ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 433

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
15. November 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2022/C 433/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über einen überarbeiteten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

1

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2022/C 433/02

Empfehlung des Rates vom 14. November 2022 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

6


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 433/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10845 — HG / WCAS / WARBURG PINCUS / NORSTELLA) ( 1 )

13


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2022/C 433/04

Standpunkt (EU) Nr. 3/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen Vom Rat angenommen am 17. Oktober 2022 ( 1 )

14

2022/C 433/05

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 3/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen

31


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 433/06

Euro-Wechselkurs — 14. November 2022

36

 

Rat

2022/C 433/07

Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates, und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

37

2022/C 433/08

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

38

2022/C 433/09

Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

40

2022/C 433/10

Mitteilung an die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

41

2022/C 433/11

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

42

2022/C 433/12

Mitteilung an die Person, die den Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2234 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

44

2022/C 433/13

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

45

2022/C 433/14

Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2235 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2231 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

47

2022/C 433/15

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

48

2022/C 433/16

ABDOLLAHI Hamed, AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, ARBABSIAR Manssor, ASSADI Assadollah, BOUYERI Mohammed, EL HAJJ Hassan Hassan, AL-DIN Izz Hasan, MELIAD Farah, MOHAMMED Khalid Sheikh, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, Al-Aqsa-Martyrs’ Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade), Communist Party of the Philippines (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der New People’s Army (NPA) (Neue Volksarmee), Hizballah Military Wing, Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee), Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), Sendero Luminoso (SL) (Leuchtender Pfad) und Teyrbazen Azadiya Kurdistan (TAK) (Freiheitsfalken Kurdistans), Personen und Vereinigungen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind siehe Anhang des Beschlusses GASP 2022/1241 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung EU 2022/1230 des Rates

50

2022/C 433/17

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

51

 

Rechnungshof

2022/C 433/18

Jahresbericht über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2021

52

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 433/19

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

53


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2022/C 433/20

Bekanntmachung gemäẞ Artikel 29 Absatz 2 des statuts — Ausschreibung von drei Stellen des Direktors (m/w/d) Ressourcen (Besoldungsgruppe AD 14) in den Generaldirektionen: — Internationale Partnerschaften (INTPA) — Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (SANTE) — Handel (TRADE) — COM/2022/10419

55

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 433/21

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10943 — ENEL / CVC CAPITAL PARTNERS / GRIDSPERTISE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

56

2022/C 433/22

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10927 — ACTION LOGEMENT / AG2R LA MONDIALE / BNP PARIBAS / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

58

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 433/23

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

60

2022/C 433/24

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

64


 

Berichtigungen

 

Berichtigung zu Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10763 — NORDEA / TOPDANMARK LIV HOLDING) ( ABl. C 431 vom 14.11.2022 )

67


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über einen überarbeiteten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

(2022/C 433/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik aufgrund der Überlegung, dass ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene erforderlich ist, um die noch bestehenden Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abzubauen, erhebliche Einbußen beim Steueraufkommen zu vermeiden und die Steuerstrukturen beschäftigungsfreundlicher zu gestalten,

UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung,

UNTER HINWEIS AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und die jüngsten internationalen Entwicklungen bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung,

IN ANERKENNUNG der positiven Auswirkungen eines lauteren Wettbewerbs und der Notwendigkeit einer Konsolidierung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, aber auch in dem Bewusstsein, dass einige steuerliche Maßnahmen auch schädliche Auswirkungen haben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, wie sie sich aus den Verträgen ergeben, nicht berührt,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ mit der unerlässlichen Unterstützung durch die Kommission als Peer-to-Peer-Gruppe der Mitgliedstaaten handelt,

IN ANERKENNUNG der erfolgreichen Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ mit ihren gewählten Vorsitzen, die es ermöglicht hat, zahlreiche steuerliche Maßnahmen zurückzunehmen und einen Rahmen der konstruktiven Zusammenarbeit mit Drittländern und -gebieten aufzubauen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Sekretariatsaufgaben der Gruppe vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen werden,

IN WÜRDIGUNG der Ausarbeitung vereinbarter Leitlinien zur Erleichterung der erfolgreichen Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“, die für Verfahrensaspekte relevant sind, sowie vereinbarter Leitlinien, die für inhaltliche Fragen relevant sind, und die alle veröffentlicht werden,

UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass daher ein Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher steuerlicher Maßnahmen weiterhin erforderlich ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die faire Behandlung innerhalb der EU und in Bezug auf Drittländer und -gebiete nach wie vor von wesentlicher Bedeutung für die kohärente Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex ist,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bereitschaft, die Anwendung des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung so transparent wie möglich zu halten, ohne die Vertraulichkeit zu gefährden, die für einen vertrauensvollen Austausch von Ansichten und sensiblen Informationen zwischen den Mitgliedern der Gruppe sowie mit Drittländern und -gebieten notwendig ist, da dies eine wirkungsvolle und ergebnisorientierte Arbeit im Rahmen des Kodex gewährleistet,

IN DER ERWÄGUNG, dass der vorhandene Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, der in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 festgelegt wurde, überarbeitet werden sollte, um neuen Herausforderungen in einem zunehmend globalisierten und immer stärker digitalisierten wirtschaftlichen Umfeld so effizient wie möglich zu begegnen —

BILLIGEN DEN FOLGENDEN ÜBERARBEITETEN VERHALTENSKODEX FÜR DIE UNTERNEHMENSBESTEUERUNG

Angezielte steuerliche Maßnahmen

A.

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht (im Folgenden „Kodex“), die Steuervergünstigungsmaßnahmen und steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.

Die vorgenannten wirtschaftlichen Aktivitäten umfassen auch alle Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Zu den Steuervergünstigungsmaßnahmen und steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung (zusammen als steuerliche Maßnahmen bezeichnet), auf die sich der Kodex bezieht, gehören sowohl Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch Verwaltungspraktiken.

B.1

Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Geltungsbereichs sind Steuervergünstigungsmaßnahmen als potenziell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken.

Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

Bei der Bewertung der Schädlichkeit dieser Maßnahmen ist unter anderem zu berücksichtigen,

1.

ob die Vorteile tatsächlich oder rechtlich von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, z. B. ob sie ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden oder keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben, oder

2.

ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt oder

3.

ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen oder

4.

ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene.

B.2

Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Geltungsbereichs sind steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung eines Mitgliedstaats, die Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung schaffen oder zu einer doppelten oder mehrfachen Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen führen können, im Zusammenhang mit denselben Ausgaben, derselben Höhe der Einkünfte oder demselben Reihengeschäft als potenziell schädlich anzusehen und fallen daher unter diesen Kodex.

Zu solchen Wirkungen kann es aufgrund jeder einschlägigen Besonderheit eines nationalen Steuersystems eines Mitgliedstaats kommen, die zu einer geringeren Steuerschuld, auch zu keiner Steuerschuld, führt; hiervon ausgenommen ist der Nominalsteuersatz oder die nachgelagerte Besteuerung als eine Besonderheit eines Dividendenausschüttungs-Steuersystems.

Bei der Bewertung, ob eine steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung eines Mitgliedstaats schädlich ist, sollten die folgenden kumulativen Kriterien und das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen ihnen berücksichtigt werden:

1.

die steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung geht nicht mit angemessenen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung oder anderen angemessenen Schutzmaßnahmen einher und führt folglich zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder ermöglicht die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit denselben Ausgaben, derselben Höhe der Einkünfte oder demselben Reihengeschäft;

2.

die steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung beeinflusst spürbar den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union. Bei der Bewertung, ob die steuerliche Besonderheit ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Standorts für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union ist, sollte die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ (im Folgenden „Gruppe“) berücksichtigen, dass der Standort für wirtschaftliche Aktivitäten auch von anderen Umständen als steuerlichen Besonderheiten beeinflusst werden kann.

Stillhalte- und Rücknahmeverpflichtung

Stillhalteverpflichtung

C.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, keine neuen schädlichen steuerlichen Maßnahmen im Sinne dieses Kodex zu treffen. Die Mitgliedstaaten halten daher bei der Gestaltung ihrer künftigen Politik die dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien ein und tragen dem Beurteilungsverfahren im Sinne der Buchstaben E bis I bei der Bewertung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit einer neuen steuerlichen Maßnahme gebührend Rechnung.

Rücknahmeverpflichtung

D.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre geltenden Vorschriften und Praktiken unter Berücksichtigung der dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien und der unter den Buchstaben E bis I beschriebenen Beurteilung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten ändern diese Vorschriften und Praktiken erforderlichenfalls, um so bald wie möglich schädliche steuerliche Maßnahmen aufzuheben oder angemessene Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung oder andere angemessene Schutzmaßnahmen in Bezug auf schädliche steuerliche Maßnahmen einzuführen, wobei die im Rat im Anschluss an das Beurteilungsverfahren geführten Diskussionen zu berücksichtigen sind.

Beurteilung

Mitteilung

E.1

Gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Offenheit unterrichten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bis zum Ende jedes Kalenderjahres über die geltenden oder geplanten steuerlichen Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des Kodex fallen könnten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich auch gegenseitig über geltende oder geplante steuerliche Maßnahmen unterrichten, bei denen sie Gewissheit über die Einhaltung des Kodex erlangen wollen.

In Ermangelung einer Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission Auskünfte über jegliche steuerliche Maßnahme zu erteilen, die in den Geltungsbereich des Kodex zu fallen scheint. Falls die geplanten steuerlichen Maßnahmen der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, können die betreffenden Auskünfte auch erst nach der Vorlage im Parlament übermittelt werden.

E.2

Steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die nicht gemäß Buchstabe E.1 mitgeteilt wurden, können der Gruppe auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission zur Kenntnis gebracht werden. Bevor der Gruppe solche steuerlichen Maßnahmen zur Kenntnis gebracht werden, sollte der übermittelnde Mitgliedstaat oder die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen.

In Bezug auf steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung sollte der übermittelnde Mitgliedstaat oder die Kommission der Gruppe alle Informationen vorlegen,

i)

die nach vernünftigem Ermessen erkennen lassen, dass die steuerliche Besonderheit mindestens eine der unter Buchstabe B.2 beschriebenen Wirkungen hat, und

ii)

die nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss führen können, dass potenziell spürbare Auswirkungen auf den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union zu erwarten sind.

Vereinbarte Beschreibung

F.1

Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann verlangen, dass eine gemäß den Buchstaben E.1 und E.2 mitgeteilte steuerliche Maßnahme eines Mitgliedstaats erörtert und kommentiert wird. Die Mitgliedstaaten entscheiden dann, ob sie Folgemaßnahmen ergreifen und die vereinbarte Beschreibung einer solchen Maßnahme erstellen.

Beurteilung

F.2

Anhand der vereinbarten Beschreibung lässt sich feststellen, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Auswirkungen innerhalb der Union schädlich sind. In Bezug auf Steuervergünstigungsmaßnahmen sind bei dieser Beurteilung alle unter Buchstabe B.1 aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen. In Bezug auf die steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung sind bei dieser Beurteilung alle unter Buchstabe B.2 genannten Faktoren und die Leitlinien nach Buchstabe L in Bezug auf spezifische steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung zu berücksichtigen.

G.

Bei der Beurteilung mitgeteilter steuerlicher Maßnahmen unterstreicht der Rat zudem, dass bei dieser Beurteilung die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen auf die anderen Mitgliedstaaten — unter anderem unter Berücksichtigung der effektiven Besteuerung der betreffenden Aktivitäten innerhalb der gesamten Union — sorgfältig geprüft werden müssen, und ersucht die Gruppe, die ihr zur Kenntnis gebrachten einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren und Wirkungsdaten zu berücksichtigen und der Größe und Offenheit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen.

Soweit die steuerlichen Maßnahmen der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Regionen dienen, wird beurteilt, ob sie im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen und auf dieses ausgerichtet sind. Bei dieser Beurteilung wird den besonderen Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln mit geringer Flächenausdehnung besondere Beachtung geschenkt, ohne dass dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, ausgehöhlt wird.

Verfahren

H.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“, die mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 1998 eingesetzt wurde, wird weiterhin die steuerlichen Maßnahmen, die unter diesen Kodex fallen können, beurteilen und die Erteilung von Auskünften über diese Maßnahmen weiterhin überwachen. Der Rat ersucht jeden Mitgliedstaat und die Kommission, einen hochrangigen Vertreter und einen Stellvertreter für diese Gruppe zu benennen, in der der Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz führt. Die gewählten Vorsitzenden werden vom Generalsekretariat des Rates unterstützt, das die Sekretariatsaufgaben der Gruppe wahrnimmt. Die Gruppe, die regelmäßig zusammentritt, nimmt die Auswahl und Beurteilung der steuerlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Buchstaben E bis G vor. Die Gruppe erstattet in regelmäßigen Abständen Bericht über die beurteilten Maßnahmen. Diese Berichte werden dem Rat zur Beratung übermittelt. Sie enthalten die vereinbarten Beschreibungen und abschließenden Beurteilungen der von ihr geprüften steuerlichen Maßnahmen.

Die vom Rat gebilligten endgültigen Dokumente werden veröffentlicht, und gegebenenfalls werden zusätzliche Dokumente nach den einschlägigen Regeln veröffentlicht.

I.

Der Rat ersucht die Kommission, die Gruppe bei den erforderlichen Vorarbeiten für ihre Sitzungen zu unterstützen und die Erteilung der Auskünfte sowie die Abwicklung des Beurteilungsverfahrens zu erleichtern. Zu diesem Zweck ersucht der Rat die Mitgliedstaaten, der Kommission die unter Buchstabe E genannten Informationen zu übermitteln, damit die Kommission die unter Buchstabe F genannten Entwürfe von Beschreibungen und Entwürfe von Beurteilungen ausarbeiten kann. Die Kommission sollte ähnliche Aufgaben für die unter Buchstabe N genannten Beurteilungen wahrnehmen. Die Kommission beteiligt sich nicht an der Beschlussfassung der Gruppe. Die Ergebnisse der Arbeit der Gruppe werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten auf Gruppenebene validiert und dem Rat zur Billigung vorgelegt.

Staatliche Beihilfen

J.

Der Rat stellt fest, dass ein Teil der unter den Kodex fallenden steuerlichen Maßnahmen in den Geltungsbereich der die staatlichen Beihilfen betreffenden Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen könnte. Die Arbeit der Gruppe erfolgt unbeschadet des Unionsrechts. In Fällen, in denen die Kommission ein Beihilfeverfahren einleitet, sollte die Gruppe ihre Prüfung der betreffenden Maßnahmen bis zum Abschluss dieses Beihilfeverfahrens aussetzen. Eine vorläufige Beschreibung der Maßnahme, die die Kommission in enger Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erstellt hat, kann der Gruppe bereits vorgelegt werden. Sobald das Beihilfeverfahren abgeschlossen ist, sollte erforderlichenfalls eine abschließende Beschreibung vorgelegt werden.

Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

K.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, insbesondere im Rahmen des rechtzeitigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, im Einklang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Unionsrecht sowie internationalen Normen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.

Der Rat ersucht die Gruppe, einen Austausch über Fragen von gemeinsamem Interesse zu führen, die in internationalen Gremien erörtert werden und in den Geltungsbereich des Kodex fallen, sofern dies als angebracht erachtet wird.

L.

Wenn dies als angebracht erachtet wird, könnte die Gruppe dem Rat auch Vorschläge für allgemeine Leitlinien im Rahmen ihres Mandats zur Billigung vorlegen, soweit die vorgeschlagenen allgemeinen Leitlinien nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind. Nach Billigung durch den Rat werden die endgültigen Leitlinien veröffentlicht. Insbesondere wird die Gruppe dem Rat Vorschläge für Leitlinien für spezifische steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung zur Billigung vorlegen, die in den Anwendungsbereich von Buchstabe B.2 fallen, und diese Merkmale werden im Hinblick auf die Mitgliedstaaten — im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Kodex — unter Berücksichtigung dieser Leitlinien beurteilt.

M.

Der Rat stellt fest, dass den in den nationalen Steuergesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung und Abwehrmaßnahmen eine grundlegende Bedeutung bei der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zukommt, auch in Bezug auf die Strategie der EU für die Außenbeziehungen.

Die Strategie der EU für die Außenbeziehungen und der geografische Geltungsbereich des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

N.

Nach Auffassung des Rates ist es angezeigt, dass die Grundsätze zur Beseitigung schädlicher steuerlicher Maßnahmen in einem geografisch möglichst weiten Rahmen angenommen werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzung auf globaler Ebene zu fördern, indem sie sich um eine Zusammenarbeit mit Ländern und Gebieten außerhalb der Union bemühen, unter anderem durch die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Die Einzelheiten des Verfahrens für die Erstellung der Liste sind in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 und den nachfolgenden Aktualisierungen und Überarbeitungen sowie in den einschlägigen Verfahrensleitlinien für das Beobachtungsverfahren dargelegt.

