitpflege stehen in erster Linie die Interessen der Pflegebedürftigen im Hinblick auf ihre Lebensqualität und ihre Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung; berücksichtigt werden gegebenenfalls die Interessen ihrer Familien, der informell Pflegenden sowie der Gemeinschaft.

Transparenz

Informationen und Beratung zu den verfügbaren Langzeitpflegeoptionen und -anbietern, zu Qualitätsstandards und zu Qualitätssicherungsvorkehrungen werden den Langzeitpflegebedürftigen, ihren Familien oder ihren Pflegenden in umfassender, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt, sodass die am besten geeignete Pflegeoption gewählt werden kann.

Pflegekräfte

Langzeitpflege wird von qualifizierten und kompetenten Pflegekräften zu einem angemessenen Lohn und unter fairen Arbeitsbedingungen erbracht. Die Zahl der Pflegekräfte muss stets in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Langzeitpflegebedürftigen, zu ihren Bedürfnissen und zu den verschiedenen Formen der Pflege stehen. Arbeitnehmerrechte, Vertraulichkeit, Berufsethik und berufliche Autonomie sind zu achten. Pflegende genießen Schutz vor Missbrauch, Belästigung sowie jeglicher Form von Gewalt.

Allen Langzeitpflegekräften wird die Möglichkeit zur kontinuierlichen Weiterbildung geboten.

Einrichtungen

Langzeitpflege wird im Einklang mit den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie den Zugänglichkeits-, Umwelt- und Energiesparvorgaben erbracht.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10619 — SNAM / ENI / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 476/02)

Am 13. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10619 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/13


STANDPUNKT (EU) Nr. 4/2022 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Vom Rat am 10. Dezember 2022 angenommen

(2022/C 476/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm mit dem Ziel ein, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine von der Union Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat.

(3)

Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die angesichts zunehmender Bedrohung kurz vor dem russischen Einmarsch gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von je 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden.

(4)

Die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR ermöglichte eine rasche, dringend benötigte Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde in zwei Teilbeträgen am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Diese Unterstützung war der erste Schritt der geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR dar, die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigt und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt worden war.

(5)

Der Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stellte einen weiteren Schritt zur Umsetzung dieser geplanten außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union dar. Er schaffte die Basis, um der Ukraine weitere maximal 5 Mrd. EUR in Form von Darlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen, von denen 2 Mrd. EUR am 18. Oktober ausgezahlt wurden und die verbleibenden 3 Mrd. EUR bis Ende 2022 auszuzahlen sind.

(6)

Der seit dem 24. Februar 2022 geführte unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. In dieser ausgesprochen unsicheren und instabilen Lage deuten die besten Finanzierungsbedarfschätzungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom Sommer 2022 auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die dank der internationalen Hilfe in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine im Rahmen des Beschlusses (EU) 2022/1628 wurde angesichts der außergewöhnlichen Umstände als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die Makrofinanzstabilität des Landes angesehen. Der im Rahmen dieses Beschlusses gewährte weitere Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe sollte die makrofinanzielle Stabilisierung der Ukraine unterstützen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken, seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten und so zur Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstandes der Ukraine und zur Fähigkeit des Landes, seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen zu können, beitragen.

(7)

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und europäische Finanzinstitutionen 19,7 Mrd. EUR für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Dieser Betrag besteht zum einen aus Unterstützung aus dem Unionshaushalt in der Höhe von 12,4 Mrd. EUR, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise mit einer Garantie aus dem Unionshaushalt abgesichert sind, und zum anderen aus weiterer finanzieller Unterstützung der Mitgliedstaaten in der Höhe von 7,3 Mrd. EUR.

(8)

Beschlossen wurden vom Rat außerdem Unterstützungsmaßnahmen in der Höhe von 3,1 Mrd. EUR für die ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (6) sowie eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine in der Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates (7). Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt, die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens durchgeführt und Millionen von Hilfsgütern in die Ukraine und die Region gebracht.

