ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIEßUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 8. März 2022 |
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2022/C 347/01 |
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2022/C 347/02 |
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2022/C 347/03 |
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2022/C 347/04 |
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Mittwoch, 9. März 2022 |
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2022/C 347/05 |
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2022/C 347/06 |
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2022/C 347/07 |
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2022/C 347/08 |
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2022/C 347/09 |
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Donnerstag, 10. März 2022 |
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2022/C 347/10 |
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2022/C 347/11 |
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2022/C 347/12 |
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2022/C 347/13 |
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2022/C 347/14 |
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2022/C 347/15 |
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2022/C 347/16 |
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2022/C 347/17 |
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2022/C 347/18 |
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2022/C 347/19 |
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2022/C 347/20 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 8. März 2022 |
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2022/C 347/21 |
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2022/C 347/22 |
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2022/C 347/23 |
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Mittwoch, 9. März 2022 |
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2022/C 347/24 |
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2022/C 347/25 |
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Donnerstag, 10. März 2022 |
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2022/C 347/26 |
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2022/C 347/27 |
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2022/C 347/28 |
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2022/C 347/29 |
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2022/C 347/30 |
Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
DE |
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9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzungen vom 8. bis 11. März 2022
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 8. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/2 |
P9_TA(2022)0056
Schrumpfender Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU (2021/2103(INI))
(2022/C 347/01)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (Konditionalitätsverordnung) (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2021 mit dem Titel „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021 — Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2021)0700), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 23. September 2020 zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (3), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe „Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit“ des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Juni 2020 mit dem Titel „Entwicklungen in den Mitgliedstaaten aus Sicht der Zivilgesellschaft (2018/2019)“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 17. Januar 2018 mit dem Titel „Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich Menschenrechte in der EU tätig sind“, ihre 2020 veröffentlichten Bulletins zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der EU auf die Grundrechte sowie ihre anderen Berichte, Daten und Instrumente, insbesondere das Informationssystem für Grundrechte der Europäischen Union (EFRIS), |
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unter Hinweis auf den Bericht der FRA vom 22. September 2021 mit dem Titel „Protecting civic space in the EU“ (Schutz des zivilgesellschaftlichen Raums in der EU), |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Leitlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Venedig-Kommission vom 1. Januar 2015 zur Vereinigungsfreiheit, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europarats vom 11. Februar 2019 mit dem Titel „Shrinking space for civil society: the impact on young people and their organisations“ (Der Raum für die Zivilgesellschaft schrumpft: die Auswirkungen auf junge Menschen und ihre Organisationen), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien des BDIMR der OSZE und der Venedig-Kommission vom 8. Juli 2019 zur Freiheit der friedlichen Versammlung, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Vereinten Nationen vom 23. September 2020 zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1998 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 12. September 2011 zu Artikel 19: Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 37 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 17. September 2020 zu Artikel 21: Das Recht, sich friedlich zu versammeln, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) vom 25. Juni 1998 sowie auf den Beschluss VII/9 vom 21. Oktober 2021 über einen Mechanismus zur raschen Reaktion zum Umgang mit Fällen im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus, |
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unter Hinweis auf die VN-Resolutionen 2250 (2015), 2419 (2018) und 2535 (2020) zu den Themen Jugend, Frieden und Sicherheit, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahr 1998, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 10. Oktober 2007 über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom 16. Mai 2019 mit dem Titel „Let’s defend LGBTI defenders“ (Lasst uns LGBTI-Verteidigerinnen und -Verteidiger verteidigen), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 20. März 2019 zum Thema „Eine widerstandsfähige Demokratie durch eine starke und vielfältige Zivilgesellschaft“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des EWSA vom 19. Oktober 2017 zum Thema „Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU“, |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2020 der Partnerorganisationen der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU“ (COM(2020)0711), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020)0790), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2018 zu der Notwendigkeit eines umfassenden EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union — Jahresbericht für die Jahre 2018 und 2019 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (13), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0032/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union auf den in Artikel 2 EUV festgeschriebenen Werten beruht und dass diese Werte für alle Mitgliedstaaten gelten; in der Erwägung, dass in Artikel 11 Absatz 2 EUV und Artikel 15 Absatz 1 AEUV die Bedeutung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft für die Erreichung der Unionsziele hervorgehoben wird; |
B. |
in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen gemeinnützige und von öffentlichen Einrichtungen und gewerblichen Interessen unabhängige Organisationen sind, die mit ihren Tätigkeiten zur Umsetzung der Werte der EU gemäß Artikel 2 EUV und der Grundrechte beitragen; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen verschiedene Formen wie Vereine und Stiftungen haben können; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und informelle Gruppen auch wichtige Akteure der Zivilgesellschaft sind; |
C. |
in der Erwägung, dass ein bereichsübergreifender Ansatz von entscheidender Bedeutung ist, um die Gefährdungen, denen Bürgerinnen und Bürger bei ihrem zivilgesellschaftlichen Engagement ausgesetzt sind, zu verstehen und ihnen zu begegnen; |
D. |
in der Erwägung, dass viele zivilgesellschaftliche Organisationen ums Überleben kämpfen und Probleme mit der Finanzierung haben, was ihre Wirksamkeit und ihre Fähigkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen, ernsthaft beeinträchtigen kann; |
E. |
in der Erwägung, dass sich der zivilgesellschaftliche Raum auf den rechtlichen und politischen Rahmen bezieht, in dem Menschen und Gruppen sinnvoll am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben ihrer Gesellschaften teilhaben und das Recht ausüben können, ihre Meinung zu äußern, sich zu informieren, sich zu versammeln, sich zu vereinigen und in Dialog miteinander und mit Behörden zu treten; |
F. |
in der Erwägung, dass die Gedanken- und die Meinungsfreiheit, auch im Internet, ein Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass die Bürgerbeteiligung die Grundlage für eine wirklich funktionierende Demokratie ist, in der die Rechte von Minderheiten geschützt und geachtet werden; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen das Recht haben sollten, sich an politischen und öffentlichen Debatten zu beteiligen, unabhängig davon, ob die von ihnen vertretene Position mit der Regierungspolitik übereinstimmt oder ob sie sich für Gesetzesänderungen einsetzen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit zu den zentralen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zählt, da sie es den Bürgern ermöglicht, gemeinsam in Bereichen von gegenseitigem Interesse tätig zu werden und einen Beitrag zum ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu leisten; in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit nicht nur die Möglichkeit umfasst, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, ohne ungerechtfertigte Einmischung des Staates tätig zu sein; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, Ressourcen zu suchen, zu sichern und zu nutzen, für das Funktionieren jeder Vereinigung unerlässlich ist; in der Erwägung, dass das Verbot oder die Auflösung einer Vereinigung stets nur das Mittel sein sollte und dass es möglich sein sollte, gegen derartige Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen; |
H. |
in der Erwägung, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, ein Eckpfeiler der Demokratie ist, und dass dieses Recht für die Schaffung einer toleranten und pluralistischen Gesellschaft, in der Gruppen mit unterschiedlichen Überzeugungen, Lebensweisen oder politischen Ansichten friedlich zusammenleben können, unerlässlich ist; in der Erwägung, dass Beschränkungen und die Überwachung friedlicher Versammlungen im Einklang mit der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit stehen müssen; |
I. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Information eine Voraussetzung für eine sachkundige öffentliche Debatte und dafür ist, die Behörden und öffentlichen Einrichtungen zur Rechenschaft zu ziehen; |
J. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Meinungsfreiheit und der Zugang zu Informationen beschnitten wurden, häufig unter dem Vorwand der Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Terrorismus und Hetze nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen sollten; in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP-Klagen) auch dazu genutzt wurden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten ins Visier zu nehmen, die sich für die Umwelt, die Rechtsstaatlichkeit, die Rechte von LGBTIQ+-Personen und die Rechte von Frauen einsetzen; in der Erwägung, dass dies eine schwerwiegende abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung und den öffentlichen Aktivismus hat; |
K. |
in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit in einigen Mitgliedstaaten durch Reformen ausgehöhlt wird, die zivilgesellschaftliche Organisationen dem Risiko des Entzugs ihrer Zulassung aussetzen oder ungerechtfertigt aufwendige Verwaltungsverfahren einführen, auch durch die missbräuchliche Anwendung von Maßnahmen gegen Geldwäsche oder durch Maßnahmen zur Einschränkungen des Rechts auf Interessenvertretung; |
L. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Beschränkungen bewusst zu dem Zweck auferlegt wurden, den zivilgesellschaftlichen Raum zu beschränken, und mit rechtlicher, verwaltungsbezogener und steuerlicher Schikane, Kriminalisierung und negativer Rhetorik einhergehen, deren Ziel es ist, zivilgesellschaftliche Gesellschaften zu stigmatisieren und zu delegitimieren und ihnen ihre Fähigkeit, ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachzugehen, zu entziehen; in der Erwägung, dass Hetze, einschließlich Online-Hetze, sowie verbale und physische Schikane und Angriffe auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Menschenrechtsverteidiger, die sich mit Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruption, Frauenrechten, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, Umweltfragen, dem Schutz von Minderheiten und den Rechten von LGBTIQ+-Personen sowie Medien- und Meinungsfreiheit befassen, Unterstützung für Migranten und Asylbewerber leisten oder sich an Such- und Rettungseinsätzen beteiligen, besonders gefährdet sind; |
M. |
in der Erwägung, dass Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums in Nachbarländern auch Folgen für und Auswirkungen auf die Lage der Zivilgesellschaft in der Union haben; |
N. |
in der Erwägung, dass einige nationale zivilgesellschaftliche Organisationen, die als Wachinstanz fungieren, indem sie sich insbesondere im Bereich der Überwachung und Meldungen von Verletzungen von Rechten und Freiheiten sowie der Interessenvertretung und Prozessführung engagieren, in besonderem Maße Zielscheibe von Einschränkungen, Vergeltungsmaßnahmen und Überwachung sind; |
O. |
in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats die Situation von Aktivisten, die sich für die Rechte von LGBTIQ+-Personen einsetzen, in Europa als besorgniserregend bezeichnet und von mehreren Fällen von Schikane im Internet und in der realen Welt, gewalttätigen Übergriffen, Hasskampagnen und Todesdrohungen in den Mitgliedstaaten und in Nachbarländern berichtet hat; in der Erwägung, dass dieser Trend damit in Verbindung steht, dass auch andere Minderheiten zu Sündenböcken gemacht werden, und dass er dem Grundsatz zuwiderläuft, dass alle Menschen gleich an Würde und Rechten geboren sind; |
P. |
in der Erwägung, dass ein gutes Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern beinhaltet, dass alle Bürger, einschließlich Kinder und Jugendliche, in der Lage sein sollten, sich an Debatten zu beteiligen und die öffentliche Politik zu beeinflussen; in der Erwägung, dass Demokratien nur gedeihen werden, wenn alle an das demokratische System glauben und wenn die Institutionen für die Bürger glaubwürdig sind; |
Q. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Beschränkungen der Fähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen, sich an politischen Aktivitäten zu beteiligen, auferlegt haben; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten Anschuldigungen, denen zufolge zivilgesellschaftliche Organisationen politisch seien, zum Hilfsmittel geworden sind, um sie zu stigmatisieren und zu delegitimieren; in der Erwägung, dass die Delegitimierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen in bestimmten Mitgliedstaaten mit staatlichen oder von den Medien geführten Verleumdungskampagnen in Verbindung stehen könnte; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen über diskriminierende und restriktive Finanzierungspraktiken in einigen Mitgliedstaaten berichten; |
R. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten politische Maßnahmen und Verfahren, die eine abschreckende Wirkung auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben, mit dem Ziel angenommen wurden, für Selbstzensur zu sorgen und zivilgesellschaftliche Akteure davon abzuschrecken, ihre Rechte wahrzunehmen; in der Erwägung, dass bei diesen politischen Maßnahmen häufig vage Bestimmungen, die öffentlichen Stellen einen erheblichen Ermessensspielraum einräumen, mit unverhältnismäßig hohen Sanktionen kombiniert werden; in der Erwägung, dass die bloße Aussicht auf ihre Anwendung eine abschreckende Wirkung haben kann, die so stark ist, dass sie zur Selbstzensur führt, ohne dass sie tatsächlich angewendet werden müssen; |
S. |
in der Erwägung, dass das Recht, sich friedlich zu versammeln, aufgrund des notwendigen Abstandsgebots in den meisten Mitgliedstaaten eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Gesetze, die das Recht auf friedliche Versammlung einschränken, erlassen und Genehmigungs- und Meldepflichten eingeführt haben; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zunehmen, was Anlass zu Besorgnis hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gibt; |
T. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die als Reaktion auf die Gesundheitskrise angenommenen Notstandsgesetze als Vorwand genutzt worden sind, um Grundrechte und Grundfreiheiten willkürlich einzuschränken und gegen die Zivilgesellschaft und andere abweichende Stimmen vorzugehen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen — wie mittlerweile festgestellt worden ist — in einigen Fällen nicht den Erfordernissen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der zeitlichen Begrenzung und der Nichtdiskriminierung entsprachen und folglich die daraus herrührenden Einschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht als legitimiert und rechtmäßig angesehen werden können; in der Erwägung, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen trotz der Rolle, die ihnen vor Ort zukommt, bei der Ausarbeitung von Notfallmaßnahmen nicht konsultiert wurden; |
U. |
in der Erwägung, dass die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu einem beispiellosen Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen beim Anbieten von Lösungen für die Pandemie und bei der Unterstützung von schutzbedürftigen Menschen geführt hat; in der Erwägung, dass Jugendorganisationen während der Pandemie einen positiven Einfluss hatten, was die Bekämpfung von Fehlinformationen und die Stärkung des Vertrauens in die öffentlichen Einrichtungen angeht; in der Erwägung, dass eine angemessene langfristige Finanzierung und die institutionelle Unterstützung der Zivilgesellschaft in Krisenzeiten mit einem Mehrwert verbunden sind; |
V. |
in der Erwägung, dass das Aufkommen von staatlich organisierten regierungsunabhängigen Organisationen (GONGO), die dazu konzipiert sind, die politische Legitimität der Machthaber stets zu unterstützen und der Regierung in öffentlichen Debatten und bei der Verwirklichung ihrer politischen Ziele Schützenhilfe zu leisten, während sie sich als unabhängige Stimmen darstellen, einen Angriff der schwerwiegendsten Art auf zivilgesellschaftliche Organisationen darstellt, der ihre Existenz gefährdet, da hierdurch die aktive Bürgerschaft untergraben wird, und ihnen öffentliche Mittel entzieht; |
W. |
in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen zwar immer häufiger wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zur Sozialwirtschaft beitragen, aber keine gesetzgeberischen Schritte auf Unionsebene unternommen wurden, um ihre Tätigkeiten zu fördern; in der Erwägung, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf grenzüberschreitende Spenden trotz der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einigen Mitgliedstaaten noch immer keine allgemeine Anwendung finden; |
X. |
in der Erwägung, dass die Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Ausarbeitung von Gesetzen und politischen Maßnahmen durch politische Rahmenbedingungen erleichtert werden sollte, die es ihnen ermöglichen, in einen Dialog mit den öffentlichen Stellen zu treten; hebt hervor, dass — auch wenn Fortschritte auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf Unionsebene erzielt worden sind — der Dialog mit der Zivilgesellschaft nach wie vor häufig ein Ad-hoc-Prozess ist; |
Y. |
in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten rechtliche und politische Angriffe auf ausländische Finanzmittel gab; in der Erwägung, dass Beschränkungen, die zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Finanzmittel aus dem Ausland erhalten, gegen das Unionsrecht, d. h. gegen Artikel 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr, und die Charta verstoßen; in der Erwägung, dass der EuGH in der Rechtssache C-78/18 (14) entschieden hat, dass das ihm zur Prüfung vorgelegte Gesetz einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die Vereinigungsfreiheit darstellt; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Union durch den europäischen Grünen Deal und den digitalen Wandel einen Prozess eingeleitet hat; in der Erwägung, dass während dieses Prozesses ein gesunder Raum für die Zivilgesellschaft erforderlich ist, der es den Bürgerinnen und Bürgern und den betroffenen Gemeinschaften ermöglicht, ihre Interessen zu artikulieren, politische Lösungen zu erörtern und neue Gesellschaftsverträge auszuhandeln; |
1. |
bekräftigt die entscheidende Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Verwirklichung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte der Union sowie bei der Formulierung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, Politiken und Strategien der EU spielen, auch in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels, den digitalen Wandel und die Erholung von der COVID-19-Pandemie; hebt ihren wesentlichen Beitrag zu einer sachkundigen öffentlichen Debatte hervor, da sie Bestrebungen in der Gesellschaft formulieren, schutzbedürftigen und marginalisierten Menschen eine Stimme geben, den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen sicherstellen, Fachwissen im Bereich der Politikgestaltung bereitstellen, die aktive Bürgerschaft fördern, als Schulen der Demokratie wirken und als unverzichtbare Wachinstanzen fungieren, die demokratische Kontrolle über staatliche Stellen ausüben und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf öffentliche Maßnahmen und die Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen; erkennt daher an, dass der zivilgesellschaftliche Raum ein wesentliches Element der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte ist; betont, dass sich die Union daher zur Bewahrung und Kultivierung des zivilgesellschaftlichen Raums auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene verpflichten sollte; |
2. |
betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nur gedeihen können, wenn der zivilgesellschaftliche Raum ein für sie günstiges und sicheres Umfeld ohne unzulässige Einmischung, Einschüchterung, Schikane und Abschreckungsmaßnahmen seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure ist; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre ausdrückliche Verpflichtung, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Bezug auf die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit und wie auch durch die Charta bekräftigt ein förderliches Umfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen zu gewährleisten, einschließlich des Zugangs zu transparenten Finanzierungsmechanismen und zu Mechanismen für den Dialog mit der Zivilgesellschaft; hebt die Bedeutung des Medienpluralismus hervor, wenn es darum geht sicherzustellen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die öffentliche Meinung erreichen und somit zur öffentlichen Debatte beitragen können; |
3. |
warnt vor der Verschlechterung des zivilgesellschaftlichen Raums in der gesamten EU mit politischen Maßnahmen, die die Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen behindern, ihrem Zugang zu nachhaltiger Finanzierung im Weg stehen und ihre Fähigkeit behindern, an der Entscheidungsfindung teilzuhaben; verurteilt alle Formen von Schikane, Verleumdung, Stigmatisierung, Kriminalisierung und Schuldzuweisungen gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen; hebt hervor, dass dadurch die aktive Bürgerschaft und die Äußerung kritischer Stimmen beeinträchtigt und letztlich die öffentliche Debatte und damit die Grundlage der Demokratie untergraben wird; |
4. |
stellt fest, dass sich durch die COVID-19-Pandemie zahlreiche bestehende Herausforderungen, mit denen sich zivilgesellschaftliche Organisationen konfrontiert sehen, weiter verschärft haben, wie aus dem Bericht der FRA von 2021 hervorgeht, dem zufolge 57 % der nationalen und lokalen Organisationen geäußert haben, dass sich die Lage im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren „verschlechtert“ oder „erheblich verschlechtert“ hat; stellt mit Besorgnis fest, dass bestimmte Regierungen die Pandemie genutzt haben, um den zivilgesellschaftlichen Raum einzuschränken und umstrittene Gesetze und diskriminierende Maßnahmen, die nicht immer mit der Pandemie in Verbindung standen, zu erlassen, während die gesellschaftliche Fähigkeit zur Mobilisierung eingeschränkt war, auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Debatten sowie die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; |
5. |
stimmt der Kommission zu, dass Beschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein Zeichen dafür sind, dass die Rechtsstaatlichkeit in Gefahr ist; begrüßt, dass die Kommission nun im Rahmen ihres Jahresberichts über die Rechtsstaatlichkeit auch das Umfeld für die Zivilgesellschaft einer sorgfältigen Prüfung unterzieht, womit sie dem Umstand Rechnung trägt, dass die Rechtsstaatlichkeit ohne eine lebendige Zivilgesellschaft, die in einem sicheren und günstigen Umfeld tätig ist, nicht funktionieren kann; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, ihre Überwachung der Lage des zivilgesellschaftlichen Raums in den Mitgliedstaaten zu verstärken und zu strukturieren, indem ein auf bestehenden Rahmen für die Bemessung des zivilgesellschaftlichen Raums beruhender „europäischer Index für den zivilgesellschaftlichen Raum“ eingerichtet und dem zivilgesellschaftlichen Raum ein eigenständiges Kapitel, einschließlich Länderempfehlungen, in ihrem Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit gewidmet wird, in dem auch auf die Grundrechte eingegangen werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Berichte der FRA systematisch zu verwenden und sich im Bereich der Methodik von ihr beraten zu lassen; |
6. |
begrüßt, dass die Kommission den Stellenwert der Zivilgesellschaft bei zahlreichen politischen Maßnahmen und Strategien sowie Finanzierungsprogrammen der EU anerkannt hat; betont jedoch, dass dieses Vorgehen ein Flickwerk ist, was zur Folge hat, dass sich die Lage zivilgesellschaftlicher Organisationen vor Ort kaum wirksam verbessert; |
7. |
fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Zivilgesellschaft und insbesondere zum Schutz und zur Entwicklung des zivilgesellschaftlichen Raums in der Union anzunehmen, die alle bestehenden Werkzeuge umfasst, Überwachungs-, Unterstützungs- und Schutzlücken schließt, der grundlegenden Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Umsetzung der demokratischen Werte und politischen Maßnahmen der EU spielen, echte politische Anerkennung verleiht und zugleich eine klare Verknüpfung zwischen Instrumenten zur Überwachung und Berichterstattung einerseits und Durchsetzungsmechanismen andererseits vorsieht, um für zeitnahe und wirksame Folgemaßnahmen zu sorgen; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Stärkung der Unterstützungsnetze zu prüfen, die zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehen; |
8. |
vertritt die Auffassung, dass diese Strategie zur Zivilgesellschaft einen Katalog konkreter Maßnahmen umfassen sollte, durch die der zivilgesellschaftliche Raum geschützt und gestärkt wird, und unter anderem durch
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9. |
fordert der Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die internen und externen politischen Maßnahmen der Union zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums miteinander in Einklang stehen, und zu diesem Zweck unter anderem interne Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern zu verabschieden, die mit den entsprechenden Leitlinien für das auswärtige Handeln der EU übereinstimmen; |
Günstige regulatorische und politische Rahmenbedingungen ohne Abschreckung, Bedrohungen und Angriffe
10. |
betont, dass die Handlungsfähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen davon abhängt, dass es ein günstiges rechtliches und politisches Umfeld gibt, insbesondere in Bezug auf die Ausübung der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der friedlichen Versammlung, der Meinungsfreiheit und des Rechts auf öffentliche Beteiligung; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ausübung dieser Rechte im Einklang mit den europäischen und internationalen Gesetzen und Standards, einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten vom 28. November 2018 über die notwendige Stärkung des Schutzes und der Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums in Europa, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und der VN-Leitlinien zum Schutz und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Raums, zu garantieren und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Stellungnahmen der Venedig-Kommission zu Gesetzgebungsvorhaben einzuholen; |
11. |
weist auf die Bedeutung eines unabhängigen, unparteiischen, sachkundigen und verantwortungsvollen Journalismus für die Berichterstattung über die Tätigkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl in den privatwirtschaftlichen als auch in den öffentlich-rechtlichen Medien und auf die Bedeutung des Zugangs zu öffentlichen Informationen als Stützpfeiler demokratischer Staaten hin, die auf Rechtsstaatlichkeit gründen; |
12. |
bedauert die zunehmende Konzentration der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, die zulasten der Pluralität, Unabhängigkeit und fairen öffentlichen Vertretung von Ideen und Maßnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen geht; weist darauf hin, dass ein unabhängiger und verantwortungsvoller Journalismus sowie der Zugang zu pluralistischen Informationen wesentliche Säulen der Demokratie sind und dass die Maßnahmen und Beiträge der Zivilgesellschaft für das Gedeihen der Demokratie von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit der Medien von politischem und wirtschaftlichem Druck sicherzustellen und aufrechtzuerhalten, Medienpluralismus zu garantieren und für Transparenz zu sorgen; fordert die Kommission auf, EU-weite Vorschriften für das Eigentum an Medien zusätzlich zu den Vorschriften über die Transparenz von Medienbesitzverhältnissen als Mindestanforderungen im Rahmen des bevorstehenden Rechtsakts zur Medienfreiheit vorzuschlagen, um den Medienpluralismus zu stärken; |
13. |
ist der Ansicht, dass der Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Binnenmarkt und zur Sozialwirtschaft sowie ihre Rolle bei der Umsetzung der EU-Politik und der Werte gemäß Artikel 2 EUV ein gewichtiges Argument für die Beseitigung der Hindernisse für ihre Tätigkeit auf Unionsebene sind; fordert die Kommission daher auf, in angemessener Weise mit Maßnahmen, einschließlich Legislativvorschlägen, zu reagieren, um dieses Ziel zu erreichen; betont, dass durch solche Rechtsvorschriften nicht nur ein grundlegender Schutz für die zivilgesellschaftlichen Organisationen sichergestellt, sondern auch für gleiche Rahmenbedingungen gesorgt würde, sodass sie ihr Potenzial voll ausschöpfen könnten; |
14. |
fordert die Kommission auf, eine systematische Überprüfung des zivilgesellschaftlichen Raums in ihre Folgenabschätzungen aufzunehmen und klare Kriterien dafür festzulegen, was einen förderlichen Raum für die Zivilgesellschaft ausmacht, und zwar auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsnormen zur Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit und wie in der Charta bekräftigt, um zu verhindern, dass geplante Rechtsvorschriften negative Auswirkungen auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuführen und Leitlinien für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten im Falle erkannter Risiken auszuarbeiten; |
15. |
fordert die Kommission auf, gleichermaßen die Umsetzung des Unionsrechts zu überprüfen und zu überwachen, um sicherzustellen, dass es sich nicht nachteilig auf den zivilgesellschaftlichen Raum auswirkt, sowie Abhilfe zu schaffen, wenn dies der Fall ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen; |
16. |
fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse gemäß den Verträgen auszuüben und Vorschläge für Rechtsvorschriften der Union vorzulegen, um Lücken zu schließen und Problemen zu begegnen, mit denen sich zivilgesellschaftliche Akteure in der gesamten Union konfrontiert sehen, auch in Bezug auf Mindeststandards für die Registrierung, Tätigkeit und Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie auf Verfahrensgarantien gegen SLAPP-Klagen, sowie Leitlinien zur Anwendung des Unionsrechts zum besseren Schutz der Zivilgesellschaft herauszugeben; |
17. |
ist der Ansicht, dass ein Statut für grenzüberschreitende Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen in der EU eine zusätzliche Ebene des Schutzes für Organisationen der Zivilgesellschaft, die bei der Gründung und ihrer Tätigkeit mit ungebührlichen Hindernissen konfrontiert sind, bieten könnte; |
18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung zu achten und zu erleichtern, da dieses Recht nur unter Achtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den geltenden Gesetzen eingeschränkt werden darf; warnt vor der Ausweitung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung von Versammlungen in einigen Mitgliedstaaten; verurteilt jede unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten sowie deren Kriminalisierung, Strafverfolgung und Überwachung; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze und Vorschriften, die die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verschärfen oder die Demonstrationsfreiheit einschränken, unverzüglich außer Kraft setzen; fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Schutz des Rechts auf friedliche Versammlung, sei es in normalen Zeiten oder in Zeiten einer gesundheitlichen Notlage, herauszugeben; |
19. |
weist darauf hin, dass seit Beginn der Pandemie ein erheblicher Teil der Aktivitäten der Zivilgesellschaft ins Internet verlagert wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, jede Form von Hetze zu bekämpfen und das Bewusstsein für Hetze und die Risiken, die sie für die Demokratie und den Einzelnen birgt, insbesondere auch in sozialen Netzwerken im Internet, zu schärfen; |
20. |
warnt vor den schädlichen Auswirkungen politischer Maßnahmen und von Rhetorik, die eine abschreckende Wirkung auf den zivilgesellschaftlichen Raum haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Analyse der abschreckenden Wirkung zu einem zentralen Aspekt ihres Jahresberichts über die Rechtsstaatlichkeit zu machen, sich auf das Urteil in der Rechtssache C-78/18 zu stützen, um gegen Maßnahmen vorzugehen, die eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte haben, wenn eine solche Vorgehensweise möglich ist, und vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um irreparable Schäden zu verhindern, solange die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist; |
21. |
verurteilt, dass die Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen sich als unmittelbare Folge ihrer Arbeit in einigen Mitgliedstaaten sowohl online als auch offline körperlichen und verbalen Angriffen, Schikane und Einschüchterung ausgesetzt sehen; bringt ferner sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Auswirkungen auf die geistige Gesundheit, mit denen sich diese Vertreter konfrontiert sehen, unter anderem Burnout, Depression, sekundäre Traumatisierung und Mitgefühlsmüdigkeit umfassen können und dass die Auswirkungen, die die Arbeit von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen auf ihre Psyche haben kann, unzureichend erforscht sind; betont, dass Kinder und Jugendliche besonders gefährdet sind, da sie Fälle von Hetze und Schikane möglicherweise nicht melden, weil sie nicht wissen, wie Schikane definiert wird und bei welcher Stelle und in welcher Form sie ihr Anliegen vorbringen sollen; |
22. |
verurteilt alle Drohungen und Angriffe vonseiten staatseigener und staatsnaher Akteure gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger, einschließlich negativer und stigmatisierender Rhetorik, Schuldzuweisungen und rechtlicher, gerichtlicher, administrativer und steuerlicher Schikanen, und verurteilt das Versäumnis staatlicher Akteure, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger gegen derartige Angriffe und Drohungen zu schützen; verurteilt gleichermaßen alle Fälle von Angriffen und Bedrohungen vonseiten nichtstaatlicher Akteure, wozu unter anderem auch SLAPP-Klagen zu zählen sind; |
23. |
äußert sich besorgt darüber, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene nur ein geringer Anteil der gegen zivilgesellschaftliche Organisationen gerichteten Angriffe und Bedrohungen gemeldet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, derlei Handeln unmissverständlich zu verurteilen, wirksame Vorsorgemaßnahmen zu treffen, etwaigen damit verbundenen Behauptungen systematisch, gründlich, unabhängig und unparteiisch nachzugehen sowie in Schulungsprogramme für die Behörden zu investieren, damit diese besser darauf eingerichtet sind, mit solchen Fällen umzugehen; fordert die Kommission auf, diese Prozesse zu begleiten, indem sie Empfehlungen ausspricht und den Austausch bewährter Verfahren fördert; |
24. |
hebt hervor, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, der Polizei und den einschlägigen Einrichtungen wesentlich ist, um Schwachstellen zu beseitigen und bewährte Verfahren zu ermitteln, wenn es darum geht, Aktivisten, die Zivilgesellschaft und die Demokratie an sich zu schützen; |
25. |
bringt seine tiefe Besorgnis über die Zunahme von Gewalt und Hass gegen Organisationen und Aktivistinnen und Aktivisten zum Ausdruck, die sich in den Bereichen religiöse Minderheiten, Antirassismus, Feminismus und LGBTIQ+-Rechte engagieren; |
26. |
weist erneut darauf hin, dass Schuldzuweisungen gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Rechte der Frauen, Minderheiten und schutzbedürftige Gruppen (z. B. LGBTIQ+-Personen) engagieren keine isolierten Phänomene sind, sondern dem vorsätzlichen graduellen Abbau der durch Artikel 2 EUV geschützten Grundrechte im Rahmen einer umfassenderen politischen Agenda der Anti-Gender-Bewegung dienen; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders wachsam gegenüber Initiativen zu sein, die bestrebt sind, erworbene Rechte wieder abzubauen, die darauf abzielen, Menschen vor Diskriminierung zu schützen und die Gleichstellung zu fördern; |
27. |
fordert die Kommission auf, im Zuge der Überwachung und Bewertung der Vorschriften und Instrumente der Union zum Schutz von Verbrechensopfern und bei der Überarbeitung der EU-Bestimmungen zur Bekämpfung von Hetze und Hassverbrechen Hinweise auf Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger in ihre Berichterstattung gemäß dem Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einzuschließen; |
28. |
stellt fest, dass es der Union derzeit an effizienten Verfahren mangelt, um angemessen zu reagieren, wenn zivilgesellschaftliche Organisationen melden, dass demokratische Standards und der zivilgesellschaftliche Raum in Mitgliedstaaten bedroht sind; fordert die Einrichtung eines EU-Warnmechanismus, der zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern die Möglichkeit bietet, Angriffe zu melden, Warnungen einzutragen, Trends aufzuzeichnen und Opfer zeitnah und gezielt zu unterstützen; ist der Ansicht, dass ein solcher Mechanismus auch die Berichterstattung auf Unionsebene verbessern, einen Beitrag zur jährlichen Bewertung der Rechtsstaatlichkeit durch die Kommission leisten und zu einem besseren Informationsaustausch mit der europäischen Öffentlichkeit im Allgemeinen beitragen würde; |
29. |
bedauert zutiefst, dass sowohl die Kommission als auch der Rat die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte abgelehnt haben, der der durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat geregelt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine enge Verflechtung zwischen der Überwachung des zivilgesellschaftlichen Raums einerseits und Demokratie und Grundrechten andererseits besteht und dass ein Mechanismus zur Überwachung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte das beste Instrument ist, um in dieser Hinsicht einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen; |
30. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Mitgliedstaaten auszuüben, die den zivilgesellschaftlichen Raum unter Verstoß gegen Unionsrecht in unzulässiger Weise einschränken, und zwar auch im Wege von Vertragsverletzungsverfahren und durch Rückgriff auf den EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, die neue Konditionalitätsverordnung und das in Artikel 7 EUV niedergelegte Verfahren; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zivilgesellschaft an diesen Verfahren aktiv mitwirken und sinnvolle Beiträge dazu leisten kann, sowie sicherzustellen, dass die legitimen Interessen der Endempfänger und Endbegünstigten angemessen gewahrt werden; |
31. |
beharrt darauf, dass die Mitgliedstaaten die Registrierung, die Tätigkeit, die Finanzierung und die grenzüberschreitenden Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen weder kriminalisieren noch anderweitig beeinträchtigen sollten; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Auslegung von EU-Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten, die zur Kriminalisierung der Tätigkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern führen könnte, insbesondere im Bereich der Migration, was oft im Widerspruch zu den Leitlinien der Kommission steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, der rechtswidrigen Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Such- und Rettungsaktionen ein Ende zu setzen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die betreffenden Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht aktiv zu überwachen und Maßnahmen gegen sie zu ergreifen; bekräftigt gleichermaßen, dass alle Akteure, die sich aus humanitären Gründen mit Migranten befassen und an Such- und Rettungsaktionen beteiligt sind, die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechtsvorschriften wahren und die an diesen Grundsätzen ausgerichteten geltenden europäischen und nationalen Gesetze einhalten müssen; |
Nachhaltiger und diskriminierungsfreier Zugang zu Ressourcen
32. |
weist darauf hin, dass sich die Herausforderungen, mit denen Organisationen der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der Finanzierung konfrontiert sind, auf einen Mangel an ausreichenden Finanzierungsquellen, aufwendige Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Finanzmitteln, mangelnde Transparenz und Fairness bei der Mittelzuweisung sowie restriktive Förderkriterien erstrecken; |
33. |
weist auf die Schlussfolgerungen der VN-Resolution 2535 (2020) hin, wonach die frühzeitige Einbeziehung junger Menschen für die Schaffung und Aufrechterhaltung friedlicher Gesellschaften von entscheidender Bedeutung ist; |
34. |
hebt hervor, dass junge Menschen einen wichtigen und positiven Beitrag zu den Bemühungen um den Aufbau demokratischer und friedlicher Gesellschaften leisten können und bereits leisten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Investitionen in die Jugend und in Jugendorganisationen auszuweiten; fordert darüber hinaus eine angemessene Mittelausstattung für das Programm Erasmus+ und weist nachdrücklich auf den Beitrag dieses Programms zur Schaffung eines demokratischen Europas hin; |
35. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bestehende Hindernisse zu ermitteln und umfassende Maßnahmen und Empfehlungen für die sichere langfristige, vorhersehbare, angemessene und förderliche Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorzuschlagen, einschließlich der Finanzierung ihrer operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Interessenvertretung und Überwachung; hebt hervor, dass bei der Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus EU-Mitteln bürokratischer Aufwand vermieden werden sollte; |
36. |
vertritt die Auffassung, dass Offenheit und Transparenz von entscheidender Bedeutung sind, um die Rechenschaftspflicht von zivilgesellschaftlichen Organisationen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in sie sicherzustellen, sofern diese Offenheit und diese Transparenz dem Zweck dienen, eine berechtigte öffentliche Kontrolle sicherzustellen, und die Anforderungen an die Berichterstattung im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen bleiben; verurteilt jeden Missbrauch von Transparenzmaßnahmen zur Stigmatisierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen; |
37. |
betont, wie wichtig es ist, für zusätzliche Finanzierungsquellen zu sorgen, wie etwa von öffentlichen Einrichtungen auf allen Ebenen, privaten, philanthropischen und individuellen Spendern, aus Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie aus lokalen, regionalen und nationalen Quellen, da dies den zivilgesellschaftlichen Organisationen dabei helfen kann, widerstandsfähig gegenüber möglichen staatlichen Beschränkungen der externen Finanzierung zu sein; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, das rechtliche Umfeld zivilgesellschaftlicher Organisationen zu verbessern und die Bedingungen für ihren Zugang zu verschiedenen Finanzierungsquellen, einschließlich privater und ausländischer Finanzmittel, zu erleichtern; betont, dass öffentliche Mittel zivilgesellschaftliche Aktivitäten aller Arten abdecken sollten, einschließlich Aktivitäten der Beobachtung, Interessenvertretung und Prozessführung sowie der Bildung und Sensibilisierung sowie Erbringung von Dienstleistungen und Aufbau von Kapazitäten und Bündnissen, die der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte der Union dienen; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, über die Projektfinanzierung hinauszugehen und eine grundlegende Infrastrukturfinanzierung bereitzustellen sowie mehrjährige Finanzierungszyklen zu ermöglichen, um die Nachhaltigkeit der Zivilgesellschaft sicherzustellen; |
38. |
verurteilt jede Form politischer oder anderweitig motivierter Diskriminierung bei der Zuweisung öffentlicher Mittel sowie die sich daraus ergebende abschreckende Wirkung; fordert die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht für klare, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zu sorgen; verurteilt jede Form der Beschränkung des Zugangs zu Finanzmitteln, insbesondere Beschränkungen, die sich gegen zivilgesellschaftliche Organisationen und Aktivisten richten, die sich für den Schutz der Rechte von Frauen, LGBTIQ+-Personen, Minderheiten, Migranten und Flüchtlingen einsetzen; |
39. |
hebt hervor, dass themenbezogene Kampagnen zivilgesellschaftlicher Organisationen keinen Finanzierungsbeschränkungen unter dem Vorwand einer Überschneidung mit Wahlen und anderen politischen Kampagnen unterliegen sollten; stellt fest, dass die zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehenden Fonds häufig eine Kofinanzierung verlangen, was wiederum bedeuten könnte, dass der Begünstigte einen Anteil der erforderlichen Mittel aus anderen Quellen mobilisieren muss, was sich auf das Projekt oder die Tätigkeit der Organisation nachteilig auswirken könnte; ist daher der Ansicht, dass dem Anteil der verlangten Kofinanzierung angemessene Grenzen gesetzt werden sollten und dass verschiedene Monetarisierungswege berücksichtigt werden sollten; |
40. |
bedauert die Auslagerung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes durch die Behörden an zivilgesellschaftliche Organisationen in Bereichen wie Wohnungswesen, Gesundheit, Bildung und Asyl, die über eine ausgewogene Zusammenarbeit der Behörden mit gemeinnützigen Organisationen, die über gute Erfahrungen in der Arbeit mit und für die betroffenen Personen verfügen, hinausgeht und nicht durch ausreichende zusätzliche Mittel unterstützt wird; betont, dass derartige Auslagerungspraktiken die Ressourcen der Zivilgesellschaft für die Erfüllung staatlicher Aufgaben in Anspruch nehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft nicht den dringend benötigten Spielraum lassen, um sich an den öffentlichen Angelegenheiten in Form von Interessenvertretung, strategischer Prozessführung und Bildungsangeboten für die Öffentlichkeit beteiligen zu können; |
41. |
ist zutiefst besorgt über die Entstehung von GONGO und damit verbundene diskriminierende und häufig undurchsichtige Verfahren der öffentlichen Finanzierung; warnt vor ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Demokratie sowie den Pluralismus und die Vielfalt in der Zivilgesellschaft, auf die empfundene Rechtmäßigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen und somit auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, sich für eine aktive Bürgerschaft einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Gruppen, die unter Verstoß gegen die gegen bestehenden Rechtsvorschriften zu Hass aufstacheln, Ermittlungen durchzuführen und vorzugehen; hebt hervor, dass solche Gruppen die öffentliche Debatte verzerren können, wodurch die Grundfesten der Demokratie untergraben werden können; |
42. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bedingungen und Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass für die Zivilgesellschaft vorgesehene Unionsmittel — gleichgültig, ob in direkter oder geteilter Mittelverwaltung, — nur an Organisationen vergeben werden, die streng unabhängig von jedweder Regierung sind und die in Artikel 2 EUV niedergelegten Unionswerte uneingeschränkt achten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Anschuldigungen hinsichtlich der diskriminierenden Verteilung von Unionsmitteln an zivilgesellschaftliche Organisationen nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass GONGO nicht mit Unionsmitteln unterstützt werden; |
43. |
begrüßt die Annahme des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ mit aufgestockten Mitteln in Höhe von 1,55 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021–2027 und erkennt an, dass es eine sinnvolle Reaktion auf die Herausforderungen, mit denen sich die Zivilgesellschaft in der EU konfrontiert sieht, und einen ersten Schritt zur Schaffung eines stärker systemisch ausgerichteten Rahmens für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Union darstellt; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Arbeitsprogramme und Finanzierungsmechanismen aktiv zivilgesellschaftliche Organisationen zu konsultieren und so für Transparenz, Flexibilität und Benutzerfreundlichkeit zu sorgen; begrüßt die Verfahren für die Weitervergabe von Zuschüssen im Aktionsbereich „Werte der Union“; hebt hervor, dass es wichtig ist, ausreichende Finanzmittel für Aktivitäten der Beobachtung, Interessenvertretung und Prozessführung sowie für den Kapazitätsaufbau sicherzustellen, da diese Aktivitäten den Beitrag der zivilgesellschaftlichen Organisationen zum Schutz der Werte der EU und der Grundrechte verstärken; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass in den verschiedenen Politikbereichen der Union eine Mittelbindung erfolgt, um zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Umsetzung der ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben und Funktionen zu unterstützen; fordert eine spezifische Soforthilfe und praktische Unterstützung für zivilgesellschaftliche Akteure und Menschenrechtsverteidiger, die Gefahr laufen, in ihren Grundrechten verletzt zu werden; |
44. |
fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um die Teilnahme von zivilgesellschaftlichen Organisationen am Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und an anderen zentral verwalteten Fonds zu fördern, auch durch weitere Vereinfachung, flexiblere Förderkriterien und gezielte Information und Schulung; fordert die Kommission auf, ihre Überwachung der Verfahren in den Mitgliedstaaten zu intensivieren und Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen an Programmen mit geteilter Mittelverwaltung gefördert werden kann; fordert die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Organisationen besser in die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln auf Ebene der Mitgliedstaaten einzubeziehen und entsprechend zu schulen; |
45. |
vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen aus dem Haushalt nicht nur geplant, sondern in allen EU-Programmen gefördert und unterstützt werden sollte; bedauert, dass das Europäische Konjunkturpaket neben Unternehmen und KMU nicht auch speziell zivilgesellschaftliche Organisationen ins Auge gefasst hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in sämtliche Phasen der Umsetzung und Überwachung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sowie anderer Fonds mit geteilter Mittelverwaltung eingebunden werden, und zu prüfen, ob die nationalen Aufbaupläne dem Finanzierungsbedarf der zivilgesellschaftlichen Organisationen gerecht werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen nicht durch den Entzug von Finanzmitteln im Rahmen der Konditionalitätsverordnung oder auf der Grundlage der in Fonds und Programmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens oder der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Bedingungen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zur Voraussetzung für den Erhalt von Finanzmitteln machen, beeinträchtigt werden, indem spezielle Modalitäten für die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche Organisationen vorgesehen werden, die an das Umfeld angepasst sind, in dem diese tätig sind; |
46. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Unionsmittel nur an Organisationen vergeben werden, die streng unabhängig von jedweder Regierung sind und die Unionswerte uneingeschränkt achten; |
47. |
verurteilt die Versuche einiger Mitgliedstaaten, Beschränkungen für ausländische Finanzierungen aufzuerlegen, sowie die damit verbundenen politischen Narrative, die sie verbreitet haben, und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stigmatisieren oder zu schikanieren; weist erneut darauf hin, dass der EuGH festgestellt hat, dass derartige Beschränkungen einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit darstellen; fordert die Kommission auf, diesbezüglich weiterhin Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und systematisch vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Beschränkungen für ausländische Finanzierung in der gesamten Union durchzuführen, um sicherzustellen, dass die vom EuGH bekräftigten Grundsätze in allen Mitgliedstaaten tatsächlich geachtet werden; |
48. |
betont, dass Steueranreize wichtig sind, um private Spenden zu fördern; legt den Mitgliedstaaten nahe, derartige Regelungen weiter auszubauen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme bewährter Verfahren durchzuführen und Empfehlungen zu erarbeiten; erkennt an, dass es zwar wichtig ist, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die nationalen Vorschriften im Bereich der Besteuerung und der Bekämpfung der Geldwäsche einhalten, betont jedoch, dass diese Vorschriften und die Transparenz in Bezug auf die Finanzierung im Allgemeinen nicht dazu missbraucht werden dürfen, die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu behindern oder eine abschreckende Wirkung auf ihre Mitglieder und Spender auszuüben; |
49. |
weist erneut darauf hin, dass die Behörden nach internationalen Standards über Vereinigungsfreiheit von einer Vermutung zugunsten der Freiheit von zivilgesellschaftlichen Organisationen, sich um Finanzmittel aus beliebigen Quellen zu bemühen und diese zu erhalten, und der Rechtmäßigkeit ihrer Aktivitäten ausgehen müssen, wobei Beschränkungen möglich sind, falls sie gesetzlich vorgeschrieben sind, der Verfolgung von einem oder mehreren legitimen Zielen dienen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind; |
50. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung und zur Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf grenzüberschreitende Spenden vorzulegen; betont, dass eine Angleichung der Definition des Begriffs der Gemeinnützigkeit die gegenseitige Anerkennung und Gleichbehandlung im Hinblick auf grenzüberschreitende Spenden und die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus verbundenen Vorteile ermöglichen würde; fordert eine unionsweite Definition des Begriffs der Gemeinnützigkeit, da dies grenzüberschreitende Spenden insofern fördern würde, als die gegenseitige Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus und die Gleichbehandlung im Hinblick auf die damit verbundenen Vorteile ermöglicht würden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Hemmnisse für die grenzüberschreitende Philanthropie zu beseitigen und im Einklang mit den einschlägigen Urteilen des EuGH die Gleichbehandlung von Spenden über die Grenzen hinweg sicherzustellen; |
Dialog mit der Zivilgesellschaft und Teilhabe an der Politikgestaltung
51. |
hebt die Bedeutung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine fundierte Politikgestaltung hervor und betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen eine zentrale Rolle als Vermittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Behörden auf allen Ebenen spielen, indem sie für einen strukturierten Dialog sorgen; hebt die wichtige Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen hervor, die in ständigem Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern, einschließlich marginalisierter und schutzbedürftiger Gruppen, stehen, erkennt ihre Sachkenntnis an, weist ihnen eine Schlüsselrolle im zivilen Dialog zu und betont ihre Rolle bei der Stärkung derjenigen, für die es am schwierigsten ist, teilzuhaben und ihre Anliegen vorzubringen, während sie zugleich eine demokratische Kontrolle über öffentliche Maßnahmen ausüben und die Rechenschaftslegung über diese Maßnahmen sicherstellen; |
52. |
begrüßt, dass in einigen Mitgliedstaaten mit neuen Strategien für den zivilen Dialog und mit zivilgesellschaftlichen beratenden Ausschüssen Schritte in die richtige Richtung ergriffen wurden; verurteilt jedoch Praktiken, mit denen die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorsätzlich behindert wird, wie etwas ihr Ausschluss aus öffentlichen Verfahren, der Rückgriff auf undurchsichtige und vage Gesetze und beschleunigte parlamentarische Verfahren unter Umgehung der Konsultations- und Beratungspflichten; |
53. |
weist erneut darauf hin, dass die Dringlichkeit der Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 den Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen zum Entscheidungsprozess häufig weiter eingeschränkt hat; weist jedoch auf die Anstrengungen hin, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten unternommen wurden, um dem entgegenzuwirken; |
54. |
bedauert, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft häufig ein Ad-hoc-Prozess bleibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente politische Rahmen auszuarbeiten, damit für strukturierte, planbare und langfristige Prozesse, inklusive Teilhabe und systematische Überprüfung gesorgt ist, sowie angemessene Ressourcen bereitzustellen, auch für die Schulung der Beamtenschaft; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft sowie auf der Grundlage der Analyse der bestehenden Verfahren Empfehlungen zu erstellen; |
55. |
vertritt die Auffassung, dass alle Organe und Einrichtungen der Union ihre Bedingungen für die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen einer Überprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 11 EUV unterziehen sollten, um einen offenen, transparenten, sinnvollen und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft sicherzustellen, der auf derselben Ebene angesiedelt ist wie der Dialog mit anderen Interessenträgern; fordert die Kommission auf, die Vorlage einer interinstitutionellen Vereinbarung über den zivilen Dialog zwischen allen wichtigen Institutionen in Betracht zu ziehen, die sich auf alle Bereiche der Unionspolitik sowie auf bereichsübergreifende Prozesse, wie beispielsweise die Lage der Union und die Konferenz zur Zukunft Europas, erstreckt; |
56. |
vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Präsidentin des Europäischen Parlament eine ihrer Vizepräsidentinnen bzw. einen ihrer Vizepräsidenten einsetzen könnte, um einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu führen; legt den Fraktionen nahe, eigene Strukturen für den Dialog mit der Zivilgesellschaft einzurichten; |
57. |
fordert insbesondere, dass die Kommission in ihren Konsultationsverfahren das Gleichgewicht zwischen Vertretern von Unternehmensinteressen und Vertretern anderer Interessen — wie Arbeitnehmerrechten, sozialen Rechten und Umweltschutz — wiederherstellt und Vorkehrungen gegen Lobbypraktiken zu treffen, die einem fairen und transparenten Dialog mit der Zivilgesellschaft zuwiderlaufen; |
58. |
fordert die Mitgliedstaaten, die Organe der EU im Allgemeinen und die Kommission im Besonderen auf, bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Rechtsvorschriften, die sich auf den zivilgesellschaftlichen Raum und die Freiheiten auswirken könnten, enge Konsultationen mit der Zivilgesellschaft sicherzustellen; |
59. |
nimmt zur Kenntnis, dass einem Vizepräsidenten der Kommission die Zuständigkeit übertragen wurde, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu wahren; betont, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft weiter operationalisiert werden sollte; fordert die Kommission insbesondere auf, die Einrichtung spezifischer Kontaktstellen in jeder Generaldirektion zu erwägen, damit die Zivilgesellschaft in engem Kontakt mit dem Vizepräsidenten der Kommission stehen kann; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einem breiten Spektrum zivilgesellschaftlicher Organisationen mithilfe eines transparenten Auswahlverfahrens eine herausragende Rolle in Expertengruppen und Beratungsgremien, die die Kommission unterstützen, zuzuweisen und den Schwerpunkt auf zivilgesellschaftlichen Organisationen zu legen, die für schutzbedürftige und unterrepräsentierte Gruppen eintreten; |
60. |
fordert die Kommission auf, die Festlegung nationaler Programme zur Verwendung von Unionsmitteln und die Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen der EU durch die Mitgliedstaaten zu mobilisieren, um die Mitgliedstaaten zur Einrichtung wirksamer Verfahren für die Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft anzuhalten; fordert eine verstärkte Beteiligung der Zivilgesellschaft am Prozess des Europäischen Semesters und an der Überwachung des Europäischen Konjunkturpakets; |
61. |
begrüßt das Europäische Jahr der Jugend als Gelegenheit, die bürgerschaftliche Beteiligung und den Dialog in einer demokratischen Gesellschaft weiter zu fördern; |
62. |
verpflichtet sich, für konkrete Folgemaßnahmen zu diesem Bericht Sorge zu tragen, und fordert die Kommission und den Rat auf, dieselbe Verpflichtung einzugehen; |
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63. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(3) ABl. C 323 vom 1.10.2020, S. 1.
(4) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 20.
(5) ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117.
(6) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 45.
(7) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(8) ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.
(9) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 28.
(10) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 107.
(11) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0044.
(13) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0451.
(14) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission gegen Ungarn, ECLI:EU:C:2020:476.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/15 |
P9_TA(2022)0057
Bedeutung von Kultur, Bildung, Medien und Sport für die Bekämpfung von Rassismus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zur Bedeutung von Kultur, Bildung, Medien und Sport für die Bekämpfung von Rassismus (2021/2057(INI))
(2022/C 347/02)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf den zweiten, vierten, fünften, sechsten und siebten Bezugsvermerk der Präambel, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, und Artikel 6, |
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gestützt auf die Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 5 und 21, |
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unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, einschließlich des dritten Grundsatzes zur Chancengleichheit, und den dazugehörigen Aktionsplan, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) (Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), |
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unter Hinweis auf die Einsetzung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“ (COM(2018)0268), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025“ (COM(2020)0565), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (COM(2020)0784), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (7), |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (8), |
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unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (9), |
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unter Hinweis auf den Grundrechtebericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 9. Juni 2020 und ihre zweite Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung in der EU vom 5. Dezember 2017 sowie den zugehörigen Bericht vom 23. November 2018 und die zugehörige Zusammenfassung vom 15. November 2019 zum Thema „Als Schwarzer in der EU leben“, in denen die Erfahrungen mit Rassendiskriminierung und rassistischer Gewalt gegen Menschen afrikanischer Abstammung in der EU beschrieben werden, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“ (COM(2021)0101), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2018 zum Arbeitsplan für Kultur 2019–2022 (10), |
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unter Hinweis auf den strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma für den Zeitraum 2020–2030 vom 7. Oktober 2020, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2021 mit dem Titel „Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021–2030)“ (COM(2021)0615), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zu den Protestkundgebungen gegen Rassismus nach dem Tod von George Floyd (11), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Abstammung in Europa (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma: Bekämpfung der negativen Einstellung gegenüber Menschen mit Roma-Hintergrund in Europa (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (15), |
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unter Hinweis auf die von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zur Nichteinhaltung der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse aufgrund der Diskriminierung von Roma-Kindern in der Bildung (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 20142174, 20152025 und 20152206), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (16), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2021 zur Sportpolitik der EU: Bewertung und mögliches weiteres Vorgehen (17), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2021 zum europäischen Bildungsraum: ein gemeinsamer, ganzheitlicher Ansatz (18), |
— |
unter Hinweis auf die von der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im Oktober 2021 ausgearbeitete Studie zu der Bedeutung von Kultur, Bildung, Medien und Sport für die Bekämpfung von Rassismus, |
— |
unter Hinweis auf die allgemeinen Politik-Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates, insbesondere die Empfehlung Nr. 10 vom 15. Dezember 2006 zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht, |
— |
unter Hinweis auf den Fahrplan für echte Gleichstellung der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom 27. September 2019, |
— |
unter Hinweis auf die sechste Bewertung des Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet durch die Kommission, |
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unter Hinweis auf das Ziel 10 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zur Verringerung von Ungleichheit in und zwischen Ländern, |
— |
unter Hinweis auf die Konferenz zur Zukunft Europas, |
— |
unter Hinweis auf die von der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste im Oktober 2021 veröffentlichten Empfehlungen zu dem neuen Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation, |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A9-0027/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass Diskriminierung und Rassismus die Menschenwürde, die Lebenschancen, den Wohlstand, das Wohlbefinden und häufig die Sicherheit untergraben; in der Erwägung, dass rassistische Stereotypen häufig über Generationen hinweg fortbestehen; in der Erwägung, dass Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in der EU verboten ist; in der Erwägung, dass unter anderem Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende von Rassismus und diskriminierendem Verhalten betroffen sind; |
B. |
in der Erwägung, dass Diskriminierung und Belästigung aufgrund der Rasse nach Angaben der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (19) nach wie vor in der gesamten EU weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass insbesondere rassische, religiöse und ethnische Minderheiten zu häufig Belästigung, Gewalt, der Erstellung von Personenprofilen auf Grundlage der Rasse oder ethnischen Herkunft, auch im Rahmen der Strafverfolgung, und Hassreden, sowohl online als auch offline, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Großteil der hassmotivierten rassistischen und fremdenfeindlichen Vorfälle von den Opfern nicht gemeldet wird (20); in der Erwägung, dass rassische und ethnische Minderheiten in der EU in bestimmten Bereichen ihres täglichen Lebens, darunter Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Rechtssysteme, struktureller Diskriminierung und in einigen Fällen Segregation ausgesetzt sind; |
C. |
in der Erwägung, dass unter strukturellem Rassismus im EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020–2025 diskriminierende Verhaltensweisen verstanden werden, die in sozialen, finanziellen und politischen Einrichtungen verankert sein können und damit Einfluss auf die Schaltstellen der Macht und die Politikgestaltung haben; |
D. |
in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte strukturelle Diskriminierung definiert als Vorschriften, Normen, Abläufe, Einstellungen und Verhaltensmuster in Einrichtungen und in anderen gesellschaftlichen Strukturen, die Hindernisse für Gruppen oder Einzelpersonen beim Zugang zu den gleichen Rechten und Chancen darstellen, die der Mehrheit der Bevölkerung zur Verfügung stehen; |
E. |
in der Erwägung, dass Migranten, Flüchtlinge, politische Asylsuchende und Angehörige rassischer, religiöser und ethnischer Minderheiten einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben und oft Opfer von Ausbeutung der Arbeitskraft werden; |
F. |
in der Erwägung, dass die Erhebung hochwertiger Daten nachweislich eine der wirksamsten Methoden zur quantitativen und qualitativen Analyse gesellschaftlicher Probleme darstellt und entscheidend dazu beiträgt, faktengestützte politische Reaktionen auf diese Probleme zu konzipieren, anzupassen, zu überwachen und zu entwickeln; |
G. |
in der Erwägung, dass rassistische und fremdenfeindliche Haltungen von bestimmten Meinungsmachern und Politikern in der gesamten EU vertreten werden, wodurch ein gesellschaftliches Klima gefördert wird, das einen fruchtbaren Boden für Rassismus, Diskriminierung und Hassverbrechen bietet; in der Erwägung, dass dieses Umfeld durch extremistische Bewegungen, wie faschistische und rechtsextreme Bewegungen, die unsere Gesellschaften spalten wollen, noch weiter angeheizt wird; in der Erwägung, dass diese Handlungen den gemeinsamen europäischen Werten und Idealen der Demokratie und Gleichheit zuwiderlaufen, zu deren Verteidigung sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben; |
H. |
in der Erwägung, dass viele Minderheitengruppen Polizeigewalt, einschließlich kollektiver Bestrafung und der Erstellung von Personenprofilen auf Grundlage der Rasse, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen notwendig sind, um dieses Phänomen zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Opfer von Polizeigewalt aufgrund von Mängeln bei der Rechtsstaatlichkeit und Strafgerichtsbarkeit unzureichenden Schutz und Zugang zur Justiz haben und von staatlichen Stellen häufig strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass Rassismus gegen ethnische und rassische Minderheiten zu Gewalt und Tötungen geführt hat; |
I. |
in der Erwägung, dass die Art, wie Menschen in den Medien dargestellt werden, unabhängig von ihrem rassischen oder ethnischen Hintergrund, negative Stereotypen mit auf die Rasse bezogenen Konnotationen verstärken kann; in der Erwägung, dass die Kulturbranche und die Medien die Macht haben, die Inklusion zu fördern, Rassismus zu bekämpfen und solchen Stereotypen entgegenzuwirken; |
J. |
in der Erwägung, dass der Kampf gegen offenkundigen und unterschwelligen Rassismus und Diskriminierung in unseren Gesellschaften, sowohl offline als auch online, verstärkt werden muss, und dass er eine gemeinsame Verantwortung darstellt; in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weitere Überlegungen zu strukturellem Rassismus und Diskriminierung, denen viele Minderheitengruppen ausgesetzt sind, anstellen, sich zu deren Bekämpfung verpflichten, und ihre Arbeit in diesem Bereich fortsetzen müssen; |
K. |
in der Erwägung, dass Desinformation sich häufig gegen Minderheiten richtet und soziale Unruhen auslöst; in der Erwägung, dass unabhängige und pluralistische Medien, die ausgewogene Narrative vermitteln, dazu beitragen inklusive Gesellschaften zu fördern; |
L. |
in der Erwägung, dass Solidarität und die Achtung des menschlichen Lebens und anderer Menschen Werte sind, die von Generation zu Generation weitergegeben werden; in der Erwägung, dass die Schulbildung dabei eine zentrale Rolle spielt; |
M. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung und Bildungsabschlüssen für rassifizierte Gemeinschaften in ganz Europa ein Problem darstellt; in der Erwägung, dass Segregation in der Schulbildung in Europa nach wie vor ein erhebliches Problem darstellt; in der Erwägung, dass die Unterbringung von Kindern in segregierten Schulen und die diskriminierende Praktik, Kinder aus ethnischen und rassischen Minderheiten in Schulen für Kinder mit geistigen Behinderungen unterzubringen, in manchen Mitgliedstaaten immer noch besteht; |
N. |
in der Erwägung, dass Schulen eine entscheidende Rolle dabei zukommt, Erfahrungen in Bezug auf den Wert der Vielfalt zu vermitteln, Inklusion zu fördern, Rassismus zu bekämpfen und rassische Stereotypen und Vorurteile abzubauen; |
O. |
in der Erwägung, dass es für Kinder und junge Menschen wichtig ist, zu sehen, dass sie in allen Bereichen der Gesellschaft vertreten sind, auch bei der Bildung, die sie erhalten, in Kultur- und Sportvereinen und bei Aktivitäten, an denen sie teilnehmen, sowie im Internet und in den Medien, die sie konsumieren; |
P. |
in der Erwägung, dass der Sport im sozialen und kulturellen Leben und im Bildungsbereich zwar eine entscheidende Rolle spielt und Menschen verschiedener Rassen, ethnischer Zugehörigkeiten und Religionen verbinden kann und genutzt werden kann, um Gemeinschaften zusammenzubringen und die Werte Gleichheit, Zugänglichkeit und Respekt zu vermitteln, es jedoch bei Sportveranstaltungen und im Sport im Allgemeinen in ganz Europa wiederholt zu rassistischen Vorfällen gekommen ist und viele Herausforderungen im Zusammenhang mit Rassismus bestehen; in der Erwägung, dass Radikalisierung in sportbezogenen Gruppen ermittelt und bekämpft werden muss; |
Q. |
in der Erwägung, dass Angehörige rassischer und ethnischer Minderheiten überproportional von den negativen Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen waren, wodurch Ungleichheiten, unter anderem in den Bereich Kultur, Medien, Bildung und Sport entstanden, deutlich wurden und sich verschärft haben; in der Erwägung, dass hassgetriebene Belästigung und Hassverbrechen seit Beginn der COVID-19-Pandemie erheblich zugenommen haben; |
Allgemeiner Kontext
1. |
betont, dass Rassismus in allen Bereichen unseres täglichen Lebens auftritt und viele Formen annehmen kann; fordert diesbezüglich einen Null-Toleranz-Ansatz; erkennt an, dass verschiedene Gruppen, Gemeinschaften und Einzelpersonen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung ausgesetzt sind; erkennt an, dass jede einzelne Form des Rassismus besondere Merkmale aufweist, wobei bestimmte Formen von Rassismus in einigen Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund historischer oder politischer Faktoren stärker ausgeprägt sind als andere; |
2. |
würdigt den EU-Aktionsplan gegen Rassismus; begrüßt die Aufnahme eines gesonderten Bereichs für die Bildung und konkrete Verweise auf Medien, Sport und Kultur; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und unbeschadet der Finanzierung bestehender Programme und Maßnahmen ausreichend Finanzmittel und Ressourcen bereitzustellen, um den Verpflichtungen des Plans nachzukommen, und dabei die europäischen Werte zu wahren; |
3. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Koordinator für die Bekämpfung von Rassismus mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet wird, und dass alle Generaldirektionen sich gemeinsam dafür einsetzen, dass die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse in allen Politikbereichen der EU durchgängig berücksichtigt wird; |
4. |
sieht einer Bewertung des bestehenden EU-Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieses Rechtsrahmens zu bewerten, zu bestimmen, wie er, wo es notwendig ist, verbessert werden kann, und sich an einem regelmäßigen Dialog und Austausch über bewährte Verfahren mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu beteiligen, insbesondere mit jenen, die die Interessen derer vertreten, die von Rassismus und Rassendiskriminierung betroffen sind; |
5. |
weist darauf hin, dass die nationalen Aktionspläne ein wirksames Instrument sind, um auf Rassismus, rassistische und ethnische Diskriminierung und damit verbundene Intoleranz in den Mitgliedstaaten zu reagieren, da sie konkrete Maßnahmen zur Reaktion auf bestimmte Situationen ermöglichen; bedauert, dass nur 15 Mitgliedstaaten über solche Pläne verfügen (21); fordert die Kommission nachdrücklich auf, die geplanten gemeinsamen Leitprinzipien für die Umsetzung der nationalen Aktionspläne gegen Rassismus und Rassendiskriminierung sowie andere Instrumente zur Unterstützung der Bemühungen auf nationaler Ebene zu veröffentlichen; fordert, dass bei der Ausarbeitung dieser Pläne spezifische Ziele, die der gesamten Vielfalt der Gesellschaft in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien und Sport Rechnung tragen, aufgenommen werden; hält es in dieser Hinsicht für notwendig, bewährte Verfahren zu sammeln und unter allen Mitgliedstaaten weiterzugeben, um die Entwicklung ihrer nationalen Aktionspläne zu erleichtern und den Austausch von Erfahrungen zwischen nationalen Behörden zu fördern; |
6. |
begrüßt die Veröffentlichung und Umsetzung spezifischer EU-Leitlinien zur Erhebung von Daten zur Gleichstellung auf der Grundlage der Rasse oder ethnischen Herkunft im Sinne der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse als freiwillige und anonyme Daten und unter Sicherstellung des Schutzes der personenbezogenen Daten, der Selbstidentifizierung und der Konsultation einschlägiger Gemeinschaften; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Statistiken anzupassen und Hindernisse für die systematische Erhebung hochwertiger, solider, aufgeschlüsselter und länderspezifischer Daten über die Gleichbehandlung zu beseitigen, diese Erhebung zu erleichtern und bei Bedarf zu verbessern, um die Wurzeln von Rassismus und Diskriminierung zu ermitteln und auf deren Bekämpfung hinzuwirken sowie faktengestützte Strategien sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Daten zu nutzen, um Strategien zur Erreichung von Rassengerechtigkeit zu entwickeln, und dafür zu sorgen, dass diese Daten für die Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre, der Schutz personenbezogener Daten und die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der Datenschutz-Grundverordnung (22) und der vorgeschlagenen ePrivacy-Verordnung (23), sowie die einschlägigen nationalen Rechtsrahmen uneingeschränkt zu achten sind; |
7. |
begrüßt das Engagement für mehr Vielfalt und Inklusion im Rahmen von Erasmus+, Kreatives Europa, des Europäischen Solidaritätskorps, des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“, des ESF+ und der europäischen Jugendgarantie; erachtet es als besonders wichtig, die Beiträge von jedem dieser Programme zur Bekämpfung des Rassismus zu verfolgen und zu analysieren, und eine Übersicht über bewährte Verfahren zu erstellen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die kürzlich veröffentlichten Inklusionsstrategien in allen einschlägigen EU-Programmen und Bildungs-, Kultur-, Medien- und Sportinitiativen durchgängige Berücksichtigung finden, und ihre Umsetzung und Wirkung zu überwachen; |
8. |
begrüßt die Bestätigung der Kommission, wonach es eines intersektionalen Konzepts für die Politikgestaltung bedarf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die einschlägigen Zielsetzungen zur Bekämpfung von Rassismus in allen Politikbereichen umgesetzt werden; |
9. |
stellt mit Besorgnis fest, dass in Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (24) im Rat keine Einigkeit besteht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich so bald wie möglich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Thema zu einigen; unterstützt die Kommission dabei, Fortschritte zur Erreichung der erforderlichen Einstimmigkeit im Rat für die Annahme dieses Vorschlags zu fördern; |
10. |
befürwortet eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, den für die Gleichbehandlung zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, regierungsunabhängige Organisationen, Regierungen und Interessenträgern, insbesondere jenen, die die Interessen von Einzelpersonen und Gruppen vertreten, die von Rassismus und Rassendiskriminierung betroffen sind; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz uneingeschränkt umzusetzen; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen auszuweiten, um den internationalen, interkulturellen und interreligiösen Dialog und die Zusammenarbeit zu stärken; |
12. |
betont, dass der begrenzte Zugang zu Technologien und digitaler Infrastruktur in Bildung, Kultur, Medien und Sport zu einer neuen Form der Diskriminierung und Ungleichheit führen kann, und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten angemessen und rasch dagegen vorgehen müssen; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Beratungsstellen, Vermittlungsgremien und die Weiterbildung von Personal zu organisieren, damit Gewalt oder andere Vorfälle aufgrund der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Medien und Sport angemessen angegangen und gemeldet werden; |
14. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verbesserte Strategie für die Integration von Menschen aus ländlichen und isolierten Gebieten sowie aus Bergregionen, insbesondere von jungen Menschen und Frauen, in den Bereichen Bildung, Kultur, Medien und Sport zu konzipieren und dabei eine lokale und angepasste Infrastruktur zu entwickeln und darin zu investieren; |
15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen kohärenten Aktionsplan auszuarbeiten, um dem Risiko von Diskriminierung, dem mobile Arbeitnehmer und insbesondere ihre Kinder gegenüberstehen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu hochwertiger Bildung, Kultur, Medien und Sport, angemessen zu begegnen; |
Kultur
16. |
hebt hervor, dass die kulturelle Vielfalt in den europäischen Gesellschaften zunimmt und der Anteil von im Ausland geborenen Bevölkerungsgruppen und ihren Nachkommen wächst; ist der Ansicht, dass Kultur, Bildung und Sport von wesentlicher Bedeutung sind, um eine Gesellschaft zu fördern, die allen gegenüber offen ist und in der jeder willkommen ist; erachtet es als wichtig, den Beitrag dieser Menschen zur Kultur und zum Wissen in Europa sowie ihr Erbe im Verlauf der Geschichte anzuerkennen; |
17. |
erkennt an, dass Rassismus tief in der Gesellschaft verwurzelt und mit ihren kulturellen Wurzeln, ihrem Erbe und ihren sozialen Normen verflochten ist; betont daher die wichtige Rolle, die der Kultur bei der Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus und der Förderung sozialer Inklusion, Vielfalt, Gleichheit und Toleranz zukommen kann und muss; betont, wie wichtig es ist, interkulturelles Lernen zu fördern; |
18. |
stellt fest, dass vielfältige Gemeinschaften einen enormen Beitrag zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas leisten; |
19. |
bedauert, dass Hindernisse für die Teilhabe von Minderheiten an der Kultur bestehen, nämlich durch Stereotypen, Vorurteile, Segregation und Ghettobildung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Bereitstellung von Mitteln aus allen einschlägigen Programmen Initiativen für eine vielfältigere Teilhabe im Kulturbereich für rassifizierte Gemeinschaften und Einzelpersonen zu fördern, um diese Hindernisse zu beseitigen; fordert größere Unterstützung für bestehende Kanäle und die Schaffung von Unterstützungsnetzwerken und Öffentlichkeitsarbeit, unter anderem für die Bevölkerung in stadtnahen und ländlichen Gegenden, Gebieten in äußerster Randlage und anderen benachteiligten Gebieten; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen auf den Weg zu bringen, die darauf ausgerichtet sind, Menschen mit unterschiedlichen rassischen und ethnischen Hintergründen zur Teilnahme an Kulturveranstaltungen anzuregen, etwa durch Gutscheinregelungen oder ähnliche Bemühungen; |
21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nachverfolgung und Bewertung zu verbessern, unter anderem durch die Erprobung, die Bereitstellung und den Austausch von Instrumenten zur Beteiligung und bewährten Verfahren, die dazu dienen können, die Auswirkungen der Förderung von Inklusion und des Abbaus von Diskriminierung sowie der Bekämpfung von Rassismus durch Kultur aufzuzeigen und zu einer inklusiveren Politik beitragen; |
22. |
fordert die Mitgliedstaaten und einschlägige Interessenträger auf, die Vielfalt in kulturellen Einrichtungen auf der Ebene von Arbeitnehmern und Führungskräften zu fördern, indem bei Organisationen, die öffentliche Mittel erhalten, Förderfähigkeits- und Vergabekriterien eingeführt werden und sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer ab Beginn ihrer Berufslaufbahn bezahlt werden; |
23. |
begrüßt die Arbeit der Arbeitsgruppe „Offene Methode der Koordinierung“ der Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Gleichstellung der Geschlechter in der Kultur- und Kreativbranche; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei dem nächsten Arbeitsplan für Kultur eine Arbeitsgruppe „Offene Methode der Koordinierung“ aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Rassismus durch Kunst und Kultur einzubeziehen; fordert die Arbeitsgruppe „Offene Methode der Koordinierung“ auf, eine Studie über die Rolle, die der Kultur- und Kreativbranche bei der Förderung von Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse in diesen Bereichen zukommt, zu erstellen; |
24. |
begrüßt die Inklusion der Menschen und Orte, die dies am dringendsten benötigen, als einen der strategischen Schwerpunkte des Neuen Europäischen Bauhauses; fordert, dass bei dieser Initiative die soziale Inklusion von Migranten berücksichtigt wird, um ihnen Chancengleichheit zu bieten; |
25. |
unterstützt nachdrücklich, dass einige Mitgliedstaaten anerkennen, dass kulturelle Werke und Artefakte an ihre Herkunftsorte zurückgegeben werden müssen, da dies dazu beitragen würde, die Achtung und das gegenseitige Verständnis für das kulturelle Erbe des jeweils anderen zu fördern und dessen Wert zu steigern, nicht zuletzt durch den öffentlichen Zugang zu diesen Werken und Artefakten; fordert, dass im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen zum Schutz des kulturellen Erbes die notwendigen Forschungsarbeiten, Studien und Austauschmaßnahmen durchgeführt werden, um kohärente Programme zur Rückgabe kultureller Werke und Artefakte entweder an ihre Herkunftsländer oder an andere geeignete, vom Herkunftsland benannte Kultureinrichtungen zu entwickeln; fordert die Kommission auf, den Dialog zu erleichtern, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Museen und anderen Kultureinrichtungen zu fördern; |
Bildung
26. |
erkennt an, dass Bildung und Berufsbildung eine entscheidende Rolle beim Vorgehen gegen strukturellen Rassismus und Diskriminierung, der Schaffung inklusiver Gesellschaften, dem Abbau von Vorurteilen und Stereotypen und der Förderung von Toleranz, Verständnis und Vielfalt spielen; hebt den Stellenwert des neuen Europäischen Bildungsraums für die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung innerhalb und außerhalb des Klassenraums und insbesondere für die Entwicklung eines hochwertigen und inklusiven Raumes für Bildung hervor; |
27. |
betont, dass bestimmte Aspekte der europäischen Geschichte wie Kolonialismus, Sklaverei und Völkermord, insbesondere der Holocaust, nebst anderen Ausprägungen von Rassismus nach wie vor anhaltende Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft haben, u. a. auf Bildungssysteme und die Erarbeitung von Lehrplänen; schlägt vor, dass die Lehrpläne so überarbeitet werden, dass die Geschichte der europäischen Gesellschaften durch ein fokussiertes, kontextgebundenes Konzept erläutert wird, damit ein besseres Verständnis für ihre Zusammenhänge mit der Gegenwart möglich ist und darauf hingewirkt wird, die Stereotypen abzubauen, die zu den Fällen von Diskriminierung führen, die heutzutage eintreten; |
28. |
erachtet es als wichtig, dem objektiven und faktischen Lernen über verschiedene rassische oder ethnische Ideologien und ihre Formen und Ursprünge, einschließlich der Sklaverei, des Kolonialismus und des Faschismus sowie der missbräuchlichen Verwendung der Wissenschaft für ihre Rechtfertigung, sowie ihre Konsequenzen und möglichen Überbleibsel in der heutigen Zeit in den Geschichtslehrplänen mehr Raum zu geben; |
29. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, die Entwicklung von diversifizierten und inklusiven Lehrplänen, Bildungsinstrumenten oder -aktivitäten zu fördern, um sicherzustellen, dass bei diesen und anderen wesentlichen Materialien Autoren, Historiker, Naturwissenschaftler, Künstler und andere Personen mit diversen rassischen und ethnischen Hintergründen einbezogen werden; |
30. |
hebt die Rolle der Bildung für die Förderung politischer Bildung und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung hervor; verweist auf die Bedeutung der Schaffung von Synergien zwischen politischer Bildung in Europa und Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Augenmerk auf Unterricht über die Geschichte der EU zu legen, um den Zusammenhalt zu stärken; vertritt die Ansicht, dass diese Bereiche grundlegende Bestandteile der Politiklehrpläne sein sollten; |
31. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sprachen, Kultur und Geschichte von Minderheiten in den Lehrplänen, Museen und in anderen kulturellen und historischen Ausdrucksformen zu fördern und den Beitrag ihrer Kultur zum europäischen Kulturerbe anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente und konsistente Maßnahmen, unterstützt durch eine angemessene Finanzierung, zu entwickeln, um Kunst und Kultur rassifizierter und ethnischer Gruppen anzuregen, zu unterstützen und zu fördern und das materielle und immaterielle Erbe der Kultur traditioneller Gemeinschaften zu erforschen und zu erhalten; |
32. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mehrsprachigkeit als wichtiges Werkzeug zu fördern, das die Menschen einander näherbringt; |
33. |
weist darauf hin, dass Kinder mobiler Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden müssen, damit sie ihre Muttersprache lernen und etwas über die Kultur ihres Heimatlandes wie auch des neuen Wohnsitzlandes erfahren können und so besser integriert werden können; |
34. |
fordert eine Vertiefung des Studiums der allgemeinen Geisteswissenschaften, Geschichte, Philosophie, Sprachen und Literatur, da dies dazu beitragen kann, den Geist der europäischen Eintracht zu fördern; fordert, dass im Geschichtsunterricht der Schwerpunkt stärker auf die Geschichte rassischer und ethnischer Gemeinschaften in Europa gelegt wird, um eine breitere und stärker auf Fakten basierende Sicht der europäischen Geschichte und der Weltgeschichte zu fördern und ein besseres Verständnis der Interaktionen zwischen verschiedenen Kontinenten vor, während und nach der europäischen Kolonialisierung zu vermitteln; fordert, dass in Geschichtsbüchern die Beiträge rassifizierter Gemeinschaften zur Entwicklung und Formung des heutigen Europas stärker hervorgehoben werden; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Voreingenommenheit in Schulbüchern, Bildungsmaterialien, Filmen und Nachrichtensendungen für Kinder und Jugendliche und im Sport aktiv zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Ziele in die Durchführung des Europäischen Jahres der Jugend 2022 einzubeziehen; |
36. |
verurteilt die Praxis der rassischen und ethnischen Trennung in Schulen, die in Europa immer noch existiert, aufs Schärfste; weist warnend darauf hin, dass solche Praktiken zu Marginalisierung, frühen Schulabbrüchen, niedrigen Anmeldezahlen und der Einrichtung paralleler sozialer Räume führen, die strukturelle Diskriminierung fortführen und den gleichen Zugang zu einer hohen Lebensqualität verhindern; fordert alle Mitgliedstaaten auf, inklusive Maßnahmen einzuführen oder zu verstärken, mit denen verhindert wird, dass marginalisierte Schülergruppen von der Vorschule bis zur Hochschulbildung bewusst oder unbewusst in getrennten Schulen, Bildungseinrichtungen oder Klassen untergebracht werden, damit die gesellschaftliche Eingliederung mit garantierter Chancengleichheit für alle gefördert wird und dafür gesorgt wird, dass alle Kinder gleichen Zugang zu hochwertiger Bildung und außerschulischen Aktivitäten wie Kultur und Sport haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration von Kindern aus Minderheitengruppen in Schulen und lokalen Gesellschaften aktiv zu fördern und den laizistischen Charakter der öffentlichen Bildung unter Achtung kultureller und religiöser Identitäten zu bewahren; |
37. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern aus rassischen und ethnischen Minderheiten und mit prekärem sozioökonomischem Hintergrund auf ihrem Weg zur Exzellenz zu unterstützen, indem sie ihnen helfen, sich an außerschulischen Aktivitäten (z. B. Kunst und Sport) auf hohem Niveau zu beteiligen, ihnen die Möglichkeit bieten, Schulen zu besuchen, die ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen, hochwertige Bildungschancen bieten und die erforderlichen Finanzmittel bereitstellen; |
38. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Bildung für jedes Kind zu gewährleisten und Maßnahmen einzurichten, um frühe Schulabgänge zu bekämpfen und zu verhindern und einen geschlechtergerechten Zugang zu hochwertiger, inklusiver Bildung von früher Kindheit bis zur Jugend sicherzustellen; fordert die Kommission auf, neue Finanzierungsinstrumente oder Unterprogramme zu entwickeln, die die Maßnahmen ergänzen, die von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel ergriffen wurden, gezielte und maßgeschneiderte Unterstützung in hochwertiger Bildung für Kinder ab drei Jahren zu leisten, die mit extremer Armut zu kämpfen haben und nicht im Rahmen bestehender oder künftiger Finanzierungsinitiativen der EU für Bildung und soziale Inklusion wie Erasmus+, der Europäischen Garantie für Kinder oder dem ESF+ förderfähig sind; |
39. |
stellt fest, dass Kinder und Jugendliche so unterrichtet werden müssen, dass sie ein Bewusstsein für die nachteiligen Auswirkungen von Intoleranz entwickeln und ihr kritisches Denken gefördert wird; betont, dass der Unterricht über Menschenrechte ab einem sehr frühen Alter beginnen muss und das Lehrmaterial die Diversität und den Pluralismus der Gesellschaft abbilden muss und keine rassistischen Inhalte enthalten darf; |
40. |
fordert die Kommission auf, Forschungsmaßnahmen zu Frühwarnsystemen und wirksamen Unterrichtsmethoden zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung in Schulen unter Berücksichtigung bewährter Verfahren aus ganz Europa zu fördern und die Verbreitung der Ergebnisse mit dem Ziel zu fördern, rassistisch begründetes Mobbing zu beseitigen; |
41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Lehrpersonal aus rassischen und ethnischen Minderheitengruppen gleichen und gerechten Zugang zu Lehr- und Bildungsämtern auf allen Bildungsebenen hat und dass Maßnahmen getroffen werden, damit sowohl Lehrende als auch Lernende vor Rassendiskriminierung im Schulsystem geschützt werden; |
42. |
prangert die strukturelle Diskriminierung an, der tausende Flüchtlingskinder in Europa ausgesetzt sind, die wenig oder keinen Zugang zu Bildung hatten; bekräftigt, dass segregierte Klassen in Aufnahmelagern, die oft von Freiwilligen organisiert werden, kein Ersatz für Schulbildung sein können; fordert die Schulpflicht für Flüchtlingskinder im Schulsystem des Aufnahmelandes als Voraussetzung für den Zugang zu EU-Mitteln im Bereich der Migration; |
43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Ausbildung der Lehrkräfte zu sorgen, unabhängig von ihrem Unterrichtsfach, ihrer Spezialisierung, dem Alter ihrer Schülerinnen und Schüler oder der Art von Einrichtung, in der sie unterrichten werden, damit sie über die erforderlichen Kompetenzen und kulturellen Fähigkeiten verfügen, die sie benötigen, um Inklusion und Toleranz zu fördern und Diskriminierung im Bildungssystem zu bekämpfen; fordert, dass allen Pädagogen und Jugendarbeitern die Zeit zur Verfügung gestellt wird, an der Erstausbildung von Lehrkräften und an der fortlaufenden beruflichen Weiterbildung im Kontext des Multikulturalismus und der Rassenvielfalt, einschließlich der Fortbildung zu unbewusster Voreingenommenheit, teilzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme für lebenslanges Lernen für Angestellte im öffentlichen Dienst und Sicherheitskräfte des Staates einzurichten, um insbesondere rassistisches und fremdenfeindliches Verhalten zu beseitigen; |
44. |
weist erneut darauf hin, dass Systeme für künstliche Intelligenz (KI), die zur Verwendung in der Bildung und Berufsbildung sowie in Einstellungsverfahren von Lehrpersonal konzipiert wurden, in manchen Fällen als „hochriskant“ eingestuft werden; fordert ordnungsgemäße Risikobewertungen vor der Verwendung solcher Werkzeuge; |
45. |
erachtet die Gedenkveranstaltungen im Rahmen des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und die ausreichende Finanzierung und Sichtbarkeit von Projekten, die auf das Gedenken, die Erforschung und den Unterricht über wichtige Ereignisse in der jüngsten europäischen Geschichte und auf die Stärkung des Bewusstseins unter europäischen Bürgerinnen und Bürgern für ihre gemeinsame Geschichte, Kultur, kulturelles Erbe und Werte abzielen, wodurch ihr Verständnis der EU und ihrer Ursprünge, ihres Zwecks und ihrer Diversität verbessert wird, als besonders wichtig; |
46. |
erkennt an, dass Mobilitätsprogramme wie Erasmus+ von Vorteil für die bildungsbezogene, soziale, persönliche und berufliche Entwicklung sind und bereits helfen konnten, das Verständnis für andere Menschen zu fördern; fordert zur weiteren Unterstützung solcher Programme auf; |
47. |
erachtet die politische Bildung der EU als besonders wertvoll für das gegenseitige Verständnis und den sozialen Zusammenhalt, eine Überzeugung, die auch die Bürgerinnen und Bürger teilten, die einen Beitrag zur Konferenz zur Zukunft Europas geleistet haben, was auch bei den Schlussfolgerungen der Konferenz berücksichtigt wird, die in diesem Jahr veröffentlicht werden; |
48. |
hebt hervor, dass der Anerkennung nicht-formaler und informeller Bildung und der automatischen Anerkennung von Zeugnissen und Qualifikationen eine Schlüsselfunktion zukommt, um Möglichkeiten für Personen aus rassischen und ethnischen Gruppen zu eröffnen, strukturellen Rassismus und Diskriminierung zu bekämpfen und Diversität zu fördern; |
49. |
erkennt die Bedeutung von Vorbildern im Bildungsstand an; ermutigt die Schaffung einer gesamteuropäischen Plattform für Personen und Gruppierungen, die rassischen und ethnischen Minderheiten angehören, damit sie ihre Erfahrungen mit Schülerinnen und Schülern teilen können; |
50. |
betont, dass bei der allgemeinen Öffentlichkeit und in der öffentlichen Meinung durch Unterrichtsmaterial und andere einschlägige Materialien ein Bewusstsein für die Vielfalt der europäischen Gesellschaften geweckt werden muss; |
51. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, von Haushaltskürzungen bei Bildungsprogrammen abzusehen, da sie dazu führen könnten, dass weniger Raum für Diskussionen über ein kulturübergreifendes Bewusstsein und Antirassismus vorhanden ist (25); |
52. |
erachtet von der EU finanzierte soziale Programme, insbesondere das Programm für Schulmahlzeiten, als sehr wichtig für die Integration von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen; |
Medien
53. |
unterstreicht die Bedeutung von Sichtbarkeit und Diversität in der Entwicklung von inklusiven Gesellschaften; weist erneut darauf hin, dass die Medien im Hinblick auf die Abbildung der Gesellschaft in ihrer Diversität Verantwortung tragen, und bedauert den Mangel an rassischer und ethnischer Diversität in vielen Medien; fordert, dass die Kultur- und Medienbranche Praktiken vermeiden, die negative Stereotypen über ethnische und rassische Minderheiten fortführen oder verstärken, und fordert sie auf, Mitglieder dieser Gemeinschaften zu zeigen, die positive Rollen einnehmen; fordert die betroffenen Beteiligten auf, Diversität und Sichtbarkeit innerhalb ihrer Organisationen anzusprechen, indem u. a. ein Posten mit Zuständigkeit für Vielfalt geschaffen wird und Initiativen zur Verbesserung der Kompetenz der Medienschaffenden in Bezug auf Aspekte der Diversität und Inklusion durchgeführt werden, damit der unabhängige und pluralistische Charakter ihrer Aufgaben besser zur Geltung kommt; |
54. |
begrüßt die Kommunikations- und Sensibilisierungskampagne der Kommission zur Förderung von Diversität im audiovisuellen Sektor auf dem Bildschirm und darüber hinaus; fordert, dass sich diese Kampagne auf die Diversität und die Geschichte rassifizierter und sonstiger marginalisierter Gemeinschaften konzentriert und dass herausgestellt wird, wie Rassengerechtigkeit zu einem friedlicheren und demokratischeren Europa mit mehr Zusammenhalt für alle führen kann; |
55. |
begrüßt den Umstand, dass die Europäische Beobachtungsstelle für digitale Medien damit beauftragt wurde, gegen Desinformation und Maßnahmen gegen Minderheitengemeinschaften vorzugehen; betont, dass in Bildungsprogrammen unbedingt mehr Augenmerk auf die Entwicklung eines kritischen Denkens, der Medienkompetenz und der digitalen Fähigkeiten gelegt werden muss; hebt die bedeutenden Auswirkungen hervor, die Kampagnen und Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz für die Verringerung der Verbreitung rassistisch diskriminierender Narrative durch Desinformation haben können; unterstreicht die Notwendigkeit, jungen Menschen analytische und operative Instrumente an die Hand zu geben, um Hassreden zu erkennen und zu bekämpfen; |
56. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Definition von Hassrede offline oder online und die Kriminalisierung von Hassverbrechen vollständig und korrekt in das nationale Gesetz der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und nötigenfalls Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden; |
57. |
begrüßt die sechste Bewertung des Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet und die bei der Entfernung von Hassreden im Internet erzielten Fortschritte; bedauert jedoch, dass die Durchschnittsquote der innerhalb von 24 Stunden überprüften Meldungen zwar weiterhin hoch ist (81 %), sich aber im Vergleich zu 2020 (90,4 %) verringert hat, und dass die durchschnittliche Entfernungsquote seit 2019 und 2020 auf 62,5 % gesunken ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit mit Plattformen fortzusetzen, um Hassrede im Internet zu entfernen und die Entfernungsquote, die Transparenz und die Rückmeldungen für Benutzer zu verbessern; |
58. |
äußert sich besorgt über die Verbreitung von Hassrede und Desinformation, die rassistische und diskriminierende Inhalte umfasst, mittels KI und Algorithmen; stellt fest, dass Hassreden und Desinformationen zur unmittelbaren Spaltung der Gesellschaften führen; fordert Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Aktivitäten, indem insbesondere entsprechende KI und Algorithmen entwickelt werden, deren Ziel es letztlich ist, die Schwemme an Hassrede und Desinformation zu stoppen und ihre Auswirkungen einzudämmen; |
59. |
beobachtet, dass in der Entwicklung, Bereitstellung und Verwendung von KI, unter anderem in Inhaltsfiltern, überwiegend die englische Sprache genutzt wird; warnt davor, dass Hassreden im Internet auch in anderen Sprachen verbreitet werden, deren Inhaltsfilter weniger wirksam sind; fordert Maßnahmen zur Bekämpfung von Hassrede in allen Sprachen; |
60. |
begrüßt das neue Vorgehen einiger internationaler audiovisueller Dienstleister, vor Mediensendungen Warnungen in Bezug auf schädliche oder rassistische Inhalte einzublenden; ruft zur Entwicklung entsprechender Verfahren im europäischen audiovisuellen Raum auf; |
61. |
stellt fest, dass die audiovisuellen Regulierungsbehörden einiger Mitgliedstaaten befugt sind, nach Programmen, die diskriminierende oder rassistische Inhalte fördern, Sanktionen zu verhängen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Regulierungsbehörden eine entsprechende Befugnis zu erteilen; fordert, dass die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste Zugang zu Ressourcen erhält, um die nationalen Agenturen auf geeignete Weise bei der Erhebung und Weitergabe qualitativ hochwertiger Daten sowie bei der Überwachung dieser Aufgaben zu koordinieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zahlung von Unionsmitteln und staatlicher Finanzierung für Medienunternehmen einzustellen, bei denen die zuständigen Regulierungsstellen zu dem Schluss gekommen sind, dass sie durch die Förderung von Hassrede und Fremdenfeindlichkeit gegen die Rechtsstandards verstoßen; |
62. |
verurteilt die rassistische Rhetorik einiger Medienunternehmen, die rassifizierte Gemeinschaften stigmatisieren, indem z. B. Migranten als Ursache für verschiedene Wirtschafts- und Gesellschaftsprobleme zur Zielscheibe gemacht werden und unverhältnismäßig oft über von Migranten begangene Straftaten berichtet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Medien an der Verbreitung stigmatisierender Rhetorik, Hassrede, falscher Narrative und negativer Darstellungen bestimmter ethnischer oder rassischer Gruppen zu hindern, die lediglich dazu dienen, die betroffenen Personen zu entmenschlichen; |
63. |
betont, dass digitale Plattformen und soziale Netzwerke stärker in die Verantwortung genommen werden müssen, um die Verbreitung von Aufrufen zum Rassenhass gegen Migranten und Minderheiten zu bekämpfen; |
Sport
64. |
hebt hervor, dass Sportvereine und -verbände eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung von Rassismus spielen, u. a. durch Sensibilisierung; weist darauf hin, dass Sport und insbesondere Teamsport die soziale Inklusion, Gleichstellung und die Förderung von EU-Werten fördern, wie in der Erasmus+-Verordnung erläutert ist; begrüßt die Bereitstellung von Unionsmitteln und staatlicher Finanzierung, damit Menschen, die in Armut leben, und insbesondere Minderheiten und Kinder an sportlichen Aktivitäten teilnehmen können; |
65. |
stellt fest, dass Rassismus unter der bereichsspezifischen Priorität zu Kooperationspartnerschaften für Sport in Leitaktion 2 des Jahresarbeitsprogramms zum Programm Erasmus+ für 2022 genannt wird und dass Breitensportinitiativen, die auf Inklusion und das Vorgehen gegen Rassismus ausgerichtet sind, nach der neuen Regelung für kleinere Partnerschaften finanziert werden können; fordert die Kommission auf, diese Initiativen zu bewerten und die Anzahl und Art von Sportprojekten, deren wesentliches Ziel im Vorgehen gegen Rassismus besteht, und den Umfang der ihnen zugewiesenen Finanzausstattung systematisch zu überwachen; fordert die Kommission auf, die Inklusion von Einwanderern und Menschen aus rassischen und ethnischen Minderheiten in Breitensportvereinen zu fördern; |
66. |
begrüßt die Maßnahmen von regierungsunabhängigen Organisationen und Breitensportorganisationen in vielen Mitgliedstaaten, den Sport als Möglichkeit zu nutzen, um Menschen zusammenzubringen und das kollektive Gedächtnis mit dem Ziel der Förderung von Respekt und Inklusion zu fördern; fordert die Kommission auf, eine Datenbank mit bewährten Verfahren im Sportunterricht und in den Medien zu entwickeln, um ihre Entwicklung überall in der EU zu unterstützen; |
67. |
erkennt an, dass mehr Augenmerk auf die Vertretung diverser Gruppen im Sport im Allgemeinen und in Führungspositionen in Sportorganisationen gelegt werden sollte, was beispielsweise für Frauen und diejenigen mit weniger Chancen gilt, etwa Flüchtlinge, ethnische und rassische Minderheiten und die LGBTIQ-Gemeinschaft; fordert die Leitungsgremien im internationalen, europäischen und nationalen Sport nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Vielfalt und zur Inklusion umzusetzen, um insbesondere der geringen Zahl von Frauen und Angehörigen ethnischer Minderheiten in Führungspositionen und Vorständen entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine inklusive Sportpolitik mit angemessener Finanzierung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass der Sport für alle zugänglich ist, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Behinderung oder sozioökonomischem Hintergrund; |
68. |
besteht auf einem Null-Toleranz-Ansatz in Bezug auf Rassismus, Hassrede, Gewalt und sonstiges rassistisches Verhalten im Sport und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sportverbände nachdrücklich auf, Maßnahmen zu erarbeiten, um derlei Vorfälle zu verhindern und wirksame Strafen und Maßnahmen zu ergreifen, um Opfer rassistischer Gewalt zu unterstützen, aber auch Maßnahmen zum Schutz von Sportlern, die Rassismus anprangern oder sich für Diversität einsetzen, vor Repressalien; |
69. |
drängt die Kommission, Empfehlungen oder Leitlinien im Sport auszuarbeiten, um Rassismus im Sport auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu bekämpfen und Inklusion und Respekt, auch für diejenigen, die besondere Bekleidung benötigen, auf allen Ebenen des Sports zu fördern; fordert Sportorganisationen und Interessenträger auf allen Ebenen auf, aktiv an einem entsprechenden Kodex mitzuarbeiten, ihn zu unterstützen und in ihre Gesetze zu übernehmen; ruft Organisationen dazu auf, das Bewusstsein für diesen Kodex und seinen Inhalt bei ihren Mitgliedern und ihren Familien und der breiteren Öffentlichkeit zu fördern; |
o
o o
70. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(4) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.
(5) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34.
(6) ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32.
(7) ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1.
(8) ABl. C 93 vom 19.3.2021, S. 1.
(9) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(10) ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 12.
(11) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 63.
(12) ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 1.
(13) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 2.
(14) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 104.
(15) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 146.
(16) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21.
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0463.
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0452.
(19) Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung — Wichtigste Ergebnisse, 6. Dezember 2017; Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung — Muslimas und Muslime — ausgewählte Ergebnisse, 21. September 2017: Erfahrungen und Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Antisemitismus — Zweite Erhebung zu Diskriminierung und Hasskriminalität gegenüber Jüdinnen und Juden in der EU, 10. Dezember 2018; Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung: Roma — Ausgewählte Ergebnisse, 29. November 2016; Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung: Als Schwarzer in der EU leben. 23. November 2018.
(20) Ebenda.
(21) Stand vom Jahr 2019 gemäß dem Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 9. Juni 2020.
(22) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(23) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation (COM(2017)0010).
(24) COM(2008)0426.
