ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 399

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
17. Oktober 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 399/01

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof – Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

1

2022/C 399/02

Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

240


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

(2022/C 399/01)

INHALT

VORWORT 2
HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES 3
VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG 31
KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN 32
BILANZ 33
ERGEBNISRECHNUNG 34
KAPITALFLUSSRECHNUNG 35
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 37
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 38
HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN 146
GLOSSAR 232
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 236

VORWORT

Im Jahr 2021 hat Europa der anhaltenden Pandemie getrotzt. Solidarität war der Schlüssel zur Eindämmung der COVID-19-Krise und zur Milderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Es wurden alle verfügbaren Mittel aus dem europäischen Haushalt mobilisiert, um Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Mitgliedstaaten zu unterstützen und Europa fit für die Zukunft zu machen: grüner, digitaler und widerstandsfähiger.

Zur Unterstützung des Aufbaus in Europa und zur Bewältigung aktueller und zukünftiger Herausforderungen hat die Europäische Union das spezielle Aufbauinstrument NextGenerationEU ins Leben gerufen. Mit den außerordentlichen Finanzmitteln, die ab Juni 2021 auf den Finanzmärkten aufgenommen wurden, hat sich der EU-Haushalt einmal mehr als wichtiges Instrument erwiesen, das der Union zur Verfügung steht, um Krisensituationen zu bewältigen und den Menschen einen deutlichen Mehrwert zu bieten.

Über das Programm SURE (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency — Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage) wurden die Mitgliedstaaten zudem weiterhin dabei unterstützt, Menschen in Beschäftigung zu halten und von der Pandemie betroffene Arbeitsplätze zu erhalten.

Die Europäische Union hat nicht nur die Krise mit raschen Reaktionen und laufenden Anpassungen an die politische und finanzielle Situation bewältigt, sondern auch ihre Versprechen gehalten und ihre politischen Ziele erreicht. Daher hat sie den Haushalt 2021 — den ersten des aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmens — mit einem Haushaltsvollzug von 268,3 Mrd. EUR an vorgenommenen Mittelbindungen optimal genutzt.

Ich freue mich, Ihnen die Jahresrechnung 2021 der Europäischen Union vorlegen zu können. Die Jahresrechnung vermittelt eine umfassende Übersicht über die Finanzen der EU und den Vollzug des EU-Haushalts des vergangenen Jahres und enthält darüber hinaus Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten sowie den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der Union. Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union ist Bestandteil des integrierten Rechnungs- und Rechenschaftslegungspakets der Kommission und bildet ein wesentliches Element unseres hoch entwickelten Systems finanzpolitischer Transparenz und Rechenschaftslegung.

Johannes HAHN

Kommissar für Haushalt und Personal

HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES

Ziel dieses Abschnitts, der auf der Grundlage der in der empfohlenen Praxisleitlinie (Recommended Practice Guideline — RPG) 2 „Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses“ des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB) dargelegten Grundsätze erstellt wurde, soll den Lesern dabei helfen, zu verstehen, wie sich die operativen, finanziellen und investitionsbezogenen Tätigkeiten der EU in den verschiedenen Elementen des konsolidierten Jahresabschlusses der EU widerspiegeln. Die in diesem Abschnitt dargestellten Informationen wurden nicht geprüft.

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

INHALT

1.

KENNZAHLEN UND HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES 4

2.

DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN 2021-2027 UND NextGenerationEU 6

2.1.

MFR 2021-27 & NextGenerationEU — Kennzahlen 6

2.2.

NextGenerationEU — Überblick 7

2.3.

Finanzielle Lage von NGEU am 31. Dezember 2021 8

3.

ZUSAMMENFASSUNG DES HAUSHALTSVOLLZUGS 13

3.1.

Einnahmen 13

3.2.

Ausgaben 15

4.

FINANZINSTRUMENTE UND HAUSHALTSGARANTIEN 16

4.1.

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente 16

4.2.

Haushaltsgarantien: in Garantiefonds gehaltene finanzielle Vermögenswerte 17

4.3.

Darlehen und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme 17

4.4.

Eventualverbindlichkeiten des Haushalts in Bezug auf Finanzhilfeprogramme 21

5.

JAHRESABSCHLUSSANALYSE 21

5.1.

EINNAHMEN 21

5.2.

AUFWENDUNGEN 23

5.3.

VERMÖGENSWERTE 23

5.4.

VERBINDLICHKEITEN 26

6.

POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EU 27

6.1.

POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN 27

6.2.

GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT 29

1.   KENNZAHLEN UND HÖHEPUNKTE DES HAUSHALTSJAHRES

Konsolidierter Jahresabschluss

Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst mehr als 50 Rechtssubjekte (darunter das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und EU-Agenturen) und wird nach den höchsten verfügbaren Standards erstellt, nämlich den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards — PSAS).

Das Jahr 2021, das erste Jahr des MFR 2021-2027 der EU, war in vielerlei Hinsicht außergewöhnlich. Wie aus der nachstehenden Bilanz hervorgeht und in der Jahresabschlussanalyse (Abschnitt 5) näher erläutert, hatten insbesondere der erfolgreiche Start von NextGenerationEU im Jahr 2021 (71,6 Mrd. EUR an Mitgliedstaaten ausgezahlt) und die zusätzlichen Anleihe- und Darlehenstätigkeiten im Rahmen des SURE-Instruments (50 Mrd. EUR) Auswirkungen auf den konsolidierten Jahresabschluss der EU für 2021:

in Mrd. EUR

 

2021

2020

VERMÖGENSWERTE

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

188,6

113,1

Vorfinanzierung

93,4

62,7

Forderungen

72,4

74,5

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

44,9

16,7

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung und andere Vermögenswerte

14,7

13,0

Insgesamt

414,1

280,0

VERBINDLICHKEITEN

 

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

122,5

116,0

Finanzielle Verbindlichkeiten

246,1

95,0

Verbindlichkeiten

46,4

32,4

Abgrenzungen

78,1

64,6

Sonstige Verbindlichkeiten

3,3

5,4

Insgesamt

496,4

313,5

NETTOVERMÖGEN

 

 

Reserven

1,3

5,1

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge

(83,6 )

(38,5 )

Insgesamt

(82,3 )

(33,4 )

Siehe Jahresabschlussanalyse, Abschnitt 5.

Erfolgreicher Start von NextGenerationEU

Auszahlungen im Rahmen von NextGenerationEU — 71,6 Mrd. EUR, aufgeteilt auf:

Image 1

Siehe „Finanzielle Lage von NGEU am 31. Dezember 2021“, Abschnitt 2.3.

2.   DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN 2021-2027 UND NextGenerationEU

2.1.   MFR 2021-27 & NextGenerationEU — KENNZAHLEN

Der langfristige Haushalt der EU für den Zeitraum 2021-2027 beläuft sich zusammen mit dem Aufbauinstrument NextGenerationEU (im Folgenden „NGEU“) auf 2,018 Bio. EUR in laufenden Preisen (1,8 Bio. EUR in Preisen von 2018). Diese beispiellose finanzielle Reaktion auf die Krise wird dabei helfen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursachten wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben und den Übergang zu einem grüneren, digitaleren und nachhaltigeren Europa zu unterstützen.

Das Paket besteht aus dem langfristigen Haushalt, dem Mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für den Zeitraum 2021-2027, in Höhe von 1,211 Bio. EUR in laufenden Preisen (1,074 Bio. EUR zu Preisen von 2018) und dem befristeten Aufbauinstrument (NGEU) in Höhe von bis zu 806,9 Mrd. EUR in laufenden Preisen (750 Mrd. EUR in Preisen von 2018).

Image 2

Dabei handelt es sich um einen wahrhaft modernisierten Haushalt:

Mehr als 50 % des Gesamtbetrags des nächsten langfristigen Haushalts und von NGEU werden der Unterstützung der Modernisierung der Europäischen Union durch Forschung und Innovation, eine faire Klimawende und eine faire Digitalisierung sowie Vorsorge, Aufbau und Krisenfestigkeit dienen.

30 % des EU-Haushalts, so viel wie noch nie im EU-Haushalt, werden für den Klimaschutz verwendet.

20 % der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) — die 90 % des NGEU ausmacht— werden in den digitalen Wandel investiert.

In den Jahren 2026 und 2027 werden 10 % der jährlichen Ausgaben des langfristigen Haushalts dazu beitragen, den Verlust der Biodiversität aufzuhalten und umzukehren.

Erstmals haben die neuen und verstärkten Prioritäten mit 32 % den höchsten Anteil am langfristigen Haushalt.

Die dem MFR 2021-2027 zugrunde liegenden politischen Prioritäten

Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten/von der Präsidentin der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Unter ihrer Präsidentin von der Leyen stellt die Kommission, die am 1. Dezember 2019 ihr Amt antrat, die folgenden sechs übergreifenden Ziele in den Mittelpunkt ihrer Arbeit:

SECHS ÜBERGREIFENDE ZIELE

Ein europäischer Grüner Deal

Erster klimaneutraler Kontinent werden

Ein Europa für das digitale Zeitalter

Aktive Teilhabe mit einer neuen Technologiegeneration

Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

Soziale Gerechtigkeit und Wohlstand

Ein stärkeres Europa in der Welt

Streben nach Höherem durch Festigung der verantwortungsvollen globalen Führungsrolle Europas

Förderung unserer europäischen Lebensweise

Schaffung einer Union der Gleichheit, in der alle die gleichen Chancen haben

Neuer Schwung für die Demokratie in Europa

Förderung, Schutz und Stärkung unserer Demokratie

2.2.   NextGenerationEU — ÜBERBLICK

Mit einem Budget von 806,9 Mrd. EUR soll NGEU dazu beitragen, die unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden der Coronavirus-Pandemie zu beseitigen und so nach der COVID-19-Pandemie ein grüneres, stärker digitalisiertes und widerstandsfähigeres Europa aufzubauen, das für die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen besser gewappnet ist.

Ein Teil der Mittel (bis zu 338,0 Mrd. EUR) wird in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung oder Finanzhilfen bereitgestellt. Der andere Teil (bis zu 385,8 Mrd. EUR) wird für die Vergabe von Darlehen der Union an einzelne Mitgliedstaaten verwendet. Diese Darlehen werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten erst nach dem laufenden MFR-Zeitraum und über eine lange Zeit zurückgezahlt, wobei die derzeitigen Darlehen beispielsweise erst im Jahr 2051 fällig werden (siehe Abschnitt 2.3.3).

Darüber hinaus werden durch NGEU die Mittel für mehrere bestehende EU-Programme bzw. -Politiken und -Fonds aufgestockt:

Kohäsionspolitik im Rahmen der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe — REACT-EU), um dazu beizutragen, die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 in den ersten Jahren der Erholung zu bewältigen,

Fonds für einen gerechten Übergang, um sicherzustellen, dass der Übergang zur Klimaneutralität allen zugutekommt,

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, um Landwirte weiter zu unterstützen,

InvestEU, um die Investitionsbemühungen unserer Unternehmen zu fördern,

Horizont Europa, um sicherzustellen, dass die EU in der Lage ist, mehr Exzellenz in der Forschung zu finanzieren, und

rescEU, um sicherzustellen, dass das Katastrophenschutzverfahren der Union über die Kapazitäten verfügt, um auf Notsituationen größeren Ausmaßes zu reagieren.

Image 3

2.3.   FINANZIELLE LAGE VON NGEU AM 31. DEZEMBER 2021

2.3.1.   Überblick

Seit dem Start der NGEU-Finanzierungstransaktionen am 15. Juni 2021 bis Ende 2021 hat die Kommission 71,0 Mrd. EUR an langfristigen Mitteln aufgenommen, hauptsächlich durch die Ausgabe von Anleihen im Rahmen von syndizierten Transaktionen. Darüber hinaus hat die Kommission im Dezember 2021 kurzfristige Anleihen — EU-Bills — in Höhe von 20 Mrd. EUR ausstehen. Bis zum Jahresende 2021 hat die Kommission insgesamt 71,6 Mrd. EUR an finanzieller Unterstützung ausgezahlt. Der Großteil dieses Betrags (64,3 Mrd. EUR) wurde im Rahmen der ARF an 20 Mitgliedstaaten ausgezahlt (davon 46,4 Mrd. EUR als nicht rückzahlbare Unterstützung und 18,0 Mrd. EUR als Darlehen). Weitere 7,2 Mrd. EUR wurden als MFR-Zahlungen im Rahmen bestehender Programme ausgezahlt. Die verbleibende Liquidität in Höhe von 19,4 Mrd. EUR wird auf dem NGEU-Bankkonto bei der EZB und auf dem Konto der zentralen Finanzverwaltung der Kommission gehalten, bis sie an den Haushalt für die MFR-Programme ausgezahlt wird.

NGEU — Ausstehende Anleihen und Auszahlungen am 31. Dezember 2021

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2.3.2.   Anleihen

Um den Finanzierungsbedarf von NGEU zu decken, emittiert die Kommission Wertpapiere auf den internationalen Kapitalmärkten. Auf der Grundlage einer diversifizierten Finanzierungsstrategie kombiniert die Kommission den Einsatz verschiedener Finanzinstrumente und -techniken mit einer offenen und transparenten Kommunikation mit den Marktteilnehmern.

Dem jährlichen Anleihebeschluss (1) zufolge konnte die Kommission 2021 langfristige Finanzierungen bis zu einem Höchstbetrag von 125 Mrd. EUR und kurzfristige Finanzierungen bis zu einem ausstehenden Höchstbetrag von 60 Mrd. EUR emittieren.

Langfristige Finanzierung — syndizierte Transaktionen und Versteigerung von EU-Anleihen

Bis zum 31. Dezember 2021 hatte die Kommission 66,0 Mrd. EUR durch fünf Anleiheemissionen im Rahmen von syndizierten Transaktionen (einschließlich einer Transaktion mit doppelter Tranche) sowie 5,0 Mrd. EUR durch die Versteigerung von EU-Anleihen aufgenommen:

in Mrd. EUR

Langfristige Finanzierungstransaktionen (einschließlich Taps)

Fälligkeit

Emittiert/ aufgenommen

Insgesamt zurückgezahlt zum Jahresende

Zum Jahresende ausstehend

NGEU#1

4.7.2031

20,0

0,0

20,0

NGEU#2a (einschließlich Taps)

6.7.2026

11,5

0,0

11,5

NGEU#2b

6.7.2051

6,0

0,0

6,0

NGEU#3

4.7.2041

10,0

0,0

10,0

NGEU#4 (einschließlich Taps)

4.10.2028

11,5

0,0

11,5

NGEU grüne Anleihe #1

4.2.2037

12,0

0,0

12,0

Insgesamt

 

71,0

0,0

71,0

Mit der ersten syndizierten Transaktion im Juni 2021 wurden 20,0 Mrd. EUR aufgenommen. Dies ist die bislang größte Emission institutioneller Anleihen in Europa, die bislang größte institutionelle Transaktion mit einer einzigen Tranche und der größte Betrag, den die EU in einer einzigen Transaktion jemals erzielt hat.

Im Oktober 2021 emittierte die Kommission die erste grüne Anleihe im Rahmen von NGEU, mit der 12,0 Mrd. EUR für ausschließlich grüne und nachhaltige Investitionen in der gesamten EU mobilisiert wurden. Diese Emission, die weltweit die größte Emission grüner Anleihen aller Zeiten war, verschaffte den durch grüne Anleihen finanzierten grünen Maßnahmen Sichtbarkeit und unterstützte den europäischen Grünen Deal und den grünen Wandel. Die Emission grüner Anleihen erfordert eine Berichterstattung über die genaue Verwendung der Erlöse aus grünen Anleihen und über die Auswirkungen von Investitionen, die mit grünen Anleihen finanziert werden.

Kurzfristige Mittel — Versteigerung von EU-Schatzwechseln

Zum 31. Dezember 2021 belief sich der ausstehende Betrag an kurzfristigen Mitteln, die über die Versteigerung von EU-Schatzwechseln mit einer Laufzeit von drei oder sechs Monaten aufgenommen wurden, auf 20,0 Mrd. EUR:

in Mrd. EUR

Versteigerung von EU-Schatzwechseln

Zum Jahresende ausstehend

Laufzeit von 3 Monaten

8,5

Laufzeit von 6 Monaten

11,5

Insgesamt

20,0

Zwar werden syndizierte Transaktionen zumindest in der Anfangsphase die Hauptstütze des NGEU-Emissionsprogramms bleiben, doch die Möglichkeit, über Auktionen schnell und kostengünstig Geld zu beschaffen, verbessert die Fähigkeit der Kommission erheblich, ihren NGEU-Zahlungsbedarf zu den für den Unionshaushalt und/oder die begünstigten Mitgliedstaaten günstigsten Bedingungen zu decken.

Darüber hinaus wurden kurzfristige Mittel in Höhe von 16 Mrd. EUR über Geldmarkttransaktionen aufgenommen, die zum Jahresende vollständig zurückgezahlt wurden.

2.3.3.   Auszahlungen

Bis zum Jahresende 2021 gingen bei der Kommission Aufbau- und Resilienzpläne von 26 Mitgliedstaaten ein, von denen 22 positiv bewertet und anschließend vom Rat genehmigt wurden (Belgien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Portugal, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Österreich, Slowakei, Litauen, Malta, Slowenien, Rumänien, Estland und Finnland). Vier weitere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Ungarn, Polen und Schweden) legten Pläne vor, für die die Bewertungen zum Jahresende noch nicht abgeschlossen waren. Die Vorlage eines weiteren Plans (Niederlande) stand noch aus. Die finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der 22 gebilligten Pläne genehmigt wurde, belief sich auf insgesamt 291,2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung (wovon die bis Jahresende unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen 195,4 Mrd. EUR abdeckten) und 153,9 Mrd. EUR an finanzieller Unterstützung in Form von Darlehen (wovon die bis Jahresende unterzeichneten Darlehensvereinbarungen 153,2 Mrd. EUR abdeckten).

Nicht rückzahlbare Unterstützung

Im Jahr 2021 zahlte die Kommission insgesamt 46,4 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung an 20 der 22 Mitgliedstaaten aus, die Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt hatten. Von diesem Betrag wurden 36,4 Mrd. EUR als Vorfinanzierung gezahlt. Nach dem Erreichen von Meilensteinen durch Spanien wurden vor Jahresende weitere 10 Mrd. EUR ausgezahlt, wobei 1,5 Mrd. EUR der ursprünglichen Vorfinanzierung verrechnet wurden. Weitere 0,3 Mrd. EUR an Vorfinanzierung im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung für Finnland waren zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden. Im Falle Irlands war eine nicht rückzahlbare Unterstützung in Höhe von 1,0 Mrd. EUR genehmigt worden, aber zum Jahresende war noch keine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet worden.

in Mrd. EUR

Mitgliedstaat

Maximale nicht rückzahlbare Unterstützung (2)

Insgesamt unterzeichnet zum 31.12.2021

Mittel- bindungen 2021

Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2021

Österreich

3,5

2,2

1,1

0,4

Belgien

5,9

3,6

1,8

0,8

Kroatien

6,3

4,6

2,3

0,8

Zypern

1,0

0,8

0,4

0,1

Tschechien

7,0

3,5

1,8

0,9

Dänemark

1,6

1,3

0,6

0,2

Estland

1,0

0,8

0,4

0,1

Finnland

2,1

 ()

0,8

 ()

Frankreich

39,4

24,3

12,0

5,1

Deutschland

25,6

16,3

8,1

2,3

Griechenland

17,8

13,5

6,7

2,3

Irland

1,0

 ()

0,5

Italien

68,9

47,9

23,7

9,0

Lettland

1,8

1,6

0,8

0,2

Litauen

2,2

2,1

1,0

0,3

Luxemburg

0,1

0,1

0,0

0,0

Malta

0,3

0,2

0,1

0,0

Portugal

13,9

9,8

4,8

1,8

Rumänien

14,2

10,2

5,1

1,9

Slowakei

6,3

4,6

2,3

0,8

Slowenien

1,8

1,3

0,6

0,2

Spanien

69,5

46,6

23,1

19,0

Genehmigt

291,2

195,4

98,0

46,4

Bulgarien

6,3

Ungarn

7,2

Niederlande

6,0

Polen

23,9

Schweden

3,3

Noch nicht genehmigt

46,6

Insgesamt

338,0

195,4

98,0

46,4

Darlehen

Im Jahr 2021 zahlte die Kommission insgesamt 18,0 Mrd. EUR in Form einer Vorfinanzierung an vier Mitgliedstaaten (Zypern, Griechenland, Italien und Portugal) aus, was 13 % der jeweils vergebenen Darlehen entspricht. Weitere 1,9 Mrd. EUR an Vorfinanzierung im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung in Form von Darlehen für Rumänien waren zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden. Im Falle Sloweniens war eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von 0,7 Mrd. EUR genehmigt worden, aber zum Jahresende war noch keine Darlehensvereinbarung unterzeichnet worden:

in Mrd. EUR

Mitgliedstaat

Maximale finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen

Insgesamt unterzeichnet zum 31.12.2021

Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2021

Insgesamt zurückgezahlt zum 31.12.2021

Insgesamt ausstehend zum 31.12.2021

Zypern

0,2

0,2

0,0

0,0

Griechenland

12,7

12,7

1,7

1,7

Italien

122,6

122,6

15,9

15,9

Portugal

2,7

2,7

0,4

0,4

Rumänien

14,9

14,9

 (1)

Slowenien

0,7

 ()

Genehmigt

153,9

153,2

18,0

18,0

Reserve

231,9

Insgesamt

385,8

153,2

18,0

18,0

Gemäß den Darlehensvereinbarungen leisten die Mitgliedstaaten jährliche Rückzahlungen in Höhe von 5 % der ausgezahlten Beträge, beginnend zehn Jahre nach dem Auszahlungsdatum. Dementsprechend werden Portugal, Griechenland, Italien und Zypern ab 2032 mit der Rückzahlung der Darlehen beginnen, die im Jahr 2051 fällig werden. Der Rückzahlungsplan für die zum Jahresende ausstehenden Nominalbeträge gestaltet sich wie folgt:

in Mio. EUR

Mitgliedstaat

Rückzahlungs- zeitraum

Jährliche Rückzahlungen

Summe Rückzahlungen

Zypern

2032-2051

1

26

Griechenland

2032-2051

83

1 655

Italien

2032-2051

797

15 938

Portugal

2032-2051

18

351

Summe

 

899

17 970

NGEU-Beitrag zu anderen Programmen im Rahmen des EU-Haushalts

Zum Jahresende 2021 hatte die Kommission insgesamt 7,2 Mrd. EUR als Zahlungen an andere Programme im Rahmen des MFR ausgezahlt, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Aufbauhilfe REACT-EU, über die der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds (ESF) finanziert werden:

in Mrd. EUR

MFR-Programm

Summe genehmigt MFR-Beiträge

Mittel- bindungen 2021

Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2021

REACT-EU

50,6

39,5

7,0

davon EFRE

31,5

24,0

4,9

davon ESF

19,2

15,4

2,1

Fonds für einen gerechten Übergang

10,9

0,0

0,0

Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

8,1

2,4

0,1

InvestEU

6,1

1,7

0,2

Horizont Europa

5,4

1,8

0,0

rescEU

2,1

0,1

0,0

Insgesamt

83,1

45,5

7,2

2.3.4.   Liquidität

Die im Rahmen von NGEU gewährten Darlehen unterliegen im Gegensatz zu anderen Finanzhilfeinstrumenten nicht dem strengen Back-to-back-Prinzip. Stattdessen wurde für NGEU eine diversifizierte und gebündelte Finanzierungsstrategie entwickelt, die die Einführung eines effizienten Liquiditätsmanagements erfordert. Ziel des NGEU-Liquiditätsmanagements ist es, sicherzustellen, dass die auf dem NGEU-Bankkonto gehaltenen Beträge ausreichen, um alle anstehenden Auszahlungen vornehmen zu können und einen definierten Sicherheitspuffer aufrechtzuerhalten, wobei Überschüsse zu vermeiden sind. Für das Liquiditätsmanagement hat die Kommission ein IT-Tool entwickelt, das die tägliche Überwachung des NGEU-Kontos ermöglicht. Zum Jahresende 2021 beliefen sich die auf dem außerbudgetären NGEU-Konto gehaltenen Mittel auf insgesamt 18,0 Mrd. EUR. Zudem wurden 1,4 Mrd. EUR auf dem Konto der zentralen Finanzverwaltung der Kommission gehalten, bis sie an den Haushalt für MFR-Programme ausgezahlt wurden.

3.

ZUSAMMENFASSUNG DES HAUSHALTSVOLLZUGS

3.1.   EINNAHMEN

Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 18. Dezember 2020 unterzeichnet wurde, war für 2021 die Mittel für Zahlungen ein Gesamtbetrag von 166 060 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten insgesamt 156 867 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs im Wege von Berichtigungshaushaltsplänen berichtigt. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Auf diese Weise wird der Grundsatz des Haushaltsausgleichs eingehalten, und die Haushaltseinnahmen und -ausgaben (Mittel für Zahlungen) sind gleich hoch.

Im Jahr 2021 wurden sechs Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2021 endgültige Gesamteinnahmen in Höhe von 168 011 Mio. EUR, wobei sich die durch Eigenmittel zu finanzierende Summe auf insgesamt 156 993 Mio. EUR belief. Die Beiträge der Mitgliedstaaten im Jahr 2021 blieben stabil. Die Aufstockung der Mittel für Zahlungen (1 950 Mio. EUR) wurde hauptsächlich durch den Überschuss aus dem Vorjahr finanziert.

Die Einnahmen stammen aus sechs Quellen (Titel):

Titel 1: Eigenmittel

Die Erhebung der traditionellen Eigenmittel (158 632 Mio. EUR) lag um 1,0 % über den im Haushaltsplan veranschlagten Beträgen (156 993 Mio. EUR). Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in den letzten beiden Monaten des Jahres ein höherer Betrag eingenommen wurde als erwartet.

Die endgültigen MwSt-, BNE- und Kunststoff-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechen ebenfalls weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenzen zwischen den vorausgeschätzten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.

Titel 2: Überschüsse, Salden und Anpassungen

Der Überschuss des vorangegangenen Haushaltsjahres belief sich auf 1 769 Mio. EUR. Dieser Betrag wurde im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan 2021 eingesetzt, und der Eigenmittelbeitrag der Mitgliedstaaten wurde entsprechend gekürzt.

Die Vorschriften hinsichtlich der MwSt- und BNE-Salden sind in Artikel 10b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (3)) dargelegt. Nach diesen Vorschriften wird die Gesamtsumme der Salden so berechnet, dass die Auswirkungen auf den EU-Haushalt gleich null sind (im Folgenden „Ausgleichssystem“) und das Verfahren keine Haushaltsänderung erfordert. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten direkt zur Zahlung der Nettobeträge auf.

Titel 3: Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten

Dieser Titel umfasst die Einnahmen aus Steuern und Abgaben auf die Dienstbezüge des Personals in Höhe von 2 230 Mio. EUR.

Titel 4: Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen

Bei Titel 4 bezieht sich die Differenz zwischen dem veranschlagten Betrag (515 Mio. EUR) und dem Ergebnis (1 633 Mio. EUR) hauptsächlich auf Geldbußen im Wettbewerbsbereich.

Titel 5: Haushaltsgarantien, Anleihen und Darlehen

Bei diesem Titel war mit der Lancierung von NGEU eine erhebliche Zunahme zu verzeichnen. Die NGEU-Mittel innerhalb dieses Titels sind zweckgebundene Einnahmen. Titel 5 umfasst Einnahmen im Zusammenhang mit Garantien sowie Zins- und Tilgungszahlungen für gewährte Darlehen. Außerdem werden Mittel (für die nicht rückzahlbare NGEU-Unterstützung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und für die Aufstockung von MFR-Programmen) aus zweckgebundenen Einnahmen bereitgestellt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union (European Union Recovery Instrument — EURI) erhalten. Siehe „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, Abschnitte 2.2 und 2.3 für einen umfassenden Überblick über NGEU.

Titel 6: Einnahmen, Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Politik der Union

Dieser Titel betrifft hauptsächlich Einnahmen aus Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit den Struktur- und Landwirtschaftsfonds (ESI-Fonds, EGFL und ELER). Er umfasst auch die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen, den Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds sowie sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen und Tätigkeiten der EU. Einen beträchtlichen Teil dieses Gesamtbetrags machen zweckgebundene Einnahmen aus, die zur Einsetzung zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führen.

Im Jahr 2021 beliefen sich die Haushaltseinnahmen auf insgesamt 239 596 Mio. EUR.

Image 5

3.2.   AUSGABEN

3.2.1.   Haushaltsvollzug

Im Jahr 2021, dem ersten Jahr des neuen MFR 2021-2027, belief sich der endgültig erlassene Haushaltsplan auf 166,8 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 168,0 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen. Die Schlüsselprogramme von NGEU wurden durch zusätzliche Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 421,1 Mrd. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 55,5 Mrd. EUR, die als externe zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushalt eingestellt wurden, aufgestockt (4).

Der Vollzug des Haushalts für 2021 wurde durch die Verzögerungen bei der Verabschiedung der neuen Rechtsgrundlagen und der neuen Vorschriften für die Strukturfonds erheblich beeinträchtigt. Der Großteil der Mittel für Verpflichtungen für die Strukturfonds für 2021 (mit einem Nettowert von 49 Mrd. EUR) wurde gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung auf den Zeitraum 2022-2025 umprogrammiert. In den Fällen, in denen die Haushaltsordnung und/oder neue Rechtsgrundlagen dies zulassen, wurden die nicht verwendeten Mittel auf das Jahr 2022 übertragen: 4,1 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 4,2 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen. Im Jahr 2021 wurde im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument — NDICI) — Europa in der Welt zum ersten Mal die Möglichkeit genutzt, nicht verwendete, angenommene Haushaltsmittel auf das Folgejahr zu übertragen (5)(6). Ähnliche Rückstellungen wurden für die Reserve für die Anpassung an den Brexit und die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (Solidarity and Emergency Aid Reserve — SEAR) vorgesehen und verwendet.

Die Ausschöpfung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2021 belief sich auf 268,3 Mrd. EUR:

113,4 Mrd. EUR aus dem endgültig erlassenen Haushalt;

0,6 Mrd. EUR aus Haushaltsmitteln, die aus 2020 übertragen wurden;

154,3 Mrd. EUR aus Mitteln, die aus zweckgebundenen Einnahmen stammen;

davon 143,5 Mrd. EUR aus NGEU.

Die im Jahr 2021 insgesamt getätigten Zahlungen beliefen sich auf 228,0 Mrd. EUR:

163,6 Mrd. EUR aus dem endgültig erlassenen Haushalt;

1,8 Mrd. EUR aus Haushaltsmitteln, die aus 2020 übertragen wurden;

62,6 Mrd. EUR aus Mitteln, die aus zweckgebundenen Einnahmen stammen;

davon 53,6 Mrd. EUR aus NGEU.

Gesamtausschöpfung der Mittel für Verpflichtungen nach politischen Zielen der EU 2021

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Im Jahr 2021 betrug die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus dem Vorjahr übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 44 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 92 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Ausschöpfungsquoten für 2021 mit Ausnahme der zweckgebundenen Einnahmen betrugen 68 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 97 % bei den Mitteln für Zahlungen. Ein großer Teil der im Jahr 2021 getätigten Zahlungen betraf den Abschluss des MFR 2014-2020.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Übertragungen und der Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung, die gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung umgeschichtet wurden, hätte die Ausführung des bewilligten Haushaltsplans sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen nahezu 100 % erreicht.

Die Ausführung der NGEU-Mittel erreichte bei den in den EU-Haushalt eingestellten gesamten Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen 34 % bzw. 97 %. Der gebundene NGEU-Betrag entsprach 87 % des für 2021 genehmigten Betrags (7) für Verpflichtungen, der sich auf 164,6 Mrd. EUR belief.

3.2.2.   Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“ — RAL), d. h. zugesagte, aber noch nicht bezahlte Beträge, beliefen sich Ende 2021 auf 341,6 Mrd. EUR. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen stiegen im Vergleich zu 2020 (um 38,4 Mrd. EUR), doch war dieser Anstieg geringer als ursprünglich prognostiziert, da die meisten der für 2021 geplanten Mittelbindungen für Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (mit einem Nettowert von 49 Mrd. EUR) gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung auf 2022 und die Folgejahre verschoben wurden. Die Neuprogrammierung der Umsetzung der geteilten Verwaltung wird in den kommenden Jahren zu einer weiteren Erhöhung der RAL beitragen.

Der Hauptgrund für den Anstieg der RAL im Jahr 2021 war der Beginn der Umsetzung (des nicht rückzahlbaren Teils) von NGEU, die Ende 2021 mit 89,9 Mrd. EUR (26 %) zum Gesamtbetrag der RAL beitrug. Die zweckgebundenen NGEU-Einnahmen werden in den kommenden Jahren zu einer Erhöhung der RAL führen, da alle Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2023 eingegangen werden und gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 9 der EURI-Verordnung (8) bis zum 31. Dezember 2026 durch Zahlungen erfüllt werden.

3.2.3.   Haushaltsergebnis

Das Haushaltsergebnis (Überschuss) stieg von 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 3,2 Mrd. EUR im Jahr 2021, da die Einnahmen aus Zöllen und Geldbußen höher ausfielen als erwartet.

4.   FINANZINSTRUMENTE UND HAUSHALTSGARANTIEN

4.1.   AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Darlehensinstrumenten. Im MFR 2021-2027 dürfte die Inanspruchnahme von Haushaltsgarantien im Vergleich zum Einsatz von Finanzinstrumenten, die vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert oder bereitgestellt werden, zunehmen. Insbesondere werden der EIB-Gruppe und anderen Finanzinstituten im Rahmen des Programms „InvestEU“ EU-Garantien in Höhe von 26,2 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt werden, um verschiedene politische Ziele der Union durch Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten zu unterstützen. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält.

Bei dieser Art des Haushaltsvollzugs wurden die Mittel entweder bereits in die von Treuhändern verwalteten Treuhandkonten eingezahlt und stehen dort weiterhin (als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Schuldverschreibungen, Investitionen in Geldmarktfonds oder gebündelte Vermögensportfolios) zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien zur Verfügung oder sie wurden in Kapitalbeteiligungsinstrumente investiert. Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung von der EU finanzierten Finanzinstrumente haben in den vergangenen Jahren zugenommen.

4.2.   HAUSHALTSGARANTIEN: IN GARANTIEFONDS GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Bei dieser Art des Haushaltsvollzugs stellt die EU Gegenparteien Garantien bereit, für deren Mittelausstattung nur teilweise über von der Kommission eingerichtete Garantiefonds Rückstellungen gebildet werden, sodass für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten entstehen für den Fall, dass die Rückstellungen nicht ausreichen, um die Abrufe zu decken. Die EU hat der EIB-Gruppe Garantien auf außerhalb der EU vergebene Darlehen („Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern“ oder „Außenmandat“ der EIB) und auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen und der EIB-Gruppe und anderen Finanzinstituten Garantien auf durch die EFSD-Garantie und die NDICI-Garantie für Außenmaßnahmen gedeckte Transaktionen gewährt.

Ab 2021 wird die Rückstellung über Garantiefonds im gemeinsamen Dotierungsfonds (Common Provisioning Fund — CPF) gehalten. Der CPF wurde durch die Haushaltsordnung (9) eingerichtet und enthält die Rückstellungen (d. h. die gehaltenen Mittel) zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten aus Finanzinstrumenten, Haushaltsgarantien und Darlehen für finanziellen Beistand ab dem MFR 2021-2027. Er umfasst auch einige Rückstellungen zur Deckung finanzieller Verbindlichkeiten aus früheren MFR.

Der CPF wurde als ein einziges Portfolio geschaffen und funktioniert auch so, wobei derzeit Rückstellungen für verschiedene EU-Haushaltsgarantien und Finanzhilfeprogramme zusammengefasst werden. Die Mittel des CPF werden in Komponenten aufgeteilt, damit die Beträge im Zusammenhang mit den verschiedenen zum CPF beitragenden Instrumenten (Haushaltsgarantien und Finanzhilfeprogramme) nachvollzogen werden können.

Nach dem Inkrafttreten des MFR 2021-2027 wurde das Nettovermögen des EFSI-Garantiefonds zum 1. Januar 2021 auf den CPF übertragen. Das Nettovermögen des EFSD-Garantiefonds und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wurde im Laufe des Jahres 2021 auf den CPF übertragen.

Zum 31. Dezember 2021 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte im CPF für die folgenden Komponenten:

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen — 2,7 Mrd. EUR,

EFSI-Garantiefonds — 8,5 Mrd. EUR,

EFSD-Garantiefonds — 0,8 Mrd. EUR und

InvestEU-Garantiefonds — 0,3 Mrd. EUR.

Darüber hinaus werden 92 Mio. EUR in der zentralen Finanzverwaltung der Kommission als Liquiditätspuffer zur Deckung unmittelbarer Inanspruchnahmen von Garantien gehalten.

4.3.   DARLEHEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANLEIHEN FÜR FINANZHILFEPROGRAMME

Die Anleihe- und Darlehenstätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell und mit Ausnahme von NGEU werden beschaffte Mittel „back-to-back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der Back-to-back-Methode stellt der Schuldendienst für die Finanzierungsinstrumente eine rechtliche Verpflichtung der EU dar, mit der sichergestellt wird, dass alle Zahlungen in vollem Umfang und rechtzeitig erfolgen. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Darlehensausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.

Die Kommission leistet Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen von Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates finanzielle Unterstützung in Form von bilateralen Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden. Im Jahr 2021 verwaltete die Kommission im Namen der EU fünf Hauptprogramme, in deren Rahmen sie Darlehen gewähren kann:

Zahlungsbilanzhilfe (BOP);

Beistand im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM);

Makrofinanzhilfe (MFH);

Hilfe im Rahmen des SURE-Instruments;

NGEU — für weiterführende Informationen zu NGEU siehe Abschnitt 2.

Zum 31. Dezember 2021 betrug der Nennwert der als Finanzhilfe gewährten Darlehen ohne NGEU (siehe Abschnitt 2):

in Mrd. EUR

 

Insgesamt gewährt

Insgesamt ausgezahlt zum Jahresende

Insgesamt zurückgezahlt zum Jahresende

Zum Jahresende ausstehend

SURE

 

 

 

 

Belgien

8,2

8,2

8,2

Bulgarien

0,5

0,5

0,5

Kroatien

1,0

1,0

1,0

Zypern

0,6

0,6

0,6

Tschechien

2,0

2,0

2,0

Estland

0,2

0,2

0,2

Griechenland

5,3

5,3

5,3

Ungarn

0,5

0,5

0,5

Irland

2,5

2,5

2,5

Italien

27,4

27,4

27,4

Lettland

0,3

0,3

0,3

Litauen

1,0

1,0

1,0

Malta

0,4

0,4

0,4

Polen

11,2

8,2

8,2

Portugal

5,9

5,4

5,4

Rumänien

4,1

3,0

3,0

Slowakei

0,6

0,6

0,6

Slowenien

1,1

1,1

1,1

Spanien

21,3

21,3

21,3

 

94,3

89,6

89,6

EFSM

 

 

 

 

Irland

22,5

22,5

22,5

Portugal

24,3

24,3

24,3

 

46,8

46,8

46,8

MFH

 

 

 

 

Ukraine

5,0

5,0

(0,6 )

4,4

Tunesien

1,4

1,1

1,1

Jordanien

1,1

0,9

0,9

Sonstige

1,5

1,2

(0,2 )

1,0

 

9,0

8,2

(0,8 )

7,4

Zahlungsbilanzhilfe

 

 

 

 

Lettland

2,9

2,9

(2,7 )

0,2

 

2,9

2,9

(2,7 )

0,2

Insgesamt

153,0

147,5

(3,5 )

144,0

Der Rückzahlungsplan für die zum Jahresende ausstehenden Beträge gestaltet sich wie folgt:

in Mrd. EUR

 

SURE

EFSM

MFH

Zahlungsbilanzhilfe

INSGESAMT:

2022

2,7

2,7

2023

3,5

0,1

3,6

2024

2,6

0,6

3,2

2025

8,0

2,4

0,2

10,6

2026

8,0

4,0

0,1

 

12,1

2027

3,0

0,2

 

3,2

2028

10,0

2,3

0,2

 

12,5

2029

8,1

1,4

0,9

 

10,4

2030

10,0

0,1

 

10,1

2031

7,3

1,2

 

8,5

2032

3,0

0,1

 

3,1

2033

2,1

0,5

 

2,6

2034

0,1

 

0,1

2035

8,5

2,0

2,0

 

12,5

2036

9,0

5,7

1,3

 

16,0

2037

 

2038

1,8

 

1,8

2039

 

 

 

 

2040

7,0

 

7,0

2041

 

 

 

 

2042

3,0

 

3,0

2043

 

 

 

 

2044

 

 

 

 

2045

 

 

 

 

2046

5,0

 

 

 

5,0

2047

6,0

 

 

 

6,0

2048

 

 

 

 

2049

 

 

 

 

2050

10,0

 

 

10,0

2051

 

 

 

Insgesamt

89,6

46,8

7,4

0,2

144,0

SURE

Das SURE-Instrument wurde 2020 eingerichtet, um Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch in ihrem Hoheitsgebiet verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernsthaft bedroht sind, finanziellen Beistand zu gewähren. Durch dieses Instrument werden die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten ergänzt. Der finanzielle Beistand darf für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen nicht über 100 Mrd. EUR hinausgehen.

Im Jahr 2021 unterzeichneten die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität in Höhe von 94,3 Mrd. EUR, von denen 89,6 Mrd. EUR bis Jahresende 2021 ausgezahlt wurden. Der Betrag der im Jahr 2021 neu ausgezahlten Darlehen belief sich auf 50,1 Mrd. EUR. Die Laufzeiten der Darlehen variieren zwischen 5, 10, 15, 20 und 30 Jahren.

EFSM

Der EFSM wurde eingerichtet, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von großen wirtschaftlichen/finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind. Der EFSM wurde in den Jahren von 2011 bis 2014 dazu genutzt, Irland und Portugal unter der Bedingung, dass Reformen umgesetzt würden, finanziellen Beistand zu leisten. Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und es können keine weiteren Darlehen mehr bezogen werden; es bleibt jedoch für besondere Aufgaben wie die Verlängerung der Laufzeiten der Darlehen an Irland und Portugal und die Bereitstellung von Überbrückungsdarlehen weiter bestehen. Im Jahr 2021 wurde ein im Laufe des Jahres fälliger Betrag von 9,8 Mrd. EUR bis 2036 (3 Mrd. EUR für Irland und 1,8 Mrd. EUR für Portugal) und bis 2031 (5 Mrd. EUR für Portugal) verlängert.

Der Portugal gewährte Betrag wurde von 26 Mrd. EUR auf 24,3 Mrd. EUR reduziert, da ein Betrag von 1,7 Mrd. EUR ausgelaufen war und keine weiteren Auszahlungen möglich waren. Im Dezember 2021 beantragte Portugal die Verlängerung der Laufzeit für 2,2 Mrd. EUR des im April 2022 fälligen Darlehens von insgesamt 2,7 Mrd. EUR. Im Februar 2022 hat die Kommission 2,2 Mrd. EUR aufgenommen, um das Darlehen, das um 4,5 Jahre verlängert wurde, zu prolongieren.

MFH

Bei dem MFH-Programm handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe, die die EU Partnerländern außerhalb der EU leistet, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden (einschließlich einem ausstehenden Betrag von 4,4 Mrd. EUR für die Ukraine). Die MFH wird in Form von mittel- bis langfristigen Darlehen oder Finanzhilfen oder einer Kombination aus beiden gewährt und steht nur Ländern zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen eines Auszahlungsprogramms des Internationalen Währungsfonds (IWF) sind.

Im Jahr 2020 nahm die Kommission einen Vorschlag für ein MFH-Paket in Höhe von 3 Mrd. EUR für zehn Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner an, um ihnen zu helfen, die wirtschaftlichen Folgeschäden der Coronavirus-Pandemie zu begrenzen. Der Beschluss wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 25. Mai 2020 angenommen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses zahlte die Kommission im Jahr 2021 zehn neue Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 1,7 Mrd. EUR an neun MFH-Empfänger aus. Die Laufzeiten der neuen Darlehen variieren zwischen 10 und 15 Jahren.

Zahlungsbilanzhilfe

Bei der Zahlungsbilanzhilfe handelt es sich um ein Hilfsprogramm für Länder außerhalb des Euroraums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz Schwierigkeiten haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Die Zahlungsbilanzhilfe erfolgt in Form von mittelfristigen Darlehen, die der Bedingung unterliegen, dass politische Strategien zur Bewältigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Probleme umgesetzt werden. Gewöhnlich wird die Zahlungsbilanzhilfe von der EU in Zusammenarbeit mit dem IWF und anderen internationalen Einrichtungen oder Ländern angeboten.

Der Lettland im Rahmen der Zahlungsbilanzhilfe gewährte Betrag wurde von 3,1 Mrd. EUR auf 2,9 Mrd. EUR reduziert, da der verfügbare Betrag von 0,2 Mrd. EUR verfallen war und keine weiteren Auszahlungen möglich waren. Im Jahr 2021 gab es keine neuen Transaktionen oder Darlehensrückzahlungen.

4.4.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS IN BEZUG AUF FINANZHILFEPROGRAMME

Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Darlehen an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein, zieht die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten ein. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Darlehen. Da die Mittel back-to-back weiterverliehen werden, kommt es für den EU-Haushalt weder zu einer Zinsbelastung noch zu einem Wechselkursrisiko.

Die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments wird durch ein System von freiwilligen Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % der Obergrenze des finanziellen Beistands unterlegt. Der Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zum Gesamtvolumen der Garantie entspricht ihrem relativen Anteil am gesamten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Europäischen Union gemäß dem EU-Haushalt 2020.

Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Darlehenspakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat Darlehens-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und IWF sind darüber hinaus alle Tranchen eines Darlehens — mit Ausnahme der ersten — von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Darlehenstätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.

5.   JAHRESABSCHLUSSANALYSE

5.1.   EINNAHMEN

Die konsolidierten Einnahmen der EU beinhalten sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch, wobei letztere die wichtigeren sind. Der Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (einschließlich BNE-Eigenmittel, traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel, neue Kunststoff-Eigenmittel, Geldbußen und Einziehungen von Aufwendungen) stellt sich wie folgt dar:

Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (10)

Image 7

Da die Haushaltseinnahmen den Haushaltsausgaben entsprechen (oder sie übersteigen) müssen, stellen die in den einzelnen Jahren geleistete Zahlungen den Haupteinflussfaktor für den vorstehend dargestellten Einnahmentrend dar.

Konsolidierte Einnahmen — wichtigste Entwicklungen im Jahr 2021

Im Jahr 2021 betrugen die konsolidierten Einnahmen, die alle Einnahmenkategorien umfassen, 178,9 Mrd. EUR gegenüber 224,0 Mrd. EUR im Vorjahr. Der Hauptgrund für den Rückgang um 45,1 Mrd. EUR bzw. 20,1 % waren die schwächer werdenden Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, der zu einem Anstieg der Einnahmen für 2020 um 47,5 Mrd. EUR geführt hatte, aber nur 1,1 Mrd. EUR zu den Einnahmen für 2021 beitrug. Ohne diese spezifischen Einnahmen belaufen sich die konsolidierten Einnahmen für 2021 auf 177,8 Mrd. EUR, was mit den bereinigten konsolidierten Einnahmen des Vorjahres (176,5 Mrd. EUR) vergleichbar ist.

Was die übrigen Einnahmenkategorien betrifft, so bestanden die wichtigsten Entwicklungen in der Einführung der neuen Kunststoff-Eigenmittel, dem Anstieg der Einnahmen aus Geldbußen und dem Rückgang der BNE-Einnahmen:

Die Einnahmen aus den neuen Kunststoff-Eigenmitteln, die 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Eigenmittelbeschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (11) eingeführt wurden, beliefen sich auf 5,8 Mrd. EUR. Auf die Masse der in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird ein einheitlicher Abrufsatz von 0,80 EUR pro Kilogramm angewandt. Die in einem bestimmten Jahr nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff werden als Differenz zwischen den erzeugten und den in dem betreffenden Jahr in einem Mitgliedstaat recycelten Kunststoffverpackungsabfällen berechnet. Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben Anspruch auf spezifische jährliche pauschale Kürzungen ihrer jeweiligen Kunststoff-Eigenmittelbeiträge.

Die Einnahmen aus Geldbußen stiegen von 0,5 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 2,0 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 1,5 Mrd. EUR ist sowohl auf die auf höherer Zahl als auch auf die auf höherer Beträge der 2021 verhängten Geldbußen zurückzuführen. Zu den wichtigsten Geldbußen, die 2021 verhängt wurden, zählen: 875 Mio. EUR gegen BMW und den Volkswagen-Konzern (Volkswagen, Audi und Porsche) wegen Absprachen bei der technischen Entwicklung im Bereich der Stickoxidreinigung und 371 Mio. EUR gegen Nomura, UBS und UniCredit wegen der Beteiligung einer Gruppe von Händlern an einem Kartell auf dem Primär- und Sekundärmarkt für europäische Staatsanleihen.

Die Einnahmen aus dem BNE (Bruttonationaleinkommen), dem wichtigsten Element der operativen Einnahmen der EU, gingen von 125,4 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 116,0 Mrd. EUR im Jahr 2021 zurück. Der Rückgang um 9,4 Mrd. EUR bzw. 7,5 % steht im Zusammenhang mit dem Anstieg bei den anderen Einnahmenkategorien (und den Einnahmen aus den neuen Kunststoff-Eigenmitteln), da die BNE-Einnahmen der Finanzierung des Teils des Haushalts dienen, der nicht durch andere Einnahmequellen gedeckt ist.

5.2.   AUFWENDUNGEN

Die Hauptkomponente für die im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen sind Aufwendungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu denen folgende Fonds gehören: (i) der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), (ii) der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums, (iii) der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds sowie (iv) der Europäische Sozialfonds (ESF). Auf diese Fonds entfielen 2021 119,9 Mrd. EUR oder 54,3 % der gesamten Aufwendungen in Höhe von 221,0 Mrd. EUR (2020: 109,7 Mrd. EUR, 65,9 % der Gesamtaufwendungen). Die Aufteilung der Aufwendungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und ihr relatives Gewicht sind im Folgenden dargestellt:

Wichtigste Aufwendungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für das Haushaltsjahr 2021

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Der Anstieg der Aufwendungen im Rahmen der geteilten Verwaltung ist hauptsächlich auf höhere Ausgaben für den EFRE und den Kohäsionsfonds (5,8 Mrd. EUR) und den ESF (3,0 Mrd. EUR) zurückzuführen. Dies spiegelt die verstärkte Durchführung gegen Ende des Programmplanungszeitraums des MFR 2014-2020 sowie die vorübergehende Erhöhung des Kofinanzierungssatzes infolge der Durchführung der CRII+-Maßnahmen wider. Die Aufwendungen für den ELER und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie für den EGFL stiegen um 1,0 Mrd. EUR bzw. 0,3 Mrd. EUR.

Nach dem erfolgreichen Start von NGEU (siehe Abschnitt 2) stiegen die Aufwendungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, die den Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds umfasst, von 22,1 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 63,0 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 40,9 Mrd. EUR ist vor allem auf die nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen der NGEU-ARF zurückzuführen, die sich auf 42,9 Mrd. EUR belief. Die Aufwendungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung im Zusammenhang mit den COVID-19-Impfprogrammen gingen von 1,6 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 0,7 Mrd. EUR im Jahr 2021 zurück.

Aufwendungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umfasst den Haushaltsvollzug durch die EU-Agenturen, die Organe der EU, Drittländer, internationale Organisationen und andere Rechtssubjekte. Im Jahr 2021 beliefen sich die Aufwendungen im Rahmen der indirekten Verwaltung auf 10,9 Mrd. EUR, was in etwa dem Vorjahreswert von 11,0 Mrd. EUR entspricht.

5.3.   VERMÖGENSWERTE

Zum 31. Dezember 2021 beliefen sich die Vermögenswerte insgesamt auf 414,1 Mrd. EUR (2020: 280,0 Mrd. EUR) — der beträchtliche Anstieg ist auf weitere Darlehen aus dem SURE-Instrument und auf die im Rahmen des neuen NGEU-Instruments gezahlten Darlehen und geleisteten Vorauszahlungen zurückzuführen. Die wichtigsten Posten waren finanzielle Vermögenswerte ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (188,6 Mrd. EUR), Vorfinanzierungen (93,4 Mrd. EUR), Forderungen und einzuziehende Beträge (72,4 Mrd. EUR) und Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (44,9 Mrd. EUR). Die sonstigen Vermögenswerte in Höhe von 14,7 Mrd. EUR umfassten hauptsächlich Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte.

Zusammensetzung der Vermögenswerte zum 31. Dezember 2021

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Der deutliche Anstieg der Vermögenswerte um insgesamt 134,0 Mrd. EUR bzw. 47,9 % gegenüber dem Vorjahr ist in erster Linie auf die folgenden Effekte zurückzuführen:

Die ausstehenden Darlehen stiegen von 93,3 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 163,6 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 70,3 Mrd. EUR bzw. 75,3 % ist hauptsächlich auf die Vergabe weiterer Darlehen für Finanzhilfe im Rahmen des SURE-Instruments (50,1 Mrd. EUR) und die Vergabe von Darlehen im Rahmen der neuen ARF (18,0 Mrd. EUR) zurückzuführen.

Die Vorfinanzierungen stiegen insgesamt von 62,7 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 93,4 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 30,7 Mrd. EUR oder 49,0 % ist auf die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der ARF zurückzuführen (30,8 Mrd. EUR).

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente stiegen von 16,7 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 44,9 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 28,2 Mrd. EUR ist hauptsächlich auf die Liquidität im Zusammenhang mit NGEU zurückzuführen (18,0 Mrd. EUR auf dem NGEU-Konto sowie 1,4 Mrd. EUR auf dem Konto der zentralen Finanzverwaltung der Kommission, die noch nicht an den Haushalt für MFR-Programme ausgezahlt wurden). Der verbleibende Anstieg ist auf den höheren Betrag an nicht ausgeführten Mitteln für Zahlungen im Jahr 2021, auf Geldbußen, die zum Jahresende endgültig werden, und auf zusätzliche traditionelle Eigenmittel, die zum Jahresende eingenommen, aber noch nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, zurückzuführen.

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus. Die Bedingungen des Austritts sind in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) festgelegt. Als Teil dieses Abkommens stimmte das Vereinigte Königreich zu, allen finanziellen Verpflichtungen, die es während seiner Mitgliedschaft in der EU eingegangen war, nachzukommen. Das Abkommen trat am 31. Januar 2020 in Kraft. Das Vereinigte Königreich wird weiterhin zum EU-Haushalt beitragen und von EU-Programmen und -Ausgaben aus der Zeit vor 2021 profitieren, als wäre es ein Mitgliedstaat. Das Vereinigte Königreich wird zudem bestimmte Gelder zurückerhalten, die es in den EU-Haushalt eingezahlt hat oder die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in den EU-Haushalt eingegangen sind. Die EU meldet dem Vereinigten Königreich zweimal im Jahr die fälligen Beträge und das Vereinigte Königreich zahlt diese auf monatlicher Basis. Die Meldung wird jedes Jahr auf Basis der tatsächlichen Zahlen aktualisiert.

Aus den Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens entstehen Verbindlichkeiten und Forderungen für die EU, die berechnet und in der Jahresrechnung der EU berücksichtigt werden müssen und insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:

Eigenmittel (Artikel 136);

noch abzuwickelnde Mittelbindungen (Artikel 140);

Geldbußen im Wettbewerbsbereich (Artikel 141);

Verbindlichkeiten der Union (Artikel 142);

Eventualverbindlichkeiten und Finanzinstrumente (Artikel 143 und 144);

Nettovermögenswerte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 145);

Investitionen der Union in den Europäischen Investitionsfonds (EIF) (Artikel 146);

Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen (Artikel 147).

in Mio. EUR

 

Artikel 140

Artikel 142

Sonstige

31.12.2021

31.12.2020

Vom Vereinigten Königreich geschuldet

28 620

14 751

610

43 982

49 579

Dem Vereinigten Königreich geschuldet

(2 229 )

(2 229 )

(2 122 )

Insgesamt

28 620

14 751

(1 618 )

41 753

47 456

Langfristig

17 064

14 486

(711)

30 839

40 629

Kurzfristig

11 556

265

(908)

10 913

6 827

Vorfinanzierungen

Im Jahr 2021 beliefen sich die Vorfinanzierungen ohne sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten und Beiträge an die Treuhandfonds Bêkou und Afrika auf 86,2 Mrd. EUR (2020: 55,5 Mrd. EUR), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang stand. Der Anstieg um 30,7 Mrd. EUR oder 55,3 % steht fast ausschließlich mit der im Rahmen der ARF gewährten nicht rückzahlbaren Unterstützung in Verbindung, die zu einem Anstieg der Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit der direkten Mittelverwaltung von 14,3 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 43,7 Mrd. EUR im Jahr 2021 führte:

Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung

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Die Höhe der Vorfinanzierungen, die im Rahmen von MFR-Programmen gewährt werden, ist in erheblichem Maße vom jeweiligen MFR-Zyklus beeinflusst — zu Beginn eines MFR-Zeitraums kann beispielsweise erwartet werden, dass den Mitgliedstaaten hohe Vorauszahlungen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu leisten sind; diese Beträge stehen den Mitgliedstaaten dann bis zum Abschluss der Programme zur Verfügung. Zudem werden jährliche Vorfinanzierungen ausgezahlt, die innerhalb des Jahres genutzt oder im folgenden Jahr als Teil der jährlichen Rechnungsabschlüsse eingezogen werden müssen. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.

5.4.   VERBINDLICHKEITEN

Zum 31. Dezember 2021 beliefen sich die Verbindlichkeiten insgesamt auf 496,4 Mrd. EUR (2020: 313,5 Mrd. EUR) — der enorme Anstieg ist auf die Anleihen zurückzuführen, die im Jahr 2021 im Rahmen der Instrumente SURE und NGEU aufgenommen wurden. Die wichtigsten Posten waren Anleihen für NGEU und Finanzhilfen (236,7 Mrd. EUR), Pensionsverpflichtungen und andere Verbindlichkeiten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (122,5 Mrd. EUR), passive Rechnungsabgrenzungsposten (78,1 Mrd. EUR) sowie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (46,4 Mrd. EUR):

Zusammensetzung der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2021

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Der deutliche Anstieg um 82,9 Mrd. EUR bzw. 58,3 % gegenüber dem Vorjahr ist in erster Linie auf die folgenden Effekte zurückzuführen:

Die Anleihen stiegen von 93,2 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 236,7 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 143,5 Mrd. EUR bezieht sich hauptsächlich auf die ARF (91,0 Mrd. EUR) und auf zusätzliche Anleihen im Rahmen von SURE (50,1 Mrd. EUR).

Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten stiegen von 64,6 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 78,1 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 13,5 Mrd. EUR oder 20,9 % bezieht sich vorwiegend auf die neue ARF (8,2 Mrd. EUR) und die Durchführung des MFR 2014-2020 im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds (1,9 Mrd. EUR).

