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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIEßUNGEN |
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Ausschuss der Regionen |
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150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022 |
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2022/C 375/01 |
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2022/C 375/02 |
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STELLUNGNAHMEN |
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Ausschuss der Regionen |
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150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022 |
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2022/C 375/03 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die neue Strategie der EU für die Arktis |
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2022/C 375/04 |
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2022/C 375/05 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erweiterungspaket 2021 |
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2022/C 375/06 |
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2022/C 375/07 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Ausschuss der Regionen |
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150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022 |
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2022/C 375/08 |
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2022/C 375/09 |
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2022/C 375/10 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Datengesetz |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Ausschuss der Regionen
150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/1 |
Entschließung zu den Vorschlägen des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2023
(2022/C 375/01)
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
ersucht die Europäische Kommission unter Hinweis auf
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das Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission vom Februar 2012, |
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seine Entschließung zu den Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen 2020-2025 (1), |
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den Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas, |
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die Beiträge der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnis der Europäischen Union (CALRE), die im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit AdR-CALRE übermittelt wurden, |
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seine Entschließung zum endgültigen Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas, |
in ihrem Arbeitsprogramm für 2023 Folgendes anzustreben:
Zukunft Europas
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1. |
begrüßt die vom Plenum der Konferenz zur Zukunft Europas angenommenen Empfehlungen für eine demokratischere, nachhaltigere und gerechtere Europäische Union; ist entschlossen, zur Umsetzung des Berichts über das endgültige Ergebnis beizutragen und ebenso die für die Gewährleistung einer engen Verbindung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und ihren gewählten Vertretern auf allen Ebenen erforderlichen institutionellen Reformen zu unterstützen; hat seine Vorschläge für etwaige Vertragsänderungen und Aktualisierungen interinstitutioneller Vereinbarungen in einer gesonderten Entschließung skizziert; |
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2. |
fordert konkrete Initiativen zur Umsetzung dieser Vorschläge im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung ortsbezogener partizipatorischer Verfahren, die dauerhaft in der Beschlussfassung der EU verankert werden sollten, wobei die Gesetzgebungsbefugnisse der regionalen Gebietskörperschaften zu wahren sind; |
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3. |
begrüßt daher die von der Konferenz zur Zukunft Europas vorgeschlagene Schaffung eines Systems von EU-Beauftragten. Dieser auf den AdR zurückgehende Vorschlag soll die Distanz zwischen den Organen und Einrichtungen der EU und den EU-Bürgern weiter verringern; ist entschlossen, diesen Vorschlag in Zusammenarbeit mit der Kommission über sein Europäisches Netz der regionalen und lokalen EU-Beauftragten und das Pilotprojekt „Building Europe with Local Councillors“ umzusetzen; empfiehlt außerdem eine möglichst umfassende Beteiligung junger Kommunalpolitikerinnen und -politiker und Verwaltungsbediensteter an der EU-Rechtsetzung, auch durch die Förderung seines Programms für junge Mandatsträger (YEP, Young Elected Politicians Programme); |
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4. |
fordert eine bessere Einbeziehung junger Menschen in demokratische Prozesse sowie strukturierte Formen für ihre Beteiligung (z. B. Jugendräte); sieht in der politischen Bildung eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Handlungskompetenz der Bürgerinnen und Bürger, damit sie sachkundig und aktiv am demokratischen Leben teilhaben können; fordert, dass im Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission partnerschaftlich mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszuarbeitende Initiativen zur Aufstellung eines EU-weiten Lehrplans für politische Bildung vorgeschlagen werden, um europäische demokratische Werte, kritisches Denken, digitale Kompetenzen und Medienkompetenz zu fördern; |
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5. |
drängt die Europäische Kommission, die Initiative zu ergreifen, um rasch zu einer zufriedenstellenden und dauerhaften Lösung der humanitären Krise im Mittelmeerraum zu gelangen, wobei es gilt, allem voran das Leben der Migranten zu schützen, aber auch die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten; weist darauf hin, dass er selbst und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einer umfassenden Zusammenarbeit bereit sind; |
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6. |
fordert die Kommission auf, für die Vorlage von Legislativvorschlägen in Politikbereichen mit geteilten oder koordinierenden Zuständigkeiten systematisch das Subsidiaritätsbewertungsraster zu nutzen; |
Ukraine
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7. |
wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine lokale EU-Fazilität für Flüchtlinge aus der Ukraine zu schaffen. Dabei geht es nicht um einen neuen Fonds, sondern um ein operatives und ergänzendes Instrument mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und des beschleunigten Zugangs lokaler Entscheidungsträger zu bereits verfügbaren Mitteln; |
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8. |
betont, dass die Mitgliedstaaten die Mittel des Einsatzes von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) nutzen können, um maßgeschneiderte Lösungen für die langfristige Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Investitionen in Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, soziale Inklusion sowie Pflege und Betreuung oder andere soziale Dienste zu entwickeln. Die Soforthilfe für Flüchtlinge sollte unabhängig von ihrem Herkunftsland gewährt werden; |
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9. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Überarbeitung des Einsatzes von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) vorzulegen sowie kurz- und mittelfristige Lösungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erwägen, um dem anhaltenden Mittelbedarf infolge der Krise in der Ukraine zu entsprechen; fordert ein energisches Vorgehen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie Schutzmaßnahmen, um die medizinische und psychologische Versorgung der Flüchtlinge sowie ihren Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und damit verbundenen Rechten sicherzustellen; unterstützt ein Kinderschutzpaket für ukrainische Flüchtlingskinder und fordert besondere Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger Flüchtlinge; |
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10. |
bekräftigt in Bezug auf die Umsetzung des „One-in-one-out“-Grundsatzes, mit dem sich aus Legislativvorschlägen ergebende neue „Belastungen“ nur dann eingeführt werden dürfen, wenn dafür bestehende „Belastungen“ aufgehoben werden, dass die grundlegende Rechtfertigung für alle Rechtsvorschriften in demokratischen Gemeinschaften darin liegt, den Nettonutzen für die Gesellschaft insgesamt zu maximieren. Dabei dürfen die Ziele der Rechtsvorschriften und die hohen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Standards der EU nicht aus den Augen verloren werden; |
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11. |
begrüßt die Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz und betont, dass sich die Anerkennung des Rechts auf Freizügigkeit und die Autonomie der Flüchtlinge positiv auswirken, weil dies die nationalen Asylsysteme und die Aufnahmekapazitäten in den Grenzregionen entlastet; fordert die Kommission indes auf, die Relevanz ihres Vorschlags für eine Verordnung zur Bewältigung von Situationen der Instrumentalisierung im Bereich Migration und Asyl und die Definition des Begriffs Instrumentalisierung im überarbeiteten Schengener Grenzkodex zu überdenken, da sie auch für ukrainische Flüchtlinge gelten würden, die vom russischen Regime mit Waffen ausgestattet wurden. Diese könnten der Richtlinie über vorübergehenden Schutz unmittelbar widersprechen; |
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12. |
unterstützt nachdrücklich die Aufstellung eines EU-Aufbauplans für die Ukraine, um die Wirtschaft des Landes und seine zerstörte Infrastruktur wiederaufzubauen und die Ukraine auf ihrem Weg der demokratischen Reformen ihrer Institutionen und ihrer öffentlichen Dienste zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wird der AdR eine Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine einrichten, die den Brückenschlag zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa und der Ukraine ermöglichen soll, um der Selbstverwaltung bei der strategischen Planung des Wiederaufbaus eine zentrale Bedeutung zu geben, den Dezentralisierungsprozess und die Multi-Level-Governance in der Ukraine weiter voranzubringen und die verantwortungsvolle lokale/regionale Regierungsführung zu verbessern; schließt sich zudem der Forderung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine und der EU an, Partnerschaften sowie Städte- und Regionalpartnerschaften mit Blick auf ihre wesentlichen Impulse zum Wiederaufbau neu zu beleben bzw. aufzubauen. Der AdR befürwortet Maßnahmen zur Abmilderung der langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Folgen, die Russlands Krieg gegen die Ukraine in den Städten und Regionen der EU hinterlässt; |
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13. |
weist darauf hin, dass sich die Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht der Mitgliedstaaten auf einige Regionen stärker ausgewirkt hat, namentlich die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen, die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht besonders anfällig für äußere Schocks und eine restriktive Wirtschaftspolitik sind; |
Wiederaufbau und Zusammenhalt
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14. |
ist der Ansicht, dass eine Deaktivierung der Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts in der jetzigen Lage mit einer Energiekrise, geopolitischer Instabilität und der Erholung von der COVID-19-Pandemie erhebliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen haben könnte; fordert daher, die allgemeine Ausweichklausel so lange anzuwenden, bis ein überarbeiteter Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung geschaffen ist; unterstützt außerdem die Forderung der Konferenz zur Zukunft Europas nach einer Reform des Europäischen Semesters, um seine demokratische Legitimität und die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch einen „Verhaltenskodex“ nach dem Vorbild des Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Strukturfonds zu stärken; |
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15. |
fordert die Kommission angesichts der laufenden Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in diese Entscheidungsfindung, Planung und Umsetzung einbezogen werden, um die Risiken zu mindern, die sich aus der mangelnden Koordinierung mit anderen Finanzierungsquellen, einschließlich der Kohäsionsmittel, ergeben. Zudem müssen Kohärenz und Synergien mit den lokalen Entwicklungsstrategien verbessert werden; diese beiden Faktoren sind für die Verwirklichung der Ziele der Aufbau- und Resilienzfazilität von entscheidender Bedeutung; |
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16. |
betont, dass das Potenzial einer europäischen Kohäsionspolitik entscheidend ist für die Minimierung der territorialen Ungleichgewichte der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Wirtschaftstätigkeiten mit höherem Mehrwert, sowie für eine gerechtere regionale Verteilung des europäischen Einkommens, die der Binnenmarkt und die Globalisierung alleine nicht gewährleisten. Daher muss diese Politik auch weiterhin zu den wesentlichen Ideen für die Überlegungen zählen; |
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17. |
unterstützt nachdrücklich den im Achten Kohäsionsbericht formulierten Grundsatz, Schritte zu vermeiden, die dem Zusammenhalt schaden, sowie dessen Aussage, dass der Zusammenhalt ein Gesamtwert der EU ist; befürwortet einen frühzeitigen und eingehenden Reflexionsprozess über die langfristigen Herausforderungen für die Kohäsionspolitik und darüber, wie die Kohäsionspolitik und andere Politikbereiche der EU zur Lösung solcher Herausforderungen eingesetzt werden können; begrüßt, dass die Kommission eine Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum einführen will, was europäisch, einzelstaatlich und subnational zu einer besseren kohäsionspolitischen Wirkung aller politischen Maßnahmen in den ländlichen Gebieten führen soll; |
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18. |
fordert, 2023 die langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU bis 2040 zu bewerten, um konkrete Vorschläge auszuarbeiten, die von Ressourcen, Finanzinstrumenten und quantitativen Zielen flankiert werden und die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die ländlichen Gebiete berücksichtigen; ruft zu einer zukunftsorientierten europäischen Agenda für den ländlichen Raum auf, die Landwirtschaft und lokale Produktion unterstützt, die Integration von Stadt und Land verbessert, die Lebensmittelresilienz stärkt, der Situation von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen Rechnung trägt und für eine nachhaltige Revitalisierung ländlicher Gemeinwesen sorgt; |
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19. |
ordert die Kommission auf, in ländlichen Gebieten, die sich von den Entscheidungsprozessen abgehängt fühlen und häufig nicht wissen, welche Beteiligungsmöglichkeiten ihnen die Institutionen bieten, verstärkt über die EU-Politik zu informieren; |
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20. |
fordert die Europäische Kommission auf, die neue Strategie für die Regionen in äußerster Randlage der Union vollumfassend umzusetzen. Diese Regionen waren und sind nach wie vor besonders stark von der Pandemie betroffen und sind auch am anfälligsten für die internationale Krise aufgrund des Krieges in der Ukraine; |
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21. |
stimmt mit der Konferenz der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnis der Europäischen Union (CALRE) und dem Europäischen Parlament darin überein, dass die besonderen demografischen Merkmale, Bedürfnisse und Herausforderungen von Gebieten in Randlage und Inselregionen, auch Inselgruppen und Gebiete in äußerster Randlage, eine explizite und gezielte Unterstützung der EU erfordern. Sie müssen gezielt bspw. beim ökologischen und beim digitalen Wandel unterstützt werden, auch über Forschungs- und Investitionsprogramme, die auf das Potenzial dieser Gebiete ausgerichtet sind, etwa in den Bereichen erneuerbare Energie, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz der marinen Umwelt und Schutz der Biodiversität sowie Abbau der vielfachen strukturellen und dauerhaften Nachteile, mit denen diese Gebiete der Europäischen Union zu kämpfen haben, beispielsweise die besonderen Schwierigkeiten dieser Regionen bei der Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks; |
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22. |
stimmt dem Europäischen Parlament zu, dass nach dem Vorbild des Städtepakts und des künftigen Pakts für den ländlichen Raum ein Inselpakt und eine Agenda der Europäischen Union für Inseln unter Beteiligung der wichtigsten Interessenträger, d. h. der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der wirtschaftlichen und sozialen Akteure, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der nichtstaatlichen Organisationen, ausgearbeitet und umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, eine Studie über die unterschiedliche Situation der Inselgebiete der Europäischen Union durchzuführen; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die erforderlichen Rechtsakte zur Umsetzung der in ihrer Mitteilung „Die Menschen in den Mittelpunkt stellen — nachhaltiges und inklusives Wachstum sichern — das Potenzial der Gebiete in äußerster Randlage der EU erschließen“ dargelegten erneuerten Strategie für die Gebiete in äußerster Randlage auf den Weg zu bringen. In dieser Strategie kommt das entschiedene Engagement der Kommission für diese Gebiete in Form ortsbezogener Ansätze und einer maßgeschneiderten Unterstützung im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Ausdruck; |
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24. |
sieht eine entscheidende Rolle für Kleinstädte und Dörfer bei der Gestaltung und Umsetzung integrierter territorialer Entwicklungsprozesse, und fordert die Kommission auf, ihre Bedeutung bei integrierten territorialen Investitionen (ITI) und die Bedeutung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD) sowie sonstiger territorialer Instrumente, die von den Mitgliedstaaten eingeführte Initiativen unterstützen, durch die Schaffung eines Beratungsnetzes innerhalb der Kohäsionspolitik zu fördern und auf diese Weise die Nutzung dieser Instrumente auch und vor allem durch Kleinstädte, die regionale Zentren sind, zu verbessern und sicherzustellen, dass nationale Regierungen alle ITI- und CLLD-Initiativen unterstützen, insbesondere jene der Regionen, die diese am dringendsten benötigen wie weniger entwickelte Regionen und Regionen, die bei der lokalen Entwicklung in Rückstand geraten sind; |
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25. |
ist der Ansicht, dass die zahlreichen Krisen, denen die Europäische Union derzeit gegenübersteht, die Notwendigkeit verdeutlichen, das Tempo für die Umsetzung des europäischen Grünen Deals beizubehalten und ihm 2023 neue legislative Impulse zu geben; begrüßt daher, dass gemäß dem ersten Jahresbericht über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität mehr als die vorgegebenen mindestens 37 % der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für den ökologischen Wandel eingesetzt werden; |
Ökowende und Nachhaltigkeit
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26. |
fordert die Europäische Kommission auf, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Initiativen zusammenzuarbeiten, die sich aus dem Klimapakt von Glasgow und den künftigen Schlussfolgerungen der COP 27 ergeben werden und die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen sowie lokal festgelegte Beiträge (LDC) zu unterstützen; appelliert an die Kommission, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und in der subnationalen Klimadiplomatie anzuerkennen; plädiert für eine Bündelung der Bemühungen mithilfe eines ehrgeizigen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, damit die gemeinsame Vision von einem Leben im Einklang mit der Natur bis 2050 Wirklichkeit werden kann; |
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27. |
ist besorgt, dass die Förderung der Anpassung an den Klimawandel zunehmend schleppend vorankommt und hinter den ehrgeizigen Zielen der neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel wie auch hinter den höher gesteckten globalen Ambitionen des UN-Klimarahmenübereinkommens (UNFCCC) zurückbleibt, mit dem ein globales Ziel für die Anpassung an den Klimawandel eingefordert wird; |
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28. |
fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Energieautarkie systematisch in den Rechtsrahmen der EU einzuarbeiten und systematische Maßnahmen zur Energieeinsparung zu fördern, um den Übergang zu sauberen, erneuerbaren, erschwinglichen und sicheren Energieträgern zu begleiten und zu beschleunigen; fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, auf einen soliden Rechtsrahmen hinzuarbeiten, mit dessen Hilfe die Energie- und die Mobilitätsarmut bewertet und bekämpft werden können; ersucht, in die Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ aufgenommen zu werden; sieht in Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein wichtiges Instrument, um die breite Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern und ein dezentrales und sicheres Energiesystem aufzubauen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit den regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, um die Hindernisse für ihre Entwicklung anzugehen und weitere Anreize zu schaffen, und die erforderlichen Investitionen in einen derartigen Prozess zu unterstützen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Gebiete, in denen die Energiewende aufgrund ihrer energiewirtschaftlichen Isolation mit höheren Kosten verbunden ist, wie Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, nicht außer Acht gelassen werden dürfen; |
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29. |
fordert die Kommission auf, einen dauerhaften Rechtsrahmen für den Grünen Deal auszuarbeiten, der die Nachhaltigkeitsziele (SDG) besser integriert und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften strukturell in eine gründliche Überarbeitung der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz einbezieht; |
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30. |
fordert die Kommission auf, die Arbeit des Europäischen Bürgermeisterkonvents und Initiativen wie die Mission für klimaneutrale und intelligente Städte der EU weiter zu unterstützen. Sie sind Schlüsselinstrumente für die Umsetzung des europäischen Grünen Deals in den Städten und Regionen in der gesamten EU und helfen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Anpassungsziele zu erreichen; |
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31. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Finanzierung und Unterstützung auszuarbeiten, um die Umsetzung der Renovierungsziele für öffentliche Gebäude auf subnationaler Ebene zu fördern, um die Durchführbarkeit dieser Standards nach Maßgabe der Energieeffizienzrichtlinie sicherzustellen; erinnert diesbezüglich daran, dass direkte Mittel zum Zweck von Energieeffizienzmaßnahmen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wichtig sind, und dass es außerdem zusätzlicher Orientierungshilfen und Unterstützung, insbesondere für die Renovierung historischer Gebäude, bedarf; |
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32. |
verpflichtet sich zur weiteren Zusammenarbeit im Rahmen der Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger, um einen Mehrebenenansatz in Verbindung mit dem Null-Schadstoff-Aktionsplan zu fördern, u. a. ein Monitoring sowie zu einem späteren Zeitpunkt die Schaffung eines Fortschrittsanzeigers für die Umweltleistung der Regionen in der EU; |
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33. |
unterstützt die Ausrufung eines Europäischen Jahres der umweltfreundlicheren Städte und erklärt sich zur aktiven Mitwirkung an dieser Initiative bereit; |
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34. |
unterstützt ein umfassendes und orts- und gebietsbezogenes Konzept für die Umweltpolitik und bekräftigt seine Forderung nach einem Meeresgesetz nach dem Vorbild des Klimagesetzes; |
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35. |
fordert, mehr Gewicht auf kurze Wertschöpfungsketten der Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Anerkennung der Vielfalt der Produktionssysteme in Europa zu legen, auch alternative Produktionssysteme, um die lokale und regionale Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung zu fördern, was wiederum die lokale und regionale Nahrungsmittelautonomie stärkt; fordert eine stärkere Unterstützung gemeinschaftlicher lokaler Projekte, an denen Verarbeiter, lokale Behörden, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Händler, Genossenschaften, Verbände für lokale Erzeugnisse und lokale Verbraucher beteiligt sind, um ein lokales Lebensmittelangebot zu schaffen; |
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36. |
betont, dass über eine kurz- und mittelfristige wirtschaftliche Unterstützung und eine strukturelle Sozialpolitik Maßnahmen entwickelt werden müssen, die es den am stärksten gefährdeten Personen ermöglichen, sich leichter mit nachhaltigeren und gesünderen Lebensmitteln zu versorgen. Dies wäre auch ein Ansatzpunkt gegen Fettleibigkeit und Mangelernährung, zu dem auch ein noch auszuarbeitender EU-Aktionsplan zu Adipositas im Kindesalter nach 2020 beitragen könnte; |
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37. |
fordert ein wirksames System der Multi-Level-Governance unter Verzahnung der europäischen Missionen mit lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien, Maßnahmen zur Erholung nach der COVID-19-Krise und Innovationsfinanzierungen über die Strukturfonds, um eine grünere, gesündere, inklusive und resilientere EU aufzubauen; |
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38. |
unterstützt nachdrücklich die jüngste Pilotaktion „Partnerschaften für regionale Innovation“, die das Konzept der intelligenten Spezialisierung mit einem Konzept für die EU-Missionen für den ökologischen und den digitalen Wandel verknüpfen soll; schlägt vor, dass die EU über Hubs des Europäischen Forschungsraums (EFR) zusätzliche Unterstützung für die Förderung territorialer Missionen und lokaler Innovationsökosysteme bietet, damit sie eine aktive Rolle im europäischen Forschungsraum und bei der Schließung der Innovationskluft in der EU spielen können; |
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39. |
betont, dass das neue Europäische Bauhaus nur mithilfe einer Multi-Level-Governance und eines ortsbezogenen Ansatzes umgesetzt werden kann, der vielmehr als Netzwerk regionaler oder lokaler Hubs angelegt sein muss und nicht als einzelner geografischer Vorposten; bekräftigt seinen Vorschlag für ein benutzerfreundliches Gutscheinsystem, das Städten und Regionen praktische Unterstützung für die Beteiligung an der Gemeinschaft des neuen Europäischen Bauhauses bietet; |
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40. |
erwartet von der Kommission, dass sie die geschlechtsspezifische Dimension stärker in ihren politischen Prozessen berücksichtigt. Zu diesem Zweck sollte sie ein Verfahren vorschlagen, das die Erfassung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen von EU-Programmen ermöglicht; |
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41. |
erkennt uneingeschränkt an, dass die Klimaziele der EU für den Verkehr nur mit entschlossenen Maßnahmen zu erreichen sind. Alle Verkehrsträger müssen nachhaltiger werden. Im Straßenverkehr gilt es, die Emissionen durch eine Kombination aus langfristig nachhaltigen alternativen Kraftstoffen und emissionsfreien Fahrzeugen zu senken. Wichtig ist auch, den gesamten Lebenszyklus der Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen („Well-to-Wheel“-Ansatz) und nicht nur an den Auspuffemissionen anzusetzen; fordert die Kommission angesichts der notwendigen grundlegenden Umgestaltung der Automobilindustrie in allen Regionen auf, die Auswirkungen strengerer CO2-Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge durch einen europäischen Mechanismus zur Unterstützung eines fairen und sozial gerechten Übergangs für die europäischen Automobil- und Zulieferindustrien anzugehen, damit keine Region zurückbleibt; |
Digitaler Wandel und Industrie
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42. |
fordert nachdrücklich die Verbreitung von Forschungsergebnissen und bewährten Verfahren unter lokalen Innovationsakteuren, und zwar Initiativen wie die Plattform für den Wissensaustausch (KEP) und „Science Meets Regions“ sowie die laufenden Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des Europäischen Innovationsrats, die in erster Linie auf Start-up-Unternehmen und wachstumsstarke Unternehmen in Europas Regionen ausgerichtet sind; |
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43. |
begrüßt die von der Kommission im Rahmen der Initiative „Join, Boost, Sustain“ geleistete Arbeit und erklärt sich bereit, auch weiterhin sein Fachwissen in Bezug auf lokale und regionale digitale Indikatoren einzubringen und die Kommission dabei zu unterstützen, Städten und Gemeinden geeignete Instrumente zur Messung des digitalen Wandels an die Hand zu geben; |
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44. |
fordert die Kommission vor dem Hintergrund der AdR-Stellungnahme „Digitaler Zusammenhalt“ auf, mit dem AdR und den Verbänden der Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten, um 1) die zunehmende digitale Kluft zu erkennen und zu überwachen, 2) den digitalen Zusammenhalt in der Union zu stärken und 3) die Empfehlungen des AdR und der Konferenz zur Zukunft Europas zum digitalen Wandel umzusetzen; |
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45. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Datengesetz und erwartet den Entwurf einer Verordnung über das Gesetz über die Interoperabilitätsstrategie, der einen fairen und gerechten Datenaustausch, insbesondere zwischen den Behörden der verschiedenen Ebenen und zwischen privaten Stellen, erleichtern und Vertrauen zwischen Privatunternehmen und Behörden schaffen sollte; |
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46. |
sieht der Vorlage einer neuen Gesetzesinitiative zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt erwartungsvoll entgegen; begrüßt die Absicht der Kommission, mit diesem Instrument die europäische Governance des Binnenmarkts in Krisenzeiten zu verbessern, um Störungen zu antizipieren oder gar zu verhindern; fordert, dass alle einschlägigen Akteure, auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in die Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmechanismen einbezogen werden; |
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47. |
betont die Bedeutung einer stärker politisch koordinierten und umfassenderen Industriestrategie, um abgelegenere Regionen nicht auszugrenzen, denen es an industriellen Standortfaktoren mangelt und deren Wirtschaftsstrukturen wenig diversifiziert sind, die jedoch über das Potenzial verfügen, Dienstleistungsunternehmen als Ergänzung zu den Industrieunternehmen zu gründen, die mit dieser EU-Strategie wieder in die EU rückverlagert werden sollen; |
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48. |
wiederholt seine Empfehlung an die Kommission, ihre künftige Industriepolitik enger mit der Sicherung der Zukunftsfähigkeit zu verknüpfen und die Erfahrungen wettbewerbsfähiger regionaler Ökosysteme, die Bedeutung der Schlüsseltechnologien und die Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wettbewerbsfähigkeit und offener strategischer Autonomie zu finden, zu berücksichtigen; |
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49. |
schlägt vor, dass die Europäische Kommission die Verknüpfungen zwischen der Kohäsionspolitik und den staatlichen Beihilfen im Rahmen der Wettbewerbspolitik verbessert und stärkt, indem Maßnahmen, die in dem befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine umgesetzt werden, über REACT-EU kofinanziert werden können; |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Mobilität
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50. |
stellt fest, dass die Entwicklung in den europäischen Grenzregionen nach wie vor durch rechtliche und administrative Hindernisse behindert wird; fordert die Kommission daher auf, ein Instrument für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vorzuschlagen, um die Entstehung neuer rechtlicher Hindernisse an den Grenzen zu verhindern; appelliert außerdem an die Kommission, den Dialog mit dem Rat über die vorgeschlagene Verordnung für einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse (ECBM) wieder aufzunehmen oder ein alternatives Instrument vorzuschlagen, das es den europäischen Grenzregionen ermöglichen würde, auf eine effiziente Art und Weise Lösungen für die Hindernisse zu finden, denen sie gegenüberstehen; |
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51. |
fordert die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem im Falle einer europäischen oder regionalen Krise die Aufrechterhaltung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu See und zu Land sichergestellt und angemessene Finanzmittel für Projekte zur Förderung der grenzüberschreitenden Konnektivität und Intermodalität bereitgestellt werden. Die Fazilität „Connecting Europe“ sollte stets spezifische Aufforderungen zur Schaffung fehlender grenzüberschreitender Verbindungen enthalten, während Interreg stärker finanziell zur Behebung derartiger Verkehrsengpässe beitragen sollte. Langfristige und nachhaltige Investitionen über die Europäische Investitionsbank und die nationalen Förderbanken und -institute sollten ebenfalls Mittel für grenzüberschreitende Projekte bereitstellen; |
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52. |
begrüßt die von der Europäischen Kommission eingeleitete öffentliche Konsultation zur „Abwanderung von Fachkräften (Braindrain) — Abmilderung der mit dem Bevölkerungsrückgang verbundenen Herausforderungen“; bekräftigt seine Forderung, dass für jeden Teilaspekt dieses Phänomens — die Zuwanderung von Fachkräften, die Bildungsverschwendung („Brain waste“), die zirkuläre Wanderung von Fachkräften und die Rückwanderung sowie die Migration qualifizierter Arbeitskräfte — unterschiedliche Lösungen gefunden und umgesetzt werden müssen; |
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53. |
begrüßt die ehrgeizige Überarbeitung der Leitlinien für den Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und insbesondere die bessere Integration städtischer Knotenpunkte in das Fernverkehrsnetz sowie die verbesserte Governance der europäischen Korridore. Der fristgerechte Aufbau der Infrastruktur auf jeder Netzebene erfordert jedoch erhebliche finanzielle Anstrengungen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene. Um die Kontinuität und die Verfügbarkeit der Finanzmittel zu gewährleisten, regt der AdR an, Gespräche über die nächste Fazilität „Connecting Europe“ (CEF 3) aufzunehmen; |
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54. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für den neuen Rahmen für urbane Mobilität, fordert indes, die aktive Mobilität und den öffentlichen Verkehr stärker zu fördern. Die erheblichen Finanzierungslücken aufseiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in städtischen und stadtnahen Gebieten müssen angegangen werden; die gute Verkehrsanbindung ländlicher Gebiete muss sichergestellt werden, um die Dekarbonisierungsziele der EU zu erreichen; |
Sozialschutz, Bildung und Jugend
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55. |
bekräftigt, dass junge Menschen stärker in demokratische Prozesse und Entscheidungen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen einbezogen werden müssen, und betont, dass die EU durch die durchgängige Berücksichtigung jugendpolitischer Belange in allen relevanten Politikbereichen dafür sorgen könnte, dass die Errungenschaften des Europäischen Jahres der Jugend 2022 noch lange nachhallen; |
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56. |
betont, dass der Zugang zu Sozialschutz und erschwinglichem, nachhaltigem Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zuletzt für junge Menschen, auch durch EU-Mittel erleichtert und die prekären Beschäftigungsverhältnisse junger Menschen verbessert werden müssen, um so auf die verschlimmerte Lage der jungen Menschen in Europa infolge der COVID-19-Pandemie zu reagieren; |
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57. |
fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, einen EU-Rechtsrahmen zur Beendigung unbezahlter Praktika vorzuschlagen; |
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58. |
fordert die Kommission auf, eine europäische Agenda für den Wohnungsbau auszuarbeiten, die den Herausforderungen und Chancen des Wohnungsmarktes wirksam gerecht wird, indem die Strategie für eine Renovierungswelle tatsächlich umgesetzt wird; fordert daher Ausnahmeregelungen für langfristige Investitionen in den Wohnungsbau, sodass sie nicht als nationale oder entsprechende Strukturausgaben im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts erachtet werden; |
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59. |
fordert die Kommission auf, die Empfehlung des Rates aus dem Jahr 2011 zu präventiven Maßnahmen zur Senkung der Schulabbrecherquote angesichts der großen gesellschaftlichen Herausforderungen der letzten Jahre zu aktualisieren; |
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60. |
betont, dass die digitale Bildung, die ein zentrales strategisches Ziel für hochwertiges Lehren und Lernen im digitalen Zeitalter darstellt, dringend verbessert werden muss. Digitale Kompetenzen stärken unsere Bürgerinnen und Bürger von heute und morgen und versetzen sie in die Lage, die laufende vierte industrielle Revolution (digitale Revolution) sowie die bevorstehende fünfte Revolution (Industrie 5.0) erfolgreicher zu bewältigen; |
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61. |
bekräftigt, dass die vollständige Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer einschlägigen Kernziele für 2030 sichergestellt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, eine umfassende europäische Strategie zur Bekämpfung der Armut vorzulegen, die wirksame Überwachungs- und Datenerhebungsmechanismen, auch auf subnationaler Ebene, einschließt; |
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62. |
fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Umsetzung der Vorschläge für integrative Arbeitsmärkte und stärkere sozialpolitische Maßnahmen einzubeziehen; |
Gesundheit, Katastrophenschutz und Tourismus
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63. |
unterstützt ohne Abstriche die Empfehlung der Konferenz zur Zukunft Europas, die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme in Europa zu stärken; weist darauf hin, dass ihre Verwaltung in zwei Drittel der Mitgliedstaaten dezentralisiert ist, weshalb die Regionen wichtige Partner bei der Erörterung und Umsetzung neuer Maßnahmen sind, mit denen die Abhängigkeit der EU von ausländischen Arzneimittellieferanten verringert, Forschung und Finanzierung koordiniert, die strategische Bevorratung beschleunigt, die Produktion gestärkt und Schwachstellen der Gesundheitssysteme ermittelt werden sollen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, über neue Rechtsvorschriften nach dem Vorbild des Europäischen Chip-Gesetzes nachzudenken, um die Unabhängigkeit bei Wirkstoffen, gebrauchsfertigen Arzneimitteln und medizinischen Gegenmaßnahmen aller Art zu stärken; |
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64. |
erwartet, dass die Kommission konkrete Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen des AdR vorlegt, mit denen die Anwendung der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für Patienten, Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenversicherungen und Behörden erleichtert werden soll; fordert im Besonderen mehr Orientierungshilfe und aktive (logistische, rechtliche und finanzielle) Unterstützung für Grenzregionen, die in der Gesundheitsversorgung grenzüberschreitend zusammenarbeiten (oder dies planen); |
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65. |
erwartet, dass die Kommission bei der anstehenden Überarbeitung des Arzneimittelrechts Maßnahmen vorschlägt, um sicherzustellen, dass alle Patienten rechtzeitig mit erschwinglichen, unverzichtbaren und innovativen Arzneimitteln versorgt werden, und zwar unabhängig davon, wo sie leben, und dass die Ursachen der Arzneimittelengpässe angegangen werden; |
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66. |
wiederholt, dass es einen klaren Plan für ein langfristiges Engagement und eine bessere Finanzausstattung des Katastrophenschutzverfahrens der EU und seiner Instrumente geben muss. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Katastrophenvorbeugung und -vorsorge als auch in Bezug auf die kollektive Notfallabwehrkapazität. insbesondere bei komplexeren und häufiger vorkommenden Katastrophen; ist bereit, mit seiner Kompetenz im regionalen und lokalen Katastrophenmanagement zur Arbeit des EU-Wissensnetzes für Katastrophenschutz beizutragen; |
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67. |
bleibt bei seiner Forderung nach einer neuen Strategie für den europäischen Tourismus und ersucht die Kommission, endlich eine europäische Agenda für den Tourismus für den Zeitraum 2030-2050 vorzulegen. Sie soll den doppelten (ökologischen und digitalen) Wandel der europäischen Tourismusziele, insbesondere der Gebiete in äußerster Randlage, unterstützen, deren Wettbewerbsfähigkeit steigern und sowohl die Erholung der Wirtschaft und der Beschäftigung im Tourismus als auch die robuste Wiederaufnahme der Aktivitäten und die Ausübung des Rechts auf sicheren und umfassenden Tourismus durch die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union erleichtern; |
Zusammenarbeit mit Drittstaaten
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68. |
erwartet, dass die Kommission dem Appell des AdR bezüglich einer Vertiefung der Beziehungen auf Gebietsebene zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU Folge leistet und Mittel und Wege prüft, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über den AdR strukturell an der Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich und dem institutionellen Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (TCA) beteiligt werden können; betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch jenseits des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit von den nach wie vor ungenutzten Perspektiven für eine Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und des Vereinigten Königreichs profitieren sollten. So könnten gemeinsame Herausforderungen, wie etwa die nachhaltige Bewirtschaftung der Nordsee, des Ärmelkanals und der Irischen See oder die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele auf lokaler und regionaler Ebene, gemeinsam angegangen werden; |
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69. |
fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Rechtsvorschriften im Bereich Tourismus die zusätzlichen Einschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, deren wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung in hohem Maße vom Tourismus abhängig ist; macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass eine angemessene Finanzierung sichergestellt werden muss, um die Zugänglichkeit dieser Gebiete zu sichern und die Klimawende und den digitalen Wandel in diesen Gebieten zu unterstützen; |
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70. |
regt an, im UNFCCC-Prozess und bei den sich daraus ergebenden Klimamaßnahmen der EU formell einen Rahmen für subnationales Handeln zu berücksichtigen; |
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71. |
fordert die Kommission auf, den Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Peer-to-Peer-Zusammenarbeit zu Frieden und Wohlstand in Drittländern anzuerkennen, wofür die Nikosia-Initiative ein Beispiel ist; |
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72. |
