ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2022/C 412/01 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 412/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 412/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/1 |
Erklärung der Kommission
(2022/C 412/01)
Der Kommission ist die Bedeutung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Investitionen in digitale Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen bewusst. Daher ist die Kommission entschlossen, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen zu erleichtern, indem unter anderem einschlägige Programme zur Förderung von Innovation, zur Einführung digitaler Technologien und zur Normung mobilisiert werden.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Oktober 2022
(2022/C 412/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0023 |
JPY |
Japanischer Yen |
147,32 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4381 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86603 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,9530 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9917 |
ISK |
Isländische Krone |
143,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,3408 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,535 |
HUF |
Ungarischer Forint |
408,09 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7548 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8806 |
TRY |
Türkische Lira |
18,6461 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5466 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3568 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
7,8678 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7249 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4104 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 422,11 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,0212 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,1948 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5320 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 589,27 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7262 |
PHP |
Philippinischer Peso |
58,493 |
RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,862 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,2944 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,8501 |
INR |
Indische Rupie |
82,2060 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in seiner Sitzung vom 17. November 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses
in der Sache AT.40127 – Gemüsekonserven
Berichterstatter: Irland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/03)
1.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.
2.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.
3.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung zu.
4.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) stimmt der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs zu.
5.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs für die Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, eine Geldbuße verhängt werden sollte.
6.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße gemäß den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Kronzeugenregelung von 2006.
7.
Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/4 |
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten (1)
AT.40127 — Gemüsekonserve
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/04)
Einleitung
1. |
Der an Conserve Italia Soc. coop. agricola und Conserves France SA (im Folgenden zusammen: Conserve Italia) gerichtete Beschlussentwurf betrifft einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf die Lieferung bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder Kunden der Gastronomie im EWR. |
2. |
In der vorliegenden Sache erließ die Kommission am 27. September 2019 in einem Vergleichsverfahren (2), einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (3) in Bezug auf [...] (4), [...] (5) und [...] (6) (zusammen die „Vergleichsparteien“) (7). |
3. |
Conserve Italia teilte der Kommission nach der ursprünglichen Beteiligung am Vergleichsverfahren mit, dass es keine Vergleichsausführungen gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vorlegen werde. Die Kommission setzte daher die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort. |
Schriftliches Verfahren
4. |
Das Verfahren begann aufgrund eines Antrags von [...] auf Geldbuβenerlass, der am 11. Juni 2013 gemäß Randnummern 14 und 15 der Kronzeugenregelung gestellt wurde (8). |
5. |
Vom 1. bis 4. Oktober 2013 führte die Kommission Nachprüfungen nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 an den Standorten der Vergleichsparteien und von Conserve Italia durch. |
6. |
Am 17. Oktober 2013 stellte Conserve Italia einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß Randnummer 14 oder hilfsweise, auf Geldbußenermäβigung gemäß Randnummer 27 der Kronzeugenregelung. |
7. |
Am 17. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 gegen alle beteiligten Unternehmen ein. |
8. |
Am 22. Februar 2017 benachrichtigte die Kommission Conserve Italia über ihre vorläufige Absicht, die Geldbuße innerhalb einer bestimmten Bandbreite gemäß Randnummer 26 der Kronzeugenregelung zu ermäßigen. |
9. |
Zwischen März 2017 und Juni 2019 führte die Kommission Vergleichsgespräche mit den beteiligten Unternehmen gemäß den Vorschriften der Randnummern 14 bis 19 der Vergleichsmitteilung (9). |
10. |
Am 7. Mai 2019 teilte Conserve Italia der Kommission mit, dass es keine Vergleichsausführungen vorlegen werde. Die Kommission setzte daher die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort. |
11. |
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen des Standardverfahrens wurde am 5. Oktober 2020 angenommen und Conserve Italia am 6. Oktober 2020 zugestellt. |
12. |
Conserve Italia erhielt vom 7. bis 11. Dezember 2020 in den Räumlichkeiten der Kommission sowie am 7. Dezember 2020 auf elektronischer Auflage Akteneinsicht. Die Anhörungsbeauftragte erhielt keine Anträge auf Akteneinsicht. |
13. |
Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) gewährte ursprünglich eine Frist von sechs Wochen in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Conserve Italia beantragte eine Fristerstreckung; diese wurde daraufhin von der GD Wettbewerb bis zum 1. März 2021 gewährt. |
14. |
Conserve Italia übermittelte seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 1. März 2021. In der Erwiderung beantragte Conserve Italia ferner eine mündliche Anhörung. |
Die mündliche Anhörung
15. |
Die mündliche Anhörung fand am 4. Mai 2021 statt (10). Sie verlief reibungslos und es gab keine Verfahrensbeschwerden. |
Beschlussentwurf
16. |
In dem Beschlussentwurf wird festgestellt, dass Conserve Italia gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem es zwischen dem 15. März 2000 und dem 1. Oktober 2013 an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und aus der Preiskoordinierung, der Marktaufteilung und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder die Gastronomie im EWR bestand. |
17. |
Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zum Abschluss gekommen, dass dies der Fall ist. |
18. |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stelle ich fest, dass in dieser Sache alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten. |
Brüssel, 8. November 2021
Dorothe DALHEIMER
(1) Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) in der aktuellen Fassung („Verordnung Nr. 773/2004“)
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln („Verordnung Nr. 1/2003“).