Zu diesem Zweck führt die Gruppe regelmäßige Beurteilungen der relevanten Länder und Gebiete auf der Grundlage objektiver Kriterien in Bezug auf Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch.

Die Gruppe wird den Rat regelmäßig über die erzielten Fortschritte unterrichten und dem Rat Aktualisierungen und Überarbeitungen der Liste empfehlen.

O.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zudem, die Annahme der Grundsätze des Kodex in Gebieten, auf die der Vertrag keine Anwendung findet, zu fördern. Insbesondere die Mitgliedstaaten mit abhängigen oder assoziierten Gebieten oder mit besonderen Verantwortlichkeiten oder steuerlichen Vorrechten in Bezug auf andere Gebiete, sofern diese nicht in den Geltungsbereich der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke fallen, verpflichten sich, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Anwendung dieser Grundsätze in diesen Gebieten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang geben diese Mitgliedstaaten einen Überblick über den derzeitigen Stand in Form von Berichten an die Gruppe, die diese Berichte im Rahmen des oben beschriebenen Beurteilungsverfahrens auswertet.

Anwendung, Beobachtung und Überprüfung

P.

Der vorliegende Kodex ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, der in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 wiedergegeben ist. In Bezug auf steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung im Sinne von Buchstabe B.2 gelten die Buchstaben E.1 bis F.2 jedoch ab dem 1. Januar 2024 und sie werden nur für Maßnahmen herangezogen, die am oder nach dem 1. Januar 2023 erlassen oder geändert werden.

Zur Gewährleistung einer ausgewogenen und wirksamen Anwendung dieses Kodex ersucht der Rat die Kommission, ihm einen jährlichen Bericht über die Anwendung des Kodex und über die Anwendung der staatlichen Beihilfen steuerlicher Art zu unterbreiten. Der Rat und die Mitgliedstaaten werden die Bestimmungen des Kodex gegebenenfalls überprüfen, insbesondere wenn ein neuer internationaler Konsens über relevante Fragen besteht.


EMPFEHLUNGEN

Rat

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/6


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. November 2022

zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

(2022/C 433/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 jenes Beschlusses beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 muss der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) vorgelegten Jahresberichts über die SSZ einmal jährlich prüfen, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 jenes Beschlusses weiterhin erfüllen.

(3)

Gemäß Anhang 1 der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 muss der Hohe Vertreter jedes Jahr bis Juli den Jahresbericht über die Umsetzung der SSZ vorlegen, damit der Rat seine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bis November dieses Jahres annehmen kann. Nach Nummer 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (2) hat der Militärausschuss der Europäischen Union dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee militärische Ratschläge und Empfehlungen zu erteilen, damit es die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4)

In Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der SSZ eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018 (3) (Empfehlung vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen) wird festgelegt, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend überprüfen und aktualisieren und sie sodann im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bis zum 10. März 2022 und anschließend jährlich bis zum gleichen Datum dem SSZ-Sekretariat im Hinblick auf das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 jenes Beschlusses übermitteln werden. Alle zwei Jahre muss den nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt werden, in der die teilnehmenden Mitgliedstaaten die wichtigsten Errungenschaften und die spezifischen nationalen Prioritäten skizzieren und ihre Erfahrungen in Bezug auf Planung und Beiträge zur Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen austauschen könnten.

(5)

Nach Nummer 28 der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen muss der Hohe Vertreter diese Empfehlung in seinem jährlichen Bericht über die SSZ ab 2022, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen.

(6)

Am 21. März 2022 hat der Rat den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung angenommen, in dem die Mitgliedstaaten zusagen, bis 2025 alle weiter gehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Zusammenarbeit im Bereich der Fähigkeitenentwicklung zu intensivieren (4).

(7)

Die Kommission und der Hohe Vertreter haben am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vorgelegt (5).

(8)

Am 13. Juli 2022 hat der Hohe Vertreter dem Rat seinen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ (im Folgenden „Jahresbericht“) vorgelegt, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit deren überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen.

(9)

Auf dieser Grundlage sollte der Rat daher eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ annehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   Ziel und Anwendungsbereich

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ. Die Bewertung stützt sich auf den Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ, den der Hohe Vertreter am 13. Juli 2022 vorgelegt hat (im Folgenden „Jahresbericht“), und auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2022 vorgelegten nationalen Umsetzungspläne, denen jeweils eine Grundsatzerklärung beigefügt ist.

II.   Erkenntnisse und Empfehlungen

2.

Der Jahresbericht bietet eine solide Grundlage für die Bewertung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan.

3.

Angesichts des geopolitischen Kontexts, einschließlich des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der den Frieden und die Sicherheit in Europa und weltweit gefährdet, und der sich ständig wandelnden Bedrohungslage ist die SSZ nach wie vor ein entscheidendes Instrument für die Zusammenarbeit und die Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Durch ihre Bemühungen leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu, dass die Fähigkeit der Union, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, ihre strategische Autonomie sowie die ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Partnern, zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger und zur Verteidigung ihrer Werte und Interessen gestärkt werden. Darüber hinaus sind angesichts der im Rahmen des Strategischen Kompasses angenommenen Ziele weitere Anstrengungen erforderlich, um das Potenzial der SSZ voll auszuschöpfen. Eine stärkere und fähigere EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung wird einen konstruktiven Beitrag zur globalen und transatlantischen Sicherheit leisten und bildet eine Ergänzung zur NATO, die das Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt.

1.   Nationale Umsetzungspläne

4.

Der Rat stellt fest, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten Verbesserungen bei den konkreten Ergebnissen erzielen und die Umsetzung erleichtern müssen, damit die weiter gehenden Verpflichtungen so bald wie möglich beziehungsweise bis Ende 2025 erfüllt werden können, und betont, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, und bei der Umsetzung der Projekte in unterschiedlichem Maße Fortschritte erzielt haben. Wie in der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen gefordert und im Rahmen des Strategischen Kompasses bekräftigt, sollten sie ihre Anstrengungen jedoch verstärken, um diese Verpflichtungen bis spätestens 2025 zu erfüllen. Der Rat betont, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten außerdem

a)

ihre Verteidigungsausgaben weiter aufgestockt und auf Pläne für weitere Aufstockungen im Jahr 2022 und im Zeitraum 2023-25 hingewiesen haben, auch als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Dieser positive Trend bei den Verteidigungsausgaben und den Verteidigungsinvestitionen sollte langfristig beibehalten werden, während die Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten auch die Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich erheblich erhöhen sollten, um die vereinbarten 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich (gemeinsamer Richtwert) zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollten die verfügbaren Instrumente und Strukturen der EU, einschließlich des neu eingerichteten, in der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) angesiedelten Innovationszentrums für den Verteidigungsbereich sowie des EU-Innovationsprogramms der Kommission für den Verteidigungsbereich, in vollem Umfang genutzt werden;

b)

geringe Fortschritte in Bezug auf die Verpflichtung, die Anzahl der Kooperationsprojekte im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten und die damit verbundenen Investitionen in die Beschaffung von Verteidigungsgütern und die Verteidigungsforschung und -technologie zu erhöhen, erzielt haben. Um die Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung anzugehen und die vereinbarten gemeinsamen Richtwerte (20 % der Gesamtausgaben für gemeinsame Verteidigungsforschung und -technologie, 35 % der Gesamtausgaben für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern) zu erreichen, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die bestehenden EU-Initiativen und -Instrumente im Verteidigungsbereich bestmöglich nutzen und die gemeinsamen Investitionen in die Verteidigung auf EU-Ebene weiter steigern und mobilisieren (6). In diesem Zusammenhang werden sie aufgefordert, die Ergebnisse und Empfehlungen der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD), insbesondere die Kooperationsmöglichkeiten und die Schwerpunktbereiche, uneingeschränkt zu nutzen. Unter Berücksichtigung des Strategischen Kompasses werden sie ferner ersucht, neue Möglichkeiten im Rahmen der SSZ, wie die Förderung der gemeinsamen Beschaffung, auch im Anschluss an die Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“, zu nutzen;

c)

ihren Beitrag zu militärischen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) insgesamt aufrechterhalten oder leicht aufgestockt haben, dass jedoch nach wie vor Lücken bestehen, die dringend geschlossen werden sollten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen zur Erfüllung der operativen Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des „einzigen Kräftedispositivs“ erheblich verstärken, da die Beiträge zu Missionen und Operationen nach wie vor Anlass zur Sorge geben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihre Beiträge zur EU-Gefechtsverbandsübersicht und zur Krisenreaktionsdatenbank erhöhen. Darüber hinaus sollten sie insbesondere auf Defizite bei den strategischen Fähigkeiten eingehen, insbesondere auf die Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten außerdem konkrete Vorschläge zur Verbesserung der gemeinsamen Finanzierung von GSVP-Missionen und -Operationen, auch im Zusammenhang mit der EU-Schnelleingreifkapazität, vorlegen, einschließlich einer Neubewertung des Anwendungsbereichs und der Definition von gemeinsamen Kosten, um die Solidarität zu stärken und die Beteiligung an militärischen Missionen und Operationen sowie an übungsbedingten Kosten zu fördern. Die Arbeiten zur Festlegung der Parameter für einen gerechten Anteil ihrer Beiträge zu militärischen Missionen und Operationen, der in der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen gefordert wird, sollten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Dies ist wichtig, um die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Beiträge zu GSVP-Missionen und -Operationen im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu erhöhen, und sie dabei zu unterstützen sowie gleichzeitig für Transparenz bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen zu sorgen;

d)

bei der Einführung der Unionsinstrumente und -verfahren für die Fähigkeitenplanung und -entwicklung als Orientierungshilfe für die nationale Planung und Entscheidungsfindung moderate Fortschritte erzielt haben. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Bemühungen um eine systematischere und aktivere Nutzung dieser Instrumente, einschließlich der CARD-Empfehlungen, zu verstärken, um ihr volles Potenzial auszuschöpfen und Mängel bei den Fähigkeiten gemeinsam zu beheben;

e)

der Verpflichtung zur Zusammenarbeit zur Behebung von Mängeln bei den Fähigkeiten nicht ausreichend nachkommen. Die Nutzung eines europäischen kooperativen Ansatzes ist nach wie vor sehr begrenzt und sollte erheblich verstärkt werden. In ihren nationalen Umsetzungsplänen bekunden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihr Interesse an der Befolgung der CARD-Empfehlungen bei der Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Kooperationsmöglichkeiten. Zu diesem Zweck sollten sie diese Möglichkeiten systematisch in ihre nationale Planung aufnehmen und in ihren nationalen Umsetzungsplänen über sie Bericht erstatten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus zusammenarbeiten, um im Einklang mit dem Strategischen Kompass Fähigkeiten zur Stärkung der Befehls- und Kontrollstrukturen der EU, insbesondere des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) als bevorzugte Befehls- und Kontrollstruktur, sowie zur Operationalisierung der EU-Schnelleingreifkapazität bereitzustellen. Der Rat hat darauf hingewiesen, dass bei sich überschneidenden Anforderungen für kohärente Ergebnisse zwischen dem CDP sowie der CARD einerseits und den entsprechenden NATO-Prozessen wie dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess andererseits gesorgt wurde und auch weiterhin gesorgt wird; gleichzeitig wird der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedschaften anerkannt;

f)

gezeigt haben, dass die EDA weitgehend als Europäisches Forum für die Entwicklung von Fähigkeiten genutzt wird. Der Umfang der Investitionen in Projekte, die im Rahmen der EDA entwickelt wurden, ist jedoch nach wie vor gering und sollte erhöht werden, auch mit dem Ziel, die Rolle der EDA als Forum für die Entwicklung von Fähigkeiten weiter zu stärken;

g)

klarer verdeutlicht haben, dass sie sich an Kooperationsprojekten beteiligen, die die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) in der gesamten Union stärken, auch indem sie Initiativen zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten nutzen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Grundsätze jedoch auch in ihrer jeweiligen Industriepolitik und ihren jeweiligen Beschaffungsstrategien stärker berücksichtigen.

5.

Der Rat stellt fest, dass die Bewertung der aktualisierten nationalen Umsetzungspläne bestätigt hat, dass die Umsetzung mehrerer Verpflichtungen weiterhin zu sehr in Verzug gerät, um sie bis 2025 zu erfüllen. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat wird daher dazu angehalten, die im Jahresbericht enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen bei der weiteren Umsetzung der SSZ zu berücksichtigen und seine Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen dementsprechend zu überprüfen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ersucht, ausführlichere Informationen über die Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne zur Verwirklichung der Ziele der zweiten Anfangsphase der SSZ vorzulegen. Ein nachhaltiger Aufwärtstrend ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um Fortschritte bei der Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bis 2025 zu erzielen. Das SSZ-Sekretariat sollte daher im Vorfeld der nächsten Aktualisierung der nationalen Umsetzungspläne einen Workshop veranstalten, um Wege aufzuzeigen, wie die Verpflichtungen, die eine größere Herausforderung darstellen, erfüllt werden können.

6.

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihren nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt, in der die wichtigsten Ergebnisse erläutert und spezifische nationale Prioritäten und Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen dargelegt werden. Der Rat betont, wie wichtig die politischen Erklärungen für die Darlegung der Standpunkte der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind. Er unterstreicht, wie wichtig es ist, die erforderliche politische Eigenverantwortung und Unterstützung sicherzustellen und Diskussionen auf politischer Ebene anzuregen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Umsetzungsplänen erneut im Jahr 2024 und danach jedes zweite Jahr eine solche Grundsatzerklärung beifügen.

7.

Die meisten teilnehmenden Mitgliedstaaten haben bereits die von der EDA entwickelte digitale Plattform genutzt, um ihre nationalen Umsetzungspläne vorzulegen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ermutigt, dies auch in Zukunft zu tun, da ihnen so ermöglicht wird, Daten zu nutzen, die sie bereits im Rahmen der einschlägigen Verteidigungsinitiativen der Union bereitgestellt haben, und der Verwaltungsaufwand verringert werden kann.

2.   SSZ-Projekte

8.

Mit der Annahme von 14 neuen SSZ-Projekten im Rahmen der vierten Runde im November 2021 (7) hat die Zahl der SSZ-Projekte 60 erreicht, was zur Erfüllung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen beiträgt und bestätigt, wie wertvoll der SSZ-Rahmen für die Entwicklung von Kooperationsprojekten ist. Die Annahme von SSZ-Projekten, die sich mit Kooperationsmöglichkeiten befassen, einschließlich von im Rahmen der CARD aufgezeigten damit zusammenhängenden Schwerpunktbereichen, hat eine zunehmende Kohärenz zwischen den beiden Initiativen gezeigt.

9.

Der Rat fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, die fünfte Runde von SSZ-Projekten, die 2023 angenommen werden soll, zu nutzen, um strategisch relevante Projekte zur Bereitstellung kritischer Fähigkeiten auf den Weg zu bringen und die Interoperabilität der Streitkräfte zu verbessern, auch im Einklang mit den Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung, die sich aus dem CDP ergeben, sowie mit den im Strategischen Kompass vereinbarten Leitlinien. Der Rat betont, dass die bevorstehende fünfte Runde die Gelegenheit bietet, die Ergebnisse des zweiten CARD-Zyklus sowie die Schwerpunktbereiche voranzubringen, insbesondere durch verstärkte Nutzung der aufgezeigten Kooperationsmöglichkeiten, einschließlich solcher mit operativem Schwerpunkt. Der Rat weist darauf hin, dass die SSZ nach wie vor ein von den Mitgliedstaaten gesteuerter Prozess ist, und ersucht das SSZ-Sekretariat, die Ausarbeitung von Projektvorschlägen sowie gegebenenfalls weitere Fortschritte zu unterstützen und so sicherzustellen, dass neue Projekte besser vorbereitet und ohne Verzögerungen Ergebnisse liefern, auch in der fünften Runde.

10.

Der Rat stellt fest, dass, wie aus dem Fortschrittsbericht über die SSZ-Projekte an den Rat vom 29. Juni hervorgeht, bei den Projekten insgesamt Fortschritte erzielt wurden, wobei sich 18 Projekte aus allen Bereichen bereits in der Umsetzungsphase befinden und zwei Projekte bereits ihre volle Einsatzfähigkeit erreicht haben. Der Rat begrüßt ferner, dass fast die Hälfte der Projekte bis 2025 zu konkreten Ergebnissen führen dürften. Dazu gehören 77 % der Projekte (20 von 26), die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 genannt wurden und die voraussichtlich in diesem Zeitrahmen Ergebnisse zeitigen werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten eine Aufwertung der Rolle des SSZ-Sekretariats bei der Unterstützung der Projektdurchführung in Erwägung ziehen, insbesondere indem das Fachwissen der EDA als Rahmen für die Durchführung gemeinsamer Projekte zur Entwicklung von Fähigkeiten genutzt wird, einschließlich der den teilnehmenden Mitgliedstaaten bereits angebotenen Projektmanagementinstrumente und des Fachwissens des Militärstabs der Europäischen Union zu operativen Aspekten. Darüber hinaus sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten – gegebenenfalls mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats – die strategische Kommunikation über die Projekte, ihre Fortschritte und ihren Nutzen für die europäische Sicherheit und Verteidigung verbessern. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten auch erwägen, den Kurs des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs zur Verwaltung von SSZ-Projekten in Anspruch zu nehmen.

