ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 444

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
23. November 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 444/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10960 — EPPE / PZEM SUBSIDIARIES) ( 1 )

1

2022/C 444/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10854 — GIC INVESTOR / KIA / OMERS / DCLI) ( 1 )

2

2022/C 444/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10925 — BNP PARIBAS / TERBERG BUSINESS) ( 1 )

3

2022/C 444/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10928 — ICI / BENVIC) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 444/05

Euro-Wechselkurs — 22. November 2022

5

2022/C 444/06

Beschluss der Kommission vom 15. September 2022 zur Anweisung des Zentralverwalters, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Polens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2022/C 444/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2023 — EAC/A10/2022 — Programm Erasmus+

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 444/08

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

2022/C 444/09

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

24

2022/C 444/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10960 — EPPE / PZEM SUBSIDIARIES)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 444/01)

Am 16. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10960 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10854 — GIC INVESTOR / KIA / OMERS / DCLI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 444/02)

Am 8. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10854 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10925 — BNP PARIBAS / TERBERG BUSINESS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 444/03)

Am 16. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10925 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10928 — ICI / BENVIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 444/04)

Am 8. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10928 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/5


Euro-Wechselkurs (1)

22. November 2022

(2022/C 444/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0274

JPY

Japanischer Yen

145,20

DKK

Dänische Krone

7,4377

GBP

Pfund Sterling

0,86358

SEK

Schwedische Krone

10,9653

CHF

Schweizer Franken

0,9791

ISK

Isländische Krone

145,70

NOK

Norwegische Krone

10,4445

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,351

HUF

Ungarischer Forint

408,23

PLN

Polnischer Zloty

4,7125

RON

Rumänischer Leu

4,9269

TRY

Türkische Lira

19,1221

AUD

Australischer Dollar

1,5473

CAD

Kanadischer Dollar

1,3765

HKD

Hongkong-Dollar

8,0313

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6707

SGD

Singapur-Dollar

1,4167

KRW

Südkoreanischer Won

1 392,68

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7568

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3344

HRK

Kroatische Kuna

7,5438

IDR

Indonesische Rupiah

16 106,79

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7055

PHP

Philippinischer Peso

58,942

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,110

BRL

Brasilianischer Real

5,4578

MXN

Mexikanischer Peso

20,0951

INR

Indische Rupie

83,8768


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. September 2022

zur Anweisung des Zentralverwalters, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Polens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen

(2022/C 444/06)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (2) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (3). Gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) ist der Beschluss 2011/278/EU weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Alle im vorliegenden Beschluss genannten mitgeteilten Zuteilungen beziehen sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020.

(2)

Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (5) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/9/EU (6) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (7) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“).

(4)

Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (8), C(2014) 123 (9), C(2014) 674 (10) und C(2014) 1167 (11) wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationalen Zuteilungstabellen bzw. die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate an neue Marktteilnehmer mit.

(6)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Spanien der Kommission mit Schreiben vom 30. August 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle infolge teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten mit.

(7)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Italien der Kommission mit Schreiben vom 11. Februar 2022, 28. Februar 2022, 27. April 2022 und 30. August 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate an neue Marktteilnehmer sowie Änderungen infolge der Erholung der Aktivitätsraten und Änderungen der Carbon-Leakage-Liste mit.

(8)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Lettland der Kommission mit Schreiben vom 23. August 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate an neue Marktteilnehmer sowie Änderungen infolge teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten mit.

(9)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Polen der Kommission mit Schreiben vom 7. März 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate an neue Marktteilnehmer mit.

(10)

Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Finnland der Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2022 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate an neue Marktteilnehmer mit.

(11)

Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Polens und Finnlands sind mit dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Zentralverwalter erfasst die im Anhang aufgeführten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Polens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union.

Brüssel, den 15. September 2022.

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(5)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(6)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9).

(7)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(8)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(9)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(10)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.

(11)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen.


ANHANG I

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Deutschland

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

DE000000000001726

1726

Universität Regensburg

Energiezentrale

0

0

0

0

0

0

0

1 100

1 100

DE000000000003398

3398

Orion Engineered Carbons GmbH

Orion Engineered Carbons GmbH Werk Kalscheuren Furnacerußanlage

0

421

416

364

314

265

218

1 725

3 723

DE000000000214200

214200

Hamburger Rieger GmbH Papierfabrik Spremberg

Papiermaschine 2

0

0

0

0

0

0

0

497

497

 

 

 

INSGESAMT

0

421

416

364

314

265

218

3 322

5 320


ANHANG II

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Spanien

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

ES-new-128

202235

Pavimentos Bechí, SL

Pavimentos Bechí, SL

3 118

3 064

3 009

2 955

2 901

2 064

2 793

2 738

22 642

 

 

 

INSGESAMT

3 118

3 064

3 009

2 955

2 901

2 064

2 793

2 738

22 642

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Spanien

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

ES-new-128

202235

Pavimentos Bechí, SL

Pavimentos Bechí, SL

9 961

9 788

9 614

9 436

9 258

7 761

8 895

6 695

71 408


ANHANG III

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der

Mitgliedstaat: Italien

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

IT000000000000652

652

BUNGE ITALIA S.P.A.

BUNGE ITALIA S.P.A. STABILIMENTO DI PORTO CORSINI

0

0

0

0

0

0

4 210

4 924

9 134

IT-new-2466-211439

211439

Tomato Farm S.p.A.

Stabilimento di Pozzolo Formigaro di Tomato Farm S.p.A.

0

0

0

0

0

0

0

2 308

2 308

IT-new-2469

212320

FCA Italy SpA

Stabilimento FCA Italy Rivalta

0

0

0

0

0

0

0

2 671

2 671

IT-new-2470

212720

Società Chimica Bussi SpA

Società Chimica Bussi SPA

0

0

0

0

0

0

0

8 548

8 548

IT-new-2298-205332

205332

ITELYUM REGENERATION S.p.A.

ITELYUM REGENERATION S.p.A. Stabilimento di Pieve Fissiraga

0

0

0

0

0

0

834

876

1 710

IT-new-2243

205283

Itelyum Regeneration S.p.A.

Itelyum Regeneration S.p.A. Stabilimento di Ceccano

745

732

719

706

693

680

667

654

5 596

 

 

 

INSGESAMT

745

732

719

706

693

680

5 711

19 981

29 967

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Italien

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

IT000000000000515

515

ArcelorMittal Italia S.p.A.