Die Verbindlichkeiten stiegen von 32,4 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 46,4 Mrd. EUR im Jahr 2021. Der Anstieg um 14,0 Mrd. EUR oder 43,2 % ist in erster Linie auf die ARF (19,1 Mrd. EUR) und einen Rückgang der zu zahlenden Beträge im Kohäsionsbereich zurückzuführen, wo der Betrag der vor Jahresende eingegangenen Zahlungsanträge niedriger war als im Vorjahr (5,3 Mrd. EUR).

Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Bilanz unter der Rubrik „Verbindlichkeiten“ ausgewiesene Zahlungsanträge und Rechnungen

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Nettovermögen

Der Überschuss der Verbindlichkeiten über die Vermögenswerte belief sich zum 31. Dezember 2021 auf 82,3 Mrd. EUR (2020: 33,4 Mrd. EUR). Der beträchtliche Anstieg von 48,9 Mrd. EUR ist vor allem auf die im Rahmen von NGEU im Jahr 2021 aufgenommen Anleihen im Zusammenhang mit nicht rückzahlbarer Unterstützung zurückzuführen (was zu einem Anstieg der Aufwendungen im Rahmen der direkten Verwaltung um 42,9 Mrd. EUR führte). Es ist anzumerken, dass die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, nicht bedeutet, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im laufenden Jahr erfasst, obwohl sie vielleicht erst in den folgenden Jahren gezahlt und daher aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden; die zugehörigen Einnahmen werden ausschließlich in zukünftigen Perioden ausgewiesen. Abgesehen von den Anleihen für NGEU, die zwischen 2028 und 2051 zurückzuzahlen sind, und den Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer, die über mehrere Jahrzehnte hinweg zu begleichen sind, sind die wichtigsten Beträge, die hervorzuheben sind, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem EGFL, die in der Regel zum Großteil im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt werden.

6.   POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EU

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, dem die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern herrschen, gemeinsam.

6.1.   POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN

EU-Verträge

Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen (12) der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen. Um ihre Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Förderung der allgemeinen Interessen der Union verantwortlich und ihr obliegt der Vollzug des Haushaltsplans und die Verwaltung der Programme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung.

Die EU bedient sich bei der Verfolgung der durch den EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Weitere Werkzeuge sind beispielsweise ein gemeinsamer Rechtsrahmen oder gemeinsame politische Strategien.

Mehrjähriger Finanzrahmen und Ausgabenprogramme

Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und entsprechenden, auf die jeweiligen Sektoren bezogenen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Ausgabenprogrammen und -instrumenten umgesetzt. Durch diese Rechtsvorschriften werden die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen übersetzt, für die ein Zeitraum gilt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern der EU-Mittel und den kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. Für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen. Der MFR wird vom Rat mit Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments angenommen. Der aktuelle Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 wurde am 17. Dezember 2020 angenommen. Der Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 wird durch das befristete Aufbauinstrument NextGenerationEU ergänzt.

Jährlicher Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt. Der Haushaltsplan für das Folgejahr wird auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

Die Hauptfinanzierungsquellen der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere Einnahmen ergänzt werden. Es gibt vier Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (hauptsächlich Zölle), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel (2021 eingeführt) und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Weitere, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielsweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar.

Arten der Mittelverwaltung

Der Vollzug des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten, die bestimmen, wie die Mittel ausgezahlt und verwaltet werden.

Geteilte Mittelverwaltung: Der überwiegende Teil des Haushalts (rund drei Viertel) wird im Rahmen eines Systems zur gemeinsamen Mittelverwaltung von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgeführt, insbesondere in den Bereichen Strukturfonds und Landwirtschaft.

Direkte Mittelverwaltung: Die Kommission verwaltet darüber hinaus Programme auch selbst und kann die Durchführung bestimmter Programme Exekutivagenturen übertragen.

Indirekte Mittelverwaltung: Entscheidungen über Ausgaben können auch indirekt über andere Organe oder Stellen inner- oder außerhalb der EU gehandhabt werden. In der Haushaltsordnung und/oder den Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission die erforderlichen Kontroll- und Rechnungsführungsmechanismen für diese Rechtssubjekte festgelegt und es werden die Aufgaben des Haushaltsvollzugs nationalen Agenturen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, Drittländern, internationalen Organisationen (z. B. der Weltbank oder den Vereinten Nationen) sowie anderen Rechtssubjekten (z. B. dezentralen EU-Agenturen, gemeinsamen Unternehmen) übertragen; zudem wird dort auch die Aufsicht durch die Kommission festgeschrieben.

Haushaltsordnung

Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) (13) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die für den EU-Haushaltsplan geltenden Haushaltsvorschriften und die Funktionen der verschiedenen Akteure festgelegt, die an der Sicherstellung der soliden Verwendung der Mittel beteiligt sind und dafür sorgen, dass die gesetzten Ziele erreicht werden.

6.2.   GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

6.2.1.   Institutionelle Struktur

Die EU verfügt über einen institutionellen Rahmen, der ihren Zielen dient, die Werte der Europäischen Union zu fördern, sie auf dem Weg zur Erreichung ihrer Ziele voranzubringen, den Interessen der EU, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie den Interessen der Mitgliedstaaten zu dienen und die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. Der organisatorische Aufbau besteht aus den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Organen der EU. In der Haushaltsordnung und den geltenden Rechnungsführungsvorschriften ist festgelegt, welche dieser Rechtssubjekte in die konsolidierte Jahresrechnung der EU einbezogen werden (für eine Aufstellung der in den Konsolidierungskreis aufgenommenen Rechtssubjekte siehe Erläuterung 9 zur konsolidierten Jahresrechnung der EU).

Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit dem Rat Gesetzgebungs- und Haushaltsfunktionen aus. Die Kommission ist dem Europäischen Parlament gegenüber politisch rechenschaftspflichtig. im Rahmen der vom Europäischen Rat vorgegebenen allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten führt der Rat darüber hinaus Aufgaben der Politikgestaltung und Koordination aus.

Die Europäische Kommission ist der exekutive Arm der Europäischen Union. Sie fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge und überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie übt Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus, führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme.

Die Kommission führt den Haushaltsplan aus und arbeitet dabei zu einem großen Teil mit den Mitgliedstaaten zusammen (14). Sie stellen gemeinsam sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. In verschiedenen Verordnungen werden die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Ausführung des Haushaltsplans sowie die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten geregelt. Ferner sind darin die Verantwortlichkeiten und die besonderen Einzelheiten geregelt, die für die einzelnen Organe der EU hinsichtlich ihrer eigenen Ausgaben gelten.

6.2.2.   Die Governance-Struktur der Kommission

Wie die Governance in der Kommission geregelt ist und wie dadurch sichergestellt wird, dass die Kommission als eine moderne, rechenschaftspflichtige und leistungsorientierte Behörde arbeiten kann, wird in der Mitteilung (15) über die Governance in der Europäischen Kommission beschrieben.

Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unter der Führung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, das Prioritäten setzt und die allgemeine politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission übernimmt. Als Kollegium ist die Kommission unter der politischen Leitung ihrer Präsidentin/ihres Präsidenten tätig, die/der im Rahmen ihrer/seiner Ernennung dem Europäischen Parlament die Ziele, die sie/er zu verfolgen gedenkt, in Form von politischen Leitlinien vorlegt. Der Präsident oder die Präsidentin trifft Entscheidungen über den inneren Aufbau der Kommission und stellt sicher dass sie kohärent, wirkungsvoll und als Kollegium handelt.

Das Kollegium überträgt den operativen Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement an die Generaldirektoren und Dienststellenleiter, die die Verwaltungsstruktur der Kommission anführen. Mit diesem dezentralen Ansatz wird eine Verwaltungskultur geschaffen, die die Beamten und Beamtinnen ermutigt, für Tätigkeiten, über die sie Kontrolle haben, Verantwortung zu übernehmen, und die von ihnen verlangt, im Hinblick auf Tätigkeiten, für die sie Rechenschaft ablegen müssen, Gewähr zu bieten.

Unter Aufsicht der Präsidentin/des Präsidenten und in enger Zusammenarbeit mit dem für Haushalt, Personal und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission und unter Einbeziehung der präsidialen und zentralen Dienststellen bietet das Managementkontrollgremium Koordinierung, Aufsicht, Beratung und strategische Leitlinien.

Mit den internen Regelungen wird ein kohärenter Satz an robusten Kontrollen und Verwaltungsinstrumenten festgelegt, die es dem Kollegium der Kommissionsmitglieder erlauben, die politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission zu tragen (16).

6.2.3.   Das Finanzmanagement der Kommission

In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Finanzmanagement eindeutig festgelegt (beispielsweise in der Haushaltsordnung und in den internen Vorschriften (17)) und werden entsprechend umgesetzt. Als bevollmächtigte Anweisungsbefugte sind die Generaldirektoren und Dienststellenleiter für die Wirtschaftlichkeit der Ressourcenverwaltung, die Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung, das Risikomanagement und die Festlegung eines geeigneten Rahmens für interne Kontrollen verantwortlich.

Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess. Dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Tätigkeiten in operativer Hinsicht und unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordneten bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann davon ausgehen, dass ein oder zwei, für das Risikomanagement und die interne Kontrolle zuständige Direktoren die Umsetzung interner Kontrollsysteme beaufsichtigen und überwachen.

Die zentralen Dienste der Kommission bieten Orientierung und Rat und fördern unter anderem durch die Arbeit des Managementkontrollgremiums empfehlenswerte Verfahren.

Gemäß der Haushaltsordnung muss jeder Anweisungsbefugte einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die im Jahresverlauf erreichten Leistungen, durchgeführten internen Kontrollen und ausgeführten Haushaltsführungstätigkeiten erstellen. Der jährliche Tätigkeitsbericht schließt eine Erklärung ein, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass Kontrollverfahren bestehen, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt (18) stellt das wichtigste Instrument für die Übernahme der politischen Verantwortung für das Finanzmanagement des Haushalts durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder dar.

Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren; er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (IPSAS) Rechnungsführungsvorschriften fest, validiert Rechnungsführungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterschreiben und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie der Cashflows der Union vermittelt. Die Jahresrechnung wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen. Der Rechnungsführer ist unabhängig und trägt bezüglich der Rechnungsführung in der Kommission hohe Verantwortung.

Der Interne Prüfer der Kommission übt ebenfalls eine zentralisierte, unabhängige Funktion aus und bietet unabhängige Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Qualität und Funktionsweise interner Kontrollsysteme in der Kommission, in EU-Agenturen und anderen autonomen Einrichtungen.

Der Auditbegleitausschuss gewährleistet die Unabhängigkeit des Internen Prüfers, er überwacht die Qualität der internen Prüfungstätigkeit, die von den Kommissionsdienststellen getroffenen Folgemaßnahmen zu Empfehlungen aus internen und externen Prüfungen sowie die vom Europäischen Rechnungshof im Zusammenhang mit der Entlastung getroffenen Feststellungen und Empfehlungen bezüglich der Zuverlässigkeit der konsolidierten Jahresrechnung der EU. Mit seiner beratenden Funktion leistet der Ausschuss einen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Kommission hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele; ferner erleichtert er dem Kollegium die Aufsicht über die Governance, das Risikomanagement und die internen Kontrollpraktiken der Kommission.

6.2.4.   Externes Audit und Entlastungsverfahren

Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend müssen die Mittel wirksam, effizient und wirtschaftlich verwaltet werden. Damit sich angemessene Gewissheit darüber verschafft werden kann, dass die Verwendung der EU-Mittel ordnungsgemäß erfolgt, besteht ein auf umfassender Rechnungsführung, externen Prüfungen und politischer Kontrolle basierender Rechenschaftsmechanismus.

Das Europäische Parlament entscheidet nach einer Empfehlung des Rates, ob es seine als „Erteilung der Entlastung“ bezeichnete endgültige Billigung der Art und Weise, wie die Kommission in einem bestimmten Jahr den Haushaltsvollzug durchgeführt hat, gewährt oder nicht. Mit dem jährlichen Entlastungsverfahren wird sichergestellt, dass die Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts politisch zur Rechenschaft gezogen wird.

Der Europäische Rechnungshof prüft jedes Jahr die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der empfangenen Einnahmen und getätigten Ausgaben; ferner schaut er sich an, ob die Haushaltsführung sowie qualitative Aspekte der Planungsrechnung, einschließlich der Leistungsdimension, solide und zuverlässig sind. Mit der Veröffentlichung des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes beginnt das Entlastungsverfahren. Die Prüfer erstellen darüber hinaus Sonderberichte über besondere Ausgaben oder Politikbereiche bzw. über Haushalts- oder Finanzmanagementfragen.

Die Entscheidung über die Entlastung stützt sich darüber hinaus auf die integrierte Rechnungsführung und Rechenschaftsberichte, Anhörungen der Kommissionsmitglieder im Europäischen Parlament und die Antworten auf an die Kommission gerichtete, schriftliche Fragen.

VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2021 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 246 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel XIII der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.

Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der finanziellen Lage der Europäischen Union wiedergeben.

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin der Kommission

17. Juni 2022

KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (2)

INHALT

BILANZ 33
ERGEBNISRECHNUNG 34
KAPITALFLUSSRECHNUNG 35
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 37
ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 38

1.

MAßGEBLICHE RECHNUNGSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE UND -VORSCHRIFTEN 38

2.

ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ 57

3.

ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG 99

4.

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN 109

5.

MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 116

6.

MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS 120

7.

ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN 141

8.

EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG 143

9.

KONSOLIDIERUNGSKREIS 143

BILANZ

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Immaterielle Vermögenswerte

2.1

769

620

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.2

12 669

11 682

Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

2.3

1 192

588

Finanzielle Vermögenswerte

2.4

181 874

99 214

Vorfinanzierung

2.5

60 792

34 519

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.6

40 642

45 813

 

 

297 938

192 434

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte

2.4

6 744

13 881

Vorfinanzierung

2.5

32 656

28 229

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.6

31 796

28 681

Lagerbestände

2.7

84

80

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2.8

44 860

16 742

 

 

116 141

87 613

GESAMTVERMÖGEN

 

414 078

280 047

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

2.9

(122 466 )

(116 020 )

Rückstellungen

2.10

(2 950 )

(3 878 )

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(214 974 )

(84 399 )

 

 

(340 391 )

(204 297 )

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

Rückstellungen

2.10

(398)

(1 527 )

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(31 149 )

(10 649 )

Verbindlichkeiten

2.12

(46 372 )

(32 408 )

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

2.13

(78 068 )

(64 584 )

 

 

(155 987 )

(109 167 )

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

 

(496 377 )

(313 464 )

NETTOVERMÖGEN

 

(82 299 )

(33 418 )

Reserven

2.14

1 325

5 062

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge  (3)

2.15

(83 624 )

(38 480 )

NETTOVERMÖGEN

 

(82 299 )

(33 418 )

ERGEBNISRECHNUNG

in Mio. EUR

 

Erläuterung

2021

2020

EINNAHMEN

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

 

 

 

BNE-Eigenmittel

3.1

115 955

125 393

Traditionelle Eigenmittel

3.2

20 590

19 559

MwSt-Eigenmittel

3.3

18 340

17 858

Kunststoff-Eigenmittel

3.4

5 831

Geldbußen

3.5

1 990

452

Einziehung von Aufwendungen

3.6

1 794

1 355

Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

3.7

1 122

47 456

Sonstige

3.8

6 737

7 116

 

 

172 357

219 190

 

 

 

 

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

 

 

 

Finanzerträge

3.9

5 092

3 434

Sonstige

3.10

1 497

1 404

 

 

6 589

4 838

Einnahmen insgesamt

 

178 946

224 028

AUFWENDUNGEN

 

 

 

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

3.11

 

 

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

 

(40 829 )

(40 461 )

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und sonstige Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

 

(15 451 )

(14 467 )

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

 

(46 932 )

(41 118 )

Europäischer Sozialfonds

 

(16 727 )

(13 677 )

Sonstige

 

(4 835 )

(2 701 )

Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

3.12

(63 000 )

(22 094 )

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

3.13

(3 154 )

(3 530 )

Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen

3.13

(4 512 )

(4 178 )

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

3.13

(3 225 )

(3 257 )

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

3.14

(12 417 )

(11 995 )

Finanzierungskosten

3.15

(4 201 )

(2 188 )

Sonstige Aufwendungen

3.16

(5 762 )

(6 946 )

Aufwendungen insgesamt

 

(221 046 )

(166 612 )

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

 

(42 100 )

57 416

KAPITALFLUSSRECHNUNG

in Mio. EUR

 

2021

2020

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(42 100 )

57 416

Operative Tätigkeiten

 

 

Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte

116

113

Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte

1 054

1 047

(Rückbuchung von) Wertminderungsaufwendungen bei Investitionen

(Zunahme)/Abnahme bei Darlehen

(70 259 )

(40 624 )

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(30 699 )

(11 301 )

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

2 055

(50 519 )

(Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen

(4)

(12)

Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“

6 447

18 360

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

(2 057 )

581

Zunahme/(Abnahme) bei finanziellen Verbindlichkeiten (ohne NGEU-Anleihen)

60 075

40 531

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

13 964

5 166

Zunahme/(Abnahme) bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten

13 484

(2 645 )

Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen

(1 769 )

(3 218 )

Neubewertung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer (zahlungsunwirksame Bewegungen in der Ergebnisrechnung nicht inbegriffen)

(3 257 )

(15 155 )

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

(1 757 )

63

Investitionstätigkeit

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen

(2 307 )

(1 566 )

(Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

(604)

3

(Zunahme)/Abnahme bei nicht derivativen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten  (19)

(4 636 )

(1 180 )

(Zunahme)/Abnahme bei derivativen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten

(629)

(62)

Finanzierungstätigkeiten

 

 

(Zunahme)/Abnahme bei Anleihen im Zusammenhang mit NGEU

91 000

 

NETTO-CASHFLOW

28 118

(3 004 )

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

28 118

(3 004 )

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

16 742

19 745

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

44 860

16 742

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

in Mio. EUR

 

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge Kumulierter Überschuss/(Verlust)

Sonstige Rücklagen

Neubewertungsreserve

Nettovermögen

SALDO ZUM 31.12.2019

(77 560 )

4 646

391

(72 523 )

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

(173)

173

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

105

105

Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

(15 155 )

(15 155 )

Sonstige

210

(252)

(42)

Den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2019

(3 218 )

(3 218 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

57 416

57 416

SALDO ZUM 31.12.2020

(38 480 )

4 566

496

(33 418 )

Auswirkungen der überarbeiteten EAR 11 (siehe Erläuterung 1)

1 719

(3 043 )

(496)

(1 820 )

SALDO ZUM 1.1.2021

(36 761 )

1 523

(35 238 )

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

(3 257 )

(3 257 )

Sonstiges

262

(198)

63

Den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2020

(1 769 )

(1 769 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(42 100 )

(42 100 )

SALDO ZUM 31.12.2021

(83 624 )

1 325

(82 299 )

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

Es sei darauf hingewiesen, dass in den folgenden Tabellen die Beträge für das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit den MFR bis Ende 2020 nach wie vor unter der Rubrik „Mitgliedstaaten“ ausgewiesen sind, da das Vereinigte Königreich trotz seines Austritts aus der Union am 1. Februar 2020 im Einklang mit dem Austrittsabkommen für diese Zeiträume weiterhin eine finanzielle Beziehung zur Union unterhält, die der eines Mitgliedstaats entspricht.

1.   MAßGEBLICHE RECHNUNGSFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE UND -VORSCHRIFTEN

1.1.   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Die Rechnungsführung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „Haushaltsordnung“ — HO).

Nach Artikel 80 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung, die auf den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) beruht. Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungsführungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit die interne Kohärenz der konsolidierten Rechnungsführung der EU sichergestellt werden kann.

Anwendung neuer und geänderter Rechnungsführungsregeln der Europäischen Union (EAR)

Am 31. Dezember 2021 angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene EAR

Es gibt keine neuen EAR, die zum 31. Dezember 2021 angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten sind.

Überarbeitete EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2021 oder danach beginnende Haushaltsjahre

Am 17. Dezember 2020 verabschiedete der Rechnungsführer der Europäischen Kommission die überarbeitete EAR 11 „Finanzinstrumente“, in der die Grundsätze der Rechnungsführung für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten festgelegt sind und die auf dem neuen IPSAS 41 „Finanzinstrumente“, dem geänderten IPSAS 28 „Finanzinstrumente: Darstellung“ und dem geänderten IPSAS 30 „Finanzinstrumente: Offenlegung“ (herausgegeben im August 2018) basieren.

Die überarbeitete EAR 11 ist ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend anzuwenden, wobei alle Änderungen gegenüber der Erstanwendung zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden, sodass keine Anpassung von Beträgen aus früheren Perioden erforderlich ist. In der Folge wurden die in der vorliegenden Jahresrechnung zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen finanziellen Vermögenswerte, finanziellen Verbindlichkeiten, Forderungen mit Leistungsaustausch und Zinserträge/-aufwendungen gemäß den im Jahresabschluss 2020 der EU in den Erläuterungen 1.5.5, 1.5.8 (nur für Transaktionen mit Leistungsaustausch), 1.5.12 und 1.6.1 (nur für Transaktionen mit Leistungsaustausch) angegebenen Rechnungsführungsgrundsätzen verbucht.

Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf die EU-Jahresrechnung 2021 sind wie folgt:

Neue Klassifizierungs- und Bewertungsgrundsätze für finanzielle Vermögenswerte

Mit der überarbeiteten EAR 11 wird ein auf Grundsätzen basierender Ansatz für die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte eingeführt und die Anwendung von zwei Kriterien vorgesehen: das Modell des EEF für die Verwaltung seiner finanziellen Vermögenswerte und die vertraglichen Cashflow-Merkmale dieser Vermögenswerte. In Abhängigkeit von diesen Kriterien werden finanzielle Vermögenswerte in folgende Kategorien eingestuft: „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“, „über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert“ oder „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“.

Die Anwendung der neuen Kriterien ab dem 1. Januar 2021 führte zur Umgliederung aller Beteiligungsinvestitionen und Schuldverschreibungen von „zur Veräußerung verfügbar“ zu „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“. Die entsprechenden zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Rücklagen wurden innerhalb des Nettovermögens in die kumulierten Überschüsse bzw. Defizite umgegliedert.

Neues Wertminderungsmodell

Während das bisherige Wertminderungsmodell auf eingetretenen Verlusten basierte, wurde mit der überarbeiteten EAR 11 ein zukunftsorientiertes Wertminderungsmodell auf der Grundlage der erwarteten Kreditverluste (expected credit losses — ECL) über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes eingeführt. Bei den erwarteten Kreditverlusten werden mögliche Ausfallereignisse und die Entwicklung der Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte berücksichtigt. Das neue Wertminderungsmodell gilt für alle finanziellen Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. alle über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert sowie für Darlehenszusagen und Finanzgarantieverträge.

Insbesondere führte die Anwendung des neuen Wertminderungsmodells auf die als „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eingestuften finanziellen Vermögenswerte ab dem 1. Januar 2021 zur Erfassung von Wertminderungen bei Darlehen für Finanzhilfe an Partnerländer im Rahmen der MFH- und Euratom-Programme.

Finanzgarantien in der Jahresrechnung

Gemäß der bisherigen EAR 11 wurden die meisten Finanzgarantien — insbesondere diejenigen, die ohne oder gegen eine nominale Gegenleistung bereitgestellt werden — nach den Grundsätzen der EAR 10 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ bilanziert und somit je nach Wahrscheinlichkeit eines Verlustes entweder als Rückstellungen angesetzt oder als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen.

Gemäß der überarbeiteten EAR 11 müssen die Rechnungsführungsvorschriften für Finanzgarantien auf alle Finanzgarantieverträge angewandt werden. Die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien stützt sich auf den beizulegenden Zeitwert der Garantie beim erstmaligen Ansatz und die Entwicklung der erwarteten Kreditverluste aus dem Portfolio der garantierten Schuldtitel. Siehe Erläuterung 1.5.12.

Folglich wurden am 1. Januar 2021 die bestehenden Finanzgarantieverträge von der Kategorie „finanzielle Rückstellungen“ in die Kategorie „Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien“ umgegliedert und gemäß den Anforderungen der überarbeiteten EAR 11 neu bewertet. Diese Änderung führte zu einer Zunahme der finanziellen Verbindlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den Garantien, die der EIB-Gruppe im Rahmen des Außenmandats gewährt werden. Nach der Änderung der buchhalterischen Behandlung und der Erfassung der Verbindlichkeiten aus dem Finanzgarantievertrag in Bezug auf das Außenmandat wurde die Reserve für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen — bis zum 31. Dezember 2020 im Nettovermögen — in den kumulierten Überschuss bzw. das kumulierte Defizit eingestellt.

Die folgende Tabelle enthält die ursprünglichen Bewertungskategorien gemäß der EAR 11, wie sie auf den EU-Jahresabschluss 2020 angewandt wurden, und die neuen Bewertungskategorien gemäß der überarbeiteten EAR 11 für die finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Europäischen Union zum 1. Januar 2021:

in Mio. EUR

 

Bewertungskategorie bisherige EAR 11

Nettobuchwert 31.12.2020

Bewertungskategorie überarbeitete EAR 11

Nettobuchwert 1.1.2021

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

Darlehen

Darlehen und Forderungen

93 309

Fortgeführte Anschaffungskosten

93 575

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

2

Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen

Zur Veräußerung verfügbar

19 587

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

19 587

Derivative Vermögenswerte

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

199

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

199

Forderungen

Darlehen und Forderungen

3 450

Fortgeführte Anschaffungs-kosten

3 485

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

3 482

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zur Veräußerung verfügbar

16 742

Fortgeführte Anschaffungskosten

16 742

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

Finanzgarantien

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

(90)

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

(7 889 )

Rückstellungen (EAR 10)

(2 523 )

Anleihen

Fortgeführte Anschaffungskosten

(93 192 )

Fortgeführte Anschaffungskosten

(93 521 )

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Fortgeführte Anschaffungskosten

(1 761 )

Fortgeführte Anschaffungskosten

(1 761 )

Derivative Verbindlichkeiten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

(4)

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst

(4)

Verbindlichkeiten

Fortgeführte Anschaffungskosten

(32 408 )

Fortgeführte Anschaffungskosten

(32 408 )

In der folgenden Tabelle werden die Auswirkungen der Umstellung auf die überarbeitete EAR 11 auf die finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen, die finanziellen Rückstellungen und die finanziellen Verbindlichkeiten der Europäischen Union analysiert. Die Buchwerte werden von ihrer bisherigen Bewertungskategorie nach der für den EU-Jahresabschluss 2020 geltenden EAR 11 auf ihre neuen Bewertungskategorien infolge der Umstellung auf die überarbeitete EAR 11 am 1. Januar 2021 übergeleitet:

in Mio. EUR

 

Saldo am 31.12.2020

Umgliederung

Neubewertung

Saldo am 1.1.2021

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

19 587

 

 

 

Übertragung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“

 

(19 587 )

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

199

 

 

 

Übertragung von „zur Veräußerung verfügbar“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“

 

19 587

 

 

Übertragung von „Darlehen“ auf „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“

 

2

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

19 788

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten (in Jahresabschluss 2020: Darlehen)

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

93 309

 

 

 

Neubewertung: Effektivzinssatz

 

 

329

 

Neubewertung: Erwarteter Kreditverlust

 

 

(60)

 

Umgliederung in „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“

 

(2)

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

93 575

Finanzielle Vermögenswerte insgesamt

(Erläuterung 2.4)

113 095

269

113 363

Forderungen

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

3 450

 

 

 

Neubewertung: Erwarteter Kreditverlust

 

 

33

 

Forderungen aus Finanzgarantieverträgen Neubewertung

 

 

3 484

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

6 967

Forderungen insgesamt

(Erläuterung 2.6.2)

3 450

3 517

6 967

Finanzielle Rückstellungen

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

(2 523 )

 

 

 

Übertragung auf „Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien“

 

2 522

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

(1)

Finanzielle Rückstellungen insgesamt

(Erläuterung 2.10)

(2 523 )

2 522

(1)

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

(90)

 

 

 

Übertragung von „Finanzielle Rückstellungen“

 

(2 522 )

 

 

Finanzgarantien — Zahlerseite: Neubewertung

 

 

(5 277 )

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

(7 889 )

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

(94 954 )

 

 

 

Neubewertung: Effektivzinssatz

 

 

(329)

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

(95 283 )

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

(4)

 

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

(4)

Finanzielle Verbindlichkeiten insgesamt

(Erläuterung 2.11)

(95 048 )

(2 522 )

(5 606 )

(103 175 )

Auswirkungen der Überarbeitung der EAR 11 insgesamt

 

 

(1 820 )

 

In der folgenden Tabelle werden die Auswirkungen der Umstellung auf die überarbeitete EAR 11 auf das Nettovermögen der Europäischen Union zum 1. Januar 2021 analysiert:

in Mio. EUR

 

Saldo am 31.12.2020

Auflösung von Rücklagen

Sonstige Auswirkungen auf das Nettovermögen

Saldo am 1.1.2021

Reserven

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

5 062

 

 

 

Auflösung der FV-Reserve

 

(496)

 

 

Auflösung der GF-Reserve

 

(3 043 )

 

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

1 523

Kumulierter Überschuss/(Verlust)

 

 

 

 

Vortrag aus Eröffnungsbilanz

(38 480 )

 

 

 

Auflösung der FV-Reserve

 

496

 

 

Auflösung der GF-Reserve

 

3 043

 

 

Neubewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

(1 820 )

 

Angepasste Eröffnungsbilanz

 

 

 

(36 761 )

Nettovermögen insgesamt

(33 418 )

(1 820 )

(35 238 )

In der folgenden Tabelle wird die Wertberichtigung für den Vorjahreszeitraum, die gemäß der für den EU-Jahresabschluss 2020 geltenden EAR 11 bewertet wurde, und den finanziellen Rückstellungen, die gemäß der EAR 10 bewertet wurden, auf die neue Wertberichtigung, die gemäß der überarbeiteten EAR 11 am 1. Januar 2021 bewertet wurde, übergeleitet:

in Mio. EUR

 

31.12.2020

1.1.2021

Wertberichtigung/ Finanzielle Rückstellungen

Erwarteter Kreditverlust über 12 Monate

Erwarteter Kreditverlust über die gesamte Laufzeit

Wertberichtigung insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten, davon:

(739)

(49)

(25)

(73)

Darlehen mit Forderungsübergang  (20)

(726)

Sonstige Darlehen

(13)

(49)

(25)

(73)

Forderungen

(190)

 

(156)

(156)

Finanzgarantien

(2 523 )

(859)

(5 143 )

(6 002 )

1.2.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSFÜHRUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungsführung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungsführung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation.

Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

1.3.   KONSOLIDIERUNG

Konsolidierungskreis

Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte, gemeinsamen Vereinbarungen und verbundenen Einrichtungen. Eine vollständige Aufstellung der in den Konsolidierungskreis aufgenommenen Rechtssubjekte — nunmehr 55 kontrollierte Rechtssubjekte und eine verbundene Einrichtung (2020: 52 kontrollierte Rechtssubjekte und eine verbundene Einrichtung) — ist Erläuterung 9 zu entnehmen: Zu den kontrollierten Rechtssubjekten zählen die EU-Organe (einschließlich der Kommission, aber ohne die Europäische Zentralbank) und die Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik). Auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gilt als kontrolliertes Unternehmen. Die einzige verbundene Einrichtung der EU ist der Europäische Investitionsfonds (EIF).

Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2021 wurden acht Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft (2020: acht Rechtssubjekte).

Kontrollierte Rechtssubjekte

Bei der Festlegung des Konsolidierungskreises wird das Konzept der Kontrolle angewendet. Kontrollierte Rechtssubjekte sind die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt die Art und Höhe dieser Vorteile beeinflussen kann. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.

Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/ausreichen.

Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

Gemeinsame Vereinbarungen

Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass man übereingekommen ist, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) oder um gemeinschaftliche Tätigkeiten handeln. Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Vereinbarung, die als eigenständiges Vehikel aufgebaut ist, wobei die Parteien, die die Vereinbarung gemeinsam kontrollieren, Rechte in Bezug auf das Nettovermögen der Vereinbarung haben. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, unter deren gemeinsamer Kontrolle die Vereinbarungen stehen, Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Vereinbarung haben. Beteiligungen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden in der Weise ausgewiesen, dass deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie der Anteil der EU an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, gemeinsamen Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen im Jahresabschluss der EU erfasst werden.

Verbundene Einrichtungen

Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der ausschließlichen oder gemeinsamen Kontrolle, der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).

Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden

Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen dieser Rechtssubjekte von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.

1.4.   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

Jahresabschlüsse werden jährlich gemäß Artikel 243 der Haushaltsordnung vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

1.4.1.   Währung und Umrechnungsgrundlage

Funktions- und Berichtswährung

Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktionswährung der EU ist.

Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

Währung

31.12.2021

31.12.2020

Währung

31.12.2021

31.12.2020

BGN

1,9558

1,9558

PLN

4,5969

4,5597

CZK

24,8580

26,2420

RON

4,949

4,8683

CZK

7,4364

7,4409

SEK

10,2503

10,0343

GBP

0,8403

0,8990

CHF

1,0331

1,0802

HRK

7,5156

7,5519

JPY

130,3800

126,4900

HUF

369,1900

363,8900

USD

1,1326

1,2271

1.4.2.   Heranziehung von Schätzungen

Nach den IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge, die Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten und für Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien, antizipative Aktiva und Passiva, Rückstellungen, die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten sowie Grundstücken und Gebäuden, Anlagen und Ausstattung, der Nettoveräußerungswert von Lagerbeständen sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen bei Schätzungen werden in dem Zeitraum angesetzt, in dem sie bekannt werden, sofern die Änderung nur diesen Zeitraum betrifft; wirkt sich die Änderung auf den Zeitraum des Bekanntwerdens und künftige Zeiträume aus, werden sie auch dort angesetzt.

1.5.   BILANZ

1.5.1.   Immaterielle Vermögenswerte

Ein immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Ein Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er entweder separierbar ist, d. h. er kann vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Verbindlichkeit unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen dies zu tun beabsichtigt, oder wenn er aus verbindlichen Vereinbarungen (einschließlich vertraglicher oder anderer gesetzlicher Rechte) entsteht, unabhängig davon, ob diese Rechte übertragbar oder vom Rechtssubjekt oder anderen Rechten und Verpflichtungen separierbar sind.

Durch Kauf erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungsführungsvorschriften erfüllt sind und wenn sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts beziehen. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.

Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3-11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab.

1.5.2.   Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.

Grundstücke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibungen auf andere Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte werden linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Restwerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.

Art des Vermögenswerts

Linearer Abschreibungssatz für Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte

Gebäude

4 % bis 10 %

Weltraumressourcen

8 % bis 25 %

Betriebs- und Geschäftsausstattung

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Computer-Hardware

25 % bis 33 %

Sonstige

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Leasingtransaktionen

Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt. Leasingverhältnisse werden entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasing klassifiziert.

Finanzierungsleasing-Verhältnisse sind Leasingverhältnisse, bei denen der Leasingnehmer im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken trägt. Beim Eintritt in ein Finanzierungsleasing-Verhältnis als Leasingnehmer werden ab Beginn der Leasingdauer die im Rahmen des Finanzierungsleasing-Verhältnisses erworbenen Vermögenswerte als Vermögenswerte und die damit verbundenen Leasing-Verpflichtungen als Verbindlichkeiten angesetzt. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden als Beträge in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstandes oder, wenn dieser niedriger ist, als Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, wobei beide bei der Begründung des Leasingverhältnisses bestimmt werden. Während des Zeitraums der Leasingdauer werden die durch Finanzierungsleasing gehaltenen Vermögenswerte über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist. Die Mindestleasingzahlungen werden anteilig zwischen den Finanzierungskosten (dem Zinselement) und der Tilgung (dem Kapitalelement) aufgeteilt. Die Finanzierungskosten werden so über die Leasingdauer verteilt, dass ein konstanter, periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit entsteht, der wie jeweils zutreffend als kurz- oder langfristig ausgewiesen wird. Eventualmietzahlungen werden im Entstehungszeitraum als Aufwand belastet.

Ein Operating-Leasing-Verhältnis ist ein Leasingverhältnis, das kein Finanzierungsleasing ist, sondern ein Leasingverhältnis, bei dem alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber verbleiben. Beim Eintritt in ein Operating-Leasing-Verhältnis als Leasingnehmer werden die Zahlungen im Rahmen des Operating-Leasing-Verhältnisses in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses als Aufwand angesetzt, wobei in der Ergebnisrechnung weder ein geleaster Vermögenswert noch eine Leasingverbindlichkeit ausgewiesen wird.

1.5.3.   Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

Eine Wertminderung ist ein Verlust des wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials eines Vermögenswertes, der über den mittels Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte vorgenommenen, systematischen Ansatz des Verlustes des künftigen wirtschaftlichen Nutzens oder Nutzungspotenzials des betreffenden Vermögenwertes hinausgeht. Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keinen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn am Abschlussstichtag Hinweise auf eine mögliche Wertminderung des Vermögenswertes bestehen. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte erfasst. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.

1.5.4.   Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

Nach der Equity-Methode erfasste Investitionen werden bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen, wobei der anfängliche Buchwert anschließend zur Bilanzierung weiterer Beiträge, des Anteils der EU an den Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens sowie eventueller Wertminderungen und Ausschüttungen erhöht oder gesenkt wird. Zum Abschlussstichtag ergeben die Gestehungskosten zusammen mit sämtlichen Entwicklungen den Buchwert der Investition im Jahresabschluss. Der Anteil der EU an den Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, während ihr Anteil an der Entwicklung des Eigenkapitals in der Reserve im Nettovermögen erfasst wird. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.

Wenn der Anteil der EU an den Verlusten einer nach der Equity-Methode erfassten Investition dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder namens des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.

Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, wird der Wertminderungsaufwand wieder aufgehoben, indem der Buchwert angesetzt wird, der ohne die Erfassung von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.

In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt, die als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft werden.

Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen (siehe Erläuterung 1.3) werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.

1.5.5.   Finanzielle Vermögenswerte

Klassifizierung beim erstmaligen Ansatz

Die Klassifizierung hängt von zwei Kriterien ab:

Modell zur Verwaltung finanzieller Vermögenswerte: Es ist die Art und Weise zu prüfen, wie die EU die finanziellen Vermögenswerte verwaltet, um Cashflows zu erzeugen und ihre Ziele zu erreichen, und wie sie die Wertentwicklung der finanziellen Vermögenswerte bewertet.

Vertragliche Cashflow-Merkmale der Vermögenswerte: Es ist zu prüfen, ob die vertraglichen Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Die Zinsen sind die Gegenleistung für den Zeitwert des Geldes, das Kreditrisiko und die anderen grundlegenden Kreditrisiken und Kosten.

Nach der Bewertung anhand dieser Kriterien können die finanziellen Vermögenswerte in drei Kategorien eingeteilt werden: finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten, über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.

Finanzielle Vermögenswerte mit vertraglichen Cashflows, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen darstellen, werden in Abhängigkeit des Verwaltungsmodells des Rechtssubjekts klassifiziert. Besteht das Verwaltungsmodell im Halten der finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows, werden die finanziellen Vermögenswerte als „finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eingestuft. Besteht das Verwaltungsmodell im Halten der finanziellen Vermögenswerte sowohl zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows als auch zur Veräußerung der finanziellen Vermögenswerte, erfolgt eine Einstufung als „über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert“. Wenn das Verwaltungsmodell von diesen beiden Modellen abweicht (etwa wenn die finanziellen Vermögenswerte zu Handelszwecken oder in einem Portfolio gehalten werden, das auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts verwaltet und bewertet wird), werden die finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“ klassifiziert.

Finanzielle Vermögenswerte mit vertraglichen Cashflows, die nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen darstellen, sondern auch andere Risiken und Volatilitäten beinhalten als die einer einfachen Darlehensvereinbarung (z. B. Änderungen der Aktienkurse), werden unabhängig vom Verwaltungsmodell als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft.

Beim erstmaligen Ansatz klassifiziert die EU die finanziellen Vermögenswerte wie folgt:

(i)   Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

Die EU stuft Folgendes in dieser Kategorie ein:

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

Darlehen (einschließlich Termineinlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als drei Monaten);

Forderungen mit Leistungsaustausch, ausgenommen Forderungen aus Finanzgarantieverträgen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte klassifiziert sind.

Diese nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte erfüllen zwei Voraussetzungen: Das Verwaltungsmodell der EU besteht im Halten der finanziellen Vermögenswerte zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows. Darüber hinaus gibt es an bestimmten Tagen vertragliche Cashflows, die nur Kapital und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen.

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten sind in den kurzfristigen Vermögenswerten enthalten, mit Ausnahme derjenigen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag.

(ii)   Über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert

Diese nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte weisen vertragliche Cashflows auf, die nur Kapital und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen. Darüber hinaus besteht das Verwaltungsmodell im Halten der finanziellen Vermögenswerte sowohl zur Vereinnahmung vertraglicher Cashflows als auch zur Veräußerung der finanziellen Vermögenswerte.

Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte eingestuft, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

Die EU hält zum 31. Dezember 2021 keine solchen Vermögenswerte.

(iii)   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Die EU stuft die folgenden finanziellen Vermögenswerte als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte ein, da die vertraglichen Cashflows nicht nur Kapital und Zinsen auf das Kapital darstellen:

Derivate;

Beteiligungsinvestitionen und Anlagen in Geldmarktfonds oder in gebündelten Portfoliofonds;

sonstige beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen).

Ferner stuft die EU die von ihr gehaltenen Schuldverschreibungen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte ein, da die Portfolios von Schuldverschreibungen auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes des Portfolios verwaltet und bewertet werden (z. B. gemeinsamer Dotierungsfonds gemäß Artikel 212 der Haushaltsordnung).

Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte eingestuft, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe von über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfassten finanzielle Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert oder von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten werden am entsprechenden Handelstag erfasst, d. h. dem Datum, an dem sich die EU zum Kauf des Vermögenswerts verpflichtet. Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Barmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden.

Finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Bei allen finanziellen Vermögenswerten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden beim erstmaligen Ansatz die Transaktionskosten zum beizulegenden Zeitwert hinzuaddiert. Bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten in der Ergebnisrechnung als Kosten erfasst.

Der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes beim erstmaligen Ansatz entspricht im Normalfall dem Transaktionspreis, es sei denn, die Transaktion erfolgt nicht zu marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne oder gegen eine nominale Gegenleistung zu öffentlich-politischen Zwecken. In diesem Fall ist die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments und dem Transaktionspreis ein Nicht-Umrechnungsbestandteil, der in der Ergebnisrechnung als Aufwand erfasst wird. In diesem Fall wird der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes aus den aktuellen Markttransaktionen für ein direkt gleichwertiges Instrument abgeleitet. Wenn es keinen aktiven Markt für das Instrument gibt, wird der beizulegende Zeitwert von einer Bewertungstechnik abgeleitet, bei der verfügbare Daten von beobachtbaren Märkten verwendet werden.

Wird ein langfristiges, zinsloses oder günstiger als marktüblich verzinstes Darlehen gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.

Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gewährte Darlehen und Darlehen für Finanzhilfe werden zunächst zu ihrem Nennwert bewertet, wobei der Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert des Darlehens gilt. Dies ist folgendermaßen zu begründen:

Das „Marktumfeld“ für Anleihegeschäfte der EU zeichnet sich durch ganz besondere Merkmale aus, die es von dem Kapitalmarkt unterscheiden, an dem Unternehmens- oder Staatsanleihen begeben werden. Da die Darlehensgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl anderer, alternativer Investitionen haben, wird die Opportunitätsmöglichkeit in den Marktkursen berücksichtigt. Im Falle der EU besteht diese Möglichkeit der Wahl alternativer Investitionen jedoch nicht, da der EU Geldanlagen an den Kapitalmärkten untersagt sind; sie nimmt Mittel nur zu dem Zweck auf, diese weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU demnach keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Darlehenstransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Da die „Option“ Opportunitätskosten nicht zutrifft, verhält es sich grundsätzlich so, dass der Marktkurs den wesentlichen Gehalt der EU-Darlehenstransaktionen nicht angemessen widerspiegelt. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Darlehensaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen.

Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Darlehensgeschäfte herangezogene Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen.

Folgebewertung

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten werden anschließend zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet.

Über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich derjenigen, die sich aus der Währungsumrechnung und etwaigen Zinserträgen ergeben), werden in dem Zeitraum ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Beizulegender Zeitwert bei der Folgebewertung

Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mithilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung aktueller Transaktionen zu marktüblichen Konditionen, Verweise auf andere, im Wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.

Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Bei finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten und über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfasste finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert erfasst und bewertet die EU einen Wertminderungsaufwand für erwartete Kreditverluste.

Der erwartete Kreditverlust ist der Gegenwartswert der Differenz zwischen den vertraglichen Cashflows und den Cashflows, die die EU zu erhalten erwartet. In den erwarteten Kreditverlust fließen angemessene und stützbare Informationen ein, die zum Abschlussstichtag ohne unangemessene Kosten oder Aufwand verfügbar sind.

Der erwartete Kreditverlust wird anhand eines dreistufigen Modells bewertet, bei dem die wahrscheinlichkeitsgewichteten Ausfallereignisse während der Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes sowie die Entwicklung des Kreditrisikos seit Ausreichung des finanziellen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Bei Darlehen entspricht das Datum der Ausreichung dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Darlehenszusage.

Liegt keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit der Ausreichung vor („Stufe 1“), entspricht der Wertminderungsaufwand den erwarteten Kreditverlusten aus möglichen Ausfallereignissen in den nächsten 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag (im Folgenden „über 12 Monate erwartete Kreditverluste“). Liegt eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit der Ausreichung vor („Stufe 2“) oder gibt es objektive Hinweise auf eine Kreditminderung („Stufe 3“), entspricht der Wertminderungsaufwand den erwarteten Kreditverlusten aus möglichen Ausfallereignissen über die gesamte Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes („über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste“) (siehe Erläuterung 6.5).

Bei Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten wird der Buchwert des Vermögenswerts um die Höhe des Wertminderungsaufwands verringert, der in der Ergebnisrechnung erfasst wird. Bei über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfassten finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert wird die Wertberichtigung im Nettovermögen/Eigenkapital ausgewiesen und verringert nicht den Buchwert des finanziellen Vermögenswertes in der Bilanz. Verringert sich der Wertminderungsaufwand in einem späteren Zeitraum, so wird der zuvor erfasste Wertminderungsaufwand in der Ergebnisrechnung zurückgebucht.

(a)   Darlehen an Staaten

Die EU stützt sich bei der Bewertung der Wertminderung von Darlehen auf die Art der EU-Finanzierung und ihren einzigartigen institutionellen Status.

Für die Wertminderung von Darlehen an Drittstaaten berechnet die EU die erwarteten Kreditverluste anhand externer Kreditqualitätsdaten, wobei sie jedoch ihren Status als bevorrechtigter Gläubiger berücksichtigt, durch den das Kreditrisiko verringert wird. Für die Berechnung des Barwerts wird als Abzinsungssatz der ursprüngliche Effektivzinssatz des Darlehens herangezogen. Gilt für ein Darlehen ein variabler Zinssatz, entspricht der Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz.

In Bezug auf Darlehen an Mitgliedstaaten hat die EU zu keinem Zeitpunkt Wertminderungsverluste erlitten, und es kam auch nie zu Zahlungsausfällen. Bei diesen Darlehen berücksichtigt die EU neben dem Status als bevorrechtigter Gläubiger auch die Beziehungen zu ihren Mitgliedstaaten. Durch diese beiden Elemente wird bei Darlehen an Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollständige Rückzahlung bei Fälligkeit gewährleistet. Daher hält die EU die erwarteten Kreditverluste aus Darlehen an Mitgliedstaaten für vernachlässigbar und einen statistischen Ansatz zur Berechnung der erwarteten Kreditverluste für diese Darlehen für unangemessen. Folglich werden für Darlehen an Mitgliedstaaten in der Ergebnisrechnung keine erwarteten Kreditverluste ausgewiesen.

(b)   Forderungen

Die EU bewertet den Wertminderungsaufwand in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung praktischer Behelfe (z. B. Wertberichtigungstabelle).

(c)   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Die EU hält Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auf Girokonten und Terminkonten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten. Die Zahlungsmittel werden bei Banken mit sehr hoher Bonitätseinstufung gehalten (siehe Erläuterung 6.5), sodass die Ausfallwahrscheinlichkeit sehr gering ist. Angesichts der kurzen Laufzeit und der geringen Ausfallwahrscheinlichkeit sind die erwarteten Kreditverluste aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten vernachlässigbar. Folglich wird keine Wertberichtigung für Zahlungsmitteläquivalente vorgenommen.

Ausbuchung

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat. Verkäufe von über Nettovermögenswerte/Eigenkapital erfassten finanziellen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert und von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten werden am entsprechenden Handelsdatum erfasst.

1.5.6.   Lagerbestände

Lagerbestände werden zum jeweils niedrigeren Wert der Kosten oder des Nettoveräußerungswerts angegeben. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zum jeweils niedrigeren Wert der Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten bewertet. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.

1.5.7.   Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in dem Vertrag, dem Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegt ist, nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Da die EU die Kontrolle über die Vorfinanzierung behält und Anspruch auf Erstattung des nicht förderfähigen Teils hat, wird der Vorfinanzierungsbetrag als Vermögenswert ausgewiesen.

Vorfinanzierungen werden in der Bilanz erstmals angesetzt, wenn dem Empfänger Zahlungsmittel überwiesen werden. Sie werden in Höhe des Betrags der erbrachten Gegenleistung bemessen. In darauffolgenden Berichtszeiträumen werden Vorfinanzierungen zum anfänglich in der Bilanz angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.

Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Bilanz ausgewiesen.

Sonstige Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten aus der seitens der EU geleisteten Rückerstattung von Beträgen, die von den Mitgliedstaaten als Vorauszahlungen an ihre Empfänger (einschließlich „Finanzinstrumente im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung“) gezahlt wurden, werden als Vermögenswerte verbucht und unter der Rubrik „Vorfinanzierungen“ erfasst. Die Folgebewertung sonstiger Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Bilanz angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.

Die Beiträge zu den EU-Treuhandfonds (gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung), die nicht in der Europäischen Kommission konsolidiert sind, oder zu anderen nicht konsolidierten Rechtssubjekten werden als Vorfinanzierung eingestuft, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Vorschuss zu gewähren, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.

1.5.8.   Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

In den EU-Rechnungsführungsvorschriften wird eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangt. Zur Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien wird der Begriff „Forderungen“ den Transaktionen mit Leistungsaustausch vorbehalten, während für Transaktionen ohne Leistungsaustausch, also Transaktionen, bei denen die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, der Begriff „einzuziehende Beträge“ verwendet wird (beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch sind finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, mit Ausnahme bestimmter Forderungen aus Finanzgarantieverträgen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte klassifiziert sind (siehe Erläuterung 1.5.5).

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden zum beizulegenden Zeitwert am Datum des Erwerbs abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da ihnen kein Vertrag zugrunde liegt, der eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Kapitalbeteiligungsinstrument begründet. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss Beträge aufgrund von Transaktionen ohne Leistungsaustausch zusammen mit Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch ausgewiesen, sofern dies angemessen ist.

1.5.9.   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

1.5.10.   Leistungen an Arbeitnehmer

Die EU stellt für Bedienstete eine Reihe verschiedener Leistungen (Bezüge und Sozialversicherungen) bereit. Für die Zwecke der buchmäßigen Erfassung müssen diese in kurzfristig fällige Leistungen und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt werden.

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer sind Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Berichtsperiode, in der Bedienstete die entsprechende Dienstleistung erbrachten, beglichen werden müssen, beispielsweise Gehälter, Jahresurlaub, Krankengeld und andere kurzfristige Zuwendungen. Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer werden zum Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung als Aufwand angesetzt. Für den voraussichtlich zu zahlenden Betrag wird eine Verbindlichkeit angesetzt, wenn die EU aufgrund einer in der Vergangenheit von dem Bediensteten erbrachten Leistung eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Zahlungsverpflichtung hat und die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die EU gewährt Bediensteten eine Reihe von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter anderem Ruhegehälter, Invalidengelder, Hinterbliebenenversorgungen, die vom Versorgungssystem der europäischen Beamten (Pension Scheme of the European Officials — PSEO) bereitgestellt werden, sowie Krankenversicherung im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) (siehe Erläuterung 2.9). Diese Leistungen werden im Rahmen eines einzigen — wenn auch in zwei Systeme aufgeteilten — Versorgungsplans gewährt und müssen ähnlich behandelt werden, damit die Lage angemessen dargestellt werden kann und die wirtschaftliche Realität widergespiegelt wird.

i.

Versorgungssystem der europäischen Beamten (Pension Scheme of European Officials, PSEO): Die im Rahmen dieses fiktiv finanzierten (21) Systems gewährten Leistungen beziehen sich auf nach Dienstalter und Invalidität gewährte Leistungen, Leistungen für Hinterbliebene sowie Familienzulagen, Leistungen für Bedienstete, die in den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU arbeiten oder gearbeitet haben und vor dem Eintritt in den Ruhestand versterben, sowie für die Hinterbliebenen verstorbener Beamte oder Ruhegehaltsempfänger. Die Bediensteten tragen ein Drittel der erwarteten Kosten dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei.

ii.

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem (GKFS): Im Rahmen dieses Systems stellt die EU den Bediensteten der Europäischen Kommission sowie der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU mittels Erstattung der Heilbehandlungskosten Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft.

Die EU gewährt darüber hinaus den Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Einrichtungen der EU mittels eigener Altersversorgungssysteme Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie werden in der Rubrik „Andere Altersversorgungssysteme“ ausgewiesen. Im Rahmen dieser Systeme gewährt die EU Mitgliedern der er Kommission, des Europäischen Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Rates, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten Versorgungsleistungen. Durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) erhalten die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der EU Krankenversicherungsschutz.

Die vorstehend aufgeführten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können als definierte Leistungsverpflichtungen der EU bezeichnet werden; sie werden an jedem Abschlussstichtag mittels Schätzung der Höhe künftiger, von Bediensteten im gegenwärtigen und in früheren Zeiträumen erworbenen Leistungen berechnet, wobei dieser Betrag abgezinst wird und der beizulegende Zeitwert des Planvermögens abgezogen wird. Die Berechnung der definierten Leistungsverpflichtung erfolgt jährlich mithilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Die den Bediensteten der EU bereitgestellten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in ein einziges System eingegliedert, das sowohl ein Altersversorgungssystem (PSEO) als auch ein Krankenfürsorgesystem (GKFS) umfasst, wobei der Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des GKFS-Systems vom Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des PSEO-Systems abhängt. Nach den Bestimmungen dieses einzigen Systems gemäß Darlegung im Statut der Beamten werden bestimmte Ansprüche wie das Recht auf ein aufgeschobenes, herabgesetztes Ruhestandsgehalt gemäß PSEO-System nach zehn Dienstjahren erworben. Allerdings sind die Ansprüche, die Bedienstete durch ihre Dienstzeiten im Rahmen des einzigen Systems erwerben, wesentlich höher als jene anfänglichen Ansprüche, die sich in späteren jährlich erworbenen Versorgungsanwartschaften widerspiegeln.

Nach dem sowohl in der Rechnungsführungsvorschrift EAR 1 als auch im IPSAS-Rahmenkonzept vorgeschriebenen qualitativen Merkmal eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Rechnungsführung ist es erforderlich, die wirtschaftliche Substanz des zugrunde liegenden Vorgangs darzustellen; daher wird der aufgelaufene Dienstzeitaufwand periodengerecht und linear über die geschätzte aktive Dienstzeit der Bediensteten erfasst, d. h. dem Zeitraum ab dem Tag, an dem der von dem betreffenden Bediensteten geleistete Dienst erstmals zu Leistungen aus dem Versorgungssystem führt (ungeachtet dessen, ob die Leistungen an die Bedingung weiterer Dienstzeiten geknüpft sind oder nicht), bis zu dem Tag, an dem weitere, von dem Bediensteten geleistete Dienstzeiten keinen erheblichen Betrag weiterer Leistungen aus dem Versorgungssystem mehr mit sich bringen, außer durch weitere Gehaltserhöhungen. Dieser Ansatz wird kohärent auf die im Rahmen des einzigen Versorgungssystems vorgesehenen Leistungen angewendet.

Neubewertungen der Nettoschuld aus Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen umfassen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und die Rendite aus dem Planvermögen; sie werden sofort im Nettovermögen angesetzt.

Die EU setzt die Netto-Zinsaufwendungen (Passiva) und sonstige, mit den Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen zusammenhängende Aufwendungen in der Ergebnisrechnung in der Rubrik „Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge“ an.

Ändern sich vorgesehene Leistungen oder werden sie gekürzt, wird die daraus entstehende Änderung der Leistungen, die sich auf frühere Dienstzeiten bezieht, beziehungsweise der bei einer Kürzung erzielte Gewinn oder Verlust sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt. Bei Verrechnungen entstehende Gewinne und Verluste werden angesetzt, wenn die Verrechnung eintritt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt, sofern die Änderungen nicht an die Bedingung geknüpft sind, dass die Bediensteten für einen festgelegten Zeitraum im Dienst verbleiben.

1.5.11.   Rückstellungen

Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

Rückstellungen für belastete Verträge werden zum Barwert des jeweils niedrigeren Betrags der erwarteten Kosten einer Vertragskündigung und der erwarteten Nettokosten einer Weiterführung des Vertrags bewertet.

1.5.12.   Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten, als finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder als Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien bewertet.

Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten (EU-Anleihen, EU-Einlagen und EU-Wechsel) zusammen. Sie werden zunächst zu ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, der den Ausgabeerlösen (dem beizulegenden Zeitwert der erzielten Erlöse) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten entspricht, in der Folge aber zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode geführt. Jede Differenz zwischen den Erlösen abzüglich Transaktionskosten und dem Tilgungswert wird in der Ergebnisrechnung anhand der Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Anleihen erfasst. Die der EU entstandenen und dem Darlehensempfänger rückbelasteten Transaktionskosten sind unwesentlich und werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Zu den erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, bei denen der beizulegende Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch genauso behandelt wie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, siehe dazu Erläuterung 1.5.5.

Die EU erfasst eine Verbindlichkeit aus einer Finanzgarantie, wenn ein Vertrag eingegangen wird, der die Verpflichtung für die EU zur Leistung bestimmter Zahlungen enthält, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Ist im Garantievertrag vorgeschrieben, dass die EU als Reaktion auf Preisänderungen von Finanzinstrumenten oder auf Änderungen anderer Basiswerte Zahlungen leistet, handelt es sich bei dem Garantievertrag um ein Derivat, d. h. um eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeit. Alle anderen Garantien werden als finanzielle Rückstellungen verbucht.

