ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
EMPFEHLUNGEN |
|
|
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
|
2022/C 423/01 |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 423/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10923 — PLASTIC OMNIUM / HBPO) ( 1 ) |
|
2022/C 423/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10922 — INTERPARKING SERVIZI / GKSD / JV) ( 1 ) |
|
2022/C 423/04 |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 423/05 |
||
2022/C 423/06 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ) ( 1 ) |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2022/C 423/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10433 – VIVENDI / LAGARDERE) ( 1 ) |
|
Berichtigungen |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/1 |
WARNUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 22. September 2022
zu Anfälligkeiten des Finanzsystems der Union
(ESRB/2022/7)
(2022/C 423/01)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 16 und 18,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Finanzsystem der Union hat sich bislang als widerstandsfähig gegen zunehmende geopolitische Spannungen und wirtschaftliche Unsicherheit erwiesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Extremrisikoszenarien (Tail Risks) eintreten, ist jedoch seit Anfang 2022 gestiegen und hat sich durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen noch weiter erhöht. Im möglichen Fall, dass verschiedene Risiken für die Finanzstabilität gleichzeitig eintreten, beeinflussen sich diese gegenseitig und ihre Auswirkungen verstärken sich. Die zunehmenden geopolitischen Spannungen haben zu einem Anstieg der Energiepreise geführt, der Unternehmen und private Haushalte in eine finanzielle Notlage gebracht haben. Diese sind noch immer dabei, sich von den negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu erholen. Darüber hinaus werden die Finanzierungsbedingungen durch die unerwartet hohe Inflation verschärft. |
(2) |
Diese Entwicklungen belasten die makroökonomischen Aussichten der Union. Die Wachstumsprognosen für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wurden für 2023 nach unten korrigiert, und die Wahrscheinlichkeit einer Rezession im Winter 2022/2023 ist gestiegen. Die Abwärtsrisiken unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, insbesondere aufgrund des unterschiedlichen Grades ihrer Abhängigkeit von Energieimporten aus Russland und der abweichenden Energieintensität der Produktionsketten. Insgesamt hängt die Eintrittswahrscheinlichkeit von Extremrisikoszenarien von einer weiteren Eskalation der geopolitischen Spannungen, dem Ausmaß und der Dauer des Wirtschaftsabschwungs sowie von der Persistenz der hohen Inflation ab. |
(3) |
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hatte seine Besorgnis über die erhöhte Unsicherheit und die gestiegene Eintrittswahrscheinlichkeit von Extremrisikoszenarien zu Beginn dieses Jahres mitgeteilt (4). Der weitere Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität rechtfertigt nun die Abgabe einer allgemeinen Warnung gemäß dem Mandat des ESRB. Es wurden drei schwerwiegende Systemrisiken für die Finanzstabilität festgestellt. |
(4) |
Erstens bringt die Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten in Kombination mit der Verschärfung der Finanzierungsbedingungen einen erneuten Anstieg des Bilanzstresses für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte mit sich, insbesondere in den Sektoren und Mitgliedstaaten, die am stärksten von den rasch steigenden Energiepreisen betroffen sind. Diese Entwicklungen belasten die Schuldendienstfähigkeit nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften und privater Haushalte. |
(5) |
Zweitens sind die von einem drastischen Preisverfall bei Vermögenswerten ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität nach wie vor schwerwiegend. Dies kann hohe Mark-to-Market-Verluste zur Folge haben, die wiederum die Marktvolatilität verstärken und zu Liquiditätsengpässen führen. Darüber hinaus hat der Anstieg des Niveaus und der Volatilität der Energie- und Rohstoffpreise hohe Nachschussforderungen (Margin Calls) für die Teilnehmer an diesen Märkten ergeben. Dies hat bei einigen Teilnehmern zu Liquiditätsengpässen geführt. |
(6) |
Drittens belastet die Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten die Qualität der Vermögenswerte und die Rentabilitätsaussichten von Kreditinstituten. Während der europäische Bankensektor insgesamt gut kapitalisiert ist, würde eine deutliche Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten in einer Phase, in der einige Kreditinstitute noch immer damit beschäftigt sind, auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Probleme im Zusammenhang mit der Qualität von Vermögenswerten zu beheben, zu einem erneuten Anstieg des Kreditrisikos führen. Die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten wird auch durch strukturelle Faktoren beeinflusst, darunter Überkapazitäten, Konkurrenz durch neue Anbieter von Finanzdienstleistungen sowie Cyber- und Klimarisiken. |