(25) Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments, Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik: Bedeutung von Kultur, Bildung, Medien und Sport für die Bekämpfung von Rassismus, Oktober 2021, S. 13.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/27 |
P9_TA(2022)0058
Kohäsionspolitik: Verringerung von Unterschieden bei der Gesundheitsversorgung und Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu der Kohäsionspolitik als Instrument zur Verringerung von Unterschieden bei der Gesundheitsversorgung und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (2021/2100(INI))
(2022/C 347/03)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen vorgeschrieben wird und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden soll, die darauf abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 174 AEUV über die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (2) („Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“), insbesondere auf Artikel 168, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
— |
unter Hinweis auf die im März 2018 veröffentlichte Studie der Kommission zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Titel „Capitalising on existing initiatives for cooperation in cross-border regions“ (Nutzung bestehender Initiativen für die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Regionen) (4), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Umsetzung und Zukunftsperspektiven der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“ (5), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2020 mit dem Titel „Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken“ (COM(2020)0724), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bericht vom 19. November 2020 mit dem Titel „Health at a Glance: Europe 2020“ (Gesundheit auf einen Blick: Europa 2020), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (2021–2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 („Programm EU4Health“) (6), die am 9. März 2021 in erster Lesung angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (7), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (8), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (9), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (10), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (11), |
— |
unter Hinweis auf die vom Ausschuss für regionale Entwicklung in Auftrag gegebene Studie über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung von 2021 (12), |
— |
unter Hinweis auf die Leitfäden der Kommission zu den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014–2020, |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0026/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung in NUTS-2-Regionen (Regionen mit 800 000 bis 3 Mio. Einwohnern) mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 und in Übergangsregionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % bis 90 % des Durchschnitts der EU der 27 durch den Mangel an grundlegender Infrastruktur, qualifiziertem Personal und hochwertigen Diensten ernsthaft beeinträchtigt wird und dass dieser Umstand der Hauptgrund dafür ist, dass eine hochwertige Gesundheitsinfrastruktur und ein angemessener Bestand an gut ausgebildetem Gesundheitspersonal für alle nationalen und regionalen Regierungen eine Priorität darstellen sollte; |
B. |
in der Erwägung, dass durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie die entscheidende Bedeutung des Gesundheitswesens verdeutlicht wurde und die Gesundheitsversorgungssysteme und das Gesundheitspersonal vor erhöhte Anforderungen gestellt wurden und damit auch die Schwachstellen und Mängel der Gesundheitsversorgungssysteme sowie die Unterschiede und Ungleichheiten bei der Gesundheitsversorgung in und zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden, insbesondere in Grenzgebieten, Gebieten in äußerster Randlage sowie abgelegenen und ländlichen Regionen, einschließlich der Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte; |
C. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik mit der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) das erste Mittel zur Verteidigung gegen die COVID-19-Pandemie war, wodurch belegt wurde, dass damit erheblich zur Förderung der Gesundheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich beigetragen werden kann, indem Fortschritte bei den elektronischen Gesundheitsdiensten, der elektronischen Medizin und anderen Formen der Digitalisierung unterstützt werden, durch die neue Möglichkeiten geschaffen werden, zur Bewältigung der jeweiligen besonderen Situation aber auch entsprechende Ausrüstung sowie Schulungen für das medizinische Personal erforderlich sind; |
D. |
in der Erwägung, dass der Standard der Gesundheitsversorgung in der EU nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und zwischen den Regionen erhebliche Unterschiede bestehen, die Ungleichheiten zur Folge haben; in der Erwägung, dass NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 nicht in der Lage sind, auch nur annähernd so viele Mittel für die Gesundheitsversorgung pro Kopf der Bevölkerung aufzuwenden wie ihre weiter entwickelten Partnerregionen; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU-Instrumente, mit denen einige dieser Probleme ausgeglichen werden sollen, meist auf nicht zwingendes Recht beschränkt sind, was allgemeine Mängel zur Folge hat; in der Erwägung, dass ein besser strukturiertes Konzept auf Ebene der Union erforderlich ist, das durch einen stärkeren und umfassenderen Rechtsrahmen und rechtsverbindliche Maßnahmen ergänzt wird, um die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, die Gesundheit der Menschen besser zu schützen und die bestehenden Unterschiede in der Gesundheitsversorgung wirksam zu bekämpfen; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission mit Finanzmitteln aus den Strukturfonds durch zahlreiche Studien und Initiativen, unter anderem durch Interreg, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung unterstützt; |
G. |
in der Erwägung, dass für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung die Unterstützung und Beteiligung eines breiten Spektrums von Partnern, medizinisch-sozialen Einrichtungen, Krankenversicherungsträgern und Behörden erforderlich ist, die Hindernisse beseitigen sollten, u. a. in Bezug auf die Freizügigkeit, die Information, die unterschiedliche Besteuerung und die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme sowie die Anerkennung der Qualifikationen von Arbeitskräften im Gesundheitswesen und die Probleme, mit denen Einrichtungen des Gesundheitswesens konfrontiert sind; |
H. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung, einschließlich Vorsorge, Teil der europäischen Säule sozialer Rechte ist und dass dieser Zugang für Menschen in Grenzgebieten bestehen sollte, die 40 % des Gebiets der EU ausmachen, in denen fast ein Drittel der EU-Bevölkerung lebt und deren Wirtschaftsleistung im Allgemeinen schlechter ist als in anderen Regionen der Mitgliedstaaten, insbesondere Grenzgebiete mit einer geringen Bevölkerungsdichte und schwacher Wirtschaft, z. B. ländliche und abgelegene Regionen sowie Gebiete in äußerster Randlage und Inseln; |
I. |
in der Erwägung, dass eine Stärkung der Kohäsionspolitik notwendig ist, um die Unterschiede zwischen den Standards der Gesundheitsversorgung in der EU zu verringern; |
J. |
in der Erwägung, dass die Gesundheitsausgaben fast 10 % des BIP in der EU ausmachen und dass 15 % der Erwerbstätigen in der EU im Gesundheitsbereich beschäftigt sind; in der Erwägung, dass weiterhin erhebliche Unterschiede bei der Höhe der Gesundheitsausgaben und der Verfügbarkeit von Ärzten und medizinischem Fachpersonal zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen bestehen; |
K. |
in der Erwägung, dass durch den gravierenden Bevölkerungsrückgang in Grenzregionen, insbesondere von jungen Menschen und Fachkräften, der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten in solchen Regionen verdeutlicht wird und dass sie dadurch im Hinblick auf eine Beschäftigung im Gesundheitswesen noch unattraktiver werden; in der Erwägung, dass eines der größten Probleme für die Nachhaltigkeit der europäischen Gesundheitssysteme der Mangel an personellen Ressourcen für eine gerechte Gesundheitsversorgung ist — sei es wegen der Begrenzungen der Zahl der Studierenden, sei es wegen fehlender beruflicher Perspektiven; |
L. |
in der Erwägung, dass in den letzten beiden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Gesundheitsinvestitionen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) tendenziell auf die weniger entwickelten Mitgliedstaaten und NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 und in der Regel auf die Modernisierung der Gesundheitsdienste ausgerichtet waren, während die Investitionen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), mit denen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung abgezielt wird, tendenziell auf die Länder ausgerichtet waren, die mit besonderen Herausforderungen in Bezug auf den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen konfrontiert waren; |
M. |
in der Erwägung, dass derzeit in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, da sie die Organisation und Finanzierung von Gesundheitsdiensten und medizinischen Verfahren steuern; |
N. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung und die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme zu den Prioritäten des Programms NextGenerationEU gehören; |
O. |
in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung einer der Politik- und Tätigkeitsbereiche ist, die am stärksten von rechtlichen und sonstigen Hindernissen betroffen sind, da zwischen den nationalen Systemen große Unterschiede bestehen; |
P. |
in der Erwägung, dass durch eine Europäische Gesundheitsunion im Gesundheitsbereich eine engere Zusammenarbeit und Abstimmung sowie ein intensiverer Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern unterstützt und gefördert und die Kapazitäten der EU zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren erhöht werden sollten; |
Verringerung von Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung durch Kohäsionspolitik
1. |
betont, dass die EU im Rahmen der Kohäsionspolitik in die Gesundheit als einen wichtigen Faktor für die regionale Entwicklung, soziale Konvergenz und regionale Wettbewerbsfähigkeit investiert, um wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten abzubauen; |
2. |
weist darauf hin, dass der Zugang zu öffentlichen Diensten für die 150 Mio. Menschen, die in Binnengrenzregionen leben, unverzichtbar ist und häufig durch zahlreiche rechtliche und administrative Hindernisse gehemmt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung dieser Hindernisse auf ein Höchstmaß zu steigern, insbesondere wenn diese mit den Gesundheitsdiensten, dem Verkehr, der Bildung, der Mobilität von Arbeitskräften und der Umwelt in Verbindung stehen; |
3. |
ist der Auffassung, dass die EU ein strategisches und integriertes Konzept in Bezug auf schwere Krankheiten entwickeln sollte, indem sie verschiedene Ressourcen aus mehreren Fonds, einschließlich der Kohäsionsfonds, zusammenführt; betont, dass das Modell von Europas Plan gegen den Krebs nachgebildet werden muss, um andere Gesundheitsprobleme wie die psychische Gesundheit und Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu bekämpfen; |
4. |
hebt den Anstieg bei den psychischen Erkrankungen und Störungen hervor, insbesondere seit Beginn der COVID-19-Pandemie; fordert die Kommission auf, unter Nutzung aller verfügbaren Instrumente, einschließlich der Kohäsionspolitik, so rasch wie möglich nach dem Vorbild von Europas Plan gegen den Krebs einen neuen europäischen Aktionsplan für psychische Gesundheit vorzulegen, also einen umfassenden Plan mit Maßnahmen und Zielvorgaben, bei dem niemand zurückgelassen wird; |
5. |
ist der Auffassung, dass die Erholung von der COVID-19-Pandemie eine Gelegenheit ist, um mithilfe der Instrumente der Kohäsionspolitik stärkere und widerstandsfähigere Gesundheitssysteme aufzubauen; unterstützt die Kommission bei der Schaffung einer gut funktionierenden Europäischen Gesundheitsunion, um das enorme Potenzial der Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zu erschließen; |
6. |
hebt hervor, dass in vielen NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 und in Übergangsregionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % bis 90 % des Durchschnitts der EU der 27 sowie in ländlichen Gebieten und Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte die Standards der Gesundheitsversorgung im Vergleich zu den in weiter entwickelten Teilen der EU zur Verfügung stehenden Diensten nicht konstant erreicht werden; betont, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und der EU einer weiteren Konvergenz und Zusammenarbeit in diesem Bereich bedarf, insbesondere durch kohäsionspolitische Investitionen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, bei der Festlegung von Mindeststandards im Bereich der Gesundheitsinfrastruktur und der Gesundheitsdienste zusammenzuarbeiten und die EU-Mittel zu nutzen, um in allen Regionen einen gleichberechtigten Zugang zu Mindestqualitätsstandards sicherzustellen, insbesondere was die drängenden Probleme in den Grenzregionen betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement und ihre Ressourcen zu bündeln, um dieses Ziel zu verwirklichen; |
7. |
weist erneut darauf hin, dass im vergangenen Programmplanungszeitraum (2014–2020) mithilfe der Kohäsionspolitik über den ESF und den EFRE ein erheblicher Beitrag zu den geplanten Investitionen im Gesundheitssektor in Höhe von bislang rund 24 Mrd. EUR geleistet wurde, mit dem beabsichtigt wurde, den Zugang zu Dienstleistungen zu verbessern sowie spezialisierte Gesundheitsinfrastrukturen und -kapazitäten zu entwickeln, um gesundheitliche Ungleichheiten abzubauen; |
8. |
ist der Auffassung, dass durch Investitionen in Innovationen im Gesundheitswesen, in die Gesundheitsversorgungssysteme sowie in eine ausreichende Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut und auch in Zukunft erhebliche Verbesserungen für das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger geboten werden, was eine höhere Lebenserwartung zur Folge haben wird; betont, wie wichtig es ist, dass die Behörden der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen für eine effizientere Einbindung eines breiten Spektrums von Gesundheitseinrichtungen sorgen; betont zudem, dass zwischen und in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen unmittelbare Zusammenarbeit, Maßnahmen und Projekte unter Nutzung der Instrumente der Kohäsionspolitik erforderlich sind, um Verfahren einzurichten, die darauf ausgerichtet sind, den Verwaltungsaufwand für die Patienten zu verringern und möglichst viele Probleme für Krankenversicherungsdienste in Grenzregionen zu lösen; |
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den positiven Beitrag des privaten Gesundheitswesens gebührend zu berücksichtigen und bei der Programmplanung für die nächsten Kohäsionsprogramme dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel für private Projekte im Bereich der Gesundheitsinfrastruktur und -dienste zur Verfügung stehen; |
10. |
empfiehlt, bei der Festlegung der gesundheitspolitischen Maßnahmen auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf Ebene der EU für die Gesundheits-, Sozial- und Wirtschaftspolitik übergreifende maßgeschneiderte und anpassungsfähige Konzepte zu nutzen, um den Dialog, die Synergien und die geplanten Investitionen aus den Strukturfonds und anderen einschlägigen EU-Programmen wie Interreg zu verbessern, indem beispielsweise zunächst medizinisches Gerät bereitgestellt, medizinisches Personal ausgetauscht und Patienten in andere Krankenhäuser verlegt werden, die besser darauf eingerichtet sind, die nicht erfüllten gesundheitlichen und sozialen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen; |
11. |
hebt hervor, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung im Fall von seltenen und komplexen Krankheiten durch die Europäischen Referenznetzwerke (ERN) verbessert werden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine kontinuierliche Unterstützung und mehr Ressourcen für die ERN und nationale Kompetenzzentren für seltene und komplexe Krankheiten sicherzustellen und den Tätigkeitsbereich der ERN auf andere Bereiche wie schwere Verbrennungen und Organtransplantationsprogramme auszuweiten; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob im Rahmen der Kohäsionspolitik ein spezieller Fonds eingerichtet werden kann, um einen gleichberechtigten Zugang zu zugelassenen Therapien für seltene Krankheiten sicherzustellen; |
12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung der Gesundheitspolitik den Besonderheiten der Grenzregionen und dem Patientenwahlrecht Rechnung zu tragen und die Instrumente der Kohäsionspolitik zu nutzen, um eine regionale Gesundheitsinfrastruktur und Verfahren zu entwickeln, mit denen es den Patienten ermöglicht wird, unabhängig von ihrem Wohnsitzstaat zwischen den medizinischen Diensten in der Region auf beiden Seiten der Grenze zu wählen; |
13. |
schlägt der Kommission vor, einen europäischen Gesundheitsbeirat einzusetzen, dem nationale, regionale und lokale Behörden sowie andere Interessenträger angehören, um eine bessere Nutzung europäischer Mittel zu fördern und an wirksamen und harmonisierten Lösungen für gemeinsame Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu arbeiten; |
14. |
fordert, für bessere Synergien und Komplementaritäten zwischen den kohäsionspolitischen Programmen zu sorgen, um regionale Ungleichgewichte zu verringern, insbesondere im Rahmen von Horizont Europa, mit dem neues Wissen generiert werden sollte, und EU4Health, mit dem dieses neue Wissen bestmöglich zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesundheitssysteme eingesetzt werden sollte; |
15. |
fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse im Bereich der Gesundheitspolitik in vollem Umfang zu nutzen und die nationalen und regionalen Behörden dabei zu unterstützen, die Gesundheitssysteme zu stärken, eine Aufwärtskonvergenz der Gesundheitsstandards zu fördern, um Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, gegebenenfalls auch durch die Nutzung des Programms EU4Health und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+); |
16. |
betont, dass die Kohäsionspolitik wichtig ist, um gegen geschlechtsspezifische Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung vorzugehen und die geschlechtsspezifischen Gesundheitsprioritäten der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, zu fördern; |
17. |
fordert die Kommission auf, die Integration von Behandlungen und Pflege im Gesundheitswesen mithilfe von Gesundheits- und Pflegestrategien so zu fördern, dass die Patienten im Mittelpunkt stehen und dass Überschneidungen, Abwesenheiten oder mangelnde Aufmerksamkeit vermieden werden, vor allem bei der Betreuung chronisch kranker Patienten oder älterer Menschen, wobei vor allem aus Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Programmen Lehren gezogen werden können; |
18. |
weist darauf hin, dass es bei der Bewertung des gesamten Umfangs der finanzierten Strukturprojekte und der Benchmarks im Gesundheitsbereich auch notwendig ist, die späteren gesundheitlichen Ergebnisse der einzelnen Projekte zu überprüfen, um diese verfolgen zu können, und fortlaufend Analysen ihrer Wirksamkeit durchzuführen und die richtigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, um künftig die Planung und Durchführung solcher Projekte zu optimieren, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Verfahren durch die Kommission; |
19. |
betont, wie wichtig es ist, den Aufbau einer umfassenden Gesundheitsinfrastruktur fortzusetzen und die bestehenden Ungleichheiten so weit wie möglich abzubauen; weist erneut darauf hin, dass mit der Kohäsionspolitik in allen Teilen der EU, insbesondere in den NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 und in Übergangsregionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % bis 90 % des Durchschnitts der EU der 27, ein erheblicher Beitrag zum Aufbau einer Gesundheitsinfrastruktur geleistet werden kann, um in der gesamten EU hochwertige, vollständig ausgestattete und widerstandsfähige Gesundheitsversorgungssysteme einzurichten, mit denen die Gesundheit der Menschen besser geschützt wird; betont zudem, dass ein funktionierendes Netz für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen eingerichtet werden muss, mit dem effizient auf die derzeitigen und künftige Gesundheitsprobleme reagiert werden kann; |
20. |
fordert die Verwendung von Mitteln aus der Kohäsionspolitik für die Entwicklung spezialisierter Exzellenzzentren für bestimmte Krankheiten in der gesamten EU, die auch von ihren Nachbarländern genutzt werden könnten und mit denen zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen beigetragen werden könnte; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es notwendig ist, alle bestehenden EU-Instrumente wie EU4Health und Horizont Europa synergetisch zu nutzen, um die Entwicklung eines Netzes solcher gleichmäßig über das gesamte Gebiet der EU verteilten Zentren zu fördern; |
21. |
betont, dass die Menschen in Grenzgebieten, ländlichen Gebieten und Regionen in äußerster Randlage häufig mit Hindernissen für den gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind, sodass ihre Möglichkeiten eingeschränkt sind, die benötigte Versorgung zu erhalten, insbesondere in Form einer grundlegenden Gesundheitsinfrastruktur, einer ausreichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal sowie des Zugangs zu lebenswichtigen Arzneimitteln; betont, dass hochwertige Dienstleistungen rasch verfügbar und erreichbar sein sollten, damit die Menschen einen ausreichenden Zugang zur Gesundheitsinfrastruktur und die von ihnen benötigte angemessene Gesundheitsversorgung erhalten können; hebt ferner die besondere Lage in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung in den Grenzregionen an den Außengrenzen und der Peripherie der EU hervor, wo die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bereits mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind; |
22. |
weist auf die Transportkosten als einen der Faktoren hin, durch den Arzneimittel und klinisches Material für Krankenhäuser und Gesundheitszentren in den Regionen in äußerster Randlage, abgelegenen Regionen und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte verteuert werden, die zudem mit langen Wartezeiten konfrontiert sind, sodass die regionalen Gesundheitsdienste eine höhere Kapazität benötigen, um große Vorräte vorzuhalten und Mangel zu vermeiden; ist daher der Auffassung, dass die EU eine Antwort auf diese Probleme erarbeiten muss; |
23. |
betont, dass durch einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung auch die Inklusion von Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen oder anderweitig benachteiligter Menschen, und deren Sozialschutz verbessert wird; weist darauf hin, dass mit einer Förderung der Zugänglichkeit der psychischen Gesundheitsfürsorge ebenfalls dazu beigetragen werden kann, in weniger entwickelten Regionen die Beschäftigungsquote zu erhöhen und die Armut zu beseitigen; |
24. |
hebt hervor, dass es wichtig ist, europäische Mittel zu mobilisieren, um verstärkt in die Prävention von Krankheiten sowie die Förderung gesunder Lebensgewohnheiten und eines aktiven Alterns zu investieren und so einen frühzeitigen Druck auf die Gesundheitssysteme zu vermeiden; betont, dass es wichtig ist, Kampagnen zur Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere junger Menschen, über die Vorteile einer gesunden Lebensweise und die Entwicklung von Untersuchungen zur Früherkennung schwerer Krankheiten zu unterstützen; |
25. |
ist der Ansicht, dass zur Überwindung der großen Hindernisse, die beim gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten bestehen, fortschrittliche Technologien, wie z. B. elektronische Gesundheitsdienste, roboterassistierte Chirurgie oder 3D-Druck, als integraler Bestandteil des Konzepts „Smarte Dörfer“ umfassend genutzt werden sollten, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern und die Effizienz und Qualität zu steigern; betont, wie wichtig es ist, die Kohäsionsprogramme der EU zu nutzen, um die Einführung digitaler Lösungen zu verbessern und öffentliche Verwaltungen, Versicherungsgesellschaften und andere Erbringer von Gesundheitsleistungen, die mit Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit befasst sind, technisch zu unterstützen; hebt daher hervor, dass in ländlichen und abgelegenen Gebieten der Zugang zum Breitbandinternet sichergestellt und in allen Altersgruppen ihrer Bevölkerung die digitale Kompetenz gefördert werden muss und dass die Gesundheitsdienste in diesen Gebieten mit den Mitteln ausgestattet werden müssen, die sie benötigen, um die Wirksamkeit der elektronischen Gesundheitsdienste, wie z. B. elektronische Medizin, sicherzustellen und die klinischen Daten der Bevölkerung einheitlich und sicher zu speichern; empfiehlt die Entwicklung einer nachhaltigen, vergleichbaren grenzüberschreitenden Datenbank und die Erfassung der grenzüberschreitenden Erbringer von Gesundheitsleistungen, um die grenzüberschreitenden Gegebenheiten sichtbar zu machen und neue Möglichkeiten zu schaffen; |
26. |
hebt die Vorzüge eines europäischen Ansatzes bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch gemeinsame Anschaffungen, Lagerbestände und andere Maßnahmen hervor; fordert, dass dieser Ansatz unter Nutzung der Instrumente der Kohäsionspolitik für andere gemeinsame EU-Anschaffungen von medizinischer Ausrüstung und Behandlungen, z. B. Impfstoffen zur Krebsvorbeugung, etwa gegen das Humane Papilloma-Virus (HPV), Hepatitis-B-Impfstoffen und Notfallausrüstung, fortgeführt und weiterentwickelt wird, um die Erschwinglichkeit von und den Zugang zu Behandlungen zu verbessern; |
27. |
fordert ambitionierte kohäsionspolitische Maßnahmen im Einklang mit den in der EU geltenden Rechtsvorschriften, um in ländlichen und Grenzgebieten den erheblichen Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal zu beheben, insbesondere indem diese Arbeitskräfte und ihre Familien bei der Ansiedlung dort unterstützt werden, indem ihnen fortlaufende Weiterbildungs- und Spezialisierungsmöglichkeiten angeboten werden und indem gute Bedingungen am Arbeitsplatz sichergestellt werden, um sie zu motivieren, in diesen Gebieten eine Tätigkeit zu beginnen oder wieder aufzunehmen; |
28. |
weist darauf hin, dass angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise dringender als je zuvor nachhaltige langfristige Investitionen in Gesundheitspersonal benötigt werden; hebt hervor, dass in den Mitgliedstaaten und in den Regionen, die mit einer Abwanderung von Arbeitskräften konfrontiert sind, insbesondere Investitionen in eine ausreichende Zahl von Gesundheitspersonal, Bildungsmaßnahmen über den ESF+ sowie die Finanzierung von Spezialisierungen und Unterspezialisierungen für Gesundheitspersonal erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten, die mit einer Abwanderung von Arbeitskräften aus dem Gesundheitswesen konfrontiert sind, auf, die Investitionen aus der Kohäsionspolitik vorrangig für die Verbesserung des Arbeitsumfelds des medizinischen Personals einzusetzen; |
29. |
fordert, ergänzend zu den nationalen und regionalen politischen Maßnahmen, mit denen in der gesamten EU ein angemessener Personalstand im Gesundheitswesen sichergestellt werden soll, die Mittel aus der Kohäsionspolitik zu nutzen, um das Arbeitsumfeld im Gesundheitswesen zu verbessern und es für das Gesundheitspersonal attraktiver zu machen und so Strategien mit dem Ziel, Interesse zu wecken, zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass das Gesundheitspersonal in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der EU der 27 und in Übergangsregionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % bis 90 % des Durchschnitts der EU der 27 sowie in ländlichen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und weniger wirtschaftlichem Wohlstand gehalten werden kann; fordert insbesondere in Grenzgebieten eine Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Einrichtung und Umsetzung von kohäsionspolitischen Programmen und Projekten, die für die Verringerung der Unterschiede im Gesundheitsbereich von wesentlicher Bedeutung sind; |
30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine wirkliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sicherzustellen, damit die Patientenrechte geachtet werden, wie es nach der Richtlinie über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vorgesehen ist, sowie für eine Verbesserung der Verfügbarkeit und der Qualität der Dienstleistungen zu sorgen; |
31. |
weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Krise gezeigt wurde, dass es notwendig ist, die Investitionen zu erhöhen, um die Vorsorge-, Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Gesundheitsversorgungssysteme zu stärken und gleichzeitig die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der EU sicherzustellen, und dass daher Solidarität, Nachhaltigkeit und Gerechtigkeit der Schlüssel zur Überwindung dieser Krise und ihrer verheerenden sozioökonomischen Folgen sind; |
32. |
betont, dass durch die COVID-19-Krise hervorgehoben wurde, wie wichtig Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft bei der Behandlung von Patienten, bei der Erforschung von Arzneimitteln und Impfstoffen und beim Vertrieb von Impfstoffen sind; ist der Auffassung, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Einsatzes von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte der öffentlich-privaten Partnerschaften im Gesundheitsbereich zur Kenntnis genommen werden muss; |
33. |
betont, dass mit den betreffenden Interessenträgern eine Online-Plattform eingerichtet werden muss, um den Austausch über bewährte Verfahren und Diskussionen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu fördern; |
34. |
ist der Ansicht, dass die COVID-19-Pandemie einen historischen Wendepunkt für Investitionen in die Gesundheitssysteme und die künftigen Kompetenzen der Arbeitskräfte darstellt; fordert, dass eine starke und ausreichend finanzierte Europäische Gesundheitsunion geschaffen wird, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, die öffentlichen Gesundheitsversorgungssysteme zu stärken, die Gesundheit der Menschen besser zu schützen und die seit langem bestehenden Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung effizient zu bekämpfen; |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen — Beitrag der Interreg-Programme und andere Möglichkeiten
35. |
fordert, dass die Mittel aus dem Aufbauinstrument NextGenerationEU und dem Kohäsionsfonds eingesetzt werden, um die digitalen Kapazitäten der Gesundheitsversorgungssysteme grundlegend zu verbessern; betont, dass die Interoperabilität der IT-Systeme verbessert werden muss, da diese der wichtigste Pfeiler für die Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von elektronischen Gesundheitsdiensten und insbesondere von Telemedizindiensten ist; |
36. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente der Kohäsionspolitik zu nutzen, um die Digitalisierung der medikamentösen Behandlung in europäischen Krankenhäusern, einschließlich Rückverfolgbarkeitssystemen, zu fördern und so Medikationsfehler zu verringern, die Kommunikation zwischen den Versorgungseinheiten zu verbessern und die Bürokratie zu vereinfachen; fordert die Umsetzung und Entwicklung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (eHDSI), einschließlich einer einheitlichen europäischen digitalen Patientenakte, mit der sichergestellt würde, dass die Bürgerinnen und Bürger überall in der EU schnellen Zugang zu angemessenen medizinischen Diensten haben; |
37. |
fordert die Kommission auf, eine europäische Liste der unentbehrlichen Arzneimittel zu erstellen und ihre Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit durch ständige Vorratshaltung, gemeinsame Preisverhandlungen und eine gemeinsame Auftragsvergabe sicherzustellen und dabei die Instrumente der EU, einschließlich der im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten Instrumente, zu nutzen; |
38. |
hebt hervor, dass viele Grenzregionen in der Vergangenheit bereits im Gesundheitswesen zusammengearbeitet haben und über entsprechende Strukturen verfügen, die sie im Geiste der europäischen Solidarität voll ausschöpfen sollten; |
39. |
hebt den Stellenwert der Patientenmobilität und des grenzüberschreitenden Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung in der EU hervor; betont, dass Patienten aufgrund unterschiedlicher Kostenerstattungssysteme häufig keine Gesundheitsdienstleistungen in Nachbarländern in Anspruch nehmen können, während Grenzgänger mit unübersichtlicher Besteuerung und unübersichtlichen sozialen Vergünstigungen konfrontiert sind, da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme der sozialen Sicherheit anwenden; legt daher nachdrücklich nahe, spezifische Vermittler wie Zonen für den organisierten Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ZOAST), Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Gesundheitsbeobachtungsstellen und andere Netzwerke zu fördern, um in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden die Koordination der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zu unterstützen; betont, dass Verbesserungen in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung den Patienten zugutekommen können, indem dadurch basierend auf dem Grundsatz des „einfachsten, nächsten, besten und schnellsten“ Zugangs ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsdiensten und -infrastrukturen, einschließlich Diagnosen und klinischer Prüfungen, in anderen Mitgliedstaaten oder deren Grenzregionen ermöglicht wird; fordert effizientere Möglichkeiten für den Krankentransport zu den nächstgelegenen grenzüberschreitenden Einrichtungen und nimmt gleichzeitig zur Kenntnis, dass die Bewältigung aller rechtlichen und administrativen Hindernisse nach wie vor eine Belastung darstellt und durch eine künftige Verordnung für einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse erleichtert werden muss; |
40. |
betont, wie wichtig die jüngsten kohäsionspolitischen Maßnahmen — die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII), die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) und die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) — zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind; hebt ferner hervor, dass in die Verordnung (EU) 2021/1060 ähnliche Maßnahmen aufgenommen wurden; |
41. |
empfiehlt nachdrücklich, die Bereitstellung von Informationen zu verbessern und Patienten in grenzüberschreitender Behandlung und grenzüberschreitend tätigen Arbeitskräften im Gesundheitswesen durch ein Patientenhandbuch oder grenzüberschreitend tätige regionale Kontaktstellen vereinfachte Informationen zur Verfügung zu stellen; |
42. |
nimmt zur Kenntnis, dass es in ganz Europa zahlreiche erfolgreiche grenzüberschreitende Projekte im Gesundheitsbereich gibt; betont, dass die daraus gewonnenen Erfahrungen genutzt werden sollten, um auf der intelligenten Nutzung bestehender kohäsionspolitischer Projekte aufzubauen, indem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesem Bereich zum Nutzen aller Menschen in der EU weiter verbessert und erleichtert wird; betont ferner, wie wichtig es ist, aus den Erfolgsgeschichten einiger Grenzregionen zu lernen und deren Potenzial weiter auszuschöpfen; |
43. |
stellt fest, dass in Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit investiert werden muss, mit denen auf die in Grenzregionen festgestellten gesundheitsbezogenen Bedürfnisse und Herausforderungen reagiert wird, da in Notlagen eine grenzüberschreitende Verwaltung wichtig ist, etwa für Notfalldienste, mit denen Gebiete auf beiden Seiten der Grenze abgedeckt werden; betont, dass mit Investitionen in hochwertige Dienste ein entscheidender Beitrag dazu geleistet wird, die soziale Widerstandsfähigkeit zu stärken und Menschen dabei zu helfen, wirtschaftliche, gesundheitliche und soziale Krisen zu bewältigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in das Gesundheitswesen der Grenzregionen durch eine effiziente Kombination von Investitionen in Infrastruktur, Innovation, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen, verantwortungsvolle Verwaltung und institutionelle Kapazität zu priorisieren; |
44. |
hebt hervor, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich für alle europäischen Regionen wichtig ist und dass Lösungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gefunden werden müssen, insbesondere für Grenzregionen, da dort Bürgerinnen und Bürger täglich die Grenze überqueren; weist darauf hin, dass ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen erforderlich ist, um die notwendigen Dienstleistungen erbringen zu können; |
45. |
fordert, dass bei Projekten, die im neuen Programmplanungszeitraum über Interreg-Programme finanziert werden, und bei Projekten, die speziell auf schutzbedürftige Gruppen und Randgruppen sowie auf die geschlechtsspezifischen Gesundheitsprioritäten der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, ausgerichtet sind, die Patienten stärker in den Mittelpunkt gerückt werden; |
46. |
ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zur Verfügung stehenden Finanzmittel nicht allein als Instrument zur Schaffung unzusammenhängender Gesundheitseinrichtungen eingesetzt werden sollten, sondern dazu verwendet werden sollten, funktionale grenzüberschreitende öffentliche Gesundheitsdienste zu schaffen; betont ferner, dass bei Projekten im Rahmen von Interreg ein Element, das eindeutig auf die grenzüberschreitende Funktion ausgerichtet ist, enthalten sein sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Gesundheitsdienstleistungen die Schaffung einer umfassenden gemeinsamen Raumplanung für Grenzgebiete zu fördern; |
47. |
weist erneut darauf hin, dass Interreg-Programme zu einem wichtigen Instrument geworden sind, um die für Grenzgebiete typischen Probleme zu lösen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Partnern zu fördern und das Potenzial der europäischen Grenzgebiete zu entwickeln; |
48. |
hebt hervor, dass mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich im letzten Zeitraum des Programms Interreg V-A unter anderem darauf abgezielt wurde, die grenzüberschreitende Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patienten zu erleichtern, die Innovation zu fördern und durch die Nutzung gemeinsamer Ausrüstung, gemeinsamer Dienste und gemeinsamer Einrichtungen in Grenzgebieten den Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu verbessern, und dass in diesem Rahmen Projekte für Maßnahmen in Bereichen wie Schulungen (38 %), Behandlung und Diagnose (22 %) und Ausrüstung (17 %) durchgeführt wurden; |
49. |
fordert die Finanzierung von Projekten zur Förderung grenzüberschreitender Gesundheitsverträge, bei denen Patienten im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen reisen und behandelt werden und die Fachkräfte im Gesundheitswesen frei wählen können; |
50. |
weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf erfolgreiche grenzüberschreitende öffentliche Gesundheitsdienste umfangreiche Daten über die Art der rechtlichen und nicht rechtlichen Hindernisse in den einzelnen Grenzregionen erfassen und eine politikspezifische Analyse der Möglichkeiten zur Überwindung dieser Hindernisse unterstützen sollten; |
51. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Koordinierungsstellen grenzüberschreitende Behandlungen auf der Grundlage von Arzneimitteln für neuartige Therapien erleichtern und sicherstellen, dass Patienten in ganz Europa gleichberechtigten Zugang zu innovativen Therapien haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu diesen innovativen Behandlungen im Ausland effizient und rechtzeitig zu genehmigen und das Erstattungsverfahren für die Patienten zu beschleunigen; |
52. |
ist der Ansicht, dass Exzellenzzentren den grenzüberschreitenden Vertragsschluss noch stärker fördern und verstärken könnten und dass solche Zentren daher von großer Bedeutung und von Nutzen für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sein könnten, wodurch sich die Lebenserwartung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhöhen würde; |
53. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, ein besseres Management der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu fördern, da die Patienten in der EU immer noch mit großen Herausforderungen und erheblichen Hindernissen konfrontiert sind, wenn es darum geht, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten, und nur eine Minderheit der potenziellen Patienten über ihr Recht auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung informiert ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationen über den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung besser zu verbreiten und eine entsprechende EU-weite Kampagne in Erwägung zu ziehen, um die Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten aufzuklären; bekräftigt, dass es wichtig ist, die Digitalisierung zu finanzieren und in die Information der Öffentlichkeit sowie die Integration der Informations- und Datensysteme zu investieren, um den Zugang und die Nutzung zu erleichtern; |
54. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende Studie über den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Versicherungssystemen in der EU durchzuführen und dabei mögliche Engpässe und Mängel, mit denen Patienten konfrontiert sind, wenn sie medizinische Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen möchten, sowie administrative Hindernisse zu untersuchen, durch die Bürgerinnen und Bürger daran gehindert werden, die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und aufzuzeigen, wie die Instrumente der Kohäsionspolitik zur Lösung dieser potenziellen Probleme eingesetzt werden könnten; |
55. |
betont, dass Patienten durch das Fehlen eines koordinierten grenzüberschreitenden Krankenversicherungssystems davon abgehalten werden, sich jenseits der Grenze behandeln zu lassen, wenn sie es sich nicht leisten können, die Kosten für die Behandlung im Voraus zu bezahlen, bevor ihre Versicherung diese erstattet; |
56. |
ist der Ansicht, dass mit dem Austausch von Wissen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Rahmen von Interreg dazu beigetragen wird, die Vorsorge- und die Reaktionseinrichtungen zu stärken, die über die Grenzen hinweg tätig sind und die während der durch die Pandemie verursachten Krise zu einem wichtigen Faktor geworden sind; |
57. |
ist der Ansicht, dass mit Interreg-Programmen gemeinsame öffentliche Gesundheitsdienste angeboten und andere grenzüberschreitende Initiativen initiiert werden können, da die Förderung einer derartigen Nähe in hohem Maße mit dem Ziel der grünen Nachhaltigkeit vereinbar ist; |
58. |
hebt hervor, dass mit mehreren Interreg-Projekten in grenzübergreifenden Regionen in der gesamten EU zur Bekämpfung von COVID-19 beigetragen wurde, beispielsweise durch die Mobilität von Intensivpatienten und medizinischem Fachpersonal sowie die grenzüberschreitende Bereitstellung von medizinischer und persönlicher Schutzausrüstung und PCR-Tests, den Austausch von Informationen oder die Bereitstellung von Rechtsberatung; hebt daher den Stellenwert kleinerer und grenzüberschreitender Projekte hervor, wenn es darum geht, Menschen zusammenzubringen und so neue Möglichkeiten für eine nachhaltige lokale Entwicklung und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zu schaffen; stellt jedoch fest, dass durch die Schließung der Grenzen in der EU während der Pandemie die Mobilität von Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe beeinträchtigt wurde und gleichzeitig Informationen über Infektionsdaten, Impfungen oder Bedingungen für die Verlegung von Patienten zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausreichend harmonisiert wurden, sodass die gemeinsame epidemiologische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verzögert wurde, Verwirrung und Misstrauen aufkamen und die regionale Zusammenarbeit zwischen den am stärksten betroffenen Regionen erschwert wurde; |
59. |
ist der festen Überzeugung, dass aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den Grenzregionen maßgeschneiderte Lösungen und ein lokaler Ansatz erforderlich sind und eine Voraussetzung für eine nachhaltige lokale Entwicklung darstellen; |
60. |
fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Flexibilität der in der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten kohäsionspolitischen Programme sowie der Interreg-Programme in vollem Umfang zu nutzen, um die derzeitige COVID-19-Krise zu bewältigen; |
61. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der COVID-19-Pandemie auf, gemeinsam im Rahmen der Kohäsionspolitik und des Programms EU4Health die Entwicklung von Reaktionsstrategien, Protokollen und Verfahren auf nationaler und EU-Ebene zu unterstützen, um im Fall künftiger Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine bessere Zusammenarbeit zu ermöglichen; |
62. |
ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen im Rahmen der Kohäsionspolitik ohne die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen im Bereich der medizinischen Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten nicht vollständig möglich ist; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des im Jahr 2015 von den Benelux-Staaten unterzeichneten Beschlusses einen Rahmen vorzuschlagen, mit dem das Niveau von Hochschulabschlüssen auf europäischer Ebene automatisch anerkannt werden kann; |
63. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bilaterale Abkommen besser zu nutzen und Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um Hindernisse für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu beseitigen; |
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o o
64. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) Röhrling, I., Habimana, K., Groot, W., et al.: Capitalising on existing initiatives for cooperation in cross-border regions. Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Kommission, 2018.
(5) ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 10.
(6) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 179.
(7) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.
(8) ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.
(9) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(10) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94.
(11) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
(12) Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik: Cross-border cooperation in healthcare. Generaldirektion Interne Politikbereiche, Europäisches Parlament, 2021.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/37 |
P9_TA(2022)0059
Kohäsionspolitik: Förderung eines innovativen und intelligenten Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu der Rolle der Kohäsionspolitik bei der Förderung eines innovativen und intelligenten Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität (2021/2101(INI))
(2022/C 347/04)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (1) (Dachverordnung), insbesondere das in Artikel 5 festgelegte erste politische Ziel, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (7), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (8), das darauf ausgerichtet ist, den digitalen Wandel in der EU zu unterstützen, |
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unter Hinweis auf das Aufbauinstrument NextGenerationEU, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)0118), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020)0103), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 — Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM(2020)0624), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ (COM(2021)0345), |
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unter Hinweis auf die Berichte der Kommission von 2020 über den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik vom 15. Juni 2018 mit dem Titel „Digital Agenda and Cohesion Policy“ (Digitale Agenda und Kohäsionspolitik), |
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unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung zum Thema „Frauen im Digitalbereich“ vom 9. April 2019, die von EU-Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Norwegens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf die Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung vom 8. Dezember 2020, |
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unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen vom 16. Oktober 2020 mit dem Titel „Gender Equality Index 2020: Digitalisation and the future of work“ (Gleichstellungsindex 2020: Digitalisierung und die Zukunft der Arbeit), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Breitbandanbindung in der geänderten Fassung vom 24. Februar 2021, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 2. Oktober 2020 zu den Themen COVID-19, Binnenmarkt, Industriepolitik und Digitalisierung sowie Außenbeziehungen, insbesondere diejenigen zum digitalen Wandel, |
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unter Hinweis auf den Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2020 zum Thema Digitalisierung zum Wohle der Umwelt, |
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unter Hinweis auf den Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 7. April 2021 zu Telearbeit im Kontext von Fernarbeit, |
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unter Hinweis auf den kombinierten Telearbeits- und Klimaplan der Stadt Brüssel, |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität vom 30. April 2021 mit dem Titel „The impact of teleworking and digital work on workers and society: Special focus on surveillance and monitoring, as well as on mental health of workers“ (Die Auswirkungen von Telearbeit und digitaler Arbeit auf Arbeitnehmer und die Gesellschaft mit besonderem Augenmerk auf Überwachung und Kontrolle sowie der psychischen Gesundheit von Arbeitnehmern), |
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unter Hinweis auf die von der Kommission vorgelegten EU-Maßnahmen für intelligente Dörfer, |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik vom 30. September 2020 zum Thema „EU-Regionen mit Entwicklungsrückstand: Aktueller Stand und künftige Herausforderungen“, |
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unter Hinweis auf die Cork-2.0-Erklärung vom 5. und 6. September 2016 mit dem Titel „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Studie des Ausschusses der Regionen und der Kommission vom 18. Januar 2018 mit dem Titel „Innovation Camp Methodology Handbook: Realising the potential of the Entrepreneurial Discovery Process for Territorial Innovation and Development“ (Handbuch zur Methodik von Innovationscamps: Verwirklichung des Potenzials des unternehmerischen Entdeckungsprozesses für die territoriale Innovation und Entwicklung) (9), |
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unter Hinweis auf die Strategie Irlands für die ländliche Entwicklung im Zeitraum 2021–2025 mit dem Titel „Our Rural Future“ (Unsere ländliche Zukunft), deren Schwerpunkt auf der Telearbeit im ländlichen Raum liegt, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen vom 28. September 2020 mit dem Titel „Living, working and COVID-19“ (Leben, Arbeiten und COVID-19), |
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unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom August 2019 mit dem Titel „The changing nature of work and skills in the digital age“ (Der Wandel der Arbeit und der Kompetenzen im digitalen Zeitalter) (10), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom Dezember 2018 mit dem Titel „The Geography of EU Discontent“ (Die Geografie der Unzufriedenheit in der EU) (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu der Gestaltung der digitalen Zukunft Europas: Beseitigung von Hindernissen für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und Verbesserung des Einsatzes von KI für europäische Verbraucher (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 über die Kohäsionspolitik und regionale Umweltstrategien im Kampf gegen den Klimawandel (14), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zur Umkehrung demografischer Trends in den Regionen der EU mithilfe von Instrumenten der Kohäsionspolitik (15), |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0010/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die EU das Ziel hat, eine wirksame Digitalpolitik zu verfolgen, die alle Menschen und Unternehmen bestärkt, um eine nachhaltige digitale Zukunft in Wohlstand in allen Regionen zu erreichen; |
B. |
in der Erwägung, dass der digitale Wandel gerecht und inklusiv sein und Möglichkeiten schaffen muss und dass dabei die Gleichstellung, die Lebensqualität, die regionale Wettbewerbsfähigkeit und die Modernisierung der Wirtschaft gefördert werden müssen; |
C. |
in der Erwägung, dass der digitale Wandel mit dem derzeitigen ökologischen Wandel einhergehen muss, die zusammen als zweifacher Wandel bezeichnet werden; in der Erwägung, dass die damit verbundene soziale Dimension nicht außer Acht gelassen werden darf; |
D. |
in der Erwägung, dass die moderne Wirtschaft von der Einführung neuer Geschäftsmodelle im Einklang mit Trends abhängt, die als vierte industrielle Revolution beschrieben werden und die die Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen des digitalen und ökologischen Wandels geben werden; |
E. |
in der Erwägung, dass die europäischen Regionen, in denen ein nachhaltiger Übergang am dringendsten erforderlich ist, in der Regel auch jene sind, in denen große Armut und Ausgrenzung herrschen; in der Erwägung, dass für eine rasche Erholung entscheidende Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind, die auf die Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie, die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und des ökologischen und des digitalen Wandels sowie auf die Umsetzung der politischen Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte abzielen sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern; |
F. |
in der Erwägung, dass der mehrjährige Finanzrahmen und das Aufbauinstrument NextGenerationEU gemeinsam das bislang größte Konjunkturpaket der EU darstellen und dazu beitragen werden, nach der COVID-19-Pandemie eine umweltfreundlichere, stärker digitalisierte und resilientere Union zu schaffen; in der Erwägung, dass die neue Kohäsionspolitik gleichzeitig für die Mitgliedstaaten eine beispiellose Gelegenheit darstellt, die Digitalisierung voranzubringen, da sie damit verpflichtet werden, einen Mindestbetrag in den digitalen Wandel zu investieren und dafür zu sorgen, dass für den Erhalt derartiger Mittel bestimmte Bedingungen gelten, wie es in dem Investitionsrahmen der Kohäsionspolitik 2021–2027 dargelegt wird; |
G. |
in der Erwägung, dass in der EU noch immer eine digitale Kluft in Bezug auf Geografie, Alter, Geschlecht, Bildungsniveau, sozioökonomischen Status und Einkommen besteht, die einige Menschen und Unternehmen daran hindert, die Vorteile des digitalen Wandels zu nutzen; in der Erwägung, dass diese digitale Kluft die von einem Bevölkerungsrückgang betroffenen Regionen weiter entfremden und zu den territorialen Ungleichgewichten in der EU beitragen kann; |
H. |
in der Erwägung, dass am Abdeckungsgrad des Breitbandnetzes in Europa abzulesen ist, dass es nach wie vor erheblicher Investitionen bedarf, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo 10 % der Haushalte nicht vom Festnetz und 41 % nicht durch schnelle Breitbandtechnologie abgedeckt sind, während nur 59 % Zugang zu Breitbandnetzen der nächsten Generation (mindestens 30 Mbit/s) haben, während es in der übrigen EU 87 % der Haushalte sind (16); in der Erwägung, dass ländliche Gebiete und Randgebiete zusätzlich zu einer schlechten IKT-Konnektivität häufig mit weiteren strukturellen Herausforderungen wie einem Mangel an Infrastruktur und Dienstleistungen, niedrigen Einkommen oder einem Mangel an Bildungseinrichtungen und Kulturgütern konfrontiert sind, was zur Folge hat, dass hochqualifizierte Personen in aussichtsreichere Gebiete abwandern (Abwanderung hochqualifizierter Kräfte) (17); in der Erwägung, dass die Bereitstellung wesentlicher Infrastruktur durch Mittel der EU erleichtert werden sollte, um demografische Herausforderungen anzugehen; |
I. |
in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und Arbeitsplätze für rund 100 Mio. Menschen bieten; in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte des europäischen BIP auf sie entfällt und sie nicht nur für die Verwirklichung des zweifachen Wandels der EU hin zu einer nachhaltigen und digitalen Wirtschaft, sondern auch für die Wertschöpfung in allen Wirtschaftszweigen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass jedoch nur 17 % der KMU digitale Technologien in ihren Unternehmen erfolgreich anwenden, während es bei den Großunternehmen 54 % sind; in der Erwägung, dass einige Branchen und traditionelle Wirtschaftszweige, wie das Baugewerbe, der Agrar- und Lebensmittelsektor, die Textilbranche und die Stahlindustrie beim digitalen Wandel im Rückstand sind (18); |
J. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zwar zu einer massiven Ausweitung der Telearbeit und der IKT-gestützten mobilen Arbeit (TICTM) (19) geführt hat, die ein großes Potenzial bieten, um Arbeitsplätze in Stadtzentren besser mit Kleinstädten, Vorstädten und ländlichen Gebieten zu verbinden, jedoch in Bezug auf die Möglichkeit der Telearbeit deutliche Unterschiede zwischen Arbeitnehmern mit hohem und geringem Einkommen, Büroangestellten und Handarbeitern sowie zwischen den Geschlechtern bestehen (20); in der Erwägung, dass TICTM und die Digitalisierung von Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen, zu einer ausgewogeneren geografischen Verteilung von Beschäftigung und Bevölkerung beitragen können; |
K. |
in der Erwägung, dass mit dem ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützt werden sollten, um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, während zugleich Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung geboten werden sollte, unter anderem durch die Förderung des digitalen Lernens und die berufliche Weiterbildung von Lehrkräften; in der Erwägung, dass dies im Einklang mit Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt beitragen würde; |
L. |
in der Erwägung, dass die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie gezeigt haben, wie wichtig die Entwicklung der digitalen Infrastruktur für das Funktionieren der Volkswirtschaften und Gesellschaften, unter anderem im Bereich der Gesundheitsversorgung, der öffentlichen Bildung und der öffentlichen Verwaltung, ist; in der Erwägung, dass auch viele bestehende Probleme in ländlichen Gebieten aufgezeigt wurden und die Anfälligkeit dieser Regionen verdeutlicht wurde, insbesondere im Hinblick auf die digitalen Kapazitäten, die Qualität und die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, die Bildung, den Breitbandzugang, die Widerstandsfähigkeit von Wertschöpfungsketten und die digitalen Kompetenzen; |
M. |
in der Erwägung, dass in der europäischen Kompetenzagenda zwar das Ziel festgelegt ist, dass 70 % der erwachsenen Bevölkerung in der EU bis 2025 mindestens über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, der Kommission zufolge jedoch 42 % der Bevölkerung der EU noch immer nicht über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen und 37 % der Arbeitnehmer nicht über ausreichende digitale Kompetenzen verfügen; in der Erwägung, dass bei den IKT-Kompetenzen nach wie vor große geografische Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass Frauen im IKT-Bereich in der EU unverhältnismäßig unterrepräsentiert sind, da nur 17 % (21) der Positionen für IKT-Fachkräfte mit Frauen besetzt sind, und dass bei Frauen die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass sie digitale Fachkompetenzen besitzen und im IKT-Bereich arbeiten; in der Erwägung, dass weniger als 25 % der Unternehmen der EU-27 ihrem Personal im Jahr 2019 IKT-Schulungen angeboten haben, wobei zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen (22); in der Erwägung, dass die Kluft zwischen den Geschlechtern insbesondere bei Start-up-Unternehmen fortbesteht, da 91 % des gesamten Kapitals, das im Jahr 2020 in europäische Technologieunternehmen investiert wurde, an Gründungsteams gingen, die ausschließlich aus Männern bestanden (23); |
N. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung der IKT-Branche und Maßnahmen zur Förderung der Innovation auch notwendig sind, um die Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen und insbesondere die Digitalisierung der Industriebranchen zu unterstützen; |
O. |
in der Erwägung, dass die Digitalisierung öffentlicher Dienste mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (24) einhergehen muss; |
Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021 bis 2027 und die Herausforderungen des zweifachen Wandels
1. |
begrüßt das Paket zur Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021 bis 2027 und dessen erstes politisches Ziel, bei dem der Schwerpunkt darauf liegt, „durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität [ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa]“ zu schaffen (25); |
2. |
hebt hervor, dass mit der neuen Kohäsionspolitik ein Beitrag dazu geleistet werden kann, den zweifachen digitalen und ökologischen Wandel voranzutreiben; betont, dass die Komponenten der neuen Kohäsionspolitik, die den Digitalbereich und die Innovation betreffen, von entscheidender Bedeutung sein werden, um einen nachhaltigen und inklusiven Wandel der Gesellschaft hin zu einer sozialeren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu ermöglichen und die Ziele des europäischen Grünen Deals und der digitalen Dekade Europas für 2030 zu verwirklichen; betont, dass gute und bezahlbare digitale Infrastruktur ebenso benötigt wird wie Maßnahmen zur Entwicklung der digitalen Fähigkeiten aller Anwendergruppen, was auch durch den flexiblen und sich gegenseitig ergänzenden Einsatz von Unterstützung unterschiedlicher Art und Fördermitteln vorangebracht werden sollte; |
3. |
weist darauf hin, dass die Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des ersten politischen Ziels den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, um im Einklang mit dem Konzept der intelligenten Spezialisierung in die Innovation zu investieren; fordert die nationalen und regionalen Behörden auf, ihr Konzept für die intelligente Spezialisierung zu verbessern, indem sie den Schwerpunkt auf die aussichtsreichsten Bereiche und Projekte im Hinblick auf die Innovationsmöglichkeiten und die nachhaltige Entwicklung legen; |
4. |
hebt hervor, wie wichtig das Konzept der intelligenten Dörfer für die Bewältigung der digitalen und klimabezogenen Herausforderungen der EU ist, und begrüßt seine Einbeziehung in die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie die Kohäsions- und Regionalpolitik; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten das Konzept der intelligenten Dörfer in ihre kohäsionspolitischen Programme auf nationaler und regionaler Ebene aufnehmen; |
5. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung über den EFRE und den Kohäsionsfonds verpflichtet sind, mindestens 8 % ihrer Mittel für Investitionen in Beschäftigung und Wachstum zur Erreichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung einzusetzen; bedauert, dass eine ähnliche Zuweisung für ländliche Gebiete bislang nicht eingerichtet werden konnte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass in der Verordnung festgelegt ist, dass besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, Umwelt- und Klimaänderungen anzugehen und das Potenzial der digitalen Technologien zu Innovationszwecken zu nutzen, sodass es regionalen Behörden ermöglicht wird, Mittel vorrangig im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung einzusetzen; |
6. |
weist darauf hin, dass in der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ festgelegt ist, dass durch gemeinsame Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments, des EFRE und des Kohäsionsfonds zur Entwicklung und Stärkung regionaler und lokaler Innovationsökosysteme, zum industriellen Wandel und zum digitalen Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen beigetragen werden muss; |
7. |
fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, ambitioniertere Ziele für die digitale Entwicklung aller Regionen der EU festzulegen, und fordert einen europäischen digitalen Aktionsplan für alle Regionen mit mittelfristigen Zielvorgaben und Maßnahmen für 2025 und spezifischen Empfehlungen für die EU und die Mitgliedstaaten, damit bis 2030 konkrete Ergebnisse erzielt werden; |
8. |
betont, dass sichergestellt werden muss, dass den regionalen Besonderheiten und besonderen Bedürfnissen bei Digitalisierungsvorgängen gebührend Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass ein pauschaler Ansatz das Risiko birgt, bestehende Unterschiede zwischen Regionen und Gebieten mit unterschiedlichen Entwicklungsniveaus zu verschärfen; |
9. |
betont, dass es wichtig ist, für Kohärenz zwischen den zahlreichen Initiativen und Programmen der EU zur Förderung der Digitalisierung zu sorgen und entsprechend Synergien mit kohäsionspolitischen Instrumenten zu schaffen, um die Chancen in diesem Bereich zu maximieren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Investitionen in die Digitalisierung auch ein Wachstumsziel verfolgt werden muss, das mit Strategien zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang steht, wobei Doppelfinanzierungen zu vermeiden sind; |
10. |
weist darauf hin, dass ein effizientes Mobilitätssystem eine der Voraussetzungen für die regionale Wirtschaftsentwicklung, den territorialen Zusammenhalt und die Entwicklung des regionalen Potenzials ist; stellt fest, dass es daher erforderlich ist, die notwendige Finanzierung für die Entwicklung und die Aufrechterhaltung ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Verkehrsverbindungen bereitzustellen, mit denen die ältere Generation zum längeren Verbleib in der Landwirtschaft ermutigt und junge Menschen aus regionalen Zentren für die Arbeit in ländlichen Gebieten gewonnen werden könnten; |
11. |
betont, dass weniger entwickelte Regionen in der EU besonderen Herausforderungen gegenüberstehen; fordert die Kommission auf, diesen Regionen maßgeschneiderte Unterstützung bereitzustellen, um die Verwaltungskapazität, das Wissen und die technologiegestützte Fachkompetenz zu stärken und so für einen erfolgreichen Übergang ihrer Wirtschaften und Gesellschaften zu einer zunehmend digitalen Zukunft zu sorgen; |
12. |
begrüßt den Standpunkt des Rates, wonach er die Anerkennung der „doppelten Herausforderung“ der Umstellung auf eine grüne Wirtschaft und des digitalen Wandels durch die Kommission unterstützt; hebt hervor, dass der zweifache Wandel das Potenzial bietet, neue umweltfreundliche und digitale Arbeitsplätze zu schaffen, die für die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie notwendig sind, und ist überzeugt, dass die digitale Komponente von entscheidender Bedeutung sein wird, um die ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals und die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, wie es in der Digitalstrategie der EU mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegt ist; |
13. |
betont, dass die Entwicklung digitaler Lösungen nicht nur für den Klimaschutz, d. h. für die Verringerung der Treibhausgasemissionen durch digitale Ressourceneffizienz und intelligente Innovation, sondern auch für die Anpassung an den Klimawandel unterstützt werden muss; betont, dass digitale Warninstrumente und -anwendungen entwickelt werden müssen, um die negativen Folgen von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Schlammlawinen, Hitzewellen und Waldbränden zu verringern; |
Überwindung der digitalen Kluft
14. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die künftige Beobachtungsstelle für den ländlichen Raum umfassende und aktuelle Daten über die digitale Kluft erhebt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Erfordernisse ihrer Regionen und Städte zu ermitteln; erachtet es als grundlegend, über aktuelle Informationen über den Fortschritt der Digitalisierung in allen europäischen Regionen zu verfügen, und fordert die Kommission auf, Daten über den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft auf NUTS-2-Ebene bereitzustellen; |
15. |
betont, dass die digitale Kluft zwei Aspekte betrifft, nämlich Infrastruktur und Kapazitäten, die auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sind, und dass unterschiedliche Maßnahmen auf sie angewandt und an die jeweiligen Besonderheiten angepasst werden müssen; |
16. |
stellt mit Besorgnis die digitale Kluft fest, die nach wie vor in und zwischen den Mitgliedstaaten besteht; ist besonders besorgt über die digitale Kluft zwischen Stadt und Land hinsichtlich der Qualität und Erschwinglichkeit von Breitbandnetzen (26); weist insbesondere darauf hin, dass mit künftigen Investitionen im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds weiter zum Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Infrastrukturnetzen beigetragen werden sollte; hebt hervor, dass ländlichen Gebieten dabei Vorrang eingeräumt werden muss; |
17. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bestehende Plattformen und Projekte im Bereich der inklusiven und gerechten Digitalisierung zu fördern und zu unterstützen, da es sich dabei um Instrumente handelt, um alle Gebiete der EU, auch entlegene und ländliche Gebiete, ins 21. Jahrhundert zu bringen; |
18. |
stellt fest, dass zwischen den Erwachsenen in ländlichen Gebieten und denjenigen, die in Städten leben, eine kritische Kluft bei den digitalen Kompetenzen besteht, von der insbesondere Personen mit niedrigem Einkommen, Frauen und ältere Menschen betroffen sind; stellt fest, dass diese Kluft in bestimmten Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt ist und es noch schwieriger macht, in ländlichen Gebieten eine Arbeitsstelle zu finden; fordert die Mitgliedstaaten auf, in gezielte Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen zu investieren, um digitale Lücken zu schließen, und hebt hervor, dass diese Lücken unter anderem mit einem mangelnden Zugang zu Netzen mit hoher Kapazität zusammenhängen; |
19. |
nimmt mit großem Interesse den Digitalen Kompass der Kommission zur Kenntnis, mit dem die digitalen Bestrebungen der EU für 2030 in konkrete Ziele für vier Hauptbereiche, nämlich Kompetenzen, sichere und tragfähige digitale Infrastrukturen, digitaler Umbau der Unternehmen und Digitalisierung öffentlicher Dienste, übersetzt werden sollen; fordert die Kommission auf, regelmäßig über die in diesen vier Bereichen erzielten Fortschritte zu berichten; |
20. |
ist überzeugt, dass die Digitalisierung eine Chance bietet, die Lebensqualität zu verbessern und Bildungschancen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Innovation und eine bessere Zugänglichkeit öffentlicher Dienste in ländlichen Regionen und solchen mit Entwicklungsrückstand zu fördern und somit dazu beizutragen, Entvölkerungstrends und die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte umzukehren; |
21. |
begrüßt das Ziel des Programms für die Digitalpolitik 2030, dass bis zum Ende des Jahrzehnts alle besiedelten Gebiete der Union mit 5G-Netzen versorgt werden sollen; fordert die Kommission auf, in künftigen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu fördern, mit denen der Aufbau von 5G-Netzen in ländlichen Gebieten erleichtert wird, insbesondere durch den Abbau oder die Beseitigung belastender Verwaltungsverfahren; |
22. |
hebt hervor, dass die anhaltende digitale Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten überwunden und das Potenzial, das die Konnektivität und Digitalisierung in ländlichen Gebieten bieten, durch die Entwicklung einer horizontalen Strategie ausgeschöpft werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel der Kohäsionspolitik, der GAP und des Aufbauinstruments NextGenerationEU zu nutzen, um für die Zeit nach 2020 intelligente Dörfer umzusetzen und dieses Konzept weiterzuentwickeln, was zur Digitalisierung, zur Stärkung des wirtschaftlichen Potenzials, zur Innovation und sozialen Inklusion in ländlichen Gebieten sowie zur Stärkung ländlicher Gemeinschaften durch maßgeschneiderte Projekte, die eine Verbesserung der Breitbandanbindung und -infrastruktur zum Ziel haben, beitragen wird; weist jedoch darauf hin, dass die Digitalisierungsstrategien an das ländliche Umfeld angepasst und unter Einbeziehung und aktiver Beteiligung der ländlichen Gemeinschaften umgesetzt werden sollten, und dass in der Landwirtschaft digitale und automatisierte Technologien angewandt werden sollten; betont, dass das für 2030 festgelegte Ziel des Übergangs zu einer nachhaltigen Landwirtschaft durch die Förderung von neuen Technologien, Forschung und Innovation sowie durch den kontinuierlichen Transfer von Wissen an den ländlichen Raum erreicht werden kann; |
23. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die ihnen im Rahmen der Struktur- und Investitionsfonds und des Aufbauinstruments NextGenerationEU zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in größtmöglichem Umfang und möglichst effizient zu nutzen, um Regionen die gezielte Unterstützung zu bieten, die sie benötigen, um aufzuholen, und die digitale Kluft in ländlichen Gebieten und zwischen Generationen zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in Gebieten, die vom Markt nicht bedient werden, durch geeignete Programme zur öffentlichen Finanzierung zu unterstützen und bereichsübergreifende und umfassende Lösungen wie intelligente Dörfer und ländliche Innovationszentren bereitzustellen; unterstützt Anstrengungen, die Digitalisierung dadurch zu fördern, dass in der Kohäsionspolitik eine thematische Konzentration gestärkt wird, während gleichzeitig die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder anderen Entwicklungsbanken gefördert wird; weist auf das Risiko hin, dass Ungleichheiten dadurch zunehmen, dass es nicht gelingt, die schutzbedürftigsten Gebiete angemessen zu unterstützen, die oft eine geringere Fähigkeit aufweisen, die Mittel wirksam zu planen und auszugeben, obgleich sie den größten Bedarf haben; |
24. |
fordert darüber hinaus die vollständige Ausführung der Fazilität „Connecting Europe“, deren neues Finanzierungsinstrument für den Digitalbereich zusammen mit einer größeren grenzüberschreitenden digitalen Konnektivität einen entscheidenden Beitrag dazu leisten wird, wirtschaftliche, soziale und territoriale Lücken zu schließen, womit den Regionen und ländlichen Gebieten Europas unzählige neue Chancen eröffnet werden; |
Inklusive und faire Digitalisierung
25. |
betont, dass es eines nachhaltigen und inklusiven Digitalisierungsprozesses bedarf, der sozial und wirtschaftlich gerecht ist und bei dem niemand zurückgelassen wird; betont, dass die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gewährte Unterstützung zur Entwicklung des digitalen Potenzials und der Innovation der KMU und der digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen der Gesellschaft beitragen, die Inklusion in der digitalen Gesellschaft unterstützen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in allen Regionen der EU mit besonderem Augenmerk auf weniger entwickelten Regionen fördern sollte; |
26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Digitalisierung öffentlicher Dienste mit Maßnahmen einhergeht, die den Zugang der Menschen zum Internet ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Einmischung erleichtern; weist darauf hin, dass eine stabile und erschwingliche Internetanbindung mit hoher Leistung die Voraussetzung für einen erfolgreichen digitalen Wandel ist; |
27. |
hebt die Herausforderungen hervor, die die Randgebiete Europas, einschließlich der Inseln, im Hinblick auf die digitale Konnektivität bewältigen müssen; erachtet die digitale Konnektivität als die wichtigste Säule jeder Strategie zu den europäischen Inseln; fordert weitere Maßnahmen, um den digitalen Wandel für alle lokalen Gemeinschaften inklusiv zu gestalten; |
28. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die zunehmende Nutzung digitaler Lösungen und von TICTM infolge der COVID-19-Pandemie die bestehenden Ungleichheiten, die durch die digitale Spaltung der Gesellschaft verursacht werden, noch verschärft hat; betont jedoch, dass die Digitalisierung sozial und wirtschaftlich benachteiligten Gruppen und Randgruppen unter bestimmten Bedingungen auch zugutekommen kann; weist darauf hin, dass diejenigen, die keinen Zugang zur digitalen Welt haben, mit doppelter Ausgrenzung zu kämpfen haben, da sie auch beim Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt oder zu grundlegenden öffentlichen Diensten Schwierigkeiten haben können; unterstreicht, dass intelligente Dörfer insbesondere als praktische Lösung dienen könnten, die geeignet ist, die in ländlichen Gebieten verfügbaren Leistungen zu steigern und dadurch bestehende Gefälle abzubauen; |
29. |
hebt hervor, dass durch die COVID-19-Pandemie die Bedeutung digitaler Lösungen, insbesondere der Telearbeit, deutlicher geworden ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Richtlinie zu Mindestnormen und -bedingungen für gerechte Telearbeit vorzuschlagen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, einschließlich der Freiwilligkeit der Telearbeit, der Einhaltung von Arbeitszeiten, Urlaub, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und anderer arbeitsbezogener Rechte im Digitalbereich wie des Rechts auf Nichterreichbarkeit, des Schutzes der Privatsphäre der Arbeitnehmer, unter anderem durch das Verbot von Fernüberwachung oder anderen Formen der digitalen Nachverfolgung sowie der Nutzung von künstlicher Intelligenz bei Einstellungsverfahren, wobei die Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über die Digitalisierung zu berücksichtigen ist; |
30. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine globale Strategie zu entwickeln, die eine ganzheitliche Perspektive auf allen Ebenen einbezieht, um soziale Ungleichheiten und Diskriminierung im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der Telearbeit oder hybriden Arbeitsweisen zu bekämpfen und so deren positive Auswirkungen zu verstärken; |
31. |
ist der Auffassung, dass die Stärkung der Rolle der Bürger, die Konsultation einschlägiger Interessenträger und die Einbeziehung der lokalen Behörden sowohl für die angemessene Planung als auch für die erfolgreiche Umsetzung der regionalen Digitalstrategien von entscheidender Bedeutung sind; |
Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen und öffentlicher Dienste
32. |
fordert Folgemaßnahmen zu dem eGovernment-Aktionsplan, mit denen zwei übergeordnete Hauptziele verfolgt werden, nämlich für einen effizienten digitalen Wandel und den Abbau von Bürokratie zu sorgen und so die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, indem in allen Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung öffentlicher Zugänglichkeit und Dienste ergriffen werden und die Transparenz verbessert wird, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen von Arbeitskräften im öffentlichen Dienst zu ergreifen; betont, dass bei diesen Folgemaßnahmen die zahlreichen Lehren aus der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden sollten, bei der die Dienste der öffentlichen Verwaltung fast ausschließlich online angeboten wurden; |
33. |
stellt fest, dass sich während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass unsere Gesellschaft durch die Zunahme von TICTM im privaten und öffentlichen Sektor anfälliger für Cyberangriffe wurde; weist darauf hin, dass der Fernzugang zu Netzen des privaten oder öffentlichen Sektors neue Lösungen für die Cybersicherheit erfordert; |
34. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Digitalisierung der öffentlichen Dienste, einschließlich der Schulen, Universitäten und Forschungsinstitute, des öffentlichen Verkehrs, der elektronischen Behördendienste und der effizienten Verwaltung, raschere Fortschritte zu erzielen; |
35. |
stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie die Verbreitung elektronischer öffentlicher Dienste und elektronischer Gesundheitsdienste beschleunigt hat; betont, dass die Lücke bei den digitalen Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe geschlossen werden muss, und Patienten, insbesondere ältere und sozial benachteiligte Bürger, in die Lage versetzt werden müssen, digitale Gesundheitsdienste in Anspruch zu nehmen; warnt davor, dass einige Menschen, etwa ältere oder sozial benachteiligte Menschen, die sich die erforderlichen Technologien möglicherweise nicht so gut leisten können oder weniger gut damit umgehen können, auf der Strecke bleiben könnten; weist darauf hin, dass öffentliche Investitionen, unter anderem in Personal, öffentliche digitale Angebote und proaktive Unterstützungsmaßnahmen, notwendig sind, um einen diskriminierungsfreien, raschen und hochwertigen Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten, einschließlich Gesundheitsdiensten, für alle sicherzustellen; betont, dass in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden muss, dass der Förderung und Stärkung von Maßnahmen im Bereich der Bildung und der Entwicklung digitaler Kompetenzen, besonders in ländlichen Gebieten, sehr große Bedeutung zukommt; betont, dass im Hinblick auf eine gesunde Gesellschaft das gesamte Potenzial der neuen Instrumente, Technologien und Lösungen ausgeschöpft werden muss; |
36. |
stellt fest, dass es wichtiger denn je ist, eine faire und sozialverträgliche Arbeit und eine wirkliche Mitwirkung der Beschäftigten an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen sicherzustellen, was sowohl für digitale Plattformen als auch in anderen Bereichen gilt, und dass die Arbeitnehmer demokratischen Einfluss auf die Steuerung der Arbeit haben müssen; hebt hervor, dass die Vorteile des digitalen Wandels breit angelegt und gerecht gemeinsam genutzt werden müssen und dass im Digitalbereich tätige Arbeitnehmer in den Genuss der gleichen Rechte und Arbeitsbedingungen kommen müssen wie die Arbeitnehmer in anderen Bereichen auch; fordert die Kommission auf, eine Richtlinie über menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Rechte in der digitalen Wirtschaft vorzuschlagen; |
37. |
unterstreicht die entscheidende Rolle der Unternehmer sowie der Kleinstunternehmen und KMU bei der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie im Hinblick auf das nachhaltige Wachstum und die Entwicklung des ländlichen Raums, und ist der Ansicht, dass öffentliche Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik und anderer Instrumente zu einem besseren sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in allen Regionen der EU beitragen werden; betont, dass der Zugang zu Finanzmitteln eines der dringendsten Probleme für viele Kleinst- und Kleinunternehmen ist und dass die verschiedenen Arten von KMU je nach ihren jeweiligen Gegebenheiten und technologischem Niveau individuelle Arten von Unterstützung und Anreizen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene benötigen; fordert die Regionen nachdrücklich auf, auf KMU ausgerichtete Innovationsstrategien aufzustellen, die mit ihren Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen; |
38. |
bedauert, dass die weitaus meisten KMU in der EU sich die digitale Transformation noch nicht vollends zu Eigen gemacht haben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme für eine Ausrichtung auf KMU in Gebieten mit einem niedrigeren digitalen Entwicklungsstand nutzen; |
39. |
stellt fest, dass der elektronische Geschäftsverkehr ein großes Potenzial für ländliche KMU und lokale Erzeuger aufweist, da durch ihn ihre Reichweite erhöht wird und Hindernisse abgebaut werden, die mit Regionen verbunden sind, die schwere und dauerhafte geografische oder demografische Herausforderungen zu bewältigen haben; fordert die Regionen und die Mitgliedstaaten der EU auf, Pilotprojekte und Digitalisierungsstrategien aufzustellen, um den elektronischen Geschäftsverkehr in die Geschäftsmodelle ländlicher KMU zu integrieren; |
40. |
erkennt das Potenzial der Digitalisierung, Unternehmen, insbesondere KMU, miteinander zu verbinden, an und hebt die positive Wirkung der Digitalisierung bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen wie etwa intelligenter Verkehrslösungen, elektronischer Gesundheitsdienste, Online-Bankdienstleistungen und maßgeschneiderter Lösungen für schutzbedürftige Studierende hervor; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, gleichzeitig Bildung im Bereich digitaler Kompetenzen anzubieten, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird; |
41. |
weist darauf hin, dass in der Verordnung zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ festgelegt ist, dass mit Synergieeffekten zwischen diesem Programm, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zur Entwicklung und Stärkung regionaler und lokaler Innovationsökosysteme, zum industriellen Wandel und zum digitalen Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen beigetragen werden sollte; |
42. |
hebt die Auffassung des Rechnungshofs (27) zum EFRE und zum Kohäsionsfonds hervor, wonach KMU innovative Lösungen für Herausforderungen wie Klimawandel, Ressourceneffizienz und sozialen Zusammenhalt bieten und dazu beitragen, diese Innovationen in den Regionen Europas zu verbreiten, weshalb sie für den Übergang der EU zu einer nachhaltigen digitalen Wirtschaft von grundlegender Bedeutung sind; |
43. |
stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl Start-up-Unternehmen als auch etablierte KMU mit einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu kämpfen haben, und betont, dass ein besonders akuter Fachkräftemangel bei Kompetenzen in den Bereichen Digitalisierung und neue Technologien herrscht, da 35 % der Arbeitskräfte (28) über geringe oder gar keine digitalen Kompetenzen verfügen; ist der Ansicht, dass Initiativen eingeleitet werden sollten, um KMU, die besondere Herausforderungen bewältigen müssen, zu unterstützen und die für die moderne Wirtschaft unentbehrlichen Kompetenzen und Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu entwickeln, was auch das Anwerben und Halten von Fachkräften im digitalen Bereich einschließt, während gleichzeitig flexible Möglichkeiten zum Ausbau der digitalen Kompetenzen und zur Weiterbildung und Umschulung für alle, unabhängig von der Beschäftigungslage, dem Alter, der Bildung oder dem Beruf, gefördert werden; |
44. |
betont, wie wichtig es ist, die Anzahl innovativer Unternehmen zu erhöhen, indem der Zugang zu neuen Technologien sichergestellt wird, Anpassungen an die Standards der Industrie 4.0 und die Standards einer nachhaltigen Wirtschaft vorgenommen werden, Privatkapital mobilisiert wird, Humanressourcen entwickelt werden und Initiativen in Bezug auf intelligente Städte unterstützt werden; |
Förderung von Kompetenzen für das digitale Zeitalter
45. |
betont, dass die Lücken bei den digitalen Kompetenzen in der gesamten EU geschlossen werden müssen, damit alle Einzelpersonen und Unternehmen den digitalen Wandel bestmöglich nutzen können; fordert, dass der Aktionsplan der Kommission für digitale Bildung 2021–2027 schrittweise umgesetzt wird, um bessere digitale Kompetenzen zu fördern, wodurch Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für alle, einschließlich unternehmerischer Initiative, sichergestellt würden; hebt die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten und der Regionalregierungen bei der Unterstützung der Behörden des ländlichen Raums in ihren Bemühungen hervor, die digitale Inklusion zu gestalten und sicherzustellen, indem sie die Daten der Bürgerinnen und Bürger schützen und die Position von Menschen und lokalen Unternehmen durch den Zugang zu Daten stärken; betont, dass die digitalen Kompetenzen und die Medienkompetenz lebenslang und bereits in jungen Jahren gefördert werden müssen; fordert die Kommission auf, Anreize für die Unterstützung von Bildungsprogrammen und -initiativen für digitale Kompetenzen und Medienkompetenz an Schulen, Berufsschulen und Universitäten zu setzen; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des ESF+ für die Finanzierung von Projekten hervor, durch die Arbeitnehmer oder Arbeitslose angesichts der Ziele dieses Fonds, ihnen neue Kompetenzen zu vermitteln, damit sie sich beruflich weiterentwickeln („upskilling“) oder umschulen („reskilling“) dabei unterstützt werden, neue Fähigkeiten zu erwerben; hält es für wichtig, hybride Lernmodelle zu entwickeln, um Menschen mit grundlegenden oder überhaupt keinen digitalen Kompetenzen eine Weiterbildung zu ermöglichen; |
46. |
begrüßt die in der verstärkten Jugendgarantie enthaltene Empfehlung, dass die digitalen Kompetenzen von Personen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, bewertet werden sollten und, falls Defizite festgestellt werden, die betreffenden Personen Schulungen zur Verbesserung ihrer digitalen Kompetenzen erhalten sollten; |
47. |
stellt fest, dass eine kritische Kluft bei den digitalen Kompetenzen zwischen Personen, die in ländlichen Gebieten leben, und solchen, die in Städten leben, und auch zwischen Generationen besteht; stellt darüber hinaus fest, dass TICTM in unverhältnismäßig hohem Maße bei in der Stadt lebenden, gut ausgebildeten Beschäftigten mit ausgeprägten digitalen Kompetenzen im Dienstleistungssektor vorkommt; stellt fest, dass es in ländlichen Gebieten an Möglichkeiten zum Erwerb digitaler Kompetenzen mangelt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, den ESF+ und den EFRE zu nutzen, um Maßnahmen zur Beseitigung dieses Ungleichgewichts zu ergreifen und in Regionen, die von Entvölkerung bedroht sind, Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; stellt fest, dass intelligente Dörfer eine praktische Lösung darstellen könnten, da sie digitale Lerninstrumente in den von ihnen angewandten digitalen Bottom-Up-Ansatz integrieren; |
48. |
betont, dass die Förderung und Entwicklung digitaler Kompetenzen, insbesondere in ländlichen Gebieten und weniger entwickelten Regionen, eine wesentliche Rolle beim Aufbau eines größeren Potenzials auf dem Arbeitsmarkt spielt, der sozialen Inklusion dient, die technologische Diversifizierung fördert und dazu führt, dass Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen; bestärkt die Kommission darin, ihre Bemühungen um die Schließung der Lücken bei den digitalen Kompetenzen zu verstärken, indem sie über die Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze mit allen Interessenträgern in Kontakt tritt; |
49. |
weist darauf hin, dass der ESF+, auf den in der Dachverordnung im Rahmen des vierten politischen Ziels verwiesen wird, ein spezifisches Ziel enthält, das digitale Kompetenzen, Inklusivität und Ausbildungssysteme umfasst, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens; |
50. |
betont, dass in der Europäischen Kompetenzagenda Investitionen aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem Programm „InvestEU“ in Infrastruktur mit großer sozialer Wirkung, einschließlich digitaler Infrastruktur, gefordert werden; betont, dass Investitionen in die digitale Infrastruktur aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem Programm „InvestEU“, die auf Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen wie dem Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 aufbauen, benötigt werden; |
51. |
weist darauf hin, dass die Bewältigung des demografischen Wandels eine entscheidende Herausforderung für die Union darstellt, die bei der Gestaltung und Umsetzung von Programmen vorrangig berücksichtigt werden sollte; weist diesbezüglich darauf hin, dass eines der wichtigsten in Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds für 2021–2027 genannten Ziele die Unterstützung städtischer und ländlicher Gebiete mit ungünstigen geografischen oder demografischen Gegebenheiten ist, wobei die Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützung der EU für Projekte verwenden müssen, die eine digitale Entwicklung in den betreffenden Regionen und die IKT-Konnektivität fördern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass NUTS-3-Regionen oder Zusammenschlüsse lokaler Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder mit einem durchschnittlichen jährlichen Bevölkerungsrückgang von mehr als 1 % zwischen 2007 und 2017, die spezifischen regionalen und nationalen Bewertungen unterzogen werden sollten, besonders unterstützt werden sollten; |
52. |
begrüßt die Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang und dessen Schwerpunkt auf Ausbildung und Kompetenzen; begrüßt, dass es damit ermöglicht wird, in soziale Infrastrukturen wie Ausbildungszentren zu investieren, um im Rahmen des Übergangs zur Klimaneutralität bis spätestens 2050 bessere Beschäftigungsmöglichkeiten und hochwertige Arbeitsplätze für alle Regionen zu schaffen, und hebt hervor, dass besonderes Augenmerk auf digitale Kompetenzen gerichtet werden muss; fordert die Kommission auf, den Bedarf und die Umsetzbarkeit eines überarbeiteten Fonds für einen gerechten Übergang zu bewerten, um die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen; |
53. |
fordert die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungsbehörden auf, den Zugang zu den Mitteln im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU und der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erleichtern und zu vereinfachen; hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass alle einschlägigen institutionellen Akteure bei der Verwendung der Mittel im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU und der europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf territorialer Ebene sorgfältig überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Mittel zwischen den Regionen gerecht verteilt werden; |
54. |
äußert seine Besorgnis darüber, dass viele öffentliche Ausschreibungen für digitale Programme über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, was die Fähigkeit ländlicher Gebiete, Zugang zu den Mitteln im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU und der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erhalten, untergraben könnte, da ihre Kapazitäten und die technische Unterstützung bei der Programmplanung und Verwendung von EU-Mitteln traditionell weniger gut entwickelt sind; |
55. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechten, zur Teilhabe und zum Wohlbefinden von älteren Menschen im Zeitalter der Digitalisierung, einschließlich der Schaffung einer Plattform für die Beteiligung und ehrenamtliche Arbeit nach dem Arbeitsleben, rasch umzusetzen und den Austausch und die Bindungen zwischen den Generationen zu fördern; |
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o o
56. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
(2) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.
(3) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94.
(4) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21.
(5) ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30.
(6) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.
(7) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.
(8) ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1.
(9) Rissola G., Kune H. und Martinez P., Innovation Camp Methodology Handbook: Realising the potential of the Entrepreneurial Discovery Process for Territorial Innovation and Development (Handbuch zur Methodik von Innovationscamps: Verwirklichung des Potenzials des unternehmerischen Entdeckungsprozesses für die territoriale Innovation und Entwicklung), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.
(10) Arregui Pabollet, E et al., The Changing nature of work and skills in the digital age (Der Wandel der Arbeit und der Kompetenzen im digitalen Zeitalter), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.
(11) Dijkstra, L., Poelman, H., Rodríguez-Pose, A., The Geography of EU Discontent (Die Geografie der Unzufriedenheit in der EU), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.
(12) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 204.
(13) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.
(14) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 26.
(15) ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 125.
(16) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 11. Juni 2020 zum Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2020 (SWD(2020)0111).
(17) SWD(2020)0111.
(18) Negreiro, M., Madiega, T., Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Der digitale Wandel, Juni 2019.
(19) Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zu Telearbeit im Kontext von Fernarbeit, Nummer 17.
(20) Arbeitsdokument der Kommission vom Mai 2020 mit dem Titel „Teleworkability and the COVID-19 crisis: a new digital divide?“ (Möglichkeit der Telearbeit und die COVID-19-Krise: eine neue digitale Kluft?).
(21) Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, „Work-life balance in the ICT sector — Women in the ICT sector“ (Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der IKT-Branche — Frauen in der IKT-Branche).
(22) Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, Policy Brief, Telework in the EU before and after the COVID-19: where we were, where we head to (Telearbeit in der EU vor und nach der COVID-19-Pandemie: wo wir standen und wohin wir uns bewegen), 2020.
(23) The State of European Tech report 2020 (Bericht über den Stand der Technik in Europa 2020).
(24) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(25) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060.
(26) Negreiro, M., Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, The rise of digital health technologies during the pandemic, (Die zunehmende Bedeutung digitaler Gesundheitstechnologien während der Pandemie), April 2021.
(27) Europäischer Rechnungshof, Pressemitteilung, „EU-Finanzmittel zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU im Blickpunkt der EU-Prüfer“, 14. Oktober 2020.
(28) Europäischer Rechnungshof, Maßnahmen der EU für mehr digitale Kompetenz, Februar 2021.
Mittwoch, 9. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/48 |
P9_TA(2022)0062
Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D077486/02 — 2021/3057(RSP))
(2022/C 347/05)
Das Europäische Parlament
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (BCS-GH811-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D077486/02, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3, |
— |
unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2022, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
— |
gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 8. Juli 2021 angenommen und am 16. August 2021 veröffentlicht wurde (3), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4), |
— |
gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
A. |
in der Erwägung, dass die BASF Agricultural Solutions Belgium NV mit Sitz in Belgien, die ein Zweig von BASF SE mit Sitz in Deutschland ist, am 19. September 2018 im Namen von BASF Agricultural Solutions Seed US LLC (im Folgenden „Antragsteller“) mit Sitz in den Vereinigten Staaten gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gestellt hat, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB811 (im Folgenden „GV-Baumwolle“) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle mit kombinierten Eigenschaften enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf; |
B. |
in der Erwägung, dass die EFSA am 8. Juli 2021 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Zulassung für GV-Baumwolle abgegeben hat, die am 16. August 2021 veröffentlicht wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass die GV-Baumwolle mit dem Ziel entwickelt wurde, dass sie gegenüber Glyphosat und HPPD-hemmenden Herbiziden resistent ist (5); in der Erwägung, dass zu den HPPD-hemmenden Herbiziden Herbizide wie Isoxaflutol, Mesotrion und Tembotrionin gehören; |
D. |
in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist; in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird (6); in der Erwägung, dass Baumwolle auch in Form von Baumwollmehl von Menschen konsumiert wird; |
Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide
E. |
in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission (7) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidresistente Pflanzen von Bedeutung ist; |
F. |
in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Kulturen vermehrt sogenannte komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidresistenter Unkräuter geschuldet ist (8); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass GV-Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat und HPPD-hemmenden Herbiziden ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann; |
G. |
in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass es unwahrscheinlich sei, dass Glyphosat krebserzeugend ist, und dass die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde (9); |
H. |
in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand derer das Risiko für die Verbraucher bewertet werden könnte, das von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten ausgeht, die für genetisch veränderte glyphosatresistente Kulturen relevant sind (10); |
I. |
in der Erwägung, dass Isoxaflutol gemäß der von der Union genehmigten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung sehr giftig für Wasserorganismen ist und ungeborene Kinder schädigen kann (11); in der Erwägung, dass für die Zwecke der Risikobewertung nur Isoxaflutol bei der GV-Baumwolle verwendet wurde; in der Erwägung, dass HPPD-hemmende Herbizide eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln enthalten, einschließlich Mesotrion, bei dem nach Angaben der EFSA davon ausgegangen werden kann, dass er endokrinschädigende Eigenschaften besitzt (12); |
J. |
in der Erwägung, dass es einer unabhängigen wissenschaftlichen Analyse (13) zufolge aufgrund der Wirkungsweise der Wirkstoffe der Komplementärherbizide plausibel ist, dass der Einsatz dieser Herbizide Stressreaktionen in den Pflanzen auslösen und sich somit auf die Genausprägung und die Pflanzenzusammensetzung selbst auswirken wird; |
K. |
in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, in der komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können (14); |
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
L. |
in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist der EFSA viele kritische Anmerkungen vonseiten der Mitgliedstaaten vorgelegt wurden (15); in der Erwägung, dass zu diesen kritischen Anmerkungen unter anderem gehört, dass auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise keine Schlussfolgerungen bezüglich der vergleichenden Bewertung über GV-Baumwolle oder deren Sicherheit gezogen werden können, dass der Anbau von GV-Baumwolle eine erhöhte Exposition von Akteuren in Drittländern gegenüber Glyphosat mit sich bringt, dessen Auswirkungen auf die Gesundheit derzeit zwar umstritten sind, diese jedoch beeinträchtigen könnten, dass die im Bereich Toxikologie vorgelegten Angaben und Daten unzureichend sind und dass im Überwachungsplan die Überwachungstätigkeiten nicht mit den einschlägigen Schutzzielen im Zusammenhang stehen; |
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
M. |
in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass gefährliche Pestizide insbesondere in Entwicklungsländern katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (16); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll (17); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Glyphosat und mit HPPD-hemmenden Herbiziden behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittländern führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidresistenten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist; |
N. |
in der Erwägung, dass Roundup, eines der weltweit am häufigsten verwendeten Herbizide auf Glyphosat-Basis, laut einer im Jahr 2020 veröffentlichten Peer-Review-Studie zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen kann, wodurch Ökosysteme anfälliger gegenüber Verschmutzung und Klimawandel werden (18); |
O. |
in der Erwägung, dass in einer im Jahr 2021 in Mexiko durchgeführten wissenschaftlichen Studie, die einer Peer-Review unterzogen wurde, physiologische, metabolische und ökologische Auswirkungen einer transgenen Introgression (19) in wild wachsender Baumwolle nachgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass unter anderem durch die Expression von (glyphosatresistenten) CP4-EPSPS-Genen in wild wachsender Baumwolle unter natürlichen Bedingungen die Sekretionsmengen von extrafloralem Nektar und damit dessen Verknüpfungspunkte zu verschiedenen Ameisenarten sowie das Ausmaß der durch Pflanzenfresser hervorgerufenen Schäden verändert wurden (20); in der Erwägung, dass in der Studie erläutert wird, dass man, wenn der primäre Gen-Pool von verwandten Wildpflanzen vor Ort erhalten werden soll, darauf hinarbeiten muss, die ökologischen und evolutionären Prozesse zu ermitteln, die von der Existenz und Beständigkeit dieser Transgene in den jeweiligen Populationen betroffen sind, und dass nach dem Nachweis dieser Gene unverzüglich Strategien zur Verringerung des Schadensumfangs ausgearbeitet werden können; in der Erwägung, dass die wirksamste Strategie zur Eindämmung einer transgenen Introgression und der damit verbundenen Risiken für wild wachsende Pflanzenpopulationen und die biologische Vielfalt gemäß dem Vorsorgeprinzip darin bestünde, in erster Linie den Anbau genetisch veränderter Kulturpflanzen zu unterbinden; |
P. |
in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in der Verantwortung steht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (21); in der Erwägung, dass die Einfuhr von GV-Baumwolle nicht zugelassen werden sollte, da ihr Anbau und die daraus resultierende transgene Introgression die empfindlichen ökologischen Wechselwirkungen in den Ökosystemen von wild wachsender Baumwolle aus dem Gleichgewicht bringen könnten; |
Q. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten; |
Undemokratische Beschlussfassung
R. |
in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2022 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; |
S. |
in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt; |
T. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 23 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen; |
U. |
in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt; |
V. |
in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (22); |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen und eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich sind; |
5. |
begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (24); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt; |
6. |
fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern; |
7. |
fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (25); |
8. |
hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (26) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen; |
9. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB811 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2018-154), https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/6781
(4) Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0334). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0335). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0336). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0024). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0025). |
(5) Stellungnahme der EFSA, S. 1.
(6) Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614× T304-40 × GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014-122), EFSA Journal 2018; 16(7):5349, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5349, S. 22.
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).
(8) Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(9) Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887,
https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278,
https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/
(10) EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat), EFSA Journal 2015, 13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302.
(11) https://echa.europa.eu/substance-information/-/substanceinfo/100.114.433
(12) EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mesotrione (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Mesotrion). EFSA Journal 2016; 14(3):4419, S. 3, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4419.
(13) Kommentar von Testbiotech zur wissenschaftlichen Stellungnahme zur Bewertung genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB881 für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-ES-2018-154) von BASF,
https://www.testbiotech.org/content/testbiotech-comment-cotton-ghb881
(14) Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5263.
(15) Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister: https://www.efsa.europa.eu/de/register-of-questions.
(16) https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx
(17) https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/
(18) https://www.mcgill.ca/newsroom/channels/news/widely-used-weed-killer-harming-biodiversity-320906
(19) Eine transgene Introgression ist die dauerhafte Integration von Transgenen aus genetisch veränderten Kulturpflanzen in eine natürliche Population durch Kreuzbestäubung.
(20) Vázquez-Barrios, V., Boege, K., Sosa-Fuentes, T. G., Rojas, P., Wegier, A. „Ongoing ecological and evolutionary consequences by the presence of transgenes in a wild cotton population“, Scientific Reports 11, 2021, 1959, https://doi.org/10.1038/s41598-021-81567-z
(21) Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3: https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-03
(22) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
(23) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(24) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.
(25) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 102.
(26) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/55 |
P9_TA(2022)0063
Genetisch veränderter Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D077485/02 — 2021/3058(RSP))
(2022/C 347/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch Raps der Sorte 73496 (DP-Ø73496-4) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D077485/02, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3, |
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unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (2), |
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unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2022, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, |
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gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 5. Mai 2021 angenommen und am 17. Juni 2021 (4) veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (5), |
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gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
A. |
in der Erwägung 15. Mai 2012 stellte Pioneer Overseas Corporation, Belgien, im Namen von Pioneer Hi-Bred International Inc., Vereinigte Staaten, (im Folgenden „der Antragsteller“) bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorte 73496 (im Folgenden „GV-Raps“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden. in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Raps der Sorte 73496 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf; |
B. |
in der Erwägung, dass die EFSA am 5. Mai 2021 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Zulassung für GV-Raps abgegeben hat, die am 17. Juni 2021 veröffentlicht wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass der GV-Raps durch die Expression des Glyphosat-Acetyltransferase-Proteins GAT4621 glyphosattolerant (6) ist; |
Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide
D. |
in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidresistente Pflanzen von Bedeutung ist; |
E. |
in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt sogenannte komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (7); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass GV-Raps sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen und Abbauproduktne (Metaboliten) in der Ernte niederschlagen kann; |
F. |
in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde (8); |
G. |
in der Erwägung, dass der EFSA zufolge toxikologische Daten fehlen, die eine Bewertung des Verbraucherrisikos für die Metaboliten N-Acetyl-Glyphosat und N-Acetyl-AMPA ermöglichen, welche für die Verwendung bei in die Union eingeführten genetisch veränderten, glyphosattoleranten Pflanzensorten relevant sind (9); |
H. |
in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können (10); |
Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
I. |
in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (11); in der Erwägung, dass zu diesen kritischen Anmerkungen gehört, dass die methodischen Ansätze bei der Risikobewertung von GV-Raps in einigen Fällen von den in den Leitlinien der EFSA empfohlenen Ansätzen abweichen, was bedeutet, dass die Risikobewertung eindeutige Mängel aufweist und keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit gezogen werden können, dass die Repräsentativität der Versuchsorte für das Spektrum der Umweltbedingungen, die bei der kommerziellen Erzeugung von in die Union eingeführtem Raps auftreten, nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass der Gehalt an Rückständen aus der Behandlung von Glyphosat und Glyphosatmetaboliten in dem GV-Raps nicht bewertet wurde, dass die Sicherheit des GV-Raps nicht ohne Informationen über die Konzentrationen von Glyphosat, N-Acetylphosat und seinen Metaboliten bestätigt werden kann und dass es keine Belege für die Unschädlichkeit von acetyliertem Glyphosat gibt; |
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union
J. |
in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (VN) über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (12); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (13); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Raps die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Glyphosat behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist; |
K. |
in der Erwägung, dass Roundup, eines der weltweit am häufigsten verwendeten Herbizide auf Glyphosat-Basis, laut einer im Jahr 2020 veröffentlichten Peer-Review-Studie zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen kann, wodurch Ökosysteme anfälliger gegenüber Verschmutzung und Klimawandel werden (14); |
L. |
in der Erwägung, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (15); |
M. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten; |
Undemokratische Beschlussfassung
N. |
in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 11. Januar 2022 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt; |
P. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 23 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt; |
R. |
in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (16); |
1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten; |
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen; |
4. |
fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist; |
5. |
begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (18); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt; |
6. |
fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern; |
7. |
fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (19); |
8. |
hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (20) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen; |
9. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Raps der Sorte 73496 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2012/109), EFSA Journal 2021, 19(4):6424,
https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6610
(5) Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055). |
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0334). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0335). |
— |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0336). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0024). |
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2022)0025). |
(6) Stellungnahme der EFSA, S. 1.
(7) Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(8) Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887,
https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278,
https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/
(9) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13(11):4302,S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302
(10) Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht („Review of the existing maximum residue levels for glyphosate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2018, 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5263).
(11) Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions
(12) https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx
(13) https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/
(14) https://www.mcgill.ca/newsroom/channels/news/widely-used-weed-killer-harming-biodiversity-320906
(15) Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Artikel 3 https://www.cbd.int/convention/articles/?a=cbd-03
(16) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.
(17) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(18) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf
(19) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 102.
(20) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/61 |
P9_TA(2022)0064
Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zur Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (2020/2268(INI))
(2022/C 347/07)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 7, 8, 11, 12, 39, 40, 47 und 52, |
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unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf Artikel 1 und 2 in ihr, |
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unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2131 (XX) vom 21. Dezember 1965 mit dem Titel „Declaration on the Inadmissibility of Intervention in the Domestic Affairs of States and the Protection of their Independence and Sovereignity“, |
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unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf die Artikel 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14,16 und 17, sowie auf das dazugehörige Protokoll, insbesondere Artikel 3, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung von 23. November 2016 zur Strategischen Kommunikation der EU, um gegen sie gerichteter Propaganda von Dritten entgegenzuwirken (1) und seiner Empfehlung vom 13. März 2019 zur Bestandsaufnahme in Bezug auf Folgemaßnahmen, die der EAD zwei Jahre nach dem Bericht des EP zum Thema der strategischen Kommunikation der EU, um gegen sie gerichteter Propaganda von Dritten entgegenzuwirken (2) ergriffen hat, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (3), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. Dezember 2018 mit dem Titel „Aktionsplan gegen Desinformation“ (JOIN(2018)0036) und vom 14. Juni 2019 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des Aktionsplans gegen Desinformation“ (JOIN(2019)0012), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 23. Juni 2021 mit den Fünften Fortschrittsbericht zur Umsetzung des Gemeinsamen Rahmens für die Bekämpfung hybrider Bedrohungen von 2016 und der Gemeinsamen Mitteilung „Stärkung der Resilienz und Ausbau der Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen“ von 2018 (SWD(2021)0729), |
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unter Hinweis auf den Europäischen Aktionsplan für Demokratie (COM(2020)0790), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 mit dem Titel „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (COM(2020)0784), |
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unter Hinweis auf das Legislativpaket über digitale Dienste, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema: „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (4), |
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unter Hinweis auf den Verhaltenskodex von 2018 zur Bekämpfung von Desinformation und die Leitlinien von 2021 zur Stärkung des Verhaltenskodex für Desinformation (COM(2021)0262) sowie auf die Empfehlungen für den neuen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, die von der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste im Oktober 2021 herausgegeben wurden, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 09/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829) und den vorgeschlagenen Anhang zu dieser Richtlinie, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (5) und die Leitlinien für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen vom März 2020 (C(2020)1981), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018), |
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unter Hinweis auf die VRK Artikel zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (ARSIWA), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (COM(2020)0823), |
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unter Hinweis auf das EU-Instrumentarium für sichere 5G-Netze vom März 2021, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (6), |
— |
unter Hinweis auf die Studien, Einweisungen und der eingehenden Analyse, die vom Sonderausschuss zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE) angefragt wurde, |
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unter Hinweis auf die Anhörung von Frances Haugen vom 8. November 2021, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Parlaments in Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen organisiert wurde, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Stand der Fähigkeiten der EU im Bereich der Cyberabwehr (7), |
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unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf das Ziel Nr. 16, bei dem es darum geht, friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, |
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unter Hinweis auf die Ansprache zur Lage der Nation von 2021 und der Absichtserklärung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. September 2021 zu „unserer gemeinsamen Agenda“, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 — Fakten statt Fiktion“ (JOIN(2020)0008), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 15. November 2021, seine Sanktionsregelung gegen Weißrussland zu ändern, um die Ausweisungskriterien auf Personen und Einrichtungen auszuweiten, die hybride Angriffe und die Instrumentalisierung von Menschen durch das weißrussische Regime organisieren oder dazu beitragen, |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation, seine Zuständigkeiten, seine zahlenmäßigen Zusammensetzung und seine Mandatszeit (8), angenommen gemäß Artikel 207 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (A9-0022/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland einen schweren Verstoß gegen die universellen Werte und Grundsätze darstellt, auf denen die Union beruht, wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; |
B. |
in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland, Manipulation von Informationen und Desinformation einen Missbrauch der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit darstellen und diese Freiheiten sowie demokratische Prozesse in der EU und ihren Mitgliedstaaten, wie die Abhaltung freier und fairer Wahlen, gefährden; in der Erwägung, dass das Ziel der Einflussnahme aus dem Ausland die Verzerrung oder falsche Darstellung von Tatsachen ist, um einseitige Argumente künstlich aufzublähen, Informationen zu diskreditieren, politischen Diskurs zu entwerten und letztlich das Vertrauen in das Wahlsystem und damit in den demokratischen Prozess selbst zu untergraben; |
C. |
in der Erwägung, dass Russland vor und während seines Angriffskrieges gegen die Ukraine, den Russland am 24. Februar 2022 begonnen hat, sowohl in den traditionellen Medien als auch auf den Plattformen der sozialen Medien Falschinformationen von beispielloser Heimtücke und in beispiellosem Ausmaß verbreitet hat und weiterhin verbreitet, um seine Bürger im eigenen Land und die internationale Gemeinschaft zu täuschen, was beweist, dass selbst Informationen als Waffen eingesetzt werden können; |
D. |
in der Erwägung, dass jede Maßnahme gegen Einflussnahme aus dem Ausland und Manipulation von Informationen die Grundfreiheiten der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit selbst achten muss; in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) eine Schlüsselrolle bei der Bewertung der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Artikels 11 der Charta der Grundrechte, spielt, um unverhältnismäßige Maßnahmen zu vermeiden; in der Erwägung, dass Akteure, die ausländische Einmischung und Informationsmanipulation betreiben, diese Freiheiten zu ihrem Vorteil missbrauchen und es daher von entscheidender Bedeutung ist, den Vorsorgekampf gegen ausländische Einmischung und Informationsmanipulation zu verstärken, da die Demokratie davon abhängt, dass Menschen fundierte Entscheidungen treffen; |
E. |
in der Erwägung, dass Beweise dafür vorliegen, dass böswillige oder autoritäre ausländische staatliche und nichtstaatliche Akteure, wie Russland, China und andere, durch die Manipulation von Informationen und andere Einmischungstaktiken in demokratische Prozesse in der EU eingreifen; in der Erwägung, dass diese Angriffe, die Teil einer hybriden Kriegsführungsstrategie sind und eine Verletzung des Völkerrechts darstellen, die Bürger irreführen und täuschen und ihr Wahlverhalten beeinflussen, spaltende Debatten verstärken, die Verwundbarkeit von Gesellschaften spalten, polarisieren und ausnutzen, Hassreden fördern und die Lage schutzbedürftiger Gruppen verschlechtern, die eher Opfer von Desinformation werden, die Integrität demokratischer Wahlen und Referenden zu verzerren, Misstrauen in nationale Regierungen, Behörden und die liberale demokratische Ordnung zu säen und das Ziel zu haben, die europäische Demokratie zu destabilisieren, und stellen daher eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und Souveränität der EU dar; |
F. |
in der Erwägung, dass ausländische Einflussnahme eine Verhaltensweise ist, die Werte, demokratische Verfahren, politische Prozesse sowie die Sicherheit der Staaten und Bürger und die Fähigkeit zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen gefährdet oder beeinträchtigen; in der Erwägung, dass ausländische Einflussnahme manipulativen Charakter hat und vorsätzlich und koordiniert durchgeführt und finanziert wird; in der Erwägung, dass diejenigen, die für diese Einflussnahme verantwortlich sind, einschließlich ihrer Stellvertreter, im Inland sowohl außerhalb ihres eigenen Territoriums, staatliche oder nichtstaatliche Akteure sein können und häufig in ihrer ausländischen Einflussnahme durch politische Verbündete in den Mitgliedstaaten unterstützt werden, die politische und wirtschaftliche Vorteile durch die Unterstützung ausländischer Strategien ziehen; in der Erwägung, dass der Einsatz inländischer Stellvertreter durch ausländische Akteure und die Zusammenarbeit mit inländischen Verbündeten die Grenze zwischen ausländischer und inländischer Einflussnahme verwischt; |
G. |
in der Erwägung, dass es sich bei Taktiken der ausländischen Einflussnahme unter anderem um Desinformation und Unterdrückung von Informationen handelt, aber auch um die Manipulation von Plattformen der sozialen Medien, deren Algorithmen, Nutzungsbedingungen und Werbesystemen, um Cyberangriffe, Hack-and-Leak-Operationen, um Zugang zu Wählerinformationen zu erlangen und den Wahlprozess zu unterwandern, Drohungen gegen und die Belästigung von Journalisten, Forschern, Politikern und Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie um verdeckte Spenden und Kredite an politische Parteien, Kampagnen, Organisationen und Medien, „schmutziges“ Geld, Fake-Medien oder Stellvertretermedien und -organisationen, Vereinnahmung und Kooptierung von Eliten, Fake-Identitäten, Druck zur Ausübung von Selbstzensur, missbräuchliche Nutzung von historischen, religiösen und kulturellen Narrativen, Übernahme der Kontrolle kritischer Infrastrukturen, Ausübung von Druck auf ausländische Staatsangehörige, die in der EU leben und die Instrumentalisierung von Migranten und Spionage handelt; in der Erwägung, dass diese Taktiken oft miteinander kombiniert werden, um ihren Effekt zu verstärken; |
H. |
in der Erwägung, dass die Manipulation von Informationen und die Verbreitung von Desinformation den wirtschaftlichen Interessen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure und ihrer Stellvertreter dienen und wirtschaftliche Abhängigkeiten schaffen können, die für politische Zwecke ausgenutzt werden können; in der Erwägung, dass die Einflussnahme aus dem Ausland in einer Welt des nicht-kinetischen internationalen Wettbewerbs ein hervorragendes Instrument zur Destabilisierung und Schwächung der Zielparteien oder zur Stärkung des eigenen Wettbewerbsvorteils durch den Aufbau von Einflusskanälen, Abhängigkeiten in der Lieferkette, Erpressung oder Zwang sein kann; in der Erwägung, dass Desinformation direkte und indirekte wirtschaftliche Schäden verursachen, die nicht systematisch bewertet worden sind; |
I. |
in der Erwägung, dass Fehlinformationen nachweislich falsche Informationen sind, die nicht dazu bestimmt sind, Schaden anzurichten, während Desinformation nachweislich falsche oder irreführende Informationen sind, die absichtlich erstellt, präsentiert oder verbreitet werden, um Schaden zu verursachen oder eine potenziell störende Wirkung auf die Gesellschaft zu haben, indem sie die Öffentlichkeit täuschen oder einen vorsätzlichen wirtschaftlichen Gewinn erzielen; |
J. |
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, dass sich innerhalb der EU auf gemeinsame und detaillierte Definitionen und Methoden geeinigt wird, um das gemeinsame Verständnis der Bedrohungen zu verbessern und geeignete EU-Standards für eine bessere Zuordnung und Reaktion zu entwickeln; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) in diesem Bereich eine beträchtliche Menge an Arbeit geleistet hat; in der Erwägung, dass diese Begriffsbestimmungen die Unempfindlichkeit gegen Einmischung von außen und die Achtung der Menschenrechte gewährleisten müssen; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern in einschlägigen internationalen Foren an gemeinsamen Definitionen der ausländischen Einmischung zur Festlegung internationaler Normen und Standards von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die EU eine Vorreiterrolle bei der Festlegung klarer internationaler Regeln für die Zurechnung der Einflussnahme aus dem Ausland übernehmen sollte; |
Die Notwenigkeit einer koordinierten EU-Strategie gegen ausländische Einflussnahme
K. |
in der Erwägung, dass ausländische Einmischungsversuche auf der ganzen Welt zunehmen und systematischer und ausgefeilter werden, wobei sie sich auf den weit verbreiteten Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) stützen und die Zurechenbarkeit untergraben; |
L. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle ihre Bürgerinnen und Bürger, ihre Infrastruktur und ihre demokratischen Systeme vor Versuchen ausländischer Einflussnahme zu schützen; in der Erwägung, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten geeignete und ausreichende Mittel für eine bessere Vorbeugung, Entdeckung, Zuweisung und Bekämpfung und Sanktionierung dieser Bedrohungen zu fehlen scheinen; |
M. |
in der Erwägung, dass bei vielen politischen Entscheidungsträgern und den Bürgerinnen und Bürgern allgemein das Bewusstsein für die Realität dieser Probleme fehlt, was ungewollt dazu beitragen kann, weitere Schwachstellen zu schaffen; in der Erwägung, dass Desinformationskampagnen als Thema nicht ganz oben auf der Tagesordnung der europäischen politischen Entscheidungsträger steht; in der Erwägung, dass die Anhörungen und die Arbeit des INGE-Sonderausschusses zur öffentlichen Anerkennung und Kontextualisierung dieser Fragen beigetragen und die europäische Debatte über ausländische Einmischung erfolgreich gestaltet haben; in der Erwägung, dass langjährige Desinformationsbemühungen im Ausland bereits zur Entstehung einheimischer Desinformation beigetragen haben; |
N. |
in der Erwägung, dass die transparente Überwachung des Zustands der ausländischen Einflussnahme in Echtzeit durch institutionelle Einrichtungen und unabhängige Faktenchecker, die wirksame Koordinierung ihrer Maßnahmen und den Informationsaustausch in Echtzeit von entscheidender Bedeutung ist, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um nicht nur Informationen über anhaltende böswillige Übergriffe zu liefern, sondern diesen auch entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass der Abbildung der Gesellschaft, der Identifizierung der Bereiche, die am gefährdetsten und am anfälligsten für ausländische Manipulation und Desinformation sind, sowie der Bekämpfung der Ursachen für diese Schwachstellen ähnliche Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; |
O. |
in der Erwägung, dass die erste Priorität für die Widerstandsfähigkeit und Wappnung der Unionsbürgerinnen und -bürger gegenüber ausländischer Einflussnahme und Manipulation von Informationen ein langfristiger und die gesamte Gesellschaft umfassender Ansatz erforderlich ist, der bei Bildung und frühzeitigem Problembewusstsein ansetzt; |
P. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, über Verwaltungsebenen und Wirtschaftsbereiche hinweg zwischen den Mitgliedstaaten, auf EU-Ebene und mit gleichgesinnten Ländern sowie mit der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor zusammenzuarbeiten und zu koordinieren, um Schwachstellen zu ermitteln, Angriffe aufzudecken und zu neutralisieren; in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, die Wahrnehmung von Bedrohungen mit der nationalen Sicherheit in Einklang zu bringen; |
Aufbau der Widerstandsfähigkeit durch Lagebewusstsein, Medien- und Informationskompetenz, Medienpluralismus und Bildung
Q. |
in der Erwägung, dass Lagebewusstsein, robuste demokratische Systeme, robuste Rechtsstaatlichkeit und eine lebendige Zivilgesellschaft die ersten Schritte darstellen, um der Manipulation von Informationen und Einflussnahme entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass trotz aller Fortschritte, die bei der Sensibilisierung über ausländische Einflussnahme erzielt wurden, viele Menschen, darunter Politiker und Beamte, die in den potenziell betroffenen Bereichen tätig sind, noch immer nicht wissen, welche Risiken mit ausländischer Einflussnahme verbunden sind und wie sie angegangen werden können; |
R. |
in der Erwägung, dass qualitativ hochwertige, nachhaltig und transparent finanzierte, sowie unabhängige Nachrichtenmedien und professioneller Journalismus für Medienfreiheit, Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit von grundlegender Bedeutung und daher eine Säule der Demokratie und das beste Gegenmittel gegen Desinformation sind; in der Erwägung, dass einige ausländische Akteure die Freiheit der westlichen Medien ausnutzen, um Desinformation zu verbreiten; in der Erwägung, dass professionelle Medien und traditioneller Journalismus als Quelle hochwertiger Informationen im digitalen Zeitalter vor schwierigen Zeiten stehen; in der Erwägung, dass die Aus- und Weiterbildung im Qualitätsjournalismus inner- und außerhalb der EU erforderlich ist, um journalistische Analysen von hoher Qualität und hochwertige Redaktionsnormen zu sicherzustellen; in der Erwägung, dass die EU weiterhin verantwortungsvollen Journalismus im digitalen Umfeld unterstützen muss; in der Erwägung, dass der wissenschaftsbasierten Kommunikation eine wichtige Rolle dabei spielen sollte; |
S. |
in der Erwägung, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien bei der Bereitstellung eines hochwertigen und unparteiischen Informationsdienstes für die breite Öffentlichkeit wesentlich und unersetzlich ist und vor einer böswilligen Vereinnahmung geschützt und als grundlegender Pfeiler im Kampf gegen Desinformation gestärkt werden muss; |
T. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche Interessenträger und Institutionen unterschiedliche Methoden und Definitionen zur Analyse ausländischer Einflussnahme anwenden — alle mit unterschiedlichem Grad an Verständlichkeit — und dass durch diese Unterschiede eine vergleichbare Überwachung, Analyse und Bewertung der Bedrohungsstufe behindert werden können, was gemeinsames Handeln erschwert; in der Erwägung, dass eine EU-Definition und -Methodologie erforderlich ist, um die gemeinsame Bedrohungsanalyse zu verbessern; |
U. |
in der Erwägung, dass eine Begrifflichkeit, die auf Inhalte wie Falschmeldungen falsche und irreführende Information, Fehlinformationen und Desinformation ausgerichtet ist, durch verhaltensorientierte Begriffe ergänzt werden muss, um das Problem angemessen anzugehen; in der Erwägung, dass diese Terminologie harmonisiert und sorgfältig eingehalten werden sollte; |
V. |
in der Erwägung, dass die Ausbildung in den Bereichen Medien, digitale Kompetenz und Sensibilisierung ein wichtiges Mittel ist, um die Widerstandsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger gegen Versuche der Einflussnahme im Informationsbereich zu stärken und Manipulation und Polarisierung zu vermeiden; in der Erwägung, dass hoch gebildete Gesellschaften im Allgemeinen widerstandsfähiger gegen ausländische Einflussnahme sind; in der Erwägung, dass journalistische Arbeitsmethoden wie konstruktiver Journalismus dazu beitragen könnten, das Vertrauen der Bürger in den Journalismus zu stärken; |
W. |
in der Erwägung, dass die Manipulation von Informationen vielfältige Formen annehmen kann, wie die Verbreitung von Desinformation und vollständig falscher Information, die Verfälschung von Tatsachen, Narrative und Meinungsäußerungen, die Unterdrückung bestimmter Informationen oder Meinungen, das Herauslösen von Informationen aus dem Kontext, die Förderung von Hassreden oder bestimmten Meinungen auf Kosten anderer und die Belästigung von Personen, um sie zum Schweigen bringen oder zu unterdrücken; in der Erwägung, dass ein Ziel der Informationsmanipulation darin besteht, Chaos zu schaffen, um den Verlust des Vertrauens der Bürger in die alten und neuen „Wächter“ von Informationen zu fördern; in der Erwägung, dass zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Förderung von Hassreden und Desinformation ein schmaler Grat besteht, der nicht missbraucht werden sollte; |
X. |
in der Erwägung, dass unter anderem Aserbaidschan, China, die Türkei und Russland Journalisten und Gegner in der Europäischen Union ins Visier genommen haben, wie im Fall des aserbaidschanischen Bloggers und Oppositionellen Mahammad Mirzali in Nantes und des türkischen Journalisten Erk Acarer in Berlin; |
Y. |
in der Erwägung, dass es konkrete Beweise dafür gibt, dass die demokratischen Prozesse in der EU durch Desinformationskampagnen, die demokratische Ideale und Grundrechte in Frage stellen, angegriffen und gestört werden; in der Erwägung, dass Desinformation im Zusammenhang mit Themen wie Geschlecht, LGBTIQ+, sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechten sowie Minderheiten eine Form der Desinformation ist, die die Menschenrechte bedroht, die digitalen und politischen Rechte sowie die Sicherheit ihrer Ziele untergräbt und Fraktion und Uneinigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sät; in der Erwägung, dass während der Wahlkampagnen weibliche politische Kandidaten unverhältnismäßig oft zur Zielscheibe sexistischer Darstellungen werden, die darauf gerichtet sind, Frauen davon abzuhalten werden, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen; in der Erwägung, dass die Täter dieser Desinformationskampagnen unter dem Deckmantel der Förderung „traditioneller“ oder „konservativer“ Werte strategische Allianzen mit lokalen Partnern eingehen, um Zugang zu lokalen Geheimdienstinformationen zu erhalten, und berichten, dass sie ausländische Mittel in Millionenhöhe erhalten; |
Z. |
in der Erwägung, dass staatliche Institutionen, Journalisten, Meinungsführer und private Bereiche, alle Teile der Gesellschaft und jede Privatperson eine wichtige Rolle zu spielen hat, um die Verbreitung von Desinformation zu verhindern und gefährdete Menschen in ihrem Umfeld zu warnen; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft und Journalisten bereits stark zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit beigetragen haben, auch in Zusammenarbeit mit Partnern in Partnerländern; |
AA. |
in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die Minderheitenstimmen vertreten, und Menschenrechtsorganisationen in ganz Europa nach wie vor unterfinanziert sind, obwohl sie eine entscheidende Rolle bei der Sensibilisierung und der Bekämpfung von Desinformation spielen; in der Erwägung, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollten, damit sie ihren Beitrag zur Begrenzung der Auswirkungen ausländischer Einflussnahme leisten können; |
AB. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, aus zuverlässigen Quellen bei Beginn der Desinformation leichten und zeitnahen Zugang zu auf Tatsachen beruhenden Informationen zu haben; |
AC. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, Angriffe ausländischer Einflussnahmen und Versuche zur Manipulation des Informationsbereichs rasch aufzudecken, um diesen entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass die nachrichtendienstliche Analyse der EU und das Lagebewusstsein von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch abhängen; in der Erwägung, dass die Kommissionspräsidentin vorgeschlagen hat, die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums für Lagebewusstsein der EU in Erwägung zu ziehen; in der Erwägung, dass die Vorbeugung und proaktive Maßnahmen, einschließlich Prebunking, weitaus wirksamer ist als die anschließende Überprüfung von Fakten und Widerlegung von Behauptungen, die eine geringere Reichweite haben als die ursprüngliche Desinformation; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten derzeit nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um solche Maßnahmen zu treffen; in der Erwägung, dass neue KI-basierte Analyseinstrumente wie die litauische Debunk.eu-Website dazu beitragen könnten, Angriffe zu erkennen, Wissen auszutauschen und die Öffentlichkeit zu informieren; |
AD. |
in der Erwägung, dass Desinformation in einer Umgebung von schwachen oder fragmentierten nationalen oder EU-weiten Narrativen von polarisierten und emotionalen Debatten lebt, Schwächen und Voreingenommenheiten in der Gesellschaft und von Privatpersonen ausnutzt, und in der Erwägung, dass Desinformation die öffentliche Debatte um Wahlen und andere demokratische Prozesse verzerrt und es den Bürgerinnen und Bürgern erschweren kann, fundierte Entscheidungen zu treffen; |
Ausländische Einflussnahme über Online-Plattformen
AE. |
in der Erwägung, dass Online-Plattformen leicht zugängliche und erschwingliche Instrumente für diejenigen sein können, die sich an der Manipulation von Informationen und anderen Formen der Einflussnahme wie Hass und Belästigung, der Beeinträchtigung der Gesundheit und Sicherheit unserer Online-Communities, das Mundtotmachen von Gegnern, Spionage oder der Verbreitung von Desinformation beteiligen; in der Erwägung, dass ihre Funktionsweise nachweislich polarisiert und extreme Meinungen auf Kosten von faktenbasierten Informationen fördert; in der Erwägung, dass Plattformen ebenfalls ihre eigenen Interessen verfolgen und möglicherweise nicht neutral im Umgang mit diesen Informationen sind; in der Erwägung, dass einige Online-Plattformen stark von einem System, das Spaltung, Extremismus und Polarisierung verstärkt, profitieren; in der Erwägung, dass der Online-Raum für unsere Demokratie genauso wichtig geworden ist wie der physische Raum und daher entsprechende Regeln benötigt; |
AF. |
in der Erwägung, dass Plattformen die Verbreitung von Fehl- und Desinformation in beispielloser und herausfordernder Weise beschleunigt und verschärft haben; in der Erwägung, dass Online-Plattformen den Informations- und Werbefluss im Internet steuern, während Plattformen Algorithmen entwickeln und verwenden, um diese Ströme zu steuern, und in der Erwägung, dass Plattformen nicht transparent sind, keine geeigneten Verfahren zur Überprüfung der Identität haben, unklare und vage Terminologie verwenden und nur sehr wenige oder gar keine Informationen über die Gestaltung, Verwendung und Auswirkungen dieser Algorithmen austauschen; in der Erwägung, dass die süchtig machende Komponente der Algorithmen von Online-Plattformen ein ernstes Problem für die öffentliche Gesundheit darstellt, das angegangen werden muss; in der Erwägung, dass Online-Plattformen für die schädlichen Auswirkungen ihrer Dienste verantwortlich sein sollten, da einige Plattformen sich der Mängel ihrer Algorithmen — insbesondere ihrer Rolle bei der Verbreitung spaltender Inhalte — bewusst waren, diese aber nicht angegangen sind, um den Gewinn zu maximieren, wie die Hinweisgeber enthüllten; |
AG. |
in der Erwägung, dass die Ministerpräsidenten von Estland, Lettland, Litauen und Polen als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine am 27. Februar 2022 ein Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden der Social-Media-Plattformen der Internetgiganten (Twitter, Alphabet, YouTube und Meta) gerichtet haben, in dem sie unter anderem fordern, dass Konten, über die eine Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfolgt und diese Verbrechen verherrlicht werden, gesperrt werden, dass Inhalte in russischer und ukrainischer Sprache verstärkt moderiert werden, dass alle Konten, über die von der russischen und der belarussischen Regierung stammende Falschinformationen verbreitet werden, vollständig und unverzüglich demonetarisiert werden, und dass Nutzer, die versuchen, zuverlässige Informationen über den Krieg in der Ukraine zu finden, Unterstützung erhalten; |
AH. |
in der Erwägung, dass anhaltende Kampagnen zur Einflussnahme und Manipulation von Informationen gegen alle Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19, einschließlich Impfungen in der gesamten EU, beobachten wurden und dass Online-Plattformen bei ihrer Bekämpfung nur sehr begrenzte Erfolge erzielt haben und vielleicht sogar zu deren Verbreitung beigetragen haben; in der Erwägung, dass eine solche Desinformation lebensbedrohlich sein kann, wenn sie Menschen von einer Impfung abhält oder falsche Behandlungen fördert; in der Erwägung, dass die Pandemie den systemischen Kampf zwischen der Demokratie und autoritären Systemen verschärft hat, was autoritäre staatliche und nichtstaatliche Akteure wie China und Russland dazu veranlasst hat, ein breites Spektrum offener und verdeckter Instrumente einzusetzen, um ihre demokratischen Gegenüber zu destabilisieren; in der Erwägung, dass die „Facebook Papers“ (Facebook-Papiere) das Versagen der Plattform bei der Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit Impfstoffen, auch in englischer Sprache, offengelegt haben; in der Erwägung, dass die Situation bei der nicht englischsprachigen Desinformation über Impfstoffe noch schlimmer ist; in der Erwägung, dass dieses Problem alle Plattformen betrifft; |
AI. |
in der Erwägung, dass zahlreiche in der EU registrierte Verkäufer Fake-Likes, Fake-Followers, Fake-Kommentare und Fake-Shares an jeden Akteur verkaufen, der seine Sichtbarkeit im Internet künstlich steigern möchte; in der Erwägung, dass es unmöglich ist, die legitimen Verwendungen solcher Dienste zu ermitteln, während schädliche Verwendungen unter anderem die Manipulation von Wahlen und anderen demokratischen Prozessen, die Förderung von Betrug, das Posten von negativen Bewertungen von Produkten der Wettbewerber, Betrug an Werbekunden und die Schaffung einer Scheinöffentlichkeit, die dazu benutzt wird, die Debatte zu steuern, persönliche Angriffe zu starten und bestimmte Standpunkte künstlich aufzublähen, die sonst keine Aufmerksamkeit erhalten würden, sind; in der Erwägung, dass ausländische Regime wie Russland und China diese Online-Tools in großem Umfang nutzen, um die öffentliche Debatte in den europäischen Ländern zu beeinflussen; in der Erwägung, dass Desinformation die europäische Demokratie destabilisieren kann; |
AJ. |
in der Erwägung, dass soziale Plattformen, digitale Geräte und Anwendungen riesige Mengen sehr detaillierter persönlicher und oft sensibler Daten über jede Nutzerin und jeden Nutzer erheben und speichern; in der Erwägung, dass diese Daten verwendet werden können, Verhaltenstendenzen vorherzusagen, kognitive Verzerrungen zu verstärken und die Entscheidungsfindung zu steuern; in der Erwägung, dass solche Daten zu kommerziellen Zwecken genutzt werden; in der Erwägung, dass Datenlecks immer wieder zum Nachteil der Sicherheit der Opfer solcher Lecks vorkommen und Daten auf dem Schwarzmarkt verkauft werden können; in der Erwägung, dass diese Datenbanken Goldgruben für böswillige Akteure sein können, die es auf Gruppen oder Einzelpersonen abgesehen haben; |
AK. |
in der Erwägung, dass Plattformen im Allgemeinen so gestaltet sind, dass die Entscheidung Daten nicht zu teilen verglichen mit der Entscheidung, sie zu teilen, eine nicht intuitive, mühselige und zeitaufwendige Alternative darstellt; |
AL. |
in der Erwägung, dass Online-Plattformen in die meisten Lebensbereiche integriert sind und enorme Auswirkungen auf unser Denken und Verhalten haben können, z. B. bei Wahlpräferenzen, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen und die Wahl von Informationsquellen, und in der Erwägung, dass diese entscheidenden Entscheidungen von öffentlicher Tragweite heute tatsächlich von den kommerziellen Interessen privater Unternehmen bestimmt werden; |
AM. |
in der Erwägung, dass die Mechanismen zur Kuratierung von Algorithmen und andere Merkmale der Plattformen von sozialen Medien auf die Maximierung des Engagements ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass diese Merkmale wiederholt polarisierende, radikalisierende und diskriminierende Inhalte fördern und die Nutzer in gleichgesinnten Kreisen halten; in der Erwägung, dass dies zu einer allmählichen Radikalisierung der Plattformnutzer sowie zur Konditionierung und Verseuchung kollektiver Diskussionsprozesse, und nicht zum Schutz demokratischer Prozesse und von Privatpersonen führt; in der Erwägung, dass unkoordinierte Maßnahmen von Plattformen zu Diskrepanzen in ihren Aktionen geführt haben und so die Ausbreitung von Desinformation von Plattform zu Plattform ermöglicht haben; in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell des Geldverdienens durch die Verbreitung polarisierender Informationen und die Entwicklung von Algorithmen Plattformen zu einem leichten Ziel für Manipulationen durch ausländische feindliche Akteure machen; in der Erwägung, dass Social-Media-Plattformen anders gestaltet werden könnten, um eine gesündere öffentliche Sphäre online zu fördern; |
AN. |
in der Erwägung, dass die Erstellung von Deepfake-Audio- und Videodateien durch das Aufkommen erschwinglicher und leicht zu verwendender Technologien immer einfacher wird und die Verbreitung dieser Dateien zu einem exponentiell größeren Problem werden kann; in der Erwägung, dass derzeit 90 % der Forschung in die Entwicklung von Deepfakes und nur 10 % in deren Erkennung fließen; |
AO. |
in der Erwägung, dass mit Systemen zur Selbstregulierung wie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation aus dem Jahr 2018 zu Verbesserungen geführt haben; in der Erwägung, dass es jedoch weder praktikabel noch effektiv ist, sich auf den guten Willen der Plattformen zu verlassen, und dass nur wenige aussagekräftige Daten über ihre Gesamtauswirkungen vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Plattformen individuelle Maßnahmen ergriffen haben, die in Grad und Wirkung variieren und zu Hintertüren führen, durch die sich Inhalte weiter verbreiten können, obwohl sie vom Netz genommen wurden; in der Erwägung, dass es klare Regeln und Sanktionen geben muss, damit der Verhaltenskodex eine ausreichende Wirkung auf die Online-Umgebung hat; |
AP. |
in der Erwägung, dass der Europäische Aktionsplan für Demokratie darauf abzielt, den Verhaltenskodex von 2018 zu stärken, und zusammen mit dem Digital Services Act einen Schritt weg vom Selbstregulierungsansatz darstellt und darauf abzielt, mehr Garantien und Schutzmaßnahmen für die Nutzer einzuführen, indem durch die Einführung von Maßnahmen, die den Unternehmen mehr Transparenz und Rechenschaftspflichten auferlegen, die Autonomie erhöht und die Passivität in Bezug auf die angebotenen Dienste überwunden wird und indem den Plattformen weitere Verpflichtungen auferlegt werden; |