ArcelorMittal Italia S.p.A. - Stabilimento di Taranto

14 663 517

13 987 508

13 737 355

13 484 595

13 229 113

12 151 525

11 906 846

11 661 315

104 821 774

IT-new-2243

205283

Itelyum Regeneration S.p.A.

Itelyum Regeneration S.p.A. Stabilimento di Ceccano

17 771

17 462

17 149

16 834

16 515

16 194

15 867

15 541

133 333


ANHANG IV

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Lettland

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

LV000000000000096

96

SIA Kronospan Riga sadedzināšanas iekārtas

SIA Kronospan Riga

0

0

0

0

0

0

0

1 168

1 168

 

 

 

INSGESAMT

0

0

0

0

0

0

0

1 168

1 168

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs)

Mitgliedstaat: Lettland

Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen:

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

LV000000000000058

58

SIA „Solum Estate“

Papīra un kartona ražošanas iekārta

3 948

3 878

2 519

2 472

2 425

2 378

2 330

2 282

22 232


ANHANG V

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Polen

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

PL000000000000508

734

Huta szkła płaskiego

Guardian Częstochowa Sp. z o.o.

0

0

0

0

0

6 256

15 775

54 989

77 020

PL000000000000302

302

Ciepłownia Czarnków

SW - SOLAR Czarna Woda Sp. z o.o.

0

0

0

0

0

0

0

926

926

 

 

 

INSGESAMT

0

0

0

0

0

6 256

15 775

55 915

77 946


ANHANG VI

Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013–2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER)

Mitgliedstaat: Finnland

Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen)

Kennung der Anlage (Unionsregister)

Name des Betreibers

Name der Anlage

Zuzuteilende Menge

Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

FI-existing-FI-21331104

403

UPM Kymmene Oyj, Kymin tehtaat

UPM, Kymi

0

0

0

0

0

12 340

24 012

23 545

59 897

 

 

 

INSGESAMT

0

0

0

0

0

12 340

24 012

23 545

59 897


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/16


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2023 — EAC/A10/2022

Programm Erasmus+

(2022/C 444/07)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die Verordnung (EU) Nr. 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (1), (im Folgenden „Erasmus+-Verordnung“) sowie das Jahresarbeitsprogramm 2023 für Erasmus+ (C(2022)6002). Das Programm Erasmus+ erstreckt sich auf den Zeitraum 2021-2027. Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms Erasmus+ sind in Artikel 3 der Erasmus+-Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Programms Erasmus+:

Leitaktion 1 – Lernmobilität von Einzelpersonen:

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Jugendaktivitäten

DiscoverEU (Inklusion)

Virtuelle Austauschaktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend

Mobilität von Personal im Bereich Sport

Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Partnerschaften für Zusammenarbeit:

Kooperationspartnerschaften

Kleinere Partnerschaften

Exzellenzpartnerschaften:

Zentren der beruflichen Exzellenz

Erasmus-Mundus-Aktion

Innovationspartnerschaften:

Allianzen für Innovation

Zukunftsorientierte Projekte

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Jugend und Sport

Nichtkommerzielle europäische Sportveranstaltungen

Leitaktion 3 – Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

„European Youth Together“ (Die europäische Jugend vereint)

Jean-Monnet-Maßnahmen:

Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung

Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung

3.   Förderfähigkeit

Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen des Programms Erasmus+ Finanzierungsanträge stellen. Auch Gruppen junger Menschen, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind, können Mittel für die Lernmobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern, Jugendaktivitäten und DiscoverEU (Inklusion) beantragen.

Die folgenden Länder können in vollem Umfang an allen Maßnahmen des Programms Erasmus+ (2) teilnehmen:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die überseeischen Länder und Gebiete

die mit dem Programm assoziierten Drittländer:

die EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen

die EU-Kandidatenländer: die Republik Türkei, die Republik Nordmazedonien und die Republik Serbien (3)

Bestimmte Maßnahmen des Programms Erasmus+ stehen zudem Organisationen aus Drittländern offen, die nicht mit dem Programm assoziiert sind.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Erasmus+-Programmleitfaden 2023 zu entnehmen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 3 393,17 Mio. EUR:

Allgemeine und berufliche Bildung:

EUR

2 980,70  Mio.

Jugend:

EUR

321,12  Mio.

Sport:

EUR

65,13  Mio.

Jean Monnet:

EUR

26,22  Mio.

Der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtetat und seine Aufteilung sind in dem am 25. August 2022 angenommenen Jahresarbeitsprogramm 2023 für Erasmus+ angegeben und können durch eine Änderung des Jahresarbeitsprogramms für Erasmus+ geändert werden. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, das Jahresarbeitsprogramm für Erasmus+ und seine Änderungen regelmäßig aufzurufen, um zu sehen, wie viele Mittel für die einzelnen von der Aufforderung betroffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen:

https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents/annual-work-programmes_de

Die gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts, die Art der förderfähigen Antragsteller und die Anzahl der beteiligten Partner.

Begünstigte dürfen Kosten für die im Rahmen einer Maßnahme von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß dem Beschluss (2019) 2646 der Kommission genehmigt und festgelegt werden. Nähere Angaben zur Förderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit von Freiwilligen geleisteter Arbeit sind dem Erasmus+-Programmleitfaden zu entnehmen.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Für alle unten angegebenen Fristen gilt Brüsseler Ortszeit.

Leitaktion 1

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Hochschulbildung

23. Februar 2023, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Erwachsenenbildung

23. Februar 2023, 12.00 Uhr

Mobilität von Personal im Bereich Sport

23. Februar 2023, 12.00 Uhr

Internationale Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

23. Februar 2023, 12.00 Uhr

Erasmus-Akkreditierungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Erwachsenenbildung

19. Oktober 2023, 12.00 Uhr

Erasmus-Akkreditierung im Bereich Jugend

19. Oktober 2023, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

23. Februar 2023, 12.00 Uhr

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

4. Oktober 2023, 12.00 Uhr

DiscoverEU (Inklusion)

4. Oktober 2023, 12.00 Uhr

Virtuelle Austauschaktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend

26. April 2023, 17.00 Uhr


Leitaktion 2

Kooperationspartnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, mit Ausnahme der von europäischen Nichtregierungsorganisationen eingereichten Partnerschaften

22. März 2023, 12.00 Uhr

Kooperationspartnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die von europäischen Nichtregierungsorganisationen eingereicht wurden