11.

Zugleich stellt der Rat fest, dass bei einer Reihe anderer Projekte weiterhin Schwierigkeiten bei der Durchführung bestehen, einschließlich Verzögerungen bei der Verwirklichung der Projektziele. Der Rat betont, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen sollten, um wie geplant greifbare Ergebnisse zu erzielen, insbesondere in Bezug auf die 2018 offiziell vereinbarten Projekte, die bisher noch nicht zu konkreten Ergebnissen geführt haben. Wenn Projektmitglieder feststellen, dass Projekte nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen, sollte solchen Projekten neue Dynamik verliehen werden oder sie sollten eingestellt werden, um die Relevanz, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit aller SSZ-Projekte sicherzustellen. In ähnlicher Weise soll bei neuen Projekten die Projekttätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Aufnahme in die Projektliste der SSZ eingeleitet werden. In Zusammenhang mit den SSZ-Projekten könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten das SSZ-Sekretariat ersuchen, eine Bewertung der Fortschritte vorzunehmen. Um die ermittelten Risiken für die Projektdurchführung zu mindern, könnten sich die Projektmitglieder darüber hinaus auf einen durchführbaren Umfang, vorläufige Zeitpläne und die Zuweisung der für die Durchführung von SSZ-Projekten erforderlichen Mittel einigen, auch indem sie nach Möglichkeit EU-Mittel beantragen. Das SSZ-Sekretariat könnte zudem ersucht werden, bewährte Verfahren für das Management und die Durchführung von SSZ-Projekten zusammenzustellen und in Form eines Leitfadens für Projektkoordinatoren an die beteiligten Mitgliedstaaten weiterzugeben.

12.

Das SSZ-Sekretariat könnte zudem Treffen von Gruppen von SSZ-Projekten, bei denen Synergien und Gemeinsamkeiten festgestellt wurden, vorschlagen und ermöglichen, um die Zusammenarbeit zu fördern, die Wirkung und Effizienz der Projekte zu erhöhen, Ressourcen einzusparen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Bei Projekten, die kurz vor dem Abschluss stehen, könnte das SSZ-Sekretariat zu Beratungen über die Nutzung der im Rahmen der Projekte erlangten Fähigkeiten und erstellten zugehörigen Strukturen sowie über eventuelle Anschlussprojekte anregen und entsprechende Beratungen ermöglichen.

13.

Der Rat begrüßt die Tatsache, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Norwegen im Dezember 2021 im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates (8) und im Anschluss an die Beschlüsse (GASP) 2021/748 (9), (GASP) 2021/749 (10) und (GASP) 2021/750 (11) dem Projekt zur militärischen Mobilität angeschlossen haben.

Er weist darauf hin, dass die Partner, die die allgemeinen Bestimmungen erfüllen, im Einklang mit dem im Beschluss (GASP) 2020/1639 festgelegten Einladungsverfahren in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich künftig an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen, und nimmt das Interesse mehrerer EU-Partner an einer Teilnahme an SSZ-Projekten zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang sieht der Rat der Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Projekt zur militärischen Mobilität im Anschluss an den Beschluss (GASP) 2022/2244 des Rates (12) erwartungsvoll entgegen.

III.   Weiteres Vorgehen

14.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ersucht, ihre nationalen Umsetzungspläne zu aktualisieren und sie dem SSZ-Sekretariat bis zum 10. März 2023 zu übermitteln.

15.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, unter Berücksichtigung der in dieser Empfehlung enthaltenen Vorschläge sowohl bei der Umsetzung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen (im Hinblick auf ihre Erfüllung bis 2025) als auch bei der Durchführung der zugehörigen Projekte weitere Fortschritte zu erzielen. Regelmäßige politische Gespräche auf hoher Ebene zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter sowie in den jeweiligen Vorbereitungsgremien des Rates und anderen einschlägigen Formaten sollten weiterhin für politische Dynamik und eine stärkere Eigenverantwortung der teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen. Der Rat ersucht das SSZ-Sekretariat, seine unterstützende Rolle bei allen in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen wahrzunehmen, unter anderem durch die Organisation spezieller Workshops.

16.

Der Rat stellt fest, dass der SSZ sowohl durch die weiter gehenden Verpflichtungen als auch durch die Kooperationsprojekte eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Zusammenarbeit zukommt, insbesondere angesichts des geopolitischen Kontexts. Der SSZ-Rahmen trägt entscheidend dazu bei, den Strategischen Kompass umzusetzen, die Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung anzugehen und die Ergebnisse der CARD in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere die ermittelten Möglichkeiten der Zusammenarbeit, wobei die Gemeinsame Mitteilung betreffend die Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen berücksichtigt und die EDTIB in der gesamten Union gestärkt wird. Der Rat ruft ferner dazu auf, die Arbeiten zur Verbesserung der Kohärenz der Verteidigungsinitiativen der EU voranzubringen, auch im Hinblick auf die Vereinfachung der Verfahren, die Intensivierung des Informationsaustauschs und die Festlegung spezifischerer Prioritäten. Er begrüßt die erste jährliche Tagung der Verteidigungsministerinnen und -minister über EU-Verteidigungsinitiativen zur Fähigkeitenentwicklung, wobei bestehende Formate, die die Kohärenz der EU-Verteidigungsinitiativen weiter fördern würden, umfassend genutzt werden.

17.

Der Rat weist darauf hin, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten – im Rahmen der vor Ende der zweiten Anfangsphase der SSZ im Jahr 2025 durchzuführenden strategischen Überprüfung der SSZ und wie in der SSZ-Mitteilung dargelegt, in der auch auf den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten hingewiesen wird – die Erfüllung aller Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bewerten sowie über neue Verpflichtungen beraten und beschließen werden, damit eine neue Phase auf dem Weg zur europäischen Integration in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung eingeleitet werden kann. Der Rat bestärkt die teilnehmenden Mitgliedstaaten darin, mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats 2023 Gespräche über die anstehende strategische Überprüfung und auch über eventuelle Zeitpläne und Meilensteine einzuleiten.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(3)  ABl. C 464 vom 17.11.2021, S. 1.

(4)  Dok. 7371/22.

(5)  JOIN(2022) 24 final.

(6)  Wie in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ dargelegt, ist der Anteil der gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern von durchschnittlich 11 % im Jahr 2020 auf rund 8 % im Jahr 2021 zurückgegangen, während sich die Ausgaben für Verteidigungsforschung und -technologie im Jahr 2020 zusammen auf 1,2 % der gesamten Verteidigungsausgaben beliefen.

(7)  Beschluss (GASP) 2021/2008 des Rates vom 16. November 2021 zur Änderung und Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 37).

(8)  Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3).

(9)  Beschluss (GASP) 2021/748 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Teilnahme Kanadas am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 106).

(10)  Beschluss (GASP) 2021/749 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung des Königreichs Norwegen am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 109).

(11)  Beschluss (GASP) 2021/750 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 112).

(12)  Beschluss (GASP) 2022/2244 des Rates vom 14. November 2022 über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ (ABl. L 295 vom 15.11.2022, S. 22).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10845 — HG / WCAS / WARBURG PINCUS / NORSTELLA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 433/03)

Am 10. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10845 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/14


STANDPUNKT (EU) Nr. 3/2022 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen

Vom Rat angenommen am 17. Oktober 2022

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 433/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) ist Gleichheit einer der Grundwerte der Union und allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Nach Artikel 3 Absatz 3 EUV fördert die Union die Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2)

Durch Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird der dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass von Maßnahmen, durch die die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gewährleistet werden, übertragen.

(3)

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ermöglicht Artikel 157 Absatz 4 AEUV den Mitgliedstaaten positive Maßnahmen, um spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen, die die Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts erleichtern oder die Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn verhindern bzw. ausgleichen. In Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") ist festgelegt, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sicherzustellen ist und der Grundsatz der Gleichheit der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegenstehen darf.

(4)

Zu den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die 2017 gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde, gehören unter anderem die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, was die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt.

(5)

Um die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu erreichen, bedarf es eines umfassenden Ansatzes, der auch die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei der Entscheidungsfindung innerhalb der Unternehmen sowie die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Arbeitsentgelt umfasst. Die Gewährleistung der Gleichstellung am Arbeitsplatz ist auch eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung der Armut von Frauen.

(6)

In der Empfehlung 84/635/EWG des Rates (4) empfahl der Rat den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die positiven Maßnahmen möglichst Aktionen zur Förderung der aktiven Teilnahme von Frauen in Entscheidungsgremien einschließen. In der Empfehlung 96/694/EG des Rates (5) wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, den privaten Sektor zu ermutigen, die Präsenz der Frauen auf allen Entscheidungsebenen, insbesondere durch die Annahme von Gleichstellungsplänen oder Förderprogrammen oder in deren Rahmen, zu verstärken.

(7)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, indem eine Reihe von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren auf der Grundlage von Transparenz und Verdiensten festgelegt wird.

(8)

In den letzten Jahren hat die Kommission mehrere Berichte über die Gleichstellung der Geschlechter in Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft vorgelegt. Zudem hat sie börsennotierte Gesellschaften aufgefordert, mit Hilfe von Selbstregulierungsmaßnahmen die Anzahl der Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts in ihren Leitungsorganen zu erhöhen und konkrete freiwillige Eigenverpflichtungen einzugehen. In ihrer Mitteilung vom 5. März 2010 mit dem Titel "Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern: Eine Frauen-Charta" betonte die Kommission, dass Frauen nach wie vor die volle Teilhabe an der Macht und an Entscheidungsprozessen in Politik und Wirtschaft sowie im öffentlichen und privaten Sektor fehlt, und bekräftigte ihre Entschlossenheit, eine fairere Vertretung von Frauen und Männern in Verantwortungspositionen im öffentlichen Leben sowie in der Wirtschaft zu verfolgen. Eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Entscheidungspositionen war eine der Prioritäten, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ festlegte. Eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Entscheidungspositionen ist eine der Prioritäten gemäß der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“.

(9)

In seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020 würdigte der Rat, dass eine Geschlechtergleichstellungspolitik für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist. Er bekräftigte seine Entschlossenheit, geschlechtsspezifische Unterschiede vor allem in drei Bereichen, die für die Gleichstellung der Geschlechter sehr wichtig sind, nämlich Beschäftigung, Bildung und Förderung der sozialen Inklusion, abzubauen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden können. Er forderte ebenfalls mit Nachdruck eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen und in allen Bereichen, damit keine Talente brachliegen. Im Hinblick darauf würde die Nutzung aller verfügbaren Talente, Kenntnisse und Ideen die Personalressourcen bereichern und die Geschäftsaussichten verbessern.

(10)

In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wie die Kommission darauf hin, dass eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen eine Voraussetzung dafür ist, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen in Europa zu begegnen. Die Strategie Europa 2020 ist auf die Erhöhung der Erwerbstätigenquote auf mindestens 75 % der Bevölkerung der Union in der Altersgruppe zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020 ausgelegt. Es ist wichtig, dass eine klare Verpflichtung für die Beseitigung der anhaltenden geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Arbeitsentgelt eingegangen wird und verstärkte Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung der Frauen einschließlich des bestehenden Phänomens der „gläsernen Decke“ unternommen werden. In der von den Staats- oder Regierungschefs am 8. Mai 2021 unterzeichneten Erklärung von Porto (6) wurden die neuen Kernziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung und das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ vorgeschlagen wurden, begrüßt. Dieser Aktionsplan sieht vor, dass es zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels, in der Bevölkerung der Union bis 2030 eine Beschäftigungsquote von mindestens 78 % für die 20- bis 64-Jährigen zu erreichen, notwendig ist, eine Halbierung des geschlechtsbedingten Gefälles bei der Beschäftigung gegenüber 2019 anzustreben. Eine stärkere Einbeziehung der Frauen in Entscheidungen der Wirtschaft, vor allem in den Leitungsorganen, dürfte sich auch positiv auf die Erwerbsbeteiligung der Frauen in den betreffenden Unternehmen und in der Wirtschaft insgesamt auswirken. Im Einklang mit dem Erfordernis, der verfügbare Talentpool – sowohl von Frauen als auch von Männern – in vollem Umfang auszuschöpfen, sind die Gleichstellung der Geschlechter und inklusive Leitungsstrategien nach der COVID-19-Krise wichtiger denn je. Forschungserkenntnissen zufolge gehören Inklusion und Vielfalt zu den Wegbereitern für Erholung und Resilienz. Sie sind von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, wenn es darum geht, die Innovation zu fördern und mehr und bessere Fachkompetenzen in die Leitungsorgane einzubinden.

(11)

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Leitungspositionen die Unternehmen eindringlich auf, den Frauenanteil in den Führungsgremien auf die kritische Schwelle von 30 % bis 2015 und auf 40 % bis 2020 zu erhöhen. Es forderte die Kommission auf, für den Fall, dass die Maßnahmen, die die Gesellschaften und die Mitgliedstaaten von sich aus getroffen haben, nicht ausreichen, bis 2012 legislative Maßnahmen einschließlich Quoten vorzuschlagen. Es wäre wichtig, dass solche legislativen Maßnahmen zeitlich befristet angewandt werden und als ein Katalysator für Veränderungen und rasche Reformen zur Beseitigung weiterhin bestehender Ungleichheiten im Geschlechterverhältnis und stereotyper Vorstellungen auf den Entscheidungsebenen in der Wirtschaft dienen. Das Europäische Parlament bekräftigte diese Forderung nach legislativen Maßnahmen in seinen Entschließungen vom 13. März 2012 sowie vom 21. Januar 2021.

(12)

Es ist wichtig, dass die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Gleichstellung der Geschlechter mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie unter anderem Ziele für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Führungsebenen festlegen. Dabei muss der Einstellungspolitik für das höhere Management besondere Aufmerksamkeit gelten. In ihrer Mitteilung vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 betont die Kommission daher, dass die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungspositionen sorgen sollten. In ihrer Mitteilung vom 5. April 2022 mit dem Titel „Eine neue Personalstrategie für die Kommission“ hat sich die Kommission verpflichtet, bis 2024 für die vollständige Gleichstellung der Geschlechter auf allen Führungsebenen der Kommission zu sorgen. Die Kommission wird die Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig auf ihrer Website Bericht erstatten. Darüber hinaus tauscht sich die Kommission mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über bewährte Verfahren aus und wird auf ihrer Website über die Lage in Bezug auf die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungspositionen in diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen berichten. Mit dem Beschluss seines Präsidiums vom 13. Januar 2020 hat sich das Europäische Parlament auf die Festlegung von Zielen für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in höheren und mittleren Führungspositionen bis 2024 geeinigt. Das Europäische Parlament wird die Fortschritte auf allen Führungsebenen weiterhin überwachen und ist bestrebt, mit gutem Beispiel voranzugehen. Der Rat verpflichtet sich in seiner Strategie für Vielfalt und Inklusion 2021-2024, bei Führungspositionen des Generalsekretariats bis spätestens Ende 2026 Gleichstellung der Geschlechter innerhalb einer Spanne von 45 bis 55 % zu erreichen. Der Aktionsplan des Generalsekretariats des Rates für die Gleichstellung der Geschlechter im Management enthält Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels.

(13)

Es ist wichtig, dass Gesellschaften und Unternehmen weibliche Talente auf allen Ebenen und während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn fördern, unterstützen und weiterentwickeln, um sicherzustellen, dass qualifizierte Frauen die Möglichkeit für eine Tätigkeit in Leitungsorganen und Führungspositionen erhalten.

(14)

Um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen zu unterstützen, sieht die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine gerechte Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern durch gut konzipierten Elternurlaub, Vaterschaftsurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige zusätzlich zum bestehenden Mutterschaftsurlaub sicherzustellen. Diese Richtlinie sieht auch das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, vor.

(15)

Der Bestellung von Frauen als Direktoren stehen mehrere spezifische Hindernisse im Weg, die nicht nur mit verbindlichen Vorschriften, sondern auch mit Bildungsmaßnahmen und Anreizen zur Förderung bewährter Verfahren abgebaut werden können. In erster Linie ist es unabdingbar, in den Wirtschaftshochschulen und Universitäten die Vorteile zu lehren, die die Gleichstellung der Geschlechter für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen mit sich bringt. Ferner ist es notwendig, eine regelmäßige Neubesetzung der Direktorenstellen anzuregen und aktive Maßnahmen zu treffen, um diejenigen Mitgliedstaaten und Unternehmen zu fördern und zu würdigen, die diesen Wandel in den höchsten Entscheidungsorganen der Wirtschaft auf allen Ebenen entschlossener angehen.

