ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 389

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
10. Oktober 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 389/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 389/02

Rechtssache C-465/22: Beschluss des Gerichtshofs vom 16. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — flightright GmbH/Brussels Airlines SA/NV (Luftverkehr – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen – Flugverbindung mit Anschlussflug – Verspätung beim ersten Flug – Keine Vertragsbeziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das den zweiten Flug durchgeführt hat – Schadensersatzklage gegen das Luftfahrtunternehmen, das den zweiten Flug durchgeführt hat)

2

2022/C 389/03

Rechtssache C-413/22: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — Vapo Atlantic SA/Entidade Nacional Para o Setor Energético EPE, Fundo de Eficiência Energética, Fundo Ambiental

2

2022/C 389/04

Rechtssache C-416/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — EDP — Energias de Portugal, S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira

3

2022/C 389/05

Rechtssache C-428/22: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. Juni 2022 — DEVNIA TSIMENT AD/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi

4

2022/C 389/06

Rechtssache C-437/22: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Juli 2022 — R.M. und E.M./Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

5

2022/C 389/07

Rechtssache C-466/22: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Juli 2022 — V.B. Trade OOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Veliko Tarnovo

6

2022/C 389/08

Rechtssache C-473/22: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 15. Juli 2022 — Mylan AB/Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

7

2022/C 389/09

Rechtssache C-497/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. Juli 2022 — EM gegen Roompot Service B.V.

7

2022/C 389/10

Rechtssache C-509/22: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 27. Juli 2022 — Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Girelli Alcool Srl

8

2022/C 389/11

Rechtssache C-522/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 4. August 2022 — GE gegen British Airways plc

9

2022/C 389/12

Rechtssache C-551/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB

9

 

Gericht

2022/C 389/13

Rechtssache T-409/22: Klage, eingereicht am 30. Juni 2022 — Glonatech/REA

11

2022/C 389/14

Rechtssache T-450/22: Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Sberbank Europe/SRB

12

2022/C 389/15

Rechtssache T-453/22: Klage, eingereicht am 21. Juli 2022 — BASF u. a./Kommission

13

2022/C 389/16

Rechtssache T-501/22: Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Österreich/Kommission

14

2022/C 389/17

Rechtssache T-506/22: Klage, eingereicht am 18. August 2022 — CrossFit/EUIPO — Pitk Pelotas (CROSSWOD EQUIPMENT)

15

2022/C 389/18

Rechtssache T-509/22: Klage, eingereicht am 22. August 2022 — Bimbo/EUIPO — Bottari Europe (BimboBIKE)

16

2022/C 389/19

Rechtssache T-511/22: Klage, eingereicht am 23. August 2022 — Olimp Laboratories/EUIPO — Schmitzer (HPU AND YOU)

17

2022/C 389/20

Rechtssache T-517/22: Klage, eingereicht am 29. August 2022 — Aldi/EUIPO — Heredero de Navarra (LYTTOS)

18

2022/C 389/21

Rechtssache T-520/22: Klage, eingereicht am 28. August 2022 — Karić/Council

18

2022/C 389/22

Rechtssache T-521/22: Klage, eingereicht am 29. August 2022 — Golovaty/Rat

19

2022/C 389/23

Rechtssache T-522/22: Klage, eingereicht am 29. August 2022 — QU/Rat

20

2022/C 389/24

Rechtssache T-528/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belaruskali/Rat

21

2022/C 389/25

Rechtssache T-529/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — QT/EIB

22

2022/C 389/26

Rechtssache T-534/22: Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belarusian Potash Company/Rat

23

2022/C 389/27

Rechtssache T-415/18: Beschluss des Gerichts vom 25. August 2022 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission

24

2022/C 389/28

Rechtssache T-808/19: Beschluss des Gerichts vom 25. August 2022 — Silgan International und Silgan Closures/Kommission

24


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 389/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 380 vom 3.10.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 368 vom 26.9.2022

ABl. C 359 vom 19.9.2022

ABl. C 340 vom 5.9.2022

ABl. C 326 vom 29.8.2022

ABl. C 318 vom 22.8.2022

ABl. C 311 vom 16.8.2022

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/2


Beschluss des Gerichtshofs vom 16. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — flightright GmbH/Brussels Airlines SA/NV

(Rechtssache C-465/22) (1)

(Luftverkehr - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen - Flugverbindung mit Anschlussflug - Verspätung beim ersten Flug - Keine Vertragsbeziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das den zweiten Flug durchgeführt hat - Schadensersatzklage gegen das Luftfahrtunternehmen, das den zweiten Flug durchgeführt hat)

(2022/C 389/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Brussels Airlines SA/NV

Tenor

Die Rechtssache C-465/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.


(1)  Eingangsdatum: 12.7.2022.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/2


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — Vapo Atlantic SA/Entidade Nacional Para o Setor Energético EPE, Fundo de Eficiência Energética, Fundo Ambiental

(Rechtssache C-413/22)

(2022/C 389/03)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsklägerin: Vapo Atlantic SA

Beklagte und Revisionsbeklagte: Entidade Nacional Para o Setor Energético EPE, Fundo de Eficiência Energética, Fundo Ambiental

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Abs. 4 und Art. 18 der Richtlinie 2009/[28] (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Wirtschaftsteilnehmer die Erfüllung der Beimischungsziele für Biokraftstoffe entweder durch i) die physische Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Brennstoffen oder durch ii) den Erwerb von Biokraftstoffzertifikaten von anderen Wirtschaftsteilnehmern, die überzählige Zertifikate besitzen, nachweisen können?