AQ. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen Maßnahmen gegen Desinformationskampagnen auf Online-Plattformen weder wirksam noch abschreckend sind und es den Plattformen ermöglichen, weiterhin diskriminierende und böshaltige Inhalte zu verbreiten; |
AR. |
in der Erwägung, dass Plattformen für die Verwaltung der Inhalte in Sprachen, die nicht so verbreitet sind, und sogar für weitverbreitete nichtenglische Sprachen deutlich geringere Mittel bereitstellen als für Inhalte in englischer Sprache; |
AS. |
in der Erwägung, dass die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren der Plattformen im Allgemeinen unzureichend sind; |
AT. |
in der Erwägung, dass in den letzten Monaten mehrere wichtige Akteure Zensurvorschriften befolgt haben, beispielsweise während der russischen Parlamentswahlen im September 2021, als Google und Apple Smart-Voting-Apps aus ihren App Stores in Russland entfernt haben; |
AU. |
in der Erwägung, dass es aufgrund der mangelnden Transparenz in Bezug auf die algorithmischen Entscheidungen von Plattformen unmöglich ist, Behauptungen von Plattformen über ihre Maßnahmen und die Auswirkungen ihres Handelns zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen und der Einflussnahme zu überprüfen; in der Erwägung, dass es Diskrepanzen zwischen der angegebenen Wirkung ihrer Bemühungen in ihren jährlichen Selbsteinschätzungen und ihrer tatsächlichen Wirksamkeit gibt, wie aus den vor kurzem in Umlauf gebrachten „Facebook Papers“ hervorgeht; |
AV. |
in der Erwägung, dass die Intransparenz der gezielten Werbung dazu führt, dass riesige Mengen von Online-Werbung seriöser Marken, manchmal sogar von öffentlichen Einrichtungen, ohne Aufklärung oder Einwilligung der Werbekunden auf Websites, die Terrorismus fördern, Hassreden und Desinformation propagieren oder die Zunahme solcher Websites finanzieren, gelangen; |
AW. |
in der Erwägung, dass der Online-Werbemarkt von einer kleinen Anzahl großer Ad-Tech-Unternehmen kontrolliert wird, die den Markt unter einander aufteilen, wobei Google und Facebook die größte Akteure sind; in der Erwägung, dass diese hohe Marktkonzentration auf einige wenige Unternehmen mit einem starken Machtungleichgewicht einhergeht; in der Erwägung, dass der Einsatz von Clickbait-Techniken und die Macht dieser wenigen Akteure, zu bestimmen, welche Inhalte monetarisiert werden und welche nicht, obwohl die von ihnen verwendeten Algorithmen den Unterschied zwischen Desinformation und normalen Nachrichteninhalten nicht erkennen können, eine Bedrohung für diversifizierte Medien darstellen; in der Erwägung, dass der Markt für gezielte Werbung zutiefst intransparent ist; in der Erwägung, dass Ad-Tech-Unternehmen Marken zwingen, den Bürde für ihre Nachlässigkeit bei der Überwachung der Schaltung von Anzeigen zu tragen; |
Kritische Infrastruktur und strategische Bereiche
AX. |
in der Erwägung, dass für die Bewältigung von Bedrohungen kritischer Infrastrukturen, insbesondere, wenn sie Teil einer synchronisierten, bösartigen hybriden Strategie sind, koordinierte gemeinsame Anstrengungen in allen Bereichen erforderlich sind, und zwar auf verschiedenen Ebenen — auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — und zu verschiedenen Zeitpunkten; |
AY. |
in der Erwägung, dass die Kommission eine neue Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen, die in der EU wesentliche Dienste erbringen, vorgeschlagen hat, die eine Liste mit Vorschlägen neuer Arten kritischer Infrastrukturen enthält; in der Erwägung, dass die Liste der Dienste im Anhang der Richtlinie enthalten sein wird; |
AZ. |
in der Erwägung, dass die zunehmende Globalisierung der Arbeitsteilung und der Produktionsketten zu Produktions- und Qualifikationslücken in Schlüsselbereichen in der gesamten Union geführt hat; in der Erwägung, dass dies zu einer hohen Importabhängigkeit der EU von vielen wesentlichen Produkten und Primärgütern, die mögliche inhärente Schwachstellen haben, aus dem Ausland geführt hat; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette zu den Prioritäten der Entscheidungsträger der EU gehören sollte; |
BA. |
in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen — Investitionen von Drittländern und ausländischen Unternehmen — in strategischen Sektoren in der EU, aber auch in Nachbarschaftsgebieten wie dem westlichen Balkan, insbesondere der Erwerb kritischer Strukturen durch China, in den letzten Jahren angesichts der zunehmenden Bedeutung des Handels-Sicherheits-Nexus zunehmend Anlass zur Sorge gegeben haben; in der Erwägung, dass diese Investitionen das Risiko bergen, wirtschaftliche Abhängigkeiten zu schaffen und zu einem Wissensverlust in wichtigen Produktions- und Industriesektoren zu führen; |
BB. |
in der Erwägung, dass die offene strategische Autonomie der EU die Kontrolle über die strategische Infrastruktur Europas erfordert; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre wachsende Besorgnis über die Sicherheit und Kontrolle der Technologien und Infrastrukturen in Europa zum Ausdruck gebracht haben; |
Einflussnahme aus dem Ausland während des Wahlverfahrens
BC. |
in der Erwägung, dass böswillige Akteure, die versuchen, auf Wahlverfahren Einfluss zu nehmen, die Offenheit und den Pluralismus unserer Gesellschaften als strategische Schwachstelle ausnutzen, um demokratische Prozesse und die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten anzugreifen; in der Erwägung, dass im Kontext von Wahlverfahren die ausländische Einflussnahme gefährlicher wird, sobald die Bürger aktiv werden und sich stärker in die herkömmliche politische Partizipation involviert sind; |
BD. |
in der Erwägung, dass die besondere Art der ausländischen Einflussnahme in Wahlverfahren und der Einsatz neuer Technologien in diesem Zusammenhang, sowie deren mögliche Auswirkungen eine besonders gefährliche Bedrohung für die Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass ausländische Einflussnahme über die „Informationskriegsführung“ in den sozialen Medien hinausgeht und auch Kampagnen zur Begünstigung bestimmter Kandidaten, das Hacken und Anvisieren von Datenbanken mit dem Ziel, Zugang zu Wählerinformationen zu erhalten und das normale Funktionieren, den Wettbewerb und die Legitimität des Wahlprozesses direkt zu beeinträchtigen, umfassen; in der Erwägung, dass ausländische Einflussnahme über die „Informationskriegsführung“ in den sozialen Medien hinausgeht und auch Kampagnen zur Begünstigung bestimmter Kandidaten, das Hacken und Anvisieren von Datenbanken mit dem Ziel, Zugang zu Wählerinformationen zu erhalten und das normale Funktionieren, den Wettbewerb und die Legitimität des Wahlprozesses direkt zu beeinträchtigen, umfassen; |
Verdeckte Finanzierung politischer Aktivitäten durch ausländische Akteure und Geber
BE. |
in der Erwägung, dass handfeste Beweise dafür vorliegen, dass ausländische Akteure durch verdeckte Finanzierungsoperationen aktiv in die demokratische Arbeitsweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere während Wahlen und Referenden, Einfluss genommen haben; |
BF. |
in der Erwägung, dass beispielsweise Russland, China und andere autoritäre Regime mehr als 300 Millionen US-Dollar in 33 Länder geschleust haben, um sich in demokratische Prozesse einzumischen, und dass andere Akteure wie der Iran und Venezuela aus dem Nahen Osten und der extremen Rechten der USA ebenfalls an der verdeckten Finanzierung beteiligt waren; in der Erwägung, dass sich dieser Trend eindeutig beschleunigt; in der Erwägung, dass die Hälfte dieser Fälle Aktionen von Russland in Europa betrifft; in der Erwägung, dass Korruption und illegale Geldwäsche eine Quelle der politischen Finanzierung aus autoritären Drittländern sind; |
BG. |
in der Erwägung, dass die von ausländischen Gebern auf undurchsichtige Weise geschaffenen Medieninstrumente sehr wirksam sind, um eine große Zahl von Anhängern zu gewinnen und Engagement zu erzeugen; |
BH. |
in der Erwägung, dass extremistische, populistische, antieuropäische Parteien und bestimmte andere Parteien und Einzelpersonen oder Bewegungen mit diesen Operationen finanziert werden, die darauf abzielen, die gesellschaftliche Fragmentierung zu vertiefen und die Legitimität der europäischen und nationalen Behörden zu untergraben; dies hat dazu beigetragen, die Reichweite dieser Parteien und Bewegungen zu erhöhen; |
BI. |
in der Erwägung, dass Russland Kontakte zu Parteien, Persönlichkeiten und Bewegungen sucht, um Akteure innerhalb der EU-Institutionen zu nutzen, um russische Positionen und Stellvertreterregierungen zu legitimieren, sich für Sanktionserleichterungen einzusetzen und die Folgen der internationalen Isolation abzumildern; in der Erwägung, dass Parteien wie die österreichische Freiheitliche Partei Österreichs, die französische Rassemblement National und die italienische Lega Nord haben Kooperationsabkommen mit der Partei Einiges Russland des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterzeichnet haben und nun mit Medienberichten konfrontiert sind, dass sie bereit seien, politische Finanzierung aus Russland anzunehmen; in der Erwägung, dass andere europäische Parteien wie die Alternative für Deutschland (AfD) in Deutschland, die ungarischen Parteien Fidesz und Jobbik sowie die Brexit-Partei im Vereinigten Königreich Berichten zufolge ebenfalls in engem Kontakt mit dem Kreml stehen, und die AfD und Jobbik haben auch als sogenannte „Wahlbeobachter“ bei vom Kreml kontrollierten Wahlen, beispielsweise in Donezk und Lugansk in der Ostukraine, zusammengearbeitet, um die von Russland gesponserten Wahlen zu überwachen und zu legitimieren; in der Erwägung, dass die Ermittlungsergebnisse über die engen und regelmäßigen Kontakte zwischen russischen Beamten und Vertretern einer Gruppe katalanischer Sezessionisten in Spanien sowie zwischen russischen Beamten und dem größten privaten Spender für die Brexit-Vote-Leave-Kampagne eine eingehende Untersuchung erfordern und Teil sind der umfassenderen Strategie Russlands, jede Gelegenheit zu nutzen, um den Diskurs zu manipulieren und Destabilisierung zu fördern; |
BJ. |
in der Erwägung, dass die Gruppe der Länder gegen Korruption (GRECO) des Europarats und die Venedig-Kommission bereits weitreichende Empfehlungen abgegeben haben, um den Spielraum für eine mögliche Einflussnahme ausländischer Akteure über die politische Finanzierung zu verringern; |
BK. |
in der Erwägung, dass die Wahlgesetze, insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung politischer Aktivitäten, auf Unionsebene nicht hinreichend gut miteinander koordiniert sind und daher undurchsichtige Finanzierungsmethoden durch ausländische Akteure zulassen; in der Erwägung, dass die rechtliche Definition von politischen Spenden zu eng gefasst ist und ausländische Sachspenden in der Europäischen Union zulässt; |
BL. |
in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten politische Online-Werbung nicht den Bestimmungen für politische Offline-Werbung unterliegt; in der Erwägung, dass es bei der politischen Online-Werbung einen gravierenden Mangel an Transparenz gibt, der es den Aufsichtsbehörden unmöglich macht, Ausgabenbeschränkungen durchzusetzen und illegale Finanzierungsquellen zu verhindern, was potenziell katastrophale Folgen für die Integrität unserer Wahlsysteme hat; |
BM. |
in der Erwägung, dass mangelnde Transparenz bei der Finanzierung ein Umfeld für Korruption schafft, die häufig mit ausländischen Finanzierungen und Investitionen einhergeht; |
BN. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (9) mit dem Ziel überarbeitet wird, eine größere Transparenz in Bezug auf die Finanzierung politischer Aktivitäten zu erreichen; |
BO. |
in der Erwägung, dass die Rolle politischer Stiftungen in den letzten Jahren zugenommen hat und in den meisten Fällen eine positive Rolle in der Politik und bei der Stärkung der Demokratie spielt, aber in einigen Fällen zu einem unberechenbareren Instrument für böswillige Formen der Finanzierung und indirekte Einmischung geworden ist; |
BP. |
in der Erwägung, dass moderne Technologien und digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen dazu verwendet werden, illegale Finanztransaktionen an politische Akteure und politische Parteien zu verschleiern; |
Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe
BQ. |
in der Erwägung, dass die Fälle von Cyberangriffen und cyber-gestützte Vorfälle, die von feindlichen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen in den letzten Jahren zugenommen haben; in der Erwägung, dass mehrere Cyberangriffe, wie die globalen Spear-Phishing-E-Mail-Kampagnen gegen strategische Impfstofflagerstrukturen und die Cyberangriffe auf die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, das norwegische Parlament und unzählige andere, auf staatlich unterstützte Hackergruppen zurückgeführt wurden, die überwiegend mit der russischen und der chinesischen Regierung verbunden sind; |
BR. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union für die Anwendung des bestehenden Völkerrechts im Cyberspace, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, einsetzt; in der Erwägung, dass bösartige ausländische Akteure das Fehlen eines starken internationalen Rechtsrahmens im Cyberbereich ausnutzen; |
BS. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) verstärkt haben, unter anderem durch die Einrichtung von Cyber-Krisenreaktionsteams; in der Erwägung, dass das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) nachrichtendienstliche Erkenntnisse, gesicherte Kommunikation und Cyberabwehr in seine Arbeitsprogramme aufgenommen hat; in der Erwägung, dass die derzeitigen Kapazitäten zur Abwehr von Cyberbedrohungen aufgrund des Mangels an personellen und finanziellen Ressourcen, beispielsweise in kritischen Strukturen wie Krankenhäusern, begrenzt sind; in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ (10)1,6 Mrd. EUR in die Reaktionsfähigkeit und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Einzelpersonen sowie in die Entwicklung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit zu investieren; |
BT. |
in der Erwägung, dass Lücken und die Fragmentierung der Fähigkeiten und Strategien der EU im Cyberbereich zu einem zunehmenden Problem werden, wie der Europäische Rechnungshof betont (11); in der Erwägung, dass das im Mai 2019 eingerichtete EU-Instrumentarium für Cyberdiplomatie den Mehrwert einer gemeinsamen diplomatischen Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten aufgezeigt hat; in der Erwägung, dass der Rat am 30. Juli 2020 zum ersten Mal beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verhängen, die für verschiedene Cyberangriffe verantwortlich oder daran beteiligt sind; |
BU. |
in der Erwägung, dass der massive und illegale Einsatz von Überwachungsprogrammen wie Pegasus von ausländischen staatlichen Akteuren genutzt wurde, um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Akademiker, Regierungsbeamte und Politiker, einschließlich europäischer Staatsoberhäupter, ins Visier zu nehmen; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten auch von der Überwachungs-Spyware Gebrauch gemacht haben; |
Schutz der EU-Mitgliedstaaten, Organe, Agenturen, Delegationen und Missionen
BV. |
in der Erwägung, dass der dezentralisierte und multinationale Charakter der EU-Organe, einschließlich ihrer Aufgaben und Operationen, ein ständig wachsendes Ziel ist und von böswilligen ausländischen Akteuren, die Spaltung in der EU säen wollen, ausgenutzt wird; in der Erwägung, dass es in den EU-Organen insgesamt an einer Sicherheitskultur mangelt, obwohl es sich um klare Ziele handelt; in der Erwägung, dass das Parlament als demokratisch gewähltes Organ der EU vor besonderen Herausforderungen steht; in der Erwägung, dass mehrere Fälle gezeigt haben, dass die EU-Organe anfällig für ausländische Infiltration zu sein scheinen; in der Erwägung, dass die Sicherheit des EU-Personals gewährleistet werden sollte; |
BW. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, vorrangig starke und kohärente Krisenbewältigungsverfahren einzuführen; in der Erwägung, dass zusätzliche Schulungen angeboten werden sollen, um die Vorsorge des Personals zu verbessern; |
BX. |
in der Erwägung, dass Cyberangriffe in jüngster Zeit auf mehrere EU-Organe abzielten, was die Notwendigkeit einer starken interinstitutionellen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Aufdeckung, Überwachung und den Austausch von Informationen während Cyberangriffen und/oder deren Verhinderung unterstreicht, auch während der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten regelmäßige, gemeinsame Übungen organisieren sollten, um Schwachstellen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; |
Einmischung durch globale Akteure durch die Vereinnahmung von Eliten, nationale Diasporagemeinden, Universitäten und kulturelle Veranstaltungen
BY. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Politikern, darunter ehemalige hochrangige europäische Politiker und Beamte, von ausländischen, autoritären, staatlich kontrollierten nationalen oder privaten Unternehmen im Austausch für ihr Wissen und auf Kosten der Interessen der Bürger der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingestellt oder kooptiert werden; |
BZ. |
in der Erwägung, dass einige Länder im Bereich der Vereinnahmung und Kooptation von Eliten besonders aktiv sind, insbesondere Russland und China, aber auch Saudi-Arabien und andere Golfstaaten, wobei beispielsweise der ehemalige deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder und der ehemalige finnische Ministerpräsident Paavo Lipponen beide Gazprom beigetreten sind, um das Antragsverfahren für Nord Stream 1 und 2 zu beschleunigen, die ehemalige österreichische Außenministerin Karin Kneissl zum Vorstandsmitglied von Rosneft ernannt wurde, der ehemalige Premierminister Frankreichs François Fillon zum Vorstandsmitglied von Zaroubejneft ernannt wurde, der ehemalige Premierminister Frankreichs Jean-Pierre Raffarin aktiv an der Förderung chinesischer Interessen in Frankreich beteiligt ist, der ehemalige tschechischer Kommissar Štefan Füle für CEFC China Energy gearbeitet hat, der ehemalige finnische Premierminister Esko Aho, der derzeit im Vorstand der Sberbank des Kremls sitzt, der ehemalige französische Minister für die Beziehungen zum Parlament Jean-Marie Le Guen, der derzeit Mitglied des Verwaltungsrats von Huawei Frankreich ist, der ehemalige belgische Premierminister Yves Leterme, der zum Co-Vorsitzenden des chinesischen Investmentfonds ToJoy ernannt wurde und viele andere hochrangige Politiker und Beamte, die ähnliche Rollen übernehmen; |
CA. |
in der Erwägung, dass Strategien des Wirtschaftslobbyismus mit Zielen ausländischer Einflussnahme kombiniert werden können; in der Erwägung, dass laut der OECD-Studie „Lobbying in the 21st Century“ (12) nur die USA, Australien und Kanada über Vorschriften zur ausländischen Einflussnahme verfügen; in der Erwägung, dass es einen ernsthaften Mangel an rechtsverbindlichen Vorschriften und Durchsetzung hinsichtlich des Lobbyregisters der EU gibt, der es praktisch unmöglich macht, Lobbyismus, der von außerhalb der EU ausgeht, nachzuverfolgen; in der Erwägung, dass es derzeit keine Möglichkeit gibt, Lobbyaktivitäten in den EU-Mitgliedstaaten zu überwachen, die über den Europäischen Rat die Gesetzgebung und Außenpolitik beeinflussen; in der Erwägung, dass sich die Vorschriften über Lobbyarbeit in der EU hauptsächlich auf den persönlichen Kontakt konzentrieren und nicht das gesamte Ökosystem der verschiedenen Arten von Lobbyarbeit in Brüssel berücksichtigen; in der Erwägung, dass Länder wie China und Russland, aber auch Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Türkei stark in Lobbyarbeit in Brüssel investiert haben; |
CB. |
in der Erwägung, dass der Versuch zur Instrumentalisierung von schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich der auf dem Gebiet der EU lebenden nationalen Diasporagemeinschaften einen wichtigen Bestandteil der Strategien zur ausländischen Einflussnahme darstellt; |
CC. |
in der Erwägung, dass verschiedene staatliche Akteure, wie die russische Regierung, die chinesische Regierung und zu einem geringeren Maß, die türkische Regierung, versucht haben, ihren Einfluss mithilfe von teils selbst geschaffenen Kultur-, Bildungs- (z. B. mittels Zuschüssen und Stipendien) und Religionsinstituten in den-Mitgliedstaaten zu erhöhen in einem strategischen Versuch, die europäische Demokratie zu destabilisieren und ihre Kontrolle über Mittel- und Osteuropa auszudehnen; in der Erwägung, dass die vermeintlich schwierige Lage der eigenen nationalen Minderheit in der Vergangenheit von Russland als Vorwand für direkte Interventionen in Drittländern benutzt wurde; |
CD. |
in der Erwägung, dass es Hinweise auf russische Einmischung und Manipulation von Online-Informationen in vielen liberalen Demokratien der Welt gibt, unter anderem in Zusammenhang mit dem Brexit-Referendum im Vereinigten Königreich und den Präsidentschaftswahlen in Frankreich und den Vereinigten Staaten sowie in Form von praktischer Unterstützung für extreme, populistische, europafeindliche Parteien und bestimmte andere Parteien und Einzelpersonen in ganz Europa, auch in Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich; in der Erwägung, dass mehr Unterstützung für Forschung und Bildung erforderlich ist, um den genauen Einfluss ausländischer Einmischung auf bestimmte Ereignisse wie den Brexit und die Wahl von Präsident Trump im Jahr 2016 verstehen zu können; |
CE. |
in der Erwägung, dass russische, staatlich kontrollierte Sputnik- und RT-Netze, die ihren Sitz im Westen haben, mit westlichen Medien kombiniert werden und sich ganz oder teilweise im Besitz russischer und chinesischer Rechtspersonen und Gesellschaften befinden, sich aktiv an Desinformationsaktivitäten gegen liberale Demokratien beteiligen; in der Erwägung, dass Russland auf Geschichtsrevisionismus zurückgreift, versucht, die Geschichte der sowjetischen Verbrechen neu zu schreiben und die sowjetische Nostalgie unter der anfälligen Bevölkerung in Mittel- und Osteuropa zu fördern; in der Erwägung, dass es für nationale Fernsehveranstalter in Mittel- und Osteuropa schwierig ist, mit russischsprachigen Fernsehinhalten, die von der russischen Regierung finanziert werden, zu konkurrieren; in der Erwägung, dass das Risiko einer unausgewogenen Kooperation zwischen chinesischen und ausländischen Medien besteht, unter Berücksichtigung, dass chinesischen Medien das Sprachrohr der Kommunistischen Partei Chinas im In- und Ausland sind; |
CF. |
in der Erwägung, dass mehr als 500 Konfuzius-Zentren überall auf der Welt eröffnet wurden, einschließlich ungefähr 200 in Europa, und dass Konfuzius-Institute und Konfuzius-Kurse von China als ein Instrument der Einflussnahme in der EU genutzt werden; in der Erwägung, dass die Freiheit der Wissenschaft im Konfuzius-Institut ernsthaft eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass Universitäten und Bildungsprogramme Ziel massiver ausländischer Finanzierung sind, insbesondere durch China und Katar, wie im Fall des Fudan-Universitätscampus in Budapest; |
CG. |
in der Erwägung, dass der EU derzeit das erforderliche Instrumentarium fehlt, um die Vereinnahmung von Eliten anzugehen und der Bildung von Einflusskanälen, auch innerhalb der Organe der EU, entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass auf EU-Ebene weiterhin die Fähigkeiten bezüglich des Lagebewusstseins schwach ausgeprägt und nur wenige Instrumente für Abwehrdienste vorhanden sind, sodass man in hohem Maße von der Bereitschaft nationaler Akteure zur Informationsweitergabe abhängt; |
Abschreckung, Zurechnung und kollektive Gegenmaßnahmen, darunter Sanktionen
CH. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten derzeit keine besondere Sanktionsregelung im Hinblick auf von ausländischen staatlichen Akteuren organisierten Einmischungs- und Desinformationskampagnen im Ausland haben, sodass diese Akteure sicher davon ausgehen können, dass ihre Destabilisierungskampagnen gegen die EU keine Konsequenzen nach sich ziehen werden; |
CI. |
in der Erwägung, dass die Sicherstellung einer klaren Zurechnung von Desinformation und Propagandaangriffen, einschließlich der öffentlichen Nennung der Täter, ihrer Geldgeber und der Ziele, die sie erreichen wollen, sowie die Messung der Auswirkungen dieser Angriffe auf die Zielgruppe erste Schritte sind, um sich wirksam gegen solche Aktionen zu verteidigen; |
CJ. |
in der Erwägung, dass die EU ihr Instrumentarium zur Abschreckung sowie zur Einordnung und Einstufung dieser Angriffe als völkerrechtswidrig stärken sollte, um ein wirksames Sanktionssystem zu schaffen, damit böswillige ausländische Akteure die Kosten ihrer Entscheidungen zahlen und deren Konsequenzen tragen müssen; in der Erwägung, dass es möglicherweise nicht ausreicht, dabei auf Einzelpersonen abzuzielen; in der Erwägung, dass andere Instrumente wie handelspolitische Maßnahmen genutzt werden könnten, um die europäischen demokratischen Prozesse vor staatlich unterstützten hybriden Angriffen zu schützen; in der Erwägung, dass abschreckende Maßnahmen transparent mit allen gebotenen Garantien durchgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass hybride Angriffe so kalibriert sind, dass sie absichtlich unter den Schwellenwert des Artikels 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Artikels 5 des Nordatlantikvertrags fallen; |
Globale Kooperation und Multilateralismus
CK. |
in der Erwägung, dass sich bösartige, von ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren orchestrierte Aktionen auf viele demokratische Partnerländer auf der ganzen Welt auswirken; in der Erwägung, dass demokratische Verbündete von ihrer Fähigkeit abhängen, ihre Kräfte zu bündeln, um eine kollektive Antwort zu geben; |
CL. |
in der Erwägung, dass die EU-Beitrittsländer auf dem westlichen Balkan besonders hart von Angriffen in Form ausländischer Einmischung und Desinformationskampagnen aus Russland, China und der Türkei getroffen werden, wie etwa den Einmischungskampagnen Russlands während des Ratifizierungsprozesses des Prespa-Abkommens in Nordmazedonien; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie auf dem westlichen Balkan von China und Russland weiter ausgenutzt wurde, um diese Länder zu destabilisieren und die EU zu diskreditieren; in der Erwägung, dass von den Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittsländern erwartet wird, dass sie sich den Initiativen der EU zur Bekämpfung ausländischer Einflussnahme anschließen; |
CM. |
in der Erwägung, dass immer noch ein gemeinsames Verständnis und gemeinsame Definitionen unter gleichgesinnten Partnern und Verbündeten in Bezug auf die Natur der Bedrohungen, um die es geht, fehlen; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen einen globalen Verhaltenskodex fordert, um die Integrität öffentlicher Informationen zu fördern; in der Erwägung, dass die Konferenz über die Zukunft Europas eine wichtige Plattform für Diskussionen zu diesem Thema ist; |
CN. |
in der Erwägung, dass weltweite multilaterale Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen gleichgesinnten Partnern beim Umgang mit böswilliger ausländischer Einflussnahme notwendig ist; in der Erwägung, dass andere Demokratien fortgeschrittene Kompetenzen und Strategien entwickelt haben, beispielsweise Australien und Taiwan; in der Erwägung, dass Taiwan bei der Bekämpfung der Manipulation von Informationen, vor allem aus China, an vorderster Front steht; in der Erwägung, dass der Erfolg des taiwanesischen Systems auf der Zusammenarbeit zwischen allen Regierungszweigen beruht, aber auch mit unabhängigen NRO, die auf Faktenprüfung und Medienkompetenz spezialisiert sind, und mit Social-Media-Plattformen wie Facebook sowie auf der Förderung der Medienkompetenz für alle Generationen, der Widerlegung von Desinformation und der Eindämmung der Verbreitung manipulativer Botschaften; in der Erwägung, dass der INGE-Sonderausschuss auf einer dreitägigen offiziellen Mission nach Taiwan reiste, um Desinformation und ausländische Wahlintervention zu besprechen; |
Notwendigkeit einer koordinierten EU-Strategie gegen ausländische Einflussnahme
1. |
ist zutiefst besorgt über die Zunahme und den immer ausgefeilteren Charakter ausländischer Versuche zur Einflussnahme und Manipulation von Informationen, die weitestgehend von Russland und China ausgehen und sich gegen alle Teile der demokratischen Arbeitsweise der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten richten; |
2. |
begrüßt die Ankündigung der Kommissionspräsidentin vom 27. Februar 2022, dass russische Propagandasender wie Sputnik TV, RT (früher bekannt als Russia Today) und andere russische Desinformationsorgane, deren einziges Ziel darin besteht, die öffentliche Meinung und die Entscheidungsträger in der EU zu schwächen und zu spalten, EU-weit verboten werden; fordert in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen; |
3. |
ist zutiefst besorgt über die Zunahme und den immer ausgefeilteren Charakter ausländischer Versuche zur Einflussnahme und Manipulation von Informationen, die weitestgehend von Russland und China ausgehen und sich gegen alle Teile der demokratischen Arbeitsweise der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten richten; ist der Ansicht, dass diese Strategie auf Folgendem aufbauen sollte:
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4. |
betont, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Zuerkennung, Zuweisung, Bekämpfung und Sanktionierung ausländischer Einflussnahme so konzipiert sein müssen, dass die Grundrechte geachtet und gefördert werden, einschließlich der Fähigkeit der EU-Bürger, auf sichere, anonyme und unzensierte Weise ohne unzulässige Einmischung ausländischer Akteure zu kommunizieren; |
5. |
ist der Auffassung, dass diese Strategie auf einem risikobasierten, gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen Ansatz beruhen sollte, der insbesondere folgende Bereiche umfasst:
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6. |
fordert insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ressourcen und Mittel aufzustocken, die Einrichtungen und Organisationen in ganz Europa und weltweit — wie Denkfabriken und Faktenprüfern — zugewiesen werden, die mit der Überwachung und Sensibilisierung für die Schwere von Bedrohungen, einschließlich Desinformation, beauftragt sind; unterstreicht die entscheidende Rolle der EU im weiteren strategischen Sinne; fordert, dass die Vorausschaufähigkeit und Interoperabilität der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt werden, um eine solide Bereitschaft zur Vorhersage, Verhinderung und Eindämmung ausländischer Informationsmanipulationen und -störungen zu gewährleisten, den Schutz ihrer strategischen Interessen und Infrastrukturen zu stärken und sich an multilateraler Zusammenarbeit und Koordinierung zu beteiligen, um in den einschlägigen internationalen Foren zu einem gemeinsamen Verständnis der Frage zu gelangen; fordert den Rat für Auswärtige Angelegenheiten auf, Aspekte der Einflussnahme aus dem Ausland regelmäßig zu erörtern; |
7. |
ist besorgt über das überwältigende Fehlen eines Bewusstseins, einschließlich unter der breiteren Öffentlichkeit und Regierungsbeamte für die Ernsthaftigkeit der aktuellen Bedrohungen durch autoritäre ausländische Regime und andere böswillige Akteure, die sich gegen alle Ebenen und Bereiche der europäischen Gesellschaft richten und darauf abzielen, die Grundrechte und die Legitimität der staatlichen Stellen zu untergraben und die politische und gesellschaftliche Spaltung zu vertiefen und in einigen Fällen sogar zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung für EU-Bürger verursacht; |
8. |
ist besorgt über das Fehlen von Standards und angemessenen und ausreichenden Maßnahmen, um Handlungen der ausländischen Einflussnahme zu identifizieren und darauf zu reagieren, was aufgrund der geringen Kosten und geringem Risiko bei hohem Ertrag ein attraktives Modell für böswillige Akteure darstellt, da das Risiko einer Strafe für ihre Aktionen zu erhalten, derzeit sehr gering ist; |
9. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die Ex-ante-Folgenabschätzung, die vor der Vorlage neuer Vorschläge durchgeführt wird, eine Sichtweise ausländischer Manipulation von Informationen und Einflussnahme aufzunehmen, damit die Bekämpfung ausländischer Einflussnahme und Manipulation von Informationen innerhalb der Politikgestaltung der EU durchgängig berücksichtigt wird; fordert die EEAS und die Kommission auf, auch regelmäßige Überprüfungen der Widerstandsfähigkeit durchzuführen, bei denen sie die Entwicklung der Bedrohungen und ihre Auswirkungen auf die geltenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen bewerten; |
10. |
fordert die Kommission auf, die kürzlich eingerichteten nationalen Stellen wie den nationalen Koordinator Australiens für die Abwehr ausländischer Einflussnahme, den finnischen Sicherheitsausschuss zur Unterstützung der Regierung und Ministerien, die schwedische Behörde für Zivilschutz und Bereitschaft, das neue Amt für psychologische Landesverteidigung und das nationale Wissenszentrum für China, die neue französische nationale Behörde Viginum, das nationale Zentrum für Cybersicherheit in Litauen, und die Taskforce für behördenübergreifende Koordination im Bereich Desinformation in Taiwan zu analysieren, um zu prüfen, welche bewährten Verfahren und vergleichbare Ideen auf EU-Ebene umgesetzt werden könnten; fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu unterstützen; betont die Bedeutung eines proaktiven Ansatzes und proaktiven Instrumente, einschließlich der strategischen Kommunikation, als Kernaufgabe für die Umsetzung der Strategien der EU und der Mitgliedstaat durch Worte und Handlungen; fordert die Kommission auf, angemessene Ausbildungen im Bereich Datenwissenschaft anzubieten und innerhalb der Kommission eine eigene Stelle zur Überwachung der Manipulation von Informationen zu schaffen; |
11. |
ist besorgt über die zahlreichen Regelungslücken in den geltenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, mit denen ausländische Einflussnahmen erkannt, verhindert und bekämpft werden sollen; |
12. |
stellt fest, dass eine Reihe von langfristigen Projekten und Programmen mit dem Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Desinformation auf technologischer, rechtlicher, psychologischer und informativer Ebene von der EU finanziert wird; fordert die Kommission auf, die Auswirkung auf diese Projekte und Programm und deren Anwendbarkeit zu bewerten; |
13. |
fordert die Kommission auf, eine Taskforce der Kommission unter der Leitung von Věra Jourová als Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz einzusetzen, die sich der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Strategien widmet, um Lücken zu ermitteln, die von böswilligen Akteuren ausgenutzt werden könnten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Lücken zu schließen; betont, dass mit diesem Mechanismus eine Zusammenarbeit mit anderen Organen der Union und den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbunden sein und durch ihn der Austausch bewährter Verfahren erleichtert werden sollte; fordert die Kommission und den EAD auf, die Einrichtung eines mit gut ausgestatteten und unabhängigen Europäischen Zentrums für Interferenzgefahren und Informationsintegrität in Erwägung zu ziehen, das Informationsmanipulationsoperationen und Interferenzbedrohungen gegen die EU als Ganzes ermitteln, analysieren und dokumentieren, das Lagebewusstsein schärfen und einen spezialisierten Wissensknotenpunkt entwickeln sollte, indem er zu einer Plattform für die Koordinierung mit der Zivilgesellschaft wird; betont, dass die vorläufige Schaffung eines neuen selbständig und gut ausgestatteten Europäischen Zentrums für Bedrohungen durch Einflussnahme und Informationsintegrität die Rolle der EAD-Abteilung StratCom und ihre Taskforces als strategische Stelle des diplomatischen Dienstes der EU klarstellen und aufwerten würde; betont, dass der Schwerpunkt des Mandats der EAD-Abteilung StratCom darauf liegen sollte, strategisch Maßnahmen zur Bekämpfung bestehender und sich abzeichnender gemeinsamer Bedrohungen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern in diesem Bereich zu entwickeln; weist darauf hin, dass die EAD-Abteilung StratCom dies in enger Zusammenarbeit mit einem neuen Europäischen Zentrum für Interferenzbedrohungen und Informationsintegrität und einer neuen Taskforce der Kommission verfolgen könnte; |
14. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft zu befähigen, eine aktivere Rolle dabei zu spielen, Einflussnahme aus dem Ausland entgegenzuwirken; fordert alle auf allen Ebenen und Insektoren der europäischen Gesellschaft auf, Systeme einzurichten, die Organisationen und Bürger widerstandsfähiger gegen Einflussnahme aus dem Ausland machen, Angriffe rechtzeitig erkennen und Angriffe so effizient wie möglich abwehren können, auch durch Bildung und Sensibilisierung im Rahmen der Grundrechte der EU und auf transparente und demokratische Weise; verweist in diesem Zusammenhang auf die bewährten Verfahren und den gesamtgesellschaftlichen Ansatz Taiwans; fordert die Entscheidungsträger auf, der Zivilgesellschaft geeignete Instrumente und zweckgebundene Mittel zur Verfügung zu stellen, um ausländische Einflüsse zu untersuchen, aufzudecken und zu bekämpfen; |
Die Widerstandsfähigkeit der EU durch Lagebewusstsein, Medienkompetenz und Bildung stärken
15. |
hebt hervor, dass die Organe der Union und die Mitgliedstaaten gesunde und solide Systeme benötigen, um Fälle der versuchten Einflussnahme auf demokratische Prozesse durch ausländische staatliche und nichtstaatliche Akteure zu erkennen, zu analysieren, nachzuverfolgen und aufzuzeichnen, um das Lagebewusstsein und ein klares Verständnis für das Verhalten zu entwickeln, das die EU und ihre Mitgliedstaaten abwenden und angehen müssen; fordert regelmäßige soziologische Forschung und Umfragen, um Resilienz und Medienkompetenz zu überwachen und die öffentliche Unterstützung und Wahrnehmung der häufigsten Desinformationserzählungen zu verstehen; |
16. |
betont, dass es ebenso wichtig ist, die Erkenntnisse aus dieser Analyse nicht bei Expertengruppen für ausländische Einflussnahme zu belassen, sondern so weit wie möglich offen mit der breiteren Öffentlichkeit zu teilen, insbesondere mit Personen, die sensible Funktionen ausüben, damit sich alle über die Bedrohungsmuster im Klaren sind und die Risiken vermeiden können; |
17. |
betont, dass es notwendig ist, eine gemeinsame Methodik für die Entwicklung des Lagebewusstseins, der Frühwarnung und der Bedrohungsbewertung, die systematische Sammlung von Nachweisen und die rechtzeitige Aufdeckung von Manipulationen im Informationsumfeld sowie die Entwicklung von Standards für die technische Zuordnung, beispielsweise zur Authentizität von Inhalten, zu entwickeln, um eine wirksame Reaktion zu gewährleisten; |
18. |
betont, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und multilateral in den einschlägigen internationalen Foren eine konzeptionelle Definition der Bedrohungen durch Einflussnahme, denen die EU ausgesetzt ist, ausarbeiten muss; betont, dass diese Definition die Taktiken, Techniken, Verfahren und Instrumente widerspiegeln muss, die zur Beschreibung der Verhaltensmuster der staatlichen und nichtstaatlichen Bedrohungsakteure, die wir heute sehen, verwendet werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die EU-FRA einzubeziehen, um sicherzustellen, dass keine diskriminierenden oder ungerechten Konzepte oder Vorurteile in konzeptionellen Definitionen enthalten sind; |
19. |
hebt hervor, dass die öffentliche Diplomatie und die strategische Kommunikation wesentliche Verfahrensschritte der EU-Außenbeziehungen und des Schutzes der demokratischen Werte der EU darstellen; fordert die EU-Organe auf, die wichtige Arbeit der EAD-Abteilung StratCom mit ihren Taskforces, dem EU Intelligence and Situation Centre (EU INTCEN) und der Hybrid Fusion Cell, der Direktion militärischer Stab des Nachrichtendienstes der EU, dem Schnellwarnsystem, der etablierten Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene zwischen dem EAD, der Kommission und dem Parlament, dem von der Kommission geführten Netz gegen Desinformation weiterzuentwickeln und zu verstärken, die administrative Taskforce des Parlaments gegen Desinformation und die laufende Zusammenarbeit mit der NATO, der G7, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, wenn es um die Zusammenarbeit in den Bereichen Nachrichtendienste, Analyse, Austausch bewährter Verfahren und Sensibilisierung für die Manipulation von und Einflussnahme auf Informationen aus dem Ausland geht; begrüßt den Sonderbericht Nr. 09/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“; fordert den EAD und die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes zu veröffentlichen; |
20. |
Betont, dass die ständigen Überwachungsbemühungen verstärkt und gleichzeitig rechtzeitig vor Wahlen, Referenden oder anderen wichtigen politischen Prozessen in ganz Europa zu stärken; |
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Ressourcen in vollem Umfang zu nutzen, indem sie einschlägige nachrichtendienstliche Informationen mit dem EU INTCEN teilen und aktiv am Schnellwarnsystem teilnehmen; ist der Ansicht, dass die Analyse- und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit der NATO noch weiter gestärkt werden muss und zugleich transparenter und demokratisch verantwortlich gestaltet werden muss, auch durch den Austausch von Informationen mit dem Parlament; |
22. |
begrüßt die Idee der Kommissionspräsidentin von der Leyen, ein gemeinsames Lage- und Analysezentrum zur Verbesserung der strategischen Voraussicht und die offene strategische Autonomie der EU einzurichten, und erwartet eine weitere Klarstellung in Bezug auf dessen Aufstellung und Auftrag; betont, dass für dieses Zentrum eine aktive Zusammenarbeit mit den relevanten Diensten der Kommission, dem EAD, Rat Parlament und den nationalen Behörden erforderlich wäre; weist jedoch erneut darauf hin, wie wichtig es ist, Doppelarbeit und Überschneidungen mit bestehenden EU-Strukturen zu vermeiden; |
23. |
weist erneut darauf hin, dass der EAD mit einem gestärkten und klar definierten Mandat und den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden muss, damit die Abteilung Strategische Kommunikation, Taskforces und Informationsanalyse Manipulation und Einflussnahme über die derzeit von den drei Taskforces abgedeckten ausländischen Quellen hinaus überwachen und bekämpfen und eine breitere geografische Abdeckung anstreben kann, durch Anwendung eines risikobasierten Ansatzes der EAD; fordert dringend den Einsatz angemessener Fähigkeiten durch den EAD, um der von China ausgehenden Manipulation von Informationen und Einflussnahme entgegenzuwirken, insbesondere durch die Einrichtung eines spezielles Fernost-Teams; hält es für besonders wichtig, das Fachwissen und die Sprachkapazitäten in Bezug auf China und andere strategisch wichtige Regionen im EAD, in den Mitgliedstaaten als auch in den Organen der Union insgesamt deutlich zu stärken und die derzeit nicht hinreichend genutzten öffentlich zugänglichen Open-Source-Nachrichtenquellen zu nutzen; |
24. |
betont die Bedeutung breit verteilter, wettbewerbsfähiger, pluralistischer Medien, unabhängiger Journalisten, Faktenchecker und Forscher sowie starker öffentlich-rechtlicher Medien für eine lebhafte und freie demokratische Debatte; begrüßt Initiativen, wie die Europäische Beobachtungsstelle für digitale Medien und die Arbeit des Europäischen Demokratiefonds, mit denen Organisationen unabhängiger Journalisten, Faktenchecker und Wissenschaftler in ganz Europa, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Regionen, zusammengebracht, ausgebildet und in sonstiger Weise unterstützt werden sollen; Bedauert zutiefst, dass die Europäische Beobachtungsstelle für digitale Medien nicht die Baltischen Staaten einschließt; begrüßt auch Initiativen, die darauf abzielen, leicht erkennbare Indikatoren für Journalismus und Faktenprüfung der Vertrauenswürdigkeit zu etablieren, wie die von Reporter ohne Grenzen initiierte; fordert die Kommission auf, dem monopolistischen Eigentum an Massenmedien entgegenzuwirken; |
25. |
lobt die unverzichtbare Forschung und die zahlreichen kreativen und erfolgreichen Initiativen in den Bereichen Medienkompetenz und digitale Kompetenz und Sensibilisierung von Einzelpersonen, Schulen, Universitäten, Medienorganisationen, öffentlichen Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen; |
26. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Finanzierungsquellen der EU für unabhängige Faktenchecker, Forscher, Qualitäts- und investigative Medien und Journalisten sowie für nichtstaatliche Organisationen vorzusehen, die Informationsmanipulation und -einmischung erforschen und untersuchen, Medien, digitale und Informationskompetenz und andere Mittel fördern, um die Bürger zu befähigen, und zu erforschen, wie die Wirksamkeit der Medien, von digitalen Schulungen sowie Informationskompetenzschulung, Sensibilisierung, Widerlegung von falschen Behauptungen und von strategischer Kommunikation sinnvoll gemessen werden kann; |
27. |
fordert Maßnahmen zur Stärkung professioneller und pluralistischer Medien und sicherzustellen, dass die Verleger eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte im Internet erhalten; hebt hervor, dass mehrere Länder weltweit Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Medien über angemessene finanzielle Ressourcen verfügen; bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen EU-Nachrichtenmedienfonds und begrüßt in diesem Zusammenhang die Nachrichteninitiative, einschließlich der neuen Finanzierungsmöglichkeiten für den Mediensektor und die Medien- und Informationskompetenz im Programm Kreatives Europa 2021–2027; weist jedoch darauf hin, dass Finanzierungsquellen Abhängigkeiten schaffen oder Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Medien haben können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Transparenz der Medienfinanzierung; ist der Ansicht, dass die Offenlegung von Informationen darüber, wer Inhalte besitzt, an diese spendet, kontrolliert oder bereitstellt und journalistische Inhalte bezahlt, erforderlich ist, um den Medienpluralismus zu schützen; |
28. |
betont, dass Analysen, Vorfallberichte und nachrichtendienstliche Bewertungen der öffentlichen Bedrohung im Hinblick auf Informationsmanipulation und -einmischung konsolidiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen; schlägt daher die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank über Vorfälle ausländischer Einmischung vor, die von Behörden der EU und der Mitgliedstaaten gemeldet wurden; betont, dass Informationen über diese Vorfälle könnten gegebenenfalls in allen EU-Sprachen an Organisationen der Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit weitergegeben werden; |
29. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, Medienkompetenz und digitale Kompetenz sowie die Themen Demokratie, Grundrechte, kritisches Denken und Beteiligung der Öffentlichkeit von der frühen Jugend bis hin zur Erwachsenenbildung in ihre Lehrpläne aufzunehmen, einschließlich der Ausbildung für Lehrkräfte und Wissenschaftler; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für historische Bildung und Forschung darüber zu verstärken, wie ausländische Einmischung und der Totalitarismus in der Vergangenheit die Gesellschaft im Allgemeinen und demokratische Großereignisse im Besonderen beeinflusst haben; |
30. |
fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, auf allen Verwaltungsebenen Bereiche zu ermitteln, die von Versuchen der Einflussnahme bedroht sind, und regelmäßig Schulungen und Übungen für die in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen, um Versuche der Einflussnahme aufzudecken und zu unterbinden, und betont, dass diese Bemühungen von einem von der EU festgelegten einheitlichen Format profitieren würden; empfiehlt, auch allen öffentlichen Bediensteten umfassende Schulungsmodule anzubieten; begrüßt in dieser Hinsicht die Schulung, die den Mitgliedern und dem Personal von der Parlamentsverwaltung angeboten wird; empfiehlt, diese Schulung weiterzuentwickeln; |
31. |
betont, dass das Bewusstsein für ausländische Einmischung in allen Schichten der Gesellschaft geschärft werden muss; begrüßt die Initiativen des EAD, der Kommission und der Verwaltung des Parlaments, wie Schulungs- und Sensibilisierungsveranstaltungen für Journalisten, Lehrer, Influencer, Studenten, Senioren und Besucher, sowohl offline als auch online, in Brüssel und in den Mitgliedstaaten und empfiehlt, diese weiterzuentwickeln; |
32. |
fordert die Mitgliedstaaten, die EU-Verwaltung und Organisationen der Zivilgesellschaft auf, sich über bewährte Verfahren für die Schulung in Medien- und Informationskompetenz und die Sensibilisierung auszutauschen, wie das in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verlangt wird (13); fordert die Kommission auf, diesen Austausch in Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für Medienkompetenz zu organisieren; betont, dass die überarbeitete Richtlinie von den Mitgliedstaaten rasch und ordnungsgemäß umgesetzt werden muss; |
33. |
fordert die Organe der Union mit Nachdruck auf, einen Ethikkodex auszuarbeiten, der Behörden und politischen Mandatsträgern als Leitfaden für die Nutzung von Plattformen und Netzwerken der sozialen Medien dienen soll; erachtet es als notwendig, eine verantwortungsvolle Nutzung solcher Plattformen und Netzwerke zu fördern, um Manipulationen und Fehlinformationen im öffentlichen Raum zu bekämpfen; |
34. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, maßgeschneiderte Programme zur Sensibilisierung und Medienkompetenz auch für Diasporagemeinschaften und Minderheiten durchzuführen, und fordert die Kommission auf, ein System für den einfachen Austausch von Material in Minderheitensprachen einzurichten, um die Übersetzungskosten zu senken und möglichst viele Menschen zu erreichen; fordert die Regionen und Kommunen auf, eine führende Rolle zu übernehmen, da es wichtig ist, ländliche Gebiete und demografische Gruppen hinweg zu erreichen; |
35. |
betont, dass eine wesentliche Reaktion auf ausländische Einflussnahme in der Verteidigung der wichtigsten Zielgruppen gegen die gegen sie gerichteten Versuche ist; betont, dass durch einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen gezielte Maßnahmen gegen die Verbreitung von Desinformation und Hassreden in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Geschlecht, LGBTIQ+-Personen, Minderheiten und Flüchtlingen ergriffen werden müssen; fordert die Kommission auf, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, um die Finanzierung von Einzelpersonen und Gruppen zu verhindern, die aktiv Informationsmanipulation verbreiten oder daran teilnehmen, die häufig gegen die oben genannten Gruppen und Themen gerichtet ist, um die Gesellschaft zu spalten; fordert positive Kommunikationskampagnen zu diesen Themen und unterstreicht die Notwendigkeit einer geschlechtersensiblen Schulung; |
36. |
stellt fest, dass geschlechtsspezifische Desinformationsangriffe und -kampagnen oft als Teil einer umfassenderen politischen Strategie verwendet werden, um die gleichberechtigte Beteiligung am demokratischen Prozess, insbesondere für Frauen und LGBTIQ-Personen zu untergraben; betont, dass Desinformation über LGBTIQ- Menschen Hass schürt, sowohl online als offline, und Leben bedroht; fordert, dass die Forschung über Online-Desinformation aus einem intersektionellen Blickwinkel durchgeführt wird, und fordert einen Überblick über die Änderungen, die Plattformen als Reaktion auf geschlechtsspezifische Desinformationskampagnen im Internet durchführen; fordert, der geschlechtsspezifischen Desinformation durch die Erstellung eines Frühwarnsystems, durch das geschlechtsspezifische Desinformationskampagnen gemeldet und identifiziert werden können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
37. |
fordert die Kommission auf, eine übergreifende Strategie zur Medien- und Informationskompetenz mit besonderem Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Manipulation von Informationen vorzulegen; |
38. |
begrüßt die Einsetzung der Sachverständigengruppe für die Bekämpfung von Desinformation und die Förderung von digitaler Kompetenz durch Bildung und Ausbildung, die sich neben anderen Aufgaben auch auf kritisches Denken, die Ausbildung von Lehrkräften und die Bemühungen zur Vorbeugung und Widerlegung von Fehlinformationen und die Überprüfung von Fakten sowie das Engagement von Studierenden konzentrieren wird; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Arbeit dieser Sachverständigengruppe mitzuteilen und deren Schlussfolgerungen umzusetzen; |
39. |
hebt hervor, wie wichtig die strategische Kommunikation ist, um den am meisten verbreiteten antidemokratischen Narrativen entgegenzutreten; fordert eine verbesserte strategische Kommunikation der Europäischen Union, die sowohl den EU-Bürgern und Drittstaaten zugänglicher gemacht werden soll; betont, dass alle demokratischen Organisationen die Demokratie verteidigen sowie die demokratischen Werte und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhalten müssen und eine gemeinsame Verantwortung haben, sich mit den Bürgerinnen und Bürgern unter Verwendung ihrer bevorzugten Sprachen und Plattformen zu befassen; |
40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame öffentliche Kommunikationskampagnen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie durchzuführen, um genaue Informationen rechtzeitig zu verbreiten und Fehlinformationen entgegenzuwirken, insbesondere in Bezug auf Impfstoffe; |
41. |
erklärt sich äußerst besorgt über die Verbreitung ausländischer staatlicher Propaganda, die ihren Ursprung in Moskau und Peking oder auch in Ankara hat und in lokale Sprachen übersetzt wird, zum Beispiel in Medieninhalte von RT, Sputnik, Anadolu-, CCTV-, Global Times-, Xinhua-, TRT World oder Inhalte, die von der chinesischen kommunistischen Partei fremdfinanziert werden, und als Journalismus getarnt und mit Zeitungen verteilt werden; vertritt die Auffassung, dass solche Kanäle nicht als echte Medien angesehen werden können und daher nicht die Rechte und den Schutz demokratischer Medien genießen sollten; hält es für ebenso bedenklich, wie diese Narrative in Produkte echten Journalismus eingedrungen sind; hebt hervor, dass für die Desinformationskampagnen seitens Russlands und Chinas, die darauf gerichtet sind, demokratische Werte zu unterwandern und die EU zu spalten, sensibilisiert werden muss, da sie die wichtigste Quelle für Desinformation in Europa darstellen; fordert die Kommission auf, eine Studie über Mindeststandards für Medien in Auftrag zu geben, die im Falle von Verstößen als Grundlage für einen möglichen Entzug der Akkreditierung dienen soll; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Studie in künftige Rechtsvorschriften wie einen möglichen Rechtsakt zur Medienfreiheit einfließen zu lassen; stellt fest, dass sich ausländische Agenten der Einflussnahme als Journalisten ausgeben können; ist der Ansicht, dass es in solchen Fällen möglich sein sollte, diese Person oder Organisation zu sanktionieren, beispielsweise durch „Naming and Shaming“, Blacklisting von Presseveranstaltungen oder Widerruf der Medienakkreditierung; |
42. |
ist zutiefst besorgt über Angriffe, Schikanen, Gewalt und Drohungen gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen, die ausländische Einmischung aufdecken, die auch ihre Unabhängigkeit untergraben könnten; fordert die Kommission auf, rasch konkrete und ehrgeizige Vorschläge zur Sicherheit all dieser Personen vorzulegen, einschließlich eines Instruments zur Bekämpfung strategischer Klagen gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung (SLAPP) und wirtschaftlicher, rechtlicher und diplomatischer Unterstützung, wie im Europäischen Aktionsplan für Demokratie angekündigt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung (EU) 2021/1534 der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Befähigung von Journalisten und anderen Medienfachleuten in der Europäischen Union (14); fordert die Mitgliedstaaten auf, Journalisten und andere Medienfachleute durch legislative und nichtlegislative Instrumente wirksam zu schützen; |
43. |
betont, dass lokale und regionale Entscheidungsträger, die für strategische Entscheidungen in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen zuständig sind, wie Infrastruktur, Cybersicherheit, Kultur und Bildung, einbezogen werden müssen; hebt hervor, dass lokale und regionale Politikerinnen und Politiker und Behörden besorgniserregende Entwicklungen häufig frühzeitig erkennen können, und betont, dass lokale Kenntnisse häufig erforderlich sind, um angemessene Gegenmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen; |
44. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kommunikationskanäle einzurichten und Plattformen zu schaffen, auf denen Unternehmen, NGOs und Privatpersonen, auch Angehörige der Diasporagemeinschaft, problemlos melden können, wenn sie Opfer von Manipulation von Informationen oder Einflussnahme werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diejenigen zu unterstützen, die Opfer von Angriffen sind und solche, denen Angriffe bekannt sind, oder die unter Druck gesetzt werden; |
Ausländische Einflussnahme über Online-Plattformen
45. |
begrüßt die vorgeschlagene Überarbeitung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation und die Vorschläge für ein Gesetz über digitale Dienste, ein Gesetz über digitale Märkte und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie als potentielle wirksame Instrumente zur Bekämpfung von Desinformation; empfiehlt, dass bei der abschließenden Lesung dieser Texte die im Folgenden aufgeführten Aspekte berücksichtigt werden; |
46. |
betont, dass die Meinungsfreiheit nicht als Freiheit missinterpretiert werden darf, sich an Online-Aktivitäten zu beteiligen, die offline illegal sind, wie Belästigung, die Hassrede, Rassendiskriminierung, Terrorismus, Gewalt, Spionage und andere Bedrohungen; unterstreicht, dass sich Plattformen nicht nur an das Recht des Landes, in dem sie ihren Geschäftsbetrieb unterhalten, halten müssen, sondern auch den Geschäftsbedingungen gerecht werden müssen, die sie ihren Nutzerinnen und Nutzern mitgeteilt haben, insbesondere in Bezug auf schädlichen Online-Inhalte; fordert die Plattformen auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um das Wiederauftreten illegaler Inhalte zu verhindern, die mit denen identisch sind, die als illegal identifiziert und entfernt wurden; |
47. |
betont, dass vor allem die Zunahme von Desinformation und ausländischer Einflussnahme im Internet weiter untersucht werden muss und dass EU-weite Rechtsvorschriften erforderlich sind, um eine deutlich erhöhte und sinnvolle Transparenz, Überwachung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von Online-Plattformen durchgeführten Vorgänge und den Zugang zu Daten für rechtmäßige Zugangsinteressenten zu gewährleisten, insbesondere wenn es um Algorithmen und Online-Werbung geht; fordert Social-Media-Unternehmen auf, Anzeigenbibliotheken zu führen; |
48. |
fordert Regulierungen und Maßnahmen, um Plattformen, insbesondere solche mit einem systemischen Risiko für die Gesellschaft, zu verpflichten, ihren Teil zur Verringerung der Informationsmanipulation und -störung beizutragen, beispielsweise durch die Verwendung von Etiketten, die die wahren Urheber hinter den Konten angeben, die Reichweite von Konten begrenzen, die regelmäßig zur Verbreitung von Desinformation genutzt werden, oder die regelmäßig gegen die Bedingungen der Plattform verstoßen, die Aussetzung und, falls erforderlich, und gegebenenfalls auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften die Löschung nicht authentischer Konten, die für koordinierte Interferenzkampagnen oder die Demonetarisierung von Websites zur Verbreitung von Desinformation verwendet werden, die Einrichtung von Minderungsmaßnahmen für Einflussnahmerisiken, die sich aus den Auswirkungen ihrer Algorithmen, Werbemodelle, Empfehlungssysteme und KI-Technologien ergeben, und die Kennzeichnung von Desinformationsinhalten sowohl in Beiträgen als auch in Kommentaren; weist erneut auf die Notwendigkeit einer transparenten und verantwortungsvollen Umsetzung dieser Maßnahmen hin; |
49. |
fordert die Kommission auf, die im Juni 2021 angenommene Leitlinie des Europarats „Best practices towards effective legal and procedural frameworks for self-regulatory and co-regulatory mechanisms of content moderation“ (Bewährte Verfahren für wirksame Rechts- und Verfahrensrahmen für Selbstregulierungs- und Koregulierungsmechanismen zur Moderation von Inhalten) umfassend zu berücksichtigen; |
50. |
fordert eine vollständige und wirksame Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (15), wodurch die Menge der Daten, die Plattformen über Nutzer speichern dürfen, sowie der Zeitraum begrenzt werden, in dem diese Daten genutzt werden dürfen, insbesondere für Plattformen und Anwendungen, die sehr private und/oder sensible Daten verwenden, wie z. B. Nachrichten-, Gesundheits-, Finanz- und Dating-Apps und kleine Diskussionsgruppen; fordert die Gatekeeper-Plattformen auf, davon abzusehen, personenbezogene Daten mit personenbezogenen Daten aus anderen vom Gatekeeper angebotenen Diensten oder mit personenbezogenen Daten von Diensten Dritter zu kombinieren, es ebenso einfach zu machen, der Speicherung und Weitergabe von Daten zu widersprechen, wie der Weitergabe von Daten zuzustimmen, und den Nutzern die Wahl zu lassen, ob sie mit anderer personalisierter Online-Werbung angesprochen werden sollen; begrüßt alle Bemühungen, Mikro-Targeting-Techniken für politische Werbung zu verbieten, insbesondere, aber nicht beschränkt auf solche, die auf sensiblen personenbezogenen Daten wie ethnischer Herkunft, religiöser Überzeugung oder sexueller Ausrichtung beruhen, und fordert die Kommission auf, eine Ausweitung eines Verbots von Mikro-Targeting auf themenbezogene Werbung zu erwägen; |
51. |
fordert verbindliche EU-Vorschriften, wonach Plattformen verpflichtet sind, mit den zuständigen Behörden regelmäßig ihre Systeme zu testen, und das Risiko von Informationsmanipulation, Einflussnahme und die Schwachstellen zu identifizieren, bewerten und zu mindern, die mit der Nutzung ihrer Dienste verbunden sind, einschließlich der Art und Weise der Gestaltung und Verwaltung ihrer Dienste, die zu diesem Risiko beitragen; fordert verbindliche EU-Vorschriften, wonach Plattformen verpflichtet werden, Systeme zur Überwachung der Nutzung ihrer Dienste einzurichten, in allen Amtssprachen der EU auf nationaler und regionaler Ebene sowie in einer länderbezogenen Übersicht, um die Manipulation von Informationen und Einflussnahme aufzudecken und mutmaßliche Einflussnahme den zuständigen Behörden anzuzeigen und die Kosten für Akteure zu erhöhen, die bei solchen von ihren Systemen unterstützten Aktionen ein Auge zudrücken; / fordert verbindliche EU-Vorschriften, um Plattformen zu verpflichten, Systeme zur Überwachung ihrer Dienste einzurichten, wie etwa die Echtzeitüberwachung der trendigsten und beliebtesten Beiträge in einer länderspezifischen Übersicht, um Informationsmanipulationen und -störungen aufzudecken und mutmaßliche Störungen bei den zuständigen Behörden zu melden, und um die Kosten für Akteure zu erhöhen, die es ermöglichen, die Augen vor solchen Maßnahmen zu verschließen, die durch ihre Systeme erleichtert werden; |
52. |
fordert die Online-Plattformen auf, angemessene Ressourcen bereitzustellen, um schädliche ausländische Eingriffe zu verhindern und für bessere Arbeitsbedingungen, psychologische Betreuung und eine faire Bezahlung der Moderatoren von Inhalten zu sorgen; fordert die großen Social-Media-Plattformen auf, detaillierte und länderspezifische Berichte über die Ressourcen vorzulegen, die für die Überprüfung von Fakten im Land, Forschungstätigkeiten, die Moderation von Inhalten, einschließlich der Human- und KI-Kapazitäten in einzelnen Sprachen, und die Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft bereitgestellt werden; betont, dass diese Plattformen ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Desinformation in kleineren und weniger kommerziell rentablen Märkten in der EU verstärken müssen; |
53. |
fordert die Social-Media-Plattformen auf, die Gleichstellung aller EU-Bürger unabhängig von der Sprache, die bei der Gestaltung ihrer Dienste, Instrumente und Überwachungsmechanismen sowie bei Maßnahmen für mehr Transparenz und ein sichereres Online-Umfeld verwendet wird, uneingeschränkt zu achten; betont, dass sich dies nicht nur auf alle offiziellen Nationalen und Regionalsprachen bezieht, sondern auch auf die Sprachen großer Diasporagemeinden innerhalb der EU; betont, dass diese Dienste auch für Menschen mit Hörbehinderung zugänglich sein sollten; |
54. |
fordert die explizite Kennzeichnungen von Deepfakes sowohl in klarer und lesbarer Weise für Plattform-Benutzer als auch in den Metadaten der Inhalte, um ihre Rückverfolgbarkeit für Forscher und Faktenchecker zu verbessern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiativen zur Verbesserung der Authentizität und Rückverfolgbarkeit von Inhalten, wie die Entwicklung von Wasserzeichen und Authentizitätsstandards sowie die Einführung globaler Standards; |
55. |
fordert, dass Dienste, die Manipulationsinstrumente und -dienste für soziale Medien anbieten, wie etwa die Steigerung der Reichweite von Konten oder Inhalten, die künstliches Engagement oder unechte Profile verwenden, reguliert werden; betont, dass diese Verordnung auf einer gründlichen Bewertung der derzeitigen Praktiken und der damit verbundenen Risiken beruhen muss und verhindern sollte, dass diese Dienste von böswilligen Akteuren für politische Einmischung genutzt werden; |
56. |
betont die Notwendigkeit von Transparenz in Bezug auf die wahre Identität der natürlichen oder juristischen Person, die sich hinter Online-Inhalten und -Konten verbirgt, insbesondere in Bezug auf diejenigen, die Werbung machen wollen; fordert die Plattformen auf, Mechanismen einzuführen, insbesondere um unechte Konten, die mit koordinierten Aktionen zur Einflussnahme verbunden sind, zu erkennen und zu sperren; betont, dass diese Praktiken die Möglichkeit der Online-Anonymität nicht beeinträchtigen sollten, was zum Schutz von Journalisten, Aktivisten, marginalisierten Gemeinschaften und Personen in gefährdeten Positionen (z. B. Whistleblower, Dissidenten und politische Gegner autokratischer Regime) und sollten Raum für satirische und humorvolle Darstellungen lassen; |
57. |
hebt hervor, dass eine größere Verantwortung für die Beseitigung Inhalte nicht zur willkürlichen Entfernung legaler Inhalte führen darf; fordert nachdrücklich dazu auf, in Bezug auf die vollständige Sperrung von Konten realer Einzelpersonen oder den massiven Einsatz automatisierter Filter Vorsicht walten zu lassen; bemerkt mit Besorgnis die willkürlichen Entscheidungen von Plattformen, Konten gewählter Amtsträger zu sperren; betont, dass diese Konten nur auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften gestrichen werden sollten, die auf demokratischen Werten beruhen, die in die Geschäftspolitik umgesetzt und im Wege einer unabhängigen demokratischen Kontrolle durchgesetzt werden, und dass es ein vollständig transparentes Verfahren geben muss, das das Recht auf Berufung abdeckt; |
58. |
fordert verbindliche Regeln, mit denen von Plattformen verlangt wird, dass sie leicht zugängliche Kommunikationskanäle für Einzelpersonen oder Organisationen schaffen, die illegale Inhalte oder einen Verstoß gegen Geschäftsbedingungen, Desinformation, bzw. Einflussnahme oder Manipulation aus dem Ausland melden wollen, dass beschuldigten Personen, wenn möglich vor der Ergreifung beschränkender Maßnahmen, Gelegenheit gegeben wird, darauf zu reagieren, und dass unabhängige, transparente, schnelle und leicht zugängliche Überprüfungs- und Beschwerdeverfahren für Opfer online geposteter Inhalte, als auch für Einzelpersonen oder Organisationen einführen, die von der Entscheidung über die Kennzeichnung, Einschränkung der Sichtbarkeit, Deaktivierung des Zugangs zu oder die Sperrung von Konten oder die Einschränkung des Zugangs zu Werbeeinnahmen betroffen sind, eingerichtet werden; empfiehlt, dass Plattformen sozialer Medien eine spezifische Kontaktstelle für jeden Mitgliedstaat benennen und Taskforce-Teams für jede bedeutende Wahl in jedem Mitgliedstaat einrichten; |
59. |
fordert Rechtsvorschriften, um Transparenz gegenüber Nutzern und der Öffentlichkeit zu gewährleisten, wie z. B. die Verpflichtung von Plattformen, öffentliche und leicht durchsuchbare Archive von Online-Werbeanzeigen einzurichten, einschließlich der Frage, an wen sie gerichtet sind und wer dafür bezahlt hat, sowie moderierte und gelöschte Inhalte, Selbstregulierungsmaßnahmen festzulegen und den zuständigen nationalen Behörden, überprüften Forschern, die mit akademischen Einrichtungen verbunden sind, den Medien, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, die das öffentliche Interesse vertreten, einen umfassenden und sinnvollen Zugang zu Informationen über die Gestaltung, Einsatz und Auswirkungen von Algorithmen zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Parameter dieser Archive harmonisiert sein sollten, um eine Plattform-übergreifende Analyse zu ermöglichen und die administrative Last für Plattformen zu verringern; |
60. |
fordert ein Ende der Geschäftsmodelle, die darauf beruhen, die Menschen zu ermutigen, länger auf Plattformen zu bleiben, indem sie mit ansprechenden Inhalten gefüttert werden; fordert die Entscheidungsträger der Gesetzgeber und Plattformen auf, durch den Einsatz menschlicher Moderatoren und eines externen Prüfers sicherzustellen, dass Algorithmen keine illegalen, extremistischen, diskriminierenden oder radikalisierenden Inhalte fördern, sondern den Nutzern vielmehr eine Vielzahl von Perspektiven bieten und Priorisierung und Förderung von Fakten und wissenschaftlich fundierten Inhalten, insbesondere zu wichtigen sozialen Fragen wie der öffentlichen Gesundheit und dem Klimawandel; ist der Ansicht, dass ein auf Engagement basierendes Rankingsystem ein systemisches Risiko für unsere Gesellschaft darstellt; fordert die Kommission auf, sich mit dem aktuellen Problem der Preisanreize zu befassen, bei dem stark zielgerichtete Anzeigen mit umstrittenen Inhalten häufig viel niedrigere Preise für die gleiche Anzahl von Aufrufen haben als weniger zielgerichtete Anzeigen mit sozial integrativen Inhalten; |
61. |
fordert dazu auf, die Algorithmen zu verändern, um Inhalte zu unterbinden, die von gefälschten Konten und Kanälen stammen, die die Verbreitung schädlicher ausländischer Manipulation von Informationen künstlich vorantreiben; fordert eine Veränderung von Algorithmen, so dass sie spaltende und Ärger erzeugende Inhalte nicht unverhältnismäßig fördern; betont, dass die EU Maßnahmen ergreifen muss, um Social-Media-Unternehmen rechtlich zu verpflichten, die Verstärkung von Desinformation, sobald sie entdeckt wurden, so weit wie möglich zu verhindern, und dass es Konsequenzen für Plattformen geben muss, wenn sie der Anforderung, Desinformation zu beseitigen, nicht nachkommen; |
62. |
betont die Notwendigkeit, einer verbesserten Testphase und einer systematischen Überprüfung der Folgen von Algorithmen, einschließlich der Frage, wie sie den öffentlichen Diskurs formen und politische Ergebnisse beeinflussen und wie Inhalte priorisiert werden; betont, dass bei einer solchen Überprüfung auch untersucht werden sollte, ob die von den Plattformen in ihren jeweiligen Geschäftsbedingungen versprochenen Garantien eingehalten werden können und ob sie ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen haben, um groß angelegte, koordinierte nicht authentische Verhaltensweisen zur Manipulation der auf ihren Plattformen gezeigten Inhalte zu verhindern; |
63. |
ist beunruhigt über die durchschnittlichen Werbeeinnahmen in Höhe von 65 Mio. EUR, die jedes Jahr durchschnittlich in ungefähr 1 400 auf europäische Bürger abzielende Desinformationswebsites fließen (16); betont, dass Online-Werbung, manchmal sogar von öffentlichen Einrichtungen, auf bösartigen Websites landet und diese finanziert, die Hassreden und Desinformation fördern, ohne die Zustimmung oder auch nur das Wissen der betroffenen Werbetreibenden; bemerkt, dass fünf Unternehmen, einschließlich Google Ads, 97 % dieser Werbeeinnahmen bezahlen und für die Auswahl der in ihrem Inventar aufgeführten Websites von Websitebetreibern verantwortlich sind, und somit die Befugnis haben, zu bestimmen, welche Inhalte monetarisiert werden und welche nicht; hält es für inakzeptabel, dass die Algorithmen, die die Werbemittel verteilen, eine komplette Blackbox für die Öffentlichkeit sind; fordert die Kommission dazu auf, die Instrumente der Wettbewerbspolitik und des Kartellrechts zu verwenden, um einen funktionsfähigen Markt sicherzustellen und das Monopol der programmatischen Werbung aufzubrechen; fordert diese Akteure dazu auf, zu verhindern, dass Desinformationswebsites durch ihre Werbedienste finanziert werden; begrüßt es, wenn sich Organisationen der Sensibilisierung für dieses beunruhigende Problem widmen; hebt hervor, dass Werbekunden das Recht haben sollten, zu wissen und darüber zu entscheiden, wo ihre Anzeigen platziert werden und welcher Vermittler ihre Daten verarbeitet hat; fordert die Einrichtung eines Mediationsprozesses, der es Werbekunden ermöglicht, eine Erstattung zu erhalten, wenn Werbung auf Websites gestellt wurde, die Desinformation fördern; |
64. |
unterstreicht, dass für den aktualisierten Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, für das Gesetz über digitale Dienste, das Gesetz über digitale Märkte und für andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie nach ihrer Annahme ein wirksamer Überblicks-, Bewertungs- und Sanktionsmechanismus erforderlich sein wird, um seine Umsetzung auf nationaler und EU-Ebene regelmäßig zu bewerten, Regelungslücken unverzüglich zu ermitteln und zu schließen und die fehlerhafte Anwendung der Verpflichtungen sowie Untätigkeiten zu sanktionieren; fordert in diesem Zusammenhang starke und einfallsreiche Koordinatoren für digitale Dienste in allen Mitgliedstaaten sowie ausreichende Ressourcen zu ermöglichen und den Durchsetzungsarm der Kommission, um ihre durch das Gesetz über digitale Dienste zugeteilten Aufgaben auszuführen; betont außerdem wie wichtig es ist, dass Online-Plattformen unabhängigen, durch die Kommission zertifizierten Prüfungen unterzogen werden; Bemerkt, dass Abschlussprüfer nicht von einzelnen Plattformen finanziert werden können, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten; |
65. |
fordert in diesem Zusammenhang, dass zentrale Leistungsindikatoren (KPIs) durch Koregulation definiert werden, um die Überprüfbarkeit der Maßnahmen von Plattformen sowie ihrer Auswirkungen sicherzustellen; betont, dass diese Leistungsindikatoren länderspezifische Kennzahlen umfassen sollten, wie die Zielgruppe, auf die sich die Desinformation richtet, das Engagement (Klickrate usw.), die Finanzierung von Faktenprüfungs- und Forschungstätigkeiten im Land sowie die Prävalenz und Stärke der zivilgesellschaftlichen Beziehungen im Land; |
66. |
ist zutiefst besorgt über die fehlende Transparenz bei der Überprüfung des Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation, da die Diskussion weitgehend der Privatwirtschaft und der Kommission vorbehalten geblieben ist; bedauert, dass das Europäische Parlament, insbesondere der INGE-Sonderausschuss, und einige andere wichtige Interessenträger bei der Ausarbeitung der Überarbeitung des Verhaltenskodex nicht ordnungsgemäß konsultiert wurden; |
67. |
bedauert, dass der Verhaltenskodex nach wie vor selbstregulierend ist, da die Selbstregulierung unzureichend ist, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit vor Einflussnahme- und Manipulationsversuchen zu schützen; ist besorgt darüber, dass der aktualisierte Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation möglicherweise nicht die Antwort für die zukünftigen Herausforderungen bietet; ist besorgt über die starke Abhängigkeit der Leitlinien zur Stärkung des Verhaltenskodex über den Vorschlag der Kommission zum Gesetz über digitale Dienste; fordert rasches Handeln, um sicherzustellen, dass der Verhaltenskodex verbindliche Verpflichtungen für Plattformen enthält, um die Bereitschaft der EU vor den nächsten lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Wahlen sicherzustellen; |
68. |
fordert die EU auf, den Dialog innerhalb der Technologie-Gemeinschaft und den Informationsaustausch zu dem Verhalten und Strategien sozialer Medien zu schützen und zu fördern; ist der Ansicht, dass nur eine offene Technologiegemeinschaft die öffentliche Meinung gegen Angriffe, Manipulationen und Störungen stärken kann; fordert eine Untersuchung der Möglichkeit, ein öffentlich-privates Informationsaustausch- und Analysezentrum (ISAC) für Desinformation einzurichten, in dem die Mitglieder Bedrohungsinformationen über Desinformationsinhalte und ihre Auslieferer gemäß einer Bedrohungsklassifizierung verfolgen, kennzeichnen und teilen würden; ist der Ansicht, dass dadurch das Schnellwarnsystem der EU und die G7-Mechanismen informiert werden könnten, und dass dies auch kleinere Akteure mit weniger Ressourcen begünstigen könnte; fordert einen branchenweiten Standard für Werbedienste und Online-Monetarisierungsdienste, um schädliche Inhalte zu demonetisieren, der auch von Online-Zahlungssystemen und Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehres verwendet und von Dritten geprüft werden sollte; |
69. |
betont, dass der Kodex bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) als wirksames Instrument verwendet werden kann; ist der Ansicht, dass der Kodex einige der Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste vorab einführen und die Unterzeichner dazu verpflichten sollte, eine Reihe von Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf den Zugang zu Daten durch Forscher und Regulierungsbehörden und die Werbetransparenz umzusetzen, einschließlich der Transparenz des algorithmischen Systems und des Empfehlungssystem; fordert Unterzeichner mit Nachdruck dazu auf, ihre Einhaltung dieser Verpflichtungen durch einen unabhängigen Prüfer prüfen zu lassen, und fordert, dass diese Prüfberichte veröffentlicht werden; |
70. |
bedauert die mangelnde Transparenz in dem Prozess der Überprüfung der Einhaltung des Kodex sowie den Zeitpunkt der Überarbeitung des Kodex, die vor den Ergebnissen des INGE-Ausschusses abgeschlossen sein wird; stellt fest, dass zumindest Tagesordnungen der Sitzungen, zusammenfassende Mitteilungen und Anwesenheitslisten öffentlich verfügbar gemacht werden sollten; fordert die Unterzeichner mit Nachdruck dazu auf, im Parlament über ihre Verpflichtungen im Hinblick auf den Kodex und darüber, wie sie diese Verpflichtungen umgesetzt haben und umsetzen werden, zu berichten; |
71. |
ist der Ansicht, dass unabhängige Medienregulierungsbehörden wie die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung des Kodex spielen könnten; |
72. |
begrüßt den Vorschlag, eine Taskforce einzurichten, die in den Leitlinien der Kommission zur Stärkung des Kodex dargelegt ist; besteht darauf, dass die Kommission Vertreter des Parlaments, der nationalen Regulierungsbehörden und anderer Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft, einlädt, Teil dieser Taskforce zu sein; |
Kritische Infrastruktur und strategische Bereiche
73. |
ist der Auffassung, dass die kritische Infrastruktur aufgrund ihres vernetzten und grenzüberschreitenden Charakters immer anfälliger für Angriffe von außen ist, und vertritt die Ansicht, dass der derzeit bestehende Rahmen überarbeitet werden sollte; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie, um die Resilienz kritischer Einrichtungen, die wesentliche Dienste in der Europäischen Union erbringen, zu verbessern; |
74. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin das Vorrecht haben, kritische Stellen zu ermitteln, dass jedoch eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich ist, um
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75. |
empfiehlt, dass die Liste der kritischen Einrichtungen um die Infrastrukturen für digitale Wahlen und das Bildungssystem erweitert werden könnte, da sie für die Sicherstellung der langfristigen Arbeitsweise und Stabilität der EU und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, und dass bei der Entscheidung darüber, ob neue zu schützende strategische Bereiche hinzugefügt werden sollen, Flexibilität zugelassen werden sollte; |
76. |
fordert einen übergreifenden EU-Ansatz, um Fragen hybrider Bedrohungen von Wahlverfahren anzugehen und die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Abhängigkeit von Plattformen und der Dateninfrastruktur im Zusammenhang mit Wahlen kritisch zu bewerten; ist der Auffassung, dass es einen Mangel an demokratischer Aufsicht über den privaten Sektor gibt; fordert mehr demokratische Überwachung von Plattformen, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu Daten und Algorithmen für zuständige Behörden; |
77. |
empfiehlt, dass die aus der vorgeschlagenen Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen, einschließlich den Bewertungen der EU-weiten und länderspezifischen Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen, die jüngsten Entwicklungen widerspiegeln und durch die Gemeinsame Forschungsstelle in Verbindung mit dem EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) des EAD durchgeführt werden sollten; betont die Notwendigkeit, ausreichende Ressourcen für diese Institutionen bereitzustellen, damit sie den neuesten Stand der Technik einsetzen können und mit einer starken demokratischen Aufsicht ausgestattet sind, was einer vorherigen Bewertung durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zur Gewährleistung der Achtung der Grundrechte nicht entgegenstehen sollte; |
78. |
ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Finanzierungsalternativen für die Beitrittskandidaten des westlichen Balkans in der EU und andere potenzielle Beitrittskandidaten bereitstellen müssen, in denen ausländische Direktinvestitionen von Drittländern als geopolitisches Instrument genutzt wurden, um die Hebelwirkung dieser Länder zu erhöhen, um zu verhindern, dass große Teile der kritischen Infrastrukturen der EU und der Beitrittskandidaten in den Besitz von Ländern und Unternehmen außerhalb der EU gelangen, wie im Fall des Hafens von Piräus in Griechenland und wie es derzeit bei chinesischen Investitionen in Seekabel in der Ostsee, im Mittelmeer und in der Arktis geschieht; begrüßt daher die Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen als wichtiges Instrument zur Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ausländische Investitionen und fordert einen stärkeren Rechtsrahmen und eine stärkere Durchsetzung des Rahmens, um sicherzustellen, dass ausländische Direktinvestitionen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit der EU, wie in der Verordnung festgelegt, blockiert werden und dass mehr Zuständigkeiten für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen auf die EU-Organe übertragen werden; fordert die Abschaffung des Grundsatzes des niedrigsten Gebots Grundsatz bei staatlichen Investitionsentscheidungen; fordert alle verbliebenen Mitgliedstaaten, die nicht über Mechanismen für die Überprüfung von Investitionen verfügen, dazu auf, solche Maßnahmen einzurichten; ist der Auffassung, dass der Rahmen besser mit unabhängigen Analysen, durch nationale und EU-Institute oder anderen einschlägigen Interessenträgern, wie Denkfabriken, verbunden werden sollte, um ausländische Direktinvestitionen darzustellen und zu bewerten; ist der Ansicht, dass es auch angemessen sein könnte, weitere strategische Bereiche im Rahmen, wie z. B. 5G und andere Informationen und Kommunikationstechnologien einzubeziehen, um die Abhängigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten von Hochrisikoanbietern zu reduzieren; betont, dass dieser Ansatz gleichermaßen für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer gelten sollte; |
79. |
ist der Auffassung, dass die EU mit mehr Herausforderungen konfrontiert ist, was auf ihren Mangel an Investitionen in der Vergangenheit zurückzuführen ist, der zu ihrer Abhängigkeit von ausländischen Technologieanbietern beigetragen hat; empfiehlt, dass Produktions- und Lieferketten von kritischen Infrastrukturen und kritischen Materialien innerhalb der EU sichergestellt werden; ist der Auffassung, dass die Hinwendung der EU zu offener strategischer Autonomie und digitaler Souveränität wichtig und der richtige Weg nach vorne ist; betont, dass von der EU erwartet wird, dass sie neue Instrumente einsetzt, um ihre geopolitische Position zu stärken, einschließlich eines Instruments zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen; vertritt die Ansicht, dass das von der Kommission angekündigte europäische Computerchip-Gesetz, mit dem sichergestellt werden soll, dass Teile, die für die Herstellung von Computerchips entscheidend sind, in der EU hergestellt werden, ein wichtiger Schritt ist, um die Abhängigkeit von Drittländern wie China und den USA zu begrenzen; ist der Auffassung, dass Investitionen in die Chipproduktion koordiniert über den gesamten Block hinweg und auf der Basis einer nachfrageseitigen Analyse getätigt werden müssen, um einen Wettlauf um nationale öffentliche Subventionen und eine Zersplitterung des Binnenmarkts zu vermeiden; fordert die Kommission daher auf, einen speziellen Europäischen Halbleiterfonds einzurichten, der die Schaffung dringend benötigter qualifizierter Arbeitskräfte unterstützen und die höheren Ansiedlungskosten von Fertigungs- und Konstruktionsanlagen in der EU ausgleichen könnte; betrachtet Taiwan als einen wichtigen Partner mit Blick auf die Steigerung der Halbleiterfertigung in der EU; |
80. |
fordert die Weiterentwicklung der europäischen Netze von Dateninfrastrukturen und Diensteanbietern mit europäischen Sicherheitsstandards wie GAIA-X, was ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu tragfähigen Alternativen zu bestehenden Diensteanbietern und auf dem Weg zu einer offenen, transparenten und sicheren digitalen Wirtschaft ist; betont, dass KMU gestärkt und eine Kartellbildung des Cloud-Marktes vermieden werden muss; weist darauf hin, dass Datenzentren kritische Infrastrukturen sind; ist besorgt über den Einfluss von Drittländern und deren Unternehmen auf die Entwicklung von GAIA-X; |
81. |
betont, dass die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, wie Internet-Backbone- und Unterseekommunikationskabel, von lebenswichtigem Sicherheitsinteresse sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sabotage und Spionage in diesen Kommunikationsnetzen zu verhindern und die Verwendung interoperabler Standards für sicheres Routing zu fördern, um die Integrität und Robustheit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu gewährleisten, auch über die jüngste Global Gateway-Strategie; |
82. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um eine sichere, nachhaltige und gerechte Versorgung mit den Rohstoffen zu schaffen, die zur Herstellung kritischer Komponenten und Technologien verwendet werden, einschließlich Akkus und Ausrüstungen, 5G- und nachfolgender Technologien sowie chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse, und betont gleichzeitig die Bedeutung des Welthandels, der internationalen Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Arbeitnehmerrechte und der natürlichen Umwelt und die Durchsetzung internationaler Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards in Bezug auf die Nutzung von Ressourcen; weist darauf hin, dass die notwendigen Mittel für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden müssen, um bei Lieferkettenstörungen geeigneten Ersatz zu finden; |
Einflussnahme aus dem Ausland während des Wahlverfahrens
83. |
fordert die Einrichtung eines Schutzes für den gesamten Wahlprozess als eine der vordringlichsten europäischen und nationalen Sicherheitsfragen, da freie und faire Wahlen den Kern des demokratischen Prozesses bilden; fordert die Kommission auf, einen besseren Reaktionsrahmen zu entwickeln, um der Einflussnahme aus dem Ausland in Wahlprozesse entgegenzuwirken und der unter anderem aus direkten Kommunikationskanälen mit den Bürgern bestehen sollte; |
84. |
betont, dass die gesellschaftliche Widerstandsfähigkeit gegen Desinformation während wahltaktischer Prozesse, auch im privaten und akademischen Sektor, gefördert und ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden muss, bei dem diese Einflussnahme ständig bekämpft werden sollte, von Schulbildungsprogrammen über die technische Integrität und Zuverlässigkeit der Stimmabgabe bis hin zu strukturellen Maßnahmen zur Bekämpfung ihres hybriden Charakters; fordert, insbesondere für einen Plan zur Vorbereitung der Europawahlen im Jahr 2024, der eine Strategie, Schulungen und Sensibilisierung der europäischen politischen Parteien und ihres Personals sowie verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung ausländischer Einmischung umfassen sollte; |
85. |
ist der Ansicht, dass Fehl- und Desinformation über soziale Medien zu einem zunehmenden Problem für die Integrität von Wahlen geworden sind; ist der Auffassung, dass Social-Media-Plattformen die Umsetzung und das ordnungsgemäße Funktionieren von Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Wahlen sicherstellen sollten; ist beunruhigt angesichts der jüngsten Erkenntnisse über private Unternehmen, die von böswilligen Akteuren beauftragt werden, Wahlen zu beeinflussen, Falschinformationen zu streuen und auf die virale Verbreitung von Verschwörungstheorien hinzuwirken, meist über soziale Medien; fordert eine eingehende Untersuchung, wie sich dem Phänomen der Desinformation als Geschäftsmodell entgegenwirken lässt, das zunehmend ausgeklügeltere Formen annimmt und in aller Welt zu finden ist; |
86. |
betont, wie wichtig Wahlbeobachtungsmissionen für die Bereitstellung relevanter Informationen und die Abgabe spezifischer Empfehlungen sind, um das Wahlsystem widerstandsfähiger zu machen und dazu beizutragen, der ausländischen Einflussnahme in Wahlprozesse entgegenzuwirken; fordert die Verbesserung und Stärkung der Wahlprozesse und Wahlbeobachtungsmissionen als wesentliches Instrument zur Bekämpfung des zunehmenden Einsatzes von unfairen und manipulierten Wahlprozessen durch illiberale Regime, die einen Anschein von Demokratie erwecken wollen; betont in diesem Zusammenhang, dass die in der internationalen Wahlbeobachtung verwendeten Instrumente und Methoden neu bewertet und aktualisiert werden müssen, um neuen Trends und Bedrohungen zu begegnen, einschließlich der Bekämpfung unechter Wahlbeobachter, des Austauschs bewährter Verfahren mit gleichgesinnten Partnern und einer engeren Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat sowie mit allen einschlägigen Akteuren im Rahmen der Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und des Verhaltenskodex für internationale Wahlbeobachter; betont, dass die Teilnahme von MdEP an nicht genehmigten Wahlbeobachtungsmissionen die Glaubwürdigkeit und das Ansehen des Europäischen Parlaments untergräbt; begrüßt und empfiehlt die vollständige Durchsetzung des Verfahrens der Koordinierungsgruppe „Demokratieunterstützung und Wahlen“ für „Fälle individueller inoffizieller Wahlbeobachtung durch Mitglieder des Europäischen Parlaments“ (angenommen am 13. Dezember 2018), das den Ausschluss von MdEP aus den offiziellen Wahlbeobachtungsdelegationen des Parlaments für die Dauer des Mandats ermöglicht; |
Verdeckte Finanzierung politischer Aktivitäten durch ausländische Spender
87. |
betont, dass zwar nach wie vor ein besseres Verständnis der Auswirkungen der verdeckten Finanzierung politischer Aktivitäten beispielsweise auf antidemokratische Tendenzen in Europa erforderlich ist, die ausländische Finanzierung politischer Aktivitäten durch verdeckte Operationen jedoch dennoch eine schwerwiegende Verletzung der Integrität des demokratischen Funktionierens der EU und ihrer Mitgliedstaaten darstellt, insbesondere während der Wahlperioden und verstößt daher gegen den Grundsatz freier und fairer Wahlen; betont, dass es daher in allen Mitgliedstaaten verboten werden sollte, sich an verdeckten Aktivitäten zu beteiligen, die von ausländischen Akteuren finanziert werden und darauf abzielen, den Prozess der europäischen oder nationalen Politik zu beeinflussen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Länder wie Australien Rechtsvorschriften zum Verbot der politischen Einflussnahme aus dem Ausland eingeführt haben; |
88. |
verurteilt die Tatsache, dass extremistische, populistische, europafeindliche Parteien und bestimmte andere Parteien und Einzelpersonen Verbindungen haben und sich ausdrücklich daran beteiligen, und ist beunruhigt darüber, dass diese Parteien als Stimme von Akteuren ausländischer Einflussnahme benutzt werden, um ihre autoritären Regierungen zu legitimieren; fordert eine vollständige Klärung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Parteien und Einzelpersonen und Russland; ist der Auffassung, dass diese Beziehungen höchst unangemessen sind und verurteilt die Komplizenschaft, die die betreffenden Parteien zur Verfolgung politischer Ziele leisten und die zur Folge haben können, dass Europa und die Mitgliedstaaten Angriffen ausländischer Mächte ausgesetzt werden; |
89. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der weiteren Harmonisierung der nationalen Vorschriften insbesondere alle folgenden Schlupflöcher zu schließen und ein Verbot ausländischer Spenden umzusetzen:
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90. |
fordert die Kommission daher auf, eine Analyse der verdeckten Finanzierung in der EU durchzuführen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die darauf abzielen, alle Schlupflöcher zu schließen, die die undurchsichtige Finanzierung politischer Parteien und Stiftungen oder gewählter Amtsträger aus Drittstaaten ermöglichen, und gemeinsame EU-Standards vorzuschlagen, die für das nationale Wahlrecht in allen Mitgliedstaaten gelten würden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten sollten, klare Transparenzanforderungen an die Finanzierung politischer Parteien sowie ein Verbot von Spenden an politische Parteien und einzelne politische Akteure von außerhalb der EU und des EWR, mit Ausnahme europäischer Wähler, die außerhalb der EU und des EWR leben, und eine klare Strategie für das Sanktionssystem festzulegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine EU-Behörde für Finanzkontrollen einzurichten, um illegale Finanzpraktiken und die Einmischung Russlands und anderer autoritärer Regime zu bekämpfen; betont, dass Spenden und Finanzierungen verboten werden sollten, bei denen neue und schwer rückverfolgbare Technologien eingesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Aufsichtsbehörden mehr Ressourcen und stärkere Mandate zuzuweisen, um eine bessere Datenqualität zu erreichen; |
91. |
erteilt sich die Aufgabe, mit Blick auf alle gemeinnützigen Organisationen, Denkfabriken, Institute und nichtstaatlichen Organisationen, denen im Rahmen der parlamentarischen Arbeit zur Formulierung der EU-Politik Anregungen erteilt oder eine Beraterrolle im Gesetzgebungsverfahren zugestanden wird, für vollständige Transparenz, Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenkonflikten zu sorgen; |
92. |
begrüßt die laufende Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen; unterstützt alle Bemühungen um ein höheres Maß an Transparenz bei der Finanzierung der Aktivitäten europäischer politischer Parteien und Stiftungen, insbesondere im Vorfeld der Europawahlen 2024, einschließlich eines Verbots aller Spenden von außerhalb der EU und anonymer Quellen, mit Ausnahme der Diaspora aus EU-Mitgliedstaaten, und auf Spenden von außerhalb der EU, die weder durch Verträge, Dienstleistungsvereinbarungen noch durch Gebühren im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in europäischen politischen Parteien dokumentiert werden können, wobei Mitgliedsbeiträge von nationalen Mitgliedsparteien außerhalb der EU und des EWR an europäische politische Parteien zugelassen werden können; fordert die europäischen und nationalen politischen Parteien nachdrücklich auf, sich zur Bekämpfung ausländischer Einmischung und zur Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation zu verpflichten, indem sie eine Charta unterzeichnen, die diesbezüglich spezifische Verpflichtungen enthält; |
93. |
betont, dass die Umsetzung vieler Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates und der Venedig-Kommission die Immunität des politischen Systems der Mitgliedstaaten und der Union insgesamt vor ausländischem finanziellem Einfluss stärken würde; |
Cybersicherheit und Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe
94. |
fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Investitionen in die strategischen Cyberangriffkapazitäten und -fähigkeiten der Union zur Erkennung, Aufdeckung und Bekämpfung ausländischer Einflussnahme, wie künstliche Intelligenz, gesicherte Kommunikation sowie Daten- und Cloud-Infrastruktur, zügig zu erhöhen, um die Cybersicherheit der Union zu verbessern, bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte; fordert die Kommission auf, auch mehr in die Erweiterung des digitalen Wissens und technischen Fachwissens der Union zu investieren, damit die in der gesamten Union verwendeten digitalen Systeme besser verstanden werden; fordert die Kommission auf, zusätzliche personelle, materielle und finanzielle Ressourcen für die Analyse von Cyberbedrohungen, insbesondere das INTCEN des EAD, und die Cybersicherheit der EU-Organe bereitzustellen, Stellen und Agenturen, nämlich die ENISA und das Computer Emergency Response Team für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) und die Mitgliedstaaten; bedauert die mangelnde Zusammenarbeit und Harmonisierung der Mitgliedstaaten in Fragen der Cybersicherheit; |
95. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission für eine neue Cybersicherheitsstrategie und eine neuen Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (20) (NIS-2-Richtlinie); empfiehlt, dass das Endergebnis der laufenden Arbeiten an dem Vorschlag den Mängeln der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie) aus dem Jahr 2016 Rechnung trägt, insbesondere indem die Sicherheitsanforderungen gestärkt, der Anwendungsbereich erweitert, ein Rahmen für die europäische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch geschaffen, die Cybersicherheitskapazitäten der Mitgliedstaaten gestärkt, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor entwickelt, strengere Durchsetzungsanforderungen einzuführen und die Cybersicherheit in die Verantwortung der höchsten Verwaltungsebene für europäische Einrichtungen, die für unsere Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, übertragen wird; erachtet es als sehr wichtig, dass hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in allen Mitgliedstaaten erreicht wird, um die Schwachstellen der gemeinsamen EU-Cybersicherheit zu begrenzen; betont, dass die Widerstandsfähigkeit der Informationssysteme unbedingt sichergestellt werden muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang das Verbindungsnetz der Cyber crisis Liaison Organization (CyCLONe); regt eine weitere Förderung der vertrauensbildenden Maßnahmen der OSZE für den Cyberraum an; |
96. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission in der NIS-2-Richtlinie, koordinierte Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten durchzuführen, ebenso wird im Hinblick auf das EU-Instrumentarium für 5G, um Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von beispielsweise Software und Hardware, die von Unternehmen unter der Kontrolle ausländischer Staaten hergestellt werden, besser zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit den demokratischen Werten globale 6G-Standards und Wettbewerbsregeln zu entwickeln; fordert die Kommission auf, den Austausch zwischen Organen der Union und nationalen Behörden über Herausforderungen, bewährte Verfahren und Lösungen in Verbindung mit den Maßnahmen des Instrumentariums zu fördern; ist der Auffassung, dass die EU mehr in ihre Fähigkeiten im Bereich der 5G- und Post-5G-Technologien investieren sollte, um die Abhängigkeit von ausländischen Anbietern zu verringern; |
97. |
betont, dass Cyberkriminalität keine Grenzen kennt und fordert die EU nachdrücklich auf, ihre internationalen Bemühungen zu verstärken, um wirksam gegen sie vorzugehen; weist darauf hin, dass die EU bei der Ausarbeitung eines internationalen Vertrags über Cybersicherheit, in dem internationale Normen für Cybersicherheit zur Bekämpfung der Cyberkriminalität festgelegt werden, eine führende Rolle übernehmen sollte; |
98. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU, die NATO und gleichgesinnte internationale Partner ihre Unterstützung für die Ukraine im Bereich Cybersicherheit verstärken müssen; begrüßt, dass zunächst Sachverständige des aus SSZ-Mitteln finanzierten Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle entsandt wurden, und fordert, dass die Sanktionsregelung der EU zur Abwehr von Cyberaktivitäten gegen Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen, die für die verschiedenen Cyberangriffe auf die Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, in vollem Umfang genutzt wird; |
99. |
begrüßt die Ankündigung der Schaffung eines Gesetzes zur Abwehr von Cyberangriffen, das eine europäische Cyberabwehrpolitik ergänzen würde, da Cyber und Verteidigung eng miteinander verbunden sind; fordert mehr Investitionen in die europäischen Cyberabwehrfähigkeiten und die Koordinierung; empfiehlt, dass der Aufbau von Cyberfähigkeiten unserer Partner durch EU-Ausbildungsmissionen oder zivile Cybermissionen gefördert wird; betont, dass die cyberbezogene Ausbildung harmonisiert und standardisiert werden muss, und fordert eine strukturelle EU-Finanzierung in diesem Bereich; |
100. |
verurteilt den massiven und unerlaubten Einsatz der Pegasus-Überwachungssoftware der NSO-Gruppe durch staatliche Stellen wie Marokko, Saudi-Arabien, Ungarn, Polen, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate und Aserbaidschan gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Politiker; erinnert daran, dass Pegasus nur eines der vielen Beispiele für ein Programm ist, das von staatlichen Stellen für illegale Massenüberwachungszwecke gegen unschuldige Bürger missbraucht wird; verurteilt auch andere staatliche Spionageoperationen gegen europäische Politiker; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Liste illegaler Überwachungssoftware zu erstellen und diese Liste kontinuierlich zu aktualisieren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, diese Liste zu verwenden, um eine umfassende menschenrechtliche Sorgfaltspflicht und eine ordnungsgemäße Überprüfung der Ausfuhren europäischer Überwachungstechnologie und technischer Hilfe zu gewährleisten und Einfuhren in Mitgliedstaaten, die eine eindeutige Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit darstellen; fordert darüber hinaus die Einrichtung eines EU-Bürgerlabors, ähnlich dem in Kanada eingerichteten, das sich aus Journalisten, Menschenrechtsexperten und Experten für Reverse-Malware-Engineering zusammensetzt und daran arbeiten würde, die rechtswidrige Nutzung von Software für illegale Überwachungszwecke aufzudecken und aufzudecken; |
101. |
fordert die EU auf, sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene einen soliden Rechtsrahmen in diesem Bereich anzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bureau of Industry and Security des US-Handelsministeriums, NSO Group Technologies auf die schwarze Liste zu setzen und damit dem Unternehmen zu verbieten, amerikanische Technologien zu erhalten; |
102. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die EU in Justiz- und Strafverfolgungsangelegenheiten mit Drittländern zusammenarbeitet, die an der NSO-Gruppe beteiligt waren und die Pegasus-Spyware zum Ausspionieren von EU-Bürgern eingesetzt haben; fordert zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und eine verstärkte demokratische Kontrolle bei einer solchen Zusammenarbeit; |
103. |
fordert die Kommission auf, die EU-Investitionen in Technologien der NSO-Gruppe zu überprüfen und gezielte Maßnahmen gegen ausländische Staaten zu ergreifen, die Software einsetzen, um EU-Bürger oder Personen, die in EU-Ländern Flüchtlingsstatus genießen, auszuspionieren; |
104. |
ist besorgt darüber, dass Journalisten und demokratische Aktivisten von den autoritären Regimen, denen sie entkommen wollten, auch auf dem Gebiet der EU illegal überwacht und belästigt werden können, und ist der Auffassung, dass dies eine schwerwiegende Verletzung der Grundwerte der Union und der Grundrechte von Einzelpersonen darstellt, wie sie in der Charta, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind; bedauert die fehlende rechtliche Unterstützung für die Opfer dieser Spionagesoftware; |
105. |
weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen dringend gestärkt werden muss, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die diese Software für illegale und unbefugte Zwecke vertreiben, nutzen und missbrauchen; nimmt insbesondere Bezug auf die am 21. Juni 2021 gegen Alexander Shatrov, dem Vorstandsvorsitzenden eines belarussischen Unternehmens, verhängten Sanktionen das Gesichtserkennungssoftware herstellt, die von einem autoritären Regime verwendet wird, beispielsweise mit dem Ziel, Verteidiger politischer Oppositionen ausfindig zu machen; fordert die Kommission auf, jegliche Nutzung oder Finanzierung illegaler Überwachungstechnologien in der EU zu verhindern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Regierungen von Drittländern zusammenzuarbeiten, um repressive Praktiken der Cybersicherheit und der Terrorismusbekämpfung zu beenden, und Rechtsvorschriften unter verstärkter demokratischer Kontrolle; fordert, dass die zuständigen EU-Behörden den rechtswidrigen Einsatz von Spyware in der EU und die Ausfuhr solcher Software aus der EU untersuchen und welche Auswirkungen dies auf die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, einschließlich derjenigen, die an EU-Programmen teilnehmen, die solche Spyware gekauft und verwendet haben und aus der sie exportiert wurde, um illegal auf Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Anwälte und Politiker abzielt; |
106. |
fordert eine ehrgeizige Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (21), um die Vertraulichkeit der Kommunikation und personenbezogener Daten bei der Verwendung elektronischer Geräte zu stärken, ohne das von der Richtlinie vorgesehene Schutzniveau zu senken und unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die nationale Sicherheit zu schützen; hebt hervor, dass die Behörden verpflichtet werden sollten, von ihnen gefundene Schwachstellen offenzulegen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre auf der Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme (22) beruhenden Maßnahmen noch weiter zu koordinieren, um sicherzustellen, dass der illegale Zugang zu Informationssystemen und das illegale Abhören als Straftaten definiert und mit entsprechenden Sanktionen begegnet werden; weist nochmals darauf hin, dass jede Verletzung der Vertraulichkeit für Zwecke der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft rechtmäßig und zu ausdrücklichen und legitimen Zwecken auf der Grundlage strikter Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfolgen muss, wie dies in der EMRK vorgeschrieben ist und von dem Gerichtshof der Europäischen Union gefordert wird; |
Schutz der EU-Mitgliedstaaten, Organe, Agenturen, Delegationen und Missionen
107. |
betont, dass die Organe, Einrichtungen, Agenturen, Delegationen, Missions- und Operationsnetze, Gebäude und Mitarbeiter der EU ein Ziel für alle Arten von hybriden Bedrohungen und Angriffen durch ausländische staatliche Akteure sind und daher angemessen geschützt werden sollten, wobei den Vermögenswerten, Räumlichkeiten und Tätigkeiten des EAD im Ausland sowie der Sicherheit von EU-Bediensteten, die in nichtdemokratische Länder mit repressiven Regimen entsandt wurden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; fordert eine strukturierte Reaktion der GSVP-Missionen auf diese Bedrohungen sowie eine konkretere Unterstützung dieser Missionen durch strategische Kommunikation; erkennt die ständige Zunahme staatlich geförderter Angriffe auf Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, auch gegen die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA), sowie die Institutionen und Behörden der Mitgliedstaaten an; |
108. |
fordert eine gründliche und regelmäßige Überprüfung aller Dienste, Netze, Ausrüstungen und Hardware der Organe, Einrichtungen, Agenturen, Delegationen, Missionen und Einsätze der EU, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Cybersicherheitsbedrohungen zu stärken und potenziell gefährliche Programme und Geräte, wie die von Kaspersky Lab entwickelten, auszuschließen; fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, für eine angemessene Anleitung und ein sicheres Instrumentarium für ihr Personal zu sorgen; hebt hervor, dass die Sensibilisierung für die Verwendung sicherer Dienste und Netze innerhalb der Organe und Verwaltungen wichtig ist auch während einer Mission; verweist auf die inhärenten Vertrauens- und Sicherheitsvorteile von Open-Source-Netzwerkbetriebssystemen, die von verbündeten militärischen und staatlichen Einrichtungen in großem Umfang genutzt werden; |
109. |
betont die Bedeutung einer effizienten, rechtzeitigen und engen Koordinierung zwischen verschiedenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die auf Cybersicherheit spezialisiert sind, wie dem CERT-EU, neben der vollständigen Entwicklung seiner operativen Fähigkeiten, sowie der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und der künftigen Gemeinsamen Cybereinheit, was eine koordinierte Reaktion auf große Cybersicherheitsgefahren in der EU sicherstellen wird; begrüßt die laufende strukturierte Zusammenarbeit zwischen CERT-EU und ENISA; begrüßt auch die Einrichtung der EU-Arbeitsgruppe für Cyberaufklärung als Teil des INTCEN der EU, um die strategische nachrichtendienstliche Zusammenarbeit voranzubringen; schätzt die jüngsten Initiativen, die die Generalsekretäre der Organe der Union ergriffen haben, um gemeinsame Informations- und Cybersicherheitsregeln zu erstellen; |
110. |
sieht den beiden Vorschlägen der Kommission für Verordnungen zur Schaffung eines normativen Rahmens für Informationssicherheit und Cybersicherheit in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erwartungsvoll entgegen und ist der Auffassung, dass diese Verordnungen den Aufbau von Kapazitäten und einer Widerstandsfähigkeit umfassen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel und Ressourcen für die Cybersicherheit der Organe der Union zuzuweisen, um den Herausforderungen einer sich ständig verändernden Bedrohungskulisse zu begegnen; |
111. |
sieht dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Überprüfung der Cybersicherheit, der Anfang 2022 erscheinen soll, erwartungsvoll entgegen; |
112. |
fordert eine gründliche Untersuchung der gemeldeten Fälle ausländischer Infiltration unter den Bediensteten der EU-Organe; fordert eine Überprüfung und mögliche Überarbeitung der Personalverfahren, einschließlich der Überprüfung vor der Einstellung, um Schlupflöcher zu schließen, die eine ausländische Infiltration ermöglichen; fordert die Leitungsgremien des Parlaments auf, die Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung für das Personal zu verbessern und die Regeln und Kontrollen für den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verschärfen, um zu verhindern, dass Personen, die eng mit ausländischen Interessen verbunden sind, Zugang zu vertraulichen Sitzungen und Informationen haben; fordert die belgischen Behörden auf, ihren inländischen Rahmen an Maßnahmen zur Spionageabwehr zu überprüfen und zu aktualisieren, um eine wirksame Aufdeckung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftätern zu ermöglichen; fordert, dass ähnliche Aktionen in anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Organe und Agenturen der EU, die sich auf deren Staatsgebiet befinden, zu schützen; |
113. |
fordert alle Organe der Union auf, ihr Personal durch angemessene Schulung und Anleitung zu sensibilisieren, Sicherheitsrisiken im Cyber- und Nichtcyberbereich abzuwenden, abzuschwächen und anzugehen; fordert verpflichtende und regelmäßige Sicherheits- und IKT-Schulungen für das gesamte Personal (einschließlich der Praktikantinnen und Praktikanten) und alle Mitglieder des Europäischen Parlaments; fordert eine regelmäßige und gezielte Erfassung und Risikobewertung des ausländischen Einflussnahme innerhalb der Institutionen; |
114. |
betont die Notwendigkeit geeigneter Krisenmanagementverfahren für Fälle von Manipulation von Informationen, einschließlich Warnsystemen zwischen Verwaltungsebenen und -bereichen, um die Bereitstellung gegenseitiger Informationen sicherzustellen und die Verbreitung von Manipulation von Informationen zu verhindern; begrüßt in dieser Hinsicht das Schnellwarnsystem und das Schnellwarnverfahren, die vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 eingerichtet wurden, und die in den Verwaltungen der Kommission und des Parlaments eingerichteten Verfahren zur Warnung vor möglichen Vorfällen, die die Organe der Union oder die demokratische Arbeitsweise der EU beeinträchtigen könnten; fordert die EU-Verwaltung auf, die Überwachung zu verstärken, unter anderem durch die Einrichtung eines zentralen Archivs und eines Instruments zur Verfolgung von Vorfällen, um ein gemeinsames Instrumentarium zu entwickeln, das im Fall einer Alarmierung durch das Schnellwarnsystem aktiviert werden soll; |
115. |
fordert verbindliche Transparenzvorschriften für Reisen, die Beamten der EU-Institutionen, einschließlich MdEP, APA und Gruppenberatern, sowie nationalen Beamten von ausländischen Staaten und Einrichtungen angeboten werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Namen der Zahlstellen, die Kosten von Reisen und die angegebenen Motive; ruft in Erinnerung, dass solche organisierten Reisen nicht als Delegationen des Europäischen Parlaments angesehen werden können und fordert strenge Sanktionen, sollte diese nicht beachtet werden; betont, dass informelle Freundschaftsgruppen die Arbeit der offiziellen Einrichtungen des Europäischen Parlaments, ebenso wie seinen Ruf und die Kohärenz seines Handelns sind, untergraben können; fordert die Leitungsgremien des Parlaments nachdrücklich auf, die Transparenz und Rechenschaftspflicht dieser Gruppen zu erhöhen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Freundschaftsgruppen von Drittländern missbraucht werden; fordert die Quästoren auf, ein zugängliches und aktuelles Register der Freundschaftsgruppen und -erklärungen zu entwickeln und zu führen; |
Einmischung durch globale Akteure durch die Vereinnahmung von Eliten, nationale Diasporagemeinden, Universitäten und kulturelle Veranstaltungen
116. |
verurteilt alle Arten der Vereinnahmung von Eliten und die Methode der Kooptierung hochrangiger Beamter und ehemaligen EU-Politiker, die Vorgehensweisen darstellen, die von ausländischen Unternehmen mit Verbindungen zu Regierungen angewendet werden, die aktiv an Tätigkeiten zur Einflussnahme gegen die EU beteiligt sind, und bedauert, dass es an Instrumenten und Durchsetzungsmaßnahmen fehlt, die erforderlich wären, um diese Vorgehensweisen zu unterbinden; ist der Auffassung, dass die Offenlegung vertraulicher Informationen, die im Rahmen öffentlicher Mandate oder während der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes erlangt wurden, auf Kosten der EU und der strategischen Interessen ihrer Mitgliedstaaten rechtliche Konsequenzen haben sollte und mit schwerwiegenden Sanktionen verbunden sein, u. a. der sofortigen Kündigung und/oder Disqualifizierung in Bezug auf die künftige Inanspruchnahme durch die Institutionen; ist der Ansicht, dass die Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen dieser Personen öffentlich zugänglich gemacht werden sollten; |
117. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen die Vereinnahmung von Eliten zu fördern und zu koordinieren, wie z. B. die Ergänzung, und ausnahmslose Durchsetzung von Karenzzeiten für EU-Kommissare und hochrangige EU-Beamter um eine Berichtspflicht nach diesen Zeiten und strukturierte Regeln zur Bekämpfung der Vereinnahmung von Eliten auf EU-Ebene; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die bisherigen Anforderungen an die Karenzzeiten immer noch zweckmäßig sind; hebt hervor, dass ehemalige europäische Politiker und Beamte es einer speziellen Überwachungsbehörde mitteilen sollten, wenn Akteure ausländischer Staaten an sie herantreten und dass sie wie Hinweisgeber geschützt werden sollten; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Übergangszeiten für ihre politische Führung anzuwenden und zu harmonisieren und sicherzustellen, dass sie über Maßnahmen und Systeme verfügen, die öffentliche Bedienstete verpflichtet, ihre externen Tätigkeiten, Beschäftigung, Investitionen, Vermögenswerte und wesentlichen Geschenke oder Vorteile, aus denen sich ein Interessenkonflikt ergeben kann, angeben; |
118. |
ist besorgt über integrierte Lobbystrategien, die Wirtschaftsinteressen mit ausländischen politischen Zielen verbinden, insbesondere, wenn damit die Interessen eines autoritären Staates gefördert werden; fordert daher die Organe der Union auf, das Transparenzregister zu reformieren, auch durch die Einführung strengerer Transparenzregeln, die Erfassung ausländischer Finanzmittel für EU-bezogene Lobbyarbeit und indem sichergestellt wird, dass der Registereintrag so erfolgt, dass es möglich ist, eine Finanzierung durch ausländische Regierungen zu erkennen; fordert in dieser Angelegenheit eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen sämtlichen EU-Organen; ist der Ansicht, dass das Foreign Influence Transparency Scheme Australiens ein bewährtes Verfahren ist, dem gefolgt werden sollte; |
119. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Registrierungssystems für ausländische Einflussnahme und die Einrichtung eines staatlich geführten Verzeichnisses angemeldeter Tätigkeiten, die für einen ausländischen Staat oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, nach den bewährten Verfahren anderer gleichgesinnter Demokratien in Erwägung zu ziehen; |
120. |
erklärt sich besorgt angesichts der Versuche autoritärer Drittstaaten, auf dem Gebiet der EU lebende Diasporagemeinschaften zu kontrollieren; weist auf die entscheidende Rolle hin, die Chinas Einheitsfront spielt, eine Organisation, die direkt dem Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas untersteht und die Aufgabe hat, die Strategie Chinas zur Einflussnahme im Ausland durch die strenge Kontrolle chinesischer Einzelpersonen und chinesischer Unternehmen im Ausland zu koordinieren; verweist auf die Erfahrungen von Australien und Neuseeland im Umgang mit der Einheitsfront; |
121. |
verurteilt aufs Schärfste die Bemühungen des Kremls, Minderheiten in den EU-Mitgliedstaaten durch die Umsetzung der so genannten Landsmannspolitik, insbesondere in den baltischen Staaten und den östlichen Nachbarländern, als Teil der geopolitischen Strategie des Putin-Regimes, dessen Ziel es ist, die Gesellschaften in der EU zu spalten, neben der Umsetzung des Konzepts der „russischen Welt“ zu instrumentalisieren und darauf gerichtet sind, expansionistische Aktionen des Regimes zu rechtfertigen; stellt fest, dass viele russische „Privatstiftungen“, „Privatunternehmen“, „Medienorganisationen“ und „NRO“ entweder in Staatsbesitz sind oder versteckte Verbindungen zum russischen Staat unterhalten; betont, dass es für den Dialog mit der russischen Zivilgesellschaft von größter Bedeutung ist, zwischen den Organisationen, die sich vom Einfluss der russischen Regierung fernhalten, und denen, die Verbindungen zum Kreml haben, zu unterscheiden; erinnert daran, dass es auch Beweise für eine russische Einmischung und Manipulation in vielen anderen westlichen liberalen Demokratien sowie für eine aktive Unterstützung extremistischer Kräfte und radikal gesinnter Einheiten zur verstärkten Destabilisierung der Union gibt; stellt fest, dass der Kreml die Kultur, einschließlich populärer Musik, audiovisueller Inhalte und Literatur, als Teil seines Desinformationsökosystems umfassend nutzt; bedauert die Versuche Russlands, die Geschichte der sowjetischen Verbrechen nicht vollständig anzuerkennen und stattdessen ein neues russisches Narrativ einzuführen; |
122. |
ist besorgt über die Versuche der türkischen Regierung, Menschen mit türkischen Wurzeln mit dem Ziel zu beeinflussen, die Diaspora als Bindeglied für die Positionen Ankaras zu nutzen und die europäischen Gesellschaften zu spalten, insbesondere über die Präsidentschaft für Türken im Ausland und verwandte Gemeinschaften (YTB); verurteilt die offenen Versuche der Türkei, ihre Diaspora in Europa zu nutzen, um den Verlauf von Wahlen zu ändern; |
123. |
verurteilt die Bemühungen Russlands, die ethnische Spannungen in den westlichen Balkanländern zu nutzen, um Konflikte zu entfachen und Gemeinschaften zu spalten, was zur Destabilisierung der gesamten Region führen könnte; ist besorgt über die Versuche der orthodoxen Kirche in Ländern wie Serbien, Montenegro und Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Entität Republika Srpska, Russland als Beschützer traditioneller Familienwerte zu fördern und die Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu stärken; ist alarmiert, dass Ungarn und Serbien China und Russland bei ihren geopolitischen Zielen helfen; empfiehlt die Aufnahme von Dialogen zwischen der Zivilgesellschaft des westlichen Balkans und dem Privatsektor, um Anstrengungen zur Koordinierung von Maßnahmen zur Verhinderung von Desinformation in der Region zu unternehmen, wobei ein Schwerpunkt auf die Forschung und Analyse sowie auf die Einbeziehung regionaler Kompetenzen gelegt werden soll; fordert die Kommission auf, die Infrastruktur aufzubauen, die erforderlich ist, um evidenzbasierte Antworten auf kurz- und langfristige Desinformationsbedrohungen in den westlichen Balkanstaaten zu geben; fordert den EAD auf, sich auf eine proaktivere Haltung zu konzentrieren und sich auf den Aufbau der Glaubwürdigkeit der EU in der Region zu konzentrieren, anstatt sie zu verteidigen, indem er die Überwachung von StratCom auf grenzüberschreitende Desinformationsbedrohungen aus den Ländern des westlichen Balkans und ihren Nachbarn ausweitet; |
124. |
hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Länder der östlichen Partnerschaft verstärken müssen, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Bildung von staatlicher und gesellschaftlicher Widerstandsfähigkeit gegenüber Desinformation und staatlicher russischer Propaganda, um der strategischen Schwächung und Fragmentierung ihrer Gesellschaften und Organe entgegenzuwirken; |
125. |
ist beunruhigt über die extraterritoriale Anwendung von Zwangsmaßnahmen, die sich aus dem neuen nationalen Sicherheitsgesetz Hongkongs und dem chinesischen Gesetz über die Bekämpfung ausländischer Sanktionen ergeben, in Verbindung mit den Auslieferungsabkommen, die China mit anderen Ländern geschlossen hat und es China ermöglichen, groß angelegte Abschreckungsmaßnahmen gegen kritische nichtchinesische Staatsangehörige durchzuführen, zum Beispiel in einem kürzlichen Fall gegen zwei dänische Abgeordnete des Europäischen Parlaments, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments, drei Abgeordnete aus EU-Mitgliedstaaten, das Politische und Sicherheitspolitische Komitee des Rates der EU, zwei europäische Wissenschaftler und zwei europäische Think Tanks in Deutschland bzw. Dänemark; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich der Auslieferung von Angeschuldigten zu widersetzen oder sie abzulehnen und betroffenen Einzelpersonen gegebenenfalls angemessenen Schutz zu bieten, um sie vor möglichen Menschenrechtsverletzungen zu schützen; |
126. |
erklärt sich besorgt über die Zahl der europäischen Universitäten, Schulen und Kulturzentren, die Partnerschaften mit chinesischen Einrichtungen, einschließlich Konfuzius-Instituten, eingehen, wodurch der Diebstahl wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Ausübung strenger Kontrolle über alle China betreffenden Themen im Bereich Forschung und Lehre ermöglicht wird, was einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Garantie von Freiheit und Autonomie der Wissenschaft und die freie Entscheidung über mit China verbundene kulturelle Aktivitäten darstellt; ist besorgt darüber, dass solche Aktionen zu einem Verlust von Wissen über auf China bezogene Themen führen könnten und der EU dadurch die notwendigen Kompetenzen entzogen werden würden; erklärt sich besorgt, z. B. über die finanzielle Unterstützung der China-Bibliothek des Europakollegs durch das Informationsbüro des Staatsrats der chinesischen Regierung im Jahr 2014 (23); ist zutiefst besorgt über die Versuche Chinas, z. B. das Museum von Nantes in Bezug auf die ursprünglich für 2020 geplante Ausstellung über Dschingis Kahn unter Druck zu setzen und zu zensieren (24); fordert die Kommission auf, den Austausch zwischen bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um ausländische Einflussnahme in den Kultur- und Bildungsbereichen zu bekämpfen; |
127. |
erklärt sich besorgt über die Fälle von verdeckter Finanzierung von in Europa durchgeführter Wissenschaft, einschließlich Chinas Versuchen, Fachkräfte durch den Tausend-Talente-Plan und durch Stipendien des Konfuzius-Instituts abzuwerben und die bewusste Verknüpfung von militär- und zivilwissenschaftlichen Projekten durch Chinas Strategie zur Fusion von zivilen und militärischen Projekten; hebt Versuche chinesischer Hochschuleinrichtungen hervor, Absichtserklärungen mit Partnereinrichtungen in Europa zu unterzeichnen, die Klauseln enthalten, durch die chinesische Propaganda verbreitet wird oder Standpunkte oder politische Initiativen der Kommunistischen Partei Chinas unterstützt werden, wie zum Beispiel durch Belt-und-Road-Initiative, wodurch offizielle politische Positionen der Regierung des betreffenden Landes umgangen und untergraben werden; fordert kulturelle, akademische und nichtstaatliche Einrichtungen auf, die Transparenz in Bezug auf Chinas politische Einflussnahme zu erhöhen und appelliert an sie, Informationen über jeglichen Austausch und Übereinkommen mit der chinesischen Regierung und verbundenen Organisationen zu veröffentlichen; |
128. |
verurteilt die Entscheidung der ungarischen Regierung, eine Filiale der Universität Fudan zu eröffnen, während gleichzeitig die Central European University in Budapest geschlossen wird; erklärt sich besorgt angesichts der zunehmenden finanziellen Abhängigkeit europäischer Universitäten von China und von anderen ausländischen Staaten sowie angesichts des Risikos, dass sensible Daten, Technologien und wissenschaftliche Ergebnisse in den Besitz ausländischer Staaten gelangen, und die Auswirkungen, die diese Abhängigkeit für die Wissenschaftsfreiheit haben kann; betont die große Bedeutung, die der akademischen Freiheit dabei zukommt, Desinformation und Aktionen zur Einflussnahme anzugehen; legt diesen Institutionen nahe, detaillierte Schwachstellenanalyse durchzuführen, bevor sie neue Partnerschaften mit ausländischen Partnern eingehen; betont, dass akademisches Personal geschult werden sollte, um verdeckte Finanzierung oder Einflussnahme über eine spezielle Hotline zu melden, und dass diejenigen, die sich melden, stets den Schutz für Hinweisgeber genießen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Mittel für Forschung an europäischen Universitäten, die von geopolitischem Interesse ist, aus europäischen Quellen stammt; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Transparenz der Auslandsfinanzierung von Universitäten sowie von NRO und Denkfabriken vorzuschlagen, beispielsweise durch obligatorische Spendenerklärungen, Sorgfaltspflichten für ihre Finanzierungsströme und die Offenlegung von Finanzmitteln, Sachleistungen und Subventionen ausländischer Parteien; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, wirksame Regeln zur Finanzierung von Hochschuleinrichtungen anzunehmen, einschließlich strenger Obergrenzen und Berichtsanforderungen; |
129. |
unterstreicht, dass es ähnliche Sicherheitsrisiken und Diebstahl geistigen Eigentums auch im Privatsektor gibt, wo Mitarbeiter Zugang zu Schlüsseltechnologien und Geschäftsgeheimnissen haben könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, es akademischen Einrichtungen sowie dem Privatsektor nahezulegen, umfassende Sicherheits- und Compliance-Programme einzurichten, einschließlich spezieller Sicherheitsüberprüfungen für neue Verträge; stellt fest, dass für einige Professoren oder Mitarbeiter, die an kritischen Forschungsarbeiten und Produkten arbeiten, strengere Beschränkungen des System- und Netzzugangs sowie der Sicherheitsüberprüfung gerechtfertigt sein könnten; |
130. |
stellt fest, dass die überarbeitete Richtlinie über die Blaue Karte (25), die es qualifizierten Nicht-EU-Migranten erleichtert, in der EU zu arbeiten, es chinesischen und russischen Unternehmen mit europäischen Niederlassungen ermöglicht, beispielsweise qualifizierte Migranten aus ihren jeweiligen Ländern zu holen; weist darauf hin, dass es dadurch für die Mitgliedstaaten schwieriger sein könnte, Kontrolle über den Zufluss dieser Bürger auszuüben und dass dies zu Risiken im Sinne einer Einflussnahme aus dem Ausland führen könnte; |
131. |
nimmt die zunehmende Zahl von Konfuzius-Instituten zur Kenntnis, die weltweit und insbesondere in Europa eingerichtet wurden; weist darauf hin, dass das Zentrum für Spracherziehung und -kooperation, früher bekannt als Confucius Institute Headquarters oder Hanban (Office of Chinese Language Council International), das weltweit für das Programm der Konfuzius-Institute verantwortlich ist, Teil des Propagandasystems des chinesischen Parteistaates ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unabhängige Chinesischkurse ohne Beteiligung des chinesischen Staates oder angeschlossener Organisationen zu unterstützen; ist der Ansicht, dass das kürzlich eingerichtete Nationale China-Zentrum in Schweden als wichtiges Beispiel dafür dienen könnte, wie die unabhängige China-Kompetenz in Europa ausgebaut werden kann; |
132. |
vertritt außerdem die Auffassung, dass die Konfuzius-Institute als Lobbyplattform für chinesische Wirtschaftsinteressen und den chinesischen Nachrichtendienst und die Rekrutierung von Agenten und Spionen dienen; weist erneut darauf hin, dass sich viele Universitäten dazu entschieden haben, ihre Zusammenarbeit mit Konfuzius-Instituten aufgrund der Gefahr chinesischer Spionage und Einflussnahme zu beenden, wie das die Universitäten Düsseldorf im Jahr 2016, Brüssel (VUB und ULB) im Jahr 2019 und Hamburg im Jahr 2020 und alle Universitäten in Schweden getan haben; fordert, dass mehr Universitäten ihre aktuelle Zusammenarbeit mit ausländischen Instituten kritisch überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass dadurch nicht ihre akademische Freiheit beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Lehre, Forschung und andere Aktivitäten innerhalb der Konfuzius-Institute genau zu überwachen und, wenn angebliche Spionage oder Einflussnahme durch klare Beweise belegt wird, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftliche und politische Souveränität Europas zu sicherzustellen, auch durch die Verweigerung der Finanzierung oder den Entzug der Lizenzen assoziierter Institute; |
133. |
stellt fest, dass ausländische Einmischung auch durch Einflussnahme und Instrumentalisierung religiöser Institute verfolgt werden kann, wie etwa der russische Einfluss in orthodoxen Kirchen, insbesondere in Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Region Republika Srpska, Georgien und in gewissem Maße in der Ukraine, die auch zur Spaltung der örtlichen Gemeinschaften beiträgt, durch die Entwicklung einer voreingenommenen Geschichtsschreibung und die Förderung einer EU-feindlichen Agenda; ebenso übt die türkische Regierung Einfluss durch Moscheen in Frankreich und Deutschland und Saudi-Arabien durch salafistische Moscheen, die einen radikalen Islam fördern, in ganz Europa aus; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine bessere Koordinierung des Schutzes religiöser Einrichtungen vor ausländischer Einflussnahme sicherzustellen und eine Obergrenze für Finanzierungen festzulegen sowie die Transparenz in Bezug auf die Finanzierung zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten religiöser Einrichtungen genau zu überwachen und dort, wo es angemessen und durch Nachweise belegt ist, Maßnahmen durchzuführen, unter anderem, indem den betreffenden Einrichtungen eine Finanzausstattung untersagt wird oder ihre Lizenzen aberkannt werden; |
134. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, eine Studie zur Verbreitung und Einflussnahme von arglistigen staatlichen Akteuren in europäischen Denkfabriken, Universitäten, religiösen Gesellschaft und Medieninstituten durchführen; fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und in einen systematischen Austausch mit Akteuren und Sachverständigen einzutreten, um die Einflussnahme aus dem Ausland auf den kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Bereich genau zu identifizieren und zu überwachen; fordert einen stärkeren Austausch von Inhalten zwischen den europäischen nationalen Rundfunkveranstaltern, auch in den Nachbarländern; |
135. |
ist besorgt angesichts der Berichte über Versuche des Auslands, Einfluss auf die europäischen Rechtssysteme zu nehmen; weist insbesondere auf die Vollstreckung russischer Urteile durch europäische Gerichtshöfe gegen Kremlgegner hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, Justizbedienstete zu sensibilisieren und mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um einen Missbrauch bei der internationalen justiziellen Zusammenarbeit sowie an europäischen Gerichtshöfen und Gerichten durch ausländische Regierungen zu verhindern; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, eine Studie zur Häufigkeit und zu den Auswirkungen der Einflussnahme durch das Ausland auf europäische Gerichtsverfahren in Auftrag zu geben; stellt fest, dass aufgrund dieser Studie möglicherweise Änderungen zu Transparenzanforderungen und Anforderungen an die Finanzausstattung für Gerichtsverfahren vorgeschlagen werden müssen; |
Abschreckung, Zurechnung und kollektive Gegenmaßnahmen, darunter Sanktionen
136. |
ist der Ansicht, dass die jüngst von der EU verabschiedeten Sanktionsregelungen, wie die restriktiven Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (26), und die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU) (27), die jeweils am 17. Mai 2019 und 7. Dezember 2020 angenommen wurden, ihren Mehrwert erwiesen haben, indem sie die EU mit wertvollen Abschreckungsinstrumenten ausstatten; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Annahme einer neuen thematischen Sanktionsregelung zur Bekämpfung schwerer Korruptionshandlungen vorzulegen; weist erneut darauf hin, dass von den Sanktionsregelungen gegen Cyberangriffe und im Bereich der Menschenrechte zweimal, 2020 bzw. 2021, Gebrauch gemacht wurde; fordert nachdrücklich, dass die Regelung für Cybersanktionen dauerhaft eingeführt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle gesammelten Erkenntnisse und Erkenntnisse auszutauschen, um sie in die Erstellung von Cyber-Sanktionslisten einfließen zu lassen; |
137. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, unter uneingeschränkter Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit weitere Maßnahmen gegen ausländische Einflussnahme, darunter auch gegen umfangreiche Desinformationskampagnen, hybride Bedrohungen und hybride Kriegsführung zu ergreifen, auch in Form einer Sanktionsregelung; ist der Ansicht, dass dies die Einführung eines sektorübergreifenden und asymmetrischen Sanktionsrahmens einschließen sollte, sowie diplomatische Sanktionen, Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und den Entzug von EU-Aufenthaltstiteln von ausländischen Personen und ihren Familienangehörigen im Zusammenhang mit Versuchen der Einflussnahme aus dem Ausland, die so genau wie möglich auf die für aggressive Aktionen verantwortlichen Entscheidungsträger und Gremien abzielen sollten, wobei ein Auge-um-Auge-Ansatz zu vermeiden ist, gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (restriktive Maßnahmen), wobei diese Maßnahmen fest in die Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und GSVP der Union integriert sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausländische und inländische Einflussnahme und Desinformation zu einem festen Punkt auf der Tagesordnung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu machen; fordert die EU auf, klar zu definieren, was unter völkerrechtswidrigem Verhalten zu verstehen ist und Mindestschwellen nach dieser neuen Definition festzulegen, bei deren Überschreitung Gegenmaßnahmen ausgelöst werden, wobei dies durch eine Folgenabschätzung flankiert werden sollte, um Rechtssicherheit zu sicherzustellen; stellt fest, dass der Rat in der Lage sein sollte, über Sanktionen in Zusammenhang mit Einflussnahme aus dem Ausland nicht einstimmig, sondern mit Mehrheitsbeschluss abzustimmen; ist der Auffassung, dass Länder, die eine ausländische Einflussnahme und Manipulation von Informationen mit dem Ziel vornehmen, die Lage in der EU zu destabilisieren, für die Kosten ihrer Entscheidungen aufkommen und die Folgen für Wirtschaft und/oder Ansehen und/oder im Bereich der Diplomatie tragen sollten; fordert die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, diesbezüglich konkrete Vorschläge zu unterbreiten; |
138. |
besteht darauf, dass jegliche Sanktionsregelung zwar auf die Wahrung demokratischer Prozesse, der Menschenrechte und der Freiheiten im Sinne der Verträge ausgerichtet ist, dabei jedoch die Auswirkungen etwaiger Sanktionen auf die Grundrechte und -freiheiten besonders beachtet werden müssen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte zu wahren; gleichzeitig müssen die Gründe, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, eine Sanktion durchzuführen, transparent wie sein; betont, dass auf EU-Ebene eine größere Klarheit in Bezug auf den Umfang und die Auswirkungen von Sanktionen auf verbundene Personen, wie zum Beispiel EU-Bürger und Unternehmen notwendig ist; |
139. |
ist der Auffassung, dass diese hybriden Angriffe zwar unterschiedlicher Natur sind, ihre Gefahr für die Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und die Integrität der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie für die Festigung und Unterstützung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten, den Grundsätzen des Völkerrechts und den Grundrechten jedoch sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Angriffe, ihrer Art als auch in ihrer kumulativen Wirkung erheblich sein kann; begrüßt, dass der Europäische Aktionsplan für Demokratie vorsieht, dass die Kommission und der EAD gemeinsam ein Instrumentarium für ausländische Einmischungs- und Einflussoperationen entwickeln, einschließlich hybrider Operationen und der eindeutigen Zuschreibung böswilliger Angriffe von Dritten und Ländern gegen die EU; |
140. |
weist darauf hin, dass das Verständnis, dass bestimmte Aktionen zur ausländischen Einflussnahme demokratische Prozesse erheblich beeinträchtigen und die Ausübung von Rechten oder Pflichten beeinflussen, international an Bedeutung gewinnt; weist in diesem Zusammenhang auf die 2018 im australischen Gesetz zur Änderung des Rechts der nationalen Sicherheit (Gesetz über Spionage und ausländische Einflussnahme) angenommenen Änderungen hin, mit denen verdeckte und betrügerische Handlungen ausländischer Akteure, die in politische oder staatliche Prozesse eingreifen, Rechte oder Pflichten beeinflussen oder nachrichtendienstliche Tätigkeiten einer ausländischen Regierung unterstützen wollen, unter Strafe gestellt werden sollen, indem neue Straftaten wie vorsätzliche ausländische Einflussnahme geschaffen werden; |
141. |
ist sich dessen bewusst, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 EUV auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen achten muss, so wie das in den Verträgen festgelegt ist; weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht ausländische Einflussnahme wie die Gefahr, die ausländische terroristische Kämpfer und Vereinigungen darstellen, die Einfluss auf Einzelpersonen nehmen, die in der EU bleiben, auch mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung angegangen wurde (28); |
142. |
betont, dass Sanktionen, um ihre Wirkung zu verstärken, kollektiv verhängt werden sollten, wobei nach Möglichkeit auf der Koordinierung mit gleichgesinnten Partnern, möglicherweise unter Einbeziehung internationaler Organisationen, und in einem internationalen Abkommen formalisiert werden sollten, wobei auch andere Arten von Reaktionen auf die Angriffe zu berücksichtigen sind; stellt fest, dass die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer diese Sanktionen ebenfalls ergreifen sollten, um sie an die GASP der EU anzupassen; nimmt die wichtige Arbeit zur Kenntnis, die die NATO im Bereich hybrider Bedrohungen geleistet hat, und erinnert in diesem Zusammenhang an das Kommuniqué der NATO-Tagung vom 14. Juni 2021, in dem bekräftigt wurde, dass der Nordatlantikrat von Fall zu Fall entscheiden würde, wann ein Cyberangriff zur Berufung auf Artikel 5 des NATO-Vertrags führen würde und dass die Auswirkungen erheblicher böswilliger kumulativer Cyberaktivitäten unter bestimmten Umständen als bewaffneten Angriff angesehen werden können (29); betont, dass die EU und die NATO in Bezug auf hybride Bedrohungen einen zukunftsorientierteren und strategischeren Ansatz mit einem Schwerpunkt auf den Motiven und Zielen der Angreifer verfolgen und klären sollten, in welchen Fällen die EU besser ausgerüstet ist, um einer Bedrohung zu begegnen sowie worin die komparativen Vorteile ihrer Fähigkeiten bestehen; weist darauf hin, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten nicht Mitglied der NATO sind, aber dennoch mit der NATO zusammenarbeiten, beispielsweise über ihr Programm „Partnerschaft für den Frieden“ (PfP) und die Initiative für die Interoperabilität der Partnerschaft (PII), und betont daher, dass jede Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU-Mitgliedstaaten, die nicht NATO-Mitglieder sind, einschließlich derjenigen, die über eine Neutralitätspolitik verfügen, unberührt lassen muss; betont die Bedeutung der gegenseitigen Amtshilfe und Solidarität im Einklang mit Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 222 AEUV und fordert die EU auf, konkrete Szenarien für die Aktivierung dieser Artikel im Falle eines hypothetischen Cyberangriffs auszuarbeiten; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten auf, diese Frage mit den anderen Aspekten ihrer Beziehungen zu den Staaten, die hinter Einmischungs- und Desinformationskampagnen stehen, insbesondere Russland und China, zu verknüpfen; |
Globale Kooperation und Multilateralismus
143. |
erkennt an, dass viele demokratische Länder auf der ganzen Welt mit ähnlichen Destabilisierungsoperationen konfrontiert sind, die von ausländischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden; |
144. |
unterstreicht die Notwendigkeit einer globalen, multilateralen Zusammenarbeit zwischen gleichgesinnten Ländern in einschlägigen internationalen Foren zu diesen Fragen von entscheidender Bedeutung in Form einer Partnerschaft, die auf einem gemeinsamen Verständnis und gemeinsamen Definitionen beruht, um internationale Normen und Grundsätze festzulegen; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit den USA und anderen gleichgesinnten Staaten für die Modernisierung multilateraler Organisationen ist; begrüßt den Demokratiegipfel in dieser Hinsicht und erwartet, dass er zu konkreten Vorschlägen und Maßnahmen führen wird, um die größten Bedrohungen, denen Demokratien heute ausgesetzt sind, durch kollektives Handeln anzugehen; |
145. |
ist der Auffassung, dass gleichgesinnte Partner auf der Grundlage eines gemeinsamen Lagebewusstseins bewährte Verfahren austauschen und gemeinsame Antworten auf globale, aber auch gemeinsame innenpolitische Herausforderungen, einschließlich kollektiver Sanktionen, des Schutzes der Menschenrechte und demokratischer Standards, ermitteln sollten; fordert die EU auf, die Debatte über die rechtlichen Auswirkungen ausländischer Einmischung zu führen, gemeinsame internationale Definitionen und Zurechnungsregeln zu fördern und einen internationalen Rahmen für die Reaktion auf die Einmischung in Wahlen zu entwickeln, um einen globalen Verhaltenskodex für freie und widerstandsfähige demokratische Prozesse festzulegen; |
146. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die richtigen internationalen Formate zu prüfen, die eine solche Partnerschaft und Zusammenarbeit gleichgesinnter Partner ermöglichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf Ebene der Vereinten Nationen einen Prozess zur Annahme eines globalen Übereinkommens zur Förderung und Verteidigung der Demokratie einzuleiten, in dem eine gemeinsame Definition der ausländischen Einmischung festgelegt wird; fordert die EU auf, ein globales Instrumentarium zur Verteidigung der Demokratie vorzuschlagen, das in das Übereinkommen aufgenommen werden soll und gemeinsame Aktionen und Sanktionen zur Bekämpfung ausländischer Einmischung enthält; |
147. |
begrüßt die Stellungnahme der NATO vom 14. Juni 2021, die die zunehmende Herausforderung zur Kenntnis nimmt, die von Cyber-, hybriden und anderen asymmetrischen Bedrohungen, einschließlich Desinformationskampagnen, und von der böswilligen Nutzung immer komplexerer neuer und disruptiver Technologien ausgeht; begrüßt die Fortschritte, die bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cyberabwehr erzielt wurden; begrüßt die Einrichtung des Regionalen Cyberabwehrzentrums in Litauen, an dem die USA und die Länder der Östlichen Partnerschaft beteiligt sind; unterstützt eine engere Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Cyberabwehr im Hinblick auf den Informationsaustausch und die operative Arbeit; begrüßt die Diskussionen zwischen den USA und der EU über multilaterale Ausfuhrkontrollen für Gegenstände der Cyberüberwachung im Rahmen des Rates „Handel und Technologie“; |
148. |
begrüßt die Initiativen, die insbesondere auf administrativer Ebene bereits ergriffen wurden, um in Echtzeit Wissen über den Stand hybrider Angriffe, einschließlich Desinformationskampagnen, auszutauschen, wie z. B. das vom EAD eingerichtete Schnellwarnsystem, das teilweise für gleichgesinnte Drittländer geöffnet wurde, der von den G7-Staaten eingerichtete Mechanismus zur schnellen Reaktion und die Gemeinsame Abteilung für Nachrichtendienste und Sicherheit der NATO; |
149. |
betont, dass die globale Zusammenarbeit auf gemeinsamen Werten beruhen sollte, die sich in gemeinsamen Projekten widerspiegeln, an denen internationale Organisationen wie die OSZE und die UNESCO beteiligt sind, und dass der Aufbau demokratischer Kapazitäten sowie nachhaltiger Frieden und nachhaltige Sicherheit in Ländern, die mit ähnlichen Bedrohungen durch ausländische Einflussnahme konfrontiert sind, geschaffen werden sollten; fordert die EU auf, einen Europäischen Medienfonds der Demokraten einzurichten, um unabhängigen Journalismus in (potenziellen) Erweiterungs- und europäischen Nachbarländern sowie in Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern zu unterstützen; hebt die praktischen Erfordernisse hervor, wie z. B. die Beschaffung technischer Arbeitsmittel, die regelmäßig von unabhängigen Journalisten aus den Nachbarländern geäußert werden; |
150. |
betont, dass dringend gegen Fehl- und Desinformation im Klima vorgegangen werden muss; begrüßt die Bemühungen auf der COP26, eine universelle Definition von Fehl- und Desinformation in Bezug auf den Klimawandel anzunehmen und Maßnahmen zur Lösung dieses Problems zu skizzieren; fordert, dass auf Modellen wie dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen aufgebaut wird, um einen globalen Verhaltenskodex für Desinformation zu schaffen, ein Prozess, der die Grundlage für ein Pariser Übereinkommen über Desinformation bilden würde; |
151. |
betont, wie wichtig es ist, den Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittsländern eine klare Perspektive zu bieten und Partner- und Nachbarländer wie die Länder des westlichen Balkans und der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU zu unterstützen, da Länder wie Russland, die Türkei und China versuchen, diese Länder als Informationsmanipulations- und Hybridkriegslabor zu nutzen, mit dem Ziel, die EU zu untergraben; ist der Ansicht, dass die USA ein wichtiger Partner bei der Bekämpfung ausländischer Einmischung, Desinformationskampagnen und hybrider Bedrohungen in diesen Regionen sind; ist insbesondere besorgt über die Rolle, die Serbien und Ungarn bei der weit verbreiteten Verbreitung von Desinformation in den umliegenden Ländern spielen; betont, dass die EU diese Länder unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte, wie in der NDICI-Verordnung vorgesehen (30); ist der Ansicht, dass ihre Maßnahmen darin bestehen können, den Mehrwert und die positiven Auswirkungen der EU in der Region zu fördern, Projekte zur Gewährleistung der Medienfreiheit, zur Stärkung der Zivilgesellschaft und der Rechtsstaatlichkeit zu finanzieren und die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien, digitale Und Informationskompetenz zu verbessern, wobei die Souveränität dieser Länder zu achten ist; fordert in diesem Zusammenhang eine Erhöhung der Kapazität des EAD; |
152. |
legt der EU und den Mitgliedstaaten nahe, die Zusammenarbeit mit Taiwan zu vertiefen, wenn es darum geht, der Desinformation durch böswillige Drittländer entgegenzuwirken, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, durch gemeinsame Vorgehensweisen bei der Förderung der Medienfreiheit und des Journalismus, der vertieften Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit und der Abwehr von Cyberbedrohungen, der Aufklärung der Bürger und der Verbesserung der digitalen Kompetenz der Bevölkerung im Allgemeinen im Sinne einer Stärkung der Widerstandsfähigkeit unserer demokratischen Systeme; unterstützt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen europäischen und taiwanischen Regierungsstellen, NROs und Denkfabriken in diesem Bereich; |
153. |
fordert das Parlament auf, das Narrativ der EU aktiv zu fördern und eine führende Rolle bei der Förderung des Informationsaustauschs zu spielen und bewährte Verfahren mit den Partnerparlamenten in aller Welt zu erörtern, wobei es sein umfangreiches Netz interparlamentarischer Delegationen sowie die von seiner Koordinierungsgruppe für Demokratieförderung und Wahlen koordinierten Initiativen und Unterstützungstätigkeiten nutzen sollte; betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit Parlamentariern aus Drittländern durch maßgeschneiderte Projekte zur Unterstützung einer europäischen Perspektive für Beitrittskandidaten und potenzielle Beitrittsländer ist; |
154. |
fordert den EAD auf, die Rolle der EU-Delegationen und der GSVP-Missionen der EU in Drittländern zu stärken, um ihre Fähigkeit zu stärken, von ausländischen staatlichen Akteuren orchestrierte Desinformationskampagnen aufzudecken und zu entlarven und Bildungsprojekte zur Stärkung demokratischer Werte und Grundrechte zu finanzieren; empfiehlt nachdrücklich die Einrichtung eines vom EAD initiierten strategischen Kommunikationszentrums zur Schaffung einer strukturellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Desinformation und ausländischer Einmischung, die ihren Sitz in Taipeh haben sollte; fordert darüber hinaus die EU-Delegationen auf, zum Kampf der EU gegen Desinformation beizutragen, indem sie einschlägige EU-Beschlüsse, wie die Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments, in die Sprache ihres entsandten Landes übersetzen; |
155. |
fordert, dass das Problem der böswilligen ausländischen Einflussnahme innerhalb des bevorstehenden neuen Strategischen Kompasses der EU angegangen werden sollte; |
156. |
fordert die Schaffung einer ständigen institutionellen Regelung im Europäischen Parlament, die der Weiterverfolgung dieser Empfehlungen gewidmet ist, um über das derzeitige Mandat des INGE-Sonderausschusses hinaus systematisch gegen ausländische Einmischung und Desinformation in der EU vorzugehen; fordert einen verbesserten institutionalisierten Austausch zwischen der Kommission, dem EAD und dem Parlament über dieses Gremium; |
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157. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 58.
