ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 471

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
12. Dezember 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 471/01

Einleitung des Verfahrens (Sache M.10433 — VIVENDI / LAGARDERE) ( 1 )

1

2022/C 471/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10934 — VINCI ENERGIES / KONTRON IT SERVICE COMPANIES) ( 1 )

2

2022/C 471/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10912 — CD&R / ATALIAN) ( 1 )

3

2022/C 471/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10956 — AURELIUS INVESTMENT LUX SEVEN / SAPPI FINLAND ONE / SAPPI FINLAND OPERATIONS / SAPPI MAASTRICHT REAL ESTATE / SAPPI STOCKSTADT) ( 1 )

4

2022/C 471/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10929 — GENERALI REAL ESTATE / MUNICH RE / SAXON LAND) ( 1 )

5

2022/C 471/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10580 — SE AG / SEC / SEPG) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 471/07

Euro-Wechselkurs — 9. Dezember 2022

7

2022/C 471/08

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur öffentlichen Gesundheit und zur Aufhebung des Beschlusses der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten ( 1 )

8

 

Rechnungshof

2022/C 471/09

Sonderbericht 25/2022 Überprüfung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke der Finanzierung des EU-Haushalts

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 471/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10937 - EDF DEUTSCHLAND / HAZWEI / HYPION MOTION NEUMÜNSTER JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 471/11

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

17


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ( ABl. C 459 vom 2.12.2022 )

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.12.2022   

DE

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C 471/1


Einleitung des Verfahrens

(Sache M.10433 — VIVENDI / LAGARDERE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/01)

Die Kommission hat am 30. November 2022 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.10433 — VIVENDI / LAGARDERE per Fax (+32 22964301), per per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


12.12.2022   

DE

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C 471/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10934 — VINCI ENERGIES / KONTRON IT SERVICE COMPANIES)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/02)

Am 16. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10934 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.12.2022   

DE

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C 471/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10912 — CD&R / ATALIAN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/03)

Am 24. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10912 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.12.2022   

DE

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C 471/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10956 — AURELIUS INVESTMENT LUX SEVEN / SAPPI FINLAND ONE / SAPPI FINLAND OPERATIONS / SAPPI MAASTRICHT REAL ESTATE / SAPPI STOCKSTADT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/04)

Am 1. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10956 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.12.2022   

DE

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C 471/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10929 — GENERALI REAL ESTATE / MUNICH RE / SAXON LAND)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/05)

Am 5. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10929 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.12.2022   

DE

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C 471/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10580 — SE AG / SEC / SEPG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/06)

Am 6. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10580 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.12.2022   

DE

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C 471/7


Euro-Wechselkurs (1)

9. Dezember 2022

(2022/C 471/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0559

JPY

Japanischer Yen

143,30

DKK

Dänische Krone

7,4379

GBP

Pfund Sterling

0,85950

SEK

Schwedische Krone

10,9188

CHF

Schweizer Franken

0,9856

ISK

Isländische Krone

149,50

NOK

Norwegische Krone

10,5345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,293

HUF

Ungarischer Forint

417,53

PLN

Polnischer Zloty

4,6869

RON

Rumänischer Leu

4,9224

TRY

Türkische Lira

19,6872

AUD

Australischer Dollar

1,5553

CAD

Kanadischer Dollar

1,4380

HKD

Hongkong-Dollar

8,2169

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6482

SGD

Singapur-Dollar

1,4260

KRW

Südkoreanischer Won

1 373,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2358

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3475

HRK

Kroatische Kuna

7,5550

IDR

Indonesische Rupiah

16 453,46

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6512

PHP

Philippinischer Peso

58,470

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,656

BRL

Brasilianischer Real

5,5457

MXN

Mexikanischer Peso

20,8490

INR

Indische Rupie

86,9535


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.12.2022   

DE

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C 471/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2022

zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur öffentlichen Gesundheit und zur Aufhebung des Beschlusses der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/08)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Nach Artikel 168 Absatz 2 des Vertrags koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen und den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen.

(2)

Die Erfahrungen und Ergebnisse der Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ haben gezeigt, dass die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten in der Union beitragen kann, indem bewährte Verfahren geteilt und umgesetzt und die Koordinierung der Maßnahmen verbessert wird.

(3)

In dieser Expertengruppe hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um Maßnahmen und Politiken zu entwickeln, die sie bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützen, vor allem von Ziel 3, „ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern“. Diese Arbeit steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (1). Die Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit werden sich weiterhin an den Nachhaltigkeitszielen ausrichten.

(4)

Seit der Einrichtung dieser Expertengruppe wurde die Union mit weiteren großen Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit konfrontiert, darunter übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis sowie damit verbundene Herausforderungen betreffend Impfungen und antimikrobielle Resistenzen. Daher sollte sich die Koordinierung nicht mehr nur mit Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten befassen, sondern auf diese wichtigen neuen Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit ausgeweitet werden.