2.

Sind Art. 3 Abs. 4 und Art. 18 der Richtlinie 2009/[28] dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Möglichkeit der physischen Beimischung von Biokraftstoffen Biokraftstoffherstellern vorbehalten bleibt, die über den Status eines Steuerlagers zur Verarbeitung verfügen, und diese Möglichkeit den zur Beimischung verpflichteten Unternehmen, die Kraftstoff mit dem Status eines registrierten Empfängers einführen, verwehrt wird, die stattdessen Biokraftstoffzertifikate erwerben können und andernfalls zur Zahlung eines Ausgleichs (der in der Sache einer Geldbuße gleichkommt) verpflichtet sind?

3.

Ändert sich die Antwort auf die vorangegangene Frage, wenn zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Markt keine Biokraftstoffzertifikate verfügbar waren, so dass ein kleiner Wirtschaftsteilnehmer sie unmöglich — oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten — erwerben konnte, und wenn die Direção-Geral de Energia e Geologia (Generaldirektion Energie und Geologie, DGEG) nicht die entsprechenden Versteigerungen durchgeführt hatte, weshalb dem Wirtschaftsteilnehmer nur die Zahlung eines Ausgleichs (der in der Sache einer Geldbuße gleichkommt) blieb?

4.

Ist Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 dahin auszulegen, dass er die Durchführung unabhängiger Prüfungen [„auditorias“] (im Fall der nationalen Rechtsvorschriften: unabhängiger Überprüfungen [„verificações“]) als Vorbedingung für die Anwendung des Nachhaltigkeitskonzepts verlangt?

5.

Steht Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 einer nationalen Regelung zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien entgegen, nach der zwar eine Akkreditierung von Prüfstellen zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien (gemäß Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie) durchgeführt werden soll, in der Praxis aber eine Auswahl solcher Stellen nicht möglich war, weil keine Ausschreibung durchgeführt wurde, wenn die Wirtschaftsteilnehmer zugleich verpflichtet sind, die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, ohne dass dies Gegenstand einer unabhängigen Prüfung ist?

6.

Falls die vorstehenden Fragen verneint werden: Ist Art. 34 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wenn diese wie in den vorstehenden Fragen beschrieben ausgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — EDP — Energias de Portugal, S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-416/22)

(2022/C 389/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EDP — Energias de Portugal, S.A.

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Sind die Vorgänge i) Angebot zum Barankauf von Anleihen, ii) Ausgabe von Anleihen und iii) öffentliches Angebot zur Zeichnung von Aktien jeweils als Bestandteile von „Gesamtumsätzen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Urteilen in den Rechtssachen Isabele Gielen (C-299/13 (1)) und Air Berlin (C-573/16 (2)) anzusehen?

2.

Ist der Ausdruck „[alle] damit zusammenhängenden Formalitäten“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG (3) des Rates vom 12. Februar 2008 dahin auszulegen, dass davon Finanzvermittlungsdienstleistungen umfasst werden, die akzessorisch zu den Vorgängen i) Angebot zum Barankauf von Anleihen, ii) Ausgabe von Anleihen und iii) öffentliches Angebot zur Zeichnung von Aktien vereinbart werden?

3.

Kann Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 dahin ausgelegt werden, dass er verbietet, Provisionen für Finanzvermittlungsleistungen einer Bank betreffend i) den Rückkauf von Schuldtiteln, ii) die Ausgabe und Marktplatzierung handelsfähiger Wertpapiere und iii) die Erhöhung von Kapital, unter anderem mit der Verpflichtung zur Ermittlung von Investoren, zur Kontaktaufnahme mit diesen, um die Wertpapiere zu vertreiben, zur Entgegennahme von Aufträgen zur Zeichnung bzw. zum Erwerb sowie in einigen Fällen zum Ankauf der angebotenen Wertpapiere, mit der Stempelsteuer zu belegen?

4.

Sind die vorstehenden Fragen unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob diese Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben oder optional sind?


(1)  EU:C:2014:2266.

(2)  EU:C:2017:772.

(3)  Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 2008, L 46, S. 11).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/4


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. Juni 2022 — „DEVNIA TSIMENT“ AD/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“

(Rechtssache C-428/22)

(2022/C 389/05)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„DEVNIA TSIMENT“ AD

Beklagter: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“

Vorlagefragen

1.

Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG (1) des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und des Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik sowie im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach Personen, die zu Produktionszwecken innergemeinschaftliche Eingänge von Petrolkoks nach Nr. 3.4.23 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 getätigt haben, verpflichtet werden können, Sicherheitsvorräte zu schaffen?

2.

Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Arten von Produkten, an denen Sicherheitsvorräte zu schaffen und zu halten sind, auf einen Teil der Arten von Produkten in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie in Verbindung mit Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 beschränkt sind?

3.

Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Realisierung innergemeinschaftlicher Eingänge bzw. Einfuhren einer Art der in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie in Verbindung mit Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 genannten Produkte durch eine Person deren Verpflichtung nach sich zieht, Sicherheitsvorräte an einer anderen, unterschiedlichen Art von Produkt zu schaffen und zu halten?

4.

Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Person verpflichtet ist, Vorräte an einem Produkt zu schaffen und zu halten, das sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht verwendet und das mit dieser Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, wobei diese Verpflichtung außerdem mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden ist (die praktisch zur Unmöglichkeit der Erfüllung führt), da die Person weder über das Produkt verfügt noch dessen Einführer und/oder Halter ist?