(2) ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 152.
(3) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 57.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0428.
(5) ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1.
(6) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0412.
(8) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 186.
(9) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(10) https://www.consilium.europa.eu/de/policies/cybersecurity/
(11) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/ BRP_CYBERSECURITY/BRP_CYBERSECURITY_DE.pdf
(12) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Lobbying in the 21st Century: Transparency, Integrity and Access, 2021, OECD Publishing, Paris, verfügbar unter: https://doi.org/10.1787/c6d8eff8-en
(13) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(14) ABl. L 331 vom 20.9.2021, S. 8.
(15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(16) https://www.europarl.europa.eu/cmsdata/232164/revised_Agenda%20item%207_Clare%20Melford_GDI_Deck_EU-Ad-funded_Disinfo.pdf
(17) Personen, die das Geld eines anderen an eine politische Partei oder einen Kandidaten im eigenen Namen spenden;
(18) diese Regelungslücke betrifft zwei unterschiedliche Aspekte: die Briefkastenfirmen, die keiner wirklichen Geschäftstätigkeit nachgehen und allein der Verschleierung von Finanztransaktionen dienen und die inländischen Tochtergesellschaften ausländischer Muttergesellschaften, die genutzt werden, um der Politik Gelder aus dem Ausland zuzuleiten;
(19) gemeinnützige Organisationen und Dritte sind nicht verpflichtet, die Identität ihrer Geldgeber offenzulegen, aber es ist in mehreren EU-Mitgliedstaaten zulässig, dass sie politische Parteien und Kandidaten finanzieren;
(20) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (COM(2020)0823).
(21) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(22) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
(23) https://www.coleurope.eu/events/official-inauguration-china-library
(24) https://www.chateaunantes.fr/expositions/fils-du-ciel-et-des-steppes/
(25) Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1).
(26) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL%3A2019%3A129I%3ATOC
(27) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2020:410I:TOC
(28) ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
(29) https://www.nato.int/cps/en/natohq/news_185000.htm
(30) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/97 |
P9_TA(2022)0065
Programme zum Erwerb einer Staatsbürgerschaft oder von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 mit Vorschlägen an die Kommission zum Erwerb einer Staatsbürgerschaft oder von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen (2021/2026(INL))
(2022/C 347/08)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union, |
— |
gestützt auf Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a, 79 Absatz 2 und die Artikel 80, 82, 87, 114, 311, 337 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 7, 8 und 20, |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihren Artikel 8, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1) („Familienzusammenführungsrichtlinie“), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) (Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4), |
— |
unter Hinweis auf die Kopenhagener Kriterien und den Bestand an EU-Regelungen, die ein Bewerberland erfüllen muss, wenn es der EU beitreten will (den Besitzstand), insbesondere die Kapitel 23 und 24, |
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unter Hinweis auf die Aufforderungsschreiben der Kommission vom 20. Oktober 2020 an Zypern und Malta, mit denen Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren eingeleitet wurden, |
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unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission an Bulgarien vom 20. Oktober 2020, in dem die Bedenken in Bezug auf eine Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren dargelegt und weitere Erläuterungen gefordert wurden, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das von der Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegte Paket mit vier Legislativvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft (5), vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (6), vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia (7), vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (8), vom 17. Dezember 2020 zur EU Strategie für eine Sicherheitsunion (9) und vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta (10), |
— |
unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2018 mit dem Titel „Citizenship by Investment (CBI) and Residency by Investment (RBI) schemes in the EU“ (Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investitionen in der EU), |
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unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2021 mit dem Titel „Avenues for EU action on citizenship and residence by investment schemes — European added value assessment“ (Optionen für EU-Maßnahmen in Bezug auf Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren — Bewertung des europäischen Mehrwerts) („EPRS Studie zum europäischen Mehrwert“), |
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unter Hinweis auf die von Milieu Ltd für die Kommission ausgearbeitete Studie vom Juli 2018 mit dem Titel „Factual analysis of Member States Investors’ Schemes granting citizenship or residence to third-country nationals investing in the said Member State — Study Overview“ (Faktenanalyse der Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen der Mitgliedstaaten für Investoren aus Drittstaaten, die in den besagten Mitgliedstaaten investieren — Überblick über die Studie), |
— |
unter Hinweis auf die entsprechenden Tätigkeiten der Gruppe seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Beobachtung der Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, insbesondere deren Aussprachen unter anderem mit der Kommission, Wissenschaftlern, Vertretern der Zivilgesellschaft und Journalisten vom 19. Dezember 2019, 11. September 2020 und 4. Dezember 2020 und ihre Reise nach Malta am 19. September 2018, |
— |
gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0028/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vor ihrer Bestätigung durch das Parlament in ihren politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2021–2024 (11) zugesagt hat, ein Initiativrecht für das Parlament zu unterstützen und mit einem Rechtsakt zu reagieren, wenn das Parlament Entschließungen annimmt, in denen die Kommission zur Vorlage von Legislativvorschlägen aufgefordert wird; |
B. |
in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, in ihrer Rede zur Lage der Union am 16. September 2020 Folgendes erklärt hat: „Egal ob es um den Vorrang des Unionsrechts, die Pressefreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz oder den Verkauf ‚Goldener Pässe‘ geht: Unsere europäischen Werte stehen nicht zum Verkauf!“; |
C. |
in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren betreiben, in deren Rahmen Drittstaatsangehörigen im Gegenzug für vornehmlich finanzielle Gegenleistungen in Form „passiver“ Kapitalinvestitionen die Staatsbürgerschaft oder ein langfristiges Aufenthaltsrecht verliehen wird; in der Erwägung, dass solche Regelungen dadurch gekennzeichnet sind, dass minimale bis gar keine Anforderungen in Bezug auf den physischen Aufenthalt bestehen und dass sie im Vergleich zu den herkömmlichen Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft oder eines Aufenthaltsrechts eines Mitgliedstaats ein „beschleunigtes“ Verfahren umfassen; in der Erwägung, dass die Bearbeitungszeiten für die Anträge in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind (12); in der Erwägung, dass die Leichtigkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit oder von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Nutzung solcher Regelungen im starken Gegensatz zu den Hindernissen bei Anträgen auf internationalen Schutz, bei der legalen Migration oder bei Anträgen auf Einbürgerung über herkömmliche Kanäle steht; |
D. |
in der Erwägung, dass sich die Existenz von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren auf alle Mitgliedstaaten auswirkt, da durch eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, für Investitionen die Staatsangehörigkeit zu gewähren, automatisch Rechte in Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten übertragen werden, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, Wahlrechte und das Recht, bei lokalen Wahlen und Europawahlen zu kandidieren, das Recht auf konsularischen Schutz, wenn außerhalb der Union keine Vertretung unterhalten wird, und die Rechte auf Zugang zum Binnenmarkt zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten; in der Erwägung, dass von einzelnen Mitgliedstaaten unterhaltene Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren für andere Mitgliedstaaten mit erheblichen externen Effekten einhergehen, etwa Risiken in Bezug auf Korruption und Geldwäsche; in der Erwägung, dass aufgrund dieser externen Effekte eine Regulierung durch die EU angezeigt ist; |
E. |
in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft einen einzigartigen, grundlegenden Status darstellt, der den Unionsbürgern in Ergänzung zur Staatsbürgerschaft der Mitgliedstaaten verliehen wird und eine der wichtigsten Errungenschaften der Integration der EU darstellt, da mit ihr allen Bürgern in der Union gleiche Rechte verliehen werden; |
F. |
in der Erwägung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwar den Mitgliedstaaten vorbehalten ist, allerdings nach Treu und Glauben, im Geiste des gegenseitigen Respekts, transparent, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts erfolgen muss; in der Erwägung, dass die Union Maßnahmen zur Harmonisierung der Möglichkeiten der legalen Migration in die Union und der mit dem Aufenthalt verbundenen Rechte getroffen hat, etwa im Rahmen der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt; |
G. |
in der Erwägung, dass die Anwendung von Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren zu einer Kommerzialisierung der Unionsbürgerschaft führt; in der Erwägung, dass die Kommerzialisierung von Rechten gegen die Werte der EU verstößt, insbesondere gegen den Wert der Gleichheit; in der Erwägung, dass Möglichkeiten der legalen Migration in die Union und die mit dem Aufenthalt verbundenen Rechte bereits im Unionsrecht geregelt sind, etwa in der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt; |
H. |
in der Erwägung, dass Bulgarien, Zypern und Malta derzeit über Rechtsvorschriften verfügen, die die Anwendung von Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren ermöglichen; in der Erwägung, dass die bulgarische Regierung Rechtsvorschriften zur Abschaffung ihrer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Regierung Zyperns am 13. Oktober 2020 erklärte, sie werde die Anwendung der Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren aussetzen; in der Erwägung, dass die Regierung Zyperns angekündigt hat, die Prüfung aller vor November 2020 eingegangenen anhängigen Anträge auf zyprische Staatsbürgerschaft abzuschließen; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten ferner Großinvestoren über Sonderregelungen mit einer Staatsangehörigkeit belohnen; |
I. |
in der Erwägung, dass Bulgarien, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande und Portugal aktuell Aufenthaltsregelungen für Investoren mit Investitionen in Höhe von mindestens 60 000 Euro (Lettland) bis 1 250 000 (Niederlande) betreiben; in der Erwägung, dass Anreize für Investitionen eine übliche Methode sind, um die gut funktionierenden Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu erhalten, als solche aber keine Rechts- und Sicherheitsrisiken für Unionsbürger darstellen sollten; |
J. |
in der Erwägung, dass in der Studie des EPRS zum europäischen Mehrwert geschätzt wird, dass im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren 42 180 Anträge genehmigt wurden und im Rahmen dieser Regelungen im Zeitraum 2011 bis 2019 mehr als 132 000 Personen, darunter auch Familienmitglieder von Antragstellern aus Drittstaaten, ein Aufenthaltsrecht oder eine Staatsbürgerschaft in Mitgliedstaaten erhalten haben, wobei sich die Gesamthöhe der Investitionen auf schätzungsweise 21,4 Mrd. Euro belief (13); |
K. |
in der Erwägung, dass Anträge im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren oft mithilfe gewerblicher Vermittler gestellt werden, die möglicherweise einen Betrag erhalten, der sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Antragsgebühr beläuft; in der Erwägung, dass gewerbliche Vermittler in einigen Mitgliedstaaten eine Rolle bei der Ausarbeitung und Förderung von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren gespielt haben; |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern und Malta auf der Grundlage eingeleitet hat, dass die Gewährung der Unionsbürgerschaft gegen eine im Voraus festgelegte Zahlung oder Investition und ohne jegliche Verbindung zu den betreffenden Mitgliedstaaten den Wesensgehalt der Unionsbürgerschaft untergräbt; |
M. |
in der Erwägung, dass Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren unterschiedlich große Risiken bergen, darunter Risiken in Bezug auf Korruption, Geldwäsche, Sicherheitsbedrohungen, Steuervermeidung, makroökonomische Ungleichgewichte und Druck auf den Immobiliensektor, wodurch der Zugang zu Wohnraum eingeschränkt wird und die Integrität des Binnenmarkts erodiert; in der Erwägung, dass die Tragweite dieser Risiken aufgrund der begrenzten Informationslage und Transparenz nicht angemessen untermauert werden kann und diesen Risiken aktuell nicht ausreichend begegnet wird, was in den Mitgliedstaaten zu schwachen Sicherheitsüberprüfungen und einer mangelnden Sorgfaltspflicht in Bezug auf Antragsteller im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren führt; in der Erwägung, dass diese Risiken ordnungsgemäß bewertet werden sollten und die Transparenz in Bezug auf die Umsetzung und die Folgen der Regelungen erhöht werden sollte; |
N. |
in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass Mitgliedstaaten, die Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren betreiben, für Risiken im Zusammenhang mit dem Finanzgeheimnis und Korruption anfälliger sind als andere Mitgliedstaaten; |
O. |
in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Union keine systematische Konsultation der IT-Großsysteme der Union für eine Hintergrundüberprüfung von Antragstellern im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren vorsehen; in der Erwägung, dass die geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten keine Durchführung von Überprüfungsverfahren erfordern, bevor im Rahmen einer Staatsbürgerschaftsregelung/Aufenthaltsregelung für Investoren eine Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltstitel gewährt wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht immer Datenbanken abfragen, nicht immer gründliche Verfahren zur Anwendung bringen und sich nicht immer über die Ergebnisse entsprechender Kontrollen und Verfahren austauschen; |
P. |
in der Erwägung, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Leitlinien zur Begrenzung der Umgehung des gemeinsamen Meldestandards durch den Missbrauch von Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren (14) veröffentlicht hat; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Initiative der Kommission zur Einrichtung einer Sachverständigengruppe zu Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren darauf abzielte, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten auf ein gemeinsames Paket von Sicherheitsüberprüfungen einigen, diese Gruppe aber kein gemeinsames Paket an Sicherheitsüberprüfungen vorgeschlagen hat; in der Erwägung, dass die Gruppe seit 2019 nicht mehr zusammengetreten ist; |
R. |
in der Erwägung, dass einige der Drittländer, deren Staatsangehörige nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 visumfrei in die EU einreisen dürfen, Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren mit niedrigen oder gar keinen Anforderungen in Bezug auf den Aufenthalt und schwachen Sicherheitsüberprüfungen, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, betreiben; in der Erwägung, dass diese Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren als „goldene Pässe“ mit dem ausdrücklichen Zweck der visumfreien Einreise in die EU beworben werden; in der Erwägung, dass einige Bewerberländer vergleichbare Regelungen zur Anwendung bringen, die mit dem zusätzlichen zu erwartenden Vorteil einer zukünftigen EU-Mitgliedschaft einhergehen; |
S. |
in der Erwägung, dass Begünstigte von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren unverzüglich das Recht auf Freizügigkeit (15) im Schengen-Raum genießen, sobald ihnen ihr neuer Aufenthaltstitel oder ihre neue Staatsbürgerschaft gewährt wird; |
T. |
in der Erwägung, dass die in Drittstaaten geltenden Rechtsvorschriften, die es ihren Bürgern erlauben, ihren Namen zu ändern, ein Risiko darstellen, weil Drittstaatsangehörige im Rahmen einer Staatsangehörigkeitsregelung für Investoren die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats erwerben, dann ihren Namen ändern und unter diesem neuen Namen in die EU einreisen könnten; |
U. |
in der Erwägung, dass die zyprischen Behörden am 15. Oktober 2021 erklärten, 39 ausländischen Investoren und sechs Familienmitgliedern dieser Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren zyprische Bürger geworden waren, die Staatsangehörigkeit zu entziehen; in der Erwägung, dass etwas mehr als die Hälfte der 6 779 Pässe, die Zypern im Rahmen dieser Regelung zwischen 2007 und 2020 ausgegeben hat, ohne eine ausreichende Hintergrundüberprüfung der Antragsteller (16) ausgegeben wurden; |
V. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2019 zu dem Schluss kam, dass es keine klaren Statistiken über eingegangene, bewilligte und abgelehnte Anträge im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren gibt bzw. dass die vorliegenden Statistiken unzureichend sind; |
W. |
in der Erwägung, dass es sich bei Aufenthaltsregelungen für Investoren naturgemäß um hochspezifische Regelungen handelt; in der Erwägung, dass alle Änderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Antragsteller im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren auf diese besondere Art von Aufenthaltstitel ausgerichtet sein sollten und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte von Personen haben sollten, die einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel stellen, etwa Studenten, Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder; in der Erwägung, dass strengere Sicherheitsüberprüfungen für Antragsteller im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren nicht auf Personen anwendbar sein sollten, die über im Unionsrecht bereits bestehende Aufenthaltsregelungen einen Aufenthaltstitel für die Union beantragen; |
X. |
in der Erwägung, dass die Regierung Montenegros nicht beschlossen hat, ihre Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren abzuschaffen, obwohl sie signalisiert hatte, wie wichtig es sei, diese Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren möglichst bald umfassend und wirksam schrittweise abzuschaffen; fordert die Regierung Montenegros auf, dies unverzüglich zu tun; |
1. |
ist der Ansicht, dass Regelungen, in deren Rahmen die Staatsangehörigkeit in erster Linie auf der Grundlage einer Finanzinvestition (Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren) zuerkannt wird, die auch als „goldene Pässe“ bekannt sind, aus ethischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht zu beanstanden sind und mit verschiedenen schwerwiegenden Sicherheitsrisiken für die Unionsbürger einhergehen, etwa Risiken aufgrund von Geldwäsche und Korruption; ist der Ansicht, dass das Fehlen gemeinsamer Normen und harmonisierter Vorschriften für Regelungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage einer Finanzinvestition (Aufenthaltsregelungen für Investoren) ebenfalls solche Sicherheitsrisiken mit sich bringt, den freien Personenverkehr im Schengen-Raum beeinträchtigt und zur Untergrabung der Integrität der Union beitragen kann; |
2. |
erinnert an seinen Standpunkt, dass Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren naturgemäß verschiedene ernsthafte Risiken bergen und von allen Mitgliedstaaten schrittweise abgeschafft werden sollten (17); bekräftigt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten seit seiner Entschließung vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, um diesen Regelungen entgegenzuwirken; |
3. |
ist der Auffassung, dass Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren den Wesensgehalt der Unionsbürgerschaft untergraben, die eine der wichtigsten Errungenschaften der Integration der Europäischen Union darstellt, da sie den Unionsbürgern einen einzigartigen, grundlegenden Status verleiht und das Wahlrecht bei der Europawahl und bei lokalen Wahlen umfasst; |
4. |
ist der Auffassung, dass die Unionsbürgerschaft keine Ware ist, die vermarktet oder verkauft werden dürfte, und im Rahmen der Verträge auch nie als solche konzipiert worden ist; |
5. |
erkennt an, dass für die Regulierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft zwar in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind, betont aber, dass diese nach Treu und Glauben, im Geiste des gegenseitigen Respekts, transparent, mit gebotener Sorgfalt und ordnungsgemäßer Prüfung, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts erfolgen muss (18); ist der Ansicht, dass eine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union besteht, wenn die Mitgliedstaaten diese Standards und Grundsätze nicht vollumfassend einhalten; ist der Auffassung, dass sich eine Zuständigkeit der Union wohl auch auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergeben könnte, was bestimmte Aspekte des Staatsbürgerschaftsrechts der Mitgliedstaaten anbelangt (19); |
6. |
ist der Ansicht, dass die im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren festgelegten vorteilhaften Bedingungen und beschleunigten Verfahren im Vergleich zu den Bedingungen und Verfahren für andere Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz, einen Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft erhalten möchten, diskriminierend sind, ungerecht sind und das Risiko bergen, der Kohärenz des Besitzstands der Union in den Bereichen Asyl und Migration zuwiderzulaufen; |
7. |
ist der Ansicht, dass zwischen Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren und Aufenthaltsregelungen für Investoren unterschieden werden muss, da sie unterschiedlich ernsthafte Risiken bergen und daher spezifische legislative und politische Ansätze der Union erfordern; erkennt die Verbindung zwischen Aufenthaltsregelungen für Investoren und der Staatsbürgerschaft an, da ein erworbener Aufenthaltstitel möglicherweise den Zugang zur Staatsbürgerschaft vereinfacht; |
8. |
stellt fest, dass drei Mitgliedstaaten über Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren verfügen, namentlich Bulgarien (auch wenn die Regierung Bulgariens einen Vorschlag über Rechtsvorschriften zur Abschaffung ihrer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren vorgelegt hat), Zypern und Malta, und dass 12 Mitgliedstaaten über Aufenthaltsregelungen für Investoren verfügen, die alle unterschiedliche Investitionsbeträge und -optionen sowie unterschiedliche Standards für Überprüfungen und Verfahren aufweisen; bedauert, dass dies zwischen den Mitgliedstaaten zu einem Wettbewerb um Antragsteller führen könnte und die Gefahr besteht, dass ein Wettlauf nach unten entsteht, was die Senkung der Standards für Sicherheitsüberprüfungen und die Verringerung der Sorgfaltspflicht betrifft, damit die Regelungen stärker in Anspruch genommen werden (20); |
9. |
ist der Auffassung, dass die Rolle von Vermittlern bei der Entwicklung und Förderung von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren sowie bei der Ausarbeitung von individuellen Anträgen, die häufig nicht mit Transparenz und Rechenschaft verbunden ist, einen Interessenkonflikt darstellt, der zu Missbrauch führen kann, und daher eine strenge und verbindliche Regulierung dieser Vermittler erforderlich ist, die über eine bloße Selbstregulierung und Verhaltenskodizes hinausgeht; fordert die Einstellung der Dienstleistungen von Vermittlern im Falle von Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren; |
10. |
bedauert, dass es in den Mitgliedstaaten, in denen Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren bestehen, an umfassenden Sicherheitsüberprüfungen, Überprüfungsverfahren und Sorgfaltspflichten mangelt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die verfügbaren Datenbanken der Union nicht immer abfragen und sich nicht immer über Informationen betreffend die Ergebnisse solcher Überprüfungen und Verfahren austauschen, sodass aufeinanderfolgende Anträge im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren in der gesamten Union möglich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenbanken abzufragen; ist der Auffassung, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über angemessene Verfahren zur Überprüfung von Antragstellern im Rahmen von Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren verfügen müssen, da die Verleihung der Rechte im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Staatsbürgerschaft in der Zuständigkeit des Staates liegt, und dass sich die Behörden der Mitgliedstaaten nicht auf Hintergrundüberprüfungen und Sorgfaltsprüfungen verlassen dürfen, die von Vermittlern und nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden, auch wenn die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen unabhängiger nichtstaatlicher Akteure heranziehen können; ist besorgt angesichts einiger Mitgliedstaaten, in denen Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft Berichten zufolge bewilligt wurden, auch wenn die Antragsteller die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllten; |
11. |
bedauert, dass sich die Sachverständigengruppe zu Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, nicht auf ein gemeinsames Paket von Sicherheitsüberprüfungen geeinigt hat, womit sie bis Ende 2019 beauftragt war; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass keine Einigung über ein gemeinsames Paket von Sicherheitsüberprüfungen erfolgt ist, die Grenzen einer zwischenstaatlichen Herangehensweise in dieser Angelegenheit sowie die Notwendigkeit deutlich macht, dass die EU tätig wird; |
12. |
bedauert, dass die Anforderungen in Bezug auf den Aufenthalt im Rahmen der Aufenthaltsregelungen/Staatsbürgerschaftsregelungen der Mitgliedstaaten für Investoren nicht immer eine kontinuierliche, tatsächliche physische Anwesenheit umfassen und schwer zu überwachen sind, wodurch möglicherweise bösgläubige Antragsteller angezogen werden, die die nationale Staatsbürgerschaft ausschließlich für den Zugang zum Hoheitsgebiet der EU und ihrem Binnenmarkt ohne jegliche Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat erwerben; |
13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den erforderlichen physischen Aufenthalt für Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt einen Titel für einen langfristigen Aufenthalt erwerben möchten, ohne den fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt, der im Rahmen dieser Richtlinie erforderlich ist, zu erfüllen, wirksam durchzusetzen; |
14. |
begrüßt die Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission im Oktober 2020 gegen Zypern und Malta wegen ihrer Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren eingeleitet hat; fordert die Kommission auf, diese Verfahren fortzuführen, da mit ihnen weiter geklärt werden könnte, wie über die hier vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen hinaus gegen Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren vorgegangen werden kann, und weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten aufgrund von Aufenthaltsregelungen für Investoren einzuleiten, sofern dies gerechtfertigt ist; fordert die Kommission auf, alle Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren in der gesamten Union sorgfältig zu überwachen, darüber Bericht zu erstatten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; |
15. |
ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche ein wesentliches Element der Bekämpfung der Risiken darstellen, die sich im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren ergeben; begrüßt, dass das Legislativpaket der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung auf Aufenthaltsregelungen für Investoren ausgerichtet ist, insbesondere durch die Förderung der Aufnahme von Vermittlern in die Liste der Verpflichteten; ist jedoch der Ansicht, dass auch künftig Lücken bestehen werden, wie etwa durch die Tatsache, dass öffentliche Stellen, die Anträge im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren bearbeiten, nicht in die Liste der Verpflichteten aufgenommen werden; |
16. |
stellt fest, dass Anträge im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren besonders schwer zu überwachen und zu bewerten sind, wenn es sich um gemeinsame Anträge von mehreren Familienangehörigen handelt; stellt fest, dass den Hauptantragstellern im Rahmen bestimmter nationaler Aufenthaltsregelungen für Investoren auf der Grundlage von familiären, persönlichen oder sonstigen Bindungen Aufenthaltsrechte gewährt werden können; stellt fest, dass das Recht auf Familienzusammenführung gemäß der Familienzusammenführungsrichtlinie nach Erlangung des Aufenthaltsstatus in einem Mitgliedstaat gilt, sodass Familienangehörige ohne weitere spezifische Überprüfungen, die normalerweise im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren erforderlich sind, in die Union einreisen können; |
17. |
stellt fest, dass von Drittländern, die über Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren verfügen und deren Bürger visumfrei in die Union einreisen dürfen (21), ein Risiko ausgeht, da Drittstaatsangehörige die Staatsangehörigkeit dieses Drittstaats möglicherweise allein zu dem Zweck erwerben, ohne zusätzliche Überprüfung in die Union einreisen zu können; betont, dass sich die Risiken in Bezug auf Bewerberländer der Union, die Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren (22) zur Anwendung bringen, verschärfen, da die zu erwartenden Vorteile einer künftigen EU-Mitgliedschaft und visumfreier Reisen in der Union ein Faktor sein können; |
18. |
ist der Ansicht, dass die Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren angesichts ihrer besonderen Risiken und ihrer immanenten Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie sie durch die laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen zwei Mitgliedstaaten anerkannt wurden, in allen Mitgliedstaaten umfassend schrittweise abgeschafft werden sollten, und fordert die Kommission auf, vor dem Ende ihrer laufenden Amtsperiode einen Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt vorzulegen, dessen Rechtsgrundlage Artikel 21 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 114 oder Artikel 352 AEUV darstellen könnte; |
19. |
vertritt die Ansicht, dass die schrittweise Abschaffung von Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren einen Übergangszeitraum erfordern wird, und ist der Auffassung, dass sowohl für Staatsangehörigkeitsregelungen als auch für Aufenthaltsregelungen für Investoren im Sinne eines konkreten Ausdrucks der Solidarität unter anderem auf der Grundlage von Artikel 80 AEUV ein finanzieller Beitrag zum Unionshaushalt angezeigt ist, bis diese Regelungen vollkommen abgeschafft sind, da sie ein Trittbrettfahrerproblem darstellen und für die EU und die Mitgliedstaaten mit schwerwiegenden Folgen einhergehen; fordert daher, dass die Kommission im Jahr 2022 auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV einen Vorschlag für die Schaffung einer neuen Kategorie von Eigenmitteln der Union vorlegt, die aus einem Anpassungsmechanismus aufgrund von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren besteht, wobei dieser Vorschlag eine Abgabe in Höhe eines wesentlichen Prozentsatzes der Investitionen in den Mitgliedstaaten vorsieht, die im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren getätigt werden, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung in Bezug auf alle im Zusammenhang mit den Regelungen ermittelten negativen externen Effekte für die gesamte Union; |
20. |
ist der Auffassung, dass der Beitrag von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren zu der Realwirtschaft der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovationen und Wachstum begrenzt ist, und dass beträchtliche Investitionsbeträge direkt auf dem Immobilienmarkt oder in Fonds getätigt werden; ist der Ansicht, dass sich die umfangreichen Investitionen im Zusammenhang mit Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren auf die Finanzstabilität auswirken könnten, insbesondere in kleinen Mitgliedstaaten, in denen Zuflüsse einen großen Anteil am BIP oder an ausländischen Investitionen ausmachen könnten (23); fordert, dass die Kommission im Jahr 2022 auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 und der Artikel 80, 82, 87 und 114 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt, der Unionsvorschriften über Investitionen im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren umfasst, um deren Mehrwert für die Realwirtschaft zu erhöhen und Verbindungen zu den Prioritäten für die wirtschaftliche Erholung der EU zu schaffen; |
21. |
fordert die Kommission auf, vor Ablauf ihres derzeitigen Mandats einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, der sich auf Artikel 79 Absatz 2 und die Artikel 80, 82, 87 und 114 AEUV stützen könnte und gegebenenfalls durch weitere Legislativmaßnahmen ergänzt wird, mit dem verschiedene Aspekte von Aufenthaltsregelungen für Investoren umfassend geregelt werden, um Standards und Verfahren zu harmonisieren und die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung zu verstärken, wobei unter anderem folgende Elemente zu berücksichtigen wären:
|
22. |
verlangt, dass die Kommission die hohen Regulierungsstandards sowohl für Staatsangehörigkeitsregelungen als auch für Aufenthaltsregelungen für Investoren sicherstellt und aufrechterhält, falls auf Aufenthaltsregelungen für Investoren vor der vollständigen Abschaffung der Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren eine umfassende Verordnung Anwendung fände; |
23. |
begrüßt die Maßnahmen, zu denen sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, um den Verkauf der Staatsbürgerschaft an regierungsnahe russische Staatsbürger einzuschränken; fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsregelungen für Investoren für alle russischen Antragsteller mit sofortiger Wirkung einzustellen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle genehmigten Anträge russischer Staatsangehöriger der letzten Jahre neu zu bewerten und dabei alle Möglichkeiten des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu nutzen, um sicherzustellen, dass keine russische Person mit finanziellen, geschäftlichen oder sonstigen Verbindungen zum Putin-Regime ihre Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsrechte behält oder dass diese Personen vorübergehend von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen werden; fordert die Kommission auf, solche von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Neubewertungen zu überprüfen und dringend einen Legislativvorschlag vorzulegen, um Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren vollständig zu verbieten und Aufenthaltsregelungen für Investoren für russische Staatsangehörige, die gezielten Maßnahmen unterliegen, zu verbieten; |
24. |
fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag eine gezielte Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union aufzunehmen, die dazu beitragen könnte, die Mitgliedstaaten durch eine Verschärfung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige davon abzuhalten, schädliche Aufenthaltsregelungen für Investoren einzuführen; |
25. |
fordert die Kommission auf, größtmöglichen Druck auszuüben, um sicherzustellen, dass Drittstaaten, die Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren eingeführt haben und deren Bürger gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 visumfrei in die Union einreisen dürfen, ihre Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren abschaffen und ihre Aufenthaltsregelungen für Investoren reformieren, um sie mit dem Unionsrecht und den Standards der Union in Einklang zu bringen, und fordert sie auf, im Jahr 2022 auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV einen entsprechenden Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 vorzulegen; stellt fest, dass Probleme in Verbindung mit Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren nach der überarbeiteten Verfahrensweise der Union bei der Erweiterung als komplex erachtet und in verschiedenen Verhandlungsclustern und -kapiteln behandelt werden; hebt die Bedeutung einer schrittweisen und sorgfältigen Angleichung durch Bewerberländer und mögliche Bewerberländer an das Unionsrecht hervor, das für solche Regelungen gilt; schlägt vor, die Abschaffung von Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren und die Regulierung von Aufenthaltsregelungen für Investoren in die Beitrittskriterien aufzunehmen; |
26. |
erinnert die Präsidentin der Kommission an ihre im Rahmen der „Politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024“ gegebenen Zusagen, den legislativen Initiativberichten des Parlaments einen Rechtsakt folgen zu lassen, der mit den Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang steht; erwartet daher, dass die Kommission dieser Entschließung konkrete Gesetzgebungsvorschläge folgen lässt; |
27. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und den als Anlage beigefügten Vorschlag der Kommission und dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(2) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(3) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.
(4) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(5) ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 117.
(6) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.
(7) ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 22.
(8) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 92.
(9) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 140.
(10) ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 64.
(11) „Eine Union, die mehr erreichen will — Meine Agenda für Europa — Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019–2024“, Dokument der Kandidatin für das Amt der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf
(12) Studie des EPRS zum europäischen Mehrwert, Tabelle 9, S. 28–29.
(13) EPRS Studie zum europäischen Mehrwert.
(14) „Preventing abuse of residence by investment schemes to circumvent the CRS“ (Vorbeugung des Missbrauchs von Aufenthaltsregelungen für Investoren zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards), OECD, 19. Februar 2018, und „Corruption Risks Associated with Citizen- and Resident-by-Investment Schemes“ (Korruptionsrisiken in Verbindung mit Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren), OECD, 2019.
(15) Da Bulgarien, Irland, Kroatien, Zypern und Rumänien keine Schengen-Staaten sind, genießt ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines von einem dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels ist, nicht automatisch die Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums.
(16) https://agenceurope.eu/en/bulletin/article/12814/25
(17) Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 zur Rechtsstaatlichkeit in Malta nach den jüngsten Enthüllungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Daphne Caruana Galizia, vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen, vom 17. Dezember 2020 zur EU-Strategie für eine Sicherheitsunion und vom 29. April 2021 zum Mord an Daphne Caruana Galizia und zur Rechtsstaatlichkeit in Malta.
(18) Vgl. Argumentation der Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta und Zypern in Bezug auf deren Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_1925) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union: Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1992, Mario Vicente Micheletti und andere gegen Delegación del Gobierno en Cantabria, C-369/90, ECLI:EU:C:1992:295; Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999, Belgischer Staat gegen Fatna Mesbah, C-179/98, ECLI:EU:C:1999:549; Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 2001, The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte: Manjit Kaur, C-192/99, ECLI:EU:C:2001:106; Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 2010, Janko Rottman gegen Freistaat Bayern, C-135/08, ECLI:EU:C:2010:104; und Urteil des Gerichtshofs vom 12. März 2019 M.G. Tjebbes u. a. gegen Minister van Buitenlandse Zaken, C-221/17, ECLI:EU:C:2019:189.
(19) Studie des EPRS zum europäischen Mehrwert, S. 43–44.
(20) EPRS Studie zum europäischen Mehrwert, S. 57; „Preventing abuse of residence by investment schemes to circumvent the CRS“ (Vorbeugung des Missbrauchs von Aufenthaltsregelungen für Investoren zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards) OECD, 19. Februar 2018.
(21) Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, St. Kitts und Nevis und St. Lucia.
(22) Serbien, Albanien, die Türkei, Montenegro und Nordmazedonien.
(23) EPRS Studie zum europäischen Mehrwert, S. 36–39.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
VORSCHLÄGE FÜR EIN UMFASSENDES LEGISLATIVPAKET
Vorschlag 1: Unionsweite Abschaffung der Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren bis 2025
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Es sollte ein unionsweites Notifizierungssystem mit messbaren Zielvorgaben eingeführt werden, das strikt nur für die bestehenden Programme gilt und somit nicht zulässt, dass neue Programme durch dieses System legitimiert werden, und zwar für die Höchstzahl der Staatsbürgerschaftsanträge, die im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren in den Mitgliedstaaten genehmigt werden können, wobei diese Zahl jedes Jahr schrittweise gesenkt und 2025 auf null gesenkt werden sollte, womit eine vollständige Abschaffung der Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren erreicht würde. Diese schrittweise Abschaffung wird es den Mitgliedstaaten, die Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren betreiben, ermöglichen, alternative Mittel zu finden, um Investitionen anzuziehen und ihre öffentlichen Finanzen zu stützen. Diese schrittweise Abschaffung steht mit dem früheren Standpunkt des Parlaments, der in mehreren Entschließungen zum Ausdruck gebracht wurde, im Einklang und ist angesichts der tief greifenden Herausforderungen, die Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren für den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Rahmen der Verträge darstellen (Artikel 4 Absatz 3 EUV), angezeigt. |
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Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags könnten Artikel 21 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 darstellen sowie Artikel 114 AEUV, da sich Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren auf den Binnenmarkt auswirken. |
Vorschlag 2: Umfassende Regulierung aller Aufenthaltsregelungen für Investoren in der EU
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Um den Besonderheiten und dem weitverbreiteten Auftreten von Aufenthaltsregelungen für Investoren in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist ein spezifischer Rechtsrahmen der EU in Form einer Verordnung erforderlich. Mit dieser Verordnung wird eine Harmonisierung in der EU gewährleistet, es werden die Risiken von Aufenthaltsregelungen für Investoren begrenzt, und Aufenthaltsregelungen für Investoren werden der Überwachung durch die Union unterworfen, wodurch sich Transparenz und Governance verbessern. Mit der Verordnung sollen die Mitgliedstaaten auch davon abgehalten werden, schädliche Aufenthaltsregelungen für Investoren einzuführen. |
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Die Verordnung sollte Standards auf EU-Ebene sowie Verfahren für eine verstärkte Sorgfaltspflicht und strikte Hintergrundüberprüfungen der Antragsteller und der Herkunft ihres Vermögens umfassen. Insbesondere sollten alle Antragsteller von den Behörden der Mitgliedstaaten strukturiert mit allen einschlägigen nationalen Datenbanken, Unionsdatenbanken und internationalen Datenbanken abgeglichen werden, wobei die Grundrechtsnormen zu achten sind. Es sollten eine unabhängige Überprüfung der eingereichten Unterlagen, eine vollständige Hintergrundüberprüfung aller polizeilichen Aufzeichnungen und der Beteiligung an früheren und laufenden Zivil- und Strafverfahren, persönliche Befragungen der Antragsteller und eine gründliche Überprüfung der Herkunft des Vermögens der Antragsteller sowie der Verbindung zu den gemeldeten Einkünften vorgenommen werden. Das Verfahren sollte ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße Sorgfaltsprüfung lassen und die Möglichkeit vorsehen, positive Entscheidungen rückwirkend aufzuheben, wenn nachweislich falsche Angaben gemacht wurden oder Betrug vorliegt. |
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Die Praxis gemeinsamer Anträge, in deren Rahmen ein Hauptantragsteller sowie Familienangehörige einen einzigen Antrag stellen, sollte verboten werden: Es sollten ausschließlich Einzelanträge auf der Grundlage strikter Einzelüberprüfungen möglich sein, wobei die Verbindungen zwischen Antragstellern berücksichtigt werden sollten. Strenge Überprüfungen sollten auch dann zur Anwendung kommen, wenn Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen erfolgreicher Antragsteller im Rahmen der Regeln für die Familienzusammenführung oder ähnlicher Bestimmungen wahrgenommen werden können. |
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Die Regulierung von Intermediären sollte ein wichtiger Bestandteil der Verordnung sein und gegebenenfalls durch andere gesetzgeberische Maßnahmen ergänzt werden. Die folgenden Elemente sollten enthalten sein:
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Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission über ihre Aufenthaltsregelungen für Investoren Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ausführliche Jahresberichte über alle institutionellen und Steuerungselemente ihrer Regelungen sowie über die bestehenden Überwachungsmechanismen vorlegen. Sie sollten auch über einzelne Anträge, einschließlich der Ablehnungen und Genehmigungen von Anträgen, und die Gründe für Genehmigungen oder Ablehnungen, wie z. B. die Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, berichten. Die Statistiken sollten eine Aufschlüsselung der Antragsteller nach Herkunftsland und Informationen über Familienangehörige und unterhaltsberechtigte Personen umfassen, die über einen Antragsteller im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren Rechte erworben haben. Die Kommission sollte diese Jahresberichte, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Datenschutzvorschriften und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union redigiert werden, veröffentlichen und parallel zu diesen Jahresberichten ihre Bewertung veröffentlichen. |
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Es sollte ein auf Unionsebene verwaltetes System zur vorherigen Unterrichtung und Konsultation aller anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor der Gewährung eines Aufenthalts im Rahmen einer Aufenthaltsregelung in der EU im Gegenzug für Investitionen eingeführt werden. Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von 20 Tagen keine Einwände, so würde dies bedeuten, dass er keine Einwände gegen die Gewährung des Aufenthalts hat (1). Dies würde es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, Doppel- oder Folgeanträge aufzudecken und Abfragen in nationalen Datenbanken durchzuführen. Die Kommission sollte innerhalb dieser 20 Tage in Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (auch über ihre Verbindungsbeamten in Drittländern) auf Unionsebene Endabfragen der Anträge mit den einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken durchführen und weitere Sicherheits- und Hintergrundüberprüfungen durchführen. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren sollte bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Die Kommission sollte alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellen um herauszustellen, wo ein und dieselbe Person mehrere abgelehnte Anträge gestellt hat. |
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Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, den physischen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet wirksam zu kontrollieren, auch durch die Möglichkeit, Mindestanforderungen an die physische Anwesenheit festzulegen, und Aufzeichnungen darüber zu führen, die von der Kommission und den Agenturen der Union eingesehen werden können. Dies sollte mindestens halbjährliche Termine und persönliche Kontrollbesuche in der Wohnung der betroffenen Personen umfassen. |
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Zur Bekämpfung der Steuervermeidung sollten spezifische Maßnahmen der Union eingeführt werden, um die Umgehung des gemeinsamen Meldestandards durch Aufenthaltsregelungen für Investoren zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere einen verstärkten Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden und zentralen Meldestellen (2). |
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Es sollten Regeln für die verschiedenen Arten von Investitionen eingeführt werden, die im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren erforderlich sind. Ein erheblicher Teil der erforderlichen Investitionen sollte produktive Investitionen in die Realwirtschaft im Einklang mit den Schwerpunktbereichen der grünen und digitalen Wirtschaftstätigkeit umfassen. Investitionen in Immobilien, Anlage- oder Treuhandfonds oder in Staatsanleihen oder Zahlungen direkt in den Haushalt des Mitgliedstaats sollten auf einen geringen Teil des investierten Betrags beschränkt werden. Darüber hinaus sollten alle direkten Zahlungen an den Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaats begrenzt werden, um keine Abhängigkeit des Haushalts von dieser Quelle zu schaffen, und die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, solche Zahlungen im Rahmen des Europäischen Semesters zu bewerten. |
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Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung könnten Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80, 82 und 87 darstellen sowie Artikel 114 AEUV, da sich Aufenthaltsregelungen für Investoren auch auf den Binnenmarkt auswirken. |
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Sollte vor der vollständigen Abschaffung der Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren eine Verordnung oder ein anderer Rechtsakt in Bezug auf Aufenthaltsregelungen für Investoren in Kraft treten, sollten alle für die Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren geltenden Regeln auch auf die Aufenthaltsregelungen für Investoren angewandt werden, um zu vermeiden, dass im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen für Investoren weniger strenge Kontrollen durchgeführt werden als im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren. |
Vorschlag 3: Eine neue Kategorie von Eigenmitteln der Union, bestehend aus einem Anpassungsmechanismus aufgrund von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren
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Da alle Mitgliedstaaten und die Organe der Union mit den Risiken und Kosten der von einigen Mitgliedstaaten betriebenen Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren konfrontiert sind, ist ein gemeinsamer Mechanismus zum Ausgleich der negativen Folgen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren für die Union als Ganzes, der auf angemessenen Daten und Informationen beruht, gerechtfertigt. Darüber hinaus ist der Wert des Verkaufs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder von Visa untrennbar mit den damit verbundenen Rechten und Freiheiten der Union verbunden. Durch die Einrichtung eines Anpassungsmechanismus aufgrund von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren werden die negativen Folgen, die alle Mitgliedstaaten zu tragen haben, durch einen gerechten Beitrag zum Unionshaushalt kompensiert. Es handelt sich um eine Frage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, die Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren nutzen, und den anderen Mitgliedstaaten und Organen der Union. Damit dieser Mechanismus wirksam ist, sollte die an die Union zu entrichtende Abgabe auf einen aussagekräftigen Prozentsatz der Investitionen festgesetzt werden, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Staatsangehörigkeitsregelungen/Aufenthaltsregelungen für Investoren getätigt werden, wobei dieser Prozentsatz auf der Grundlage aller in den Regelungen ermittelten negativen externen Effekte angemessen geschätzt werden sollte |
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Der Mechanismus könnte auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV eingeführt werden, in dem es heißt: „Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können“, einschließlich der Möglichkeit, „neue Kategorien von Eigenmitteln einzuführen oder eine bestehende Kategorie abzuschaffen“. Weitere Durchführungsmaßnahmen könnten in Form einer Verordnung erlassen werden. Ähnliches gilt für die Maßnahme für Kunststoff-Eigenmittel, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Diese Option beinhaltet ein ziemlich langwieriges Verfahren für die förmliche Annahme eines Eigenmittelbeschlusses, das mit den jeweiligen nationalen verfassungsrechtlichen Anforderungen für dessen Annahme verknüpft ist. Dies könnte mit der Rechtsgrundlage von Artikel 80 AEUV kombiniert werden, in dem „der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten, einschließlich der finanziellen Auswirkungen, zwischen den Mitgliedstaaten“ festgelegt ist, auch im Bereich der Einwanderung. |
Vorschlag 4: Gezielte Überarbeitung der Rechtsakte im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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Die Kommission hat einen begrüßenswerten Schritt unternommen, indem sie Aufenthaltsregelungen für Investoren in ihr Paket von Legislativvorschlägen vom 20. Juli 2021 zur Überarbeitung von Rechtsakten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommen hat, insbesondere in Bezug auf Intermediäre. Drei weitere Elemente sollten enthalten sein:
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Vorschlag 5: Eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt
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Die Kommission sollte bei der Vorlage ihrer voraussichtlichen Vorschläge zur Überarbeitung der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt die Möglichkeit einschränken, dass Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt im Rahmen einer Aufenthaltsregelung für Investoren erlangt haben, in den Genuss einer günstigeren Behandlung gemäß dieser Richtlinie kommen. Dies könnte erreicht werden, indem Artikel 13 der Richtlinie über den längerfristigen Aufenthalt dahin gehend geändert wird, dass ihr Anwendungsbereich dadurch eingeschränkt wird, dass Begünstigte von Aufenthaltsregelungen für Investoren ausdrücklich ausgeschlossen werden. |
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Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt vorgeschriebene rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt von fünf Jahren nicht durch Aufenthaltsregelungen für Investoren umgangen wird, unter anderem indem sie sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren strengere Kontrollen und Meldepflichten für Antragsteller durchsetzen. |
Vorschlag 6: Gewährleistung, dass Drittländer keine schädlichen Staatsbürgerschaftsregelungen/Aufenthaltsregelungen anwenden
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Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren von Drittländern sollten in die Verordnung (EU) 2018/1806 als ein spezifisches Element aufgenommen werden, das bei der Entscheidung über die Aufnahme eines bestimmten Drittlandes in die Anhänge dieser Verordnung zu berücksichtigen ist, d. h. als ein Faktor bei der Entscheidung über die Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Dieser Aspekt sollte in den Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung und in die geplante Überwachung eingebettet sein. |
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Der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (3) über die Zusammenarbeit mit Drittländern bei der schrittweisen Abschaffung ihrer Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren und der Anpassung ihrer Aufenthaltsregelungen für Investoren an die in Vorschlag 2 vorgeschlagene neue Verordnung sollte ein neuer Artikel hinzugefügt werden. |
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Für die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer sollten die vollständige Abschaffung der Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren und die strenge Regulierung von Aufenthaltsregelungen für Investoren ein wichtiger und integraler Bestandteil der Beitrittskriterien sein. |
(1) Vergleichbar mit der Regelung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1);
(2) Siehe „Preventing abuse of residence by investment schemes to circumvent the CRS“ (Vorbeugung des Missbrauchs von Aufenthaltsregelungen für Investoren zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards), OECD, 19. Februar 2018; Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/110 |
P9_TA(2022)0066
Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, die Europäische Bürgerinitiative
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zur Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative (2020/2275(INI))
(2022/C 347/09)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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unter Hinweis auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), aus denen der hohe Stellenwert ersichtlich wird, den der Vertrag dem Recht der EU-Bürger und von Personen mit Wohnort in der EU einräumt, sich mit ihren Anliegen an das Parlament zu wenden, |
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unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV über die Rolle und die Funktionen des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf die Maßnahme des Rates zur Schaffung des überarbeiteten Rahmens auf EU-Ebene gemäß Artikel 33 Absatz 2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42, 43 und 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, |
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unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses, |
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gestützt auf die Artikel 222, 230 und 216 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 EUV, |
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unter Hinweis auf Artikel 20 AEUV in Bezug auf das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (3), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0018/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV „alle Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, und dass „die Entscheidungen […] so offen und bürgernah wie möglich getroffen“ werden; |
B. |
in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss eine „Schutzfunktion“ ausübt, um für die Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung und der Gesetzgebung auf EU-Ebene zu sorgen; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Parlaments zusammen mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum den überarbeiteten Rahmen auf EU-Ebene bildet, wie vom Rat auf seiner 3513. Tagung am 16. Januar 2017 angenommen; |
C. |
in der Erwägung, dass die Verbesserung der Bürgerbeteiligung und der Transparenz auf EU-Ebene der Schlüssel ist, um die wahrgenommene Kluft zwischen der EU und ihren Bürgerinnen und Bürgern und repräsentativen Organisationen zu schließen; |
D. |
in der Erwägung, dass das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, gemäß Artikel 44 der Charta zu den Grundrechten der Unionsbürgerinnen und Bürger gehört; |
E. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Petitionen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Europäischen Union bescheiden geblieben ist, was bestätigt, dass große Anstrengungen unternommen und maßgeschneiderte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Erzielung erheblicher Verbesserungen bei der Ausübung des Petitionsrechts getroffen werden müssen, in der Erwägung, dass im Durchschnitt ungefähr 1 200 Petitionen jährlich beim Europäischen Parlament eingereicht werden; |
F. |
in der Erwägung, dass die Zahl der an das Europäische Parlament gerichteten Petitionen im Jahr 2013 ihren Höhepunkt erreicht hat und dass eine rückläufige Entwicklung zu beobachten ist; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht einem Großteil der europäischen Bürgerinnen und Bürger weiterhin unbekannt ist; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kriterien für die Zulässigkeit von Petitionen in Artikel 227 AEUV und Artikel 226 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegt sind, wonach Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern der EU sowie von Personen mit Wohnort in der EU in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und sie unmittelbar betreffen, einzureichen sind; |
H. |
in der Erwägung, dass das Parlament über das offenste und transparenteste Petitionsverfahren der Union verfügt, welches Petenten die Teilnahme an seinen Tätigkeiten, einschließlich den Aussprachen in den Ausschüssen und den Anhörungen ermöglicht; |
I. |
in der Erwägung, dass sein Petitionsausschuss jede Petition prüft und bearbeitet und als einziger Ausschuss in einem täglichen Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern steht; |
J. |
in der Erwägung, dass das Petitionsrecht häufig von Privatpersonen ausgeübt wird; |
K. |
in der Erwägung, dass das Petitionsrecht nur gestärkt werden kann, indem die Fähigkeit der EU-Organe und der Mitgliedstaaten verbessert wird, zeitnahe und wirksame Lösungen für die von den Petenten vorgebrachten Probleme zu finden, wobei dem umfassenden Schutz der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen wird; |
L. |
in der Erwägung, dass einige Petitionen aufgrund fehlender Informationen oder Verwirrung der Bürgerinnen und Bürger über die Zuständigkeiten der Europäischen Union für unzulässig erklärt werden; |
M. |
in der Erwägung, dass die Kommission immer noch keine umfassenden Informationen über die Zahl der Petitionen vorgelegt hat, die zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder zu anderen legislativen oder nichtlegislativen Maßnahmen geführt haben; |
N. |
in der Erwägung, dass eine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments erforderlich ist, um die einschlägigen Vorschriften für das Petitionsverfahren sowie die Sichtbarkeit und Weiterverfolgung von Petitionen, auch im Rahmen der Plenartätigkeiten des Parlaments, zu verbessern, um die Themen, die durch Petitionen aufgeworfen werden, wirksamer in die Prioritäten der politischen Agenda der EU einzubeziehen; |
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission ihre Strategie für den Umgang mit Petitionen auf ihre Mitteilung von 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“, die keine Bestimmungen über Verwaltungsverfahren oder Vorgehensweisen für Petitionen enthält, gestützt hat; |
P. |
in der Erwägung, dass der AEUV die Unionsbürgerschaft stärkt und das demokratische Funktionieren der Union weiter verbessert, indem insbesondere vorgesehen wird, dass jeder Bürger das Recht hat, im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) am demokratischen Leben der Union teilzuhaben; |
Q. |
in der Erwägung, dass die EBI für die Gestaltung der strategischen Ansätze und Entwicklungen der EU von Bedeutung sind; |
R. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union den Bürgerinnen und Bürgern der EU das Recht einräumt, sich unmittelbar an die Kommission zu wenden und diese aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Anwendung der Verträge vorzulegen; |
S. |
in der Erwägung, dass die EU den Bürgerinnen und Bürgern — unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — das Recht auf eine aktive Teilhabe an den demokratischen Prozessen der Europäischen Union in einer der Amtssprachen der EU sichern muss, um jede Art von Diskriminierung zu vermeiden und die Mehrsprachigkeit zu fördern; |
T. |
in der Erwägung, dass die EBI somit die demokratische Funktionsweise der Union verbessert, indem die Bürgerinnen und Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union beteiligt werden; in der Erwägung, dass die EBI neben dem Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, Konsultationen mit Interessenträgern, dem Petitionsrecht und dem Recht, eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten, als eines der Mittel anzusehen ist, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, den EU-Organen bestimmte Anliegen zur Kenntnis zu bringen und an sie heranzutreten, damit Rechtsvorschriften zu den Bereichen erlassen werden, die in die Zuständigkeit der EU fallen und die Bürgerinnen und Bürger betreffen; |
U. |
in der Erwägung, dass die EBI durch die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/788 für die Organisatoren besser zugänglich und leichter umsetzbar geworden ist, insbesondere dank der Übersetzung der Initiativen in alle Amtssprachen der EU; |
V. |
in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (4) aufgeführt hat und dass mit der neuen Verordnung (EU) 2019/788 darauf abgezielt wird, diese Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit des Instruments der EBI im Einzelnen anzugehen und seine Funktionsweise zu verbessern; in der Erwägung, dass ihre Durchführung wirksam und rechtzeitig bewertet werden muss; in der Erwägung, dass die Kommission in jedem Fall bis spätestens 1. Januar 2024 und danach alle vier Jahre einen förmlichen Bericht vorlegen sollte; |
W. |
in der Erwägung, dass zur Erreichung dieser Ziele und zur Verwirklichung des vollen Potenzials der EBI durch die Verfahren und Bedingungen für die EBI sichergestellt werden sollte, dass Initiativen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gültig sind, von der Kommission angemessen geprüft und beantwortet werden; in der Erwägung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls im Hinblick auf eine gültige EBI zu ergreifen gedenkt, und die Gründe für ihr Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; in der Erwägung, dass mindestens eine Million Unterschriften aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit die EBI gültig ist und der Kommission vorgelegt wird; in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2020/1042 die Fristen für die Sammlungs-, Verifizierungs- und Prüfungsphase flexibler gestaltet wurden, da als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie befristete Maßnahmen eingeführt worden sind; in der Erwägung, dass die Geltungsdauer dieser Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission verlängert wurde; in der Erwägung, dass diese Regelung nur zeitweiligen Charakter hat und nur bis Ende 2022 anwendbar ist, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 erwähnten individuellen Online-Sammelsysteme schrittweise abgeschafft wurden; |
X. |
in der Erwägung, dass die Organisation und Unterstützung einer EBI ein politisches Recht der Bürgerinnen und Bürger der Union und ein einzigartiges Instrument zur Festlegung der Prioritäten im Bereich der partizipativen Demokratie in der EU darstellt, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv an den sie betreffenden Projekten und Prozessen zu beteiligen; in der Erwägung, dass es bislang sechs gültige EBI gab, von denen alle eine Antwort der Kommission erhalten haben, zuletzt die Initiativen „Minority SafePack“ und „Schluss mit der Käfighaltung“; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Initiativen um die ersten EBI handelte, die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2019/788 und gemäß dem neu eingeführten Artikel 222 Absatz 8 der Geschäftsordnung des Parlaments im Parlament erörtert wurden; in der Erwägung, dass die nachfolgenden Entschließungen vom Parlament im Dezember 2020 bzw. im Juni 2021 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 76 % bzw. 82 % der abgegebenen Stimmen, angenommen wurden; |
Y. |
in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss 107 Anträge auf Einleitung einer EBI erhalten hat, von denen 83 als zulässig eingestuft wurden und für eine Registrierung in Frage kamen und sechs erfolgreich waren; |
Z. |
in der Erwägung, dass eines der vorrangigen Ziele der EU darin bestehen muss, die demokratische Legitimität ihrer Organe zu stärken und die uneingeschränkte Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren der EU sicherzustellen, sowie die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen und ihre Beteiligung an der Gestaltung der politischen Agenda der EU durch Instrumente der Bürgerbeteiligung zu stärken, die wirksamer und transparenter werden; |
AA. |
in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV und Artikel 43 der Charta befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entgegenzunehmen, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse; |
AB. |
in der Erwägung, dass sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in erster Linie auf Transparenz und Rechenschaftspflicht, den Dienst am Bürger, die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessensspielräumen und die Wahrung von Verfahrensrechten beziehen; |
AC. |
in der Erwägung, dass der 25. Jahrestag der Einrichtung des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 begangen wurde; in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten seit seiner Gründung 57 000 Beschwerden bearbeitet hat, die zu mehr als 7 600 Untersuchungen geführt haben; |
AD. |
in der Erwägung, dass das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die EBI als Teilhabeinstrumente anzusehen sind, welche Transparenz, die partizipative Demokratie und eine aktive europäische Bürgerschaft fördern; |
Das Petitionsrecht
1. |
weist darauf hin, dass das Petitionsrecht das älteste Instrument der direkten Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene ist und für die Bürgerinnen und Bürger das einfachste und direkteste Mittel ist, um mit den EU-Organen Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt zu den auf Unionsebene verabschiedeten Rechtsvorschriften und strategischen Entscheidungen darzulegen und Beschwerden über Schlupflöcher und schlechte Umsetzung einzureichen; weist darauf hin, dass die Zahl der eingegangenen Petitionen im Verhältnis zur EU-Bevölkerung nach wie vor gering ist und zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und Sprachen erhebliche Unterschiede bei der Ausübung des Petitionsrechts bestehen; ist der Ansicht, dass gezielte Informationskampagnen und politische Aufklärung über die Rechte der Unionsbürgerschaft eine breitere Bevölkerung erreichen und greifbare Ergebnisse bei der Sensibilisierung für die Bürgerrechte auf EU-Ebene bringen können; betont, dass dem Petitionsausschuss ein breites Spektrum von Instrumenten zur Verfügung steht, insbesondere die Ausarbeitung von Berichten und Entschließungen, öffentliche Anhörungen, thematische Workshops und Informationsreisen, mit denen den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen werden soll und das Europäische Parlament, die anderen EU-Organe und die nationalen Behörden zum Handeln veranlasst werden sollen; fordert den Petitionsausschuss auf, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten zu intensivieren und eine Partnerschaft zu schaffen, die den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht; |
2. |
weist darauf hin, dass sich die Art und Weise, wie mit in Petitionen aufgeworfenen Fragen umgegangen wird, entscheidend auf die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die wirksame Achtung des in den EU-Verträgen verankerten Petitionsrechts sowie auf das Urteil der Bürgerinnen und Bürger über die EU-Organe auswirkt; |
3. |
bedauert, dass die Weigerung der Kommission, zu Fragen in von Einzelpersonen eingereichten Petitionen tätig zu werden, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der geltenden EU-Verträge über das Petitionsrecht darstellt, da es nicht auf Fragen von strategischer Bedeutung beschränkt ist oder strukturelle Probleme widerspiegelt; |
4. |
fordert die Kommission auf, ihre derzeitige strategische Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Petitionen rechtzeitig zu überarbeiten, da dies dazu führt, dass unter anderem Probleme im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen gegen das EU-Recht, die den Schutz der Bürgerrechte beeinträchtigen, unbehandelt bleiben; |
5. |
fordert das Parlament und die Kommission nachdrücklich auf, eine verbindliche interinstitutionelle Vereinbarung über die Bearbeitung von Petitionen zu verabschieden, um einen klaren, vorhersehbaren und transparenten Rechtsrahmen zu schaffen, der darauf abzielt, das in den EU-Verträgen verankerte Petitionsrecht konsequent anzuwenden und die grundlegenden Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen; |
6. |
betont, dass das Petitionsrecht ein wesentliches Element der partizipativen Demokratie darstellt; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Petitionsrecht als grundlegendes Kommunikationsmittel zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den EU-Organen und außerdem als wesentliches Element einer demokratischen und transparenten Regierungsführung auf Unionsebene zu betrachten; |
7. |
weist darauf hin, dass vielen europäischen Bürgerinnen und Bürgern das Petitionsrecht vorenthalten wird, da ihre Plattformen nicht den Normen für Barrierefreiheit und den Anforderungen von Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen; |
8. |
stellt fest, dass innerhalb der in den EU-Verträgen festgelegten Grenzen erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden, wenn sie von ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen, um individuelle Probleme zu lösen, damit Situationen vermieden werden, in denen die Öffentlichkeit von den EU-Organen enttäuscht ist; fordert, die Bürgerinnen und Bürger verstärkt über das Petitionsrecht zu unterrichten und die Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten zu verstärken, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, vollständig zu schützen; fordert die EU-Organe auf, in ihren Informationen über das Petitionsrecht klare Leitlinien zur Verfügung zu stellen und das Instrument systematisch zu fördern; |
9. |
hält es für wichtig, die Kommunikationsmittel zu diversifizieren und die Bürgerinnen und Bürger in enger Zusammenarbeit mit den nationalen und lokalen Verbänden über Informationskampagnen und eine ständige öffentliche Debatte für die Tätigkeitsbereiche der Union zu sensibilisieren; ist der Ansicht, dass interaktive Online-Foren entwickelt werden müssen, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger informieren, austauschen und frei äußern können und mit denen insbesondere ein junges Publikum angesprochen wird; |
10. |
weist darauf hin, dass die Frustration der Petenten über das Fehlen echter Lösungen für ihre Probleme dazu führen kann, dass sie sich von den EU-Organen distanzieren und aufgrund fehlender Antworten euroskeptisch werden; |
11. |
fordert gemeinsame Kriterien bei der Bearbeitung der verschiedenen Petitionen, um eine einheitliche und kohärente Behandlung der Petitionen zu erreichen und einen willkürlichen oder parteiischen Umgang mit den Petitionen der Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden; betont, dass die mangelnde Homogenität bei der Behandlung von Petitionen bei den Petenten zu Verwirrung und allgemein zu einem eingeschränkten Willen der Bürgerinnen und Bürger zur Ausübung des Petitionsrechts führen kann; |
12. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine zu enge oder inkohärente Auslegung von Artikel 51 der Charta das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU untergraben könnte; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzulegen, die eine kohärente und umfassende Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51 sicherstellen, und fordert, dass dieser Aspekt im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas geprüft wird; |
13. |
weist auf die Möglichkeiten hin, die das Petitionsrecht bietet, soweit es darum geht, die EU-Organe auf mögliche Schlupflöcher oder Verstöße oder auf eine mangelhafte Umsetzung des Unionsrechts aufmerksam zu machen, sowohl in konkreten Fällen als auch auf systematischer Ebene; besteht auf dem Potenzial einzelner Petitionen als Instrument für die Anwendung und Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften; fordert die Kommission auf, in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge den in den Petitionen aufgeworfenen Fragen, einschließlich den Fragen von Einzelpersonen, mehr Aufmerksamkeit zu schenken und dafür zu sorgen, dass diese zu angemessenen Untersuchungen führen, damit in der korrekten Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in der gesamten Union echte Verbesserungen erzielt werden können; betont, dass die Kommission in Fällen, in denen sie keine Gesetzgebungsbefugnis hat, die Möglichkeit, im Rahmen der Koordinierung oder Unterstützung tätig zu werden, effizient nutzen sollte, um sorgfältig auf die Probleme und Belange der Petenten einzugehen; |
14. |
weist darauf hin, dass zahlreiche Petitionen zu COVID-19 vom Petitionsausschuss im Wesentlichen unter Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens geprüft wurden; beglückwünscht den Petitionsausschuss zur schnellen und effizienten Bearbeitung der Petitionen in Zeiten schwerer Krisen, die für das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe von wesentlicher Bedeutung ist; |
15. |
weist darauf hin, dass das Petitionsrecht ein wesentliches Element der Unionsbürgerschaft ist; bedauert zutiefst, dass das Petitionsrecht nicht in der Mitteilung der Kommission betreffend den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 und den Europäischen Aktionsplan für Demokratie erwähnt wird; ist der Auffassung, dass dies eine verpasste Gelegenheit war, die Sichtbarkeit eines Teils der Unionsbürgerschaft zu erhöhen; fordert die Kommission auf, das Petitionsrecht in ihre Strategiepapiere aufzunehmen; |
16. |
fordert die Durchführung einer detaillierten Analyse, die die Gründe für den Rückgang der Zahl der registrierten Petitionen in den letzten Jahren offenbaren würde; fordert die Kommission auf, sich mit dem Petitionsausschuss abzustimmen, um eine Studie durchzuführen, um die wichtigsten Hindernisse bei der Ausübung des Petitionsrechts sowie etwaige Kommunikationsprobleme aufzudecken; fordert die Umsetzung der erforderlichen Mechanismen, um die in der Studie festgestellten potenziellen Mängel und Probleme zu beheben; |
17. |
kritisiert die Kommission für das Fehlen eines geeigneten Systems zur Sammlung von Informationen über Petitionen und deren Verknüpfung mit Vertragsverletzungsverfahren oder EU-Rechtsakten, was auch durch die Mängel in den Jahresberichten der Kommission über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts bestätigt wird, die sich nur sehr allgemein auf Petitionen beziehen; |
18. |
fordert die Kommission auf, die bearbeiteten Petitionen jährlich zu überwachen, zu analysieren und zu protokollieren und dafür zu sorgen, dass diese Analyse auf Kommissionsebene in der politischen Entscheidungsfindung berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, die Zeit zu verkürzen, die erforderlich ist, um auf die Anfragen des Parlaments in Bezug auf Petitionen zu reagieren; |
19. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv zu engagieren und an den Beratungen und Debatten über Petitionen teilzunehmen und Antworten auf die von den Petenten auf Unionsebene aufgeworfenen Fragen zu geben, insbesondere indem sie die Petitionen den zuständigen Behörden zuleiten, eine angemessene Überwachung sicherstellen und an den Parlamentsdebatten teilnehmen; |
20. |
stellt fest, dass eine angemessene Weiterbehandlung von Petitionen in der parlamentarischen und legislativen Arbeit sichergestellt werden muss; betont, dass Petitionen als strategisches Instrument zur Förderung des in Artikel 225 AEUV verankerten Initiativrechts des Europäischen Parlament betrachtet werden könnten, mit dem in Petitionen hervorgehobene Regelungslücken und Inkohärenzen der EU-Rechtsvorschriften behandelt werden, um einen umfassenden Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen; |
21. |
fordert die EU-Organe und die Ausschüsse des Parlaments sowie die Mitgliedstaaten auf, besser mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten, um Petenten angemessen antworten und ihre Anliegen behandeln zu können; hält die Anwesenheit und Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Behandlung von Petitionen im Ausschuss in dieser Hinsicht für wesentlich; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, allgemein gehaltene Erwiderungen zu vermeiden und den Petenten gezielt und maßgeschneidert auf ihre Anliegen zu antworten; |
22. |
ruft die Zivilgesellschaft insgesamt dazu auf, das mit dem Petitionsrecht verbundene Potenzial in Bezug auf die Umsetzung strategischer und legislativer Änderungen auf Unionsebene voll auszuschöpfen; ermutigt die Organisationen der Zivilgesellschaft, Petitionen als Instrumente der direkten Demokratie in einem höheren Maße zu nutzen, um den EU-Organen ihre Bedenken sowie mögliche Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften zu vermitteln; |
23. |
fordert, dass sich im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas mit dem Petitionsrecht auseinandergesetzt und darüber diskutiert wird, und dass mit den Bürgerinnen und Bürgern erörtert wird, wie die Information über das Petitionsrecht und der Zugang dazu verbessert werden können, um es zu einem demokratischeren und nützlicheren Instrument für die Bürgerinnen und Bürger und die Personen mit Wohnort in der EU zu machen, durch das sie in direkten Kontakt mit den EU-Organen treten und ihre Beschwerden einreichen können; fordert, dass im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas Vorschläge zur Verbesserung der Anwendung des Petitionsrechts auf Unionsebene vorgelegt werden; |
24. |
fordert eine Stärkung der Position des Petitionsausschusses innerhalb des Parlaments und bei seinen interinstitutionellen Beziehungen, da er der einzige Ausschuss ist, der unmittelbar mit den Bürgerinnen und Bürgern kommuniziert; betont in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Umfangs seiner Arbeit mehr Personal und Ressourcen für den Petitionsausschuss benötigt werden; |
25. |
fordert die anderen Ausschüsse auf, rechtzeitig zu den Bemühungen des Parlaments beizutragen, um schneller und wirksamer auf die Belange der Bürgerinnen und Bürger reagieren und bei der laufenden legislativen Arbeit die von den Petenten aufgeworfenen Probleme berücksichtigen zu können; fordert die anderen Ausschüsse auf, die Petitionen im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeitsbereichen im Rahmen der täglichen legislativen Tätigkeiten des Parlaments zu berücksichtigen und den Erwartungen, die durch die Petitionen der Bürgerinnen und Bürger geweckt werden, formell und konkret gerecht zu werden; |
26. |
ist der Auffassung, dass das Petitionsnetzwerk ein wichtiges Instrument ist, um die Weiterbehandlung von Petitionen im Rahmen der parlamentarischen und legislativen Arbeit zu erleichtern und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen seinen Mitgliedern auf fachlicher und politischer Ebene zu fördern; ist der Ansicht, dass dieses Netzwerk den Dialog und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen EU-Organen verbessern sollte; |
27. |
fordert in Anbetracht dessen, dass ein Ausschuss gemäß den Leitlinien (5), wenn er um eine Stellungnahme gebeten wird, die Bedeutung des Petitionsrechts und sein legislatives Arbeitspensum abwägt, bevor er entscheidet, ob er eine Stellungnahme ausarbeitet, und dass diese Vorschrift aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon stammt und eine alte Auffassung von der Bedeutung von Petitionen in der parlamentarischen Arbeit widerspiegelt, eine Aktualisierung der Leitlinien, um dem Petitionsausschuss und anderen Ausschüssen die notwendigen Befugnisse zu geben, damit sie ihre Arbeit wirksam durchführen können; |
28. |
fordert eine Eurobarometer-Umfrage in Bezug auf das Wissen der Bürgerinnen und Bürger der EU über das Recht, das Europäische Parlament mit einer Petition zu befassen, um Daten zu sammeln, die eine effektive und barrierefreie Sensibilisierungskampagne ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Durchführung regelmäßiger, EU-weiter Umfragen auf der Grundlage länderübergreifender Erhebungen dazu beiträgt, die EU-Organe stärker für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren; |
29. |
fordert die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zwischen dem Parlament und der Kommission, um auf transparente und kooperative Weise Informationen über alle Folgemaßnahmen der Kommission zu Petitionen sowie unter anderem über EU-Pilotprojekte und Vertragsverletzungsverfahren, Legislativvorschläge und alle anderen EU-Rechtsakte auszutauschen; |
30. |
fordert eine aktivere Förderung des Petitionsrechts und des Petitionsportals des Parlaments über soziale Medien, durch Sensibilisierungskampagnen, Schulungen für Journalisten und die Verknüpfung dieses Portals mit angesehenen Petitionsplattformen, die von den Bürgerinnen und Bürgern zur Unterstützung auf europäischer und nationaler Ebene genutzt werden; |
31. |
fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Websites und die Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas mit dem Petitionsportal zu verknüpfen und das Petitionsportal über ihre Kanäle zu fördern, einschließlich der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, die zur Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments anzuhalten sind; |
32. |
fordert, dass das Internetportal für Petitionen verbessert wird, um es für die Öffentlichkeit sichtbarer, benutzerfreundlicher, einfacher und intuitiver zu gestalten und für alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zugänglicher zu machen; fordert eine verbesserte Datenanalysefunktion in der Datenbank ePetition, um das Auffinden früherer Petitionen zum selben Thema in der Datenbank zu erleichtern; fordert eine Vereinfachung des Verfahrens, mit dem Bürgerinnen und Bürger eine über das Internetportal eingereichte Petition unterstützen können, wodurch ihnen eine bessere Nutzung ihres Petitionsrechts ermöglicht würde; |
33. |
weist darauf hin, dass die Petenten keinen Echtzeitzugang zu Informationen über den Bearbeitungsstand ihrer Petition haben; fordert daher, dass auf dem Internetportal für Petitionen mehr Informationen veröffentlicht und zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise über den Stand der Petitionen und die in diesem Zusammenhang bei anderen Organen eingeleiteten Untersuchungen; fordert eine stärkere Synergie zwischen dem Portal und der internen Datenbank des Parlaments, um beim Umgang mit den Petitionen eine größere Transparenz zu fördern; |
34. |
fordert, mehr Informationen über das Profil der Petenten zu sammeln und gleichzeitig für die uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, um unterrepräsentierte Gruppen in Bezug auf die Ausübung des Petitionsrechts zu ermitteln und sie durch geeignete Kommunikationskampagnen gezielt anzusprechen; |
Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten
35. |
unterstreicht die Bedeutung des Rechts jedes Bürgers und jeder in der EU ansässigen natürlichen oder juristischen Person, den Europäischen Bürgerbeauftragten mit Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe der EU zu befassen; ist der Auffassung, dass Beschwerden der Bürger an den Bürgerbeauftragten ein wesentliches Element der partizipativen Demokratie und der Legitimität des Beschlussfassungsprozesses der Union sind; weist darauf hin, dass das Recht, den Bürgerbeauftragten zu befassen, das Engagement der Bürger und ihr Vertrauen in die Organe der EU stärkt, da dadurch die Transparenz und eine gute Verwaltung der Organe und Einrichtungen der EU gefördert werden; |
36. |
hebt die Entwicklung der Rolle des Bürgerbeauftragten hervor, der von sich aus bei der Bekämpfung der systemischen Probleme der EU-Verwaltung und bei der Förderung einer guten Verwaltung tätig werden kann, insbesondere durch die strikte Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten wichtiger denn je ist, da die europäische Verwaltung über ihre Einrichtungen eine immer wichtigere Rolle im Leben der Bürger in Bereichen wie Umwelt, Migration und Gesundheit spielt; |
37. |
weist darauf hin, dass der Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungen, Lösungsvorschläge und Verbesserungsvorschläge vorlegen kann, um Probleme im Zusammenhang mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beheben; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer empfehlen kann, sich an eine andere Stelle oder an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn eine Beschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 über 1 400 Beschwerden erhalten hat, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, vor allem, weil sie keine Tätigkeiten in Verbindung mit der Verwaltung der EU betrafen; |
38. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Verwendung von EU-Mitteln und EU-Haushaltsmitteln noch genauer zu überwachen und zu prüfen, ob die Interessen der Union durch Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit oder gegen die Grundsätze und Werte der EU, Korruption oder Interessenkonflikte gefährdet sind, insbesondere im Rahmen des europäischen Aufbauplans „NextGenerationEU“; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu EU-Mitteln ist; ist der Auffassung, dass diese Konditionalität in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Tatsache, dass die Europäische Union keine Kompromisse in Bezug auf ihre Werte schließt, das Vertrauen der Bürger in die Union stärkt und ein starkes Engagement der EU für demokratische Qualität in ihrem gesamten Gebiet zeigt; |
39. |
weist darauf hin, dass zu den Zuständigkeiten des Petitionsausschusses gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments die Beziehungen zum Bürgerbeauftragten gehören; |
40. |
begrüßt die jüngsten Änderungen des Statuts des Bürgerbeauftragten, mit denen die Funktionen des Bürgerbeauftragten an den Vertrag von Lissabon angepasst werden und die das Recht der EU-Bürger und in der EU ansässigen Personen, Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit einzureichen, insbesondere in den Bereichen Schutz von Hinweisgebern, Belästigung und Interessenkonflikte innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, weiter stärken; weist darauf hin, dass im neuen Statut ebenfalls die Bedingungen präzisiert werden, unter denen der Bürgerbeauftragte Untersuchungen auf eigene Initiative einleiten kann, und bekräftigt wird, dass der Bürgerbeauftragte mit den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zusammenarbeiten kann; ist in diesem Zusammenhang der festen Überzeugung, dass der Bürgerbeauftragten ein höheres Budget zugewiesen werden sollte, durch das sie mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet wird, um die erhöhte Arbeitsbelastung effektiv zu bewältigen und weiterhin kompetent im Dienste der europäischen Bürger zu arbeiten; fordert die europäischen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen nachdrücklich auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf Transparenz und andere ethische Fragen zu folgen; |
41. |
weist darauf hin, dass die Bürger der EU das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen haben; beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der ausgezeichneten Arbeit, die sie im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten der EU und insbesondere die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bearbeitung dieser Anträge leistet; empfiehlt den Gesetzgebern, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu folgen und sich für ihre Überarbeitung stark zu machen; hält die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (6) für vorrangig, um vollständige Transparenz und einen uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Unionsorgane zu sichern; betont, dass die Funktionen des Bürgerbeauftragten im Bereich Transparenz für die europäische Demokratie, insbesondere im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Dokumente für die europäischen Bürger, wichtig sind, um den Bürgern die uneingeschränkte Ausübung ihres Rechts auf Information zu ermöglichen und das Vertrauen der Bürger in das europäische Aufbauwerk zu stärken; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, da die Möglichkeit des zeitnahen Zugangs zu Dokumenten in den 24 Amtssprachen der EU von wesentlicher Bedeutung ist, um eine angemessene Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft am Entscheidungsprozess zu gewährleisten; |
42. |
beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der geleisteten Arbeit bei der Förderung der Mehrsprachigkeit der Bürger sowie zur Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen an die EU-Verwaltung zur Verwendung der Amtssprachen der EU bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit sowie von Empfehlungen, die Hinweise geben, wie und wann man in welchen Sprachen kommuniziert, um die Sprachenvielfalt der EU zu schützen; |
43. |
erinnert daran, dass eine der Möglichkeiten, die Wahrnehmung der EU durch die Bürger zu verbessern, darin besteht, sie für sie verständlicher und transparenter zu machen; ist der Auffassung, dass der Rat weiter daran arbeiten sollte, seine Transparenz zu verbessern, und empfiehlt ihm, einige der vom Parlament und von der Bürgerbeauftragten wiederholt ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen; |
44. |
ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, den Unionsbürgern weiterhin angemessene Informationen über die Rolle und den Umfang der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und seinen Einfluss auf die Entwicklung der Organe der EU zu geben; fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin Informationen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu veröffentlichen, die zu einer größeren Transparenz der Verhandlungen über EU-Handelsbeziehungen geführt haben, die Ergebnisse der in der Europäischen Union bewerteten klinischen Untersuchungen von Arzneimitteln zu veröffentlichen, Beschwerdemechanismen für Asylbewerber einzurichten und die für die EU-Kommissionsmitglieder geltenden Ethikregeln zu verschärfen; |
45. |
fordert die Bürgerbeauftragte auf, das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiter zu stärken, um das Recht, sich an einen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu fördern und um mit den nationalen Lebensumständen der Bürger in Verbindung zu bleiben und sich über sie auf dem Laufenden zu halten; hält es für wichtig, die Interaktion und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu verstärken, damit die Bürger besser über ihre Rechte unterrichtet sind und ihre Beschwerden gezielter einreichen können; |
Europäische Bürgerinitiative (EBI)
46. |
betont, dass die EBI ein einzigartiges Instrument der partizipativen Demokratie und ein wesentliches Instrument ist; betont, dass die EBI eine außergewöhnliche Gelegenheit für die Unionsbürger darstellt, die Themen oder Angelegenheiten, die sie betreffen, zu benennen und auf die europäische politische Agenda zu setzen, ihre Anliegen zu artikulieren und die EU zum Handeln und zur Rechtsetzung aufzufordern, und dass ihre Nutzung mit allen verfügbaren Mitteln gefördert und unterstützt werden muss; erinnert in diesem Zusammenhang an die gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegenden Pflichten, insbesondere die Unionsbürger für die EBI sowie für deren Ziele und Funktionsweise zu sensibilisieren und Organisatoren von EBI Unterstützung, auch praktischer Art, zu leisten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Beitrag des Parlaments zu den Kommunikationspflichten der Kommission klargestellt werden sollte; |
47. |
fordert die Kommission auf, sich besser in gültige EBI einzubringen und den Mangel an legislativen Folgemaßnahmen zu beheben, um das Ziel zu erreichen, die demokratische Legitimität der Union durch eine stärkere Beteiligung der Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union zu verbessern; ist deshalb der Ansicht, dass sich die Kommission auf ernsthafte und engagierte Weise mit gültigen EBI befassen sollte, um den damit zusammenhängenden Erwartungen der Bürger gerecht zu werden; |
48. |
weist darauf hin, dass nur wenige erfolgreiche EBI von der Kommission angemessen weiterverfolgt wurden; |
49. |
hält es für die Demokratie in Europa für entscheidend, dass die Bürger zur Wahrnehmung der legislativen Befugnisse der Union beitragen und sich unmittelbar an der Einleitung von Gesetzgebungsvorschlägen beteiligen können; fordert die Kommission daher auf, bei jeder gültigen EBI eine gründliche Bewertung der darin enthaltenen Vorschläge vorzunehmen und umfassend ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Gründe für ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; erinnert an die Verpflichtung des Parlaments, jede gültige EBI und die von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/788 und Artikel 222 Absatz 9 der Geschäftsordnung des Parlaments ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, insbesondere wenn die Kommission keine entsprechenden Vorschläge vorlegt oder Vorschläge nicht umsetzt; |
50. |
fordert, dass die Rolle des Parlaments weiter gestärkt wird und seine Beziehungen zu Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf konkrete gültige EBI und deren Umsetzung durch die Kommission gestärkt werden; ist der Ansicht, dass das Parlament in spezifischen Fällen, in denen die Kommission ihr weiteres Vorgehen nicht innerhalb der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Frist veröffentlicht oder in einer Mitteilung darlegt, dass sie beabsichtigt, keine Maßnahmen im Zusammenhang mit einer EBI zu ergreifen, die die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt, also mit dem Primärrecht der EU vereinbar ist und nicht den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Union und den in der Charta verankerten Rechten zuwiderläuft, beschließen könnte, als Folgemaßnahme zu der EBI einen legislativen Initiativbericht gemäß Artikel 222 der Geschäftsordnung vorzulegen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags zu verpflichten, wenn das Parlament einen solchen legislativen Initiativbericht annimmt; ist der Ansicht, dass die Kommission, sollte ein solcher Fall eintreten, eine gründliche Neubewertung ihrer ursprünglichen Antwort vornehmen sollte, um so dem vom Parlament angenommenen legislativen Initiativbericht in vollem Umfang Rechnung zu tragen; fordert, dass die Verordnung (EU) 2019/788 dahin gehend geändert wird, dass die Kommission einen Anreiz erhält, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, wenn die vorgelegte EBI die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt; |
51. |
fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeit in klarer Weise über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu informieren, um sicherzustellen, dass EBI Themen und Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Kommission zur Unterbreitung von Gesetzgebungsvorschlägen fallen, und die Organisatoren praktisch und zeitnah bei der Ausarbeitung einer EBI zu beraten und die Möglichkeit, eine EBI teilweise zu registrieren, angemessen zu nutzen; betont, dass die EU in den letzten EBI aufgefordert wurde, mehr und schneller zu handeln, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit, Tierschutz sowie bürgerliche und politische Rechte, wie z. B. die Initiativen „Minority SafePack“ und „End the Cage Age“, die eine sehr breite Unterstützung erhielten; bekräftigt daher die Notwendigkeit, den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Rechtsakt vorzuschlagen, so weit wie möglich auszulegen; |
52. |
begrüßt, dass die Kommission Informationsveranstaltungen durchführt und im Jahr 2020 eine Woche der Europäischen Bürgerinitiative veranstaltet hat, bei der Vertreter der Institutionen, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Organisatoren vergangener und laufender Initiativen zusammenkamen, um über die Verbesserung dieses Instruments nachzudenken; ist dennoch der Ansicht, dass die EBI weiterhin zu wenig bekannt ist; fordert die Kommission daher auf, die Medienpräsenz dieses Beteiligungsinstruments gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/788 zu verstärken; |
53. |
ersucht die Kommission darum, die befristeten Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2020/1042 zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung der Sammlungsfristen und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützung für ihre EBI zu mobilisieren, um unter anderem eine Grundlage für das Verfahren zur Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/788 zu schaffen; ist der Auffassung, dass — sollten die Ergebnisse dieser Bewertung positiv ausfallen — eine Verlängerung der befristeten Maßnahmen für einen längeren Zeitraum in Betracht gezogen werden könnte; |
54. |
fordert die Kommission auf, das Instrument der EBI zu verbessern, um die Bürgerbeteiligung zugänglicher zu machen, denn die Zahl der EBI, die schlussendlich erfolgreich waren, weil sie zur Einleitung von Rechtsakten führten, ist gering; hebt in diesem Zusammenhang die in der Verordnung (EU) 2019/788 dargelegten Maßnahmen zur Verbesserung der Art und Weise hervor, in der die Unionsbürgerinnen und -bürger ihr Recht auf Unterstützung einer EBI wahrnehmen können, und fordert eine Bewertung der Umsetzung dieser Maßnahmen; fordert die Kommission auf, die Ausübung dieses Rechts in ihrem nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft eingehend zu bewerten und legislative und nichtlegislative Maßnahmen darzulegen, die eingeführt werden könnten, um die Ausübung dieses Rechts weiter zu verbessern; |
55. |
ist der Ansicht, dass die Art und Weise, in der die offiziellen Antworten der Kommission auf erfolgreiche Bürgerinitiativen formuliert werden, einen erheblichen Einfluss darauf haben kann, wie das Instrument von den Bürgerinnen und Bürgern bewertet wird, und dass bei jeder erfolgreichen Initiative größere Anstrengungen und eine sorgfältigere Prüfung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlägen der Bürger angemessen Rechnung trägt; |
56. |
betont, dass dauerhafte Beteiligungsmechanismen eingerichtet werden müssen, die den Bürgern die Beteiligung an der Entscheidungsfindung in der EU ermöglichen; |
57. |
betont die Notwendigkeit der Einrichtung eines geeigneten Nachverfolgungsmechanismus für erfolglose EBI, um die Beiträge der Bürger gründlich und wirksam zu bewerten, einschließlich der Verweisung der Bürger an den Petitionsausschuss, da der mangelnde Einfluss zu einer Abkehr führen könnte; unterstreicht die wichtigere Rolle, die der Petitionsausschuss während der gesamten Anhörung spielen muss; fordert die Kommission auf, zügig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, nachdem eine EBI für gültig befunden wurde, damit das Parlament die dreimonatige Frist für die Organisation der öffentlichen Anhörung in den entsprechenden Ausschüssen in vollem Umfang nutzen und die Plenardebatten und Entschließungen zu gültigen EBI vorbereiten kann; besteht darauf, dass das Ziel des längeren Zeitrahmens gemäß der Verordnung (EU) 2019/788, innerhalb dessen die Kommission auf gültige EBI reagieren sollte, von grundlegender Bedeutung ist, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die während der Prüfungsphase geäußerten Ansichten und Standpunkte zu den EBI umfassend zu berücksichtigen und die möglichen Optionen für die Vorschläge für Rechtsakte angemessen zu würdigen; |
58. |
begrüßt die Zusage der Kommission, das Forum zur Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und zu stärken, was auch eine rechtliche Verpflichtung ist, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/788 ergibt; besteht darauf, dass das Forum den Organisatoren praktische Anleitung und rechtliche Unterstützung bieten und als Instrument zum Kapazitätsaufbau dienen sollte, um EBI in der Sammlungsphase zu starten, zu unterstützen und zu begleiten und die EBI als Instrument zur Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern; |
59. |
fordert die Konferenz zur Zukunft Europas auf, den Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Mitsprache an den Diskussionen über die Wirksamkeit der Umsetzung der EBI und ihres derzeitigen Rechtsrahmens zu ermöglichen und die EBI als nützliches Instrument zu fördern, das es den Bürgern ermöglicht, sich in die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union einzubringen; |
60. |
betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine Gelegenheit bietet, die Notwendigkeit der Teilnahme am EU-Programm besser zu verstehen, und dass sie daher Überlegungen anstellen könnte, wie der Prozess der Bürgerbeteiligung verbessert und durchgesetzt werden kann; betont, dass die Konferenz der europäischen Diskussion über die Stärkung der Demokratie, insbesondere der EBI, neuen Schwung verleihen wird; fordert die Kommission auf, die Bürger, deren Vorschläge im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas nicht in die Vorschläge der Kommission aufgenommen wurden, zu ermutigen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der EBI, zu nutzen; |
Schlussfolgerungen
61. |
unterstreicht die Rolle der drei partizipativen Instrumente, die darin besteht, das Engagement von Unionsbürgern und Gebietsansässigen der EU zu erleichtern und zu fördern, um konkrete direkte Auswirkungen auf die politische Agenda der EU zu erzielen; fordert die Einrichtung und Förderung einer groß angelegten, zentralen, barrierefreien interinstitutionellen Website (und Anwendung, die leicht zu bedienen sein sollte) für EU-Bürger, die Informationen über alle Rechte und demokratischen Instrumente bietet, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich direkt an der Entscheidungsfindung auf EU-Ebene zu beteiligen und diese zu beeinflussen; ist der Ansicht, dass eine solche zentrale Plattform nicht nur das Bewusstsein der Bürger für ihre Rechte schärfen, sondern auch die Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten fördern würde; |
62. |
betont, dass eine regelmäßige Sammlung von Informationen zu Themen von Interesse für die Bürger und zu wiederkehrenden Fragen, die im Rahmen von Petitionen, Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten und EBI aufgeworfen werden, raschere Lösungen ermöglichen und gleichzeitig die Kohärenz der EU-Politik im Dienste der Bürger sicherstellen würde; |
63. |
hält es für wesentlich, die Kommunikationsprobleme zwischen den europäischen Institutionen und den Bürgern, die dazu führen, dass die Bürgerbeteiligungsmechanismen von den Europäern nicht ausreichend genutzt werden, zu analysieren; fordert, dass die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden, um Informationen über die Existenz und Funktionsweise dieser Instrumente in der Öffentlichkeit zu verbreiten; |
64. |
fordert, die Öffentlichkeit — und insbesondere junge Menschen — für diese drei partizipativen Instrumente zu sensibilisieren, damit sichergestellt wird, dass sie zu wirksamen und nützlichen Instrumenten der demokratischen Teilhabe werden; betont, dass alle europäischen Institutionen ihre Kommunikationsanstrengungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene maximieren sollten um sicherzustellen, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger über die drei Instrumente, nämlich die EBI, die Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, Bescheid wissen und ermutigt werden, sich zu beteiligen und einzubringen; betont, dass die Bürger bei der Einreichung von Petitionen, bei EBI sowie bei Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sowohl auf europäischer als auch auf lokaler Ebene durch die Europe-Direct-Informationszentren und die Europahäuser (7) begleitet werden müssen; |
65. |
betont die wichtige pädagogische Rolle, die Interessenträger aus dem Hochschulbereich bei der Unterrichtung in europäischer Staatsbürgerkunde zu spielen haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Schüler in Grund- und Sekundarschulen sowie an Universitäten im Hinblick auf die drei partizipativen Instrumente der EU zu unterrichten, damit sie den Entscheidungsprozess der EU kennen und wissen, wie sie sich aktiv beteiligen können; fordert die Kommission auf, die Ziele des Programms Erasmus+ im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben zu verstärken, insbesondere durch Lerntätigkeiten, die auf die Entwicklung von Bürgerkompetenz und das Verständnis der europäischen Politik abzielen; weist darauf hin, dass das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen für die Zukunft aller Demokratien von grundlegender Bedeutung ist; |
66. |
hält es für besonders wichtig, Menschen mit Behinderung uneingeschränkten Zugang zu allen verschiedenen Instrumenten zu geben, die die EU den Bürgern zur Verfügung stellt, insbesondere durch systematisches Dolmetschen und Übersetzen in Gebärdensprache und eine leicht verständliche Sprache; |
67. |
fordert die EU-Organe auf, sich mit den Herausforderungen zu befassen, denen unterrepräsentierte gefährdete Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, die nicht für die Lösung ihrer Probleme sorgen können, und sie in die Entscheidungsfindung einzubeziehen; |
68. |
fordert die Kommission auf, die drei Beteiligungsinstrumente in die Umsetzung der Jugendstrategie 2019–2027 „Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen“ aufzunehmen, insbesondere im Rahmen der Aktionsbereiche „Beteiligung“ und „Begegnung“; |
69. |
weist darauf hin, dass die mehrsprachige Kommunikationspolitik der EU sowie die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten in allen Amtssprachen der EU ein entscheidendes Element für die Kommunikation mit Bürgern aus allen Mitgliedstaaten und für deren Einbeziehung ist, das gestärkt werden muss; betont, wie wichtig diese Kommunikationspolitik auf allen Kommunikationskanälen, einschließlich der sozialen Medien, ist, um eine bessere Verbindung zu den Bürgern herzustellen, wobei speziell die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen; begrüßt die vom Bürgerbeauftragten veröffentlichten Leitlinien, in der die Organe der EU angewiesen werden, eine möglichst bürgernahe Sprachpolitik zu entwickeln; |
70. |
besteht darauf, dass das Parlament eine Debatte über die Rolle und Größe des Petitionsausschusses führen muss; weist darauf hin, dass die Forderungen der Bürger nur dann stärker berücksichtigt werden können, wenn eine zuständige Stelle die Weiterverfolgung übernimmt; betont, dass der Petitionsausschuss derzeit weder groß genug ist noch über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Nachfrage der Bürger nach seiner Unterstützung zu befriedigen; |
71. |
betont, dass die Mängel des EU-Petitionssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen behoben werden müssen, damit es sein volles demokratisches Potenzial entfalten und eine Rolle bei der Festlegung der Agenda spielen kann; fordert die EU-Organe auf, ihre Ressourcen zu nutzen, um die Attraktivität dieses Instruments zu stärken und die Beteiligung der Bürger an der Gesetzgebung innerhalb der EU zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass mehr EU-Mittel für die Förderung der Beteiligungsmechanismen bereitgestellt werden müssen; |
72. |
betont, dass die Bürger bei der Entscheidung über das Instrument, das mit Blick auf ihre Belange am geeignetsten ist, klare Leitlinien benötigen, damit eine effektivere Bürgerbeteiligung ermöglicht wird; hält es für notwendig, dass die Hindernisse erkannt und behoben werden, auf die die Unionsbürger — insbesondere Bürger mit Behinderungen — stoßen, wenn sie eine Petition beim Parlament, eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder eine Initiative bei der Kommission einreichen; |
73. |
betont darüber hinaus, dass erfolgreiche EBI und Petitionen — insbesondere solche, die auf großes Interesse in den Massenmedien gestoßen sind oder durch die Kommission oder das Parlament geprüft wurden — mit dem Ziel untersucht werden sollten, erfolgreiche Strategien und bewährte Verfahren zu ermitteln, die in Zukunft als Lerninstrumente benutzt werden könnten; |
74. |
betont die Bedeutung von Transparenz bei der Bearbeitung von Beschwerden und Initiativen der Bürger; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Transparenz zu garantieren; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Bürgerbeauftragten, alle Organe und Einrichtungen der Union wesentlich transparenter zu machen und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen; |
75. |
ist der festen Überzeugung, dass der Zugang der Bürger zu den Dokumenten der EU-Organe die Grundlage für eine partizipative Demokratie ist; betont in dieser Hinsicht, dass die Organe gegenüber den Bürgern für Transparenz sorgen und rechenschaftspflichtig sein müssen; |
76. |
betont, dass die Debatte über die Zukunft der EU zu einer Verbesserung der Instrumente für die Bürgerbeteiligung führen sollte, die eine demokratischere, transparentere und für ihre Bürger offenere Union ermöglichen; |
o
o o
77. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
(3) ABl. L 213 vom 17.7.2020, S. 7.
