ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 451/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 451/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — I. L./Politsei- ja Piirivalveamet
(Rechtssache C-241/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 Abs. 1 - Inhaftnahme - Haftgründe - Allgemeines Kriterium der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung - Gefahr der Begehung einer Straftat - Folgen der Aufklärung und Ahndung einer Straftat - Beeinträchtigung des Abschiebungsverfahrens - Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkung des Grundrechts auf Freiheit - Erfordernis einer Rechtsgrundlage - Erfordernisse der Klarheit, der Vorhersehbarkeit und der Zugänglichkeit - Schutz vor Willkür)
(2022/C 451/02)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: I. L.
Beklagte: Politsei- ja Piirivalveamet
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
ist dahin auszulegen, dass
er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen allein auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung anzuordnen, ohne dass einer der durch die Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht spezifisch geregelten und klar definierten Haftgründe vorliegt.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/O. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O S.A.
(Rechtssache C-250/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/ EG - Dienstleistung gegen Entgelt - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Gewährung von Krediten - Unterbeteiligungsvertrag)
(2022/C 451/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Szef Krajowej Administracji Skarbowej
Beklagter: O. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O S.A.
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
ist dahin auszulegen, dass
Dienstleistungen, die von einem Unterbeteiligten im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrages erbracht werden und darin bestehen, dass dem Originator — als Gegenleistung für die Auszahlung der Einnahmen aus den Forderungen, die in diesem Vertrag bezeichnet sind und im Vermögen des Originators verbleiben — eine Finanzierung gewährt wird, unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne dieser Bestimmung fallen.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen HV
(Rechtssache C-266/12) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Verkehrspolitik - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 2 und 4 - Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs - Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ausgehändigt wird - Weigerung des ersten Mitgliedstaats, eine vom zweiten Mitgliedstaat erlassene Entscheidung über die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu vollstrecken - Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit eines ausgesetzten Führerscheins nicht anzuerkennen)
(2022/C 451/04)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
HV
Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura
Tenor
Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
ist dahin auszulegen, dass
er es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet eine Entscheidung über die Aussetzung der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat gegen diesen Führerscheininhaber wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts erlassen wurde, wenn dieser Führerschein im Umtausch gegen einen zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verkehrsdelikt begangen wurde, ausgestellten Führerschein ausgehändigt worden war.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — UAB „Vittamed technologijos“, in Liquidation/Valstybinė mokesčių inspekcija
(Rechtssache C-293/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zur Herstellung von Investitionsgütern verwendet werden - Art. 184 bis 187 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge, wenn dieser Steuerpflichtige in Liquidation versetzt und aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gestrichen wird)
(2022/C 451/05)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „Vittamed technologijos“, in Liquidation
Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija
Beteiligte: Kauno apskrities valstybinė mokesčių inspekcija
Tenor
Die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
ein Steuerpflichtiger verpflichtet ist, die Vorsteuerabzüge für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die zur Herstellung von Investitionsgütern bestimmt sind, in dem Fall zu berichtigen, dass die hergestellten Investitionsgüter nicht im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wurden und es auch nie werden, weil der Eigentümer oder Alleingesellschafter dieses Steuerpflichtigen entschieden hat, ihn in Liquidation zu versetzen, und die Streichung dieses Steuerpflichtigen aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen beantragt wurde und erfolgt ist. Die Gründe — wie stetig zunehmende Verluste, fehlende Aufträge und Zweifel des Anteilseigners des Steuerpflichtigen an der Rentabilität der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit –, die die Entscheidung, diesen Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, und folglich die Einstellung der beabsichtigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen können, wirken sich nicht auf die Verpflichtung dieses Steuerpflichtigen aus, die betreffenden Vorsteuerabzüge zu berichtigen, sofern dieser Steuerpflichtige endgültig nicht mehr die Absicht hat, diese Investitionsgüter für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Entrate/Contship Italia SpA
(Rechtssache C-433/21 und C-434/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften - Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens auf der Grundlage eines vermuteten Mindesteinkommens - Ausschluss der an den regulierten nationalen Märkten notierten Gesellschaften und Einheiten vom Geltungsbereich dieser steuerrechtlichen Regelung)
(2022/C 451/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeschwerdegegnerin: Contship Italia SpA
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Grund für den Ausschluss von der Anwendung der Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften nur Gesellschaften erfasst, deren Anteile auf den regulierten nationalen Märkten gehandelt werden, wohingegen andere — nationale oder ausländische — Gesellschaften, deren Anteile nicht auf den regulierten nationalen Märkten gehandelt werden, die aber von an regulierten ausländischen Märkten notierten Gesellschaften und Einheiten kontrolliert werden, vom Geltungsbereich dieses Ausschlussgrundes ausgenommen sind.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — flightright GmbH/American Airlines, Inc.