5.

Bei Verneinung einer der Fragen: Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Einführer einer bestimmten Art von Produkt nur dazu verpflichtet werden kann, Sicherheitsvorräte an derselben Art von Produkt zu schaffen und zu halten, die Gegenstand der Einfuhr war?


(1)  ABl. 2009, L 265, S. 9.

(2)  ABl. 2008, L 304, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/5


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Juli 2022 — R.M. und E.M./Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

(Rechtssache C-437/22)

(2022/C 389/06)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: R.M. und E.M.

Andere Beteiligte und Geschädigte: Eesti Vabariik (vertreten durch Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet)

Vorlagefragen

1.

Ergibt sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vom 18. Dezember 1995 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie mit Art. 35 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (3) der Kommission vom 11. März 2014 eine Grundlage mit unmittelbarer Rechtswirkung dafür, eine durch Betrug erlangte, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Beihilfe von den Vertretern einer begünstigten juristischen Person zurückzufordern, die vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, um die Beihilfe betrügerisch zu erlangen?

2.

Können unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo eine aus dem ELER zu finanzierende Beihilfe infolge eines Betrugs festgesetzt und an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Osaühing) ausgezahlt wurde, als Begünstigte im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 und Art. 35 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 auch die Vertreter der begünstigten Gesellschaft angesehen werden, die den Betrug ausgeführt haben und die zur Zeit der betrügerischen Erlangung der Beihilfe zugleich wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft waren?


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48),


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/6


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 12. Juli 2022 — „V.B. Trade“ OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-466/22)

(2022/C 389/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„V.B. Trade“ OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

1.

Ist die Wendung „Rechtswirkung [einer elektronischen Signatur] als Beweismittel“ in der Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, anzunehmen, dass, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 [Nrn.] 10, 11 und 12 dieser Verordnung vorliegen oder unstreitig sind, das Vorliegen und die geltend gemachte Urheberschaft einer solchen Signatur von vornherein als zweifelsfrei und unstreitig erwiesen anzunehmen sind, und ist sie dahin auszulegen, dass, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, anzuerkennen, dass die qualifizierte elektronische Signatur einen Beweiswert/eine Beweiskraft hat, der/die dem Beweiswert/der Beweiskraft einer handschriftlichen Unterschrift nur in dem Rahmen gleichwertig ist, den die einschlägige nationale rechtliche Regelung für diese handschriftliche Unterschrift vorsieht?

2.

Ist die Wendung „darf … in Gerichtsverfahren nicht … abgesprochen werden“ in der Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten ein absolutes Verbot auferlegt, die in ihren Rechtssystemen vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten zu nutzen, um der in der Verordnung vorgesehenen Rechtswirkung der elektronischen Signatur die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen, oder ist sie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung dem nicht entgegensteht, dass die Voraussetzungen der Bestimmungen des Art. 3 [Nrn.] 10, 11 und 12 der Verordnung widerlegt werden, indem die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten die nach ihrem Verfahrensrecht anwendbaren Instrumente nutzen, und es auf diese Weise den Parteien eines vor Gericht geführten Rechtsstreits ermöglicht wird, die vorgesehene Beweiskraft und den vorgesehenen Beweiswert einer elektronischen Signatur zu widerlegen?


(1)  ABl. 2014, L 257, S. 73.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/7


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 15. Juli 2022 — Mylan AB/Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

(Rechtssache C-473/22)

(2022/C 389/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mylan AB

Beklagte: Gilead Sciences Finland Oy, Gilead Biopharmaceutics Ireland UC, Gilead Sciences Inc.

Vorlagefragen

1.

Ist eine in Finnland geltende und auf verschuldensunabhängiger Haftung beruhende Schadensersatzregelung wie die oben (Rn. 16 bis 18 des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens) beschriebene als mit Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungsrichtlinie (1) vereinbar anzusehen?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Auf welcher Art von Schadenshaftung beruht dann die Haftung nach Art. 9 Abs. 7 der Durchsetzungsrichtlinie? Ist anzunehmen, dass es sich bei dieser Haftung um eine Form von Verschuldenshaftung, eine Form von Haftung wegen Rechtsmissbrauch oder eine Haftung aus sonstigem Grunde handelt?

3.

Bezugnehmend auf die zweite Frage: Welche Umstände sind für die Beurteilung, ob eine Haftung besteht, zu berücksichtigen?

4.

Ist, insbesondere, was die dritte Frage betrifft, die Beurteilung allein auf der Grundlage der beim Erwirken einer einstweiligen Maßnahme bekannten Umstände vorzunehmen, oder darf z. B. berücksichtigt werden, dass das Recht des geistigen Eigentums, mit dessen angeblicher Verletzung die einstweilige Maßnahme begründet wurde, später, nach ihrer Erwirkung, für von Beginn an nichtig erklärt wurde und, wenn ja, welche Bedeutung wäre letztgenanntem Umstand beizumessen?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. Juli 2022 — EM gegen Roompot Service B.V.

(Rechtssache C-497/22)

(2022/C 389/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: EM

Beklagte und Berufungsbeklagte: Roompot Service B.V.