(5)

Die neue Expertengruppe sollte gemäß ihrem Auftrag die Arbeit des Gesundheitssicherheitsausschusses ergänzen, der mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde, und zwar durch zusätzliche Unterstützung von Austausch und Anwendung bewährter Verfahren.

(6)

Die neue Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit wird in Bereichen tätig sein, die sich nicht mit den Tätigkeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses überschneiden, der mit Beschluss Nr. 1082/2013/EU eingerichtet wurde. Der Gesundheitssicherheitsausschuss befasst sich mit Krisenvorsorge und Krisenreaktionsfähigkeit; die neue Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit hingegen wird die Kommission bei der Entwicklung von Strategien und der Weitergabe bewährter Verfahren betreffend große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit beraten, darunter nicht übertragbare Krankheiten sowie übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis, ferner Impfungen und antimikrobielle Resistenzen, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(7)

Gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission ist es aufgrund des breiteren Spektrums von Tätigkeiten, die über diejenigen der aktuellen Expertengruppe hinausgehen, die sich nur auf nicht übertragbare Krankheiten konzentriert, erforderlich, eine neue Expertengruppe im Bereich öffentliche Gesundheit einzurichten und ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen. Der Arbeitsbereich dieser Expertengruppe sollte auf diese Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit ausgeweitet und nicht auf nicht übertragbare Krankheiten beschränkt werden.

(8)

Die Gruppe sollte sich aus den Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen.

(9)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(10)

Personenbezogene Daten sollten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeitet werden, die für die Mitgliedstaaten gilt.

(11)

Der Beschluss der Kommission zur Einrichtung der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten (4) sollte aufgehoben, und diese Gruppe sollte durch die neue, mit dem vorliegenden Beschluss eingerichtete Gruppe ersetzt werden, die nicht auf nicht übertragbare Krankheiten beschränkt ist, und die Maßnahmen und Initiativen entwickeln, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten fördern und große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit in der Union angehen soll, zum Beispiel betreffend übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Tuberkulose und Hepatitis sowie Impfungen und antimikrobielle Resistenzen.

(12)

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte auf fünf Jahre begrenzt werden. Nach einer Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit sollte sich die Kommission rechtzeitig mit einer Verlängerung der Geltungsdauer befassen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Gegenstand

Die Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit (im Folgenden „Gruppe“) wird eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung politischer und legislativer Initiativen sowie von Initiativen betreffend große Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit, darunter sowohl nicht übertragbare als auch übertragbare Krankheiten.

b)

Beratung der Kommission hinsichtlich nützlicher Initiativen zur Festlegung von Leitlinien und Indikatoren, Organisation des Austauschs von bewährten, vielversprechenden und innovativen Verfahren sowie umsetzbaren Forschungsergebnissen im Bereich öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme zur Übertragung auf andere Mitgliedstaaten.

c)

Beratung, im Auftrag der Kommission, zu einschlägigen politischen oder anderen Maßnahmen im Bereich übertragbare Krankheiten. Diesbezüglich kann der Gesundheitssicherheitsausschuss der Kommission die Bereiche angeben, in denen die Beratung durch die Gruppe erforderlich ist, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaten, die Festlegung von Prioritäten und Schaffung von Synergien zwischen den Politikbereichen zu fördern, die die öffentliche Gesundheit betreffen; auch relevante EU-Agenturen können dazu aufgefordert werden, zu Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich Beratung und Informationen zu geben.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Fragen konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Gruppe setzt sich aus den Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die ständige Vertreter der Expertengruppe oder Untergruppe benennen oder Vertreter auf Ad-hoc-Basis ernennen, je nach Tagesordnung der Gruppe. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an der für die Arbeiten der Gruppe erforderlichen Fachkenntnis verfügen, und zwar zum Thema öffentliche Gesundheit.

Artikel 5

Vorsitz

Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Generaldirektion „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ (GD SANTE) der Kommission.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird nach Aufforderung durch die GD SANTE und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig, die die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen und die Einrichtung eines öffentlichen Registers dieser Gruppen regeln (5).

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.

(3)   Die GD SANTE nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD SANTE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6)   Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die mit Nein gestimmt oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Artikel 7

Untergruppen

(1)   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD SANTE Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

(2)   Untergruppen zu Krebs, nicht übertragbaren Krankheiten und Protontherapiezentren, die im Rahmen der „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ eingerichtet wurden und bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch tätig sind, sollten auch im Rahmen der „Expertengruppe zur öffentlichen Gesundheit“ als Untergruppen fortbestehen.

