ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 359/01 |
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Gericht |
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2022/C 359/02 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2022/C 359/03 |
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2022/C 359/04 |
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2022/C 359/05 |
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2022/C 359/06 |
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2022/C 359/07 |
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2022/C 359/08 |
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2022/C 359/09 |
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2022/C 359/10 |
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2022/C 359/11 |
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2022/C 359/12 |
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2022/C 359/13 |
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2022/C 359/14 |
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2022/C 359/15 |
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2022/C 359/16 |
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2022/C 359/17 |
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2022/C 359/18 |
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2022/C 359/19 |
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2022/C 359/20 |
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2022/C 359/21 |
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2022/C 359/22 |
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2022/C 359/23 |
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2022/C 359/25 |
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2022/C 359/26 |
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2022/C 359/27 |
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2022/C 359/28 |
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2022/C 359/29 |
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2022/C 359/30 |
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2022/C 359/31 |
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2022/C 359/32 |
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2022/C 359/33 |
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2022/C 359/34 |
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2022/C 359/35 |
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2022/C 359/36 |
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2022/C 359/38 |
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2022/C 359/39 |
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2022/C 359/40 |
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2022/C 359/41 |
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2022/C 359/42 |
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2022/C 359/43 |
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2022/C 359/44 |
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2022/C 359/45 |
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2022/C 359/46 |
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2022/C 359/47 |
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2022/C 359/48 |
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2022/C 359/49 |
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2022/C 359/50 |
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2022/C 359/51 |
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2022/C 359/52 |
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2022/C 359/53 |
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2022/C 359/54 |
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2022/C 359/55 |
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2022/C 359/56 |
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2022/C 359/57 |
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2022/C 359/58 |
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2022/C 359/59 |
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2022/C 359/60 |
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2022/C 359/61 |
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2022/C 359/62 |
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2022/C 359/63 |
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2022/C 359/64 |
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2022/C 359/65 |
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2022/C 359/66 |
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2022/C 359/67 |
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2022/C 359/68 |
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2022/C 359/69 |
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2022/C 359/70 |
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2022/C 359/71 |
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Gericht |
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2022/C 359/72 |
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2022/C 359/73 |
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2022/C 359/74 |
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2022/C 359/75 |
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2022/C 359/76 |
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2022/C 359/77 |
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2022/C 359/78 |
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2022/C 359/79 |
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2022/C 359/80 |
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2022/C 359/81 |
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2022/C 359/82 |
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2022/C 359/83 |
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2022/C 359/84 |
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2022/C 359/85 |
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2022/C 359/86 |
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2022/C 359/87 |
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2022/C 359/88 |
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2022/C 359/89 |
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2022/C 359/90 |
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2022/C 359/91 |
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2022/C 359/92 |
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2022/C 359/93 |
Rechtssache T-266/22: Klage, eingereicht am 7. Mai 2022 — Aziz/Kommission |
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2022/C 359/94 |
Rechtssache T-286/22: Klage, eingereicht am 18. Mai 2022 — Aziz/Kommission |
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2022/C 359/95 |
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2022/C 359/96 |
Rechtssache T-405/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — UniCredit Bank/SRB |
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2022/C 359/97 |
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2022/C 359/98 |
Rechtssache T-423/22: Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Max Heinr. Sutor/SRB |
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2022/C 359/99 |
Rechtssache T-431/22: Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Nordea Kiinnitysluottopankki/SRB |
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2022/C 359/100 |
Rechtssache T-432/22: Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — Nordea Rahoitus Suomi/SRB |
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2022/C 359/101 |
Rechtssache T-440/22: Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — UIV Servizi/REA |
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2022/C 359/102 |
Rechtssache T-444/22: Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — HB/Kommission |
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2022/C 359/103 |
Rechtssache T-447/22: Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — NV/EIB |
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2022/C 359/104 |
Rechtssache T-455/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/105 |
Rechtssache T-456/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/106 |
Rechtssache T-457/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/107 |
Rechtssache T-465/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/108 |
Rechtssache T-466/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/109 |
Rechtssache T-467/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/110 |
Rechtssache T-468/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/111 |
Rechtssache T-469/22: Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien |
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2022/C 359/112 |
Rechtssache T-471/22: Klage, eingereicht am 29. Juli 2022 — QM/Rat |
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2022/C 359/113 |
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2022/C 359/114 |
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2022/C 359/115 |
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2022/C 359/116 |
Rechtssache T-482/22: Klage, eingereicht am 5. August 2022 — Thomas Henry/EUIPO (MATE MATE) |
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2022/C 359/117 |
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2022/C 359/118 |
Rechtssache T-489/22: Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Cathay Pacific Airways/Kommission |
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2022/C 359/119 |
Rechtssache T-220/22: Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2022 — CiviBank/EZB |
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2022/C 359/120 |
Rechtssache T-358/22: Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2022 — PQ/EAD |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 359/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Eidesleistung neuer Mitglieder des Gerichts
(2022/C 359/02)
Frau Beatrix Ricziová und Herr Tihamér Tóth, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Juni 2022 (1) für die Zeit vom 30. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 zu Richtern am Gericht der Europäischen Union ernannt wurden, haben am 6. Juli 2022 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski građanski sud u Zagrebu — Kroatien) — A.H./Zagrebačka banka d.d.
(Rechtssache C-567/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Zeitliche Anwendbarkeit - Art. 10 Abs. 1 - Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt geändert wurde - Art. 6 - Rückgewähr der vom Gewerbetreibenden zu Unrecht erlangten Vorteile - Nationale Rechtsvorschriften, die die Ersetzung missbräuchlicher Klauseln und die Rückerstattung rechtsgrundlos erlangter Beträge vorsehen - Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss von Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen)
(2022/C 359/03)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski građanski sud u Zagrebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A.H.
Beklagte: Zagrebačka banka d.d.
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln, die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, wonach der Gewerbetreibende gezwungen war, dem Verbraucher eine Änderung des zwischen ihnen geschlossenen ursprünglichen Vertrags im Wege einer Vereinbarung anzubieten, deren Inhalt durch diese Vorschriften festgelegt wird, und der Verbraucher die Wahl hatte, einer solchen Änderung zuzustimmen, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Europäische Kommission/VW, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Verbundene Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Anhang VIII Art. 20 - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog - Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten - Anhang VIII Art. 18 - Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr - Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 21 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters - Art. 52 Abs. 1 - Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung)
(2022/C 359/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
(Rechtssache C-116/21 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: VW (vertreten durch N. de Montigny, Avocate), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver, M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)
(Rechtssache C-117/21 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: BT (vertreten durch J.-N. Louis, Avocat), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte), Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) (vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat)
(Rechtssache C-118/21 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: RN (vertreten durch F. Moyse, Avocat), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte)
(Rechtssache C-138/21 P)
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: BT (vertreten durch J.-N. Louis, Avocat), Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) (vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat)
(Rechtssache C-139/21 P)
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)
Andere Parteien des Verfahrens: VW (vertreten durch N. de Montigny, Avocate), Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T-243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben. |
2. |
Die Klagen von VW in der Rechtssache T-243/18, von BT in der Rechtssache T-315/19 und von RN in der Rechtssache T-442/17 RENV werden abgewiesen. |
3. |
VW trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T-243/18 als auch in den Rechtssachen C-116/21 P und C-139/21 P entstanden sind. |
4. |
BT trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T-315/19 als auch in den Rechtssachen C-117/21 P und C-138/21 P entstanden sind. |
5. |
RN trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV als auch in der Rechtssache C-118/21 P entstanden sind. |
6. |
Die Europäische Kommission und RN tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-695/16 P. |
7. |
Das Europäische Parlament und die Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) tragen ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Europäische Parlament betrifft, in den Rechtssachen F-104/15 und T-695/16 P. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen KL
(Rechtssache C-168/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 2 Abs. 4 - Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat - Art. 4 Nr. 1 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde - Handlungen, die zum Teil Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen - Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen)
(2022/C 359/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
KL
Beteiligter: Procureur général près la cour d’appel d’Angers
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit der Tat auch in einer Situation erfüllt ist, in der ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wird, die für Handlungen verhängt wurde, die im Ausstellungsmitgliedstaat den Tatbestand einer Straftat erfüllen, die voraussetzt, dass die Handlungen ein in diesem Mitgliedstaat geschütztes rechtliches Interesse beeinträchtigen, wenn solche Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats eine Straftat darstellen, für die die Beeinträchtigung dieses rechtlichen Interesses aber kein Tatbestandsmerkmal darstellt. |
2. |
Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind unter Beachtung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, nicht verweigern darf, wenn diese Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Begehung einer aus mehreren Handlungen bestehenden einheitlichen Straftat durch die gesuchte Person verhängt wurde, von denen nur ein Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Straftat darstellt. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Europäische Kommission/Republik Polen u. a.
(Rechtssache C-207/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses [EU] 2017/1442 - Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV - Art. 3 Abs. 2 und 3 des Protokolls [Nr. 36] über die Übergangsbestimmungen - Zeitliche Anwendung - Abstimmungsregeln im Rat - Qualifizierte Mehrheit)
(2022/C 359/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Ł. Habiak, K. Herrmann, R. Tricot und C. Valero)
Andere Parteien des Verfahrens: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Französische Republik, Ungarn, Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch H. Eklinder, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson, dann durch H. Eklinder, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, R. Shahsavan Eriksson, H. Shev und O. Simonsson)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H./Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-274/21 und 275/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Unanwendbarkeit auf die in Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Nachprüfungsverfahren mangels Auslandsbezugs - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 33 - Gleichstellung einer Rahmenvereinbarung mit einem Vertrag im Sinne von Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 - Unmöglichkeit der Vergabe eines neuen öffentlichen Auftrags, wenn die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Höchstmenge und/oder der darin festgelegte Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bereits erreicht worden ist bzw. sind - Nationale Regelung, die die Entrichtung von Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten im Bereich der öffentlichen Aufträge vorsieht - Obliegenheit, die Gebühren für den Zugang zu den Gerichten zu bestimmen und zu entrichten, bevor das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Nachprüfungsantrag entscheidet - Intransparentes Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Praktische Wirksamkeit - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Richtlinie 89/665 - Art. 1, 2 und 2a - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Regelung, die die Zurückweisung einer Klage bei Nichtzahlung der Gebühren für den Zugang zu den Gerichten vorsieht - Bestimmung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags“)
(2022/C 359/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H.
Beklagte: Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dem Abschluss des in Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung genannten Vertrags entspricht. |
2. |
Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Vergabe eines neuen Auftrags nicht mehr auf eine Rahmenvereinbarung, bei der die darin festgelegte Höchstmenge und/oder der darin festgelegte Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bereits erreicht worden ist bzw. sind, stützen kann, es sei denn, die Vergabe dieses Auftrags führt zu keiner wesentlichen Änderung der Rahmenvereinbarung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie. |
3. |
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nachprüfungsanträge in Vergabeverfahren Verfahrensvorschriften vorsieht, die sich von denjenigen unterscheiden, die u. a. für Zivilverfahren gelten. |
4. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es dem Rechtsuchenden obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder in seinem Nachprüfungsantrag das betreffende Vergabeverfahren und die von ihm beanstandete gesondert anfechtbare Entscheidung zu benennen, wenn sich der öffentliche Auftraggeber für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung entschieden hat und die Vergabebekanntmachung noch nicht veröffentlicht worden ist. |
5. |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen,
|
6. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Rechtsuchende, der einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Nachprüfungsantrag stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich der öffentliche Auftraggeber für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, so dass der Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, der öffentliche Auftraggeber erlassen hat. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. August 2022 — Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien, Französische Republik
(Rechtssache C-310/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Energie - Verordnung [EU] Nr. 347/2013 - Transeuropäische Energieinfrastruktur - Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Europäischen Union - Art. 3 Abs. 4 und Art. 16 - Übertragung von Befugnissen auf die Europäische Kommission - Art. 290 AEUV - Delegierte Verordnung [EU] 2020/389 - Änderung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse - Handlung der Kommission - Recht des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Erhebung von Einwänden - Frist - Natur der Handlung vor Ablauf dieser Frist)
(2022/C 359/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Aquind Ltd, Aquind Energy Sàrl, Aquind SAS (vertreten durch C. Davis und S. Goldberg, Solicitors, sowie Rechtsanwalt E. White)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch O. Beynet und B. De Meester als Bevollmächtigte), Königreich Spanien (vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte), Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Aquind Ltd, die Aquind Energy Sàrl und die Aquind SAS tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Juli 2022 — SGI Studio Galli Ingegneria Srl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-371/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] - Finanzhilfevereinbarung - Marsol-Projekt - Förderfähige Kosten - Untersuchungsbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung [OLAF], in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Rückerstattung gezahlter Beträge - Recht auf Zugang zur Akte des OLAF - Recht auf Anhörung - Beweislast - Verfälschung von Tatsachen - Beweiskraft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ungerechtfertigte Bereicherung)
(2022/C 359/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SGI Studio Galli Ingegneria Srl (vertreten durch Rechtsanwälte V. Catenacci, F. S. Marini und R. Viglietta)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch J. Estrada de Solà und S. Romoli als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die SGI Studio Galli Ingegneria Srl trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Rumänien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-401/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Kohäsionsfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 - Anwendbarer Kofinanzierungssatz - Änderung des Satzes zwischen der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung und der Annahme der Rechnungslegung - Grundsatz der Jährlichkeit der Rechnungslegung und Verbot der Rückwirkung)
(2022/C 359/10)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: L.-E. Baţagoi und E. Gane)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Armenia und S. Pardo Quintillán)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
19.9.2022 |
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C 359/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. August 2022 — Petrus Kerstens/Europäische Kommission
(Rechtssache C-447/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Anträge auf Beistand - Ablehnung - Elektronische Zustellung von Entscheidungen - Aufhebungsklage - Klagefrist - Beginn - Verspätung der Klage)
(2022/C 359/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (vertreten durch Rechtsanwalt C. Mourato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch T. S. Bohr als Bevollmächtigten)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Petrus Kerstens trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
19.9.2022 |
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C 359/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — CC/VO
(Rechtssache C-572/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 und Art. 61 Buchst. a - Allgemeine Zuständigkeit - Grundsatz der perpetuatio fori - Im Lauf des Verfahrens erfolgte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Drittstaat, der Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 1996 ist)
(2022/C 359/12)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CC
Beklagter: VO
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Verbindung mit Art. 61 Buchst. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am 19. Oktober 1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. August 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora — Portugal) — Strafverfahren gegen TL
(Rechtssache C-242/22 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 - Begriff „wesentliche Unterlagen“ - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 3 Abs. 1 Buchst. d - Anwendungsbereich - Fehlende Umsetzung in nationales Recht - Unmittelbare Wirkung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 6 - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung - Verstoß gegen die Bewährungsauflagen - Unterbliebene Übersetzung wesentlicher Unterlagen und Fehlen eines Dolmetschers bei ihrer Erstellung - Widerruf der Strafaussetzung - Keine Übersetzung der den Widerruf betreffenden Verfahrenshandlungen - Folgen für die Gültigkeit des Widerrufs - Mit relativer Nichtigkeit geahndeter Verfahrensmangel)
(2022/C 359/13)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Évora
Parteien des Ausgangsverfahrens
TL
Beteiligter: Ministério Público
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in Verbindung mit Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Verletzung der in diesen Richtlinienbestimmungen vorgesehenen Rechte von dem durch diese Rechte Begünstigten innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht werden muss, entgegenstehen, wenn diese Frist zu laufen beginnt, noch bevor der Betroffene in einer Sprache, die er spricht oder versteht, zum einen über Bestehen und Umfang seines Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen und zum anderen über Existenz und Inhalt der fraglichen wesentlichen Unterlagen sowie die mit ihnen verbundenen Wirkungen unterrichtet wurde.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire — Bobigny — Frankreich) — BNP Paribas Personal Finance SA/ZD
(Rechtssache C-288/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Darlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung [Schweizer Franken] lautet - Klauseln, die den Darlehensnehmer einem Wechselkursrisiko aussetzen - Art. 4 Abs. 2 - Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz - Beweislast - Art. 3 Abs. 1 - Erhebliches Missverhältnis - Art. 5 - Klare und verständliche Abfassung einer Vertragsklausel)
(2022/C 359/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judiciaire — Bobigny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BNP Paribas Personal Finance SA
Beklagter: ZD
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln des Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, vom Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst sind, da sie einen Hauptbestandteil festlegen, der diesen Vertrag kennzeichnet. |
2. |
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz der Klauseln dieses Vertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten. |
3. |
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass eine vertragliche Klausel klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist. |
4. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, ohne dass eine Obergrenze vorgesehen wird, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen können, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass sich der Verbraucher auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit — Bulgarien) — Strafverfahren gegen AZ
(Rechtssache C-454/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verkehr - Richtlinie1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Richtlinie 2014/45/EU - Regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen - Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Führen eines nicht ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs - Sanktionen - Keine Durchführung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
(2022/C 359/15)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Lukovit
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
AZ
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien) mit Entscheidung vom 23. September 2020 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — J.P./B.d.S.L.
(Rechtssache C-521/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühren - Nichtentrichtung - Sanktionen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung - Keine hinreichenden Angaben - Kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 359/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J.P.
Beklagte: B.d.S.L.
Tenor
Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — VP, CX, RG, TR u. a./Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-133/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Regelung, die eine das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern mit befristeten Werkverträgen und solchen mit unbefristeten Arbeitsverträgen begründet - Kein Rechtfertigungsgrund - Begriff der sachlichen Gründe)
(2022/C 359/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Efeteio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VP, CX, RG, TR u. a.
