ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 437

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
17. November 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 437/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10882 — IRCP / CDC / ADTIM GROUP) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 437/02

Euro-Wechselkurs — 16. November 2022

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl

2022/C 437/03

BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

3

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2022/C 437/04

Klage von Eviny AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. September 2022 (Rechtssache E-10/22)

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 437/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10948 — STORA ENSO / DE JONG PAPIER HOLDING / DJV HOLDING) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2022/C 437/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10956 — AURELIUS INVESTMENT LUX SEVEN / SAPPI FINLAND ONE / SAPPI FINLAND OPERATIONS / SAPPI MAASTRICHT REAL ESTATE / SAPPI STOCKSTADT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 437/07

Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10882 — IRCP / CDC / ADTIM GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 437/01)

Am 9. November 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10882 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/2


Euro-Wechselkurs (1)

16. November 2022

(2022/C 437/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0412

JPY

Japanischer Yen

145,29

DKK

Dänische Krone

7,4386

GBP

Pfund Sterling

0,87483

SEK

Schwedische Krone

10,8754

CHF

Schweizer Franken

0,9795

ISK

Isländische Krone

148,90

NOK

Norwegische Krone

10,3675

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,355

HUF

Ungarischer Forint

408,18

PLN

Polnischer Zloty

4,7065

RON

Rumänischer Leu

4,9206

TRY

Türkische Lira

19,3783

AUD

Australischer Dollar

1,5400

CAD

Kanadischer Dollar

1,3801

HKD

Hongkong-Dollar

8,1444

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6897

SGD

Singapur-Dollar

1,4250

KRW

Südkoreanischer Won

1 378,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,0195

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3720

HRK

Kroatische Kuna

7,5443

IDR

Indonesische Rupiah

16 248,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7323

PHP

Philippinischer Peso

59,678

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,103

BRL

Brasilianischer Real

5,5438

MXN

Mexikanischer Peso

20,1227

INR

Indische Rupie

84,5905


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/3


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2022/C 437/03)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/155/22 - Assistenten (m/w) (AST 3) im Bereich Sicherheit in folgenden Fachgebieten:

1.

Betriebssicherheit

2.

Technische Sicherheit

3.

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 437 A vom 17. November 2022 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/


GERICHTSVERFAHREN

Europäische Kommission

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/4


Klage von Eviny AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. September 2022

(Rechtssache E-10/22)

(2022/C 437/04)

Eviny AS – vertreten durch die Rechtsanwälte Svein Terje Tveit und Paul Gunnar Hagelund, Arntzen de Besche, Ruseløkkveien 30, 0251 Oslo, Norwegen – hat am 27. September 2022 Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Eviny AS ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 161/22/COL vom 6. Juli 2022 für nichtig zu erklären und

2.

die Kosten des Verfahrens der EFTA-Überwachungsbehörde aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Eviny AS („Kläger“), eine Gesellschaft norwegischen Rechts, ist ein norwegisches Unternehmen für erneuerbare Energien, das in Westnorwegen Strom erzeugt und verteilt.

Die Entscheidung Nr. 161/22/COL („angefochtene Entscheidung“) war auf eine Beschwerde über von der Gemeinde Bergen gewährte staatliche Beihilfen hin erlassen worden, die NELFO, ein norwegischer Wirtschaftsverband, am 11. Mai 2017 eingereicht hatte.

Die beanstandeten Maßnahmen beziehen sich auf eine Überkompensation von Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Kapitalkosten für die Straßenbeleuchtungsinfrastruktur in Bergen.

Der Kläger will die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erwirken und stützt seine Klage auf die folgenden Klagegründe:

Die EFTA-Überwachungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Begriffs des Unternehmens begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Eigentum an Straßenbeleuchtung und deren Betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellten,

die EFTA-Überwachungsbehörde habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Kläger durch Überkompensation einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe,

es liege weder eine Verfälschung des Wettbewerbs noch eine Beeinträchtigung des Handels vor,

die angebliche Beihilfe müsse als bestehende Beihilfe eingestuft werden, die nicht zurückzufordern sei, und

die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts und enthalte entgegen Artikel 16 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs keine ordnungsgemäße Begründung.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10948 — STORA ENSO / DE JONG PAPIER HOLDING / DJV HOLDING)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 437/05)

1.   

Am 3. November 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Stora Enso AB („Stora Enso“), kontrolliert von Stora Enso Oyj (beide Schweden),

De Jong Papier Holding B.V. („De Jong“) (Niederlande),

DJV Holding B.V. („DJV“) (Niederlande).