22. März 2023, 17.00 Uhr

Kooperationspartnerschaften im Bereich Sport

22. März 2023, 17.00 Uhr

Kooperationspartnerschaften im Bereich Jugend, mit Ausnahme der von europäischen Nichtregierungsorganisationen eingereichten Partnerschaften

4. Oktober 2023, 12.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften in den Bereichen Schulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung und Jugend

22. März 2023, 12.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften in den Bereichen Schulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung und Jugend

4. Oktober 2023, 12.00 Uhr

Kleinere Partnerschaften im Bereich Sport

22. März 2023, 17.00 Uhr

Zentren der beruflichen Exzellenz

8. Juni 2023, 17.00 Uhr

Erasmus-Mundus-Aktion

16. Februar 2023, 17.00 Uhr

Allianzen für Innovation

3. Mai 2023, 17.00 Uhr

Zukunftsorientierte Projekte

15. März 2023, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

16. Februar 2023, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich berufliche Aus- und Weiterbildung

28. Februar 2023, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

8. März 2023, 17.00 Uhr

Kapazitätsaufbau im Bereich Sport

22. März 2023, 17.00 Uhr

Nichtkommerzielle europäische Sportveranstaltungen

22. März 2023, 17.00 Uhr


Leitaktion 3

„European Youth Together“ (Die europäische Jugend vereint)

9. März 2023, 17.00 Uhr


Jean-Monnet-Maßnahmen und -Netze

14. Februar 2023, 17.00 Uhr

Nähere Angaben zur Einreichung der Anträge sind dem Programmleitfaden für Erasmus+ zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Erasmus+-Programmleitfaden 2023 zu entnehmen, abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/programme-guide_de

Der Erasmus+-Programmleitfaden ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.

(2)  Für Jean-Monnet-Aktivitäten können sich Einrichtungen aus der ganzen Welt bewerben.

(3)  Vorbehaltlich der Unterzeichnung der bilateralen Assoziierungsabkommen.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/20


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 444/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Komiški rogač“

EU-Nr.: PGI-HR-02634 — 18.9.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Komiški rogač“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Republik Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Komiški rogač“ wird in folgenden zwei Formen vermarktet: „Komiški rogač“ (Frucht) und „Komiški rogač“ (gemahlen).

Bei „Komiški rogač“ (Frucht) handelt es sich um die marktreife Frucht der autochthonen Johannisbrotsorte von der Insel Vis, die auf Kroatisch als Komiški krupni, Komiški veliki oder Komiški tusti (Ceratonia Siliqua L.) bezeichnet wird und in der kroatischen Datenbank für pflanzengenetische Ressourcen unter dem Referenzcode FRU00317 eingetragen ist.

Die organoleptischen Eigenschaften der marktreifen Frucht namens „Komiški rogač“ bestehen in einer dunkelbraunen Farbe, einer länglichen und leicht gebogenen Schote mit abgerundeten Enden, einem süßlichen Geschmack nach Schokolade und Kakao sowie einem außergewöhnlich starken und intensiven Aroma, das an Schokolade und Kakao erinnert.

Die physikalischen Eigenschaften der marktreifen Frucht namens „Komiški rogač“ bestehen in einer leicht runzeligen, harten, glatten und glänzenden Oberfläche, hellbraunem Fruchtfleisch (Pulpe), das weicher ist als die Schale, und brüchigen Strukturen mit dunkelbraunen, festen, harten, abgerundeten und leicht abgeflachten Samenkörnern. Die Schote ist 10 bis 20 cm lang und wiegt 17 bis 40 g.

Chemisch setzt sich das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Komiški rogač“ (Frucht) zusammen aus:

einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 40,0 %,

einem Kalziumgehalt in der Trockenmasse von mindestens 0,17 % (170 mg) und

einem Proteingehalt in der Trockenmasse von mindestens 3,9 % (3,9 g).

Bei „Komiški rogač“ (gemahlen) handelt es sich um ein Erzeugnis, das durch Mahlen der reifen und getrockneten Johannisbrotschoten der Sorte Komiški krupni gewonnen wird.

„Komiški rogač“ (gemahlen) ist hellbraun und kann eine glatte bis raue Textur aufweisen. Im fein gemahlenen Zustand fühlt sich das Erzeugnis weich, im grob gemahlenen Zustand grobkörnig an. Gemahlenes Johannisbrot hat einen süßlichen Geschmack und ein intensiveres Schokoladen- und Kakaoaroma als die marktreifen ganzen Früchte. Dies liegt daran, dass beim Aufbrechen der Schoten intensivere, stärker ausgeprägte Aromen freigesetzt werden als bei den marktreifen ganzen Früchten.

Chemisch setzt sich das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Komiški rogač“ (gemahlen) zusammen aus:

einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 40,0 %,

einem Kalziumgehalt in der Trockenmasse von mindestens 0,17 % (170 mg) und

einem Proteingehalt in der Trockenmasse von mindestens 3,9 % (3,9 g).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

….

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle wichtigen Erzeugungsschritte von „Komiški rogač“ – vom Ernten der Schoten bis zum Lagern, Trocknen und Mahlen – müssen auf der Insel Vis erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Nach Erreichen der Marktreife werden die reifen Johannisbrotschoten in Netzbeutel, Kartons oder Kisten aus PVC verpackt, die sich für die Lagerung von Lebensmitteln mit einem Gewicht von 1 bis 25 kg eignen und mit „Komiški rogač“ beschriftet werden. Verpackt kann das für die Vermarktung bestimmte Erzeugnis in Form von marktreifen ganzen Johannisbrotfrüchten bis zu 60 Schoten pro Kilogramm enthalten. Marktreife ganze Johannisbrotschoten können in loser Schüttung in den Verkehr gebracht werden.

„Komiški rogač“ (gemahlen) muss in Papierbeuteln oder Kartons mit einer Füllmenge von 0,1 bis 1 kg und als „Komiški rogač“ beschriftet verpackt werden. Darüber hinaus wird „Komiški rogač“ (gemahlen) auch in loser Schüttung vermarktet.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

...