(7) |
Neben diesen drei schwerwiegenden Systemrisiken für die Finanzstabilität hat der ESRB auch die folgenden erhöhten Systemrisiken identifiziert. |
(8) |
Die Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors nahmen in vielen Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2022 aufgrund des kräftigen Anstiegs der Wohnimmobilienpreise und der deutlichen Zunahme an Immobilienkrediten weiter zu, wodurch weitere zyklische Risiken entstehen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass steigende Immobilienzinsen und eine Verschlechterung der Schuldendienstfähigkeit aufgrund eines Rückgangs des Realeinkommens von privaten Haushalten einen Abwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise ausüben und zur Entstehung zyklischer Risiken führen. |
(9) |
Die Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten stellt den Gewerbeimmobiliensektor zudem vor erschwerte Herausforderungen, die auf steigende Finanzierungskosten und Baupreise, Lieferengpässe bei Baumaterialien sowie strukturelle Entwicklungen wie die geringere Nachfrage nach Büroräumen zurückzuführen sind. Da die Gewinnmargen im Gewerbeimmobiliensektor der Union bereits niedrig sind, könnten diese Entwicklungen dazu führen, dass einige bestehende oder geplante Investitionsprojekte für Gewerbeimmobilien unrentabel werden, sodass die Ausfallrisiken steigen und die Besorgnis über die bereits hohen und zunehmenden notleidenden Kredite im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien noch verstärkt wird. |
(10) |
Der Krieg in der Ukraine hat die Wahrscheinlichkeit weitgreifender Cybervorfälle erhöht, die kritische Wirtschafts- und Finanzinfrastrukturen stören und die Erbringung wichtiger Wirtschafts- und Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können. |
(11) |
Die konjunkturelle Abkühlung und die Verschärfung der Finanzierungsbedingungen belasten mittelfristig die Entwicklung der Staatsverschuldung. Die hohe öffentliche Verschuldung zählt in mehreren Mitgliedstaaten weiterhin zu den größten makroökonomischen Anfälligkeiten. |
(12) |
Die Zunahme der Systemrisiken für die Finanzstabilität erfordert eine entschlossene politische Reaktion. Der Erhalt bzw. die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors der Union ist weiterhin unerlässlich, um sicherzustellen, dass dieser in der Lage ist, die Realwirtschaft zu unterstützen, wenn Risiken für die Finanzstabilität eintreten. |
(13) |
Die EU- und nationalen Aufsichtsbehörden im Banken- und Nichtbankenfinanzsektor tragen zur Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors der Union bei, indem sie in enger Zusammenarbeit miteinander Anfälligkeiten des Finanzsystems und der Institute in ihrem Aufsichtsbereich überwachen und angehen. Die betreffenden Behörden sollten das gesamte Spektrum der mikro- und makroprudenziellen Instrumente nutzen, um diese Risiken einzudämmen und ihre Auswirkungen zu minimieren, sollten diese tatsächlich eintreten. Stehen keine makroprudenziellen Instrumente zur Verfügung, müssen die Behörden gegebenenfalls ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben, um die Risiken für die Finanzstabilität zu minimieren und sicherzustellen, dass die Märkte nicht beeinträchtigt werden. Eine enge Abstimmung zwischen den betreffenden Behörden würde die Effizienz und Wirksamkeit politischer Maßnahmen verbessern, um insbesondere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Risiken anzugehen und zugleich eine Prozyklizität, Marktfragmentierung und negative externe Effekte für andere Mitgliedstaaten zu vermeiden. |
(14) |
Kreditinstitute können die erste Verteidigungslinie bilden, indem sie sicherstellen, dass ihre Risikovorsorgemaßnahmen und ihre Kapitalplanung den erwarteten und unerwarteten Verlusten, die durch die Verschlechterung des Risikoumfelds verursacht werden können, angemessen Rechnung tragen. Dazu gehört eine proaktive und regelmäßige Anpassung ihrer eigenen Kapitalprognosen in den Basis- und adversen Szenarien. Letztere sollten ausreichend konservative und aktualisierte makroökonomische Szenarien widerspiegeln, die auf schweren, aber plausiblen Stressereignissen über längere Zeiträume beruhen. Kreditinstitute sollten auch für eine gute Transparenz ihrer kurzfristigen Liquiditätsrisiken sorgen und gewährleisten, dass sie konkrete Notfallpläne haben, um diese Risiken anzugehen. Dies ist auch von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob sich Risiken für die Finanzstabilität ergeben, und um das Vertrauen der Märkte in die Kreditinstitute zu wahren. |