Artikel 8

Geladene Experten

Die GD SANTE kann Experten aus anderen GD und EU-Einrichtungen sowie Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus ernennen ihre Vertreter in der relevanten Expertengruppe oder Untergruppe.

(3)   Beobachter und ihre jeweiligen Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD SANTE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und die Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt. Sie unterliegen ferner den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und ihrer Untergruppen werden im Register der Expertengruppen folgende Angaben veröffentlicht:

a)

die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

die Bezeichnung anderer öffentlicher Einrichtungen;

c)

die Bezeichnung der öffentlichen Einrichtung, der Beobachterstatus gewährt wurde.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden über einen Link im Register der Expertengruppen zu einer einschlägigen Website, die die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; anschließend werden die Protokolle zeitnah veröffentlicht. Ausnahmen (8) von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Die an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss der Kommission (10) zur Einsetzung einer Expertengruppe „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung wird aufgehoben.

Artikel 15

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme fünf Jahre lang.

Brüssel, den 7. Dezember 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik (COM(2016) 739 final vom 22. November 2016).

(2)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1)

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

(4)  Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission „Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten“ und zur Aufhebung des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten sowie des Beschlusses zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung (ABl. C 251 vom 18.7.2018, S. 9.)

(5)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission.

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(8)  Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001 S. 43).

(10)  Beschluss C(2018) 4492 der Kommission.


Rechnungshof

12.12.2022   

DE

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C 471/14


Sonderbericht 25/2022 „Überprüfung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke der Finanzierung des EU-Haushalts“

(2022/C 471/09)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 25/2022 „Überprüfung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke der Finanzierung des EU-Haushalts: Risiken bei der Erstellung der Daten insgesamt gut berücksichtigt, doch bedarf es einer besseren Priorisierung bei der Vorgehensweise “ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62634


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10937 - EDF DEUTSCHLAND / HAZWEI / HYPION MOTION NEUMÜNSTER JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 471/10)

1.   

Am 2. Dezember 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

EDF Deutschland GmbH („EDF Deutschland“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe EDF („EDF“, Frankreich),

HAzwei 3. Beteiligungsgesellschaft mbH („HAzwei“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe E.ON („E.ON“, Deutschland),

Hypion Motion Neumünster GmbH & Co. KG, ein neu gegründetes Unternehmen („Ziel-JV“, Deutschland).

EDF Deutschland und HAzwei werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Ziel-JV übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HAzwei hält Kapitalbeteiligungen an der Muttergesellschaft HAzwei GmbH, die in der Entwicklung von Projekten zur Erzeugung und Lieferung von Wasserstoff tätig ist, E.ON ist in erster Linie in folgenden zwei Hauptgeschäftsbereichen tätig: i) Energienetze und ii) Kundenlösungen (einschließlich Strom- und Gaseinzelhandel,

EDF ist vor allem in Frankreich und im Ausland auf den Strommärkten tätig, insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung und -großhandel, Handel, Übertragung, Verteilung und Einzelhandel. In geringerem Maße ist die EDF-Gruppe auch im Gasgroßhandel und in der Erbringung von Energiedienstleistungen tätig.

3.   

Das Ziel-JV wird im Ankauf und Weiterverkauf von Wasserstoff über eine Wasserstofftankstelle in Neumünster (Norddeutschland) tätig sein.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10937 - EDF DEUTSCHLAND / HAZWEI / HYPION MOTION NEUMÜNSTER JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/17


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 471/11)

Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG DER GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Colinele Dobrogei“

PGI-RO-A0612-AM03

Datum der Mitteilung: 28.9.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Änderung des geografischen Erzeugungsgebiets durch Aufnahme neuer Ortschaften

Es wird beantragt, das abgegrenzte Gebiet für die Erzeugung von Weinen mit der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ um die Gemeinde Baia (Dorf Baia) im Kreis Tulcea zu ergänzen.

Die Gemeinde Baia im Südosten des Kreises Tulcea grenzt im Norden an das Verwaltungsgebiet der Gemeinde Stejaru, im Südwesten an die Gemeinde Beidaud, im Osten an die Gemeinde Ceamurlia de Jos und im Süden an den Kreis Constanța. Die Ortschaft Baia liegt 57 km von Tulcea, der Kreishauptstadt, und 20 km von der Gemeinde Babadag entfernt, die das abgegrenzte Erzeugungsgebiet für die g. g. A. bildet.

In der Gemeinde Baia (Dorf Baia) herrschen ähnlich günstige Boden- und Klimaverhältnisse wie im Gebiet der g. g. A. „Colinele Dobrogei“. Die Ortschaft liegt in einem Verwaltungsgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft von Orten im Gebiet der geografischen Angabe, in denen derzeit Qualitätsweine gewonnen werden.