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Erzeugungsgebiet von „Komiški rogač“ umfasst die gesamte Insel Vis, die eine natürliche Küstengrenze hat und von den Nachbarinseln und dem Festland durch das Meer getrennt wird. Die Insel liegt im zentralen Teil der Adria, bei 43°12' bis 43°5'6" nördlicher Breite und 16°3' bis 16°15'48" östlicher Länge. Verwaltungstechnisch ist Vis Teil der Gespanschaft Split–Dalmatien. Die Insel hat zwei Verwaltungszentren: die Städte Vis und Komiža.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis mit der Bezeichnung „Komiški rogač“ und der Insel Vis beruht auf den besonderen Merkmalen (aufgrund der Tradition des Anbaus und der Erzeugung und der geografischen Bedingungen) sowie auf dem Ansehen von „Komiški rogač“.

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Insel Vis liegt in der mediterranen Klimazone und weist daher ein mediterranes Klima mit heißen Sommern auf (Csa-Klima gemäß der Klimaklassifikation nach Köppen). Die klimatischen Merkmale der Insel werden durch ihre geografische Lage, d. h. die Entfernung zwischen Vis und den umliegenden Inseln und dem Festland, bestimmt. Sie werden stark vom Meer beeinflusst, was zu einer höheren Jahresdurchschnittstemperatur und Sonneneinstrahlung führt. Dank einer Jahresdurchschnittstemperatur von 17 °C und rund 2 800 Sonnenstunden pro Jahr entstehen in den Johannisbrotschoten große Zuckermengen, die dort gespeichert werden.

Zur traditionellen Erzeugungsmethode von „Komiški rogač“ auf der Insel Vis gehört das Erkennen der optimalen Witterungsbedingungen für das Ernten und Sammeln der Schoten; denn die Schoten müssen vor Beginn der Regenfälle im Spätsommer und Frühherbst Ende August und Anfang September geerntet werden, damit die Früchte kein Wasser aufsaugen und nicht leicht verderben, was sich negativ auf ihr Aussehen sowie ihre Qualität, Lagerfähigkeit und Verarbeitung (Mahlen) auswirken würde.

Die „Komiški rogač“-Schoten werden ausgereift geerntet, sobald sie dunkelbraun und dank der Zuckerbildung süß werden und ein Aroma entwickeln, das an Schokolade und Kakao erinnert. Der Erntezeitpunkt hängt stark von der Einschätzung der Pflücker ab – einer Fähigkeit, die über Generationen hinweg weitergegeben wurde – sowie von ihrer Erfahrung und dem Wissen, das notwendig ist, um beurteilen zu können, ob die Johannisbrotschoten reif sind. Diese Beurteilung erfolgt, indem eine Handvoll Hülsen einiger weniger Bäume ausgewählt, begutachtet, angefasst und aufgebrochen werden und ihr Fruchtfleisch probiert wird. Dabei entscheiden die Pflücker, ob eine Schote aufgrund ihres Aussehens, der Struktur ihrer Pulpe und ihres Geschmacks für die Ernte, Lagerung und Verarbeitung (Mahlen) geeignet ist. Bei der Beurteilung der Marktreife von Johannisbrotfrüchten anhand ihres charakteristischen Aussehens und der Struktur ihrer Pulpe prüfen die Pflücker die durchschnittliche Länge der Schoten, die dunkelbraune Farbe und die Festigkeit der Schale. Dafür brechen sie die Schoten kreuzweise auf und prüfen die hellbraune Farbe und die brüchige Struktur der Pulpe. Durch Anfassen und Riechen an den Schoten beurteilen die Pflücker ihren charakteristischen süßlichen Geschmack und ihr Schokoladen- und Kakaoaroma.

Das Arboretum in Komiža, in dem Johannisbrotbäume stehen, die zum Teil über 500 Jahre alt sind, zeugt von der entsprechenden Anbautradition auf der Insel Vis (J. Božanić 2008, Carob Tree in the Mediterranean Landscape Imaginary). Die Tradition des Anbaus und der Erzeugung von „Komiški rogač“ auf der Insel und insbesondere die historische und wirtschaftliche Bedeutung der Pflanze werden auch durch einen Artikel in der Lokalzeitung Viška ric („Spasimo rogače“ von J. Božanić, 1. Dezember 1986) belegt, in dem vorgeschlagen wurde, ein Gebiet von Komiža namens Norpina, in dem sich besonders dicht stehende alte Johannisbrotbäume befinden, als landwirtschaftliche Fläche von außergewöhnlichem Wert zu schützen.

Darüber hinaus wird die Tradition des Anbaus des Erzeugnisses dadurch belegt, dass in Komiža 1980 mit dem Mahlen der Früchte begonnen wurde, nachdem die lokale Agrargenossenschaft eine Hammermühle gepachtet hatte. 1997 wurde eine Trocknungsanlage gebaut (Z. Demaria 2011, Mogućnosti uzgoja rogača na otoku Visu, Bachelor-Arbeit, Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Zagreb – Universität Split und Institut für adriatische Bodenkultur und Rekultivierung von Karst, Split, S. 11). Die Verarbeitungsmethode, die den Grundsätzen der traditionellen Erzeugung entspricht, wurde bis heute beibehalten.

Besonderheit des Erzeugnisses

„Komiški rogač“ ist bekannt für seine charakteristischen Früchte, d. h. seine Schoten, die bei einer Länge von 10 bis 20 cm und einem Gewicht von 17 bis 40 g reif werden, sowie für seinen süßlichen Geschmack und sein Schokoladen- und Kakaoaroma, das typischerweise ausgeprägter ist als bei ähnlichen Erzeugnissen. Seinen charakteristischen und ausgeprägten süßlichen Geschmack und sein Aromaprofil verdankt „Komiški rogač“ dem hohen Zuckergehalt (mindestens 40 %).

„Komiški rogač“ ist ein prämiertes Würzmittel, das als Zutat in verschiedenen Süßspeisen, Getränken und Backwaren verwendet wird (Šefovi kuhinja mediteranskih i europskih regija: Komiški rogač: Dugovječni stanovnik Mediterana koji je othranio generacije otočana, 2019).

Aufgrund seines typischen ausgeprägten süßlichen Geschmacks und seines Schokoladen- und Kakaoaromas wird „Komiški rogač“ vor allem in der Süßwarenindustrie geschätzt, in der es als Zutat in verschiedenen Desserts wie z. B. Belägen, Kuchen und Süßgetränken verwendet wird. Johannisbrot taucht in den Rezepten vieler zeitgenössischer Kochbücher auf und wird üblicherweise als Ersatz für Zucker und andere weitverbreitete Süßungsmittel oder als Zutat verwendet, die dem Enderzeugnis ein charakteristisches Aroma und einen typischen Geschmack verleiht (BioandBio recepti: Komiški rogač na vruće; Coolinarika by Podravka, Torta od rogača; BioandBio recepti, Rogačnjača koju ćeš voljeti do zadnjeg komadića; Slatka tvornica Medenko, Sladoled od rogača).