(Rechtssache C-436/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. f bis h - Begriff „Flugschein“ - Begriff „Buchung“ - Begriff „direkter Anschlussflug“ - Buchung über ein Reisebüro - Art. 7 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Beförderungsvorgang, der aus mehreren, von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flügen besteht - Direkte Anschlussflüge mit Abflug aus einem Mitgliedstaat, Zwischenlandung in der Schweiz und Endziel in einem Drittstaat)
(2022/C 451/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: flightright GmbH
Beklagte: American Airlines, Inc.
Tenor
Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 dieser Verordnung zusteht.
28.11.2022 |
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C 451/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2022 — KN/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
(Rechtssache C-673/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss [EWSA] - Verhaltenskodex - Mobbingvorwürfe gegen ein Mitglied des EWSA - Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Entscheidung, ein Mitglied von seinen Personalführungs- und -verwaltungsaufgaben zu entheben - Aufhebungs- und Schadensersatzklage)
(2022/C 451/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: KN (vertreten durch Rechtsanwalt M. Aboudi und Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (vertreten durch X. Chamodraka, M. Pascua Mateo, L. Camarena Januzec und A. Carvajal García-Valdecasas im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
KN trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA). |
28.11.2022 |
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C 451/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2022 von SFD S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. März 2022 in der Rechtssache T-35/21, SFD/EUIPO — Allmax Nutrition (ALLNUTRITION DESIGNED FOR MOTIVATION)
(Rechtssache C-383/22 P)
(2022/C 451/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SFD S.A. (vertreten durch Rechtsanwalt T. Grucelski)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die SFD S.A. ihre eigenen Kosten trägt.
28.11.2022 |
DE |
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C 451/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 24. Juni 2022 — NW/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Miniszterelnöki Kabinetirodát vezető miniszter
(Rechtssache C-420/22)
(2022/C 451/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NW
Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Miniszterelnöki Kabinetirodát vezető miniszter
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG (1) des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) — sowie gegebenenfalls mit Art. 7 und 24 der Charta — dahin zu verstehen, dass er die Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Entscheidung erlassen hat, mit der aus Gründen der nationalen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit der Entzug einer früher erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigung angeordnet wird, sowie die Fachbehörde, die den vertraulichen Charakter festgestellt hat, dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der betroffene Drittstaatsangehörige und sein gesetzlicher Vertreter zumindest vom wesentlichen Inhalt der als vertraulich oder als Verschlusssache eingestuften Informationen und Daten, die der auf die genannten Gründe gestützten Entscheidung zugrunde liegen, Kenntnis erhalten und diese Informationen oder Daten in dem Verfahren, das die Entscheidung betrifft, verwenden können, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine solche Offenlegung den Gründen der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde? |
2. |
Bejahendenfalls: Was genau ist im Hinblick auf die Art. 41 und 47 der Charta unter „wesentlicher Inhalt“ der als geheim eingestuften Gründe, auf deren Grundlage eine solche Entscheidung ergeht, zu verstehen? |
3. |
Ist Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Rechtmäßigkeit des Stellungnahme der Fachbehörde, die auf einen Grund gestützt ist, der sich auf als vertraulich oder als Verschlusssache eingestufte Informationen bezieht, und der auf dieser Stellungnahme beruhenden materiell-rechtlichen Entscheidung auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet, befugt sein muss, die Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung (ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit) zu prüfen und, wenn es die Geheimhaltung für rechtswidrig hält, anzuordnen, dass die betroffene Person und ihr gesetzlicher Vertreter von allen Informationen, auf die sich die Stellungnahme und die Entscheidung der Verwaltungsbehörden stützen, Kenntnis erhalten und diese verwenden dürfen, oder, wenn es die Geheimhaltung für rechtmäßig hält, anzuordnen, dass die betroffene Person zumindest von dem wesentlichen Inhalt der vertraulichen Informationen Kenntnis erhalten und diese Informationen in dem sie betreffenden ausländerrechtlichen Verfahren verwenden kann? |
4. |
Sind die Art. 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 in Verbindung mit den Art. 7, 24, Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der eine ausländerrechtliche Entscheidung, mit der der Entzug einer früher erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigung angeordnet wird, in einer Entscheidung ohne Begründung besteht,
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28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 28. Juni 2022 — VK gegen N1 Interactive Ltd.