begrüßt die Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu den Anträgen der Ukraine, Georgiens und Moldaus auf Beitritt zur Europäischen Union und den Beschluss des Europäischen Rates, der Ukraine und der Republik Moldau den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen und die europäische Perspektive Georgiens anzuerkennen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, die Initiative der Östlichen Partnerschaft zu überprüfen, die Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft eingehend zu analysieren und sich dabei stärker von deren Bemühungen um die europäische Integration leiten zu lassen; |
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73. |
bekundet seine Unterstützung für den EU-Beitritt aller Westbalkanländer, sofern diese sämtliche Beitrittskriterien erfüllen; betont, wie wichtig es ist, positive Signale an die Westbalkanländer zu senden, um ihr Engagement für den sich leider in die Länge ziehenden EU-Beitrittsprozess aufrechtzuerhalten; |
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74. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Organen der EU und den EU-Ratsvorsitzen zu übermitteln. |
Brüssel, den 29. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) COR-2020-01392-00-00-RES-TRA.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/9 |
Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zu den Ergebnissen der Konferenz zur Zukunft Europas und ihren Folgemaßnahmen
(2022/C 375/02)
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN,
unter Hinweis auf
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seine Entschließungen zur Konferenz zur Zukunft Europas vom 12. Februar 2020 (1) und vom 7. Mai 2021 (2) sowie den Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Konferenz zur Zukunft Europas vom 27. Januar 2022 (3), |
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— |
das Manifest des AdR von Marseille der Kommunal- und Regionalpolitiker „Europa beginnt in den Regionen, Städten und Gemeinden“ vom 4. März 2022 (4), |
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— |
den Bericht über das das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022 (5), |
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— |
die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zur Konferenz zur Zukunft Europas (6), |
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— |
den Bericht der Hochrangigen Gruppe „Europäische Demokratie“ des AdR (7), |
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die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (8), |
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— |
die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Konferenz zur Zukunft Europas vom 17. Juni 2022 (9), |
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1. |
begrüßt die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas (im Folgenden: die Konferenz), die von der Plenarversammlung der Konferenz am 30. April 2022 gebilligt und dem Ratsvorsitz und den Präsidentinnen des Europäischen Parlaments und der Kommission am 9. Mai 2022 vorgelegt wurden, und erkennt gleichzeitig die Herausforderung einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit und eines echten basisorientierten Ansatzes an; |
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2. |
unterstützt nachdrücklich die Forderung der Bürgerinnen und Bürger nach einer demokratischeren, transparenteren, faireren und nachhaltigeren EU; ist deshalb der Auffassung, dass ein rasches und effektives Follow-up erforderlich ist und dabei die Ziele und Vorschläge der Konferenz in politische Initiativen und konkrete Maßnahmen überführt werden sollten, unter anderem im Zuge einer aktiveren interinstitutionellen Zusammenarbeit; |
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3. |
hebt hervor, dass sich viele der im Abschlussbericht der Konferenz unterbreiteten Vorschläge auf eine aktive Beteiligung der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sowohl an der Gestaltung als auch an der Umsetzung von Initiativen beziehen, die das Potenzial haben, die EU den Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen; |
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4. |
erachtet eine Überarbeitung der Verträge als notwendige Voraussetzung für eine ehrgeizige Reform der Funktionsweise der EU mit dem Ziel, die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen und für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht im Entscheidungsprozess der EU zu sorgen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen zu stärken; begrüßt deshalb die Forderung des Europäischen Parlaments nach Einberufung eines Konvents durch Aktivierung des Verfahrens zur Änderung der Verträge (Artikel 48 AEUV); |
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5. |
ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen am künftigen Konvent umfassend beteiligt werden sollten, um die Standpunkte der über einen Million regionalen und lokalen Mandatsträger in Europa zu vertreten, was sich in der Zusammensetzung des Konvents widerspiegeln sollte. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass einige dieser Politiker Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen vertreten; |
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6. |
bedauert jedoch, dass viele der auf der mehrsprachigen digitalen Plattform vorgestellten Ideen, etwa zum offiziellen Status von Sprachen oder zur Reaktion auf die Bestrebungen subnationaler Einheiten, im Abschlussbericht nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie großen Zuspruch erhalten haben; |
Europäische Demokratie
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7. |
(40) (10) begrüßt, dass die Konferenz den Grundsatz der Multi-Level-Governance der repräsentativen Demokratie in Europa anerkannt und vorgeschlagen hat, den AdR zu reformieren und seine Rolle „innerhalb der institutionellen Architektur in Angelegenheiten mit territorialen Auswirkungen“ zu stärken; ist der Auffassung, dass diese Reform zu einer Ausweitung der Politikbereiche von territorialer Bedeutung führen sollte, für die seine Anhörung obligatorisch wird; dies impliziert eine Überprüfung von Artikel 43 (GAP/Fischerei), 79 (Migration) und 114 (allgemeine Binnenmarktklausel) des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie von Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 294, 300 und 307 AEUV; |
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8. |
ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union in Bereichen der obligatorischen Anhörung des AdR eine stichhaltige Begründung vorlegen sollten, wenn seine einschlägigen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden; sollte auch Zugang zu den Trilogen im Mitentscheidungsverfahren erhalten, und zwar auf der Grundlage einer Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung; |
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9. |
(39.3) begrüßt den Vorschlag der Konferenz, die Namen der EU-Organe zu ändern, damit für die Bürger klarer aus den Namen hervorgeht, welche Aufgaben und welche Rolle die Organe im EU-Beschlussfassungsprozess haben; schlägt zu diesem Zweck vor, seinen eigenen Namen zu ändern, um die politische und rechtliche Verantwortung seiner Mitglieder sowie seine Rolle als europäische Versammlung der Regionen und Gemeinden besser widerzuspiegeln; |
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10. |
fordert, die Synergien zwischen den Institutionen zu verstärken, indem der AdR in die Arbeiten der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union (z. B. auf Ebene der Ausschüsse, Fachkommissionen und Arbeitsgruppen) einbezogen wird, da er sein Fachwissen über die Wirkungsweise der EU auf lokaler und regionaler Ebene zur Verfügung stellen und so das diesbezügliche Verständnis verbessern kann; |
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11. |
(40, 40.2, 40.4) begrüßt die Feststellungen, dass „aktive Subsidiarität und Multi-Level-Governance […] Schlüsselprinzipien und grundlegende Merkmale der Funktionsweise und demokratischen Rechenschaftspflicht der EU [sind]“, dass „die systematische Verwendung einer von allen EU-Organen und -Einrichtungen gemeinsam vereinbarten Subsidiaritätsdefinition […] dazu beitragen [könnte], zu klären, ob Beschlüsse auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene gefasst werden müssen“ und dass der Subsidiaritätskontrollmechanismus „auch auf alle Regionalparlamente innerhalb der EU ausgeweitet werden [sollte], die über Gesetzgebungsbefugnisse verfügen“; schließt sich der Forderung an, dass künftig die nationalen wie auch die Regionalparlamente, die über Gesetzgebungsbefugnisse verfügen, Gesetzesinitiativen auf europäischer Ebene vorschlagen können. Diese Vorschläge sollten zur Klärung folgender Aspekte beitragen: Bei der Subsidiarität geht es nicht darum, die europäische Ebene am Tätigwerden zu hindern. Vielmehr soll ermittelt werden, welche Verwaltungs- oder Regierungsebene federführend sein sollte, sei es durch formelle ausschließliche Zuständigkeiten oder durch formelle geteilte Zuständigkeiten, wobei die anderen Ebenen die politischen Ziele unterstützen sollten; |
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12. |
ist ferner der Auffassung, dass die genannten Vorschläge im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu einer Überprüfung von Artikel 5 Absatz 3 EUV, des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU und des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit führen sollten. Bei einer solchen Überprüfung sollte es darum gehen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip gleichzusetzen, dem AdR eine Rolle in der Ex-ante-Phase der Subsidiaritätskontrolle — wie oben beschrieben — zuzuweisen sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit häufiger und wirksamer in den Governance-Prozessen der EU anzuwenden. In der Zwischenzeit sollte die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in der EU dahingehend geändert werden, dass die Rolle des AdR bereits im derzeitigen institutionellen Rahmen gestärkt und somit klargestellt wird, welche Steuerungsebene zuständig ist. Dabei sind die territorialen Folgenabschätzungen des AdR, seine Prüfung der Auswirkungen auf den ländlichen Raum (rural proofing) und der kürzlich gestärkte Governance-Mechanismus für bessere Rechtsetzung und aktive Subsidiaritätskontrolle zu berücksichtigen; |
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13. |
(36) unterstützt die Vorschläge der Konferenz, die darauf abzielen, die repräsentative Demokratie durch eine stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der europäischen Demokratie auf allen Ebenen zu ergänzen. Dies sollte durch die Institutionalisierung neuer Formen der Bürgerbeteiligung auf der Ebene der EU in Form von Bürgerdialogen zu bestimmten Themen mit nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern umgesetzt werden; bekräftigt seine Forderung nach Schaffung eines ständigen, ortsbezogenen Mechanismus für Dialog mit den Bürgern, der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützt wird. Dies würde einen Kommunikationskanal zwischen den Bürgern und den EU-Institutionen gewährleisten und zu einem besseren Verständnis der lokalen und regionalen Auswirkungen der EU-Maßnahmen im gesamten Unionsgebiet führen; erachtet es für notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Mechanismus Bürgerinnen und Bürger aller Altersstufen, unterschiedlichster Herkunft und mit verschiedenstem Hintergrund erreicht; betont, dass der Dialog in Grenzregionen grenzübergreifend ausgerichtet werden muss, um einen echten europäischen Mehrwert zu schaffen; ist der Ansicht, dass eine Änderung von Artikel 11 EUV sowie von Artikel 24 und 227 AEUV erforderlich ist, um die bestehenden Mechanismen der Bürgerbeteiligung zu straffen; |
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14. |
verpflichtet sich, weiterhin lokale Dialoge mit den Bürgern und strukturierte Initiativen der partizipativen Demokratie zu organisieren, deren Ergebnisse in den ständigen Mechanismus einfließen könnten; |
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15. |
(37) begrüßt den Vorschlag einer aktiveren Information über die Maßnahmen und die Politik der EU nicht nur während der Wahlen zum Europäischen Parlament, sondern auch im Vorfeld nationaler, regionaler und lokaler Wahlen; |
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16. |
(36.6) begrüßt den Vorschlag der Konferenz zur „Schaffung eines Systems lokaler EU-Beauftragter“, um die Distanz zwischen den Organen und Einrichtungen der EU und den Bürgern zu verringern, und verpflichtet sich, diesen Vorschlag in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission über ihr eigenes rasch wachsendes Europäisches Netz der regionalen und lokalen EU-Beauftragten (11) und das Projekt „Building Europe with Local Councillors“ (12) umzusetzen; |
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17. |
sieht einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur „Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten nationaler, regionaler und lokaler Akteure für den Start einer neuen Generation dezentraler Bürgerdialoge auf der Grundlage von deliberativen Ansätzen“ (13) erwartungsvoll entgegen; |
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18. |
(39) begrüßt den Vorschlag der Konferenz, den Entscheidungsfindungsprozess der EU zu verbessern, um die Handlungsfähigkeit der EU sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit; |
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19. |
(39.2) unterstützt die Vorschläge der Konferenz, die nationalen Parlamente stärker in das Gesetzgebungsverfahren einzubinden; ruft dazu auf, in diesem Zusammenhang den Erfordernissen der zweiten Kammern Rechnung zu tragen; |
Werte und Rechte, Rechtsstaatlichkeit, Sicherheit
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20. |
(25.1, 25.3) begrüßt, dass die in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Werte und Grundsätze in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet werden müssen und dass sie als nicht verhandelbare, unumkehrbare und unabdingbare Voraussetzungen für die EU-Mitgliedschaft gelten Da mit den über 80 000 lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU ein grundlegendes Maß an demokratischer Legitimität verbunden ist, fordert der AdR, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Förderung der Werte der Charta sowie der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Grundsätze fortlaufend zu beteiligen; ist daher der Auffassung, dass seine Beteiligung am interinstitutionellen Dialog über die Charta und am Prozess der Überwachung der Rechtsstaatlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist; |
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21. |
(25.4) befürwortet die wirksame Anwendung und Bewertung des Anwendungsbereichs der „Konditionalitätsverordnung“, da Verstöße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zur Aussetzung von Zahlungen oder zu Finanzkorrekturen führen müssen; bekräftigt seine Auffassung, dass „Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip zur Aussetzung von Zahlungen oder Finanzkorrekturen führen müssen und diejenigen Empfänger von EU Mitteln, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die nicht für die Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, im Falle solcher Maßnahmen weiterhin finanzielle Unterstützung von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten sollten“ (14); unterstützt die Forderung, dass der Anwendungsbereich der anderen Rechtsstaatlichkeitsinstrumente bewertet werden sollte und dass alle notwendigen rechtlichen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, um Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu ahnden; |
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22. |
(29.2, 29.4, 29.5) unterstützt die Forderung nach Erhöhung und Erleichterung öffentlicher Investitionen in Bildung, Gesundheit, Kinderbetreuung und Altenpflege, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und weitere wichtige Bereichen für Fortschritte bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und ihres Aktionsplans, da den Bürgerinnen und Bürgern so die soziale Dimension der EU und ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität anschaulich gemacht werden können; unterstreicht, wie wichtig es ist, durch rechtliche Instrumente, politische Maßnahmen, EU-weite Kriterien und andere einschlägige Instrumente eine Union der Gleichheit zu gewährleisten, in der Diskriminierung keinen Platz hat; |
Klimawandel, Energie und Umwelt
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23. |
(3.1, 2.3) unterstreicht die Anerkennung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für einen inklusiven und gerechten ökologischen Wandel; |
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24. |
teilt die Bestrebung, den ökologischen Wandel zu beschleunigen; begrüßt die Forderung nach umweltfreundlicheren Städten durch Stadtplanung und Bau, den Einsatz naturbasierter Lösungen zur Förderung der biologischen Vielfalt und Strategien zur Beseitigung der Energie- und Mobilitätsarmut; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“; |
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25. |
(3, 4.1, 4.4, 31.2) betont, dass im Rahmen eines gerechten grünen und digitalen Wandels die Rand- und Inselgebiete, einschließlich aller Inselgruppen und Gebiete in äußerster Randlage, besonders berücksichtigt werden müssen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass ihre Konnektivität und Nutzung öffentlicher Infrastrukturen jenen der übrigen Gebiete der Union entsprechen; |
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26. |
(3) unterstützt das Ziel der Konferenz, die Energieversorgungssicherheit Europas zu verbessern, ohne eine Region zurückzulassen, und die Energieunabhängigkeit der EU sowie die Versorgung ihrer Bürger mit ausreichender, erschwinglicher und nachhaltiger Energie zu erreichen, und fordert in diesem Zusammenhang einen direkten Zugang zu EU-Mitteln für lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Umsetzung von Projekten des Grünen Deals. Dabei ist den Regionen mit isolierten Energiesystemen besonderes Augenmerk zu widmen; |
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27. |
ist davon überzeugt, dass das Follow-up der Vorschläge der Konferenz eine bedeutsamere interinstitutionelle Zusammenarbeit erfordert, unter anderem über die AdR-Arbeitsgruppe „Der Grüne Deal — Going local“, die Kommunikationskampagne des AdR zum europäischen Grünen Deal und die Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen; ist der Ansicht, dass die derzeitige Zusammenarbeit des AdR mit Interessenträgern wie dem EU-Bürgermeisterkonvent (im Rahmen der Initiative „Cities’ Energy Savings Sprint“) und anderen EU-Institutionen (bei der Null-Schadstoff-Plattform der Interessenträger der Europäischen Kommission) verstärkt werden sollte; |
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28. |
verpflichtet sich, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Klima- und Biodiversitätspolitik durch die subnationale Klimadiplomatie und im Rahmen des UNFCCC weiterhin zu fördern; ist der Auffassung, dass die verschiedenen UN-Rahmen für Klima, Umwelt und Nachhaltigkeitsziele möglichst kohärent und verzahnt sein sollten, um eine systematische Umsetzung zu fördern und Überschneidungen bei der Planung zu vermeiden; fordert die Europäische Kommission auf, den Grundsatz der Multi-Level-Governance zu unterstützen und bei der Festlegung des globalen Anpassungsziels einen Bottom-up-Ansatz zu fördern; |
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29. |
(3.8) begrüßt die Forderung nach einem gerechten Übergang durch den Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitsplätzen. Dies erfordert bei allen Aspekten eine starke territoriale Komponente, um einen ortsbezogenen Ansatz entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Gemeinschaften sicherzustellen; fordert in diesem Zusammenhang einen europäischen Mechanismus zur Unterstützung eines gerechten, sauberen und erfolgreichen Übergangs für die europäischen Automobil- und Zulieferindustrieregionen durch die Einführung eines auf Multi-Level-Governance und Partnerschaft beruhenden Ansatzes für eine angemessene und wirksame politische Planung und haushaltspolitische Maßnahmen; |
Gesundheit
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30. |
(10.2, 10.3) begrüßt die Forderung nach einer erweiterten Zuständigkeit der EU im Gesundheitsbereich und fordert eine Überarbeitung von Artikel 4 AEUV, um Gesundheit und Gesundheitsversorgung in die gemeinsamen Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten aufzunehmen. Wie in den Vorschlägen der Konferenz betont wird, sollte mit dieser Änderung „dem Subsidiaritätsprinzip und der Schlüsselrolle lokaler, regionaler und nationaler Akteure in Gesundheitsfragen in vollem Umfang Rechnung“ getragen werden; |
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31. |
(10.6, 12.15) teilt die Forderung nach einem offenen Zugang zu den verfügbaren Behandlungen und Arzneimitteln in der gesamten EU von gleicher Qualität und zu angemessenen lokalen Kosten; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen; |
Eine stärkere Wirtschaft, soziale Gerechtigkeit und Arbeitsplätze
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32. |
(11.3) bringt seine nachdrückliche Unterstützung für die Aufforderung der Konferenz zum Ausdruck, den Rahmen der EU für die wirtschaftspolitische Steuerung und das Europäische Semester zu überprüfen, um ihre wichtigsten wirtschafts- und haushaltspolitischen Koordinierungsziele zusammen mit einem gerechten grünen und digitalen Wandel sowie sozialer Gerechtigkeit besser zu fördern; schließt sich außerdem der Forderung der Konferenz nach einer stärkeren Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, Dies muss mithilfe eines „Verhaltenskodexes“ umgesetzt werden, um ihre Beteiligung am Europäischen Semester nach dem Vorbild des Verhaltenskodexes für Partnerschaften im Rahmen der Strukturfonds sicherzustellen. Ein solcher Kodex für das Europäische Semester würde sowohl die Wirksamkeit des Prozesses als auch seine demokratische Legitimität verbessern; fordert darüber hinaus die explizite erneute Einbeziehung der Nachhaltigkeitsziele in ein reformiertes Europäisches Semester im Hinblick auf eine nachhaltige Erholung vor Ort; |
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33. |
(13, 14) teilt die nachdrückliche Forderung der Konferenz, die vollständige Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele für 2030 auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sicherzustellen und dabei die Aufteilung der Zuständigkeiten, das Subsidiaritätsprinzip, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die bestehenden Zuständigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die Autonomie der Sozialpartner zu wahren; unterstützt zudem den Vorschlag der Konferenz, ein Protokoll über den sozialen Fortschritt in die Verträge aufzunehmen, was eine Überarbeitung von Artikel 3 EUV und der Artikel 9, 151, 152/157 bedeuten würde; |
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34. |
(15) betont, dass der demografische Wandel unverzüglicher und wirksamer Maßnahmen bedarf; hebt ferner die Gefahren für die Wirtschaft und die Demokratie insgesamt hervor, die von den zunehmenden sozialen, wirtschaftlichen, territorialen und digitalen Ungleichheiten ausgehen, und die unter anderem zur Abwanderung hochqualifizierter Kräfte führen; betont daher, dass die Attraktivität der Regionen, die von Bevölkerungsschwund und Überalterung betroffen sind, durch Investitionen und Unterstützung insbesondere für junge Menschen und Familien erhöht werden muss; betont zudem, dass jenen Regionen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, in denen demografische Ungleichgewichte aufgrund einer hohen Bevölkerungsdichte bestehen, insbesondere Rand- und Inselgebiete, die einer hohen Belastung im Zusammenhang mit menschlichen Aktivitäten ausgesetzt und mit Schwierigkeiten beim öffentlichen Infrastrukturmanagement konfrontiert sind; |
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35. |
unterstreicht, dass im Bericht der Konferenz mehrfach darauf hingewiesen wird, dass mehr Zusammenhalt erforderlich ist, und hebt die Rolle des Zusammenhalts als übergeordnetem Wert der EU hervor, ebenso wie den kürzlich im 8. Kohäsionsbericht formulierten Grundsatz, Schritte zu vermeiden, die dem Zusammenhalt schaden; hält eine enge Zusammenarbeit zwischen dem AdR (und seiner Allianz für Kohäsionspolitik) und den EU-Institutionen für notwendig, um diesen Grundsatz in der künftigen Politikgestaltung der EU und im Planungszeitraum 2021-2027 für kohäsionspolitische Programme umzusetzen; |
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36. |
(12) unterstützt nachdrücklich die Forderung nach Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, um den Zusammenhalt und die Widerstandsfähigkeit der Grenzregionen zu stärken, und begrüßt die Bezugnahme auf die Verordnung über den Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus, die es ermöglicht, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Existenzgrundlage der in Grenzregionen lebenden Bürgerinnen und Bürger erheblich zu verbessern; bedauert jedoch den Mangel an Vorschlägen zu den Problemen, mit denen die Grenzregionen tagtäglich konfrontiert sind, und verweist auf seine Entschließung aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „Eine Vision für Europa: Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit“, die eine Reihe von Vorschlägen zur Unterstützung von Grenzregionen und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Allgemeinen enthält; |
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37. |
bedauert, dass es keine Vorschläge in Bezug auf Regionen mit schweren und dauerhaften naturbedingten Nachteilen gibt. Dazu gehören Inselregionen, einschließlich Inselgruppen und Regionen in äußerster Randlage sowie Bergregionen. Sie erfordern eine spezifische Unterstützung durch die EU und eine sorgfältige Folgenabschätzung, damit ihre Entwicklung unter den gleichen Bedingungen wie in den übrigen Gebieten der EU sichergestellt werden kann; |
Digitaler Wandel
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38. |
(4.4, 12.14, 31) begrüßt, dass die Konferenz den digitalen Zusammenhalt als Ergänzung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts anerkennt; empfiehlt die durchgängige Berücksichtigung des digitalen Zusammenhalts in allen Politikbereichen der Europäischen Union und fordert eine entsprechende Überarbeitung von Artikel 175 AEUV; verweist ferner auf das anhaltende Problem der Verfügbarkeit von Daten über den digitalen Wandel auf subnationaler Ebene und wird daher gemeinsam mit der Europäischen Kommission ein System zur Messung der digitalen Reife auf lokaler und regionaler Ebene entwickeln und umsetzen; |
Migration
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39. |
(43.2) betont die entscheidende Rolle der Gemeinden und Regionen für den Erfolg der Integration von Migranten und Flüchtlingen und fordert, integrationspolitische Maßnahmen in der Migrationsdebatte auf EU-Ebene stärker zu berücksichtigen; unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Konferenz, die finanzielle, logistische und operative Unterstützung der EU auch für lokale Gebietskörperschaften, regionale Regierungen und Organisationen der Zivilgesellschaft, bei der Verwaltung der Erstaufnahme von Migranten und Asylbewerbern aufzustocken, einschließlich einer spezifischen Unterstützung für unbegleitete minderjährige Migrantinnen und Migranten, die zu einer wirksamen Integration von Flüchtlingen und regulären Migranten in die EU oder zur Rückführung irregulärer Migranten führen würde; weist darauf hin, dass Artikel 79 Absatz 4 AEUV entsprechend geändert werden müsste, um Anreize und Unterstützung nicht nur für ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten, sondern unter vollständiger Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auch ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen, um die Integration von sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen unabhängig von ihrem Herkunftsland zu fördern; |
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40. |
(44.2) unterstützt den Vorschlag der Konferenz, das Dublin-System zu überprüfen, um Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten, einschließlich der Umverteilung von Migranten unter den Mitgliedstaaten, sicherzustellen. Dies sollte auf europäischer Ebene koordiniert werden und wird dazu beitragen, den Migrationsdruck auf die Regionen an den EU-Außengrenzen abzuschwächen; |
Bildung, Kultur, Jugend und Sport
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41. |
begrüßt die Vorschläge der Konferenz hinsichtlich der Bedeutung von Bildung als Mittel zur Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft; verpflichtet sich, sein Pilotprojekt zur Förderung europäischer Werte durch Bildung und Kultur weiterzuentwickeln und auch eine Übersicht über bewährte Verfahren der lokalen und regionalen Ebene in der gesamten EU zu erstellen; begrüßt die Vorschläge der Konferenz, die auf die Koordinierung der verschiedenen Bildungsprogramme in der EU unter Anerkennung der nationalen, regionalen und kommunalen Inhalte abzielen; |
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42. |
(47.7) begrüßt die Forderung nach besonderen Anstrengungen, um die Abwanderung von Fachkräften aus einigen Regionen und Ländern der EU zu verhindern, die auf unzureichende Möglichkeiten für junge Menschen zurückzuführen ist; unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderung der Konferenz nach entschlosseneren Maßnahmen für Arbeitsplatzsicherheit, Qualität und gerechte Entlohnung von Arbeits- und Praktikumsplätzen, gleichberechtigten Zugang zu Sozialschutz und bezahlbarem Wohnraum für junge Menschen (insbesondere aus benachteiligten Gruppen). Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die bestehenden Unterschiede zwischen den Regionen in Bezug auf die Lebenschancen und das Wohlergehen junger Menschen in der EU auszugleichen; |
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43. |
begrüßt die zahlreichen Verweise auf Forschung und Innovation im Bericht der Konferenz und betont, dass die Innovationskluft geschlossen und ortsbezogene Innovationsstrategien mit territorialen Missionen verknüpft werden müssen, wie dies kürzlich bei der Pilotmaßnahme zu regionaler Innovation der Fall war; |
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44. |
(36.9) befürwortet die Einführung eines „Jugend-Checks“ von Rechtsvorschriften, der sowohl eine auf die Jugend konzentrierte Folgenabschätzung als auch einen Konsultationsmechanismus umfassen sollte, in Bereichen, bei denen davon ausgegangen wird, dass die EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen Auswirkungen auf junge Menschen haben. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, langfristige Interessen und die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung junger Menschen an der EU-Beschlussfassung besser zu berücksichtigen und die positiven Auswirkungen europäischer Legislativvorschläge auf das Leben junger Menschen zu messen; verweist diesbezüglich auf seinen Beitrag zu diesen Bemühungen durch sein Netzwerk junger Mandatsträger (YEP) und die gemeinsame Ausarbeitung einer europäischen Charta für Jugend und Demokratie zusammen mit dem Europäischen Jugendforum; |
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45. |
(48.2) begrüßt die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an die Förderung und den Schutz der europäischen Vielfalt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen der Konferenz zur Förderung der Mehrsprachigkeit und von Regionalsprachen und betont, dass Minderheiten- und Regionalsprachen, wie die Muttersprachen vieler Europäerinnen und Europäer, sowie ein wertvolles Kulturerbe zusätzlicher Aufmerksamkeit und zusätzlichen Schutz bedürfen; |
Die EU in der Welt
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46. |
(25.1, 38.1) begrüßt den Aufruf an die EU-Organe, in anderen Ländern als „Botschafter für unser demokratisches Modell“ aufzutreten, und weist darauf hin, dass dies im Kern den langjährigen Tätigkeiten des AdR im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Partnerländern der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU entspricht; |
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47. |
hält den Wiederaufbau der Ukraine für eine der größten Herausforderungen für die EU und ihre internationalen Partner; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Initiative, eine Allianz der Städte und Regionen für den Wiederaufbau der Ukraine zu gründen, die lokale und regionale Gebietskörperschaften aus der EU und der Ukraine zusammenbringt, um der Selbstverwaltung eine zentrale Rolle bei der strategischen Planung des Wiederaufbaus zu geben, die Dezentralisierung fortzusetzen, die Multi-Level-Governance in der Ukraine auszubauen und eine verantwortungsvolle Verwaltung auf der lokalen/regionalen Ebene zu fördern, auch durch eine Erleichterung der Peer-to-Peer-Zusammenarbeit; |
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48. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem französischen, dem tschechischen und dem schwedischen EU-Ratsvorsitz sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln. |
Brüssel, den 30. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) COR-2020-00192-00-00-RES-TRA.
(2) COR-2021-01674-00-00-RES-TRA.
(3) COR-2021-06503-00-00-RES-TRA.
(4) Manifest von Marseille der Kommunal- und Regionalpolitiker: „Europa beginnt in den Regionen, Städten und Gemeinden“.
(5) 20220509RES29121.pdf (europa.eu).
(6) 2022/2648(RSP).
(7) https://cor.europa.eu/de/news/Pages/Report-of-the-High-Level-Group-on-European-Democracy.aspx.
(8) 2022/2705(RSP).
(9) COM(2022) 404 final.
(10) Die in Klammern stehenden fettgedruckten Zahlen zu Beginn verschiedener Punkte entsprechen den Vorschlägen und Maßnahmen der Konferenz, die im Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022 enthalten sind.
(11) https://cor.europa.eu/de/engage/Pages/Network-of-Regional-and-Local-EU-Councillors.aspx.
(12) https://building-europe-with-local-councillors.europa.eu/index_en.
(13) COM(2022) 404 final.
(14) Entschließung zum Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu der Konferenz zur Zukunft Europa (COR-2021-06503).
STELLUNGNAHMEN
Ausschuss der Regionen
150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/15 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die neue Strategie der EU für die Arktis
(2022/C 375/03)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
beglückwünscht die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 13. Oktober 2021, in der das langjährige Engagement der EU für die Entwicklung der Arktis und die Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen, zum Ausdruck kommt; begrüßt die in dieser Mitteilung genannten Ziele, Prioritäten und Maßnahmen für eine friedliche, nachhaltige und prosperierende Arktis; betont, dass die Herausforderungen in der Arktis gemeinsame Anstrengungen auf mehreren Ebenen (der lokalen, regionalen und internationalen) erfordern; |
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2. |
teilt die Auffassung, dass die Arktis in Bezug auf den Klimawandel, Rohstoffe und geostrategische Fragen für die Europäische Union von großer strategischer Bedeutung ist; nimmt das wachsende Interesse an der Arktis, auch in Nicht-Anrainerstaaten, zur Kenntnis; |
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3. |
verweist darauf, dass die Arktis geografisch nicht präzise abgegrenzt ist. Das Gebiet nördlich des Polarkreises kann als Kern der Arktis betrachtet werden. Zu ihm gehören das Nordpolarmeer sowie Gebiete von acht Staaten: Kanada, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Dänemark, die Vereinigten Staaten und die Russische Föderation; |
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4. |
stellt fest, dass die Gebiete, die zum räumlichen Umfang der Stellungnahme gehören, auch Gebiete unmittelbar südlich des Polarkreises umfassen, in denen die Umweltbedingungen, die sozioökonomischen Gegebenheiten und die Infrastrukturentwicklung unbestreitbar und in großem Maße von den Bedingungen in der Arktis betroffen sind; |
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5. |
weist darauf hin, dass die Arktis nicht ein einheitliches, sondern vielmehr ein sehr weitläufiges und heterogenes Gebiet ist: Einige entlegene Regionen weisen extreme natürliche Bedingungen, eine fragile Umwelt und eine geringe Bevölkerungsdichte auf. Bei anderen, wie der EU-Arktis, handelt es sich um hochentwickelte, urbanisierte Regionen mit einer hochqualifizierten und gut gebildeten Bevölkerung und starken Innovationskapazitäten; |
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6. |
stellt fest, dass in der Arktis Millionen von Menschen leben, die genaue Zahl hängt von der jeweiligen Abgrenzung des Gebiets ab. Rund vier Millionen Menschen, mehrere Nationalitäten und mehr als 40 verschiedene indigene Völker leben in dem Gebiet nördlich des Polarkreises. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung der Region sind EU-Bürger; |
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7. |
stellt fest, dass der Wandel in der Arktis von miteinander verknüpften ökologischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sicherheitspolitischen Veränderungen beeinflusst wird. Diese Veränderungen sind dynamisch, schnell und tiefgreifend und hängen zunehmend mit der regionalen, europäischen und globalen Entwicklung zusammen; |
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8. |
betont, dass militärische Aktivitäten bereits vor dem russischen Einmarsch in die Ukraine in vielen Gebieten der Arktis erheblich zugenommen haben, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der militärischen Kapazitäten in der russischen Arktis; |
Eine sichere, stabile und friedliche Arktis
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9. |
verurteilt aufs Schärfste den grundlosen, ungerechtfertigten und unrechtmäßigen Angriffskrieg Russlands in der Ukraine und bringt seine Besorgnis über die daraus resultierende geopolitische Änderung der europäischen Sicherheitsordnung und die Ausstrahlungseffekte auf die Arktis zum Ausdruck; |
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10. |
betont, dass im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit alles getan werden muss, um die Sicherheit, die Stabilität und den Frieden in der Arktis zu wahren; betont, wie wichtig es ist, die friedliche Zusammenarbeit in der Arktis durch eine Reihe bestehender Kooperationsstrukturen sowohl auf zwischenmenschlicher als auch zwischenstaatlicher Ebene aufrechtzuerhalten, zu unterstützen und zu fördern, in erster Linie im Rahmen des Arktischen Rates als herausragendes Format für die Zusammenarbeit im arktischen Polargebiet. Im Hinblick auf die Wahrung der Stabilität muss die EU auch die Rolle und das Potenzial internationaler nichtstaatlicher Kooperationsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene bei der Förderung des Dialogs im Interesse der Stabilität anerkennen, wie beispielsweise das Bürgermeisterforum der Arktis, das Netz der nördlichen dünn besiedelten Gebiete (NSPA), das Nordische Forum, den Arktischen Wirtschaftsrat und UArctic. Diese subnationalen Strukturen können einen erheblichen Mehrwert bringen, weil sie mit konkreten Projekten Ergebnisse erzielen und Partner zusammenbringen, die weniger durch Entwicklungen auf der hohen politischen Bühne gebunden sind; ruft die EU-Organe auf, partnerschaftlich mit ihnen zusammenzuarbeiten; |
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11. |
hält es für wichtig, dass der Euro-Arktische Barents-Rat (BEAC) und der Barents-Regionalrat weiterhin die nachhaltige Entwicklung in der Barentssee-Region fördern. Die Zusammenarbeit der EU im Ostseeraum hängt ebenfalls mit dem Paket zur arktischen Zusammenarbeit zusammen; |
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12. |
betont den dauerhaften Wert des Arktischen Rates und bekräftigt seine Unterstützung für diese Institution und ihre Arbeit, die für die Menschen der Arktis, einschließlich die indigenen Völker, Verantwortung trägt. Die völkerrechtsbasierten Kernprinzipien der Souveränität und territorialen Integrität liegen der Arbeit des Arktischen Rates seit langem zugrunde. Seit Russlands Verstoß gegen diese Grundsätze ist die Arbeit des Arktischen Rates vorübergehend ausgesetzt. Es muss nun überlegt werden, wie der Rat unter den derzeitigen Umständen seine wichtige Arbeit fortsetzen kann; bekräftigt seine seit einundzwanzig Jahren immer wieder gestellte Forderung, der Europäischen Union im Arktischen Rat den „Beobachterstatus“ zu verleihen; |
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13. |
weiß um die Bedeutung einer Vertiefung der grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit im Bereich Zivilschutz und bei verschiedenen Arten des Krisenmanagements in der Arktis; |
Klimaschutz
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14. |
stimmt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass der Klimawandel die größte Bedrohung für die Arktis darstellt. Die Tatsache, dass die Temperaturen dort dreimal schneller ansteigen als in der restlichen Welt, die Eisschmelze und das Abtauen von Permafrost haben enorme Folgewirkungen für ganz Europa und den gesamten Planeten; |
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15. |
ruft die EU auf, bei den Klimaschutzmaßnahmen in der Arktis eine Führungsrolle zu übernehmen; betont gleichzeitig, dass es wichtig ist, den Klimawandel und die Anpassung in der Arktis aus einer umfassenden Perspektive als Teil der sozioökonomischen Entwicklung der Region heraus anzugehen. Langfristige klimapolitische Maßnahmen in der Arktis müssen wirtschaftlich, sozial und regional gerecht sein, damit ihre Umsetzung wirksam ist und von der Öffentlichkeit akzeptiert wird. Dies bedeutet, dass die am stärksten vom Wandel betroffenen Regionen, Wirtschaftszweige und Arbeitnehmer unterstützt werden müssen; |
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16. |
hebt die schwerwiegenden Auswirkungen hervor, die der Klimawandel in der Arktis auf Städte und Regionen in ganz Europa haben wird, so z. B. ein Anstieg des Meeresspiegels, der mehrere Küstengebiete unbewohnbar machen wird, oder veränderte Meeresströmungen und Niederschlagsmuster. Die Eindämmung des Klimawandels und der Schutz der Umwelt in der Arktis haben absolute Priorität. Die EU sollte die EU-Forschung zum Klimawandel in der Arktis intensivieren; |
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17. |
betont die Entschlossenheit der EU, die Arktis zu einem nachhaltigen und prosperierenden Gebiet zu machen. Das Engagement der EU für die Arktis hängt eng mit dem Grünen Deal der EU und ihrer blauen Wirtschaft zusammen; |
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18. |
ist der Ansicht, dass Überlegungen darüber angestellt werden müssen, wie der Grüne Deal und das Klimapaket „Fit für 55“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EU-Arktis umzusetzen sind, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten. So müssen beispielsweise die besonderen Bedingungen der Winterschifffahrt in der Arktis im Emissionshandel berücksichtigt werden; |
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19. |
ist der Auffassung, dass allen Tätigkeiten in der Arktis die ökologische Tragfähigkeit, der Klimaschutz, die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und die Achtung der Rechte aller in der Region lebenden Menschen zugrunde liegen müssen. Wirtschaftliche Interessen und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten können aus dieser Perspektive heraus verfolgt werden; dabei sind die Leitlinien des Arktis-Investitionsprotokolls für verantwortungsvolle Investitionen in der Arktis zu beachten; |
Die Arktis der Menschen
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20. |
stimmt uneingeschränkt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass die Arktis-Bewohner bei der nachhaltigen Entwicklung und der Schaffung resilienter Gesellschaften die Hauptpriorität darstellen; stellt die demographischen Herausforderungen heraus und betont, dass eine nachhaltige Vorgehensweise einen inklusiven Dialog und eine sinnvolle Beteiligung an der Beschlussfassung auf allen Ebenen erfordert; |
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21. |
