ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 412

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
27. Oktober 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2022/C 412/01

Erklärung der Kommission

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 412/02

Euro-Wechselkurs — 26. Oktober 2022

2

2022/C 412/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in seiner Sitzung vom 17. November 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40127 – Gemüsekonserven — Berichterstatter: Irland ( 1 )

3

2022/C 412/04

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten — AT.40127 — Gemüsekonserve ( 1 )

4

2022/C 412/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. November 2021 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40127 – Gemüsekonserven) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8259 final)  ( 1 )

6

2022/C 412/06

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

9

2022/C 412/07

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

10

2022/C 412/08

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 )  ( 1 )

11

 

Rechnungshof

2022/C 412/09

Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2022/C 412/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 412/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2022/C 412/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Mitteilung der Kommission zur Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten ( ABl. C 288 vom 29.7.2022 )

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/1


Erklärung der Kommission

(2022/C 412/01)

Der Kommission ist die Bedeutung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Investitionen in digitale Dienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen bewusst. Daher ist die Kommission entschlossen, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen zu erleichtern, indem unter anderem einschlägige Programme zur Förderung von Innovation, zur Einführung digitaler Technologien und zur Normung mobilisiert werden.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/2


Euro-Wechselkurs (1)

26. Oktober 2022

(2022/C 412/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0023

JPY

Japanischer Yen

147,32

DKK

Dänische Krone

7,4381

GBP

Pfund Sterling

0,86603

SEK

Schwedische Krone

10,9530

CHF

Schweizer Franken

0,9917

ISK

Isländische Krone

143,50

NOK

Norwegische Krone

10,3408

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,535

HUF

Ungarischer Forint

408,09

PLN

Polnischer Zloty

4,7548

RON

Rumänischer Leu

4,8806

TRY

Türkische Lira

18,6461

AUD

Australischer Dollar

1,5466

CAD

Kanadischer Dollar

1,3568

HKD

Hongkong-Dollar

7,8678

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7249

SGD

Singapur-Dollar

1,4104

KRW

Südkoreanischer Won

1 422,11

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,0212

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1948

HRK

Kroatische Kuna

7,5320

IDR

Indonesische Rupiah

15 589,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7262

PHP

Philippinischer Peso

58,493

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,862

BRL

Brasilianischer Real

5,2944

MXN

Mexikanischer Peso

19,8501

INR

Indische Rupie

82,2060


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in seiner Sitzung vom 17. November 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses

in der Sache AT.40127 – Gemüsekonserven

Berichterstatter: Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/03)

1.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

3.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) stimmt der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung zu.

4.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) stimmt der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs zu.

5.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs für die Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt waren, eine Geldbuße verhängt werden sollte.

6.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße gemäß den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Kronzeugenregelung von 2006.

7.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/4


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten (1)

AT.40127 — Gemüsekonserve

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/04)

Einleitung

1.

Der an Conserve Italia Soc. coop. agricola und Conserves France SA (im Folgenden zusammen: Conserve Italia) gerichtete Beschlussentwurf betrifft einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf die Lieferung bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder Kunden der Gastronomie im EWR.

2.

In der vorliegenden Sache erließ die Kommission am 27. September 2019 in einem Vergleichsverfahren (2), einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (3) in Bezug auf [...] (4), [...] (5) und [...] (6) (zusammen die „Vergleichsparteien“) (7).

3.

Conserve Italia teilte der Kommission nach der ursprünglichen Beteiligung am Vergleichsverfahren mit, dass es keine Vergleichsausführungen gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vorlegen werde. Die Kommission setzte daher die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort.

Schriftliches Verfahren

4.

Das Verfahren begann aufgrund eines Antrags von [...] auf Geldbuβenerlass, der am 11. Juni 2013 gemäß Randnummern 14 und 15 der Kronzeugenregelung gestellt wurde (8).

5.

Vom 1. bis 4. Oktober 2013 führte die Kommission Nachprüfungen nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 an den Standorten der Vergleichsparteien und von Conserve Italia durch.