Die klimatischen Verhältnisse in der Ortschaft Baia (Sonneneinstrahlung und Lichtenergie für die Synthese organischer Stoffe) bewirken eine hohe Konzentration von Zuckern in den Trauben und damit im Most, wodurch stille Weine gewonnen werden, die vollmundig, geschmeidig und zugleich frisch sind. Die Weine sind in der Farbe strohgelb oder gelb mit grünlichen Reflexen, bieten blumige (Holunder, Akazie) und fruchtige (exotische Früchte) Aromen von großer Komplexität und weisen organoleptische Eigenschaften auf, die denen von stillen Weinen mit der geografischen Angabe „Colinele Dobrogei“ ähneln.

Die Änderung betrifft Kapitel III der Produktspezifikation und Abschnitt 6 des Einzigen Dokuments.

2.   Aufnahme technologischer Verfahren für die Erzeugung bestimmter Weinarten

In die Produktspezifikation werden Vorschriften für technische Verfahren aufgenommen, mit denen Weißweine aus roten Trauben, stille Roséweine aus weißen Trauben sowie stille orange Weine aus weißen Trauben (Mazeration des weißen Traubenmosts zusammen mit den Beerenhülsen) gewonnen werden.

Aufgrund neuer Konsummuster sowie der Vorliebe für Roséweine oder Weine, bei denen bestimmte technologische Verfahren zum Einsatz kommen, nimmt das Interesse an diesen Arten von stillen Weinen zu.

Die Änderung betrifft Kapitel X der Produktspezifikation und Abschnitt 5.1 des Einzigen Dokuments.

3.   Übernahme neuer Keltertraubensorten als Hauptsorten in die Erzeugung

Die Spezifikation wurde um neue Keltertraubensorten (Crâmpoșie selecționată, Busuioacă de Bohotin und Băbească gri) ergänzt, die für die Weinbereitung zugelassen werden sollen.

Crâmpoșie selecționată ist eine in der Dobrudscha angebaute rumänische Rebsorte.

Das Gebiet der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ bietet günstige Bedingungen für eine späte Ernte. Die dickschaligen Trauben von Crâmpoșie selecționată gelangen so zu voller Reife, sodass fruchtige, ausgewogene Weine mit frischer Nase und frischem Bukett gewonnen werden, die fruchtige (Birnen, grüne Äpfel) und bisweilen blumige Geschmacksnoten mit langem Abgang, Zitrusnoten und Mineralität aufweisen. Der Wein kann in der Farbe gelb und kristallisch glänzend mit leichten grünlichen Reflexen sein.

Die Trauben von Busuioacă de Bohotin akkumulieren in der Regel große Mengen Zucker, was eine qualitative Steigerung des spezifischen Aromengehalts der Rebsorte begünstigt. Der Ausbau ergibt einen leuchtenden Roséwein mit Rosennoten, Aromen von Erdbeeren und Walderdbeeren, intensivem fruchtigem Geschmack und mittlerer Säure.

Aus der rumänischen Rebsorte Băbească Gri werden Weine gewonnen, die Noten von frischen Blumen, Sommerfrüchten und grünen Äpfeln bieten und leicht nach Akazienhonig und Honigwaben duften. Der Wein kann weißgelbe, grüngelbe oder – nach kurzer Mazeration der Trauben – rosa Farbnoten aufweisen.

Die Änderung betrifft die Kapitel IV, V, VI und XI der Produktspezifikation sowie die Abschnitte 4 und 7 des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Colinele Dobrogei

2.   Art der geografischen Angabe

g. g. A. - geschützte geografische Angabe

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

1.   Weißweine, Roséweine

KURZBESCHREIBUNG

Weißweine/Roséweine

Farbe: grüngelb, bisweilen zu goldgelb tendierend, strohgelb bzw. helles bis mittleres Lachsrosa. Geschmack und Geruch: Aroma von frisch gemähtem Heu, Akazienblüten; Bukett mit Noten von Süßmandeln; vollmundiger, runder Charakter dank einer guten Zuckerbildung; Noten von Pfirsichen, Aprikosen und Mangos; ausgewogener Geschmack ohne stark ausgeprägten Körper; in der Nase Noten von Wiesenblumen, Honig, geröstetem Brot, Rosen; leichter, für aromatische Sorten typischer Zitrusgeschmack, mit anhaltenden Noten von Honigwaben bei gereiften Weinen (aus aromatischen Sorten).