(15) |
Neben einem umsichtigen Risikomanagement der Kreditinstitute tragen mikro- und makroprudenzielle Kapitalpuffer, die dem vorherrschenden Risikoniveau entsprechen, dazu bei, die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten zu gewährleisten. Einige nationale Behörden haben die makroprudenziellen Maßnahmen bereits verschärft, während andere derzeit prüfen, ob makroprudenzielle Maßnahmen umgesetzt werden könnten, um Anfälligkeiten anzugehen. Der Erhalt oder der weitere Aufbau makroprudenzieller Puffer würde die Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute stärken und es den Behörden ermöglichen, diese Puffer zu aktivieren, wenn Risiken eintreten, die sich negativ auf die Bilanzen der Kreditinstitute auswirken. Dies wiederum würde die Fähigkeit der Kreditinstitute stärken, Verluste aufzufangen und gleichzeitig die Erbringung kritischer Dienstleistungen für die Realwirtschaft aufrechterhalten. Makroprudenzielle Politikentscheidungen sollten unter Berücksichtigung der spezifischen makrofinanziellen Aussichten und der spezifischen Bedingungen im Bankensektor des jeweiligen Mitgliedstaats getroffen werden, um das Prozyklizitätsrisiko einzudämmen. |
(16) |
Auch Risiken für die Finanzstabilität, die über den Bankensektor hinausgehen, sollten angegangen werden. Hierzu ist es erforderlich, Anfälligkeiten anzugehen und die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors sowie von marktbasierter Finanzierung zu stärken. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Liquiditäts- und Finanzierungsengpässe bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die an den Märkten für Energiederivate teilnehmen, angegangen werden. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für das zentrale Clearing sollten jedoch nicht gelockert werden. Strukturellen Liquiditätsinkongruenzen bei bestimmten Arten von Investmentfonds sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Fondsverwalter sollten außerdem ermutigt werden, bei Bedarf Liquiditätsmanagementinstrumente zu nutzen. Darüber hinaus erhöht sich das Risiko des Erlöschens von Versicherungsverträgen durch angespannte Bilanzen von privaten Haushalten im Versicherungsbereich, wodurch sich möglicherweise die Schutzlücke vergrößert, aber auch eine Liquiditätsüberwachung relevant wird. |
(17) |
Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors können ihre Widerstandsfähigkeit selbst weiter stärken und dazu beitragen, den Eintritt von Extremrisikoszenarien zu verhindern, indem sie sicherstellen, dass ihr Risikomanagement der Verschlechterung des Risikoumfelds angemessen Rechnung trägt, und indem sie den Anweisungen und Erwartungen der Aufsichtsbehörden entsprechen. Für Investmentfonds bedeutet dies beispielsweise, dass sie mögliche übermäßige Liquiditätsinkongruenzen oder Hebeleffekte genau verfolgen und angehen. Für zentrale Gegenparteien (CCP), Clearing-Mitglieder und deren Kunden bedeutet dies, dass sie Derivateforderungen überwachen und das Konzentrationsrisiko und die Prozyklizität der Praktiken für das Margining entlang der Kette von zentralen Gegenparteien, Clearing-Mitgliedern und deren Kunden angehen. Für Versicherer bedeutet dies, dass den Markt- und Liquiditätsrisiken, die sich in einem Szenario mit erhöhter Marktvolatilität und hoher Unsicherheit ergeben könnten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. |
(18) |
Der ESRB hat wiederholt darauf hingewiesen (5), dass fehlende Instrumente die Behörden daran hindern, Risiken für die Finanzstabilität über den Bankensektor hinaus anzugehen. Er hat dazu aufgerufen, den Behörden solche Instrumente bereitzustellen, z. B. im Rahmen der Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds und Versicherer. Angesichts des derzeit erhöhten Risikoumfelds ist dies noch dringlicher. |
HAT FOLGENDE WARNUNG AUSGEGEBEN:
ABSCHNITT 1
Warnung
Das Finanzsystem der Union hat sich trotz zunehmender geopolitischer Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit bislang als widerstandsfähig erwiesen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat jedoch eine Reihe schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität festgestellt. Diese Risiken können gleichzeitig eintreten, wodurch sie sich gegenseitig beeinflussen und ihre Auswirkungen sich verstärken. Die Wahrscheinlichkeit, dass Extremrisikoszenarien eintreten, ist seit Anfang 2022 gestiegen und wurde durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen noch verschärft. Diese geopolitischen Entwicklungen wirken sich auf die Energiepreise und die Energieversorgung aus, was wiederum zu einem erneuten Anstieg des Bilanzstresses für Unternehmen und Haushalte führt. Darüber hinaus führt die unerwartet hohe Inflation zu einer Verschärfung der Finanzbedingungen, was den Stress im Finanzsektor verstärken kann.
