ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 421/01 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10561 — CINTRA / ABERTIS / ITINERE / BIP & DRIVE) ( 1 ) |
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2022/C 421/02 |
Information der Kommission gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft — Statistiken über die im Jahr 2021 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifizierten technischen Vorschriften ( 1 ) |
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2022/C 421/03 |
Mitteilung der Kommission — Synergien zwischen dem Programm Horizont Europa und den EFRE-Programmen |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 421/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2022/C 421/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 421/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/1 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10561 — CINTRA / ABERTIS / ITINERE / BIP & DRIVE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 421/01)
Am 7. Oktober 2022 ist die Anmeldung (1) eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Am 26. Oktober 2022 unterrichteten die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/2 |
Information der Kommission gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1)
Statistiken über die im Jahr 2021 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifizierten technischen Vorschriften
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 421/02)
I.
Tabelle der verschiedenen, an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichteten Reaktionen zu den von ihnen notifizierten Entwürfen
Mitgliedstaaten |
Anzahl der Notifizierungen |
Bemerkungen (2) |
Ausführliche Stellungnahmen (3) |
Vorschläge für Rechtsakte der EU |
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|
|
MS |
KOM |
MS |
KOM |
Art. 6 Abs. 3 (6) |
Art 6. Abs. 4 (7) |
|
Österreich |
55 |
2 |
6 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Belgien |
55 |
3 |
13 |
0 |
0 |
6 |
0 |
0 |
Bulgarien |
21 |
3 |
9 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
Kroatien |
9 |
0 |
4 |
0 |
0 |
3 |
0 |
0 |
Zypern |
6 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Tschechien |
18 |
4 |
5 |
0 |
1 |
2 |
0 |
0 |
Dänemark |
48 |
1 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Estland |
11 |
4 |
0 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
Finnland |
25 |
0 |
4 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
Frankreich |
135 |
23 |
17 |
0 |
3 |
0 |
0 |
0 |
Deutschland |
86 |
2 |
17 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
Griechenland |
88 |
0 |
3 |
0 |
0 |
5 |
0 |
0 |
Ungarn |
33 |
1 |
12 |
0 |
12 |
3 |
0 |
0 |
Irland |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Italien |
30 |
2 |
4 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
Lettland |
4 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Litauen |
18 |
4 |
3 |
0 |
0 |
3 |
0 |
0 |
Luxemburg |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Malta |
3 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
62 |
0 |
7 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
Polen |
41 |
0 |
6 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
Portugal |
17 |
4 |
7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Rumänien |
24 |
2 |
2 |
0 |
1 |
2 |
0 |
0 |
Slowakei |
10 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Slowenien |
18 |
1 |
2 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
Spanien |
27 |
0 |
5 |
0 |
0 |
2 |
0 |
0 |
Schweden |
62 |
1 |
4 |
0 |
0 |
5 |
1 |
0 |
EU gesamt |
916 |
58 |
136 |
0 |
22 |
42 |
1 |
0 |
II.
Tabelle zur Aufschlüsselung der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfe nach Bereichen
Bereich |
AT |
BE |
BG |
HR |
CY |
CZ |
DK |
EE |
FI |
FR |
DE |
EL |
HU |
IE |
IT |
LV |
LT |
LU |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SK |
Sl |
ES |
SE |
Gesamt |
Dienste der Informationsgesellschaft |
4 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
18 |
13 |
0 |
1 |
0 |
13 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
2 |
0 |
0 |
0 |
3 |
4 |
0 |
63 |
Landwirtschaft |
13 |
13 |
7 |
6 |
1 |
7 |
3 |
2 |
0 |
12 |
7 |
7 |
17 |
2 |
1 |
1 |
9 |
0 |
0 |
9 |
9 |
2 |
7 |
0 |
3 |
6 |
8 |
152 |
Chemische Erzeugnisse |
1 |
2 |
0 |
0 |
0 |
3 |
2 |
0 |
5 |
2 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
3 |
25 |
Bauwesen |
24 |
14 |
1 |
3 |
3 |
2 |
8 |
1 |
6 |
8 |
26 |
74 |
2 |
2 |
7 |
1 |
2 |
0 |
1 |
26 |
3 |
1 |
4 |
5 |
4 |
4 |
3 |
235 |
Haushaltsgeräte und Freizeitausstattung |
1 |
1 |
0 |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
6 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
3 |
0 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
2 |
21 |
Energie, Minerale, Holz |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
2 |
3 |
6 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
7 |
5 |
4 |
1 |
1 |
0 |
0 |
4 |
40 |
Umwelt |
6 |
3 |
2 |
0 |
0 |
3 |
1 |
1 |
0 |
10 |
2 |
0 |
0 |
0 |
4 |
1 |
0 |
0 |
1 |
6 |
2 |
3 |
0 |
2 |
2 |
2 |
6 |
57 |
Waren und verschiedene Erzeugnisse |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
15 |
0 |
2 |
12 |
4 |
0 |
2 |
0 |
1 |
0 |
2 |
0 |
0 |
8 |
4 |
1 |
0 |
1 |
0 |
2 |
8 |
64 |
Gesundheit, medizinische Geräte |
0 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
0 |
0 |
58 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
3 |
1 |
0 |
0 |
1 |
1 |
80 |
Maschinenbau |
3 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
0 |
1 |
4 |
1 |
0 |
1 |
2 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
3 |
2 |
0 |
4 |
0 |
1 |
33 |
Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse |
1 |
2 |
3 |
0 |
0 |
2 |
1 |
0 |
2 |
10 |
4 |
0 |
8 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
3 |
0 |
0 |
0 |
5 |
45 |
Telekommunikation |
0 |
3 |
8 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
2 |
2 |
5 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
1 |
1 |
0 |
5 |
0 |
0 |
1 |
1 |
35 |
Verkehr |
2 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
6 |
1 |
5 |
0 |
6 |
0 |
2 |
0 |
1 |
0 |
0 |
4 |
0 |
3 |
5 |
0 |
1 |
1 |
1 |
3 |
20 |
66 |
Gesamtsumme je Mitgliedstaat |
55 |
55 |
21 |
9 |
6 |
18 |
48 |
11 |
25 |
135 |
86 |
88 |
33 |
5 |
30 |
4 |
18 |
5 |
3 |
62 |
41 |
17 |
24 |
10 |
18 |
27 |
62 |
916 |
III.
Tabelle zur Aufschlüsselung der von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union abgegebenen Bemerkungen zu den von Island, Liechtenstein, Norwegen (8) und der Schweiz (9) notifizierten Entwürfen nach Anzahl
Land |
Notifizierungen |
Bemerkungen EU (10) |
Island |
6 |
0 |
Liechtenstein |
0 |
0 |
Norwegen |
16 |
1 |
Schweiz |
4 |
0 |
Gesamt |
26 |
1 |
IV.
Tabelle zur Aufschlüsselung der von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz notifizierten Entwürfe nach Bereichen
Bereich |
Island |
Liechtenstein |
Norwegen |
Schweiz |
Gesamt |
Landwirtschaft |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
Chemische Erzeugnisse |
0 |
0 |
2 |
1 |
3 |
Maschinenbau |
0 |
0 |
3 |
0 |
3 |
Gesundheit, medizinische Geräte |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Telekommunikation |
0 |
0 |
0 |
3 |
3 |
Verkehr |
1 |
0 |
5 |
0 |
6 |
Bauwesen |
1 |
0 |
2 |
0 |
3 |
Haushaltsgeräte und Freizeitausstattung |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
Waren und verschiedene Erzeugnisse |
3 |
0 |
0 |
0 |
3 |
Dienste der Informationsgesellschaft |
0 |
0 |
2 |
0 |
2 |
Energie, Minerale, Holz |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtsumme je Land |
6 |
0 |
16 |
4 |
26 |
V.
Tabelle mit den von der Türkei notifizierten Entwürfen und den von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union abgegebenen Bemerkungen zu diesen Entwürfen
Türkei |
Notifizierungen |
Bemerkungen der EU |
Gesamt |
13 |
0 |
VI.
Tabelle zur Aufschlüsselung der von der Türkei notifizierten Entwürfe nach Bereichen
Bereich |
Türkei |
Bauwesen |
0 |
Waren und verschiedene Erzeugnisse |
1 |
Maschinenbau |
1 |
Telekommunikation |
12 |
GESAMT |
14 |
VII.
Tabelle mit den vom Vereinigten Königreich (Nordirland) notifizierten Entwürfen und den von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union abgegebenen Bemerkungen zu diesen Entwürfen
VEREINIGTES KÖNIGREICH (NORDIRLAND) |
Notifizierungen |
Bemerkungen der EU |
Gesamt |
14 |
0 |
VIII.
Tabelle mit Aufschlüsselung der vom Vereinigten Königreich (Nordirland) notifizierten Entwürfe nach Bereichen
Bereich |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) |
Bauwesen |
8 |
Waren und verschiedene Erzeugnisse |
0 |
Landwirtschaft |
2 |
Energie, Minerale, Holz |
1 |
Telekommunikation |
2 |
Verkehr |
1 |
GESAMT |
14 |
IX.
Statistiken über die im Jahr 2021 gemäß Artikel 258 AEUV laufenden und eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535
Land |
Anzahl der 2021 laufenden und eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren |
EU gesamt |
1 |
(1) ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1. Nachstehend „die Richtlinie“.
(2) Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie.
(3) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie.
(4) Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in das EWR-Abkommen aufgenommen. Die an diesem Abkommen beteiligten EFTA-Länder können daher Bemerkungen zu den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierten Entwürfen abgeben. Auch die Schweiz kann derartige Bemerkungen abgeben, und zwar auf Grundlage eines formlosen Abkommens betreffend die gegenseitige Unterrichtung auf dem Gebiet der technischen Vorschriften.
(5) Das Notifizierungsverfahren wurde auf die Türkei ausgeweitet, und zwar im Rahmen des mit diesem Land geschlossenen Assoziationsabkommens (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. P 217 von 1964, S. 3687) und der Beschlüsse 1/95 und 2/97 des Assoziationsrates EG-Türkei).
(6) Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf (mit Ausnahme von Entwürfen von technischen Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft) nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn die Kommission ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorzuschlagen oder zu erlassen.
(7) Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn diese die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorgelegt worden ist.
(8) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Anmerkung 4) sieht die Verpflichtung der am Abkommen beteiligten EFTA-Länder vor, der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften zu notifizieren.
(9) Auf der Grundlage des formlosen Abkommens zur gegenseitigen Unterrichtung im Bereich technischer Vorschriften (siehe Anmerkung 4) übermittelt die Schweiz der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften.
(10) Die Abgabe von Bemerkungen stellt für die Europäische Union die einzige, vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Form der Reaktion dar (siehe Anmerkungen 4 und 8). Die gleiche Form der Reaktion kann auf Grundlage des formlosen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz im Falle von Notifizierungen der Schweiz angewendet werden (siehe Anmerkungen 4 und 9).
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/7 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Synergien zwischen dem Programm Horizont Europa und den EFRE-Programmen
(2022/C 421/03)
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG | 8 |
ARTEN DER SYNERGIEN | 9 |
1. |
Exzellenzsiegel | 9 |
2. |
Übertragungen aus dem EFRE auf Horizont Europa | 14 |
3. |
Kumulation von Fördermitteln | 18 |
4. |
Europäische Partnerschaften | 23 |
5. |
Kombinierte Förderung (Teaming) | 32 |
6. |
Vor- und nachgelagerte Synergien | 33 |
ANHANG 1 | 36 |
ANHANG 2 | 39 |
ANHANG 3 | 41 |
EINLEITUNG
Der Rechtsrahmen für den Zeitraum 2021–2027, der für die Fonds der Kohäsionspolitik mit geteilter Mittelverwaltung und die Fonds mit direkter Mittelverwaltung gilt, ermöglicht verstärkte Synergien zwischen diesen beiden Arten der Unionsmittel (1).
Zu den einschlägigen Mechanismen gehören das Exzellenzsiegel, Übertragungen, die Kumulation von Fördermitteln (auch zur Unterstützung von kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften im Rahmen des Programms Horizont Europa (HE) nutzbar) und Unterstützung für Teaming-Maßnahmen. Im vorliegenden Leitfaden werden diese Mechanismen und die „vor- und nachgelagerten Synergien“ erläutert.
Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, die neuen Möglichkeiten zu umreißen, die den Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme, den nationalen Kontaktstellen von HE und den Projektträgern/Antragstellern im Rahmen von HE zur Verfügung stehen. Das Dokument soll auch die Nutzung der im vorstehenden Absatz genannten einschlägigen Mechanismen erleichtern. Sein Schwerpunkt wurde auf Synergien zwischen HE und den Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelegt (2).
Die operative Dimension der Synergien, bei der mit den Rechtsvorschriften für den Zeitraum 2021–2027 große Fortschritte erzielt wurden, ist ebenso wichtig und ergänzt die strategische Dimension. Ein regelmäßiger Meinungsaustausch über Synergien zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die an den kohäsionspolitischen Programmen und der Umsetzung des Programms HE beteiligt sind, würde dazu beitragen, das Bewusstsein für das Potenzial solcher Synergien in den Mitgliedstaaten zu schärfen.
Strategischer Kontext auf EU-Ebene
Ein vorrangiges Ziel der EU-Politik ist die Unterstützung eines innovativen, intelligenten und nachhaltigen wirtschaftlichen Wandels und die Förderung von Exzellenz in Forschung und Innovation (FuI) sowie die gleichzeitige Verringerung und Überwindung der anhaltenden Innovationskluft (die Kluft zwischen den Mitgliedstaaten, was die Innovationsfähigkeit des privaten und des öffentlichen Sektors betrifft). HE und EFRE sind wichtige EU-Instrumente, um diese miteinander verknüpften Ziele zu verwirklichen.
Der Schwerpunkt von HE liegt gemäß Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf der Unterstützung exzellenter Forschung und Innovation. Gemäß Artikel 174 AEUV besteht das Ziel der Kohäsionspolitik darin, die harmonische Entwicklung der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen insgesamt zu fördern und zu unterstützen, insbesondere durch die Verringerung regionaler Unterschiede im Entwicklungsstand. Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die wichtigsten Strukturelemente der Förderung von FuI durch HE und die Kohäsionspolitik.