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

15,00

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,00

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

2.   Rotweine

KURZBESCHREIBUNG

Rotweine

Farbe: rubinrot, granatrot, violettrot, dunkelrot. Geschmack und Geruch: mit höherer Farbintensität Ausbildung frischer Aromen von Waldfrüchten; Geschmacksnoten von getrockneten Pflaumen; samtig und geschmeidig; Aromen von frischen Himbeeren, roten Johannisbeeren, Preiselbeeren, Sauerkirschen, Gewürznelken, Brombeeren und Heidelbeeren; Tanninkonsistenz und -charakter, ausgeprägtes Bukett von Heidelbeeren und Gewürznelken oder Pfeffer-/Gewürznoten, Noten von Vanille (bei kurzer Reifung) oder schwarzen Kirschen; optimale Säure; für die Reifung in Eichenfässern geeignet.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol.)

15,00

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,00

Mindestgesamtsäure

3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   Önologische verfahren

5.1.    Spezifische önologische Verfahren

1.

Erzeugung außerhalb des abgegrenzten Gebiets

Einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung

Weine mit der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ dürfen auch im benachbarten Gebiet in derselben Verwaltungseinheit, in benachbarten Verwaltungseinheiten oder in benachbarten Gebieten mit geografischen Angaben erzeugt werden. Das ONVPV (Nationales Amt für Rebe und Wein) muss 48 Stunden im Voraus über diesen Vorgang unterrichtet werden.

2.

Erzeugungsverfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Verschnitte, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden, sind ebenfalls zulässig.

3.

Önologisches Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Aus den für die Erzeugung von Rotweinen verwendeten Rebsorten dürfen auch Roséweine bereitet werden, wobei das Verfahren der kurzen Mazeration angewandt wird und die Merkmale der verwendeten Rebsorte(n) erhalten bleiben.

4.

Önologisches Verfahren

Spezifisches önologisches Verfahren

Weißweinbereitung aus roten Trauben

Viele Erzeuger beabsichtigen, Technologien zur Nutzung des Aromenpotenzials der Rebsorten einzuführen, wie etwa die Bereitung von Weißweinen aus roten Trauben („blanc de noirs“). Die Technologie zur Bereitung von Weißweinen aus roten Trauben nutzt das Potenzial der Rebsorten und ergibt leicht robuste Weine, die einen leicht pflanzlichen Geschmack mit feinen Aromen von Brombeeren, Lindenblüten, Grapefruits und gelben Pflaumen aufweisen. Die Säure verstärkt den frischen Charakter.

Aus weißen Trauben können stille Roséweine bereitet werden. Die Trauben der Sorten Pinot Gris, Băbească Gri und Traminer Roz haben eine farbige Beerenhülse mit purpurnen, grau-violetten oder blau-grauen (Pinot Gris und Băbească Gri) bzw. rosa-perlmuttfarbenen oder grau-rosa Farbnoten (Traminer Roz). Aus diesen Trauben können stille Weine mit weißgelben, grüngelben oder rosa Farbnoten bereitet werden. Je nach Wahl des Winzers werden stille Weißweine und Roséweine (letztere durch Mazeration) bereitet.

Stiller oranger Wein aus weißen Trauben

Die Weine werden durch Mazeration des weißen Traubenmosts zusammen mit den Beerenschalen gewonnen, wobei die Mazerationsdauer von der Farbintensität abhängt, die der Winzer für den fertigen Wein wünscht. Die Weine sind gelb-orange/bernsteinfarben, haben eine komplexe Struktur und ein aromatisches Bukett von Lindenblüten, Honig, Orangenschalen oder Trockenfrüchten. Sie sind im Geschmack reichhaltig und vollmundig mit stark ausgeprägter Säurekomponente, die durch eine intensive Mineralität verstärkt wird.

5.2.    Höchsterträge

1.

Petit Verdot, Sangiovese

14 000 kg Trauben je Hektar

2.

Viognier

14 500 kg Trauben je Hektar

3.

Negru de Drăgășani, Crâmpoșie selecționată, Băbească gri

15 000 kg Trauben je Hektar

4.

Cabernet Sauvignon, Malbec, Mourvèdre

15 400 kg Trauben je Hektar

5.

Busuioacă de Bohotin

16 000 kg Trauben je Hektar

6.

Chardonnay, Pinot Gris

16 300 kg Trauben je Hektar

7.

Sémillon

16 600 kg Trauben je Hektar

8.

Muscat Ottonel, Pinot Noir, Syrah, Burgund mare, Băbească Neagră

17 100 kg Trauben je Hektar

9.

Sauvignon, Riesling italian, Riesling de Rhin, Merlot, Fetească Neagră, Fetească Regală, Fetească Albă, Tămâioasă Românească

18 000 kg Trauben je Hektar

10.

Traminer aromat, Traminer roz, Crâmpoşie, Columna, Aligoté, Iordană, Aromat de Iaşi, Rkaţiteli

18 000 kg Trauben je Hektar

11.

Saint Emilion, Novac, Mamaia, Cristina, Alicante Bouschet

18 000 kg Trauben je Hektar

12.