(9)

Der Europäische Rat hat am 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen. Die Ukraine auch weiterhin nach Kräften zu unterstützen, ist eine der größten Prioritäten der Union. Angesichts des enormen Schadens, den der russische Angriffskrieg bei Wirtschaft, Bevölkerung und Unternehmen anrichtet, setzt anhaltende starke Unterstützung ein organisiertes kollektives Vorgehen voraus, das in dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument zur Unterstützung der Ukraine (Makrofinanzhilfe+) (im Folgenden „Instrument“) festgelegt wird.

(10)

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine strategische geopolitische Bedrohung für die Union als Ganzes dar und erfordert von den Mitgliedstaaten, dass sie entschlossen und geeint auftreten. Die Unterstützung der Union muss deshalb rasch bereitgestellt werden und flexibel und schrittweise angepasst werden können, damit Soforthilfe geleistet und kurzfristige Instandsetzungen auf dem Weg zum künftigen Wiederaufbau vorgenommen werden können.

(11)

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere, indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, einschließlich der Finanzierung der Instandsetzungen und ersten Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg, wo angemessen, auch als Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration.

(12)

Um die allgemeine Zielsetzung des Instruments zu erreichen, sollte dieser Beistand dazu dienen, die Makrofinanzstabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern. Die Kommission sollte die Unterstützung im Rahmen des Instruments im Einklang mit den zentralen Grundsätzen und Zielsetzungen leisten, die in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und in anderen relevanten Politikbereichen der Union getroffen werden.

(13)

Ein weiterer Schwerpunkt sollten die Unterstützung bei Wiederherstellung, Reparatur und Wartung kritischer Funktionen und Infrastruktur sowie Hilfen für Menschen in Not und für die am stärksten betroffenen Gebiete in Form von materieller und sozialer Unterstützung, Notunterkünften sowie Wohn- und Infrastrukturbau sein.

(14)

Auch sollte das Instrument die Fähigkeit der ukrainischen Behörden stärken, sich auf den künftigen Wiederaufbau nach dem Krieg und auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses vorzubereiten, wozu — soweit angemessen — die Stärkung der ukrainischen Institutionen, die Reformierung und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und verantwortungsvolle Führung auf allen Ebenen zählen.

(15)

Das Instrument wird die Außenpolitik der Union im Verhältnis zur Ukraine unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Unterstützungsmaßnahme eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten. Die im Rahmen dieses Instruments gewährte Unterstützung für die Ukraine wird einen weiteren signifikanten Beitrag zur Deckung des von dem IWF, der Weltbank und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs des Landes leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren, berücksichtigt wird. Bei der Festlegung der Höhe der Unterstützung wird auch den erwarteten finanziellen Beiträgen bi- und multilateraler Geber sowie dem bereits laufenden Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und dem Mehrwert des Engagements der Union insgesamt Rechnung getragen.

(16)

Die Lage der Ukraine erfordert einen schrittweisen Ansatz, bei dem ein Instrument, dessen Schwerpunkt auf Makrofinanzstabilität sowie auf Soforthilfe und Instandsetzung liegt, durch kontinuierliche Unterstützung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und die humanitären Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (10) ergänzt werden sollte.

(17)

In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Mittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für das Instrument zur Verfügung stehen, wobei Auszahlungen bis zum 31. März 2024 möglich sein sollten. Ein Betrag von maximal 18 Mrd. EUR sollte in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich dazu sollte diese Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 einen Zinszuschuss vorsehen. Damit die Finanzierung der Zinskosten während der gesamten Laufzeit der Darlehen sichergestellt ist, sollten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus erneuert und weiterhin als externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen werden, es sei denn, künftige mehrjährige Finanzrahmen sehen eine anderweitige Finanzierung vor. Somit könnten die Beiträge der Mitgliedstaaten über das Jahr 2027 hinaus verlängert werden.