Stora Enso übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von De Jong und DJV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Stora Enso: Entwicklung, Produktion und Angebot von auf Holz und Biomasse basierenden Lösungen und Dienstleistungen für eine Reihe von Branchen und Anwendungsgebiete in aller Welt sowie u. a. Produktion von Wellpappenrohpapier und Wellpappeverpackungen in mehreren Produktionsstätten im gesamten EWR.

De Jong und DJV: hauptsächlich Produktion und Lieferung von Wellpappeverpackungen in den Benelux-Ländern, Deutschland und dem Vereinigten Königreich, wo die Unternehmen Produktionsanlagen haben. Vor kurzem haben die Unternehmen auch mit der Produktion von recyceltem Wellpappenrohpapier begonnen, das sie für ihre nachgelagerte Produktion von Wellpappeverpackungen benötigen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10948 STORA ENSO / DE JONG PAPIER HOLDING / DJV HOLDING

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10956 — AURELIUS INVESTMENT LUX SEVEN / SAPPI FINLAND ONE / SAPPI FINLAND OPERATIONS / SAPPI MAASTRICHT REAL ESTATE / SAPPI STOCKSTADT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 437/06)

1.   

Am 9. November 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AURELIUS Investment Lux Seven S.à.r.l. (Luxemburg), Teil der Unternehmensgruppe Aurelius („Aurelius“, Deutschland),

Sappi Finland I Oy (Finnland), Teil der Unternehmensgruppe Sappi,

Sappi Finland Operations Oy (Finnland), Teil der Unternehmensgruppe Sappi,

Sappi Maastricht Real Estate B.V. (Niederlande), Teil der Unternehmensgruppe Sappi,

Sappi Stockstadt GmbH (Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe Sappi.

Aurelius wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Sappi Finland I, Sappi Finland Operations, Sappi Maastricht Real Estate und Sappi Stockstadt (zusammen „Sappi-Zielunternehmen“) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Unternehmensgruppe Aurelius ist eine Private-Equity-Gruppe, die in Europa als Investor und weltweit als Vermögensverwalter tätig ist,

die Sappi-Zielunternehmen sind in der Herstellung und Lieferung von Presse- und Grafikpapieren einschließlich gestrichenen holzhaltigen Papieren, gestrichenen und nicht gestrichenen holzfreien Papieren sowie Spezialpappen einschließlich Faltschachtelkarton und gebleichtem Vollkarton tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10956 AURELIUS INVESTMENT LUX SEVEN / SAPPI FINLAND ONE / SAPPI FINLAND OPERATIONS / SAPPI MAASTRICHT REAL ESTATE / SAPPI STOCKSTADT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

17.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/9


Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(2022/C 437/07)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„CARNE DE CANTABRIA“

EU-Nr.: PGI-ES-0185-AM01 – 16.8.2021

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name

Carne de Cantabria

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Es handelt sich um Rindfleisch, das nach traditionellen Fütterungs- und Haltungsmethoden in Kantabrien erzeugt wird.

Die für die Fleischerzeugung verwendeten Tiere gehören den kantabrischstämmigen, kastanienbraunen Rassen mit konkavem Profil – Tudanca, Monchina und Asturiana – sowie den Rassen Parda de Montaña, Limousin, Pirenaica, Charolais, Blonde d'Aquitaine, Fleckvieh und deren Kreuzungen an.

Dank der Ernährung der Tiere, die auf der Beweidung meist hoch gelegener Almen mit einheimischen Gräsern und auf hauptsächlich aus Rohstoffen von natürlichen Weiden bestehendem Futter beruht, weist das Fleisch mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ nach der Schlachtung und Bearbeitung folgende Merkmale auf:

a)

Ternera blanca [Kalbfleisch]: ein im Alter von höchstens acht Monaten geschlachtetes Tier, hellrosa bis rosa Fleisch, gleichmäßig verteiltes, silbrigweißes Fett, feste Muskeln und leicht feucht,

b)

Ternera [Jungrindfleisch]: ein im Alter von höchstens zwölf Monaten geschlachtetes Tier, hellrosa bis rosa Fleisch, gleichmäßig verteiltes, silbrigweißes Fett, feste Muskeln und leicht feucht,

c)

Añojo [Jährling]: ein im Alter zwischen zwölf und vierundzwanzig Monaten geschlachtetes Tier, rosa bis hellrotes Fleisch, silbrigweißes Fett, feste Muskeln und leicht feucht,

d)

Novilla [Färse]: ein im Alter zwischen vierundzwanzig und achtundvierzig Monaten geschlachtetes Tier, hellrotes bis rotes Fleisch, cremefarbenes Fett, feste Muskeln, leicht feucht und Marmorierung,

e)

Buey [Ochse]: ein kastriertes, männliches, im Alter von mindestens achtundvierzig Monaten geschlachtetes Tier, hellrotes bis rotes Fleisch, cremefarbenes Fett, feste Muskeln, leicht feucht und Marmorierung,

f)

Vaca [Kuh]: ein weibliches, im Alter von mindestens achtundvierzig Monaten geschlachtetes Tier, hellrotes bis rotes Fleisch, cremefarbenes Fett, feste Muskeln, leicht feucht und Marmorierung.