Dank seines Geschmacks und Aromas kommt „Komiški rogač“ (gemahlen) oft als Zutat in Süßspeisen zum Einsatz, denen es sein charakteristisches Aroma und seinen typischen Geschmack verleiht, wie dies beispielsweise beim Johannisbrot-Apfel-Kuchen mit Schokoladen- und Salted-Caramel-Überzug der Fall ist (Bake me von Nina Mrvica, Kolač od rogača i jabuke s kremom od čokolade i slanog karamela).

Ursächlicher Zusammenhang

Die klimatischen Bedingungen auf der Insel mit höheren mittleren Umgebungstemperaturen und höherer Sonneneinstrahlung begünstigen das Wachstum und die Reifung von „Komiški rogač“, dessen reife Schoten an ihrer Größe, d. h. ihrer Länge und ihrem Gewicht, sowie ihrem ausgeprägten süßlichen Geschmack und Aroma erkennbar sind.

Die Tradition des Anbaus und der Erzeugung von „Komiški rogač“ auf der Insel Vis, die bis in die Antike zurückreicht, hat zu einzigartigen lokalen Erzeugungsverfahren geführt, die über viele Jahrhunderte zur Weiterentwicklung des Anbaus und der Erzeugung von „Komiški rogač“ auf der Insel beigetragen haben.

Die Einwohner von Vis sind seit jeher in der Lage, das Zusammenspiel der natürlichen Faktoren wie der Jahresdurchschnittstemperatur und der Sonneneinstrahlung, die sich positiv auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses auswirken, zu erkennen und auszunutzen. Durch das Zusammenspiel dieser Faktoren ist ein besonderes Erzeugnis mit einem ausgeprägten süßlichen Geschmack und einem Aroma, das an Schokolade und Kakao erinnert, entstanden.

Das Ansehen von „Komiški rogač“ und sein Zusammenhang mit der Insel Vis werden auch durch eine Verbraucherbefragung unter mehr als 1 000 Personen bestätigt, bei der 82 % der Befragten angaben, das Erzeugnis und den Namen „Komiški rogač“ zu kennen, und 88 % der Befragten das Erzeugnis für ein autochthones Produkt der Insel Vis hielten. 69 % der Befragten hatten das Erzeugnis mindestens einmal probiert. Darüber hinaus wurden als häufigste Formen, in denen das Erzeugnis konsumiert wird, genau die beiden Formen genannt, in denen das Erzeugnis existiert, d. h. „Komiški rogač“ (Frucht) und „Komiški rogač“ (gemahlen). 74 % der Befragten gaben an, die Schoten verzehrt zu haben, und 84 % der Befragten hatten „Komiški rogač“ in gemahlener Form konsumiert (CEDRA Split, Ergebnisse einer Befragung zu „Komiški rogač“, 2017).

Der Zusammenhang zwischen dem Namen „Komiški rogač“ und dem geografischen Gebiet der Insel Vis spiegelt sich auch in der Werbung für den Tourismus wider. Seit Jahren nimmt der Tourismusverband von Komiža die Dani rogača (Johannisbrottage), ein lokales Fest zu Ehren des Johannisbrots, in die Veranstaltungsreihe im Rahmen des Ljeto u Komiži (Sommer in Komiža) auf, bei der die Kultur und der Tourismus der Insel präsentiert werden. Die Dani rogača finden im September in der Stadt Komiža statt und beinhalten Vorträge über das Johannisbrot, einen Besuch der Johannisbrotmühle und Verkostungen verschiedener lokaler Gerichte mit Johannisbrot. Auch private Eigentümer von Unterkünften auf der Insel machen sich das Ansehen von „Komiški rogač“ gern zunutze und werben während der Dani rogača für ihre Unterkünfte.

Der Zusammenhang zwischen dem Namen und dem geografischen Gebiet wird ferner durch die alte lokale Redensart „Zoc? Za rogoc!“ belegt, die auch heute noch in Komiža gebräuchlich ist. Tatsächlich verwendet der Schulverband Bravura in Vis die Redensart bei der Kennzeichnung von zwei seiner lokalen Inselerzeugnisse, nämlich von Johannisbrotsirup und -konfitüre.

Das hohe Ansehen und der Ruf von „Komiški rogač“ sowie sein Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurden 2016 erneut bestätigt, als das Ministerium für regionale Entwicklung und EU-Fonds „Komiški rogač“ das nationale Gütesiegel Hrvatski otočni proizvod (HOP, Kroatisches Inselprodukt) verlieh, mit dem die Herstellung autochthoner originaler Inselerzeugnisse gefördert werden soll (Katalog HOP, 2016, S. 41 und 263).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://poljoprivreda.gov.hr/UserDocsImages/dokumenti/hrana/proizvodi_u_postupku_zastite-zoi-zozp-zts/Specifikacija_proizvoda_Komiski_rogac_18052022.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/24


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2022/C 444/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„De Voerendaalse Bergen“

PDO-NL-02776

Datum der Antragstellung: 10.6.2021

1.   Name(n)

De Voerendaalse Bergen

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

5.

Qualitätsschaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

1.   WEINKATEGORIE 1: Wein, Weintyp: Weißwein, trocken

Rebsorten: die weißen Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: weicher und ausgewogener Geschmack nach Birnen und Melonen im Abgang oder, je nach Sorte, fruchtiger (nach Aprikosen/Äpfeln) und leicht würzig (nach Muskatnuss/Mandeln)

Farbe: hellgelb

Geruch: nach Fruchtaromen, leicht würzig mit blumigen Noten

Analysemerkmale:

Zuckergehalt: von 0 bis 9 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

2.   WEINKATEGORIE 1: Wein, Weintyp: Weißwein, süß/lieblich

Rebsorten: die weißen Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: Geschmack nach Ananas und Birne

Farbe: gelb

Geruch: florales Bouquet mit einem Hauch von Honig

Analysemerkmale:

Zuckergehalt von 30 bis 100 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

9,5

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

3.   WEINKATEGORIE 1: Wein, Weintyp: Roséwein, trocken

Rebsorten: die roten Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: nach kleinen roten Früchten: Heidelbeeren, Himbeeren, Walderdbeeren