Verbindlichkeiten aus einer Finanzgarantie werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Dies entspricht dem Nettobarwert der Prämienforderung, wenn sie zu Marktbedingungen erfolgt. Wenn keine Garantieprämie erhoben wird oder die Gegenleistung nicht dem beizulegenden Zeitwert entspricht, wird der beizulegende Zeitwert gegebenenfalls auf der Grundlage der auf einem aktiven Markt notierten Preise für Finanzgarantieverträge, die direkt mit den in die Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien eingestellten gleichwertig sind, oder unter Anwendung einer Bewertungstechnik ermittelt. Kann der beizulegende Zeitwert weder durch direkte Beobachtung eines aktiven Marktes noch durch eine andere Bewertungsmethode verlässlich bewertet werden, wird die Verbindlichkeit aus einem Finanzgarantievertrag zunächst in Höhe der erwarteten Kreditverluste über die gesamte Laufzeit bemessen.

Die Folgebewertung hängt von der Entwicklung des Kreditrisikos aus der Finanzgarantie ab. Liegt keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vor (Stufe 1), werden die Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien zum jeweils höheren der beiden Beträge bewertet, d. h. entweder zum Betrag der über 12 Monate erwarteten Kreditverluste oder zum ursprünglich erfassten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung. Liegt eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vor („Stufe 2“), werden die Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien zum jeweils höheren der beiden Beträge bewertet, d. h. entweder zum Betrag der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste oder zum ursprünglich erfassten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung (siehe Erläuterung 6.5).

Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft. Finanzgarantien werden als kurzfristige Verbindlichkeiten eingestuft, es sei denn die EU hat ein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds (d. h. die Treuhandfonds für Madad und Kolumbien) werden in der Jahresrechnung der Kommission entsprechend ausgewiesen und in der Jahresrechnung der EU weiter konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind und somit anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Verteilung der verbleibenden Mittel.

1.5.13.   Verbindlichkeiten

Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des förderfähigen Betrags bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen förderfähigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.

1.5.14.   Rechnungsabgrenzungsposten

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgibt. Analog dazu wird der Aufwand, der dadurch entstand, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

1.6.   ERGEBNISRECHNUNG

1.6.1.   Einnahmen

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen wie folgt den überwiegenden Teil der Erträge der EU aus:

BNE-, MwSt- und Kunststoff-Eigenmittel

Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Die Einnahmen werden in Höhe des „abgerufenen Betrags“ bemessen. Da MwSt-, BNE- und Kunststoff-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem die Änderung eintrat, berücksichtigt.

Traditionelle Eigenmittel

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und vom Schuldner angefochtene garantierte Beträge) werden als Erträge abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den geschätzten nicht eingezogenen Fehlbetrag eine Wertminderung angesetzt.

Geldbußen

Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Nach dem Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße bleiben dem mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekt ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate,

a)

die Entscheidung entweder zu akzeptieren — in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen — oder

b)

den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen.

Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 AEUV). Die eingegangene Zahlung wird zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Der Schuldner kann jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen. In diesem Fall bleibt die Geldbuße ein einzuziehender Betrag. Gehen weder Zahlungsmittel noch eine Bankgarantie ein und bestehen Zweifel hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt.

Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, nachdem es die Geldbuße bereits unter Vorbehalt entrichtet hat, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen; alternativ wird, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass das Gericht der Europäischen Union zuungunsten der EU entscheiden könnte, zur Deckung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wird stattdessen eine Bankgarantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag abgeschrieben.

Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission aufgrund der Verzinsung der auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen erhält, werden als Einnahme ausgewiesen und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.

Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

Zinseinnahmen und -aufwendungen

Zinseinnahmen und aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinseinnahmen oder aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Wurde ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte als wertgemindert eingestuft („Stufe 3“), werden zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands die Zinseinnahmen anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.

Dividendeneinnahmen

Einnahmen aus Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen werden angesetzt, sobald das Recht auf den Empfang von Zahlungen festgestellt worden ist.

Einnahmen und Aufwendungen aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten

Dies bezieht sich auf die Gewinne (Einnahmen) und Verluste (Aufwendungen) aus diesen finanziellen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert, einschließlich derjenigen, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben. Bei verzinslichen finanziellen Vermögenswerten umfasst dies auch Zinsen. Siehe auch die Erläuterung 3.9.

Einnahmen aus Finanzgarantien

Einnahmen aus Finanzgarantien (Garantieprämie) werden über den Zeitraum erfasst, in dem die EU bereit ist, den Inhaber der Finanzgarantie für den ihm möglicherweise entstehenden Kreditverlust zu entschädigen. Im entsprechenden Tilgungsplan werden der Zeitablauf und das Volumen der garantierten Risikoposition berücksichtigt. Einnahmen aus Finanzgarantieverträgen umfassen auch Abschreibungen von Verbindlichkeiten aus Finanzgarantieverträgen, wenn die Garantie ohne oder gegen eine nominale Gegenleistung bereitgestellt wurde.

1.6.2.   Aufwendungen

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: i) Ansprüche, ii) vertragliche Transferzahlungen und nach Ermessen gewährte Finanzhilfen sowie iii) Beiträge und Schenkungen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

1.7.   EVENTUALFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

1.7.1.   Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

1.7.2.   Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, entweder weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann. Eine Eventualverbindlichkeit ist auszuweisen, es sei denn, ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, ist unwahrscheinlich.

1.8.   KAPITALFLUSSRECHNUNG

Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen; ferner dienen sie zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.

Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.

Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.

Die Kapitalflussrechnung enthält Cashflows während der Berichtsperiode, die nach betrieblichen Tätigkeiten, Investitions- und Finanzierungstätigkeiten klassifiziert werden.

Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar.

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Darlehen gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten, da sie zu den allgemeinen Zielen und somit zur täglichen Arbeit der EU gehören. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU vorgenommenen Sachinvestitionen darzustellen.

Finanzierungstätigkeiten sind Tätigkeiten, die zu einer Änderung des Umfangs und der Zusammensetzung von Anleihen führen, mit Ausnahme von Anleihen, die Begünstigten auf Back-to-back-Basis oder für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung gewährt werden (diese fallen unter die operativen Tätigkeiten).

2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ

VERMÖGENSWERTE

2.1.   IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

Bruttobuchwert zum 31.12.2020

1 409

Zugänge

276

Abgänge

(32)

Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

(18)

Bruttobuchwert zum 31.12.2021

1 636

Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2020

(789)

Aufwand für Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte für das Haushaltsjahr

(119)

Rückgebuchte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte

3

Abgänge

36

Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

3

Kumulierte Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte zum 31.12.2021

(867)

Nettobuchwert zum 31.12.2021

769

Nettobuchwert zum 31.12.2020

620

Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.

2.2.   GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

Unter die Kategorie „Weltraumressourcen“ fallen Gegenstände des Anlagevermögens, die mit den beiden EU-Weltraumprogrammen zusammenhängen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS), d. h. Galileo und Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus. Vermögenswerte der Weltraumsysteme, die noch nicht in Betrieb sind, werden dagegen in der Rubrik „Anlagen im Bau“ aufgeführt. Die mit dem EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.

Zum Galileo-Programm ist zu berichten, dass im Dezember 2021 zwei neue Satelliten gestartet wurden. Diese werden voraussichtlich im ersten Semester 2022 für betriebsbereit erklärt. Gleichzeitig wurde die neue Generation 1.7 der Bodeninfrastruktur erfolgreich in Betrieb genommen. Die Konstellation umfasst derzeit 26 Satelliten. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 30 Satelliten umfassen (unter Einschluss von sechs Ersatzsatelliten). Das funktionsfähige Anlagevermögen des Galileo-Programms, unter das sowohl Satelliten als auch bodengestützte Anlagen fallen, belief sich am 31. Dezember 2021 auf 3 413 Mio. EUR abzüglich kumulierter Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte (2020: 2 145 Mio. EUR). Die restlichen im Bau befindlichen Anlagen belaufen sich auf insgesamt 1 344 Mio. EUR (2020: 1 872 Mio. EUR).

Zum Copernicus-Programm ist zu berichten, dass Satellit 6A im Juni 2021 für betriebsbereit erklärt wurde. Der Gesamtwert des funktionsfähigen Anlagevermögens des Copernicus-Programms beläuft sich auf 937 Mio. EUR (2020: 877 Mio. EUR) abzüglich kumulierter Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte. Weitere 2 115 Mio. EUR im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2020: 1 894 Mio. EUR).

Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des EGNOS-Programms in Höhe von 130 Mio. EUR (2020: 24 Mio. EUR) ist ebenfalls in der Rubrik „Weltraumressourcen“ enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 189 Mio. EUR (2020: 273 Mio. EUR).

GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

in Mio. EUR

 

Grundstücke und Gebäude

Leerzeichen Vermögenswerte

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Technische Sicherheitsmaßnahmen und Fuhrpark

Computer-Hardware

Sonstige

Finanzleasing

Anlagen im Bau

Insgesamt

Bruttobuchwert zum 31.12.2020

5 924

5 670

546

272

727

332

2 650

4 748

20 868

Zugänge

100

269

45

19

114

20

9

1 472

2 049

Abgänge

(12)

(24)

(12)

(60)

(7)

(7)

(122)

Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

535

1 791

1

1

(0)

2

(0)

(2 329 )

0

Sonstige Änderungen

(0)

0

(1)

(1)

Bruttobuchwert zum 31.12.2021

6 547

7 730

568

281

781

347

2 651

3 890

22 793

Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte zum 31.12.2020

(3 676 )

(2 625 )

(465)

(203)

(557)

(259)

(1 402 )

 

(9 186 )

Aufwand für Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte im Haushaltsjahr

(187)

(625)

(38)

(16)

(84)

(23)

(92)

 

(1 065 )

Rückgebuchte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte

5

0

0

6

0

 

10

Abgänge

12

24

11

55

7

7

 

116

Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

(0)

(0)

(0)

0

0

 

(0)

Sonstige Änderungen

0

0

(0)

(1)

 

(1)

Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte zum 31.12.2021

(3 846 )

(3 250 )

(479)

(208)

(581)

(276)

(1 487 )

 

(10 126 )

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2021

2 701

4 480

89

73

199

72

1 164

3 890

12 669

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2020

2 249

3 045

81

69

170

73

1 248

4 748

11 682

2.3.   NACH DER EQUITY-METHODE ERFASSTE BETEILIGUNGEN

Die Beteiligung der EU, vertreten durch die Kommission, am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte (KMU) spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten.

Für das Jahr 2021 haben die Anteilseigner des EIF eine Kapitalerhöhung von 4,5 Mrd. EUR auf 7,4 Mrd. EUR genehmigt. Zum 31. Dezember 2021 beträgt das gezeichnete Kapital 7,3 Mrd. EUR (weitere 70 Mio. EUR sind genehmigt, aber noch nicht gezeichnet). Diese Erhöhung wird es dem EIF ermöglichen, eine Schlüsselrolle bei der Durchführung von InvestEU, dem Investitionsprogramm der EU für den Zeitraum 2021-2027, einzunehmen (siehe Erläuterung 4.1.1). Zudem wird die Erhöhung auch zur Bewältigung der COVID-19-Krise beitragen, in deren Rahmen der EIF auch umfangreiche Pakete zur Unterstützung kleiner Unternehmen in ganz Europa schnürt. Die EU beteiligte sich mit einem Beitrag von 372 Mio. EUR an der Kapitalerhöhung. Zum 31. Dezember 2021 hielt sie 30 % der Eigentumsanteile am EIF (2020: 29,7 %) und 30 % der Stimmrechte (2020: 29,7 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettoergebnisses einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.

in Mio. EUR

 

Europäischer Investitionsfonds

Beteiligung zum 31.12.2020

588

Beiträge

372

Erhaltene Dividenden

Anteil am Nettoergebnis

169

Anteil am Nettovermögen

63

Beteiligung zum 31.12.2021

1 192

Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

EIF insgesamt

EIF insgesamt

Vermögenswerte

5 187

3 256

Verbindlichkeiten

(1 213 )

(1 277 )

Einnahmen

781

322

Aufwendungen

(217)

(194)

Überschuss/(Defizit)

564

129

Die Überleitungsrechnung von den oben aufgeführten Finanzinformationen zum Buchwert der Anteile am EIF lautet wie folgt:

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Nettovermögen der verbundenen Einrichtung

3 974

1 979

Eigentumsanteil der Europäischen Kommission am EIF

30,0  %

29,7  %

Buchwert

1 192

588

Zum 31. Dezember 2021 hat die EU, vertreten durch die Europäische Kommission, 20 % ihrer gezeichneten Anteile am Kapital des EIF eingezahlt; der noch nicht abgerufene Betrag beläuft sich auf:

in Mio. EUR

 

Kapital des EIF insgesamt

Von der EU gezeichnete Summe

Aktienkapital insgesamt

7 300

2 190

Eingezahlt

(1 460 )

(438)

Noch nicht abgerufen

5 840

1 752

2.4.   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.4.1

160 214

82 887

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte  (22)

2.4.2

21 660

16 327

 

 

181 874

99 214

Kurzfristig

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.4.1

3 353

10 422

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte  (22)

2.4.2

3 391

3 459

 

 

6 744

13 881

Insgesamt

 

188 618

113 095

2.4.1.   Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Darlehen für die ARF (NGEU) und Finanzhilfe

2.4.1.1

163 392

93 193

Sonstige Darlehen

2.4.1.2

176

116

Insgesamt

 

163 568

93 309

Langfristig

 

160 214

82 887

Kurzfristig

 

3 353

10 422

2.4.1.1.   Darlehen für die ARF (NGEU) und Finanzhilfe

in Mio. EUR

 

ARF (NGEU)

SURE

EFSM

Zahlungsbilanzhilfe

MFH

Euratom

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2020

39 503

47 396

201

5 813

279

93 193

Überarbeitung der EAR 11

420

(114)

(1)

(27)

(1)

276

Neue Darlehen (Nennwert)

17 970

50 137

9 750

1 665

100

79 622

Rückzahlungen

(9 750 )

(14)

(29)

(9 793 )

Änderungen im Buchwert

8

507

(144)

0

(24)

347

Änderungen in der Wertminderung

(243)

(11)

(254)

Gesamtwert zum 31.12.2021

17 978

90 567

47 138

201

7 170

338

163 392

Langfristig

17 970

90 502

43 969

200

7 132

314

160 087

Kurzfristig

8

65

3 169

1

38

24

3 305

Der Nennwert der Darlehen zum 31. Dezember 2021 beläuft sich auf 162 394 Mio. EUR, wovon sich 144 424 Mio. EUR auf Darlehen für Finanzhilfe (2020: 92 565 Mio. EUR) und 17 970 Mio. EUR auf die ARF (2020: 0 EUR) beziehen. Der deutliche Anstieg gegenüber dem Vorjahr ist auf die Vergabe weiterer Darlehen im Rahmen von SURE sowie die Lancierung des ARF-(NGEU-)Instruments im Jahr 2021 zurückzuführen.

Die Zeile „Überarbeitung der EAR 11“ zeigt die Auswirkungen der überarbeiteten EAR 11 auf die Darlehensbeträge zum 1. Januar 2021. Für SURE, den EFSM und die Zahlungsbilanzhilfe beziehen sich die Auswirkungen auf die Anwendung der Effektivzinssatzmethode. Für die MFH und Euratom-Darlehen beziehen sich die Auswirkungen auf die Anwendung der Effektivzinsmethode und die Wertberichtigung zum 1. Januar 2021.

Auswirkungen in Bezug auf den Effektivzinssatz: Die oben genannten Programme, mit Ausnahme der ARF (NGEU), laufen auf Back-to-back-Basis. Dies bedeutet, dass die Aufschläge, Abschläge, Zinsen und Transaktionskosten, die der EU im Rahmen von Anleihetätigkeiten entstehen, dem Darlehensempfänger weiterbelastet werden. Der Effektivzinssatz eines Darlehens ist somit der Effektivzinssatz der jeweiligen Anleihe, mit der das Darlehen finanziert wurde. Die Auf- oder Abschläge bei Anleihegeschäften und ihre Weiterbelastung an die Darlehensempfänger wurden bisher in der Ergebnisrechnung sofort als Aufwand verbucht. Unter Anwendung der Effektivzinsmethode wurden die nicht abgeschriebenen Auf- und Abschläge zum 1. Januar 2021 zu den ausstehenden Anleihen und Darlehen hinzugerechnet. Die Nettoauswirkung auf die kumulierten Ergebnisse ist gleich null. Die nicht abgeschriebenen Auf- und Abschläge werden nun bis zur Fälligkeit abgeschrieben.

Auswirkungen in Bezug auf die Wertminderung: Diese wurden anhand eines Modells für erwartete Kreditverluste unter Anwendung der Grundsätze für die Wertminderung von Darlehen berechnet (siehe Erläuterung 6.5). Die Kommission hat daher zum 1. Januar 2021 eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste für MFH- und Euratom-Darlehen vorgenommen.

Die Zeile „Änderungen in der Wertminderung“ entspricht der Neubewertung der erwarteten Kreditverluste zum 31. Dezember 2021.

Die Zeile „Änderungen im Buchwert“ entspricht der Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und der Veränderung der Auf- bzw. Abschläge (neue Auf- bzw. Abschläge und Abschreibungen).

Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Im Jahr 2021 richtete die EU die ARF als zeitlich befristetes Instrument ein, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten bei der Erholung von der Coronavirus-Pandemie und bei der Bewältigung des grünen und digitalen Wandels zu unterstützen. Im Rahmen des EU-Aufbauinstruments (NGEU) nimmt die Kommission Mittel auf, die die ARF zur Finanzierung der Reformen und Investitionen der Mitgliedstaaten verwendet. Diese müssen mit den Prioritäten der EU in Einklang stehen und zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die in den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik genannt werden. Die Finanzierung kann entweder in Form von Darlehen (rückzahlbarer Unterstützung) oder von Finanzhilfen (nicht rückzahlbarer Unterstützung, siehe Erläuterung 2.5) erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Finanzmittel bis zu einer zuvor vereinbarten Höhe für Darlehen und Finanzhilfen erhalten. Um in den Genuss der Unterstützung zu kommen, müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen. In diesen Plänen sind die Reformen und Investitionen festgelegt, die bis Ende 2026 umgesetzt werden sollen, und klare Meilensteine und Ziele definiert, die von der Europäischen Kommission analysiert und vom Europäischen Rat genehmigt werden. Die ARF-Darlehen können bis zum 31. Dezember 2026 nur ausgezahlt werden, wenn die vereinbarten Meilensteine und Ziele erreicht wurden. Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Kommission zur Einleitung der wirtschaftlichen Erhohlung jedoch bis zu 13 % der genehmigten Darlehensbeträge vorschießen.

Zum 31. Dezember 2021 waren Darlehensvereinbarungen im Wert von 153,2 Mrd. EUR unterzeichnet worden. Davon hat die Kommission 18 Mrd. EUR ausgezahlt. Zwischen den ARF-Darlehen und den NGEU-Anleihen besteht keine Back-to-back-Beziehung (siehe Erläuterung 2.11).

Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE)

SURE ist ein europäisches Instrument, das dazu beitragen soll, von der Coronavirus-Pandemie Betroffene in Arbeit und Beschäftigung zu halten. Dieses Instrument ermöglicht den Mitgliedstaaten die Beantragung von finanziellem Beistand bei der Finanzierung der plötzlichen, starken Zunahme der Ausgaben auf nationaler Ebene, die im Zusammenhang mit nationalen Kurzarbeitsprogrammen und ähnlichen Maßnahmen, unter anderem auch für Selbständige, sowie den als Reaktion auf die Krise getroffenen gesundheitspolitischen Maßnahmen, bei denen es insbesondere um Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht, eingetreten ist. Mit dem Instrument können betroffenen Mitgliedstaaten bis zu 100 Mrd. EUR an finanziellem Beistand in Form von Darlehen gewährt werden. Das Instrument wird durch Garantien in Höhe von 25 Mrd. EUR untermauert, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Rückzahlung der entsprechenden Anleihen zur Verfügung gestellt haben. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (23) kann die Kommission erst dann eine Darlehensvereinbarung mit einem Mitgliedstaat schließen, wenn die Kommission einen Durchführungsbeschluss über den finanziellen Beistand im Rahmen des SURE-Instruments vorgeschlagen und der Rat diesen angenommen hat.

Zum 31. Dezember 2021 hatten der Rat und die Kommission Darlehensvereinbarungen über 94,3 Mrd. EUR an Finanzhilfen genehmigt und unterzeichnet. Davon hatte die Kommission 89,6 Mrd. EUR an die Mitgliedstaaten ausgezahlt (Nominalbeträge). Die restlichen Beträge aus den unterzeichneten Darlehensvereinbarungen werden 2022 ausgezahlt.

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

Der EFSM ermöglichte, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann auch in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Es ist nicht vorgesehen, dass sich im Rahmen des EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert wird oder dass neue Vereinbarungen über Darlehensfazilitäten geschlossen werden. Es gibt keine nicht in Anspruch genommenen Beträge aus unterzeichneten Darlehensvereinbarungen.

Zahlungsbilanzhilfe

Hierbei handelt es sich um ein politisch-strategisches Finanzinstrument, über das Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Darlehen gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Darlehen ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Es gibt keine nicht in Anspruch genommenen Beträge aus unterzeichneten Darlehensvereinbarungen.

Makrofinanzhilfe (MFH)

Hierbei handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe der EU, die Partnerländern, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Diese Mittel werden als mittel- oder langfristige Darlehen oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Die Anleihen für diese Darlehen werden über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und anschließend über den EU-Haushalt abgesichert.

Im Jahr 2021 wurden zusätzliche Darlehen in Höhe von 1,7 Mrd. EUR ausgezahlt, davon 0,6 Mrd. EUR an die Ukraine. Es gibt 0,6 Mrd. EUR an bedingten nicht in Anspruch genommenen Beträge aus unterzeichneten Darlehensvereinbarungen.

Zum 31. Dezember 2021 belief sich die Wertberichtigung für MFH-Darlehen auf 293 Mio. EUR, wovon sich 197 Mio. EUR auf die Darlehen an die Ukraine beziehen (insgesamt 4,4 Mrd. EUR (Nennwert) zum Jahresende). Im Einklang mit den EU-Rechnungsführungsvorschriften (und den IPSAS) trägt diese Wertberichtigung nicht den nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Abschlussstichtag im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine im Jahr 2022 (siehe Erläuterung 8) Rechnung, sondern nur der Ende 2021 festgestellten signifikanten Risikoerhöhung.

Darlehen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, vertreten durch die Kommission) leiht Mitgliedstaaten, Nichtmitgliedstaaten und Rechtssubjekten aus beiden Arten von Staaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen. Von den zum 31. Dezember 2021 ausstehenden Euratom-Darlehen beziehen sich 300 Mio. EUR (Nennwert) auf Darlehen an die Ukraine, für die eine Wertberichtigung in Höhe von 13 Mio. EUR vorgenommen wurde. Zum 31. Dezember 2021 hatte die Kommission Garantien von Dritten in Höhe von 350 Mio. EUR (2020: 279 Mio. EUR) zur Deckung von Euratom-Darlehen erhalten. Es gibt keine nicht in Anspruch genommenen Beträge aus unterzeichneten Darlehensvereinbarungen.

Effektivzinssätze von Darlehen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2021

31.12.2020

ARF (NGEU)

0,11  % bis 0,12  %

SURE

(0.48) % bis 0,77  %

0,00  % bis 0,30  %

EFSM

(0,03 )% bis 3,79  %

0,50  % bis 3,75  %

Zahlungsbilanzhilfe

2,95  %

2,88  %

MFH

(0,14 ) % bis 3,70  %

0,00  % bis 3,69  %

Euratom-Darlehen

(0,08 ) % bis 1,66  %

0,00  % bis 5,76  %

Die Zahlen für 2020 beziehen sich auf die nominalen Zinssätze, während es sich bei den Zahlen für 2021 um die effektiven Zinssätze im Einklang mit der überarbeiteten EAR 11 handelt.

2.4.1.2.   Sonstige Darlehen

Hierunter fallen drei Arten von Darlehen:

a)

Darlehen in Höhe von 74 Mio. EUR zum 31. Dezember 2021 (2020: 75 Mio. EUR), die aus EU-Haushaltsprogrammen (z. B. dem MEDA-Programms (Partnerschaft Europa-Mittelmeer) und dem EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation) gewährt werden.

b)

Ausgefallene Darlehen, die ursprünglich von Durchführungspartnern gewährt wurden und bei denen die Kommission eine Garantieleistung erbracht hat und nun die Einziehungsrechte besitzt (Darlehen mit Forderungsübergang). Zum 31. Dezember 2021 hält die Kommission die Einziehungsrechte für 855 Mio. EUR an solchen Darlehen (einschließlich aufgelaufener Zinsen). Nach Berücksichtigung der erwarteten Kreditverluste beläuft sich der in der Bilanz ausgewiesene Buchwert jedoch auf 48 Mio. EUR. Diese Darlehen wurden von der EIB gewährt und durch die Programme im Rahmen des EFSI und des Außenmandats garantiert.

c)

Termineinlagen in Höhe von 54 Mio. EUR mit einer Fälligkeit von mehr als drei Monaten, die nicht der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten entsprechen.

2.4.2.   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte  (24)

2.4.2.1.

24 223

19 587

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste derivative finanzielle Vermögenswerte

2.4.2.2.

828

199

Insgesamt

 

25 051

19 786

Langfristig

 

21 660

16 327

Kurzfristig

 

3 391

3 459

2.4.2.1.   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte nach Art

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Schuldverschreibungen

19 326

14 862

Geldmarktfonds und Anlagen in gebündelten Portfolios

2 513

3 038

Sonstige Beteiligungsinvestitionen

2 384

1 686

Insgesamt

24 223

19 587

Langfristig

20 834

16 134

Kurzfristig

3 390

3 453

Die Zahlen für 2020 beziehen sich auf Beträge, die zuvor im konsolidierten EU-Jahresabschluss 2020 als zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte klassifiziert wurden.

Bei Schuldverschreibungen handelt es sich hauptsächlich um Staats- und Unternehmensanleihen. Diese Investitionen werden in den Fonds (Portfolios) gehalten, die von der Kommission bzw. von der EIB im Namen der EU verwaltet werden, und beziehen sich hauptsächlich auf den CPF, Horizont 2020, den BUFI-Fonds und den Innovationsfonds (siehe unten). Die Wertentwicklung der Anlagenportfolios wird auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts (Marktwerts) bewertet.

Geldmarktfonds sind Investmentfonds, die in kurzfristige Schulverschreibungen investieren (z. B. EIB Unitary Fund). Bei den Investitionen in gebündelte Portfolios handelt es sich um EU-Mittel aus den Programmen im Rahmen der CEF und Horizont 2020, die mit Mitteln der Mitgliedstaaten aus dem NER300-Programm zusammengelegt werden. Sie werden zur Stellung von Garantien für die Finanzierungs- und Investitionsvorhaben der EIB verwendet.

Die Kategorie „sonstige Beteiligungsinvestitionen“ bezieht sich hauptsächlich auf die Investition von EU-Haushaltsmitteln — über Durchführungspartner — in Risikokapital oder andere Arten von Investitionsfonds zur Verfolgung der politischen Ziele der EU. Dazu zählt zum Beispiel die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für neu gegründete KMU, zu Forschung und Innovation sowie zur Infrastruktur innerhalb und außerhalb der EU.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte nach Programm

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Innovationsfonds

4 195

BUFI-Investitionen

1 257

1 598

EGKS in Abwicklung

1 382

1 445

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

188

188

Versorgungsplan für örtliche Bedienstete des EAD

69

73

 

7 091

3 304

Haushaltsgarantiefonds:

 

 

Gemeinsamer Dotierungsfonds

11 272

EFSI-Garantiefonds

7 526

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

2 794

EFSD-Garantiefonds

692

 

11 272

11 012

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente:

 

 

Horizont 2020

3 342

3 097

Fazilität „Connecting Europe“

762

764

EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU

684

533

Europäischer Fonds für Südosteuropa

213

163

Green for Growth Fund

146

143

Fazilität zur Förderung der Energieeffizienz

107

104

Sonstiges

606

467

 

5 861

5 271

Insgesamt

24 223

19 587

Langfristig

20 834

16 134

Kurzfristig

3 390

3 453

Die Zahlen für 2020 beziehen sich auf Beträge, die zuvor im konsolidierten EU-Jahresabschluss 2020 als zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte klassifiziert wurden.

Innovationsfonds (IF)

Der Innovationsfonds wurde mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingerichtet. Er fördert Innovationen auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und Verfahren in bestimmten Wirtschaftszweigen. Der Innovationsfonds soll mit den Einnahmen aus der schrittweisen Monetarisierung von 450 Millionen Zertifikaten sowie mit nicht ausgegebenen Mitteln aus den 300 Millionen Zertifikaten für das NER300-Programm ausgestattet werden (siehe Erläuterung 3.8). Der Innovationsfonds nahm seine Tätigkeit im Jahr 2020 auf, die Beträge wurden aber als Barmittel gehalten. Ab 2021 verwaltet die EIB die Gelder des Innovationsfonds, indem sie sie in Anleihen investiert.

BUFI-Investitionen

Zur Verwaltung der Gelder, die sie vorläufig für angefochtene Geldbußen für Wettbewerbsverstöße erhält, hat die Kommission den Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen (Budget Fines Fund, im Folgenden „BUFI“) eingerichtet. Bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung investiert die Kommission die Gelder in Fremdfinanzierungsinstrumente.

EGKS in Abwicklung

Der EGKS-Vertrag lief am 23. Juli 2002 aus, und das gesamte EGKS-Vermögen wurde auf die Europäische Union übertragen und für die Forschung in Sektoren vorgesehen, die mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehen. Die Kommission verwaltet das Portfolio und investiert in auf Euro lautende und an einem aktiven Markt notierte Schuldverschreibungen.

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Die EU hält eine finanzielle Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE); zum 31. Dezember 2021 hielt sie 90 044 Anteile (2020: 90 044 Anteile), was 3 % des gesamten gezeichneten Grundkapitals entspricht. Die EU zeichnete insgesamt 900 Mio. EUR des Grundkapitals, von denen 713 Mio. EUR derzeit noch nicht abgerufen worden sind. Nach dem Gründungsabkommen der EBWE unterliegen die Anteilseigner gewissen vertraglichen Beschränkungen; beispielsweise sind die Anteile nicht übertragbar und ihre Rückzahlung unterliegt einer Deckelung bei den ursprünglichen Anschaffungskosten. Die EU bemisst ihre Beteiligung an der EBWE zum beizulegenden Zeitwert. Als ursprüngliche Anschaffungskosten gelten die bestmöglichen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, was insbesondere auf die vorstehend genannten vertraglichen Beschränkungen zurückzuführen ist. Obgleich die Aktien der EBWE an keiner Börse notiert sind, gab es in jüngster Zeit Transaktionen im Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens (Ausgabe von Kapital zum Nennwert), die darauf hinweisen, dass die Kosten die bestmögliche Schätzung des in dieser Situation beizulegenden Zeitwerts darstellen.

Gemeinsamer Dotierungsfonds (CPF)

Die EU garantiert Beteiligungsinvestitionen und Darlehen, die die Durchführungspartner an Staaten und Unternehmen vergeben. Um die Forderungen aus Zahlungsausfällen oder anderen Verlusten zu begleichen, stellt der EU-Haushalt im Einklang mit den Rechtsakten schrittweise Geld für den Aufbau eines Kapitalpuffers, d. h. des CPF, zur Verfügung. Der CPF deckt auch Anleihen, die die Kommission zur Finanzierung von MFH- und Euratom-Darlehen an Nicht-Mitgliedstaaten begibt.

Bis 2020 gab es für jede Haushaltsgarantie einen eigenen Fonds (EFSI-Garantiefonds, EFSD-Garantiefonds, Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der auch Finanzhilfedarlehen an Drittländer im Rahmen der MFH und Euratom deckt).

Ab dem 1. Januar 2021 hat die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung den CPF eingerichtet, um den Kapitalpuffer („Rückstellungen“) für alle Haushaltsgarantien und Finanzhilfedarlehen an Drittländer in einem gemeinsamen Portfolio zu verwalten. Zusätzlich zu den Rückstellungen aus dem EU-Haushalt erhält der CPF Rückflüsse aus ausgefallenen Geschäften, die Erträge aus seinen Investitionen und die Einnahmen aus der Vergütung der EU-Haushaltsgarantien. Der CPF kann auch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und anderen Beitragszahlern erhalten, die auf diese Weise die verfügbaren EU-Haushaltsgarantien erhöhen.

Die Beiträge zum CPF werden in Komponenten aufgeteilt, wobei sich jede Komponente auf ein beitragendes Programm bezieht. Zum 31. Dezember 2021 zählt der CPF vier Komponenten. Drei Komponenten beziehen sich dabei auf Altinstrumente, die im Rahmen früherer MFR eingerichtet wurden (EFSI, EFSD und Außenmandat). Zum Zeitpunkt des Beitritts dieser drei beitragenden Programme zum CPF sind ihre bestehenden Rückstellungen übertragen worden. Darüber hinaus gibt es eine Komponente für InvestEU, ein neues Instrument, das im Rahmen des aktuellen MFR eingerichtet wurde. In den Rechtsakten zu diesen Instrumenten sind die erforderlichen Rückstellungen für die bereitgestellten Garantien festgelegt. Diese einzelnen Rückstellungen werden vom EU-Haushalt im CPF gebündelt und ihre Vermögensverwaltung optimiert.

Zum 31. Dezember 2021 belief sich das Vermögen des CPF auf 12,3 Mrd. EUR, wovon 11,3 Mrd. EUR in erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte (Schuldverschreibungen) investiert worden waren.

Horizont 2020

Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) — wurden neue Finanzinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind:

der InnovFin-Darlehens- und Garantieservice für FuI, unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt;

die InnovFin-Bürgschaft für KMU und das nicht begrenzte Bürgschaftsinstrument der KMU-Initiative (SIUGI), vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Darlehensportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB);

die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds und

der Fonds des Europäischen Innovationsrates (EIC-Fond) zur Bereitstellung von Beteiligungskapital zur Beschleunigung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen. Der EIC-Fonds wird in erster Linie aus dem MFR 2021-2027 unter dem Rahmenprogramm „Horizont Europa“ finanziert. Bis dato hat die Kommission jedoch die im Rahmen von Horizont 2020 verfügbaren Mittel genutzt.

Fazilität „Connecting Europe“

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für von der EU garantierte Projektanleihen.

EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU

Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das COSME-Programm, das CIP-Programm, das MAP-Programm und die Wachstums- und Beschäftigungsinitiative unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.

Bemessungshierarchie von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten (2020 klassifiziert als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)

in Mio. EUR

Art des finanziellen Vermögenswerts

31.12.2021

31.12.2020

Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

19 336

15 383

Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

2 698

2 706

Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

2 190

1 498

Insgesamt

24 223

19 587

Im Berichtszeitraum erfolgten keine Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Bemessungshierarchie.

Überleitungsrechnung für nicht derivative finanzielle Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)

in Mio. EUR

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

Eröffnungsbilanz zum 1.1.2021

1 498

Überarbeitung der EAR 11

2

Investitionen in der Berichtsperiode

505

Kapitalrückzahlungen

(111)

Verrechnete Einnahmen

(30)

Für den Berichtszeitraum als Überschuss oder Defizit ausgewiesene Gewinne und Verluste

326

Übertragungen in Stufe 3

Übertragungen aus Stufe 3

Sonstige

Abschlussbilanz zum 31.12.2021

2 190

Die Nettogewinne für zum Ende 2021 gehaltene nicht derivative Vermögenswerte der Stufe 3 beliefen sich auf 295 Mio. EUR. Sie werden als Finanzerträge unter „Gewinne aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten“ (siehe Erläuterung 3.9) und als Finanzierungskosten unter „Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten“ (siehe Erläuterung 3.15) ausgewiesen.

2.4.2.2.   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Art

in Mio. EUR

Art des Derivats

31.12.2021

31.12.2020

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert Verbindlichkeiten

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert Verbindlichkeiten

Devisentermingeschäfte

646

2

417

6

Garantie für das Beteiligungsportfolio

4 148

826

(1)

3 412

193

(1)

Garantien für das Wechselkursrisiko

28

(4)

14

(4)

Insgesamt

4 822

828

(5)

3 843

199

(4)

Langfristig

 

826

(5)

 

193

(4)

Kurzfristig

 

2

 

6

(0)

Devisentermingeschäfte

Die EU schließt zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen der Devisentermingeschäfte übergibt die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) (siehe vorstehende Tabelle) und nimmt den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegen. Solche Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eingestuft.

Garantien für Beteiligungsportfolios

Die Rubrik „Garantien für Beteiligungsportfolios“ umfasst Garantien, die die EU Finanzinstituten für Beteiligungsportfolios gewährt. Diese Garantien werden als Finanzderivate klassifiziert und als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten verbucht, weil sie nicht der Definition einer Verbindlichkeit aus Finanzgarantien entsprechen — siehe Erläuterung 1.5.12. Die Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit der EU erfolgt nach dem Wert der zugrunde liegenden Beteiligungen.

Der Gesamtbetrag stellt im Wesentlichen die von der EU der EIB-Gruppe gewährte EFSI-Garantie dar, wobei sich der von der EIB und dem EIF ausgezahlte Betrag der zugrunde liegenden Kapitalbeteiligungen auf 3 068 Mio. EUR beläuft (2020: 2 223 Mio. EUR). Der beizulegende Zeitwert der EU-Garantie für die Kapitalbeteiligungsportfolios des EFSI betrug insgesamt 763 Mio. EUR (2019: 164 Mio. EUR).

Garantie für das Wechselkursrisiko

Die EU garantiert das Wechselkursrisiko im Rahmen der EFSD-Garantie, wobei sie Swap- und Termingeschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken bei Investitionsvorhaben in Schwellenländern garantiert. Die EU deckt auch die Abwertung von auf Fremdwährungen lautenden Darlehen (UAH), die KMU in der Ukraine im Rahmen der KMU-Finanzierungsfazilität für Länder der Östlichen Partnerschaft von Finanzinstituten gewährt wurden.

Bemessungshierarchie von derivativen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

Art des Derivats

31.12.2021

31.12.2020

Beizulegender Zeitwert Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert Verbindlichkeiten

Beizulegender Zeitwert Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert Verbindlichkeiten

Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

2

(2)

6

(4)

Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

826

(2)

193

(1)

Insgesamt

828

(5)

199

(4)

Im Berichtszeitraum erfolgten keine Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2. Zu den Derivaten der Stufe 3 der Bemessungshierarchie gehören hauptsächlich Garantien für Beteiligungsportfolios.

Überleitungsrechnung für derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)

in Mio. EUR

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

 

Eröffnungsbilanz Vermögenswerte/(Verbindlichkeiten) zum 1.1.2021

192

Abgerufene und gezahlte Garantieleistungen

5

Zurückgeflossene Garantieleistungen

(1)

Einnahmen aus verrechneten Garantien

(160)

Für den Berichtszeitraum als Überschuss oder Defizit ausgewiesene Gewinne und Verluste

788

Übertragungen in Stufe 3

Übertragungen aus Stufe 3

Sonstige

Abschlussbilanz zum 31.12.2021

824

Die Nettogewinne der zum Ende 2021 gehaltenen derivativen Vermögenswerte der Stufe 3 beliefen sich auf 777 Mio. EUR. Dieser Betrag wird als Finanzertrag ausgewiesen und unter „Gewinne aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten“ erfasst (siehe Erläuterung 3.9).

2.5.   VORFINANZIERUNGEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

 

Vorfinanzierung

2.5.1

57 764

30 574

Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

2.5.2

2 901

3 825

Beiträge zu Treuhandfonds

 

126

119

 

 

60 792

34 519

Kurzfristig

 

 

 

Vorfinanzierung

2.5.1

28 427

24 902

Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

2.5.2

4 229

3 327

 

 

32 656

28 229

Insgesamt

 

93 447

62 748

Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Start und das weitere Fortschreiten des Projekts notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen.

Der deutliche Anstieg gegenüber dem Vorjahr ist in erster Linie auf die Einführung des Instruments ARF (NGEU) im Jahr 2021 zurückzuführen, wobei zunächst 36,4 Mrd. EUR an Vorfinanzierungen ausgezahlt wurden.

2.5.1.   Vorfinanzierung

in Mio. EUR

 

Bruttobetrag

Verrechnet über antizipative Passiva

Nettobetrag am 31.12.2021

Bruttobetrag

Verrechnet über antizipative Passiva

Nettobetrag am 31.12.2020

Geteilte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

3 172

(208)

2 965

3 193

3 193

EFRE und Kohäsionsfonds

23 531

(4 571 )

18 960

23 074

(3 846 )

19 229

ESF

9 085

(1 823 )

7 263

8 222

(1 348 )

6 874

Sonstiges

4 836

(2 263 )

2 572

4 192

(1 520 )

2 672

 

40 624

(8 865 )

31 760

38 681

(6 713 )

31 967

Direkte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

Kommission

46 494

(11 970 )

34 525

17 031

(10 648 )

6 382

davon ARF (NGEU)

34 879

(4 065 )

30 814

Exekutivagenturen der EU

23 931

(15 030 )

8 901

18 565

(10 931 )

7 633

Treuhandfonds

1 140

(847)

293

1 121

(843)

278

 

71 565

(27 847 )

43 718

36 716

(22 423 )

14 294

Indirekte Mittelverwaltung

 

 

 

 

 

 

Haushaltsvollzug durch:

 

 

 

 

 

 

andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

1 657

(687)

971

1 243

(781)

462

Drittländer

1 874

(1 261 )

614

1 515

(1 043 )

471

internationale Organisationen

9 545

(5 955 )

3 590

9 068

(6 020 )

3 048

sonstige Rechtssubjekte

12 992

(7 453 )

5 539

11 665

(6 432 )

5 233

 

26 069

(15 356 )

10 713

23 491

(14 276 )

9 215

Insgesamt

138 258

(52 068 )

86 191

98 888

(43 412 )

55 476

Langfristig

57 764

57 764

30 574

30 574

Kurzfristig

80 494

(52 068 )

28 427

68 314

(43 412 )

24 902

Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorauszahlungen; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1), stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch akzeptiert und in der Ergebnisrechnung angesetzt werden müssen.

Bei der geteilten Mittelverwaltung beziehen sich so gut wie alle Vorfinanzierungen auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Es besteht eine anfängliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung (d. h. Ansatz in der Ergebnisrechnung) erst am Ende des Programmplanungszeitraums erfolgt und die als langfristige Finanzierung ausgewiesen wird.

Daneben besteht für den Kohäsionsbereich eine jährliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung auf Jahresbasis erfolgt und die als kurzfristig erfasst wird. Die neuen Vorfinanzierungszahlungen im Kohäsionsbereich umfassen die jährliche Vorfinanzierung 2021 (7,3 Mrd. EUR), aber auch Zahlungen aus dem EU-Solidaritätsfonds (0,8 Mrd. EUR). Den neuen Zahlungen stehen Verrechnungen in etwa gleicher Höhe gegenüber, sodass der Umfang der ausstehenden Vorfinanzierungen für diesen Bereich insgesamt stabil bleibt.

Bei der direkten Mittelverwaltung sind die höchsten Vorfinanzierungsbeträge diejenigen, die mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Zusammenhang mit dem ARF-Instrument zusammenhängen, das 2021 eingeführt wurde (30,8 Mrd. EUR netto zum Jahresende). Andere wichtige Beträge, 8,5 Mrd. EUR (2020: 9,3 Mrd. EUR) beziehen sich auf den Bereich Forschung (hauptsächlich auf die Programme Horizont 2020 und Horizont Europa, die von den EU-Exekutivagenturen und der Kommission durchgeführt werden).

Bei der indirekten Mittelverwaltung decken die Vorfinanzierungen in erster Linie interne politische Programme wie Galileo und EGNOS (Weltraumprogramme), aber auch Instrumente im Zusammenhang mit „Europa in der Welt“ (einschließlich Instrumente für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit). Der bemerkenswerteste Anstieg der Vorfinanzierungen in dieser Rubrik betrifft die Weltraumprogramme.

Garantien für Vorfinanzierungen

Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösender Tatbestand“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Beim laufenden Wert ist der auslösende Tatbestand die gegen die Garantie geleistete Vorfinanzierungszahlung, die dann durch spätere Verrechnungen reduziert wird. Am 31. Dezember 2021 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 433 Mio. EUR, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 383 Mio. EUR betrug (2020: 466 Mio. EUR bzw. 402 Mio. EUR).

Bestimmte Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (7. RP) für Forschung und technologische Entwicklung und unter den Programmen Horizont 2020 und Horizont Europa ausgezahlt wurden, sind effektiv durch den auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus (Mutual Insurance Mechanism — MIM), ehemals bekannt als Teilnehmer-Garantiefonds (Participants Guarantee Fund — PGF), abgedeckt. Beim MIM handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen der genannten Programme eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die von der EU Finanzhilfen erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des maximalen EU-Beitrags zum Kapital des MIM, das von der Kommission auf den Finanzmärkten angelegt wird, um Zinsen zu erwirtschaften. Die Zinsen können zur Deckung von Schulden verwendet werden, die ein säumiger Teilnehmer gegenüber der Union nicht beglichen hat. Am Ende der indirekten Maßnahme werden die Beiträge an die Teilnehmer zurückgezahlt. Die (durch die Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Teilnehmer am MIM auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer. Der MIM ist somit ein separates Rechtssubjekt, das in der vorliegenden EU-Jahresrechnung nicht konsolidiert wird.

Am 31. Dezember 2021 beliefen sich die durch den MIM gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 2,4 Mrd. EUR (2020: 2,3 Mrd. EUR). Das Gesamtvermögen des MIM, einschließlich der von der Kommission verwalteten finanziellen Vermögenswerte, belief sich auf 2,5 Mrd. EUR (2020: 2,4 Mrd. EUR).

2.5.2.   Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

3 647

3 520

Beihilferegelungen

3 483

3 633

Insgesamt

7 130

7 153

Langfristig

2 901

3 825

Kurzfristig

4 229

3 327

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

Im Rahmen der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestoweniger sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Bilanz der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Hinsichtlich der Kohäsionspolitik wird davon ausgegangen, dass von den 14 692 Mio. EUR an geleisteten Zahlungen am 31. Dezember 2021 ein Betrag in Höhe von 3 547 Mio. EUR noch nicht in Anspruch genommen worden war. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Darlehensvergaben des Bankensektors an KMU (unter Ausschluss von Beträgen, die sich noch in der Vorfinanzierung befinden, wurden 1 326 Mio. EUR gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 366 Mio. EUR noch nicht genutzt worden sind).

Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 97 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Berichtszeitraum 2007-2013:

Alle mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge gelten entweder als ausgeführt oder als anderen Maßnahmen zugewiesen; daher enthielt die Bilanz zum 31. Dezember 2021 keine Vermögenswerte mehr. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der tatsächliche Haushaltsvollzug durch die verschiedenen Instrumente in den nächsten Jahren im Rahmen des Abschlussverfahrens der Programme geprüft werden wird.

Beihilferegelungen

Ähnlich wie oben werden die zurückgezahlten Beträge entsprechend den von den Mitgliedstaaten für verschiedene Beihilferegelungen (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) geleisteten Vorauszahlungen, die zum Jahresende nicht in Anspruch genommen waren, in der Bilanz der EU als Vermögenswerte (Vorauszahlungen) ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorauszahlungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik der Beihilferegelungen ausgewiesen.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Die zum Jahresende noch nicht ausgeschöpften Mittel wurden auf 1 768 Mio. EUR für die Kohäsionspolitik und 1 649 Mio. EUR für die Agrarpolitik und die Entwicklung des ländlichen Raums geschätzt.

Berichtszeitraum 2007-2013:

Es wird geschätzt, dass 66 Mio. EUR, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wurden, Ende 2021 noch nicht in Anspruch genommen wurden.

2.6.   FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

34 892

44 128

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

5 750

1 685

 

 

40 642

45 813

Kurzfristig

 

 

 

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

29 473

26 915

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

2 323

1 766

 

 

31 796

28 681

Insgesamt

 

72 438

74 493

2.6.1.   Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

2 497

2 237

Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

2.6.1.2

30 839

40 629

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

2.6.1.4

1 556

1 261

Sonstige einzuziehende Beträge

 

1

 

 

34 892

44 128

Kurzfristig

 

 

 

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

5 682

7 213

Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

2.6.1.2

10 913

6 827

Geldbußen im Wettbewerbsbereich

2.6.1.3

11 698

11 295

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

2.6.1.4

1 097

787

Sonstige einzuziehende Beträge

2.6.1.5

83

792

 

 

29 473

26 915

Insgesamt

 

64 365

71 043

2.6.1.1.   Bei Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

A-Buchführung für TEM

6 137

5 297

Gesonderte Buchführung für TEM

1 405

1 460

Einzunehmende Eigenmittel

15

2 188

Wertminderung

(875)

(892)

Sonstiges

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

6 683

8 053

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

1 525

1 378

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

668

720

Wertminderung

(843)

(837)

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

1 350

1 260

Einziehung von Vorfinanzierungen

26

53

Gezahlte und einziehbare MwSt

45

35

Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

73

49

Insgesamt

8 178

9 450

Langfristig

2 497

2 237

Kurzfristig

5 682

7 213

Der größte der in der Zeile „langfristig“ enthaltenen Beträge hängt mit von Mitgliedstaaten zu zahlenden Beträgen zusammen, insbesondere mit dem nachstehend erläuterten Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich (2,1 Mrd. EUR). Ebenfalls als langfristig ausgewiesen werden, wie in den Vorjahren, Beträge im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die mit diesen Entscheidungen zusammenhängenden Beträge werden in Jahrestranchen eingezogen.

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

Unter „A-Buchführung“ sind die monatlichen Übersichten zu verstehen, mit denen die Mitgliedstaaten der Kommission die ermittelten Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel (TEM) mitteilen. In der Tabelle sind die in der A-Buchführung erfassten Beträge aufgeführt, die noch nicht an die Kommission gezahlt wurden. Bei den TEM handelt es sich vor allem um die von den Mitgliedstaaten im Namen der Kommission erhobenen Zölle.

Bei der „A-Buchführung“ zeigte sich die Tendenz zu einem Stand von etwa 3-3,5 Mrd. EUR am Jahresende. Allerdings enthielt der Gesamtbetrag für die vergangenen zwei Jahre, d. h. 2021 und 2020, zusätzliche TEM-Beträge im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich (siehe unten) und anderen TEM-Kontrollberichten. Da Verzugszinsen in Höhe von 2,2 Mrd. EUR (2020: 1,7 Mrd. EUR) zu berechnen sind, werden diese Beträge folglich auch in den Jahresabschlüssen der entsprechenden Jahre aufgeführt (siehe Erläuterungen 2.6.2 und 3.9).

Was das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich betrifft, so übersandte die Europäische Kommission am 8. März 2018 dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben (Vertragsverletzung Nr. 2018/2008), weil das Vereinigte Königreich dem EU-Haushalt nicht den korrekten Betrag an traditionellen Eigenmitteln zur Verfügung stellte. Da das Vereinigte Königreich weder zum Aufforderungsschreiben noch zu der am 24. September 2018 übersandten begründeten Stellungnahme eine zufriedenstellende Antwort übermittelte, beschloss die Kommission, die Vertragsverletzungssache an den Europäischen Gerichtshof zu übergeben, und reichte am 7. März 2019 ihre Klage ein. Ursprung der Vertragsverletzungssache war ein Bericht des OLAF aus dem Jahr 2017, in dem festgestellt wurde, dass Importeure im Vereinigten Königreich einen großen Betrag an Zöllen umgangen hatten, indem sie bei der Einfuhr fiktive und gefälschte Rechnungen sowie falsche Zollwertanmeldungen verwendeten. Nach den Berechnungen der Kommission, die diese auf Grundlage einer vom OLAF und der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickelten Methode anhand der verfügbaren Informationen anstellte, führte der Verstoß des Vereinigten Königreichs im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2017 zu Verlusten in Höhe von 2,1 Mrd. EUR für den EU-Haushalt (netto, d. h. nach Abzug der Erhebungspauschale, die das Vereinigte Königreich vom Bruttobetrag von 2,7 Mrd. EUR einbehalten kann). Am 8. März 2022 erließ das Gericht das entsprechende Urteil und bestätigte, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen zum Schutz des Unionshaushalts verstoßen hat. Die Kommission wurde jedoch aufgefordert, den eingeforderten Betrag neu zu berechnen. Im Hinblick auf die Bestimmung der in Rede stehenden Beträge wird die Kommission nun das Urteil und insbesondere die Bemerkungen des Gerichts prüfen. Daher wird derzeit eine detaillierte rechtliche und operative Analyse durchgeführt, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. Aus diesem Grund wurden sowohl die Hauptforderung in Höhe von 2,1 Mrd. EUR als auch die bis zum Jahresende 2021 aufgelaufenen, geschätzten Verzugszinsen von 2,1 Mrd. EUR (verglichen mit bis Ende 2020 aufgelaufenen und angesetzten Zinsen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR) weiterhin als langfristige Vermögenswerte eingestuft, was der besten verfügbaren Schätzung entspricht.

Zum 31. Dezember 2021 enthalten die einzuziehenden Beträge auch einen Betrag von 0,4 Mrd. EUR an geschätzten TEM-Verlusten, die einige Mitgliedstaaten für deutlich unterbewertete Einfuhren von Textilien und Schuhen aus China zu zahlen haben. Diese Schätzungen können insbesondere infolge des Urteils des Gerichts in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich geändert werden.

Darüber hinaus nahm die Kommission eine Forderung in Höhe von 0,17 Mrd. EUR für festgestellte Zollabgaben und Verzugszinsen in die Jahresrechnung auf, der die neuesten verfügbaren Informationen zugrunde liegen.

Unter „gesonderter Buchführung“ sind festgestellte Ansprüche zu verstehen, die nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden, weil sie von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht eingezogen wurden und keine Sicherheitsleistung (d. h. Garantie) bereitgestellt wurde (oder für die zwar eine Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde, die Beträge aber angefochten werden). Diese Ansprüche unterliegen auf der Grundlage der jedes Jahr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einer Wertminderung. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, bewegen sich die Wertminderungsbeträge im Allgemeinen an jedem Jahresende auf ähnlichem Niveau.

Unter „einzunehmende Eigenmittel“ im Jahr 2021 sind Beträge zu verstehen, die infolge des am 24. November 2021 angenommenen Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2021 einzuziehen sind. Die Beträge wurden von den Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag des Januars 2022 eingetragen.

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2021 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2021 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2021 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.

2.6.1.2.   Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) („Austrittsabkommen“) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich begründet verschiedene finanzielle Verpflichtungen für beide Parteien. Zum 31. Dezember 2021 belief sich die Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieser Verpflichtungen auf 41 753 Mio. EUR (2020: 47 456 Mio. EUR); davon sind 10 913 Mio. EUR (2020: 6 827 Mio. EUR) innerhalb der auf den Abschlussstichtag folgenden 12 Monate zu zahlen:

in Mio. EUR

 

Artikel 140

Artikel 142

Sonstige

31.12.2021

31.12.2020

Vom Vereinigten Königreich geschuldet

28 620

14 751

610

43 982

49 579

Dem Vereinigten Königreich geschuldet

(2 229 )

(2 229 )

(2 122 )

Insgesamt

28 620

14 751

(1 618 )

41 753

47 456

Langfristig

17 064

14 486

(711)

30 839

40 629

Kurzfristig

11 556

265

(908)

10 913

6 827

Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs (Artikel 139)

Gemäß Artikel 139 ist der Anteil des Vereinigten Königreichs an den finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Austrittsabkommen ergeben, ein prozentualer Anteil, berechnet als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln. Der Anteil wurde im März 2021 auf 12,358072326018200 % berechnet. Gemäß Artikel 139 muss der Anteil jedoch um den Betrag der MwSt- und BNE-Salden (2014-2020) angepasst werden, der den Mitgliedstaaten vor dem 1. Februar 2022 mitgeteilt wird. Dementsprechend wurde der endgültige Anteil des Vereinigten Königreichs auf 12,431681219587700 % berechnet. Nach der Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Berechnungen, die den Beträgen zugrunde liegen, die dem Vereinigten Königreich im Jahr 2021 bereits in Rechnung gestellt worden waren, wurde dem Vereinigten Königreich im April 2022 ein zusätzlicher Betrag von 67 Mio. EUR berechnet.

Zahlungen im Rahmen des Austrittsabkommens

Der Zahlungsmechanismus, der auf die zwischen den beiden Parteien vorgesehenen Verpflichtungen anzuwenden ist, ist in Artikel 148 festgelegt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EU die vom Vereinigten Königreich geschuldeten Nettobeträge im April und September eines jeden Jahres in Rechnung stellt und das Vereinigte Königreich diese monatlich bezahlt. Die im April eines Jahres gemeldeten Beträge sind in vier gleichen monatlichen Raten von Juni bis September des betreffenden Jahres zu zahlen. Die im September gemeldeten Beträge sind in acht gleichen monatlichen Raten von Oktober desselben Jahres bis Mai des folgenden Jahres zu zahlen. Da einige der gemeldeten Beträge notwendigerweise auf Prognosen und Schätzungen beruhen, wird die Meldung jedes Jahr auf Basis der tatsächlichen Zahlen aktualisiert.

Im Jahr 2021 belief sich der Gesamtbetrag, der dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 136 und den Artikeln 140 bis 147 gemeldet wurden, auf 11 930 Mio. EUR, wovon 3 763 Mio. EUR im April 2021 und 8 166 Mio. EUR im September 2021 gemeldet wurden. Die im Jahr 2021 eingegangenen Zahlungen beliefen sich auf insgesamt 6 826 Mio. EUR, wovon sich 3 763 Mio. EUR auf die Meldung von April (ausgezahlt in vier gleichen Monatsraten im Zeitraum Juni bis September 2021) und 3 062 EUR auf die Meldung von September (ausgezahlt in drei gleichen Raten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) bezogen:

in Mio. EUR

 

Meldung April 2021

(fällig und bezahlt von Juni bis September 2021)

Meldung September 2021:

(fällig und bezahlt von Oktober bis Dezember 2021)

Insgesamt

Artikel 140

3 696

3 054

6 750

Artikel 142

11

11

Artikel 136

230

18

247

Artikel 147

21

21

 

3 946

3 083

7 029

Artikel 141

(20)

(20)

Artikel 143

(93)

(93)

Artikel 144

(46)

(46)

Artikel 145

(37)

(37)

Artikel 146

(7)

(7)

 

(183)

(20)

(203)

Insgesamt

3 763

3 062

6 826

Der zum Jahresende verbleibende Restbetrag der Rechnung vom September 2021 in Höhe von 5 104 Mio. EUR wurde in fünf gleichen Monatsraten im Zeitraum Januar bis Mai 2022 gezahlt.