6.

Am 17. Oktober 2013 stellte Conserve Italia einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß Randnummer 14 oder hilfsweise, auf Geldbußenermäβigung gemäß Randnummer 27 der Kronzeugenregelung.

7.

Am 17. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 gegen alle beteiligten Unternehmen ein.

8.

Am 22. Februar 2017 benachrichtigte die Kommission Conserve Italia über ihre vorläufige Absicht, die Geldbuße innerhalb einer bestimmten Bandbreite gemäß Randnummer 26 der Kronzeugenregelung zu ermäßigen.

9.

Zwischen März 2017 und Juni 2019 führte die Kommission Vergleichsgespräche mit den beteiligten Unternehmen gemäß den Vorschriften der Randnummern 14 bis 19 der Vergleichsmitteilung (9).

10.

Am 7. Mai 2019 teilte Conserve Italia der Kommission mit, dass es keine Vergleichsausführungen vorlegen werde. Die Kommission setzte daher die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort.

11.

Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen des Standardverfahrens wurde am 5. Oktober 2020 angenommen und Conserve Italia am 6. Oktober 2020 zugestellt.

12.

Conserve Italia erhielt vom 7. bis 11. Dezember 2020 in den Räumlichkeiten der Kommission sowie am 7. Dezember 2020 auf elektronischer Auflage Akteneinsicht. Die Anhörungsbeauftragte erhielt keine Anträge auf Akteneinsicht.

13.

Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) gewährte ursprünglich eine Frist von sechs Wochen in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Conserve Italia beantragte eine Fristerstreckung; diese wurde daraufhin von der GD Wettbewerb bis zum 1. März 2021 gewährt.

14.

Conserve Italia übermittelte seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 1. März 2021. In der Erwiderung beantragte Conserve Italia ferner eine mündliche Anhörung.

Die mündliche Anhörung

15.

Die mündliche Anhörung fand am 4. Mai 2021 statt (10). Sie verlief reibungslos und es gab keine Verfahrensbeschwerden.

Beschlussentwurf

16.

In dem Beschlussentwurf wird festgestellt, dass Conserve Italia gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem es zwischen dem 15. März 2000 und dem 1. Oktober 2013 an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, die sich auf den gesamten EWR erstreckte und aus der Preiskoordinierung, der Marktaufteilung und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder die Gastronomie im EWR bestand.

17.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zum Abschluss gekommen, dass dies der Fall ist.

18.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stelle ich fest, dass in dieser Sache alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 8. November 2021

Dorothe DALHEIMER


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) in der aktuellen Fassung („Verordnung Nr. 773/2004“)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln („Verordnung Nr. 1/2003“).

(4)  Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].

(5)  Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].

(6)  Gegenstand des Verfahrens waren folgende juristische Personen: [...].

(7)  Beschluss der Kommission vom 27. September 2019, Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. C 434/8 vom 15.12.2020. Der Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten gemäß Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU zum Kommissionsbeschluss vom 27. September 2019 wurde im ABl. C 434/7 vom 15.12.2020 veröffentlicht.

(8)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(9)  Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(10)  Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie fand die mündliche Anhörung in Form einer verschlüsselten Videokonferenz sowie (für Personen, deren aktive Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung nicht erforderlich war) über einen kennwortgeschützten virtuellen Zuhörraum (Webstream) statt.


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 19. November 2021

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40127 – Gemüsekonserven)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8259 final)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/05)

Am 19. November 2021 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss betrifft eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(2)

Der Beschluss ist an folgende juristische Personen (im Folgenden zusammen als „Adressaten“ bezeichnet) gerichtet: Conserves Italia Soc. coop. agricola (im Folgenden: „Conserve Italia SCA“) und Conserves France S.A. (im Folgenden: „Conserves France“, im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „Conserve Italia“). Die beiden Unternehmen sind Teil des Conserve Italia-Konzerns.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Nachdem ein Hersteller von Gemüsekonserven, der nicht Adressat dieses Beschlusses ist, im Juni 2013 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte, führte die Kommission vom 1. Oktober bis zum 4. Oktober 2013 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Conserve Italia und anderen Hersteller von Gemüsekonserven durch. Am 17. Oktober 2013 stellte Conserve Italia einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß Rn. 14 oder, hilfsweise, auf Ermäßigung der Geldbuße gemäß Rn. 27 der Kronzeugenregelung der Kommission (2).