(Rechtssache C-429/22)
(2022/C 451/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: VK
Berufungsbeklagte: N1 Interactive Ltd.
Vorlagefrage:
Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 (1) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dahin auszulegen, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann nicht anzuwenden ist, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anzuwendende Recht, dessen Anwendung der Kläger begehrt und das anzuwenden wäre, wenn dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehlen würde, für den Kläger günstiger ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. August 2022 — PQ/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság und Miniszterelnöki Kabinetirodát vezető minis
(Rechtssache C-528/22)
(2022/C 451/12)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PQ
Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Miniszterelnöki Kabinetirodát vezető minis
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Ist Art. 20 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta — sowie gegebenenfalls mit den Art. 7 und 24 der Charta — dahin auszulegen, dass er die Behörde eines Mitgliedstaats, die eine Entscheidung erlassen hat, mit der aus Gründen der nationalen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit der Entzug einer früher erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigung angeordnet oder über einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entschieden wird, sowie die Fachbehörde, die den vertraulichen Charakter festgestellt hat, dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der betroffene Drittstaatsangehörige und sein gesetzlicher Vertreter zumindest vom wesentlichen Inhalt der als vertraulich oder als Verschlusssache eingestuften Informationen und Daten, die der auf die genannten Gründe gestützten Entscheidung zugrunde liegen, Kenntnis erhalten und diese Informationen oder Daten in dem Verfahren, das die Entscheidung betrifft, verwenden können, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine solche Offenlegung den Gründen der nationalen Sicherheit zuwiderliefe? |
3. |
Falls dies zu bejahen ist: Was genau ist im Hinblick auf die Art. 41 und 47 der Charta unter „wesentlicher Inhalt“ der als vertraulich eingestuften Gründe, auf deren Grundlage eine solche Entscheidung ergeht, zu verstehen? |
4. |
Ist Art. 20 AEUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das über die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Fachbehörde, die auf einen Grund gestützt ist, der sich auf als vertraulich oder als Verschlusssache eingestufte Informationen bezieht, und der auf dieser Stellungnahme beruhenden materiell-rechtlichen Entscheidung auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet, befugt sein muss, die Rechtmäßigkeit der Geheimhaltung (ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit) zu prüfen und, wenn es die Geheimhaltung für rechtswidrig hält, anzuordnen, dass die betroffene Person und ihr gesetzlicher Vertreter von allen Informationen, auf die sich die Stellungnahme und die Entscheidung der Verwaltungsbehörden stützen, Kenntnis erhalten und diese verwenden dürfen, oder aber, wenn es die Geheimhaltung für rechtmäßig hält, anzuordnen, dass die betroffene Person zumindest vom wesentlichen Inhalt der vertraulichen Informationen Kenntnis erhalten und diese Informationen in dem sie betreffenden ausländerrechtlichen Verfahren verwenden kann? |
5. |
Ist Art. 20 AEUV in Verbindung mit den Art. 7, 24, 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine ausländerrechtliche Entscheidung, mit der der Entzug einer früher erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigung angeordnet oder ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschieden wird, in einer Entscheidung ohne Begründung besteht,
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28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 9. August 2022 — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca, Administraţia Judeţeană a Finaţelor Publice Cluj/SC Westside Unicat
(Rechtssache C-532/22)
(2022/C 451/13)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca, Administraţia Judeţeană a Finaţelor Publice Cluj
Berufungsbeklagte: SC Westside Unicat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass er auch auf Dienstleistungen der streitgegenständlichen Art Anwendung findet, nämlich auf Dienstleistungen, die ein Videochat-Studio an den Betreiber einer Website erbringt und die aus interaktiven Sitzungen erotischer Art bestehen, die gefilmt und in Echtzeit über das Internet übertragen werden (Live-Streaming von digitalen Inhalten)? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist für die Zwecke der Auslegung der in Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Wendung „der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden“ auf den Ort abzustellen, an dem die Modelle vor der Webcam auftreten, den Ort, an dem der Veranstalter der Sitzungen seinen Sitz hat, oder den Ort, an dem die Kunden die Bilder ansehen, oder wird ein anderer Ort als die bereits genannten berücksichtigt? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 22. August 2022 — SN und LN, vertreten durch SN