(16)

Die Union verfügt über einen großen und ständig wachsenden Pool hoch qualifizierter Frauen, was sich daran zeigt, dass 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen zu erzielen ist entscheidend für einen effizienten Einsatz des verfügbaren Pools, was wiederum der Schlüssel für die Bewältigung der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen für die Union ist. Wenn Frauen in den Leitungsorganen weiterhin unterrepräsentiert sind, bleiben folglich Möglichkeiten für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im Allgemeinen sowie für deren Entwicklung und Wachstum ungenutzt. Eine vollständige Nutzung des vorhandenen Pools weiblicher Talente dürfte auch zu einer Erhöhung der Bildungsrendite für den Einzelnen und für die Allgemeinheit führen. Es herrscht weitgehend Konsens darüber, dass Frauen in Leitungsorganen die Unternehmensführung positiv beeinflussen, weil die Teamleistung und die Qualität der Entscheidungen durch eine vielfältigere und kollektiv orientiertere Denkweise mit breiter gefassten Perspektiven verbessert werden. Zahlreiche Studien haben aufgezeigt, dass Vielfalt zu einem vorausschauenderen Geschäftsmodell, zu ausgewogeneren Entscheidungen sowie zu besseren Fachkompetenzen in den Leitungsorganen führt, die den gesellschaftlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung tragen. Zudem fördert sie Innovation. Zahlreiche Studien belegen ferner den positiven Einfluss einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter im Top-Management auf die Geschäftsergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens, was zu einem erheblichen langfristigen nachhaltigen Wachstum führt. Eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen zu erreichen ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Union in einer globalisierten Wirtschaft und würde einen komparativen Vorteil gegenüber Drittländern bieten.

(17)

Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern trägt auch dazu bei, dass das Unternehmen für weibliche Talente attraktiver und die Präsenz von Frauen auf allen Führungsebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht wird. Ein größerer Anteil von Frauen in Leitungsorganen sollte somit auch einen positiven Einfluss auf die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt haben.

(18)

Der Nachweis der positiven Auswirkungen einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter auf die Unternehmen selbst und auf die Wirtschaft im Allgemeinen, und das bestehende Unionsrecht zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die auf Selbstregulierung angelegten Maßnahmen auf Unionsebene haben nichts daran geändert, dass Frauen in den obersten Entscheidungsorganen der Unternehmen in der gesamten Union nach wie vor erheblich unterrepräsentiert sind. Statistiken zeigen, dass der Anteil von in Entscheidungen des Top-Managements eingebundenen Frauen weiter sehr gering ist. Wenn eine Hälfte des vorhandenen Talentpools bei der Besetzung von Leitungspositionen nicht einmal in Erwägung gezogen wird, könnte sich dies nachteilig auf das Verfahren und die Qualität der Stellenbesetzungen selbst auswirken, was zu zunehmendem Misstrauen gegenüber den Machtstrukturen von Unternehmen und möglicherweise zu einer Verringerung der effizienten Nutzung der verfügbaren Humanressourcen führt. Es ist wichtig, dass die Gesellschaft in den unternehmerischen Entscheidungsprozessen getreu widergespiegelt wird und dass das Potenzial der gesamten Bevölkerung der Union genutzt wird. Nach Informationen des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen stellen Frauen im Jahr 2021 durchschnittlich 30,6 % der Mitglieder der Leitungsorgane der größten börsennotierten Gesellschaften und lediglich 8,5 % der Vorsitzenden. Dies deutet auf Ungerechtigkeit und Diskriminierung hinsichtlich der Vertretung von Frauen hin, wodurch die Grundsätze der Union der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen eindeutig untergraben werden. Maßnahmen zur Förderung der Aufstiegschancen von Frauen auf sämtlichen Führungsebenen sollten daher eingeführt und verstärkt werden, insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass dies in börsennotierten Gesellschaften in der Union – aufgrund deren beträchtlicher Verantwortung für Wirtschaft und Gesellschaft – der Fall ist. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Einrichtungen und Agenturen der Union mit gutem Beispiel vorangehen, wenn es darum geht, bestehende Missverhältnisse zwischen den Geschlechtern in ihren eigenen Vorständen abzubauen.

(19)

Der Anteil von Frauen in den Leitungsorganen hat sich in den letzten Jahren nur sehr langsam erhöht. Zudem ist der Anstieg in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, sodass sich hier eine Kluft gebildet hat. In den Mitgliedstaaten, die verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sind erheblich größere Fortschritte zu verzeichnen. Diese Kluft wird sich aufgrund der sehr unterschiedlichen Ansätze zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen vermutlich weiter vergrößern. Daher werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Informationen über wirksame Maßnahmen und Strategien, die auf nationaler Ebene ergriffen bzw. angenommen wurden, sowie bewährte Verfahren auszutauschen, damit in der ganzen Union Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen gefördert werden.

(20)

Die vereinzelten und voneinander abweichenden Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen der börsennotierten Gesellschaften auf nationaler Ebene führen nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den nicht geschäftsführenden Direktoren und einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten, sondern behindern auch den Binnenmarkt, da die börsennotierten Gesellschaften in der Union unterschiedliche Unternehmensführungsanforderungen erfüllen müssen. Diese unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Leitungsorgane von Gesellschaften und voneinander abweichenden Selbstregulierungsmaßnahmen können für grenzüberschreitend tätige börsennotierte Gesellschaften, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, wie auch für Kandidaten für Direktorenstellen in der Praxis Hürden darstellen.

(21)

Die unausgewogenen Verhältnisse der Geschlechter in Unternehmen sind auf den Leitungsebenen deutlicher ausgeprägt. Darüber hinaus sind viele der Frauen im höheren Management in Bereichen wie Personal oder Kommunikation tätig, während Männer im höheren Management eher in der Geschäftsleitung oder im „Linienmanagement“ des Unternehmens beschäftigt sind. Da sich der Pool für die Besetzung von Direktorenstellen in Leitungsorganen im Wesentlichen aus Kandidaten zusammensetzt, die Erfahrungen im höheren Management besitzen, ist es von großer Bedeutung, dass die Zahl der Frauen, die auf diese Führungspositionen in Unternehmen vorrücken, steigt.

(22)

Einer der wichtigsten Faktoren für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie ist die wirksame Anwendung von im Voraus und in vollkommen transparenter Weise festzulegenden Kriterien für die Auswahl von Direktoren, nach denen die Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten unabhängig von ihrem Geschlecht auf gleicher Grundlage berücksichtigt werden.

(23)

Die gegenwärtig in den meisten Mitgliedstaaten herrschende Intransparenz der Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für die Besetzung von Direktorenstellen steht einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter unter Direktoren entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten, ihre Mobilität und Entscheidungen von Investoren aus. Ein solcher Mangel an Transparenz hindert potenzielle Kandidaten für Direktorenstellen daran, sich um eine Position in Leitungsorganen zu bewerben, in denen ihre Qualifikationen besonders benötigt würden, und geschlechtsspezifisch verzerrte Entscheidungen anzufechten, was ihre Mobilität im Binnenmarkt einschränkt. Investoren könnten hingegen Strategien verfolgen, für die sie auch Informationen über die Erfahrung und Kompetenz der Direktoren benötigen. Wenn die Qualifikationskriterien und die Verfahren zur Auswahl der Direktoren transparenter sind, sind Investoren besser in der Lage, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens einzuschätzen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. Es ist daher wichtig, dass die Verfahren zur Besetzung der Leitungsorgane klar und transparent sind und dass die Kompetenzen der Kandidaten objektiv und unabhängig vom Geschlecht bewertet werden.

(24)

Zwar sollen die nationalen Bestimmungen über die Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für Direktoren durch diese Richtlinie nicht im Einzelnen harmonisiert werden, doch ist es für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter erforderlich, dass bestimmte Mindestanforderungen eingeführt werden, nach denen börsennotierte Gesellschaften ohne ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren auf der Grundlage eines transparenten und eindeutig festgelegten Auswahlverfahrens und eines objektiven Vergleichs ihrer Qualifikation hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auswählen. Nur eine verbindliche Maßnahme auf Unionsebene kann wirksam dazu beitragen, dass unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und Komplikationen im Wirtschaftsleben vermieden werden.

(25)

Die Union sollte daher auf eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen der Unternehmen aller Mitgliedstaaten hinwirken, um so das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, die Mobilität am Arbeitsmarkt zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der börsennotierten Gesellschaften zu stärken und eine effektive Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Dieses Ziel sollte verfolgt werden, indem Mindestanforderungen für positive Maßnahmen in Form verbindlicher Maßnahmen festgelegt werden. Mit diesen verbindlichen Maßnahmen sollte versucht werden, ein quantitatives Ziel der Verteilung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen, da die Mitgliedstaaten und Drittländer, die sich für solche oder ähnliche Maßnahmen entschieden haben, der Unterrepräsentanz von Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen am erfolgreichsten entgegengewirkt haben.

(26)

Es ist wichtig, dass jede börsennotierte Gesellschaft eine Politik zur Gleichstellung der Geschlechter entwickelt, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter auf allen Ebenen zu erreichen. Diese Politik könnte beispielsweise die Benennung einer Kandidatin und eines Kandidaten für Schlüsselpositionen, Mentorensysteme, Beratung bei der Laufbahnentwicklung für Frauen und Personalstrategien zur Förderung diversitätsorientierter Einstellungen umfassen.

(27)

Börsennotierte Gesellschaften sind von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und Sichtbarkeit und üben auf dem Markt großen Einfluss aus. Diese Unternehmen setzen Maßstäbe für die Wirtschaft im weiteren Sinne; es ist davon auszugehen, dass andere Unternehmen ihrem Beispiel folgen werden. Ihre öffentliche Sichtbarkeit rechtfertigt es, dass börsennotierte Gesellschaften im öffentlichen Interesse umfangreicheren Regelungsmaßnahmen unterworfen werden.

(28)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie sollten für börsennotierte Gesellschaften gelten.

(29)

Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollte diese Richtlinie nicht gelten.

(30)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der für die Regelung der Fragen im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat sein, in dem die betreffende börsennotierte Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Die nationalen Regeln zur Bestimmung des auf Gesellschaften in Sachverhalten, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, anzuwendenden Rechts bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(31)

Die Strukturen der Leitungsorgane börsennotierter Gesellschaften sind in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich, wobei vor allem dualistische Systeme mit Vorstand und Aufsichtsrat und monistische Systeme, bei denen ein Organ die Funktionen des Vorstands und Aufsichtsrats auf sich vereint, zu unterscheiden sind. Daneben gibt es hybride Systeme, die Elemente beider Systeme vorweisen oder Unternehmen die Wahl zwischen unterschiedlichen Modellen überlassen. Diese Richtlinie sollte für alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme von Leitungsorganen gelten.

(32)

In allen Systemen wird – rechtlich oder faktisch – unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht geschäftsführenden Direktoren, die eine Aufsichtsratsfunktion ausüben und keine Geschäftsführungsaufgaben in börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen. Mit dieser Richtlinie soll eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in beiden Kategorien von Direktoren erreicht werden. Damit ohne zu starke Eingriffe in das Tagesgeschäft eines Unternehmens eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen des Unternehmens erreicht wird, unterscheidet diese Richtlinie zwischen diesen beiden Kategorien von Direktoren.

(33)

In mehreren Mitgliedstaaten kann oder muss nach nationalem Recht oder nationaler Praxis ein bestimmter Teil der nicht geschäftsführenden Direktoren von den Arbeitnehmern der Unternehmen bzw. den Arbeitnehmerorganisationen benannt oder gewählt werden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Quantitativen Zielvorgaben sollten auch für diese Direktoren gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte nicht geschäftsführende Direktoren Arbeitnehmervertreter sind, sollten die Mitgliedstaaten Mittel zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Zielvorgaben festlegen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der im nationalen Recht der Mitgliedstaaten dargelegten spezifischen Vorschriften für die Wahl oder Benennung der Arbeitnehmervertreter und unter Achtung der Abstimmungsfreiheit bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter. Angesichts der Unterschiede in den nationalen Vorschriften des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten sollte dies auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten beinhalten, die quantitativen Zielvorgaben auf Aktionärs- und Arbeitnehmervertreter getrennt anzuwenden.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten börsennotierte Gesellschaften entweder dem Ziel unterwerfen, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 40 % zu erhöhen oder, da es wichtig ist, dass börsennotierte Gesellschaften den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in sämtlichen Entscheidungspositionen erhöhen, , alternativ dazu dem Ziel unterwerfen, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter allen Direktoren in Leitungsorganen unabhängig davon, ob sie geschäftsführende Direktoren oder nicht geschäftsführende Direktoren sind — bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 33 % zu erhöhen, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter allen Direktoren zu fördern.

(35)

Die Ziele, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 40 % oder unter allen Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 33 % zu erhöhen, betreffen eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter Direktoren insgesamt und haben keinen Einfluss auf die konkrete Auswahl eines einzelnen Direktors aus einem großen Pool von männlichen und weiblichen Kandidaten im konkreten Einzelfall. Insbesondere schließt diese Richtlinie weder bestimmte Kandidaten bei der Besetzung von Direktorenstellen aus, noch zwingt sie börsennotierte Gesellschaften oder Aktionäre zur Auswahl bestimmter Direktoren. Die Auswahl geeigneter Direktoren bleibt nach wie vor den börsennotierten Gesellschaften und den Aktionären überlassen.

(36)

Es ist angemessen, dass öffentliche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, naturgemäß als Muster für die Privatwirtschaft dienen. Die Mitgliedstaaten üben einen beherrschenden Einfluss auf öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (8) aus, die an einem geregelten Markt notiert sind. Dieser beherrschende Einfluss gibt den Mitgliedstaaten die Mittel an die Hand, die notwendigen Veränderungen schneller herbeizuführen.

(37)

Wie genau dieser Anteil in die Anzahl der Direktorenstellen umzurechnen ist, um die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu erreichen, muss genauer festgelegt werden, da es in Anbetracht der Zahl der Mitglieder der meisten Leitungsorgane mathematisch nicht möglich ist, einen genauen Anteil von 40 % oder gegebenenfalls 33 % zu erreichen. Im Hinblick auf die Zielvorgaben dieser Richtlinie sollte daher die Anzahl der Direktorenstellen maßgebend sein, die dem Anteil von 40 % oder gegebenenfalls 33 % am nächsten kommt, und sie sollte in beiden Fällen 49 % nicht übersteigen.

(38)

In seinen Entscheidungen (9) zu positiven Maßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, das auch in Artikel 21 der Charta verankert ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) erklärt, dass in bestimmten Fällen bei der Personalauswahl oder Beförderung dem unterrepräsentierten Geschlecht Vorrang eingeräumt werden kann, wenn der betreffende Bewerber die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Bewerber des anderen Geschlechts, wenn kein automatischer und unbedingter Vorrang eingeräumt wird, sondern der Vorrang entfallen kann, wenn spezifische Kriterien zugunsten des Bewerbers des anderen Geschlechts überwiegen, und wenn sämtliche Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle Auswahlkriterien konkret auf die einzelnen Bewerber angewandt werden.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften, in deren Leitungsorganen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder, wenn maßgeblich, weniger als 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren zählen, stellt, die Auswahl der am besten geeigneten Kandidaten für die betreffenden durch Bestellung oder Wahl zu besetzenden Positionen auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten nach klaren, neutral formulierten und eindeutigen, vor dem Auswahlverfahren festgelegten Kriterien im Hinblick darauf durchführen, eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen zu erreichen. Auswahlkriterien, die börsennotierten Gesellschaften zugrunde legen könnten, sind beispielsweise Erfahrung mit Management- oder Aufsichtsaufgaben, internationale Erfahrung, Interdisziplinarität, Leitungsqualitäten, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Netzwerkarbeit und einschlägige Kenntnisse, beispielsweise im Bereich Finanzen, Finanzaufsicht oder Personalverwaltung.

(40)

Bei der Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren sollte dem gleich qualifizierten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang sollte jedoch keine automatische und unbedingte Präferenz darstellen. Es kann in Ausnahmefällen vorkommen, dass eine objektive Beurteilung der spezifischen Situation eines gleich qualifizierten Kandidaten des anderen Geschlechts dazu führt, dass dieser trotz des Vorranges, der eigentlich dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts eingeräumt werden sollte, bevorzugt wird. Eine solche Aufhebung des Vorrangs könnte beispielsweise dann erfolgen, wenn auf nationaler Ebene oder auf Unternehmensebene umfassendere Diversitätsstrategien für die Auswahl der Direktoren gelten. Diese Aufhebung der Anwendung positiver Maßnahmen sollte jedoch eine Ausnahme bleiben, auf Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen sowie durch objektive Kriterien – durch die das unterrepräsentierte Geschlecht auf keinen Fall diskriminiert werden darf – hinreichend begründet sein.

(41)

In Mitgliedstaaten, in denen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren gelten, sollten börsennotierte Gesellschaften, in deren Leitungsorganen das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder, wenn maßgeblich, mindestens 33 % aller Direktoren stellt, nicht verpflichtet sein, diese Verpflichtungen einzuhalten.

