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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 374/01 |
Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungsgütern) ( 1 ) |
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2022/C 374/02 |
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2022/C 374/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10629 — CSL / VIFOR PHARMA) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 374/04 |
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2022/C 374/05 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ) ( 1 ) |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2022/C 374/06 |
Mitteilungen der mitgliedstaaten Angaben der mitgliedstaaten zur schlieẞung von fischereien |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2022/C 374/07 |
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2022/C 374/08 |
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2022/C 374/09 |
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2022/C 374/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/1 |
Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungsgütern)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 374/01)
Am 8. Mai 2019 nahm die Kommission die Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (1) (im Folgenden die „Bekanntmachung“) an. In der Bekanntmachung wird untersucht, wie eine kooperative Beschaffung im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungsgütern (2) (im Folgenden: „Richtlinie“) erfolgen kann.
Insbesondere enthält die Bekanntmachung ausführliche Hinweise für die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 13 Buchstabe c der Richtlinie. In diesem Zusammenhang werden in der Bekanntmachung die Einzelheiten für die Mitteilung eines gemeinsamen Kooperationsprogramms durch den/die Mitgliedstaat(en) an die Kommission festgelegt.
In der Bekanntmachung ist derzeit vorgesehen, dass die Mitteilung an die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) gesendet wird. Nach der Neuorganisation der Zuständigkeiten innerhalb der Kommissionsdienststellen und der Übertragung der Zuständigkeit für die Richtlinie auf die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) müssen die Kontaktdaten aktualisiert werden.
Daher erhält Nummer 3.7 Absätze 4, 5 und 6 der Bekanntmachung folgende Fassung:
„Mitteilungen können entweder per Post oder per E-Mail an die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) gesendet werden. Die E-Mail-Adresse für die Mitteilungen lautet: EC-DEFENCE-PROCUREMENT@ec.europa.eu
Die Postanschrift lautet:
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Commission européenne/Europese Commissie |
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Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) |
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Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË“ |
(1) Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungsgütern) (ABl. C 157 vom 8.5.2019, S. 1).
(2) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/2 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen
(2022/C 374/02)
1. Einleitung
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(1) |
In diesen Leitlinien sind die Grundsätze für die Beurteilung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (zusammenfassend „Vereinbarungen“), die als Ergebnis von Tarifverhandlungen zwischen Solo-Selbstständigen und einem oder mehreren Unternehmen (im Folgenden „Gegenpartei/en“) geschlossen wurden und die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen betreffen, nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), dargelegt. |
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(2) |
Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:
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(3) |
Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken, insbesondere wenn sie unmittelbar oder mittelbar An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festsetzen, verboten. Die Wettbewerbsregeln der Union stützen sich auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“), der vorsieht, dass die Union einen Binnenmarkt errichtet, der ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (3). |
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(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV wirkt die Union außerdem auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt,“ hin. Ebenso ist in Artikel 9 AEUV vorgesehen, dass die Union „[b]ei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen […] den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung [trägt].“ In diesem Sinne erkennt die Union die wichtige Rolle des sozialen Dialogs und von Tarifverhandlungen an und verpflichtet sich gemäß Artikel 152 AEUV, den sozialen Dialog zu fördern und dabei die Autonomie der Sozialpartner zu achten. In Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird darüber hinaus das Recht auf Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen anerkannt (4). |
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(5) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Ziele der Union im Zusammenhang mit Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Rechtssache Albany entschieden, dass mit Tarifverträgen zwischen Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, zwangsläufig gewisse den Wettbewerb beschränkende Wirkungen verbunden und sie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen notwendig sind (5). Die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (einschließlich Bezahlung) geschlossenen Verträge fallen daher aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel 101 AEUV und verstoßen daher nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Union (im Folgenden „Albany-Ausnahme“) (6). |
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(6) |
Die Situation für Selbstständige sieht anders aus. Das Verbot des Artikels 101 AEUV gilt für „Unternehmen“, was ein sehr weit gefasster Begriff ist, der jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasst (7). Folglich sind Selbstständige, auch wenn es sich um selbstständig tätige Einzelpersonen handelt, grundsätzlich Unternehmen im Sinne des Artikels 101 AEUV, da sie ihre Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anbieten und ihre Tätigkeit als selbständige Wirtschaftsteilnehmer ausüben (8). |
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(7) |
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Albany-Ausnahme sich auch auf „Scheinselbstständige“ erstreckt, da sie sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden (9). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof eine Person als scheinselbstständig betrachtet, wenn (a) sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, (b) sie nicht an den geschäftlichen Risiken des Arbeitgebers beteiligt ist und (c) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliedert ist und somit eine wirtschaftliche Einheit mit diesem Unternehmen bildet. Diese Kriterien gelten für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union unabhängig davon, ob die betreffende Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach nationalem Recht als selbstständig eingestuft wird, und müssen von Fall zu Fall anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden (10). Solange eine scheinselbstständige Person jedoch nicht von einem Gericht oder einer Behörde als Arbeitnehmer eingestuft wurde, hat er nicht die Rechtssicherheit, dass die Albany-Ausnahme Anwendung findet. Wurde eine Person als Arbeitnehmer eingestuft, besteht kein Risiko, dass sie gegen Artikel 101 AEUV verstößt, wenn sie Tarifverhandlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen eingeht und in der Folge damit zusammenhängende Tarifverträge abschließt. |
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(8) |
Gleichwohl haben einige Selbstständige Schwierigkeiten, ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere für Solo-Selbstständige, die als Einzelpersonen handeln und ihren Lebensunterhalt in erster Linie mit ihrer eigenen Arbeitskraft bestreiten. Auch dann, wenn Selbstständige nicht in gleicher Weise wie Arbeitnehmer vollständig in das Unternehmen ihres Auftraggebers eingegliedert sind, kann es in bestimmten Fällen sein, dass sie nicht völlig unabhängig von ihrem Auftraggeber sind oder nicht über genügend Verhandlungsmacht verfügen. Die jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt haben zu dieser Situation beigetragen, insbesondere die Tendenz zur Untervergabe und Auslagerung von Geschäftsprozessen und persönlichen Dienstleistungen als auch die Digitalisierung von Produktionsprozessen und die Zunahme der Online-Plattformwirtschaft (11). Tarifverhandlungen können ein wichtiges Mittel sein, um die Arbeitsbedingungen dieser Solo-Selbstständigen zu verbessern. |
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(9) |
Vor diesem Hintergrund wird in diesen Leitlinien klargestellt, dass (a) Tarifverträge von Solo-Selbstständigen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, und (b) die Kommission nicht gegen Tarifverträge von Solo-Selbstständigen vorgehen wird, die ein Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht gegenüber ihrer/ihren Gegenpartei/en aufweisen. |
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(10) |
In diesen Leitlinien wird erläutert, wie die Kommission das Wettbewerbsrecht der Union, unbeschadet der Anwendung anderer Regeln oder Grundsätze des Unionsrechts, anwenden wird. Diese Leitlinien begründen keine sozialen Rechte oder Pflichten und berühren weder die Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik noch die Autonomie der Sozialpartner. Insbesondere berühren sie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner in Bezug auf die Organisation von Tarifverhandlungen im Rahmen des nationalen Rechts und/oder der Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten. Sie lassen auch die Definitionen der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Selbstständige“ nach nationalem Recht (12) oder die Möglichkeit unberührt, dass Solo-Selbständige eine Neueinstufung ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß Unions- oder nationalem Recht anstreben (oder nationale Behörden oder Gerichte solche Fälle prüfen). Diese Leitlinien stellen lediglich die Bedingungen klar, unter denen bestimmte Solo-Selbstständige und ihre Gegenpartei/en Tarifverhandlungen aufnehmen und Tarifverträge schließen können, ohne einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV zu riskieren. |
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(11) |
Diese Leitlinien berühren auch nicht eine etwaige spätere Auslegung des Artikels 101 AEUV durch den Gerichtshof in Bezug auf Vereinbarungen, die im Rahmen von Tarifverhandlungen geschlossen werden. Sie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union nach Artikel 42 AEUV und die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei unberührt (13). Sie gelten ferner unbeschadet der Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV, der Vereinbarungen von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausnimmt, die (a) zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, (b) zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn führen, (c) nur Wettbewerbseinschränkungen enthalten, die unerlässlich sind, und (d) den Parteien nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten (14). |
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(12) |
Um jeden Zweifel auszuschließen, sind von Selbstständigen ausgehandelte und geschlossene Tarifverträge, die nicht unter diese Leitlinien fallen, nicht zwangsläufig mit Artikel 101 AEUV unvereinbar, sondern erfordern eine Einzelfallprüfung, wie bei jeder anderen Art von Vereinbarung zwischen Unternehmen. |
2. Allgemeiner Anwendungsbereich
2.1. Von diesen Leitlinien erfasste Arten von Vereinbarungen
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(13) |
Diese Leitlinien finden auf „Tarifverträge“ im Sinne der Randnummer 2 Buchstabe (c) Anwendung. |
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(14) |
Unbeschadet des Ermessens der Mitgliedstaaten, die Formen für die Kollektivvertretung von Selbstständigen festzulegen, gelten diese Leitlinien für alle Formen von Tarifverhandlungen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geführt werden, von Verhandlungen durch Sozialpartner oder andere Vereinigungen bis hin zu direkten Verhandlungen durch eine Gruppe von Solo-Selbstständigen oder ihre Vertreter mit ihrer/ihren Gegenpartei/en oder mit Vereinigungen dieser Gegenparteien. Sie erfassen auch Fälle, in denen Solo-Selbstständige, entweder einzeln oder als Gruppe, in einen bestehenden Tarifvertrag, der zwischen ihrer Gegenpartei und einer Gruppe von Arbeitnehmern/Solo-Selbstständigen geschlossen wurde, aufgenommen werden wollen („Opt-in“). |
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(15) |
Die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen umfassen Angelegenheiten wie Vergütung, Prämien und Boni, Arbeitszeit und Arbeitsformen, Urlaub, Räumlichkeiten, in denen die Arbeit stattfindet, Gesundheit und Sicherheit, Versicherung und Sozialleistungen und Bedingungen, unter denen Solo-Selbstständige berechtigt sind, die Erbringung ihrer Dienstleistungen zu beenden, oder unter denen die Gegenpartei berechtigt ist, die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen zu beenden. |
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(16) |
Die Tarifverhandlungen und der Abschluss von Tarifverträgen setzt ein gewisses Maß an Koordinierung zwischen den verschiedenen Parteien auf jeder Verhandlungsseite vor den Tarifverhandlungen und dem Abschluss des Tarifvertrags voraus. Diese Koordinierung kann in Form einer Vereinbarung oder eines Informationsaustauschs zwischen den Parteien auf jeder Verhandlungsseite erfolgen, um über eine gemeinsame Vorgehensweise in Bezug auf den Gegenstand (Arbeitsbedingungen) und/oder die Form der Verhandlung (z. B. multilateral oder durch Ernennung von Vertretern) zu entscheiden. Soweit eine solche Koordinierung für die Verhandlung oder den Abschluss des Tarifvertrags notwendig und verhältnismäßig ist, wird sie für die Zwecke dieser Leitlinien genauso behandelt wie der Tarifvertrag, mit dem sie im Zusammenhang steht (oder im Fall von fehlgeschlagenen Verhandlungen gestanden hätte) (15). |
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(17) |
Diese Leitlinien erstrecken sich nicht auf Beschlüsse von Vereinigungen oder auf Vereinbarungen oder auf zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen außerhalb von Verhandlungen (oder Vorbereitungen von Verhandlungen) zwischen Solo-Selbstständigen und ihrer/ihren Gegenpartei/en zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Selbstständigen. Insbesondere erstrecken sie sich nicht auf Vereinbarungen, die über die Regelung von Arbeitsbedingungen hinausgehen und die Bedingungen (insbesondere die Preise) festlegen, zu denen Solo-Selbstständige oder die Gegenpartei/en den Verbrauchern ihre Dienstleistungen anbieten (16), oder die die Freiheit der Unternehmen, die von ihnen benötigten Arbeitskräfte einzustellen, einschränken.
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2.2. Von diesen Leitlinien erfasste Personen
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(18) |
Diese Leitlinien beziehen sich auf Tarifverträge im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen im Sinne von Randnummer 2 Buchstabe (a). Solo-Selbstständige können bestimmte Waren oder Vermögenswerte zur Erbringung ihrer Dienstleistungen einsetzen. Zum Beispiel verwendet eine Reinigungskraft Reinigungszubehör und ein Musiker spielt ein Musikinstrument. In diesen Fällen werden die Waren als Hilfsmittel verwendet, um die eigentliche Dienstleistung zu erbringen, und die Solo-Selbstständigen würden daher als auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesene Personen gelten. Demgegenüber gelten diese Leitlinien nicht für Fälle, in denen die wirtschaftliche Tätigkeit des Solo-Selbstständigen lediglich darin besteht, Waren oder Vermögenswerte zu teilen oder zu verwerten oder Waren bzw. Dienstleistungen weiterzuverkaufen. Wenn ein Solo-Selbstständiger zum Beispiel Unterkünfte vermietet oder Autoteile verkauft, so beziehen sich diese Tätigkeiten auf die wirtschaftliche Verwertung von Vermögenswerten und den Weiterverkauf von Waren und nicht auf die Bereitstellung der eigenen Arbeitskraft. |
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(19) |
In Abschnitt 3 dieser Leitlinien sind die Kategorien von Tarifverträgen unter Beteiligung von Solo-Selbstständigen dargelegt, die nach Auffassung der Kommission nicht unter Artikel 101 AEUV fallen und in Abschnitt 4 dieser Leitlinien werden die Kategorien von Tarifverträgen erläutert, gegen welche die Kommission nicht vorgehen wird. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Solo-Selbstständiger oder ein Tarifvertrag unter die in Abschnitt 3 oder 4 dieser Leitlinien genannten Kategorien fällt, gelten die in diesem Abschnitt dargelegten allgemeinen Grundsätze zum Anwendungsbereich dieser Leitlinien nach wie vor. Die in den Abschnitten 3 und 4 genannten Kriterien müssen zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, an dem die Solo-Selbstständigen mit ihrer/ihren Gegenpartei/en Tarifverträge aushandeln oder abschließen. |
3. Tarifverträge von mit Arbeitnehmern vergleichbaren Solo-Selbstständigen, die nicht unter Artikel 101 AEUV fallen
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(20) |
In Fällen, in denen sich Solo-Selbstständige in einer Situation befinden, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist, wird davon ausgegangen, dass ihre Tarifverträge nicht unter Artikel 101 AEUV fallen, und dies unabhängig davon, ob die Personen auch die Kriterien für die Einstufung als Scheinselbstständige erfüllen (siehe Randnummer 7 dieser Leitlinien) (18). |
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(21) |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Tarifvertrag, der für selbständige Dienstleistungserbringer gilt, als Ergebnis eines Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern angesehen werden kann, wenn sich die Dienstleistungserbringer in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden (19). Er hat bestätigt, dass es „in der heutigen Wirtschaft nicht immer leicht [ist], zu bestimmen, ob bestimmte selbständige Leistungserbringer […] Unternehmensstatus haben“ (20). Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass „ein Dienstleistungserbringer seine Eigenschaft als unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer und damit als Unternehmen verliert, wenn er sein Verhalten auf dem Markt nicht selbstständig bestimmt, sondern vollkommen abhängig von seinem Auftraggeber ist, weil er keines der finanziellen und wirtschaftlichen Risiken aus dessen Geschäftstätigkeit trägt und als Hilfsorgan in sein Unternehmen eingegliedert ist“ (21). |
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(22) |
Auf der Grundlage dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten der Union und der nationalen Arbeitsmärkte (in Bezug auf Gesetzgebung und Rechtsprechung) vertritt die Kommission für die Zwecke dieser Leitlinien die Auffassung, dass die in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.3 dieser Leitlinien genannten Kategorien von Solo-Selbstständigen sich in einer Situation befinden, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist und dass die von ihnen ausgehandelten und geschlossenen Tarifverträge daher nicht unter Artikel 101 AEUV fallen (22): |
3.1. Wirtschaftlich abhängige Solo-Selbstständige
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(23) |
Solo-Selbstständige, die ihre Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für eine Gegenpartei erbringen, dürften sich in einer Situation der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dieser Gegenpartei befinden. Im Allgemeinen bestimmen diese Solo-Selbstständigen ihr Verhalten auf dem Markt nicht eigenständig, sondern sind weitgehend von ihrer Gegenpartei abhängig und in deren Unternehmen eingegliedert, wodurch sie eine wirtschaftliche Einheit mit dieser Gegenpartei bilden. Darüber hinaus ist es wahrscheinlicher, dass diese Solo-Selbständigen Weisungen erhalten, wie sie ihre Arbeit auszuführen haben. Das Problem von wirtschaftlich abhängigen Solo-Selbstständigen wurde in mehreren nationalen Gesetzen aufgegriffen, in denen diesen Solo-Selbstständigen das Recht auf Tarifverhandlungen gewährt wird, sofern sie die in den betreffenden nationalen Maßnahmen vorgesehenen Kriterien erfüllen (23). |
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(24) |
Nach Auffassung der Kommission befindet sich ein Solo-Selbstständiger in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn er über einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren durchschnittlich mindestens 50 % seines gesamten Arbeitseinkommens von einer einzigen Gegenpartei bezieht (24). |
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(25) |
Folglich fallen Tarifverträge, die Arbeitsbedingungen betreffen und zwischen Solo-Selbstständigen, die sich in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden, und ihrer Gegenpartei, von der sie wirtschaftlich abhängig sind, geschlossen werden, nicht unter Artikel 101 AEUV.