Farbe: hellrosa/rot

Geruch: aromatischer Geruch nach kleinen roten Früchten:

Analysemerkmale:

Zuckergehalt: von 0 bis 9 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

79,8 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

4.   WEINKATEGORIE 1: Wein, Weintyp: Rotwein

Rebsorten: die roten Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: nach kleinen roten Früchten, z. B. Heidelbeeren, Himbeeren und Kirschen

Farbe: mittelrot/rot

Geruch: nach kleinen roten Früchten (Heidelbeeren, Himbeeren und Kirschen)

Analysemerkmale:

Zuckergehalt von 0 bis 4 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

66,5 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

5.   WEINKATEGORIE 1: Wein, Weintyp: Rotwein, trocken, im Barrique gelagert

Rebsorten: die roten Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: leichter Vanillegeschmack, dominiert von Kirschen und Beeren

Farbe: rot/hell violett

Geruch: nach roten Früchten (Kirschen und Beeren)

Analysemerkmale:

Zuckergehalt von 0 bis 4 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11

Mindestgesamtsäure

66,58 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

6.   WEINKATEGORIE 5: Weintyp: Qualitätsschaumwein, weiß

Rebsorten: die weißen Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Geschmack: Frucht- und Gewürznoten, z. B. Pfirsich und Mango, mit feinem Mousse

Farbe: hellgelb

Geruch: nach Fruchtaromen, leicht würzig mit blumigen Noten

Analysemerkmale:

Zuckergehalt von 6 bis 12 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

79,89 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

7.   WEINKATEGORIE 5: Weintyp: Qualitätsschaumwein, rosé, rot

Rebsorten: die roten Sorten von der Sortenliste

Organoleptische Eigenschaften:

Roséwein:

Geschmack: nach roten Früchten, Heidelbeeren und Walderdbeeren, mit subtilem Abgang, der an Hagebutten und Himbeeren erinnert, und feinem Mousse

Farbe: helles Lachsrosa

Geruch: aromatisch, nach kleinen roten Früchten

Rotwein:

Geschmack: nach Kirschen und Heidelbeeren, mit feinem Mousse

Farbe: mittelrot/rot

Geruch: nach Kirschen/Heidelbeeren

Analysemerkmale: Zuckergehalt von 6 bis 12 g je Liter

Die nachstehenden Merkmale, für die keine Werte angegeben sind, liegen innerhalb der in den EU-Verordnungen festgelegten Grenzwerte.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

79,89 Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent je Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm je Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Für alle Weinkategorien/Weintypen

Spezifisches önologisches Verfahren

Der Einsatz von Holz zur Stützung des Geschmacksprofils des Weines ist erforderlichenfalls erlaubt.

WEINKATEGORIE: 1. Wein: Weintyp: Weißwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Kaltgärung bei weniger als 20 °C (Ausnahmen: beim Temperaturanstieg bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

WEINKATEGORIE: 1. Wein: Weintyp: Weißwein, süß/lieblich

Spezifisches önologisches Verfahren

Kaltgärung bei weniger als 20 °C (Ausnahmen: beim Temperaturanstieg bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

WEINKATEGORIE: 1. Wein: Weintyp: Roséwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Kaltgärung bei weniger als 20 °C (Ausnahmen: beim Temperaturanstieg bei Gärbeginn und bei schwer gärenden Weinen)

Kaltmazeration, um die Roséfarbe zu extrahieren.

WEINKATEGORIE: 1. Wein: Weintyp: Rotwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Maischegärung während mindestens 4 Tagen

WEINKATEGORIE: 5. Qualitätsschaumwein: Weintyp: Weißwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Zweite Gärung in der Flasche nach dem traditionellen Verfahren.

WEINKATEGORIE: 5. Qualitätsschaumwein: Weintyp: Rotwein und Roséwein

Spezifisches önologisches Verfahren

Zweite Gärung in der Flasche nach dem traditionellen Verfahren.

Kaltmazeration, um die Roséfarbe zu extrahieren.

Weintyp: Rotwein, trocken, im Barrique gelagert

Spezifisches önologisches Verfahren

Maischegärung während mindestens 4 Tagen

Alterung in Holzfässern während eines Zeitraums von 8 bis 24 Monaten

b.   Höchsterträge

1.

Auxerrois

65 Hektoliter je Hektar

2.

Reichensteiner

85 Hektoliter je Hektar

3.

Bacchus

75 Hektoliter je Hektar

4.

Müller-Thurgau

70 Hektoliter je Hektar

5.

Riesling

55 Hektoliter je Hektar

6.

Solaris

55 Hektoliter je Hektar

7.

Pinot Noir

50 Hektoliter je Hektar

8.

Monarch

75 Hektoliter je Hektar

9.

Dornfelder

75 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Ursprungsgebiet „De Voerendaalse Bergen“ ist ein hügeliges Gebiet mit folgenden Hügeln: „De Fromberg“, „De Vrakelberg“, „Vrouweheide“, „Daelsberg“, „Welterberg“ und „Kunderberg“.

Das abgegrenzte geografische Gebiet liegt am süd-südöstlichen Rande der Gemeinde Voerendaal. Die Gemeinde Voerendaal ist in drei Gebiete unterteilt: das Flusstal, eine flache Ebene und die Hügellandschaft.

Das Gebiet hat eine Fläche von ca. 900 Hektar.

7.   Keltertraubensorte(n)

 

Auxerrois

 

Bacchus B

 

Dornfelder N

 

Monarch

 

Müller-Thurgau B

 

Pinot Noir N

 

Reichensteiner B

 

Solaris

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Der Terroir – sämtliche Einflüsse auf die Rebstöcke auf den Rebflächen – wirkt sich wesentlich auf die Qualität der Weine aus. Innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets „De Voerendaalse Bergen“ tragen alle Aspekte des Terroirs – Klima, Lage, Boden, Rebenbewirtschaftung, Sortenauswahl und Weinbereitungsverfahren – zur Qualität der Weine beider Kategorien bei (1. Wein und 5. Qualitätsschaumwein).

Klima

Das Klima ist in Anbetracht der Zahl der Sonnenstunden, der Temperatur und der Niederschlagsmenge besonders gut für den Weinbau geeignet.

Der Huglin-Index für das Gebiet „De Voerendaalse Bergen“ (Zuid-Limburg), der im Zeitraum 2016-2020 einen Durchschnittswert von 1 772 erreichte, bestätigt dies ebenso wie die Zahl der Sonnenstunden im selben Zeitraum – es waren durchschnittlich 7,2 Stunden pro Tag und somit 1,3 Stunden mehr als im Zeitraum 1996-2000 (nach Daten des Königlich-Niederländischen Meteorologischen Instituts).