Die Annäherung von Kohäsionspolitik und HE hatte für die Kommission daher in den letzten Jahren eine hohe Priorität, insbesondere bei der Vorbereitung des Zeitraums 2021–2027. Ziel ist es, die Wirkung beider politischer Strategien durch die Schaffung von Komplementaritäten zu verstärken, insbesondere in weniger entwickelten Regionen und Gebieten in Randlage. Die Förderung eines integrierten Ansatzes und die Stärkung der Synergien zwischen diesen zentralen EU-Instrumenten (und ihren jeweiligen Säulen und politischen Zielen) können neue Win-win-Situationen schaffen, von denen alle profitieren. So kann beispielsweise eine nachhaltige und intelligente regionale Wirtschaftsentwicklung gefördert und gleichzeitig das Innovationsökosystem der EU insgesamt verbessert und seine Fähigkeit zur Anpassung an zentrale gesellschaftliche Herausforderungen und Entwicklung wichtiger strategischer Wertschöpfungsketten gestärkt werden.
Dieser Ansatz schafft neue Möglichkeiten, um Innovation in allen Regionen zu fördern und weniger entwickelte Regionen und Gebiete in Randlage in den Europäischen Forschungsraum (EFR) und das Europäische Innovationssystem zu integrieren.
Die Mitteilung der Kommission über einen neuen EFR für FuI (3) war ein wichtiger Schritt zur Schaffung des EFR. Das Ziel des EFR besteht darin, Exzellenz, grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Forschenden, eine kritische Masse in strategischen Schlüsselbereichen und Möglichkeiten zur Standortverlagerung für Forschende aufzubauen und letztendlich einen offenen Binnenmarkt für FuI zu schaffen. Der in der Mitteilung dargelegte neue zukunftsorientierte Plan verfolgt vier ehrgeizige politische Ziele: Priorisierung von Investitionen und Reformen; Verbesserung des Zugangs zu Exzellenz und Stärkung der FuI-Systeme in der gesamten EU; Verbesserung des Transfers neuer FuI in die Wirtschaft und Vertiefung der Integration nationaler politischer Strategien.
Darüber hinaus nahm die Kommission am 16. Juli 2021 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa an (4). In der Empfehlung werden verschiedene prioritäre Bereiche für gemeinsame Maßnahmen zur Unterstützung des EFR dargelegt. Dazu gehört die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des digitalen und grünen Wandels (z. B. bei der Umsetzung von Missionen und europäischen Partnerschaften im Rahmen von HE).
Synergien beruhen darauf, dass die für die einschlägigen Programme im Bereich FuI verantwortlichen Verwaltungsbehörden sich gegenseitig kennen und über die Programme informiert sind. Sie beruhen auch darauf, dass die nationalen Vertreter im Bereich FuI die Prioritäten und Maßnahmen von HE (z. B. neue Missionen und Partnerschaften) und die regionalen Prioritäten der intelligenten Spezialisierung kennen. Diese Prioritäten und Maßnahmen stellen einen hervorragenden Bezugspunkt für die Entwicklung von Komplementaritäten dar. Synergien zwischen dem FuI-Rahmen und den Kohäsionsprogrammen können den Umfang, die Qualität und die Wirkung von Investitionen in FuI maximieren, indem strategische Pläne entworfen werden, die einander ergänzen und in deren Rahmen unterschiedliche Finanzierungsquellen genutzt werden (in Übereinstimmung mit den spezifischen Zielen jedes Programms/Fonds).
Strategien für intelligente Spezialisierung (S3) sind für Synergien mit intelligenten wachstumsbezogenen Instrumenten auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung (insbesondere mit HE). Eine Prioritätensetzung im Bereich der S3, die nach dem Bottom-up-Ansatz erfolgt, soll die Suche nach Partnern in anderen Mitgliedstaaten erleichtern, um bei verwandten Themen und Wertschöpfungsketten zusammenzuarbeiten.
In Bezug auf den EFRE müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung (5) in ihren Vereinbarungen über strategische Partnerschaften Folgendes festlegen: „Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds … und anderen Unionsinstrumenten, … sowie gegebenenfalls der im Rahmen von Horizont Europa finanzierten Projekte“. In ähnlicher Weise ist gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Dachverordnung für jedes kohäsionspolitische Programm eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung „des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Formen der Unterstützung“ zu erstellen.
In jedem Fall obliegt es den Verwaltungsbehörden zu entscheiden, ob Synergiemechanismen genutzt werden oder nicht.
ARTEN DER SYNERGIEN
1. Exzellenzsiegel
Das Exzellenzsiegel ist ein Gütesiegel, mit dem die Kommission einen Vorschlag auszeichnet, der bei einer wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines EU-Instruments eingereicht und als den Mindestqualitätsanforderungen dieses EU-Instruments entsprechend beurteilt wurde, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden konnte. Mit dem Exzellenzsiegel wird bestätigt, dass ein Projekt sich gut für die Förderung durch andere Finanzierungsquellen der EU oder durch nationale Finanzierungsquellen eignen könnte.
Mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von HE wird der Nutzen des Vorschlags anerkannt, es ermöglicht zudem anderen Fördereinrichtungen, das Bewertungsverfahren von HE zu nutzen. Es kann beispielsweise an Vorschläge vergeben werden, die im Rahmen des Accelerators des Europäischen Innovationsrats (EIC) (eines ehemaligen KMU-spezifischen Instruments), des EIC-Instruments „Transition“, der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), der Teaming-Maßnahmen und des Konzeptnachweises des Europäischen Wissenschaftsrats (ERC) von HE eingereicht werden.
Die für Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten zuständigen Verwaltungsbehörden können ein vereinfachtes Auswahlverfahren anwenden, wenn sie über die Finanzierung von Vorhaben mit einem Exzellenzsiegel (6) aus EFRE-Programmen entscheiden. Solche Vorhaben müssen drei Kriterien erfüllen:
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Erstens müssen sie mit dem Programm (und den diesem Programm zugrunde liegenden einschlägigen Strategien) in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms leisten. |
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Zweitens müssen sie, wenn sie unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden. |
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Drittens müssen sie in den Geltungsbereich des entsprechenden Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden (7).
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Politische Erwägungen
Das Exzellenzsiegel ist ein Gütesiegel, das an Projektvorschläge vergeben wird, die im Rahmen von HE (dem EU-Förderprogramm für Forschung und Innovation bis 2027) und seines Vorgängerprogramms Horizont 2020 eingereicht wurden. Das Exzellenzsiegel bescheinigt diesen Vorschlägen Exzellenz und stärkt ihr Profil bei möglichen Fördereinrichtungen (privaten oder öffentlichen, nationalen oder regionalen, einschließlich der Verwaltungsbehörden der Kohäsionsfonds), die an Investitionen in vielversprechende FuI-Projekte interessiert sind. Das Exzellenzsiegel verhilft diesen Vorschlägen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten.
Zur Förderung der territorialen Entwicklung können Fördereinrichtungen auch auf das bewährte und qualitativ hochwertige Bewertungsverfahren von HE zurückgreifen. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten und Regionen eine Reihe herausragender Vorschläge für FuI-Projekte in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln und nutzen, die ihre Leistung und Kapazität im Bereich FuI verbessern würden.
Antragsteller von Projekten, die eine positive Bewertung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms HE und ein Exzellenzsiegel erhalten, können eine mögliche EFRE-Förderung beantragen, wenn das Projekt auf die Prioritäten der kohäsionspolitischen Programme des Mitgliedstaats oder der Region des Projektträgers ausgerichtet ist.
Die Bescheinigung über das Exzellenzsiegel enthält alle grundlegenden Informationen zum Vorschlag, die eine Fördereinrichtung benötigt, um den Vorschlag zu erfassen und seine wichtigsten Merkmale und seinen Nutzen zu verstehen (Titel des Vorschlags, Verweis auf die Aufforderung/das Thema sowie Name und Adresse des Rechtsträgers des Antragstellers). Sie ist digital gegen Fälschung versiegelt, ebenso wie der Projektvorschlag und der zusammenfassende Bewertungsbericht (dies ist in den Dokumenten angegeben). Schließlich belegen die Unterschriften des Kommissars für Kohäsion und Reformen und des Kommissars für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend ihr politisches Engagement für die Mobilisierung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten für diese Projekte.
Das Exzellenzsiegel eignet sich besonders für Instrumente des Programms HE, die nur einen Begünstigten haben (z. B. EIC-Accelerator und EIC Transition, MSCA, Konzeptnachweis des ERC, Teaming-Maßnahmen). Obgleich in Zukunft auch Exzellenzsiegel für mehrere Begünstigte in Betracht gezogen werden könnten, ist derzeit beabsichtigt, das Exzellenzsiegel in der ersten Phase von HE nur an Vorhaben mit nur einem Begünstigten zu vergeben. Diese Bedingung muss in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegeben werden. Bestandteile, die zur Verleihung des Exzellenzsiegel führen, werden im jeweiligen Arbeitsprogramm angegeben.
Die Kommission kann Exzellenzsiegel auch an Projektvorschläge von außerhalb der EU (insbesondere aus den mit HE assoziierten Ländern) vergeben, die andere Finanzierungsquellen nutzen können, die nicht mit der Kohäsionspolitik in Verbindung stehen.
Die Förderung von Projekten mit Exzellenzsiegeln aus einem EFRE-Programm ist freiwillig, hängt von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ab und steht im Einklang mit dem Programm. Die Bescheinigung begründet daher nicht automatisch das Recht, alternative Fördermittel zu erhalten. Es stellt eine Möglichkeit dar, die der Mitgliedstaat oder die Region näher untersuchen kann, die endgültige Entscheidung obliegt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Die folgenden Vereinfachungen wurden vorgenommen, um unnötige Doppelarbeit für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden bei der Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorhaben für eine Unterstützung aus dem EFRE zu vermeiden.
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Mitgliedstaaten, Regionen und Begünstigte können die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung förderfähiger Kosten von HE anwenden und die Vereinfachungen der geltenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen (AGVO) nutzen. |
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Die fachlich-inhaltliche Bewertung im Rahmen von HE wird als gültig angesehen. Das bedeutet, dass die für ein EFRE-Programm zuständige Verwaltungsbehörde keine neue Bewertung durchführen muss. Vor der Unterzeichnung des Dokuments, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Begünstigten festgelegt werden, müssen die Verwaltungsbehörden jedoch prüfen, ob die Projekte die spezifischen Anforderungen der Dachverordnung und des EFRE erfüllen, die nicht von der Bewertung im Rahmen von HE abgedeckt werden. Dies liegt daran, dass diese Projekte im Einklang mit der Dachverordnung formal ausgewählt werden müssen – d. h. besondere Förderfähigkeit (KMU in Schwierigkeiten), Beitrag zu den Zielen des alternativen Förderprogramms, Erfüllung der geltenden grundlegenden Voraussetzungen und Geltungsbereich des Fonds (siehe Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Dachverordnung). |
Wesentliche Verfahrensschritte
Vorbereitung / Programmplanung |
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Verleihung von Exzellenzsiegeln durch die Kommission |
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Zuweisung von Fördermitteln |
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Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
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Wichtige Informationen
Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?
Fördermittel aus EFRE-Programmen können unter die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, wenn die Begünstigten Unternehmen sind. In solchen Fällen muss die Förderung auf der Grundlage der geltenden EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Für Projekte, die das Exzellenzsiegel erhalten haben, stellen die Artikel 25a und 25b der AGVO (8) für die Mitgliedstaaten eine Option zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt dar. Darüber hinaus legt die AGVO eine Reihe allgemeiner Bedingungen fest, die alle im Rahmen der AGVO durchgeführten Beihilfemaßnahmen unabhängig von ihrem Zweck erfüllen müssen. Die in den Artikeln 25a und 25b der AGVO festgelegten spezifischen Bedingungen lassen eine EFRE-Förderung für Projekte, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden – zum gleichen Finanzierungssatz und mit den gleichen beihilfefähigen Kosten wie Maßnahmen, die gemäß HE beihilfefähig sind –, ohne vorherige förmliche Anmeldung bei der Kommission und ohne die Notwendigkeit einer weiteren fachlichen Bewertung zu. Die beihilfegewährende Behörde ist verpflichtet, bei der Vergabe der Fördermittel die jeweils geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen der AGVO einzuhalten. Zusätzlich zu seinem ursprünglichen Antrag im Rahmen des Programms HE muss der Träger des Exzellenzsiegels die von der Verwaltungsbehörde festgelegten Auswahlkriterien für Projekte, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, erfüllen und zudem sicherstellen, dass er die geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen einhält.
Wie können wir als Verwaltungsbehörde/andere Fördereinrichtung über Entwicklungen und bewährte Verfahren bei der Unterstützung von Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, auf dem Laufenden bleiben?
Die speziell eingerichtete praxisorientierte Gemeinschaft für Exzellenzsiegel wird es interessierten Verwaltungsratsbehörden des EFRE und anderen Fördereinrichtungen weiterhin ermöglichen, bewährte Verfahren zur Unterstützung von Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, auszutauschen, sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und auf alle einschlägigen Informationen und Daten zu Vorschlägen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, in ihren Regionen zuzugreifen (Anzahl, beantragte Fördermittel usw.). Dies sollte die Planung alternativer Förderprogramme erleichtern.
Wie können wir als Verwaltungsbehörde/andere Fördereinrichtung über die Vorschläge in unserem Land/unserer Region, die das Exzellenzsiegel erhalten haben, auf dem Laufenden bleiben?
Die Träger des Exzellenzsiegels werden aufgefordert, ihr Einverständnis zu erteilen, dass eine begrenzte Anzahl von Informationen (d. h. Kontaktdaten wie Name des Unternehmens, Firmenadresse und E-Mail-Adresse der Kontaktperson, eine Zusammenfassung des Vorschlags, die Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung und die verwendeten Schlüsselwörter) an die für die Kohäsionspolitik zuständigen Verwaltungsbehörden und andere öffentliche oder private Einrichtungen weitergegeben werden, die möglicherweise an der Finanzierung oder Unterstützung ihres Unternehmens interessiert sind. Die Verwaltungsbehörden können auf diese Informationen zugreifen und den Träger des Exzellenzsiegels kontaktieren. Auf der speziellen Website für das Exzellenzsiegel sind weitere Informationen darüber aufgeführt, wie das Exzellenzsiegel gehandhabt wird und wie die Kontaktdaten der Verwaltungsbehörden in den einzelnen Ländern zu finden sind.
Unter welchen Bedingungen können die Verwaltungsbehörden Projekte finanzieren, die im Rahmen von HE einen Antrag gestellt haben, aber nicht für eine Förderung ausgewählt wurden und kein Exzellenzsiegel erhalten haben?