Vorlagefrage

Ist Art. 24 Ziff. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) dahingehend auszulegen, dass für einen Vertrag zwischen einer Privatperson und einem gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen über die kurzzeitige Gebrauchsüberlassung eines Bungalows in einem von dem Vermieter betriebenen Ferienpark, welcher neben der reinen Gebrauchsüberlassung als weitere Dienstleistungen eine Endreinigung und die Bereitstellung von Bettwäsche vorsieht, unabhängig von dem Umstand, ob der Ferienbungalow im Eigentum des Vermieters oder im Eigentum eines Dritten steht, der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Mietsache gilt?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/8


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 27. Juli 2022 — Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Girelli Alcool Srl

(Rechtssache C-509/22)

(2022/C 389/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kasationsbeschwereführerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Kassationsbeschwerdegegnerin: Girelli Alcool Srl

Vorlagefragen

1.

Ist erstens der Begriff der unvorhersehbaren Ereignisse, auf die Verluste im Verfahren der Steueraussetzung zurückzuführen sind, gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG (1) wie der Fall höherer Gewalt dahin auszulegen, dass er Umstände erfasst, die außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegen, ungewöhnlich und unvorhersehbar sowie trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar sind und sich objektiv gänzlich seiner Kontrollmöglichkeit entziehen?

2.

Kommt es ferner für den Ausschluss der Haftung im Fall unvorhersehbarer Ereignisse auf die Sorgfalt an, die bei den zur Verhinderung des schädigenden Ereignisses erforderlichen Vorkehrungen aufgewandt wurde, und, wenn ja, in welchem Umfang?

3.

Ist, subsidiär zu den ersten beiden Fragen, eine Bestimmung wie Art. 4 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504 vom 26. Oktober 1995, die eine nicht grobe Fahrlässigkeit (derselben Person oder Dritter) mit unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt gleichsetzt, mit der Regelung in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118/EG vereinbar, die insbesondere bezüglich der „Fahrlässigkeit“ des Verursachers oder des Steuersubjekts keine weiteren Voraussetzungen enthält?

4.

Lässt sich schließlich die ebenfalls im angeführten Art. 7 Abs. 4 enthaltene Wendung „oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung“ als eine Möglichkeit für den Mitgliedstaat verstehen, eine weitere allgemeine Kategorie (leichte Fahrlässigkeit) festzulegen, die sich auf die Definition der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Fall der Vernichtung oder des Verlusts der Ware auswirken kann, oder kann sie eine solche Bestimmung nicht erfassen, weil sie stattdessen dahin zu verstehen ist, dass sie sich auf spezifische Fallkonstellationen bezieht, die im Einzelfall genehmigt oder jedenfalls nach anhand objektiver Merkmale definierter Fallgruppen abgegrenzt werden?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/9


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 4. August 2022 — GE gegen British Airways plc

(Rechtssache C-522/22)

(2022/C 389/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GE

Beklagte: British Airways plc

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) so auszulegen, dass ein Fluggast, der einen Flug teilweise mit Vielfliegermeilen bezahlt hat, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht sein Vertragspartner ist, insoweit eine Erstattung (nur) in Vielfliegermeilen verlangen kann?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte:

Steht die Verordnung Nr. 261/2004 einer nationalen Regelung entgegen, nach der bei einer Nichterfüllung der Rückerstattung in Meilenform entgegen der entsprechenden Pflicht aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Schadensersatz statt der Leistung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangt werden kann, oder ist der Fluggast an sein ursprüngliches Verlangen einer Erstattung in Vielfliegermeilen gebunden?

3.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage verneinen sollte:

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in dem Fall, dass der Fluggast auch eine Erstattung in Geld verlangen kann oder erhält, so auszulegen, dass der Fluggast als Flugscheinkosten (…) zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen den Betrag in Geld erstattet erhält, der es dem Fluggast ermöglichen würde oder ermöglicht hätte, ohne Einsatz von Vielfliegermeilen eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes vorbehaltlich verfügbarer Plätze zu erwerben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/9


Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB

(Rechtssache C-551/22 P)

(2022/C 389/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, D. Triantafyllou, A. Nijenhuis, P. Němečková und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno, Stiftung für Forschung und Lehre (SFL), Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Königreich Spanien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Banco Santander, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL — Stiftung für Forschung und Lehre (SFL)/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (T-481/17, EU:T:2022:311), aufzuheben, soweit das Gericht darin die im ersten Rechtszug erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt hat;

2.

die im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-481/17 erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären und sie in der Folge insgesamt abzuweisen;

3.

der Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und der SFL, Stiftung für Forschung und Lehre (SFL), (Klägerinnen im ersten Rechtszug) die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission sowohl im Verfahren vor dem Gericht als auch im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und trägt vor, das Gericht habe die folgenden Rechtsfehler begangen:

Fehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und von Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung (1) hinsichtlich der Einstufung des Abwicklungskonzepts als anfechtbare Handlung (erster Rechtsmittelgrund);

Fehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Hinblick darauf, dass die Nichtigkeitsklage nicht gegen den Urheber der endgültigen, rechtsverbindlichen Handlung gerichtet worden sei (zweiter Rechtsmittelgrund);

Widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht entschieden habe, dass die Nichtigkeitsklage gegen das angefochtene Abwicklungskonzept zulässig sei, während es zu dem Schluss gelangt sei, dass das Abwicklungskonzept erst durch die Entscheidung der Kommission in Kraft trete und verbindliche Rechtswirkungen entfalte (dritter Rechtsmittelgrund).


