ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 402

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
19. Oktober 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 402/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10819 — OMERS / APG / GROENDUS) ( 1 )

1

2022/C 402/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10898 — PLATINUM EQUITY GROUP / HOP LUN) ( 1 )

2

2022/C 402/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10909 — KFW / NEDERLANDSE GASUNIE / JV) ( 1 )

3

2022/C 402/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10660 — MONTAGU / HG / WAYSTONE / KB ASSOCIATES) ( 1 )

4


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2022/C 402/05

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. September 2022 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (CON/2022/30)

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 402/06

Euro-Wechselkurs — 18. Oktober 2022

10


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 402/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10615 – BOOKING HOLDINGS / ETRAVELI GROUP) ( 1 )

11

2022/C 402/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10911 – PARTNERS GROUP / KOHLBERG / USIC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2022/C 402/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10854 – GIC INVESTOR / KIA / OMERS / DCLI) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

2022/C 402/10

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10819 — OMERS / APG / GROENDUS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/01)

Am 15. September 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10819 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10898 — PLATINUM EQUITY GROUP / HOP LUN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/02)

Am 13. September 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10898 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10909 — KFW / NEDERLANDSE GASUNIE / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/03)

Am 10. Oktober 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10909 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10660 — MONTAGU / HG / WAYSTONE / KB ASSOCIATES)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/04)

Am 30. Juni 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10660 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/5


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 5. September 2022

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz)

(CON/2022/30)

(2022/C 402/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 23. Februar 2022 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (1) (im Folgenden der „Verordnungsvorschlag“). Die Europäische Zentralbank (EZB) ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag in ihre Zuständigkeit fällt, und macht daher von dem ihr in Artikel 127 Absatz 4 Satz 2 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) verliehenen Recht Gebrauch, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, welche die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik und der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme gemäß Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich und Artikel 282 Absatz 1 AEUV sowie die Erhebung statistischer Daten gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „ESZB-Satzung“) betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Der Verordnungsvorschlag ist ein wichtiges Element bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie (2). Die Schaffung eines soliden Rechtsrahmens wird die Entwicklung der europäischen Datenwirtschaft befördern. Die EZB begrüßt daher den Verordnungsvorschlag sowie die Einführung eines Rahmens für den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus privatwirtschaftlichen Quellen, welcher Anforderungen an die gemeinsame Datennutzung, die Transparenz und den Schutz der Vertraulichkeit enthält.

1.2

Die EZB begrüßt die Absicht der Kommission, zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung eine Bewertung derselben durchzuführen (3). Die Bewertung sollte sich auf die Wirksamkeit und Effizienz des technischen Rahmens und der technischen Verfahren erstrecken, die eingeführt wurden, um dem Verordnungsvorschlag zu entsprechen.

1.3

Bei dem Verordnungsvorschlag handelt es sich um eine horizontale Verordnung, in der grundlegende Vorschriften für alle Sektoren festgelegt werden, an die künftige sektorspezifische Rechtsvorschriften grundsätzlich angepasst werden sollten, einschließlich Rechtsvorschriften, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, wie z. B. die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden die „PSD2“). Es ist wichtig, dass die Stellungnahme der EZB zu dieser horizontalen Verordnung berücksichtigt wird, da sie voraussichtlich Auswirkungen auf sektorspezifische Rechtsvorschriften haben wird, zu denen die EZB bei einer Änderung dieser Rechtsvorschriften weitere Stellungnahmen abgeben könnte.

1.4

Womöglich sind weitere Rechtsvorschriften erforderlich, um detailliertere Vorschriften als die in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen festzulegen, damit die EZB Zugang zu den Daten erhält, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die EZB muss möglicherweise weitere Stellungnahmen zu diesen Rechtsvorschriften abgeben.

