ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 424

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
7. November 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 424/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 424/02

Verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/SpaceNet AG (C-793/19), Telekom Deutschland GmbH (C-794/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation – Vertraulichkeit der Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6, 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV)

2

2022/C 424/03

Verbundene Rechtssachen C-339/20 und C-397/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen VD (C-339/20), SR (C-397/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – Insidergeschäfte – Richtlinie 2003/6/EG – Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d – Verordnung [EU] Nr. 596/2014 – Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h – Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzaufsichtsbehörde [Autorité des marchés financiers, AMF] – Im Allgemeininteresse liegendes Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte in der Europäischen Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente – Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation – Einschränkungen – Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation vorsieht – Möglichkeit eines nationalen Gerichts, eine Entscheidung, mit der die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgestellt wird, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken – Ausschluss)

3

2022/C 424/04

Rechtssache C-475/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Admiral Gaming Network Srl u. a./Agenzia delle Dogane e dei Monopoli u. a (Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Glücksspiel – Konzessionen für den Betrieb von Spielen an Spielautomaten – Nationale Regelung, die den Konzessionären eine Abgabe auferlegt – Grundsatz des Vertrauensschutzes)

4

2022/C 424/05

Verbundene Rechtssachen C-518/20 und C-727/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — XP (C-518/20), und AR / St. Vincenz-Krankenhaus GmbH (C-727/20), / Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Volle Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die während eines Bezugszeitraums aufgetreten ist – Nationale Regelung, nach der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums verfallen – Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben)

5

2022/C 424/06

Rechtssache C-538/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/W AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 und 54 AEUV – Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte – Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat – Vergleichbarkeit der Situationen)

6

2022/C 424/07

Verbundene Rechtssachen C-619/20 P und C-620/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 — International Management Group (IMG) / Europäische Kommission (Rechtsmittel – Entwicklungszusammenarbeit – Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation – Beschluss, einer Einrichtung wegen Zweifeln an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation keine die Ausführung des Haushalts betreffenden Aufgaben mehr zu übertragen – Nichtigkeitsklage – Durchführung eines Nichtigkeitsurteils – Rechtskraft – Pflichten und Befugnisse des Urhebers der für nichtig erklärten Maßnahme – Vorbereitende Maßnahme – Zulässigkeit – Schadensersatzantrag – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Haushaltsordnungen der Union – Sorgfaltspflicht – Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diese Pflicht – Konkrete Einzelfallprüfung – Immaterieller Schaden – Angemessener und hinreichender Ersatz durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme – Materieller Schaden – Rechtsstreit, der nicht zur Entscheidung reif ist – Zurückverweisung der Sache an das Gericht)

7

2022/C 424/08

Verbundene Rechtssachen C-14/21 und 15/21: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Italien) — Sea Watch e. V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (C-14/21 und C-15/21), Capitaneria di Porto di Palermo (C-14/21), Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C-15/21), (Vorlage zur Vorabentscheidung – Von einer Nichtregierungsorganisation [NRO] mit humanitärer Zielsetzung ausgeführte Tätigkeit der Suche und der Rettung von Personen, die auf See in Gefahr oder Not sind – Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften – Richtlinie 2009/16/EG – Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Jeweilige Zuständigkeiten und Befugnisse des Flaggenstaats und des Hafenstaats – Überprüfung und Festhalten von Schiffen)

8

2022/C 424/09

Rechtssache C-120/21: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — LB/TO (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Dreijährige Verjährungsfrist – Beginn – Angemessene Unterrichtung des Arbeitnehmers)

9

2022/C 424/10

Rechtssache C-159/21: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — GM/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Alkotmányvédelmi Hivatal, Terrorelhárítási Központ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Aberkennung des Status – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit – Stellungnahme einer Fachbehörde – Akteneinsicht)

10

2022/C 424/11

Rechtssache C-215/21: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Primera Instancia no 2 de Las Palmas de Gran Canaria — Spanien) — Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos EFC SAU (Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag über einen revolvierenden Kredit – Missbräuchlichkeit der Klausel über den Kreditzinssatz – Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags – Außergerichtliche Erfüllung der Forderungen dieses Verbrauchers – Kosten, die dem Verbraucher entstanden sind und die er tragen muss – Effektivitätsgrundsatz – Nationale Regelung, die geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung der durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährten Rechte abzuhalten)

11

2022/C 424/12

Verbundene Rechtssachen C-245/21 und C-248/21: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/MA (C-245/21), PB (C-245/21), LE (C-248/21) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 604/2013 – Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats – Art. 27 und 29 – Überstellung der betroffenen Person an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat – Aussetzung der Überstellung aufgrund der Covid-19-Pandemie – Unmöglichkeit, die Überstellung durchzuführen – Gerichtlicher Rechtsschutz – Auswirkungen auf die Überstellungsfrist)

12

2022/C 424/13

Rechtssache C-330/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen Afdeling Gent — Belgien) — The Escape Center BVBA/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 14 – Begriff Überlassung von Sportanlagen – Sportstudios – Einzel- oder Gruppenanleitung)

12

2022/C 424/14

Rechtssache C-335/21: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 10 bis de Sevilla — Spanien) — Vicente/Delia (Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Summarisches Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren – Etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in einer Honorarvereinbarung – Nationale Regelung, die keine Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle vorsieht – Art. 4 Abs. 2 – Reichweite der Ausnahme – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 7 – Irreführende Geschäftspraxis – Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, der es dem Mandanten unter Androhung einer finanziellen Sanktion untersagt, seine Klage ohne Wissen oder gegen den Rat des Rechtsanwalts zurückzunehmen)

13

2022/C 424/15

Rechtssache C-497/21: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts — Deutschland) — SI u. a./Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Antrag auf internationalen Schutz – Unzulässigkeitsgründe – Art. 2 Buchst. q – Begriff Folgeantrag – Art. 33 Abs. 2 Buchst. d – Durch einen Mitgliedstaat erfolgende Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig wegen der Ablehnung eines früheren Antrags, den der Betroffene im Königreich Dänemark gestellt hat – Bestandskräftige Entscheidung des Königreichs Dänemark)

14

2022/C 424/16

Rechtssache C-95/22: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Târgu-Mureş — Rumänien) — Verfahren auf Betreiben der Delgaz Grid SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Art. 82 AEUV – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Beschwerde wegen der überlangen Dauer des Strafverfahrens – Nationale Regelung, die die Einlegung einer solchen Beschwerde nur Personen erlaubt, die die Eigenschaft eines Verdächtigen oder eines Beschuldigten besitzen – Art. 267 AEUV – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit)

15

2022/C 424/17

Rechtssache C-271/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — XT/Keolis Agen SARL

16

2022/C 424/18

Rechtssache C-272/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — KH/Keolis Agen SARL

16

2022/C 424/19

Rechtssache C-273/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — BX/Keolis Agen SARL

17

2022/C 424/20

Rechtssache C-274/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — FH/Keolis Agen SARL

17

2022/C 424/21

Rechtssache C-275/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — NW/Keolis Agen SARL

18

2022/C 424/22

Rechtssache C-320/22 P: Rechtsmittel der the airscreen company GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. März 2022 in der Rechtssache T-382/21, the airscreen company GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 12. Mai 2022

19

2022/C 424/23

Rechtssache C-327/22: Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 16. Mai 2022 — Centar za restrukturiranje i prodaju/PROM-VIDIJA d.o.o.

19

2022/C 424/24

Rechtssache C-338/22 P: Rechtsmittel der Anna Hrebenyuk gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. März 2022 in der Rechtssache T-252/21, Anna Hrebenyuk gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 24. Mai 2022

19

2022/C 424/25

Rechtssache C-342/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2022 von der Laboratorios Ern, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. März 2022 in der Rechtssache T-315/21, Laboratorios Ern/EUIPO — Nordesta (APIAL)

20

2022/C 424/26

Rechtssache C-471/22: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien), eingereicht am 13. Juli 2022 — Agentsia Patna infrastruktura/Rakovoditel na upravlyavashtia organ na operativna programa Transport 2007 — 2013 i direktor na direktsia Koordinatsia na programi i proekti v Ministerstvoto na transporta

20

2022/C 424/27

Rechtssache C-472/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 14. Juli 2022 — NO/Autoridade Tributária e Aduaneira

21

2022/C 424/28

Rechtssache C-501/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

23

2022/C 424/29

Rechtssache C-502/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

23

2022/C 424/30

Rechtssache C-503/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

24

2022/C 424/31

Rechtssache C-504/22: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

24

2022/C 424/32

Rechtssache C-505/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 25. Juli 2022 — Deco Proteste — Editores Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

25

2022/C 424/33

Rechtssache C-508/22: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov (Rumänien), eingereicht am 27. Juli 2022 — KL, PO/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov

26

2022/C 424/34

Rechtssache C-510/22: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 28. Juli 2022 — Romaqua Group SA/Societatea Națională Apele Minerale, Agenția Națională pentru Resurse Minerale

26

2022/C 424/35

Rechtssache C-518/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. August 2022 — J.M.P. gegen AP Assistenzprofis GmbH

27

2022/C 424/36

Rechtssache C-523/22: Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 4. August 2022 — UT/SO

27

2022/C 424/37

Rechtssache C-531/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. August 2022 — Getin Noble Bank u. a.

28

2022/C 424/38

Rechtssache C-545/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. August 2022 — Air Europa Lineas Aereas gegen VO, GR

29

2022/C 424/39

Rechtssache C-548/22: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Fondi (Italien), eingereicht am 18. August 2022 — M.M./Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze

29

2022/C 424/40

Rechtssache C-562/22: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Burgas (Bulgarien), eingereicht am 25. August 2022 — JD/OB

30

2022/C 424/41

Rechtssache C-573/22: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 26. August 2022 — A, B und Foreningen C/Skatteministeriet

31

2022/C 424/42

Rechtssache C-574/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 26. August 2022 — Strafverfahren gegen CI, VF, DY

32

2022/C 424/43

Rechtssache C-583/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. September 2022 — Strafverfahren gegen MV

32

2022/C 424/44

Rechtssache C-588/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2022 von Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 22. Juni 2022 in der Rechtssache T-657/20, Ryanair/Kommission (Finnair II; Covid-19)

33

2022/C 424/45

Rechtssache C-599/22: Klage, eingereicht am 16. September 2022 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

34

2022/C 424/46

Rechtssache C-602/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der ABLV Bank AS, in Liquidation, gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-280/18, ABLV Bank/SRB

34

2022/C 424/47

Rechtssache C-622/22: Klage, eingereicht am 29. September 2022 — Europäische Kommission/Republik Malta

36

 

Gericht

2022/C 424/48

Rechtssache T-500/22: Klage, eingereicht am 16. August 2022 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission

37

2022/C 424/49

Rechtssache T-550/22: Klage, eingereicht am 5. September 2022 — QW/Kommission

38

2022/C 424/50

Rechtssache T-551/22: Klage, eingereicht am 5. September 2022 — QY/Kommission

39

2022/C 424/51

Rechtssache T-553/22: Klage, eingereicht am 6. September 2022 — RC/Kommission

39

2022/C 424/52

Rechtssache T-556/22: Klage, eingereicht am 8. September 2022 — House Foods Group/CPVO (SK20)

40

2022/C 424/53

Rechtssache T-560/22: Klage, eingereicht am 5. September 2022 — Fachverband Eisenhüttenschlacken/Kommission

40

2022/C 424/54

Rechtssache T-563/22: Klage, eingereicht am 2. September 2022 — VP/Cedefop

42

2022/C 424/55

Rechtssache T-564/22: Klage, eingereicht am 13. September 2022 — Pierre Balmain/EUIPO — Story Time (Darstellung eines Löwenkopfes)