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


Gericht

10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/11


Klage, eingereicht am 30. Juni 2022 — Glonatech/REA

(Rechtssache T-409/22)

(2022/C 389/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologies (Glonatech) (Lamía, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Scandamis)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten korrekt erfüllt hat und vollen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten des SANAD Projekts hat, sowie die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 für nichtig zu erklären, da sie aufgrund der Feststellung, dass die abgelehnten Kosten nicht förderfähig sind, gegen geltendes Recht verstößt, und

der REA die Kosten des Verfahrens vor diesem Gericht aufzuerlegen, oder, wenn ihren Anträgen in dieser Klage nicht stattgegeben wird, angesichts der Komplexität der vorliegenden Rechtssache davon abzusehen, ihr die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Es sei davon auszugehen, dass der „abschließende Prüfungsbericht“, der sich auf Vergütungen der Klägerin für abgeordnetes Personal beziehe, die für Wissensaustausch und Mobilität zwischen den Wirtschaftssektoren gewährt worden seien, nicht unter die Vereinbarung (Finanzhilfevereinbarung) falle, weil er von der REA im Hinblick auf eine für output- und ergebnisbasierte Forschung angemessene Pauschalfinanzierung beauftragt worden sei und somit keiner Ex-post-Überprüfung unterliege, aber auch weil er erkennbar inquisitorisch durchgeführt worden sei, da systematische Fehler, die jedoch als nicht systematischer Natur erachtet würden, angenommen würden und daher von Bestimmungen ausgegangen werde, die für verschiedene Verfahrensarten gälten.

2.

Hilfsweise, wenn davon auszugehen wäre, dass diese Kontrolle unter die Finanzhilfevereinbarung falle, hätte sie als Ex-ante-Überprüfung durch den Anweisungsbefugten auf der Grundlage von Nachweisen aus elektronischen Kontrollmechanismen, die bei der aufnehmenden Einrichtung (KU), die speziell mit der Erfassung von Personalabordnungsdaten in eigenen Einrichtungen betraut sei, eingerichtet seien, durchgeführt und durch die Beklagte überwacht werden müssen. Da Letztere dies nicht getan habe, habe sie bei korrekter Beurteilung nach geltendem Recht gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

3.

Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Prüfung unter die Vereinbarung falle und die Beweislast grundsätzlich der Klägerin obliege, sei die Ablehnung der Personalabordnungskosten während einer Ex-post-Überprüfung wegen systematischer Fehler, die für eine solche Prüfung ungeeignet sei, da sie sich auf Pauschalfinanzierungen beziehe, unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur bei Anwendung der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Haushaltsordnung 2018/1046 (1) (Art. 181 Abs. 2), sondern auch bei Durchführung der Vereinbarung im Allgemeinen erfolgt: Nach rechtswidrigem Ermessen habe die Prüfungsgesellschaft verneint, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für Pauschalfinanzierungen genüge, um sie anhand zertifizierter und überprüfbarer historischer Daten des Begünstigten zu beurteilen, und habe stattdessen Arten von Nachweisen den Vorzug gegeben, die sich auf die Erzielung von Ergebnissen der von Pauschalfinanzierungen erfassten Tätigkeiten bezögen. Diese Umkehrung in der Beweisordnung habe der Klägerin das Recht genommen, ihre vertraglichen Verpflichtungen in einem rechtlichen Kontext der Unklarheit der Bestimmungen, der durch die damals geltende Haushaltsordnung (966/2012) (2) sowie durch das widersprüchliche Verhalten der Beklagten bei der Überwachung der Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung entstanden sei, zu ihren Gunsten auszulegen.

4.

Bei ordnungsgemäßer Beurteilung der Vielfalt übereinstimmender interner wie externer Beweise, aber auch der irreführenden Orientierungen vor und während der Durchführung seien fehlende Übereinstimmungen und Lücken, die in Beweismitteln entdeckt würden, außer Acht zu lassen oder zumindest in ihre angemessene Dimension zu bringen, dürften aber nicht zu einer vollständigen Ablehnung als systematisch führen, insbesondere wenn sie gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als unerheblich oder in ihrer Wirkung unerheblich nicht zu beachten seien.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193, 2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. Nr. 1605/2002, ABl. L 298, 2012, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/12


Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Sberbank Europe/SRB

(Rechtssache T-450/22)

(2022/C 389/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sberbank Europe AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des SRB vom 1. März 2022 über die Nichtabwicklung der Klägerin nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

dem SRB die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

1.

Der SRB habe seine Befugnisse überschritten, indem er einen Beschluss hinsichtlich der Klägerin erlassen habe, anstatt im Einklang mit seiner Feststellung, dass die Voraussetzungen von Art. 18 der SRM-Verordnung (1) nicht erfüllt seien, einfach von jeglichem Tätigwerden abzusehen.

2.

Der SRB habe der Klägerin kein Recht auf Anhörung gewährt.

3.

Der SRB habe keine hinreichende Begründung abgegeben.

4.

Der SRB habe den Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung nicht angemessen Rechnung getragen.

5.

Der SRB und die EZB hätten nicht erwogen, die Verbindlichkeiten der Klägerin auszusetzen.

6.

Der SRB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem eine Reihe von offensichtlichen und weniger belastenden Alternativen einschließlich der Übertragung der Klägerin auf einen anderen Anteilseigner von ihm nicht berücksichtigt worden sei.

7.