(18)

Diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, zusätzliche Mittel als externe zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung zu stellen, die nach der Grundsatzvereinbarung über das Instrument zu verwenden sind. Die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) bereitzustellen, sollte auch für interessierte Drittländer und Dritte vorgesehen werden. Um Synergie- und Komplementäreffekte zu fördern, sollten solche zusätzlichen Beiträge von den Mitgliedstaaten, von interessierten Drittländern und Dritten auch zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die im Rahmen der mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 geschaffenen Programme durchgeführt werden und zu den Zielsetzungen des Instruments beitragen.

(19)

Freiwillige Beiträge von den Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission eine Beitragsvereinbarung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Haushaltsordnung schließen. Diese Vereinbarung sollte den Beitrag zum Zinszuschuss abdecken und darüber hinaus, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, auch zusätzliche Beträge umfassen.

(20)

Unterstützung im Rahmen dieses Instruments sollte nur unter der Vorbedingung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen und Institutionen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(21)

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte an politische Auflagen geknüpft werden, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Zu diesen Auflagen sollte auch die Zusage gehören, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Resilienz sowie die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu stärken, den Wiederaufbau kritischer Einrichtungen zu erleichtern und Herausforderungen im Energiesektor anzugehen.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die Mittel effizient, transparent und rechenschaftspflichtig verwendet werden, sollten die politischen Auflagen durch strenge Berichtspflichten ergänzt werden.

(23)

Angesichts der Lage in der Ukraine sollte die Grundsatzvereinbarung einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden.

(24)

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments sollte nur bei Einhaltung der Vorbedingungen, einer zufriedenstellenden Umsetzung und Fortschritten bei der Umsetzung der politischen Auflagen freigegeben werden.

(25)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Finanzierungsbedarf der Ukraine neu zu bewerten und die Unterstützung zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn dieser Bedarf während des Zeitraums der Auszahlung im Rahmen des Instruments im Vergleich zu den ursprünglichen Projektionen wesentlich zurückgeht. Auch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Auszahlungen auszusetzen oder einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe der Mittel im Rahmen des Instruments nicht erfüllt sind.

(26)

Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Haushaltsordnung vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegten ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

(27)

Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2033 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abgewichen und der Union gestattet werden die Zinskosten zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte als ein Instrument gewährt werden, das im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung im Rahmen des Instruments zu gewährleisten. Er sollte aus zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden und schrittweise mit Inkrafttreten der Abkommen mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

(28)

Der Zinszuschuss und der Erlass der Verwaltungskosten sollten von der Ukraine jedes Jahr beantragt werden können.

(29)

Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Verpflichtung aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung vergebenen Darlehen nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt werden. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für den im Rahmen dieses Instruments gewährten finanziellen Beistand in Form von Darlehen keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung keine Dotierungsquote in Prozent des in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt werden.

(30)

Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (12) ist eine Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aufgrund von im Rahmen des Instruments gewährten Darlehen nicht möglich. Bis die Verordnung möglicherweise dahingehend geändert wird, dass Haushaltsmittel über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (13) als Garantie mobilisiert werden können, ist es angebracht, eine alternative Lösung für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu ermitteln.

(31)

Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um den Schutz zu bieten, der durch Anleihe- und Darlehenstransaktionen gemäß dieser Verordnung ermöglicht würde. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Garantie dafür darstellen, dass die Union in der Lage ist, die Anleihen zur Unterstützung der Darlehen im Rahmen des Instruments zurückzuzahlen.

(32)

Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien sollten die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR decken. Die Mitgliedstaaten müssen mit höchster Priorität ihre nationalen Verfahren für die Bereitstellung der Garantien abschließen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten Finanzhilfe für die Ukraine in Form von Darlehen gemäß dieser Verordnung verzögern. Gleichzeitig sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen schrittweise bereitgestellt werden, wenn die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien in Kraft treten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Vorsichtsprinzip sollte die Kommission die Darlehen unter gebührender Berücksichtigung ihrer Bonität zur Verfügung stellen. In voller Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR sollte die Unterstützung jedoch ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, zur Verfügung stehen.