stellt die Rolle der arktischen Städte heraus, die bei der Entwicklung und Anpassung an das sich verändernde Umfeld eine Schlüsselrolle spielen. Investitionen in nachhaltige städtische Infrastruktur, Verkehr, Digitalisierung, Abfallbewirtschaftung, Kreislaufwirtschaft und energieeffiziente Lösungen auf der einen und soziale Investitionen in Bereichen wie Bildung und Gesundheit auf der anderen Seite tragen zur Schaffung eines guten und attraktiven Lebensumfelds sowie zur Entstehung neuer Unternehmen usw. bei. Städten kommt auch eine wichtige Rolle dabei zu, die Arktis lebendig, wettbewerbsfähig und bewohnt zu halten, zumal eine bewohnte Arktis mehr Sicherheit bedeutet; |
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22. |
ruft die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, die arktischen Städte zu unterstützen und in enger Partnerschaft mit ihnen zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Arktis-Bürgermeisterforum (dem Vertreter lokaler Gebietskörperschaften aus acht arktischen EU- und Nicht-EU-Ländern angehören) bei einigen spezifischen Projekten und Bereichen wie Klimaneutralität und Energieeffizienz, Stadtplanung, inklusive Gesellschaft, Arbeitsplätze, Kompetenzen und Talentgewinnung oder gesunde und intelligente Städte; unterstreicht, dass das Arktis-Bürgermeisterforum ein Instrument der sanften Diplomatie ist. Es sollte im Arktischen Rat einen Beobachterstatus erhalten, um alle Bewohner der Arktis, einschließlich der indigenen Bevölkerung, zu vertreten; ist der Ansicht, dass das Arktis-Bürgermeisterforum ein Partner der EU-Organe in ihrem Mehr-Ebenen-Dialog und bei der Gestaltung politischer Maßnahmen zur Zukunft der Arktis werden sollte, und ruft die Europäische Kommission auf, über konkrete Wege zur Erreichung dieses Ziels nachzudenken; |
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23. |
schlägt vor, dass die Kommission gemeinsam mit dem Arktis-Bürgermeisterforum eine arktische Städteagenda für nachhaltige, prosperierende, lebendige und zukunftsfähige arktische Städte entwirft und angemessene Ressourcen für ihre Umsetzung bereitstellt. Die Europäische Kommission könnte auch einen Aktionsplan mit konkreten Ideen für die weitere Einbeziehung des Arktis-Bürgermeisterforums in ihre Arbeit vorlegen; |
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24. |
verweist darauf, dass eine intelligente und moderne Politik für den ländlichen Raum und eine Zusammenarbeit zwischen Stadt und Land in der Arktis erforderlich sind, um den Abgang von Ressourcen aus ländlichen Gebieten einzudämmen und die Kompetenzentwicklung und die Lebensbedingungen im ländlichen arktischen Raum zu stärken; |
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25. |
unterstreicht, dass die arktische Kultur- und Kreativwirtschaft zusammen mit der Tourismusbranche internationales Wachstumspotenzial birgt, wodurch Arbeitsplätze entstehen und die Region attraktiver wird, beispielsweise für Frauen und junge Menschen. Die Unterstützung der EU für die Entwicklung der Industrie ist von größter Bedeutung. Es sei darauf verwiesen, dass Umeå (Schweden, für 2014), Bodø (Norwegen, für 2024) und Oulu (Finnland, für 2026) zur europäischen Kulturhauptstadt ausgerufen wurden; |
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26. |
betont, wie wichtig es ist, den Dialog unter jungen Menschen zu fördern und sie an der Konzipierung und Umsetzung der EU-Strategie zu beteiligen; ruft die Europäische Kommission auf, in junge Menschen, in die Bildung, in die Mobilität von Studierenden und in (virtuelle) Austauschprogramme zu investieren; ruft die Europäische Kommission auf, im Rahmen des Programms DiscoverEU aktiv für die EU-Arktis zu werben, da abgelegene und dünner besiedelte Regionen in diesem Zusammenhang häufig übersehen werden; |
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27. |
stellt fest, dass die EU-Organe vor dem Hintergrund der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker über ihre eigenen Vertretungsgremien mit den indigenen Völkern der Region über alle Maßnahmen verhandeln müssen, die sich auf diese Völker auswirken können. In diesem Zusammenhang sollte die EU den vom Samenrat initiierten Vorschlag unterstützen, eine Delegation der Samen in Brüssel einzurichten; |
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28. |
hält es für notwendig, in Bezug auf den speziellen Status und die besonderen Bedürfnisse aller indigenen Völker in der Arktis das Bewusstsein und das Fachwissen in der Europäischen Kommission und in anderen Institutionen zu stärken; |
Ein nachhaltiges und resilientes Wirtschaftsmodell für die Arktis
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29. |
ist der Ansicht, dass Überlegungen darüber angestellt werden müssen, wie der Grüne Deal und das Klimapaket „Fit für 55“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EU-Arktis umzusetzen sind, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, wobei die besonderen natürlichen Gegebenheiten der Arktis zu berücksichtigen sind; |
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30. |
betont, dass die nachhaltige Entwicklung der Arktis auf ihren territorialen Stärken und einer langfristigen gemeinsamen Planung beruhen muss. Das Potenzial eines grünen Wachstums in der EU-Arktis muss auf der Grundlage eines ortsbezogenen Ansatzes und des einzigartigen Know-hows der Arktisbewohner, Städte und Regionen sowie der natürlichen Ressourcen gefördert werden. Multi-Level-Governance, Dialog und gegenseitiger Respekt sind Bausteine für eine nachhaltige Ressourcennutzung und für neue Unternehmen, die Arbeitsplätze und Wertschöpfung sichern; |
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31. |
stellt fest, dass die Arktis Europa mit Wissen, Produkten, Ressourcen und Energie versorgen kann, die für die Erreichung der Klimaziele der EU von zentraler Bedeutung sind. Zu den starken europäischen Industriezweigen, die auf Naturressourcen der Arktis beruhen, gehören: Energieerzeugung, Tourismus, Bergbau, Forstwirtschaft, Bioökonomie und Fischerei. Die starken IKT-Kapazitäten der Region unterstützen den Wandel; ruft die EU auf, den Übergang dieser Wirtschaftszweige zu nachhaltigen Sektoren zu unterstützen. Die intelligente Spezialisierung kann einen Rahmen dafür bieten, Schwachstellen in Chancen umzuwandeln; |
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32. |
betont, dass die nachhaltige Entwicklung der Arktis in erster Linie den lokalen Gemeinwesen zugutekommen muss; weiß um die Bedeutung des Zugangs der EU zu kritischen Rohstoffen, die für den grünen Wandel notwendig sind, weist jedoch darauf hin, dass ihre Erschließung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaften, die Umwelt und die Einwohner der arktischen Länder haben würde; |
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33. |
stellt fest, dass die nördlichen Regionen Schwedens, Finnlands und Norwegens mit mehr als 70 % Waldfläche zu den am stärksten bewaldeten Regionen Europas und zu den weltweit größten Exporteuren forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gehören. Die Forstwirtschaft in der Arktis wirkt sich in vielerlei Hinsicht auf das Leben der Arktisbewohner aus. Sie ist eine Quelle des Wohlstands und des Unternehmertums und bietet Möglichkeiten für Freizeit- und Outdooraktivitäten. Wälder spielen auch bei der Eindämmung des Klimawandels eine sehr große Rolle, und die neue EU-Waldstrategie für 2030 sollte die Richtschnur zur Verbesserung der Quantität und der Qualität der Wälder in der EU sein. Allerdings brauchen die waldreichen Regionen des Nordens Unterstützung und Investitionen zur Förderung einer biobasierten Wirtschaft und einer grünen, modernen und nachhaltigen Forstwirtschaft unter Beachtung regionaler Besonderheiten; |
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34. |
ist der Auffassung, dass die Arktis Geschäftstätigkeiten, die Arbeitsplätze für die Zukunft schaffen, aktiv fördern muss. Einer Anfang 2022 veröffentlichten Schätzung zufolge verfügt die EU-Arktis bis 2030 über ein Investitionspotenzial von rund 150 Mrd. Euro. Ein großer Teil davon hängt mit der Umsetzung des grünen Wandels zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf Investitionen in CO2-neutralen Stahl, Batterieherstellung und Mineralgewinnung. Im Energiesektor steht die Erzeugung von Windenergie im Mittelpunkt; |
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35. |
betont, dass die Energiewende für die Bekämpfung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung ist. Es bedarf neuer Formen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs. Die EU muss in erster Linie für eine Modernisierung des arktischen Energiesektors sorgen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Energieunabhängigkeit der EU zu stärken. Der Import fossiler Energie macht die Region anfällig für geopolitische Faktoren und globale Märkte; es ist anzuerkennen, dass die kurzfristige Lösung für die Energieabhängigkeit der EU im Norden liegt; |
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36. |
betont, dass es in der Arktis mit Blick auf die Energieerzeugung, die energie-intensiven Industrien und das schwierige Umfeld für nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung ist, für eine aus Sicht der Bevölkerung und der Industrie der Region gerechte Energiewende und Anpassung zu sorgen. Die Investitionen sollten erneuerbare Energien, Energietechnologien und zukunftsfähige Energielösungen wie nachhaltige Wasserstoff- und Batteriecluster, dezentrale Energieerzeugung, Wärmerückgewinnung und Digitalisierung des Energiesektors umfassen; |
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37. |
verweist darauf, dass die steigende Nachfrage nach Rohstoffen infolge der Elektrifizierung der Gesellschaft Druck im Hinblick auf einen nachhaltigen Bergbau und eine nachhaltige Verarbeitung in der Arktis erzeugen wird. Die Arktis verfügt über große Vorkommen an Seltenerdmineralien, was der EU helfen würde, ihre Abhängigkeit von China, das derzeit 90 % davon produziert, in Grenzen zu halten. Die EU sollte sicherstellen, dass die Arktis eine Schlüsselrolle in der Europäischen Rohstoffallianz spielt und gleichzeitig die Natur der Arktis trotz der Bergbau- und Rohstoffinteressen der EU geschützt wird. Europäische Arktis-Akteure verfügen über weltweit führende Kompetenzen in den Bereichen nachhaltige Industrien und Verarbeitung entlang der gesamten Wertschöpfungskette; Der Arktische Rat sollte dies zur Kenntnis nehmen; |
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38. |
betont, dass es notwendig ist, mit EU-Mitteln gezielt die Nachhaltigkeit von Investitionen in der Arktis zu unterstützen und zu gewährleisten und für ein Gleichgewicht zwischen einer verantwortungsvollen Entwicklung der Naturschätze und dem Umweltschutz zu sorgen, um das Potenzial und die Transformationskraft der Arktis als treibende Kraft für den grünen, blauen und digitalen Wandel der EU zu nutzen; |
Bildung und Forschung
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39. |
stellt fest, dass Forschung auf hohem Niveau und der Zugang zu Bildung ausschlaggebende Voraussetzungen für eine vitale und attraktive Arktis sind; betont, dass eine der größten Herausforderungen für den arktischen Raum die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte ist, seien es Menschen mit hohem Bildungsstand, die die Region verlassen, oder Menschen, die zwecks (Aus-)Bildung weggehen und danach nicht wieder zurückkehren; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, zusammenzuarbeiten und Beispiele für bewährte Verfahren auszutauschen, um diese Herausforderung zu bewältigen; |
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40. |
betont, dass regionale Bildungs- und Forschungseinrichtungen und ihre Netze in die Konzipierung der Arktisforschungspolitik einbezogen werden müssen und dass die Arktisforschung nicht nur als Polarforschung verstanden werden darf, sondern so ausgelegt werden muss, dass sie alle Forschungstätigkeiten umfasst, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und den Arktisbewohnern zugutekommen. Die Schaffung eines arktischen Innovationsökosytems auf der Grundlage von Strategien für intelligente Spezialisierung sollte zur regionalen Entwicklung der europäischen Arktis beitragen und weitere Innovations- und Kooperationsmöglichkeiten eröffnen; |
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41. |
spricht sich dafür aus, genügend Ressourcen für die Erreichung dieser Ziele bereitzustellen. Die Arktis sollte in sämtlichen Finanzierungsprogrammen ein Querschnittsthema darstellen, und Synergien zwischen den Programmen sollten gefördert werden. Neben Horizont Europa und Erasmus+ spielen Instrumente mit einer regionalen Grundlage, wie europäische Struktur- und Investitionsfonds und Programme für territoriale Zusammenarbeit, eine wichtige Rolle; |
Konnektivität
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42. |
ist der Ansicht, dass der grüne industrielle Wandel mit einer raschen Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrsträger einhergehen muss, wobei die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf beispielsweise Elektro- und Wasserstoffverkehrsträger finanziell zu fördern ist; unterstreicht, dass in der Arktis auch die Sicherheit des Luftverkehrs von wesentlicher Bedeutung ist. Elektroflugzeuge sind eine nachhaltige Alternative; |
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43. |
begrüßt die Ausweitung des TEN-V-Korridors in der EU-Arktis und betont die Bedeutung einer Stärkung sowohl der Nord-Süd- als auch der Ost-West-Verkehrsverbindungen, um Verbindungen zwischen den an die EU-Verkehrsnetze angebundenen Regionen im Norden Norwegens, Schwedens und Finnlands herzustellen und Verbindungen zum Nordpolarmeer zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die TEN-V-Verordnungen den Besonderheiten der Arktis (weite Entfernungen, Winterschifffahrt, geringe Bevölkerungsdichte u. a.) besser Rechnung tragen müssen, um die Entwicklung strategisch wichtiger Verkehrsknotenpunkte in der Arktis zu unterstützen; |
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44. |
stellt fest, dass Infrastruktur- und Verkehrsinvestitionen in der Arktis auf die gesamte Region ausstrahlen und zur Funktionsweise und Wettbewerbsfähigkeit der Region beitragen — auch in Bezug auf die soziale Entwicklung, die Industrie und die Versorgungssicherheit aus europäischer Sicht; |
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45. |
ist besorgt über das zunehmende Interesse von Drittländern an der Region, wie z. B. das wachsende Interesse Chinas am Besitz kritischer Infrastrukturen, am Bau von Unterseekabeln und an der weltweiten Schifffahrt; hält es für äußerst wichtig, dass die EU ihre Rolle als Investor in der Region wahrnimmt, damit Großprojekte in der Arktis durch Dritte vermieden werden können; |
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46. |
betont, dass es bei der Behebung digitaler Ungleichgewichte in der Arktis sehr auf die Entschlossenheit der EU ankommt. Die breite Einführung von Hochgeschwindigkeits-Mobilfunktechnologien der fünften und sechsten Generation in der Arktis macht es erforderlich, dass die Europäische Union in den Ausbau von Backbone-Verbindungen und Satellitentechnologien in Finnland, Schweden und Norwegen investiert. Die geringe Latenz, die z. B. für Sicherheits- und Telemedizinlösungen nötig ist, erfordert effiziente Backbone-Verbindungen in der Arktis. Die Gewährleistung der Sicherheit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen arktischen Randregionen und die Stärkung der Digitalisierung gehen Hand in Hand. Möglicherweise kommen auch terrestrische Lösungen in Frage. Es ist wichtig zu ermitteln, welche Kombination von Technologien für eine stabile, zuverlässige und kostengünstige Konnektivität am besten geeignet wäre. Bei der Entwicklung neuer digitaler Möglichkeiten und Dienste ist die Konsultation verschiedener Gruppen von entscheidender Bedeutung, wenn gewährleistet werden soll, dass die neuen Lösungen den Bedürfnissen der Nutzer gerecht werden. Darüber hinaus spielt die Konnektivität auch eine wichtige Rolle bei der Förderung von Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung; |
Mehr EU in der Arktis, mehr Arktis in der EU
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47. |
ruft die Europäische Kommission auf, ihren Vorschlag zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle voranzubringen, um Instrumente und Finanzmittel für die Entwicklung der Arktis zu bündeln; |
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48. |
ruft den derzeitigen und die künftigen Ratsvorsitze auf, der Arktis einen hohen Stellenwert in der Agenda der EU einzuräumen; |
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49. |
ruft die Europäische Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, ausreichende Mittel für die Umsetzung der EU-Arktispolitik bereitzustellen; ist sich bewusst, dass die innereuropäische Koordinierung und Zusammenarbeit in Fragen der Arktis auf allen Ebenen der Beschlussfassung verbessert werden müssen. Es muss gewährleistet werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Multi-Level-Governance sowie die Umsetzung der EU-Strategie und der EU-Finanzierungsinstrumente eingebunden werden; |
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50. |
ruft die Europäische Kommission und den EAD auf, das Forum der Interessenträger in der Arktis und den Dialog der indigenen Völker in der EU-Arktis in Partnerschaft mit regionalen und lokalen Akteuren zu veranstalten und dabei verstärkt darauf zu achten, jungen Menschen in Zukunft eine Stimme zu geben; ruft zur Gewährleistung der Kontinuität des Dialogs die Vertreterinnen und Vertreter der EU-Organe auf, sich stärker an Veranstaltungen und Treffen im Zusammenhang mit der Arktispolitik in der Region zu beteiligen; |
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51. |
ruft die Europäische Kommission auf, die Einrichtung eines Beirats in Erwägung zu ziehen, der mit der Überwachung der Umsetzung der EU-Politik für die Arktis betraut wäre und sich aus wichtigen Interessenträgern, darunter Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, zusammensetzen würde; |
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52. |
stellt fest, dass die Veröffentlichung einer neuen EU-Politik für die Arktis, die mit dem Beginn des neuen Programmplanungszeitraums 2021-2027 zusammenfällt, eine große Chance für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Politik darstellt; begrüßt, dass es verschiedene Finanzierungsinstrumente gibt, insbesondere im Rahmen der EFRE- und ETZ-Programme, bedauert jedoch, dass kleine Organisationen oft nicht über die administrativen und finanziellen Kapazitäten verfügen, um davon in vollem Umfang zu profitieren. Die für die Arktis vorgesehenen EU-Finanzierungsinstrumente sollten den speziellen territorialen Bedürfnissen und Kapazitäten der Arktis, einschließlich der Bedürfnisse indigener Völker, angepasst werden; |
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53. |
stellt fest, dass die kohäsionspolitischen Programme der EU und insbesondere die grenzübergreifenden Interreg-Programme angesichts der besonderen Merkmale der Arktis einen wichtigen Rahmen für direkte Kontakte zwischen den Menschen über Grenzen hinweg bieten. Wünschenswert wären aber noch mehr Möglichkeiten, um Partner aus Drittstaaten im arktischen Raum in die Förderung der Zusammenarbeit im Polargebiet und die Mobilität und Kooperation zwischen den nördlichen Regionen einzubinden; |
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54. |
stellt abschließend fest, dass die Arktis in den kommenden Jahrzehnten für die EU strategisch wichtig sein wird. Die EU wird bei ihren künftigen Maßnahmen eine größere multilaterale Zusammenarbeit und eine stärkere Multi-Level-Governance unter Beteiligung der Arktisbewohner sicherstellen müssen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der geopolitischen Lage der Arktis, den natürlichen Umweltbedingungen und den speziellen sozioökonomischen Bedingungen ergeben, und um ihr Potenzial für den grünen, blauen und digitalen Wandel voll auszuschöpfen. |
Brüssel, den 29. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/21 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030)
(2022/C 375/04)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt die Mitteilung über die Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) und stimmt der Europäischen Kommission zu, dass die Bekämpfung des Antisemitismus eine komplexe Herausforderung darstellt, da dieser die europäischen Grundwerte bedroht. Durch aktive Beteiligung könnte der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) einen Beitrag zur EU-Strategie der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) leisten, indem er dafür sorgt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei ihrer Umsetzung einbezogen werden; ist der Auffassung, dass eine EU ohne Antisemitismus das gemeinsame Ziel aller lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU sein muss; |
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2. |
ist besorgt über die Ergebnisse der zweiten Erhebung zu Diskriminierung und Hasskriminalität gegenüber Jüdinnen und Juden in der EU (Erfahrungen und Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Antisemitismus), die 2018 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) erstellt wurde. Darin wurde bestätigt, dass neun von zehn Personen jüdischen Glaubens der Ansicht sind, dass der Antisemitismus in ihrem Land zugenommen hat, und 85 % von ihnen betrachten Antisemitismus als ernstes Problem; |
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3. |
begrüßt, dass die Strategie der Kommission auf einer umfassenden Konsultation der einschlägigen Interessenträger beruht, u. a. von nationalen und regionalen Behörden, jüdischen Gemeinschaften und Organisationen, unabhängigen Sachverständigen und Forschern, der FRA sowie internationalen Organisationen und anderen Interessenträgern; |
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4. |
betont, dass die Kultur des Judentums integraler Bestandteil der europäischen Kultur ist. Das jüdische kulturelle Erbe muss in den Städten und Regionen der EU geschützt und gefördert werden, damit das jüdische Kulturerbe von den Europäerinnen und Europäern als lebendiger Teil europäischer Kultur und Lebensweise wahrgenommen und geschätzt wird. Es gilt, auf die Jahrtausende alten jüdischen Lebenstraditionen und auf die unzähligen wichtigen Beiträge von Menschen jüdischen Glaubens oder mit jüdischen Wurzeln zu unserer gemeinsamen Gesellschaft und Kultur aufmerksam zu machen; misst der Intensivierung der Zusammenarbeit der Regionen mit der Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang hohe Bedeutung bei; |
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5. |
begrüßt, dass sich die Kommission entschlossen und klar dazu bekennt, einen Beitrag zum weltweiten Kampf gegen Antisemitismus zu leisten; schließt sich der Auffassung an, dass jede Form von Antisemitismus und Aufstachelung zu Hass oder Gewalt inakzeptabel und mit den Werten und Zielen der EU und ihrer Mitgliedstaaten unvereinbar ist. Diese Grundsätze sind nicht verhandelbar. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass alle internationalen, nationalen und subnationalen Behörden die Prävention und Bekämpfung von Antisemitismus in all seinen Formen und in allen Politikbereichen durchgängig berücksichtigen; |
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6. |
begrüßt die Zusage der Kommission, einen regelmäßigen Dialog mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten aufzunehmen, um starke Maßnahmen zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung des jüdischen Lebens zu fördern; fügt hinzu, dass die Ausweitung der Einladung an regionale Akteure die Effizienz der Strategie weiter steigern würde; |
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7. |
hält die Schlussfolgerung der Strategie, dass alle Formen des Hasses den Wert einer Person untergraben und mit dem, wofür die EU steht, unvereinbar sind, für angemessen; begrüßt zwar, dass diese Strategie Teil der Bemühungen der Kommission zur Bekämpfung aller Formen von Hass, Diskriminierung und Rassismus ist, hält es jedoch für notwendig, einen Schritt weiter zu gehen und gegenüber dem Antisemitismus auf das Null-Toleranz-Prinzip zu setzen; |
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8. |
weist darauf hin, dass die Europäische Union gemäß Artikel 17 AEUV einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit Kirchen, religiösen Vereinigungen und weltanschaulichen Gemeinschaften pflegt und dass ein solcher Dialog auch vom AdR entwickelt werden sollte; |
Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Antisemitismus
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9. |
hält die Schlussfolgerung der Strategie, wonach der israelbezogene Antisemitismus, mit dem Jüdinnen und Juden in Europa (1) am häufigsten im Internet konfrontiert sind, heutzutage zu den häufigsten Erscheinungsformen von Antisemitismus gehört, für zutreffend; |
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10. |
unterstützt vorbehaltslos die Auffassung, dass die Antisemitismusdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA — Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken) von den Mitgliedstaaten und ihren Behörden standardmäßig zur Erkennung von antisemitischen Mustern und den unterschiedlichen Ausprägungen von Antisemitismus genutzt werden sollte. Das Erkennen jeden antisemitischen Gehalts einer Handlung und deren Benennung dienen der Schaffung von Vertrauen in die Behörden und Gerichte und tragen zu einer Erhöhung der Anzeigebereitschaft antisemitisch motivierter Straftaten bei; |
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11. |
stellt fest, dass im Einklang mit der vorgenannten Definition Folgendes gilt: a) Antisemitische Handlungen sollten als Straftaten betrachtet werden, wenn sie gesetzlich als solche definiert sind (z. B. Leugnung des Holocaust oder Verbreitung von antisemitischem Material). Die Verwendung besonders verletzender oder schädlicher Begriffe (Holocaust, Völkermord, Apartheid) kann nicht als legitime Kritik an jüdischen Gruppen oder an den allgemeinen Zielen oder Verhaltensweisen des jüdischen Staates akzeptiert werden; b) Straftaten sollten als antisemitisch gelten, wenn die Ziele der Angriffe — gleich, ob es um Menschen oder Güter wie Gebäude, Schulen, Gotteshäuser oder Friedhöfe geht — ausgewählt werden, weil sie jüdisch sind oder als jüdisch angesehen werden oder mit Juden in Verbindung stehen; c) antisemitische Diskriminierung und die Tatsache, dass Juden Möglichkeiten oder Dienstleistungen, die anderen zur Verfügung stehen, verweigert werden, müssen verfolgt und bestraft werden; |
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12. |
begrüßt, dass die Mitgliedstaaten die Strategie unterstützen und sich bereits verpflichtet haben, dem Antisemitismus im Rahmen nationaler Strategien präventiv zu begegnen und ihn zu bekämpfen sowie anderen Formen von Diskriminierung — wie etwa Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus — entgegenzutreten. Ein Beispiel hierfür ist die Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025, zu der der AdR auch eine Stellungnahme (2) verabschiedet hat; |
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13. |
begrüßt die in der Strategie getroffene Feststellung, dass die verstärkte Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der jüdischen Gemeinschaften für ihren Erfolg von entscheidender Bedeutung ist. Die aktive Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen soll verbessert und ihre Initiativen sollen im Rahmen der EU-Förderprogramme durch die Zuweisung spezifischer Mittel für die Umsetzung dieser Ziele finanziell unterstützt werden; |
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14. |
begrüßt die Zusage der Kommission, Organisationen und Projekte zur Bekämpfung und Erfassung aller Formen von Antisemitismus durch die Finanzierung des mit 1,55 Mrd. Euro ausgestatteten Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (3) sowie einer Vielzahl anderer EU-Programme (4) zu unterstützen, um den übergreifenden Charakter des Antisemitismus zu bekämpfen, indem gegen Antijudaismus und die Infragestellung der Legitimität des Staates Israel vorgegangen und ausreichendes Augenmerk auf die Erinnerung an den Holocaust gelegt wird; |
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15. |
befürwortet als Maßnahme des Vertrauensaufbaus in staatliches Handeln das Benennen von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in nationalen und regionalen Sicherheitsbehörden sowie das Festlegen von Kommunikationswegen und koordinierten Kommunikationsmaßnahmen, insbesondere in Krisenfällen; |
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16. |
begrüßt den Beschluss der Kommission, die Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Antisemitismus in eine ständige Struktur umzuwandeln, um die Umsetzung der Strategie zu unterstützen und die Bemühungen der Mitgliedstaaten, der Vertreter der jüdischen Gemeinschaften und anderer Interessenträger zu koordinieren; fordert die Kommission auf, der Komplexität der europäischen jüdischen Gemeinschaften bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitsgruppe besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um sicherzustellen, dass alle Glaubensgemeinschaften und religiösen Bewegungen gleichermaßen vertreten sind; |
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17. |
ist darüber besorgt, dass 44 % der jungen europäischen Jüdinnen und Juden antisemitische Belästigungen (5) erfahren haben, und hält die explizite Bekämpfung von antisemitischer Hetze und Hasskriminalität sowie von gegen Jüdinnen und Juden gerichtetem gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus für äußerst dringlich; ist sehr besorgt über die Ergebnisse der Umfrage der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte über die Erfahrungen jüdischer Mitbürger mit Hasskriminalität in zwölf Mitgliedstaaten, wonach 35 % der Befragten bereits mit der Äußerung konfrontiert wurden, dass „Juden ihre Opferrolle im Holocaust für eigene Zwecke ausnützen“ (6), und 53 % der Europäerinnen und Europäer die Leugnung des Holocaust als ein Problem in ihrem Land ansehen (7); fordert in diesem Zusammenhang die rasche Annahme des Vorschlags der Europäischen Kommission, die Liste der EU-Straftatbestände auf Hetze und Hasskriminalität auszuweiten. Damit könnten EU-weite Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Strafen festgelegt werden; |
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18. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass bei der Umsetzung der Strategie den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl bei der Bekämpfung des Antisemitismus als auch bei der Förderung jüdischen Lebens; verpflichtet sich, künftig das Thema Antisemitismus stärker in den Fokus zu nehmen, um zur Umsetzung der EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus beizutragen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; |
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19. |
begrüßt die Strategie der europäischen justiziellen Aus- und Fortbildung für den Zeitraum 2021-2024 der Kommission, bei der Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Bekämpfung von Antisemitismus für Angehörige der Rechtsberufe und der Strafverfolgungsbehörden u. a. über das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) unterstützt werden sollen. Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf Antisemitismus und angemessene Schulungen sollten auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen; |
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20. |
betont, dass in diesem Zusammenhang in den Mitgliedstaaten unbedingt vergleichbare Daten über antisemitische Äußerungen erhoben und die Methodik und die Einführung von Datenerhebungsverfahren durch gezielte Fonds und Programme unterstützt werden müssen; |
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21. |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Bekämpfung von Antisemitismus im Internet mehr Aufmerksamkeit verdient; weist darauf hin, dass antisemitische Verschwörungsmythen, Nazi-Symbole, Nazi-Sammlerstücke und Nazi-Literatur sowie ihre Verbreitung im Internet zu Radikalisierung und letztlich zu körperlicher Gewalt führen können. Daher sind die spezifischen Verpflichtungen für Betreiber, die in ihrem Verhaltenskodex, im Gesetz über digitale Dienste und im Gesetz über digitale Märkte festgelegt sind, von besonderer Bedeutung; |
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22. |
betont, dass der Bekämpfung von illegalen Inhalten auf Social-Media-Plattformen unbedingt mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Die Strafverfolgung, die Justiz und Gerichtsverfahren spielen dabei eine entscheidende Rolle. Äußerungen, die online oder in sozialen Medien gemacht werden und eine Straftat darstellen, sollten konsequent verfolgt werden. Deshalb hält der AdR eine Stärkung der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich für erforderlich; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (8) rasch und vollständig umzusetzen und anzuwenden; |
Schutz und Förderung jüdischen Lebens in der EU
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23. |
begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die Mitgliedstaaten und jüdische Gemeinschaften mit Mitteln in Höhe von 24 Mio. Euro dabei zu unterstützen, den Schutz von Synagogen und Gebetsstätten zu verbessern; weist darauf hin, dass die zu Vorfällen erhobenen einheitlichen Daten die Kommission zusammen mit dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung dabei unterstützen könnten, die spezifischen Bedrohungen für jüdische Menschen, Gemeinschaften, Synagogen und Gebetsstätten zu untersuchen. So können spezifische Sicherheitsrisiken besser verstanden, verhindert, abgewehrt und beseitigt werden; |
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24. |
hebt hervor, dass trotz der langjährigen Präsenz von Juden in Europa 68 % der Europäer angeben, nicht über die jüdische Geschichte informiert zu sein; (9) ist der Ansicht, dass die Sensibilisierung für und die Kenntnisse über die jüdische Geschichte, Religion und Kultur eine Priorität des Schulunterrichts sein muss. Hier hat die Qualität von verwendeten Unterrichtsmaterialien und Handbüchern für Lehrkräfte eine besondere Bedeutung. Es gilt, gesellschaftliche Vorurteile abzubauen und dazu beizutragen, dass jüdisches Leben als Teil der europäischen Gesellschaft anerkannt wird; |
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25. |
begrüßt, dass die Kommission die wichtige Rolle von Sport und Medien bei der Förderung der Inklusion anerkennt; weist darauf hin, dass neben Initiativen nichtstaatlicher Organisationen auch die aktive Beteiligung jüdischer Organisationen und die Unterstützung durch gezielte Programme bei der Bekämpfung antisemitischer Stereotypen und Fehlvorstellungen wirksamer sein können; |
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26. |
begrüßt den europäischen Aktionsrahmen für Kulturerbe (10) (der eine spezifische Maßnahme zu jüdischen Friedhöfen in Europa umfasst), weist aber auch darauf hin, dass es in Europa zahlreiche aufgegebene Synagogen und andere verwaiste jüdische Gemeinschaftsstätten gibt. Neben den Regionalbeihilfen wären weitere Programme erforderlich, um durch die Wiederherstellung sowie den Schutz dieser wichtigen Orte vor Vandalismus die kulturellen Wurzeln Europas zu stärken; |
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27. |
begrüßt das Engagement der Kommission für Bildung und Forschung in den Bereichen jüdisches Leben, Antisemitismus und Holocaust sowie die Erkenntnis, dass sie wesentlich sind, um Antisemitismus heute zu verstehen und erneute Gräueltaten zu verhindern; weist jedoch darauf hin, dass der begrenzte Umfang der Programme der OSZE (11) bzw. des BDIMR (12) und der UNESCO (13) in einigen Mitgliedstaaten erweitert werden muss; |
Bildung, Forschung und das Gedenken an den Holocaust
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28. |
begrüßt den Plan der Kommission, eine EU-weite Erhebung über antisemitische Vorurteile in der gesamten Europäischen Union zu finanzieren, die auch auf den Erfahrungen zahlreicher Mitgliedstaaten (14) sowie der lokalen und regionaler Gebietskörperschaften in der gesamten EU basiert; |
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29. |
betont, dass Bildung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Trotzdem ist es notwendig, in europäischen Bildungseinrichtungen genutzte Bildungsmaterialien zum Judentum, zum Antisemitismus, zum Holocaust und zum modernen Israel zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Materialien den UNESCO-Standards für Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltlosigkeit vollständig entsprechen sollten. Darüber hinaus sollten EU-Mittel für die Finanzierung von Lehrbüchern gewährt werden, die alle oben genannten UNESCO-Standards erfüllen. Eine angemessene Ausbildung von Lehrkräften auf allen Bildungsebenen zur Bekämpfung von Antisemitismus und Vorurteilen in und durch Bildung ist von wesentlicher Bedeutung (15). Der Austausch bewährter Verfahren zwischen Praktikern aus den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, die für die Gestaltung und Umsetzung politischer Maßnahmen in Bezug auf die allgemeine und die berufliche Bildung zuständig sind, könnte die Bekämpfung falscher Vorstellungen und Stereotypen weiter stärken; |
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30. |
ist besorgt über das wiederholte Auftreten antisemitischer Akte in Schulen und die zunehmenden Schwierigkeiten, mit denen manche Lehrkräfte beim Unterricht über die Shoah konfrontiert sind; schließt sich der Auffassung an, dass Lehrende in die Lage versetzt werden sollten, Themen wie Antisemitismus, die Shoah, jüdisches Leben und die jüdische Geschichte auch in multikulturellen Klassen anzusprechen; betont daher, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten den Lehrkräften — insbesondere im Fach Geschichte — sowie den Schulleitern verstärkt pädagogische Unterstützung für ihren Unterricht über den Zweiten Weltkrieg und generell bei der Behandlung des Problems des Antisemitismus bieten; weist darauf hin, dass es insbesondere eines strukturierten Austauschs mit Lehrkräften bedarf, um das in den Mitgliedstaaten und Regionen verwendete Lehrmaterial zu überprüfen und zu verbessern; |
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31. |
begrüßt, dass die Kommission weiterhin Maßnahmen zur systematischen Bekämpfung von Antisemitismus in den Mitgliedstaaten finanziert, um sowohl jüdisches Leben auf lokaler und regionaler Ebene, als auch das Wissen über das derzeitige und das frühere regionale und lokale jüdische Leben sowie den Austausch mit lokalen Gemeinschaften zu fördern. Solche Maßnahmen sollten auch durch EU-Programme wie Horizont Europa und das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ unterstützt werden; |
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32. |
begrüßt ausdrücklich internationale Forschungsprojekte zur Antisemitismusprävention, wie zum Beispiel vergleichende Projekte zur Behandlung von Antisemitismus im Schulunterricht, und fordert deren gezielte Förderung mit europäischen Mitteln; |
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33. |
betont, wie wichtig es ist, der heroischen Haltung jener nichtjüdischen Menschen in ganz Europa zu gedenken, die ihr Leben geopfert haben, um Juden während der Shoah zu helfen; |
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34. |
befürwortet die koordinierte und grenzüberschreitende Entwicklung mehrsprachiger Unterrichtsmaterialien zur Antisemitismusprävention sowie Handbücher für Lehrkräfte, die digital und frei zugänglich sind; |
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35. |
hält es für wesentlich, die Mechanismen zur Überwachung der Finanzierung von Gruppen, die unter dem Deckmantel von Nichtregierungsorganisationen dem Antisemitismus Vorschub leisten, die BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) unterstützen oder den Terrorismus rechtfertigen und fördern, zu stärken; |
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36. |
würdigt die Arbeit der Europäischen Holocaust-Forschungsinfrastruktur (EHRI) (16) und hält es für wichtig, die Zukunft der transnationalen Holocaust-Forschung, des Gedenkens und der Bildung über das Ende des Projekts im Jahr 2024 hinaus sicherzustellen. Dies ist die weltweit größte EU-finanzierte Forschungsinitiative zum Holocaust; |
Den weltweiten Kampf gegen Antisemitismus anführen
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37. |
begrüßt, dass die Kommission Israel als wichtigen Partner der Europäischen Union im weltweiten Kampf gegen Antisemitismus anerkennt; unterstützt zudem uneingeschränkt die Zusammenarbeit mit der von der Europäischen Kommission eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe und mit der Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung von Antisemitismus (WGAS); |
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38. |
betont, wie wichtig es ist, nationale, regionale und lokale Behörden sowie jüdische Gemeinschaften und Zivilgesellschaften einzubeziehen, um die Legitimität des Aktionsplans zu stärken und Antisemitismus in Europa wirksamer zu bekämpfen. Zudem ist ein Austausch bewährter Verfahren zwischen verschiedenen Ländern und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wichtig. Dieser Austausch sollte auch die Ziele und Maßnahmen für Bildung, Gesetzgebung oder Forschung betreffen, die von den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen ausgearbeitet wurden; |
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39. |
ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Teilnahme beim Austausch, bei regelmäßigen Konsultationen und beim Dialog mit den EU-Organen haben sollten, da sie bei der Bekämpfung von Antisemitismus und der Förderung des jüdischen Lebens an vorderster Front stehen; |
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40. |
erklärt sich bereit, ggf. zur Arbeit der von der Kommission eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Antisemitismus beizutragen und bekundet seine Bereitschaft, ihre Vertreter zu einschlägigen Sitzungen des AdR einzuladen; |
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41. |
wird der Aufforderung der Europäischen Kommission folgen, mit gutem Beispiel voranzugehen, und die Repräsentativität der AdR-Bediensteten über die Einstellungs- und Auswahlverfahren verbessern. |
Brüssel, den 29. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) 79 % der europäischen Juden geben an, sich für Maßnahmen des Staates Israel beschuldigt zu fühlen. 69 % sagen, dass der arabisch-israelische Konflikt Auswirkungen auf ihr Sicherheitsgefühl hat (zweite Erhebung der FRA von 2018: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf).
(2) COR-2020-04617.
(3) C(2021) 2699 final: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/c_2021_2699_f1_commission_implementing_decision_en_v3_p1_1177590.pdf); Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/cerv.
(4) Programme Justiz, Horizont Europa, Kreatives Europa, Erasmus +, Fonds für die innere Sicherheit, Kohäsionsfonds, Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und Instrument für Heranführungshilfe (IPA).
(5) Young Jewish Europeans: perceptions and experiences of antisemitism, FRA, 2019: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-young-jewish-europeans_en.pdf.
(6) Experiences and perceptions of antisemitism, Second survey on discrimination and hate crime against Jews in the EU, Europäische Agentur für Grundrechte (FRA), 2018: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf.
(7) Spezial-Eurobarometer 484, Wahrnehmungen von Antisemitismus, 2019: https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2220.
(8) Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008F0913.
(9) Umfragen — Eurobarometer (europa.eu).
(10) Europäischer Aktionsrahmen für das Kulturerbe.
(11) OSZE — Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.
(12) Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE.
(13) UNESCO — United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur).
(14) Kovács, A., Fischer, G., Antisemitic Prejudices in Europe: Survey in 16 European Countries, Action and Protection League, 2021: European antisemitism survey — APL — Action & Protection League (apleu.org).
(15) Addressing Anti-Semitism in Schools: Training Curricula, gemeinsame Veröffentlichung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und der UNESCO.