(4) Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].
(5) Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].
(6) Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].
(7) Beschluss der Kommission vom 27. September 2019, Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. C 434/8 vom 15.12.2020. Der Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten gemäß Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU zum Kommissionsbeschluss vom 27. September 2019 wurde im ABl. C 434/7 vom 15.12.2020 veröffentlicht.
(8) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).
(9) Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
(10) Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie fand die mündliche Anhörung in Form einer verschlüsselten Videokonferenz sowie (für Personen, deren aktive Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung nicht erforderlich war) über einen kennwortgeschützten virtuellen Zuhörraum (Webstream) statt.
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/6 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 19. November 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.40127 – Gemüsekonserven)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8259 final)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/05)
Am 19. November 2021 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Der Beschluss betrifft eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. |
(2) |
Der Beschluss ist an folgende juristische Personen (im Folgenden zusammen als „Adressaten“ bezeichnet) gerichtet: Conserves Italia Soc. coop. agricola (im Folgenden: „Conserve Italia SCA“) und Conserves France S.A. (im Folgenden: „Conserves France“, im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „Conserve Italia“). Die beiden Unternehmen sind Teil des Conserve Italia-Konzerns. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(3) |
Nachdem ein Hersteller von Gemüsekonserven, der nicht Adressat dieses Beschlusses ist, im Juni 2013 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte, führte die Kommission vom 1. Oktober bis zum 4. Oktober 2013 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Conserve Italia und anderen Hersteller von Gemüsekonserven durch. Am 17. Oktober 2013 stellte Conserve Italia einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß Rn. 14 oder, hilfsweise, auf Ermäßigung der Geldbuße gemäß Rn. 27 der Kronzeugenregelung der Kommission (2). |
(4) |
Am 17. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) gegen Conserve Italia und andere Gemüsekonservenhersteller (im Folgenden die „beteiligten Unternehmen“) ein, um mit ihnen auf der Grundlage der Mitteilung über das Vergleichsverfahren (4) Vergleichsgespräche aufzunehmen. Die Vergleichsgespräche fanden zwischen März 2017 und Juni 2019 statt. Anschließend stellten sämtliche beteiligten Unternehmen mit Ausnahme von Conserve Italia einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. |
(5) |
Da Conserve Italia keinen förmlichen Vergleichsantrag stellte, setzte die Kommission die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort. |
(6) |
Nachdem der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen am 17. November 2021 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die Kommission den Conserve Italia betreffenden Beschluss am 19. November 2021. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(7) |
Der Beschluss betrifft eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder die Gastronomie. |
(8) |
Die einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung bestand aus drei eng miteinander verknüpften horizontalen Vereinbarungen, mit denen Conserve Italia und die anderen beteiligten Gemüsekonservenhersteller ihr Geschäftsverhalten auf dem Markt koordinierten : 1) einer Vereinbarung, die unter (Einzel-)Handelsmarken verkaufte Gemüsekonserven wie grüne Bohnen, Erbsen, Erbsen mit Möhren und Gemüsemischungen (5) (an Einzelhändler im EWR, insbesondere in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden), betraf; 2) einer Vereinbarung, die unter (Einzel-)Handelsmarken verkauften Dosenmais an Einzelhändler im EWR, insbesondere in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Norwegen, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, betraf; und 3) einer Vereinbarung, die sowohl unter Eigenmarken als auch unter Handelsmarken verkaufte Gemüsekonserven aller Art (6) einschließlich Gemüsemischungen und Gemüsekonservenzubereitungen und -gerichten (aber ausgenommen Mischungen, Salate und Zubereitungen, deren Hauptzutat nicht Gemüse ist) an Einzelhändler (7) und die Gastronomie in Frankreich, betraf. Conserve Italia beteiligte sich nur an den ersten beiden Vereinbarungen. |
(9) |
Die Zuwiderhandlung bestand aus der Festsetzung von Verkaufspreisen (Preiserhöhungen, Mindestpreise, Zielpreise) und der Koordinierung von Preispolitik und Preisstruktur, der Zuteilung von Mengenkontingenten und Marktanteilen; der Zuteilung von Kunden und Märkten; der Koordinierung von Ausschreibungen und den an Einzelhändler und/oder die Gastronomie gerichteten Preisangeboten; der Koordinierung sonstiger Verkaufsbedingungen und Rabatte, einschließlich Marketingstrategie und Absatzförderungspolitik; und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen. |
(10) |
Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR und dauerte vom 19. Januar 2000 bis zum 1. Oktober 2013. |
2.3. Adressaten und Dauer