(42)

Die Methoden der Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von börsennotierter Gesellschaft zu börsennotierter Gesellschaft. In manchen Fällen trifft beispielsweise ein Ernennungsausschuss oder eine auf die Vermittlung von Führungskräften spezialisierte Firma eine Vorauswahl der Kandidaten, die dann der Aktionärsversammlung vorgestellt werden. Die Anforderungen für die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren sollten in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens gemäß dem nationalen Recht und den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften – einschließlich vor der Wahl eines Kandidaten durch die Gesellschafter – erfüllt werden, beispielsweise während der Erstellung der Auswahlliste. Diesbezüglich werden in der Richtlinie lediglich Mindeststandards für das Verfahren zur Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren festgelegt, die es ermöglichen, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen mit dem Ziel anzuwenden, die Gleichstellung der Geschlechter und eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen. Diese Richtlinie greift nicht ungebührend in das Tagesgeschäft börsennotierter Gesellschaften ein, da es den ihnen weiterhin freisteht, Kandidaten aufgrund von Qualifikationen und sonstigen zielrelevanten Kriterien auszuwählen.

(43)

Angesichts der Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sollte von den börsennotierten Gesellschaften verlangt werden, auf Antrag eines Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren diesen über die Qualifikationskriterien für die Auswahl, den objektiven Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien und gegebenenfalls die spezifischen Erwägungen zu informieren, die ausnahmsweise den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. Eine Anforderung, solche Informationen zur Verfügung zu stellen, könnte eine Einschränkung der jeweils in den Artikeln 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten bedeuten. Einschränkungen dieser Art sind jedoch erforderlich und entsprechen anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Somit stehen sie im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Diese Einschränkungen sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angewandt werden.

(44)

Wenn ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass er im Vergleich zu dem ausgewählten Kandidaten des anderen Geschlechts genauso qualifiziert ist, sollte von der börsennotierten Gesellschaft verlangt werden, die Ordnungsmäßigkeit dieser Wahl zu begründen.

(45)

Auch wenn diese Richtlinie darauf abzielt, Mindestanforderungen in Form verbindlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammensetzung der Leitungsorgane hinsichtlich einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter festzulegen, ist es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wichtig, die Legitimität unterschiedlicher Ansätze und die Wirksamkeit bestimmter bestehender nationaler Maßnahmen in diesem Politikbereich anzuerkennen, die bereits verabschiedet wurden und zufriedenstellende Ergebnisse gezeigt haben. In manchen Mitgliedstaaten wurden daher bereits Anstrengungen unternommen, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen zu gewährleisten, indem verbindliche Maßnahmen erlassen wurden, die als ebenso wirksam wie die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen gelten. Diesen Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren und gegebenenfalls an die Festlegung individueller quantitativer Zielvorgaben auszusetzen, vorausgesetzt, die Bedingungen für eine Aussetzung gemäß dieser Richtlinie werden erfüllt. In solchen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über nationales Recht bereits derartige verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Rundungsregeln in Bezug auf die Anzahl der Direktoren zum Zwecke der Beurteilung dieser nationalen Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sinngemäß angewendet werden. In einem Mitgliedstaat, in dem eine solche Aussetzung angewendet wird, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben als erreicht gelten, sodass die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben hinsichtlich nicht geschäftsführender Direktoren oder aller Direktoren die erlassenen nationalen Maßnahmen nicht ersetzen und zu diesen nicht hinzugefügt werden müssen.

(46)

Im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter den Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, sollte von den börsennotierten Gesellschaften verlangt werden, individuelle quantitative Zielvorgaben für eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festzulegen und zu versuchen, diese Zielvorgaben bis zu dem in der Richtlinie festgelegten Zeitpunkt zu erfüllen. Diese Zielvorgaben sollten den Unternehmen helfen, deutliche Fortschritte im Vergleich zu ihrer derzeitigen Situation zu erzielen. Diese Verpflichtung sollte nicht für börsennotierte Gesellschaften gelten, die das 33 %-Ziel in Bezug auf alle Direktoren – geschäftsführende Direktoren ebenso wie nicht geschäftsführende Direktoren – verfolgen.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten von den börsennotierten Gesellschaften verlangen, den zuständigen Behörden jährlich Angaben zu dem Anteil der Geschlechter in ihren Leitungsorganen sowie zu den von ihnen zur Erfüllung der Zielvorgaben dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen vorzulegen, damit diese Behörden die Fortschritte jeder der börsennotierten Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter Direktoren beurteilen können. Börsennotierte Gesellschaften sollten solche Angaben in angemessener und leicht zugänglicher Weise auf ihren Websites veröffentlichen und in ihre Jahresberichte aufnehmen. Hat eine börsennotierte Gesellschaft die geltenden quantitativen Zielvorgaben nicht erfüllt, sollte sie in den Angaben die konkreten Maßnahmen darlegen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu erreichen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Angaben über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen von Gesellschaften gegebenenfalls Teil der Erklärung zur Unternehmensführung börsennotierter Gesellschaften im Einklang mit geltendem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sein. Haben die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 6 gemäß Artikel 12 ausgesetzt, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Berichterstattungspflichten nicht gelten, sofern das nationale Recht dieser Mitgliedstaaten Berichterstattungspflichten enthält, die die regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über Fortschritte börsennotierter Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen gewährleisten.

(48)

Die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren, die Verpflichtung, ein quantitative Zielvorgabe zu setzen, was die geschäftsführenden Direktoren betrifft, sowie die Berichterstattungspflichten sollten mit Hilfe von Sanktionen durchgesetzt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für diesen Zweck angemessene Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen. Derartige Sanktionen könnten Geldbußen oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Instanz, einen Beschluss über die Auswahl von Direktoren zu annullieren oder für nichtig zu erklären, umfassen. Unbeschadet nationaler Bestimmungen über die Verhängung von Sanktionen sollten börsennotierte Gesellschaften, die die genannten Verpflichtungen erfüllen, für das Verfehlen der quantitativen Zielvorgaben in Bezug auf die Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren nicht sanktioniert werden. Sanktionen sollten nicht die börsennotierten Gesellschaften selbst treffen, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach nationalem Recht nicht dem Unternehmen, sondern anderen natürlichen oder juristischen Personen, etwa einzelnen Aktionären, zuzuschreiben ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, andere Sanktionen als die in der in dieser Richtlinie aufgeführten nicht erschöpfenden Liste von Sanktionen zu verhängen, insbesondere bei schweren und wiederholten Verstößen einer börsennotierten Gesellschaft im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und Sozialrechts im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht einhalten.

(49)

Mitgliedstaaten oder börsennotierten Gesellschaften sollten in der Lage sein, vorteilhaftere Maßnahmen einzuführen oder beizubehalten, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu gewährleisten.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten Stellen bezeichnen, deren Aufgabe darin besteht, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Ferner würden Aufklärungskampagnen und der Austausch bewährter Verfahren erheblich zur Sensibilisierung für dieses Thema bei allen börsennotierten Unternehmen beitragen und sie dazu ermutigen, auf eigene Initiative ein ausgewogeneres Verhältnis der Geschlechter zu erreichen. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Strategien einzurichten, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen und ihnen Anreize zu bieten, die ausgewogenere Vertretung der Geschlechter auf allen Managementebenen und in den Leitungsorganen von Unternehmen erheblich zu verbessern.

(51)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere trägt sie zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 der Charta) und der Berufsfreiheit und des Rechts zu arbeiten (Artikel 15 der Charta) bei. Die Richtlinie ist auf eine lückenlose Einhaltung des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta) angelegt. Die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta) und des Rechts auf Eigentum (Artikel 17 Absatz 1 der Charta) lassen den Wesensgehalt dieser Freiheit und dieses Rechts unangetastet und sind erforderlich sowie verhältnismäßig. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

(52)

Während einige Mitgliedstaaten gesetzliche Maßnahmen ergriffen oder mit unterschiedlichem Erfolg Selbstregulierungsmaßnahmen gefördert haben, haben die meisten Mitgliedstaaten nichts unternommen oder sich nicht zu Maßnahmen bereit erklärt, mit denen sich ausreichende Verbesserungen erzielen lassen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung aller vorhandenen Informationen über frühere und aktuelle Trends und Absichtserklärungen zeigen Prognosen, dass durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten unionsweit eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann. Untätigkeit in diesem Bereich verlangsamt die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz im Allgemeinen, auch im Hinblick auf die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, das zum Teil auf die vertikale Segregation zurückzuführen ist. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der wachsenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen anbelangt, lässt sich daher ein ausgewogeneres Verhältnis der Geschlechter in diesen Organen nur durch ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene erreichen und das Potential für eine Gleichstellung der Geschlechter, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum lässt sich besser durch unionsweit abgestimmte Maßnahmen als durch nationale Initiativen mit variablem Anwendungsbereich, Anspruch und Wirkungsgrad verwirklichen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren börsennotierter Gesellschaften, indem wirksame Maßnahmen festgelegt werden, die auf raschere Fortschritte in diesem Bereich abzielen, wobei börsennotierten Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über die Festlegung gemeinsamer Ziele und Grundsätze und das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten erhalten genügend Spielraum, um zu entscheiden, wie sich die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Land, insbesondere der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder von Leitungsorganen, am besten erreichen lassen. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeiten der börsennotierten Gesellschaften zur Bestellung der am besten qualifizierten Direktoren nicht ein und sieht einen flexiblen Rahmen und ausreichend lange Anpassungsfristen vor.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um sie wirksam über die Tragweite, Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu informieren.

(54)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die von den börsennotierten Gesellschaften zu erfüllenden Zielvorgaben zeitlich befristet sein und nur so lange beibehalten werden, bis nachhaltige Fortschritte bei der Zusammensetzung der Leitungsorgane eingetreten sind. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Darüber hinaus ist in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem ihre Geltungsdauer endet. Die Kommission sollte bei ihrer Überprüfung bewerten, ob es notwendig ist, die Geltungsdauer dieser Richtlinie darüber hinaus zu verlängern.

(55)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften zu erreichen, indem wirksame Maßnahmen festgelegt werden, die raschere Fortschritte in diesem Bereich gewährleisten sollen, wobei börsennotierten Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu diesem Zweck zu treffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet auf börsennotierte Gesellschaften Anwendung. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind;

2.

„Leitungsorgan“ einen Verwaltungsrat, Vorstand oder Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft;

3.

„Direktor“ ein Mitglied des Leitungsorgans, bei dem es sich auch um einen Arbeitnehmervertreter handeln kann;

4.

„geschäftsführender Direktor“ in einem monistischen System ein für die Geschäftsführung zuständiges Mitglied des Leitungsorgans einer börsennotierten Gesellschaft oder, in einem dualistischen System, ein Mitglied des Vorstandseiner börsennotierten Gesellschaft;

5.

„nicht geschäftsführender Direktor“ in einem monistischen System ein Mitglied des Leitungsorgans, das kein geschäftsführender Direktor ist, oder, in einem dualistischen System, ein Mitglied des Aufsichtsratseiner börsennotierten Gesellschaft;

6.

„monistisches System“ ein System, in dem ein und dasselbe Leitungsorgan die Funktionen eines Vorstands und eines Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft ausführt;

7.

„dualistisches System“ ein System, in dem getrennte Leitungsorgane die Funktionen eines Vorstands und eines Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft ausführen;

8.

„Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft beziehungsweise bei einem KMU, das seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, der nicht den Euro als Währung hat, die entsprechenden Beträge in der Währung dieses Mitgliedstaats.

Artikel 4

Anwendbares Recht

Für die Regelung der von dieser Richtlinie erfassten Bereiche in Bezug auf eine börsennotierte Gesellschaft ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem die Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Das anwendbare Recht ist das Recht dieses Mitgliedstaats.

Artikel 5

Zielvorgaben in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für börsennotierte Gesellschaften eines der folgenden Ziele gilt, das bis zum 30. Juni 2026 zu erreichen ist:

a)

das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren;

b)

das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und der nicht geschäftsführenden Direktoren/ zählen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, die von der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zielvorgabe ausgenommen sind, individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese börsennotierten Gesellschaften versuchen, diese individuellen quantitativen Zielvorgaben bis zum 30. Juni 2026 zu erfüllen.

(3)   Die genaue Anzahl der Stellen nicht geschäftsführender Direktoren, bei der die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die Anzahl aller Direktorenstellen, bei denen die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 33 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die betreffenden Zahlen werden im Anhang genannt.

Artikel 6

Mittel zur Erreichung der Zielvorgaben

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, die die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, soweit anwendbar, anzuwendenden Zielvorgaben nicht erfüllen, das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren anpassen. Diese Kandidaten werden auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen jedes Kandidaten ausgewählt. Zu diesem Zweck werden klare, neutral formulierte und eindeutige Kriterien ohne Diskriminierung während des gesamten Auswahlverfahrens angewandt, einschließlich bei der Vorbereitung von Stellenausschreibungen, der Vorauswahl, der Auswahlliste und der Bildung von Auswahlpools von Kandidaten. Diese Kriterien werden vor dem Auswahlverfahren festgelegt.

(2)   Im Hinblick auf die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der der Auswahl zwischen den Kandidaten, die in Bezug auf Eignung, Befähigung und berufliche Leistung gleichermaßen qualifiziert sind, dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt wird, es sei denn, dass in Ausnahmefällen Gründe von größerem rechtlichem Gewicht, wie etwa die Verfolgung anderer Diversitätsstrategien, die im Rahmen einer objektiven Beurteilung angewandt werden, die die besondere Situation eines Kandidaten des anderen Geschlechts berücksichtigt und auf nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, den Ausschlag zugunsten dieses Kandidaten des anderen Geschlechts geben.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften einen Kandidaten, der bei der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren in Betracht gezogen wurde, auf seinen Antrag über Folgendes informieren müssen:

a)

über die Qualifikationskriterien für die Auswahl der Kandidaten,

b)

über den objektiven Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien,

c)

gegebenenfalls über die besonderen Erwägungen, die ausnahmsweise den Ausschlag zugunsten des Kandidaten gegeben haben, der nicht dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Justizsystem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass, wenn ein nicht ausgewählter Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass er die gleiche Qualifikation hat wie der Kandidat des anderen Geschlechts, der für die Bestellung oder Wahl zum Direktor ausgewählt wurde, die börsennotierte Gesellschaft nachweisen muss, dass nicht gegen Artikel 6 Absatz 2 verstoßen wurde.

Dieser Absatz lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

(5)   Erfolgt die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren in Form einer Abstimmung von Aktionären oder Beschäftigten, so fordern die Mitgliedstaaten die börsennotierten Gesellschaften auf dafür zu sorgen, dass den Abstimmenden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in angemessener Form bekannt gegeben werden, auch die Sanktionen, denen sich eine börsennotierte Gesellschaft aussetzt, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den börsennotierten Gesellschaften, den zuständigen Behörden jährlich Angaben über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorzulegen, und zwar getrennt nach geschäftsführenden Direktoren und nicht geschäftsführenden Direktoren sowie im Hinblick auf die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die jeweils geltenden in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben und gegebenenfalls die nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen. Sie verlangen von den börsennotierten Gesellschaften, diese Angaben in geeigneter leicht zugänglicher Form auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen veröffentlichen die Mitgliedstaaten auf leicht zugängliche und zentralisierte Weise eine Liste der börsennotierten Gesellschaften, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben erreicht haben, und aktualisieren diese Liste regelmäßig.

(2)   Erfüllt eine börsennotierte Gesellschaft nicht eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben oder gegebenenfalls nicht eine der nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch die Gründe hierfür zu nennen und umfassend darzulegen, welche Maßnahmen die börsennotierte Gesellschaft bereits ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Zielvorgaben zu erfüllen.

(3)   Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU auch in die Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft aufgenommen.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels dargelegten Verpflichtungen gelten nicht in einem Mitgliedstaat, der die Anwendung von Artikel 6 auf der Grundlage von Artikel 12 ausgesetzt hat, wenn das nationale Recht Berichterstattungspflichten enthält, die die regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die Fortschritte börsennotierter Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen gewährleistet.

Artikel 8

Sanktionen und zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der börsennotierten Gesellschaften gegen die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7soweit anwendbar, erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt, um die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchsetzen zu können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Derartige Sanktionen können Geldbußen oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Instanz, einen Beschlusses hinsichtlich der Auswahl von Direktoren zu annullieren oder für nichtig zu erklären, umfassen, wenn dabei gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 verstoßen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum ... [ABl.: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Börsennotierte Gesellschaften können nur für die Handlungen oder Unterlassungen haftbar gemacht werden, die ihnen nach nationalem Recht zuzuschreiben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und des Sozialrechts im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht in diesem Bereich einhalten.

Artikel 9

Mindestanforderungen

Die Mitgliedstaaten dürfen Vorschriften einführen oder beibehalten, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen börsennotierten Gesellschaften noch stärker als die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften begünstigen.