(4) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
(5) Konferenz der Ausschussvorsitzenden des Europäischen Parlaments, Leitlinien für die Behandlung von Petitionen durch die ständigen Ausschüsse, 14. Juli 1998, PE225.233.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(7) Französisch: „Maison de l’Europe“, https://www.maisons-europe.eu/
Donnerstag, 10. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/122 |
P9_TA(2022)0068
Ein neuer strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu einem neuen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020 (einschließlich eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch schädliche Stoffe, Stress bei der Arbeit und repetitive Bewegungen) (2021/2165(INI))
(2022/C 347/10)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 153 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 3 der Europäischen Sozialcharta des Europarats, |
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unter Hinweis auf Artikel 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, |
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unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung für das Jahr 2030, insbesondere das Ziel Nr. 8.8 „Die Arbeitsrechte schützen und sichere Arbeitsumgebungen […] fördern“, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), dessen Vertragsparteien die EU und ihre Mitgliedstaaten sind, |
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unter Hinweis auf den Sechsten Sachstandbericht (AR6) des Weltklimarats mit dem Titel „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“, |
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unter Hinweis auf den Europäischen Aktionsrahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Förderung psychischer Gesundheit 2021–2025 (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 mit dem Titel „Europäischer Plan zur Krebsbekämpfung“ (COM(2021)0044), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2021 mit dem Titel „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027. Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ (COM(2021)0323), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Expertengremiums der Kommission für wirksame Gesundheitsinvestitionen vom 23. Juni 2021 mit dem Titel „Supporting mental health of health workforce and other essential workers“, |
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unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere auf die Grundsätze 5 bis 10, die am 17. November 2017 gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission verkündet wurde (die Säule), |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 4. März 2021, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 8. Mai 2021 in Porto, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2019 zur psychischen Gesundheit, in denen betont wird, dass es außerordentlich wichtig ist, die psychische Gesundheit am Arbeitsplatz zu fördern, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021 mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz — strategischer Rahmen der EU (2021–2027), |
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unter Hinweis auf den EU-Aktionsrahmen für psychische Gesundheit und Wohlbefinden, der auf der Abschlusskonferenz über die gemeinsame Maßnahme für geistige Gesundheit und geistiges Wohlbefinden am 21./22. Januar 2016 verabschiedet wurde (3), |
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unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030, |
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unter Hinweis auf den ersten gemeinsamen Bericht über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über die Digitalisierung (2021), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 24. April 2020 mit dem Titel „COVID-19: Rückkehr an den Arbeitsplatz — Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der EU-OSHA vom 22. Oktober 2021 mit dem Titel: „Telework and health risks in the context of the COVID-19 pandemic: evidence from the field and policy implications“ (Telearbeit und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: Erkenntnisse auf dem Gebiet und politische Auswirkungen), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu dem Thema „Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer — Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung“ (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz von Arbeitnehmern vor Asbest (9); |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0023/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Strategien und Maßnahmen der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss; |
B. |
in der Erwägung, dass Gesundheit der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge „ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“ ist (10); |
C. |
in der Erwägung, dass die WHO seelische Gesundheit als „Zustand des Wohlbefindens, in dem der Einzelne seine Fähigkeiten ausschöpfen, die normalen Lebensbelastungen bewältigen, produktiv und fruchtbar arbeiten kann und imstande ist, etwas zu seiner Gemeinschaft beizutragen“ definiert (11); |
D. |
in der Erwägung, dass es in der E-27 im Jahr 2018 mehr als 3 300 Unfälle mit und 3,1 Millionen Unfälle ohne Todesfolge gab; in der Erwägung, dass jährlich über 200 000 Arbeitnehmer an arbeitsbedingten Erkrankungen sterben (12); in der Erwägung, dass diese Daten nicht alle durch Schwarzarbeit verursachten Unfälle umfassen, was die Annahme plausibel macht, dass die tatsächlichen Zahlen die offiziellen Statistiken bei weitem übersteigen (13); in der Erwägung, dass der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zufolge im Jahr 2017 20 % der Arbeitsplätze in Europa von „schlechter Qualität“ waren und die körperliche bzw. geistige Gesundheit der Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko ausgesetzt war; in der Erwägung, dass 14 % der Arbeitnehmer schon hohen psychosozialen Risiken ausgesetzt waren (14); in der Erwägung, dass 23 % der europäischen Arbeitnehmer glauben, dass ihre Sicherheit oder Gesundheit aufgrund ihrer Arbeit gefährdet ist; in der Erwägung, dass in der Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen (EWCS) im Jahr 2015 festgestellt wurde, dass 21 % der Arbeitsplätze in Europa „high flying jobs“ (hochqualifizierte Arbeitsplätze) waren (15); in der Erwägung, dass die Erhebung der EWCS vor Ort im Jahr 2020 durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ausgesetzt, jedoch im Juli 2021 mit der Absicht der Veröffentlichung Ende 2022 wieder aufgenommen wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass das Risiko von arbeitsbedingten Verletzungen bei Arbeitnehmern, die seit weniger als vier Wochen an ihrem Arbeitsplatz tätig sind, mehr als dreimal so hoch ist wie bei Arbeitnehmern, die seit mehr als einem Jahr an ihrem Arbeitsplatz tätig sind (16); |
F. |
in der Erwägung, dass nicht in allen Ländern die gleiche rückläufige Entwicklung der Arbeitsunfälle und Todesfälle am Arbeitsplatz zu beobachten ist; |
G. |
in der Erwägung, dass mit dem EU-Plan zur Krebsbekämpfung darauf abgezielt wird, die durch Krebs versursachten Belastungen für Patienten, ihre Angehörigen und das Gesundheitswesen zu verringern; in der Erwägung, dass Krebs, auf den 52 % aller arbeitsbedingten Todesfälle in der EU entfallen, die häufigste arbeitsbedingte Todesursache ist; in der Erwägung, dass Karzinogene jedes Jahr zu schätzungsweise 100 000 Todesfällen durch arbeitsbedingte Krebserkrankungen führen (17); in der Erwägung, dass verschiedene Agenturen und Interessenträger sowie die WHO Prioritätenlisten mit 50 bis 70 Stoffen oder Stoffgruppen erstellt haben, die als Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe am Arbeitsplatz einzustufen sind, sodass jeweils verbindliche Grenzwerte für sie erforderlich sind; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verschiedensten Stoffen ausgesetzt sein können, die zu erhöhten Gesundheitsrisiken und negativen Auswirkungen auf die Fortpflanzungsorgane, einschließlich Fruchtbarkeitsstörungen oder Unfruchtbarkeit, führen sowie die embryonale Entwicklung und die Laktation beeinträchtigen können; |
H. |
in der Erwägung, dass in Europa jährlich etwa 88 000 Menschen aufgrund von Asbest sterben und dass 55–75 % der am Arbeitsplatz entstandenen Lungenkrebserkrankungen auf Asbest zurückzuführen sind, und in der Erwägung, dass Asbest als Hauptursache für Lungenkrebs gilt und dass 45 % der Fälle darauf zurückzuführen sind (18); in der Erwägung, dass die Sterblichkeitsraten aufgrund dieser Gefährdung Ende der 2020-er Jahre und in den 2030-er Jahren weiter zunehmen dürften (19); in der Erwägung, dass Asbest, obwohl seit 2005 in der EU verboten, noch immer häufig in Verwaltungsgebäuden, Schulen, Wohngebäuden, Infrastrukturen, öffentlichen Verkehrseinrichtungen und Wasserversorgungsnetzen vorzufinden ist; in der Erwägung, dass 80 % der in den Mitgliedstaaten anerkannten berufsbedingten Krebserkrankungen im Zusammenhang mit Asbest stehen; |
I. |
in der Erwägung, dass Faktoren wie Strahlung, Stress, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen allesamt mit arbeitsbedingten Krebserkrankungen im Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass die Hautkrebsfälle, einer der häufigsten Berufskrankheiten, aufgrund verschiedener Faktoren wie Klimawandel zunehmen und dass nur ein sehr kleiner Teil der arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen in Europa als Berufskrankheit anerkannt wird; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe und im Fremdenverkehr, aufgrund der hohen UV-Strahlung einem erheblichen Risiko ausgesetzt sind, an Nichtmelanom-Hautkrebs zu erkranken; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer im Gesundheits- und Rettungswesen, die eine grundlegende Rolle bei der Notfallvorsorge und -bewältigung spielen, darunter Feuerwehrleute und Krankenschwestern, aufgrund ihrer höheren Arbeitsbelastung, die die psychosozialen Risiken erhöhen kann, ebenfalls vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind und zusätzlichen Stress haben; in der Erwägung, dass es noch kein gemeinsames europäisches Konzept für eine Prävention der UV-Exposition gibt (20); in der Erwägung, dass es derzeit auf EU-Ebene an zuverlässigen und vergleichbaren Daten über die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Krebsrisikofaktoren mangelt (21); in der Erwägung, dass ca. 2 % der Krebserkrankungen in der EU auf ionisierende Strahlung zurückzuführen sind und die Exposition gegenüber Radon und seinen Zerfallsprodukten innerhalb von Gebäuden in Europa die zweithäufigste Ursache von Lungenkrebs ist (22) (23); |
J. |
in der Erwägung, dass der Klimawandel sich bereits schädlich auf die menschliche Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen auswirkt und dies weiterhin tun wird; in der Erwägung, dass dem jüngsten Bericht des Weltklimarats zufolge die Arbeitsbedingungen immer stärker von erheblichen Veränderungen der Wettermuster wie Hitzewellen und starken Regenfällen beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass eine erhöhte Exposition gegenüber hohen Temperaturen am Arbeitsplatz die Gefahr von Hitzschlag, Dehydration, Ermüdung, mangelnder Konzentration und Folgeschäden chronischer Erkrankungen verschärft; in der Erwägung, dass der Klimawandel auch Auswirkungen auf arbeitsbedingte Erkrankungen im Zusammenhang mit biologischen Krankheitserregern hat, da sich beispielsweise steigende Temperaturen auf die geografische Verteilung der Überträger biologischer Arbeitsstoffe (Zecken, Mücken) auswirken und damit die Ausbreitung von Krankheiten, die in einer Region zum ersten Mal auftreten, begünstigen können; in der Erwägung, dass die Arbeitsgewohnheiten unbedingt angepasst werden müssen, um den Auswirkungen des Klimawandels Rechnung zu tragen (24); |
K. |
in der Erwägung, dass sich durch ein gutes psychosoziales Arbeitsumfeld das körperliche und geistige Wohlbefinden der Arbeitnehmer verbessert; in der Erwägung, dass psychosoziale Risiken durch eine schlechte Arbeitsgestaltung, -organisation und -führung sowie ein ungünstiges soziales Umfeld am Arbeitsplatz entstehen und zu negativen psychologischen, körperlichen und sozialen Folgen wie Stress, Angst, Burnout und Depressionen führen können, die zur zweitgrößten Kategorie selbst gemeldeter arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme gehören (25); in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress das Risiko erheblich vergrößern kann, Erkrankungen des Bewegungsapparats, Herzerkrankungen, Autoimmunerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen/chronische Entzündungskrankheiten auszulösen und zu verstärken (26); in der Erwägung, dass laut Eurofound und der EU-OSHA mehr als 25 % der Arbeitnehmer in Europa übermäßigem arbeitsbedingtem Stress ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass 51 % der Arbeitnehmer in der EU angeben, dass Stress an ihrem Arbeitsplatz gang und gäbe ist, und dass fast 80 % der Führungskräfte über arbeitsbedingten Stress besorgt sind (27), was zeigt, dass psychosoziale Risiken für die Mehrheit der Unternehmen ein Problem darstellen (28); in der Erwägung, dass über die Hälfte aller verlorener Arbeitstage in der EU auf arbeitsbedingten Stress zurückzuführen ist (29); in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede in den Konzepten und Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf psychosoziale Risiken gibt; in der Erwägung, dass die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Bevölkerung positiv beeinflusst werden kann, indem die Umsetzung von Strategien am Arbeitsplatz beachtet wird; in der Erwägung, dass die Prävention psychischer Gesundheitsprobleme und die Förderung der geistigen Gesundheit auch zu einer Verbesserung des Risikoverhaltens hinsichtlich des Konsums von Alkohol, Drogen und Tabak, körperlicher Untätigkeit und schlechter Ernährungsweise beitragen würden; in der Erwägung, dass ein verbessertes psychosoziales und physisches Wohlbefinden unmittelbar mit einer besseren Arbeitsleistung verbunden ist; |
L. |
in der Erwägung, dass Arbeitsstätten für die Gesundheit der Bevölkerung aufgrund ihrer logistischen Ressourcen eine wichtige Rolle spielen können, indem sie unter ihren Beschäftigten in größerem Umfang eine gesunde Lebensweise, sportliche Betätigung und körperliche Aktivitäten sowie Gesundheit in all ihren Aspekten fördern; |
M. |
in der Erwägung, dass Gesundheitskompetenz eine grundlegende Rolle spielt, die Auswirkung von Gefahren für die Gesundheit zu verdeutlichen und zu mindern sowie zu einem besseren Verständnis der Bevölkerung für die Gegenmaßnahmen und die Risikobewertung der Gefahren für die Gesundheit beizutragen; |
N. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie deutlich gemacht hat, dass die Sicherheit und der Schutz der Arbeitnehmer, einschließlich ihrer psychischen Gesundheit, sichergestellt werden müssen; in der Erwägung, dass die Pandemie verdeutlicht hat, wie wichtig Investitionen in die öffentliche Gesundheit sind; in der Erwägung, dass die Pandemie zu einem raschen Anstieg der Telearbeit geführt hat, wobei fast die Hälfte aller Arbeitnehmer in der EU während der Ausgangsbeschränkungen mindestens einen Teil ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus gearbeitet (30) und gleichzeitig mehr Betreuungs- bzw. Pflegeaufgaben übernommen hat; in der Erwägung, dass sich Telearbeit erwiesenermaßen stark auf die Arbeitszeitgestaltung auswirkt, da in diesem Rahmen die Flexibilität und ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer erhöht werden (31), was häufig zu einem Konflikt zwischen Freizeit und Arbeitszeit führt; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass die Inanspruchnahme von Fernarbeit und Telearbeit auch in Zukunft höher als noch vor der COVID-19-Krise sein oder sogar noch zunehmen wird (32); in der Erwägung, dass die Fernarbeit während der Krise als Puffer diente und Arbeitsplätze erhalten hat, die sonst hätten verloren gehen können (33); in der Erwägung, dass Telearbeit den Arbeitnehmern auch die Freiheit gibt, ihre Arbeitszeit und den Zeitplan ihren eigenen persönlichen und familiären Bedürfnissen anzupassen (34); in der Erwägung, dass sich manchen Studien zufolge die Einstellung zu Fernarbeit seit Beginn der Pandemie wesentlich verbessert hat, was sich wiederum in einer allgemeinen Präferenz für hybride Arbeitsgestaltung ausdrückte (35); |
O. |
in der Erwägung, dass Personen, die regelmäßig von zu Hause aus arbeiten, mit mehr als doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit länger als 48 Stunden in der Woche arbeiten und Gefahr laufen, zwischen den Arbeitstagen weniger als 11 Stunden zu ruhen; in der Erwägung, dass fast 30 % der Telearbeiter angeben, jeden Tag oder mehrmals pro Woche in ihrer Freizeit zu arbeiten, verglichen mit weniger als 5 % der im „Büro“ tätigen Arbeitnehmer, und dass sie auch eher unregelmäßige Arbeitszeiten haben; in der Erwägung, dass psychosoziale Risiken die vorherrschende Gefahr für die Gesundheit in Verbindung mit Telearbeit sind (36); in der Erwägung, dass eine stärkere Verbreitung von Telearbeit auch zu einer Zunahme von körperlichen Problemen wie Erkrankungen des Bewegungsapparates im Zusammenhang mit übermäßigem Sitzen, schlechten ergonomischen Bedingungen, langen Arbeitszeiten und arbeitsbedingtem Stress geführt hat; |
P. |
in der Erwägung, dass ein sich durch demografische Entwicklungen, die Einführung neuer Technologien wie Nanotechnologie und künstliche Intelligenz sowie Generationen bereits vorhandener Werkzeuge oder Maschinen, den Einsatz neuer Stoffe und chemischer Produkte und neue Arten von Arbeitsplätzen verändernder Arbeitsmarkt potenzielle Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie auf die Arbeitsbedingungen haben kann; in der Erwägung, dass immer mehr Arbeitnehmer in Plattformarbeit, nicht herkömmliche Arbeit oder atypische Beschäftigung wechseln; |
Q. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die Anfälligkeit von atypischen Arbeitnehmern, einschließlich Plattformbeschäftigten und Selbstständigen, deutlich gemacht hat; in der Erwägung, dass der Anteil der Plattformarbeit auf dem Arbeitsmarkt höchstwahrscheinlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass Selbstständige vom Anwendungsbereich des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgenommen sind, da sie nicht unter die EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen; in der Erwägung, dass Plattformbeschäftigte erhöhten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein können, die sich nicht auf die körperliche Gesundheit beschränken, sondern auch die psychosoziale Gesundheit mit unvorhersehbaren Arbeitszeiten, einem arbeitsintensiven und wettbewerbsorientierten Umfeld, Informationsüberlastung und Isolation beeinträchtigen können; in der Erwägung, dass algorithmisches Management neue Herausforderungen für die Zukunft der Arbeit mit sich bringt, die zu einem übermäßigen Geschwindigkeits- und Effizienzdruck auf die Arbeitnehmer führen können; in der Erwägung, dass dieser Managementstil die Straßenverkehrssicherheit von Plattformarbeitern im Verkehrs- und Liefersektor, insbesondere von Radfahrern als schlechter geschützten Verkehrsteilnehmern, sowie auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann; in der Erwägung, dass Plattformarbeiter, insbesondere Fahrerinnen und Frauen, die Reinigungs- und Pflegedienstleistungen in Privatwohnungen erbringen, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein können, Opfer von sexueller Belästigung und Gewalt zu werden, und dass sie es möglicherweise unterlassen, dies zu melden, weil es keine Meldeinstrumente gibt, weil sie keinen Kontakt zu einem Vorgesetzten haben oder weil sie Angst vor schlechten Bewertungen und dem Verlust künftiger Arbeit haben; in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Gewalt bei der Plattformarbeit zu wenig gemeldet werden (37); |
R. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass auch Arbeitsstätten bedeutende Ansteckungsherde sein können; in der Erwägung, dass die Unsicherheit bei den Arbeits- und Lebensbedingungen von Saisonarbeitern in Europa, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, bereits vor COVID-19 sorgfältig dokumentiert wurde (38); in der Erwägung, dass verstörende Berichte über Verstöße gegen die Rechte von Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern im Zusammenhang mit ihren Arbeits- und Lebensbedingungen gezeigt haben, dass sich ihre Situation während der Pandemie sogar noch verschlechtert hat; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer im Kurzzeiteinsatz häufig in Gruppenunterkünften leben, wo die räumliche Trennung erschwert ist und sich damit ihr Infektionsrisiko erhöht; in der Erwägung, dass ein starkes Auftreten von COVID-19-Infektionen in Wirtschaftsbereichen wie der Lebensmittelverarbeitung zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass bei unsicheren Beschäftigungsformen wie Zeitarbeit, Scheinselbstständigkeit oder bei der Arbeit in Nachunternehmensketten Arbeitnehmer häufig von Dienstleistungen und Schulungen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass sich die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) zum Ziel gesetzt hat, eine faire Arbeitskräftemobilität zu gewährleisten, indem sie die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU unterstützt, wozu auch die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten wie Verstöße gegen die Arbeitsbedingungen und die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften gehört, wenn derartige Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben festgestellt werden; |
S. |
in der Erwägung, dass Prävention, Sensibilisierung, Aktivitäten zum Wohlbefinden und die Förderung der Gesundheits- und Sicherheitskultur am Arbeitsplatz sich positiv auf die Verbesserung der Gesundheit von Arbeitnehmern auswirken und neue Möglichkeiten zur Beschäftigung und Freiwilligenarbeit eröffnen können; |
T. |
in der Erwägung, dass die Arbeitsaufsicht eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien am Arbeitsplatz auf regionaler und lokaler Ebene spielt; in der Erwägung, dass die IAO empfiehlt, dass auf 10 000 Arbeitnehmer ein Arbeitsaufsichtsbeamter eingesetzt wird, um wirksame und genaue Inspektionen durchzuführen und so Verstößen jeder Art Einhalt zu gebieten; in der Erwägung, dass laut Studie der EU-OSHA 88 % der Arbeitgeber angaben, dass der Hauptgrund dafür, dass sie sich um Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz kümmern, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sei (39); |
U. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie mit außergewöhnlichen Anforderungen für die Beschäftigen im Gesundheitswesen einhergegangen ist; in der Erwägung, dass ein belastendes Arbeitsumfeld und die Sorge um die persönliche und familiäre Sicherheit zu negativen psychologischen Auswirkungen führen; in der Erwägung, dass Angehörige der Gesundheitsberufe im Vergleich zu Angehörigen anderer Berufszweige ein höheres Maß an Stress, Angstzuständen und Depressionen erleben (40); in der Erwägung, dass die Europäische Union Lehren aus der COVID-19-Krise ziehen und ein wirksames System zur Koordinierung der Reaktion auf alle zukünftigen Gefahren für die öffentliche Gesundheit einschließlich Prävention, Vorsorge und Reaktionsplanung am Arbeitsplatz einrichten muss; |
V. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die geschlechtsspezifische Diskrepanz sichtbar gemacht und noch verschärft hat; in der Erwägung, dass die Mehrheit der an vorderster Front tätigen unverzichtbaren Beschäftigten in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Bildung und Pflege Frauen sind; in der Erwägung, dass diese Arbeitnehmerinnen auf dem Höhepunkt der Pandemie lange Arbeitszeiten hatten und über Probleme bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben berichteten; in der Erwägung, dass diese Berufe, obwohl als unverzichtbar erachtet, noch immer zu den unterbewertetsten und unterbezahltesten Arbeitsplätzen in der EU zählen; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der COVID-19-Krise besonders stark gefährdet und von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise stärker betroffen sind (41); |
W. |
in der Erwägung, dass eine geschlechtsspezifische Perspektive auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig ist, da die Arbeitnehmer verschiedenen Arten von Stoffen oder Risiken je nach Geschlecht in stärkerem Maß ausgesetzt werden und ihnen gegenüber gefährdeter sein können; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit auf geschlechtsspezifische Aspekte eingegangen werden sollte; |
X. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen und anderen Risikofaktoren am Arbeitsplatz insbesondere für die Beseitigung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich relevant ist, da bestimmte Kategorien von Arbeitsnehmern eine besonders hohe Anfälligkeit aufweisen und zugleich einer erhöhten Exposition gegenüber solchen Risikofaktoren ausgesetzt sein können; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, junge und ältere Menschen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass sie wahrscheinlich unverhältnismäßig stark zu leiden haben und besonderer Unterstützung bedürfen, was im Rahmen einer OSH-Strategie beim Umgang mit der Pandemie berücksichtigt werden muss; in der Erwägung, dass Personen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder solche, die sich von Verletzungen oder Erkrankungen erholen, individuelle Unterstützung und eine Anpassung des Arbeitsplatzes beantragen können, wenn sie am Arbeitsmarkt teilnehmen wollen; in der Erwägung, dass diese Gruppen Untersuchungen zufolge ein hohes Risiko haben, psychische Probleme zu entwickeln; in der Erwägung, dass fehlende Anpassungen und spezielle Vorkehrungen am Arbeitsplatz, einschließlich Evakuierungsverfahren für Notfälle, insbesondere für Arbeitnehmer mit Behinderungen, zu körperlichen, mentalen und psychischen Belastungen führen können, die die Gesundheit und Sicherheit dieser Arbeitnehmer gefährden können, insbesondere wenn die uneingeschränkte Barrierefreiheit von arbeitsbezogenen digitalen Werkzeugen für Menschen mit Behinderungen noch nicht erreicht worden ist; |
Y. |
in der Erwägung, dass im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das 2011 in der Europäischen Union in Kraft trat, festgestellt wird, dass die „Vertragsstaaten […] wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen [treffen], um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ und dass die „Vertragsstaaten […] das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit [anerkennen]; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“; |
Z. |
in der Erwägung, dass die Unionsbürger nach Angaben von Eurofound (42) unterschiedlich gut in der Lage sind, nach einer Verletzung bzw. während oder nach einer Krankheit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren; in der Erwägung, dass nur ein Drittel der Arbeitnehmer in der EU, deren tägliche Tätigkeiten stark oder teilweise durch eine chronische Erkrankung eingeschränkt sind, angegeben hat, dass ihr Arbeitsplatz an ihre Gesundheitsprobleme angepasst wurde; in der Erwägung, dass Eurofound ebenfalls darauf hinwies, dass Beschäftigte mit geringem Bildungsstand und solche in niedrigqualifizierten Berufen nicht nur wahrscheinlicher an einer chronischen Krankheit erkranken und in ihren täglichen Aktivitäten eingeschränkt sind, sondern auch weniger wahrscheinlich von einer Arbeitsplatzanpassung profitieren; |
AA. |
in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Exposition gegenüber verschiedenen Gefahren in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben; in der Erwägung, dass die EU-Liste der Berufskrankheiten daher aktualisiert werden sollte; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (43) empfohlen wird, so bald wie möglich Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Berufskrankheiten, die zur Entschädigung berechtigen, in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften sicherstellen sollten, dass alle Beschäftigten, die an einer Krankheit leiden, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit nachgewiesen werden können, Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten haben; in der Erwägung, dass die gegenwärtige mangelnde Harmonisierung bei der Anerkennung von Berufskrankheiten dazu führen kann, dass manche Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten diskriminiert werden, in denen entweder überdurchschnittlich viele oder unterdurchschnittlich wenige Berufskrankheiten anerkannt werden; |
AB. |
in der Erwägung, dass hohe Standards der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, ein dem Alter angemessenes Arbeitsumfeld, geringere quantitative Anforderungen und Arbeitszeitautonomie es älteren Menschen ermöglichen und sie dazu bewegen könnten, freiwillig dem Arbeitsmarkt erhalten zu bleiben; in der Erwägung, dass den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die physisch und psychisch stark fordernde Tätigkeiten ausüben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
AC. |
in der Erwägung, dass arbeitsbedingte Straßenverkehrsunfälle am Arbeitsplatz und bei Fahrten im Rahmen der Arbeit auftreten, wobei meist Unternehmensfahrzeuge betroffen sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten arbeitsbedingte Unfälle mit Todesfolge und tödliche Verkehrsunfälle unterschiedlich melden, was einen Vergleich der Statistiken über arbeitsbedingte Verkehrsunfälle erschwert; in der Erwägung, dass schätzungsweise ein Viertel bis mehr als ein Drittel aller arbeitsbedingten Todesfälle auf arbeitsbedingte Verkehrsunfälle zurückgeht; in der Erwägung, dass es in der EU keine einheitliche Definition von arbeitsbedingten Straßenverkehrsunfällen mit Todesfolge gibt; in der Erwägung, dass es mehrere europaweite Zielvorgaben zur Reduzierung von Straßenverkehrsunfällen mit Todesfolge gibt, sich jedoch keine direkt auf arbeitsbedingte Straßenverkehrsunfälle bezieht; |
AD. |
in der Erwägung, dass herkömmliche Gefahren für die Gesundheit wie die manuelle Handhabung schwerer Last, Lärm, unbequeme Körperhaltung bei der Arbeit und sich wiederholende Bewegungen der Hände und Arme nach wie vor eine Bedrohung für viele Arbeitnehmer darstellen und in der von Eurofound durchgeführten fünften Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen (44) tatsächlich als solche ausgewiesen wurden; in der Erwägung, dass Vibrationen, schweres Heben, Arbeit am Bildschirm, Arbeit an Maschinen und Arbeit mit schwerer Ausrüstung zu den Risikofaktoren für rheumatische Erkrankungen und Muskel- und Skeletterkrankungen (MSE) am Arbeitsplatz gehören; in der Erwägung, dass MSE von allen arbeitstechnischen Bedingungen den höchsten Produktivitätsverlust verursachen (45); |
AE. |
in der Erwägung, dass arbeitsbedingte Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen die zweithäufigste Ursache für arbeitsbedingte Todesfälle sind; in der Erwägung, dass hohe psychologische Anforderungen, Arbeitsbelastung, lange Arbeitszeiten, psychische Beeinträchtigungen, berufliche Unsicherheit und Bewegungsmangel direkt mit diesen Erkrankungen in Zusammenhang stehen (46); |
AF. |
in der Erwägung, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz als ethische und soziale Pflicht sowie als strenge gesetzliche Anforderung, die Unternehmer zu erfüllen haben, zu betrachten sind; |
1. |
begrüßt den strategischen Rahmen der Kommission und insbesondere die Einführung des Ziels, arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen auf Null zu setzen („Vision Null“) sowie den neuen in Kürze zu erwartenden sozialpolitischen Scoreboard-Indikator für arbeitsbedingte Unfälle mit Todesfolge; bedauert jedoch, dass die Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht ihrem Ziel der „Vision Null“ gerecht wird, und fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, die diesem Anspruch entsprechen; fordert die Erstellung eines Fahrplans für die Reduzierung von Arbeitsunfällen und Todesfällen am Arbeitsplatz mit angemessenen EU-Mitteln und nationalen Mitteln, damit die Mitgliedstaaten den Übergang hin zur „Vision Null“ abschließen können; betont jedoch, dass die „Vision Null“ nicht dazu führen sollte, dass arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen nicht gemeldet werden; fordert die Kommission auf, alle Verletzungen und Unfälle sowie körperliche und geistige Beeinträchtigung im Rahmen des „Vision Null“-Ansatzes zu erfassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt deutlich stärker auf Präventionsstrategien wie die Stärkung der Arbeitsaufsichtsbehörden, der nationalen Gesundheits- und Sicherheitsdienste und des Dialogs der Sozialpartner zu legen, um sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer ungeachtet der Art oder Größe des Arbeitgebers ein Recht auf höchsten Schutz hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; fordert eine ehrgeizige Umsetzung und Überwachung des neuen Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027, auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie; fordert eine regelmäßige Aktualisierung des strategischen Rahmens und eine Verbesserung der derzeitigen nationalen Strategien im Einklang mit der Entwicklung der Arbeitsmärkte und dem parallel verlaufenden digitalen und grünen Wandel; vertritt die Auffassung, dass zu verschiedenen Aspekten der EU-Politik im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und legislative Maßnahmen erforderlich sind, um die Vielzahl an „weichen“ Maßnahmen zu ergänzen, die vorgesehen sind, um die Vision Null Wirklichkeit werden zu lassen; fordert, dass beim Ansatz „Vision Null“ der Schwerpunkt klar auf die Beteiligung der Arbeitnehmer und die verstärkte Konsultation der Sozialpartner gelegt wird; begrüßt, dass auf dem Gipfel zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 2023 der Schwerpunkt insbesondere auf den Fortschritten beim Ansatz „Vision Null“ liegen wird; |
2. |
fordert die Kommission auf, im Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung ehrgeizigere Ziele hinsichtlich der Bekämpfung arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verfolgen; fordert, dass die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (47) nach Vorlage des Aktionsplans und bis Ende 2022 sowie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz kontinuierlich und innerhalb eines ehrgeizigen Zeitrahmens aktualisiert wird, u. a. durch die unverzügliche Festlegung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition für mindestens 25 zusätzliche prioritäre Stoffe in der Richtlinie; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission für eine ausreichende Personalausstattung sorgen muss, auch in den zuständigen Referaten und Behörden; hebt hervor, dass die Einrichtung umfassender nationaler Register für alle Mitgliedstaaten eine europaweite Erfassung der Daten zu allen maßgeblichen Karzinogenen ermöglichen könnte; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU und den einschlägigen Agenturen, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern sowie eine enge Einbeziehung der Sozialpartner in die aktive Nutzung der erhobenen Daten, damit die notwendigen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Krebserkrankungen ergriffen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer das Recht haben, die Arbeit zu unterbrechen, wenn sie sich einer unmittelbaren Gefahr und außergewöhnlich gefährlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sehen; |
3. |
begrüßt die in der Richtlinie 2004/37/EG gemachte Zusage der Kommission, die Expositionsgrenzwerte für Blei sowie dessen Verbindungen und für Diisocyanate zu überarbeiten; stellt fest, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zwar einen Luftgrenzwert von 4 μg/m3 und einen biologischen Grenzwert von 150 μg Blei pro Liter Blut empfiehlt, was ein Schritt in die richtige Richtung ist, Frauen und insbesondere Schwangere durch den vorgeschlagenen biologischen Grenzwert jedoch nicht ausreichend geschützt sind (48); fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass jeder Vorschlag für überarbeitete Expositionsgrenzwerte für Blei und Bleiverbindungen allen Arbeitnehmern, unabhängig des Geschlechts, den gleichen Schutz bietet; begrüßt die Zusage der Kommission‚ endokrine Disruptoren als eine Kategorie von besonders besorgniserregenden Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (49) (REACH-Verordnung) aufzunehmen und sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (50) (CLP-Verordnung) einzustufen; betont, dass Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften der EU vor der Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren geschützt werden sollten; weist darauf hin, dass sich durch die Automatisierung und Robotisierung bestimmter Tätigkeiten möglicherweise das Risiko, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Karzinogenen ausgesetzt sind, erheblich verringern lässt; betont‚ dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um berufsbedingte Krebserkrankungen im Zusammenhang mit Nachtschichtarbeit zu verhindern, zu erkennen und besser anzuerkennen; fordert die Kommission auf, Gruppen, die gefährlichen Chemikalien in besonderem Maße ausgesetzt sind, wie Beschäftigte in der chemischen Industrie und in der Landwirtschaft, oder besonders gefährdeten Gruppen, wie Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
4. |
begrüßt die Zusage der Kommission, im Jahr 2022 einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest weiter zu verringern; fordert die Kommission auf, sich ehrgeizigere Ziele zu setzen und im Einklang mit der Entschließung des Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest eine Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest vorzulegen; fordert die Kommission auf, ihren Ehrgeiz daran zu setzen, die vollständige Beseitigung von Asbest zu erreichen, und die Richtlinie 2009/148/EG (51) in Bezug auf die Mindestanforderungen für die zertifizierte Ausbildung von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, zu überarbeiten und vorrangig den Expositionsgrenzwert für Asbest zu aktualisieren, der auf 0,001 Fasern/cm3 (1 000 Fasern/m3) festgelegt werden sollte; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine EU-Rahmenrichtlinie für nationale Asbestsanierungsstrategien vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2010/31/EU (52) im Hinblick auf die obligatorische Überprüfung von Gebäuden und die anschließende Entfernung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen vor dem Beginn von Renovierungsarbeiten zu aktualisieren und somit die Versiegelung und Einkapselung von asbesthaltigen Materialien, die technisch entfernt werden können, zu verbieten; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag, der die bestehenden nationalen Vorschriften berücksichtigt, sowie eine Folgenabschätzung zu den effizientesten Modellen für die obligatorische Überprüfung von Gebäuden vorzulegen, die aus einer Oberflächendiagnose über das Vorhandensein von Asbest durch eine sachkundige Stelle mit entsprechenden Qualifikationen und Genehmigungen besteht, bevor ein Gebäude verkauft oder vermietet wird, und Mindestanforderungen für Asbestzertifikate für Gebäude festzulegen, die vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots errichtet wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Anerkennung von und die Entschädigung für asbestbedingte Erkrankungen bei allen exponierten Arbeitnehmern zu sorgen, um die Gesundheit von Bauarbeitern und anderen Arbeitnehmern im Rahmen des grünen Wandels zu schützen; fordert, dass, wo dies möglich ist, die analytische Transmissionselektronenmikroskopie (ATEM) oder ähnlich fortgeschrittene Methoden zur Faserzählung eingesetzt werden; |
5. |
vertritt die Auffassung, dass sich die Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (53) für die Arbeitswelt im 21. Jahrhundert und die jüngsten Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten, einschließlich der Bewertung von und des Umgangs mit psychosozialen Risiken, möglicherweise als nicht wirksam genug erweist; ist daher der Ansicht, dass sie ergänzt werden sollte, damit dieser Aspekt besser zur Geltung kommt; erinnert an seine Forderung, die Kommission solle das Recht auf Nichterreichbarkeit in den strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufnehmen und als Teil des Rahmens ausdrücklich neue psychosoziale Maßnahmen entwickeln; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ehrgeiziger zu gestalten; fordert die Kommission auf, in Absprache mit den Sozialpartnern eine Richtlinie über psychosoziale Risiken und Wohlbefinden am Arbeitsplatz vorzuschlagen, die darauf abzielt, psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, wie Angstzuständen, Depression, Burnout und Stress, wirksam vorzubeugen, und dabei auch Risiken zu berücksichtigen, die auf strukturelle Probleme zurückzuführen sind, etwa die Organisation der Arbeit (d. h. schlechtes Management, schlechte Arbeitsgestaltung oder unzureichende Abstimmung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zur Prävention solcher Risiken und zur Wiedereingliederung der betroffenen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schaffen und entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Hierarchie der Präventionsmaßnahmen in der Richtlinie 89/391/EWG von Maßnahmen auf individueller Ebene abzukommen und stattdessen bei der Organisation der Arbeit anzusetzen; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mindestanzahl an Mitarbeitern zu erstellen, die arbeitsmedizinische Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um eine angemessene Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz sicherzustellen (54); ist der Auffassung, dass der Schutz und die Förderung der psychischen Gesundheit fester Bestandteil der Vorsorgepläne im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf künftige Gesundheitskrisen sein sollte; betont, dass der psychischen Gesundheit von im Gesundheitswesen sowie in anderen systemrelevanten Bereichen Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beitrag des Expertengremiums für wirksame Investitionen in die Gesundheit (EXPH), den dieses Gremium in seiner Stellungnahme zur Förderung der psychischen Gesundheit der im Gesundheitswesen und in anderen systemrelevanten Bereichen Beschäftigten leistet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Folgemaßnahmen und eine angemessene Umsetzung dieser Empfehlungen zu sorgen; |
6. |
hebt hervor, dass unbedingt sicherzustellen ist, dass Arbeitnehmern bei berufsbedingten Erkrankungen angemessene Entschädigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, in Absprache mit den Sozialpartnern die Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten zu überarbeiten und auch arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen, arbeitsbedingte psychische Störungen, insbesondere Depression, Burnout, Angstzustände und Stress, alle asbestbedingten Krankheiten und Hautkrebs sowie rheumatische und chronische Entzündungen in diese Liste aufzunehmen; fordert die Kommission auf, diese Empfehlung nach Anhörung der Sozialpartner in eine Richtlinie umzuwandeln, mit der eine Mindestliste von Berufskrankheiten erstellt wird und Mindestanforderungen für ihre Anerkennung und eine angemessene Entschädigung der Betroffenen festgelegt werden; |
7. |
betont, dass Arbeitnehmerinnen mit zunehmenden Herausforderungen im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz konfrontiert sind, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich; begrüßt, dass die Kommission beim Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verstärkt auf einen geschlechterorientierten Ansatz setzt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Geschlechterperspektive durchgängig zu berücksichtigen und bei allen Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geschlechtsspezifischen Unterschieden Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die geplante Gesetzesinitiative zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt auf die Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zu stützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Präventions- und Schutzmaßnahmen zur Ausmerzung von Gewalt, Diskriminierung und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich Gewalt und Belästigung durch Dritte (d. h. durch Kunden, Klienten, Besucher oder Patienten), gegebenenfalls unabhängig von Grund und Ursache der Belästigung gelten und nicht auf Fälle beschränkt sind, die auf Diskriminierung zurückzuführen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen (Nr. 190) und die IAO-Empfehlung (Nr. 206) betreffend Gewalt und Belästigung zu ratifizieren und die erforderlichen Gesetze und politischen Maßnahmen zu erlassen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verbieten und zu verhindern und dagegen vorzugehen; |
8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, um sich auf eine alternde Erwerbsbevölkerung, eine höhere Prävalenz von Arbeitnehmern mit chronischen Krankheiten und die Notwendigkeit vorzubereiten, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit Behinderungen anzupassen, die Wiedereingliederung und die Nichtdiskriminierung aktiv zu unterstützen und die Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie für Personen, die sich von einer Krankheit erholen, anzupassen; betont, dass maßgeschneiderte und individuelle Strategien festgelegt und umgesetzt werden müssen, um den Prozess der Genesung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu fördern; hebt hervor, dass im Rahmen solcher Strategien auch die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen für Menschen jeden Alters sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und der Austausch zwischen den Generationen am Arbeitsplatz gefördert werden sollten; betont, dass besonderes Augenmerk auch auf Pflegekräfte gerichtet werden sollte; |
9. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten und Arbeitgebern im Rahmen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 klare und ehrgeizige Leitlinien zu Anpassungen und speziellen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz vorzugeben; fordert die Kommission auf, diesbezüglich eine ehrgeizige Überarbeitung der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung vorzunehmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es ebenso wichtig ist, der Situation von Arbeitnehmern mit chronischen Erkrankungen Beachtung zu schenken; |
10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz jungen Arbeitnehmern — und insbesondere Arbeitnehmern unter 18 Jahren — besondere Aufmerksamkeit zu schenken; weist darauf hin, dass 18- bis 24-Jährige statistisch gesehen eher einen schweren Arbeitsunfall erleiden als ältere Erwachsene, weil sie nicht über eine ausreichende Erfahrung, Ausbildung und Aufsicht verfügen, ihre Rechte und die Pflichten der Arbeitgeber nicht kennen, ihre Bedürfnisse von den Arbeitgebern nicht anerkannt werden und sie unsicheren Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, was zur Entstehung von Berufskrankheiten in jungen Jahren oder später im Leben führen kann (55); |
11. |
weist darauf hin, dass Plattformbeschäftigte sowohl bei der Plattformarbeit vor Ort als auch bei der Online-Plattformarbeit erhöhten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein können; betont, dass sich diese Risiken nicht nur auf die körperliche Gesundheit beschränken, sondern sich auch auf die psychosoziale Gesundheit auswirken können, wobei unvorhersehbare Arbeitszeiten, die Intensität der Arbeit, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld, Informationsüberlastung und Isolation als aufkommende Risikofaktoren gelten; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Plattformarbeit, um die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern; betont, dass alle Plattformbeschäftigten Anspruch auf Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie auf sozialen Schutz, einschließlich Kranken- und Invaliditätsversicherung, haben sollten, indem im Einklang mit den nationalen Definitionen in den jeweiligen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen der Mitgliedstaaten eine widerlegbare Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis für Plattformbeschäftigte eingeführt wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Empfehlungen in seiner Entschließung vom 16. September 2021 zu dem Thema „Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer — Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung“; |
12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder Gepflogenheiten haben, einschließlich atypisch Beschäftigter (56), sowie echte und Scheinselbständige und mobile Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen; hebt im Hinblick auf die Gewährleistung der höchsten Standards bei Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die entscheidende Rolle von Tarifverhandlungen hervor; betont, dass die europäischen und die internationalen Menschenrechte allen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, das Recht zusichern, sich gewerkschaftlich zu organisieren, eine Gewerkschaft zu gründen und ihr beizutreten, Tarifverhandlungen zu führen, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Rechte zu ergreifen und den Schutz durch Tarifverträge zu genießen (57); |
13. |
fordert die Kommission auf, die Gesundheit und Sicherheit bei allen einschlägigen Strategien und Maßnahmen der EU im Bereich des grünen und des digitalen Wandels und auch im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) zu berücksichtigen; betont, dass KI-Lösungen am Arbeitsplatz ethisch und menschenzentriert, transparent und fair sein müssen und keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer haben dürfen; fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner die Vorlage einer Gesetzgebungsinitiative zu erwägen, um im Zusammenhang mit KI-Systemen und neuen Arbeitsformen die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu klären; betont, dass bei der Einführung und Nutzung von KI durch die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer erforderlich ist und für wirksame Strategien für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gesorgt werden muss; hebt hervor, dass KI und die Digitalisierung Synergien zwischen Mensch und Maschine verständlicherweise erleichtern und Unternehmen wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorteile sowie neue Möglichkeiten bieten, jedoch auch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit aufwerfen, wie das Aufkommen neuer Formen der Überwachung und des Managements von Arbeitnehmern, die auf der Erfassung großer Mengen von Echtzeitdaten beruhen, was zu rechtlichen, regulatorischen und ethischen Fragen führen kann; fordert insbesondere die Einführung von Maßnahmen zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen eines Managements mit Hilfe von Algorithmen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer; betont, dass Algorithmen, die in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, transparent, diskriminierungsfrei und ethisch sein müssen und dass auf Algorithmen beruhende Entscheidungen rechenschaftspflichtig, anfechtbar und gegebenenfalls umkehrbar sein und folglich einer menschlichen Kontrolle unterliegen müssen; hebt die Rolle der Sozialpartner dabei hervor, aufkommende berufliche Risiken, die sich aus der Entwicklung disruptiver Technologien ergeben, frühzeitig zu erkennen; |
14. |
weist darauf hin, dass der Klimawandel unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer hat; weist darauf hin, dass die Häufung von extremen Wetterereignissen zu mehr körperlichen Verletzungen führen wird und dass sich aufgrund des Klimawandels auch das Risiko von Hautkrebs, Staubbelastung und psychosozialen Risiken erhöhen könnte; weist nachdrücklich darauf hin, dass eine mangelhafte Arbeitsorganisation die Situation ebenfalls verschlimmern kann; hebt die Rolle der Sozialpartner dabei hervor, aufkommende berufliche Risiken, die auf den Klimawandel zurückzuführen sind, frühzeitig zu erkennen; weist darauf hin, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer unter die Zuständigkeit der EU fallen und dass Arbeitnehmer im Einklang mit der Richtlinie 89/391/EWG vor allen Risiken, einschließlich neu auftretender Risiken, geschützt werden sollten; fordert die Kommission auf, die neuen und sich abzeichnenden Risiken des Klimawandels für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gründlich und rasch zu bewerten, damit die Arbeitnehmer besser vor hohen Temperaturen, natürlicher UV-Strahlung und anderen damit verbundenen Gefahren geschützt werden; |
15. |
fordert eine Verstärkung des Schutzes vor UV-Strahlung auf EU-Ebene, insbesondere im Rahmen der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für im Freien tätige Arbeitnehmer; fordert die Kommission daher auf, die Richtlinie 2006/25/EG über die Gefährdung von Arbeitnehmern durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (58) zu überarbeiten und Sonnenstrahlung in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, etwa von Flugzeugbesatzungen, Beschäftigten in Atomkraftwerken und entsprechenden Industriezweigen, Forschern sowie Angehörigen der Gesundheitsberufe (Human- und Veterinärmedizin) in den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin, zu bewerten und diese Maßnahmen erforderlichenfalls zu überarbeiten, um verhältnismäßige Maßnahmen festzulegen; |
16. |
fordert die Kommission auf, innerhalb der derzeitigen interinstitutionellen Struktur einen Frühwarnmechanismus einzurichten, um festzustellen, wo Anpassungen und Überarbeitungen bestehender Richtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind, die sich mit Bereichen befassen, die einem ständigen Wandel unterworfen sind und beispielsweise durch neue wissenschaftliche Daten über gefährliche Produkte oder die Entwicklung der Arbeitsmärkte und Arbeitsbedingungen im Rahmen des parallelen digitalen und grünen Wandels beeinflusst werden können; unterstreicht, dass insbesondere sektorspezifische Sozialpartner in diesen Mechanismus einbezogen werden müssen, weil sie als erste mit sich verändernden Gegebenheiten konfrontiert werden; |
17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz als grundlegenden Bestandteil der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuarbeiten; |
18. |
fordert die Kommission auf, die umfassendere Frage der menschenwürdigen Arbeit in künftigen EU-Handelsabkommen voranzubringen und sicherzustellen, dass die Standards im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen verbindlicher Verpflichtungen zu Arbeits- und Sozialstandards angemessen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Bewerberländer dabei zu unterstützen, ihre Rechtsrahmen an den Besitzstand der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz anzugleichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng mit der IAO und der WHO zusammenzuarbeiten, um das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen im Rahmen der von der IAO festgelegten grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu fördern und die Einhaltung dieser Grundsätze durch die Akteure in den globalen Lieferketten sicherzustellen; begrüßt die Absicht der Kommission, ein EU-weites Verbot von Produkten vorzuschlagen, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden; |
19. |
begrüßt die angestrebte Stärkung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern der EU, regionalen und internationalen Organisationen und anderen internationalen Foren, um die Standards im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weltweit anzuheben; fordert die Kommission auf, sich aktiv dafür einzusetzen, dass das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen in den IAO-Rahmen der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufgenommen wird; |
20. |
ist der Ansicht, dass in Grenzregionen gemeinsame grenzübergreifende Schulungen und der Austausch bewährter Verfahren für im Gesundheitsbereich und im öffentlichen Gesundheitswesen Beschäftigte gefördert werden sollten; |
Vorsorgeplan für künftige Gesundheitskrisen: Lehren aus der COVID-19-Pandemie und Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeit
21. |
betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu ziehen und die Vorsorge für mögliche zukünftige Gesundheitskrisen zu erhöhen; unterstützt die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, in Absprache mit den Sozialpartnern auf nationaler Ebene in ihren nationalen Strategien für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Vorsorgepläne für künftige Krisen auszuarbeiten, darunter für die Umsetzung von EU-Leitlinien und -Instrumenten; betont, dass es wirksamer EU-Mechanismen zur Koordinierung dieser Pläne bedarf; ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Übermittlung überprüfter Informationen im Mittelpunkt jedes Vorsorgeplans im Gesundheitsbereich stehen sollte; ist der Auffassung, dass der Schutz und die Förderung der psychischen Gesundheit ein integraler Bestandteil der Vorsorgepläne im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für künftige Gesundheitskrisen sein sollten, und betont, dass der psychischen Gesundheit der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens und anderer systemrelevanter Arbeitskräfte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; begrüßt die Absicht der Kommission, eine eingehende Bewertung der Auswirkungen der Pandemie und der Effizienz des EU-Rahmens und der nationalen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuleiten, um in enger Zusammenarbeit mit den Akteuren des öffentlichen Gesundheitswesens Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen bei möglichen künftigen Gesundheitskrisen zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, um die Zusammenarbeit zu verbessern; ist der Auffassung, dass die in der künftigen Verordnung (59) zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren vorgesehene Erklärung über das Vorliegen einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit in der EU die Umsetzung und die EU-Koordinierung der in den nationalen Vorsorgeplänen der Mitgliedstaaten im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehenen Maßnahmen anstoßen sollte; |
22. |
erinnert an die Zusage der Kommission, zu bewerten, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktionsweise des bestehenden EU-Regelungsrahmens für Gesundheit und Sicherheit zu verbessern, und ob die Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit geändert werden muss; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine gezielte Überarbeitung dieser Richtlinie vorzunehmen und dabei die Lehren aus der COVID-19-Pandemie zu beherzigen, um die Vorsorge, die Reaktionsplanung und die Resilienz bei Gesundheitskrisen an allen Arbeitsplätzen zu verbessern; betont, dass durch die Überarbeitung sichergestellt werden sollte, dass man mit dieser Richtlinie in der Lage ist, auf Pandemiesituationen zu reagieren, und dass durch diese Richtlinie die Festlegung von nationalen Notfallplänen für den Ausbruch einer Pandemie und von in mehreren Sprachen übersetzten schriftlichen Anweisungen vonseiten der Arbeitgeber zu Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, zu Hygienemaßnahmen und zur Arbeitsorganisation für alle Arbeitnehmer im Fall eines solchen Ausbruchs erleichtert wird; begrüßt die Absicht der Kommission, COVID-19 in die Empfehlung über die Europäische Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen; |
23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Stärkung der Forschung und Datenerhebung zum Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere zu den Ursachen und Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, psychosoziale, ergonomische Risiken und Muskel-Skelett-Erkrankungen, arbeitsbedingte Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Berufskrebs und bereichsübergreifende chronische Entzündungserkrankungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene hohe Priorität einzuräumen und diese in geeigneter Weise zu finanzieren und eine detaillierte Bewertung der Probleme sowie der Auswirkungen der sich verändernden Arbeitswelt vorzunehmen, darunter was Möglichkeiten und Herausforderungen, die mit der Fern- und Telearbeit verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsprobleme und das Recht auf Nichterreichbarkeit betrifft, um die Auswirkungen von Geschlecht, Alter und Behinderung zu untersuchen; fordert die Kommission auf, im Nachgang einer solchen Forschung nach Anhörung der Sozialpartner sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu ergreifen; |
24. |
fordert die Kommission auf, zusätzliche Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Kosten des Ausschlusses aus der Gesundheitsversorgung und der Arbeitswelt durchzuführen; |
25. |
fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Festlegung von unionsweiten Mindestanforderungen für Telearbeit vorzuschlagen, ohne dass die Beschäftigungsbedingungen von Telearbeitern beeinträchtigt werden; stellt fest, dass dieser Rahmen in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den europäischen Sozialpartnern unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Arbeitsmarktmodelle und unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarungen der Sozialpartner über Telearbeit und Digitalisierung ausgearbeitet werden sollte; betont, dass durch einen solchen Rahmen die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bereitstellung und Nutzung von und der Haftung für Ausrüstung, auch was vorhandene und neue digitale Instrumente betrifft, geklärt werden sollten und dass sichergestellt werden sollte, dass diese Arbeitsweise auf freiwilliger Basis erfolgt und dass die Rechte, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die Arbeitsbelastung und die Leistungsstandards von Telearbeitern denen vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechen; betont, dass sich eine solche Gesetzgebungsinitiative auf eine umfassende Bewertung stützen sollte, auch was die psychosozialen Risiken in Verbindung mit digitalen Arbeitsverfahren und Fernarbeitsverfahren sowie durchlässigen Arbeitsumgebungen betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen in Bezug auf Barrierefreiheit und inklusive Technologien für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, die zur Telearbeit übergehen und/oder eine Fernausbildung absolvieren; |
26. |
ersucht die Kommission, in Abstimmung mit den Sozialpartnern eine Richtlinie über Mindeststandards und -bedingungen vorzulegen, um sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer ihr Recht auf Nichterreichbarkeit wirksam wahrnehmen können, und die Nutzung bestehender und neuer digitaler Instrumente zu Arbeitszwecken im Einklang mit seiner Entschließung vom 21. Januar 2021 samt Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit und unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung der Sozialpartner zur Digitalisierung zu regeln; |
27. |
begrüßt die Zusage der Kommission, den Rechtsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Überarbeitung der Richtlinie 89/654/EWG (60) und der Richtlinie 90/270/EWG (61) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten bzw. über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zu modernisieren; ersucht die Kommission, diesbezüglich ehrgeiziger vorzugehen und unverzüglich eine weiter gefasste und umfassendere Richtlinie über die Prävention von und den Umgang mit arbeitsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparats und rheumatischen Erkrankungen vorzulegen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Forschung und Datenerfassung zu verbessern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle arbeitsbedingten Risiken, die zu rheumatischen/chronisch entzündlichen sowie Muskel-Skelett-Erkrankungen führen können, wie das Anheben schwerer Lasten, repetitive Bewegungen, Vibration oder langes Stehen/Sitzen, von der Richtlinie erfasst werden; weist darauf hin, dass weibliche Arbeitnehmer häufiger von Muskel-Skelett-Erkrankungen betroffen sind; weist die Kommission darauf hin, dass ein Vorschlag zu arbeitsbedingten Muskel-Skelett-Erkrankungen eine ausgeprägte geschlechtsspezifische Dimension in Bezug auf die Bewertung, Prävention und Behandlung dieser Erkrankungen umfassen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung flexibler Arbeitsmodelle für Arbeitnehmer zu erwägen, die an Muskel-Skelett-Erkrankungen oder an rheumatischen/chronisch entzündlichen Zuständen leiden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit berufsbedingten Risiken im Zusammenhang mit Kreislauferkrankungen zu befassen; |
28. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen darin zu bestärken, sich für die Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer einzusetzen und die ihnen zur Verfügung stehenden logistischen Ressourcen zu nutzen, indem diese Empfehlungen für eine gesunde Lebensweise abgeben, die Ausübung körperlicher Betätigung fördern und hierfür vorgesehene Bereiche in den Räumlichkeiten bereitstellen oder den Zugang zu hierfür vorgesehenen Außenbereichen ermöglichen, die Bildung interner Sportmannschaften fördern und Fahrradgaragen zur Verfügung stellen, für gute Ernährung werben und dafür in Betriebskantinen gesunde, ausgewogene und abwechslungsreiche Speisen anbieten und Getränkeautomaten mit natürlichen Getränken aufstellen, Schilder, mit denen Beschäftigte aufgefordert werden, die Bereiche um die gemeinsamen Ein- und Ausgänge frei von schädlichen Stoffen wie Zigarettenrauch zu halten, verteilen sowie andere pädagogische Maßnahmen ergreifen, die diesem Ziel förderlich sein könnten, beispielsweise den Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung voranbringen; hebt die positiven Auswirkungen einer geeigneten Aus- und Weiterbildung von Führungskräften und Arbeitnehmern hervor, die für das Personal verantwortlich sind, wenn es darum geht, psychosoziale Risiken und Mobbing zu verhüten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Führungskräfte und Arbeitnehmer, die für das Personal verantwortlich sind, einschlägige Schulungen erhalten bzw. abgeschlossen haben, einschließlich Schulungen zur Verhütung von psychosozialen Risiken und zur Bekämpfung von Mobbing, bevor sie ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Initiativen zu ergreifen, um Schulungen von für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertretern und Führungskräften in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktive Beteiligung von Arbeitnehmern an der Umsetzung von Präventivmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterstützen und sicherzustellen, dass die für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertreter Schulungen erhalten können, die über die Basismodule hinausgehen; |
29. |
verweist auf zahlreiche Fälle von Verstößen gegen Arbeitnehmerrechte während der COVID-19-Pandemie, insbesondere gegen die Rechte von mobilen Arbeitnehmern, darunter von Grenzgängern sowie von Saison- und Wanderarbeitnehmern, die ungesunden oder unsicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren und beispielsweise in spärlichen oder überfüllten Unterkünften untergebracht und über ihre Rechte nicht angemessen unterrichtet wurden; fordert die Kommission erneut auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigungs-, Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen von mobilen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern, beispielsweise Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern, zu verbessern, auch indem die Rolle von Leiharbeitsunternehmen, Arbeitsvermittlungsagenturen sowie von sonstigen Vermittlern und Unterauftragnehmern überarbeitet wird, um im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes und in Anbetracht der besonderen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz, mit denen mobile Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer konfrontiert sind, etwa was den Zugang zu geeigneter Ausrüstung und entsprechenden Einrichtungen, hochwertigen Unterkünften, sicherer Beförderung und anständigen Mahlzeiten (62) betrifft, Defizite beim Schutz zu ermitteln und um dem Erfordernis nachzukommen, den bestehenden Rechtsrahmen zu überprüfen, damit für den Fall einer Pandemie vorgesorgt wird und Lehren aus der COVID-19-Pandemie gezogen werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Unterbringung der Arbeitnehmer, wenn sie vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, sicher und angemessen ist und die Mindeststandards erfüllt; hebt die Rolle der ELA hervor, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts im Bereich der Mobilität der Arbeitskräfte und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU zu unterstützen; betont, dass die Überarbeitung des Mandats der ELA vor dem Hintergrund der für 2024 fälligen Bewertung in Erwägung gezogen werden muss, um Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die EU-OSHA und die ELA auf, zusammenzuarbeiten, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von mobilen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern am Arbeitsplatz zu unterstützen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie digitale Instrumente bei der Stärkung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Standards im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle mobilen Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständiger und mobiler Drittstaatsangehöriger, helfen können, für die die EU-Vorschriften über die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU gelten; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der ELA und nach einer ordnungsgemäßen Bewertung einen Legislativvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungsausweis für alle mobilen Arbeitnehmer und Drittstaatsangehörigen, die unter die EU-Vorschriften über die Mobilität innerhalb der EU fallen, vorzulegen, der den zuständigen nationalen Behörden und den Sozialpartnern ein Instrument an die Hand geben würde, um die Durchsetzung der EU-Vorschriften über Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt in fairer und wirksamer Weise zu verbessern, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit mobiler Arbeitnehmer, wie dies auch in der Entschließung des Parlaments vom 25. November 2021 zur Einführung eines europäischen Sozialversicherungsausweises zur Verbesserung der digitalen Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen und einer fairen Mobilität (63) gefordert wurde; |
30. |
hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durchgängig berücksichtigt werden, und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, nationale Maßnahmen vorzulegen, um dies zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren darüber auszutauschen, wie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgängig einbezogen werden und wie sich die Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Einklang mit der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe auch auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften erstrecken können; |
Um- und Durchsetzung
31. |
hebt die grundlegende Rolle der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden hervor, wenn es darum geht, für die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und Verletzungen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden mit Finanzmitteln in ausreichender Höhe versehen werden, und die Empfehlung der IAO umzusetzen, wonach auf 10 000 Arbeitnehmer ein Arbeitsaufsichtsbeamter einzusetzen ist, um zeitnahe und wirksame Inspektionen durchzuführen und so Verstößen jeder Art Einhalt zu gebieten; fordert die Kommission auf, eine Studie darüber durchzuführen, wie die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden ihre Inspektionen vornehmen und welchen Umfang und Inhalt diese Inspektionen haben, und die Ergebnisse der Studie zu verbreiten, auch was die Anzahl der aufgedeckten Verstöße und die Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen betrifft, um sich einen Überblick über deren Fähigkeit zur Durchsetzung bestehender Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verschaffen, damit die Rahmenbedingungen im Hinblick auf einen hinreichenden Schutz gleich sind; fordert die Kommission auf, eine dreigliedrige Arbeitsgruppe zur Durchsetzung im Zuständigkeitsbereich des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzurichten, um diese Studie weiterzuverfolgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Standards im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bei allen politischen Maßnahmen zu straffen sowie die Präventionsmaßnahmen und die Durchsetzung geltender Vorschriften und Gesetze über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle der Sozialpartner und der nationalen Dienste im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Koordinierung, Zusammenarbeit und Schulung auf europäischer Ebene sicherzustellen; |
32. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene Finanzierung und den Zugang zu Unterweisung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz und zu Lerneinrichtungen für alle Arbeitnehmer sicherzustellen, um gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorzugehen; betont in diesem Zusammenhang, dass eng mit den Sozialpartnern zusammengearbeitet werden muss; |
33. |
fordert die Kommission auf, den Asymmetrien zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz entgegenzuwirken, die nicht nur im Binnenmarkt, sondern auch in den Beziehungen zu Drittländern zu unlauterem Wettbewerb führen; |
34. |
fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Arbeit der Gesundheits- und Sicherheitsdienste sowie der Erfahrungen im Bereich der Bereitstellung außerbetrieblicher Gesundheits- und Sicherheitsdienste seit der Einführung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG einzuleiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Empfehlungen zur Stärkung der Bereitstellung außerbetrieblicher Gesundheits- und Sicherheitsdienste auf nationaler Ebene auszuarbeiten, die auf die Verbesserung der Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz ausgerichtet sind; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, über die in ihren nationalen Strategien für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Ziele Bericht zu erstatten und für angemessene Finanzmittel zur Unterstützung ihrer Umsetzung zu sorgen; betont, dass die Sozialpartner in die Umsetzung der nationalen Pläne für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bzw. in die entsprechenden Folgeverfahren vollumfänglich eingebunden werden sollten; betont, dass die Sozialpartner und die Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ausgestaltung, Um- und Durchsetzung des Rechtsrahmens für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz anerkannt und eingebunden werden müssen; fordert die Kommission auf, mit der Erforschung von Konzepten und Verfahren zu beginnen, die eine bessere Beteiligung von Arbeitnehmern und ihren Vertretern in Gewerkschaften und Betriebsräten bei allen Phasen der Risikobewertung und den Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf Unternehmensebene ermöglichen, und finanzierte Programme zur Verbesserung der Arbeitnehmerbeteiligung an den betrieblichen Aktivitäten im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle nationalen Rechtsvorschriften, durch die Tarifverhandlungen behindert werden, abzuschaffen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass Gewerkschaften Zugang zu den Arbeitsplätzen zum Zwecke der Organisation, des Informationsaustauschs und der Konsultation haben, sodass die Arbeitnehmervertretung gestärkt und somit für angemessene Standards im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gesorgt wird; |
36. |
unterstreicht, dass durch das Mobilitätspaket und die dazugehörigen Initiativen, wozu auch die Leitlinien der Kommission zu den Lenk- und Ruhezeiten zählen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Straßenaufsicht zu verbessern und für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen, wozu auch gehört, dass Arbeitgeber sicherstellen, dass Fahrer über angemessene Zeitpläne verfügen, um eine übermäßige Arbeitsbelastung zu vermeiden, wodurch sich die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen lässt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Strategien für die Sicherheit im Straßenverkehr klare Zielvorgaben für die Verringerung der arbeitsbedingten tödlichen Verkehrsunfälle festzulegen; fordert die Kommission auf, vergleichbare Initiativen vorzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Luft- und Schifffahrtsindustrie zu verbessern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten über arbeitsbedingte Verkehrsunfälle Bericht erstatten und Statistiken dazu bereitstellen; |
37. |
betont, dass alle Arbeitnehmer unabhängig von der Größe der Unternehmen in geeigneter Weise geschützt und dass insbesondere Kleinstunternehmen und KMU unterstützt werden sollten, um ihnen bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu helfen; hebt die Rolle der EU-OSHA hervor, wenn es darum geht, Kleinstunternehmen und KMU Instrumente und Verfahren an die Hand zu geben, die sie benötigen, um die Risiken für ihre Beschäftigten zu bewerten und geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die EU-OSHA gestärkt werden sollte, um gesunde und sichere Arbeitsplätze in der gesamten Union besser zu fördern und weitere Initiativen zur Verbesserung der Prävention am Arbeitsplatz in allen Tätigkeitsbereichen zu entwickeln; |
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38. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Entwurf einer Entschließung zum Europäischen Aktionsrahmen der WHO für psychische Gesundheit 2021–2025, 71. Tagung des Regionalkomitees für Europa, 13.–15. September 2021.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/guides_for_applicants/h2020-SC1-BHC-22-2019-framework-for-action_en.pdf
(4) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 9.
(5) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.
(6) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75.
(7) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 161.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0385.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0427.
(10) https://www.who.int/about/governance/constitution
(11) Informationsblatt der WHO mit dem Titel „Mental health: strengthening our response“ (Geistige Gesundheit: Stärkung unserer Reaktion), März 2018. https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/mental-health-strengthening-our-response
(12) Pressemitteilung der Europäischen Kommission zu Arbeitsschutz in einer sich verändernden Arbeitswelt, 28. Juni 2021. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_3170
(13) Eurostat, Statistiken zu Arbeitsunfällen, November 2020.
(14) Eurofound „Sixth European Working Conditions Survey — Overview report (2017 update)“ (Sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen — Übersichtsbericht (Aktualisierung 2017), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2017.
(15) Die Tendenzen bei der Arbeitsplatzqualität zeichnen ein differenzierteres Bild als eine klare Polarisierung zwischen hochwertigen und weniger hochwertigen Arbeitsplätzen. In der Untersuchung werden die Arbeitnehmer in fünf Arbeitsplatzprofile eingeteilt: „high flying jobs“ („hochqualifizierte“ Arbeitsplätze) (21 % der Arbeitnehmer); „smooth running jobs“ („reibungslos laufende“ Arbeitsplätze) (25 %); „active manual jobs“ („aktive handwerkliche“ Arbeitsplätze) (21 %); „under pressure jobs“ (Arbeitsplätze „mit hoher Belastung“) (13 %); und „poor quality jobs“ („minderwertige“ Arbeitsplätze) (20 %). Das Muster der Arbeitsplatzqualitätswerte ist bei den Profilen unähnlich, was die Prämisse bestärkt, dass die Arbeitsplatzqualität verschiedene Dimensionen umfasst.
(16) https://www.safetyandhealthmagazine.com/articles/14053-new-workers-higher-risk
(17) EU-OSHA, „Kosten von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen im internationalen Vergleich“, 2017.
(18) Takala J., „Eliminating occupational cancer in Europe and globally“ (Arbeitspapier), 2015, S. 6.
(19) „Global Asbest Disaster“, International Journal of Environmental Research and Public Health, 2018.
(20) https://www.euractiv.com/section/health-consumers/infographic/the-economic-impact-of-non-melanoma-skin-cancer-on-the-society-and-the-welfare-system/
(21) EU-OSHA, Arbeitnehmerumfrage zur Exposition gegenüber Krebsrisikofaktoren, 20. Mai 2020.
(22) Informationsblatt der WHO mit dem Titel „Radon and health“ (Radon und Gesundheit), 2. Februar 2021. https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/radon-and-health
(23) Europäisches Parlament, GD IPOL, Strengthening Europe in the fight against cancer — Going further, faster, Juli 2020. https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/642388/IPOL_STU(2020)642388_EN.pdf
(24) Weltklimarat, sechster Sachstandsbericht, regionales Informationsblatt — Europa. https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg1/downloads/factsheets/IPCC_AR6_WGI_Regional_Fact_Sheet_Europe.pdf
(25) Eurostat, Self-reported work-related health problems and risk factors — key statistics, September 2021.
(26) EU-OSHA, Musculoskeletal disorders: association with psychosocial risk factors at work (Erkrankungen des Bewegungsapparats: Zusammenhang mit psychosozialen Risikofaktoren am Arbeitsplatz), 2021.
(27) Eurofound und EU-OSHA „Psychosocial risks in Europe: Prevalence and strategies for prevention“ (Psychosoziale Risiken in Europa: Verbreitung und Strategien zur Prävention), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2014.
(28) EU-OSHA, Psychosoziale Risiken und Stress am Arbeitsplatz. https://osha.europa.eu/de/themes/psychosocial-risks-and-stress
(29) EU-OSHA, OSH figures: stress at work — facts and figures (Zahlen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Stress bei der Arbeit — Fakten und Zahlen), 2009.
(30) Eurofound, Living, working and COVID-19 (Leben, Arbeiten und COVID-19), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
(31) Eurofound und Internationales Arbeitsamt, „Working anytime, anywhere: The effects on the world of work“ (Arbeiten jederzeit und überall: Auswirkungen auf die Arbeitswelt), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, und Internationales Arbeitsamt, Genf, 2017.
(32) Europäisches Gewerkschaftsinstitut, Teleworking in the aftermath of the Covid-19 pandemic: enabling conditions for a successful transition (Telearbeit nach der COVID-19-Pandemie: Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang), 2021.
(33) Eurofound und Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission: What just happened? COVID-19 lockdowns and change in the labour market (COVID-19-Ausgangsbeschränkungen und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(34) Eurofound „Telework and ICT-based mobile work: Flexible working in the digital age“ (Telearbeit und IKT-gestützte mobile Arbeit: Flexibles Arbeiten im digitalen Zeitalter), Reihe zu neuen Beschäftigungsformen, 2020, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
(35) Microsoft Work Trend Index, „The next big disruption is hybrid work — are we ready?“, 2021.
(36) EU-OSHA, Telework and health risks in the context of the COVID-19 pandemic: evidence from the field and policy implications (Telearbeit und Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: Erkenntnisse aus der Praxis und Auswirkungen auf die Politik), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.
(37) Internationale Arbeitsorganisation, World Employment and Social Outlook 2021: The role of digital labour platforms in transforming the world of work (Weltweiter Beschäftigungs- und Sozialausblick 2021: Die Rolle digitaler Arbeitsplattformen bei der Umgestaltung der Arbeitswelt). https://www.ilo.org/global/research/global-reports/weso/2021/lang--en/index.htm
https://eige.europa.eu/publications/gender-equality-index-2020-digitalisation-and-future-work
(38) Europäischer Gewerkschaftsbund, Kurzbericht mit dem Titel „National measures targeting seasonal workers to address labour shortages (particularly in the agricultural sector)“ (Nationale Maßnahmen für Saisonarbeitnehmer zur Behebung des Arbeitskräftemangels (insbesondere in der Landwirtschaft)), 29. Mai 2020. https://www.etuc.org/sites/default/files/publication/file/2020-05/Covid-19%20Briefing%20Seasonal%20Workers%20Final_updated%2029%20May%202020.pdf
(39) EU-OSHA, Dritte Europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-3), 2019. https://www.enshpo.eu/pdfs/news01.pdf
(40) da Silva Neto, AM et al., „Psychological effects caused by the COVID-19 pandemic in health professionals: A systematic review with meta-analysis“, Progress in neuro-psychopharmacology & Biological Psychiatry (Psychologische Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Angehörige der Gesundheitsberufe: Eine systematische Überprüfung mit Metaanalyse, Fortschritte in der Neuropsychopharmakologie und in der biologischen Psychiatrie). 10. Januar 2021.
(41) Europäischen Parlament, Infografiken, „Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Frauen“, 1. März 2021. https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/society/20210225STO98702/auswirkungen-der-coronavirus-pandemie-auf-frauen-infografiken; Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen. https://eige.europa.eu/covid-19-and-gender-equality/essential-workers
(42) Eurofound, Artikel mit dem Titel „Just one in three workers with limiting chronic disease in adapted workplace“, 15. Oktober 2019, https://www.eurofound.europa.eu/news/news-articles/just-one-in-three-workers-with-limiting-chronic-disease-in-adapted-workplace
(43) ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.
(44) Eurofound, Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2021, https://www.eurofound.europa.eu/de/surveys/2021/europaeische-erhebung-ueber-die-arbeitsbedingungen-2021
(45) https://eular.org/myUploadData/files/eular_vision_paper_on_eu_health_policy _branded.pdf
(46) Niedhammer, I., Bertrais, S., Witt, K.: Psychosocial work exposures and health outcomes: a meta-review of 72 literature reviews with meta-analysis. Scand J Work Environ Health, 2021, 47(7):489-508.
(47) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(48) Europäisches Gewerkschaftsinstitut, Occupational Exposure Limits (OELs) for lead and lead compounds & equality of treatment of women and men at work, 14. Dezember 2020.
(49) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(50) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(51) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
(52) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(53) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(54) Empfehlung Nr. 171 der IAO betreffend die betriebsärztlichen Dienste. https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_r171_de.htm
(55) https://osha.europa.eu/de/themes/young-workers
(56) https://www.ilo.org/global/topics/non-standard-employment/lang--en/index.htm
(57) Laut Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch „das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten“; IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948; und IAO Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
(58) Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).
(59) Vorschlag der Kommission vom 11. November 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020)0727). Das Parlament nahm am 14. September und am 11. November 2021 Änderungen an dem Vorschlag an (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0377 und P9_TA(2021)0449).
(60) Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1).
(61) Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).
(62) https://www.ilo.org/global/about-the-ilo/newsroom/news/WCMS_075505/lang--en/index.htm
(63) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0473.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/139 |
P9_TA(2022)0072
Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament — Jahresbericht 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament — Jahresbericht 2020 (2021/2039(INI))
(2022/C 347/11)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 8, 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union , |
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gestützt auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das am 1. August 2014 in Kraft trat, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426 — horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (COM(2012)0614 — Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (1) (Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt: Auf Worte sollten nun Taten folgen“ aus dem Jahr 2021 — Sonderbericht 10/2021, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 17. Dezember 2018 zur Würde am Arbeitsplatz in den Organen und sonstigen Stellen der Union („Dignity at work in the EU institutions and agencies“), |
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unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) von 2021 mit dem Titel „Gender mainstreaming in the European Parliament: State of play“ (Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament: Aktueller Stand), |
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unter Hinweis auf die Studie aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „Gender equality: Economic value of care from the perspective of the applicable EU funds“ (Gleichstellung der Geschlechter: Wirtschaftlicher Wert der Betreuungs- und Pflegearbeit im Hinblick auf die einschlägigen EU-Mittel), die auf Ersuchen des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM) von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde, |
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unter Hinweis auf die Broschüre „Frauen im Europäischen Parlament“ aus dem Jahr 2021, |
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unter Hinweis auf den auf Ersuchen des FEMM-Ausschusses am 16. März 2021 abgehaltenen Workshops zu dem Thema „Applying gender mainstreaming in the EU recovery package“ (Anwendung des Gender Mainstreamings im Aufbaupaket der EU), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit der Ausschüsse (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zum Gender Mainstreaming im Rahmen der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender-Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“ (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2020 zur Bestandsaufnahme zu den Wahlen zum Europäischen Parlament (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (14), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0021/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundprinzip der EU ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) weltweit als eine Strategie anerkannt ist, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Strategien, Programme und Maßnahmen eine geschlechtersensible Perspektive berücksichtigt wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Fragen in allen Bereichen auftreten, auch in solchen, die bislang nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen, wie Besteuerung, Handel und ökologischer Wandel; in der Erwägung, dass für die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden muss, bei dem alle Arbeitsbereiche des Parlaments einbezogen werden; |
B. |
in der Erwägung, dass Frauen trotz der Fortschritte bei der Geschlechtergleichstellung in einigen Bereichen nach wie vor unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung im öffentlichen und privaten Bereich leiden und noch viel Raum für Verbesserung besteht, unter anderem in Bezug auf die fragmentierte Umsetzung des Gender Mainstreamings in allen Politikbereichen und Institutionen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene; |
C. |
in der Erwägung, dass sich Diskriminierung aufgrund des Geschlechts häufig mit Diskriminierung aus anderen Gründen überschneidet, was zu Formen mehrfacher und sich verstärkender Diskriminierung bestimmter Gruppen führt, die gleichzeitig in einer Weise zusammenwirken und miteinander interagieren, dass sie nicht voneinander zu trennen sind; |
D. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen zum Gender Mainstreaming u. a. Quoten, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Strategien gegen Belästigung, geschlechtergerechte Einstellungsverfahren, geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen, geschlechtsspezifische Indikatoren, die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und geschlechtsspezifische Evaluierungen mit dem Ziel, geschlechtersensible Rechtsvorschriften zu erlassen, sowie die Verwendung einer geschlechtsneutralen Sprache und eine geschlechtersensible Kommunikation umfassen; |
E. |
in der Erwägung, dass ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern gemäß der Definition der OECD dann herrscht, wenn die Chancen und Ressourcen gerecht zwischen Frauen und Männern verteilt sind bzw. wenn die Vertretung von Frauen und Männern ausgewogen ist; |
F. |
in der Erwägung, dass horizontale Segregation gemäß der Definition des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) die „Konzentration von Frauen und Männern in bestimmten Branchen und Berufen“ ist; |
G. |
in der Erwägung, dass die Fortschritte, die bei der Bekämpfung der sexuellen Belästigung und der sexuellen Gewalt nach vier Jahren #MeToo-Bewegung erzielt worden sind, nicht ausreichen und dass in den Organen der EU und darüber hinaus noch viel zu tun ist; in der Erwägung, dass Untersuchungen zeigen, dass Belästigung weiter verbreitet ist als allgemein angenommen und dass sie häufig nicht gemeldet wird; |
H. |
in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming auch im Haushaltsverfahren angewendet werden muss; in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nicht nur in der Finanzierung von ausdrücklich auf die Geschlechtergleichstellung ausgerichteten Initiativen, sondern auch darin besteht, nachzuvollziehen, wie sich Haushaltsbeschlüsse und politische Entscheidungen auf die Geschlechtergleichstellung auswirken, und die öffentlichen Ausgaben und Einnahmen entsprechend anzupassen; in der Erwägung, dass die Zuweisung der Haushaltsmittel und der Erbringung von Dienstleistungen auf der datengesteuerten Bedarfsermittlung, einschließlich qualitativer Daten über geschlechtsspezifische Auswirkungen, beruhen sollte; |
I. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass die Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltszyklus der EU bislang noch nicht angemessen berücksichtigt wird; in der Erwägung, dass der Rechnungshof der Kommission empfohlen hat, zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten, ob die Gleichstellung der Geschlechter mit den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten gefördert wird; |
J. |
in der Erwägung, dass die Verträge und die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 die Richtschnur für alle Organe und Einrichtungen der EU bilden; in der Erwägung, dass das Parlament in Bezug auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter eine Vorreiterrolle für andere parlamentarische Gremien wahrnehmen sollte, in Bezug auf das Gender Mainstreaming in seinen Strukturen und Verfahren Erkenntnisse aus den bewährten Verfahren anderer parlamentarischer Gremien ziehen sollte und guten Beispielen für das Gender Mainstreaming im öffentlichen und privaten Sektor und in der Zivilgesellschaft Rechnung tragen sollte; in der Erwägung, dass das Gender Mainstreaming noch immer nicht vollständig in die Verfahren und Vorschriften des Parlaments einbezogen ist (15); in der Erwägung, dass der Frauenanteil bei den Anhörungen der meisten Ausschüsse des Parlaments vom Beginn der aktuellen Wahlperiode bis zum November 2020 bei unter 50 % lag; in der Erwägung, dass der Anteil u. a. beim Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, beim Fischereiausschuss, beim Petitionsausschuss und beim Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten bei unter 25 % lag; |
K. |
in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im Parlament durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt worden ist und es durch digitale Instrumente häufig zu längeren Arbeitszeiten sowohl für die Mitglieder als auch für das Personal gekommen ist; in der Erwägung, dass das Arbeiten von zuhause aus kein Ersatz für Kinderbetreuung ist; in der Erwägung, dass das Parlament als Arbeitgeber und als Organ, das als Vorbild für die Gesellschaft als Ganzes fungiert, Nutzen aus motivierten Arbeitskräften und einem gesunden Umfeld ziehen kann und dass die Bediensteten während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn die Möglichkeit haben sollten, Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren; |
Allgemeine Bemerkungen
1. |
bekräftigt sein starkes Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und unterstützt das Gender Mainstreaming als eine seiner offiziellen politischen Strategien, mit denen die Gleichstellung sichergestellt werden soll; bedauert die fragmentierte Umsetzung des Gender Mainstreamings in den verschiedenen Politikbereichen und bei den verschiedenen Organen und Einrichtungen auf der Ebene der EU; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine gemeinsame Aufgabe ist, bei der alle Organe und Einrichtungen, alle Mitgliedstaaten und alle Agenturen der Union gemeinsam mit der Zivilgesellschaft, mit Frauenorganisationen, mit den Sozialpartnern und mit dem Privatsektor zusammenarbeiten müssen; |
2. |
betont, dass Frauen die Hälfte der Bevölkerung ausmachen und daher unterschiedlichen Formen sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass bei Maßnahmen für die Gleichstellung der Geschlechter ein intersektionaler Ansatz verfolgt werden muss, mit dem darauf abgezielt wird, niemanden zurückzulassen und alle Formen von Diskriminierung, einschließlich sich überschneidender Diskriminierung, zu beseitigen; betont, dass auch partizipative Verfahren geschaffen werden müssen, bei denen alle einschlägigen Akteure einbezogen und Top-down- und Bottom-up-Ansätze miteinander kombiniert werden; |
3. |
begrüßt, dass immer mehr Frauen politisch aktiv sind, betont jedoch auch, dass eine Geschlechterparität noch lange nicht erreicht ist und dass Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, z. B. Politikerinnen oder Aktivistinnen, oft zu Opfern von Belästigung werden, wobei darauf abgezielt wird, sie davon abzuhalten, im öffentlichen Leben und in Entscheidungsprozessen präsent zu sein; betont, dass es ohne die Präsenz von Frauen in Entscheidungsprozessen nicht möglich ist, feministische Rechtsvorschriften oder Strategien, die auf die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen abzielen, auszuarbeiten; weist darauf hin, dass ein geschlechtergerechtes Arbeitsumfeld wichtig ist, um die Vertretung von Frauen auf allen Ebenen des Parlaments — auch in den Fraktionen und in den Büros der MdEP — zu verbessern; |
4. |
stellt fest, dass es in den Organen der EU an quantitativen und qualitativen Daten über Gender Mainstreaming mangelt, die über die Daten darüber hinausgehen, wie viele Frauen verschiedene Posten besetzen; fordert daher, dass umfassende geschlechtsspezifische Statistiken erstellt werden, und verpflichtet sich, qualitative Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter zu erstellen, um mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter weiter zu verbessern, zusätzliche nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben; |
5. |
begrüßt das „Instrumentarium für gleichstellungsorientierte Parlamente“ des EIGE, dessen Schwerpunkt auf den folgenden fünf Schlüsselbereichen liegt, die angegangen werden müssen: Chancengleichheit in Bezug darauf, Mitglied des Parlaments zu werden oder eine Stelle im Parlament anzutreten, Chancengleichheit bei der Einflussnahme auf die Arbeitsverfahren des Parlaments, Möglichkeit einer ausreichenden Berücksichtigung der Interessen und Anliegen von Frauen in der parlamentarischen Agenda, Ausarbeitung geschlechtersensibler Rechtsvorschriften und Berücksichtigung der symbolischen Funktion des Parlaments; |
6. |
begrüßt, dass alle Ausschüsse des Parlaments Aktionspläne für die Gleichstellung angenommen haben; stellt jedoch fest, dass diese Pläne nicht ausreichend überwacht und umgesetzt werden; fordert die Ausschüsse daher auf, ihre Aktionspläne für die Gleichstellung zu überwachen, um die Fortschritte zu messen und die Umsetzung sicherzustellen; betont, dass das Gender-Mainstreaming-Netz des Parlaments für die Einbeziehung eines geschlechtergerechten Ansatzes in das Umfeld und die Arbeit der Ausschüsse und Delegationen zuständig ist; |
7. |
begrüßt die im Jahr 2019 angenommene neue Bestimmung in der Geschäftsordnung des Parlaments, mit der die Pflicht eingeführt worden ist, einen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter anzunehmen, damit der Gleichstellungsaspekt bei allen Tätigkeiten des Parlaments auf allen Ebenen und in allen Phasen berücksichtigt wird; begrüßt, dass im Juli 2020 ein Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und im April 2021 ein Fahrplan für dessen Umsetzung angenommen wurde; fordert, dass regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter erstellt werden; bedauert, dass der Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und der dazugehörige Fahrplan nicht öffentlich zugänglich sind und dass die meisten der darin enthaltenen Maßnahmen als Grundsätze ohne klare Zielvorgaben und Verpflichtungen formuliert sind, was auf mangelndes politisches Engagement hinsichtlich ihrer Umsetzung schließen lässt; |
8. |
fordert in Bezug auf das Gender Mainstreaming eine noch stärkere strukturierte Zusammenarbeit zwischen allen Organen und Einrichtungen der Union, um bei der Gleichstellung der Geschlechter bessere Fortschritte zu erzielen; ist der Ansicht, dass das Parlament und die Fraktionen ihre Kräfte bündeln sollten, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und gegen Anti-Feminismus- und Anti-Gender-Bewegungen vorzugehen, die sowohl in Europa als auch weltweit immer auch demokratiefeindlich sind; |
Möglichkeiten, Mitglied des Parlaments zu werden oder eine Stelle im Parlament anzutreten
9. |
stellt fest, dass der Anteil der weiblichen Mitglieder des Parlaments gegenüber dem Ende der letzten Wahlperiode leicht gesunken ist, nämlich von etwa 39,6 % auf 39,1 %; begrüßt jedoch die Führungsrolle des Parlaments in diesem Bereich, einschließlich seiner Fortschritte bei der politischen Vertretung von Frauen, die über dem Durchschnitt von 30,4 % in den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und deutlich über dem weltweiten Durchschnitt von 25,2 % in den nationalen Parlamente liegt; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten und Parteien Vorschriften eingeführt haben, um für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf ihren Wahllisten zu sorgen, und besteht darauf, dass bei der bevorstehenden Überarbeitung des EU-Wahlrechts (16) durch die Verwendung von Listen nach dem Reißverschlusssystem oder anderen gleichwertigen Methoden für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gesorgt wird, damit Frauen und Männer, die kandidieren, die gleichen Chancen haben, gewählt zu werden; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Überarbeitung ihrer Wahlgesetze zu berücksichtigen, dass Parlamente geschlechterinklusiv sein sollten; fordert ferner die nationalen Parteien auf, bei der Entscheidung über die Personen, die bei Wahlen kandidieren, künftig Quoten anzuwenden, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist; fordert zu diesem Zweck die Einrichtung von Unterstützungsmechanismen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Parteien; betont, dass Parteien — um sicherzustellen, dass Frauen bei Wahlen kandidieren — ihre interne Organisation und ihre internen Verfahren geschlechtergerecht gestalten müssen, indem sie Maßnahmen wie die ausdrückliche Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in ihren Vorschriften und die Festlegung von Geschlechterquoten für Entscheidungspositionen treffen und indem sie dafür Sorge tragen, dass gut funktionierende Foren für Lobbying, Interessenvertretung und Diskussionen bestehen, beispielsweise in Form von Frauenorganisationen und Frauenausschüssen; |
11. |
bedauert, dass es im Parlament keine geschlechtergerechten Einstellungsverfahren gibt, und fordert, dass die Dienststellen und Fraktionen des Parlaments solche Verfahren vorantreiben, um Diskriminierung zu vermeiden und die Präsenz von Frauen in jenen Bereichen der Verwaltung und der Fraktionen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu steigern; fordert, dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um diese Lücke zu schließen; |
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Arbeitsverfahren des Parlaments
12. |
begrüßt, dass das Geschlechterverhältnis des Präsidiums des Parlaments mit acht Vizepräsidentinnen von insgesamt 14 und zwei Quästorinnen von insgesamt fünf ausgewogen ist; stellt jedoch fest, dass nur drei der sieben Fraktionen des Parlaments weibliche Vorsitzende oder weibliche stellvertretende Vorsitzende haben und dass derzeit nur acht der 25 Ausschüsse und 15 der 43 Delegationen von Frauen geleitet werden; fordert, dass in der Leitung der Ausschüsse, Delegationen und Fraktionen für eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern gesorgt wird; begrüßt, dass Artikel 213 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend geändert wurde, dass in den Vorständen der einzelnen Ausschüsse ein Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern herrschen muss; bedauert allerdings, dass diese Änderung erst mit der Eröffnung der ersten Tagung nach der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament, die im Jahr 2024 abgehalten wird, in Kraft tritt; |
13. |
fordert, dass auf allen Ebenen der Plenararbeit sowie der Arbeit in den Ausschüssen und Delegationen für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gesorgt wird, und zwar auch bei der Benennung der Mitglieder, die mit der Koordinierung, der Berichterstattung und der Schattenberichterstattung betraut werden, und bei der Verteilung der Redezeit; |
14. |
fordert, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der horizontalen Segregation ergriffen werden, um für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den verschiedenen Ausschüssen zu sorgen und um die geschlechtsbezogene Konzentration bei bestimmten Aufgabenbereichen zu beenden, die dazu führt, dass Bereiche, in denen der Anteil der Frauen höher ist, weniger wertgeschätzt werden; |
15. |
fordert die Fraktionen und ihre Sekretariate auf, interne Vorschriften und andere einschlägige Maßnahmen wie Verhaltenskodizes, Gender-Mainstreaming-Instrumente, Schulungen und Überwachungsmaßnahmen festzulegen, um die Gleichstellung der Geschlechter in ihrer internen Arbeitsweise sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf Ernennungen und die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten; fordert, dass den Fraktionen Leitfäden und Beratung, einschließlich Schulungen für Bedienstete und Mitglieder zum Gender Mainstreaming, zur Verfügung gestellt werden, damit sie das Konzept des Gender Mainstreamings in ihrer internen Arbeitsweise besser nachvollziehen und umsetzen können; |
16. |
fordert die entsprechenden Generaldirektionen auf, bei der Auswahl der Verfasserinnen und Verfasser von Studien für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu sorgen; |
17. |
stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter trotz aller Fortschritte und Bemühungen noch nicht auf allen Führungsebenen der Verwaltung des Parlaments erzielt werden konnte; begrüßt, dass auf Direktorenebene Parität erreicht worden ist, bedauert jedoch, dass nur 23,1 % der Generaldirektorenposten und 39,3 % der Referatsleiterposten mit Frauen besetzt sind; begrüßt in dieser Hinsicht, dass sich die Verwaltung des Parlaments zum Ziel gesetzt hat, bis 2024 einen Frauenanteil von 50 % auf der mittleren und höheren Führungsebene und einen Frauenanteil von 40 % in der oberen Führungsebene der Verwaltung zu erreichen; fordert, dass vorrangig Frauen eingestellt werden, wenn diese unterrepräsentiert sind und die jeweiligen Verdienste der Bewerberinnen und Bewerber gleichwertig sind; betont, dass auf der Führungsebene Fachwissen über Gleichstellungsfragen aufgebaut und gestärkt werden muss; fordert die Einrichtung von Mentoring-Programmen; |
18. |
fordert, dass Daten zur vertikalen und horizontalen Vertretung des Personals der Fraktionen sowie anonymisierte Daten zu Gehaltsunterschieden bei den Assistentinnen und Assistenten der Mitglieder, dem Personal der Fraktionen und dem Verwaltungspersonal erhoben werden, um Transparenz in Bezug auf die Gehälter sicherzustellen; |
19. |
fordert die regelmäßige Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten über den Anteil der in Teilzeit beim Parlament beschäftigten Bediensteten; fordert, dass auf der Grundlage bestehender Daten (17) Maßnahmen ergriffen werden, um das erhebliche Ungleichgewicht anzugehen und zu prüfen, inwiefern das Parlament zusätzliche Unterstützung für Bedienstete bereitstellen kann, die wieder in Vollzeit arbeiten möchten; |
20. |
betont, dass Belästigung am Arbeitsplatz einen schwerwiegenden Angriff auf die psychische und körperliche Gesundheit einer Person darstellt, da sie zur Folge hat, dass sich die Betroffenen am Arbeitsplatz unsicher fühlen und sich in einigen Fällen nicht mehr in der Lage sehen, ihrer Arbeit nachzugehen; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, sexueller Belästigung ausgesetzt zu sein, bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern; vertritt die Auffassung, dass es trotz aller bereits unternommenen Anstrengungen zur Sicherstellung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Belästigung noch immer Fälle sexueller Belästigung im Parlament gibt und stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um sexuelle Belästigung zu verhindern; fordert daher erneut, dass die folgenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Strategien zur Bekämpfung von Belästigung zu verbessern:
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21. |
verpflichtet sich, eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für die Mitglieder, die Fraktionsmitarbeiter, die akkreditierten parlamentarischen Assistenten und das Verwaltungspersonal sicherzustellen, z. B. durch die Festlegung von Arbeitszeiten, die der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben förderlich sind, und durch die Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Rat, um eine gemeinsame Lösung für Sitzungen zu finden, an denen die drei Organe beteiligt sind; fordert eine Überarbeitung der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, um den derzeitigen Rahmen zu verbessern und zu stärken, wobei unter anderem die Auswirkungen der Telearbeit nach der COVID-19-Pandemie und die Vereinbarkeit flexibler Arbeitsstrukturen mit den Erfordernissen eines gut funktionierenden und starken Parlaments berücksichtigt werden sollten; |
22. |
fordert eine Ausweitung des nicht übertragbaren Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs für die Bediensteten des Parlaments nach der Geburt eines Kindes auf insgesamt sechs Monate für jeden Elternteil, die im ersten Jahr genommen werden können; betont, dass es möglich sein sollte, die sechs Monate Elternurlaub in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes in Anspruch zu nehmen; bedauert, dass die Bediensteten der Organe der EU bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs nur eine Pauschalzulage und nicht 100 % ihres Gehalts erhalten, was sich äußerst hemmend auf die Inanspruchnahme dieses Urlaubs auswirkt; fordert, dass der Elternurlaub vollständig vergütet wird; begrüßt die Zulagen, die den Familien von Bediensteten des Parlaments zur Verfügung stehen; |
23. |
fordert insbesondere, dass der Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub für die Mitglieder des Parlaments im Wege einer Änderung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments anerkannt wird; fordert darüber hinaus die Umsetzung von Lösungen, die den Mitgliedern die Möglichkeit garantieren, während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaubs weiter zu arbeiten, wie die Beibehaltung der Möglichkeit der Fernabstimmung während des Urlaubs oder die Prüfung der Möglichkeit einer vorübergehenden Vertretung, wodurch sichergestellt würde, dass die Wähler nicht unrepräsentiert sind, während ihr Mitglied im Urlaub ist, und dass die Mitglieder nicht unter dem Druck stehen, sofort an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren; betont, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer vorübergehenden Vertretung im freien Ermessen des betreffenden Mitglieds liegt; |
24. |
fordert die Dienststellen des Parlaments auf, die Auswirkungen der Menopause auf das Arbeitsleben der Bediensteten des Parlaments zu untersuchen; betont, dass dies faktenbasiert sein und Leitlinien zur medizinischen und lebensstilbezogenen Behandlung von Symptomen der Midlife-Crisis und der Menopause unter Anwendung nationaler und internationaler Leitlinien umfassen sollte; fordert, dass die Menopause im Rahmen des Krankheits- und Anwesenheitsmanagementssystems berücksichtigt wird; |
Bedeutung der Geschlechterperspektive bei den parlamentarischen Tätigkeiten
25. |
begrüßt die Arbeit des FEMM-Ausschusses, der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt und des Netzes für das Gender-Mainstreaming, die im Bereich der Sicherstellung des Gender-Mainstreamings im Parlament die wichtigsten Gremien sind; fordert jedoch eine engere und strukturiertere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Gremien, insbesondere unter außergewöhnlichen Umständen wie der COVID-19-Krise und ihren Nachwirkungen, durch regelmäßige Treffen zum Informationsaustausch und zur Erstellung gemeinsamer thematischer Berichte; |
26. |
begrüßt eine neue Initiative der Konferenz der Delegationsvorsitze, alle Delegationen aufzufordern, Mitglieder zu benennen, die für das Gender-Mainstreaming zuständig sind, und würdigt die Zusammenarbeit zwischen dem Netz für das Gender-Mainstreaming und den für geschlechtsspezifische und Diversitätsfragen zuständigen Mitgliedern in den Delegationen; |
27. |
fordert die Aufnahme des Netzes für das Gender-Mainstreaming in die Geschäftsordnung, um seiner Rolle bei der Förderung des Gender-Mainstreamings in den Tätigkeiten der parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen Rechnung zu tragen; fordert, dass die erforderlichen Mittel für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Ausarbeitung einschlägiger Empfehlungen bereitgestellt werden; fordert, dass ein ständiger Erörterungsgegenstand in die Tagesordnungen der Ausschusssitzungen aufgenommen wird; |
28. |
begrüßt die auf das Parlament zugeschnittene EIGE-Schulung für die Mitglieder zu den Themen „geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung“ und „Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung“; fordert eine engere Zusammenarbeit mit dem EIGE durch die Durchführung regelmäßiger Schulungen zum Gender-Mainstreaming für Mitglieder, Fraktionsmitarbeiter, parlamentarische Assistenten, parlamentarische Dienste und Mitarbeiter von Ausschusssekretariaten; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, sowohl auf der politischen Ebene als auch auf der Ebene der Verwaltung Programme anzubieten, die an die jeweiligen konkreten Bedürfnisse und an den jeweiligen Kenntnisstand angepasst sind; |
29. |
weist darauf hin, dass der FEMM-Ausschuss als vollwertiger Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter an vielen horizontalen Themen arbeitet, die häufig die Arbeit anderer Ausschüsse betreffen; stellt fest, dass die Vorschläge des FEMM-Ausschusses in Form von Stellungnahmen oder Änderungsanträgen in den anderen Ausschüssen unterschiedlich berücksichtigt werden; begrüßt die im Fahrplan enthaltene Verpflichtung, über die zuständigen Dienststellen und Gremien eindeutige Indikatoren zu erheben, um zu messen, ob die Beiträge des FEMM-Ausschusses in die Arbeit anderer Ausschüsse und in den endgültigen Standpunkt des Parlaments einfließen; fordert eine systematische, transparente und rechenschaftspflichtige Überwachung der Einbeziehung der Vorschläge des FEMM-Ausschusses, die von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und des Gender-Mainstreamings ordnungsgemäß umgesetzt werden; |
30. |
hebt den Stellenwert der Änderungsanträge hervor, die der FEMM-Ausschuss in seinen Stellungnahmen vorlegt, um das Gender-Mainstreaming sicherzustellen; fordert im Zusammenhang mit Initiativberichten die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen bei der Festlegung des Zeitplans, um eine ausreichende Zeitspanne zwischen dem Vorliegen des Berichtsentwurfs des federführenden Ausschusses und der Abstimmung im Ausschuss sicherzustellen, damit der FEMM-Ausschuss seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen zum Berichtsentwurf vorlegen kann; betont, dass die Mitglieder des Netzes für das Gender-Mainstreaming dafür zuständig sind, Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in ihre Ausschüsse aufzunehmen; bedauert, dass diese Arbeit bisher sehr ad hoc erfolgt, und ist der Auffassung, dass sie auf einer strukturierteren Grundlage durchgeführt werden sollte; |
31. |
fordert, dass bei allen Ausschuss- und Delegationsreisen ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern angestrebt wird und die Dimensionen der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte geprüft werden; fordert ferner, dass die Treffen mit Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, in die Reiseprogramme aufgenommen werden; |
32. |
begrüßt, dass in dem Aktionsplan für die Gleichstellung und in dem Fahrplan die Verpflichtung enthalten ist, sicherzustellen, dass alle Ausschüsse und sonstigen Gremien, die Anhörungen, Workshops und Konferenzen veranstalten, Podiumsgespräche und Sachverständige unter Berücksichtigung eines Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern umfassen, die qualifiziert sind, die Dimensionen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenrechte in dem jeweiligen Schwerpunktbereich zu untersuchen; fordert, dass eindeutige Zielvorgaben für die Umsetzung dieser Bestimmung festgelegt werden; |
33. |
lobt die Woche der Gleichstellung der Geschlechter, die 2020 zum ersten Mal im Parlament stattfand und in der alle parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen aufgefordert wurden, Veranstaltungen zum Thema Gleichstellung der Geschlechter in ihren Zuständigkeitsbereichen durchzuführen; begrüßt die Fortsetzung dieser erfolgreichen Initiative und den Umstand, dass 16 Ausschüsse und sechs Delegationen daran teilgenommen haben und 21 Veranstaltungen für die Ausgabe 2021 organisiert wurden; fordert, dass sich alle Gremien des Parlaments, einschließlich der Ausschüsse und Delegationen, die dies noch nicht getan haben, dieser Initiative, mit der das Bewusstsein geschärft und die Zusammenarbeit gestärkt wird, regelmäßig anzuschließen und einen Beitrag zu dieser Initiative zu leisten; |
34. |
fordert das Netz für das Gender-Mainstreaming, die Hochrangige Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt, den FEMM-Ausschuss, den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss auf, spezielle Leitlinien für die Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung auszuarbeiten und anzunehmen; |
35. |
begrüßt die Studie des EPRS über Gender-Mainstreaming im Parlament; stellt jedoch fest, dass der EPRS diese Studie regelmäßig und auf der Grundlage quantitativer und qualitativer geschlechtsspezifischer Statistiken und nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten wiederholen muss, die von den Dienststellen des Parlaments im Rahmen des Aktionsplans und Fahrplans zur Gleichstellung der Geschlechter systematisch erhoben und zur Verfügung gestellt werden sollten; |
36. |
begrüßt die Übersetzung der Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Sprache in alle Amtssprachen der EU; bedauert die mangelnde Umsetzung dieser Leitlinien und fordert zusätzliche Sensibilisierungsmaßnahmen und spezifische Schulungen für die Rechts- und Sprachsachverständigen des Parlaments; fordert eine regelmäßige Überarbeitung der Leitlinien und ihrer Übersetzungen, um sicherzustellen, dass sie den Entwicklungen in den einzelnen Sprachen Rechnung tragen und korrekt bleiben; |
37. |
verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel und Humanressourcen für das Gender-Mainstreaming bereitgestellt werden, und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Gremien, die sich mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt im Parlament befassen, zu verbessern; |
Erlass von Rechtsvorschriften mit einer geschlechtsspezifischen Perspektive
38. |
betont, wie wichtig geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen für die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und geschlechtergerechte Bewertungen von Gesetzgebungsinitiativen sind; bedauert, dass geschlechtsspezifische Auswirkungen im Rahmen der Folgenabschätzungen der Kommission nur selten berücksichtigt werden und dass in den Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 empfohlen wird, die Gleichstellung der Geschlechter bei der Politikgestaltung nur dann zu berücksichtigen, wenn dies „verhältnismäßig“ ist; fordert die Kommission auf, ihren Ansatz zu ändern, für jeden Legislativvorschlag eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung vorzunehmen und zu veröffentlichen und ausdrücklich geschlechtsspezifische Ziele und Leistungsindikatoren in ihre Vorschläge aufzunehmen; verpflichtet sich, für jeden Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung vorzunehmen, mit dem Ziel, die Geschlechterperspektive einzubeziehen; verpflichtet sich, neue Methoden und Instrumente zur Verbesserung des Gender-Mainstreamings im Gesetzgebungsverfahren zu erforschen; |
39. |
bedauert, dass das Gender-Mainstreaming insgesamt noch nicht im gesamten EU-Haushalt angewandt wurde und der Beitrag des Haushalts zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter nicht angemessen überwacht wurde; fordert eine systematische Umsetzung des Gender-Mainstreamings im EU-Haushalt; betont, dass eine Geschlechterperspektive auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens berücksichtigt werden muss, um Einnahmen und Ausgaben zur Verwirklichung der Gleichstellungsziele zu nutzen; begrüßt die in dem Aktionsplan des Parlaments für die Gleichstellung und im Fahrplan vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, und fordert, dass diese Maßnahmen möglichst bald umgesetzt werden; |
40. |
lobt die Verhandlungsführer des Parlaments in Bezug auf die Einbeziehung des Gender-Mainstreamings als horizontalen Grundsatz in den MFR für den Zeitraum 2021–2027; begrüßt insbesondere die Zusage der Kommission, bis spätestens Ende 2022 eine Methodik zur Messung der relevanten Ausgaben der durch den MFR für den Zeitraum 2021–2027 finanzierten Programme einzuführen; fordert die Kommission auf, die Rechenschaftspflicht und die Haushaltstransparenz zu verbessern, die neue Methodik auf alle EU-Finanzierungsprogramme anzuwenden und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung bei der Halbzeitüberprüfung des laufenden MFR umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den diesbezüglichen Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs Folge zu leisten; |
41. |
begrüßt, dass das allgemeine Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise, insbesondere auf Frauen, abzumildern, und die Anforderung, eine Erklärung darüber aufzunehmen, wie die Maßnahmen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen würden, in die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität aufgenommen wurden (18); bedauert jedoch, dass die Forderung des FEMM-Ausschusses, ein spezifisches Kapitel zur Geschlechtergleichstellung in die nationalen Pläne aufzunehmen, nicht berücksichtigt wurde; hebt hervor, dass eine geschlechtsspezifische Berichterstattung und Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung nicht durch soziales Tracking und soziale Investitionen allein ersetzt werden können; ist der Ansicht, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine eigene Methode zur durchgängigen Berücksichtigung im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verdient, und weist erneut darauf hin, dass das EIGE eine geeignete Methodik entwickelt hat; |
42. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität genau zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, und einschlägige Indikatoren in das Aufbau- und Resilienzscoreboard aufzunehmen, um die Auswirkungen der nationalen Pläne auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Höhe der zur Unterstützung dieses Ziels zugewiesenen und ausgegebenen Mittel zu überwachen; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und des Europäischen Semesters durchgängig berücksichtigt werden muss; |
43. |
bedauert, dass in mehreren Finanzierungsprogrammen der EU, die ein erhebliches Potenzial haben, zur Gleichstellung der Geschlechter beizutragen, wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die Gemeinsame Agrarpolitik und Erasmus, die Gleichstellung der Geschlechter nicht wirksam berücksichtigt wurde; |
44. |
betont, dass der soziale Dialog ein Schlüsselinstrument für alle an Beschlussfassungsverfahren beteiligten Parteien ist und daher für die Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Organen der EU von wesentlicher Bedeutung ist; |
45. |
fordert die Kommission auf, den institutionellen Rahmen für die Unterstützung des Gender-Mainstreamings zu stärken und ihre Verpflichtung zum Gender-Mainstreaming in konkrete Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission auf, einen Umsetzungsplan für das Gender-Mainstreaming in jedem Politikbereich anzunehmen; |
46. |
bedauert, dass die Kommission über keine umfassende Strategie für Schulungen zum Gender-Mainstreaming verfügt und ihren Bediensteten nur einen einzigen, nicht obligatorischen Einführungskurs anbietet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Strategie für Schulungen zum Gender-Mainstreaming auszuarbeiten, dafür zu sorgen, dass die Schulungen allen Bediensteten zur Verfügung stehen, und die Instrumente und das Fachwissen des EIGE im Bereich Gender-Mainstreaming umfassend zu nutzen; |
47. |
fordert die Kommission auf, Daten bei ihrer Erhebung systematisch nach Geschlecht aufzuschlüsseln und bei der Bewertung von Programmen der EU und bei der Berichterstattung darüber den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, in künftige Legislativvorschläge die Anforderung aufzunehmen, für alle Programme systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und einschlägige Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter zu erheben und Anforderungen an eine geschlechtergerechte Überwachung und Bewertung aufzunehmen; hebt hervor, dass die geschlechtergerechte Überwachung und Bewertung von Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Ziele des Gender-Mainstreamings besser zu verwirklichen; |
48. |
bedauert das mangelnde Engagement des Rates, Rechtsvorschriften mit einer Geschlechterperspektive zu erlassen, und bekräftigt seine Forderungen, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul, der horizontalen Antidiskriminierungsrichtlinie, die sicherstellen wird, dass die intersektionelle Dimension bei der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts berücksichtigt wird, und der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten durch die EU freizugeben; |
49. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vollständig umzusetzen und anzuwenden, und fordert die Kommission auf, dies wirksam zu überwachen; |
50. |
bekräftigt seine Forderung an den Rat und den Europäischen Rat, eine Ratsformation zur Gleichstellung der Geschlechter einzurichten, da die EU eine Plattform für den zwischenstaatlichen Austausch über die Gleichstellung der Geschlechter und ein formelles Forum für die für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Minister und Staatssekretäre benötigt, um das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen und Rechtsvorschriften der EU zu stärken, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen, bewährte Verfahren und Rechtsvorschriften auszutauschen, die Blockade der Verhandlungen über die wichtigsten Dossiers im Zusammenhang mit der Geschlechtergleichstellung aufzuheben, gemeinsame Antworten auf EU-weite Probleme zu finden und sicherzustellen, dass Fragen der Gleichstellung der Geschlechter auf höchster politischer Ebene erörtert werden; |
51. |
fordert, dass das Gender-Mainstreaming auf der Konferenz zur Zukunft Europas besser und effizienter umgesetzt wird, und zwar durch eine verstärkte Koordinierung zwischen den zuständigen parlamentarischen Gremien, um die geschlechtsspezifische Dimension in den Beiträgen der Arbeitsgruppen sowie in den Debatten und Vorschlägen des Plenums der Konferenz zu stärken; |
52. |
fordert darüber hinaus Maßnahmen zur Sicherstellung des Gender-Mainstreamings und spezifische gezielte Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, wie z. B. Rechtsvorschriften, Empfehlungen und politische Maßnahmen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, Lohntransparenz und Betreuung; |
Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt in Bezug auf die symbolische Funktion des Parlaments
53. |
betont, dass das Parlament, wenn es geschlechtersensibel sein will, sich der symbolischen Bedeutungen bewusst sein und diese beachten sollte, die innerhalb des Organs und von ihm durch seine Kommunikationsstrategie und die Gestaltung der physischen Räume vermittelt werden; fordert, dass seine Bemühungen in diesen Bereichen verstärkt werden; |
54. |
fordert, dass konkrete Zielvorgaben zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern bei der Benennung und Umbenennung von Gebäuden, Sälen und sonstigen physischen Bereichen des Parlaments angenommen werden; |
55. |
begrüßt die im Fahrplan enthaltene Verpflichtung, eine Analyse der in den Räumlichkeiten des Parlaments für die Kinderbetreuung vorgesehenen Räume, einschließlich der Stillräume, durchzuführen, und fordert eine Verpflichtung, diese Räume erforderlichenfalls neu zu gestalten, sobald die vereinbarte vorherige Analyse ihres derzeitigen Zustands vorliegt; |
56. |
fordert, dass eine Analyse der Verteilung und Gestaltung der Toiletten des Parlaments durchgeführt wird, um zu bewerten, ob sie an die Bedürfnisse aller Geschlechter angepasst werden müssen, unter anderem durch Maßnahmen wie die Einführung geschlechtsneutraler Toiletten und die Erhöhung der Zahl der Toiletten mit eigenen Mülleimern und Waschbecken, um die Verwendung von Menstruationstassen und anderen Hygieneartikeln zu erleichtern; |
57. |
fordert, dass die Kommunikationsstrategie des Parlaments überarbeitet wird, u. a. durch Maßnahmen wie die Erstellung eines Protokolls zum Gedenken an die Opfer von Femizid und die Überarbeitung der Website des Parlaments, um einen speziellen Abschnitt über die Gleichstellung von Frauen und Männern auf der Startseite, einschlägige Informationen über wichtige Dossiers wie das Ratifizierungsverfahren des Übereinkommens von Istanbul durch die EU und eine Aktualisierung der Informationen über die Geschichte und Zusammensetzung des Parlaments unter Berücksichtigung der Geschlechterfrage aufzunehmen; |
Abschließende Bemerkungen
58. |
fordert erneut, dass eine Prüfung (19) mit dem Ziel durchgeführt wird, in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender-Mainstreaming sowohl für die politische als auch für die administrative Seite der Tätigkeit des Parlaments eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und Empfehlungen abzugeben; schlägt vor, dass diese Prüfung alle Bereiche und Indikatoren abdecken sollte, die im „Instrumentarium für gleichstellungsorientierte Parlamente“ des EIGE entwickelt wurden, und die Vorschriften ermitteln sollte, die die Gleichstellung der Geschlechter in jedem Analysebereich erleichtern oder beeinträchtigen, um den Aktionsplan und den Fahrplan des Parlaments für die Gleichstellung zu aktualisieren; fordert, dass in diese Prüfung eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung zu der Umsetzung einer festen Anforderung zum Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen in allen parlamentarischen Strukturen, einschließlich Ausschüssen, Delegationen und Missionen, aufgenommen wird; |
59. |
weist darauf hin, dass einige der im Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und dem dazugehörigen Fahrplan behandelten Bereiche ihrem Wesen nach mit der politischen Organisation der Fraktionen zusammenhängen und daher eine politische Beratung unter Einbeziehung aller Fraktionen erforderlich ist; fordert die Einsetzung einer vorübergehenden Arbeitsgruppe im Rahmen der Konferenz der Präsidenten, die sich aus Vertretern jeder Fraktion zusammensetzt und in der die ständigen Berichterstatter des Parlaments für das Gender-Mainstreaming den Vorsitz führen, um die Arbeit in diesem Bereich zu lenken, diese Entschließung umzusetzen und sich gegebenenfalls mit der Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt, dem Präsidium des Parlaments, dem FEMM-Ausschuss und dem Netz für das Gender-Mainstreaming abzustimmen; fordert die Fraktionen auf, diese Arbeitsgruppe bis Mitte 2022 einzurichten; |
o
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60. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.
(2) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 384.
(3) ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 225.
(4) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 18.
(5) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.
(6) ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 13.
(7) ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 96.
(8) ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.
(9) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.
(10) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 31.
(11) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.
(12) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 150.
(13) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 98.
(14) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 191.
(15) Ahrens, P., „Working against the tide? Institutionalizing Gender Mainstreaming in the European Parliament“ (Anschwimmen gegen den Strom? — Institutionalisierung des Gender Mainstreamings im Europäischen Parlament), in: Gendering the European Parliament: Structures, Policies, and Practices, Hrsg.: P. Ahrens und A. L. Rolandsen, Rowman & Littlefield International, 2019, S. 85–101.
(16) Im Einklang mit Artikel 223 AEUV und dem Wahlrecht der EU, wie es im Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in der 2002 geänderten Fassung festgelegt ist (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5).