(4)

Am 17. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) gegen Conserve Italia und andere Gemüsekonservenhersteller (im Folgenden die „beteiligten Unternehmen“) ein, um mit ihnen auf der Grundlage der Mitteilung über das Vergleichsverfahren (4) Vergleichsgespräche aufzunehmen. Die Vergleichsgespräche fanden zwischen März 2017 und Juni 2019 statt. Anschließend stellten sämtliche beteiligten Unternehmen mit Ausnahme von Conserve Italia einen förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

(5)

Da Conserve Italia keinen förmlichen Vergleichsantrag stellte, setzte die Kommission die Untersuchung des Verhaltens von Conserve Italia im Rahmen des normalen Verfahrens fort.

(6)

Nachdem der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen am 17. November 2021 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die Kommission den Conserve Italia betreffenden Beschluss am 19. November 2021.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(7)

Der Beschluss betrifft eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler und/oder die Gastronomie.

(8)

Die einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung bestand aus drei eng miteinander verknüpften horizontalen Vereinbarungen, mit denen Conserve Italia und die anderen beteiligten Gemüsekonservenhersteller ihr Geschäftsverhalten auf dem Markt koordinierten : 1) einer Vereinbarung, die unter (Einzel-)Handelsmarken verkaufte Gemüsekonserven wie grüne Bohnen, Erbsen, Erbsen mit Möhren und Gemüsemischungen (5) (an Einzelhändler im EWR, insbesondere in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden), betraf; 2) einer Vereinbarung, die unter (Einzel-)Handelsmarken verkauften Dosenmais an Einzelhändler im EWR, insbesondere in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Norwegen, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, betraf; und 3) einer Vereinbarung, die sowohl unter Eigenmarken als auch unter Handelsmarken verkaufte Gemüsekonserven aller Art (6) einschließlich Gemüsemischungen und Gemüsekonservenzubereitungen und -gerichten (aber ausgenommen Mischungen, Salate und Zubereitungen, deren Hauptzutat nicht Gemüse ist) an Einzelhändler (7) und die Gastronomie in Frankreich, betraf. Conserve Italia beteiligte sich nur an den ersten beiden Vereinbarungen.

(9)

Die Zuwiderhandlung bestand aus der Festsetzung von Verkaufspreisen (Preiserhöhungen, Mindestpreise, Zielpreise) und der Koordinierung von Preispolitik und Preisstruktur, der Zuteilung von Mengenkontingenten und Marktanteilen; der Zuteilung von Kunden und Märkten; der Koordinierung von Ausschreibungen und den an Einzelhändler und/oder die Gastronomie gerichteten Preisangeboten; der Koordinierung sonstiger Verkaufsbedingungen und Rabatte, einschließlich Marketingstrategie und Absatzförderungspolitik; und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen.

(10)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR und dauerte vom 19. Januar 2000 bis zum 1. Oktober 2013.

2.3.   Adressaten und Dauer

(11)

Die Adressaten des Beschlusses sind Conserve Italia Soc. coop. agricola und Conserves France S.A. Sie werden für die Zuwiderhandlung für folgende Dauer haftbar gemacht: vom 15. März 2000 (und vom 20. Oktober 2000, soweit es die Vereinbarung über Dosenmais betrifft) bis zum 1. Oktober 2013.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(12)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (8) angewandt. Mit dem Beschluss wird eine Geldbuße gegen Conserve Italia verhängt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(13)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den durchschnittlichen Umsatz, den Conserve Italia im Zeitraum 2000-2013 mit den unter das Kartell fallenden Gemüsekonserven im EWR erzielt hat, die Tatsache, dass Preisabsprachen und Marktaufteilung zu den schädlichsten Wettbewerbsbeschränkungen zählen, die Dauer der Zuwiderhandlung, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung sich auf den gesamten EWR erstreckte und konsequent umgesetzt wurde, sowie einen zusätzlichen Betrag, um Unternehmen davon abzuhalten, sich an solchen Praktiken zu beteiligen.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(14)