(16) https://www.ehri-project.eu/.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/26 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erweiterungspaket 2021
(2022/C 375/05)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
nimmt die Mitteilung 2021 der Europäischen Kommission zur Erweiterungspolitik der EU, die Berichte zu den Bewerberländern Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Türkei sowie die Berichte zu den möglichen Bewerberländern Bosnien und Herzegowina und Kosovo (1) zur Kenntnis; |
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2. |
verweist auf die europäischen Bestrebungen der Ukraine und ihre Entscheidung für Europa, wie sie im Assoziierungsabkommen zum Ausdruck kommen. Am 28. Februar 2022 stellte der ukrainische Präsident in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Ukraine den Antrag der Ukraine auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union; ruft den Rat und die Kommission auf, die Beziehungen weiter zu stärken und die Partnerschaft zu vertiefen, um die Ukraine auf ihrem europäischen Weg im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zu unterstützen; |
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3. |
begrüßt, dass auf dem Gipfeltreffen EU-Westbalkan im Oktober 2021 in Brdo bestätigt wurde, dass die Erweiterung auf dem Westbalkan im beiderseitigen strategischen Interesse liegt und eine gemeinsame strategische Entscheidung ist, die auf glaubwürdigen Reformen der Partner, einer fairen und strengen Konditionalität und dem Grundsatz der Beurteilung nach der eigenen Leistung beruht; |
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4. |
nimmt die offiziellen Anträge Georgiens und Moldaus auf Beitritt zur Europäischen Union zur Kenntnis und ruft den Rat und die Kommission auf, sie in ihren Bemühungen um einen Beitritt zur EU nach Erfüllung der Erweiterungskriterien zu unterstützen; |
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5. |
betont, dass er den EU-Beitritt aller Westbalkanländer, der Ukraine, Moldaus und Georgiens befürwortet, sofern sämtliche Beitrittskriterien erfüllt werden; hebt hervor, dass ein positives Signal an diese Länder sehr wichtig ist, um sie in ihren Bemühungen auf dem bedauerlicherweise langen Weg bis zur EU-Mitgliedschaft zu bestärken; betont, dass das Fehlen einer echten und verlässlichen EU-Perspektive zu Frustrationen in den Partnerländern führen würde und zu einer weiteren Einflussnahme von Drittländern in der Region führen könnte; |
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6. |
bekräftigt, dass die Verwaltungsreform in den Ländern des Westbalkans nicht ohne eine verantwortungsvolle Regierungsführung auf lokaler Ebene umgesetzt werden kann, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der Behördenreform sowie detailliertere Leistungsindikatoren für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) in den gesamten Reformprozess zu berücksichtigen; |
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7. |
weist darauf hin, dass 70 % des Besitzstands der Union auf subnationaler Ebene umgesetzt werden. Er spricht sich dafür aus, bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit mit den LRG bzw. für deren Einbeziehung in erweiterungsbezogene Fragen zu prüfen und anzuwenden, da sie strategische Partner des Prozesses und wichtige Akteure sind, die die Erweiterung für die Bürgerinnen und Bürger erfolgreich gestalten können; |
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8. |
fordert die Kommission auf, TAIEX und Partnerschaften (Twinning) bestmöglich zu nutzen, um die institutionelle Entwicklung und den Aufbau von Kapazitäten auf lokaler Ebene in den Erweiterungsländern zu unterstützen; begrüßt die Ausweitung von TAIEX auf lokale Behörden; |
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9. |
begrüßt, dass die Gesamtbilanz der Reformen in allen Ländern des Westbalkans positiv war, was weitere Fortschritte ermöglicht, und fordert alle betroffenen Länder auf zu zeigen, dass sie sich zu den Werten und Normen der EU bekennen; betont, dass von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern erwartet wird, dass sie ihre Politik gegenüber Drittländern schrittweise an die Politik der Europäischen Union angleichen; |
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10. |
fordert alle beteiligten Parteien auf, sich konstruktiv zu engagieren, damit die Beitrittsverhandlungen mit Albanien und Nordmazedonien nach Annahme ihres Verhandlungsrahmens durch den Rat unverzüglich aufgenommen werden können; |
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11. |
begrüßt, dass die politische Steuerung in der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung bekräftigt wurde. So fanden regelmäßig politische Regierungskonferenzen statt, die Gesprächsmöglichkeiten auf hoher Ebene boten; |
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12. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Verlangsamung des Erweiterungsprozesses zu unerfreulichen Entwicklungen in den Erweiterungsländern führt, nämlich Vertrauensverlust aufseiten der Bürger, anhaltende Auswanderung, verringerter Wille zu wichtigen politischen Reformen und weitere Einflussnahme durch Dritte, darunter Russland und China, die diese in der Region des westlichen Balkans kontinuierlich auszuweiten versuchen; |
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13. |
begrüßt das Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), wodurch Mittel für grundlegende und dauerhafte Reformen in den Empfängerländern bereitgestellt werden; hebt hervor, dass die EU der größte Geber auf dem Westbalkan und damit der wichtigste Partner der Region ist; |
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14. |
unterstützt die Umsetzung des Wirtschafts- und Investitionsplans für den Westbalkan (EIP) der Europäischen Kommission, der einen wichtigen Beitrag zum grünen Wandel, zur Digitalisierung, zur Verkehrs- und Energieinfrastruktur, zur sozialen Entwicklung und zur regionalen Entwicklung leisten kann; erinnert daran, dass es unbedingt Fortschritte in der Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung, Transparenz und verantwortungsvollen Staatsführung geben muss und die grüne Agenda für den Westbalkan vollständig umzusetzen ist; weist darauf hin, dass die LRG in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen und daher in der Phase der Umsetzung beteiligt werden sollten; |
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15. |
ruft die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften in den Empfängerländern die IPA-III- und IPARD-Mittel bestmöglich zu nutzen; bekräftigt die Vorteile des LEADER-Ansatzes, da die Entwicklung des ländlichen Raums in sehr hohem Maße zur wirtschaftlichen Entwicklung und zu soliden demografischen Strukturen beiträgt; |
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16. |
fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und Sachverständigengremien für den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt im Westbalkan. Dabei gilt es, Kohlekraftwerke schrittweise unter Berücksichtigung der Standpunkte der Menschen vor Ort durch erneuerbare Energieträger zu ersetzen und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung eines grünen und gerechten Wandels in der Region zu unterstützen; |
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17. |
begrüßt das Inkrafttreten der Regelung „Roaming zu Inlandspreisen“ im westlichen Balkan am 1. Juli 2021; betont, dass weitere Verhandlungen folgen sollten, um auch die Roaming-Gebühren zwischen der EU und dem Westbalkan zu senken; |
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18. |
betont, dass das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem Westbalkan schleppend verlaufen werden, wenn das Potenzial der lokalen Wirtschaftsentwicklung nicht ausgeschöpft und das Geschäftsklima in den lokalen Gemeinwesen nicht verbessert wird. Der AdR würde es begrüßen, wenn in der Region ein stärker strukturierter Dialog mit den Gemeinden und deren Vereinigungen aufgenommen würde, was durch regelmäßige Konsultationen, auch nach dem Tag der Erweiterung, sowie Diskussionen in den einschlägigen Arbeitsgruppen geschehen könnte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig persönliche Treffen sind, um alle Möglichkeiten auszuloten und bei gemeinsamen Projekten auf direkten Kontakten aufzubauen; |
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19. |
begrüßt die umfassende Unterstützung der Regierungen des Westbalkans durch die EU bei der Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Herausforderungen und bei der wirksamen Reaktion auf dringende gesundheitliche und sozioökonomische Bedürfnisse. Angesichts der zentralen Rolle der LRG bei der Pandemiebekämpfung fordert er die Erweiterungsländer sowie die Kommission auf, sie in die wirkungsvolle Koordinierung einzubeziehen; |
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20. |
betont die Rolle von EU-Mitteln bei der Bekämpfung negativer demografischer Entwicklungen in den meisten Erweiterungsländern; hebt hervor, wie wichtig es bei der Programmplanung für diese Fonds ist, den gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung zu tragen; |
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21. |
betont die Notwendigkeit einer effizienteren Kommunikation, auch auf lokaler Ebene, um die Vorteile der EU-Integration hervorzuheben und Desinformation zu bekämpfen; |
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22. |
betont die Bedeutung des Wirtschafts- und Investitionsplans sowie der IPA-Mittel für die Unterstützung von Branchen wie dem Tourismus, die für die lokale Ebene wichtig sind; |
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23. |
bekräftigt, dass die Rechtsstaatlichkeit und das Funktionieren demokratischer Institutionen die unverhandelbaren Fundamente für das Funktionieren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen und zentrale Bereiche sind, die der EU als Maßstab für die Fortschritte der Bewerberländer auf dem Weg zur Mitgliedschaft dienen; äußert sich besorgt angesichts der begrenzten Fortschritte und der zahlreichen Probleme in diesem Bereich, der nach wie vor bestehenden Elemente einer Vereinnahmung des Staates, der unzureichenden Ergebnisse bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, der begrenzten Fortschritte im Bereich der Justizreform und der Berichte über Feindseligkeiten gegenüber der Tätigkeit einiger Medien in einigen Erweiterungsländern; |
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24. |
betont, dass günstige Rahmenbedingungen für die Gründung und das Gedeihen unabhängiger Medien sowie einer aktiven, starken Zivilgesellschaft eine Voraussetzung für die Nachhaltigkeit und Unumkehrbarkeit der im Zuge des Beitrittsprozesses umgesetzten komplexen Reformen sowie die Grundlage für die Entwicklung der lokalen Demokratie sind; fordert eine stärkere Überwachung der demokratischen Prozesse und der Medienfreiheit auch in Bezug auf die COVID-19-Pandemie; |
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25. |
betont, dass den LRG aufgrund ihrer Bürgernähe eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Wahrung der europäischen Werte sowie beim Schutz der Grundrechte und sämtlicher Minderheiten zukommt; sie können wichtige Partner und Vorreiter bei der Bekämpfung von Rassismus, Hassrede und Diskriminierung, bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung, beim Schutz von vulnerablen Gruppen und Minderheiten sowie bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts sein. Diesbezüglich ist der Schutz der Rechte nationaler Minderheiten von größter Bedeutung; |
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26. |
ist fest davon überzeugt, dass die LRG aufgrund ihrer besonderen Rolle als kommunale Entscheidungsträger und Erbringer von Dienstleistungen von öffentlichem Interesse eine größere Rolle dabei spielen können, einige der im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte bestehenden Mängel zu beheben, eine transparentere und verantwortungsvollere Umsetzung kommunalpolitischer Maßnahmen zu fördern und einen besseren Schutz der Rechte vulnerabler Gruppen zu gewährleisten; |
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27. |
fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen LRG über Wege einer stärkeren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Aufstellung kommunaler Haushalte und Strategien durch Maßnahmen wie partizipative Haushaltsplanung zunehmend zu erleichtern, und bietet in dieser Hinsicht seine uneingeschränkte Unterstützung an; |
Länderspezifische Bemerkungen
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28. |
unterstützt uneingeschränkt und nach Billigung der Verhandlungsrahmen durch den Rat die schnellstmögliche Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien, um politische Unterstützung für den Erweiterungsprozess zu signalisieren, seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen und das Versprechen einer Vollmitgliedschaft zu bekräftigen; |
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29. |
weist darauf hin, dass Fortschritte beim von der EU unterstützten Dialog zwischen Belgrad und Pristina auf dem Weg zum Beitritt verpflichtend sind; fordert die beteiligten Parteien auf, rasche Fortschritte im Normalisierungsprozess zu erzielen, frühere Abkommen umzusetzen und das rechtsverbindliche umfassende Abkommen voranzubringen; |
SERBIEN
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30. |
nimmt die bisherigen Gesamtfortschritte in den Beitrittsverhandlungen mit Serbien zur Kenntnis und fordert eine Beschleunigung und Vertiefung der Reformen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (einschließlich Unabhängigkeit der Justiz), Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit, innerstaatlicher Umgang mit Kriegsverbrechen, die Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie eine weitere Normalisierung im Rahmen des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina nach Maßgabe des Verhandlungsrahmens, die den Ausschlag für das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen geben wird; |
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31. |
begrüßt die Eröffnung von Cluster 4, wodurch ein neuer Impuls für die Integration aller Erweiterungsländer gegeben, die Glaubwürdigkeit des Beitrittsprozesses gestärkt und die verstärkte Verfahrensweise praktisch umgesetzt wird; |
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32. |
begrüßt die Fortschritte bei der Verfassungsreform, durch die die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt wird, und fordert Serbien auf, alle Gesetze und Rechtsvorschriften zu erlassen, die für die Reformen vor Ort erforderlich sind; ruft die Kommission auf, die laufenden Reformen zu überwachen und in ihrem nächsten Länderbericht umfassend Bericht zu erstatten; |
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33. |
fordert die serbischen Behörden aller Regierungsebenen auf, sich nachdrücklich zu den Werten der EU zu bekennen, diese zu fördern und unmissverständlich über die Bestrebungen des Landes zur Integration in die EU und über die Beziehungen zur EU als wichtigstem politischen und wirtschaftlichen Partner Serbiens zu kommunizieren; |
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34. |
erwartet, dass das Engagement für Reformen in Serbien beibehalten wird, was bald zur Eröffnung weiterer Kapitel führen könnte; |
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35. |
fordert Serbien auf, sich entschlossener für ein Klima einzusetzen, in dem die Meinungsfreiheit und die Arbeit unabhängiger Medien gedeihen können, und Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung zu erzielen; |
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36. |
begrüßt die Zusage Serbiens, sich aktiv für die regionale Zusammenarbeit einzusetzen, und fordert Serbien auf, seine Bemühungen um gutnachbarliche Beziehungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fortzusetzen; |
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37. |
begrüßt Serbiens Entscheidung, die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Verletzung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine als Reaktion auf die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands zu unterstützen; fordert Serbien dazu auf, seine Politik vollständig an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU anzugleichen und auch sämtliche Sanktionen gegen Belarus und die Russische Föderation mitzutragen, um seine Unterstützung für die Grundsätze und Werte der EU sowie seine Bereitschaft, gemeinsam mit den europäischen Partnern für den Frieden zu arbeiten, zu bekräftigen; |
MONTENEGRO
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38. |
nimmt mit Besorgnis die Polarisierung zwischen den politischen Seiten zur Kenntnis, die Fortschritte in den Verhandlungen erschwert haben; fordert die neue Regierung und die politischen Parteien auf, die für den Abschluss von Kapiteln notwendigen Reformen, vor allem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, zu beschleunigen; |
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39. |
fordert Montenegro auf, seine bisherigen Fortschritte in den Beitrittsverhandlungen aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu verstärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erfüllung der Zwischenkriterien für die Kapitel 23 und 24 liegen sollte, weil ein diesbezüglicher Erfolg maßgeblich für den Gesamtverlauf der Verhandlungen und den einstweiligen Abschluss weiterer Kapitel ist; |
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40. |
betont, dass die Bekämpfung von Korruption und politischer Einflussnahme in öffentlichen Einrichtungen innerhalb der Grenzen der Rechtsstaatlichkeit und unter den Bedingungen der Transparenz und Rechenschaftspflicht erfolgen muss, um die Behörden auf allen Regierungsebenen zu entpolitisieren; |
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41. |
erkennt das Engagement und die lobenswerten Ergebnisse an, die Montenegro im Bereich der immer effizienteren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen vorweisen kann; fordert Montenegro jedoch auf, die Mängel in seinem Strafjustizwesen, einschließlich der Art und Weise, wie Fälle organisierter Kriminalität vor Gericht behandelt werden, dringend zu beheben; |
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42. |
ruft die Kommission dazu auf, Montenegro zu stärkeren Bemühungen um eine transparente und inklusive Politikgestaltung einschließlich einer stärkeren zentralen Kontrolle der Qualität der öffentlichen Konsultationen von Interessenträgern anzuhalten; |
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43. |
fordert die Kommission zum wachsamen Hinschauen in Bezug auf die Transparenz der öffentlichen Finanzen hin, auch im Hinblick auf die externe finanzielle Anfälligkeit Montenegros; |
ALBANIEN
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44. |
begrüßt, dass Albanien trotz der negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie unbeirrt auf Reformen setzt, die für den Weg des Landes in die EU unumgänglich sind. Auf der Grundlage der erbrachten Leistung sollten die Beitrittsverhandlungen nach der Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat unverzüglich aufgenommen werden; |
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45. |
begrüßt, dass am 25. April 2021 auf der Grundlage der Wahlreform im Einklang mit den OSZE/BDIMR-Leitlinien erfolgreiche und gut organisierte Parlamentswahlen abgehalten wurden; |
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46. |
begrüßt die 100 %ige Angleichungsquote in der GASP, die ein starkes Zeichen des Engagements des Landes auf seinem Weg in die EU ist; Albanien hat den konstruktiven Dialog mit den Nachbarländern fortgesetzt und sich weiterhin an regionalen Kooperationsinitiativen beteiligt sowie im Jahr 2020 erfolgreich den OSZE-Vorsitz geführt; |
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47. |
betont, dass im Zuge der Umsetzung der umfassenden Justizreform erste Ergebnisse im Verfassungsgericht und im Obersten Gerichtshof vorgewiesen werden können; begrüßt, dass das Mandat der Überprüfungsorgane ausgeweitet wurde; |
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48. |
begrüßt, dass Fortschritte bei der Verstärkung der Korruptionsbekämpfung sowie im Kampf gegen die organisierte Kriminalität erzielt wurden, unter anderem durch die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und Europol; weist jedoch erneut darauf hin, dass der Kampf gegen die Netze des Drogenhandels dringend aufgenommen werden muss; |
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49. |
fordert Albanien auf, die territoriale Verwaltungsreform im Rahmen eines umfassenderen Programms fortzusetzen und zu konsolidieren, das auf die Förderung der Dezentralisierung, die Stärkung der lokalen Steuerautonomie und die Stärkung der Kapazitäten der Gemeinden abzielt; |
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50. |
fordert Albanien nachdrücklich dazu auf, unverzüglich die verbleibenden Durchführungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Rahmengesetz zum Schutz nationaler Minderheiten im Einklang mit den europäischen Standards und unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger zu verabschieden. Dies betrifft insbesondere die Selbstidentifizierung, den Gebrauch von Minderheitensprachen und die Kapazitäten des staatlichen Ausschusses für nationale Minderheiten, die gestärkt werden müssen; |
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51. |
fordert eine weitere Stärkung der Rolle des albanischen Ausschusses für die Konsultation der lokalen und nationalen Behörden als gutes Beispiel für die Institutionalisierung der Rolle der lokalen Gebietskörperschaften bei der Politikgestaltung; |
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52. |
begrüßt die Annahme des Volkszählungsgesetzes und hofft auf eine reibungslose Durchführung der bevorstehenden Volkszählung unter vollständiger Transparenz und Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger sowie im Einklang mit internationalen Standards; |
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53. |
befürwortet die Einrichtung eines Gemischten Beratenden Ausschusses mit Albanien und empfiehlt der albanischen Regierung, einen entsprechenden Antrag zu stellen, und empfiehlt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat die Annahme der entsprechenden Erklärung; |
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54. |
fordert Albanien auf, die laufenden Bemühungen um eine umfassende Landreform fortzusetzen und die Eigentumsrechte auf transparente Weise zu konsolidieren, indem Konsultationen mit allen einschlägigen Interessenträgern abgehalten werden, auch durch die Bearbeitung von Fällen von Dokumentenfälschung und durch das rasche Voranbringen von Registrierungs- und Entschädigungsverfahren; |
NORDMAZEDONIEN
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55. |
begrüßt die positive Gesamtbilanz Nordmazedoniens bei der Vorbereitung auf den EU-Beitritt, die weitere Fortschritte ermöglicht; auf der Grundlage der Leistungen sollten die Beitrittsverhandlungen nach der Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat unverzüglich aufgenommen werden, da mangelnde Fortschritte die Glaubwürdigkeit der gesamten Erweiterungspolitik untergraben; |
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56. |
begrüßt, dass die Oppositionsparteien im Parlament konsequent an der parlamentarischen Arbeit beteiligt waren und in einigen Fällen dazu beigetragen haben, wichtige Reformgesetze im Zusammenhang mit der EU zu verabschieden; fordert Nordmazedonien auf, seine Anstrengungen zu verstärken, um die Rolle des Parlaments als Forum des konstruktiven politischen Dialogs zu stärken, insbesondere in Bezug auf die EU-Reformagenda; |
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57. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Kopplung Nordmazedoniens und Albaniens bei Erweiterungsbeschlüssen im Rat unfair ist und nicht dem selbstgesteckten Ziel der EU entspricht, die Entwicklung der Beitrittsländer individuell zu bewerten; fordert die Beteiligten auf, zu einer Einigung zu gelangen, die die Eröffnung von Verhandlungen möglich macht; spricht sich nachdrücklich dafür aus, so bald wie möglich die ersten zwischenstaatlichen Konferenzen mit den beiden Bewerberländern abzuhalten; |
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58. |
fordert, dass die administrativen und technischen Kapazitäten der operativen Strukturen, die für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig sind, insbesondere für die Aufgabenfelder Verkehr, Energie und ökologischer Wandel sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene verbessert werden; |
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59. |
begrüßt die Bemühungen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit, die Nordmazedonien befähigten, gute Beziehungen zu den Nachbarländern zu unterhalten und sich weiterhin aktiv an regionalen Initiativen zu beteiligen; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, im Rahmen des Erweiterungsprozesses konkrete Ergebnisse zu erzielen und das Prespa-Abkommen mit Griechenland nach Treu und Glauben umzusetzen; |
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60. |
begrüßt Nordmazedoniens Angleichungsquote in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik von 96 % und seine aktive Beteiligung an Krisenbewältigungsmissionen der EU; |
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
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61. |
ist besorgt über die begrenzten Fortschritte, die Bosnien und Herzegowina bei den wichtigsten Reformen erzielt hat, die durchgeführt sein müssen, damit dem Land der Status eines Bewerberlandes zuerkannt werden kann; |
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62. |
bekräftigt, dass Bosnien und Herzegowina nur unzureichend auf die Erfüllung der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen vorbereitet ist und daher bei der Übernahme des Besitzstands der EU erheblich schneller werden sollte; weist darauf hin, dass das nationale Programm zur Umsetzung des gemeinsamen Besitzstands der EU noch nicht angenommen wurde; |
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63. |
ist zutiefst besorgt über Schritte der Republika Srpska, die in die Richtung gehen, sich aus den Streitkräften, der Justiz und dem Steuersystem von Bosnien zurückzuziehen; unterstützt ohne Abstriche die territoriale Integrität des Landes; |
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64. |
fordert Bosnien und Herzegowina auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina umzusetzen und das Wahlgesetz dahingehend zu ändern, dass die drei konstituierenden Völker in den staatlichen Organen rechtmäßig vertreten sind und alle Bürger in alle Organe gewählt werden können; |
KOSOVO
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65. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Kommission und den positiven Empfehlungen des EP, die der AdR nachdrücklich unterstützt, eine Visaliberalisierung zu gewähren; |
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66. |
betont, wie wichtig es ist, bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo zu einem umfassenden, rechtsverbindlichen Abkommen zu gelangen, damit beide auf ihrem europäischen Weg vorankommen können; fordert die Kommission auf, weiter nach einer Lösung für die Gründung eines Verbands der Gemeinden mit serbischer Mehrheit im Kosovo zu suchen; |
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67. |
begrüßt die Annahme der Strategie und des Aktionsplans für Rechtsstaatlichkeit im August 2021, in denen die wichtigsten Herausforderungen für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit aufgezeigt werden; |
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68. |
weist erneut darauf hin, wie wichtig Gesetzesreformen sind, um eine klare Kompetenzverteilung und Aufteilung der Finanzmittel zwischen der Zentralregierung und den Kommunalverwaltungen sicherzustellen; |
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69. |
bekräftigt seine feste Erwartung, dass alle bisher geschlossenen Abkommen eingehalten und unverzüglich umgesetzt werden; beide Parteien sollten auch die Stabilität untergrabende Handlungen und dem Dialog nicht förderliche Rhetorik vermeiden; |
TÜRKEI
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70. |
registriert mit Bedauern die anhaltenden und großen Rückschritte für die Demokratie in der Türkei in grundlegenden Bereichen des Besitzstandes der EU, die erhebliche Verschlechterung in Bezug auf die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, die Grundwerte der Europäischen Union sind; betont, dass ein neuer Aktionsplan für Menschenrechte zwar grundsätzlich begrüßenswert ist, aber keine konkreten Schritte zur Behebung der akuten Probleme in diesem Bereich enthält und dass wirksame Anstrengungen unternommen werden müssen; |
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71. |
bekräftigt seine feste Erwartung, dass alle bisher geschlossenen Abkommen eingehalten und unverzüglich umgesetzt werden; fordert die Türkei auf, erneute Provokationen oder unilaterale völkerrechtswidrige Handlungen zu unterlassen und die Stabilität untergrabende Handlungen und dem Dialog nicht förderliche Rhetorik zu vermeiden; |
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72. |
wiederholt seine Besorgnis über die allgemeine Schwächung eines effektiven Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle im politischen System und verurteilt die weiterhin praktizierte Vorgehensweise, gewählte Bürgermeister mit Gewalt aus dem Amt zu entfernen und an ihrer Stelle von der Regierung ernannte Verwalter einzusetzen, sowie die Inhaftierung weiterer Kommunalvertreter; fordert die Türkei auf, im Einklang mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung und den Empfehlungen der Venedig-Kommission Maßnahmen zu unterlassen, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern und dem allgemeinen demokratischen Klima sowohl auf regionaler als auch auf lokaler Ebene abträglich sind; die Türkei sollte auch ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat und seinen einschlägigen Gremien und Institutionen ausbauen, deren wichtigste Empfehlungen aufgreifen, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie weitere internationale Menschenrechtsinstrumente, deren Vertragspartei die Türkei ist, uneingeschränkt umsetzen, und in Einklang mit Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchführen; fordert die Türkei auf, der Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wieder beizutreten; |
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73. |
würdigt die erheblichen Bemühungen der Türkei im Bereich der Migration, da die Türkei mehr als vier Millionen Menschen aufgenommen und betreut hat; fordert die Türkei auf, die vollständige und nichtdiskriminierende Umsetzung der Erklärung EU-Türkei von 2016, auch gegenüber der Republik Zypern, zu gewährleisten, was ihre Verpflichtung einschließt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um neue See- oder Landrouten für die illegale Migration aus der Türkei in die EU zu unterbinden, und mit Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten; fordert des Weiteren die vollständige und wirksame Umsetzung des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei gegenüber allen Mitgliedstaaten; die Zusammenarbeit mit allen EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres ist weiterhin von grundlegender Bedeutung; stellt fest, dass er Versuche von Drittländern, Migranten für politische Zwecke zu instrumentalisieren, keinesfalls hinnehmen wird; |
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74. |
fordert die uneingeschränkte Achtung der Souveränität aller EU-Mitgliedstaaten; verurteilt das einseitige Vorgehen der Türkei in Varosha und setzt sich weiterhin für eine umfassende Lösung der Zypernfrage im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates ein; ruft die Türkei auf, Fortschritte in Richtung einer Normalisierung der Beziehungen zur Republik Zypern zu machen; |
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75. |
nimmt die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das türkische Parlament zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, die lokalen Gebietskörperschaften in die Entwicklung politischer Maßnahmen in diesem Bereich einzubeziehen; begrüßt die Deeskalation im östlichen Mittelmeerraum, nachdem die Türkei illegale Bohrungen nach Kohlenwasserstoffen in den Seegebieten von Zypern ausgesetzt hat, und betont, dass diese fortgesetzt werden muss; fordert die Türkei auf, die Souveränität aller EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenlands und Zyperns, über ihre Hoheitsgewässer und ihren Luftraum zu achten; |
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76. |
nimmt zur Kenntnis, dass Fortschritte bei der rascheren Inanspruchnahme von IPA-II-Mitteln und bei der Behebung einiger struktureller Schwächen erzielt wurden, insbesondere in den Bereichen Ressourcen, Landwirtschaft und Kohäsion (Cluster 5); |
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77. |
bekräftigt, dass es im strategischen Interesse der EU liegt, eine kooperative und für beide Seiten vorteilhafte Beziehung zur Türkei aufzubauen, und betont, wie wichtig es ist, Kommunikationskanäle offenzuhalten, um im Wege des Dialogs und im Einklang mit dem EU-Recht sowie dem Völkerrecht Spannungen abzubauen; |
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78. |
fordert die Türkei auf, ihre Verpflichtungen aus dem Verhandlungsrahmen zu erfüllen, unter anderem die uneingeschränkte nichtdiskriminierende Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen gegenüber allen Mitgliedstaaten; bekräftigt, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten grundlegend ist; bekräftigt den Aufruf der EU an die Türkei, sich schrittweise an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU anzugleichen und die Umkehrung des zunehmend negativen Trends als eine Priorität zu behandeln, und erinnert an seinen Standpunkt zum Beitritt von Mitgliedstaaten zu internationalen Organisationen; stellt mit Bedauern fest, dass die Türkei sich weiter von der Europäischen Union entfernt, und weist auf die frühere Schlussfolgerung des Rates hin, in der festgestellt wurde, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei daher praktisch zum Stillstand gekommen sind, sodass es nicht in Betracht gezogen werden kann, weitere Verhandlungskapitel zu eröffnen oder zu schließen; |
Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Erweiterungsprozess
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79. |
unterstreicht die wichtige Rolle der LRG bei der Angleichung an die EU und der am Ende des Prozesses stehenden Anwendung der EU-Rechtsvorschriften. Die Zusammenarbeit zwischen der zentralen und der lokalen Ebene im Integrationsprozess muss verstärkt werden, und zwar insbesondere in den folgenden Bereichen: Harmonisierung der Rechtsvorschriften, Wirtschafts- und Investitionsentwicklung, Behördenreform einschließlich der Entwicklung kommunaler öffentlicher Dienste, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, Klimapolitik und ökologischer Wandel, öffentliches Beschaffungswesen sowie Sozialpolitik; |
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80. |
begrüßt die Lancierung des Wirtschafts- und Investitionsplans für den Westbalkan als wichtiges Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und Entwicklung dieser Länder; weist darauf hin, dass der von der Kommission vorgelegte Plan ein Drittel des BIP des Westbalkans ausmacht und somit die Spitzenposition der EU als Geber stärkt; betont, wie wichtig es ist, dass die LRG rechtzeitig und angemessen in die Umsetzung einbezogen werden; |
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81. |
begrüßt das Inkrafttreten der IPA-Verordnung (IPA III), die 9 Milliarden Euro der im Rahmen der EIP bereitgestellten Investitionen in Höhe von 30 Mrd. Euro vorsieht; begrüßt, dass die Bedeutung der lokalen Dimension und direkter persönlicher Kontakte in der IPA-Verordnung und dem damit verbundenen Programmplanungsprozess anerkannt wird; fordert die Kommission auf, weiter zu prüfen, ob die Zusammenarbeit auf zentraler und lokaler Ebene und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler Ebene, auch zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern, erleichtert werden können, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen; |
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82. |
hebt die Bedeutung der politischen Pluralität in demokratischen Systemen hervor; betont in dieser Hinsicht, dass fehlende politische Pluralität oder die Unterdrückung von Standpunkten und die Einschüchterung gewählter Amtsträger von Oppositionsparteien auf kommunaler Ebene in einigen der Erweiterungsländer eine große Beeinträchtigung der lokalen Demokratie darstellen und einem EU-Beitritt Steine in den Weg legen; |
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83. |
fordert die Europäische Kommission auf, praxistaugliche Instrumente zur Unterstützung eines wirksamen Aufbaus der Kapazitäten der LRG in den Ländern des Westbalkans zu entwickeln, u. a. spezifische thematische Förderprogramme oder regionale Projekte für technische Hilfe sowie kontinuierlichen Austausch, Mentoring und Vernetzung; fordert die Kommission ferner auf, einen Verweis auf solche Initiativen in die Jahresberichte aufzunehmen; |
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84. |
begrüßt die Praxis, ein Netz von Kontaktstellen für EU-Integration in den Kommunen aufzubauen, das durch die EU-Delegationen in den Erweiterungsländern koordiniert wird; regt in diesem Zusammenhang den Austausch bewährter Verfahren und der gewonnenen Erkenntnisse an; |
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85. |
sieht die LRG für einen erfolgreichen Integrationsprozess als entscheidend an, weshalb die Reform der lokalen öffentlichen Verwaltung und der Kapazitätsaufbau in allen Erweiterungsländern von größter Bedeutung sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Initiative zur Unterstützung der Verbesserung des Regierungs- und Verwaltungssystems (SIGMA) auf die subnationalen Verwaltungsebenen in den Erweiterungsländern auszuweiten; |
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86. |
fordert die Kommission auf, die Indikatoren für die Messung der Fortschritte bei Verwaltungsreformen durch Einbeziehung der LRG zu verfeinern; |
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87. |
begrüßt die bisherige Unterstützung der Kommission für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen im Westbalkan, die für den Erhalt und die Weiterentwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen von großer Bedeutung ist, einschließlich der Unterstützung von Initiativen wie dem Regionalbüro für Jugendzusammenarbeit; begrüßt ferner, dass die IPA-Mittel weiterhin vorrangig zur Teilhabe junger Menschen beitragen; |
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88. |
betont, dass große Infrastrukturinvestitionen, die im Rahmen des EIP in den Bereichen Verkehr, Energie, grüne und digitale Infrastruktur geplant sind, zusätzlich zu den Kernnetzen immer auch die regionale und lokale Konnektivität im Blick haben sollten, damit die Menschen vor Ort von diesen Investitionen profitieren können. |
Brüssel, den 29. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/34 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grüner Wandel — Verhältnis zwischen sozialer Akzeptanz und Umwelterfordernissen aus dem Blickwinkel der Städte und Regionen im Interesse der Schaffung resilienter Gemeinwesen
(2022/C 375/06)
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DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
begrüßt den Übergang zu einer grünen Wirtschaft als eine der wichtigsten Prioritäten des französischen Ratsvorsitzes, da die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung seiner Auswirkungen, die Wiederherstellung und der Schutz der biologischen Vielfalt, die Sicherstellung der Resilienz der Städte und Regionen gegenüber Naturkatastrophen, die Förderung einer gesunden Umwelt und einer besseren Lebensqualität zur Schaffung eines resilienteren Europas und zur Erreichung der Ziele des Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris beitragen; |
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2. |
begrüßt die vorgelegte Mitteilung zur neuen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (1) sowie den Sonderbericht des Weltklimarates (IPCC) (2) und betont, dass der ökologische Wandel ohne die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Anwohner, der Unternehmen, der Innovationszentren und der Universitäten nicht möglich ist; |
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3. |
ist der Auffassung, dass der grüne Wandel im Mittelpunkt aller politischen Entscheidungen stehen sollte. In Bezug auf die Konzipierung und Umsetzung künftiger Strategien und Programme sollte ein neuer, systemischer und integrierter Ansatz entwickelt werden; unterstreicht, dass der grüne Wandel durch den digitalen Wandel erleichtert werden sollte, der Investition in moderne digitale Instrumente mit hohen Nachhaltigkeitsstandards, darunter starke demokratische und technische Schutzmaßnahmen, sowie ihre Einführung und Förderung als Schlüsselfaktoren für den Wandel umfasst; dabei ist auch wesentlich, dass weniger entwickelte und ländliche Regionen unterstützt werden und sie ihren Rückstand aufholen können, um so die Kluft zwischen einzelnen Gebieten zu überbrücken; |
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4. |
unterstreicht, dass die lokale und die regionale Ebene Eckpfeiler des Aufbaus von Resilienz sind. Es ist wichtig, die Eigenverantwortung und das Gemeinschaftsgefühl aller Akteure, die Teil des lokalen und regionalen Gefüges sind, auf der lokalen und regionalen Ebene (öffentliche Verwaltung, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Einwohner, Wirtschaftsteilnehmer) zu stärken, was allerdings eine angemessene und umfassende institutionelle und finanzielle Unterstützung erfordert; |
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5. |
fordert vor dem Hintergrund der Klima- und Biodiversitätskrise und des Krieges in der Ukraine eine deutliche Stärkung des gesamten Gesundheits- und Pflegebereichs. Die Gesundheit sollte als wichtigster Antrieb für den grünen Wandel und als seine Hauptpriorität betrachtet und die Synergien zwischen der Klima- und der Gesundheitspolitik sollten im Einklang mit den Empfehlungen des achten Umweltaktionsprogramms gestärkt werden; |
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6. |
ist der Auffassung, dass eine resiliente Gemeinschaft in der Lage ist, den Folgen der Klimarisiken und sonstigen Verwerfungen standzuhalten, sie aufzufangen und ihre Auswirkungen zu überwinden. Es ist deshalb wichtig, die negativen Auswirkungen abzumildern, aber auch Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft gedeihen können, und dazu eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, die Impulse zum Handeln setzen; |
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7. |
unterstreicht, dass resiliente Gemeinwesen auch mithilfe widerstandsfähiger politischer Systeme geschaffen werden können, in deren Rahmen Gleichheit, Solidarität, soziale Gerechtigkeit, Gleichstellung der Geschlechter und Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden und dafür Sorge getragen wird, dass niemand (insbesondere schutzbedürftige Gruppen) zurückgelassen und der räumlichen Vielfalt — ländlicher Raum, Küstenregionen, Berggebiete, Inselregionen, Archipelregionen oder Gebiete in äußerster Randlage — Rechnung getragen wird; |
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8. |
betont, dass politische Strategien zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und -technologien auch die Wettbewerbsfähigkeit lokaler KMU verbessern sowie die Schaffung und den Ausbau grüner Arbeitsplätze und die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern ermöglichen müssen; |
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9. |
bekräftigt angesichts der hohen Energiepreise und des Krieges in der Ukraine seine Forderung nach einem vollständigen Verbot russischer Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren nach Europa und fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit der Ausarbeitung von Notfallplänen zur Vorbereitung auf die Folgen solcher Sanktionen zu beginnen; ist der Ansicht, dass der REPowerEU-Plan die Chance bietet, die Energiewende zu beschleunigen, die Abhängigkeit der EU von Energie- und Rohstoffeinfuhren insgesamt zu reduzieren und so die damit verbundenen politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Risiken zu verringern; bedauert jedoch zutiefst, dass die Bedeutung der Städte und Regionen sowohl für die Bewältigung der derzeitigen Energiekrise als auch für die Sicherstellung langfristiger Lösungen nicht ausdrücklich erwähnt wird; |
Auswahl des passenden politischen Instrumentariums zur Sicherstellung der Resilienz der Systeme
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10. |
unterstützt die Definition eines klimaresilienten Europas im Einklang mit der Mission des Programms „Horizont Europa“, die die Resilienz ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Systeme mit dem Engagement für eine langfristige nachhaltige Entwicklung zur Förderung von Gleichheit, sozialer Gerechtigkeit und Gleichstellung der Geschlechter vereint. Es ist wichtig, auch Kindern und jungen Menschen Rechnung zu tragen, niemanden zurückzulassen, die Widerstandsfähigkeit der politischen Systeme zu stärken und dabei die gemeinsamen Werte, die Solidarität und die Achtung der Vielfalt zu fördern, die durch einen inklusiven sozialen Wandel erreicht wurden; |
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11. |
unterstreicht im Einklang mit der Mitteilung über eine neue Anpassungsstrategie an den Klimawandel, dass es einer systemischen und fundierten unverzüglichen Reaktion auf den Klimawandel bedarf; stellt fest, dass Resilienz ein komplexes Konzept ist, das integrierte, multisektorale und flexible Lösungen erfordert, die im Einklang mit dem territorialen Ansatz entwickelt werden und evidenzbasiert sind; unterstreicht, dass der Aufbau resilienter Systeme eine angemessene Wahl von Prioritäten sowie Synergien zwischen unterschiedlichen Strategien erfordert, die dazu beitragen, dass der Wandel zu einem nachhaltigen Projekt wird, das den Umgang mit Krisen und Schocks ermöglicht und den Weg zur Abfederung ihrer Auswirkungen bereitet; |
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12. |
schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass Investitionsprojekte Analysen der Klimarisiken und der Klimaanfälligkeit umfassen, und die Kosten-Nutzen-Szenarien entsprechend angepasst werden; |
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13. |
bringt ferner seine Besorgnis über die zu erwartenden asymmetrischen regionalen Auswirkungen der Energiekrise auf die Städte und Regionen der EU zum Ausdruck, die nicht alle gleichsam in der Lage sind, auf Unterbrechungen der Energieversorgung und steigende Energiepreise zu reagieren; appelliert an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, diese Asymmetrien bei der Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen; |
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14. |
unterstützt Vorschläge zur Beschleunigung des Einsatzes von Energien aus lokalen erneuerbaren Quellen und zur Steigerung der Energieeffizienz, um die Energiesouveränität und -sicherheit Europas zu gewährleisten und Energiearmut zu bekämpfen, insbesondere vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und seiner negativen Folgen für die Energie in Europa; |
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15. |
begrüßt Pläne und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten und inklusiven Wandels in Kohleregionen, um diese zu unterstützen, Fortschritte zu erzielen und jedwede Hindernisse zu überwinden, wobei sie über die dafür erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen müssen, sowie ein neues Modell für ihre Entwicklung zu schaffen; |
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16. |
unterstreicht, dass die wesentlichen Hindernisse für eine rasche Einführung emissionsarmer Technologien auf den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen, auf die bestehenden strategischen Ansätze, Regelwerke und Organisationsstrukturen, die nach wie vor auf fossilen Brennstoffen beruhen, sowie auf soziokulturelle Faktoren wie mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz zurückzuführen sind, da es vor allem in Kohleregionen in der Folge zum Verlust von Arbeitsplätzen und zur Abwanderung von Teilen der Bevölkerung kommen kann; ist deshalb der Auffassung, dass Innovationen im spezifischen lokalen Umfeld verankert und unmittelbar auf das Gesamtsystem und die Gemeinschaft vor Ort ausgerichtet sein sowie Prozessen entgegenwirken müssen, die zu mangelnder gesellschaftlicher Akzeptanz führen; |