Beklagter: Elliniko Dimosio
Tenor
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Vertrag als Werkvertrag eingestuft wird, deshalb keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, das demjenigen entspricht, das einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wird, weil er seine Arbeit im Rahmen eines befristeten Vertrags in Kenntnis des Umstands erbracht hat, dass dieser Vertrag einen ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers decken soll.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 27. Januar 2022 — MP/Consejería de Presidencia
(Rechtssache C-59/22)
(2022/C 359/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MP
Beklagte: Consejería de Presidencia
Vorlagefragen
1. |
Ist nach Paragraf 2 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ein „unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigter“ Arbeitnehmer, wie er in der vorliegenden Entscheidung beschrieben wird, als „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ anzusehen und fällt er somit in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, insbesondere von Paragraf 5? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist bei der Anwendung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG davon auszugehen, dass im Fall des Abschlusses eines unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrags zwischen einem Arbeitnehmer und einer Behörde aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverträge abgeschlossen bzw. verlängert wurden, wenn der Vertrag keine feste Laufzeit hat, sondern bei Ausschreibung und Besetzung der freien Stelle beendet wird, und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum ersten Halbjahr 2021 keine Ausschreibung erfolgt ist? |
3. |
Ist Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 15 Abs. 5 des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) (mit dem die Richtlinie umgesetzt wird und der zu diesem Zweck festlegt, dass die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge während eines Bezugszeitraums von 30 Monaten maximal 24 Monate betragen darf) entgegensteht, wonach die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigt war, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da für solche Verträge, d. h. für ihre Dauer, die Anzahl oder den Grund ihrer Verlängerungen oder die Aufeinanderfolge mit anderen Verträgen, keine Beschränkung zur Anwendung kommt? |
4. |
Steht Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer nationalen Vorschrift entgegen, die keine Begrenzung (in Bezug auf Anzahl, Dauer oder Gründe) der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerungen eines bestimmten befristeten Vertrags, wie z. B. eines unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrags im öffentlichen Sektor, sondern einzig und allein eine Begrenzung für die Gesamtdauer, über die sich ein solcher Vertrag zusammen mit anderen befristeten Verträgen erstreckt, festlegt? |
5. |
Liegt im Hinblick darauf, dass keine spanische Vorschrift existiert, die eine ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung von unbefristeten, aber nicht dauerhaften Verträgen mit Arbeitnehmern begrenzt, ein Verstoß gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vor, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors wie im vorliegenden Fall einen unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrag hat, dessen Dauer nie angegeben oder festgelegt und der bis 2021 verlängert wurde, ohne dass ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle und zur Beendigung der Befristung stattgefunden hat? |
6. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16 (2), Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17 (3), Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch ein Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt? |
7. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen? |
8. |
Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung der Ley 3/2017 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2017 [Gesetz 3/2017 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017] vom 27. Juni 2017, 43. Zusatzbestimmung der Ley 6/2018 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2018 [Gesetz 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018] vom 3. Juli 2018 und Real Decreto-ley 14/2021 [Königliches Gesetzesdekret 14/2021] vom 6. Juli 2021) und für den Fall von „rechtswidrigen Handlungen“ Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitsverträge wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge in unbefristete, aber nicht dauerhafte Verträge umgewandelt wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen erfüllen? |
9. |
Können die Vorschriften, sofern sie als hinreichend abschreckend anzusehen sind, obwohl sie erstmals im Jahr 2017 erlassen wurden, angewandt werden, um eine Umwandlung von Verträgen in unbefristete Verträge zu verhindern, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung wegen Verstoßes gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung bereits zuvor vorlagen, oder würde dies zu einer rückwirkenden Anwendung dieser Vorschriften und dem Entzug eines bereits erworbenen Rechts führen? |
10. |
Ist, falls die Maßnahmen in den spanischen Rechtsvorschriften nicht als hinreichend abschreckend anzusehen sind, als Folge des Verstoßes gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG durch einen öffentlichen Arbeitgeber der Vertrag in einen unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrag umzuwandeln, oder ist der Arbeitnehmer als in vollem Umfang dauerhaft beschäftigt anzusehen? |
11. |
Ist ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, wenn Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Constitución Española (spanische Verfassung) dahin ausgelegt werden, dass der Zugang zu allen öffentlichen Stellen, einschließlich der Stellen von Vertragsbediensteten, erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgen darf, bei dem die Grundsätze der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit zur Anwendung kommen, und die Umwandlung daher als Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der spanischen Verfassung anzusehen ist? |
12. |
Ist der Arbeitsvertrag eines bestimmten Arbeitnehmers deshalb nicht in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, weil die gesetzlichen Vorschriften ein Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung der vom Arbeitnehmer besetzten Stelle vorsehen, für das die „Einhaltung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit“ sicherzustellen ist, sodass der Arbeitnehmer, mit dem aufeinanderfolgende befristete Verträge abgeschlossen bzw. verlängert wurden, eventuell seine Stelle nicht behalten kann, weil sie an eine andere Person vergeben wird, und sein Vertrag in diesem Fall mit einer Entschädigung in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr mit einer Obergrenze von einem Jahresgehalt beendet wird? |
13. |
Hat der Arbeitnehmer, auch wenn er nicht entlassen wurde, aufgrund des Verstoßes gegen Paragraf 5 durch Abschluss oder Verlängerung aufeinanderfolgender Verträge Anspruch auf eine Entschädigung, die dem genannten Betrag entspricht oder darüber liegt und, sofern sie nicht gesetzlich festgelegt ist, von den Gerichten zu bestimmen ist? |
14. |
Hat der Umstand, dass es sich um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in zyklisch-vertikaler Teilzeit handelt und dies, wie im Rechtsmittel der Arbeitnehmerin angegeben, jede Saison erneut zum Abschluss von weiteren befristeten Arbeitsverträgen geführt hat, Auswirkungen auf die vorstehenden Fragen und, wenn ja, in welcher Weise? |
(2) EU:C:2018:166
(3) EU:C:2019:387
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 17. Februar 2022 — IP/Universidad Nacional de Educación a Distancia (UNED)
(Rechtssache C-110/22)
(2022/C 359/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: IP
Rechtsmittelgegnerin: Universidad Nacional de Educación a Distancia (UNED)
Vorlagefragen
A. |
Ist nach Paragraf 2 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ein „unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigter“ Arbeitnehmer, wie er in der vorliegenden Entscheidung beschrieben wird, als „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ anzusehen und fällt er somit in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, insbesondere von Paragraf 5? |
B. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist bei der Anwendung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG davon auszugehen, dass im Fall des Abschlusses eines unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrags zwischen einem Arbeitnehmer und einer Behörde „aufeinanderfolgende“ befristete Arbeitsverträge abgeschlossen bzw. verlängert wurden, wenn der Vertrag keine konkrete Laufzeit hat, sondern bei einer zukünftigen Ausschreibung und Besetzung der freien Stelle beendet wird und von 2002 bis zum ersten Halbjahr 2021 keine Ausschreibung erfolgt ist? |
C. |
Ist Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 15 Abs. 5 des Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) (mit dem die Richtlinie umgesetzt wird und der zu diesem Zweck festlegt, dass die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge während eines Bezugszeitraums von 30 Monaten maximal 24 Monate betragen darf) entgegensteht, wonach die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer unbefristet, aber nicht dauerhaft beschäftigt war, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da für solche Verträge, d. h. für ihre Dauer, die Anzahl oder den Grund ihrer Verlängerungen oder die Aufeinanderfolge mit anderen Verträgen, keine Beschränkung zur Anwendung kommt? |
D. |
Steht Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer nationalen Vorschrift entgegen, die keine Begrenzung (in Bezug auf Anzahl, Dauer oder Gründe) der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlängerungen eines bestimmten befristeten Vertrags, wie z. B. eines unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrags im öffentlichen Sektor, sondern einzig und allein eine Begrenzung für die Gesamtdauer, über die sich ein solcher Vertrag zusammen mit anderen befristeten Verträgen erstreckt, festlegt? |
E. |
Liegt im Hinblick darauf, dass keine spanische Vorschrift existiert, die eine ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung von unbefristeten, aber nicht dauerhaften Verträgen mit Arbeitnehmern begrenzt, ein Verstoß gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vor, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors wie im vorliegenden Fall einen unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrag hat, dessen Dauer nie angegeben oder festgelegt und der von mindestens 2002 (Wiedereinstellung nach der Kündigung) bis 2021 verlängert wurde, ohne dass ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle und zur Beendigung der Befristung stattgefunden hat? |
F. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16 (2), Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17 (3), Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch ein Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt? |
G. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen? |
H. |
Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung der Ley 3/2017 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2017 [Gesetz 3/2017 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017] vom 27. Juni 2017, 43. Zusatzbestimmung der Ley 6/2018 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2018 [Gesetz 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018] vom 3. Juli 2018 und Real Decreto-ley 14/2021 [Königliches Gesetzesdekret 14/2021] vom 6. Juli 2021) und für den Fall von „rechtswidrigen Handlungen“ Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitsverträge wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge in unbefristete, aber nicht dauerhafte Verträge umgewandelt wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen erfüllen? |
I. |
Können die Vorschriften, sofern sie als hinreichend abschreckend anzusehen sind, obwohl sie erstmals im Jahr 2017 erlassen wurden, angewandt werden, um eine Umwandlung von Verträgen in unbefristete Verträge zu verhindern, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung wegen Verstoßes gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung bereits zuvor vorlagen, oder würde dies zu einer rückwirkenden Anwendung dieser Vorschriften und dem Entzug eines bereits erworbenen Rechts führen? |
J. |
Ist, falls die Maßnahmen in den spanischen Rechtsvorschriften nicht als hinreichend abschreckend anzusehen sind, als Folge des Verstoßes gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG durch einen öffentlichen Arbeitgeber der Vertrag in einen unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrag umzuwandeln, oder ist der Arbeitnehmer als in vollem Umfang und ohne Einschränkungen dauerhaft beschäftigt anzusehen? |
K. |
Ist ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts auch dann in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, wenn die Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Constitución Española (spanische Verfassung) dahin ausgelegt werden, dass der Zugang zu allen öffentlichen Stellen, einschließlich der Stellen von Vertragsbediensteten, erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgen darf, bei dem die Grundsätze der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit zur Anwendung kommen, und die Umwandlung daher als Verstoß gegen die Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der spanischen Verfassung anzusehen ist? Ist auf die verfassungsrechtlichen Vorschriften, da eine andere Auslegung als die vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) vertretene möglich ist, der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung anzuwenden mit der Folge, dass zwingend derjenigen Auslegung, die diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang bringt, d. h. im vorliegenden Fall der Auslegung, dass Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Verfassung nicht zur Anwendung der Grundsätze der Gleichheit, Leistung und Befähigung bei der Einstellung von Vertragsbediensteten verpflichten, zu folgen ist? |
L. |
Ist ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs deshalb nicht in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, weil vor der gerichtlichen Entscheidung über die Umwandlung eine Rechtsvorschrift erlassen wurde, die zwecks Konsolidierung von befristeten Stellen ein Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung der vom Arbeitnehmer besetzten Stelle vorschreibt, das in den nächsten Jahren durchzuführen ist und für das die „Einhaltung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit“ sicherzustellen ist, so dass der Arbeitnehmer, mit dem aufeinanderfolgende befristete Verträge abgeschlossen bzw. verlängert wurden, eventuell seine Stelle nicht behalten kann, weil sie an eine andere Person vergeben wird, und sein Vertrag in diesem Fall mit einer Entschädigung in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr mit einer Obergrenze von einem Jahresgehalt beendet wird? |
(2) EU:C:2018:166.
(3) EU:C:2019:387.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 3. März 2022 — IK/Agencia Madrileña de Atención Social de la Comunidad de Madrid
(Rechtssache C-159/22)
(2022/C 359/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: IK
Rechtsmittelgegnerin: Agencia Madrileña de Atención Social de la Comunidad de Madrid
Vorlagefragen
A. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16 (1), Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17 (2), Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens durch Wiederherstellung der früheren Lage erfüllen, wenn sie nur eine pauschale und objektive Abfindung (in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr, höchstens jedoch ein Jahresgehalt) festlegt, jedoch keine zusätzliche Entschädigung, um den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen, wenn er diesen Betrag übersteigt? |
B. |
Kann davon ausgegangen werden, dass eine nationale Regelung hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorsieht, die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen zum Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens erfüllen, wenn sie nur eine bei Beendigung des Vertrags aufgrund der Besetzung der freien Stelle zu zahlende Entschädigung, jedoch keine während der Laufzeit des Vertrags als Alternative zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu zahlende Entschädigung festlegt? Ist in einem Rechtsstreit, in dem nur die dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers strittig ist, der Vertrag aber nicht gekündigt wurde, als Alternative zur dauerhaften Beschäftigung eine Entschädigung für den durch die Befristung des Vertrags entstandenen Schaden zuzuerkennen? |
C. |
Kann davon ausgegangen werden, dass nationale Vorschriften, die 2017 eingeführt wurden (34. Zusatzbestimmung der Ley 3/2017 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2017 [Gesetz 3/2017 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2017] vom 27. Juni 2017, 43. Zusatzbestimmung der Ley 6/2018 de Presupuestos Generales del Estado para el año 2018 [Gesetz 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018] vom 3. Juli 2018 und Real Decreto-ley 14/2021 [Königliches Gesetzesdekret 14/2021] vom 6. Juli 2021) und für den Fall von „rechtswidrigen Handlungen“ Haftungsansprüche festlegen, ohne die Haftung abgesehen von einem allgemeinen Verweis auf nicht spezifizierte Vorschriften näher zu konkretisieren und ohne dass bei Tausenden von Urteilen, in denen Arbeitsverträge wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über befristete Arbeitsverträge in unbefristete, aber nicht dauerhafte Verträge umgewandelt wurden, ein konkreter Fall der Durchsetzung der Haftung belegt ist, hinreichend abschreckende Maßnahmen zur Ahndung von gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verstoßenden Abschlüssen oder Verlängerungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gegenüber der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen vorsehen, die die Verhinderung und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge durch den Arbeitgeber auch bei anderen oder zukünftigen Arbeitnehmern bezwecken und die die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 7. März 2018 in der Rechtssache C-494/16, Santoro, und vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache C-494/17, Rossato, festgelegten Voraussetzungen erfüllen? |
D. |
Ist, falls die Maßnahmen in den spanischen Rechtsvorschriften nicht als hinreichend abschreckend anzusehen sind, als Folge des Verstoßes gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (3) durch einen öffentlichen Arbeitgeber der Vertrag in einen unbefristeten, aber nicht dauerhaften Vertrag umzuwandeln, oder ist der Arbeitnehmer als in vollem Umfang und ohne Einschränkungen dauerhaft beschäftigt anzusehen? |
E. |
Ist ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts auch dann in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, wenn die Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Constitución Española (spanische Verfassung) dahin ausgelegt werden, dass der Zugang zu allen öffentlichen Stellen, einschließlich der Stellen von Vertragsbediensteten, erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgen darf, bei dem die Grundsätze der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit zur Anwendung kommen, und die Umwandlung daher als Verstoß gegen die Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der spanischen Verfassung anzusehen ist? Ist auf die verfassungsrechtlichen Vorschriften, da eine andere Auslegung als die vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) vertretene möglich ist, der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung anzuwenden mit der Folge, dass zwingend derjenigen Auslegung, die diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang bringt, d. h. im vorliegenden Fall der Auslegung, dass Art. 23 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 3 der Verfassung nicht zur Anwendung der Grundsätze der Gleichheit, Leistung und Befähigung bei der Einstellung von Vertragsbediensteten verpflichten, zu folgen ist? |
F. |
Ist ein Vertrag in Anwendung der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG und der sie auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs deshalb nicht in einen dauerhaften Vertrag umzuwandeln, weil vor der gerichtlichen Entscheidung über die Umwandlung eine Rechtsvorschrift erlassen wurde, die zwecks Konsolidierung oder Stabilisierung von befristeten Stellen ein Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung der vom Arbeitnehmer besetzten Stelle vorschreibt, das in den nächsten Jahren durchzuführen ist und für das die „Einhaltung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Gleichheit, der Leistung, der Befähigung und der Öffentlichkeit“ sicherzustellen ist, so dass der Arbeitnehmer, mit dem aufeinanderfolgende befristete Verträge abgeschlossen bzw. verlängert wurden, eventuell seine Stelle nicht behalten kann, weil sie an eine andere Person vergeben wird, und sein Vertrag in diesem Fall mit einer Entschädigung in Höhe von zwanzig Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr mit einer Obergrenze von einem Jahresgehalt beendet wird? |
(1) EU:C:2018:166.
(2) EU:C:2019:387.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2022 — Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, Andere Partei: Dow AgroScience BV (Dow)
(Rechtssache C-308/22)
(2022/C 359/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)
Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden
Andere Partei: Dow AgroScience BV (Dow)
Vorlagefragen
1. |
Darf der betreffende Mitgliedstaat, der gemäß Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 (1) über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels entscheidet, von der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats, der den Antrag gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung geprüft hat, abweichen und, falls ja, inwieweit? |
2. |
Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass der betreffende Mitgliedstaat dies nicht bzw. nur eingeschränkt darf, wie sieht dann die Ausgestaltung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta aus? Kann die Richtigkeit der Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats dann uneingeschränkt beim nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats in Abrede gestellt werden? |
3. |
Falls der betreffende Mitgliedstaat bzw. das Gericht dieses Mitgliedstaats zu dem Schluss gelangt, dass die Bewertung des zonalen berichterstattenden Mitgliedstaats nicht ausreichend begründet ist, inwiefern ist der betreffende Mitgliedstaat dann verpflichtet, den zonalen berichterstattenden Mitgliedstaat in das Zustandekommen einer ausreichend begründeten Beurteilung einzubeziehen? |
4. |
Darf sich der zonale berichterstattende Mitgliedstaat auf eine Bewertung beschränken, bei der er ausschließlich auf angenommene Leitlinien abstellt, auch wenn der darin verarbeitete Stand von Wissenschaft und Technik nicht mehr in Gänze aktuell ist? |
5. |
Falls die vorige Frage zu verneinen ist, reicht es dann aus, dass der zonale berichterstattende Mitgliedstaat zusätzlich nur auf wissenschaftliche und technische Erkenntnisse abstellt, die in bereits ausgearbeiteten, jedoch noch nicht angenommenen Leitlinien enthalten sind, oder muss er alle — auch nicht in Leitlinien — verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2022 — Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, Beteiligte: Adama Registrations BV (Adama)
(Rechtssache C-309/22)
(2022/C 359/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)
Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden
Beteiligte: Adama Registrations BV (Adama)
Vorlagefragen
1. |
Führt Art. 2 der Verordnung 2018/605 (1), auch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1107/2009 (2) in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 3, dazu, dass die zuständige Behörde die neuen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften auch in Beurteilungs- und Entscheidungsverfahren über Zulassungsanträge anwenden muss, über die am 10. November 2018 noch nicht entschieden worden war? |
2. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die zuständige Behörde angesichts des achten Erwägungsgrundes der Verordnung 2018/605 verpflichtet, Beurteilungs- und Entscheidungsverfahren über Zulassungsanträge bis zur Stellungnahme der Europäischen Kommission zu den Auswirkungen dieser Verordnung für jedes laufende Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 auszusetzen? |
3. |
Bei Verneinung der zweiten Frage: Darf sich die zuständige Behörde darauf beschränken, eine Beurteilung nur anhand von zum Zeitpunkt des Antrags bekannten Daten vorzunehmen, auch wenn der dabei berücksichtigte Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids nicht mehr aktuell ist? |
(1) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. 2018, L 101, S. 33).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Nederland), eingereicht am 11. Mai 2022 — Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/ College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, Beteiligte: BASF Nederland BV (BASF)
(Rechtssache C-310/22)
(2022/C 359/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)
Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden
Beteiligte: BASF Nederland BV (BASF)
Vorlagefragen
1. |
Ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 (1) in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 3.6.5, dass endokrinschädliche Eigenschaften, die ein Wirkstoff womöglich aufweist, bei der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf nationaler Ebene nicht mehr geprüft werden? |
2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Bedeutet das, dass die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu endokrinschädlichen Eigenschaften, die beispielsweise den Verordnungen Nrn. 283/2013 (2) und 2018/605 (3) zugrunde liegen, in die Beurteilung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht einbezogen werden? Wie verhält sich dies zu der Anforderung gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1107/2009, wonach diese Beurteilung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen ist? |
3. |
Bei Bejahung der ersten Frage: In welcher Form verfügt dann eine Nichtregierungsorganisation wie die Klägerin über einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta, um gegen die Genehmigung eines Wirkstoffs gerichtlich vorzugehen? |
4. |
Bei Verneinung der ersten Frage: Bedeutet das, dass bei der Beurteilung eines Zulassungsantrags der neueste Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich dieser endokrinschädlichen Eigenschaften zu dem betreffenden Zeitpunkt maßgeblich ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2013, L 93, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. 2018, L 101, S. 33).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 12. Mai 2022 — E./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu
(Rechtssache C-322/22)
(2022/C 359/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: E.