43

2022/C 424/56

Rechtssache T-566/22: Klage, eingereicht am 13. September 2022 — Sports Group Denmark/EUIPO (ENDURANCE)

44

2022/C 424/57

Rechtssache T-576/22: Klage, eingereicht am 15. September 2022 — Bora Creations/EUIPO — True Skincare (TRUE SKIN)

44

2022/C 424/58

Rechtssache T-578/22: Klage, eingereicht am 16. September 2022 — EDSB/Parlament und Rat

45

2022/C 424/59

Rechtssache T-582/22: Klage, eingereicht am 16. September 2022 — British Airways/Kommission

46

2022/C 424/60

Rechtssache T-587/22: Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/Kommission

47

2022/C 424/61

Rechtssache T-588/22: Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Renco Valore/Kommission

48

2022/C 424/62

Rechtssache T-589/22: Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Silgan Holdings u. a./Kommission

49

2022/C 424/63

Rechtssache T-590/22: Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Cristescu/Kommission

50

2022/C 424/64

Rechtssache T-592/22: Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Liquid Advertising/EUIPO — Liqui.do (Liquid+Arcade)

51

2022/C 424/65

Rechtssache T-599/22: Klage, eingereicht am 26. September 2022 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

51

2022/C 424/66

Rechtssache T-600/22: Klage, eingereicht am 26. September 2022 — ST/Frontex

53

2022/C 424/67

Rechtssache T-605/22: Klage, eingereicht am 27. September 2022 — RT France/Rat

54


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IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.11.2022   

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C 424/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 424/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 418 vom 31.10.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 408 vom 24.10.2022

ABl. C 398 vom 17.10.2022

ABl. C 389 vom 10.10.2022

ABl. C 380 vom 3.10.2022

ABl. C 368 vom 26.9.2022

ABl. C 359 vom 19.9.2022

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/SpaceNet AG (C-793/19), Telekom Deutschland GmbH (C-794/19)

(Verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation - Vertraulichkeit der Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6, 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 EUV)

(2022/C 424/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland

Beklagte: SpaceNet AG (C-793/19), Telekom Deutschland GmbH (C-794/19)

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die

es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen VD (C-339/20), SR (C-397/20)

(Verbundene Rechtssachen C-339/20 und C-397/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen - Marktmissbrauch - Insidergeschäfte - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d - Verordnung [EU] Nr. 596/2014 - Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h - Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Finanzaufsichtsbehörde [Autorité des marchés financiers, AMF] - Im Allgemeininteresse liegendes Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte in der Europäischen Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente - Möglichkeit der AMF, Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz eines Anbieters von Diensten der elektronischen Kommunikation anzufordern - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation - Einschränkungen - Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation vorsieht - Möglichkeit eines nationalen Gerichts, eine Entscheidung, mit der die Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften festgestellt wird, in ihren zeitlichen Wirkungen zu beschränken - Ausschluss)

(2022/C 424/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

VD (C-339/20), SR (C-397/20)

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung und im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer gesetzlichen Regelung, die zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Speicherung vorsieht, entgegenstehen.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die nach nationalem Recht zu treffende Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten verpflichtet werden und nach denen solche Daten ohne vorherige Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde an die zuständige Finanzaufsichtsbehörde übermittelt werden können, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ungültig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen beschränkt. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlangt wurden, die unionsrechtswidrig sind, unterliegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — dem nationalen Recht.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Admiral Gaming Network Srl u. a./Agenzia delle Dogane e dei Monopoli u. a

(Rechtssache C-475/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Glücksspiel - Konzessionen für den Betrieb von Spielen an Spielautomaten - Nationale Regelung, die den Konzessionären eine Abgabe auferlegt - Grundsatz des Vertrauensschutzes)

(2022/C 424/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Admiral Gaming Network Srl (C-475/20), Cirsa Italia SpA (C-476/20), Codere Network SpA (C-477/20), Gamenet SpA (C-478/20), NTS Network SpA (C-479/20), Sisal Entertainment SpA (C-480/20), Snaitech SpA, vormals Cogetech SpA (C-481/20), Snaitech SpA, vormals Snai SpA (C-482/20)

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-475/20, C-477/20), Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-475/20, C-477/20, C-481/20), IGT Lottery SpA, vormals Lottomatica Holding Srl (C-475/20), Se. Ma. di Francesco Senese (C-481/20)

Beteiligte: Lottomatica Videolot Rete SpA (C-475/20), Coordinamento delle associazioni per la tutela dell’ambiente e dei diritti degli utenti e consumatori (Codacons) (C-476/20, C-478/20, C-480/20, C-482/20) u. a.

Tenor

1.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er, sofern feststeht, dass eine nationale Regelung, mit der eine Abgabe vorgeschrieben wird, die eine Kürzung der Vergütung der Konzessionäre, die mit dem Betrieb von Spielautomaten betraut sind, bewirkt, eine Beschränkung der durch diese Bestimmung des AEU-Vertrags garantierten Freiheit mit sich bringt, einer Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anhand von Zielen, die ausschließlich auf Erwägungen im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beruhen, entgegensteht.

2.

Sofern Art. 49 AEUV anwendbar ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der während der Laufzeit einer Konzessionsvereinbarung zwischen Gesellschaften und der Verwaltung des betreffenden Mitgliedstaats die in diesen Vereinbarungen vorgesehene Vergütung der Konzessionäre vorübergehend gekürzt wird, grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, es zeigt sich unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Auswirkungen dieser Kürzung auf die Rentabilität der von den Konzessionären getätigten Investitionen und des gegebenenfalls plötzlichen und unvorhersehbaren Charakters dieser Abgabe, dass den Konzessionären nicht die Zeit gelassen wurde, die zur Anpassung an diese neue Situation nötig war.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — XP (C-518/20), und AR / St. Vincenz-Krankenhaus GmbH (C-727/20), / Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide

(Verbundene Rechtssachen C-518/20 und C-727/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Volle Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die während eines Bezugszeitraums aufgetreten ist - Nationale Regelung, nach der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums verfallen - Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben)

(2022/C 424/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XP C-518/20, AR C-727/20

Beklagte: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (C-518/20), St. Vincenz-Krankenhaus GmbH (C-727/20)

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind wie folgt auszulegen:

Sie stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.


(1)  ABl. C 19 vom 18.1.2021.

ABl. C 169 vom 3.5.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/W AG

(Rechtssache C-538/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte - Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat - Vergleichbarkeit der Situationen)

(2022/C 424/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt B

Beklagte: W AG

Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Tenor

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.


(1)  ABl. C 35 vom 1.2.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 — International Management Group (IMG) / Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-619/20 P und C-620/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation - Beschluss, einer Einrichtung wegen Zweifeln an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation keine die Ausführung des Haushalts betreffenden Aufgaben mehr zu übertragen - Nichtigkeitsklage - Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Rechtskraft - Pflichten und Befugnisse des Urhebers der für nichtig erklärten Maßnahme - Vorbereitende Maßnahme - Zulässigkeit - Schadensersatzantrag - Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Haushaltsordnungen der Union - Sorgfaltspflicht - Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diese Pflicht - Konkrete Einzelfallprüfung - Immaterieller Schaden - Angemessener und hinreichender Ersatz durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme - Materieller Schaden - Rechtsstreit, der nicht zur Entscheidung reif ist - Zurückverweisung der Sache an das Gericht)

(2022/C 424/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (vertreten durch Rechtsanwalt J.-Y. de Cara und Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und J. Norris als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Rechtssachen C-619/20 P und C-620/20 P werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P wird zurückgewiesen.

3.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), wird aufgehoben, soweit darin der Antrag der International Management Group (IMG) auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss entstanden sein soll, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mehr zu schließen, als unbegründet zurückgewiesen wird.

4.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache C-620/20 P zurückgewiesen.

5.

Die Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV wird abgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der der International Management Group (IMG) durch den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Beschluss entstanden sein soll.

6.

Die Rechtssache T-381/15 RENV wird zur Entscheidung über den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Antrag, soweit er den von der International Management Group (IMG) geltend gemachten materiellen Schaden betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

7.

Die International Management Group (IMG) trägt in der Rechtssache C-619/20 P die Kosten.

8.

In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Italien) — Sea Watch e. V./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (C-14/21 und C-15/21), Capitaneria di Porto di Palermo (C-14/21), Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C-15/21),

(Verbundene Rechtssachen C-14/21 und 15/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Von einer Nichtregierungsorganisation [NRO] mit humanitärer Zielsetzung ausgeführte Tätigkeit der Suche und der Rettung von Personen, die auf See in Gefahr oder Not sind - Auf Schiffe anwendbare Rechtsvorschriften - Richtlinie 2009/16/EG - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Jeweilige Zuständigkeiten und Befugnisse des Flaggenstaats und des Hafenstaats - Überprüfung und Festhalten von Schiffen)

(2022/C 424/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sea Watch e. V.

Beklagte: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (C-14/21 und C-15/21), Capitaneria di Porto di Palermo (C-14/21), Capitaneria di Porto di Porto Empedocle (C-15/21)

Tenor

1.

Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

sie auf Schiffe anwendbar ist, die zwar vom Flaggenstaat als Frachtschiffe klassifiziert und zertifiziert sind, in der Praxis aber von einer humanitären Organisation systematisch für eine nicht gewerbliche Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen, die sich auf See in einer Gefahren- oder Notlage befinden, verwendet werden, und

sie dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung zu ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht ihre Anwendbarkeit auf Schiffe beschränkt, die für eine gewerbliche Tätigkeit verwendet werden.

2.

Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2009/16 in der durch die Richtlinie 2017/2110 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/16 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hafenstaat Schiffe, die eine systematische Such- und Rettungstätigkeit ausüben und sich in einem seiner Häfen oder in Gewässern befinden, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, nach ihrer Einfahrt in diese Gewässer und nach Abschluss aller Maßnahmen zum Umsteigen oder zur Ausschiffung der Personen, denen Hilfe zu leisten sich ihr jeweiliger Kapitän entschlossen hat, einer zusätzlichen Überprüfung unterziehen kann, wenn dieser Staat auf der Grundlage detaillierter rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte festgestellt hat, dass belastbare Anhaltspunkte vorlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen an Bord oder die Umwelt unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen dieser Schiffe belegen können.

3.

Art. 13 der Richtlinie 2009/16 in der durch die Richtlinie 2017/2110 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hafenstaat bei nach dieser Vorschrift durchgeführten gründlicheren Überprüfungen befugt ist, im Rahmen einer Kontrolle — die bezweckt, auf der Grundlage detaillierter rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte das Vorliegen einer Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt im Hinblick auf die Betriebsbedingungen dieser Schiffe zu beurteilen — den Umstand zu berücksichtigen, dass Schiffe, die vom Flaggenstaat als Frachtschiffe klassifiziert und zertifiziert worden sind, in der Praxis für eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen verwendet werden, die auf See in einer Gefahren- oder Notlage sind. Hingegen ist der Hafenstaat nicht befugt, den Nachweis zu verlangen, dass diese Schiffe über andere als die vom Flaggenstaat ausgestellten Zeugnisse verfügen oder dass sie sämtliche für eine andere Klassifikation geltenden Anforderungen erfüllen.

4.