(Rechtssache C-563/22)
(2022/C 451/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: SN und LN, vertreten durch SN
Beklagter: Zamestnik-predsedatel na Darzhavnata agentsia za bezhantsite
Vorlagefragen
1. |
Folgt aus Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (1), dass im Fall der Zulassung zur Prüfung eines von einem staatenlosen Antragsteller palästinensischer Herkunft gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz, der aufgrund seiner Registrierung beim UNRWA gestellt wurde, dass die in der Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden, alle Elemente, die den weiteren Angaben im Rahmen des Folgeantrags zugrunde liegen, zu berücksichtigen und zu prüfen, unter den Umständen der Rechtssache auch die Verpflichtung umfasst, die Gründe, aus denen die Person das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, neben den neuen Elementen oder Umständen, die Gegenstand des Folgeantrags sind, zu prüfen, wenn man sie in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 (2) auslegt? Hängt die Erfüllung der genannten Verpflichtung von dem Umstand ab, dass die Gründe, aus denen die Person das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, bereits im Rahmen des Verfahrens über den ersten Antrag auf [internationalen] Schutz geprüft wurden, das mit einem bestandskräftigen ablehnenden Bescheid beendet wurde, in dem der Antragsteller seine Registrierung beim UNRWA allerdings weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat? |
2. |
Folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, dass die in der Bestimmung enthaltene Wendung „Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt“ auf eine staatenlose Person palästinensischer Herkunft anwendbar ist, die beim UNRWA registriert war und die in Gaza-Stadt mit Nahrungsmitteln, Gesundheitsdiensten und Bildungsleistungen vom UNRWA unterstützt wurde, ohne dass Anhaltspunkte für eine persönliche Bedrohung dieser Person vorliegen, die Gaza-Stadt freiwillig und rechtmäßig verlassen hat, wenn man die in der Rechtssache vorliegenden Informationen berücksichtigt:
Ist diese Frage allein deshalb anders zu beantworten, weil der Antragsteller eine schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 20 Abs. 3 dieser Richtlinie ist, nämlich ein minderjähriges Kind? |
3. |
Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass ein Antragsteller, der internationalen Schutz begehrt und ein beim UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling ist, in das von ihm verlassene Einsatzgebiet des UNRWA, konkreter nach Gaza-Stadt, zurückkehren kann, wenn zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Gericht über seine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid
darunter, dass sich der Antragsteller im Fall einer Rückkehr dort unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann? Fällt die persönliche Situation einer Person, die internationalen Schutz beantragt, angesichts der Lage im Gaza-Streifen zum genannten Zeitpunkt und soweit die Person auf die Unterstützung des UNRWA für Nahrungsmittel, Gesundheitsdienste, Arzneimittel und medizinische Versorgung angewiesen ist, im Hinblick auf die Anwendung und Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 19 der Charta in Bezug auf diesen Antragsteller in den Anwendungsbereich der in Nr. 4 des Tenors des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), gegebenen Auslegung betreffend extreme materielle Not nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union? Ist die Frage nach der Rückkehr nach Gaza-Stadt auf der Grundlage der Informationen über die allgemeine Lage in Gaza-Stadt und über das UNRWA allein deshalb, weil die Person, die Schutz beantragt, ein minderjähriges Kind ist, unter Berücksichtigung der Wahrung des Kindeswohls sowie der Gewährleistung seines Wohlergehens und seiner sozialen Entwicklung, seines Schutzes und seiner Sicherheit anders zu beantworten? |
4. |
Je nach Antwort auf die dritte Frage: Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 und insbesondere die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“ im vorliegenden Fall dahin auszulegen, dass:
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(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(2) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2022 von Grail LLC gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 13. Juli 2022 in der Rechtssache T-227/21, Illumina/Kommission