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17. |
fordert Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung der Entwicklung von und des Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen aktiven und öffentlichen Mobilitäts- und Verkehrslösungen; |
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18. |
stellt fest, dass der Klimawandel im 21. Jahrhundert weltweit die größte potenzielle Gesundheitsbedrohung darstellt; spricht sich deshalb für eine multidisziplinäre und sektorübergreifende Zusammenarbeit und für die Annahme des Konzepts „One Health“ aus, die zu einem koordinierten Vorgehen aller Verwaltungsebenen in internationalen Agenturen, Nichtregierungsorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen in den Bereichen Naturschutz, Wiederaufbau der biologischen Vielfalt und Wiederherstellung von Lebensräumen und Ökosystemen führen; |
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19. |
verweist darauf, dass Maßnahmen zur Verringerung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage eines Ökosystemansatzes als kosteneffiziente politische Instrumente zu werten sind. Sie werden jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, und ihr Potenzial sollte auf EU-Ebene weiter gestärkt werden (3); |
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20. |
spricht sich für einen beschleunigten Übergang zur Kreislaufwirtschaft aus und betont die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Prozess; fordert Anreize für neuartige Geschäftsmodelle sowie die Stärkung von Instrumenten, insbesondere im Rahmen der kommunalen Wirtschaft und ihrer Mechanismen der so genannten erweiterten Verbraucherverantwortung, der Mechanismen öffentlich-privater Partnerschaften sowie der damit zusammenhängenden Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmodelle und eines umweltorientierten bzw. nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens; |
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21. |
spricht sich für innovative Governance-Lösungen im öffentlichen Sektor unter Einsatz des Living-Lab-Konzepts aus. In Bezug auf den Aufbau resilienter Gemeinwesen ist es von ausschlaggebender Bedeutung, sie bei der Suche nach wirksamen Wegen zur Lösung von Herausforderungen zu unterstützen und dabei auf die Kreativität und Innovation der Nutzer öffentlicher Dienstleistungen zu setzen; |
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22. |
spricht sich dafür aus, im Rahmen der Investitionsprozesse umweltbasierte Lösungen zu berücksichtigen. Diese Initiative, die Teil der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel ist, legt den Schwerpunkt auf naturbasierte Lösungen (4); |
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23. |
begrüßt Initiativen (u. a. den Bürgermeisterkonvent und den Klimapakt), die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu bewegen, einen größeren Ehrgeiz an den Tag zu legen und transformative Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen der Botschafter dieser Initiativen sollten intensiviert und andernorts übernommen werden, um das Klimabewusstsein in den Gebietskörperschaften aller Ebenen zu schärfen und den Wandel dort zu beschleunigen; |
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24. |
unterstützt die Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (CEEAG), die eine effizientere Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals gestatten, insbesondere in den Bereichen Gebäuderenovierung, biologische Vielfalt, saubere Mobilität, erneuerbare Energien sowie Ressourceneffizienz, und so den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützen; |
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25. |
spricht sich dafür aus, geeignete Voraussetzungen für die Entwicklung der Sozialwirtschaft zu schaffen. Der politische und rechtliche Rahmen ist von entscheidender Bedeutung für die Schaffung der geeigneten Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Sozialwirtschaft. In diesem Zusammenhang muss auch der Rahmen für die Besteuerung, öffentliche Aufträge und staatliche Beihilfen an die Bedürfnisse der Sozialwirtschaft angepasst werden; |
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Schlüsselakteure des grünen Wandels
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26. |
spricht sich für die Einführung eines gut funktionierenden Multi-Level-Governance-Rahmens aus, der alle Ebenen von der lokalen, großstädtischen und regionalen über die nationale bis hin zur europäischen und globalen Ebene umfasst. Radikale und dauerhafte Veränderungen der Lebensweise, die für die Schaffung einer gerechten, nachhaltigen, CO2-armen und resilienten Gesellschaft unerlässlich sind, setzen eine Zusammenarbeit sowohl von unten nach oben als auch von oben nach unten voraus; |
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27. |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umstellung auf eine grüne Wirtschaft an vorderster Front stehen: Sie setzen 70 % aller EU-Rechtsvorschriften, 70 % der Mittel für Klimaschutzmaßnahmen, 90 % der Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und 65 % der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie ein Drittel der öffentlichen Ausgaben und zwei Drittel der öffentlichen Investitionen um. Sie kennen die Herausforderungen auf lokaler und regionaler Ebene am besten und sollten deshalb mit den passenden Instrumenten ausgestattet werden, um die systemischen Lösungen umzusetzen, die den Bedingungen vor Ort am besten entsprechen; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die alleinige Verantwortung tragen. Die höheren Regierungs- und Verwaltungsebenen sind verpflichtet, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in all ihren Bemühungen zu unterstützen; |
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28. |
ruft dazu auf, das partizipative Vorgehen (Debatten, Finanzausstattung etc.) und die Einbeziehung einer Vielzahl von Akteuren auszuweiten, da dies die Chancen für optimale grüne Investitionen in kleinen Städten des ländlichen Raums, in Städten und Regionen erhöht; weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Entscheidungsprozess in allen Phasen unterstützen und die aktive Unterstützung im Rahmen der politischen Strategien gewährleisten; |
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29. |
stellt fest, dass das Prinzip „Global denken, lokal handeln“ der einzige Weg ist, um die hochgesteckten Klimaziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen; fordert die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) deshalb auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als zuverlässige Partner der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (COP) für den Klimaschutz aktiv und wirkungsvoll einzubeziehen; |
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30. |
fordert die Gebietskörperschaften auf, lokale Klimagipfel zu veranstalten, die sich positiv auf die Einbeziehung der lokalen Gemeinschaft in Fragen der Anpassung an den Klimawandel und der Energiewende auswirken und es ermöglichen, dass der Ausschuss der Regionen Empfehlungen für die jährlichen UN-Klimakonferenzen vorbereiten kann; |
Der gesellschaftliche Aspekt des Aufbaus von Resilienz
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31. |
betont, dass die Einbeziehung des lokalen Gemeinwesens in die Entscheidungsprozesse für jeden Wandel von entscheidender Bedeutung ist; fordert ein stärkeres Engagement für mehr Eigenverantwortung, Inklusion, gemeinsame Werte und Solidarität unter Einbindung aller Akteure in die Schaffung resilienter Gemeinwesen; die Einbeziehung junger Menschen ist hierbei ebenfalls von entscheidender Bedeutung; |
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32. |
spricht sich dafür aus, Anreize für Haushalte zu schaffen, sich an Übergangsprozessen zu beteiligen, sowie verschiedene Formen der Unterstützung insbesondere für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen und Regionen zu entwickeln; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich den neuen Klima-Sozialfonds und fordert eine entsprechende finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Systems der geteilten Mittelverwaltung unter Achtung der Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance; |
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33. |
fordert die Stärkung der Rolle von Prosumenten und Verbrauchern beim grünen Wandel durch Rechtsvorschriften zur Eindämmung der „Grünfärberei“ (sog. Greenwashing) und durch die Förderung fundierter Entscheidungen; |
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34. |
spricht sich dafür aus, Initiativen zur Gründung lokaler Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu erleichtern und zu fördern und diesbezügliche Hindernisse abzubauen, denn solche Initiativen sind entscheidende Instrumente zur Förderung einer generellen Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Errichtung eines dezentralen Energiesystems, das zugleich wirtschaftliche und soziale Vorteile auf lokaler Ebene mit sich bringt; |
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35. |
ist der Ansicht, dass das Energieeinsparungspotenzial im REPowerEU-Plan zu kurz kommt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen wie Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger und zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen in Erwägung zu ziehen; |
Bildung und Lernen für den Aufbau von Resilienz
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36. |
betont, dass der grüne Wandel nur möglich ist, wenn durch Klimaerziehung auf allen Bildungsebenen sowie durch den Erwerb von Qualifikationen und berufliche Umschulung ein Wissenskapital aufgebaut wird; |
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37. |
unterstreicht, dass der Klimapakt die Umsetzung der bereits auf lokaler Ebene durch lokale Akteure (KMU, Schulen, lokale Gebietskörperschaften, Universitäten usw.) schriftlich eingegangenen Verpflichtungen beschleunigen und Anlass zu neuen Verpflichtungen geben sollte, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen; |
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38. |
unterstützt die Ziele, Grundsätze und Vorgaben des Programms „Horizont Europa“ und fordert strengere Auflagen bezüglich der Nachhaltigkeit von Projekten und der Überwachung ihrer Auswirkungen; |
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39. |
betont die Bedeutung von Maßnahmen zur Förderung, zum Ausbau und zur Finanzierung bestehender und neuer Initiativen, die den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren durch europäische, nationale, regionale und lokale Netze und die Zusammenarbeit zwischen Städten fördern, wie das wechselseitige Lernen, Fachexkursionen, Mentoring und Coaching zwischen Partnern; |
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40. |
fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die gegenseitige und grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit bei der Umsetzung von Projekten für den ökologischen Wandel zu fördern, einschließlich der interregionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesamten EU; |
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41. |
schlägt vor, im Kampf gegen den Klimawandel auf lokaler und regionaler Ebene bewährte Verfahren zu nutzen, die im Rahmen von Initiativen wie dem Bürgermeisterkonvent, der Under2 Coalition oder EU-Missionen entwickelt wurden. Ziele sind die Nutzung der erfassten Daten zur Ausarbeitung langfristiger Klimastrategien sowie der Erfahrungsaustausch über erfolgreiche Beispiele, innovative Lösungen und wertvolle Erkenntnisse solcher Initiativen; |
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42. |
fordert die Europäische Kommission auf, die Einrichtung eines Instruments für technische Hilfe und Informationsaustausch zwischen Gebietskörperschaften in Erwägung zu ziehen, die mit ähnlichen Herausforderungen in Bezug auf den ökologischen Wandel und den Aufbau resilienter Gemeinwesen konfrontiert sind, indem finanzielle Unterstützung für den Austausch bewährter Verfahren der EU (Fachexkursionen) bereitgestellt wird; |
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43. |
betont die Bedeutung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, der durchgängigen Berücksichtigung der Standpunkte junger Menschen und der Unterstützung durch das Programm für junge Mandatsträger; spricht sich für den Aufbau eines Innovationsökosystems durch Projekte, Programme und Maßnahmen aus, die sich an talentierte junge Menschen richten und die Nutzung des Potenzials junger Menschen für den grünen Wandel ermöglichen; |
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44. |
regt die Einrichtung lokaler/regionaler Klima-Netze an, die als Informationsstellen fungieren und lokale Gemeinwesen für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels mobilisieren. Diese Netze könnten eventuell zur Einleitung von Bottom-up-Initiativen und Projekten beitragen, die sowohl die Beteiligung von engagierten als auch von skeptischen oder desinteressierten Bewohnern und Bewohnerinnen von Städten und Regionen ankurbeln und fördern; |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Überwachung des Wandels
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45. |
unterstreicht, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Klimawandel sowie für dessen Ursachen und Folgen Voraussetzung für eine wirkungsvolle Klimapolitik ist. Moderne technologische Instrumente (Fernerkundung, Verkehrstelematik, Drohnen, IKT) stärken die Umsetzung der geplanten Klimamaßnahmen erheblich; |
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46. |
weist darauf hin, dass eine Gesellschaft, die sich der Klimarisiken bewusst ist, mehr Solidarität bei der Akzeptanz schwieriger und oft kostspieliger Maßnahmen zeigt. Aktuelle und zuverlässige Informationen sind die Grundlage für die Maßnahmen und ihre Akzeptanz durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; |
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47. |
unterstreicht, dass der Erfolg des grünen Wandels von der Mitwirkung zahlreicher Partner auf lokaler Ebene abhängt. Dabei kommt es darauf an, den Übergangsprozess verständlich und zeitnah zu kommunizieren und insbesondere einen Dialog über schwierige Themen zu führen, wie die Beschränkung des Individualverkehrs oder die Ansiedlung von Wirtschaftsanlagen, die in der Öffentlichkeit auf wenig Akzeptanz stoßen; |
Wirtschaftsakteure für den Aufbau von Resilienz
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48. |
unterstreicht, dass Unternehmen und Industrie die Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen und rechtliche und finanzielle Mittel bereitgestellt werden sollten, um zu vermeiden, dass die Kosten für negative externe Effekte auf die Wirtschaft von der lokalen Bevölkerung internalisiert werden; |
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49. |
spricht sich dafür aus, die nachhaltige Produktion durch Rechtsvorschriften zu fördern und die erweiterte Herstellerverantwortung für immer mehr Produktgruppen sowie für die einzelnen Phasen des Lebenszyklus dieser Produkte vorzusehen; |
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50. |
begrüßt die Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen, um nicht nur der Umweltverschmutzung vorzubeugen und sie zu kontrollieren, sondern auch um Innovationen voranzubringen, Spitzenreiter zu honorieren und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu fördern; |
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51. |
weist darauf hin, dass für die Verwirklichung eines CO2-freien und vollständig integrierten Energiesystems in der EU mehr grenzüberschreitende Projekte und Infrastrukturen im Bereich der nachhaltigen Energie entwickelt werden müssen. Dazu müssen die bestehenden Hindernisse unbedingt beseitigt und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich CO2-arme und nachhaltige Energie ausgebaut werden; |
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52. |
verweist darauf, dass der Binnenmarkt für Bauprodukte durch einen geeigneten Regulierungsrahmen gestärkt werden muss, um die Renovierungswelle voranzutreiben und Anreize für Investitionen in nachhaltiges Bauen zu schaffen; |
Nachhaltiger Konsum
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53. |
fordert legislative Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle physischen Güter auf dem Binnenmarkt während ihres gesamten Lebenszyklus von der Konzeption über die tägliche Nutzung bis hin zur Änderung der Zweckbestimmung und Wiederverwendung umweltfreundlicher werden, dem Kreislaufprinzip entsprechen und energieeffizient sind; |
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54. |
fordert Änderungen der Rechtsvorschriften, um wirksamer gegen Lebensmittelverschwendung vorzugehen, etwa die Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Lebensmittelbranche (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) sowie die Begrenzung der Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung und des Einzelhandels auf die Umwelt durch die Ergreifung von Maßnahmen in den Bereichen Transport, Lagerung, Verpackung und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung, und einen nachhaltigen Lebensmittelverbrauch zu fördern; |
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55. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Förderung der europäischen Sozialwirtschaft, die in der Lage ist, Probleme wie z. B. Lebensmittelverschwendung und kurze Produktlebenszyklen tatsächlich zu bewältigen und neue umweltfreundliche Tätigkeitsfelder zu entwickeln; |
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56. |
weist darauf hin, dass die Gebietskörperschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Krisen und der sich daraus ergebenden Herausforderungen gezwungen sind, ihre Ziele ständig zu überprüfen, Risiken zu ermitteln und dynamisch auf neu entstehende Entwicklungshemmnisse zu reagieren, die die Umsetzung von Maßnahmen für den ökologischen Wandel nachhaltig und umfassend behindern können; |
Der finanzielle Aspekt des Aufbaus von Resilienz
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57. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass die wichtigsten Fonds (EU-Kohäsionspolitik, Aufbau- und Resilienzfazilität, Fonds für einen gerechten Übergang, Modernisierungsfonds usw.), darunter auch diejenigen, die direkt der lokalen und regionalen Ebene zugutekommen (LIFE, Fazilität „Connecting Europe“ u. ä.) und die Förderung des grünen Wandels zum Ziel haben, auf der nationalen Ebene aufgesetzt werden und dass der Umfang der Projekte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von den Vorgaben der Zentralregierung abhängt. Es müssen Verfahren entwickelt werden, die eine möglichst umfassende und bedarfsgerechte Einbindung der Gebietskörperschaften in die Programmplanung und den Einsatz von EU-Mitteln sicherstellen; |
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58. |
betont, dass der von der Europäischen Kommission vorgelegte REPowerEU-Plan, der sich auf erhöhte Energieeinsparungen, die Diversifizierung der Energieversorgung, den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien, die Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und intelligente Investitionen bezieht, eine finanzielle Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für seine Umsetzung sowie die Zuweisung bestehender oder neuer EU-Mittel zu diesem Zweck vorsehen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ungenutzte Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität umzuwidmen, um die lokale Planung der Energieversorgungssicherheit und Investitionen in erneuerbare Energiequellen zu unterstützen; |
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59. |
unterstreicht die Rolle vertraglicher Regelungen für die Finanzierung der Tätigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes. Die Umsetzung des Wandels muss an die Gegebenheiten vor Ort und die Möglichkeiten der lokalen Gemeinwesen angepasst werden, damit die Veränderungen effizient und ohne übermäßige Belastung der örtlichen Bevölkerung vorgenommen werden können; ruft deshalb die Europäische Kommission auf, die Grundsätze für die Finanzierung der kommunalen Wirtschaft zu überprüfen, damit bessere Lösungen umgesetzt werden können, die die Finanzierung des dringlichsten Bedarfs in dem Bereich ermöglichen, der sich auf die Umwelteffekte auswirkt; |
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60. |
fordert eine Vereinfachung der Vorschriften über öffentliche Beihilfen, einschließlich der Unterstützung von Finanzierungslösungen und der Aufrechterhaltung von für die Abfallbewirtschaftung unerlässlichen Systemen, insbesondere die Schaffung von Möglichkeiten zur Finanzierung des Betriebs dieser Systeme durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie zur Unterstützung des Krisenmanagements und der Unterstützung von Wirtschaftsakteuren, einschließlich Kleinstunternehmen; |
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61. |
betont, dass die Energiearmut und die Mobilitätsarmut durch Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und eine umfassendere Nutzung erneuerbarer Energieträger bekämpft werden müssen und dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf lokaler und regionaler Ebene Unterstützung leisten müssen; hält es deshalb für wesentlich, die anfängliche Kostenbelastung durch Energieeffizienz- und EE-Maßnahmen, insbesondere für Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und benachteiligte Verbraucher, zu verringern; |
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62. |
betont, dass die gegenwärtig im Rahmen der Überarbeitung des europäischen Emissionshandelssystems (EHS) vorgesehene Finanzierung nicht ausreichend ist, um einen wirklich gerechten Übergang sicherzustellen, und unterstreicht, dass auch erwogen werden sollte, über das EHS hinaus Einnahmen aus dem Straßenverkehrs- und Gebäudesektor (EHS II) in den Klima-Sozialfonds fließen zu lassen; schlägt vor, die Zusammenlegung der Einnahmen für den Klima-Sozialfonds bereits vor der Anwendung des EHS II beginnen zu lassen; |
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63. |
ist der Auffassung, dass der Klima-Sozialfonds die negativen Auswirkungen auf Haushalte, Kleinst- und Kleinunternehmen und die am stärksten benachteiligten Mobilitätsnutzer ausgleichen und eine sozial nachhaltige Entwicklung sicherstellen sollte; |
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64. |
ruft die Privatwirtschaft (u. a. mit Blick auf die erweiterte Herstellerverantwortung) auf, sich stärker am Aufbau der Resilienz von Städten und Regionen zu beteiligen; |
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65. |
spricht sich für ein flexibleres EU-Wettbewerbsrecht aus, insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen, da dieses nicht ausreichend der Art des Wettbewerbs Rechnung trägt, mit dem europäische Unternehmen in Drittländern konfrontiert sind, in denen nicht die gleichen Regeln gelten; |
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66. |
weist darauf hin, dass die von den lokalen Behörden getragenen Kosten aufgrund der zahlreichen Krisen und der zeitlich verzögerten Unterstützungsmaßnahmen durch höhere Regierungsebenen unterschätzt wurden; fordert deshalb Vorschläge für effizientere Lösungen; |
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67. |
spricht sich dafür aus, die finanzielle Unterstützung für grüne Investitionen mit „Schneeballeffekt“ auszuweiten und weitere Maßnahmen zur Förderung des grünen Wandels anzustoßen; |
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68. |
weist darauf hin, dass neben dem direkten Zugang zu Finanzmitteln die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessene technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau erhalten sollten, damit sie bestehende Finanzierungsmöglichkeiten nutzen können. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten zudem unterstützt werden, private und öffentliche Mittel wirksam miteinander zu kombinieren. Darüber hinaus sollte das grüne und nachhaltige öffentliche Beschaffungswesen für die Durchführung von Investitionen optimal genutzt werden; |
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69. |
unterstützt die Idee einer „umweltgerechten Haushaltsplanung“ als haushaltspolitisches Instrument, das der Umsetzung der Umweltziele dient und das eine Bewertung der Wirkung der Haushalts- bzw. Fiskalpolitik auf die Umwelt und deren Vereinbarkeit mit der Umsetzung nationaler und internationaler Verpflichtungen ermöglicht (5); |
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70. |
fordert eine weitere verwaltungstechnische Vereinfachung und den Abbau regulatorischer Hindernisse für die Entwicklung und Einführung neuer und innovativer Technologien und Geschäftsmodelle; |
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71. |
weist darauf hin, dass die Herausforderungen bei der Umsetzung von Lösungen im Zusammenhang mit der Klimapolitik vor allem von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewältigt werden müssen, während potenzielle Fördermittel größtenteils in den zentralen Haushalt (Steuereinnahmen, Emissionsrechte usw.) fließen; spricht sich für eine Überarbeitung des Mittelzugangs aus; |
Stärkung des Angebots an Ökosystemleistungen
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72. |
weist darauf hin, dass gezielte Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um die Wasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten zu optimieren und insbesondere die Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzugsgebiets zu bewirtschaften sowie ein Programm für die Ausweitung der Investitionen in kleinere Wasserrückhaltungsanlagen aufzustellen und einen entsprechenden Fonds einzurichten; |
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73. |
ist besorgt, dass trotz des breiten Anwendungsbereichs der Umweltvorschriften in der EU nach wie vor große Lücken beim rechtlichen Schutz von Ökosystemen bestehen (6), obwohl die Wiederherstellung von Ökosystemen von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung einer hohen Lebensqualität und die Kontinuität der für eine nachhaltige Entwicklung unerlässlichen Prozesse ist. |
Brüssel, den 30. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2021:82:FIN
(2) https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_FinalDraft_FullReport.pdf
(3) EEA Report No 15/2017: Climate change adaptation and disaster risk reduction in Europe Enhancing coherence of the knowledge base, policies and practices, Europäische Umweltagentur, https://www.eea.europa.eu/publications/climate-change-adaptation-and-disaster.
(4) https://climate-adapt.eea.europa.eu/eu-adaptation-policy/sector-policies/ecosystem
(5) https://www.oecd.org/environment/green-budgeting/
(6) JRC Science for Policy Report:Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services: An EU ecosystem assessment, 2020 https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC120383.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/41 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Umweltgerechte Haushalte auf lokaler und regionaler Ebene
(2022/C 375/07)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
weist darauf hin, dass mit dem europäischen Grünen Deal von 2019 ein Fahrplan für ein klimaneutrales, ressourceneffizientes, kreislauforientiertes und wettbewerbsfähiges Europa bis 2050 geschaffen wurde und unterstreicht die Schlüsselrolle der nationalen Haushalte bei der Neuausrichtung der öffentlichen Investitionen, des Verbrauchs und der Besteuerung auf ökologische Prioritäten. Dabei wurde ausdrücklich die Verpflichtung eingegangen, umweltfreundliche Haushaltsverfahren in der EU zu fördern; |
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2. |
betont, wie wichtig eine umweltgerechte Haushaltsplanung für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 und die Einhaltung der internationalen Klimaschutzverpflichtungen zur Bewertung der ökologischen Auswirkungen von Finanzierungsmaßnahmen sind. Es gilt, unsere Lebensweise (insbesondere bezüglich Energie, Wohnen, Verkehr und Lebensmittel) umzugestalten und auf einen gerechten und inklusiven Übergang zu achten; |
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3. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass die Regionen und Städte bei der Bewertung der Übereinstimmung der Haushaltsposten mit den Klima- und Umweltzielen und bei der Erarbeitung harmonisierter Definitionen, Klassifikationen und Leitlinien für ihre Anwendung auf spezifische Maßnahmen umfassend einbezogen werden; |
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4. |
weist erneut darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfonds noch nicht die regionale oder lokale Verwaltungsebenen erreicht haben, wo sie umgesetzt werden sollen. Angesichts der Tatsache, dass laut OECD 55 % der öffentlichen Ausgaben und 64 % der öffentlichen Investitionen in Klima und Umwelt auf Ebene der subnationalen Gebietskörperschaften getätigt werden, ist dies problematisch; |
Rahmendefinition
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5. |
stellt fest, dass die Europäische Kommission im Mai 2021 einen umweltgerechten Haushalt grob als ein Haushaltsverfahren definiert hat, bei dem die Umweltbeiträge von Haushaltsposten auf der Grundlage spezifischer Leistungsindikatoren ermittelt und bewertet werden. Ziel ist es, die Haushaltspolitik besser mit den Umweltzielen in Einklang zu bringen; |
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6. |
drängt jedoch darauf, eine einheitliche und klare Definition des Begriffs „umweltgerechte Haushaltsplanung“ und des zugrunde liegenden Verfahrens vorzulegen, um die Umwelt- und Klimaauswirkungen der öffentlichen Haushalte insgesamt oder bestimmter Teile davon bewerten zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die umweltgerechte Haushaltsplanung auch Anhaltspunkte für die Entscheidungsfindung bietet; |
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7. |
weist darauf hin, dass die OECD einen für die Regierungen in Form, Zweck und Methode brauchbaren strategischen Rahmen für eine umweltgerechte Haushaltsplanung entwickelt hat. Zusätzlich oder ergänzend hat die Europäische Kommission im Januar 2022 einen europäischen Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten bei der Einführung einer solchen Haushaltsplanung bzw. für die Modernisierung bestehender Verfahren vorgelegt; |
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8. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung von Leitlinien und eines methodischen Rahmens für ein umweltgerechtes Haushaltsverfahren, einschließlich bestehender Vorschläge für subnationale Gebietskörperschaften (1) zu unterstützen. Es gilt, die Umweltbeiträge der Haushaltsposten anhand spezifischer Indikatoren für die Umweltleistung zu ermitteln und zu bewerten, um die lokale und nationale Haushaltspolitik besser auf Umweltziele auszurichten; |
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9. |
erinnert gleichwohl daran, dass die bereitgestellten Methoden flexibel genug sein müssen, um an den länderspezifischen Kontext (subnationale Zuständigkeiten, Gliederung des Haushalts usw.) sowie an die subnationale Regierungs- bzw. Verwaltungsebene angepasst werden zu können; |
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10. |
fordert die Kommission gleichzeitig auf, die Möglichkeit zu erwägen, über einen methodischen Rahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung hinauszugehen und dazu einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen vorzulegen; |
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11. |
betont die Bedeutung umweltgerechter Haushaltsziele auf lokaler und regionaler Ebene im Einklang mit den Klima- und Nachhaltigkeitszielen sektoraler Pläne (z. B. regionale Energiepläne, SECAP-Aktionspläne, Pläne für nachhaltige Mobilität usw.); |
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12. |
fordert die von der Europäischen Kommission für die Mission 100 klimaneutrale und intelligente Städte bis 2030 ausgewählten 100 europäischen Städte auf, eine umweltgerechte Haushaltsplanung einzuführen, um die Umsetzung des Investitionsplans für Klimaschutzverträge durch die Städte und ihre lokalen Akteure zu überwachen; |
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13. |
betont, dass der Klimawandel wirtschaftliche Auswirkungen hat. Diese Umweltkosten (negativer externer Effekt) sind die höher als zuvor angenommen, wobei die Unternehmen und Organisationen ihre wirtschaftliche Lage verbessern können, indem sie diesen negativen externen Effekt und damit die steuerlichen Auswirkungen verringern. Die Unternehmen und Organisationen können Umweltsteuern senken oder vermeiden, indem sie die Klimaschutzvorschriften einhalten, letzteres kann daher auch als wirtschaftliche Chance angesehen werden; |
Überwachung
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14. |
ist der Ansicht, dass sich eine auf lokaler und regionaler Ebene entwickelte umweltgerechte Haushaltsplanung auf ausgaben- und einnahmenseitige Maßnahmen konzentrieren sollte, insbesondere auf die Überwachung von Haushaltsdokumenten mit Mittelzuweisungen. Zur Vereinfachung sollten in einem ersten Schritt jedoch nur die Ausgaben bewertet werden können. Die Einnahmen und Steuervergünstigungen könnten, wie im EU-Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung empfohlen, in einem zweiten Schritt bewertet werden; |
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15. |
stellt jedoch fest, dass die Schaffung eines günstigen Gesamtrahmens, der über die reinen Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung hinausgeht, der einzige Weg ist, wenn eine umweltgerechte Haushaltsplanung erfolgreich und auf lokaler und regionaler Ebene von Nutzen sein soll. Die Aufgabe, diesen Rahmen zu entwickeln, sollte jedoch nicht allein den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zufallen, sondern auf einer höheren Regierungsebene bewältigt werden; |
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16. |
ist der Ansicht, dass für die umweltgerechte Haushaltsplanung auf lokaler und regionaler Ebene eine Liste von Haushaltsposten erstellt werden muss, die spezifische, im Allgemeinen als „grün“ betrachtete Nettoumweltauswirkungen haben. Ferner ist eine Liste von Posten mit im Großen und Ganzen als „braun“ bzw. „neutral“ geltenden Nettoauswirkungen zu erstellen. Die Liste sollte in die Leitlinien und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung für lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) aufgenommen werden, die bereit sind, entweder eine umweltgerechte Haushaltsplanung umzusetzen oder ihre derzeitigen Verfahren zu verbessern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Europäischen Kommission und der OECD, diese Ziele zu verwirklichen; |
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17. |
betont, wie wichtig es für die LRG ist, die Auswirkungen der grünen und der neutralen Elemente im Hinblick auf den Klimawandel zu messen und gleichzeitig CO2-Emissionen, Anpassung und Eindämmung, biologische Vielfalt, saubere Luft bzw. andere Umweltverschmutzungsaspekte zu berücksichtigen; |
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18. |
ist der Ansicht, dass die LRG mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dazu angehalten werden, eine Methode der umweltgerechten Haushaltsplanung einzuführen; |
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19. |
ist der Auffassung, dass ein umweltgerechter Haushalt eine wirksame Entscheidungshilfe bei der Überwachung und Bewertung nachhaltiger und klimaspezifischer Maßnahmen mithilfe einer mittel- und langfristigen Rechnungslegungsstrategie in Verbindung mit einem Mehrjahresplan für öffentliche Arbeiten und einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag darstellt; ist der Ansicht, dass wirksame Folgemaßnahmen für eine erfolgreiche Umsetzung zentral sind; |
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20. |
fordert die Einrichtung einer behördenübergreifenden Plattform für die Zusammenarbeit über nationale, aber auch kommunale Grenzen hinweg für den Austausch bewährter Verfahren und Initiativen zum Kapazitätsaufbau, um die LRG bei der Ökologisierung ihrer Haushalte zu unterstützen. Die LRG sollten durch Schulung bei praktischen Anwendungen, der Bewertung bestehender Verfahren und der Bewältigung spezifischer Herausforderungen bei der Ökologisierung der öffentlichen Finanzen angeleitet werden; |
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21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Initiativen zur technischen Unterstützung für die umweltgerechte Haushaltsplanung zu erweitern, da diese derzeit weitgehend nur auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen; ist in diesem Zusammenhang bereit, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der OECD, dem I4CE und anderen einschlägigen Akteuren verpflichtende Schulungen für AdR-Mitglieder zur umweltgerechten Haushaltsplanung einzuführen. Dies wäre ein erster Schritt zur Sensibilisierung und Vermittlung relevanter Kenntnisse über die Anwendung dieser Haushaltsplanung; |
Investitionen ermöglichen
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22. |
erinnert daran, dass eine umweltgerechte Haushaltsplanung als Bewertung der Ökologisierung des Haushalts verstanden wird. Das Ziel sollte jedoch letztlich auch darin bestehen, den Anteil der umweltgerechten Teile der Haushalte zu erhöhen, da die umweltgerechte Haushaltsplanung eines der Instrumente zur Umsetzung des Grünen Deals ist, wofür die LRG zuständig sind. Vor allem sollte dies der EU ermöglichen, den LRG unmittelbar Mittel für den ökologischen Wandel bereitzustellen. Im Haushalt der Europäischen Union und in den verschiedenen EU-Fonds muss die unterschiedliche Exposition der Länder und Regionen gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt werden. Der Beitrag und die Finanzierung der Union müssen daher der Vielfalt und der sozioökonomischen Lage der einzelnen Gebiete sowie ihrer Fähigkeit zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels Rechnung tragen; |
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23. |
betont, dass die LRG zusätzlich zur Haushaltsbewertung ausreichende Finanzmittel benötigen, weshalb der Zugang zu Programmen und die Unterstützung für die Entwicklung bankfähiger Projekte (einschließlich kleinerer Projekte) verbessert und Kleinprojekte zusammengefasst werden sollten, damit sie die erforderlichen Skaleneffekte erzielen; |
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24. |
bekräftigt, dass die Mobilisierung privater Finanzierungsquellen entscheidend ist. Die LRG werden mehr Verwaltungskapazitäten benötigen, um ihre aufgrund geringer Größe und Ressourcen unzureichenden technischen Kapazitäten auszugleichen; |
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25. |
betont das große Potenzial der bei den umweltgerechten Haushaltsverfahren verwendeten Methode zur Bewertung der Projekte und die Möglichkeit, Projekte durch grüne Anleihen zu finanzieren, um Investitionen in CO2-arme Technologien zu beschleunigen und die Unterstützung von Investoren zu verbessern. So können sie als Schlüsselinstrument für die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris fungieren; Initiativen wie die Global Green Bond Partnership (GGBP) unterstützen die Bemühungen von subnationalen Gebietskörperschaften wie Städten, Ländern und Regionen, Gesellschaften und Privatunternehmen sowie Finanzinstituten, um die Emission grüner Anleihen zu beschleunigen; |
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26. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grüne Investitionen von der Berechnung des regionalen öffentlichen Defizits und von der Schuldenbegrenzung gemäß der „goldenen Regel“ auszunehmen und so die grünen Investitionen zu erhöhen, um die ehrgeizigen Ziele der EU zu erreichen und die CO2-Emissionen zu senken; |
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27. |
unterstreicht, dass die Europäische Kommission die Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten durch die erneuerte Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft und den Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen verbessert hat. Dafür hat sie die Taxonomie-Verordnung für ein nachhaltiges Finanzwesen und die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten angenommen; erkennt an, wie wichtig es ist, grüne Haushalte um Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz zu ergänzen, um privates Kapital für öffentliche Investitionen zu mobilisieren und Investoren ein klareres Verständnis der Klimaauswirkungen ihrer Investitionen zu vermitteln; |
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28. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Zertifikat für die umweltgerechte Haushaltsplanung im Einklang mit den Anforderungen der Taxonomie, soweit anwendbar, für refinanzierte Projekte festzulegen; |
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29. |
fordert deutliche Nachbesserungen bei der Taxonomie durch eine erheblich niedrigere Anzahl der Mitarbeiter in den Unternehmen, für die die Taxonomie gilt, und begrüßt die Aufnahme von Atomenergie in der Taxonomie als grüne Investition; |
Teilhabe und Transparenz
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30. |
empfiehlt den LRG, Budgetüberwachungsberichte über umweltgerechte Haushalte zu veröffentlichen, um Effizienz, Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Klima- und Umweltpolitik zu fördern; |
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31. |
fordert, die Methoden der umweltgerechten Haushaltsplanung und insbesondere der zugrundeliegenden Arbeitshypothese zur Klassifizierung der Ausgaben und Einnahmen regelmäßig externen Prüfungen zu unterziehen, um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen und letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Prozess zu stärken; |
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32. |
fordert, die Eigenverantwortung der Bürger für die grüne Agenda zu stärken. Neben den im Rahmen der umweltgerechten Haushaltsplanung bereitgestellten Informationen legt der AdR den Städten und Regionen nahe, die umweltgerechte partizipative Haushaltsplanung zu verstärken. Es gilt, die Bürger — insbesondere die lokalen Jugendräte — in die Lage zu versetzen, Verantwortung zu übernehmen für einen Teil des Jahresbudgets für grüne Projekte, die ihrer Gemeinschaft zugutekommen; |
Soziale Dimension der Haushaltsplanung
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33. |
anerkennt, dass umweltgerechte Haushalte starke wirtschaftliche Instrumente zur Umgestaltung von Gesellschaften und Volkswirtschaften und zur Förderung der Gleichstellung sind; gibt jedoch zu bedenken, dass eine umweltgerechte Haushaltsplanung sozialen Zielen entsprechen muss, damit niemand zurückgelassen wird; |
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34. |
bekräftigt, dass den Städten und Regionen eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung eines emissionsarmen und inklusiven Wandels zukommt und betont, dass der Klimaschutz zu einer vorrangigen Aufgabe der Kommunen werden muss. Einige gemeinsame Anliegen der Städte betreffen die Frage, wie sich der Klimawandel auf Raumplanung, Segregationsprozesse und Stadtentwicklung, menschliche Gesundheit und wirtschaftliche Schichtung auswirken kann. Investitionen in emissionsarme städtische Infrastruktur können sich auf einkommensschwache und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen positiv auswirken. Daher dürfen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei ihren Bemühungen um den ökologischen Wandel nicht allein gelassen werden. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU stehen in der Verantwortung, diese Bemühungen zu unterstützen. |
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35. |
ist der Auffassung, dass die Umverteilung von entscheidender Bedeutung ist, damit niemand zurückgelassen wird, denn die Kosten für treibhausgasintensive Güter und Dienstleistungen (Heizung und Klimatisierung, Wohnungsmiete, Verkehr) werden aufgrund von Klimaschutzmaßnahmen stark steigen. In Ländern, in denen diese Waren und Dienstleistungen unverhältnismäßig stark von einkommensschwachen Haushalten verbraucht werden, führen Klimaschutzmaßnahmen durch höhere Ausgaben zu einer Verstärkung der Ungleichheiten. Um soziales Ungleichgewicht zu vermeiden, muss verstärkt das Verursacherprinzip angewandt werden. Eine Umverteilung muss daher so gestaltet werden, dass diejenigen, die sich klimagerecht verhalten, belohnt werden. Klimaschutzmaßnahmen sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Im Haushalt der Europäischen Union und in den verschiedenen EU-Fonds müssen die unterschiedliche sozioökonomischen Lage der Länder und Regionen und die Auswirkungen des Klimawandels und der Klimaschutzmaßnahmen auf die territoriale und soziale Ungleichheit berücksichtigt werden, um den ökologischen Wandel möglichst gerecht und inklusiv zu gestalten. |
Brüssel, den 30. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Das Institute for Climate Economics (I4CE) und das OECD-Zentrum für Regionen und Städte haben bereits Verfahren zur Bewertung von Haushaltsmitteln unter dem Klimaschutzaspekt bzw. entsprechende spezifische Leitlinien für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entwickelt bzw. arbeiten daran.
III Vorbereitende Rechtsakte
Ausschuss der Regionen
150. AdR-Plenartagung, 29.6.2022-30.6.2022
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/45 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
(2022/C 375/08)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
COM(2021) 762 final
Änderung 1
Erwägungsgrund 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Wenn Plattformen in mehreren Mitgliedstaaten oder grenzüberschreitend tätig sind, ist nicht immer klar, wo und von wem die Plattformarbeit ausgeführt wird. Außerdem verfügen die nationalen Behörden über keinen einfachen Zugang zu Daten über digitale Arbeitsplattformen wie etwa die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie deren Beschäftigungsstatus und Arbeitsbedingungen. Dies erschwert die Durchsetzung der geltenden Vorschriften, auch in Bezug auf das Arbeitsrecht und den Sozialschutz. |
Wenn Plattformen in mehreren Mitgliedstaaten oder grenzüberschreitend tätig sind, ist nicht immer klar, wo und von wem die Plattformarbeit ausgeführt wird. Außerdem verfügen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über keinen einfachen Zugang zu Daten über digitale Arbeitsplattformen wie etwa die Anzahl der Personen, die Plattformarbeit leisten, sowie deren Beschäftigungsstatus und Arbeitsbedingungen. Dies erschwert die Durchsetzung der geltenden Vorschriften, auch in Bezug auf das Arbeitsrecht und den Sozialschutz. |
Begründung
In vielen Mitgliedstaaten verfügen die regionalen Behörden über Befugnisse für die Bestimmung des Beschäftigungsstatus.
Änderung 2
Erwägungsgrund 16
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die vorliegende Richtlinie sollte Personen betreffen, die Plattformarbeit in der Union leisten und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. bei denen nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen ist. Dies sollte auch Fälle einschließen, in denen der Beschäftigungsstatus der Person, die Plattformarbeit leistet, unklar ist, damit eine korrekte Bestimmung dieses Status ermöglicht werden kann. Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch für echte Selbstständige sowie andere Personen gelten, die in der Union Plattformarbeit leisten und nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen . |
Die vorliegende Richtlinie sollte Personen betreffen, die Plattformarbeit in der Union leisten und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. bei denen nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen ist. Dies sollte auch Fälle einschließen, in denen der Beschäftigungsstatus der Person, die Plattformarbeit leistet, unklar ist oder falsch bzw. in betrügerischer Absicht eingestuft wurde , damit eine korrekte Bestimmung dieses Status ermöglicht werden kann. Die Bestimmungen über das algorithmische Management im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch für echte Selbstständige gelten, die in der Union Plattformarbeit leisten. |
Begründung
Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, eine korrekte Einstufung als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte zu ermöglichen.