Artikel 140 — Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den noch abzuwickelnden Mittelbindungen zum 31. Dezember 2020 („Brexit-RAL“) — angepasst entsprechend den Anforderungen in Artikel 140 — an die EU verpflichtet. Zum 31. Dezember 2021 belief sich der als Forderung ausgewiesene Gesamtbetrag auf 28 620 Mio. EUR (2020: 34 966 Mio. EUR); davon sind 11 556 Mio. EUR innerhalb der auf das Jahresende folgenden 12 Monate zu zahlen. In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Veränderungen zwischen dem zum 31. Dezember 2020 als Forderung ausgewiesenen Gesamtbetrag (berechnet auf der Grundlage des nicht angepassten Anteils des Vereinigten Königreichs) und dem zum 31. Dezember 2021 als Forderung ausgewiesenen Gesamtbetrag dargestellt:

in Mio. EUR

Vom Vereinigten Königreich geschuldeter Betrag am 31.12.2020 (auf Grundlage des nicht angepassten Anteils des Vereinigten Königreichs)

34 966

Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs

208

Vom Vereinigten Königreich geschuldeter Betrag am 31.12.2020 (auf Grundlage des angepassten Anteils des Vereinigten Königreichs)

35 174

Nettofinanzkorrekturen für 2014-2020 oder frühere Programmplanungszeiträume (einschließlich Anpassung der Abzüge für 2020)

(58)

TEM für das Jahr 2020, die der Union 2021 zur Verfügung gestellt wurden

(einschließlich Anpassung der Abzüge für 2020)

(82)

Nettozahlungen des Vereinigten Königreichs 2021

(6 750 )

Anpassung der geschätzten Nichtumsetzung

337

Insgesamt

28 620

Langfristig

17 064

Kurzfristig

11 556

Der Rückgang des als Forderung ausgewiesenen Gesamtbetrags gegenüber dem Vorjahr belief sich auf 6 346 Mio. EUR und war hauptsächlich auf die im Jahr 2021 eingegangenen Zahlungen des Vereinigten Königreichs zurückzuführen (6 750 Mio. EUR).

Die Anpassung des vom Vereinigten Königreich zum 31. Dezember 2020 geschuldeten Betrags, die zu einer Erhöhung um 208 Mio. EUR führte, spiegelt die Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs an den angepassten Mittelbindungen zum 31. Dezember 2020 wider, auf die der Anteil des Vereinigten Königreichs angewandt wird (216,7 Mio. EUR). Ebenfalls enthalten sind die Anpassungen der in der EU-Jahresrechnung 2020 enthaltenen Abzüge für Netto-Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 oder früheren Programmplanungszeiträumen und TEM, die sich auf 2020 beziehen und der Union im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt wurden (2,4 Mio. EUR), sowie die Anpassung des Abzugs für die geschätzte Nichtumsetzung (6,0 Mio. EUR).

Der Gesamtabzug für Nettofinanzkorrekturen in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 oder frühere Programmplanungszeiträume in Höhe von 58,5 Mio. EUR umfasst die im September 2021 in Rechnung gestellten Beträge, die noch nicht in der Jahresrechnung 2020 enthalten waren (34,8 Mio. EUR, wovon vom Vereinigten Königreich 12,8 Mio. EUR im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 und 22,0 Mio. EUR von Januar bis Mai 2022 gezahlt wurden), die Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs an diesen Beträgen (0,2 Mio. EUR) und die im September 2022 in Rechnung zu stellenden und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zu zahlenden Beträge (23,5 Mio. EUR).

Der Gesamtabzug für TEM in Bezug auf 2020, die der Union 2021 zur Verfügung gestellt wurden, in Höhe von 82,0 Mio. EUR umfasst die im September 2021 in Rechnung gestellten Beträge, die noch nicht in der Jahresrechnung 2020 enthalten waren (16,7 Mio. EUR, wovon vom Vereinigten Königreich 6,3 Mio. EUR im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 und 10,4 Mio. EUR von Januar bis Mai 2022 gezahlt wurden), die Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs an diesen Beträgen (0,1 Mio. EUR) und die im April 2022 in Rechnung gestellten Beträge (65,2 Mio. EUR).

Der innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlende Betrag (11 556 Mio. EUR) umfasst den Restsaldo der Rechnung vom September 2021 (5 090 Mio. EUR), den im April 2022 in Rechnung gestellten Betrag (4 029 Mio. EUR) und den im September 2022 in Rechnung zu stellenden und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zu zahlenden Betrag (2 437 Mio. EUR). Der im April 2022 in Rechnung gestellte Betrag setzt sich zusammen aus 3 280 Mio. EUR für den Anteil des Vereinigten Königreichs an der geschätzten Durchführung der RAL im Jahr 2022, 65,2 Mio. EUR für die Abzüge für TEM, 70,5 Mio. EUR für die Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs an den im Jahr 2021 in Rechnung gestellten Beträgen und 743,6 Mio. EUR für die Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs an den RAL aufgrund der Durchführung im Jahr 2021. Der im September 2022 in Rechnung zu stellende und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 zu zahlende Betrag setzt sich zusammen aus 2 460 Mio. EUR für den Anteil des Vereinigten Königreichs an der geschätzten Durchführung der RAL im Jahr 2022 und 23,5 Mio. EUR für die Abzüge für Nettofinanzkorrekturen.

Nach der Aktualisierung der offiziellen Prognose der Kommission für die Aufhebung des gesamten RAL-Bestands zum 31. Dezember 2020 stiegen die vom Vereinigten Königreich geschuldeten Beträge aufgrund der aktualisierten geschätzten Nichtumsetzung um 337 Mio. EUR.

Artikel 142 — Verbindlichkeiten der Union zum Jahresende 2020

Das Vereinigte Königreich hat sich zur Zahlung seines Anteils an den Verbindlichkeiten der Union zum Ende 2020 verpflichtet, mit Ausnahme der folgenden: a) Verbindlichkeiten mit entsprechenden Vermögenswerten und b) Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Haushalts und der Verwaltung der Eigenmittel (einschließlich der bereits durch die noch abzuwickelnden Mittelbindungen gedeckten Beträge, siehe Artikel 140 oben). Der Hauptbetrag betrifft hier die zum 31. Dezember 2020 bestehenden Verbindlichkeiten der EU in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge).

Ausstehende Verbindlichkeiten 2020 gemäß Artikel 142 Absatz 6

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

31.12.2021

31.12.2020

Ausstehende Verbindlichkeiten 2020

104 832

9 675

114 507

113 676

Anteil des Vereinigten Königreichs

13 032

1 203

14 235

14 048

PSEO-/GKFS-Beiträge

227

8

236

0

Insgesamt

13 260

1 211

14 471

14 048

Langfristig

13 032

1 203

14 235

14 048

Kurzfristig

227

8

236

0

Gemäß dem in Artikel 142 Absatz 6 festgelegten Standardzahlungsmodus leistet das Vereinigte Königreich einen jährlichen Beitrag zu den aus dem Unionshaushalt im Vorjahr geleisteten Nettozahlungen an jeden Begünstigten des Versorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO) und zu den entsprechenden Beiträgen aus dem Unionshaushalt zum Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) für jeden Begünstigten bzw. jede Person, die über einen Begünstigten Leistungen bezieht. Die Zahlung dieser jährlichen Beiträge soll ab Juni 2022 beginnen (wobei jede Jahresrate in vier Monatsraten von Juni bis September des jeweiligen Jahres zu zahlen ist).

Der angepasste Anteil des Vereinigten Königreichs an den Nettozahlungen aus dem Unionshaushalt im Jahr 2021 an die Begünstigten des PSEO und an das GKFS belief sich auf 227 Mio. EUR bzw. 8 Mio. EUR. Diese Beträge wurden dem Vereinigten Königreich als Teil der Rechnung vom April 2022 mitgeteilt (und sind somit in vier gleichen Monatsraten im Zeitraum Juni bis September 2022 zu zahlen).

Darüber hinaus beliefen sich zum 31. Dezember 2021 die ausstehenden Verbindlichkeiten des Vereinigten Königreichs für 2020 gemäß Artikel 142 Absatz 6 in Bezug auf das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) auf 13 032 Mio. EUR bzw. 1 203 Mio. EUR (2020: 12 450 Mio. EUR bzw. 1 599 Mio. EUR). Der Anstieg für das PSEO ist in erster Linie auf den versicherungsmathematischen Verlust aufgrund von Änderungen in den finanziellen Annahmen zurückzuführen — für weitere Einzelheiten siehe Erläuterung 2.9. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der versicherungsmathematische Verlust aufgrund von Änderungen in den finanziellen Annahmen zwar auf den Barwert der ausstehenden Verbindlichkeiten für 2020 auswirkt, die auf der Grundlage des IPSAS 39 bzw. der EAR 12 berechnet wurden, aber weder die Höhe der Leistungen, die tatsächlich von der EU gezahlt werden müssen, noch die Beiträge des Vereinigten Königreichs zu diesen Zahlungen ändert, die nach dem Standardzahlungsmechanismus gemäß Artikel 142 Absatz 6 fällig sind.

Zum 31. Dezember 2021 hat das Vereinigte Königreich nicht von der Option der vorzeitigen Begleichung Gebrauch gemacht, die die Zahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten in Bezug auf das PSEO und das GKFS für 2020, die auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß dem IPSAS 39 bzw. der EAR 12 berechnet werden, in fünf gleichen Raten nach dem im letzten Unterabsatz von Artikel 142 Absatz 6 dargelegten Verfahren vorsieht.

Ausstehende Verbindlichkeiten 2020 gemäß Artikel 142 Absatz 5

Gemäß Artikel 142 Absatz 5 trägt das Vereinigte Königreich ab dem 31. Oktober 2021 in zehn Ratenzahlungen zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den anderen Altersversorgungssystemen, wie sie in den konsolidierten Abschlüssen der Union für das Haushaltsjahr 2020 erfasst sind, bei (wobei jede Jahresrate in acht Monatsraten von Oktober bis Mai des folgenden Jahres zu zahlen ist). Diese Verbindlichkeiten in der konsolidierten Jahresrechnung der Union für das Haushaltsjahr 2020 belaufen sich auf 2 344 Mrd. EUR, was in einem angepassten Anteil des Vereinigten Königreichs zum 31. Dezember 2020 von 291 Mio. EUR resultiert. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Jahres 2021 vom Vereinigten Königreich eingegangenen Beträge in Höhe von insgesamt 11 Mio. EUR verringerte sich der ausstehende Anteil des Vereinigten Königreichs an den sonstigen Altersversorgungssystemen zum 31. Dezember 2021 auf 281 Mio. EUR, von denen 29 Mio. EUR innerhalb der auf das Jahresende folgenden 12 Monate zu zahlen sind.

Für weitere Informationen zu den Systemen der Leistungen an Arbeitnehmer siehe Erläuterungen 1.5.10 und 2.9.

Sonstige Artikel

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Vom Vereinigten Königreich geschuldet:

 

 

Artikel 136

557

230

Artikel 147

53

46

 

610

275

Dem Vereinigten Königreich geschuldet:

 

 

Artikel 141

(1 818 )

(1 766 )

Artikel 143

(163)

(93)

Artikel 144

(73)

(46)

Artikel 145

(148)

(183)

Artikel 146

(27)

(33)

 

(2 229 )

(2 122 )

Insgesamt

(1 618 )

(1 847 )

Langfristig

(711)

(1 894 )

Kurzfristig

(908)

47

Artikel 136 — In Bezug auf die Eigenmittel geltende Bestimmungen

In Artikel 136 sind die nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltenden Bestimmungen festgelegt. Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil bzw. ist zur Zahlung seines Anteils verpflichtet, wenn die Eigenmittel für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach dem 31. Dezember 2020 bereitgestellt, korrigiert oder angepasst werden müssen. Überdies erhält das Vereinigte Königreich seinen Anteil an den Anpassungen für 2020 im Zusammenhang mit dem Opt-out. Es unterliegt zudem etwaigen Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel, die sich auf die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 beziehen. Die Anpassungen der MwSt- und BNE-Eigenmittel werden jährlich bis zum 31. Dezember 2028 berechnet. Die Aktualisierungen der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Jahre 2018 und 2019 sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Vereinigte Königreich muss die bis 2020 erhobenen traditionellen Eigenmittel nach dem 28. Februar 2021 zahlen. Von diesem Betrag wird dann der Anteil des Vereinigten Königreichs an den vom Vereinigten Königreich selbst bereitgestellten TEM insgesamt abgezogen. Die gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert.

Der zum 31. Dezember 2021 ausstehende vom Vereinigten Königreich geschuldete Nettobetrag beläuft sich auf 557 Mio. EUR, wovon 544 Mio. EUR innerhalb der auf das Jahresende folgenden 12 Monate an das Vereinigte Königreich zu zahlen sind und 1 101 Mio. EUR danach vom Vereinigten Königreich gezahlt werden müssen:

in Mio. EUR

Vom Vereinigten Königreich geschuldeter Betrag am 31.12.2020

230

Anpassung des Anteils des Vereinigten Königreichs

(2)

Dem Vereinigten Königreich im September 2021 in Rechnung gestellter Betrag

47

Erhaltene Zahlungen im Jahr 2021

(247)

Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs

(497)

Opt-out

(105)

MwSt- und BNE-Anpassungen (für das Jahr 2020 und vorherige Jahre)

1 101

Netto-TEM des Vereinigten Königreichs nach dem 28. Februar 2021

31

Vom Vereinigten Königreich geschuldeter Betrag am 31.12.2021

557

Langfristig

1 101

Kurzfristig

(544)

Artikel 141 — Geldbußen

Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an vor dem 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen und an nach dem 31. Dezember 2020 in einem Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 verhängten Geldbußen, sobald diese endgültig geworden sind. Die zum 31. Dezember 2021 ausstehenden relevanten Geldbußen im Vereinigten Königreich belaufen sich auf 13,8 Mrd. EUR(2020: 14,3 Mrd. EUR). Der Rückgang um 0,5 Mrd. EUR ist in erster Linie auf den Anstieg der Wertminderung von Geldbußen in Höhe von 0,9 Mrd. EUR zurückzuführen, der durch den Nettoanstieg der Geldbußen in Höhe von 0,3 Mrd. EUR ausgeglichen wird (1,7 Mrd. EUR an im Jahr 2021 verhängten Geldbußen abzüglich 1,4 Mrd. EUR an im Jahr 2021 bestätigten und gezahlten, reduzierten oder durch Gerichtsentscheidungen aufgehobenen Geldbußen). Der angepasste Anteil des Vereinigten Königreichs an diesen zum 31. Dezember 2021 ausstehenden Geldbußen beträgt 1,7 Mrd. EUR (2020 (nicht angepasster Anteil): 1,8 Mrd. EUR), wovon ein Betrag von 80,8 Mio. EUR in der Rechnung September 2022 enthalten sein und im Zeitraum Oktober 2022 bis Mai 2023 an das Vereinigte Königreich gezahlt werden wird. Überdies hat das Vereinigte Königreich Anspruch auf seinen angepassten Anteil an den endgültigen Geldbußen, die noch nicht in Rechnung gestellt wurden (69,2 Mio. EUR, die ebenfalls in die Rechnung September 2022 aufzunehmen und im Zeitraum Oktober 2022 bis Mai 2023 an das Vereinigte Königreich zu zahlen sind), seinen nicht angepassten Anteil an den endgültigen Geldbußen, der im September 2021 in Rechnung gestellt wurde, zum Jahresende aber noch nicht ausgezahlt war (33,6 Mio. EUR, die im Zeitraum Januar bis Mai 2022 an das Vereinigte Königreich zu zahlen sind), und die Anpassung seines Anteils an den Geldbußen, der im September 2021 in Rechnung gestellt wurde (0,3 Mio. EUR, die in der Rechnung vom April 2022 enthalten und im Zeitraum Juni bis September 2022 an das Vereinigte Königreich zu zahlen sind). Die Anteil des Vereinigten Königreichs an den Geldbußen beläuft sich somit auf insgesamt 1,8 Mrd. EUR(2020: 1,8 Mrd. EUR); davon sind 90,2 Mio.’ EUR innerhalb der auf den Abschlussstichtag folgenden 12 Monate zu zahlen (2020 (nicht angepasster Anteil): 20 Mio. EUR).

Artikel 143 — Eventualverbindlichkeiten: Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat

Nach diesem Artikel haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der EU im Zusammenhang mit seinen Anleihe-, Darlehens- und Garantietätigkeiten, sollten diese eintreten und nicht durch bestehende Garantiefonds gedeckt sein — siehe Erläuterung 4.1 zu den damit verbundenen Eventualverbindlichkeiten. Die EU wird dem Vereinigten Königreich die Beträge zurückerstatten, die das Vereinigte Königreich bereits zu Garantiefonds beigetragen hat und die nicht mehr benötigt werden. Das Vereinigte Königreich hat auch Anspruch auf Rückflüsse aus Transaktionen mit gemeinsamer Haftung. Der Betrag zum 31. Dezember 2021, der dem Vereinigten Königreich innerhalb der nächsten 12 Monate zu zahlen ist, beläuft sich auf 163 Mio. EUR (2020 (nicht angepasster Anteil): 93 Mio. EUR).

Artikel 144 — Finanzinstrumente

Nach diesem Artikel hat sich die EU verpflichtet, dem Vereinigten Königreich seinen Anteil an den Rückflüssen aus Finanzoperationen, die bis zum Austrittsdatum genehmigt wurden, sowie seinen Anteil an den Auszahlungen für Finanzoperationen, die nach dem Austrittsdatum genehmigt wurden, zurückzuerstatten. Der Betrag zum 31. Dezember 2021, der dem Vereinigten Königreich innerhalb der nächsten zwölf Monate zu zahlen ist, beläuft sich auf 73 Mio. EUR (2020 (nicht angepasster Anteil): 46 Mio. EUR).

Artikel 145 — Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil am Nettovermögen der EGKS in Abwicklung zum 31. Dezember 2020, der ab 2021 in fünf Jahresraten am 30. Juni eines jeden Jahres zurückzuzahlen ist. Das Nettovermögen der EGKS in Abwicklung zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 1,5 Mrd. EUR, wovon der angepasste Anteil des Vereinigten Königreichs 184 Mio. EUR beträgt (2020 (nicht angepasster Anteil): 183 Mio. EUR). Nach der Zahlung der ersten Rate in Höhe von 37 Mio. EUR im Jahr 2021 beläuft sich der ausstehende Betrag zum 31. Dezember 2021 auf 148 Mio. EUR, wovon 37 Mio. EUR innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen sind.

Artikel 146 — Investitionen in den Europäischen Investitionsfonds (EIF)

Das Vereinigte Königreich hat Anspruch auf seinen Anteil an den Investitionen der EU in das eingezahlte Kapital des EIF zum 31. Dezember 2020, der ab 2021 in fünf Jahresraten am 30. Juni eines jeden Jahres zurückzuzahlen ist. Die Beteiligung der EU am eingezahlten Stammkapital des EIF zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 267 Mio. EUR, wovon der angepasste Anteil des Vereinigten Königreichs 33 Mio. EUR beträgt (2020 (nicht angepasster Anteil): 33 Mio. EUR). Nach der Zahlung der ersten Rate in Höhe von 7 Mio. EUR beläuft sich der ausstehende Betrag zum 31. Dezember 2021 auf 27 Mio. EUR, wovon 7 Mio. EUR innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen sind.

Artikel 147 — Rechtssachen

Das Vereinigte Königreich hat sich zur Leistung seines Anteils an den EU-Zahlungen verpflichtet, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Unter Berücksichtigung der Rückstellungen und Abgrenzungen zum Jahresende sowie der 2021 tatsächlich geleisteten EU-Zahlungen im Zusammenhang mit Rechtssachen (ohne die dem Vereinigten Königreich bereits gemeldeten und vom Vereinigten Königreich im Jahr 2021 gezahlten Beträge) beträgt der vom Vereinigten Königreich zu zahlende Betrag schätzungsweise 53 Mio. EUR (2020 (nicht angepasster Anteil): 46 Mio. EUR); davon sind 6 Mio. EUR innerhalb von 12 Monaten ab dem Abschlussstichtag zu zahlen.

2.6.1.3.   Im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Bruttobetrag der im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträge

14 922

14 503

Vorläufige Zahlungen

(2 100 )

(3 023 )

Wertminderung

(1 125 )

(186)

Insgesamt

11 698

11 295

Langfristig

Kurzfristig

11 698

11 295

Mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die Rechtsmittel eingelegt haben oder dies planen, haben die Option, entweder vorläufige Zahlungen zu leisten oder der Kommission Bankgarantien zu stellen. Für den Gesamtbetrag an zum Jahresende ausstehenden Geldbußen sind 2 100 Mio. EUR (2020: 3 023 Mio. EUR) als vorläufige Zahlungen eingegangen, während sich die erhaltenen Garantien auf 11 067 Mio. EUR (2020: 11 004 Mio. EUR) belaufen.

In den aufgrund einer Wertminderung abgeschriebenen Beträgen spiegelt sich die von der Kommission vorgenommene Einzelfallbewertung nicht eingenommener oder nicht durch Garantien gedeckter Geldbußen wider, bei denen die Kommission nicht mehr mit einer Einziehung rechnet.

Hinsichtlich der Möglichkeit, dass vorläufig gezahlte Beträge an die mit Bußgeldern belegten Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, wird eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen — siehe Erläuterung 4.2.1.

2.6.1.4.   Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Antizipative Aktiva

2 313

1 755

Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

340

293

Insgesamt

2 653

2 048

Langfristig

1 556

1 261

Kurzfristig

1 097

787

In den antizipativen Aktiva sind 2 Mrd. EUR (2020: 1,7 Mrd. EUR) enthalten, mit deren Einziehung die Kommission im Kohäsionsbereich rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen erfolgen. Der größte Teil dieses Betrags (1,2 Mrd. EUR) wird (infolge der Maßnahmen im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) voraussichtlich erst bei Abschluss der zugrunde liegenden Programme eingezogen und daher als langfristig eingestuft. Darin enthalten sind auch 0,3 Mrd. EUR, die den in Erläuterung 2.6.1.1 erwähnten Fall der Unterbewertung betreffen, insbesondere die von den Mitgliedstaaten noch nicht vorläufig gezahlten Schätzungen.

2.6.1.5.   Sonstige einzuziehende Beträge

Ein Betrag von 744 Mio. EUR, der sich aus der Übertragung der nicht verausgabten NER300-Mittel auf den Innovationsfonds ergibt, die Ende 2020 noch nicht von der EIB eingezogen worden und in der Kategorie „sonstige einzuziehende Beträge“ enthalten waren, wurde im Laufe des Jahres 2021 eingezogen — siehe Erläuterung 2.4.2.1.

2.6.2.   Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

Forderungen aus Finanzgarantien

2 630

Verzugszinsen

3 052

1 641

Sonstige Forderungen

68

44

 

5 750

1 685

Kurzfristig

 

 

Forderungen aus Finanzgarantien

485

Kunden

302

324

Wertminderung auf Forderungen von Kunden

(172)

(188)

Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

236

345

Verzugszinsen

1 127

1 085

Sonstiges

345

200

 

2 323

1 766

Insgesamt

8 073

3 450

Die langfristigen Verzugszinsen betreffen die in Erläuterung 2.6.1.1 erwähnten Fälle von Unterbewertung (1,8 Mrd. EUR beziehen sich auf das Vereinigte Königreich, der verbleibende Betrag von 1,3 Mrd. EUR bezieht sich auf die anderen Mitgliedstaaten), während die kurzfristigen Verzugszinsen hauptsächlich antizipative Aktiva infolge von Berichten über die Kontrolle der TEM und aufgelaufene Zinsen auf Garantien, die von mit einer Geldbuße belegten Unternehmen gestellt wurden, betreffen.

Die Forderungen aus Finanzgarantieverträgen entsprechen dem Barwert der Prämien, die die EU als Entgelt für die Stellung von Garantien erhält. Der Großteil der EU-Garantien sind unentgeltlich oder werden subventioniert. Daher ist die Forderung deutlich geringer als die Verbindlichkeit aus dem Finanzgarantievertrag (siehe Erläuterung 2.11.2). Eine Ausnahme von dieser Regel bildet die EFSI-Garantie, die im Jahr 2021 94 % der Forderungen aus Finanzgarantieverträgen ausmachte, gefolgt vom Darlehensmandat für den privaten Sektor als Teil der EU-Garantie im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern an die EIB (ELM), auf das im Jahr 2021 106 Mio. EUR entfielen, und von Horizont 2020 mit 59 Mio. EUR. Von dem zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Gesamtbetrag der Forderungen aus Finanzgarantieverträgen von 3 115 Mio. EUR sind 3 113 Mio. EUR als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte klassifiziert (Stufe 3 der Bemessungshierarchie). Verglichen mit der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2021 (3 484 Mio. EUR) ist der Betrag der Forderungen insgesamt um 357 Mio. EUR aufgrund von Verrechnungen im Jahr 2021 und um weitere 12 Mio. EUR aufgrund geringerer zukünftiger Prämien als erwartet gesunken.

2.7.   LAGERBESTÄNDE

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Wissenschaftliches Material

58

59

Sonstiges

26

21

Insgesamt

84

80

2.8.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

 

20 121

11 342

Sichtkonten

 

453

80

Zahlstellen

 

8

8

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

 

0

Bankkonten für den Haushaltsvollzug

2.8.1

20 582

11 430

NGEU

2.8.2

18 027

Finanzinstrumente

2.8.3

2 838

2 446

Geldbußen

2.8.4

1 953

1 458

Sonstige Organe, Agenturen und Einrichtungen

 

1 396

1 362

Treuhandfonds

 

65

46

Insgesamt

 

44 860

16 742

2.8.1.   Bankkonten für den Haushaltsvollzug

In dieser Rubrik sind die Mittel ausgewiesen, die die Kommission auf ihren Bankkonten in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern (Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen und sonstigen Nebenkassenkonten hält. Der Kassenbestand zum Ende des Jahres 2021 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:

einem Betrag von 14,4 Mrd. EUR, der am Jahresende noch nicht ausgeführt war und wovon 8,6 Mrd. EUR auf zweckgebundene Einnahmen, 1,4 Mrd. EUR auf NGEU-Gutschriften und 4,4 Mrd. EUR auf Mittel für Zahlungen (einschließlich 1,4 Mrd. EUR des EGFL) entfallen,

einem Betrag von 2,2 Mrd. EUR, der den Haushaltsverwaltungen der Agenturen zuzurechnen ist, von der Kommission verwaltet wird und am Jahresende noch nicht ausgegeben war,

einem Betrag von 1,7 Mrd. EUR an traditionellen Eigenmitteln, die eingenommen, aber nicht in den Haushalt eingestellt wurden, und

einem Betrag von 1,1 Mrd. EUR an endgültigen Geldbußen, die noch nicht in den Haushalt eingestellt wurden.

2.8.2.   NGEU

Die Zahlungsmittel im Rahmen von NGEU werden auf einem Bankkonto bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten. Mit der Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen des NGEU-Instruments — siehe Erläuterung 2.11 — ist der Zahlungsmittelbestand im NGEU-Instruments beträchtlich und erreichte zum 31. Dezember 2021 18 Mrd. EUR. Durch den hohen Zahlungsmittelbestand soll sichergestellt werden, dass die auf dem NGEU-Bankkonto gehaltenen Beträge ausreichen, um alle anstehenden Auszahlungen vornehmen zu können und einen definierten Sicherheitspuffer aufrechtzuerhalten, wobei Überschüsse zu vermeiden sind.

2.8.3.   Finanzinstrumente

Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten: 1,8 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2021, wovon 0,6 Mrd. EUR auf die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität entfallen — siehe Erläuterung 4.1.3. Er umfasst auch die im CPF gehaltenen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die am Jahresende noch nicht in Wertpapiere investiert waren (1 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2021), sowie die Zahlungsmittel, die dem von der EIB verwalteten Innovationsfonds zuzurechnen sind — siehe Erläuterung 2.4.2.1. Diese Rubrik umfasst nicht den CPF-bezogenen Liquiditätspuffer (91,6 Mio. EUR zum 31. Dezember 2021), der in der zentralen Haushaltsverwaltung der Kommission gehalten wird. Die Zahlungsmittel für Finanzinstrumente können nur für die jeweiligen Programme verwendet werden.

2.8.4.   Geldbußen

Hierbei handelt es sich vorwiegend um Zahlungsmittel, die in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen eingenommen werden, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von dem mit einer Geldbuße belegten Unternehmen Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in der Erläuterung 4.2.1 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Seit 2010 werden alle späteren vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumente investiert, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste nicht derivative finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.2). Der Anstieg der Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen zum Jahresende 2021 ist auf einen höheren Zahlungsmittelbestand im BUFI im Vergleich zum Jahresende 2020 zurückzuführen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission infolge des im Januar 2022 ergangenen Urteils des Gerichts in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission einen zuvor von Intel vorläufig gezahlten Betrag in Höhe von 1 060 Mio. EUR im Februar 2022 zurückerstattet hat.

VERBINDLICHKEITEN

2.9.   RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

2.9.1.   Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

31.12.2021 Insgesamt

31.12.2020 Insgesamt

Definierte Leistungsverpflichtung

109 679

2 600

10 647

122 926

116 468

Planvermögen

entf.

(74)

(386)

(460)

(448)

Nettoverbindlichkeit

109 679

2 526

10 261

122 466

116 020

Auslöser des Anstiegs der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist in erster Linie der Anstieg der Nettoverbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO), dem größten bestehenden Versorgungssystem. Diese PSEO-Verbindlichkeit hat sich hauptsächlich wegen des versicherungsmathematischen Verlusts aufgrund von Änderungen in den zugrunde liegenden finanziellen Annahmen erhöht (siehe Erläuterung 2.9.4). Dies ist auf einen Anstieg der Inflationsrate zurückzuführen, was einen Rückgang des realen Abzinsungssatzes zur Folge hatte. Der reale Abzinsungssatz blieb das dritte Jahr infolge negativ, was bedeutet, dass ein gegebener Betrag heute mehr wert ist als in Zukunft. Es ist zu beachten, dass ein Rückgang des realen Abzinsungssatzes sich zwar auf die Höhe der Verbindlichkeit auswirkt, aber nichts an der Höhe der Leistungen ändert, die in den kommenden Jahren tatsächlich aus dem EU-Haushalt an die Begünstigten gezahlt werden müssen. Darüber hinaus übersteigen die aufgrund der Dienstzeit im Jahresverlauf erworbenen Ansprüche die im Jahresverlauf gezahlten Leistungen. Daneben ist erfahrungsgemäß ein Anstieg der jährlichen Zinskosten (Auflösung der Abzinsung der Verbindlichkeit) und der versicherungsmathematischen Verluste zu verzeichnen.

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.

Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird fiktiv finanziert und die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 10,1 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei — siehe auch Erläuterung 3.8.

Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden auf Basis der Zahl der zum 31. Dezember 2021 im Versorgungssystem erfassten Personen (aktive Bedienstete, Ruheständler, ehemalige aktive Bedienstete, die nun Invaliditätsleistungen erhalten, sowie gegenüber verstorbenen Bediensteten unterhaltsberechtigte Personen) und der an diesem Tag geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts geschätzt. Diese Bewertung wurde nach den Rechnungsführungsvorschriften des IPSAS-Standards Nr. 39 (und folglich der EU-Rechnungsführungsvorschrift 12) durchgeführt.

Sonstige Altersversorgungssysteme

Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Rechnungshofes und des Rates sowie gegenüber dem Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Diese Rubrik enthält auch Verbindlichkeiten bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten). Laut Erläuterung 1.5.10 wird bei der Berechnung dieser Verbindlichkeit die volle aktive Dienstzeit berücksichtigt und auf diese Weise sichergestellt, dass sowohl das Altersversorgungssystem als auch das Krankheitsfürsorgesystem im Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kohärent berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der sowohl in den EAR als auch den IPSAS vorgeschriebenen Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Darstellung der wirtschaftlichen Substanz der zugrunde liegenden Lage wurde der IPSAS-Standard Nr. 39 bei der Zuordnung der zuzurechnenden Leistungen zu Dienstzeiten nicht strenger ausgelegt. Würde der Dienstzeitaufwand für das GKFS für alle Beamten über zehn Jahre — und nicht über die aktive Dienstzeit des jeweiligen Bediensteten — vollständig periodengerecht erfasst, entstünde eine Situation, in der die definierte Leistungsverpflichtung aufgrund dieses Ansatzes zum Jahresende um 3,1 Mrd. EUR höher ausfiele. Wie bereits angemerkt, wäre dieser strengere Ansatz jedoch nicht mit dem qualitativen Merkmal der wahrheitsgetreuen Darstellung vereinbar und es könnte nicht davon ausgegangen werden, dass auf die Art zuverlässige Informationen gemäß EAR 1 und IPSAS-Rahmenkonzept vermittelt würden. Diese Schätzung reagiert äußerst sensibel auf die Entwicklung des Verwaltungsstatus des derzeitigen Personals (insbesondere die Anzahl von Mitgliedern mit befristeten Arbeitsverträgen, von denen angenommen wird, dass sie in Zukunft verbeamtet werden).

2.9.2.   Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer

Unter dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung werden die abgezinsten erwarteten künftigen Zahlungen verstanden, die zur Erfüllung der aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Verpflichtungen erforderlich sind.

Die folgende Tabelle zeigt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.

in Mio. EUR

 

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Insgesamt

Barwert zum 31.12.2020

100 741

2 438

13 289

116 468

In der Ergebnisrechnung ausgewiesen

 

 

 

 

Laufender Dienstzeitaufwand

4 095

110

363

4 567

Zinsaufwendungen

401

5

66

473

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Im Nettovermögen ausgewiesen

 

 

 

 

Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

 

 

 

 

Auf Erfahrung basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

1 457

26

(209)

1 273

Auf demografischen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

Auf finanziellen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

4 787

90

(2 774 )

2 103

Sonstige

 

 

 

 

Leistungsauszahlungen

(1 801 )

(69)

(88)

(1 957 )

Barwert zum 31.12.2021

109 679

2 600

10 647

122 926

Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von derzeitigen Mitgliedern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.

Der Zinsaufwand bezieht sich auf den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Berichtszeitraum näher gerückt ist.

Die auf Erfahrung basierenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste beziehen sich auf die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den zuvor für 2021 getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen und den 2021 tatsächlich eingetretenen Entwicklungen.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Änderungen der Werte versicherungsmathematischer Annahmen (demografischen Variablen wie Personalfluktuation und Sterblichkeit und finanziellen Variablen wie Abzinsungssätzen und erwarteten Gehaltserhöhungen) entstehen, wenn diese Annahmen an Veränderungen der zugrunde liegenden Bedingungen angepasst werden.

Leistungen (beispielsweise Ruhestandsbezüge oder Erstattungen von Behandlungskosten) werden gemäß den Regeln des Systems im Jahresverlauf gezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung.

2.9.3.   Planvermögen

in Mio. EUR

 

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Insgesamt

Barwert zum 31.12.2020

94

354

448

Nettoentwicklung des Planvermögens

(20)

32

12

Barwert zum 31.12.2021

74

386

460

2.9.4.   Versicherungsmathematische Annahmen — Leistungen an Arbeitnehmer

Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:

 

2021

2020

Versorgungssystem der europäischen Beamten

 

 

Nomineller Abzinsungssatz

1,0  %

0,4  %

Erwartete Inflationsrate

2,0  %

1,2  %

Realer Abzinsungssatz

(1,0 ) %

(0,8 ) %

Erwartete Erhöhungsrate zukünftiger Dienstbezüge

1,8  %

1,8  %

Kostentrends im medizinischen Bereich

entf.

N/A

Renteneintrittsalter

63/64/66

63/64/66

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

 

 

Nomineller Abzinsungssatz

1,0  %

0,5  %

Erwartete Inflationsrate

2,0  %

1,3  %

Realer Abzinsungssatz

(1,0 ) %

(0,8 ) %

Erwartete Erhöhungsrate zukünftiger Dienstbezüge

1,9  %

1,8  %

Kostentrends im medizinischen Bereich

2,5  %

2,6  %

Renteneintrittsalter

63/64/66

63/64/66

Die Sterblichkeitsraten für 2021 beruhen auf der Sterbetafel für EU-Beamte (EU Civil Servants Life Table) — EULT 2018.

Der nominelle Abzinsungssatz wird als Wert der auf Euro lautenden Rendite für Nullkupon-Anleihen ermittelt (mit einer Laufzeit von 23 Jahren ab Dezember 2021 für das PSEO und von 25 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem). Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.

Während sich die nominalen Zinssätze im Jahr 2021 von dem zuvor beobachteten Rückgang zu erholen begannen, wurden die Auswirkungen ihres Rückgangs durch eine deutliche Erhöhung der angenommenen Inflationsrate ausgeglichen. Dies führte zu einem allgemeinen Rückgang des realen Abzinsungssatzes, mit dem sich der negative Trend fortsetzte und der zum auf finanziellen Annahmen basierenden versicherungsmathematischen Verlust im Jahr beitrug.

2.9.5.   Sensitivitätsanalyse

Grundlage der Sensivitätsbetrachtung sind Simulationen, mit denen bei gleichen sonstigen Umständen der Wert der betroffenen Annahmen geändert wird.

Sensitivität des Versorgungssystems der europäischen Beamten

Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Definierte Leistungsverpflichtung

(2 464 )

2 544

(2 247 )

2 319

Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Definierte Leistungsverpflichtung

2 414

(2 345 )

2 206

(2 143 )

Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Erhöhung um ein Jahr

Senkung um ein Jahr

Erhöhung um ein Jahr

Senkung um ein Jahr

Definierte Leistungsverpflichtung

(1 155 )

1 527

(1 104 )

1 417

Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems

Eine Änderung um zehn Basispunkte bei den erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

13

(12)

15

(14)

Definierte Leistungsverpflichtung

317

(307)

397

(385)

Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Definierte Leistungsverpflichtung

(265)

274

(348)

361

Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Anstieg um 0,1  %

Rückgang um 0,1  %

Definierte Leistungsverpflichtung

(42)

41

(38)

37

Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:

in Mio. EUR

 

2021

2020

 

Erhöhung um ein Jahr

Senkung um ein Jahr

Erhöhung um ein Jahr

Senkung um ein Jahr

Definierte Leistungsverpflichtung

(317)

334

(401)

421

2.10.   RÜCKSTELLUNGEN

in Mio. EUR

 

Betrag am 31.12.2020

Überarbeitung der EAR 11

Zusätzliche Rückstellungen

Nicht verwendete, aufgelöste Beträge

Verwendete Beträge

Übertragungen zwischen Kategorien

Veränderung der Schätzung

Betrag am 31.12.2021

Rechtssachen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaft

170

210

(25)

(1)

354

 

Sonstiges

31

5

(14)

(2)

2

22

Abbau nuklearer Anlagen

2 426

(33)

46

2 440

Finanzierung

2 523

(2 522 )

1

(1)

1

Sonstiges

254

284

(26)

(19)

37

530

Insgesamt

5 405

(2 522 )

500

(65)

(55)

86

3 348

Langfristig

3 878

(1 165 )

212

(25)

(1)

(35)

86

2 950

Kurzfristig

1 527

(1 357 )

288

(40)

(55)

35

(0)

398

Unter Rückstellungen sind zuverlässig geschätzte Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.

Rechtssachen

Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen. Die Beträge im Bereich Landwirtschaft stehen im Zusammenhang mit gerichtlichen Klagen von Mitgliedstaaten gegen Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den EGFL und den ELER.

Abbau nuklearer Anlagen

Ab 2017 wurde die Grundlage für die Rückstellung durch das „Stilllegungs- und Nuklearabfallentsorgungsprogramm (D&WM-Programm) für die kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) — 2017 aktualisiert“ — auf den neuesten Stand gebracht. Die Überprüfung der Strategie wurde, parallel zur Überprüfung des Mittel- und Personalbedarfs, gemeinsam mit der DWM-Gruppe der unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Sie stellt die beste verfügbare Schätzung des Mittel- und Personalbedarfs für den Abschluss der Arbeiten zur Stilllegung der JRC-Standorte Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten dar.

Nach Maßgabe der Rechnungsführungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation gekoppelt und dann (unter Verwendung der Euro-Swapkurve) auf den gegenwärtigen Nettobarwert abgezinst. Am 31. Dezember 2021 ergab sich daraus eine Rückstellung in Höhe von 2 440 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2022 (35 Mio. EUR) verwendet werden, und solchen, die später verwendet werden (2 405 Mio. EUR).

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass diese Schätzung bedeutenden, mit der langfristigen Planung für die Stilllegung nuklearer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten unterworfen ist und sich hier in Zukunft noch erhebliche Erhöhungen ergeben könnten. Die wichtigsten Quellen dieser Unsicherheiten hängen mit dem Endzustand der stillgelegten Anlagen, den nuklearen Materialien, verschiedenen Aspekten der Abfallwirtschaft und -entsorgung, einer lückenhaften oder fehlenden Definition nationaler Regelungsrahmen, komplizierten, zeitaufwendigen Zulassungsverfahren und künftigen Entwicklungen des Markts der Stilllegungsbranche zusammen.

Finanzielle Rückstellungen

Bis zum 31. Dezember 2020 wurden die meisten Finanzgarantien je nach Verlustwahrscheinlichkeit als Rückstellungen verbucht oder als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen. Ab dem 1. Januar 2021, mit dem Inkrafttreten der Finanzinstrumente gemäß der überarbeiteten EAR 11, wurden sie in die Kategorie „Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien“ umgegliedert und neu bewertet (siehe Erläuterungen 1 und 2.11).

Der verbleibende Saldo zum 31. Dezember 2021 bezieht sich hauptsächlich auf die erwarteten Kreditverluste für nicht in Anspruch genommene unwiderrufliche Verpflichtungen.

2.11.   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

214 824

84 395

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.4.2.2

5

4

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

2.11.2

146

 

 

214 974

84 399

Kurzfristig

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

23 501

10 559

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.4.2.2

0

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

2.11.2

7 648

90

 

 

31 149

10 649

Insgesamt

 

246 123

95 048

2.11.1.    Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Anleihen für NGEU und Finanzhilfe

2.11.1.1

236 720

93 192

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.1.2

1 605

1 761

Insgesamt

 

238 325

94 954

Langfristig

 

214 824

84 395

Kurzfristig

 

23 501

10 559

2.11.1.1.   Anleihen für NGEU und Finanzhilfe

in Mio. EUR

 

NGEU

SURE

EFSM

Zahlungsbilanzhilfe

MFH

Euratom

Insgesamt

Gesamtwert zum 31.12.2020

 

39 503

47 396

201

5 813

279

93 192

Überarbeitung der EAR 11

420

(114)

(1)

24

1

329

Neue Anleihen — Nennwert

111 947

50 137

9 750

1 665

100

173 599

Rückzahlungen

(20 996 )

(9 750 )

(14)

(29)

(30 789 )

Änderungen im Buchwert

49

507

(144)

0

(24)

388

Gesamtwert zum 31.12.2021

91 000

90 567

47 138

201

7 464

351

236 720

Langfristig

70 960

90 502

43 969

200

7 425

327

213 383

Kurzfristig

20 040

65

3 169

1

39

24

23 338

Bei den Anleihen handelt es sich hauptsächlich um langfristige Anleihen für NGEU und Finanzhilfeprogramme, ab 2021 begibt die Kommission für NGEU jedoch auch EU-Schatzwechsel mit kurzen Laufzeiten (20 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2021).

Die NGEU-Anleihen dienen der Finanzierung von ARF-Darlehen, der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen der ARF und sonstigen MFR-Programmen. Für NGEU nimmt die Kommission keine Anleihen auf einer strengen Back-to-back-Basis, d. h. zur Finanzierung bestimmter Darlehen, auf. Es gibt einen jährlichen Anleihenplan, der auf den prognostizierten Abflüssen für Darlehen und nicht rückzahlbare Unterstützung basiert. Die Kommission verfolgt eine diversifizierte Finanzierungsstrategie und macht Gebrauch von verschiedenen lang- und kurzfristigen Finanzinstrumenten. Dies ermöglicht es der Kommission, den begünstigten Mitgliedstaaten langfristige Darlehen zu attraktiven Konditionen zu bieten. Die Anleihekosten werden dann — nach einem einheitlichen Konzept — auf die Darlehensempfänger bzw. bei der nicht rückzahlbaren Unterstützung auf den EU-Haushalt umgelegt.

Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und der Veränderung der Auf- bzw. Abschläge (neue Auf- bzw. Abschläge und Abschreibungen).

Die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen wird letztendlich durch den EU-Haushalt — siehe Erläuterung 4.1.2 — und im weiteren Sinne die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.

Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

 

31.12.2021

31.12.2020

NGEU

(0,95 ) % — 0,74  %

SURE

(0,48 ) % — 0,77  %

0,00  % — 0,30  %

EFSM

(0,03 ) % — 3,79  %

0,50  % — 3,75  %

Zahlungsbilanzhilfe

2,95  %

2,88  %

MFH

(0,14 ) % — 3,70  %

0,00  % — 3,69  %

Euratom-Darlehen

(0,08 ) % — 1,58  %

0,00  % — 5,68  %

Die Zahlen für 2020 beziehen sich auf die nominalen Zinssätze, während es sich bei den Zahlen für 2021 um die effektiven Zinssätze im Einklang mit der überarbeiteten EAR 11 handelt.

2.11.1.2.   Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Langfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing

1 017

1 130

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

291

346

Sonstiges

133

136

 

1 441

1 612

Kurzfristig

 

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

103

101

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

54

38

Zu erstattende Geldbußen

8

Sonstiges

6

2

 

164

149

Insgesamt

1 605

1 761

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

in Mio. EUR

 

Künftig zu zahlende Beträge

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtverbindlichkeit

Grundstücke und Gebäude

98

471

537

1 105

Sonstiges Anlagevermögen

6

9

15

Gesamtwert zum 31.12.2021

103

480

537

1 120

Zinsbestandteil

41

140

94

275

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2021

145

619

631

1 395

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2020

151

636

790

1 576

Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.

2.11.2.   Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

in Mio. EUR

 

31.12.2021

 

Forderungen aus Finanzgarantieverträgen

(Erläuterung 2.6.2)

Verbindlichkeiten aus

Finanzgarantien

EU-Haushaltsgarantieprogramme

 

 

EFSI-Garantie

2 917

3 618

EIB-Garantien im Rahmen des ELM

106

2 569

EFSD-Garantie

2

139

InvestEU-Garantie

EU-Garantie im Rahmen des NDICI

4

 

3 024

6 330

Finanzinstrument-Programme der EU

 

 

COSME

0

780

Horizont 2020

59

410

ZZS

110

Sonstige

32

165

 

90

1 464

Insgesamt

3 115

7 794

Langfristig

2 630

146

Kurzfristig

485

7 648

In den Vorjahren wurden nur Garantien mit marktbasierter Vergütung als Finanzgarantieverträge verbucht. Dabei handelte es sich um die Garantie des EFSI für das von der EIB im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Innovation und Infrastruktur“ ausgezahlten Schuldenportfolios und eine kleine Teilmenge der Garantie für Darlehensvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen für von der EIB im Rahmen ihrer Resilienzinitiative (EIB Resilience Initiative — EIB) vergebene Darlehen.

Die Anwendung der überarbeiteten EAR 11 ab dem 1. Januar 2021 führte zu einer Umgliederung von Finanzgarantien, die zuvor als Rückstellungen verbucht wurden, in die Kategorie „Finanzgarantieverträge“. Außerdem wurden die Garantieverbindlichkeiten unter den neuen Gesichtspunkten im Hinblick auf die erwarteten Kreditverluste neu bewertet. Für die Auswirkungen der Anwendung der überarbeiteten EAR 11 siehe Erläuterung 1.

Ab 2021 stellt die EU die Beträge für Finanzgarantieverträge als Bruttobeträge dar, wobei die im Rahmen der Garantie noch zu erhaltenden Einnahmen als Teil der Forderungen aus Finanzgarantieverträgen (die unter der Rubrik „Forderungen mit Leistungsaustausch“ ausgewiesen werden — siehe Erläuterung 2.6.2) und Verbindlichkeiten aus Finanzgarantieverträgen als Verbindlichkeiten der EU für die Deckung künftiger Garantieanträge ausgewiesen werden. Bisher wurden die EFSI- und ELM-Garantien netto ausgewiesen, d. h. die erwarteten Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Garantie wurden saldiert.

Die EFSI-Garantie ist mit Verbindlichkeiten aus Finanzgarantieverträgen von 3 618 Mio. EUR nach wie vor das Finanzgarantieprogramm mit der höchsten finanziellen Relevanz, gefolgt von der ELM-Garantie mit Verbindlichkeiten von 2 569 Mio. EUR. Während die EU für die EFSI-Garantie einen Anspruch auf ein erwartetes Entgelt in Höhe von 2 917 Mio. EUR hat, die als Forderung aus Finanzgarantieverträgen ausgewiesen wird und der Deckung eines großen Teils der Verbindlichkeit dient, beträgt die erwartete Forderung für die ELM-Garantie nur 106 Mio. EUR und deckt damit nur einen kleinen Teil der Garantie, was auf eine hohe Subventionierung des ELM durch die EU zurückzuführen ist.

Die meisten der übrigen EU-Garantieprogramme, insbesondere diejenigen, die für riskantere Finanzierungen für KMU oder den Innovationssektor vorgesehen sind, sind unentgeltlich. Für weitere Informationen zu den Garantien im Rahmen von Horizont 2020 und COSME siehe Erläuterung 2.4.2.1 bzw. 4.1.3.

2.12.   VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

 

Bruttobetrag

Bereinigungen

Nettobetrag am 31.12.2021

Bruttobetrag

Bereinigungen

Nettobetrag am 31.12.2020

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen von:

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

30

(0)

30

17

17

EFRE und Kohäsionsfonds

6 484

(1 878 )

4 606

12 651

(2 698 )

9 954

ESF

3 311

(596)

2 715

3 479

(370)

3 109

ARF (NGEU)

19 118

 

19 118

Sonstige

663

(58)

605

792

(90)

701

Private und öffentliche Rechtssubjekte

1 563

(320)

1 244

1 485

(182)

1 302

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

31 169

(2 851 )

28 318

18 424

(3 341 )

15 083

EGFL

15 650

entf.

15 650

16 160

entf.

16 160

Sonstige Verbindlichkeiten

2 068

entf.

2 068

784

entf.

784

Sonstiges

335

entf.

335

381

entf.

381

Insgesamt

49 223

(2 851 )

46 372

35 748

(3 341 )

32 408

Die Verbindlichkeiten enthalten auch zum Jahresende eingegangene aber noch nicht bezahlte Rechnungen und Kostenanträge. Sie werden erstmalig zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungen bzw. Zahlungsanträge in Höhe der geforderten Beträge angesetzt. Danach werden die Verbindlichkeiten in der Weise angepasst, dass nur die nach einer Kostenprüfung anerkannten Beträge und die als förderfähig eingeschätzten Beträge wiedergegeben werden. Die Beträge, die voraussichtlich nicht förderfähig sind, werden in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen; die höchsten Beträge entfallen auf die Strukturfondsmaßnahmen.

Der signifikante Anstieg gegenüber dem Vorjahresende ist in erster Linie auf das Instrument ARF (NGEU) zurückzuführen, das im Jahr 2021 gestartet wurde und für das sich die ausstehenden Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2021 auf insgesamt 19,1 Mrd. EUR beliefen.

Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27)) vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des Rechnungsjahres der Dachverordnung (1. Juli bis 30. Juni) folgenden Februar ist der in Form von Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden und Prüfungen der Prüfbehörden ablaufende Kontrollzyklus abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Buchführungen. Die Auszahlung/Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2021 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 10,4 Mrd. EUR. Von einem Teil dieses Betrags (2,1 Mrd. EUR) wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Abschlüssen übermittelten Informationen davon ausgegangen, dass er nicht förderfähig ist, und daher wird er ebenfalls in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen.

Insgesamt stiegen die Verbindlichkeiten um 14 Mrd. EUR, was in erster Linie auf den Start der ARF (NGEU) im Jahr 2021 zurückzuführen ist. Dies wurde teilweise durch einen Rückgang der zu zahlenden Beträge für den EFRE ausgeglichen, der hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass gegen Ende 2021 weniger Kostenerstattungsanträge eingingen als im Vorjahr.

Der Grund für den Anstieg bei den sonstigen Verbindlichkeiten besteht in erster Linie im Eingang vorläufiger Zahlungen von mit einer Geldbuße belegten Unternehmen, die nach Jahresende an die Unternehmen zurückzuzahlen sind.

Anträge auf Vorfinanzierungen

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Ende 2021 Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 0,7 Mrd. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt wurden. Nach den EU-Rechnungsführungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.

2.13.   PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Antizipative Passiva

77 819

64 383

Transitorische Passiva

126

128

Sonstiges

123

74

Insgesamt

78 068

64 584

Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

ARF (NGEU)

8 263

EGFL

25 241

24 599

ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums

19 245

18 622

EFRE und Kohäsionsfonds

10 710

8 766

ESF

3 499

3 009

Sonstiges

10 859

9 386

Insgesamt

77 819

64 383

Unter antizipativen Passiva sind ausgewiesene Aufwendungen zu verstehen, für die die Union noch keine Kostenanträge erhalten hat. Im Bereich der Kohäsionspolitik steht der Anstieg der antizipativen Passiva für den EFRE und den Kohäsionsfonds in erster Linie mit der Durchführung des Zeitraums 2014-2020 im Zusammenhang. Das Instrument ARF (NGEU) nahm seine Tätigkeit erst 2021 auf und ist der Hauptgrund für den starken Anstieg der Abgrenzungen seit Vorjahresende.

NETTOVERMÖGEN

2.14.   RÜCKLAGEN

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Neubewertungsreserve

2.14.1

496

Garantiefonds-Rücklage

2.14.2

3 043

Sonstige Rücklagen

2.14.3

1 325

1 523

Insgesamt

 

1 325

5 062

2.14.1.   Neubewertungsreserve

Gemäß der vorherigen Version der EAR 11, die bis zum 31. Dezember 2020 galt, wurde die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert in der Neubewertungsreserve erfasst. Zum 1. Januar 2021 wurden die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte“ umgegliedert — siehe Erläuterung 2.4. Die entsprechende Neubewertungsreserve wird daher in das kumulierte Ergebnis eingestellt — siehe Erläuterung 1.

2.14.2.   Garantiefonds-Rücklage

Bis zum 31. Dezember 2020 wurde der Zielbetrag von 9 % der ausstehenden Beträge, die im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern vom EU-Haushalt garantiert werden, als Garantiefondsreserve im Nettovermögen ausgewiesen. Infolge der Überarbeitung der EAR 11 wird die Garantie im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, die durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt ist, als Verbindlichkeit aus einer Finanzgarantie verbucht. Die Verbindlichkeit für künftige Garantieabrufe im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern wurde daher in der Bilanz ausgewiesen — siehe Erläuterung 2.11.2 — und die Garantiefondsreserve wurde in das kumulierte Ergebnis eingestellt — siehe Erläuterung 1.

2.14.3.   Sonstige Rücklagen

Der Betrag betrifft in erster Linie die Rücklagen der EGKS in Abwicklung (997 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die aus der Abwicklung der EGKS in Liquidation stammen.

2.15.   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

in Mio. EUR

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2020

38 480

Auswirkungen der überarbeiteten EAR 11 (siehe Erläuterung 1)

(1 719 )

Saldo am 1.1.2021

36 761

Den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2020

1 769

Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

3 257

Sonstiges

(262)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

42 100

Bei den Mitgliedstaaten abzurufender Gesamtbetrag zum 31.12.2021

83 624

Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, die der EU bis zum 31. Dezember entstanden sind und durch künftige Haushalte finanziert werden müssen. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass oben Ausgeführtes keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis hat. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen, und jeder Überschuss bei den Einnahmen fließt an die Mitgliedstaaten zurück.

Die Neubewertungen bei den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer beziehen sich auf infolge der versicherungsmathematischen Bewertung dieser Verbindlichkeiten entstehende versicherungsmathematische Gewinne und Verluste.

Der beträchtliche Anstieg der von den Mitgliedstaaten abzurufenden Beträge ist in erster Linie auf die Anleihen im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung zurückzuführen, die im Rahmen von NGEU im Jahr 2021 aufgenommen wurden.

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

EINNAHMEN

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL

3.1.   BNE-EIGENMITTEL

Die Eigenmitteleinnahmen bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Die Einnahmen aus den BNE (Bruttonationaleinkommen) belaufen sich für 2021 auf 115 955 Mio. EUR (2020: 125 393 Mio. EUR) und stellen die wichtigste der vier Eigenmittelkategorien dar. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaates wird ein einheitlicher Prozentsatz erhoben. Mit den BNE-Einnahmen werden die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen, d. h. der Teil des Haushalts finanziert, der nicht durch andere Einkommensquellen gedeckt ist. Der Rückgang der BNE-Einnahmen zwischen 2021 und 2020 ist sowohl auf die Einführung neuer Eigenmittel (basierend auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff) als auch auf den Anstieg der weiteren Einnahmen zurückzuführen.

3.2.   TRADITIONELLE EIGENMITTEL

Bei den traditionellen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Zölle. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden somit ohne diesen Abzug ausgewiesen. Die Erhebung von Zöllen ist im Vergleich zum letzten Jahr auf einem ähnlichen Niveau geblieben.

3.3.   MWST-EIGENMITTEL

Die MwSt-Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten berechnet. Für jeden Mitgliedstaat gilt ein einheitlicher Abrufsatz von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der für alle steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen erhobenen MwSt-Einnahmen, geteilt durch den gewogenen durchschnittlichen MwSt-Satz. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Die MwSt-Eigenmittel sind im Vergleich zum Vorjahr in etwa gleich geblieben.

3.4.   KUNSTSTOFF-EIGENMITTEL

Auf die Masse der in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird ein einheitlicher Abrufsatz von 0,80 EUR pro Kilogramm angewandt. Die in einem bestimmten Jahr nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff werden als Differenz zwischen den erzeugten und den in dem betreffenden Jahr in einem Mitgliedstaat recycelten Kunststoffverpackungsabfällen berechnet. Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben Anspruch auf spezifische jährliche pauschale Kürzungen ihrer jeweiligen Kunststoff-Eigenmittelbeiträge. Bei den Kunststoff-Eigenmitteln handelt es sich um neue Eigenmittel, die 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Eigenmittelbeschlusses 2020/2053 eingeführt wurden.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: TRANSFERZAHLUNGEN

3.5.   GELDBUßEN

Die Einnahmen in Höhe von 1 990 Mio. EUR (2020: 452 Mio. EUR) beziehen sich auf Geldbußen, die die Kommission gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der EU verhängt hat, sowie auf Geldbußen, die die Kommission Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegt hat. Die Kommission setzt Einnahmen aus Geldbußen an, wenn sie den Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße erlässt und dies dem Adressaten offiziell mitteilt. Bei den Beträgen handelt es sich überwiegend um wettbewerbsrechtliche Geldbußen (1 762 Mio. EUR). Die meisten Fälle betreffen Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, d. h. Geldbußen gegen BMW und den Volkswagen-Konzern (Volkswagen, Audi und Porsche) in Höhe von insgesamt 875 Mio. EUR wegen Absprachen bei der technischen Entwicklung im Bereich der Stickoxidreinigung und Geldbußen gegen Nomura, UBS und UniCredit in Höhe von insgesamt 371 Mio. EUR wegen der Beteiligung einer Gruppe von Händlern an einem Kartell auf dem Primär- und Sekundärmarkt für europäische Staatsanleihen.

3.6.   EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

 

2021

2020

Geteilte Mittelverwaltung

1 682

1 281

Direkte Mittelverwaltung

61

53

Indirekte Mittelverwaltung

51

21

Insgesamt

1 794

1 355

In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt zu dem Zweck, zuvor aus dem EU-Haushalt bezahlte Ausgaben wieder einzuziehen. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts.