Petit Verdot, Sangiovese

105 Hektoliter je Hektar

13.

Viognier

109 Hektoliter je Hektar

14.

Negru de Drăgășani, Crâmpoșie selecționată, Băbească gri

112 Hektoliter je Hektar

15.

Cabernet Sauvignon, Malbec, Mourvèdre

115 Hektoliter je Hektar

16.

Busuioacă de Bohotin

120 Hektoliter je Hektar

17.

Chardonnay, Pinot Gris

122 Hektoliter je Hektar

18.

Sémillon

124 Hektoliter je Hektar

19.

Muscat Ottonel, Pinot Noir, Syrah, Burgund mare, Băbească Neagră

128 Hektoliter je Hektar

20.

Sauvignon, Riesling Italian, Riesling de Rhin, Merlot, Fetească Neagră, Fetească Regală, Fetească Albă, Tămâioasă Românească

135 Hektoliter je Hektar

21.

Traminer roz, Traminer aromat, Crâmpoşie, Columna, Aligoté, Iordană, Aromat de Iaşi, Rkaţiteli

135 Hektoliter je Hektar

22.

Saint Emilion, Novac, Mamaia, Cristina, Alicante Bouschet

135 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Kreis Constanța

Stadt Murfatlar - Murfatlar, Siminoc

Gemeinde Valu lui Traian - das Dorf Valu lui Traian

Gemeinde Poarta Albă - die Dörfer Poarta Albă, Nazarcea

Stadt Ovidiu - Gemeinde Ovidiu, das Dorf Poiana

Gemeinde Ciocârlia - das Dorf Ciocârlia

Stadt Medgidia - Medgidia, Remus Opreanu, Valea Dacilor

Gemeinde Castelu - die Dörfer Castelu, Cuza Vodă, Nisipari

Gemeinde Siliştea - das Dorf Siliştea

Gemeinde Tortoman - das Dorf Tortoman

Gemeinde Peştera - die Dörfer Peştera, Ivrinezu Mic

Gemeinde Mircea Voda - die Dörfer Mircea Voda, Satu Nou, Ţibrinu, Saligny, Stefan cel Mare, Gherghina

Gemeinde Adamclisi - die Dörfer Adamclisi, Abrud, Hațeg, Urluia, Zorile

Stadt Cernavodă - Gemeinde Cernavodă

Gemeinde Seimeni - die Dörfer Seimeni, Seimenii Mici

Gemeinde Rasova - die Dörfer Rasova, Cochirleni

Gemeinde Mihai Viteazu - die Dörfer Mihai Viteazu, Sinoie

Gemeinde Istria - die Dörfer Istria, Nuntași

Gemeinde Cogealac - die Dörfer Cogealac, Tariverde, Fântânele

Stadt Mangalia

Stadt Hârşova

Gemeinde Chirnogeni - das Dorf Chirnogeni

Gemeinde 23 August - das Dorf 23 August

Gemeinde Horia - die Dörfer Horia, Tichilești

Gemeinde Crucea - das Dorf Crucea

Gemeinde Topalu - das Dorf Topalu

Gemeinde Ciobanu - das Dorf Ciobanu

Gemeinde Gârliciu - das Dorf Gârliciu

Gemeinde Saraiu - das Dorf Saraiu

Gemeinde Cobadin - das Dorf Viişoara

Kreis Tulcea

Stadt Babadag

Gemeinde Sarichioi - die Dörfer Enisala, Visterna, Zebil, Sabangia

Gemeinde Valea Nucarilor - die Dörfer Valea Nucarilor, Agighiol, Iazurile

Stadt Tulcea

Gemeinde Ostrov - die Dörfer Ostrov, Piatra

Gemeinde Somova - die Dörfer Somova, Mineri, Parcheş

Gemeinde Niculiţel - das Dorf Niculiţel

Gemeinde Izvoarele - die Dörfer Izvoarele, Alba

Gemeinde Valea Teilor - das Dorf Valea Teilor

Gemeinde Frecăţei - die Dörfer Teliţa, Poşta

Stadt Isacea

Gemeinde Luncavița - das Dorf Luncavița

Gemeinde Văcăreni - das Dorf Văcăreni

Gemeinde Jijila - das Dorf Jijila

Stadt Măcin

Gemeinde Greci - das Dorf Greci

Gemeinde Cerna - das Dorf Cerna

Gemeinde Carcaliu - das Dorf Carcaliu

Gemeinde Baia - das Dorf Baia

7.   Keltertraubensorte(n)

Alicante Bouschet N – Alicante Henri Bouschet

Aligoté B - Plant de trois, Plant gris, Vert blanc, Troyen blanc

Aromat de Iași B

Burgund Mare N - Grosser Burgunder, Grossburgunder, Blaufränkisch, Kékfrankos, Frankovka, Limberger