Die Kommission wandte auf Conserve Italia mildernde Umstände an, da das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung eine eher begrenzte Rolle gespielt hatte und sich nicht in gleicher Weise wie die anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(15)

Der Grundbetrag der Geldbuße (vor Anwendung der Kronzeugen- und Vergleichsermäßigungen) überstieg 10 % des von Conserve Italia im Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses weltweit erzielten Gesamtumsatzes. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde daher auf diesen Höchstsatz begrenzt.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

(16)

Die Kommission hat Conserve Italia eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt.

2.4.5.   Zahlungsunfähigkeit

(17)

Conserve Italia stellte einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße aufgrund von Zahlungsunfähigkeit. Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss gelangt, dass ihm teilweise stattgegeben werden sollte.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(18)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde gegen Conserve Italia Soc. Coop. Agricola und Conserves France S.A., die gesamtschuldnerisch haften, folgende Geldbuße verhängt: 20 000 000 EUR.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3).

(4)  Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(5)  Conserve Italia produzierte nur grüne Bohnen, Erbsen und ein Erbsen- und Möhrengemisch in Dosen.

(6)  Ausgenommen Tomaten, Pilze, Würzmittel oder Oliven in Dosen und Dosenprodukte mit den vorstehenden Hauptzutaten.

(7)  Der unter Handelsmarken erfolgende Verkauf von Produkten an Einzelhändler betraf nur die Erzeugnisse, die nicht unter die beiden anderen Vereinbarungen fielen.

(8)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/9


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/06)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 7381

20. Oktober 2022

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Merck KGaA, Frankfurter Straße, 64293 Darmstadt, Deutschland

REACH/22/34/0

Als Rohstoff bei der Herstellung von GMP Triton® X-100 Emprove® Expert gemäß den Standards des International Pharmaceutical Excipients Council Europe

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/10


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/07)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 7405

20. Oktober 2022

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Wallac Oy, Mustionkatu 6, 20750 Turku, Finnland

REACH/22/39/0

Einsatz von 4-tert-OPnEO zur Herstellung von Enhancement-Lösungen und DELFIA-Standard- und -Wartungslösungen für In-vitro-Diagnosetests und Forschungszwecken vorbehaltenen Produkten (RUO-Produkte) sowie zur Wartung von Instrumenten als entscheidender Bestandteil des Feststellungsverfahrens bei der Messung des Gehalts an Europium (oder anderen Lanthanoiden) in der Testlösung

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.

REACH/22/39/1

In Enhancement-Lösungen und DELFIA-Standard- und -Wartungslösungen als entscheidender Bestandteil des Feststellungsverfahrens bei der Messung des Gehalts an Europium (oder anderen Lanthanoiden) bei In-vitro-Diagnosetests und in Forschungszwecken vorbehaltenen Produkten (RUO-Produkte) sowie zur Wartung von Instrumenten


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/11


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/08)

Beschluss zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2022) 7411

20. Oktober 2022

4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert

(4-tert-OPnEO)

EG-Nr.: —, CAS-Nr.: —

Lonza Biologics Porriño SL, La Relba s/n, 36400 Porriño (Pontevedra), Spanien

REACH/22/35/0

Virusinaktivierung durch Lösungsmittel-/Detergenzienbehandlung bei der Herstellung rekombinanter pharmazeutischer Wirkstoffe aus Säugetierzellkulturen

4. Januar 2033

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Authorisation (europa.eu).


Rechnungshof

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/12


Jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021

(2022/C 412/09)

Der Europäische Rechnungshof veröffentlicht am 27. Oktober 2022 seinen jahresbericht über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021 zusammen mit den Antworten der Agenturen.