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu
Vorlagefrage
Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. 2012, C 326, S. 13) verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder ein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts einer nationalen Bestimmung wie Art. 78 § 5 Nrn. 1 und 2 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) vom 29. August 1997 (konsolidierte Fassung, Dz. U. 2012, Pos. 749 mit Änderungen) entgegen, wonach einem Steuerschuldner für zu viel gezahlte Steuer, die der Steuerentrichtungspflichtige unionsrechtswidrig von ihm einbehalten hat, keine Zinsen für die Zeit nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit dem die Unvereinbarkeit der Steuereinbehaltung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, zustehen, wenn der Steuerschuldner den Antrag auf Feststellung der Überzahlung nach Ablauf dieser Frist gestellt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften über die Einbehaltung der betreffenden Steuer trotz des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, ECLI:EU:2014:249), weiterhin gegen das Unionsrecht verstoßen?
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 17. Mai 2022 — KT/Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya
(Rechtssache C-331/22)
(2022/C 359/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KT
Beklagte: Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya
Vorlagefragen
1. |
Das Gesetz 20/2021 sieht als einzige Sanktionsmaßnahme die Ausschreibung von Auswahlverfahren in Verbindung mit einer Entschädigung nur für diejenigen vom Missbrauch betroffenen öffentlichen Bediensteten vor, die diese Auswahlverfahren nicht bestehen. Verstößt dieses Gesetz gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG (1), da mit ihm der Missbrauch in Bezug auf die befristet beschäftigten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die die Auswahlverfahren bestanden haben, nicht geahndet wird, obwohl stets eine Sanktion erforderlich ist und das erfolgreiche Bestehen des Auswahlverfahrens keine Sanktionsmaßnahme darstellt, die die Voraussetzungen aus der Richtlinie erfüllt, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021, Rechtssache C-103/19 (2), festgestellt hat? |
2. |
Wenn die vorstehende Frage bejaht wird und das Gesetz 20/2021 keine anderen effektiven Maßnahmen vorsieht, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge oder ihre missbräuchliche Verlängerung zu ahnden: Verstößt diese gesetzliche Regelung, indem sie nicht vorsieht, dass aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder missbräuchlich verlängerte befristete Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden, gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 30. September 2020, Rechtssache C-135/20 (3), entschieden hat? |
3. |
Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) hat in seinen Urteilen Nr. 1425/2018 und 1426/2018 vom 26. September 2018, bestätigt durch das Urteil Nr. 1534/2021 vom 20. Dezember 2021, entschieden, dass es bei einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Verträge als Maßnahme ausreichend ist, wenn der vom Missbrauch betroffene öffentliche Bedienstete solange in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis verbleibt, bis die betreffende Behörde feststellt, ob eine Planstelle geschaffen werden muss, und die entsprechenden Auswahlverfahren, an denen auch nicht vom Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge betroffene Bewerber teilnehmen können, ausschreibt, um die Stelle mit dauerhaft beschäftigten öffentlichen Bediensteten oder Berufsbeamten zu besetzen. Verstößt diese Rechtsprechung gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG, wenn die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ohne Zugangsbeschränkung und das erfolgreiche Bestehen des Auswahlverfahrens keine Sanktionsmaßnahme darstellt, die die Voraussetzungen aus der Richtlinie erfüllt, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021, Rechtssache C-103/19, festgestellt hat? |
4. |
Wenn die vorstehende Frage bejaht wird und die Rechtsprechung des Tribunal Supremo keine anderen effektiven Maßnahmen vorsieht, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge oder ihre missbräuchliche Verlängerung zu ahnden: Verstößt diese Rechtsprechung, indem sie nicht vorsieht, dass aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder missbräuchlich verlängerte befristete Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden, gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 30. September 2020, Rechtssache C-135/20, entschieden hat? |
5. |
Sofern die zur Umsetzung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung der Richtlinie 1999/70/EG erlassene Rechtsvorschrift gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie keine spezifische Sanktionsmaßnahme vorsieht, um die Einhaltung der Ziele der Gemeinschaftsrechtsvorschrift zu gewährleisten und der befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst ein Ende zu setzen: Müssen die nationalen Justizbehörden das missbräuchlich befristete Arbeitsverhältnis, obwohl eine Umwandlung in den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis umwandeln, das sich von dem eines Berufsbeamten unterscheidet, dem vom Missbrauch betroffenen Arbeitnehmer jedoch ein stabiles Beschäftigungsverhältnis bietet, um zu verhindern, dass der Missbrauch ungeahndet bleibt und die Ziele von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung untergraben werden, vorausgesetzt, dem befristeten Arbeitsverhältnis ist ein öffentlich ausgeschriebenes Auswahlverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichheit, Leistung und Befähigung vorausgegangen? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999, L 175, S. 43.
(2) EU:C:2021:460.
(3) EU:C:2020:760.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 24. Mai 2022 — Cofidis/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-340/22)
(2022/C 359/26)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cofidis
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
1. |
Steht die Richtlinie 2014/59/EU (1) vom 15. Mai 2014 dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zweigniederlassungen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituten durch Rechtsvorschriften wie der portugiesischen Regelung über die zusätzliche Solidaritätsabgabe des Bankensektors besteuert werden, wenn die Abgabe auf die bereinigten Verbindlichkeiten und den Nominalwert außerbilanzieller derivativer Finanzinstrumente erhoben wird und ihre Erträge weder den nationalen Mechanismen zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen zugewiesen werden noch der Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds dienen? |
2. |
Steht die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie der streitigen portugiesischen Regelung über die zusätzliche Solidaritätsabgabe des Bankensektors entgegen, die es gestattet, von den ermittelten und genehmigten Verbindlichkeiten bestimmte Passivposten abzuziehen, die in Einklang mit den Bestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen in Teil 10 der Verordnung Nr. 575/2013 in die Berechnung des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals einbezogen werden und nur von Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit emittiert werden können, also von Zweigstellen gebietsfremder Kreditinstitute nicht emittiert werden können? |
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 31. Mai 2022 — NM/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-349/22)
(2022/C 359/27)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NM
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefrage
Läuft es Art. 110 AEUV zuwider, wenn die nationale Rechtsvorschrift des Art. 8 Abs. 1 Buchst. d des Código do Imposto sobre Veículos (Kraftfahrzeugsteuergesetz) — die für Personenkraftwagen, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen, die bei der Überführung von Kraftfahrzeugen in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer auf 25 % ermäßigt — in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, die restriktiver ist als die bisher geltende, sowohl für inländische Neufahrzeuge als auch für Gebrauchtfahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ab diesem Zeitpunkt erstmals in Portugal zugelassen werden, gilt und Anwendung findet, wobei sie diese Fahrzeuge steuerlich gleich behandelt, aber zu einer Situation führt, in der eine Ungleichheit gesehen werden kann, und zwar zwischen Gebrauchtfahrzeugen mit gleicher Nutzungsdauer, die die bisher geltenden weniger strengen Umweltkriterien erfüllen, nicht jedoch die des neuen Gesetzes, je nachdem, ob sie (a) ursprünglich vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung in Portugal vermarktet und zugelassen wurden — in diesem Fall ist die Steuer auf 25 % ermäßigt, was sich im Preis beim Verkauf als Gebrauchtwagen niederschlagen dürfte — oder b) zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorherige Fassung in Kraft war, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden und nach diesem Zeitpunkt in Portugal in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden — in diesem Fall werden sie zu einem Satz von 100 % besteuert?
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 1. Juni 2022 — Strafverfahren gegen A.
(Rechtssache C-352/22)
(2022/C 359/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Parteien des Ausgangsverfahrens
Verfolgter: A.
Antragstellerin: Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Vorlagefrage
Ist Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (1) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (2) dahin auszulegen, dass die bestandskräftige Anerkennung einer Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für das Auslieferungsverfahren in dem um Auslieferung einer solchen Person ersuchten Mitgliedstaat aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) in der Weise verbindlich ist, dass damit eine Auslieferung der Person an den Drittstaat oder Herkunftsstaat zwingend ausgeschlossen ist, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist?
(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
(2) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 2. Juni 2022 — Pro Rauchfrei e.V. gegen JS e.K.
(Rechtssache C-356/22)
(2022/C 359/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pro Rauchfrei e.V.
Beklagter: JS e.K.
Vorlagefragen
1. |
Erfasst der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU (1) das Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten in der Weise, dass die darin befindlichen Zigarettenpackungen zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise aufweisen, die Zigarettenpackungen aber zunächst für den Verbraucher nicht sichtbar im Automaten vorrätig gehalten werden und die darauf befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird? |
2. |
Erfasst das in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 enthaltene Verbot, die Warnhinweise „durch sonstige Gegenstände zu verdecken“, den Fall, dass im Rahmen der Warenpräsentation durch einen Automaten die ganze Tabakverpackung verdeckt wird? |
(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
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C 359/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 8. Juni 2022 — G sp. z o.o./W S.A.
(Rechtssache C-371/22)
(2022/C 359/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: G sp. z o.o.
Berufungsbeklagte: W S.A.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) — wonach hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte eines Stromkunden (Kleinunternehmer) beim Wechsel des Stromlieferanten der Grundsatz zu beachten ist, dass zugelassenen Kunden die tatsächliche Möglichkeit eines leichten Lieferantenwechsels gewährleistet ist, und dieser Wechsel ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer zu erfolgen hat — dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegensteht, einem Kunden, der einen für eine bestimmte Zeit geschlossenen Stromliefervertrag auflöst, weil er den Stromlieferanten wechseln möchte, eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, ohne dass diese von der Höhe des erlittenen Schadens abhängt (Art. 483 § 1 und Art. 484 § § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs [Kodeks cywilny] vom 23. April 1964) und ohne dass das Energiegesetz (Art. 4j Abs. 3a des Energiegesetzes [Prawo energetyczne] vom 10. April 1997) Kriterien vorgibt, wie diese Gebühren zu berechnen und herabzusetzen sind? |
2. |
Ist Art. 3 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG — wonach die Wahrnehmung der Rechte eines Stromkunden (Kleinunternehmer) beim Wechsel des Stromlieferanten ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer zu erfolgen hat und dabei der Grundsatz zu beachten ist, dass zugelassenen Kunden die tatsächliche Möglichkeit eines leichten Lieferantenwechsels gewährleistet ist — dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der vertraglichen Bestimmungen entgegensteht, wonach im Fall einer vorzeitigen Auflösung eines für eine bestimmte Zeit mit dem Lieferanten geschlossenen Stromliefervertrags von den Kunden (Kleinunternehmern) nach dem Prinzip „nimm oder bezahl“ Gebühren verlangt werden können, die de facto dem Preis des bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht abgenommenen Stroms entsprechen? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 9. Juni 2022 — CM/DN
(Rechtssache C-372/22)
(2022/C 359/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CM
Beklagte: DN
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1)
obwohl der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung besagt, dass „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat …“? |
2. |
Falls Frage 1. bejaht wird: Steht die so bestehende Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, die „abweichend von Art. 8“ der Verordnung gilt, der Anwendung von Art. 15 der Verordnung entgegen, die „[i]n Ausnahmefällen“ und „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ vorgesehen ist? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 9. Juni 2022 — Strafverfahren gegen NE
(Rechtssache C-373/22)
(2022/C 359/32)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Angeklagter im Strafverfahren
NE
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Gericht, das mit einer Strafsache befasst ist und zugleich Beklagter in einem Verfahren über eine Schadensersatzklage ist, die ein Angeklagter in dieser Strafsache erhoben hat und die auf den Vorwurf eines Verstoßes dieses Gerichts oder eines Gerichts, das dessen Rechtsnachfolger in derselben oder einer anderen Strafsache ist, bei seiner Tätigkeit gestützt wird, oder das schadensersatzpflichtig wäre, wenn der Klage stattgegeben würde, kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts ist? |
2. |
Wenn ja, sind die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass ein solches Gericht das Strafverfahren nicht fortführen und auch nicht in der Sache entscheiden darf, und welche Folgen hätte es für die verfahrens- und materiell-rechtlichen Handlungen dieses Gerichts, wenn es sich nicht wegen Befangenheit ablehnen würde? |
3. |
Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Unabhängigkeit eines Gerichts, das mit der angenommenen Änderung zum Zakon za sadebnata vlast (Gerichtsverfassungsgesetz) (DV Nr. 32/26.04.2022, dessen Durchführung bis zum 27. Juli 2022 hinausgeschoben ist) abgeschafft wird, wobei die Gerichte aber die Sachen bis zu diesem Zeitpunkt weiterbehandeln müssen und auch danach die Sachen weiterbehandeln müssen, in denen bereits Vorverhandlungen stattgefunden haben, beeinträchtigt wird, wenn die Abschaffung des Gerichts damit begründet wird, dass so der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gewahrt werde, aber nicht ordnungsgemäß dargelegt wird, welche Tatsachen zu dem Schluss führen, dass diese Grundsätze verletzt wurden? |
4. |
Sind die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften wie denen des Gerichtsverfassungsgesetzes (DV Nr. 32/26.04.2022, dessen Durchführung bis zum 27. Juli 2022 hinausgeschoben ist) entgegenstehen, die zur vollständigen Abschaffung (des Spezialisierten Strafgerichts als) eines eigenständigen Organs der Justiz in Bulgarien mit der angeführten Begründung und zur Versetzung der Richter (einschließlich des Richters des Spruchkörpers, der mit der konkreten Strafsache befasst ist) von diesem Gericht an andere Gerichte im ganzen Land, auch an solche, die weit von ihrem derzeitigen Tätigkeitsort entfernt liegen, ohne vorherige Festlegung des betreffenden Ortes, ohne Zustimmung der Richter und gemäß den nur für diese Richter gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick darauf, wie viele von ihnen höchstens an einem Justizorgan wiederernannt werden können, führen? |
5. |
Wenn ja und angesichts des Vorrangs des Unionsrechts, welche Verfahrenshandlungen sollten dann von den Richtern der abzuschaffenden Gerichte vorgenommen werden? Welche Folgen hätte dies für die Verfahrensentscheidungen des abzuschaffenden Gerichts in den Sachen, die zu Ende geführt werden müssen, und für die Endentscheidungen in diesen Sachen? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juni 2022 — Google Ireland Limited, Tik Tok Technology Limited, Meta Platforms Ireland Limited gegen Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)
(Rechtssache C-376/22)
(2022/C 359/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberinnen: Google Ireland Limited, Tik Tok Technology Limited, Meta Platforms Ireland Limited
Belangte Behörde: Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria)
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG (1) dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird? |
2. |
Ist Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „sobald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme — nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums — auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf? |
3. |
Steht Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU (2) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 (3), der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht? |
(1) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(2) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. 2018, L 303, S. 69).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien) vom 10. Juni 2022 — LR/ Ministero dell’Istruzione, Ufficio scolastico regionale Lombardia, Ufficio scolastico regionale Friuli Venezia Giulia
(Rechtssache C-377/22)
(2022/C 359/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LR
Beklagte: Ministero dell’Istruzione, Ufficio scolastico regionale Lombardia, Ufficio scolastico regionale Friuli Venezia Giulia
Vorlagefrage
Sind Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (1) — unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks der Bekämpfung prekärer nationaler Beschäftigungsverhältnisse, den ein außerordentliches Auswahlverfahren zur unbefristeten Anstellung von Lehrkräften in italienischen Sekundarschulen verfolgt — unbeschadet der Frage, ob die von der Klägerin im Vereinigten Königreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten trotz des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union nach Unionsrecht berücksichtigt werden können, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 1 Abs. 6 des Decreto legge n. 126/2019 (Gesetzesdekret Nr. 126/2019) — mit Änderungen umgewandelt durch die Legge n. 159/2019 (Gesetz Nr. 159/2019) — vorgesehenen entgegenstehen, nach der für die Teilnahme am in Rede stehenden Verfahren ausschließlich die von Bewerbern in nationalen staatlichen Sekundarschulen befristet zurückgelegten Dienstjahre und nicht auch die an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Einrichtungen des gleichen Niveaus zurückgelegten Jahre als gültig angesehen werden, und — falls der Gerichtshof nicht feststellt, dass die italienische Regelung abstrakt mit dem Unionsrecht unvereinbar ist — können die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf diesen im Allgemeininteresse liegenden Zweck konkret als verhältnismäßig angesehen werden?
(1) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/31 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 15. Juni 2022 — X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-392/22)
(2022/C 359/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
1. |
Ist die Dublin-Verordnung (1) angesichts ihrer Erwägungsgründe 3, 32 und 39 in Verbindung mit den Art. 1, 4, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen und anzuwenden, dass der Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht teilbar ist, so dass schwerwiegende und systematische Verstöße gegen das Unionsrecht, die vom eventuell zuständigen Mitgliedstaat vor der Überstellung gegenüber Drittstaatsangehörigen begangen werden, die (noch) keine Dublin-Rückkehrer sind, der Überstellung an diesen Mitgliedstaat absolut entgegenstehen? |
2. |
Bei Verneinung dieser Frage: Ist Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit den Art. 1, 4, 18, 19 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn der eventuell zuständige Mitgliedstaat das Unionsrecht auf schwerwiegende und systematische Weise verletzt, der überstellende Mitgliedstaat im Rahmen der Dublin-Verordnung nicht ohne Weiteres vom Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens ausgehen darf, sondern alle Zweifel daran beseitigen muss, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung nicht in eine Situation geraten wird, die Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht, bzw. glaubhaft machen muss, dass dies nicht geschehen wird? |
3. |
Mit welchen Beweismitteln kann der Antragsteller seine Argumente, dass Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung seiner Überstellung entgegensteht, untermauern, und welcher Beweismaßstab ist dabei anzuwenden? Hat der überstellende Mitgliedstaat angesichts der Verweise auf den unionsrechtlichen Besitzstand in den Erwägungsgründen der Dublin-Verordnung eine Pflicht zur Zusammenarbeit und/oder eine Vergewisserungspflicht bzw. müssen bei schwerwiegenden und systematischen Grundrechtsverstößen gegenüber Drittstaatsangehörigen individuelle Garantien vom zuständigen Mitgliedstaat eingeholt werden, dass die Grundrechte des Antragstellers nach seiner Überstellung (sehr wohl) beachtet werden? Fällt die Antwort auf diese Frage anders aus, wenn sich der Antragsteller in Beweisnot befindet, sofern er seine konsistenten und detaillierten Erklärungen nicht mit Dokumenten belegen kann, während dies angesichts der Art der Erklärungen nicht erwartet werden kann? |
4. |
Fällt die Antwort auf die vorstehenden Fragen unter 3 anders aus, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass Beschwerden bei den Behörden und/oder die Einlegung von Rechtsbehelfen im zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich und/oder nicht wirksam sind? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 15. Juni 2022 — EXTÉRIA, s.r.o./Spravíme, s.r.o.