Art. 19 der Richtlinie 2009/16 in der durch die Richtlinie 2017/2110 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn erwiesen ist, dass Schiffe, die, obwohl sie von einem Mitgliedstaat, dem die Eigenschaft als Flaggenstaat zukommt, als Frachtschiffe klassifiziert und zertifiziert worden sind, in der Praxis für eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen verwendet werden, die auf See in einer Gefahren- oder Notlage sind, so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, der Mitgliedstaat, dem die Eigenschaft als Hafenstaat zukommt, das Nichtfesthalten dieser Schiffe oder die Aufhebung einer Festhalteanordnung nicht davon abhängig machen darf, dass die Schiffe über Zeugnisse verfügen, die für diese Tätigkeit geeignet sind, und sämtliche entsprechenden Anforderungen erfüllen. Hingegen kann dieser Staat bestimmte Abhilfemaßnahmen im Bereich der Sicherheit, der Verhütung von Verschmutzung sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord auferlegen, sofern diese Abhilfemaßnahmen durch das Vorliegen von Mängeln gerechtfertigt sind, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen und eine Fahrt unter Bedingungen, die geeignet sind, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, unmöglich machen. Solche Abhilfemaßnahmen müssen außerdem zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Zudem müssen ihr Erlass und ihre Durchführung durch den Hafenstaat Gegenstand einer loyalen Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat sein, wobei die jeweiligen Befugnisse dieser beiden Staaten zu beachten sind.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — LB/TO

(Rechtssache C-120/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Dreijährige Verjährungsfrist - Beginn - Angemessene Unterrichtung des Arbeitnehmers)

(2022/C 424/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LB

Beklagte: TO

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.


(1)  ABl. C 182 vom 10.5.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — GM/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Alkotmányvédelmi Hivatal, Terrorelhárítási Központ

(Rechtssache C-159/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aberkennung des Status - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme einer Fachbehörde - Akteneinsicht)

(2022/C 424/10)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GM

Beklagte: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, Alkotmányvédelmi Hivatal, Terrorelhárítási Központ

Tenor

1.

Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dann, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz oder die Aberkennung eines solchen Schutzes auf Informationen, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde, beruht, die betroffene Person oder ihr Rechtsberater nur nach einer entsprechenden Genehmigung Zugang zu diesen Informationen erhalten können, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen solche Entscheidungen beruhen, mitgeteilt wird und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten erhalten können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.

2.

Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sind in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Asylbehörde systematisch verpflichtet ist, dann, wenn mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betraute Fachbehörden mit einer nicht begründeten Stellungnahme festgestellt haben, dass eine Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, auf der Grundlage dieser Stellungnahme diese Person von der Gewährung subsidiären Schutzes auszuschließen bzw. einen dieser Person zuvor gewährten internationalen Schutz abzuerkennen.

3.

Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95

ist dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass ein Antragsteller aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, die den zuständigen Behörden bereits bekannt war, nach dieser Bestimmung von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn die zuständigen Behörden diesem Antragsteller als Ergebnis eines früheren Verfahrens einen Flüchtlingsstatus zuerkannt haben, der ihm später aberkannt worden ist.


(1)  ABl. C 228 vom 14.6.2021.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/11


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Primera Instancia no 2 de Las Palmas de Gran Canaria — Spanien) — Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos EFC SAU

(Rechtssache C-215/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über einen revolvierenden Kredit - Missbräuchlichkeit der Klausel über den Kreditzinssatz - Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags - Außergerichtliche Erfüllung der Forderungen dieses Verbrauchers - Kosten, die dem Verbraucher entstanden sind und die er tragen muss - Effektivitätsgrundsatz - Nationale Regelung, die geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung der durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährten Rechte abzuhalten)

(2022/C 424/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Las Palmas de Gran Canaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zulima

Beklagte: Servicios prescriptor y medios de pagos EFC SAU

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, betrachtet im Licht des Effektivitätsgrundsatzes,

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags der betroffene Verbraucher im Fall der außergerichtlichen Erfüllung seiner Forderungen seine Kosten tragen muss, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, das zuständige Gericht berücksichtigt zwingend die etwaige Bösgläubigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden und erlegt ihm gegebenenfalls die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf, zu dessen Betreiben der Verbraucher sich gezwungen gesehen hat, um die ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte geltend zu machen.


(1)  ABl. C 320 vom 9.8.2021.


7.11.2022   

DE

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C 424/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/MA (C-245/21), PB (C-245/21), LE (C-248/21)

(Verbundene Rechtssachen C-245/21 und C-248/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - Art. 27 und 29 - Überstellung der betroffenen Person an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat - Aussetzung der Überstellung aufgrund der Covid-19-Pandemie - Unmöglichkeit, die Überstellung durchzuführen - Gerichtlicher Rechtsschutz - Auswirkungen auf die Überstellungsfrist)

(2022/C 424/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Beklagte: MA (C-245/21), PB (C-245/21), LE (C-248/21)

Tenor

Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

sind dahin auszulegen, dass

die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist nicht unterbrochen wird, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung gestützt eine widerrufliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung mit der Begründung erlassen, dass diese Vollziehung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei.


(1)  ABl. C 278 vom 12.7.2021.


7.11.2022   

DE

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C 424/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen Afdeling Gent — Belgien) — The Escape Center BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-330/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 14 - Begriff „Überlassung von Sportanlagen“ - Sportstudios - Einzel- oder Gruppenanleitung)

(2022/C 424/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen Afdeling Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Escape Center BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 14

ist dahin auszulegen, dass

eine Dienstleistung, die in der Überlassung von Sportgeräten eines Sportstudios und in einer Einzel- oder Gruppenanleitung besteht, einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden kann, wenn diese Anleitung mit der Nutzung dieser Anlagen verbunden und für die Sportausübung und die Körperertüchtigung erforderlich ist oder wenn es sich bei der Anleitung um eine Nebenleistung zur Überlassung dieser Sportanlagen oder ihrer tatsächlichen Nutzung handelt.


(1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


7.11.2022   

DE

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C 424/13


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 10 bis de Sevilla — Spanien) — Vicente/Delia

(Rechtssache C-335/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Summarisches Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren - Etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in einer Honorarvereinbarung - Nationale Regelung, die keine Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle vorsieht - Art. 4 Abs. 2 - Reichweite der Ausnahme - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 7 - Irreführende Geschäftspraxis - Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, der es dem Mandanten unter Androhung einer finanziellen Sanktion untersagt, seine Klage ohne Wissen oder gegen den Rat des Rechtsanwalts zurückzunehmen)

(2022/C 424/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 10 bis de Sevilla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vicente

Beklagte: Delia

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und nach Maßgabe von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung betreffend ein summarisches Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren entgegensteht, wenn nach dieser Regelung der gegen den Mandanten/Verbraucher gestellte Antrag Gegenstand einer Entscheidung ist, die von einer nicht als Gericht anzusehenden Stelle erlassen wird, und das Tätigwerden eines Gerichts erst im Stadium eines etwaigen Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung vorgesehen ist, ohne dass das aus diesem Anlass angerufene Gericht — erforderlichenfalls von Amts wegen — prüfen könnte, ob die Klauseln in dem Vertrag, der dem verlangten Honorar zugrunde liegt, missbräuchlich sind, und ohne dass es den Parteien gestatten könnte, andere Beweise beizubringen als die bereits der nicht gerichtlichen Stelle vorgelegten Urkunden.

2.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossenen Vertrags, nach der sich der Mandant der mit einer finanziellen Sanktion bewehrten Verpflichtung unterwirft, den Weisungen dieses Rechtsanwalts zu folgen, nicht ohne dessen Wissen oder gegen dessen Rat zu handeln und in dem Gerichtsverfahren, für das er den Rechtsanwalt mandatiert hat, die Klage nicht eigenmächtig zurückzunehmen, nicht erfasst.

3.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

die Tatsache, dass in einen zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossenen Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, die für den Fall, dass der Mandant in dem Gerichtsverfahren, für das er den Rechtsanwalt mandatiert hat, seine Klage eigenmächtig zurücknimmt, eine finanzielle Sanktion zu seinen Lasten vorsieht, wobei diese Klausel auf die Richttabelle einer berufsständischen Vertretung verweist und weder im kommerziellen Angebot noch in den vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Informationen erwähnt worden ist, als „irreführende“ Geschäftspraxis im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie einzustufen ist, sofern die fragliche Vorgehensweise den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, was das nationale Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 382 vom 20.09.2021.


7.11.2022   

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C 424/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts — Deutschland) — SI u. a./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-497/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf internationalen Schutz - Unzulässigkeitsgründe - Art. 2 Buchst. q - Begriff „Folgeantrag“ - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Durch einen Mitgliedstaat erfolgende Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig wegen der Ablehnung eines früheren Antrags, den der Betroffene im Königreich Dänemark gestellt hat - Bestandskräftige Entscheidung des Königreichs Dänemark)

(2022/C 424/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SI, TL, ND, VH, YT, HN

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie sowie mit Art. 2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks

ist dahin auszulegen, dass

er der Regelung eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Dänemark entgegensteht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 ganz oder teilweise als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellt wird, dessen früherer, im Königreich Dänemark gestellter Antrag auf internationalen Schutz von letzterem Mitgliedstaat abgelehnt wurde.


(1)  ABl. C 502 vom 13.12.2021.


7.11.2022   

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C 424/15


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Târgu-Mureş — Rumänien) — Verfahren auf Betreiben der Delgaz Grid SA

(Rechtssache C-95/22) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 82 AEUV - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Richtlinie 2012/13/EU - Art. 6 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Beschwerde wegen der überlangen Dauer des Strafverfahrens - Nationale Regelung, die die Einlegung einer solchen Beschwerde nur Personen erlaubt, die die Eigenschaft eines Verdächtigen oder eines Beschuldigten besitzen - Art. 267 AEUV - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzuständigkeit)

(2022/C 424/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Târgu-Mureş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Delgaz Grid SA

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Judecătoria Târgu-Mureș (Gericht erster Instanz Târgu-Mureș, Rumänien) mit Entscheidung vom 28. Januar 2022 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


(1)  Eingangsdatum: 11.2.2022.


7.11.2022   

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C 424/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — XT/Keolis Agen SARL

(Rechtssache C-271/22)

(2022/C 424/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de Prud’hommes d’Agen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XT

Beklagte: Keolis Agen SARL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs?

2.

Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt?

3.

Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.11.2022   

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C 424/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — KH/Keolis Agen SARL

(Rechtssache C-272/22)

(2022/C 424/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de Prud’hommes d’Agen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KH

Beklagte: Keolis Agen SARL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs?

2.

Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt?

3.

Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.11.2022   

DE

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C 424/17


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — BX/Keolis Agen SARL

(Rechtssache C-273/22)

(2022/C 424/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de Prud’hommes d’Agen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BX

Beklagte: Keolis Agen SARL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs?

2.

Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt?

3.

Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.11.2022   

DE

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C 424/17


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — FH/Keolis Agen SARL

(Rechtssache C-274/22)

(2022/C 424/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de Prud’hommes d’Agen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FH

Beklagte: Keolis Agen SARL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs?

2.

Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt?

3.

Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.11.2022   

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C 424/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de Prud’hommes d’Agen (Frankreich), eingereicht am 21. April 2022 — NW/Keolis Agen SARL

(Rechtssache C-275/22)

(2022/C 424/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de Prud’hommes d’Agen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NW

Beklagte: Keolis Agen SARL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er auf die Beziehungen zwischen einem privaten Verkehrsbetreiber, der lediglich mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und seinen Arbeitnehmern unmittelbar anwendbar ist, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Liberalisierung des Sektors des Schienenpersonenverkehrs?

2.

Welche Übertragungsfrist ist für die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erworbenen vier Wochen bezahlten Urlaubs angemessen, wenn der Bezugszeitraum für Ansprüche auf bezahlten Urlaub ein Jahr beträgt?