(33)

Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, sollten die Garantien nicht mehr abrufbar sein. Die Garantien sollten dann abgerufen werden, wenn die Union für die Darlehen im Rahmen des Instruments keine fristgerechte Zahlung von der Ukraine erhält, insbesondere wenn der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert wurde, sowie bei erwarteten und unerwarteten Nichtzahlungen.

(34)

Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für Darlehen im Rahmen des Instruments eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind.

(35)

Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, sollte es in ihrem alleinigen Ermessen und in ihrer alleinigen Verantwortung als gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union betrautes Organ der Union liegen, alle im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen zu prüfen. Bei einem entsprechenden Abruf von Garantien sollte die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung unterrichten.

(36)

Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) am Gesamtgarantiebetrag sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Union entsprechen. Abrufe von Garantien sollten anteilig und in Anwendung dieses Beitragsschlüssels erfolgen. Bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind, sollte der Beitragsschlüssel vorübergehend proportional angepasst werden.

(37)

Die Kommission und die Ukraine sollten für die Unterstützung in Form von Darlehen eine Darlehensvereinbarung schließen, für die die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen den Rahmen vorgeben. Um zu gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der im Rahmen des Instruments gewährten Unterstützung wirkungsvoll geschützt sind, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Unterstützung zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehens- und der Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Haushaltsordnung ausübt.

(38)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(40)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(41)

Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR DIE UKRAINE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die Unterstützung der Ukraine durch die Union (Makrofinanzhilfe+) (im Folgenden „Instrument“) geschaffen, die aus Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und einem Zinszuschuss besteht.

(2)   Es werden die Ziele des Instruments, seine Finanzierung, die Formen der in seinem Rahmen gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

Artikel 2

Ziele des Instruments

(1)   Allgemeines Ziel des Instruments ist es, der Ukraine berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah kurzfristige finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, Instandsetzungen und erste Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg zu finanzieren, wo angemessen, auch als Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration.

(2)   Um das allgemeine Ziel zu erreichen, bestehen die wichtigsten spezifischen Ziele insbesondere darin,

a)

die Makrofinanzstabilität zu fördern und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern,

b)

eine Reformagenda zu unterstützen, die auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses hinsteuert, wozu, soweit angemessen, die Stärkung der ukrainischen Institutionen, die Reformierung und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und verantwortungsvolle Führung auf allen Ebenen zählen,

c)

kritische Funktionen wiederherzustellen, kritische Infrastruktur instand zu setzen und Menschen in Not zu helfen.

Artikel 3

Bereiche, auf die die Unterstützung zielt

Um die mit dem Instrument verfolgten Ziele zu erreichen, ist die Unterstützung insbesondere auf Folgendes gerichtet:

a)

die Finanzierung des Mittelbedarfs der Ukraine, um die Makrofinanzstabilität des Landes zu erhalten,

b)

Instandsetzung, beispielsweise zur Wiederherstellung kritischer Infrastruktur wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, Verkehrsnetze, Straßen oder Brücken, oder in strategischen Wirtschaftszweigen und bei sozialer Infrastruktur wie Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Wohnungen für umgesiedelte Menschen, einschließlich Notunterkünften und Sozialwohnungen,

c)

sektorale und institutionelle Reformen, einschließlich Reformen zur Korruptionsbekämpfung und Justizreformen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Modernisierung der nationalen und lokalen Institutionen,

d)

Vorbereitung des Wiederaufbaus der Ukraine,

e)

Unterstützung bei der Angleichung des Rechtsrahmens der Ukraine an den Rechtsrahmen der Union und bei der Integration der Ukraine in den Binnenmarkt sowie bei der Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

f)

Stärkung der Verwaltungskapazität der Ukraine durch geeignete Mittel, einschließlich technischer Unterstützung.

Artikel 4

Verfügbare Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen steht vorbehaltlich des Artikels 5 während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ein Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR zur Verfügung, wobei eine Auszahlung bis zum 31. März 2024 möglich ist.