(Rechtssache C-393/22)
(2022/C 359/36)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EXTÉRIA, s.r.o.
Beklagte: Spravíme, s.r.o.
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch einen Vorvertrag (pactum de contrahendo) umfasst, in dem sich die Parteien verpflichtet haben, einen künftigen Vertrag zu schließen, bei dem es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handeln würde?
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 15. Juni 2022 — Oilchart International NV/O.W. Bunker (Netherlands) BV, ING Bank NV
(Rechtssache C-394/22)
(2022/C 359/37)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Oilchart International NV
Beklagte: O.W. Bunker (Netherlands) BV, ING Bank NV
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 (1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (2) dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 auch ein Verfahren fällt, in dem die in der Klageschrift angeführte Forderung als eine schlichte Forderung aus Lieferungen und Leistungen beschrieben wird, ohne dass eine bereits eingetretene Insolvenz der beklagten Partei erwähnt wird, wobei die eigentliche Rechtsgrundlage der Forderung auf die besonderen abweichenden Bestimmungen des niederländischen Insolvenzrechts (Art. 25 Abs. 2 der Nederlandse Wet van 30 september 1893, op het faillissement en de surséance van betaling [Gesetz vom 30. September 1893 über Insolvenz und Zahlungsaufschub, im Folgenden: NIG]) gestützt wird, und in dem:
Sowie |
2. |
Ist Art. 25 Abs. 2 NIG mit Art. 3 Abs. 1 der Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 vereinbar, soweit diese Rechtsvorschrift es zulässt, eine solche Forderung (nach Art. 25 Abs. 2 NIG) vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats statt vor dem Insolvenzgericht des Mitgliedstaats, in dem die Insolvenz eingetreten ist, geltend zu machen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14. Juni 2022 — „Trade Express-L“ OOD/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“
(Rechtssache C-395/22)
(2022/C 359/38)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Trade Express-L“ OOD
Beklagter: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia „Darzhaven rezerv i voennovremenni zapasi“
Vorlagefragen
1. |
Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG (1) des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und des Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik sowie im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach Personen, die innergemeinschaftliche Eingänge von Schmierölen nach Nr. 3.4.20 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 getätigt haben (bzw. Einführer solcher Schmieröle) verpflichtet werden können, Sicherheitsvorräte zu schaffen? |
2. |
Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Arten von Produkten, an denen Sicherheitsvorräte zu schaffen und zu halten sind, auf einen Teil der Arten von Produkten in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie in Verbindung mit Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 beschränkt sind? |
3. |
Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Realisierung innergemeinschaftlicher Eingänge bzw. Einfuhren einer Art der in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie in Verbindung mit Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 genannten Produkte durch eine Person deren Verpflichtung nach sich zieht, Sicherheitsvorräte an einer anderen, unterschiedlichen Art von Produkt zu schaffen und zu halten? |
4. |
Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Person verpflichtet ist, Vorräte an einem Produkt zu schaffen und zu halten, das sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht verwendet und das mit dieser Tätigkeit nicht in Zusammenhang steht, wobei diese Verpflichtung außerdem mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden ist (die praktisch zur Unmöglichkeit der Erfüllung führt), da die Person weder über das Produkt verfügt noch dessen Einführer und/oder Halter ist? |
5. |
Bei Verneinung einer der Fragen: Sind der 33. Erwägungsgrund, Art. 1, Art. 3, Art. 8 und Art. 2 Buchst. i und j der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie und im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, die innergemeinschaftliche Eingänge bzw. Einfuhren einer bestimmten Art von Produkt getätigt hat, nur dazu verpflichtet werden kann, Sicherheitsvorräte an derselben Art von Produkt zu schaffen und zu halten, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Eingänge/Einfuhren war? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2022 — Generalstaatsanwaltschaft Berlin
(Rechtssache C-396/22)
(2022/C 359/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Vorlagefragen
1. |
Ist daran festzuhalten, dass auch ein Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung in den Anwendungsbereich des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI (2) fällt, wenn die Entscheidung zwar durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung getroffen wird, in diesem aber weder der Schuldspruch überprüft noch die für die einzelne Tat erkannte Strafe abgeändert werden kann? |
2. |
Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absolutes Übergabehindernis ausgestaltet hat, obwohl Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Verweigerungsgrund vorsieht? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
(2) Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/35 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2022 — Generalstaatsanwaltschaft Berlin
(Rechtssache C-397/22)
(2022/C 359/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Beteiligter: LM
Vorlagefragen
1. |
Ist daran festzuhalten, dass im Falle der Zustellung einer Ladung an einen erwachsenen Mitbewohner Art. 4a Abs. 1 Buchst. a) i) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI (2) dahin auszulegen ist, dass die ausstellende Justizbehörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Betroffene die Ladung tatsächlich erhalten hat, oder ist Art. 4a Abs. 1 Buchst. a) i) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen, dass die Zustellung an den erwachsenen Mitbewohner die tatsächliche Kenntnis nachweist, wenn der Betroffene nicht plausibel darlegt, dass und warum er von der Ladung keine Kenntnis bekommen hat? |
2. |
Ist bei durchgeführtem Berufungsverfahren der Begriff der „Verhandlung“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen, dass er sich auf die der erstinstanzlichen Entscheidung vorangegangene Verhandlung bezieht, wenn nur der Verfolgte Berufung eingelegt hat und die Berufung verworfen worden ist? |
3. |
Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absolutes Übergabehindernis ausgestaltet hat, obwohl Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Verweigerungsgrund vorsieht? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
(2) Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2022 — Generalstaatsanwaltschaft Berlin
(Rechtssache C-398/22)
(2022/C 359/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Beteiligter: RQ
Vorlagefragen
1. |
Ist bei durchgeführtem Berufungsverfahren der Begriff der „Verhandlung“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI (2) dahin auszulegen, dass er sich auf die der erstinstanzlichen Entscheidung vorangegangene Verhandlung bezieht, wenn nur der Verfolgte Berufung eingelegt hat und entweder die Berufung verworfen oder das erstinstanzliche Urteil zu seinen Gunsten abgeändert worden ist? |
2. |
Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absolutes Übergabehindernis ausgestaltet hat, obwohl Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Verweigerungsgrund vorsieht? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
(2) Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009, L 81, S. 24).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 15. Juni 2022 — Confédération paysanne/Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire, Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique
(Rechtssache C-399/22)
(2022/C 359/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Confédération paysanne
Beklagte: Ministère de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire und Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1169/2011 (1), 1308/2013 (2), 543/2011 (3) und 952/2013 (4) dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat ermächtigen, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der Einfuhren von Obst und Gemüse aus einem bestimmten Land verboten werden, die gegen Art. 26 der Verordnung Nr. 1169/2011 und Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoßen, weil ihr tatsächliches Ursprungsland oder ihr tatsächliches Herkunftsgebiet nicht angegeben ist, insbesondere wenn es sich hierbei um massive Verstöße handelt, die schwer zu überprüfen sind, sobald die Erzeugnisse in das Unionsgebiet gelangt sind? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das durch Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits dahin auszulegen, dass für die Anwendung der Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 und von Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 zum einen Marokko das Ursprungsland von Obst und Gemüse ist, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, und zum anderen die marokkanischen Behörden für die Ausstellung der in der Verordnung Nr. 543/2011 vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen für das in diesem Gebiet geerntete Obst und Gemüse zuständig sind? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist der Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019, mit dem dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels genehmigt wurde, mit Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie mit dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung, der u. a. in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen erwähnt wird, vereinbar? |
4. |
Sind die Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1669/2011 und Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 dahin auszulegen, dass auf der Stufe der Einfuhr sowie des Verkaufs an den Verbraucher auf der Verpackung von Obst und Gemüse, das im Gebiet der Westsahara geerntet wurde, nicht Marokko als Ursprungsland genannt werden darf, sondern das Gebiet der Westsahara anzugeben ist? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2013, L 163, S. 32).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, Berichtigung im ABl. 2013, L 287, S. 90).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/38 |
Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 16. Juni 2022 — Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (ΕΟPPEP)/Εlliniko Dimosio
(Rechtssache C-404/22)
(2022/C 359/43)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Protodikeio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ethnikos Organismos Pistopoiisis Prosonton & Epangelmatikou Prosanatolismou (ΕΟPPEP)
Beklagter: Εlliniko Dimosio
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
|
(1) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 20. Juni 2022 — CV/Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky
(Rechtssache C-406/22)
(2022/C 359/44)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Brně
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CV
Beklagter: Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky
Vorlagefragen
1. |
Ist das Kriterium für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Anhang I Buchst. b dieser Richtlinie — also dass in dem betreffenden Staat Schutz vor Verfolgung oder Misshandlung durch die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention kein Abweichen zulässig ist, geboten wird — dahin auszulegen, dass ein Staat, der im Fall einer Bedrohung im Sinne von Art. 15 der Konvention von den Verpflichtungen aus dieser Konvention abweicht, das Kriterium für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt? |
2. |
Sind die Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, einen Staat nur teilweise — mit gewissen territorialen Ausnahmen, bei denen die Vermutung, dass dieser Teil des Staates für den Antragsteller sicher ist, nicht gilt, — als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und wenn ein Mitgliedstaat einen Staat mit solchen territorialen Ausnahmen als sicher bestimmt, dieser Staat dann in seiner Gesamtheit nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann? |
3. |
Für den Fall der Bejahung einer der beiden vorstehenden Fragen: Ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Richtlinie in einem Verfahren nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. b der Richtlinie als offensichtlich unbegründet betrachtet worden ist, entscheidet, von Amts wegen (ex officio) und auch ohne Einwand des Antragstellers zu berücksichtigen hat, dass die Einstufung des Staates als sicher aus den oben genannten Gründen gegen das Unionsrecht verstößt? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 21. Juni 2022 — UA/EUROBANK BULGARIA AD
(Rechtssache C-409/22)
(2022/C 359/45)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Apelativen sad Sofia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens: UA
Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens: EUROBANK BULGARIA AD
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte im Namen des Zahlers durch einen Zahlungsauftrag eine Vermögensverfügung vornimmt, ein Zahlungsinstrument im Sinne der Art. 4 Nr. 23 der [Richtlinie 2007/64/EG] (1) dar? |
2. |
Ist die Apostille, die die zuständige ausländische Behörde nach dem Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation angebracht hat, Teil des Authentifizierungsverfahrens sowohl für das Zahlungsinstrument als auch für den Zahlungsvorgang im Sinne des Art. 4 Nr. 19 in Verbindung mit Art. 59 [Abs.] 1 der Richtlinie? |
3. |
Kann das nationale Gericht, wenn das Zahlungsinstrument (auch das, das eine dritte Person berechtigt, Verfügungen im Namen des Zahlers zu tätigen) in formaler (äußerlicher) Hinsicht ordnungsgemäß ist, davon ausgehen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert ist, d. h., dass der Zahler seiner Ausführung zugestimmt hat? |
(1) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. Juni 2022 — Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H.
(Rechtssache C-411/22)
(2022/C 359/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H.
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1)? Im Fall der Verneinung der ersten Frage: |
2. |
Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (2) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung („Quarantäne“) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
(2) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/41 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 21. Juni 2022 — Autoridade Tributária e Aduaneira/NT
(Rechtssache C-412/22)
(2022/C 359/47)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Autoridade Tributária e Aduaneira
Rechtsmittelgegner: NT
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 (1) der Kommission vom 26. Februar 2016 dahin ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle nicht nur ab dem 28. Februar 2016 für die Zukunft gilt, sondern auch bis zum 27. Februar 2016 erfolgte Einfuhren von diesen Zöllen unterliegenden Verbindungselementen erfasst, bei denen die Festsetzung (von Antidumpingzöllen und anderen Abgaben) jedoch zu einem Zeitpunkt nach dem 28. Februar 2016 erfolgt (Nacherhebung)? |
2. |
Kann die Antwort auf die erste Frage anders ausfallen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Nacherhebung auf eine Urkunde zurückgeht, die gemäß einem Beschluss vom 21. April 2017 aus der Akte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beigezogen wurde, dem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen des Untersuchungsverfahrens OLAF CASE OF/2010/0697, AAA 2010/016-(2012)S01 — in dem festgestellt wurde, dass die in die Europäische Gemeinschaft ausgeführten Waren, die sich am 3. April 2010 in den Containern …. und … sowie am 24. April 2010 in den Containern … und … befanden, nicht präferenziellen chinesischen Ursprungs waren — gelieferte Beweise zugrundelagen? |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/42 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. Juni 2022 — DocLX Travel Events GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-414/22)
(2022/C 359/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: DocLX Travel Events GmbH
Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation
Vorlagefragen
1. |
Ist Art 12 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) so auszulegen, dass dem Reisenden — unabhängig vom Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung — der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am (geplanten) Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind? |
2. |
Ist Art 12 Abs 2 der Richtlinie 2015/2302 so auszulegen, dass dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/42 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 20. Juni 2022 — JD/Acerta — Caisse d’assurances sociales ASBL, Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), État belge
(Rechtssache C-415/22)
(2022/C 359/49)
Verfahrenssprache: Französisch‘
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JD
Beklagte: Acerta — Caisse d’assurances sociales ASBL, Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), État belge
Vorlagefrage
Steht der unionsrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit, der für erwerbstätige oder im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer oder Selbständige gilt, dem entgegen, dass ein Wohnsitzmitgliedstaat — wie im vorliegenden Fall — verlangt, dass ein in den Ruhestand versetzter Beamter der Europäischen Kommission, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates angeschlossen wird und rein „solidarische“ Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl dieser Beamte dem obligatorischen System der sozialen Sicherheit der Union unterliegt und weder in Form beitragsabhängiger noch in Form beitragsunabhängiger Leistungen einen Vorteil aus seinem zwangsweisen Anschluss an das nationale System zieht?
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/43 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien), eingereicht am 21. Juni 2022 — SA Cezam/État belge
(Rechtssache C-418/22)
(2022/C 359/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance du Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SA Cezam
Beklagter: État belge
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Art. 62 [Nr. 2], 63, 167, 206, 250 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er u. a. im Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2019, EN.SA. (C-712/17), ausgelegt wurde, in Verbindung mit dem Neutralitätsgrundsatz einer nationalen Regelung wie der in den Art. 70 [Abs. 1] des Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetzbuch), Art. 1 und Abschnitt V der Tabelle G im Anhang des Arrêté royal no 41 fixant le montant des amendes fiscales proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Königlicher Erlass Nr. 41 zur Festlegung der Höhe der proportionalen Steuergeldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer) entgegen, nach der im Fall von Ungenauigkeiten, die anlässlich einer inhaltlichen Prüfung der Buchhaltung festgestellt worden sind, zur Sanktionierung insgesamt oder teilweise nicht erfasster und 1 250 Euro übersteigenden steuerbarer Umsätze der Verstoß mit einer pauschalen, gekürzten Geldbuße von 20 % der geschuldeten Steuer geahndet wird, ohne dass die Vorsteuer, die aufgrund der fehlenden Erklärung nicht in Abzug gebracht worden war, bei der Berechnung der Geldbuße in Abzug gebracht werden könnte, obgleich der in den Tabellen A bis J des Anhangs des Königlichen Erlasses Nr. 41 vorgesehene Kürzungskatalog gemäß Art. 1 Abs. 2 des Erlasses nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die geahndeten Verstöße ohne die Absicht begangen wurden, die Steuer zu hinterziehen oder ihre Hinterziehung zu ermöglichen? |
2. |
Ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige den nach der Prüfung fälligen Steuerbetrag freiwillig entrichtet hat, um die zu geringe Zahlung der Steuer auszugleichen und somit das Ziel zu erreichen, die korrekte Erhebung der Steuer zu gewährleisten, für die Antwort auf die Frage relevant? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/43 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2022 vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-750/20, Correia/EWSA
(Rechtssache C-423/22 P)
(2022/C 359/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (vertreten durch M. Pascua Mateo, A. Carvajal García-Valdecasas und L. Camarena Januzec als Bevollmächtigte sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Andere Partei des Verfahrens: Paula Correia
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts vom 27. April 2022 aufzuheben, soweit damit der Antrag auf Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn für zulässig erklärt worden ist, und die Anträge der Klägerin im ersten Rechtszug zurückzuweisen; |
2. |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
In seinem Rechtsmittel macht der EWSA geltend, dass der Begriff der angemessenen Frist für die Einreichung eines Antrags auf Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn verkannt worden sei und dass die Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen seien, um zu ermitteln, ob die Frist angemessen ist, missachtet worden sei.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte rechtliche Einstufung gerügt. Das Gericht habe einen Teil des Inhalts der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung verfälscht, die Tatsachen nicht vollständig qualifiziert sowie eine unvollständige rechtliche Einstufung vorgenommen.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/44 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2022 — Scuola europea di Varese/PD und LC in Ausübung der elterlichen Verantwortung für den Minderjährigen NG
(Rechtssache C-431/22)
(2022/C 359/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Scuola europea di Varese
Rechtsmittelgegner: PD und LC in Ausübung der elterlichen Verantwortung für den Minderjährigen NG
Vorlagefrage
Ist Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in Luxemburg geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen dahin auszulegen, dass die darin genannte Beschwerdekammer bei Streitigkeiten über den von der Klassenkonferenz gegenüber einem Schüler der Sekundarstufe getroffenen Wiederholungsbeschluss, nach Ausschöpfung des in der allgemeinen Schulordnung vorgesehenen Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit besitzt?