(Rechtssache C-625/22 P)
(2022/C 451/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Grail LLC (vertreten durch D. Little, Solicitor, sowie durch die Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. M. Jiménez Laiglesia, A. Giraud und S. Troch)
Andere Parteien des Verfahrens: Illumina, Inc., Europäische Kommission, Hellenische Republik, Französische Republik, Königreich der Niederlande, EFTA-Überwachungsbehörde
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und für nichtig zu erklären; |
— |
den Beschluss C(2021) 2847 der Kommission vom 19. April 2021 in der Sache COMP/M.10188 — Illumina/Grail, die mit ihm zusammenhängenden Beschlüsse der Kommission C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final vom 19. April 2021 sowie den mit ihnen zusammenhängenden Beschluss der Kommission vom 11. März 2021 für nichtig zu erklären, mit dem Illumina und GRAIL mitgeteilt worden sei, dass bei der Kommission ein Verweisungsantrag eingegangen sei, und dem zufolge gemäß Art. 22 Abs. 4 Unterabs. 2 Illumina und GRAIL der Vollzug des Zusammenschlusses nach Art. 7 FKVO (1) verboten sei; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen und |
— |
alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für angemessen hält. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihres Rechtsmittels stützt sich GRAIL auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste Rechtsmittelgrund konzentriert sich auf Rechtsfehler, die in der im angefochtenen Urteil vorgenommen historischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 FKVO enthalten seien, wonach die Mitgliedstaaten unabhängig vom Anwendungsbereich ihrer nationalen Fusionskontrollgesetze einen Verweisungsantrag nach dieser Bestimmung stellen könnten. Der zweite Rechtsmittelgrund konzentriert sich auf Rechtsfehler, die dem Urteil des Gerichts erstens insofern anhafteten, als es keine Rechtsfolgen aus der zutreffenden Feststellung abgeleitet habe, dass die Kommission eine „unangemessene Zeitspanne“ habe verstreichen lassen, bevor sie das Aufforderungsschreiben — das den Zusammenschluss betreffe, der sich auf den Erwerb der alleinigen Kontrolle über GRAIL durch Illumina beziehe — an alle Mitgliedstaaten gesandt habe, sowie auf Rechtsfehler, die dem Gericht in seinem Urteil zweitens bei der Würdigung unterlaufen seien, die zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Parteien während des Verfahrens, das zum Erlass des Aufforderungsschreibens und letzlich zum Beschluss C(2021) 2847 der Kommission geführt habe, nicht verletzt habe. Der dritte Rechtsmittelgrund schließlich rügt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Bezug darauf, dass unbedingte und präzise Zusicherungen seitens des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds/der Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission zu der Frage ergangen seien, wann und wie die Kommission die Neubewertung der Anwendung von Art. 22 FKVO umsetzen werde.
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. 2004, L 24, S. 1).
Gericht
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/14 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2022 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-170/21) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Tod des Klägers - Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger - Erledigung)
(2022/C 451/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. de Saint Remy)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch L. Vétillard und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage beantragt der Kläger zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/55 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2021, L 23, S. 22) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/49 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2021, L 23, S. 5), soweit sie ihn betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den er infolge dieser Rechtsakte erlitten haben soll.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/14 |
Beschluss des Gerichts vom 12. September 2022 — Biologische Heilmittel Heel/EUIPO — Esi (TRAUMGEL)
(Rechtssache T-130/22) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TRAUMGEL - Ältere Unionswortmarke Traumeel - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Warenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
(2022/C 451/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biologische Heilmittel Heel GmbH (Baden-Baden, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Künzel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch A. Ringelhann und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Esi Srl (Albisola Superiore, Italien)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Dezember 2021 (Sache R 813/2021-4) teils aufzuheben und teils abzuändern.