Landschaftsbild

Die Südlage der Hänge, auf denen sich die Rebflächen befinden, und ihre Steigung von 17 % bis 23 % gewährleisten, dass der Sonnenschein während der Reifung der Trauben voll genutzt werden kann.

Boden

Die einmaligen Eigenschaften des Ursprungsgebiets (der Hügellandschaft auf dem Gebiet der Gemeinde Voerendaal) ergeben sich aus der Kombination von

Kalksteinhängen mit

der Steigung von 17 % bis 23 %, die in Verbindung mit der Südlage eine optimale Sonnenscheinnutzung gewährleistet.

Die wichtigsten Bestandteile dieser Kalkstein-Hänge sind Kalkstein im Ober- und Unterboden sowie Lehm mit Feuerstein- und Kieselementen.

Die Bodenbeschaffenheit, die Feuchtigkeit im Lehm und der Kalk bilden zusammen ideale Voraussetzungen für die Erzeugung guter, körperreicher Weine.

Der Kalkboden verleiht dem Wein außerdem seine leicht prickelnden Eigenschaften.

Bewirtschaftung der Rebflächen

Entfernung von Trauben und Blättern.

Die genaue Bestimmung des Lesezeitpunktes (in Bezug auf Zuckergehalt/Säure/Aroma) sorgt vor allem dafür, dass Trauben geerntet werden, die für die Erzeugung frischer/fruchtiger Schaumweine geeignet sind.

Die Wahl der Rebsorten ist für die Gewinnung von Trauben mit optimalem Reifegrad von wesentlicher Bedeutung. Die im Ursprungsgebiet „De Voerendaalse Bergen“ verwendeten Rebsorten eignen sich für ein nördliches Klima, da sie etwas früher reifen.

Nähere Angaben zu den menschlichen Faktoren:

Rebschnitt: Die Reberziehung erfolgt nach dem Guyot-System. Außerdem werden im Juli/August bei den weißen Sorten von einer Seite und bei roten Sorten von beiden Seiten die Blätter aus der Traubenzone entfernt. Die Entfernung der Blätter erfolgt, um gesunde Trauben zu erzeugen, der Grauschimmelfäule entgegenzuwirken und das Trocknen im Tau und nach Regen zu beschleunigen.

Im Interesse einer optimalen Reifung werden bei weißen Rebsorten Trauben von kleinen Trieben (unter dem oberen Draht) entfernt. Bei den roten Trauben werden insbesondere Trauben mit verzögerter Reifung (also Trauben, die erst später rot werden) sowie kleine Trauben entfernt. Dies führt zu einer konzentrierten Reifung der verbleibenden guten Trauben.

Die Lese erfolgt von Hand, wobei minderwertige Trauben sofort entfernt werden, sodass die hochwertigen Trauben für die Weinherstellung erhalten bleiben. Der Lesezeitpunkt wird in Abhängigkeit vom Zucker- und Säuregehalt und insbesondere von den Aromen der Trauben festgesetzt. Diese Werte müssen gut austariert werden, damit ein ausgewogener, aromatischer Wein hergestellt werden kann, wobei auch die Gesundheit der Trauben eine wichtige Rolle spielt.

Weinbereitung

Die Weinbereitungsverfahren konzentrieren sich auf die Erhaltung der Primäraromen und der frischen Säure, die für die spritzigen und fruchtigen Eigenschaften der Perl- und Weiß-/Roséweine verantwortlich sind. Die Rotweine werden während der Lagerung und der Reifung in Fässern körperreich und geschmeidig.

Zusammenfassend kann Folgendes festgestellt werden:

Die Eigenschaften der Rebflächen (Boden, Klima, Lage) bieten alle Voraussetzungen für die Erzeugung attraktiver fruchtiger Weine und Schaumweine.

Bei den Stillweinen äußert sich dies in fruchtigen Weiß- und Roséweinen. Die Rotweine weisen ein Aroma von roten Früchten auf, das im Geschmack von Kirschen und Beeren geprägt ist. Der Kalksteinboden verleiht den Schaumweinen eine weiche, angenehme Säure.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Name des kleineren Gebiets

Wenn 85 % der Trauben aus einem kleineren Gebiet innerhalb des Ursprungsgebiets stammen, kann der Name des kleineren Gebiets gemeinsam mit dem Namen des Ursprungsgebiets verwendet werden. Dies ist bei „De Fromberg“ und „De Vrakelberg“ der Fall.

Link zur Produktspezifikation

https://www.rvo.nl/sites/default/files/2021/01/Productdossier%20BOB%20De%20Voerendaalse%20Bergen.pdf


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


23.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/32


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 444/10)

C_20221117-022~DEDiese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Sörmlands Ädel“

EU-Nr.: PGI-SE-02629 – 1.9.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Sörmlands Ädel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Schweden

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Käse mit der g. g. A. „Sörmlands Ädel“ ist ein weicher, gereifter Blauschimmelkäse[1] aus frischer Bio-Kuhvollmilch, die bei niedriger Temperatur pasteurisiert wurde.

Käse mit der geschützten Angabe „Sörmlands Ädel“ erfüllen folgende Anforderungen:

Physikalische Eigenschaften:

Form: Der Käse hat eine zylindrische Form, einen Durchmesser von 19–21 cm und eine Höhe von 10–12 cm.

Gewicht: 2,8–3,0 kg

Reifedauer: 5–12 Monate

Chemische Eigenschaften:

Feuchtigkeitsgehalt: 45–48 %

Trockenmassegehalt: 52–55 %

Salzgehalt: 2 %

Fettgehalt: 32–34 % (58–65 % der Trockenmasse)

Eiweißgehalt: 21–23 % (38–44 % der Trockenmasse)

Organoleptische Eigenschaften:

Aussehen: Oberfläche: Schimmelflora. Ober- und Unterseite des Käses sind warmgelb mit walnussbraunen und dunkelgrauen Nuancen. Die Ränder sind walnussbraun mit dunkelgrauen und warmgelben Nuancen.

Schnittfläche: Einfarbig gelb (NCS S1010-Y) mit bläulich-grünem Schimmel (NCS S5020-B30G).

Konsistenz: Weiche bis halbfeste, elastische Konsistenz.