(17) Vgl. die Daten in der Broschüre „Frauen im Europäischen Parlament“ von 2021.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/150 |
P9_TA(2022)0073
Dritter EU-Aktionsplan für die Gleichstellung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem dritten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (2021/2003(INI))
(2022/C 347/12)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention) und die Allgemeine Empfehlung Nr. 30 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 18. Oktober 2013 zu der Rolle von Frauen in der Konfliktverhütung, in Konfliktsituationen und in Postkonfliktsituationen, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Peking von 1995, die Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz und die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungskonferenzen, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und dessen Inkrafttreten in der EU am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (1), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“ (COM(2021)0101), |
— |
unter Hinweis auf die im September 2015 angenommene Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die darin enthaltenen Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere die Ziele 1, 4, 5, 8, 10 und 17, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1951 über die Gleichheit des Entgelts, |
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 111 der IAO von 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 190 der IAO von 2019 über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 202 der IAO aus dem Jahr 2012 betreffend den innerstaatlichen sozialen Basisschutz, |
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unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten, |
— |
unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010), 2106 (2013), 2122 (2013), 2242 (2015), 2467 (2019) und 2493 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels und das Übereinkommen vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, |
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unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die 1994 in Kairo stattfand, ihre Aktionsagenda und die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen sowie auf das Gipfeltreffen von Nairobi 2019 (ICPD+25) zum 25. Jahrestag der Konferenz von Kairo, |
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unter Hinweis auf die Aktionsagenda von Addis Abeba, die auf der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung vom Juli 2015 angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Initiative „Spotlight“ der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, |
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 8 und Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union vom Juni 2016, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. November 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III — Eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020)0017) und die dazugehörige gemeinsame Arbeitsunterlage mit dem Titel „Objectives and Indicators to frame the implementation of the Gender Action Plan III (2021-25)“ (Ziele und Indikatoren für die Umsetzung des Aktionsplans für die Gleichstellung III (2021–2025)) (SWD(2020)0284), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (2), |
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unter Hinweis auf das Kurzdossier des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. April 2020 mit dem Titel „The Impact of COVID-19 on Women“ (Die Auswirkungen von COVID-19 auf Frauen), |
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unter Hinweis auf den am 27. April 2020 veröffentlichten Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen mit dem Titel „Impact of the COVID-19 Pandemic on Family Planning and Ending Gender-based Violence, Female Genital Mutilation and Child Marriage“ (Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Familienplanung und die Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt, der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen und der Kinderheirat), |
— |
unter Hinweis auf die im November 2020 eingeleitete globale Strategie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Beschleunigung der Eliminierung von Gebärmutterhalskrebs als Problem von gesundheitspolitischer Bedeutung, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152), |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, |
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unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Frauen, Frieden und Sicherheit 2019–2024 vom 5. Juli 2019, |
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unter Hinweis auf das Forum „Generation Gleichberechtigung“, das vom 29. bis zum 31. März 2021 in Mexiko-Stadt und vom 30. Juni bis zum 2. Juli 2021 in Paris stattfand, und die angekündigten Zusagen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter weltweit sowie auf den „Global Acceleration Plan for Gender Equality“ (Globaler Plan zur Beschleunigung der Gleichstellung der Geschlechter) und den neuen „Compact on Women, Peace and Security and Humanitarian Action“ (Pakt für Frauen, Frieden und Sicherheit und humanitäres Handeln), die als Ergebnis des Forums ins Leben gerufen wurden, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 31. Mai 2018 zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsunterlage (SWD(2015)0182) zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zu einer Strategie der EU zur weltweiten Einstellung der Verstümmelung weiblicher Genitalien (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (8), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern: die Teilhabe von Frauen an der digitalen Wirtschaft (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zum 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD25) — Nairobi-Gipfel (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (11), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses, |
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unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0025/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter einer der Grundwerte der Europäischen Union ist und ein grundlegendes und universelles Menschenrecht darstellt; |
B. |
in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in all ihren Ausprägungen, insbesondere Frauenmord, die extremste Form der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern darstellt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt als extreme Form der Diskriminierung und als Verletzung der Menschenrechte zu verstehen ist; |
C. |
in der Erwägung, dass die Rechte der Frau gewahrt und Maßnahmen gegen jedwede Form von Ausbeutung, Gewalt, Unterdrückung und Ungleichheit zwischen Frauen und Männern ergriffen werden müssen; in der Erwägung, dass es zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt erforderlich ist, dass die Geschlechternormen, die Ungleichheiten aufrechterhalten, infrage gestellt werden und dass dies unter anderem in der Annahme und Umsetzung wirksamer legislativer Maßnahmen und Reformen zum Ausdruck kommt; |
D. |
in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt sowohl eine Ursache als auch eine Folge von strukturellen Ungleichheiten und der ungleichen Machtverteilung ist; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Gewalt ein Verständnis der Ursachen und der dazu beitragenden Faktoren erfordert; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Ungleichheit tief in den gesellschaftlichen Werten verwurzelt ist, die auf Geschlechterstereotypen beruhen; in der Erwägung, dass die Einbeziehung von Männern und Jungen in die Gleichstellung der Geschlechter sowohl ein Ziel an sich ist als auch eine Voraussetzung dafür, dass eine nachhaltige und wirksame Gleichstellung erreicht werden kann; |
E. |
in der Erwägung, dass sich Gewalt gegen Frauen und Mädchen in verschiedenen, sich nicht gegenseitig ausschließenden Formen, einschließlich Gewalt im Internet, manifestiert; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge von 14 000 Frauen und Mädchen in 31 Ländern mehr als die Hälfte (58 %) im Internet belästigt und missbraucht wurden; |
F. |
in der Erwägung, dass Frauen mit sich überschneidenden Identitäten und Verletzlichkeiten einem erhöhten Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt sind; |
G. |
in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen die Spotlight-Initiative ins Leben gerufen haben, um Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich sexueller Gewalt, zu bekämpfen; |
H. |
in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung eine schwerwiegende Form von Gewalt darstellt, von der vor allem Frauen und Mädchen betroffen sind; in der Erwägung, dass die EU die Partnerländer dabei unterstützen muss, die Mittel aufzustocken, die bereitgestellt werden, um den Opfern von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung soziale Unterstützung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu ermöglichen, wobei die psychologische und soziale Unterstützung von spezialisierten Fachkräften geleistet werden muss, und spezialisierte Dienste für die vollständige gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung schutzbedürftiger Frauen und Mädchen einzuführen, um sie von sexueller Ausbeutung zu befreien; |
I. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte universell sein muss; in der Erwägung, dass die Rechte im Bereich der Gesundheit, insbesondere die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, grundlegende Frauenrechte sind, die gestärkt werden sollten und in keiner Weise verwässert oder entzogen werden dürfen; in der Erwägung, dass ein bestimmter Diskurs, der die Wahrung der sexuellen und reproduktiven Rechte sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU bedroht, zunimmt; |
J. |
in der Erwägung, dass Frauen in all ihrer Vielfalt intersektionaler struktureller Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Gesundheitszustands, des sozioökonomischen Hintergrunds, des Geburtsstatus, des Alters, der gesellschaftlichen Stellung, des Flüchtlings- oder Migrationsstatus, der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität ausgesetzt sind, was als Hindernis für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte anerkannt werden muss; |
K. |
in der Erwägung, dass es für das globale Wissen und die globale Struktur- und Ordnungspolitik von wesentlicher Bedeutung ist, aufgeschlüsselte und quantifizierbare Daten über das Geschlechtergefälle zu erheben, wobei intersektionale Faktoren zu berücksichtigen sind; |
L. |
in der Erwägung, dass die Rechte von Frauen und Mädchen bedroht sind und der Raum für Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere für Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, sowie für feministische Organisationen und Basisorganisationen, in vielen Ländern innerhalb und außerhalb der EU schrumpft; in der Erwägung, dass weltweit besorgniserregende Rückschritte bei den Rechten von Frauen und LGBTQI+-Personen zu beobachten sind, wodurch die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte eingeschränkt und Sexualerziehung und Geschlechterstudien verboten werden; |
M. |
in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen und Mädchen in Partnerländern einsetzen, zu stärken und ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um neue gesellschaftliche Einstellungen und einen Konsens zu schaffen, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird; in der Erwägung, dass die aktive Einbeziehung von Frauenorganisationen vor Ort für die erfolgreiche Umsetzung des dritten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP III) von wesentlicher Bedeutung ist; |
N. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von der zunehmenden Zahl von Notlagen betroffen sind, etwa von denjenigen, die sich aus bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und dem Klimawandel ergeben; |
O. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die anschließenden Ausgangsbeschränkungen schwerwiegende Auswirkungen auf Frauen und Mädchen hatten und die bestehenden geschlechtsspezifischen Diskrepanzen verschärft haben, was sich insbesondere auf den Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung, vor allem im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass dies zu einer Zunahme der geschlechtsspezifischen Gewalt und der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten führt; |
P. |
in der Erwägung, dass sich die Pandemie unverhältnismäßig stark auf Frauen ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass etwa 70 % der im Sozial- und Gesundheitswesen tätigen Personen (u. a. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ärzte oder Reinigungskräfte), die an vorderster Front gegen COVID-19 kämpfen, Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen, die Telearbeit leisten, arbeitslos oder in Teilzeit beschäftigt sind, einem noch größeren Druck ausgesetzt sind, da sie nach wie vor den größten Teil der Hausarbeit und der Familienbetreuung übernehmen; in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass die Zahl der Frauen, die Opfer von Gewalt und/oder Belästigung wurden, während der COVID-19-Ausgangsbeschränkungen gestiegen ist; |
Q. |
in der Erwägung, dass es in den Studienfächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) an weiblichen Studierenden mangelt; |
R. |
in der Erwägung, dass eine ausgewogene Vertretung und Beteiligung und ein ausgewogener Einfluss von Frauen und Männern in der Politik eine Voraussetzung für eine wirkliche demokratische Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass sich durch die konstruktive Beteiligung von Frauen und Mädchen an der Prävention und Beilegung von Konflikten und am Wiederaufbau die Nachhaltigkeit des Friedens erhöht; |
S. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungleichheiten für die Erholung nach der Pandemie von grundlegender Bedeutung sein werden; in der Erwägung, dass der Beteiligung, Vertretung und Führungsrolle von Mädchen und Frauen bei der Konzipierung, Umsetzung und Bewertung derartiger Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden sollte; |
T. |
in der Erwägung, dass es nach wie vor eine Herausforderung darstellt, die Achtung der Menschenwürde und der Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen; in der Erwägung, dass kein Land der Welt die Gleichstellung der Geschlechter vor 2030 auch nur annähernd erreichen wird; |
U. |
in der Erwägung, dass der GAP III den Rahmen für einen aktiven Beitrag des auswärtigen Handelns der EU zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskrepanzen bilden sollte; in der Erwägung, dass der GAP III als Schlüsselinstrument zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ausgrenzung und zur Sicherstellung der Rechte und der Würde von Frauen und Mädchen vollständig umgesetzt werden sollte, wobei in Zusammenarbeit mit Partnern vor Ort und Organisationen der Zivilgesellschaft die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen in allen internationalen Kooperationsprogrammen und die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in nationale Pläne und Strategien gefördert werden sollten; |
V. |
in der Erwägung, dass es einen strategischeren, koordinierteren und systematischeren Ansatz für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Gleichstellungsfragen in den Partnerländern geben sollte; in der Erwägung, dass die Missionen und Delegationen der EU bei den Bemühungen um die Umsetzung des GAP III an vorderster Front stehen und dass das Fachwissen des Personals der Delegationen und Missionen für die erfolgreiche Umsetzung des GAP III von großer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Kommission den Delegationen technische Hilfe leisten sollte, damit sie mit den Umsetzungsplänen auf Länderebene beginnen können; |
1. |
begrüßt den neuen EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III für den Zeitraum 2021–2025 und die in ihm enthaltende Forderung nach einer Welt, in der die Geschlechter gleichgestellt sind, als Fortsetzung der Arbeit, der gewonnenen Erkenntnisse und der Errungenschaften des EU-Aktionsplans für die Gleichstellung II und aufbauend auf ihnen; begrüßt die Verbesserungen des GAP III und die in ihm enthaltenen Verpflichtungen und verbindlichen Ziele, insbesondere die Umwandlung von einer Arbeitsunterlage in eine gemeinsame Mitteilung, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU gefordert; |
2. |
begrüßt, dass eine inklusive Konsultation durchgeführt wurde, die in den GAP III einfließen sollte, und dass die Empfehlungen des Parlaments, der Mitgliedstaaten, der EU-Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen und insbesondere der zivilgesellschaftlichen Frauenrechtsorganisationen im Aktionsplan berücksichtigt wurden; |
3. |
bedauert, dass der Rat aufgrund von Einwänden von vier Mitgliedstaaten gegen die Bezeichnung „soziales Geschlecht“ keine Einstimmigkeit über Schlussfolgerungen erzielt hat, wodurch die förmliche Billigung des Aktionsplans behindert wurde, und betont, dass dies deutliche Anzeichen für Gegenreaktionen gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau sind; bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung einer neuen Zusammensetzung des Rates zur Gleichstellung der Geschlechter, in der die für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Minister und Staatssekretäre der EU zusammenkommen, um die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der EU, einschließlich der Außen- und Sicherheitspolitik und der Entwicklungspolitik, zu erleichtern; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um einen gemeinsamen Standpunkt der EU zu erreichen, und dass entschlossen gehandelt wird, um die Gegenreaktion gegen die Gleichstellung der Geschlechter unmissverständlich anzuprangern; |
4. |
weist darauf hin, dass der EU eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung einer Welt, in der die Geschlechter gleichgestellt sind, zukommt, indem sie Partnerländer bei der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterstützt; fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, und fordert die sechs Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert und umgesetzt haben, auf, dies so rasch wie möglich zu tun; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, sich im Rahmen seines politischen Dialogs mit den Partnerländern des Europarates für die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul einzusetzen; |
5. |
verurteilt aufs Schärfste den Rückzug der Türkei von dem Übereinkommen von Istanbul; ist der Ansicht, dass der Austritt aus dem Übereinkommen von Istanbul ein weiterer Schritt ist, durch den der Status der Türkei als EU-Bewerberland untergraben wird; |
Ein wirkungsvolleres Engagement der Union und eine effiziente Umsetzung
6. |
fordert die vollständige Umsetzung und Priorisierung des GAP III im gesamten außenpolitischen Handeln der Union mittels eines intersektionalen Ansatzes, der einen Wandel von Geschlechterrollen bewirkt, sowohl hinsichtlich der geografischen Reichweite als auch der Tätigkeitsfelder des Plans, sowie die durchgängige Berücksichtigung des Geschlechteraspekts in allen Bereichen des auswärtigen Handelns, sei es in den Bereichen Handel, Entwicklungspolitik, humanitäre Hilfe oder Sicherheit; bekräftigt, dass es Ziel der Maßnahmen zur Umsetzung des GAP III sein muss, die Ursachen geschlechtsspezifischer Ungleichheiten anzugehen und die sinnvolle Teilhabe und Inklusion von Männern, Frauen und benachteiligten Gruppen zu ermöglichen, und dass die Umsetzung der Ziele der EU im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und deren durchgängiger Berücksichtigung unter anderem durch begrenzte Mittel und Personalmangel entscheidend behindert wird; weist erneut darauf hin, dass bei allen Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele des GAP III der Vielfalt der Frauen Rechnung getragen werden muss; weist erneut darauf hin, dass mit dem GAP III durch systematische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sichergestellt werden sollte, um negative Auswirkungen der EU-Politik auf die Rechte von Frauen und Mädchen und die Gleichstellung der Geschlechter zu verhindern; fordert die Kommission auf, die erforderlichen praktischen und politischen Instrumente bereitzustellen, um eine reibungslose Umsetzung der Grundsätze des GAP III in Maßnahmen und in die Tat sicherzustellen; fordert die EU auf, bei der Förderung von Zielen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und eine echte Gleichstellung der Geschlechter bei den externen Partnern, mit denen die EU zusammenarbeiten will, erreicht wird, ehrgeizig zu sein; |
7. |
fordert mit Blick auf die Unterstützung der Umsetzung des GAP III die Einrichtung eines umfangreichen und umfassenden Schulungsprogramms, insbesondere zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, zur Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und zu geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzungen sowie zu geschlechtsspezifischer Gewalt; betont, dass in Wissen, Ressourcen und internes Fachwissen über die Gleichstellung der Geschlechter in den EU-Delegationen investiert werden muss, damit der GAP III angemessen umgesetzt werden kann; fordert, dass diese Schulungsprogramme so weit wie möglich auf die lokalen und nationalen Gegebenheiten, in denen der GAP III umgesetzt wird, zugeschnitten werden; fordert, dass diese Schulungen und die dazugehörigen Instrumente interessierten lokalen Partnern kostenlos und leicht zugänglich gemacht werden; |
8. |
betont, dass auf allen Ebenen und in jeder Phase anhand der festgelegten gezielten und messbaren Ziele eine regelmäßige, externe und unabhängige Bewertung der Ergebnisse des GAP III durchgeführt werden muss und dass die Beiträge der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und anderer einschlägiger Interessenträger vor Ort auf transparente und inklusive Weise berücksichtigt werden müssen; fordert, dass systematisch gründliche geschlechtsspezifische Analysen durchgeführt und geschlechtersensible und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren und Statistiken verwendet werden; besteht darauf, dass bei der Bewertung des GAP III die Umsetzung aller EU-Strategien, die für das auswärtige Handeln der EU relevant sind, bewertet werden sollte; fordert, dass in den GAP III klare Instrumente zur Verfolgung des Gesamtbetrags der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen und die qualitativen Auswirkungen dieser Initiativen auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter bewertet werden; geht davon aus, dass die fehlenden konkreten und messbaren Ausgangswerte, Indikatoren, Maßnahmen und Zielvorgaben zusammen mit den entsprechenden Fahrplänen und Zeitplänen für alle Ziele unverzüglich in die Arbeitsunterlage aufgenommen werden; betont, wie wichtig die Programmplanung des Instruments „Europa in der Welt“ ist, die eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Ziele des GAP III zu verwirklichen; |
9. |
fordert die Missionen und Delegationen der Union, die Mitgliedstaaten, die Partnerländer und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, bei der Umsetzung des GAP III eng zusammenzuarbeiten und dabei alle ihnen zur Verfügung stehenden diplomatischen und programmatischen Instrumente zu nutzen, und zwar mit Hilfe geeigneter Leitlinien, die von den Delegationen entwickelt und weitergegeben werden; weist erneut darauf hin, dass die Anlaufstellen für Gleichstellungsfragen von zentraler Bedeutung sind, und fordert, ihre Aufgaben und ihre Bekanntheit zu stärken; begrüßt die Einführung der Umsetzungspläne auf Länderebene und besteht darauf, dass alle Umsetzungsplänen auf Länderebene veröffentlicht und übersetzt werden, damit die lokale Zivilgesellschaft und Basisorganisationen auf sie zugreifen können; |
10. |
fordert die Kommission auf, die Synergieeffekte mit den Vereinten Nationen, den Partnerländern und den internationalen Interessenträgern zu verstärken, um gemeinsam mit ihnen die internationalen Zielvorgaben hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter in der Agenda 2030 und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung, der Erklärung von Peking und ihrer Aktionsplattform sowie dem Aktionsprogramm der ICPD und ihren Überprüfungskonferenzen weiterzuverfolgen und zu erreichen; |
11. |
fordert, dass enge Beziehungen zu lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen aufgebaut werden, insbesondere zu denjenigen, die sich für die Verteidigung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich solcher aus schutzbedürftigen Gemeinschaften, einsetzen, sowie zu Ministerien, regionalen und lokalen Regierungen in den Partnerländern, um die Wirksamkeit und Eigenverantwortung der Länder bei der Umsetzung des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und seiner LLIP zu verbessern; fordert ferner einen jährlichen Politikdialog und politischen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des GAP III, der Interessenträger und insbesondere lokale Behörden, die Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen umfasst; bekräftigt die Forderung an die EU-Missionen und EU-Delegationen, einen sinnvollen Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zu führen und Informationen darüber bereitzustellen und auszutauschen, wie ihre Beiträge genutzt und in Gleichstellungsstrategien umgesetzt wurden; |
12. |
begrüßt, dass beim GAP III ein Schwerpunkt auf junge Menschen als Treiber des Wandels gelegt wird; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen sowie Frauenrechts- und Basisorganisationen, insbesondere von Mädchen und jungen Menschen geführte Organisationen und von Frauen geführte humanitäre Helferinnen, durch Finanzierung und Ausbildung sinnvoll an der Umsetzung des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter mitwirken und eine führende Rolle bei der Umsetzung des dritten Aktionsplans spielen; bekräftigt die Bedeutung und den Mehrwert des Fachwissens und der langfristigen Zusammenarbeit mit örtlichen Aktivisten, Basisorganisationen und/oder anderen Experten und Interessenträgern im Bereich Gleichstellungsfragen, sodass Gleichstellungsprojekte an die sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten vor Ort angepasst werden; |
13. |
fordert eine stärkere und systematische Zusammenarbeit zwischen den an der Umsetzung des GAP III beteiligten Interessenträgern, auch zwischen den Generaldirektionen der Kommission; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen nachdrücklich auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtige Akteure in der Entwicklungspolitik zu betrachten, da sie die demokratischen Institutionen sind, die den Bürgern am nächsten stehen und am besten in der Lage sind, die Gleichstellung der Geschlechter und die nachhaltige Entwicklung zu fördern; betont, dass eng mit ländlichen Gemeinschaften und deren führenden Vertretern zusammengearbeitet werden muss, um die Reichweite von Gleichstellungsprogrammen überall zu erhöhen; |
14. |
fordert die Aufnahme einer konkreten Zielvorgabe für die Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen und der Zivilgesellschaft; fordert mehrjährige, flexible, direkte, angemessene und ausreichende Finanzmittel für lokale zivilgesellschaftliche Organisationen und Netzwerke in all ihrer Vielfalt, insbesondere für diejenigen, die sich für die Verteidigung der Rechte von Frauen, Mädchen und anderen schutzbedürftigen Gemeinschaften einsetzen, und für Menschenrechtsorganisationen, die sich für die Verbesserung des Rechtsrahmens der Länder einsetzen; fordert die Kommission auf, vereinfachte Finanzierungsmechanismen und -verfahren vorzuschlagen, um kleineren Basisorganisationen den Zugang zu EU-Mitteln für die Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen; verurteilt sämtliche Formen der Repression gegen feministische Aktivisten, einschließlich Frauenrechtsverteidigern, und fordert alle Regierungen auf, die Zivilgesellschaft zu schützen, sie zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten; |
15. |
betont, dass sich Verteidiger der Menschenrechte von Frauen in einer äußerst prekären Lage befinden, und zwar insbesondere in Konfliktgebieten sowie in Konflikt- und Postkonfliktsituationen; begrüßt die Aufforderung, mit Verteidigern der Menschenrechte von Frauen zusammenzuarbeiten und ein sicheres Umfeld für sie zu schaffen, und fordert die Kommission auf, sie durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu schützen und den EU-Delegationen entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen; |
16. |
fordert die EU-Delegationen auf, die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Hinblick auf Aktivisten, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, strikt umzusetzen, insbesondere was die Pflicht betrifft, über staatliche Einrichtungen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, zu berichten und Aktivisten bei und je nach Bedarf Rechtsbeistand bereitzustellen; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, dem Parlament jährlich über die Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern Bericht zu erstatten; |
17. |
betont, dass es für die wirksame Umsetzung des GAP III einer ausreichenden Finanzierung im Rahmen des Programmplanungsprozesses der EU bedarf; fordert nachdrücklich, den GAP III enger mit anderen Initiativen wie Spotlight zu koordinieren, deren Mittel aufgestockt werden sollten, während ihre Wirksamkeit im Einklang mit ihrer jüngsten Halbzeitüberprüfung optimiert werden muss, indem Lehren aus dem neuen, durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Kontext gezogen werden; begrüßt die Initiative Spotlight und ihr Ziel, alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu beseitigen; fordert, dass die der Initiative Spotlight zugewiesenen Mittel nach dem Auslaufen des laufenden Programms im Jahr 2022 erneuert werden und dass das Programm während des gesamten mehrjährigen Finanzierungszeitraums in allen Teilregionen verlängert wird; |
18. |
betont, dass das SDG 5 darin besteht, Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen, und dass dieses Ziel als Querschnittsaufgabe in die einzelnen Bereiche integriert werden muss, in denen die EU für Maßnahmen zuständig ist; bedauert, dass das SDG 5 eines der drei am geringsten finanzierten Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; stellt anerkennend fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter im GAP III als bereichsübergreifende Priorität des auswärtigen Handelns der EU im Rahmen ihrer politischen Arbeit und Programmplanung erachtet wird; bekräftigt, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter angemessen in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der EU integriert werden muss und dass die Prioritäten von NDICI/Europa in der Welt in den Partnerländern sowie die Team-Europa-Initiativen insbesondere im Bereich der humanitären Hilfe im Einklang mit dem GAP III einen Wandel der Geschlechterrollen bewirken; |
19. |
begrüßt, dass 85 % aller neu aufgelegten Maßnahmen in den externen Politikbereichen die Geschlechtergleichstellung als wichtiges Ziel oder als Hauptziel zum Gegenstand haben müssen; begrüßt die Zielvorgabe der Kommission, bei 5 % ihrer neuen Programme im Bereich des auswärtigen Handelns die Geschlechtergleichstellung als Hauptziel zu verfolgen; begrüßt zudem, dass mindestens eine Maßnahme pro Land aufgenommen wurde, deren Hauptziel die Geschlechtergleichstellung ist; erinnert daran, dass die Zielvorgabe von 5 % bereits 2019 erreicht wurde, und fordert, dass im GAP III ehrgeizigere Ziele verfolgt und verstärkte Unterstützung sowie Mittel konkret für geschlechtsspezifische Initiativen vorgesehen werden; fordert, dass 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) in jedem Land Programmen zugewiesen werden, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter eines der Hauptziele ist; fordert, dass eine spezifische Zielvorgabe festgelegt wird, mit 85 % der ODA-Mittel der EU Programme zu unterstützten, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein Hauptziel oder ein wichtiges Ziel ist; erwartet und fordert deshalb, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten verpflichten, öffentliche Entwicklungshilfe nicht für Projekte auszugeben, die die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter rückgängig machen oder beeinträchtigen könnten; betont, dass die festgelegten Ziele darüber hinaus durch zweckbestimmte Finanzierungen quantifiziert werden sollten, und nicht nur durch die Festlegung eines bestimmten prozentualen Anteils in den Programmen; |
20. |
fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und sich auf ihre eigenen internen Strukturen zu konzentrieren; betont, wie wichtig eine geschlechtergerechte Führung für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die ordnungsgemäße Umsetzung des GAP III ist; begrüßt die Zusage, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den zentralen Dienststellen des EAD und in den externen Dienststellen der Kommission, den EU-Delegationen und den Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu sorgen; bedauert jedoch, dass der EAD weit davon entfernt ist, die Zielvorgabe, 50 % der Führungspositionen mit Frauen zu besetzen, zu erfüllen, und fordert den aktuellen HR/VP auf, die Geschlechtergleichstellung auf allen Hierarchieebenen umfassend umzusetzen; begrüßt die Zusage, für alle Führungskräfte in den zentralen Dienststellen und den EU-Delegationen Schulungen zur Gleichstellung der Geschlechter und zum GAP III einzuführen, und fordert, dass diese Maßnahme verpflichtend ist und auf das gesamte Personal, das im Bereich des auswärtigen Handelns der EU tätig ist, ausgedehnt wird; |
21. |
weist darauf hin, dass der EAD die Führungsrolle übernehmen sollte, wenn es darum geht, die Gleichstellung zu einem Schlüsselelement des auswärtigen Handelns zu machen, und dass er den EU-Delegationen Anreize und politische Unterstützung bieten sollte, dies auch auf der Ebene der Partnerländer zu tun; betont, dass die Mandatsschreiben und Stellenbeschreibungen der Delegationsleitungen einen spezifischen Verweis auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Umsetzung des GAP III und die Bedeutung dessen, dass die EU-Delegationen und die Mitgliedstaaten systematisch zusammenarbeiten und einander konsultieren, enthalten müssen, um die vollständige Einbeziehung des GAP und seines menschenrechtsbasierten, intersektionalen Ansatzes, der einen Wandel von Geschlechterrollen bewirkt, in die Planung der Mehrjahresrichtprogramme sicherzustellen; begrüßt die im GAP III verankerte Verpflichtung, sicherzustellen, dass alle EU-Delegationen und externen Dienststellen über Gleichstellungsberater bzw. Gleichstellungsbeauftragte verfügen, betont jedoch, dass diese Stellen Vollzeitstellen sein müssen und mit ausreichenden Ressourcen zur Erfüllung der Aufgaben ausgestattet werden müssen; fordert erneut, dass auch die militärischen GSVP-Missionen Gleichstellungsberater benennen; |
22. |
fordert die Kommission und den EAD auf, einschlägige, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Personaldaten zu erheben, um unter anderen Kriterien die Zahl der Benennungen, der Kandidaten in der engeren Wahl, der erfolgreichen Kandidaten, der Vertragsverlängerungen und der Einsatzdauer zu bewerten und die Fortschritte zu verfolgen, sowie systematische Befragungen von Frauen und von Angehörigen benachteiligter Gruppen zu ihren Gründen für das Ausscheiden aus dem Dienst durchzuführen; |
23. |
bedauert, dass sich das wichtige Thema Vielfalt im Amt des EAD-Beraters für Gleichstellung und Vielfalt erschöpft, und fordert den EAD auf, sowohl der Gleichstellung der Geschlechter und der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit als auch der Vielfalt und Inklusion die notwendige Bedeutung beizumessen und für jedes dieser Themen ein eigenes Amt einzurichten und dieses, ebenso wie sein Mandat, seine Ressourcen und seine Befugnisse, zu stärken; fordert, dass in jeder Direktion des EAD ein eigener Berater für Gleichstellungsfragen ernannt wird, der dem EAD-Berater für Gleichstellung und Vielfalt unmittelbar Bericht erstattet und die Mitarbeiter ermutigt, eng mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zusammenzuarbeiten; |
24. |
betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Menschenrecht ist, das für eine nachhaltige Entwicklung und intelligente Volkswirtschaften von entscheidender Bedeutung ist und sowohl Frauen als auch Männern in all ihrer Vielfalt, einschließlich der LGBTQI±-Gemeinschaft, zugutekommt; weist darauf hin, dass die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern durch andere Formen der Ungleichheit verschärft wird; hebt hervor, dass Ungleichheiten erhebliche sozioökonomische Auswirkungen auf die Gesellschaften in ihrer Gesamtheit haben und dass dies von den Akteuren, die dem Wandel widerstehen, berücksichtigt werden sollte; bekräftigt, dass alle Verpflichtungen der EU wirksamer sein werden, wenn die EU in ihrem Handeln einen intersektionalen Ansatz für die Gleichstellung der Geschlechter verfolgt; bekräftigt seine Forderung danach, dass bei allen Maßnahmen der EU sich überschneidenden Identitäten Rechnung getragen und anerkannt wird, dass Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt nicht gleichermaßen von geschlechtsspezifischen Ungleichheiten betroffen sind; |
25. |
begrüßt, dass die Intersektionalität als elementarer Grundsatz in den GAP III aufgenommen wurde, bedauert jedoch, dass es an Zielen, Indikatoren und konkreten Maßnahmen für seine Umsetzung fehlt; weist nachdrücklich auf die Zusage der Kommission und des EAD hin, LGBTQI+-Personen zu schützen und sie weltweit in die Lage zu versetzen, ihre Rechte geltend zu machen; |
26. |
begrüßt den im GAP III enthaltenen Hinweis darauf, dass der EU-Beitrittsprozess dazu beitragen kann, die Gleichstellung der Geschlechter in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern zu fördern; betont, dass ein starker politischer Dialog und technische Unterstützung erforderlich sind, um die Gleichstellung der Geschlechter in die Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik einzubeziehen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Beitrittsverhandlungen weiterhin als Druckmittel zu nutzen, damit auch Frauen aus der Erweiterung Nutzen ziehen können; |
27. |
begrüßt, dass im GAP III auf die extreme Schutzbedürftigkeit von Migrantinnen — Frauen und Mädchen — eingegangen wird; fordert, dass der Situation von Frauen und Mädchen, die auf Migrationsrouten unterwegs sind oder sich in Lagern befinden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und fordert insbesondere, dass ihr Zugang zu Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten und zur Gesundheitsversorgung für Schwangere und Mütter garantiert wird; |
Sieben Handlungsbereiche
Die Beseitigung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt
28. |
begrüßt, dass im ersten Aktionsbereich des GAP III der Schwerpunkt auf die Beseitigung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gelegt wird; fordert, den entschlosseneren, koordinierten und ganzheitlichen Kampf gegen den Mord an Frauen und gegen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt — online und offline — zu intensivieren, insbesondere in Konflikt- und Notsituationen, in denen Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind, und unter besonderer Berücksichtigung solcher Frauen und Mädchen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Gewalt werden — etwa Frauen und Mädchen mit Behinderungen; betont, dass mit den Partnerländern zusammengearbeitet werden muss, um alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt unter Strafe zu stellen; |
29. |
fordert, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die eigentlichen Ursachen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit einem geschlechtertransformativen und intersektionalen Ansatz, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Zunahme von Femiziden und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit der Pandemie, anzugehen; begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Förderung der Prävention durch die Anfechtung schädlicher geschlechtsspezifischer Normen legt; betont in diesem Zusammenhang, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, mit Partnerländern und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um Geschlechterstereotype in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu bekämpfen; fordert die EU-Delegationen und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren diplomatischen Mittel einzusetzen, um die Annahme von Rechtsvorschriften zu fördern, die eine strukturelle Gleichstellung der Geschlechter in jeder Hinsicht vorsehen; |
30. |
erinnert daran, dass die obligatorischen Schulungen für das gesamte Personal des EAD, der Kommission, der EU-Delegationen und bei GSVP-Missionen und -operationen zusätzlich zu den Schulungen für das gesamte EU-Personal, einschließlich des Militär- und Polizeipersonals, umfassende Programme zur Identifizierung von Opfern konfliktbedingter sexueller und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Präventionsprogramme umfassen sollten; fordert die EU nachdrücklich auf, alle möglichen Druckmittel zu nutzen, damit die Täter von Massenvergewaltigungen in der Kriegsführung im Einklang mit dem internationalen Strafrecht angezeigt, ermittelt, verfolgt und bestraft werden; weist erneut darauf hin, dass das Römische Statut einen dauerhaften Rechtsrahmen bietet, um sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt umfassend als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu behandeln, und fordert daher die EU auf, die unabhängige und wesentliche Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs sowohl politisch als auch finanziell aktiv zu unterstützen; begrüßt, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in die Kriterien für die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte aufgenommen wurde, und fordert die Mitgliedstaaten auf, davon wirksam Gebrauch zu machen; |
31. |
betont, dass Zwangs- und Kinderehen eine Verletzung der Menschenrechte darstellen, durch die Mädchen Gewalt und Missbrauch besonders stark ausgeliefert sind; weist darauf hin, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen international als Verletzung der Menschenrechte anerkannt ist und dass es weltweit 200 Millionen und allein in der EU 500 000 Opfer gibt und alljährlich mindestens drei Millionen Mädchen die Genitalverstümmelung droht; betont, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und Zwangsverheiratung einen Angriff auf die Würde von Frauen als Menschen darstellen; fordert integrierte Maßnahmen, mit denen auf die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen und auf Zwangsverheiratung, insbesondere in Konflikt- und Notsituationen, aufmerksam gemacht wird und mit denen diese verhindert werden; fordert die Kommission auf, einen kohärenten langfristigen Ansatz zur Beendigung der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU sicherzustellen, indem sie die Synergieeffekte zwischen internen und externen EU-Programmen verbessert; bekräftigt seine Forderung, Maßnahmen zur Verhütung der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen in alle Politikbereiche des auswärtigen Handelns aufzunehmen; |
32. |
weist darauf hin, dass Frauen und Mädchen am häufigsten von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung betroffen sind; fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine stärkere Führung und Überwachung sowie eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, um den oben genannten schädlichen Praktiken, die zu solchen Formen der Versklavung führen, ein Ende zu setzen; weist erneut darauf hin, dass die Gefährdung von Frauen durch Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung in Zeiten wirtschaftlicher Not sowie in Konfliktsituationen und Notlagen verschärft wird; fordert die weitere Integration der Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels in die Ziele des dritten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung und verstärkte Synergien mit der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025); |
Sicherstellung des Zugangs von Frauen zur Gesundheitsversorgung und Wahrung der sexuellen und reproduktiven Rechte
33. |
bekräftigt, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte Menschenrechte und grundlegende Elemente der Menschenwürde und der Befähigung zur Selbstbestimmung der Frauen sind; ist besorgt darüber, dass es Rückschläge im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen gibt und immer mehr frauenfeindliche rückwärtsgewandte Diskurse laut werden und organisierte religiöse und andere Gruppierungen an Einfluss gewinnen, wodurch unter anderem der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in der Union und in Drittländern infrage gestellt wird; betont, dass die rückschrittlichen Gesetzesänderungen in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch einen Angriff auf den Schutz der Gesundheit, der Rechte und der Würde der Frauen darstellen, wobei die Risiken für Frauen aus den sozial und wirtschaftlich am stärksten benachteiligten Gruppen erhöht werden; weist darauf hin, dass die EU weltweit ein führendes Beispiel für die Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und für die Freiheit von Zwang, Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch sein sollte; fordert deshalb alle Mitgliedstaaten auf, den allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen; |
34. |
bedauert, dass der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, vor allem zu sicherer und legaler Abtreibung, in vielen Regionen stark eingeschränkt und häufig kriminalisiert worden ist; betont zudem, dass davon hauptsächlich arme Frauen, Frauen im ländlichen Raum und Frauen, die Minderheiten angehören, betroffen sind; betont, dass der Schwerpunkt auf alle Altersgruppen und dabei auch auf Mädchen und jüngere Frauen gelegt werden muss und dass einschlägige Informationen, Bildung und der Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich Schwangerschaftsvorsorge, sicherer und legaler Abtreibung und Empfängnisverhütung, bereitgestellt werden müssen; betont, wie wichtig es ist, diskriminierende Normen, die es Frauen, Mädchen und LGBTQI+-Personen erschweren, ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und ihre damit verbundenen Rechte wahrzunehmen, sowie Stereotype, die zur Diskriminierung marginalisierter Frauen bei der Geburt führen, weiterhin infrage zu stellen; |
35. |
betont, wie wichtig es ist, die Verfügbarkeit von Verhütungsmethoden in den Partnerländern zu verbessern, insbesondere für heranwachsende Mädchen; bekräftigt, dass alle Frauen und heranwachsenden Mädchen das Recht haben, Entscheidungen im Hinblick auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und ihre damit verbundenen Rechte selbstbestimmt, frei und in umfassender Kenntnis der Sachlage zu treffen; weist erneut darauf hin, dass die Qualität der Gesundheitsversorgung von Müttern ein wichtiger Indikator für den Entwicklungsstand eines Landes ist; ist der Auffassung, dass die EU die Partnerländer dabei unterstützen sollte, das Recht auf Gesundheit im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt zu wahren, indem angemessene Gesundheitsdienste für Mütter eingerichtet werden, die die Säuglingssterblichkeit und Todesfälle im Zusammenhang mit Komplikationen bei der Geburt wirksam verringern; |
36. |
fordert, dass im Rahmen des GAP III bei den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten hohe Priorität eingeräumt wird, ebenso wie der Rechenschaftspflicht und dem Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln bei Verletzungen der sexuellen und reproduktiven Rechte und bei geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl im Hinblick auf die Ausbildung humanitärer Akteure als auch auf die Bereitstellung finanzieller Mittel; |
37. |
fordert, dass im GAP III der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen der Pandemie auf Frauen und Mädchen in den Partnerländern größere Bedeutung beigemessen wird und dass hierfür im Rahmen der Programmplanung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt angemessene Finanzmittel flexibel, kontinuierlich und gezielt zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte im Rahmen des Programmplanungsprozesses für das auswärtige Handeln der EU, auch bei der gemeinsamen Planung, als Priorität zu betrachten; betont die entscheidende Rolle regierungsunabhängiger Organisationen als Dienstleistungserbringer und Verfechter der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte; |
38. |
betont den Stellenwert der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und die Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen und fordert nachdrücklich, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte als Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit behandelt werden, die allen ohne Diskriminierung zugänglich sind; fordert, für einen universellen Zugang zu umfassender, altersgemäßer Sexualerziehung, wirksamer Empfängnisverhütung, Vorbeugung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen und sicherer und legaler Abtreibung zu sorgen; fordert, dass im Rahmen der Programme für die umfassende Sexualerziehung auf zwischenmenschliche Beziehungen, sexuelle Orientierung, Gleichstellung der Geschlechter, Geschlechternormen, die Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt und Einwilligung eingegangen wird und Informationen über Pubertät, Menstruationszyklus, Schwangerschaft und Entbindung, Verhütung und Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten bereitgestellt werden; |
39. |
hebt hervor, dass bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten dem Alter Rechnung getragen werden muss, indem z. B. für zugängliche, jugendgerechte Informationen und Dienste gesorgt wird; betont, dass die EU darauf hinwirken sollte, dass die Partnerländer diese Themen in ihre nationalen Pläne für die öffentliche Gesundheit aufnehmen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich zu den Zielen im Rahmen des GAP III in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu verpflichten und „Umsetzungspläne auf Länderebene“ auszuarbeiten, bei denen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten Vorrang eingeräumt wird; |
40. |
betont, dass der Zugang zu Bildung auf allen Ebenen und in allen Kontexten gefördert werden muss, um Frühverheiratung, Schwangerschaften von Minderjährigen und wirtschaftliche Abhängigkeit zu verringern; fordert verstärkte Anstrengungen, durch die verhindert wird, dass es während der schulischen Ausbildung zu Fehlzeiten kommt, damit Mädchen, die Mütter geworden sind, ihre schulische Ausbildung fortsetzen, Abschlüsse erwerben und in den Arbeitsmarkt integriert werden können; |
41. |
fordert, Maßnahmen gegen den Umstand zu ergreifen, dass Mädchen während ihrer Monatsblutung oftmals dem Unterricht fernbleiben, indem an den Schulen Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen sowie Einrichtungen für die Menstruationshygiene ausgebaut werden, indem die Periodenarmut angegangen wird und indem jedwede Stigmatisierung in diesem Bereich bekämpft wird, auch durch die Arbeit mit Frauen und Mädchen sowie mit Männern und Jungen; fordert größere Synergieeffekte zwischen Programmen in den Bereichen Gesundheit, sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen in Schulen und persönliche Unterstützung für Mädchen; |
42. |
weist darauf hin, dass zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität intersektionale Ungleichheit herrscht und Unterschiede bestehen, zumal ein Mangel an geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten und -leistungen herrscht; fordert universellen Zugang zu Informationen über Frauenkrankheiten, etwa Endometriose und Gebärmutterhalskrebs, und sexuell übertragbaren Krankheiten wie AIDS sowie zu deren Prävention, Diagnostik und Behandlung; fordert die Union auf, die Umsetzung der Globalen Strategie der WHO zur Beschleunigung der Eliminierung von Gebärmutterhalskrebs zu unterstützen; |
43. |
fordert die Partnerländer auf, ihre öffentlichen Gesundheitssysteme angemessen zu finanzieren und zu stärken und weltweit Forschungsarbeiten zur Gesundheit von Frauen durchzuführen, um das Wissen über geschlechtsspezifische Fragen in den Bereichen Krankheitsvorbeugung, Diagnose, Behandlung und Forschung zu erweitern; fordert ferner, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Fragen der geschlechtsspezifischen Gesundheit geschärft wird; |
44. |
betont, dass die Mitgliedstaaten eine öffentliche Gesundheitspolitik verfolgen müssen, die der Gesundheitsförderung und der Krankheitsvorbeugung Vorrang einräumt, indem sie eine universelle und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung sicherstellen und die erforderlichen Mittel zur Bekämpfung der großen Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereitstellen; |
Förderung der Rechte und der Chancengleichheit in Wirtschaft und Gesellschaft und Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Frauen und Mädchen
45. |
bekräftigt, dass sich die aus der Pandemie resultierende Wirtschaftskrise und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf die Chancen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt auswirken; betont, wie wichtig und notwendig es ist, dass die EU die Entwicklung einer intersektionalen Geschlechterdimension und deren Einbeziehung in alle COVID-19-Wiederaufbaupläne in den Partnerländern und in die Team-Europa-Initiativen unterstützt; betont, dass bei der Umsetzung des GAP III eine geschlechterdifferenzierte Reaktion auf COVID-19 erforderlich ist, um den besonderen Umständen von Frauen und Mädchen Rechnung zu tragen und nach der Krise für Chancen zu sorgen; fordert die Kommission auf, die Geschlechterperspektive und Maßnahmen, die einen Wandel der Geschlechterrollen bewirken, in alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den Partnerländern, einschließlich der Aufbaupläne und -maßnahmen, aufzunehmen und Projekte, vor allem finanzieller Natur, so zu unterstützen, dass bei ihnen die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt wird; betont, dass durch neue Finanzierungsformen wie Geschlechtergleichstellungsanleihen die nationalen Volkswirtschaften angekurbelt werden könnten und gleichzeitig die Emanzipation der Frauen vorangebracht werden könnte; |
46. |
ist der Auffassung, dass der Kampf gegen die Ungleichheiten ein zentrales Anliegen am Arbeitsplatz sein muss; befürwortet Tarifverhandlungen als Mittel nicht nur zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sondern auch zur Bekämpfung der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen; |
47. |
begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, bei ihrer anstehenden Überprüfung der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem die Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der IAO und der Vereinten Nationen zur Gleichstellung der Geschlechter zu fordern; fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter wirksam in alle Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung aufzunehmen und sicherzustellen, dass sich die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern durch Handel und Investitionen nicht verschärft; betont, dass bei allen Folgenabschätzungen in Bezug auf den Handel die Ansichten von Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden sollten; |
48. |
betont, dass die finanzielle Unterstützung von Frauen mit Schulungen, dem Zugang zu Informationen, dem Ausbau ihrer Kompetenzen und der Sensibilisierung für ihre Grundrechte einhergehen muss; |
49. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten, um gegen das Problem der Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz vorzugehen und es zu bekämpfen, und die Ratifizierung des IAO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung (Nr. 190) zu fördern; |
50. |
fordert, den GAP III so auszurichten, dass die Teilhabe der Frauen am Wirtschaftsleben gefördert wird und den Frauen der Zugang zu den notwendigen wirtschaftlichen und sozialen Instrumenten und Ressourcen sowie zu den Systemen des sozialen Schutzes ermöglicht wird, und zwar insbesondere in Notsituationen; betont, wie wichtig die Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft weltweit ist, was nachhaltige Entwicklung und nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum angeht, zumal diese eng mit dem globalen Ziel der Beseitigung der Armut im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung verknüpft sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechtergerechte Sozialschutzmechanismen, einschließlich Bargeldtransfers, zu unterstützen und zu fördern, damit die Partnerländer besser auf Krisen und externe Schocks reagieren können; |
51. |
fordert die EU und die Partnerländer auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen zu verbessern und ihnen menschenwürdige Arbeitsplätze, den Zugang zu Finanzmitteln und Geschäftsmöglichkeiten zu bieten, unter anderem durch die Unterstützung lokaler frauengeführter Organisationen und die Förderung ihrer Beteiligung an Gewerkschaften und Gewerkschaften; betont, wie wichtig es ist, den Zugang beispielsweise zu Mikrokrediten stark zu verbessern, um die Kreativität und das Unternehmertum von Frauen in kleinerem Maßstab zu fördern und anzuregen; |
52. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Komplementarität anderer Maßnahmen zu berücksichtigen, um deren Wirksamkeit sicherzustellen, wie z. B. den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, den Zugang zu menschenwürdiger Arbeit und eine erschwingliche Betreuung von Kindern und älteren Menschen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Mütter und Väter weltweit zu stärken und zu schützen und mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten, um einen angemessenen Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub zu garantieren, und praktische Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Schutz sicherzustellen, neben Investitionen in Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen; |
53. |
betont, dass die EU die Schaffung eines verbindlichen Instruments für Wirtschaft und Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen unterstützen sollte, um die Wahrnehmung der Menschenrechte und der Rechte der Frauen umfassend zu gewährleisten; |
54. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit den Partnerländern zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zu finanzieren und zu fördern, mit denen die unverhältnismäßige Belastung durch unbezahlte Arbeit, die Frauen zu tragen haben, angegangen wird, und Maßnahmen zu fördern, in deren Rahmen Arbeitnehmerinnen beim Übergang von der informellen in die formelle Wirtschaft unterstützt werden; betont, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen für unbezahlte Betreuungstätigkeiten und häusliche Pflichten zuständig sein sollten; erwartet konkrete Schritte zur Anerkennung, Reduzierung und Umverteilung der unbezahlten Betreuungstätigkeiten und der häuslichen Pflichten; |
55. |
fordert, die Rolle der Frauen und ihren Beitrag zu Wirtschaft und Gesellschaft tatkräftig zu unterstützen und ihre Bürgerrechte und gesetzlichen Rechte wie das Recht auf Eigentum, den Zugang zu Bankkrediten und das Recht auf Teilhabe an verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und des politischen Lebens anzuerkennen, vor allem, indem geschlechtergerechte makroökonomische Maßnahmen gefördert werden; bedauert, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in vielen Fällen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, keine Selbstverständlichkeit ist, selbst wenn es gesetzlich verankert ist, und betont, dass die Ursache dieser Diskriminierung angegangen werden muss; |
56. |
betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass sich der Privatsektor an der Verwirklichung der Ziele des GAP III beteiligt und im Falle von Verstößen gegen Frauenrechte, die im Rahmen von Unternehmenstätigkeiten begangen werden, zur Rechenschaft gezogen wird; fordert die Kommission auf, die Geschlechterperspektive in ihren anstehenden Legislativvorschlag zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen aufzunehmen; |
57. |
betont, dass die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Frauen in Wirtschaft und Gesellschaft für eine nachhaltige und inklusive Entwicklung und für nachhaltiges und inklusives Wachstum von entscheidender Bedeutung ist; fordert umfassende Anstrengungen, um Mädchen und Frauen Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung und Ausbildung zu verschaffen und ihnen wirksame Instrumente zu bieten, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, insbesondere in Notsituationen und bei Vertreibungen; empfiehlt nachdrücklich, dass die Partnerländer mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt Investitionen in hochwertige und inklusive Bildung fördern; betont, dass die EU-Budgethilfe, die sich im Bereich Bildung als effizient erwiesen hat, auch weiterhin das bevorzugte Mittel ist, um allen Menschen in Entwicklungsländern Zugang zu inklusiver und hochwertiger Bildung zu ermöglichen; begrüßt, dass die Gesamtmittel für Bildung aufgestockt und 10 % der Mittel für humanitäre Hilfe für die Finanzierung von Bildung in Notsituationen aufgewendet werden sollen; |
58. |
betont, dass umfangreiche Investitionen in Gesundheits- und Bildungsdienste, erschwinglichen Wohnraum und sichere, erschwingliche und zugängliche öffentliche Verkehrsmittel sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten unterstützt werden müssen, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden und zur Unabhängigkeit, Gleichberechtigung und Emanzipation der Frauen beizutragen; weist erneut darauf hin, dass diesen Fragen in fragilen Staaten und Post-Konflikt-Staaten, in denen die EU auch Entwicklungsprojekte durchführen wird, um dem Mangel an Rechten in Bezug auf Wohnraum, Landbesitz und Eigentum für Frauen entgegenzuwirken, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; |
59. |
bringt seine Besorgnis über die zunehmende digitale Kluft zwischen den Geschlechtern in vielen Ländern zum Ausdruck, die den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und digitalen Diensten behindert; betont, wie wichtig es ist, die digitale Kompetenz sowie den Zugang zu digitalen Instrumenten und deren Erschwinglichkeit sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt zu fördern; fordert mehr und gezielt eingesetzte Finanzmittel und Stipendien, um Frauen und Mädchen den Zugang zur Hochschul- und Berufsbildung zu ermöglichen, insbesondere um die digitale und technologische Bildung von Mädchen und die Beteiligung von Frauen in MINT-Bereichen zu fördern und von Frauen geleitete Projekte zu unterstützen; begrüßt, dass mit dem GAP III beabsichtigt wird, die digitale Kluft zwischen Frauen und Männern zu verkleinern, um einen wirklich inklusiven digitalen Wandel voranzutreiben; |
60. |
weist erneut darauf hin, dass Frauen, insbesondere Frauen, die intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind, Schwierigkeiten beim Zugang zu digitalen Diensten und damit verbundener Infrastruktur haben können; fordert, dass Frauen und Mädchen, insbesondere diejenigen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, einen besseren, universellen, sicheren und geschützten Zugang zu digitalen Instrumenten und zu deren Nutzung erhalten; |
61. |
hebt hervor, dass die Bereitstellung öffentlicher und privater Dienstleistungen durch geschlechtergerechte digitale Kanäle, Technologien und Dienstleistungen (z. B. elektronische Behördendienste, digitale Finanzdienstleistungen), mit deren Hilfe die Eingliederung von Frauen und Mädchen in und ihre Teilhabe an der Gesellschaft verbessert wird, unterstützt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die digitale Ausgrenzung aller schutzbedürftigen Gruppen der Gesellschaft zu bekämpfen und ihnen den Zugang zur Bildung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, wobei die verschiedenen Faktoren zu berücksichtigen sind, die für den Zugang von Frauen zur Bildung ausschlaggebend sind, sowie kostenlose digitale Zugangsmöglichkeiten zu schaffen; |
62. |
fordert, dass die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung der Partnerländer von der EU unterstützt wird, um insbesondere sicherzustellen, dass alle Partnerländer verlässliche Personenstandsregister führen, in denen jede Geburt registriert wird; |
63. |
erkennt an, dass Notsituationen wie bewaffnete Konflikte und Wirtschaftskrisen sowie Vertreibungen die allgemeine und berufliche Bildung von Frauen und Mädchen gefährden; weist erneut darauf hin, dass der Zugang von Frauen zu Existenzgrundlagen und Beschäftigungsmöglichkeiten in Notsituationen ernsthaft beeinträchtigt wird, und betont daher, wie wichtig es ist, dass in solchen Fällen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, insbesondere für von Frauen geführte lokale Organisationen und bestehende Strukturen, um die Strukturen zu verbessern, durch die langfristig die richtige Entwicklung ihrer Bildung, ihrer Kompetenzen und ihres Zugangs zu Arbeitsplätzen sichergestellt werden; |
64. |
weist darauf hin, dass Frauen von Ernährungsunsicherheit asymmetrisch betroffen sind und dass sie unverhältnismäßig weniger Land, Vieh und andere Vermögenswerte besitzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in der Lebensmittelbranche und in der Landwirtschaft, bei finanziellen Möglichkeiten und beim Zugang zur Ausbildung zu unterstützen, um die Frauen in der Landwirtschaft zu stärken; weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Bemühungen der Partnerländer im Bereich der rechtlichen, politischen und institutionellen Reformen zu unterstützen, um Frauen gleiche Rechte auf wirtschaftliche Ressourcen zu verschaffen, insbesondere, was den Zugang zu Land und anderen Formen des Eigentums angeht; |
65. |
fordert die EU auf, eine Wirtschafts- und Handelspolitik zu fördern, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen des GAP III im Einklang steht; weist auf seinen früheren Standpunkt zu Handel und Gleichstellung hin, wie in seiner Entschließung vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (12) dargelegt; fordert die EU auf, auch weiterhin handelspolitische Maßnahmen zu unterstützen und einzuführen, mit denen das sozioökonomische Gefälle verringert wird, und dafür Sorge zu tragen, dass Grundfreiheiten und Menschenrechte, darunter die Gleichstellung der Geschlechter, ein hohes Schutzniveau genießen und geachtet werden; |
66. |
begrüßt, dass in dem EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) gefordert wird, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der EU-Handelspolitik zu fördern; fordert die Kommission, den Rat und den EAD auf, die Aufnahme eines gesonderten Kapitels über die Gleichstellung der Geschlechter in alle Handels- und Investitionsabkommen der EU zu fördern und zu unterstützen, einschließlich Verpflichtungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen; fordert die Kommission auf, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Handelspolitik und der Abkommen der EU in die Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen aufzunehmen; |
67. |
bekräftigt seinen früheren Standpunkt, wonach im Rahmen der bevorstehenden Modernisierung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile ein gesondertes Kapitel über Handel und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stärkung der Rolle von Frauen gefordert wird; stellt interessiert die Fortschritte fest, die hinsichtlich eines Kapitels über Handel und Gleichstellung bei den Verhandlungen erzielt wurden; |
68. |
verweist auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (13); |
69. |
stellt fest, dass die Handelspolitik nicht geschlechtsneutral ist und dass eine verbesserte Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten neben eindeutigen Indikatoren erforderlich ist, um die unterschiedlichen Auswirkungen der Handelspolitik auf Frauen und Männer angemessen zu bewerten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, sich am Instrumentarium, das von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) entwickelt wurde, zu orientieren und die länder- und sektorspezifischen Auswirkungen der Handelspolitik und der Handelsabkommen der EU auf die Gleichstellung in Ex-ante-Folgenabschätzungen und Ex-post-Bewertungen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, mit internationalen Partnern wie der WTO sowie mit lokalen Gebietskörperschaften und Organisationen zusammenzuarbeiten, um Daten zu erheben, die Auswirkungen des Handels auf Frauen zu analysieren und Daten in konkrete Vorschläge zu überführen, um die Rolle der Frau im internationalen Handelssystem zu verbessern und ein inklusives Wirtschaftswachstum zu fördern; betont, dass eine intensivere Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen wie der WTO, dem Internationalen Handelszentrum und den Vereinten Nationen und die Schaffung von Netzwerken, an denen Hochschulen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Parlamente beteiligt sind, zu einem besseren Austausch bewährter Verfahren und Methoden für die Erhebung von Daten sowie zur Einbeziehung einer Geschlechterperspektive im Handel führen kann; beharrt darauf, dass Gleichstellungsfragen nicht auf das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung beschränkt werden dürfen; |
70. |
fordert die Kommission auf, sich aktiv in der jüngst eingerichteten informellen Arbeitsgruppe der WTO zu Handel und Gleichstellung einzubringen, um auf eine entschiedene Ministererklärung während der zwölften Ministerkonferenz hinzuarbeiten, die als Fahrplan für die Umsetzung der Erklärung von Buenos Aires aus dem Jahr 2017 dienen könnte; hebt hervor, dass die informelle Arbeitsgruppe zu Handel und Gleichstellung ein erster Schritt in Richtung einer dauerhaften Plattform innerhalb der WTO ist, um Fragen in Bezug auf Handel und Gleichstellung zu erörtern; fordert die Kommission auf, weiterhin proaktiv das Gespräch mit anderen Mitgliedern der WTO zu suchen, um zu den Arbeiten der informellen Arbeitsgruppe beizutragen und die Möglichkeit der Einrichtung einer dauerhaften Arbeitsgruppe zu prüfen; |
71. |
fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Zusammensetzung der Internen Beratungsgruppe auf einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis beruht, dass ihre Überwachungsfunktion weiter ausgeweitet wird und dass im Zusammenhang mit jedem Freihandelsabkommen ein Ausschuss für Handel und Geschlechtergleichstellung eingerichtet wird, der Mängel ermittelt; |
72. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Handelsabkommen auf Branchen mit einem hohen Anteil an Arbeitnehmerinnen, wie etwa die Bekleidungsindustrie und die kleinbäuerliche Landwirtschaft, sorgfältig zu bewerten; weist darauf hin, dass die durch COVID-19 verursachte Wirtschaftskrise diese Branchen stark beeinträchtigt hat und sich das Risiko zunehmender Ungleichheit, Diskriminierung und Ausbeutung von Arbeitnehmerinnen dadurch erhöht hat; |
73. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ausreichend Ressourcen bereitstehen, und die zugewiesenen Ressourcen offenzulegen, um den Grundwert der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihrer Handels- und Investitionspolitik zu fördern, und dafür zu sorgen, dass die Sekretariate der EU-Einrichtungen, die für die Handelspolitik und entsprechende Verhandlungen zuständig sind, über das Wissen und die technische Kapazität verfügen, um in den gesamten Prozess der Handelsverhandlungen und der Formulierung politischer Maßnahmen eine gleichstellungsorientierte Perspektive einfließen zu lassen, indem in den Organen und Delegationen der EU Ansprechpartner für Gleichstellungsfragen benannt werden; |
74. |
fordert, dass in sämtliche Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung durchsetzbare Bestimmungen auf der Grundlage der Achtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und der einschlägigen Übereinkommen, insbesondere Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte, Übereinkommen Nr. 156 über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts und Übereinkommen Nr. 190 über Gewalt und Belästigung, aufgenommen werden und dass diese Übereinkommen im Zuge der Überprüfung des APS+ in die Liste der Übereinkommen aufgenommen werden; |
75. |
begrüßt die Vereinbarung über einen internationalen Workshop der Internationalen Normungsorganisation (ISO/IWA 34) für globale Definitionen in Verbindung mit dem Unternehmertum von Frauen, mit dem die Politikgestaltung, die Datenerhebung und der Zugang zum Kapazitätsaufbau, zu Finanzmitteln und zu Märkten erleichtert werden soll, um die wirtschaftliche Stellung von Frauen zu stärken. |
76. |
begrüßt die bisherigen Erfolge, die die Europäische Investitionsbank (EIB) in ihrer Darlehenspolitik im Bereich der Geschlechtergleichstellung erzielt hat, und fordert die Bank auf, ihre Bemühungen zu intensivieren und insbesondere die politischen Ziele des GAP III in ihrem Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern so weit wie möglich zu berücksichtigen; |
77. |
betont, dass die EIB und andere einschlägige europäische Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen vollständig am GAP III ausgerichtet werden sollten; fordert die EIB auf, bei der Unterstützung von Unternehmen in Partnerländern über Folgenabschätzungen, die für jedes von der EIB finanzierte Projekt vorgenommen werden sollten, und durch eine kontinuierliche Überwachung der Maßnahmen vor Ort die Ziele des GAP III zu berücksichtigen; |
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und der Führungsperspektiven von Frauen, Mädchen und jungen Frauen
78. |
betont, wie wichtig es ist, dass Frauen und Mädchen auf allen Entscheidungsebenen eine Führungsrolle übernehmen und daran mitwirken, und dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen im öffentlichen und politischen Leben für eine verantwortungsvolle Staatsführung und Politikgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist; betont, wie wichtig es ist, dass Frauen auf allen Ebenen des auswärtigen Handelns auf beiden Seiten des Verhandlungstischs vertreten sind; bekräftigt, dass alle Gemeinschaften von besseren und nachhaltigeren Lösungen profitieren, wenn Frauen und Mädchen eine gleichberechtigte Führungsposition übernehmen; stellt fest, dass Frauen auf allen Ebenen des politischen und öffentlichen Lebens unterrepräsentiert sind und nur langsam Fortschritte zu verzeichnen sind; |
79. |
fordert, Programme zu finanzieren, mit denen die Ausbildung, bürgerschaftliche Beteiligung und Teilhabe von Frauen gefördert wird, einschließlich der Förderung teilhabeorientierter Ansätze auf der Ebene der Gemeinschaften und spezifischer Bildungsmaßnahmen für Mädchen und junge Frauen, da sie mit am stärksten von Diskriminierung betroffen sind; fordert die Einbeziehung von Frauen auf alle Entscheidungs-, Regierungs- und Führungsebenen und in allen Machtpositionen durch Reformen der öffentlichen Verwaltung, Programme und Aktivitäten wie Vernetzung, Austausch, Mentoring und Sponsoring, und tritt dafür ein, dass lokale Frauenrechtsorganisationen und von Frauen geführte humanitäre Helferinnen und Helfer, die vor Ort tätig sind, in die Koordinierungs- und Entscheidungsstrukturen für humanitäre Hilfe einbezogen werden; |
Einbeziehung von Frauen in Prozesse der Friedens- und Stabilitätssicherung
80. |
betont, dass den Frauen und der Zivilgesellschaft bei der Förderung des Dialogs, der Bildung von Koalitionen, der Friedensvermittlung und der Darlegung verschiedener Perspektiven zu Frieden und Sicherheit große Bedeutung zukommt, was vor allem in Bezug auf Konfliktprävention und -lösung und den Wiederaufbau nach Konflikten gilt; fordert die Europäische Union auf, eine stärkere Beteiligung von Frauen an friedenserhaltenden und friedensstabilisierenden Prozessen zu fördern und Frauen, junge Frauen, Mädchen und Menschenrechtsverteidigerinnen als eine wichtige Triebkraft für den Wandel anzuerkennen und zu fördern und sie entsprechend zu unterstützen und zu schützen; betont, dass die Achtung und vollständige Verwirklichung der Menschenrechte von Frauen die Grundlagen einer demokratischen und inklusiven Gesellschaft bilden; |
81. |
begrüßt die Aufnahme des Aktionsplans der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit in den GAP III und fordert, dass er wirksam umgesetzt wird; hebt die wichtige Rolle hervor, die von Frauen geleitete bestehende und erfolgreiche lokale Initiativen für Friedenskonsolidierung spielen, und fordert die EU auf, diese Initiativen zu unterstützen, zu erweitern und systematisch in die Konsultationen zur Friedenskonsolidierung und die entsprechende Koordinierung und Entscheidungsfindung einzubeziehen; |
82. |
fordert den EAD auf, eine systematische Konfliktanalyse mit einer integrierten Geschlechterperspektive auf der Grundlage einer geschlechtsspezifischen Analyse und einer geschlechterinklusiven Konfliktanalyse durchzuführen, insbesondere in Bezug auf GSVP-Missionen und -Operationen sowie auf Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität; betont, dass ausreichende Ressourcen benötigt werden, um das Fachwissen und die Kapazitäten der EU für die Durchführung von Risiko- und Konfliktanalysen mit einer integrierten Geschlechterperspektive aufzubauen und zu stärken, wozu auch gehören sollte, dass der Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gewidmet und für eine sinnvolle Beteiligung von Frauen und von Angehörigen benachteiligter Gruppen gesorgt wird; |
83. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, das Konzept der menschlichen Sicherheit mit der Geschlechterperspektive zu verknüpfen; fordert die EU auf, das Konzept der menschlichen Sicherheit gemäß der Resolution 66/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und deren Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit zur Anwendung zu bringen; beharrt darauf, dass der Schwerpunkt im Bereich der Sicherheit auf Menschenleben und einen entsprechenden Schutz vor Bedrohungen wie Gewalt, mangelnder Bildung und Gesundheitsversorgung sowie Nahrungsmittelknappheit oder mangelnder wirtschaftlicher Unabhängigkeit liegen muss; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Abrüstungsagenda der Vereinten Nationen zu entwickeln und zu fördern; beharrt auf einer feministischen Außenpolitik in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitung; |
84. |
weist darauf hin, dass Frauen unverhältnismäßig stark von sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten und anderen Menschenrechtsverletzungen, die straffrei bleiben, betroffen sind, einschließlich eines höheren Risikos für Menschenhandel; hält es für dringend geboten, bei der Betreuung und Behandlung von Frauen und Mädchen, die in Konfliktgebieten und -ländern Opfer sexueller Gewalt werden, einen angemessenen und allumfassenden Ansatz zu verfolgen, und betont, dass für eine wirksame und umgehende Wiedergutmachung gesorgt werden muss; stellt fest, dass dieses System dort, wo es angewandt wird, bereits funktioniert und es auch dazu beiträgt, die Opfer wieder in die Gesellschaft zu integrieren; bekräftigt, dass es wichtig ist, gegen die Stigmatisierung der Opfer vorzugehen; fordert eine Kontinuität der Unterstützung von Maßnahmen, in deren Rahmen Frauen in Konflikt- und Notsituationen Versorgungspakete im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte erhalten, indem Basisorganisationen und von Frauen geführte Organisationen Finanzmittel bereitgestellt werden und diese Organisationen unterstützt werden; |
85. |
weist darauf hin, dass Frauen unverhältnismäßig stark von bewaffneten Konflikten betroffen sind; bedauert, dass sexuelle Gewalt als Kriegswaffe eingesetzt wird, und beharrt darauf, dass diese Gewalt dringend bekämpft werden muss und dass gegen die Straflosigkeit vorgegangen werden muss, indem die Täter vor Gericht gestellt werden; betont zudem, dass Frauen häufig die ersten Opfer von Vertreibungen aus Konfliktgebieten sind und häufig ihre wirtschaftliche Autonomie verlieren und keinen Zugang zu Bildung und verlässlichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit mehr haben; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die infolge von Konflikten vertrieben wurden oder infolge von Naturkatastrophen ihre Heimat verlassen mussten, Zugang zu Bildung und Beschäftigung erhalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Partnerländern und deren Streitkräften zusammenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten entsprechend durchgesetzt wird, wobei ein Schwerpunkt speziell auf der Prävention und der Bestrafung von sexueller Gewalt liegen sollte; |
86. |
bedauert, dass das Kulturerbe in den einzelnen Ländern und der Beitrag der Frauen zu seinem Schutz und seiner Entwicklung im GAP III nicht berücksichtigt werden; fordert die Kommission und den EAD auf, Programme zu entwickeln, die auf den Schutz und die Anerkennung des von Frauen hervorgebrachten Kulturerbes und der entsprechenden Traditionen abzielen, die häufig unbeachtet bleiben, insbesondere während des gesamten Konfliktzyklus; |
Gewährleistung von geschlechtergerechter humanitärer Hilfe
87. |
bedauert, dass in der jüngst veröffentlichten „Mitteilung der Kommission über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ (COM(2021)0110) nicht ausreichend auf die Geschlechterperspektive im humanitären Bereich eingegangen wird; fordert die Kommission auf, angesichts der Chance, die sich mit dem Ansatz, der die drei Aspekte humanitäre Hilfe, Entwicklung und Frieden in sich vereint, bietet, um die Rechte von Frauen und Mädchen zu schützen und die Gleichstellung der Geschlechter in allen Kontexten zu fördern, konkretere Vorschläge zu spezifischen Ausgaben und Programmen sowie zur Begleitung und Bewertung von geschlechtsspezifischen Aktivitäten im humanitären Bereich vorzulegen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung angepasster und effizienter, geschlechtergerechter humanitärer Maßnahmen der EU auszuarbeiten; |
Aufbau einer ökologischen und digitalen Gesellschaft
88. |
begrüßt, dass der prioritäre Bereich Klimawandel im GAP III berücksichtigt wird, da der Klimawandel nicht geschlechtsneutral ist, da er bestehende Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verstärkt, insbesondere für arme Menschen, junge Menschen und indigene Bevölkerungsgruppen und insbesondere in fragilen Umfeldern; würdigt, dass die EU angesichts der bereichsübergreifenden und unverhältnismäßig starken Auswirkungen des Klimawandels auf Frauen und Mädchen, insbesondere in Entwicklungsländern, entschlossen ist, die Geschlechterdimension auch im Rahmen des ökologischen Wandels einzubeziehen; betont, dass Frauen und Mädchen in die Entwicklung und Umsetzung wirksamer Konzepte für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den Partnerländern einbezogen werden müssen, dass ihnen dabei Gehör geschenkt werden muss und sie entsprechend gestärkt werden müssen, um so für wirksame Klimaschutzmaßnahmen, die einen Wandel der Geschlechterrollen bewirken, zu sorgen; fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie unverzüglich eine geschlechtsspezifische Perspektive und entsprechende Ziele für die Gleichstellung der Geschlechter in den europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängende Initiativen aufnimmt; |
89. |
bekräftigt, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und für die Verwirklichung eines fairen und gerechten Übergangs ist, bei dem niemand zurückgelassen wird; bekräftigt daher seine Forderung, dem europäischen Grünen Deal rasch eine „Diplomatie des Grünen Deals“ folgen zu lassen, die systematisch eine geschlechtsspezifische und bereichsübergreifende Perspektive umfasst und in der Frauen und Mädchen, einschließlich Frauen, die indigenen Bevölkerungsgruppen angehören, systematisch in die strategischen Entscheidungen über die Anpassung an den Klimawandel einbezogen werden; |
90. |
betont, dass Frauen und Frauenorganisationen in vielen Regionen bei der Erarbeitung von Lösungen und bei der Bereitstellung von Fachwissen über Landwirtschaft, Klima, Energie und Erhaltung der biologischen Vielfalt führend sind und bei der Bekämpfung des Klimawandels an vorderster Front stehen; fordert deshalb, Frauen durch angemessene und flexible Finanzierungsmöglichkeiten, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen und den Zugang zu Land und Ressourcen sowie durch die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und dem Finanzsektor zu unterstützen; bekräftigt die Bedeutung einer geschlechtergerechten Anpassung, einschließlich einer klimaschonenden Landwirtschaft, einer Katastrophenvorsorge, der Kreislaufwirtschaft und der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen; |
91. |
fordert, dass der Zugang von Frauen und Mädchen zu Digitaltechnologien und zu Schulungen im Umgang mit diesen gefördert wird und Maßnahmen zur Unterstützung ihres Fortkommens in den MINT-Berufen getroffen werden; |
92. |
betont, dass von den sozialen Netzwerken Diskriminierung und Belästigung aufgrund des Geschlechts ausgehen; betont, dass die Regierungen ihre Bemühungen um eine bessere Regulierung dieser Netzwerke sowie digitaler Plattformen intensivieren müssen, um geschlechtsspezifische Cybergewalt und geschlechtsspezifisches Cybermobbing zu unterbinden; weist darauf hin, dass dies ein großes Hindernis für den Zugang von Frauen und Mädchen zu digitalen Räumen und für ihre Online-Beteiligung darstellt und die politische Teilhabe von Mädchen und Frauen in hohem Maße behindert, was insbesondere für Frauen und Mädchen mit sich überschneidenden Identitäten gilt, die vermehrt über Cybermobbing berichten; fordert gezielte Schutzmechanismen für Frauen im Internet und die vermehrte Einbeziehung von Frauen in die Konzeption, Herstellung und Weiterentwicklung von Anwendungen der künstlichen Intelligenz, um der Fortschreibung von geschlechtsspezifischen Stereotypen und Vorurteilen etwas entgegenzusetzen; fordert, dass angemessene strafrechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch im Internet, Drohbotschaften, sexueller Belästigung und der Weitergabe privater Bilder ohne Einwilligung durchgesetzt werden; |
93. |
stellt fest, dass der elektronische Handel über das Potenzial verfügt, mehr Unternehmerinnen den Eintritt in internationale Märkte zu ermöglichen; fordert die Kommission jedoch auf, Frauen bei der Einführung neuer Technologien wie Blockchain zu unterstützen, die manchen Frauen aufgrund ihres Peer-to-Peer-Charakters, ihrer Anonymität und Effizienz dabei helfen können, rechtliche und kulturelle diskriminierende Hindernisse für den Handel zu überwinden, ihren Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern und ihnen den Eintritt in globale Wertschöpfungsketten zu erleichtern; |
Schaffung einer echten Generation Gleichberechtigung
94. |
bekräftigt, dass die EU bei der Förderung einer feministischen Diplomatie auf multilateraler Ebene eine führende Rolle spielen muss, um internationale Vereinbarungen im Bereich der Rechte und der Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht von Frauen und Mädchen in die Tat umzusetzen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, sich künftig zu einer feministischen Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspolitik zu bekennen, die eine neue Sichtweise auf die Geschlechter umfasst, und die Gleichstellung der Geschlechter als zentralen Punkt ihrer außenpolitischen Maßnahmen und ihrer Prioritäten zu betrachten; |
95. |
begrüßt, dass Regierungen aus der ganzen Welt, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft auf dem Forum „Generation Gleichberechtigung“ in Paris 33 Mrd. EUR zugesagt haben; fordert ein internationales und effizientes System der Rechenschaftspflicht und ersucht die Kommission, ihre vereinbarten Zusagen und deren konkrete Umsetzung jährlich zu überwachen; |
96. |
weist erneut auf die Zusage der Kommission hin, 4 Mrd. EUR aus dem Außenbudget für Frauen und Mädchen bereitzustellen und die Finanzierung von Frauenorganisationen aufzustocken; fordert, dass diese Zusagen präzisiert, angemessen überwacht und in die Praxis umgesetzt und dass eine klare Ausgangsbasis und eindeutige Ziele festgelegt werden; |
97. |
weist erneut darauf hin, dass der generationenübergreifende Dialog und die Einbeziehung von Männern und Jungen sowie ihr Engagement zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Hinblick auf einen gesellschaftlichen Wandel und die Schaffung einer wirklichen Generation Gleichberechtigung von entscheidender Bedeutung sind; |
98. |
begrüßt, dass im GAP III anerkannt wird, dass es wichtig ist, Männer und Jungen aktiv an der Förderung des Wandels der gesellschaftlichen Einstellungen und somit an einem umfassenderen strukturellen Wandel zu beteiligen; betont, wie wichtig es ist, praktische Möglichkeiten zu schaffen, um Männer und Jungen als Akteure des Wandels einzubeziehen, indem zusätzliche Indikatoren und Ziele in Bezug auf das Engagement von Männern und Jungen festgelegt werden und sichergestellt wird, dass der GAP III auch ihnen Vorteile bringt; |
o
o o
99. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln. |
(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.
(3) ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
(4) ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 168.
(5) ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 8.
(6) ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 58.
(7) ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.
(8) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 191.
(9) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 232.
(10) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 63.
(11) ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 43.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/168 |
P9_TA(2022)0074
Rechtsstaatlichkeit und die Konsequenzen des Urteils des EuGH
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH (2022/2535(RSP))
(2022/C 347/13)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 265, 310, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (1) (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfter Konditionalitätsmechanismus) (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union und zur Anwendung der Konditionalitätsverordnung (EU, Euratom) 2020/2092 (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (4), |
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unter Hinweis auf seine Untätigkeitsklage vom 29. Oktober 2021 in der derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Rechtssache C-657/21, Europäisches Parlament/Kommission, |
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unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit vom 30. September 2020 (COM(2020)0580) und vom 20. Juli 2021 (COM(2021)0700), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020, |
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unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21 (5), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-650/18, mit dem die Klage Ungarns gegen die Entschließung des Parlaments vom 12. September 2018 abgewiesen wurde, mit der das Verfahren zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, durch einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde (6), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2021 und sein Urteil vom 15. Juli 2021 (7), wonach die Disziplinarordnung für Richter in Polen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (8), |
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unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (9), |
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unter Hinweis auf die Schreiben, die die Kommission am 17. November 2021 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Konditionalitätsverordnung an Polen und Ungarn übermittelt hat, |
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gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, beruht, wie in Artikel 2 EUV verankert ist; |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß der Konditionalitätsverordnung die Rechtsstaatlichkeit vor dem Hintergrund der in Artikel 2 EUV verankerten Werte und Grundsätze, einschließlich der Grundrechte und der Nichtdiskriminierung, zu verstehen ist; in der Erwägung, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Konditionalitätsverordnung, nutzen sollte, um gegen die anhaltenden Verletzungen der Demokratie und der Grundrechte in der gesamten Union — darunter Angriffe auf die Medienfreiheit und auf Journalisten, Migranten, die Rechte der Frau, die Rechte von LGBTIQ-Personen sowie die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit — vorzugehen; in der Erwägung, dass die Kommission tätig werden und dies bei der Anwendung der Konditionalitätsverordnung berücksichtigen sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern auch Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf ihr gegenseitiges Vertrauen sowie auf das Wesen der Union selbst und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat; |
D. |
in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV enthaltenen Werte das Wesen der Europäischen Union als gemeinsame Rechtsordnung definieren und die Europäische Union daher in der Lage sein muss, diese Werte im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse zu verteidigen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und in allen ihren Teilen verbindlich ist und seitdem unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt; |
F. |
in der Erwägung, dass die Anwendbarkeit, der Zweck und der Geltungsbereich der Konditionalitätsverordnung darin klar definiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“; |
G. |
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Präsidentin der Kommission bei der Plenardebatte am 16. Februar 2022 nicht anwesend war, von einem Mangel an Respekt der Kommission für ihre Verpflichtung zeugt, ihrer Anwesenheit in den Plenartagungen des Parlaments, wenn diese angefragt worden ist, im Vergleich zu anderen gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen oder Einladungen Vorrang einzuräumen, wie in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (10) verankert; |
H. |
in der Erwägung, dass die Präsidentin der Kommission Ursula von der Leyen in ihrer Presseerklärung vom 16. Februar 2022 angekündigt hat, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH „in den nächsten Wochen Leitlinien annehmen [wird], die mehr Klarheit darüber bieten, wie wir den Mechanismus in der Praxis anwenden“; |
I. |
in der Erwägung, dass die Anwendung der Konditionalitätsverordnung nicht von der Annahme von Leitlinien abhängt, die nicht Teil der Verordnung sind, und in der Erwägung, dass etwaige Leitlinien weder die Absicht der Mitgesetzgeber untergraben noch den Anwendungsbereich der Verordnung ändern, erweitern oder einschränken dürfen; |
J. |
in der Erwägung, dass die Konditionalitätsverordnung den Haushalt der Union und die finanziellen Interessen der Union vor Auswirkungen schützen soll, die sich aus Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben; |
K. |
in der Erwägung, dass es inakzeptabel ist, dass sich die Kommission und der Rat seit Dezember 2021 weigern, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung über einen einheitlichen, faktengestützten und EU-weiten Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte aufzunehmen, wie es das Parlament in seiner Gesetzgebungsinitiative vom 7. Oktober 2020 (11) gefordert hat; |
L. |
in der Erwägung, dass die drei von der Präsidentin der Kommission am 19. Oktober 2021 genannten Bedingungen für die Auszahlung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität an Polen noch nicht erfüllt sind; |
M. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 319 AEUV „das Europäische Parlament [auf Empfehlung des Rates] der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans [erteilt]“; |
N. |
in der Erwägung, dass der Krieg in der Ukraine uns an unsere gemeinsame Pflicht erinnert hat, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und unsere in Artikel 2 EUV verankerten Werte mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln wirksam zu schützen; |
O. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 234 AEUV das Recht hat, über einen Misstrauensantrag gegen die Kommission abzustimmen; |
P. |
in der Erwägung, dass die Kommission bedauerlicherweise beschlossen hat, sich an die nicht verbindlichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 zu halten, obwohl sie „ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus[übt]“ und ihre Mitglieder „Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen“ (Artikel 17 Absatz 3 EUV, Artikel 245 AEUV) und sie darüber hinaus „dem Europäischen Parlament verantwortlich [ist]“ (Artikel 17 Absatz 8 EUV) und „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen [sorgt]“ (Artikel 17 Absatz 1 EUV); |
1. |
begrüßt die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 (12) und seine Schlussfolgerungen, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus im Einklang mit dem EU-Recht steht, wobei die Angemessenheit der Rechtsgrundlage, die Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 7 EUV und der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie die Zuständigkeiten der EU in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten bestätigt werden, sowie die Schlussfolgerung, dass die von Ungarn und Polen gegen die Konditionalitätsverordnung erhobenen Klagen abgewiesen werden sollten; |
2. |
fordert die Kommission auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus unverzüglich anzuwenden, indem sie eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung übermittelt und das Parlament anschließend umgehend unterrichtet, und erwartet, dass alle Ereignisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und in den 14 Monaten seit ihrem Inkrafttreten im Januar 2021 stattgefunden haben, Teil der Mitteilung sind; betont, dass es höchste Zeit für die Kommission ist, ihren Pflichten als Hüterin der Verträge nachzukommen und unverzüglich auf die anhaltenden schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten zu reagieren, die eine ernsthafte Gefahr für die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit einer gerechten, rechtmäßigen und unparteiischen Verteilung von EU-Mitteln, insbesondere solchen unter geteilter Mittelverwaltung, darstellen; warnt davor, dass jede weitere Verzögerung schwerwiegende Folgen haben kann; |
3. |
betont, dass Untätigkeit und ein laxes Vorgehen gegenüber oligarchischen Strukturen und der systematischen Verletzung der Rechtsstaatlichkeit die gesamte Europäische Union schwächen und das Vertrauen ihrer Bürger untergraben; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass das Geld der Steuerzahler niemals in die Taschen derjenigen fließt, die die gemeinsamen Werte der EU untergraben; |
4. |
bedauert, dass die Kommission trotz ihrer Zusage, die Leitlinien für die Anwendung des Rechtsstaatlichkeitsmechanismus fertigzustellen, unzureichend auf die Urteile des EuGH vom 16. Februar 2022 reagiert hat; bekräftigt jedoch, dass der Wortlaut der Konditionalitätsverordnung klar ist und keiner zusätzlichen Auslegung bedarf, um angewandt zu werden, und dass die beiden gesetzgebenden Organe der Kommission keine diesbezüglichen Befugnisse übertragen haben; betont, dass der EuGH insbesondere anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten nicht behaupten können, dass sie nicht in der Lage seien, den wesentlichen Inhalt der Verordnung und die sich aus ihr ergebenden Anforderungen mit hinreichender Genauigkeit zu ermitteln; betont in diesem Zusammenhang, dass der Prozess der Ausarbeitung von Leitlinien, die nicht rechtsverbindlich und nicht Teil der Verordnung sind, keinesfalls zu weiteren Verzögerungen bei der Anwendung der Verordnung führen darf, und weist insbesondere darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, EU-Rechtsvorschriften unabhängig von den Wahlterminen in den Mitgliedstaaten umzusetzen; |
5. |
stellt fest, dass das Parlament, nachdem es die Kommission 2021 in zwei Entschließungen aufgefordert hatte, tätig zu werden und die Verordnung anzuwenden, als Reaktion auf die unbefriedigenden Antworten der Kommission und ihren Versuch, Zeit zu schinden, im Oktober 2021 gemäß Artikel 265 AEUV Klage gegen die Kommission wegen Untätigkeit und Nichtanwendung der Verordnung erhoben hat; weist darauf hin, dass sich diese Rechtssache (13) derzeit in der Phase des schriftlichen Verfahrens befindet, in der die beteiligten Parteien — die Kommission und das Parlament — ihre Argumente schriftlich darlegen; bedauert, dass die Kommission auf die Forderung des Parlaments, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung auszulösen, noch nicht reagiert hat und den betroffenen Mitgliedstaaten keine schriftlichen Mitteilungen übermittelt hat, sondern im November 2021 lediglich Auskunftsersuchen an Ungarn und Polen gerichtet hat; |
6. |
bedauert, dass der Rat nicht in der Lage ist, bei der Durchsetzung der Werte der Union in den laufenden Verfahren nach Artikel 7, mit denen auf die Bedrohung der gemeinsamen europäischen Werte in Polen und Ungarn reagiert wird, nennenswerte Fortschritte zu erzielen; weist darauf hin, dass die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union in ihrer Gesamtheit durch dieses Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, weiterhin untergraben werden; fordert den französischen Ratsvorsitz und seine Nachfolger nachdrücklich auf, regelmäßig Anhörungen zu organisieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die erste Anhörung, die der französische Ratsvorsitz am 22. Februar 2022 einberufen hat, und die zweite Anhörung, die für den 30. Mai 2022 geplant ist; empfiehlt, dass der Rat als Folgemaßnahme zu den Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV konkrete Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richtet und Fristen für die Umsetzung dieser Empfehlungen festlegt; |
7. |
fordert den französischen Ratsvorsitz daher auf, seiner Verpflichtung zu einem „menschlichen Europa“ nachzukommen und entschlossen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zum Schutz der Grundrechte beizutragen, wie sie in seinem Programm des EU-Ratsvorsitzes verankert sind, in dem die Rechtsstaatlichkeit als „eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union“ bezeichnet wird; fordert den französischen Ratsvorsitz nachdrücklich auf, die zügige und ordnungsgemäße Anwendung und Umsetzung der Konditionalitätsverordnung zu unterstützen; |
8. |
betont, dass die sich verschlechternde Lage in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten einen konstruktiven Dialog über die weitere Entwicklung des Instrumentariums der EU zur Rechtsstaatlichkeit erforderlich macht; |
9. |
betont, dass die Kommission bei allen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung für vollständige Transparenz sorgen und das Parlament umfassend und rechtzeitig informieren sollte, anders als bei dem Ansatz, den die Kommission bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß der Verordnung im November 2021 verfolgt hat; |
10. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Endempfängern oder Begünstigten von EU-Mitteln nicht die Vorteile von EU-Mitteln vorenthalten werden, wenn Sanktionen im Rahmen des an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung verhängt werden; |
11. |
betont, dass der an die Rechtsstaatlichkeit geknüpfte Konditionalitätsmechanismus sowohl auf den Unionshaushalt als auch auf NextGenerationEU angewandt werden sollte; betont ferner, dass die Genehmigung der nationalen Pläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität von der Erfüllung aller elf Kriterien gemäß Artikel 19 und Anhang V der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität abhängig gemacht werden sollte; erwartet, dass die Kommission alle Risiken von Programmen im Rahmen der Kohäsionspolitik ausschließt, die zum Missbrauch von EU-Mitteln oder zu Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit beitragen, bevor sie Partnerschaftsabkommen und kohäsionspolitische Programme genehmigt; fordert die Kommission auf, die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und die Haushaltsordnung strenger anzuwenden, um gegen die diskriminierende Verwendung von EU-Mitteln, insbesondere die politisch motivierte Verwendung, vorzugehen; |
12. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(2) ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 61.
(3) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 86.
(4) ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 146.
(5) Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-156/21, ECLI:EU:C:2022:97, und Urteil vom 16. Februar 2022, Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, C-157/21, ECLI:EU:C:2022:98.
(6) Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Europäisches Parlament, C-650/18, ECLI:EU:C:2021:426.
(7) Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Europäische Kommission/Republik Polen, C-204/21 R, ECLI:EU:C:2021:593, und Urteil vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission/Republik Polen, C-791/19, ECLI:EU:C:2021:596.
(8) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 66.
(9) ABl. C 129 vom 5.4.2019, S. 13.
(10) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(11) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
(12) In den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21, siehe oben.
(13) Rechtssache C-657/21.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/172 |
P9_TA(2022)0075
Europäischer Rahmen für die Quellenbesteuerung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu einem Europäischen Rahmen für die Quellenbesteuerung (2021/2097(INI))
(2022/C 347/14)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 12, 45, 49, 58, 63, 64, 65, 113, 115 und 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. November 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (COM(2011)0714), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) („Mutter-Tochter-Richtlinie“), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (2) und auf die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern durch die EU (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (4) („Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren“), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (6), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 25. Oktober 2016 zu einer Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685) und vom 25. Oktober 2016 zu einer Gemeinsamen konsolidierte Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage (COM(2016)0683), das Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (7), und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ COM(2021)0251, |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt, der in erster Lesung am 11. September 2012 zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten angenommen wurde (8), |
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unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (9), |
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unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu jeder der oben genannten Entschließungen des Parlaments (10), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über Cum/Ex, Cum/Cum und andere Quellensteuerrückforderungssysteme, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 betreffend Verfahren zur Quellensteuererleichterung (11), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2011 mit dem Titel „Doppelbesteuerung im Binnenmarkt“ (COM(2011)0712), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ (COM(2020)0590), |
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unter Hinweis auf den „Code of Conduct on Withholding Tax“ (Verhaltenskodex zur Quellensteuer) der Kommission von 2017, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 11. Mai 2020 über Cum/Ex, Cum/Cum und andere Systeme zur mehrfachen Rückforderung der Quellensteuer, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über die Überarbeitung der Marktmissbrauchsverordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. März 2017 mit dem Titel „Beschleunigung der Kapitalmarktunion: Beseitigung nationaler Hindernisse für Kapitalströme“ (COM(2017)0147), |
— |
unter Hinweis auf die Studie der EU-Steuerbeobachtungsstelle vom Oktober 2021 mit dem Titel „Revenue Effects of the Global Minimum Tax: Country-by-Country Estimates“ (Auswirkungen der globalen Mindeststeuer auf die Einnahmen: Schätzungen für die einzelnen Länder), |
— |
unter Hinweis auf die Studie der EU-Steuerbeobachtungsstelle vom 22. November 2021 mit dem Titel „New forms of tax competition in the European Union: An empirical investigation“ (Neue Formen des Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union: Eine empirische Untersuchung), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (12), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 22. Januar 2021 mit dem Titel „Guidance to Member States: recovery and resilience plans“ (Leitlinien für die Mitgliedstaaten: Aufbau- und Resilienzpläne) (SWD(2021)0012), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des „Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ (Inklusiver Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) der G20/Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 1. Juli 2021 zu einer Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, |
— |
unter Hinweis auf das Projekt der OECD mit der Bezeichnung „Treaty Relief and Compliance Enhancement (TRACE)“ (Stärkung vertragsbasierter Erleichterungen und bessere Einhaltung der Vorschriften), |
— |
unter Hinweis auf die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase vom 28. September 2021 zu der Initiative mit dem Titel „New EU system for the avoidance of double taxation and prevention of tax abuse in the field of withholding taxes“ (Neues EU-System zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuermissbrauch im Bereich der Quellensteuern), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (13), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (14), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zum Cum-ex-Skandal: Finanzkriminalität und Schlupflöcher im geltenden Rechtsrahmen (15), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (16), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überarbeitung der EU-Liste der Steueroasen (17), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit dem Titel „Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse“ (18), |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0011/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund schädlicher Steuerpraktiken weiterhin Steuereinnahmen verlieren und dass die Schätzungen der durch die Steuervermeidung von Unternehmen entgangenen Einnahmen zwischen 36–37 Mrd. EUR (19) und 160–190 Mrd. EUR pro Jahr (20) liegen; |
B. |
in der Erwägung, dass unabhängige Untersuchungen (21) darauf hindeuten, dass die EU-Mitgliedstaaten zusammengenommen mehr Körperschaftssteuereinnahmen an andere EU-Mitgliedstaaten als an Drittländer verlieren; |
C. |
in der Erwägung, dass hohe Lizenzgebühren-, Zins- oder Dividendenzahlungen durch ein bestimmtes Land oder Gebiet darauf hindeuten, dass die Gewinne mit dem alleinigen Ziel umgelenkt werden, die Steuerlast zu verringern; |
D. |
in der Erwägung, dass bei Strukturen zur aggressiven Steuerplanung im Wesentlichen drei Vehikel unterschieden werden können: i) Lizenzgebührenzahlungen, ii) Zinszahlungen und iii) Verrechnungspreise (22), woraus deutlich ersichtlich ist, dass passive Einkünfte bei der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung eine wichtige Rolle spielen; |
E. |
in der Erwägung, dass man sich im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS auf die wichtigsten Komponenten einer Zwei-Säulen-Reform des internationalen Steuersystems geeinigt hat, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, einschließlich eines effektiven Mindestkörperschaftssteuersatzes von 15 %; |
F. |
in der Erwägung, dass laut Schätzungen der EU-Steuerbeobachtungsstelle die Umsetzung der zweiten Säule der OECD/G20-Vereinbarung für die 27 Mitgliedstaaten der Union zu unmittelbaren Steuermehreinnahmen in Höhe von 63,9 Mrd. EUR führen wird; |
G. |
in der Erwägung, dass Quellensteuern das Risiko der Steuerhinterziehung und -vermeidung verringern aber auch zu Doppelbesteuerung führen können; in der Erwägung, dass solche Steuern für die Mitgliedstaaten eine Einnahmequelle zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben darstellen und ein wirksames Instrument sind, um eine inländische Steuerbemessungsgrundlage zu sichern und Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer und -gebiete zu bekämpfen; |
H. |
in der Erwägung, dass Änderungen am Quellensteuersystem auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten mit bestehenden und künftigen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung — beispielsweise mit der Umsetzung der oben genannten Einigung im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS — verzahnt sein sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass Teil sowohl des Cum-Ex- als auch das Cum-Cum-Systems die Rückforderung von Quellensteuern auf Dividenden ist, auf die die Begünstigten keinen Anspruch hatten, und dass sie den Steuerzahlern zwischen 2000 und 2020 schätzungsweise Gesamtkosten in Höhe von rund 140 Mrd. EUR verursacht haben; in der Erwägung, dass die meisten dieser Rückforderungen als rechtswidrig betrachtet werden und die Enthüllungen den größten Steuerbetrugsskandal in der Europäischen Union darstellen; |
J. |
in der Erwägung, dass komplexe, langwierige, kostspielige und nicht standardisierte Rückerstattungsverfahren das Risiko von Steuerbetrugs- und Steuervermeidungspraktiken erhöhen, wie die Cum-Ex-Enthüllungen gezeigt haben, und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Investitionen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinanleger, erhöhen und von grenzüberschreitenden Investitionen abschrecken und ein Hindernis für die Marktintegration und Fortschritte bei der Kapitalmarktunion darstellen können; |
K. |
in der Erwägung, dass sich sein Standpunkt aus seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 mit dem Titel „Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger“ (23) ergibt; in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin für die Vollendung der Kapitalmarktunion und die Förderung eines echten europäischen Marktes einsetzt, der grenzüberschreitende Investitionen begünstigt; in der Erwägung, dass die Kommission als eines der wichtigsten Ziele und eine der wichtigsten Maßnahmen in ihrer 2020 veröffentlichten Mitteilung „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ die Verringerung der Belastung durch steuerliche Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Investitionen angekündigt hat; |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit unverbindliche Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung von Steuererstattungen eingeführt hat, darunter einen Verhaltenskodex für die Quellensteuer und eine Empfehlung zur Vereinfachung der Verfahren für die Beantragung grenzüberschreitender Quellensteuererleichterungen, die jedoch nur begrenzte Ergebnisse gezeitigt haben; in der Erwägung, dass auch das TRACE-Paket der OECD (24) nicht in großem Umfang angewandt wird; |
M. |
in der Erwägung, dass sich laut Schätzungen der Kommission die Gesamtkosten für Verfahren zur Erstattung der Quellensteuer im Jahr 2016 auf 8,4 Mrd. EUR beliefen, was vor allem auf entgangene Steuererleichterungen, die Kosten für Rückforderungsverfahren und Opportunitätskosten zurückzuführen ist (25) und die Aussichten grenzüberschreitender Investitionen weniger attraktiv macht; |
N. |
in der Erwägung, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die innerhalb der EU erfolgen und sich auf Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden beziehen, sowohl nach der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (IRD) als auch der Mutter-Tochter-Richtlinie (PSD) von der Quellensteuer befreit sind, wodurch die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll; |
O. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Februar 2019 in zwei verbundenen Rechtssachen über die dänischen Quellensteuervorschriften in Bezug auf Dividenden und Zinsen, die von dänischen Unternehmen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden, eine Entscheidung gefällt hat, aus der sich wichtige Auswirkungen für die Anwendung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (IRD — Interest And Royalties Directive) und der Mutter-Tochter-Richtlinie (PSD — Parent-Subsidiary Directive) ergeben; in der Erwägung, dass die Entscheidung in diesen Rechtssachen belegt, wie wichtig zuverlässige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum an der Gesellschaft, die passive Einkünfte erzielt, und zur wirtschaftlichen Substanz der Transaktion sind; |
P. |
in der Erwägung, dass es in Erwägungsgrund 3 der IRD heißt, dass „[…] gewährleistet sein [muss], dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden“; |
Q. |
in der Erwägung, dass die Verhandlungen über die Überarbeitung der IRD im Rat seit 2012 festgefahren sind, weil die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit haben, einen effektiven Mindeststeuersatz für Lizenzgebühren und Zinsen einzuführen; in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission die Umsetzung der zweiten Säule des Inklusiven OECD/G20-Rahmens gegen BEPS den Weg für eine Einigung über den Vorschlag zur Neufassung der IRD ebnen dürfte (26); |
R. |
in der Erwägung, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines gemeinsamen, standardisierten und unionsweiten Systems für Quellensteuererleichterungen an der Quelle vorzulegen, das mit einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen einhergeht (27); |
S. |
in der Erwägung, dass hohe Standards der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung innerhalb der Grenzen der Verträge und des europäischen Rechtsrahmens für den Schutz und die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes weiterhin von entscheidender Bedeutung sind; |
Beendigung von Praktiken der Gewinnverlagerung
1. |
stellt fest, dass das System der Quellensteuern zwischen den Mitgliedstaaten trotz ständiger Bemühungen in Bezug auf die Steuersätze und die Erleichterungsverfahren weitgehend uneinheitlich geblieben ist, was zu Schlupflöchern und Rechtsunsicherheit führt; stellt ferner fest, dass das derzeitige System zur Verlagerung von Gewinnen missbraucht wird, eine aggressive Steuerplanung ermöglicht und den unerwünschten Effekt der Doppelbesteuerung zusätzlich zu den Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt erzeugt; |
2. |
begrüßt die beträchtlichen Fortschritte, die in den letzten Jahren bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene erzielt wurden, betont jedoch, dass eine bessere Anwendung der bestehenden Gesetze erforderlich ist und dass angesichts der zunehmenden Beweise für Gewinnverlagerung, schädlichen Steuerwettbewerb und Betrug, insbesondere nach den Cum-Ex-Enthüllungen, neben den Bemühungen um die Beseitigung steuerlich bedingter Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen möglicherweise auch gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind; |
3. |
begrüßt die im Rahmen der OECD/G20 erzielte Einigung über eine Zwei-Säulen-Reform, einschließlich eines globalen effektiven Mindestkörperschaftssteuersatzes; ist der Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt ist, um der Praxis der Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer und -gebiete ein Ende zu setzen, den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Gebieten zu verringern und sicherzustellen, dass die Unternehmen in jedem Land bzw. Gebiet ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen; stellt jedoch fest, dass die Vereinbarung Nichtanwendungsklauseln und einen De-minimis-Ausschluss enthält und dass der Anwendungsbereich auf multinationale Unternehmen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR konzentriert ist;; |
4. |
ist erfreut darüber, dass 137 Länder und Gebiete die Vereinbarung im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens über eine Zwei-Säulen-Reform unterstützt haben; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass alle Mitglieder der G20 und der OECD sowie alle EU-Mitgliedstaaten an der Vereinbarung beteiligt sind; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für die Umsetzung der zweiten Säule im Einklang mit der Vereinbarung vorgelegt hat, kurz nachdem die OECD ihre Mustervorschriften entwickelt hatte; fordert den Rat auf, diese Vorschläge unter Berücksichtigung des Standpunkts des Parlaments zügig anzunehmen, damit sie 2023 in Kraft treten können; ist der Auffassung, dass die Begrenzung des Steuerwettbewerbs Teil der Umsetzung der internationalen Lösung ist; |
5. |
erinnert daran, dass Quellensteuern eine mögliche Abwehrmaßnahme sind, die Mitgliedstaaten gegen Länder und Rechtsgebiete ergreifen können, die in der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aufgeführt sind; verlangt, dass die Kommission die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags in Erwägung zieht, der die koordinierten Abwehrmaßnahmen gegen die aufgelisteten Länder verstärkt, da die ins Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten gestellte Anwendung weniger wirksam war als erwartet; hebt insofern hervor, dass die Umsetzung der OECD/G20-Vereinbarung und insbesondere die Umsetzung der zweiten Säule dieser Vereinbarung ebenfalls zu berücksichtigen ist; |
6. |
wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, einen Gesetzgebungsvorschlag für eine EU-weite Quellensteuer vorzulegen um sicherzustellen, dass Zahlungen, die in der Union generiert werden, mindestens einmal besteuert werden, bevor sie sie verlassen (28); fordert die Kommission nachdrücklich auf, strenge Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung in diesen Vorschlag aufzunehmen; |
7. |
stellt fest, dass ein einfaches, kohärentes und gerechtes Steuersystem ein Schlüsselfaktor für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist; bedauert, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach wie vor andauern und durch das Fehlen einer gemeinsamen Quellensteuer auf Auslandszahlungen in Drittländer sowie durch das Fehlen gemeinsamer Regeln und Verfahren begünstigt werden, die eine wirksamere Besteuerung von Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen innerhalb der EU, einschließlich eines möglichen effektiven Mindeststeuersatzes, gewährleisten; unterstreicht, dass die Bekämpfung der Gewinnverlagerung eine der wichtigsten Aufgaben der EU in den kommenden Jahren sein sollte; |
8. |
erinnert daran, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters und der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne festgestellt hat, dass weitere Reformen erforderlich sind, um gegen die aggressive Steuerplanung in sechs Mitgliedstaaten vorzugehen, in denen das Fehlen oder die begrenzte Erhebung von Quellensteuern auf Auslandszahlungen für eine aggressive Steuerplanung und ein „Treaty Shopping“ (Auswahl des günstigsten Abkommens) ausgenutzt werden dürfte: |
9. |
fordert die Kommission auf, auf der Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in Bezug auf aggressive Steuerplanung und insbesondere auf Zins-, Lizenzgebühren- und Dividendenzahlungen zu bestehen; |
10. |
betont, dass die im Rahmen der IRD und der PSD geltende Regelung in Verbindung mit dem Fehlen gemeinsamer Vorschriften und Verfahren, die die Besteuerung von Dividenden-, Zins- und Lizenzgebührenzahlungen innerhalb der EU gewährleisten, dazu führen kann, dass diese Ströme unversteuert aus der EU in Drittländer mit niedrigen Steuersätzen abfließen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten führen würde; unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit diesem Problem zumindest durch Vorschriften gegen die Gewinnverkürzung zu befassen; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen und standardisierten Rahmen für die Quellensteuer zu schaffen, der die Komplexität für Investoren verringert, die Praxis des „Treaty Shopping“ eindämmt und gewährleistet, dass alle in der EU erwirtschafteten Dividenden, Zinsen, Kapitalerträge, Lizenzgebühren, Zahlungen für freiberufliche Dienstleistungen und einschlägige Zahlungen im Rahmen von Verträgen zu einem effektiven Satz besteuert werden; |
12. |
erinnert an seinen in erster Lesung am 11. September 2012 angenommenen Standpunkt zur Überarbeitung der IRD; bedauert, dass die Überarbeitung dieser Richtlinie im Rat seit 2012 auf Eis liegt, weil die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit haben, einen effektiven Mindeststeuersatz für Lizenzgebühren und Zinsen einzuführen; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungen über die IRD im Lichte der Umsetzung der zweiten Säule durch die EU zügig wieder aufzunehmen und abzuschließen; |
13. |
stellt fest, dass das Fehlen eines effektiven Mindeststeuersatzes auf Dividendenzahlungen an Aktionäre ein Umfeld geschaffen hat, das die Steuervermeidung begünstigen kann; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu analysieren und die besten legislativen Optionen zu bewerten, um es zu lösen, einschließlich der Möglichkeit einer Überarbeitung der PSD; |
14. |
erinnert daran, dass jüngste Untersuchungen (29) große Unterschiede bei der Erhebung von Quellensteuern in den Mitgliedstaaten zeigen — die Sätze können zwischen 0 % und 35 % variieren –, und weist darauf hin, dass die Quellensteuersätze in Steuerabkommen häufig niedriger sind als die Standardsätze; |
15. |
ermutigt alle Mitgliedstaaten, die Ratifizierung des „Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, MILI“ (Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen zur Verhinderung der Steuerverkürzung und der Gewinnverlagerung) abzuschließen; fordert die Kommission auf, diese MLI-Standards in die Reform der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete und der zugehörigen Kriterien aufzunehmen; |
16. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, alle geltenden mit Drittländern geschlossenen Steuerabkommen zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen globalen Standards sicherzustellen; ersucht die Kommission darum, den Mitgliedstaaten verhältnismäßige Maßnahmen hinsichtlich ihrer bestehenden bilateralen Steuerabkommen vorzuschlagen um sicherzustellen, dass diese Abkommen allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch enthalten; |
17. |
legt der Kommission nahe, die Entwicklung von EU-Leitlinien für die Aushandlung von Steuerabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Entwicklungsländern im Lichte der in Säule 2 enthaltenen „Subject to Tax Rule“ zu bewerten; |
Intensivierung des Kampfes gegen Dividendenarbitrage
18. |
erinnert daran, dass im Oktober 2018 bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass elf Mitgliedstaaten durch Cum-Ex- und Cum-Cum-Systeme Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 55,2 Mrd. EUR verloren haben, dass aber neue Schätzungen einer im Oktober 2021 veröffentlichten Untersuchung die Höhe der entgangenen Einnahmen der öffentlichen Hand für den Zeitraum 2000–2020 auf rund 140 Mrd. EUR beziffern; ist besorgt darüber, dass diese Systeme weiterhin zulasten der öffentlichen Finanzen der EU ausgenutzt werden; ist besorgt über die mögliche Existenz anderer Systeme mit ähnlich schädlichen Auswirkungen, wie z. B. „Cum-Fake“; weist darauf hin, dass der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Juli 2021 entschieden hat, dass Cum-Ex-Systeme rechtswidrig und somit als Steuerbetrug einzustufen sind; |
19. |
nimmt die Untersuchung und den Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA — European Securities and Markets Authority) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Cum-Ex-, Cum-Cum- und Quellensteuerrückforderungssysteme, wie vom Parlament gefordert, zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, mögliche Lösungen zum Umgang mit diesen Systemen zu bewerten, und zwar konkret die Möglichkeit, die Steuerrückforderungen — insbesondere durch eine eindeutige Kennung — an die zugrunde liegende Dividendenausschüttung zu koppeln und/oder in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Stelle mit der Erhebung der Quellensteuer und der Ausstellung der entsprechenden Steuerbescheinigung zu betrauen, um sicherzustellen, dass es nicht zu mehrfachen Steuerrückforderungen für eine einzige Dividendenausschüttung kommen kann und dass ein Missbrauch der Rückforderungsverfahren für die Steuerbehörden einfach erkennbar ist; |
20. |
betont, dass sich die Cum-Ex-Enthüllungen auf die Marktintegrität und das Vertrauen der Anleger ausgewirkt haben; fordert die Kommission auf, Überlegungen zu den Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der ESMA zur Überprüfung der Marktmissbrauchsverordnung anzustellen um zu analysieren, ob gegen die Verordnung verstoßen wurde, und zu prüfen, ob diesbezüglich Änderungen an der Marktmissbrauchsverordnung erforderlich sind; betont, dass die europäischen Behörden, einschließlich der EBA und der ESMA, ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen; |
21. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerbehörden, den Finanzmarktaufsichtsbehörden und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufdeckung und Verfolgung von Systemen zur Rückforderung von Quellensteuer zu verbessern; hebt die Empfehlung der ESMA (30) an die Kommission hervor, die derzeitigen rechtlichen Beschränkungen für den Informationsaustausch zwischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und Steuerbehörden aufzuheben; fordert die Kommission auf, in künftigen Gesetzgebungsvorschlägen eine Rechtsgrundlage für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen diesen Behörden zu schaffen, insbesondere zur Kennzeichnung verdächtiger Aktivitäten; |
22. |
teilt die Befürchtung der ESMA, dass Systeme zur Rückforderung von Quellensteuer nur selten auf das Gebiet der Union beschränkt sind (31), und unterstreicht daher die Bedeutung einer fortgesetzten internationalen Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit; |
23. |
hebt die Bemühungen der Kommission und die Initiativen des Parlaments zur Stärkung der Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen den Mitgliedstaaten hervor, wie z. B. das Fiscalis-Programm; |
24. |
betont, dass die Richtlinie 2014/107/EU des Rates zwar den Informationsaustausch erleichtert hat, jedoch weitere Hindernisse für die Aufdeckung von Cum-Ex- und Cum-Cum-Systemen bestehen, darunter Verzögerungen bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen, der Umfang des Informationsaustauschs über Kapitalerträge und der unzureichende spontane Informationsaustausch; erinnert an die Empfehlungen aus seiner Entschließung vom 16. September 2021 mit dem Titel „Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse“; |
25. |
betont, dass die Rolle der Finanzintermediäre berücksichtigt werden sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu entwickeln um zu verhindern, dass sie zur Erleichterung von Steuermissbrauch und Steuervermeidung beitragen; erinnert daran, dass mit der Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC 6) eine verbindliche Regelung zur Offenlegung grenzüberschreitender Gestaltungen und somit eine Verpflichtung für Intermediäre eingeführt wurde, potenziell schädliche Steuergestaltungen zu melden; fordert die Kommission auf zu bewerten, inwieweit diese Vorschriften dazu beigetragen haben, schädliche Steuergestaltungen wie Cum-Cum- und Cum-Ex-Systeme aufzudecken, und inwieweit sie eine abschreckende Wirkung hatten; |
26. |
fordert die Kommission auf, den obligatorischen Informationsaustausch auf Systeme der Dividendenarbitrage und alle Informationen über Kapitalerträge, einschließlich der Gewährung von Erstattungen von Dividenden- und Kapitalertragsteuer, auszuweiten; fordert die Kommission ferner auf, die Auswirkungen der Ausdehnung der Meldepflicht auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über die Verwaltung des Vermögens von Kunden, die natürliche Personen sind, unter Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwands zu bewerten; hebt in diesem Zusammenhang den Stellenwert präziser und vollständiger Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum hervor; |
Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt
27. |
begrüßt nachdrücklich die Absicht der Kommission, bis Ende 2022 einen Vorschlag für ein gemeinsames und standardisiertes System für Quellensteuern vorzulegen, das mit einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten einhergeht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich unter uneingeschränkter Wahrung der EU-Zuständigkeiten auch um die Beseitigung der Unterschiede bei den Quellensteuern in der EU zu bemühen; |
28. |
verlangt, dass in einem solchen Vorschlag auf die Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung eingegangen wird, die an die Stelle von Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten treten sollte; fordert die Kommission auf, Leitlinien für Bestimmungen in Abkommen bereitzustellen, die von den Mitgliedstaaten in ihren bilateralen Abkommen mit Drittstaaten verwendet werden könnten; |
29. |
erinnert an die Verpflichtung der Kommission, die Kapitalmarktunion zu vollenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis 2022 eine Folgenabschätzung für die Umsetzung der Maßnahmen des 2019 eingeleiteten Aktionsplans vorzulegen; |
30. |
stellt fest, dass die Empfehlung der Kommission, gut funktionierende Verfahren zur Steuererleichterung an der Quelle einzuführen oder, wo dies nicht möglich ist, schnelle und standardisierte Erstattungsverfahren einzurichten, die im Rahmen der Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung ausgesprochen wurde, von den Mitgliedstaaten noch nicht zufriedenstellend umgesetzt worden ist; |
31. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein gemeinsames und standardisiertes EU-Verfahren für Quellensteuererstattungen für alle Mitgliedstaaten vorzuschlagen; hebt hervor, dass eine solche Harmonisierung gerade für Kleinanleger hilfreich wäre, die angesichts des durch die genannten Mängel verursachten übermäßigen Aufwands häufig davor zurückschrecken, die Erstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen, sodass die Harmonisierung zu faireren Wettbewerbsbedingungen führen würde; |
32. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Harmonisierung unter anderem Regeln für Steuerbefreiungen und -abzüge sowie ein standardisiertes Format und Verfahren für Anträge auf Rückerstattung einzuführen und sich mit dem derzeitigen Fehlen einer einheitlichen Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“, der mangelnden Angleichung der Fristen für Anträge und Rückforderungen sowie mit Sprachbarrieren zu befassen; betont, wie wichtig es ist, die Möglichkeit für Betrug in dem neuen Rahmen auszuschließen; |
33. |
geht davon aus, dass die Quellensteuererstattung nach wie vor überwiegend auf Papier erfolgt, was nicht nur langsamer und aufwendiger für die Steuerzahler ist und das Verfahren für ausländische Anleger weiter erschwert, sondern auch betrugsanfälliger ist; betont, dass gut funktionierende, einfach zu handhabende, schnelle, standardisierte und digitale Quellensteuererstattungsverfahren und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen den Verwaltungsaufwand, die Unsicherheit bei grenzüberschreitenden Investitionen und die Steuerhinterziehung verringern und gleichzeitig die Verfahren für Investoren und Steuerbehörden gleichermaßen beschleunigen können, was eine Verbesserung gegenüber dem Status quo darstellte; |
34. |
weist darauf hin, dass die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) das Potenzial aufweist, das Quellensteuersystem in jedem einzelnen Land effizienter zu gestalten sowie darüber hinaus nahtlose Verfahren zwischen verschiedenen nationalen Systemen zu ermöglichen und betrügerische Machenschaften zu unterbinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die in den Mitgliedstaaten bestehenden digitalen Lösungen zu berücksichtigen, zu prüfen, wie Blockchain-Technologien zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung eingesetzt werden können, wobei die EU-Datenschutzvorschriften uneingeschränkt einzuhalten sind, und die Einrichtung eines Pilotprojekts zu erwägen; betont jedoch, dass Technologie allein die Probleme, die sich aus dem Fehlen eines gemeinsamen Rahmens ergeben, nicht vollständig lösen kann; |
35. |
weist darauf hin, dass die PSD und die IRD die Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen in der EU, die bestimmte Schwellenwerte erreichen, schrittweise abgeschafft haben, wodurch das Risiko der Doppelbesteuerung verringert werden soll; stellt fest, dass bei Anlegern unterhalb dieser Schwellenwerte weiterhin Quellensteuern erhoben werden und dass die Verfahren für eine Steuerbefreiung oder -erleichterung in diesem Fall durch Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind; |
36. |
begrüßt die von der Kommission skizzierte Option, ein vollwertiges gemeinsames EU-System der Steuererleichterung an der Quelle einzurichten, das langfristig eine zuverlässige Lösung darstellen könnte; hebt hervor, dass der Übergang zu dieser Art von System weder der Bekämpfung des Steuermissbrauchs abträglich sein noch der direkten oder indirekten Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer bzw. -gebiete oder der doppelten Nichtbesteuerung Vorschub leisten darf; betont, dass die Einhaltung der EU Vorschriften zur Umsetzung der im Rahmen des Inklusiven OECD/G20-Rahmens erzielten Einigung durch den Zielstaat unter allen Umständen eine Voraussetzung für die Steuererleichterung an der Quelle sein muss; |
37. |
erinnert an den Grundsatz der OECD, wonach die Geschäftstätigkeit dort zu besteuern ist, wo sie stattfindet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, andere Optionen zu prüfen, wie z. B. ein alternatives System der „Erleichterung am Wohnsitz“, bei dem alle an den Quellenmitgliedstaat gezahlten Quellensteuern durch eine Steuergutschrift des Wohnsitzmitgliedstaats, in dem die Einkünfte erklärt werden, ausgeglichen würden, wodurch gewährleistet würde, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, und die Gefahr des Missbrauchs begrenzt würde; |
38. |
nimmt die TRACE-Initiative der OECD zur Kenntnis, die es zugelassenen Finanzintermediären ermöglicht, auf Portfolioinvestitionen erhobene Quellensteuer zurückzufordern; erinnert daran, dass nur ein Mitgliedstaat TRACE umgesetzt hat; legt den anderen Mitgliedstaaten nahe, eine Bewertung der Ergebnisse durchzuführen, und zwar im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Hinblick auf die Auswirkungen auf Steuereinnahmen und Betrugsrisiken; |
o
o o
39. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8.