1.5

Es ist Sache der Europäischen Kommission und der Gesetzgeber der Union, die Vereinbarkeit des Verordnungsvorschlags mit den Datenschutzvorschriften der Union zu bewerten.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1

Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags

2.1.1

Mit dem Verordnungsvorschlag sollen der Zugang zu und die Nutzung von bei der Nutzung von Produkten oder verbundenen Diensten erlangten oder erzeugten Daten geregelt und erleichtert werden. Der Ausdruck „Produkt“ bezeichnet einen körperlichen beweglichen Gegenstand, der auch in einem unbeweglichen Gegenstand enthalten sein kann, Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, erzeugt oder sammelt und Daten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung und Verarbeitung von Daten ist (5). Diese weit gefasste Definition scheint zwar mit dem Ziel des Verordnungsvorschlags in Einklang zu stehen, den Wert von Daten für Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft zu erhöhen (6), jedoch könnten bestimmte Arten von Daten, wie vom öffentlichen Sektor erzeugte Daten, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags sollte präzisiert werden, um bestimmte Arten von Daten, wie vom öffentlichen Sektor erzeugte Daten, auszuschließen.

2.1.2

Im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen empfiehlt die EZB klarzustellen, welche Produkte unter die im Verordnungsvorschlag enthaltene Definition fallen könnten. Finanzdienstleistungen oder damit verbundene Produkte wie Zahlungskonten, Zahlungskarten und Apps auf dem Smartphone eines Nutzers könnten möglicherweise unter die Begriffsbestimmungen für „Produkt“ und „verbundener Dienst“ des Verordnungsvorschlags fallen. Darüber hinaus wird in der Begründung des Verordnungsvorschlags die PSD2 als Beispiel für sektorspezifische Rechtsvorschriften über den Zugang zu Daten genannt. Die PSD2 hat den Zugang zu elektronisch zugänglichen Zahlungskonten zum Gegenstand. Es ist unklar, ob solche Zahlungskonten als Produkte im Sinne des Verordnungsvorschlags anzusehen sind. Die EZB möchte die Komplexität und Vielfalt der realen Gegebenheiten im Bereich der Zahlungsdienste und -instrumente hervorheben und betonen, dass der Verordnungsvorschlag in diesem Bereich nicht zu unvorhersehbaren Beschränkungen und Erschwernissen führen darf. Nur Produkte, die sich im Besitz des Nutzers befinden, sollten in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags fallen.

2.2

Normung

2.2.1

Der Verordnungsvorschlag befasst sich nicht mit der technischen Umsetzung des Rechtsrahmens für den Datenzugang und die Datennutzung. Die Auswertung der Beiträge zur öffentlichen Konsultation zum Verordnungsvorschlag ergab, dass im Unternehmensbereich 69 % der Befragten, die auf Schwierigkeiten gestoßen waren, technische Hindernisse (Formate, fehlende Standards) nannten. Eine der Lehren aus der Umsetzung der PSD2, die unter bestimmten Bedingungen auch Zugang zu bestimmten Arten von Zahlungstransaktions- und Kontoinformationen eröffnet, besteht darin, dass die technische Umsetzung zu Verzögerungen bei der Verwirklichung der Ziele der PSD2 führt. Um Hindernisse im Hinblick auf einen Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu beseitigen, sollten die europäischen Normungsgremien im Verordnungsvorschlag dazu verpflichtet werden, die erforderlichen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen zu entwickeln. Darüber hinaus sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass die Kommission gemeinsame Spezifikationen in Bereichen erlassen sollte, in denen es keine harmonisierten Normen gibt oder diese unzureichend sind, um die Interoperabilität in Bezug auf gemeinsame europäische Datenräume, Anwendungsprogrammierschnittstellen, Cloud-Wechsel sowie intelligente Verträge weiter zu verbessern. Die Schwierigkeit der anstehenden Arbeiten und die Zahl der für ihre Fertigstellung erforderlichen Jahre sollten nicht unterschätzt werden.

2.2.2

Wird mit dem Verordnungsvorschlag keine Normung der Daten erreicht, kann es schwierig sein, den Nutzen von Daten in Fällen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit zu bewerten. Außerdem können nicht genormte Daten für die Entscheidungsfindung unbrauchbar sein.