Änderung 3
Erwägungsgrund 18
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich von anderen Online-Plattformen dadurch, dass sie die Arbeit organisieren, die von Einzelpersonen für den Empfänger einer von der Plattform angebotenen Dienstleistung auf dessen einmalige oder wiederholte Anfrage hin ausgeführt wird. Zur Organisation der von den Einzelpersonen geleisteten Arbeit sollte mindestens gehören, dass die digitale Arbeitsplattform eine wichtige Rolle bei der Abstimmung zwischen der Nachfrage nach der Dienstleistung und dem Arbeitskraftangebot der Einzelperson übernimmt, die ein Vertragsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform hat und für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung steht; sie kann aber auch andere Tätigkeiten wie die Zahlungsabwicklung umfassen. Online-Plattformen, die die Arbeit von Einzelpersonen nicht organisieren, sondern — ohne weiter involviert zu sein — lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, indem sie beispielsweise Angebot oder Nachfrage nach Dienstleistungen auflisten oder verfügbare Dienstleistungsanbieter in einem bestimmten Bereich aggregieren und anzeigen, sollten nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet werden. Ebenso wenig sollten Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht (z. B. kurzfristige Vermietung von Unterkünften), unter die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ fallen. Sie sollte auf Dienstleistungsanbieter beschränkt sein , bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit — hierzu zählen etwa die Personen- oder Güterbeförderung sowie Reinigungsdienstleistungen — eine notwendige und wesentliche Komponente darstellt und nicht nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur ist . |
Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich von anderen Online-Plattformen dadurch, dass sie die Arbeit organisieren, die von Einzelpersonen für den Empfänger einer von der Plattform angebotenen Dienstleistung auf dessen einmalige oder wiederholte Anfrage hin ausgeführt wird. Zur Organisation der von den Einzelpersonen geleisteten Arbeit sollte mindestens gehören, dass die digitale Arbeitsplattform eine wichtige Rolle bei der Abstimmung zwischen der Nachfrage nach der Dienstleistung und dem Arbeitskraftangebot der Einzelperson übernimmt, die ein Vertragsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform hat und für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung steht; sie kann aber auch andere Tätigkeiten wie die Zahlungsabwicklung umfassen. Online-Plattformen, die die Arbeit von Einzelpersonen nicht organisieren, sondern — ohne weiter involviert zu sein — lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, indem sie beispielsweise Angebot oder Nachfrage nach Dienstleistungen auflisten oder verfügbare Dienstleistungsanbieter in einem bestimmten Bereich aggregieren und anzeigen, sollten nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet werden. Ebenso wenig sollten Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht (z. B. kurzfristige Vermietung von Unterkünften), unter die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ fallen. Sie gilt für Dienstleistungsanbieter, bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit — hierzu zählen etwa die Personen- oder Güterbeförderung sowie Reinigungsdienstleistungen — eine notwendige und wesentliche Komponente darstellt. Nebendienstleistungen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung verbunden sind, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht, und die die Organisation von durch Einzelpersonen ausgeführten Arbeiten erfordern, müssen in diese Definition einbezogen werden, wenn sie notwendig und wesentlich sind und über die Plattform in Auftrag gegeben werden. |
Begründung
Es gilt, sicherzustellen, dass notwendige und wesentliche Nebendienstleistungen, die eine von Einzelpersonen ausgeführte Teilarbeit beinhalten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können, wenn sie über eine Plattform in Auftrag gegeben werden.
Änderung 4
Erwägungsgrund 23
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Gewährleistung einer korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus sollte einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen echter Selbstständiger, die Plattformarbeit leisten, nicht entgegenstehen. Beschließt eine digitale Arbeitsplattform — auf rein freiwilliger Basis oder im Einvernehmen mit den betroffenen Personen — die Kosten für Sozialschutz, Unfallversicherung oder andere Versicherungsarten, Schulungsmaßnahmen oder ähnliche Leistungen für Selbstständige, die über diese Plattform arbeiten, zu übernehmen, so sollten diese Leistungen als solche nicht als ausschlaggebende Indikatoren dafür betrachtet werden, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. |
Die Gewährleistung einer korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus sollte einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen echter Selbstständiger, die Plattformarbeit leisten, nicht entgegenstehen. Beschließt eine digitale Arbeitsplattform — auf rein freiwilliger Basis oder im Einvernehmen mit den betroffenen Personen — die Kosten für Sozialschutz, Unfallversicherung oder andere Versicherungsarten, Schulungsmaßnahmen oder ähnliche Leistungen für Selbstständige, die über diese Plattform arbeiten, zu übernehmen, so sollten diese Leistungen als solche nicht automatisch als ausschlaggebende Indikatoren dafür betrachtet werden, dass ein Arbeitsverhältnis besteht , unbeschadet der in Artikel 4 über die gesetzliche Vermutung genannten Kriterien . |
Begründung
Die freiwillige Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Selbstständigen durch Plattformen ist zwar zu begrüßen, darf aber nicht dazu genutzt werden, die gesetzliche Vermutung zu umgehen oder wieder eine Art Untergebenenverhältnis einzuführen. Wenn freiwillige Verbesserungen unter die in Artikel 4 über die gesetzliche Vermutung aufgeführten Handlungen fallen, müssen sie zur Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden können.
Änderung 5
Erwägungsgrund 25
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu ermöglichen und die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte zu erleichtern, sollte die Richtlinie Kriterien enthalten, mit deren Hilfe beurteilt werden kann, ob eine digitale Arbeitsplattform die Arbeitsleistung kontrolliert. Diese Kriterien sollten an die Rechtsprechung der Union und der Mitgliedstaaten angelehnt sein und den nationalen Konzepten des Arbeitsverhältnisses Rechnung tragen. Die Kriterien sollten konkrete Anhaltspunkte umfassen, anhand derer sich festmachen lässt, ob die digitale Arbeitsplattform beispielsweise die Arbeitsbedingungen oder/und die Vergütung praktisch bestimmt und diesbezüglich nicht nur Empfehlungen abgibt, Anweisungen zur Ausführung der Arbeit erteilt oder die Plattformarbeit leistende Person daran hindert, Geschäftskontakte mit potenziellen Kunden aufzubauen. Damit die Vermutung in der Praxis wirksam ist, sollten stets zwei Kriterien erfüllt sein, die ihre Anwendung auslösen . Die Kriterien sollten jedoch nicht für Fälle maßgeblich sein, in denen es sich bei den Personen, die Plattformarbeit leisten, um echte Selbstständige handelt. Für ihre Arbeitsleistung und die Qualität ihrer Ergebnisse sind echte Selbstständige ihren Kunden gegenüber selbst verantwortlich. Echte Selbstständigkeit zeichnet sich durch die Freiheit aus, die Arbeits- und Abwesenheitszeiten wählen, Aufgaben ablehnen, Dienste von Unterauftragnehmern oder Ersatzkräften in Anspruch nehmen und Arbeiten für Dritte ausführen zu können. Werden solche Ermessensspielräume durch eine Reihe von Bedingungen oder durch ein Sanktionssystem de facto eingeschränkt, so sollte dies als ein Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung betrachtet werden. Ebenso sollte eine genaue Überwachung der Arbeitsleistung oder gründliche Überprüfung der Qualität der Ergebnisse dieser Arbeit (auch auf elektronischem Wege), die nicht nur auf der Grundlage von Rezensionen oder Bewertungen der Empfänger der Dienstleistung erfolgt, als Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung angesehen werden. Gleichzeitig sollten digitale Arbeitsplattformen in der Lage sein, ihre technischen Schnittstellen so zu gestalten, dass ein optimales Nutzererlebnis sichergestellt ist. Maßnahmen oder Vorschriften, die gesetzlich vorgeschrieben oder zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Dienstleistungsempfänger erforderlich sind, sollten nicht als Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung betrachtet werden. |
Um die Anwendung der gesetzlichen Vermutung zu ermöglichen und die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte zu erleichtern, sollte die Richtlinie Kriterien enthalten, mit deren Hilfe beurteilt werden kann, ob eine digitale Arbeitsplattform die Arbeitsleistung kontrolliert. Diese Kriterien sollten an die Rechtsprechung der Union und der Mitgliedstaaten angelehnt sein und den nationalen Konzepten des Arbeitsverhältnisses Rechnung tragen. Die Kriterien sollten konkrete Anhaltspunkte umfassen, anhand derer sich festmachen lässt, ob die digitale Arbeitsplattform beispielsweise die Arbeitsbedingungen oder/und die Vergütung praktisch bestimmt und diesbezüglich nicht nur Empfehlungen abgibt, Anweisungen zur Ausführung der Arbeit erteilt oder die Plattformarbeit leistende Person daran hindert, Geschäftskontakte mit potenziellen Kunden aufzubauen. Damit die Vermutung in der Praxis wirksam ist, sollte stets ein Kriterium erfüllt sein, um ihre Anwendung auszulösen . Diese Liste von Kriterien kann durch zusätzliche Praktiken ergänzt werden, die in den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Praxis der Mitgliedstaaten als Mechanismen zur Kontrolle der Arbeitsleistung angesehen werden. Die Kriterien sollten jedoch nicht für Fälle maßgeblich sein, in denen es sich bei den Personen, die Plattformarbeit leisten, um echte Selbstständige handelt. Für ihre Arbeitsleistung und die Qualität ihrer Ergebnisse sind echte Selbstständige ihren Kunden gegenüber selbst verantwortlich. Echte Selbstständigkeit zeichnet sich durch die Freiheit aus, die Arbeits- und Abwesenheitszeiten wählen, Aufgaben ablehnen, Dienste von Unterauftragnehmern oder Ersatzkräften in Anspruch nehmen und Arbeiten für Dritte ausführen zu können. Werden solche Ermessensspielräume durch eine Reihe von Bedingungen oder durch ein Sanktionssystem de facto eingeschränkt, so sollte dies als ein Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung betrachtet werden. Ebenso sollte eine genaue Überwachung der Arbeitsleistung oder gründliche Überprüfung der Qualität der Ergebnisse dieser Arbeit (auch auf elektronischem Wege), die nicht nur auf der Grundlage von Rezensionen oder Bewertungen der Empfänger der Dienstleistung erfolgt, als Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung angesehen werden. Gleichzeitig sollten digitale Arbeitsplattformen in der Lage sein, ihre technischen Schnittstellen so zu gestalten, dass ein optimales Nutzererlebnis sichergestellt ist. Maßnahmen oder Vorschriften, die gesetzlich vorgeschrieben oder zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Dienstleistungsempfänger erforderlich sind, sollten nicht als Mittel zur Kontrolle der Arbeitsleistung betrachtet werden. |
Begründung
Kontrollieren digitale Arbeitsplattformen bestimmte Aspekte der Arbeitsleistung, so handeln sie wie Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis. Steuerung und Kontrolle oder auch rechtliche Unterordnung sind zentrale Bestandteile der Definition eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Mitgliedstaaten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Die in der Richtlinie aufgeführten Kriterien betreffen jeweils eine Komponente der Weisungserteilung und der Kontrolle; eines muss ausreichen, damit die Vermutung des Arbeitgeberstatus greift, die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber erforderlichenfalls noch anfechten kann. Die Liste der Kriterien ist jedoch keine erschöpfende Aufzählung.
Änderung 6
Erwägungsgrund 32
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Digitale Arbeitsplattformen sollten nicht nur in Bezug auf automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme, die zur elektronischen Kontrolle, Überwachung oder Bewertung der Arbeitsleistung eingesetzt werden, Transparenzpflichten unterliegen, sondern auch in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme, die genutzt werden, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich erheblich auf die Arbeitsbedingungen Plattformarbeit leistender Personen auswirken, unter anderem auf ihren Zugang zu Arbeitsaufträgen, ihren Verdienst, ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ihre Arbeitszeit, ihre Beförderung und ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Informationen über solche Systeme auch dann bereitgestellt werden, wenn Entscheidungen — sofern sie von automatisierten Systemen unterstützt werden — nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Zudem sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf solche automatisierten Systeme erhalten sollten sowie in welcher Form und wann. Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679, der betroffenen Person bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren, sollte im Kontext der Plattformarbeit weiter gelten. Informationen über automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme sollten auch den Vertretern der Plattformarbeit leistenden Personen und den nationalen Arbeitsbehörden auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. |
Digitale Arbeitsplattformen sollten nicht nur in Bezug auf automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme, die zur elektronischen Kontrolle, Überwachung oder Bewertung der Arbeitsleistung eingesetzt werden, Transparenzpflichten unterliegen, sondern auch in Bezug auf automatisierte Entscheidungssysteme, die genutzt werden, um Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich erheblich auf die Arbeitsbedingungen Plattformarbeit leistender Personen auswirken, unter anderem auf ihren Zugang zu Arbeitsaufträgen, ihren Verdienst, ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ihre Arbeitszeit, ihre Beförderung und ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Informationen über solche Systeme auch dann bereitgestellt werden, wenn Entscheidungen — sofern sie von automatisierten Systemen unterstützt werden — nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Zudem sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf solche automatisierten Systeme erhalten sollten sowie in welcher Form und wann. Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679, der betroffenen Person bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren, sollte im Kontext der Plattformarbeit weiter gelten. Informationen über automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme sollten auch den Gewerkschaften, den Vertretern der Plattformarbeit leistenden Personen sowie den nationalen und regionalen Arbeitsbehörden auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. |
Begründung
Gewerkschaften spielen beim Schutz der Arbeitnehmerrechte eine entscheidende Rolle, weshalb in der Richtlinie ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss. Zudem sind die Arbeitsbehörden notwendig und grundlegend dafür, dass die Einhaltung des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechts sichergestellt ist und die Arbeitsbedingungen verbessert werden.
Änderung 7
Erwägungsgrund 33
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Digitale Arbeitsplattformen sollten nicht verpflichtet sein, die detaillierte Funktionsweise ihrer automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssysteme — einschließlich der Algorithmen — oder andere detaillierte Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, offenzulegen. |
Digitale Arbeitsplattformen sollten verpflichtet sein, die detaillierte Funktionsweise ihrer automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssysteme sowie der mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängenden Algorithmen offenzulegen . Sie sollten nicht verpflichtet sein, andere detaillierte Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, offenzulegen. |
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Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Bereitstellung aller gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen verweigert wird. |
Letzteres darf jedoch nicht dazu führen, dass die Bereitstellung aller gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen verweigert wird. |
Begründung
Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum dürfen weder der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie entgegenstehen noch zur Umgehung bestimmter Bestimmungen, insbesondere der in Kapitel III (Algorithmisches Management) und IV (Transparenz in Bezug auf Plattformarbeit), dienen.
Änderung 8
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen, Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich, Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die auf jede Person, die Plattformarbeit in der Union leistet und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht bzw. bei der nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, Anwendung finden, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist. |
In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die auf jede Person, die Plattformarbeit in der Union leistet und die nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht bzw. bei der nach der Beurteilung des Sachverhaltes vom Bestehen eines Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, Anwendung finden, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist. |
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Gemäß Artikel 10 gelten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des algorithmischen Managements auch für jede Person, die in der Union Plattformarbeit leistet und weder über einen Arbeitsvertrag verfügt noch in einem Arbeitsverhältnis steht . |
Gemäß Artikel 10 gelten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des algorithmischen Managements auch für jede Person, die in der Union als echter Selbstständiger Plattformarbeit leistet. |
Begründung
Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, eine korrekte Einstufung als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte zu ermöglichen.
Änderung 9
Kapitel I Artikel 2 — Begriffsbestimmungen, Absatz 1 Nummer 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Vertreter“ die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitnehmervertreter oder beides; |
„Vertreter“ die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehenen Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter oder beides; |
Begründung
Gewerkschaften spielen beim Schutz der Arbeitnehmerrechte eine entscheidende Rolle, weshalb in der Richtlinie ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.
Änderung 10
Kapitel I Artikel 2 Absatz 2 — Begriffsbestimmungen, Nummer 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1 Nummer 1 schließt Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht, nicht ein. Sie ist auf Dienstleistungsanbieter beschränkt , bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit nicht nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur ist. |
Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1 Nummer 1 schließt Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht, nicht ein. Sie gilt für Dienstleistungsanbieter, einschließlich Nebenleistungen, bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit eine notwendige und wesentliche Komponente ist. |
Begründung
Es gilt hier, für Kohärenz mit Erwägungsgrund 18 zu sorgen und sicherzustellen, dass notwendige und wesentliche Nebendienstleistungen, die eine von Einzelpersonen ausgeführte Teilarbeit beinhalten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn sie über eine Plattform in Auftrag gegeben werden.
Änderung 11
Kapitel II Artikel 4 — Gesetzliche Vermutung, Nummer 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform, die die Arbeitsleistung im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert, und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, wird rechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Rechts- und Justizsystem einen Rahmen für Maßnahmen fest. |
Das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform, die die Arbeitsleistung im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert, und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, wird rechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Rechts- und Justizsystem einen Rahmen für Maßnahmen fest. |
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Die gesetzliche Vermutung gilt in allen einschlägigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüfen oder durchsetzen, können sich auf diese Vermutung stützen. |
Die gesetzliche Vermutung gilt in allen einschlägigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüfen oder durchsetzen, müssen sich auf diese Vermutung stützen , wobei das Vertragsverhältnis auf nationaler Ebene bewertet und bestimmt wird . |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sind zwar letztlich für die Bewertung und Bestimmung des Vertragsverhältnisses zuständig und haben die Möglichkeit, im Einklang mit ihren nationalen Rechts- und Justizsystemen einen Rahmen für Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu schaffen, doch die Anwendung der Vermutung ist keine Kannbestimmung. Sie erst ermöglicht die Bewertung der Einstufung der vertraglichen Beziehung zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die eine Arbeitsleistung über diese Plattform erbringt, was eines der Hauptziele der Richtlinie ist.
Änderung 12
Kapitel II Artikel 4 Absatz 2 — Gesetzliche Vermutung
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kontrolle der Arbeitsleistung im Sinne von Absatz 1 ist so zu verstehen, dass sie mindestens zwei der folgenden Punkte vorsieht: |
Die Kontrolle der Arbeitsleistung im Sinne von Absatz 1 ist so zu verstehen, dass sie mindestens einen der folgenden Punkte vorsieht: |
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Diese Liste von Bedingungen kann durch zusätzliche Praktiken ergänzt werden, die in den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Praxis der Mitgliedstaaten als Mechanismen zur Kontrolle der Arbeitsleistung angesehen werden. |
Begründung
Kontrollieren digitale Arbeitsplattformen bestimmte Aspekte der Arbeitsleistung, so handeln sie wie Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis. Steuerung und Kontrolle oder auch rechtliche Unterordnung sind zentrale Bestandteile der Definition eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Mitgliedstaaten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien betreffen jeweils unabhängig voneinander eine Komponente der Weisungserteilung und der Kontrolle; eines muss ausreichen, damit die Vermutung des Arbeitgeberstatus greift, die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber erforderlichenfalls noch anfechten kann.
Was das erste Kriterium betrifft, so ist die Bestimmung oder Begrenzung des Preises einer Leistung mit der Bestimmung oder Begrenzung der Höhe der Vergütung des Beschäftigten unabhängig von seinem Status gleichzusetzen.
Was das vierte Kriterium betrifft, so hängt die Erteilung künftiger Arbeitsangebote für bestimmte Plattformen u. a. davon ab, ob der Beschäftigte Aufträge abgelehnt hat, sowie von seiner Verfügbarkeit und seinen Arbeitszeiten. Dadurch können diese Plattformen die Arbeitsorganisation der über sie arbeitenden Personen indirekt kontrollieren und deren Ermessensspielraum bei der Arbeitszeitgestaltungbeschränken, über den sie als Selbstständige verfügen. Ebenso steht es einem Selbstständigen frei, seine Prioritäten und Pausen zu organisieren und damit seinen Arbeitsrhythmus zu bestimmen. Ist diese Fähigkeit begrenzt, so verhält sich die Plattform als Arbeitgeber.
Was das fünfte Kriterium betrifft, so ist die Fähigkeit zur Kundenakquisition dem Selbstständigenstatus inhärent. Wird diese Fähigkeit begrenzt und behält die Plattform die Exklusivität für Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden, so handelt sie als Arbeitgeber. Die Liste der Kriterien ist keine erschöpfende Aufzählung.
Änderung 13
Kapitel II Artikel 4 Absatz 3 — Gesetzliche Vermutung
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen unterstützende Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung der in Absatz 1 genannten gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten; dabei gilt es die Auswirkungen auf Start-up-Unternehmen zu berücksichtigen, die Erfassung echter Selbstständiger zu vermeiden und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen zu unterstützen. Dabei müssen sie insbesondere |
Die Mitgliedstaaten ergreifen unterstützende Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung der in Absatz 1 genannten gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten; dabei gilt es die Auswirkungen auf Start-up-Unternehmen zu berücksichtigen, die Erfassung echter Selbstständiger zu vermeiden , die Autonomie der Sozialpartner uneingeschränkt zu achten und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen zu unterstützen. Dabei müssen sie insbesondere |
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Begründung
Um Rechtssicherheit und Transparenz für die Betroffenen zu gewährleisten, muss mittels der Vermutung nicht nur der Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus geklärt werden, sondern auch die Frage, welche gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen für die Beschäftigten und die Plattform gelten, wobei die Autonomie der Sozialpartner uneingeschränkt zu achten ist. Gleichzeitig sollten die Durchsetzungsbehörden in der Lage sein, Gerichtsverfahren gegen nicht regelkonforme digitale Arbeitsplattformen anzustrengen.
Zudem können die Arbeitsleistungen über eine digitale Plattform geografisch und zeitlich weit auseinanderliegen, was ihre Kontrolle bei Personalmangel erschweren kann. Darüber hinaus sind für diese Kontrolle möglicherweise spezifische Kenntnisse über die Funktionsweise der Plattform erforderlich, die die zuständigen Behörden für die ergebnisorientierte Wahrnehmung dieser Aufgabe erwerben müssen.
Änderung 14
Kapitel II Artikel 5 — Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Partei die Möglichkeit hat, die in Artikel 4 genannte gesetzliche Vermutung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder in beiden Verfahren zu widerlegen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Partei die Möglichkeit hat, die in Artikel 4 genannte gesetzliche Vermutung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder in beiden Verfahren zu widerlegen. |
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Wenn die digitale Arbeitsplattform unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend macht, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, liegt die Beweislast bei der digitalen Arbeitsplattform. Solche Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der gesetzlichen Vermutung. |
Wenn die digitale Arbeitsplattform unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend macht, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, liegt die Beweislast bei der digitalen Arbeitsplattform. Diese muss dann nachweisen, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis, in dem sie nach Artikel 4 als Arbeitgeber angesehen werden, nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Solche Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der gesetzlichen Vermutung. |
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Wenn die Plattformarbeit leistende Person unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend macht, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, muss die digitale Arbeitsplattform den ordnungsgemäßen Gang der Verfahren unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen, über die sie verfügt. |
Wenn die Plattformarbeit leistende Person unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend macht, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, muss die digitale Arbeitsplattform den ordnungsgemäßen Gang der Verfahren unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen, über die sie verfügt. |
Begründung
Um die Wirksamkeit der in Artikel 4 vorgesehenen gesetzlichen Vermutung zu gewährleisten, müssen die Modalitäten ihrer Widerlegung geregelt werden. Die bei der Plattform liegende Beweislast muss daher erhöht werden, wobei keinesfalls die gesetzliche Vermutung selbst geschwächt werden darf.
Änderung 15
Kapitel III — Algorithmisches Management, Artikel 6 — Transparenz und Nutzung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme, Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Digitale Arbeitsplattformen stellen die in Absatz 2 genannten Informationen in einem Dokument zur Verfügung; es kann sich auch um ein elektronisches Dokument handeln. Sie stellen diese Informationen spätestens am ersten Arbeitstag, bei wesentlichen Änderungen und jederzeit auf Anfrage der Plattformbeschäftigten zur Verfügung. Die Informationen sind in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache darzustellen. |
Digitale Arbeitsplattformen stellen die in Absatz 2 genannten Informationen in einem Dokument zur Verfügung; es kann sich auch um ein elektronisches Dokument handeln. Sie stellen diese Informationen spätestens am ersten Arbeitstag, bei wesentlichen Änderungen und jederzeit auf Anfrage der Plattformbeschäftigten zur Verfügung. Die Informationen sind in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Beschäftigte seine Tätigkeit ausübt, in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache darzustellen. |
Begründung
Die Möglichkeit, die in diesem Artikel genannten Informationen in den Amtssprachen des Landes zu erhalten, in dem der Beschäftigte seine Tätigkeit ausübt, ist unabdingbar, um die Informationen gut zu verstehen.
Änderung 16
Kapitel III — Algorithmisches Management, Artikel 6 — Transparenz und Nutzung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme, Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5. Digitale Arbeitsplattformen dürfen keine personenbezogenen Daten über Plattformbeschäftigte verarbeiten, die nicht untrennbar mit der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Plattformbeschäftigten und der digitalen Arbeitsplattform verbunden und für die Vertragserfüllung unbedingt erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie nicht |
5. Digitale Arbeitsplattformen dürfen keine personenbezogenen Daten über Plattformbeschäftigte verarbeiten, die nicht untrennbar mit der Erfüllung des Vertrags zwischen dem Plattformbeschäftigten und der digitalen Arbeitsplattform verbunden und für die Vertragserfüllung unbedingt erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie nicht |
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Begründung
Es muss unbedingt verhindert werden, dass Arbeitnehmerdaten über den Austausch mit den Arbeitnehmervertretern hinaus verwendet werden, um die gewerkschaftliche Organisation und kollektive Maßnahmen der Beschäftigten einzuschränken, zu verhindern oder zu bestrafen.
Änderung 17
Kapitel III — Algorithmisches Management, Artikel 7 — Überwachung automatisierter Systeme durch Menschen, Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und der damit zusammenhängenden Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen digitale Arbeitsplattformen |
Unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und der damit zusammenhängenden Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen digitale Arbeitsplattformen |
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Begründung
Zwar müssen digitale Arbeitsplattformen die von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen ausgehenden Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Plattformbeschäftigten bewerten und ihnen vorbeugen, aber Selbstregulierung allein reicht nicht aus. Ebenso wichtig ist es, die Arbeitsbehörden, die Sozialschutzbehörden und die anderen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Behörden sowie auch die Beschäftigten selbst und ihre Vertreter in diesen Prozess einzubeziehen.
Änderung 18
Kapitel III — Algorithmisches Management, Artikel 8 — Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen, Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Überprüfung wichtiger Entscheidungen durch Menschen |
Überwachung wichtiger Entscheidungen durch Menschen |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Plattformbeschäftigte das Recht haben, von der digitalen Arbeitsplattform eine Erklärung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung zu erhalten, die sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erheblich auf die Arbeitsbedingungen der Plattformbeschäftigten auswirkt. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Plattformbeschäftigten Zugang zu einer von der digitalen Arbeitsplattform benannten Kontaktperson gewähren, die die Fakten, Umstände und Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, erörtern und klären kann. Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass betreffende Kontaktpersonen über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Plattformbeschäftigte das Recht haben, in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, von der digitalen Arbeitsplattform eine Erklärung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem unterstützte Entscheidung zu erhalten, die sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erheblich auf die Arbeitsbedingungen der Plattformbeschäftigten auswirkt. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Arbeitsplattformen Plattformbeschäftigten Zugang zu einer von der digitalen Arbeitsplattform benannten Kontaktperson gewähren, die die Fakten, Umstände und Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, erörtern und klären kann. Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass betreffende Kontaktpersonen über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Kompetenz, Schulung und Befugnis verfügen. |
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Digitale Arbeitsplattformen übermitteln dem Plattformbeschäftigten eine schriftliche Begründung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem getroffene oder unterstützte Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos des Plattformbeschäftigen, die Verweigerung der Vergütung für vom Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit, den vertraglichen Status des Plattformbeschäftigten oder für jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung. |
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Digitale Arbeitsplattformen stellen sicher, dass jede Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos des Plattformbeschäftigen, die Arbeitsbedingungen des Plattformbeschäftigten, wie die Verweigerung oder Änderung der Vergütung für vom Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit, den vertraglichen Status des Plattformbeschäftigten oder jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung, einschließlich der Begrenzung der Arbeitszeit, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht. Digitale Arbeitsplattformen übermitteln dem Plattformbeschäftigten eine schriftliche Begründung für jede von einem automatisierten Entscheidungssystem unterstützte Entscheidung in Bezug auf die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Kontos des Plattformbeschäftigen, die Verweigerung oder Änderung der Arbeitsbedingungen des Plattformbeschäftigten, wie z. B. der Vergütung für vom Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit, den vertraglichen Status des Plattformbeschäftigten oder für jede Entscheidung mit ähnlicher Wirkung. Die Plattformen stellen dem Plattformbeschäftigten auch die Kontaktdaten der Kontaktperson zur Verfügung, die von ihnen zur Erörterung und Klärung der der Entscheidung zugrundeliegenden Fakten, Umstände und Gründe benannt wurde. Die digitalen Arbeitsplattformen stellen dem Plattformbeschäftigten auf Anfrage die von den Empfängern seiner Dienstleistungen abgegebenen Bewertungen oder Beurteilungen zur Verfügung und garantieren ihm gleichzeitig das Recht auf Vergessenwerden und Berichtigung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (1) . |
Begründung
Rechte und Pflichten müssen klar formuliert sein, und zwar über die bloße Anfrage des Beschäftigten hinaus.
Zudem müssen Plattformbeschäftigte abgesehen vom Recht auf eine objektive und vernünftige Begründung für eine auf Algorithmen gestützten Entscheidung das Recht auf eine Entscheidung haben, die von einem menschlichen Manager oder Vorgesetzten getroffen wird, der in der Lage ist, über die in einem Algorithmus vorgesehenen Faktoren hinaus die entsprechenden Zusammenhänge zu berücksichtigen. Dieses Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, wird insbesondere in Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anerkannt.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Übertragbarkeit von Arbeitnehmerdaten für die berufliche Weiterentwicklung von entscheidender Bedeutung ist. Daher ist es wichtig, dass Plattformbeschäftigte ihre Erfahrungen und die Qualität ihrer Arbeit auf einer Plattform bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Plattform geltend machen können. Schließlich müssen digitale Arbeitsplattformen auch in der Praxis Zugang zu einer Kontaktperson bieten.
Änderung 19
Kapitel III — Algorithmisches Management, Artikel 9 — Unterrichtung und Anhörung, Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Vertreter der Plattformbeschäftigten oder die betroffenen Plattformbeschäftigten können von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützt werden, sofern dies erforderlich ist, um die Angelegenheit, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung ist, zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Hat eine digitale Arbeitsplattform in einem Mitgliedstaat mehr als 500 Plattformbeschäftigte, so werden die Kosten für den Sachverständigen von der digitalen Arbeitsplattform getragen, sofern sie verhältnismäßig sind. |
Die Vertreter der Plattformbeschäftigten oder die betroffenen Plattformbeschäftigten können von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützt werden, sofern dies erforderlich ist, um die Angelegenheit, die Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung ist, zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Hat eine digitale Arbeitsplattform in einem Mitgliedstaat mehr als 50 Plattformbeschäftigte, so werden im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/14/EG die Kosten für den Sachverständigen von der digitalen Arbeitsplattform getragen, sofern sie verhältnismäßig sind. |
Begründung
In Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/14/EG, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Bezug genommen wird, sind unter Angabe einer Untergrenze von 20 bzw. 50 Beschäftigten Ausnahmeregelungen für KMU vorgesehen. Es erscheint sinnvoll, diese im EU-Recht bestehenden Untergrenzen in den Richtlinienentwurf aufzunehmen, um die Häufung unterschiedlicher Untergrenzen in auf dieselben Unternehmen anwendbaren Rechtsinstrumenten zu vermeiden und die Klarheit der geltenden Bestimmungen zu gewährleisten. Der Schwellenwert von 500 Plattformbeschäftigten ist eine administrative und finanzielle Einschränkung des Zugangs der Plattformbeschäftigten und ihrer Vertreter zu einem Sachverständigen im Rahmen ihrer Rechte auf Unterrichtung und Anhörung.
Änderung 20
Schlussbestimmungen, Artikel 20 — Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen, Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2. Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie für Plattformbeschäftigte günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Plattformbeschäftigten günstigeren Kollektiv- bzw. Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen. In Bezug auf Personen, die Plattformarbeit leisten und nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt dieser Absatz nur insoweit, als diese nationalen Vorschriften mit den Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind. |
2. Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, wobei das Recht der Mitgliedstaaten, strengere Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten einzuführen oder beizubehalten, unberührt bleibt. Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie für Plattformbeschäftigte günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Plattformbeschäftigten günstigeren Kollektiv- bzw. Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen. In Bezug auf Personen, die Plattformarbeit leisten und nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt dieser Absatz nur insoweit, als diese nationalen Vorschriften mit den Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind. |
Begründung
Mit der Richtlinie werden gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Mindestanforderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Plattformarbeit festgelegt. Die Mitgliedstaaten können daher andere, für Plattformbeschäftigte, aber auch für alle Beschäftigten geltende günstigere Maßnahmen einführen oder beibehalten.
Änderung 21
Schlussbestimmungen, Artikel 22 — Überprüfung durch die Kommission
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Nach Konsultierung der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner auf Unionsebene und wichtiger Interessenträger sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen überprüft die Kommission spätestens bis [5 Jahre nach Inkrafttreten] die Umsetzung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften vor. |
Nach Konsultierung der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner auf Unionsebene und wichtiger Interessenträger , einschließlich des Europäischen Ausschusses der Regionen, sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen überprüft die Kommission spätestens bis [5 Jahre nach Inkrafttreten] die Umsetzung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften vor. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die der Europäische Ausschuss der Regionen auf europäischer Ebene vertritt, sind in der Lage, auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Plattformbeschäftigten hinzuwirken.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
begrüßt das von der Europäischen Kommission am 9. Dezember 2021 vorgeschlagene Maßnahmenpaket „zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Plattformarbeit“ und zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums digitaler Arbeitsplattformen in der Europäischen Union; |
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2. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Falscheinstufung des Beschäftigungsstatus und ihre Folgen sich auch außerhalb der Plattformarbeit auswirken, in der Plattformwirtschaft jedoch besonders akut und dringlich sind; |
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3. |
betont, dass das algorithmische Management und seine Folgen für abhängig Beschäftigte und Selbstständige sich auch über die Plattformarbeit, bei der sie Teil des Geschäftsmodells der Plattformen sind, hinaus auswirken; |
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4. |
weist auf seine Stellungnahme zur Arbeit auf digitalen Plattformen (1) hin, in der er die mit diesen beiden Aspekten verbundenen Probleme für Plattformbeschäftigte hervorgehoben hat; |
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5. |
begrüßt, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Falscheinstufung des Beschäftigungsstatus im Rahmen der Plattformarbeit bietet und neue materielle Rechte für Plattformbeschäftigte einführt, um Fairness, Transparenz und Rechenschaftspflicht beim algorithmischen Management zu gewährleisten; |
Widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses
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6. |
begrüßt den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses und die Umkehr der Beweislast, um den Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten korrekt zu bestimmen, wobei das Vertragsverhältnis letztlich auf nationaler Ebene bewertet und bestimmt wird; |
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7. |
unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses den betreffenden Plattformbeschäftigten Zugang zu allen gesetzlich oder tarifvertraglich verankerten Rechten bietet, die durch den Status als Selbstständiger und abhängig Beschäftigter garantiert werden, einschließlich des Rechts auf Aus- und Weiterbildung; |
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8. |
betont ferner, dass die Anwendung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass die Plattformen den in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Besteuerung von Arbeit und Einkommen, die Sorgfaltspflicht und die soziale Verantwortung von Unternehmen nachkommen müssen; |
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9. |
ist der Ansicht, dass die widerlegbare Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses auch echten Selbstständigen zugutekommen wird, da sie die Plattformen dazu zwingt, auf die etwaige Unterordnung der Selbstständigen zu verzichten und ihnen die für ihren Status charakteristische Flexibilität zu garantieren; |
Algorithmisches Management
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10. |
begrüßt die Bestimmungen der Richtlinie zum Schutz von Plattformbeschäftigten vor Risiken im Zusammenhang mit automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen und algorithmischem Management; |
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11. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die vorgeschlagenen Regeln für Rechtsmittel und Rechtsdurchsetzung. Es gab und gibt nach wie vor Vollzugsdefizite, insbesondere bei Fällen mit internationalem Bezug. Die internationale Rechtsdurchsetzung gerade im Zusammenhang mit Plattformunternehmen gestaltet sich schwierig, eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten muss sichergestellt sein und Rechtstitel müssen auch grenzüberschreitend zeitnah durchgesetzt werden können; |
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12. |
begrüßt, dass der Vorschlag die nationalen Arbeitnehmerbegriffe unberührt lässt und mit dem vorgeschlagenen Verfahren festgestellt werden soll, ob das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Sinne der nationalen Begriffsbestimmungen ist; |
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13. |
betont, wie wichtig es ist, dass personalpolitische Entscheidungen wie Entlohnung und Beförderung des Beschäftigten oder Beschränkung oder Aussetzung seines Arbeitskontos von Menschen getroffen werden; |
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14. |
stellt fest, dass die Nutzung von algorithmischem Management und automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen außerhalb der Plattformarbeit zunimmt; |
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15. |
fordert die Kommission auf, einen Regelungsrahmen vorzuschlagen, mit dem die Rechte von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen auf Plattformen im Bereich des algorithmischen Managements auf alle Beschäftigten ausgeweitet werden, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auch außerhalb der Plattformarbeit mit automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssysteme konfrontiert sind; |
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16. |
spricht sich für ein Feedback-System der Plattformbeschäftigten zu den automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen über die digitale Infrastruktur der Arbeitsplattform aus. Dieses kann einen wichtigen Indikator und Baustein für die wirksame Überwachung der automatisierten Systeme darstellen und damit sowohl zur Qualitätssicherung im Sinne des Grundrechtsschutzes als auch zu einer höheren Zufriedenheit am Arbeitsplatz beitragen; |
Schutz von Selbstständigen
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17. |
betont, dass digitale Plattformen den Plattformbeschäftigten umfassende Informationen über die Arbeitsbedingungen und alle relevanten wichtigen Entscheidungen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Plattformbeschäftigte seine Arbeit verrichtet, und, soweit möglich, in seiner oder der am weitesten verbreiteten Sprache der entsprechenden Region zur Verfügung stellen müssen; |
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18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung 2019/C 387/01 des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (2) uneingeschränkt umzusetzen, um für alle abhängig Beschäftigten und Selbstständigen eine formelle und tatsächliche Absicherung, Angemessenheit und Transparenz bei den Sozialschutzsystemen zu gewährleisten; |
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19. |
weist auf den Geschlechteraspekt dieser Regelungen hin. Vor allem Frauen mit Betreuungspflichten schätzen die zeitliche und mitunter auch örtliche Flexibilität, die die Arbeit über Plattformen bietet. Ein algorithmisches Management von Arbeitszeiten, das zum Beispiel Beschäftigte für Zeiten „geringer Produktivität“ bestraft, kann gerade Frauen besonders hart treffen; |
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20. |
unterstreicht die Bedeutung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurfs von Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge für Selbstständige ohne eigene Beschäftigte, um die organisatorischen Modalitäten zu klären, die Selbstständige ohne eigene Beschäftigte in ihren Beziehungen zu Plattformen anwenden können, einschließlich ihrer Fähigkeit, Berufsverbände zu gründen; |
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21. |
stellt fest, dass Plattformbeschäftigte vielfach an der Wahrnehmung ihrer Grundrechte auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gehindert werden, nicht zuletzt bedingt durch das Fehlen von gemeinsamen Kommunikationsmitteln und Möglichkeiten, online oder persönlich zusammenzutreffen. Deshalb müssen entsprechende Kommunikationsmöglichkeiten sowie ein Zugangsrecht von Gewerkschaften über die digitale Infrastruktur der Arbeitsplattformen gewährleistet werden; |
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22. |
betont, dass diese Leitlinien nur für Personen gelten sollten, die korrekt als Selbstständige ohne eigene Beschäftigte eingestuft sind, und nicht für Beschäftigte, die aufgrund der in der Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Vermutung neu eingestuft werden könnten; |
Lokale und regionale Dimension
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23. |
bedauert, dass in dem Richtlinienvorschlag nicht auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Bezug genommen wird, obwohl in vielen Mitgliedstaaten die subnationalen Behörden über Befugnisse für die Umsetzung des Arbeitsrechts und die Bestimmung des Beschäftigungsstatus verfügen; |
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, lokale Initiativen für fairere Plattformarbeit, wie etwa die Einrichtung digitaler Arbeitsplattformen in Form von Arbeitnehmergenossenschaften, zu unterstützen und die bestehende digitale Kluft in unterschiedlichen geografischen und demografischen Kontexten (weniger entwickelte Regionen) zu verringern; |
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25. |
weist ferner auf seine Stellungnahme „Arbeit auf digitalen Plattformen — Regulierungsfragen aus lokaler und regionaler Sicht“ (3) hin, in der er hervorgehoben hat, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Lage sind, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern, sei es durch Maßnahmen zur sozialen Unterstützung für atypische Formen der Beschäftigung, durch die Berücksichtigung sozialer Kriterien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen auf Plattformen in öffentlichen Ausschreibungen, die Plattformen offenstehen, oder durch die Bekämpfung der betrügerischen Falscheinstufung von Beschäftigten unter Einsatz der Arbeitsaufsichtsbehörden und vergleichbaren Behörden oder Einrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; |
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26. |
weist darauf hin, dass es nicht nur gilt, die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Plattformarbeit sicherzustellen, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie Unterstützung und Schulungen erhalten, um ihre Kompetenzen in diesem Bereich zu stärken, zumal sie ggf. mit der Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften betraut werden; |
Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität
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27. |
ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Subsidiaritätsprinzips entspricht. Der Mehrwert eines Eingreifens der EU in diesem Bereich und die Angemessenheit der von der Kommission gewählten Rechtsgrundlagen sind klar und kohärent; begrüßt ferner, dass die Kommission zusammen mit ihrem Legislativvorschlag ein Subsidiaritätsbewertungsraster vorgelegt hat. |
Brüssel, den 29. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(1) COR-2019-02655.
(2) Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1).
(3) COR-2019-02655.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/64 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(2022/C 375/09)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 6
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Auf Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. Daher sind die Senkung des Energieverbrauchs im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 [der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie] und Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union benötigt werden. Ein geringerer Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Energieabhängigkeit der Union, der Stärkung der Energieversorgungssicherheit und der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere auf Inseln und in ländlichen Gebieten. |
Auf Gebäude entfallen 39 % des Endenergieverbrauchs der Union (davon 28 % auf den Betriebsverbrauch und 11 % auf Baustoffe und das Baugewerbe („graue“ CO2-Emissionen)) und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. Daher sind die Senkung des Energie-, Rohstoff- und Flächenbedarfs sowie des Energieverbrauchs im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 [der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie] und Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union benötigt werden. Ein geringerer Energie-, Rohstoff- und Flächenbedarf sowie Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Energie- und Rohstoffabhängigkeit der Union, der Stärkung der Energie- und Rohstoffversorgungssicherheit und der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere auf Inseln und in ländlichen Gebieten. |
Begründung
Explizitere Bezugnahme auf die Kreislaufwirtschaft.
Änderung 2
Erwägungsgrund 7
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gebäude verursachen vor, während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die Vision für einen bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestand geht über die derzeit im Mittelpunkt stehenden betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinaus. Die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden sollten daher nach und nach berücksichtigt werden, beginnend mit neuen Gebäuden. In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen haben sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen berücksichtigt werden, indem in die Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten Strategien zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. |
Gebäude verursachen vor, während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die Vision für einen bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestand geht über die derzeit im Mittelpunkt stehenden betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinaus. Die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden sollten daher ab sofort berücksichtigt werden, sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei renovierten bestehenden Gebäuden . In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen haben sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen berücksichtigt werden, indem in die Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten Strategien zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung dieser Maßnahmen ist grundlegend dafür, dass der Übergang auf allen Ebenen stattfindet. |
Begründung
Das Klimaneutralitätsziel lässt sich nur erreichen, wenn die bestehenden Gebäude einbezogen werden.
Änderung 3
Erwägungsgrund 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Dies kann auch mit der Umwandlung von Teilen des Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke kombiniert werden. |
Die Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Suffizienzstrategien, mit denen der Energie-, Rohstoff-, Flächen- und Wasserbedarf von vornherein eingedämmt wird, sowie Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Dies kann auch mit der Umwandlung von Teilen des Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke kombiniert werden. Um die „grauen“ CO2-Emissionen auf Null zu senken, müssten die Materialnutzung reduziert und optimiert sowie Materialien wiederverwendet werden; zudem müssten Standorte für die CO2-Speicherung ausgewiesen und kohlenstoffbindende Materialien verwendet werden. |
Begründung
Die Energiesuffzienz ist eine wirksame Strategie zur Erreichung der Klimaziele. „Graue“ CO2-Emissionen müssen berücksichtigt werden.
Änderung 4
Erwägungsgrund 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue“ Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. Die Anforderung, das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude zu berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer Kreislaufwirtschaft. |
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue“ Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. Die Anforderung, das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude und bestehender Gebäude bei ihrer Renovierung zu berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer Kreislaufwirtschaft. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 5
Erwägungsgrund 10
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub (PM 2,5 ) in der EU verantwortlich, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können und sollten gleichzeitig im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Schadstoffemissionen verringert werden. |
Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub (PM 2,5 ) in der EU verantwortlich, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verringerung des Energie- und Rohstoffbedarfs und die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können und sollten gleichzeitig im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Schadstoffemissionen verringert werden , wodurch ein Beitrag zum Null-Schadstoff-Ziel geleistet wird . |
Begründung
Explizitere Bezugnahme auf die Kreislaufwirtschaft und das Null-Schadstoff-Ziel.
Änderung 6
Erwägungsgrund 11
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, den lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz, Erdbebensicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen. |
Bei Maßnahmen zur Vermeidung der Nachfrage nach Energie und Materialien und zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, den lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden , wobei externe Umwelt-, Sozial- und Gesundheitskosten eingerechnet und auf Bezirksebene verfügbare Maßnahmen optimal genutzt werden sollten . Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz, Erdbebensicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 7
Neuer Erwägungsgrund 11
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Suffizienzmaßnahmen, mit denen der Energie-, Rohstoff-, Flächen- und Wasserbedarf der Gebäude von vornherein eingedämmt wird, sollten über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes hinweg berücksichtigt werden, auch in der Konzeptionsphase, in der Betriebsphase und am Ende der Lebensdauer der Gebäude. Bei diesen Maßnahmen sollte nicht dem Bau neuer Gebäude, sondern der Umwidmung ungenutzter bestehender Gebäude, nicht der Zersiedelung, sondern der Entwicklung kompakter Viertel, nicht mechanischen Lösungen, sondern passiven Heiz- und Kühllösungen, nicht neuen Baumaterialien, sondern der Wiederverwendung von Baumaterialien sowie einer besseren Verwaltung bestehender Gebäude der Vorzug gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Gebäuderenovierungsplänen Suffizienstrategien und -maßnahmen vorsehen, mit denen der Energie-, Material-, Flächen- und Wasserbedarf über den gesamten Lebenszyklus der Gebäude hinweg in der Konzeptionsphase, in der Betriebsphase und am Ende der Lebensdauer der Gebäude von vornherein eingedämmt wird. |
Begründung
Die Energiesuffzienz ist eine wirksame Strategie zur Erreichung der Klimaziele.
Änderung 8
Erwägungsgrund 13
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festlegen, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Energieeffizienzniveaus . Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen können. |
Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festlegen, dass über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes hinweg Nullemissionen oder Beinahe-Nullemissionen erreicht werden . Auch klimapositive Gebäude sollten gefördert werden, um die CO2-Neutralität des Gebäudebestands insgesamt zu gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Anforderungen ist die umfassende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von grundlegender Bedeutung, um eine tatsächliche und wirksame Reduzierung zu erreichen. |
Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 9
Erwägungsgrund 14
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen, und ab 2027 sollten im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens keine finanziellen Anreize für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr vorgesehen werden, mit Ausnahme derjenigen, die vor 2027 für Investitionen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds ausgewählt wurden. Durch eine klare Rechtsgrundlage für das Verbot von Wärmeerzeugern auf der Grundlage ihrer Treibhausgasemissionen oder der Art des verwendeten Brennstoffs sollten nationale Ausstiegsstrategien und -maßnahmen unterstützt werden. |
Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen, und ab 2025 sollten im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens keine finanziellen Anreize für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr vorgesehen werden, mit Ausnahme derjenigen, die vor 2027 für Investitionen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds ausgewählt wurden. Durch eine klare Rechtsgrundlage für das Verbot von Wärmeerzeugern auf der Grundlage ihrer Treibhausgasemissionen oder der Art des verwendeten Brennstoffs sollten nationale Ausstiegsstrategien und -maßnahmen unterstützt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 10
Erwägungsgrund 17
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen. Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz ermöglichen und die externen Effekte in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die Ausweitung des Emissionshandelssystems und die CO2-Preise berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vergleichen . Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d. h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. […] |
Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen. Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz ermöglichen , auf das Ziel CO2-neutraler Gebäude über den gesamten Gebäude-Lebenszyklus ausgerichtet sein und die externen Effekte in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die Ausweitung des Emissionshandelssystems und die CO2-Preise berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens dafür sorgen, dass die von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz über den gesamten Gebäude-Lebenszyklus zu Nullemissions- oder Beinahe-Nullemissionsgebäuden führen . Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d. h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. […] |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 11
Erwägungsgrund 18
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz . Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie den Begriff „größere Renovierung“ nach dem Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet. |
Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind eine einzigartige Gelegenheit, um kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu ergreifen, erfolgen sie unabhängig von der Größe dieser Gebäude bei Wohngebäuden doch alle 25 Jahre und bei Nichtwohngebäuden alle 15 Jahre . Dies bedeutet, dass in diesem Jahrzehnt renovierte Wohngebäude wahrscheinlich nicht vor 2050 einer weiteren größeren Renovierung unterzogen werden, während Nichtwohngebäude einer weiteren größeren Renovierung unterzogen werden könnten. Dies wird jedoch die Gesamtkosten für die Gebäuderenovierung erhöhen. Um bei renovierten Gebäuden ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten daher dafür sorgen, dass in diesem Jahrzehnt renovierte Gebäude gemäß dem über den Lebenszyklus von Gebäuden berechneten Nullemissionsstandard renoviert werden. |
Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 12
Erwägungsgrund 19
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude, dessen sehr geringer Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, soweit dies technisch realisierbar ist. Alle neuen Gebäude sollten Nullemissionsgebäude sein, und alle bestehenden Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. |
Der Klimanotstand und die ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude, dessen sehr geringer Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, soweit dies technisch realisierbar ist. Alle neuen Gebäude sollten Nullemissionsgebäude sein, und alle bestehenden Gebäude sollten in diesem Jahrzehnt durch Renovierungsmaßnahmen in Nullemissionsgebäude umgewandelt werden , um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen bis 2050 zu vermeiden und die Renovierungskosten zu senken . |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 13
Erwägungsgrund 20
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Es stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um den Energiebedarf eines effizienten Gebäudes durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken: erneuerbare Energien am Standort, z. B. Solarthermie , Fotovoltaik, Wärmepumpen und Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften bereitgestellt wird, sowie Fernwärme und Fernkälte auf der Grundlage von erneuerbaren Energien oder Abwärme. |
Es stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um den Energiebedarf eines effizienten Gebäudes mit geringem Energiebedarf durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken: erneuerbare Energien am Standort oder über das Stromnetz bereitgestellt erneuerbare Energien , z. B. Solarthermie-Lösungen , Fotovoltaik, Windkraft, Wärmepumpen und Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften bereitgestellt wird, sowie Fernwärme und Fernkälte auf der Grundlage von erneuerbaren Energien oder Abwärme. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 14
Erwägungsgrund 22
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen , da sie die wichtigsten Hindernisse für Renovierungen beseitigen, z. B. divergierende Anreize und Miteigentumsstrukturen, die nicht durch wirtschaftliche Anreize überwunden werden können . Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt, der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird und somit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird. |
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen. Um dafür zu sorgen, dass sie zweckmäßig sind und nicht zum Festhalten an fossilen Brennstoffen beitragen, müssen sie einem Nullemissionsstandard entsprechen. Dies beruht auf der Annahme, dass zwischen 2022 und 2050 durchschnittlich nur eine größere Renovierung zu erwarten ist. Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte zu Nullemissions- oder Beinahe-Nullemissionsgebäuden führen, womit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird. In ganz bestimmten Fällen, in denen keine Emissionsfreiheit erreicht werden kann, beispielsweise bei historischen Gebäuden, sollten alternative Standards angewendet werden, mit denen nach wie vor sichergestellt wird, dass die besten verfügbaren Techniken angewandt werden. Klimapositive Gebäude sollten die zusätzlichen Emissionen dieser weniger effizienten Gebäude ausgleichen. |
Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 15
Erwägungsgrund 24
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einführen wollen, die auf nationaler Ebene konzipiert werden und an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind . Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission beurteilen, ob weitere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden müssen, um bis 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. |
Es steht den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie bei Renovierungsmaßnahmen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Nullemissions- oder Beinahe-Nullemissionsstandards einführen wollen, sofern nationale und subnationale Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden . In Kombination mit EU-Finanzierungsinstrumenten würden jedoch auf EU-Ebene festgelegte Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz mit dem Ziel von Nullemissionsgebäuden oder Beinahe-Nullemissionsgebäuden gelten, um bis 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 16
Neuer Erwägungsgrund 24
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Lokal integrierte Bezirks- oder Stadtviertelkonzepte ermöglichen Gesamtrenovierungskonzepte für räumlich miteinander verbundene Gebäude (wie Häuserblöcke), z. B. im Hinblick auf die Energieversorgung. Die breitere Nutzung integrierter, partizipativer und bezirksbezogener Ansätze bildet bereits das Kernstück der Renovierungswelle und sollte durch diese Richtlinie gefördert werden. Bezirke (d. h. Stadtteile) und sozial benachteiligte Stadtviertel können im Rahmen dieser Richtlinie im Ermessen der lokalen und regionalen Behörden entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Standorten festgelegt werden. |
Begründung
Ein quartiersbezogener Ansatz wurde als Kernstück der Renovierungswelle beschrieben. Die kollektive Versorgung mit Strom-, Wärme- und Ladeinfrastruktur in einem Bezirk oder Stadtviertel ermöglicht es, Synergien und potenzielle Energieeinsparungen zu nutzen, die nicht erkannt werden, wenn nur einzelne Gebäude betrachtet werden.
Änderung 17
Erwägungsgrund 27
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen . Indem die Gesamtenergieeffizienzklasse G als die bei der Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneidenden 15 % des nationalen Gebäudebestands des einzelnen Mitgliedstaats definiert wird , gewährleistet die Harmonisierung der Gesamtenergieeffizienzklassen vergleichbare Anstrengungen durch alle Mitgliedstaaten , während die Definition der besten Gesamtenergieeffizienzklasse A für die Konvergenz der harmonisierten Skala der Gesamtenergieeffizienzklassen in Richtung der gemeinsamen Vision von Nullemissionsgebäuden sorgt . |
Die unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nullemissionsgebäuden sollten auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen, damit für vergleichbare Anstrengungen durch alle Mitgliedstaaten und die Konvergenz der harmonisierten Skala der Gesamtenergieeffizienzklassen in Richtung der gemeinsamen Vision von Nullemissionsgebäuden gesorgt wird . |
Begründung
Realistischerweise ist davon auszugehen, dass ein Gebäude in diesem Jahrzehnt nicht mehr als einmal renoviert wird. Ziel des Änderungsantrags ist es, kosteneffizientere und wirksamere Ergebnisse in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen.
Änderung 18
Erwägungsgrund 28
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten. Während mit den neu eingeführten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eine Untergrenze für die Mindestenergieeffizienz bestehender Gebäude festgelegt und sichergestellt wird, dass ineffiziente Gebäude renoviert werden, wird durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten sichergestellt, dass bei Renovierungen der erforderliche Renovierungsumfang erreicht wird. |
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten , sofern ihr Ziel Nullemissionsgebäude sind, um bei renovierten Gebäuden ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden . |
Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 19
Erwägungsgrund 29
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die langfristigen Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen liegen sollte. In ihren Gebäuderenovierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die Gebäuderenovierung festlegen. Im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung (EU) 2021/60 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] festgelegten grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über den Investitionsbedarf und die Verwaltungsressourcen für die Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne vorlegen. |
Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die langfristigen Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen liegen sollte. In ihren Gebäuderenovierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die Gebäuderenovierung festlegen. Im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung (EU) 2021/60 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] festgelegten grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über den Investitionsbedarf, die Verwaltungsressourcen für die Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne und die geplanten Maßnahmen zur Unterstützung einer umfassenden Berücksichtigung von Anpassungs- und Kreislaufgrundsätzen bei der Renovierung des nationalen Gebäudebestands vorlegen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 20
Erwägungsgrund 32
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für die Probleme der hohen anfänglichen Kosten und der Mühen für die Bewohner sein , die bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können. Eine solche Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt. Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden. |
Renovierungen in mehreren Stufen sind keine Lösung für die Probleme der hohen anfänglichen Kosten und der Mühen für die Bewohner, die bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können. Eine Renovierung in mehreren Stufen führt dazu, dass bei den entsprechenden Gebäuden weiterhin an fossilen Brennstoffen festgehalten wird, was hohe Kosten für die Steuerzahler mit sich bringt, und einkommensschwache Haushalte weiterhin Energiearmut ausgesetzt sind. Zur Lösung des Problems der hohen Anfangskosten von Renovierungen müssen Renovierungsprojekte und bestehende Finanzierungsinstrumente gebündelt werden, um die Anfangskosten dadurch zu senken, dass die Arbeiten in größerem Maßstab durchgeführt werden. Renovierungspässe sollten einen klaren Fahrplan für in einem Zug durchzuführende Renovierungsprojekte enthalten, bei denen mehrere Gebäude in einem Stadtviertel oder in einer Stadt zusammengefasst werden, so dass Eigentümer und Investoren den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen besser planen können . Daher sollten Renovierungspässe den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung
Die vorgeschlagene „Renovierung in mehreren Stufen“ könnte ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zur Folge haben, was vermieden werden sollte.
Änderung 21
Erwägungsgrund 33
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Begriff „umfassende Renovierung“ ist in den Rechtsvorschriften der Union bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch die Gebäude in Nullemissionsgebäude umgebaut werden ; in einem ersten Schritt als eine Renovierung, bei der Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden . Diese Definition dient dem Ziel der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden . Eine auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende umfassende Renovierung ist eine gute Gelegenheit, andere Aspekte anzugehen, etwa die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Haushalte, die Stärkung der Klimaresilienz, die Katastrophenresilienz einschließlich Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. |
Der Begriff „umfassende Renovierung“ ist in den Rechtsvorschriften der Union bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch die Gebäude „in einem Zug“ in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Mit dieser Definition soll vermieden werden, dass bei renovierten Gebäuden an fossilen Brennstoffen festgehalten wird, denn schrittweise Renovierungen gehen mit niedrigen Ambitionen einher . Eine auf Emissionsfreiheit abzielende umfassende Renovierung ist eine gute Gelegenheit, andere Aspekte anzugehen, etwa die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Haushalte, die Stärkung der Klimaresilienz, die Katastrophenresilienz einschließlich Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. |
Begründung
Realistischerweise ist davon auszugehen, dass ein Gebäude in diesem Jahrzehnt nicht mehr als einmal renoviert wird. Ziel des Änderungsantrags ist es, kosteneffizientere und wirksamere Ergebnisse in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen.
Änderung 22
Erwägungsgrund 35
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG (1) und (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erleichtert werden. |
Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Behörden sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz unterstützen, mit denen ein emissionsfreier Gebäudebestand angestrebt wird und die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG (1) und (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erleichtert werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 23
Erwägungsgrund 37
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen , die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern . Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten. |
In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen zur Förderung von Ladeinfrastrukturen für Pkw- und Fahrradstellplätze von Wohn- und Nichtwohngebäuden einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 24
Erwägungsgrund 40
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer sanften Mobilität wie dem Radfahren können die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Wie im Klimazielplan für 2030 dargelegt, wird die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung des Fahrrads dar. Bauvorschriften können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen, indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen festgelegt werden. |
Die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer sanften Mobilität wie dem Radfahren können die mobilitätsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Wie im Klimazielplan für 2030 dargelegt, wird die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die mobilitätsbedingte Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung des Fahrrads dar. Flächennutzungs- und Stadtplanungsstrategien können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen, indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen festgelegt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 25
Erwägungsgrund 43
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein. |
Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich angemessen geschult wird. |
Begründung
Der Aufbau der notwendigen Kapazitäten auf lokaler und regionaler Ebene gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für den notwendigen Wandel.
Änderung 26
Erwägungsgrund 45
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. |
Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder Mechanismen zur Gebäuderenovierung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, Kommunen und lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 27
Erwägungsgrund 47
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten Renovierungen nicht ausreichen. Neben Finanzierungen sind die Einrichtung von zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa zentralen Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energetische Renovierungen bieten, oder Mittlern sowie die Umsetzung anderer Maßnahmen und Initiativen , etwa der in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ der Kommission genannten, unerlässlich , um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für Renovierungen zu überwinden. |
Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten Renovierungen nicht ausreichen. Neben Finanzierungen ist die Einrichtung von zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa zentralen Anlaufstellen, die die Renovierung ganzer Viertel und/oder Gebäudegruppen organisieren und planen und dafür sorgen, dass die Baubranche Nullemissionsgebäude bereitstellt, ohne die Renovierungskosten zu hoch anzusetzen, unerlässlich. Zudem müssen andere Maßnahmen und Initiativen mit dem Ziel von Nullemissionsgebäuden umgesetzt werden , um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für Renovierungen zu überwinden. Um den aktuellen Fachkräftemangel, auch in den lokalen und regionalen Behörden, anzugehen, müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um angemessene Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubauen und zu vermitteln und so eine reibungslose Umsetzung des Prozesses zu gewährleisten. Hierfür muss ein formaler, fachorientierter, qualitativ hochwertiger Schulungsplan für allgemeines und technisches Personal in den verschiedenen Behörden der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, die an den verschiedenen damit verbundenen Prozessen beteiligt sind. |
Begründung
Angemessene Kompetenzen sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Änderung 28
Erwägungsgrund 48
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben. Durch die Senkung übermäßiger Energierechnungen können Gebäuderenovierungen Menschen aus der Energiearmut befreien und auch Energiearmut verhindern. Gleichzeitig haben Gebäuderenovierungen ihren Preis, und es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die sozialen Auswirkungen der Kosten von Gebäuderenovierungen, insbesondere auf schutzbedürftige Haushalte, begrenzt werden. Bei der Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger Haushalte zu verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität sichergestellt werden. […] |
Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben. Die Beseitigung der Energiearmut erfordert die Renovierung von Gebäuden gemäß dem Nullemissionsstandard bzw. dem Beinahe-Nullemissionsstandard zur drastischen Senkung der Energierechnungen und zur Gewährleistung, dass Nullemissionsgebäude oder Beinahe-Nullemissionsgebäude nach Möglichkeit Energie erzeugen . Die Renovierung von Gebäuden, die von schutzbedürftigen Haushalten bewohnt werden, sollte für diese kostenlos sein. Solche Renovierungsmaßnahmen sollten durch Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Bei der Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger Haushalte zu verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität sichergestellt werden. […] Die Fördermittel und mögliche Bürgschaften müssen außerdem konkret die neue Belastung auffangen, die Eigenheimbesitzern entsteht, deren Altersabsicherung in ihrem über Jahrzehnte mühsam abbezahlten Eigenheim besteht. Eine gezielte Ausrichtung von Förderungen und Bürgschaften kann auch hier Fortschritte ermöglichen bzw. einen Anreiz bieten. |
Begründung
Energiearmut ist ein sehr wichtiges Thema und bedarf eines systematischen Ansatzes zu ihrer Beseitigung. Für ältere Personen ist es schwierig, Kredite aufnehmen. Es ist daher erforderlich, den entsprechenden Personenkreisen Lösungswege anzubieten, damit sie bei ihren Immobilien die erforderlichen Investitionen in den Klimaschutz tätigen können.
Änderung 29
Erwägungsgrund 50
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden, wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden. |
Die Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden, wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten nationale Datenbanken für Treibhausgasemissionen und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 30
Erwägungsgrund 52
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen. |
In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen , und ohne vorausschauende Maßnahmen in diesem Jahrzehnt zur Installation passiver Kühllösungen dürfte sich infolge der erwarteten globalen Erwärmung die Zahl der installierten Klimaanlagen weiter erhöhen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 31
Erwägungsgrund 55
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen. |
Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie eine wesentliche Rolle zukommt, sollten sie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler oder regionaler und lokaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen sollten in die nationalen Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen einfließen und könnten dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, im Rahmen dieser Richtlinie auf die oft sehr unterschiedlichen Bedingungen in städtischen und ländlichen Gebieten mit einem hohen Anteil an Ein- und Mehrfamilienhäusern und unterschiedlichen Siedlungsstrukturen zu reagieren und die Spezifikationen so zu gestalten, dass sie für jede Region geeignet sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Architekten und Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen und -einsparungen , Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Nutzung lokal zugänglicher Ressourcen und wertvoller Sachverständiger bei Planung, Konzeption, Errichtung und Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu fördern. Den Mitgliedstaaten kommt eine Schlüsselrolle dabei zu, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hierbei zu unterstützen. |
Begründung
Die Nutzung lokal verfügbarer Ressourcen und die Hinzuziehung von Sachverständigen ist ein weiterer Beitrag zur Abmilderung der negativen Auswirkungen auf das Klima.
Änderung 32
Artikel 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gegenstand |
Gegenstand |
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(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen. |
(1) Diese Richtlinie unterstützt die Reduzierung des Energie- und Materialbedarfs über den Lebenszyklus von Gebäuden, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima , des Umweltschutzes, der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Kosteneffizienz — auch unter Einbeziehung externer Umwelt-, Sozial- und Gesundheitskosten — einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen. Dies wird auch erheblich zur Verbesserung der europäischen Energieversorgungssicherheit beitragen. |
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(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich |
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich |
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(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. |
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert. |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 33
Artikel 2 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III vollständig durch am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, durch eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] oder durch ein Fernwärme- und Fernkältesystem gedeckt wird; |
„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit äußerst niedrigem Energie- und Materialbedarf über den Lebenszyklus von Gebäuden sowie einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, bei dem die noch benötigte sehr geringe Energiemenge im Einklang mit den Anforderungen in Anhang III vollständig durch am Standort erzeugte oder über das Stromnetz bereitgestellte Energie aus erneuerbaren Quellen, durch eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie], durch ein Fernwärme- und Fernkältesystem oder durch dezentral über das Stromnetz bereitgestellte erneuerbare Energien gedeckt wird; „Klimapositives Gebäude“ ein Gebäude mit äußerst niedrigem Energie- und Materialbedarf über den Lebenszyklus von Gebäuden sowie einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, bei dem die Energieerzeugung im Gebäude selbst oder die für das Gebäude vorgesehene Energieerzeugung die für das Gebäude benötigte Energiemenge übersteigt; |
Begründung
Erwähnung des Kreislaufprinzips, von Fernwärme, des Konzepts klimapositiver Gebäude und der Kriterien für den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden.
Änderung 34
Artikel 2 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht niedriger sein darf als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt wird; |
„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht niedriger sein darf als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem die fast bei Null liegende oder sehr geringe Energienachfrage zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe oder durch aus Abfall gewonnene Energie erzeugt wird — gedeckt wird; |
Begründung
Energieeffizienz ist ein relativer Indikator, während eine geringe Energienachfrage ein absolutes Ziel ist.
Änderung 35
Artikel 2 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird; |
„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, mit der das Ziel emissionsfreier oder beinahe emissionsfreier Gebäude Teil eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand wird, sofern dieser bis 2032 renoviert wird; |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 36
Artikel 2 Absatz 46
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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46. „Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle; |
46. „Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der Gebäudehülle und der Flächen mit Energie verbrauchenden und innerhalb des Gebäudes verwalteten Infrastrukturen, die für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurden ; |
Begründung
Erweiterung der Definition von „Bezugsfläche“ um zum Gebäude gehörende Infrastrukturen, die Energie verbrauchen, wie Sportinfrastrukturen, Schwimmbäder usw.
Änderung 37
Artikel 2 Absatz 57 (neu)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„Suffizienz“ eine Reihe von Maßnahmen und täglichen Praktiken, mit denen der Energie-, Rohstoff-, Flächen- und Wasserbedarf eingedämmt und gleichzeitig innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten für das Wohlergehen aller Menschen gesorgt wird; |
Begründung
Die Energiesuffzienz ist eine wirksame Strategie zur Erreichung der Klimaziele.
Änderung 38
Artikel 3 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Gewährleistung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit dem Ziel, bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen. Jeder Gebäuderenovierungsplan umfasst |
Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Gewährleistung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit dem Ziel, bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen. Die EU sollte den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Städten alle für die Ausarbeitung dieser Pläne erforderlichen Instrumente an die Hand geben. Jeder Gebäuderenovierungsplan umfasst |
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Der in Buchstabe b genannte Fahrplan enthält nationale Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen; spezifische Zeitpläne, damit Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten erreichen; eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile […] |
Der in Buchstabe c genannte Fahrplan enthält nationale Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen; spezifische Zeitpläne, damit Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten erreichen; eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen , Emissionssenkungen und weiter reichenden Vorteile ausgehend von lokal integrierten Bezirks- oder Stadtviertelkonzepten […] |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 39
Artikel 3 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(4) Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere daraufhin, ob |
(4) Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere daraufhin, ob |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 40
Artikel 5 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz |
Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz |
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 6 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet. |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit dem Pfad zu einem klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Der Netto-Null-Emissionsstandard wird nach dem in Artikel 6 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet. |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung des Null-Emissionsstandards Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. |
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Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung , um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen. |
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese Anforderungen tragen dem Erfordernis einer angemessenen Umweltqualität in Innenräumen Rechnung und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. Diese örtlichen Gegebenheiten sollten je nach Region und nicht auf nationaler Ebene berücksichtigt werden, da sie sich häufig von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 41
Artikel 6 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 in Bezug auf einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen. Bis zum 30. Juni 2026 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. […] |
Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 in Bezug auf einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen. Bis zum 30. Juni 2026 ersetzt die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten durch eine Methode zur Berechnung einer Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz mit dem Ziel von Nullemissionsgebäuden und Beinahe-Nullemissionsgebäuden . […] |
Begründung
Die kostenoptimale Methode ist ein wichtiges Instrument, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu bewerten.
Änderung 42
Artikel 7
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Anhang III sind: |
(1) Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Anhang III sind: |
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Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. |
Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. |
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(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird: |
(2) Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird: |
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(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um Anhang III an den technischen Fortschritt und Innovationen anzupassen, um in Anhang III angepasste maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz von renovierten Gebäuden festzulegen und um die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für Nullemissionsgebäude anzupassen . |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um Anhang III an den technischen Fortschritt und Innovationen anzupassen, um Nullemissions- und Beinahe-Nullemissionsstandards für die Mitgliedstaaten festzulegen , und für Nullemissionsgebäude Anforderungen in Bezug auf CO2-arme und erneuerbare Energiequellen und das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu entwickeln . |
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(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte gesundes Raumklima, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden. |
(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte gesundes Raumklima, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden. Artikel 7a Neues Europäisches Bauhaus 1. Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicher, dass Bauherren von Gebäuderenovierungsprojekten bei der Beratung, der Beantragung von Fördermitteln und bei der Erteilung von Genehmigungen Informationen über die Ziele und Beteiligungsmöglichkeiten an der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ erhalten. 2. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, spezielle Förderinstrumente für Referenzgebäude gemäß Anhang VII dieser Richtlinie zu entwickeln, die im Einklang mit dem Neuen Europäischen Bauhaus kulturell bereichernd, nachhaltig und integrativ sind. Die Instrumente können Finanzierungsregelungen für Renovierungen umfassen, die zeigen, wie einzelne Gebäude oder ganze Stadtteile auf erschwingliche, nachhaltige und sozial integrative Weise in Nullemissionsgebäude und -bezirke umgewandelt werden können, während gleichzeitig der allgemeine Nutzen in einem partizipatorischen und Bottom-up-Konzept maximiert wird. 3. Die Mitgliedstaaten führen nationale industriepolitische Maßnahmen für die groß angelegte Produktion von lokal anpassbaren vorgefertigten Bauelementen für die Gebäuderenovierung ein, die verschiedene Funktionen erfüllen, darunter Ästhetik, Isolierung, Energieerzeugung und grüne Infrastrukturen, und die die biologische Vielfalt, Wasserwirtschaft, Zugänglichkeit und Mobilität fördern. |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 43
Artikel 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bestehende Gebäude |
Bestehende Gebäude |
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Netto-Null-Emissionsstandards zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen an die renovierten Gebäudekomponenten oder integrierte Bezirke und Stadtviertel gestellt werden. |
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(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist . |
(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch und funktionell zu Nullemissionsgebäuden oder Beinahe-Nullemissionsgebäuden beiträgt . |
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(3) Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden für hocheffiziente alternative Systeme ein , sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ein gesundes Raumklima, die Anpassung an den Klimawandel, den Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicher, dass im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme gefördert wird , sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist , und fördern die Nutzung lokal zugänglicher Ressourcen . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei größeren Renovierungsarbeiten an Gebäuden die Fragen der gesunden Umweltqualität in Innenräumen, der hohen Fähigkeit zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen unter anderem durch grüne Infrastrukturen, Kohlenstoffabbau und -speicherung, der Einhaltung von Brandschutznormen, der Abschwächung von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, der Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und der besseren Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig sorgen sie für eine angemessene Zuweisung steuerlicher Anreizmaßnahmen und spezifischer Finanzierungsinstrumente . |
Begründung
Das Ziel der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss mit der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang gebracht werden.
Änderung 44
Artikel 9
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz |
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz |
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(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass |
(1) Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleisten, dass |
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Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Gebäuderenovierungsplan eine Verlängerung der in diesem Absatz festgelegten Frist in Bezug auf bestimmte Teile ihres Gebäudebestands beantragen, sofern dies gerechtfertigt ist und bei der Europäischen Kommission beantragt wird. |
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In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten spezifische Zeitpläne fest , damit die in diesem Absatz genannten Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen erreichen . |
In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten spezifische Pläne fest, um alle Gebäude gemäß dem Nullemissionsstandard zu renovieren und für eine Dekarbonisierung des gesamten Gebäudebestands bis 2050 zu sorgen . Die Mitgliedstaaten können auch integrierte Bezirks- oder Stadtviertelkonzepte anwenden, wobei sichergestellt wird, dass alle Gebäude im Durchschnitt den Nullemissionsstandard erfüllen. Bei historischen Gebäuden bestimmen sie den Zeitpunkt anhand von technischen und Durchführbarkeitsbewertungen. Ihre Emissionen sollten durch die Förderung von klimapositiven Gebäuden und die Ausweitung der Erzeugung aus dem Stromnetz bereitgestellter erneuerbarer Energie ausgeglichen werden. |
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(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz kann jeder Mitgliedstaat Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für die Renovierung aller anderen bestehenden Gebäude festlegen. Soweit Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, werden sie unter Berücksichtigung des nationalen Fahrplans und der im Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Ziele für 2030, 2040 und 2050 und des Umbaus des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 festgelegt. |
(2) Gemäß Artikel 15 unterstützen die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Einhaltung der Nullemissionsstandards durch alle folgenden Maßnahmen: |
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(3) Gemäß Artikel 15 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen: |
(3) Wird ein Gebäude renoviert, um einen Nullemissionsstandard zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Nullemissionsanforderungen an bestehende Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden. |
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(4) Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nullemissionsstandards bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden: |
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Die oben genannten Gebäude müssen dennoch renoviert werden, um ihren CO2-Fußabdruck so weit wie möglich zu verringern und die Verwirklichung des Gesamtziels der Klimaneutralität nicht zu behindern. |
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(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden: |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 31. |
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(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 31. |
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Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 45
Artikel 10
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Renovierungspass |
Renovierungspass |
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(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit denen ein gemeinsamer europäischer Rahmen für Renovierungspässe auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt wird. |
(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit denen ein gemeinsamer europäischer Rahmen für Renovierungspässe auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt wird. |
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(2) Bis zum 31. Dezember 2024 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Absatz 1 festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht. |
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Absatz 1 festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht. |
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(3) Der Renovierungspass muss folgende Anforderungen erfüllen: |
(3) Der Renovierungspass muss folgende Anforderungen erfüllen: |
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Begründung
Eine Renovierung in mehreren Stufen kann zu ineffizienten Renovierungsstrategien und zum Festhalten an fossilen Brennstoffen führen.
Änderung 46
Artikel 12
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Infrastruktur für nachhaltige Mobilität |
Infrastruktur für nachhaltige Mobilität |
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(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt, für: |
(1) In Bezug auf neue Wohn- und Nichtwohngebäude und Wohn- und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt, für: |
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sofern der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig genutzt werden kann. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt. |
sofern der Parkplatz und der Fahrradstellplatz an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz und den Fahrradstellplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes und des Fahrradstellplatzes umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig genutzt werden kann. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt. |
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(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zehn Stellplätze und für mindestens einen Fahrradstellplatz je Autostellplatz. Bei Gebäuden, die sich im Eigentum von Behörden befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen bis zum 1. Januar 2033. |
(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zehn Stellplätze und für mindestens einen Fahrradstellplatz je Autostellplatz. Bei Gebäuden, die sich im Eigentum von Behörden befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen bis zum 1. Januar 2033. |
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(3) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, wo Fahrräder üblicherweise weniger als Verkehrsmittel genutzt werden, anpassen. |
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, wo Fahrräder üblicherweise weniger als Verkehrsmittel genutzt werden, anpassen. |
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(4) In Bezug auf neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als drei Stellplätze verfügt, für |
(4) In Bezug auf neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als drei Stellplätze verfügt, für |
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sofern der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, sorgen die Mitgliedstaaten für so viele Fahrradstellplätze wie angemessen. |
sofern der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, sorgen die Mitgliedstaaten für so viele Fahrradstellplätze wie angemessen. |
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(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Vorverkabelung von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde. |
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Vorverkabelung von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde. |
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(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) …/… [AFIR] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Rechtsnormen und Protokolle betrieben werden. |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) …/… [AFIR] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Rechtsnormen und Protokolle betrieben werden. |
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(7) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/… [AFIR] betreiben. |
(7) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/… [AFIR] betreiben. |
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(8) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht. |
(8) Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden unterstützen und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren. Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht. |
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(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für Stadtplanung. |
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für Stadtplanung. (10) Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufstellung von auf Emissionsfreiheit abzielenden Flächennutzungs- und Stadtplanungsstrategien unterstützen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 47
Artikel 13 Absatz 4
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW festgelegt werden. |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungs- und Kühlanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW festgelegt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 48
Artikel 14 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer , Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Auf deren Antrag erhalten Dritte Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 6. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Eigentümer , Mieter und Verwalter der Gebäude direkten Zugang zu den Daten der jeweiligen Gebäudesysteme haben. Auf begründeten Antrag und vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer erhalten Dritte Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 6. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen. |
Begründung
Schutz personenbezogener Daten und Angabe des Grundes, warum Dritte Zugang zu diesen sehr persönlichen Daten benötigen.