Hierbei sind auch Einziehungsanordnungen der Mitgliedstaaten an Begünstigte von EGFL-Ausgaben sowie die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwerts gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt.

Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.

Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:

Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahmen für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.

Kohäsionspolitik

Die größten, mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge betreffen antizipative Aktiva in Höhe von 0,7 Mrd. EUR (2020: 0,4 Mrd. EUR), mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten Anfang 2022 vorgelegten Jahresrechnungen erfolgen. Die einzuziehenden Beträge entsprechen im Wesentlichen der Differenz zwischen den ursprünglich während des Haushaltsjahres als förderfähig erklärten Beträgen und den in den Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten als förderfähig bestätigten Beträgen. Ein geringer Betrag bedeutet, dass die auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen die frühzeitige Aufdeckung nicht förderfähiger Beträge ermöglichten.

3.7.   AUSTRITTSABKOMMEN MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Diese Einnahmen beziehen sich auf die Nettobeträge, die das Vereinigte Königreich im Rahmen des unterzeichneten Austrittsabkommens nach seinem Austritt aus der Union im Jahr 2020 schuldet — siehe Erläuterung 2.6.1.2.

3.8.   WEITERE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

2021

2020

Beiträge der Mitgliedstaaten für den Innovationsfonds

2 187

2 080

Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten

1 367

1 316

Beiträge von Drittländern

1 056

1 592

Beiträge der Mitgliedstaaten für das ESI und die Außenhilfe

199

1 073

Übertragung von Vermögenswerten

356

317

Haushaltsanpassungen

1 245

214

Sonstiges

326

524

Insgesamt

6 737

7 116

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Innovationsfonds sind Einnahmen, die sich vorwiegend auf den Verkauf von Emissionszertifikaten beziehen, die zur Förderung von Innovationen im Bereich kohlenstoffarmer Technologien eingesetzt werden sollen.

Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten beziehen sich in erster Linie auf die Abzüge von den Gehältern der Bediensteten. Dabei stellen die Beiträge zum Altersversorgungssystem und die Einkommenssteuer in dieser Kategorie die größten Beträge dar.

Bei den Beiträgen von Drittländern handelt es sich hauptsächlich um Beiträge von EFTA-Ländern (460 Mio. EUR) sowie finanzielle Beiträge von Drittstaaten zu Horizont Europa (379 Mio. EUR) und zu Erasmus+ (119 Mio. EUR).

Die Mitgliedstaaten haben 166 Mio. EUR zur Finanzierung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bereitgestellt.

Bei den Haushaltsanpassungen handelt es sich in erster Linie um den aus dem Vorjahr übernommenen Haushaltsüberschuss in Höhe von 1 769 Mio. EUR (2020: 3 218 Mio. EUR); dieser wurde durch die jährliche Anpassung der MwSt- und BNE-Eigenmittel ausgeglichen, die sich auf 534 Mio. EUR (2020: 3 165 Mio. EUR) belief. Die weiteren Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch enthalten die Beiträge des ITER-Gastgeberstaates und der Mitgliedstaaten zu Fusion for Energy, dem gemeinsamen europäischen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (135 Mio. EUR).

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

3.9.   FINANZERTRÄGE

in Mio. EUR

 

2021

2020

Zinsen auf:

 

 

verspätete Zahlungen

1 529

1 129

Darlehen

1 160

1 167

Anleihen

220

Sonstige

10

63

Emissionsagios

2

674

Einnahmen aus Finanzgarantien

987

258

Gewinne aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten:

 

 

Nicht-Derivate

324

Derivate

815

70

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

48

Dividenden

30

22

Sonstiges

14

3

Insgesamt

5 092

3 434

Die Zinseinnahmen aus verspäteten Zahlungen stammen überwiegend aus fälligen, aber nicht fristgerecht gezahlten Geldbußen und Eigenmittelbeiträgen. Die größten Beträge betreffen die in Erläuterung 2.6.1.1 erwähnten Fälle von Unterbewertung (1,4 Mrd. EUR).

Die Zinserträge aus Darlehen beziehen sich vorwiegend auf EFSM-Darlehen (1 Mrd. EUR), die den höchsten Effektivzinssatz aufweisen — siehe Erläuterung 2.4.1. Die Zinserträge aus Anleihen beziehen sich vorwiegend auf NGEU und SURE und sind auf die negativen Effektivzinssätze für bestimmte Transaktionen zurückzuführen.

Die Emissionsagios sind zurückgegangen, da sie gemäß der überarbeiteten EAR 11 nun über die Laufzeit der Darlehen nach der Effektivzinsmethode abgeschrieben werden, anstatt direkt in der Ergebnisrechnung ausgewiesen zu werden, siehe vorheriger Absatz und Erläuterung 2.4.1.

Die Einnahmen aus Finanzgarantieverträgen beziehen sich in erster Linie auf die Abschreibungen der Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien. Sie kann als Befreiung der EU von den Garantieverbindlichkeiten für den Zeitraum interpretiert werden, in dem die EU bereit war, die Inhaber der Garantien für ihre Kreditverluste zu entschädigen. Die Erfassung der Einnahmen aus Finanzgarantien spiegelt also den Zeitablauf und das garantierte Volumen wider. Die Abschreibungen gelten für beide Arten von Garantien, d. h. sowohl für unentgeltliche Garantien als auch für Garantien, für die die EU kein oder nur ein nominales Entgelt verlangt (siehe Erläuterung 2.11.2). Von den entgeltlichen Garantien ist die EFSI-Garantie, die der EIB für das Schuldenportfolio des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ gewährt wurde, die wichtigste (siehe Erläuterung 4.1.1). Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der EFSI-Garantie in Bezug auf das Schuldenportfolio des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ auf 320 Mio. EUR.

Den Einnahmen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien in Höhe von 987 EUR stehen Wertminderungsaufwendungen für Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien in Höhe von 947 Mio. EUR gegenüber, die sich auf Garantieabrufe abzüglich Einziehungen (276 Mio. EUR) und nicht realisierte Wertminderungsaufwendungen in Höhe von 671 Mio. EUR beziehen (siehe Erläuterung 3.15). Darüber hinaus hat die Europäische Kommission Finanzgarantieprogramme subventioniert (233 Mio. EUR), indem sie keine oder unter dem Marktsatz liegende Garantieprämien erhoben hat (Erläuterung 3.15). Insgesamt ist das Nettoergebnis aus den Finanzgarantieprogrammen ein Defizit von 193 Mio. EUR.

3.10.   SONSTIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

 

2021

2020

Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen (Agenturen)

689

640

Wechselkursgewinne

299

370

Veräußerung von Gütern

53

48

Anteil am Nettoergebnis des EIF

169

38

Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien

1

34

Erträge aus Anlagevermögen

2

5

Sonstige

284

269

Insgesamt

1 497

1 404

Zu den Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen zählen vor allem die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren für Zulassungen und die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetriebenen Markengebühren.

AUFWENDUNGEN

3.11.   GETEILTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

2021

2020

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

40 829

40 461

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

15 451

14 467

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

46 932

41 118

Europäischer Sozialfonds

16 727

13 677

Sonstiges

4 835

2 701

Insgesamt

124 774

112 425

Die Steigerung betrifft vor allem die Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds), in der fast alle Aufwendungen den Programmplanungszeitraum 2014-2020 betreffen, wobei die kohäsionspolitischen Tätigkeiten weiter voranschreiten. Die Steigerung ist auch auf die höheren Kofinanzierungssätze zurückzuführen, die für das Rechnungsjahr 2020-2021 im Rahmen des CRII+-Pakets gelten.

Zu den sonstigen Aufwendungen zählen vor allem: Aufwendungen für die Reserve für die Anpassung an den Brexit (1,7 Mrd. EUR), Asyl- und Migration (0,6 Mrd. EUR), den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (0,6 Mrd. EUR), Innere Sicherheit (0,4 Mrd. EUR), den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (0,8 Mio. EUR) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (0,7 Mrd. EUR).

3.12.   DIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

 

2021

2020

Haushaltsvollzug durch die Kommission

48 265

11 429

davon ARF (NGEU)

42 940

Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen

14 232

10 029

Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds

503

636

Insgesamt

63 000

22 094

Neben den Aufwendungen für die ARF (43 Mrd. EUR) betreffen die übrigen Beträge hauptsächlich die Umsetzung der Forschungspolitik (8,1 Mrd. EUR), des Instruments der Entwicklungszusammenarbeit (1,1 Mrd. EUR), der europäischen Nachbarschaftspolitik (1,3 Mrd. EUR) und der Fazilität „Connecting Europe“ (gemeinsamer Infrastrukturfonds für den Aufbau intelligenter Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation) (2,1 Mrd. EUR).

Der Anstieg der Aufwendungen bei den von den Exekutivagenturen der EU durchgeführten Vorhaben unter direkter Mittelverwaltung betrifft vor allem die Übertragung von Tätigkeiten im Forschungsbereich von den Kommissionsdienststellen auf die Exekutivagenturen.

3.13.   INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

 

2021

2020

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

3 154

3 530

Haushaltsvollzug durch Drittländer

890

559

Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen

3 622

3 619

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

3 225

3 257

Insgesamt

10 891

10 965

Bei den Aufwendungen für die indirekte Mittelverwaltung sind 3,9 Mrd. EUR Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zuzuordnen (vor allem den Bereichen der Heranführungshilfe, der humanitären Hilfe, der internationalen Zusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik). Weitere 4,7 Mrd. EUR hängen mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas (auf Gebieten wie Forschung, Weltraumprogramme und Bildung) zusammen.

3.14.   KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE

in Mio. EUR

 

2021

2020

Personalkosten

7 377

7 028

Kosten für Ruhestandsbezüge

5 040

4 967

Insgesamt

12 417

11 995

An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich die Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind (ohne die im Nettovermögen ausgewiesenen). Sie stellen folglich nicht im Jahresverlauf tatsächlich geleistete Zahlungen von Ruhestandsbezügen dar; diese sind mit 2,2 Mrd. EUR erheblich niedriger.

3.15.   FINANZIERUNGSKOSTEN

in Mio. EUR

 

2021

2020

Zinsaufwendungen:

 

 

Anleihen

1 209

1 160

Darlehen

146

Finanzleasing

56

62

Sonstiges

103

24

Emissionskosten

672

Finanzgarantieverträge — subventioniertes Entgelt

233

Netto-Wertminderungsaufwendungen aus:

 

 

Finanzgarantien

947

70

Darlehen und Forderungen

1 244

110

Zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

41

Verlust aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten:

 

 

Nicht-Derivate

210

Derivate

40

21

Realisierter Verlust aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

5

Sonstige

13

22

Insgesamt

4 201

2 188

Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht hauptsächlich den EFSM-Transaktionen (1 Mrd. EUR), die mit den Zinserträgen aus Darlehen übereinstimmen (Back-to-back-Transaktionen). Die Zinsaufwendungen aus Darlehen beziehen sich vorwiegend auf SURE und sind auf die negativen Effektivzinssätze für bestimmte Transaktionen zurückzuführen.

Die Emissionskosten sind zurückgegangen, da sie gemäß der überarbeiteten EAR 11 nun über die Laufzeit der Anleihen nach der Effektivzinsmethode abgeschrieben werden, anstatt direkt in der Ergebnisrechnung ausgewiesen zu werden, siehe Erläuterung 2.4.1.

Für mehr Einzelheiten zu Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzgarantien siehe Erläuterung 3.9.

3.16.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

 

2021

2020

Aufwendungen für Verwaltung und IT

2 105

1 984

Anpassung von Rückstellungen

583

1 390

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen

1 205

1 319

Aufwendungen für die Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden

591

661

Wechselkursverluste

171

578

Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse

447

423

Sonstiges

660

593

Insgesamt

5 762

6 946

Der aggregierte Betrag der im Jahr 2021 als Aufwand erfassten Ausgaben für Forschung und Entwicklung stellt sich wie folgt dar:

in Mio. EUR

 

2021

2020

Forschungskosten

401

402

Nicht aktivierte Entwicklungskosten

122

118

Insgesamt

523

520

3.17.   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

in Mio. EUR

 

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Zusammenhalt und Werte

Natürliche Ressourcen und Umwelt

Migration und Grenzmanagement

Resilienz, Sicherheit und Verteidigung

Nachbarschaft und die Welt

Europäische öffentliche Verwaltung

Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (4)

Insgesamt

BNE-Eigenmittel

115 955

115 955

Traditionelle Eigenmittel

20 590

20 590

MwSt

18 340

18 340

Neue Eigenmittel

5 831

5 831

Geldbußen

1 990

1 990

Einziehung von Aufwendungen

24

809

893

8

0

27

0

34

1 794

Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

1 122

1 122

Sonstiges

384

132

46

41

1 559

4 574

6 737

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

408

941

939

8

0

68

1 559

168 434

172 357

Finanzeinnahmen

1 913

45

0

0

217

1

2 916

5 092

Sonstiges

257

(16)

(18)

0

(5)

8

329

941

1 497

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2 170

29

(17)

0

(5)

225

330

3 857

6 589

Einnahmen insgesamt

2 578

970

922

8

(5)

293

1 889

172 291

178 946

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EGFL

(40 829 )

(40 829 )

ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

(15 451 )

(15 451 )

EFRE und Kohäsionsfonds

(46 932 )

(46 932 )

ESF

(16 727 )

(16 727 )

Sonstiges

24

(710)

(837)

(101)

(233)

(2 979 )

(4 835 )

Vollzogen durch die Europäische Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

(12 207 )

(45 753 )

(662)

(289)

(244)

(3 954 )

(24)

132

(63 000 )

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

(2 374 )

(703)

(77)

(680)

(359)

(15)

(312)

1 365

(3 154 )

Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org.

(243)

37

113

(171)

(213)

(4 025 )

(3)

(7)

(4 512 )

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

573

(3 301 )

73

(7)

(103)

(460)

(0)

0

(3 225 )

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

(453)

(9)

(1)

(0)

(1)

(136)

(10 487 )

(1 330 )

(12 417 )

Finanzierungskosten

(771)

(43)

(24)

(0)

(0)

(445)

(95)

(2 823 )

(4 201 )

Sonstige Aufwendungen

(1 609 )

(134)

(251)

(5)

(52)

(240)

(3 069 )

(401)

(5 762 )

Aufwendungen insgesamt

(17 083 )

(113 541 )

(57 820 )

(1 990 )

(1 071 )

(9 507 )

(13 990 )

(6 042 )

(221 046 )

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

(14 505 )

(112 571 )

(56 899 )

(1 982 )

(1 076 )

(9 215 )

(12 101 )

166 249

(42 100 )

Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.

4.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN

Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich hauptsächlich auf gestellte Garantien und auf rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen, die sich bis zu der Höhe, in der sie durch Fonds abgedeckt sind, auf Geldbußen, Garantien und Finanzinstrumente beziehen (siehe Erläuterung 2.4.2.1), in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.

4.1.   GARANTIEN AUS DEM EU-HAUSHALT

4.1.1.   Garantien im Rahmen der EU-Haushaltsgarantieprogramme (Nennwert)

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Gestellte Garantien

Zurückgestellte Vermögenswerte (28)

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

33 026

33 026

20 835

2 700

EFSI-Garantie

25 826

24 730

20 358

8 602

EFSD-Garantie

1 391

611

535

796

Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des NDICI

200

200

200

Insgesamt

60 442

58 566

41 928

12 098


in Mio. EUR

 

31.12.2020

Gestellte Garantien

Zurückgestellte Vermögenswerte (29)

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

35 372

32 530

20 050

2 813

EFSI-Garantie

25 543

23 831

18 590

8 028

EFSD-Garantie

1 370

438

34

804

Insgesamt

62 285

56 799

38 673

11 645

Den vorstehenden Tabellen ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe oder anderen Finanzinstituten gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern oder Finanzmittlern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind (16 638 Mio. EUR). Die Obergrenze stellt gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet haben, denn um die maximale Haftungssumme offenzulegen, mit der die EU zum 31. Dezember 2021 konfrontiert ist, müssen Vorhaben eingerechnet werden, deren Zeichnung genehmigt wurde, die aber noch nicht gezeichnet worden sind (1 876 Mio. EUR). Für das Haushaltsjahr 2020 werden die Beträge abzüglich der für die betreffenden Programme angesetzten finanziellen Rückstellungen bzw. finanziellen Verbindlichkeiten dargestellt.

Die Haushaltsgarantieprogramme werden durch Rückstellungen gedeckt, die schrittweise aus dem Haushalt gebildet und im Gemeinsamen Dotierungsfonds (im Folgenden „CPF“) als Liquiditätspolster zur Deckung künftiger Garantieabrufe gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.2.1). Die zurückgestellten Beträge beliefen sich zum 31. Dezember 2021 auf 12 098 Mio. EUR. Für die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Rückstellungen ausreichen, um die Garantieabrufe mittelfristig zu decken, siehe Erläuterung 6.2. Etwaige Verluste im Rahmen der Haushaltsgarantieprogramme, die über die Rückstellungen hinausgehen, müssten in jedem Fall aus künftigen Haushalten gedeckt werden.

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Darlehen gestellt. Zum 31. Dezember 2021 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Darlehen auf insgesamt 20 835 Mio. EUR. Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:

20 268 Mio. EUR über die Komponente des CPF für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und

567 Mio. EUR unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Darlehen.

Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Darlehen auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2021). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.

Mit dem Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) wurde ein Darlehensmandat für den privaten Sektor für Projekte zur Verbesserung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme- und Transitgemeinschaften im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative (im Folgenden „ERI“) eingerichtet. Der EU-Haushalt erhält eine Vergütung für das Risiko, das er bezüglich der Garantie übernimmt, die für Finanzierungsvorhaben der EIB im Rahmen des Darlehensmandat für den privaten Sektor gewährt wurde; dies erklärt die Prämienforderung für die ELM-Garantie, die ansonsten eine unentgeltliche Garantie ist (siehe Erläuterung 2.11.2).

Der Zeitraum, der für die Unterzeichnung der neuen Transaktionen im Rahmen des ELM 2014-2020 genehmigt wurde, ist 2021 abgelaufen, sodass die im Rahmen der Garantie verfügbare Obergrenze für alle nicht verwendeten Beträge verfallen ist. Das neue EIB-Mandat soll durch die mit der NDICI-Verordnung (siehe unten) eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt werden; das Mandat ist jedoch noch nicht unterzeichnet worden.

Die Zahlung von EU-Garantien wird aus der Komponente des CPF für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen geleistet: Im Jahr 2021 wurden 93 Mio. EUR an abgerufenen Garantien ausgezahlt (2020: 52 Mio. EUR).

Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, ihre Investitionen in der EU auszuweiten. Die Zielsetzung des EFSI besteht in der Förderung zusätzlicher Investitionen in der EU und des Zugangs kleiner Unternehmen zu Finanzmitteln. Im EU-Haushalt wird eine Garantie von bis zu 26 Mrd. EUR („EFSI-EU-Garantie“) bereitgestellt, die in einer Vereinbarung zwischen der EU und der EIB (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“) festgelegt wurde und dem Schutz der EIB vor möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeit entstehenden Verlusten dient.

Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ (EFSI-EU-Garantie von 19 250 Mrd. EUR) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster „KMU“ (SMEW) (EFSI-EU-Garantie von 6 750 Mio. EUR), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst durch die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gewährten EFSI-EU-Garantie rückgarantiert wird.

Die EU und die EIB nehmen innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen wahr. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die EIB-Gruppe trifft die Investitionsentscheidungen unabhängig und verwaltet die Vorhaben gemäß ihren Regeln und Verfahren. Die EU stellt die Garantie für diese Vorhaben und deckt der EIB entstehende Verluste bis in Höhe der Obergrenze dieser Garantie.

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen; ein Bestandteil dieser Governance-Struktur ist ein aus unabhängigen Experten bestehender Investitionsausschuss, der jedes von der EIB im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ vorgeschlagene Projekt darauf überprüft, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie infrage kommt; darüber hinaus stellt der EFSI-Lenkungsausschuss die Programmaufsicht sicher.

Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Rechnungsführungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen besicherten Vermögenswerte in der konsolidierten Jahresrechnung der EU nicht erfasst.

Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte EU-Garantie wird hinsichtlich des Schuldenportfolios der Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ und „KMU“ als Verbindlichkeit aus einer Finanzgarantie (siehe Erläuterung 2.11.2) und für beide Kapitalbeteiligungsportfolios als Derivat (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster finanzieller Vermögenswert oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeit) (siehe Erläuterung 2.4.2.2) verbucht. Die gestellte EFSI-Garantie umfasst im von der EFSI-EU-Garantie gedeckten Teil des Schuldenportfolios des Finanzierungsfensters „KMU“ Transaktionen der Programme COSME, Horizont 2020, CCS, LGF und EaSI.

2021 wurden aus der Komponente des CPF für den EFSI-Garantiefonds keine abgerufenen Garantien ausgezahlt (2020: 1 Mio. EUR).

Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

Der durch die EFSD-Verordnung errichtete Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung ist eine Initiative zur Förderung von Investitionen in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft und soll einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und Beseitigung bestimmter sozioökonomischer Grundursachen der Migration leisten. Im Rahmen der EFSD-Verordnung sollte die EU den die Verordnung umsetzenden Partnern (durch externe Beiträge weiter erhöhte) Garantien in Höhe von 1,5 Mrd. EUR für Investitions- und Finanzierungsvorhaben bereitstellen, um die Investitionsrisiken dieser Partner zu verringern. Die EFSD-Garantie wird durch den CPS gedeckt — siehe Erläuterung 2.4.2.1. Zum 31. Dezember 2021 waren 16 EFSD-Garantievereinbarungen über eine Garantiedeckungsgrenze von insgesamt 1 391 Mio. EUR in Kraft, während sich die von den Gegenparteien unterzeichneten und von der EU im Rahmen dieser Vereinbarungen garantierten Transaktionen auf insgesamt 611 Mio. EUR beliefen.

Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des NDICI

Mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) wurde das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (im Folgenden „Instrument“), einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (European Fund for Sustainable Development Plus, im Folgenden „EFSD+“) und der Garantie für Außenmaßnahmen, für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Durch die NDICI-Verordnung sollen die Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union erhöht werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.

Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden die Maßnahmen des EFSD+ unterstützt, die durch Haushaltsgarantien, Makrofinanzhilfe und Darlehen an Drittländer gedeckt sind.

Zum 31. Dezember 2021 war eine Haushaltsgarantievereinbarung über eine Deckungsgrenze von insgesamt 200 Mio. EUR unterzeichnet.

InvestEU-Garantie

In der InvestEU-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (32)) ist eine EU-Garantie von bis zu 26,2 Mrd. EUR zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen, die zu den Zielen der folgenden vier internen Politikbereiche der Union beitragen: „Nachhaltige Infrastruktur, Forschung“, „Innovation und Digitalisierung“, „Kleine und mittlere Unternehmen“ sowie „Sozialinvestitionen und soziale Kompetenzen“. Die EU stellt nach und nach Gelder aus dem InvestEU-Haushalt zurück („Rückstellungen“), um einen Kapitalpuffer für Garantieabrufe zu schaffen. In der InvestEU-Verordnung wurde die Dotierungsquote der InvestEU-Garantie in der EU-Komponente auf 40 % festgesetzt. Derzeit beläuft sich der Betrag auf 300 Mio. EUR, die in den CPF investiert sind (siehe Erläuterung 2.4.2.1). Die erste Garantievereinbarung im Rahmen von InvestEU wurde im März 2022 mit der EIB-Gruppe unterzeichnet und sieht eine EU-Garantie bis zu einer Obergrenze von 19,6 Mrd. EUR vor. Gemäß der InvestEU-Verordnung sind auch Beiträge der Mitgliedstaaten (im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente) und von Drittländern möglich.

Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU

Gemäß Artikel 143 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zum Austrittsdatum, dem 31. Januar 2020, genehmigten Geschäften im Rahmen des EFSI, des EFSD und des Außenmandats der EIB. Gemäß Artikel 143 haftet das Vereinigte Königreich im Falle eines Garantieabrufs für Finanzoperationen, die vor dem Austrittsdatum genehmigt wurden, der Union für seinen Anteil an den von der Union im Rahmen dieser Operationen geleisteten Zahlungen, es sei denn, dies könnte durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an der Dotierung des Garantiefonds gedeckt werden, sofern dies relevant ist.

Bei Darlehen im Rahmen des Außenmandats der EIB belief sich der Wert der EU-Haushaltsgarantie für die bis zum Austrittsdatum genehmigten Operationen zum Austrittsdatum auf 33,7 Mrd. EUR. Zum 31. Dezember 2021 hatte sich dieser Wert auf 27,6 Mrd. EUR geändert. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an dieser Eventualverbindlichkeit zum 31. Dezember 2021 beträgt somit 3,4 Mrd. EUR. Wie vorstehend jedoch erwähnt, werden etwaige Ausfälle dieser Darlehen zunächst durch die Komponente des CPF für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt und die Beträge würden nur dann vom Vereinigten Königreich abgerufen, falls die Dotierung des Vereinigten Königreichs für diesen Fonds in Höhe von 338 Mio. EUR zum 31. Dezember 2021 nicht ausreicht.

Bei Finanzoperationen im Rahmen des EFSI beläuft sich der Wert der EU-Haushaltsgarantie für die bis zum Austrittsdatum genehmigten Operationen zum Austrittsdatum auf 23,5 Mrd. EUR. Zum 31. Dezember 2021 hatte sich dieser Wert auf 18,8 Mrd. EUR geändert. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an dieser Eventualverbindlichkeit zum 31. Dezember 2021 beträgt somit 2,3 Mrd. EUR. Etwaige Garantieabrufe im Rahmen des EFSI werden zunächst durch die Komponente des CPF für den EFSI-Garantiefonds gedeckt und die Beträge würden nur dann vom Vereinigten Königreich abgerufen, falls die Dotierung des Vereinigten Königreichs für diesen Fonds in Höhe von 1,1 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2021 nicht ausreicht.

Da keine Finanzoperationen im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie von den Durchführungspartnern vor dem Austrittsdatum genehmigt worden waren, besteht hier keine Verpflichtung für das Vereinigte Königreich.

Der Anteil des Vereinigten Königreichs an den im Jahr 2021 getätigten Zahlungen für die am oder nach dem Austrittsdatum und bis zum 31. Dezember 2021 genehmigten Finanzoperationen belief sich auf 47 Mio. EUR (35 Mio. EUR für den EFSI und 12 Mio. EUR für das ELM), wodurch sich die Rückstellung für das Vereinigte Königreich entsprechend verringerte. Der dem Vereinigten Königreich im Jahr 2022 geschuldete Betrag in Höhe von 163 Mio. EUR (siehe Erläuterung 2.6.1.2) ergibt sich aus dem Anteil des Vereinigten Königreichs an den Einziehungen und Nettoeinnahmen im Jahr 2021 (70 Mio. EUR), aus dem Überschuss bei den Rückstellungen (92 Mio. EUR) sowie aus den Auswirkungen der Berechnung des endgültigen Anteils des Vereinigten Königreichs auf die im Jahr 2021 fälligen Beträge („catch-up“).

4.1.2.   Garantien zur Deckung von NGEU- und Finanzhilfe-Anleihen

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

NGEU

91 002

SURE

89 702

39 503

EFSM

47 270

47 396

Zahlungsbilanzhilfe

201

201

MFH

7 466

5 813

Euratom-Darlehen

350

279

Insgesamt

235 991

93 193

Bei den Anleihebeträgen in dieser Tabelle handelt es sich um die Nominalbeträge und die aufgelaufenen Zinsen. Durch den EU-Haushalt werden die Anleihen garantiert, die die Kommission für das NGEU-Instrument und die Finanzhilfeprogramme begibt. Von den zum 31. Dezember 2021 ausstehenden NGEU-Anleihen wurden 18 Mrd. EUR als ARF-Darlehen, 46,4 Mrd. EUR als nicht rückzahlbare ARF-Unterstützung und 7,2 Mrd. EUR als Beiträge zu MFR-Programmen ausgezahlt, während die verbleibenden 19,4 Mrd. EUR noch nicht ausgezahlt wurden und in der Kategorie „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ verbleiben (siehe Erläuterung 2.8).

Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Darlehen zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt letztendlich die vollen Kosten des ausgefallenen Betrages tragen.

Die NGEU-Anleihen und die Anleihen im Zusammenhang mit dem EFSM, der Zahlungsbilanzhilfe und den Euratom-Darlehen an die Mitgliedstaaten werden ausschließlich durch den EU-Haushalt garantiert.

SURE-Anleihen werden durch den EU-Haushalt garantiert und durch Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Mrd. EUR (25 % des maximalen Finanzhilfebetrags von 100 Mrd. EUR) untermauert.

MFH- und Euratom-Anleihen für Darlehen an Drittländer werden in erster Linie durch die CPF-Komponente für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.2) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt gedeckt.

Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU

Gemäß Artikel 143 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den zum Austrittsdatum, dem 31. Januar 2020, genehmigten/beschlossenen Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand (EFSM, MFH, BOP und Euratom). Gemäß Artikel 143 haftet das Vereinigte Königreich im Falle eines Ausfalls von Darlehen für Finanzhilfe, die vor dem Austrittsdatum genehmigt wurden, gegenüber der Union für seinen Anteil an den von der Union im Rahmen der ausgefallenen Finanzoperation geleisteten Zahlungen, es sei denn, dies könnte durch den Anteil des Vereinigten Königreichs an der Dotierung der Komponente des CPF für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt werden, sofern dies relevant ist (d. h. MFH- und Euratom-Darlehen in Drittländern) — siehe Erläuterung 4.1.1.

Die ausstehende Eventualverbindlichkeit der EU im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Darlehen für finanziellen Beistand beliefen sich zum Austrittsdatum auf 53,9 Mrd. EUR. Nach den seit diesem Datum getätigten Rückzahlungen beträgt der Wert dieser durch die EU-Garantie gedeckten Darlehen zum 31. Dezember 202153,0 Mrd. EUR, und der Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Betrag beläuft sich auf 6,6 Mrd. EUR.

4.1.3.   Garantien im Rahmen von EU-Programmen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (Nennwert)

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Horizont 2020

2 590

Fazilität „Connecting Europe“

568

COSME

782

Sonstiges

653

Insgesamt

4 593


in Mio. EUR

 

31.12.2020

Horizont 2020

1 860

Fazilität „Connecting Europe“

579

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

37

Sonstiges

49

Insgesamt

2 524

Laut Artikel 210 Absatz 1 HO dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument und die finanzielle Haftung der EU in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, sodass Eventualverbindlichkeiten des Haushaltsplans ausgeschlossen sind. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Bilanz eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden.

Bei den Beträgen zum 31. Dezember 2021 handelt es sich um die ausstehenden Nominalbeträge der Garantien, während die Eventualverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2020 abzüglich der für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen und der für diese Instrumente angesetzten finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden — siehe Erläuterungen 2.10 und 2.11.2.

Die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (Loan Guarantee Facility — LGF) besteht in erster Linie aus begrenzten Garantien für Portfolios riskanterer Fremdfinanzierungen (hauptsächlich Darlehen), die von Finanzintermediären für KMU angeboten werden. Die COSME-LGF wird vom EIF im Auftrag der EU durchgeführt.

Für weitere Einzelheiten zu Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ siehe auch Erläuterung 2.4.2.1.

Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU

Die Eventualverbindlichkeiten der EU für Beträge, die bis zum Austrittsdatum in Bezug auf Finanzierungsinstrumente der EU, einschließlich der oben genannten, genehmigt wurden, würden bei Eintritt unter Verwendung von Geldern auf Treuhandkonten aus dem EU-Haushalt gedeckt. Daher würde das Vereinigte Königreich grundsätzlich keine anderen Beträge als seinen Anteil an den RAL gemäß Artikel 140 des Austrittsabkommens abrufen — siehe Erläuterung 2.6.1.2.

4.2.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT RECHTSSACHEN

4.2.1.   Rechtssachen im Bereich Geldbußen

Zum 31. Dezember 2021 beliefen sich die Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Geldbußen auf 2 111 Mio. EUR (2020: 2 985 Mio. EUR). Diese Beträge betreffen vor allem Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und von den mit Bußen belegten Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Sollte die EU in einer dieser mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, werden den Unternehmen die vorläufig vereinnahmten Beträge zurückgezahlt, ohne dass sich dies auf den Haushalt auswirkt. Geldbußen werden erst dann als Haushaltseinnahmen verbucht, wenn gegen die Geldbußen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können (Artikel 107 HO).

4.2.2.   Sonstige Rechtssachen

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Landwirtschaft

79

66

Kohäsion

210

341

Sonstige

1 153

2 169

Insgesamt

1 443

2 576

Landwirtschaft

Hierbei handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Konformitätsentscheidungen bezüglich des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zulasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.

Kohäsion

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.

Sonstige Rechtssachen

Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Bei Schadensersatzklagen gemäß Artikel 340 AEUV muss der Kläger nachweisen, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, zuschulden hat kommen lassen, wodurch dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist. Außerdem muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem verursachten Schaden erkennbar sein. Der beträchtliche Rückgang gegenüber dem Vorjahresende bezieht sich in erster Linie auf eine Schadensersatzklage gegen die Kommission wegen der Untersagung einer Fusion, die letztendlich vom Gericht abgewiesen wurde.

Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs infolge seines Austritts aus der EU

Gemäß Artikel 147 des Austrittsabkommens haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil an den erforderlichen Zahlungen zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind. Die geschätzte maximale Haftungssumme des Vereinigten Königreichs beläuft sich hier auf 179 Mio. EUR (2020: 318 Mio. EUR). Bei Rechtssachen, in denen es als wahrscheinlich erachtet wird, dass Beträge aus dem EU-Haushalt gezahlt werden (siehe Erläuterung 2.10), wird der Anteil des Vereinigten Königreichs als Teil des vom Vereinigten Königreich geschuldeten Gesamtbetrags berücksichtigt — siehe Einzelheiten in Erläuterung 2.6.1.2.

4.3.   EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Erhaltene Garantien:

 

 

 

Erfüllungsgarantien

287

318

 

Sonstige Garantien

8

8

Sonstige Eventualforderungen

98

58

Insgesamt

393

384

Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.

5.   MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2021 bestehende Verbindlichkeiten.

In dem von den Mitgliedstaaten erlassenen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten — siehe Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen.

Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist eine Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung (für die EU) eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 2 Absatz 37 der Haushaltsordnung).

Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 86 der Dachverordnung (Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (33)) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass jedoch die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung sich die EU rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist — siehe Erläuterung 5.2.

Ist die Mittelbindung erfolgt, sind jedoch die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht abgewickelten Mittelbindungen als noch abzuwickelnde Mittelbindung („Reste à Liquider“, RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um — häufig mehrjährige — Programme oder Vorhaben handeln, die gezeichnet wurden und für die erst in späteren Jahren Zahlungen geleistet werden. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Da der Jahresabschluss periodengerecht erstellt wird, während die Haushaltsrechnungen auf Einnahmen- und Ausgabenbasis zusammengestellt werden, ist ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) bereits als Aufwand erfasst und in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (siehe Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt entweder auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder in Fällen, in denen der EU bis zum Abschlussstichtag noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Vorhabens — siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch abzuwickelnden Mittelbindungen erfüllt werden, wird die Verbindlichkeit aus der Bilanz ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst, sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.

Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2021 dar, zu deren Zahlung unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sich die EU verpflichtet hat und die daher durch künftige EU-Haushalte finanziert werden sollen.

in Mio. EUR

 

Erläuterung

31.12.2021

31.12.2020

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

5.1

266 526

249 309

Wichtige rechtliche Verpflichtungen

5.2

135 181

14 481

Insgesamt

 

401 707

263 790

5.1.   NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

266 526

249 309

Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen („Reste à Liquider“ — RAL) des Haushalts in Höhe von 341 634 Mio. EUR (siehe Tabelle 6.4 in den Erläuterungen zum Haushaltsvollzug) abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die in die Bilanz als Verbindlichkeiten und in die Ergebnisrechnung als Aufwendungen aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden. Dies ist eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2021 auf insgesamt 93,4 Mrd. EUR beliefen — siehe Erläuterung 2.5. Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also wie die vorstehend offengelegten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen noch nicht als Aufwand erfasst worden.

5.2.   WICHTIGE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

 

31.12.2021

31.12.2020

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen der ARF (NGEU)

99 530

ITER

6 121

6 837

ELER  (34)

17 662

Weltraumprogramme

4 189

Fischereiabkommen

412

172

Horizont Europa

382

EURATOM

445

Reserve für die Anpassung an den Brexit

3 072

Fazilität „Connecting Europe“

4 140

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

2 492

2 547

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

876

785

Insgesamt

135 181

14 481

Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Mittel für Verpflichtungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in den Haushalt eingestellt und gezahlt.

Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 112 Absatz 2 HO in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen eines bestimmten Haushaltsjahres übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der Gesamtmittel des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens bereits gebunden sein. Dies trifft insbesondere auf die im Folgenden beschriebenen Programme zu.

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen von NGEU (der ARF)

Die ARF ist ein zentrales Programm von NGEU, dem Aufbauinstrument der EU. Eingerichtet wurde sie durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 (35). Über die ARF werden Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten ab dem Beginn der Coronavirus-Pandemie im Februar 2020 bis 2026 finanziert. Der hier ausgewiesene Betrag bezieht sich auf den Teil der rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen der ARF, der zum Jahresende 2021 nicht durch Mittelbindungen gedeckt war. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Nutzung von Jahrestranchen zulässig.

ITER — Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor

Mit diesen Verpflichtungen soll der künftige Finanzierungsbedarf der ITER-Anlagen bis 2027 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beiträge der Mitgliedstaaten sowie der Schweiz ein. Der Betrag spiegelt die voraussichtliche Finanzierung im Rahmen des MFR 2021-2027 auf der Grundlage des Beschlusses (Euratom) 2021/281 des Rates (36) vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird, wider. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. An ITER ist die EU zusammen mit verschiedenen anderen Ländern beteiligt.

ELER

Es handelt sich um rechtliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme des ELER-Programms für den Zeitraum 2014-2022 gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Haushaltsordnung dar; sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Weltraumprogramme

Das Weltraumprogramm umfasst die folgenden Komponenten: Galileo, EGNOS, Copernicus, Govsatcom und SSA. Die wichtigsten sind Galileo zur Entwicklung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems und das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2027. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT, Mercator und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Nutzung von Jahrestranchen zulässig.

Fischereiabkommen

Diese Abkommen betreffen bis 2026 eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen gelten. Die eingegangenen Verpflichtungen basieren auf Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und das zugehörige Durchführungsprotokoll (ABl. L 60 vom 28.2.2020)) und gelten als besondere internationale Abkommen mit mehrjährigen Ansprüchen und Verpflichtungen.

Horizont Europa

Es handelt sich um Beträge, die im Rahmen des Programms Horizont Europa für vor- und nachgelagerte Tätigkeiten für die verschiedenen Weltraumkomponenten gebunden wurden. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2027. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) unterzeichnete die Kommission eine Übertragungsvereinbarung mit der ESA und eine weitere mit der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EU Space Programme Agency — EUSPA). Gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/695 ist die Nutzung von Jahrestranchen zulässig.

Euratom

Das Europäische Konsortium zur Entwicklung der Fusionsenergie (EUROfusion) ist ein ernanntes Begünstigten-Konsortium von EU-Laboratorien und -Instituten, dessen Aufgabe es ist, den Weg für Fusionsenergie-Reaktoren zu ebnen. Zu diesem Zweck finanziert das Konsortium die Forschung seiner 30 Mitglieder auf der Grundlage des „Europäischen Fahrplans zur Verwirklichung der Fusionsenergie“ als gemeinsames Programm im Rahmen der von Euratom kofinanzierten Europäischen Partnerschaft. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates (40) vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschung und Ausbildung für den Zeitraum 2021-2025 in Ergänzung von Horizont Europa, in deren Artikel 4 die Nutzung von jährlichen Tranchen vorgesehen ist.

Reserve für die Anpassung an den Brexit (BAR)

Ziel der Reserve für die Anpassung an den Brexit (Brexit Adjustment Reserve — BAR) ist es, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) im Februar 2020 aufzufangen. Eingerichtet wurde sie durch die Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates (41). Der ausgewiesene Betrag entspricht den noch zu erfüllenden rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der durch die BAR unterstützten Maßnahmen. Hier wird nur der Teil der rechtlichen Verpflichtungen ausgewiesen, der noch nicht durch Mittelbindungen gedeckt ist.

Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Netzwerke Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für CEF — Verkehr einen Durchführungszeitraum von 2014 bis 2024 und für CEF — Energie einen Durchführungszeitraum bis zum 31. Dezember 2025. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013), in deren Artikel 19 die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen ist. Zum Jahresende 2021 waren die rechtlichen Verpflichtungen vollständig durch Mittelbindungen gedeckt.

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegenden Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:

in Mio. EUR

 

Mindestleasingzahlungen

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Gebäude

414

953

1 074

2 442

IT-Material und sonstige Ausrüstung

14

27

9

50

Insgesamt

428

980

1 083

2 492

Im Zusammenhang mit der durch das Vereinigte Königreich erfolgten Bekanntgabe seiner Absicht, aus der EU auszutreten, sowie infolge der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wurde im März 2019 der Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency — EMA) von London nach Amsterdam verlegt. Am 2. Juli 2019 erzielte die Agentur eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter; seit dieser Zeit überlässt sie ihre Räumlichkeiten einem Untermieter unter Bedingungen, die mit den Bedingungen des Hauptmietvertrags im Einklang stehen, u. a. bezüglich der Laufzeit des Untermietverhältnisses, das bis zum Ablauf des Hauptmietvertrags der EMA im Juni 2039 andauert.

Die in der vorstehenden Tabelle offengelegten Beträge schließen 383 Mio. EUR ein, die im Rahmen dieses Hauptmietvertrags noch zu zahlen sind. Ein Zahlungsbetrag gleicher Höhe wird voraussichtlich im Rahmen des unkündbaren Untermietverhältnisses vom Untermieter eingehen.

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträgen. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf einen Bauauftrag (JMO2) der Kommission in Luxemburg (393 Mio. EUR).

6.   MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS

Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind

die Anleihe- und Darlehenstätigkeiten der Kommission, die über die Instrumente NGEU, EFSM, BOP, MFH, SURE und Maßnahmen von Euratom durchgeführt werden;

die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen;

im gemeinsamen Dotierungsfonds zum Zweck von Haushaltsgarantien und in der EGKS in Liquidation gehaltene Vermögenswerte;

die aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumente;

die EU-Haushaltsgarantieprogramme.

Mit dem Start von NGEU im Jahr 2021 hat die Kommission einen Risikovorstand ernannt, eine geeignete Governance-Struktur eingerichtet und eine Risikopolitik für die Tätigkeiten im Rahmen von NGEU verabschiedet.

6.1.   RISIKOARTEN

Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Veränderungen der Marktpreise schwankt bzw. schwanken. Das Marktrisiko umfasst nicht nur das Potenzial für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (z. B. das Aktienrisiko):

Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko, dass die Tätigkeiten der EU oder der Wert ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen beeinträchtigt werden. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen.

Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit der Wertminderung eines Wertpapiers, insbesondere einer Anleihe aufgrund eines Zinsanstiegs. Im Allgemeinen führen höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen und umgekehrt.

Sonstige Preisrisiken bezeichnet das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Marktpreisschwankungen (mit Ausnahme solcher, die von Zins- oder Währungsrisiken hervorgerufen werden) verändern, sei es, dass diese Änderungen spezifischen Faktoren des einzelnen Finanzinstruments oder seinem Emittenten zuzuordnen sind, oder dass sich diese Faktoren auf alle am Markt gehandelten ähnlichen Finanzinstrumente auswirken.

Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Darlehens oder einer sonstigen Kreditlinie durch einen Schuldner/Darlehensnehmer (entweder dass das Kapital nicht zurückgezahlt wird oder die Zinsen nicht bezahlt werden oder beides) oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Darlehensnehmer und Insolvenz.

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass ein Rechtssubjekt in der EU möglicherweise nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten vertragsgemäß durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.

6.2.   STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS

Bewertung von Finanzinstrumenten

Die folgenden Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Darlehen, Forderungen mit Leistungsaustausch mit Ausnahme von Forderungen aus Finanzgarantieverträgen, wenn sie als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden, Anleihen, Finanzgarantien und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten zur Finanzhilfe

Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden von der EU nach den einschlägigen Verordnungen des Rates, Beschlüssen des Rates und des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls nach internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen und Darlehen wurden von den zuständigen operativen Referaten Verfahrenshandbücher erstellt, die von ihnen genutzt werden. Anleihetransaktionen mit Ausnahme solcher im Rahmen von NGEU werden durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-back-Transaktionen) finanziert und führen folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen.

Die im Rahmen von NGEU gewährten Darlehen unterliegen im Gegensatz zu anderen Finanzhilfeinstrumenten nicht dem Back-to-back-Ansatz. Stattdessen wurde für NGEU eine diversifizierte und gebündelte Finanzierungsstrategie entwickelt, bei der eine breite Palette von Finanzinstrumenten kombiniert wird. Die diversifizierte gebündelte Strategie erforderte die Entwicklung und Umsetzung wirksamer Risikomanagement-Leitlinien und -Verfahren für das NGEU-Instrument, mit denen die damit verbundenen Risiken täglich aktiv angegangen werden.

Kassentransaktionen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates (43)) und in der Haushaltsordnung festgelegt.

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:

Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank auf den Namen der Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten Mittel nur zur Deckung ihres Barmittelbedarfs in Anspruch nehmen.

Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Darlehens sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die auf diesen Konten gehaltenen Zahlungsmittel übersteigt.

Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet.

Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital der Gegenpartei dort angelegt werden können, festgelegt sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in ein speziell zu diesem Zweck geschaffenes Portfolio investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Portfolios zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Rendite auf den Nennbetrag der Geldbußen gewährt wird. Allerdings beträgt die Untergrenze der garantierten Rendite, die für vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im August 2018 mit einer Geldbuße belegte Rechtssubjekte gilt, null. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel von ihnen erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass

sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind

und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält.

Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Terminanlagen bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Agenturen für öffentliche Schuldtitel, vollständig im Staatsbesitz befindlichen bzw. staatlich garantierten Banken oder supranationalen Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, ausgegeben entweder von öffentlichen Einrichtungen oder durch supranationale Institutionen.

Empfangene Finanzgarantien

Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe — siehe Erläuterung 2.6.1.3. Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der internen Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

EU-Haushaltsgarantieprogramme

In der Haushaltsordnung sind in Titel X mehrere Vorkehrungen zum Schutz des EU-Haushalts vor den finanziellen Risiken verankert, die durch den Einsatz von Haushaltsgarantien entstehen. Diese Vorkehrungen können in vier Hauptkategorien eingeteilt werden:

1.   Maßnahmen zur Begrenzung der Höhe der Eventualverbindlichkeiten

Erstens wird der Umfang der EU-Garantie in der Regel auf eine klar definierte Weise begrenzt. In der Haushaltsordnung wird festgelegt, dass die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt zu keinem Zeitpunkt den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie übersteigen dürfen. Die aus einer Haushaltsgarantie entstehende Eventualverbindlichkeit kann die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist und die darin festgelegten, besonderen Bedingungen eingehalten werden.

Zweitens wird das gewünschte Risikoprofil der von der EU garantierten Transaktionen/Finanzprodukte soweit wie möglich ex ante, d. h. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Garantievereinbarungen, festgelegt.

2.   Maßnahmen bezüglich der Auswahl von Durchführungspartnern

Die Haushaltsgarantieprogramme werden mit zuverlässigen Partnern durchgeführt, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden. Dadurch wird die Zuverlässigkeit u. a. der Rechnungsführungs-, Finanz- und Risikomanagementsysteme der jeweiligen Durchführungspartner gewährleistet. Darüber hinaus sollen die Durchführungspartner eigene Ressourcen bereitstellen, was zu einer weiteren Angleichung der Interessen mit den Interessen der Union führt.

3.   Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Ex-ante-Haushaltskapazität zur Absorption von Garantieabrufen

Die Haushaltsgarantieprogramme werden durch Rückstellungen gedeckt, die sicher im CPF verwahrt werden. Die Dotierungsquote ist im Basisrechtsakt für jedes Programm in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, bei der Planung der Haushaltsmittel Rückstellungen zu bilden, die die Absorption von Verlusten ohne Unterbrechung des Haushalts ermöglichen. Die Rücklagen reichen also aus, um die erwarteten und bis zu einem gewissen Grad auch die unerwarteten Verluste dieser Haushaltsgarantien aufzufangen.

Anschließend wird die Kommission (jährlich) sicherstellen, dass der Rückstellungsbetrag mit der im Basisrechtsakt festgelegten Dotierungsquote übereinstimmt und mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung und der Finanzplanung vereinbar ist.

4.   Maßnahmen zur Bewältigung realisierter Verluste, die die Ex-ante-Schätzung übersteigen

Mit der Haushaltsordnung werden zwei Frühwarnschwellen eingeführt (d. h., wenn 50 % und 30 % des Dotierungsziels verfügbar bleiben). Diese Warnschwellen ermöglichen es der Kommission, eine mögliche Ausschöpfung der Rückstellungen vor Ablauf der Haushaltsgarantie vorherzusehen und die Möglichkeit zu prüfen, ausnahmsweise zusätzliche Rückstellungen vorzuschlagen.

Darüber hinaus wird die Angemessenheit der Dotierungsquote regelmäßig (mindestens alle drei Jahre) überprüft. Durch diese Überprüfung wird sichergestellt, dass die Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der ausstehenden Verbindlichkeiten angemessen ist.

Für den Fall, dass zusätzliche Rückstellungen erforderlich sind, bestehen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ausreichend Liquidität (Übertragungen zwischen den CPF-Komponenten und Nutzung der Liquidität der zentralen Haushaltsverwaltung) und haushaltspolitischer Spielraum (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) vorhanden sind.

Ferner wurde 2020 unter der Leitung des Kommissars für Haushalt ein Lenkungsausschuss für Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien eingerichtet. Dieser befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien und Finanzhilfen, die zu Eventualverbindlichkeiten zulasten des Haushalts führen, die sich aus der Durchführung von Titel X der Haushaltsordnung ergeben, einschließlich der in den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union festgelegten Bestimmungen. Dazu gehören der Rahmen für das Risikomanagement, die einschlägigen gemeinsamen horizontalen Bestimmungen der Standardvereinbarungen und die integrierte Berichterstattung zur Festlegung der unternehmerischen Anforderungen an ein nachhaltiges Management von Eventualverbindlichkeiten.

Gemeinsamer Dotierungsfonds

Mit dem Beschluss C(2020) 1896 der Kommission vom 25. März 2020 über die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens des CPF (AMG) wurden die Zuständigkeiten und Aufgaben des CPF-Finanzverwalters an den Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) übertragen. Der CPF wird getrennt von den anderen Portfolios gehalten, die von der GD BUDG verwaltet werden. Der Fonds existiert nicht als eigenständiges Rechtssubjekt.

Die Verwaltung des CPF erfolgt nach den Leitlinien zur Vermögensverwaltung. Ziel ist es sicherzustellen, dass die notwendige Liquidität zur vollständigen und umgehenden Deckung aller erforderlichen Abflüsse wie den Abruf von Garantien zur Verfügung steht und die Kapitalerhaltung über den Anlagehorizont des Fonds mit einem hohen Konfidenzniveau gesichert ist.

Um das vorstehend beschriebene allgemeine Ziel zu erreichen, verwaltet der Finanzverwalter des CPF Vermögenswerte gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren. Es wurden schriftliche Verfahrenshandbücher für bestimmte Bereiche, z. B. die Verwaltung der Kassenmittel, erstellt, die von den entsprechenden operativen Referaten verwendet werden. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Das Portfolio des CPF ist so aufgebaut, dass ein hohes Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Vermögenskategorien, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten gewährleistet ist, um Schwankungen des Portfoliowerts begegnen zu können.

In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt, es sei denn, es wird in Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten investiert.

Da die einzige Gegenpartei sämtlicher offener Devisenterminkontrakte zum 31. Dezember 2021 die Banque de France war, wurden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Das maximale Kreditrisiko durch Devisenterminkontrakte mit positivem beizulegendem Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Bilanz.

Finanzinstrument-Programme

Der Vollzug des EU-Haushalts beruht nun seit vielen Jahren schon auf der Nutzung von Finanzinstrument-Programmen. Für weiterführende Informationen zu den betreffenden Beträgen siehe Erläuterung 2.4.2.

Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens im Namen des Finanzinstituts aber für die Europäische Kommission eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Darlehen zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieabrufe zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.

Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf den Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten haben, sich am freien Kapitalmarkt Finanzmittel zu beschaffen) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.

6.3.   DAS WÄHRUNGSRISIKO

Währungsrisiko zum 31. Dezember 2021

Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende — Nettoposition

in Mio. EUR

 

31.12.2021

in USD

GBP

SIT

SEK

Sonstige

EUR

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten  (5)

63

18

7

88

176

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-Derivate

934

51

23

75

23 141

24 223

 

Derivate

(646)

1 474

828

Forderungen  (6)

109

98

108

4

88

7 372

7 780

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

85

24

1 014

591

1 692

41 455

44 860

 

545

192

1 121

618

1 862

73 529

77 866

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Verbindlichkeit aus Finanzgarantien

(1 047 )

(0)

(62)

(19)

(248)

(6 418 )

(7 794 )

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

(1)

(4)

(5)

 

(1 048 )

(0)

(62)

(19)

(251)

(6 418 )

(7 798 )

Insgesamt

(503)

192

1 059

599

1 611

67 111

70 068

Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert gewonnen, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

2021

in USD

GBP

SIT

SEK

Wirtschaftliches Ergebnis

46

(17)

(96)

(54)

Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

2021

in USD

GBP

SIT

SEK

Wirtschaftliches Ergebnis

(56)

21

118

67

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten in Bezug auf NGEU und Finanzhilfe

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden derzeit nur in Euro gehalten, sodass die EU keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist.

Kassentransaktionen

Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro eingezahlte Eigenmittel werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro konvertiert, wenn sie für die Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden in der vorstehend genannten Verordnung dargelegt. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet.

Die Kommission hält bei Geschäftsbanken eine Reihe von Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro, einschließlich USD, GBP und CHF, für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.

Gehen sonstige Einnahmen (Einnahmen außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen. Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in ebendiesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.

Geldbußen

Sämtliche Geldbußen werden in Euro verhängt, gezahlt oder vorläufig gedeckt und stellen daher kein Wechselkursrisiko dar, wenn sie im BUFI-Fonds gehalten werden.

Haushaltsgarantien

Haushaltsgarantien werden in der Regel mit einer in Euro festgelegten Obergrenze gewährt. Einige der zugrunde liegenden Transaktionen können jedoch auf andere Währungen lauten (US-Dollar oder andere Landeswährungen).

Das Währungsrisiko ist Teil der Überlegungen, die bei der Bestimmung des Rückstellungsbedarfs berücksichtigt werden.

Gemeinsamer Dotierungsfonds

Die Transaktionen des CPF werden derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar ausgeführt. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen verwaltet. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1 %-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird.

Die der EU aufgrund der Inanspruchnahme des Fonds infolge der Nichtzahlung eines Darlehenempfängers übertragenen Darlehen — siehe Erläuterung 2.4.1.2 — werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen nicht sicher bekannt ist, werden hinsichtlich übertragener Darlehen keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.

Währungsrisiko zum 31. Dezember 2020

Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende — Nettoposition

in Mio. EUR

 

31.12.2020

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstige

Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

593

42

15

14

18 904

20

19 587

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

(417)

616

199

Darlehen  (44)

21

40

46

9

116

Forderungen und einzuziehende Beträge

22

1 208

116

176

72 233

738

74 493

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

115

64

178

367

14 429

1 589

16 742

 

334

1 353

310

557

106 228

2 356

111 137

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

(1)

(4)

(4)

Verbindlichkeiten

(3)

(0)

(19)

(1)

(32 366 )

(19)

(32 408 )

 

(3)

(0)

(19)

(1)

(32 367 )

(22)

(32 412 )

Insgesamt

331

1 353

291

556

73 861

2 333

78 725

Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert gewonnen, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

2020

in USD

GBP

DKK

SEK

Wirtschaftliches Ergebnis

(13)

(119)

(27)

(49)

Nettovermögen

(17)

(4)

(1)

(1)

Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

 

2020

in USD

GBP

DKK

SEK

Wirtschaftliches Ergebnis

16

146

33

60

Nettovermögen

21

5

2

2

6.4.   ZINSÄNDERUNGSRISIKO

In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von Schuldverschreibungen bei einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/-100 Basispunkte (1 %) dargestellt.

in Mio. EUR

 

Zunahme (+)/Abnahme (-) in Basispunkten

Wirtschaftliches Ergebnis

2021: Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

+100

(622)

-100

660

2020: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+100

(479)

-100

513

Die Sensitivität für Zinsänderungen eines Portfolios von Geldmarktinstrumenten und Anleihen nimmt mit dessen Laufzeit zu. Die Laufzeiten der wichtigsten, von der Kommission verwalteten Anlagenportfolios werden im Folgenden aufgeführt.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten in Bezug auf NGEU und Finanzhilfe

Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Darlehenstätigkeiten verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Bei den Finanzhilfeinstrumenten mit Ausnahme von NGEU besteht jedoch kein Zinsänderungsrisiko, weil das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannte Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen wird.

Das NGEU-Instrument folgt keinem strikten Back-to-back-Ansatz, sodass das Zinsrisiko durch die Anwendung von Verfahren und Mechanismen zur Minderung des Zinsrisikos gedeckt werden muss. Das Prinzip hinter der diversifizierten NGEU-Finanzierungsstrategie besteht darin, dass die Finanzierungskosten und alle anderen NGEU-bezogenen Kosten auf transparente Weise auf die Begünstigten (bei Darlehen) und den EU-Haushalt (bei nicht rückzahlbarer Unterstützung) umgelegt werden. Das NGEU-Programm wird von den Grundsätzen der vollen Kostendeckung und der Gemeinnützigkeit geleitet. Demnach gibt die EU die Mittel, die sie auf dem Markt beschafft, auf der kostengünstigsten und gerechtesten Weise auf der Grundlage täglicher Zinsberechnungen weiter. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten alle Kosten tragen, die der Union durch das Darlehen entstehen.

In NGEU werden Zahlungsmittel gehalten, um im Rahmen einer diversifizierten Finanzierungsstrategie einen bestimmten Sicherheitspuffer aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Überschussguthaben zu vermeiden. Die NGEU-Zahlungsmittel werden bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten. Auf der Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung unterliegt der Bestand an ausstehenden Zahlungsmitteln von mehr als 20 Mrd. EUR einer negativen Verzinsung zum Satz der EZB-Einlagefazilität, der im Jahr 2021 bei -0,5 % lag. Die NGEU-Zahlungsmittel werden bei der EZB gehalten.

Kassentransaktionen

Mit Ausnahme der Aufnahme von Anleihen im Zusammenhang mit dem NGEU-Programm nimmt die Kommission keine Mittel zur Finanzierung ihrer operativen Ausgaben auf. Neben dem Zinsänderungsrisiko für NGEU werden auch Zinsen für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die die (positiven oder negativen) Zinsen auf ihren Bankkonten stets die Marktzinssätze sowie deren mögliche Fluktuation widerspiegeln.