2.3

Datenzugang und Datennutzung durch die EZB

2.3.1

Es hat erhebliche Vorteile, dem öffentlichen Sektor für eine Reihe festgelegter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke zu gestatten, auf im privaten Besitz befindliche Daten zuzugreifen und sie zu nutzen. Insbesondere nutzt das Eurosystem bei der Wahrnehmung seiner geldpolitischen Aufgaben in großem Umfang amtliche Statistiken, die von der EZB, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Europäischen Statistischen Systems (ESS) erstellt werden, sowie nicht amtliche und nicht traditionelle Datenquellen. Zu den nicht traditionellen Datenquellen können hochfrequente Indikatoren für die Mobilität der Bevölkerung auf der Grundlage von Daten der Mobilfunknetzbetreiber gehören, die beispielsweise dazu dienen können, die Auswirkungen folgender Aspekte zu überprüfen: Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit Pandemien oder Kriegen, auf Scannerdaten großer Einzelhändler basierende Verbraucherpreisindizes sowie Statistiken über den Verbrauch der privaten Haushalte oder volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf der Grundlage von Daten zu Finanztransaktionen wie Bestellungen, Rechnungen, Kartengebühren und Journalbuchungen. Darüber hinaus haben die Digitalisierung und das Krisenmanagement in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Beschlussorgane der EZB bei der Entscheidungsfindung zunehmend nicht standardisierte Daten verwenden müssen, insbesondere: 1) in Not- und Krisensituationen bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben und 2) für statistische Zwecke, um die Qualität nicht standardisierter Daten vor dem Erlass oder der Änderung von Rechtsakten über die Erhebung statistischer Daten oder deren Verwendbarkeit vor Not- oder Krisensituationen zu testen.

2.3.2

Daher ist die EZB der Auffassung, dass der Zugang, welcher der EZB und den NZBen gewährt wird, umfassender sein sollte als im Verordnungsvorschlag vorgesehen. Den Mitgliedern des ESZB sollte gestattet werden, nicht nur dann auf in den Anwendungsbereich dieses Verordnungsvorschlags fallende Daten zuzugreifen und diese zu nutzen, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit entsteht, die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB zu nutzen, sondern auch für statistische Zwecke, wenn dies der EZB dabei helfen würde, mit Unterstützung der NZBen amtliche Statistiken zu erheben. Dies wiederum würde die EZB bei ihrer Aufgabe unterstützen, die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen zu fördern. Das Zulassen von Datenverlangen für statistische Zwecke wäre von großem Vorteil für die Endnutzer, da dies eine Analyse der Daten ermöglichen würde, um Trends/Muster zu erkennen, Zeit vor der Annahme von Verordnungen zu gewinnen und zur Analyse des Datenbedarfs des ESZB für Notfall- und Krisensituationen beizutragen. Gleichwohl ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein umfassenderer Zugang mit Garantien einhergeht, die sicherstellen, dass der Datenzugang und die Datennutzung nur in dem Umfang und mit der Detailtiefe erfolgen, die für die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben, wie die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe amtlicher Statistiken, erforderlich sind, und dass die Organe der Union und öffentliche Stellen alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten.

2.3.3

Zudem sind zwar Daten, die zum Zweck der Reaktion auf einen öffentlichen Notstand zur Verfügung gestellt werden, unentgeltlich bereitzustellen, in anderen Fällen kann jedoch die Bereitstellung von Daten für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sowie für öffentlichen Stellen einer Gegenleistung an die Dateninhaber unterliegen. Die Gegenleistung sollte die technischen und organisatorischen Kosten, die durch die Bereitstellung der Daten entstehen, d. h. die Kosten der Anonymisierung und technischen Anpassung, nicht übersteigen, und auf eine angemessene Marge sollte verzichtet werden. Wenn den Organen der Union Zugang zu im privatem Besitz befindlichen Daten gewährt wird, sollten keine unverhältnismäßigen Kosten anfallen. In Anerkennung der Tatsache, dass jedes Auskunftsersuchen dem öffentlichen Interesse dient, sollten die Daten gegen einen angemessenen Ausgleich der für die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten und ohne Berechnung einer „angemessenen Marge“ zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Fällen, in denen die angemessene Marge für dieselben Daten mehrfach in Rechnung gestellt wird oder wenn aufgrund begrenzter Ressourcen die Berechnung einer angemessenen Marge in der Praxis die Erhebung von Daten unmöglich machen kann.