Änderung 49
Artikel 15
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Finanzielle Anreize und Marktschranken |
Finanzielle Anreize und Marktschranken |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt und die erforderlichen Investitionen in energetische Renovierungen im Einklang mit ihrem nationalen Gebäuderenovierungsplan und im Hinblick auf den Umbau ihres Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 angeregt werden können. |
(1) Bis spätestens [ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie] schlägt die Kommission Folgendes vor: a) eine EU-Verordnung, dank der die EIB allen Eigentümern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen in der EU, die im Besitz eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Klassen G und F sind, über Privatkundenbanken, die an den Gebäudewert gekoppelte einheitliche EU-Renovierungsdarlehen mit öffentlichen Garantien anbieten, Zugang zu einer kosteneffizienten langfristigen Finanzierung einer umfassenden Renovierung ihrer Gebäude garantieren kann, und b) eine Anpassung an die Regeln für die EU-Strukturfonds, wonach ein wesentlich größerer Anteil der Mittel in die Renovierung von Gebäuden der Gesamtenergieeffizienzklassen G und F investiert werden muss. |
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(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung sein können. |
(2) Die Mitgliedstaaten bündeln die existierenden Finanzierungsmöglichkeiten und stellen angemessene Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt und die erforderlichen Investitionen in energetische Renovierungen im Einklang mit ihrem nationalen Gebäuderenovierungsplan und im Hinblick auf den Umbau ihres Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 angeregt werden können. |
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(3) Die Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, die Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG [geändertes EHS] und andere öffentliche Finanzierungsquellen. |
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung sein können. |
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(4) Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, fördern die Mitgliedstaaten die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, steuerliche Anreize, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards. Sie dienen als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten. |
(4) Die Mitgliedstaaten und die EU nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere um die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, die Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG [geändertes EHS] und andere öffentliche Finanzierungsquellen zu bündeln . Die Mitgliedstaaten und die EU sollten die Verfahren für die Bündelung bestehender Finanzierungsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene vereinfachen. |
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(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen . Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Energieeffizienz ausgerichtete Kreditprodukte für Gebäuderenovierungen von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden. |
(5) Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, fördern die Mitgliedstaaten die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, steuerliche Anreize, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards. Sie dienen als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten. |
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(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Fazilitäten für technische Hilfe, auch durch zentrale Anlaufstellen, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen. |
(6) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben sowie existierenden Finanzierungsmöglichkeiten , um es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen, Renovierungsvorhaben zusammenzufassen und sie durch gebündelte Finanzierungslösungen für die Renovierung einer Gruppe von Gebäuden für Investoren attraktiv zu machen . Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Energieeffizienz ausgerichtete Kreditprodukte für Gebäuderenovierungen von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden. |
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(7) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung ein, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen. |
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Fazilitäten für technische Hilfe, auch durch zentrale Anlaufstellen, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen. |
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(8) Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt. |
(8) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung ein, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen. |
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(9) Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden: |
(9) Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Einhaltung von Nullemissionsstandards und Beinahe-Nullemissionsstandards bei Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt. |
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(10) Spätestens ab dem 1. Januar 2027 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2027 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die GAP-Strategiepläne für Investitionen ausgewählt wurden. |
(10) Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Emissionsfreiheit abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von der Senkung der Emissionen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden: |
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(11) Die Mitgliedstaaten schaffen durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung Anreize für umfassende Renovierungen und umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden ausgerichtet sind und zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um insgesamt mindestens 30 % führen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen , für die es öffentliche finanzielle Anreize gibt, den in einem Renovierungspass festgelegten Schritten folgt . |
(11) Spätestens ab dem 1. Januar 2027 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2027 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die GAP-Strategiepläne für Investitionen ausgewählt wurden |
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(12) Finanzielle Anreize werden im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet. |
(12) Die Mitgliedstaaten schaffen durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung Anreize für umfangreiche Programme, die auf die Emissionsfreiheit von Gebäuden ausgerichtet sind und zu einer generellen Emissionsfreiheit führen. Ab dem 1. Januar 2027 stellen die Mitgliedstaaten keine finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung mehr für eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen bereit . |
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(13) Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so stellen sie sicher, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen, insbesondere durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen. |
(13) Finanzielle Anreize werden im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet. |
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(14) Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so stellen sie sicher, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen, insbesondere durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen. |
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(15) Die EU und die Mitgliedstaaten stellen spezielle, zweckgebundene Finanzmittel für die Renovierung von Gebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz bereit, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind. |
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Begründung
Für eine erfolgreiche Umsetzung der Richtlinie ist es wichtig, eine angemessene Finanzierung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorzusehen.
Änderung 50
Artikel 16
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz |
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz |
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(1) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. |
(1) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. |
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(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen. In ihm wird die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G angegeben. Der Buchstabe A entspricht Nullemissionsgebäuden im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und der Buchstabe G den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen (B bis F) eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet. |
(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen. In ihm wird die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G angegeben. Der Buchstabe A + entspricht Nullemissionsgebäuden im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und der Buchstabe G den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen (B bis F) eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet. |
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(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher. Sie stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach einer Inaugenscheinnahme durch unabhängige Sachverständige ausgestellt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher. Sie stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach einer Inaugenscheinnahme durch unabhängige Sachverständige ausgestellt werden. |
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(4) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der Gebäudeteil erfüllt bereits den einschlägigen Nullemissionsgebäudestandard. Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf |
(4) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der Gebäudeteil erfüllt bereits den einschlägigen Nullemissionsgebäudestandard. Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf |
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(5) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten. Sie können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten. |
(5) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen auf Null oder beinahe Null enthalten. Sie können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten. |
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(6) Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungs- oder Klimaanlage so angepasst werden kann, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden kann, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss. |
(6) Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungs- oder Klimaanlage so angepasst werden kann, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden kann, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss. |
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(7) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte . Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes gegeben werden. |
(7) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes gegeben werden. |
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(8) Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden |
(8) Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden |
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(9) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann. |
(9) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann. |
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(10) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf fünf Jahre nicht überschreiten. Bei Gebäuden, deren Gesamtenergieeffizienzklasse gemäß Absatz 2 als A, B oder C festgelegt wurde, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz jedoch maximal zehn Jahre betragen. |
(10) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf fünf Jahre nicht überschreiten. Bei Gebäuden, deren Gesamtenergieeffizienzklasse gemäß Absatz 2 als A, B oder C festgelegt wurde, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz jedoch maximal zehn Jahre betragen. |
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(11) Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente aufgerüstet werden (Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen). Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden. |
(11) Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente aufgerüstet werden (Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen). Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden. |
Begründung
Die Mindestanforderungen müssen mit der Klimaneutralität in Einklang gebracht werden, um ein Festhalten an fossilen Brennstoffen zu vermeiden.
Änderung 51
Artikel 17 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitaler Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitaler Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für |
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Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie 2010/31/EU oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt. |
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie 2010/31/EU oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt. |
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten werden Mietverträge stillschweigend verlängert. Ein Eingreifen würde zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Änderung 52
Artikel 17 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen oder bei der Verlängerung von Mietverträgen der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dem potenziellen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem Mieter oder Käufer ausgehändigt wird. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt wird. |
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten werden Mietverträge stillschweigend verlängert. Ein Eingreifen würde zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Änderung 53
Artikel 19 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht , Daten über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln. Die Datenbank ermöglicht die Sammlung von Daten im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Gebäuderenovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude. |
Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionen von Gebäuden (1) Jeder Mitgliedstaat richtet nationale regional aufgeschlüsselte Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und deren Emissionen ein, die es ermöglichen , Daten über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands sowie dessen Emissionen insgesamt zu sammeln. Die Datenbank ermöglicht die Sammlung von Daten im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Gebäuderenovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude. |
Begründung
Es ist wichtig, nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionen von Gebäuden einzurichten, allerdings sollten sie regional aufgeschlüsselt werden.
Änderung 54
Artikel 26 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub) und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, den Energie- und Materialbedarf zu reduzieren und die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern, um sicherzustellen, dass Gebäude während ihres gesamten Lebenszyklus Nullemissionsstandards oder erfüllen. Außerdem ist die Berücksichtigung einer optimalen Kombination der Reduzierung des Energie- und Materialbedarfs, von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Null , der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten auch Flächennutzungs- und Stadtplanungsstrategien berücksichtigt werden. Zudem können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub) und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 55
Anhang III
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen Nullemissionsgebäudes muss die in der nachstehenden Tabelle angegebenen maximalen Schwellenwerte einhalten. […] Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes wird auf jährlicher Nettobasis vollständig abgedeckt durch — am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die die Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] erfüllt, — erneuerbare Energie, die von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] bereitgestellt wird, oder — erneuerbare Energie und Abwärme aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]. Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Nur in Fällen, in denen es aufgrund der Art des Gebäudes oder des fehlenden Zugangs zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder geeigneten Fernwärme- und Fernkältesystemen technisch nicht realisierbar ist, die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch unter Einhaltung der auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien auch durch Energie aus dem Netz gedeckt werden. |
Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen Nullemissionsgebäudes muss die in Artikel 4 bis 6 dargelegte Methode einhalten. Diese sollten weiter ausgearbeitet und durch Vorschriften in Bezug auf Treibhausgasemissionen ergänzt werden, um die Einhaltung des EU-Ziels der Klimaneutralität zu gewährleisten. […] Der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes wird auf jährlicher Nettobasis vollständig abgedeckt durch — am Standort erzeugte oder über das Stromnetz bereitgestellte Energie aus erneuerbaren Quellen oder aus Abfall gewonnene Energie , die die Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] erfüllt — erneuerbare Energie, die von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] bereitgestellt wird, oder — erneuerbare Energie und Abwärme aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]. Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Nur in Fällen, in denen es aufgrund der Art des Gebäudes oder des fehlenden Zugangs zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder geeigneten Fernwärme- und Fernkältesystemen technisch nicht realisierbar ist, die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch unter Einhaltung der auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien auch durch Energie aus dem Netz gedeckt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1. |
betont, dass die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein Eckpfeiler des Pakets „Fit für 55“ und von größter Bedeutung für die Umsetzung der Renovierungswelle ist. Daher muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass bei dieser Überarbeitung der gebotene Ehrgeiz an den Tag gelegt wird und in ihrem Rahmen angemessene Fördermechanismen eingeführt werden, um bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand in der EU zu erreichen; |
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2. |
begrüßt, dass in dem Vorschlag auf Anpassungsmaßnahmen verwiesen wird, allerdings sollte seines Erachtens in dem Vorschlag die Anpassung stärker berücksichtigt und Teil des Renovierungspasses sein; |
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3. |
begrüßt, dass in dem Vorschlag auf den Ansatz der Kreislaufwirtschaft Bezug genommen wird, und betont, dass im Text systematisch auf die Kreislaufwirtschaft verwiesen werden sollte, wobei auch „graue“ CO2-Emissionen berücksichtigt werden sollten; |
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4. |
hält angesichts der enormen künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Klimawende und der Energieversorgungssicherheit mehr Ehrgeiz bei der Energiewende für erforderlich, was auch im REPowerEU-Plan deutlich aufgezeigt wird. Dies sollte auch technische Hilfe, Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern sowie die Stärkung der Fähigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassen; ist diesbezüglich der Ansicht, dass das Konzept der Energiesuffizienz in dem Vorschlag eine zentrale Stellung einnehmen und Bestandteil des Renovierungspasses sein sollte; |
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5. |
hebt hervor, dass eine massive Gebäuderenovierung die Chance bietet, Energiearmut zu bekämpfen und Gebäude schutzbedürftiger Haushalte und Unternehmen zu Plusenergiegebäuden umzubauen; fordert im Hinblick auf dieses Ziel die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie gegen Energiearmut, um eine EU-weite Verschärfung der Energiearmutsprobleme infolge der Renovierungswelle zu vermeiden; ruft die Kommission deshalb auf, eine umfassende Strategie zur Beseitigung der Energiearmut zu entwickeln, und ist bereit, mit der neu eingerichteten Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ zusammenzuarbeiten, um eine für die Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene geeignete Strategie zu konzipieren; hierbei sind auch Lösungen für die Finanzierung der erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen bei älteren Personen anzubieten und die Altersabsicherung durch Eigenheime von Senioren dringend zu berücksichtigen; |
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6. |
hält es für notwendig, bei der Bestimmung des Begriffs „emissionsfreies Gebäude“ und „beinahe emissionsfreies Gebäude“ auch das Lebenszykluskonzept einzubeziehen, um einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 zu fördern; dabei sollten Technologieneutralität und eine ganzheitliche Sichtweise im Hinblick auf Energiesysteme gewahrt werden, sodass den unterschiedlichen Gegebenheiten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Rechnung getragen wird. Die Begriffsbestimmung sollte auch Energie aus dem Strom- und Gasnetz einschließen, sobald diese aus erneuerbaren Energiequellen und aus Abfall gewonnen wird. Sie sollte mit den in der Energieeffizienzrichtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgegebenen Dekarbonisierungspfaden für das gesamte Energiesystem im Einklang stehen und nicht nur auf die Gebäudeebene reduziert werden, was unzureichend wäre; |
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7. |
ist der Auffassung, dass nicht ausreichend ehrgeizige Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu einem Festhalten an fossilen Brennstoffen führen könnten, wodurch die Renovierungswelle in ihren Ambitionen beschnitten und im Grunde für die Verwirklichung der für 2030 und 2050 gesteckten Ziele ungeeignet würde, die nicht nur für die Klimawende, sondern auch für die Stärkung der Energieversorgungssicherheit entscheidend sind. Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten auch Auflagen für das Baugewerbe und die Versorgung mit erneuerbarer Energie in Bezug auf die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen umfassen; betont, dass Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz nur dann wirksam sind, wenn damit ein hohes Ambitionsniveau aufrechterhalten werden kann und sie von Maßnahmen zum Abbau von Hindernissen flankiert werden, die Renovierungsbemühungen bislang im Wege gestanden haben. Zudem muss die notwendige finanzielle und technische Unterstützung für ihre Einführung bereitgestellt werden; |
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8. |
betont, dass die Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz und dem größten Potenzial für Energieeinsparungen im Blickpunkt stehen müssen; unterstreicht, dass Fachkräfte und Unternehmer verfügbar sein müssen; ist sich der Auswirkungen auf den Wert von Gebäuden und die Immobilienmärkte bewusst, die nicht zu steigenden Kosten für Mieter führen dürfen; fordert daher die rechtliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine Verlängerung der angegebenen Fristen zu beantragen, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist; |
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9. |
weist darauf hin, dass eine „größere Renovierung“ bestehender Gebäude, unabhängig von deren Größe, bei Wohngebäuden alle 25 Jahre und bei Nichtwohngebäuden alle 15 Jahre erfolgt; ist deshalb der Ansicht, dass eine Renovierung in mehreren Stufen die Erreichung der Ziele der Renovierungswelle erschweren und zu unwirtschaftlichen Vorgehensweisen bei der Gebäuderenovierung führen könnte. Dem sollte mit einer systematischen und integrierten Herangehensweise und nicht mit einer Reihe von Einzelmaßnahmen begegnet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, Leitlinien für die Verbesserung der Energieeffizienz historischer Gebäude bereitzustellen und dabei auch die Arbeiten im Rahmen der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ zu nutzen. Die Renovierung dieser Gebäude sollte durch spezielle Finanzierungsprogramme unterstützt werden, und der Zeitrahmen sollte ausreichend Flexibilität bieten; |
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10. |
betont, dass die Umstellung auf einen systematischen kreislauforientierten Ansatz bei der Gebäuderenovierung erhebliche Anstrengungen im Hinblick auf Umschulungsmaßnahmen und die Unterstützung lokaler Kompetenzen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor erfordert; |
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11. |
ist der Ansicht, dass bei der Verbreitung einer ehrgeizigen Herangehensweise an die Gebäuderenovierung der Vergabe öffentlicher Aufträge eine wichtige Rolle zukommen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass alle Renovierungsmaßnahmen, die von öffentlichen Stellen in Auftrag gegeben werden, unter Anleitung der Mitgliedstaaten und der EU erfolgen und weitestgehend den Kriterien des umweltgerechten und kreislauforientierten öffentlichen Beschaffungswesens entsprechen sollten; |
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12. |
betont, dass ein energieeffizienter Gebäudebestand nicht durch die Konzentration auf einzelne Gebäude erreicht werden kann und dass im Rahmen der Stadt- und Raumplanung die einzelnen Maßnahmen durch ein systematisches bezirksbezogenes Konzept für die Energieeffizienz von Städten gefördert werden müssen; |
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13. |
bekräftigt, dass die Ziele der Renovierungswelle nur mit erheblichen und spezifischen Ressourcen sowohl hinsichtlich der Finanzausstattung als auch hinsichtlich des Kapazitätsaufbaus und der technischen Unterstützung realisierbar sind; betont, dass die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden die Gelegenheit bietet, für eine stärkere Verbreitung zentraler Anlaufstellen als vorrangiges Instrument für die Umsetzung der Richtlinie zu sorgen; |
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14. |
ist der Überzeugung, dass ländliche Regionen und allgemein Regionen mit vielen Ein- und Mehrfamilienhäusern andere Anforderungen haben und andere Lösungen erfordern als städtische Strukturen. Dieser Aspekt muss auch in der Richtlinie Ausdruck finden; |
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15. |
weist darauf hin, dass historische Gebäude für die Städte der EU einen erheblichen kulturellen und symbolischen Wert besitzen; ist überzeugt, dass ihr architektonischer Wert bewahrt werden muss und Lösungen gefunden werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Gebäude außerdem die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude erfüllen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, Leitlinien für die Verbesserung der Energieeffizienz historischer Gebäude bereitzustellen und hierfür spezielle Finanzierungsprogramme zu schaffen. |
Brüssel, den 30. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(1) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(1) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
(2) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(1) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
(2) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(1) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(1) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/112 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäisches Datengesetz
(2022/C 375/10)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 57
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Umweltschäden und großen Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel verschärft werden, sowie von Menschen verursachten schweren Katastrophen, wie großen Cybersicherheitsvorfällen, wird das öffentliche Interesse an der Verwendung der Daten schwerer wiegen als das Interesse der Dateninhaber, frei über die Daten in ihrem Besitz zu verfügen. In einem solchen Fall sollten die Dateninhaber verpflichtet werden, die Daten öffentlichen Stellen oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union auf deren Verlangen bereitzustellen. Das Vorliegen eines öffentlichen Notstands wird nach den jeweiligen Verfahren in den Mitgliedstaaten oder von einschlägigen internationalen Organisationen festgestellt. |
Bei öffentlichen Notständen wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notlagen aufgrund von Umweltschäden und großen Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die durch den Klimawandel verschärft werden, sowie von Menschen verursachten schweren Katastrophen, wie großen Cybersicherheitsvorfällen, wird das öffentliche Interesse an der Verwendung der Daten schwerer wiegen als das Interesse der Dateninhaber, frei über die Daten in ihrem Besitz zu verfügen. In einem solchen Fall sollten die Dateninhaber verpflichtet werden, die Daten öffentlichen Stellen oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union auf deren Verlangen bereitzustellen. Das Vorliegen eines öffentlichen Notstands wird gemeinsam mit den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und konkret in den Mitgliedstaaten festgestellt , d. h. bei einem Datenverlangen wird der Notstand nach dem Recht des Mitgliedstaats festgestellt, dessen öffentliche Stelle die Daten anfordert . |
Begründung
Festlegungen sind im Interesse einer einheitlichen Kommunikation und eines gleichen Verständnisses der Dinge wichtig. Die Feststellung eines Notstands ist besonders relevant, da ein solcher die Unternehmen zur kostenlosen Datenbereitstellung verpflichtet.
Änderung 2
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 61
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(neu) Für die Zwecke dieser Verordnung sind der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die sich daraus ergebenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. |
Begründung
Die Verordnung muss mit den Zielen des Öffentlichkeitsprinzips und den durch Vertraulichkeitsvorschriften geschützten Interessen im Einklang stehen.
Änderung 3
Artikel 2 Absatz 10
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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„öffentlicher Notstand“ eine außergewöhnliche Situation, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union, eines Mitgliedstaats oder eines Teils davon auswirkt und das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen oder die wirtschaftliche Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten birgt; |
„öffentlicher Notstand“ eine außergewöhnliche Situation, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union, eines Mitgliedstaats oder eines Teils davon auswirkt und das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen oder die wirtschaftliche Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten birgt. Das Vorliegen eines öffentlichen Notstands wird gemeinsam mit den EU-/EWR-Mitgliedstaaten und konkret in den Mitgliedstaaten festgestellt, d. h. bei einem Datenverlangen wird der Notstand nach dem Recht des Mitgliedstaats festgestellt, dessen öffentliche Stelle die Daten anfordert ; |
Begründung
Festlegungen sind im Interesse einer einheitlichen Kommunikation und eines gleichen Verständnisses der Dinge wichtig. Die Feststellung eines Notstands ist besonders relevant, da ein solcher die Unternehmen zur kostenlosen Datenbereitstellung verpflichtet.
Änderung 4
Artikel 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Verordnung sollte eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten zur gemeinsamen Nutzung im öffentlichen Interesse mit Blick auf allgemeine Notlagen enthalten.
Änderung 5
Artikel 14 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Dieses Kapitel gilt nicht für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. |
Dieses Kapitel gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission , es sei denn, die bereitgestellten Daten betreffen die lokale Ebene und sollen an lokale öffentliche Einrichtungen weitergegeben oder für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht oder den nationalen Umsetzungsvorschriften bereitgestellt werden . |
Begründung
Der Datenaustausch zwischen den Akteuren lokaler Ökosysteme sollte unabhängig von der Größe der betreffenden privaten Einrichtung und im Falle von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erleichtert werden.
Änderung 6
Artikel 15 Buchstabe c
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Beispiele für bewährte Verfahren haben gezeigt, dass öffentlich-private Partnerschaften zu gesunden lokalen Ökosystemen beitragen können. Sie sind auch die Grundlage für viele in intelligenten Städten und Gemeinden erbrachte Dienstleistungen, wie z. B. intelligente Mobilität. Da der Datenaustausch das Leben der Bürger nachhaltig verbessern kann, sollte er für diese Zwecke zur Regel werden.
Änderung 7
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Mindestdatenanforderung für ein Datenverlangen innerhalb Europas ist entsprechend anzugeben. Eine Vereinheitlichung der Datenverlangen wird auch den Unternehmen werden zugutekommen.
Änderung 8
Artikel 17 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es sollten klare Bestimmungen für grenzüberschreitende Auskunftsverlangen festgelegt werden, unter anderem in Bezug auf die Sprache, in der die Auskunftsverlangen zu stellen sind.
Änderung 9
Artikel 17 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f sollte aus dem Datengesetz gestrichen werden. Die Verpflichtung zur Führung eines öffentlichen Registers über Notfälle könnte ihrerseits zu einem Sicherheitsrisiko werden und den Verwaltungsaufwand erhöhen.
Änderung 10
Artikel 18
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Ein Dateninhaber, der ein Datenzugangsverlangen nach diesem Kapitel erhält, stellt der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union die Daten unverzüglich bereit. |
1. Ein Dateninhaber, der ein Datenauskunftsverlangen nach diesem Kapitel erhält, stellt der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union die Daten unverzüglich , spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt des Auskunftsverlangens, bereit. |
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2. Unbeschadet besonderer Erfordernisse bezüglich der Verfügbarkeit von Daten, die in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind, kann der Dateninhaber im Falle von Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen und in anderen Fällen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang das Verlangen aus einem der folgenden Gründe ablehnen oder dessen Änderung beantragen: |
2. Unbeschadet besonderer Erfordernisse bezüglich der Verfügbarkeit von Daten, die in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind, kann der Dateninhaber im Falle von Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen und in anderen Fällen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang das Verlangen aus einem der folgenden Gründe ablehnen oder dessen Änderung beantragen: |
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3. Im Falle eines Verlangens nach Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, kann der Dateninhaber das Verlangen auch dann ablehnen oder dessen Änderung beantragen, wenn er die verlangten Daten bereits auf ein vorheriges Verlangen einer anderen öffentlichen Stelle oder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union zu demselben Zweck übermittelt hat und ihm nicht gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c die Vernichtung der Daten mitgeteilt wurde. |
3. Im Falle eines Verlangens nach Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, kann der Dateninhaber das Verlangen auch dann ablehnen oder dessen Änderung beantragen, wenn er die verlangten Daten bereits auf ein vorheriges Verlangen einer anderen öffentlichen Stelle oder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union zu demselben Zweck übermittelt hat und ihm nicht gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c die Vernichtung der Daten mitgeteilt wurde. |
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4. Wenn der Dateninhaber das Verlangen gemäß Absatz 3 ablehnt oder dessen Änderung beantragt, nennt er die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, die zuvor zu demselben Zweck Daten verlangt hatte. |
4. Wenn der Dateninhaber das Verlangen gemäß Absatz 3 ablehnt oder dessen Änderung beantragt, nennt er die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, die zuvor zu demselben Zweck Daten verlangt hatte. |
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5. Ist zur Erfüllung eines Verlangens, einer öffentlichen Stelle oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union Daten bereitzustellen, die Offenlegung personenbezogener Daten erforderlich, so unternimmt der Dateninhaber angemessene Anstrengungen, um die Daten zu pseudonymisieren, sofern das Verlangen mit pseudonymisierten Daten erfüllt werden kann. |
5. Ist zur Erfüllung eines Verlangens, einer öffentlichen Stelle oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union Daten bereitzustellen, die Offenlegung personenbezogener Daten erforderlich, so unternimmt der Dateninhaber angemessene Anstrengungen, um die Daten zu pseudonymisieren, sofern das Verlangen mit pseudonymisierten Daten erfüllt werden kann. |
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6. Möchte die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union der Ablehnung eines Dateninhabers, die verlangten Daten bereitzustellen, oder der von ihm beantragten Änderung des Verlangens widersprechen oder möchte der Dateninhaber Einspruch gegen das Verlangen einlegen, so wird die in Artikel 31 genannte zuständige Behörde mit der Angelegenheit befasst. |
6. Möchte die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union der Ablehnung eines Dateninhabers, die verlangten Daten bereitzustellen, oder der von ihm beantragten Änderung des Verlangens widersprechen oder möchte der Dateninhaber Einspruch gegen das Verlangen einlegen, so wird die in Artikel 31 genannte zuständige Behörde mit der Angelegenheit befasst. |
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7. (neu) Der Dateninhaber stellt die Daten in einem für den Datenempfänger verständlichen und für eine generische Software lesbaren Format und gegebenenfalls in einem offenen Format bereit, das in den geltenden technischen Vorschriften für die Interoperabilitätsstandards entweder der EU oder der einzelnen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten vorgesehen ist. |
Begründung
Die Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Fristen für die Bereitstellung der Daten enthalten. Außerdem muss dem Recht des Dateninhabers, ein Auskunftsverlangen abzulehnen oder dessen Nachbesserung zu verlangen, Rechnung getragen werden.
Die bei Notlagen übermittelten Daten müssen mit gängigen Softwareprogrammen und Systemen für die verschiedenen Beteiligten lesbar und verwertbar sein. Dabei gilt es, unter Berücksichtigung der Interoperabilität der Datennutzung die Technologieneutralität zu wahren.
Änderung 11
Artikel 18 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Im Falle eines Verlangens nach Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, kann der Dateninhaber das Verlangen auch dann ablehnen oder dessen Änderung beantragen, wenn er die verlangten Daten bereits auf ein vorheriges Verlangen einer anderen öffentlichen Stelle oder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union zu demselben Zweck übermittelt hat und ihm nicht gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c die Vernichtung der Daten mitgeteilt wurde. |
Im Falle eines Verlangens nach Daten, die zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich sind, kann der Dateninhaber das Verlangen auch dann ablehnen oder dessen Änderung beantragen, wenn er exakt die gleichen verlangten Daten bereits auf ein vorheriges Verlangen einer anderen öffentlichen Stelle oder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union zu demselben Zweck übermittelt hat und ihm nicht gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c die Vernichtung der Daten mitgeteilt wurde. |
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass die Auskunftsverlangen verschiedener Akteure des öffentlichen Sektors nur selten identisch sind und dass die übermittelten Daten schnell veralten können.
Änderung 12
Neuer Artikel nach Artikel 19
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(neue Überschrift) Datenverarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (neu) Die nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehende Verpflichtung, amtliche Dokumente einer Behörde offenzulegen bzw. diese gemäß den nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen nicht offenzulegen, gilt auch für die in dieser Verordnung geregelten Datenverlangen und Daten. Es geht darum, das Öffentlichkeitsprinzip mit den im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen in Einklang zu bringen. |
Begründung
Gemäß der nationalen Gesetzgebung können Daten oder Dokumente, die einer Behörde bereitgestellt werden, nach dem Öffentlichkeitsprinzip zugänglich gemacht werden. In diesen Fällen unterliegen diese amtlichen Dokumente den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften, u. a. im Hinblick auf den Grundsatz, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen.
Änderung 13
Artikel 20
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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3. (neu)
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Begründung
In der Verordnung sollten die Regeln für die Berechnung des Ausgleichs für Unternehmen präzisiert werden, die bereits Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Einklang mit geltenden europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erbringen.
Änderung 14
Artikel 31 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere neue Behörden einrichten oder sich auf bestehende Behörden stützen. |
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, die für die Anwendung und Umsetzung dieser Verordnung sowie für die Leitlinien mit bewährten Verfahren, Kompetenzen und die Aufstellung von Verhaltenskodizes für den Datenaustausch zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere neue Behörden einrichten oder sich auf bestehende Behörden stützen und lokale und regionale Behörden einbeziehen . |
Begründung
Es sollte eine besondere Expertengruppe oder Behörde benannt werden, die Leitlinien für den Datenaustausch erlässt, Verhaltenskodizes für den Datenaustausch entwickelt und angemessene Kompetenzen gewährleistet.
Änderung 15
Artikel 31 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Aufgaben der besonderen Expertengruppe oder Behörde sollten klar definiert werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
begrüßt den Vorschlag für ein Europäisches Datengesetz, da er darauf abzielt, eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung aus Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Verfügbarkeit der Daten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherzustellen, auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren, Innovationen zu fördern und die Rechte und Interessen aller Beteiligten, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten, zu achten; |
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2. |
befürwortet den Vorschlag aufgrund seiner Zielstellung, den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten zwischen Unternehmen (B2B), vom privaten Sektor zu Behörden (B2G), von Behörden zu Unternehmen (G2B) und zwischen Behörden (G2G) zu ermöglichen. Der Vorschlag wird als wichtiger vertrauensbildende Maßnahme zwischen Privatunternehmen und Behörden in Bezug auf die Datenverarbeitung angesehen. Er enthält klare Bestimmungen über vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf den Datenaustausch und den für die Datennutzung zu zahlenden Ausgleich; hält die gemeinsame Nutzung von Daten für eine wirksame Durchsetzung auf nationaler und subnationaler Ebene für wichtig und weist darauf hin, dass der Zugang zu Daten für die Behörden, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, von entscheidender Bedeutung ist (1). Bislang war die freiwillige Selbstregulierung nicht ausreichend, um den lokalen und regionalen Behörden den Datenzugang zu garantieren; |
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3. |
schlägt vor, dass die Dateninhaber über die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen rechtlichen Verpflichtungen hinaus auch durch „weiche Maßnahmen“ wie finanzielle Anreize und Plattformen für den Austausch bewährter Verfahren zum Datenaustausch angehalten werden sollten; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und auf Echtzeitdaten basierte Dienste und Maßnahmen bereitzustellen; |
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4. |
betont, dass der Austausch der Daten aus immer mehr industriellen, öffentlichen oder vernetzten Geräten und aus dem Internet der Dinge und die diesbezügliche Zusammenarbeit in der EU eine Quelle für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Innovation ist. Sie muss im Einklang mit den europäischen und nationalen Rechtsvorschriften über Datenschutz, Wettbewerb und Rechte des geistigen Eigentums usw. genutzt werden; |
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5. |
verweist auf die Bedeutung der europäischen Werte bei der Bewertung der Haftungsrechte marktbeherrschender Plattformen. Das gilt vor allem in Bezug auf jene Plattformen, deren Geschäftsmodelle aus Drittländern stammen. Die Europäische Union kann hier eine führende Rolle einnehmen und innovative Rechtsvorschriften für die Datenwirtschaft festlegen, die später von Drittländern übernommen werden können; |
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6. |
fordert, in den Vergabeverfahren und Finanzierungsprogramm der Mitgliedstaaten Anreize für die Bereitstellung und Interoperabilität von Daten und die Entwicklung von Anonymisierungstechnologien sowie entsprechende Forschung vorzusehen; |
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7. |
fordert die Sozialpartner auf, sich stärker zu beteiligen, um am Arbeitsplatz Empfehlungen für die Nutzung von Daten zur Produktivitätssteigerung zu erarbeiten und dadurch die Arbeitnehmerrechte und ausreichende Kompetenzen zu gewährleisten; |
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8. |
nimmt den im Datengesetz enthaltenen Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines Europäischen Dateninnovationsrats zur Kenntnis, der Empfehlungen für gemeinsame Nutzung von Daten und für Entscheidungen über eine Standardisierung formulieren soll, und schlägt vor, in Kapitel IX dieses Datengesetzes eine entsprechende Struktur vorzusehen. Im Einklang mit den Empfehlungen mehrerer Workshops zum B2G-Austausch könnten die einzelstaatlichen zuständigen Behörden gemeinsame Ziele festlegen, die Art der bereitgestellten Daten vereinbaren und einen gemeinsamen Ansatz oder einen gemeinsamen Verhaltenskodex entwickeln; |
Entwicklung der Datenwirtschaft auf lokaler Ebene
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9. |
hält die neuen verbindlichen Anforderungen in Bezug auf die Datenübermittlung für begrüßenswert, mit denen insbesondere die Rechte der KMU, des Rückgrats der EU-Wirtschaft, gestärkt werden, da damit die Abhängigkeit von großen Dateninhabern verringert und der Monopolisierung durch große multinationale Unternehmen entgegengewirkt wird; |
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10. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer „Missbräuchlichkeitsprüfung“, um Kleinstunternehmen und KMU vor einseitig von Großunternehmen durchgesetzten Verpflichtungen zu schützen, sowie die Zusage der Kommission, unverbindliche Vertragsbedingungen für den Datenzugang und die Datennutzung zu erstellen, um die Verhandlungsposition von KMU gegenüber Dritten ohne beträchtliche Mehrkosten zu stärken; |
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11. |
fordert eine Klärung des Datenzugangs, insbesondere in Bezug auf die Wertschöpfungsketten und Datenökosysteme, in denen kleinere Akteure zwar an der Erstellung von Datensätzen beteiligt waren, aber keinen Zugriff auf die von ihnen mitgenerierten Daten haben; |
Datenbereitstellung für den öffentlichen Sektor
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12. |
betont, dass die Weitergabe von Daten im öffentlichen Interesse liegt, um auf Notlagen zu reagieren, Entwicklungen, die zu solchen Notlagen führen können, zu untersuchen und zu verhindern und die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen zu erhöhen; Daten sind auch entscheidend, um Umweltzerstörung und Klimawandel zu verstehen und gezielte Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen. Mit ihrer Hilfe können außerdem Maßnahmen für eine bessere Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung konzipiert werden; |
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13. |
hält die in dem Vorschlag vorgesehene Möglichkeit für wichtig, dass Unternehmen bei einer öffentlichen Notlage, einer außergewöhnlichen Notwendigkeit oder der Erholung von einer solchen Situation verpflichtet werden können, auf der Grundlage von Auskunftsverlangen der Behörden Daten bereitzustellen. Maschinengenerierte Daten könnten in Zukunft im Fall von Störungen zu einem immer wichtigeren Faktor werden, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Notfallplänen berücksichtigen müssen. In dem Datengesetz ist nicht direkt geregelt, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfahren können, welche Daten zu welchem Preis auf dem Markt angeboten werden; |
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14. |
hält es für wichtig, die Mindestanforderungen an Datenersuchen, die gemäß Artikel 17 gestellt werden, zu präzisieren sowie die Vernichtung von Daten gemäß Artikel 19 im Einzelnen genauer zu regeln. Die Verfahren und Spezifikationen müssen hierfür in der Europäischen Union gemeinsam vereinbart werden; |
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15. |
ist der Ansicht, dass Daten zur Bewältigung einer Notlage ohne weitere Investitionen für die öffentlichen Stellen und die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU mit gängigen Tools lesbar sein müssen; |
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16. |
weist darauf hin, dass gemäß Kapitel V des Datengesetzes die Akteure des öffentlichen Sektors in bestimmten Situationen Daten, die sich im Besitz von Unternehmen befinden, nutzen können; in Bezug auf andere Kapitel der Verordnung sollte jedoch klargestellt werden, ob lokale und regionale Akteure auch anderweitig in Erscheinung treten können, wie z. B. als Datennutzer, Dateninhaber oder Datenempfänger. Die im Datengesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten unter diesem Blickwinkel erneut geprüft werden; |
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17. |
stellt fest, dass im öffentlichen Sektor, darunter auch in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in unterschiedlichem Umfang auf Cloud-Dienste zurückgegriffen wird; fordert die Kommission auf, einen klaren Rahmen und bestmögliche Bedingungen für die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten zu schaffen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbesserung der Energieeffizienz des Cloud-Computing im Einklang mit dem Konzept des „Green Coding“ gelegt werden. Die IKT-Kosten auf lokaler und regionaler Ebene könnten erheblich gesenkt werden, wenn bestehende Lösungen im größeren Maßstab eingesetzt werden und das Fachwissen privater und öffentlicher Einrichtungen gebündelt wird; |
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18. |
fordert, die bestehenden Lücken bei der Dateninteroperabilität in allen vier Aspekten (rechtliche, organisatorische, semantische und technische Interoperabilität) im Hinblick auf die Nutzung von Cloud-Diensten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen privaten Betreibern und Behörden zu schließen; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Dateninhalte bis hin zur Metadatenebene standardisiert werden sollten, denn je geringer der Interpretationsspielraum, desto kompatibler sind die Daten, wodurch Mehrkosten, z. B. für die Datenkonvertierung, eingespart werden können; |
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20. |
weist darauf hin, dass die Herstellung der Dateninteroperabilität eine herausfordernde Langzeitaufgabe ist. Die Umsetzung der Kenntnisse und des Knowhows im Bereich der Dateninteroperabilität sowie die damit einhergehenden Systemänderungen sind ressourcenintensiv; |
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21. |
weist darauf hin, dass Interoperabilität und Qualität der Daten von entscheidender Bedeutung sind, und begrüßt daher die Entwicklung geeigneter organisatorischer Ansätze und Strukturen; |
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22. |
stellt fest, dass kleine Gemeinden, ländlichen Gebiete und KMU häufig nicht über das Fachwissen, Personal und die Finanzmittel für die Nutzung, den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten verfügen. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union müssen hier Hilfe leisten und dazu unverbindliche Mustervertragsbedingungen und technische und finanzielle Unterstützung bei der Ausbildung von „Experten für die gemeinsame Datennutzung“ bieten. Dies könnte beispielsweise durch die europäischen Zentren für digitale Innovation im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ geschehen. Die Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmern und Start-ups sowie mit Hochschulen der Region ist für den Austausch bewährter Verfahren, die Schaffung einer nachhaltigen Wissens- und Kompetenzgrundlage und die Verbesserung der Datenkompetenz von entscheidender Bedeutung; |
Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität
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23. |
ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Einklang steht. Der Mehrwert der Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich ist eindeutig gegeben, da die Datennutzung grenzüberschreitenden Charakter hat und bestehende Hindernisse zu überwinden sind, die einer umfassenderen Nutzung des potenziellen Nutzens von Daten durch Unternehmen, Verbraucher und den öffentlichen Sektor im Wege stehen. |
Brüssel, den 30. Juni 2022
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(*1) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
(1) CDR 5356/2020.