Der Bericht kann ab dem 27. Oktober 2022, 17.00 Uhr auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden:

 

https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=62271


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/13


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/10)

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Castres – Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

1. Juni 2023 bis 31. Mai 2027

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

6. Januar 2023 (17.00 Uhr Ortszeit Paris)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Syndicat Mixte de l’aéroport régional de Castres-Mazamet

CCI Tarn

40 allée Alphonse Juin

81 100 Castres

FRANCE

Tel. +33 563514614

E-Mail: f.chambert@tarn.cci.fr

Oder auf der Plattform mit dem Beschafferprofil:

http://marches-publics.maires81.asso.fr/


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/11)

1.   

Am 19. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Abu Dhabi National Oil Company for Distribution PJSC („ADD“, Vereinigte Arabische Emirate), im Eigentum der Abu Dhabi National Oil Company PJSC („ADNOC“),

TotalEnergies Marketing Afrique SAS („TotalEnergies“, Frankreich), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von TotalEnergies S.E.,

TotalEnergies Marketing Egypt LLC („Total Egypt“, Ägypten), eine Tochtergesellschaft von TotalEnergies.

ADD und TotalEnergies werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Total Egypt übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Quoten (2).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADD vermarktet und vertreibt Erdölerzeugnisse in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen.

TotalEnergies ist weltweit und insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent in folgenden Bereichen tätig: Forschung, Industrie und Handel mit Kohlenwasserstoffen und Kohlenwasserstoffderivaten in allen Formen und ähnliche Tätigkeiten im Energiebereich.

3.   

Total Egypt ist in Ägypten in den Bereichen Kraftstoffeinzelhandel, sonstiger Einzelhandel (Lebensmitteleinzelhandel und Fahrzeugwaschdienstleistungen), Schmierstoffe, Flugzeugtreibstoff und Kraftstoffvertrieb tätig.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (3) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10953 – ADD / TOTALENERGIES / TOTAL EGYPT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  Das Eigentum an TotalEnergies wird in Form von Quoten und nicht in Form von Anteilen gehalten, sodass die geplante Übernahme durch den Erwerb von Quoten und nicht durch den Erwerb von Anteilen erfolgt.

(3)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 412/12)

1.   

Am 18. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Global Real Estate Management, L.P. („Apollo“, USA),

Hines International Real Estate Holdings L.P. („Hines“, USA),

VI-BA S.r.l. („VI-BA“, Italien),

Aedes SIIQ S.p.A. („Aedes“, Italien).

Apollo, Hines und VI-BA werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Aedes übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo ist weltweit in der alternativen Vermögensverwaltung tätig.

Hines investiert weltweit in Immobilien und entwickelt und verwaltet Immobilien.

VI-BA ist in den Bereichen Investitionen, Bau, Entwicklung, Leasing und Verkauf von Immobilien tätig.

3.   

Aedes ist eine Immobilieninvestitionsgesellschaft, die Eigentümerin eines Portfolios von 65 Immobilien ist, die größtenteils in Norditalien liegen und hauptsächlich durch den Einzelhandel und als Büroräume genutzt werden.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10892 – APOLLO / HINES / VI-BA / AEDES

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/18


Berichtigung der Mitteilung der Kommission zur Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union C 288 vom 29. Juli 2022 )

(2022/C 412/13)

Seite 1, „Belgien“:

Anstatt:

„Rue Ravensteinstraat 36

1000 Brussels“

muss es heißen:

„Rue du Marquis/Markiesstraat 1

Boîte/bus 6 A

1000 Bruxelles/Brussel“.

Seite 2, „Finnland“:

Anstatt:

„P.O. Box 14

FI-00881 Helsinki“

muss es heißen:

„Jokiniemenkuja 1

FI-01370 Vantaa“.

Seite 3, „Polen“:

Anstatt:

„E-Mail: secretariat.dor@paa.gov.pl“

muss es heißen:

„E-Mail: sekretariat.dor@paa.gov.pl“.