(2) ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1.
(3) ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1.
(4) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.
(5) ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(6) ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1.
(7) Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 mit dem Titel „Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag der Kommission vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
(8) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 196.
(9) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(10) Die gemeinsamen Folgemaßnahmen vom 16. März 2016 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und die Entschließungen TAXE 1, die Folgemaßnahmen vom 16. November 2016 zur Entschließung des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, die Folgemaßnahmen vom April 2018 zur PANA-Empfehlung, die Folgemaßnahmen vom 26. März 2019 zur Entschließung zum Cum-Ex-Skandal und die Folgemaßnahmen vom 27. August 2019 zur Entschließung TAX3.
(11) ABl. L 279 vom 24.10.2009, S. 8.
(12) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(13) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
(14) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.
(15) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 102.
(16) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.
(17) ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 177.
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0392.
(19) Bericht der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Jahresbericht über die Besteuerung 2021“.
(20) Dover, R. u. a. „Bringing transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union,“ (Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union), Teil I: „Assessment of the magnitude of aggressive corporate tax planning“ (Bewertung des Ausmaßes der aggressiven Steuerplanung von Unternehmen), Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, Referat Europäischer Mehrwert, September 2015.
(21) Thomas Tørsløv, Ludvig Wier und Gabriel Zucman, „The Missing Profits of Nations“ (Die fehlenden Einnahmen der Nationen), Arbeitspapier 24701, Juni 2018, abrufbar unter https://www.nber.org/papers/w24701.
(22) https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2018-03/taxation_papers_71_atp_.pdf
(23) ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 89.
(24) Einleitende Darlegung von Paul Gisby von Accountancy Europe bei der öffentlichen Anhörung im Unterausschuss für Steuerfragen (FISC) des Europäischen Parlament am 27. Oktober 2021.
(25) Bericht der Kommission vom 24. März 2017 mit dem Titel „Beschleunigung der Kapitalmarktunion: Beseitigung nationaler Hindernisse für Kapitalströme“ (COM(2017)0147).
(26) Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ (COM(2021)0251).
(27) Aktionsplan der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie.
(28) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, Ziffer 26.
(29) Van’t Riet M. und A. Lejour „A Common Withholding Tax on Dividend, Interest and Royalties in the European Union“ (Eine gemeinsame Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union), 2020.
(30) Abschlussbericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 23. September 2020 über die Überarbeitung der Marktmissbrauchsverordnung, Ziffer 624.
(31) Ebd., Ziffer 617.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/181 |
P9_TA(2022)0076
Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022 (2022/2006(INI))
(2022/C 347/15)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136, |
— |
unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, |
— |
unter Hinweis auf das auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (3), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (4), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (5), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (6), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (7), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (8), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (9) (im Folgenden „Konditionalitätsverordnung“), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (10) (Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2021 mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Koordinierung im Jahr 2021: Überwindung von COVID-19, Unterstützung der Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft“ (COM(2021)0500), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Porto für soziales Engagement vom 7. Mai 2021, die von dem Rat, der Kommission, dem Parlament und den Sozialpartnern getragen wurde, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2021 mit dem Titel „Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022“ (COM(2021)0740), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. November 2021 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2022“ (COM(2021)0741) und die Empfehlung der Kommission vom 24. November 2021 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2021)0742), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Februar 2021 mit dem Titel „Financial stability implications of support measures to protect the real economy from the COVID-19 pandemic“ (Auswirkungen der Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz der Realwirtschaft vor der COVID-19-Pandemie auf die Finanzstabilität), |
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Identifying Europe’s recovery needs“ (Ermittlung des Bedarfs in Europa in Bezug auf den Wiederaufbau), |
— |
unter Hinweis auf die Herbstprognose 2021 der Kommission vom 11. November 2021, |
— |
unter Hinweis auf die Bewertung des angemessenen haushaltspolitischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2022 vom 16. Juni 2021 durch den Europäischen Fiskalausschuss, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juni 2021 zu dem Thema „Die Kontrolle des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat“, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“, |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Fiskalausschusses vom 10. November 2021, |
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 über die Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens mit dem Ziel einer besseren Wirkung auf die Realwirtschaft in Europa und einer größeren Transparenz der Entscheidungsfindung und der demokratischen Rechenschaftspflicht (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (12), |
— |
gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0034/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass das Europäische Semester bei der Koordinierung der wirtschafts- und haushaltspolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion übernimmt und dadurch die makroökonomische Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion sichert; in der Erwägung, dass bei diesem Prozess die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte und des europäischen Grünen Deals sowie andere Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzsektor und der Besteuerung nicht außer Acht gelassen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Einbeziehung dieser Fragen den hauptsächlich wirtschafts- und fiskalpolitischen Charakter des Europäischen Semesters nicht beeinträchtigen darf; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die Wachstumsrate des Pro-Kopf-BIP der Wirtschaftsprognose der Kommission vom Winter zufolge im Jahr 2022 sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der EU der 27 auf 4,0 % belaufen soll und 2023 voraussichtlich auf 2,7 % im Euro-Währungsgebiet bzw. 2,8 % in der EU der 27 fallen wird; |
C. |
in der Erwägung, dass die Winterprognose der Kommission einen signifikanten Unterschied im Tempo der Erholung in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit einem BIP-Wachstum zeigt, das von 2,8 % bis 13,7 % reicht; |
D. |
in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise zu einer Zunahme von Ungleichheit in sozialer, territorialer, wirtschaftlicher, intergenerationeller und geschlechtsspezifischer Hinsicht geführt hat; |
E. |
in der Erwägung, dass der Winterprognose der Kommission zufolge die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Jahr 2021 im Euro-Währungsgebiet auf 7,0 % und in der EU der 27 auf 6,4 % gesunken ist; |
F. |
in der Erwägung, dass die beispiellose Wirtschaftsrezession im Jahr 2020 und die als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen die Staatsschuldenquote im Jahr 2021 auf 100 % im Euro-Währungsgebiet und 92,1 % in der EU der 27 hochschnellen ließen; |
G. |
in der Erwägung, dass es struktureller, sozial ausgewogener, wachstumsfördernder und nachhaltiger Reformen und eines angemessenen Investitionsniveaus bedarf, um die Produktivität in der EU und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; |
H. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie eine rasche und effiziente Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität erfordert; in der Erwägung, dass bei allen Aufbau- und Resilienzplänen jede der sechs Säulen und die allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität berücksichtigt und die damit einhergehenden übergreifenden Grundsätze beachtet werden sollten; |
I. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters Schwierigkeiten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit ermittelt wurden; |
J. |
in der Erwägung, dass Fragen, die die mögliche Zukunft des finanzpolitischen Rahmens der EU betreffen, in einem eigenen Initiativbericht des Europäischen Parlaments behandelt wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass die beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum im Rahmen des begleitenden Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022“ untersucht werden; |
L. |
in der Erwägung, dass in einem speziellen Initiativbericht des Europäischen Parlaments auf Themen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingegangen wird; |
Wirtschaftsaussichten für die EU
1. |
stellt fest, dass sich die europäische Wirtschaft schneller als erwartet von den verheerenden Auswirkungen der weltweiten COVID-19-Pandemie erholt; hebt hervor, dass rechtzeitige und innovative politische Interventionen bei der Abmilderung der Auswirkungen der Pandemie auf die europäische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung waren und auch künftig sein werden; |
2. |
betont, dass der Konflikt in der Ukraine und die strengen Sanktionen gegen die Russische Föderation unweigerlich negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der EU haben werden; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu finden und zu erleichtern, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Sanktionen aufzufangen; |
3. |
zeigt sich angesichts aufkommender neuer Virusvarianten, lokaler pandemiebedingter Ausgangsbeschränkungen, gestiegener Energiepreise, des Inflationsdrucks, angebotsseitiger Störungen und eines sich abzeichnenden Arbeitskräftemangels besorgt; stellt fest, dass diese Risiken ein erhebliches Maß an Unsicherheit schaffen und die Aussichten für das Wirtschaftswachstum in den kommenden Monaten beeinträchtigen und den Übergang zu einer nachhaltigeren, verstärkt digitalen, wettbewerbsfähigeren und zukunftssichereren Wirtschaft verzögern könnten; |
4. |
stellt fest, dass davon ausgegangen wird, dass alle Mitgliedstaaten bis Ende 2022 wieder das Produktionsniveau erreichen, das sie vor der Pandemie hatten; ist beunruhigt darüber, dass die Geschwindigkeit der Erholung in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen bislang unterschiedlich ausfällt, wobei im Jahr 2021 erhebliche Unterschiede und ein Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten zu verzeichnen waren; stellt jedoch fest, dass die Erholung in den Jahren 2022 und 2023 voraussichtlich gleichmäßiger ausfallen wird; betont, dass die prognostizierten Wachstumsraten für die EU in den Jahren 2022 und 2023 niedriger sind als das vorhergesagte weltweite Wirtschaftswachstum beim BIP; |
5. |
stellt fest, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Krise für Unternehmen in den Bereichen Tourismus, Gastgewerbe und Kultur, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, besonders schwerwiegend war; betont, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die in höherem Maße von solchen Dienstleistungen abhängig waren, am meisten unter den wirtschaftlichen Folgen gelitten haben; |
6. |
würdigt das Konzept der europäischen Solidarität, das der Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität zugrunde liegt; weist darauf hin, dass eine transparente und erfolgreiche Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität dazu beitragen wird, die Volkswirtschaften und Gesellschaften der EU wohlhabender, nachhaltiger, inklusiver, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu machen und sie besser auf den ökologischen und digitalen Wandel vorzubereiten, wobei auch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gefördert wird; |
Verantwortungsvolle und nachhaltige Fiskalpolitik
7. |
stellt fest, dass die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts auch 2022 weiter angewandt und voraussichtlich 2023 außer Kraft gesetzt wird, sofern die der Aktivierung zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen; |
8. |
ist der Ansicht, dass eine Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU notwendig ist; teilt die Auffassung des Europäischen Fiskalausschusses, dass ein klarer Weg hin zu einem überarbeiteten fiskalpolitischen Rahmen festgelegt werden muss, vorzugsweise vor der Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel; |
9. |
nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, Leitlinien für die Haushaltspolitik in der Zeit bis zur Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel bereitzustellen, die sowohl der konkreten wirtschaftlichen Lage der einzelnen Mitgliedstaaten als auch den Diskussionen über den Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung Rechnung tragen; weist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zur Überprüfung des makroökonomischen Rechtsrahmens hin; |
10. |
ist davon überzeugt, dass die Koordinierung der nationalen fiskalpolitischen Maßnahmen für die Unterstützung des Aufschwungs nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass davon ausgegangen wird, dass 2022 der finanzpolitische Gesamtkurs unter Berücksichtigung der nationalen Haushalte und der Aufbau- und Resilienzfazilität weiterhin unterstützend ausgelegt sein wird, um die Erholung aufrechtzuerhalten und eine allmähliche Neuausrichtung der Haushaltspolitik sicherzustellen; stimmt mit der Kommission darin überein, dass Mitgliedstaaten mit niedrigem oder mittlerem Schuldenstand einen unterstützenden fiskalpolitischen Kurs verfolgen bzw. beibehalten sollten und dass Mitgliedstaaten mit einem hohen Schuldenstand die Aufbau- und Resilienzfazilität nutzen sollten, um zusätzliche Investitionen zur Unterstützung der Erholung zu finanzieren, wobei sie gleichzeitig eine vorsichtige Haushaltspolitik verfolgen sollten, die jedoch nicht diejenigen öffentlichen Investitionen verhindert, die zur Finanzierung von Bereichen von strategischer Bedeutung für den Aufschwung und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften erforderlich sind; stimmt mit der Kommission darin überein, dass alle Mitgliedstaaten an ihren national finanzierten Investitionen festhalten bzw. weitgehend festhalten sollten; |
11. |
betont, dass sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben der Regierungen immens wichtig sind, wenn es darum geht, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu ergreifen und nachhaltige, sozial ausgewogene und wachstumsfördernde Reformen durchzuführen; |
Wachstumsfördernde, ausgewogene, inklusive und nachhaltige Strukturreformen und Investitionen
12. |
ist der Ansicht, dass es von enormer Bedeutung ist, die nationalen Reform- und Investitionsbemühungen und den Austausch bewährter Verfahren zu koordinieren, um die Konvergenz und Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften in der EU zu erhöhen, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern und die institutionellen Rahmenbedingungen zur Stärkung der nationalen Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht zu verbessern; |
13. |
hebt hervor, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität allen Mitgliedstaaten eine beispiellose und einzigartige Chance bietet, die wichtigsten strukturellen Herausforderungen und den dringendsten Investitionsbedarf anzugehen, darunter mit Blick auf den gerechten Übergang und den ökologischen und digitalen Wandel; fordert nachdrücklich, dass alle Aufbau- und Resilienzpläne sämtlichen Anforderungen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung tragen, was insbesondere die sechs Säulen einschließt; hebt das Wechselspiel zwischen dem Europäischen Semester und der Aufbau- und Resilienzfazilität hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Chance bestmöglich zu nutzen, auch, um ihre Volkswirtschaften umzugestalten und sie nachhaltig, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger gegenüber künftigen Schocks zu machen; hebt die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität hervor, wie sie in der dazugehörigen Verordnung verankert ist; |
14. |
weist darauf hin, dass bei der Aufbau- und Resilienzfazilität und sämtlichen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen die Konditionalitätsverordnung uneingeschränkt geachtet werden sollte und dass die Maßnahmen im Rahmen dieser Pläne nicht gegen die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte der EU verstoßen dürfen; beharrt darauf, dass die Kommission daher sicherstellen muss, dass Projekte oder Maßnahmen weder in der Bewertungsphase noch in der Durchführungsphase gegen diese Werte verstoßen, und fordert sie auf, geeignete Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen; |
15. |
hebt hervor, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf Frauen hatte; betont, dass es wichtig ist, die Teilhabe von Frauen in der Wirtschaft zu erhöhen, was auch eine umfassende Beteiligung an der digitalen Wirtschaft und am digitalen Wandel einschließt, und für ein inklusiveres Wachstum als Teil der Lösung für den Wiederaufbau nach der Pandemie zu sorgen, wobei dies dazu beitragen wird, die Beschäftigung, den wirtschaftlichen Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten EU zu erhöhen; |
16. |
stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten mit unzulänglichen privaten und öffentlichen Investitionen ringen sowie vor bekannten und neuen strukturellen Problemen stehen, die ihr Wachstumspotenzial beeinträchtigen; betont daher, dass die Bewältigung struktureller Probleme und die Erhöhung privater und öffentlicher Investitionen für eine nachhaltige Erholung und ein anhaltendes Wachstum unabdingbar sind; ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Reformen zur Beseitigung alter und neuer struktureller Schwachstellen von entscheidender Bedeutung ist, damit nicht nur bestehenden Herausforderungen besser begegnet werden kann und diese besser bewältigt werden können, sondern auch um den ökologischen und digitalen Wandel nachhaltig, gerecht und inklusiv zu meistern und soziale Ungleichheit abzubauen; weist darauf hin, dass die mangelnde nationale Eigenverantwortung eine der Hauptschwächen bei der Umsetzung der Reformen ist, mit denen Strukturmängel behoben werden sollen; |
17. |
ist besorgt darüber, dass die Kommission in 12 Mitgliedstaaten makroökonomische Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Ungleichgewichten und übermäßigen Ungleichgewichten ermittelt hat; sieht mit Sorge, dass die Art und die Ursache der Ungleichgewichte der Mitgliedstaaten weitgehend dieselben wie vor der Pandemie sind und dass die Pandemie auch das jeweilige Ungleichgewicht und die wirtschaftlichen Unterschiede verschärfen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Aufbau- und Resilienzfazilität gebotene beispiellose Chance zu nutzen, um bestehende makroökonomische Ungleichgewichte deutlich zu verringern, insbesondere durch die Aufnahme ambitionierter Reformmaßnahmen in die nationalen Pläne aller Mitgliedstaaten; betont, dass eine ordnungsgemäße Durchführung unerlässlich ist, um diese Chance umfassend zu nutzen; |
18. |
stellt fest, dass eine hohe Staatsverschuldung zu einem Faktor für makroökonomische Instabilität werden könnte, insbesondere wenn die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank weniger akkommodierend werden sollte; betont, dass ein angemessener Regelungsrahmen und politische Strategien sind wichtig sind, mit denen es gelingt, eine Verringerung der Schuldenquote mit privaten und öffentlichen Investitionen in angemessener Höhe zu kombinieren, sodass für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, eine hohe Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt gesorgt wird; |
19. |
stellt fest, dass dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, diese Art von Ungleichgewicht in der EU zu ermitteln, zu verhindern und dagegen vorzugehen; betont, dass kontinuierliche Überwachung und Wachsamkeit erforderlich sein werden und dass die Mitgliedstaaten ein aufkommendes Ungleichgewicht durch Reformen angehen sollten, mit denen die wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit, der digitale sowie der ökologische Wandel und der gerechte Übergang gestärkt werden; betont, dass die Kommission eine wichtige Funktion dabei hat, die Regierungen in dieser Hinsicht zur Rechenschaft zu ziehen; |
20. |
weist erneut darauf hin, dass der Zyklus des Europäischen Semesters den Mitgliedstaaten der EU einen gut funktionierenden Rahmen bietet, um ihre Politik in Sachen Haushalt, Wirtschaft, Soziales und Beschäftigung zu koordinieren; betont, dass die europäischen Volkswirtschaften ohne koordinierte Anstrengungen zur Umsetzung des digitalen und ökologischen Wandels und zur Bewältigung bestimmter Probleme im Zusammenhang mit dem Finanzsektor langfristige Schäden erleiden könnten, wodurch alle Versuche, eine nachhaltige und glaubwürdige Haushaltspolitik zu fördern, beeinträchtigt würden; fordert die Kommission daher auf, all diese Elemente in den künftigen Europäischen Semestern angemessen zu berücksichtigen, ohne den auf fiskal- und haushaltspolitischen Maßnahmen beruhenden Ansatz zu schwächen; |
Ein demokratischeres Europäisches Semester
21. |
weist darauf hin, dass unbedingt eine umfassende Debatte zu führen und sowohl die nationalen Parlamente als auch das Europäische Parlament angemessen in das Europäische Semester einzubeziehen sind; bekräftigt seine Forderung, die demokratische Rolle des Parlaments im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung zu stärken, und fordert den Rat und die Kommission auf, seine Entschließungen gebührend zu berücksichtigen; |
22. |
ersucht die Kommission, das Parlament und den Rat als Mitgesetzgeber gleichermaßen über alle Aspekte der Anwendung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU, auch über die Vorbereitungsphasen, auf dem Laufenden zu halten; |
23. |
stellt fest, dass die Kommission, der Rat und der Präsident der Euro-Gruppe regelmäßig vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments erscheinen sollten, um Informationen über die jüngsten wirtschaftlichen und politischen Ereignisse vorzulegen und einen Meinungsaustausch darüber zu führen; |
24. |
fordert eine engagierte Abstimmung mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene, um die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz zu stärken; |
o
o o
25. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(2) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(4) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.
(5) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
(6) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(7) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(8) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(9) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(10) ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(11) ABl. C 99 vom 1.2.2022, S. 191.
(12) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0052.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/187 |
P9_TA(2022)0078
Die Lage von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern in Mexiko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zur Lage von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern in Mexiko (2022/2580(RSP))
(2022/C 347/16)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Mexiko, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (Globalabkommen zwischen der EU und Mexiko), das seit 2000 in Kraft ist, und auf das aktualisierte Abkommen, |
— |
unter Hinweis auf die Dialoge auf hoher Ebene zwischen der EU und Mexiko über Menschenrechte und den Dialog auf hoher Ebene über multilaterale Fragen, |
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die EU-Menschenrechtsleitlinien in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline, |
— |
unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der Europäischen Union, Norwegens und der Schweiz vom 15. Februar 2022 zu der Ermordung des Journalisten Heber López Vásquez, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, ihres Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit und des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Mexiko vom 28. Januar 2022, in der die Ermordung von María de Lourdes Maldonado López verurteilt wird, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 19. Oktober 2020 zum Thema „Sachverständiger der Vereinten Nationen bestärkt Mexiko darin, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu verbessern“, |
— |
unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit von 2012, |
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, |
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, |
— |
gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Gewalt, Menschenrechtsverletzungen und Angriffe auf Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, darunter Umweltschützer, indigene Völker und Gemeinschaften, sowie Frauenrechtsverteidiger in Mexiko drastisch zunehmen; in der Erwägung, dass die weitverbreitete Gewalt in Mexiko weiter zunimmt, wie dies bei den Kommunal- und Regionalwahlen im Juni 2021 zu beobachten war, und dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit gravierend verschlechtert; in der Erwägung, dass eine besorgniserregende und deutlich hohe Zahl von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, insbesondere diejenigen, die Korruption im Zusammenhang mit Amtsträgern untersuchen oder die Arbeit krimineller Drogenkartelle, vor allem auf lokaler Ebene, enthüllen, Opfer von Ermahnungen, Schikanen, Drohungen, Vergewaltigungen, Angriffen, Verschwindenlassen und sogar Mord wird und entweder von staatlichen Stellen oder kriminellen Organisationen überwacht wird; in der Erwägung, dass am 27. Februar 2022 ein Massenmord begangen wurde, bei dem 17 Menschen getötet wurden; |
B. |
in der Erwägung, dass Mexiko nach Angaben verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NRO) und internationaler Organisationen seit Langem der gefährlichste und tödlichste Ort für Journalisten außerhalb eines offiziellen Kriegsgebiets ist; in der Erwägung, dass Mexiko nach Angaben von Reporter ohne Grenzen im Jahr 2021 zum dritten Mal in Folge für Journalisten das gefährlichste Land der Welt war und auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 Platz 143 von 180 Ländern belegte; |
C. |
in der Erwägung, dass der Jahresanfang 2022 mit mindestens sechs Morden an Journalisten den blutigste Beginn eines Jahres für Journalisten in Mexiko markiert; in der Erwägung, dass die Morde an María de Lourdes Maldonado López, Margarito Martínez, José Luis Gamboa, Heber López Vásquez und Roberto Toledo nur einige dramatische Beispiele für Angriffe auf Journalisten und Medienschaffende sind; in der Erwägung, dass Journalisten unter schlechten Arbeitsbedingungen arbeiten müssen und viele von ihnen keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten und zur psychischen Gesundheitsfürsorge haben; in der Erwägung, dass sich die Lage seit der letzten Präsidentschaftswahl im Juli 2018 verschlechtert hat und offiziellen Quellen zufolge seither mindestens 47 Journalisten ermordet wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass nach Angaben des Innenministeriums seit Dezember 2018 mindestens 68 Menschenrechtsverteidiger in Mexiko ermordet wurden; in der Erwägung, dass das Ausmaß der Gewalt gegen Frauen und die Zahl der Frauenmorde hoch sind und dass trotz einiger institutioneller Maßnahmen die Zahl der verschwundenen Personen äußerst besorgniserregend ist; |
E. |
in der Erwägung, dass Präsident Andrés Manuel López Obrador sich in täglichen Pressesitzungen häufig populistischer Rhetorik bedient hat, um unabhängige Journalisten, Medieneigentümer und Aktivisten zu verunglimpfen und einzuschüchtern; in der Erwägung, dass durch die beleidigende und stigmatisierende Rhetorik ein Klima unermüdlicher Unruhe gegenüber unabhängigen Journalisten geschaffen wird; in der Erwägung, dass die mexikanische Regierung unter dem Vorwand, gezielte Falschmeldungen zu bekämpfen, eine zum Staatsbesitz gehörige Plattform geschaffen hat, um die kritische Presse vorzuführen, zu stigmatisieren und anzugreifen; in der Erwägung, dass im Februar 2022 Journalisten in 13 der 32 mexikanischen Bundesstaaten Proteste organisierten, bei denen sie mehr Sicherheit und Ermittlungen zu den gegen Journalisten gerichteten Angriffen forderten; |
F. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des föderalen Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten seit Januar 2022 Schutzmaßnahmen für 1 518 Personen, darunter 1 023 Menschenrechtsverteidiger und 495 Journalisten, ergriffen worden sind; in der Erwägung, dass der Mechanismus durch schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Höhe der finanziellen Mittel und die Zahl der verfügbaren Mitarbeiter, das Fehlen einer angemessenen Begleitung, die mangelnde Koordinierung mit den Regierungen der Bundesstaaten und die Verzögerungen bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen beeinträchtigt wird, was oftmals Todesopfer fordert; in der Erwägung, dass mindestens neun Begünstigte des Schutzprogramms getötet worden sind; |
G. |
in der Erwägung, dass die mexikanische Regierung an der Schaffung eines nationalen Präventions- und Schutzsystems für Menschenrechtsverteidiger und Journalisten arbeitet, das auf einem allgemeinen Gesetz zur Prävention von und zum Schutz vor Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger und Journalisten beruhen und die Annahme eines nationalen Präventionsmodells, die Erstellung nationaler Aufzeichnungen über Angriffe und die Umsetzung eines nationalen Schutzprotokolls umfassen wird; |
H. |
in der Erwägung, dass die institutionalisierte und weitverbreitete Korruption, die durch ein unzulängliches Justizsystem begünstigt wird, zu einem endemischen Problem der Straflosigkeit führt, wobei etwa 95 % der Morde an Journalisten ungeahndet bleiben; in der Erwägung, dass durch diese Straflosigkeit — wie vom Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Menschenrechtskommission aufgezeigt wurde — die Botschaft vermittelt wird, dass Gewalt zulässig sei, was zu neuen Straftaten anspornt und zu Selbstzensur führt; in der Erwägung, dass die mexikanische Regierung die notwendigen Reformen zur Eindämmung der Gewalt und zur Verringerung der Straflosigkeit, auch bei an Journalisten und Menschenrechtsverteidigern begangenen Straftaten, nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat; |
I. |
in der Erwägung, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass die mexikanische Regierung gegen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger Instrumente zum Abhören von Telefonen eingesetzt hat, die zur Bekämpfung von Terrorismus und Kartellen gedacht sind, darunter die Spähsoftware „Pegasus“; |
J. |
in der Erwägung, dass Mexiko im November 2020 das Übereinkommen von Escazú ratifiziert hat, das einen starken Schutz für Umweltschützer vorsieht; in der Erwägung, dass Mexiko der Umsetzung dieses Übereinkommens Vorrang einräumen sollte; |
K. |
in der Erwägung, dass dem Kongress vor Kurzem ein besorgniserregender Legislativvorschlag vorgelegt wurde, der darauf abzielt, jeglichen NRO, die ausländische Finanzmittel erhalten, den Versuch zu untersagen, Einfluss auf die Rechtsvorschriften zu nehmen oder sich an strategischen Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen; |
L. |
in der Erwägung, dass mehrere von der Regierung López Obrador initiierte Verfassungsreformen des Wahl- und des Justizsystems Zweifel an der Stabilität der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit aufkommen lassen; |
M. |
in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft EU-Mexiko eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko bei Themen von globaler Bedeutung und insbesondere einen verstärkten Dialog, eine bessere Koordinierung und einen Ausbau des Erfahrungsaustauschs in Bereichen wie Sicherheit, Menschenrechte, Wahlrechtsreform, regionale Entwicklung oder Handels- und Regulierungspolitik ermöglicht hat; in der Erwägung, dass Mexiko und die Europäische Union gemeinsame Werte haben; |
N. |
in der Erwägung, dass das Globalabkommen zwischen der EU und Mexiko eine Menschenrechts- und eine Demokratieklausel enthält, und zwar in den Artikeln 1 und 39; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog auf hoher Ebene zwischen der EU und Mexiko im Jahr 2020 in einer Vereinbarung über gemeinsame Anstrengungen in Mexiko zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern gipfelte; |
1. |
verurteilt die Bedrohung, Schikanierung und Ermordung von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern in Mexiko, einschließlich Umweltschützern sowie indigenen Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften; fordert die Behörden auf, die Morde unverzüglich, gründlich, unabhängig und unparteiisch sowie im Falle der Journalisten und Medienschaffenden gemäß dem genehmigten Protokoll für die Untersuchung von Verbrechen gegen die Meinungsfreiheit zu untersuchen; |
2. |
spricht allen Opfern und ihren Angehörigen seine tiefste Anteilnahme, seine Solidarität und sein Beileid aus; bringt erneut seine Besorgnis über das Klima der Unsicherheit und Feindseligkeit, dem Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgesetzt sind, zum Ausdruck und bekundet seine Solidarität mit ihnen; |
3. |
betont, dass die Redefreiheit — sowohl online als auch offline –, die Pressefreiheit und die Versammlungsfreiheit grundlegende Elemente für das Funktionieren einer gesunden Demokratie sind; fordert die mexikanischen Staatsorgane auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Schutz und die Schaffung eines sicheren Umfelds für Journalisten und Menschenrechtsverteidiger im Einklang mit anerkannten internationalen Standards zu gewährleisten, unter anderem indem sie sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf föderaler Ebene die weitverbreitete Korruption, die unzureichende Ausbildung, die unzureichenden Ressourcen, die Mittäterschaft einiger Beamter und die unzulänglichen Justizsysteme, wobei es sich um Probleme handelt, die mit einer sehr hohen Straffreiheitsquote einhergehen, in Angriff nehmen; |
4. |
nimmt mit Besorgnis die systematische und harte Kritik zur Kenntnis, die von den höchsten Stellen der mexikanischen Regierung an Journalisten und ihrer Arbeit geübt wird, und verurteilt die häufigen Angriffe auf die Medienfreiheit und insbesondere auf Journalisten und Medienschaffende; bekräftigt, dass Journalismus nur in einem Umfeld ausgeübt werden kann, das frei von Drohungen, physischer, psychischer und moralischer Aggression oder anderen Formen von Einschüchterung und Schikanierung ist, und fordert die mexikanischen Behörden auf, die höchsten Standards für den Schutz der Redefreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Wahlfreiheit zu wahren und zu schützen; |
5. |
fordert die staatlichen Stellen, insbesondere die obersten Behörden, auf, von Mitteilungen abzusehen, die Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Medienschaffende stigmatisieren, die Stimmung gegen sie verschärfen oder die Ermittlungen verfälschen könnten; fordert diese Behörden auf, öffentlich die zentrale Rolle hervorzuheben, die Menschenrechtsverteidigern und Journalisten in demokratischen Gesellschaften zukommt; |
6. |
fordert die Regierung Mexikos nachdrücklich auf, konkrete, rasche und wirksame Maßnahmen zur Stärkung der nationalen, bundesstaatlichen und lokalen Institutionen zu ergreifen und eine Reihe dringender, umfassender und kohärenter Strategien für die Prävention, den Schutz, die Wiedergutmachung und die Rechenschaftspflicht umzusetzen, um im Einklang mit den Empfehlungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Interamerikanischen Menschenrechtskommission sicherzustellen, dass Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ihre Tätigkeiten ohne Angst vor Repressalien und ohne Einschränkungen fortsetzen können; empfiehlt Mexiko, bei der Frage der Sicherheit von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern auch die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen; |
7. |
fordert den föderalen Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten nachdrücklich auf, sein Versprechen einzulösen, seine Mittel und Ressourcen aufzustocken und schnellere Verfahren einzuführen, damit Menschenrechtsverteidiger und Journalisten als Begünstigte einbezogen werden können, um Leben zu retten und die Sicherheit der bedrohten Personen zu gewährleisten, wozu auch die Gewährung von Sicherheitsmaßnahmen für ihre Familien, Kollegen und Rechtsanwälte gehört; betont, dass bei Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit die staatlichen Stellen und Institutionen jedes Bundesstaates und der lokalen Ebene wirksam einbezogen werden sollten; |
8. |
legt der mexikanischen Regierung nahe, Maßnahmen zur Stärkung der bundesstaatlichen Institutionen und zur Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit zu ergreifen, um einige der strukturellen Probleme, die den Menschenrechtsverletzungen zugrunde liegen, anzugehen, und fordert, dass im Bereich der Menschenrechte tätige zivilgesellschaftliche Organisationen in diesen Prozess einbezogen werden; begrüßt die Einrichtung der Nationalen Suchkommission (Comisión Nacional de Búsqueda, CNB) mit dem Ziel, landesweit nach Massengräbern zu suchen und Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Zahl der verschwundenen Personen zu ermitteln und zu veröffentlichen; |
9. |
fordert die mexikanische Regierung auf, uneingeschränkt mit den Gremien der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und eine dauerhafte Einladung für die Vertreter sämtlicher Sonderverfahren des VN-Menschenrechtsrats, insbesondere für den VN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, auszusprechen und vorausschauend mit ihnen zusammenzuarbeiten; |
10. |
begrüßt die jüngste Reise des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen nach Mexiko und die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses für die Prüfung von Fällen, die sich in Mexiko ereignet haben, durch die Regierung, wodurch es Familien von Opfern ermöglicht wird, den Ausschuss mit Fällen zu befassen, nachdem sie die in dem Land verfügbaren Rechtsmittel ausgeschöpft haben; |
11. |
fordert die Mitgliedstaaten, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Delegation in Mexiko auf, Menschenrechtsfragen gegenüber ihren mexikanischen Amtskollegen zur Sprache zu bringen und den Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern in den Mittelpunkt des Dialogs zwischen der EU und Mexiko zu stellen; fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline — vollständig umzusetzen, um die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten in angemessener Weise zu unterstützen; |
12. |
hebt den Stellenwert Mexikos als strategischen Partner hervor; weist erneut darauf hin, wie wichtig starke und vertiefte Beziehungen zwischen der EU und Mexiko sind, und bekräftigt sein Engagement für die Förderung der Beziehungen durch das aktualisierte Globalabkommen zwischen der EU und Mexiko, das die Menschenrechtsbestimmungen weiter stärkt und es der EU und Mexiko ermöglicht, eine Reihe von Themen wie die Menschenrechte mit der Zivilgesellschaft, einschließlich Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und anderen Personen, auf multilateraler Ebene zu erörtern; |
13. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem vorübergehenden mexikanischen Vorsitz der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Kongress der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln. |
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/191 |
P9_TA(2022)0079
Myanmar/Birma ein Jahr nach dem Putsch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu Myanmar/Birma ein Jahr nach dem Putsch (2022/2581(RSP))
(2022/C 347/17)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma, insbesondere seine Entschließungen vom 7. Juli 2016 (1), 15. Dezember 2016 (2) und 14. September 2017 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (3), vom 14. Juni 2018 zu der Lage der Rohingya-Flüchtlinge, insbesondere der Not der Kinder (4), vom 13. September 2018 zu Myanmar, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo (5), vom 19. September 2019 zu Myanmar/Birma, insbesondere zur Lage der Rohingya (6), vom 11. Februar 2021 zur Lage in Myanmar/Birma (7) und vom 7. Oktober 2021 zur Menschenrechtslage in Myanmar, einschließlich der Lage religiöser und ethnischer Gruppen (8), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/238 des Rates vom 21. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (9), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Februar 2021 zu Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/711 des Rates vom 29. April 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (10), |
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unter Hinweis auf eine gemeinsame Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union und der Außenminister Albaniens, Australiens, Kanadas, Neuseelands, Norwegens, der Republik Korea, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten vom 1. Februar 2022 anlässlich des ersten Jahrestags des Militärputschs in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union vom 31. Januar 2022 zur anhaltenden Eskalation der Gewalt in Myanmar, vom 8. November und 6. Dezember 2021 zur Lage in Myanmar, vom 13. Oktober 2021 zur Unterstützung der Arbeit des Sondergesandten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) und vom 30. April 2021 zu den Ergebnissen des ASEAN-Gipfeltreffens, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 11. Januar 2022 zur jüngsten Verurteilung der Staatsberaterin Aung San Suu Kyi, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, |
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unter Hinweis auf den Fünf-Punkte-Konsens des ASEAN vom 24. April 2021, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des ASEAN vom 2. Februar 2022 zur Lage in Myanmar, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 23. September 2021 zu Myanmar/Birma und die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Myanmar vom 22. September 2021 zu Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 16. September 2021 zur Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. Dezember 2021 zur Lage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. Februar 2022 zur Lage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 30. Januar 2022 zur Lage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 28. Januar 2022 zur Lage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Myanmar, insbesondere den Bericht vom 22. Februar 2022 mit dem Titel „Enabling Atrocities: UN Member States’ Arms Transfers to the Myanmar Military“ (Ermöglichung von Gräueltaten: Waffentransfers von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an das Militär in Myanmar), |
— |
unter Hinweis auf den am 28. Februar 2022 erfolgten Abschluss der öffentlichen Anhörungen zu der von Myanmar vorgebrachten prozesshindernden Einrede in der Rechtssache betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Gambia gegen Myanmar), |
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unter Hinweis auf die Resolution 75/287 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Juni 2021 zur Lage in Myanmar/Birma, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom Dezember 2021 mit dem Titel „Humanitarian Needs Overview — Myanmar“ (Überblick über den humanitären Bedarf — Myanmar), |
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unter Hinweis auf die der Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Myanmar zugeschriebene Erklärung vom 27. Dezember 2021, |
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unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte der muslimischen Volksgruppe der Rohingya und anderer Minderheiten in Myanmar, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Unabhängigen Untersuchungsmechanismus der Vereinten Nationen für Myanmar von 2021, |
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unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Ermittlungsmission der Vereinten Nationen für Myanmar vom 22. August 2019 über sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt in Myanmar und die geschlechtsspezifischen Auswirkungen seiner ethnischen Konflikte, |
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unter Hinweis auf die Berichte im Rahmen des Aufsichtsmechanismus der Internationalen Arbeitsorganisation für Myanmar, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
— |
unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, |
— |
unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, |
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unter Hinweis auf Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
— |
gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die unter dem Namen Tatmadaw bekannten Streitkräfte von Myanmar am 1. Februar 2021 den Präsidenten Win Myint, die Staatsberaterin Aung San Suu Kyi und führende Mitglieder der Regierung festgenommen, durch einen Staatsstreich die Macht über die Legislative, Judikative und Exekutive an sich gerissen und einen einjährigen Ausnahmezustand verhängt haben, was ein eindeutiger Verstoß gegen die Verfassung des Landes und eine Missachtung der Wahlergebnisse vom November 2020 ist; in der Erwägung, dass der Oberbefehlshaber der Militärjunta, Min Aung Hlaing, im August 2021 bekanntgab, sich selbst zum Ministerpräsidenten zu ernennen und den Ausnahmezustand bis August 2023 zu verlängern; in der Erwägung, dass allein Win Myint als Präsident von Myanmar gemäß der Verfassung befugt ist, einen Ausnahmezustand zu verhängen; |
B. |
in der Erwägung, dass als Reaktion auf die Machtübernahme durch das Militär in verschiedenen Städten in Myanmar friedliche Proteste und Demonstrationen ausbrachen, bei denen eine Rückkehr zur Demokratie gefordert wurde; in der Erwägung, dass verschiedene Gruppen daran teilnahmen, darunter die Bewegung für zivilen Ungehorsam; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte übermäßige und tödliche Gewalt gegen die Demonstranten einsetzten; in der Erwägung, dass der Widerstand der Bevölkerung anhält und die Gewalt, die die Tatmadaw im Gegenzug anwenden, täglich zunimmt; |
C. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss, der die beiden Kammern des Parlaments (Pyidaungsu Hluttaw) repräsentiert, sowie die Regierung der Nationalen Einheit gebildet wurden, um die demokratischen Bestrebungen des Volkes von Myanmar zu vertreten; |
D. |
in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der ASEAN-Staaten am 24. April 2021 in Jakarta mit dem Oberbefehlshaber der Militärjunta, Min Aung Hlaing, zusammentrafen und einen Fünf-Punkte-Konsens erzielten; in der Erwägung, dass die Militärjunta bislang nichts unternommen hat, um den Fünf-Punkte-Konsens umzusetzen; in der Erwägung, dass die Gewalt seit der Annahme des Fünf-Punkte-Konsenses tatsächlich eskaliert ist und dramatisch zugenommen hat; |
E. |
in der Erwägung, dass die Militärjunta im Mai 2021 erste Schritte unternommen hat, um die Partei von Aung San Suu Kyi aufzulösen, die bis zum Staatsstreich im Februar 2021 an der Regierung war; in der Erwägung, dass die Staatsberaterin Aung San Suu Kyi und Präsident Win Myint weiterhin in Haft sind und die ersten Urteile infolge einer Reihe von Anklagepunkten gegen sie gefällt wurden; in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi zunächst zu vier Jahren Haft verurteilt wurde, was später auf zwei Jahre reduziert wurde, dass jedoch in insgesamt mindestens einem Dutzend Punkten Anklage gegen sie erhoben wird; |
F. |
in der Erwägung, dass die Junta Tötungen, Verschleppungen, Folterungen und Vergewaltigungen und weitere Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt begangen hat; in der Erwägung, dass seit dem 1. Februar 2021 Politiker, Regierungsbeamte, Menschenrechtsverteidiger, Vertreter der Zivilgesellschaft, religiöse Würdenträger, friedliche Demonstranten und Schriftsteller rechtswidrig festgenommen oder unter Hausarrest gestellt wurden; in der Erwägung, dass in der jüngsten Pressemitteilung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 28. Januar 2022 festgestellt wird, dass seit dem Staatsstreich mindestens 1 500 Menschen getötet und mindestens 11 787 willkürlich von den Militärbehörden festgenommen wurden; in der Erwägung, dass die Junta bis zum 21. Januar 2022 insgesamt 649 Mitglieder der oppositionellen Nationalen Liga für Demokratie inhaftiert hatte und dass 14 Mitglieder während oder kurz nach ihrer Inhaftierung starben; in der Erwägung, dass die Militärgerichte bis zum 4. März 2022 insgesamt 84 Menschen zum Tode verurteilt haben; in der Erwägung, dass es zwischen Februar 2021 und Januar 2022 zu mindestens 4 924 Zusammenstößen und 1 724 Angriffen auf Zivilpersonen kam; |
G. |
in der Erwägung, dass die Junta Frauen ins Visier genommen hat und dabei außergerichtliche Hinrichtungen, weit verbreitete willkürliche Inhaftierungen, sexuelle Übergriffe und geschlechtsspezifische Gewalt einsetzt; in der Erwägung, dass über 2 000 der seit dem 1. Februar 2021 inhaftierten Personen Frauen sind; in der Erwägung, dass bis Dezember 2021 insgesamt 94 Frauen bei Angriffen, Verhören und Protesten gegen die Junta von Sicherheitskräften der Junta getötet wurden; |
H. |
in der Erwägung, dass an religiösen und ethnischen Minderheiten in Myanmar Verletzungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und anderer Menschenrechte begangen werden; in der Erwägung, dass seit Beginn des Staatsstreichs mehr als 35 dokumentierte Berichte über Angriffe auf Kirchen und andere Gebetsstätten sowie Gläubige, darunter Christen und Muslime, vorliegen; |
I. |
in der Erwägung, dass das Militär gleichzeitig immer härter gegen die Medien in Myanmar vorgeht, wobei immer mehr Journalisten willkürlich festgenommen, inhaftiert und angeklagt werden, um die Medien zum Schweigen zu bringen und die Meinungsfreiheit zu beseitigen; in der Erwägung, dass die Junta durch Beschränkungen der Telekommunikation und des Internets zunehmend auf Instrumente der Überwachung und Zensur setzt; in der Erwägung, dass die Junta bis zum 21. Januar 2022 insgesamt 120 Journalisten festgenommen und drei getötet hatte, wodurch Myanmar in Bezug auf die Zahl der inhaftierten Journalisten weltweit an zweiter Stelle steht; in der Erwägung, dass das Militär zwölf Nachrichtenagenturen wegen Straftaten angeklagt bzw. ihnen die Zulassung entzogen hat; |
J. |
in der Erwägung, dass seit dem Staatsstreich mindestens 27 Gewerkschaftsaktivisten getötet und 116 Arbeitnehmer und Gewerkschafter festgenommen wurden; in der Erwägung, dass 16 Arbeitnehmerrechtsorganisationen für illegal erklärt wurden und viele von ihnen gezwungen waren, zu ihrem eigenen Schutz unterzutauchen; in der Erwägung, dass das Militär zwei Wochen nach dem Staatsstreich erhebliche Änderungen am Strafgesetzbuch und an der Strafprozessordnung vornahm, die inzwischen die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen sind, mit denen strafrechtlich gegen diejenigen vorgegangen wird, die sich dem Militärregime widersetzen, einschließlich Gewerkschaftsführern und Verteidigern der Arbeitnehmerrechte; |
K. |
in der Erwägung, dass die Junta aus denselben Kräften besteht, die die einen Völkermord darstellenden Angriffe im Jahr 2017 begannen und die weiterhin eine Politik des Völkermords und der Segregation gegenüber den Rohingya betreiben; in der Erwägung, dass die rund 600 000 Rohingya, die sich weiterhin im Bundesstaat Rakhine aufhalten, unter anhaltenden diskriminierenden Maßnahmen und Praktiken, systematischen Verletzungen ihrer Grundrechte, willkürlichen Festnahmen, der Internierung in überfüllten Lagern für Binnenvertriebene und einem stark eingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung leiden; in der Erwägung, dass im Gesetz über die Staatsbürgerschaft des Landes die Rohingya als „Ausländer“ oder „ausländische Gebietsansässige“ bezeichnet werden und ihnen daher die Staatsbürgerschaft vorenthalten wird, was ihre prekäre Lage weiter verschärft; in der Erwägung, dass die Verfolgung der Minderheit der Rohingya trotz zahlreicher Forderungen der internationalen Gemeinschaft immer noch andauert; |
L. |
in der Erwägung, dass sich die Junta in Myanmar weigert, Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya ernsthaft nachzugehen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; in der Erwägung, dass sich die staatlichen Stellen weigern, mit den Mechanismen der Vereinten Nationen zu kooperieren; in der Erwägung, dass dies den Internationalen Strafgerichtshof dazu veranlasst hat, Ermittlungen speziell zur Lage der Minderheit der Rohingya einzuleiten; |
M. |
in der Erwägung, dass die Militärjunta seit Dezember 2021 die Zahl der Luftangriffe auf Dörfer in den Bundesstaaten, in denen ethnische Minderheiten leben, erhöht hat, wobei mindestens 200 000 Zivilisten auf tragische Weise unter diesen Angriffen zu leiden hatten; in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen zufolge im Dezember 2021 mehrere unbewaffnete Menschen vom Militär getötet wurden, darunter fünf Minderjährige, die lebendig verbrannt wurden; |
N. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen darauf hingewiesen hat, dass die Gefahr eines großen bewaffneten Konflikts einen kollektiven Ansatz erfordere, damit eine multidimensionale Katastrophe im Herzen Südostasiens und darüber hinaus verhindert wird; |
O. |
in der Erwägung, dass mehr als 453 000 kürzlich Vertriebene, in der Mehrzahl Frauen und Kinder, immer noch in den Konfliktgebieten festsitzen, wozu weitere 370 400 Menschen kommen, die bereits vor Februar 2021 vertrieben wurden und damit schon seit längerer Zeit unter diesen Bedingungen leben, sowie beinahe eine Million Flüchtlingen aus Myanmar, die sich in den Nachbarländern befinden; in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 14,4 Millionen Menschen in ganz Myanmar humanitäre Hilfe benötigen, davon fünf Millionen Kinder, und dass 13,3 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit und Hunger bedroht sind, wohingegen es vor der Machtübernahme durch das Militär 2,8 Millionen waren; in der Erwägung, dass das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten im Dezember 2021 den Plan für humanitäre Maßnahmen für 2022 veröffentlicht hat, in dem festgestellt wird, dass 826 Mio. USD benötigt werden, um die 6,2 Millionen Menschen zu erreichen, die lebensrettende humanitäre Hilfe benötigen; |
P. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu humanitärer Hilfe und ihre Verteilung durch das Regime erheblich eingeschränkt und absichtlich behindert werden, indem die Infrastruktur in bedürftigen Gebieten zerstört wird, Beschäftigte des Gesundheitswesens festgenommen, der Bevölkerung Medikamente und Sauerstoff vorenthalten und kirchliche Führungspersönlichkeiten und lokale Freiwillige, die humanitäre Hilfe leisten, verhaftet und getötet werden; |
Q. |
in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage in Myanmar auch aufgrund des nachlässigen Umgangs der Junta mit der COVID-19-Krise verschärft hat; in der Erwägung, dass das Militär die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie genutzt hat, um gegen prodemokratische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten vorzugehen; in der Erwägung, dass die Junta Krankenhäuser geschlossen und medizinisches Personal ins Visier genommen hat, was zum Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu einem Zeitpunkt führte, als die COVID-19-Infektionen im ganzen Land sprunghaft angestiegen sind; in der Erwägung, dass die Streitkräfte medizinische Hilfsgüter und Ausrüstung zerstört und Dutzende medizinischer Einrichtungen besetzt haben, weshalb sich die Bevölkerung von Myanmar aus Angst davor, inhaftiert oder beschossen zu werden, von dort fernhält; in der Erwägung, dass überfüllte Haftanstalten und die allgemeine Vernachlässigung des Gesundheitszustands der Inhaftierten dazu beigetragen haben, dass die Zahl der COVID-19-Infektionen angestiegen ist; |
R. |
in der Erwägung, dass sich die Tatmadaw und ihre Generäle durch den illegalen Verkauf von Holz, Edelsteinen, Erdgas und Erdöl unrechtmäßig bereichern und massive Korruptionsvorwürfe gegen sie erhoben werden; in der Erwägung, dass es noch keine angemessenen Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gibt, um zu ermitteln, woher die Edelsteine kommen, die europäische Unternehmen und Verbraucher erwerben; in der Erwägung, dass Gaseinnahmen für das Militär die größte Quelle für Einnahmen in ausländischer Währung darstellen, da auf diesem Wege schätzungsweise 1 Mrd. USD jährlich an Zöllen, Steuern, Lizenzgebühren, Gebühren, Tarifen und sonstigen Erträgen hinzukommen; in der Erwägung, dass 19 international tätige Banken mehr als 65 Mrd. USD in 18 Unternehmen investiert haben, die direkte und langjährige Geschäftsbeziehungen entweder zum Militär Myanmars oder zu staatlichen Stellen haben, die das Militär infolge des Staatsstreichs unter seine Kontrolle zu bringen versucht; |
S. |
in der Erwägung, dass die EU am 21. Februar 2022 angekündigt hatte, zusätzliche Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen zu verhängen, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Myanmar beteiligt sind; in der Erwägung, dass das Myanmar Oil and Gas Enterprise (MOGE), eines der gelisteten Unternehmen, ein staatliches Unternehmen ist, das im Zuge des Staatsstreichs im vergangenen Jahr in die Hände der Militärjunta gefallen ist; in der Erwägung, dass eine Ausnahmeregelung von den Sanktionen ausdrücklich erlaubt, dass die in Myanmar verbliebenen Öl- und Gasunternehmer aus der EU finanzielle Transaktionen mit dem MOGE fortführen; |
T. |
in der Erwägung, dass die Militärjunta Kampfflugzeuge und Panzerfahrzeuge von China und Russland erhält; in der Erwägung, dass diese seit dem Staatsstreich im vergangenen Jahr gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass Serbien die Ausfuhr von Raketen und Artillerie an das Militär Myanmars genehmigt hat; in der Erwägung, dass China und Russland viele politische, militärische und wirtschaftliche Maßnahmen getroffen haben, um die Junta zu legitimieren; in der Erwägung, dass beide Verbindungen zu den Streitkräften Myanmars haben, da sie die größten Waffenlieferanten des Landes sind; in der Erwägung, dass beide Länder die Versuche des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, über Erklärungen zur Lage in Myanmar übereinzukommen, mehrfach blockiert haben; |
U. |
in der Erwägung, dass die Junta in Myanmar ihre Unterstützung für den Krieg Russlands gegen die Ukraine geäußert hat; |
V. |
in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar in einer formellen Erklärung darauf hingewiesen hat, dass die massiven systematischen Angriffe des Militärs auf die Bevölkerung von Myanmar Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerrecht gleichkommen; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ausdrücklich erklärt hat, dass die Drahtzieher und Ausführenden des Staatsstreichs und die für diese Verstöße Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden sollten; |
W. |
in der Erwägung, dass die Kommission bislang noch keine Untersuchung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung (11) mit dem Ziel eingeleitet hat, die Handelspräferenzen, die für Myanmar gelten, auszusetzen, wie das Parlament mit sehr deutlicher Mehrheit im Juni 2018, September 2018, September 2019, Februar 2021 und Oktober 2021 förmlich gefordert hatte; |
1. |
verurteilt aufs Schärfste den Staatsstreich vom 1. Februar 2021, den die Tatmadaw unter der Führung von Oberbefehlshaber Min Aung Hlaing geführt haben, und die darauffolgenden abscheulichen Gräueltaten, Massentötungen und weitverbreiteten Menschenrechtsverstöße gegen die Bevölkerung Myanmars; |
2. |
fordert die Tatmadaw auf, das Ergebnis der demokratischen Wahl vom November 2020 uneingeschränkt zu achten, die zivile Regierung wieder einzusetzen und den Ausnahmezustand zu beenden; unterstützt den Ausschuss, der die beiden Kammern des Parlaments repräsentiert, die Regierung der Nationalen Einheit und den Konsultativrat der Nationalen Einheit als einzige rechtmäßige Vertreter der demokratischen Bestrebungen des Volkes von Myanmar; |
3. |
fordert das Militär Myanmars auf, umgehend sämtliche Gewalttaten und Angriffe gegen die Menschen in Myanmar in allen Teilen des Landes einzustellen, Aung San Suu Kyi und alle anderen politischen Gefangenen, einschließlich Religionsführern, umgehend und bedingungslos freizulassen und Maßnahmen auf dem Weg zu Dialog und Versöhnung mit allen betroffenen Parteien zu ergreifen, darunter auch der Regierung der Nationalen Einheit, dem Ausschuss, der die beiden Kammern des Parlaments repräsentiert, und Vertretern aller beteiligten ethnischen Gruppen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, sowie die Religions- oder Glaubensfreiheit als Grundfreiheiten uneingeschränkt gewahrt werden; |
4. |
ist entsetzt über die Verbrechen der Streitkräfte an ethnischen und religiösen Gruppen in Myanmar; verurteilt aufs Schärfste die Angriffe des Militärs in den Bundesstaaten Kayin, Kayah, Kachin, Shan und Chin sowie der Magwe- und der Sagaing-Region, die zu massiven Vertreibungen, dem Tod von Zivilisten, einschließlich Kindern, der Zerstörung religiöser Gebäude und anderen Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Recht geführt haben; |
5. |
verurteilt erneut diese Menschenrechtsverletzungen und die systematischen und weitverbreiteten Angriffe gegen die Rohingya-Bevölkerung; betont, dass die EU das Vorgehen der Militärführung gegen Minderheiten im Lande, einschließlich der Rohingya, weiterhin genau beobachten wird; |
6. |
verurteilt die Verfolgung von Christen in dem Land; fordert die Streitkräfte nachdrücklich auf, die Tötung und Verhaftung von Christen einzustellen sowie dem Beschuss und der Plünderung von Kirchen ein Ende zu setzen; unterstreicht, dass die internationale Gemeinschaft tiefe Besorgnis über die gewaltsamen Angriffe auf christliche Gemeinschaften in Myanmar zum Ausdruck gebracht hat; |
7. |
verurteilt jegliche Gewaltanwendung der Junta gegen ihre Bürger sowie andere Formen der Drangsalierung, insbesondere gegen Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Journalisten; bedauert Beschneidungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und anderer Menschenrechte; fordert die Junta nachdrücklich auf, alle Beschränkungen der Telekommunikation und des Internets, einschließlich der Blockierung von Websites unabhängiger Medien und sozialer Medienplattformen, aufzuheben; |
8. |
verurteilt mit Nachdruck jegliche sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt durch das Militär als Teil einer bewussten Strategie zur Einschüchterung, Terrorisierung und Bestrafung der Zivilbevölkerung, einschließlich ethnischer Minderheiten, und lehnt diese ab; verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Menschenrechte und die Würde der Frauen und Mädchen darstellen; |
9. |
verurteilt die immer häufigeren Verstöße gegen die Arbeitnehmerrechte, insbesondere in der Bekleidungsbranche, und die Angriffe gegen Gewerkschaften und Verteidiger von Arbeitnehmerrechten; fordert die sofortige Beendigung der Gewalt gegen Arbeiter und Gewerkschaften und den Schutz der Rechte von Gewerkschaften und ihren Mitgliedern, einschließlich des Rechts, frei tätig zu sein; |
10. |
verurteilt die Angriffe der Militärbehörden auf medizinisches Personal und Einrichtungen sowie ihre Reaktion auf die COVID-19-Pandemie; fordert die Junta nachdrücklich auf, wieder eine Eindämmungsstrategie und ein System zur Ermittlung von Kontaktpersonen einzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Menschen Zugang zu Gesundheitsdiensten und Impfstoffen haben; fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung in diesem Bereich zu verstärken, indem sie u. a. Dosen von Impfstoffen gegen COVID-19 bereitstellt, und dafür zu sorgen, dass sie die Bürgerinnen und Bürger Myanmars tatsächlich erreichen; |
11. |
bedauert, dass es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht gelungen ist, einen Entwurf einer Resolution zu Myanmar zu erörtern, und fordert die EU-Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, verstärkt Druck auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auszuüben, damit bei der Verhängung gezielter Sanktionen, einschließlich globaler Reiseverbote und des Einfrierens von Vermögenswerten der Führungsspitze der Junta und von Konglomeraten im Besitz des Militärs, bei der Verhängung eines globalen umfassenden Waffenembargos gegen Myanmar und der Aussetzung der gesamten direkten und indirekten Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen und Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck, Munition und sonstiger Militär- und Sicherheitsausrüstung sowie der Bereitstellung von Schulung oder sonstiger Militär- und Sicherheitsunterstützung schließlich Einigkeit herrscht; fordert die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder auf, das Embargo für die direkte und indirekte Lieferung, den Verkauf und die Weitergabe, einschließlich der Durchfuhr, der Verbringung und der Vermittlung, aller Waffen, Munition und sonstiger Militär-, Sicherheits- und Überwachungsausrüstungen und -systeme sowie für die Bereitstellung von Ausbildung, Wartung und sonstiger Militär- und Sicherheitsunterstützung aufrechtzuerhalten; weist darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof die Lage weiter untersuchen muss; |
12. |
verurteilt aufs Schärfste die Lieferung von Waffen und Militärausrüstung an die Tatmadaw durch China, Russland und Serbien; betont, dass Länder, die wie China, Russland und Serbien Waffen an die Junta in Myanmar liefern, direkt für die Gräueltaten verantwortlich sind, die mit diesen Waffen begangen werden; |
13. |
verurteilt mit Nachdruck, dass die Junta in Myanmar den widerrechtlichen Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt; |
14. |
vertritt die Auffassung, dass der Fünf-Punkte-Konsens des ASEAN bislang noch keine Ergebnisse gezeitigt hat; fordert den ASEAN, seine Mitglieder und insbesondere seinen Sondergesandten für Myanmar auf, ihre besondere Rolle in Myanmar aktiver zu nutzen, mit der Sondergesandten der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und mit allen beteiligten Parteien, insbesondere mit der Regierung der Nationalen Einheit und Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere den Frauen und den ethnischen Gruppen, in Kontakt zu treten, um zumindest die wirksame und sinnvolle Umsetzung des Fünf-Punkte-Konsenses zu fördern, damit in naher Zukunft eine nachhaltige und demokratische Lösung der derzeitigen Krise erreicht werden kann; bedauert den Besuch des kambodschanischen Ministerpräsidenten, Hun Sen, bei dem Machthaber Myanmars, Min Aung Hlaing, vom 7. Januar 2022, womit der Junta Legitimität verliehen wurde, da es der erste Besuch der Junta durch einen Regierungschef seit dem Staatsstreich war; |
15. |
fordert alle an der Krise in Myanmar beteiligten Parteien auf, den sicheren und ungehinderten Zugang zu humanitärer Hilfe zu fördern und den Zugang zu humanitären Hilfskräften zu gewähren; fordert die Kommission auf, sich aus den Arbeitsbeziehungen mit der Junta im Rahmen der Bereitstellung humanitärer Hilfe zu lösen und so zu verhindern, dass die humanitäre Hilfe als Waffe gebraucht wird; fordert die Kommission auf, die humanitäre Hilfe, einschließlich der Unterstützung im Bereich der Gesundheitsfürsorge, über grenzüberschreitende Kanäle, lokale humanitäre Netze, ethnische Dienstleistungserbringer sowie gemeindebasierte und zivilgesellschaftliche Organisationen umzuleiten und zu verstärken; fordert die Kommission ferner auf, zu analysieren, wie Entwicklungsprojekte mit diesen Gruppen durchgeführt werden können, und die Entwicklungshilfe entsprechend auszurichten; |
16. |
verurteilt die Zurückweisung von Flüchtlingen durch Nachbarländer zurück nach Myanmar, was gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt; fordert die Nachbarländer und insbesondere Thailand, Indien und China auf, Flüchtlingen, die die Grenze überqueren, Einlass zu gewähren; fordert die Regierungen dieser Länder auf, dafür Sorge zu tragen, dass Hilfsorganisationen und lokale Organisationen der Zivilgesellschaft Zugang zu den Gebieten mit Binnenflüchtlingen entlang ihrer Grenzen zu Myanmar erhalten; |
17. |
fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihren finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des Plans der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen in Myanmar von 2021 unbedingt nachzukommen; |
18. |
begrüßt die vier Runden von EU-Sanktionen infolge des Militärputschs und der anschließenden Unterdrückung; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Staatsverwaltungsrat (SAC) als Ganzes und nicht seine einzelnen Mitglieder in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen gelten, aufzunehmen; begrüßt die Entscheidung der EU, das MOGE in die Liste der sanktionierten Unternehmen aufzunehmen; fordert den Rat auf, die Ausnahmeregelung, wonach es den in Myanmar verbliebenen Öl- und Gasunternehmern aus der EU ausdrücklich erlaubt ist, finanzielle Transaktionen mit dem MOGE fortzuführen, umzukehren, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, von der Anwendung der Ausnahmeregelung abzusehen; fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dafür zu sorgen, dass der Rückzug von EU-Unternehmen im Einklang mit Sanktionen nicht der Junta nutzt, indem u. a. klargestellt wird, dass die Unternehmensanteile nicht an das MOGE oder andere Unternehmen der Junta verkauft oder übertragen werden dürfen, wenn Sanktionen verhängt wurden; betont, dass eine weitere internationale Koordination mit gleich gesinnten Rechtsräumen von grundlegender Bedeutung ist; fordert den Rat außerdem auf, in einer weiteren Sanktionsrunde die Zentralbankreserven ins Visier zu nehmen; betont, dass dies das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot internationaler Finanztransfers an die beiden staatlichen Banken, die Myanmar Foreign Trade Bank und die Myanmar Investment and Commercial Bank, erfordern würde; |
19. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle Möglichkeiten für Gerechtigkeit und Rechenschaft für schwere internationale Verbrechen der Sicherheitskräfte, u. a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die infolge des Staatsstreichs begangen wurden, sowie die im Bundesstaat Rakhin und anderen von ethnischen Gruppen besiedelten Staaten über Jahrzehnte hinweg begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermorde, auszuloten, indem sie sich dafür einsetzen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den IStGH mit der Situation befasst, die Klage Gambias gegen Myanmar vor dem Internationalen Gerichtshof betreffend die Völkermordkonvention förmlich unterstützen und weiterhin dafür sorgen, dass der Unabhängige Untersuchungsmechanismus für Myanmar in vollem Maße finanziert und unterstützt wird; |
20. |
fordert die Kommission auf, genau zu überwachen, ob eine Untersuchung der Aufhebung der Initiative „Alles außer Waffen“ mit dem Ziel eingeleitet werden sollte, die Handelspräferenzen Myanmars in bestimmten Bereichen, insbesondere Unternehmen, die Angehörigen des Militärs Myanmars gehören, auszusetzen, und das Parlament entsprechend über die zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren; |
21. |
betont, dass lokale und multinationale Unternehmen, die in Myanmar tätig sind, die Menschenrechte achten müssen und denjenigen, die Verstöße begehen, keine freie Hand mehr lassen dürfen; fordert Unternehmen mit Sitz in der EU in diesem Sinne nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie nicht in Verbindung zu den Sicherheitskräften von Myanmar, zu Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder zu Unternehmen, die sich im Besitz oder im Einflussbereich der Sicherheitskräfte befinden, stehen und dass sie nicht in direkter oder indirekter Weise zu dem scharfen Vorgehen der Streitkräfte gegen Demokratie und Menschenrechte beitragen; |
22. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem rechtmäßigen Präsidenten und der Regierung der Nationalen Einheit Myanmars, dem Ausschuss, der die beiden Kammern des Parlaments (Pyidaungsu Hluttaw) repräsentiert, der Staatsberaterin von Myanmar, den Tatmadaw, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaaten des ASEAN, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 134.
(2) ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 112.
(3) ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 109.
(4) ABl. C 28 vom 27.1.2020, S. 80.
(5) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 124.
(6) ABl. C 171 vom 6.5.2021, S. 12.
(7) ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 135.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0417.
(9) ABl. L 40 vom 21.2.2022, S. 8.
(10) ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 17.
(11) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/198 |
P9_TA(2022)0080
Zerstörung von Kulturerbe in Bergkarabach
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zur Zerstörung von Kulturerbe in Bergkarabach (2022/2582(RSP))
(2022/C 347/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Armenien und Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zum Kulturerbe in Aserbaidschan (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (2), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zum Südkaukasus, des ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments für Armenien und des ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments für Aserbaidschan vom 9. Dezember 2021 zu den Urteilen des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 in den Rechtsstreitigkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. März 2020 mit dem Titel „Politik für die Östliche Partnerschaft nach 2020: Stärkung der Resilienz — eine Östliche Partnerschaft, die allen Vorteile bringt“ (JOIN(2020)0007), |
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unter Hinweis auf den Wirtschafts- und Investitionsplan für die Länder der Östlichen Partnerschaft, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 11. November 2021, in der die Bedeutung des Schutzes historischer und kultureller Stätten in der Region bekräftigt wird, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 7. Dezember 2021, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Ansatz der EU für das Kulturerbe in Konflikten und Krisen vom 21. Juni 2021, |
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unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, |
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unter Hinweis auf das Europäische Kulturabkommen, das überarbeitete Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Erbes und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, zu dessen Vertragsparteien Armenien und Aserbaidschan gehören, |
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unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, zu dessen Vertragsparteien Armenien und Aserbaidschan gehören, und das dazugehörige Protokoll, soweit es für besetzte Gebiete gilt, sowie das Zweite Protokoll über den verstärkten Schutz von Kulturgut, wonach „jede Veränderung oder Änderung der Nutzung eines Kulturguts, die dazu dienen soll, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbergen oder zu zerstören“, verboten ist, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965, |
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gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Zerstörung oder Entweihung von Denkmälern oder Gegenständen des kulturellen, religiösen oder nationalen Erbes gegen die Grundsätze der Europäischen Union verstößt; |
B. |
in der Erwägung, dass 1 456 vornehmlich armenische Denkmäler nach dem Waffenstillstand vom 9. November 2020 nun unter aserbaidschanischer Kontrolle sind; in der Erwägung, dass Aserbaidschan dem armenischen Kulturerbe während des Krieges 2020 vorsätzlich erhebliche Schäden zugefügt hat, insbesondere während des Beschusses der Kirche in Qazançı/Schahkert, der Ghasantschezoz-Kathedrale (Kathedrale Christi des Heiligen Retters) in Şuşa/Schuschi, sowie die Zerstörung, Änderung der Funktion oder Beschädigung anderer Kirchen und Friedhöfe während und nach dem Konflikt, wie der Kirche der Heiligen Mutter Gottes Sorawor in der Nähe der Stadt Cәbrayıl/Mechakawan und der Sankt-Eliseus-Kirche im Dorf Suqovuşan/Mataghis in Bergkarabach; in der Erwägung, dass der aserbaidschanische Präsident Aliyev bei seinem Besuch der aus dem 12. Jahrhundert stammenden armenischen Kirche in Hünәrli/Zakuri feierlich angekündigt hat, die armenischen Inschriften von dort zu entfernen; |
C. |
in der Erwägung, dass das Kulturerbe, wie in der Erklärung der UNESCO zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe von 2003 erwähnt, ein wichtiger Bestandteil der kulturellen Identität von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie des sozialen Zusammenhalts ist, sodass seine vorsätzliche Zerstörung negative Folgen für die Menschenwürde und die Menschenrechte haben kann; |
D. |
in der Erwägung, dass die Zerstörung von Kulturerbestätten, Artefakten und Objekten der Eskalation von Feindseligkeiten, gegenseitigem Hass und rassischen Vorurteilen zwischen und innerhalb von Gesellschaften Vorschub leistet; |
E. |
in der Erwägung, dass die Achtung von Minderheiten einschließlich des Schutzes ihres Kulturerbes Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist; in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf abzielt, eine Partnerschaft mit Armenien und Aserbaidschan auf der Grundlage gemeinsamer Werte einzugehen; |
F. |
in der Erwägung, dass der jüngste bewaffnete Konflikt in und um Bergkarabach mit einer Vereinbarung über einen vollständigen Waffenstillstand in und um Bergkarabach zwischen Armenien, Aserbaidschan und Russland beendet wurde, die am 9. November 2020 unterzeichnet wurde und am 10. November 2020 in Kraft trat; |
G. |
in der Erwägung, dass es in Bergkarabach zahlreiche Kirchen, Moscheen, steinerne Kreuze und Friedhöfe gibt; |
H. |
in der Erwägung, dass der IGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 verfügt hat, dass Aserbaidschan alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Akte des Vandalismus und der Schändung zu verhindern und zu bestrafen, die sich gegen das armenische Kulturerbe richten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kirchen und andere Gebetsstätten, Denkmäler, Wahrzeichen, Friedhöfe und Artefakte; in der Erwägung, dass der IGH Armenien und Aserbaidschan angewiesen hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufstachelung zu und das Schüren von Rassenhass zu verhindern; in der Erwägung, dass der IGH Aserbaidschan angewiesen hat, alle im Zusammenhang mit dem Konflikt von 2020 gefangengenommenen und weiterhin inhaftierten Personen vor Gewalt und Körperverletzung zu schützen; in der Erwägung, dass der IGH in seinen Urteilen verfügt hat, dass beide Parteien jegliche Handlungen zu unterlassen haben, durch die der Rechtsstreit vor dem Gerichtshof verschlimmert, ausgeweitet oder dessen Beilegung erschwert werden könnte; |
I. |
in der Erwägung, dass die UNESCO erneut auf die Verpflichtung der Länder zum Schutz des Kulturerbes im Sinne der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten hingewiesen und vorgeschlagen hat, eine unabhängige Expertenmission für eine vorläufige Bestandsaufnahme bedeutender Kulturgüter als ersten Schritt zum wirksamen Schutz des Erbes der Region durchzuführen; |
J. |
in der Erwägung, dass dem Schutz des Kulturerbes eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines dauerhaften Friedens zukommt, indem man sich für Toleranz, interkulturellen und interreligiösen Dialog und gegenseitiges Verständnis sowie Demokratie und nachhaltige Entwicklung einsetzt; |
K. |
in der Erwägung, dass Kulturgüter von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung sind und vor unrechtmäßiger Aneignung, Beschädigung und Zerstörung geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass armenische Kirchen und Klöster zum ältesten christlichen Welterbe und zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören; |
L. |
in der Erwägung, dass in dem Rechtsstreit vor dem IGH schwere Vorwürfe erhoben wurden, wonach die Staatsorgane Aserbaidschans an der Zerstörung von Friedhöfen, Kirchen und historischen Denkmälern in Bergkarabach beteiligt waren; |
M. |
in der Erwägung, dass der schon seit langem bestehende Konflikt katastrophale Auswirkungen auf das Kulturerbe von Bergkarabach und der Region hat; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in den vergangenen 30 Jahren religiöses und kulturelles Erbe unumkehrbar zerstört hat, und zwar vor allem in der Autonomen Republik Nachitschewan, wo 89 armenische Kirchen, 20 000 Gräber und mehr als 5 000 Grabsteine zerstört wurden; in der Erwägung, dass es dazu auch in den ehemaligen Konfliktgebieten gekommen ist, die von Armenien an Aserbaidschan übergeben wurden, wozu insbesondere die fast vollständige Zerstörung und Plünderung von Ağdam/Akna und Füzuli/Waranda gehören; |
N. |
in der Erwägung, dass im ersten Krieg um Bergkarabach aserbaidschanisches Kulturerbe beschädigt oder zerstört wurde, darunter auch kulturelle und religiöse Stätten, die von aserbaidschanischen Binnenvertriebenen dort zurückgelassen wurden: in der Erwägung, dass diese Stätten entweder zerstört, teilweise zerstört vernachlässigt oder zerlegt und die Einzelteile als Baumaterial genutzt wurden; |
O. |
in der Erwägung, dass die Beseitigung der Spuren des armenischen Kulturerbes in der Region Bergkarabach nicht nur durch dessen Beschädigung und Zerstörung erfolgt, sondern auch durch Geschichtsfälschung und den Versuch, es als sogenanntes kaukasisch-albanisches Kulturerbe darzustellen; in der Erwägung, dass der aserbaidschanische Kulturminister Anar Kәrimov am 3. Februar 2022 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe angekündigt hat, deren Aufgabe darin bestehen soll, die fiktiven armenischen Inschriften aus albanischen religiösen Tempeln zu entfernen; |
1. |
verurteilt aufs Schärfste, dass Aserbaidschan seine Politik fortsetzt, das armenische Kulturerbe in und um Bergkarabach herum auszulöschen und dessen Existenz zu leugnen, was eine Verletzung des Völkerrechts und einen Verstoß gegen die jüngste Entscheidung des IGH darstellt; |
2. |
stellt fest, dass die Auslöschung des armenischen Kulturerbes Teil eines breiter angelegten Musters einer systematischen, landesweit betriebenen und von den Staatsorganen Aserbaidschans geförderten Politik der Armenierfeindlichkeit, des Geschichtsrevisionismus und des Hasses gegenüber Armeniern ist, die Entmenschlichung, Gewaltverherrlichung und Gebietsansprüche gegen die Republik Armenien einschließt, wodurch Frieden und Sicherheit im Südkaukasus bedroht sind; |
3. |
betont, dass das Kulturerbe eine universelle Dimension als untrennbar mit der Identität der Völker verbundenes Zeugnis der Geschichte aufweist, das die internationale Gemeinschaft für künftige Generationen schützen und bewahren muss; unterstreicht die Bedeutung des reichen Kulturerbes der Region; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Stätten des immateriellen Kulturerbes in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich zu schützen; bedauert, dass die Konflikte in der Region Bergkarabach zu Zerstörung, Plünderung und Raub des gemeinsamen Kulturerbes geführt haben, was das Misstrauen und die Feindseligkeiten weiter schürt; |
4. |
weist darauf hin, dass Geschichtsrevisionismus und die Verschandelung und Zerstörung des kulturellen oder religiösen Erbes im Widerspruch zu dem Urteil des IGH vom 7. Dezember 2021 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 (3) stehen; |
5. |
stellt ebenso wie die Anklagebehörde des IGH fest, dass das Kulturerbe ein einzigartiges und wichtiges Zeugnis der Kultur und Identität der Völker darstellt und dass die Beschädigung und Zerstörung des materiellen und immateriellen Kulturerbes einen Verlust für die betroffenen Gemeinschaften und die gesamte internationale Gemeinschaft bedeutet; |
6. |
begrüßt, dass die UNESCO eine zentrale Aufgabe wahrnimmt, wenn es gilt, das Kulturerbe zu schützen und die Kultur als Instrument zu fördern, mit dem Menschen einander nähergebracht werden und der Dialog vorangebracht wird; |
7. |
begrüßt den Vorschlag der UNESCO, eine unabhängige Expertenmission zu entsenden, und fordert deren unverzügliche Entsendung; betont, dass Aserbaidschan der Expertenmission ungehinderten Zugang zu allen Kulturerbestätten gewähren muss, damit sie eine Bestandsaufnahme vor Ort vornehmen und feststellen kann, was mit den Stätten geschehen ist; |
8. |
beharrt nachdrücklich darauf, dass Aserbaidschan der UNESCO Zugang zu den Kulturerbestätten in den von ihm kontrollierten Gebieten gewährt, damit eine Bestandsaufnahme dieser Stätten durchgeführt und für ihren Schutz Sorge getragen werden kann; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass armenische Kulturerbestätten im Vorfeld der Bewertungsmission der UNESCO unangetastet bleiben und dass armenische und internationale Sachverständige für das Kulturerbe vor Maßnahmen an armenischen Kulturerbestätten konsultiert und eng in derartige Maßnahmen eingebunden werden; fordert die vollständige Wiederherstellung dieser und anderer zerstörter Stätten sowie eine stärkere Einbeziehung der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der UNESCO, in den Schutz der Welterbestätten in der Region; |
9. |
fordert die EU auf, sich tatkräftig an den Bemühungen um den Schutz des gefährdeten Kulturerbes in Bergkarabach zu beteiligen, insbesondere durch den Einsatz von Mechanismen zur Erleichterung der Erkundungsmission der UNESCO; bestärkt alle — auch privaten — Initiativen darin, zur Bewahrung dieses Erbes beizutragen; schlägt vor, dass das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) Satellitenbilder bereitstellt, damit der äußere Zustand des gefährdeten Erbes in der Region ermittelt werden kann; |
10. |
betont, dass der Schutz des historischen und kulturellen Erbes in einem größeren Rahmen — nämlich im Zusammenhang mit der Beilegung des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan und der endgültigen Festlegung des Status von Bergkarabach — behandelt werden muss; fordert Aserbaidschan in diesem Zusammenhang auf, seine Maximalziele aufzugeben, sein martialisches Vorgehen einzustellen und seine Gebietsansprüche gegenüber Armenien zu verwerfen und sich in gutem Glauben an Verhandlungen über den endgültigen Status von Bergkarabach unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe der OSZE zu beteiligen; |
11. |
hebt hervor, dass die in den Urteilen des IGH vom 7. Dezember 2021 genannten Maßnahmen umgehend ergriffen werden müssen; betont, dass alle neuen Fälle der Zerstörung oder Veränderung von Kulturerbe umgehend von der internationalen Gemeinschaft aufgegriffen werden sollten; |
12. |
fordert Aserbaidschan auf, die vorläufige Entscheidung des IGH vollständig umzusetzen, insbesondere indem es davon absieht, die armenische Sprache zu unterdrücken, das armenische Kulturerbe zu zerstören oder anderweitig die Existenz der historischen kulturellen Präsenz Armeniens zu beseitigen oder Armeniern den Besuch und die Nutzung dieser Stätten zu verbieten, und indem es alle armenischen kulturellen und religiösen Gebäude und Stätten, Artefakte oder Gegenstände wiederherrichtet oder zurückgibt; |
13. |
bekräftigt seine Forderung an die EU, eine Klausel zum Schutz archäologischer und historischer Stätten in die Aktionspläne für die Partnerschaft zwischen der EU und Armenien und Aserbaidschan — die sich beide an der Europäischen Nachbarschaftspolitik beteiligen — aufzunehmen; |
14. |
betont, dass die Achtung der Minderheitenrechte einschließlich des historischen, religiösen und kulturellen Erbes eine wesentliche Voraussetzung für die konkrete Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und für die Schaffung von Voraussetzungen für den Wiederaufbau nach dem Krieg, eine echte Aussöhnung und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan ist; |
15. |
fordert die Regierungen Aserbaidschans und Armeniens auf, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für tatsächliche Untersuchungen aller mutmaßlichen Verstöße gegen das Völkerrecht, auch in Bezug auf den Schutz des Kulturerbes, zu sorgen; |
16. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit internationaler Organisationen, deren Ziel der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes ist, auch künftig zu unterstützen; |
17. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung humanitärer Soforthilfe weiter zu unterstützen; |
18. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Armenien und Aserbaidschan Organisationen der Zivilgesellschaft, die wirklich zur Aussöhnung beitragen, zu unterstützen; |
19. |
fordert die EU, die UNESCO, den Europarat und die OSZE auf, die Bemühungen um den Schutz des kulturellen und religiösen Erbes gemeinsam zu fördern und zu unterstützen; |
20. |
fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Hebel in Bewegung zu setzen, um Vandalismus, Zerstörung oder Veränderung des Kulturerbes in Bergkarabach zu verhindern; |
21. |
betont, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um den Schutz des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Grundlagen für einen dauerhaften Frieden in der Region zu schaffen; |
22. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Präsidenten Armeniens, der Regierung und dem Präsidenten Aserbaidschans, dem Generalsekretär der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Generalsekretär des Europarates, dem Generaldirektor der UNESCO und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 421.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0039.
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu Kriegsgefangenen nach dem jüngsten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan (ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 156).
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/202 |
P9_TA(2022)0081
Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (2021/2099(INI))
(2022/C 347/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 2, 6 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 18 bis 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Artikel 21 und 39 bis 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), |
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unter Hinweis auf das in Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 227 AEUV und in Artikel 44 der Charta verankerte Petitionsrecht des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1) (Richtlinie über die Freizügigkeit), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (2) und auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (3), |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (5), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (6), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2020 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte“ (COM(2020)0730), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Dezember 2020 nach Artikel 25 AEUV mit dem Titel „Bericht über die Fortschritte auf dem Weg zu einer effektiven Unionsbürgerschaft 2016–2020“ (COM(2020)0731), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung der Kommission von 2020 über die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte und die im Juli 2020 veröffentlichten Ergebnisse der Flash Eurobarometer-Umfrage 485 über Unionsbürgerschaft und Demokratie, die zeigen, dass viele EU-Bürger während der COVID-19-Pandemie auf Schwierigkeiten unter anderem beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Informationen über Beschränkungen in Grenzregionen gestoßen sind, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017: Stärkung der Bürgerrechte in einer Union des demokratischen Wandels (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft (8), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Juni 2020 über die Auswirkungen des demografischen Wandels, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (9), |
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unter Hinweis auf die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030 der Kommission, |
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unter Hinweis auf das Grünbuch vom 27. Januar 2021 zum Thema Altern mit dem Titel „Förderung von Solidarität und Verantwortung zwischen den Generationen“ (COM(2021)0050), |
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unter Hinweis auf den Informationsbericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2019 über die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Wahl zum Europäischen Parlament, |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. November 2020 zum Schengen-System und zu den während der COVID-19-Krise ergriffenen Maßnahmen (10) und vom 17. September 2020 mit dem Titel „COVID-19“: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2020 zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2020 zur Senkung der Obdachlosenquote in der EU (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2020 zur Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ (15) und vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2021 zu Rechten von LGBTIQ-Personen in der EU (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 mit dem Titel „Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen: Erkenntnisse“ (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 mit dem Titel „Die Aktivitäten der Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2019“ (19) und vom 16. Januar 2020 mit dem Titel „Die Aktivitäten der Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018“ (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2019 (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2021 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2020 (22), |
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unter Hinweis auf den Berichts des Petitionsausschusses (PETI) des Parlaments mit dem Titel „Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative“ (A9-0018/2022), |
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unter Hinweis auf den Entwurf des Berichts des Petitionsausschusses über den Jahresbericht über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 (A9-0342/2021), |
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unter Hinweis auf die seit 2018 vom Petitionsausschuss veranstalteten öffentlichen Anhörungen zu Angelegenheiten in Bezug auf die Unionsbürgerschaft, insbesondere die Anhörung vom 26. Mai 2021 mit dem Titel „Interinstitutionelle Beziehungen bei der Behandlung von Petitionen: Die Rolle der Kommission“, vom 29. Oktober 2020 mit dem Titel „Unionsbürgerschaft: Befähigung, Inklusion, Teilhabe“ (gemeinsam mit dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)), vom 1. Februar 2018 zum Thema „Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit“ (gemeinsam mit dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und dem LIBE-Ausschuss) sowie vom 21. Februar 2018 über die Europäische Bürgerinitiative zur Bewertung des Vorschlags der Kommission für eine neue EBI-Verordnung (gemeinsam mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen), |
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unter Hinweis auf die von den Ausschüssen für Kultur und Bildung und LIBE in Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss veranstaltete öffentliche Anhörung vom 15. Oktober 2020 mit dem Titel „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“, |
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unter Hinweis auf die gemeinsam vom Petitionsausschuss und dem Rechtsausschuss veranstaltete Interparlamentarische Ausschusssitzung vom 27. November 2018 unter dem Thema „Empowering Parliaments and enforcing citizens’ rights in the implementation and application of Union law“ (Ermächtigung von Parlamenten und Durchsetzung von Bürgerrechten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht), |
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unter Hinweis auf die auf Ersuchen des Petitionsausschusses von der Direktion Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in Auftrag gegebenen Studien mit dem Titel „Strengthening the role and impact of petitions as an instrument of participative democracy — Lessons learnt from a citizens’ perspective 10 years after the entry into force of the Lisbon Treaty“ (Stärkung der Rolle und Wirkung von Petitionen als ein Beteiligungsinstrument — Lehren aus dem Blickwinkel der Bürger zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, 29. Oktober 2021), „Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU“ (Hindernisse für die Freizügigkeit von Regenbogenfamilien in der EU, 8. März 2021), „Obstacles to participation in local and European elections, inside the EU“ (Hindernisse für die Beteiligung an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament innerhalb der EU, 15. September 2020) und „Achievements of the Committee on Petitions during the 2014-2019 parliamentary term and challenges for the future“ (Leistungen des Petitionsausschusses in der Wahlperiode 2014–2019 und Herausforderungen für die Zukunft, 3. Juli 2019), |
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unter Hinweis auf die am 22. März 2021 bzw. am 28. Oktober 2020 von der Direktion Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments für den Petitionsausschuss veranstalteten Seminaren zu LGBTI+-Rechten in der EU und zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen, |
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gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (23) (das Austrittsabkommen), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0019/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft eine der greifbarsten Errungenschaften der Europäischen Union ist und EU-Bürgern eine Reihe von Grundrechten verleiht, darunter das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, das Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben in der EU und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung sowie auf Chancengleichheit; |
B. |
in der Erwägung, dass die Bedeutung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und ihre entscheidende Rolle im Alltag von Millionen von EU-Bürgern durch den Brexit hervorgehoben wurde und das Bewusstsein in der EU für den möglichen Verlust dieser Rechte und die damit verbundenen Folgen dadurch geschärft worden ist, wie die große Zahl der Petitionen offenbart, die von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und von in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen britischen Bürgern zu den Folgen des Brexit für ihren Status als EU-Bürger eingereicht wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der Grundwerte der EU ist und dass durch deren Schutz die Achtung der Grundrechte und der Demokratie garantiert werden; |
D. |
in der Erwägung, dass die Freizügigkeit, die es jedem EU-Bürger gestattet, in jedem anderen Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten oder zu studieren sowie dort Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten, ein Grundpfeiler der EU ist; |
E. |
in der Erwägung, dass für bürgerschaftliches Engagement besser gesorgt werden kann, wenn die grundlegenden Bedürfnisse der Bürger befriedigt werden, in der Erwägung, dass der Schutz in Form von Mindestlöhnen deshalb von großer Bedeutung und eine Voraussetzung für das von der EU gesteckte Ziel ist, niemanden zurückzulassen; |
F. |
in der Erwägung, dass sich Menschen, die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen ausgesetzt sind, oft ausgegrenzt fühlen und sich weniger oder gar nicht am gesellschaftlichen Leben, am Geschehen der Zivilgesellschaft und an Wahlen beteiligen; |
G. |
in der Erwägung, dass Obdachlose nicht nur mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert sind, sondern häufig nur wenig oder gar keinen Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Möglichkeiten, diese einzufordern, haben; |
H. |
in der Erwägung, dass die Definitionen schutzbedürftiger, benachteiligter oder unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist und zudem von der politischen und sozialen Lage in den Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängen kann; |
I. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer mit schwierigen, gesundheitsschädlichen und unsicheren Arbeitsbedingungen, geringer oder fehlender Arbeitsplatzsicherheit sowie einem unzureichenden oder fehlenden Sozialversicherungsschutz und Zugang zu Sozialleistungen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass viele Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen angehören und aus benachteiligten Regionen stammen; in der Erwägung, dass die ohnehin prekäre Lage zahlreicher Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer durch die COVID-19-Krise weiter verschärft wurde und dadurch Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu ihrem Schutz entstanden sind; |
J. |
in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch eine Reihe beispielloser Herausforderungen für die Freizügigkeit in der EU mit sich gebracht hat, da viele Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit Reisebeschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen als Notmaßnahmen eingeführt haben; in der Erwägung, dass EU-Bürger zahlreiche Petitionen eingereicht haben, in denen ernste Bedenken bezüglich der Auswirkungen der nationalen Notmaßnahmen auf ihre Reisefreiheit, ihr Recht auf Arbeit und Studium im EU-Ausland und ihre Fähigkeit zum Aufbau und zur Pflege grenzüberschreitender Familienbeziehungen aufgeworfen wurden; |
K. |
in der Erwägung, dass sich die Pandemie besonders negativ auf die Situation von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auswirkt und die Wahrnehmung ihrer Rechte dadurch erheblich eingeschränkt wird; |
L. |
in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss eine erhebliche Anzahl von Petitionen bezüglich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen in der EU und von Regenbogenfamilien (also Familien mit mindestens einem LGBTIQ-Mitglied) im Besonderen bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der EU erhalten hat, was mit negativen Folgen für die Rechte und Interessen der Kinder der betreffenden Familien verbunden war; |
M. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta jede Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausdrücklich verboten ist, was der wichtigste Ausdruck der Unionsbürgerschaft ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz, wie die oben genannten Petitionen belegen, gleichzeitig ein entscheidender Punkt bei der erfolgreichen Wahrnehmung der Freizügigkeit ist; |
N. |
in der Erwägung, dass in der EU etwa 50 Millionen Menschen einer nationalen oder sprachlichen Minderheitsgemeinschaft angehören; in der Erwägung, dass die Kommission trotz breiter Unterstützung durch MdEP keine gesetzgeberischen Maßnahmen als Reaktion auf die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ ergriffen hat; |
O. |
in der Erwägung, dass die Verleihung und Aberkennung der Staatsbürgerschaft weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; |
P. |
in der Erwägung, dass Petitionen gezeigt haben, dass mobile EU-Bürger und Gebietsansässige aufgrund des Verwaltungsaufwands, bürokratischer Hürden und Sprachbarrieren in einigen Mitgliedstaaten sowie von Fehlinformationen oder mangelnder Kooperationsbereitschaft der Behörden einiger Mitgliedstaaten noch immer Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Wahlrechts haben; |
Q. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts, ihres Rechts auf Zugang zu Informationen über Wahlvorschriften, Wahlverfahren, Wahlprogramme und Debatten in Formaten, die an die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen angepasst sind, noch immer mit rechtlichen und praktischen Hürden sowie physischen Barrieren zu kämpfen haben und daher bei Wahlen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Daten über die Wahlbeteiligung unterrepräsentierter Gruppen weiterhin nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen; |
R. |
in der Erwägung, dass das Recht von EU-Bürger auf Teilnahme am demokratischen Leben in der EU über das aktive und passive Wahlrecht bei Europawahlen hinausgeht; in der Erwägung, dass in den Verträgen eine Reihe von Teilhabeinstrumenten vorgesehen sind, die dazu dienen, die direkte Teilhabe der Bürger in der EU zu fördern, darunter das Petitionsrecht, das Recht, sich an die Europäische Bürgerbeauftragte zu wenden, und das Recht, eine Europäische Bürgerinitiative einzureichen; |
S. |
in der Erwägung, dass Staatenlose mit langfristigem Aufenthaltsstatus in einigen EU-Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang an Prozessen der demokratischen Partizipation teilhaben können und ihnen insbesondere ihr Recht auf Teilnahme an Kommunal- bzw. Europawahlen vorenthalten wird; in der Erwägung, dass die Kommission die Empfehlung von Maßnahmen in Richtung einer Annäherung der Gleichstellung staatenloser Minderheiten wie der Roma nicht vorgelegt hat, wie sie in der Europäischen Bürgerinitiative „Minority SafePack — eine Million Unterschriften für die Vielfalt Europas“ vorgeschlagen wurde; |
T. |
in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit dem Austrittsabkommen EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich schützen muss; |
U. |
in der Erwägung, dass ältere Menschen eine engagierte Bevölkerungsgruppe sind, die einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Gesellschaft leisten, indem sie sich an ehrenamtlichen Tätigkeiten und sozialen Initiativen beteiligen und pflegebedürftige Personen unterstützen und betreuen; |
V. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, zunehmend digitale Kompetenzen erfordert; |
W. |
in der Erwägung, dass der digitale Wandel Chancen und Bedrohungen für alle Generationen, insbesondere für ältere Menschen, mit sich bringt; in der Erwägung, dass der technologische Wandel negative Auswirkungen auf ältere Menschen haben kann, die nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und entsprechenden Zugang zu digitalen Technologien verfügen; in der Erwägung, dass ältere Menschen häufig Opfer von Diskriminierung, Gewalt, Isolation und Einsamkeit, Ausgrenzung und Einschränkungen ihrer Eigenständigkeit sind, und zwar infolge der Einführung digitaler Lösungen, die ihren Bedürfnissen nicht Rechnung tragen; |
1. |
nimmt den Bericht der Kommission mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020: Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte“ zur Kenntnis und begrüßt die anhaltende Selbstverpflichtung der Kommission, die Rechte der EU-Bürger zu wahren, einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Möglichkeiten und Hindernisse bei der Ausübung der Bürgerrechte durch Angehörige benachteiligter Bevölkerungsgruppen, darunter Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen; bedauert, dass nur zwei der 18 von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Rechtsvorschriften sind; betont, dass eine umfassende Bewertung der Rechte der EU-Bürger sowie genau festgelegte und konkrete Verpflichtungen, Maßnahmen und Gesetzesinitiativen für die nächsten drei Jahre notwendig sind; hebt hervor, dass hierdurch letztendlich durch die Berichte über die Unionsbürgerschaft gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 AEUV erreicht werden soll, dass konkrete Initiativen hin zur Konsolidierung der den Bürgern zustehenden Rechte und Freiheiten im Rahmen eines Unionsbürgerschaftsstatuts ergriffen werden, das an die europäische Säule sozialer Rechte angelehnt ist und die in der Charta verankerten Grundrechte und -freiheiten, die in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten sozialen Rechte und die in Artikel 2 EUV genannten Werte als Grundbestandteile des europäischen „öffentlichen Raums“ umfasst, zu dem unter anderem auch das für diesen öffentlichen Raum relevante Steuerungsmodell, Würde, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Gleichheit und Diskriminierungsfreiheit gehören und dem bei einer künftigen Reform der Verträge Rechnung getragen würde; |
2. |
begrüßt, dass die Kommission der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten erneut mehr Aufmerksamkeit schenkt; |
3. |
hebt hervor, dass eine unabhängige Justiz, der Zugang zu dieser, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Freiheit, auf Informationen zugreifen zu können und sie zu erhalten und weiterzugeben, sowie Medienpluralismus wesentliche Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit sind; fordert die Kommission auf, diese zentralen Werte der EU zu wahren, wenn sie von den Mitgliedstaaten missachtet werden; |
4. |
weist darauf hin, dass Instrumente, die in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, nicht nur eine Rechtsgrundlage haben müssen, sondern auch notwendig und verhältnismäßig sein müssen, wie in der Datenschutz-Grundverordnung und in der Charta gefordert; |
5. |
weist darauf hin, dass die Freizügigkeit zwar zentraler Bestandteil des EU-Projekts ist, dass sie jedoch durch die beispiellose gesundheitliche Krise infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang ergriffenen nationalen Notmaßnahmen, einschließlich der Reisebeschränkungen und der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, stark beeinträchtigt wurde; weist erneut darauf hin, dass diese Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf das Privatleben, die Arbeit, die Familien und die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen hatten, wie die zahlreichen Petitionen zeigen; betont, dass alle nationalen Notmaßnahmen mit Blick auf ihr ursprüngliches Ziel, die COVID-19-Pandemie einzudämmen, verhältnismäßig sein sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die COVID-19-Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte weiterhin zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, nationale Notmaßnahmen schrittweise abzuschaffen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind; weist darauf hin, dass sich die COVID-19-Pandemie negativ auf das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit der Bürger, insbesondere junger Menschen und älterer Menschen, auswirkt; |
6. |
weist darauf hin, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am Ende des Übergangszeitraums hauptsächlich EU-Bürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und britische Staatsangehörige, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, betraf; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung von Teil II des Austrittsabkommens in Bezug auf die Rechte der Bürger genau zu überwachen, um die Rechte von Bürgern, die vor Ablauf des Übergangszeitraums von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, umfassend und wirksam zu schützen; |
7. |
ist besorgt über die zahlreichen Hindernisse, mit denen Regenbogenfamilien konfrontiert sind, wenn sie ihr Recht auf Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen ausüben, wobei diese Hindernisse auf unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren und deren Eltern-Kind-Beziehungen beruhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Entschließung des Parlaments zu den LGBTIQ-Rechten in der EU umzusetzen, darunter auch ihre Forderung an die Kommission, zu untersuchen, ob alle Mitgliedstaaten dem EuGH-Urteil vom 5. Juni 2018 in der Rechtssache C-673/16, Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne (24) entsprechen, und dieses Urteil in die anstehende Überarbeitung der Leitlinien zur Freizügigkeit aus dem Jahr 2009 einzubeziehen; |
8. |
bedauert, dass Eltern und Kinder bei Trennung oder Scheidung nicht in jedem Mitgliedstaat die gleichen rechtlichen Möglichkeiten haben, sodass sich Hunderte von Eltern in der EU an den Petitionsausschuss gewendet haben, damit er sie bei grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Fällen elterlicher Kindesentführung unterstützt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nichtdiskriminierende Systeme zur Überwachung von Fällen von Kindern einzuführen, die Gegenstand grenzübergreifender Sorgerechtsstreitigkeiten sind, wobei die Grundrechte des Kindes uneingeschränkt zu achten sind; |
9. |
weist darauf hin, dass nicht nur die großen weltweiten Ereignisse ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen; weist mit Bedauern darauf hin, dass — wie sich anhand der vielen diesbezüglich erhaltenen Petitionen gezeigt hat — die EU-Bürger, die langjährig aufenthaltsberechtigten Personen, die Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats sind, und Familienangehörige von EU-Bürgern, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, beim Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen noch immer juristischen, administrativen oder praktischen Hindernissen begegnen, insbesondere mit Blick auf Aufenthaltsverfahren, zivil- oder sozialrechtlichen Angelegenheiten, die das Familienrecht oder Rentenansprüche, die Abstimmung zwischen Sozialversicherungssystemen, den Zugang zu Gesundheitsdiensten, Krankenversicherung und Bildung sowie Steuerregelungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen; betont, dass diese Hindernisse häufig diskriminierende Verwaltungsauflagen oder willkürliche Anforderungen an die Vorlage von Dokumenten umfassen, die in der Regel in anderen Mitgliedstaaten nicht ausgestellt werden; betont, dass solche Hindernisse häufig auf das Fehlen einer klaren Definition von bestimmten Konzepten in der Richtlinie über die Freizügigkeit zurückzuführen sind, beispielsweise der Begriffe „umfassender Krankenversicherungsschutz“ und „ausreichende Existenzmittel“; fordert die Kommission auf, bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie über die Freizügigkeit auch diskriminierende Verwaltungspraktiken in Mitgliedstaaten, besonders auf lokaler Ebene, in den Blick zu nehmen, die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Praktiken zu ergreifen und in ihren überarbeiteten Leitlinien eine Klärung der in der Richtlinie über die Freizügigkeit enthaltenen nicht eindeutig definierten Konzepte vorzunehmen; fordert außerdem die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Fällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren EU-Mitgliedstaaten Leistungen erhalten und Beiträge zahlen, eine engere Zusammenarbeit zu fördern, indem sie den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Sozialversicherungsträgern verstärken, sodass bei der Berechnung von Rentenansprüchen alle Beiträge angemessen berücksichtigt werden können; |
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Probleme der Doppelbesteuerung bei der Kfz-Zulassung, Steuerdiskriminierung und Doppelbesteuerung im grenzübergreifenden Kontext wirksam zu bewältigen und der Realität der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität besser gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Probleme der Doppelbesteuerung durch bestehende bilaterale Besteuerungsabkommen oder einseitige Maßnahmen von Mitgliedstaaten nur unzureichend bewältigt werden können und dass ein gemeinsames, zeitnahes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist; |
11. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Vorschriften über den konsularischen Schutz zu überarbeiten; legt der Kommission nahe, in diese Überarbeitung eine Bewertung der Zugänglichkeit von konsularischem Schutz für Personen mit verschiedenen Arten von Behinderungen aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für die Unterstützung der EU-Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Recht auf konsularischen Schutz für Menschen einzuführen, die ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Reisedokument vorweisen können, auch wenn sie keine Staatsbürger des betreffenden Landes sind; |
12. |
weist darauf hin, dass Mindestlöhne eine wichtige Rolle dabei spielen, wenn sichergestellt werden soll, dass die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt und niemand zurückgelassen wird; weist auf die prekären Bedingungen hin, denen Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer insbesondere seit der COVID-19-Krise ausgesetzt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schwachstellen anzugehen, mit denen Grenzgänger und Saisonarbeiter im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und dafür zu sorgen, dass allen Arbeitnehmern in der EU ein hohes Maß an sozialem Schutz und gerechten, angemessen bezahlten Arbeitsplätzen gewährt wird, unter anderem indem sie die wirksame Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts im Zusammenhang mit der Mobilität von Arbeitskräften und dem Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit sicherstellen; hält diesen Ansatz für unerlässlich, damit EU-Bürger nicht an den Rand gedrängt, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, in vollem Maße und aktiv in unseren Demokratien mitzuwirken, und damit ihre Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, geschützt werden; |
13. |
stellt fest, dass das Fehlen einer Regelung für die gegenseitige Anerkennung des Status von Menschen mit Behinderungen einer der Gründe für die Schwierigkeiten von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Kulturgütern ist; unterstützt die Entwicklung eines in der gesamten EU anerkannten Behindertenausweises, damit der gleichberechtigte Zugang zu bestimmten Leistungen innerhalb der EU sichergestellt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen EU-Behindertenausweis einzuführen, um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten; |
14. |
fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und das dazugehörige Protokoll zu unterzeichnen; fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Übereinkommens nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihre Rechte als EU-Bürger uneingeschränkt und ohne jede Form der Diskriminierung auszuüben; |
15. |
ist besorgt über die Ausgrenzung von Obdachlosen aufgrund ihrer schwierigen Lebensbedingungen und ihres Mangels an Informationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Obdachlose und ihre Rechte zu schützen und sie mit Informationskampagnen über diese Maßnahmen zu erreichen und so ihre Eingliederung in das soziale und politische Leben und in die Zivilgesellschaft zu erleichtern; |
16. |
begrüßt die im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 angekündigte Absicht der Kommission, ihre Richtlinien über das aktive Wahlrecht mobiler EU-Bürger in Kommunalwahlen und Europawahlen (Richtlinien 94/80/EG und 93/109/EG des Rates) zu aktualisieren; betont in diesem Zusammenhang, wie dringend notwendig es ist, alle Hindernisse und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Wahlrechts für mobile EU-Bürger, auch für Menschen mit Behinderungen, aus dem Weg zu räumen, die Bereitstellung von Informationen über Kommunalwahlen, Europawahlen und Abstimmungsverfahren (möglicherweise über eine EU-weit verfügbare und uneingeschränkt zugängliche gemeinsame Informationsplattform) zu verbessern und zu vereinfachen, die Mitgliedstaaten dazu zu motivieren, die Ausübung des Wahlrechts vonseiten mobiler EU-Bürger, insbesondere auf lokaler Ebene, zu erleichtern, und Optionen für eine Fernabstimmung, einschließlich der elektronischen Stimmabgabe, auszuloten und umzusetzen, um die demokratische Beteiligung zu fördern und zu erleichtern; betont, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke der elektronischen Stimmabgabe für Transparenz bei der Gestaltung und dem Einsatz von elektronischen und Internetsystemen sowie für die Möglichkeit einer manuellen oder elektronischen Nachzählung sorgen müssen, ohne dass dadurch das Wahlgeheimnis oder der Schutz personenbezogener Daten nach dem EU-Recht beeinträchtigt werden; weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen, für die in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzmaßnahmen getroffen werden (beispielsweise Vormundschaft), automatisch von der politischen Teilhabe ausgeschlossen werden und ihnen folglich das Wahlrecht verwehrt wird; betont, dass von einer derart drastischen Lösung Abstand genommen werden muss und dass stattdessen Menschen mit Behinderungen in ausgewählten Lebensbereichen unterstützt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Kommission, mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten zu wollen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer politischen Rechte gleichberechtigt mit anderen zu garantieren und um insbesondere sicherzustellen, dass dieses Recht bei der nächsten Europawahl in Anspruch genommen werden kann; |
17. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des Europäischen Kooperationsnetzes für Wahlen bewährte Verfahren darüber auszutauschen und zu fördern, wie den jeweiligen Bedürfnissen benachteiligter Bevölkerungsgruppen bei Wahlen Rechnung getragen werden kann, damit ihre Wahlbeteiligung erhöht und dafür gesorgt wird, dass diese in die Lage versetzt werden, ihr Wahlrecht bei der nächsten Europawahl wirksam auszuüben; betont in diesem Zusammenhang umfassende Daten über unterrepräsentierte Wählergruppen und die Notwendigkeit, sich auf eine Reihe grundlegender gemeinsamer Definitionen für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu einigen, zu denen solche wie LGBTIQ, Migranten und Flüchtlinge, Menschen aus Haushalten mit niedrigem Einkommen, rassische, ethnische oder sprachliche Minderheiten und Menschen mit Behinderungen gehören können; |
18. |
weist ferner darauf hin, dass das Wahlrecht von im Ausland lebenden EU-Bürger häufig Gegenstand von Petitionen ist; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten ihren Bürgern nach Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat das aktive Wahlrecht für nationale Parlamentswahlen vorenthalten; ist der Auffassung, dass der Entzug des Wahlrechts von EU-Bürgern, weil diese im Ausland ansässig sind, neben der mangelnden Anerkennung ihres aktiven Wahlrechts bei nationalen Parlamentswahlen in ihrem Wohnsitzland ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen und zur Folge haben könnte, dass den betreffenden Menschen das Grundrecht auf politische Teilhabe verweigert wird; hebt hervor, dass einige Mitgliedstaaten langfristig aufenthaltsberechtigten Personen, die Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats sind, das Wahlrecht für Kommunalwahlen und Europawahlen entzogen haben; |
19. |
betont, dass mehr als 60 % der Befragten, die an der öffentlichen Konsultation zum Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 teilnahmen, der Ansicht waren, dass nicht genug getan wird, um die Bürger über ihre Rechte als EU-Bürger zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, und zwar in einer Form, die für Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen zugänglich ist, und dafür zu sorgen, dass sie diese Rechte in ihrem Herkunftsland als auch in jedem anderen Mitgliedstaat gleichermaßen wahrnehmen können; betont, wie wichtig es ist, länderspezifische Websites einzurichten, auf denen die EU-Bürger über ihre Rechte aufgeklärt werden und erfahren, wie sie mit MdEP in Kontakt treten und deren Abstimmungen und Entscheidungen verfolgen können; |
20. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, der politischen Bildung im Bereich der EU-Angelegenheiten, unter anderem auf dem Gebiet der Rechte der EU-Bürger, mehr Raum in den Schullehrplänen einzuräumen und die Aus- und Weiterbildung der Lehrer entsprechend anzupassen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bildungssysteme Besuche von Schulen bei den EU-Organen fördern sollten; betont, dass zugängliche Bildung eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, künftige Bürger zu informieren; |
21. |
räumt ein, dass der gegenwärtige Rahmen für Teilhabe in der EU bei Bürgern möglicherweise Unsicherheit aufkommen lässt, welche Kanäle am besten geeignet wären, um ihrem Anliegen Geltung zu verschaffen, und dass diese Unsicherheit sie davon abhält, die verfügbaren Instrumente für die Kommunikation mit den EU-Organen zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bürger und Einwohner der EU umfassend über ihr in Artikel 44 der Charta und Artikel 227 AEUV verankertes Recht unterrichtet werden, Petitionen an das Parlament zu richten und Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, da die Bürger auf diese Weise ihre Rechte wahren und Rechtsverstöße melden können; |
22. |
fordert die Einrichtung einer zentralen digitalen Anlaufstelle, an der alle partizipativen Instrumente der EU zusammengeführt und Informationen, Rat und Unterstützung über die aktive Mitwirkung in der EU in allen 24 EU-Amtssprachen in für Menschen mit unterschiedlichen Formen der Behinderung zugänglichen Formaten bereitgestellt werden, um Nutzern zu helfen, den für sie geeignetsten Kommunikationskanal zu erkennen und zu nutzen, damit die Bürger an die EU herangeführt und ihre Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe verbessert werden; geht davon aus, dass eine solche zentrale Anlaufstelle die Nutzung der unterschiedlichen partizipativen Instrumente vereinfachen und somit ihr Potenzial vollständig erschließen würde; |
23. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Konferenz zur Zukunft Europas; ist der festen Überzeugung, dass die Konferenz eine Gelegenheit für eine von der Basis ausgehende Beteiligung am demokratischen Prozess in der EU darstellt; bekräftigt seine Forderung, dass die Konferenz konkrete Empfehlungen ausspricht, die von den Institutionen aufzugreifen und umzusetzen sind; fordert alle Teilnehmer der Konferenz auf, die Ergebnisse der Konferenz konkret weiterzuverfolgen; |
24. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen und ihren Bürgerbeauftragten bzw. entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38.
(3) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
(4) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(5) ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.
(6) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(7) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 11.
(8) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 6.
(9) ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.
(10) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 7.
(11) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 159.
(12) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.
(13) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 6.
(14) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 2.
(15) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 70.
(16) ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 21.
(17) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0366.
(18) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0414.
(19) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 82.
(20) ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 105.
(21) ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 168.
(22) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0507.