2.4

Nutzung der von den Organen der Union für statistische Zwecke erhobenen Daten

2.4.1

Laut Verordnungsvorschlag (7) ist es öffentlichen Stellen oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gestattet, die erhaltenen Daten an Personen oder Organisationen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten oder Analysen, die mit dem Zweck, für den die Daten verlangt wurden, vereinbar sind, und an nationale statistische Ämter und an Eurostat zur Erstellung amtlicher Statistiken weiterzugeben. In den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags (8) wird dieses Recht erweitert, indem klargestellt wird, dass eine außergewöhnliche Notwendigkeit auch im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erstellung amtlicher Statistiken auftreten kann, wenn Daten nicht anderweitig verfügbar sind oder wenn der Aufwand für die Auskunftgebenden in der Statistik erheblich verringert wird.

2.4.2

Der Verordnungsvorschlag sollte dahingehend geändert werden, dass es der EZB und anderen Mitgliedern des ESZB gestattet ist, die Daten, die sie gemäß dem Verordnungsvorschlag möglicherweise für die Erstellung amtlicher Statistiken erhalten, ebenso zu verwenden, wie es Eurostat und anderen Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems gestattet ist. Das ESZB und das Europäische Statistische System bilden die beiden Säulen der europäischen Statistiken, da sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemeinsam europäische Statistiken entwickeln, erstellen und verbreiten; bei der Erstellung europäischer Statistiken arbeiten sie eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz (9) im Einklang mit den statistischen Grundsätzen, einschließlich des Grundsatzes der hohen Qualität des Endprodukts, zu gewährleisten. Soweit Eurostat und andere Mitglieder des Europäischen Statistischen Systems berechtigt sind, die in Einklang mit dem Verordnungsvorschlag erhaltenen Daten für die Erstellung amtlicher Statistiken zu verwenden, sollte ein solches Recht dem ESZB entsprechend eingeräumt werden. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag es der EZB und anderen Mitgliedern des ESZB ermöglichen, die Eurostat zur Verfügung stehenden Informationen zu erhalten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB erforderlich ist, falls Eurostat diese Daten für statistische Zwecke erhält. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, den Verordnungsvorschlag dahingehend zu ändern, dass der Begriff „amtliche Statistiken“ definiert wird, der im Verordnungsvorschlag zwar aufgeführt, aber nicht bestimmt wird.

2.5

Öffentlicher Notstand

2.5.1

Der Verordnungsvorschlag (10) sieht vor, dass eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung durch eine öffentliche Stelle oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne des Verordnungsvorschlags gegeben ist, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) die verlangten Daten sind zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich oder b) das Datenverlangen ist zeitlich befristet, im Umfang begrenzt und erforderlich, um einen öffentlichen Notstand zu verhindern oder die Erholung von einem öffentlichen Notstand zu unterstützen. Ein „öffentlicher Notstand“ ist definiert als eine außergewöhnliche Situation, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union, eines Mitgliedstaats oder eines Teils davon auswirkt und das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen oder die wirtschaftliche Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten birgt. In den Erwägungsgründen des Verordnungsvorschlags (11) werden als Beispiele Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Notlagen aufgrund von Umweltschäden und großen Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel verschärft werden, sowie von Menschen verursachte schwere Katastrophen, wie große Cybersicherheitsvorfälle, aufgeführt.

2.5.2

Es kann auch außergewöhnliche Situationen geben, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union oder eines Mitgliedstaats auswirken und das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die Finanzstabilität bergen. Hierzu können auch Notlagen im Bankensystem sowie auf den Finanzmärkten und im Finanzsystem im Allgemeinen gehören, wie kürzlich die Corona (COVID-19)-Pandemie und der Krieg in der Ukraine gezeigt haben. Daher empfiehlt die EZB, die Definition des Begriffs „öffentlicher Notstand“ auf Situationen auszuweiten, die sich auf die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in dem bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten auswirken können.

2.6

Interoperabilität

2.6.1

Die EZB begrüßt die Betonung und Bedeutung der Interoperabilität im Verordnungsvorschlag (12) sowie die Tatsache, dass darin der Kommission die Befugnis übertragen wird, Interoperabilitätsspezifikationen zu erlassen, um die Interoperabilität gemeinsamer europäischer Datenräume zu gewährleisten (13). Die Gremien, die derzeit europäische Normen festlegen, könnten im Rahmen des Möglichen neben oder alternativ zur Kommission harmonisierte Normen ausarbeiten oder bereitstellen, welche die grundlegenden Anforderungen an Datenzugang, Datenübertragbarkeit und Dateninteroperabilität betreffen.