(11) |
Die Adressaten des Beschlusses sind Conserve Italia Soc. coop. agricola und Conserves France S.A. Sie werden für die Zuwiderhandlung für folgende Dauer haftbar gemacht: vom 15. März 2000 (und vom 20. Oktober 2000, soweit es die Vereinbarung über Dosenmais betrifft) bis zum 1. Oktober 2013. |
2.4. Abhilfemaßnahmen
(12) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (8) angewandt. Mit dem Beschluss wird eine Geldbuße gegen Conserve Italia verhängt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(13) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den durchschnittlichen Umsatz, den Conserve Italia im Zeitraum 2000-2013 mit den unter das Kartell fallenden Gemüsekonserven im EWR erzielt hat, die Tatsache, dass Preisabsprachen und Marktaufteilung zu den schädlichsten Wettbewerbsbeschränkungen zählen, die Dauer der Zuwiderhandlung, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung sich auf den gesamten EWR erstreckte und konsequent umgesetzt wurde, sowie einen zusätzlichen Betrag, um Unternehmen davon abzuhalten, sich an solchen Praktiken zu beteiligen. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(14) |
Die Kommission wandte auf Conserve Italia mildernde Umstände an, da das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung eine eher begrenzte Rolle gespielt hatte und sich nicht in gleicher Weise wie die anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(15) |
Der Grundbetrag der Geldbuße (vor Anwendung der Kronzeugen- und Vergleichsermäßigungen) überstieg 10 % des von Conserve Italia im Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses weltweit erzielten Gesamtumsatzes. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde daher auf diesen Höchstsatz begrenzt. |
2.4.4. Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006
(16) |
Die Kommission hat Conserve Italia eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt. |
2.4.5. Zahlungsunfähigkeit
(17) |
Conserve Italia stellte einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße aufgrund von Zahlungsunfähigkeit. Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss gelangt, dass ihm teilweise stattgegeben werden sollte. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(18) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde gegen Conserve Italia Soc. Coop. Agricola und Conserves France S.A., die gesamtschuldnerisch haften, folgende Geldbuße verhängt: 20 000 000 EUR. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.
(3) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).
(5) Conserve Italia produzierte nur grüne Bohnen, Erbsen und ein Erbsen- und Möhrengemisch in Dosen.
(6) Ausgenommen Tomaten, Pilze, Würzmittel oder Oliven in Dosen und Dosenprodukte mit den vorstehenden Hauptzutaten.
(7) Der unter Handelsmarken erfolgende Verkauf von Produkten an Einzelhändler betraf nur die Erzeugnisse, die nicht unter die beiden anderen Vereinbarungen fielen.
(8) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/9 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/06)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2022) 7381 |
20. Oktober 2022 |
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
Merck KGaA, Frankfurter Straße, 64293 Darmstadt, Deutschland |
REACH/22/34/0 |
Als Rohstoff bei der Herstellung von GMP Triton® X-100 Emprove® Expert gemäß den Standards des International Pharmaceutical Excipients Council Europe |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/10 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/07)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2022) 7405 |
20. Oktober 2022 |
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
Wallac Oy, Mustionkatu 6, 20750 Turku, Finnland |
REACH/22/39/0 |
Einsatz von 4-tert-OPnEO zur Herstellung von Enhancement-Lösungen und DELFIA-Standard- und -Wartungslösungen für In-vitro-Diagnosetests und Forschungszwecken vorbehaltenen Produkten (RUO-Produkte) sowie zur Wartung von Instrumenten als entscheidender Bestandteil des Feststellungsverfahrens bei der Messung des Gehalts an Europium (oder anderen Lanthanoiden) in der Testlösung |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
REACH/22/39/1 |
In Enhancement-Lösungen und DELFIA-Standard- und -Wartungslösungen als entscheidender Bestandteil des Feststellungsverfahrens bei der Messung des Gehalts an Europium (oder anderen Lanthanoiden) bei In-vitro-Diagnosetests und in Forschungszwecken vorbehaltenen Produkten (RUO-Produkte) sowie zur Wartung von Instrumenten |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/11 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/08)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2022) 7411 |
20. Oktober 2022 |
4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert-OPnEO) EG-Nr.: —, CAS-Nr.: — |
Lonza Biologics Porriño SL, La Relba s/n, 36400 Porriño (Pontevedra), Spanien |
REACH/22/35/0 |
Virusinaktivierung durch Lösungsmittel-/Detergenzienbehandlung bei der Herstellung rekombinanter pharmazeutischer Wirkstoffe aus Säugetierzellkulturen |
4. Januar 2033 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).
Rechnungshof
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/12 |
Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021
(2022/C 412/09)
Der Europäische Rechnungshof veröffentlicht am 27. Oktober 2022 seinen jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021 zusammen mit den Antworten der Agenturen.