Eine deutliche Verschlechterung der Wirtschaftstätigkeit könnte zu einem erneuten Anstieg des Kreditrisikos zu einem Zeitpunkt führen, zu dem einige Kreditinstitute noch dabei sind, auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Probleme im Zusammenhang mit der Qualität von Vermögenswerten zu beheben, die sich aufgrund umfangreicher öffentlicher Unterstützungsmaßnahmen bislang in Grenzen gehalten haben. Die von einem drastischen Preisverfall bei Vermögenswerten ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität sind nach wie vor schwerwiegend. Steigende Immobilienzinsen und eine Verschlechterung der Schuldendienstkapazität aufgrund eines Rückgangs des Realeinkommens von privaten Haushalten könnten einen Abwärtsdruck auf die Wohnimmobilienpreise ausüben. Dies könnte wiederum zum Eintritt kumulierter zyklischer Risiken an den Immobilienmärkten führen. Die Wahrscheinlichkeit weitgreifender Cybervorfälle mit Auswirkungen auf das Finanzsystem ist gestiegen.
Angesichts der zunehmenden Systemrisiken für die Finanzstabilität hält es der ESRB für notwendig, dass sich privatwirtschaftliche Institute, Marktteilnehmer und die betreffenden Behörden weiterhin auf den Eintritt von Extremrisikoszenarien vorbereiten. Der Erhalt oder die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors der Union ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, damit das Finanzsystem die Realwirtschaft weiterhin unterstützen kann, wenn Risiken für die Finanzstabilität eintreten. Eine enge Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden und ein umsichtiges Risikomanagement in allen Finanzsektoren und bei allen Marktteilnehmern sind nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um Anfälligkeiten wirksam angehen zu können und gleichzeitig eine Marktfragmentierung und negative externe Effekte für andere Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Kreditinstitute können als erste Verteidigungslinie fungieren, indem sie sicherstellen, dass ihre Risikovorsorge und ihre Kapitalplanung erwarteten und unerwarteten Verlusten angemessen Rechnung tragen, die durch eine Verschlechterung des Risikoumfelds verursacht werden können. Dazu gehört eine proaktive und regelmäßige Anpassung ihrer eigenen Kapitalprognosen in den Basis- und adversen Szenarien. Letztere sollten ausreichend konservative und aktualisierte makroökonomische Szenarien widerspiegeln, die auf schweren, aber plausiblen Stressereignissen über längere Zeiträume beruhen. Dadurch, dass sie kurzfristige Liquiditätsrisiken antizipieren und sich auf diese vorbereiten, können Kreditinstitute ihre Widerstandsfähigkeit unmittelbar gewährleisten, sollte eines der oben genannten Risiken eintreten.