Die bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten eingerichteten Konten für Eigenmitteleinnahmen sind zins- und gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten (Eigenmittel- und andere Konten) können zu den von dem einzelnen Finanzinstituten angewandten Zinssätzen verzinst werden. Angesichts des derzeitigen Negativzinsumfelds können einige dieser Konten derzeit möglicherweise negativ verzinst werden. Es wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten so niedrig wie möglich zu halten, und es werden angemessene Obergrenzen entsprechend den Bedingungen der Banken eingehalten. Eigenmittelkonten sind nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen für operative Kontoständige bis zu einer festgelegten Obergrenze eine vertragliche Untergrenze von null.

Geldbußen

Die vorläufig vereinnahmten Geldbußen werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von 1,75 Jahren investiert.

Gemeinsamer Dotierungsfonds

Die Mittel im CPF werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,10 Jahren investiert.

EGKS in Abwicklung

Die Beträge der EGKS in Abwicklung werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von 3,24 Jahren investiert.

6.5.   KREDITRISIKO

Kreditrisiko zum 31. Dezember 2021

Maximales Ausfallrisiko

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Finanzielle Vermögenswerte

 

Darlehen

163 568

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

44 860

Forderungen mit Leistungsaustausch  (45)

7 780

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte — Schuldverschreibungen

19 326

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte — Derivate

828

Gestellte Garantien

 

Finanzgarantien

55 267

Gesamtwert zum 31.12.2021

291 628

Darlehen: Bonität

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität

Insgesamt

Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

Premium und High Grade

10 379

10 379

Upper Medium Grade

58 991

58 991

Lower Medium Grade

79 672

79 672

Non-Investment Grade (einschl. Default Grade)

8 819

5 965

29

48

14 860

Bruttobuchwert

157 861

5 965

29

48

163 903

abzüglich Rückstellungen für Kreditverluste

(10)

(299)

(26)

(336)

Nettobuchwert

157 851

5 665

3

48

163 568

Die vier oben erwähnten Risikokategorien stützen sich im Prinzip auf die Ratingkategorien externer Rating-Agenturen und entsprechen:

Prime und High Grade: Moody’s P-1, Aaa — Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA — AA -; Fitch F1+, F1, AAA — AA- und gleichwertig.

Upper Medium Grade: Moody’s P-2, A1 — A3; S&P A-2, A+ — A-; Fitch F2, A+ — A- und gleichwertig.

Lower Medium Grade: Moody’s P-3, Baa1 — Baa3, S&P A-3, BBB+ — BBB-; Fitch F3, BBB+ — BBB- und gleichwertig.

Non-Investment Grade: Moody’s Not prime, Ba1 — C; S&P B, C, D, BB+ — D; Fitch B, C, D, BB+ — D und gleichwertig.

Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Kategorien externer Rating-Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikokategorien belässt, auch wenn eine oder mehrere der oben genannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei herabgestuft hat/haben.

Die oben unter „Darlehen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Darlehen für finanziellen Beistand, die die Kommission an Partnerländer in finanziellen Schwierigkeiten vergibt. Alle Darlehen an Mitgliedstaaten sind Stufe 1 zugeordnet. Bei Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt es sich um Darlehen mit Forderungsübergang aus dem EFSI- und dem ELM-Programm.

Anleihe- und Darlehenstätigkeiten in Bezug auf NGEU und Finanzhilfe

Das Kreditrisiko wird im Fall von Euratom durch Staatsgarantien verwaltet (siehe Erläuterung 2.4.1.1).

Die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments wird durch ein System von freiwilligen Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % des Höchstbetrags des entsprechenden finanziellen Beistands unterlegt.

Bei Schuldnerausfall und zur Bedienung der fälligen Schulden kann die Kommission auf das Vermögen des CPF zurückgreifen (für MFH- und Euratom-Darlehen an Drittländer) und die Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, wobei die Eigenmittelobergrenzen einzuhalten sind (siehe Erläuterung 6.6).

Darlehen: Entwicklung der Wertberichtigung für Wertminderungsaufwendungen

in Mio. EUR

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität

Insgesamt

Wertberichtigung am 1.1.2021

49

6

19

73

Übertragung in Stufe 1

0

0

Übertragung in Stufe 2

(41)

41

Übertragung in Stufe 3

(0)

(1)

1

(0)

Neue Darlehen

4

69

0

73

Ausbuchungen — Rückzahlungen

(0)

(0)

(0)

(0)

Ausbuchungen — Abschreibungen

Neubewertung der Wertberichtigung

(1)

185

6

189

Sonstige

(0)

0

(0)

Wertberichtigung am 31.12.2021

10

299

26

336

Darlehen: Bewertung in Abhängigkeit von der Stufe

Wie in den maßgeblichen Rechnungsführungsgrundsätzen und -vorschriften erwähnt, hängt die Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten mit Ausnahme von Forderungen von der Stufe ab, in die der betreffende finanzielle Vermögenswert eingestuft ist.

Die Einstufung hängt hauptsächlich von der Bonitätseinstufung der Gegenpartei ab. Das Stufenmodell beruht auf einer relativen Bewertung des Kreditrisikos, d. h. die EU kann je nach dem Kreditrisiko der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Ausreichung verschiedene Darlehen mit derselben Gegenpartei in verschiedenen Stufen haben. Die EU verfügt über einen einzigartigen institutionellen Status und leiht ihren Mitgliedstaaten oder Staaten Geld, wenn sich diese in Schwierigkeiten befinden. In der Folge nimmt die EU auch eine qualitative Bewertung des Kreditrisikos vor, die auf der Überwachung der wirtschaftlichen Lage von Darlehensnehmern in Schwierigkeiten beruht.

Stufe 1 — keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos

Finanzgarantieverträge mit einer Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag im Investment-Grade-Bereich (d. h. zwischen AAA (Aaa) und BBB- (Baa3) auf der Ratingskala von S&P/Fitch (Moody’s) oder einer gleichwertigen externen oder internen Bonitätseinstufung) werden unabhängig von der ursprünglichen Bonitätseinstufung als Darlehen mit geringem Kreditrisiko angesehen und somit in Stufe 1 gehalten, es sei denn, sie sind seit mehr als 30 Tagen überfällig (siehe Stufe 2). Darüber hinaus werden alle Darlehen, bei denen kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos, wie unten definiert, eingetreten ist, in Stufe 1 klassifiziert. Bei finanziellen Vermögenswerten der Stufe 1 wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über zwölf Monate entspricht.

Stufe 2 — signifikante Erhöhung des Kreditrisikos

Um festzustellen, ob sich das Kreditrisiko seit der Ausreichung signifikant erhöht hat und somit eine Übertragung in Stufe 2 möglich ist, wendet die EU eine Kombination aus quantitativen und qualitativen Bewertungen an.

Alle Darlehen, bei denen die vertraglichen Zahlungen zwischen 31 und 90 Tagen überfällig sind, werden in Stufe 2 übertragen.

Bei Gegenparteien mit einer Bonitätseinstufung zwischen AAA (Aaa) und BB- (Ba3) zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes: Sofern nicht der Fall des geringen Risikos (oben in Stufe 1) zutrifft, wird die Verschlechterung als signifikant angesehen, wenn die Differenz zwischen der Bonitätseinstufung zum Zeitpunkt der Ausreichung und der Bonitätseinstufung zum Abschlussstichtag drei Stufen oder mehr beträgt.

Bei Gegenparteien mit einer Bonitätseinstufung von B+ (B1) oder B (B2) zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes: Die Verschlechterung gilt als signifikant, wenn die Differenz zwischen der erstmaligen Bonitätseinstufung und der derzeitigen Bonitätseinstufung zwei Stufen oder mehr beträgt.

Bei Gegenparteien mit einer Bonitätseinstufung von B- (B3) oder geringer (im Bereich CCC/Caa): Die Verschlechterung gilt als signifikant, wenn die Differenz zwischen der erstmaligen Bonitätseinstufung und der derzeitigen Bonitätseinstufung zum Abschlussstichtag eine Stufe oder mehr beträgt.

Darlehen, die vor dem Übergang zur überarbeiteten EAR 11 (d. h. dem 1. Januar 2021) ausgereicht wurden und für die keine Informationen über das Kreditrisiko beim erstmaligen Ansatz ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, werden in Stufe 2 klassifiziert.

Bei Darlehen in Stufe 2 wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über die gesamte Laufzeit entspricht.

Stufe 3 — wertgeminderte Darlehen

Darlehen werden in Stufe 3 klassifiziert, wenn sie 90 Tage überfällig sind oder wenn nach der Ausreichung des Darlehens ein oder mehrere Ereignisse eintreten, die sich nachteilig auf die geschätzten künftigen Cashflows des betreffenden finanziellen Vermögenswertes auswirken. Ein Darlehen wird beispielsweise in Stufe 3 eingestuft, wenn

es wahrscheinlich wird, dass der Darlehensnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht,

der Darlehensnehmer eine von einer externen Rating-Agentur veröffentlichte Bonitätskategorie von D aufweist, und

der Darlehensnehmer mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EU in Verzug ist oder im Falle von Darlehen für Finanzhilfe, wenn der Darlehensnehmer gegenüber einer anderen internationalen Organisation, die das Programm finanziert, in Verzug ist.

Bei Darlehen in Stufe 3 wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über die gesamte Laufzeit entspricht.

Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Die EU hält auch Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Dabei handelt es sich um ausgefallene garantierte Darlehen, bei denen die EU eine Garantiezahlung an den Durchführungspartner geleistet hat. Für diese Darlehen sind alle Rechte an die EU abgetreten worden. Die EU erfasst sie in ihrer Bilanz zum beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz. Die EU stuft sie in die Kategorie „Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität“ ein und berechnet eine Wertberichtigung auf der Grundlage des erwarteten Kreditverlustes über die gesamte Laufzeit. Nach den maßgeblichen, zwischen der EU und den Durchführungspartnern geschlossenen Vereinbarungen werden im Namen der EU Einziehungsverfahren mit dem Ziel betrieben, fällige Beträge einzuziehen.

Darlehen: ECL-Messung

Die ECL-Bewertung ist eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der Differenz zwischen den vertraglichen Cashflows und den erwarteten Cashflows. Für diese Schätzung verwendet die EU die folgenden Kreditrisikoparameter:

Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default — „PD“),

Verlustquote bei Ausfall (loss given default — „LGD“) und

Risikoposition zum Ausfallzeitpunkt.

Die PD ist ein Prozentsatz, der angibt, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Gegenpartei ihre finanzielle Verpflichtung entweder im Verlauf der nächsten 12 Monate (in Bezug auf über 12 Monate erwartete Kreditverluste) oder über die verbleibende Laufzeit der Verpflichtung (in Bezug auf über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste) nicht erfüllt.

Die LGD ist ein Prozentsatz, der den erwarteten Liquiditätsengpass angibt, d. h. den Teil der Forderung, der nach einem Ausfall voraussichtlich verloren geht, wobei Einziehungen und Sicherheiten berücksichtigt werden. Bei der Schätzung der LGD für Risikopositionen gegenüber Staaten berücksichtigt die EU ihren Status eines de facto bevorrechtigten Gläubigers.

Die Risikoposition zum Ausfallzeitpunkt ist die ausstehende Forderung (Betrag) zum Zeitpunkt des Ausfalls.

Die geschätzten Cashflows über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts werden zum Effektivzinssatz abgezinst.

Die EU berücksichtigt angemessene und begründete zukunftsorientierte Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, und passt die Modellparameter bei Bedarf an.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente: Bonität

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Bonitätseinstufung

 

Premium und High Grade

40 716

Upper Medium Grade

3 650

Lower Medium Grade

306

Non-Investment Grade

189

Bruttobuchwert

44 860

abzüglich Rückstellungen für Kreditverluste

Nettobuchwert

44 860

Kassentransaktionen

Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Beträge für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente beziehen sich vorwiegend auf die Zahlungsmittel, die von der Kassenmittelverwaltung der Kommission verwaltet werden. Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Eigenmittel-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Eigenmittelbeiträge (hauptsächlich BNE, MwSt und TEM) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 54 Mio. EUR über etwa 25 Konten verteilt); auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2021 zwischen 1 Mrd. EUR und 38 Mrd. EUR schwankten, wobei 2021 Zahlungen im Wert von mehr als 170 Mrd. EUR von Bankkonten der Kommission geleistet wurden.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Ausfallrisiko für die Kommission weiter zu verringern:

Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von S&P A- oder gleichwertig erforderlich. Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden.

Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft.

In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs); sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

NGEU

Bei den Darlehens- und Anleiheinstrumenten für Finanzhilfe werden in der Regel keine Bestände an ausstehenden Zahlungsmitteln gehalten, da die Finanzhilfedarlehen dem Back-to-back-Prinzip unterliegen. Mit der Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen des NGEU-Instruments werden Zahlungsmittel gehalten, um sicherzustellen, dass die auf dem NGEU-Bankkonto gehaltenen Beträge ausreichen, um alle anstehenden Auszahlungen vornehmen zu können und einen definierten Sicherheitspuffer aufrechtzuerhalten, wobei Überschüsse zu vermeiden sind. Die Zahlungsmittel werden auf einem Bankkonto bei der EZB angelegt, sodass das Kreditrisiko sehr gering ist.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Die Auswahl der Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, erfolgt mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie. In dieser Richtlinie sind die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital der Gegenpartei platziert werden könnten, festgelegt.

In der Regel müssen speziell für Einlagen aus vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählte Geschäftsbanken eine langfristige Bonitätsbewertung von mindestens A- (S&P oder gleichwertig) durch zwei Rating-Agenturen vorweisen. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Bonitätseinstufung der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ferner die Summe der Garantien zugunsten der Kommission, die von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.

Forderungen: Bonität

in Mio. EUR

31.12.2021

 

Nicht fällig

Überfällig

Überfällig

Überfällig

Überfällig

Insgesamt

0-30 Tage

31-90 Tage

91 Tage -1 Jahr

> 1 Jahr

Bruttobuchwert

2 785

15

9

578

1 453

4 840

abzüglich Rückstellungen für Kreditverluste

(2)

(1)

(4)

(18)

(147)

(173)

Nettobuchwert

2 783

14

5

560

1 305

4 667

Die Beträge in dieser Tabelle enthalten keine transitorischen Passiva und Forderungen aus Finanzgarantieverträgen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden (siehe Erläuterung 2.6.2), da sie nicht den Wertminderungsanforderungen unterliegen.

Am 10. Juli 2020 und 8. Juli 2021 beschloss die Kommission, ihre internen Bestimmungen für die Einziehung von Forderungen zu ändern, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Schuldner gegenüber der Kommission abzufedern. Dabei wurden die Zahlungsfristen für neue Schulden vorübergehend verlängert und es wurde die Möglichkeit vorgesehen, für noch offene Schulden zusätzliche Zahlungsfristen einzuräumen.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte — Schuldverschreibungen: Kreditqualität

Gemeinsamer Dotierungsfonds

Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das CPF-Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Für Investitionen in öffentliche Schuldtitel aus vorläufig eingezogenen Geldbußen, die ab 2010 eingezogen wurden, trägt die Kommission das Kreditrisiko. Die höchste Konzentration im Kreditengagement besteht gegenüber Spanien, auf das 10 % des Portfolios entfallen. Die fünf Länder mit dem höchsten Kreditengagement (Spanien, Frankreich, Italien, Deutschland und die Niederlande) machen zusammen 30 % des Beteiligungsportfolios aus. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für den Wertpapierbestand beträgt A (S&P oder gleichwertig).

Empfangene Finanzgarantien

Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Kreditqualität. Ein Bestandteil der Risikopolitik ist es, ein maximales Kreditengagement gegenüber einem bestimmten Rechtssubjekt des Finanzsektors festzulegen, das sich nach der Bonitätseinstufung und der Höhe seines im nach den IFRS erstellten Jahresabschluss ausgewiesenen Kapitals richtet. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.

EGKS in Abwicklung

In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die Belastung des Portfolios durch Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt, es sei denn, es wird in Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten investiert. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt BBB+ (S&P oder gleichwertig).

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte — Derivate: Kreditqualität

Die derivativen Vermögenswerte beziehen sich hauptsächlich auf Garantien für Beteiligungsportfolios und Devisentermingeschäfte. Daher ist das Kreditrisiko auf das Ausfallrisiko beschränkt. Die Garantie für das Beteiligungsportfolio wird mit dem EU-Durchführungspartner abgewickelt, nämlich der EIB-Gruppe, die über ein AAA-Rating verfügt. Da die einzige Gegenpartei sämtlicher offener Devisenterminkontrakte zum 31. Dezember 2021 die Banque de France war, wurden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt.

Finanzgarantien: Kreditqualität

in Mio. EUR

 

31.12.2021

Stufe 1

Stufe 2

Insgesamt

Langfristiges Rating

 

 

 

Prime und High-Grade

0

1

1

Upper Medium Grade

2

2

Lower Medium Grade

219

219

Non-Investment Grade

3 964

51 079

55 043

Kollektiv verwaltet/kein Rating

2

2

Insgesamt

4 187

51 080

55 267

Finanzgarantien: Entwicklung der Wertberichtigung

in Mio. EUR

 

Stufe 1

Stufe 2

Insgesamt

Wertberichtigung am 1.1.2021

859

5 143

6 002

Übertragung in Stufe 2

(494)

494

0

Übertragung in Stufe 1

Zugänge

8

623

630

Freigabe von Garantien

(0)

(0)

(0)

Neubewertung

112

789

900

Wertberichtigung am 31.12.2021

485

7 048

7 533

Buchwert der Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien am 31.12.2021

610

7 183

7 794

Übertragungen aus und in Stufe 1/Stufe 2 werden mit der Betrag der Wertberichtigung aus der Eröffnungsbilanz bewertet, während die Änderungen im Betrag, die sich aus dem Wechsel der Stufe ergeben (d. h. Bewertung mit einem Betrag, der dem erwarteten Kreditverlust über zwölf Monate bzw. über die gesamte Laufzeit entspricht), Teil der Neubewertung sind.

Finanzgarantieverträge: Einteilung in Stufen

Der wichtigste Risikoindikator für die Einteilung von Finanzgarantieverträgen in die jeweilige Stufe ist die Bonitätseinstufung der garantierten Schulden. Beim Stufenmodell wird die Bonitätseinstufung zum Zeitpunkt der Ausreichung mit der Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag verglichen. Bei Portfoliogarantien wird die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung des garantierten Portfolios berücksichtigt.

Stufe 1 — keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos

Finanzgarantieverträge mit einer Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag im Investment-Grade-Bereich (d. h. zwischen AAA (Aaa) und BBB- (Baa3) auf der Ratingskala von S&P/Fitch (Moody’s) oder einer gleichwertigen externen oder internen Bonitätseinstufung) werden unabhängig von der ursprünglichen Bonitätseinstufung als geringes Kreditrisiko angesehen und in Stufe 1 gehalten. Darüber hinaus werden alle Finanzgarantieverträge, bei denen kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos, wie unten definiert, eingetreten ist, in Stufe 1 klassifiziert. Bei Finanzgarantieverträgen der Stufe 1 wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über zwölf Monate entspricht.

Stufe 2 — signifikante Erhöhung des Kreditrisikos

Die folgende Verschlechterung der Bonitätseinstufung wird als signifikant angesehen und führt zu einer Neuklassifizierung eines Finanzgarantievertrags in Stufe 2:

Bei Garantien mit einer Bonitätseinstufung zwischen AAA (Aa1) und BB- (Ba3) auf der Ratingskala von S&P/Fitch (Moody’s) oder einer gleichwertigen externen oder internen Bonitätseinstufung beim erstmaligen Ansatz wird die Verschlechterung der Bonitätseinstufung als signifikant angesehen, wenn die Differenz zwischen der erstmaligen Bonitätseinstufung und der Bonitätseinstufung zum Abschlussstichtag drei Stufen oder mehr (Garantien im Zusammenhang mit einem einzigen Fremdfinanzierungsinstrument) bzw. zwei Stufen oder mehr (Garantien für ein Schuldenportfolio) beträgt.

Bei Garantien mit einer Bonitätseinstufung zwischen B+ (B1) oder B (B2) beim erstmaligen Ansatz wird die Verschlechterung der Bonitätseinstufung als signifikant angesehen, wenn die Differenz zwischen der erstmaligen Bonitätseinstufung und der Bonitätseinstufung zum Abschlussstichtag zwei Stufen oder mehr (Garantien im Zusammenhang mit einem einzigen Fremdfinanzierungsinstrument) bzw. eine Stufe oder mehr (Garantien für ein Schuldenportfolio) beträgt.

Bei Garantien mit einer Bonitätseinstufung von B- (B3) oder niedriger beim erstmaligen Ansatz wird die Verschlechterung der Bonitätseinstufung als signifikant angesehen, wenn die Differenz zwischen der erstmaligen Bonitätseinstufung und der Bonitätseinstufung zum Abschlussstichtag eine Stufe oder mehr beträgt (Einzelforderung und Schuldenportfolio).

Wenn keine Informationen über die Bonitätseinstufung verfügbar sind, beim erstmaligen Ansatz jedoch eine Schätzung der erwarteten jährlichen Forderungen vorgenommen wurde, wird die tatsächliche Höhe der Forderungen im Vergleich zur ursprünglichen Planung ebenfalls als angemessener Risikoindikator für die Bewertung betrachtet, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt.

Zusätzlich zu den oben genannten Kriterien kann die EU eine qualitative Bewertung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt, auf der Grundlage zusätzlicher, angemessener und begründeter verfügbarer Informationen vornehmen.

Finanzgarantieverträge, die vor dem Übergang zur überarbeiteten EAR 11 (d. h. vor dem 1. Januar 2021) ausgereicht wurden und für die keine Informationen über das Kreditrisiko beim erstmaligen Ansatz ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, werden in Stufe 2 klassifiziert.

Bei Finanzgarantieverträgen in Stufe 2 wird die Wertberichtigung mit einem Betrag bewertet, der dem erwarteten Kreditverlust über die gesamte Laufzeit entspricht.

Bei Finanzgarantieverträgen erfolgt keine Klassifizierung in Stufe 3 und die Kategorie „Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität“.

Haushaltsgarantien

Die Union ist dem Kreditrisiko hauptsächlich durch die von ihr garantierten Transaktionen ausgesetzt. Wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Transaktionen verschlechtert, steigt die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen und damit auch der Inanspruchnahme von EU-Garantien.

Um dieses Risiko zu überwachen und zu steuern, stützt sich die Kommission auf ein Kreditrisikomodell zur Bewertung potenzieller Verluste, wobei u. a. die von den Durchführungspartnern bereitgestellten Daten herangezogen werden. Die Ergebnisse dieser Modelle werden interpretiert und mit dem Urteil von Fachleuten kombiniert, um eine Risikobewertung abzuleiten, die mit der Substanz der Transaktion und den relevanten wirtschaftlichen Umständen übereinstimmt.

Kreditrisiko zum 31. Dezember 2020

Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte

in Mio. EUR

31.12.2020

 

Insgesamt

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Darlehen

93 309

93 308

0

Forderungen und einzuziehende Beträge

74 493

59 702

505

14 030

257

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

199

199

Gesamtwert zum 31.12.2020

168 001

153 209

505

14 030

257

Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

in Mio. EUR

31.12.2020

 

Zur Veräußerung verfügbar (46)

Finanzielle Vermögenswerte zum bzl. ZW (47)

Darlehen

Forderungen und einzuziehende Beträge

Bargeld

Insgesamt

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Prime und High-Grade

9 005

199

2 040

52 817

13 896

77 956

Upper Medium Grade

3 415

35 040

1 535

1 011

41 001

Lower Medium Grade

2 133

48 139

1 886

1 651

53 809

Non-Investment Grade

310

7 964

142

165

8 580

 

14 862

199

93 182

56 380

16 723

181 347

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

 

 

 

 

 

 

Schuldner ohne Zahlungsausfälle in der Vergangenheit

126

3 318

19

3 463

Schuldner mit Zahlungsausfällen in der Vergangenheit

4

4

 

126

3 322

19

3 466

Insgesamt

14 862

199

93 309

59 702

16 742

184 814

6.6.   LIQUIDITÄTSRISIKO

Liquiditätsrisiko zum 31. Dezember 2021

Analyse der Fälligkeit nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

31.12.2021

 

Nicht abgezinste vertragliche Cashflows

Buchwert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Anleihen

(23 769 )

(45 030 )

(180 660 )

(249 459 )

(236 720 )

Verbindlichkeiten

(46 372 )

(46 372 )

(46 372 )

Sonstige

(218)

(830)

(890)

(1 938 )

(1 605 )

Gesamtwert zum 31.12.2021

(70 358 )

(45 860 )

(181 550 )

(297 769 )

(284 697 )

Analyse der Fälligkeit derivativer finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

31.12.2021

 

Nicht abgezinste vertragliche Cashflows

Buchwert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Derivative Zahlerseite

(646)

(5)

(651)

 

Derivative Empfängerseite

648

648

 

Netto-Cashflows zum 31.12.2021

2

(5)

(3)

(3)

Analyse der Fälligkeit gestellter Finanzgarantien nach Zeitband, in dem die Garantie frühestens abgerufen werden kann

in Mio. EUR

31.12.2021

 

Höchstbetrag der Sicherheit

Buchwert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Finanzgarantien

(55 381 )

(878)

(1)

(56 259 )

(7 794 )

Gesamtwert zum 31.12.2021

(55 381 )

(878)

(1)

(56 259 )

(7 794 )

Anleihetätigkeiten in Bezug auf NGEU und Finanzhilfe

Der erste Regress für die Rückzahlung von Anleihen für Finanzhilfe ist die rechtzeitige Einziehung der entsprechenden Finanzhilfe und der NGEU-Darlehensrückzahlungen. Es gibt jedoch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, die im Falle von Zahlungsausfällen oder Zahlungsverzögerungen vonseiten der Darlehensnehmer angewendet werden könnten.

Für MFH- und Euratom-Darlehen an Drittländer ist in der Komponente des CPF für den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eine Liquiditätsreserve vorgesehen. Daher würden die verfügbaren Vermögenswerte des Garantiefonds zunächst zur Rückzahlung der entsprechenden Anleihen verwendet (bei Euratom-Darlehen allerdings erst nach einem ersten Regress gegen dritte Garantiegeber — siehe Erläuterung 6.4). Sollten sich die verfügbaren Vermögenswerte zu einem bestimmten Zeitpunkt als unzureichend erweisen, um die tatsächlichen Verluste zu decken, wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um zusätzliche Mittel bereitzustellen (z. B. Rückgriff auf die vorübergehende Nutzung der Liquidität ihrer Kassenmittelverwaltung oder Rückgriff auf vorübergehende Übertragungen und/oder zusätzliche Ausgaben aus dem EU-Haushalt).

Im Falle von NGEU kann die Kommission auch eine aktive Zahlungsmittelverwaltung betreiben und kurzfristige Anleihen aufnehmen, um die Schulden der EU zu bedienen, während sie im Falle von SURE die entsprechenden Anleihen, die sie im Namen der Union aufgenommen hat, verlängern kann.

Für alle Anleihen für Finanzhilfe sowie für die NGEU-Anleihen kann die Kommission zur Bedienung der EU-Schulden Mittel bis zur Eigenmittel-Obergrenze abrufen. In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel ist die Obergrenze für die Eigenmittel zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen auf 1,40 % des BNE der Mitgliedstaaten festgesetzt, zuzüglich einer zusätzlichen befristeten Erhöhung um 0,6 Prozentpunkte für NGEU. Im Haushaltsplan 2021 sind Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben in Höhe von 1,12 % des BNE vorgesehen. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2021 eine Marge von 0,88 % zur Deckung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von den Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern zu gewährleisten.

Schließlich wird die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments durch ein System von freiwilligen Garantien der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 % des Höchstbetrags der entsprechenden Finanzhilfe unterlegt. Vor Abruf der von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien muss die Kommission unter Berücksichtigung u. a. der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union und der Tragfähigkeit des Gesamthaushaltsplans der Union prüfen, inwieweit der Spielraum innerhalb der Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, dass er von der Kommission als tragfähig erachtet wird. Diese Prüfung berührt nicht die Unwiderruflichkeit, Bedingungsfreiheit und Abrufbarkeit der geleisteten Garantien.

Kassentransaktionen

Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten zusammen mit den sonstigen Einnahmen dem Betrag der für das Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel für Zahlungen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen jedoch in zwölf monatlichen, über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein und basieren auf dem angenommenen Haushaltsplan, während für die Zahlungen operative Erfordernisse gelten. Außerdem verhält es sich so, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu in einem beliebigen Monat (N) genehmigten Berichtigungshaushaltsplan entweder am ersten Arbeitstag des Monats N+1 (wenn die Genehmigung vor dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) oder aber am ersten Arbeitstag des Monats N+2 (wenn die Genehmigung am oder nach dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) zur Verfügung stehen, wohingegen die entsprechenden Mittel für Zahlungen sofort bereitgestellt werden.

Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen eingeführt. Bei Bedarf können Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Bedingungen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates, festgelegt sind, im Voraus von Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die operativen Erfordernisse und die allgemeinen Haushaltseinschränkungen in den letzten Jahren haben eine verstärkte Überwachung des Rhythmus der Zahlungen im Jahresverlauf notwendig gemacht. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Geldbußen

Für die Verwaltung des BUFI-Fonds, in dem vorläufig gezahlte Geldbußen angelegt werden, gilt der Grundsatz, dass die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den jeweiligen Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn kurzfristige Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 50 %.

Haushaltsgarantien

Die Analyse der Fälligkeit für Finanzgarantien wird gemäß dem Grundsatz des umsichtigen Vorgehens dargestellt, wobei der Garantiehöchstbetrag dem Zeitband zugeordnet wird, in dem die Garantie frühestens abgerufen werden kann. Da die meisten EU-Garantien auf erste Anforderung gewährt werden, wird ein erheblicher Betrag für das erste Zeitband bereitgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Zeitband alle EU-Garantien für den gesamten Betrag angefordert werden, ist jedoch gering. Außerdem ist der Betrag, den die EU zu verlieren erwartet, oft viel niedriger als der Garantiehöchstbetrag, weshalb die Höhe des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit dem Buchwert der Garantieverbindlichkeiten gesehen werden muss.

Ein zentrales Ziel des Rahmens für das Risikomanagement von Eventualverbindlichkeiten besteht darin sicherzustellen, dass der EU-Haushalt jederzeit seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne den normalen Haushaltsvollzug zu stören. Dies beinhaltet auch die Minderung des Liquiditätsrisikos im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien, d. h. des Risikos, dass die Union nicht über ausreichende Mittel verfügt, um allen ihren garantiebezogenen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen (was dann beispielsweise zur Verdrängung anderer Ausgaben und zur Verschiebung von Zahlungen auf die folgenden Haushaltsjahre führen könnte).

In diesem Zusammenhang wird jede Haushaltsgarantie durch ausreichende Rückstellungen im CPF unterlegt, um dafür zu sorgen, dass stets genügend Liquidität vorhanden ist, um die Garantien rechtzeitig zu zahlen.

Die EU überwacht regelmäßig die Angemessenheit der Dotierungsquote für die einzelnen Haushaltsgarantieprogramme und berichtet (48) jedes Jahr über ihre Einschätzung, ob diese Beträge ausreichen, um das Risiko für die nächsten fünf Jahre mit einem bestimmten Grad an Sicherheit zu decken.

Darüber hinaus wurden zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt (vorübergehende Übertragungen zwischen den CPF-Komponenten und die Nutzung der Liquidität des zentralen Kassenmittelverwaltung), um sicherzustellen, dass ausreichend Liquidität vorhanden ist.

Gemeinsamer Dotierungsfonds

Für die Verwaltung des CPF gilt der Grundsatz, dass die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den jeweiligen Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich aus liquiden Vermögenswerten zusammen, die bei Bedarf veräußert werden können, wenn kurzfristige Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr 26 %.

Die Abwicklung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt. Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten bzw. Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich da die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Aufforderungen zur Einschusszahlung akzeptiert.

Liquiditätsrisiko zum 31. Dezember 2020

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

31.12.2020

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Anleihen

(10 410 )

(20 230 )

(62 553 )

(93 192 )

Verbindlichkeiten

(32 408 )

(32 408 )

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

(90)

(90)

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

(149)

(665)

(947)

(1 761 )

Gesamtwert zum 31.12.2020

(43 057 )

(20 895 )

(63 500 )

(127 451 )

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente

in Mio. EUR

31.12.2020

 

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Insgesamt

Derivative Zahlerseite

(417)

(4)

(1)

(421)

Derivative Empfängerseite

423

423

Netto-Cashflows zum 31.12.2020

5

(4)

(1)

1

6.7.   SONSTIGE PREISRISIKEN

Zum 31. Dezember 2021 ist die EU sonstigen Preisrisiken (Aktienrisiken) ausgesetzt, die sich aus nicht notierten Beteiligungsinvestitionen (z. B. Risikokapital- und andere Investmentfonds), Geldmarktfonds (z. B. EIB Unitary Fund) und Investitionen in gebündelte Portfolios (siehe Erläuterung 2.4.2.1) sowie aus Garantien für nicht notierte Beteiligungsinvestitionen und Quasi-Beteiligungsinvestitionen ergeben, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Derivate behandelt werden (siehe Erläuterung 2.4.2.2).

Beim Aktienkursrisiko handelt es sich um das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert von Beteiligungsinvestitionen infolge von Schwankungen in der Höhe der Aktienkurse und/oder des Werts der garantierten Beteiligungsinvestitionen ändert. Eine Wertsteigerung oder -minderung der oben genannten Instrumente um 10 % würde sich wie folgt auf den Überschuss oder das Defizit auswirken:

in Mio. EUR

 

10 %

(10) %

Beteiligungsinvestitionen

238

(238)

Geldmarktfonds und Anlagen in gebündelten Portfolios

251

(251)

Garantien für Beteiligungen  (49)

415

(415)

Gesamtwert zum 31.12.2021

905

(905)

Die EU investiert in oder garantiert nicht notierte Vermögenswerte, deren Wert nicht öffentlich zugänglich ist. Die meisten dieser Finanzinstrumente werden von den beauftragten Rechtssubjekten umgesetzt, die Experten in diesem Bereich sind und diese Vermögenswerte regelmäßig bewerten und überwachen.

7.   ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

7.1.   NAHESTEHENDE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

Bei den der EU nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungsführungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

7.2.   ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit nahestehenden Einrichtungen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union

Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission

Besoldungsgruppe 3: der Generalsekretär des Rates, die Mitglieder der Kommission, die Richter und Staatsanwälte des Gerichtshof der Europäischen Union, der Präsident und die Mitglieder des Gerichts, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte

Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen

Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Darlehen gewährt.

FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

EUR

Anspruch (pro Bediensteten)

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Grundgehalt (pro Monat)

29 205,17

26 453,96  –

27 512,13

21 163,17  –

23 808,57

22 856,23  –

24 337,65

13 456,68  –

21 163,17

 

 

 

 

 

 

Wohnungs-/Auslandszulage

15 %

15 %

15 %

15 %

0-4 %-16 %

 

 

 

 

 

 

Familienzulagen:

 

 

 

 

 

Haushalt (in % vom Gehalt)

2 % + 196,44

2 % + 196,44

2 % + 196,44

2 % + 196,44

2 % + 196,44

Unterhaltsberechtigte Kinder

429,24

429,24

429,24

429,24

429,24

Vorschulkinder

104,86

104,86

104,86

104,86

104,86

Erziehungszulage oder

291,24

291,24

291,24

291,24

291,24

Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes

582,48

582,48

582,48

582,48

582,48

Pauschale für Vorsitz führende Richter

entf.

entf.

668,22

entf.

entf.

 

 

 

 

 

 

Repräsentationszulage

1 582,67

1 017,17

668,22

entf.

entf.

 

 

 

 

 

 

Jährliche Reisekosten

entf.

entf.

entf.

entf.

erstattet

 

 

 

 

 

 

Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat:

 

 

 

 

 

Erziehungsbeihilfe (7)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

in % des Gehalts (7)

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

Repräsentationsaufwand

erstattet

erstattet

erstattet

entf.

entf.

 

 

 

 

 

 

Dienstantritt:

 

 

 

 

 

Einrichtungsaufwand

(Kat. 1-4: zwei Monatsgrundgehälter)

58 410,36

52 907,93 –

55 024,27

42 326,35 –

47 617,14

45 712,46 –

48 675,31

erstattet

Reisekosten für Angehörige

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

Umzugsaufwendungen

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

Ausscheiden aus dem Amt:

 

 

 

 

 

Wiedereingliederungsaufwendungen

(Kat. 1-4: ein Monatsgrundgehalt)

29 205,17

26 453,96 –

27 512,13

21 163,17 –

23 808,57

22 856,23 –

24 337,65

erstattet

Reisekosten für Angehörige

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

Umzugsaufwendungen

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

erstattet

Übergangsgeld (in % des Gehalts) (8)

40 % – 65 %

40 % – 65 %

40 % – 65 %

40 % – 65 %

entf.

Krankenversicherung

gedeckt

gedeckt

gedeckt

gedeckt

gedeckt

Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern)

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

 

 

 

 

 

 

Abzüge:

 

 

 

 

 

Steuern der Gemeinschaften

8 % – 45 %

8 % – 45 %

8 % – 45 %

8 % – 45 %

8 % – 45 %

Krankenversicherung (in % des Gehalts)

1,7  %

1,7  %

1,7  %

1,7  %

1,7  %

Sonderabgabe auf das Gehalt

7 %

7 %

7 %

7 %

6-7 %

Abzug für Ruhegehalt

entf.

entf.

entf.

entf.

10,1  %

Anzahl der Personen zum Jahresende

3

8

93

27

118

8.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin der Kommission mit Ausnahme der nachfolgend dargelegten Angelegenheit weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.

Ukraine

Gemäß der EU-Rechnungsführungsvorschrift 19 (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag) gilt der Krieg in der Ukraine, der im Februar 2022 begann, als nicht zu berücksichtigendes Ereignis, das somit keine Anpassung der in diesem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Beträge erforderlich macht. Wie in Erläuterung 2.4 dargelegt, hat die EU zum 31. Dezember 2021 ausstehende Darlehen mit der Ukraine im Rahmen der MFH- und Euratom-Programme (finanziert durch Anleihen, siehe Erläuterung 2.11) in Höhe von 4,7 Mrd. EUR (Nennwert).

Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 gewährte die Kommission der Ukraine weitere 1,2 Mrd. EUR an Darlehen im Rahmen des MFH-Programms, von denen 600 Mio. EUR im März und die übrigen 600 Mio. EUR im Mai 2022 ausgezahlt wurden.

Zudem hatte die EIB der Ukraine im Rahmen ihres Außenmandats Darlehen in Höhe von 2,1 Mrd. EUR gewährt (ausstehender Kapitalbetrag zum 31. Dezember 2021 ausgezahlt), die durch den EU-Haushalt garantiert wurden — siehe Erläuterung 4.1. Die betreffenden Beträge wurden nicht zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses bewertet, sondern die Bewertung erfolgt am Jahresende auf der Grundlage der dann herrschenden Situation.

Die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Jahresabschlusses vorliegenden Tatsachen und Umstände, insbesondere die sich entwickelnde Situation, lassen eine zuverlässige Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die EU-Finanzen nicht zu.

9.   KONSOLIDIERUNGSKREIS

A.   KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (55)

1.   Organe und beratende Einrichtungen (11)

Europäisches Parlament

Europäischer Rat

Europäische Kommission

Europäischer Rechnungshof

Gerichtshof der Europäischen Union

Europäischer Auswärtiger Dienst

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäischer Bürgerbeauftragter

Europäischer Ausschuss der Regionen

Rat der Europäische Union

2.   EU-Agenturen (42)

2.1    Exekutivagenturen (7)

Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (European Education and Culture Executive Agency — EACEA)

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency — Chafea)(bis zum 31. März 2021)

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (European Health and Digital Executive Agency — HaDEA)(ab dem 1. April 2021)

Europäische Exekutivagentur für die Forschung (European Research Executive Agency — REA)

Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (European Innovation Council and SMEs Executive Agency — EISMEA)

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency — CINEA)

2.2    Dezentrale Agenturen (35)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

Europäische Umweltagentur (EUA)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)

Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (European Union Agency for the Space Programme — EUSPA)

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde (ACER)

Agentur zur Unterstützung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK-Büro)

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX)

Europäische Arbeitsbehörde (European Labour Authority — ELA) (ab dem 26. Mai 2021)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Eisenbahnagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Railways — ERA)

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy)

Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

Europäische Staatsanwaltschaft (European Public Prosecutor's Office — EPPO) (ab dem 24. Juni 2021)

3.   Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

B.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)

Europäischer Investitionsfonds (EIF)

RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG

Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2021 der EU aufgenommen worden.

RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG (8)

Gemeinsames Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa („Circular Bio-based Europe“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige)

Gemeinsames Unternehmen für saubere Luftfahrt („Clean Aviation“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky 2“)

Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff („Clean Hydrogen“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“)

Gemeinsames Unternehmen für Europas Eisenbahnen („Europe’s Rail“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“)

Gemeinsames Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ („Innovative Health Initiative“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“)

Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien („Key Digital Technologies“) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL)

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum („Single European Sky ATM Research 3“ — SESAR 3) (Rechts- und Gesamtrechtsnachfolger des Gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR))

Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC)

Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind auf deren jeweiligen Websites öffentlich zugänglich.

HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN (50)

INHALT

1.

HAUSHALTSERGEBNIS DER EU 148

2.

ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG 149

3.

ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG 153

3.1

DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU 153

3.2

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2021-2027 153

3.3

DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME) 155

3.4

NextGenerationEU 155

3.5

JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN 156

3.6

EINNAHMEN 157

3.7

ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES 158

4.

VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2021 160

5.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN 161

5.1

ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 161

6.

HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN 162

6.1

MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN 162

6.2

MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 163

6.3

MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 164

6.4

MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 165

6.5

MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 166

6.6

MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN 167

6.7

DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 168

6.8

DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 178

6.9

DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 188

6.10

DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 198

6.11

DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 207

6.12

DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN 213

7.

HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN 222

7.1

HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 222

7.2

AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 224

7.3

AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 225

8.

HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN 226

8.1

HAUSHALTSEINNAHMEN 226

8.2

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN 228

1.   HAUSHALTSERGEBNIS DER EU

in Mio. EUR

Erläuterung

2021

2020

a

Einnahmen für das Haushaltsjahr

239 596

174 306

b

Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres

(226 175 )

(171 721 )

c

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(4 244 )

(2 086 )

d

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

265

78

e

Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen (B)-(A)

(6 338 )

1 398

 

Nicht in Anspruch genommene Mittel zum Ende des laufenden Jahres (A)

14 032

7 694

 

Nicht in Anspruch genommene Mittel zum Ende des Vorjahres (B)

7 694

9 092

f

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

126

(207)

 

Haushaltsergebnis

3 230

1 768

Das Haushaltsergebnis der EU fließt 2021 mittels Kürzung der für das betreffende Jahr fälligen Beiträge an die Mitgliedstaaten zurück. Es wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (51) zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berechnet. Weitere Informationen sind Abschnitt 1.5„Berechnung des Haushaltsergebnisses“ zu entnehmen.

a.

Einnahmen für das Haushaltsjahr: Tabelle 5.1 „Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen“, Spalte 8, „Gesamtbetrag der Einnahmen“.

b.

Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres: Tabelle 6.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 2 „Aus dem angenommenen Haushalt geleistete Zahlungen“ und Spalte 4 „Aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Zahlungen“.

c.

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen: Tabelle 6.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 7 „automatische Übertragungen“ plus Spalte 8 „Übertragungen durch Beschlüsse“.

d.

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener, nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen: berücksichtigt den Betrag der (automatisch und durch Beschlüsse) übertragenen Mittel für Zahlungen zum Ende des Vorjahres und die „Aus Übertragungen geleisteten Zahlungen“ des betreffenden Haushaltsjahres laut Spalte 3 der Tabelle 6.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“.

e.

Entwicklung der gesamten Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Jahresende: Um die Nettoabweichung der zweckgebundenen Einnahmen im laufenden Jahr zu erhalten, wird die Differenz zwischen dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des Vorjahres (Plus) und dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des laufenden Jahres (gemäß Spalte 9 der Tabelle 6.3 „MFR — Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“ — Minus) berechnet.

f.

Wechselkursdifferenzen schließen realisierte und nicht realisierte Wechselkursdifferenzen ein.

2.   ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG

HAUSHALTSEINNAHMEN

in Mio. EUR

 

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

1

Eigenmittel

156 867

156 993

160 869

158 632

 

11 — Zuckerabgaben

0

0

1

1

 

12 — Zollabgaben

17 606

17 348

21 274

19 037

 

13 — MwSt

17 967

17 941

17 934

17 934

 

14 — BNE

121 294

115 858

115 819

115 819

 

16 — Bestimmten Mitgliedstaaten gewährte Ermäßigung des BNE-Beitrags

0

11

11

 

17 — Verpackungsabfälle aus Kunststoff

0

5 847

5 831

5 831

2

Überschüsse, Salden und Anpassungen

0

1 769

1 779

1 772

3

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten

1 726

1 726

2 306

2 230

4

Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen

119

515

18 494

1 633

5

Haushaltsgarantien, Anleihen und Darlehen

0

0

55 501

55 501

6

Einnahmen, Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Politik der Union

7 348

7 008

26 114

19 827

Insgesamt

166 060

168 011

265 063

239 596

davon NextGenerationEU (NGEU)

55 501

55 501

Haushaltsausgaben: Mittelbindungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 817

20 817

34 960

25 683

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

52 862

53 219

452 326

151 947

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 191

48 191

106 413

48 468

 

2b Resilienz und Werte

4 671

5 029

345 913

103 479

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 569

58 574

79 377

59 723

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

40 371

41 518

40 818

4

Migration und Grenzmanagement

2 279

2 303

2 368

1 644

5

Sicherheit und Verteidigung

1 709

1 706

1 741

1 625

6

Nachbarschaft und die Welt

16 097

17 031

17 474

15 372

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 448

10 443

11 404

10 930

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 313

4 307

4 879

4 590

O

außerhalb des MFR

3 922

199

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

1 471

2 739

2 759

1 223

Insgesamt

164 251

166 833

606 331

268 345

davon NextGenerationEU (NGEU)

421 070

143 525

Haushaltsausgaben: Zahlungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

17 192

16 670

22 478

18 532

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

66 154

67 614

131 414

126 454

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

61 868

63 855

79 628

75 591

 

2b Resilienz und Werte

4 286

3 758

51 787

50 863

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

56 804

56 021

58 310

56 831

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 354

40 303

41 467

40 760

4

Migration und Grenzmanagement

2 686

2 519

2 734

2 547

5

Sicherheit und Verteidigung

671

714

726

708

6

Nachbarschaft und die Welt

10 811

11 455

12 258

10 935

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 450

10 444

12 368

10 705

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 313

4 307

5 492

4 436

O

außerhalb des MFR

3 931

61

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

1 293

2 574

2 593

1 223

Insgesamt

166 060

168 011

246 812

227 996

davon NextGenerationEU (NGEU)

55 501

53 618

Haushaltsausgaben: noch abzuwickelnde Mittelbindungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Aus 2020 übertragene noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Abwicklung aus 2020 übertragener noch abzuwickelnder Mittelbindungen

Neue noch abzuwickelnde Mittelbindungen ab 2021

Abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

 

1

2

3

4=1+2+3

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

42 361

(14 410 )

20 766

48 717

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

183 747

(70 192 )

95 478

209 033

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

180 084

(68 550 )

41 305

152 839

 

2b Resilienz und Werte

3 662

(1 641 )

54 174

56 195

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

40 860

(15 330 )

18 161

43 691

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

286

(86)

133

333

4

Migration und Grenzmanagement

4 950

(1 872 )

901

3 980

5

Sicherheit und Verteidigung

1 503

(521)

1 415

2 397

6

Nachbarschaft und die Welt

28 785

(8 507 )

12 257

32 535

7

Europäische öffentliche Verwaltung

981

(981)

1 075

1 076

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

627

(627)

684

684

O

außerhalb des MFR

11

(4)

140

147

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

0

(0)

Insgesamt

303 197

(111 816 )

150 194

341 575

davon NextGenerationEU (NGEU)

89 907

89 907

davon ohne NextGenerationEU (NGEU)

303 197

(111 816 )

60 288

251 668

3.   ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

3.1.   DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU

Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO). Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im MFR festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Rechtsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen mehrjährigen Programme.

3.2.   MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2021-2027

in Mio. EURzu jeweiligen Preisen

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 919

21 288

21 125

20 984

21 272

21 847

22 077

149 512

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

52 786

55 314

57 627

60 761

63 387

66 536

70 283

426 694

 

2 a

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 191

49 739

51 333

53 077

54 873

56 725

58 639

372 577

 

2b

Resilienz und Werte

4 595

5 575

6 294

7 684

8 514

9 811

11 644

54 117

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 624

56 519

56 849

57 003

57 112

57 332

57 557

400 996

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

41 257

41 518

41 649

41 782

41 913

42 047

290 534

4.

Migration und Grenzmanagement

2 467

3 043

3 494

3 697

4 218

4 315

4 465

25 699

5.

Sicherheit und Verteidigung

1 805

1 868

1 918

1 976

2 215

2 435

2 705

14 922

6.

Nachbarschaft und die Welt

16 247

16 802

16 329

15 830

15 304

14 754

15 331

110 597

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

10 635

11 058

11 419

11 773

12 124

12 506

12 959

82 474

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 216

8 528

9

9 006

9 219

9 464

9 786

62 991

Mittel für Verpflichtungen

163 483

165 892

168 761

172 024

175 632

179 725

185 377

1 210 894

Mittel für Zahlungen insgesamt

166 140

167 585

165 542

168 853

172 230

175 674

179 187

1 195 211

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (52) zur Festlegung des MFR 2021-2027 wurde 17. Dezember 2020 angenommen. Am 18. Dezember 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die technische Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr 2021 angenommen (53). Der vorstehenden Tabelle sind die für den MFR geltenden Obergrenzen zu jeweiligen Preisen gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 der MFR-Verordnung festgelegten jährlichen Deflator von 2 % zu entnehmen. 2021 war das erste Haushaltsjahr des MFR 2021-2027. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich für 2021 auf insgesamt 163 483 Mio. EUR, während die entsprechende Obergrenze für Mittel für Zahlungen bei 166 140 Mio. EUR lag.

Gemäß Artikel 312 Absatz 3 AEUV werden im MFR die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie („Rubriken“) und die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die MFR-Rubriken entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen der Union. Die Struktur und der Inhalt der Rubriken haben sich im Vergleich zum vorherigen MFR 2014-2020 deutlich verändert. Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR 2021-2027.

Der MFR 2021-2027 wird sich auf 1 211 Mrd. EUR (1 074 Mrd. EUR zu Preisen von 2018) belaufen, einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Darüber hinaus wird über NextGenerationEU ein zusätzlicher Betrag von 806,9 Mrd. EUR (750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018) bereitgestellt werden, und zwar bis 2023 in Form von Mitteln für Verpflichtungen und bis 2026 in Form von Mitteln für Zahlungen.

Für das jährliche Haushaltsverfahren wird der Eingliederungsplan weiter nach Politikbereichen gegliedert, wodurch noch deutlicher wird, wie die einzelnen Ausgabenprogramme zu den politischen Zielen der Union beitragen.

Rubrik 1 — Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Unter diese Rubrik fallen wichtige EU-Programme zur Unterstützung der Bereiche Forschung und Innovation, digitaler Wandel, strategische Infrastruktur, Stärkung des Binnenmarktes und strategische Weltraumvorhaben. Zu den Programmen dieser Rubrik gehören Horizont Europa, der InvestEU-Fonds, die Fazilität „Connecting Europe“, das Programm für den Binnenmarkt und das europäische Weltraumprogramm.

Programme in dieser Rubrik, zu denen Beiträge aus NGEU geleistet werden (externe zweckgebundene Einnahmen): Horizont Europa und InvestEU-Fonds.

Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Diese Rubrik ist in zwei Teilrubriken unterteilt: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (2a) und Resilienz und Werte (2b).

Die Ausgaben in dieser Rubrik zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit und den Zusammenhalt zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu stärken. Die Mittel tragen dazu bei, Ungleichheiten in und zwischen den EU-Regionen sowie innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern und eine nachhaltige territoriale Entwicklung zu fördern (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds, Europäischer Sozialfonds Plus). Sie dienen auch der Unterstützung der Solidarität und Zusammenarbeit der Union bei der Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophen (Katastrophenschutzverfahren der Union und rescEU). Darüber hinaus zielen die Programme in dieser Rubrik darauf ab, die EU widerstandsfähiger gegen aktuelle und künftige Herausforderungen zu machen, indem in den grünen und digitalen Wandel, junge Menschen (Erasmus), Gesundheit (EU4Health) und Maßnahmen zum Schutz der EU-Werte (Justiz, Rechte und Werte) investiert wird, und die kulturelle Vielfalt (Kreatives Europa) zu fördern.

Unter diese Rubrik fällt die ARF, die im Zeitraum 2021-2023 den größten Teil der über NGEU bereitgestellten Mittel erhält. Weitere Programme in dieser Rubrik, zu denen Beiträge aus NGEU geleistet werden (externe zweckgebundene Einnahmen): REACT-EU, Katastrophenschutzverfahren der Union (rescEU).

in Mio. EUR

MFR-Programm

Mittel für Verpflichtungen

Vorgenommene Mittelbindungen

Mittel für Zahlungen

Geleistete Zahlungen

Noch abzuwickelnde Mittelb. Ende 2021

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

31 458

24 038

6 058

4 926

19 112

Europäischer Sozialfonds (ESF)

19 161

15 435

2 267

2 081

13 354

REACT-EU-Paket insgesamt

50 620

39 473

8 325

7 007

32 466

Rubrik 3 — Natürliche Ressourcen und Umwelt

Die Ausgaben in dieser Rubrik fließen in die nachhaltige Landwirtschaft (Gemeinsame Agrarpolitik) und den Bereich Fischerei und Meerespolitik (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) sowie in Programme für den Umwelt- und Klimaschutz (LIFE-Programm, Fonds für einen gerechten Übergang).

Programme in dieser Rubrik, zu denen Beiträge aus NGEU geleistet werden (externe zweckgebundene Einnahmen): Entwicklung des ländlichen Raums, Fonds für einen gerechten Übergang.

Rubrik 4 — Migration und Grenzmanagement

Die Programme (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, Fonds für integrierte Grenzverwaltung) und die dezentralen Agenturen (wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und die Asylagentur der Europäischen Union), die aus dieser Rubrik finanziert werden, haben die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration und der Verwaltung der EU-Außengrenzen sowie die Sicherung des Asylsystems innerhalb der EU zum Ziel.

Rubrik 5 — Sicherheit und Verteidigung

Diese Rubrik spiegelt den zunehmenden Bedarf an Zusammenarbeit auf Unionsebene wider, um Sicherheitsbedrohungen zu begegnen und die strategische Autonomie der Union zu erhöhen. Sie umfasst Programme, deren Zweck darin besteht, die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern (Fonds für die innere Sicherheit), Europas Verteidigungskapazitäten zu stärken (Europäischer Verteidigungsfonds) und die erforderlichen Instrumente bereitzustellen, um auf Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit zu reagieren.

Rubrik 6 — Nachbarschaft und die Welt

Die unter diese Rubrik fallenden Programme dienen der Verstärkung der sozioökonomischen Wirkung der EU in ihrer Nachbarschaft, in den Entwicklungsländern und im Rest der Welt. Unter dem neuen Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ werden mehrere frühere EU-Finanzierungsinstrumente im Außenbereich zusammengefasst, einschließlich der Zusammenarbeit mit den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten), die zuvor aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wurde. Die Rubrik umfasst auch Hilfe für Länder, die sich auf den Beitritt zur EU vorbereiten (Heranführungshilfe), sowie das Programm für humanitäre Hilfe der Union.

Rubrik 7 — Europäische öffentliche Verwaltung

Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organ, Ruhestandsbezüge und die Europaschulen erfasst.

Rubrik 9 — Besondere Instrumente

Flexibilitätsmechanismen im EU-Haushalt ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Im jährlichen Eingliederungsplan und im Haushaltsvollzug werden sie unter „Rubrik 9“ aufgeführt, auch wenn sie über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus mobilisiert werden können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Mit diesen Mechanismen wird sichergestellt, dass mit den Haushaltsmitteln flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagiert werden kann und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird.

3.3.   DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME)

Die MFR-Rubriken werden in Einzelrubriken aufgeschlüsselt, die jeweils den wichtigsten Ausgabenprogrammen entsprechen (Horizont 2020, Erasmus+ usw.). Auf dieser Programmebene werden die Rechtsgrundlagen für den Haushaltsvollzug erlassen. Programme sind allgemein gebräuchliche Strukturen für die Berichterstattung über Durchführung und Ergebnisse. Nach den einzelnen Programmen aufgeschlüsselte Tabellen sind in den Haushaltsrechnungen enthalten (siehe die folgenden Tabellen 6.7-6.12).

3.4.   NextGenerationEU

Mit einem Budget von 421,1 Mrd. EUR für die nicht rückzahlbare Unterstützung (Finanzhilfen) hat NGEU einen großen Einfluss auf die gesamten jährlichen EU-Haushalte 2021 bis 2026 und auf deren Vollzug. Im Jahr 2021 wurde dieser Betrag vollständig als zweckgebundene Einnahmen verbucht. Alle Verpflichtungen für die nicht rückzahlbare Unterstützung werden bis zum 31. Dezember 2023 eingegangen und durch Zahlungen bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 9 der EURI-Verordnung (54) abgewickelt.

Für einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten im Rahmen von NGEU siehe „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, Abschnitte 2.2 und 2.3.

3.5.   JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN

Das Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans ist in Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Das folgende Diagramm enthält den Zeitplan und die Schritte der Annahme des Haushaltsplans.

Image 13

Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die getrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.

Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können allerdings über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht.

Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:

endgültig bewilligte Haushaltsmittel und

zusätzliche Mittel einschließlich

übertragener Mittel aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (die Haushaltsordnung lässt in einer begrenzten Zahl von Fällen eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Beträge aus dem vorhergehenden in das laufende Haushaltsjahr zu) sowie

zweckgebundener Einnahmen aus Erstattungen, Beiträgen von Dritten oder Drittländern zu EU-Programmen und Einnahmen aus für Dritte durchgeführte Arbeiten; diese werden unmittelbar den entsprechenden Ausgabenhaushaltslinien zugewiesen und bilden die dritte Säule der Finanzierung.

Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.

3.6.   EINNAHMEN

3.6.1.   Eigenmitteleinnahmen

Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich ihrerseits aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:

(1)

Traditionelle Eigenmittel (TEM): Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen belief sich 2021 auf etwa 12 %.

(2)

Auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel: Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen belief sich 2021 auf etwa 11 %.

(3)

Eigenmittel basierend auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff: Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen belief sich 2021 auf 4 %.

(4)

Auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: Ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen belief sich 2021 auf etwa 73 %.