2.6.2

Darüber hinaus wird in der vorgeschlagenen Verordnung zwar der Begriff „Interoperabilität“ definiert (14), nicht jedoch der Begriff „Datenraum“, auf den in der Definition von „Interoperabilität“ Bezug genommen wird. Auch wird im Verordnungsvorschlag nicht angegeben, was unter „Betreibern von Datenräumen“ (15) zu verstehen ist. Beide Begriffe sollten aus Gründen der Rechtssicherheit klar definiert werden.

2.7

Weitere Anmerkungen

Im Verordnungsvorschlag wird der Begriff „Nutzer“ als eine natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt besitzt, mietet oder least oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt (16). Die EZB geht davon aus, dass der Begriff „Dienstleistung“ in der Definition des Begriffs „Nutzer“ auch die Inanspruchnahme eines verbundenen Dienstes erfassen soll, da andernfalls unklar ist, worauf sich die in der Definition genannte Dienstleistung bezieht. Die EZB stellt fest, dass es eine Inkohärenz zwischen der Begriffsbestimmung und der Beschreibung in Erwägungsgrund 20 des Verordnungsvorschlags (17) gibt, die impliziert, dass die Nutzer Zugang zu den von ihnen selbst erzeugten Daten haben. Diese Regelung mag im Falle eines einzelnen Nutzers eindeutig sein, jedoch ist nicht klar, was geschieht, wenn mehrere Personen oder Einrichtungen Eigentümer eines Produkts oder Parteien eines Leasing- oder Mietvertrags sind, wie in dem genannten Erwägungsgrund eingeräumt wird. In solchen Fällen handelt es sich bei den Personen oder Einrichtungen, die Eigentümer des Produkts sind, möglicherweise nicht um diejenigen Personen oder Einrichtungen, welche die Daten durch die Nutzung des Produkts erzeugen. Im Verordnungsvorschlag sollte festgelegt werden, dass in solchen Fällen die Personen oder Einrichtungen, die Eigentümer eines Produkts sind, auf Daten zugreifen können, die durch seine Nutzung erzeugt werden.

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. September 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2022) 68 final.

(2)  COM(2020) 66 final.

(3)  Siehe Artikel 41 des Verordnungsvorschlags.

(4)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(5)  Siehe Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Siehe Erwägungsgrund 1 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 21 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Verordnungsvorschlags.

(9)  Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8) und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(10)  Siehe Artikel 15 des Verordnungsvorschlags.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Verordnungsvorschlags.

(12)  Siehe Kapitel VIII des Verordnungsvorschlags.

(13)  Siehe Artikel 28 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags.

(14)  Siehe Artikel 2 Nummer 19 des Verordnungsvorschlags.

(15)  Siehe Artikel 28 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Artikel 2 Nummer 5 des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe Erwägungsgrund 20 des Verordnungsvorschlags.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/10


Euro-Wechselkurs (1)

18. Oktober 2022

(2022/C 402/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

0,9835

JPY

Japanischer Yen

146,65

DKK

Dänische Krone

7,4393

GBP

Pfund Sterling

0,86928

SEK

Schwedische Krone

10,9060

CHF

Schweizer Franken

0,9792

ISK

Isländische Krone

141,50

NOK

Norwegische Krone

10,3528

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,593

HUF

Ungarischer Forint

413,08

PLN

Polnischer Zloty

4,8040

RON

Rumänischer Leu

4,9359

TRY

Türkische Lira

18,2813

AUD

Australischer Dollar

1,5557

CAD

Kanadischer Dollar

1,3495

HKD

Hongkong-Dollar

7,7200

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7251

SGD

Singapur-Dollar

1,3963

KRW

Südkoreanischer Won

1 400,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7904

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0805

HRK

Kroatische Kuna

7,5298

IDR

Indonesische Rupiah

15 214,98

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6382

PHP

Philippinischer Peso

57,897

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

37,422

BRL

Brasilianischer Real

5,1795

MXN

Mexikanischer Peso

19,6640

INR

Indische Rupie

80,9195


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10615 – BOOKING HOLDINGS / ETRAVELI GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/07)

1.   

Am 10. Oktober 2022 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Booking Holdings Inc („Booking“, USA),

Flugo Group Holdings AB („Flugo“, Schweden).

Booking wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Teile von Flugo übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Booking: öffentliches, weltweit tätiges Reiseunternehmen, das Online-Reisebüro- und Meta-Suchmaschinen-Dienste in erster Linie für Unterkünfte, jedoch auch in den Bereichen Flüge, Mietwagen und Aktivitäten anbietet. Zu den Hauptmarken des Unternehmens zählen Booking.com, Priceline, Agoda, KAYAK, Rentalcars.com und OpenTable,

Flugo: Anbieter von Online-Reisebüro-Diensten im Bereich des Flugticketverkaufs unter der Handelsbezeichnung „eTraveli“, ferner in begrenztem Umfang Anbieter von Diensten in den Bereichen Unterkünfte und Mietwagen (ETG bietet über TripStack auch Fluglinien-Vertriebsdienste an). Die Meta-Suchmaschinen-Dienste von Flugo, die unter der Marke Flygresor betrieben werden, sind nicht Teil des geplanten Zusammenschlusses.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10615 – BOOKING HOLDINGS / ETRAVELI GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10911 – PARTNERS GROUP / KOHLBERG / USIC)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/08)

1.   

Am 10. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

die Partners Group AG („Partners Group“, Schweiz),

Kohlberg & Co., L.L.C. („Kohlberg“, USA).

Die Partners Group und Kohlberg werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Onecall Holdings, Inc. („Onecall“, USA) übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Partners Group ist weltweit in der Verwaltung von Privatmarktanlagen tätig.

Kohlberg ist eine Private-Equity-Verwaltungsgesellschaft, die auf Investitionen in mittelständische Unternehmen spezialisiert ist.

Onecall ist indirekt 100%iger Eigentümer der USIC Holdings Inc., eines Anbieters von Dienstleistungen zur Verhütung von Schäden an unterirdischen Versorgungsleitungen und zur Lokalisierung solcher Leitungen in den USA und Kanada. Onecall steht gegenwärtig unter der alleinigen Kontrolle der Partners Group.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10911 – PARTNERS GROUP / KOHLBERG / USIC

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10854 – GIC INVESTOR / KIA / OMERS / DCLI)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 402/09)

1.   

Am 10. Oktober 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Epsom Investment Pte. Ltd. („GIC Investor“, Singapur), letztlich kontrolliert von GIC Special Investments Pte. Ltd. („GICSI“, Singapur”),

Kuwait Investment Authority („KIA“, Kuwait),

Omers Administration Corporation („Omers“, Kanada),

Direct ChassisLink, Inc. („DCLI“, USA).

GIC Investor, KIA und Omers übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von DCLI.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GIC Investor ist ein Anlageinstrument von GICSI. GICSI verwaltet ein weltweites Portfolio von Investitionen in Private-Equity-, Risikokapital- und Infrastrukturfonds sowie direkte Investitionen in private Unternehmen.

KIA verwaltet die Staatsfonds von Kuwait als globaler Investor.

OMERS ist ein kanadischer Pensionsfonds, der Pensionen für in den Ruhestand getretene Beschäftigte von Stadtverwaltungen, Schulträgern, Bibliotheken, Polizeidienststellen, Feuerwehren und anderen lokalen Stellen in Ontario (Kanada) investiert und verwaltet.

DCLI ist ein Fahrgestellanbieter, der entlang wichtiger Hafen- und Schienenterminals in den USA tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10854 – GIC INVESTOR / KIA / OMERS / DCLI

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/17


Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

(2022/C 402/10)

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2023 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion (2) abgerufen werden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden ebenfalls darüber unterrichtet, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 16. Dezember 2022 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zu übermitteln sind.

Interessierten Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, die Liste regelmäßig einzusehen, um sich über den Status der Anträge zu informieren.

Weitere Informationen zum Verfahren der Aussetzung der autonomen Zolltarife sind auf der Europa-Website zu finden:

Aussetzungen (autonome Zollaussetzungen) (europa.eu)


(1)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.

(2)  Aussetzungen – Startseite (europa.eu)