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/44 |
Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2022 — AS Latvijas valsts meži/Dabas aizsardzības pārvalde und Vides pārraudzības valsts birojs, Beteiligter: Valsts meža dienests
(Rechtssache C-434/22)
(2022/C 359/53)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS Latvijas valsts meži
Beklagte: Dabas aizsardzības pārvalde und Vides pārraudzības valsts birojs
Beteiligter: Valsts meža dienests
Vorlagefragen
1. |
Erstreckt sich der Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) auch auf Tätigkeiten, die in einem Waldgebiet durchgeführt werden, um die Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet im Einklang mit den Anforderungen an den Schutz vor Waldbränden sicherzustellen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellt werden? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die in einem Waldgebiet durchgeführt werden, um die Instandhaltung der Infrastrukturanlagen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Anforderungen an den Schutz vor Waldbränden sicherzustellen, ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) darstellen, das unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, so dass das Prüfverfahren für Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht durchgeführt werden muss? |
3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen die Verpflichtung, auch solche Pläne und Projekte (Tätigkeiten) zu prüfen, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des besonderen Schutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, aber Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) erheblich beeinträchtigen können, und die gleichwohl in Erfüllung der nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, um die Anforderungen des Schutzes vor und der Bekämpfung von Waldbränden zu gewährleisten? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann diese Tätigkeit fortgesetzt und abgeschlossen werden, bevor das Verfahren zur Ex-post-Prüfung der besonderen Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) durchgeführt wird? |
5. |
Falls die dritte Frage bejaht wird: Sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zur Vermeidung etwaiger erheblicher Auswirkungen Schadensersatz zu verlangen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Erheblichkeit der Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der besonderen Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) nicht beurteilt wurde? |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/45 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien), eingereicht am 1. Juli 2022 — Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL)/Administración de la Comunidad Autónoma de Castilla y León
(Rechtssache C-436/22)
(2022/C 359/54)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL)
Beklagte: Administración de la Comunidad Autónoma de Castilla y León
Vorlagefragen
In Anbetracht der Tatsache, dass jede von einem Mitgliedstaat nach der Richtlinie getroffene Maßnahme gemäß deren Art. 2 Abs. 2 darauf abzielt, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse wie des Wolfes (lupus canis) zu bewahren oder wiederherzustellen:
1. |
Stehen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 und der Art. 4, 11, 12, 14, 16 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen dem entgegen, dass der Wolf durch eine Ley autonómica (Gesetz einer Autonomen Gemeinschaft) (Ley 4/1996, de 12 de julio, de Caza de Castilla y León [Gesetz 4/1996 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 12. Juli 1996 über die Jagd], danach Ley 4/2021, de 1 de julio, de Caza y de Gestión Sostenible de los Recursos Cinegéticos de Castilla y León [Gesetz 4/2021 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 1. Juli 2021 über die Jagd und die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen]) zu einer jagdbaren und bejagbaren Art erklärt wird, und in der Folge die lokale Nutzung des Wolfes in den Jagdgebieten in den Saisons 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 genehmigt wird, wenn sein Erhaltungszustand nach dem Bericht für den Sechsjahreszeitraum 2013-2018, den Spanien der Europäischen Kommission 2019 übermittelt hat, „ungünstig — unzureichend“ ist, weswegen der Staat (der Mitgliedstaat, Art. 4 Habitatrichtlinie) alle spanischen Wolfspopulationen in die Liste besonders geschützter Wildtiere und in das spanische Register bedrohter Tierarten aufgenommen hat, die auch die Populationen nördlich des Duero unter strengen Schutz stellen? |
2. |
Ist es mit diesem Ziel vereinbar, den Wolf unter einen unterschiedlichen Schutz zu stellen, je nachdem, ob er sich nördlich oder südlich des Flusses Duero befindet, in Anbetracht (i) dessen, dass diese Unterscheidung aus wissenschaftlicher Sicht derzeit als unangemessen angesehen wird, (ii) des Umstands, dass sein Erhaltungszustand in den drei Regionen, in denen er in Spanien vorkommt, nämlich der alpinen, der atlantischen und der mediterranen Region, im Zeitraum 2013-2018 als ungünstig bewertet wird, (iii) dessen, dass er in praktisch allen Mitgliedstaaten und insbesondere in Portugal — mit Portugal besteht eine gemeinsame Region –, streng geschützt ist, sowie (iv) der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem bei der Bewertung seines Erhaltungszustands zu berücksichtigenden natürlichen Verbreitungsgebiet und territorialen Gebiet, unter Berücksichtigung dessen, dass es unter Beachtung der Bestimmungen ihres Art. 2 Abs. 3 mit dieser Richtlinie eher im Einklang stünde, den Wolf in die Anhänge II und IV aufzunehmen, ohne zwischen den Gebieten nördlich und südlich des Duero zu unterscheiden, so dass der Fang und das Töten von Wölfen nur möglich wäre, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von und im Einklang mit Art. 16 gibt? Falls diese Unterscheidung als gerechtfertigt angesehen wird: |
3. |
Umfasst der Begriff „Nutzung“ in Art. 14 der Habitatrichtlinie angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Wolf zukommt (in anderen Gebietszonen ist die Art prioritär), und unter Berücksichtigung dessen, dass seine Bejagung bislang erlaubt war und festgestellt wurde, dass seine Situation im Zeitraum 2013-2018 ungünstig war, die jagdliche Nutzung des Wolfes, also die Jagd auf Wölfe? |
4. |
Steht Art. 14 der Habitatrichtlinie dem entgegen, dass der Wolf nördlich des Duero durch Gesetz zu einer jagdbaren und bejagbaren Art erklärt wird (Art. 7 und Anhang I des Gesetzes 4/1996 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 12. Juli 1996 über die Jagd sowie Art. 6 und Anhang I des Gesetzes 4/2021 der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vom 1. Juli 2021 über die Jagd und die nachhaltige Bewirtschaftung von Jagdressourcen), sowie dem Umstand entgegen, dass die Genehmigung eines Plans zur lokalen Nutzung des Wolfes in den nördlich des Flusses Duero gelegenen Jagdgebieten für die Saisons 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 erfolgte, ohne dass Daten vorliegen, die es ermöglichen, zu beurteilen, ob die in Art. 11 der Richtlinie vorgesehene Überwachung vorgenommen wurde, ohne Zählung seit 2012-2013 und ohne hinreichende objektive, wissenschaftliche und aktuelle Informationen über die Situation des Wolfes in den Unterlagen, auf denen der Erlass des Plans zur lokalen Nutzung des Wolfes beruhte, wenn der Erhaltungszustand des Wolfes während des Zeitraums 2013 — 2018 in den drei Regionen (der alpinen, der atlantischen und der mediterranen Region), in denen der Wolf in Spanien vorkommt, als ungünstig bewertet wird? |
5. |
Sind nach den Bestimmungen der Art. 4, 11 und 17 der Habitatrichtlinie die Berichte, die für die Bestimmung des Erhaltungszustands des Wolfes zu berücksichtigen sind (die aktuellen und tatsächlichen Populationsgrößen, die aktuelle geografische Verbreitung, der Reproduktionsindex usw.), diejenigen, die alle sechs Jahre oder erforderlichenfalls in einem kürzeren Zeitabstand vom Mitgliedstaat durch einen wissenschaftlichen Ausschuss wie dem durch das Real Decreto (Königliche Dekret) 139/2011 eingerichteten ausgearbeitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Wolfspopulationen im Gebiet verschiedener Autonomer Gemeinschaften befinden und es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-674/17 (2) erforderlich ist, die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Population „in einem größeren Rahmen“ durchzuführen? |
(2) EU:C:2019:851
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/47 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2022 von der Republik Slowenien gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2022 in der Rechtssache T-392/20, Petra Flašker/Europäische Kommission
(Rechtssache C-447/22 P)
(2022/C 359/55)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Slowenien (vertreten durch B. Jovin Hrastnik)
Andere Parteien des Verfahrens: Petra Flašker, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
die erstinstanzliche Klage abzuweisen; |
— |
der Klägerin der ersten Instanz die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, beantragt die Rechtsmittelführerin,
— |
das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe das Recht falsch angewandt, indem es Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 (1) falsch ausgelegt habe, indem es den Umfang der Verpflichtungen, die der Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung einer angemeldeten Maßnahme oblägen, falsch ausgelegt habe und indem es das Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten falsch beurteilt habe, denen die Kommission bei der Prüfung der streitigen Maßnahmen — nämlich die Mittel, die für den Betrieb der öffentlichen Apotheken Lekarna Ljubljana p.o. und Lekarna Ljubljana nach 1979 bereitgestellt worden seien — begegnet sei. |
2. |
Das Gericht habe das Recht falsch angewandt, indem es den Sachverhalt rechtlich falsch eingestuft und zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission in Bezug auf die Mittel, die 1979 für den Betrieb der Lekarna Ljubljana p.o. bereitgestellt worden seien und 1997 auf Lekarna Ljubljana übertragen worden seien, ernsthaften Schwierigkeiten begegnet sei, weshalb sie in dieser Rechtssache das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Prüfverfahren hätte einleiten müssen. |
3. |
Das Gericht habe das Recht insofern falsch angewandt, als sein Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet sei. |
4. |
Das Gericht habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es zum einen die allgemeinen Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift berücksichtigt und zum anderen bestimmte Behauptungen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung nicht berücksichtigt habe. Damit sei das Recht der Kommission auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verletzt worden, wodurch auch die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden seien. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 248, S. 9).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/48 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2022 von der Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB
(Rechtssache C-448/22 P)
(2022/C 359/56)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Stiftung für Forschung und Lehre (SFL) (vertreten durch die Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez und A. Muñoz Aranguren)
Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Königreich Spanien, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Banco Santander, SA, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 aufzuheben sowie den Beschluss SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017 über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S. A., für nichtig zu erklären; |
2. |
hilfsweise, für den Fall, dass der Stand des Verfahrens keine Entscheidung des Gerichtshofs über die Begründetheit der Rechtssache zulässt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, damit es ein neues Urteil im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs erlässt; |
3. |
in jedem Fall dem SRB die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und die Kosten der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht aufzuerlegen sowie BANCO SANTANDER ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
— |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des angefochtenen Urteils gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GRCh), gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, gegen Art. 76 Buchst. d und Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie gegen die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren (Nutzung sachdienlicher Nachweise und Zugang zur Justiz). |
— |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß des Urteils des Gerichts gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GRCh), gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie Verstoß gegen das für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus geltende Vorsichtsprinzip. |
— |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß des Beschlusses des SRB gegen die Begründungspflicht, dem durch das angefochtene Urteil nicht abgeholfen werde, sowie Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 47 GRCh). |
— |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß des angefochtenen Urteils gegen die Art. 17 und 52 GRCh sowie Auslegung contra legem von Art. 20 Abs. 16 der Verordnung 806/2014 (1). |
— |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 806/2014, da im angefochtenen Urteil verneint werde, dass das Vorhandensein von Frühinterventionsmaßnahmen, die den Ausfall von Banco Popular verhindert hätten, zur Nichtigkeit des Abwicklungsbeschlusses führen würde. |
— |
Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da nicht befunden worden sei, dass eine von der Banco de España und der EZB genehmigte, ausreichende Notfallliquiditätsfazilität vorhanden sei, um der Liquiditätskrise von Banco Popular zu begegnen. Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung. |
— |
Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung 806/2014, da das Gericht in seinem Urteil befunden habe, dass Deloitte die Stellung eines „unabhängigen Sachverständigen“ innehabe. |
— |
Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung 806/2014 und gegen Art. 39 Abs. 2 Buchst. b, d und f der Richtlinie 2014/59 (2) durch das angefochtene Urteil, da die Verpflichtung, im Abwicklungsverfahren einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen sowie den Grundsatz der Gleichheit und Transparenz zwischen den interessierten Bietern zu achten, nicht eingehalten worden sei. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 — ABl. 2014, L 225, S. 1.
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates — ABl. 2014, L 173, S. 190.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/49 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 8. Juli 2022 — VX und AT gegen Gemeinde Ummendorf
(Rechtssache C-456/22)
(2022/C 359/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Ravensburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VX, AT
Beklagte: Gemeinde Ummendorf
Vorlagefrage
Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/49 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2022 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-459/22)
(2022/C 359/58)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch W. Roels als Bevollmächtigten)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Annahme und Beibehaltung der in Art. 19a Abs. 1 Buchst. d und Art. 19b Abs. 1 und 2 der Wet op de Loonbelasting (Lohnsteuergesetz) 1964, in Artikel 40c der Uitvoeringsregeling Invorderingswet (Durchführungsverordnung zum Beitreibungsgesetz), in Art. 10d Abs. 3 des Uitvoeringsbesluit Loonbelasting (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) 1965 sowie in Bijlage IV bij besluit DGB2012/7010M inzake internationale aspecten van pensioenen (Anhang IV des Erlasses DGB2012/7010M über internationale Aspekte der Rente) enthaltenen Voraussetzungen für die Übertragung von Rentenkapital seine Verpflichtungen aus den Art. 45, 65 und 63 AEUV verletzt hat; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass die niederländischen Rechtsvorschriften betreffend die Voraussetzungen für die Übertragung von Rentenkapital, das in der so genannten „Zweiten Säule“, dem zusätzlichen Rentenaufbau über den Arbeitgeber, angesammelt wurde, mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Dienstleistungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei. Diese Voraussetzungen gälten zwar für inländische wie ausländische Übertragungen, seien aber von inländischen Versorgungsträgern leichter zu erfüllen als von ausländischen Versorgungsträgern, die in ihrem Mitgliedstaat Rentenleistungen für dort beschäftigte Arbeitnehmer anbieten wollten, die zuvor in den Niederlanden ein Rentenkapital aufgebaut hätten. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung nicht erfüllt seien, werde das in den Niederlanden angesammelte Rentenkapital in die Abgabe einbezogen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/50 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2022 — BM gegen LO
(Rechtssache C-462/22)
(2022/C 359/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbeschwerdeführer: BM
Rechtsbeschwerdegegnerin: LO
Vorlagefrage
Beginnt die Wartefrist von einem Jahr bzw. sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen oder genügt es, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/51 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2022 von der Finanziaria d‘investimento Fininvest SpA (Fininvest) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. Mai 2022 in der Rechtssache T-913/16, Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest), Silvio Berlusconi/Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-512/22 P)
(2022/C 359/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Carpinelli, R. Vaccarella, A. Baldaccini und A. Saccucci)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank, Europäische Kommission, Silvio Berlusconi
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022 aufzuheben; |
— |
folglich den Beschluss der EZB vom 25. Oktober 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif halten sollte, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zurückzuverweisen; |
— |
der EZB die Kosten des Verfahrens einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
falls das Gericht es für erforderlich hält, geeignete prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen anzuordnen, um das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 und die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung zu erhalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Auswirkungen der von den Klägern auf die Banca Mediolanum ausgeübten Kontrolle — Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf den Erwerb der qualifizierten Beteiligung — Rechtswidrigkeit der Ersetzung der Begründung der angefochtenen Maßnahme — Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Rechtsfehler aus unionsrechtlicher und nationaler Sicht bei der rechtlichen Einstufung des Sachverhalts als „Erwerb“ einer qualifizierten Beteiligung — Nichtanwendung des nationalen Rechts — Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Widersprüchlichkeit der Begründung — Ermessensüberschreitung
Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in sechs Teile, die folgende Fragen betreffen:
A) |
Feststellung einer gemeinsamen Kontrolle über die Banca Mediolanum, die die Kläger „vor der fraglichen Verschmelzung“ im Wege einer gesellschaftsähnlichen Übereinkunft mit Fin. Prog. Italia ausgeübt hätten: fehlerhafte Bewertung der Folgen; |
B) |
Eigenschaft von Herrn Silvio Berlusconi als qualifizierter Teilhaber der Banca Mediolanum: fehlerhafte Rekonstruktion der Abfolge „Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014“ — „Verschmelzung“ — „Urteil des Staatsrats vom 3. März 2016“; Verfälschung des Sachverhalts und offensichtlicher Rechtsfehler; |
C) |
Das Gericht habe die Begründung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts durch seine eigene Begründung ersetzt: Verstoß gegen die Art. 263 und 264 AEUV; |
D) |
Der neue europäische Begriff des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung: Nichtanwendung des nationalen Rechts; |
E) |
Schaffung eines Tatbestands durch das Gericht, der in den europäischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sei; |
F) |
Unterscheidung zwischen einer indirekten und einer direkten qualifizierten Beteiligung: Verstoß gegen Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU (1) und Art. 22 TUB. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2013/36/EU— Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit — Offensichtlich widersprüchliche Begründung
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit — Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Verweis auf den neunten Rechtsmittelgrund) — Fehlende Begründung
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit — Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Umstands, der im Laufe des Verfahrens eingetreten sei (Rehabilitierung) und automatisch zur Wiedererfüllung der Anforderungen an den Leumund nach den nationalen Umsetzungsvorschriften führe
Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile, die folgende Fragen betreffen:
A) |
Nichtumsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht und folglich Rechtswidrigkeit des Ministerialdekrets Nr. 144/1998; |
B) |
Nichtveröffentlichung der Liste (der zur Zulassung vorzulegenden Unterlagen) gemäß Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU; |
C) |
Undurchsetzbarkeit der Leitlinien von 2008; |
D) |
Maßnahme zur Rehabilitierung von Herrn Silvio Berlusconi: Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Umstands, der im Laufe des Verfahrens eingetreten sei und automatisch zur Wiedererfüllung der Anforderungen an den Leumund nach den nationalen Umsetzungsvorschriften führe. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 23 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die Relevanz des Erfordernisses des möglichen Einflusses des interessierten Erwerbers im Fall des Verlusts der im nationalen Recht festgelegten Anforderungen an den Leumund
Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Relevanz des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf den angeblichen Automatismus, der sich aus den nationalen Umsetzungsvorschriften ergebe — Verbot des Automatismus — Fehlende oder unzureichende Begründung
Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) und Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (3) — Verstoß gegen das einschlägige nationale Recht — Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta — Offensichtlich unlogische und widersprüchliche Begründung
Achter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der kurzen Frist (drei Tage) nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Äußerung — Verstoß gegen Art. 41 der Charta und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben — Widersprüchliche und offensichtlich unlogische Begründung — Nichtbeachtung der Kriterien der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Frist sowie Untätigkeit des Gerichts in dieser Hinsicht
Neunter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts in Bezug auf die neuen, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018 geltend gemachten Klagegründe — Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Vorliegens eines „neuen rechtlichen Gesichtspunkts“, unvollständige und offensichtlich unlogische Begründung — Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta — Begründungsmangel in Bezug auf die unterbliebene Prüfung neuer Klagegründe von Amts wegen
Zehnter Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit des Klagegrundes, der sich auf die positive Bewährungsentscheidung der Sozialdienste bezieht — Offensichtlich unlogische Begründung — Verstoß gegen nationales Recht — Verstoß gegen Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts — Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta — Fehlende Begründung der Nichtprüfung des Klagegrundes von Amts wegen
Elfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in Bezug auf die Unzulässigkeit neuer Beweise — Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage, ob für die Entscheidung das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018 und das Urteil der Gemeinsamen Kammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 10355/2021 relevant sind — Fehlende Prüfung eines für die Zulässigkeit der neuen Klagegründe entscheidenden Dokuments — Verletzung der Verteidigungsrechte und insbesondere von Art. 47 der Charta
(1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/53 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2022 von Silvio Berlusconi gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. Mai 2022 in der Rechtssache T-913/16, Finanziaria d’investimento Fininvest SpA (Fininvest), Silvio Berlusconi/Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-513/22 P)
(2022/C 359/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Silvio Berlusconi (vertreten durch Rechtsanwälte A. Di Porto, N. Ghedini und B. Nascimbene)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank, Europäische Kommission, Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022 aufzuheben; |
— |
folglich den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 25. Oktober 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif halten sollte, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Mai 2022 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zurückzuverweisen; |
— |
der Europäischen Zentralbank die Kosten des Verfahrens einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
zur Beweiserhebung:
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Auswirkungen der von den Klägern auf die Banca Mediolanum ausgeübten Kontrolle — Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf den Erwerb der qualifizierten Beteiligung — Rechtswidrigkeit der Ersetzung der Begründung der angefochtenen Maßnahme — Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Rechtsfehler aus unionsrechtlicher und nationaler Sicht bei der rechtlichen Einstufung des Sachverhalts als „Erwerb“ einer qualifizierten Beteiligung — Nichtanwendung des nationalen Rechts — Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Widersprüchlichkeit der Begründung — Ermessensüberschreitung
Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in sechs Teile, die folgende Fragen betreffen:
A) |
Feststellung einer gemeinsamen Kontrolle über die Banca Mediolanum, die Fininvest und Herr Silvio Berlusconi „vor der fraglichen Verschmelzung“ im Wege einer gesellschaftsähnlichen Übereinkunft mit Fin. Prog. Italia ausgeübt hätten: fehlerhafte Bewertung der Folgen; |
B) |
Eigenschaft von Herrn Berlusconi als qualifizierter Teilhaber der Banca Mediolanum: fehlerhafte Rekonstruktion der Abfolge „Beschluss der Banca d’Italia vom 7. Oktober 2014“ — „Verschmelzung“ — „Urteil des Staatsrats vom 3. März 2016“; Verfälschung des Sachverhalts und offensichtlicher Rechtsfehler; |
C) |
Das Gericht habe die Begründung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts durch seine eigene Begründung ersetzt: Verstoß gegen die Art. 263 und 264 AEUV; |
D) |
Der neue europäische Begriff des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung: Nichtanwendung des nationalen Rechts; |
E) |
Schaffung eines Tatbestands durch das Gericht, der in den europäischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sei; |
F) |
Unterscheidung zwischen einer indirekten und einer direkten qualifizierten Beteiligung: Verstoß gegen Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU (1) und Art. 22 TUB. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2013/36/EU — Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit — Offensichtlich widersprüchliche Begründung
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit — Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Verweis auf den neunten Rechtsmittelgrund) — Fehlende Begründung
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit — Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Umstands, der im Laufe des Verfahrens eingetreten sei (Rehabilitierung) und automatisch zur Wiedererfüllung der Anforderungen an den Leumund nach den nationalen Umsetzungsvorschriften führe
Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile, die folgende Fragen betreffen:
A) |
Nichtumsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht und folglich Rechtswidrigkeit des Ministerialdekrets Nr. 144/1998; |
B) |
Nichtveröffentlichung der Liste (der zur Zulassung vorzulegenden Unterlagen) gemäß Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU; |
C) |
Undurchsetzbarkeit der Leitlinien von 2008; |
D) |
Maßnahme zur Rehabilitierung von Herrn Silvio Berlusconi: Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Umstands, der im Laufe des Verfahrens eingetreten sei und automatisch zur Wiedererfüllung der Anforderungen an den Leumund nach den nationalen Umsetzungsvorschriften führe. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 23 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die Relevanz des Erfordernisses des möglichen Einflusses des interessierten Erwerbers im Fall des Verlusts der im nationalen Recht festgelegten Anforderungen an den Leumund
Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Relevanz des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf den angeblichen Automatismus, der sich aus den nationalen Umsetzungsvorschriften ergebe — Verbot des Automatismus — Fehlende oder unzureichende Begründung
Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) und Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (3) — Verstoß gegen das einschlägige nationale Recht — Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta — Offensichtlich unlogische und widersprüchliche Begründung
Achter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der kurzen Frist (drei Tage) nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Äußerung — Verstoß gegen Art. 41 der Charta und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben — Widersprüchliche und offensichtlich unlogische Begründung — Nichtbeachtung der Kriterien der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Frist sowie Untätigkeit des Gerichts in dieser Hinsicht
Neunter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts in Bezug auf die neuen, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018 geltend gemachten Klagegründe — Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Vorliegens eines „neuen rechtlichen Gesichtspunkts“, unvollständige und offensichtlich unlogische Begründung — Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta — Begründungsmangel in Bezug auf die unterbliebene Prüfung neuer Klagegründe von Amts wegen
Zehnter Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit des Klagegrundes, der sich auf die positive Bewährungsentscheidung der Sozialdienste bezieht — Offensichtlich unlogische Begründung — Verstoß gegen nationales Recht — Verstoß gegen Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts — Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta — Fehlende Begründung der Nichtprüfung des Klagegrundes von Amts wegen
Elfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in Bezug auf die Unzulässigkeit neuer Beweise — Fehlende oder unzureichende Begründung für die Verspätung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage, ob für die Entscheidung Dokumente im Zusammenhang mit Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018 und das Urteil der Gemeinsamen Kammer des Kassationsgerichtshofs Nr. 10355/2021 relevant sind — Fehlende Prüfung eines für die Zulässigkeit der neuen Klagegründe entscheidenden Dokuments — Verletzung der Verteidigungsrechte und insbesondere von Art. 47 der Charta
(1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/55 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2022 von der Tirrenia di navigazione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2022 in der Rechtssache T-593/20, Tirrenia di navigazione SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-514/22 P)
(2022/C 359/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tirrenia di navigazione SpA (vertreten durch Rechtsanwälte B. Nascimbene, F. Rossi Dal Pozzo, A. Moriconi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 in der Rechtssache T-593/20 aufzuheben, |
2. |
die Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 und, hilfsweise, die Art. 6 und 7, mit denen die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet und als unverzüglich und tatsächlich erklärt wurde, für nichtig zu erklären, |
3. |
hilfsweise zu Nr. 2, die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zu verweisen, |
4. |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ficht das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-593/20, Tirrenia di Navigazione SpA/Kommission, an, mit dem die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1412 vom 2. März 2020 in Bezug auf die Art. 2, 3 und 4 und, hilfsweise, in Bezug auf die Art. 6 und 7 abgewiesen wurde, mit denen die Kommission bestimmte die Rechtsmittelführerin betreffende Maßnahmen als rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft hat.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 geltend.