Damit ein Projekt, das nicht mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, im Rahmen der Kohäsionspolitik gefördert werden kann, muss es der standardmäßigen umfassenden Bewertung unterzogen werden, die im Rahmen eines kohäsionspolitischen Programms erforderlich ist (die vereinfachte Bewertung gilt nur für Projekte mit Exzellenzsiegel und für Projekte, die im Rahmen eines durch HE kofinanzierten Programms ausgewählt wurden).
Praktisches Beispiel
Ein Projekt mit einem Exzellenzsiegel des EIC-Accelerators von HE (EIC-Arbeitsprogramm 2022, S. 74, einschließlich Fußnoten 63 und 64):
Ein KMU bewirbt sich auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms HE und besteht vor der Entscheidung der Jury die im jährlichen Arbeitsprogramm des EIC festgelegten Auswertungsschritte („GO“). Trotz der hohen Qualität kommt die Jury des EIC zu dem Schluss, dass der Projektvorschlag nicht gefördert werden kann, da nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen. Das KMU erhält in der Regel ein Exzellenzsiegel (außer in bestimmten Fällen, die im Arbeitsprogramm des EIC festgelegt sind – beispielsweise, wenn das KMU der Weitergabe von Informationen zu seinem Vorschlag nicht zustimmt).
Ein KMU, das mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, kann sich dann an andere Fördereinrichtungen wenden – beispielsweise an die Verwaltungsbehörden der kohäsionspolitischen Programme. Mit vorheriger Zustimmung des Antragstellers kann die Kommission auch grundlegende Informationen, insbesondere Kontaktdaten, über den erfolgreichen Antrag weitergeben. Bewertungsergebnisse und andere sensible Daten dürfen nur an interessierte Finanzbehörden übermittelt werden, wenn besondere Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden. Darüber hinaus kann die Kommission mit Zustimmung des Antragstellers Informationen an andere Organisationen weitergeben, die das KMU unterstützen können – beispielsweise das Enterprise Europe Network (EEN). Das EEN kann KMU, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, individuelle Unterstützungsdienste anbieten, um ihnen bei der Ermittlung einschlägiger alternativer Finanzierungsquellen (einschließlich aus dem EFRE finanzierter Programme) zu helfen und sie bei der Antragsstellung (einschließlich einer möglichen Anpassung des Projektvorschlags), beim Aufbau von Kapazitäten für die Antragstellung und bei der Vermittlung von Präsentationsfähigkeiten zu unterstützen und Kontakte zu anderen einschlägigen Unterstützungsdiensten, wie beispielsweise zur Vermittlung und Identifizierung geeigneter Geschäftspartner, herzustellen. Die Dienstleistungen des EEN, die auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Trägers des Exzellenzsiegels zugeschnitten sind, werden in Form von drei- bis fünftägigen Servicepaketen angeboten, die dem jeweiligen KMU kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zur Unterstützung von Projekten, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können die Verwaltungsbehörden beschließen, dass die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten den Vorschriften von HE entsprechen, sofern die Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 25a und Kapitel 1 der AGVO erfüllt sind. Ist dies der Fall, so können sie die im Rahmenprogramm „Horizont 2020“ festgelegten Regeln für den Accelerator anwenden („Die Komponente ‚Finanzhilfe‘ oder ‚rückzahlbarer Vorschuss‘ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen“ – Artikel 48 Absatz 9 der Verordnung über das Rahmenprogramm „Horizont Europa“) (9). Darüber hinaus werden, wie im spezifischen Programm von Horizont Europa (Punkt 1.1.2) erläutert, „die Zusammensetzung und das Volumen der Finanzierung“ im Rahmen des Accelerators „an die Bedürfnisse des Unternehmens, seine Größe und die jeweilige Phase, die Art der Technologie oder Innovation und die Länge des Innovationszyklus angepasst“ (10).
Sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen, können Träger des EIC-Exzellenzsiegels von HE an Anbahnungsveranstaltungen teilnehmen, die von den Business Acceleration Services des EIC organisiert werden, um die EIC-Gemeinschaft geförderter Innovatoren – einschließlich der Träger eines Exzellenzsiegels – mit Investoren, Partnern und Käufern der öffentlichen Hand zusammenzubringen. Die Business Acceleration Services des EIC bieten zudem eine Reihe von Coaching- und Mentoring-Diensten an und vermitteln den Innovatoren Zugang zu internationalen Netzen potenzieller Partner, auch aus der Industrie, damit sie eine Wertschöpfungskette ergänzen, Marktchancen ausbauen und/oder Investoren oder andere private oder institutionelle Finanzierungsquellen finden können (11).
Vorschläge für Exzellenzsiegel im Rahmen des EIC-Accelerators werden nicht nur bei für den EFRE zuständigen Verwaltungsbehörden, sondern auch bei privaten Finanzierungsquellen beworben (z. B. durch spezifische E-Pitching- und Anbahnungsveranstaltungen, die von speziellen Netzwerken und Gemeinschaften für das Exzellenzsiegel organisiert werden, und durch Kennzeichnung des Exzellenzsiegels im Portal InvestEU).
2. Übertragungen aus dem EFRE auf Horizont Europa
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung können die Mitgliedstaaten eine Übertragung von bis zu 5 % ihrer Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf andere Fonds oder Instrumente der Union unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen. Die Grenze von 5 % gilt für die ursprüngliche nationale Mittelzuweisung eines bestimmten Fonds und nicht für ein bestimmtes Programm oder eine (Kategorie von) Region. Die übertragenen Mittel dürfen nur für künftige Mittelbindungen (d. h. für Folgejahre) verwendet werden. Die Mittel müssen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden (12).
Solche übertragenen Beträge zählen nicht als EFRE-Mittel zum Zwecke der thematischen Konzentration.
Auf alle Teile von HE dürfen Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden.
Geltende Rechtsvorschriften |
Dachverordnung |
Artikel 26 der Dachverordnung „Übertragung von Mitteln“ und Erwägungsgrund 19 |
Horizont Europa |
Artikel 15 Absätze 5 und 6 |
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Damit verbundene Rechtsvorschriften |
Dachverordnung |
Artikel 24 (Änderung von Programmen) |
Politische Erwägungen
Verwaltungsbehörden können Übertragungen nutzen, um exzellenten Vorschlägen im Rahmen von HE aus ihrem Mitgliedstaat/ihrer Region die Teilnahme an HE zu ermöglichen, wenn diese aufgrund von Haushaltszwängen sonst nicht für eine Förderung im Rahmen von HE ausgewählt werden könnten.
Übertragungen können einen Mehrwert schaffen, wenn sie FuI-Bereichen zugutekommen, die als Prioritäten der nationalen und/oder regionalen S3 festgelegt wurden und für die in der Regel bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von HE deutlich mehr Förderanträge eingehen als Finanzmittel zur Verfügung stehen. Es ist jedoch rechtlich nicht vorgeschrieben, dass die von den übertragenen Mitteln abgedeckten Investitionen mit den Prioritäten der intelligenten Spezialisierung übereinstimmen.
Übertragungen bieten unter anderem folgende Möglichkeiten:
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Stärkung der Beteiligung von Begünstigten aus Regionen/Mitgliedstaaten, die traditionell eine niedrige Teilnahme- und Erfolgsquote bei HE aufweisen; |
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Förderung von Projekten in Bereichen, die mit Blick auf intelligente Spezialisierung als vorrangig eingestuft wurden; |
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Erhaltung der Verwaltungskapazität auf nationaler/regionaler Ebene bei der Auswahl und Nachbereitung von FuI-Projekten, da sie nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß den Vorschriften der Dachverordnung, sondern von der jeweiligen Agentur gemäß den Vorschriften von HE durchgeführt werden (insbesondere wenn nicht genügend herausragende Projekte vorhanden sind, die eine umfassende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf nationaler/regionaler Ebene im Rahmen des Programms der Dachverordnung rechtfertigen, wenn es eine große Anzahl dieser exzellenten Vorschläge im Rahmen von HE gibt oder wenn die Verwaltungsbehörde des Programms der Dachverordnung ihre Art der Unterstützung diversifizieren möchte). |
Übertragungen eignen sich besonders für Komponenten, bei denen es nur einen Begünstigten gibt. In der ersten Phase von HE ist die Übertragung nur für diese Komponenten zugelassen.
Die übertragenen Mittel müssen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden. Ein Mitgliedstaat kann den räumlichen Geltungsbereich der Übertragung auf eine bestimmte Region beschränken (d. h. auf die Region, die von einem kohäsionspolitischen Programm abgedeckt wird, aus dem die Mittel übertragen werden).
Durch Übertragungen können Mitgliedstaaten oder Regionen mit geringer Beteiligung an HE ihre FuI-Kapazitäten aufbauen, indem sie die Beteiligung ihrer eigenen Rechtsträger an HE verstärken. Dies liegt daran, dass eine Übertragung nur den Begünstigten aus diesem bestimmten Mitgliedstaat/dieser bestimmten Region zugutekommen kann.
Eine Übertragung auf HE kann für Projektträger wie KMU oder Universitäten auch Lernmöglichkeiten bieten, da sie sich aufgrund der zusätzlichen Mittel, die HE infolge der Übertragung durch ihren Mitgliedstaat oder ihre Region zur Verfügung stehen, an den Verfahren im Rahmen von HE beteiligen können. Das Projekt wird in das Verfahren zur Vorbereitung der Finanzhilfe aufgenommen und unterliegt allein den Vorschriften von HE, einschließlich der Fördersätze. Die zuständige Kommissionsdienststelle wird das Projekt während seiner gesamten Laufzeit überwachen.
Wesentliche Verfahrensschritte
Vorbereitung |
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Bewertung der Anträge durch die Kommission |
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Zuweisung von Fördermitteln |
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Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
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Zeitplan für Anträge auf Mittelübertragung
Stufe 1: Antrag auf Übertragung von Mitteln aus einem Instrument der Kohäsionspolitik
1.1 Antrag auf Mittelübertragung mithilfe einer Partnerschaftsvereinbarung
1.2 Antrag auf Mittelübertragung im Rahmen einer Programmänderung
Stufe 2: Durchführung der übertragenen Mittel durch HE
Wichtige Informationen
Können übertragene Mittel auf ihren ursprünglichen Fonds zurückübertragen werden?
Wenn die Kommission die übertragenen Mittel im Rahmen von HE bis zum 31. August des Jahres n+1 nicht gebunden hat, können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel an den Fonds zurückübertragen werden, aus dem sie ursprünglich übertragen wurden. Sie können dann auf Antrag des Mitgliedstaats einem oder mehreren Programmen (Artikel 26 Absatz 7 Dachverordnung, Artikel 15 Absatz 6 HE) neu zugewiesen werden.
Es gilt dasselbe Verfahren für die Beantragung einer Programmänderung (Artikel 24 Dachverordnung), und der Antrag muss mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für (finanzielle) Mittelbindungen (d. h. bis zum 31. August des Jahres n+1) bei der Kommission eingereicht werden.
Die zurückübertragenen Mittel werden dann dem aufnehmenden Programm/den aufnehmenden Programmen neu zugewiesen und unterliegen den Bestimmungen der Dachverordnung.
Sollte die Kommission Mittel von HE-Begünstigten, die eine Übertragung aus dem EFRE erhalten haben, zurückfordern müssen, würden diese Mittel dann wieder an das EFRE-Programm zurückfließen?
Nein. Die Mittel fließen nicht in die ursprüngliche Haushaltslinie (EFRE) zurück, sondern verbleiben beim jeweiligen Programm. In diesem speziellen Fall würden sie im Programm HE verbleiben (auf das sie aus dem EFRE übertragen wurden).
Praktisches Beispiel
Ein Mitgliedstaat beschließt, einen Teil der Mittel eines bestimmten EFRE-Programms für künftige Kalenderjahre auf HE zu übertragen (14), indem er das Programm gemäß Artikel 24 der Dachverordnung ändert.
Die Kommission stimmt zu, dass die Übertragung ordnungsgemäß begründet wurde und mit den Zielen des Programms, aus dem die Mittel übertragen werden, übereinstimmt. Die Kommission genehmigt die Programmänderung, nachdem der Begleitausschuss seine Zustimmung gegeben hat. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erörtern auch den geografischen Anwendungsbereich (bestimmt durch das Gebiet des übertragenden Programms), den vorgesehenen Verwendungszweck der übertragenen Mittel im Rahmen von HE (auf der Ebene der Komponente von HE) und den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der geschätzten „Aufnahmekapazität“ (z. B. unter Verwendung historischer Statistiken über die Teilnahme an ähnlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen dieses Landes/dieser Region).
Der Mitgliedstaat beabsichtigt, die übertragenen Mittel zur Finanzierung von KMU-Vorschlägen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich des EIC-Accelerators von HE zu verwenden. Dies soll durch Finanzhilfevereinbarungen erfolgen, die spätestens bis zum Ende des Jahres n+1 (d. h. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Mittel auf HE übertragen werden) geschlossen werden müssen.
Die Mittel werden zur Finanzierung von KMU-Vorschlägen verwendet, die im Rahmen des EIC-Accelerators eingereicht und nach dem Beschluss des Mitgliedstaats zur Übertragung der Mittel bewertet wurden.
HE übernimmt (derzeit) alle zusätzlichen Verwaltungskosten für die Durchführung der Mittelübertragung. Ob dieser Ansatz beibehalten werden kann, wird im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Programms geprüft.
Der Mitgliedstaat kann bis zu vier Monate vor Ende des Jahres n+1 (d. h. bis zum 31. August) eine Rückübertragung nicht gebundener Mittel an den EFRE beantragen. Dazu beantragt er eine Änderung des Programms/der Programme, in das bzw. die diese Mittel aufgenommen werden sollen. Der Antrag unterliegt der Genehmigung durch die Kommission. Die Aufhebungsbestimmung gilt ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.
3. Kumulation von Fördermitteln
Eine Kumulation von Fördermitteln bedeutet, dass ein Vorhaben/ein Projekt Unterstützung aus mehr als einem Fonds, Programm oder Instrument (einschließlich der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung und direkt verwalteter Fonds) für dieselben Kosten- /Ausgabenposten erhält. Wie bei den anderen Synergiemechanismen erfolgt die Kumulation von Fördermitteln nicht automatisch. Sie ist vielmehr eine Option, die von den für die Kohäsionspolitik zuständigen Verwaltungsbehörden und der Bewilligungsbehörde für direkt verwaltete EU-Programme geprüft werden kann. Eine Kumulation von Fördermitteln kann nur mit der Zustimmung aller Beteiligten (d. h. Verwaltungsbehörden und Bewilligungsbehörde für direkt verwaltete EU-Programme) durchgeführt werden.