3.

Verstößt es nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, wenn in Ermangelung einer nationalen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung eine unbegrenzte Übertragungsfrist angewandt wird?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/19


Rechtsmittel der the airscreen company GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. März 2022 in der Rechtssache T-382/21, the airscreen company GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 12. Mai 2022

(Rechtssache C-320/22 P)

(2022/C 424/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: the airscreen company GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: O. Spieker, D. Mienert, J. Selbmann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Moviescreens Rental GmbH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 28. September 2022 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


7.11.2022   

DE

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C 424/19


Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 16. Mai 2022 — Centar za restrukturiranje i prodaju/PROM-VIDIJA d.o.o.

(Rechtssache C-327/22)

(2022/C 424/23)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki trgovački sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centar za restrukturiranje i prodaju

Beklagte: PROM-VIDIJA d.o.o.

Vorlagefrage

Ist davon auszugehen, dass die Regelung im Sinne von Art. 121 Sudski poslovnik (Geschäftsordnung der Gerichte) und die Verfügung des Präsidenten des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Hohes Handelsgericht der Republik Kroatien) … [nicht übersetzt] vom 20. Januar 2022, wonach der Versand von Entscheidungen von Richtern untersagt ist, wenn diese nicht ausnahmslos die in dieser Verfügung festgelegte Reihenfolge der Erledigung einhalten, im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 EUV und mit Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta stehen?


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/19


Rechtsmittel der Anna Hrebenyuk gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. März 2022 in der Rechtssache T-252/21, Anna Hrebenyuk gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 24. Mai 2022

(Rechtssache C-338/22 P)

(2022/C 424/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anna Hrebenyuk (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Ruhl, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 22. September 2022 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


7.11.2022   

DE

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C 424/20


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2022 von der Laboratorios Ern, SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. März 2022 in der Rechtssache T-315/21, Laboratorios Ern/EUIPO — Nordesta (APIAL)

(Rechtssache C-342/22 P)

(2022/C 424/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Laboratorios Ern, SA (vertreten durch Rechtsanwältin I. Miralles Llorca)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Nordesta GmbH

Mit Beschluss vom 28. September 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Laboratorios Ern, SA ihre eigenen Kosten trägt.


7.11.2022   

DE

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C 424/20


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien), eingereicht am 13. Juli 2022 — Agentsia „Patna infrastruktura“/Rakovoditel na upravlyavashtia organ na operativna programa „Transport“ 2007 — 2013 i direktor na direktsia „Koordinatsia na programi i proekti“ v Ministerstvoto na transporta

(Rechtssache C-471/22)

(2022/C 424/26)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agentsia „Patna infrastruktura“

Beklagter: Rakovoditel na upravlyavashtia organ na operativna programa „Transport“ 2007 — 2013 und direktor na direktsia „Koordinatsia na programi i proekti“ v Ministerstvoto na transporta

Vorlagefragen

1.

Kann der Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2021, С(2021) [5739] über die teilweise Aufhebung des Kohäsionsfondsbeitrags für das operationelle Programm „Verkehr“ 2007 — 2013 im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Bulgarien, CCI2007BG161PO004 im Hinblick auf die Anforderungen betreffend die Rechtsgrundlage, die Begründung, die Vollständigkeit und die Objektivität der durchgeführten Prüfung, gemäß Art. 296 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta Gültigkeit beanspruchen?

2.

Ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 (1) des Rates dahin auszulegen, dass die Europäische Kommission für die Rechtmäßigkeit ihrer Beschlüsse nicht alle rechtlich relevanten Tatsachen im Verfahren festzustellen, zu prüfen und einzustufen hat, sondern dass sie ihre Schlussfolgerungen auf die Kommunikation und den Austausch von Stellungnahmen bzw. Mitteilungen des Mitgliedstaats einzuschränken und allein daraus zu ziehen hat?

3.

Besteht für die zuständigen nationalen Behörden in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein rechtskräftiger Rechtsakt der Europäischen Kommission vorliegt, mit dem gegenüber einem Mitgliedstaat eine finanzielle Berichtigung wegen einer Unregelmäßigkeit bei der Ausgabe von Mitteln der Europäischen Union im Rahmen von drei getrennten Vergabeverfahren festgesetzt wurde, eine Verpflichtung dahin, dass sie ein eigenes Verfahren zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten durchzuführen haben, um eine finanzielle Berichtigung gemäß Art. 98 der Verordnung Nr. 1083/2006 rechtmäßig vorzunehmen?

4.

Falls die vorstehende Frage verneint wird, ist dann davon auszugehen, dass das Recht von Personen sichergestellt ist, im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta am Verfahren über die Vornahme einer finanziellen Berichtigung durch die Mitgliedstaaten teilzunehmen?

5.

Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein rechtskräftiger Rechtsakt der Europäischen Kommission vorliegt, mit dem gegenüber einem Mitgliedstaat eine finanzielle Berichtigung wegen einer Unregelmäßigkeit bei der Ausgabe von Mitteln der Europäischen Union im Rahmen von drei getrennten Vergabeverfahren festgesetzt wurde, an die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission gebunden ist, wenn es über eine Klage gegen die Vornahme einer finanziellen Berichtigung durch die zuständige nationale Behörde betreffend eines dieser Vergabeverfahren zu entscheiden hat, oder folgt aus der angeführten Rechtsvorschrift, dass es im Rahmen eines umfassenden Gerichtsverfahrens mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln die rechtlich bedeutsamen Tatsachen und Umstände des Rechtsstreits festzustellen und zu prüfen hat, indem es die zu findende rechtliche Lösung bietet?

6.

Wenn die vorstehende Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass das nationale Gericht an den Beschluss der Europäischen Kommission, einschließlich ihrer Tatsachenfeststellungen, gebunden ist, kann dann davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Personen, denen eine finanzielle Berichtigung auferlegt wurde, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta sichergestellt sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 14. Juli 2022 — NO/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-472/22)

(2022/C 424/27)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NO

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften nationalen Rechts, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaften anwendbar ist?

2.

Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit tatsächlichem Sitz im Inland, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit tatsächlichem Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist?

3.

Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Inland, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist?

4.

Sind Art. 49 (Niederlassungsrecht) und/oder Art. 63 (freier Kapitalverkehr) AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift oder Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat eine Steuervergünstigung, die in der Besteuerung von 50 % des Gewinns aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht, auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die im Inland tätig sind, nicht aber auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, anwendbar ist?

5.

Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass er auf eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen wie im vorliegenden Fall anwendbar ist, die im Ergebnis einer Dividendenausschüttung gleichkommt und deren rechtliche Form vom Steuerpflichtigen im Wesentlichen in der Absicht gewählt wurde, eine Steuervergünstigung zu erlangen, die sich aus dem nationalen Recht ergibt und ausschließlich für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Anerkennung der fraglichen Steuervergünstigung für den Steuerpflichtigen von der Möglichkeit abhängt, sich auf das Niederlassungsrecht nach Art. 49 AEUV und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV zu berufen und diese auszuüben?

6.

Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen daran hindert, sich auf das Niederlassungsrecht (nach Art. 49 AEUV) und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit (nach Art. 63 AEUV) zu berufen und diese auszuüben, um eine im nationalen Recht vorgesehene Steuervergünstigung für Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Anspruch zu nehmen, wenn er mit dem Hauptzweck, in den Genuss dieser Steuervergünstigung zu kommen, eine Transaktion in einer Form vorgenommen hat, die im Ergebnis einer Dividendenausschüttung gleichkommt, wie eine Übertragung von Aktien?

7.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen, um die Verweigerung der Anerkennung des Niederlassungsrechts und/oder der Kapitalverkehrsfreiheit in Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken zu beanstanden und so diese missbräuchliche Praxis zu legitimieren?

8.

Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift abhängt?

9.

Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung davon abhängt, dass die nationalen Behörden sich darauf berufen?

10.

Ist der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass seine Anwendung davon abhängt, dass die nationalen Steuerbehörden das für die Anwendung der allgemeinen nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschrift vorgesehene Verfahren einhalten?

11.

Ist — angesichts der Tatsache, dass das nationale Gericht nur begrenzt befugt ist, die Rechtmäßigkeit von Steuerrechtsakten zu beurteilen und über deren Aufhebung oder Aufrechterhaltung in der Rechtsordnung zu entscheiden, ohne sich an die Stelle der Steuerverwaltung zu setzen — der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken dahin auszulegen, dass das Tribunal Arbitral dafür zuständig ist, die missbräuchliche Transaktion neu zu klassifizieren/umzudefinieren/umzuklassifizieren und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auf die Transaktion anzuwenden, die an deren Stelle existieren würde?


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

(Rechtssache C-501/22)

(2022/C 424/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

Beklagter: Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

Vorlagefrage

Ist Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1) dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen, die strengere Vorschriften als die durch die Unionsregelung festgelegten vorsehen, nicht nur im Bereich der in seinem Buchst. b genannten „Produktionsvorschriften“ zulässt, sondern auch in allen unter Buchst. a sowie unter Buchst. c bis n genannten Bereichen, für die nach Art. 164 die Ausdehnung einer Branchenvereinbarung beantragt werden kann, und lässt dieser Artikel insbesondere, obwohl die Unionsregelung Vermarktungsvorschriften für eine bestimmte Kategorie von Obst oder Gemüse vorsieht, den Erlass von strengeren Vorschriften in Form einer Branchenvereinbarung und deren Ausdehnung auf alle Marktteilnehmer zu?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

(Rechtssache C-502/22)

(2022/C 424/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

Beklagter: Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen, die strengere Vorschriften als die durch die Unionsregelung festgelegten vorsehen, nicht nur im Bereich der in seinem Buchs. b genannten „Produktionsvorschriften“ zulässt, sondern auch in allen anderen unter Buchst. a sowie unter Buchst. c bis n genannten Bereichen, für die nach Art. 164 die Ausdehnung einer Branchenvereinbarung beantragt werden kann?

2.

Ist Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Ermangelung spezifischer Unionsvorschriften für eine bestimmte Obst- oder Gemüsekategorie dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen zulässt, die strengere Regeln als die geltenden Normen vorsehen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen angenommen worden sind und auf die das europäische Recht verweist?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 671.


7.11.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/24


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

(Rechtssache C-503/22)

(2022/C 424/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

Beklagter: Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen, die strengere Vorschriften als die durch die Unionsregelung festgelegten vorsehen, nicht nur im Bereich der in seinem Buchst. b genannten „Produktionsvorschriften“ zulässt, sondern auch in allen unter Buchst. a sowie unter Buchst. c bis n genannten Bereichen, für die nach Art. 164 die Ausdehnung einer Branchenvereinbarung beantragt werden kann, und lässt dieser Artikel insbesondere, obwohl die Unionsregelung Vermarktungs- und Verpackungsvorschriften für eine bestimmte Kategorie von Obst oder Gemüse vorsieht, den Erlass von strengeren Vorschriften im Wege einer Branchenvereinbarung und deren Ausdehnung auf alle Marktteilnehmer zu?

2.