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und weise einen Begründungsmangel auf, als darin befunden worden sei, dass die Rechtsmittelführerin nicht für die Einhaltung der in Nr. 25 Buchst. c der Leitlinien von 2004 genannten Voraussetzungen gesorgt habe.
Demgegenüber macht die Rechtsmittelführerin geltend, die italienische Regierung habe a) die Kommission ordnungsgemäß über den Plan zur Privatisierung des Geschäftszweigs unterrichtet, b) ihre Absicht bestätigt, die Rettungsbeihilfe vor Ablauf der Sechsmonatsfrist mit den Privatisierungserlösen zurückzuzahlen, und c) den Liquidationsplan auf ihrer Website veröffentlicht. Somit habe sie die Kommission in die Lage versetzt, sich über ihre Pläne zu informieren, die Privatisierung im Rahmen des Liquidationsplans vorzunehmen und anschließend die Rettungsbeihilfe zurückzuzahlen.
Der von der Kommission gewählte und vom Gericht bestätigte förmliche Ansatz verstoße gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Befreiung von der Entrichtung bestimmter Steuern geltend.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und weise einen Begründungsmangel auf, als es die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erhobene Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf „indirekte Steuern“ für begründet halte.
Das Gericht habe auch die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf die gegen die Rechtsmittelführerin gerichtete Maßnahme, die die Befreiung von bestimmten Steuern betreffe, rechtsfehlerhaft beurteilt, und die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts wiesen Begründungsmängel auf.
Diese Befreiung von der Körperschaftsteuer hänge nämlich strikt von der Verwirklichung künftiger und ungewisser Ereignisse ab, die bisher die Entstehung eines Vorteils für die Rechtsmittelführerin verhindert hätten und die Entstehung einen solchen Vorteils in Zukunft nur hypothetisch machten, wie im Beschluss anerkannt werde.
Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass außer dem fehlenden Vorteil auch andere Tatbestandsmerkmale des Begriffs der Beihilfe wie die Auswirkung der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel und die Beeinträchtigung des Wettbewerbs fehlten.
Daher falle diese Befreiung nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Dauer des Verfahrens sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und weise einen Begründungsmangel auf, als es feststelle, dass das Verfahren, das zum Erlass des Beschlusses (EU) 2020/1412 geführt habe, insgesamt nicht übermäßig lang gewesen sei und daher die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden seien. In Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe das Gericht die von der Kommission zu ihrer Verteidigung erhobene Einrede der Unzulässigkeit für begründet gehalten und dadurch einen Rechtsfehler begangen.
Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschluss (EU) 2020/1412 gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und unter Beachtung der Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte von Tirrenia SV keine Rückforderung der angefochtenen Beihilfemaßnahmen hätte verlangen dürfen.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission gegen die oben genannten allgemeinen Grundsätze sowie gegen die Charta der Grundrechte verstoßen habe.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es versäumt, ein Beweisstück in seine Akte aufzunehmen.
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass es ihr nicht gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ermöglicht worden sei, den Beschluss der Kommission vom 30. September 2021 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN), die Italien und die Region Sardinien zugunsten von Saremar durchgeführt häten (C(2021) 6990 final), den die Rechtsmittelführerin von der Kommission aufgrund eines Antrags auf Akteneinsicht erhalten habe, zur Verfahrensakte zu geben.
In Anbetracht der Bedeutung des Beschlusses Saremar habe die Nichtaufnahme dieser zusätzlichen Beweisstücke in die Akte zur Rechtswidrigkeit des Urteils des Gerichts geführt, und zwar sowohl wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensordnung des Gerichts selbst und gegen die Begründungspflicht, die jedem Unionsorgan obliege, als auch wegen einer offensichtlichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/57 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2022 von der Tirrenia di navigazione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2022 in der Rechtssache T-601/20, Tirrenia di navigazione SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-515/22 P)
(2022/C 359/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tirrenia di navigazione SpA (vertreten durch Rechtsanwälte B. Nascimbene, F. Rossi Dal Pozzo, A. Moriconi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 in der Rechtssache T-601/20 aufzuheben, |
2. |
Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 des Beschlusses (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 für nichtig zu erklären, |
3. |
hilfsweise zu Nr. 2, die Sache an eine andere Kammer des Gerichts zu verweisen, |
4. |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin ficht das Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022 in der Rechtssache T-601/20, Tirrenia di Navigazione SpA/Kommission, an, mit dem die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1411 vom 2. März 2020 in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 abgewiesen wurde, mit dem die Kommission „die Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 zugunsten von Adriatica für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 rechtswidrig durchgeführt wurden, [für] nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar“ erklärt hat.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin einen Verfahrensfehler in Bezug auf die Verjährungsfrist für die Rückforderung der Zinsen auf die als rechtswidrig und unvereinbar angesehenen Beihilfen.
Das Gericht habe mehrere Fehler begangen, indem es a) festgestellt habe, dass in Bezug auf den konkreten Vorwurf der Nichtrückforderung der Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 26. März 2007 die zehnjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei, und b) entschieden habe, dass die Nichtanfechtung dieses Verstoßes durch die Rechtsmittelführerin, die zu einem eindeutigen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und damit gegen die Verteidigungsrechte geführt habe, von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet werden könne, da sie den betreffenden Mitgliedstaat angehe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die falsche Einstufung der Beihilfe als neue Beihilfe, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses, mit dem die staatliche Beihilfe für neu und unvereinbar erklärt wird, sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Gericht habe nicht dargetan, wie die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2020/1411 vom 2. März 2020 den im Urteil des Gerichts vom 4. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04 beanstandeten Mangel des Beschlusses von 2004 (2005/163/EG) beseitigt habe.
Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission den 2009 festgestellten Begründungsmangel beseitigt und mit dem Beschluss (EU) 2020/1411 dargetan habe, dass die Adriatica für Gemeinwohldienstleistungen gewährten Subventionen neue Beihilfen seien.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und weise einen Begründungsmangel auf, als darin befunden worden sei, dass die Kommission die Adriatica für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juli 1994 für Gemeinwohldienstleistungen in Bezug auf die Verbindung Brindisi/Korfu/Igoumenitsa/Patras gewährten Subventionen zu Recht als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft habe.
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe zwingend prüfen müssen, ob die Kommission im Beschluss (EU) 2020/1411 a) die Marktlage konkret definiert habe, b) den Zweck der Beihilfemaßnahme und den des Kartells richtig verglichen habe, c) richtig dargelegt habe, wie die durch die Beihilfemaßnahme verursachte Wettbewerbsverfälschung durch Kombination dieser (im Übrigen als vereinbar angesehenen) Maßnahme mit der Beteiligung an einem Kartell verstärkt worden sei, und daher d) den Kausalzusammenhang in Bezug auf das Vorliegen von daraus resultierenden Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handel begründet habe.
Ferner verstießen die Schlussfolgerungen des Gerichts gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung in Bezug auf die Dauer des Verfahrens sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Urteil des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und weise einen Begründungsmangel auf, als es feststelle, dass das Verfahren, das zum Erlass des Beschlusses (EU) 2020/1411 vom 2. März 2020 geführt habe, insgesamt nicht übermäßig lang gewesen sei und daher die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden seien.
Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschluss (EU) 2020/1411 vom 2. März 2020 gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und unter Beachtung der Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte keine Rückforderung der angefochtenen Beihilfemaßnahmen hätte verlangen dürfen.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission gegen die oben genannten allgemeinen Grundsätze sowie gegen die Charta der Grundrechte verstoßen habe.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es versäumt, ein Beweisstück in seine Akte aufzunehmen.
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass es ihr nicht gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ermöglicht worden sei, den Beschluss der Kommission vom 30. September 2021 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN), die Italien und die Region Sardinien zugunsten von Saremar durchgeführt haben (C(2021) 6990 final), den die Rechtsmittelführerin von der Kommission aufgrund eines Antrags auf Akteneinsicht erhalten habe, zur Verfahrensakte zu geben.
In Anbetracht der Bedeutung des Beschlusses Saremar habe die Nichtaufnahme dieses zusätzlichen Beweisstücks in die Akte zur Rechtswidrigkeit des Urteils des Gerichts geführt, und zwar sowohl wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensordnung des Gerichts selbst und gegen die Begründungspflicht, die jedem Unionsorgan obliege, als auch wegen einer offensichtlichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/59 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — IP/Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEAR de Cataluña)
(Rechtssache C-330/20) (1)
(2022/C 359/64)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/59 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — CZ/Tribunal Económico-Administrativo Regional de Catalunya (TEAR de Catalunya)
(Rechtssache C-366/20) (1)
(2022/C 359/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/59 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — EUROBANK BULGARIA/NI, RZ, DMD DEVELOPMENTS
(Rechtssache C-445/21) (1)
(2022/C 359/66)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/59 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Laudamotion GmbH/TG, QN, AirHelp Germany GmbH
(Rechtssache C-517/21) (1)
(2022/C 359/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
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C 359/60 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats 's-Hertogenbosch — Niederlande) — G/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-614/21) (1)
(2022/C 359/68)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
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C 359/60 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — YV/Stadtverkehr Lindau (B) GmbH
(Rechtssache C-685/21) (1)
(2022/C 359/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
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C 359/60 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Piteşti — Rumänien) — Strafverfahren gegen MK
(Rechtssache C-709/21) (1)
(2022/C 359/70)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
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C 359/60 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich — Polen) — Provident Polska S.A./VF)
(Rechtssache C-717/21) (1)
(2022/C 359/71)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
19.9.2022 |
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C 359/61 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — AI u. a./ECDC
(Rechtssache T-864/19) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Antrag auf Beistand - Vorwarnungen - Art. 31 der Charta der Grundrechte - Art. 24 des Statuts - Umfang der Beistandspflicht - Fürsorgepflicht - Eröffnung einer Untersuchung - Angemessener Zeitraum - Haftung - Rechtswidrigkeit)
(2022/C 359/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: AI, HV, HW, HY (vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (vertreten durch J. Mannheim als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage, die am 17. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehren die Kläger Ersatz des Schadens, der ihnen im Wesentlichen dadurch entstanden sein soll, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) nicht angemessen auf die Verhaltensweisen von A (Referatsleiter) ihnen gegenüber zwischen den Jahren 2012 und 2018 reagiert hat, die ihrer Ansicht nach Mobbing darstellten.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/61 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JC/EUCAP Somalia
(Rechtssache T-165/20) (1)
(Schiedsklausel - Internationaler Vertragsbediensteter der EUCAP Somalia - Einsatz, der zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört - Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der Probezeit - Zustellung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein - Versand an eine unvollständige Adresse - Beginn der Frist für eine interne, einer gerichtlichen Klage vorgeschaltete Beschwerde - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Zwingende Bestimmungen des nationalen Arbeitsrechts - Nichtigkeit der Klausel über die Probezeit - Unwirksame Zustellung der Kündigungserklärung - Kündigungsentschädigung - Rückwirkende Zahlung der Vergütung - Widerklage)
(2022/C 359/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: JC (vertreten durch Rechtsanwältin A. Van Himst)
Beklagte: EUCAP Somalia (vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 272 AEUV begehrt der Kläger zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit des Schreibens vom 4. November 2019 und des Schreibens vom 3. Dezember 2019, mit denen die EUCAP Somalia ihm ihre Entscheidung zugestellt hatte, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, sowie erforderlichenfalls der Entscheidung vom 24. Januar 2020, mit der sie seine interne, nicht disziplinarische Beschwerde gegen die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag, wie mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt, zu kündigen, zurückgewiesen hatte, sowie zum anderen die Verurteilung der EUCAP Somalia, ihm rückwirkend seine Vergütung bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem ihre Vertragsbeziehung endgültig, ordnungsgemäß und rechtmäßig endet.
Tenor
1. |
Die Zustellung der Kündigungserklärung im Schreiben vom 4. November 2019 ist unwirksam. |
2. |
Die Kündigung des am 21. August 2019 zwischen der EUCAP Somalia und JC geschlossenen Vertrags ist ordnungsgemäß, gültig und kann dem zuletzt Genannten zum 5. Dezember 2019 entgegengehalten werden und wird mit Ende der einmonatigen, ab dem 9. Dezember 2019 laufenden Kündigungsfrist gemäß Art. 18.1 des Vertrags endgültig wirksam. |
3. |
Die EUCAP Somalia wird verurteilt, an JC zum einen für den Zeitraum vom 26. November bis einschließlich 8. Dezember 2019 einen Betrag, der seinen in Art. 12.2 des Vertrags festgesetzten Bezügen ohne das in Art. 15 des Vertrags genannte Tagegeld entspricht, und zum anderen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 einen Betrag, der der Kündigungsentschädigung in Höhe dieser Bezüge für einen Monat entspricht, zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe nach belgischem Recht. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Die Widerklage der EUCAP Somalia wird abgewiesen. |
6. |
Die EUCAP Somalia trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/62 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JF/EUCAP Somalia
(Rechtssache T-194/20) (1)
(Schiedsklausel - Internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia - Mission, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt - Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union - Recht auf Anhörung - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehener Übergangszeitraum - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen - Unzulässigkeit)
(2022/C 359/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: JF (vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst)
Beklagte: EUCAP Somalia (vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult)
Gegenstand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Mitteilung von EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 und des Schreibens vom 29. Januar 2020, mit denen diese entschieden hat, seinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, und zum anderen nach Art. 268 AEUV Ersatz für die Schäden, die ihm durch diese Handlungen entstanden sein sollen, sowie, hilfsweise, nach Art. 272 AEUV die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Handlungen und Ersatz für die Schäden, die ihm durch diese entstanden sein sollen.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
JF trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/63 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2022 — VeriGraft/EISMEA
(Rechtssache T-457/20) (1)
(Schiedsklausel - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizon 2020“ [2014 — 2020] - Finanzhilfevereinbarung „Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency — P-TEV“ - Nicht vorgesehene Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren - In der regelmäßigen technischen Berichterstattung genannte Vergabe von Unteraufträgen - Genehmigte regelmäßige technische Berichterstattung - Förderfähige Kosten)
(2022/C 359/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VeriGraft AB (Göteborg, Schweden), vertreten durch Rechtsanwältinnen P. Hansson und M. Persson
Beklagte: Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, vertreten durch A. Galea als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass erstens die von der Europäischen Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) abgelehnten Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen förderfähige Kosten im Sinne der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt „Personalisierte Tissue Engineering-Venen als Erstbehandlung von Patienten mit chronischer venöser Insuffizienz — P-TEV“ (Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency — P-TEV) mit der Projekt-ID 778620 darstellen, dass zweitens die Zahlungsaufforderung Nr. 324004635 der EASME in Höhe von 106 928,74 Euro unwirksam ist und dass drittens auch die Rückerstattung des Betrags von 109 230,19 Euro an den durch die Finanzhilfevereinbarung geschaffenen Garantiefonds unwirksam ist.