Der SRB sei dem Abwicklungsplan nicht gefolgt, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu geben.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/13


Klage, eingereicht am 21. Juli 2022 — BASF u. a./Kommission

(Rechtssache T-453/22)

(2022/C 389/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland), Dow Europe GmbH (Horgen, Schweiz) und Nouryon Functional Chemicals BV (Arnheim, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt J. P. Montfort und Rechtsanwältin P. Chopova-Leprêtre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (im Folgenden: angefochtene Verordnung) (1) für nichtig zu erklären, soweit mit ihr eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für drei Stoffe, nämlich N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)tetraessigsäure (DTPA) und ihrer Pentanatrium- und Pentakaliumsalze (zusammen im Folgenden: DTPA oder Stoff), eingeführt wird, d. h. die Erwägungsgründe 2 und 3, die Art. 1 und 2 sowie der Anhang der angefochtenen Verordnung, soweit sie DTPA betreffen, und insbesondere die Einträge, die durch den Anhang der angefochtenen Verordnung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden: CLP-Verordnung) (2) aufgenommen wurden, für die einzelnen Stoffe

N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)tetraessigsäure;

Pentanatrium-(carboxylatomethyl)iminobis(ethylennitrilo)tetraacetat;

Pentakalium 2,2',2'',2''',2''"-(ethan-1,2-diylnitrilo)pentaacetat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen die in Art. 36 Abs. 1 und Abschnitt 3.7.2.2.1 des Anhangs I der CLP-Verordnung festgelegten Einstufungskriterien erlassen worden, da DTPA keine „intrinsische spezifische Eigenschaft zur Beeinträchtigung der Fortpflanzung“ besitze. Sofern bei Tieren, die sehr hohen DTPA-Dosen ausgesetzt gewesen seien, gewisse Entwicklungsstörungen beobachtet worden seien, handele es sich dabei um „unspezifische sekundäre Wirkungen“, die keine Einstufung als toxisch für die Reproduktion rechtfertigten.

2.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Abschnitt 3.7.2.2.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung erlassen worden, da die EU-Behörden bei der Einstufung von DTPA den möglichen Einfluss der „maternalen Toxizität“ nicht ordnungsgemäß bewertet und berücksichtigt hätten. DTPA verursache einen Zinkmangel, der die mütterliche Homöostase bei Ratten störe, und es sei diese maternale Toxizität, die die beobachteten unspezifischen sekundären Entwicklungsstörungen auslöse. Dies könne es nicht rechtfertigen, gemäß den Anforderungen der CLP-Verordnung DTPA als reproduktionstoxisch einzustufen.

3.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Abschnitt 3.7.2.1.1 und Tabelle 3.7.1 Buchst. a des Anhangs I der CLP-Verordnung erlassen worden, da die verfügbaren Beweise weder die „deutliche Annahme“ erlaubten, dass DTPA Reproduktionswirkungen beim Menschen hervorrufe, noch lägen „deutliche Nachweise“ dafür vor, dass DTPA bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen Entwicklungsstörungen (d. h. maternale Toxizität) hervorrufen könne. Ohne solche Elemente sei die Einstufung von DTPA als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, wiederum nicht gerechtfertigt.

4.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen die Pflicht der Kommission gemäß Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung erlassen worden, festzustellen, dass die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung „angezeigt“ sei. Die Kommission habe die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung gebilligt, ohne zu prüfen, ob sie kohärent und zuverlässig seien sowie die vorgeschlagene Einstufung stützen könnten. Hätte die Kommission alle relevanten Informationen über die Eigenschaften von DTPA berücksichtigt, wozu sie der Einreicher des Dossiers zwischen 2018 und 2022 wiederholt aufgefordert habe, hätte sie DTPA nicht als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, eingestuft.

5.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen das Verfahrenserfordernis nach Art. 37 Abs. 4 der CLP-Verordnung erlassen worden, über die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung selbst anstatt nur über den Vorschlag des Einreichers des Dossiers für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu beraten.

6.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angefochtene Verordnung erlassen habe, ohne zuvor eine Folgenabschätzung durchzuführen und zu dokumentieren, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und dem Grundsatz der guten Verwaltung ergeben.


(1)  ABl. 2022 L 129, S. 1.

(2)  ABl. 2008, L 353, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/14


Klage, eingereicht am 18. August 2022 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-501/22)

(2022/C 389/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission (EU) 2022/908 vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3543 final, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2022, L 157, S. 15, insoweit für nichtig zu erklären, als damit die im Anhang zu diesem Beschluss unter Haushaltsposten 6200, Zeilen 1 bis 8 aufgeführten, von der Republik Österreich zulasten des EGFL gemeldeten Ausgaben, abzüglich der unter Haushaltsposten 08020601 aufgeführten Beträge, somit in Höhe von insgesamt EUR 68 146 449,98 von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) verstoßen, indem sie mit dem angefochtenen Durchführungsbeschluss eine finanzielle Berichtigung auferlegt habe, obwohl die Klägerin den Verringerungskoeffizienten für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betreiber von Almflächen in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (2) angewendet habe. Die damit in Zusammenhang stehende Finanzkorrektur sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.

2.

Zweiter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, indem sie eine finanzielle Berichtigung auferlegt habe, obwohl die Verwendung der nationalen Reserve für die gesetzten Abhilfemaßnahmen für Betreiber von Hutweiden sowie die lineare Kürzung zur Vermeidung der Überschreitung der nationalen Obergrenze mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei. Die Klägerin habe sich für diese Vorgehensweise auf Art. 30 Abs. 7 Buchst. b bzw. auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stützen gekonnt. Die damit in Zusammenhang stehende Finanzkorrektur sei daher zu Unrecht vorgenommen worden.