Tenor
1. |
Die Klage wird als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Biologische Heilmittel Heel GmbH trägt die Kosten. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/15 |
Klage, eingereicht am 13. September 2022 — QZ/EIB
(Rechtssache T-569/22)
(2022/C 451/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: QZ (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)
Beklagter: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen der Beklagten vom 5. Oktober 2021 und vom 8. März 2022 aufzuheben, in denen dem Kläger ungerechtfertigte Abwesenheiten während drei fraglichen Zeiträumen vorgeworfen werden; |
— |
die den Einspruch des Klägers zurückweisende Entscheidung der Beklagten vom 3. Juni 2022 aufzuheben, mit der bestätigt wurde, dass der Kläger während drei fraglichen Zeiträumen ungerechtfertigt abwesend war; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für den vom Kläger erlittenen Schaden zu verurteilen; und |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
In Bezug auf den ersten fraglichen Zeitraum rügt der Kläger erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 6 des Anhangs X der Dienstvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie drittens einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
2. |
In Bezug auf den zweiten fraglichen Zeitraum macht der Kläger mit zwei Rügen einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Teil C des Anhangs X der Dienstvorschriften geltend. |
3. |
In Bezug auf den dritten fraglichen Zeitraum rügt der Kläger, dass die Beklagte rechtlich nicht befugt sei, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest anzuzweifeln. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/16 |
Klage, eingereicht am 12. September 2022 — Herbert Smith Freehills/Kommission
(Rechtssache T-570/22)
(2022/C 451/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Herbert Smith Freehills LLP (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Wytinck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergangenen Beschluss der Europäischen Kommission C(2022) 4816 final vom 3. Juli 2002 in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin für das Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission keinen Zugang zu Informationen aus den relevanten Datenbanken gewährt habe, die als Dokumente anzusehen seien, die vom Antrag der Klägerin umfasst seien, und da die Kommission nicht sämtliche Dokumente ermittelt und keinen Zugang zu sämtlichen Dokumenten gewährt habe, die vom Antrag der Klägerin umfasst seien, einschließlich anderer Dokumente, die Informationen aus den relevanten Datenbanken enthielten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/16 |
Klage, eingereicht am 15. September 2022 — Sberbank Europe/SRB
(Rechtssache T-571/22)
(2022/C 451/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des SRB vom 5. Juli 2022 (SRB/EES/2022/37) für nichtig zu erklären, mit dem der SRB die Ausgaben in Verbindung mit der Abwicklung der kroatischen Tochtergesellschaft der Klägerin festgelegt und die kroatische Nationalbank angewiesen hat, diese Ausgaben von dem an die Klägerin zu zahlenden Kaufpreis abzuziehen; |
— |
dem SRB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen seiner nachstehenden spezifischen Mängel in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht fehlerhaft:
|
2. |
Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Abwicklungsbeschluss, der formell und materiell rechtswidrig sei und derzeit in der Rechtssache T-524/22 überprüft werde. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/17 |
Klage, eingereicht am 15. September 2022 — Sberbank Europe/SRB
(Rechtssache T-572/22)
(2022/C 451/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des SRB vom 5. Juli 2022 (SRB/EES/2022/36) für nichtig zu erklären, mit dem der SRB die Ausgaben in Verbindung mit der Abwicklung der slowenischen Tochtergesellschaft der Klägerin festgelegt und die Bank von Slowenien angewiesen hat, diese Ausgaben von dem an die Klägerin zu zahlenden Kaufpreis abzuziehen; |
— |
dem SRB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen seiner nachstehenden spezifischen Mängel in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht fehlerhaft:
|
2. |
Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Abwicklungsbeschluss, der formell und materiell rechtswidrig sei und derzeit in der Rechtssache T-523/22 überprüft werde. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/18 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2022 — CMB/Kommission
(Rechtssache T-619/22)
(2022/C 451/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: CMB Colorex Master Batches BV (Helmond, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Wolf)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2022) 5829 final der Kommission vom 5. August 2022 für nicht zu erklären, mit dem zum 16. August 2022 von CMB Colorex Master Batches eine Hauptschuld von 125 166,68 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 24 592,68 Euro, d. h. ein Gesamtbetrag von 149 759,36 Euro, zurückgefordert wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Die Forderung sei bereits erloschen. |
2. |
Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.
|
3. |
Falsche Bemessung der Forderung.