Im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2020) sind die Eigenmittelkategorien und die Methoden für ihre Berechnung festgelegt. Dieser Beschluss trat am 1. Juni 2021 in Kraft und galt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.

Im Eigenmittelbeschluss von 2020 ist festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, 1,40 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen darf. Darüber hinaus wird die Kommission durch den Beschluss ausnahmsweise ermächtigt, im Namen der Union an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie durch das Aufbauinstrument NextGenerationEU zu bewältigen. Zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten, die sich aus dieser Mittelaufnahme ergeben, wird die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen vorübergehend um 0,6 Prozentpunkte angehoben werden.

Ab 2021 umfassen die weiteren Einnahmen des EU-Haushalts die finanziellen Beiträge des Vereinigten Königreichs zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der EU sowie die Verbindlichkeiten der EU gegenüber dem Vereinigten Königreich aus dem Zeitraum 2014-2020.

3.6.2.   Traditionelle Eigenmittel (TEM)

TEM bestehen aus auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen Zollabgaben, die von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 25 % zur Deckung ihrer Einziehungskosten ein. Die festgestellten TEM-Beträge müssen in einer der folgenden Buchführungen ausgewiesen werden, die von den zuständigen Behörden geführt werden:

in der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014: Ansprüche, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist;

in der gesonderten Buchführung gemäß demselben Artikel: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Ansprüche sowie Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die TEM spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde) über ihre Haushaltsverwaltung oder nationale Zentralbank auf das Konto der Kommission buchen.

3.6.3.   Mehrwertsteuer (MwSt)

Die MwSt-Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten berechnet. Für jeden Mitgliedstaat gilt ein einheitlicher Abrufsatz von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der für alle steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen erhobenen MwSt-Einnahmen, geteilt durch den gewogenen durchschnittlichen MwSt-Satz. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden.

3.6.4.   Nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff

Auf die Masse der in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird ein einheitlicher Abrufsatz von 0,80 EUR pro Kilogramm angewandt. Die in einem bestimmten Jahr nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff werden als Differenz zwischen den erzeugten und den in dem betreffenden Jahr in einem Mitgliedstaat recycelten Kunststoffverpackungsabfällen berechnet. Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben Anspruch auf spezifische jährliche pauschale Kürzungen ihrer jeweiligen Kunststoff-Eigenmittelbeiträge.

3.6.5.   Bruttonationaleinkommen (BNE)

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird ein einheitlicher Abrufsatz erhoben, der nach den EU-Vorschriften festgelegt wurde.

Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Beträgen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte stellen mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe dar, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit der MwSt- und BNE-Saldierung angefordert oder als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.

3.6.6.   Bruttosenkung

Für den Zeitraum 2021-2027 kommen folgende Mitgliedstaaten in den Genuss einer Bruttosenkung ihrer jährlichen BNE-Beiträge: Österreich (565 Mio. EUR), Dänemark (377 Mio. EUR), Deutschland (3 671 Mio. EUR), die Niederlande (1 921 Mio. EUR) und Schweden (1 069 Mio. EUR). Diese Bruttosenkungen werden zu Preisen von 2020 bemessen und von allen Mitgliedstaaten finanziert.

3.7.   ABGLEICH DES WIRTSCHAFTLICHEN ERGEBNISSES UND DES HAUSHALTSERGEBNISSES

in Mio. EUR

 

2021

2020

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

(42 100 )

57 416

Einnahmen

 

 

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(7 068 )

(1 295 )

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche

64 356

3 886

Antizipative Aktiva (netto)

(5 434 )

(48 762 )

 

51 854

(46 171 )

Aufwendungen

 

 

Antizipative Passiva (netto)

53 108

8 258

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres

(1 046 )

(457)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

(47 608 )

(17 547 )

Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

(4 449 )

(2 268 )

Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

(4 047 )

3 248

Veränderungen bei den Rückstellungen

1 032

3 873

Sonstige

(3 577 )

(4 441 )

 

(6 587 )

(9 334 )

Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS in Abwicklung

61

(142)

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

3 230

1 768

Nach Maßgabe der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres nach den Grundsätzen der periodengerechten Zuordnung und den EU-Rechnungsführungsvorschriften berechnet, während das Haushaltsergebnis auf dem Kassenprinzip beruht. Da das wirtschaftliche Ergebnis und das Haushaltsergebnis dieselben zugrunde liegenden Vorgänge betreffen — mit Ausnahme der anderen (nichtbudgetären) Quellen für Einnahmen und Ausgaben der Agenturen und der EGKS in Abwicklung, die nur im wirtschaftlichen Ergebnis enthalten sind — dient der Abgleich des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres mit dem Haushaltsergebnis des Jahres als nützliche Kohärenzprüfung.

Abgleichsposten — Einnahmen

Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, Finanzkorrekturen, Eigenmitteln, Zinsen und Dividenden zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt.

Abgleichsposten — Ausgaben

Die antizipativen Passiva setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h., es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Passiva, wird berücksichtigt. Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, sind Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres und müssen daher im Rahmen des Abgleichs dem wirtschaftlichen Ergebnis hinzugerechnet werden.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich, wenn (1) die neuen, im laufenden Jahr geleisteten und als Haushaltsausgaben des hier betroffenen Jahres erfassten Vorfinanzierungen mit den (2) Vorfinanzierungen verrechnet werden, die in diesem Jahr als förderfähige Kosten anerkannt wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde.

Abgesehen von den zulasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.

Die Veränderung bei den Rückstellungen bezieht sich auf die in dem Jahresabschluss vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte bzw. Abschreibungen auf Sachanlagen oder materielle Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.

Abgleichsposten — Wirtschaftliches Ergebnis der Agenturen und der EGKS in Abwicklung

Das Haushaltsergebnis des Jahres ist eine nicht konsolidierte Zahl und schließt die anderen (nichtbudgetären) Quellen für Einnahmen und Ausgaben der im Konsolidierungskreis enthaltenen Agenturen und der EGKS in Abwicklung nicht ein (siehe Erläuterung 6). Für den Abgleich des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres — einer konsolidierten Zahl, die diese Beträge einschließt — mit dem Haushaltsergebnis des Jahres wird das gesamte konsolidierte wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres der Agenturen und der EGKS in Abwicklung als Abgleichsposten dargestellt.

4.   VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2021

Siehe „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, Abschnitt 4„Zusammenfassung des Haushaltsvollzugs“ für Erläuterungen zum Haushaltsvollzug 2021 in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben, die noch abzuwickelnden4 Mittelbindungen und das Haushaltsergebnis.

5.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN

5.1.   ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

in Mio. EUR

Titel

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Eingänge in % der HH-Mittel

Aus stehend

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Aus Zahlungs ansprüchen des laufenden Jahres

Aus Zahlungs ansprüchen (Übertrag)

Insgesamt

1

2

3

4

5=3+4

6

7

8=6+7

9=8/2

10=5-8

1

Eigenmittel

156 867

156 993

158 629

2 241

160 869

158 624

8

158 632

101 %

2 237

 

11 — Zuckerabgaben

0

0

1

1

1

1

(0)

 

12 — Zollabgaben

17 606

17 348

19 033

2 241

21 274

19 028

8

19 037

110 %

2 237

 

13 — MwSt

17 967

17 941

17 934

17 934

17 934

17 934

100 %

 

14 — BNE

121 294

115 858

115 819

115 819

115 819

115 819

100 %

 

16 — Bestimmten Mitgliedstaaten gewährte Ermäßigung des BNE-Beitrags

0

11

11

11

11

 

17 — Verpackungsabfälle aus Kunststoff

0

5 847

5 831

5 831

5 831

5 831

100 %

2

Überschüsse, Salden und Anpassungen

0

1 769

1 772

7

1 779

1 772

1 772

100 %

7

3

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten

1 726

1 726

2 254

52

2 306

2 195

35

2 230

129 %

76

4

Einnahmen aus Kapitaleinkünften, Verzugszinsen und Geldbußen

119

515

2 082

16 412

18 494

1 060

573

1 633

317 %

16 861

5

Haushaltsgarantien, Anleihen und Darlehen

0

0

55 501

55 501

55 501

55 501

6

Einnahmen, Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Politik der Union

7 348

7 008

25 403

711

26 114

19 359

468

19 827

283 %

6 287

Insgesamt

166 060

168 011

245 641

19 422

265 063

238 511

1 085

239 596

143 %

25 467

6.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN

6.1.   MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

1

2

3=1+2

4

5

6=3+ 4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+ 10+11

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 817

1

20 817

33

14 110

34 960

17 192

(521)

16 670

137

5 671

22 478

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

52 862

358

53 219

9

399 098

452 326

66 154

1 460

67 614

426

63 375

131 414

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 191

0

48 191

8

58 215

106 413

61 868

1 987

63 855

13

15 760

79 628

 

2b Resilienz und Werte

4 671

358

5 029

1

340 883

345 913

4 286

(527)

3 758

413

47 615

51 787

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 569

5

58 574

475

20 328

79 377

56 804

(783)

56 021

499

1 790

58 310

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

4

40 371

475

672

41 518

40 354

(51)

40 303

493

672

41 467

4

Migration und Grenzmanagement

2 279

24

2 303

65

2 368

2 686

(167)

2 519

4

210

2 734

5

Sicherheit und Verteidigung

1 709

(3)

1 706

35

1 741

671

43

714

0

12

726

6

Nachbarschaft und die Welt

16 097

934

17 031

443

17 474

10 811

644

11 455

37

766

12 258

7

Europäische öffentliche Verwaltung

10 448

(5)

10 443

85

876

11 404

10 450

(5)

10 444

1 045

879

12 368

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 313

(6)

4 307

85

488

4 879

4 313

(6)

4 307

695

489

5 492

O

außerhalb des MFR

3 922

3 922

3 931

3 931

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

1 471

1 269

2 739

20

2 759

1 293

1 280

2 574

0

20

2 593

Insgesamt

164 251

2 582

166 833

602

438 896

606 331

166 060

1 951

168 011

2 149

76 653

246 812

6.2.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3 +4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

34 960

20 700

33

4 950

25 683

73 %

113

9 160

9 273

4

1

4

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

452 326

6 760

9

145 178

151 947

34 %

0

253 653

253 653

46 460

267

46 726

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

106 413

1 751

8

46 709

48 468

46 %

11 240

11 240

46 439

265

46 705

 

2b Resilienz und Werte

345 913

5 009

1

98 469

103 479

30 %

0

242 413

242 413

20

1

22

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

79 377

56 094

470

3 160

59 723

75 %

686

16 779

17 466

1 794

5

389

2 188

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

41 518

39 679

470

669

40 818

98 %

686

2

689

6

5

0

11

4

Migration und Grenzmanagement

2 368

1 626

19

1 644

69 %

47

47

677

0

677

5

Sicherheit und Verteidigung

1 741

1 597

28

1 625

93 %

7

7

109

0

109

6

Nachbarschaft und die Welt

17 474

15 130

242

15 372

88 %

1 900

200

2 100

2

1

2

7

Europäische öffentliche Verwaltung

11 404

10 286

85

559

10 930

96 %

22

315

337

135

2

137

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

4 879

4 171

85

335

4 590

94 %

22

153

175

114

1

115

O

außerhalb des MFR

3 922

199

199

5 %

3 723

3 723

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

2 759

1 223

1 223

44 %

1 343

7

1 350

173

13

186

Insgesamt

606 331

113 415

596

154 334

268 345

44 %

4 065

283 891

287 956

49 354

5

671

50 030

6.3.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+ 3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

22 478

16 495

115

1 922

18 532

82 %

151

3 744

3 895

25

22

5

51

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

131 414

67 577

239

58 639

126 454

96 %

27

4 733

4 760

10

187

3

200

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

79 628

63 849

11

11 731

75 591

95 %

3

4 029

4 032

3

2

0

5

 

2b Resilienz und Werte

51 787

3 728

228

46 908

50 863

98 %

24

704

728

7

185

3

195

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 310

55 312

492

1 027

56 831

97 %

693

762

1 455

17

7

0

24

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

41 467

39 605

486

669

40 760

98 %

687

2

689

11

7

0

18

4

Migration und Grenzmanagement

2 734

2 515

3

29

2 547

93 %

3

181

184

2

1

0

3

5

Sicherheit und Verteidigung

726

703

0

4

708

97 %

5

7

12

6

0

0

6

6

Nachbarschaft und die Welt

12 258

10 443

34

458

10 935

89 %

1 008

308

1 317

3

3

0

6

7

Europäische öffentliche Verwaltung

12 368

9 316

938

452

10 705

87 %

991

422

1 412

138

108

5

251

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

5 492

3 537

618

281

4 436

81 %

653

205

858

117

77

3

198

O

außerhalb des MFR

3 931

61

61

2 %

3 870

3 870

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

2 593

1 208

0

14

1 223

47 %

1 365

5

1 371

Insgesamt

246 812

163 568

1 821

62 607

227 996

92 %

4 244

14 032

18 275

199

327

14

541

6.4.   MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des laufenden Jahres

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbindungen

Aufhebungen/ Neubewertungen/ Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

1

2

3

4=1+2+3

5

6

7

8=5+6+7

9=4+8

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

42 361

(777)

(13 632 )

27 951

25 683

(4 900 )

(17)

20 766

48 717

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

183 747

(205)

(69 986 )

113 555

151 947

(56 468 )

(1)

95 478

209 033

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

180 084

(123)

(68 428 )

111 534

48 468

(7 163 )

(0)

41 305

152 839

 

2b Resilienz und Werte

3 662

(82)

(1 559 )

2 021

103 479

(49 305 )

(0)

54 174

56 195

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

40 860

(61)

(15 269 )

25 530

59 723

(41 562 )

(0)

18 161

43 691

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

286

(10)

(76)

200

40 818

(40 685 )

133

333

4

Migration und Grenzmanagement

4 950

(68)

(1 804 )

3 078

1 644

(743)

901

3 980

5

Sicherheit und Verteidigung

1 503

(23)

(498)

981

1 625

(209)

(0)

1 415

2 397

6

Nachbarschaft und die Welt

28 785

(687)

(7 821 )

20 278

15 372

(3 115 )

(0)

12 257

32 535

7

Europäische öffentliche Verwaltung

981

(124)

(857)

0

10 930

(9 848 )

(6)

1 075

1 076

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

627

(92)

(535)

4 590

(3 901 )

(6)

684

684

O

außerhalb des MFR

11

(2)

(3)

6

199

(58)

140

147

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

0

(0)

1 223

(1 223 )

Insgesamt

303 197

(1 946 )

(109 870 )

191 381

268 345

(118 126 )

(24)

150 194

341 575

6.5.   MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

in Mio. EUR

 

<2015

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Insgesamt

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

579

497

1 020

2 025

3 632

8 014

11 812

21 138

48 717

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

2 546

404

911

8 637

16 907

33 036

51 058

95 534

209 033

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

328

1 222

1 128

1 065

2 486

7 231

12 071

18 161

43 691

4

Migration und Grenzmanagement

17

2

66

195

517

865

1 414

904

3 980

5

Sicherheit und Verteidigung

37

4

47

129

159

241

364

1 415

2 397

6

Nachbarschaft und die Welt

1 258

642

1 185

2 139

3 458

5 493

6 041

12 319

32 535

7

Europäische öffentliche Verwaltung

0

0

0

1 075

1 076

O

außerhalb des MFR

1

6

140

147

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

Insgesamt

4 765

2 771

4 357

14 190

27 158

54 881

82 766

150 687

341 575

Der Amtsantritt der neuen Kommission brachte eine interne Umstrukturierung der Dienststellen mit sich. Durch die Neuzuweisung der zugehörigen Transaktionen wurden die offenen Beträge von einem Jahr zum anderen verlagert. Der Gesamtbetrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen verändert sich nicht.

6.6.   MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN

in Mio. EUR

 

Aus Haushaltsmitteln

Aus Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen

Zum Jahresende 2021 noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus 2020 vorgetragene Mittelbindungen

Berichtigungen

Vorgenommene Mittelbindungen

Geleistete Zahlungen

Noch abzuwickelnder Betrag

Aus 2020 vorgetragene Mittelbindungen

Berichtigungen

Vorgenommene Mittelbindungen

Geleistete Zahlungen

Noch abzuwickelnder Betrag

1

2

3

4

5=1+2+3-4

6

7

8

9

10=6+7+8-9

11=5+10

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

37 889

(580)

20 733

16 702

41 340

4 472

(215)

4 950

1 830

7 377

48 717

2

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

160 278

(198)

6 769

71 281

95 569

23 468

(8)

145 178

55 174

113 465

209 033

 

2 a Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

157 017

(123)

1 759

67 174

91 479

23 067

(0)

46 709

8 416

61 360

152 839

 

2b Resilienz und Werte

3 261

(75)

5 009

4 106

4 090

401

(8)

98 469

46 757

52 105

56 195

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

40 438

(61)

56 563

56 086

40 854

423

(0)

3 160

745

2 837

43 691

 

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

286

(10)

40 149

40 091

333

669

669

333

4

Migration und Grenzmanagement

4 679

(64)

1 626

2 480

3 760

271

(3)

19

67

219

3 980

5

Sicherheit und Verteidigung

1 489

(22)

1 597

700

2 364

13

(1)

28

8

33

2 397

6

Nachbarschaft und die Welt

27 712

(670)

15 130

10 506

31 666

1 074

(17)

242

429

869

32 535

7

Europäische öffentliche Verwaltung

901

(92)

10 371

10 215

964

80

(37)

559

490

111

1 076

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

591

(66)

4 256

4 155

626

36

(32)

335

281

57

684

O

außerhalb des MFR

 

 

11

(2)

199

61

147

147

S

Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

0

1 223

1 223

 

 

 

 

 

Insgesamt

273 386

(1 687 )

114 011

169 192

216 518

29 811

(283)

154 334

58 805

125 057

341 575

6.7.   DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Programm

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

1

2

3=1+2

4

5

6=3+ 4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+ 10+11

1

Horizont Europa

11 507

1

11 508

20

6 750

18 278

9 835

(905)

8 930

81

3 926

12 937

 

Euratom-Darlehen

266

(1)

265

12

73

349

254

18

272

45

127

444

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

864

864

17

881

614

614

0

45

659

 

Sonstige Maßnahmen

490

490

377

377

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

10

(0)

10

10

14

(2)

12

12

 

InvestEU-Fonds

654

3

657

6 511

7 168

1 081

(142)

939

724

1 662

 

CEF — Verkehr

1 785

0

1 786

21

1 807

1 428

(49)

1 380

1

18

1 398

 

CEF — Energie

785

785

9

794

471

71

543

1

12

556

 

CEF — Digitales

277

277

1

279

207

(50)

158

1

6

164

 

Digitales Europa

1 130

1

1 130

31

1 161

159

(69)

90

0

4

94

 

Dezentrale Agenturen

188

1

189

13

203

188

1

189

13

203

 

Sonstige Maßnahmen

375

(3)

372

372

375

(3)

372

372

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17

17

1

18

23

(6)

18

0

18

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

26

(1)

25

8

33

21

6

27

0

27

 

Binnenmarkt

575

8

583

44

627

547

(121)

427

4

57

488

 

EU-Betrugsbekämpfung

24

24

1

25

24

(8)

16

1

17

 

Besteuerung

36

(1)

35

1

36

33

3

36

0

3

38

 

Zölle

127

(1)

126

4

130

86

6

93

0

8

100

 

Dezentrale Agenturen

121

(3)

118

10

128

121

(3)

118

10

128

 

Sonstige Maßnahmen

8

1

9

0

9

8

(1)

7

0

7

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

8

(3)

5

5

14

(5)

9

9

 

Europäisches Weltraumprogramm

1 997

(20)

1 977

125

2 102

1 652

728

2 379

4

339

2 722

 

Dezentrale Agenturen

36

20

56

1

57

36

7

43

1

44

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

(1)

0

(0)

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 817

1

20 817

33

14 110

34 960

17 192

(521)

16 670

137

5 671

22 478

2

Regionale Entwicklung (EFRE) (55)

29 240

(0)

29 240

35 562

64 803

33 871

3 505

37 376

5

10 076

47 457

 

Kohäsionsfonds

4 696

0

4 696

1 363

6 059

10 595

(2 097 )

8 498

2

1 351

9 852

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

1 442

1 442

12

1 455

1 250

(228)

1 022

13

1 035

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

4

(1)

3

0

3

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) (55)

12 812

0

12 812

8

21 277

34 097

16 147

809

16 956

6

4 319

21 280

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

32

32

2

34

35

4

39

0

1

40

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

116

116

337 969

338 086

109

(27)

82

1

46 386

46 469

 

Pericles IV

1

1

0

1

1

(0)

0

0

0

 

EU-Aufbau

40

(35)

5

5

40

(35)

5

5

 

rescEU

90

92

183

2 085

2 267

194

(29)

165

17

23

204

 

EU4Health

327

2

329

10

339

128

(68)

60

1

4

66

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

232

232

439

671

90

224

314

379

439

1 132

 

Dezentrale Agenturen

258

67

324

18

343

248

68

316

18

334

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

1

3

3

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

11

11

1

13

10

(0)

10

2

12

 

Beschäftigung und soziale Innovation

102

0

103

12

114

85

(30)

55

1

13

69

 

Erasmus+

2 663

0

2 663

305

2 968

2 408

(419)

1 989

7

680

2 676

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

136

136

12

147

127

(30)

96

2

17

115

 

Kreatives Europa

306

306

14

320

237

(104)

133

2

16

151

 

Justiz

46

0

47

6

53

45

(10)

35

0

6

42

 

Rechte und Werte

97

2

99

2

101

88

(27)

60

1

2

63

 

Dezentrale Agenturen

220

(1)

220

1

4

225

220

(17)

203

2

5

210

 

Sonstige Maßnahmen

9

9

1

10

7

(1)

7

1

8

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

32

(2)

30

0

30

51

(23)

28

0

28

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

184

184

2

185

162

(4)

158

2

160

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

52 862

358

53 219

9

399 098

452 326

66 154

1 460

67 614

426

63 375

131 414

3

Garantien für die Landwirtschaft

40 368

4

40 371

475

672

41 518

40 354

(51)

40 303

493

672

41 467

 

Sonstige Progr. der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“

75

(75)

72

(72)

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

15 345

(4)

15 341

8 492

23 833

15 022

(673)

14 349

2

817

15 168

 

Meerespolitik und Fischerei

761

(2)

759

239

998

829

(134)

695

1

151

847

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

74

78

152

152

73

77

150

150

 

Dezentrale Agenturen

17

4

21

1

22

17

4

21

1

22

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

6

(3)

3

3

 

Umwelt und Klima (LIFE)

739

0

739

3

742

371

72

443

4

2

449

 

Fonds für einen gerechten Übergang

1 137

(0)

1 137

10 868

12 005

0

1

1

94

96

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

46

46

46

46

 

Dezentrale Agenturen

51

(0)

50

7

57

51

(0)

50

7

57

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

(0)

4

4

9

(4)

5

5

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 569

5

58 574

475

20 328

79 377

56 804

(783)

56 021

499

1 790

58 310

4

Asyl, Migration und Integration

873

22

895

8

903

1 301

(76)

1 225

2

9

1 236

 

Dezentrale Agenturen

138

138

22

160

138

138

22

160

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

0

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

398

34

432

9

442

488

(86)

402

2

154

558

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

135

135

135

33

(33)

0

0

 

Dezentrale Agenturen

734

(32)

703

25

728

726

28

754

25

779

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

2 279

24

2 303

65

2 368

2 686

(167)

2 519

4

210

2 734

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

176

2

178

3

182

181

(15)

165

0

4

169

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

73

73

73

50

(4)

46

46

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

69

69

1

70

78

3

81

1

82

 

Dezentrale Agenturen

198

(5)

193

7

200

198

(5)

193

7

200

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

1

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

22

(1)

21

0

21

21

21

0

21

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

283

40

323

7

330

13

(12)

1

0

2

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

662

(40)

623

17

639

109

90

199

0

0

199

 

Militärische Mobilität

227

227

227

17

(15)

2

2

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

0

5

0

5

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

1 709

(3)

1 706

35

1 741

671

43

714

0

12

726

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

12 071

340

12 411

216

12 627

6 514

167

6 681

24

234

6 939

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

38

38

3

40

33

(16)

17

1

3

20

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

1 503

665

2 168

39

2 207

1 900

507

2 407

5

61

2 473

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

352

0

352

57

409

329

18

346

0

41

388

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

67

67

67

33

(26)

8

8

 

Sonstige Maßnahmen

72

(53)

19

0

19

42

(24)

17

0

17

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

(0)

0

0

0

2

2

0

2

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

93

(1)

92

1

94

78

(7)

71

1

72

 

Heranführungshilfe (IPA III)

1 901

(18)

1 884

127

2 011

1 882

22

1 905

7

427

2 338

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

16 097

934

17 031

443

17 474

10 811

644

11 455

37

766

12 258

7

Versorgungsbezüge Personal

2 179

2 179

2 179

2 179

2 179

2 179

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

11

11

11

11

11

11

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

1

0

1

1

1

0

1

1

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

7

7

7

7

7

7

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

12

(1)

12

12

12

(1)

12

12

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

5

0

5

5

5

0

5

5

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

0

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Europäische Schulen

197

197

20

216

197

197

1

20

217

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

2 509

(14)

2 495

67

2 561

2 509

(14)

2 495

0

67

2 561

 

Dienstbezüge des externen Personals

242

6

248

64

312

242

6

248

38

64

350

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

15

15

0

15

15

15

0

0

15

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

3

3

3

3

3

3

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

29

(3)

26

1

27

29

(3)

26

3

1

31

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

8

8

8

8

8

8

 

Ausbildungskosten

18

(0)

17

5

23

18

(0)

17

11

5

34

 

Soziales und Mobilität

22

2

24

28

52

22

2

24

12

29

64

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

242

55

298

84

381

242

55

298

142

84

523

 

Mieten und Käufe

302

16

318

39

357

302

16

318

5

39

361

 

Gebäudenebenkosten

100

(13)

86

28

114

100

(13)

86

51

28

165

 

Sicherheit

63

(0)

63

11

75

63

(0)

63

26

11

100

 

Dienstreisen und Empfänge

61

(36)

25

3

28

61

(36)

25

7

3

35

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

31

(25)

6

4

9

31

(25)

6

6

4

16

 

Amtsblatt

3

(0)

2

0

2

3

(0)

2

1

0

3

 

Veröffentlichungen

10

3

13

4

17

10

3

13

7

4

24

 

Informationsbeschaffung

4

(0)

4

0

4

4

(0)

4

1

0

5

 

Studien und Untersuchungen

4

2

6

0

6

4

2

6

11

0

17

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

11

13

24

8

32

11

13

24

16

8

48

 

Externe Sprachdienstleistungen

28

(3)

24

17

41

28

(3)

24

3

17

44

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

20

(2)

18

7

25

20

(2)

18

8

7

33

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

0

1

0

1

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

4 313

(6)

4 307

85

488

4 879

4 313

(6)

4 307

695

489

5 492

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

10 448

(6)

10 443

85

876

11 404

10 450

(5)

10 444

1 045

879

12 368

O

Innovationsfonds (IF)

3 816

3 816

3 819

3 819

 

Sonstige Maßnahmen

106

106

112

112

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

3 922

3 922

3 931

3 931

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

1 273

(429)

844

844

1 273

(408)

866

866

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

197

197

20

217

20

(10)

10

0

20

30

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

1 698

1 698

1 698

1 698

1 698

1 698

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

1 471

1 269

2 739

20

2 759

1 293

1 280

2 574

0

20

2 593

Insgesamt

164 251

2 582

166 833

602

438 896

606 331

166 060

1 951

168 011

2 149

76 653

246 812

6.8.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

Programm

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3 +4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

1

Horizont Europa

18 278

11 394

20

2 484

13 897

76 %

113

4 263

4 376

1

0

1

 

Euratom-Darlehen

349

265

12

11

288

82 %

61

61

0

0

0

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

881

864

1

865

98 %

16

16

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

490

82

82

17 %

408

408

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

10

10

10

100 %

 

InvestEU-Fonds

7 168

657

2 176

2 833

40 %

4 338

4 338

0

0

0

 

CEF — Verkehr

1 807

1 786

20

1 806

100 %

1

1

0

(0)

0

 

CEF — Energie

794

784

5

789

99 %

4

4

1

1

 

CEF — Digitales

279

277

0

277

100 %

1

1

0

0

 

Digitales Europa

1 161

1 129

31

1 160

100 %

0

0

1

0

1

 

Dezentrale Agenturen

203

189

8

197

97 %

5

5

 

Sonstige Maßnahmen

372

372

372

100 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18

17

1

18

100 %

0

0

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

33

25

6

31

96 %

1

1

(0)

(0)

 

Binnenmarkt

627

582

17

600

96 %

26

26

1

0

1

 

EU-Betrugsbekämpfung

25

24

24

98 %

1

1

0

0

0

 

Besteuerung

36

35

0

35

97 %

1

1

0

0

 

Zölle

130

126

0

126

97 %

4

4

 

Dezentrale Agenturen

128

118

5

123

96 %

5

5

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

9

9

0

9

100 %

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

5

100 %

0

0

 

Europäisches Weltraumprogramm

2 102

1 977

102

2 079

99 %

23

23

0

(0)

0

 

Dezentrale Agenturen

57

56

1

57

100 %

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

34 960

20 700

33

4 950

25 683

73 %

113

9 160

9 273

4

1

4

2

Regionale Entwicklung (EFRE) (56)

64 803

238

28 028

28 266

44 %

7 449

7 449

29 002

86

29 088

 

Kohäsionsfonds

6 059

16

1 307

1 323

22 %

44

44

4 679

12

4 691

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

1 455

1 442

0

1 442

99 %

12

12

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

0

0

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) (56)

34 097

54

8

17 374

17 437

51 %

3 735

3 735

12 758

168

12 925

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

34

32

1

33

97 %

1

1

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

338 086

116

98 034

98 150

29 %

239 935

239 935

0

0

 

Pericles IV

1

1

0

1

96 %

0

0

 

EU-Aufbau

5

5

5

100 %

 

rescEU

2 267

183

153

336

15 %

0

1 932

1 932

0

0

0

 

EU4Health

339

329

9

338

100 %

0

0

0

0

0

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

671

232

70

301

45 %

370

370

0

0

 

Dezentrale Agenturen

343

324

10

335

98 %

8

8

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

13

11

1

12

94 %

1

0

1

 

Beschäftigung und soziale Innovation

114

89

6

95

83 %

6

6

14

0

14

 

Erasmus+

2 968

2 663

169

2 832

95 %

135

135

0

1

1

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

147

136

0

136

92 %

11

11

0

0

0

 

Kreatives Europa

320

306

9

316

99 %

5

5

0

0

 

Justiz

53

47

1

47

89 %

6

6

0

0

0

 

Rechte und Werte

101

99

1

100

99 %

1

1

0

0

 

Dezentrale Agenturen

225

220

1

3

223

99 %

2

2

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

10

6

0

6

65 %

1

1

3

3

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

30

30

0

30

99 %

0

0

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

185

181

1

182

98 %

1

1

2

0

2

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

452 326

6 760

9

145 178

151 947

34 %

0

253 653

253 653

46 460

267

46 726

3

Garantien für die Landwirtschaft

41 518

39 679

470

669

40 818

98 %

686

2

689

6

5

0

11

 

Sonstige Progr. der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

23 833

15 339

2 366

17 705

74 %

5 866

5 866

2

260

262

 

Meerespolitik und Fischerei

998

107

110

217

22 %

0

0

652

129

781

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

152

152

152

100 %

0

0

 

Dezentrale Agenturen

22

21

0

21

97 %

1

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

Umwelt und Klima (LIFE)

742

739

3

741

100 %

1

1

0

0

0

 

Fonds für einen gerechten Übergang

12 005

4

5

9

0 %

10 863

10 863

1 133

1 133

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

46

0

0

0 %

46

46

 

Dezentrale Agenturen

57

50

6

57

99 %

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

4

4

100 %

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

79 377

56 094

470

3 160

59 723

75 %

686

16 779

17 466

1 794

5

389

2 188

4

Asyl, Migration und Integration

903

497

2

499

55 %

6

6

398

398

 

Dezentrale Agenturen

160

138

4

142

89 %

18

18

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

442

153

3

156

35 %

7

7

279

279

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

135

135

135

100 %

 

Dezentrale Agenturen

728

703

10

712

98 %

16

16

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

2 368

1 626

19

1 644

69 %

47

47

677

0

677

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

182

70

1

71

39 %

2

2

108

108

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

73

73

73

100 %

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

70

69

0

69

99 %

0

0

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

200

193

3

196

98 %

4

4

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

21

20

0

20

96 %

0

0

1

1

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

330

323

7

330

100 %

0

0

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

639

623

17

639

100 %

 

Militärische Mobilität

227

227

227

100 %

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

1 741

1 597

28

1 625

93 %

7

7

109

0

109

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

12 627

10 833

127

10 960

87 %

1 578

89

1 667

0

0

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

40

38

0

38

94 %

0

2

2

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

2 207

2 168

28

2 196

100 %

11

11

0

0

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

409

352

56

408

100 %

1

1

0

0

0

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

67

63

63

94 %

4

4

 

Sonstige Maßnahmen

19

17

17

94 %

0

0

1

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

94

92

1

93

99 %

0

0

0

0

 

Heranführungshilfe (IPA III)

2 011

1 566

30

1 596

79 %

318

97

415

(0)

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

17 474

15 130

242

15 372

88 %

1 900

200

2 100

2

1

2

7

Versorgungsbezüge Personal

2 179

2 173

2 173

100 %

5

5

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

11

11

11

99 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

1

1

1

100 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

7

7

7

98 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

12

12

12

99 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

5

5

5

100 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

0

0

0

94 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

0

0

0

94 %

0

0

 

Europäische Schulen

216

197

15

212

98 %

5

5

0

0

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

2 561

2 494

31

2 526

99 %

35

35

1

0

1

 

Dienstbezüge des externen Personals

312

238

33

271

87 %

31

31

10

0

10

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

15

15

0

15

98 %

0

0

0

0

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

3

3

3

98 %

0

0

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

27

26

1

27

98 %

0

0

0

0

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

8

8

8

99 %

0

0

 

Ausbildungskosten

23

17

3

20

87 %

3

3

0

0

0

 

Soziales und Mobilität

52

24

17

41

79 %

11

11

0

0

0

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

381

298

50

347

91 %

34

34

0

0

0

 

Mieten und Käufe

357

318

27

345

97 %

12

12

0

0

0

 

Gebäudenebenkosten

114

86

19

105

92 %

9

9

0

0

0

 

Sicherheit

75

63

6

69

92 %

6

6

0

0

0

 

Dienstreisen und Empfänge

28

24

1

25

88 %

2

2

1

1

2

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

9

5

1

6

66 %

2

2

1

0

2

 

Amtsblatt

2

2

0

2

100 %

 

Veröffentlichungen

17

13

3

16

93 %

1

1

0

0

 

Informationsbeschaffung

4

4

0

4

100 %

0

0

0

0

0

 

Studien und Untersuchungen

6

5

0

5

88 %

0

0

1

0

1

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

32

24

3

27

86 %

4

4

0

0

0

 

Externe Sprachdienstleistungen

41

24

10

35

85 %

6

6

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

25

18

4

22

88 %

3

3

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

4 879

4 171

85

335

4 590

94 %

22

153

175

114

1

115

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

11 404

10 286

85

559

10 930

96 %

22

315

337

135

2

137

O

Innovationsfonds (IF)

3 816

147

147

4 %

3 670

3 670

 

Sonstige Maßnahmen

106

52

52

49 %

53

53

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

3 922

199

199

5 %

3 723

3 723

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

844

791

791

94 %

53

53

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

217

24

24

11 %

7

7

173

13

186

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

1 698

407

407

24 %

1 291

1 291

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

2 759

1 223

1 223

44 %

1 343

7

1 350

173

13

186

Insgesamt

606 331

113 415

596

154 334

268 345

44 %

4 065

283 891

287 956

49 354

5

671

50 030

6.9.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Programm

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+ 3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

1

Horizont Europa

12 937

8 818

73

997

9 888

76 %

110

2 926

3 036

2

8

4

14

 

Euratom-Darlehen

444

256

33

13

301

68 %

16

115

130

0

12

13

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

659

612

0

1

613

93 %

1

45

46

0

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

377

74

74

20 %

303

303

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12

12

12

98 %

0

0

 

InvestEU-Fonds

1 662

938

574

1 512

91 %

1

149

150

0

0

0

 

CEF — Verkehr

1 398

1 377

1

13

1 391

99 %

1

4

5

2

0

2

 

CEF — Energie

556

540

1

12

552

99 %

1

0

2

1

1

(0)

2

 

CEF — Digitales

164

157

1

5

162

99 %

1

1

2

0

0

0

 

Digitales Europa

94

80

0

4

84

89 %

6

0

6

3

0

0

4

 

Dezentrale Agenturen

203

189

8

197

97 %

5

5

 

Sonstige Maßnahmen

372

372

372

100 %

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18

11

0

12

66 %

6

6

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

27

25

0

25

90 %

0

0

3

0

3

 

Binnenmarkt

488

413

4

16

432

89 %

8

41

49

6

0

0

7

 

EU-Betrugsbekämpfung

17

15

0

15

91 %

1

1

1

1

 

Besteuerung

38

35

0

1

37

96 %

0

1

2

0

0

0

 

Zölle

100

92

0

4

97

96 %

0

4

4

0

0

 

Dezentrale Agenturen

128

118

5

123

96 %

5

5

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

7

7

0

7

100 %

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

9

9

100 %

 

Europäisches Weltraumprogramm

2 722

2 374

4

195

2 573

95 %

5

143

148

0

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

44

43

1

44

100 %

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

22 478

16 495

115

1 922

18 532

82 %

151

3 744

3 895

25

22

5

51

2

Regionale Entwicklung (EFRE) (57)

47 457

37 374

5

8 034

45 412

96 %

2

2 043

2 044

1

0

(0)

1

 

Kohäsionsfonds

9 852

8 498

2

1 219

9 719

99 %

0

133

133

0

0

0

0

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

1 035

1 022

9

1 031

100 %

4

4

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

3

3

3

99 %

0

0

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) (57)

21 280

16 952

4

2 470

19 426

91 %

2

1 849

1 850

2

2

0

4

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

40

38

0

1

40

98 %

1

0

1

(0)

0

(0)

0

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

46 469

79

1

46 375

46 455

100 %

2

11

13

2

0

(0)

2

 

Pericles IV

0

0

0

0

90 %

0

0

0

0

 

EU-Aufbau

5

3

3

66 %

2

2

 

rescEU

204

165

17

15

196

96 %

8

8

0

0

0

 

EU4Health

66

57

1

4

61

93 %

3

0

4

0

0

0

1

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

1 132

314

195

70

579

51 %

370

370

183

183

 

Dezentrale Agenturen

334

316

10

326

98 %

8

8

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

3

3

3

100 %

0

0

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

12

9

2

11

93 %

1

1

 

Beschäftigung und soziale Innovation

69

52

1

6

59

85 %

2

6

8

2

1

0

2

 

Erasmus+

2 676

1 981

7

409

2 397

90 %

7

268

276

0

0

2

3

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

115

93

2

3

97

84 %

4

14

18

0

0

0

0

 

Kreatives Europa

151

131

2

8

141

93 %

2

8

10

0

0

0

0

 

Justiz

42

35

0

0

35

83 %

1

6

7

0

0

0

0

 

Rechte und Werte

63

59

0

1

61

96 %

1

1

2

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

210

203

2

3

208

99 %

2

2

0

0

 

Sonstige Maßnahmen

8

6

0

6

84 %

1

1

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

28

28

0

28

97 %

1

0

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

160

157

1

158

99 %

1

1

1

0

1

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

131 414

67 577

239

58 639

126 454

96 %

27

4 733

4 760

10

187

3

200

3

Garantien für die Landwirtschaft

41 467

39 605

486

669

40 760

98 %

687

2

689

11

7

0

18

 

Sonstige Progr. der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

15 168

14 345

2

306

14 652

97 %

0

512

512

4

0

4

 

Meerespolitik und Fischerei

847

693

1

44

739

87 %

1

107

108

1

0

0

1

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

150

150

150

100 %

 

Dezentrale Agenturen

22

21

0

21

97 %

1

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

3

3

3

100 %

 

Umwelt und Klima (LIFE)

449

437

4

2

442

99 %

5

1

6

1

0

0

1

 

Fonds für einen gerechten Übergang

96

1

0

1

1 %

94

94

0

0

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

46

0

0

0 %

46

46

 

Dezentrale Agenturen

57

50

6

57

99 %

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

5

100 %

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

58 310

55 312

492

1 027

56 831

97 %

693

762

1 455

17

7

0

24

4

Asyl, Migration und Integration

1 236

1 223

2

3

1 228

99 %

2

5

7

1

0

1

 

Dezentrale Agenturen

160

138

4

142

89 %

18

18

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

57 %

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

558

400

1

12

414

74 %

1

142

143

1

1

1

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

779

754

10

764

98 %

16

16

0

0

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

2 734

2 515

3

29

2 547

93 %

3

181

184

2

1

0

3

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

169

164

0

2

166

98 %

1

2

3

0

0

0

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

46

46

46

100 %

0

0

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

82

76

0

76

92 %

2

1

3

4

4

 

Dezentrale Agenturen

200

193

3

196

98 %

4

4

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

1

1

100 %

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

21

19

0

19

91 %

0

0

2

2

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

2

1

0

1

43 %

1

1

0

0

0

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

199

198

0

0

199

100 %

1

1

0

0

0

0

 

Militärische Mobilität

2

1

1

58 %

1

1

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

5

5

0

5

98 %

0

0

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

726

703

0

4

708

97 %

5

7

12

6

0

0

6

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

6 939

5 690

22

78

5 789

83 %

989

156

1 145

3

2

0

5

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

20

16

1

1

17

87 %

1

2

2

0

0

0

0

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

2 473

2 400

5

45

2 451

99 %

6

15

22

0

0

0

0

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

388

346

0

41

387

100 %

0

1

1

0

0

0

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

8

7

7

86 %

1

1

 

Sonstige Maßnahmen

17

17

17

100 %

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

2

2

99 %

0

0

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

72

71

1

72

100 %

0

0

 

Heranführungshilfe (IPA III)

2 338

1 894

6

292

2 192

94 %

11

135

145

0

1

0

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

12 258

10 443

34

458

10 935

89 %

1 008

308

1 317

3

3

0

6

7

Versorgungsbezüge Personal

2 179

2 173

2 173

100 %

5

5

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

11

11

11

99 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

1

1

1

100 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

7

7

7

98 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

12

12

12

99 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

5

5

5

100 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

0

0

0

94 %

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

0

0

0

94 %

0

0

 

Europäische Schulen

217

196

1

13

210

97 %

0

6

7

0

0

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

2 561

2 494

31

2 526

99 %

0

35

35

1

0

0

1

 

Dienstbezüge des externen Personals

350

200

32

32

264

75 %

38

32

70

10

6

0

16

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

15

13

0

0

13

83 %

2

0

2

0

0

0

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

3

3

3

98 %

0

0

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

31

24

2

0

27

88 %

2

1

2

0

1

1

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

8

8

8

99 %

0

0

 

Ausbildungskosten

34

6

10

2

17

51 %

11

4

15

0

2

0

2

 

Soziales und Mobilität

64

15

10

11

36

56 %

8

18

26

0

2

0

2

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

523

155

139

30

323

62 %

143

54

197

0

2

0

2

 

Mieten und Käufe

361

300

5

26

331

92 %

18

12

30

0

0

0

0

 

Gebäudenebenkosten

165

47

50

7

104

63 %

39

20

60

0

1

0

2

 

Sicherheit

100

36

25

2

62

61 %

28

10

37

0

1

0

1

 

Dienstreisen und Empfänge

35

12

1

0

14

39 %

11

2

13

1

6

1

8

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

16

1

1

1

3

17 %

3

2

6

1

6

1

7

 

Amtsblatt

3

2

1

0

3

79 %

1

1

0

0

 

Veröffentlichungen

24

7

6

1

15

62 %

6

2

9

0

0

0

 

Informationsbeschaffung

5

2

1

0

4

68 %

2

0

2

0

0

0

0

 

Studien und Untersuchungen

17

1

11

12

70 %

4

0

4

1

0

0

1

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

48

13

15

2

30

63 %

11

6

17

0

1

0

1

 

Externe Sprachdienstleistungen

44

21

3

10

33

75 %

4

7

11

0

0

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

33

12

7

3

22

65 %

6

4

11

0

1

0

1

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

1

0

1

98 %

0

0

0

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

5 492

3 537

618

281

4 436

81 %

653

205

858

117

77

3

198

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

12 368

9 316

938

452

10 705

87 %

991

422

1 412

138

108

5

251

O

Innovationsfonds (IF)

3 819

11

11

0 %

3 808

3 808

 

Sonstige Maßnahmen

112

50

50

45 %

62

62

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

3 931

61

61

2 %

3 870

3 870

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

866

791

791

91 %

75

75

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

30

10

0

14

24

81 %

5

5

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

1 698

407

407

24 %

1 291

1 291

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

2 593

1 208

0

14

1 223

47 %

1 365

5

1 371

Insgesamt

246 812

163 568

1 821

62 607

227 996

92 %

4 244

14 032

18 275

199

327

14

541

6.10.   DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

in Mio. EUR

Programm

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des laufenden Jahres

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbindungen

Aufhebungen/ Neubewertungen/ Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

1

2

3

4=1+2+3

5

6

7

8=5+6+7

9=4+8

1

Horizont Europa

24 186

(608)

(8 526 )

15 052

13 897

(1 361 )

(17)

12 519

27 571

 

Euratom-Darlehen

338

(7)

(98)

233

288

(203)

(0)

85

317

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

1 062

(0)

(350)

712

865

(263)

(0)

601

1 313

 

Sonstige Maßnahmen

109

(11)

(40)

58

82

(34)

48

106

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26

(2)

(12)

12

10

(0)

10

22

 

InvestEU-Fonds

2 753

(20)

(923)

1 810

2 833

(590)

2 243

4 053

 

CEF — Verkehr

6 807

(39)

(1 380 )

5 388

1 806

(11)

1 795

7 183

 

CEF — Energie

3 692

(25)

(552)

3 115

789

(0)

789

3 904

 

CEF — Digitales

328

(8)

(160)

161

277

(2)

275

436

 

Digitales Europa

65

(1)

(58)

6

1 160

(26)

1 133

1 140

 

Dezentrale Agenturen

36

(0)

(36)

197

(162)

36

36

 

Sonstige Maßnahmen

372

(372)

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

45

(0)

(10)

35

18

(1)

17

52

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

36

(1)

(20)

15

31

(5)

26

41

 

Binnenmarkt

827

(45)

(344)

438

600

(88)

512

950

 

EU-Betrugsbekämpfung

28

(4)

(13)

11

24

(3)

21

33

 

Besteuerung

36

(1)

(26)

8

35

(10)

25

33

 

Zölle

95

(2)

(75)

18

126

(22)

104

122

 

Dezentrale Agenturen

0

(0)

123

(123)

 

Sonstige Maßnahmen

4

(0)

(4)

0

9

(3)

5

6

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22

(2)

(9)

11

5

(0)

4

16

 

Europäisches Weltraumprogramm

1 865

(2)

(996)

867

2 079

(1 577 )

502

1 369

 

Dezentrale Agenturen

2

(2)

57

(42)

15

15

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

42 361

(777)

(13 632 )

27 951

25 683

(4 900 )

(17)

20 766

48 717

2

Regionale Entwicklung (EFRE)*

101 349

(53)

(40 365 )

60 931

28 266

(5 047 )

(0)

23 219

84 149

 

Kohäsionsfonds

26 838

(42)

(9 714 )

17 083

1 323

(4)

(0)

1 319

18 402

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

6 635

(21)

(1 020 )

5 594

1 442

(11)

1 431

7 026

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

(1)

(3)

5

5

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) (58)

45 252

(7)

(17 325 )

27 921

17 437

(2 101 )

15 336

43 257

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

129

(5)

(36)

88

33

(4)

(0)

29

117

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

108

(2)

(54)

52

98 150

(46 401 )

51 749

51 801

 

Pericles IV

1

(0)

0

1

(0)

0

1

 

EU-Aufbau

5

(3)

2

2

 

rescEU

464

(7)

(149)

308

336

(47)

288

596

 

EU4Health

144

(9)

(49)

86

338

(12)

327

412

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

469

(375)

94

301

(204)

97

191

 

Dezentrale Agenturen

11

(0)

11

335

(326)

9

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

(0)

(3)

1

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

9

(1)

(7)

1

12

(4)

8

9

 

Beschäftigung und soziale Innovation

165

(14)

(58)

93

95

(1)

94

187

 

Erasmus+

1 346

(16)

(531)

798

2 832

(1 866 )

966

1 765

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

113

(4)

(22)

87

136

(75)

61

148

 

Kreatives Europa

236

(11)

(80)

145

316

(60)

255

400

 

Justiz

64

(1)

(14)

49

47

(21)

26

75

 

Rechte und Werte

121

(4)

(41)

76

100

(20)

80

156

 

Dezentrale Agenturen

18

(0)

(4)

13

223

(204)

19

33

 

Sonstige Maßnahmen

11

(0)

(6)

4

6

(0)

6

10

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

87

(5)

(26)

56

30

(1)

28

85

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

165

(2)

(104)

59

182

(54)

128

187

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

183 747

(205)

(69 986 )

113 555

151 947

(56 468 )

(1)

95 478

209 033

3

Garantien für die Landwirtschaft

286

(10)

(76)

200

40 818

(40 685 )

133

333

 

Sonstige Progr. der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

35 164

(2)

(14 023 )

21 139

17 705

(630)

(0)

17 075

38 215

 

Meerespolitik und Fischerei

3 459

(15)

(727)

2 716

217

(11)

(0)

206

2 922

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

21

(12)

9

152

(137)

14

23

 

Dezentrale Agenturen

21

(21)

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12

(0)

(3)

9

9

 

Umwelt und Klima (LIFE)

1 888

(34)

(419)

1 435

741

(23)

718

2 154

 

Fonds für einen gerechten Übergang

9

(1)

8

8

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

0

(0)

 

Dezentrale Agenturen

3

(3)

57

(54)

3

3

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26

(5)

21

4

(1)

3

24

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

40 860

(61)

(15 269 )

25 530

59 723

(41 562 )

(0)

18 161

43 691

4

Asyl, Migration und Integration

3 122

(30)

(1 182 )

1 909

499

(45)

453

2 363

 

Dezentrale Agenturen

20

20

142

(142)

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

(0)

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

1 436

(37)

(413)

985

156

(0)

155

1 141

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

135

135

135

 

Dezentrale Agenturen

372

(208)

164

712

(555)

157

321

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

4 950

(68)

(1 804 )

3 078

1 644

(743)

901

3 980

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

471

(16)

(166)

290

71

(0)

71

360

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

351

(0)

(46)

305

73

73

377

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

324

(3)

(70)

251

69

(6)

64

315

 

Dezentrale Agenturen

0

(0)

0

196

(196)

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

(1)

1

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

26

(3)

(14)

9

20

(5)

15

24

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

330

(1)

(0)

329

329

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

322

(0)

(198)

124

639

(1)

639

762

 

Militärische Mobilität

227

(1)

226

226

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

7

(0)

(5)

2

2

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

1 503

(23)

(498)

981

1 625

(209)

(0)

1 415

2 397

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

18 739

(456)

(4 511 )

13 772

10 960

(1 278 )

9 682

23 453

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

117

(9)

(16)

91

38

(1)

37

128

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

1 354

(16)

(1 058 )

280

2 196

(1 393 )

(0)

804

1 084

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

160

(3)

(86)

70

408

(301)

107

178

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

9

(6)

3

63

(1)

63

65

 

Sonstige Maßnahmen

1

(0)

(0)

0

17

(17)

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

(0)

(2)

2

2

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

153

(20)

(47)

86

93

(25)

68

154

 

Heranführungshilfe (IPA III)

8 249

(182)

(2 093 )

5 974

1 596

(99)

1 497

7 471

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

(0)

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

28 785

(687)

(7 821 )

20 278

15 372

(3 115 )

(0)

12 257

32 535

7

Versorgungsbezüge Personal

2 173

(2 173 )

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

11

(11)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

1

(1)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

7

(7)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

12

(12)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

5

(5)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

0

(0)

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

0

(0)

 

Europäische Schulen

1

(1)

212

(210)

2

2

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

0

(0)

2 526

(2 526 )

(0)

0

0

 

Dienstbezüge des externen Personals

38

(6)

(32)

271

(232)

(0)

39

39

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

0

(0)

(0)

15

(13)

2

2

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

3

(3)

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

3

(1)

(2)

27

(25)

2

2

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

8

(8)

 

Ausbildungskosten

11

(2)

(10)

20

(7)

12

12

 

Soziales und Mobilität

14

(4)

(10)

0

41

(26)

15

15

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

142

(2)

(139)

347

(184)

163

163

 

Mieten und Käufe

5

(0)

(5)

345

(327)

18

18

 

Gebäudenebenkosten

51

(1)

(50)

105

(54)

51

51

 

Sicherheit

26

(1)

(25)

69

(37)

32

32

 

Dienstreisen und Empfänge

7

(6)

(1)

25

(13)

12

12

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

6

(6)

(1)

6

(2)

4

4

 

Amtsblatt

1

(0)

(1)

2

(2)

1

1

 

Veröffentlichungen

7

(0)

(6)

16

(9)

7

7

 

Informationsbeschaffung

1

(0)

(1)

4

(2)

2

2

 

Studien und Untersuchungen

11

(0)

(11)

5

(1)

4

4

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

16

(1)

(15)

27

(15)

13

13

 

Externe Sprachdienstleistungen

3

(0)

(3)

35

(30)

4

4

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

8

(1)

(7)

22

(14)

8

8

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

(0)

(1)

0

0

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

627

(92)

(535)

4 590

(3 901 )

(6)

684

684

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

981

(124)

(857)

0

10 930

(9 848 )

(6)

1 075

1 076

O

Innovationsfonds (IF)

4

(1)

(3)

0

147

(9)

138

138

 

Sonstige Maßnahmen

7

(1)

(0)

6

52

(50)

2

8

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

11

(2)

(3)

6

199

(58)

140

147

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

791

(791)

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

0

(0)

24

(24)

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

407

(407)

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

0

(0)

1 223

(1 223 )

Insgesamt

303 197

(1 946 )

(109 870 )

191 381

268 345

(118 126 )

(24)

150 194

341 575

6.11.   DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

in Mio. EUR

Programm

<2015

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Insgesamt

1

Horizont Europa

355

381

663

1 173

2 129

3 710

6 279

12 881

27 571

 

Euratom

8

16

6

5

32

57

109

85

317

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

6

369

336

601

1 313

 

Sonstige Maßnahmen

0

2

1

4

11

13

28

48

106

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

2

6

4

10

22

 

InvestEU-Fonds

141

20

144

195

207

444

659

2 243

4 053

 

CEF — Verkehr

6

6

170

166

635

2 162

2 244

1 795

7 183

 

CEF — Energie

46

60

23

446

460

938

1 132

800

3 904

 

CEF — Digitales

0

5

2

9

42

37

67

275

436

 

Digitales Europa

0

0

0

1

5

1 133

1 140

 

Dezentrale Agenturen

36

36

 

Sonstige Maßnahmen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

1

5

28

17

52

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

0

0

1

4

9

26

41

 

Binnenmarkt

21

8

10

24

44

117

213

512

950

 

EU-Betrugsbekämpfung

0

0

1

3

7

21

33

 

Besteuerung

1

1

6

25

33

 

Zölle

0

0

0

1

5

11

104

122

 

Dezentrale Agenturen

 

Sonstige Maßnahmen

0

0

5

6

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

3

3

6

4

16

 

Europäisches Weltraumprogramm

0

0

1

2

57

139

668

502

1 369

 

Dezentrale Agenturen

15

15

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

579

497

1 020

2 025

3 632

8 014

11 812

21 138

48 717

2

Regionale Entwicklung (EFRE)

1 822

61

76

4 266

9 416

18 213

27 076

23 219

84 149

 

Kohäsionsfonds

172

11

0

1 422

2 787

5 051

7 639

1 319

18 402

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

120

225

498

759

917

1 376

1 700

1 431

7 026

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

1

3

5

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

423

93

299

2 125

3 617

7 981

13 382

15 336

43 257

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

4

4

22

8

9

15

26

29

117

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

0

2

14

35

51 749

51 801

 

Pericles IV

0

0

0

1

 

EU-Aufbau

2

2

 

rescEU

0

1

6

30

271

288

596

 

EU4Health

0

3

2

9

12

25

36

327

412

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

49

142

191

 

Dezentrale Agenturen

1

4

1

4

9

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

1

0

0

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

0

0

1

8

9

 

Beschäftigung und soziale Innovation

1

0

1

2

7

29

52

94

187

 

Erasmus+

1

1

3

22

78

179

516

966

1 765

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

2

1

11

33

41

61

148

 

Kreatives Europa

4

11

38

92

255

400

 

Justiz

4

6

8

8

10

13

26

75

 

Rechte und Werte

0

2

5

6

11

20

33

80

156

 

Dezentrale Agenturen

3

30

33

 

Sonstige Maßnahmen

0

0

0

4

6

10

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

3

10

43

28

85

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

0

0

0

2

6

13

37

129

187

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

2 546

404

911

8 637

16 907

33 036

51 058

95 534

209 033

3

Garantien für die Landwirtschaft

2

25

83

91

133

333

 

Sonstige Progr. der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

198

1 134

1 042

794

1 416

5 874

10 682

17 075

38 215

 

Meerespolitik und Fischerei

56

1

1

144

648

958

909

206

2 922

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

1

1

7

14

23

 

Dezentrale Agenturen

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

2

5

2

9

 

Umwelt und Klima (LIFE)

74

86

85

124

391

310

365

718

2 154

 

Fonds für einen gerechten Übergang

8

8

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

 

Dezentrale Agenturen

3

3

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

3

2

15

3

24

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

328

1 222

1 128

1 065

2 486

7 231

12 071

18 161

43 691

4

Asyl, Migration und Integration

0

1

52

168

371

488

827

456

2 363

 

Dezentrale Agenturen

20

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

17

1

13

27

146

377

404

155

1 141

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

135

135

 

Dezentrale Agenturen

164

157

321

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

17

2

66

195

517

865

1 414

904

3 980

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

2

1

1

37

49

73

126

71

360

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

1

1

45

63

64

64

66

73

377

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

34

1

1

29

44

50

93

64

315

 

Dezentrale Agenturen

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

0

0

1

1

1

6

15

24

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

329

329

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

51

72

639

762

 

Militärische Mobilität

226

226

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

1

2

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

37

4

47

129

159

241

364

1 415

2 397

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

875

446

860

1 480

2 374

3 267

4 466

9 684

23 453

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

1

5

7

11

23

17

27

37

128

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

0

0

1

6

75

198

804

1 084

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

0

1

2

4

35

28

107

178

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

3

63

65

 

Sonstige Maßnahmen

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

1

0

0

0

0

0

2

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

0

0

3

5

5

22

51

68

154

 

Heranführungshilfe (IPA III)

381

191

315

639

1 044

2 073

1 272

1 556

7 471

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

1 258

642

1 185

2 139

3 458

5 493

6 041

12 319

32 535

7

Versorgungsbezüge Personal

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

Europäische Schulen

2

2

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

0

0

 

Dienstbezüge des externen Personals

39

39

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

2

2

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

2

2

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

 

Ausbildungskosten

12

12

 

Soziales und Mobilität

0

0

15

15

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

163

163

 

Mieten und Käufe

18

18

 

Gebäudenebenkosten

51

51

 

Sicherheit

32

32

 

Dienstreisen und Empfänge

12

12

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

4

4

 

Amtsblatt

1

1

 

Veröffentlichungen

7

7

 

Informationsbeschaffung

2

2

 

Studien und Untersuchungen

4

4

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

13

13

 

Externe Sprachdienstleistungen

4

4

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

8

8

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

0

0

0

0

0

0

0

684

684

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

0

0

0

1 075

1 076

O

Innovationsfonds (IF)

0

138

138

 

Sonstige Maßnahmen

1

5

2

8

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

1

6

140

147

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

Insgesamt

4 765

2 771

4 357

14 190

27 158

54 881

82 766

150 687

341 575

Der Amtsantritt der neuen Kommission brachte eine interne Umstrukturierung der Dienststellen mit sich. Durch die Neuzuweisung der zugehörigen Transaktionen wurden die offenen Beträge von einem Jahr zum anderen verlagert. Der Gesamtbetrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen verändert sich nicht.