Die Unterstützung wird schrittweise zur Verfügung gestellt, wenn die Garantien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft treten, wobei die durch diese Garantievereinbarungen abgedeckten Beträge keinesfalls überschritten werden dürfen.

Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehen im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, tritt Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes jedoch außer Kraft, und die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung wird in vollem Umfang verfügbar.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 steht zudem eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Instruments während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 17 zur Verfügung. Diese zusätzliche Unterstützung kann vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 über den 31. Dezember 2027 hinaus verfügbar sein.

(3)   Zusätzliche nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung verfügbare Beträge können als nicht rückzahlbare Unterstützung eingesetzt werden, wenn dies in der im Einklang mit Artikel 9 dieser Verordnung zu schließenden Grundsatzvereinbarung oder im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 vorgesehen ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnungen zu finanzieren.

(4)   Die Beträge nach Absatz 3 können Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

Artikel 5

Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien

(1)   Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Beitrag in Form von Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 18 000 000 000 EUR leisten.

(2)   Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission zu schließenden Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 6 geleistet.

(3)   Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am BNE der Union, der sich aus Teil A Tabelle 4 Spalte 1 („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) unter „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2023 im am 23. November 2022 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2023 ergibt.

(4)   Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 6 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.

(5)   Beträge, die sich aus Abrufen der Garantien ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung für die Rückzahlung finanzieller Verbindlichkeiten aus der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(6)   Bevor die Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Garantien abruft, prüft sie nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung alle im Rahmen der in Artikel 220a der Haushaltsordnung festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden. Im Rahmen des Abrufs von Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung.

(7)   Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden den betreffenden Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Garantien, denen diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Buchstabe a nachgekommen sind, erstattet.

Artikel 6

Garantievereinbarungen

Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 5 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen, mit denen

a)

die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzukommen;

b)

sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig, in Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen. Der Beitragsschlüssel wird vorübergehend proportional angepasst, bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft getreten sind;

c)

vorgesehen ist, dass die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, wenn es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert oder in denen mit einem erwarteten oder unerwarteten Zahlungsausfall gerechnet wurde;

d)

dafür gesorgt wird, dass die Kommission in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat dem Abruf einer Garantie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, zu zusätzlichen Abrufen von Garantien anderer Mitgliedstaaten berechtigt ist, um den dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechenden Teil zu decken. Solche zusätzlichen Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am BNE der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Garantieabruf nicht nachgekommen ist, bleibt zur Erfüllung der Garantie verpflichtet und haftet auch für die sich daraus ergebenden Kosten. Den anderen Mitgliedstaaten werden zusätzliche Beiträge aus den Beträgen zurückerstattet, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, beigetrieben hat. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Garantievereinbarung geleisteten Garantie begrenzt;

e)

die Zahlungsbedingungen festgelegt werden;

f)

sichergestellt wird, dass die Garantie ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, nicht mehr abgerufen werden kann.

Artikel 7

Beiträge der Mitgliedstaaten und Dritter

(1)   Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträgen einen Beitrag leisten. Der relative Anteil des Beitrags eines Mitgliedstaats an diesen Beträgen entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE der Union. Für die Beiträge für das Jahr n wird der BNE-basierte relative Anteil als der Anteil am Gesamt-BNE der Union berechnet, der sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten jährlichen Haushaltsplans der Union oder aus dem für das Jahr n-1 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan der Union ergibt.

Die Unterstützung im Rahmen des Instruments nach diesem Absatz wird für jeglichen in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Betrag verfügbar, nachdem die einschlägige Vereinbarung in Kraft getreten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können mit den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Beträgen einen Beitrag zum Instrument leisten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.

(4)   Interessierte Drittländer und Dritte können auch mit zusätzlichen Beträgen nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen des Instruments beitragen, insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Haushaltsordnung.

ABSCHNITT 2

Auflagen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

Artikel 8

Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Instruments besteht darin, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Unterstützung im Rahmen des Instruments, insbesondere vor Auszahlungen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts werden ebenfalls berücksichtigt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (15) angewendet.