Artikel 10

Stellen für die Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in börsennotierten Gesellschaften

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten beispielsweise Gleichstellungsstellen benennen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannt wurden.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [ABl.: Bitte das Datum einfügen — zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 6 gemäß Artikel 12 ausgesetzt haben, übermitteln der Kommission unverzüglich Angaben, die belegen, dass die Bedingungen des Artikels 12 erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Aussetzung der Anwendung des Artikels 6

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 aussetzen, wenn bis zum … [ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] die folgenden Bedingungen durch diesen Mitgliedstaat erfüllt wurden:

a)

das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 30 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder mindestens 25 % aller Direktoren in börsennotierten Gesellschaften; oder

b)

das nationale Recht des Mitgliedstaats

i)

vorschreibt, dass das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 30 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder mindestens 25 % aller Direktoren in börsennotierten Gesellschaften stellt;

ii)

wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Durchsetzungsmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer i einschließt und

iii)

vorschreibt, dass alle börsennotierten Gesellschaften, die nicht unter dieses nationale Recht fallen, individuelle quantitative Zielvorgaben für alle Direktorenstellen festlegen.

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ausgesetzt hat, gelten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben in jenem Mitgliedstaat als erfüllt.

(2)   Zum Zwecke der Beurteilung, ob die Bedingungen für die Aussetzung auf der Grundlage von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b erfüllt sind, entspricht die Anzahl der erforderlichen Direktorenstellen der Anzahl, die dem Anteil von 30 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder 25 % aller Direktoren am nächsten kommt, 39 % aber nicht übersteigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn gemäß nationalem Recht die in Artikel 5 festgelegten quantitativen Zielvorgaben auf Aktionärs- und Arbeitnehmervertreter getrennt angewandt werden.

(3)   Sind in einem Mitgliedstaat, der die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt hat, die Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger erfüllt, gelten Artikel 6 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 2 spätestens sechs Monate nach Beendigung der Erfüllung dieser Anforderungen.

Artikel 13

Überprüfung

(1)   Bis zum … [ABl.: Bitte das Datum einfügen — ein Jahr nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Datum] und anschließend alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. In einem solchen Bericht sind ausführliche Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben , Angaben gemäß Artikel 7 und gegebenenfalls Angaben zu den individuellen quantitativen Zielvorgaben der börsennotierten Gesellschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu machen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 6 und gegebenenfalls von Artikel 5 Absatz 2 gemäß Artikel 12 ausgesetzt haben, nehmen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte Angaben auf, aus denen hervorgeht, ob und wie die in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und ob sie weiterhin Fortschritte hin zu einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren oder unter allen Direktoren in börsennotierten Gesellschaften erzielen.

Bis zum … [ABl.: Bitte das Datum einfügen — zwei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Datum] und danach alle zwei Jahre legt die Kommission einen entsprechenden Bericht vor, in dem sie unter anderem prüft, ob und wie die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllt sind und gegebenenfalls, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 2 wieder gemäß Artikel 12 Absatz 3 aufgenommen haben.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht wurden.

(4)   In ihrem Bericht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bewertet die Kommission, ob die Richtlinie angesichts der Entwicklungen bei der Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen auf verschiedenen Entscheidungsebenen in der gesamten Wirtschaft und unter Berücksichtigung der Frage, ob die erzielten Fortschritte hinreichend nachhaltig sind, ein effizientes und wirksames Instrument ist, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung prüft die Kommission, ob es notwendig ist, die Geltungsdauer dieser Richtlinie über den 31. Dezember 2038 hinaus zu verlängern oder ob sie geändert werden muss, indem beispielsweise ihr Anwendungsbereichs auf nicht börsennotierte Gesellschaften ausgeweitet wird, die nicht unter die Definition von KMU fallen, oder indem die in Artikel 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen überarbeitet werden, um weitere Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den geschäftsführenden Direktoren und nicht geschäftsführenden Direktoren oder unter allen Direktoren in börsennotierten Gesellschaften zu gewährleisten.

Artikel 14

Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2038.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 68.

(2)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 33.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2022. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331 vom 19.12.1984, S. 34).

(5)  Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess (ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11).

(6)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/08/the-porto-declaration/

(7)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

(8)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(9)  Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, Kalanke v Freie Hansestadt Bremen, Rechtssache C-450/93, ECLI:EU:C:1995:322, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 1997, Marschall v Land Nordrhein-Westfalen, Rechtssache C-409/95, ECLI:EU:C:1997:533, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2000, Badeck and Others Rechtssache C-158/97, ECLI:EU:C:2000:163, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2000, Abrahamsson and Anderson, Rechtssache C-407/98, ECLI:EU:C:2000:367.

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(12)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(13)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).


ANHANG

Zielvorgaben für die vom unterrepräsentierten geschlecht gestellte direktoren

Zahl der Posten im Leitungsorgan

Erforderliche Mindestanzahl der vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten nicht geschäftsführenden Direktoren für die Erfüllung der 40 %-Zielvorgabe (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)

Erforderliche Mindestanzahl der vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten Direktoren für die Erfüllung der 33 %-Zielvorgabe (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)

1

2

3

1 (33,3 %)

1 (33,3 %)

4

1 (25 %)

1 (25 %)

5

2 (40 %)

2 (40 %)

6

2 (33,3 %)

2 (33,3 %)

7

3 (42,9 %)

2 (28,6 %)

8

3 (37,5 %)

3 (37,5 %)

9

4 (44,4 %)

3 (33,3 %)

10

4 (40 %)

3 (30 %)

11

4 (36,4 %)

4 (36,4 %)

12

5 (41,7 %)

4 (33,3 %)

13

5 (38,4 %)

4 (30,8 %)

14

6 (42,9 %)

5 (35,7 %)

15

6 (40 %)

5 (33,3 %)

16

6 (37,5 %)

5 (31,3 %)

17

7 (41,2 %)

6 (35,3 %)

18

7 (38,9 %)

6 (33,3 %)

19

8 (42,1 %)

6 (31,6 %)

20

8 (40 %)

7 (35 %)

21

8 (38,1 %)

7 (33,3 %)

22

9 (40,1 %)

7 (31,8 %)

23

9 (39,1 %)

8 (34,8 %)

24

10 (41,7 %)

8 (33,3 %)

25

10 (40 %)

8 (32 %)

26

10 (38,5 %)

9 (34,6 %)

27

11 (40,7 %)

9 (33,3 %)

28

11 (39,3 %)

9 (32,1 %)

29

12 (41,4 %)

10 (34,5 %)

30

12 (40 %)

10 (33,3 %)


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/31


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 3/2022 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen

(2022/C 433/05)

I.   EINLEITUNG

1.

Die Europäische Kommission hat den eingangs genannten Vorschlag am 14. November 2012 dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

2.

Der Vorschlag zielte darauf ab, das ernste Problem der Unterrepräsentation von Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften anzugehen.

3.

Das Europäische Parlament hat in seiner 7. Legislaturperiode den Rechtsausschuss (JURI) und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) als gemeinsam für den Gesetzgebungsvorschlag zuständige Ausschüsse benannt. Der JURI-Ausschuss benannte Frau Evelyn Regner (SD, AT) und der FEMM-Ausschuss Frau Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (PPE, EL) als Ko-Berichterstatterinnen und stimmte am 14. Oktober 2013 über den Bericht ab. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung, der 66 Änderungsanträge umfasst, am 20. November 2013 festgelegt. (1)

4.

In der 9. Legislaturperiode des Europäischen Parlaments ernannten der JURI- und der FEMM-Ausschuss jeweils Frau Lara Wolters (SD, NL) und Frau Evelyn Regner (SD, AT) als Ko-Berichterstatterinnen und beschlossen am 16. März 2022, nachdem der Rat seine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag festgelegt hatte, gemeinsam, auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen.

5.

Im Rat prüfte die Gruppe „Sozialfragen“ den Vorschlag erstmals in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2013. Die Gruppe prüfte in dieser und in späteren Sitzungen vom 18. Februar 2013 und vom 25. März 2013 auch die Folgenabschätzung.

6.

Dem Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) wurden am 20. Juni 2013, 9. Dezember 2013, 19. Juni 2014, 11. Dezember 2014 und 18. Juni 2015 Fortschrittsberichte vorgelegt. Der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) prüfte am 7. Dezember 2015 einen vom Vorsitz vorgelegten Kompromisstext, konnte jedoch keine qualifizierte Mehrheit erzielen. Ein weiterer Fortschrittsbericht wurde dem Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 15. Juni 2017 vorgelegt. Im Anschluss an weitere Arbeiten auf verschiedenen Ebenen gelangte der Rat am 14. März 2022 zu einer allgemeinen Ausrichtung. (2)

7.

Zwischen März und Juni 2022 führten das Europäische Parlament und der Rat mit der Unterstützung der Kommission Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung über den Vorschlag. Am 7. Juni 2022 haben die Verhandlungsführer eine vorläufige Einigung über einen Kompromisstext erzielt, der anschließend vom Ausschuss der Ständigen Vertreter am 15. Juni 2022 geprüft und gebilligt wurde. (3)

8.

Bei seinen Beratungen hat der Rat außerdem die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013 und des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 berücksichtigt.

9.

Angesichts der vorläufigen Einigung zwischen den gesetzgebenden Organen und nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird der Rat voraussichtlich im Oktober 2022 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag festlegen.

II.   ZIEL

10.

Der Kommissionsvorschlag legte ein quantitatives Ziel von 40 % für den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften fest und verpflichtet die Gesellschaften, auf dieses Ziel hinzuarbeiten, indem u. a. Verfahrensregeln für die Auswahl und Ernennung der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder eingeführt werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeines

11.

Das Parlament und der Rat haben auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags Verhandlungen geführt, um im Stadium des Standpunkts des Rates in erster Lesung eine Einigung zu erzielen (Einigung in einem frühen Stadium der zweiten Lesung). Der Wortlaut des Entwurfs des Standpunkts des Rates spiegelt den zwischen den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Kompromiss voll und ganz wider.

12.

Der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung bestätigte im Großen und Ganzen den von der Kommission in ihrem Vorschlag verfolgten Ansatz, der einen Mindeststandard für faire und transparente Auswahlverfahren zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen enthält, aber keine verbindlichen Quoten festsetzt. In der allgemeinen Ausrichtung des Rates, die mehr als neun Jahre nach dem Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vereinbart wurde, wurde dieser Ansatz ebenfalls unterstützt, wobei auch betont wurde, dass im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die verschiedenen Maßnahmen anerkannt werden müssen, mit denen die Mitgliedstaaten die Ziele der Richtlinie erreichen können.

13.

Der Kompromiss, der sich im Standpunkt des Rates in erster Lesung widerspiegelt, enthält die folgenden Kernpunkte:

B.   Struktur und Anwendungsbereich

a.   Umstrukturierung des Textes

14.

Der Rat hat die Struktur des Textes umgestaltet, um mehr Klarheit zu schaffen und die Unterscheidung zwischen den von börsennotierten Gesellschaften zu verfolgenden Zielen und den zu ihrer Erreichung eingesetzten Mitteln (siehe Artikel 5 und 6) hervorzuheben und um andere Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die individuellen Zielvorgaben, die Berichterstattung und die Stellen für die Förderung von Gleichstellung (siehe Artikel 5, 7 und 10) zu präzisieren. Durch diese Umstrukturierung konnte auch die Funktionsweise der Aussetzungsklausel geklärt werden (siehe unten). Um klarzustellen, dass die Aussetzung während der Umsetzung der Richtlinie stattfindet, wurde der entsprechende Artikel während der Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen in den hinteren Teil des Textes (siehe Artikel 12) verschoben. Die restliche Struktur des vereinbarten Textes folgt der Logik, die der Rat in seiner allgemeinen Ausrichtung festgelegt hat.

b.   Titel

15.

Der Titel des ursprünglichen Vorschlags bezog sich nur auf nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, obwohl der Vorschlag Bestimmungen enthielt, die auch für geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder galten. Aus Gründen der Klarheit änderte der Rat den Titel, damit ersichtlich ist, dass die Richtlinie für alle Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder — geschäftsführende und nicht geschäftsführende — gilt. Die gleiche Klarstellung wurde gegebenenfalls auch im restlichen Text vorgenommen. Dieser Ansatz wurde vom Rat und dem Parlament während der Verhandlungen vereinbart und wird im Kompromisstext beibehalten.

c.   Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

16.

Im Kompromisstext wurden die wichtigsten Begriffsbestimmungen an die allgemeine Ausrichtung des Rates angeglichen. Insbesondere bezieht sich die Definition des Begriffs „börsennotierte Gesellschaft“ auf eine Gesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

d.   Zielvorgaben (Artikel 5)

17.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission enthielt bereits zwei alternative Zielvorgaben: 40 % für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder oder 33 % für alle Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, wobei die letztere Option weniger Sichtbarkeit erhielt. Der Rat hat die beiden Zielvorgaben umformuliert und gleichermaßen explizit formuliert, um den Anwendungsbereich und die vorgesehenen Alternativen zu präzisieren. Das Europäische Parlament hatte keine Notwendigkeit für eine solche Änderung gesehen und seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass dadurch die gesteckten Ziele abgesenkt werden könnten. Als Kompromiss wurde Artikel 5 leicht umformuliert, damit nicht länger der Wortlaut „anstreben, zu erreichen“ verwendet wird, sondern der neue Wortlaut sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bezieht, dafür Sorge zu tragen, dass eine der beiden Zielvorgaben für börsennotierte Gesellschaften gilt. Die Zielvorgaben selbst sind jedoch unverändert geblieben.

e.   Öffentliche und private Gesellschaften und Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 10 % der Belegschaft ausmacht

18.

Der Rat wollte die Bestimmung streichen, die eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen vorsieht, wobei für erstere ein früheres Zieldatum gilt. Das Parlament wollte seinerseits die Bestimmung streichen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 10 % der Belegschaft ausmacht, von den wichtigsten Bestimmungen auszunehmen. Als Kompromiss wurden beide Bestimmungen gestrichen.

C.   Auswahlverfahren

a.   Positive Maßnahmen (Artikel 6)

19.

Der Standpunkt des Parlaments enthielt mehrere Bestimmungen, die für die Vorauswahlphase gelten. Als Kompromiss einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe auf eine Formulierung, in der eindeutig festgelegt wird, dass positive Maßnahmen für das gesamte Auswahlverfahren gelten. Im Einklang mit diesem Ansatz und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung in diesem Bereich wird im Kompromisstext festgelegt, dass das Ziel der besseren Gleichstellung der Geschlechter für den gesamten Prozess, einschließlich der Vorauswahl, gelten sollte und dass dem unterrepräsentierten Geschlecht Vorrang eingeräumt werden sollte, sofern der Bewerber über die gleichen Qualifikationen verfügt wie der Bewerber des anderen Geschlechts, jedoch nicht automatisch oder bedingungslos.

b.   Informationsanforderungen (Artikel 6 Absatz 3)

20.

Mit dem Standpunkt des Parlaments wurde die Liste der Informationen, die die Unternehmen den abgelehnten Bewerbern zur Verfügung stellen müssen, erweitert. Im Rahmen des Gesamtkompromisses wurden die einschlägigen Bestimmungen jedoch in ähnlicher Form wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag beibehalten.

D.   Aussetzungsklausel (Artikel 12)

21.

In seiner allgemeinen Ausrichtung hat der Rat im Geiste der Subsidiarität die im Kommissionsvorschlag enthaltene Aussetzungsklausel weiterentwickelt und präzisiert, um den Mitgliedstaaten, die bereits gleichermaßen wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Gesellschaften ergriffen haben und daher die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften aussetzen dürfen sollten, wesentliche Flexibilität zu bieten. Das Parlament war jedoch der Ansicht, dass die im Text des Rates enthaltene Aussetzungsklausel möglicherweise zu offen und teilweise unklar sei, was den Eindruck eines Schlupfloches erwecke. Als Kompromiss einigten sich Rat und Parlament darauf, festzulegen, dass die Aussetzungsklausel nur für Mitgliedstaaten gilt, die nachweislich „ebenso wirksame“ nationale Maßnahmen erlassen haben, was bedeutet, dass entweder verbindliche quantitative Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften oder konkrete Ergebnisse in Form eines bestimmten erzielten Prozentsatzes erforderlich sein sollten. Darüber hinaus müssen nach dem Kompromisstext die Voraussetzungen, damit ein Mitgliedstaat von der Aussetzungsklausel Gebrauch machen kann, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie erfüllt sein.

22.