Geruch: Grundaroma von temperierter Sauerrahmbutter und feuchtem Keller mit Pilz- und Trüffelnoten sowie milden Noten von Orangenfruchtfleisch und Bitterorange.

Geschmack: Breit, rund, cremig und komplex. Schmackhaft, jedoch nicht pikant oder sauer. Säurenoten mit Anklängen von salzigem und umami Geschmack, außerdem Keller-, Stall- und Karamellnoten. Der Geschmack verstärkt sich während der Reifung.

Abgang: Langer und vollmundiger Nachgeschmack, der sich im gesamten Mundraum ausbreitet. Umami, Butter und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Salz und Säure.

Mundgefühl: Cremig, vollmundig und rund, sowohl angenehm salzig als auch leicht, aber angenehm körnig.

„Sörmlands Ädel“ gehört zu den säurehaltigen Blauschimmelkäsesorten (bleu acid). Sowohl sein Geschmack als auch sein Aroma sind komplex und schaffen ein harmonisches Gesamterlebnis. „Sörmlands Ädel“ ist schmackhaft sowie lang und angenehm im Abgang, weist aber nicht die Bitterkeit anderer gereifter Blauschimmelkäsesorten (bleu acid) auf.

Rohstoffe: Ökologische/biologische Vollmilch von Kühen der folgenden Rassen: Schwedisches Rotweißvieh, (Svensk röd och vit boskap, SRB), schwedisches Holsteinrind (Svensk låglandsboskap, SLB) und schwedisches Bergrind (Svensk kullig boskap, SKB). Die Kühe werden zwei- bis dreimal täglich gemolken. Bis zur Verarbeitung in der Käserei wird die Milch gekühlt. Die Milch darf nicht älter als 72 Stunden sein. Der Fett- und Eiweißgehalt der Milch liegt zwischen 4,3 % und 4,6 % bzw. 3,5 % und 3,7 % je nach Saison (Weidehaltung oder Mischfütterung) und Rassenzusammensetzung der Viehherde.

Andere Zusatzstoffe: Kochsalz (NaCl), mesophile Milchsäurebakterien (Lactococcus lactis, Lactobacillus cremoris, Lactobacillus diacetylactis, Leuconostoc cremoris und Streptococcus thermophilus), natürliches Lab und Blauschimmelkultur (Penicillium roqueforti).

[1]

Nach dem allgemeinen Codex-Standard für Käse (Codex Stan 283-1978).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Kühe werden mit ökologisch/biologisch erzeugten Futtermitteln ernährt. In der Sommerzeit von Mai bis September werden die Kühe im Freien gehalten und grasen auf Weideland. Während der Zeit, in der die Weiden zu wenig Gras zur Fütterung bereitstellen, dürfen die Kühe mit einer ökologischen/biologischen Futtermittelmischung aus Silofutter, Stroh, Getreide (Gerste (Hordeum vulgare), Hafer (Avena sativa) und Weizen (Triticum aestivum)), Futterbohnen (Vicia faba), Mineralstoffen, Salz und Kalk gefüttert werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung von „Sörmlands Ädel“ muss in dem unter Punkt 4 definierten Gebiet erfolgen und umfasst folgende Schritte: Die Kühe werden gemolken, die Milch wird bei niedriger Temperatur pasteurisiert und mit Milchsäurebakterien sowie Blauschimmelkultur gemischt. Der Käsebruch wird geschnitten und geformt. Die Käse werden gepresst, regelmäßig gewendet und gesalzen.

Das Wachstum des Blauschimmels in den Käsen wird durch zugefügte Öffnungen gefördert. Anschließend werden die Käse eingeschlagen und gereift.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet für „Sörmlands Ädel“ umfasst die Provinz Södermanland.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang beruht auf den besonderen Merkmalen von „Sörmlands Ädel“, die hauptsächlich auf seine geografische Herkunft zurückzuführen sind.

Aufgrund der verwendeten Milch von drei genau bezeichneten Rinderrassen und des im geografischen Gebiet entwickelten Know-hows weist „Sörmlands Ädel“ folgende Besonderheiten auf: Ein Aroma von Sauerrahmbutter und feuchtem Keller, ein runder, cremiger und komplexer Geschmack mit Säurenoten sowie Keller-, Stall und Karamellnoten. „Sörmlands Ädel“ ist außerdem schmackhaft, hat einen langen und angenehmen Abgang, weist aber keine bitteren Spuren wie andere gereifte Blauschimmelkäse der säurehaltigen Blauschimmelkäsesorten auf.

„Sörmlands Ädel“ wird aus einer Mischung aus zwei verschiedenen Stämmen von P. roqueforti hergestellt. Dieses Herstellungsverfahren ist einzigartig für „Sörmlands Ädel“ und verleiht dem Käse ein breites und komplexes Aromaspektrum.

Die Merkmale von „Sörmlands Ädel“ sind zurückzuführen auf die Erfahrung und die Fähigkeiten der Käser, den Erzeugungsprozess mithilfe eines geschulten Seh-, Geschmacks- und Berührungssinns an seine Rahmenbedingungen, etwa saisonale Schwankungen es Fett- und Eiweißgehalts der verwendeten Milch, anzupassen. Dies geschieht, indem die Dauer der Verarbeitungsstufen von „Sörmlands Ädel“ und die Temperatur angepasst wird.

Beim Ausformen des Käses bestimmt der Käser, wann der Käsebruch die richtige Textur, Korngröße und Feuchtigkeit aufweist, um gute Wachstumsbedingungen für den Edelschimmel und die Milchsäurebakterien zu schaffen, unter denen die für den Abbau des Milchfetts und für die Entwicklung der organoleptischen Eigenschaften von „Sörmlands Ädel“ erforderliche Enzymaktivität einsetzen kann.

Um das Wachstum des Blauschimmels während der Reifung zu fördern, wird der Käse mit Öffnungen versehen, damit Sauerstoff in den Käse eindringen und Kohlendioxid freigesetzt werden kann. Die Käser regulieren die Wachstumsrate des Blauschimmels dadurch, dass sie einerseits den Gasaustausch verringern, indem der Käse in eine spezielle Folie geschlagen wird und andererseits die Reifungstemperatur des Käses gesenkt wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.livsmedelsverket.se/globalassets/produktion-handel-kontroll/livsmedelsinformation-markning-halsopastaenden/skyddade-beteckningar/produktbeskrivning-sormlands-adel-2021-06-13.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.