Klassifizierung der Schlachtkörper mit der g. g. A.

Kategorie

Fleischigkeitsklassen

Fettgewebe

a)

Ternera Blanca und Ternera

b)

Añojo

c)

Novilla

d)

Buey und Vaca

S, E, U, R *

S, E, U, R *

S, E, U, R, O

S, E, U, R, O

2–3 (leichte Fettabdeckung — mit Fett abgedeckt)

2–3 (leichte Fettabdeckung — mit Fett abgedeckt)

2–4 (leichte Fettabdeckung — fettig)

2–4 (leichte Fettabdeckung — fettig)

*

Für die Rassen Monchina und Tudanca sind aufgrund der morphologischen Merkmale die Fleischigkeitsklassen O und P zulässig.

Der pH-Wert muss unter 6 liegen. Die Schlachtkörper müssen mindestens 24 Stunden lang abhängen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Tiere werden in den Monaten des aktiven Graswachstums auf Wiesen und Weiden in höher gelegenen Gebieten gehalten und bleiben im Winter in den Ställen. Im Herbst und zu Frühlingsbeginn grasen sie während des Tages auf den Weiden in der Nähe des Betriebes und werden Mitte Mai auf die höher gelegenen Weiden getrieben.

Die in der Regel zu Beginn des Frühjahrs geborenen Kälber bleiben bis zum Alter von 5 bis 7 Monaten bei ihren Müttern, werden dann abgesetzt und auf Weidefutter oder im Betrieb gelagertes Futter umgestellt. Während der Endmast wird genehmigtes Kraftfutter zugefüttert. Die Tiere der einzelnen Kategorien werden wie folgt erzeugt:

Ternera Blanca und Ternera

Die Ernährung der Tiere muss nach dem Absetzen zu mindestens 50 % aus in Kantabrien erzeugten Futtermitteln bestehen.

Sowohl bei der Zufütterung als auch während der Endmast, die vier Monate nicht überschreiten darf, werden zugelassene Naturerzeugnisse und Kraftfutter verwendet.

Añojo

Die Aspekte Ernährung und Herdenhaltung sind identisch mit denen der Tierkategorie Ternera.

Die Endmast darf vier Monate nicht überschreiten.

Novilla

Die Aspekte Ernährung und Herdenhaltung sind in der Säugephase und nach dem Absetzen identisch mit denen der Tierkategorie Ternera.

Anschließend werden die Tiere je nach Jahreszeit mit Weidegras oder konserviertem Futter gefüttert. Die Endmast darf vier Monate nicht überschreiten.

Buey und Vaca

Die Tiere dieser Kategorien werden mit Weidefutter oder in Kantabrien erzeugtem, konserviertem Futter ernährt.

Sie müssen mindestens zwei Saisonen lang auf der Weide stehen, und die Endmastphase darf vier Monate nicht überschreiten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Verarbeitung.

Die für die Erzeugung von Fleisch mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ bestimmten Tiere müssen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien geboren, gezüchtet und gemästet worden sein.

Auch die Schlachtung, Bearbeitung und Zerlegung müssen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Alle Schlachttiere müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Das Kennzeichnungssystem muss mit allen in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren vereinbar sein.

Alle Schlachtkörper mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ müssen so gekennzeichnet sein, dass damit ihre Herkunft ausgewiesen und garantiert ist. Die Kennzeichnung befindet sich auf der Außenseite der beiden Schlachtkörperhälften und besteht aus einem Kennzeichen, das so angebracht wird, dass die einzelnen Schlachtkörperteile nach der Trennung einwandfrei identifizierbar sind. Dieses Kennzeichen muss das Logo der g. g. A. und alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben enthalten.

Verpacktes Fleisch muss in ordnungsgemäß verschlossenen und vor äußerer Verunreinigung geschützten Verpackungen versandt werden. Die Verpackungen müssen gemäß den diesbezüglichen Vorschriften mit nummerierten Etiketten und/oder Kontrolletiketten versehen sein, die vor dem Versand in den Zerlegungsbetrieben angebracht werden.

Die Verkaufsetiketten jeder eingetragenen Firma müssen der Behörde für Lebensmittelqualität in Kantabrien (Oficina de Calidad Alimentaria — ODECA) vorgelegt werden.