Ferner umfasst der Kompromiss eine geschlossene Liste von Bedingungen, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um für eine Aussetzung in Betracht zu kommen, sowie eine klarere Beschreibung der Kernelemente, die die nationalen Rechtsvorschriften enthalten sollten. Außerdem wird die im Kommissionsvorschlag enthaltene zusätzliche Option außer Acht gelassen, die eine Aussetzung auf der Grundlage des Fortschritts ermöglicht hätte (anstatt eines bestimmten Prozentsatzes, der bereits erreicht wurde). Darüber hinaus wurde in den Überprüfungsartikel eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Kommission in ihrem Bericht 2030 prüfen muss, ob die Bedingungen der Aussetzungsklausel möglicherweise überarbeitet werden müssen. Ferner müssen Mitgliedstaaten, die von der Aussetzungsklausel Gebrauch machen, nicht nur darüber Bericht erstatten, ob und wie sie die geltenden Bedingungen erfüllt haben, sondern auch darüber, ob sie weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer ausgewogeneren Vertretung beider Geschlechter machen, was im Einklang mit ihrer umfassenderen allgemeinen Berichterstattungspflicht über Fortschritte steht. Der Kompromiss sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie anwenden und die Kommission über diese Anwendung Bericht erstattet.

E.   Termine und Fristen (Artikel 5)

23.

Angesichts der Jahre, die seit der ersten Ausarbeitung des Vorschlags vergangen sind, hat der Rat die Zeitvorgaben und Fristen in seiner allgemeinen Ausrichtung aktualisiert. Das Parlament, das seine Stellungnahme bereits 2013 verabschiedet hatte, hatte jedoch keine Möglichkeit einer derartigen Aktualisierung. Die Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen konzentrierten sich auf die Umsetzungsfrist und den im Hinblick auf die Zielvorgaben der Richtlinie festgelegten Termin, wobei das Parlament einen knapperen Zeitplan forderte. Mit dem vereinbarten Kompromiss wird wieder eine Standardumsetzungsfrist von zwei Jahren eingeführt und der 30. Juni 2026 als Zieldatum für die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben fixiert — ein Zeitpunkt in der Mitte der jeweiligen Mandate.

F.   Sanktionen (Artikel 8)

24.

Es gab es eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Standpunkt des Rates in seiner allgemeinen Ausrichtung, in der eine kurze und allgemeine Formulierung („Durchsetzungsmaßnahmen“) gewählt wurde, und jenem des Parlaments, der detaillierter war und die Mitgliedstaaten verpflichtet hätte, spezifische Sanktionen wie Geldbußen, die Annullierung von Ernennungen und den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und vom Zugang zu europäischen Mitteln einzuführen. In dem vereinbarten Kompromisstext wird der Begriff „Sanktionen“ verwendet und die ursprüngliche Idee der Kommission aufgegriffen, Geldbußen und Annullierung von Ernennungen lediglich als Beispiel zu nennen. Es wurde auch eine allgemeine Bestimmung zu öffentlichen Ausschreibungen aufgenommen, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und des Sozialrechts im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten. Schließlich wurde als Teil des Kompromisses auch eine alternative Form der Sanktion oder des informellen Anreizes in den Text aufgenommen, nämlich die Veröffentlichung einer Liste von Unternehmen durch die Mitgliedstaaten, denen es gelungen ist, die quantitativen Zielvorgaben der Richtlinie zu erreichen.

G.   Überprüfung (Artikel 13)

25.

In seinem Standpunkt erwog das Parlament, der Kommission ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vorzuschlagen, um die Organe und Einrichtungen der EU, nicht-börsennotierte Unternehmen, Sanktionen und die Aussetzungsklausel einzubeziehen. Der Rat sprach sich für eine allgemeinere Formulierung aus, da die Kommission in jedem Fall das Initiativrecht hat, wenn es darum geht, über künftige Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Richtlinie zu entscheiden. In dem Kompromisstext wird die Kommission aufgefordert, in ihrem Bericht 2030 die Wirksamkeit der Richtlinie, das mögliche Erfordernis, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu einem späteren Zeitpunkt auf nicht börsennotierte Unternehmen — außer KMU — auszuweiten und eine der Bedingungen der Aussetzungsklausel, nämlich diejenige, die auf den erzielten Fortschritten beruht (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a), zu prüfen. KMU und die EU-Organe sind eindeutig von dem Artikel über die Überprüfung ausgenommen, wie dies in dem erzielten Kompromiss zum Ausdruck kommt. Allerdings wurde ein Erwägungsgrund zur Vorbildfunktion der EU-Organe hinzugefügt, um die bestehenden Gleichstellungsstrategien zur Kenntnis zu nehmen (Erwägungsgrund 12).

H.   Technischer Anhang

26.

In seinem Standpunkt fügte der Rat einen technischen Anhang hinzu, in dem die spezifische Zahl der Direktorenposten aufgeführt ist, die zur Erreichung der quantitativen Zielvorgaben, die in der Richtlinie in Prozent ausgedrückt werden, für notwendig erachtet werden. Dieser Anhang ist Teil des Kompromisses, auf den sich die beiden gesetzgebenden Organe geeinigt haben.

IV.   FAZIT

27.

Im Standpunkt des Rates werden die wichtigsten Ziele des Vorschlags der Europäischen Kommission beibehalten; ferner achtet er den in den informellen Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament mit Unterstützung der Europäischen Kommission erzielten Kompromiss in vollem Umfang.

28.

Der von den beiden gesetzgebenden Organen erzielte Kompromiss wurde mit Schreiben der Vorsitzenden des JURI-Ausschusses und des FEMM-Ausschusses vom 16. Juni 2022 bestätigt. Der Rat wird ihn voraussichtlich zu gegebener Zeit als Standpunkt in erster Lesung annehmen.

(1)  P7_TA(2013)0488.

(2)  6468/22 + ADD 1.

(3)  9880/22 + ADD 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/36


Euro-Wechselkurs (1)

14. November 2022

(2022/C 433/06)

1 Euro =


 

Währung

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USD

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JPY

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144,86

DKK

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7,4382

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ISK

Isländische Krone

150,30

NOK

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10,3143

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,289

HUF

Ungarischer Forint

407,28

PLN

Polnischer Zloty

4,6898

RON

Rumänischer Leu

4,9043

TRY

Türkische Lira

19,1923

AUD

Australischer Dollar

1,5427

CAD

Kanadischer Dollar

1,3706

HKD

Hongkong-Dollar

8,0852

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6957

SGD

Singapur-Dollar

1,4177

KRW

Südkoreanischer Won

1 369,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,8393

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2906

HRK

Kroatische Kuna

7,5465

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Indonesische Rupiah

16 052,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7429

PHP

Philippinischer Peso

59,040

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,978

BRL

Brasilianischer Real

5,4605

MXN

Mexikanischer Peso

20,0985

INR

Indische Rupie

83,7779


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rat

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/37


Mitteilung an die Personen und die Organisation, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates, und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

(2022/C 433/07)

Den Personen und der Organisation, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die Personen und die Organisation, die in den genannten Anhängen aufgeführt sind, in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der Personen und der Organisation in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1542) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 19. Juni 2023 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1542 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen und die betroffene Organisation werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25.

(2)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 32.

(3)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

(4)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 1.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/38


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen unterliegen

(2022/C 433/08)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 es Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2018/1544 (2) des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates, und der Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2228 des Rates, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25.

(3)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 32.

(4)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

(5)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 1.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/40


Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2022/C 433/09)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können vor dem 30. Dezember 2022 beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 40.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 9


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/41


Mitteilung an die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2022/C 433/10)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme in Anhang I – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden. Sie müssen mit der zuständigen nationalen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten gilt als Umgehung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen.

Die zu meldenden Informationen müssen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über deren in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (5) aufgeführte Website übermittelt werden.

Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt erst ab dem 1. Januar 2023 in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 21. Juli 2022 in seinem nationalen Recht eine ähnliche Meldepflicht festgelegt hat.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 40.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 9.

(5)  Letzte konsolidierte Fassung unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0269-20220916&qid=1666170179071


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/42


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2022/C 433/11)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind der Beschluss 2014/145/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Datenverarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die nach dem Beschluss 2014/145/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2233, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2229, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Beschränkungen wird die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen wie des Auskunftsrechts sowie der Rechte auf Berichtigung oder Widerspruch durch die Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(3)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 40.

(4)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(5)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 9.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/44


Mitteilung an die Person, die den Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2234 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2022/C 433/12)

Der Person, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2234 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Person in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden sollte, die den im Beschluss 2011/235/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffene Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffene Person kann beim Rat bis zum 31. Dezember 2022 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffene Person wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. LI 294 vom 14.11.2022, S. 43.

(3)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. LI 294 vom 14.11.2022, S. 13.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/45


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2022/C 433/13)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2011/235/GASP (2) des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2234 (3), und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (4) des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist RELEX.1. der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2011/235/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2234, und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2230, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(3)  ABl. LI 293 vom 14.11.2022, S. 43.

(4)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(5)  ABl. LI 293 vom 14.11.2022, S. 13.


15.11.2022   

DE

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C 433/47


Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2235 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2231 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2022/C 433/14)

Den Personen und Organisationen, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2235 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2231 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden sollte, die den im Beschluss 2011/235/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat bis zum 31. Dezember 2022 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 46.

(3)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 16.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/48


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2022/C 433/15)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind der Beschluss 2011/235/GASP des Rates (2), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2235 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2231 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1 der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2011/235/GASP, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2235, und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2231, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie den Rechten auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (edps@edps.europa.eu) einlegen.


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(3)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 46.

(4)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 293 vom 14.11.2022, S. 16.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/50


ABDOLLAHI Hamed, AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, ARBABSIAR Manssor, ASSADI Assadollah, BOUYERI Mohammed, EL HAJJ Hassan Hassan, AL-DIN Izz Hasan, MELIAD Farah, MOHAMMED Khalid Sheikh, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, „Al-Aqsa-Martyrs’ Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade), „Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (NPA) (Neue Volksarmee), „Hizballah Military Wing“, „Ejército de Liberación Nacional“ (Nationale Befreiungsarmee), „Popular Front for the Liberation of Palestine“ (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), „Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command“ (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), „Sendero Luminoso“ (SL) (Leuchtender Pfad) und „Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ (TAK) (Freiheitsfalken Kurdistans), Personen und Vereinigungen, die in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind siehe Anhang des Beschlusses GASP 2022/1241 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung EU 2022/1230 des Rates

(2022/C 433/16)

Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in dem Beschluss (GASP) 2022/1241 des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates (2) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 22. November 2022 einzureichen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (4) hingewiesen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 133.

(2)  ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/51


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2022/C 433/17)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat hat von den tunesischen Behörden neue Informationen erhalten, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführt sind, erörtert werden. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 22. November 2022 beim Rat unter der folgenden Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


Rechnungshof

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/52


Jahresbericht über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2021

(2022/C 433/18)

Der Europäische Rechnungshof veröffentlicht am 15. November 2022 seinen Jahresbericht über die Gemeinsamen Unternehmen der EU für das Haushaltsjahr 2021 zusammen mit den Antworten der Gemeinsamen Unternehmen.

Der Bericht kann ab dem 15. November 2022, 17.00 Uhr auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden:

 

https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62403


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/53


Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2022/C 433/19)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen teilt das Ministerium für Umwelt mit, dass bei ihm ein Antrag auf Erteilung einer Vorabgenehmigung eines Vorschlags zur Festlegung des Fördergebiets Karviná - Doly IV für den Abbau einer Erdgaslagerstätte, die an das Kohleflöz des Tagebaus Důl Darkov, Anlage 3, Lagerstättennummer 070423, angrenzt, eingegangen ist. Der Antrag betrifft eine polygonale Fläche von etwa 4,49875 km2, die sich im Katastergebiet der Gemeinden Karviná-Doly, Stonava und Darkov in der Region Mähren-Schlesien im Nordosten der Tschechischen Republik befindet. Die Ausdehnung des Gebiets kann der beigefügten Karte entnommen werden.

Unter Bezugnahme auf die oben genannte Richtlinie und auf § 24 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz) (in der geänderten Fassung) fordert das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik juristische oder natürliche Personen, die über eine Bergbaugenehmigung verfügen (Auftraggeber), zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung einer Vorabgenehmigung für einen Vorschlag zur Festlegung eines Fördergebiets auf der oben beschriebenen Fläche auf.

Die für die Erteilung der Genehmigung befugte Behörde ist das Ministerium für Umwelt. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind in den tschechischen Rechtsvorschriften im Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz), in der geänderten Fassung, vollständig aufgeführt.

Anträge können bis zu 90 Tage nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

RNDr. Martin Holý

ředitel odboru geologie

Ministerstvo životního prostředí

Vršovická 65

100 10 Praha 10

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Geologie unter der E-Mail-Adresse martin.holy@mzp.cz.


ANHANG

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V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/55


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung von drei Stellen des Direktors (m/w/d) „Ressourcen“ (Besoldungsgruppe AD 14) in den Generaldirektionen:

Internationale Partnerschaften (INTPA)

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (SANTE)

Handel (TRADE)

COM/2022/10419

(2022/C 433/20)

Die Europäische Kommission hat eine Ausschreibung (Aktenzeichen COM/2022/10419) von drei Stellen des Direktors (m/w/d) „Ressourcen“ (Besoldungsgruppe AD 14) in den Generaldirektionen Internationale Partnerschaft (INTPA), Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (SANTE) und Handel (TRADE) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, besuchen Sie bitte diese spezielle Website auf der Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!RNhCDw


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/56


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10943 — ENEL / CVC CAPITAL PARTNERS / GRIDSPERTISE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 433/21)

1.   

Am 3. November 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Enel S.p.A. („Enel“, Italien),

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC Capital Partners“, Luxemburg),

Gridspertise S.r.l. („Gridspertise“, Italien), derzeit kontrolliert von Enel.

Enel und CVC Capital Partners werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Gridspertise übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Enel: integrierter globaler Akteur, der in den Bereichen Stromerzeugung, Gasverteilung und Versorgung tätig ist

CVC Capital Partners: Beratung und Verwaltung von Investmentfonds mit weltweiten Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen, die in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig sind

Gridspertise: Anbieter von Ausrüstung für intelligente Netze für Verteilnetzbetreiber und Netznutzer

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10943 — ENEL / CVC CAPITAL PARTNERS / GRIDSPERTISE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/58


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10927 — ACTION LOGEMENT / AG2R LA MONDIALE / BNP PARIBAS / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 433/22)

1.   

Am 7. November 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

In’li (Frankreich), kontrolliert von der Unternehmensgruppe Action Logement (Frankreich),

AGLM Immo (Frankreich), kontrolliert von der Unternehmensgruppe AG2R La Mondiale (Frankreich),

Pierre Impact (Frankreich), kontrolliert von BNP Paribas (Frankreich),

JV („Zielunternehmen“, Frankreich).

In‘li, AGLM und Pierre Impact übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen, das ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen ist.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

In’li: Immobiliengesellschaft, die eine Tochtergesellschaft der Gruppe Action Logement und in Frankreich im Bereich Sozialwohnungen und bezahlbarer Wohnraum tätig ist,

AGLM Immo: Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe AG2R La Mondiale, die gegründet wurde, um den Besitz von Immobilien für alle Gesellschaften der AG2R La Mondiale – einer in Frankreich und Luxemburg tätigen Versicherungsgruppe, die sich auf Personenversicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Vorsorge, Ersparnisse und Sozialleistungen) spezialisiert hat – zu erleichtern,

Pierre Impact: Verwaltungsgesellschaft, die in Frankreich und vielen EWR-Staaten breitgefächerte Immobiliendienstleistungen anbietet,

Zielunternehmen: Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, das in Frankreich im Bereich Wohnimmobilien tätig sein wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10927 — ACTION LOGEMENT / AG2R LA MONDIALE / BNP PARIBAS / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/60


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 433/23)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Cebolla de la Mancha“

EU-Nr.: PGI-ES-02631 – 7.9.2020

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name der geschützten geografischen Angabe

„Cebolla de la Mancha“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zwiebeln (Bulben der Art Allium cepa L.) vom Typ „Recas“, die frisch und ganz verkauft werden.

Die geschützte geografische Angabe gilt nur für Zwiebeln mit einem Trockenmassegehalt zwischen 5 % und 10 %, einem Stückgewicht zwischen 165 und 1 000 Gramm, einem Durchmesser zwischen 50 und 120 mm und einem Mindestzuckergehalt von 3,5°Brix (± 0,5 %).

Die Zwiebeln mit der Angabe „Cebolla de la Mancha“ verdanken ihre knackige, fleischige Konsistenz ihrem Trockenmassegehalt und den milden, leicht scharfen Geschmack dem Mindestzuckergehalt.

Die Zwiebeln mit der Angabe „Cebolla de la Mancha“ sind kugelförmig, wobei eine Verformung von bis zu 10 % im Polar- und Äquatorialdurchmesser tolerierbar ist.

Die Außenfarbe der „Cebolla de la Mancha“ muss durch mindestens zwei der Häute oder Tuniken bestimmt werden, deren Färbung Kupfer oder dunkler Bronze entspricht. Die innere Bulbe muss weiß sein.

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Zwiebeln mit der Angabe „Cebolla de La Mancha“ müssen in dem unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiet erzeugt werden.

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Verpackungsbetriebe müssen mit Systemen ausgestattet sein, mit denen jene Zwiebeln, die unter die geschützte geografische Angabe fallen, getrennt von anderen Zwiebeln verpackt werden können.

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Neben dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, muss auf den Etiketten der Zwiebelpackungen auch das Logo der Marke „Cebolla de La Mancha“ mit der Angabe „Indicación Geográfica Protegida“ (geschützte geografische Angabe) angebracht sein. Dieses Logo muss allen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die es beantragen und die die Produktspezifikation einhalten. Die Etiketten können wahlweise das von der Produktzertifizierungsstelle ausgestellte Konformitätskennzeichen enthalten.

Image 2

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem das Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird, entspricht den Gemeinden der folgenden Landkreise: Almansa, Centro, Hellín, Mancha und Manchuela (Provinz Albacete); Campo de Calatrava, Campos de Montiel und Mancha (Provinz Ciudad Real); Mancha Alta, Mancha Baja und Manchuela (Provinz Cuenca) und La Mancha, La Sagra, Talavera (nur die Gemeinde Talavera) und Torrijos (Provinz Toledo).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung von „Cebolla de la Mancha“ als g. g. A. stützt sich auf die folgenden Merkmale der Zwiebeln: vom Typ „Recas“, kugelförmig, mit einem Trockenmassegehalt von 5 % bis 10 %, mindestens zwei Außenhäute oder Tuniken in der Farbe von Kupfer oder dunkler Bronze, innen weiß, Mindestzuckergehalt 3,5° Brix, Stückgewicht zwischen 165 und 1 000 Gramm, Durchmesser zwischen 50 und 120 mm. Diese besonderen Merkmale sind auf das geografische Erzeugungsgebiet und die Art und Weise der Bewirtschaftung der Anbaukulturen zurückzuführen.

5.1.    Besonderheit des geografischen Gebiets

a)   Geländeform

La Mancha wird von Abflusswasser aus den umliegenden Hügeln und Gebirgszügen gespeist. Diese Geländeform hat die Entstehung fruchtbarer, gut bewässerter Ebenen entlang der Flussufer bedingt. Dank dieser Bewässerungssituation und der Grundwasserbrunnen konnte sich der Zwiebelanbau unter ganz spezifischen Boden- und Klimabedingungen entwickeln, was zu den besonderen organoleptischen Eigenschaften von knackiger, fleischiger Konsistenz und zum milden, leicht scharfen Geschmack geführt hat.

b)   Klima

Die Temperaturen in Castilla-La Mancha sind aufgrund des kontinentalen Effekts sehr extrem. Es bestehen große Unterschiede (bis zu 18 bis 20 Grad) zwischen Nacht- und Tagestemperaturen.

Mit einem Jahresdurchschnittswert von 392,83 mm/m2 gibt es im Erzeugungsgebiet für die Zwiebeln mit der geschützten geografischen Angabe sehr wenig Niederschlag, dafür aber hohe Sonneneinstrahlung (mit einem Jahresdurchschnitt von 2 777 Sonnenstunden) und hoher Gesamtverdunstung im Sommer. Hinzu kommen sowohl eine niedrige relative Luftfeuchtigkeit mit einem Jahresdurchschnittswert von 64 % als auch eine nahezu konstante Windzirkulation mit einem durchschnittlichen Windverlauf von 216 km/Tag (und bis zu durchschnittlich 344 km/Tag an der Wetterstation Albacete).

c)   Böden

Die Böden sind überwiegend lehmig oder sandig-lehmig in der Konsistenz, sehr durchlässig und weisen einen hohen Mineralgehalt auf. Der Unterboden ist kalkig und die Böden sind steinig, porös und leicht zu pflügen. Ihr Tongehalt liegt bei weniger als 20 %. Die Böden sind mit pH-Werten zwischen 7,5 und 8,5 alkalisch. Die organische Substanz ist mit rund 1,5 % tendenziell gering. Die Ackerböden, auf denen die Zwiebeln angebaut werden, haben eine geringe Fruchtbarkeit und eine Tiefe von ca. 35-40 cm. Die Menge des für die Pflanzen verfügbaren Phosphors im Boden ist in der Regel mäßig bis unzureichend; Kalium, Magnesium und Calcium sind hingegen ausreichend verfügbar.

5.2.    Besonderheit des Erzeugnisses

Die Zwiebeln mit der Angabe „Cebolla de la Mancha“ weisen folgende Merkmale auf:

 

Zwiebeln vom Typ „Recas“.

 

Kugelförmig.

 

Die Trockenmasse liegt zwischen 5 % und 10 %, was den Zwiebeln ihre knackige, fleischige Konsistenz verleiht.

 

Mindestens zwei trockene Häute oder Tuniken in der Farbe von Kupfer oder dunkler Bronze.

 

Innen weiß.

 

Ein Mindestzuckergehalt von 3,5° Brix, was den Zwiebeln ihren milden und leicht scharfen Geschmack verleiht.

 

Stückgewicht zwischen 165 und 1 000 Gramm.

 

Durchmesser zwischen 50 und 120 mm.

5.3.    Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Aufgrund der Kombination aus den Boden- und Klimaverhältnissen und den Anbauverfahren im Erzeugungsgebiet wurde der Zwiebeltyp „Recas“ ausgewählt, der optimal an dieses Erzeugungsgebiet angepasst ist. Dank der hohen Nachfrage nach der Zwiebel mit ihrer besonderen Farbe, Größe, Konsistenz und ihrem Geschmack stammt bereits mehr als die Hälfte der nationalen Zwiebelproduktion aus Castilla-La Mancha, das damit die wichtigste Erzeugungsregion Spaniens ist.

Abgesehen von der genetischen Zusammensetzung der Zwiebelsorten „Recas“ wird die charakteristische Färbung der Tuniken unmittelbar durch die Anzahl der Sonnenstunden in dem Gebiet bedingt. Dort beträgt die Sonnenscheindauer im Jahresdurchschnitt 2 777 Stunden, was zu einer kupfernen oder dunkelbronzenen Färbung bei mindestens zwei äußeren Schichten oder Tuniken führt.

Die Unterschiede zwischen Tages- und Nachttemperatur liegen bei 18 bis 20 Grad. In den Sommermonaten liegen die durchschnittlichen Nachttemperaturen unter 20 °C, weswegen die Zwiebelpflanzen während der nächtlichen Atmung weniger Reserven verbrauchen und die Nettofotosynthese höher ist. Dies führt zu größeren Bulben der im Gebiet der geschützten geografischen Angabe angebauten Zwiebeln vom Typ „Recas“. Die Bulben sind mittelgroß bis groß, kugelförmig mit einem Durchmesser zwischen 50 mm und 120 mm und wiegen zwischen 165 und 1 000 g pro Stück.

Die Menge an Kalium, Magnesium und Calcium in den Böden des Erzeugungsgebiets ist für den charakteristischen süßen Geschmack der Zwiebeln „Cebolla de la Mancha“ verantwortlich. Ein Mindestzuckergehalt von 3,5° Brix verleiht den Zwiebeln ihren milden und leicht scharfen Geschmack.

Die Niederschläge in dem Gebiet sind mit 300 bis 400 mm im Jahresdurchschnitt sehr gering. Die Sommer mit hoher Sonneneinstrahlung und Gesamtverdunstung in Verbindung mit den warmen Nächten und der niedrigen relativen Luftfeuchtigkeit haben einen Trockenmassegehalt zwischen 5 % und 10 % zufolge, was dieser Zwiebelsorte ihre knackige, fleischige Konsistenz verleiht.

Ziel der Anbaumethoden ist in der Regel, den Zwiebelhals gut zu schließen, sobald der Anbauprozess sich dem Ende entgegen neigt (dieser Punkt ist erreicht, wenn die Zahl der Sonnenstunden und die Temperaturen noch hoch sind, die relative Luftfeuchtigkeit gering ist und eine konstante Windzirkulation sowie eine hohe Gesamtverdunstung bestehen). Zusammen mit den klimatischen Bedingungen in dem Gebiet, den niedrigen Temperaturen und der niedrigen relativen Luftfeuchtigkeit in den Monaten der Lagerung ermöglicht dies eine hohe Qualität während der gesamten langen Haltbarkeitsdauer.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/PC_IGP_CEBOLLA_DE_LA_MANCHA-20191202.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/64


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 433/24)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Antakya Künefesi“

EU-Nr.: PGI-TR-02451 - 14.3.2019

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Antakya Künefesi“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Republik Türkei

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Antakya Künefesi“ ist eines der wenigen türkischen Desserts, in denen Käse enthalten ist. Für die Produktion werden Künefelik kadayıf (leicht gebackener fadenartiger Künefeteig), frischer Antakya künefelik (Käse für Künefe), Butter und Sirup verwendet. Bei der Zubereitung von „Antakya Künefesi“ wird Künefelik-Käse zwischen zwei Schichten von Künefelik kadayıf, dem Butter zugegeben wurde, auf einem flachen Backblech gebacken. Vor dem Verzehr wird Sirup mit beliebiger Süße zugefügt. Die Größe des Backblechs wird in Abhängigkeit von der Anzahl der gewünschten Portionen gewählt. „Antakya Künefesi“ wird warm verzehrt. Während des Verzehrs zerläuft der Käse und bildet Fäden.

„Antakya Künefesi“ ist ein scheibenförmiges Dessert mit einer Höhe von 1-2 cm. Sein Durchmesser wird durch die Anzahl der Portionen bedingt. Er beträgt zwischen 10 cm und 50 cm. Beim Backen verfärben sich die obere und untere Schicht, bestehend aus einer Mischung von Künefelik kadayıf und Butter, infolge der Maillard-Reaktion bräunlich und bilden eine knusprige Kruste. Währenddessen weicht der Antakya künefelik-Käse in der mittleren Schicht auf und wird cremig. Nach Zugabe von Sirup nimmt das Gebäck einen süßen Geschmack an. „Antakya Künefesi“ wird warm und unmittelbar nach der Zugabe von Sirup serviert. In rohem Zustand (nicht gekocht) kann das Dessert gefroren zum Transport und Vertrieb bei -18 °C aufbewahrt werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Milch zur Herstellung von Antakya künefelik-Käse muss aus der Provinz Hatay stammen. Der Antakya künefelik-Käse erhält seinen Geschmack aus der Milch von Kühen, die auf einer reichhaltigen Flora in der Provinz Hatay weiden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung von künefelik kadayıf, Antakya künefelik und „Antakya Künefesi“ muss in dem unter Punkt 4 genannten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf den Verpackungen von „ Antakya Künefesi“ müssen folgende Angaben in Handschrift oder in gedruckter Form deutlich lesbar und wischfest angebracht sein:

Handelsname und Anschrift, Kurzname und Anschrift oder eingetragener Handelsname des Unternehmens

Chargennummer

Name des Erzeugnisses – „Antakya Künefesi“

Nettogewicht

Haltbarkeit des nicht gebackenen Erzeugnisses (eine Woche bei Kühltemperatur oder sechs Monate bei -18 °C).

muss gebacken und unmittelbar nach Zugabe von Sirup warm verzehrt werden

das folgende Logo:

Image 3

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Antakya Künefesi“ umfasst die Provinz Hatay und ihre Bezirke (Antakya, Altınözü, Kumlu, Belen, İskenderun, Arsuz, Kırıkhan, Payas, Dörtyol, Hassa, Erzin, Samandağ, Yayladağ, Defne, Reyhanlı). Hatay ist ein Siedlungszentrum im äußersten Süden der Türkei. Es grenzt im Westen an das Mittelmeer, im Süden und Osten an Syrien, im Nordwesten an Adana, im Norden an Osmaniye und im Nordosten an Gaziantep.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen „Antakya Künefesi“ und seinem geografischen Gebiet beruht auf dem Ansehen des Erzeugnisses, der Rezeptur sowie dem Fachwissen bei der Herstellung von Künefelik kadayıf, Antakya künefelik und „Antakya Künefesi“. Die Rezeptur und das Fachwissen wurden von Meister zu Lehrling von einer Generation zur nächsten weitergegeben. Zum Qualitätserhalt des Erzeugnisses sind einige entscheidende Punkte zu beachten. Beispielsweise erfordert die Anpassung der Dicke und Textur von Künefelik kadayıf beim schnellen Backvorgang auf einem rotierenden Backblech bestimmte Fähigkeiten. Außerdem wird die cremige Konsistenz von Antakya künefelik-Käse im Herstellungsprozess bestimmt. Um diese Fähigkeiten zu erlangen, muss ein Lehrling unter der Aufsicht seines Meisters viel Erfahrung sammeln. Zwei der Zutaten, Künefelik kadayıf und Antakya künefelik, müssen in dem abgegrenzten Gebiet hergestellt werden.

Der Geschmack des Antakya künefelik-Käses wird durch die Milch der Kühe, die in der Provinz Hatay mit ihrer reichen Flora weiden, erlangt. Dort wachsen etwa 2 000 Pflanzen, von denen 300 als endemisch klassifiziert sind. Wahrscheinlich tragen die endemischen Pflanzen der Region, insbesondere Zahter (wilder Thymian), zum typischen Geschmack des Künefelik-Käses bei. Um diesen Reichtum zu erhalten und zu zeigen, hat der Gouverneur der Provinz Hatay 2017 ein Museum für endemische aromatische Pflanzen errichten lassen.

Der für die Herstellung von „Antakya Künefesi“ verwendete Käse ist insofern einzigartig, als dass er ausschließlich zu diesem Zweck hergestellt wird und von daher als Künefelik-Käse bekannt ist. Charakteristisch für den Antakya künefelik-Käse sind neben der elastischen Textur die Verwendung von unbehandelter Kuhmilch bei seiner Herstellung und die sogenannte „Hühnchenbruststruktur“, die einen pH-Wert von 4,9 - 5,2 aufweist. Bei Temperaturen über 65 C wird der Käse cremig. Charakteristisch für den Käse und grundlegend für seine Funktion ist, dass er bei Hitzezufuhr im Dessert „Antakya Künefe“ zerläuft und seine typische Faserstruktur erhält.

Aus Dokumenten der bis ins 18. Jahrhundert zurückreichenden Islamischen Schriften geht hervor, dass die Herstellung von Künefe (zu diesem Zeitpunkt wurde nur die Bezeichnung „Künefe“ verwendet) damals als eigenständiger Beruf gesehen wurde (Gül, 2008.117). Dokumente aus dem 18. bis 20. Jahrhundert enthalten vielfältige Informationen bezüglich Künefe selbst, seinen Marktpreis, die Einstufung als eigene Berufsgruppe, die dafür verwendeten Zutaten und Instrumente sowie sein kulturelles Erbe. In den Islamischen Schriften Nr. 50 (Antakya, 1898-1901) wird beispielsweise das bei der Herstellung verwendete Backblech neben anderen in Antakya geläufigen Gütern wie Kleidung und Haushaltswaren aufgezählt.

Die Errichtung des Künefeciler-Platz in den 1930er-Jahren fand im Buch von H. Boyacı mit dem Titel „From Antakya to Hatay 1870-1976“ Erwähnung. Demzufolge vertrieben auf dem Platz namens Köprübaşı zwei Brüder gemeinsam im Zeitraum von 1935 bis 1960 „Antakya Künefesi“. Aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe erhielten sie den Beinamen „Arab“. Auch Hacı Arab war zwischen 1940 und 1950 ein bekannter Künefe-Meister und bot „Antakya Künefesi“ im Laden Nr. 153 des langen Basars Uzun Çarı in Antakya an, an dessen Stelle sich heute eine Bäckerei befindet. (Nakim,B 2012)

In einem Zeitungsartikel vom 27. September 1973 bietet Süleyman Okay, der auch unter dem Namen Abbuş Usta bekannt ist, eine ausführliche Definition von „Antakya Künefe“ mit Käse. (Okay, 2009).

Im „Hatay Tourism Guide“, der im Jahr 1971 von Kemal Karaömeroğlu veröffentlicht wurde, gehört neben Çiğ Köfte (Tatarbällchen), Hackfleisch, Aal und Bulgur auch Künefe als Dessert zu den typischen Gerichten von Antakya (vgl. S. 29-31). Zum 50. Jahrestag der Republik 1973 erhielt Hatay im Provinzjahrbuch den Beinamen „Antakya Künefesi“. „Antakya Künefesi“ wird auf Seite 129 des 1976 veröffentlichten Dokuments „Economic and Social Tourism Activities in Antakya“ erwähnt.

Die Verwaltung der Metropolprovinz Hatay veranstaltet jährlich zur Feier des Beitritts der Provinz Hatay zur Republik Türkei das Antakya-Festival, zu dem traditionell die Zubereitung des jeweils längsten „Antayka Künefesi“ gehört. Das Dessert wird jedes Jahr um einen Meter verlängert. 2019 betrug die Länge des dort zubereiteten „Antakya Künefesi“ 81 Meter.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/67


Berichtigung zu Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10763 — NORDEA / TOPDANMARK LIV HOLDING)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 431 vom 14. November 2022 )

(2022/C 433/25)

Diese Veröffentlichung ist als null und nichtig anzusehen.