Busuioacă de Bohotin Rs - Schwarzer Muscat, Muscat fioletovâi, Muscat violet cyperus, Tămâioasă violetă

Babeasca gri G

Băbească neagră N - Grossmuttertraube, Hexentraube, Crăcana, Rară neagră, Căldărușă, Serecsia

Cabernet Sauvignon N - Petit Vidure, Bourdeos tinto

Chardonnay B – Gentil blanc, Pinot blanc Chardonnay

Columna B

Cristina N

Crâmpoşie B

Crâmpoşie selecţionată B

Fetească albă B - Păsărească albă, Poama fetei, Mädchentraube, Leányka, Leanka

Fetească neagră N – Schwarze Mädchentraube, Poama fetei neagră, Păsărească neagră, Coada rândunicii

Fetească regală B – Königliche Mädchentraube, Königsast, Királyleányka, Dănășană, Galbenă de Ardeal

Iordană B – Iordovană, Iordan

Malbec N – Cotes rouges, Pied de Perdrix, Plant d’Arles

Mamaia N

Merlot N - Bigney rouge

Mourvedre N

Muscat Ottonel B - Muscat Ottonel blanc

Negru de Drăgăşani N

Novac N

Petit Verdot N

Pinot Gris G – Affumé, Grauer Burgunder, Grauburgunder, Grauer Mönch, Pinot cendré, Pinot Grigio, Ruländer

Pinot Noir N – Blauer Spätburgunder, Burgund mic, Burgunder roter, Klävner Morillon Noir

Riesling de Rhin B - Weisser Riesling, White Riesling

Riesling italian B - Olasz Riesling, Olaszriesling, Welschriesling

Rkațiteli B – Dedali Rkațiteli, Korolioc Rkațiteli

Saint Emilion B – Trebbiano Toscano, Ugni blanc

Sangiovese N - Brunello di Montalcino, Morellino

Sauvignon B - Sauvignon verde

Syrah N - Shiraz, Petit Syrah

Sémillon B - Semillon blanc

Traminer Roz Rs – Rosetraminer, Savagnin roz, Gewürztraminer

Traminer aromat alb B

Tămâioasă Românească B - Rumänische Weihrauchtraube, Tamianka

Viognier B - Petit Vionnier, Viogne, Galopine, Vugava bijela

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.    Angaben zum geografischen Gebiet

Das Gebiet umfasst die Region Dobrudscha im Südosten des Landes zwischen dem Unterlauf der Donau (im Westen und Norden), dem Schwarzen Meer (im Osten) und der bulgarischen Grenze (im Süden). Vorherrschend sind plateauartige Reliefformen mit Lösssubstrat sowie die bio-pedo-klimatischen Merkmale einer pontischen Steppe/Waldsteppe. Alle diese Komponenten tragen jeweils zu einem für den Weinbau günstigen ökologischen Umfeld bei.

Die meisten Rebflächen befinden sich auf einem geologischen Untergrund aus Löss (3-40 m stark), der teilweise auf hartem, altem Felsgestein aus dem Präpaläozoikum, Paläozoikum, Mesozoikum und Tertiär (autochthon oder transportiert) aufliegt.

Die nördliche Dobrudscha ist relativ zerklüftet (Berg-/Hügellandschaft mit geschützten Depressionen, 100 m bis 467 m über dem Meeresspiegel), während die südliche Dobrudscha eine strukturell tafelförmige Plateaulandschaft aufweist (unter 200 bis 300 m). Die beiden Landschaften sind durch das breite hügelige Erosionsplateau der mittleren Dobrudscha (250 bis 350 m) voneinander getrennt.

Es handelt sich um die Region des Landes mit den geringsten Niederschlagsmengen und Grundwasservorkommen. Wasser ist nicht immer verfügbar und häufig mineralisiert. Dieser Mangel wird durch Aufstauungen, Entnahmen und Bewässerungen ausgeglichen.

Das typische gemäßigt kontinentale Klima wird durch die Nähe des Schwarzen Meeres, der Donauinseln und des Donaudeltas teilweise abgeschwächt. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt etwa 11 °C mit Unterschieden zwischen dem Januar- und dem Julimittelwert von über 25 °C und Unterschieden zwischen den absoluten Höchst- und Tiefstwerten in einem Mehrjahreszeitraum von über 75 °C. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge liegt häufig unter 400 mm/Jahr. Vorteilhaft ist die hohe Sonneneinstrahlung mit Werten, die zu den höchsten im Land gehören (Strahlungsenergie von über 120-125 Kcal/cm2, Sonnenscheindauer von mehr als 2 200 Stunden, Summe der positiven Tagesmitteltemperaturen von 4 000 bis 4 200 °C/Jahr). Dies begünstigt die Reifung und sogar Überreifung der Trauben.