Artikel 9

Grundsatzvereinbarung

(1)   Die Kommission schließt eine Grundsatzvereinbarung mit der Ukraine, in der insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten nach Artikel 10 festgelegt werden, an die die Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments geknüpft werden soll.

Die politischen Auflagen werden gegebenenfalls im Kontext der Gesamtsituation in der Ukraine mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und ihrer Umsetzung sowie mit der in Artikel 8 genannten Vorbedingung verknüpft. Sie umfassen die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Betrug und auf der Vermeidung von Interessenkonflikten sowie der Schaffung eines transparenten und verantwortungsvollen Rahmens für die Rehabilitation und gegebenenfalls den Wiederaufbau.

(2)   Die Grundsatzvereinbarung kann von der Kommission zur Halbzeit überprüft werden. Die Kommission kann die Grundsatzvereinbarung nach der Überprüfung ändern.

(3)   Die Grundsatzvereinbarung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.

Artikel 10

Berichtspflichten

(1)   Die Berichtspflichten für die Ukraine werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Unterstützung.

(2)   Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

ABSCHNITT 3

Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments, Bewertung und Informationspflichten

Artikel 11

Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen politischen Auflagen verwaltet.

Artikel 12

Beschluss über die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Die Ukraine stellt vor der Auszahlung jeder Tranche einen Antrag auf Gewährung von Mitteln, dem ein Bericht im Einklang mit den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung beigefügt ist.

(2)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:

a)

der Einhaltung der in Artikel 8 genannten Vorbedingung;

b)

einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten;

c)

zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.

(3)   Bevor der Höchstbetrag der Unterstützung im Rahmen des Instruments ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

Artikel 13

Kürzung, Aussetzung und Einstellung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

(1)   Sollte der Mittelbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kann die Kommission den Betrag der Unterstützung kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

(2)   Sind die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission ausgesetzt oder eingestellt.

Artikel 14

Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

Während der Durchführung des Instruments bewertet die Kommission mittels einer operativen Bewertung, die zusammen mit der operativen Bewertung nach den Beschlüssen (EU) 2022/1201 und dem (EU) 2022/1628 durchgeführt werden kann, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Unterstützung im Rahmen des Instruments relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Artikel 15

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der Unterstützung im Rahmen des Instruments, einschließlich über dessen Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 11 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. In Fällen einer Aussetzung oder Einstellung nach Artikel 13 Absatz 2 teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 16

Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang mit Artikel 220 Buchstabe a der Haushaltsordnung im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung im Einzelnen festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen dieses Instruments gewährte Makrofinanzhilfe nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.

Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.

Artikel 17

Zinszuschuss

(1)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der verfügbaren Mittel kann die Union für die im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.

(2)   Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union jedes Jahr beantragen.

Artikel 18

Finanzierungsvereinbarung für nicht rückzahlbare Unterstützung

Die Bedingungen der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Finanzierungsvereinbarung im Einzelnen festgelegt. Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Finanzierungsvereinbarung lediglich die in Artikel 220 Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, Kontrollen, Prüfungen, die Verhinderung von Betrug und anderer Unregelmäßigkeiten sowie die Einziehung von Geldern.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Jahresbericht

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Durchführung des Kapitels I dieser Verordnung, einschließlich einer Evaluierung dieser Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Kapitel I Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Pflichten und Auflagen;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der Tranchen der Unterstützung im Rahmen des Instruments.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(3)  Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1).

(6)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(7)  Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).

(8)  Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/27


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 4/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+)

(2022/C 476/04)

I.   EINLEITUNG

(1)

Am 9. November 2022 hat die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (MFA+-Instrument) (1) vorgelegt. Allgemeines Ziel des MFA+-Instruments ist die Bereitstellung von kurzfristiger finanzieller Hilfe auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise, von Finanzierung für Instandsetzungen und von erster Unterstützung für den Wiederaufbau nach dem Krieg, soweit angemessen, um die Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration zu unterstützen.

(2)

Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenartagung vom 24. November 2022 (2) seinen Standpunkt zum MFA+-Instrument in erster Lesung ohne Änderungen am Kommissionsvorschlag festgelegt.

(3)

Die Gruppe der Finanzreferenten hat das vorgeschlagene MFA+-Instrument in ihren Sitzungen vom 15. November 2022 und 8. Dezember 2022 geprüft und ist übereingekommen, Änderungen am Kommissionsvorschlag (3) vorzunehmen.

(4)

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat den Standpunkt des Rates in erster Lesung am 9. Dezember 2022 gebilligt und ihn dem Rat zur Annahme vorgeschlagen.

(5)

Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. Dezember 2022 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV festgelegt. (4)

II.   ZIEL

(6)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (5) (MFR-Verordnung) ermöglicht derzeit nicht die Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aus Darlehen im Rahmen des MFA+-Instruments. Aus diesem Grund war der Vorschlag für das MFA+-Instrument Teil des Pakets von Vorschlägen zur Finanzierung der Unterstützung für die Ukraine, zusammen mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der MFR-Verordnung (6) und dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (7).

Da es nicht möglich zu sein scheint, die vorgeschlagene Änderung der MFR-Verordnung so rechtzeitig anzunehmen, dass die finanziellen Verbindlichkeiten aus den Darlehen im Rahmen des MFA+-Instruments wie von der Kommission vorgeschlagen gedeckt werden können, ist es angebracht, nach einer alternativen Lösung zu suchen, die eine rasche Auszahlung der Mittel an die Ukraine ermöglichen würde.

(7)

Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um die Absicherung zu gewährleisten, die die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des MFA+-Instruments ermöglicht. Die Garantien der Mitgliedstaaten würden eine angemessene Absicherung darstellen, die die Fähigkeit der Union zur Rückzahlung der zur Finanzierung der Darlehen aufgenommenen Anleihen sicherstellt. Solche freiwilligen Garantien wären ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der MFR-Verordnung oder ihrer Nachfolgeverordnung, die eine Garantie für die Darlehen aus dem MFA+-Instrument im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorsieht, nicht mehr abrufbar.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

(8)

Der Rat hat Änderungen an Artikel 4 vorgenommen und zwei neue Artikel 5 und 6 eingefügt. Die Gründe für die Änderungen werden in den neuen Erwägungsgründen 30 bis 36 erläutert.

a)   Verfügbare Unterstützung im Rahmen des Instruments (Artikel 4)

(9)

Die Unterstützung im Rahmen des MFA+-Instruments würde schrittweise verfügbar werden, sobald Garantien der Mitgliedstaaten in Kraft treten, ohne dass die durch diese Garantievereinbarungen gedeckten Beträge überschritten würden. Dieses Erfordernis, die Unterstützung schrittweise verfügbar zu machen, würde jedoch ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der MFR-Verordnung oder ihrer Nachfolgeverordnung, die eine Garantie für die Darlehen aus dem MFA+-Instrument im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorsieht, nicht mehr gelten.

b)   Garantien der Mitgliedstaaten (Artikel 5 und 6)

(10)

Artikel 5 sieht die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten unwiderrufliche, bedingungslose und abrufbare Garantien bis zu einem Gesamtbetrag von 18 Mrd. EUR für die Unterstützung im Rahmen des MFA+-Instruments in Form von Darlehen bereitstellen. Der relative Anteil des Beitrags der Mitgliedstaaten würde dem BNE-Schlüssel entsprechen.

(11)

In Artikel 6 sind die wichtigsten Merkmale der zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu schließenden Garantievereinbarungen festgelegt.

IV.   FAZIT

(12)

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung behält zwar den ursprünglichen Kommissionsvorschlag bei, enthält jedoch zusätzliche Elemente, die eine rechtzeitige Auszahlung der finanziellen Unterstützung an die Ukraine ermöglichen würden, und zwar sowohl bis zur Annahme der entsprechenden Änderung des MFR als auch ab dem Geltungsbeginn dieser Änderung.