6.12.   DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH MITTELARTEN

in Mio. EUR

Rubrik

Aus Haushaltsmitteln

Aus Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen

Zum Jahresende 2021 noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

Aus 2020 vorgetragene Mittelbindungen

Berichtigungen

Vorgenommene Mittelbindungen

Geleistete Zahlungen

Noch abzuwickelnder Betrag

Aus 2020 vorgetragene Mittelbindungen

Berichtigungen

Vorgenommene Mittelbindungen

Geleistete Zahlungen

Noch abzuwickelnder Betrag

1

2

3

4

5=1+2+3-4

6

7

8

9

10=6+7+8-9

11=5+10

1

Horizont Europa

20 834

(427)

11 414

8 972

22 848

3 353

(198)

2 484

915

4 723

27 571

 

Euratom

276

(4)

277

288

261

62

(4)

11

13

57

317

 

Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

1 017

(0)

864

612

1 268

45

1

1

45

1 313

 

Sonstige Maßnahmen

0

0

109

(11)

82

74

106

106

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26

(2)

10

12

22

0

0

0

0

0

22

 

InvestEU-Fonds

2 332

(20)

657

962

2 006

421

2 176

550

2 048

4 053

 

CEF — Verkehr

6 674

(38)

1 786

1 371

7 050

133

(1)

20

20

132

7 183

 

CEF — Energie

3 644

(25)

784

551

3 852

48

5

1

52

3 904

 

CEF — Digitales

321

(7)

277

158

433

7

(0)

0

4

3

436

 

Digitales Europa

63

(1)

1 129

82

1 109

2

(0)

31

2

30

1 140

 

Dezentrale Agenturen

35

189

189

36

1

(0)

8

9

36

 

Sonstige Maßnahmen

372

372

0

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

45

(0)

18

12

52

0

0

0

0

0

52

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

34

(1)

25

22

36

2

(0)

6

3

5

41

 

Binnenmarkt

805

(44)

582

420

924

22

(1)

17

12

26

950

 

EU-Betrugsbekämpfung

28

(4)

24

15

33

0

(0)

0

0

33

 

Besteuerung

31

(1)

35

33

31

5

(0)

0

3

2

33

 

Zölle

86

(2)

126

90

121

8

(0)

0

7

1

122

 

Dezentrale Agenturen

0

(0)

118

118

5

5

 

Sonstige Maßnahmen

4

(0)

9

7

6

0

(0)

0

0

0

6

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22

(2)

5

9

16

0

0

0

0

0

16

 

Europäisches Weltraumprogramm

1 610

(1)

1 977

2 363

1 222

255

(0)

102

210

147

1 369

 

Dezentrale Agenturen

2

56

43

15

1

1

15

Insgesamt, Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

37 889

(580)

20 733

16 702

41 340

4 472

(215)

4 950

1 830

7 377

48 717

2

Regionale Entwicklung (EFRE)

88 758

(53)

238

39 843

49 100

12 591

(0)

28 028

5 569

35 049

84 149

 

Kohäsionsfonds

22 668

(42)

16

9 222

13 421

4 170

(0)

1 307

496

4 981

18 402

 

Beiträge des Kohäsionsfonds zu CEF — Verkehr

6 632

(21)

1 442

1 031

7 023

3

0

0

3

7 026

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

9

(1)

3

5

0

0

0

0

0

5

 

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

38 950

(7)

63

17 076

21 930

6 302

17 374

2 350

21 326

43 257

 

Unterstützung für die türkisch-zyprische Gemeinschaft

126

(5)

32

40

113

3

(0)

1

0

4

117

 

Europäischer Aufbau und europäische Resilienz

108

(2)

116

80

141

0

98 034

46 375

51 660

51 801

 

Pericles IV

1

(0)

1

0

1

0

0

1

 

EU-Aufbau

5

3

2

0

0

0

0

0

2

 

rescEU

448

(7)

183

191

432

17

(0)

153

5

164

596

 

EU4Health

141

(9)

329

59

402

2

(0)

9

2

10

412

 

Soforthilfe innerhalb der Union (ESI)

469

0

232

509

191

0

70

70

0

191

 

Dezentrale Agenturen

11

(0)

324

316

19

10

10

0

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

(0)

3

1

0

0

0

0

0

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

8

(1)

11

10

9

0

1

1

0

9

 

Beschäftigung und soziale Innovation

160

(12)

89

57

180

4

(2)

6

2

7

187

 

Erasmus+

990

(13)

2 663

2 114

1 526

356

(4)

169

283

239

1 765

 

Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

107

(4)

136

95

144

5

(0)

0

2

4

148

 

Kreatives Europa

227

(10)

306

137

386

9

(1)

9

4

14

400

 

Justiz

63

(1)

47

35

74

0

(0)

1

0

0

75

 

Rechte und Werte

120

(4)

99

60

156

1

(0)

1

1

1

156

 

Dezentrale Agenturen

17

(0)

220

206

31

1

(0)

3

2

1

33

 

Sonstige Maßnahmen

10

(0)

6

6

10

0

(0)

0

0

0

10

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

87

(5)

30

28

85

0

0

0

85

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

164

(2)

181

157

186

1

(0)

1

1

1

187

Insgesamt, Rubrik 2: Zusammenhalt, Resilienz und Werte

160 278

(198)

6 769

71 281

95 569

23 468

(8)

145 178

55 174

113 465

209 033

3

Garantien für die Landwirtschaft

286

(10)

40 149

40 091

333

669

669

333

 

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

35 164

(2)

15 339

14 587

35 914

0

2 366

65

2 300

38 215

 

Meerespolitik und Fischerei

3 043

(15)

107

738

2 397

416

(0)

110

1

525

2 922

 

Fischerei (partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen)

21

152

150

23

0

0

0

0

0

23

 

Dezentrale Agenturen

21

21

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12

(0)

3

9

0

0

0

0

0

9

 

Umwelt und Klima (LIFE)

1 882

(34)

739

439

2 148

7

(0)

3

3

6

2 154

 

Fonds für einen gerechten Übergang

4

1

3

5

0

5

8

 

Darlehensfazilität im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

0

0

0

0

 

Dezentrale Agenturen

3

50

51

3

6

6

0

3

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26

4

5

24

0

0

0

0

0

24

Insgesamt, Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt

40 438

(61)

56 563

56 086

40 854

423

(0)

3 160

745

2 837

43 691

4

Asyl, Migration und Integration

3 068

(29)

497

1 200

2 335

54

(1)

2

28

28

2 363

 

Dezentrale Agenturen

20

138

138

20

4

4

20

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Grenzmanagement (IBMF) — Grenzmanagement und Visa

1 219

(35)

153

388

949

217

(2)

3

26

192

1 141

 

Grenzmanagement (IBMF) — Zollrausrüstungen

135

135

0

0

0

0

0

135

 

Dezentrale Agenturen

372

703

754

321

10

10

0

321

Insgesamt, Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

4 679

(64)

1 626

2 480

3 760

271

(3)

19

67

219

3 980

5

Fonds für die innere Sicherheit (ISF)

457

(15)

70

161

352

13

(1)

1

5

9

360

 

Stilllegung kerntechnischer Anlagen

351

(0)

73

46

377

0

0

0

0

0

377

 

Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

324

(3)

69

75

315

0

(0)

0

0

0

315

 

Dezentrale Agenturen

0

193

193

0

0

(0)

3

3

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

1

1

0

0

0

0

0

1

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

26

(3)

20

19

24

0

0

24

 

Europäische Verteidigung (Forschung)

(0)

323

1

322

7

0

7

329

 

Europäische Verteidigung (außer Forschung)

322

(0)

623

198

746

0

17

0

17

762

 

Militärische Mobilität

227

1

226

0

0

0

0

0

226

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

7

(0)

5

2

0

0

2

Insgesamt, Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

1 489

(22)

1 597

700

2 364

13

(1)

28

8

33

2 397

6

Nachbarschaft, Entwicklung und internat. Zusammenarbeit

18 527

(444)

10 833

5 656

23 259

213

(12)

127

134

194

23 453

 

Instrument für nukleare Sicherheit (EINS)

116

(9)

38

17

127

1

0

1

128

 

Humanitäre Hilfe (HUMA)

1 301

(12)

2 168

2 405

1 052

53

(4)

28

46

31

1 084

 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

137

(2)

352

341

146

22

(1)

56

46

32

178

 

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

9

63

7

65

0

0

0

0

0

65

 

Sonstige Maßnahmen

1

(0)

17

17

0

0

0

0

0

0

0

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

4

(0)

2

2

0

0

0

0

0

2

 

Maßnahmen im Rahmen der Vorrechte der Kommission

153

(20)

92

72

154

0

(0)

1

0

0

154

 

Heranführungshilfe (IPA III)

7 464

(182)

1 566

1 988

6 860

785

(0)

30

204

610

7 471

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

0

(0)

0

0

0

0

0

Insgesamt, Rubrik 6: Nachbarschaft und die Welt

27 712

(670)

15 130

10 506

31 666

1 074

(17)

242

429

869

32 535

7

Versorgungsbezüge Personal

2 173

2 173

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäisches Parlament

11

11

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rat und Rat

1

1

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Kommission

7

7

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Gerichtshof

12

12

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Rechnungshof

5

5

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Bürgerbeauftragter

0

0

0

0

0

0

0

 

(Versorgungsbezüge ehemaliger Mitglieder) Europäischer Datenschutzbeauftragter

0

0

0

0

0

0

0

 

Europäische Schulen

0

197

197

0

1

15

14

2

2

 

Dienstbezüge des Statutspersonals

0

(0)

2 494

2 494

0

31

31

0

 

Dienstbezüge des externen Personals

35

(4)

238

231

38

3

(2)

33

33

2

39

 

Mitglieder — Gehälter und Zulagen

0

(0)

15

13

2

0

0

2

 

Mitglieder — Übergangsentschädigung

3

3

0

0

0

0

0

 

Ausgaben für die Einstellung von Personal

3

(1)

26

27

2

0

1

0

0

2

 

Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

8

8

0

0

0

0

0

 

Ausbildungskosten

10

(1)

17

15

11

1

(0)

3

3

1

12

 

Soziales und Mobilität

8

(1)

24

21

8

7

(2)

17

15

7

15

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

122

(2)

298

274

143

20

(0)

50

49

20

163

 

Mieten und Käufe

3

(0)

318

303

18

2

27

28

0

18

 

Gebäudenebenkosten

49

(1)

86

95

39

2

(0)

19

9

12

51

 

Sicherheit

24

(1)

63

58

28

2

(0)

6

3

4

32

 

Dienstreisen und Empfänge

7

(6)

24

13

11

0

(0)

1

0

0

12

 

Sitzungen, Ausschüsse, Konferenzen

6

(5)

5

2

3

0

(0)

1

1

1

4

 

Amtsblatt

1

(0)

2

3

1

0

0

0

1

 

Veröffentlichungen

5

(0)

13

12

6

2

(0)

3

3

1

7

 

Informationsbeschaffung

1

(0)

4

3

2

0

0

0

2

 

Studien und Untersuchungen

11

(0)

5

12

4

0

0

0

0

4

 

Ausstattung, Fahrzeuge, Mobiliar

13

(1)

24

25

11

3

(0)

3

5

2

13

 

Externe Sprachdienstleistungen

3

(0)

24

23

4

0

(0)

10

10

1

4

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

7

(1)

18

18

6

1

(0)

4

4

2

8

 

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

2

(0)

1

0

0

(0)

0

 

Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

591

(66)

4 256

4 155

626

36

(32)

335

281

57

684

Insgesamt, Rubrik 7: Europäische öffentliche Verwaltung

901

(92)

10 371

10 215

964

80

(37)

559

490

111

1 076

O

Innovationsfonds (IF)

0

0

4

(1)

147

11

138

138

 

Sonstige Maßnahmen

0

0

7

(1)

52

50

8

8

Insgesamt, Rubrik O: außerhalb des MFR

0

0

11

(2)

199

61

147

147

S

Solidarität und Soforthilfe (SEAR)

791

791

0

0

0

0

0

 

Europäische Anpassung an die Globalisierung (EGF)

0

24

24

0

0

0

0

0

 

Reserve für die Anpassung an den Brexit

407

407

0

0

0

0

0

Insgesamt, Rubrik S: Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

0

1 223

1 223

0

0

0

0

0

Insgesamt

273 386

(1 687 )

114 011

169 192

216 518

29 811

(283)

154 334

58 805

125 057

341 575

7.   HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN

7.1.   HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

in Mio. EUR

Organ

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Eingänge in % der HH-Mittel

Ausstehend

Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Insgesamt

Aus Zahlungsansprüchen des laufenden Jahres

Aus Zahlungsansprüchen (Übertrag)

Insgesamt

1

2

3

4

5=3+4

6

7

8=6+7

9=8/2

10=5-8

Europäisches Parlament

176

176

236

7

243

212

3

215

122 %

28

Europäischer Rat und Rat

59

59

103

1

104

102

1

102

173 %

2

Kommission

165 665

167 616

244 942

19 411

264 354

237 838

1 078

238 916

143 %

25 437

Gerichtshof

60

60

59

0

59

59

0

59

99 %

0

Rechnungshof

23

23

24

0

24

24

0

24

102 %

0

Wirtschafts- und Sozialausschuss

13

13

22

0

22

22

0

22

171 %

0

Ausschuss der Regionen

10

10

11

0

12

11

0

12

112 %

Bürgerbeauftragter

1

1

1

0

1

1

0

1

93 %

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2

2

2

0

2

2

0

2

96 %

Europäischer Auswärtiger Dienst

51

51

241

3

244

240

3

243

480 %

0

Insgesamt

166 060

168 011

245 641

19 422

265 063

238 511

1 085

239 596

143 %

25 467

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist.

Die Haushaltspläne der Agenturen und deren Vollzug werden im EU-Haushalt nicht konsolidiert und sind in den Haushaltsberichten der EU nicht enthalten. Die Subvention, die den Agenturen von der Kommission gezahlt wird, ist jedoch Bestandteil des EU-Haushalts. Im vorliegenden haushaltsbezogenen Teil der Jahresrechnung wird nur die aus dem Haushalt der Kommission an die Agenturen gezahlte Subvention berücksichtigt.

Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln Beiträge der Kommission in Höhe von 193,6 Mio. EUR (2020: 148,1 Mio. EUR, allerdings war der EEF im Jahr 2020 nicht durch die NDICI-Mittel gedeckt, daher die Erhöhung im Jahr 2021). Aus dem EEF-Vermächtnis und den Treuhandfonds wurden 18,7 Mio. EUR (2020 64,4 Mio. EUR) bereitgestellt, mit denen die Kosten für Kommissionsbedienstete in den aus dem EEF und den Treuhandfonds finanzierten Delegationen gedeckt werden, wobei dies auch die im Jahresverlauf aus diesen Beiträgen erzielten, zweckgebundenen Einnahmen einschließt.

7.2.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus übertragenen Mitteln

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13=10+ 11+12

Europäisches Parlament

2 215

2 033

75

46

2 154

97 %

22

30

52

8

0

9

Europäischer Rat und Rat

679

523

0

43

566

83 %

0

41

41

71

0

0

71

Kommission

601 452

109 244

511

153 999

263 755

44 %

4 043

283 739

287 781

49 239

5

671

49 916

Gerichtshof

445

438

0

1

439

98 %

0

1

1

6

0

0

6

Rechnungshof

154

149

0

0

149

97 %

0

0

0

5

0

0

5

Wirtschafts- und Sozialausschuss

155

132

0

4

136

88 %

0

5

5

13

0

0

13

Ausschuss der Regionen

108

106

0

1

106

99 %

0

0

0

1

0

0

1

Bürgerbeauftragter

13

11

0

11

89 %

0

1

0

1

Europäischer Datenschutzbeauftragter

19

17

0

17

86 %

0

3

0

3

Europäischer Auswärtiger Dienst

1 091

763

10

239

1 012

93 %

0

75

75

5

0

5

Insgesamt

606 331

113 415

596

154 334

268 345

44 %

4 065

283 891

287 956

49 354

5

671

50 030

7.3.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Organ

Insgesamt verfüg-bare Mittel

Geleistete Zahlungen

Auf 2022 übertragene Mittel

In Abgang gestellte Mittel

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus Übertragungen

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

%

aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

Aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

Aus Übertragungen

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Insgesamt

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

13

Europäisches Parlament

2 571

1 650

393

35

2 078

81 %

402

40

442

12

38

2

52

Europäischer Rat und Rat

749

461

60

43

564

75 %

62

42

104

71

10

1

82

Kommission

241 321

160 032

1 203

62 326

223 561

93 %

3 591

13 827

17 417

82

250

11

343

Gerichtshof

479

408

30

0

438

92 %

30

1

31

6

3

0

9

Rechnungshof

163

140

8

0

148

91 %

8

0

8

5

1

0

6

Wirtschafts- und Sozialausschuss

168

113

10

3

126

75 %

19

7

25

13

3

0

16

Ausschuss der Regionen

119

91

10

1

101

85 %

15

1

15

1

1

0

2

Bürgerbeauftragter

13

9

0

10

76 %

2

2

1

0

1

Europäischer Datenschutzbeauftragter

21

16

1

17

80 %

1

1

3

0

3

Europäischer Auswärtiger Dienst

1 209

648

106

199

954

79 %

114

115

230

5

21

0

26

Insgesamt

246 812

163 568

1 821

62 607

227 996

92 %

4 244

14 032

18 275

199

327

14

541

8.   HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN

Die in den Berichten 8.1 und 8.2 aufgeführten Einnahmen und Ausgaben der Agenturen werden nicht im EU-Haushaltsplan konsolidiert. Im vorliegenden haushaltsbezogenen Teil der Jahresrechnung wird nur die aus dem Haushalt der Kommission an die Agenturen gezahlte Subvention berücksichtigt.

Die Haushaltsrechnungen der EU enthalten die aus dem EU-Haushalt an die Agenturen gezahlte Subvention wie jeweils zutreffend als Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen.

Den folgenden Berichten der Agenturen sind Übersichten über die dezentralen (auch unter der Bezeichnung „traditionelle Agenturen“ bekannten) Agenturen und die Exekutivagenturen sowie deren Einnahmen (8.1) und Ausgaben (8.2) zu entnehmen.

Weitere Einnahmequellen und die zugehörigen Ausgaben werden nicht in die Haushaltsbuchführung der EU aufgenommen. Jede Agentur legt ihre eigene Jahresrechnung vor.

8.1.   HAUSHALTSEINNAHMEN

in Mio. EUR

Agentur

Finanz. MFR-Rubrik

Endgültig erlassener Haushaltsplan

Erhaltene Einnahmen

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

4

264

268

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

1

24

24

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

1

7

7

Gemeinschaftliches Sortenamt

entf.

19

19

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

1, 2b

11

3

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

2b

16

15

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

4

142

153

Europäische Agentur für Flugsicherheit

1

204

168

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

1

49

50

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

4

535

545

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

2b

58

173

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

2b

19

19

Europäische Chemikalienagentur

1

108

115

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt

1, 2a, 3, 5

45

45

Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur

2b/6

54

54

Europäische Umweltagentur

3

52

67

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

3

21

22

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2b

119

121

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

2b

22

23

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

1, 2b

27

27

Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU

1, 2a

49

43

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

2b

9

9

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

1

33

33

Europäische Arbeitsbehörde

2b

22

14

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

1

85

106

Europäische Arzneimittel-Agentur

2b

379

408

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

5

17

19

Europäische Staatsanwaltschaft

2b

26

27

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats

1

55

56

Europäische Exekutivagentur für Forschung

1, 3

88

88

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

1

59

61

Europäische Stiftung für Berufsbildung

2b

21

22

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

2b

44

46

Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit

1

23

23

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

5

178

177

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

5

10

8

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

1

31

33

Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

1

44

1 870

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

2b

24

25

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

entf.

534

313

Gemeinsames Unternehmen „Fusion for Energy“

1

614

750

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

7

52

46

Insgesamt

 

4 195

6 092


in Mio. EUR

Art der Einnahmen der Agenturen

Vereinnahmte Beträge

Kommissionssubvention

4 155

Einkünfte aus Gebühren

842

Sonstige Einkünfte

1 095

Insgesamt

6 092

8.2.   MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN

in Mio. EUR

Agentur

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Eingeg. Verpflicht.

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

286

269

291

260

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

24

22

27

19

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

7

7

10

8

Gemeinschaftliches Sortenamt

20

18

20

17

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

11

2

12

2

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

16

16

22

15

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

169

139

177

136

Europäische Agentur für Flugsicherheit

278

183

286

149

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

50

49

54

46

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

557

523

725

421

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

182

169

195

122

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

19

19

20

19

Europäische Chemikalienagentur

116

110

129

109

Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt

45

44

47

42

Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur

54

53

58

50

Europäische Umweltagentur

68

61

92

64

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

22

21

25

18

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

130

130

133

118

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

23

22

28

23

Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales

27

26

27

20

Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU

45

43

48

42

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

9

9

11

8

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

33

33

38

31

Europäische Arbeitsbehörde

23

22

26

10

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

114

107

125

102

Europäische Arzneimittel-Agentur

408

386

480

365

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

20

19

21

19

Europäische Staatsanwaltschaft

26

25

27

19

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats

55

55

57

54

Europäische Exekutivagentur für Forschung

88

88

96

88

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

61

60

69

61

Europäische Stiftung für Berufsbildung

22

21

23

21

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

60

57

57

45

Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit

23

23

29

24

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

186

176

210

167

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

26

12

30

12

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

38

37

37

33

Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

10 102

6 419

2 666

1 614

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

26

25

33

25

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

558

286

18

282

Gemeinsames Unternehmen „Fusion for Energy“

1 070

1 066

765

745

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

53

44

56

43

Insgesamt

15 151

10 897

7 301

5 470


in Mio. EUR

Art der Ausgaben

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Eingeg. Verpflicht.

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Personal

1 749

1 478

1 417

1 462

Verwaltung

472

439

498

412

Operativ

12 930

8 980

5 385

3 596

Insgesamt

15 151

10 897

7 301

5 470

GLOSSAR

Abzinsungssatz

Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.

Annullierung von Mitteln

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.

Aufhebung von Mittelbindungen

Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge

Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d. h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders einer periodengerechten Jahresrechnung und einem kassenbasierten Haushaltsplan.

Berichtigungshaushaltsplan

Im Laufe des Haushaltsjahres angenommener Beschluss zur Änderung bestimmter Aspekte des erlassenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres (Erhöhung, Senkung, Übertragung).

Derivate

Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder eines Rohstoffs verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf den Empfang eines solchen Nutzens. Devisenterminkontrakte sind ein Beispiel für Derivate.

Direkte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.

Effektiver Zinssatz

Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.

Eigenmittel

Die wichtigste Einnahmequelle für den EU-Haushalt. Die verschiedenen Arten von Eigenmitteln sind im geltenden Eigenmittelbeschluss (Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates) aufgeführt und umfassen traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel, BNE-Eigenmittel und auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).

Erlassener Haushaltsplan

Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum erlassenen Haushaltsplan und vom Präsidenten des Europäischen Parlaments als endgültig erlassen erklärt.

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.

Finanzkorrektur

Finanzkorrekturen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung vorschriftswidriger Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.

Eine „bestätigte“ Finanzkorrektur ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ Finanzkorrektur wurde im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen Finanzkorrekturen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene Finanzkorrekturen werden in dieser Veröffentlichung als eine einzige Kategorie ausgewiesen.

Mit einer „vollzogenen“ Finanzkorrektur wurde die beobachtete Vorschriftswidrigkeit behoben.

Geteilte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa drei Viertel der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.

Haushaltslinie

Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) beschreiben die Nomenklatur der Form nach.

In Abgang gestellte Mittel

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres zu annullieren sind. Unter „in Abgang gestellt“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der — in Form einer Mittelzuweisung erteilten — Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen. Nur bei Gemeinsamen Unternehmen können — ihren jeweiligen Haushaltsvorschriften entsprechend — nicht ausgeschöpfte Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre (nicht aber länger) eingestellt werden (die sogenannte „N+3“-Regel). In Abgang gestellte Mittel für Gemeinsame Unternehmen könnten demnach bis zum Haushaltsjahr „N+3“ reaktiviert werden.

Indirekte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die internen Kontrollstrukturen Bezug genommen wird. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss seinem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union.

Laufender Dienstzeitaufwand

Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.

Leistungsorientiertes Programm

Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.

Mittel

Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen betreffen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger). Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte für gewöhnlich die gesamten Mittel im Jahr ihres Beschlusses gebunden werden und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und der Projektfortschritte entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nichtgetrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsausgaben, landwirtschaftliche Marktunterstützung und Direktzahlungen, wobei die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.

Mittel für Verpflichtungen

Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.

Mittel für Zahlungen

Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Als „Reste à Liquider“ (RAL) stellen diese Mittelbindungen die Beträge dar, für die im Haushalt schon eine Mittelbindung erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass es bei mehrjährigen Programmen zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.

Präventive Maßnahme

Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.

Reste à Liquider (RAL) — noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Als noch abzuwickelnde Mittelbindungen stellen RAL Beträge dar, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass es bei mehrjährigen Programmen zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.

Traditionelle Eigenmittel

Die traditionellen Eigenmittel sind im geltenden Eigenmittelbeschluss definiert (Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates) und umfassen insbesondere Zölle und Zuckerabgaben.

Übertragung von Mitteln

Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dann verwendet werden.

Übertragungen von Mitteln zwischen Haushaltslinien

Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Übertragung von Mitteln von einer Haushaltslinie auf eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie sind aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung (HO) nennt verschiedene Arten von Übertragungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie bedürfen jeweils unterschiedlicher Genehmigungsstufen.

Verpflichtung

Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.

Versicherungsmathematische Annahmen

Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.

Verwaltungsmittel

Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).

Vorfinanzierung

Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags, Beschlusses, der zugrunde liegenden Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.

Vorschriftswidrigkeit

Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den geltenden Vorschriften der EU oder den geltenden nationalen Vorschriften übereinstimmt und sich möglicherweise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann. Vorschriftswidrigkeiten können sich aus den Handlungen von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden ergeben. Der Begriff der Unregelmäßigkeit ist weiter gefasst als der Begriff des Betrugs, der sich auf Handlungen bezieht, die möglicherweise als Straftat eingestuft werden.

Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen

Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaat ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht berichtigt hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Alle finanziellen Vermögenswerte (außer Derivaten), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.

Zweckgebundene Einnahmen

Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen.

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AAR

Annual Activity Report — jährlicher Tätigkeitsbericht

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AMIF

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

AOD

Authorising Officer by Delegation — bevollmächtigter Anweisungsbefugter

ARF

Aufbau- und Resilienzfazilität

ATM

Air Traffic Management — Flugverkehrsmanagement

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BNE

Bruttonationaleinkommen

BOP

Balance of Payments — Zahlungsbilanz

BUFI-Fonds

Budget Fines Fund — Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen

CCS LGF

Cultural and Creative Sector Guarantee Facility — Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche

CEF

Fazilität „Connecting Europe“

CEF DI

Connecting Europe Facility Debt Instrument — Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“

CIP

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

COSME

Competitiveness of Enterprises and Small and Medium-sized Enterprises — Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen

COSO

Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission

CPF

Common Provisioning Fund — Gemeinsamer Dotierungsfonds

CRII+

Coronavirus Response Investment Initiative Plus — Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

D&WM

Decommissioning and Waste Management — Stilllegung und Abfallentsorgung

Dachverordnung

Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

EAD

European External Action Service — Europäischer Auswärtiger Dienst

EAR

European Union Accounting Rule — Rechnungsführungsvorschrift der Europäischen Union

EaSI

Employment and Social Innovation — Beschäftigung und soziale Innovation

EBWE

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

ECL

Expected Credit Losses — erwartete Kreditverluste

ECOFIN

Economic and Financial Affairs Council — Rat „Wirtschaft und Finanzen“

EDIF

Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan

EEF

Europäischer Entwicklungsfonds

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EFSD

Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung

EFSE

Europäischer Fonds für Südosteuropa

EFSF

Europäische Finanzstabilitätsfazilität

EFSI

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

EFSM

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus

EFTA

European Free Trade Association — Europäische Freihandelsassoziation

EGFL

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

EGKS in Abwicklung

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung

EGNOS

Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems

EIB

Europäische Investitionsbank

EIF

Europäischer Investitionsfonds

ElectriFI

Electrification Financing Initiative — Initiative für die Finanzierung der Elektrifizierung

ELER

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

ELM

External Lending Mandate — Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern/Außenmandat

EMFF

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

ENEF

Enterprise Expansion Fund — Fonds für Unternehmensentwicklung

ENIF

Enterprise Innovation Fund — Fonds für Unternehmensinnovation

ENPI

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument

EP

Europäisches Parlament

ERH

Europäischer Rechnungshof

ERI

EIB-Resilienzinitiative

ESA

European Space Agency — Europäische Weltraumorganisation)

ESF

Europäischer Sozialfonds

ESI-Fonds

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)

ESM

European Stability Mechanism — Europäischer Stabilitätsmechanismus

ETF

European Technology Start up Facility 1998 — Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998

EU

Europäische Union

EUMETSAT

Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten

Euratom

Europäische Atomgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EZB

Europäische Zentralbank

FIFO

First-in, First-out

FSDA

Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses

FTE

Research, Technological Development and Demonstration — Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

GAP

Gemeinsame Agrarpolitik

GNSS

Globales Satellitennavigationssystem

H2020

Horizont 2020

HO

Haushaltsordnung der EU

IF

Innovationsfonds

IIW

Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“

IPSAS

International Public Sector Accounting Standards — Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor

IT

Informationstechnologie

ITER

International Thermonuclear Experimental Reactor — internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor

IWF

Internationaler Währungsfonds

JRC

Joint Research Centre — Gemeinsame Forschungsstelle

JU

Joint Undertaking — Gemeinsames Unternehmen

KF

Kohäsionsfonds

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

KOM

Europäische Kommission

LGD

Loss given Default Rate — Verlustquote bei Ausfall

LGTT

Kreditgarantieinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte

MAP

Mehrjahresprogramm — Medium Enterprise Financial Inclusion Programme

MdEP

Mitglied des Europäischen Parlaments

MFH

Makrofinanzhilfe

MFR

Mehrjähriger Finanzrahmen

MSME

Micro, Small and Medium Enterprise — Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen

MwSt

Mehrwertsteuer

NDICI

Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument — Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

NGEU

NextGenerationEU — Aufbauinstrument der Europäischen Union

ÖPP

Public-Private Partnership — Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP)

ORD

Own Resources Decision — Eigenmittelbeschluss

PBI

Project Bond Initiative — Projektanleiheninitiative

PD

Ausfallwahrscheinlichkeit

PF4EE

Private Finance for Energy Efficiency Instrument — Instrumente für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

PGF

Participants Guarantee Fund — Teilnehmergarantiefonds

PSEO

Versorgungssystem der europäischen Beamten

RAL

„Reste à Liquider“ (noch abzuwickelnde Mittelbindungen)

RP7

Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung

RSFF

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

S&P

Standard & Poor's Financial Services LLC

SANAD

MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen

SAPARD

Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

SEMED

Southern and Eastern Mediterranean Micro, Small and Middle sized Entreprises Financial Inclusion Programme — Programm zur finanziellen Inklusion von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im südlichen und östlichen Mittelmeerraum

SIUGI

SME Initiative Uncapped Guarantee Instrument — Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative

SMEW

KMU-Fenster (Finanzierungsfenster „KMU“)

SURE

Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage

TEM

Traditionelle Eigenmittel

TRDI

Befristetes Instrument für die Entwicklung des ländlichen Raums

WWU

Wirtschafts- und Währungsunion


(1)  Durchführungsbeschluss C(2021) 3991 final der Kommission.

(2)  Mitgliedstaaten mit genehmigten Plänen: jedem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan zugewiesene Mittel. Mitgliedstaaten ohne genehmigte Pläne: maximale Zuweisung in Form von Finanzhilfen gemäß der ARF-Verordnung. Die Beträge unterliegen der Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, die für den 30. Juni 2022 vorgesehen ist.

()  Finnland: erst 2022 unterzeichnet und ausgezahlt (0,3 Mrd. EUR).

()  Irland: zum Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung nicht unterzeichnet. Irland hat keine Vorfinanzierung für die nicht rückzahlbare Unterstützung beantragt.

(1)  Rumänien erst 2022 ausgezahlt (1,9 Mrd. EUR).

()  Slowenien: erst 2022 unterzeichnet. Slowenien hat keine Vorfinanzierung für das Darlehen beantragt.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(4)  Siehe „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, Abschnitte 2.2 und 2.3 für einen umfassenden Überblick über NGEU.

(5)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(6)  Die Bestimmung, dass nicht in Anspruch genommene Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen werden können, gilt auch für die anderen Programme der Rubrik 6: Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, überseeische Länder und Gebiete und Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) durch Verweise auf die Bestimmungen des NDICI — Europa in der Welt in ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen.

(7)  Der für 2021 genehmigte NGEU-Betrag betrifft die Unterstützung für 2021 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF), der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) sowie der zusätzlichen Mittel für andere europäische Programme oder Fonds (Entwicklung des ländlichen Raums, InvestEU-Fonds, Fonds für einen gerechten Übergang, Horizont Europa und rescEU). In der EURI-Verordnung sind die gesetzlichen Fristen für die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt, während die Aufteilung der Programmplanung auf der Grundlage des vorgesehenen Zeitplans für die jährlichen Verpflichtungen erfolgt, die in den verschiedenen Rechtsgrundlagen der betreffenden Programme ausdrücklich genannt werden.

(8)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(9)  Artikel 212 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)).

(10)  Zahlen für 2020 und 2021: ohne Einnahmen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.

(11)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(12)  Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus (siehe Artikel 5 EUV).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(14)  Siehe Artikel 317 AEUV.

(15)  C(2020) 4240 final vom 24. Juni 2020.

(16)  Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet also sowohl das aus den Kommissionsmitgliedern bestehende Kollegium als auch dessen Verwaltungsapparat, der von den Generaldirektoren (und den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Ämtern und Exekutivagenturen) geleitet wird.

(17)  Seit Mitte 2019 (gemäß dem überarbeiteten Artikel 12 der internen Vorschriften) wird die Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) von fünf Abteilungen gemeinsam delegiert (INTPA (DEVCO), ECHO, EAC, EACEA und JRC).

(18)  https://ec.europa.eu/info/publications/integrated-financial-and-accountability-reporting_de

(2)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(3)  Das Europäische Parlament verabschiedete am 24. November 2021 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2021 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.

(19)  Die Zahl für 2020 bezieht sich auf die (Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten.

(20)  Bis 2020 wurden Darlehen mit Forderungsübergang (ausgefallene Darlehen, für die die EIB-Gruppe eine EU-Garantie in Anspruch genommen hat) zunächst mit dem zur Begleichung der Garantieforderung gezahlten Betrag angesetzt und unmittelbar in Höhe der zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bereits entstandenen Kreditverluste vollständig wertberichtigt, was zu einem Nettobuchwert von null in der Bilanz führte. Alle nach dem erstmaligen Ansatz aufgelaufenen Zinsen wurden ebenfalls vollständig wertberichtigt. Gemäß der überarbeiteten EAR 11 werden Darlehen mit Forderungsübergang nun als Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität eingestuft, sodass sich die Wertberichtigung nur auf Änderungen der erwarteten Kreditverluste nach dem erstmaligen Ansatz bezieht Darüber hinaus fallen nach der überarbeiteten EAR 11 für Darlehen mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität nur Zinsen auf den Nettobuchwert an. Daher wurde die Ende 2020 für die Darlehen mit Forderungsübergang ausgewiesene Wertberichtigung gegen den Bruttobuchwert der Darlehen mit Forderungsübergang am 1. Januar 2021 abgeschrieben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Buchwert dieser Darlehen in der Bilanz hatte.

(21)  Beim PSEO handelt es sich um einen fiktiven (virtuellen) Fonds mit Leistungszusagen, bei dem die Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten dazu dienen, ihre künftigen Ruhegehälter zu finanzieren. Es handelt sich hier zwar nicht um einen echten Investmentfonds, aber der Betrag, der von einem solchen Fonds eingesammelt worden wäre, wird als in langfristigen Anleihen der Mitgliedstaaten angelegt betrachtet und in der Pensionsverpflichtung wiedergegeben, die in der Jahresrechnung der Europäischen Union erfasst wird. Nach Artikel 83 des Statuts der Beamten und Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union garantieren die Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen gemeinsam (eine genaue Beschreibung der Versorgungsordnung ist COM(2018) 829 zu entnehmen).

(22)  In den Zahlen für 2020 enthalten sind 16 134 Mio. EUR bzw. 3 453 Mio. EUR, die in der konsolidierten EU-Jahresrechnung 2020 als zur Veräußerung verfügbare, langfristige bzw. kurzfristige finanzielle Vermögenswerte klassifiziert sind.

(23)  Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19- Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

(24)  Die Zahl für 2020 bezieht sich auf Beträge, die zuvor in der konsolidierten EU-Jahresrechnung 2020 als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte klassifiziert wurden.

(25)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit individuell geringfügigem Umfang.

(28)  Die für die Garantie im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländer zurückgestellten Vermögenswerte in Höhe von 2,7 Mrd. EUR decken auch MFH- und Euratom-Anleihen ab (siehe Erläuterung 4.1.2).

(29)  Die für die Garantie im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländer zurückgestellten Vermögenswerte in Höhe von 2,8 Mrd. EUR decken auch MFH- und Euratom-Anleihen ab (siehe Erläuterung 4.1.2).

(30)  Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 30).

(31)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(32)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(33)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(34)  Der Finanzrahmen für den ELER wurde für den Zeitraum bis 2022 verlängert (Verordnung (EU) 2020/2220).

(35)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(36)  Beschluss (Euratom) 2021/281 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 41).

(37)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 437).

(38)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(39)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(40)  Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 81).

(41)  Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).

(42)  Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 3).

(43)  Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85).

(5)  Ohne Darlehen für die ARF (NGEU) und für Finanzhilfe.

(6)  Ohne transitorische Aktiva.

(44)  Ohne Back-to-Back-Darlehen für Finanzhilfe.

(45)  Ohne transitorische Aktiva.

(46)  Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Investitionen in Geldmarktfonds und Kapitalbeteiligungsinstrumente).

(47)  Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.

(48)  Zum Beispiel in der dem Haushaltsentwurf beigefügten Arbeitsunterlage XI, in der die Umsetzung der Haushaltsgarantien, der gemeinsame Dotierungsfonds und die Bewertung der Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und Finanzhilfe gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung dargelegt werden.

(49)  Das Risiko von Garantien für das Beteiligungsportfolio basiert auf dem Nominalbetrag, der durch die Garantie gedeckt ist.

(7)  Berichtigungskoeffizient wird angewandt.

(8)  Wird während der ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

(50)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

(51)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(52)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(53)  Technische Anpassung des Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2021 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2020) 848 final vom 18.12.2020).

(54)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates.

(55)  Dieses MFR-Programm umfasst die ergänzende Finanzausstattung aus der NextGenerationEU für das REACT-EU-Paket. Siehe Kapitel 1.1 „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ in den Erläuterungen zum Haushaltsvollzug. Im Absatz zu Rubrik 2 ist der Beitrag dieses MFR-Programms zum REACT-EU-Paket im Einzelnen beschrieben.

(56)  Dieses MFR-Programm umfasst die ergänzende Finanzausstattung aus der NextGenerationEU für das REACT-EU-Paket. Siehe Kapitel 1.1 „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ in den Erläuterungen zum Haushaltsvollzug. Im Absatz zu Rubrik 2 ist der Beitrag dieses MFR-Programms zum REACT-EU-Paket im Einzelnen beschrieben.

(57)  Dieses MFR-Programm umfasst die ergänzende Finanzausstattung aus der NextGenerationEU für das REACT-EU-Paket. Siehe Kapitel 1.1 „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ in den Erläuterungen zum Haushaltsvollzug. Im Absatz zu Rubrik 2 ist der Beitrag dieses MFR-Programms zum REACT-EU-Paket im Einzelnen beschrieben.

(58)  Dieses MFR-Programm umfasst die ergänzende Finanzausstattung aus der NextGenerationEU für das REACT-EU-Paket. Siehe Kapitel 1.1 „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ in den Erläuterungen zum Haushaltsvollzug. Im Absatz zu Rubrik 2 ist der Beitrag dieses MFR-Programms zum REACT-EU-Paket im Einzelnen beschrieben.


17.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/240


Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

(2022/C 399/02)

Prüfungsurteil

I.

Wir haben

a)

die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union, die aus dem konsolidierten Jahresabschluss (1) und den Haushaltsrechnungen (2) für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr besteht und von der Kommission am 28. Juni 2022 gebilligt wurde, sowie

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

II.

Nach unserer Beurteilung stellt die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union (EU) für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr die Vermögens- und Finanzlage der EU zum 31. Dezember 2021, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen ihres Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

Einnahmen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen

III.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Ausgaben

IV.

Für 2021 geben wir zwei separate Prüfungsurteile zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben ab. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass es sich bei der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) um ein befristetes Instrument handelt, das in einer Weise bereitgestellt und finanziert wird, die sich grundlegend davon unterscheidet, wie bei den normalen Haushaltsausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) verfahren wird.

Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zulasten des Haushalts getätigten Ausgaben

V.

Nach unserer Beurteilung weisen die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Haushaltsausgaben, wegen der Bedeutung des im Abschnitt „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben aus dem Haushalt“ beschriebenen Sachverhalts eine wesentliche Fehlerquote auf.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der ARF

VI.

Nach unserer Beurteilung sind die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Ausgaben im Rahmen der ARF in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Grundlage für das Prüfungsurteil

VII.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands (International Federation of Accountants, IFAC) und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) der INTOSAI durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Standards und Verhaltensanforderungen sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Prüfers“ unseres Vermerks näher beschrieben. In diesem Abschnitt finden sich weitergehende Informationen zur Grundlage für unser Prüfungsurteil zu den Einnahmen (siehe Ziffer  XXXV ) sowie zu den Ausgaben im Rahmen der ARF (siehe Ziffer  XXXVII ). Außerdem haben wir in Übereinstimmung mit dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants die Unabhängigkeitsanforderungen erfüllt und sind unseren beruflichen Verhaltenspflichten nachgekommen. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zulasten des Haushalts getätigten Ausgaben

VIII.

Unsere geschätzte Gesamtfehlerquote für die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2021 endende Haushaltsjahr ausgewiesenen akzeptierten Haushaltsausgaben beträgt 3,0 %. Ein erheblicher Teil dieser Ausgaben ist in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. Dies betrifft hauptsächlich erstattungsbasierte Ausgaben, bei denen sich die Fehlerquote auf 4,7 % beläuft. Diese Ausgaben stiegen im Jahr 2021 auf 90,1 Milliarden Euro an; dies entspricht 63,2 % unserer Prüfungspopulation (3). Die Auswirkungen der von uns ermittelten Fehler sind somit für die akzeptierten Ausgaben des Jahres sowohl wesentlich als auch umfassend.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Wir bewerteten die Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

IX.

In der Bilanz der EU war zum Jahresende 2021 eine Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 122,5 Milliarden Euro ausgewiesen (2020: 116,0 Milliarden Euro), was fast einem Viertel aller Verbindlichkeiten des Jahres 2021 in Höhe von 496,4 Milliarden Euro (2020: 313,5 Milliarden Euro) entspricht.

X.

Der Großteil der Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer steht in Verbindung mit der Versorgungsordnung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Versorgungsordnung der EU“) und beläuft sich auf 109,7 Milliarden Euro (2020: 100,7 Milliarden Euro). Die in der Jahresrechnung ausgewiesene Verbindlichkeit ist eine Schätzung des Barwerts der erwarteten künftigen Zahlungen, welche die EU zur Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen vornehmen müssen wird.

XI.

Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Union gezahlt. Während die EU keinen eigenen Pensionsfonds zur Deckung der Kosten künftiger Pensionsverpflichtungen eingerichtet hat, garantieren die Mitgliedstaaten diese Zahlungen gemeinsam, und die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Eurostat berechnet diese Verbindlichkeit jährlich im Namen des Rechnungsführers der Kommission und verwendet dabei Parameter wie das Altersprofil und die Lebenserwartung der EU-Beamten sowie Annahmen über die künftigen wirtschaftlichen Bedingungen. Diese Parameter und Annahmen werden auch von den versicherungsmathematischen Beratern der Kommission bewertet.

XII.

Der Anstieg der Pensionsverbindlichkeit im Jahr 2021 ist in erster Linie auf den Rückgang des nominalen Abzinsungssatzes zurückzuführen, der von einem Rückgang der globalen Zinssätze beeinflusst wird (4).

XIII.

Den zweitgrößten Anteil dieser Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer bildet die geschätzte Verbindlichkeit der EU bezüglich des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS), welche sich Ende 2021 auf 10,3 Milliarden Euro belief (2020: 12,9 Milliarden Euro). Diese Verbindlichkeit betrifft die Gesundheitsfürsorgekosten der Beschäftigten der EU, die nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten).

XIV.

Im Rahmen unserer Prüfung betrachten wir die für die Versorgungsordnung und das Krankenfürsorgesystem getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen und die sich daraus ergebende Bewertung. Dabei stützen wir uns auf die Arbeitsergebnisse externer, unabhängiger Versicherungsmathematiker. Wir überprüfen die den Berechnungen zugrunde liegenden Basisdaten, die versicherungsmathematischen Parameter und die Berechnung der Verbindlichkeit. Wir untersuchen darüber hinaus die Darstellung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Bilanz und in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss.

XV.

Wir gelangen zu dem Schluss, dass der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der Verbindlichkeit für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sachgerecht und zuverlässig dargestellt ist.

Wir bewerteten signifikante in der Jahresrechnung ausgewiesene Jahresendschätzungen

XVI.

Zum Jahresende 2021 belief sich der Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, Schätzungen zufolge auf 129,9 Milliarden Euro (2020: 107,8 Milliarden Euro). Diese Beträge wurden als antizipative Passiva erfasst (5).

XVII.

Der Anstieg dieser Schätzung geht hauptsächlich auf die ARF zurück — das Kernstück von NextGenerationEU (NGEU), dem befristeten Aufbauinstrument, mit dem die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden behoben werden sollen. Die im Rahmen dieser Fazilität bis 2026 an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen basieren auf einem vorab festgelegten Tranchenprofil. Ende 2021 beliefen sich die antizipativen Passiva im Rahmen der ARF auf 12,3 Milliarden Euro.

XVIII.

Zur Bewertung dieser Jahresendschätzungen untersuchten wir das von der Kommission zur Berechnung der Periodenabgrenzung eingerichtete System, um uns hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit in den Generaldirektionen, in denen die meisten Aufwendungen entstanden, zu vergewissern. Im Zuge unserer Prüfungsarbeit zur Stichprobe von Rechnungen und Vorfinanzierungszahlungen untersuchten wir die relevanten Berechnungen im Zusammenhang mit der Periodenabgrenzung, um das Risiko einer falschen Darstellung von Rechnungsabgrenzungen auszuräumen. Hinsichtlich der allgemeinen Methodik zur Ermittlung dieser Schätzwerte haben wir die Rechnungsführungsdienststellen der Kommission um Klarstellung gebeten.

XIX.

Wir gelangen zu dem Schluss, dass der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der antizipativen Passiva und der sonstigen Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten sachgerecht dargestellt ist.

Wir überprüften die Vermögenswerte, die sich durch den Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs ergeben

XX.

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Rahmen des Austrittsabkommens verpflichtete sich das Vereinigte Königreich, allen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der vorangegangenen MFR nachzukommen, die sich aus seiner EU-Mitgliedschaft ergeben. Während des Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endete, trug das Vereinigte Königreich weiterhin zum EU-Haushalt bei und zog Nutzen aus ihm, als wäre es ein Mitgliedstaat.

XXI.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums führen weitere gegenseitige Verpflichtungen der EU und des Vereinigten Königreichs für die EU zu bestimmten Verbindlichkeiten und Forderungen. Diese Verpflichtungen müssen ihren Niederschlag in der Jahresrechnung der EU finden. Der Schätzung der Kommission zufolge war in der EU-Jahresrechnung zum Abschlussstichtag eine Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 41,8 Milliarden Euro ausgewiesen (2020: 47,5 Milliarden Euro), wobei davon ausgegangen wird, dass 10,9 Milliarden Euro dieses Betrags in den 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag ausgezahlt werden.

XXII.

Der Zahlungsmechanismus, der gemäß dem Austrittsabkommen auf die gegenseitigen Verpflichtungen anzuwenden ist, ist in Artikel 148 („Zahlungen nach 2020“) des Abkommens festgelegt. Im Jahr 2021 belief sich der ausgewiesene Betrag, der gemäß Artikel 136 und Artikel 140 bis 147 vom Vereinigten Königreich zu leisten ist, auf 11,9 Milliarden Euro. Im Jahr 2021 leistete das Vereinigte Königreich Zahlungen in Höhe von insgesamt 6,8 Milliarden Euro. Der Restbetrag am Jahresende in Höhe von 5,1 Milliarden Euro war im Einklang mit dem in Artikel 148 des Austrittsabkommens festgelegten Mechanismus in fünf gleich hohen Monatsraten von Januar bis Mai 2022 zu zahlen.

XXIII.

Im Rahmen unserer üblichen Prüfungshandlungen erörterten wir mit der Kommission Zeitpunkt, Genauigkeit und Vollständigkeit der erfassten Vermögenswerte und der getätigten Zahlungen. Wir berechneten die betreffenden Beträge neu, glichen sie mit den zugrunde liegenden Aufzeichnungen ab und überprüften die Angemessenheit der verwendeten Annahmen.

XXIV.

Wir gelangen zu dem Schluss, dass die in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Schätzung der Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit dem Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs insgesamt erfasst wurden, sachgerecht dargestellt ist.

Wir bewerteten die Auswirkungen der Invasion der Ukraine durch Russland auf die Jahresrechnung

XXV.

Am 24. Februar 2022 marschierte Russland in die Ukraine ein. Da die EU der Ukraine Hilfe in Form von Darlehen und Finanzhilfen gewährt, bewerteten wir die Berechnungen des damit verbundenen der EU entstehenden finanziellen Risikos durch die Kommission sowie die Grundlage dieser Berechnungen, um sicherzustellen, dass die Folgen dieses bedeutsamen Ereignisses in der Jahresrechnung der EU in angemessener Weise ihren Niederschlag gefunden haben. Wir bewerteten die Berechnungen der Kommission durch Abgleich mit unseren eigenen sowie sonstigen zu diesem Thema vorliegenden Daten.

XXVI.

Wir kommen zu dem Schluss, dass die Behandlung der Invasion der Ukraine durch Russland als nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag angemessen ist. Seine Auswirkungen wurden angemessen ausgewiesen und in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt.

Wir bewerteten die Auswirkungen der COVID-19-bezogenen Maßnahmen auf die Jahresrechnung

XXVII.

Die COVID-19-Pandemie hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft und die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission mobilisierte erhebliche Mittel, um das öffentliche Gesundheitswesen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu stärken und die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie in der EU abzufedern. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehörten die Finanzierung dringender medizinischer Güter, die Einführung von mehr Flexibilität bei der Verwendung der finanziellen Unterstützung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen für die Mitgliedstaaten. Diese Initiativen schlugen sich in erheblichem Maße auf den Jahresabschluss nieder.

XXVIII.

Im Rahmen unserer üblichen Prüfungshandlungen prüften wir die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen, einschließlich derjenigen, die mit den Maßnahmen der Kommission in Zusammenhang stehen. Wir gelangen zu dem Schluss, dass sie in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt sind.

Sonstige Informationen

XXIX.

Das Management ist verantwortlich für die „sonstigen Informationen“, worunter der Abschnitt „Höhepunkte des Haushaltsjahres“, nicht aber die konsolidierte Jahresrechnung und unser dazu erteilter Vermerk fällt. Unser Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung bezieht sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben hierzu keine Form von Bestätigung ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen und zu erwägen, ob diese gegenüber der konsolidierten Jahresrechnung oder den von uns im Verlauf der Prüfung erlangten Erkenntnissen wesentliche Unstimmigkeiten enthalten oder auf andere Weise in wesentlichem Ausmaß falsch dargestellt erscheinen. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass in den sonstigen Informationen eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen gegeben ist, müssen wir dies entsprechend berichten. Wir haben diesbezüglich nichts anzumerken.

Verantwortlichkeiten des Managements

XXX.

Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und der Haushaltsordnung ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung der EU auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Grundsätze, Vorschriften und Standards) übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung der EU zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

XXXI.

Bei der Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit der EU zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, relevante Sachverhalte anzugeben und den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, es beabsichtigt, entweder die Einrichtung zu liquidieren oder die Geschäftstätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

XXXII.

Die Kommission ist verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der EU.

XXXIII.

Gemäß der Haushaltsordnung (Titel XIII) übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die konsolidierte Jahresrechnung der EU bis zum 31. März des folgenden Jahres zunächst in ihrer vorläufigen Fassung und sodann bis zum 31. Juli in ihrer endgültigen Fassung. Die vorläufige Jahresrechnung sollte bereits ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der EU vermitteln. Daher ist es unabdingbar, dass alle in der vorläufigen Jahresrechnung ausgewiesenen Posten endgültige Berechnungen darstellen, die es uns gestatten, unsere Aufgabe im Einklang mit Titel XIII der Haushaltsordnung innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen. Änderungen in der endgültigen Jahresrechnung gegenüber der vorläufigen Fassung würden normalerweise nur aufgrund unserer Bemerkungen erfolgen.

Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

XXXIV.

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die konsolidierte Jahresrechnung der EU frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei der Prüfung sämtliche Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die möglicherweise vorliegen, zwangsläufig aufgedeckt wurden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie auf der Grundlage dieser konsolidierten Jahresrechnung getroffene wirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen.

XXXV.

Im Bereich der Einnahmen ziehen wir als Ausgangspunkt für unsere Untersuchung der auf der MwSt. beruhenden und der vom BNE abgeleiteten Eigenmittel die zu ihrer Berechnung dienenden makroökonomischen Aggregate heran und bewerten die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel untersuchen wir die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer Erfassung in der Rechnungsführung. In Bezug auf Zölle besteht das Risiko, dass die Einführer entweder keine Zollanmeldung bei den nationalen Zollbehörden einreichen oder dass diese Anmeldung fehlerhaft ist. Die tatsächlich erhobenen Einfuhrzölle fallen daher niedriger aus als der theoretisch zu erhebende Betrag. Dieser Unterschied wird als „Zolllücke“ bezeichnet. Diese hinterzogenen Beträge sind nicht in den TEM-Buchführungssystemen der Mitgliedstaaten erfasst und sind nicht Gegenstand des Prüfungsurteils des Hofes zu den Einnahmen.

XXXVI.

Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, sobald die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen erst, nachdem diese getätigt wurden. Wir prüfen Vorauszahlungen, sobald der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Organ oder die Einrichtung diesen Nachweis durch Abrechnung der Vorauszahlung — zu der es unter Umständen erst in einem Folgejahr kommt — akzeptiert hat.

XXXVII.

In diesem Jahr untersuchten wir erstmals die Ausgaben im Rahmen der ARF. Im Gegensatz zu anderen Haushaltsausgaben, die auf der Erstattung von Kosten und/oder der Einhaltung von Bedingungen beruhen, ist die Voraussetzung für die Zahlung im Rahmen der ARF die zufriedenstellende Erreichung vorab festgelegter Etappenziele oder Zielwerte. Daher untersuchten wir, ob die Kommission ausreichende und geeignete Nachweise für ihre Bewertung dieser Bedingung eingeholt hatte. Die Einhaltung anderer EU- und nationaler Vorschriften ist nicht Teil dieser Bewertung.

XXXVIII.

Wir üben während der gesamten Prüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

a)

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Wir planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Fälle von wesentlichen falschen Darstellungen oder Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die aus Betrug resultieren, sind schwerer aufzudecken als Fälle, die aus Fehlern resultieren, da Betrug kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten kann. Daher ist das Risiko, dass solche Fälle nicht aufgedeckt werden, höher;

b)

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um geeignete Prüfungshandlungen zu planen, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben;

c)

beurteilen wir die Angemessenheit der vom Management angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Management dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben;

d)

schlussfolgern wir über die Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einrichtung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine solche wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Vermerk auf die dazugehörigen Angaben in der konsolidierten Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Vermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr einer Einrichtung von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben;

e)

beurteilen wir die Darstellung, den Aufbau und den Inhalt der konsolidierten Jahresrechnung insgesamt einschließlich aller Angaben und bewerten, ob die konsolidierte Jahresrechnung die zugrunde liegenden Vorgänge und Ereignisse insgesamt sachgerecht darstellt;

f)

erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis der Europäischen Union gehören, um ein Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung und zu den zugrunde liegenden Vorgängen abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfung und tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

XXXIX.

Wir tauschen uns mit dem Management unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich Feststellungen zu etwaigen bedeutsamen Mängeln im internen Kontrollsystem, aus.

XL.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit der Kommission und anderen geprüften Stellen ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung waren und daher für den aktuellen Zeitraum die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Vermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen eine Offenlegung aus, oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Vermerk mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

14. Juli 2022

Klaus-Heiner LEHNE

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, Rue Alcide De Gasperi — L-1615 Luxemburg


(1)  Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).

(2)  Die Haushaltsrechnungen umfassen auch Erläuterungen.

(3)  Weitere Informationen sind Ziffer 1.22-1.27 unseres Jahresberichts 2021 zu entnehmen.

(4)  EU-Jahresrechnung 2021, Erläuterung 2.9.

(5)  Im Einzelnen handelt es sich um antizipative Passiva in Höhe von 77,8 Milliarden Euro auf der Passivseite der Bilanz und auf der Aktivseite um 52,1 Milliarden Euro, durch die sich der Wert der Vorfinanzierungen verringert.