Tenor
1. |
Dem Antrag der VeriGraft AB auf Feststellung, dass die von der Europäischen Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen abgelehnten Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen in Höhe von 258 588,90 Euro förderfähige Kosten im Sinne der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency — P-TEV mit der Projekt-ID 778620 darstellen, wird stattgegeben. |
2. |
Dem Antrag von VeriGraft auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zahlungsaufforderung Nr. 324004635 der Europäischen Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 106 928,74 Euro wird stattgegeben. |
3. |
Dem Antrag von VeriGraft auf Feststellung, dass die Rückerstattung des Betrags von 109 230,19 Euro an den durch die Finanzhilfevereinbarung für das Projekt Personalized Tissue-Engineered Veins as the first Cure for Patients with Chronic Venous Insufficiency — P-TEV mit der Projekt-ID 778620 geschaffenen Garantiefonds unwirksam ist, wird stattgegeben. |
4. |
Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/64 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Delifruit/Kommission
(Rechtssache T-629/20) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorpyrifos - Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf Bananen - Verordnung [EG] Nr. 396/2005 - Wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand - Andere legitime Faktoren)
(2022/C 359/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Delifruit, SA (vertreten durch Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie Rechtsanwältin S. Abdel-Qader)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch F. Castilla Contreras, A. Dawes und M. ter Haar als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. 2020, L 239, S. 7, berichtigt in ABl. 2020, L 245, S. 32, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit durch sie der Rückstandshöchstgehalt (im Folgenden: RHG) von Chlorpyrifos in oder auf Bananen auf 0,01 mg/kg festgelegt wird.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Delifruit, SA, trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/64 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Standard International Management/EUIPO — Asia Standard Management Services (The Standard)
(Rechtssache T-768/20) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke The Standard - Erklärung des Verfalls - Ort der Benutzung der Marke - Für Verbraucher in der Union bestimmte Werbung und Verkaufsangebote - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 359/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Standard International Management LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (vertreten durch M. Edenborough, QC, S. Wickenden, Barrister, und Rechtsanwalt M. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Asia Standard Management Services Ltd (Hong Kong, China)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2020 (Sache R 828/2020-5).
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2020 (Sache R 828/2020-5) wird aufgehoben, soweit sie die Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 44 betrifft. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Standard International Management LLC einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/65 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Gugler France/EUIPO — Gugler (GUGLER)
(Rechtssache T-147/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GUGLER - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Fehlende Bösgläubigkeit - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2022/C 359/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gugler France (Auxons, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Alexander Gugler (Maxdorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2020 (Sache R 893/2020-5)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Gugler France trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/66 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — CCTY Bearing Company/EUIPO — CCVI International (CCTY)
(Rechtssache T-176/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke CCTY - Ältere Unionsbildmarke CCVI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Rechtsmissbrauch - Art. 71 der Verordnung 2017/1001)
(2022/C 359/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CCTY Bearing Company (Zhenjiang, China) (vertreten durch die Rechtsanwälte L. Genz und C. Stadler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Capostagno und V. Ruzek)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: CCVI International Srl (Vicenza, Italien) (vertreten durch die Rechtsanwälte D. Demarinis, R. Covelli und M. Theisen)
Gegenstand
Klage nach 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Februar 2021 (Sache R 779/2020-4).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die CCTY Bearing Company trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/66 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Illumina/Kommission
(Rechtssache T-227/21) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt der Arzneimittelindustrie - Art. 22 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Verweisungsantrag einer Wettbewerbsbehörde, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Prüfung des Zusammenschlusses nicht zuständig ist - Beschluss der Kommission, den Zusammenschluss zu prüfen - Beschlüsse der Kommission, mit denen den Anträgen anderer Wettbewerbsbehörden stattgegeben wird, sich dem Verweisungsantrag anzuschließen - Zuständigkeit der Kommission - Frist für die Stellung des Verweisungsantrags - Begriff „Mitteilung“ - Angemessene Frist - Vertrauensschutz - Öffentliche Äußerung der Vizepräsidentin der Kommission - Rechtssicherheit)
(2022/C 359/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Beard, Barrister, und Rechtsanwalt P. Chappatte)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch N. Khan, G. Conte und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Grail LLC, vormals Grail, Inc. (Menlo Park, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Little, Solicitor, und die Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. M. Jiménez Laiglesia Oñate und A. Giraud)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten), Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin, P. Dodeller, J. L. Carré und E. Leclerc als Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande (vertreten durch M. Bulterman und P. Huurnink als Bevollmächtigte), EFTA-Überwachungsbehörde (vertreten durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M. M. Joséphidès als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung, erstens, des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Autorité de la Concurrence (Wettbewerbsbehörde) stattgegeben wurde, den Zusammenschluss in Form des Erwerbs der ausschließlichen Kontrolle über die Grail, Inc. durch die Illumina, Inc. (Sache COMP/M.10188 — Illumina/Grail) zu prüfen, zweitens, der Beschlüsse C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final der Kommission vom 19. April 2021, mit denen den Anträgen der griechischen, der belgischen, der norwegischen, der isländischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurden, sich diesem Verweisungsantrag anzuschließen, und, drittens, des Schreibens der Kommission vom 11. März 2021, mit dem Illumina und Grail über diesen Verweisungsantrag unterrichtet wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Illumina, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Hellenische Republik, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Grail LLC tragen ihre eigenen Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/67 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Unimax Stationery/EUIPO — Mitsubishi Pencil (uni)
(Rechtssache T-369/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke uni - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Üblich gewordene Zeichen oder Angaben - Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001])
(2022/C 359/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Unimax Stationery (Daman, Indien) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Amoah)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mitsubishi Pencil Co. Ltd (Tokio, Japan) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Perani und G. Ghisletti)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. April 2021 (Sache R 1909/2020-5).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Unimax Stationery trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/68 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — TL/Kommission
(Rechtssache T-438/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Stellenausschreibung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht - Mobbing - Haftung)
(2022/C 359/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TL (vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Mongin und M. Brauhoff)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2020, ihren Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 20. April 2021, mit der ihre nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen diese Beurteilung erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des Schadens, der ihr durch diese Handlungen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
TL trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/68 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Purasac/EUIPO — Prollenium Medical Technologies (Rejeunesse)
(Rechtssache T-543/21) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Rejeunesse - Ältere Unionswortmarke REVANESSE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 359/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Purasac Co. Ltd (Anyang-si, Südkorea) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Lee)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Sliwinska und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Prollenium Medical Technologies, Inc. (Aurora, Ontario, Kanada) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Lyxell)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juli 2021 (Sache R 146/2021-4).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Purasac Co. Ltd trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/69 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Brand Energy Holdings/EUIPO (RAPIDGUARD)
(Rechtssache T-573/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke RAPIDGUARD - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2022/C 359/84)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Brand Energy Holdings BV (Flardingue, Niederlande), vertreten durch Rechtsanwältin A. Hönninger und Rechtsanwalt F. Dechent
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juni 2021 (Sache R 294/2021-5)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Brand Energy Holdings BV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/70 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — Rimini Street/EUIPO (WE DO SUPPORT)
(Rechtssache T-634/21) (1)
(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke WE DO SUPPORT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 359/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rimini Street, Inc. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Ratjen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch R. Raponi und D. Hanf als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. August 2021 (Sache R 710/2021-4).
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Rimini Street, Inc. trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/70 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — denree/EUIPO (BioMarkt)
(Rechtssache T-641/21) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke BioMarkt - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2022/C 359/86)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: dennree GmbH (Töpen, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K. Röttgen
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die dennree GmbH, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. August 2021 (Sache R 783/2021-5) aufzuheben
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die dennree GmbH trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/71 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — TL/Kommission
(Rechtssache T-677/21) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beurteilung für das Jahr 2019 - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Festlegung von Zielen - Befugnismissbrauch - Haftung)
(2022/C 359/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TL (vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff und L. Hohenecker als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung ihrer Beurteilung für das Jahr 2019 oder, hilfsweise, ihre teilweise Aufhebung und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021, mit der ihre nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen diese Beurteilung erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr wegen der Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
TL trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/71 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2022 — Fersher Developments und Lisin/Kommission und EZB
(Rechtssache T-200/18) (1)
(Schadensersatzklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus - Zuständigkeit des Gerichts - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2022/C 359/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fersher Developments LTD (Nikosia, Zypern), Vladimir Lisin (Lipetsk, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Nowinski)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, T. Materne und S. Delaude als Bevollmächtigte), Europäische Zentralbank (vertreten durch O. Heinz, P. Papapaschalis, G. Várhelyi und M. Szablewska als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV begehren die Kläger den Ersatz des Schadens, der ihnen wegen des Beschlusses der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB), die Gewährung einer Finanzhilfefazilität an die Republik Zypern von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, entstanden sein soll.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fersher Developments LTD und Herr Vladimir Lisin tragen die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/72 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2022 — Armadora Parleros/Kommission
(Rechtssache T-254/21) (1)
(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Fischereipolitik - Unterbliebene Wahrnehmung der in den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Kontrollbefugnisse durch die Kommission - Maschinenleistung der Schiffe - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Schaden - Kausalzusammenhang - Verjährungsfrist - Offensichtlich unzulässige Klage)
(2022/C 359/89)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Armadora Parleros, SL (Santa Eugenia de Ribeira, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Navas Marqués)
Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Morales Puerta und K. Walkerová als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens in Form des entgangenen Gewinns, der ihr durch den Ausfall der Maschine ihres Fischereifahrzeugs Vianto Tercero im Jahr 2005 entstanden sein soll. Diesen Ausfall führt sie darauf zurück, dass die Kommission unzureichend überwacht habe, dass das Königreich Spanien die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik im Fanggebiet der nordwestlichen Kantabrischen See kontrolliere. Ursache für den Ausfall der Maschine sei deren Überbeanspruchung wegen des unlauteren Wettbewerbs durch Fischereifahrzeuge mit höherer Maschinenleistung als der zugelassenen gewesen.
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Armadora Parleros, SL trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
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C 359/73 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2022 — El Corte Inglés/EUIPO — Brito & Pereira (TINTAS BRICOR)
(Rechtssache T-317/21) (1)
(Unionsmarke - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2022/C 359/90)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Brito & Pereira (Vizela, Portugal)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. März 2021 (Sache R 882/2020-1).
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der El Corte Inglés, SA. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/73 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2022 — Anglofranchise/EUIPO — Bugrey (BOY LONDON)
(Rechtssache T-439/21) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)
(2022/C 359/91)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Anglofranchise Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi, N. Parrotta und R. Perotti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch R. Raponi und J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Yuliya Bugrey (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Russo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. April 2021 (Sache R 459/2020-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Yuliya Bugrey und Anglofranchise
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Anglofranchise Ltd und Yuliya Bugrey tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/74 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2022 — Sanoptis/EUIPO — Synoptis Pharma (SANOPTIS)
(Rechtssache T-30/22) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2022/C 359/92)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sanoptis Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Rost)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Synoptis Pharma sp. z o.o. (Warschau, Polen)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. November 2021 (Sache R 850/2021-4).
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Sanoptis Sàrl trägt die Kosten. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/74 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2022 — Aziz/Kommission
(Rechtssache T-266/22)
(2022/C 359/93)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ahmad Aziz (Pieta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cuschieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung Nummer Ares(2022)3227480 der Europäischen Kommission vom 26. April 2022, die personenbezogenen Daten des Klägers nicht nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu berichtigen, für nichtig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, da die Behörden zwei parallele Straf- und Zivilverfahren gegen den Kläger unter Übermittlung seiner personenbezogenen Daten wegen desselben angeblichen Sachverhalts eingeleitet haben, obwohl der Kläger bereits von einem pakistanischen Gericht bezüglich desselben angeblichen Sachverhalts freigesprochen wurde; |
— |
festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 17 wegen Nichtübermittlung von Daten vorliegt, da die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet hat. Der Kläger beantragt, die Entscheidung Nummer Ares(2022)2457760 der Europäischen Kommission vom 1. April 2022 wegen Nichtübermittlung von Daten gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Gründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, da sie die personenbezogenen Daten des Klägers nicht berichtigt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, indem sie dem Kläger seine personenbezogenen Daten nicht übermittelt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen den Grundsatz der Vermutung der Transparenz und Offenlegung verstoßen, indem sie dem Kläger keinen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gewährt habe, obwohl gegen ihn parallel Straf- und Zivilverfahren liefen. Der Kläger sei berechtigt, seine personenbezogenen Daten in laufenden parallelen Straf- und Zivilverfahren zu erhalten. |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018 L 295, S. 39).
19.9.2022 |
DE |
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C 359/75 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2022 — Aziz/Kommission
(Rechtssache T-286/22)
(2022/C 359/94)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ahmad Aziz (Pieta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cuschieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2022 wegen Nichtübermittlung von Daten innerhalb der Frist nach Art. 14 Abs. 3 und Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, da die Behörden zwei parallele Straf- und Zivilverfahren mit demselben angeblichen Sachverhalt gegen den Kläger unter Übermittlung seiner personenbezogenen Daten eingeleitet haben, obwohl der Kläger bereits von einem pakistanischen Gericht bezüglich desselben angeblichen Sachverhalts freigesprochen wurde; |
— |
festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorliegt, da die Europäische Kommission dem Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die drei Monate betrug, Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gewährt hat und die Europäische Kommission für den Antrag des Klägers auf Übermittlung seiner personenbezogenen Daten mehr als drei Monate Zeit in Anspruch genommen hat; |
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen den Grundsatz der Vermutung der Transparenz und Offenlegung verstoßen hat, indem sie dem Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die drei Monate betrug, Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gewährt hat, obwohl gegen ihn parallel Straf- und Zivilverfahren laufen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Gründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, da sie dem Kläger seine personenbezogenen Daten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist übermittelt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, indem sie dem Kläger seine personenbezogenen Daten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist übermittelt und diese Frist verlängert habe, obwohl die Europäische Kommission sie nicht verlängern dürfe. Wenn die Europäische Kommission einen Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten nicht innerhalb der in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Frist beantworte, gelte dies als Entscheidung, den Zugang zu verweigern. Diese im öffentlichen Interesse festgelegten Fristen könnten von den Parteien nicht geändert werden. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, der die spezifische Ausprägung des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes sei, könne jede Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten, die bei der Verwaltung angefordert worden seien, Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen den Grundsatz der Vermutung der Transparenz und Offenlegung verstoßen, indem sie dem Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gewährt habe, obwohl gegen ihn parallel Straf- und Zivilverfahren bezüglich desselben angeblichen Sachverhalts liefen. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten sei es das grundlegende Recht einer Person, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten in einem laufenden Strafverfahren zu erhalten. |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018 L 295, S. 39).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/76 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA
(Rechtssache T-388/22)
(2022/C 359/95)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (APT) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Christianos)
Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die in der Belastungsanzeige Nr. 3242201592 vom 28. Januar 2022 enthaltene Forderung der Beklagten, einen Teil der Beihilfe für das Vorhaben MINATRAN zurückzuzahlen, in Höhe von 184 224,21 Euro unbegründet ist, und dass dieser Betrag förderfähigen Kosten entspricht; |
— |
die ERCEA zu verurteilen, der APT den Betrag von 184 224,21 Euro als rechtsgrundlos gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen; |
— |
der ERCEA die Kosten der APT aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (APT) gegen die Belastungsanzeige der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens MINATRAN. Mit dieser Belastungsanzeige verlangte die ERCEA von der APT die Rückzahlung eines Betrags von 184 224,21 Euro, der einem Teil der für das Vorhaben MINATRAN erhaltenen Beihilfe und einer Pauschalzahlung an die ERCEA entspricht.
In diesem Zusammenhang ersucht die APT das Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass der oben genannte, von der ERCEA angefochtene Betrag förderfähigen Kosten entspricht und dass die ERCEA ihn der APT als rechtsgrundlos gezahlt zurückerstatten muss.