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3.2. Solo-Selbstständige, die „Seite an Seite“ mit Arbeitnehmern arbeiten
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(26) |
Solo-Selbstständige, die dieselben oder ähnliche Aufgaben „Seite an Seite“ mit Arbeitnehmern für dieselbe Gegenpartei erledigen, befinden sich in einer Situation, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Diese Solo-Selbstständigen erbringen ihre Dienstleistungen nach Weisung ihrer Gegenpartei und tragen weder die geschäftlichen Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gegenpartei noch verfügen sie über eine ausreichende Unabhängigkeit in Bezug auf die Ausübung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Entscheidung, ob das Vertragsverhältnis von Selbstständigen, die Seite an Seite mit Arbeitnehmern arbeiten, in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollte, liegt bei den zuständigen nationalen Behörden/Gerichten. Solo-Selbstständige sollten jedoch in den Fällen, in denen sie nicht als Arbeitnehmer eingestuft worden sind, weiterhin die Möglichkeit haben, Tarifverträge zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen abzuschließen. Dies wurde in mehreren Mitgliedstaaten in der Praxis anerkannt, wo Tarifverträge (oder einzelne ihrer Klauseln) sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige gelten, die in demselben Sektor tätig sind (25). |
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(27) |
Tarifverträge über Arbeitsbedingungen zwischen einer Gegenpartei und Solo-Selbstständigen, die dieselben oder ähnliche Aufgaben „Seite an Seite“ mit Arbeitnehmern für dieselbe Gegenpartei erledigen, fallen daher nicht unter Artikel 101 AEUV. Dasselbe gilt für Tarifverträge, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Solo-Selbstständige gelten.
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3.3. Solo-Selbstständige, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten
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(28) |
Das Entstehen der Online-Plattformwirtschaft und die Bereitstellung von Arbeit über digitale Arbeitsplattformen haben eine neue Realität für bestimmte Solo-Selbstständige geschaffen, die sich gegenüber den digitalen Arbeitsplattformen, über die oder für die sie ihre Arbeit erbringen, in einer Situation befinden, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Solo-Selbstständige können von digitalen Plattformen abhängig sein, insbesondere um Kunden zu erreichen, und sehen sich oft mit Arbeitsangeboten konfrontiert, bei denen sie nur wenig oder gar keinen Spielraum haben, um über ihre Arbeitsbedingungen, einschließlich ihrer Vergütung, zu verhandeln. Digitale Arbeitsplattformen können in der Regel die Bedingungen des Vertragsverhältnisses einseitig vorgeben, ohne dass die Solo-Selbstständigen vorab informiert oder konsultiert werden. |
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(29) |
Die jüngste Rechtsprechung und die legislativen Entwicklungen auf nationaler Ebene liefern weitere Hinweise für die Vergleichbarkeit dieser Selbstständigen mit Arbeitnehmern. Im Rahmen von Rechtssachen, die die Einstufung des Beschäftigungsstatus betreffen, anerkennen die nationalen Behörden und Gerichte zunehmend die Abhängigkeit von Dienstleistungserbringern von bestimmten Arten von Plattformen oder sogar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (26). In diesem Sinne haben manche Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen (27), die für Dienstleistungserbringer, die für oder über digitale Plattformen tätig sind, eine Vermutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder das Recht auf Tarifverhandlungen vorsehen. |
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(30) |
Der Begriff „digitale Arbeitsplattform“ wird in Randnummer 2 Buchstabe (d) definiert. Digitale Arbeitsplattformen unterscheiden sich von anderen Online-Plattformen dadurch, dass sie die Arbeit organisieren, die von Einzelpersonen für den Empfänger einer von der Plattform angebotenen Dienstleistung auf dessen einmalige oder wiederholte Anfrage hin ausgeführt wird. Zur Organisation der von den Einzelpersonen geleisteten Arbeit sollte mindestens gehören, dass die digitale Arbeitsplattform eine wichtige Rolle bei der Abstimmung zwischen der Nachfrage nach der Dienstleistung und dem Arbeitskraftangebot der Einzelperson übernimmt, die ein Vertragsverhältnis mit der digitalen Arbeitsplattform hat und für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung steht und kann aber auch andere Tätigkeiten wie die Zahlungsabwicklung umfassen. Online-Plattformen, die die Arbeit von Einzelpersonen nicht organisieren, sondern lediglich die Mittel bereitstellen, mit denen Dienstleistungsanbieter den Endnutzer erreichen können, indem sie beispielsweise Angebot oder Nachfrage nach Dienstleistungen auflisten oder verfügbare Dienstleistungsanbieter in einem bestimmten Bereich aggregieren und anzeigen, sollten nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet werden, ohne dass eine weitere Beteiligung erfolgt. Eine Plattform, die zum Beispiel nur die Kontaktdaten der in einem bestimmten Gebiet verfügbaren Klempner zusammenstellt und anzeigt und es den Kunden dadurch ermöglicht, die Klempner zu kontaktieren, um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, wird nicht als digitale Arbeitsplattform betrachtet, da die Plattform nicht die Organisation der Arbeit der Klempner übernimmt. Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattform“ sollte sich auf Dienstleistungsanbieter beschränken, bei denen die Organisation der von der Person geleisteten Arbeit, wie etwa die Personen- oder Güterbeförderung sowie Reinigungsdienstleistungen, eine notwendige und wesentliche Komponente darstellt und nicht nur untergeordneter und rein nebensächlicher Natur ist. |
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(31) |
In Anbetracht dieser Erwägungen fallen Tarifverträge zwischen Solo-Selbstständigen und digitalen Arbeitsplattformen, die die Arbeitsbedingungen betreffen, nicht unter Artikel 101 AEUV.
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4. Durchsetzungsprioritäten der Kommission
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(32) |
In manchen Fällen können Solo-Selbstständige, die sich nicht in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren Situation befinden, dennoch Schwierigkeiten haben, ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen, da sie sich in einer schwachen Verhandlungsstellung gegenüber ihrer/ihren Gegenpartei/en befinden. Deshalb können Solo-Selbstständige auch dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Tarifverträge nicht unter Artikel 101 AEUV fallen, tatsächlich mit vergleichbaren Schwierigkeiten wie die Solo-Selbstständigen der in den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.3 dieser Leitlinien genannten Kategorien konfrontiert sein. Aus diesem Grund wird die Kommission nicht gegen die folgenden Kategorien von Tarifverträgen vorgehen: |
4.1. Tarifverträge, die von Solo-Selbstständigen mit Gegenpartei/en geschlossen werden, die über eine gewisse Wirtschaftskraft verfügen
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(33) |
Solo-Selbstständige, die mit einer oder mehreren Gegenparteien zusammenarbeiten, die eine gewisse Wirtschaftskraft und somit auch Nachfragekraft haben, verfügen möglicherweise nicht über eine ausreichende Verhandlungsmacht, um ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen. In diesem Fall können Tarifverträge ein legitimes Mittel sein, um das Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht zwischen beiden Seiten zu korrigieren. |
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(34) |
Demgemäß wird die Kommission nicht gegen Tarifverträge zwischen Solo-Selbstständigen und ihrer/ihren Gegenpartei/en über die Arbeitsbedingungen vorgehen, wenn ein solches Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht besteht (28). Ein solches Ungleichgewicht ist in einem der folgenden Fälle anzunehmen:
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(35) |
Eine ungleiche Verhandlungsstellung kann auch in anderen Fällen vorliegen, je nach den jeweiligen zugrundeliegenden Umständen.
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4.2. Tarifverträge, die von Selbstständigen auf der Grundlage von nationalen oder Rechtsvorschriften der Union geschlossen werden
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(36) |
In einigen Fällen hat der nationale Gesetzgeber zur Verfolgung von sozialen Zielen Maßnahmen ergriffen, um dem Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht in bestimmten Kategorien von Solo-Selbstständigen entgegenzuwirken, und entweder (a) diesen Personen das Recht auf Tarifverhandlungen gewährt oder (b) Tarifverträge, die von Selbstständigen in bestimmten Berufen geschlossen werden, aus dem Anwendungsbereich des nationalen Wettbewerbsrechts ausgenommen. Wenn mit solchen nationalen Rechtsvorschriften soziale Ziele verfolgt werden, wird die Kommission nicht gegen Arbeitsbedingungen regelnde Tarifverträge mit Beteiligung von Kategorien von Solo-Selbstständigen, auf die die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, vorgehen.
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(37) |
Ebenso könnte bestimmten Solo-Selbstständigen durch das Unionsrecht das Recht zugestanden werden, sich auf Tarifverträge zu berufen, um ein Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht mit ihrer/ihren Gegenpartei/en zu korrigieren. |
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(38) |
Dies ist der Fall bei der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) (bekannt als „Urheberrechtsrichtlinie“), in der der Grundsatz niedergelegt ist, dass Urheber und ausübende Künstler (31) das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben, wenn sie eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenständen, die durch das Urheberrecht oder verwandte Rechte geschützt sind, abschließen (32). Urheber und ausübende Künstler haben in der Regel die schwächere Verhandlungsposition als ihre Gegenpartei/en (33), und in der Richtlinie (EU) 2019/790 ist die Möglichkeit vorgesehen, ihre Verhandlungsposition zu stärken, um eine faire Vergütung in ihren Verwertungsverträgen sicherzustellen (34). Die Richtlinie (EU) 2019/790 räumt den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Umsetzung dieses Grundsatzes mithilfe verschiedener Mechanismen (einschließlich Tarifverhandlungen) ein, solange diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind (35). |
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(39) |
Im Einklang mit den in Randnummer 38 dieser Leitlinien genannten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790 und unbeschadet der anderen Bestimmungen der genannten Richtlinie wird die Kommission nicht gegen Tarifverträge vorgehen, die von solo-selbstständigen Urhebern oder ausübenden Künstlern mit ihrer/ihren Gegenpartei/en im Rahmen von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinie geschlossen wurden. |
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(40) |
Randnummer 39 dieser Leitlinien gilt nicht für Tarifverhandlungen, die im Rahmen der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder unabhängigen Verwertungseinrichtungen (36) geführt werden, da diese Tätigkeiten nach wie vor der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37) unterliegen, die unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union gilt (38).
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(1) Diese Definition berührt nicht die Definition von „Tarifvertrag“, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen des sozialen Dialogs verwendet wird.
(2) Der Begriff „digitale Arbeitsplattform“ ist in Übereinstimmung mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (COM(2021) 762 final) (Vorschlag für eine Richtlinie über Plattformarbeit) definiert. Die Kommission wird prüfen, ob die Definition in diesen Leitlinien überarbeitet werden muss, wenn die Definition desselben Begriffs in der angenommenen Fassung der Richtlinie über Plattformarbeit wesentlich davon abweicht.
(3) Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 1 AEUV und Protokoll Nr. 27 zum EUV und AEUV.
(4) Bessere Arbeitsbedingungen und eine angemessene soziale Absicherung sind außerdem wichtige Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte: „Die Sozialpartner werden bei der Konzeption und Umsetzung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß den nationalen Verfahren angehört. Sie werden darin bestärkt, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.“ Siehe Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 8, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/economy-works-people/jobs-growth-and-investment/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de.
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 59. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 22; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union/Viking Line ABP und OÜ Viking Line Eesti, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 49; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-319/07, EU:C:2009:435, Rn. 50.
(6) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 23; Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Brentjens' Handelsonderneming BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Handel in Bouwmaterialen, C-115/97, EU:C:1999:434, Rn. 57; Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Maatschappij Drijvende Bokken BV/Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven, C-219/97, EU:C:1999:437, Rn. 47; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov und andere/Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98, EU:C:2000:428, Rn. 67; Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2000, Hendrik van der Woude/Stichting Beatrixoord, C-222/98, EU:C:2000:475, Rn. 22; Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2011, AG2R Prévoyance/Beaudout Père et Fils SARL, C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 29.
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Klaus Höfner und Fritz Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 1995, Fédération Française des Sociétés d'Assurance, Société Paternelle-Vie, Union des Assurances de Paris-Vie und Caisse d'Assurance et de Prévoyance Mutuelle des Agriculteurs/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, EU:C:1995:392, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1997, Job Centre coop. arl., C-55/96, EU:C:1997:603, Rn. 21.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 27; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas/Autoridade da Concorrência, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 36 und 37; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/Compañía Española de Petróleos SA, C-217/05, EU:C:2006:784, Rn. 45.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 30,31 und 42.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 36 und 37.
(11) Darüber hinaus hat die COVID-19-Krise die Position vieler Solo-Selbstständiger weiter geschwächt, da ihr Einkommensverlust durch schwache oder nicht vorhandene nationale Sozialversicherungssysteme bzw. unzureichende oder fehlende gezielte Unterstützungsmaßnahmen noch verschärft wurde. Siehe Europäisches Parlament, Bericht vom 13. Oktober 2021 über die Situation von Künstlern und die kulturelle Erholung in der EU (2020/2261(INI)), Ausschuss für Kultur und Bildung, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2021-0283_DE.html#title1.
(12) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass „eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält“. Die Einstufung einer Person als „Arbeitnehmer“ oder als „Selbstständiger“ wird in erster Linie anhand einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmt. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 34; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2013, L. N./Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte, C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 40; Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2014, Iraklis Haralambidis/Calogero Casilli, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 28; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter), C-658/18, EU:C:2020:572.
(13) Artikel 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671); Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(14) Rn. 34 der Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97).
(15) Die Leitlinien decken beispielsweise die Koordinierung zwischen den Gegenparteien ab, um eine Vergütungsspanne festzulegen, die sie mit den Solo-Selbstständigen in ihren Tarifverhandlungen besprechen können. Eine solche Koordinierung fällt in den Anwendungsbereich der Leitlinien, soweit sie für die Tarifverhandlungen oder den Abschluss eines Tarifvertrags notwendig und verhältnismäßig ist (Randnummer 16) und keine wettbewerbswidrige Vereinbarung darstellt (Randnummer 17). Eine wettbewerbswidrige Vereinbarung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Gegenparteien die im Rahmen einer solchen Koordinierung ausgetauschten Informationen als Ausgangspunkt nutzen, um einseitig dieselbe Vergütung für ihre jeweiligen Solo-Selbstständigen festzulegen. Diese Praxis fällt nicht unter diese Leitlinien, da sie über das hinausgeht, was notwendig und verhältnismäßig ist, um Tarifverhandlungen mit Solo-Selbstständigen zu führen.
(16) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(17) Eine Wettbewerbseinschränkung könnte auch dann vorliegen, wenn in dem Tarifvertrag andere, über die Arbeitsbedingungen hinausgehende Angelegenheiten geregelt werden, z. B. die Geschäftszeiten, während derer die drei Plattformen ihre Dienste erbringen.
(18) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411; Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, C-67/96, EU:C:1999:430.
(19) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 31 und 42.
(20) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 32.
(21) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media/Staat der Nederlanden, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/Compañía Española de Petróleos SA, C-217/05, EU:C:2006:784, Rn. 43 und 44.
(22) Die in den Abschnitten 3 und 4 dieser Leitlinien genannten Kategorien von Solo-Selbstständigen können sich überschneiden. Einige Solo-Selbstständige können daher in mehr als eine dieser Kategorien fallen.
(23) Beispielsweise haben sich Deutschland gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der am 25. August 1969 veröffentlichten Fassung (Bundesgesetzblatt I, S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I, S. 1055) oder Spanien gemäß Artikel 11 des Gesetzes 20/2007 vom 11. Juli 2007 über den Status von selbstständiger Arbeit, Staatsanzeiger Nr. 166 vom 12. Juli 2007, S. 29964-29978, beide auf das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit gestützt.