Sie müssen die Angabe Indicación Geográfica Protegida „Carne de Cantabria“ [g. g. A. „Carne de Cantabria“] tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ und dem geografischen Gebiet beruht vor allem auf den besonderen Merkmalen des Fleisches, die sich aus der Ernährung der Tiere und der Haltung der Herden ergeben.

Die Weiden, das verwendete Futter und die saisonale Haltung der Herden haben Einfluss auf die Zusammensetzung des Fettgewebes und der Muskelstruktur der Tiere der einzelnen in Punkt 3.2 aufgeführten Tierkategorien.

Aufgrund der klimatischen und orografischen Gegebenheiten der Region Kantabrien sind große Weideflächen vorhanden, auf denen traditionsgemäß Viehzucht betrieben wird, die eng mit dem Gebiet verbunden ist.

Das Weideland besteht aus natürlichen, an die klimatischen und edaphischen Bedingungen des Gebietes angepassten Pflanzengemeinschaften. Dies ist in einigen Fällen gebirgstypischer Bewuchs, während in anderen Fällen Wälder und Buschwerk durch natürliche Wiesen ersetzt wurden.

Die Weiden in den niedriger gelegenen Gebieten setzen sich in der Regel aus einer Kombination von Gräsern, Leguminosen und anderen Pflanzen zusammen. Die häufigsten davon sind:

Knaulgras (Dactylis glomerata)

Schwingel (Festuca pratensis, F. rubra)

Weidelgras (Lolium perenne)

Klee (Trifolium pratense, T. repens, T. incarnatum)

Hornklee (Lotus corniculatus)

Gelbklee (Medicago lupulina)

Spitzwegerich (Plantago lanceolata, P. media)

Wilde Möhre (Dacus carota)

Das atlantische Klima mit ergiebigen und häufigen Niederschlägen und die durch das Gebirge abgeschirmte Lage, die die Kondensation begünstigt und milde Temperaturen bewirkt, machen zusammen mit der Bodenbeschaffenheit Kantabrien zu einer Region, die optimale Bedingungen für die Weidewirtschaft aufweist und daher für die extensive Viehzucht bestens geeignet ist.

Die Rassen, deren Fleisch für den Schutz infrage kommt, sind perfekt an das Erzeugungsgebiet angepasst, weshalb zwischen Vieh und Umwelt ein produktives ökologisches Gleichgewicht herrscht.

Die Haltung der Tiere auf den Weiden während der Vegetationsphase und die Fütterung mit konserviertem, zum Großteil von natürlichen Wiesen stammendem Futter im Winter wirken sich entscheidend auf die Eigenschaften des Erzeugnisses in Bezug auf das Fettgewebe und die Muskelstruktur aus. Dieses hochwertige Futter ist leicht verdaulich, was eine hohe Aufnahme und einen hohen Nährwert gewährleistet.

Die Fütterung der zur Herstellung des Erzeugnisses mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ bestimmten Tiere erfolgt auf der Grundlage natürlicher Ressourcen in extensiver, ortsgebundener oder Wanderweidehaltung.

Zahlreiche offizielle Dokumente über Schenkungen, Abmachungen, Übereinkünfte, Rechtsstreitigkeiten und Regelungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Weideland belegen, dass dies seit der Antike so gehandhabt wurde. Bereits im 9. Jahrhundert wird dokumentiert, dass das Kloster Santa María del Yermo der Kathedrale von Oviedo ein großes Stück Weideland in Kantabrien zur Nutzung durch deren Vieh überließ.

Der Ruf Kantabriens als Viehzuchtgebiet wird auch durch zahlreiche Rindermessen bestätigt, deren Abhaltung den Ortschaften der Region seit dem Mittelalter gestattet wurde. Zu den ältesten gehört die Messe in Potes, deren Abhaltung im Jahr 1379 von König Johann I. von Kastilien gewährt wurde, und die wichtigste der Region ist der Markt von Torrelavega, dessen Abhaltung am 1. Januar 1767 durch Königlichen Erlass von König Karl III. gestattet wurde.

Der hohe Bekanntheitsgrad des Erzeugnisses mit der g. g. A. „Carne de Cantabria“ wurde durch eine kürzlich durchgeführte Umfrage bestätigt, die ergab, dass dieses 90,4 % der in der Region ansässigen Bevölkerung bekannt ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

https://www.alimentosdecantabria.com/documents/3177683/13022902/3-+Pliego+definitivo+rev.03.pdf/8cc857bb-4f85-f04e-ee3f-5cd8affc38b0?t=1614082672359


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.