Geltende Rechtsvorschriften |
Dachverordnung |
Artikel 63 Absatz 9 |
Horizont Europa |
Artikel 15 Absatz 4 |
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Damit verbundene Rechtsvorschriften |
Programm „Digitales Europa“ |
Artikel 23 Absatz 1 (15) |
Politische Erwägungen/potenzieller Nutzen
Die Kumulation von Fördermitteln ermöglicht es, die finanzielle Belastung eines Vorhabens zu verteilen und mögliche Haushaltszwänge (z. B. aufgrund der niedrigeren Finanzierungssätze eines Instruments) zu überwinden, da bis zu 100 % eines Synergieprojekts aus dem EU-Haushalt finanziert werden können, sofern die einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden. Sie ermöglicht auch die Unterstützung nationaler Beiträge, insbesondere in weniger entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen.
Mit einer Kumulation von Fördermitteln können auch Mittel aus verschiedenen EU-Instrumenten im Rahmen der direkten sowie der geteilten Mittelverwaltung gebündelt werden, und sie ermöglicht eine 100-prozentige Finanzierung aus EU-Mitteln. Die Kumulation von Fördermitteln bietet daher die Möglichkeit, die komplementären FuI-Prioritäten der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von HE und der EFRE-Programme (und der entsprechenden S3) besser miteinander zu verzahnen.
Wesentliche Verfahrensschritte
Vorbereitung / Programmplanung |
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Zuweisung von Fördermitteln |
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Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
Umsetzung
Überwachung
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Wichtige Informationen
Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?
Für den aus dem EFRE finanzierten Teil des Projekts gelten die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Die in den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegten Regeln für die Kumulation öffentlicher Mittel, mit denen der für das Projekt/Vorhaben mögliche Gesamtbetrag öffentlicher Mittel festgelegt wird, müssen ebenfalls überprüft und korrekt angewendet werden.
Muss die nationale Fördereinrichtung oder müssen die Begünstigten im Falle einer Kumulation von Fördermitteln noch einen Teil der Mittel beisteuern?
Das hängt von den auf Projektebene festgelegten Fördersätzen für beide Fördermittel ab. Beim EFRE gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen, in denen der maximal zulässige Fördersatz auf operativer Ebene festgelegt wird. Um die Einhaltung des maximal zulässigen Fördersatzes zu überprüfen, müssen alle öffentlichen Mittel auf Projektebene berücksichtigt werden, einschließlich der Unterstützung, die zum Beispiel aus dem EFRE und aus HE, ganz gleich in welcher Form, gewährt wird.
4. Europäische Partnerschaften
Nutzung des EFRE als nationaler Beitrag zu kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften
Eine „europäische Partnerschaft“ ist eine Initiative, bei der sich die EU und private und/oder öffentliche Partner (z. B. Industrie, öffentliche Einrichtungen oder Stiftungen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Umsetzung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen. Jeder europäischen Partnerschaft liegt eine strategische Forschungs- und Innovationsagenda zugrunde, an der sich alle Partner beteiligen und zu der sie sich verpflichten. Diese langfristige Vision wird durch jährliche Arbeitsprogramme in konkrete Tätigkeiten umgesetzt. Die europäischen Partnerschaften müssen ihre konkreten Ziele und Vorgaben zusammen mit einer Reihe entsprechender Leistungsindikatoren darlegen.
Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung können Verwaltungsbehörden beschließen, Vorhaben, die im Rahmen eines von HE kofinanzierten Programms (z. B. einer kofinanzierten oder institutionalisierten europäischen Partnerschaft) ausgewählt wurden, direkt aus dem EFRE zu unterstützen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ können finanzielle Beiträge aus EFRE-Programmen (16) als Beitrag des teilnehmenden Mitgliedstaats zu einer kofinanzierten oder institutionalisierten europäischen Partnerschaft betrachtet werden, sofern dies den Bestimmungen der Dachverordnung entspricht. Stellen, die durch HE kofinanzierte Programme durchführen, müssen als zwischengeschaltete Stellen des betreffenden EFRE-Programms angegeben werden (Artikel 71 Absatz 5 der Dachverordnung). Dies erleichtert die Koordination und Synchronisierung zwischen HE, dem jeweiligen EFRE-Programm und der nationalen Unterstützung. EFRE-Programme können den nationalen Beitrag für die Teilnahme an solchen europäischen Partnerschaften (teilweise) abdecken. Die Entscheidung, einen Beitrag zu einer Partnerschaft zu leisten, muss das Ergebnis eines Auswahlverfahrens sein, das den Vorschriften der Kohäsionspolitik entspricht.
Darüber hinaus und ähnlich wie beim Exzellenzsiegel können die Verwaltungsbehörden einen solchen Beitrag direkt (ohne wettbewerbsorientierte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und separates Auswahlverfahren) für Vorhaben leisten, die im Rahmen eines durch HE kofinanzierten Programms gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung ausgewählt wurden. Wie auch beim Exzellenzsiegel sollten die Verwaltungsbehörden jedoch eine vereinfachte Bewertung durchführen und prüfen, ob diese Projekte den Buchstaben a, b und g des Artikels 73 Absatz 2 der Dachverordnung entsprechen. Solche Vorhaben müssen i) mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten, ii) unter eine grundlegende Voraussetzung fallen und mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden, und iii) in den Geltungsbereich des entsprechenden Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden.
Die Verwaltungsbehörden können die Kategorien, Höchstbeträge und Berechnungsmethoden für die förderfähigen Kosten, die im Rahmen von HE festgelegt wurden, auch auf diese Vorhaben anwenden.
Die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen kann durch die Einhaltung der Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 25c AGVO sichergestellt werden, nach dem es möglich ist, die förderfähigen Kosten und Finanzierungssätze von HE auf die Forschungs- und Entwicklungsprojekte anzuwenden, die im Rahmen eines von HE kofinanzierten Programms ausgewählt wurden und die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Beiträge des EFRE-Programms zu den europäischen Partnerschaften müssen den Vorschriften zum Verbot der doppelten Geltendmachung von Ausgaben gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Dachverordnung entsprechen. Dieselben Kosten dürfen nicht zweimal bei der Kommission geltend gemacht werden. Zwei Arten von europäischen Partnerschaften sind für die Umsetzung des Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ maßgeblich.
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Kofinanzierte europäische Partnerschaften (unterstützt durch eine „Kofinanzierungsmaßnahme für das Programm“) stützen sich auf eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und einem Konsortium von Partnern (in der Regel nationale Ministerien oder FuI-Fördereinrichtungen). Die Partner verpflichten sich zu finanziellen Beiträgen und Sachleistungen. Es handelt sich dabei um Partnerschaften, an denen EU-Länder mit nationalen/regionalen Forschungsförderstellen und anderen öffentlichen Behörden im Kern des Konsortiums beteiligt sind. Die EU stellt eine Kofinanzierung für ein Programm bereit, das von Einrichtungen durchgeführt wird, die FuI-Tätigkeiten verwalten und finanzieren. Zu den wichtigsten Tätigkeiten der kofinanzierten europäischen Partnerschaften gehören gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, durch die länderübergreifende FuI-Projekte finanziert werden, bei denen jeder Partner das Budget für seine an den Projekten teilnehmenden Einrichtungen bereitstellt und die EU zusätzliche Finanzmittel bereitstellt. |
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Institutionalisierte europäische Partnerschaften sind FuI-Programme. Sie können von i) mehreren Mitgliedstaaten (auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates und des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 185 AEUV), ii) Einrichtungen, die durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden (z. B. gemeinsame Unternehmen) oder iii) Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) in Übereinstimmung mit der EIT-Verordnung und der strategischen Innovationsagenda des EIT durchgeführt werden. Es wird erwartet, dass sie eine langfristige Perspektive haben und eine gewisse Integration beinhalten. |
Die nachstehende Abbildung 1 gibt einen Überblick über alle kofinanzierten, ko-programmierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften im Rahmen des ersten Strategieplans 2019–2024 des Programms HE. Die 20 kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften mit Beteiligung der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung des Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ von Bedeutung.
Abb. 1
Überblick über die vier Cluster der Europäischen Partnerschaften
Nützliche Information Ko-programmierte europäische Partnerschaften stützen sich auf eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission und anderen Partnern als der EU unterzeichnet wurde. Diese Partnerschaften können den EFRE nicht als nationalen Beitrag nutzen, da es keine Möglichkeit gibt, die Förderung zu kombinieren (nur eine parallele oder sequenzielle Förderung ist möglich). Für diese Arten von Partnerschaften ist es möglich, den EFRE als nationalen Beitrag für die zusätzlichen Tätigkeiten der Partnerschaften zu nutzen, wenn diese im Plan der zusätzlichen Tätigkeiten ausgewiesen sind. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft ist derzeit die einzige ko-programmierte europäische Partnerschaft mit Beteiligung der Mitgliedstaaten. |
Geltende Rechtsvorschriften |
Dachverordnung |
Artikel 63 Absatz 9, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 73 Absatz 4 sowie Erwägungsgrund 61 |
Horizont Europa |
Artikel 15 Absatz 3 |
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Damit verbundene Rechtsvorschriften |
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) |
Artikel 25c und 25d (Staatliche Beihilfen) |
Politische Erwägungen/potenzieller Nutzen
Europäische Partnerschaften werden eingerichtet, um die Prioritäten der EU umzusetzen. Durch die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor ermöglichen sie die Bewältigung globaler Herausforderungen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, auf die sich die Partner einigen und der sie sich verpflichten. Die Partnerschaften veröffentlichen nicht nur gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sondern übernehmen auch eine Vielzahl zusätzlicher Tätigkeiten, um die Einführung der FuI-Ergebnisse in der Gesellschaft, auf dem Markt und bei den Regulierungsbehörden zu fördern.
Europäische Partnerschaften sind eine wichtige Triebkraft für Synergien, da sie die Bündelung und Koordinierung der Verwendung von Mitteln aus verschiedenen EU- und nationalen Instrumenten, Programmen und Fonds ermöglichen. Sie tragen darüber hinaus zur Stärkung des EFR bei, indem sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern, FuI-Pläne aufeinander abstimmen, Kompetenzen verbessern und die Aufnahmekapazität europäischer Unternehmen erhöhen. Das besondere Ziel einer europäischen Partnerschaft mit Beteiligung der Mitgliedstaaten besteht darin, die wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration nationaler Forschungsprogramme in ihrem jeweiligen Bereich zu erreichen. Die Beteiligung der „erweiterten“ Mitgliedstaaten an FuI-Partnerschaften der EU war in der Vergangenheit aufgrund mangelnder Erfahrung oderbegrenzter Finanzmittel für länderübergreifende Zusammenarbeit begrenzt. Europäische Partnerschaften sollen sich mit EU-Prioritäten befassen, daher ist es wichtig, die Beteiligung unterrepräsentierter Länder zu stärken, die Komplementarität innerhalb der EU zu verbessern und die daraus resultierenden Vorteile gemeinsam zu nutzen. Dies ist besonders wichtig, da einige Prioritäten von HE nur im Rahmen europäischer Partnerschaften behandelt werden. Das bedeutet, dass sich die Mitgliedstaaten beteiligen müssen, wenn ihre Einrichtungen an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Tätigkeiten der Partnerschaften teilnehmen sollen.
Die Möglichkeit, finanzielle Beiträge aus EFRE-Programmen als nationale Beiträge in Partnerschaften im Rahmen von HE anzuerkennen, bietet einen großen Anreiz für länderübergreifende Zusammenarbeit. Sie erhöht auch die Wirkung von FuI-Investitionen aus verschiedenen EU-Fonds, indem die Investitionen an gemeinsamen EU-Prioritäten ausgerichtet werden.
Die neuen Regeln erleichtern die Bündelung von Mitteln aus dem EFRE und aus dem Programm HE in kofinanzierten Partnerschaften von HE und schaffen auf diese Weise Möglichkeiten für die Regionen, sich mit anderen Ländern und Regionen in der EU zusammenzuschließen, um sich mit entsprechenden Prioritäten für intelligente Spezialisierung zu befassen. Der größte Gewinn besteht in der Möglichkeit, die Beteiligung weniger entwickelter Regionen und Mitgliedstaaten an der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaften zu erhöhen.
Die von der EU im Rahmen von Partnerschaften bereitgestellte Kofinanzierung kann daher einen besonderen Mehrwert schaffen, wenn die im Rahmen von HE und durch S3 festgelegten Prioritäten einander entsprechen oder sich ergänzen.
Wesentliche Verfahrensschritte bei kofinanzierten europäischen Partnerschaften
Vorbereitung / Programmplanung |
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Zuweisung von Fördermitteln |
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Praktisches Beispiel
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Ein Mitgliedstaat oder eine Region beteiligt sich in einem Konsortium nationaler Fördereinrichtungen an einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft. |
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Der Mitgliedstaat oder die Region beabsichtigt, ein EFRE-Programm zu nutzen, um einen Teil des nationalen Beitrags zur kofinanzierten europäischen Partnerschaft zu decken. |
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Die nationale Fördereinrichtung (d. h. die zwischengeschaltete Stelle des EFRE-Programms) meldet HE, dass sie ihren Begünstigten finanzielle Unterstützung/Förderung in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt. Die nationale Fördereinrichtung erhält von HE eine Erstattung in Höhe von 30 % (30 Mio. EUR). |
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Die restlichen 70 Mio. EUR können aus dem EFRE-Programm kofinanziert werden (z. B. mit einem Kofinanzierungssatz von 50 %; der Kofinanzierungssatz der Priorität des Programms muss eingehalten werden – Artikel 112 der Dachverordnung). |
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Die Gesamtkosten von 100 Mio. EUR würden somit wie folgt gedeckt: 30 Mio. EUR durch HE, 35 Mio. EUR aus dem EFRE und 35 Mio. EUR aus dem nationalen Haushalt. |
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Die Ausgaben und Kosten sollten gemäß den vorstehend dargelegten Vorschriften für die Kumulation von Fördermitteln ausgewiesen und geltend gemacht werden. |
Abb. 2
Wie funktioniert eine kofinanzierte Europäische Partnerschaft?