Fällt für den Fall, dass die Antwort auf die vorstehende Frage je nachdem unterschiedlich ausfällt, ob die in Art. 164 [Abs. 4] Buchst. [d] erwähnten „Vermarktungsvorschriften“ oder die in Buchst. k [dieses Absatzes] erwähnten „Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung“ in Rede stehen, die Festlegung von Größenspannen zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Erzeugnisse eines Packstücks unter die Vermarktungsvorschriften oder unter die für die Verpackung geltenden Normen?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 671.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/24


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Juli 2022 — Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

(Rechtssache C-504/22)

(2022/C 424/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)

Beklagter: Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (1) dahin auszulegen, dass er die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen, die strengere Vorschriften als die durch die Unionsregelung festgelegten vorsehen, nicht nur im Bereich der in seinem Buchst. b genannten „Produktionsvorschriften“ zulässt, sondern auch in allen unter Buchst. a sowie unter Buchst. c bis n genannten Bereichen, für die nach Art. 164 die Ausdehnung einer Branchenvereinbarung beantragt werden kann?

2.

Fällt die die Festlegung von Erntezeitpunkten einerseits und von Vermarktungszeitpunkten andererseits unter die Vorschriften, die im Wege einer Branchenvereinbarung festgelegt werden können und die auf der Grundlage von Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 eine Ausdehnung erfahren können, und, wenn dies der Fall ist, fällt die Festlegung solcher Ernte- und Vermarktungszeitpunkte unter die „Produktionsvorschriften“ gemäß Buchst. b dieses Artikels oder, wie zuvor in Anhang XVIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (2) über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen, unter die nunmehr in Buchst. d dieses Artikels genannten „Vermarktungsvorschriften“?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1).


7.11.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 25. Juli 2022 — Deco Proteste — Editores Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-505/22)

(2022/C 424/32)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deco Proteste — Editores Lda

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Erhalten neue Abonnenten beim Abschluss eines Zeitschriftenabonnements eine Prämie („gadget“) im Sinne von Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), so ist dies anzusehen:

a)

als unentgeltliche Zuwendung, die sich vom Abschluss des Zeitschriftenabonnements unterscheidet,

oder

b)

als integraler Bestandteil einer einzigen entgeltlichen Transaktion,

oder

c)

als integraler Bestandteil eines Geschäftspakets, das aus einem Hauptgeschäft (dem Abonnement der Zeitschrift) und einem Nebengeschäft (der Gewährung der Prämie) besteht, wobei Letzteres als eine Übertragung angesehen wird, die entgeltlich erfolgt und für das Abonnement der Zeitschrift von Bedeutung ist?

2.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, ist dann die Festlegung einer jährlichen Obergrenze von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen für den Gesamtwert der Prämien (zusätzlich zu der Obergrenze für den Einheitswert) mit dem in Art.16 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Begriff der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert vereinbar?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist dann dieser Wert von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen als so niedrig anzusehen, dass Art. 16 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie seine praktische Wirksamkeit verliert?

4.

Verstößt diese Grenze von fünf Promille des Vorjahresumsatzes des Steuerpflichtigen — unter Berücksichtigung auch der Zwecke dieser Regelung — gegen die Grundsätze der Neutralität, der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/26


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov (Rumänien), eingereicht am 27. Juli 2022 — KL, PO/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov

(Rechtssache C-508/22)

(2022/C 424/33)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Braşov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Wiederaufnahmekläger: KL, PO

Wiederaufnahmebeklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov

Vorlagefragen

1.

Kann das Recht der Europäischen Union (Art. 110 AEUV) dahin ausgelegt werden, dass eine nach dem Unionsrecht verbotene Abgabe Teil des Fahrzeugwerts ist und zusammen mit dem Eigentum am Fahrzeug auf Drittkäufer übertragen werden kann?

2.

Steht die Auslegung von Art. 110 AEUV einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung) Nr. 52/2017 entgegen, wonach die Erstattung einer nach dem Unionsrecht verbotenen Steuer nur an den Steuerpflichtigen erfolgen kann, der sie entrichtet hat, nicht aber, sofern die Steuer demjenigen, der sie entrichtet hat, nicht erstattet wurde, an nachfolgende Käufer des Fahrzeugs, für das die Steuer entrichtet wurde?


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/26


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 28. Juli 2022 — Romaqua Group SA/Societatea Națională Apele Minerale, Agenția Națională pentru Resurse Minerale

(Rechtssache C-510/22)

(2022/C 424/34)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Romaqua Group SA

Rechtsmittelgegnerinnen: Societatea Națională Apele Minerale, Agenția Națională pentru Resurse Minerale

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 106 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegensteht, mit der die Lizenzen für die Nutzung von Mineralwasserquellen von Anfang an, unmittelbar und nicht unter Wettbewerbsbedingungen an ein vollständig im Eigentum des Staates stehendes Unternehmen durch aufeinanderfolgende und unbegrenzte Verlängerungen von Exklusivlizenzen (die dem staatlichen Unternehmen zur Verfügung stehen) vergeben werden?

2.

Sind Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 AEUV, Art. 119 AEUV und Art. 3 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen und oben genannten entgegenstehen, die eine ungerechtfertigte Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit darstellt?


(1)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. 2009 L 164, S. 45).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/27


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. August 2022 — J.M.P. gegen AP Assistenzprofis GmbH

(Rechtssache C-518/22)

(2022/C 424/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: J.M.P.

Revisionsbeklagte: AP Assistenzprofis GmbH

Vorlagefrage

Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG (1) — im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/27


Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 4. August 2022 — UT/SO

(Rechtssache C-523/22)

(2022/C 424/36)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Apelativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagter: UT

Nebenkläger und Zivilkläger: SO

Vorlagefragen

1.

Ist die Definition eines Kreditinstituts in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahin auszulegen, dass die Kreditgewährung ausschließlich mit Mitteln zu erfolgen hat, die als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegengenommen wurden, oder darf ein Kreditinstitut auch mit Mitteln aus anderen Quellen Kredite gewähren?

2.

Wie ist der Inhalt des „Hoheitsakt[s] gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auszulegen, und umfasst er sowohl die genehmigende Zulassungsregelung als auch die genehmigende Registrierungsregelung für Kreditgeschäfte?


(1)  ABl. 2013, L 176, S. 1.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/28


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. August 2022 — Getin Noble Bank u. a.

(Rechtssache C-531/22)

(2022/C 424/37)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Getin Noble Bank S.A., TF, C2, PI

Andere Verfahrensbeteiligte: TL, EOS, Zakład Ubezpieczeń Społecznych w Warszawie, MG, Komornik Sądowy AC

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, wonach ein nationales Gericht nicht von Amts wegen missbräuchliche Klauseln, die in einem Vertrag enthalten sind, prüfen und daraus Konsequenzen ziehen kann, wenn es Aufsichtsgericht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist, das von einem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage eines rechtskräftigen und mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Mahnbescheids durchgeführt wird, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem keine Beweise erhoben werden?

2.

Sind Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf rechtliches Gehör dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Eintragung einer missbräuchlichen Vertragsklausel in das Register der missbräuchlichen Klauseln zur Folge hat, dass diese Klausel in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als missbräuchlich angesehen wird, auch

gegenüber einem anderen Gewerbetreibenden als demjenigen, gegen den das Verfahren zur Eintragung einer missbräuchlichen Klausel in das Register der missbräuchlichen Klauseln geführt worden ist,

bei einer Bestimmung, die nicht gleichlautend ist, aber dieselbe Bedeutung hat und gegenüber dem Verbraucher dieselben Wirkungen hervorruft?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/29


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. August 2022 — Air Europa Lineas Aereas gegen VO, GR

(Rechtssache C-545/22)

(2022/C 424/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Air Europa Lineas Aereas

Berufungsbeklagte: VO, GR

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wenn die Fluggesellschaft nach Ausbruch der weltweiten COVID-19-Pandemie wegen des Zusammenbruchs des weltweiten Flugverkehrs ab März 2020 ihren Flugplan wegen fehlender wirtschaftlicher Auslastung von Flügen und zwecks Gesundheitsschutz der Crew und des Piloten drastisch reduziert und zahlreiche Flüge annulliert, ohne dass sie zu der Annullierung durch behördliche Maßnahmen wie Flughafenschließungen, Flugverbote oder Einreiseverbote gezwungen wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/29


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Fondi (Italien), eingereicht am 18. August 2022 — M.M./Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-548/22)

(2022/C 424/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Fondi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M.M.

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero della Giustizia, Ministero dell'Economia e delle Finanze

Vorlagefrage

Sind Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Art. 17, 31, 34 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (2) des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG (3) des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung sowie Paragraf 4 der der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (4) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 29 des Decreto legislativo Nr. 116 vom 13. Juli 2017, ersetzt durch Art. 1 Abs. 629 des Gesetzes Nr. 234 vom 30. Dezember 2021, entgegenstehen, die den automatischen Verzicht ex lege auf jegliche Ansprüche betreffend die Umsetzung dieser Richtlinien, mit dem Verlust jedes sonstigen Gehaltsschutzes, arbeitsrechtlichen Schutzes und sozialen Schutzes nach dem Unionsrecht vorsieht

im Fall der bloßen Einreichung des Antrags auf Teilnahme eines ehrenamtlichen Richters, als befristet beschäftigter europäischer Arbeitnehmer in Teilzeit, der mit dem Berufsrichter als unbefristet beschäftigtem europäischem Arbeitnehmer in Vollzeit vergleichbar ist, an Stabilisierungsverfahren, die nur formal Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70 umsetzen,

oder im Fall des Nichtbestehens dieser Verfahren oder der Nichteinreichung des Antrags, unter Bezug einer Entschädigung in offensichtlich unangemessener Höhe, die außer Verhältnis zu den Schäden steht, die durch die unterbliebene Umsetzung dieser Richtlinien entstanden sind?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.

(2)  ABl. 1998, L 14, S. 9.

(3)  Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. 1998, L 131, S. 10).

(4)  ABl. 1999, L 175, S. 43.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/30


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Burgas (Bulgarien), eingereicht am 25. August 2022 — JD/OB

(Rechtssache C-562/22)

(2022/C 424/40)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Burgas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JD

Beklagter: OB

Vorlagefragen

Unter Zugrundelegung von Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV: Stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften der Republik Bulgarien als Mitgliedstaat, wonach der Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen in Bulgarien von der Voraussetzung eines Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats abhängt, eine Beschränkung dar, die gegen die Art. 18, 49, 63 und 345 AEUV verstößt?

Konkreter, stellt die genannte Voraussetzung für den Eigentumserwerb eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, die dem Grunde nach gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV und die in den Art. 49 und 63 AEUV sowie in Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Union verstößt?


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/31


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 26. August 2022 — A, B und Foreningen C/Skatteministeriet

(Rechtssache C-573/22)

(2022/C 424/41)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A, B, Foreningen C

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, Mehrwertsteuer zu erheben, obwohl keine „Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt?

Falls die erste Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen ersucht:

2.

Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG (2) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) am 1. Januar 1978 seine Rundfunkgebührenregelung, nach der Gebühren bei Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts erhoben werden können, in eine Regelung geändert hat, nach der Gebühren bei Besitz jedes Geräts, das Bildprogramme und -dienste direkt empfangen kann, darunter u. a. auch Smartphones und Computer, erhoben werden können?

3.

Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) am 1. Januar 1978 seine Rundfunkgebührenregelung so geändert hat, dass ein kleinerer Teil der eingenommenen Gebühren nach dem Ermessen des Kulturministers zur Finanzierung von (i) Rundfunk- und Fernsehunternehmen, die öffentliche Zuschüsse empfangen, aber nicht selbst öffentlich sind, und von (ii) Medien- und Filmunternehmen, die, ohne selbst Betreiber zu sein, zum Rundfunk- und Fernsehbetrieb beitragen, verwendet werden?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  ABl. 1977, L 145, S. 1.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/32


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 26. August 2022 — Strafverfahren gegen CI, VF, DY

(Rechtssache C-574/22)

(2022/C 424/42)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

CI,

VF,

DY

Vorlagefrage

Erlauben es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (1), die die Blankettvorschrift des Art. 354a des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 des Zakon za kontrol varhu narkotichnite veshtestva i prekursorite (Gesetz über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Drogenausgangsstoffen) ausfüllen, dass eine Person des Besitzes eines Stoffes der Kategorie 3 des Anhangs I, nämlich Salzsäure (Chlorwasserstoff) in einer Menge von 585 Millilitern (0,585 Litern), für schuldig befunden wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. 2004, L 47, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/32


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. September 2022 — Strafverfahren gegen MV

(Rechtssache C-583/22)

(2022/C 424/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

MV

Andere Beteiligte: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Vorlagefragen:

1.

Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI (1) und vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 dieses Rahmenbeschlusses bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu führen würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist die nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil — entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht — bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/33


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2022 von Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 22. Juni 2022 in der Rechtssache T-657/20, Ryanair/Kommission (Finnair II; Covid-19)

(Rechtssache C-588/22 P)

(2022/C 424/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair DAC (vertreten durch V. Blanc und F.-C. Laprévote, Avocats, D. Pérez de Lamo und S. Rating, Abogados, sowie E. Vahida, Avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Republik Finnland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2020) 3970 final der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57410 (2020/N) — Finnland COVID-19: Rekapitalisierung von Finnair gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten aufzuerlegen und den Streithelferinnen im ersten Rechtszug sowie etwaigen Streithelferinnen in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe:

Erstens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich verfälscht, indem es das Vorliegen „ernsthafter Bedenken“ in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung des Befristeten Rahmens und des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verneint habe.

Zweitens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich verfälscht, indem es das Vorliegen „ernsthafter Bedenken“ in Bezug auf den Verstoß gegen den Nichtdiskriminierungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint habe.

Drittens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich verfälscht, indem es das Vorliegen „ernsthafter Bedenken“ in Bezug auf den Verstoß gegen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit verneint habe.

Viertens: Das Gericht und die Kommission hätten keine ausreichende Begründung gegeben.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/34


Klage, eingereicht am 16. September 2022 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-599/22)

(2022/C 424/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, B. Sasinowska und G. Wilms als Bevollmächtigte)

Beklagter: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihr benannte Erbringer von Flugverkehrsdiensten (ATS-Dienststelle) Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nachkommt;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik habe mehr als drei Jahre gebraucht, um der Verordnung Nr. 29/2009 in Bezug auf das Sicherstellen der Erbringung von Datalink-Diensten im einheitlichen europäischen Luftraum nachzukommen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. 2009, L 13, S. 3).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/34


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2022 von der ABLV Bank AS, in Liquidation, gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 6. Juli 2022 in der Rechtssache T-280/18, ABLV Bank/SRB

(Rechtssache C-602/22 P)

(2022/C 424/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ABLV Bank AS, in Liquidation (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Beschlüsse des SRB vom 23. Februar 2018 im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin und ihre Tochtergesellschaft in Luxemburg für nichtig zu erklären;

dem SRB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen;

soweit der Gerichtshof nicht über die Begründetheit entscheiden kann, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Art. 18 der SRM-Verordnung (1) unzutreffend ausgelegt und angewendet und in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fehlern und Sachverhaltsverfälschungen begangen. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass

das Gericht die in Art. 18 der SRM-Verordnung dargelegte klare Beschreibung der Grenzen der Befugnisse des SRB nicht beachtet habe, wonach der SRB nur dann mit Rechtswirkung nach außen handeln dürfe, wenn alle drei Voraussetzungen nach Art. 18 der SRM-Verordnung erfüllt seien und wenn die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union keine Einwände erheben;

es im Wortlaut von Art. 18 der SRM-Verordnung keine Grundlage für die Annahme gebe, dass der SRB eine Maßnahme mit Rechtswirkung nach außen erlassen dürfe, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sind;

der SRB seinen Fehler effektiv eingestanden habe, indem er in den jüngsten entsprechenden Fällen einen anderen Ansatz verfolgt habe;

das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse (SRB/EES/2018/09 und SRB/EES/2018/10 vom 23. Februar 2018) nicht vollständig geprüft habe, indem es nicht bestimmt habe, wie genau nach seiner Auslegung der angefochtenen Beschlüsse die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin und ihrer Tochtergesellschaft verändert worden sei;

das Gericht den klaren Inhalt der angefochtenen Beschlüsse verfälscht habe, indem es nicht eingeräumt habe, dass sie Entscheidungen dahin enthielten, dass die Rechtsmittelführerin und ihre Tochtergesellschaft liquidiert werden sollten;

das Gericht in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fehlern begangen habe, indem es unter anderem die angefochtenen Beschlüsse mit den Maßnahmen durcheinandergebracht habe, die der SRB zum Zwecke der Durchführung der angefochtenen Beschlüsse an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe eine Reihe von Rechts- und Verfahrensfehlern begangen, sowie den Sachverhalt im Zusammenhang mit den materiellen Feststellungen verfälscht. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass

das Gericht den Akteninhalt verfälscht habe, indem es eine implizite FOLFT (failing or likely to fail [ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend]) — Bewertung behauptet habe und nicht erwähnt habe, dass der SRB in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich ausgeführt habe, dass er keine FOLTF-Bewertung vorgenommen habe;

das Gericht im gleichen Zusammenhang weitere Fehler und Verfälschungen begangen habe; zudem sei es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen, indem es sich u. a. nicht mit der Wirkung des Moratoriums der Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen befasst habe und den Begriff der Liquidität im Sinne von Art. 18 der SRM-Verordnung falsch ausgelegt habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe eine Reihe von Rechtsfehlern und Sachverhaltsverfälschungen begangen sowie sei auf die Klagegründe der Rechtsmittelführerin in Verbindung mit der Bekanntgabe von FinCEN (Financial Crimes Enforcement Network [Finanzermittlungsbehörde der Vereinigten Staaten]) und die darauffolgenden Erkenntnisse aufgrund der Feststellungen des lettischen Antikorruptionsamts nicht eingegangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhafterweise entschieden, dass die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss betreffend die Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerin unzulässig sei. Das Gericht habe unzutreffend angenommen, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht im Einklang mit den öffentlichen Bekanntmachungen zur Zeit der angefochtenen Beschlüsse auszulegen seien und dass stattdessen nur ein Text von Belang sei, der zum Zwecke der Durchführung der angefochtenen Beschlüsse vom SRB an die nationalen Abwicklungsbehörden übermittelt worden sei, und dass das Gericht in jedem Fall den eindeutigen Inhalt dieses Textes verfälsche.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/36


Klage, eingereicht am 29. September 2022 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-622/22)

(2022/C 424/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. Sasinowska und G. Wilms als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 (1) der Kommission verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass der von ihr gestellte ATS-Dienstleister Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 einhält, und

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Malta verstoße seit über drei Jahren gegen die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. 2009, L 13, S. 3).


Gericht

7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/37


Klage, eingereicht am 16. August 2022 — Vleuten Insects und New Generation Nutrition/Kommission

(Rechtssache T-500/22)

(2022/C 424/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Vleuten Insects vof (Hoogeloon, Niederlande), New Generation Nutrition BV (Helvoirt, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Carbonelle)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Beendigung des Verfahrens zur Genehmigung des Inverkehrbringens des neuartigen Lebensmittels Larven von Alphitobius diaperinus ohne Aktualisierung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2017/2469 (2) der Kommission insoweit als der Beschluss ergangen sei, ohne dass den in dieser Bestimmungen festgelegten Verfahrensvorschriften und -garantien entsprochen worden sei, was den Beschluss rechtswidrig mache.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verstoß gegen Art. 41 der Europäischen Grundrechtecharta und zwar insbesondere:

Verletzung der Pflicht zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (erster Teil des zweiten Klagegrundes);

Verstoß gegen geltende Verfahrensvorschriften und Verletzung der Pflicht, eine stichhaltige und rechtlich zulässige Begründung zu liefern (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes); und

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dritter Teil des zweiten Klagegrundes).

3.

Dritter Klagegrund, der hilfsweise für den Fall vorgebracht wird, dass weder dem ersten noch dem zweiten Klagegrund stattgegeben werden sollte: Die Klägerinnen machen eine auf Art. 277 AEUV gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 10 Abs. 6 der Verordnung 2015/2283 (3) sowie gegen Art. 6 der Durchführungsverordnung 2017/2469 geltend und tragen vor, dass diese Bestimmungen nichtig seien, weil sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen.


(1)  Referenznummer des Dokuments: C(2022)3478.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. 2017, L 351, S. 64).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. 2015, L 327, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/38


Klage, eingereicht am 5. September 2022 — QW/Kommission

(Rechtssache T-550/22)

(2022/C 424/49)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: QW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gemas Donário und S. Soares)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

1.

Der erste Klagegrund bezieht sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung III der Freizone Madeira, insbesondere betreffend die Herkunft der Gewinne sowie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region.

2.

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf eine ungerechtfertigte Verzögerung der Reaktion der Kommission.

3.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf eine unzureichende Erfüllung der Begründungspflicht.

4.

Der vierte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

5.

Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens.

6.

Der sechste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/39


Klage, eingereicht am 5. September 2022 — QY/Kommission

(Rechtssache T-551/22)

(2022/C 424/50)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: QY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gemas Donário und S. Soares)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

1.

Der erste Klagegrund bezieht sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung III der Freizone Madeira, insbesondere betreffend die Herkunft der Gewinne sowie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region.

2.

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf eine ungerechtfertigte Verzögerung der Reaktion der Kommission.

3.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf eine unzureichende Erfüllung der Begründungspflicht.

4.

Der vierte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

5.

Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens.

6.

Der sechste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/39


Klage, eingereicht am 6. September 2022 — RC/Kommission

(Rechtssache T-553/22)

(2022/C 424/51)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: RC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gemas Donário und S. Soares)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

1.

Der erste Klagegrund bezieht sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung III der Freizone Madeira, insbesondere betreffend die Herkunft der Gewinne sowie die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region.

2.

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf eine ungerechtfertigte Verzögerung der Reaktion der Kommission.

3.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf eine unzureichende Erfüllung der Begründungspflicht.

4.

Der vierte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

5.

Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf den Schutz des berechtigten Vertrauens.

6.

Der sechste Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/40


Klage, eingereicht am 8. September 2022 — House Foods Group/CPVO (SK20)

(Rechtssache T-556/22)

(2022/C 424/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: House Foods Group, Inc. (Osaka, Japan) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wuttke)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: SK20 — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Nr. 2017/3314.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 1. Juli 2022 in der Sache A 018/2021.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates.

Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/40


Klage, eingereicht am 5. September 2022 — Fachverband Eisenhüttenschlacken/Kommission

(Rechtssache T-560/22)

(2022/C 424/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fachverband Eisenhüttenschlacken eV (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Franßen und Professor C. Koenig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 der Europäischen Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: unionsrechtswidrige Ermächtigungsüberschreitung bzw. Ermächtigungsmissbrauch der Beklagten durch Erlass des Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 (1) auf Grundlage der Ermächtigung des Art. 42 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 (2)

Gemäß Art. 42 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfe die Beklagte delegierte Rechtsakte nur zu Zwecken der agronomischen Wirksamkeit und Sicherheit erlassen. Die Beklagte habe die Grenzwerte für die Parameter Gesamtchrom und Vanadium in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) und Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 stattdessen zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes festgelegt. Die Festlegung der Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 42 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 gedeckt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäß Art. 42 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgrund der Verkennung des aktuellen Standes wissenschaftlicher Erkenntnis

Die Beklagte habe bei Erlass des Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) und Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 nicht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt, ausgewertet, bewertet und ihrer Entscheidung zum Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 zugrunde gelegt.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere der Amtspflicht der Beklagten, den neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis zu ermitteln und zu berücksichtigen

Die Beklagte habe die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinreichend ermittelt und nicht bei ihrer Entscheidung zum Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch Nichtberücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse

Die von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 betroffenen Unternehmen hätten darauf vertraut, dass die Beklagte nur solche Kriterien normiert, die sich fachlich aus den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen herleiten lassen. Außerdem hätten sie darauf vertraut, dass die Beklagte nur Kriterien der agronomischen Wirksamkeit und Sicherheit festlege. Die Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium seien keine Kriterien der agronomischen Wirksamkeit und Sicherheit. Die Adressaten des Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 hätten eine Festlegung der Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium nicht absehen können.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes aufgrund des Verbotes kalkhaltiger Düngeprodukte der Stahlindustrie durch Erlass des Art. 2 Abs. 3 Buchst. a) und Buchst. c) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973.

Die von der Beklagten festgesetzten Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium berücksichtigten nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV, weil die Grenzwerte kalkhaltige Düngemittel aus der Stahlindustrie aus dem EU-Düngeprodukterecht ausschlössen und dies in vielfacher Hinsicht nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, das öffentliche Interesse an einer sicheren und günstigen Versorgung mit Düngemitteln und Lebensmitteln und die Interessen der Hersteller und Vertreiber haben werde.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung der formellen Begründungspflicht durch die Beklagte.

Die Festlegung der Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium werde in den Erwägungsgründen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 nicht ausreichend begründet. Die Beklagte habe nicht die entscheidenden (maßgeblichen) Umstände, aufgrund derer sie die Grenzwerte festlegte, bekanntgegeben. Die Festlegung der Grenzwerte habe sie mit Aspekten des Gesundheits- und Umweltschutzes begründet. Die gemäß der Ermächtigungsgrundlage des Art. 42 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlichen Kriterien der agronomischen Wirksamkeit und Sicherheit seien dagegen nicht aufgegriffen worden. Die Begründungselemente, die den Erwägungsgründen entnommen werden könnten, seien somit schon in formeller Hinsicht unzureichend und unvollständig. Die Erwägungen genügten nicht der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV.

7.

Siebter Klagegrund: sachliche Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Begründung, die aus der sachlichen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der fachlichen Herleitung der Grenzwerte für Gesamtchrom und Vanadium folge.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (ABl. 2022, L 167, S. 29).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. 2019, L 170, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/42


Klage, eingereicht am 2. September 2022 — VP/Cedefop

(Rechtssache T-563/22)

(2022/C 424/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VP (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 17. Dezember 2021, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-187/18, VP/Cedefop, nicht umzusetzen, aufzuheben;

die damit zusammenhängende Entscheidung, den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht mit Wirkung vom 16. November 2017 auf unbestimmte Zeit zu verlängern, aufzuheben;

die Entscheidung des Beklagten vom 17. Juni 2022, mit der die gegen die Entscheidung vom 17. Dezember 2021 gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 3. März 2022 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der mit 100 000 Euro beziffert wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Die Entscheidung des Beklagten, die besonders wichtigen Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-187/18, VP/Cedefop, nicht umzusetzen und dementsprechend den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, verstoße gegen die Verpflichtung aus Art. 266 AEUV, diesem Urteil nachzukommen, und sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

2.

Der Beklagte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt.

3.

Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Der Beklagte habe seine Befugnisse missbraucht.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/43


Klage, eingereicht am 13. September 2022 — Pierre Balmain/EUIPO — Story Time (Darstellung eines Löwenkopfes)

(Rechtssache T-564/22)

(2022/C 424/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Pierre Balmain (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá und Rechtsanwältin S. Mainar Roger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Story Time sp. z o.o. (Poznań [Posen], Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung eines Löwenkopfes) — Anmeldung Nr. 17 515 099.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juni 2022 in der Sache R 96/2022-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

denjenigen, die der Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/44


Klage, eingereicht am 13. September 2022 — Sports Group Denmark/EUIPO (ENDURANCE)

(Rechtssache T-566/22)

(2022/C 424/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sports Group Denmark A/S (Silkeborg, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Kruse Lie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke ENDURANCE mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 542 490

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2022 in der Sache R 1779/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung des Bildzeichens ENDURANCE als Unionsmarke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 28 und 35 zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/44


Klage, eingereicht am 15. September 2022 — Bora Creations/EUIPO — True Skincare (TRUE SKIN)

(Rechtssache T-576/22)

(2022/C 424/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bora Creations, SL (Andratx, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Lange und Rechtsanwältin M. Ebner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: True Skincare Ltd (Ascot, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke TRUE SKIN — Anmeldung Nr. 18 170 353

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juni 2022 in der Sache R 1712/2021-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/45


Klage, eingereicht am 16. September 2022 — EDSB/Parlament und Rat

(Rechtssache T-578/22)

(2022/C 424/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäischer Datenschutzbeauftragter (vertreten durch D. Nardi, T. Zerdick, A. Buchta und F. Coudert als Bevollmächtigte)

Beklagter: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Art. 74a und 74b der Verordnung 2016/794 (1) in der durch die Verordnung 2022/991 (2) geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Klage wird darauf gestützt, dass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten ein Eingriff in die Unabhängigkeit und die Befugnisse des Klägers als Kontrollstelle vorliege. Geltend gemacht wird eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 55 der Verordnung (EU) 2018/1725 (3) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/794 in der durch die Verordnung (EU) 2022/991 geänderten Fassung.

Der Kläger bringt vor, seine Klagebefugnis für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ergebe sich aus der Notwendigkeit eines ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs zur Verteidigung seiner institutionellen Vorrechte, insbesondere seiner Unabhängigkeit als Kontrollstelle nach Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte, sowie aus dem institutionellen Gleichgewicht in der Rollenverteilung zwischen Kontrollstellen und Gesetzgeber.

Hilfsweise macht er geltend, er sei von den angefochtenen Bestimmungen, an deren Nichtigerklärung er ein offenkundiges und gegenwärtiges Interesse habe, unmittelbar und individuell betroffen.


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. 2022, L 169, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/46


Klage, eingereicht am 16. September 2022 — British Airways/Kommission

(Rechtssache T-582/22)

(2022/C 424/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Lyle-Smythe und Rechtsanwalt R. O’Donoghue sowie C. Thomas, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, unverzüglich den Betrag der Verzugszinsen zu zahlen, der Verzugszinsen zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 % und über den Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis zum 25. Mai 2022 in Höhe von 3 382 129,97 Euro oder, hilfsweise, zu einem Zinssatz und über einen Zeitraum entspricht, den das Gericht (gemäß dem ersten und/oder dem zweiten Klagegrund der Klägerin) für angemessen hält;

die Kommission zu verurteilen, unverzüglich Zinseszinsen auf den Betrag der Verzugszinsen von 3 382 129,97 Euro (oder einen anderen Betrag, der der Klägerin nach Auffassung des Gerichts geschuldet wird) zum EZB-Refinanzierungssatz zuzüglich 3,5 % für den Zeitraum vom 25. Mai 2022 bis zum Tag der Zahlung eines solchen Verzugszinsbetrags zu zahlen oder, hilfsweise, zu einem Satz und über einen Zeitraum, den das Gericht für angemessen hält;

weiter oder hilfsweise, den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2022 für nichtig zu erklären, so dass die Kommission der Klägerin mit sofortiger Wirkung Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen hat, oder, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Untätigkeit der Kommission durch Nichtzahlung von Verzugs- und Zinseszinsen (oder jeglicher Zinsen) rechtswidrig ist, und

der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumtente

Die Klage wird von der Klägerin auf fünf Klagegründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die Klägerin könne die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3 382 129,97 Euro oder hilfsweise die Zahlung von Zinsen, die für einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum und zu einem vom Gericht festzulegenden Zinssatz zu berechnen seien, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV mit der Begründung einklagen, dass die Kommission zur Zahlung dieser Zinsen verpflichtet gewesen sei, um dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-341/17 nachzukommen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang hilfsweise auf Art. 277 AEUV für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten der Klägerin aus dem Vertrag unvereinbar sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin könne des Weiteren und/oder hilfsweise diese Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV sowie nach Art. 41 Abs. 3 der Charta auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union einklagen, weil die Kommission diese Zinsen gemäß dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-341/17 hätte zahlen müssen, dies aber nicht getan habe. Für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten der Klägerin aus dem Vertrag unvereinbar sei, beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut hilfsweise auf Art. 277 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Die Klägerin könne die Zahlung von Zinseszinsen wegen der Nichtzahlung von Verzugszinsen durch die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 oder, hilfsweise, nach Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV sowie nach Art. 41 Abs. 3 der Charta einklagen. Für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten von British Airways aus dem Vertrag unvereinbar sei, beruft sich die Klägerin erneut hilfsweise auf Art. 277 AEUV.

4.

Vierter Klagegrund: Ferner beantragt die Klägerin, soweit erforderlich, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. Juli 2022, die Zahlung von Verzugszinsen und Zinseszinsen zu verweigern, und stützt sich dabei auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und/oder den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach die EU-Organe im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Maßnahme für nichtig erklärt worden sei, Erstattung leisten müssten.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise zum vierten Klagegrund beantragt die Klägerin die Feststellung nach Art. 265 AEUV, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV und/oder den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach die EU-Organe nach einem Urteil, mit dem eine Maßnahme für nichtig erklärt worden sei, Erstattung leisten müssten, es unterlassen habe, der Klägerin Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen, nachdem die Klägerin dies am 8. Juni 2022 verlangt habe.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/47


Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-587/22)

(2022/C 424/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Crown Holdings, Inc. (Yardley, Pennsylvania, Vereinigte Staaten), Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH (Seesen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Burnside, C. Graf York von Wartenburg, A. Kidane und Rechtsanwältin D. Strohl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2022) 4761 final der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2022 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV (Sache AT.40.522 — Metallverpackungen) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen, als sie die Umverteilung des Falls vom Bundeskartellamt akzeptiert habe, womit sie von den geltenden Verfahrensregeln der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden abgewichen sei.

2.

Die Kommission habe, als sie die Umverteilung des Falls vom Bundeskartellamt akzeptiert habe, das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen, dass sie die geltenden Verfahrensregelungen einhalten würde, verletzt.

3.

Die Kommission habe, als sie die Umverteilung des Falls in einer derart späten Phase des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt akzeptiert habe, gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen.

4.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, als sie die Umverteilung des Falls vom Bundeskartellamt mehrere Jahre nach Ablauf der zweimonatigen anfänglichen Fallverteilungsphase akzeptiert habe.

5.

Die Kommission habe es versäumt, die Ziele der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und die Ziele der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verteidigungsrechte der Klägerinnen angemessen abzuwägen, als sie die Umverteilung des Falls nach Ablauf der zweimonatigen anfänglichen Fallverteilungsphase akzeptiert habe, und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

6.