(1)  Dok. ST 14562/22.

(2)  Dok. PE-CONS 63/22.

(3)  Dok. 15231/22.

(4)  Dok. 15727/22.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(6)  Dok. 14442/22.

(7)  Dok. 14443/22.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/29


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2022

(2022/C 476/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0649

JPY

Japanischer Yen

143,68

DKK

Dänische Krone

7,4392

GBP

Pfund Sterling

0,86118

SEK

Schwedische Krone

10,8638

CHF

Schweizer Franken

0,9865

ISK

Isländische Krone

150,90

NOK

Norwegische Krone

10,3620

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,276

HUF

Ungarischer Forint

406,63

PLN

Polnischer Zloty

4,6810

RON

Rumänischer Leu

4,9248

TRY

Türkische Lira

19,8579

AUD

Australischer Dollar

1,5510

CAD

Kanadischer Dollar

1,4441

HKD

Hongkong-Dollar

8,2751

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6508

SGD

Singapur-Dollar

1,4349

KRW

Südkoreanischer Won

1 379,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2563

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4009

HRK

Kroatische Kuna

7,5380

IDR

Indonesische Rupiah

16 599,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6765

PHP

Philippinischer Peso

59,326

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,851

BRL

Brasilianischer Real

5,6842

MXN

Mexikanischer Peso

20,8635

INR

Indische Rupie

87,8435


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/30


Sonderbericht 28/2022:

„Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE)“

(2022/C 476/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 28/2022 „Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) – Die SURE-Finanzierung leistete während der COVID-19-Krise einen Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen, ihre vollständigen Auswirkungen lassen sich jedoch nicht ermitteln“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62745


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/31


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab dem 1. September 2022

Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1)

(2022/C 476/07)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze werden gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen berechnet.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.9.2022 –

5,08

-0,57

1,57


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/32


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2022/C 476/08)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

7. September 2022

Nummer der Beihilfesache

89101

Nummer der Entscheidung

171/22/COL

EFTA-Staat

Norwegen

 

 

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

Norwegische CO2-Ausgleichsregelung nach 2021

Rechtsgrundlage

Verordnung, die vom norwegischen Ministerium Afür Klima und Umwelt verabschiedet wird

Norwegischer Staatshaushalt, der jährlich vom Parlament (Stortinget) verabschiedet wird

Art der Maßnahme

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelausstattung

2021: 3,65 Mrd. NOK (Schätzung)

Insgesamt: 101 Mrd. NOK (Schätzung)

Beihilfeintensität

Bis zu 75 %

Laufzeit

1. Januar 2021 – 31. Dezember 2030

Wirtschaftszweige

Sektoren und Teilsektoren in Anhang I der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Miljødirektoratet [Norwegische Umweltagentur] PO Box 5672 Torgarden

N-7485 Trondheim

NORWEGEN

Sonstige Angaben

 

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 476/33


Staatliche Beihilfen – Beschluss über die Annahme zweckdienlicher Maßnahmen nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 und Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen im Zusammenhang mit der Annahme neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

(2022/C 476/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat zu folgender Beihilfe zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen, die von allen EFTA-Staaten angenommen wurden:

Tag des Erlasses der Entscheidung

7. September 2022

Nummer der Beihilfesache

86868

Nummer der Entscheidung

177/22/COL

EFTA-Staat

Alle

Titel

Beschluss über die Annahme zweckdienlicher Maßnahmen nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 und Teil II Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen im Zusammenhang mit der Annahme neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen

Rechtsgrundlage

EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26;

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b;

Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen, insbesondere Teil I Artikel 1 Absatz 1 und Teil II Artikel 19 Absatz 1

Art der Maßnahme

Beschluss über die Annahme der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen

Ziel

Gewährleistung, dass die EFTA-Staaten bestehende Risikofinanzierungsbeihilferegelungen erforderlichenfalls ändern, um sie mit den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen in Einklang zu bringen

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/