Der Bericht kann ab dem 27. Oktober 2022, 17.00 Uhr auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden:
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https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62271 |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/13 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/10)
Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Flugstrecke |
Castres – Paris (Orly) |
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Laufzeit des Vertrags |
1. Juni 2023 bis 31. Mai 2027 |
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Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
6. Januar 2023 (17.00 Uhr Ortszeit Paris) |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Syndicat Mixte de l’aéroport régional de Castres-Mazamet
Tel. +33 563514614 E-Mail: f.chambert@tarn.cci.fr Oder auf der Plattform mit dem Beschafferprofil: http://marches-publics.maires81.asso.fr/ |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/11)
1.
Am 19. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Abu Dhabi National Oil Company for Distribution PJSC („ADD“, Vereinigte Arabische Emirate), im Eigentum der Abu Dhabi National Oil Company PJSC („ADNOC“), |
— |
TotalEnergies Marketing Afrique SAS („TotalEnergies“, Frankreich), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von TotalEnergies S.E., |
— |
TotalEnergies Marketing Egypt LLC („Total Egypt“, Ägypten), eine Tochtergesellschaft von TotalEnergies. |
ADD und TotalEnergies werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Total Egypt übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Quoten (2).
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
ADD vermarktet und vertreibt Erdölerzeugnisse in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen. |
— |
TotalEnergies ist weltweit und insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent in folgenden Bereichen tätig: Forschung, Industrie und Handel mit Kohlenwasserstoffen und Kohlenwasserstoffderivaten in allen Formen und ähnliche Tätigkeiten im Energiebereich. |
3.
Total Egypt ist in Ägypten in den Bereichen Kraftstoffeinzelhandel, sonstiger Einzelhandel (Lebensmitteleinzelhandel und Fahrzeugwaschdienstleistungen), Schmierstoffe, Flugzeugtreibstoff und Kraftstoffvertrieb tätig.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (3) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) Das Eigentum an TotalEnergies wird in Form von Quoten und nicht in Form von Anteilen gehalten, sodass die geplante Übernahme durch den Erwerb von Quoten und nicht durch den Erwerb von Anteilen erfolgt.
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 412/12)
1.
Am 18. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Apollo Global Real Estate Management, L.P. („Apollo“, USA), |
— |
Hines International Real Estate Holdings L.P. („Hines“, USA), |
— |
VI-BA S.r.l. („VI-BA“, Italien), |
— |
Aedes SIIQ S.p.A. („Aedes“, Italien). |
Apollo, Hines und VI-BA werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Aedes übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Apollo ist weltweit in der alternativen Vermögensverwaltung tätig. |
— |
Hines investiert weltweit in Immobilien und entwickelt und verwaltet Immobilien. |
— |
VI-BA ist in den Bereichen Investitionen, Bau, Entwicklung, Leasing und Verkauf von Immobilien tätig. |
3.
Aedes ist eine Immobilieninvestitionsgesellschaft, die Eigentümerin eines Portfolios von 65 Immobilien ist, die größtenteils in Norditalien liegen und hauptsächlich durch den Einzelhandel und als Büroräume genutzt werden.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
Berichtigungen
27.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 412/18 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission zur Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten
( Amtsblatt der Europäischen Union C 288 vom 29. Juli 2022 )
(2022/C 412/13)
Seite 1, „Belgien“:
Anstatt:
„Rue Ravensteinstraat 36 |
1000 Brussels“ |
muss es heißen:
„Rue du Marquis/Markiesstraat 1 |
Boîte/bus 6 A |
1000 Bruxelles/Brussel“. |
Seite 2, „Finnland“:
Anstatt:
„P.O. Box 14 |
FI-00881 Helsinki“ |
muss es heißen:
„Jokiniemenkuja 1 |
FI-01370 Vantaa“. |
Seite 3, „Polen“:
Anstatt:
„E-Mail: secretariat.dor@paa.gov.pl“
muss es heißen:
„E-Mail: sekretariat.dor@paa.gov.pl“.