|
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/19 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2022 — Vi.ni.ca./EUIPO — Venica & Venica (agricolavinica. Le Colline di Ripa)
(Rechtssache T-627/22)
(2022/C 451/23)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vi.ni.ca. Srl — soc. agr. (Ripalimosani, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Di Pardo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Venica & Venica di Gianni e Giorgio Venica Ss soc. agr. (Dolegna del Collio, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke agricolavinica. Le Colline di Ripa in den Farben Weiß, Schwarz, Rot und Grün — Unionsmarke Nr. 18 196 079
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2022 in der Sache R 90/2022-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder jedenfalls dahin abzuändern, dass die angegriffene Marke agricolavinica. Le Colline di Ripa insofern für gültig erklärt wird, als sie der älteren Marke VENICA weder bildlich noch klanglich oder begrifflich ähnelt und zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/20 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2022 — LAICO/Rat
(Rechtssache T-629/22)
(2022/C 451/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Libyan African Investment Company (LAICO) (Tripolis, Libyen) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates vom 26. Juli 2022, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1) ergänzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit der Name der Libyan African Investment Company (LAICO) auf der Liste der in Anhang IV zum Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (2) bezeichneten Organisationen belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 2022 (3), mit der Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 ergänzt wurde (4), für nichtig zu erklären, soweit darin der Name von LAICO auf der Liste der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2016/44 des Rates bezeichneten Organisationen belassen wird; |
— |
dem Rat die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sowie die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstandenen sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1. |
Es liege ein Verstoß gegen den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 und die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 vor. |
2. |
Der Rat habe gegen seine Pflicht verstoßen, alle restriktiven Maßnahmen fortlaufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zur Erfüllung der angegebenen Ziele beitragen. |
3. |
Es liege ein Beurteilungsfehler oder, alternativ, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in dem Zeitpunkt vor, als der Name der Klägerin auf der Liste der Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen worden sei. Der Grund, aus dem der Name der Klägerin auf der fraglichen Liste belassen worden sei, widerspreche dem allgemeinen Kriterium für die Aufnahme in die Liste. Der Rat habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, sicherzustellen, dass der Grund, den Namen der Klägerin auf der Liste der Organisationen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, mit dem in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates genannten allgemeinen Kriterium für die Aufnahme in die Liste übereinstimme. |
4. |
Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. |
5. |
Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. |
6. |
Es liege eine unzureichende und sich widersprechende Änderung der Begründung vor: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, Verstoß gegen eine grundlegende Verfahrensvorschrift und gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz. |
(1) Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 19).
(2) Beschluss (GASP) 2015/133 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/21 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2022– Fridman u. a./Rat
(Rechtssache T-635/22)
(2022/C 451/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mikhail Fridman (London, Vereinigtes Königreich), Petr Aven (Virginia Water, Vereinigtes Königreich), German Khan (London) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) 2022/1273 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft, und |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Fehlende Rechtsgrundlage: Der Rat dürfe den von ihm mit Sanktionen belegten Personen keine positiven Verpflichtungen auferlegen — erst Recht keine derartigen. |
2. |
Fehlende Rechtsgrundlage und Verletzung der Art. 4, 5, 25 und 40 EUV sowie der Art. 3, 4, 82 und 215 AEUV: Der Rat, der wisse, dass 25 der 27 Mitgliedstaaten die Umgehung von Sanktionen unter Strafe stellen, habe sich, indem er den Mitgliedstaaten aufgegeben habe, jeden Verstoß gegen die von ihm eingeführte Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögenswerten der Umgehung von Sanktionen gleichzustellen, zum Gesetzgeber für strafrechtliche Vorschriften erhoben. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/21 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2022 — U. I. Lapp/EUIPO — Labkable Asia (Labkable Solutions for cables)
(Rechtssache T-636/22)
(2022/C 451/26)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: U. I. Lapp GmbH (Stuttgart, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Ingerl und M. Ringer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Labkable Asia Ltd (Kowloon, Hong Kong, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Labkable Solutions for cables“ — Anmeldung Nr. 18 123 696
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2022 in der Sache R 1894/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückgewiesen wird; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/22 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2022 — Westpole Belgium und Unisys Belgium/Parlament
(Rechtssache T-640/22)
(2022/C 451/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Westpole Belgium (Vilvoorde, Belgien), Unisys Belgium (Machelen, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Vercruysse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die folgenden Entscheidungen des Beklagten für nichtig zu erklären:
|
— |
hilfsweise, vor einer Entscheidung, falls das Gericht der Ansicht ist, weitergehende Informationen zu benötigen: |
— |
die Offenlegung folgender Dokumente durch den Beklagten anzuordnen:
|
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Mutmaßlicher Verstoß gegen die Art. 136 und 140 der Verordnung 2018/1046 (1). Der Beklagte habe Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen in Bezug auf ein Mitglied des Konsortiums, das an erster Stelle der Zuschlagsempfänger stehe, nicht berücksichtigt. |
2. |
Verstoß gegen Art. 160 der Verordnung 2018/1046. Der Beklagte habe das Angebot der Klägerinnen rechtswidrig abgelehnt, indem er nicht mindestens ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgelehnt habe. |
3. |
Vorbehalte hinsichtlich der technischen Bewertung und auch ein möglicher Verstoß gegen Art. 160 der Verordnung 2018/1046 in dieser Hinsicht. Insbesondere beruhe die technische Bewertung der Angebote, die mit 70 % in der Gewichtung der Zuschlagskriterien gewertet werde, auf zu vielen subjektiven Beurteilungen, um vom Gericht ernsthaft überprüft werden zu können. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/24 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2022 — Portigon/SRB
(Rechtssache T-641/22)
(2022/C 451/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Beklagten vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Beitragsjahr 2017 (Az.: SRB/ES/2022/41) für nichtig zu erklären, soweit der Beschluss die Klägerin betrifft; |
— |
das Verfahren nach Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis über die Klageverfahren T-413/18 (1), T-481/19 (2), T-339/20 (3) und T-424/20 (4) und T-360/21 (5) rechtskräftig entschieden ist oder sie anderweitig beendet wurden; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates (7) und AEUV durch Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen zum Fonds
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da das Berechnungsverfahren keine vollständige Begründung der Beitragsberechnung erlaube. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sei teilweise unwirksam. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 20 der Charta, da aufgrund der Sondersituation der Klägerin der angefochtene Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit verstoße. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der rückwirkende Erlass des angefochtenen Beschlusses unzulässig sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, da der Beklagte die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend angehört und seinen Beschluss unzureichend begründet habe. |
6. |
Sechster Klagegrund (hilfsweise): die Bildung der drei Klassen durch den Beklagten innerhalb des Indikators „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ sei nicht nachvollziehbar. |
7. |
Siebter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da bei der Berechnung der Beitragshöhe der Beklagte risikolose Verbindlichkeiten von den relevanten Verbindlichkeiten habe ausnehmen müssen. |
8. |
Achter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet habe. |
9. |
Neunter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63, da der Beklagte die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen habe. |
(6) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(8) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/25 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2022 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-642/22)
(2022/C 451/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch B. Kennelly, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1355 des Rates vom 4. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), soweit sie den Kläger betreffen. Der Kläger beantragt auch die Erstattung seiner Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt. Der Rat habe bei der Feststellung, dass das Benennungskriterium erfüllt sei, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe der Rat nicht belegte und überwiegend historische Behauptungen, Vorwürfe und sogar Meinungen aus verschiedenen Medienberichten fragwürdiger Zuverlässigkeit wörtlich und ohne den Versuch irgendeiner Überprüfung akzeptiert. Er habe diese Behauptungen und Beschuldigungen als Tatsachen präsentiert, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme viele Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten genau bestimmt habe. Der Rat hätte weiter ermitteln und eine ordnungsgemäße Untersuchung des Materials, auf das er sich gestützt habe, im Hinblick auf seine Hinlänglichkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit durchführen müssen, dies aber nicht getan. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von August 2022, die demgemäß für nichtig zu erklären seien.
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/26 |
Klage, eingereicht am 14. Oktober 2022 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-643/22)
(2022/C 451/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostov-on-Don, Russland) (vertreten durch B. Kennelly, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1355 des Rates vom 4. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1354 des Rates vom 4. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2), soweit sie den Kläger betreffen. Der Kläger beantragt auch die Erstattung seiner Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt. Der Rat habe bei der Feststellung, dass das Benennungskriterium erfüllt sei, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere habe der Rat nicht belegte und überwiegend historische Behauptungen, Vorwürfe und sogar Meinungen aus verschiedenen Medienberichten fragwürdiger Zuverlässigkeit wörtlich und ohne den Versuch irgendeiner Überprüfung akzeptiert. Er habe diese Behauptungen und Beschuldigungen als Tatsachen präsentiert, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme viele Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten genau bestimmt habe. Der Rat hätte weiter ermitteln und eine ordnungsgemäße Untersuchung des Materials, auf das er sich gestützt habe, im Hinblick auf seine Hinlänglichkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit durchführen müssen, dies aber nicht getan. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von August 2022, die demgemäß für nichtig zu erklären seien.
28.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 451/27 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 2022 — Interfloat und GMB/Kommission
(Rechtssache T-530/20) (1)
(2022/C 451/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.