An zonalen Böden überwiegen in den Weinbaugebieten eindeutig Steppenmollisole (Kastanoseme, Tschernoseme) und Waldsteppenmollisole (kambische Tschernoseme und - seltener - lehmige Alluvialböden, Rendzina, Greyzeme), die sich zumeist auf einem Lösssubstrat gebildet haben.

8.2.    Angaben zum Erzeugnis

Bei den Weinen mit der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ kann es sich um Weiß-, Rot- und Roséweine handeln.

Die Weiß-/Roséweine haben ein klares Aussehen, die Farbe reicht von grüngelb bis goldgelb bzw. von hellem bis zu mittlerem Lachsrosa, und sie haben einen samtenen Geschmack.

Geschmack und Geruch: zumeist blumige Aromen, gute Zuckerbildung, runder Charakter, Noten von Honig, Rosen, Zitrusfrüchten (typisch bei aromatischen Sorten), bisweilen Noten von Honigwaben bei gereiften Weinen aus aromatischen Sorten.

Die Rotweine haben einen samtenen Geschmack und eine rubinrote, granatrote, dunkel violettrote oder dunkelrote Farbe.

Geschmack und Geruch: frische Aromen von vollreifen Waldfrüchten oder getrockneten Pflaumen; samtig und geschmeidig; Aromen von frischen Himbeeren, roten Johannisbeeren, Preiselbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren; tanninischer Charakter; Bukett von Heidelbeeren und Gewürznelken, bisweilen sogar pfeffrig, bei kurzer Reifung Vanillearoma; für die Reifung in Eichenfässern geeignet.

8.3.    Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die Besonderheit der Weine mit der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ ergibt sich aus den Merkmalen des Traubenmosts, aus dem sie gewonnen werden. Diese Merkmale hängen mit den Rebsorten zusammen, deren Gedeihen durch eine hohe Sonneneinstrahlung mit Werten, die zu den höchsten im Land gehören, sowie geringe Niederschläge begünstigt wird. Diese Faktoren tragen zu einer guten Reifung der Trauben und zur Erzeugung von Most mit hohem Zuckergehalt bei. Der Einfluss des Meeres macht sich in dem Gebiet bemerkbar und wirkt sich vor allem im Herbst als Wärmeregulator vorteilhaft aus. Bei Cernavodă ist der Einfluss der Donau spürbar, insbesondere in den Weinbaugebieten in deren unmittelbarer Nähe. Der Boden mit seinem hohen Gehalt an Calciumcarbonat spielt für die Qualität der Weine eine wichtige Rolle. Die Qualität der Weine wird durch den günstigen Einfluss der nahegelegenen Seen Razim und Sinoe sowie die für den Weinbau geeigneten Böden geprägt. Die Weine haben einen ausgewogenen Alkohol- und Säuregehalt sowie gut ausgeprägte organoleptische Eigenschaften (blumig/Waldfrüchte, Gewürze).

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Vorschriften)

Vorschriften für die gewonnene Erzeugung

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Sofern die zuständigen Behörden ordnungsgemäß unterrichtet werden, dürfen die Weine auch außerhalb des Gebiets, in dem die Trauben erzeugt wurden, aufgemacht und abgefüllt werden.

Dies kann innerhalb derselben Verwaltungseinheit, in einer benachbarten Verwaltungseinheit oder in benachbarten Gebieten mit geografischer Angabe erfolgen.

In diesem Fall sind der Erzeuger bzw. der Abfüller und der Abfüllort auf dem Etikett anzugeben.

Was die Abfüllung anbelangt, so dürfen die Weine mit der g. g. A. „Colinele Dobrogei“ aufgrund einer entsprechenden kommerziellen Nachfrage auf dem EU-Markt und den Ausfuhrmärkten unabgefüllt in den Verkehr gebracht werden.

Die Lieferungen von unabgefülltem Wein sind der Behörde vom örtlichen Inspektionsdienst zu melden. Ihnen müssen die einschlägigen Unterlagen sowie das Zertifikat beiliegen, mit dem die Berechtigung zur Verwendung der geschützten Angabe und zum Inverkehrbringen des Weins bescheinigt wird.

Link zur Produktspezifikation

https://www.onvpv.ro/sites/default/files/caiet_de_sarcini_ig_colinele_dobrogei_modif_cf_cerere_3_2021_modif_anterioare_cerere_989_18.05.2022_no_track_changes_0.pdf


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


Berichtigungen

12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/26


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union C 459 vom 2. Dezember 2022 )

(2022/C 471/12)

Seite 6, Fußnote 2:

Anstatt:

„Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1).“

muss es heißen:

„Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).“