(24) Dies gilt auch dann, wenn der Solo-Selbstständige seine Dienste für eine Gegenpartei für weniger als ein Jahr erbringt.
(25) Siehe zum Beispiel Artikel 14 des Tarifvertrags im Theater- und Tanzsektor in den Niederlanden zwischen dem Kunstenbond (Künstlergewerkschaft) und der Nederlandse Associatie voor Podiumkunsten (Niederländischer Bühnenverein) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023, abrufbar unter https://napk.nl/wp-content/uploads/2022/03/Cao-TD-2022-2023-V1_ENG_v.2.pdf, oder Artikel 2 des Tarifvertrags für Berufsjournalisten zwischen der Gospodarska zbornica Slovenije (Slowenische Industrie- und Handelskammer), dem Svet RTV Slovenija (Rat von RTV Slowenien) und der Združenje radijskih postaj Slovenije ter (Slowenischer Radio Station Association) und der Sindikat novinarjev Slovenije (Gewerkschaft der slowenischen Journalisten), abrufbar unter http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=KOLP49.
(26) Für eine ausführliche Übersicht über die Rechtsprechung in neun EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz und im Vereinigten Königreich siehe Hießl, C., „Case Law on the Classification of Platform Workers: Cross-European Comparative Analysis and Tentative Conclusions“ (Rechtsprechung zur Einstufung von auf Plattformen tätigen Personen: eine europaweite vergleichende Analyse und vorläufige Schlussfolgerungen), Comparative Labour Law & Policy Journal, 2. Mai 2021, abrufbar unter https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3839603.
(27) Siehe zum Beispiel in Spanien das Königliche Gesetzesdekret 9/2021 vom 11. Mai 2021 zur Änderung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, gebilligt durch das Königliche Gesetzesvertretende Dekret 2/2015 vom 23. Oktober 2015, in dem im Vertrieb über digitale Plattformen tätigen Personen Arbeitnehmerrechte garantiert werden, Staatsanzeiger Nr. 113 vom 12. Mai 2021, S. 56733-56738, oder in Griechenland das Gesetz 4808/2021 zum Arbeitsschutz – Einrichtung einer unabhängigen Arbeitsaufsichtsbehörde – Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt – Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und andere Bestimmungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales sowie andere dringende Regelungen, Amtsanzeiger Α' 101/19-6-2021.
(28) Diese Leitlinien sollten nicht so ausgelegt werden, dass eine (positive) Durchsetzungspriorität der Kommission in Bezug auf Tarifverhandlungen und Tarifverträge zwischen Solo-Selbstständigen und ihrer/ihren Gegenpartei/en in Fällen begründen, in denen ein solches Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht nicht vorliegt.
(29) Berechnet gemäß Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(30) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
(31) Unter Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2019/790 fallen alle Urheber und ausübenden Künstler mit Ausnahme von Urhebern von Computerprogrammen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16). Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/790.
(32) Erwägungsgrund 72 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/790. Siehe auch Erwägungsgrund 73 der Richtlinie: „Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. […]“
(33) Erwägungsgrund 72 der Richtlinie (EU) 2019/790.
(34) In den in Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/790 genannten Fällen sind auch Kollektivverhandlungen ein mögliches Mittel.
(35) Erwägungsgrund 73 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/790. Insbesondere in Erwägungsgrund 73 heißt es, dass es „den Mitgliedstaaten freistehen [sollte], den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen“.
(36) „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“ bezeichnet jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, und die eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt: (a) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht; (b) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
„Unabhängige Verwertungseinrichtung“ bezeichnet jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die (a) weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und (b) auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; Artikel 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/26/EU (siehe Fußnote 37).
(37) Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).
(38) Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2014/26/EU.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/14 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10629 — CSL / VIFOR PHARMA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 374/03)
Am 31. Mai 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10629 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/15 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. September 2022
(2022/C 374/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
0,9706 |
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JPY |
Japanischer Yen |
140,46 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4365 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,89485 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,9580 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
0,9538 |
|
ISK |
Isländische Krone |
140,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
10,4518 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,687 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
421,93 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,8570 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,9481 |
|
TRY |
Türkische Lira |
18,0000 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4982 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3294 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
7,6192 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7040 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,3961 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 388,34 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,4466 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9223 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5280 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 735,97 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4992 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
56,860 |
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RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
36,946 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
5,2521 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
19,5779 |
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INR |
Indische Rupie |
79,3140 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/16 |
Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 374/05)
Beschluss zur Erteilung einer Zulassung
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Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
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C(2022) 6701 |
23. September 2022 |
Chromtrioxid EG-Nr. 215-607-8, CAS-Nr. 1333-82-0 |
Salzgitter Flachstahl GmbH, Eisenhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter, Deutschland |
REACH/22/32/0 |
Funktionalverchromen mit Chromtrioxid in geschlossenen Reaktorsystemen zur Errichtung einer „konventionellen“ Hartchromschicht auf Arbeitsrollen, angewandt in der Stahlindustrie zur Vorfertigung von kaltgewalztem, hochwertigem texturiertem Blech |
31. Dezember 2032 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, und es sind keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar. |
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REACH/22/32/1 |
Pretex®-Funktionalverchromen mit Chromtrioxid in geschlossenen Reaktorsystemen zur Errichtung verstellbarer halbkugelförmiger Oberflächenstrukturen auf Arbeitsrollen, angewandt in der Stahlindustrie zur Fertigung von kaltgewalztem, hochwertigem texturiertem Blech |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/17 |
Mitteilungen der mitgliedstaaten Angaben der mitgliedstaaten zur schlieẞung von fischereien
(2022/C 374/06)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
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Datum und Uhrzeit der Schließung |
16.8.2022 |
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Dauer |
16.8.2022 bis 31.12.2022 |
|
Mitgliedstaat |
Irland |
|
Bestand oder Bestandsgruppe |
ALB/AN05N |
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Art |
Weißer Thun (Thunnus alalunga) |
|
Gebiet |
Atlantik, nördlich von 5° N |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
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Referenznummer |
05/TQ109 |
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/18 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 374/07)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Alsace grand cru Muenchberg“
PDO-FR-A0417-AM02
Datum der Mitteilung: 20.7.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Zusätzliche Angaben
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden die folgenden gebräuchlichen Namen hinzugefügt: „Sylvaner“ und „Pinot noir“ (Spätburgunder) und entsprechend die folgenden Rebsorten: „Sylvaner B“ und „Pinot noir N“.
Der gebräuchliche Name „Sylvaner“ wird hinzugefügt, um ein Versäumnis in der ersten Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. In dieser ersten Fassung heißt es in Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b, dass die zugelassenen Rebsorten unter ihrem jeweiligen Namen verarbeitet und vermarktet werden können, der entsprechende gebräuchliche Name war jedoch nicht in das Verzeichnis der möglichen Namen aufgenommen worden. Mit einem vor der Genehmigung der ersten Fassung der Produktspezifikation ergangenen nationalen Beschluss wurde die Rebsorte „Sylvaner B“ den für die Herstellung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Zotzenberg“ zugelassenen Rebsorten unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten und des Bekanntheitsgrads dieser Weine hinzugefügt.
Der gebräuchliche Name „Pinot noir“ wird in die Produktspezifikation aufgenommen, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Dieser Antrag auf Anerkennung eines Rotweins stützt sich auf die Vorgeschichte, den Bekanntheitsgrad und die Merkmale der Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ hergestellt wurden, die auf den für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ abgegrenzten Parzellen erzeugt wurden. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen.
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden bei „Muskateller“, der dem gebräuchlichen Namen „Muscat“ entspricht, die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen dieser Rebsorten aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen ziehen keine Änderungen des Einzigen Dokuments nach sich.
2. Erzeugnisarten
In Kapitel I Abschnitt III der Produktspezifikation wird der Text dahin gehend geändert, dass es sich bei den kontrollierten Ursprungsbezeichnungen gemäß dieser Produktspezifikation nicht mehr ausschließlich um Bezeichnungen handelt, die stillen Weißweinen vorbehalten sind.
Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ für stille Weiß- und Rotweine werden namentlich genannt („Alsace grand cru Hengst“, „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“).
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
3. Geografisches Gebiet
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird ein Absatz eingefügt, um auf die Daten der Validierung des geografischen Gebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss des INAO Bezug zu nehmen und um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden. So werden die Gemeinden Kientzheim und Sigolsheim gestrichen, da ihr Gebiet nunmehr der Gemeinde Kaysersberg Vignoble zugeordnet ist.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des geografischen Gebiets nicht verändert.
Unter Nummer 1 werden außerdem die folgenden Sätze hinzugefügt:
„Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.“
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 6 nach sich.
4. Abgegrenztes Parzellengebiet
Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation:
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— |
Um ein Versäumnis zu korrigieren, wird im ersten Absatz die Angabe „6. und 7. September 2006“ hinzugefügt, die dem Datum der Genehmigung des Parzellengebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss entspricht. |
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— |
Im zweiten Absatz wird der Wortlaut geändert, um den Änderungen der Gemeindenamen gemäß Abschnitt IV Nummer 1 Rechnung zu tragen. |
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— |
Die Spalte „Gemeinden“ in der Tabelle wird zur Angleichung an die in Abschnitt IV Nummer 1 genannten Gemeindenamen aktualisiert. |
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
5. Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 der Produktspezifikation wird ein Absatz geändert, um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden, darunter die Streichung des Namens der Gemeinde Kaysersberg und die Hinzufügung des Namens der Gemeinde Kaysersberg Vignoble mit der Information, dass diese Gemeinde teilweise in Form des Gebiets der Teilgemeinde Kaysersberg erhalten bleibt.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft nicht verändert.
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 9 nach sich.
6. Rebsortenbestand
In Kapitel I Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „ – für Weißweine“ und „– für Rotweine (der Rebsorte Pinot noir N)“ hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen. Außerdem handelt es sich hierbei um die einzige Rebsorte, die für die Herstellung von Rotwein unter der Ursprungsbezeichnung „Alsace“ zugelassen ist.
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstaben a, b und e sowie Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
7. Pflanzdichte
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „Zur Herstellung von Weißwein“ und „Zur Herstellung von Rotwein“ hinzugefügt, um bei der Mindestpflanzdichte zwischen den Farben der Weine zu unterscheiden. Diese Pflanzdichten werden nun auch für die Bezeichnungen angegeben, unter denen Rotweine erzeugt werden können.
Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation wird das tatsächliche Datum, ab dem die Pflanzdichte durch Rodung angepasst werden kann, präzisiert. Die Angabe „25. Oktober 2011“ ersetzt nun den Wortlaut „zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Produktspezifikation“.
Diese Änderung zieht eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 5 nach sich.
8. Schnittregeln
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird bei Weißweinen die Regel der Anzahl der Augen je Quadratmeter Bodenoberfläche, die je nach Rebsorte unterschiedlich war, zugunsten einer einheitlichen Regel von 18 Augen pro Stock gestrichen.
Diese Entwicklung ermöglicht eine Vereinheitlichung des Wortlauts der Produktspezifikationen für elsässische Ursprungsbezeichnungen und eine Vereinfachung der Kontrollverfahren.
Nummer 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Formulierung „Für Weißweine“ wird hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Für Rotweine wird eine Schnittregel hinzugefügt; die Höchstzahl pro Stock beträgt 14 Augen. Dies liegt unter dem für die Herstellung von Weißweinen zugelassenen Wert. Diese Regel entspricht den Erträgen und ermöglicht die Erzeugung von Qualitätstrauben.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
9. Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Art und Weise, wie die Höhe des aufgebundenen Laubwerks gemessen wird, geändert.
Mit diesen Änderungen lässt sich während der Vegetationsperiode feststellen, ob die vorgeschriebene Laubwandhöhe eingehalten wird, was zuvor nur möglich war, indem bestimmte Gerüste vorgeschrieben wurden.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
10. Durchschnittlicher Höchstertrag pro Parzelle
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe d der Produktspezifikation wird der Wert des durchschnittlichen Höchstertrags pro Parzelle für Weißweine von 10 000 kg auf 8 500 kg/ha gesenkt, was mit dem Rückgang der Erträge bei diesen Weinen im Einklang steht.
Für Rotweine wird ein Wert festgesetzt, der unter dem Wert für Weißweine liegt und mit den Erträgen für diese Weine im Einklang steht.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
11. Reife der Trauben und natürlicher Mindestalkoholgehalt
In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Tabelle geändert, um dem Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine Rechnung zu tragen, der auf nationaler Ebene für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ geprüft wurde.
Für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ für Rotweine werden der Mindestzuckergehalt der Trauben bei der Ernte und ihr natürlicher Mindestalkoholgehalt festgelegt.
Durch diese Angaben wird das Einzige Dokument nicht geändert.
Bei Weißweinen werden die Mindestwerte für den Zuckergehalt der Trauben um 2 oder 3 g je Liter Most erhöht, um den gleichen Abstand von 1 % vol zu den Werten des jeweiligen natürlichen Mindestalkoholgehalts wie in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation einzuhalten. Die Schutz- und Verwaltungsvereinigung hat entschieden, für die Berechnung der Umwandlung von Gramm Zucker in Alkohol bei Weißweinen den Wert von 17 g Zucker für 1 % vol zugrunde zu legen; in der ursprünglichen Fassung der Produktspezifikation lag der Wert bei 16,83 g. Dieser Wert von 17 g wurde vom zuständigen nationalen Ausschuss des INAO bei der Erstellung der ersten Fassung der Produktspezifikation empfohlen.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
12. Erträge
In Kapitel I Abschnitt VIII Nummern 1 und 2 der Produktspezifikation werden die Erträge und die Höchsterträge gesenkt, was eine bessere Qualitätskontrolle bei Weißweinen und Weißweinen mit der Angabe „Vendanges tardives“ (Spätlese) im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass ermöglicht.
In Nummer 5 des Einzigen Dokuments werden die Höchsterträge geändert.
Für Weine ohne Angabe wird „Weißweine“ eingefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Der Ertrag und der Höchstertrag für Rotweine werden im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass festgelegt, also mit niedrigeren Werten für diese Qualitätsweinbezeichnungen.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
13. Malolaktische Gärung, Gehalt an vergärbaren Zuckern bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die malolaktische Gärung bei Rotweinen abgeschlossen sein muss.
Um die Überwachung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wird festgelegt, dass der Apfelsäuregehalt bei der Verpackung höchstens 0,4 g/l betragen darf.
In Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d wird für Rotweine ein Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) nach der Gärung von höchstens 2 g/l festgesetzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
14. Verbot der Erhöhung des natürlichen Mindestalkoholgehalts bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe e der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die Rotweine in keiner Weise angereichert werden dürfen. Diese Beschränkung bei der Weinbereitung steht im Einklang mit der Abgrenzung der Parzellen für die Traubenerzeugung, der Mindestpflanzdichte, den Schnittregeln und den niedrigen Ertragswerten.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
15. Gärkellerkapazität
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe g der Produktspezifikation wird der Koeffizient für die Berechnung der Gärkellerkapazität herabgesetzt.
Das Verhältnis zwischen der vorangegangenen Erntemenge und der Gärkellerkapazität muss nicht so groß sein.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
16. Zeitpunkt des Ausbaus und der Abgabe an den Verbraucher für Rotweine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 der Produktspezifikation wird für Rotweine eine Mindestausbaudauer bis zum 1. Oktober des Jahres festgesetzt, das auf das Erntejahr folgt. Für Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ aus diesen Gebieten gewonnen werden, ist eine Mindestdauer erforderlich, damit sich ihre Eigenschaften angemessen herausbilden.
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe a heißt es, dass Rotweine am Ende der Ausbaudauer erst ab dem 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden dürfen.
Diese Änderungen ziehen keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.
17. Kontrolle der verpackten Chargen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 3 Buchstabe b der Produktspezifikation wird die Vorschrift über die Aufbewahrung von Kontrollflaschen für die Kontrolle verpackter Chargen gestrichen.
Dabei handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme, die nun in den Kontrollplan aufgenommen wird.
Dieser Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
18. Lagerung abgefüllter Weine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 4 der Produktspezifikation werden die Merkmale der Lagerstätten abgefüllter Weine festgelegt.
Dies ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, diese Vorschrift besser zu verstehen, und erleichtert ihre Kontrolle.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
19. Menschliche Einflüsse, die für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet von Bedeutung sind
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird der Text geändert, um der Anerkennung der stillen Rotweine für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ Rechnung zu tragen:
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Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 500 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
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— |
Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 000 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
In Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe, dass diese beiden Ursprungsbezeichnungen für weiße Rebsorten anerkannt wurden, gestrichen und werden die Wörter „für Weißweine“ hinzugefügt, wenn dies für das Verständnis des Textes erforderlich ist.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
Die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ werden in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
20. Beschreibung des Weins/der Weine
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 2 der Produktspezifikation wird eine Beschreibung des Erscheinungsbilds der Weißweine hinzugefügt, um sie besser charakterisieren zu können.
In Bezug auf die zwei zuerst beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.“
In Bezug auf die zwei zuletzt beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.“
Nummer 4 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Beschreibung der wichtigsten organoleptischen Eigenschaften der Rotweine wird für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ hinzugefügt.
Diese Beschreibungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
21. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 3 der Produktspezifikation werden bei der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ die Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und den Merkmalen der Weine, die auch für Rotweine dieser Bezeichnung gelten können, durch spezifische Informationen über Rotweine ergänzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
22. Übergangsmaßnahmen
In Kapitel I Abschnitt XI Nummer 2 der Produktspezifikation wird in Übereinstimmung mit den Änderungen des Kapitels I Abschnitt VI die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Höchstzahl der Augen pro Stock verringert.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
23. Obligatorische Angabe des Zuckergehalts auf der Kennzeichnung und auf anderen Informationsträgern für Weißweine
In Kapitel I Abschnitt XII Nummer 2 Buchstabe d der Produktspezifikation wird neuer Text eingefügt, mit dem die derzeit fakultative Angabe des Zuckergehalts gemäß der Verordnung (EU) 2019/33 verbindlich vorgeschrieben wird.
Diese Angabe ermöglicht eine bessere Sichtbarkeit der Weinart für den Verbraucher.
Diese neue Vorschrift gilt nicht für Weine mit den traditionellen Begriffen „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese).
Nummer 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend ergänzt.
Der ursprüngliche Buchstabe d wird zum Buchstaben e in Abschnitt XII Nummer 2.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
24. Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen
In Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 der Produktspezifikation werden die Vorschriften über die Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen, die der Wirtschaftsbeteiligte bei der Schutz- und Verwaltungsvereinigung für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ eingereicht hat, für den Fall präzisiert, dass er seinerseits auf die Herstellung von Weinen mit dieser Bezeichnung verzichtet.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Alsace grand cru Muenchberg
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1.
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine sind stille Weißweine.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 12,5 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 11 % für die anderen Rebsorten. Die Weine dürfen nach der Anreicherung bei Weinen der Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“ einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol und bei Weinen der anderen Rebsorten von 14 % vol nicht überschreiten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Die Weißweine sind ausgesprochen lagerfähig und zeichnen sich durch eine ausgeprägte Frische aus, die auf einer dominanten Weinsäure in Verbindung mit einer guten Reifheit der Trauben beruht. Der Name der Bezeichnung kann durch gebräuchliche Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen. Sie weisen große Substanz und Komplexität sowie ein starkes Aroma mit unterschiedlichen Nuancen auf. Sie verweilen lange am Gaumen und werden mit der Zeit komplexer.
Man unterscheidet zwischen trockenen, mineralischen Weinen einerseits und aromatischen, fruchtigen, fülligen, reichhaltigen Weinen andererseits. Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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2. Durch „Vendanges tardives“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 16 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 14,5 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Weine mit der Angabe „Vendanges tardives“ weisen häufig sehr exotische Aromen kandierter Früchte und einen frischen Abgang auf. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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3. Durch „Sélection de grains nobles“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 18,2 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 16,4 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Bei Weinen mit der Angabe „Sélection de grains nobles“ handelt es sich um stärker konzentrierte, starke Weine oftmals mit Aromen von Fruchtgelee. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Rebstöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Zeilen darf bei diesen Reben nicht mehr als 2 m betragen.
Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Zeile liegt zwischen mindestens 0,75 m und höchstens 1,50 m.
Ab dem 25. Oktober 2011 darf die Rodung von Rebzeilen innerhalb einer Parzelle nicht zu einem Abstand von mehr als 3 m zwischen den größten Reihen führen.
2.
Anbauverfahren
Die Reben werden im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt so zurückgeschnitten, dass pro Stock höchstens 18 Augen verbleiben.
3.
Anbauverfahren
Die Weine werden aus handgelesenen Trauben hergestellt.
4.
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Erhöhung des durchschnittlichen natürlichen Mindestalkoholgehalts darf folgende Werte nicht überschreiten:
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0,5 % vol bei Weinen aus den Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“, |
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|
1,5 % vol bei Weinen aus anderen Rebsorten. |
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dürfen nicht angereichert werden.
5.
Für die Weinbereitung geltende Einschränkung
Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.
6.
Spezifisches önologisches Verfahren
Der Weinausbau dauert mindestens bis zum 1. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.
Der Ausbau von Weinen, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dauert mindestens bis zum 1. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres.
5.2. Höchsterträge
1.
60 Hektoliter je Hektar
2.
48 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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— |
Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Ammerschwihr, Beblenheim, Bennwihr, Bergheim, Bergholtz, Eguisheim, Gueberschwihr, Guebwiller, Hattstatt, Hunawihr, Ingersheim, Katzenthal, Mittelwihr, Niedermorschwihr, Orschwihr, Pfaffenheim, Ribeauvillé, Riquewihr, Rodern, Rouffach, Saint-Hippolyte, Soultzmatt, Thann, Turckheim, Vieux-Thann, Voegtlinshoffen, Westhalten, Wettolsheim, Wintzenheim, Wuenheim, Zellenberg. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Kientzheim und Sigolsheim.
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— |
Departement Bas-Rhin: Andlau, Barr, Bergbieten, Blienschwiller, Dahlenheim, Dambach-la-Ville, Eichhoffen, Kintzheim, Marlenheim, Mittelbergheim, Molsheim, Nothalten, Scharrachbergheim-Irmstett, Wolxheim. |
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.
Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
7. Keltertraubensorte(n)
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Gewürztraminer Rs |
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Muscat Ottonel B – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains blancs B (Gelber Muskateller) – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains roses Rs (Rosenmuskateller) – Muscat, Moscato |
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Pinot Gris G – Grauburgunder |
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Riesling B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Die Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Muenchberg“ profitieren von den günstigen klimatischen Bedingungen eines der besten Standorte des elsässischen Weinbaugebiets. Das Weinbaugebiet, das eingebettet in die malerische elsässische Landschaft liegt, ermöglicht die Herstellung von ausdrucksstarken Weinen mit ausgeprägtem Charakter und einzigartiger Persönlichkeit.
Der Schutz durch den Ungersberg und die Feinheit des Bodens spiegeln sich in den Weinen in Form großer aromatischer Stärke wider. Sandstein sorgt für Feinheit und Vulkanasche für Stärke und Persistenz.
Muenchberg-Weine zeichnen sich durch eine typische starke Mineralität aus, die sich mit zunehmendem Alter verstärkt.
Die hervorragenden klimatischen Bedingungen in der Nachsaison, die der Konzentration am Rebstock und der Entwicklung der Edelfäule förderlich sind, ermöglichen die Herstellung von Weinen aus überreifen Trauben.
Der in der Produktspezifikation vorgesehene Ausbau sorgt für eine weitere Verbesserung der Qualität dieser Weine.
Durch die Annahme strenger Produktionsvorschriften wie in Bezug auf die Erhaltung einer großen Blattoberfläche und der Weinlese von Hand bewahren die elsässischen Winzer den ausgeprägten Charakter der aufgrund ihrer Komplexität und ihrer langen Haltbarkeit geschätzten Weine.
Sie stellen das oberste Marktsegment dieser Region dar. Es handelt sich um Weine mit größerer Wertschöpfung als Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace“.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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— |
Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Bergholtz-Zell, Berrwiller, Buhl, Cernay, Colmar, Gundolsheim, Hartmanswiller, Herrlisheim, Houssen, Husseren-les-Châteaux, Jungholtz, Leimbach, Obermorschwihr, Osenbach, Ostheim, Rorschwihr, Soultz, Steinbach, Uffholtz, Walbach, Wattwiller, Wihr-au-Val, Zimmerbach. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Kaysersberg.
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— |
Departement Bas-Rhin: Albé, Avolsheim, Balbronn, Bernardswiller, Bernardvillé, Bischoffsheim, Boersch, Bourgheim, Châtenois, Cleebourg, Dachstein, Dangolsheim, Dieffenthal, Dorlisheim, Epfig, Ergersheim, Ernolsheim- Bruche, Fessenheim-le-Bas, Flexbourg, Furdenheim, Gertwiller, Gimbrett-Berstett, Goxwiller, Heiligenstein, Itterswiller, Kienheim, Kirchheim, Kuttolsheim, Mittelhausen, Mutzig, Nordheim, Oberhoffen-les-Wissenbourg, Obernai, Odratzheim, Orschwiller, Osthoffen, Ottrott, Petersbach, Reichsfeld, Riedseltz, Rosenwiller, Rosheim, Rott, Saint-Nabor, Saint-Pierre, Scherwiller, Seebach, Soultz-les-Bains, Steinseltz, Stotzheim, Strasbourg, Traenheim, Villé, Wangen, Westhoffen, Wissembourg, Zellwiller. |
Verpackung im Gebiet
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets
Beschreibung der Bedingung:
Die Weine werden in Flaschen des Typs „Rheinwein“ verpackt, die den Bestimmungen des Dekrets Nr. 55-673 vom 20. Mai 1955, des Erlasses vom 13. Mai 1959 und des Dekrets vom 19. März 1963 entsprechen; andere Flaschentypen sind ausgeschlossen.
Seit dem Gesetz vom 5. Juli 1972 müssen die Weine in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin in Flaschen des im Dekret von 1955 beschriebenen Typs „Rheinwein“ abgefüllt werden.
Angabe des Jahrgangs
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Jahrgang ist in Ernte- und Bestandsmeldungen, Begleitdokumenten, Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art zusammen mit dem Namen der Bezeichnung anzugeben.
Gebräuchlicher Name
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch einen der gebräuchlichen Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen.
Die Verwendung von zwei oder mehr gebräuchlichen Namen auf demselben Etikett ist verboten.
Die gebräuchlichen Namen sind Folgende:
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Gewurztraminer, |
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Muscat, |
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Muscat Ottonel, |
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Pinot Gris, |
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Riesling. |
Traditionelle Begriffe „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
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— |
Jahrgang und |
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— |
einer der gebräuchlichen Namen. |
Weißweine, für die eine Angabe des Zuckergehalts
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
der 51 kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace Grand Cru (Ort)“ (mit Ausnahme der Angaben „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“) gemäß dieser Produktspezifikation in Anspruch genommen wird und die unter dieser Bezeichnung vermarktet werden, dürfen nur dann der Öffentlichkeit angeboten, versandt, zum Verkauf dargeboten oder verkauft werden, wenn in den Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art der Zuckergehalt gemäß den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften deutlich sichtbar angegeben ist.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-4cec3ff9-abd4-4253-a1db-245ddd809faa
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/30 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 374/08)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Alsace grand cru Brand“
PDO-FR-A0340-AM02
Datum der Mitteilung: 20.7.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Zusätzliche Angaben
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden die folgenden gebräuchlichen Namen hinzugefügt: „Sylvaner“ und „Pinot noir“ (Spätburgunder) und entsprechend die folgenden Rebsorten: „Sylvaner B“ und „Pinot noir N“.
Der gebräuchliche Name „Sylvaner“ wird hinzugefügt, um ein Versäumnis in der ersten Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. In dieser ersten Fassung heißt es in Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b, dass die zugelassenen Rebsorten unter ihrem jeweiligen Namen verarbeitet und vermarktet werden können, der entsprechende gebräuchliche Name war jedoch nicht in das Verzeichnis der möglichen Namen aufgenommen worden. Mit einem vor der Genehmigung der ersten Fassung der Produktspezifikation ergangenen nationalen Beschluss wurde die Rebsorte „Sylvaner B“ den für die Herstellung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Zotzenberg“ zugelassenen Rebsorten unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten und des Bekanntheitsgrads dieser Weine hinzugefügt.
Der gebräuchliche Name „Pinot noir“ wird in die Produktspezifikation aufgenommen, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Dieser Antrag auf Anerkennung eines Rotweins stützt sich auf die Vorgeschichte, den Bekanntheitsgrad und die Merkmale der Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ hergestellt wurden, die auf den für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ abgegrenzten Parzellen erzeugt wurden. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen.
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden bei „Muskateller“, der dem gebräuchlichen Namen „Muscat“ entspricht, die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen dieser Rebsorten aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen ziehen keine Änderungen des Einzigen Dokuments nach sich.
2. Erzeugnisarten
In Kapitel I Abschnitt III der Produktspezifikation wird der Text dahin gehend geändert, dass es sich bei den kontrollierten Ursprungsbezeichnungen gemäß dieser Produktspezifikation nicht mehr ausschließlich um Bezeichnungen handelt, die stillen Weißweinen vorbehalten sind.
Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ für stille Weiß- und Rotweine werden namentlich genannt („Alsace grand cru Hengst“, „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“).
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
3. Geografisches Gebiet
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird ein Absatz eingefügt, um auf die Daten der Validierung des geografischen Gebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss des INAO Bezug zu nehmen und um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden. So werden die Gemeinden Kientzheim und Sigolsheim gestrichen, da ihr Gebiet nunmehr der Gemeinde Kaysersberg Vignoble zugeordnet ist.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des geografischen Gebiets nicht verändert.
Unter Nummer 1 werden außerdem die folgenden Sätze hinzugefügt:
„Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.“
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 6 nach sich.
4. Abgegrenztes Parzellengebiet
Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation:
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Um ein Versäumnis zu korrigieren, wird im ersten Absatz die Angabe „6. und 7. September 2006“ hinzugefügt, die dem Datum der Genehmigung des Parzellengebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss entspricht. |
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Im zweiten Absatz wird der Wortlaut geändert, um den Änderungen der Gemeindenamen gemäß Abschnitt IV Nummer 1 Rechnung zu tragen. |
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Die Spalte „Gemeinden“ in der Tabelle wird zur Angleichung an die in Abschnitt IV Nummer 1 genannten Gemeindenamen aktualisiert. |
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
5. Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 der Produktspezifikation wird ein Absatz geändert, um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden, darunter die Streichung des Namens der Gemeinde Kaysersberg und die Hinzufügung des Namens der Gemeinde Kaysersberg Vignoble mit der Information, dass diese Gemeinde teilweise in Form des Gebiets der Teilgemeinde Kaysersberg erhalten bleibt.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft nicht verändert.
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 9 nach sich.
6. Rebsortenbestand
In Kapitel I Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „– für Weißweine“ und „– für Rotweine (der Rebsorte Pinot noir N)“ hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen. Außerdem handelt es sich hierbei um die einzige Rebsorte, die für die Herstellung von Rotwein unter der Ursprungsbezeichnung „Alsace“ zugelassen ist.
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstaben a, b und e sowie Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
7. Pflanzdichte
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „Zur Herstellung von Weißwein“ und „Zur Herstellung von Rotwein“ hinzugefügt, um bei der Mindestpflanzdichte zwischen den Farben der Weine zu unterscheiden. Diese Pflanzdichten werden nun auch für die Bezeichnungen angegeben, unter denen Rotweine erzeugt werden können.
Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation wird das tatsächliche Datum, ab dem die Pflanzdichte durch Rodung angepasst werden kann, präzisiert. Die Angabe „25. Oktober 2011“ ersetzt nun den Wortlaut „zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Produktspezifikation“.
Diese Änderung zieht eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 5 nach sich.
8. Schnittregeln
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird bei Weißweinen die Regel der Anzahl der Augen je Quadratmeter Bodenoberfläche, die je nach Rebsorte unterschiedlich war, zugunsten einer einheitlichen Regel von 18 Augen pro Stock gestrichen.
Diese Entwicklung ermöglicht eine Vereinheitlichung des Wortlauts der Produktspezifikationen für elsässische Ursprungsbezeichnungen und eine Vereinfachung der Kontrollverfahren.
Nummer 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Formulierung „Für Weißweine“ wird hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Für Rotweine wird eine Schnittregel hinzugefügt; die Höchstzahl pro Stock beträgt 14 Augen. Dies liegt unter dem für die Herstellung von Weißweinen zugelassenen Wert. Diese Regel entspricht den Erträgen und ermöglicht die Erzeugung von Qualitätstrauben.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
9. Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Art und Weise, wie die Höhe des aufgebundenen Laubwerks gemessen wird, geändert.
Mit diesen Änderungen lässt sich während der Vegetationsperiode feststellen, ob die vorgeschriebene Laubwandhöhe eingehalten wird, was zuvor nur möglich war, indem bestimmte Gerüste vorgeschrieben wurden.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
10. Durchschnittlicher Höchstertrag pro Parzelle
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe d der Produktspezifikation wird der Wert des durchschnittlichen Höchstertrags pro Parzelle für Weißweine von 10 000 kg auf 8 500 kg/ha gesenkt, was mit dem Rückgang der Erträge bei diesen Weinen im Einklang steht.
Für Rotweine wird ein Wert festgesetzt, der unter dem Wert für Weißweine liegt und mit den Erträgen für diese Weine im Einklang steht.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
11. Reife der Trauben und natürlicher Mindestalkoholgehalt
In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Tabelle geändert, um dem Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine Rechnung zu tragen, der auf nationaler Ebene für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ geprüft wurde.
Für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ für Rotweine werden der Mindestzuckergehalt der Trauben bei der Ernte und ihr natürlicher Mindestalkoholgehalt festgelegt.
Durch diese Angaben wird das Einzige Dokument nicht geändert.
Bei Weißweinen werden die Mindestwerte für den Zuckergehalt der Trauben um 2 oder 3 g je Liter Most erhöht, um den gleichen Abstand von 1 % vol zu den Werten des jeweiligen natürlichen Mindestalkoholgehalts wie in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation einzuhalten. Die Schutz- und Verwaltungsvereinigung hat entschieden, für die Berechnung der Umwandlung von Gramm Zucker in Alkohol bei Weißweinen den Wert von 17 g Zucker für 1 % vol zugrunde zu legen; in der ursprünglichen Fassung der Produktspezifikation lag der Wert bei 16,83 g. Dieser Wert von 17 g wurde vom zuständigen nationalen Ausschuss des INAO bei der Erstellung der ersten Fassung der Produktspezifikation empfohlen.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
12. Erträge
In Kapitel I Abschnitt VIII Nummern 1 und 2 der Produktspezifikation werden die Erträge und die Höchsterträge gesenkt, was eine bessere Qualitätskontrolle bei Weißweinen und Weißweinen mit der Angabe „Vendanges tardives“ (Spätlese) im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass ermöglicht.
In Nummer 5 des Einzigen Dokuments werden die Höchsterträge geändert.
Für Weine ohne Angabe wird „Weißweine“ eingefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Der Ertrag und der Höchstertrag für Rotweine werden im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass festgelegt, also mit niedrigeren Werten für diese Qualitätsweinbezeichnungen.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
13. Malolaktische Gärung, Gehalt an vergärbaren Zuckern bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die malolaktische Gärung bei Rotweinen abgeschlossen sein muss.
Um die Überwachung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wird festgelegt, dass der Apfelsäuregehalt bei der Verpackung höchstens 0,4 g/l betragen darf.
In Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d wird für Rotweine ein Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) nach der Gärung von höchstens 2 g/l festgesetzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
14. Verbot der Erhöhung des natürlichen Mindestalkoholgehalts bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe e der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die Rotweine in keiner Weise angereichert werden dürfen. Diese Beschränkung bei der Weinbereitung steht im Einklang mit der Abgrenzung der Parzellen für die Traubenerzeugung, der Mindestpflanzdichte, den Schnittregeln und den niedrigen Ertragswerten.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
15. Gärkellerkapazität
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe g der Produktspezifikation wird der Koeffizient für die Berechnung der Gärkellerkapazität herabgesetzt.
Das Verhältnis zwischen der vorangegangenen Erntemenge und der Gärkellerkapazität muss nicht so groß sein.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
16. Zeitpunkt des Ausbaus und der Abgabe an den Verbraucher für Rotweine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 der Produktspezifikation wird für Rotweine eine Mindestausbaudauer bis zum 1. Oktober des Jahres festgesetzt, das auf das Erntejahr folgt. Für Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ aus diesen Gebieten gewonnen werden, ist eine Mindestdauer erforderlich, damit sich ihre Eigenschaften angemessen herausbilden.
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe a heißt es, dass Rotweine am Ende der Ausbaudauer erst ab dem 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden dürfen.
Diese Änderungen ziehen keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.
17. Kontrolle der verpackten Chargen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 3 Buchstabe b der Produktspezifikation wird die Vorschrift über die Aufbewahrung von Kontrollflaschen für die Kontrolle verpackter Chargen gestrichen.
Dabei handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme, die nun in den Kontrollplan aufgenommen wird.
Dieser Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
18. Lagerung abgefüllter Weine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 4 der Produktspezifikation werden die Merkmale der Lagerstätten abgefüllter Weine festgelegt.
Dies ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, diese Vorschrift besser zu verstehen, und erleichtert ihre Kontrolle.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
19. Menschliche Einflüsse, die für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet von Bedeutung sind
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird der Text geändert, um der Anerkennung der stillen Rotweine für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ Rechnung zu tragen:
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Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 500 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
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Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 000 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
In Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe, dass diese beiden Ursprungsbezeichnungen für weiße Rebsorten anerkannt wurden, gestrichen und werden die Wörter „für Weißweine“ hinzugefügt, wenn dies für das Verständnis des Textes erforderlich ist.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
Die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ werden in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
20. Beschreibung des Weins/der Weine
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 2 der Produktspezifikation wird eine Beschreibung des Erscheinungsbilds der Weißweine hinzugefügt, um sie besser charakterisieren zu können.
In Bezug auf die zwei zuerst beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.“
In Bezug auf die zwei zuletzt beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.“
Nummer 4 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Beschreibung der wichtigsten organoleptischen Eigenschaften der Rotweine wird für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ hinzugefügt.
Diese Beschreibungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
21. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 3 der Produktspezifikation werden bei der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ die Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und den Merkmalen der Weine, die auch für Rotweine dieser Bezeichnung gelten können, durch spezifische Informationen über Rotweine ergänzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
22. Übergangsmaßnahmen
In Kapitel I Abschnitt XI Nummer 2 der Produktspezifikation wird in Übereinstimmung mit den Änderungen des Kapitels I Abschnitt VI die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Höchstzahl der Augen pro Stock verringert.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
23. Obligatorische Angabe des Zuckergehalts auf der Kennzeichnung und auf anderen Informationsträgern für Weißweine
In Kapitel I Abschnitt XII Nummer 2 Buchstabe d der Produktspezifikation wird neuer Text eingefügt, mit dem die derzeit fakultative Angabe des Zuckergehalts gemäß der Verordnung (EU) 2019/33 verbindlich vorgeschrieben wird.
Diese Angabe ermöglicht eine bessere Sichtbarkeit der Weinart für den Verbraucher.
Diese neue Vorschrift gilt nicht für Weine mit den traditionellen Begriffen „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese).
Nummer 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend ergänzt.
Der ursprüngliche Buchstabe d wird zum Buchstaben e in Abschnitt XII Nummer 2.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
24. Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen
In Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 der Produktspezifikation werden die Vorschriften über die Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen, die der Wirtschaftsbeteiligte bei der Schutz- und Verwaltungsvereinigung für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ eingereicht hat, für den Fall präzisiert, dass er seinerseits auf die Herstellung von Weinen mit dieser Bezeichnung verzichtet.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Alsace grand cru Brand
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1.
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine sind stille Weißweine.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 12,5 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 11 % für die anderen Rebsorten. Die Weine dürfen nach der Anreicherung bei Weinen der Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“ einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol und bei Weinen der anderen Rebsorten von 14 % vol nicht überschreiten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Die Weißweine sind ausgesprochen lagerfähig und zeichnen sich durch eine ausgeprägte Frische aus, die auf einer dominanten Weinsäure in Verbindung mit einer guten Reifheit der Trauben beruht. Der Name der Bezeichnung kann durch gebräuchliche Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen. Sie weisen große Substanz und Komplexität sowie ein starkes Aroma mit unterschiedlichen Nuancen auf. Sie verweilen lange am Gaumen und werden mit der Zeit komplexer.
Man unterscheidet zwischen trockenen, mineralischen Weinen einerseits und aromatischen, fruchtigen, fülligen, reichhaltigen Weinen andererseits. Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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2. Durch „Vendanges tardives“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 16 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 14,5 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Weine mit der Angabe „Vendanges tardives“ weisen häufig sehr exotische Aromen kandierter Früchte und einen frischen Abgang auf. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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3. Durch „Sélection de grains nobles“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 18,2 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 16,4 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Bei Weinen mit der Angabe „Sélection de grains nobles“ handelt es sich um stärker konzentrierte, starke Weine oftmals mit Aromen von Fruchtgelee. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
Anbauverfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Rebstöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Zeilen darf bei diesen Reben nicht mehr als 2 m betragen.
Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Zeile liegt zwischen mindestens 0,75 m und höchstens 1,50 m.
Ab dem 25. Oktober 2011 darf die Rodung von Rebzeilen innerhalb einer Parzelle nicht zu einem Abstand von mehr als 3 m zwischen den größten Reihen führen.
2.
Anbauverfahren
Die Reben werden im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt so zurückgeschnitten, dass pro Stock höchstens 18 Augen verbleiben.
3.
Anbauverfahren
Die Weine werden aus handgelesenen Trauben hergestellt.
4.
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Erhöhung des durchschnittlichen natürlichen Mindestalkoholgehalts darf folgende Werte nicht überschreiten:
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0,5 % vol bei Weinen aus den Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“, |
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1,5 % vol bei Weinen aus anderen Rebsorten. |
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dürfen nicht angereichert werden.
5.
Für die Weinbereitung geltende Einschränkung
Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.
6.
Spezifisches önologisches Verfahren
Der Weinausbau dauert mindestens bis zum 1. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.
Der Ausbau von Weinen, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dauert mindestens bis zum 1. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres.
5.2. Höchsterträge
1.
60 Hektoliter je Hektar
2.
48 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Ammerschwihr, Beblenheim, Bennwihr, Bergheim, Bergholtz, Eguisheim, Gueberschwihr, Guebwiller, Hattstatt, Hunawihr, Ingersheim, Katzenthal, Mittelwihr, Niedermorschwihr, Orschwihr, Pfaffenheim, Ribeauvillé, Riquewihr, Rodern, Rouffach, Saint-Hippolyte, Soultzmatt, Thann, Turckheim, Vieux-Thann, Voegtlinshoffen, Westhalten, Wettolsheim, Wintzenheim, Wuenheim, Zellenberg. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Kientzheim und Sigolsheim.
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— |
Departement Bas-Rhin: Andlau, Barr, Bergbieten, Blienschwiller, Dahlenheim, Dambach-la-Ville, Eichhoffen, Kintzheim, Marlenheim, Mittelbergheim, Molsheim, Nothalten, Scharrachbergheim-Irmstett, Wolxheim. |
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.
Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
7. Keltertraubensorte(n)
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Gewürztraminer Rs |
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Muscat Ottonel B – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains blancs B (Gelber Muskateller) – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains roses Rs (Rosenmuskateller) – Muscat, Moscato |
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Pinot Gris G – Grauburgunder |
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Riesling B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Die Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Brand“ profitieren von den günstigen klimatischen Bedingungen eines der besten Standorte des elsässischen Weinbaugebiets. Das Weinbaugebiet, das eingebettet in die malerische elsässische Landschaft liegt, ermöglicht die Herstellung von ausdrucksstarken Weinen mit ausgeprägtem Charakter und einzigartiger Persönlichkeit.
Dank der feinen Granitböden und des Föhns sind die Weine aromatisch, kraftvoll und intensiv. Kieselsäure ergänzt diese Ausdrucksstärke durch eine angenehme Säure und Klarheit („Steinglitz“). Diese vollmundigen Weine weisen zuweilen eine Pfeffernote und strukturelle Bitterkeit auf.
Die hervorragenden klimatischen Bedingungen in der Nachsaison, die der Konzentration am Rebstock und der Entwicklung der Edelfäule förderlich sind, ermöglichen die Herstellung von Weinen aus überreifen Trauben.
Der in der Produktspezifikation vorgesehene Ausbau sorgt für eine weitere Verbesserung der Qualität dieser Weine.
Durch die Annahme strenger Produktionsvorschriften wie in Bezug auf die Erhaltung einer großen Blattoberfläche und der Weinlese von Hand bewahren die elsässischen Winzer den ausgeprägten Charakter der aufgrund ihrer Komplexität und ihrer langen Haltbarkeit geschätzten Weine.
Sie stellen das oberste Marktsegment dieser Region dar. Es handelt sich um Weine mit größerer Wertschöpfung als Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace“.
Das Buch von Médard Barth „Der Rebbau des Elsass und die Absatzgebiete seiner Weine“ aus dem Jahr 1958 würdigt bereits dieses heute geschätzte Gebiet.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Bergholtz-Zell, Berrwiller, Buhl, Cernay, Colmar, Gundolsheim, Hartmanswiller, Herrlisheim, Houssen, Husseren-les-Châteaux, Jungholtz, Leimbach, Obermorschwihr, Osenbach, Ostheim, Rorschwihr, Soultz, Steinbach, Uffholtz, Walbach, Wattwiller, Wihr-au-Val, Zimmerbach. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Kaysersberg.
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Departement Bas-Rhin: Albé, Avolsheim, Balbronn, Bernardswiller, Bernardvillé, Bischoffsheim, Boersch, Bourgheim, Châtenois, Cleebourg, Dachstein, Dangolsheim, Dieffenthal, Dorlisheim, Epfig, Ergersheim, Ernolsheim- Bruche, Fessenheim-le-Bas, Flexbourg, Furdenheim, Gertwiller, Gimbrett-Berstett, Goxwiller, Heiligenstein, Itterswiller, Kienheim, Kirchheim, Kuttolsheim, Mittelhausen, Mutzig, Nordheim, Oberhoffen-les-Wissenbourg, Obernai, Odratzheim, Orschwiller, Osthoffen, Ottrott, Petersbach, Reichsfeld, Riedseltz, Rosenwiller, Rosheim, Rott, Saint-Nabor, Saint-Pierre, Scherwiller, Seebach, Soultz-les-Bains, Steinseltz, Stotzheim, Strasbourg, Traenheim, Villé, Wangen, Westhoffen, Wissembourg, Zellwiller. |
Verpackung im Gebiet
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets
Beschreibung der Bedingung:
Die Weine werden in Flaschen des Typs „Rheinwein“ verpackt, die den Bestimmungen des Dekrets Nr. 55-673 vom 20. Mai 1955, des Erlasses vom 13. Mai 1959 und des Dekrets vom 19. März 1963 entsprechen; andere Flaschentypen sind ausgeschlossen.
Seit dem Gesetz vom 5. Juli 1972 müssen die Weine in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin in Flaschen des im Dekret von 1955 beschriebenen Typs „Rheinwein“ abgefüllt werden.
Angabe des Jahrgangs
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Jahrgang ist in Ernte- und Bestandsmeldungen, Begleitdokumenten, Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art zusammen mit dem Namen der Bezeichnung anzugeben.
Gebräuchlicher Name
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch einen der gebräuchlichen Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen.
Die Verwendung von zwei oder mehr gebräuchlichen Namen auf demselben Etikett ist verboten.
Die gebräuchlichen Namen sind Folgende:
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Gewurztraminer, |
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Muscat, |
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Muscat Ottonel, |
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Pinot Gris, |
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Riesling. |
Traditionelle Begriffe „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
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— |
Jahrgang und |
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— |
einer der gebräuchlichen Namen. |
Angabe des Zuckergehalts
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Weißweine, für die eine der 51 kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace Grand Cru (Ort)“ (mit Ausnahme der Angaben „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“) gemäß dieser Produktspezifikation in Anspruch genommen wird und die unter dieser Bezeichnung vermarktet werden, dürfen nur dann der Öffentlichkeit angeboten, versandt, zum Verkauf dargeboten oder verkauft werden, wenn in den Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art der Zuckergehalt gemäß den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften deutlich sichtbar angegeben ist.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-4cec3ff9-abd4-4253-a1db-245ddd809faa
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/41 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 374/09)
Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
„Alsace grand cru Zinnkoepflé“
PDO-FR-A0635-AM02
Datum der Mitteilung: 20.7.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Zusätzliche Angaben
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden die folgenden gebräuchlichen Namen hinzugefügt: „Sylvaner“ und „Pinot noir“ (Spätburgunder) und entsprechend die folgenden Rebsorten: „Sylvaner B“ und „Pinot noir N“.
Der gebräuchliche Name „Sylvaner“ wird hinzugefügt, um ein Versäumnis in der ersten Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. In dieser ersten Fassung heißt es in Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b, dass die zugelassenen Rebsorten unter ihrem jeweiligen Namen verarbeitet und vermarktet werden können, der entsprechende gebräuchliche Name war jedoch nicht in das Verzeichnis der möglichen Namen aufgenommen worden. Mit einem vor der Genehmigung der ersten Fassung der Produktspezifikation ergangenen nationalen Beschluss wurde die Rebsorte „Sylvaner B“ den für die Herstellung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Zotzenberg“ zugelassenen Rebsorten unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten und des Bekanntheitsgrads dieser Weine hinzugefügt.
Der gebräuchliche Name „Pinot noir“ wird in die Produktspezifikation aufgenommen, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Dieser Antrag auf Anerkennung eines Rotweins stützt sich auf die Vorgeschichte, den Bekanntheitsgrad und die Merkmale der Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ hergestellt wurden, die auf den für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ abgegrenzten Parzellen erzeugt wurden. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen.
In Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Produktspezifikation werden bei „Muskateller“, der dem gebräuchlichen Namen „Muscat“ entspricht, die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen dieser Rebsorten aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen ziehen keine Änderungen des Einzigen Dokuments nach sich.
2. Erzeugnisarten
In Kapitel I Abschnitt III der Produktspezifikation wird der Text dahin gehend geändert, dass es sich bei den kontrollierten Ursprungsbezeichnungen gemäß dieser Produktspezifikation nicht mehr ausschließlich um Bezeichnungen handelt, die stillen Weißweinen vorbehalten sind.
Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ für stille Weiß- und Rotweine werden namentlich genannt („Alsace grand cru Hengst“, „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“).
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
3. Geografisches Gebiet
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird ein Absatz eingefügt, um auf die Daten der Validierung des geografischen Gebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss des INAO Bezug zu nehmen und um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden. So werden die Gemeinden Kientzheim und Sigolsheim gestrichen, da ihr Gebiet nunmehr der Gemeinde Kaysersberg Vignoble zugeordnet ist.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des geografischen Gebiets nicht verändert.
Unter Nummer 1 werden außerdem die folgenden Sätze hinzugefügt:
„Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.“
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 6 nach sich.
4. Abgegrenztes Parzellengebiet
Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation:
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— |
Um ein Versäumnis zu korrigieren, wird im ersten Absatz die Angabe „6. und 7. September 2006“ hinzugefügt, die dem Datum der Genehmigung des Parzellengebiets durch den zuständigen nationalen Ausschuss entspricht. |
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— |
Im zweiten Absatz wird der Wortlaut geändert, um den Änderungen der Gemeindenamen gemäß Abschnitt IV Nummer 1 Rechnung zu tragen. |
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— |
Die Spalte „Gemeinden“ in der Tabelle wird zur Angleichung an die in Abschnitt IV Nummer 1 genannten Gemeindenamen aktualisiert. |
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
5. Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 der Produktspezifikation wird ein Absatz geändert, um den Referenzrahmen für die Festlegung des Gebiets, den amtlichen Gemeindeschlüssel 2021 wie in der Produktspezifikation genannt, anzugeben. Durch diese Angabe wird die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft rechtlich abgesichert.
Nachdem der Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2021 eingefügt wird, muss die Liste der Gemeinden aktualisiert werden, darunter die Streichung des Namens der Gemeinde Kaysersberg und die Hinzufügung des Namens der Gemeinde Kaysersberg Vignoble mit der Information, dass diese Gemeinde teilweise in Form des Gebiets der Teilgemeinde Kaysersberg erhalten bleibt.
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft nicht verändert.
Diese Änderungen ziehen eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 9 nach sich.
6. Rebsortenbestand
In Kapitel I Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „– für Weißweine“ und „– für Rotweine (der Rebsorte Pinot noir N)“ hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde. Die Rebsorte „Pinot noir N“ ist als einzige für diese Rotweine zugelassen. Außerdem handelt es sich hierbei um die einzige Rebsorte, die für die Herstellung von Rotwein unter der Ursprungsbezeichnung „Alsace“ zugelassen ist.
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstaben a, b und e sowie Nummer 2 Buchstabe b werden die Worte „Gelber“ und „Rosen-“ in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
7. Pflanzdichte
In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation werden die Wortgruppen „Zur Herstellung von Weißwein“ und „Zur Herstellung von Rotwein“ hinzugefügt, um bei der Mindestpflanzdichte zwischen den Farben der Weine zu unterscheiden. Diese Pflanzdichten werden nun auch für die Bezeichnungen angegeben, unter denen Rotweine erzeugt werden können.
Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Produktspezifikation wird das tatsächliche Datum, ab dem die Pflanzdichte durch Rodung angepasst werden kann, präzisiert. Die Angabe „25. Oktober 2011“ ersetzt nun den Wortlaut „zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Produktspezifikation“.
Diese Änderung zieht eine Änderung des Einzigen Dokuments unter Nummer 5 nach sich.
8. Schnittregeln
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird bei Weißweinen die Regel der Anzahl der Augen je Quadratmeter Bodenoberfläche, die je nach Rebsorte unterschiedlich war, zugunsten einer einheitlichen Regel von 18 Augen pro Stock gestrichen.
Diese Entwicklung ermöglicht eine Vereinheitlichung des Wortlauts der Produktspezifikationen für elsässische Ursprungsbezeichnungen und eine Vereinfachung der Kontrollverfahren.
Nummer 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Formulierung „Für Weißweine“ wird hinzugefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Für Rotweine wird eine Schnittregel hinzugefügt; die Höchstzahl pro Stock beträgt 14 Augen. Dies liegt unter dem für die Herstellung von Weißweinen zugelassenen Wert. Diese Regel entspricht den Erträgen und ermöglicht die Erzeugung von Qualitätstrauben.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
9. Regeln für die Spaliererziehung und die Laubwandhöhe
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Art und Weise, wie die Höhe des aufgebundenen Laubwerks gemessen wird, geändert.
Mit diesen Änderungen lässt sich während der Vegetationsperiode feststellen, ob die vorgeschriebene Laubwandhöhe eingehalten wird, was zuvor nur möglich war, indem bestimmte Gerüste vorgeschrieben wurden.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
10. Durchschnittlicher Höchstertrag pro Parzelle
In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe d der Produktspezifikation wird der Wert des durchschnittlichen Höchstertrags pro Parzelle für Weißweine von 10 000 kg auf 8 500 kg/ha gesenkt, was mit dem Rückgang der Erträge bei diesen Weinen im Einklang steht.
Für Rotweine wird ein Wert festgesetzt, der unter dem Wert für Weißweine liegt und mit den Erträgen für diese Weine im Einklang steht.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
11. Reife der Trauben und natürlicher Mindestalkoholgehalt
In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation wird die Tabelle geändert, um dem Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine Rechnung zu tragen, der auf nationaler Ebene für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ geprüft wurde.
Für diese Bezeichnungen „Alsace grand cru“ für Rotweine werden der Mindestzuckergehalt der Trauben bei der Ernte und ihr natürlicher Mindestalkoholgehalt festgelegt.
Durch diese Angaben wird das Einzige Dokument nicht geändert.
Bei Weißweinen werden die Mindestwerte für den Zuckergehalt der Trauben um 2 oder 3 g je Liter Most erhöht, um den gleichen Abstand von 1 % vol zu den Werten des jeweiligen natürlichen Mindestalkoholgehalts wie in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation einzuhalten. Die Schutz- und Verwaltungsvereinigung hat entschieden, für die Berechnung der Umwandlung von Gramm Zucker in Alkohol bei Weißweinen den Wert von 17 g Zucker für 1 % vol zugrunde zu legen; in der ursprünglichen Fassung der Produktspezifikation lag der Wert bei 16,83 g. Dieser Wert von 17 g wurde vom zuständigen nationalen Ausschuss des INAO bei der Erstellung der ersten Fassung der Produktspezifikation empfohlen.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
12. Erträge
In Kapitel I Abschnitt VIII Nummern 1 und 2 der Produktspezifikation werden die Erträge und die Höchsterträge gesenkt, was eine bessere Qualitätskontrolle bei Weißweinen und Weißweinen mit der Angabe „Vendanges tardives“ (Spätlese) im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass ermöglicht.
In Nummer 5 des Einzigen Dokuments werden die Höchsterträge geändert.
Für Weine ohne Angabe wird „Weißweine“ eingefügt, da für bestimmte Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ auf nationaler Ebene ein Antrag auf Anerkennung für stille Rotweine geprüft wurde.
Der Ertrag und der Höchstertrag für Rotweine werden im Einklang mit der hierarchischen Gestaltung der Bezeichnungen der Region Elsass festgelegt, also mit niedrigeren Werten für diese Qualitätsweinbezeichnungen.
Diese letztgenannten Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
13. Malolaktische Gärung, Gehalt an vergärbaren Zuckern bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die malolaktische Gärung bei Rotweinen abgeschlossen sein muss.
Um die Überwachung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wird festgelegt, dass der Apfelsäuregehalt bei der Verpackung höchstens 0,4 g/l betragen darf.
In Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d wird für Rotweine ein Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) nach der Gärung von höchstens 2 g/l festgesetzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
14. Verbot der Erhöhung des natürlichen Mindestalkoholgehalts bei Rotweinen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe e der Produktspezifikation wird festgelegt, dass die Rotweine in keiner Weise angereichert werden dürfen. Diese Beschränkung bei der Weinbereitung steht im Einklang mit der Abgrenzung der Parzellen für die Traubenerzeugung, der Mindestpflanzdichte, den Schnittregeln und den niedrigen Ertragswerten.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
15. Gärkellerkapazität
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe g der Produktspezifikation wird der Koeffizient für die Berechnung der Gärkellerkapazität herabgesetzt.
Das Verhältnis zwischen der vorangegangenen Erntemenge und der Gärkellerkapazität muss nicht so groß sein.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
16. Zeitpunkt des Ausbaus und der Abgabe an den Verbraucher für Rotweine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 der Produktspezifikation wird für Rotweine eine Mindestausbaudauer bis zum 1. Oktober des Jahres festgesetzt, das auf das Erntejahr folgt. Für Weine, die aus Trauben der Rebsorte „Pinot noir N“ aus diesen Gebieten gewonnen werden, ist eine Mindestdauer erforderlich, damit sich ihre Eigenschaften angemessen herausbilden.
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe a heißt es, dass Rotweine am Ende der Ausbaudauer erst ab dem 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden dürfen.
Diese Änderungen ziehen keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.
17. Kontrolle der verpackten Chargen
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 3 Buchstabe b der Produktspezifikation wird die Vorschrift über die Aufbewahrung von Kontrollflaschen für die Kontrolle verpackter Chargen gestrichen.
Dabei handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme, die nun in den Kontrollplan aufgenommen wird.
Dieser Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
18. Lagerung abgefüllter Weine
In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 4 der Produktspezifikation werden die Merkmale der Lagerstätten abgefüllter Weine festgelegt.
Dies ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, diese Vorschrift besser zu verstehen, und erleichtert ihre Kontrolle.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
19. Menschliche Einflüsse, die für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet von Bedeutung sind
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird der Text geändert, um der Anerkennung der stillen Rotweine für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ Rechnung zu tragen:
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Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 500 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
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— |
Für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ werden folgende Angaben hinzugefügt: Anerkennung für Rotweine im Jahr 2022, nur die Rebsorte „Pinot noir N“ ist zulässig, die Pflanzdichte beträgt mindestens 5 000 Stöcke/ha für die Herstellung von Rotwein, sie werden nicht angereichert, es muss eine Mindestausbaudauer von 10 Monaten eingehalten werden. |
In Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe, dass diese beiden Ursprungsbezeichnungen für weiße Rebsorten anerkannt wurden, gestrichen und werden die Wörter „für Weißweine“ hinzugefügt, wenn dies für das Verständnis des Textes erforderlich ist.
Diese Änderungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
Die Wörter „Gelber“ und „Rosen-“ werden in die Namen der Rebsorten „Muskateller“ aufgenommen, um ein Versäumnis in der vorhergehenden Fassung der Produktspezifikation zu korrigieren. Diese Ergänzungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
20. Beschreibung des Weins/der Weine
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 2 der Produktspezifikation wird eine Beschreibung des Erscheinungsbilds der Weißweine hinzugefügt, um sie besser charakterisieren zu können.
In Bezug auf die zwei zuerst beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.“
In Bezug auf die zwei zuletzt beschriebenen Weinarten: „Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.“
Nummer 4 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.
Die Beschreibung der wichtigsten organoleptischen Eigenschaften der Rotweine wird für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru Hengst“ und „Alsace grand cru Kirchberg de Barr“ hinzugefügt.
Diese Beschreibungen wirken sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
21. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
In Kapitel I Abschnitt X Nummer 3 der Produktspezifikation werden bei der Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Hengst“ die Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und den Merkmalen der Weine, die auch für Rotweine dieser Bezeichnung gelten können, durch spezifische Informationen über Rotweine ergänzt.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
22. Übergangsmaßnahmen
In Kapitel I Abschnitt XI Nummer 2 der Produktspezifikation wird in Übereinstimmung mit den Änderungen des Kapitels I Abschnitt VI die maximale Höhe des Biegedrahts gestrichen und die Höchstzahl der Augen pro Stock verringert.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
23. Obligatorische Angabe des Zuckergehalts auf der Kennzeichnung und auf anderen Informationsträgern für Weißweine
In Kapitel I Abschnitt XII Nummer 2 Buchstabe d der Produktspezifikation wird neuer Text eingefügt, mit dem die derzeit fakultative Angabe des Zuckergehalts gemäß der Verordnung (EU) 2019/33 verbindlich vorgeschrieben wird.
Diese Angabe ermöglicht eine bessere Sichtbarkeit der Weinart für den Verbraucher.
Diese neue Vorschrift gilt nicht für Weine mit den traditionellen Begriffen „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“ (Trockenbeerenauslese).
Nummer 9 des Einzigen Dokuments wird entsprechend ergänzt.
Der ursprüngliche Buchstabe d wird zum Buchstaben e in Abschnitt XII Nummer 2.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
24. Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen
In Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 der Produktspezifikation werden die Vorschriften über die Vorabmeldung der zur Erzeugung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung genutzten Parzellen, die der Wirtschaftsbeteiligte bei der Schutz- und Verwaltungsvereinigung für die Ursprungsbezeichnungen „Alsace grand cru“ eingereicht hat, für den Fall präzisiert, dass er seinerseits auf die Herstellung von Weinen mit dieser Bezeichnung verzichtet.
Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Alsace grand cru Zinnkoepflé
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1.
KURZBESCHREIBUNG
Die Weine sind stille Weißweine.
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 12,5 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 11 % für die anderen Rebsorten. Die Weine dürfen nach der Anreicherung bei Weinen der Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“ einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol und bei Weinen der anderen Rebsorten von 14 % vol nicht überschreiten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Die Weißweine sind ausgesprochen lagerfähig und zeichnen sich durch eine ausgeprägte Frische aus, die auf einer dominanten Weinsäure in Verbindung mit einer guten Reifheit der Trauben beruht. Der Name der Bezeichnung kann durch gebräuchliche Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen. Sie weisen große Substanz und Komplexität sowie ein starkes Aroma mit unterschiedlichen Nuancen auf. Sie verweilen lange am Gaumen und werden mit der Zeit komplexer.
Man unterscheidet zwischen trockenen, mineralischen Weinen einerseits und aromatischen, fruchtigen, fülligen, reichhaltigen Weinen andererseits. Diese beiden Weinarten weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Goldgelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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2. Durch „Vendanges tardives“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 16 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 14,5 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Weine mit der Angabe „Vendanges tardives“ weisen häufig sehr exotische Aromen kandierter Früchte und einen frischen Abgang auf. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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3. Durch „Sélection de grains nobles“ ergänzte Bezeichnung
KURZBESCHREIBUNG
Der natürliche Mindestalkoholgehalt der Weine beträgt 18,2 % vol für „Gewürztraminer Rs“ und „Pinot gris G“ und 16,4 % für die anderen Rebsorten.
Die weiteren Analysemerkmale entsprechen dem Unionsrecht.
Bei Weinen mit der Angabe „Sélection de grains nobles“ handelt es sich um stärker konzentrierte, starke Weine oftmals mit Aromen von Fruchtgelee. Sie verfügen über eine bemerkenswerte Konzentration und eine hohe aromatische Persistenz. Diese Weine weisen eine hohe Farbintensität auf, die bis zu Bernsteingelb reicht.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
in Milliäquivalent pro Liter |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
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Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4 500 Rebstöcken pro Hektar auf.
Der Abstand zwischen den Zeilen darf bei diesen Reben nicht mehr als 2 m betragen.
Der Abstand zwischen den Rebstöcken einer Zeile liegt zwischen mindestens 0,75 m und höchstens 1,50 m.
Ab dem 25. Oktober 2011 darf die Rodung von Rebzeilen innerhalb einer Parzelle nicht zu einem Abstand von mehr als 3 m zwischen den größten Reihen führen.
2.
Anbauverfahren
Die Reben werden im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt so zurückgeschnitten, dass pro Stock höchstens 18 Augen verbleiben.
3.
Anbauverfahren
Die Weine werden aus handgelesenen Trauben hergestellt.
4.
Spezifisches önologisches Verfahren
Die Erhöhung des durchschnittlichen natürlichen Mindestalkoholgehalts darf folgende Werte nicht überschreiten:
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0,5 % vol bei Weinen aus den Rebsorten „Gewürztraminer B“ und „Pinot gris G“, |
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1,5 % vol bei Weinen aus anderen Rebsorten. |
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dürfen nicht angereichert werden.
5.
Für die Weinbereitung geltende Einschränkung
Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.
6.
Spezifisches önologisches Verfahren
Der Weinausbau dauert mindestens bis zum 1. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.
Der Ausbau von Weinen, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, dauert mindestens bis zum 1. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres.
5.2. Höchsterträge
1.
60 Hektoliter je Hektar
2.
48 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Ammerschwihr, Beblenheim, Bennwihr, Bergheim, Bergholtz, Eguisheim, Gueberschwihr, Guebwiller, Hattstatt, Hunawihr, Ingersheim, Katzenthal, Mittelwihr, Niedermorschwihr, Orschwihr, Pfaffenheim, Ribeauvillé, Riquewihr, Rodern, Rouffach, Saint-Hippolyte, Soultzmatt, Thann, Turckheim, Vieux-Thann, Voegtlinshoffen, Westhalten, Wettolsheim, Wintzenheim, Wuenheim, Zellenberg. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinden Kientzheim und Sigolsheim.
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Departement Bas-Rhin: Andlau, Barr, Bergbieten, Blienschwiller, Dahlenheim, Dambach-la-Ville, Eichhoffen, Kintzheim, Marlenheim, Mittelbergheim, Molsheim, Nothalten, Scharrachbergheim-Irmstett, Wolxheim. |
Für die nur zum Teil einbezogene Gemeinde wurde beim Bürgermeisteramt eine kartografische Unterlage hinterlegt, aus der die Abgrenzung des geografischen Gebiets ersichtlich ist.
Die kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet sind auf der Website des INAO einsehbar.
7. Keltertraubensorte(n)
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Gewürztraminer Rs |
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Muscat Ottonel B – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains blancs B (Gelber Muskateller) – Muscat, Moscato |
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Muscat à petits grains roses Rs (Rosenmuskateller) – Muscat, Moscato |
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Pinot Gris G – Grauburgunder |
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Riesling B |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Die Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace grand cru Zinnkoepflé“ profitieren von den günstigen klimatischen Bedingungen eines der besten Standorte des elsässischen Weinbaugebiets. Das Weinbaugebiet, das eingebettet in die malerische elsässische Landschaft liegt, ermöglicht die Herstellung von ausdrucksstarken Weinen mit ausgeprägtem Charakter und einzigartiger Persönlichkeit.
Der muschelkalkhaltige Untergrund, die steilen Hänge und die geringe Niederschlagsmenge erzeugen würzige, leicht rauchige, salzige und vollmundige Weine. Sie sind kraftvoll und großzügig mit säuerlichen Hintergrundaromen. Sie lassen sich ohne Weiteres mehr als zehn Jahre lagern.
Die hervorragenden klimatischen Bedingungen in der Nachsaison, die der Konzentration am Rebstock und der Entwicklung der Edelfäule förderlich sind, ermöglichen die Herstellung von Weinen aus überreifen Trauben.
Der in der Produktspezifikation vorgesehene Ausbau sorgt für eine weitere Verbesserung der Qualität dieser Weine.
Durch die Annahme strenger Produktionsvorschriften wie in Bezug auf die Erhaltung einer großen Blattoberfläche und der Weinlese von Hand bewahren die elsässischen Winzer den ausgeprägten Charakter der aufgrund ihrer Komplexität und ihrer langen Haltbarkeit geschätzten Weine.
Sie stellen das oberste Marktsegment dieser Region dar. Es handelt sich um Weine mit größerer Wertschöpfung als Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Alsace“.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2021:
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Departement Haut-Rhin: Vollständig einbezogene Gemeinden: Bergholtz-Zell, Berrwiller, Buhl, Cernay, Colmar, Gundolsheim, Hartmanswiller, Herrlisheim, Houssen, Husseren-les-Châteaux, Jungholtz, Leimbach, Obermorschwihr, Osenbach, Ostheim, Rorschwihr, Soultz, Steinbach, Uffholtz, Walbach, Wattwiller, Wihr-au-Val, Zimmerbach. |
Teilweise einbezogene Gemeinde: Kaysersberg Vignoble – ausschließlich das Gebiet der Teilgemeinde Kaysersberg.
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Departement Bas-Rhin: Albé, Avolsheim, Balbronn, Bernardswiller, Bernardvillé, Bischoffsheim, Boersch, Bourgheim, Châtenois, Cleebourg, Dachstein, Dangolsheim, Dieffenthal, Dorlisheim, Epfig, Ergersheim, Ernolsheim- Bruche, Fessenheim-le-Bas, Flexbourg, Furdenheim, Gertwiller, Gimbrett-Berstett, Goxwiller, Heiligenstein, Itterswiller, Kienheim, Kirchheim, Kuttolsheim, Mittelhausen, Mutzig, Nordheim, Oberhoffen-les-Wissenbourg, Obernai, Odratzheim, Orschwiller, Osthoffen, Ottrott, Petersbach, Reichsfeld, Riedseltz, Rosenwiller, Rosheim, Rott, Saint-Nabor, Saint-Pierre, Scherwiller, Seebach, Soultz-les-Bains, Steinseltz, Stotzheim, Strasbourg, Traenheim, Villé, Wangen, Westhoffen, Wissembourg, Zellwiller. |
Verpackung im Gebiet
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Verpackung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets
Beschreibung der Bedingung:
Die Weine werden in Flaschen des Typs „Rheinwein“ verpackt, die den Bestimmungen des Dekrets Nr. 55-673 vom 20. Mai 1955, des Erlasses vom 13. Mai 1959 und des Dekrets vom 19. März 1963 entsprechen; andere Flaschentypen sind ausgeschlossen.
Seit dem Gesetz vom 5. Juli 1972 müssen die Weine in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin in Flaschen des im Dekret von 1955 beschriebenen Typs „Rheinwein“ abgefüllt werden.
Angabe des Jahrgangs
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Jahrgang ist in Ernte- und Bestandsmeldungen, Begleitdokumenten, Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art zusammen mit dem Namen der Bezeichnung anzugeben.
Gebräuchlicher Name
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch einen der gebräuchlichen Namen ergänzt werden, sofern die Weine ausschließlich von Rebsorten stammen, die die betreffende Bezeichnung tragen dürfen.
Die Verwendung von zwei oder mehr gebräuchlichen Namen auf demselben Etikett ist verboten.
Die gebräuchlichen Namen sind Folgende:
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Gewurztraminer, |
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Muscat, |
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Muscat Ottonel, |
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Pinot Gris, |
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Riesling. |
Traditionelle Begriffe „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Weine, die für die Angabe „Vendanges tardives“ oder „Sélection de grains nobles“ in Betracht kommen, müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
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Jahrgang und |
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einer der gebräuchlichen Namen. |
Angabe des Zuckergehalts
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Weißweine, für die eine der 51 kontrollierten Ursprungsbezeichnungen „Alsace Grand Cru (Ort)“ (mit Ausnahme der Angaben „Vendanges tardives“ und „Sélection de grains nobles“) gemäß dieser Produktspezifikation in Anspruch genommen wird und die unter dieser Bezeichnung vermarktet werden, dürfen nur dann der Öffentlichkeit angeboten, versandt, zum Verkauf dargeboten oder verkauft werden, wenn in den Anzeigen und Prospekten sowie auf den Etiketten, Rechnungen oder Behältnissen jedweder Art der Zuckergehalt gemäß den entsprechenden EU-Rechtsvorschriften deutlich sichtbar angegeben ist.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-4cec3ff9-abd4-4253-a1db-245ddd809faa
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30.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/52 |
Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission
(2022/C 374/10)
Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).
MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS
„Bandol“
PDO-FR-A0485-AM01
Datum der Mitteilung: 7.7.2022
BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG
1. Geografisches Gebiet
In Kapitel I der Produktspezifikation zur Ursprungsbezeichnung „Bandol“ wird Nummer IV – 2° (Gebiete, in denen die verschiedenen Vorgänge durchgeführt werden) Abschnitt 1 (Geografisches Gebiet) geändert, um den Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2020 aufzunehmen, durch den die Liste der Gemeinden je Departement auf nationaler Ebene anerkannt und festgelegt wird. Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2020 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt:
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„1. |
Geografisches Gebiet Sämtliche Erzeugungsschritte (Traubenernte, Weinbereitung, Weinherstellung und Weinausbau) werden innerhalb des geografischen Gebiets ausgeführt, und zwar in den folgenden Gemeinden des Departements Var gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2020: Bandol, Le Beausset, La Cadière-d’Azur, Le Castellet, Evenos, Ollioules, Sanary-sur-Mer, Saint-Cyr-sur-Mer.“ |
Diese Änderung wurde unter dem Punkt „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ in das Einzige Dokument aufgenommen.
2. Abgegrenztes Parzellengebiet
In Kapitel I der Produktspezifikation zur Ursprungsbezeichnung „Bandol“ wird Nummer IV – 2° (Gebiete, in denen die verschiedenen Vorgänge durchgeführt werden) Abschnitt 2 (Abgegrenztes Parzellengebiet) geändert: Es werden die Datumsangaben bezüglich der von der nationalen Behörde erteilten Genehmigung für die Parzellen, die zur Erzeugung von Trauben mit der Ursprungsbezeichnung geeignet sind, hinzugefügt.
Das Einzige Dokument wird von dieser Präzisierung nicht berührt.
3. Erziehungsform – Bewässerung
In Kapitel I der Produktspezifikation zur Ursprungsbezeichnung „Bandol“ wird Nummer VI (Erziehungsformen im Weinbaugebiet) um einen neuen Abschnitt 3 ergänzt, um die Bewässerung zu erlauben.
Die Möglichkeit der Bewässerung wird im Einzigen Dokument unter dem Punkt „Weinbereitungsverfahren“ hinzugefügt.
4. Zeitpunkt der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern
In Kapitel I der Produktspezifikation zur Ursprungsbezeichnung „Bandol“ wird Nummer IX (Verarbeitung, Weinherstellung, Weinausbau, Verpackung, Lagerung) Abschnitt 5 Buchstabe b geändert: Die Angaben betreffend den Zeitraum, in dem eine Verbringung der Weine zwischen Händlern und Inverkehrbringern untersagt ist (vor dem Überführen der Weine in den freien Verkehr), werden gestrichen. So soll die Verbringung der Weine zwischen sämtlichen Marktteilnehmern ermöglicht und jegliche Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs ausgeschlossen werden.
Das Einzige Dokument wird von dieser Streichung nicht berührt.
5. Übergangsmaßnahmen
In Kapitel I der Produktspezifikation zur Ursprungsbezeichnung „Bandol“ wird Nummer XI (Übergangsmaßnahmen) geändert: Die Abschnitte 1 und 3, die obsolet gewordene Übergangsmaßnahmen betreffen, werden gestrichen.
In Abschnitt 1 sind die Anteile der Sorten Mourvèdre (bis zum Erntejahr 2014) sowie Clairette und Sauvignon (bis zum Erntejahr 2011) am Rebsortenbestand festgelegt. Das Einzige Dokument wird von dieser Bestimmung nicht berührt.
In Abschnitt 3 ist mit dem 1. Januar 2013 das Datum festgelegt, ab dem das Verbot von Traubenmühlen mit Pumpe (sogenannten „foulo-pompes“) in Kraft tritt. Die Streichung dieses Datums berührt das Einzige Dokument nicht. Das Verbot wird jedoch sowohl in Nummer IX der Produktspezifikation als auch unter dem Punkt „Spezifische önologische Verfahren“ des Einzigen Dokuments genannt.
6. Wichtigste zu kontrollierende Punkte
Die in Kapitel III der Produktspezifikation enthaltene Tabelle werden dahin gehend aktualisiert, dass die zu kontrollierenden Punkte der Produktspezifikation aufgeführt werden.
Das Einzige Dokument wird von dieser Aktualisierung nicht berührt.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
Bandol
2. Art der geografischen Angabe
g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weines/der Weine
1. Analytische Beschreibung der Erzeugnisse
KURZBESCHREIBUNG
Bei den Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Bandol“ handelt es sich um stille Rot-, Rosé- und Weißweine.
Die Weiß- und Roséweine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11,5 % vol auf.
Bei den Rotweinen beträgt der natürliche Mindestalkoholgehalt 12 % vol.
Bei der Abfüllung beträgt der Apfelsäuregehalt bei den Rotweinen maximal 0,4 g/l.
Die Weine weisen nach der Gärung folgenden maximalen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) auf:
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— |
3 g/l bei Weiß- und Roséweinen; |
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— |
3 g/l bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von maximal 14 % vol; |
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— |
4 g/l bei Rotweinen mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 14 % vol. |
Die Weine entsprechen den laut den europäischen Rechtsvorschriften geltenden Analysekriterien.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l) |
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Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l) |
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2. Organoleptische Beschreibung der Erzeugnisse
KURZBESCHREIBUNG
Bei den Rotweinen handelt es sich um ausgebaute Weine, die aus mehr als 7 Jahre alten Weinbergen mit geringen Erträgen stammen. Der Ausbau beginnt mit einer 18-monatigen Reifung im Holzfass, zumeist in großformatigen „Foudre“-Fässern. Die Rebsorte Mourvèdre N, die einen Anteil von mindestens 50 % in der Cuvée ausmachen muss, verleiht den Weinen ihre charakteristischen Eigenschaften: Die Weine sind kraftvoll, körperreich sowie tanninhaltig und eignen sich für eine lange Lagerung.
Die Roséweine gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die Weinbereitung erfolgt durch Direktpressung, kurze Mazeration oder teilweisen Saftentzug (sogenannte Saignée-Methode). Die Weine weisen eine blass hagebuttenfarbene Robe auf. Die Rebsorte Mourvèdre N, die zwingend für die Weine verwendet werden muss (mit einem Anteil von mindestens 20 %, häufig sogar von 30 % bis 40 %), verleiht ihnen eine spezifische Struktur. Sie sind tanninhaltiger als andere Roséweine aus der Provence und brauchen etwas länger, um sich zu entfalten. Dafür eignen sie sich jedoch auch für eine längere Lagerung.
Die Weißweine, die vorrangig aus der Rebsorte Clairette B (mit einem Anteil von mindestens 50 %) gewonnen werden, zeigen eine helle, strohgelbe Robe mit blumigen Aromen. Trotz der im Vergleich zu den beiden zuvor genannten Weinarten geringeren Erzeugungsmenge tragen die Weißweine doch zum Image und zur Ausgewogenheit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung bei.
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Allgemeine Analysemerkmale |
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
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Mindestgesamtsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l) |
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Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l) |
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5. Weinbereitungsverfahren
5.1. Spezifische önologische Verfahren
1.
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— |
Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 000 Stöcken je Hektar auf. Der Abstand zwischen den Zeilen darf nicht mehr als 2,50 m betragen. |
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— |
Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von maximal 2 m2. Diese Fläche ergibt sich durch Multiplikation des Abstands zwischen den Rebzeilen mit dem Abstand zwischen den Rebstöcken. |
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— |
Reben, die auf Terrassen angebaut werden, können jedoch in Abständen von maximal 2,50 m zwischen Böschungskante und erster Rebzeile der obersten Terrasse sowie zwischen dem Fuß der Böschung bzw. der Terrassenmauer und der ersten Rebzeile der untersten Terrasse angepflanzt sein. |
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— |
Die Reben werden kurz geschnitten (Gobelet- oder Cordon-de-Royat-Schnitt), sodass maximal 8 Augen je Stock verbleiben. Jeder Zapfen trägt maximal 2 Augen. |
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— |
Reben, die älter als 30 Jahre sind, können so geschnitten werden, dass maximal 12 Augen je Stock verbleiben. |
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— |
Der Schnitt erfolgt vor dem 1. Mai. |
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— |
Die Weine werden aus handgelesenen Trauben hergestellt. Die Trauben werden an den Rispen zum Ort der Weinbereitung transportiert. |
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— |
Bewässerung: Gemäß der Ausnahmeregelung laut Artikel D. 645-5 des „Code rural et de la pêche maritime“ (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) ist eine Bewässerung während der Vegetationsperiode der Reben nur bei anhaltender Dürre zulässig, und zwar nur dann, wenn diese Dürre die ordnungsgemäße physiologische Entwicklung der Reben und die ordnungsgemäße Reifung der Trauben beeinträchtigt. |
2.
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Jegliche thermische Behandlung des Leseguts bei einer Temperatur von mehr als 40 °C ist untersagt. |
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Die Verwendung von Holzchips ist untersagt. |
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Für die Herstellung von Roséweinen darf önologische Holzkohle verwendet werden, und zwar in durch Pressen gewonnenen Mosten und Jungweinen, bei denen der Gärungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Dabei dürfen von der betreffenden Ernte maximal 10 % des Volumens der von dem Weinbereitungsbetrieb hergestellten Roséweine mit einer Dosis von maximal 60 g/hl behandelt werden. |
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Jede Art von Anreicherung ist unzulässig. |
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— |
Der Einsatz von kontinuierlich arbeitenden Fermentern, kontinuierlichen Pressen, Zentrifugal-Abbeermaschinen und Schraubkeltern mit einem Schraubendurchmesser von weniger als 750 mm sowie von Traubenmühlen mit Kolbenpumpe ist untersagt. Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche auf Unionsebene geltenden und sich aus dem französischen Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei ergebenden Verpflichtungen erfüllen. |
5.2. Höchsterträge
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1. |
40 Hektoliter je Hektar |
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Sämtliche Erzeugungsschritte (Traubenernte, Weinbereitung, Weinherstellung und Weinausbau) werden innerhalb des geografischen Gebiets ausgeführt, und zwar in den folgenden Gemeinden des Departements Var gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2020: Bandol, Le Beausset, La Cadière-d’Azur, Le Castellet, Evenos, Ollioules, Sanary-sur-Mer, Saint-Cyr-sur-Mer.
7. Keltertraubensorte(n)
Bourboulenc B – Doucillon blanc
Carignan N
Cinsaut N – Cinsault
Clairette B
Grenache N
Marsanne B
Mourvèdre N – Monastrell
Sauvignon B – Sauvignon blanc
Sémillon B
Syrah N – Shiraz
Ugni blanc B
Vermentino B – Rolle
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
8.1. Beschreibung der natürlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Das geografische Gebiet ist auf acht Gemeinden im Departement Var begrenzt. Es liegt im Herzen eines weitläufigen Amphitheaters, das von mehreren Höhenreliefs gebildet wird. Diese entstanden aus riffartigen, kohlensäurehaltigen Sedimentformationen, die durch Erosion und tektonische Phänomene an die Oberfläche traten. Das Amphitheater, das eine hangreiche Landschaft hervorbringt, ist im Norden abgeschlossen und öffnet sich am Golf von Bandol zum Mittelmeer hin.
Dank dieser topografischen Gegebenheiten herrscht ein ganz besonderes Mittelmeerklima, das vor dem kalten, in der Provence vorherrschenden Nordwind – dem Mistral – geschützt ist, und es sind Hanglagen und vorgelagerte Ebenen mit durchschnittlich 3 000 Sonnenstunden und einer jährlichen Niederschlagsmenge von 650 mm vorzufinden. Neben diesen günstigen klimatischen Bedingungen hat die Öffnung zum Mittelmeer einen mäßigenden Einfluss, durch den die Hitze im Sommer abgemildert wird und in der Nacht eine leichte Luftfeuchte erhalten bleibt. So sind optimale Voraussetzungen für die Traubenreifung gegeben. Dies gilt insbesondere für die Rebsorte Mourvèdre N, aus der sowohl Rotweine mit langer Lagerfähigkeit, die sich für den Ausbau im Holzfass eignen, als auch charakteristische Roséweine hergestellt werden können, sowie für die Rebsorte Clairette B, aus der feine, strukturierte Weißweine gewonnen werden.
Am häufigsten vorzufinden sind wenig tiefe, weißliche Böden, die arm an organischem Material und bisweilen reich an Silikaten sind. Sie sind stets ausgesprochen steinig und gut durchlässig, sodass eine optimale Wasserdurchleitung gewährleistet ist.
Die insbesondere durch den Weinbau und den Olivenanbau geprägte Landschaft ist das Ergebnis der unermüdlichen Bemühungen zahlloser Generationen von Landwirten, die im Laufe der Jahrhunderte eine optimale Nutzung der Hänge und vorgelagerten Ebenen erreichten und dabei in den Höhenlagen einen schützenden Pflanzenbewuchs erhielten. Für den Bodenrückhalt und zur Entsteinung des Geländes errichteten sie unzählige Trockensteinmauern und schufen so die für diese Landschaft charakteristischen Terrassen, die sogenannten „Restanques“.
8.2. Beschreibung der menschlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind
Im 4. Jahrhundert v. Chr. landeten die Phokäer an den geschützten Küstenabschnitten ihrer späteren Kolonie „Terroeis“ und brachten in ihren Amphoren ihre Weinbautradition und die Weinkultur mit. Im Römischen Reich wurde „Terroeis“ zu „Torrentum“ (gelegen zwischen den Gemeinden Saint-Cyr und Bandol). Noch heute finden sich auf vielen Weingütern Spuren der alten römischen „villae“, deren zahlreiche archäologische Überreste (Brennöfen für Amphoren, Weinpressen usw.) von organisierten Weinbauaktivitäten zeugen.
Ab diesem Zeitpunkt belegen verschiedenste Zeugnisse und Schriftstücke, dass der Weinbau fortgeführt wurde und die erzeugten Weine allseits bekannt waren. Diese Belege reichen von Beschlüssen zur Regelung der Verbringung von Trauben und Wein (1363) über die Flurarchitektur und die Namen verschiedener Einzellagen (Le Vigneret, la Mourvèdriére usw.) bis hin zu Ausnahmeregelungen für geltende Pflanzungsbeschränkungen aufgrund der Beschaffenheit des Geländes und der Qualität der erzeugten Weine (1731).
Erwähnenswert ist insbesondere ein Zitat von Tolozan, der im Jahre 1827 in seiner Abhandlung „Œnologie de la Basse Provence“ (Önologie in der Basse Provence) einen Zusammenhang zwischen Landschaft und Weinbau herstellte: „Die Weinregion Bandol erstreckt sich vom Fuße der Cuges-Berge über eine Länge von ca. zwölf Kilometern geradlinig gen Süden bis zum Golf von Bandol. Das Tal wird durch eine Doppelreihe von sich im Westen verzweigenden Hügelzügen gebildet, die die Tiefebene von Saint-Cyr umschließen, deren flach abfallende Hänge am Strand des Golfs von Lecques enden. […] Die Hanglagen und sogar die Hügel sind mit Weinreben bepflanzt.“ Weiter führt der Autor als Zeichen der Einheitlichkeit in der Branche aus: „Mourvèdre mit ihren besonders dunklen schwarzen Trauben ist die allenthalben dominierende Rebsorte. Sie macht den ureigenen Charakter der Weine von Bandol aus.“
Diese Weine sind für ihre besonders gute Lagerfähigkeit in die Geschichte eingegangen, und zwar als Weine, die im Laufe der Zeit an Qualität gewinnen, insbesondere nach langen Überfahrten. Tatsächlich ist bekannt, dass die Verbringung der in dem geografischen Gebiet erzeugten Weine mit Schiffen erfolgte, die auf offener See in der geschützten Bucht von Bandol ankerten und auf die die Weinfässer verladen wurden, auf denen der Buchstabe „B“ eingebrannt war.
In der 1787 erschienenen geografischen Beschreibung der Provence und der Grafschaft Venaissin, des Fürstentums Orange sowie der Grafschaft Nizza (Band I, Seite 280) heißt es wie folgt:
„Der Boden in Bandol ist außerordentlich trocken und steinig. Vorwiegend wird in diesem Terroir erstklassiger Rotwein angebaut, der auf den Französischen Antillen besonders gefragt ist. Der Hafen von Bandol ist der sicherste Hafen der Provence, mit den am besten geeigneten Bedingungen.“
Die Stadt Bandol selbst wurde als Verschiffungshafen und Umschlagplatz für Weine aus Bandol von den Küfern erwähnt. Aus einem Beschluss des Gemeinderats von 1818 geht hervor, dass im Hafen von Bandol mehr als 6 000 hl Wein mit Bestimmungsort Italien, Nordeuropa und Amerika abgefertigt wurden. Zum Ende des Zweiten Kaiserreichs waren es ganze 80 000 Fässer jährlich, die in Bandol für die Lagerung und den Transport von jeweils 160 000 hl gefertigt wurden.
Dies belegt, dass die Weinerzeugung den Lebensunterhalt einer ganzen Gemeinschaft – über die eigentlichen Erzeuger hinaus – sicherte.
Auch das Weinbaugebiet von Bandol blieb von der Reblauskrise nicht verschont. Jedoch war dank seiner Tradition, seiner Bekanntheit und der starken Gemeinschaft eine schnelle Erholung möglich. So konnte auch die althergebrachte Nutzung des Terrassenanbaus mit angepasster Erziehungsform und Pflanzdichte erhalten werden. Auch die gängigen Rebsorten gingen nicht verloren. Zur Herstellung von Rot- und Roséweinen betrifft dies die dominierende Sorte Mourvèdre N sowie ergänzend insbesondere die Sorten Grenache N und Cinsaut N, zur Herstellung von Weißweinen die Sorten Clairette B, Bourboulenc B und Ugni blanc B.
Die Gemeinschaft konnte auf diese Weise Traditionen bewahren, ihr Know-how bekräftigen und die Bekanntheit und Qualität der Weine aus Bandol hervorheben, die in der am 11. November 1941 verliehenen kontrollierten Ursprungsbezeichnung ihre Anerkennung fanden.
Im Jahre 2009 erstreckt sich das Weinbaugebiet von Bandol über 1 580 ha, wobei 3 Genossenschaftskellereien und 54 Weingüter jährlich im Durchschnitt insgesamt 50 000 hl erzeugen. Bei den Rotweinen handelt es sich um ausgebaute Weine, die aus mehr als 7 Jahre alten Weinbergen mit geringen Erträgen stammen (höchstens 40 hl je Hektar). Der Ausbau beginnt mit einer 18-monatigen Reifung im Holzfass, zumeist in großformatigen „Foudre“-Fässern. Die Rebsorte Mourvèdre N, die einen Anteil von mindestens 50 % in der Cuvée ausmachen muss, verleiht den Weinen ihre charakteristischen Eigenschaften: Die Weine sind kraftvoll, körperreich sowie tanninhaltig und eignen sich für eine lange Lagerung.
8.3. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
In dem geografischen Gebiet trifft ein Mittelmeerklima mit maritimen Einflüssen einerseits auf eine Topografie in Form eines zum Meer geöffneten Kessels, der Schutz vor aus dem Norden kommenden Einflüssen (Wind und Temperatur) bietet, und andererseits auf einen ausgesprochen steinigen Kalk-Lehm-Boden. In der Folge herrschen hier pedoklimatische Bedingungen, die im gesamten Anbaugebiet der Weine mit der Bezeichnung „Bandol“ und auch für die Rebsorte Mourvèdre N optimale Voraussetzungen bieten. Diese schwarze Rebsorte mit später Reifung kann dank ihrer bevorzugten ökologischen Nische eine ideale Reife erreichen, die die Einzigartigkeit und Ausgewogenheit der Weine gewährleistet.
Dieser besondere Zusammenhang zwischen der natürlichen Umgebung und den charakteristischen Eigenschaften sowie der Qualität der erzeugten Weine wurde bereits 1787 hervorgehoben.
„Das besonders milde Klima und die geschützte Lage von Bandol und des unmittelbar benachbarten Gebiets, ein Lehm-Kalk-Untergrund mit einem hohen Kalkkarbonatgehalt sowie die intensive Rückstrahlung der auf die Hänge einwirkenden Sonnenstrahlen – Hänge, die aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Meer durch die hydrometrisch messbare Salz- und Jodkonzentration in der Luft in diesem besonders privilegierten Umfeld vor strengem Winterfrost geschützt sind – führen dazu, dass aus den in diesem Terroir erzeugten Weinen die berühmten Erzeugnisse werden, von denen die provenzalischen Dichter sagten, sie kämen von der Sonne in die Flasche.“
(„La Géographie de la Provence et du Comtat Venaissin“ (Geografie der Provence und der Grafschaft Venaissin), Achard, M., 1787, zitiert von J. M. Marchandiau in „Gens et Vins du Bandol“ (Menschen und Weine aus Bandol) – 1991)
Die Nutzung abbildend unterteilt sich das abgegrenzte Parzellengebiet in „charakteristische karge Flächen, denen die Weine aus Bandol seit langer Zeit ihr Ansehen verdanken“. Nicht einbezogen werden dabei „die fruchtbaren Alluvialböden in den Tälern, allzu fruchtbares Schwemmland am Fuß der Hänge, Pinienwälder und Waldflächen“.
Diese Abgrenzung ermöglicht eine optimale Bewirtschaftung der Pflanzungen sowie die gezielte Steuerung der Wuchskraft und des Produktionspotenzials durch ertragsarme Verfahren mit kurzem Rebschnitt und eine an die Terrassen angepasste Kontrolle der Pflanzdichte.
Indem sie die Tradition der Handlese der Trauben fortführen, leisten die Weinbauern des Gebiets „Bandol“ einen Beitrag zur Erhaltung der Einzigartigkeit und der Charakteristika dieser Weinberge in Terrassenform.
Infolge des Zusammenspiels aus gezielter Steuerung der Erzeugung, optimalen Bedingungen für die Reifung und althergebrachten Eignungskriterien für die Verbringung verfügen die Rotweine mit der Bezeichnung „Bandol“ über eine Struktur, die sich für einen langen Ausbau im Holzfass eignet, und zeigen somit eine hohe Alterungsfähigkeit.
Vor dem Hintergrund der in diesem weitläufigen Amphitheater vorherrschenden optimalen Weinbaubedingungen, die den Aufbau von Know-how in einer Gemeinschaft aus Erzeugern und Verbrauchern ermöglicht haben, war es nur natürlich, dass ebendieses Know-how auch bei der Erzeugung und Würdigung der Rosé- und Weißweine Anwendung fand. Auch wenn diese Rosé- und Weißweine in der Vergangenheit weniger Spuren hinterlassen haben als die Rotweine, erfreuen sie sich doch zunehmender Bekanntheit.
Konkret führen die traditionellen Verfahren zur Erzeugung der Rotweine, ausgehend von der auf mindestens 8 Jahre alten Rebflächen angebauten Rebsorte Mourvèdre N, dazu, dass diese Rebsorte bei der Herstellung von Roséweinen genutzt werden kann und maßgeblich deren Identität prägt.
Diese klare Vorgehensweise bei der Erzeugung von Rotweinen und der vorgegebene zugehörige technische Ablauf finden natürlich auch bei den weißen Rebsorten Anwendung. Die Folge ist, dass die Weißweine mit der Bezeichnung „Bandol“ eine Struktur und Ausgewogenheit aufweisen, durch die auch sie sich für die in der Provence so typische Alterung eignen.
Im Jahr 2010 ist die Bekanntheit sämtlicher Weine aus Bandol nicht von der Hand zu weisen, wobei die Rosé- und Weißweine vom Ansehen der Rotweine profitieren konnten. Die Weine mit dieser kontrollierten Ursprungsbezeichnung sind zum großen Teil für die Vermarktung außerhalb der nationalen Grenzen und für den Export bestimmt, sodass sie ein attraktives Wertschöpfungspotenzial bieten.
9. Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der weiteren Bedingung:
Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Die Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf den Namen einer kleineren geografischen Einheit enthalten, sofern es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist.
Die im Kataster geführte Einzellage wird direkt hinter dem Namen des Weinbaubetriebs bzw. hinter der Handelsmarke angegeben.
Link zur Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-b6ff2938-f986-4dc0-bc3f-de1aefad4c1a