Die APT macht geltend:
1. |
Erstens stütze sich die ERCEA, um die für internationale Forscher gemeldeten Ausgaben als nicht förderfähig abzulehnen, auf völlig unbegründete und unbewiesene Behauptungen. Folglich sei die Forderung der ERCEA in Höhe von 184 224,21 Euro, die sich auf Personal- und Reisekosten, indirekte Kosten und die Auferlegung einer pauschalen Entschädigung beziehe, unbegründet. Die Förderfähigkeit der Kosten werde auch durch die von der APT vorgelegten Nachweise belegt. |
2. |
Zweitens habe die ERCEA dadurch, dass sie die Erstattung des Betrags von 184 224,21 Euro auf der Grundlage unvollständiger und unzuverlässiger Unterlagen und Informationen verlangt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus der Charta verstoßen, indem sie zum einen den Anspruch der APT auf rechtliches Gehör verletzt und zum anderen verhindert habe, dass die APT einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erhalte. |
3. |
Drittens habe die ERCEA gegen den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben verstoßen. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/77 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — UniCredit Bank/SRB
(Rechtssache T-405/22)
(2022/C 359/96)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: UniCredit Bank AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Schäfer, H. Großerichter und F. Kruis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich der Anhänge für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und dessen Anhänge I bis III verstießen gegen wesentliche Formvorschriften i. S. d. Art. 263 Abs. 2 AEUV und gegen das Recht auf gute Verwaltung, weil sie keine ausreichende Begründung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthielten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und dessen Anhänge I und II verstießen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil es praktisch unmöglich sei, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 und seine Anhänge seien rechtswidrig, weil Art. 70 Abs. 2 Verordnung Nr. 806/2014 (1) und Art. 103 Abs. 2 Richtlinie 2014/59 (2) rechtswidrig seien. Diese Vorschriften verletzten den Anspruch der Institute auf effektiven Rechtsschutz, weil sie zu inhärent intransparenten Beschlüssen führten, die auf ihrer Basis ergingen. Sie seien damit für unanwendbar zu erklären. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 sei rechtswidrig, weil er gegen Art. 6, Art. 7 und Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) verstoße, indem der Beklagte im Rahmen der Berechnung des Risikoanpassungsmultiplikators weder den Risikoindikator der strukturellen Liquiditätsquote („NSFR“) noch den Risikoindikator der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) noch die Risikoindikatoren Komplexität („complexity“) und Abwicklungsfähigkeit („resolvability“) berücksichtigt habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der Beschluss vom 11. April 2022 sei auch deshalb rechtswidrig, weil der SRB den Beitrag der Klägerin materiell fehlerhaft berechnet habe. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/78 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2022 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB
(Rechtssache T-407/22)
(2022/C 359/97)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Norddeutsche Landesbank — Girozentrale (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz, D. Flore und C. Marx)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Beklagten vom 11. April 2022 (Aktenzeichen: SRB/ES/2022/18) einschließlich der zugehörigen Anhänge, insbesondere des Anhangs I über die „Separat (pro Institut) in den Harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnisse der Berechnung für alle Institute, die der Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen“ — soweit sie jeweils Bedeutung in Bezug auf die Klägerin haben, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör Der Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, und damit gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verfahrensregeln Der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil er unter Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen worden sei, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des Beklagten ergeben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses Der angefochtene Beschluss enthalte entgegen Art. 296 AEUV keine ausreichende Begründung; insbesondere fehlten der Begründung der Einzelfallbezug sowie die Darstellung der tragenden Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens. Die Berechnung des Jahresbeitrags sei zudem nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der Verwendung uneinheitlicher Begriffe und der fehlenden Darstellung wichtiger Zwischenschritte. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses Die mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses erschwere der Klägerin die gerichtliche Überprüfung in nicht unerheblicher Weise. Der Beklagte verstoße dabei insbesondere gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, wonach die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend seien, kontradiktorisch erörtern können müssten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Anwendung des IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (1) Im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin Derivate ganz überwiegend zu Absicherungs- und Risikomanagementzwecken halte. Bei der Anwendung des IPS-Indikators sei die Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe verkannt worden. Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung hätte der Beklagte auch der geringen Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Einheitlichen Abwicklungsfonds Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Nichtberücksichtigung der MREL (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities) im Rahmen der Säule „Risikoexponierung“ verstoße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 Der Beklagte hätte im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung die überdurchschnittlich hohe MREL-Quote der Klägerin von 47,17 % berücksichtigen müssen, welche die vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss festgesetzte Mindestquote von 8 % bei weitem überstiegen habe. |
7. |
Siebter Klagegrund: Die Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 Der Beklagte hätte bei Festsetzung des Risikoanpassungsmultiplikators die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit und die überdurchschnittliche hohe MREL-Quote der Klägerin im Einklang mit dem Gebot der Orientierung am Risikoprofil und dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta berücksichtigen müssen. |
8. |
Achter Klagegrund (hilfsweise): Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht Indem Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 eine Relativierung des IPS-Indikators vorsehe, verletze diese Vorschrift den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 20 der Charta und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil Institute, die der gleichen Institutssicherung unterlägen und damit dieselbe Ausfallwahrscheinlichkeit besäßen, unterschiedlich behandelt werden könnten. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Mechanik der Klassenzuordnung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht Die Risikoklassenzuordnung gemäβ Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung führe zu evident unfairen Ergebnissen und verstoße daher gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil sowie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/80 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Max Heinr. Sutor/SRB
(Rechtssache T-423/22)
(2022/C 359/98)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Max Heinr. Sutor OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, M. Rätz, T. Kreft und H.-U. Klöppel)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Az.: SRB/ES/2022/18), soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1), weil der Beklagte nicht die von der Klägerin treuhänderisch verwalteten Kundengelder von der Berechnung der Bankenabgabe 2022 ausgeschlossen habe. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sei auf solche insolvenzgeschützten Kundengelder anzuwenden, da sie die Tatbestandsvoraussetzungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erfüllten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3), indem der Beschluss allein auf der Basis der von der Klägerin in der Bilanz ausgewiesenen — risikolosen — Treuhandverbindlichkeiten eine um ein Vielfaches erhöhte Bankenabgabe festsetze. Der Beschluss sei weder zur Erreichung der mit der Bankenabgabe verfolgten Ziele geeignet noch notwendig, und die durch den Beschluss verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht angemessen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil der Beschluss die Klägerin gegenüber Kreditinstituten, deren nationale Rechnungslegungsstandards keinen Ausweis der Treuhandverbindlichkeiten verlangten oder die nach IFRS (International Financial Reporting Standards) bilanzierten, sowie Wertpapierfirmen, die nicht zugleich über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten und die Kundengelder verwalteten, ungleich behandele, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da die Einbeziehung der risikolosen Treuhandverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage zu einer signifikanten Erhöhung der Bankenabgabe für die Klägerin für das Jahr 2022 führe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV, weil der Beschluss die Klägerin in ihrer freien Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung einschränke, diese Einschränkung unverhältnismäßig sei und die Klägerin gegenüber Wertpapierfirmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminiere, die zugleich über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) der Charta, weil der Beklagte der Klägerin eine unzureichende Konsultationsfrist von lediglich elf Werktagen zur Prüfung des Beschlussentwurfs und Erstellung einer Stellungnahme im Rahmen der Konsultation gesetzt habe. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c) der Charta sowie Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil die Klägerin anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage sei, die Höhe ihres Beitrags angemessen zu überprüfen. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art 47 Abs. 1 der Charta, weil es der Klägerin aufgrund der mangelhaften Begründung nicht möglich sei, die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses angemessen nachzuvollziehen bzw. zu beanstanden. |
9. |
Neunter Klagegrund (hilfsweise): Nichtigkeit der Bemessungsgrundlage nach Art. 14 Abs. 2, Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. e), Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, wenn sie so auszulegen wäre, dass Treuhandverbindlichkeiten von Wertpapierfirmen, die auch über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten, für die Berechnung der Bankenabgabe zu berücksichtigen seien, da ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 16 der Charta und Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV vorläge. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/81 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Nordea Kiinnitysluottopankki/SRB
(Rechtssache T-431/22)
(2022/C 359/99)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nordea Kiinnitysluottopankki Oyj (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 einschließlich der Anhänge I, II und III für nichtig zu erklären, soweit er die im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin betrifft; |
— |
dem SRB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der SRB habe dadurch gegen Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 (1) und gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er einen dynamischen Ansatz zur Bestimmung der Zielausstattung für die im Voraus erhobenen Beiträge angewendet habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Bestimmung der Zielausstattung durch den SRB im angefochtenen Beschluss weise offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der erwarteten Wachstumsrate der gedeckten Einlagen und der Bewertung des derzeitigen Konjunkturzyklus auf. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der SRB habe dadurch gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Art. 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nicht die verpflichtende Obergrenze von 12,5 % auf die Zielausstattung angewandt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verstießen gegen den Grundsatz der risikoorientierten Festlegung der Beiträge und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wodurch gegen Art. 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen werde, wenn die Zielausstattung dynamisch bestimmt werden müsse und die Obergrenze gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht anzuwenden wäre, was der Fall wäre, wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten würde. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/82 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — Nordea Rahoitus Suomi/SRB
(Rechtssache T-432/22)
(2022/C 359/100)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nordea Rahoitus Suomi Oy (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 einschließlich der Anhänge I, II und III für nichtig zu erklären, soweit er die im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin betrifft; |
— |
dem SRB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der SRB habe dadurch gegen Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 14. Juli 2014 (1) und Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er einen dynamischen Ansatz zur Bestimmung der Zielausstattung für die im Voraus erhobenen Beiträge angewendet habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Bestimmung der Zielausstattung durch den SRB im angefochtenen Beschluss weise offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der erwarteten Wachstumsrate der gedeckten Einlagen und der Bewertung des derzeitigen Konjunkturzyklus auf. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der SRB habe dadurch gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Art. 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nicht die verpflichtende Obergrenze von 12,5 % auf die Zielausstattung angewandt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verstießen gegen den Grundsatz der risikoorientierten Festlegung der Beiträge und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wodurch gegen Art. 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen werde, wenn die Zielausstattung dynamisch bestimmt werden müsse und die Obergrenze gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht anzuwenden wäre, was der Fall wäre, wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten würde. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/83 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — UIV Servizi/REA
(Rechtssache T-440/22)
(2022/C 359/101)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Unione Italiana Vini Servizi (UIV Servizi) Soc. coop. arl (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte B. Bonafini, D. Rovetta und V. Villante)
Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bestätigung der Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung (Art. 33.2) (Ares (2022)3368330 — 02/05/2022) sowie die Aussetzung der Vereinbarung selbst wegen Verletzung der Vereinbarung und der mit dieser Klage geltend gemachten relevanten allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts für ungültig zu erklären; |
— |
die Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) dazu zu verurteilen, die Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung 874904-TTD.EU — European Quality Wines: Taste The Difference aufzuheben; |
— |
die REA zu verurteilen ihr ihren — nachgewiesenen — materiellen und immateriellen Schaden in Höhe von 500 000 Euro zu ersetzen; |
— |
die REA zur Tragung der ihr diesem Verfahren entstandenen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bestätigung der Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung — Fehlerhafte Anwendung von Art 33.2.1 (a) der Finanzhilfevereinbarung 874904-TTD.EU (Definition der Begriffe „wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug“)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seitens der REA. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bestätigung der Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung — Nichtanwendung von Art. 33.2.1 (b) der Finanzhilfevereinbarung 874904- TTD.EU — „Wesentliche Folgen“ der angeblich begangenen „systembedingten oder wiederkehrenden Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrug[shandlungen] oder schweren Pflichtverletzungen“ für die Finanzhilfe TTD.EU. |
4. |
Vierter Klagegrund: Missachtung der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze des Rechts auf eine gute Verwaltung und der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/84 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — HB/Kommission
(Rechtssache T-444/22)
(2022/C 359/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HB (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und für begründet zu erklären, infolgedessen |
— |
den am 16. Mai 2022 zugestellten Beschluss vom 13. Mai 2022, mit dem die Beklagte die Forderung, die der Klägerin gegen die Beklagte zusteht, weil der Kommission in den Urteilen vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T-795/19, nicht veröffentlicht, EU:2021:917), und vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T-796/19, nicht veröffentlicht, EU:2021:918), die Kosten auferlegt worden sind, gegen die Forderung aufgerechnet hat, die die Kommission auf der Grundlage der Rückforderungsentscheidung vom 15. Oktober 2019 in Höhe von 1 197 055,86 Euro (Auftrag CARDS/2008/166-429) (Hauptbetrag) gegen die Klägerin geltend gemacht hat, für nichtig zu erklären, |
— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen, |
— |
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend.
1. |
Der Kommission fehle die Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Beschlusses, und ihm fehle die Rechtsgrundlage. |
2. |
Zum einen verfüge die Kommission nach der Haushaltsordnung über keine Geldforderung gegen die Klägerin und zum anderen sei gegen die Haushaltsordnung und gegen Art. 266 AEUV verstoßen worden. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/85 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — NV/EIB
(Rechtssache T-447/22)
(2022/C 359/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: NV (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; folglich: |
— |
die Entscheidung vom 10. November 2021, mit der die Fehlzeiten der Klägerin im Zeitraum vom 13. September 2021 bis 13. Dezember 2021 als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eingestuft wurden; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 7. April 2022 aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 10. Januar 2022 gegen die Entscheidung vom 10. November 2021 zurückgewiesen wurde; |
— |
die EIB zur Zahlung der Gehälter für den Zeitraum vom 13. September 2021 bis zum 13. Dezember 2021 nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zu verurteilen; |
— |
die EIB zum Ersatz der Schäden der Klägerin zu verurteilen; |
— |
der EIB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2.3, 3.3, 3.4 und 3.6 des Anhangs X der Verwaltungsbestimmungen, Verstoß gegen Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2.3, 3.3, 3.4 und 3.6 der Verwaltungsbestimmungen, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und Rechtsfehler. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 33b der Personalordnung der EIB und Art. 11 der Verwaltungsbestimmungen. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/85 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-455/22)
(2022/C 359/104)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Klägerin nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Water Supply Sweida Region Loan Agreement mit der Nr. 80212 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 25. August 2017 schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 25. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags geschuldeten Beträge zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
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C 359/86 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-456/22)
(2022/C 359/105)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Europäischen Union nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Port of Tartous Loan Agreement mit der Nr. 22057 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 9. August 2017 aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Bank nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags seit dem 9. August 2017 schuldet, und zwar 5 405,54 Euro, d. h. den der Bank am 30. Juni 2022 geschuldeten Betrag, bestehend aus den vertraglichen Verzugszinsen, die seit Fälligkeit bis zum 14. Juni 2022 angefallen sind (dem Tag, an dem die Union die damit zusammenhängende Rate von Hauptbetrag und Zinsen gemäß der Garantievereinbarung von 2000 gezahlt hat); |
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 9. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle Beträge, die sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Union (auf die die Forderungen der Bank übergegangen seien) schulde, und den Betrag, den sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Bank als vertragliche Verzugszinsen schulde, zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/87 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-457/22)
(2022/C 359/106)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Europäischen Union nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Syrian Healthcare Loan Agreement (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 9. August 2017 aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Bank nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags seit dem 9. August 2017 schuldet, und zwar 11 416,23 Euro und 760,94 USD, d. h. die der Bank am 30. Juni 2022 geschuldeten Beträge, bestehend aus den vertraglichen Verzugszinsen, die seit Fälligkeit bis zum 29. Juni 2022 angefallen sind (dem Tag, an dem die Union die damit zusammenhängende Rate von Hauptbetrag und Zinsen gemäß der Garantievereinbarung von 2000 gezahlt hat); |
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 9. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle Beträge, die sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Union (auf die die Forderungen der Bank übergegangen seien) schulde, und den Betrag, den sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Bank als vertragliche Verzugszinsen schulde, zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/88 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-465/22)
(2022/C 359/107)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Klägerin nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Aleppo — Tall Kojak Road Project Special Term Loan Agreement (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 25. August 2017 schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 25. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags geschuldeten Beträge zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/89 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-466/22)
(2022/C 359/108)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Klägerin nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement mit der Nr. 80310 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 25. August 2017 schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 25. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags geschuldeten Beträge zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/89 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-467/22)
(2022/C 359/109)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Klägerin nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement mit der Nr. 80211 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 25. August 2017 schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 25. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags geschuldeten Beträge zu zahlen.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/90 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-468/22)
(2022/C 359/110)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Klägerin nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Electricity Transmission Project Loan Agreement mit der Nr. 20868 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 9. August 2017 aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 9. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle Beträge zu zahlen, die sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Union (auf die die Forderungen der Europäischen Investitionsbank übergegangen seien) schulde.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/91 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-469/22)
(2022/C 359/111)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:
— |
Zahlung aller Beträge, die sie der Europäischen Union nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Electricity Distribution Project Loan Agreement mit der Nr. 20948 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 9. August 2017 aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar
|
— |
Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:
Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 9. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle Beträge zu zahlen, die sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Union (auf die die Forderungen der Europäischen Investitionsbank übergegangen seien) schulde.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/92 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2022 — QM/Rat
(Rechtssache T-471/22)
(2022/C 359/112)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: QM (vertreten durch Rechtsanwalt St. Koev)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die Klage in ihrer Gesamtheit zulässig und begründet ist, sowie festzustellen, dass sämtliche in ihr angeführten Klagegründe begründet sind; |
— |
festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte teilweise für nichtig erklärt werden können; |
— |
den Beschluss (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem er den Kläger betrifft; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem sie den Kläger betrifft; |
— |
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten des Klägers, alle Auslagen, Honorare usw. im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Schwerwiegende Verletzung des Verteidigungsrechts und des Rechts auf ein faires Verfahren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung der Begründungspflicht durch den Rat. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. |
4. |
Vierter Klagegrund: Beurteilungsfehler des Rates. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Schwere Verletzung des Rechts auf einen guten Ruf. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/93 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2022 — Mocom Compounds/EUIPO — Centemia Conseils (Near-to-Prime)
(Rechtssache T-472/22)
(2022/C 359/113)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mocom Compounds GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Bornholdt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Centemia Conseils (Angevillers, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Near-to-Prime — Anmeldung Nr. 16 448 524
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2022 in der Sache R 2178/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung Nr. 47 561 C der Nichtigkeitsabteilung vom 12. November 2021 aufgehoben und der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 16 448 524 zurückgewiesen wird; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/93 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2022 — Gürok Turizm ve Madencilik v EUIPO — Darvas and Pap (LAAVA)
(Rechtssache T-473/22)
(2022/C 359/114)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Gürok Turizm ve Madencilik Anonim Sirketi (Kütahya, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwältinnen M. López Camba und A. Lyubomirova Geleva)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gábor Darvas (Budapest, Ungarn), Dorina Pap (Kiskunhalas, Ungarn)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke LAAVA — Anmeldung Nr. 18 209 861
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2022 in der Sache R 1745/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung des Widerspruchs bestätigt wird und den Widerspruchsführern/Beschwerdeführern die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden; |
— |
dem EUIPO die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
Gábor Darvas und Dorina Pap die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/94 |
Klage, eingereicht am 3. August 2022 — Panicongelados-Massas Congeladas/EUIPO — Seder (panidor)
(Rechtssache T-480/22)
(2022/C 359/115)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Panicongelados-Massas Congeladas, SA (Leiria, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Monteiro Alves)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seder Establishment ltd. (Mriehel Birkirkara, Malta)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke panidor — Anmeldung Nr. 18 214 675
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Mai 2022 in der Sache R 1946/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Markenanmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das EUIPO zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/95 |
Klage, eingereicht am 5. August 2022 — Thomas Henry/EUIPO (MATE MATE)
(Rechtssache T-482/22)
(2022/C 359/116)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Thomas Henry GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, D. Mienert und J. Si-Ha Selbmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MATE MATE — Anmeldung Nr. 18 091 934
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2022 in der Sache R 406/2021-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/96 |
Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Kaufdas.online/EUIPO — Kaufland (KAUFDAS ONLINE)
(Rechtssache T-488/22)
(2022/C 359/117)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kaufdas.online sp. z o.o. (Gubin, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke KAUFDAS ONLINE — Anmeldung Nr. 18 113 140
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2022 in der Sache R 1972/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. September 2021 im Widerspruchsverfahren Nr. B 3 106 146 in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen, für die dem Widerspruch stattgegeben wurde, aufzuheben; |
— |
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Entscheidung in der Sache ändert und die Unionsmarke Nr. 18 113 140 für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen einträgt, unbeschadet derjenigen, die unbestritten sind; |
— |
dem EUIPO die Kosten die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/96 |
Klage, eingereicht am 8. August 2022 — Cathay Pacific Airways/Kommission
(Rechtssache T-489/22)
(2022/C 359/118)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hongkong, China) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Rees und E. Estellon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission) in Anwendung der Art. 268 und 340 AEUV zu verurteilen, Folgendes zu zahlen:
|
— |
zusätzlich oder hilfsweise: in Anwendung von Art. 263 AEUV den Beschluss Ares(2022)5454770 der Kommission vom 29. Juli 2022 für nichtig zu erklären und die Kommission zur Zahlung derselben Beträge zu verurteilen, wie im vorstehenden Absatz verlangt; |
— |
der Europäischen Kommission sämtliche Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 266 AEUV. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Delegierte Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission (1), ausgelegt im Einklang mit Art. 266 AEUV. |
3. |
Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil er unzureichend begründet sei. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/97 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Juli 2022 — CiviBank/EZB
(Rechtssache T-220/22) (1)
(2022/C 359/119)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/97 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2022 — PQ/EAD
(Rechtssache T-358/22) (1)
(2022/C 359/120)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.