3.

Dritter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, indem sie auch die Finanzierung für solche Ausgaben des EGFL abgelehnt habe, die vor dem 26. November 2016 — und somit über 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 2018 — getätigt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund

Die Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Begründungspflicht verstoßen, indem sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der auf den Almgesetzen der Länder basierenden Einstufung von Almen gänzlich unterlassen und somit die der Klägerin angelastete Verletzung des Objektivitäts- und des Gleichbehandlungsgebots bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) 1307/2013 nicht hinreichend und angemessen begründet habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/15


Klage, eingereicht am 18. August 2022 — CrossFit/EUIPO — Pitk Pelotas (CROSSWOD EQUIPMENT)

(Rechtssache T-506/22)

(2022/C 389/17)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: CrossFit LLC (Boulder, Colorado, USA), vertreten durch Rechtsanwalt D. Mărginean

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pitk Pelotas, SL (Noain, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „CROSSWOD EQUIPMENT“ — Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 064 486

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2022 in der Sache R 325/2021-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene teilweise Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

der Pitk Pelotas, SL die der CrossFit, LLC in diesem Verfahren, im Verfahren vor der Beschwerdekammer und im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Erste Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass keine Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken „CROSSFIT“ bestände;

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Erste Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass keine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke „CROSS“ bestände;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Klägerin es versäumt habe, die Bekanntheit ihrer älteren Marke „CROSSFIT“ in der Union in Bezug auf die in Klasse 41 genannten Dienstleistungen nachzuweisen.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/16


Klage, eingereicht am 22. August 2022 — Bimbo/EUIPO — Bottari Europe (BimboBIKE)

(Rechtssache T-509/22)

(2022/C 389/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bimbo, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bottari Europe Srl (Pomponesco, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke BimboBIKE — Anmeldung Nr. 18 274 340

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2022 in der Sache R 2110/2021-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Anordnung, dass die Klägerin die der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten zu tragen hat, für nicht anwendbar zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 109 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/17


Klage, eingereicht am 23. August 2022 — Olimp Laboratories/EUIPO — Schmitzer (HPU AND YOU)

(Rechtssache T-511/22)

(2022/C 389/19)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Olimp Laboratories sp. z o.o. (Dębica, Polen), vertreten durch Rechtsanwalt M. Kondrat

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sonja Schmitzer (Teltow, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „HPU AND YOU“ — Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 174 721

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2022 in der Sache R 1888/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen;

oder

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass es für die Registrierung der Markenanmeldung Nr. 18 174 721 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 44 keine relativen Eintragungshindernisse gibt und die Marke einzutragen ist;

der Klägerin die Erstattung der Kosten zuzusprechen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den Grundsatz der Prüfung der Markenähnlichkeit;

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/18


Klage, eingereicht am 29. August 2022 — Aldi/EUIPO — Heredero de Navarra (LYTTOS)

(Rechtssache T-517/22)

(2022/C 389/20)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, C. Fürsen, M. Minkner und A. Starcke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heredero de Navarra, SL (Mendavia, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke LYTTOS — Anmeldung Nr. 18 126 191

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2022 in der Sache R 1462/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


10.10.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/18


Klage, eingereicht am 28. August 2022 — Karić/Council

(Rechtssache T-520/22)

(2022/C 389/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bogoljub Karić (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Lööf)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers für die Erhebung der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Erstens wird geltend gemacht, dass die Begründung unzureichend sei. Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da nicht hinreichend klar dargelegt werde, wie der Rat zu dem Schluss gekommen sei, dass die alternativen Kriterien in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (3) auf den Kläger anwendbar seien. Zweitens wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht, dass die angefochtenen Rechtsakte dadurch, dass sie die vom belarussischen Regime erhaltenen Vorteile oder die diesem Regime gewährte Unterstützung nicht benennen würden, die Grundrechte des Klägers unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verletzten.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Erstens seien weder Vorteile durch das Lukaschenka-Regime noch eine Unterstützung dieses Regimes nachgewiesen worden. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da sie ohne hinreichende Untermauerung durch Beweise erlassen worden seien. Zweitens fehle es am Nachweis eines relevanten Verhaltens in zeitlicher Hinsicht. Die angefochtenen Rechtsakte hätten ausschließlich Strafcharakter und seien daher rechtswidrig, da die zur Untermauerung angeführten Beweise lediglich historische Umstände offenlegten.

3.

Dritter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers. Das Ziel der angefochtenen Rechtsakte sei durch andere gesetzgeberische Maßnahmen erreicht worden; sie stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Klägers dar.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.

(3)  ABl. 2012, L 285, S. 1.


10.10.2022   

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C 389/19


Klage, eingereicht am 29. August 2022 — Golovaty/Rat

(Rechtssache T-521/22)

(2022/C 389/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ivan Ivanovich Golovaty (Soligorsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft (Anlage A.2);

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft (Anlage A.3);

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sechs Gründe geltend

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei dem Kläger ihre Bedeutung unklar, und er könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie er im Zusammenhang mit den vom Rat gegen ihn ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die der Kläger vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass der Kläger vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die der Kläger für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass der Kläger für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

Die meisten vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang zum Kläger oder den Gründen für dessen Aufnahme in die Liste.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

4.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentumsrechte.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/20


Klage, eingereicht am 29. August 2022 — QU/Rat

(Rechtssache T-522/22)

(2022/C 389/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QU (Tel Aviv, Israel) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Martens und V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens den Beschluss (GASP) 2022/883 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) (im Folgenden: geänderter Beschluss), für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, und zweitens die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2) (im Folgenden: geänderte Verordnung), für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Der Rat habe gegen Art. 2 des geänderten Beschlusses und gegen Art. 3 der geänderten Verordnung verstoßen, weil er durch die unzutreffende Anwendung des Kriteriums g von Art. 2 Abs. 1 des geänderten Beschlusses und von Art. 3 Abs. 1 der geänderten Verordnung auf den Kläger einen Rechtsfehler begangen habe. Zudem habe der Rat den Sachverhalt nicht genau geprüft und die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person nicht hinreichend begründet.

2.

Der Rat habe gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (im Folgenden Charta) sowie gegen die Art. 2 und 4 des geänderten Beschlusses verstoßen, weil er keine hinreichend spezifischen und konkreten Gründe angegeben habe, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger nach Art. 4 des geänderten Beschlusses und Art. 3 der geänderten Verordnung zu rechtfertigen. Der Rat habe bei der Durchführung seiner Analyse offensichtliche Fehler begangen und keine Angaben dazu gemacht, warum der Kläger unter eines der im geänderten Beschluss genannten Kriterien falle. Zudem habe der Rat den Sachverhalt nicht genau geprüft und die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person nicht hinreichend begründet.

3.

Der Rat habe dadurch gegen die Art. 41 und 48 der Charta verstoßen, dass er dem Kläger nicht rechtzeitig Einsicht in die Akte mit den Beweisen gewährt und ihm dadurch nicht genügend Zeit zur Verteidigung seiner Interessen gelassen habe. Der Rat habe ihm für die Stellungnahme eine Frist von 14 Tage gesetzt und ihm erst einen Tag vor Fristablauf Einsicht in die Akte mit den Beweisen gewährt. Der Kläger habe weder zur Prüfung der Akte mit den Beweisen noch zur Stellungnahme Zeit gehabt, obwohl der Rat ihm genügend Zeit zur Prüfung der Akte mit den Beweisen und zur Stellungnahme hätte einräumen und die Wahrung aller Verteidigungsrechte sicherstellen müssen.

4.

Der Rat habe gegen Art. 296 AEUV sowie gegen die Art. 16 und 45 der Charta verstoßen, weil er unverhältnismäßige und auf nicht belegten Tatsachenbehauptungen beruhende restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt habe, die jedenfalls nicht länger gerechtfertigt werden könnten.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 92.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 15.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/21


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belaruskali/Rat

(Rechtssache T-528/22)

(2022/C 389/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belaruskali AAT (Soligorsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) /im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen grundlegende Menschenrechte.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen internationale Verträge.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die in den rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union niedergelegten Ziele.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen, soweit sie die Klägerin beträfen, gegen den Grundsatz, dass Maßnahmen zielgerichtet sein müssten — sie beträfen die Zivilbevölkerung nicht nur in Belarus, sondern in der ganzen Welt.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei der Klägerin ihre Bedeutung unklar, und sie könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie sie im Zusammenhang mit den vom Rat gegen sie ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

Die meisten vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang zur Klägerin oder den Gründen für deren Aufnahme in die Liste.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/22


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — QT/EIB

(Rechtssache T-529/22)

(2022/C 389/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: QT (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und infolgedessen

die Entscheidung vom 28. September 2021, einen Betrag von 61 186,61 Euro einzuziehen, und die Entscheidung vom 20. Mai 2022, mit der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die EIB zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Punkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verurteilen;

der EIB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 28. September 2021, einen Betrag von 61 186,61 Euro einzuziehen, der im Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2017 als Erziehungszulage und als Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einschließlich damit verbundener Vorteile zu Unrecht gezahlt worden sei, wird auf vier Klagegründe gestützt.

1.

Fehlende Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts.

2.

Verstoß gegen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 16.3 der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB (im Folgenden „Verwaltungsvorschriften“).

3.

Verstoß gegen Art. 16 der Verwaltungsvorschriften, da ungeachtet der fünfjährigen Verjährungsfrist die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt seien.

4.

Verstoß gegen die Artikel 2.2.3 und 2.2.4 der Verwaltungsvorschriften und offenkundiger Beurteilungsfehler.


10.10.2022   

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C 389/23


Klage, eingereicht am 30. August 2022 — Belarusian Potash Company/Rat

(Rechtssache T-534/22)

(2022/C 389/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belarusian Potash Company AAT (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) /im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verteidigung der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei der Klägerin ihre Bedeutung unklar, und sie könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie sie im Zusammenhang mit den vom Rat gegen sie ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und Verstoß gegen die Begründungspflicht.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Die meisten der vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang mit der Klägerin oder den Gründen für deren Aufnahme in die Liste.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/24


Beschluss des Gerichts vom 25. August 2022 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission

(Rechtssache T-415/18) (1)

(2022/C 389/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Präsidentin der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/24


Beschluss des Gerichts vom 25. August 2022 — Silgan International und Silgan Closures/Kommission

(Rechtssache T-808/19) (1)

(2022/C 389/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.