Neben einem umsichtigen Risikomanagement der Kreditinstitute tragen mikro- und makroprudenzielle Kapitalpuffer, die dem vorherrschenden Risikoniveau entsprechen, dazu bei, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu gewährleisten. Der Erhalt oder weitere Aufbau makroprudenzieller Puffer würde die Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute stärken und es den Behörden ermöglichen, diese Puffer zu aktivieren, wenn Risiken eintreten, die sich negativ auf die Bilanzen der Kreditinstitute auswirken. Zugleich sollten makroprudenzielle Politikentscheidungen unter Berücksichtigung der spezifischen makrofinanziellen Aussichten im jeweiligen Mitgliedstaat und der spezifischen Bedingungen im Bankensektor getroffen werden, um das Prozyklizitätsrisiko einzudämmen
Auch Risiken für die Finanzstabilität, die über den Bankensektor hinausgehen, sollten angegangen werden. Hierzu ist erforderlich, Anfälligkeiten anzugehen und die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors sowie von marktbasierter Finanzierung zu stärken. Stehen keine makroprudenziellen Instrumente zur Verfügung, müssen die Behörden möglicherweise ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben, um die Folgen des Eintritts von Risiken für die Finanzstabilität zu minimieren und sicherzustellen, dass die Märkte nicht beeinträchtigt werden. Die betreffenden Behörden sollten Risiken auch weiterhin genau verfolgen und bei Bedarf einen verstärkten aufsichtlichen Dialog mit beaufsichtigten Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors führen. Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors können ihre Widerstandsfähigkeit selbst weiter stärken, indem sie sicherstellen, dass ihr Risikomanagement den erhöhten Risiken angemessen Rechnung trägt, und indem sie den Anweisungen und Erwartungen der Aufsichtsbehörden entsprechen.
Auch ist es über den Finanzsektor hinaus erforderlich, Liquiditätsengpässe bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften an den Märkten für Energiederivate anzugehen. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für zentrale Clearingsysteme gelockert werden.
ABSCHNITT 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Warnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„betreffende Behörden“
|
b) |
„europäische Aufsichtsbehörden“ die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) zusammen mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde); |
c) |
„nationale Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde oder eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (12), Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14). |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. September 2022.
Leiter des ESRB-Sekretariats,
im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,
Francesco MAZZAFERRO
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(3) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(4) Pressemitteilung vom 31. März 2022 im Nachgang zur 45. ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats des ESRB vom 24. März 2022 und Pressemitteilung vom 30. Juni 2022 im Nachgang zur 46. ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats des ESRB vom 23. Juni 2022, abrufbar auf der Website des ESRB unter www.esrb.europa.eu.
(5) Empfehlung ESRB/2017/6 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 7. Dezember 2017 zu Liquiditäts- und Hebelfinanzierungsrisiken von Investmentfonds (ABl. C 151 vom 30.4.2018, S. 1). Macroprudential policy beyond banking: an ESRB strategy paper, 19. Juli 2016; ESRB response to the EIOPA Consultation Paper on the 2020 review of Solvency II, 17. Januar 2020; und Response Letter to a Consultation of the European Commission on the review of Solvency II, 16. Oktober 2020, abrufbar auf der Website des ESRB unter www.esrb.europa.eu.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(12) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(13) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(14) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10923 — PLASTIC OMNIUM / HBPO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 423/02)
Am 17. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10923 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10922 — INTERPARKING SERVIZI / GKSD / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 423/03)
Am 26. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10922 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/9 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19
(2022/C 423/04)
1. DER AUSBRUCH VON COVID-19 UND SEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIRTSCHAFT
1. |
Am 19. März 2020 nahm die Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (1) (im Folgenden „Befristeter COVID-19-Rahmen“) an, der mehrmals geändert wurde (2), um dem sich wandelnden Bedarf während der Krise Rechnung zu tragen. |
2. |
Im November 2021 fügte die Kommission einen neuen Abschnitt 3.13 in den Befristeten COVID-19-Rahmen ein, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Investitionsförderung zu gewähren, um die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten zu erleichtern, die für die Rückkehr zu einem nachhaltigen langfristigen Wachstum erforderlich sind, und die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu überwinden. |
3. |
Im Mai 2022 kündigte die Kommission an, den Befristeten COVID-19-Rahmen auslaufen zu lassen. Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde bezüglich der meisten vorgesehenen Instrumente nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert. Um einen Klippeneffekt zu vermeiden und genügend Zeit für die Einführung und Umsetzung insbesondere der in den Abschnitten 3.13 und 3.14 dargelegten Aufbauinstrumente einzuräumen, wurde für diese Abschnitte des Befristeten COVID-19-Rahmens ein späteres Ende der Geltungsdauer festgelegt. Abschnitt 3.13 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2022 spezifische Investitionsförderung zu gewähren. Abschnitt 3.14 ermöglicht Solvenzhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023. |