Die Kommission habe, als sie die Umverteilung des Falls vom Bundeskartellamt nach Ablauf der anfänglichen zweimonatigen Fallverteilungsphase akzeptiert habe, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/48


Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Renco Valore/Kommission

(Rechtssache T-588/22)

(2022/C 424/61)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Renco Valore SpA (Pesaro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gaspar Schwalbach, C. Pinto Xavier und M. Cotrim)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung, da das Kriterium der „tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten“ bei der Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira richtig ausgelegt und angewandt worden sei. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Kriterium „tatsächlich und materiell aus Aktivitäten auf Madeira erwirtschaftete Gewinne“ falsch ausgelegt habe. Die Gewinne der in der Freizone Madeira registrierten Unternehmen, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne, seien nicht auf diejenigen beschränkt, die aus Tätigkeiten stammten, für die zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der äußersten Randlage anfielen, d. h. aus Tätigkeiten, die ausschließlich im geografischen Gebiet der Autonomen Region Madeira ausgeübt würden. In Anbetracht der Ziele und des Kontextes der Regelung III der Freizone Madeira ermögliche die korrekte Auslegung dieses Kriteriums es, Tätigkeiten, die die in der Freizone Madeira zugelassenen Unternehmen beträfen, die dort ihr Entscheidungszentrum hätten, unabhängig davon, ob sie international tätig seien, als Tätigkeiten anzusehen, die tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung, da das Kriterium der „Erhaltung von Arbeitsplätzen“ bei der Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira richtig ausgelegt und angewendet worden sei. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Kriterium „Erhaltung von Arbeitsplätzen“ falsch ausgelegt habe. In Ermangelung eines unionsrechtlichen Begriffs „Arbeitsplatz“, und da ein solcher Begriff für die Zwecke der Anwendung der Regelung III weder in den Beschlüssen von 2007 und 2013 noch in den Leitlinien von 2007 spezifiziert worden sei, müsse der sich aus dem nationalen Arbeitsrecht ergebende Begriff des Arbeitsplatzes als passend angesehen werden. Die Methode zur Definition von Arbeitsplätzen in Form von „VZÄ“ (Vollzeitäquivalente) und „JAE“ (Jahresarbeitseinheiten) sei auf die Regelung III der Freizone Madeira nicht anwendbar.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Klägerin macht geltend, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße, weshalb es der Kommission nicht erlaubt sei, von den nationalen portugiesischen Behörden zu verlangen, die fraglichen Beihilfen von den Begünstigten, konkret von der Klägerin, zurückzufordern.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/49


Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Silgan Holdings u. a./Kommission

(Rechtssache T-589/22)

(2022/C 424/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Silgan Holdings, Inc. (Stamford, Connecticut, Vereinigte Staaten), Silgan Holdings Austria GmbH (Wien, Österreich), Silgan International Holdings BV (Amsterdam, Niederlande), Silgan Metal Packaging Distribution GmbH (Meißen, Deutschland), Silgan White Cap Manufacturing GmbH (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Seeliger, H. Wollmann, R. Grafunder, Y.-K. Gürer und E. Venot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung gem. Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; und

gem. Art. 134 VerfO des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2022) 4761 final der Kommission vom 12. Juli 2022 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV [AT.40522 — Metal Packaging (ursprünglich „Pandora“)].

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten aufgrund einer Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes

Die Beklagte sei nicht zuständig, das Verfahren gegen Silgan zu führen und den angefochtenen Beschluss zu erlassen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungen und des entscheidungsreifen nationalen Verfahrens sei das Bundeskartellamt geeignet gewesen, das Ermittlungsverfahren in dieser Sache zu Ende zu führen. Die Beklagte sei nicht besser positioniert gewesen, das Verfahren durchzuführen.

2.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Eröffnung des Verfahrens und der Erlass der Entscheidung durch die Beklagte seien durch sachfremde Erwägungen geleitet gewesen. Sie seien zu dem Zweck erfolgt, die Bestimmungen über die Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV zu umgehen, die im deutschen Recht vorgesehen seien und eine vermeintliche Lücke im deutschen Sanktionsrecht zu schließen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Beklagte habe gegen das Gebot der guten Verwaltung verstoßen und damit das Grundrecht der Klägerinnen nach Art. 41 der Charta verletzt, da der angefochtene Beschluss unverhältnismäßig sei, die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen verletze und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zuwiderlaufe.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/50


Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Cristescu/Kommission

(Rechtssache T-590/22)

(2022/C 424/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adrian Sorin Cristescu (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. November 2021 aufzuheben, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von sechs Monaten verhängt wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen und an ihn einen Euro zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führten. Die angeblichen Verstöße, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lägen, seien nicht nachgewiesen, was sich insbesondere aus der einstimmigen Stellungnahme des Disziplinarrats ergebe.

2.

Verletzung der Verteidigungsrechte. Der Kläger beruft sich insbesondere auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Mitglieder des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Europäischen Kommission (IDOC), denen die Befugnisse der Anstellungsbehörde im Laufe des Verfahrens übertragen worden seien und die den Untersuchungsbericht verfasst hätten, dessen Ergebnisse der Disziplinarrat in Frage gestellt habe, hätten anschließend eine entscheidende Rolle beim Erlass der Entscheidung gespielt, die das Dreiergremium der Anstellungsbehörde auf nicht transparente Weise getroffen habe.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/51


Klage, eingereicht am 22. September 2022 — Liquid Advertising/EUIPO — Liqui.do (Liquid+Arcade)

(Rechtssache T-592/22)

(2022/C 424/64)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Liquid Advertising, Inc. (El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Czarnecki)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Liqui.do SA (Lissabon, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „Liquid+Arcade“ — Anmeldung Nr. 18 317 971

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2033 in der Sache R 2231/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 12. November 2021 in vollem Umfang aufzuheben, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Beschwerde der Klägerin abzuhelfen;

über die Kosten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Klägerin zu entscheiden.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/51


Klage, eingereicht am 26. September 2022 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

(Rechtssache T-599/22)

(2022/C 424/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Hypo Vorarlberg AG und der Portigon AG zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/41) einschließlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls soweit er die Klägerin betrifft, sowie

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unvollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin entgegen Art. 1 Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) nicht vollständig bekanntgegeben worden. Die Kenntnis der nicht mitgeteilten Angaben sei als zentraler Bestandteil des Beschlusses erforderlich, um nachzuvollziehen zu können, wie die individuelle Situation der Klägerin in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen rückwirkender Erlassung des angefochtenen Beschlusses

Die rückwirkende Erlassung des angefochtenen Beschlusses verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie zur Erreichung des Ziels nicht erforderlich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 69 Abs 1 und 2 und Art. 70 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2), Art. 3 und 4 Abs 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen unrichtiger Festlegung der Zielausstattung, weil der Beklagte im Widerspruch zum unionsrechtlichen Rechtsrahmen eine überhöhte Zielausstattung festgelegt habe

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des Beschlusses

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil nur wenige ausgewählte Teilergebnisse offengelegt würden. Die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-584/20 P (4) statuierten Anforderungen an den Umfang der Begründungspflicht seien nicht eingehalten worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Begründung der Ausschöpfung wesentlicher Ermessensspielräume

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, weil hinsichtlich der Ermessensspielräume des Beklagten nicht dargelegt worden sei, welche Wertungen aus welchen Gründen vom Beklagten vorgenommen worden seien. Eine willkürliche Ermessensausübung durch den Beklagten könne somit nicht ausgeschlossen werden.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59/EU, Art. 69 Abs 1 und 2 und Art. 70 Abs 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 3 und 4 sowie Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie die Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit wegen Nichtbeachtung der Sachlage

Der angefochtene Beschluss verletze den unionsrechtlichen Rechtsrahmen sowie die Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, da der Beklagte die aktuelle Sachlage bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht berücksichtigt und ihn auf verfehlte Prognosen (insbesondere bei der Zielausstattung) gestützt habe.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

Der Klägerin sei entgegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch vor Erlass des darauf gestützten Beitragsbescheids rechtliches Gehör gewährt worden. Die durchgeführte Konsultation habe nicht die Möglichkeit einer effektiven und umfassenden Stellungnahme eröffnet.

8.

Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sowie Rechtswidrigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik zur Risikoanpassung und der dem SRB eingeräumten Ermessensspielräume

Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, schüfen ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung, das in Widerspruch zu Art. 16, 17, 41 und 47 der Charta stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien. Der Beklagte verfüge über zahlreiche Ermessensspielräume, deren Ausschöpfung nicht überprüfbar sei.

9.

Neunter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (5) als Grundlage für den angefochtenen Beschluss

Der angefochtene Beschluss verletze die Verträge, weil Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 die durch Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 AEUV gezogenen Grenzen überschreite und weder die Durchführungsverordnung noch die Ermächtigungsgrundlage mit einer Art. 296 Abs. 2 AEUV entsprechenden Begründung versehen seien. Diese Rechtswidrigkeit schlage auf den angefochtenen Beschluss durch.

10.

Zehnter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Ermächtigungsgrundlage für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sowie für die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und damit für den angefochtenen Beschluss

Hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit jener Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geltend gemacht, die das Beitragssystem verbindlich vorgäben und dem Beklagten zu weitreichende Ermessensspielräume einräumten. Soweit diese Bestimmungen einer primärrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich seien, ständen sie in Widerspruch zum Grundsatz der Begründungspflicht, zum Grundsatz der Rechtssicherheit sowie zu den Verträgen (insbesondere Art. 1. Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV) und zur Charta (insbesondere Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta).


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).


7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/53


Klage, eingereicht am 26. September 2022 — ST/Frontex

(Rechtssache T-600/22)

(2022/C 424/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ST (vertreten durch Rechtsanwalt F. Gatta)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Frontex, nachdem eine Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 265 AEUV an sie ergangen war, rechtswidrig untätig geblieben ist, indem sie die Entscheidung unterlassen hat, gemäß Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 (1) die Finanzierung aller ihrer Tätigkeiten in der Ägäis oder eines Teils davon zurückzuziehen, diese Tätigkeiten ganz oder teilweise auszusetzen oder sie ganz oder teilweise zu beenden, oder indem sie für das Ausbleiben der einschlägigen Maßnahme keine hinreichend begründeten Erwägungen im Sinne des Art. 46 Abs. 6 dieser Verordnung angegeben hat, sowie weiter festzustellen, dass Frontex zu der vorgerichtlichen Aufforderung seitens des Klägers nicht Stellung genommen hat;

hilfsweise die Entscheidung von Frontex vom 27. Juli 2022 für nichtig zu erklären, mit der es abgelehnt wurde, der Aufforderung Folge zu leisten, gemäß Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 tätig zu werden;

der Beklagten nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Frontex, nachdem eine Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 265 AEUV an sie ergangen sei, rechtswidrig untätig geblieben sei, indem sie die Entscheidung unterlassen habe, gemäß Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 die Finanzierung aller ihrer Tätigkeiten in der Ägäis oder eines Teils davon zurückzuziehen, diese Tätigkeiten ganz oder teilweise auszusetzen oder sie ganz oder teilweise zu beenden, oder indem sie für das Ausbleiben der einschlägigen Maßnahme keine hinreichend begründeten Erwägungen im Sinne des Art. 46 Abs. 6 dieser Verordnung angegeben habe.

2.

Für den Fall, dass das Gericht in der Antwort von Frontex auf die vorgerichtliche Aufforderung gemäß Art. 265 AEUV eine die Unterlassung beendende Stellungnahme sehen sollte, wird mit dem zweiten Klagegrund hilfsweise geltend gemacht, dass die Weigerung von Frontex, der seitens des Klägers ergangenen Aufforderung zum Tätigwerden Folge zu leisten, die Grundlage für eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV bilde.


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. 2019, L 295, S. 1).


7.11.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/54


Klage, eingereicht am 27. September 2022 — RT France/Rat

(Rechtssache T-605/22)

(2022/C 424/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: RT France (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Piwnica)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 2022 mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 27. Juli 2022, mit dem der Name der Klägerin in Anhang IX des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), sowie in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), belassen wurde, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und gegen die Informationsfreiheit.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.