Praktische Beispiele für eine länderübergreifende gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Auswahl des Begünstigten auf nationaler Ebene durch eine nationale Fördereinrichtung Die folgenden Beispiele sind hypothetisch. Die abschließende Entscheidung liegt beim jeweiligen Mitgliedstaat. Jeder Mitgliedstaat, der an einer kofinanzierten europäischen Partnerschaft beteiligt ist, fördert seine Teilnehmer in der Regel auf nationaler Ebene durch seine eigenen nationalen Verfahren und gemäß seinen eigenen nationalen Vorschriften. Gemäß der Horizont-Europa-Musterfinanzhilfevereinbarung wird eine kofinanzierte Partnerschaft als Empfänger einer „finanziellen Unterstützung für Dritte“ betrachtet. Aus nationaler Sicht kann es sich bei diesem nationalen Begünstigten um einen der folgenden Empfänger handeln:
In beiden oben genannten Fällen muss die nationale Fördereinrichtung das Verfahren für die Kumulation von Fördermitteln befolgen (siehe Abschnitt 3 „Kumulation von Fördermitteln“) und eine Kopie der vom Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Ausgabenerklärung (zusammen mit einer Kopie der Mitteilung der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten, in der bestätigt wird, dass die Ausgaben in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen wurden) als Beleg für den eingereichten Zahlungsantrag auf eGrants hochladen.
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Wichtige Informationen
Wie werden im Rahmen von HE die Beiträge geleistet und die Verpflichtungen eingegangen?
Verpflichtungen und Beiträge für kofinanzierte europäische Partnerschaften erfolgen in fünf Stufen:
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indikative Vorabverpflichtung |
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Gesamtverpflichtung bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung |
3. |
jährliche Verpflichtung bei der Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms (z. B. bei der Festlegung des Haushaltsbeitrags für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) |
4. |
endgültige Verpflichtung bei der Zustimmung zur Rang-/Auswahlliste und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen |
5. |
Beitrag (d. h. Auszahlung der Mittel) |
Wenn die Partnerschaft von der zwischengeschalteten Stelle im EFRE-Programm gemäß Artikel 71 Absatz 5 der Dachverordnung durchgeführt wird, müssen in der schriftlichen Vereinbarung (der Partnerschaft) zwischen der Verwaltungsbehörde und dieser zwischengeschalteten Stelle die Verantwortlichkeiten jeder Partei hinsichtlich der Ausführung der Aufgaben, die die Verwaltungsbehörde an diese zwischengeschaltete Stelle delegiert hat, eindeutig festgelegt werden.
Wesentliche Verfahrensschritte bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften (Artikel 185 und 187 AEUV)
Vorbereitung / Programmplanung |
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Zuweisung von Fördermitteln |
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Wesentliche Verfahrensschritte – anwendbar bei kofinanzierten und institutionalisierten europäischen Partnerschaften (Artikel 185 oder 187 AEUV)
Vorbereitung/Programmplanung |
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Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
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Wichtige Informationen
Welcher Anteil der nationalen Beiträge kann durch das EFRE-Programm abgedeckt werden?
Der Beitrag aus einem EFRE-Programm kann die nationalen Beiträge im Einklang mit den Vorschriften für die Kofinanzierung und mit dem Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität gemäß Artikel 112 der Dachverordnung und Artikel 190 der Haushaltsordnung abdecken, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Dachverordnung erfüllt sind.
In Artikel 25c der AGVO sind Bedingungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen auf im Rahmen von HE förderfähige Kosten und Fördersätze auf Forschungs- und Entwicklungsprojekte vereinbar sind, die im Rahmen einer europäischen Partnerschaft unterstützt werden.
Können alle nationalen Beiträge zu einem Projekt durch ein EFRE-Programm abgedeckt werden, wenn die Programmplanung für die nationale Kofinanzierung nach Priorität und nicht nach Projekt erfolgt?
Ja. Der Beitrag stammt aus dem jeweiligen Programm, das selbst den Vorschriften zur Kofinanzierung unterliegt. Da die Kofinanzierung jedoch auf Prioritätsebene und nicht auf Ebene des Vorhabens festgelegt wird, kann der EU-Haushalt alle nationalen Beiträge zu einem bestimmten Vorhaben abdecken.
Ist es möglich, EFRE-Programme nicht für die Finanzierung von Projekten, sondern für einen Sachbeitrag zu verwenden?
EFRE-Programme können zur Deckung der nationalen Beiträge der an europäischen Partnerschaften beteiligten Mitgliedstaaten verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um finanzielle Beiträge oder Sachleistungen handelt. Für institutionalisierte europäische Partnerschaften gibt es keine Sachbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Wie kann die für ein EFRE-Programm zuständige Verwaltungsbehörde sicherstellen, dass ein kofinanziertes Vorhaben zu den im Programm festgelegten Indikatoren beiträgt?
Projekte, die im Rahmen von europäischen Partnerschaften ausgewählt werden, können unterstützt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Dachverordnung erfüllen. Sie müssen somit zur Erreichung der Programmindikatoren beitragen.
Ist es möglich, die Mittel für andere Zwecke zu verwenden, wenn sie nicht für die Finanzierung von Partnerschaftsprojekten verwendet werden?
Diese Beiträge werden für bestimmte Projekte verwendet, nachdem sie vom Verwaltungsrat der Europäischen Partnerschaft bewertet und ausgewählt wurden. Eine Rückerstattung der Mittel ist daher nicht möglich.
Was ist in Bezug auf die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten?
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wenn der Begünstigte öffentlicher Mittel, die aus Mitteln der Mitgliedstaaten, einschließlich des EFRE, gewährt wurden, ein Unternehmen ist (und wenn alle anderen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind). Unter den in Artikel 25c der AGVO festgelegten Bedingungen gelten für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte die auch im Rahmen von HE vorgesehenen förderfähigen Kosten und Fördersätze. Dies gilt auch für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Rahmen von Partnerschaften auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder für Aufforderungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen veröffentlicht werden. Die Projekte müssen länderübergreifend angelegt sein (von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Land durchgeführt werden), und sie müssen aus zentral organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hervorgehen, für die die Vorschriften zur Finanzierung im Rahmen von HE gelten (Artikel 25c, Absatz 3 AGVO über Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten). Wenn alle geltenden Bedingungen der AGVO erfüllt sind, muss die Behörde, die die Beihilfe gewährt, weder eine gesonderte Bewertung der staatlichen Beihilfe durchführen noch die Beihilfe bei der Kommission melden. Wenn die Finanzierung den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegt und nicht alle Bedingungen gemäß Artikel 25c AGVO erfüllt, kommt eine vereinfachte Behandlung dieser Projekte nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht in Frage.
Was ist das Vetorecht bei institutionalisierten europäischen Partnerschaften?
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ müssen die Beiträge eines teilnehmenden Mitgliedstaats zur Finanzierung der Beteiligung der in diesem teilnehmenden Staat niedergelassenen Stellen verwendet werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten behalten daher die Kontrolle über ihre nationalen Beiträge, da sie (in Ausnahmefällen und aus hinreichend begründeten Gründen) ein Veto gegen die Zuweisung nationaler Mittel an einen bestimmten Begünstigten einlegen können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Förderfähigkeit des Vorschlags im Rahmen einer EU-Finanzierung hat.
Können aus EFRE-Programmen die Mitgliedsbeiträge/Teilnahmegebühren für andere EU-Einrichtungen oder -Netzwerke (z. B. EIT-Partnerschaften) unterstützt werden?
Ein aus dem EFRE kofinanziertes Vorhaben muss in den Anwendungsbereich der EFRE-Verordnung fallen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der EFRE-Verordnung können aus dem EFRE die Vernetzung, die Zusammenarbeit, der Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern (auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden) unterstützt werden. Eine solche Zusammenarbeit kann durch eine internationale Organisation gefördert werden.
Gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Dachverordnung kann ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der EU, durchgeführt werden, sofern das Vorhaben zu den Zielen des Programms beiträgt.
Mitgliedsbeiträge internationaler Organisationen erfüllen daher nicht die oben genannten Voraussetzungen und kommen nicht für eine EFRE-Förderung infrage, da die von internationalen Organisationen verfolgten Ziele in der Regel zu weit gefasst sind, um einem konkreten Vorhaben zu entsprechen, mit dem die Ziele des Förderprogramms verfolgt werden.
Im Gegensatz dazu stehen Teilnahmegebühren in der Regel mit spezifischeren und konkreteren Maßnahmen in Verbindung und können daher für eine EFRE-Unterstützung infrage kommen – wenn sie einer konkreten Maßnahme entsprechen, die von einer internationalen Organisation durchgeführt wird, die in den Anwendungsbereich der EFRE-Verordnung fällt und zur Erreichung des Ziels/der Ziele des Förderprogramms beiträgt.
5. Kombinierte Förderung (Teaming)
Es ist wichtig, den Nutzen von FuI für die Gesellschaft, die Umwelt und die Gesamtwirtschaft zu optimieren und zu maximieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union zu leisten. Die EU-Förderung muss daher kohärent sein und potenzielle Synergien ausschöpfen. Dies gilt insbesondere für eine Teaming-Maßnahme, die auf die Schaffung oder Modernisierung eines Exzellenzzentrums in einem Land, dessen Beteiligung ausgeweitet werden soll, abzielt, indem seine Zusammenarbeit mit einer führenden Forschungseinrichtung (einem fortgeschrittenen Partner) in einem anderen Land ermöglicht wird. Dies erfordert eine ergänzende Finanzierung aus einer nationalen, regionalen, EU- oder privaten Quelle. Eine solche Maßnahme wird daher im Arbeitsprogramm von HE als Synergiemaßnahme bezeichnet. Es wird erwartet, dass Teaming-Maßnahmen eine einflussreiche und sinnvolle Brücke, insbesondere zwischen S3 und Exzellenz in FuI, bilden und dadurch den EFR stärken.
Damit verbundene Rechtsvorschriften |
Artikel 25d der AGVO (Staatliche Beihilfen) |
Wesentliche Verfahrensschritte
Vorbereitung / Programmplanung |
Im Arbeitsprogramm von HE werden Teaming-Maßnahmen als Synergiemaßnahmen bezeichnet. Aus kohäsionspolitischen Programmen können ergänzende Mittel für ein Teaming-Projekt zur Deckung einer Reihe förderfähiger Kosten bereitstellt werden, die von den durch HE abgedeckten Kosten getrennt sind, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung erfüllt sind. |
Zuweisung von Fördermitteln |
Es werden zwei getrennte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht (EFRE und HE). Der Vorschlag im Rahmen von HE muss eine klare Beschreibung des ergänzenden Projekts enthalten, das durch den EFRE oder andere Finanzierungsquellen unterstützt wird. Gegebenenfalls sollte die Beschreibung die Kostenkategorien, die technischen Spezifikationen der Infrastruktur, die Vorplanung für Gebäude und Anlagen, eine Kosten-Nutzen-Analyse usw. enthalten. Diese Beschreibung wird auch von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften des Programms HE und den Auswahlkriterien bewertet. |
Umsetzung |
Aus dem EFRE-Programm werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Ergänzung von HE unterstützt, wenn auch mit anderen förderfähigen Kosten. In dem geänderten Artikel 25d der AGVO werden Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen (auch aus EFRE-Mitteln) für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte festgelegt, die Teaming-Maßnahmen ergänzen (in solchen Fällen gelten die förderfähigen Kosten und Fördersätze von HE). Darüber hinaus lässt der geänderte Artikel 25d der AGVO öffentliche Investitionsbeihilfen in Höhe von bis zu 70 % der Infrastrukturinvestitionen zu, die im Rahmen einer Teaming-Maßnahme getätigt werden (ebenfalls unter bestimmten Bedingungen). Der Projektvorschlag wird einer einzigen Bewertung unterzogen, die sich auf beide Teile des Projekts erstreckt (d. h. den Teil, der unter HE fällt, und den Teil, der sich auf eine ausgewählte ergänzende Finanzierungsquelle wie ein kohäsionspolitisches Programm bezieht). Dies ist erforderlich, um den geänderten Artikel 25d der AGVO anwenden zu können, der es den Verwaltern der ergänzenden Finanzierungsquelle ermöglicht, die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten, die im Rahmen von HE festgelegt wurden, auf das betreffende Vorhaben anzuwenden. |
6. Vor- und nachgelagerte Synergien
Vor- und nachgelagerte Synergien entstehen, wenn die EU-Unterstützung (vor allem im Rahmen von HE und EFRE-Programmen) einen koordinierten und nahtlosen Rahmen für alle Schritte des Forschungs- und Innovationsprozesses bietet (vom Kapazitätsaufbau und der Grundlagenforschung bis hin zur Vermarktung und Übernahme innovativer Lösungen durch private Unternehmen). Solche Synergien schaffen einen besonderen Mehrwert, wenn sie in Bereichen entstehen, die mit zentralen politischen Zielen der EU verknüpft sind, und die Aussicht auf wesentliche Verbesserungen für die Gesamtwirtschaft bieten.
Die Entwicklung solcher Synergien erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen Akteuren – insbesondere zwischen der EU und den nationalen Behörden, die an der Programmplanung und Umsetzung der Fördermittel von HE und aus dem EFRE beteiligt sind.
Beispielsweise bieten Missionen im Rahmen von HE (19) neue Wege zur Bewältigung der im Rahmen ihrer Aufgaben ermittelten Herausforderungen und transformative Lösungen, die dazu beitragen können, die Einführung der besten verfügbaren Technologien zu beschleunigen. Praktische Beispiele möglicher Synergien der fünf EU-Missionen mit dem EFRE sind im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.
Um diese Akzeptanz zu erhöhen, zielt die neue Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von HE auf einen integrierten Ansatz, indem Portfolios mit Ergebnissen der Missionen erstellt und gepflegt und mit einem integrierten System von Diensten (z. B. der „Horizon Results Platform“ und „Horizon Results Booster“) und Initiativen (z. B. Veranstaltungen und Workshops) kombiniert werden. Auf diese Weise wird die Aufmerksamkeit nationaler und regionaler Investoren und politischer Entscheidungsträger auf klare FuI-Ergebnisse gelenkt. Die neue Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von HE enthält auch Verweise auf die Themen des Arbeitsprogramms von HE, sodass die Antragsteller für die Aufforderung prüfen werden, ob sie potenzielle Synergien mit anderen EU-Programmen nutzen können.
Die aus der vierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Interreg Mitteleuropa gewonnenen Erkenntnisse zur Nutzung der Ergebnisse bestehender Projekte im Rahmen von Horizont 2020 (und anderen EU-Programmen) werden bei der Entscheidung, wie die FuI-Ergebnisse von HE mithilfe der Interreg-Programme (als zusätzliche Möglichkeit, den Zugang der Regionen zu hochwertigen FuI-Ergebnissen zu verbessern) genutzt werden können, berücksichtigt. Künftige Bemühungen in dieser Richtung werden von den Erkenntnissen und Erfahrungen profitieren, die aus Anbahnungsinitiativen gewonnen wurden (z. B. das neue Tool von HE/Interreg zur Abbildung von Synergien, mit dem thematische und regionale Angaben kombiniert werden, um potenzielle Synergien zwischen diesen beiden Finanzierungsströmen zu ermitteln).
Diese Ansätze und Lösungen können öffentlichen Verwaltungen auch dabei helfen, neue Fähigkeiten zu entwickeln und neue Dienstleistungen anzubieten. Dies ist besonders wichtig für weniger entwickelte Regionen und Gebiete in Randlage, die weniger in der Lage sind, neue Technologien zu übernehmen und den systembedingten Wandel zu bewältigen.
Viele dieser Regionen können daher Demonstrations-, Innovations- und Technologietransfermaßnahmen ausweiten, indem sie Mittel der Kohäsionspolitik nutzen, um die Programmziele zu erreichen. Regionen, die in ihren Strategien Prioritäten in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich festgelegt haben, können Synergien mit dieser Mission schaffen (20), um die Entwicklung und/oder den nachgelagerten Einsatz neuer Konzepte zur Erschließung transformativer Pfade zu unterstützen. Beispielsweise können Missionen im Rahmen von HE richtungsweisend sein, die regionale Entwicklung fördern, die interdisziplinäre Steuerung und die Steuerung auf mehreren Ebenen fördern, die Öffentlichkeit und lokale/regionale Interessenträger einbeziehen und die kohäsionspolitischen Investitionen und den Zugang zu neuen Netzwerken, politischen Lernplattformen und Finanzierungsinstrumenten bekannt machen.
Regionen spielen eine wichtige Rolle bei der Einführung der Wasserstoffwirtschaft, insbesondere durch sogenannte „Hydrogen Valleys“ bzw. Wasserstofftäler (21). Sie stellen die Produktion, den Transport, die Speicherung und die Nutzung von Wasserstoff auf regionaler oder lokaler Ebene sicher und sind der Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans (22). Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfügt über langjährige Erfahrung bei der Unterstützung der Schaffung von Wasserstofftälern in der EU. Die weitere Verbreitung dieses erfolgreichen Konzepts in allen Mitgliedstaaten erfordert eine umfassende Bündelung von Ressourcen.
Beispielsweise wird erneuerbarer Wasserstoff von entscheidender Bedeutung sein, um Erdgas, Kohle und Öl in schwer dekarbonisierbaren Industrien und im Verkehrssektor zu ersetzen. Im REPowerEU-Plan ist das Ziel von 10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und 10 Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 festgelegt. Die Regionen spielen eine wichtige Rolle bei der Einführung der Wasserstoffwirtschaft in der EU, insbesondere durch Wasserstofftäler. Wasserstofftäler stellen die Produktion, den Transport, die Speicherung und die Nutzung von Wasserstoff auf regionaler oder lokaler Ebene sicher und sind der Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff und seine Vorgänger verfügen über langjährige Erfahrung bei der Unterstützung der Schaffung von Wasserstofftälern in der EU. Derzeit gibt es in der EU 23 Wasserstofftäler in zehn Mitgliedstaaten. Die weitere Verbreitung dieses erfolgreichen Konzepts in allen Mitgliedstaaten erfordert eine umfassende Bündelung von Ressourcen.
Beispiel: Synergien im Zusammenhang mit der neuen europäischen Innovationsagenda
Synergien können die Umsetzung der neuen europäischen Innovationsagenda und insbesondere der Leitinitiative 3 unterstützen, deren Ziel darin besteht, regionale Innovationssysteme zu stärken und zu vernetzen und die Innovationskluft zu verringern.
(1) Dies kann auch für EU-Fonds mit indirekter Mittelverwaltung gelten.
(2) Im Hinblick auf die Angleichung der Bestimmungen der direkt verwalteten Unionsprogramme (z. B. HE, Programm „Digitales Europa“ (DEP), Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)) in Bezug auf Synergien mit Programmen unter geteilter Mittelverwaltung können Elemente dieses Dokuments als Leitfaden für die Operationalisierung von Synergien zwischen solchen direkt verwalteten Unionsprogrammen und den Programmen des EFRE betrachtet werden – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Besonderheiten jeder anwendbaren Rechtsgrundlage und der politischen Erwägungen zu jedem dieser Programme.
(3) COM(2020) 628 final vom 30. September 2020.
(4) COM(2021) 407 final.
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(6) In diesem Dokument wird vor allem auf die im Rahmen von HE vorgesehenen Exzellenzsiegel eingegangen, die Möglichkeit der Vergabe von Exzellenzsiegeln ist jedoch auch in den Basisrechtsakten von 14 anderen Programmen innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens der EU (Digitales Europa, Binnenmarktprogramm, LIFE, Kreatives Europa, Erasmus+, Weltraumprogramm, Europäisches Solidaritätskorps, Fazilität „Connecting Europe“, Programm „Justiz“, Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, Euratom, Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für integriertes Grenzmanagement und Fonds für die innere Sicherheit) festgelegt.
(7) Siehe Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g und Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung.
(8) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der geänderten Fassung. Zu Informationszwecken ist eine konsolidierte Fassung der geänderten Verordnung auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar: https://ec.europa.eu/competition-policy/state-aid/legislation/regulations_en
(9) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013.
(10) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU.
(11) Arbeitsprogramm des EIC für 2022.
(12) Übertragungen auf andere direkt verwaltete Programme sind ebenfalls möglich, siehe beispielsweise Artikel 4 Absatz 14 der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, der für den digitalen Sektor gilt, und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“.
(13) Tabelle 4.2. des Musters für Partnerschaftsvereinbarungen (Anhang II Dachverordnung) zu „Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung“ sieht Angaben zu dem spezifischen Instrument vor, auf das Beträge aus dem EFRE übertragen werden.
(14) Innerhalb der Grenzen des Artikels 26 Absatz 1 der Dachverordnung.
(15) Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ sowie z. B. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 2 Bestimmungen enthält, die mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“ identisch sind. Dies wiederum ermöglicht die Angleichung der Durchführungsbestimmungen für die Kumulation von Fördermitteln zwischen diesen Programmen.
(16) Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Synergien zwischen HE und EFRE-Programmen, aber eine ähnliche Regelung gilt auch für die anderen in Artikel 15 Absatz 3 aufgeführten Programme.
(17) Im Rahmen von HE gibt es nur eine Initiative nach Artikel 185 AEUV: die Europäische Partnerschaft für Metrologie, die von EURAMET geleitet wird.
(18) Artikel 12 der Verordnung 2021/2085 des Rates zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“.
(19) Weitere Einzelheiten zu EU-Missionen im Rahmen von HE: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/eu-missions-horizon-europe_en#what
(20) EU-Missionen sind eine Neuerung des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa für die Jahre 2021–2027. EU-Missionen stellen ein koordiniertes Vorgehen der Kommission zur Bündelung der erforderlichen Mittel in Bezug auf Finanzierungsprogramme, Strategien und Vorschriften sowie andere Tätigkeiten dar. Sie zielen auch darauf ab, durch die Mobilisierung und Aktivierung öffentlicher und privater Akteure (EU-Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden, Forschungseinrichtungen, Landwirte und Landbewirtschafter, Unternehmer und Investoren) eine echte und dauerhafte Wirkung zu entfalten. Die Missionen richten sich an die breite Öffentlichkeit, um die gesellschaftliche Akzeptanz neuer Lösungen und Konzepte zu fördern. Es gibt fünf Missionen der EU („Anpassung an den Klimawandel,“„Krebsbekämpfung“, „Unsere Meere und Gewässer bis 2030 wiederbeleben“, „100 klimaneutrale und intelligente Städte bis 2030“, „Boden-Deal für Europa“).
(21) Partnerschaft für intelligente Spezialisierung und Wasserstoff-Pilotprojekt „Hydrogen Valleys“ (Hydrogen valleys – Smart Specialisation Platform (europa.eu)).
(22) Im REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final) ist das Ziel von 10 Millionen Tonnen für die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen und 10 Millionen Tonnen für die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 festgelegt.
ANHANG 1
Synergien mit Missionen der EU
EU-Mission „Anpassung an den Klimawandel“
Mit der Mission „Anpassung an den Klimawandel“ sollen mindestens 150 europäische Regionen, lokale Gebietskörperschaften und Gemeinden in ihren Anstrengungen unterstützt werden, bis 2030 klimaresilient zu werden. In ihrem Rahmen wird allgemeine Unterstützung für Regionen, lokale Gebietskörperschaften und Gemeinden bereitgestellt, um ihnen dabei zu helfen, Klimarisiken und -chancen besser zu verstehen, sich auf sie vorzubereiten und sie zu bewältigen, ihren Wandel in Richtung Klimaresilienz zu beschleunigen und mindestens 75 groß angelegte Demonstrationen zur Anpassung an den Klimawandel vor Ort durchzuführen.
Die Beteiligung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften wird bei der Umsetzung dieser Mission eine entscheidende Rolle spielen, da sie die wichtigsten Akteure des Wandels sind. Sie können auch neue Technologien einsetzen, mit innovativen Lösungen experimentieren, die den lokalen Bedürfnissen gerecht werden, und verschiedenen Interessenträgern helfen, Klimaresilienz zu erreichen.
Die Ziele der Mission stehen im Einklang mit den politischen Zielen des EFRE (1) für ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität. Die Mission trägt auch zum politischen Ziel eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas bei, indem saubere Energien und eine faire Energiewende, grüne und blaue Investitionen, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement sowie nachhaltige städtische Mobilität gefördert werden.
Die im Rahmen dieser Prioritäten bereitgestellten Mittel könnten beispielsweise mobilisiert werden, um Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel zu erweitern und dabei Synergien mit den von HE bereitgestellten Mitteln zu nutzen. Auch Regionen und lokale Gebietskörperschaften können die Charta der Mission unterzeichnen, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Unterzeichnern zum Ausdruck zu bringen, die einer Mobilisierung von Mitteln und Entwicklung von Maßnahmen für ihre Ziele zur Anpassung an den Klimawandel in ihren jeweiligen Gebieten förderlich wären.
Die Umsetzungsplattform für Missionen wird Regionen und lokale Gebietskörperschaften unterstützen, indem sie ihnen beispielsweise Zugang zu Wissen und technischer Unterstützung verschafft. Im Rahmen der Arbeitsprogramme von HE werden Finanzmittel für FuI-Projekte zur Anpassung an den Klimawandel bereitgestellt, die durch Nutzung potenzieller Synergien mit dem EFRE durchgeführt werden könnten.
EU-Mission „Krebsbekämpfung“
Mit der Mission „Krebsbekämpfung“ und dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung soll bis 2030 das Leben von mehr als drei Millionen Menschen verbessert werden, und zwar durch Prävention, Heilung und ein längeres und besseres Leben für die von Krebs betroffenen Menschen und ihre Familien. Dieses übergeordnete Ziel steht im Einklang mit dem politischen Ziel des EFRE, ein sozialeres und integrativeres Europa zu schaffen.
Die Schaffung digitaler Infrastrukturen ist vorgesehen, um Forschung und Innovation (FuI) im Bereich der Krebsbekämpfung zu fördern. Auf der EU-Plattform zum Verständnis von Krebs „UNderstanding CANcer.eu“ (UNCAN.eu) werden Daten unterschiedlicher Art und aus verschiedenen Quellen gesammelt. Ein virtuelles europäisches digitales Zentrum wird es Krebspatienten und Menschen, die den Krebs besiegt haben, ermöglichen, ihre Gesundheitsdaten zu hinterlegen und Informationen zu erhalten. Umfassende Infrastrukturen zur Krebsbekämpfung werden unterstützt, um Ungleichheiten beim Zugang zu einer hochwertigen Krebsbehandlung, z. B. durch Stärkung der Forschungskapazitäten und Schaffung eines Netzwerks zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen, zu beseitigen.
Die Beteiligung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften ist für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung, da sie in erster Linie für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme verantwortlich sind. Beispielsweise erfordert die Verbesserung des Zugangs zu Früherkennungsuntersuchungen oder innovativen Krebsbehandlungen umfangreiche Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung, Digitalisierung, Gesundheitspersonal und neue Versorgungsmodelle, einschließlich telemedizinischer Lösungen, um Patienten in ländlichen und abgelegenen Gebieten zu erreichen.
Der EFRE spielt eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung der Krebsbekämpfung. Viele Regionen verfügen über Strategien für eine intelligente Spezialisierung im Gesundheitsbereich, auch im Hinblick auf Krebs. Bestehende Projekte haben ein großes Potenzial, zu den Zielen der Mission beizutragen. Die Regionen werden aufgefordert, sich an den EU-Prioritäten zu orientieren und weitere Investitionen in FuI zu tätigen, indem sie die Prioritäten der intelligenten Spezialisierung auf Krebsinnovationen ausrichten. Ebenso kann Krebspatienten, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land suchen, durch die Stärkung der grenzüberschreitenden, länderübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit aus Interreg-Mitteln geholfen werden.
Die Regionen werden über die künftigen nationalen Krebszentren in jedem Mitgliedstaat an der Umsetzung beteiligt. Diese werden Folgendes erleichtern: 1. Integration der Maßnahmen im Rahmen der Mission durch die Ermittlung von Synergien bei krebsbezogenen politischen Initiativen und Investitionen zwischen EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene; 2. Einbeziehung maßgeblicher nationaler Akteure und Interessenträger, die über die FuI- und Gesundheitssysteme hinausgehen und die einschlägigen Bereiche der Krebsbekämpfung (z. B. Beschäftigung, Bildung) abdecken; 3. politische Dialoge über Krebs und 4. Maßnahmen zur Bürgerbeteiligung.
EU-Mission „Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“
Das strategische Ziel der Mission ist die Wiederherstellung der Gesundheit unserer Ozeane und Gewässer bis 2030 durch den Schutz und die Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen und der biologischen Vielfalt, die Verhinderung und Beseitigung der Verschmutzung unserer Ozeane, Meere und Gewässer und die Förderung der Klimaneutralität und der Kreislauffähigkeit der blauen Wirtschaft in der EU.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem regionalen Engagement durch gebietsbezogene „Leuchtturmprojekte“. Diese sind als Forschungs- und Innovationsprojektportfolios für die Entwicklung und den Einsatz transformativer Lösungen in vier großen europäischen Meeres- und Flussbecken konzipiert: Atlantisches und arktisches Becken, Nord- und Ostseebecken, Mittelmeerbecken, Donaubecken und Schwarzmeerbecken.
Die Mission wird in zwei Phasen durchgeführt: Entwicklung und erste praktische Erprobung von Lösungen (2021–2024) sowie Einführung und Ausweitung (ab 2025) dieser Maßnahmen. Während die Kommission für den Zeitraum 2021–2023 rund 350 Mio. EUR aus dem Programm HE zur Unterstützung der ersten Phase bereitgestellt hat, wird die Mobilisierung zusätzlicher Mittelbindungen und Budgets öffentlicher und privater Akteure, auch aus dem EFRE, für die Verwirklichung der Missionsziele von entscheidender Bedeutung sein.
Das Konzept der „assoziierten Regionen“ ist in alle relevanten Maßnahmen des Arbeitsprogramms der Mission eingebettet. „Assoziierte Regionen“ sind Gebiete mit Ökosystemen, die von den Demonstrationsmaßnahmen profitieren können (z. B. benachbarte Regionen und/oder Regionen in einem anderen Meeresbecken) und/oder weniger entwickelte Regionen, in denen Kapazitäten aufgebaut werden müssen, um die im Rahmen der verschiedenen Projekte entwickelten innovativen Lösungen umzusetzen. Diese Regionen werden von der finanziellen Unterstützung profitieren, um die Durchführbarkeit, die Reproduzierbarkeit und die Ausweitung innovativer Lösungen zu demonstrieren. Der EFRE könnte die Umsetzung innovativer Lösungen auf regionaler Ebene vorantreiben. Mithilfe einer Charta der Mission werden Zusagen/Maßnahmen gesammelt und alle interessierten Parteien zusammengebracht, von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bis hin zu Regionen und lokalen Behörden, privaten Einrichtungen, NRO und Bürgerinnen und Bürgern.
EU-Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“
Die Mission zielt darauf ab, bis zum Jahr 2030 mindestens 100 klimaneutrale und intelligente Städte in Europa zu schaffen und sicherzustellen, dass diese Städte als Versuchs- und Innovationszentren fungieren, um alle europäischen Städte in die Lage zu versetzen, bis 2050 klimaneutral zu werden.
Mit ihrem städteorientierten Ansatz und dem Schwerpunkt auf ortsbezogene Lösungen trägt die Mission zum politischen Ziel des EFRE eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität bei. Darüber hinaus entspricht sie dem politischen Ziel eines bürgernäheren Europas, indem sie eine nachhaltige und integrierte Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen und die Unterstützung maßgeschneiderter Investitionsstrategien auf territorialer Ebene, in Städten und Gemeinden mit Blick auf eine Bewältigung ihrer vielfältigen Herausforderungen und Nutzung ihres Entwicklungspotenzials fördert.
Mit einem Aufruf zur Interessenbekundung werden im Rahmen der Mission Städte aufgefordert, sich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2030 zu bekennen. Die Interessensbekundungen wurden auf der Grundlage der Ambitionen der Städte, ihres Bereitschaftsgrads, ihres laufenden und geplanten Engagements für Klimaneutralität und die Verringerung der Umweltverschmutzung sowie ihres Engagements für die Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern und einschlägigen Interessenträgern in den städtischen Klimaplan bewertet. Die ausgewählten Städte werden aufgefordert, mit Unterstützung einer Missionsplattform einen Klimastadt-Vertrag abzuschließen. Der Klimastadt-Vertrag, der kein rechtsverbindliches Instrument ist, wird in einem innovativen Prozess der gemeinsamen Gestaltung entwickelt, an dem Städte, nationale/regionale Gebietskörperschaften, einschlägige Interessenträger und die Kommission beteiligt sind. Er steht im Einklang mit der regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung und eröffnet Städten die Möglichkeit, auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Bedürfnisse die Führung zu übernehmen. Es handelt sich um einen sektorübergreifenden und bedarfsorientierten Bottom-up-Ansatz mit spezifischen Verpflichtungen zur Einführung und Ausweitung innovativer und intelligenter Lösungen in Bezug auf die Klimaneutralität in allen maßgeblichen Wirtschaftszweigen. Der Klimastadt-Vertrag enthält eine vereinbarte Ausgangsgrundlage, die Pläne der Stadt, wie diese Verpflichtungen bis zum Jahr 2030 umzusetzen sind, und einen Investitionsplan mit entsprechenden Mitteln und Finanzierungsquellen.
Über die Missionsplattform werden insbesondere jene Städte unterstützt, die sich zur Klimaneutralität bis 2030 verpflichten, und die Gesamtkohärenz und -koordination während des gesamten Prozesses sichergestellt, sie dient außerdem als Forum, in dem regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Klimastadt-Vertrags berichtet wird.
Mit der Unterzeichnung des Klimastadt-Vertrags erhalten die Städte ein „Missionssiegel“, das den strengen Bewertungsprozess sowie die Qualität und Durchführbarkeit ihrer Verpflichtungen bestätigt. Dieses Siegel wird die Erschließung gezielter Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von EU-Förderprogrammen erleichtern und bietet Regionen, Mitgliedstaaten und anderen öffentlichen Akteuren die Möglichkeit, weithin sichtbare Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität in Pionierstädten zu fördern und so die Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals voranzutreiben. Da die Maßnahmen im Rahmen des Klimastadt-Vertrags bereits im Einklang mit dem EU-Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig geprüft wurden, wird das Siegel das Bewusstsein und das Vertrauen der Investoren stärken. Dadurch wird es den Städten erleichtert, weitere öffentliche und private Investoren zur Finanzierung ihrer klimabezogenen Maßnahmen zu gewinnen.
EU-Mission „Boden-Deal für Europa“
Mit der Mission soll die Gesundung der Böden durch ambitionierte Maßnahmen in 100 „Living Labs“ und Leuchtturmprojekten in territorialen Umgebungen vorangetrieben, präsentiert und beschleunigt werden. Dies wird mit einem ambitionierten transdisziplinären FuI-Programm, einem belastbaren, harmonisierten Rahmen zur Bodenüberwachung und einer verbesserten Bodenkompetenz und Kommunikation kombiniert, um die Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen.
Die Ziele der Mission stehen vollständig im Einklang mit den EFRE-Zielen eines grüneren CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und eines widerstandsfähigen Europas durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität.
Der EFRE kann eine bedeutende Rolle in Bezug auf die Bodengesundheit spielen. Drei Viertel der NUTS-2-Regionen verfügen über Strategien für eine intelligente Spezialisierung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, was bedeutet, dass es ein beträchtliches Potenzial für Projekte gibt, die unter dem Aspekt der Forschung und Innovation zu den Zielen der Mission beitragen. Die thematische Plattform für intelligente Spezialisierung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft wird in die Verwirklichung der Mission eingebunden, um die überregionale Zusammenarbeit zu nutzen und die Entstehung gemeinsamer Innovations-Investitionsprojekte in für die Mission relevanten Bereichen zu fördern.
Die thematische Priorität eines „grüneren CO2-armen Europas“ lässt eine Erweiterung der Missionsergebnisse zu. Regionen, die in ihren Strategien für intelligente Spezialisierung Prioritäten im Zusammenhang mit nachhaltiger Boden- und Landbewirtschaftung ermittelt haben, können von den Lösungen profitieren, die in den Living Labs und Leuchtturmprojekten der Mission entwickelt und getestet wurden, und sie in größerem Maßstab nachgelagert einsetzen.
Interreg kann auch einen sehr effektiven Beitrag zur Umsetzung der Mission leisten, da aus seinen Mitteln eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu den Zielen der Mission eingerichtet wird (grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit). Beispiele hierfür sind: Pilotprojekte oder Demonstrationen zur Renaturierung von Feuchtgebieten in grenzüberschreitenden oder nordeuropäischen länderübergreifenden Gebieten oder die Zusammenarbeit bei Wassererosion in südeuropäischen länderübergreifenden Gebieten und grenzüberschreitenden Flusseinzugsgebieten (z. B. Donau) oder die Zusammenarbeit bei Raumordnungskonzepten, in denen die Land-/Bodenbewirtschaftung angemessen berücksichtigt wird.
(1) Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.
ANHANG 2
Beispiel für die Kumulation von Fördermitteln bei anderen direkt verwalteten Instrumenten (Programm „Digitales Europa“)
Finanzierung von Synergiemaßnahmen im Zusammenhang mit europäischen digitalen Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs – EDIH) im Programm „Digitales Europa“
EDIH sind eine gemeinsame Investition der EU und der Mitgliedstaaten sowie der assoziierten Länder des Programms „Digitales Europa“. Dies kommt im zweistufigen Auswahlverfahren zum Ausdruck, das im Programm „Digitales Europa“ beschrieben ist (Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates). Zunächst wählen die Mitgliedstaaten die infrage kommenden Einrichtungen aus und nehmen sie in eine Auswahlliste auf. Aus dieser Liste wählt die Kommission in einem zweiten Schritt die Einrichtungen aus, die das Netzwerk der EDIH bilden werden. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien Relevanz, Umsetzung und Wirkung, berücksichtigt aber auch Ziele des geografischen, sektoralen und technologischen Anwendungsbereichs und die verfügbaren Mittel pro Land. Aus dem Programm „Digitales Europa“ werden die ausgewählten Finanzhilfen mit maximal 50 %, kofinanziert, und die Mitgliedstaaten können den verbleibenden Teil aus Mitteln des EFRE finanzieren. (Sie können auch andere nationale öffentliche oder private Mittel verwenden).
In diesem praktischen Beispiel werden die wichtigsten Schritte erläutert, die für eine Finanzierung von Synergiemaßnahmen eines EDIH durch das Programm „Digitales Europa“ und den EFRE erforderlich sind. Schätzungen der Kommission zufolge dürfte bei etwa 70 „verbundenen Maßnahmen“ zur Umsetzung der EDIH davon Gebrauch gemacht werden. Da jedes EDIH eine regionale Basis haben wird, ist bekannt, welche Verwaltungsbehörde für die geteilte Mittelverwaltung zuständig sein wird.
Schritt 1 – Vorbereitung Der zuständige Anweisungsbefugte koordiniert und kooperiert mit der Verwaltungsbehörde, die für die Maßnahme im Rahmen des Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zuständig ist, insbesondere um die Koordinierung der Fördersätze sicherzustellen, damit die kombinierte Förderung 100 % der veranschlagten förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
— |
Die GD CONNECT hat ein Treffen mit den an diesen verknüpften Maßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten und ihren Verwaltungsbehörden organisiert, um das Verfahren umfassend zu erläutern. |
Schritt 2 – Verknüpfung der beiden Maßnahmen Die Maßnahme unter direkter Mittelverwaltung wird entweder während der Vorbereitung der Finanzhilfe oder nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mithilfe einer Änderung der Finanzhilfe als „Synergiemaßnahme“ bezeichnet. Die Maßnahme unter geteilter Mittelverwaltung wird mit der Maßnahme unter direkter Mittelverwaltung verknüpft (z. B. Mitgliedstaat–Verwaltungsbehörde–Nummer der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen–Projektnummer).
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Dies ist im Verfahren zur Vorbereitung der Finanzhilfe vorgesehen und wurde auch in den Unterlagen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angekündigt. |
Schritt 3 – Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung und Vorfinanzierung Der Begünstigte unterzeichnet zwei separate Finanzhilfevereinbarungen (1): eine für die Finanzhilfe mit direkter Mittelverwaltung und eine für die Finanzhilfe mit geteilter Mittelverwaltung. Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass die kombinierten Fördersätze 100 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Auch der Förderzeitraum, die Projektdauer, die Berichtszeiträume und die Fristen für die Bewilligung der beiden Finanzhilfen sollten von den Bewilligungsbehörden so weit wie möglich koordiniert werden.
— |
Vorfinanzierungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung mit direkter Mittelverwaltung werden wie üblich durchgeführt. Vorauszahlungen erfolgen im Rahmen der Finanzhilfe mit geteilter Mittelverwaltung, sofern dies in den geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist. |
Darstellung der Schritte zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung
Schritt 4 – Berichterstattung und Zahlungen Bevor der Begünstigte bei der Kommission/Fördereinrichtung Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfe mit direkter Mittelverwaltung beantragt, muss er die Ausgaben zunächst bei der Verwaltungsbehörde, die für den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zuständig ist, geltend machen. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Begünstigten darüber, wann die Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bei der Kommission geltend gemacht werden. Unter keinen Umständen sollten Kosten zuerst in einen Zahlungsantrag im Rahmen der direkt verwalteten Finanzhilfe aufgenommen werden, da sie sonst nicht mehr für den anderen Fonds infrage kommen würden.
— |
Erst nachdem die Ausgaben von der Verwaltungsbehörde bei der Kommission geltend gemacht wurden, lädt der Begünstigte/Koordinator auch eine Kopie der bei der Verwaltungsbehörde eingereichten Ausgabenerklärung in eGrants hoch und macht gleichzeitig alle Angaben zur Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorschriften des direkt verwalteten Programms. |
— |
Wenn der Anweisungsbefugte eine Bescheinigung über die Finanzaufstellung für die direkt verwaltete Finanzhilfe verlangt, kann sich der Prüfer der Bescheinigung auch auf Prüfungsbescheinigungen zu den Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung stützen (sofern sie dieselben Kosten und identische Förderbedingungen abdecken). |
— |
Beide Bewilligungsbehörden prüfen die Kosten gemäß den für sie geltenden Vorschriften auf die gleiche Weise wie bei Nicht-Synergiemaßnahmen und veranlassen im Falle der Anerkennung der Kosten die Zahlung auf dem üblichen Weg. |
(1) Das sogenannte Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der geteilten Mittelverwaltung dargelegt sind, d. h. gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Dachverordnung.
ANHANG 3
Wortlaut der einschlägigen Rechtsvorschriften (Dachverordnung, Horizont Europa, AGVO)
EXZELLENZSIEGEL
Dachverordnung
Erwägungsgrund 61
„(61) |
Die Synergien zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung sollten optimiert werden. Die Unterstützung für Vorhaben, die bereits ein Exzellenzsiegel erhalten haben oder im Rahmen von HE kofinanziert wurden, sollte mit einem Beitrag aus den Fonds erleichtert werden. Voraussetzungen, die bereits vor der Verleihung des Exzellenzsiegels als Gütesiegel oder der Kofinanzierung im Rahmen von HE auf Unionsebene bewertet wurden, sollten nicht erneut bewertet werden, solange die Vorhaben eine begrenzte Anzahl von Anforderungen erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Dies sollte auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission erleichtern (1).“ |
Artikel 2 Nummer 45
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
45. |
‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.“ |
Artikel 73 Absätze 2 und 4
„Artikel 73
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
…
(2) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde:
a) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten; |
b) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden; |
…
g) |
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden; … |
In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE- und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstabens im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen. …
(3) Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie gegebenenfalls die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
(4) Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.
Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.“
Horizont Europa
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
23. |
‚Exzellenzsiegel‘ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;“ |
„Artikel 15
Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
(1) Das Programm wird im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Grundsatz in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
(2) Das Exzellenzsiegel wird im Rahmen der im Arbeitsprogramm genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021– 2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten:
a) |
im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und |
b) |
Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
|
(3) Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.
(4) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(5) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“
„Artikel 24
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(4) Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ‚Exzellenzsiegel‘ vergeben werden können. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können – vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung – Informationen über den Antrag und die Bewertung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.“
„Artikel 48
Accelerator
(1) Mit dem Accelerator wird im Wesentlichen bezweckt, marktschaffende Innovationen maßgeblich zu unterstützen. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen.
Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten:
a) |
Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen; |
b) |
Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben. |
c) |
Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden. |
Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt:
a) |
das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion; |
b) |
bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU; |
c) |
eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt. |
(2) Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.
(3) Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.
(4) Vorschläge werden nach ihren individuellen Werten von unabhängigen externen Sachverständigen bewertet und infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt.
(5) Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet:
a) |
Exzellenz; |
b) |
Wirkung; |
c) |
das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union. |
(6) Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller können die Kommission oder die Fördereinrichtungen (einschließlich der KICs des EIT), die das Programm durchführen, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) |
Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt; |
b) |
der Vorschlag beruht auf einer innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind. |
(7) Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) |
bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, |
b) |
der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt, |
c) |
die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig. |
(8) Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert.
Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.
(9) Die Komponente ‚Finanzhilfe‘ oder ‚rückzahlbarer Vorschuss‘ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.
(10) Die Durchführungsbedingungen für die Komponenten ‚Beteiligungskapital‘ und ‚rückzahlbare Unterstützung‘ der Unterstützung durch den Accelerator werden im Beschluss (EU) 2021/764 festgelegt.
(11) In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.
Im Fall einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder der rückzahlbare Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten Mischfinanzierung im Rahmen des EIC bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Etappenziele.
(12) Die Maßnahme wird gemäß dem Vertrag ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie kann auch beendet werden, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann.
Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch unabhängige externe Sachverständige die Unterstützung durch den Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.“
„Artikel 50
Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung des Programms und seines spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Tätigkeiten des EIT. Zur Förderung von Transparenz werden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht. Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Missionen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen.
Diese Datenbank umfasst Folgendes:
…
b) |
Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Ausweitungsländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei Verbundprojekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Bewertung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Bewertungsgremien, Beiräten und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Programmen der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft; Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation |
1.1.3. |
Weitere Tätigkeiten des EIC
Darüber hinaus führt der EIC auch Folgendes durch: Allen ausgewählten neugegründeten Unternehmen und KMU sowie in Ausnahmefällen auch kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung werden die Business Acceleration Services des EIC zur Unterstützung der Tätigkeiten und Maßnahmen des Pathfinders und des Accelerators dringend empfohlen, obwohl sie nicht verpflichtend sind. Ziel ist es, die EIC-Gemeinschaft geförderter Innovatoren, einschließlich der mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Innovatoren, mit Investoren, Partnern und Käufern der öffentlichen Hand zusammenzubringen. Durch sie werden EIC-Maßnahmen um verschiedene Coaching- und Mentoring-Dienste ergänzt. Sie werden Innovatoren Zugang zu internationalen Netzen potenzieller Partner, auch aus der Industrie, vermitteln, damit sie eine Wertschöpfungskette ergänzen oder Marktchancen ausbauen und Investoren sowie andere private oder institutionelle Finanzierungsquellen finden können. Zu den Tätigkeiten gehören Live-Veranstaltungen (z. B. Vermittlungsveranstaltungen, Verkaufsveranstaltungen), aber auch die Entwicklung von Plattformen zur Zusammenführung passender Interessenten oder die Nutzung bestehender Plattformen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit vom ‚InvestEU‘-Fonds unterstützten Finanzintermediären und mit der EIB-Gruppe. Diese Tätigkeiten werden auch den Peer-to-Peer-Austausch als Lernquelle in Innovationssystemen fördern, wofür insbesondere die Mitglieder des EIC-Beirates und die EIC-Stipendiaten in sinnvoller Weise herangezogen werden sollen;“ |
ÜBERTRAGUNGEN
Dachverordnung
Erwägungsgrund 19
„(19) |
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Fonds und zwischen den Instrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und den Instrumenten unter direkter bzw. indirekter Verwaltung zu übertragen. Sofern die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen, sollte der Umfang dieser Übertragung höher ausfallen.“ |
„Artikel 26
Übertragung von Mitteln
(1) Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder – sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt hat – in einem Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt dieses Instruments vorgesehen ist.
Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017–2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.
(2) Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf die sie übertragen werden, und – bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung – zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.
(3) Anträge auf Änderung eines Programms nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen und enthalten gemäß Artikel 24 das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme.
(4) Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese Übertragung das Erreichen der Ziele des Programms, von dem die Mittel übertragen werden sollen, gefährdet wird.
Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.
(5) Betrifft der Antrag auf Übertragung eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre übertragen werden.
(6) JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels auf andere Fonds oder Instrumente übertragen werden.
Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.
(7) Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 1 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.
Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.
(8) Mittel, die auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Änderung eines Programms eingesetzt.
(9) Für Mittel, die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm zugewiesen werden, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.“
Horizont Europa
„Artikel 15
Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
…
(5) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
(6) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.“
KUMULATION VON FÖRDERMITTELN
Dachverordnung
„Artikel 63
Förderfähigkeit
…
(9) Ein Vorhaben kann aus einem oder aus mehreren Fonds, aus einem oder aus mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:
a) |
Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument; |
b) |
Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms. |
Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.“
Horizont Europa
„Artikel 15
Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
…
(4) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.“
KOMBINIERTE FÖRDERUNG/KOFINANZIERTE EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFTEN
Dachverordnung
„Artikel 71
Programmbehörden
…
(5) Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.“
„Artikel 73
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
…
(4) Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.
Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.“
Horizont Europa
„Artikel 15
Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
…
1. Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021–2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.“
Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
„Artikel 25a
Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben
(1) Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
(3) Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
(4) Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. EUR je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten.
(5) Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.
Artikel 25b
Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis
(1) Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und für vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
(3) Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
(4) Der Gesamtbetrag der je geförderter Maßnahme gewährten öffentlichen Mittel darf den Höchstbetrag für die Förderung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa nicht überschreiten.
Artikel 25c
Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
(1) Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften für das Programm Horizont Europa durchgeführt werden), die von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Staat durchgeführt und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
(3) Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
(4) Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.
(5) Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.
Artikel 25d
Beihilfen für Teaming-Maßnahmen
(1) Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die beihilfefähigen Tätigkeiten der kofinanzierten Teaming-Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
(3) Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind die Kosten für Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.
(4) Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für die Teaming-Maßnahme nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. Zudem darf die Beihilfe bei Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
(5) Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:
a) |
wenn die Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist eine getrennte Buchführung über die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen erforderlich; |
b) |
der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen; |
c) |
die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und es ist Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht; |
d) |
wenn die Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.“ |
(1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/52 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. November 2022: 2,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
3. November 2022
(2022/C 421/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
0,9753 |
JPY |
Japanischer Yen |
144,58 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4433 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87228 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,9320 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9889 |
ISK |
Isländische Krone |
144,90 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,3543 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,539 |
HUF |
Ungarischer Forint |
407,87 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7090 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9013 |
TRY |
Türkische Lira |
18,1602 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5517 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3452 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
7,6560 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6957 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,3878 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 391,75 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,0173 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1367 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5375 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 400,20 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6271 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,463 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,091 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,0262 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,2363 |
INR |
Indische Rupie |
80,8845 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/53 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2022/C 421/05)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
28.9.2022 |
Dauer |
28.9.2022 bis 31.12.2022 |
Mitgliedstaat |
Italien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
ARS/GF8-11 |
Art |
Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) |
Gebiet |
geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11 |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
09/TQ110 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
4.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/54 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2022/C 421/06)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 2. August 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern herstellenden Wirtschaftszweigs der Union von Tech-Fab Europe (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt.
Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019630019, 7019640019, 7019650018, 7019660018 und 7019699019) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission (4), eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
4.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
4.1.1. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings seitens der VR China
Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen in dem von den Kommissionsdienststellen am 20. Dezember 2017 vorgelegten Länderbericht, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (5). Insbesondere nahm der Antragsteller Bezug auf Verzerrungen in Form einer staatlichen Präsenz im Allgemeinen und konkret im Chemiesektor sowie auf die Kapitel über Rohstoffe und Energie. Darüber hinaus berief sich der Antragsteller auf öffentlich verfügbare Informationen, insbesondere auf den 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China und den Rahmen der langfristigen Ziele für 2035. Schließlich nahm der Antragsteller auch auf die Feststellungen der Kommission in den jüngsten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen Bezug (6).
Daher stützt sich die Behauptung eines erneuten Auftretens des Dumpings aus der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, rechnerisch ermittelter Normalwerts mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in bestimmte Drittländer, da zurzeit auf der Ebene der TARIC-Codes keine nennenswerten Mengen aus der VR China in die Union eingeführt werden.
Der Antragsteller führte an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass die VR China wahrscheinlich erneut Dumping betreiben werde.
Der Antragsteller behauptet ferner, dass das Fehlen erheblicher Einfuhrmengen aus der VR China in die Union auf der Ebene der TARIC-Codes nicht den ihm vorliegenden Informationen über die Präsenz von Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt entspreche. In diesem Zusammenhang halte das Dumping laut dem Antragsteller angeblich an. Die Behauptung stützt sich auf einen Vergleich eines anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, rechnerisch ermittelten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware beim Verkauf zur Ausfuhr aus dem betroffenen Land in die Union.
Aus diesem Vergleich ergeben sich für die VR China erhebliche Dumpingspannen.
Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
Der Bericht der Kommission steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (7).
4.2. Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Laut dem Antragsteller ist auch ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich.
Der Antragsteller legte Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Dies ist auf beträchtliche ungenutzte Kapazitäten in den betroffenen Ländern sowie die Attraktivität des Unionsmarktes aufgrund seiner Größe und seiner Preise zurückzuführen.
Den Angaben des Antragstellers zufolge dürfte bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land weitere Schädigung oder ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in der VR China anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Die Kommission weist die Parteien außerdem auf die veröffentlichte Bekanntmachung (8) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen hin, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (9) tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware im betroffenen Land herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.
Daher werden alle Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung/den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n).
5.3.1. Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land
Da in dem Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R781_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden im betroffenen Land Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Herstellerstichprobe benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrmenge ausgewählt, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller im betroffenen Land, die Behörden des betroffenen Landes und die Herstellerverbände werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Der Fragebogen für Hersteller im betroffenen Land steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2633 zur Verfügung.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend.
5.3.2. Zusätzliches Verfahren für die VR China, wo nennenswerte Verzerrungen auftreten
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Insbesondere fordert die Kommission alle interessierten Parteien auf, zu den im Antrag angegebenen Inputs und Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen, ein geeignetes repräsentatives Land oder geeignete repräsentative Länder vorzuschlagen und Hersteller der zu überprüfenden Ware in diesen Ländern zu nennen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl – soweit dies angebracht ist – eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.
Den der Kommission vorliegenden Informationen nach kämen aus Sicht des Antragstellers im vorliegenden Fall Russland und Indien als für die VR China repräsentative Drittländer in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu den bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie dem entsprechenden Energieverbrauch vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/R781_INFO_ON_INPUTS_FOR _EXPORTING_PRODUCER_FORM. Informationen zum Zugriff auf TRON enthalten die Abschnitte 5.6 und 5.9.
Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.
5.3.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (11) (12)
Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dies binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun, indem sie der Kommission die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2633 zur Verfügung.
5.4. Verfahren zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Um festzustellen, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, ersucht die Kommission die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware darum, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnommen werden.
Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen außerdem die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung/den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte(n). Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Die Kommission wird alle ihr bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern darüber in Kenntnis setzen, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2633 zur Verfügung.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.
Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.
Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2633 zur Verfügung. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind, die ihre Richtigkeit bestätigen.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Hersteller im betroffenen Land, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (13).
5.7. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.
5.8. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.9. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (14) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
— |
Zum Dumping: TRADE-OPEN-MESH-R781-DUMPING@ec.europa.eu |
— |
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse sowie zur Übermittlung des ausgefüllten Anhangs dieser Bekanntmachung: TRADE-OPEN-MESH-R781-INJURY@ec.europa.eu |
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Einleitungsbekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragte
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen:
https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_en
12. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar:
https://policy.trade.ec.europa.eu/enforcement-and-protection/trade-defence_en
(1) ABl. C 63 vom 7.2.2022, S. 11.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 5).
(5) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10); Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344) und Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).
(7) Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.
(8) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29
(9) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(10) Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.
(11) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern im betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(12) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(13) Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel. + 32 22979797) an den Trade Service Desk.
(14) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(15) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
☐ |
„Sensitive“ version (zur vertraulichen Behandlung) |
☐ |
Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) |
(Zutreffendes bitte ankreuzen) |
ÜBERPRÜFUNG WEGEN DES BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER OFFENMASCHIGER GEWEBE AUS GLASFASERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER
Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.
Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.
1. NAME UND KONTAKTDATEN
Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:
Name des Unternehmens |
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Anschrift |
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Kontaktperson |
|
E-Mail: |
|
Telefon |
|
2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE
Geben Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und – für die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung – den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Tonnen und in Quadratmetern.
|
Menge (in Tonnen) |
Menge (in m2) |
Wert (in EUR) |
Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR) |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China |
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Einfuhren der zu überprüfenden Ware (jeglichen Ursprungs) |
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Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China |
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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)
Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.
Name und Standort des Unternehmens |
Geschäftstätigkeiten |
Art der Verbindung |
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4. SONSTIGE ANGABEN
Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.
5. ERKLÄRUNG
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.
Unterschrift des/der Bevollmächtigten:
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:
Datum:
(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).