4. |
Die Kommission nimmt den Arbeitskräftemangel und die anhaltenden Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis. Sie stellt ferner fest, dass sich die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise aufgrund der Auswirkungen des grundlosen russischen Angriffs gegen die Ukraine auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten noch weiter verzögert (3). Angesichts dieser Umstände hält es die Kommission für gerechtfertigt, mehr Zeit einzuräumen, damit die Ziele der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung erreicht werden können. |
2. AUSWEITUNG DER INVESTITIONSFÖRDERUNG FÜR EINE NACHHALTIGE ERHOLUNG
5. |
Randnummer 91 erhält folgende Fassung:
„Beihilfen nach diesem Abschnitt können zusätzlich zu anmeldepflichtigen regionalen Investitionsbeihilfen gewährt und unter den Voraussetzungen der Randnummer 20 dieses Befristeten Rahmens mit anderen Arten von Beihilfen kumuliert werden. Beihilfen, die auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (*1) gewährt werden, dürfen nicht mit nach diesem Abschnitt für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten Beihilfen kumuliert werden. Der Gesamtbeihilfebetrag darf in keinem Fall 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen. Daher ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfeinstrumenten, durch die Finanzierungslücken gedeckt werden können, ausgeschlossen. |
6. |
Randnummer 93 erhält folgende Fassung:
|
(1) ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1.
(2) ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1; ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3; ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3; ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1; ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6; ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1.
(3) Mitteilung der Kommission – Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/10 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. November 2022
(2022/C 423/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
0,9872 |
JPY |
Japanischer Yen |
145,19 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4419 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87478 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,8538 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9863 |
ISK |
Isländische Krone |
145,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,2019 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,422 |
HUF |
Ungarischer Forint |
401,15 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6825 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8893 |
TRY |
Türkische Lira |
18,3845 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5311 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3351 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
7,7493 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6769 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,3891 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 397,70 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,7983 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,0894 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5353 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 491,81 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6872 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,672 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
36,906 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,9682 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,2611 |
INR |
Indische Rupie |
81,0200 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/11 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 423/06)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
(2022) 7569 |
31. Oktober 2022 |
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
Instrumentation Laboratory SpA, Viale Monza 338, 20128 Mailand, Italien |
REACH/22/42/0 |
Als Lysemittel für rote Blutkörperchen bei Blutanalysegeräten |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10433 – VIVENDI / LAGARDERE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 423/07)
1.
Am 24. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Vivendi S.E. („Vivendi“, Frankreich), kontrolliert vom Bolloré-Konzern; |
— |
Lagardère S.A. („Lagardère“, Frankreich). |
Vivendi übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Lagardère.
Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 21. Februar 2022 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Der Medienkonzern Vivendi ist hauptsächlich in den Bereichen Verlagswesen, frei empfangbares und Bezahlfernsehen, Einkauf von Werbeflächen und Werbekommunikation, Presse, Bereitstellung und Hosting von Videoinhalten im Internet und Live-Aufführungen, vor allem in Frankreich, tätig. |
— |
Der Lagardère-Konzern ist hauptsächlich in den Bereichen Verlagswesen, Reisen-Einzelhandelsgeschäft, audiovisuelle Medien, Printmedien (einschließlich Werbung), Live-Aufführungen und Unterhaltung vor allem in Frankreich tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10433 – VIVENDI / LAGARDERE
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
Berichtigungen
7.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/14 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
( Amtsblatt der Europäischen Union C 283 vom 25. Juli 2022 )
(2022/C 423/08)
Seite 71 (Strecke: Aurillac — Paris (Orly)), im Abschnitt „Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe“
Anstatt:
„31. Oktober 2022 (12.00 Uhr Ortszeit Paris)“,
muss es heißen:
„29. November 2022 (12.00 Uhr Ortszeit Paris)“.