(23) ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
(24) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juni 2018, Relu Adrian Coman u. a. gegen Inspectoratul General pentru Imigrări und Ministerul Afacerilor Interne, C-673/16, EU:C:2018:385.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/211 |
P9_TA(2022)0082
Faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Individualbesteuerung) (2020/2254(INL))
(2022/C 347/20)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus“ (COM(2020)0313), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Ein Jahr nach dem Ausbruch von COVID-19 — die fiskalpolitische Reaktion“ (COM(2021)0105), |
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unter Hinweis auf die zur Annahme anstehenden Vorschläge der Kommission, insbesondere zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB), zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (1) und zum Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (2), sowie auf die Standpunkte des Europäischen Parlaments zu diesen Vorschlägen, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2019„Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“ (COM(2019)0008), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067), |
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unter Hinweis auf den inklusiven Rahmen der OECD/G20 zum Aktionsplan gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vom Oktober 2015, |
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unter Hinweis auf den 2018 angenommenen Zwischenbericht zum inklusiven Rahmen der OECD/G20 mit dem Titel „Tax Challenges Arising from Digitalisation“ (Steuerliche Herausforderungen aufgrund der Digitalisierung) und das im Mai 2019 angenommene Arbeitsprogramm zur Entwicklung einer Konsenslösung für die steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, |
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unter Hinweis auf die Berichte über Entwürfe für die erste Säule und die zweite Säule, die am 14. Oktober 2020 vom inklusiven Rahmen der OECD/G20 angenommen wurden, sowie auf die Ergebnisse einer von der OECD durchgeführten Wirtschaftsanalyse und Folgenabschätzung, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ (COM(2021)0251), |
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unter Hinweis auf den von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) der Kommission am 18. Mai 2021 vorgelegten Jahresbericht über Besteuerung 2021 — Überprüfung der Steuerpolitik in den EU-Mitgliedstaaten, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds mit dem Titel „Taxing Multinationals in Europe“ (Besteuerung multinationaler Konzerne in Europa), European and Fiscal Affairs Department, 2021, Nr. 21/12, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der verschiedenen G7-, G8- und G20-Gipfel zu internationalen Steuerfragen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen im Zusammenhang mit TAXE-Sonderausschüssen, nämlich vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAX 1) (4), vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAX 2) (5) und vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX 3) (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung und seine Empfehlungen vom 13. Dezember 2017 im Anschluss an die Untersuchung zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (PANA) (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse (2020/2046(INI)), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“) (2020/2258(INI)), |
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gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0024/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die beispiellosen Auswirkungen und das Ausmaß der COVID-19-Krise auf die Wirtschaft zu einem Rückgang der Steuereinnahmen und einem Anstieg der Schulden und der öffentlichen Ausgaben zum Schutz der Gesellschaft und der Wirtschaft geführt haben, was sich in einem starken Anstieg der Staatsverschuldung niederschlägt; in der Erwägung, dass durch Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung die Einnahmen der Staaten gemindert und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Steuersysteme und Steuergerechtigkeit geschwächt werden; in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorzugehen und gleichzeitig die Steuern auf einem Niveau zu halten, mit dem das nachhaltige Wachstum der Wirtschaft und die wirtschaftliche und soziale Erholung der Union unterstützt werden sowie die Bewältigung längerfristiger Herausforderungen — etwa der Alterung der Bevölkerung, des ökologischen Wandels und des Klimawandels und der Digitalisierung der Wirtschaft — vorangebracht wird, ohne die Grundlage für ein angemessenes Steueraufkommen auszuhöhlen; |
B. |
in der Erwägung, dass sich die Steuerbelastung von Vermögen hin zu Einkommen, von Kapital- hin zu Arbeitseinkommen und Konsum, von multinationalen Unternehmen hin zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und von der Finanz- hin zur Realwirtschaft verlagert hat und eine Verlagerung der steuerlichen Belastung von mobileren zu weniger mobilen Steuerpflichtigen festzustellen ist; |
C. |
in der Erwägung, dass eine rasche Erholung eine entschlossene wirtschafts- und fiskalpolitische Reaktion durch Reformen und Investitionen und unter anderem die folgenden Maßnahmen erfordert: i) Herbeiführung effektiv gleicher Wettbewerbsbedingungen für Steuerpflichtige und Unternehmen, Reduzierung oder Abschaffung von Steuervorteilen, durch die KMU ungerechtfertigt benachteiligt werden, und Bürokratieabbau, um sowohl den inländischen Handel als auch den Handel im Binnenmarkt zu fördern, unterstützt durch einfache, fairere, digitale und besser vorhersehbare steuerliche Rahmenbedingungen, ii) Sicherung von Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Wiederaufbaus und des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft, zur Verringerung des Schuldenstands gemessen am BIP und zur Ankurbelung von Investitionen und iii) Sicherstellung einer fairen Besteuerung von Unternehmen und Bürgern, Verbesserung der Transparenz und Stärkung des Vertrauens in die Gesellschaft und den fairen Wettbewerb auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Normen und koordinierter und digitalisierter Meldesysteme; |
D. |
in der Erwägung, dass der Aktionsplan der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (im Folgenden „Aktionsplan“) Teil einer breiter angelegten Steuerstrategie der Union in den Bereichen Mehrwertsteuer (MwSt.), Unternehmensbesteuerung und individuelle Besteuerung ist; in der Erwägung, dass der Aktionsplan einen Ansatz mit zwei Stoßrichtungen vorsieht, bei dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mit der Vereinfachung von Maßnahmen zur Beseitigung unnötiger Hindernisse und des bürokratischen Aufwands für die Steuerpflichtigen, insbesondere die Bürger und KMU, kombiniert werden; |
E. |
in der Erwägung, dass 99 % der Unternehmen in der Union KMU sind und KMU zwei von drei Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft schaffen, dass aber die Kosten der Einhaltung der Steuervorschriften für KMU 30 % ihrer Steuerlast entsprechen, während dieser Anteil bei großen Unternehmen lediglich 2 % ausmacht; |
F. |
in der Erwägung, dass das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten gestärkt und bewährte Verfahren hinsichtlich der innerstaatlichen Meldesysteme unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden müssen; |
G. |
in der Erwägung, dass laut dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 über den Austausch von Steuerinformationen in der EU (8) die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen nicht aktuell, ungenau und unvollständig sind; |
H. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen internationalen Körperschaftsteuervorschriften vor dem Hintergrund der Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft nicht mehr zeitgemäß sind; in der Erwägung, dass durch die Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung und eine stärkere Abhängigkeit von immateriellen Vermögenswerten und deren Zunahme in Wertschöpfungsketten Perspektiven und Herausforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Wirtschaftstätigkeiten und Steuertatbeständen entstehen, auch in Bezug auf etwaige Steuervermeidungspraktiken, insbesondere wenn diese Tätigkeiten länderübergreifend oder vollständig außerhalb der Union stattfinden; |
I. |
in der Erwägung, dass sich die Unternehmensbesteuerung nach dem Grundsatz richten sollte, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden, und dass eine unionsweit stärker harmonisierte und koordinierte Herangehensweise an das System der Unternehmensbesteuerung auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ermöglichen könnte, der durch schädliche Steuerpraktiken verursacht wird, durch die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt und häufig eine Fehlallokation von Ressourcen bewirkt wird; |
J. |
in der Erwägung, dass durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Union und der Mitgliedstaaten sowie durch mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuererhebung und die Einhaltung der Steuervorschriften verbessert werden kann und dass dies auch notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt auf faire Weise zu stärken, wodurch die Arbeit der Steuerbehörden effizienter werden dürfte; in der Erwägung, dass es dank des Einsatzes von Technologie und Digitalisierung mit Schwerpunkt auf einer effizienteren Nutzung der verfügbaren Daten möglich ist, die Effizienz und Transparenz der Steuerbehörden zu fördern, die Kosten der Einhaltung der Vorschriften zu senken und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken; in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Digitalisierung sowohl Steuerpflichtigen als auch Steuerbehörden alternative Vorgehensweisen eröffnen, um systematisch gegen bestimmte Steuerbetrugstatbestände vorzugehen, und dass sich dank dieser Fortschritte möglicherweise auch mobile Steuerobjekte leichter besteuern lassen; |
Allgemeine Überlegungen zum Aktionsplan der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie
1. |
begrüßt den Aktionsplan und befürwortet seine konsequente Umsetzung; stellt fest, dass sich die Mehrzahl der 25 Maßnahmen auf die Mehrwertsteuer bezieht, was angesichts der hohen Steuerausfälle im Bereich der Mehrwertsteuer durchaus angezeigt ist, und dass Unternehmen, insbesondere KMU, unterstützt werden müssen; ist jedoch der Ansicht, dass eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte, um konkrete Legislativvorschläge zu ergänzen und die potenziellen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen und die Unternehmen besser zu erfassen; begrüßt die unlängst im Rat erzielte Einigung in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass die endgültige Mehrwertsteuerregelung im Rat keine Unterstützung gefunden hat; fordert die Kommission auf, den Aktionsplan im Hinblick auf die internationalen Entwicklungen auf der Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bzw. der G20 und vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie zu überprüfen; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, Initiativen in die Wege zu leiten, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden verbessert und die Harmonisierung von Verfahrensregeln im gesamten Binnenmarkt gesteigert werden soll, von höchster Bedeutung ist; begrüßt die Initiative der Kommission für ein EU-Kooperationsprogramm zur Steuerehrlichkeit als Methode, um die Steuerbehörden und Unternehmen zu einer engeren Zusammenarbeit anzuregen, und empfiehlt klare Regeln für die Förderfähigkeit und Funktionsweise sowie eine mögliche Ausweitung des Programms auf Mehrwertsteuerfragen; begrüßt die Gesetzgebungsinitiative der Kommission zur Einführung eines gemeinsamen, standardisierten und unionsweiten Systems für Steuererleichterungen an der Quelle und mit einem Mechanismus für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen und sieht dieser Initiative erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang und als Reaktion auf die jüngsten Cum-Ex-Enthüllungen und das globale Steuerabkommen der OECD/G20 auf, die potenziellen Vorteile eines an der Quelle erhobenen effektiven Mindeststeuersatzes zu prüfen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Diskussion über die blockierte Überarbeitung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (9) (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren) wieder aufzunehmen; |
3. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Mehrwertsteuervorschriften zu modernisieren, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem die transaktionsbasierte Echtzeitmeldung und die elektronische Rechnungsstellung verwendet werden; stellt fest, dass eine solche Meldung für den Steuerpflichtigen einfach zu handhaben sein und gleichzeitig den Steuerbehörden einen Überblick über die verschiedenen Transaktionen in Echtzeit ermöglichen muss, wodurch die Prävention und Aufdeckung von Betrug und die Erkennung risikobehafteter Wirtschaftsteilnehmer erleichtert wird; ist der Ansicht, dass die Meldepflichten und die Steuerformulare unter den Mitgliedstaaten harmonisiert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Nutzung des Tools „Transaction Network Analysis“ (TNA) für die gezielte Datensuche eine der verfügbaren Optionen zur Verringerung des Steuerbetrugs ist, und spricht sich für die Weiterentwicklung dieses Tools und den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten aus; |
4. |
weist darauf hin, dass bei steuerlichen Maßnahmen, ob befristet oder unbefristet, Verzerrungen der Investitionsentscheidungen verhindert werden sollten und dass mit ihnen die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten Ziele der Union, zu denen auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zählt, vorangebracht werden sollte; betont, dass die Berichterstattungspflichten nicht zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Verwaltungskosten für die Wirtschaftsakteure, insbesondere für KMU, führen sollten; stellt fest, dass eine höhere Datenqualität und möglicherweise größere Datenmengen erforderlich sein könnten, um das Problem der entgangenen Steuereinnahmen wirksam in Angriff nehmen zu können; besteht auf dem Grundsatz, dass nach Maßgabe der Rechte der Steuerpflichtigen alle von den Steuerbehörden bei den Steuerpflichtigen erhobenen Daten den Mitgliedstaaten nur einmal übermittelt werden dürfen, wobei die größtmöglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind; weist darauf hin, dass mithilfe von Daten und digitalen Instrumenten möglicherweise Bürokratie abgebaut werden kann und verschiedene Pflichten der Steuerpflichtigen — insbesondere in den Bereichen MwSt.-Erklärungen und zusammenfassende Meldungen — vereinfacht werden können, und stellt fest, dass die Wirksamkeit der Datennutzung mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) und verschiedener Software maximiert werden sollte; betont, dass die Bemühungen um eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fortgesetzt werden müssen, um Betrug und Steuerhinterziehung zu verringern; hält es für notwendig, nicht nur die Quantität der ausgetauschten Daten zu erhöhen, sondern auch ihre Qualität zu verbessern, damit ein effizienteres System entsteht; |
5. |
hebt hervor, dass die Vielfalt der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten eine schwierige Herausforderung ist, insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind oder eine Geschäftstätigkeit aufnehmen möchten, da sie mit bis zu 27 verschiedenen Steuersystemen zurechtkommen müssen; ist der Ansicht, dass den höheren Befolgungskosten von KMU gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; betont, dass KMU durch die finanzielle Belastung, die mit der Tätigkeit in unterschiedlichen nationalen Systemen verbunden ist, nicht weiter benachteiligt werden dürfen und dass sie die Vorteile des Binnenmarkts ohne Weiteres für sich nutzen können sollten; |
6. |
betont, dass bei einer Strategie für eine nachhaltige Erholung die Tragfähigkeit der niedriger Zinssätze und die steigende Inflation in der gesamten Union ins Auge gefasst werden sollten; ist der Ansicht, dass die Steuerlast nicht — wie derzeit — von Kapitalgewinnen auf Arbeit verlagert werden darf; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der großen Zahl mobiler Arbeitnehmer mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; |
7. |
bekräftigt, dass die Mittel im Rahmen von NextGenerationEU für die wirtschaftliche Erholung der Union wichtig sind, und weist darauf hin, dass mit der Aufbau- und Resilienzfazilität Haushaltsreformen und Investitionen in ein faireres, nachhaltigeres und stärker digitalisiertes Steuersystem vorangetrieben werden könnten; weist erneut darauf hin, dass mit dem im Zeitraum 2021–2027 mit Mitteln in Höhe von 269 Mio. EUR ausgestattete Fiscalis-Programm darauf abgezielt wird, Steuerbetrug zu bekämpfen, und unterstützt die Erhebung von Einnahmen für die Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten, indem die nationalen Steuerbehörden dabei unterstützt werden, bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung besser zusammenzuarbeiten; |
8. |
stellt fest, dass sich die entgangenen Einnahmen infolge der internationalen Steuerhinterziehung durch Einzelpersonen im Jahr 2016 auf 46 Mrd. EUR beliefen; weist auf die derzeitigen Verzerrungen des Binnenmarkts infolge schädlicher Steuerpraktiken hin, durch die ein schädlicher Steuerwettbewerb geschaffen wird; stellt fest, dass neben dem Aktionsplan auch eine Mitteilung der Kommission über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und in Drittstaaten veröffentlicht wurde, in der es hauptsächlich um die notwendige Reform des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und die mit der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete einhergehenden Kriterien geht; bedauert, dass in beiden Angelegenheiten im Rat Stillstand herrscht; nimmt das Ergebnis der Sitzung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnis; bedauert in diesem Zusammenhang, dass sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten nicht auf die Reform des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung von 1997 einigen konnten, und weist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik in Bezug auf schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“) hin; bekräftigt seine Unterstützung für die Absicht der Kommission, den Aufgabenbereich der Gruppe „Verhaltenskodex“ auf weitere Arten von Regelungen und allgemeine Aspekte der nationalen Körperschaftsteuersysteme auszuweiten, und fordert die Kommission auf, Koordinierungsmechanismen wie Peer-Review-Verfahren innerhalb der Gruppe „Verhaltenskodex“ weiterzuentwickeln; empfiehlt die Einbeziehung präferenzieller Einkommensteuerregelungen, damit eine Lösung für spezielle Staatsbürgerschaftsregelungen oder Maßnahmen gefunden wird, mit denen sehr mobile wohlhabende Personen und digitale Nomaden angezogen werden und die möglicherweise zu erheblichen Verzerrungen im Binnenmarkt führen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des bevorstehenden Steuersymposiums 2022 Verzerrungen im Binnenmarkt zu analysieren und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen; |
Triebkräfte für Veränderungen
9. |
ist der Ansicht, dass bessere Schätzungen der gesamten Steuerausfälle in der Union und eine detaillierte Analyse ihrer systemischen Ursachen für wirksame Vorschläge zur effektiven Verringerung der Steuerausfälle von wesentlicher Bedeutung sind; betont, dass durch eine leichtere Verfügbarkeit von Daten, die von Unternehmen, Einzelpersonen und Steuerverwaltungen bereitgestellt werden, erheblich zu besseren Schätzungen beigetragen werden kann; hebt hervor, dass die OECD-Datenbank zur Körperschaftsteuerstatistik und die Beiträge der Mitgliedstaaten dazu sehr wichtig sind; bedauert zudem, dass der Rat dem Europäischen Parlament im Rahmen des DAC der OECD die erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat; betont, dass Mehrwertsteuerbetrug wie Karussellbetrug unmittelbare Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel und damit auf die Zusammensetzung der Einnahmen der Union hat (10); betont, dass die Arten von Mehrwertsteuerbetrug vielschichtig sind und möglicherweise geändert und dabei an einen neuen Rechtsrahmen — etwa das vorgeschlagene „endgültige System“ — angepasst werden; fordert die Kommission auf, koordinierte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten anzustoßen, um ein gemeinsames System zur Erhebung von Statistiken zu Karussellbetrug im Bereich der Mehrwertsteuer einzurichten; weist darauf hin, dass ein solches System auf Verfahren aufbauen könnte, die in einigen Mitgliedstaaten bereits angewandt werden; nimmt die Einrichtung der EU-Steuerbeobachtungsstelle zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, eine unabhängige Bewertung der bisherigen Arbeit in Bezug auf die Fortschritte bei dieser vorbereitenden Maßnahme vorzulegen, die vom Europäischen Parlament auf der Grundlage eines Pilotprojekts im jährlichen Haushaltsplan der Union eingeleitet wurde; |
10. |
weist darauf hin, dass Steuertransparenz, Fairness und Sicherheit in Steuerfragen auf der Grundlage eindeutiger Rechte und Pflichten der wichtigste Grundsatz ist, auf dem gegenseitiges Vertrauen zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung aufgebaut werden kann; unterstützt in diesem Zusammenhang die Formalisierung der Charta der Rechte der Steuerpflichtigen, mehr Kohärenz bei den Vorschriften über den steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen und einen verstärkten Informationsaustausch; ist der Ansicht, dass die Weiterentwicklung des wirksamen Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten in der Europäischen Union und die Ermittlung von Schwachstellen im Rahmen des Verfahrens in Erwägung gezogen werden sollten; vertritt die Auffassung, dass das Ergebnis von Streitigkeiten in Form einer Zusammenfassung veröffentlicht werden sollte, in der neben anderen wesentlichen, aber nicht wirtschaftlich sensiblen Informationen der resultierende effektive und vom Steuerpflichtigen gezahlte Steuersatz veröffentlicht wird; |
11. |
stellt fest, dass neue Arbeitsregelungen wie Telearbeit sowohl Herausforderungen als auch Chancen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen; betont, dass der Begriff des Steuersitzes für natürliche Personen in Anbetracht der neuen Arbeitsregelungen, die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kürze entwickelt haben, besser definiert werden muss; betont, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Feststellung des Steuersitzes immer noch verschiedene Kriterien anwenden und dadurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung entsteht; weist in diesem Zusammenhang erneut auf den Aktionsplan hin, in dem für 2022/2023 ein Gesetzgebungsvorschlag der Kommission angekündigt ist, in dem klargestellt werden soll, wo Steuerpflichtige als steuerlich ansässige Personen anzusehen sind, wenn sie in der Union in mehreren Ländern tätig sind; sieht diesem Vorschlag der Kommission, mit dem für eine einheitlichere Feststellung des Steuersitzes im Binnenmarkt gesorgt werden soll, erwartungsvoll entgegen; |
12. |
sieht dem Vorschlag der Kommission über eine Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC8), mit dem der automatische Informationsaustausch auf Krypto-Vermögenswerte ausgeweitet werden soll, erwartungsvoll entgegen; weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Empfehlungen des Europäischen Parlaments hin, auf die im Umsetzungsbericht der DAC Bezug genommen wird; ist der Ansicht, dass die Steuersicherheit gestärkt würde, wenn unter den Mitgliedstaaten Einigkeit in der Frage bestünde, mit welcher Steuerpolitik, welchen Steueranreizen und welcher Steuerpraxis der Binnenmarkt nicht verzerrt wird; fordert die Kommission auf, eine Analyse der Leitlinien oder anderer Maßnahmen vorzulegen, die dazu beitragen könnten, dieses Ziel zu verwirklichen; |
13. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der Prävention und Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die doppelte Erhebung der Mehrwertsteuer; |
14. |
stellt fest, dass das Beschlussfassungsverfahren der Union Änderungen nicht förderlich ist, da die Steuerpolitik ein Vorrecht der Mitgliedstaaten ist und dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegt; weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt durch die Mitgliedstaaten zu beseitigen sind; bedauert, dass die derzeitige Situation mitunter zu einer uneinheitlichen oder inkohärenten Anwendung der Steuervorschriften sowie zu einer Verzögerung bei der Harmonisierung der Steuerpraktiken in der gesamten Union führt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für einheitlichere und kohärentere Steuervorschriften und deren Umsetzung zu sorgen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen und den Grundsatz zu befolgen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden; bedauert, dass Vorschläge wie die GKKB, die Überarbeitung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und die Reform des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung im Rat weiterhin blockiert werden; |
15. |
weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Mitteilung der Kommission über eine effizientere und demokratischere Entscheidungsfindung in der EU-Steuerpolitik hin; stellt fest, dass Artikel 116 AEUV in Steuerangelegenheiten noch nicht zur Anwendung kam, dies aber im Aktionsplan vorgeschlagen wird, und dass die Beschlussfassung im Rat dadurch effizienter werden würde; fordert die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat im Zusammenhang mit der Konferenz zur Zukunft Europas auf, weitere Überlegungen zum Beschlussfassungsverfahren in der Steuerpolitik vor dem Hintergrund des Schutzes der finanziellen Interessen der Union anzustellen; |
16. |
betont, dass ein rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist, um Steuerbetrug zu bekämpfen; begrüßt den Vorschlag in Bezug auf Eurofisc 2.0 im Aktionsplan der Kommission; unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, ihn auf die direkten Steuern auszuweiten; unterstützt Eurofisc dabei, eine Drehscheibe der Union für Steuerinformationen zu werden, die nicht nur Mehrwertsteuerzwecken dient; weist erneut darauf hin, dass Eurofisc, das Netz der Sachverständigen für Betrugsbekämpfung in der EU, gestärkt und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss, damit es gemeinsame Risikoanalysen durchführen, Untersuchungen koordinieren und mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammenarbeiten kann, insbesondere im Hinblick auf Ermittlungen im Bereich Mehrwertsteuerbetrug; |
17. |
sieht der im Paket der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung angekündigten Überarbeitung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (11) erwartungsvoll entgegen; weist auf die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden großen Preisunterschiede hin, die Anreize für Einkäufe jenseits der Grenze bieten; nimmt ferner das Aufkommen neuartiger Produkte wie E-Zigaretten, erhitzten Tabakwaren und neuartigen Tabakerzeugnissen zur Kenntnis; hofft auf eine ambitionierten Überarbeitung in Bezug auf die Steuersätze und darauf, dass besser zu den gesundheitspolitischen Zielen beigetragen wird; |
Herausforderungen in der Mehrwertsteuerpolitik der Union
18. |
stellt fest, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem der Union nach wie vor, vor allem für KMU, allzu komplex und betrugsanfällig ist und gleichzeitig für die Wirtschaftsakteure hohe Befolgungskosten mit sich bringt (12); stellt fest, dass die jeweiligen Maßnahmen gegen Steuerbetrug in den Mitgliedstaaten erlassen werden; weist nochmals darauf hin, dass die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und der Übergang zu einem unionsweit kohärenteren Mehrwertsteuersystem dringend angegangen werden sollte (13); |
19. |
betont, dass Maßnahmen gegen die Mehrwertsteuerlücke und die Inangriffnahme des Steuerbetrugs in der Wirtschaft in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie für die Union und die Mitgliedstaaten eine vordringliche Priorität sein sollte; ist besorgt über die Höhe der Mehrwertsteuerlücke, die 2018 auf rund 140 Mrd. EUR geschätzt wurde, wovon 50 Mrd. EUR mit länderübergreifender Steuerhinterziehung und länderübergreifendem Steuerbetrug zusammenhängen; stellt mit Besorgnis fest, dass nach der Bewertung der Kommission die Mehrwertsteuerlücke infolge der COVID-19-Krise auf über 160 Mrd. EUR steigen könnte; stellt fest, dass die komplexe Struktur der Mehrwertsteuerlücke mehrere Maßnahmen erfordert, die auf die spezifischen Teile der Kräfte, durch die die Lücke verursacht wird, zugeschnitten sind; |
20. |
betont, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem nach wie vor fragmentiert ist, wodurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand für Unternehmen verursacht wird, insbesondere für länderübergreifende Tätigkeiten und KMU, was die Vorteile des Bestands im Binnenmarkt verringert und den Mitgliedstaaten auch durch mögliche Einnahmeverluste Kosten auferlegt; stellt fest, dass die Kommission bei den neuen Vorschlägen die besonderen Bedürfnisse von KMU berücksichtigen und unter anderem auch mittels auf Schwellenwerten beruhender Anforderungen nötigenfalls gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen sollte; |
21. |
begrüßt die Einrichtung der einzigen Anlaufstelle der Union, mit der darauf abgezielt wird, die Einhaltung der Steuervorschriften zu vereinfachen, insbesondere durch die Verringerung der Unsicherheit im Binnenmarkt und durch die Senkung der Kosten länderübergreifender Tätigkeiten, was es entsprechend tätigen Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, ihren Mehrwertsteuerpflichten bei Verkäufen im elektronischen Handel in der Union leichter nachzukommen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie der Anwendungsbereich der einzigen Anlaufstelle auf ein breiteres Spektrum von Dienstleistungen ausgeweitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf alle B2C-Transaktionen mit Waren und die Verbringung von Eigenbeständen, wodurch Unternehmen sich nur in einem Land für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen könnten; begrüßt den Vorschlag für eine einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung; |
22. |
begrüßt die Initiative der Kommission zu einer Überprüfung der derzeitigen Mehrwertsteuerbefreiung für Finanzdienstleistungen und Versicherungen, insbesondere nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Überarbeitung der einschlägigen nationalen Vorschriften; betont, dass im Zuge der Überprüfung sichergestellt werden sollte, dass die Mehrwertsteuervorschriften für Finanzdienstleistungen für die aktuelle digitale Wirtschaft einschließlich Finanztechnologieunternehmen geeignet sind, und dass für Unternehmen aus der Union international gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt werden; |
23. |
stellt fest, dass die Kommission im Aktionsplan darlegt, dass ein gut durchdachtes Steuersystem bei der Unterstützung des ökologischen Wandels eine wichtige Rolle spielt und dazu beitragen könnte, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen; sieht in diesem Zusammenhang dem Vorschlag zur Überprüfung der Mehrwertsteuersätze im Bereich der Befreiungen im Personenverkehr, der im Paket der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung angekündigt wurde, erwartungsvoll entgegen; betont, dass der Steuermix ausgewogen gestaltet werden muss, um die Auswirkungen der Lohnsteuer auf die Arbeitnehmer schrittweise zu minimieren, und dass an einem gerechteren Steuersystem gearbeitet werden muss; |
24. |
stellt mit Besorgnis fest, dass einige Mitgliedstaaten keine allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für Sachspenden vorsehen, was dazu führt, dass Unternehmen Konsumgüter, insbesondere Warenrücksendungen, vernichten, obwohl eine solche Befreiung nach der geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates (14) möglich ist; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten herauszugeben, in denen klargestellt wird, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Sachspenden mit dem geltenden Mehrwertsteuerrecht der Union vereinbar sind, bis der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates (COM(2018)0020, insbesondere Artikel 98 Absatz 2) von den Mitgliedstaaten angenommen wird; |
25. |
fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit die Möglichkeiten der Nutzung von Technologie, etwa KI und verschiedener Arten von Software, zu analysieren und zu untersuchen, beispielsweise die Anwendung dieser Technologie bei Echtzeit- oder Nahe-Echtzeit-MwSt.-Meldungen bei B2B-Transaktionen; stellt fest, dass das beste Ergebnis erzielt wird, wenn die Datenanalyseinstrumente im EU-Binnenmarkt eingeführt und umgesetzt werden oder die Normen für solche Meldungen in der gesamten Union zur gleichen Zeit festgelegt werden; |
26. |
begrüßt, dass die EUStA im Juni 2021 ihre Arbeit aufgenommen hat; |
27. |
begrüßt die Entwicklung des Tools TNA und unterstützt die Einrichtung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Eurofisc-Mitgliedern, um Karussellbetrug rasch aufzudecken; fordert die Kommission auf, Maßnahmen für eine effizientere Nutzung des Tools TNA zu ergreifen und sich auf die Qualität der bereitgestellten Daten zu konzentrieren, da es ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, sich nochmals genau anzusehen, wie die Mitgliedstaaten das Tool TNA nutzen, und sie bei der Einführung von Leitlinien für bewährte Verfahren zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass die bereitgestellten Daten von einem automatisierten digitalisierten System zur Übermittlung von Daten vom Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden (15) (z. B. durch das im Anhang aufgeführte System der elektronischen Rechnungsstellung) generiert werden sollten, um die Befolgungskosten für die Steuerpflichtigen zu verringern; |
Laufende Reformen des internationalen Steuersystems und des Steuersystems der Union
28. |
nimmt zur Kenntnis, dass die infolge von Steuervermeidung durch Unternehmen entstandene Lücke (16) kleiner geworden ist und nach den Schätzungen der Kommission vor der Einführung von Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) ein Ausmaß von 50 bis 70 Mrd. EUR hatte und nunmehr etwa 35 Mrd. EUR erreicht und dass ein Zusammenhang zwischen dieser Verbesserung der Lage und den gesetzgeberischen Anstrengungen der Kommission gegen Steuervermeidung besteht; nimmt die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung von 2019 zur Kenntnis und fordert, dass die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen der Richtlinie und ihre Umsetzung vorlegt; betont, dass durch Situationen, in denen manche Unternehmen immer noch in der Lage sind, durch Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung ihre Steuerschuld zu reduzieren, der faire Wettbewerb im Binnenmarkt ausgehöhlt und häufig die Wettbewerbsfähigkeit von KMU beeinträchtigt wird; weist darauf hin, dass die Steuerlücke infolge von Körperschaftsteuervermeidung bis zu 190 Mrd. EUR (17) betragen kann, wenn dabei auch besondere Steuerregelungen, Ineffizienz bei der Erhebung und andere Praktiken berücksichtigt werden; betont zudem, dass durch einseitige Sonderregelungen wie niedrigere Körperschaftsteuersätze für bestimmte Steuerpflichtige die Stabilität der Steuerbemessungsgrundlagen in der gesamten EU gefährdet werden könnte; |
29. |
hebt hervor, dass die derzeitigen weltweiten steuerlichen Rahmenbedingungen veraltet sind und dieses Problem nur auf globaler Ebene umfassend behandelt werden kann; begrüßt die im inklusiven Rahmen der OECD bzw. G20 erreichte historische Zwei-Säulen-Vereinbarung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und die Anwendung eines effektiven Mindeststeuersatzes von mindestens 15 % auf die weltweiten Gewinne multinationaler Unternehmen; vertritt die Auffassung, dass ein vom inklusiven Rahmen der OECD und der G20 zu BEPS ausgehandeltes multilaterales Übereinkommen eine einzigartige Gelegenheit bietet, die internationale Steuerarchitektur besser mit der Entwicklung der Wirtschaft in Einklang zu bringen, indem die Verzerrungen des lauteren Wettbewerbs im Markt eingehender behandelt werden, die sich während der COVID-19-Krise verschärft und die Probleme, die mit der Besteuerung multinationaler Unternehmen zusammenhängen, verdeutlicht haben; stellt fest, dass das Abkommen von allen Beteiligten verlangt, die Steuern auf digitale Dienstleistungen und andere relevante ähnliche Maßnahmen abzuschaffen und sich zu verpflichten, solche Maßnahmen in der Zukunft nicht einzuführen; stellt fest, dass es einer wirksamen Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung in der Union und außerhalb der Union bedarf, um eine gerechtere Verteilung der Gewinne und Besteuerungsrechte zwischen den Ländern in Bezug auf die größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen zu erwirken; begrüßt den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 22. Dezember 2021 zur Umsetzung beider Säulen des inklusiven Rahmens; fordert den Rat auf, diese Vorschläge rasch anzunehmen, damit die Vereinbarung 2023 in Kraft treten kann; begrüßt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf den Nutzung von Briefkastenfirmen; |
30. |
nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten unilaterale Maßnahmen ergriffen haben, die sich auf die internationalen Verhandlungen auswirkten; stellt fest, dass das multilaterale Übereinkommen alle Parteien verpflichtet, sämtliche Steuern auf digitale Dienstleistungen und andere einschlägige ähnliche Maßnahmen in Bezug auf alle Unternehmen schrittweise abzuschaffen und sich zu verpflichten, solche Maßnahmen nicht vor Ende 2023 einzuführen; |
Auf dem Weg zu der neuen Agenda der Union für die Unternehmensbesteuerung
31. |
weist darauf hin, dass die künftigen strategischen Optionen und politischen Entscheidungen der Union im Bereich Unternehmensbesteuerung auf Steuergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz beruhen sollten, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten stabil bleiben müssen, da den Regierungen eine entscheidende Aufgabe bei der Förderung der dauerhaften Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Krise zukommt, und dass diese Entscheidungen zu gerecht aufgeteilten Steuern für alle Arten multinationaler Unternehmen führen und gleichzeitig bewirken sollten, dass die Befolgungskosten für die Steuerpflichtigen sinken und die Ursachen für Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, im Handel und in den Investitionen beseitigt werden; |
32. |
unterstützt die Begründung des Vorschlags der Kommission mit dem Titel „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung“ (BEFIT), der 2023 vorgelegt werden soll, mit Blick auf die Gestaltung eines neuen und einheitlichen Regelwerks der Union für die Unternehmensbesteuerung auf der Grundlage einer fairen, umfassenden und wirksamen Aufteilungsformel und einer gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer für Unternehmen, das ihnen Klarheit und Vorhersehbarkeit bietet und in dem der Konsens zum Ausdruck kommt, der in den Verhandlungen in der OECD über die erste und die zweite Säule erzielt wurde; weist darauf hin, dass bei früheren Versuchen der Union, ein gemeinsames Regelwerk festzulegen, drei Faktoren — Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz — berücksichtigt wurden; vertritt die Auffassung, dass die Konzentration auf einen Faktor unausgewogene Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten hätte; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Umsetzung des künftigen BEFIT-Vorschlags insbesondere für KMU erleichtert würde; |
33. |
vertritt jedoch die Auffassung, dass die Initiative BEFIT durch den politischen Prozess beim Aufbau politischer Unterstützung für den Wandel unterstützt werden sollte und dass die Initiative mit einer gründlichen Folgenabschätzung einhergehen sollte, um künftige Vorschläge zu gestalten, die zu einem Konsens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen sollten; sieht den Einzelheiten der BEFIT-Initiative erwartungsvoll entgegen und fordert die Kommission daher auf, im Vorfeld der Veröffentlichung des BEFIT-Vorschlags durch die Kommission im Jahr 2023 ein umfassendes, alle Seiten einbeziehendes Konsultationsverfahren mit Interessenträgern, den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Parlamente, und dem Europäischen Parlament einzuleiten und mit Sachverständigen und Bürgern einen Dialog über die Leitprinzipien aufzunehmen; betont, dass die Einführung eines einheitlichen Regelwerks im Bereich Besteuerung den erheblichen Vorteil böte, den Spielraum für Gewinnverlagerungen durch den Rückgriff auf Steuerplanungssysteme zu verringern und gleichzeitig die Befolgungskosten zu senken, insbesondere bei länderübergreifender Wirtschaftstätigkeit; |
34. |
stellt fest, dass die neue Agenda für die Unternehmensbesteuerung einen Mechanismus enthalten sollte, um die Bevorzugung von Fremdkapital mittels eines Anreizsystems anzugehen und so dazu beizutragen, die Widerstandsfähigkeit von Unternehmen unter künftigen widrigen wirtschaftlichen Umständen zu unterstützen und Anreize, die ein zu sehr auf Schulden gestütztes Unternehmensfinanzierungsmodell begünstigen, zu beseitigen; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Vorschlag für einen Freibetrag als Anreiz gegen eine Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung auszuarbeiten, und fordert die Kommission auf, eine gründliche Folgenabschätzung durchzuführen und strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung aufzunehmen, um die Verwendung von Eigenkapitalfreibeträgen als neues Instrument zur Aushöhlung der Bemessungsgrundlage zu verhindern; |
35. |
unterstützt für die Zwecke der Steuertransparenz die Erhebung regelmäßig aktualisierter Daten über die effektiven Steuersätze, die die größten Unternehmen der Union innerhalb der Union auf die erwirtschafteten Gewinne entrichten, wobei anhand dieser Erhebung die Effizienz der geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen und Steuervorschriften bewertet werden sollte; |
36. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament bis 2022/2023 einen oder mehrere Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, in denen die als Anlage beigefügten Empfehlungen berücksichtigt werden; |
37. |
ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags mit angemessenen Mittelzuweisungen gedeckt werden sollten; |
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38. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln. |
(1) Vorschlag vom 25. Oktober 2016 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) (COM(2016)0685) und vom 25. Oktober 2016 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683).
(2) Das Paket besteht aus der Mitteilung der Kommission vom 21. März 2018 mit dem Titel „Zeit für einen modernen, fairen und effizienten Steuerstandard für die digitale Wirtschaft“ (COM(2018)0146), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (COM(2018)0147), dem Vorschlag vom 21. März 2018 für eine Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148) und der Empfehlung der Kommission vom 21. März 2018 bezüglich der Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz (C(2018)1650).
(3) ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 74.
(4) ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.
(5) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.
(6) ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.
(7) ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.
(8) Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 03/2021 vom 26. Januar 2021 mit dem Titel „Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der Umsetzung hapert es jedoch“.
(9) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).
(10) Briefing des Haushaltsausschusses — EU-Eigenmittel (2020), https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/647459/IPOL_BRI(2020)647459_EN.pdf
(11) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24.
(12) Laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vom September 2021 ließe sich die Mehrwertsteuerlücke, einschließlich grenzüberschreitende Mehrwertsteuerhinterziehung und grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug, auf etwa 120 Mrd. EUR im Jahr 2020 schätzen, S. 42.
(13) Laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vom September 2021 könnte der geschätzte Mehrwert der erweiterten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zuzüglich der vollständigen Umsetzung der einzigen Anlaufstelle eine Verringerung der Mehrwertsteuerlücke um schätzungsweise 29 Mrd. EUR und eine Verringerung der Befolgungskosten für Unternehmen von geschätzt 10 Mrd. EUR einbringen, S. 39.
(14) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(15) Der Vorschlag, die Abschaffung der bestehenden Meldungen zu prüfen und ein harmonisiertes Meldesystem für länderübergreifende Transaktionen einzurichten, würde es ermöglichen, Transaktionen leichter aufeinander abzustimmen (wie in der EPRS-Studie bestätigt).
(16) COM(2020)0312, S. 5. Es gibt andere Schätzungen, etwa vom Europäischen Parlament, wonach sich die geschätzten Verluste durch Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auf 190 Mrd. EUR belaufen. Auf der Grundlage der umfassenden Arbeiten der OECD im Bericht über Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), Maßnahme 11, beliefen sich die weltweiten Einnahmeverluste, bevor Maßnahmen zur Bekämpfung der BEPS beschlossen wurden, auf rund 100–240 Mrd. USD oder 0,35 % des weltweiten BIP. Nach Schätzungen der Kommission entfielen hiervon ca. 50–70 Mrd. EUR auf die EU, bevor die Mitgliedstaaten den beiden Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidung zugestimmt haben.
(17) Ebenda.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
A. Vereinfachung, Verringerung der Befolgungskosten für die Steuerpflichtigen
Empfehlung A1 — einheitliches Mehrwertsteuererfassungssystem der EU und einheitliche EU-Mehrwertsteuernummer
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, auf den Erlass eines einheitlichen Mehrwertsteuererfassungsverfahrens der EU und die Vergabe einer einheitlichen EU-Mehrwertsteuernummer bis 2023 hinzuarbeiten.
Mit einem solchen Verfahren sollten
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die Befolgungskosten insbesondere für im Binnenmarkt tätige KMU verringert werden und ein unionsweit einheitliches Verfahren für die Mehrwertsteuererfassung (unter Wahrung der verschiedenen Erfassungsbedingungen in den Mitgliedstaaten) vorgeschlagen werden; |
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Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Erfassung leicht zugänglich ist, und dafür sollte eine harmonisierte Onlineplattform bzw. sollten harmonisierte Onlineplattformen verwendet werden, die unionsweit gleich funktionieren und in einer vereinbarten Mindestzahl an Sprachen bereitgestellt werden, damit sie unionsweit einfacher genutzt werden können. |
Empfehlung A2 — einfachere Besteuerung für und bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE) bzw. KMU
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur weiteren Beschränkung der Kosten und der Komplexität der Besteuerung von KMU und SE bis 2023 einzuführen.
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Mehrere in diesem Bericht genannte Initiativen sollten von der Kommission vorgeschlagen werden, worauf rasch konkrete Vorschläge folgen sollten, um die KMU in der Wirtschaft nach der Zeit der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. |
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Im Interesse der weiteren Unterstützung von SE und Start-up-Unternehmen fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Option der Einführung einer einheitlichen gesamteuropäischen Körperschaftsteuerregelung für SE und Start-up-Unternehmen einzuführen, um deren Kosten im Zusammenhang mit der Steuerehrlichkeit insbesondere in Fällen, in denen sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu minimieren. Diese Regelung wäre für SE fakultativ (z. B. durch den Umsatz begrenzt) und könnte auf die SE gestützt sein. Steuereinnahmen nach der Regelung würden nach einer vereinbarten Formel (z. B. auf der Grundlage der in Beschäftigung befindlichen Einwohner) den Mitgliedstaaten zugewiesen. |
B. Mehr Gewissheit für die Steuerpflichtigen bzw. die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten
Empfehlung B1 — Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für Fälle, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten den Steuersitz beanspruchen
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, den Erfahrungen Rechnung zu tragen und die verbleibenden Lücken in der geltenden Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union zu ermitteln und in Bezug auf den Steuersitz natürlicher und juristischer Personen eine effiziente Lösung für die bestehenden Konflikte und Ungewissheiten vorzuschlagen, die das Risiko einer Doppelbesteuerung bzw. einer doppelten Nichtbesteuerung bergen. Es fordert die Kommission auf, bis 2023 Vorschläge zur Festlegung des Steuersitzes vorzulegen.
Das Europäische Parlament weist zudem erneut darauf hin, dass das Ergebnis von Streitigkeiten in Form einer Zusammenfassung auf der Grundlage des in Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2017/1852 beschriebenen Verfahrens öffentlich zugänglich gemacht werden und effektive Steuersätze umfassen sollte. Durch die vorgesehene Regelung muss sichergestellt werden, dass die Fristen, die den Steuerpflichtigen zur Erlangung einer Entscheidung zur Verfügung stehen, rechtlich bindend und durchsetzbar sind. Angesichts der Veränderungen in der Wirtschaft in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die auch die Umstellung auf Telearbeit einschließen, sollte die Kommission so schnell wie möglich prüfen, ob die geltenden Rechtsvorschriften ausreichen, um die Gefahr einer Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu verringern, und erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie oder alternativ neue Maßnahmen vorschlagen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es der Richtlinie an Bekanntheit mangelt und die Kommission mehr tun sollte, damit die Bürgerinnen und Bürger tatsächlich erfahren, dass ihnen dieses Verfahren zur Verfügung steht.
Empfehlung B2 — Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es notwendig und zweckmäßig ist, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf weitere Einkommens- und Vermögenskategorien wie Krypto-Vermögenswerte auszuweiten (DAC8). Da die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet sind, Daten nur für die Kategorien zu übermitteln, für die bereits Informationen vorliegen, scheint es folglich immer noch an Informationen über bestimmte Einkommens- und Vermögenskategorien zu mangeln.
Empfehlung B3 — Leitlinien zu positiven Steueranreizen
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, Leitlinien zu Steueranreizen herauszugeben, mit denen der Binnenmarkt nicht verzerrt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Steuersicherheit für die Steuerpflichtigen und die Mitgliedstaaten erhöht würde, wenn unter den Mitgliedstaaten Einigkeit in der Frage bestünde, mit welchen Steueranreizen die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in der Union gesteigert werden kann, ohne das Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen.
C. Verkleinerung der Steuerlücke und Senkung der Befolgungskosten
Empfehlung C1 — elektronische Rechnungsstellung
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf,
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umgehend einen unionsweit harmonisierten gemeinsamen Standard für die elektronische Rechnungsstellung einzuführen und bis 2022 die Kosten der Erstellung fragmentierter, unterschiedlicher Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten zu senken; |
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die Funktion der elektronischen Rechnungsstellung in der Echtzeitberichterstattung festzulegen; |
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die Möglichkeit zu prüfen, bis 2023 die elektronische Rechnungsstellung schrittweise unionsweit einzuführen, wobei das Augenmerk darauf liegen sollte, die Befolgungskosten, insbesondere für KMU, erheblich zu senken; zudem sollte die Ausstellung von Rechnungen nur über staatlich betriebene bzw. zertifizierte Systeme erfolgen, wobei uneingeschränkter Datenschutz gewahrt werden sollte; |
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bis 2023 die Möglichkeit zu prüfen, dass das System für die infrage kommenden Steuerpflichtigen einen Teil (oder die Gesamtheit) der Daten bzw. Dokumente für die Erfüllung der Steuerpflichten, einschließlich der Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflichten, bereitstellt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Senkung der Befolgungskosten und Risiken für KMU. |
Empfehlung C2 — Alternative zur Verkleinerung der Mehrwertsteuerlücke
Das Europäische Parlament fordert die Kommission mit Blick auf eine erhebliche Verkleinerung der Mehrwertsteuerlücke in der gesamten Union, insbesondere in der Wirtschaft in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die festgestellte Mehrwertsteuerlücke erheblich verkleinert würde, insbesondere die Lücke im Zusammenhang mit der Ausnahme für den länderübergreifenden Handel in der Union. Dieser Aufforderung kann mit einer oder mehreren der folgenden Initiativen bis 2022/2023 nachgekommen werden:
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Neustart der Initiative für eine endgültige Regelung als natürlichste und effizienteste Art und Weise, Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, durch den ein erheblicher jährlicher Verlust verursacht wird. |
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Vereinfachung der Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten und Erhebung von Daten für die Überwachung und Bekämpfung von Steuerbetrug (1), um den Mehrwertsteueraufwand im Zusammenhang mit dem länderübergreifenden Handel zu verringern. Ausweitung des Anwendungsbereichs der bestehenden Plattform der einzigen Anlaufstelle von B2C auf B2B, und zwar schrittweise, aber rasch, insbesondere in Bezug auf B2C-Lieferungen von Waren, bei denen der Steuerschuldner nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und in Bezug auf bestimmte B2B-Dienstleistungen, wenn es sich bei den erbrachten Dienstleistungen überwiegend um B2C-Dienstleistungen handelt, und in Bezug auf Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG. |
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Ausarbeitung und Vorlage eines Vorschlags für einen Standard für die Online-Meldung von Daten für den (in erster Instanz) länderübergreifenden Handel in der EU, vorzugsweise unter Verwendung von Daten aus elektronischer Rechnungsstellung (oder aus einer Alternative, aber unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die Daten nur einmal bereitgestellt werden müssen), einschließlich effizienter und hochsicherer zentraler/dezentraler Datenverarbeitung zur Erkennung von Betrug. Die Daten ersetzen alle bestehenden Meldeanforderungen in diesem Bereich und führen zu einer Senkung der gesamten Befolgungskosten, insbesondere für KMU. Die erhobenen Daten sollten unter Wahrung der Vertraulichkeit und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Datenschutzvorschriften verwendet werden. Der Einsatz von Blockchain-Technologie (oder einer alternativen Technologie) kann in Betracht gezogen werden, und auf gemeinsamen Normen der Union beruhende Systeme könnten von privaten Anbietern betrieben werden. |
Empfehlung C3 — Einheitliche harmonisierte Steuererklärung und einzige Anlaufstelle
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, eine Gesetzgebungsinitiativen für eine einheitliche und harmonisierte Körperschaftsteuererklärung vorzulegen, um die BEFIT-Initiative in der Union zu unterstützen.
Mit einem standardisierten Ansatz in Bezug auf Inhalt und Format der Steuererklärung könnte deren Erstellung vereinfacht werden. Eine solche Option würde dazu beitragen, die Körperschaftsteuererklärung zu vereinfachen und den Bedarf, Arbeiten zur Einhaltung der Steuervorschriften auszulagern, senken, insbesondere für KMU mit länderübergreifender Geschäftstätigkeit.
Empfehlung C4 — Ständige Beobachtungsstelle zur Überwachung und Quantifizierung von Tendenzen in der Besteuerung in der Union
Im Jahr 2019 hat das Europäische Parlament als vorbereitende Maßnahme die Einrichtung einer EU-Steuerbeobachtungsstelle auf den Weg gebracht. Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, eine unabhängige Bewertung der geleisteten Arbeit vorzulegen und Möglichkeiten vorzuschlagen, wie diese Initiative vorangebracht werden kann.
D. Ein neues koordiniertes Körperschaftsteuersystem der Union
Empfehlung D1 — Beseitigung der Bevorzugung von Fremdkapital
Die Kommission hat eine Initiative angekündigt, um die steuerlich bedingte Bevorzugung von Fremdkapital bei Investitionsentscheidungen von Unternehmen zu mindern, die durch die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auf Fremdfinanzierungen verursacht wird.
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf,
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eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen und robuste Bestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in den Vorschlag für einen Freibetrag als Anreiz gegen eine Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung aufzunehmen, und in Betracht zu ziehen, dass dieser Bevorzugung entgegengewirkt werden kann, indem entweder ein neuer Abzug von Kosten im Zusammenhang mit der Eigenkapitalfinanzierung ermöglicht wird oder die Möglichkeiten des Zinsabzugs verringert werden, und es weist erneut darauf hin, dass die Verringerung des Abzugs überschüssiger Fremdkapitalkosten auf bis zu 20 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) als weitere Lösung genutzt werden kann, um die Bevorzugung von Fremdkapital zu verringern. |
Empfehlung D2 — Ein einheitliches Steuerregelwerk für die Union
Im Zusammenhang mit der künftigen BEFIT-Initiative fordert das Europäische Parlament die Kommission auf,
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verschiedene Elemente der realwirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen (Umsatz, Arbeitskräfte, Vermögenswerte) zu analysieren; |
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eine umfassende Konsultation unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments einzuleiten. |
E. Effizienz der Steuerverwaltungen, Austausch von Steuerinformationen und Datenqualität
Empfehlung E1 — Eurofisc 2.0
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf,
— |
Eurofisc, das Netz der Sachverständigen für Betrugsbekämpfung in der EU, zu stärken und mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit es gemeinsame Risikoanalysen durchführen, Untersuchungen koordinieren und mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten kann, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlungen im Bereich Mehrwertsteuerbetrug, und den Vorschlag in Bezug auf Eurofisc 2.0 vorzulegen. |
— |
Es wiederholt die Empfehlungen aus seiner Entschließung vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse. Es stellt fest, dass Eurofisc 2.0 erheblich dazu beitragen könnte, dass die Steuerverwaltungen die ausgetauschten Steuerinformationen effektiv nutzen und sich die Qualität der ausgetauschten Informationen konkret zunutze machen. |
(1) Laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments dürfte das Szenario der erweiterten Zusammenarbeit — Informationsaustausch und einzige Anlaufstelle — einen europäischen Mehrwert von etwa 39 Mrd. EUR hervorrufen.
III Vorbereitende Rechtsakte
Europäisches Parlament
Dienstag, 8. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/223 |
P9_TA(2022)0053
Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (COM(2021)0054 — C9-0020/2021 — 2021/0031(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 347/21)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0054), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0020/2021), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0282/2021), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/224 |
P9_TA(2022)0054
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2021/006 ES/Cataluña automotive — Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil (COM(2022)0020 — C9-0015/2022 — 2022/0010(BUD))
(2022/C 347/22)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0020 — C9-0015/2022), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 8, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 9, |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0038/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung, zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten; |
B. |
in der Erwägung, dass die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) in erster Linie für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und personalisierte Dienstleistungen verwendet werden sollten, die darauf abzielen, die Begünstigten rasch wieder in eine angemessene und dauerhafte Beschäftigung einzugliedern und sie gleichzeitig auf eine umweltfreundlichere und stärker digitalisierte Wirtschaft der Union vorzubereiten; |
C. |
in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen von 705 Arbeitnehmern im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Katalonien (ES51) in Spanien (4) im Bezugszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Juli 2021 eingereicht hatte; |
D. |
in der Erwägung, dass der Antrag 346 Arbeitnehmer betrifft, die im Bezugszeitraum in diesem Wirtschaftszweig entlassen wurden, während 359 Arbeitnehmer vor oder nach dem Bezugszeitraum infolge derselben Ereignisse entlassen wurden, die die Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Bezugszeitraum bewirkt haben, und somit auch als förderfähige Begünstigte gelten; |
E. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die Interventionskriterien von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung stützt, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.-2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern gekommen sein muss; |
F. |
in der Erwägung, dass Nissan am 28. Mai 2020 die Schließung seines Werks in Barcelona ankündigte, die über 2 500 unmittelbare Entlassungen und den Verlust von 8 000 Arbeitsplätzen bei seinen Zulieferern zur Folge haben wird; in der Erwägung, dass sich die in diesem Antrag genannten Entlassungen auf vier Comarques der Provinz Barcelona (Barcelonès, Alt Penedés, Baix Llobregat und Vallés Oriental) konzentrieren, in denen viele Unternehmen der Automobilbranche ansässig sind; in der Erwägung, dass zwischen Januar und Juni 2021 in Katalonien bei Massenentlassungen bereits mehr Personen arbeitslos wurden (7 993 Personen) als im Jahr 2020 (7 936 Personen) und dass dort im Zeitraum 2018–2020 die Vernichtung von Arbeitsplätzen zugenommen hat; |
G. |
in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des EGF gemäß Artikel 8 der MFR-Verordnung einen jährlichen Höchstbetrag von 186 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf; |
1. |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 795 156 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 3 288 419 EUR gedeckt werden und der die Kosten personalisierter Dienstleistungen in Höhe von 3 138 300 EUR und die Kosten der Durchführung des EGF in Höhe von 150 119 EUR umfasst (5); |
2. |
stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 23. September 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 20. Januar 2022 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat; |
3. |
stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 705 Entlassungen bezieht; nimmt zudem zur Kenntnis, dass Spanien davon ausgeht, dass 450 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“); unterstreicht, dass alle Schritte des Verfahrens transparent sein müssen, und fordert die Beteiligung der Sozialpartner an der Umsetzung und Bewertung des Dienstleistungspakets; |
4. |
weist darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen für Katalonien von großer Bedeutung sein dürften, da die Automobilindustrie (nach der chemischen Industrie und der Nahrungsmittelindustrie) sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch der Beschäftigung der drittwichtigste Wirtschaftszweig ist; |
5. |
weist darauf hin, dass 34,9 % der zu unterstützenden Begünstigten über 54 Jahre alt sind, 44,4 % Frauen sind und 50,4 % einen Bildungsabschluss der unteren Sekundarstufe oder niedriger haben; ist der Ansicht, dass die Altersstruktur und das Bildungsniveau der zu unterstützenden Begünstigen besondere Herausforderungen für die Wiederbeschäftigung mit sich bringen, und betont daher, dass die Besonderheiten des Alters, des Bildungsniveaus und die Kombination beider Faktoren bei der Umsetzung des Pakets individueller Dienstleistungen gebührend berücksichtigt werden müssen; |
6. |
stellt fest, dass Spanien am 17. Januar 2022 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 17. Januar 2022 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt; |
7. |
weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden und deren Gegenwert insgesamt 37,8 % der finanziellen Unterstützung entspricht, um folgende Maßnahmen handelt: Workshops zu Methoden der Arbeitssuche, Berufsberatung, Schulungen (Querschnittskompetenzen, Umschulung, Höherqualifizierung und Praktika sowie Berufsbildung), Unterstützung des Unternehmertums, Zuschüsse für Unternehmensgründungen, umfassende Hilfestellung bei der Arbeitssuche einschließlich der Ermittlung von Beschäftigungsperspektiven auf dem lokalen oder regionalen Arbeitsmarkt, Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und verschiedene finanzielle Anreize; |
8. |
begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen im Einklang mit der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft (6), die auf schadstofffreien Materialkreisläufen beruhen muss, und im Einklang mit der Strategie für die nachhaltige Entwicklung Kataloniens (7) geplant wurde und dass der EGF-Antrag von Vertretern des SOC (8), des CIAC (9) und der Agència per la Competitivitat de l'Empresa (ACCIÓ) (10) in einem Verfahren unter Beteiligung der Sozialpartner (11) unterstützt wurde; stellt fest, dass die Schulungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung dem Erfordernis Rechnung tragen sollten, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer umweltfreundlichen und ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln; |
9. |
begrüßt, dass die Fördermaßnahmen einen Beitrag von bis zu 20 EUR pro Tag für entlassene Arbeitnehmer mit Fürsorgepflichten oder von 350 EUR pro Monat für Personen, die wieder arbeiten gehen, für maximal drei Monate vorsehen; betont, dass mit diesem Anreiz eine rasche Wiederbeschäftigung gefördert werden soll und ältere Arbeitnehmer darin bestärkt werden sollen, erwerbstätig zu bleiben; |
10. |
hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; |
11. |
erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; |
12. |
weist darauf hin, dass die Dekarbonisierung des Verkehrswesens unmittelbar bevorsteht; stellt fest, dass sich auch der digitale und der grüne Wandel auf den Arbeitsmarkt auswirken werden und insbesondere die Automobilbranche wesentlich beeinflussen dürften; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Union eine wichtige Rolle spielen sollte, wenn es darum geht, die erforderlichen Qualifikationen für den gerechten Wandel im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu ermöglichen; spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass mit Mitteln aus dem EGF auch in den Jahren 2021–2027 weiterhin Solidarität mit den Betroffenen gezeigt wird und der Schwerpunkt des EGF auch künftig auf den Auswirkungen des Strukturwandels auf die Arbeitnehmer liegt, und fordert ein Höchstmaß an politischer Kohärenz bei künftigen Anträgen; vertritt die Auffassung, dass der qualifizierten Bildung, einschließlich der Berufsbildung und der Förderung des sogenannten dualen Lehrlingsausbildungssystems, das sich in mehreren Mitgliedstaaten bewährt hat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; |
13. |
stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt sind; betont, dass alle Schritte des Verfahrens transparent sein müssen; begrüßt die Beteiligung der Sozialpartner an der Arbeitsgruppe, die eingesetzt wurde, um das Maßnahmenpaket festzulegen, für das eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, und fordert die Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Bewertung des Dienstleistungspakets; |
14. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
15. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
16. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln; |
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(4) Betroffene Unternehmen: Aludyne Automotive Spain SLU, Bosch Sistemas de Frenado SLU, Continental Automotive Spain SA, Faurencia Interior Systems España SAU, Fico Transpar SA, Gruau Ibérica SLU, Magna Seating Spain SLU, Nobel Plastiques Iberia SA, Robert Bosch España (Werk Castellet), U-Shin Spain SLU.
(5) In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 5 der EGF-Verordnung.
(6) https://www.miteco.gob.es/es/calidad-y-evaluacion-ambiental/temas/economia-circular/estrategia/
(7) Estrategia para el desarrollo sostenible de Cataluña
(8) Servei Públic d'Ocupació de Catalunya
(9) Clúster de la Indústria d’Automoció de Catalunya (CIAC)
(10) ACCIÓ ist die katalanische Agentur für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
(11) Comisiones Obreras, UGT, Fomento del Trabajo Nacional (FOMENT) und PIMEC (Verband der KMU in Katalonien).
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Spaniens EGF/2021/006 ES/Cataluña Automobil)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/458.)
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/228 |
P9_TA(2022)0055
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag EGF/2022/000 TA 2022 — Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — EGF/2022/000 TA 2022 — Technische Hilfe auf Initiative der Kommission (COM(2022)0025 — C9-0025/2022 — 2022/0015(BUD))
(2022/C 347/23)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0025 — C9-0025/2022), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“), |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), insbesondere auf Artikel 8, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3) („Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0037/2022), |
A. |
in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten; |
B. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung entlassener Arbeitnehmer durch die Union unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) dynamisch und möglichst schnell und effizient erfolgen sollte; |
C. |
in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden; |
D. |
in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde; |
E. |
in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates der jährliche Höchstbetrag für den EGF auf 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgelegt wurde und dass in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass auf Initiative der Kommission bis zu 0,5 % dieses Betrags für technische Hilfe zur Verfügung gestellt werden können; |
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission 2021 keine technische Hilfe beantragt hat, was der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ungewissheit mit Blick auf die allgemeine Tätigkeit und insbesondere mit Blick auf Veranstaltungen, die eine physische Anwesenheit erfordert hätten, geschuldet war; |
G. |
in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe; |
H. |
in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 290 000 EUR etwa 0,14 % der für den EGF 2022 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht; |
1. |
ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Hilfe gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden; |
2. |
begrüßt die Einrichtung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen; |
3. |
begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung — SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, der zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat angehören, und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern; |
5. |
fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen; |
6. |
fordert die Kommission auf, die während der COVID-19-Pandemie entwickelten bewährten Verfahren gegebenen- und erforderlichenfalls anzupassen und sie nicht samt und sonders aufzugeben, wenn es die mit der Pandemie verbundenen Umstände zulassen, sondern sie als Grundlage für verbesserte Arbeitsmethoden und einen verbesserten Austausch zu nutzen; |
7. |
betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist; |
8. |
erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen; |
9. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
10. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
11. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2022/000 TA 2022 — technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/457.)
Mittwoch, 9. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/231 |
P9_TA(2022)0060
Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/118/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 (Neufassung) bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels (COM(2021)0817 — C9-0016/2022 — 2021/0418(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2022/C 347/24)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0817), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0016/2022), |
— |
gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0035/2022), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/232 |
P9_TA(2022)0061
Mehrwertsteuersätze *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2022 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (14754/2021 — C9-0456/2021 — 2018/0005(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — erneute Anhörung)
(2022/C 347/25)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (14754/2021), |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0020), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Oktober 2018 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut angehört wurde (C9-0456/2021), |
— |
gestützt auf Artikel 82 und Artikel 84 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0036/2022), |
1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Donnerstag, 10. März 2022
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/233 |
P9_TA(2022)0067
Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652 — C9-0329/2020 — 2020/0300(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 347/26)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0652), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0329/2020), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021 (1), |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Februar 2021 (2), |
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0203/2021), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 76.
(2) ABl. C 106 vom 26.3.2021, S. 44.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 8. Juli 2021 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P9_TA(2021)0352).
P9_TC1-COD(2020)0300
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/591.)
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/234 |
P9_TA(2022)0069
Einsetzung eines Sonderausschusses zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft (2022/2584(RSO))
(2022/C 347/27)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID-19-Ausbruch (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 mit dem Titel: „COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt“ (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit (6), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zum Umgang mit der Herausforderung der weltweiten COVID-19-Pandemie: Folgen der Aussetzung des TRIPS-Übereinkommens der WTO für COVID-19-Impfstoffe, Behandlung, Ausrüstung und die Steigerung der Produktions- und Fertigungskapazitäten in Entwicklungsländern (7), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 zu Transparenz in der EU in Bezug auf die Entwicklung, den Kauf und die Verteilung von COVID-19-Impfstoffen (8), |
— |
unter Hinweis auf das Paket von Vorschlägen der Kommission vom 11. November 2020 zur Europäischen Gesundheitsunion und ihren Vorschlag zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (COM(2020)0727), |
— |
gestützt auf Artikel 207 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Verbreitung von COVID-19 bedauerlicherweise viele Millionen Menschen in Europa und der Welt das Leben gekostet, irreparable Schäden verursacht und bewirkt hat, dass mehr als eine Milliarde Menschen ihre Bleibe nicht verlassen durften; |
B. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Maßnahmen auf der Ebene der EU ergriffen wurden, unter anderem im Rahmen der Impfstrategie der EU und der Koordinierung einer gemeinsamen europäischen Reaktion; |
C. |
in der Erwägung, dass Team Europa einer der führenden Geber für COVAX ist, wobei es sich um die globale Initiative zur Gewährleistung des fairen und gleichberechtigten Zugangs zu COVID-19-Impfstoffen handelt; |
D. |
in der Erwägung, dass angesichts des hohen Finanzierungsvolumens zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben geboten sind; |
E. |
in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark getroffen und weltweite Ungleichheit verschärft hat; |
1. |
beschließt, einen Sonderausschuss zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft einzusetzen, der untersuchen soll, wie die pandemiebedingte Reaktion auf europäischer Seite und die entsprechenden Lehren zu künftigen Maßnahmen in den folgenden Bereichen beitragen können: |
Gesundheit
a) |
die Reaktion der EU, ihrer Organe und Agenturen auf die Pandemie, aufbauend auf dem Paket zur Gesundheitsunion, wobei es darum geht, die Krisenprävention, -vorsorge und -reaktion der EU bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zu stärken; |
b) |
das Maß an Koordinierung und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die Vorbereitung der Gesundheitssysteme mit Blick auf die Bewältigung der Pandemie und künftiger grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren; |
c) |
die Auswirkungen der Pandemie im Bereich der Gesundheit, unter anderem auf die Kontinuität der Gesundheitsversorgung und Prävention, Früherkennung, Diagnose, Behandlung und Überwachung nicht übertragbarer Krankheiten, auf die psychische Gesundheit und sowie mit Blick auf Long COVID und auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte; |
d) |
die Auswirkungen von Personalmangel auf die Gesundheitsversorgung und die Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, einschließlich persönlicher Schutzausrüstung, und die Auswirkungen der Pandemie auf Pflegedienste, in Pflegeheimen lebende Personen, Pflegepersonal, informelle Pflegekräfte und von ihnen betreute Personen; |
e) |
die Auswirkungen der Pandemie auf die Zunahme von elektronischen Gesundheitsdiensten, Telemedizin und Telekonsultation, Fernüberwachung, vernetzte Geräten, digitale Gesundheitsplattformen und Gesundheits-Apps; |
f) |
die COVID-19-Impfstrategie der EU und die Frage, wie für die Bereitstellung sicherer und wirksamer Impfstoffe gesorgt wurde, einschließlich der Aushandlung von Abnahmegarantien für Impfstoffe und Vereinbarungen über gemeinsamen Einkauf, der Transparenz und Durchsetzung von Verträgen und Lizenzvereinbarungen sowie der Herstellung, Lagerung und Verteilung von Impfstoffen, und die Frage der rechtlichen Haftung und die Rolle der pharmazeutischen Industrie bei den genannten Elementen sowie beim Technologietransfer hinsichtlich des Patentschutzes und der Transparenz in der Lobbyarbeit; |
g) |
die Zusammenarbeit bei wissenschaftlich fundierten und koordinierten Risikomanagementmaßnahmen, was auch den Beraterstab zu COVID-19 einschließt; |
h) |
die Rolle und das Mandat der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) sowie der EU-Strategie für COVID-19-Therapeutika bei der Entwicklung zugänglicher und erschwinglicher Produkte; |
i) |
die Impfskepsis und Verbreitung von Fehlinformationen bei der Eindämmung der Pandemie und Zusatzmaßnahmen der EU zur Bekämpfung solcher Phänomene in der Zukunft; |
j) |
die Verknüpfungen der Gesundheit von Mensch und Tier, insbesondere in Bezug auf Zoonosen, im Sinne des Konzepts „Eine Gesundheit“; |
Ein abgestimmter Ansatz im Hinblick auf die Achtung der Demokratie und der Grundrechte
k) |
die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Grenzschließungen und sonstigen Beschränkungen des freien Personenverkehrs und des Binnenmarkts durch die Mitgliedstaaten sowie die Frage, wie künftig unnötige Beschränkungen vermieden werden können, unter anderem durch die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für Maßnahmen zum Reiseverkehr; |
l) |
die Auswirkungen auf die Individual- und Grundrechte schutzbedürftiger Gruppen und auf die Ungleichheit im Allgemeinen; |
m) |
die verschiedenen Konzepte für die Entwicklung und den Einsatz technologischer Instrumente bei der Bekämpfung von COVID-19, wie Kontaktnachverfolgungs-Apps und das digitale COVID-Zertifikat der EU; |
n) |
die Verwendung unterschiedlicher Datensätzen durch die Mitgliedstaaten und die Lehren, die in Bezug auf die Verwendung der gleichen Daten und Kriterien zu ziehen sind, wobei insbesondere die Rolle der vom ECDC bereitgestellten Datensätze zu berücksichtigen ist; |
o) |
die demokratische Kontrolle der Reaktion auf die Pandemie, wobei auch das Europäische Parlament und die Parlamente in den Mitgliedstaaten in die Beschlussfassung und Transparenz einzubeziehen sind und die Arbeit der COVID-19-Kontaktgruppe zu berücksichtigen ist; |
Gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen
p) |
die Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitsorganisation, die Telearbeit und die Zukunft der Arbeit, die Folgen der Pandemie für Armut, Ungleichheit und soziale Ausgrenzung sowie die Auswirkungen der Pandemie auf die Sozialschutzsysteme; |
q) |
die Lösungen zur Überwindung von Hindernissen beim Einsatz digitaler Technologien und zur verstärkten Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern; |
r) |
die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, was auch die von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt bedrohten Personen einschließt, und die Aufmerksamkeit, die bei der Reaktion auf künftige grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren der Einbeziehung der Geschlechterperspektive in Krisenbewältigungsmaßnahmen gewidmet wird; |
s) |
die Auswirkungen der Pandemie auf die allgemeine und berufliche Bildung und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen; |
t) |
die Maßnahmen zur Sicherstellung der strategischen Autonomie der EU in Gesundheitsfragen und der Widerstandsfähigkeit der Lieferketten, auch für kritische Arzneimittel und Medizinprodukte sowie andere wesentliche Güter, und die Maßnahmen zur Unterstützung und Anpassung der Politik der EU zu gesundheitsbezogener Forschung, wenn es um die Bewältigung der derzeitigen Krise und die Verhinderung ihres Wiederaufflammens geht, wobei diese Politik ein wichtiger Bestandteil einer starken Industriepolitik der EU ist; |
u) |
die Auswirkungen auf die am stärksten von der Pandemie betroffenen Wirtschaftszweige wie Kultur, Gastgewerbe, Tourismus und Verkehr sowie die Schnelligkeit und Angemessenheit der Reaktion der EU; |
Die EU und die Welt
v) |
die Rolle der EU bei Verwaltung und Koordinierung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die internationalen Aspekte der Pandemie, darunter im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer multilateraler Initiativen wie COVAX, und ein möglicher internationaler Pandemievertrag, die Überarbeitung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und die Notwendigkeit eines harmonisierten Konzepts für Reisende, die aus Drittländern in die EU kommen; |
w) |
das Konzept für die Impfdiplomatie und die Frage, in welchem Maße sie zur globalen Solidarität, zum allgemeinen und gerechten Zugang zu wichtigen medizinischen Produkten und Impfstoffen sowie zu dem Gedanken „Niemand ist sicher, solange nicht alle sicher sind“ beiträgt; |
x) |
die Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Beseitigung der unzureichenden Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen und -Arzneimitteln weltweit und des ungerechten Zugangs dazu, wobei sie sich mit Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit sowie Engpässen in der Lieferkette, handelsbezogenen Hindernissen und Infrastrukturen auseinandersetzen, für die Transparenz der Lieferkette sorgen und Fachwissen und technisches Know-how bereitstellen; |
2. |
hebt hervor, dass die ständigen Ausschüsse des Parlaments Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Sonderausschusses ergreifen sollten; |
3. |
beschließt, dass die Befugnisse, die Personalausstattung und die Ressourcen der ständigen Ausschüsse des Parlaments, die für Fragen des Erlasses, der Überwachung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Zusammenhang mit den Zuständigkeitsbereichen des Sonderausschusses zuständig ist, von der Einrichtung des Sonderausschusses unberührt bleiben und diese daher unverändert lassen; betont, dass eine gute Zusammenarbeit und ein guter Informationsfluss zwischen dem Sonderausschuss und den einschlägigen ständigen Ausschüssen sichergestellt werden müssen; |
4. |
beschließt, dass die Sitzungen des Sonderausschusses immer dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, wenn die Arbeit des Sonderausschusses Anhörungen im Zusammenhang mit vertraulichen Beweismitteln, Zeugenaussagen mit personenbezogenen Daten oder den Meinungsaustausch oder die Anhörung von Behörden und Einrichtungen zu vertraulichen Informationen umfasst; beschließt außerdem, dass Zeugen und Sachverständige das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen; |
5. |
beschließt, dass die Tagesordnungen, die Liste der Personen, die zu öffentlichen Sitzungen eingeladen werden, die Liste der Personen, die diesen Sitzungen beiwohnen, sowie die Protokolle dieser Sitzungen öffentlich zugänglich gemacht werden; |
6. |
beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene als vertraulich eingestufte Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 221 seiner Geschäftsordnung geprüft werden; beschließt ferner, dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden, um den Abschlussbericht des Sonderausschusses zu erstellen; |
7. |
legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 38 fest; |
8. |
legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf zwölf Monate fest, nach deren Ablauf er dem Parlament einen Bericht vorzulegen hat, der gegebenenfalls Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen oder Initiativen umfasst. |
(1) ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.
(2) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 77.
(3) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 82.
(4) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 102.
(5) ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 159.
(6) ABl. C 415 vom 13.10.2021, S. 36.
(7) ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 64.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0435.
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/238 |
P9_TA(2022)0070
Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE 2), seinen Zuständigkeiten, seiner Mitgliederzahl und seiner Mandatszeit (2022/2585(RSO))
(2022/C 347/28)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu dem europäischen Aktionsplan für Demokratie (COM(2020)0790), |
— |
unter Hinweis auf das Paket zum Gesetz über digitale Dienste, einschließlich des Vorschlags für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825) und des Vorschlags für eine Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) (COM(2020)0842), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema: „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (1), |
— |
unter Hinweis auf den Verhaltenskodex von 2018 zur Bekämpfung von Desinformation und die Leitlinien von 2021 zur Stärkung des Verhaltenskodex für Desinformation (COM(2021)0262) sowie auf die Empfehlungen für den neuen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, die von der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste im Oktober 2021 herausgegeben wurden, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2020 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (COM(2020)0829), |
— |
unter Hinweis auf das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit vom März 2021, |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 09/2021 des Europäischen Rechnungshofs „Desinformation und ihre Auswirkungen auf die EU: Problem erkannt, aber nicht gebannt“, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. Juni 2020 mit dem Titel „Bekämpfung von Desinformation im Zusammenhang mit COVID-19 — Fakten statt Fiktion“ (JOIN(2020)0008), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (A9-0022/2022), |
— |
gestützt auf Artikel 207 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland einen schweren Verstoß gegen die universellen Werte und Grundsätze darstellt, auf denen die EU beruht, wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; in der Erwägung, dass Beweise dafür vorliegen, dass böswillige und autoritäre ausländische staatliche und nichtstaatliche Akteure durch Manipulation von Informationen und andere Taktiken der Einmischung in demokratische Prozesse in der EU eingreifen; in der Erwägung, dass solche Angriffe die Bürgerinnen und Bürger irreführen und täuschen und ihr Wahlverhalten beeinflussen, spaltende Debatten verstärken, spalten, polarisieren und die Vulnerabilitäten von Gesellschaften verstärken, Hetze fördern, die Lage schutzbedürftiger Gruppen, die eher Opfer von Desinformation werden, verschlechtern, die Integrität demokratischer Wahlen und Referenden verzerren, Misstrauen gegenüber nationalen Regierungen, staatlichen Stellen und der liberalen demokratischen Ordnung schüren und das Ziel verfolgen, die europäische Demokratie zu destabilisieren; |
B. |
in der Erwägung, dass Russland im Vorfeld und während seines am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskrieges gegen die Ukraine eine Desinformationskampagne von beispielloser Bösartigkeit und Größenordnung geführt hat, um sowohl die eigenen Bürger als auch die internationale Staatengemeinschaft insgesamt zu täuschen; |
C. |
in der Erwägung, dass Versuche staatlicher Akteure aus Drittstaaten und nichtstaatlicher Akteure, mittels böswilliger Eingriffe Einfluss auf die Funktionsweise der Demokratie in der EU und in ihren Mitgliedstaaten zu nehmen sowie Druck auf die in Artikel 2 der Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auszuüben, Teil eines allgemeinen Trends zur Störung von Demokratien weltweit sind; |
D. |
in der Erwägung, dass böswillige Akteure nach wie vor versuchen, auf Wahlverfahren Einfluss zu nehmen und die Offenheit und den Pluralismus unserer Gesellschaften als strategische Schwachstelle auszunutzen und demokratische Prozesse und die Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten anzugreifen; |
E. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten derzeit keine besondere Sanktionsregelung im Hinblick auf von ausländischen staatlichen Akteuren organisierten Einmischungs- und Desinformationskampagnen im Ausland haben, sodass diese Akteure sicher davon ausgehen können, dass ihre Destabilisierungskampagnen gegen die EU keine Konsequenzen nach sich ziehen werden; |
F. |
in der Erwägung, dass es an einer gemeinsamen Definition und einem gemeinsamen Verständnis dieses Phänomens mangelt und viele Lücken und Schlupflöcher in den geltenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene bestehen, die darauf abzielen, Einflussnahme aus dem Ausland aufzudecken, zu verhindern und zu bekämpfen; |
G. |
in der Erwägung, dass Einflussnahme aus dem Ausland, Desinformation und zahlreiche Angriffe auf und Bedrohungen gegen die Demokratie im Vorfeld der Kommunal-, Regional- und Parlamentswahlen sowie der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 in immer größerer Zahl und auf immer raffiniertere Weise erfolgen dürften; |
H. |
in der Erwägung, dass die früheren Empfehlungen des Parlaments zur Bekämpfung bösartiger Einflussnahme aus dem Ausland auf die demokratischen Prozesse der EU dazu beigetragen haben dürften, dass das Problem in der EU allgemein verstanden und stärker ins Bewusstsein gerückt wurde; |
I. |
in der Erwägung, dass die Anhörungen und die Arbeit des INGE-Sonderausschusses zur öffentlichen Anerkennung und zur Kontextualisierung dieser Fragen beigetragen und die europäische Debatte über die Einflussnahme aus dem Ausland auf demokratische Prozesse und Desinformation erfolgreich gestaltet haben; |
J. |
in der Erwägung, dass diese Empfehlungen weiter überwacht werden müssen; |
K. |
in der Erwägung, dass es einer globalen, multilateralen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen gleich gesinnten Partnern, auch zwischen Parlamentariern, bedarf, wenn es darum geht, gegen böswillige Einmischung aus dem Ausland und Desinformation vorzugehen; in der Erwägung, dass Demokratien fortgeschrittene Fähigkeiten und Strategien zur Bekämpfung dieser Bedrohungen entwickelt haben; |
1. |
beschließt, einen Sonderausschuss zu Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der Europäischen Union, einschließlich Desinformation (INGE 2), einzurichten, der mit folgenden Zuständigkeiten betraut wird:
|
2. |
beschließt, dass die Sitzungen immer dann, wenn sich der Sonderausschuss mit der Anhörung von vertraulichen Beweisen oder von Zeugenaussagen, die personenbezogene Daten umfassen, oder mit einem Meinungsaustausch mit Behörden oder Einrichtungen zu als vertraulich eingestuften Informationen, wozu auch wissenschaftliche Studien oder Teile davon zählen, die gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als vertraulich gelten, oder mit entsprechenden Anhörungen befasst, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; beschließt außerdem, dass Zeugen und Sachverständige das Recht haben, unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszusagen; |
3. |
beschließt, dass die Liste der Personen, die zu öffentlichen Sitzungen eingeladen werden, die Liste der Personen, die diesen Sitzungen beiwohnen, sowie die Protokolle dieser Sitzungen öffentlich zugänglich gemacht werden; |
4. |
beschließt, dass bei dem Sonderausschuss eingegangene als vertraulich eingestufte Dokumente im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 221 seiner Geschäftsordnung geprüft werden; beschließt ferner, dass derartige Informationen ausschließlich genutzt werden, um den Abschlussbericht des Sonderausschusses zu erstellen; |
5. |
legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 33 fest; |
6. |
beschließt, dass die Dauer des Mandats des Sonderausschusses zwölf Monate beträgt und dass die Dauer des Mandats des Ausschusses mit seiner konstituierenden Sitzung beginnt; |
7. |
beschließt, dass der Sonderausschuss nach Prüfung der Umsetzung des Berichts des INGE 1-Sonderausschusses und geltender Rechtsvorschriften sowie nach Feststellung von Schlupflöchern, Lücken und Überschneidungen die geeignete Rechtsgrundlage für alle erforderlichen Rechtsakte ermittelt und die Grundlagen für dauerhafte institutionelle Lösungen der EU zur Bekämpfung böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland und Desinformation schafft und erforderlichenfalls fordert, dass die Kommission spezifische institutionelle Schritte unternimmt, indem er gemäß Artikel 54 der Geschäftsordnung einen Initiativbericht ausarbeitet, in dem die Kommission aufgefordert wird, diesbezüglich einen geeigneten Vorschlag vorzulegen; |
(1) Angenommene Texte, P9_TA(2021)0428.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/241 |
P9_TA(2022)0071
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die Mitgliederzahl und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware und die Festlegung des Gegenstands der Untersuchung (2022/2586(RSO))
(2022/C 347/29)
Europäisches Parlament,
— |
unter Hinweis auf den von 290 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung der behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht bzw. der Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware, die unter Ausnutzung von IT-Schwachstellen auf mobilen Geräten installiert ist („ähnliche Überwachungs- und Spähsoftware“), einzusetzen, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), |
— |
unter Hinweis auf die Verbundenheit der Europäischen Union mit den Werten und Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und insbesondere in dessen Artikeln 2, 6 und 21 niedergelegt sind, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 EUV, in dem bekräftigt wird, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der nationalen Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, |
— |
gestützt auf die Artikel 16 und 223 AEUV, |
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel 7, 8, 11, 21 und 47, in denen die in der Charta verankerten besonderen Rechte, Freiheiten und Grundsätze wie die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren anerkannt werden und die bei der Umsetzung von Unionsrecht uneingeschränkt auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden, sowie auf Artikel 52 Absatz 1 der Charta, wonach bestimmte Einschränkungen bei der Ausübung der Grundrechte und -freiheiten zulässig sind, |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (3), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (4), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (5), in der durch den Beschluss (GASP) 2021/796 des Rates vom 17. Mai 2021 geänderten Fassung (6), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (7), |
— |
gestützt auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (8), |
— |
unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihre Artikel 8, 9, 13 und 17, und die Protokolle zu dieser Konvention, |
— |
unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (9), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (10) sowie auf seine Empfehlungen im Hinblick auf die Stärkung der IT-Sicherheit in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, |
— |
gestützt auf Artikel 208 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass in jüngster Zeit enthüllt wurde, dass mehrere Länder, darunter auch Mitgliedstaaten, die Überwachungs- und Spähsoftware Pegasus gegen Journalisten, Politiker, Strafverfolgungsbedienstete, Diplomaten, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Akteure der Zivilgesellschaft und andere Akteure eingesetzt haben, und dass solche Praktiken äußerst besorgniserregend sind und davon zeugen, dass die Menschenrechte und die Demokratie durch den missbräuchlichen Einsatz von Überwachungstechnologie gefährdet sind; |
1. |
beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union zu prüfen; |
2. |
beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,
|
3. |
beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses vorlegt; |
4. |
beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich während seiner Mandatszeit ergeben, berücksichtigen sollte; |
5. |
betont, dass der Vorsitz und die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter des Untersuchungsausschusses an den einschlägigen Aussprachen der ständigen Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen könnten und umgekehrt, damit eine gute Zusammenarbeit und ein guter Informationsfluss zwischen dem Untersuchungsausschuss und den zuständigen ständigen Ausschüssen und Unterausschüssen sichergestellt ist, insbesondere bei Anhörungen des Untersuchungsausschusses; |
6. |
beschließt, sämtliche vom Untersuchungsausschuss ausgearbeiteten Empfehlungen den entsprechenden ständigen Ausschüssen und Unterausschüssen in ihren jeweiligen in Anlage VI der Geschäftsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichen zuzuleiten; |
7. |
legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 38 fest; |
8. |
beauftragt seine Präsidentin, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen. |
(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(3) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(4) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(5) ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.
(6) ABl. L 174 I vom 18.5.2021, S. 1.
(7) ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
(8) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
(9) https://www.auswaertiges-amt.de/blob/266624/b51c16faf1b3424d7efa060e8aaa8130/un-leitprinzipien-de-data.pdf
9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/245 |
P9_TA(2022)0077
Batterien und Altbatterien ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2020)0798 — C9-0400/2020 — 2020/0353(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 347/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 89
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 90
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 95
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 97
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 99
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 105
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 106
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 109 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 110
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung enthält die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen , sowie die Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien. |
(1) Diese Verordnung enthält die Anforderungen an ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, durch die die Umwelt und die menschliche Gesundheit dadurch geschützt werden sollen, dass die Entstehung von Altbatterien und die nachteiligen Auswirkungen der Entstehung und der Entsorgung solcher Batterien vermieden und verringert werden und dass die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung verringert und die Effizienz dieser Nutzung verbessert werden. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden. |
(2) Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Mit Ausnahme von Kapitel VII gilt diese Verordnung nicht für Batterien, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern. |
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Anforderungen an die soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie die Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. Während einer Vorführung hat der betreffende Wirtschaftsakteur geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen sicherzustellen. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien |
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Batterien |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Für Traktionsbatterien und Starterbatterien, die als Ersatz für defekte Batterien in Verkehr gebracht werden, gelten dieselben Anforderungen wie für die ersetzten Batterien nach dem Prinzip „repariert wie produziert“. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen. |
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III und Artikel 39 fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner eine Kontaktstelle unter den in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 3 zuständig ist. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden . |
(3) Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstelle . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei dem Namen oder der Anschrift der Kontaktstelle . |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung oder die künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels oder des Anhangs I der vorliegenden Verordnung oder beider erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur systematisch gefährliche Stoffe in Batterien, um potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, inwieweit die Verwendung eines gefährlichen Stoffes für die Gesundheit oder die Sicherheit notwendig oder für das Funktionieren der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist und ob es unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten geeignete Alternativen gibt. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und erwägt den Erlass geeigneter Maßnahmen, einschließlich des Erlasses der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien |
CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst: |
(1) Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst: |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2023 |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Januar 2023 |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen. |
Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck die betreffende Batterie fällt. |
Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, welchen CO2-Fußabdruck gemäß Absatz 1 Buchstabe d die betreffende Batterie aufweist und unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck sie fällt. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2026 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2025 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 31 . Dezember 2024 |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1 . Januar 2024 |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert. |
Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2027 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2027 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh . |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung. |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu ändern, die gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bis zum 31. Dezember 2025 prüft die Kommission, ob es möglich ist, die Anforderungen dieses Artikels auf Gerätebatterien und die Anforderung gemäß Absatz 3 auf Industriebatterien mit einer Nennenergie von weniger als 2 kWh auszuweiten. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recyclatgehalt von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien |
Recyclatgehalt von Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten. |
Ab dem 1. Juli 2025 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der in aktiven Materialien der in Unterabsatz 1 genannten Batterien enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel und des Formats der technischen Unterlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission Folgendes: |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2030 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
(2) Ab dem 1. Januar 2030 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ab dem 1. Januar 2035 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
(3) Ab dem 1. Januar 2035 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Änderung der Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen , soweit dies aufgrund der Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel gerechtfertigt und angezeigt ist. |
(4) Nach der Festlegung der in Absatz 1 genannten Methode und spätestens bis zum 31. Dezember 2027 prüft die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden und für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Fehlens dieser Stoffe und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist , die Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern. Die Kommission prüft ferner, inwieweit diese Zielwerte durch vor oder nach dem Verbrauch anfallende Abfälle erreicht werden und ob es angezeigt ist, die Erreichung der Zielwerte auf nach dem Verbrauch anfallende Abfälle zu beschränken. Auf der Grundlage dieser Prüfung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme weiterer Rohstoffe und Zielwerte in die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Listen zu erlassen, soweit dies aufgrund von Änderungen bei den Batterietechnologien gerechtfertigt ist, die sich auf die Art von Materialien auswirken, die verwertet werden können. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck- Gerätebatterien |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck- Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis zum 31 . Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Allzweck-Gerätebatterien zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III. |
Die Kommission erlässt bis zum 1 . Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Gerätebatterien, einschließlich Allzweck-Gerätebatterien, zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um die Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern . |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte zu ändern und weitere Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III hinzuzufügen . |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Allzweck-Gerätebatterien verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen. |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Gerätebatterien verringert werden müssen und ihre Ressourceneffizienz gesteigert werden muss , und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten . |
(3) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren , und ob es praktikable Alternativen für Endnutzer gibt . Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten , einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen für die schrittweise Einstellung , die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen oder beides, sofern dies für die Umwelt von Vorteil ist . |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen. |
Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bis zum 1. Januar 2026 werden Informationen über die Leistung und Haltbarkeit der in Absatz 1 genannten Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien über den öffentlich zugänglichen Teil des elektronischen Austauschsystems gemäß Artikel 64 und Anhang XIII zur Verfügung gestellt. Die Informationen über die Leistung und Haltbarkeit dieser Batterien müssen den Verbrauchern vor dem Kauf zur Verfügung stehen. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“, um die Kohärenz der Parameter von Anhang IV und der technischen Spezifikationen der UNECE zu gewährleisten. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2026 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
(2) Ab dem 1. Januar 2026 müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien die für den spezifischen Batterietyp geltenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW erreichen müssen. |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die Batterien für leichte Verkehrsmittel, Traktionsbatterien und Industriebatterien erreichen müssen. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen. |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Industriebatterien , Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit Mindestwerten zu gewährleisten, die sich aus der Arbeit der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können, und um unnötige Überschneidungen zu vermeiden. Die Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit darf nicht zu einer Verschlechterung der Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien führen. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien |
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Geräte eingebaute Gerätebatterien müssen – wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts – während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können. |
Bis zum 1. Januar 2024 müssen in Geräte eingebaute Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel so konstruiert sein, dass sie mit einfachem und allgemein verfügbarem Werkzeug leicht und sicher entfernt und ausgetauscht werden können, ohne das Gerät oder die Batterien zu beschädigen. Gerätebatterien müssen vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können, und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können, wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts. Batteriezellen für leichte Verkehrsmittel müssen von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus dem Gerät durch eine vergleichbare Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren oder die Leistung des Geräts beeinträchtigt. |
Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus einem Gerät oder einem leichten Verkehrsmittel durch eine kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren , die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels beeinträchtigt. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Wirtschaftsakteure und Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Ausrüstungen erhältlich sein. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Der betreffende Wirtschaftsakteur stellt zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts eine klare und ausführliche Anleitung für die Entfernung und den Austausch zur Verfügung und macht sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts auf seiner Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form für die Endnutzer, einschließlich der Verbraucher, zugänglich. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch einer Gerätebatterie oder einer Batterie für leichte Verkehrsmittels oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der betreffende Wirtschaftsakteur informiert die Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts in klarer und verständlicher Weise, unter anderem durch eine Kennzeichnung, über Fälle, in denen die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt. Aus den Informationen muss die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie hervorgehen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission erlässt Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern. |
(3) Die Kommission erlässt spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Möglichkeit der Entfernung und des Austauschs von Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien |
|
(1) Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen — wenn die Batterie eine kürzere Lebensdauer hat als das Gerät oder das Fahrzeug, in dem sie verwendet wird — von qualifizierten, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die in der Lage sein müssen, die Batterie sicher und ohne vorherige Demontage des Batteriesatzes zu entladen, leicht entfernt und ausgetauscht werden können. |
|
(2) Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen, auch hinsichtlich der Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente, so konstruiert sein, dass das Gehäuse, einzelne Batteriezellen oder andere wichtige Bauteile ohne Beschädigung der Batterie entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können. |
|
(3) Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch von Industriebatterien oder Traktionsbatterien oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren. |
|
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu erlassen, die die Vorschriften dieses Artikels ergänzen, indem sie die Kriterien für die Möglichkeit der Entfernung, des Austauschs und der Demontage von Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts festlegen. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11b Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien (1) Die Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien wird auf der Grundlage von Tests bewertet, die auf die jeweilige Batterie abgestimmt sind und bei denen die Batterie nicht zerstört wird. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die geeigneten Prüfverfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass reparierte Batterien sicher sind. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11c Einheitliche Ladegeräte Bis zum 1. Januar 2024 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die spätestens ab dem 1. Januar 2026 für wiederaufladbare Batterien für Elektrofahrzeuge und für leichte Verkehrsmittel sowie für wiederaufladbare Batterien gelten sollen, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2012/19/EU fallen, eingebaut sind. Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Größe des Marktes, die Verringerung von Abfällen, die Verfügbarkeit und die Senkung der Kosten für Verbraucher und andere Endnutzer. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten. Die Prüfung durch die Kommission lässt den Erlass von Rechtsvorschriften, die die Einführung solcher einheitlichen Ladegeräte zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen, unberührt. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sicherheit von stationären Batterie- Energiespeichersystemen |
Sicherheit von Batterien in stationären Energiespeichersystemen |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stationären Batterie- Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. |
(1) Batterien in stationären Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben enthält. |
(1) Ab dem … [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen spezifischen Angaben enthält. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2027 werden Geräte- und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität sowie Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält. |
(2) Ab dem 1. Januar 2027 werden Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Nennenergiekapazität und mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen und die erwartete Lebensdauer in Form der Anzahl von Zyklen und Kalenderjahren enthält. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Ab dem 1. Januar 2023 müssen nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ versehen sein. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt. |
Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Ab dem 1. Juli 2023 sind Batterien mit einem Symbol zu kennzeichnen, das einen harmonisierten Farbcode auf der Grundlage des Batterietyps und seiner chemischen Zusammensetzung zeigt. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe — a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht. |
(6) Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht. Im Falle einer Wiederaufarbeitung oder einer Umnutzung sind die Kennzeichnungen durch eine neue Kennzeichnung zu aktualisieren, die den neuen Status der Batterie angibt. |
|
Sind Batterien in Geräte eingebaut, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf die Geräte aufgedruckt oder eingraviert. |
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Der QR-Code ermöglicht auch den Zugriff auf den öffentlich zugänglichen Teil des gemäß Artikel 65 erstellten Batteriepasses. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts alternative Arten von Smart Labels anstelle des QR-Codes oder zusätzlich zu diesem vorzusehen. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission erlässt bis zum 31 . Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(7) Die Kommission erlässt bis zum 1 . Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Bei Allzweck-Gerätebatterien muss diese Kennzeichnung eine leicht erkennbare Klassifizierung ihrer Leistung und Haltbarkeit enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in Absatz 3 genannten Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf den harmonisierten Farbcode. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen ein Batteriemanagementsystem enthalten , das Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthält . |
(1) Batterien in stationären Energiespeichersystemen, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die ein Batteriemanagementsystem enthalten , verfügen im Batteriemanagementsystem über Echtzeit-Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands , der Sicherheit und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Zugang zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 gewährt, um |
(2) Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 und in Gerätebatterien, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, gewährt, um |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Hersteller stellen für Starterbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, Echtzeitdaten im Fahrzeug zur Verfügung, die sich auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Batteriekapazität beziehen. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Bis zum 1. Januar 2024 ist das Batteriemanagementsystem für Traktionsbatterien so zu konzipieren, dass es mit intelligenten Ladesystemen kommunizieren kann, u. a. durch Fahrzeug-zu-Netz-, Fahrzeug-zu-Last-, Fahrzeug-zu-Fahrzeug-, Fahrzeug-zu-Powerbank und Fahrzeug-zu-Gebäude-Ladefunktionen. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang VII festgelegten Parameter für die Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit den Parametern zu gewährleisten, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 11a, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen gelten. |
(2) Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen oder Teile davon gelten. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen zu erlassen, wenn |
(1) Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation mit einschlägigen europäischen Normungsorganisationen und europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Finanzmittel erhalten , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10 , 11a , 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen erlassen, wenn |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission unterstützt die Industrie der Union aktiv und stärkt ihre Präsenz in internationalen Normungsorganisationen, indem sie größtmögliche Kohärenz zwischen internationalen und europäischen Normen anstrebt und die allgemeine Verwendung europäischer Normen außerhalb der Union fördert. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird. |
(1) Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III und Artikel 39 dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren. |
(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 11, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren. |
(3) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 , 10, 12 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache. |
(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Dieser Artikel gilt 12 Monate, nachdem die Kommission die Liste der notifizierten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 veröffentlicht hat. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. |
(1) In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III und Artikel 39 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. |
(2) Die EU-Konformitätserklärung kann elektronisch ausgefüllt werden und entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. |
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
(5) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl und Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit dem Batteriemodell , das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen. |
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit den Batterien , die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungstätigkeiten , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsaufgaben , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind. |
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Informationen sowie Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 7 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert. |
Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt. |
(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Anhang VIII erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. |
(11) Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. |
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr , insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern, Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
(3) Die Kommission kann den Rat der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung einholen und stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine notifizierte Stelle übt ihre Tätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. |
Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure , insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden. |
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in Kapitel II oder III oder in Artikel 39 genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erfahrungsaustausch |
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. |
Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird. |
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Stellen , die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind, in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie |
(1) Für jede Batterie, die in der Union in Verkehr gebracht oder – auch für die eigenen Zwecke der Erzeuger — in Betrieb genommen wird, gewährleisten die Erzeuger , dass die Batterie: |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Charge oder der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird. |
Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein. |
(8) Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Telefonnummer, die Postanschrift , die E-Mail-Adresse und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(11) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
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(Horizontaler Abänderung: Die Änderung zu „wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist“ gilt für den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu treffen |
Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette zu erfüllen |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten. |
(1) Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der Batterien in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die folgende Informationen enthalten: |
Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die zumindest folgende Informationen enthalten: |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter Buchstabe d genannten Anforderungen können durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen umgesetzt werden. |
Unbeschadet der individuellen Verantwortung der Wirtschaftsakteure für ihre Sorgfaltsprüfungsverfahren können die unter Buchstabe d genannten Anforderungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, auch durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen , die nach dieser Verordnung anerkannt sind, umgesetzt werden. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan. |
Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Geschäftsbeziehungen und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Gemeinschaften , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette auf der Grundlage von Berichten über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. In Ermangelung solcher Berichte über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer ermittelt und bewertet der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen seines eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner eigenen Lieferkette über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen. |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Wertschöpfungskette. Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Risiken in seiner Wertschöpfungskette im Rahmen seiner eigenen Risikomanagementsysteme. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der eigenen Sorgfaltspflichtketten über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen. Der Wirtschaftsakteur kann auch auf verfügbare Berichte über die unabhängige Überprüfung der Geschäftsbeziehungen in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zurückgreifen . Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Wirtschaftsakteure nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“). |
(4) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Strategie und seine Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“). |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 72 zur Verfügung. |
(5) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß Artikel 72 zur Verfügung. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt. |
(6) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette . Der Bericht umfasst die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über die Vorkehrungen , die er zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Rohstoffe, die in den einzelnen in Verkehr gebrachten Batteriemodellen enthalten sind . Der Bericht umfasst – in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Benennung der betreffenden Batterien – die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer 2 Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2. |
(7) Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer 3 und 3a Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Mitgliedstaaten stellen Wirtschaftsakteuren, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, zum Zwecke der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette konkrete technische Unterstützung bereit. Die Mitgliedstaaten können bei der Bereitstellung dieser technischen Unterstützung von ihren nationalen Batteriekompetenzzentren, die gemäß Artikel 68b eingerichtet wurden, unterstützt werden. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Artikel 69 sicherzustellen, sind sie für die Durchführung geeigneter Kontrollen zuständig. |
|
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; dies gilt auch für Fälle, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Wirtschaftsakteur vorliegen. |
|
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen umfassen Kontrollen vor Ort, auch in den Räumlichkeiten des Wirtschaftsakteurs. |
|
Die Wirtschaftsakteure leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen erforderliche Hilfe, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen. |
|
Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission Leitlinien aus, in denen die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, mit denen die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. |
|
Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 69. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Für den Fall, dass künftige Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht erlassen werden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels und in Anhang X aufgeführten Bestimmungen als Ergänzung zu diesen künftigen Rechtsvorschriften der Union. |
|
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bewertet die Kommission, ob diese neuen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und/oder des Anhangs X erfordern, und erlässt gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
|
Dieser delegierte Rechtsakt lässt die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels oder in Anhang X festgelegten Verpflichtungen, die speziell für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, unberührt. Jede zusätzliche Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure, die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, muss mindestens das gleiche Schutzniveau sicherstellen, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist, ohne einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu verursachen. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können: |
(4) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über die geeigneten finanziellen und organisatorischen Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können: |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Sind die Bevollmächtigten der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, so setzen sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III genügt. |
(1) Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III und des Artikels 39 genügt. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich hiervon. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
(6) Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit , der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind. |
(6) Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen. |
Die Fulfilment-Dienstleister , einschließlich Online-Marktplätze, stellen für die Batterien, die sie handhaben , sicher , dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II , III und VII genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen. |
|
Unbeschadet der Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel VI nehmen die Fulfilment-Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen auch die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 40 Absatz 4a genannten Aufgaben wahr. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel 40 , wenn er |
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel 38 , wenn er entweder |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer ii — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Hersteller, die Batterien mithilfe von Fernkommunikationsmitteln vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie verkaufen. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten registriert werden. |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Batteriehersteller müssen den Online-Marktplätzen Informationen über ihre Registrierung oder ihren Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in die sie verkaufen, zur Verfügung stellen. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen. |
(5) Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48a Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung , Wiederaufarbeitung und Umnutzung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung beantragen eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die die Organisation für Herstellerverantwortung trifft, ausreichen, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den von ihr vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden , zu erfüllen. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern dafür zu übermittelnden Informationen , fest . |
(6) Ein Hersteller oder eine in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung trifft, ausreichen und die finanziellen Mittel oder die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen, die erforderlich sind , um die in diesem Kapitel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurde , zu erfüllen , und dass die Maßnahmen mit der Verwirklichung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die getrennte Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote und die Recyclingeffizienzen vereinbar sind . Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre , ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in Artikel 48 Absatz 4 oder Artikel 48a Absatz 5 festgelegten Sammelziele nicht erreicht werden oder wenn der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung gegen Absatz 1 , Absatz 2 oder Absatz 3 von Artikel 49 verstößt . |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. |
Der Hersteller oder die in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Zulassung betreffen, und die endgültige Einstellung der Tätigkeit. |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Wenn ein Wirtschaftsakteur eine Batterie wiederverwendet, umnutzt oder wiederaufarbeitet, geht die erweiterte Herstellerverantwortung für diese Batterie vom Hersteller auf diesen Wirtschaftsakteur über. |
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Artikel 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG gelten nicht für Batterien . |
(13) Die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und die allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG sind als Mindestanforderungen anzusehen und werden durch die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ergänzt . |
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. Zu diesem Zweck |
(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von ihrer Art , chemischen Zusammensetzung , Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Endnutzern wird die Entsorgung von Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen nicht in Rechnung gestellt und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen. |
(3) Endnutzer dürfen Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen , und müssen die Batterie auch nicht bei den Herstellern, die die Sammelstellen eingerichtet haben, gekauft haben . |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und dauerhaft erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien , ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln, errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
(4) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Allzweck-Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Allzweck-Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
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Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 48a |
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Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln |
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(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. |
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(2) Die Hersteller von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck nehmen sie Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurück: |
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(3) Die gemäß Absatz 2 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, der Zugänglichkeit für die Endnutzer und der geografischen Nähe zu den Endnutzern. Die Rücknahmevorkehrungen beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln am rentabelsten ist. |
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(4) Bei der Entsorgung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen dürfen Endnutzer unter allen Umständen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei allen Sammelstellen unentgeltlich und ohne dass sie verpflichtet sind, eine neue Batterie zu kaufen, zurückgeben. |
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(5) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Batterien für leichte Verkehrsmittel erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Mengen an Batterien für leichte Verkehrsmittel errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
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Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, berechnen die im ersten Unterabsatz genannte Sammelquote im Einklang mit dem gemäß Artikel 55 Absatz 2b erlassenen delegierten Rechtsakt. |
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(6) Sammelstellen, die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG. |
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(7) Die Hersteller bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, beantragen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Vorkehrungen überprüfen muss, die getroffen wurden, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt wird, werden die von ihr vertretenen aktiven Hersteller im Genehmigungsantrag klar angegeben. |
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(8) Die Organisation zur Herstellerverantwortung stellt sicher, dass die Daten in ihrem Besitz in Bezug auf unternehmensinterne Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern direkt zugeordnet werden können, stets vertraulich behandelt werden. Die zuständige Behörde kann in ihrer Genehmigung Bedingungen festlegen, die in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind. |
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(9) Die Genehmigung nach Absatz 6 darf nur dann erteilt werden, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind und dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um mindestens das in Artikel 5 genannte Sammelziel zu erreichen und dauerhaft zu erfüllen. Wird die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt, wird sie im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 6 genannten Zulassung erteilt. |
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(10) Die zuständige Behörde legt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7 fest, um die Vereinbarkeit mit den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und in Artikel 56 genannten Anforderungen sicherzustellen. Dazu zählt das Erfordernis eines von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Berichts zwecks Vorabprüfung, ob die Vorkehrungen für die Sammlung gemäß diesem Artikel so getroffen werden, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels gewährleistet ist. Dazu zählen auch Zeitrahmen für die Überprüfung der jeweiligen Schritte und die Entscheidung, die von der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers zu treffen ist. |
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(11) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig und mindestens alle drei Jahre, ob die Bedingungen für die Genehmigung nach Absatz 7 noch erfüllt sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das in Absatz 4 festgelegte Sammelziel nicht erreicht wird oder der Hersteller bzw. die Organisation zur Herstellerverantwortung seine bzw. ihre Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erheblich verletzt hat. |
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(12) Der Hersteller bzw. die in seinem Namen handelnde Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der durch den in Absatz 7 genannten Genehmigungsantrag abgedeckten Bedingungen sowie alle Änderungen bezüglich der Vorgaben für die Genehmigung nach Absatz 8 oder die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit. |
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(13) Alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten mindestens auf der NUTS-2-Ebene eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch, um den Anteil von Gerätealtbatterien daran zu bestimmen. Die erste Erhebung wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen können die zuständigen Behörden im Zuge der Erteilung oder Überprüfung einer Genehmigung nach den Absätzen 7 und 10 vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen zur Herstellerverantwortung Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchführen, die im Verhältnis zu dem in der Erhebung ermittelten Anteil an Gerätealtbatterien in gemischten Siedlungsabfällen und Strömen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stehen. |
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz — 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. |
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen: |
(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen: |
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein. |
Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers bzw. der Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein. |
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wurden und gesammelt werden können, im Vergleich zu den Mengen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die Batterien in ausgeführten Fahrzeugen oder Industriegütern nach Gewicht und chemischer Zusammensetzung. |
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie zurück . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Starterbatterien , Industriebatterien und Traktionsbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. |
(1) Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich zurück, ohne dass der Endnutzer verpflichtet ist, die jeweilige Batterie bei dem betreffenden Händler gekauft zu haben . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, Starteraltbatterien , Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56. |
(3) Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen zur Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 , Artikel 48a bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Händler, Altbatterien je nach ihrem Typ an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können. |
(4) Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln und Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können. |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Falle von Verkäufen mit Lieferung müssen Händler anbieten, Batterien unentgeltlich zurückzunehmen. Bei der Bestellung einer Batterie ist der Endnutzer der Batterie über die Modalitäten für die Rücknahme der gebrauchten Batterie zu informieren. |
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 50a Pfandsysteme für Batterien Bis zum 31. Dezember 2025 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung EU-weiter Pfandsysteme für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und zieht in Erwägung, geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, zu treffen. Wenn Mitgliedstaaten nationale Pfandsysteme für Batterien einführen, teilen sie der Kommission diese Maßnahmen mit. Nationale Pfandsysteme dürfen der Einführung harmonisierter EU-weiter Systeme nicht entgegenstehen. |
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 und 49 getroffen wurden. |
(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 , 48a und 49 getroffen wurden. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen. |
Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung . Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen anderen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen. |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden. |
(1) Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden. Wurden sie für einen konkreten Batterietyp eingerichtet, so dürfen die Abfallbewirtschaftungsbehörden die Rücknahme von Altbatterien dieses Typs, einschließlich wiederverwendeter, umgenutzter und wiederaufgearbeiteter Batterien, nicht verweigern. |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. |
(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Abfallbewirtschaftungsbehörden, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben oder deren Behandlung und Recycling selbst zu übernehmen, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56. |
Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen zur Herstellerverantwortung, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen, Gerätealtbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sammelquoten für Gerätealtbatterien |
Sammelquoten für Gerätealtbatterien und Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Allzweck-Gerätealtbatterien: |
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Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln: |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Sammelziele für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln mit dem Ziel, die Menge an Altbatterien, die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. |
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2030 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe und zieht im Rahmen dieser Überprüfung die Festlegung einer Zielvorgabe für die Sammlung von Batterien für leichte Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktanteils entweder als gesonderte Zielvorgabe oder im Rahmen einer Anpassung der in Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 48 Absatz 4 festgelegten Zielvorgabe in Erwägung . Im Rahmen dieser Überprüfung kann auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen werden , um die Menge an Altbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. |
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe. Im Rahmen dieser Überprüfung wird auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen, um die Menge an Gerätealtbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. |
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XI festgelegte Methode zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien zu ändern. |
entfällt |
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht auf Deponien gelagert oder verbrannt werden. |
(1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht entsorgt oder energetisch verwertet werden. |
Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die die jeweiligen in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Werte übertreffen. |
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Alle gesammelten Altbatterien werden einem Recyclingverfahren zugeführt . |
(1) Alle gesammelten Altbatterien außer quecksilberhaltigen Batterien werden zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet oder einem Recyclingverfahren unterzogen; quecksilberhaltige Batterien sind so zu entsorgen, dass es nicht zu negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kommt . |
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Um die ordnungsgemäße Sortierung und Meldung von Lithium-Ionen-Altbatterien zu ermöglichen, nimmt die Kommission Lithium-Ionen-Altbatterien gegebenenfalls in das Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG auf. |
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen Durchführungsrechtsakt mit ausführlichen Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen. |
(4) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Mindestquoten für die stoffliche Verwertung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern . |
(5) Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Fortschritte bei den in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Recyclingeffizienzen und Anteilen der stofflichen Verwertung für Altbatterien vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und neuer Abfallbewirtschaftungstechnologien und legt einen Bericht über diese Fortschritte vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Erhöhung der Mindestrecyclingeffizienzen und der Mindestanteile der stofflichen Verwertung beigefügt. |
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der chemischen Zusammensetzungen von Batterien und von Batteriematerialien, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegt sind, zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu erweitern. |
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behandlung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt. |
(1) Die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt. |
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder der Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung und Recycling ausführt, nachweisen kann , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. |
(2) Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der EU ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder ein anderer Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung , Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung und Recycling ausführt, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte Belege dafür vorlegt , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und relevanten Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit entsprechen. |
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen. |
(3) Spätestens am 1. Juli 2023 erlässt die Kommission gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen. |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Zugang zu dem Batteriemanagementsystem von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh gewährt zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern. |
(1) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Lesezugriff auf das Batteriemanagementsystem von Batterien für leichte Verkehrsmittel, von Batterien in stationären Batterie-Energiespeichersystemen, und von Traktionsbatterien sowie von Gerätebatterien, die ein Batteriemanagementsystem enthalten, zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern gewährt . |
Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Alle gebrauchten stationären Batterie-Energiespeichersysteme und Traktionsbatterien werden bewertet, um festzustellen, ob sie sich für eine Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung eignen. Wenn die Bewertung ergibt, dass derartige Batterien für eine Wiederverwendung geeignet sind, werden sie wiederverwendet. Wenn die Bewertung ergibt, dass sie nicht für eine Wiederverwendung, aber für eine Umnutzung oder Wiederaufarbeitung geeignet sind, werden sie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet. |
Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte. |
(2) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Tätigkeiten zur Vorbereitung zur Umnutzung oder Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte. |
Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden. |
(3) Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungs- und Sicherheitsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden. |
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. |
(4) Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. |
Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet werden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde. |
Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde. |
Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wirtschaftsakteure, die umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen, werden als die neuen Hersteller der Batterien angesehen und werden daher gemäß Artikel 46 registriert und haben eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47. |
Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor: |
(5) Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legen Wirtschaftsakteure, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor: |
Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung. |
(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Bauteile und Materialien von Batterien sowie über die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie zur Verfügung. Die Hersteller stellen Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung. |
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung: |
(3) Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist – , unentgeltlich die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung: |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen in sichtbarer Weise und über ihre Online-Marktplätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat. |
(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen bzw. auf ihren Online-Marktplätzen für die Endnutzer der Batterie dauerhaft und in einer leicht zugänglichen und deutlich sichtbaren Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat. |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. |
(5) Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und dürfen nicht auf den Endpreis der Batterie, der dem Verbraucher an der Verkaufsstelle berechnet wird, aufgeschlagen werden . |
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben dabei die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an : |
(1) Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien: |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an . |
Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien. |
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Hersteller von Batterien für leichte Verkehrsmittel bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben dabei die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an: |
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Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Batterien für leichte Verkehrsmittel von Händlern oder anderen Rücknahme- und Sammelstellen für Batterien für leichte Verkehrsmittel abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Anzahl der abgeholten Batterien für leichte Verkehrsmittel aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an. |
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Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der zuständigen Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird. Die zuständigen Behörden legen das Format und die Verfahren fest, nach denen Daten an sie zu übermitteln sind. |
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus: |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus: |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das System dient folgenden Zwecken: |
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Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das System enthält die Informationen und Daten über wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von über 2 kWh gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. |
(2) Das System enthält die Informationen und Daten über Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. Das System umfasst außerdem eine regelmäßig aktualisierte Datenbank für alle Batterien, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Wirtschaftsakteure, die eine wiederaufladbare Industriebatterie oder Traktionsbatterie mit internem Speicher in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung. |
(3) Die Wirtschaftsakteure, die eine Batterie für leichte Verkehrsmittel, eine Industriebatterie oder eine Traktionsbatterie in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung. |
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch das System weder ersetzt noch geändert. |
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 Durchführungsrechtsakte , um Folgendes festzulegen: |
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung , um Folgendes festzulegen: |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie und Traktionsbatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen. |
(1) Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie, Traktionsbatterie und Batterie für leichte Verkehrsmittel über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Batteriepass wird mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind. |
(3) Bei Industrie- und Traktionsbatterien wird der Batteriepass mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind. |
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel enthält der Batteriepass die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a bis d, i und j genannten Angaben sowie aktualisierte Informationen über die Batterie im Zusammenhang mit Änderungen an ihrem Status. |
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind. |
(4) Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind , und über den in Artikel 13 Absatz 5 genannten QR-Code . |
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert. |
(5) Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1 und über den Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14 , wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert. |
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wenn die Änderung des Status auf Reparaturen oder Umnutzung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie oder die Traktionsbatterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. |
(6) Wenn die Änderung des Status auf Umnutzung oder Wiederaufarbeitung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie, die Traktionsbatterie oder die Batterie für leichte Verkehrsmittel in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Akte für umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien wird mit der Akte der ursprünglichen Batterie verknüpft. |
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 7 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten, für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen. |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten sowie für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen. |
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 7 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine Batterie , die unter diese Verordnung fällt , ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt darstellt , so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt . |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen von Batterien vor , die online oder offline bereitgestellt werden , und zwar durch Überprüfung der Unterlagen und gegebenenfalls durch physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage angemessener Stichproben , wobei alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung abgedeckt werden. Die Marktüberwachungsbehörden können der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung Batterien für eine solche Bewertung übersenden. |
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung der einheitlichen Bedingungen für die Überprüfung, der Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und der Anzahl der zu überprüfenden Stichproben. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. |
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Verbraucher haben die Möglichkeit, in einer gesonderten Rubrik des in Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) Informationen über Batterien einzugeben, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen. Die Kommission berücksichtigt die eingehenden Informationen gebührend und sorgt gegebenenfalls für Folgemaßnahmen einschließlich der Übermittlung der Informationen an die zuständigen nationalen Behörden. |
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Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen sowie für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen nationalen Behörden zwecks Folgemaßnahmen. |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission schließt diese Bewertung innerhalb eines Monats ab. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, bzw. Grund zu der Annahme besteht, dass dies der Fall ist, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Wertschöpfungskette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68a Unionsprüfeinrichtung (1) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennt die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine auf Batterien spezialisierte Unionsprüfeinrichtung. (2) Die Unionsprüfeinrichtung dient als Kompetenzzentrum für
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Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68b Nationale Batteriekompetenzzentren (1) Die Marktüberwachungsbehörden vereinbaren mit den Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Forschungseinrichtungen vertreten, die Einrichtung eines nationalen Batteriekompetenzzentrums in jedem Mitgliedstaat. (2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Batteriekompetenzzentren führen Tätigkeiten durch, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, Verstöße gegen die Vorschriften festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Leitlinien und technische Beratung in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung anzubieten. Gegebenenfalls können sich auch andere Interessenträger, wie z. B. Organisationen, die Endnutzer vertreten, an den Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren beteiligen. (3) Die Marktüberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien sorgen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 dafür, dass die Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren weder einen unlauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich ziehen noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen. |
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes: |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Um diese Aufgabe zu erleichtern, richten die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Meldekanäle für Verbraucher über Nichtkonformität ein. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes: |
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 Ermittlungsbefugnisse, um geeignete entweder risikobasierte oder auf erhaltenen Informationen beruhende Überprüfungen durchzuführen, sodass etwaige Fälle von Nichtkonformität aufgedeckt werden. |
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2019/1020 zusammen, um die grenzüberschreitende Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Mitgliedstaaten arbeiten in einem Durchsetzungsnetzwerk zusammen, in dessen Rahmen sie sich bei Verfahren in Bezug auf Verstöße bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der Union gegenseitig unterstützen. |
Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg , um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. |
(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU bevorzugen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Batterien, die während ihres gesamten Lebenswegs am umweltfreundlichsten sind , um sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffes bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffes in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Lebenswegabschnitten, einschließlich der Abfallphase, ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und das angegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er ein Dossier zu erstellen beabsichtigt, das den Anforderungen eines Beschränkungsdossiers entspricht. Wird mit diesem Dossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden muss, legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier vor, um das Beschränkungsverfahren einzuleiten. |
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder diese künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Nur von der Industrie eingeführte Regelungen, die die Anforderungen von Artikel 39 erfüllen und durch Dritte überprüft wurden, können anerkannt werden. |
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a , Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a , Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2 , Artikel 17 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a , Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a, Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a , Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission arbeitet bis zum 1. Januar 2023 harmonisierte Kriterien oder Leitlinien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, aus. |
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Diese Kriterien decken mindestens folgende Arten von Verstößen ab: |
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Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Kriterien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, die zumindest die in Absatz 1a aufgeführten Verstöße abdecken. |
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes. |
(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt , die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor . |
Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 –Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt. |
Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt. |
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 . |
Sie gilt ab dem … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] . |
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Zeile 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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In Gerätebatterien darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht. |
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CAS Nr. 7439-92-1 |
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EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen |
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Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 1 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln. |
Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln. Die Entwicklung und Aktualisierung von PEF-Methoden und einschlägigen PEFCR muss offen und transparent sein und eine angemessene Vertretung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und anderen interessierten Kreisen umfassen. |
Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Berechnung der CO2-Intensität der Energie, die in den einzelnen in Nummer 4 aufgeführten Batterielebenswegabschnitten und -prozessen verwendet wird, werden die durchschnittlichen CO2-Emissionsdaten des Landes, in dem die spezifische Tätigkeit oder der spezifische Prozess stattgefunden hat, verwendet. Niedrigere Emissionsfaktoren werden nur verwendet, wenn der Wirtschaftsakteur zuverlässig nachweisen kann, dass die Region, in der die spezifische Tätigkeit stattgefunden hat und die den Wirtschaftsakteur mit Energie versorgt hat, oder seine einzelnen Prozesse oder seine Energieversorgung weniger CO2-intensiv sind als im Durchschnitt des Landes. Dies wird durch den Beleg, dass die Energie aus dieser Region stammt und weniger CO2-intensiv ist, oder eine direkte Verbindung zu einer erneuerbaren oder CO2-ärmeren Energiequelle oder durch einen Vertrag nachgewiesen, in dem ein zeitlicher und geografischer Zusammenhang zwischen der Energieversorgung und dem Verbrauch durch den Wirtschaftsakteur belegt wird, der durch eine Prüfbescheinigung eines Dritten bestätigt werden muss. |
Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 4 — Absatz 1 — Tabelle — Zeile 2
Vorschlag der Kommission |
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Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe |
Dies umfasst den Bergbau und die Vorbehandlung bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile. |
Geänderter Text |
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Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe |
Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und den Transport aller Rohstoffe und aktiven Materialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile. |
Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 4 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Nutzungsphase sollte aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird , es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen. |
Die Nutzungsphase kann nur dann aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, wenn die Hersteller zuverlässig nachweisen können , dass die Gestaltungsentscheidungen nur in vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen. |
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet. |
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit den Rohstoffen, der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet. |
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 5 — Absatz 5 — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet. |
Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck und die Datenqualitätswerte der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet. |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien |
Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Bedingungen entnommen werden können. |
„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Referenzbedingungen entnommen werden können. |
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität abgeben kann. |
„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität abgeben kann. |
Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum abgeben kann. |
„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen abgeben kann. |
Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst. |
„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen , d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst. |
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Selbstentladung“ bezeichnet die Verringerung der gespeicherten elektrischen Ladung, wenn die Elektroden der Batterie für einen längeren Zeitraum (beispielsweise 48 Stunden, 168 Stunden oder 720 Stunden) nicht angeschlossen sind (etwa, wenn die Batterie gelagert oder nicht genutzt wird), sodass sich die Ladung der Batterie mit der Zeit allmählich verringert. |
Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 6 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich fällt oder von einer schweren Last getroffen wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln. |
Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln. |
Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Ziel der Brandprüfung besteht darin, die Batterie einem Brand auszusetzen und das Risiko einer Explosion zu bewerten. Das Maß der freigesetzten Energie ist ein wichtiger Sicherheitsindikator. |
Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Batterien können beträchtliche Mengen potenziell gefährlicher Stoffe enthalten, etwa leicht entzündliche Elektrolyte, korrosive und giftige Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Unversehrtheit der Batterie beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, mithilfe von Prüfungen, bei denen eine falsche oder missbräuchliche Nutzung nachgestellt wird, zu ermitteln, welche Stoffe in welcher Menge aus der Batterie austreten. |
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der QR-Code muss zu 100 % schwarz und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist. |
Der QR-Code muss eine Farbe haben, die im Vergleich zu seinem Hintergrund einen hohen Kontrast aufweist, und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist. |
Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil A — Nummer 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genügt. |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 11, 13 und 14 genügt. |
Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil B — Nummer 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 und 39 genügt. |
Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 , 10, 12 und 39 genügt. |
Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 459
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 460
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 462
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Punkt 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 463
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 464
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 465
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 466
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 467
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 468
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 469
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 470
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 471
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 473
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 474
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 476
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil A — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 486
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil C — Nummer 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 488
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil C — Nummer 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 489
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII — Nummer 1 — Buchstabe r a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0031/2022).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( Abl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(31) Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf
(32) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .
(31) Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf
(32) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(33) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(1) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(34) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(34) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(35) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(35) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).
(39) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(39) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(40) Die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen , abrufbar unter https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles.
(41) UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf
(42) Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik , abrufbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/---multi/documents/publication/wcms_094386.pdf.
(43) OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/OECD-Due-Diligence-Guidance-for-Responsible-Business-Conduct.pdf
(44) OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en
(40) Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte , abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf.
(41) UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf
(42) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/guidelines/
(43) OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm
(44) OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en
(45) S. 15 des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
(46) OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).
(46) OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).
(47) Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(48) Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).
(47) Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker .
(48) Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).
(49) Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042
(49) Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042
(50) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(51) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(50) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(51) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(53) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(53) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(54) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(54) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(60) 2000/532/EC: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(60) Entscheidung 2000/532/EC der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(62) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(62) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(63) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(64) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(63) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(64) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(1a) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(1a) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(67) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(67) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(80) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE
(81) https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf
(82) Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm
(80) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE
(81) https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf
(82) Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm