ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
6. September 2022


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2021-2022
Sitzungen vom 14. bis 17. Februar 2022
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIEßUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Februar 2022

2022/C 342/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Herausforderungen für städtische Gebiete in der Zeit nach der COVID-19-Krise (2021/2075(INI))

2

2022/C 342/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Auswirkungen der einzelstaatlichen Steuerreformen auf die Wirtschaft in der EU (2021/2074(INI))

14

2022/C 342/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D075506/01 — 2021/2947(RSP))

22

2022/C 342/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D076839/01 — 2021/3006(RSP))

29

 

Mittwoch, 16. Februar 2022

2022/C 342/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2021 (2021/2063(INI))

35

2022/C 342/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere (2020/2085(INI))

45

2022/C 342/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2021/2167(INI))

58

2022/C 342/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie (2021/2012(INI))

66

2022/C 342/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Bewertung der Umsetzung von Artikel 50 EUV (2020/2136(INI))

78

2022/C 342/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie: Was fehlt, um die Mehrwertsteuerlücke in der Union zu verringern? (2020/2263(INI))

88

2022/C 342/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeug-Richtlinie) (2021/2040(INI))

99

2022/C 342/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen — auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie (2020/2267(INI))

109

 

Donnerstag, 17. Februar 2022

2022/C 342/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (2021/2182(INI))

148

2022/C 342/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2021 (2021/2183(INI))

167

2022/C 342/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zum Thema Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2021 (2021/2181(INI))

191

2022/C 342/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu der Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt (2021/2043(INI))

212

2022/C 342/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL))

225

2022/C 342/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Beschäftigung und sozialen Erholung nach der Pandemie zur Stärkung der jungen Menschen in der EU (2021/2952(RSP))

265

2022/C 342/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu den Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2022/2536(RSP))

276

2022/C 342/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu den aktuellen Menschenrechtsentwicklungen auf den Philippinen (2022/2540(RSP))

281

2022/C 342/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Todesstrafe im Iran (2022/2541(RSP))

286

2022/C 342/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur politischen Krise in Burkina Faso (2022/2542(RSP))

290

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 17. Februar 2022

2022/C 342/23

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 an den Europäischen Rat und den Rat über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten (2021/2066(INI))

295


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Februar 2022

2022/C 342/24

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elena Yoncheva (2019/2155(IMM))

307

2022/C 342/25

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Mario Borghezio (2021/2159(IMM))

310

2022/C 342/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))

311

2022/C 342/27

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro (2021/2082(IMM))

313


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Februar 2022

2022/C 342/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (12617/2021 — C9-0420/2021 — 2021/0184(NLE))

315

2022/C 342/29

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen (2022/2547(RSO))

316

2022/C 342/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 5. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung unzulässig sind (C(2021)7701 — 2021/2961(DEA))

319

 

Mittwoch, 16. Februar 2022

2022/C 342/31

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (COM(2020)0670 — C9-0336/2020 — 2020/0302(COD))

320

2022/C 342/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Frankreich — EGF/2021/005 FR/Airbus (COM(2021)0698 — C9-0011/2022 — 2021/0363(BUD))

324

2022/C 342/33

P9_TA(2022)0035
Eisenbahn: Verlängerung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten — COVID-19 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (COM(2021)0832 — C9-0001/2022 — 2021/0437(COD))
P9_TC1-COD(2021)0437
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr

328

2022/C 342/34

P9_TA(2022)0036
Makrofinanzhilfe für die Ukraine ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (COM(2022)0037 — C9-0028/2022 — 2022/0026(COD))
P9_TC1-COD(2022)0026
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

329

 

Donnerstag, 17. Februar 2022

2022/C 342/35

P9_TA(2022)0046
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2020)0571 — C9-0301/2020 — 2020/0262(COD))
P9_TC1-COD(2020)0262
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

330

2022/C 342/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (10542/1/2021 — C9-0423/2021 — 2017/0114(COD))

332


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2021-2022

Sitzungen vom 14. bis 17. Februar 2022

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIEßUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/2


P9_TA(2022)0022

Herausforderungen für städtische Gebiete in der Zeit nach der COVID-19-Krise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Herausforderungen für städtische Gebiete in der Zeit nach der COVID-19-Krise (2021/2075(INI))

(2022/C 342/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (2) (Dachverordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (5),

unter Hinweis auf den am 30. Mai 2016 von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministern der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Pakt von Amsterdam, mit dem die EU-Städteagenda ins Leben gerufen wurde,

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) Nr. 11 zu nachhaltigen Städten und Gemeinden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zur Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zu der Rolle der Städte im institutionellen Gefüge der Union (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu dem Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum für alle (10),

unter Hinweis auf die Erklärung zu einer EU-Städteagenda, die von den für territorialen Zusammenhalt und Stadtentwicklung zuständigen Ministern am 10. Juni 2015 vereinbart wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2016 zu einer Städteagenda für die EU,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2014 mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder — Kernpunkte einer EU-Städteagenda“ (COM(2014)0490),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ (COM(2021)0345),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“ COM(2021)0101),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM(2020)0620),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

unter Hinweis auf die Neue Leipzig-Charta über die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl, die auf dem informellen Ministertreffen am 30. November 2020 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Neue Städteagenda, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) am 20. Oktober 2016 in Quito (Ecuador) angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Zustand der europäischen Städte 2016,

unter Hinweis auf die globale Leitinitiative von UN Women mit dem Titel „Safe Cities and Safe Public Spaces for Women and Girls“ (sichere Städte und sichere öffentliche Räume für Frauen und Mädchen),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (nachfolgend „Übereinkommen von Istanbul“),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9-0352/2021),

A.

in der Erwägung, dass Städte in der COVID-19-Krise nach wie vor an vorderster Front stehen, während die Wirtschaftstätigkeit abnimmt, die Infektionsraten hoch und die Impfraten niedrig sind und oft unzureichende Ressourcen vorhanden sind; in der Erwägung, dass die Pandemie auch die bereits bestehenden Mängel in städtischen Gebieten verschlimmert hat und die Schwachstellen dieser Gebiete deutlicher hat zutage treten lassen;

B.

in der Erwägung, dass seit Langem bestehende Ungleichheiten in Groß- und Kleinstädten durch die Pandemie noch verschärft wurden; in der Erwägung, dass Menschen in prekären Lagen noch stärker gefährdet sind; in der Erwägung, dass Städte mit Herausforderungen wie dem Zugang zu erschwinglichem Wohnraum, Obdachlosigkeit, sozialer Ausgrenzung, Armut und mangelndem Zugang zu öffentlichen, gesundheitlichen und anderen grundlegenden Dienstleistungen zu kämpfen haben;

C.

in der Erwägung, dass 72 % der Menschen in der EU in Groß- und Kleinstädten leben; in der Erwägung, dass Groß- und Kleinstädte direkt in die Erholung von der COVID-19-Krise einbezogen werden müssen; in der Erwägung, dass bei den Bemühungen um die Erholung versucht werden muss, seit langem bestehende Schwachstellen zu beseitigen und über die gesundheitlichen Auswirkungen von COVID-19 hinauszugehen, um anhaltende Ungleichheiten abzubauen;

D.

in der Erwägung, dass die Pandemie geschlechtsspezifische Auswirkungen hatte, die Groß- und Kleinstädte und funktionale Stadtgebiete berücksichtigen müssen; in der Erwägung, dass Frauen durch die Anforderungen in Bezug auf Quarantäne und physische Distanzierung einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wurden, während gleichzeitig der Zugang von Frauen zu Unterstützungsnetzen, sozialen Diensten und Einrichtungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit eingeschränkt wurde;

E.

in der Erwägung, dass es in Metropolregionen die größten Ungleichheiten gibt, was den Zugang zu wesentlichen Ressourcen wie Gesundheitsversorgung, Bildung oder Digitalisierung, insbesondere für Menschen in prekären Lagen, betrifft; weist darauf hin, dass es nachhaltigere Anstrengungen bedarf, um die multiplen Formen von Diskriminierung und Ungleichheit zu bekämpfen;

F.

in der Erwägung, dass die digitale Kluft intersektional ist und sich über alle Kategorien erstreckt, einschließlich des Geschlechtergefälles, der Kluft zwischen den Generationen und der Unterschiede in Bezug auf den sozialen Status, und dass sie sich während der COVID-19-Pandemie verschärft hat; in der Erwägung, dass es in vielen privaten Haushalten und Bildungseinrichtungen keinen Zugang zu angemessener digitaler Ausrüstung auf dem Stand der Technik gibt;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeitsplatzverluste in großen Städten höher eingeschätzt werden als an anderen Orten, was gering qualifizierte Arbeitnehmer, Selbstständige, Wanderarbeitnehmer und Personen mit prekären Arbeitsverträgen besonders hart trifft; in der Erwägung, dass das Risiko von Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen am höchsten ist, deren Bildungs- und Ausbildungswege und persönliche Entwicklung unterbrochen wurden, und dass viele von ihnen keine Praktikums- oder Lehrstellen gefunden haben, die für den Abschluss ihrer Ausbildung erforderlich sind;

H.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Bereiche Kultur und Sport hatte, was zu einer wirtschaftlichen Rezession und zum Verlust von Arbeitsplätzen geführt hat; in der Erwägung, dass die städtischen Gebiete, insbesondere die Metropolregionen, angemessene Ressourcen für die Kultur- und Kreativbranche benötigen, um ihren Einwohnern die persönliche Entwicklung zu ermöglichen;

I.

in der Erwägung, dass Groß- und Kleinstädte und funktionale Stadtgebiete wie Metropolregionen wesentliche wirtschaftliche Säulen für die Ankurbelung des Wachstums, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union in einer globalisierten Wirtschaft darstellen; in der Erwägung, dass funktionale Stadtgebiete und mittelgroße Städte trotz großer Unterschiede in der Qualität der angebotenen Dienstleistungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten als treibende Kräfte für die Attraktivität und Entwicklung des ländlichen Raums fungieren und ihren umliegenden ländlichen und entvölkerten Gebieten Zugang zu einer Reihe von Dienstleistungen bieten können;

J.

in der Erwägung, dass in den städtischen Gebieten zu den bestehenden Herausforderungen noch der Klimanotstand und die demografischen Herausforderungen hinzukommen; in der Erwägung, dass die Vielzahl von Herausforderungen letztlich eine Reaktion erfordert, die einen integrierten Ansatz zur Grundlage hat, mit dem verschiedene Branchen zusammengeführt und nach Lösungen, die den branchenspezifischen Bedürfnissen entsprechen, gesucht werden;

K.

in der Erwägung, dass durch die Anforderungen in Bezug auf die physische Distanzierung deutlich geworden ist, dass es in funktionalen Stadtgebiete und deren Umgebung an angemessenen Parks, Grünflächen und Freizeiteinrichtungen im Freien sowie an angemessenen und sicheren Verkehrsmitteln und einer alternativen Verkehrsinfrastruktur mangelt;

L.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise die Herausforderungen wie den Transport von Lebensmitteln und Arzneimitteln und die Erbringung von Gesundheitsleistungen verschärft und gravierende Mängel in der medizinischen Infrastruktur und bei der beruflichen Ausbildung der Fachkräfte im Gesundheitswesen im Hinblick auf die Reaktion auf Pandemien oder andere gesundheitliche Notlagen aufgezeigt hat;

M.

in der Erwägung, dass das Recht auf Wohnraum ein universelles Recht ist und die Mitgliedstaaten daher spezifische Strategien und geeignete Maßnahmen zur Überwindung von Hindernissen für das Recht auf Wohnraum festlegen sollten; in der Erwägung, dass Investitionen in erschwinglichen Wohnraum erforderlich sind;

N.

in der Erwägung, dass städtische Gebiete für den größten Anteil des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich sind und bei der Bekämpfung des Klimawandels durch die Union eine Schlüsselrolle spielen; in der Erwägung, dass in Groß- und Kleinstädten und funktionalen Stadtgebieten ein umfassender Städtebau und die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erforderlich sein werden, um zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Begrenzung der globalen Erwärmung, zur Verringerung von Verkehrsstaus, zum Recycling von Abfällen und zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Wirtschaft beizutragen;

O.

in der Erwägung, dass bis 2050 mit einem Anstieg der in Städten lebenden Bevölkerung weltweit um bis zu drei Milliarden Menschen gerechnet wird und zwei Drittel der Weltbevölkerung in Städten leben werden, die 75 % der weltweiten natürlichen Ressourcen verbrauchen, 50 % der weltweiten Abfälle produzieren und über 60 % der Treibhausgasemissionen erzeugen werden;

P.

in der Erwägung, dass dem öffentlichen Verkehr eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Mobilitätsarmut zukommt; in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, die Investitionen in nachhaltige öffentliche Verkehrsmittel und in die Verbesserung des Zugangs zu diesen Verkehrsmitteln sowie in eine bessere Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer zügig zu erhöhen, um für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Mobilität und anderen Behinderungen zu sorgen;

Q.

in der Erwägung, dass alle europäischen Städte derzeit mit einem beispiellosen Anstieg der Energiepreise zu kämpfen haben, der die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie zu beeinträchtigen droht;

R.

in der Erwägung, dass die Mehrebenen-Governance und die aktive Einbeziehung der städtischen Behörden auf der Grundlage eines koordinierten Vorgehens der EU, der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Behörden und im Einklang mit dem in der Dachverordnung verankerten Partnerschaftsprinzip wesentliche Elemente für die Konzeption und Umsetzung aller Programme der EU sind; in der Erwägung, dass die städtischen Behörden befugt sind, Projekte auszuwählen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für nachhaltige Stadtentwicklung und der neuen Europäischen Stadtinitiative finanziert werden, die im neuen Programmplanungszeitraum an die Stelle der innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung tritt und weitere Möglichkeiten für die Erprobung neuer Lösungen und Ansätze bietet, einschließlich solcher, die städtische Gebiete in der Zeit nach der COVID-19-Krise unterstützen;

Inklusive Städte

1.

erkennt die soziale, wirtschaftliche, territoriale, kulturelle und historische Vielfalt der städtischen Gebiete in der gesamten Union an und betont, dass Herausforderungen wie Segregation und Armut bewältigt werden müssen;

2.

betont, dass die Dichte von Städten zwar viele Vorteile im Hinblick auf eine nachhaltige Lebensweise bietet, eine hohe Konzentration der Bevölkerung in bestimmten städtischen Gebieten aber auch Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum, das Maß der Verschmutzung, die Lebensqualität und das Risiko von Diskriminierung, Armut, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung haben kann;

3.

betont, dass durch die COVID-19-Pandemie der Trend zu einer Abnahme der Bevölkerung in unterentwickelten städtischen Gebieten, denen es häufig an ausreichenden Eigenmitteln fehlt, um den Einwohnern hochwertige öffentliche Dienste bereitzustellen, verstärkt wurde; bestärkt die Kommission darin, Empfehlungen vorzulegen und den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Organisation und Reformen der Territorialverwaltung zu fördern;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Inklusion marginalisierter Gemeinschaften, darunter Menschen mit Behinderungen, stärker isolierte ältere Menschen, Obdachlose, Migranten, Flüchtlinge und ethnische Minderheiten wie Roma, gefördert wird; fordert, dass die Mittel sowohl auf lokaler Ebene, einschließlich der städtischen Gebiete, insbesondere der Metropolregionen, als auch auf regionaler, nationaler und EU-Ebene bereitgestellt werden müssen, um diese marginalisierten Gemeinschaften nachhaltig zu unterstützen; weist darauf hin, dass neben ausreichenden nationalen Mitteln die Strukturfonds für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Maßnahmen, die im strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma vorgeschlagen werden, von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass städtische Behörden einen Beitrag dazu leisten, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den tatsächlichen Bedürfnissen von Roma-Gemeinschaften gerecht werden;

5.

hebt die entscheidende Rolle der Zugänglichkeit von Städten hervor, damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Mobilität, Studium und Arbeit uneingeschränkt wahrnehmen können; fordert die Kommission auf, die uneingeschränkte Inklusivität zu fördern und den Zugang zu den für die Stadtentwicklung bereitgestellten Mitteln zu ermöglichen, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;

6.

betont, dass Investitionen und Reformen zu stabilen und hochwertigen Arbeitsplätzen, gestärkten öffentlichen Infrastrukturen und Diensten, einem verbesserten sozialen Dialog und Unterstützung für die Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen führen sollten, etwa einer Stärkung des sozialen Schutzes und der Sozialsysteme, damit sich die städtische Wirtschaft erholt und niemand zurückgelassen wird;

7.

betont, dass ein EU-Rahmen zur Unterstützung der lokalen und nationalen Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu angemessenem Wohnraum für alle Menschen durch die Förderung eines integrierten Konzepts, bei dem Wohnraumförderung mit Sozialfürsorge, Gesundheitsdiensten und aktiver Eingliederung verbunden wird, erforderlich ist;

8.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, spezifische Strategien und geeignete Maßnahmen festzulegen, um Hindernisse in Bezug auf das Recht auf Wohnraum zu überwinden, z. B. die Diskriminierung, die Finanzialisierung, Spekulationen, die Touristifizierung, eine missbräuchliche Kreditgewährung und Zwangsräumungen;

9.

betont, dass sich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Zusammenhang mit Wohnraum in erster Linie an konkreten Anforderungen orientieren sollten, die von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden festgelegt werden, da diese Behörden dafür zuständig sind, den Wohnraumbedarf und die Lebensbedingungen verschiedener Gruppen zu ermitteln und anzugehen — wobei hier starke Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen können –, und da diese Behörden eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in den Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthaltene Definition der Zielgruppe für sozialen und öffentlich geförderten Wohnungsbau anzupassen, sodass nationale, regionale und lokale Behörden die Möglichkeit erhalten, Wohnraum für all jene zu fördern, bei denen Schwierigkeiten bestehen, ihren Bedarf an angemessenem und erschwinglichem Wohnraum im Rahmen der Marktbedingungen zu erfüllen — wobei jedoch sichergestellt werden muss, dass dies nicht zulasten der Unterstützung für die am stärksten Benachteiligten geht –, um Investitionen freizusetzen, für erschwinglichen Wohnraum, Neutralität in Bezug auf die Wohnbesitzverhältnisse und eine nachhaltige Stadtentwicklung zu sorgen, sozial vielfältige Wohnviertel zu schaffen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in energieeffizienten, angemessenen und erschwinglichen sozialen öffentlichen Wohnraum und in die Bekämpfung von Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt in der EU weiter aufzustocken; fordert in diesem Zusammenhang Investitionen aus dem EFRE, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Programm „InvestEU“, dem ESF+, dem Programm „Horizont Europa“ und dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ und insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise und der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen diesen Instrumenten; begrüßt die Finanzierung sozialer und erschwinglicher Immobiliendarlehen durch das Programm „InvestEU“ und im Rahmen des umfangreicheren Portfolios der Europäischen Investitionsbank (EIB); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Fortschritt als Investitionspriorität gemeinsam mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel in die Aufbau- und Resilienzfazilität einzubeziehen, um schutzbedürftige Menschen vor den negativen Auswirkungen der gegenwärtigen Krise zu schützen, und in die Aufbau- und Resilienzpläne Pläne für den sozialen Fortschritt aufzunehmen, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte umgesetzt werden und wohin die sozialen Investitionen, einschließlich der Investitionen in den sozialen Wohnungsbau, fließen sollen; fordert die Kommission dringend auf, die Finanzmittel der EU und die EIB-Finanzierungen für lokale und regionale Anbieter von erschwinglichem sozialem und öffentlichem Wohnraum besser zugänglich zu machen; fordert die EIB auf, zu versuchen, die entsprechenden Kredite durch gezielte technische Hilfe und eine engere Zusammenarbeit mit Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten zu erhöhen;

11.

hebt die sozioökonomischen Herausforderungen städtischer Zentren, insbesondere von Metropolregionen, mit einer großen Zahl von Migranten und Flüchtlingen und sonstigen Menschen in prekären Lagen hervor; weist darauf hin, dass Städte beim Aufbau inklusiver, zugänglicher und aufnahmebereiter Gemeinschaften, in denen niemand zurückgelassen wird, eine Schlüsselrolle spielen;

12.

stellt fest, dass die Migration unmittelbare Auswirkungen auf die Inklusivität von Städten hat und eine maßgeschneiderte politische Reaktion erfordert; weist auf das Potenzial des EU-Aktionsplans für Integration und Inklusion 2021–2027 zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften und die Ausrichtung von Programmen auf die am stärksten benachteiligten Viertel hin; weist ferner darauf hin, dass von der Bevölkerung betriebene Strategien für die lokale Entwicklung ein wesentliches Instrument sind, um Arbeitsplätze zu schaffen, Armut zu verringern und den Zugang zu Dienstleistungen in städtischen Gebieten zu verbessern;

13.

hebt hervor, dass Kinder in benachteiligten städtischen Gebieten häufig mehreren Risikofaktoren ausgesetzt sind, etwa schlechten Wohnbedingungen, Diskriminierung, Gewalt und einem ungleichen Zugang zu Diensten wie Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung und Bildung; fordert die Mitgliedstaaten auf, lokale Systeme einer Garantie für Kinder zu unterstützen, um die konkreten Herausforderungen der Kinderarmut in Städten anzugehen;

14.

betont die Rolle der Städte für die Gleichstellung der Geschlechter und weist darauf hin, dass gemäß der Dachverordnung bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzt werden, die Gleichstellung der Geschlechter als Leitgrundsatz während der gesamten Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt werden sollte; hebt hervor, dass bei Maßnahmen zur Überwindung des Geschlechtergefälles im Rahmen der Kohäsionspolitik ein intersektionaler Ansatz verfolgt werden sollte, bei dem geeignete Schritte unternommen werden, um jedwede Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der geschlechtlichen Ausrichtung zu verhindern, und der sich auf nationale strategische Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter stützt; betont darüber hinaus, dass die Begünstigten der Kohäsionspolitik keine diskriminierenden Maßnahmen ergreifen sollten, schon gar nicht gegen Minderheiten wie die LGBTI-Gemeinschaft; spricht sich dafür aus, dass Anträge potenzieller Begünstigter, einschließlich regionaler oder lokaler Behörden, die diskriminierende Maßnahmen gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft ergriffen haben, etwa durch die Erklärung von „LGBT-freien Zonen“, abgelehnt werden;

15.

betont, dass Frauen nicht nur Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, sondern auch anfälliger für die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind; stellt fest, dass es in der Zeit nach der Pandemie für die wirtschaftliche Erholung der Städte von entscheidender Bedeutung ist, Frauen im formellen und informellen Sektor zu unterstützen und die Teilhabe von Frauen an der Strategieplanung im Bereich der Regional- und Stadtentwicklung zu verbessern;

16.

hebt hervor, dass das Fehlen geschlechtsspezifischer Daten im Bereich der Kohäsionspolitik und der Stadtplanung weit verbreitet ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Methoden der Datenerhebung einzuführen, bei denen nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten verwendet werden;

17.

betont, dass die COVID-19-Pandemie zu einem sprunghaften Anstieg häuslicher Gewalt geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel aus der Kohäsionspolitik bereitzustellen und die städtischen Behörden zu mobilisieren, um gegen die weltweite Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt vorzugehen; legt den Städten in der EU nahe, umfassende Konzepte zu entwickeln, umzusetzen und zu bewerten, um sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt in öffentlichen Räumen vorzubeugen und darauf zu reagieren, indem sie sich zu den Grundsätzen der globalen Leitinitiative von UN Women mit dem Titel „Safe Cities and Safe Public Spaces for Women and Girls“ (Sichere Städte und sichere öffentliche Räume für Frauen und Mädchen) verpflichten;

18.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen dringend abzuschließen; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt vorzuschlagen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um geschlechtsspezifische Gewalt als neuen Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV festzulegen;

19.

nimmt die Belastung, der Frauen als hauptsächliche Betreuungs- und Pflegepersonen im beruflichen wie im privaten Umfeld ausgesetzt sind, sowie den Wert dieser Betreuung und Pflege für das Gemeinwesen, insbesondere während der COVID-19-Krise, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass 80 % der geleisteten Betreuungs- und Pflegetätigkeiten in der EU von (unbezahlten) informellen Betreuungs- und Pflegepersonen geleistet werden, von denen 75 % Frauen sind; weist auf die wichtige Rolle der europäischen Strukturfonds bei der Sicherstellung von Investitionen in Betreuungs- und Pflegedienste hin; begrüßt die Absicht der Kommission, eine europäische Strategie für Pflege und Betreuung vorzuschlagen;

20.

weist auf die Arbeitslosigkeit und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit hin, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die städtischen Behörden aktiv in die Ausarbeitung von Programmen, die der Deckung der Bedürfnisse junger Menschen in den Städten dienen, sowie von politischen Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der psychischen Gesundheit und dem Wohlergehen junger Menschen, die insbesondere in der Zeit nach COVID-19 von entscheidender Bedeutung sind, einzubeziehen;

Nachhaltige Städte

21.

betont die Bedeutung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, einschließlich eines nachhaltigen und erschwinglichen öffentlichen Verkehrs, für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union, die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Erreichung ihrer Klimaneutralitätsziele bis spätestens 2050; weist auf die Möglichkeiten für städtische Gebiete hin, die die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ und ihre Grundsätze bieten, zu denen Nachhaltigkeit, eine Multi-Level-Governance, Ästhetik und Inklusion zählen;

22.

erkennt an, dass eine synchronisierte Strategie umgesetzt werden sollte, mit der auf COVID-19 sowie auf den ökologischen und den digitalen Wandel reagiert wird, um eine wirtschaftliche Erholung anzustoßen, durch die der nachhaltige Übergang beschleunigt wird;

23.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung kreislauforientierten Konzepten, Investitionen in erneuerbare Energie, einer nachhaltigen und erschwinglichen städtischen und vorstädtischen Mobilität (insbesondere Fahrradwegnetzen), einer alternativen Verkehrsinfrastruktur in städtischen Gebieten und deren Umgebung, einer angemessenen Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur und raschen Investitionen in grüne Infrastruktur, Parks, Grün- und Erholungsanlagen im Freien sowie der Achtung des Grundsatzes der Schadensvermeidung und des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ Vorrang einzuräumen und diese zu unterstützen; stellt fest, dass Initiativen wie das „Neue Europäische Bauhaus“ für städtische Gebiete eine Gelegenheit bieten, die Renovierungswelle (11) und Projekte, bei denen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und der biologischen Vielfalt Vorrang eingeräumt wird, zu präsentieren; ist zuversichtlich, dass mit dem Neuen Europäischen Bauhaus ein partizipativer und transdisziplinärer Ansatz verfolgt wird, um ein nachhaltiges Lebensumfeld für die Menschen zu schaffen;

24.

ist der Auffassung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass neue Lösungen in den Bereichen Stadtplanung und Mobilität benötigt werden, um städtische Gebiete resilienter und in Bezug auf die Mobilitätsnachfrage anpassungsfähiger zu machen, und dass die Krise als Gelegenheit genutzt werden sollte, um die Verkehrsüberlastung und die Treibhausgasemissionen zu verringern; fordert Investitionen zur Förderung städtischer Mobilität durch umweltfreundliche Verkehrssysteme; betont, dass es erforderlich ist, nachhaltige Systeme für den öffentlichen Verkehr in städtischen Gebieten zu fördern und zu entwickeln und die Kapazitäten des öffentlichen Verkehrs an die steigende Nachfrage im Zusammenhang mit der täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz ins Stadtzentrum oder aus dem Stadtzentrum heraus anzupassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Investitionen in die städtische Mobilität neu zu bewerten und einer digitalen Infrastruktur Vorrang einzuräumen, die allen Fahrgästen, einschließlich Menschen mit eingeschränkter Mobilität, zugutekommt;

25.

begrüßt die Absicht der Kommission, mit den Städten und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Großstädte und städtischen Knotenpunkte des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) bis 2030 Pläne für nachhaltige städtische Mobilität ausarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, eng mit den Regionen und Städten, insbesondere über Grenzen hinweg, zusammenzuarbeiten, um fehlende Infrastrukturen an den Endpunkten („letzte Meile“) sowie multimodale und grenzüberschreitende Verbindungen im gesamten TEN-V auszubauen und zu vervollständigen; weist darauf hin, dass viele europäische Häfen in der Nähe städtischer Zentren liegen und wichtige Verkehrsknotenpunkte im TEN-V sind;

26.

ist der Ansicht, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass der Zugang zu EU-Finanzierungsprogrammen für städtische Mobilität, etwa dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität „Connecting Europe“, von bestehenden oder künftigen Plänen für nachhaltige städtische Mobilität abhängig gemacht wird; betont, dass die Kohäsionspolitik dazu beitragen kann, das Potenzial sowohl der künstlichen Intelligenz als auch des Konzepts der intelligenten Stadt zu erschließen, indem beispielsweise die Verwaltungskapazitäten und die digitalen Kompetenzen verbessert werden, und dass sie einen Übergang von der Erprobung hin zur Ausweitung von Initiativen für intelligente Städte durch Finanzmittel und entsprechende Unterstützung fördern sollte; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Städte bei der Ausarbeitung ihrer Pläne für nachhaltige städtische Mobilität nach den höchsten Standards unterstützt werden können; betont, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen die lokalen Gebietskörperschaften nach Möglichkeit bei der Erreichung dieses Ziels unterstützen sollten; begrüßt darüber hinaus die Absicht der EIB, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um ambitionierte Investitionsprogramme für die Förderung nachhaltiger Mobilität auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen, unter anderem durch Pläne für nachhaltige städtische Mobilität und Projekte für den öffentlichen Verkehr;

27.

betont, dass die Ausgangsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Mobilitätsnachfrage und die Wahl des Verkehrsmittels hatten und dazu führten, dass öffentliche Verkehrsmittel weniger stark genutzt wurden; fordert den Austausch über bewährte Verfahren mit Bezug auf die Einführung eines einheitlichen und multimodalen Fahrscheinsystems, das es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich auf nutzerfreundlichere und sicherere Weise zwischen den und in den städtischen Gebieten in der EU fortzubewegen;

28.

fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen städtischen Gebieten in Bezug auf nachhaltige Städte und Infrastruktur, grüne Stadtplanung, saubere Energie, Energieeffizienz, emissionsfreien öffentlichen Verkehr, Fußgänger- und Radmobilität, eine effiziente Bewirtschaftung von Wasserressourcen sowie eine nachhaltige und kreislauforientierte Abfallbewirtschaftung zu fördern;

29.

fordert eine Überarbeitung der Leitlinien der Kommission für die Entwicklung und Umsetzung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität; fordert, dass mit diesen Plänen die Multimodalität gefördert wird und einige Auswirkungen der übermäßigen Konzentration der Bevölkerung in bestimmten städtischen Gebieten, etwa Verkehrsüberlastung und steigende Beförderungskosten, angegangen werden, beispielsweise durch ausgewogene sozioökonomische Regelungen, um sicherzustellen, dass die Pläne diskriminierungsfrei sind;

30.

fordert die Kommission auf, angesichts der bevorstehenden Überarbeitung des Pakets zur Mobilität in der Stadt die Abstimmung zwischen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen in städtischen Gebieten zu fördern; fordert Parkmöglichkeiten an den Stadträndern (z. B. Park-and-ride-Systeme), um einen einfachen Zugang zu unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsträgern zu ermöglichen und so die Verkehrsüberlastung und die CO2-Emissionen in den Städten sowie das ober- und unterirdische Parken in den Innenstädten erheblich zu verringern, und auch um die Attraktivität von Stadtzentren wiederherzustellen und zu erhöhen und potenzielle Kunden anzuziehen und so den geschwächten Einzelhandel nach der Pandemie zu unterstützen und den lokalen Wert zu steigern;

31.

betont, dass die wirtschaftliche Erholung von Städten durch den drastischen Anstieg der Energiepreise behindert werden wird; fordert, dass angemessene Schritte unternommen werden, um die Energieunion voranzubringen und die Widerstandsfähigkeit des europäischen Energiemarkts zu stärken; betont, dass günstigere Energie für alle in städtischen Gebieten unerlässlich ist; fordert daher, dass umfangreiche Programme zur Isolation von Gebäuden und zur Anbringung von Solarpaneelen an Dächern umgesetzt werden; betont, dass lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gestärkt werden sollten, um den Energieverbrauch zu senken, die Dekarbonisierung der Energiesysteme voranzutreiben und die Nutzung der gesellschaftlichen Vorteile eines lokalen Energiemarktes zu ermöglichen;

32.

fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Städten, um die Risiken für die Gesundheit der Menschen zu verringern und den Umgebungslärm zu bekämpfen, der in den städtischen Gebieten immer mehr zunimmt;

33.

stellt fest, dass neue Elektrokleinstfahrzeuge (einschließlich E-Scooter und Elektrofahrräder) Anlass zu einigen Sicherheitsbedenken in den städtischen Gebieten geben; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Regelung dieser Sicherheitsprobleme herauszugeben;

34.

weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie zu einer Ausweitung von Hauszustellungsdiensten geführt hat, was in den städtischen Gebieten die Entstehung neuer Formen der Plattformarbeit und neuer Geschäftsmodelle zur Folge hatte; stellt fest, dass Empfehlungen zur Sicherheit des Personals der Zustelldienste und zu Schulungen zu den digitalen Instrumenten, die sie nutzen, wie etwa Anwendungen und interaktive Plattformen, erforderlich sind;

35.

weist darauf hin, dass fast 40 % aller verkehrsbezogenen Todesfälle in Europa in städtischen Gebieten auftreten; weist erneut darauf hin, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen bei ungefähr 30 % der tödlichen Straßenverkehrsunfälle ein entscheidender Faktor und bei den meisten sonstigen Unfällen ein erschwerender Faktor sind; fordert die Kommission auf, ihre geplante Empfehlung zu Geschwindigkeitsvorgaben zu nutzen, um standardmäßig eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Wohngebieten und Gebieten mit einer hohen Zahl von Fußgängern und Radfahrern zu erreichen, wobei die Möglichkeit höherer Geschwindigkeitsgrenzen auf den Hauptverkehrsstraßen bei angemessenem Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer bestehen sollte; begrüßt, dass die EU ihr langfristiges strategisches Ziel, bis 2050 die Zahl der Todesfälle und der schweren Verletzungen auf europäischen Straßen Richtung Null zu senken („Vision Null Straßenverkehrstote“), sowie ihr mittelfristiges Ziel, Todesfälle und schwere Verletzungen bis 2030 um 50 % zu reduzieren, erneut bekräftigt hat; fordert die Kommission daher auf, die Straßenverkehrssicherheit besser in die Leitlinien für den Plan für nachhaltige städtische Mobilität zu integrieren, und fordert die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Straßenverkehrssicherheit durch Sensibilisierungsinitiativen, geeignete Maßnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern;

36.

warnt davor, dass Groß- und Kleinstädte akut von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind; ist äußerst besorgt darüber, dass Hitzewellen, die in Städten aufgrund der Auswirkungen städtischer Wärmeinseln ohnehin schon extremer sind, sowohl an Intensität als auch an Häufigkeit zunehmen, während extreme Niederschlagsereignisse und Sturmfluten zu einer Zunahmen von Überschwemmungen, wie sie im Sommer 2021 in Europa zu beobachten waren, oder zu extremen Schneestürmen wie im Winter 2020/2021 führen können, wodurch deutlich wird, dass die Katastrophenresilienz in den Städten erheblich erhöht werden muss; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls ihre Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen bestehender Strukturen — etwa dem EU-Konvent der Bürgermeister, der Vereinbarung für Grüne Städte und der Bürgermeisterallianz für den europäischen Grünen Deal — zu stärken, um die Erfordernisse und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, mit denen sich städtische Gebiete konfrontiert sehen, zu ermitteln, gemeinsam Lösungen zu entwickeln, um Städte umweltfreundlicher zu gestalten, und Investitionen in lokale Maßnahmen zu lenken; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, zusätzlich zu ihren nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien für die Anpassung von Städten an den Klimawandel festzulegen, mit denen Investitionen in die Umgestaltung von Städten und ihre Anpassung an die Bedrohungen des Klimawandels gefördert werden;

37.

bekräftigt, dass 30 % des mehrjährigen Finanzrahmens und 37 % des Instruments „NextGenerationEU“ für den Klimaschutz vorgesehen sind, während 20 % des Instruments „NextGenerationEU“ für den digitalen Wandel vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu überwachen und ihnen Leitlinien und Empfehlungen bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kompetenzen entwickelt werden, um den zweifachen ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen; bedauert, dass die städtischen Gebiete im Kontext von NextGenerationEU nicht berücksichtigt sind, und fordert daher, dass Groß- und Kleinstädte sowie funktionale Stadtgebiete besser in die Planung und Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden;

38.

betont, dass mehr Bäume gepflanzt und grüne Dächer angelegt werden müssen, da die Begrünung von Städten einen hohen Erholungswert für Menschen und Tiere bietet, die Temperatur reduziert und überschüssiges Regenwasser aufnimmt und so den Folgen des Klimawandels und dem Verlust an biologischer Vielfalt entgegenwirkt; betont, dass durch eine Sanierung von Gebäuden zur Senkung des Energieverbrauchs und durch eine Umgestaltung der Städte zur Vergrößerung der Grünflächen und zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs Ersparnisse erzielt und Arbeitsplätze geschaffen werden, zur Bekämpfung der Energiearmut beigetragen wird und Vorteile für das Klima erzielt werden;

39.

betont, dass das Engagement städtischer Gebiete für den Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft und einer florierenden, gerechten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist; stellt fest, dass den lokalen Gebietskörperschaften in einigen Fällen das Fachwissen, die personellen Ressourcen und der Zugang zu hochwertigen Daten fehlen, die erforderlich sind, um Maßnahmen einzuleiten und Fortschritte zu erzielen; ist daher der Ansicht, dass der Aufbau von Kapazitäten, die technische Unterstützung sowie Finanzmittel — wie in der Dachverordnung festgelegt — in vollem Umfang genutzt werden müssen, damit die Behörden von Städten und Vorstädten die Ziele des europäischen Grünen Deals erreichen können, und ist der Ansicht, dass die städtischen Behörden künftig direkten Zugang zu EU-Mitteln haben müssen;

Innovative Städte

40.

betont, dass die Digitalisierung dazu beigetragen hat, einige der unmittelbaren Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der Pandemie — insbesondere während der Ausgangsbeschränkungen — ergeben haben, und dass unter den zahlreichen Ungleichheiten, die durch die COVID-19-Pandemie zutage getreten sind, die digitale Kluft ein besonders gravierendes Problem ist; stellt fest, dass die Pandemie die Digitalisierung beschleunigt hat und Technologien für Telearbeit, Homeschooling, den elektronischen Handel, elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Behördendienste, elektronische Demokratie und digitale Unterhaltung unerlässlich geworden sind; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen genau zu verfolgen und die uneingeschränkte Achtung des Besitzstands der Union sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte und die sozialen Rechte; weist darauf hin, dass Digitalisierung und digitale Konnektivität für die lokalen Gemeinschaften bei ihrer Erholung eine Priorität darstellen müssen; bekräftigt, dass ein angemessener Rechtsrahmen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen wichtig sind, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen uneingeschränkte Flexibilität einräumen, um die Wirtschaft während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, insbesondere durch die Einrichtung von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und einer 5G-Infrastruktur in allen Städten, ungeachtet ihrer Größe; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Konnektivität zu unterstützen, Ausrüstung bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass in öffentlichen und sozialen Einrichtungen sowie in Bildungseinrichtungen geschultes Personal zur Verfügung steht;

41.

fordert Maßnahmen und Strategien für einen gerechten digitalen Wandel, die auf verschiedenen Ebenen, von den Städten bis zur EU selbst, umgesetzt werden sollten; fordert, dass digitale Inklusion als Recht aller Generationen anerkannt wird und dass es eine klare Verpflichtung gibt, eine universelle Internetanbindung für Städte zu verwirklichen;

42.

betont, dass die digitalen Kompetenzen gestärkt werden sollten, um den Zugang zu neuen Möglichkeiten auszuweiten; ist der Ansicht, dass sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung mit umfassenden Programmen für die Weiterqualifizierung, die Umschulung und das lebenslange Lernen von Arbeitnehmern gefördert werden müssen, mit denen den Veränderungen bezüglich des Bedarfs an Kompetenzen begegnet wird; fordert, dass Frauen und Mädchen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Bildung und Beruf gefördert werden;

43.

weist darauf hin, dass der Städtetourismus eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung der Städtepolitik spielt; weist darauf hin, dass die meisten Städte in der EU nach dem Ausbruch der Pandemie unter einem Wegbrechen des Tourismus gelitten haben und nach neuen und nachhaltigeren Vorgehensweisen suchen mussten, um den Tourismus wiederzubeleben, was zur zunehmenden Nutzung neuer digitaler Technologien geführt hat, die es ermöglicht haben, den städtischen Raum besser zu verwalten und die Bewegung der Städtetouristen besser zu steuern, sodass die Bildung großer Menschenansammlungen und riskante Situationen im Zusammenhang mit der Pandemie verhindert werden;

44.

betont, dass Bibliotheken und Kulturzentren die digitale Inklusion, die soziale Eingliederung, das lebenslange Lernen und Beschäftigungsmöglichkeiten für städtische Gemeinschaften und benachteiligte Gruppen begünstigen; weist ferner darauf hin, dass zusätzlicher Raum für den persönlichen und politischen Austausch erforderlich ist;

45.

betont, dass künstliche Intelligenz intelligente Lösungen für Städte ermöglicht, unter anderem eine effizientere Energie-, Wasser- und Abfallbewirtschaftung sowie eine Verringerung von Verschmutzung, Lärm und Verkehrsüberlastung; ist besorgt darüber, dass die lokalen Gebietskörperschaften mit zahlreichen Herausforderungen im digitalen Bereich konfrontiert sein werden, wie z. B. der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Datentechnologie, der Abhängigkeit von privaten Dritten und dem Mangel an Kompetenzen; betont, dass bei neu entstehenden Technologien wie künstlicher Intelligenz Ethikkriterien eingehalten werden müssen, damit bestehende soziale Ungleichheiten nicht reproduziert werden;

46.

ist der Ansicht, dass bestehende städtische Strukturen für die primäre Gesundheitsversorgung materiell und finanziell gestärkt werden müssen; stellt fest, dass durch den Wandel im Bereich der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auch digitale Innovationen gefördert werden sollten und die Integration von Betreuung und Pflege durch auf dem neuesten Stand gehaltene Informationskanäle verbessert werden sollte, damit eine gezieltere, personalisierte, wirksame und effiziente Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den lokalen, den regionalen und insbesondere den städtischen Behörden an der Entwicklung von Netzen zur Schulung von Bürgerinnen und Bürgern im Bereich der Nutzung einer digitalen Gesundheitsversorgung und einer digitalen öffentlichen Verwaltung zu arbeiten, wodurch ein universeller und fairer Zugang ermöglicht würde und gleichzeitig für einen hohen Schutz sensibler Daten gesorgt wäre und der Cyberkriminalität umfassend vorgebeugt würde; betont daher, dass die Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, städtische Behörden in ihren Bemühungen darum zu unterstützen, durch den Schutz personenbezogener Daten und die Stärkung der Position der Menschen und lokalen Unternehmen durch den Zugang zu Daten die digitale Inklusion zu gestalten und sicherzustellen;

Lernende Städte

47.

hebt die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bildung hervor und betont, dass Inklusion und der Zugang zu Bildung sichergestellt werden müssen;

48.

betont, dass die Kulturbranche unterstützt werden muss, da die Kultur und das kulturelle Erbe von wesentlicher Bedeutung für die regionale Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt sind und dazu beitragen, die Identität von Städten und Regionen zu prägen; hebt hervor, dass mehr Kulturstätten geschaffen werden müssen, dass die Erholung der Kulturstätten nach der COVID-19-Pandemie sichergestellt werden muss und dass diese mehr junge Menschen anziehen müssen;

49.

betont, dass die Kulturbranche und die Sportwirtschaft einen wirtschaftlichen und sozialen Beitrag für die Gesellschaft leisten und sich wirtschaftlich und sozial auf die Gesellschaft auswirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und nationale Mittel und EU-Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen, um eine solide Kultur- und Sportinfrastruktur zu schaffen und die Bildung in diesen Wirtschafts- und Freizeitsektoren, insbesondere im Bereich der bürgernahen Kultur und des Amateursports in städtischen und vorstädtischen Gebieten, zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Aktionsplan zu einem Neuanfang der beiden Sektoren, die wichtige Bestandteile der Wirtschaft auf lokaler, nationaler und EU-Ebene bilden, und zu der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit vorzulegen;

50.

betont den Stellenwert des Schutzes der Rechte von Kindern und jungen Menschen und das Erfordernis, solide, integrative und funktionale Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu schaffen, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Menschen in den jeweiligen städtischen Gebieten entsprechen und die für jegliche Gesundheitskrisen oder Naturkatastrophen gerüstet sind, die künftig auftreten können;

51.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die COVID-19-Krise dramatische Auswirkungen auf einen beträchtlichen Teil der europäischen Jugend gehabt hat, was sich insbesondere an besorgniserregender Isolation, zahlreichen Arbeitsplatzverlusten und unterbrochenen Bildungs- und Ausbildungswegen gezeigt hat; betont, dass diese Lage dazu geführt hat, dass sich sowohl die Zusammensetzung als auch der Umfang der Bevölkerungsgruppe der jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, verändert haben, was eine Lage darstellt, die angemessen bewertet und ermittelt werden muss, um die konkreten Herausforderungen infolge der Krise anzugehen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, wirksame Strategien zu entwickeln, um junge Menschen anzusprechen; schlägt vor, dass die Kommission eine Studie durchführt, um die Möglichkeit zu prüfen, gemeinsame europäische Instrumente zu entwickeln, um junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, zu erfassen und nachzuverfolgen und so eine angemessene politische Reaktion zur Unterstützung dieser besonders schutzbedürftigen Gruppe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu ermöglichen;

52.

betont, dass Lösungen für die Wiederbelebung der inneren Stadtzentren überdacht werden müssen, da diese während und nach der Pandemie unter der Schließung von Geschäften und kulturellen Einrichtungen, Leerständen, einem Verlust von Attraktivität und einer Zunahme des Online-Handels gelitten haben;

53.

fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die Bildungsinfrastruktur im Einklang mit den neuen Entwicklungen in den Lehrberufen zu überdenken und neu zu gestalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für die Entwicklung von Bildungseinrichtungen und für die Schulung von sowohl Lehrkräften als auch Schülern aller Altersklassen im Hinblick auf die Entwicklung grüner und digitaler Kompetenzen bereitzustellen, um sie auf die Zukunft vorzubereiten; weist darauf hin, dass die Digitalisierung nicht nur mit der Bereitstellung eines Internetzugangs, sondern auch mit der für die Internetnutzung erforderlichen Ausrüstung einhergehen sollte;

54.

ist der Ansicht, dass eine Reihe innovativer Konzepte, insbesondere die hybride Nutzung und Multifunktionalität städtischer Räume, die Gerechtigkeit bei der Landnutzung und die „15-Minuten-Stadt“, eine entscheidende Rolle bei dem neuen Modell für die städtischen Gebiete der EU spielen werden;

Maßgeschneiderte politische Initiativen

55.

betont das Erfordernis, sich angesichts der COVID-19-Pandemie an die neue Gegebenheit anzupassen und über ein neues Modell für die städtischen Gebiete der EU nachzudenken, wobei der Kreativität, der Bürgerbeteiligung und der Experimentierfreude mehr Raum gegeben werden muss; vertritt die Auffassung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine Gelegenheit bietet, Städte stärker in die Beschlussfassung der EU einzubeziehen und ihnen eine wesentliche Rolle beim Aufbau einer stärkeren partizipativen Demokratie und eines Dialogs mit den Einwohnern einzuräumen, wobei ein Bottom-up-Ansatz verfolgt und die städtische Governance überdacht werden sollte; hebt hervor, dass umfassende Strategien auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals, der europäischen Digitalstrategie (12) und der langfristigen Vision für die ländlichen Gebiete der EU entwickelt werden müssen; weist auf die besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV hin;

56.

stellt fest, dass sich zahlreiche EU-Initiativen auf Groß- und Kleinstädte und funktionale Stadtgebiete auswirken, obwohl die EU über keine ausdrückliche Zuständigkeit für die Stadtentwicklung verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass bei Programmen und Maßnahmen der EU eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen und innerhalb städtischer Gebiete erforderlich ist; ist besorgt darüber, dass die verschiedenen städtischen Initiativen in den letzten Jahren zwar zugenommen haben, die Koordinierung aber nach wie vor unzureichend ist und das Risiko von Doppelarbeit und unklaren Auswirkungen bestehen bleibt;

57.

begrüßt die EU-Städteagenda als neues Modell für die Mehrebenen-Governance; bedauert, dass es sich weiterhin um einen freiwilligen Prozess handelt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, sich zur Umsetzung der Empfehlungen zu verpflichten; betont, dass die Zivilgesellschaft stärker in die Beschlussfassung einbezogen werden muss und dass Bottom-up-Ansätze gefördert werden müssen, um den lokalen und regionalen Bedürfnissen gerecht zu werden; hebt hervor, wie wichtig es ist, lokale kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen zu beteiligen, wenn es um Strategien und Pläne zur Stadtentwicklung und zur Entwicklung auf Bezirksebene geht;

58.

würdigt die wichtige Rolle, die städtische Gebiete bei der konkreten Durchführung von Programmen und Projekten auf der Grundlage der EU-Rechtsvorschriften spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Projektmanagementteams in Bezug auf Programme und Finanzierungsmöglichkeiten der EU nachdrücklich zu unterstützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass in den Groß- und Kleinstädten und funktionalen Stadtgebieten angemessene Verwaltungseinrichtungen, einschließlich entsprechend geschultem Personal, vorhanden sind;

59.

beharrt darauf, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Beschlussfassung der EU eine Schlüsselrolle einnehmen, d. h. in der Planungs-, der Vorbereitungs- und der Umsetzungsphase; fordert eine Aufstockung der direkten EU-Mittel für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um die Wirksamkeit zu erhöhen, für Kohärenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Leitlinien an die Hand zu geben und den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, wobei zwischen Städten und Regionen je nach Grad ihrer Digitalisierung unterschieden wird;

60.

bekräftigt, dass Städte in Zukunft über angemessene und direkt zugängliche Finanzierungsmöglichkeiten verfügen müssen, um Programme vor Ort umzusetzen; weist darauf hin, dass 400 Mio. EUR der Mittel für Investitionen in Beschäftigung und Wachstum der Europäischen Stadtinitiative im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 zugewiesen werden sollten; fordert die Kommission auf, in ihrer Halbzeitüberprüfung des laufenden Programmplanungszeitraums die Wirksamkeit der Europäischen Stadtinitiative, insbesondere ihren Haushalt und ihren Anwendungsbereich, zu prüfen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, mehr Mittel bereitzustellen, um die Umsetzung der Städteagenda zu unterstützen;

61.

fordert, dass der Europäischen Stadtinitiative mehr Mittel und ein größerer Anwendungsbereich zugewiesen werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Städte in den Gebieten in äußerster Randlage einen wirksamen und erleichterten Zugang zu dieser Initiative haben; stellt fest, dass im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative die Umsetzung der Städteagenda im laufenden Programmplanungszeitraum unterstützt werden sollte; ist der Auffassung, dass städtische Gemeinschaften wichtige Akteure und Interessenträger bei der erfolgreichen Umsetzung der von der EU finanzierten und in nationalen Aufbau- und Resilienzplänen eingebetteten Maßnahmen sind; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bis zu 15 % für städtische Gebiete bereitzustellen, um die Herausforderungen nach der COVID-19-Krise zu bewältigen;

62.

betont, wie wichtig EU-Mittel für die Umsetzung von sozialer Inklusion vor Ort sind; fordert, dass ihre Wirkung durch einen gemeinsamen Verwaltungs- und Berichterstattungsrahmen gestärkt wird;

63.

stellt fest, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine entscheidende und einzigartige Rolle zukommt; bedauert, dass es derzeit keine Möglichkeit gibt, einen strukturierten Dialog zwischen der Kommission und den Städten über die Aufbau- und Resilienzfazilität einzurichten, um die Beteiligung der städtischen Behörden an der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zu überwachen; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Überprüfung einen Bericht über die Umsetzung der Fazilität vorzulegen, um die mögliche Rolle der funktionalen Stadtgebiete zu untersuchen und gegebenenfalls ihre Rolle zu stärken, damit eine wirksame Umsetzung der Fazilität sichergestellt ist; betont, dass den städtischen Behörden durch den Aufbau von Kapazitäten, einen Austausch und technische Hilfe die notwendige Unterstützung für die ordnungsgemäße Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne gewährt werden sollte;

64.

ist der Ansicht, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik die Unterstützung aus den Fonds die Beteiligungsprozesse zur Erprobung neuer Konzepte und zum Erfahrungsaustausch stärken sollte, indem die nachhaltige und integrierte Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen gefördert wird; vertritt die Ansicht, dass der Aufbau von Kapazitäten bei den städtischen Akteuren ein wichtiger Faktor für die Schaffung von widerstandsfähigeren und nachhaltigeren Städten ist; bestärkt Groß- und Kleinstädte und funktionale Stadtgebiete darin, Bürgerinitiativen zu unterstützen; betont, dass es sich bei Städten um urbane Laboratorien handelt, da sie ein Ort sind, an dem Konzepte und Strategien für die Zukunft erprobt und Lösungen für intelligente und inklusive Gemeinschaften entwickelt werden können;

65.

weist jeden Mitgliedstaat darauf hin, dass er im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten sollte, in der Mindeststandards für die Beteiligung regionaler, lokaler, städtischer und anderer Behörden, wirtschaftlicher, sozialer und sonstiger Partner gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Dachverordnung festgelegt sind; fordert, dass die Partner, einschließlich derjenigen aus den Bereichen Wissenschaft, Innovation und Forschung, stärker in die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der EU-Programme einbezogen werden, auch in den Begleitausschüssen;

66.

fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, eine umfassende Partnerschaft, auch mit den städtischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung der Kohäsionspolitik sicherzustellen und den städtischen Behörden mitzuteilen, warum Anträge auf Finanzierung abgelehnt werden; fordert die Kommission auf, Beschwerden von Interessenträgern wie städtischen Behörden zu prüfen, auch in Fällen, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Finanzierung nicht stichhaltig begründet wurde;

67.

fordert die Kommission auf, eine Strategie für funktionale Stadtgebiete und mittelgroße Städte zu entwickeln, darunter Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen wie Innovationspartnerschaften und Programme für die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen Städten in der EU und die Zusammenarbeit zwischen Städten und Regionen in der EU;

o

o o

68.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30.

(2)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(3)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60.

(4)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94.

(5)  ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1.

(6)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 124.

(7)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 31.

(8)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 2.

(9)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 167.

(10)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 145.

(11)  COM(2020)0662.

(12)  COM(2020)0067.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/14


P9_TA(2022)0023

Auswirkungen der einzelstaatlichen Steuerreformen auf die Wirtschaft in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu den Auswirkungen der einzelstaatlichen Steuerreformen auf die Wirtschaft in der EU (2021/2074(INI))

(2022/C 342/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 110 bis 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen es um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern geht;

unter Hinweis auf die Artikel 114 bis 118 AEUV, in denen es um Steuern geht, die sich mittelbar auf die Errichtung des Binnenmarkts auswirken,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission über die Besteuerung 2021 — Überprüfung der Steuerpolitik in den EU-Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ COM(2020)0312,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ COM(2021)0251,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020„Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ COM(2020)0590,

unter Hinweis auf die im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichten länderspezifischen Empfehlungen der Kommission und ihre Bewertungen der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Tax Policies in the European Union“ (Steuerpolitik in der Europäischen Union 2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik — Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung — Besteuerung von Zinserträgen (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. September 2015 mit dem Titel „Tax reforms in EU Member States 2015 — Tax policy challenges for economic growth and fiscal sustainability“ (Steuerreformen in den EU-Mitgliedstaaten 2015. Herausforderungen der Steuerpolitik mit Blick auf Wirtschaftswachstum und Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen),

unter Hinweis auf die Übersicht über die von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ seit ihrer Einsetzung im März 1998 geprüften Sondersteuerregelungen,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 21. April 2021 mit dem Titel „Tax Policy Reforms 2021 — Special Edition on Tax Policy during the COVID-19 Pandemic“ (Steuerreformen 2021 — Sonderausgabe zur Steuerpolitik während der COVID-19-Pandemie),

unter Hinweis auf die vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD/G20 vereinbarte Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben,

unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 19. Mai 2020 mit dem Titel „Tax and Fiscal Policy in Response to the Coronavirus Crisis: Strengthening Confidence and Resilience“ (Steuer- und Fiskalpolitik als Reaktion auf die Coronakrise: Vertrauen und Resilienz stärken),

unter Hinweis auf das „Policy Paper“ des Internationalen Währungsfonds vom 25. Mai 2021 mit dem Titel „Taxing Multinationals in Europe“ (Besteuerung multinationaler Unternehmen in Europa),

unter Hinweis auf seinen Initiativbericht zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und der Steuerpolitik in der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2021 mit dem Titel „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (5),

unter Hinweis auf die im November 2021 veröffentlichte Studie der EU-Steuerbeobachtungsstelle mit dem Titel „New forms of tax competition in the European Union: An empirical investigation“ (Neue Formen des Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union: Eine empirische Untersuchung),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (6) (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0348/2021),

A.

in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 7. Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“) das Problem schädlicher Steuerpraktiken erörtert wurde und Reformen vorgeschlagen wurden; in der Erwägung, dass die kurzfristigen Effekte der COVID-19-Pandemie und der langfristige strukturelle Wandel infolge demographischer Trends, der Digitalisierung und des Übergangs zu einem CO2-neutralen Wirtschaftsmodell die Wahl der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gestaltung zukünftiger Steuerpolitiken beeinflusst haben;

B.

in der Erwägung, dass die Steuerpolitik zwar weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, der Binnenmarkt jedoch Harmonisierung und Koordinierung bei der Festlegung der Steuerpolitik erfordert, um die Integration des Binnenmarkts zu fördern und eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage zu verhindern; in der Erwägung, dass einzelstaatliche Maßnahmen das Steueraufkommen anderer Mitgliedstaaten beeinflussen und sich verzerrend sowohl auf den fairen Wettbewerb als auch auf Investitionen auswirken können;

C.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Steuerpolitik diverse Hindernisse für Bürger und Unternehmen im Binnenmarkt schafft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), darunter Rechtsunsicherheit, Bürokratie, das Risiko der Doppelbesteuerung und Schwierigkeiten bei der Beantragung von Steuererstattungen; in der Erwägung, dass diese Hindernisse grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeiten entgegenstehen und den Binnenmarkt verzerren können; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Politik gleichermaßen Risiken für die Steuerbehörden birgt, etwa doppelte Nichtbesteuerung und Arbitrage (wie Steuerplanung und aggressive Praktiken zur Steuervermeidung); in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten aufgrund von Schlupflöchern in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder aufgrund von Lücken zwischen den Vorschriften von Mitgliedstaaten und Drittländern nach wie vor Steuereinnahmen durch schädliche Steuerpraktiken entgehen, und dass sich Schätzungen zufolge die durch Steuervermeidung von Unternehmen verursachten Steuerausfälle zwischen 36-37 Mrd. EUR und 160-190 Mrd. EUR pro Jahr bewegen; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Politik die Kosten der Durchsetzung für die Steuerbehörden erhöht;

D.

in der Erwägung, dass in der sozialen Marktwirtschaft der EU angemessene Steuersätze und einfache und klare Steuergesetze darauf ausgerichtet sein sollten, so wenig verzerrend zu sein wie möglich; in der Erwägung, dass eine solide Steuerpolitik die Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten Ziele fördern sollte, die zu einer gerechteren und nachhaltigeren Gesellschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten führen; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Klimakrise, dem ökologischen Wandel und der Digitalisierung der Wirtschaft tiefgreifende Veränderungen und eine Neubewertung der derzeitigen Steuerpolitik mit sich bringen; in der Erwägung, dass steuerliche Maßnahmen keine privaten Initiativen behindern dürfen, mit denen Wirtschaftswachstum generiert, die Wirtschaft der Mitgliedstaaten wieder angekurbelt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der EU gefördert wird;

E.

in der Erwägung, dass effiziente Steuersysteme transparent und leicht zu befolgen sind und ein gleichmäßiges Steueraufkommen generieren; in der Erwägung, dass wachstumsorientierte Steuerreformen die Steuerlast hin zu Verbrauchs- und Vermögenssteuern verlagern und darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage zu verbreitern;

F.

in der Erwägung, dass sich die Begründungen für nationale Steuerreformen aufgrund der strukturellen Wirtschaftsmerkmale in den Mitgliedstaaten von Land zu Land unterscheiden und Motive umfassen können, wie zum Beispiel die Erhöhung der Zuverlässigkeit und Sicherheit bei der Besteuerung, die Stärkung des Wirtschaftswachstums, die Erhöhung der Einnahmen, die Verbesserung der Verteilung, die Schaffung von Verhaltensanreizen und die Bewältigung des strukturellen Wandels der Wirtschaft;

G.

in der Erwägung, dass sich die Gesamtabgabenbelastung (d. h. Steuern und Sozialabgaben) von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet, was sich darin zeigt, dass die Abgabenquote im Jahr 2019 von 22,1 % in Irland bis 46,1 % in Dänemark reichte; in der Erwägung, dass die Steuerlast in der EU insgesamt höher ist (40,1 %) als in einigen anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften (der OECD-Durchschnitt lag 2018 bei 34,3 %); in der Erwägung, dass der gewichtete durchschnittliche gesetzliche Körperschaftsteuersatz in den OECD-Ländern von 46,52 % im Jahr 1980 auf 25,85 % im Jahr 2020 zurückgegangen ist, was einer Verringerung um 44 % in den letzten 40 Jahren entspricht;

H.

in der Erwägung, dass die Zusammensetzung des Steuermixes in der EU im Zeitraum 2004-2019 insgesamt weitgehend stabil blieb, während das Gesamtniveau des Steueraufkommens leicht anstieg; in der Erwägung, dass signifikante Unterschiede in der Zusammensetzung des Steuermixes (relative Anteile der Steuern auf Arbeit, Verbrauch, Kapital, Umwelt und anderes) in der EU bestehen und dass einige Mitgliedstaaten einen wachstumsfreundlicheren Steuermix haben als andere;

I.

in der Erwägung, dass der starke Steuerwettbewerb in der EU allem Anschein nach eine treibende Kraft für den Rückgang der Körperschaftsteuersätze war, der dazu führte, dass der durchschnittliche Körperschaftsteuersatz in Europa unter dem Durchschnittssatz der OECD-Länder liegt;

J.

in der Erwägung, dass viele Länder während der Pandemie auf Steuerreformen zurückgegriffen haben, um die Wirtschaft zu unterstützen, und dass nur ein Teil dieser Maßnahmen befristet war; in der Erwägung, dass diese Steuerreformen sofortige Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und Haushalte wie Stundungen, erhöhte Verlustvorträge oder beschleunigte Steuererstattungen sowie auf Erholung abzielende Konjunkturmaßnahmen umfassten;

K.

in der Erwägung, dass auf der Ebene des inklusiven Rahmens der OECD/G20 zur Bekämpfung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung eine Einigung auf eine Zwei-Säulen-Reform des internationalen Steuersystems erzielt wurde, um die Herausforderungen anzugehen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, einschließlich eines effektiven Mindestunternehmenssteuersatzes von 15 %;

Allgemeine Bemerkungen

1.

weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, innerhalb der Grenzen der EU-Verträge und sofern EU-Recht umgesetzt und angemessen durchgesetzt wird, über ihre eigene Wirtschaftspolitik und insbesondere über ihre eigene Steuerpolitik zu entscheiden, obwohl dies zu einer Fragmentierung der Steuerpolitik und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union führen könnte; weist darauf hin, dass dies einen fairen Wettbewerb ermöglicht und Verzerrungen des EU-Binnenmarkts begrenzt;

2.

stellt fest, dass der Binnenmarkt mit seinem freien Verkehr von Produktionsfaktoren und den engen wirtschaftlichen Beziehungen mit Nicht-EU-Nachbarn große Handels-, Investitions- und Finanzströme zwischen Mitgliedstaaten generiert hat; stellt fest, dass aufgrund dieser starken gegenseitigen Abhängigkeit die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuersätze der einzelnen Länder empfindlich auf die der anderen Länder reagieren und insbesondere Spillover-Effekte bei der Körperschaftssteuer verstärkt werden;

Auswirkungen auf KMU

3.

stellt fest, dass sich die Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften für große multinationale Unternehmen Schätzungen zufolge auf etwa 2 % der entrichteten Steuern belaufen, während dieser Wert für KMU auf etwa 30 % der entrichteten Steuern geschätzt wird; weist erneut darauf hin, dass die europäischen Unternehmen, insbesondere KMU, der wichtigste Motor für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze sind; weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten Systeme entwickelt haben, bei denen Gewinne, die in einem internationalen Kontext erzielt wurden, mit einem geringeren Satz als dem nationalen Nominalsatz versteuert werden, wodurch KMU einen Wettbewerbsnachteil erleiden (7); stellt weiterhin fest, dass empirische Daten darauf hinweisen, dass die Gewinne multinationaler Konzerne tendenziell geringer besteuert werden als die Gewinne entsprechender inländischer Unternehmen, worin sich zeigt, dass Gewinne von Konzernunternehmen mit hoher Steuerbelastung zu Konzernunternehmen mit geringer Steuerbelastung verschoben werden;

4.

betont, dass Unterschiede in den nationalen Steuersystemen Hindernisse für KMU darstellen können, die grenzüberschreitend tätig werden wollen; betont, dass KMU im Vergleich zu multinationalen Unternehmen weniger Mittel für die Einhaltung der Steuervorschriften und die Steueroptimierung zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass der Anteil der Ausgaben, der für die Einhaltung der Steuervorschriften verwendet wird, für KMU höher ist als für multinationale Unternehmen;

5.

stellt fest, dass eine Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage wie eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage oder das Vorhaben „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung“ (BEFIT) die Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften für KMU, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, senken könnte; begrüßt daher die Mitteilung der Kommission über eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert, in der festgestellt wird, dass das „Fehlen eines gemeinsamen Körperschaftsteuersystems im Binnenmarkt […] sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit [auswirkt]“ und dass dies „zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Drittlandsmärkten [führt]“; wiederholt, dass eine Besteuerung in dem Land, in dem die wirtschaftlichen Tätigkeiten stattfinden, den Regierungen erlauben würde, gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihre KMU zu schaffen; betont, dass Unternehmen auf der Grundlage einer fairen und wirksamen Formel für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Ländern besteuert werden müssen, bei der Faktoren wie die Mitarbeiterzahl und das Vorhandensein materieller Vermögenswerte berücksichtigt werden; stellt fest, dass die Veröffentlichung des BEFIT-Vorschlags der Kommission erst für 2023 erwartet wird; fordert die Kommission auf, das Annahmeverfahren zu beschleunigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich rasch auf einen ehrgeizigen Vorschlag für ein europäisches Regelwerk für die Unternehmensbesteuerung zu einigen;

6.

stellt fest, dass das Parlament im Dialog mit Sachverständigen, nationalen Parlamenten und Bürgern dazu beitragen wird, im Vorfeld des BEFIT-Vorschlags der Kommission im Jahr 2023 Leitlinien auszuarbeiten;

7.

stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten und die EU spezielle Regelungen eingeführt haben, die KMU begünstigen, wie beispielsweise spezielle Mehrwertsteuervorschriften, um die höheren effektiven Steuersätze und die höheren Kosten der Einhaltung der Vorschriften für KMU auszugleichen; betont, dass eine solche Sonderbehandlung bei extensiver Inanspruchnahme zwar im Allgemeinen positiv ist, aber die Gefahr weiterer Verzerrungen und Möglichkeiten für eine aggressive Steuerplanung birgt und die Komplexität des Systems insgesamt weiter erhöhen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuervergünstigungen für KMU so zu gestalten, dass sie mit dem gesamten Steuersystem kohärent sind und KMU keinen Anreiz bieten, klein zu bleiben;

8.

stellt fest, dass KMU aufgrund eines begrenzten Cashflows oft weniger in der Lage sind, finanzielle Verluste zu absorbieren oder zu finanzieren als größere Unternehmen; begrüßt in dieser Hinsicht die Empfehlung der Kommission vom 18. Mai 2021 zur steuerlichen Behandlung von Verlusten während der COVID-19-Krise (8) und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, diese Empfehlungen zu berücksichtigen;

Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik

9.

betont, dass die Fragmentierung der nationalen Steuerpolitik eine verzerrende Wirkung auf den EU-Binnenmarkt haben und für die Wirtschaft der EU schädlich sein kann; begrüßt, dass die EU Koordinierungsmechanismen wie Peer-Review-Verfahren innerhalb der Gruppe „Verhaltenskodex“ (CoC) und länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters entwickelt hat; ist der Meinung, dass diese beiden Mechanismen weiter verbessert werden müssen; unterstreicht, dass Mitgliedstaaten innerhalb der Gruppe „Verhaltenskodex“ ihre bestehenden Steuermaßnahmen, die einen schädlichen Steuerwettbewerb darstellen, erneut überprüfen, ändern oder abschaffen sowie von einer zukünftigen Einführung solcher Maßnahmen Abstand nehmen; verweist in dieser Hinsicht auf den Standpunkt des Parlaments vom Oktober 2021, in dem zu einer Reform der Kriterien, des Rahmens und der Steuerung der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgefordert wird, um eine faire Besteuerung innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen;

10.

weist darauf hin, dass die Kommission im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen 2020 sechs Mitgliedstaaten empfohlen hat, gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen; erkennt an, dass sich die länderspezifischen Empfehlungen positiv auf die Förderung notwendiger Steuerreformen in den Mitgliedstaaten auswirken, die Empfehlungen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung erhalten haben, bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten die länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung noch nicht umgesetzt haben;

11.

weist darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität und die länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Besteuerung, gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität eng miteinander verknüpft sind (9);

12.

betont, dass mit der 2011 in Kraft getretenen Richtlinie über die administrative Zusammenarbeit Regeln für die Kooperation zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um eine ordentlichen Funktionsweise des Binnenmarktes sicherzustellen; begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie über die administrative Zusammenarbeit seit 2011 kontinuierlich auf neue Bereiche erweitert wurde, um Steuerbetrug und Steuervermeidung einzudämmen, und dass in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt wurden; weit erneut auf den im September 2021 angenommenen Umsetzungsbericht des Parlaments hin, in dem Unzulänglichkeiten bei der wirksamen Umsetzung der Richtlinie durch Mitgliedstaaten aufgezeigt werden und die Notwendigkeit, den Informationsaustausch zwischen nationalen Steuerbehörden zu stärken, betont wird;

13.

stellt fest, dass der derzeitige Entscheidungsfindungsprozess im Rat nur begrenzt in der Lage ist, dem Gesetzgebungsbedarf zur Förderung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken gerecht zu werden; fordert dazu auf, alle vom AEUV gebotenen Möglichkeiten zu erkunden; weist darauf hin, dass das Verfahren nach Artikel 116 AEUV angewandt werden kann, wenn schädliche Steuerpraktiken den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren;

14.

betont, dass, um die Wirkung zu maximieren, die ideale Ebene für die Koordinierung der Steuerpolitik die internationale Ebene ist, und zwar im Rahmen der G20/OECD; betont jedoch, dass die Entwicklungsländer umfassend in den Verhandlungsprozess eingebunden werden sollten; stellt fest, dass EU-Steuervorschläge, die sich auf internationale Abkommen stützen, in der Vergangenheit eher vom Rat angenommen wurden;

15.

erkennt jedoch an, dass bei internationalen Verhandlungen im Bereich der Besteuerung manchmal Schwierigkeiten bei der Ermittlung eines Konsenses auftreten und daher die Mängel des internationalen Steuersystems nur langsam angegangen werden; empfiehlt in solchen Fällen, dass die EU in Erwägung ziehen sollte, mit gutem Beispiel voranzugehen, ohne internationalen Verhandlungen vorzugreifen;

16.

begrüßt die auf der Ebene des inklusiven Rahmens der OECD/G20 erzielte historische Einigung auf eine auf zwei Säulen basierende Reform des internationalen Steuersystems, mit der darauf abgezielt wird, für eine gerechtere Aufteilung von Gewinnen und Besteuerungsrechten unter den Staaten im Hinblick auf die größten und profitabelsten multinationalen Konzerne zu sorgen und sicherzustellen, dass multinationale Konzerne (MNEs) einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % unterliegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich dazu auf, zusammenzuarbeiten und die auf der Ebene des inklusiven Rahmens der OECD/G20 erzielte Einigung auf eine Zwei-Säulen-Reform in EU-Recht umzusetzen, wie es von der Präsidentin der Kommission in ihrer Absichtserklärung zur Lage der Union 2021 angekündigt wurde; fordert den Rat auf, diese Vorschläge rasch anzunehmen, damit sie 2023 in Kraft treten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erzielung ähnlicher internationaler Vereinbarungen in Bezug auf andere Arten in Frage kommender Steuern in Betracht zu ziehen;

Empfehlungen und reformbedürftige Bereiche

17.

weist darauf hin, dass in Bereichen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts von großer Bedeutung sind, wie Besteuerung und die Kapitalmarktunion, eine stärkere Harmonisierung entweder durch eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten oder durch Maßnahmen der EU geboten ist;

18.

betont, dass Mitgliedstaaten immer noch unterschiedliche Kriterien verwenden, um den Sitz für Steuerzwecke zu bestimmen, wodurch das Risiko einer doppelten Besteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung entsteht; weist in dieser Hinsicht auf die Initiativen hin, die im Aktionsplan der Kommission von Juli 2020 dargelegt werden, der darauf abzielt, 2022 oder 2023 einen Legislativvorschlag vorzulegen, um klarzustellen, wo Steuerzahler, die grenzübergreifend in der EU tätig sind, als steuerlich ansässig gelten sollen; sieht diesem Vorschlag, mit dem für eine einheitlichere Bestimmung der Steueransässigkeit im Binnenmarkt gesorgt werden soll, erwartungsvoll entgegen;

19.

stellt fest, dass die Digitalisierung und eine starke Abhängigkeit von immateriellen Vermögenswerten, die eine Herausforderung für das derzeitige Steuersystem darstellen, ein hohes Maß an politischer Koordinierung und Harmonisierung rechtfertigen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und sicherzustellen, dass digitale Unternehmen einen gerechten Beitrag zu den Gesellschaften leisten, in denen sie tätig sind; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten trotz der laufenden Verhandlungen auf Ebene der EU und der OECD die Einführung nationaler Digitalsteuern vorangetrieben haben; stellt fest, dass sich dies positiv auf die internationale Debatte ausgewirkt hat; betont, dass diese nationalen Maßnahmen nach der Umsetzung einer wirksamen internationalen Lösung schrittweise abgeschafft werden sollten;

20.

weist darauf hin, dass die EU vereinbart hat, ein neues Eigenmittel auf der Grundlage einer Digitalabgabe einzuführen, um das Aufbauinstrument NextGenerationEU zu finanzieren, und fordert die Kommission auf, Alternativvorschläge vorzulegen, die mit internationalen Verpflichtungen vereinbar sind;

21.

bedauert, dass die Unterschiede in den Verfahren für die Quellensteuer und die Quellensteuererstattung noch immer ein erhebliches Hindernis für die weitere Integration der Kapitalmärkte der Union darstellen; begrüßt die Ankündigung der Kommission, eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines gemeinsamen, standardisierten, EU-weiten Systems für die Quellensteuererleichterung an der Quelle vorzuschlagen;

22.

bedauert die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung bei der Unternehmensbesteuerung, die großzügige Steuervergünstigungen auf Zinszahlungen ermöglicht, während die Eigenkapitalfinanzierungskosten nicht in ähnlicher Weise abgesetzt werden können; hebt den strukturellen Nachteil der Unternehmen hervor, die auf Eigenkapitalfinanzierung angewiesen sind, insbesondere wenn es sich um junge und kleine Unternehmen mit schlechtem Zugang zu Krediten handelt; stellt fest, dass die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung Unternehmen einen Anreiz bieten könnte, sich zu sehr zu verschulden;

23.

stellt fest, dass die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfällt; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine zinsbereinigte Einkommensteuer für Unternehmen eingeführt haben, um dieses Problem anzugehen; weist erneut darauf hin, dass eine solche zinsbereinigte Einkommensteuer für Unternehmen als steuerliches Schlupfloch ausgenutzt wird, da multinationale Konzerne künstlich nationale Zinsen abziehen können; betont, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz vorzuziehen wäre, um Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden;

24.

weist erneut darauf hin, dass solch eine Bevorzugung entweder angegangen werden kann, indem ein neuer Abzug von mit der Eigenkapitalfinanzierung verbundenen Kosten ermöglicht wird oder indem die Möglichkeiten des Zinsabzugs verringert werden; weist darauf hin, dass das Parlament vorgeschlagen hat, den Abzug von übermäßigen Kreditkosten auf bis zu 20 % der Einkünfte des Steuerzahlers vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen zu beschränken, während der Rat eine höhere Grenze von bis zu 30 % festgesetzt hat (10); weist darauf hin, dass ein Satz von 30 % der OECD zufolge zu hoch sein könnte, um Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung wirksam vorzubeugen (11);

25.

sieht dem Vorschlag der Kommission für einen Freibetrag als Anreiz gegen eine Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gründliche Folgenabschätzung durchzuführen und wirksame Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung aufzunehmen, um die Verwendung von Eigenkapitalfreibeträgen als neues Instrument zur Aushöhlung der Bemessungsgrundlage zu verhindern;

26.

stellt fest, dass der effektive Grenzsteuersatz für Unternehmen, die Investitionsentscheidungen treffen, neben der Qualität der Infrastruktur, der Verfügbarkeit von gut ausgebildeten, gesunden Arbeitskräften und der nationalen Stabilität ein entscheidender Faktor sein kann (12); stellt fest, dass es bei den effektiven Grenzsteuersätzen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob einige Mitgliedstaaten den Wettbewerb verzerren, indem sie ihre effektiven Grenzsteuersätze künstlich senken, z. B. durch beschleunigte Abschreibungspläne oder durch die Anpassung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter Posten, und dem Parlament ihre Ergebnisse mitzuteilen;

27.

stellt fest, dass Steuervorbescheide zwar Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen können, dass sie aber durch die Gewährung von Steuervergünstigungen auch ein Missbrauchspotenzial bergen; weist jedoch darauf hin, dass ein einfaches Steuersystem der bevorzugte Weg ist, um Rechtssicherheit zu schaffen;

28.

begrüßt, dass die Kommission bereit ist, ihre in den Verträgen festgelegte Rolle bezüglich der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen durch Anwendung des Wettbewerbsrechts wahrzunehmen; bedauert, dass mehrere kürzlich gefasste Beschlüsse der Kommission in aufsehenerregenden Wettbewerbsfällen im Bereich der Besteuerung von den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt wurden;

29.

betont, dass finanzpolitisch verantwortungsvoll eingesetzte steuerliche Anreize für private Forschung und Entwicklung (z. B. in Form von Steuergutschriften, erhöhten Freibeträgen oder angepassten Abschreibungszeitplänen) dazu beitragen können, die Gesamtausgaben einer Volkswirtschaft für Forschung und Entwicklung, die häufig mit positiven externen Effekten verbunden sind, zu steigern; ist jedoch besorgt darüber, dass bestimmte Arten von Steueranreizen, wie z. B. Patentbox-Regelungen und Steuerregelungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, kaum dazu beitragen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung zu erhöhen, und den Binnenmarkt sogar verzerren könnten, indem Anreize für Gewinnverlagerungen und aggressive Steuerplanung geschaffen werden; stellt fest, dass Steueranreize darauf abzielen sollten, Investitionen in die Realwirtschaft anzuziehen, und demnach ausgaben- und nicht gewinnbasiert sein sollten, damit besser auf die Faktoren abgezielt wird, die zu Innovationen beitragen; fordert die Kommission auf, Leitlinien für den Binnenmarkt nicht verzerrende Steueranreize vorzuschlagen, insbesondere, indem sie Anreize begünstigt, die kostenorientiert und zeitlich begrenzt sind, regelmäßig bewertet werden und bei Ausbleiben einer positiven Auswirkung abgeschafft werden sowie einen begrenzten geografischen Geltungsbereich haben und nur teilweise und keine vollständigen Steuerbefreiungen gewähren;

30.

betont, dass eine weitere Harmonisierung der steuerlichen Anreize für Ausgaben für Forschung und Entwicklung gerechtfertigt sein könnte; stellt fest, dass dies Teil des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage war; bedauert, dass dieses Thema in der jüngsten Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert nicht behandelt wurde;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass ein erheblicher Teil der Haushaltskapazität durch Steueranreize in Form von Steuerbefreiungen, -abzügen, -gutschriften und -stundungen sowie verringerten Steuersätzen beeinflusst wird; fordert die Kommission auf, eine Bewertung aller unwirksamen Steueranreize und Subventionen vorzulegen, insbesondere derjenigen, die der Umwelt schaden und zu negativen wirtschaftlichen Verzerrungen führen; fordert die Kommission auf, einen Rahmen für die Überprüfung von Steueranreizen in der EU zu schaffen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Haushaltskosten von Steueranreizen zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, jährlich detaillierte und öffentliche Kosten-Nutzen-Analysen zu jeder steuerlichen Maßnahme durchzuführen; ist der Ansicht, dass ein gemeinsames Verständnis der Mitgliedstaaten in der Frage, welche Steueranreize nicht verzerrend sind, eine höhere Steuersicherheit bewirken würde; fordert die Kommission auf, Leitlinien zu Steueranreizen, die für den Binnenmarkt nicht verzerrend sind, herauszugeben;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine starke, verständliche und ehrgeizige Reform der indirekten Besteuerung, insbesondere der MwSt., zu einigen; betont, dass Reduzierung der Komplexität und Bürokratieabbau sowie die angemessene Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Bereich der MwSt. für die Wahrung der Integrität des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung sind;

33.

appelliert an die Mitgliedstaaten, die Reform der Steuerbehörden fortzusetzen, die Digitalisierung zu beschleunigen und mit der Umsetzung strategischer Konzepte zu beginnen, um die Steuerehrlichkeit der KMU zu unterstützen, sowie Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerlast zu ermitteln; fordert die Mitgliedstaaten auf, gründliche und effektive Reformen in Bezug auf die Komplexität der Steuersysteme durchzuführen, um Bürokratie, Verwaltungslasten und Befolgungskosten abzubauen; weist erneut darauf hin, dass die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Steuerbehörden einen großen Mehrwert bieten;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Fiscalis-Programm der EU besser zu nutzen, um die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bei ihren Reformbemühungen zu verbessern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Erasmus-Austauschprogramm für Steuerbeamte ins Leben zu rufen, um die Übernahme bewährter Verfahren zu fördern;

35.

fordert die Kommission auf, neue nationale Steuerreformen bzw. Maßnahmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zur Stützung der Wirtschaft umgesetzt wurden, weiterzuverfolgen und zu überwachen, insbesondere diejenigen Maßnahmen, die nicht befristet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuerreformen durchzuführen und die Möglichkeiten der EU-Instrumente zu nutzen, die auf eine Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung abzielen; betont, dass bei diese Reformen der haushaltspolitische Rahmen der EU geachtet werden muss; weist erneut darauf hin, dass diese Reformen unter vollständiger Achtung nationaler Zuständigkeiten in Bezug auf Steuerfragen durchgeführt werden sollten, betont jedoch, dass eine enge Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu einem erheblichen Mehrwert führen würde;

36.

setzt sich für hohe Standards bezüglich der Achtung der Rechte der Steuerzahler, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz und vor allem für Einzelpersonen, in allen politischen und legislativen Verfahren im Bereich der Besteuerung ein;

37.

stellt fest, dass in den meisten nationalen Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten der niedrigste Preis als einziges Zuschlagskriterium für öffentliche Aufträge verwendet wird; weist erneut auf die Aufforderung des Rates an die Kommission hin, zu prüfen, wie die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen bewältigt werden können, die durch die Teilnahme von Bietern entstehen, welche in Ländern und Gebieten der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke tätig sind; fordert die Kommission auf, ihre Strategie für die Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Zusammenhang zu überdenken;

EU-Steueranzeiger

38.

nimmt die laufenden Arbeiten der Kommission zu einem EU-Steueranzeiger zur Kenntnis; empfiehlt den Rückgriff auf Wirtschaftsindikatoren, die es ermöglichen, Verzerrungen des Binnenmarktes zu erkennen, wie z. B. die Höhe der ausländischen Direktinvestitionen, Lizenzgebühren und Zinszahlungen; betont, dass ein solcher Anzeiger zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs beitragen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den beträchtlichen Ausfall staatlicher Einnahmen durch nationale Steuerpolitiken, die die Steuervermeidung erleichtern, gebührend zu berücksichtigen; ist sich bewusst, dass dieser Steueranzeiger als ein Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung gründlicher und effektiver Reformen im Steuerbereich aufgebaut werden muss; warnt vor der Verwendung dieses Anzeigers, um bestimmte Mitgliedstaaten anzuprangern, ist jedoch der Ansicht, dass er die Debatte über notwendige Reformen fördern kann; setzt sich beim Aufbau dieses Anzeigers für eine enge Zusammenarbeit mit den derzeitigen europäischen Plattformen ein; ist sich bewusst, dass dieses neue Instrument für den Prozess des Europäischen Semesters und insbesondere für die länderspezifischen Empfehlungen von Nutzen sein könnte;

o

o o

39.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0416.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0392.

(4)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 38.

(5)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0438.

(6)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(7)  Pressemitteilung der Kommission vom 16. September 2019 mit dem Titel „Staatliche Beihilfen: Körperschaftssteuer auf ‚Gewinnüberschüsse‘: Kommission eröffnet eingehende Einzeluntersuchungen zu Steuervorbescheiden Belgiens für 39 multinationale Unternehmen“.

(8)  ABl. L 179 vom 20.5.2021, S. 10.

(9)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(10)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 176).

(11)  OECD, Public Discussion Draft — BEPS Action 4: Interest Deductions And Other Financial Payments, 2014.

(12)  Weltwirtschaftsforum, The Global Competitiveness Report 2019.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/22


P9_TA(2022)0024

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D075506/01 — 2021/2947(RSP))

(2022/C 342/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (BCS-GM151-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D075506/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 4. Februar 2022, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 27. Januar 2021 angenommen und am 19. April 2021 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass die BASF SE mit Sitz in Deutschland am 9. Oktober 2018 im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gestellt hat, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte GMB151 (im Folgenden „GV-Sojabohnen“) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die die genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 27. Januar 2021 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die am 19. April 2021 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die GV-Sojabohne so entwickelt wurde, dass sie gegenüber einer Gruppe von Herbiziden, die als HPPD-Inhibitoren bekannt sind, wie Isoxaflutol, Mesotrion und Tembotrionin, tolerant ist und ein insektizides Protein (ein Bt-Toxin), Cry14Ab-1.b (5), erzeugt, das für Nematoden (Fadenwürmer) toxisch ist;

Fehlende Bewertung von Herbizidrückständen, Metaboliten und Cocktaileffekten

D.

in der Erwägung, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt „komplementäre“ Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (6); in der Erwägung, dass daher davon auszugehen ist, dass die GV-Sojabohne wiederholt höheren Komplementärherbizid-Dosen ausgesetzt sein wird, was potenziell zu einer höheren Rückstandsmenge bei den Ernten führen wird;

E.

in der Erwägung, dass Isoxaflutol gemäß der von der Union genehmigten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung sehr giftig für Wasserorganismen ist und ungeborene Kinder schädigen kann (7);

F.

in der Erwägung, dass für die Zwecke der Risikobewertung nur Isoxaflutol bei der GV-Sojabohne verwendet wurde; in der Erwägung, dass die HPPD-hemmenden Herbizide eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln umfassen, einschließlich Mesotrion, zählen, die auch in großen Mengen zur Behandlung dieser GV-Sojabohne angewendet werden können;

G.

in der Erwägung, dass der EFSA zufolge dem HPPD-Hemmer Mesotrion „endokrine Wirkungen zugeschrieben werden können“, während das genotoxische Potential von AMBA, einem Abbauprodukt von Mesotrion „nicht ausgeschlossen werden könne“ (8);

H.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten (Metaboliten) in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Metaboliten durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können;

I.

in der Erwägung, dass es aufgrund spezifischer landwirtschaftlicher Verfahren beim Anbau von herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen spezifische Muster der Verwendung, der Exposition, des Auftretens spezifischer Metaboliten und des Auftretens kombinatorischer Wirkungen gibt, die jeweils besondere Aufmerksamkeit erfordern; in der Erwägung, dass die EFSA diese Muster nicht berücksichtigt hat;

J.

in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr der GV-Sojabohne für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;

Herausragende Fragestellungen zu Bt-Toxinen

K.

in der Erwägung, dass für die Sicherheitsstudien isolierte Cry14Ab-1-Proteine aus mikrobiellen rekombinanten Systemen verwendet wurden (9); in der Erwägung, dass den toxikologischen Tests, die mit isolierten Proteinen durchgeführt wurden, kaum Bedeutung beigemessen werden kann, da die Bt-Toxine in GV-Pflanzen wie Mais, Baumwolle und Sojabohnen von Natur aus toxischer sind als isolierte Bt-Toxine; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Protease-Hemmer im Pflanzengewebe die Toxizität der Bt-Toxine steigern können, indem ihr Abbau verzögert wird; in der Erwägung, dass dieses Phänomen in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen wurde, z. B. einer vor 30 Jahren für Monsanto durchgeführten Studie, die ergab, dass selbst das Vorhandensein von Protease-Hemmern in äußerst geringen Mengen die Toxizität der Bt-Toxine auf das bis zu Zwanzigfache steigert (10);

L.

in der Erwägung, dass diese erhöhte Toxizität bei den Folgenabschätzungen der EFSA nie berücksichtigt wurde, obwohl sie für alle Bt-Pflanzen von Bedeutung ist, die für die Einfuhr in die Union oder den Anbau in der Union zugelassen sind; in der Erwägung, dass daher Risiken für Menschen und Tiere, die Bt-Toxine enthaltende Lebens- und Futtermittel verzehren, aufgrund dieser erhöhten Toxizität infolge der Wechselwirkung zwischen PI und Bt-Toxinen nicht ausgeschlossen werden können;

M.

in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften aufweisen könnten (11), was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

N.

in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Kulturen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind (12); in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihrer Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

O.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist bei der EFSA Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (13); in der Erwägung, dass es kritische Kommentare gab, wonach Daten hätten bereitgestellt werden müssen, um zu beurteilen, ob es in der GV-Sojabohne zu einer Akkumulation von Herbizidrückständen und Metaboliten kommt, ob solche Rückstände und Metaboliten in der in die Union eingeführte GV-Sojabohne enthalten sein können und welche Folgen dies für die subchronische, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität hat, wonach die Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einer Reihe von Mängeln behaftet ist und daher Unsicherheiten hinsichtlich des mit der GV-Sojabohne verbundenen Umweltrisikos bestehen, wonach die vorliegenden Studien nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Exposition der Umwelt und damit die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen vernachlässigbar sind, wonach die Auswirkungen des Anbaus der GV-Sojabohne in den Erzeugerländern berücksichtigt werden sollten und wonach auf der Grundlage der in den Unterlagen erbrachten Nachweise keine Schlussfolgerungen bezüglich der vergleichenden Bewertung von Sojabohnen der Sorte GMB151 oder ihrer Sicherheit gezogen werden können;

Undemokratische Beschlussfassung

P.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass es problematisch ist, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist;

Q.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 21 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass zu den Gründen, aus denen Mitgliedstaaten die Erteilung von Zulassungen nicht unterstützen, auch wissenschaftliche Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung gehören;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

S.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (14);

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

T.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (15); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (16); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr der GV-Sojabohne die Nachfrage nach dieser Kultur, die so verändert wurde, dass sie mit HPPD-hemmenden Herbiziden wie Isoxaflutol und Mesotrion behandelt werden kann, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

U.

in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitwichtigste Ursache des Klimawandels sind (17); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (18); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen (19);

V.

in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um GV-Sojabohnen handelt (20); in der Erwägung, dass die große Mehrheit der GV-Sojabohnen, welche für den Anbau in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, auch für die Einfuhr in die Union zugelassen ist;

W.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt („VN-Biodiversitätskonvention“) ist, was deutlich macht, dass sowohl die exportierenden als auch die importierenden Länder eine internationale Verantwortung in Bezug auf die biologische Vielfalt haben;

X.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

5.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (22); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen solche Zulassungen stimmt;

6.

fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;

7.

fordert die EFSA auf, ihre Risikobewertung auszuweiten, um alle Wechselwirkungen und kombinatorischen Wirkungen zwischen Bt-Toxinen, genetisch veränderten Pflanzen und ihren Bestandteilen sowie Sprührückständen von Komplementärherbiziden vollumfänglich zu berücksichtigen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit zu bewerten;

8.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr von GV-Sojabohnen, die in Brasilien und Argentinien angebaut werden, erforderlichenfalls unter Anwendung von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen eingerichtet wurden, um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt zu verhindern;

9.

bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen (23), die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Importen genetisch veränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen;

10.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (24);

11.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (25) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

12.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zu genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte GMB 151 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2018), EFSA Journal 2021, 19(4):6424, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6424

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366);

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0334).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0335).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0336).

(5)  Stellungnahme der EFSA, S. 6 und 7.

(6)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738 und Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“ (Auswirkungen von genetisch veränderten Nutzpflanzen auf den Pestizideinsatz in den USA — die ersten sechzehn Jahre), Environmental Sciences Europe; 28. September 2012, Band 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24

(7)  https://echa.europa.eu/substance-information/-/substanceinfo/100.114.433

(8)  EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mesotrione, EFSA Journal 2016; 14(3):4419, S. 3, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4419

(9)  Stellungnahme der EFSA, S. 16.

(10)  MacIntosh, S.C., Kishore, G.M., Perlak, F.J., Marrone, P.G., Stone, T.B., Sims, S.R., Fuchs, R.L., ‘Potentiation of Bacillus thuringiensis insecticidal activity by serine protease inhibitors’, Journal of Agricultural and Food Chemistry, 1990, 38, S. 1145-1152, https://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf00094a051

(11)  Für eine Überprüfung siehe Rubio-Infante, N., Moreno-Fierros, L., „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals’, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252

(12)  https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0278691516300722?via%3Dihub

(13)  Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu der GV-Sojabohne können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5946

(14)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(15)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(16)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

(17)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.

(18)  Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/

(19)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.

(20)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications (ISAAA), „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years’, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und S. 21, https://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf

(21)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(22)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(23)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 64.

(24)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 102.

(25)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/29


P9_TA(2022)0025

Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D076839/01 — 2021/3006(RSP))

(2022/C 342/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D076839/01,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/20030 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 8. Dezember 2021, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 31. Januar 2022, bei der ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. Mai 2021 angenommen und am 7. Juli 2021 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (im Folgenden als „GV-Baumwolle“ bezeichnet) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, mit dem Beschluss 2011/354/EU (5) der Kommission zugelassen wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jeder anderen Baumwollsorte — mit Ausnahme des Anbaus — bezog;

B.

in der Erwägung, dass die in Deutschland ansässige BASF SE im Namen der BASF Agricultural Solutions Seeds US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden „Antragsteller“) am 22. April 2020 bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung gestellt hat;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA am 28. Mai 2021 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich des Antrags auf Erneuerung der Zulassung für GV-Baumwolle abgegeben hat, die am 7. Juli 2021 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass die EFSA am 5. März 2009 eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Erstzulassung für GV-Baumwolle abgegeben hat, die am 10. März 2009 veröffentlicht wurde (6);

D.

in der Erwägung, dass die GV-Baumwolle eine modifizierte, aus Mais gewonnene 5-Enolpyruvylshikimat-3-Phosphat-Synthase (2mEPSPS) exprimiert, die unempfindlich gegen am Blatt angewandte Nachlaufherbizide mit breitem Wirkungsspektrum ist, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten (7); in der Erwägung, dass GV- Baumwolle mit anderen Worten gegenüber dem „Komplementärherbizid“ Glyphosat tolerant ist;

E.

in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist; in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird (8); in der Erwägung, dass Baumwolle auch in Form von Baumwollmehl vom Menschen konsumiert wird;

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide

F.

in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 (9) der Kommission zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidresistente Pflanzen von Bedeutung ist;

G.

in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt komplementäre Herbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist (10); in der Erwägung, dass daher zu erwarten ist, dass die GV-Baumwolle sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Glyphosat ausgesetzt wird, was sich in höheren Rückstandsmengen in der Ernte niederschlagen kann;

H.

in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das krebserzeugende Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde (11);

I.

in der Erwägung, dass es der EFSA zufolge keine toxikologischen Daten gibt, anhand derer das Risiko für die Verbraucher bewertet werden könnte, das von mehreren Glyphosat-Abbauprodukten ausgeht, die für genetisch veränderte glyphosattolerante Kulturen relevant sind (12);

J.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst beeinflusst werden können (13);

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

K.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (14); in der Erwägung, dass zu diesen kritischen Anmerkungen unter anderem der Umstand zählt, dass aus dem Zehnjahreszeitraum in Ermangelung eines echten Überwachungssystems, durch das es möglich wäre, den Verzehr von GVO oder ihren Nebenprodukten durch Menschen oder Tiere konkret nachzuverfolgen, keine sachdienliche Erkenntnisse über die Sicherheit des Verzehrs von GVO gezogen werden können, dass die Überwachungsberichte (von 2011 bis 2019) viele Mängel aufweisen und weder mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und den entsprechenden Leitlinien noch mit den Leitlinien der EFSA von 2011 zur Umweltüberwachung genetisch veränderter Pflanzen nach dem Inverkehrbringen im Einklang stehen, dass die (vom Antragsteller vorgelegte) Literaturanalyse suboptimal und somit unvollständig war und dass das Besprühen der GV-Baumwolle mit höheren Konzentrationen von Glyphosat, das sich in Studien als giftig für Mensch und Tier erwiesen hat, wahrscheinlich zu mehr Herbizidrückständen und Metaboliten auf den Pflanzen und folglich in der Lebens- und Futtermittelkette führen wird;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

L.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

M.

in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (16); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (17); in der Erwägung, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Baumwolle die Nachfrage nach dieser Kultur, die mit Glyphosat behandelt wird, erhöhen würde und dass dies zu einer höheren Exposition von Arbeitnehmern und der Umwelt in Drittstaaten führen würde; in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Arbeitnehmer- und Umweltexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

N.

in der Erwägung, dass Roundup, eines der weltweit am häufigsten verwendeten Herbizide auf Glyphosat-Basis, laut einer im Jahr 2020 veröffentlichten Peer-Review-Studie zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen kann, wodurch Ökosysteme anfälliger gegenüber Verschmutzung und Klimawandel werden (18);

Undemokratische Beschlussfassung

O.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 8. Dezember 2021 keine Stellungnahme hervorbrachte und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass bei der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 31. Januar 2022 ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben wurde;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

Q.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode bereits 21 Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Gründe dafür, dass die Mitgliedstaaten Zulassungen nicht unterstützen, unter anderem in der Nichteinhaltung des Vorsorgeprinzips im Zulassungsverfahren sowie in wissenschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Risikobewertung liegen;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

S.

in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, genetisch veränderte Organismen nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (19);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

5.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen (21); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere genetisch veränderte Organismen zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen stimmt;

6.

fordert die EFSA auf, Daten über die Auswirkungen des Verbrauchs von aus GV-Pflanzen gewonnenen Lebens- und Futtermitteln auf das Darmmikrobiom anzufordern;

7.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie diese den Grundsatz der Schadensvermeidung wahren (22);

8.

hebt hervor, dass es in den Änderungen, die das Europäische Parlament am 17. Dezember 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (23) angenommen hat und die vom Parlament als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat herangezogen werden, heißt, dass die Kommission einen genetisch veränderten Organismus nicht zulassen darf, wenn keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt; besteht darauf, dass die Kommission diesen Standpunkt respektiert, und fordert den Rat auf, seine Arbeiten fortzusetzen und so schnell wie möglich eine allgemeine Ausrichtung zu diesem Verfahren festzulegen;

9.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des EFSA-Gremiums über genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 für die Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-018), EFSA Journal 2021; 19(7):6671, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/6671

(4)  Das Europäische Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0365).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0366).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0367).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 88017 (MON-88Ø17-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0368).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0369).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × T304-40 × GHB119 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0080).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZIR098 (SYN-ØØØ98-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0081).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-81419-2 × DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0334).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × MIR162 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, MIR162, MON810 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0335).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt 11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2021)0336).

(5)  Beschluss 2011/354/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 (BCS-GHØØ2-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 90).

(6)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für genetisch veränderte Organismen zu einem Antrag von Bayer CropScience (Referenz EFSA-GMO-NL-2008-51) auf das Inverkehrbringen der glyphosatresistenten, genetisch veränderten Baumwollsorte GHB614 zur Verwendung als Lebens- bzw. Futtermittel, auf Einfuhr und Verarbeitung dieser Sorte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, EFSA Journal 2009; 7(3):985, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/j.efsa.2009.985.

(7)  EFSA-Gutachten 2009, S. 7.

(8)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614× T304-40 × GHB119 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014-122), EFSA Journal 2018; 16(7):5349, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5349, S. 22.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1).

(10)  Siehe beispielsweise Bonny, S. „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31–48 (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738), und Benbrook, C.M.: „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Band 24(1) (https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24).

(11)  Siehe beispielsweise: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/

(12)  Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat, EFSA Journal 2015; 13(11):4302, S. 3, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4302

(13)  Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie es aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht. EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263

(14)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten, abrufbar über das EFSA-Fragenregister (Referenz: EFSA-Q-2014-00721: https://www.efsa.europa.eu/de/register-of-questions)

(15)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(16)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Food/Pages/Pesticides.aspx

(17)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

(18)  https://www.mcgill.ca/newsroom/channels/news/widely-used-weed-killer-harming-biodiversity-320906

(19)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung erteilen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(21)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(22)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Nummer 102.

(23)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0364.


Mittwoch, 16. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/35


P9_TA(2022)0029

Jahresbericht 2021 der Europäischen Zentralbank

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2021 (2021/2063(INI))

(2022/C 342/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) 2020,

unter Hinweis auf das „Feedback zu den Anregungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2019“ durch die EZB,

unter Hinweis auf die Überprüfung der Strategie der EZB, die am 23. Januar 2020 eingeleitet und am 8. Juli 2021 abgeschlossen wurde,

unter Hinweis auf die am 8. Juli 2021 veröffentlichte neue geldpolitische Strategie der EZB,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der EZB und ihren Fahrplan zur stärkeren Einbeziehung von Überlegungen in Bezug auf den Klimawandel in ihren politischen Handlungsrahmen, veröffentlicht am 8. Juli 2021,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 15,

gestützt auf Artikel 123, Artikel 125, Artikel 127 Absätze 1 und 2, Artikel 130 und Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 3 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die geld- und währungspolitischen Dialoge mit der Präsidentin der Europäischen Zentralbank, Christine Lagarde, vom 18. März, 21. Juni, 27. September und 15. November 2021,

unter Hinweis auf die von Experten des Eurosystems erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet, die am 9. September 2021 veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf die EZB-Dokumente Nr. 263 bis 280 der Occasional Paper Series vom September 2021 über die Überprüfung der geldpolitischen Strategie,

unter Hinweis auf die EZB-Erhebung über den Zugang der Unternehmen im Euro-Währungsgebiet zu Finanzmitteln für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021, die am 1. Juni 2021 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den im Oktober 2020 veröffentlichten Bericht der EZB über einen digitalen Euro, den im April 2021 veröffentlichten Bericht der EZB über die öffentliche Konsultation zu einem digitalen Euro und das Projekt zum digitalen Euro der EZB, das am 14. Juli 2021 in die Wege geleitet wurde,

unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 201 der EZB vom November 2017 mit dem Titel „The use of cash by households in the euro area“ (Die Verwendung von Bargeld durch private Haushalte im Euro-Währungsgebiet),

unter Hinweis auf den gesamtwirtschaftlichen Klimastresstest der EZB vom September 2021,

unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission für den Sommer 2021, die am 11. November 2021 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris,

unter Hinweis auf die Sonderberichte des Weltklimarats (IPCC) über 1,5 oC globale Erwärmung, über Klimawandel und Landsysteme und über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

unter Hinweis auf den Bericht des Network for Greening the Financial System (NGFS) mit dem Titel „Adapting central bank operations to a hotter world: Reviewing some options“ (Anpassung der Maßnahmen von Zentralbanken an eine heißere Welt: Prüfung von Optionen), der am 24. März 2021 veröffentlicht wurde,

gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0351/2021),

A.

in der Erwägung, dass das BIP der Herbstprognose der Kommission für 2021 zufolge im Jahr 2020 in der EU um 5,9 % und im übrigen Euro-Währungsgebiet um 6,4 % zurückging; in der Erwägung, dass das BIP sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet im Jahr 2021 um 5 % und im Jahr 2022 um 4,3 % steigen dürfte, wobei zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Wachstumsunterschiede bestehen; in der Erwägung, dass Unsicherheit und Risiken rund um die Wachstumsaussichten hoch sind und von der Entwicklung der COVID-19-Pandemie abhängen, aber auch davon, wie schnell sich das Angebot an die rasche Erholung der Nachfrage nach der Wiederbelebung der Wirtschaft anpasst; in der Erwägung, dass die EU-Wirtschaft in ihrer Gesamtheit im dritten Quartal 2021 wieder auf dem Leistungsniveau aus der Zeit vor der Pandemie angelangt war, wobei die Erholung in den verschiedenen Ländern jedoch unterschiedlich schnell verläuft; in der Erwägung, dass die anhaltend hohen Inflationsraten nach wie vor eines der größten Abwärtsrisiken für die Erholung darstellen;

B.

in der Erwägung, dass laut den Experten der EZB das weltweite reale BIP (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) im Jahr 2021 voraussichtlich um 6,3 % steigen und im Jahr 2022 um 4,5 % und im Jahr 2023 um 3,7 % sinken wird; in der Erwägung, dass die weltweite Aktivität bereits Ende 2020 ihr Niveau aus der Zeit vor der Pandemie überschritten hatte;

C.

in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurostat die Arbeitslosenquote im September 2021 bei 6,7 % in der EU und 7,4 % im Euro-Währungsgebiet lag, wobei die Arbeitslosenzahlen in der EU und in den Mitgliedstaaten uneinheitlich verteilt waren und es bei jungen Menschen und Frauen deutlich höhere Arbeitslosenquoten gab (15,9 % in der EU und 16 % im Euro-Währungsgebiet bzw. 7 % in der EU und 7,7 % im Euro-Währungsgebiet); in der Erwägung, dass die hohe Jugendarbeitslosenquote in der EU weiterhin ein schwerwiegendes Problem ist, wogegen vorgegangen werden muss;

D.

in der Erwägung, dass sich die anhand des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gemessene jährliche Inflation im Euro-Währungsgebiet gemäß den von Experten der EZB erstellten gesamtwirtschaftlichen Projektionen vom September 2021 im Durchschnitt im Jahr 2021 auf 2,2 %, im Jahr 2022 nach Abnahme auf 1,7 % und im Jahr 2023 auf 1,5 % belaufen wird; in der Erwägung, dass die Inflationsprognosen innerhalb des gesamten Euro-Währungsgebiets erhebliche Unterschiede aufweisen; in der Erwägung, dass die Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Oktober 2021 auf 4,1 % anstieg, was den höchsten Stand seit einem Jahrzehnt darstellt; in der Erwägung, dass Besorgnis über den vorübergehenden und vorläufigen Charakter höherer Inflationsraten herrscht;

E.

in der Erwägung, dass das Volumen der Bilanz des Eurosystems Ende 2020 ein Rekordhoch von 6 979 324 Mio. EUR erreicht hatte, was einem Anstieg um fast 50 % (2 306 233 Mio. EUR) im Vergleich zum Jahresende 2019 entspricht und das Ergebnis gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III), der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und des Pandemie-Notkaufprogramms (PEPP) der EZB ist;

F.

in der Erwägung, dass sich der Nettogewinn der EZB 2020 auf 1 643 Mio. EUR belief, verglichen mit 2 366 Mio. EUR im Jahr 2019; in der Erwägung, dass dieser Rückgang hauptsächlich auf die geringeren Nettozinserträge aus Währungsreserven und Wertpapieren, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden, insbesondere den beträchtlichen Rückgang der Zinseinnahmen aus dem US-Dollar-Portfolio um 50 %, sowie auf den Beschluss des EZB-Rats zurückzuführen ist, 48 Mio. EUR auf die Rückstellung der EZB für finanzielle Risiken zu übertragen;

G.

in der Erwägung, dass die EZB, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Hauptziels der Preisstabilität möglich ist, auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützen sollte, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen;

H.

in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der EU-Wirtschaft darstellen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, da sie 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, rund 100 Millionen Menschen beschäftigen, mehr als die Hälfte des BIP der EU erwirtschaften und bei der Wertschöpfung in jedem Wirtschaftssektor eine Schlüsselrolle spielen; in der Erwägung, dass KMU von der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise schwer getroffen wurden; in der Erwägung, dass sich die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Aussichten negativ auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln auswirkt; in der Erwägung, dass KMU daher zusätzliche Unterstützung benötigen;

I.

in der Erwägung, dass sich die EZB im Rahmen ihres Mandats dafür einsetzt, zu den Zielen des Übereinkommens von Paris beizutragen; in der Erwägung, dass der Klimawandel, der Rückgang der Biodiversität und die entsprechenden Folgen die Wirksamkeit der Währungspolitik behindern, das Wachstum beeinflussen und die Preisstabilität ebenso steigern können wie die makoökonomische Instabilität; in der Erwägung, dass die nachteiligen Auswirkungen auf das BIP der Union schwerwiegend sein könnten, wenn keine starken Maßnahmen getroffen werden;

J.

in der Erwägung, dass die Wohnkosten fast ein Viertel der Haushaltsausgaben der EU-27 ausmachen; in der Erwägung, dass mehr als zwei Drittel der EU-Bevölkerung ein Eigenheim besitzen; in der Erwägung, dass die Immobilienpreise in den letzten zehn Jahren um über 30 % steil nach oben geschnellt sind und die Mieten in der EU um fast 15 % gestiegen sind;

K.

in der Erwägung, dass sich der Standard-Eurobarometer-Umfrage vom Winter 2020/2021 zufolge, die am 23. April 2021 veröffentlicht wurde, die Unterstützung der Öffentlichkeit für die europäische Wirtschafts- und Währungsunion mit einer einheitlichen Währung, dem Euro, im Euro-Währungsgebiet auf 79 % belief;

L.

in der Erwägung, dass lediglich zwei der Mitglieder des Direktoriums und des Rates der EZB Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen in der Hierarchie der EZB weiterhin unterrepräsentiert sind;

Allgemeiner Überblick

1.

begrüßt die Rolle der EZB bei der Wahrung der Stabilität des Euro; betont, dass die satzungsgemäße und in den Verträgen verankerte Unabhängigkeit der EZB eine Voraussetzung für die Erfüllung ihres Mandats ist; betont, dass diese Unabhängigkeit nicht verletzt werden sollte und dass sie stets mit einem entsprechenden Maß an Rechenschaftspflicht einhergehen sollte;

2.

begrüßt die Überprüfung der geldpolitischen Strategie der EZB, die einstimmig angenommen und am 8. Juli 2021 angekündigt wurde und in der dargelegt ist, wie das übergeordnete Ziel, die Preisstabilität zu erhalten, erreicht und zur Umsetzung der Unionsziele beigetragen werden kann, zu denen ein ausgewogenes und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, eine äußerst wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft mit dem Ziel der Vollbeschäftigung, des sozialen Fortschritts und der Konvergenz sowie eines hohen Schutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität gehören, ohne das übergeordnete Ziel der Preisstabilität zu beeinträchtigen; stellt fest, dass dies die erste Strategieüberprüfung seit 18 Jahren ist; begrüßt die Entscheidung der EZB, die auch von Präsidentin Lagarde während des geld- und währungspolitischen Dialogs vom 27. September 2021 zum Ausdruck gebracht wurde, die Eignung der geldpolitischen Strategie regelmäßig zu bewerten, wobei die nächste Bewertung 2025 stattfinden dürfe, und so auch das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu steigern und die Teilhabe an der Währungspolitik zu verbessern;

3.

ist besorgt über die beispiellose Krise der Gesundheitsversorgung, Gesellschaft und Wirtschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie und der darauffolgenden Eindämmungsmaßnahmen, die zu einem abrupten Konjunkturrückgang im Euro-Währungsgebiet, insbesondere in bereits gefährdeten Ländern, einer rapiden Zunahme der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und sich rasch verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen geführt hat; ist besonders besorgt über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf KMU; begrüßt die umfangreichen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen, die von der EU als Reaktion darauf ergriffen wurden; stellt fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit im Euro-Währungsgebiet rascher wieder erholt als erwartet, auch wenn Tempo, Ausmaß und Gleichförmigkeit der Erholung nach wie vor äußerst ungewiss sind;

4.

betont, dass nachhaltiges Wachstum, Resilienz und Preisstabilität durch eine umfassende Reaktion, einschließlich einer abgestimmten Mischung aus Geldpolitik, einer unterstützenden und treuhänderischen Fiskalpolitik und gesellschaftlich ausgewogenen Reformen und Investitionen, die die Produktivität steigern, erreicht werden können; begrüßt Präsidentin Lagardes Forderung nach einer uneingeschränkten Angleichung der Fiskal- und Geldpolitik zur Bekämpfung der COVID-19-Krise, wobei gleichzeitig die Unabhängigkeit der EZB betont wird;

5.

nimmt die Stellungnahme der EZB-Präsidentin vom 10. Juni 2021 zur Kenntnis, wonach „ein ambitionierter und koordinierter finanzpolitischer Kurs erforderlich [bleibt, denn] wird die fiskalische Unterstützung zu früh zurückgenommen, so besteht die Gefahr, dass die Erholung geschwächt und die Langzeitfolgen verstärkt werden“; erkennt die Bedeutung der europäischen und einzelstaatlichen Fiskalpolitik an, wenn es darum geht, die Haushalte und Unternehmen zu unterstützen, die am stärksten von der Pandemie betroffen waren; nimmt zur Kenntnis, dass das Tempo der Erholung zwischen den Ländern des Euro-Währungsgebiets schwankt, was dazu führen könnte, dass nach der Pandemie verschiedene Geschwindigkeiten in Europa herrschen; weist darauf hin, dass haushaltspolitische Unterstützung und die Geldpolitik Reformen und Investitionen nicht hemmen sollten, deren Ziel es ist, die Unionswirtschaft wiederzubeleben, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu katalysieren und Europas Selbstständigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken;

6.

nimmt Präsidentin Lagardes Aussage zur Kenntnis, wonach „eine solche zentrale fiskalpolitische Kapazität dazu beitragen [könnte], den finanzpolitischen Kurs des gesamten Euro-Währungsgebiets zu steuern und einen angemesseneren makroökonomischen Policy-Mix zu gewährleisten“, und „[i]n den Ländern des Euro-Währungsgebiets […] Strukturreformen wichtig [sind], um die Produktivität und das Wachstumspotenzial im Euroraum anzukurbeln, die strukturelle Arbeitslosigkeit zu senken und die Widerstandsfähigkeit zu steigern“; hebt hervor, dass es wichtig ist, eine antizyklische Stabilisierungsfunktion zu übernehmen und rechtzeitige, angemessene Unterstützung bei wirtschaftlichen Schocks sowie die Finanzierung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft zu bieten; hebt den Stellenwert der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) bei der Bewältigung des durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schocks hervor;

7.

begrüßt den Umstand, dass die Debatte über die Zukunft des Rahmens der EU zur wirtschaftspolitischen Steuerung bereits angelaufen ist;

Geldpolitik

8.

begrüßt die schnelle und umfassende geldpolitische Reaktion der Europäischen Zentralbank (EZB) auf die durch die COVID-19-Krise entstandene Notsituation; nimmt die positiven Auswirkungen dieser Reaktion auf die Wirtschaftslage im Euro-Währungsgebiet zur Kenntnis, die die Einführung des PEPP, die Lockerung der Förderfähigkeits- und Sicherheitenkriterien und das Angebot neu kalibrierter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) sowie längerfristiger pandemiebedingter Refinanzierungsgeschäfte (PELTRO) umfasst; weist darauf hin, dass die EZB plant, ihre Unterstützung so lange beizubehalten, wie sie es für erforderlich hält, um ihr Mandat zu erfüllen; begrüßt ferner den Beschluss der EZB, Instrumente wie Hinweise auf die künftige Zinspolitik, den Erwerb von Vermögenswerten und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte als grundlegenden Bestandteil ihres Maßnahmenkatalogs beizubehalten; fordert die EZB auf, die Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit ihrer geldpolitischen Maßnahmen weiterhin sicherzustellen und zu überwachen;

9.

nimmt die Entscheidung der EZB zur Kenntnis, den Umfang des PEPP von ursprünglich 750 Mrd. EUR auf 1 850 Mrd. EUR zu erhöhen; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP bis zum Ende der COVID-19-Krise und auf jeden Fall bis mindestens Ende März 2022 fortsetzen wird; stellt fest, dass die EZB kürzlich das Tempo der Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des PEPP ausgehend von dem Standpunkt des Rates der EZB, wonach günstige Finanzierungskonditionen mit etwas langsamerem Tempo beibehalten werden können, zurückgefahren hat; verweist auf die Erklärung von Präsidentin Lagarde vom 10. Juni 2021, wonach eine Diskussion über den Ausstieg aus dem PEPP verfrüht wäre, es sei noch zu früh, und er werde zu gegebener Zeit kommen; fordert die EZB auf, die Ankäufe im Rahmen des PEPP so lange fortzuführen, wie sie es für erforderlich hält, um ihr Mandat zu erfüllen; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB eine weitere Kalibrierung der Ankäufe von Vermögenswerten prüfen will; nimmt ferner die Aussage von Präsidentin Lagarde zur Kenntnis, dass es selbst nach dem erwarteten Ende des Pandemie-Notfalls wichtig sei, dass die Geldpolitik, einschließlich der angemessenen Kalibrierung der Ankäufe von Vermögenswerten, die Erholung im gesamten Euro-Währungsgebiet und die nachhaltige Rückkehr der Inflation auf die Zielvorgabe von 2 % fördert;

10.

nimmt den Beschluss der EZB zur Kenntnis, Ankäufe im Rahmen des PEPP flexibel und immer mit dem Ziel durchzuführen, eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen zu vermeiden, die nicht mit Maßnahmen vereinbar ist, die darauf ausgerichtet sind, dem Abwärtsdruck der Pandemie bei gleichzeitiger Unterstützung einer reibungslosen Transmission der Geldpolitik entgegenzuwirken;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP sich weiterhin monatlich auf 20 Mrd. EUR belaufen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Ankäufe im Rahmen des APP so lange laufen werden, wie erforderlich ist, um die akkommodierende Wirkung ihrer Leitzinsen zu verstärken, die vor Beginn der Leitzinserhöhung endet; weist darauf hin, dass das APP, das Programm aus der Zeit vor der Pandemie, in konstantem Tempo weitergeführt wird;

12.

begrüßt die Aufnahme griechischer Anleihen in das PEPP; stellt jedoch fest, dass sie trotz der erheblichen Fortschritte immer noch nicht die Zulassungsvoraussetzungen für das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) erfüllen; fordert die EZB auf, die Eignung griechischer Anleihen im Rahmen des PSPP neu zu bewerten und rechtzeitig vor Abschluss des PEPP konkrete Empfehlungen für ihre Aufnahme in das PSPP abzugeben;

13.

nimmt den Beschluss der EZB zur Kenntnis, die Kapitalzahlungen aus fälligen Wertpapieren, die im Rahmen des PEPP gekauft wurden, bis mindestens Ende 2024 zu reinvestieren und die Kapitalzahlungen aus fälligen Wertpapieren, die im Rahmen des APP für einen längeren Zeitraum über das Datum hinaus, an dem sie mit der Anhebung der Leitzinsen der EZB beginnt, und auf jeden Fall so lange fortzusetzen, wie erforderlich ist, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfassende geldpolitische Akkommodation aufrechtzuerhalten;

14.

stellt fest, dass der Betrag der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems zum Jahresende 2020 auf 1 850 Mrd. EUR angestiegen war, was in erster Linie auf die GLRG III zurückzuführen ist; stellt darüber hinaus fest, dass die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der ausstehenden Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems Ende 2020 auf rund 2,4 Jahre angestiegen ist;

15.

begrüßt die Entscheidung der EZB, durch ihre Refinanzierungsgeschäfte weiterhin Liquidität bereitzustellen; erkennt an, dass die über die GLRG III erhaltenen Mittel eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Bankkreditvergabe an Unternehmen und private Haushalte spielen; betont jedoch, dass in einigen Fällen nur ein sehr kleiner Teil dieser Liquiditätsspritzen die Kreditvergabe der Banken an die Realwirtschaft, insbesondere an KMU, erhöht hat; fordert die EZB auf, dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen die Finanzierung der Realwirtschaft wirklich erleichtern;

16.

weist auf den Beschluss der EZB zu einem neuen mittelfristigen symmetrischen Inflationsziel von 2 % und ihre Verpflichtung hin, einen anhaltend akkommodierenden geldpolitischen Kurs beizubehalten, um ihr Inflationsziel zu erreichen; ist der Ansicht, dass das Fehlen einer arithmetischen Referenz die Interpretation der Abweichungen vom Ziel erschwert; stellt fest, dass die mittelfristige Ausrichtung der geldpolitischen Strategie unvermeidliche kurzfristige Abweichungen der Inflation vom Ziel ermöglicht; fordert die EZB auf, bei Bedarf darüber nachzudenken, wie der Inflationsschub ihren geldpolitischen Kurs beeinflussen könnte;

17.

ist besorgt über die Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet, die im Januar 2022 auf ein Zehnjahreshoch von 5,1 % gestiegen war und in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei 3,3 % bis 12,2 % lag, wobei verschiedene Faktoren wie der Basiseffekt der Energiepreise, Engpässe in der Lieferkette und die Erholung nach einer dramatischen Rezession die Ursachen sind; betont, dass Inflationsanstiege über den festgelegten Wert hinaus den ärmsten Teilen der Bevölkerung besonders schaden und zu wachsenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten führen können; weist darauf hin, dass die Inflation in den vergangenen zehn Jahren deutlich unter dem Ziel von 2 % blieb; fordert die EZB auf, diese Tendenzen und ihre Folgen eng zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Preisstabilität zu wahren; schließt sich der Forderung von Präsidentin Lagarde an, die Geldpolitik weiterhin darauf auszurichten, die Wirtschaft sicher aus dem Pandemienotfall zu führen; nimmt zur Kenntnis, dass die mittelfristigen Inflationserwartungen dem Survey of Professional Forecasters der EZB zufolge fest auf das Ziel ausgerichtet sind, während einige marktbasierte Mechanismen auf einen Anstieg der mittelfristigen Inflationserwartungen hindeuten;

18.

vertritt die Auffassung, dass die EZB alternative geldpolitische Instrumente prüfen könnte, die öffentliche und private Investitionen fördern können;

19.

stellt fest, dass die EZB erwartet, dass die Leitzinsen auf dem gegenwärtigen oder niedrigeren Niveau bleiben, bis die Inflation deutlich vor dem Ende des Prognosezeitraums und dauerhaft für den Rest des Prognosezeitraums 2 % erreicht; betont, dass niedrige Zinssätze Chancen für Verbraucher, Unternehmen, einschließlich KMU, Arbeitnehmer und Kreditnehmer bieten können, da diese von einer stärkeren wirtschaftlichen Dynamik, niedrigeren Arbeitslosenzahlen und geringeren Kreditkosten profitieren können; ist jedoch besorgt über die möglichen Auswirkungen niedriger Zinssätze auf die Zahl unrentabler und hoch verschuldeter Unternehmen, auf die Anreize für Reformen und Investitionen zur Förderung von Wachstum und Nachhaltigkeit und auf Renten- und Versicherungssysteme;

20.

begrüßt den Beschluss der EZB, die Ausarbeitung eines Fahrplans zu empfehlen, um die Kosten im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum im harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu berücksichtigen, damit die für Haushalte vergleichbare und relevante Inflationsrate besser dargestellt wird, da die Wohnkosten kontinuierlich steigen, und um besser fundierte geldpolitische Maßnahmen zu gestalten; ist jedoch der Auffassung, dass der HVPI in seiner derzeitigen Definition die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben der privaten Haushalte für Waren oder Dienstleistungen widerspiegelt; ist der Ansicht, dass Methoden zur Trennung der Investitionskomponente von der Konsumkomponente dafür sorgen sollten, dass die tatsächlichen Auswirkungen des erheblichen Anstiegs der Wohnimmobilienpreise auf die Verbraucherausgaben angemessen erfasst werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Berücksichtigung dieser Kosten ein mehrere Jahre dauerndes Projekt ist; betont, dass dieser Schritt dazu führen könnte, dass die Preisindizes angehoben werden und die Inflation — zumindest vorübergehend — das mittelfristige Ziel überschreitet, wodurch der Handlungsspielraum der EZB beschnitten wird; fordert die EZB auf, sich auf diese Risiken vorzubereiten und wirksam dagegen vorzugehen;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Verfahren zur Qualitätsanpassung im HVPI stärker vereinheitlicht werden müssen und die Qualitätsanpassung in den Mitgliedstaaten transparenter werden muss;

Maßnahmen gegen den Klimawandel

22.

weist darauf hin, dass die EZB als Organ der EU an die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris gebunden ist; betont, dass die EZB mit Blick auf den Klima- und Biodiversitätsnotstand ein integriertes Konzept verfolgen muss, dass sich in all ihren Strategien, Entscheidungen und Maßnahmen niederschlagen sollte, und dass sie sich gleichzeitig an ihre Aufgabe halten muss, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union zu unterstützen, besonders — in diesem Fall — die Erzielung einer klimaneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050, wie im Europäischen Klimagesetz dargelegt; ist der Ansicht, dass die EZB alle Werkzeuge nutzen muss, die ihr zur Verfügung stehen, um gegen klimabedingte Risiken vorzugehen und sie zu mindern;

23.

vertritt die Auffassung, dass die Wahrung der Preisstabilität dazu beitragen könnte, gute Voraussetzungen für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris zu schaffen;

24.

nimmt den ersten gesamtwirtschaftlichen Klimastresstest der EZB zur Kenntnis; stellt fest, dass die Ergebnisse darauf hinweisen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf das BIP der Union schwerwiegend sein könnten, wenn keine starken Maßnahmen getroffen werden; begrüßt daher die Verpflichtung der EZB, regelmäßige Klimastresstests durchzuführen, und zwar gesamtwirtschaftlich wie auch auf der Ebene der Einzelbanken;

25.

stellt fest, dass die EZB Indikatoren für die Exposition von Finanzinstituten gegenüber klimabedingten physischen Risiken aufgrund ihrer Portfolios, u. a. Indikatoren für den CO2-Fußabdruck, sowie makroökonomische Modelle und Szenarioanalysen ausarbeitet, damit Klimarisiken in die Modelle der EZB einbezogen und ihre Auswirkungen auf potenzielles Wachstum bewertet werden; begrüßt den Umstand, dass die EZB Szenarioanalysen zur Übergangspolitik durchführen wird;

26.

begrüßt den neuen Aktionsplan der EZB und ihren ausführlichen Fahrplan zu Klimaschutzmaßnahmen, damit Überlegungen in Bezug auf den Klimawandel stärker in ihren politischen Handlungsrahmen und ihre entsprechenden Modelle einbezogen werden; stellt jedoch fest, dass der Schwerpunkt auf klimabedingten Risiken liegt, und verweist auf den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit, der im Zentrum des EU-Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen steht;

27.

stellt fest, dass das Konzept der Marktneutralität mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zusammenhängt; fordert die EZB auf, unter Achtung ihrer Unabhängigkeit gegen Markversagen vorzugehen und für den effizienten Einsatz der Ressourcen auf lange Sicht zu sorgen, dabei aber möglichst unpolitisch zu bleiben und den Grundsatz der Marktneutralität zu achten; stellt fest, dass die EZB bereits mehrfach von der Marktneutralität abgewichen ist;

28.

begrüßt den Umstand, dass der Ankauf grüner Anleihen und ihr Anteil am Portfolio der EZB weiter zunehmen; hält diesen Anteil jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft für besonders gering; fordert die EZB auf, ihre Maßnahmen zur Steigerung des Anteils grüner Anleihen in ihrem Portfolio zu beschleunigen; begrüßt die Schaffung eines EU-Standards für grüne Anleihen und die Unterstützung der EZB in diesem Zusammenhang; nimmt in diesem Zusammenhang den Beschluss der EZB zur Kenntnis, einen Teil ihres Eigenmittelportfolios für Investitionen in den auf Euro lautenden Green Bond Investment Fund für Zentralbanken (EUR BISIP G2) zu verwenden; fordert die EZB inzwischen auf, mögliche Auswirkungen grüner Anleihen auf die Preisstabilität zu prüfen;

29.

nimmt zur Kenntnis, dass Anleihen mit Kuponstrukturen, die mit bestimmten Nachhaltigkeitsleistungszielen verbunden sind, die sich auf eines oder mehrere der in der EU-Taxonomieverordnung (3) festgelegten Umweltziele bzw. auf eines oder mehrere der Ziele für nachhaltige Entwicklungen der Vereinten Nationen in Bezug auf Klimawandel oder Umweltzerstörung beziehen, ab 1. Januar 2021 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems und für Direktkäufe des Eurosystems für geldpolitische Zwecke verwendet werden dürfen, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien erfüllen;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die EZB Maßnahmen dahingehend trifft, dass klimabedingte Risiken in ihren Sicherheitenrahmen aufgenommen werden, warnt aber vor Verzögerungen bei seiner Umsetzung; begrüßt die Zusage der EZB, die Methoden und Offenlegungen von Ratingagenturen zu prüfen und zu bewerten, wie klimabedingte Risiken hierbei in Ratings einbezogen werden; ist jedoch besorgt darüber, dass sich die EZB bei der Risikobewertung nach wie vor in zu hohem Maße ausschließlich auf private externe Kreditratingagenturen verlässt; fordert die EZB auf, ihre internen Kapazitäten für klima- und biodiversitätsbedingte Risikobewertungen zu erweitern;

31.

stellt mit Besorgnis fest, dass einige Programme der EZB zur Refinanzierung und zum Ankauf von Vermögenswerten indirekt dazu beigetragen haben, CO2-intensive Maßnahmen zu fördern;

32.

begrüßt den Umstand, dass die EZB Vorbereitungen trifft, ihre Programme zum Ankauf von Unternehmensanleihen in Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu bringen, damit die CO2-Intensität ihres Portfolios gemindert wird, warnt aber vor Verzögerungen;

33.

fordert die EZB als Mitglied des NGFS auf, auf den neun vom NGFS bewerteten Optionen für Zentralbanken aufzubauen, um klimabedingte Risiken in ihren operativen Rahmen für Kreditgeschäfte, Sicherheiten und den Ankauf von Vermögenswerten einzubeziehen; fordert die EZB auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel mit internationalen Netzwerken auch über das NGFS hinaus zu verstärken und den Dialog mit der Zivilgesellschaft zu verbessern, damit die weltweite Führungsposition der EU im Bereich nachhaltige Finanzen und Klimaschutz gestärkt wird;

34.

begrüßt die Maßnahmen der EZB, die darauf abzielen, ihren ökologischen Fußabdruck zu überwachen und zu verringern; begrüßt die Einrichtung eines Zentrums für den Klimawandel, damit die Arbeiten in Bezug auf Klimafragen in verschiedenen Bereichen der EZB zusammengeführt werden; erwartet, dass die EZB sich stärker dafür einsetzt, Erwägungen im Hinblick auf das Klima wirksam in ihr Alltagsgeschäft zu integrieren;

Sonstige Aspekte

35.

hebt hervor, dass Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) als Rückgrat der Unionswirtschaft, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konvergenz und Beschäftigung eine zentrale Rolle spielen; betont, dass die Wirtschaftskrise aufgrund der COVID-19-Pandemie KKMU besonders schwer getroffen hat und zu einer ernstzunehmenden Verschlechterung ihres wirtschaftlichen Umsatzes und ihrer Wettbewerbsfähigkeit, ihrer Bemühungen um einen erfolgreichen Übergang zu einer grünen Wirtschaft und ihres Zugangs zu Finanzmitteln geführt hat; weist darauf hin, dass öffentliche und private Investitionen in der EU gefördert werden müssen und fordert die EZB daher auf, sich weiterhin für einen leichteren Zugang zu Krediten für KKMU einzusetzen;

36.

begrüßt die langjährige Unterstützung der EZB für die rasche Vollendung der Bankenunion und verweist auf die Risiken, die durch erhebliche Verzögerungen entstehen; nimmt die Unterstützung der EZB für die Einrichtung eines eigenständigen europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass Risikoteilung und Risikominderung miteinander verbunden sind und dass institutsbezogene Sicherungssysteme eine zentrale Rolle beim Schutz und bei der Stabilisierung von Mitgliedsinstitutionen spielen;

37.

begrüßt die bisherigen Fortschritte beim Abbau notleidender Kredite (NPL); fordert, dass auf EU-Ebene ein angemessener rechtlicher Schutz von Hypothekengläubigern vor Zwangsenteignung eingeführt wird;

38.

fordert die EZB auf, Möglichkeiten zu prüfen, die internationale Rolle des Euro zu stärken; stellt fest, dass nicht nur die internationale Nutzung des Euro weiter gefördert werden kann, indem dafür Sorge getragen wird, dass der Euro als Reservewährung attraktiver wird, sondern dass so auch die Fähigkeit der EU gesteigert werden kann, unabhängig einen Rahmen für ihren politischen Kurs festzulegen, was für die Wahrung der europäischen Wirtschaftssouveränität wesentlich ist; betont, dass die Schaffung einer gut konzipierten europäischen sicheren Anlage die finanzielle Integration erleichtern und dazu beitragen könnte, die negativen Rückkopplungen zwischen Staaten und den inländischen Bankensektoren zu verringern; betont, dass die Stärkung der Rolle des Euro die Vertiefung und Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erfordert;

39.

begrüßt den Umstand, dass die Zahl der gefälschten Euro-Banknoten im Jahr 2020 auf den niedrigsten Stand seit 2003 (17 ppm) gesunken ist; fordert die EZB auf, das Vorgehen gegen Produktfälschungen und ihre Zusammenarbeit mit Europol, Interpol und der Kommission zu verstärken, damit dieses Ziel erreicht wird; fordert die EZB auf, unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten ein System einzurichten, um im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und die Finanzierung von Terrorismus und organisierter Kriminalität große Transaktionen besser zu überwachen;

40.

begrüßt den Beschluss der EZB, eine 24-monatige Untersuchungsphase eines Projekts zum digitalen Euro einzuleiten; fordert die EZB auf, sich wirksam mit den Erwartungen und Bedenken, die im Zuge der öffentlichen Konsultation zu einem digitalen Euro geäußert wurden, etwa Bedenken im Hinblick auf Datenschutz, Sicherheit, Zugänglichkeit, Zahlungsfähigkeit im gesamten Euro-Währungsgebiet, Vermeidung zusätzlicher Kosten und Offline-Nutzbarkeit, zu befassen; stellt fest, dass diese Untersuchungsphase einer Entscheidung über die mögliche Ausgabe eines digitalen Euro nicht vorgreifen wird; stellt erneut fest, dass ein digitaler Euro keine Kryptoanlage darstellt; weist darauf hin, dass ein digitaler Euro die finanzielle Inklusion fördern sollte und Verbrauchern und Unternehmen zusätzlichen Datenschutz und Rechtssicherheit bieten muss; schließt sich der Auffassung der EZB an, dass ein digitaler Euro daher eine ganze Palette an Mindestanforderungen, wie Robustheit, Sicherheit, Effizienz und Schutz der Privatsphäre, erfüllen müsste; fordert die EZB auf, sich eng mit dem Parlament abzustimmen und sich regelmäßig mit ihm über die Fortschritte in der Untersuchungsphase auszutauschen;

41.

bekräftigt seine erhebliche Besorgnis über die Risiken, die private Stablecoins für die Finanzstabilität, die Geldpolitik und den Verbraucherschutz verursachen;

42.

weist darauf hin, dass Bargeldzahlungen ein sehr wichtiges Zahlungsmittel für die Unionsbürgerinnen und -bürger sind und nicht von einem digitalen Euro gefährdet werden sollten; stellt fest, dass die Zahl und der Wert der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten im Jahr 2020 um rund 10 % gestiegen sind; nimmt die Bargeldstrategie 2030 des Eurosystems zur Kenntnis, mit der dafür gesorgt werden soll, dass alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen des Euro-Währungsgebiets weiterhin einen guten Zugang zu Bargelddienstleistungen haben und Bargeld ein allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel bleibt, während gleichzeitig die Probleme im Zusammenhang mit der Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Euro und der Entwicklung innovativer und sicherer Banknoten angegangen werden; ist besorgt über die Verkleinerung des Bankennetzes in einigen Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass diese Verfahren zu erheblichen Einschränkungen des gleichberechtigten Zugangs zu wesentlichen Finanzdienstleistungen und -produkten führen können;

43.

betont, dass der Finanzsektor aufgrund von Innovation und Digitalisierung einen erheblichen Wandel durchläuft; weist darauf hin, dass dieser Wandel ein erhöhtes Risiko für externe Störungen wie Cyberangriffe auf den Finanz- und Bankensektor birgt; begrüßt die anhaltenden Bemühungen der EZB um die Stärkung ihrer Reaktions- und Erholungskapazitäten bei Cyberangriffen im Einklang mit der neuen europäischen Strategie zur Cyberabwehr; weist erneut auf seine Bedenken hinsichtlich der Serviceunterbrechung hin, die das TARGET2-System und TARGET2 Securities im Jahr 2020 ernsthaft beeinträchtigt haben; begrüßt die unabhängige Überprüfung dieser Vorfälle und stellt fest, dass eine Reihe von Ergebnissen als schwerwiegend eingestuft wurde; begrüßt, dass das Eurosystem die allgemeinen Schlussfolgerungen akzeptiert und sich verpflichtet hat, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen; fordert die EZB auf, für die dauerhafte Stabilität sensibler Infrastrukturen wie des TARGET2-Systems zu sorgen, ihre Bemühungen im Bereich der Cybersicherheit weiter zu verstärken und die Cyber-Resilienz der Finanzmarktinfrastruktur weiter zu fördern;

44.

nimmt die Unterschiede der TARGET2-Bilanzen im Europäischen System der Zentralbanken zur Kenntnis; stellt fest, dass die Auslegung dieser Unterschiede umstritten ist;

45.

fordert die EZB auf, für ein angemessenes Gleichgewicht zu sorgen, damit einerseits regulatorische Innovationen im Bereich Finanztechnologien ermöglicht werden und andererseits für Finanzstabilität gesorgt ist; fordert die EZB ferner auf, die Entwicklung von Kryptoanlagen stärker zu überwachen, um negative Folgen und die damit verbundenen Risiken in Bezug auf die Finanzstabilität, die Geldpolitik sowie das Funktionieren und die Sicherheit der Marktinfrastruktur und des Zahlungsverkehrs zu verhindern; betont, dass die Entwicklung von Kryptoanlagen zusätzliche Besorgnis in Bezug auf Cybersicherheit, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Anonymität von Kryptoanlagen hervorrufen kann; stellt fest, dass diese Risiken durch geeignete Rechtsvorschriften wie die anstehende Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) gemindert werden können; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB beabsichtigt, eine politische Maßnahme zu entwickeln und umzusetzen, um die potenziellen negativen Auswirkungen von Stablecoins auf die Zahlungs- und Finanzlandschaft der EU abzumildern;

46.

weist erneut auf die Unterstützung der EZB für die Umsetzung von Basel III hin, da dies das Risiko einer Bankenkrise verringern und somit die Finanzstabilität in der EU stärken würde;

47.

ist besorgt über die missbräuchlichen Klauseln und Praktiken des Bankensektors in Verbraucherverträgen in einigen Mitgliedstaaten und betont, dass die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (4) von allen Mitgliedstaaten wirksam und rasch umgesetzt werden muss; fordert die EZB auf, aktiv dazu beizutragen, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, um für fairen Wettbewerb zu sorgen;

48.

stellt fest, dass sich Bulgarien und Kroatien dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Jahr 2020 angeschlossen haben und damit als erste Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets der europäischen Bankenaufsicht beigetreten sind; nimmt die paritätische Vertretung ihrer Nationalbanken im Aufsichtsgremium der EZB zur Kenntnis; nimmt außerdem die Einbeziehung des bulgarischen Lew und der kroatischen Kuna in den Wechselkursmechanismus (WKM II) als eine der Voraussetzungen für die Einführung des Euro zur Kenntnis;

49.

begrüßt die Bemühungen der EZB mit dem Ziel der Sicherung der Stabilität der Finanzmärkte für alle möglichen Gegebenheiten und negativen Folgen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, insbesondere für Regionen und Länder, die direkter betroffen sind;

Transparenz, Rechenschaftspflicht und Gleichstellung der Geschlechter

50.

begrüßt, dass die EZB eine umfassende, detaillierte Rückmeldung zu der Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht der EZB 2019 vorgelegt hat; fordert die EZB auf, sich auch künftig für die Einhaltung der Rechenschaftspflicht einzusetzen und ihre schriftliche Rückmeldung zu den Entschließungen des Parlaments zu den Jahresberichten der EZB jedes Jahr zu veröffentlichen;

51.

betont, dass bei den Vorkehrungen der EZB in Bezug auf Rechenschaftspflicht und Transparenz noch Verbesserungsbedarf besteht; wiederholt mit Nachdruck seine Aufforderung an die EZB, rasch zu handeln und möglichst umgehend in Verhandlungen über eine formelle interinstitutionelle Vereinbarung zu treten, damit ihre Unabhängigkeit Hand in Hand mit ihrer Rechenschaftspflicht geht; fordert die EZB auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken und die Transparenz gegenüber dem Parlament und der Zivilgesellschaft zu verbessern, indem sie Berichte in allen EU-Sprachen veröffentlicht und die Initiative „Die EZB hört zu“ nutzt;

52.

nimmt die bestehenden Personalvorschriften der EZB zu potenziellen Interessenkonflikten des Personals zur Kenntnis und fordert die breite Anwendung der Personalvorschriften; erkennt alle von der EZB getroffenen Maßnahmen an, etwa die Annahme des einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Beamte der EZB und den Beschluss, die Stellungnahmen des Ethikausschusses an die derzeitigen Mitglieder des Direktoriums, des Rates der EZB und des Aufsichtsgremiums zu veröffentlichen, die seit Inkrafttreten des einheitlichen Verhaltenskodex herausgegeben wurden;

53.

begrüßt die Veröffentlichung der aggregierten Bestände zu amortisierten Kosten im Rahmen der Programme zum Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere (ABSPP) und zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) durch die EZB und die Aufschlüsselungen von auf Primär- und Sekundärmärkten erworbenen Beständen sowie die Statistiken der aggregierten Bestände für diese Programme;

54.

begrüßt die Offenlegung der vollständigen Gewinne des Eurosystems durch das Programm für die Wertpapiermärkte (SMP) und der gesamten Bestände des Eurosystems im Rahmen des SMP nach Ausgabeland (Irland, Griechenland, Spanien, Italien und Portugal) durch die EZB; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Vereinbarungen zu Nettofinanzwerten (ANFA) diesem Beispiel zu folgen;

55.

fordert die EZB erneut auf, für die Unabhängigkeit der Mitglieder ihres Prüfungsausschusses und ihres Ethikausschusses zu sorgen; fordert die EZB mit Nachdruck auf, die Arbeitsweise des Ethikausschusses zu prüfen, damit Interessenkonflikte verhindert werden; fordert die EZB auf, ihre Wartezeit für ausscheidende Mitglieder zu prüfen;

56.

nimmt zur Kenntnis, dass mehr als 90 % der Mitglieder der Beratungsgruppen der EZB aus dem Privatsektor stammen, was zu Voreingenommenheit, Interessenkonflikten und regulatorischen Eingriffen in den politischen Entscheidungsprozess führen könnte;

57.

begrüßt die Verbesserung des internen Whistleblowing-Rahmens der EZB; fordert die EZB auf, für die Integrität und Effizienz des neuen internen Instruments zu sorgen, um eine wirklich einfache und sichere Meldung potenzieller Berufspflichtverletzungen, unangemessener Verhaltensweisen oder anderer Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, und Hinweisgebern und Zeugen wirksamen Schutz gemäß der EU-Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern (5) zu gewähren;

58.

nimmt die fortdauernden Bemühungen der EZB um eine bessere Kommunikation mit dem Parlament zur Kenntnis; stimmt ferner Präsidentin Lagarde zu, dass die EZB ihre Kommunikation gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern über ihre Maßnahmen und deren Auswirkungen modernisieren muss; stellt fest, dass einer einschlägigen Eurobarometer-Umfrage zufolge nur 40 % der Befragten im Euro-Währungsgebiet der EZB vertrauen; fordert die EZB auf, weiterhin einen konstruktiven Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern zu führen, um ihre Entscheidungen zu erläutern und die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger anzuhören; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Präsidentin Lagarde während des geld- und währungspolitischen Dialogs vom 27. September 2021, die Entscheidung getroffen zu haben, Öffentlichkeitsveranstaltungen zu einem strukturellen Merkmal der Interaktion der EZB mit der Öffentlichkeit zu machen;

59.

nimmt den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beteiligung des Präsidenten der EZB und der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien an der „G30-Gruppe“ (Dossier 1697/2016/ANA) zur Kenntnis, damit für vollständige Transparenz und öffentliches Vertrauen in die Unabhängigkeit der EZB gesorgt ist;

60.

bedauert und ist zutiefst besorgt darüber, dass lediglich zwei der Mitglieder des Direktoriums und nur zwei der 25 Mitglieder des Rates der EZB Frauen sind; bekräftigt, dass die Benennung der Mitglieder des Direktoriums sorgfältig vorbereitet werden und einem geschlechtergerechten Ansatz folgen sollte, und zwar bei uneingeschränkter Transparenz und gemeinsam mit dem Parlament, wie es in den Verträgen festgeschrieben ist; weist darauf hin, dass das Parlament im Einklang mit Absatz 4 seiner Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene verpflichtet ist, keine Bewerberlisten zu berücksichtigen, bei denen dem Grundsatz der ausgewogenen Geschlechtervertretung nicht Rechnung getragen wurde; hält die EZB dazu an, in dieser Hinsicht weitere Fortschritte zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in ihren Ernennungsverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen und für Chancengleichheit aller Geschlechter in Bezug auf das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten ihrer nationalen Zentralbanken zu sorgen;

61.

bedauert, dass das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern auch in der gesamten Organisationsstruktur der EZB fortbesteht, insbesondere im Hinblick auf den Frauenanteil in Führungspositionen; stellt fest, dass der Anteil von Frauen in allen Führungspositionen der EZB Ende 2019 auf 30,3 % und in ihren gehobenen Führungspositionen auf 30,8 % gestiegen ist; fordert die EZB auf, weitere Maßnahmen zu treffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die neue Strategie der EZB, mit der darauf abgezielt wird, das Geschlechtergleichgewicht in ihrer Belegschaft auf allen Ebenen weiter zu verbessern, was auch das Ziel umfasst, mindestens die Hälfte aller neuen und offenen Stellen mit Frauen zu besetzen, sowie das Ziel, den Anteil von Frauen auf den verschiedenen Ebenen bis 2026 auf 40 %–51 % zu steigern; fordert die EZB auf, weitere Anreize für die Beteiligung von Frauen zu schaffen und eine ausgewogene Geschlechtervertretung in all ihren Positionen in der gesamten Organisationshierarchie aktiv zu fördern;

o

o o

62.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 105.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0277.

(3)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(4)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/45


P9_TA(2022)0030

Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere (2020/2085(INI))

(2022/C 342/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem es heißt: „[…] die Union und die Mitgliedstaaten [tragen] den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe“,

unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, vom November 2020 mit dem Titel „‚End the Cage Age‘: Auf der Suche nach Alternativen“, auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“ (1) und auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Europäischen Bürgerinitiative (EBI) „End the Cage Age“ (C(2021)4747),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2) (allgemeine Richtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (6),

unter Hinweis auf das Forschungspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Juni 2021 mit dem Titel „Implementation of EU legislation on ‚on-farm‘ animal welfare: Potential EU added value from the introduction of animal welfare labelling requirements at EU level“ (Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben — Potenzieller EU-Mehrwert durch die Einführung von Tierschutzkennzeichnungsanforderungen auf EU-Ebene),

unter Hinweis auf die für die Kommission durchgeführte Studie vom Oktober 2020 zur Unterstützung der Bewertung der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zum Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und den Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zum Tierschutz als integralem Bestandteil einer nachhaltigen Tierproduktion,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2020 zu einem EU-weiten Tierschutzkennzeichen,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“,

unter Hinweis auf die derzeit von der Kommission durchgeführte Eignungsprüfung der Unionsrechtsvorschriften über den Tierschutz,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 zu der „Reform der GAP“ (10),

unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 505 mit dem Titel „Making our food fit for the future — Citizens’ expectations“ (Lebensmittel zukunftsfähig machen — Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger),

unter Hinweis auf die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschriebenen „Fünf Freiheiten“, namentlich die Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung; die Freiheit von Unbehagen; die Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit; die Freiheit von Angst und Leiden sowie die Freiheit, das artspezifische Verhaltensrepertoire ausleben zu können;

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Strategische Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU für den Zeitraum 2021–2030“ (COM(2021)0236),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0296/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Tierwohl — ein für die Nutztierhalter in der Union wichtiger Gesichtspunkt — für die Verbraucher und die Gesellschaft in der Union generell ein ethischer Aspekt ist, dem zudem immer größere Bedeutung beigemessen wird; in der Erwägung, dass das Interesse der Verbraucher an der Qualität der Lebensmittel, die sie kaufen, so hoch ist wie nie zuvor und die Unionsbürger in der Lage sein möchten, als Verbraucher sachkundigere Entscheidungen treffen zu können; in der Erwägung, dass der Lebensmittelqualität im Verhältnis zu Tierwohl und Tiergesundheit eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu erreichen;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 13 AEUV anerkannt wird, dass Tiere fühlende Wesen sind, und dass dieser Artikel vorsieht, dass die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei in vollem Umfang Rechnung tragen und dabei die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen;

C.

in der Erwägung, dass die für Lebensmittel aus der EU geltenden Erzeugungsnormen, zu denen auch Tierwohlkriterien zählen, zwar zu den strengsten der Welt zählen, dass sie aber dennoch nach wie vor verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass mehrere Länder und Regionen weitere Schritte in diese Richtung eingeleitet und in diesem Zuge beispielsweise bestimmte Formen der Käfighaltung verboten haben;

D.

in der Erwägung, dass ein einheitlicher Wortlaut und eine einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften sowie deren Aktualisierung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Grundvoraussetzung dafür sind, diese Vorschriften zu verschärfen und ihre uneingeschränkte Einhaltung durchzusetzen;

E.

in der Erwägung, dass einige Nutztierhalter in der EU in den vergangenen Jahrzehnten einige Fortschritte gemacht haben und machen, indem sie ihre Verfahren hinterfragen, Verbesserungen vornehmen und ihre Arbeit anpassen; in der Erwägung, dass sie bei der Verbesserung ihrer Verfahren von Beratungs- und Forschungseinrichtungen und bestimmten nichtstaatlichen Organisationen unterstützt werden; in der Erwägung, dass durch die Einführung intelligenter landwirtschaftlicher Technologien zur Überwachung von Tiergesundheit und Tierwohl die Krankheitsprävention und die Umsetzung von Tierschutznormen weiter verbessert werden kann; in der Erwägung, dass die Nutztierhalter in der EU bereit sind, sich in diesem Bereich weiterzuentwickeln, aber technische, rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse zu überwinden haben; in der Erwägung, dass die Verbesserung des Tierwohls unter Berücksichtigung der artspezifischen gesundheitlichen Aspekte erfolgen muss und dass die Kosten nicht allein den Erzeugern aufgebürdet werden dürfen;

F.

in der Erwägung, dass die industrielle Nutztierhaltung im Rahmen der Landwirtschaft der EU eine bedeutende Rolle spielt; in der Erwägung, dass in nur knapp mehr als einem Jahrzehnt mehrere Millionen landwirtschaftlicher Betriebe — das heißt mehr als ein Drittel aller Betriebe in der EU, darunter eine große Mehrzahl an kleinen Familienbetrieben — aufgrund der Hochskalierung und Intensivierung des Agrarsystems ihren Betrieb eingestellt haben;

G.

in der Erwägung, dass die Nutztierhalter unter dem Druck wirtschaftlicher Volatilität mit langen Abschreibungszeiträumen und langfristigen Investitionen, unter anderem in dem Tierwohl förderliche Haltungssysteme, arbeiten müssen;

H.

in der Erwägung, dass die Nutztierhalter in der EU derzeit weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Tierzucht und von Ställen ergreifen, um die Konvergenz mit den „Fünf Freiheiten“ der OIE zu verbessern;

I.

in der Erwägung, dass das Tierwohl und das Wohlergehen von Landwirten und Betriebsleitern Hand in Hand gehen und für diese Ziele angemessene Mittel und eine praktischere Unterstützung auf der Ebene der EU bereitgestellt werden müssen;

J.

in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie der direkte Zusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Wohlbefinden von Mensch und Tier deutlich geworden ist; in der Erwägung, dass das Tierwohl auch mit der Umwelt im Zusammenhang steht, was anhand des Konzepts „Ein Wohlergehen“ sehr deutlich dargestellt wurde;

K.

in der Erwägung, dass in den Viehzuchtbetrieben in der EU rund 4 Mio. Menschen (bezahlt und unbezahlt) beschäftigt sind, von denen 80 % in den jüngeren Mitgliedstaaten der EU ansässig sind (11);

L.

in der Erwägung, dass der unionsinterne Handel mit Fisch von wesentlicher Bedeutung für den gesamten Handel der EU mit Fisch ist und im Jahr 2014 einen Anteil von 86 % am gesamten Handel mit Fisch innerhalb und außerhalb der EU ausmachte, wobei sich die innerhalb der EU verkaufte Menge auf 5,74 Mio. Tonnen im Wert von 20,6 Mrd. EUR — den höchsten Wert seit 2006 — belief (12);

M.

in der Erwägung, dass die Tiergesundheit und das Tierwohl eine wesentliche Voraussetzung für die Ernährungssicherheit, die Lebensmittelsicherheit und die öffentliche Gesundheit sind und entscheidend zu hohen Qualitätsnormen in der EU beitragen;

N.

in der Erwägung, dass ein gesunder Viehbestand ein wichtiges Element für die Verwirklichung einer nachhaltigen Viehwirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen ist;

O.

in der Erwägung, dass dank wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen ein besseres Verständnis dessen erlangt wurde, was Tiere fühlen, wie sie sich verhalten und was Tierwohl bedeutet;

P.

in der Erwägung, dass es bei der Erhebung von Daten über die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowohl hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Daten als auch ihrer Qualität erhebliche Schwierigkeiten gibt, was auf die mangelnden Anforderungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung und Datenerhebung zurückzuführen ist;

Q.

in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften teilweise überholt sind und nicht den Erkenntnissen über die artspezifischen Bedürfnisse der Tiere sowie ihren Bedürfnissen im Zusammenhang mit ihrem Alter, ihrer Größe und ihrer körperlichen Verfassung sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik in Bezug auf die derzeitige Tierhaltungspraxis entsprechen;

R.

in der Erwägung, dass neben den nationalen Rechtsvorschriften auch Unionsrechtsvorschriften bestehen, die in ihrer derzeitigen Fassung eine Kombination von Sonder- und Ausnahmeregelungen und ungenauen Anforderungen oder keinen besonderen Schutz oder kein besonderes Schutzniveau vorsehen, eine Reihe von unerwünschten Praktiken zur Folge haben und zu rechtlicher Fragmentierung und Rechtsunsicherheit im Binnenmarkt führen, wobei diese Faktoren allesamt als wettbewerbsverzerrend gelten;

S.

in der Erwägung, dass die Tierschutzvorschriften der EU nur für Schweine, Legehennen, Masthühner und Kälber Mindestanforderungen in Bezug auf das Tierwohl vorsehen und es für alle anderen Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung bestimmt sind, keine artspezifischen Vorschriften gibt, namentlich für Milchkühe und Schlachtrinder, die älter als sechs Monate sind, Schafe und Ziegen, die Elterntiere von Masthähnchen und Legehennen, Junghennen, Truthühner, Enten und Gänse, Wachteln, Fische und Kaninchen; in der Erwägung, dass es den Tierschutzvorschriften der EU derzeit an art- und altersspezifischen Bestimmungen mangelt, die alle Stufen des Produktionszyklus abdecken; in der Erwägung, dass zahlreiche an Land gehaltene Nutztiere und Zuchtfische verschiedener Arten derzeit lediglich durch die allgemeinen Bestimmungen der allgemeinen Richtlinie geschützt sind;

T.

in der Erwägung, dass andere Maßnahmen als die Unionsrechtsvorschriften und die amtlichen Kontrollen zur Verbesserung der Tierhaltungspraxis beigetragen haben; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten auf eigene Initiative Tierschutzvorschriften eingeführt haben, die strikter sind als jene der EU;

U.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug darauf eingeräumt wird, wie sie Anforderungen festlegen und deren Einhaltung bewerten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Ressourcen für amtliche Kontrollen und deren Priorisierung unterschiedliche Ansätze verfolgen;

V.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass dies dazu geführt hat, dass das Maß der Einhaltung der Bestimmungen und die Risiken unterschiedlich sind, wodurch Landwirten, die sich an die Bestimmungen halten, ein Nachteil entsteht;

W.

in der Erwägung, dass dank der Richtlinien über Legehennen, Schweine (für trächtige Sauen) und Kälber erwünschte strukturelle Veränderungen bei der Tierhaltung erwirkt wurden; in der Erwägung, dass durch die Richtlinien in den Sektoren Eier, Kalbfleisch und Schweinefleisch erhebliche Änderungen an Gebäuden und Anlagen bewirkt wurden und zu bestimmten Veränderungen in Bezug auf Anzahl und Größe der Betriebe beigetragen wurde;

X.

in der Erwägung, dass die allgemeine Richtlinie im Allgemeinen offenbar eine geringere Wirkung als die artspezifischen Richtlinien und eine bescheidene Wirkung auf die Verbesserung des Tierwohls hatte, was auf den vagen Charakter ihrer Anforderungen, ihren großen Auslegungsspielraum und das Fehlen artspezifischer Schutzmaßnahmen für Milchkühe, Masthähnchen und Zuchthennen, Kaninchen, Schafe und Truthühner zurückzuführen ist;

Y.

in der Erwägung, dass die Hauptaspekte, die mit den Vorschriften angegangen werden sollten, aufgrund des Produktionsdrucks nach wie vor weit verbreitet sind, darunter Verstümmelung und beengte und belastende Bedingungen; in der Erwägung, dass die Zielvorgaben für die Haltung von Sauen nicht erreicht wurden und die Umsetzung der Vorschriften insgesamt uneinheitlich war, die Ställe also nach wie vor zu beengt und belastend sind und das Beschäftigungsmaterial nicht ausreicht;

Z.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/74/EG über Legehennen Erfolge gezeitigt hat, was ordnungsgemäße Definitionen für die verschiedenen Produktionssysteme anbelangt; in der Erwägung, dass diese Erfolge jedoch begrenzt sind, da die Richtlinie in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt wird und es der Richtlinie an klaren, verbindlichen und umfassenden Bestimmungen mangelt, was zu anhaltenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt geführt hat; in der Erwägung, dass die Richtlinie insofern unzulängliche Fortschritte gezeitigt hat, als sie den tatsächlichen Bedürfnissen von Legehennen nicht gerecht wird und nur allmählich Veränderungsdruck im Hinblick auf die stärkere Nutzung von Alternativen zur Käfighaltung (13) in einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt hat;

AA.

in der Erwägung, dass es im Interesse sowohl der Landwirte als auch der Verbraucher liegt, für einheitliche Bedingungen auf dem Binnenmarkt und einheitliche Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittstaaten zu sorgen;

AB.

in der Erwägung, dass sich zwar die Arbeitsbedingungen der Legehennenzüchter und Kalbfleischerzeuger, jedoch nicht unbedingt jene der Schweinezüchter verbessert haben;

AC.

in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2022 vorbereitete Folgenabschätzung zum Verbot der Käfighaltung und die Überarbeitung der Tierschutzvorschriften, einschließlich der allgemeinen Richtlinie, bis 2023 abzuschließen;

AD.

in der Erwägung, dass unbedingt zwischen geringfügigen Verstößen, die übermäßig viel Beachtung finden, einerseits und der sehr großen Mehrheit der Akteure, die sich an die Vorschriften halten, andererseits unterschieden werden muss;

AE.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Haltungsformen und Produktionssysteme betrieben werden;

AF.

in der Erwägung, dass laut Bevölkerungsstatistik die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union in alarmierendem Ausmaß sinkt; in der Erwägung, dass ein unzulänglicher Generationenwechsel unerwünschte Auswirkungen auf die Anwendung der Tierschutznormen hätte;

AG.

in der Erwägung, dass die Strategien der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt und internationaler Handel sowie die Maßnahmen zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt kohärent, komplementär und angemessen sein sollten;

AH.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu den ordnungspolitischen Instrumenten und Finanzinstrumenten gehört, mit denen Anreize für Verbesserungen der Tiergesundheit und des Tierwohls von Nutztieren geschaffen werden können, insbesondere durch Öko-Regelungen, aber auch durch unterstützende Investitionen, dass jedoch auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten über die GAP hinaus erforderlich sind, damit entsprechende Fortschritte erzielt werden können; in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten laut der Bewertung der Kommission der jüngsten Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren versäumt haben, diese Mittel für Zwecke des Tierwohls in vollem Umfang zu nutzen, und Millionen Euro von EU-Mitteln aus dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Verbesserung des Tierwohls zur Verfügung stehen, derzeit ungenutzt bleiben oder schlecht verwendet werden; in der Erwägung, dass die Nutztierhaltung Hauptbegünstigte der Beihilfen der zweiten Säule für landwirtschaftliche Betriebe in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen ist, wobei diese Gebiete 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Union ausmachen, sowie von Agrarumweltmaßnahmen, die einen Ausgleich für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einem ungünstigen Standort oder den Verpflichtungen, bestimmte Rechtsvorschriften einhalten zu müssen (14), bieten;

AI.

in der Erwägung, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, für vermehrtes Tierwohl während des gesamten Produktionszyklus zu sorgen und strengere Tierschutzvorschriften sowohl auf dem heimischen als auch auf dem internationalen Markt zu fördern und sicherzustellen, dass die politischen Entscheidungen nicht dazu führen, dass der Viehzuchtsektor in der Union geschwächt wird oder die Produktion zurückgeht, was dazu führen würde, dass die Produktion in andere Teile der Welt verlagert würde, in denen die Tierhaltungsbedingungen und -vorschriften niedriger sind als in der Union, sowie zu weiteren entsprechenden Auswirkungen, die nicht nur von Nachteil für die Tierschutzvorschriften, sondern auch für die Umweltziele der Union wären;

AJ.

in der Erwägung, dass eine Kennzeichnung nur dann wirksam sein kann, wenn sie verpflichtend ist, auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruht, für die Verbraucher leicht verständlich ist und ihnen eine fundierte Entscheidung ermöglicht, auf einen integrierten Binnenmarkt ausgelegt ist, für alle tierischen Erzeugnisse gilt und auf einer kohärenten Handelspolitik der EU beruht, damit keine Erzeugnisse auf den Markt gelangen, bei deren Herstellung schwächere Vorschriften Anwendung fanden, sowie nur dann, wenn sie keine zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Lebensmittelbranche, insbesondere Landwirte, hat und für die Erzeuger wirklich machbar ist, also keine übermäßig belastenden Kosten oder Zwänge nach sich zieht; in der Erwägung, dass diese Kennzeichnung auch zur Schaffung von Marktchancen für die Erzeuger beitragen sollte; in der Erwägung, dass Ergebnisse von Studien und öffentlichen Konsultationen belegen, dass bestimmte Interessenträger, insbesondere Unternehmen, den Vorschlag der Kennzeichnungspflicht nicht entschlossen unterstützen; in der Erwägung, dass sich eine freiwillige Kennzeichnung auf dem Markt bewähren dürfte, weil es an einer Marktdifferenzierung auf der Grundlage der Erzeugungseigenschaften mangelt; in der Erwägung, dass nur wenige Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich die untersuchten Kennzeichnungssysteme auf Lebensmittelunternehmen auswirken und ob die Verbraucher der Einhaltung der Tierwohlvorschriften Glauben schenken und die Verfahren zur Wahrung des Tierwohls verstanden haben;

AK.

in der Erwägung, dass mit Technologien zur DNS-Nachverfolgbarkeit zum Zwecke der Nachverfolgung aller kranken Tiere oder infizierten Lebensmittel den Verbrauchern Sicherheit vermittelt werden könnte, indem so für Lebensmittelsicherheit gesorgt wird und Lebensmittelbetrug verhindert wird;

AL.

in der Erwägung, dass die Informationsinstrumente für die Verbraucher so gestaltet werden sollten, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein einheitliches Konzept gewahrt bleiben, was derzeit durch die starke Zunahme privater Initiativen unmöglich gemacht wird, die sich ungeschützter tierschutzbezogener Begriffe und Angaben nach unterschiedlichen Vorgaben bedienen; in der Erwägung, dass der Markt für tierische Produkte aus käfigfreier, Freiland- und ökologischer/biologischer Haltung sowie der Markt für pflanzliche Alternativen in der EU wächst;

AM.

in der Erwägung, dass die Harmonisierung und bessere Umsetzung von Vorschriften und Normen als Richtschnur für gesetzgeberische Maßnahmen dienen muss;

AN.

in der Erwägung, dass die meisten Systeme der Tierschutzkennzeichnung von der Privatwirtschaft initiiert werden, während die übrigen das Ergebnis öffentlich-privater Partnerschaften oder — was seltener der Fall ist — von Initiativen zuständiger einzelstaatlicher Akteure in einigen Mitgliedstaaten sind;

AO.

in der Erwägung, dass die Systeme zur Tierwohlkennzeichnung in der EU freiwillig sind; in der Erwägung, dass sich die meisten dieser Systeme auf andere Aspekte als das Tierwohl — etwa Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Gesundheit — erstrecken; in der Erwägung, dass sie in Bezug auf Funktionsweise und Gestaltung sehr unterschiedlich sind;

AP.

in der Erwägung, dass es über die Aussicht auf verbindliche Tierwohlkennzeichnungsvorschriften vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus ihrer Umsetzung vor allem für die Nutztierhalter ergeben, keinen Konsens gibt; in der Erwägung, dass sich verbindliche Vorschriften, selbst wenn durch sie gewisse Unregelmäßigkeiten auf dem Unionsmarkt ausgeglichen würden, dämpfend auf private Initiativen auswirken würden, mit denen eine Produktdifferenzierung und die Nutzung des Tierschutzes als kommerzieller Hebel bewirkt werden sollen;

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Umsetzung der Rechtsvorschriften

1.

begrüßt die Bewertung und Überarbeitung der Tierschutzvorschriften durch die Kommission bis 2023, einschließlich derjenigen für den Transport und die Schlachtung von Tieren, die darauf abzielen, diese Vorschriften mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen, ihren Anwendungsbereich auszuweiten, die Durchsetzung zu erleichtern und ein höheres Tierschutzniveau sicherzustellen, wie es in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ niedergelegt wurde;

2.

würdigt die Schritte, die die Nutztierhalter in ihren Betrieben insbesondere zur Verbesserung des Tierwohls unternommen haben, sowie ihre Dynamik und das Engagement einiger Nutztierhalter in Bezug auf Fortschritte und zukunftsweisende Überlegungen;

3.

empfiehlt, dass allen Nutztierhaltern durch einen Unionsrahmen, der auf objektiven Indikatoren auf der Grundlage der fünf von der Weltorganisation für Tiergesundheit festgelegten Grundfreiheiten von Tieren basiert, die Mittel an die Hand gegeben werden, um Fortschritte zu erzielen;

4.

fordert, dass künftige legislative Maßnahmen (Überarbeitung oder Neufassung), die Änderungen oder Veränderungen des Produktionssystems (einschließlich der Haltung) und der Tierwohlkriterien mit sich bringen, auf fundierten, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Studien aus der systemorientierten Forschung beruhen, wobei alle Aspekte zu berücksichtigen sind, damit Nachhaltigkeit und Tierwohl erreicht werden können; fordert, dass ein Gleichgewicht beibehalten wird, dass wissenschaftlichen Gutachten darüber Rechnung getragen wird, wie sich die geforderten Veränderungen auf die Tiere, die Umwelt und die Landwirte und dabei insbesondere auf kleine landwirtschaftliche Betriebe auswirken werden, und dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten so früh wie möglich im Gesetzgebungsverfahren konsultiert werden;

5.

betont, dass vor einer etwaigen Entscheidung Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen und dass ein artspezifisches Konzept entwickelt werden muss, um die konkreten Bedürfnisse der einzelnen Kategorien landwirtschaftlicher Betriebe niederzulegen;

6.

fordert insbesondere bei Impfungen und dem unnötigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe ein besseres Management der Vorbeugung im Bereich der Tiergesundheit und die Förderung strenger Normen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierwohl, um die Ausbreitung von Zoonosen zu verhindern;

7.

ist sich bewusst, dass die EFSA als Antwort auf Anfragen der Kommission mehrere Gutachten zur Anwendung tierbezogener Maßnahmen für Arten erstellt hat, für die es keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt (Milchkühe und Schlachtrinder); bedauert, dass diese von der EFSA vorgeschlagenen tierbezogenen Maßnahmen bisher nicht umgesetzt wurden; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass diese tierbezogenen Maßnahmen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert und in die bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass tierbezogene Maßnahmen wissenschaftlichen Gremien zufolge zwar wünschenswert, aber nicht immer durchsetzbar und objektiv überprüfbar sind; fordert die Kommission daher auf, im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Tierschutzvorschriften der EU vor dem Hintergrund der neuesten wissenschaftlichen Gutachten und der unterschiedlichen Produktionssysteme in den Mitgliedstaaten sehr spezifische, überprüfbare Anforderungen zu formulieren;

9.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Tierschutzvorschriften eingehalten werden, und die Vorschriften erforderlichenfalls zu aktualisieren, um sie angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts und der Forschungsergebnisse in diesem Bereich besser an die Forderungen der Gesellschaft anzupassen, und gleichzeitig den Anwendungsbereich und die Flexibilität dieser Vorschriften zu erweitern, um sie an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und die Ziele des Grünen Deals anzupassen;

10.

weist darauf hin, dass nach einer wissenschaftlichen Bewertung und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten ergebnisorientierte, quantifizierbare Änderungen vorgenommen werden müssen, um einerseits die Herausforderungen bewältigen zu können, mit denen Viehzüchter konfrontiert sind, und andererseits die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger und die Anforderungen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierwohl zu erfüllen und dabei den besten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und ihrer Kaufkraft Rechnung zu tragen; weist erneut darauf hin, dass mit dem Lebensmittelsystem der Union sichergestellt werden sollte, dass hochwertige Lebensmittel zu einem erschwinglichen Preis erhältlich sind; ist der Ansicht, dass den Erzeugern ein angemessener Anteil an den Preisen von Lebensmitteln garantiert werden sollte, die den EU-Tierschutzvorschriften entsprechen;

11.

fordert kürzere Versorgungsketten für die Ernährung auf der Grundlage lokal oder regional erzeugter Lebensmittel, um den Verbrauchern einen besseren direkten Zugang zu lokal erzeugten Lebensmitteln zu ermöglichen und Kleinlandwirte zu unterstützen;

12.

fordert die Gesetzgeber dringend auf, sich mit den Folgen dieser Entwicklungen vertraut zu machen und sich ebendiese umfassend zu vergegenwärtigen; fordert, dass bei der Bewertung der Veränderungen ein allumfassender Ansatz verfolgt wird, bei dem die ökologischen, das Tierwohl betreffenden, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit, aber auch Ergonomie in der Landwirtschaft und gesundheitliche Aspekte und insbesondere das Konzept „Eine Gesundheit“ berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass das Tierwohl mit einem nachhaltigen wirtschaftspolitischen Ansatz verknüpft werden muss;

13.

hebt hervor, dass das Tierwohl und die Tiergesundheit im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass eine verbesserte Tierhaltung für die Verwirklichung dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung ist, da ein verbessertes Tierwohl zu besserer Tiergesundheit führt, wodurch der Bedarf an Arzneimitteln verringert und die Ausbreitung von Zoonosen eingedämmt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Tierschutz auch das Konzept „Ein Wohlergehen“ auszuarbeiten;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen zur Überwachung von Antibiotika und anderen verbotenen chemischen Rückständen bei Einfuhren aus Drittländern im Rahmen der Strategie der Kommission zur wirksamen Bekämpfung des unregulierten Einsatzes von Antibiotika und Pestiziden in der Tierhaltung, bei Meeresfrüchten und in der Aquakultur zu verstärken;

15.

fordert die Einführung von Maßnahmen, durch die die Sicherheit der Landwirte und deren Integrität gewahrt wird, wenn bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Tiere durchgeführt werden;

16.

betont, dass jede Änderung unter Berücksichtigung der Zeit, der Unterstützung und der Finanzierung, die die Nutztierhalter für die Umsetzung benötigen, sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und bürokratischen Auswirkungen und der möglicherweise damit einhergehenden Untätigkeit geprüft werden muss; betont, dass die Investitionskosten besonders berücksichtigt werden müssen, da die Gefahr besteht, dass niedrige Gewinnspannen zu langen Rückzahlungszeiträumen führen; stellt fest, dass für Änderungen zur Verbesserung des Tierwohls in landwirtschaftlichen Betrieben ein angemessener Übergangszeitraum erforderlich ist; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Nutztierhalter aufgrund der jüngsten Anstrengungen für das Tierwohl und langer Rückzahlungszeiträume in einem laufenden Investitionszyklus befinden;

17.

begrüßt die Europäische Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“; weist darauf hin, dass mögliche Weiterentwicklungen in Bezug auf Käfighaltung eine klare und präzise Definitionen des Begriffs „Käfig“ sowie von dessen Eigenschaften in Bezug auf verschiedene Tierarten umfassen müssen, um einen wirksamen Übergang zu alternativen Haltungssystemen zu ermöglichen, die bereits kommerziell tragfähig sind und genutzt werden, wie Stall-, Freiland- und Biosysteme für Hühner, Parksysteme, Bodenbuchten und Freiland- oder Biosysteme für Kaninchen, Freiland- und Gruppenhaltungssysteme für Sauen, Stall- und Volierensysteme für Wachteln oder Paar- und Gruppenhaltungssysteme für Kälber;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Einrichtungen und die Zucht einzelner Tierarten genau und eindeutig festzulegen, die sich auf Beispiele für bewährte Verfahren alternativer Haltungssysteme stützen sollten; empfiehlt der Kommission, ihre Maßnahmen auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit des Agrarmarkts der Union auszurichten; fordert nachdrücklich eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates über Legehennen, um die Batteriehaltung rasch abzuschaffen und zu verbieten und käfigfreie Systeme für alle Legehennen einzuführen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und das Tierwohl in der Landwirtschaft der Union zu verbessern;

19.

weist darauf hin, dass Investitionen in ein höheres Maß an Tierwohl dazu führen, dass die Produktionskosten steigen, und zwar unabhängig von der Haltungsform; stellt fest, dass zusätzliche öffentliche Beihilfen ausgearbeitet werden müssen oder dass eine klare Marktrendite erzielt werden muss, zumal die Nutztierhalter aufgrund des Anstiegs der Produktionskosten kaum oder überhaupt nicht in der Lage sein dürften, in das Tierwohl zu investieren — eine Situation, die es abzuwenden gilt; ist daher der Ansicht, dass eine eventuelle Verschärfung der Tierschutzvorschriften schrittweise, verantwortungsvoll und auf der Grundlage eines Systems finanzieller Anreize vorgenommen werden sollte, wofür auch Mittel außerhalb des GAP-Haushalts eingesetzt werden sollten;

20.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen für die finanzielle Unterstützung von Nutztierhaltern zu beschließen, damit sie darin bestärkt werden, in die Verbesserung des Tierwohls zu investieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Missstände dringend anzugehen und dauerhafte Verbesserungen bei der Vergütung der Bemühungen der Landwirte anzuregen und durchzusetzen; fordert eine weitere besondere finanzielle Unterstützung für Viehzüchter beim Übergang zu einem alternativen Haltungssystem für Tiere in Verbindung mit der Umsetzung neuer Rechtsvorschriften zum Verbot der Käfighaltung, zu denen sich die Kommission bis 2027 nach einer Forderung gemäß der Entschließung des Parlaments vom 10. Juni 2021 zur Europäischen Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“ verpflichtet hat; weist darauf hin, dass die Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Ressourcen und ein fairer Marktpreis hierfür notwendige Voraussetzungen sind; stellt fest, dass eine kontinuierliche Verschärfung der Tierschutzvorschriften und anderer Regulierungsbereiche zwar stets willkommen ist, aber die Landwirte, die die Vorschriften einhalten, stets zusätzlich belastet; betont, dass als erster Schritt stets darauf geachtet werden sollte, die Einhaltung bestehender Normen und die Kohärenz mit diesen Normen sicherzustellen, damit die Landwirte, die die Vorschriften am schlechtesten einhalten, auf den neuesten Stand gebracht werden und die bestehenden Normen einhalten, bevor den vorbildlich tätigen Landwirten zusätzliche Belastungen auferlegt werden; betont, dass die Einkommen der Landwirte und die Wettbewerbsfähigkeit der Viehzüchter aus der Union auf dem Weltagrarmarkt berücksichtigt werden müssen, und zwar auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der EU-Tierschutzvorschriften;

21.

ist sich der begrenzten Gesamtkohärenz zwischen den Tierschutzvorschriften der EU und der GAP 2014–2020 sowie der unzureichenden Einbeziehung der spezifischen Rechtsvorschriften in die nationalen Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums bewusst, wobei zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen; legt den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen ihrer nationalen Strategiepläne Öko-Regelungen für das Tierwohl aufzustellen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategiepläne den Landwirten bei der Verbesserung der Tierschutzvorschriften Unterstützung und Orientierung bieten; fordert, dass Nutztierhalter finanziell unterstützt werden, wenn sie — etwa durch bessere Unterbringungsverhältnisse, die den körperlichen und verhaltensbezogenen Bedürfnissen der Tiere entsprechen — ihren Betrieb umstellen, ob durch öffentliche Maßnahmen (kohärenter Instrumentenmix, einschließlich der GAP und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) oder durch den Markt, und dass den Verbrauchern klare und transparente Informationen zur Verfügung gestellt werden, indem für eine eindeutige und verlässliche Kennzeichnung von tierischen Erzeugnissen in Bezug auf tierschutzrelevante Aspekte des gesamten Produktionszyklus, darunter auch die Produktionsmethode, gesorgt wird; fordert zudem die Umsetzung einer transparenten, positiven und nicht stigmatisierenden Kommunikationsstrategie für alle tierischen Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter traditioneller regionaler Erzeugnisse, um das Bewusstsein für das Fachwissen, die Bedeutung und die Qualität der Arbeit von Landwirten und Viehzüchtern sowie für die Vorteile der neuen Tierschutzvorschriften zu schärfen;

22.

fordert die Kommission auf, die Kommunikation über bewährte Verfahren zu verbessern und dazu beizutragen, dass diese Verfahren besser bekannt gemacht werden, und Viehzuchtbetriebe bei ihren Bemühungen um Fortschritte mit positiven Maßnahmen zu unterstützen, indem sie Mittel für die Umsetzung fördert und mithin die Bemühungen aller Beteiligten, Initiativen auf den Weg zu bringen, respektiert und ihnen unterstützend zur Seite steht, sodass die Eingliederung neuer Verfahren vorangetrieben wird;

23.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit auszuschließen, dass Landwirte eine fakultative gekoppelte Stützung im Rahmen der GAP für Rinder erhalten, die letztmalig für die Verwendung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Stierkampf verkauft werden, indem die Anzahl der entsprechenden Rinder anteilig von den Zahlungen ausgeschlossen wird;

24.

fordert die Kommission auf, in das Wohlergehen der Nutztierhalter und in die Attraktivität dieses Berufs zu investieren, um die Motivation und Produktivität der etablierten und künftigen Landwirte zu steigern und damit das Tierwohl unmittelbar zu fördern;

25.

schlägt vor, erschwingliche Schulungen für Landwirte und einschlägige Akteure, die in der Landwirtschaft mit Tieren umgehen, auszubauen, indem ein spezifisches Modul für die einschlägigen Kompetenzen in der Erstausbildung und der Fortbildung eingeführt wird; fordert die Kommission auf, regelmäßige Überprüfungen der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Landwirte zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsqualität vorzunehmen und besonderes Engagement entsprechend zu honorieren; regt an, Beispiele für bewährte Verfahren im Bereich Aus- und Fortbildung zu sammeln und den Mitgliedstaaten mittels jährlicher Berichte zur Verfügung zu stellen; stellt fest, dass viele der ermittelten Gefahren für das Tierwohl auf Handlungen und das Verhalten der Personen, die mit Tieren umgehen, und der Tiereigentümer zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, in ihren nationalen Strategieplänen Anreize für Schulungen für Landwirte und Personen, die mit Tieren umgehen, zu schaffen;

26.

weist darauf hin, dass Verfahren für mehr Tierwohl zu höheren Produktionskosten und zu einer höheren Arbeitsbelastung der Nutztierhalter führen können und dass dies durch eine entsprechende Vergütung ausgeglichen werden muss; betont als Beispiel, dass die Umstellung auf die Offenstallhaltung mit Abferkeleinrichtungen einen sehr langen Übergangszeitraum erfordert, bis die Kosten tatsächlich vom Markt vergütet werden, und dass dafür neue Gebäude errichtet werden müssen; fordert, dass sich die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Baugenehmigungen kooperativ zeigen und der Verwaltungsaufwand verringert wird;

27.

betont, dass sich bestimmte Maßnahmen, die vermeintlich dem Tierwohl dienen, in der Realität als kontraproduktiv erweisen und zu anderen Aspekten der Nachhaltigkeit im Widerspruch stehen können, und zwar sowohl im Hinblick auf das Tierwohl und die Tiergesundheit als auch auf die Lebensmittelsicherheit, die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und die Bemühungen um die Verringerung der Treibhausgasemissionen, sofern diese Bemühungen nicht in allen Bereichen ausgeweitet werden; weist auf das Beispiel hin, dass die Freilandhaltung von Kaninchen den Stress und die Mortalität der Tiere erhöhen kann und dass die gemeinsame Haltung von adulten Tieren und Jungtieren zu aggressivem Verhalten der weiblichen Tiere führen kann, was Stress, Verletzungen und einen Leistungsrückgang auslöst (15); weist darauf hin, dass die Aufzucht im Freien auch zu einer Verringerung der Kontrolle über Exkremente und Emissionen sowie zu einem höheren Futterbedarf führen kann, was eine schlechtere CO2-Bilanz zur Folge haben kann; stellt fest, dass es einen linearen Zusammenhang zwischen zunehmender Stallgröße und Ammoniakemissionen gibt (16), sodass die Landwirte mit widersprüchlichen Rechtsvorschriften zum Tierwohl und zu Umweltschutzangelegenheiten konfrontiert sind; stellt fest, dass durch Haltungssysteme, in denen die Sauen vollkommen frei werfen, oder durch die plötzliche Abschaffung der Käfighaltung zusätzliche Infektionsquellen unter den Nutztieren geschaffen werden und ihr Stress aufgrund von Revier- und Rivalitätsverhalten zunehmen könnte; betont, dass die Unterbringung in geeigneten Buchten zu bestimmten Zeiträumen des Lebens dazu beitragen kann, die Ausbreitung von Tierseuchen und Infektionen durch pathogene Krankheitserreger einzudämmen sowie Schwächung und vermeidbare Mortalität unter jungen Kälbern und Ferkeln zu verhindern (17); weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass daher ein artspezifisches Konzept erforderlich ist; fordert die Kommission auf, bei jedem Vorschlag die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einer gründlichen Bewertung zu unterziehen;

28.

weist darauf hin, dass das gravierende Problem des Schwanzbeißens in der Schweinehaltung vielschichtig und komplex ist; stellt fest, dass bei der umfassenden Forschung und der Analyse der Risikofaktoren, durch die dieses Verhalten ausgelöst wird, in der gesamten EU technische Schwierigkeiten festgestellt wurden; stellt fest, dass deshalb bislang keine verlässlichen Lösungen gefunden werden konnten, was dazu geführt hat, dass trotz der erheblichen Bemühungen der Kommission und des Parlaments, Informationen und bewährte Verfahren für die Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen zu verbreiten, die Praxis des Schwanzkupierens nach wie vor weit verbreitet ist; bedauert, dass bisher nur zwei Mitgliedstaaten das Schwanzkupieren verboten haben; betont, dass durch eine angemessene Aufwertung der Umgebung, insbesondere durch Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial, sowie durch konkrete Vorkehrungen für eine gute Raumgestaltung, die Anwendung bewährter Verfahren bei der Fütterung und die Haltung auf festem Boden das Problem des Schwanzbeißens erheblich verringert werden kann; schlägt vor, weitere wissenschaftliche Forschung zu finanzieren und mit dem Ziel durchzuführen, einen wirtschaftlich nachhaltigen Weg zu ermitteln, wie Schweine mit intakten Schwänzen gewerblich in Innenräumen gehalten werden können; ist der Ansicht, dass innerhalb des Anwendungsbereichs der geltenden Rechtsvorschriften Lösungen gefunden werden müssen, um das Wohlergehen von Schweinen zu sichern und den Einsatz antimikrobieller Mittel zur Behandlung verletzter Schweine zu verringern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen einhalten; vertritt zudem die Auffassung, dass Klarheit über die Sanktionen in Fällen des Schwanzkupierens erforderlich ist, wenn die Schweine in einem Mitgliedstaat aufgezogen wurden und zur Mast in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden (18);

29.

weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern und für faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen;

30.

würdigt die Anstrengungen der Schweinezuchtbetriebe in der EU, nach Alternativen zur Kastration von Ferkeln Ausschau zu halten, und betont, dass die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Schweinehaltung weiterentwickelt werden müssen, um den Fortschritten in Bezug auf Alternativen zur Ferkelkastration Rechnung zu tragen;

31.

fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten eine unionsweit harmonisierte Liste der verfügbaren Produkte und Protokolle für die Verwendung von Schmerz- und Betäubungsmitteln für die Ferkelkastration zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die kurzfristige Bevorratung von Tierarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben zu genehmigen und es den Tierärzten zu ermöglichen, unter Einhaltung eines strengen Regelungsrahmens die Tierarzneimittel vor Ort zu lagern;

32.

stellt fest, dass die Erzeugung von Stopfleber auf landwirtschaftlichen Verfahren beruht, bei denen die Tierwohlkriterien eingehalten werden, da es sich um eine extensive Produktionsform handelt, die überwiegend in landwirtschaftlichen Familienbetrieben stattfindet, in denen die Vögel 90 % ihres Lebens im Freien verbringen und in der die Mastphase, die durchschnittlich zwischen zehn und zwölf Tage dauert, mit zwei Fütterungen pro Tag den biologischen Parametern der Tiere entspricht;

33.

begrüßt, dass die Kommission am 12. Mai 2021 ihre strategischen Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU veröffentlicht hat; erachtet es als sehr wichtig, den Ausbau der Aquakulturwirtschaft in der EU so zu fördern, dass dabei nachhaltigere Verfahren mit besonderem Augenmerk auf dem Wohlergehen der Fische eingeführt werden und zudem die derzeitige übermäßige Einfuhrabhängigkeit angegangen wird; begrüßt, dass sein Fischereiausschuss einen Initiativbericht über diese Leitlinien verfasst; fordert die Kommission auf, eigens wissenschaftlich fundierte Bestimmungen für das Tierwohl von Zuchtfischen vorzuschlagen;

34.

fordert die Kommission auf, den Binnenmarkt zu verbessern, indem sie Änderungen übernimmt, die sich aus aktualisierten Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl ergeben, eine harmonisierte, umfassende und gemeinsame Tierwohlstrategie in den Mitgliedstaaten der EU bei harmonisierter Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften ausarbeitet, dafür Sorge trägt, dass die Ansprüche und Vorgaben für die Verbesserung des Tierwohls nicht gesenkt werden, und gleichzeitig die ordnungsgemäße Umsetzung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten überwacht;

35.

legt der Kommission nahe, die Verbraucher für die realen Gegebenheiten der Nutztierhaltung und deren tatsächliche Auswirkungen auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und das Klima und für die Vielfalt der Produktionsmethoden und deren Ursprung zu sensibilisieren und entsprechende Kommunikationsmaßnahmen zu treffen, in deren Rahmen die Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgezeigt wird, die Nutztierhalter ihren Tieren entgegenbringen, und dabei auf Dogmatismus und Stigmatisierung zu verzichten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein und das Verständnis in der Öffentlichkeit für die realen Gegebenheiten der Nutztierhaltung und des Tierwohls auch durch Aufklärungsmaßnahmen in Schulen deutlich zu verbessern;

36.

fordert die Kommission auf, ihren Regelungsrahmen im Interesse der Verbesserung des Tierwohls in der EU zu überarbeiten, indem sie ihn klarer gestaltet, weitere Bereiche in ihn einbezieht und ihn durchschaubarer und zugänglicher gestaltet, und zwar mit der Vorgabe, die Ziele und Indikatoren leichter verständlich zu formulieren, damit weniger Interpretationsspielraum bleibt und eine einheitliche nationale Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ermöglicht und vorangebracht wird, bevor die Vorschriften weiter verschärft oder ausgeweitet werden; schlägt vor, die allgemeine Richtlinie nach Maßgabe der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Bezugnahme auf die Ziele der Kommission und der Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Tierwohls von Nutztieren und auf die Erkenntnisse der systematischen Forschung zu aktualisieren und die artspezifischen Richtlinien zu bearbeiten, wobei der Haltungsform, den einzelnen Lebensphasen der Tiere, den nicht auf die Nutztierhaltung, sondern auf den landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Verfahren, den Traditionen und regionalen Gepflogenheiten und den unterschiedlichen bodenklimatischen Verhältnissen Rechnung zu tragen wäre;

37.

stellt fest, dass die derzeitigen Tierschutzvorschriften der Union nicht alle Bereiche abdecken, und fordert die Kommission auf, im Lichte der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über zu Nahrungsmittelerzeugung genutzte und derzeit nicht von artspezifischen Rechtsvorschriften erfasste Tierarten zu prüfen, ob besondere Tierschutzvorschriften erforderlich sind und wie sich derartige Vorschriften gegebenenfalls auswirken; nimmt zur Kenntnis, dass in der allgemeinen Richtlinie sowie in der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Schweine, der Richtlinie 2007/43/EG des Rates über Masthühner und der Richtlinie 1999/74/EG des Rates über Legehennen tierbezogene Tierwohlindikatoren fehlen; stellt zudem fest, dass es an quantifizierbaren Anforderungen für die Umsetzung und Überwachung von Umweltbedingungen wie Luftqualität (Stickstoff, CO2, Staub), Beleuchtung (Dauer, Helligkeit) und möglichst geringem Lärm mangelt, was nicht nur dem Tierwohl abträglich ist, sondern aufgrund des Interpretationsspielraums auch den Wettbewerb verzerrt; fordert die Kommission auf, durchsetzbare und quantifizierbare Indikatoren festzulegen, die artspezifisch sein und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sollten;

38.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Rahmen für Kontrollen der Mitgliedstaaten klarzustellen, konkret gegen schädliche Praktiken vorzugehen und Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen einzuleiten; betont den hohen Stellenwert von Technologien der Präzisionstierhaltung, zu denen auch der mögliche Einsatz von Instrumenten zählt, mit denen Tiergesundheit und Tierwohl in landwirtschaftlichen Betrieben überwacht werden und dazu beigetragen wird, Krankheitsausbrüche in landwirtschaftlichen Betrieben zu verhindern und besser einzudämmen; betont, dass die Quote der Verstöße gegen die Tierwohlvorschriften von vielen Faktoren beeinflusst wird, darunter nicht durchsetzbare und nicht quantifizierbare tierbasierte Indikatoren; stellt fest, dass die Inspektionsquote in den Mitgliedstaaten zwischen 1 % und 30 % liegt; ist besorgt darüber, dass diese breite Spanne bei der Inspektionsquote entweder bedeutet, dass die Kontrollverordnung (19) nicht eingehalten wird, oder dazu führt, dass hoher Druck auf die Landwirte ausgeübt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Durchführung der Kontrollverordnung zu harmonisieren, um auf eine gleich hohe Inspektionsquote in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftszweigen der Nutztierhaltung hinzuwirken; fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über ihre Maßnahmen und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Tierwohls in landwirtschaftlichen Betrieben in der EU Bericht zu erstatten;

39.

fordert die Kommission auf, allen Entscheidungen eine wissenschaftliche Bewertung und eine Folgenabschätzung (einschließlich der ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen) beizufügen, in der die Vielfalt der in den einzelnen Wirtschaftszweigen der Landwirtschaft in der EU bestehenden Haltungsformen berücksichtigt und die Situation aus Sicht der Tiere (nach Art und Produktionsstufe) einerseits und der Nutztierhalter andererseits analysiert werden sollte, wobei den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen und ein wirksames Zuchtsystem geschaffen werden sollte, damit die Tiere gedeihlich leben, das Tierwohl gewahrt bleibt und die Nutztierhalter Gewinne erwirtschaften können;

40.

betont, dass die Mitgliedstaaten geeignete Durchsetzungsregelungen vorsehen sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden könnten, und dass die Mitgliedstaaten jederzeit für eine strikte Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften sorgen müssen; fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig Berichte über die Umsetzung und Durchsetzung der Tierschutzvorschriften der Union vorzulegen, in denen Defizite aufgezeigt werden und die eine Aufschlüsselung der Verstöße nach Mitgliedstaat, Tierart und Art des Verstoßes enthalten;

41.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren zu verbessern und den Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren in den Mitgliedstaaten zu fördern, damit sie gemeinsame Überlegungen zur Weiterentwicklung der Tierhaltungssysteme anstellen können; regt den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den verschiedenen Wirtschaftszweigen in der Nutztierhaltung und den einzelnen Mitgliedstaaten an; wünscht, dass Instrumente ausgearbeitet werden, mit denen Nutztierhalter, die Pionierarbeit leisten, dazu bewegt werden, sich an Entwicklungsprojekten zu beteiligen; fordert, dass Nutztierhalter und zum Tierwohl forschende Wissenschaftler in alle Phasen der Studien einbezogen werden, die in den verschiedenen Regionen der Union durchgeführt werden; wünscht, dass die Studienunterlagen und die Unterlagen zur Verbreitung bewährter Verfahren in alle Sprachen der Europäischen Union übersetzt werden; würdigt das Potenzial des Programms Horizont Europa für Forschung und Innovation und erwartet ein angemessenes Gleichgewicht unter den Mitgliedstaaten, was die Verteilung der Projekte anbelangt; fordert die Kommission auf, einen ergebnisorientierten Ansatz auszuarbeiten und so ein geeignetes Umfeld zu schaffen, in dem Vertreter der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, Interessenträger, Landwirte und nichtstaatliche Organisationen zusammenkommen und Meinungen und bewährte Verfahren dazu austauschen, wie sich im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals eine einheitlichere Anwendung der künftigen Tierschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten sicherstellen lässt;

42.

begrüßt die Einrichtung von EU-Referenzzentren für das Wohlergehen verschiedener Tierarten und -kategorien (EURCAW) als Teil der EU-Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015; fordert die Kommission auf, das EURCAW-Netz — insbesondere für Arten, die nicht unter die spezifischen Rechtsvorschriften fallen — als zielführende Plattform weiterzuentwickeln, über die fachliche Informationen über Verfahren zur Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften kohärent und einheitlich in den Mitgliedstaaten verbreitet werden;

43.

weist darauf hin, dass eine gezielte individuelle Bewirtschaftungspraxis oftmals einen erheblichen Einfluss auf das Tierwohl hat; fordert die Kommission auf, für künftige Vorhaben einen ergebnisorientierten Ansatz einzuführen, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fachwissen sowie auf dem gegenseitigen Austausch bewährter Verfahren unter den Landwirten beruht;

44.

erachtet es als sehr wichtig, einen regelmäßigen Austausch mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, Bauernverbänden und landwirtschaftlichen Interessenverbänden, nichtstaatlichen Organisationen, den Bürgerinnen und Bürgern und Sachverständigen darüber zu führen, welche Beispiele für bewährte Verfahren es gibt und welche Verbesserungen im Bereich des Tierwohls notwendig sind; weist darauf hin, dass der Wissenstransfer in diesem Bereich nur wenig kostet, aber dennoch höchst effizient ist und daher häufiger in die Praxis umgesetzt werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission das Mandat der Plattform für Tierschutz verlängert hat; vertritt die Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren und der Wissenstransfer weiter verstärkt und erleichtert werden sollten, um den Beteiligten dabei zu helfen, ihren regelmäßigen Austausch zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie ihren Informationsfluss zu speichern und zu sichern; hält es für sehr wichtig, einen solchen regelmäßigen Austausch auch mit Vertretern der Drittländer, die Tiere aus der Union einführen, zu pflegen;

45.

fordert die Kommission auf, ihre verschiedenen Strategien zu verknüpfen, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Formulierungen mit dem europäischen Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Landwirtschaftspolitik in Bezug auf den Handel, die Handelsgepflogenheiten und die Fördermaßnahmen im Einklang stehen; betont, dass die Kohärenz zwischen diesen Strategien eine Voraussetzung für eine wirtschaftlich tragfähige Landwirtschaft ist; fordert, dass die überarbeiteten Tierschutzvorschriften vollständig mit den Prioritäten des Grünen Deals der EU und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in Einklang gebracht werden, indem ihr Anwendungsbereich und ihre Flexibilität zur Anpassung an die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen erweitert werden; fordert die Kommission auf, die Handelspolitik mit den Tierschutz- und Tierwohlvorschriften der Union in Einklang zu bringen, indem sie Handelsabkommen mit Drittländern überprüft und das Prinzip der Gegenseitigkeit in neue bilaterale und multilaterale Handelsabkommen aufnimmt, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die wirtschaftliche Rentabilität der Erzeuger aus der EU nicht gefährdet und für die Einhaltung der Tierschutz- und Produktqualitätsvorschriften der EU Sorge getragen wird;

46.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen Tierschutzvorschriften miteinander zu verknüpfen, sei es in Bezug auf die Haltung im landwirtschaftlichen Betrieb, den Transport oder auch die Schlachtung;

Tierwohlkennzeichnung

47.

bedauert, dass Erzeuger, die freiwillig Systeme zur Wahrung des Tierwohls anwenden, in nur begrenztem Maße rentabel wirtschaften; weist darüber hinaus darauf hin, dass sich eine Tierwohlkennzeichnung nur dann als erfolgreich erweisen wird, wenn sich aus dem höheren Preis und einer fairen Verteilung der Kosten und Gewinne über die gesamte Lebensmittelversorgungskette auch eine Rendite ergibt, wobei den Landwirten ein angemessener Anteil an dem höheren Preis garantiert wird, den die Verbraucher für den Kauf von Lebensmittelerzeugnissen zahlen, die den Tierwohlkennzeichnungsanforderungen der Union entsprechen;

48.

fordert die Kommission auf, auf multilateraler Ebene und in bilateralen Abkommen Gegenseitigkeitsklauseln im Hinblick auf die Achtung der Tierschutzvorschriften bei eingeführten Erzeugnissen auszuhandeln, auch damit den Verbrauchern richtige Angaben bereitgestellt werden;

49.

betont, dass die Einführung einer Tierwohlkennzeichnung bereits im Vorfeld harmonisierte verbindliche Vorschriften erfordert, die in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern ausgearbeitet werden und auf eindeutigen wissenschaftlichen Indikatoren beruhen sowie mit breit angelegten Werbekampagnen und Schulungsmaßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher in der Union einhergehen;

50.

fordert die Kommission auf, das Tierwohl auch in den den Erzeugern nachgelagerten Gliedern der Kette sicherzustellen und es in die harmonisierten Bedingungen für eine freiwillige Kennzeichnung aufzunehmen;

51.

fordert die Kommission auf, die Arbeit an einem umfassenden Tierwohlkennzeichnungssystem der Union mit dem Ziel zu beginnen, einen verbindlichen Unionsrahmen für die freiwillige Kennzeichnung auszuarbeiten, der alle Nutztierhaltungsbetriebe abdecken sollte, wobei allerdings deren Besonderheiten je nach Tierart zu berücksichtigen und anzuerkennen sind, um die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen und gleichzeitig privaten Initiativen, die Investitionen in die Produktvielfalt und die Beachtung strengerer Tierschutzvorschriften als Marktvorteil nutzen wollen, ausreichend Handlungsspielraum zu lassen;

52.

fordert die Kommission auf, einen harmonisierten und verbindlichen Unionsrahmen mit gemeinsamen Anforderungen an die freiwillige Tierwohlkennzeichnung vorzuschlagen, der auf Unionsvorschriften beruht und mit dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, die verschiedenen in Gebrauch befindlichen Ansätze darzulegen; fordert, dass die Spezifikationen des Rahmens nach einem technisch realistischen und wissenschaftlich fundierten Ansatz konzipiert werden, bei dem die Erzeugungsmethoden im gesamten Produktionszyklus berücksichtigt werden, und dass mit diesem Rahmen sichergestellt wird, dass die Nutztierhalter von dem erzielten Mehrwert profitieren, damit marktgesteuerte Fortschritte beim Tierwohl ermöglicht werden; besteht darauf, dass das Kennzeichnungssystem auf klaren technischen Bezugsgrößen beruhen muss, wobei die bei der Vermarktung zulässigen Begriffe und Angaben genau festgelegt sein müssen, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden und das Tierwohl nicht nur scheinbar gewahrt ist;

53.

weist darauf hin, dass aus Gründen der Einheitlichkeit möglicherweise auch verarbeitete Erzeugnisse und Zutaten tierischen Ursprungs in das Kennzeichnungssystem einbezogen werden sollten; empfiehlt, dass mit dem vorgeschlagenen Tierwohlkennzeichnungssystem den immer stärkeren Forderungen der Verbraucher nach Informationen und den entsprechenden Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in Bezug auf Nachhaltigkeit, Gesundheit und Ernährung sowie dem Tierwohl Rechnung getragen wird;

54.

fordert die Kommission auf, eingehend zu prüfen, wie sich die Einführung eines verbindlichen Unionsrahmens mit gemeinsamen Anforderungen an die Kennzeichnung auswirken könnte, insbesondere auf die Nutztierhalter, und dabei die Auswirkungen auf alle Akteure in der Lebensmittelversorgungskette von den Landwirten bis hin zu den Verbrauchern sorgfältig zu bewerten und insbesondere auf die Erfahrungen mit den staatlichen Kennzeichnungssystemen, die in den vergangenen Jahren in einigen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, keine Widersprüche zwischen etwaigen künftigen Regelungen und den geltenden Kennzeichnungssystemen entstehen zu lassen, insbesondere in Bezug auf die verbindlichen Anforderungen der spezifischen Richtlinien über das Tierwohl; ist besorgt über die Ergebnisse einer früheren Folgenabschätzung, die die Kommission 2012 durchgeführt hat und in der darauf hingewiesen wurde, dass durch die Kennzeichnung die Kosten der Industrie steigen könnten, ohne dass dabei zwingend ein größerer Nutzen entsteht;

55.

fordert die Kommission auf, eine Strategie zum Schutz der Nutztierhaltung in der Union umzusetzen und die Einfuhr von Lebendvieh oder Fleisch in die Union, das den Tierschutzvorschriften nicht entspricht, zu verbieten;

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o o

56.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0295.

(2)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

(3)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(4)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19.

(5)  ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7.

(6)  ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5.

(7)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 90.

(8)  ABl. C 345 vom 16.10.2020, S. 28.

(9)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0277.

(10)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(11)  Studie für die Kommission mit dem Titel „Future of EU livestock: How to contribute to a sustainable agricultural sector?“ (Zukunft der Nutztierhaltung in der EU: Wie kann ein Beitrag zu einer nachhaltigen Landwirtschaft geleistet werden?), Juni 2020.

(12)  Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA): Der EU-Fischmarkt 2015.

(13)  Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „‚End the Cage Age‘: Auf der Suche nach Alternativen“, November 2020.

(14)  Studie für die Kommission mit dem Titel „Future of EU livestock: How to contribute to a sustainable agricultural sector?“ (Zukunft der Nutztierhaltung in der EU: Wie kann ein Beitrag zu einer nachhaltigen Landwirtschaft geleistet werden?), Juni 2020.

(15)  Fortun-Lamothe, L., Savietto, D., Gidenne, T., Combes, S., Le Cren, D., Davoust, C., Warin, L.: „Démarche participative pour la conception d’un système d’élevage cunicole socialement accepté“, Colloque Bien-être animal: des valeurs à partager („Partizipatorischer Ansatz für die Gestaltung eines gesellschaftlich akzeptierten Kaninchenhaltungssystems“, Symposium „Tierwohl — gemeinsame Werte“), Straßburg, 1. und 2. Juli 2019.

(16)  Guingand, N.: „Réduire la densité animale en engraissement: quelles conséquences sur l’émission d’odeurs et d’ammoniac? ‚, Journées Recherche Porcine (Zur Verringerung der Besatzdichte in der Mast und ihren möglichen Auswirkungen auf die olfaktorische Belastung und die Ammoniakemissionen, Französische Tage der Schweineforschung), 39, S. 43–48, 2007.

(17)  Kollenda, E., Baldock, D., Hiller, N., Lorant, A.:‘Assessment of environmental and socio-economic impacts of increased animal welfare standards: transitioning towards cage-free farming in the EU“ (Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen strengerer Tierschutzvorschriften: Umstellung auf käfigfreie Haltung in der EU), Strategiebericht des Instituts für Europäische Umweltpolitik, Brüssel und London, Oktober 2020.

(18)  Siehe die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Krise im Schweinefleischsektor und den Entwurf eines Berichts der Kommission über ein Audit, das vom 9. bis 13. Oktober 2017 in Dänemark durchgeführt wurde und in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Prävention des Schwanzbeißens und Verhinderung des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen bewertet wurden.

(19)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/58


P9_TA(2022)0031

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2021/2167(INI))

(2022/C 342/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (1),

unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Parlament verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 54 und Artikel 142 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0342/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2020 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Parlaments am 6. September 2021 offiziell übermittelt wurde und die Europäische Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 14. Juli 2021 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV und Artikel 43 der Charta befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 15 AEUV die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Unionsbürgern hochwertige Dienste zur Verfügung stehen und die EU-Verwaltung den Bedürfnissen und Anliegen der Unionsbürger Rechnung trägt, wenn die Rechte und grundlegenden Freiheiten der Bürger gewahrt bleiben sollen;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, unter anderem vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden;

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 43 der Charta die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht haben, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des EuGH in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“;

H.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 370 Untersuchungen einleitete — davon 365 auf Grundlage von Beschwerden und 5 aus eigener Initiative — und 394 Untersuchungen abschloss (392 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 2 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission betrafen (210 Untersuchungen oder 56,8 %), gefolgt von den EU-Agenturen (34 Untersuchungen oder 9,2 %), dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (30 Untersuchungen oder 8,1 %), dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) (14 Untersuchungen oder 3,8 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12 Untersuchungen oder 3,2 %), das Parlament (11 Untersuchungen oder 3 %), die Europäische Zentralbank (9 Untersuchungen oder 2,4 %), die Europäische Investitionsbank (9 Untersuchungen oder 2,4 %) und andere Institutionen (41 Untersuchungen oder 11,1 %);

I.

in der Erwägung, dass die drei wichtigsten Anliegen in den von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 abgeschlossenen Untersuchungen Transparenz und Rechenschaftspflicht (Zugang zu Informationen und Dokumenten) (25 %), Dienstleistungskultur (24 %) und die ordnungsgemäße Nutzung von Ermessensbefugnissen, einschließlich in Vertragsverletzungsverfahren (17 %), waren; in der Erwägung, dass sich andere Anliegen mit ethischen Fragen der EU-Verwaltung, der Achtung der Grundrechte, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Meldung von Missständen, der Achtung der Verfahrensrechte, der Einstellung von Mitarbeitern und der guten Verwaltung von EU-Personalfragen befassten;

J.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Schlüsselrolle dabei spielt, die vollständige Transparenz, demokratische Rechenschaftspflicht und Integrität der EU-Entscheidungsprozesse sicherzustellen;

K.

in der Erwägung, dass die oberste Priorität der Bürgerbeauftragten darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger uneingeschränkt geachtet werden und im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung seitens der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union die höchsten Standards zur Anwendung kommen;

L.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie viel Arbeit geleistet hat, um sicherzustellen, dass alle Organe der EU die höchsten Standards der guten Verwaltungspraxis einhalten, um die Rechte der Bürger zu schützen und das öffentliche Vertrauen zu stärken;

M.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte die Arbeit der Kommission während der COVID-19-Krise untersuchte und Informationen anforderte, unter anderem über die Transparenz der Interaktion der Kommission mit Interessenvertretern, über ihre Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe in Notfällen und über die Transparenz und Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Beratung bezüglich der Pandemie;

N.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte nach einer Untersuchung der Leistung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) während der COVID-19-Krise Lücken in den Transparenzverfahren des ECDC feststellte, darunter auch bei den Daten, die seinen Risikobewertungen und Interaktionen mit internationalen Partnern zugrunde liegen, und Vorschläge zur Verbesserung der öffentlichen Kontrolle der Aktivitäten des ECDC im Zusammenhang mit den COVID-19-Impfstoffen machte;

O.

in der Erwägung, dass Öffentlichkeit und Transparenz die wichtigsten Grundsätze des EU-Gesetzgebungsverfahrens sind, wie durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt wurde, der klare rechtliche Leitlinien dafür vorgab, wie ihre vollständige und konsequente Einhaltung sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass der Mangel an Transparenz und Information das Vertrauen der Bürger in die Legitimität des EU-Gesetzgebungsverfahrens insgesamt schwächt; in der Erwägung, dass die Kommission entgegen diesen Grundsätzen bei der Aushandlung, der Beschaffung und der Verteilung von COVID-19-Impfstoffen nicht transparent vorgegangen ist;

P.

in der Erwägung, dass das Informationsrecht der EU-Bürger und die Verpflichtung der EU-Organe zur Gewährleistung vollständiger Transparenz, insbesondere im Zusammenhang mit den zwischen den EU-Organen und Pharmaunternehmen geschlossenen Verträgen über COVID-19-Impfstoffe, Vorrang vor einem behaupteten Recht der Pharmaunternehmen oder der EU-Organe haben, Informationen im Zusammenhang mit diesen Verträgen oder COVID-19-Impfstoffen geheim zu halten oder nicht vollständig offenzulegen;

Q.

in der Erwägung, dass die EU im Rahmen von „NextGenerationEU“ Ausgaben und Investitionen in noch nie dagewesener Höhe plant, wobei auch bedeutende Verbindungen zum Privatsektor geschaffen werden, weshalb es für die Organe der EU noch wichtiger ist, dass der Entscheidungsprozess auf vollständiger Transparenz und strengsten ethischen Regeln beruht, um Interessenkonflikte und Korruptionsfälle zu vermeiden;

R.

in der Erwägung, dass der Rat den abschließenden Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nicht gefolgt ist und sich geweigert hat, der Öffentlichkeit rechtzeitig Zugang zu den Gesetzgebungsunterlagen im Zusammenhang mit der Verabschiedung der jährlichen Verordnungen zur Festsetzung der Fangquoten zu gewähren, die grundlegende Umweltinformationen im Sinne der Århus-Verordnung enthielten, wodurch die Transparenz seines Beschlussfassungsverfahrens beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte feststellte, dass die Entscheidung des Rates einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und hervorhob, dass der Rat den entscheidenden Zusammenhang zwischen Demokratie und Transparenz der Beschlussfassung noch immer nicht vollständig verstanden hat;

S.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zur Weigerung des Rates einleitete, die Frage des Sponsorings der EU-Ratspräsidentschaft durch Unternehmen anzugehen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Rates in Bezug auf die Beseitigung der Reputationsrisiken festgestellt hat, die mit einem solchen kommerziellen Sponsoring mit Blick auf die Unparteilichkeit der Ratspräsidentschaft und das Image der EU als Ganzes einhergehen;

T.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Bedenken in Bezug auf die gegenwärtigen Verfahren der Kommission für die Zulassung von „Wirkstoffen“ in Pestiziden und in Bezug auf den Umstand äußerte, dass nach dem System der Kommission zur Überprüfung von Interessenkonflikten externe wissenschaftliche Experten, die sie beraten, finanzielle Interessen erst ab einem Schwellenwert von 10 000 Euro melden müssen;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission eine kritischere Prüfung aller Risiken von Interessenkonflikten hätte durchführen sollen, bevor sie einen Auftrag zur Durchführung einer Studie über die Aufnahme von Umwelt-, Sozial- und Governance-Zielen in die EU-Bankenvorschriften an BlackRock Investment Management vergab, ein Unternehmen, das Investitionen in der Branche der fossilen Brennstoffe und im Bankensektor verwaltet, also Bereiche, die in den Anwendungsbereich der neuen Regeln über Umwelt-, Sozial- und Governance-Ziele fallen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte betonte, dass die EU-Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht robust und klar genug sind, um Interessenkonflikte zu verhindern;

V.

in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident der Europäischen Investitionsbank (EIB) im November 2020 aus dem Direktorium der EIB ausschied und nach weniger als 3 Monaten Mitglied des Vorstands des spanischen multinationalen Versorgungsunternehmens Iberdrola wurde; in der Erwägung, dass der ehemalige Vizepräsident der EIB für die Beaufsichtigung des Kreditgeschäfts der EIB in Spanien und damit auch für Iberdrola zuständig war; in der Erwägung, dass Iberdrola seit 2019 beträchtliche Darlehen in Höhe von insgesamt 1,39 Mrd. EUR erhalten hat, womit Iberdrola in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Kunden der EIB geworden ist; in der Erwägung, dass dieser Fall die bislang ungelöste und umstrittene Praxis der EIB veranschaulicht, wonach es den von den Mitgliedstaaten benannten Vizepräsidenten der EIB gestattet ist, die Darlehensvergabe in ihren Herkunftsländern zu überwachen, was zu Interessenkonflikten führen kann;

W.

in der Erwägung, dass nach Ansicht der Bürgerbeauftragten das Versäumnis der Kommission, vor Abschluss der Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur eine „Nachhaltigkeitsprüfung“ durchzuführen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; in der Erwägung, dass in den Feststellungen der Bürgerbeauftragten hervorgehoben wurde, dass die Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien für die Durchführung von Nachhaltigkeitsprüfungen verstoßen hat;

X.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit der Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), ihrem damaligen Exekutivdirektor zu gestatten, Geschäftsführer der Association for Financial Markets in Europe (AFME), einer Lobbyorganisation der Finanzindustrie, zu werden, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellte, da die EBA dem Risiko eines Interessenkonflikts nicht entgegenwirkte und ihrem ehemaligen Exekutivdirektor weiterhin Zugang zu vertraulichen Informationen gewährte; in der Erwägung, dass die EBA damit begonnen hat, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nachzukommen, sodass der Fall abgeschlossen werden konnte;

Y.

in der Erwägung, dass die Strategie der Kommission für den Umgang mit Petitionen auf ihrer Mitteilung von 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ beruht, in der keine Verwaltungsverfahren oder -praxis für Petitionen festgelegt sind; in der Erwägung, dass die Vorgehensweise der Kommission dazu führt, dass sie sich systematisch weigert, bei individuellen Petitionsanliegen und bei Petitionen, die unter Artikel 6 AEUV fallende Bereiche betreffen, tätig zu werden, was im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 227 AEUV steht und bei den Bürgern Frust und Enttäuschung hervorruft, wobei gleichzeitig die Möglichkeit untergraben wird, systematische Defizite bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten festzustellen;

Z.

in der Erwägung, dass in vielen beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen die mangelnde Transparenz der Kommission beanstandet und gefordert wird, dass alle Einzelheiten der zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Pharmaindustrie unterzeichneten Verträge über COVID-19-Impfstoffe sowie Angaben zu den klinischen Versuchen mit Patienten veröffentlicht werden;

AA.

in der Erwägung, dass die Funktion des Bürgerbeauftragten darin besteht, Bürgerinnen und Bürgern, die Probleme beim Zugang zu Dokumenten im Besitz der Organe der EU haben, eine Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde zu bieten; in der Erwägung, dass eine beträchtliche Anzahl der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 dazu führte, dass der Zugang zu Dokumenten von allgemeinem öffentlichem Interesse gewährt wurde, obwohl die geltenden EU-Rechtsvorschriften strukturell unzureichend sind, da sie veraltet sind und nicht mehr den aktuellen Verfahrensweisen der EU-Organe entsprechen;

AB.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer besseren und kohärenteren Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb der gesamten EU-Verwaltung ergriffen hat und eine strategische Initiative über die Art und Weise, wie die Kommission die besonderen Bedürfnisse von Mitarbeitern mit Behinderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise berücksichtigt hat, auf den Weg gebracht hat;

AC.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung darüber eingeleitet hat, wie die Kommission sicherstellt, dass die Verwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) durch Ungarn und Portugal für Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen steht, die sich aus der Charta, der Verordnung über die ESI-Fonds und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergeben;

1.

billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2020 und begrüßt, dass darin die wichtigsten Fakten und Zahlen zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 auf herausragende Weise dargelegt werden;

2.

beglückwünscht Emily O'Reilly zu ihrer bemerkenswerten Arbeit zur Verbesserung der Offenheit, Rechenschaftspflicht und Integrität der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und damit zur Wahrung der Grundrechte der Bürger, insbesondere in einem tragischen Jahr, das durch die verheerenden Folgen der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet war; weist darauf hin, dass Transparenz in der Rechtsstaatlichkeit verankert und ein wesentlicher Grundsatz der partizipativen Demokratie ist;

3.

weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte Empfehlungen, Lösungsvorschläge und Verbesserungsvorschläge vorlegen kann, um Probleme im Zusammenhang mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beheben; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einem Beschwerdeführer empfehlen kann, sich an eine andere Stelle oder an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn eine Beschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 über 1 400 Beschwerden erhalten hat, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, vor allem, weil sie keine Tätigkeiten in Verbindung mit der Verwaltung der EU betrafen;

4.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte dazu, dass sie die Arbeit der unmittelbar mit der Reaktion auf die Pandemie befassten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU überwacht und insbesondere auf ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Transparenz hinweist; begrüßt die von der Bürgerbeauftragten an die Kommission gerichtete Frage nach der Transparenz der von ihr in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachten, ihrer Sitzungen mit Interessenvertretern und ihrer Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Notsituationen;

5.

spricht der Bürgerbeauftragten seine Anerkennung für ihre konstruktive Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere mit dem Petitionsausschuss, und mit anderen EU-Institutionen aus; lobt die Bürgerbeauftragte für ihre Fähigkeit, die Qualität und Zugänglichkeit der für die Bürger erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, und für die Tatsache, dass es trotz des Hintergrunds der Pandemie keinen Rückgang in ihrer Haupttätigkeit und keine Unterbrechung bei der Bearbeitung von Beschwerden gegeben hat;

6.

stellt fest, dass die Arbeit der Bürgerbeauftragten positive Veränderungen in den Organen und Einrichtungen der EU bewirkt hat;

7.

betont, dass Transparenz und gutes Verwaltungshandeln bei der Tätigkeit der Organe der EU von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert, dass die Kommission auf die Anfragen der Bürgerbeauftragten hin keine angemessenen Erklärungen zu Schlüsselelementen ihrer Arbeit während der COVID-19-Krise abgegeben hat; fordert die Kommission auf, ihre Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Notlagen, auch in Bezug auf die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse, zu erläutern, um für eine vollständige Transparenz ihrer Vorgehensweise zu sorgen;

8.

stellt fest, dass die Kommission anerkannt hat, dass der Markt für Impfstoffe von Wettbewerb geprägt ist; ist der Ansicht, dass es im Interesse der europäischen Bürger liegt, Klarheit und Transparenz in Bezug auf Vereinbarungen über Abnahmegarantien und die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen zu haben, und dass dies Vorrang vor der Forderung der Hersteller haben muss, von Geheimhaltungsklauseln Gebrauch zu machen; betont, dass insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Kriste ein Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Organen von höchster Bedeutung ist; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Untersuchungen fortzusetzen und die Kommission aufzufordern, nicht redigierte Fassungen solcher Abnahmegarantien und Liefervereinbarungen zu veröffentlichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, vollständige Transparenz in Bezug auf alle Einzelheiten der Erforschung, Entwicklung, Beschaffung und Verteilung von COVID-19-Impfstoffen sicherzustellen, indem sie nicht redigierte Fassungen der Vereinbarungen über Abnahmegarantien und Lieferungen veröffentlicht und die Offenlegung aller Einzelheiten in künftigen Verträgen über COVID-19-Impfstoffe zu einer Voraussetzung für künftige Verhandlungen mit Pharmaunternehmen macht; betont, dass jeder Mangel an Transparenz im Rahmen der COVID-19-Pandemie dem Recht der Bürger auf Information zuwiderläuft und Desinformation und Misstrauen schürt;

9.

hebt hervor, dass es von größter Bedeutung ist, die vollständige und konsequente Umsetzung der Vorschläge der Bürgerbeauftragten sicherzustellen, die sie im Anschluss an ihre strategische Untersuchung zur Verbesserung der Transparenzpraxis und der allgemeinen Arbeit des ECDC gemacht hat, dessen Rolle bei der Sammlung und Veröffentlichung von Schlüsselinformationen über COVID-19-Impfstoffe und bei der Stärkung des öffentlichen Vertrauens in die COVID-19-Impfstrategie der EU von entscheidender Bedeutung ist;

10.

unterstützt die Bürgerbeauftragte bei ihrer Arbeit mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre demokratischen Rechte in vollem Umfang ausüben können, indem sie u. a. unmittelbar am Entscheidungsprozess der Organe der EU teilhaben und diesen im Detail verfolgen können und indem sie Zugang zu allen relevanten Informationen haben, wie es auch in der Rechtsprechung des EuGH verlangt wird;

11.

begrüßt die Maßnahmen der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit an die Kommission gerichteten Anträgen auf Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten, die von erheblichem öffentlichem Interesse sind und sich auf beispiellose Beträge beziehen, die im Rahmen von NextGenerationEU zugewiesen werden; begrüßt, dass die Kommission bereits umfangreiches Material zur Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt hat; betont, dass in diesem Zusammenhang mehr Transparenz und eine stärkere Überwachung durch die zuständigen Behörden nötig ist, einschließlich einer stärkeren Überwachung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf EU-Mittel durch die Bürgerbeauftragte; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, gemeinsam mit den Mitgliedern des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO) andere mögliche Maßnahmen zur Überwachung der Zuweisung und Verwendung von EU-Mitteln in ihrem Zuständigkeitsbereich zu untersuchen, um die Rechte der Unionsbürger vor möglichen Interessenkonflikten und Korruptionsfällen sowie vor Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und so dazu beizutragen, die Integrität, vollständige Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht der EU-Organe sicherzustellen;

12.

betont, dass die Transparenz der Gesetzgebung ein grundlegender Bestandteil einer repräsentativen Demokratie ist; bedauert, dass die derzeitigen Verfahrensweisen des Rates in Bezug auf seinen Entscheidungsprozess nach wie vor von mangelnder Transparenz geprägt sind; bedauert, dass der Rat die Bürger weiterhin daran hindert, während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens direkten und rechtzeitigen Zugang zu seinen Legislativdokumenten zu erhalten, was einen Verstoß gegen ihr Recht auf wirksame Teilhabe am Entscheidungsprozess darstellt;

13.

würdigt die Entschlossenheit der Bürgerbeauftragten, dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsprozesse der EU vollständig transparent sind; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (2) die Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Gesetzgebung unterstützt hat; betont, dass die Umsetzung der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Trilogverhandlungen überwacht werden muss; fordert den Rat auf, seine Transparenzbemühungen zu intensivieren, insbesondere indem er die von den Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkte aufzeichnet und veröffentlicht und mehr Trilog-Dokumente zur Verfügung stellt, um die demokratischen Rechte der Bürger zu wahren;

14.

begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte im Rahmen der umfassenderen strategischen Arbeit zur Reaktion der EU-Verwaltung in der COVID-19-Krise auch auf eigene Initiative eine Untersuchung zu den vom Rat eingeführten außerordentlichen Beschlussfassungsverfahren eingeleitet hat; fordert den Rat auf, den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung seiner Arbeit zu folgen;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Anbetracht der bereits schwerwiegenden Folgen des Einsatzes von Pestiziden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine „Wirkstoffe“ zuzulassen, die in Pestiziden verwendet werden, wenn kritische Bereiche oder eine nicht sichere Verwendung festgestellt wurden oder wenn zusätzliche Daten zur Bestätigung ihrer Sicherheit erforderlich sind;

16.

fordert die Kommission auf, ein Zulassungsverfahren für „Wirkstoffe“ in Pestiziden sicherzustellen, das völlig transparent und frei von Interessenkonflikten ist; stellt fest, dass für die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Bienen und Bauern retten“ über eine Million Unterschriften in der gesamten EU gesammelt wurden und dass im Rahmen der Initiative gefordert wird, dass der Einsatz synthetischer Pestizide in der EU schrittweise eingestellt wird, Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt ergriffen werden und Landwirte beim Übergang zu einer nachhaltigen Landwirtschaft unterstützt werden; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die auf EU-Ebene bestehenden Systeme weiter zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die derzeitigen politischen Maßnahmen und Verfahrensgarantien in diesem Bereich das höchste Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes sichern und dass die Sammlung und Prüfung wissenschaftlicher Nachweise völlig transparent, genau und frei von Interessenkonflikten erfolgt;

17.

weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im März 2020 ihre Untersuchung zu der Frage abgeschlossen hat, wie die Kommission sicherstellt, dass bei den von ihr zu Rate gezogenen wissenschaftlichen Sachverständigen keine Interessenkonflikte vorliegen; fordert die Kommission auf, ihre Verfahren zur Bewertung der Unabhängigkeit der von ihr zur Rate gezogenen wissenschaftlichen Sachverständigen zu verbessern, indem sie unter anderem die Vorschläge der Bürgerbeauftragten im Anschluss an ihre Untersuchung in dieser Angelegenheit vollständig umsetzt und sicherstellt, dass sich die betreffenden Sachverständigen in keinem Interessenkonflikt befinden;

18.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine Untersuchung des strategischen Ansatzes der Kommission bei der Bearbeitung von Petitionen einzuleiten, da die Kommission nur bei Fragen tätig wird, die sie als strategisch wichtig erachtet oder die strukturelle Probleme betreffen, so dass Einzelfälle ausgeschlossen werden, was sich auf das Petitionsrecht der Bürger und ihr Recht auf eine gute Verwaltung auswirken könnte;

19.

kritisiert die Kommission dafür, dass sie es versäumt hat, die Nachhaltigkeitsprüfung vor Abschluss der EU-Mercosur-Handelsgespräche zu Ende zu bringen; weist darauf hin, dass das Parlament den Standpunkt vertritt, dass die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Freihandelsabkommen vor dem Abschluss von Handelsgesprächen gründlich bewertet werden müssen;

20.

kritisiert die Entscheidung der Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehatten, auf das Sponsoring durch Unternehmen zurückzugreifen, da damit schwerwiegende Reputationsrisiken für das Ansehen der EU einhergehen, und hebt hervor, wie wichtig es ist, in Zukunft von jeglichem Sponsoring abzusehen; hält die Verabschiedung strengster Vorschriften zur Verhinderung derartiger Praktiken für vorrangig, um den Ruf und die Integrität des Rates und der EU insgesamt zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten in voller Transparenz nachzukommen;

21.

lobt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, das Recht der EU-Bürger auf Zugang zu Dokumenten der EU-Institutionen zu wahren und den Bürgern Dokumente in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung zu stellen; begrüßt die Initiative der Bürgerbeauftragten in Bezug auf ein beschleunigtes Verfahren im Zusammenhang mit Fällen, die den Zugang zu Dokumenten betreffen, mit dem angestrebt wird, dass binnen 40 Arbeitstagen eine Entscheidung über die angeforderten Dokumente getroffen wird; hebt hervor, dass die durchschnittliche Zeit zur Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit im Jahr 2020 bei einem Drittel der Zeit lag, die vor 2018 benötigt wurde, als dieses Verfahren eingeführt wurde; ist der Auffassung, dass es von größter Wichtigkeit ist, die vollständige Transparenz und den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten im Besitz der Organe der EU sicherzustellen, um für ein Höchstmaß an Schutz der demokratischen Rechte der Bürger zu sorgen und ihr Vertrauen in die Organe der EU sicherzustellen; ist der Ansicht, dass der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) Vorrang eingeräumt muss; bedauert es, dass die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten sehr veraltet sind, was auch die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten in dieser Angelegenheit behindert;

22.

würdigt das von der Bürgerbeauftragten wiederholt unter Beweis gestellte Engagement, gegen „Drehtürfälle“ vorzugehen, wie etwa in dem Fall, in den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verwickelt war, was letztere dazu veranlasst hat, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zu folgen und eine neue Politik zur Bewertung von Beschränkungen und Verboten nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern sowie neue Verfahren zur sofortigen Aussetzung des Zugangs zu vertraulichen Informationen für ausscheidende Mitarbeiter anzunehmen;

23.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Namen aller an „Drehtürfällen“ beteiligten EU-Bediensteten rechtzeitig veröffentlicht werden, und dafür zu sorgen, dass in Bezug auf alle einschlägigen Informationen umfassende Transparenz herrscht;

24.

begrüßt die von der Bürgerbeauftragten eingeleitete Untersuchung in Bezug auf den Umgang der EIB mit dem von ihrem ehemaligen Vizepräsidenten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag auf Übernahme einer Führungsposition bei dem spanischen Unternehmen Iberdrola, das von der EIB Kredite in enormer Höhe erhalten hat; bemängelt, dass die EIB nicht der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, Bestimmungen in den Verhaltenskodex des Direktoriums der EIB aufzunehmen, mit denen verhindert wird, dass dessen Mitglieder die Kreditvergabe und die Durchführung von Projekten in ihren Herkunftsländern überwachen; fordert die EIB auf, der Forderung des Europäischen Parlaments uneingeschränkt und konsequent nachzukommen und ihre Integritätsvorschriften und deren Durchsetzung zu stärken, um Interessenkonflikte und Reputationsschäden zu verhindern;

25.

begrüßt die Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zum Schutz der Grundrechte von Flüchtlingen, einschließlich ihrer Untersuchung, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit Grundrechtsverletzungen umgeht, sowie die Ausweitung ihres Mandats, die Transparenz und Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens und die Rolle und Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten; fordert die Bürgerbeauftragte auf, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen, indem sie die künftigen Maßnahmen der Kommission im Auge behält und untersucht, wie mit dem von der Kommission eingerichteten Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit der von der EU finanzierten Grenzschutzeinsätze kontrolliert wird; betont, wie wichtig es ist, dass die Bürgerbeauftragte untersucht, wie die Kommission sicherstellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei Grenzmanagementeinsätzen die Grundrechte achten;

26.

fordert die Kommission auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, die sie im Anschluss an ihre Untersuchung zum Fall BlackRock ausgesprochen hat, vollständig und zeitnah nachzukommen, indem sie strengere und klarere Regeln — auch im Rahmen ihrer internen Leitlinien — erlässt, die darauf abzielen, bei allen Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Interessenkonflikte zu verhindern, um unter anderem die Integrität der Entscheidungsprozesse bezüglich der Annahme neuer Regeln zu ESG-Themen auf EU-Ebene zu sichern;

27.

unterstützt die Aktivitäten der Bürgerbeauftragten, die darauf abzielen, die vollständige und konsequente Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Verwaltung sicherzustellen, einschließlich der Liste bewährter Verfahren, die erstellt wurde, um einen konsequenten Ansatz in der gesamten EU-Verwaltung hinsichtlich der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Mitarbeitern mit Behinderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu fördern; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von Menschen mit Behinderungen untersucht, und bestärkt sie in ihren Bemühungen im Hinblick auf den EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte 2020 den Vorsitz im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geführt hat;

28.

begrüßt die Fortsetzung der Auszeichnung für gute Verwaltungspraxis, mit der Maßnahmen des öffentlichen Dienstes der EU anerkannt werden sollen, die sich positiv auf das Leben der europäischen Bürger auswirken; ist der Ansicht, dass die Auszeichnung besser bekannt gemacht werden sollte, um den europäischen Bürgern zu zeigen, dass die europäischen Institutionen auf konkrete Lösungen hinarbeiten;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu untersuchen, die für die Errichtung von institutionellen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Ungarn und Portugal bereitgestellt wurden;

30.

betont, dass Mittel aus den ESI-Fonds zugewiesen wurden, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine selbstbestimmte Lebensführung und auf Eingliederung in die Gemeinschaft zu fördern; betont, wie wichtig eine Überwachung der bereitgestellten EU-Mittel ist, die zur Förderung der Abkehr von der Heimunterbringung in den Mitgliedstaaten verwendet werden sollten;

31.

stellt fest, dass die Zahl der an die Bürgerbeauftragte gerichteten Beschwerden in den vergangenen Jahren leicht gestiegen ist, was zeigt, dass sich nun mehr Bürger der Existenz dieser Einrichtung und ihrer sehr nützlichen Arbeit zur Verteidigung öffentlicher Interessen bewusst sind;

32.

betont, dass die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten werden sollten, auch indem während der gesamten Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gerichtet wird;

33.

begrüßt, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Fälle im Jahr 2020 fünf Monate betrug, was gegenüber dem Vorjahr mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von sieben Monaten eine Verbesserung darstellt;

34.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass 57 % der Fälle im Jahr 2020 in weniger als drei Monaten abgeschlossen wurden und dass die Fälle, deren Beilegung bis zu 18 Monate in Anspruch nahm, nur 1 % ausmachten, während es im Vorjahr 10 % und im Jahr 2013 27 % waren; würdigt daher die unternommenen Anstrengungen zur Lösung der von den Bürgern vorgebrachten Probleme und fordert alle betroffenen Einrichtungen auf, Anfragen der Dienststelle der Europäischen Bürgerbeauftragten zeitnah zu beantworten;

35.

stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen, im Laufe der Jahre relativ stabil geblieben ist (1 420 Fälle im Jahr 2020, 1 330 Fälle im Jahr 2019 und 1 300 Fälle im Jahr 2018); stellt fest, dass dem Bericht 2020 zufolge die meisten dieser Beschwerden nicht die Verwaltung der EU betreffen; begrüßt die von der Dienststelle unternommenen Anstrengungen, um die Bürger besser über das Mandat der Bürgerbeauftragten zu informieren; weist zugleich darauf hin, dass die Kommunikation und das Bewusstsein für die verschiedenen Formen von Beschwerden, die Bürger auf nationaler und europäischer Ebene einreichen können, verbessert werden müssen; hebt hervor, dass das Europäische Parlament und seine Mitglieder in diesem Zusammenhang auch einen Beitrag leisten sollten;

36.

stellt fest, dass die Akzeptanzquote der Vorschläge der Bürgerbeauftragten durch die Organe der EU im Jahr 2020 bei 79 % lag, was eine leichte Verbesserung gegenüber dem Vorjahr darstellt; ist der festen Überzeugung, dass die Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union den Lösungen, Empfehlungen und Anregungen der Bürgerbeauftragten vollständig und konsequent nachkommen müssen;

37.

hebt hervor, dass das Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und die jährlich mit nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten über das Verbindungsnetz ausgerichteten Sitzungen wichtig sind, um das Bewusstsein dafür, was die Dienststelle der Bürgerbeauftragten für die europäischen Bürger tun kann, weiter zu schärfen; begrüßt die Maßnahmen, die die Bürgerbeauftragte während der Pandemie ergriffen hat, um einen regelmäßigen Kontakt mit ihren nationalen Kollegen aufrechtzuerhalten und während des gesamten Jahres 2020 Webinare zu Themen wie den Auswirkungen der Pandemie, der Förderung und Weitergabe von bewährten Verfahren bei der Krisenreaktion und den Auswirkungen der künstlichen Intelligenz zu organisieren und auszurichten; erkennt den wichtigen Beitrag an, den das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten zur Bereitstellung von Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten seiner Mitglieder und die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts leistet; fordert das Verbindungsnetz auf, auszuloten, welche Rolle die nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten spielen könnten, wenn es darum geht, die EU-Bürger stärker in den Beschlussfassungsprozess der EU einzubinden; spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Verbindungsnetzes aus, auch im Bereich der Förderung künftiger paralleler Untersuchungen;

38.

lobt die Bürgerbeauftragte für ihre Aktivitäten auf digitalen Plattformen, durch die die EU-Bürger für ihre Arbeit sensibilisiert werden; stellt fest, dass Instagram im Jahr 2020 der am schnellsten wachsende Kanal war, auf dem das Publikum im Laufe des Jahres um 71 % wuchs (1 068 neue Follower); stellt fest, dass die Zahl der Follower auf LinkedIn um 34 % anstieg (+1 237), während die Bürgerbeauftragte auf Twitter das größte Publikum hat, wo sich die Zahl der Follower im Dezember 2020 auf 29 200 belief, was einem Anstieg um 11 % (+2 870) entspricht;

39.

beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zum 25. Jahrestag der Einrichtung dieses Amtes und betont, dass die Dienststelle seit 1995 mehr als 57 000 Beschwerden bearbeitet und mehr als 7 300 Untersuchungen durchgeführt hat, was in hohem Maße dazu beigetragen hat, die ethischen Standards und die Rechenschaftspflicht der Organe und Einrichtungen der EU in einer Vielzahl von Bereichen zu verbessern; befürwortet die Strategie der Bürgerbeauftragten „Auf dem Weg ins Jahr 2024“, die darauf abzielt, die Wirkung, Sichtbarkeit und Relevanz der Dienststelle der Bürgerbeauftragten zu erhöhen, und in der die Ziele und Prioritäten für die laufende Amtszeit dargelegt werden, darunter die verstärkte Sensibilisierung der Bürger für die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten;

40.

begrüßt die Verabschiedung des neuen Statuts des Bürgerbeauftragten, mit dem die Rolle des Bürgerbeauftragten präzisiert wird und ihm weitere Zuständigkeiten in den Bereichen Meldung von Missständen, Belästigung und Interessenkonflikte in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übertragen werden; hält es für äußerst wichtig, das Budget der Bürgerbeauftragten aufzustocken, um ihr die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Gesamtarbeitslast effektiv bewältigen kann;

41.

begrüßt die an die EU-Verwaltung gerichteten praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Verwendung der 24 Amtssprachen in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit; betont, dass diese Empfehlungen für den Erhalt der großen sprachlichen Vielfalt in Europa von entscheidender Bedeutung sind; erinnert daran, dass die Gleichbehandlung der Sprachen von den EU-Organen besser gewährleistet werden sollte; stellt fest, dass die Gleichbehandlung aller 24 Amtssprachen auf den Websites der EU-Organe besser zum Ausdruck gebracht werden sollte, und bedauert, dass immer noch viele Bereiche der Websites der EU-Organe nur in einigen Sprachen verfügbar sind;

42.

begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten zur Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess der EU;

43.

begrüßt die neue Version der Website der Bürgerbeauftragten, die dynamischer und für die europäischen Bürger einfacher zu nutzen ist; bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, einen größeren Teil ihrer Veröffentlichungen in alle Amtssprachen der EU übersetzen zu lassen;

44.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1.

(2)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 149.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/66


P9_TA(2022)0032

EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu einer EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie (2021/2012(INI))

(2022/C 342/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (3) („Richtlinie über erneuerbare Energie“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 (4) und (EG) Nr. 715/2009 („TEN-E-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (5), die derzeit überarbeitet wird,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2018 zur schnelleren Innovation im Bereich der sauberen Energie (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum Klimawandel — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu einem umfassenden europäischen Konzept für die Energiespeicherung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Wasserstoffstrategie (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu einer europäischen Strategie für die Integration der Energiesysteme (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei (14),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (COM(2020)0102),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) und die damit zusammenhängende Entschließung vom 9. Juni 2021 mit demselben Titel (15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ (COM(2020)0301),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ (COM(2020)0299),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Bericht zur Lage der Energieunion 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz“ (COM(2020)0950),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2020 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft“ (COM(2020)0741),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (COM(2020)0824),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur Nr. 3/2015 vom 1. Oktober 2015 mit dem Titel „Marine protected areas in Europe’s seas — an overview and perspectives for the future“ (Meeresschutzgebiete in Europas Meeren — ein Überblick und Perspektiven für die Zukunft) und ihr Briefing vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Management effectiveness in the EU‘s Natura 2000 network of protected areas“ (Wirksamkeit der Bewirtschaftung im Natura-2000-Netz der EU für Schutzgebiete),

unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) geschlossen wurde („Übereinkommen von Paris“),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Fischereiausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0339/2021),

A.

in der Erwägung, dass die EU das Übereinkommen von Paris sowie den europäischen Grünen Deal und das vor Kurzem angenommene Europäische Klimagesetz ratifiziert hat, in dem das EU-Ziel, die Treibhausgas-Emissionen (THG) bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie ergänzende Ziele festgelegt wurden, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels zu bekämpfen;

B.

in der Erwägung, dass für den Wandel hin zu einer treibhausgasneutralen, hochgradig energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden Wirtschaft eine rasche und saubere Energiewende, mit der die Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit und Erschwinglichkeit von Energie sichergestellt wird, sowie die notwendige Energieinfrastruktur erforderlich sind;

C.

in der Erwägung, dass erneuerbare Offshore-Energie durch den signifikanten Preisverfall — da das globale gewichtete Mittel der Stromgestehungskosten bei Offshore-Windanlagen zwischen 2010 und 2020 von 0,14 EUR auf 0,071 EUR pro kWh und somit um 48 % gesunken ist — nicht nur zu einer der Energiequellen mit den wettbewerbsfähigsten Preisen und damit zu einem wichtigen Baustein des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft geworden ist, um den Weg zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu ebnen, sondern auch zu einer der wichtigsten Säulen für die klimapolitischen Zielvorgaben der EU; in der Erwägung, dass bei erneuerbarer Offshore-Energie große Energiemengen genutzt werden, wodurch die Haushalte vor Energiearmut geschützt werden können;

D.

in der Erwägung, dass die EU-Strategie für erneuerbare Offshore-Energie den unterschiedlichen geografischen Merkmalen der Meeresbecken der EU Rechnung tragen sollte, die für eine einheitliche Vorgehensweise eine Herausforderung darstellen;

E.

in der Erwägung, dass die Branche der erneuerbaren Offshore-Energie in der EU technisch führend ist und über erhebliches Potenzial für die Förderung der Wirtschaft der EU verfügt, indem sie das Wachstum der Erzeugung sauberer Energie in Europa und weltweit voranbringt;

F.

in der Erwägung, dass für die Forschungs- und Entwicklungsprogramme der EU (FuE) für Offshore-Windenergie in den letzten zehn Jahren insgesamt 496 Mio. EUR zur Verfügung standen; in der Erwägung, dass öffentliche FuE-Investitionen in die Wertschöpfungskette der Windenergie bereits eine wichtige Rolle für die Entwicklung der Branche gespielt haben; in der Erwägung, dass die Investitionen, die erforderlich sind, um den großflächigen Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie bis 2050 voranzutreiben, auf fast 800 Mrd. EUR geschätzt werden, wovon etwa zwei Drittel für die Finanzierung der zugehörigen Netzinfrastruktur und rund ein Drittel für die Offshore-Stromerzeugung erforderlich sind; in der Erwägung, dass das Aufbauinstrument der EU NextGenerationEU eine einmalige Gelegenheit dafür bietet, zusätzlich zu den privaten Investitionen öffentliches Kapital in großem Umfang zu mobilisieren;

G.

in der Erwägung, dass die Kenntnisse und Qualifikationen der Arbeitskräfte wichtige Voraussetzungen für den Erfolg der Strategie für erneuerbare Offshore-Energie sind;

H.

in der Erwägung, dass die EU-Häfen eine entscheidende Rolle spielen, wenn es um die Sicherstellung der Kosteneffizienz von Offshore-Windenergie geht, und dass sie als Tore zur lokalen Entwicklung in Küstengemeinden dienen;

I.

in der Erwägung, dass die Nordsee mit Blick auf die installierte Leistung von Offshore-Windanlagen derzeit die führende Weltregion ist; in der Erwägung, dass andere europäische Meeresbecken wie der Atlantik, das Mittelmeer, die Ostsee und das Schwarze Meer vielversprechende Standorte für einen Ausbau und die Bereitstellung von Offshore-Energie in der EU sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Westen der EU, die Anrainerstaaten des Atlantiks sind, ein hohes natürliches Potenzial für sowohl am Meeresboden verankerte als auch schwimmende Offshore-Windenergieanlagen aufweisen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Süden der EU, die Anrainerstaaten des Mittelmeers sind, ein hohes Potenzial für in erster Linie schwimmende Offshore-Windenergieanlagen aufweisen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten der Ostsee sind, ein hohes natürliches Potenzial für am Meeresboden verankerte Offshore-Windenergieanlagen aufweisen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Osten der EU, die Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres sind, ein hohes Potenzial für sowohl am Meeresboden verankerte als auch schwimmende Offshore-Windenergieanlagen aufweisen;

J.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der verschiedenen Technologien und Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie auf die marinen Ökosysteme, die marine Biodiversität und die Meeresschutzgebiete weiter erforscht werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft mit der Wiederherstellung der Natur einhergehen sollte, ohne die bestehenden Naturschutzziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu gefährden oder jemanden zurückzulassen, wie im europäischen Grünen Deal festgelegt ist; in der Erwägung, dass die Energiewende gerecht und inklusiv sein sollte;

L.

in der Erwägung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie und ihre Umweltverträglichkeitsprüfungen dem Ansatz der Abhilfemaßnahmenhierarchie folgen müssen; in der Erwägung, dass in den Fällen, in denen Vermeidung nicht möglich oder sehr schwierig ist, in allen Phasen — von der Standortwahl über den Betrieb bis zur Stilllegung — Abhilfemaßnahmen ergriffen und wirksam umgesetzt werden sollten; in der Erwägung, dass diese Minderungsmaßnahmen auch Maßnahmen gegen Unterwasserlärm umfassen, die in Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt sind;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission prüfen sollte, ob ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse für einen großen schwimmenden Windpark und den Anschluss von Elektrolyseuren eingerichtet werden kann;

N.

in der Erwägung, dass es möglich ist, den Bedarf an Meeresraum, der in der Branche der erneuerbaren Offshore-Energie besteht, mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 zu vereinbaren; in der Erwägung, dass Offshore-Windparks der biologischen Vielfalt der Meere zugutekommen können, wenn sie nachhaltig konzipiert und gebaut werden; in der Erwägung, dass ein groß angelegter Zubau der Offshore-Windkraftleistung einen intelligenten Ansatz erfordert, damit das Nebeneinander mit anderen Tätigkeiten, die bereits in den betroffenen Gebieten stattfinden, funktioniert und der Umwelt so wenig wie möglich geschadet wird; in der Erwägung, dass die Lärmbelästigung durch den Bau und den Betrieb von Windparks, insbesondere aber durch den Seeverkehr, Auswirkungen auf das marine Ökosystem hat und in der Umweltgesetzgebung berücksichtigt werden sollte; in der Erwägung, dass zu einer erfolgreichen Zuweisung von Meeresraum zweifellos beigetragen wird, wenn die Entwickler von Projekten für erneuerbare Offshore-Energie in einer Frühphase des Prozesses in das Verfahren einbezogen werden; in der Erwägung, dass die Gebietszuweisung das Ergebnis einer gemeinsamen maritimen Raumplanung und einer integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete sein sollte, die über nationale Grenzen hinausgeht; in der Erwägung, dass die Stromerträge von Offshore-Windturbinen höher sind als die der Onshore-Anlagen und die Wahrscheinlichkeit, dass sie von den in der Nähe lebenden Menschen akzeptiert werden, höher ist;

O.

in der Erwägung, dass menschliche Tätigkeiten, einschließlich erneuerbarer Energien, in streng geschützten Gebieten der EU, die im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 als solche ausgewiesen wurden, nicht erlaubt sein sollten;

P.

in der Erwägung, dass das in der Strategie enthaltene Ziel, einen langfristigen Rahmen bereitzustellen, der eine solide Koexistenz von Offshore-Infrastruktur und anderen Nutzungen des Meeresraums fördert, zum Schutz der Umwelt beiträgt und die Grundlage für florierende Fischereigemeinschaften bildet;

Q.

in der Erwägung, dass bei der Verlagerung der in der Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas beschäftigten Arbeitnehmer in den Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie ein gerechter Übergang sichergestellt werden sollte, indem ihre Fähigkeiten und Qualifikationen stärker anerkannt werden; in der Erwägung, dass die Einhaltung der höchsten Sozial- und Umweltstandards wichtig ist;

R.

in der Erwägung, dass die Akzeptanz von Projekten der erneuerbaren Offshore-Energie von den Anstrengungen des öffentlichen und privaten Sektors abhängt; in der Erwägung, dass öffentliche Unternehmen neben privaten Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie eine Rolle spielen können; in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge mehr Flexibilität bei der Umsetzung des ökologischen Wandels, einschließlich Projekten im Bereich erneuerbare Offshore-Energie, bieten sollte;

1.   

ist der Ansicht, dass die Bekämpfung des Klimawandels durch die Nutzung von erneuerbarer Offshore-Energie für die Erreichung der Ziele aus dem Übereinkommen von Paris und die Aufrechterhaltung der Zusage der EU, das Ziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, was im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen steht, wie sie im europäischen Grünen Deal und im Aufbauinstrument NextGenerationEU bestätigt wurden, von grundlegender Bedeutung ist; betont, dass es für eine klimaneutrale Wirtschaft erforderlich ist, in beispiellosem Umfang erneuerbare Energie bereitzustellen; betont, dass viele Mitgliedstaaten bei der Einführung der erforderlichen erneuerbaren Energie und beim Aufbau der Infrastruktur im Rückstand sind; hebt außerdem hervor, dass sämtliche Mitgliedstaaten umfassende Anstrengungen unternehmen sollten, um ihr Potenzial für erneuerbare Energie voll auszuschöpfen; betont, dass die EU nicht in der Lage sein wird, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, um den Einsatz erneuerbarer Offshore-Energie zu beschleunigen;

2.   

fordert die Kommission auf, erneuerbare Offshore-Energie — gemeinsam mit anderen einschlägigen Energietechnologien — zu einem wichtigen Bestandteil des Energiesystems Europas bis 2050 zu machen;

3.   

betont, dass Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energie zu den treibenden Kräften im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft gehören; weist auf die Verpflichtung der Union zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ hin und hält es für geboten, dass dieser Grundsatz in allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Initiativen umgesetzt wird;

4.   

hebt hervor, dass die Ziele für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie in allen Meeresbecken der EU, wie in der Mitteilung der Kommission COM(2020)0741 dargelegt, bei mindestens 60 GW bis 2030 bzw. 340 GW bis 2050 liegen; weist darauf hin, dass die installierte Leistung an Offshore-Windenergie laut der Folgenabschätzung zur Mitteilung COM(2020)0562 (16) der Kommission zufolge bei 70 bis 79 GW liegen sollte, damit das Reduktionsziel von 55 % bis 2030 zu wettbewerbsfähigen Preisen erreicht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten sowie den öffentlichen und privaten Sektor auf, das Reduktionsziel von 55 % bis 2030 zu übertreffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vorschriften für die öffentlichen Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen zu überarbeiten, damit ein Übergang zu wettbewerbsfähigen Preisen sichergestellt wird, der von einem gut funktionierenden Markt untermauert wird, der den Einsatz von Offshore-Windenergie vorantreibt; stellt fest, dass es Gebiete wie etwa den Atlantik, das Mittelmeer, die Ostsee oder das Schwarze Meer gibt, in denen das Potenzial für erneuerbare Offshore-Energie noch kaum erschlossen ist; hebt hervor, dass die Entscheidung für Standorte für diese zusätzliche Leistung an erneuerbarer Offshore-Energie bis 2030 unabdingbar ist, als Priorität betrachtet werden sollte und in der EU bis 2023/2024 gefällt werden sollte, damit der Bau bis 2030 erfolgen kann; betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Offshore-Windenergie und der Ozeanenergie als Energiequellen weiter zunehmen wird und dass die Preise entsprechend dem kontinuierlichen Ausbau und der vermehrten Bereitstellung weiter sinken werden; betont, dass erneuerbare Offshore-Energie eine tragfähige Energiequelle ist und dass im Rahmen eines nachhaltigen und zuverlässigen Energiesystems erneuerbare Energien mit anderen Energietechnologien, Speichermöglichkeiten und einem flexiblen Energieverbrauch kombiniert werden müssen;

5.   

ist der Ansicht, dass erneuerbare Offshore-Energie in der gesamten Wertschöpfungskette nachhaltig sein muss und nur begrenzte negative Auswirkungen auf die Umwelt und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt haben darf; weist auf das im europäischen Grünen Deal abgegebene Versprechen hin, niemanden zurückzulassen; hebt hervor, dass das Wohl der Menschen im Mittelpunkt des grünen Wandels stehen sollte;

6.   

weist auf den Wettbewerbsvorteil der EU-Unternehmen und EU-Technologien im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie hin; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU ihre technologische Spitzenposition behauptet, Talente bindet und für erschwingliche, sichere und nachhaltige Energie sorgt, während gleichzeitig potenzielle Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, auf die Meeresumwelt berücksichtigt werden; hält es für geboten, diesen Wettbewerbsvorteil zu bewahren; hebt hervor, dass in diesem Bereich das Potenzial für beträchtliches Wachstum besteht und dass durch die erneuerbare Offshore-Energie Beiträge zur EU-Wirtschaft geleistet werden, unter anderem durch Ausfuhren von Technologie und Systemen; betont, dass im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und von grenzüberschreitenden Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa Investitionen in FuE gefördert werden müssen und an innovative industrietechnologische Systeme für die erneuerbare Offshore-Energie angeknüpft werden muss, damit starke europäische Wertschöpfungsketten, die für den doppelten Übergang unverzichtbar sind, ermöglicht und gefördert werden, wobei gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass die in diesem Bereich entwickelten Innovationen rasch in die Praxis übernommen werden; betont, wie wichtig hochwertige Arbeitsplätze in der Industrie sind, wenn es darum geht, einen gerechten Übergang zu erleichtern;

7.   

betont, dass in der Europäischen Union eine saubere, wettbewerbsfähige und nachhaltige Lieferkette für erneuerbare Offshore-Energie aufrechterhalten werden muss; betont daher, dass die Anbieter höchste Qualitäts-, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards gemäß den europäischen Zertifizierungen und Standards, die im Dialog mit allen einschlägigen Interessenträgern festgelegt wurden, anwenden müssen; betont ferner, dass die Transportkosten in der Lieferkette so gering wie möglich gehalten werden müssen; ist der Ansicht, dass diese Elemente bei öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigt werden sollten;

8.   

betont, dass der Einsatz erneuerbarer Offshore-Energie eine ideale Gelegenheit für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln darstellt, ihren Energiemix zu dekarbonisieren und ihre Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe drastisch zu verringern; fordert, dass die Initiative „Saubere Energie für EU-Inseln“ gestärkt wird, wobei ein starker Schwerpunkt auf erneuerbarer Offshore-Energie liegen soll; weist erneut darauf hin, dass Inseln vom Meeresspiegelanstieg besonders betroffen sind;

9.   

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich eine Folgenabschätzung durchzuführen, in der die wirtschaftlichen und sozioökonomischen Auswirkungen der erneuerbaren Offshore-Energie ermittelt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestehenden Arbeitsplätzen und der Schaffung von Arbeitsplätzen bei einer Bereitstellung einer Kapazität von 300 bis 450 GW bis 2050 liegen sollte;

10.   

fordert die zuständigen lokalen Behörden auf, Initiativen zu bewerten, mit denen bei der Verbreitung von erneuerbaren Offshore-Energiequellen die lokale Wirtschaft, nachhaltige Arbeitsplätze vor Ort und wirtschaftliche Tätigkeiten angeregt werden; fordert, dass Synergien zwischen Sektoren ermittelt werden, die den doppelten ökologischen und digitalen Wandel am besten unterstützen und zu einer zukunftsfähigen wirtschaftlichen Erholung beitragen können, während gleichzeitig Synergien mit den Maßnahmen entwickelt werden, die eine nachhaltige blaue Wirtschaft ermöglichen;

Infrastruktur und Netze

Infrastrukturinvestitionen

11.

betont, dass die bestehende Infrastruktur — unbeschadet der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Naturschutzvorschriften der EU — dringend verbessert und ausgebaut werden muss, damit mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen genutzt werden kann; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten ihr Stromverbundziel von 10 % bis 2020 noch nicht erreicht haben, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Infrastruktur, wie beispielsweise Übertragungsleitungen, zu sorgen, um Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen zu integrieren und zu transportieren; weist auf das in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 und für den Klimaschutz festgelegte Stromverbundziel der EU von 15 % bis 2030; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die Umsetzung des Verbundziels beschleunigt werden kann; ist der Auffassung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Vereinbarungen über Offshore-Energieinfrastruktur mit benachbarten geografischen Regionen abschließen sollten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Infrastruktur in der EU zu sorgen, um einen kostenwirksamen Einsatz der erneuerbaren Offshore-Energie sicherzustellen;

13.

betont, dass eine nachhaltige und verantwortungsvolle Entwicklung der Branche für erneuerbare Offshore-Energie sichergestellt werden muss, wobei der wichtigen Rolle des Seeverkehrs und der Seehäfen Rechnung zu tragen ist; betont, dass der Bedarf an sicheren Schifffahrtswegen und -korridoren sowie Ankerplätzen für die Schifffahrt sowie die künftige Gestaltung von Schifffahrtswegen zu den Häfen beim Ausbau von erneuerbarer Offshore-Energie berücksichtigt werden müssen; hebt die Bedeutung moderner, nachhaltiger und innovativer Seehäfen für die Montage, Fertigung und Instandhaltung der Anlagen für erneuerbare Offshore-Energie sowie die erheblichen Investitionen hervor, die für die Modernisierung der Hafeninfrastruktur, einschließlich der Transportterminals, und der Schiffe erforderlich sind, damit diese Dienstleistungen erbracht werden können; verweist auf die Rolle der Seehäfen als Anlandepunkte für erneuerbare Offshore-Energie und die damit verbundene Logistik und als Zentren für erneuerbare Energie für elektrische Offshore-Netzanschlüsse und grenzübergreifende Verbindungsleitungen;

14.

unterstreicht, dass der Zugang zu erneuerbarer Offshore-Energie auch zur Ökologisierung des Hafenbetriebs beitragen wird, auch was die Stromversorgung von Schiffen am Liegeplatz und die Entwicklung der Häfen als kreislauforientierte Industriecluster betrifft; betont, dass die maritimen Raumordnungspläne der Mitgliedstaaten mit den künftigen Entwicklungen vereinbar sein sollten, einschließlich neuer Verkehrsströme, neuer Schifffahrtsrouten und größerer Schiffe, und dass sie sicherstellen sollten, dass Infrastruktur für die Offshore-Energieerzeugung neben Seeverkehrswegen, der Fischereiwirtschaft, Verkehrstrennungssystemen, Ankergebieten, Zugang und Verkehr von Schiffen sowie der Hafenentwicklung bestehen kann; ist der festen Überzeugung, dass das höchste Sicherheitsniveau für Schiffe, die in der Nähe von Offshore-Infrastruktur für erneuerbare Energie fahren, sichergestellt werden muss, einschließlich einer ausreichenden Abdeckung der Schiffsverkehrsdienste und der Bereitstellung von Rettungsschiffen in dem Gebiet;

15.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der TEN-E-Verordnung, damit das Ziel des europäischen Grünen Deals erreicht wird und die Rechtsvorschriften für das 1,5 oC-Ziel geeignet sind, sowie die Aufmerksamkeit, die sie den Anforderungen und Prioritäten der Branche der erneuerbaren Offshore-Energie widmet; betont, dass die Entwicklung nachhaltiger und effizienter hybrider und radialer Offshore-Windkraftanlagen für die Erzeugung, Zusammenschaltung und Übertragung zukunftsorientierte öffentliche und private Planungen und Investitionen erfordert; ist der festen Überzeugung, dass vorausschauende Investitionen durch Regelungsrahmen ermöglicht werden sollten; betont, dass die Koordinierung und Abstimmung zwischen Onshore- und Offshore-Netzentwicklungsplänen sichergestellt werden muss, auch durch die Ermittlung von Anlandestellen für Offshore-Verbindungen und den Ausbau des Onshore-Netzes; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau der erforderlichen Netzinfrastruktur zu beschleunigen, um den ökologischen Wandel zu erleichtern, wofür die Elektrifizierung von entscheidender Bedeutung ist; erkennt an, dass die enormen Investitionen, die häufig gleichzeitig getätigt werden, sorgfältig und genau geplant werden müssen;

16.

betont, wie wichtig es ist, gemeinsam festzulegen, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten in den Jahren 2030, 2040 und 2050 in jedem Meeresbecken erneuerbare Offshore-Energie erzeugen sollen, und sich auf eine diesbezügliche Zusammenarbeit zu einigen, um für Investitionssicherheit zu sorgen und die Klima- und Energieziele zu verwirklichen;

17.

erkennt das Potenzial für erneuerbare Offshore-Energie in allen Meeresbecken Europas an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schlüsseltechnologien zur Gewinnung dieser Energie weiter voranzubringen;

18.

begrüßt insbesondere die in der Strategie enthaltene Zusage der Kommission, den Dialog über die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit erneuerbarer Offshore-Energie zu erleichtern und eine an der Praxis orientierte Gemeinschaft zu fördern, in der alle Interessenträger, darunter die Industrie, nichtstaatliche Organisationen, Fischer und Wissenschaftler, frühzeitig Meinungen und Erfahrungen austauschen und an gemeinsamen Projekten arbeiten können;

19.

weist darauf hin, dass es potenziell vorteilhaft ist, Offshore-Produktionsanlagen und Übertragungseinrichtungen in Ausschreibungsverfahren zu kombinieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial und die möglichen Herausforderungen dieses umfassenden Ansatzes für Ausschreibungen zu untersuchen und seine Anwendbarkeit für verschiedene Konzepte zu prüfen, betont, dass bei dieser Analyse die möglichen Herausforderungen in Bezug auf die Sicherstellung von Anreizen und die optimale Planung von Offshore- und Onshore-Übertragungsnetzen berücksichtigt werden müssen;

20.

weist darauf hin, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Offshore-Energien auch eine Chance für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff bietet, wie in den Mitteilungen der Kommission COM(2020)0741, COM(2020)0299 und COM(2020)0301 dargelegt ist;

21.

weist auf die inhärente Komplementarität zwischen den verschiedenen Technologien für erneuerbare Energie im Hinblick auf gemeinsame Infrastrukturen, Synergien in der Lieferkette und zuverlässigere Gesamterzeugung hin;

22.

betont, dass Investitionen in die Infrastruktur getätigt werden müssen, um die Expansion des Sektors für erneuerbare Offshore-Energie zu unterstützen, insbesondere Investitionen in Häfen, um größere Turbinen und Komponenten aufnehmen zu können und Betrieb und Wartung gerecht zu werden (einschließlich Schulungseinrichtungen) und Stilllegungs- und Fertigungszentren für im Boden verankerte und schwimmende Offshore-Windkraftanlagen zu bauen; betont, dass erneuerbare Offshore-Energie für die Sicherheit der Energieversorgung von entscheidender Bedeutung sein wird und dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Infrastruktur vor Cyberangriffen zu schützen;

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

23.

betont, dass eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unerlässlich ist, um die Quellen der Offshore-Energie unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Gebiets möglichst wirksam zu nutzen; hebt hervor, wie wichtig die Nordsee-Energiekooperation (NSEC) ist und dass das Vereinigte Königreich wieder einbezogen werden muss; weist darauf hin, dass der derzeitige Rechtsrahmen verbessert werden sollte, um diese Zusammenarbeit in ausreichendem Maße zu erleichtern; ist der festen Überzeugung, dass der Ausbau der Offshore-Energie behindert wird, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und im Verbund angeschlossenen Drittländern nicht intensiviert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich die nötigen Maßnahmen zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich über die Entwicklung von Offshore-Energie abzustimmen und entsprechende Pläne vorzulegen;

24.

betont, dass die regionale Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken zwischen den Mitgliedstaaten und den Nachbarstaaten durch gemeinsame Planung, durch Beseitigung regulatorischer Hindernisse sowie durch die Erstellung regionaler Karten der Meeresraumnutzung, die allen Beteiligten zugänglich sind und mittels eines soliden gemeinsamen Überwachungsrahmens regelmäßig überarbeitet werden, gefördert werden sollte;

25.

begrüßt die Absicht der Kommission, sich mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um die Bereitstellung von mindestens 100 MW Wellen- und Gezeitenenergie bis 2025 und mindestens 1 GW bis 2030 zu unterstützen;

26.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/20131 und unterstützt die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner für jedes prioritäre Offshore-Netz, was die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie erleichtern sollte;

Fernwärme und -kälte

27.

weist darauf hin, dass mit Strom und Direktheizung und -kühlung aus erneuerbarer Offshore-Energie zur Ökologisierung jeglicher Endnutzungen beigetragen werden kann, die Strom verwenden können, wie Wärmepumpen, was zu einer Verringerung und letztendlich Beseitigung der Treibhausgasemissionen führt; hebt die Möglichkeit hervor, erneuerbare Offshore-Energie über sauberen Strom und Wärmepumpen in Fernwärme zu integrieren;

28.

fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren von ausgereiften Fernwärme- und -kältemärkten zu analysieren, was den aufstrebenden Märkten zugutekommt; betont, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Kapazitäten für die Speicherung von Wärme und Kälte aufzubauen und dadurch die Verbreitung stark schwankender erneuerbarer Offshore-Energie zu fördern; betont, dass die weitere Integration erneuerbarer Energiequellen in die Fernwärme- und -kältemärkte durch den Mangel an Daten und die fehlende Verbindung mit den Gebäuderenovierungsstrategien auf kommunaler Ebene behindert wird;

29.

hebt die Rolle der nationalen und lokalen Behörden bei der strategischen Planung für die Wärme- und Kälteerzeugung und der Unterstützung von Fernwärmenetzbetreibern hervor, indem sie das Risiko von Investitionen verringern und den Zugang zu direkten Finanzmitteln aus dem öffentlichen Sektor erleichtern;

Forschung und Entwicklung

30.

ist der festen Überzeugung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Forschung und Entwicklung im Bereich Mehrzweck-Verbindungsleitungen fördern sollten; betont, dass ein langfristiger Rahmen für Mehrzweck-Verbindungsleitungen geschaffen werden muss, mit dem eine effiziente Integration der Offshore- und Onshore-Märkte ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, Hersteller verschiedener Ausrüstungen bei der Entwicklung eines gemeinsamen Standards zu unterstützen, mit dem für die Kompatibilität und Interoperabilität der Verbindungsleitungen gesorgt werden kann; betont, dass neue Technologien wie Mehrzweck-Verbindungsleitungen konzipiert, getestet und demonstriert werden müssen und ihr Risiko verringert werden muss, um den Markteintritt zu beschleunigen; fordert, dass geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um eine rasche Entwicklung dieser Technologien sicherzustellen;

31.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Privatwirtschaft nachdrücklich auf, die Investitionen in Forschung und Entwicklung im Bereich der kreislauforientierten und naturnahen Konzeption erneuerbarer Offshore-Energie sowie der Technologien für das Recycling und die Demontage von Stationen für erneuerbare Offshore-Energie zu erhöhen;

32.

betont, dass der Sektor der erneuerbaren Offshore-Energie der EU für die Produktion auf importierte Rohstoffe und Komponenten angewiesen ist und dass die Lieferkette dieser Stoffe geschützt werden sollte; bekräftigt, dass die Anbieter höchste Qualitäts-, Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards gemäß den europäischen Zertifizierungen und Standards anwenden müssen;

33.

ist der festen Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Forschung und Entwicklung in den Bereichen schwimmende Offshore-Wind-, Gezeiten-, Wellen- und Strömungsanlagen fördern sollten, die sich an die Bedingungen verschiedener Meeresbecken in Europa anpassen lassen; betont in diesem Zusammenhang auch, dass die Erforschung, Entwicklung, der Ausbau und die Kommerzialisierung der Dekarbonisierung der gesamten Wertschöpfungskette von erneuerbarer Offshore-Energie und von Technologien, bei denen erneuerbare Energiequellen wie Offshore-Windenergie zur Dekarbonisierung anderer Sektoren genutzt werden, sowie der Kopplung von Sektoren unterstützt werden müssen;

34.

betont, dass erneuerbare Offshore-Energie in tiefen Gewässern genutzt werden muss; betont, dass schwimmende Technologien den Zugang zu höheren und konstanteren Windgeschwindigkeiten ermöglichen, was auch die Umweltauswirkungen der Turbine minimieren und den mit der Küstenplanung verbundenen Druck verringern kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungs-, Entwicklungs-, Überwachungs- und Innovationstätigkeiten in Bezug auf innovative Technologien wie schwimmende Plattformen zu fördern; betont, dass dies für die EU eine hervorragende Gelegenheit ist, eine weltweite Führungsrolle bei den Technologien für erneuerbare Offshore-Energie zu übernehmen, die für die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung sein werden;

35.

hält es für wesentlich, dass die wichtigsten Segmente der Wertschöpfungsketten für erneuerbare Energien in Europa existieren, um die Klimaziele der EU zu erreichen und den Bewohnern erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu bringen; fordert angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Rolle der lokalen europäischen Inhalte in der Lieferkette und in den Rechtsvorschriften für die Strategie für erneuerbare Energien;

36.

begrüßt, dass sich die Kommission und die Europäische Investitionsbank verpflichtet haben, mit anderen Finanzinstituten zusammenzuarbeiten, um strategische Investitionen und Investitionen mit höherem Risiko in Offshore-Energie über InvestEU zu unterstützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die EU weiterhin eine technologische Führungsposition einnimmt;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des europäischen Grünen Deals verstärkt die Mittel der Union zu nutzen, um die Entwicklung erneuerbarer Offshore-Energie in Gebieten in äußerster Randlage und auf Inseln zu unterstützen, um ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wirksam zu begrenzen;

38.

betont, dass der Ausbau der erneuerbaren Offshore-Energie eine große Zahl hoch spezialisierter und qualifizierter Arbeitskräfte erfordern wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Fachkräftemangel vorzubeugen, indem attraktive Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung von Gesundheit und Sicherheit sichergestellt werden; unterstützt das Bestreben der Kommission, die zuständigen nationalen und regionalen Behörden bei der Ausarbeitung und Durchführung spezifischer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung im Bereich erneuerbare Offshore-Energie zu unterstützen, und unterstützt die Notwendigkeit, einen Kompetenzpool im Bereich erneuerbare Offshore-Energie zu entwickeln; fordert die Kommission auf, den Bereich erneuerbare Offshore-Energie in ihre nächste „europäische Kompetenzagenda“ aufzunehmen, um Einzelpersonen, multinationalen Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen dabei zu helfen, die notwendigen Kompetenzen für den Sektor der erneuerbaren Offshore-Energie zu entwickeln; betont, wie wichtig die Beschäftigung von Frauen im hochtechnischen Umfeld des Offshore-Sektors ist;

39.

ist der Ansicht, dass es während des gesamten Projektzyklus von entscheidender Bedeutung ist, erneuerbare Offshore-Energie auf kreislauforientierte und erneuerbare Weise zu konzipieren, zu entwickeln und einzusetzen; betont insbesondere, dass die erheblichen Mengen an Metallen und Mineralien, die erforderlich sind, um das Wachstum von Technologien für erneuerbare Energie zu unterstützen, auf verantwortungsvolle und kreislauforientierte Weise beschafft werden müssen;

40.

betont die großen Möglichkeiten der Entwicklung erneuerbaren Offshore-Wasserstoffs, was zur weiteren Entwicklung des Marktes für erneuerbaren Wasserstoff beitragen kann; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Quellen von erneuerbarer Offshore-Energie den Weg für die Entwicklung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff ebnen könnten;

41.

betont, wie wichtig private und öffentliche Investitionen im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie für den großmaßstäblichen Einsatz von Technologien für erneuerbare Offshore-Energie sind; fordert die Kommission erneut auf, Horizont Europa auf die Entwicklung, den Ausbau und die Kommerzialisierung bahnbrechender Technologien und Innovationen in der Union abzustimmen, um die Kluft zwischen Innovation und Markteinführung zu überbrücken, indem Risikofinanzierungen für Technologie und Demonstrationsprojekte in der Frühphase bereitgestellt und Wertketten mit früher Wertschöpfung entwickelt werden, um die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen zu unterstützen, auch mit dem Ziel, die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern;

42.

hebt hervor, dass verbesserte Fähigkeiten im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie und branchenspezifisches Wissen Wettbewerbsvorteile sind, die als Dienstleistungen aus der EU in Drittländer exportiert werden können und die weltweit zum Klimaschutz beitragen;

Genehmigungen und maritime Raumplanungen

Vereinfachung der Genehmigungserteilung

43.

betont, dass das Erreichen der Ziele für 2030 und 2050 einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Offshore-Energie erfordert; betont die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Bewirtschaftung des Meeresraums und der Küsten, um das Potenzial von erneuerbarer Offshore-Energie zu erschließen; ist der festen Überzeugung, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren der maritimen Raumordnung mit einer eingehenden Beteiligung der Öffentlichkeit einhergehen muss, damit die Ansichten aller Interessenträger und Küstengemeinden berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass durch das große Interesse an erneuerbarer Offshore-Energie die Zahl der Genehmigungsanträge steigen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Verfahren möglichst schnell zu vereinfachen und ihre Anstrengungen zu koordinieren; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, das Konzept der zentralen Anlaufstelle einzuführen;

44.

weist darauf hin, dass die Verfahren für die Aufnahme von Projekten im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie zurzeit langwierig sind und dringend beschleunigt werden müssen, um die Ziele für 2030 und 2050 zu erreichen; weist darauf hin, dass durch eine Vereinfachung der Verfahren der Mitgliedstaaten und der technischen Standards eine schnellere Bereitstellung ermöglicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Erteilung von Genehmigungen ein transparentes Verfahren einzurichten, das die erforderlichen Umweltprüfungen und -studien sowie Konsultationen der Interessengruppen einschließt, sowie Fristen in Erwägung zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, für die Genehmigung Fristen für eine Entscheidung einzuführen, wenn vollständig ausgefüllte Dossiers vorgelegt wurden; betont, wie wichtig es ist, die Verfahren erforderlichenfalls zu verkürzen und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Fristen eingehalten werden;

45.

unterstreicht die Bedeutung und das Potenzial von vorab genehmigten Offshore-Erschließungslizenzen sowie die Verlegung von Anschluss- und Übertragungsleitungen, damit die Unsicherheit bei Projekten beseitigt wird und die Lieferzeiten verkürzt werden;

46.

hält es für außerordentlich wichtig, durch die Einbeziehung lokaler Akteure einen breiten öffentlichen Konsens über Projekte im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie herzustellen, damit die öffentliche Akzeptanz von Offshore-Windenergie und der dafür erforderlichen großen Infrastrukturen erhöht wird; fordert eine transparente und sinnvolle Einbeziehung der Küstengemeinden in die Projekte, einschließlich derjenigen in den entlegensten Regionen und auf den Inseln, sowie anderer Interessengruppen; betont, wie wichtig es ist, das Vertrauen der allgemeinen Öffentlichkeit in die Fähigkeit der erneuerbaren Energieträger zu erhöhen, dass Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit erreicht wird; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zentrale Anlaufstellen mit optimierten Informationen zu Möglichkeiten der Finanzierung von Demonstrationsvorhaben für bahnbrechende Technologien im Bereich erneuerbarer Offshore-Energie zu entwickeln;

Abstimmung der maritimen Raumpläne auf die nationalen Energie- und Klimapläne

47.

weist darauf hin, dass voraussichtlich insgesamt 2,8 % der Fläche erforderlich sind, damit in den nördlichen Meeren die Ziele für 2050 im Hinblick auf die Kapazität an Offshore-Windenergie erreicht werden; ist der festen Überzeugung, dass zu einer erfolgreichen Zuweisung von Meeresraum beigetragen wird, wenn die Entwickler von Projekten für erneuerbare Offshore-Energie früh in das Verfahren einbezogen werden; betont, dass die Gebietszuweisung das Ergebnis einer gemeinsamen maritimen Raumplanung und einer integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete sein sollte, die über nationale Grenzen hinausgeht; fordert, dass der Prozess transparent gestaltet wird und dass die regionalen maritimen Raumpläne zugänglich sind, damit frühzeitig eine inklusive Herangehensweise für alle Beteiligten ermöglicht wird;

48.

verweist auf die Empfehlungen des im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Projekts zur Mehrfachnutzung in europäischen Meeren, das die Möglichkeiten der Mehrfachnutzung in den europäischen Meeren in fünf Meeresbecken der EU untersucht; erinnert an seine Leitlinien, wonach sich die nachhaltige Entwicklung der Ozeane nicht länger auf die Verwaltung einzelner Branchen stützen kann, sondern einen stärker ganzheitlichen und integrierten Ansatz erfordert, und wonach die Mehrfachnutzung nicht auf die geteilte Nutzung des Meeresraums beschränkt ist, sondern die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und anderen Sachgütern sowie gemeinsame Tätigkeiten umfassen sollte;

49.

betont die Dringlichkeit, ausreichend Fläche für die Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie bereitzustellen, und ist der Ansicht, dass der Bedarf an Mehrfachnutzung durch öffentliche Regulierungsstellen und entsprechende Förderprogramme, die weit über reine Raumplanungslösungen hinausgehen, proaktiv erleichtert und gefördert werden sollte; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, bei der Ausarbeitung ihrer maritimen Raumordnungspläne nicht nur die besten verfügbaren Daten und eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung anzustreben, sondern auch nach Möglichkeiten der Zusammenlegung von maritimen Tätigkeiten zu suchen;

50.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2018/1999 verpflichtet waren, bis zum 31. Dezember 2019 ihre nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) einzureichen, und dass sie verpflichtet sind, alle zwei Jahre einen Fortschrittsbericht einzureichen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/89/EU verpflichtet waren, bis zum 31. März 2021 maritime Raumplanungen auszuarbeiten; bedauert, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten ihre maritimen Raumordnungspläne vorgelegt haben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, tätig zu werden; weist auf die Gefahr hin, dass die NEKP und die maritimen Raumpläne im Hinblick auf die Raumzuweisung unvereinbar sind; betont, dass die Richtlinie über maritime Raumplanung und die NEKP-Verordnung sowie andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften dringend aufeinander abgestimmt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich unverzüglich über die Entwicklung von Offshore-Energie bis und nach 2030 abzustimmen und entsprechende Pläne vorzulegen;

51.

begrüßt in diesem Zusammenhang das in der Strategie enthaltene Ziel, einen langfristigen Rahmen bereitzustellen, mit dem eine solide Koexistenz von Offshore-Infrastruktur und anderen Nutzungen des Meeresraums gefördert wird und ein Beitrag zum Schutz der Umwelt geleistet wird;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung und der Bereitstellung der Kapazität von 300 GW bis 450 GW aus erneuerbarer Offshore-Energie bis 2050 den Ansatz eines vollständigen und ganzheitlichen Lebenszyklus zu verfolgen;

53.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der Auswirkungen der Stilllegung von Offshore-Anlagen durchzuführen und erforderlichenfalls eine EU-Strategie für die nachhaltige Stilllegung von Offshore-Infrastruktur zu verabschieden, damit die Auswirkungen auf die Umwelt, die Sicherheit und die Wirtschaft auf ein Mindestmaß begrenzt werden; hebt hervor, dass eine solche Strategie auch den Rückbau der bestehenden Infrastruktur und künftige Stilllegungsaktivitäten umfassen sollte; betont, dass ein zukünftiger EU-weiter Rechtsrahmen nur dann notwendig ist, wenn die Analyse erhebliche Mängel des derzeitigen Rechtsrahmens und der Instrumente in den EU-Mitgliedstaaten aufzeigt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen einfachen Überwachungsrahmen mit einer transparenten und effizienten Berichterstattung über die Fortschritte beim Einsatz von erneuerbarer Offshore-Energie einzurichten, damit festgestellt werden kann, ob die Mitgliedstaaten auf dem richtigen Weg sind, die GW-Ziele für 2030 und 2050 zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Kommission dem Parlament im Einklang mit den Berichterstattungspflichten gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie darüber Bericht erstatten sollte, ob der Ausbau der erneuerbaren Offshore-Energie planmäßig verläuft;

54.

fordert ein EU-weites Deponieverbot für ausgemusterte Windturbinenflügel bis 2025, damit für eine Kreislaufwirtschaft gesorgt wird, die negativen Umweltauswirkungen auf die Böden und die Meere auf ein Mindestmaß begrenzt werden und ein besserer Bodenschutz in der EU erreicht wird;

Marktgestaltung

55.

betont, dass der Einsatz erneuerbarer Offshore-Energie angesichts der langen Zeitdauer solcher Investitionen von der angemessenen Umsetzung gut ausgestalteter Marktregelungen und von einem stabilen Regelungsrahmen abhängig ist; hebt hervor, dass die Kosten für Offshore-Windenergie in den letzten zwei Jahrzehnten drastisch gesunken sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die bestmöglichen Rahmenbedingungen für eine marktgetriebene Entwicklung der Offshore-Windenergie zu schaffen; betont, dass es ohne einen baldigen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, ohne die Abkehr von Subventionen für fossile Brennstoffe und ohne eine beträchtliche Steigerung der Offshore-Windenergieerzeugung unmöglich wäre, die Ziele für erneuerbare Energie zu erreichen und die Erderwärmung auf weniger als 1,5 oC bis zum Ende des Jahrhunderts zu begrenzen;

56.

fordert, dass geprüft wird, ob die Verteilung von Kosten und Nutzen auf die Erzeugung und die Übertragung der erneuerbaren Offshore-Energie nachhaltig und sozioökonomisch tragfähig ist, damit für die richtigen Anreize und einen stabilen Regelungsrahmen für Entwickler gesorgt werden kann; betont, dass Unternehmen aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Kosten und des Nutzens davon abgehalten werden, Projekte im Bereich erneuerbare Offshore-Energie einzuleiten; ersucht die Kommission, die Veröffentlichung von EU-Leitlinien zur Aufteilung der Kosten und des Nutzens von Offshore-Hybridprojekten zu beschleunigen;

57.

betont, dass bestehende EU-Finanzierungsinstrumente, wie die Fazilität „Connecting Europe“, die Mobilisierung benötigter Mittel zur Förderung grenzüberschreitender Lösungen für erneuerbare Energie und gemeinsamer Projekte in der EU unterstützen können; stellt fest, dass die Fazilität „Connecting Europe“ bei Projekten, an denen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, genutzt werden kann, um potenzielle Standorte für die Entwicklung von Offshore-Energie zu ermitteln, die erforderlichen Studien und Bauarbeiten zu finanzieren.

58.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten gegebenenfalls nahezulegen, Projekte für erneuerbare Energie im Offshore-Bereich in ihre nationalen Konjunktur- und Resilienzpläne und andere aus EU-Mitteln finanzierte nationale Programme aufzunehmen;

59.

fordert eine Überarbeitung des geltenden Regelungsrahmens für die EU-Strommärkte, um den Einsatz von erneuerbarer Offshore-Energie zu vereinfachen und künstliche Handelshemmnisse, Festpreise, Subventionen und andere marktverzerrende Mechanismen, durch die eine weitere erfolgreiche Integration der erneuerbaren Offshore-Energie verhindert wird, zu beseitigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Option eigens eingerichteter Offshore-Gebotszonen und bestehender Gebotszonen sowie ihre Eignung für die Integration der wachsenden Kapazität an erneuerbarer Offshore-Energie sorgfältig zu analysieren; ersucht die Kommission, vorhandene Rechtsetzungsmechanismen zu ermitteln, mit denen die Integration der erneuerbaren Offshore-Energie in einen gut funktionierenden Energiemarkt im Rahmen eines zukunftsfähigen Modells, in dem unter anderem Hybridprojekte und neue Arten der Zusammenarbeit möglich sind, erfolgreich gefördert werden kann; fordert die Kommission auf, bessere Entwicklungsbedingungen für hybride Projekte zu prüfen, um für eine bessere und schnellere Umsetzung hybrider Projekte für erneuerbare Offshore-Energie und flexiblere Bedingungen zur Förderung von Innovationen zu sorgen, einschließlich neuer Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere für Offshore-Windparks, die an Verbindungsleitungen für zwei oder mehr Märkte angeschlossen sind; erkennt an, dass bei den Tarifen die Risiken berücksichtigt werden sollten, die entstehen, wenn die Industrie als erster Akteur in die Einführung einer neuen Technologie investiert;

60.

betont, dass die Marktgestaltung mit der erneuerbaren Offshore-Energie vollständig kompatibel sein und für eine entsprechende optimale Gebotszonenkonfiguration gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass die Infrastruktur für erneuerbare Offshore-Energie auf der Übertragungsebene auf der Grundlage von Entflechtungsregeln mit einer klar definierten Trennung der Rollen und Zuständigkeiten in Bezug auf die Systemverantwortung, den Zugang Dritter sowie transparente Tarife und Bedingungen reguliert werden und so zum Binnenmarkt und zur Energieunion beitragen sollte;

61.

erkennt an, dass der Übergang zu sauberer Energie erfordert, dass die Nachhaltigkeit und die CO2-Bilanz in der gesamten Wertschöpfungskette bei der Nutzung von erneuerbarer Offshore-Energie und anderer Energietechnologien berücksichtigt werden; betont, dass Offshore-Ausschreibungsverfahren Nachhaltigkeitskriterien umfassen sollten;

62.

erkennt an, dass erneuerbarer Wasserstoff eine Schlüsselrolle auf dem Weg der EU zur CO2-Neutralität bis 2050 spielen wird; betont, dass die erneuerbare Offshore-Energie aufgrund der schieren Größe der Projekte und der hohen Kapazität eine wesentliche Rolle beim beschleunigten Ausbau der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff spielen wird; ist der Ansicht, dass Forschung und Entwicklung unterstützt werden müssen, damit Anreize für die Industrie geschaffen werden, erneuerbaren Wasserstoff mittels großer kommerzieller Projekte auf den Markt zu bringen, und so eine echte nachhaltige Nachfrage in Branchen geschaffen wird, in denen eine Dekarbonisierung schwierig ist („hard-to-abate“);

o

o o

63.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.

(3)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(4)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

(5)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(6)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(7)  ABl. C 463 vom 21.12.2018, S. 10.

(8)  ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 116.

(9)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(10)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 58.

(11)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 43.

(12)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 56.

(13)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 45.

(14)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0338.

(15)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0277.

(16)  SWD(2020)0176.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/78


P9_TA(2022)0033

Bewertung der Umsetzung von Artikel 50 EUV

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Bewertung der Umsetzung von Artikel 50 EUV (2020/2136(INI))

(2022/C 342/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 50 und Artikel 8,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 218,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat, dass es beabsichtige, nach Artikel 50 Absatz 2 AEUV und nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV vom 15. Dezember 2017 für die zweite Phase der Brexit-Verhandlungen und vom 23. März 2018 zum Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, in dem die Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Festlegung der Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt sind, und auf den Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festlegt werden, zur Festlegung zusätzlicher Verhandlungsrichtlinien,

unter Hinweis auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (1) und die im Addendum dazu enthaltenen Leitlinien für die Aushandlung einer neuen Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (2), vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (3), vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (4), vom 14. März 2018 zu dem Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (5), vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (6), vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen (7) und vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (8),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. Juni 2020 zu den Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (9),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (10),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission für das Plenum des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019,

unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (11) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und die dazugehörige Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (12) (im Folgenden „Politische Erklärung“),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (13),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Dezember 2018, Andy Wightman u. a. gegen Secretary of State for Exiting the European Union, C-621/18, ECLI:EU:C:2018:999,

unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Artikel 50 EUV in der Praxis: Die Anwendung der Austrittsklausel durch die EU“ vom November 2020,

unter Hinweis auf die von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Auslegung und Umsetzung von Artikel 50 EUV: Rechtliche und institutionelle Beurteilung“ vom März 2021,

unter Hinweis auf das Abkommen von Belfast vom 10. April 1998, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen Teilnehmern an den Mehrparteienverhandlungen unterzeichnet wurde (im Folgenden „Karfreitagsabkommen“),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0357/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel dieses Berichts darin besteht, zu analysieren, wie die Bestimmungen von Artikel 50 EUV ausgelegt und angewandt wurden, wie das Verfahren für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gemäß diesem Artikel organisiert und durchgeführt wurde und welche Lehren in Bezug auf das Unionsrecht und die Arbeitsweise der Europäischen Union daraus gezogen wurden;

B.

in der Erwägung, dass die Überlegungen hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 50 EUV zu einem besseren Verständnis der wesentlichen Bestandteile der konstitutionellen Identität der Union, der Grundsätze, auf denen die europäische Integration beruht, und der Bedeutung der selbstständigen Entscheidungsfindung und des Rechtsetzungsrechts beitragen und dass all dies bei zukünftigen Vertragsänderungen berücksichtigt wird;

C.

in der Erwägung, dass durch Artikel 50 EUV die zuvor bestehende Unsicherheit und Unklarheit im Zusammenhang mit dem Recht, aus der Union auszutreten, angegangen wird, indem den Mitgliedstaaten ausdrücklich das einseitige Recht auf Austritt eingeräumt wird, wofür keine anderen Bedingungen als die Einhaltung ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften gelten;

D.

in der Erwägung, dass durch Artikel 50 EUV, in dem der Austritt gemäß dem Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen wird, das einzige Verfahren geschaffen wird, nach dem ein Mitgliedstaat rechtmäßig aus der Union austreten kann;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 50 EUV auf mehrere Aspekte des Verfahrens, die sich während des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union als problematisch erwiesen haben, nicht oder nicht ausreichend deutlich eingegangen wird;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 50 EUV keine formellen Anforderungen an die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, oder bezüglich der Frist oder des Widerrufs dieser Mitteilung enthält; in der Erwägung, dass in Artikel 50 EUV die Möglichkeit von Übergangsregelungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist;

G.

in der Erwägung, dass in Artikel 50 EUV keine spezifischen Anforderungen an die mögliche Verlängerung des Zweijahreszeitraums gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV festgelegt sind, was daher Flexibilität während der Verhandlungen ermöglicht;

H.

in der Erwägung, dass sich Artikel 50 EUV die Bestätigung findet, dass die Mitgliedschaft in der Union freiwillig ist, was bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nicht gezwungen werden kann, Mitglied zu bleiben oder auszutreten; in der Erwägung, dass es sich bei der Entscheidung, aus der Union auszutreten, um eine souveräne Entscheidung eines Mitgliedstaats handelt, die im Einklang mit der internen verfassungsmäßigen Ordnung dieses Staates gefasst wird;

I.

in der Erwägung, dass es angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit erforderlich ist, die Mitteilung vorzulegen, sobald der Austritt beschlossen wurde;

J.

in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil vom 10. Dezember 2018 in der Rechtssache Andy Wightman u. a. gegen Secretary of State for Exiting the European Union klargestellt hat, dass es einem Mitgliedstaat freistehe, die Mitteilung, dass er beabsichtige, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen, solange die Verträge auf diesen Mitgliedstaat noch Anwendung finden;

K.

in der Erwägung, dass Artikel 50 EUV in Bezug auf die Anwendung von Teilen von Artikel 218 AEUV, abgesehen von dessen Absatz 3, nicht präzise ist;

L.

in der Erwägung, dass der Wille, aus der Union auszutreten, wie er von der britischen Bevölkerung zum Ausdruck gebracht wurde, obwohl sich eine Mehrheit der Bürger in Schottland und Nordirland für den Verbleib aussprach, im Einklang mit den Werten der Freiheit und der Demokratie gemäß Artikel 2 EUV respektiert wurde;

M.

in der Erwägung, dass das Referendum im Vereinigten Königreich nicht mit einer ausreichenden Zahl von Sensibilisierungskampagnen einherging, da die Bürger nie ein klares Bild von den Beziehungen erhielten, die ihr Land nach dem Austritt aus der Union zur Union haben würde, und oft über die Auswirkungen des Austritts, insbesondere in Bezug auf Nordirland, irregeführt wurden, woran die Risiken und Herausforderungen, die mit Fehlinformationen verbunden sind, deutlich wurden;

N.

in der Erwägung, dass den Organen der Union durch Artikel 50 EUV die außerordentliche horizontale Zuständigkeit übertragen wird, ein Abkommen auszuhandeln, das alle Angelegenheiten abdeckt, die im Zusammenhang mit dem Austritt eines Mitgliedstaats geregelt werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass die Rolle aller Unionsorgane im Austrittsverfahren für die Auslegung und Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 50 EUV, die Minimierung institutioneller Störungen, die Wahrung der Einheit der Mitgliedstaaten und die Sicherstellung eines geordneten Austritts von entscheidender Bedeutung war;

P.

in der Erwägung, dass sich der zweistufige Ansatz, den Michel Barnier, der Chefunterhändler der Kommission, verfolgt hat, als richtig erwiesen hat;

Q.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger gemäß dem EUV auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind; in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 14 EUV Teil des Beschlussfassungsverfahrens gemäß Artikel 50 EUV ist und eine allgemeine politische Kontrolle ausübt und daher eng in die Austrittsverhandlungen einbezogen werden sollte, um seine Zustimmung gemäß Artikel 50 EUV erteilen zu können;

R.

in der Erwägung, dass das Parlament in dem in Artikel 50 EUV beschriebenen Verfahren und wie in allen Fällen internationaler Abkommen, die nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 AEUV ausgehandelt werden, eine marginale Rolle spielt, die sich auf die bloße Zustimmung zu einem möglichen Austrittsabkommen beschränkt; in der Erwägung, dass sich das Parlament trotz dieser Einschränkungen von Anfang an aktiv in das Austrittsverfahren eingebracht und sich verpflichtet hat, die Interessen der Unionsbürger zu schützen und die Integrität der Europäischen Union während des gesamten Verfahrens zu wahren;

S.

in der Erwägung, dass das Parlament während des Verfahrens eine entscheidende Rolle dabei gespielt hat, alle Unionsbürger, sowohl aus der EU-27 als auch aus dem Vereinigten Königreich, zu vertreten;

T.

in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2018/937 des Europäischen Rates hatte;

U.

in der Erwägung, dass das Austrittsverfahren zu Unvorhersehbarkeit geführt hat und nicht nur für die Union und den austretenden Mitgliedstaat eine Herausforderung darstellt, sondern auch und umso mehr für die unmittelbar betroffenen Bürger und Einrichtungen; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der damit einhergehenden Ungewissheit als sehr hoch erwiesen haben und auch die politischen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem austretenden Mitgliedstaat belastet haben; in der Erwägung, dass mehr Sicherheit während des Austrittsverfahrens erreicht werden könnte, indem unter anderem gefordert wird, dass der Mitteilung über den Austritt eines Mitgliedstaats ein Entwurf beigefügt werden muss, aus dem hervorgeht, welche Beziehungen der austretende Mitgliedstaat in Zukunft anstrebt;

V.

in der Erwägung, dass die Organe der Union alle Anstrengungen unternommen haben, das Austrittsverfahren nicht zu politisieren, dass der Austritt gemäß Artikel 50 EUV jedoch naturgemäß politischer Natur ist, da er auf grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft in der Union und/oder die Beziehung zur Union beruht und durch diese beeinflusst wird;

W.

in der Erwägung, dass der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union einen großen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schock darstellt, dessen negative Folgen durch eine sorgfältig geplante und ausgehandelte Regelung für einen geordneten Austritt nur teilweise abgemildert werden können;

X.

in der Erwägung, dass in der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich die Parameter für eine ehrgeizige, breit angelegte, tiefgreifende und flexible Partnerschaft festgelegt sind, die auch die Bereiche Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weitere Bereiche der Zusammenarbeit umfasst;

Y.

in der Erwägung, dass es nach dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens nur auf der Grundlage von Artikel 49 EUV rechtlich möglich ist, der Union erneut beizutreten;

Z.

in der Erwägung, dass in Artikel 8 EUV die besonderen Beziehungen der Union zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft hervorgehoben werden;

AA.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments für die institutionellen Folgen eines Austritts aus der Union zuständig ist;

Zum beispiellosen Verfahren

1.

betont, dass der Austritt eines ihrer Mitgliedstaaten ein beispielloses und äußerst kritisches Verfahren für die Europäische Union war;

2.

erkennt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union an, hält ihn jedoch für bedauerlich;

3.

betont, dass die historische Bedeutung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht bedeutet, dass die Union von ihrem Integrationskurs abgewichen ist oder abweichen wird, da Artikel 50 EUV Garantien für die Unionsrechtsordnung bietet und die grundlegenden Ziele der europäischen Integration schützt;

4.

betont, dass die Bestimmungen von Artikel 50 EUV und die Art und Weise ihrer Auslegung und Umsetzung die gemeinsamen Werte und die Ziele zum Ausdruck bringen und wahren, auf denen sich die Union gründet, insbesondere Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;

5.

ist der Ansicht, dass die Ziele von Artikel 50 EUV, nämlich das souveräne Recht eines Mitgliedstaats auf Austritt aus der Europäischen Union zu wahren, wodurch die Freiwilligkeit einer Mitgliedschaft in der Union ausdrücklich bestätigt wird, und einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union sicherzustellen, erreicht wurden, während gleichzeitig der anschließende Aufbau einer engeren Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich als Drittstaat ermöglicht wurde;

Zu den Prioritäten der Union

6.

ist der Auffassung, dass die Ziele von Artikel 50 EUV und der Austrittsverhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, nämlich die Herauslösung aus der Union, die Schaffung von rechtlicher Stabilität und die Minimierung von Störungen sowie das Aufzeigen einer klaren Zukunftsvision für Bürger und Rechtspersonen durch Sicherstellung eines geordneten Austritts unter Wahrung der Integrität und der Interessen der Europäischen Union, ihrer Bürger und ihrer Mitgliedstaaten, im Allgemeinen erreicht wurden;

7.

ist der Auffassung, dass die rasche und eindeutige Festlegung der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und insbesondere der Schutz der Rechte von Millionen von Unionsbürgern im Vereinigten Königreich und von britischen Staatsangehörigen in der Union, die von dem Austritt betroffen sind, die besonderen Umstände der Insel Irland sowie eine einheitliche Finanzregelung von entscheidender Bedeutung waren, um das Verfahren zu strukturieren und seine Auswirkungen in der Union zu stabilisieren; ist jedoch der Ansicht, dass es notwendig gewesen wäre, während der Verhandlungen für mehr Klarheit bezüglich der Beilegung möglicher Meinungsverschiedenheiten zu sorgen, die sich aus der Anwendung des Austrittsabkommens ergeben könnten, insbesondere in Bezug auf die Rolle des EuGH;

8.

ist der Ansicht, dass die klare Aufgabenteilung zwischen den Organen und der beispiellose inklusive und transparente Ansatz der Kommission und ihres Chefunterhändlers, auch dem Parlament gegenüber, von entscheidender Bedeutung waren, um die Kohärenz und Einheit innerhalb der Union und zwischen ihren Mitgliedstaaten zu wahren, die Prioritäten und Interessen der Union in den Verhandlungen zu fördern und die Integrität der Rechtsordnung der Union zu schützen;

9.

würdigt die wichtigsten institutionellen Akteure, die die Einheit zwischen den 27 Mitgliedstaaten sowie in und zwischen den Organen der Union gewahrt haben, wodurch der Charakter des Austritts als Verfahren der Union geachtet wurde;

10.

ist der Ansicht, dass die Interessen der Union durch die strategische Organisation und die Konditionalität zwischen den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt wurden; weist insbesondere auf die Abfolge der Verhandlungen hin, die mit einem Abkommen über die Austrittsregelungen begannen, sich dann mit den Regelungen für den Übergangszeitraum befassten und dann mit einer Vereinbarung über eine allgemeine Vereinbarung über eine neue und enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage wesentlicher Fortschritte bei den Verhandlungen über die Bürgerrechte, die Frage Irlands und Nordirlands, die Finanzregelung und die gerechtfertigte und sinnvolle Anwendung der Verlängerung des in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannten Zeitraums abgeschlossen wurden;

11.

begrüßt, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich der Frage der Bürgerrechte, die von größter Bedeutung war und ist, Priorität eingeräumt wurde, dass dieses Kapitel der Austrittsregelungen zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Verhandlungen angenommen wurde und dass die Erstfassung des Entwurfs des Austrittsabkommens vom 19. März 2018 einen vollständig angenommenen zweiten Teil über Rechte der Bürger, einschließlich über die unmittelbaren Auswirkungen der diesbezüglichen Bestimmungen, und über die Zuständigkeit des EuGH in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen über Rechte der Bürger enthielt;

12.

betont, dass die Union von Beginn des Verfahrens an eindeutig festgestellt hat, dass die besonderen Umstände der Insel Irland und die Notwendigkeit, das Karfreitagsabkommen zu bewahren und die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Republik Irland zu minimieren, Fragen sind, die für die Union als Ganzes von Belang sind;

13.

vertritt die Auffassung, dass der zeitlich begrenzte Übergangszeitraum mit der weiteren Anwendung der bestehenden Regulierungs-, Haushalts-, Überwachungs-, Rechts- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union nach dem Austritt im Interesse beider Seiten lag und die Aushandlung der zukünftigen Beziehungen und den Übergang zu diesen Beziehungen erleichterte;

14.

weist darauf hin, dass der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in der Politischen Erklärung zum Austrittsabkommen festgehalten wurde, die von beiden Parteien vereinbarte eindeutige Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung umfasst;

15.

bedauert, dass der nicht rechtlich bindende Charakter der Politischen Erklärung dem Vereinigten Königreich eine Rechtsgrundlage geboten hat, sich nicht mit wesentlichen Aspekten ihres Inhalts zu befassen, insbesondere Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, die daher nicht Gegenstand der Verhandlungen waren;

Zum austretenden Mitgliedstaat

16.

ist dennoch der Ansicht, dass das Austrittsverfahren auf Seiten des Vereinigten Königreichs von Anfang an bis zum Ende der Verhandlungen durch anhaltende Unsicherheit gekennzeichnet war, was unter anderem in der Zeitspanne zwischen dem Referendum und der Austrittsmitteilung gemäß Artikel 50 EUV zum Ausdruck kam; ist der Ansicht, dass sich diese Unsicherheit auf die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere auf der Insel Irland, ausgewirkt hat; vertritt die Auffassung, dass durch die Heraufbeschwörung des Schreckgespensts eines Austritts ohne Abkommen die Aussichten auf einen geordneten Austritt stark gefährdet wurden;

17.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Folgen des Beschlusses, aus der Union auszutreten, erheblich sind; ist der Ansicht, dass diese Folgen vom Vereinigten Königreich vor seinem Austrittsbeschluss nicht aufrichtig und vollständig bewertet wurden, was zu einer mangelnden Vorbereitung auf das Verfahren führte; ist der Ansicht, dass die britischen Bürger über unzureichende Kenntnisse der Europäischen Union verfügten und nicht angemessen über die weitreichenden Folgen des Beschlusses, aus der Union auszutreten, informiert wurden;

18.

ist der Ansicht, dass die Bestimmungen von Artikel 50 EUV über die Mitteilung und die Verlängerung der Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV ausreichend flexibel gehandhabt wurden, um unter Wahrung der Integrität des Austrittsverfahrens und der Rechtsordnung der Union auf die politischen Richtungswechsel und Inkohärenzen der aufeinanderfolgenden Regierungen des Vereinigten Königreichs zu reagieren;

19.

weist erneut darauf hin, dass der Austrittsbeschluss das souveräne Recht eines Mitgliedstaats ist und dass die Union verpflichtet ist, die Absicht dieses Staates anzuerkennen; betont, dass in Artikel 50 EUV die Form der Mitteilung der Austrittsabsicht nicht genau festgelegt ist, weshalb diesbezüglich keine Einschränkungen bestehen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Verhalten eines Mitgliedstaats, der das Unionsrecht nicht achtet und/oder seine Absicht äußert, die Unionsverträge nicht anzuwenden oder die Zuständigkeit des EuGH nicht anzuerkennen und seine Urteile nicht zu befolgen, eine eindeutige Ablehnung der Verpflichtungen darstellt, die an eine Mitgliedschaft in der Union geknüpft sind;

20.

hebt hervor, dass der Austritt aus der Europäischen Union wesensgemäß ein komplexes Verfahren ist und dass die politischen Entscheidungen des austretenden Mitgliedstaats in Bezug auf seine zukünftigen Beziehungen zur Union zu dieser Komplexität beitragen können;

Zur Bedeutung eines geordneten Austritts

21.

ist der Auffassung, dass der Austritt zwar nicht von einem Abkommen zwischen dem austretenden Mitgliedstaat und der Union abhängt, dass das Verfahren für den Austritt des Vereinigten Königreichs jedoch zeigt, dass es wichtig ist, ein Abkommen über die Austrittsregelungen zu schließen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Rechte und der legitimen Erwartungen der betroffenen Bürger;

22.

ist der Ansicht, dass die Unionsorgane alles in ihrer Macht Stehende getan haben und ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, für den Abschluss eines Abkommens zu sorgen; würdigt die Anstrengungen, die unternommen wurden, um das Szenario eines Austritts ohne Abkommen abzuwenden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV der Austritt zwei Jahre nach der Mitteilung an den Rat wirksam wird, wenn keine Einigung erzielt wird; hebt hervor, dass der EUV keine Bestimmungen zum Umgang mit einem Szenario eines Austritts ohne Abkommen und einem ungeordneten Austritt enthält;

23.

betont, dass angesichts des hohen Integrationsgrads des Unionsbinnenmarkts der Austritt eines Mitgliedstaats alle Bereiche der Wirtschaftstätigkeit betrifft und rechtliche und administrative Anpassungen auf der Ebene der Union als Ganzes, auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowie auf lokaler Ebene erforderlich sind; weist erneut darauf hin, dass die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung geleistete Arbeit zur Sensibilisierung und Vorbereitung der Bürger und der Privatwirtschaft wichtig war, indem zahlreiche spezifische Mitteilungen zur Vorbereitung der Interessenträger veröffentlicht und einseitige und befristete Notfallmaßnahmen rechtzeitig angenommen wurden, um die Möglichkeit eines Szenarios eines Austritts ohne Abkommen und eines ungeordneten Austritts anzugehen;

24.

stellt fest, dass im EUV keine materiellen Anforderungen in Bezug auf den Rahmen für die zukünftige Beziehung zwischen dem austretenden Mitgliedstaat und der Union und dessen Verbindung mit den Austrittsregelungen festgelegt sind; weist jedoch darauf hin, dass im Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV der Rahmen für die künftigen Beziehungen des austretenden Staates zur Union berücksichtigt werden muss;

25.

stellt fest, dass sich im Fall des Austritts des Vereinigten Königreichs die in Artikel 50 Absatz 3 EUV festgelegte Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Austritts, nach deren Ablauf die Verträge auf den austretenden Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden, als zu kurz für einen geordneten Austritt erwiesen hat, da drei Verlängerungen dieses Zeitraums sowie ein anschließender Übergangszeitraum für notwendig erachtet wurden; weist darauf hin, dass diese Frist durch eine Verlängerung gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV verlängert werden kann; ist der Ansicht, dass eine solche Verlängerung die Fortsetzung der Verhandlungen ermöglicht, um einen Austritt ohne Abkommen zu vermeiden; weist jedoch darauf hin, dass während des gesamten Zweijahreszeitraums und etwaiger Verlängerungen die Bürger, Wirtschaftsbeteiligten, Mitgliedstaaten und Handelspartner aus Drittländern mit einem beispiellosen und anhaltenden Maß an Rechtsunsicherheit konfrontiert waren;

26.

stellt fest, dass der Austritt eines Mitgliedstaats beispiellose rechtliche Konsequenzen für die internationalen Verpflichtungen der Union mit sich gebracht hat, insbesondere was das Erfordernis betraf, die auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbarten Zollkontingente neu auszuhandeln, um dem Quotenanteil des austretenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, sodass Drittländer zusätzliche Ansprüche auf Marktzugang erheben konnten; ist der Ansicht, dass die Aufteilung der Zollkontingente der Union im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs grundsätzlich gut gehandhabt wurde, indem zunächst ein interner Rechtsakt zur Festlegung der neu zugewiesenen Quotenanteile der Union erlassen wurde (insbesondere in Form der Verordnung (EU) 2019/216 (14)) und anschließend Verhandlungen mit Drittländern auf WTO-Ebene geführt wurden, auch wenn es auf dieser Ebene keine rechtlichen Bestimmungen gibt, die sich mit der Desintegration einer Zollunion befassen;

Zur Flexibilität bei der Anwendung von Artikel 50 EUV

27.

ist der Auffassung, dass durch Artikel 50 EUV ein gutes Gleichgewicht zwischen der Sicherstellung eines rechtlich fundierten Austrittsverfahrens und der Wahrung der für die Anpassung an die besonderen Umstände erforderlichen politischen Flexibilität geschaffen wird; stellt jedoch fest, dass die Bestimmungen von Artikel 50 EUV in Bezug auf folgende Aspekte nicht detailliert sind:

die formalen Anforderungen an die Mitteilung über die Austrittsabsicht und die ausdrückliche Möglichkeit, diese Mitteilung zu widerrufen;

den geeigneten Rahmen für die Verlängerung des Zweijahreszeitraums nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, der Flexibilität bei den Verhandlungen unter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit ermöglicht,

die Auswirkungen der Verpflichtung, den Rahmen für die künftigen Beziehungen zu berücksichtigen,

die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 218 AEUV, insbesondere zur Rolle des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs der Europäischen Union,

mögliche Übergangsregelungen;

28.

bedauert, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union das Ausscheiden einer gesamten Gemeinschaft von Unionsbürgern mit sich gebracht hat; weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament besonders aktiv dabei war, sich für einen aktiven Dialog mit den Bürgern und Organisationen, die sie vertreten, einzusetzen und einen solchen sicherzustellen im Rahmen von Konsultationen, Anhörungen und Besprechungen, die von den Parlamentsausschüssen und der Lenkungsgruppe zum Brexit organisiert wurden, die sich darum bemüht haben, den Anliegen und Erwartungen der Bürger während des Austrittsverfahrens Gehör zu verschaffen; ist jedoch der Ansicht, dass die Unionsorgane mehr hätten tun können, um den Bürgern in den verschiedenen Phasen des Austritts Informationen zur Verfügung zu stellen;

29.

ist der Ansicht, dass die Austrittsbestimmungen des EUV angesichts der Unvorhersehbarkeit des Austrittsverfahrens Rechtssicherheit für die große Zahl der von dem Austritt betroffenen Unionsbürger und Bürger des austretenden Mitgliedstaats gewährleisten sollten, indem ihre auf der Grundlage des Unionsrechts erworbenen Rechte gewahrt werden und ein wirksames Durchsetzungssystem sichergestellt wird, ohne dass die Einrichtung von Mechanismen für Folgemaßnahmen und die Durchführung von Informationskampagnen ausgeschlossen wird; betont, dass betroffene Bürger, insbesondere schutzbedürftige Bürger, rechtzeitig und angemessen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Austritt informiert werden müssen;

30.

ist der Ansicht, dass die Abhaltung eines Referendums zur Bestätigung des endgültigen Austrittsbeschlusses angesichts des Charakters des Beschlusses, aus der Union auszutreten, und seiner grundlegenden Auswirkungen auf die Bürger des austretenden Mitgliedstaats eine wichtige demokratische Schutzmaßnahme sein kann; vertritt die Auffassung, dass die Bestätigung dieser endgültigen Entscheidung durch die Bürger auch wichtig für den Fall ist, dass bei den Verhandlungen über ein Austrittsabkommen keine Einigung erzielt wird, was ein Szenario eines Austritts ohne Abkommen zur Folge hätte; vertritt die Auffassung, dass während dieses Verfahrens alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Desinformation, Einflussnahme aus dem Ausland und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung zu verhindern;

Zur Rolle der Organe im Austrittsverfahren

31.

ist der Ansicht, dass die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sich alle reaktionsfähig gezeigt haben und einen kohärenten und einheitlichen Ansatz verfolgt haben, indem sie für eine rechtzeitige, klare und gut strukturierte Definition der Aspekte des Austrittsverfahrens gesorgt haben, einschließlich der Aspekte, die in Artikel 50 EUV nicht ausdrücklich genannt sind, darunter insbesondere die Ziele und allgemeinen Grundsätze der Verhandlungen, die Zuständigkeiten der Union für Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt, die Abfolge der Verhandlungen, der Geltungsbereich des Austrittsabkommens, die Übergangsregelungen und der Rahmen für die künftigen Beziehungen;

32.

betont, dass das Parlament im gesamten Austrittsverfahren eine zentrale Rolle gespielt hat und bereits im Vorfeld des Referendums des Vereinigten Königreichs über die Mitgliedschaft in der Union damit begonnen hat, mit hinreichend begründeten Entschließungen aktiv zur Ermittlung von Strategien und zum Schutz der Interessen und Prioritäten der Union und ihrer Bürger beizutragen; weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der Beitrag des Parlaments hauptsächlich durch die Lenkungsgruppe zum Brexit strukturiert wurde, die von der Konferenz der Präsidenten am 6. April 2017 mit der Unterstützung und unter enger Beteiligung der parlamentarischen Ausschüsse und der Konferenz der Präsidenten geschaffen wurde;

33.

betont, dass das Parlament als Ganzes und vereint mobilisiert wurde, um das Austrittsverfahren zu überwachen, wobei hierfür sowohl seine politischen Gremien als auch seine Ausschüsse verantwortlich waren, die bereits frühzeitig aufgefordert wurden, die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Politikbereiche und Gesetzgebung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu ermitteln; weist erneut darauf hin, dass es wichtig war, die für die sektoralen Politikbereiche zuständigen Ausschüsse kontinuierlich in die Verhandlungen einzubeziehen; würdigt die langwierigen und gründlichen Vorarbeiten der Ausschüsse, die im Rahmen von Anhörungen, Workshops und Studien zu allen Themen im Zusammenhang mit dem Austritt oder den künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Belege, Ratschläge und Fachwissen zusammengetragen haben;

34.

vertritt die Auffassung, dass der Europäische Rat bei diesem Verfahren eine vereinende und stabilisierende Rolle gespielt hat, unter anderem durch seine Leitlinien gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV, indem er die Bestimmungen von Artikel 50 EUV ausgelegt und angewandt hat, auch in Bezug auf die Elemente, zu denen keine Bestimmungen getroffen wurden, und indem er eine klare politische Richtung vorgegeben hat, die mit den Interessen der Union im Einklang steht, was die Festlegung der Verhandlungsbedingungen und die Benennung der Kommission als Verhandlungsführerin der Union betrifft;

35.

weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den das Austrittsverfahren betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teilnehmen kann, während die im austretenden Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments weiterhin Mitglieder mit all ihren unberührten Rechten und Verpflichtungen bleiben, bis der Austritt in Kraft tritt;

36.

würdigt den beispiellosen Charakter der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Transparenz bei der Umsetzung von Artikel 50 EUV, einschließlich der Arbeitsmethoden und -strukturen während der Verhandlungen, der Informationskanäle, der Veröffentlichung von Verhandlungsdokumenten und der Teilnahme an Sitzungen, insbesondere an Sherpa-Sitzungen und Sitzungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten);

37.

würdigt die Bedeutung der Grundsätze, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und vom Europäischen Rat in seinen aufeinanderfolgenden Verhandlungsleitlinien eingeführt wurden und die anschließend in den Verhandlungen umgesetzt wurden und Folgendes umfassten:

Schutz der Rechte der Bürger, die sich aus ihrem Status als Unionsbürger ergeben;

Handeln im Interesse der Union und Wahrung ihrer konstitutionellen Integrität und ihrer selbstständigen Entscheidungsfindung;

Schutz der Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union;

Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in der Union;

Eintreten für den Genuss aller Rechte aus den Verträgen durch den austretenden Mitgliedstaat und die Erfüllung all seiner Verpflichtungen aus den Verträgen, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit;

Verteidigung der eindeutigen Statusunterschiede zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, da ein Staat, der die Union verlassen hat, nicht die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie ein Mitgliedstaat haben kann;

38.

unterstützt diese Grundsätze weiterhin uneingeschränkt;

39.

ist der Ansicht, dass diese Grundsätze über den Rahmen von Artikel 50 EUV hinausgehen, da sie die europäische Integration untermauern und wichtige Elemente der konstitutionellen Identität und Rechtsordnung der Union geworden sind, obwohl sie nicht Bestandteil des EUV sind;

40.

stellt fest, dass das Austrittsverfahren gemäß Artikel 50 EUV in dieser Hinsicht dazu geführt hat, dass sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten die konstitutionelle Identität der Union bekräftigt haben;

Zu den Rechten und Verpflichtungen der Union und des austretenden Mitgliedstaats

41.

bekräftigt, dass der austretende Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten eines Austrittsabkommens oder andernfalls bis zum Ablauf entweder der Zweijahresfrist oder des verlängerten Zeitraums gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV weiterhin ein Mitgliedstaat bleibt und ausnahmslos alle sich aus den Verträgen ergebenden Rechte genießt und an alle entsprechenden Verpflichtungen gebunden ist, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV und der Verpflichtung, Wahlen zum Europäischen Parlament abzuhalten, seine Vertreter für die Organe zu benennen, den uneingeschränkten Schutz der Rechte der Bürger sicherzustellen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

Zur Kontrollfunktion des Parlaments

42.

betont, dass die Funktion der politischen Kontrolle durch das Europäische Parlament in einem parlamentarischen demokratischen System unverzichtbar ist und so Transparenz und politische Rechenschaftspflicht sichergestellt werden; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die parlamentarischen Befugnisse hinsichtlich der Phase der Kontrolle in Bezug auf den Abschluss von internationalen Abkommen, auch im Fall der vorläufigen Anwendung und insbesondere von Abkommen, die im Zusammenhang mit einem Austritt aus der Europäischen Union geschlossen werden, garantiert werden sollten und ausreichend Zeit für ihre Ausübung gewährt werden sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Hinblick auf die Vorrechte des Parlaments im Zusammenhang mit einem Austritt die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 218 Absatz 10 AEUV wichtig ist, wonach das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens der Verhandlungen zwischen der Union und Drittstaaten unterrichtet werden muss; betont, dass die Kommission das Parlament gleichberechtigt mit dem Rat auf dem Laufenden halten muss;

43.

ist der Ansicht, dass sowohl die Strukturen der Lenkungsgruppe zum Brexit als auch die der Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich, die vom Europäischen Parlament im Rahmen jeder Phase der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich geschaffen wurden, von größter Bedeutung waren, um die Folgearbeit und die Einbeziehung des Parlaments sicherzustellen und für Transparenz in den Verhandlungen zu sorgen; ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Artikel 50 EUV ein gutes Beispiel für eine gemeinsame Koordinierung zwischen den Organen zur Unterstützung der Interessen der Union darstellt, die bei allen Verhandlungen über internationale Abkommen angewandt werden sollte;

44.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Rolle des Parlaments für die Wahrung der parlamentarischen und demokratischen Dimension eines Verfahrens mit solchen konstitutionellen und institutionellen Auswirkungen auf die Union und die Rechte der Unionsbürger von wesentlicher Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass seine Rolle in der politischen Kontrolle gestärkt und gewahrt werden muss, sodass sie das Erfordernis der Zustimmung in allen relevanten Aspekten des Verfahrens umfasst;

45.

betont diesbezüglich, dass das Verfahren gemäß Artikel 50 EUV zwar abgeschlossen ist und der Austritt aus der Union wirksam geworden ist, die tatsächliche Abwicklung der Unionsmitgliedschaft und die Umsetzung des Austrittsabkommens jedoch ein langwieriges Verfahren sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass das Parlament in vollem Umfang seine Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Austrittsabkommens spielen wird;

Zu Aspekten für weitere Überlegungen

46.

ist der Auffassung, dass Artikel 50 EUV den verfahrensrechtlichen Aspekt des Austritts eines Mitgliedstaats behandelt und seine Lösung ermöglicht, die erheblichen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen und die störenden Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union — sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten der Union und mitgliedstaatenübergreifend als auch international — dadurch jedoch nicht gelöst werden;

47.

bekräftigt seine Forderung nach eingehenden Überlegungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und die Auswirkungen dieses Austritts auf die Zukunft der Union; ist der Ansicht, dass anhand solcher Überlegungen ein offener und erweiterter Dialog über die Reformen sichergestellt werden sollte, die die Union benötigt, um die Demokratie und die Fähigkeit, den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger gerecht zu werden, zu stärken; weist in diesem Zusammenhang auf das beispiellose Verfahren der Überlegungen über die Zukunft der Union im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas hin; betont, dass im Rahmen dieser Überlegungen die Zivilgesellschaft und Vertreter von Bürgerrechtsorganisationen einbezogen werden;

48.

ist der Auffassung, dass es die Verantwortung und die Aufgabe der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, mehr zu tun, um den Prozess der europäischen Integration zu bewahren, die europäischen Werte und Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, zu schützen und zu verhindern, dass es erneut zu einem Austritt aus der Union kommt; bedauert in diesem Zusammenhang die Zurückhaltung und das begrenzte Engagement des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse im Vorfeld des Referendums im Vereinigten Königreich, wodurch die Bürger des Vereinigten Königreichs, die zu diesem Zeitpunkt Unionsbürger waren, keinen umfassenden Zugang zu Informationen über die Funktionsweise der Union und die Auswirkungen des Austrittsverfahrens hatten; betont, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, damit die öffentliche Debatte vor der Auslösung von Artikel 50 EUV durch einen Mitgliedstaat es den betroffenen Bürgern ermöglicht, eine fundierte Entscheidung zu treffen; fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, den Unionsbürgern konsequent umfassende Informationen über die Funktionsweise der Europäischen Union, ihre Tätigkeitsbereiche, ihre Beschlussfassungsverfahren, die Rechte der Unionsbürger und die Folgen eines Austritts aus der Union zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass die Konferenz zur Zukunft Europas diesbezüglich eine Gelegenheit für einen verstärkten Dialog mit den Bürgern und der Zivilgesellschaft über die Europäische Union und ihre mögliche Weiterentwicklung bietet; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der es europäischen politischen Parteien ermöglicht, Kampagnen für Referenden im Zusammenhang mit der Umsetzung des EUV oder des AEUV zu finanzieren;

o

o o

49.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53.

(2)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 24.

(3)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 2.

(4)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 32.

(5)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 40.

(6)  ABl. C 171 vom 6.5.2021, S. 2.

(7)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 21.

(8)  ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 18.

(9)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 90.

(10)  ABl. C 331 vom 17.8.2021, S. 38.

(11)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(12)  ABl. C 34 vom 31.1.2020, S. 1.

(13)  ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1.

(14)  ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/88


P9_TA(2022)0034

Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie: Was fehlt, um die Mehrwertsteuerlücke in der Union zu verringern? (2020/2263(INI))

(2022/C 342/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 4 und 14 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 mit dem Titel „Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“ (1) (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) (Mehrwertsteuerrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (7),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (9),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (11),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (12),

unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (13), die mit dem Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr im Zusammenhang steht,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (14),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (COM(2018)0020),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018)0021),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2018)0329) (15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2011 mit dem Titel „Zukunft der Mehrwertsteuer — Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt-System, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist“ (COM(2011)0851),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2017 mit dem Titel „Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln“ (COM(2017)0566),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom 7. April 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016)0148),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (16),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (17),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 19. Mai 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013(06116/1/2021 — C9-0179/2021 — 2018/0233(COD)) (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2016 zu dem Thema „Wege zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem und zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug“ (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu der Gestaltung der digitalen Zukunft Europas: Beseitigung von Hindernissen für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt und Verbesserung des Einsatzes von KI für europäische Verbraucher (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit dem Titel „Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse (23),

unter Hinweis auf die Studie vom 30. August 2021 mit dem Titel „VAT gap, reduced VAT rates and their impact on compliance costs for businesses and on consumer“ (Mehrwertsteuerlücke, ermäßigte Mehrwertsteuersätze und ihre Auswirkungen auf die Befolgungskosten für Unternehmen und Verbraucher), die von DIW Econ erstellt und von der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Parlaments veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 11/2020 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 2 AEUV) vom 11. Dezember 2020 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates (EU, Euratom) zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 16. Juli 2019 mit dem Titel „Elektronischer Handel: Zahlreiche Herausforderungen bei der Erhebung von MwSt. und Zöllen müssen noch angegangen werden“.

unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation, die vom 8. Februar bis 3. Mai 2021 unter dem Titel MwSt-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen — Überprüfung stattfand,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0355/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Rat im Jahr 1977 die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen hat, deren Ziel es war, eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu schaffen, auf die harmonisierte Steuersätze anzuwenden sind; in der Erwägung, dass damals bereits alle Mitgliedstaaten gemäß der ersten (24) und zweiten (25) Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ein Mehrwertsteuersystem eingeführt hatten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten beschlossen haben, bis zur Verwirklichung eine Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen, die seither verlängert wird;

B.

in der Erwägung, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie der Klarheit halber neu gefasst und aufgehoben wurde; in der Erwägung, dass darin die Ablösung der Übergangsregelung durch eine endgültige Regelung vorgesehen ist, die auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruht; in der Erwägung, dass das Übergangssystem komplex, lückenhaft und strukturell betrugsanfällig ist;

C.

in der Erwägung, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

D.

in der Erwägung, dass 2013 eine grundlegende Überarbeitung auf der Grundlage einer endgültigen Regelung, die sich auf das Bestimmungslandprinzip stützt und damit mit einer geringeren Betrugsanfälligkeit einhergehen würde, eingeleitet wurde (26); in der Erwägung, dass das Bestimmungslandprinzip bedeutet, dass die Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat des Endverbrauchs übermittelt wird;

E.

in der Erwägung, dass am 25. Mai 2018 ein Vorschlag für eine Richtlinie angenommen wurde, mit der detailliertere Maßnahmen für das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Warenhandel zwischen Unternehmen innerhalb der EU eingeführt und die Übergangsregelung aufgehoben werden sollten (27); in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt dazu am 12. Februar 2019 angenommen hat; in der Erwägung, dass der Rat noch keinen Standpunkt angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Entscheidungsblockade wichtige Entscheidungen über die Anpassung der Mehrwertsteuer an die Herausforderungen verzögert, mit denen wir während der wirtschaftlichen Erholung der EU konfrontiert sein werden, und in der Erwägung, dass das Ausbleiben von Maßnahmen Schlupflöcher zur Folge hat, die das Wachstum der Mehrwertsteuerlücke ermöglichen könnten;

F.

in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuerlücke in der EU von 20 % im Jahr 2009 auf 10 % im Jahr 2019 gesunken ist, wobei vorläufigen Schätzungen zufolge die Lücke derzeit unter 130 Mrd. EUR fallen könnte; in der Erwägung, dass sich dieser Trend aufgrund der Pandemie und ihrer sozioökonomischen Auswirkungen im Jahr 2020 umgekehrt hat; in der Erwägung, dass die entgangenen Einnahmen auf 164 Mrd. EUR geschätzt werden, wovon ein Drittel in die Hände von Betrügern und Netzen der organisierten Kriminalität fällt; in der Erwägung, dass diese Ausfälle eine Mehrwertsteuerlücke von 13,7 % ausmachen könnten; in der Erwägung, dass dieses Szenario strategische politische Optionen erfordert;

G.

in der Erwägung, dass aus dem der Kommission im Zusammenhang mit der Studie und den Berichten über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28 vorgelegten Abschlussbericht 2020 vom 10. September 2020 hervorgeht, dass die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten zwischen 1 % und über 33 % stark schwankt;

H.

in der Erwägung, dass diese entgangenen Einnahmen für den EU-Haushalt (die Mehrwertsteuer ist die zweitwichtigste Eigenmittelquelle der EU), die nationalen Haushalte, die Unternehmen und die in der EU lebenden Menschen nachteilig sind;

I.

in der Erwägung, dass das mit 269 Mio. EUR ausgestattete Fiscalis-Programm für den Zeitraum 2021–2027 darauf abzielt, die Ungerechtigkeit im Steuerbereich zu bekämpfen, indem die nationalen Steuerbehörden dabei unterstützt werden, bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung besser zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass das Vorläuferprogramm der EU Einnahmen in Höhe von 591 Mio. EUR verschafft hat;

J.

in der Erwägung, dass Eurofisc, die 2010 ins Leben gerufene Plattform der Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten, gestärkt und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss, um gemeinsame Risikoanalysen durchzuführen, Untersuchungen zu koordinieren und mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchung von Mehrwertsteuerbetrug; in der Erwägung, dass ein System unterschiedlich hoher Mehrwertsteuersätze und hoher Befolgungskosten zu mehr Betrug führen könnte;

K.

in der Erwägung, dass sich die Stellungnahme Nr. 11/2020 des Rechnungshofs auf die vorgeschlagene neue Methode zur Berechnung der Mehrwertsteuereigenmittel konzentriert; in der Erwägung, dass der Stellungnahme zufolge der Vorschlag „zu einer erheblichen Vereinfachung der Berechnung der MwSt.-Eigenmittel der Mitgliedstaaten führt“, aber die Gefahr besteht, „dass der endgültige mehrjährige GMS … unter Umständen für bestimmte Mitgliedstaaten … nicht repräsentativ ist“;

L.

in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachte sozioökonomische Krise erhebliche fiskal- und haushaltspolitische Anstrengungen seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten erfordert, unter anderem in der Form von Unternehmensbeihilfen;

M.

in der Erwägung, dass die MwSt-Eigenmittel im Jahr 2019 bei einem Gesamtbetrag von 17,8 Mrd. EUR 11 % des EU-Haushalts ausmachten;

N.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie Teil der neuen EU-Strategie für eine Vereinfachung und eine Anpassung der Besteuerung an den digitalen Wandel der Wirtschaft und den ökologischen Wandel sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist; in der Erwägung, dass in diesem Aktionsplan Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer als Prioritäten genannt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Modernisierung der Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen liegt, wobei die Digitalisierung der Wirtschaft berücksichtigt wird;

O.

in der Erwägung, dass Finanzdienstleistungen seit der Verabschiedung der Mehrwertsteuerrichtlinie — von Ausnahmen abgesehen — von der Mehrwertsteuer befreit sind, weil sie anderen Steuern unterliegen (etwa Steuern auf Versicherungsprämien);

P.

in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer, die von allen 27 Mitgliedstaaten erhoben wird, nach unterschiedlichen nationalen Regelungen erhoben wird und bei allen diesen Regelungen bewährte Verfahren ausgemacht werden können, die auf eine europaweite Reform angewendet werden können; in der Erwägung, dass nationale Beispiele als zu berücksichtigende Modelle betrachtet werden sollten und dass die Kommission als Plattform für den Austausch solcher bewährten Verfahren fungieren muss; in der Erwägung, dass die von einem Mitgliedstaat eingeführten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen Anreize für Verbraucher geschaffen wurden, in schwer zu besteuernden Branchen Rechnungen zu verlangen, eines dieser guten Beispiele ist;

Q.

in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel der Digitalisierung der Besteuerung von entscheidender Bedeutung für Transparenz, Simplizität, Rechenschaftspflicht und automatisierte Berichterstattung ist und für ein endgültiges, vereinfachtes und zukunftsfähiges Mehrwertsteuersystem unerlässlich ist; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie die Entwicklung der Digitalisierung bei allen Transaktionen vorangetrieben wurde; in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen im Mittelpunkt dieses Digitalisierungsprozesses stehen und in dieser Hinsicht beim Erwerb der neuesten Technologien und des neuesten Know-hows unterstützt werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass die Mehrwertsteuer auf EU-Ebene weitgehend harmonisiert ist, eine Eigenmittelquelle für den EU-Haushalt darstellt und daher eine umfassende Zusammenarbeit auf EU-Ebene erfordert;

S.

in der Erwägung, dass das Parlament den Grundsatz der nationalen Steuerhoheit uneingeschränkt achtet;

Steuersätze, Steuerbemessungsgrundlagen und Mehrwertsteuerlücken in den Mitgliedstaaten

1.

begrüßt, dass der allgemeine Trend positiv ist, da die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten von 20 % im Jahr 2009 auf 10 % im Jahr 2019 zurückgegangen ist, was darauf hindeutet, dass der Mehrwertsteuerbetrug in der EU rückläufig ist und die Mehrwertsteuereinnahmen gemessen am BIP steigen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren derjenigen Mitgliedstaaten zu analysieren und auszutauschen, in denen es gelingt, eine große Mehrwertsteuerlücke zu vermeiden; unterstützt das Ziel, innovative steuerliche Lösungen im Einklang mit den neuen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gegebenheiten vorzulegen;

3.

stellt fest, dass aus einigen Schätzungen hervorgeht, dass eine aufkommensneutrale Steuerreform den Mehrwertsteuernormalsatz in der EU der 27 um durchschnittlich sieben Prozentpunkte senken und zudem die Befolgungskosten verringern könnte; betont, dass diesen Schätzungen zufolge der Umfang der Absenkung zwischen den EU-Mitgliedstaaten zwischen 2 (Estland) und 13 Prozentpunkten (Griechenland) schwankt; stellt fest, dass dies nicht die einzige Antwort auf die Notwendigkeit ist, der Komplexität des Steuersystems entgegenzuwirken; stellt fest, dass ein niedrigerer Mehrwertsteuernormalsatz den Verbrauchern, insbesondere Haushalten mit niedrigem Einkommen, zugutekommen könnte; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Vorteile zu prüfen, die ein einheitlicher ermäßigter Normalsatz im Hinblick auf den fairen Wettbewerb auf ihrem Markt mit sich bringen würde;

4.

ist der Ansicht, dass mit der Anwendung einer Vielzahl ermäßigter Steuersätze zwar ein legitimer gesellschaftlicher Zweck verfolgt wird, nämlich die Regressivität des Mehrwertsteuersystems zu verringern und zur Verwirklichung bestimmter politischer Ziele wie Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Sektoren wie Gesundheit und Lebensmittel auf nationaler Ebene beizutragen, dass aber auch die Komplexität und Undurchsichtigkeit des Steuersystems verschlimmert und die Befolgungskosten erhöht werden und Betrug begünstigt werden kann; geht davon aus, dass die Anwendung ermäßigter Sätze zu einer Senkung der Verbraucherpreise führen kann, was aber auch von verschiedenen anderen Faktoren abhängig ist; stellt daher fest, dass eine gründliche Analyse und Folgenabschätzung durchgeführt werden müssen;

5.

weist auf die erhebliche Bandbreite der unterschiedlichen Normalsätze zwischen den Mitgliedstaaten und die Komplexität hin, die diese für das System mit sich bringt, auch wenn dies durch unterschiedliche nationale Wirtschaftssysteme gerechtfertigt ist; betont, dass diese Komplexität dadurch verschärft wird, dass ermäßigte Steuersätze unterschiedlich angewendet werden, was für die Verfolgung sozialer und ökologischer Ziele legitim ist; weist darauf hin, dass die Möglichkeit, stark ermäßigte Sätze (in fünf Mitgliedstaaten) oder vorläufige Sätze (in fünf Mitgliedstaaten) anzuwenden, ein zusätzliches Hindernis für ein kohärentes und vollständig interoperables gemeinsames System darstellt;

6.

ist sich bewusst, dass das System aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze, aber auch aufgrund von Befreiungen und Ausnahmeregelungen, die die Ausnahme bleiben müssen, immer komplizierter wird; weist auf die besondere Situation der Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten hin, die vor und nach 1992 beigetreten sind und für die unterschiedlichen Vorschriften gelten; fordert die Kommission auf, auf dieses Problem in künftigen Gesetzgebungsvorschlägen einzugehen;

7.

stellt fest, dass die Kommission in den letzten zwei Jahrzehnten nahezu 200 Vertragsverletzungsverfahren zur Mehrwertsteuer eingeleitet hat; fordert die Kommission auf, eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieser Verfahren als Grundlage für künftige Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, insbesondere zu ermäßigten Steuersätzen, Steuerbefreiungen und Nichtumsetzung;

8.

stellt fest, dass angesichts der COVID-19-Pandemie Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuer gerechtfertigt waren, worin sich zeigt, dass ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist, um auf Notsituationen oder unerwartete Situationen reagieren zu können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dies bei künftigen Gesetzgebungsvorschlägen zur Mehrwertsteuer zu berücksichtigen;

9.

stellt fest, dass die Mehrwertsteuerlücke in Abhängigkeit vom Konjunkturzyklus schwankt und eine geringe Steuerehrlichkeit mitunter mit hohen Mehrwertsteuer-Normalsätzen, aber auch mit einem weniger effizienten Rechts- und Justizwesen, schwächeren rechtlichen Institutionen, einem höheren wahrgenommenen Ausmaß an Korruption und dem Anteil der Schattenwirtschaft an der Gesamtwirtschaft zusammenhängt;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass einige Mitgliedstaaten keine allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für Sachspenden vorsehen, was dazu führt, dass Unternehmen Verbrauchsgegenstände, insbesondere Rücksendungen, vernichten, obwohl eine solche Befreiung nach der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie möglich ist; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten herauszugeben, in denen klargestellt wird, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Sachspenden mit dem geltenden Mehrwertsteuerrecht der Union solange vereinbar sind, bis der Vorschlag aus dem Jahr 2018 für eine Richtlinie des Rates (COM(2018)0020, Artikel 98 Absatz 2) von den Mitgliedstaaten angenommen wird;

11.

bedauert, dass keine Daten über regionale Unterschiede vorliegen, was eine erhebliche Einschränkung für die Messung der Mehrwertsteuerlücke darstellen könnte; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Erstellung und Veröffentlichung regionaler Berechnungen der Mehrwertsteuerlücke ein wertvolles Instrument zur Verbesserung der Transparenz und zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke sein könnte;

Auswirkungen der Diversifizierung der ermäßigten Steuersätze auf die Unternehmen

12.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Vielfalt der ermäßigten Steuersätze zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen mit sich bringt; stellt fest, dass die Gesamtkosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zwischen 1 % und 4 % des Umsatzes der Unternehmen in den Mitgliedstaaten liegen; stellt fest, dass die Digitalisierung erheblich zur Senkung der Befolgungskosten für die Unternehmen beitragen kann;

13.

weist darauf hin, dass KMU mit vergleichsweise höheren Befolgungskosten konfrontiert sind, da es sich dabei um Fixkosten handelt, die nicht von der Unternehmensgröße abhängen; stellt fest, dass hohe Befolgungskosten ein Hindernis für den Eintritt in den Binnenmarkt der EU bedeuten; ist daher der Auffassung, dass unterschiedliche Mehrwertsteuerregelungen in der EU den Handel innerhalb der EU für alle Unternehmen, insbesondere KMU, bremsen können; stellt fest, dass die empirischen Belege über die Auswirkungen der verschiedenen Mehrwertsteuersysteme auf den internationalen Handel nicht eindeutig sind und die Frage nicht geklärt ist, ob sie ungleiche Wettbewerbsbedingungen bei diesem Handel schaffen könnten, vor allem aufgrund hoher Befolgungskosten, Befreiungen und mangelhafter Erstattungsregelungen;

14.

weist auf das Potenzial der Digitalisierung hin, die Befolgungskosten zu senken, auch wenn diese Vorteile oft erst langfristig zum Tragen kommen; vertritt die Auffassung, dass digitale Innovationen (28) die Befolgungskosten senken und zu mehr Transparenz im Geschäftsverkehr und zur Verringerung des bürokratischen Aufwands beitragen können; betont, dass die Sicherheit von Daten, der Schutz der Privatsphäre der Menschen und die Vertraulichkeit der Daten von Unternehmen sichergestellt werden müssen; besteht darauf, dass Unternehmen subsidiär (29) durch EU-Programme unterstützt werden müssen und dass insbesondere KMU und andere schwächere Wirtschaftsakteure durch von der EU organisierte Schulungen zum digitalen Wandel unterstützt werden müssen, damit sie davon profitieren und dazu beitragen können; betont, dass ein solcher allgemeiner Ansatz in Bezug auf eine schnellere Digitalisierung des Know-hows von KMU und ihrer Tätigkeiten vor Ort letztlich der Mehrwertsteuererhebung zugutekommen würde; hebt das Potenzial der Distributed-Ledger-Technologie für die Vermeidung von Mehrwertsteuerbetrug — wie z. B. innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug — hervor und sieht dem Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission ferner auf, eine Initiative vorzulegen, deren Schwerpunkt auf der einfachen Anwendung der Distributed-Ledger-Technologie durch Händler und dem Abbau von Bürokratie liegt;

15.

ist der Ansicht, dass die Kommission zur Förderung des Handels und zur Steigerung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Datenbank „Steuern in Europa“, ein Internetportal der Union für Unternehmen mit Informationen über die Mehrwertsteuer, verbessern sollte; betont, dass das Portal einen schnellen Zugang zu einschlägigen aktuellen und korrekten Informationen über die Umsetzung des Mehrwertsteuersystems in den einzelnen Mitgliedstaaten bieten sollte und insbesondere zu den korrekten Mehrwertsteuersätzen für die verschiedenen Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu den Voraussetzungen für Mehrwertsteuersätze von 0 %; stellt fest, dass mit diesem Portal auch dazu beigetragen werden könnte, die gegenwärtig bestehende Mehrwertsteuerlücke zu schließen; schlägt vor, die einzige Anlaufstelle der EU in das EU-MwSt-Webportal aufzunehmen;

16.

weist auf die einzige Anlaufstelle der EU als Beispiel für digitale Innovationen hin, die es EU-Unternehmen ermöglichen, ihre Mehrwertsteuerschuld und damit die Befolgungskosten im Bereich der Verkäufe im elektronischen Handel innerhalb der EU zu vereinfachen; stellt fest, dass eine solche Senkung der Befolgungskosten insbesondere für KMU von Vorteil ist; nimmt die Bereitschaft der Kommission zur Kenntnis, für 2022/2023 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie vorzuschlagen, um den Anwendungsbereich der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer weiter auszuweiten; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie der Anwendungsbereich der einzigen Anlaufstelle ausgeweitet werden kann;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit untereinander zu verstärken und zu verbessern und die im Februar 2020 angenommenen Vorschriften für den Austausch von MwSt-Zahlungsdaten umfassend anzuwenden, um die Aufdeckung von Steuerbetrug bei der grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsabwicklung zu erleichtern;

18.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten bereits neue Technologien einsetzen, um die Effizienz der Kontrollen inländischer Käufe für Steuerzwecke zu verbessern; ist der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen bei einer möglichen Reform des Mehrwertsteuersystems als bewährte Verfahren berücksichtigt werden müssen; spricht sich diesbezüglich für eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten aus, um die grenzüberschreitende elektronische Geschäftsabwicklung zu vereinfachen, ohne dass den Wirtschaftsbeteiligten und den Verbrauchern übermäßige Kosten entstehen; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, um ein schnelleres System für den Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, zu fördern und es mit den nationalen Mechanismen interoperabel zu machen; befürwortet die Ausweitung der elektronischen Rechnungsstellung und fordert die Einführung eines EU-Standards für die elektronische Rechnungsstellung, mit dem insbesondere die in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Informationen harmonisiert werden, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu erleichtern, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, die Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und so Betrug und Fehler einzudämmen;

19.

betont, dass der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug und der Karussellbetrug dringend bekämpft werden müssen, indem wirksame Mechanismen für den Informationsaustausch und angemessene (personelle, finanzielle, technische und technologische) Mittel für nationale und andere Behörden wie OLAF bereitgestellt werden; betont, dass Organismen wie EUROFISC einen wertvollen Beitrag leisten; weist erneut auf die Rolle der Zahlungsdienstleister und die Notwendigkeit hin, hohe Standards für die Berichterstattung über die Mehrwertsteuer zu gewährleisten; hält es für notwendig, dass die Kommission eine Folgenabschätzung einholt, um die Einführung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in mehreren Mitgliedstaaten im Anschluss an die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes (30) zur Bekämpfung von innergemeinschaftlichem Missing-Trader-Betrug zu bewerten und insbesondere deren Auswirkungen auf die Bekämpfung aller Arten von Mehrwertsteuerbetrug und die Folgen für die Befolgungskosten der Unternehmen zu untersuchen;

20.

stellt fest, dass die große Vielfalt der Steuersätze zu Preisverzerrungen im Binnenmarkt führt und Anreize für grenzüberschreitende Einkäufe schaffen kann; stellt fest, dass insbesondere die Diversifizierung der Mehrwertsteuersätze einen Anreiz schafft, die Preisunterschiede zwischen den Ländern auszunutzen, indem der Verbrauch in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Mehrwertsteuersätzen verlagert wird, und dass dadurch sie die Steuererhebung durch den Staat verzerrt wird;

21.

weist darauf hin, dass Unternehmen einen vereinfachten und zentralisierten Zugang zu Informationen über die Steuersätze, die korrekten Mehrwertsteuersätze für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Bedingungen für einen Mehrwertsteuersatz von 0 % sowie klare und eindeutige Mehrwertsteuervorschriften benötigen, um grenzüberschreitende Geschäfte zu fördern und ihren Verwaltungsaufwand zu verringern; begrüßt in diesem Zusammenhang die vereinfachte und digitalisierte Methode zur Registrierung der Mehrwertsteuerregelung für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmen über ein Online-Portal, wodurch Kosten und Verwaltungsaufwand verringert werden; stellt fest, dass 26 der 27 Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze als festen Bestandteil ihrer Steuer- und Sozialpolitik zur Anwendung bringen; weist darauf hin, dass ein gemeinsames Online-Informationsportal über die Umsetzung der Mehrwertsteuersysteme in verschiedenen Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Tätigkeiten fördern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern würde;

22.

begrüßt die positive Entwicklung, dass die Befolgungskosten aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung sinken; stellt fest, dass in den OECD-Ländern die Zeit, die für die Befolgung der Steuervorschriften benötigt wird, zwischen 2006 und 2020 von 230 Stunden auf 162 Stunden gesunken ist, was hauptsächlich auf die Einführung elektronischer Anmelde- und Zahlungssysteme (31) zurückzuführen ist;

23.

betont, dass ein gut konzipiertes Mehrwertsteuersystem neutral ist und sich nicht auf den Handel auswirken sollte, dass dieser Grundsatz jedoch in der Praxis weltweit schwer zu überprüfen ist, da Mehrwertsteuerbefreiungen angewandt werden, die Erstattungsregelungen mangelhaft sind und zahlreiche Steuersätze bestehen, was mit höheren Befolgungskosten verbunden ist; weist darauf hin, dass ein wirksames Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steueroptimierung beiträgt; betont, dass immer mehr KMU bereit sind, in der gesamten EU Handel zu treiben, insbesondere über Online-Transaktionen, und dass das Mehrwertsteuersystem der EU darauf abzielen sollte, das grenzüberschreitende Wachstum zu fördern;

24.

stellt fest, dass empirische Belege zeigen, dass das derzeitige System unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten regressiv ist, wenn es als Prozentsatz des verfügbaren Einkommens gemessen wird, aber in den meisten Mitgliedstaaten tendenziell proportional oder leicht progressiv ist, wenn es als Prozentsatz der Ausgaben gemessen wird; stellt ferner fest, dass die bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze und Mehrwertsteuersätze von 0 % gemessen an den Ausgaben dazu beitragen, dass die Mehrwertsteuer im Vergleich zu den Systemen mit einem einzigen Mehrwertsteuersatz progressiver wird; weist darüber hinaus darauf hin, dass nur Mehrwertsteuersätze, die mit dem Ziel ermäßigt werden, Haushalte mit niedrigem Einkommen zu unterstützen (beispielsweise ermäßigte Sätze auf Lebensmittel), die Mehrwertsteuer progressiver machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze das spezifische Ziel zu verfolgen, einkommensschwächere Haushalte zu unterstützen;

25.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, auf lebensnotwendige Güter einen Mehrwertsteuersatz von 0 % anzuwenden;

Auswirkungen ermäßigter Steuersätze auf die Verbraucher sowie soziale und ökologische Ziele

26.

stellt fest, dass die Anwendung ermäßigter Steuersätze nicht automatisch zu einer dauerhaften Senkung des Verbraucherpreises führt und dass die Effizienz eines ermäßigten Steuersatzes von mehreren Faktoren abhängt, etwa davon, inwieweit die Unternehmen ihn an die Verbraucher weiterreichen, von seiner Dauer, dem Umfang der Senkung und der Komplexität des Systems der Steuersätze; betont, dass eine vollständige Weitergabe von Ermäßigungen daher komplexer Natur ist und nicht erfolgen darf, ohne dass eine solide Folgenabschätzung vorgenommen wird; stellt fest, dass die bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze und Mehrwertsteuersätze von 0 % zwar einen größeren proportionalen Nutzen für Haushalte mit niedrigem Einkommen in der EU haben (gemessen als Anteil der Ausgaben), dass sie jedoch in absoluten Zahlen (in bar) für Haushalte mit hohem Einkommen in der Regel von größerem Nutzen sind; stellt daher fest, dass umfassende Analysen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen, damit Ermäßigungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie Haushalten mit niedrigem Einkommen zugutekommen können;

27.

betont, dass mit ermäßigten Mehrwertsteuersätzen in der Regel der legitime Zweck verfolgt wird, dafür zu sorgen, dass lebenswichtige Güter für alle zugänglich sind; betont, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Bedarfsgüter (beispielsweise Lebensmittel) tendenziell zu einer progressiveren Mehrwertsteuer führen; betont, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in Gesellschaften mit erheblichen Einkommensunterschieden und einem hohen Maß an sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheit wirksamer sein können; stellt fest, dass empirische Belege für die Wirksamkeit ermäßigter Mehrwertsteuersätze bei der Förderung von sozial wünschenswerten oder umweltfreundlichen Gütern rar und mehrdeutig sind;

28.

ist zutiefst besorgt über den regressiven Charakter der Verbrauchsteuern; betont, dass die Sätze der Mehrwertsteuer niedrig gehalten werden sollten, da sie Haushalte mit niedrigem Einkommen unverhältnismäßig belastet und die Ungleichheit bei der Vermögensverteilung weiter verschärft;

29.

stellt fest, dass die Wirksamkeit ermäßigter Mehrwertsteuersätze bei der Förderung umweltfreundlicher Waren aufgrund fehlender empirischer Nachweise nach wie vor schwer zu bewerten ist, wenn auch im Rahmen bestimmter Fallstudien und bestimmter Modelle positive Auswirkungen gemessen werden können; betont jedoch nachdrücklich, dass es für die Förderung eines umweltfreundlichen Verbrauchs von entscheidender Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten alle Mehrwertsteuer von 0 % und ermäßigten Steuersätze für umweltschädliche Güter und Dienstleistungen schrittweise abschaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ermäßigten Steuersätze für umweltschädliche Waren und Dienstleistungen bis 2030 schrittweise abzuschaffen, um die im europäischen Grünen Deal verankerten Klimaziele der EU zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Ausgleichsmechanismen zu prüfen, um Haushalte mit niedrigem Einkommen bei der Bewältigung des Rückgangs des verfügbaren Einkommens zu unterstützen, der den höheren Mehrwertsteuersätzen für umweltschädliche Waren und Dienstleistungen geschuldet ist;

30.

betont in diesem Zusammenhang, dass bei ermäßigten Mehrwertsteuersätzen stets die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden sollte; stellt fest, dass bei der Rationalisierung, mit der ein einheitliches Mehrwertsteuersystem erreicht werden soll, die historische und vorübergehende Anwendung ermäßigter Sätze berücksichtigt werden sollte, sofern andere Bedingungen erfüllt sind;

31.

betont, dass Nachweise dafür vorliegen, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze häufig ein ineffizientes Instrument zur Verwirklichung sozialer oder ökologischer Ziele sind, da sie für den Staat mit beträchtlichen Kosten verbunden sind, die sich aus dem Ausmaß der Unterschiede bei den Steuersätzen, den geringeren Steuereinnahmen, den höheren Verwaltungskosten, den Kosten für Kontrollen und Inspektionen, dem Druck von Sozial- und Wirtschaftsvertretern, den Befolgungskosten, wirtschaftlichen Verzerrungen oder sogar Steuerhinterziehung und die Schwierigkeiten, eine Zielgruppe zu erreichen, ergeben;

32.

stellt fest, dass es für eine umfassende Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der nicht standardisierten Mehrwertsteuersätze notwendig ist, sie mit alternativen politischen Instrumenten zu vergleichen; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen zur Erreichung dieser sozialen und ökologischen Ziele wirksamer, flexibler, sichtbarer und kostengünstiger sein können, wenn sie von den Regierungen effizient eingesetzt werden; stellt jedoch fest, dass diese Instrumente den Kern der nationalen Steuerhoheit ausmachen und den nationalen Zuständigkeiten unterliegen, da es keine EU-Rechtsvorschriften für ihre Harmonisierung gibt; weist darauf hin, dass sie dennoch die Wettbewerbspolitik der EU achten müssen;

33.

betont, dass ein einheitliches Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit alternativen politischen Instrumenten und einer Reihe von Sozialreformen und ökologischen Steuerinstrumenten Optionen sind, die bei der Gestaltung eines wirksamen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen ganzheitlichen Steuersystems geprüft werden sollten, solange sie einkommensschwache Haushalte nicht übermäßig belasten; stellt fest, dass Neuseeland über ein Mehrwertsteuersystem mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 % verfügt und Steuergutschriften für Haushalte mit niedrigem Einkommen einsetzt; stellt fest, dass die Bemühungen um eine Vereinfachung oder Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems in der EU nicht zu höheren Standard-Mehrwertsteuersätzen führen würden; weist ferner darauf hin, dass Pauschalsubventionen und Informationskampagnen nach wie vor eine Option für die Förderung von meritorischen Gütern sein könnten;

Schlussfolgerung

34.

weist darauf hin, dass Mehrwertsteuereinnahmen zu den wichtigsten Quellen öffentlicher Einnahmen gehören und im Durchschnitt etwa 21 % der gesamten Steuereinnahmen in der EU ausmachen; stellt fest, dass die Mehrwertsteuerlücke durchschnittlich 10 % beträgt und dass die Mehrwertsteuer auch eine Eigenmittelquelle für den EU-Haushalt darstellt; betont, dass eine Verringerung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage dazu führen kann, dass die öffentlichen Einnahmen sinken; fordert die nationalen Steuerbehörden auf, Initiativen zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke zu ergreifen, um die öffentlichen Finanzen zu verbessern, insbesondere angesichts des derzeitigen Wirtschaftsabschwungs wegen der COVID-19-Pandemie, und die Eigenmittel der EU zu erhöhen;

35.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass bei der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten in den vergangenen zehn Jahren große Fortschritte erzielt worden sind; unterstützt weitere Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten, um die Verwaltungszusammenarbeit zu stärken;

36.

greift die Ergebnisse der Studie von DIW ECON auf, wonach der Normalsatz im Jahr 2019 auf 71 % der gesamten Steuerbemessungsgrundlage in den Mitgliedstaaten angewandt wurde; stellt fest, dass die Befolgungskosten bei diversifizierten Mehrwertsteuersystemen im Zuge einer weiteren Digitalisierung der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung erheblich gesenkt werden können; weist darauf hin, dass die Kosten diversifizierter Mehrwertsteuersysteme für die Unternehmen, insbesondere die KMU, die Verzerrungen, die sie im Binnenmarkt und im Handel bewirken können, und ihre Auswirkungen auf die entgangenen staatlichen Einnahmen sorgfältig analysiert werden müssen, damit in der EU ein einheitliches, gerechtes und effizientes Mehrwertsteuersystem geschaffen wird; betont, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Bedarfsgüter (beispielsweise Lebensmittel) tendenziell zu einer progressiveren Mehrwertsteuer führen und dass einkommensschwache Haushalte von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen profitieren, auch wenn sie weniger effiziente Mittel für die Einnahmenverteilung oder Umweltziele darstellen;

37.

stellt fest, dass die Schwierigkeiten, die Mehrwertsteuerlücke zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, durch eine Reihe von Faktoren verursacht werden, wie etwa die Notwendigkeit, Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen beizubehalten, und die Absicht der Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % beizubehalten; räumt ein, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes angesichts der Bedeutung dieses Instruments als Haushaltsinstrument flexibel bleiben müssen;

38.

fordert die Einführung eines vereinfachten und modernisierten Mehrwertsteuersystems im Interesse eines fairen und effizienten Wettbewerbs zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt, durch den die Befolgungskosten gesenkt werden und die freiwillige Befolgung verbessert wird; stellt fest, dass auch ein solches vereinfachtes Mehrwertsteuersystem von einer einzigen Anlaufstelle profitieren würde, um die Befolgungskosten für EU-Unternehmen zu senken und den grenzüberschreitenden Handel in der EU zu fördern; nimmt den Vorschlag des ehemaligen portugiesischen Ratsvorsitzes und des derzeitigen slowenischen Ratsvorsitzes zur Kenntnis, alle Mehrwertsteuersätze von 0 % und ermäßigten Steuersätze für umweltschädliche Waren und Dienstleistungen wie fossile Brennstoffe, chemische Pestizide und chemische Düngemittel auf der Ebene der Mitgliedstaaten schrittweise abzuschaffen; fordert, dass die Umsetzung sozialer Maßnahmen für Haushalte mit niedrigem Einkommen untersucht wird, um den Rückgang des verfügbaren Einkommens auszugleichen, der sich aus höheren Mehrwertsteuersätzen für umweltschädliche Waren und Dienstleistungen ergibt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über Mehrwertsteuersätze (32) rasch anzunehmen;

39.

betont, dass die Mehrwertsteuerlücke in hohem Maße auf eine Kombination von Faktoren in jedem Mitgliedstaat zurückzuführen ist, wie etwa Rechtslücken, einen Mangel an Ressourcen und an digitaler Effizienz bei den Steuerverwaltungen und die fehlende Wirksamkeit der Maßnahmen zur Durchsetzung und Kontrolle der Mehrwertsteuervorschriften, insbesondere im Hinblick auf Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern und die Leistung der nationalen Steuerbehörden zu steigern; begrüßt das Tool „Transaction Network Analysis“ und unterstützt die Einrichtung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Eurofisc-Mitgliedern, um Karussellbetrug rasch aufzudecken; fordert die Konferenz zur Zukunft Europas auf, sich mit diesem Thema im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU zu befassen;

40.

hält es für notwendig, eine stärker harmonisierte Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, die über ihre derzeitige obligatorische Verwendung im öffentlichen Beschaffungswesen in der gesamten EU hinausgeht, da sie sich in den Ländern, in denen sie auch für andere Transaktionsarten eingeführt wurde, als wirksames Instrument zur Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung erwiesen hat und zu einer stärkeren Vereinfachung und eine Verringerung der Befolgungskosten geführt hat;

41.

weist erneut darauf hin, wie wichtig die Unabhängigkeit und der unparteiische Charakter der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle ist, die auf Initiative des Parlaments eingerichtet wurde; betont, dass das Programm Fiscalis 2021–2027 ein wesentliches Instrument ist, um eine rasche und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden sicherzustellen;

42.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit ermäßigter Steuersätze als politisches Instrument stets im spezifischen Kontext anderer bestehender Politikinstrumente bewertet werden muss; stellt fest, dass ermäßigte Steuersätze häufig die bestehenden sozial- und umweltpolitischen Instrumente ergänzen und dass direkte Steueranreize Instrumente sind, die besser auf einkommensschwache Haushalte ausgerichtet sind — z. B. ein Freibetrag und progressive Steuersätze — und im Allgemeinen kostengünstiger sind, sofern andere Bedingungen erfüllt sind;

43.

betont, dass zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem übergegangen werden muss, das auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruht; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag für eine Richtlinie vom 25. Mai 2018 (COM(2018)0329) angesichts des Ausmaßes der Einbußen an nationalen Haushaltsmitteln und EU-Haushaltsmitteln im Rahmen der derzeitigen Regelung möglichst rasch anzunehmen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtigsten Grundsätze des künftigen endgültigen Mehrwertsteuersystems für die grenzüberschreitende Besteuerung von Waren innerhalb der EU am Bestimmungsort sowie die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat durch den Lieferanten hervor;

44.

fordert die Kommission auf, diesem Bericht konkrete Gesetzgebungsvorschläge folgen zu lassen, in denen die genannten spezifischen Themen behandelt werden; fordert den Rat auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit dem Parlament über die Erzielung einer angemessenen Reform des Mehrwertsteuersystems zu pflegen, wobei diese Vorschläge und die grundlegende Notwendigkeit, den demokratischen Charakter der Veränderungen in der EU-Steuerpolitik zu gewährleisten, berücksichtigt werden müssen;

45.

unterstützt den Vorschlag des Rechnungshofs (33), die Einrichtung eines Mechanismus zur Änderung des mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes während des vom mehrjährigen Finanzrahmen abgedeckten Zeitraums in Erwägung zu ziehen, um Verzerrungen bei der Höhe des auf der Mehrwertsteuer basierenden Beitrags in diesem Zeitraum zu vermeiden, falls ein Mitgliedstaat beschließen sollte, seine Mehrwertsteuerpolitik zu ändern;

46.

stellt fest, dass die MwSt-Richtlinie gemäß Artikel 113 AEUV vom Rat einstimmig gebilligt werden muss;

47.

erinnert an die Vorzüge der Steueridentifikationsnummer (TIN) als nützliches Instrument, um die Einhaltung der Steuervorschriften und die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten der Steueridentifikationsnummer als Mechanismus zur Wahrung hoher Standards für die Effizienz der Berichterstattung zu prüfen;

48.

unterstützt die Idee, den Anwendungsbereich der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer, die seit 2015 für die Mehrwertsteuererklärung und -zahlung besteht, auszuweiten; betont, dass die Anpassung der einzigen Anlaufstelle gezielt auf den expandierenden Markt des elektronischen Handels ausgerichtet werden muss;

49.

fordert die Kommission auf, den derzeitigen Rahmen zu bewerten und konkrete Gesetzgebungsvorschläge zur Überprüfung grenzüberschreitender Transaktionen vorzulegen, wobei dieser Rahmen gestärkt werden muss, um die Mehrwertsteuer zu sichern; betont in diesem Zusammenhang, dass speziell auf die Chancen eingegangen werden muss, die sich aus der Nutzung neuer digitaler Technologien mit hohen Standards in Bezug auf den Datenschutz und die Privatsphäre als logische Folge der Rechte der Steuerzahler ergeben;

50.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die vollständige Umsetzung und ordnungsgemäße Anwendung des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den Sachstand in dieser Hinsicht zu bewerten und gegebenenfalls konkrete Vorschläge zur Anpassung der Vorschriften vorzulegen, wobei das exponentielle Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen ist; weist darauf hin, dass es im Bereich des elektronischen Handels eine beträchtliche Lücke bei der Mehrwertsteuererhebung gibt; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs zu diesem Thema zu prüfen, um die Erhebungslücke zu schließen;

51.

weist erneut darauf hin, wie wichtig ein engerer Dialog mit internationalen Partnern, vor allem den wichtigsten Handelspartnern, in Bezug auf die Mehrwertsteuer ist; ist der Auffassung, dass diese Zusammenarbeit mit dem Grundsatz der Verwaltungszusammenarbeit beginnen und auf ebendieser basieren sollte, um eine wirksame Logik des Informationsaustauschs sicherzustellen, mit der die Bekämpfung von Betrugs- oder Hinterziehungssystemen verbessert werden kann;

52.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihren Mehrwertsteuerausschuss und ihre Ziele in Bezug auf einen künftigen Komitologieausschuss zu ändern; betont, dass in dieser Angelegenheit dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen werden muss; weist erneut darauf hin, dass der institutionelle Rahmen der EU im Steuerbereich und die Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der indirekten Besteuerung uneingeschränkt geachtet werden müssen;

o

o o

53.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7.

(4)  ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3.

(5)  ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1.

(6)  ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13.

(7)  ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7.

(8)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1.

(10)  ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 32.

(11)  ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 1.

(12)  ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 14.

(13)  ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 114.

(14)  ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1.

(15)  Inkrafttreten verschoben auf den 1. Juli 2022.

(16)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 295.

(17)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 182.

(18)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 270.

(19)  ABl. C 94 E vom 3.4.2013, S. 5.

(20)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 107.

(21)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.

(22)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 204.

(23)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0392.

(24)  ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301.

(25)  ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303.

(26)  Wie im EU-Aktionsplan über einen einheitlichen Mehrwertsteuerraum in der EU beschrieben.

(27)  COM(2018)0329.

(28)  Etwa künstliche Intelligenz, Massendaten und Blockchain-Technologie.

(29)  Dies bedeutet, dass die Unterstützung zunächst von den Mitgliedstaaten und dann von der EU stammt.

(30)  Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes (ABl. L 329 vom 27.12.2018, S. 3).

(31)  Studie von PwC und der Weltbankgruppe vom 26. November 2019 mit dem Titel „Paying Taxes 2020: The changing landscape of tax policy and administration across 190 economies“, S. 27.

(32)  COM(2018)0020.

(33)  Stellungnahme Nr. 11/2020.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/99


P9_TA(2022)0037

Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeug-Richtlinie) (2021/2040(INI))

(2022/C 342/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1) (Spielzeug-Richtlinie),

unter Hinweis auf die von der Kommission am 19. November 2020 vorgenommene Evaluierung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (SWD(2020)0287),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung) (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (14) (Produkthaftungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (15) (RoHS-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (16) (Kosmetikverordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (Verordnung über Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln) (17),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (18) (Batterie-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (19) (CLP-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (20) (POP-Verordnung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zur Produktsicherheit im Binnenmarkt (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zum Thema „Automatisierte Entscheidungsfindungsprozesse: Gewährleistung des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen“ (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu dem Thema „Europäische Normen für das 21. Jahrhundert“ (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (29),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2019 zu einem umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren (30),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (31),

unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) vom April 2021 zur Spielzeugrichtlinie der EU,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020)0825),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union (COM(2021)0206),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. April 2021 mit dem Titel „Förderung eines europäischen Konzepts für künstliche Intelligenz“ (COM(2021)0205),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda — Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2021 zum Thema „Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse“,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0349/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie im Jahr 2009 angenommen wurde, um für ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für Kinder zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts für Spielzeug zu verbessern, indem Hindernisse für den Handel mit Spielzeug zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden;

B.

in der Erwägung, dass der strenge Rechtsrahmen der EU für die Sicherheit von Spielzeug so gestaltet ist, dass Kinder so sicher wie möglich spielen können, und weithin als globaler Maßstab erachtet wird;

C.

in der Erwägung, dass Spielen ein Recht eines jeden Kindes ist, wie es in dem von sämtlichen EU-Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert ist; in der Erwägung, dass Spielen zur Entwicklung, zur Gesundheit und zum Wohlergehen von Kindern beiträgt und ein wesentlicher Faktor für das Heranwachsen ist; in der Erwägung, dass durch Studien gezeigt wurde, dass Spielzeug das Spielen bereichern und dazu führen kann, dass Kinder länger spielen;

D.

in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie eine Richtlinie zur maximalen Harmonisierung ist, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine anderen Anforderungen als die darin vorgesehenen festlegen dürfen; in der Erwägung, dass die Vorschriften und Anforderungen für Spielzeug aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, für die es bestimmt ist, in vielen Fällen strenger sind als für andere Produkte;

E.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Spielzeug-Richtlinie der EU allzu oft durch die Handlungen unseriöser Händler und durch den Online-Verkauf nicht konformer Produkte untergraben wird;

F.

in der Erwägung, dass die Spielzeug-Richtlinie trotz des Fehlens umfassender Daten über ihre volle Wirkung nach wie vor weitgehend wirksam ist, um den freien Verkehr von Spielzeug im Binnenmarkt sicherzustellen, und in der Erwägung, dass die Zahl der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen seit der vollständigen Anwendung der Spielzeug-Richtlinie von 2013 bis 2017 um 10 % gestiegen ist, während der Umsatz in der Spielzeugindustrie der EU seit ihrem Inkrafttreten kontinuierlich zugenommen hat; in der Erwägung, dass 99 % der Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig KMU sind und dass es sich bei der Mehrheit dieser Unternehmen um Kleinstunternehmen handelt;

G.

in der Erwägung, dass in der Spielzeug-Richtlinie vorgeschrieben wird, dass auf dem EU-Markt bereitgestellte Spielzeuge sicher sind, und dass durch die Spielzeug-Richtlinie für ein hohes Maß an Schutz der Kinder vor Gefahren durch chemische Stoffe in Spielzeug gesorgt wird; in der Erwägung, dass eine zügige Anpassung der spezifischen Anforderungen und Normen erforderlich sein könnte, wenn durch die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen das Auftreten bisher unbekannter Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Spielzeug aufgezeigt wird;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit betont hat, dass Bestimmungen eingeführt oder verstärkt werden müssen, um die Kombinationseffekte von Chemikalien, auch in Spielzeug, zu berücksichtigen, und den allgemeinen Ansatz für das Risikomanagement auszuweiten, um sicherzustellen, dass Verbraucherprodukte, einschließlich Spielzeug, keine Chemikalien enthalten, die Krebs oder Genmutationen verursachen, das Fortpflanzungs- oder das Hormonsystem beeinträchtigen oder persistent und bioakkumulierbar sind; in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit darüber hinaus verpflichtet hat, im Hinblick auf Verbraucherprodukte die Modalitäten und den Zeitplan für eine Ausweitung des genannten allgemeinen Ansatzes auf weitere schädliche Chemikalien, einschließlich solcher, die das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege schädigen, sowie Chemikalien, die für bestimmte Organe toxisch sind, zu bewerten;

I.

in der Erwägung, dass eine verbesserte Nachhaltigkeit zwar von Bedeutung ist, die Sicherheit von Spielzeug jedoch stets Vorrang haben sollte; in der Erwägung, dass Anforderungen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit nicht zu Abstrichen bei der Sicherheit führen sollten;

1.   

begrüßt den Evaluierungsbericht der Kommission zur Spielzeug-Richtlinie, mit dem die Anwendung der Richtlinie seit ihrem Inkrafttreten bewertet werden soll;

2.   

nimmt den Mehrwert, den die Spielzeug-Richtlinie in Bezug auf die Verbesserung der Sicherheit von Kindern und die Sicherstellung eines gleich hohen Schutzniveaus im gesamten Binnenmarkt gegenüber der vorherigen Richtlinie bietet, sowie ihren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit und gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zur Kenntnis; bedauert, dass einige der Hersteller aus Drittländern, die ihre Produkte im Binnenmarkt, insbesondere über digitale Marktplätze, verkaufen, die EU-Rechtsvorschriften nicht einhalten und dass zahlreiche in der EU verkaufte Spielzeuge nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Kinder darstellen;

3.   

erkennt die zentrale Bedeutung von Normen an, die Herstellern eine effiziente und flexible Anwendung der Richtlinie ermöglichen, sowie die Bedeutung der notifizierten Stellen bei der Sicherstellung der Einhaltung, wenn keine Normen verfügbar sind oder sie nicht angewandt werden; betont, dass die Zahl der notifizierten Stellen in einigen Regionen erhöht werden muss; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten über offene, inklusive, transparente sowie auf Nachhaltigkeit und hohe Qualität ausgerichtete Normen verfügen sollten; betont, dass die Normen auch technologieneutral und ergebnisorientiert sein sollten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftsakteuren, insbesondere den KMU, sichergestellt werden;

4.   

hebt hervor, dass ehrgeizige Normen für speziell angepasstes Spielzeug entwickelt werden müssen, womit es Kindern mit Behinderungen ermöglicht wird, an Spielzeug Freude zu haben und mit Spielzeug zu interagieren, was ihnen andernfalls vielleicht nicht möglich wäre;

5.   

stellt fest, dass einige Marktüberwachungsbehörden Probleme bei der Durchsetzung der in Artikel 11 der Spielzeug-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen haben, wonach die Hersteller verpflichtet sind, Warnhinweise auf dem Spielzeug deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form anzubringen; betont, dass derartige Probleme auf einen Mangel an spezifizierten Anforderungen und zugehörigen Normen zurückzuführen sind; fordert die Kommission daher auf, konkrete Anforderungen an die Sichtbarkeit und Lesbarkeit von Warnhinweisen auf Spielzeug einzuführen, damit die Mitgliedstaaten diese Anforderungen einheitlich durchsetzen können;

6.   

stellt fest, dass die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie und die Vorbereitung auf ihre ordnungsgemäße Anwendung ein mühsamer Prozess waren, der sich über viele Jahre erstreckt hat und der den europäischen Spielzeugherstellern erhebliche finanzielle Investitionen abverlangt hat; hebt hervor, dass Rechtssicherheit für die stabile Entwicklung der inländischen Unternehmen wichtig ist, insbesondere, wenn es sich um kleine und mittlere Familienunternehmen handelt;

7.   

stellt jedoch fest, dass nach wie vor Unstimmigkeiten bestehen, die eine Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie erforderlich machen; fordert die Kommission daher auf, ihr Bewertungsverfahren fortzusetzen und eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen, um zu prüfen, ob und wie diese Unstimmigkeiten beseitigt werden können; betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden, um sicherzustellen, dass alle Wirtschaftsakteure, die Spielzeug in der EU in Verkehr bringen, strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen; hebt hervor, dass den Herausforderungen, den spezifischen Risiken und den negativen Auswirkungen auf Unternehmen, die konformes Spielzeug herstellen, Rechnung getragen werden muss, die sich aus dem Verkauf von nicht konformem, unsicherem und gefälschtem Spielzeug ergeben, das überwiegend aus Drittländern stammt, und dass die Risiken, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien ergeben, angegangen werden müssen;

Chemische Stoffe

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die derzeitige Spielzeug-Richtlinie flexibel und relativ zukunftssicher gestaltet ist, was sich daran zeigt, dass die Richtlinie im Zeitraum 2012–2019 14 Mal geändert wurde, um den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, die auf bislang unbekannte Risiken für Kinder, insbesondere im Bereich der Chemikalien hinweisen; ist jedoch besorgt, dass nach wie vor Probleme bestehen, die die Sicherheit von Kindern gefährden können und die nur teilweise durch Durchführungsrechtsakte gelöst werden können;

9.

betont, dass Spielzeug, das in der EU in Verkehr gebracht wird — unabhängig davon, wo es hergestellt wird –, der Spielzeug-Richtlinie sowie den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien, insbesondere der REACH-Verordnung und der RoHS-Richtlinie, sowie der Kosmetikverordnung, der Verordnung über Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln, der Batterie-Richtlinie, der CLP-Verordnung und der Verordnung über persistente organische Schadstoffe, entsprechen muss;

10.

betont, dass die Ausweitung der Anforderungen auf mehrere Rechtsakte und die Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte, insbesondere für KMU, aufwendig sein kann und in einigen Fällen eine doppelte Messung von Stoffen erforderlich machen kann, wie im Fall von Migrations- und Inhaltsgrenzwerten; fordert die Kommission daher auf, in Erwägung zu ziehen, alle geltenden Grenzwerte für Spielzeug auf einheitliche Werte — die durch eine weitere Bewertung gerechtfertigt sind — in einem Rechtsakt zusammenzufassen, um die Konformitätsbewertung zu straffen und die Einhaltung der Anforderungen zu erleichtern und weniger aufwendig zu gestalten; fordert die Kommission ferner auf, eine Vereinfachung des Zugangs zu Informationen, auch über ein Online-Portal, in Erwägung zu ziehen, um zu klären, was unter welchen Umständen erforderlich ist, und um den Marktüberwachungsbehörden, den Wirtschaftsakteuren und den Verbrauchern die Orientierung in diesen verschiedenen Rechtsvorschriften zu erleichtern;

11.

ist besorgt darüber, dass die in der Spielzeug-Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender (CMR) Chemikalien in bestimmten Fällen das Vorhandensein dieser Chemikalien in Konzentrationen zulässt, die offenbar zu hoch sind, um den Schutz von Kindern sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um zu prüfen, ob die allgemeinen Grenzwerte für ausgenommene CMR-Stoffe in der Spielzeug-Richtlinie entsprechend den Empfehlungen des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses gesenkt werden sollten, und zu untersuchen, ob im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit die Möglichkeit, von den Vorschriften über das Vorhandensein von CMR-Stoffen abzuweichen, wenn diese für Kinder in Spielzeugen nicht zugänglich sind, gestrichen werden sollte und ob angemessene Vorkehrungen getroffen werden sollten, um die Exposition von Kindern gegenüber gefährlichen, toxischen, schädlichen, ätzenden und reizenden Stoffen zu verhindern; fordert die Kommission auf, die kombinierte Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien sowie mögliche Niedrigdosiseffekte zu berücksichtigen;

12.

betont, dass auf nationaler Ebene festgelegte niedrigere Grenzwerte für Chemikalien wie Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, im Vergleich zu den in der Spielzeug-Richtlinie festgelegten Grenzwerten zu Unstimmigkeiten führen, selbst wenn die Kommission dies rechtfertigt; stellt jedoch fest, dass alle Kinder in der EU dasselbe hohe Schutzniveau genießen sollten; erkennt an, dass dieser Grenzwert nicht durch einen Durchführungsrechtsakt geändert werden kann, sondern ein Gesetzgebungsverfahren erfordern würde; fordert die Kommission daher auf, bei einer Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie im Anschluss an eine umfassende Folgenabschätzung zu prüfen, ob der Grenzwert an den strengsten auf nationaler Ebene geltenden Wert angepasst werden muss, und einen flexiblen Mechanismus vorzusehen, der eine zügige Anpassung der Grenzwerte für gefährliche chemische Stoffe ermöglicht und verhindert, dass auf nationaler Ebene unterschiedliche Werte festgelegt werden, um so für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zum Nutzen der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure zu sorgen; betont, dass die eingehende Prüfung der zu diesem Zweck zu erlassenden Durchführungsrechtsakte durch das Europäische Parlament beibehalten werden muss;

13.

begrüßt die Zusage der Kommission, den allgemeinen Risikoansatz für CMR-Stoffe auf der Grundlage der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf endokrine Disruptoren auszudehnen und in der Folgenabschätzung zu prüfen, ob dieser Ansatz bei einer künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie angewandt werden soll, um dafür zu sorgen, dass endokrine Disruptoren in Spielzeug verboten werden, sobald sie ermittelt werden, sowie die Einführung horizontaler Rechtsvorschriften zu diesem Zweck in Erwägung zu ziehen, wie dies vom Parlament und vom Rat wiederholt gefordert wurde, wobei der in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit enthaltene Grundsatz „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu beachten ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage, die Ausweitung dieses Ansatzes auf Chemikalien, die das Immunsystem, das Nervensystem oder die Atemwege schädigen, sowie auf Chemikalien, die für bestimmte Organe toxisch sind, zu prüfen, um für ein hohes Maß an Schutz vor diesen Chemikalien zu sorgen und eine zukunftssichere regulatorische Reaktion auf ihre Verwendung in Spielzeug sicherzustellen, die mit der Absicht der Kommission im Einklang steht, sämtlichen Verwendungen dieser Chemikalien bei den REACH-Beschränkungen Vorrang einzuräumen;

14.

ist besorgt darüber, dass in den strengeren Bestimmungen für Chemikalien in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten nicht berücksichtigt wird, dass ältere Kinder weiterhin anfällig für gefährliche Stoffe sind; stellt fest, dass diese Unterscheidung dazu führen kann, dass Hersteller die Bestimmungen umgehen, indem angegeben wird, dass das Spielzeug für Kinder über 36 Monate bestimmt ist, auch wenn dies eindeutig nicht der Fall ist; betont, dass mehrere Interessenträger, die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen haben, dass diese Unterscheidung eindeutig ungeeignet ist, da sie zu Schlupflöchern führen und die Wirksamkeit der Spielzeug-Richtlinie einschränken kann, und die Abschaffung dieser Unterscheidung gefordert haben; fordert die Kommission daher auf, diese Frage im Rahmen der Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie und in voller Übereinstimmung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu prüfen, um zu entscheiden, ob diese Unterscheidung abgeschafft werden muss, und spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen; ist der Ansicht, dass die Verwendung von Chemikalien in Spielzeug sowie in allen für Kinder bestimmten Produkten eingeschränkt werden sollte, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, aus denen hervorgeht, dass eine Chemikalie für Kinder gefährlich ist;

Marktüberwachung und neue Technologien

15.

stellt fest, dass die Spielzeug-Richtlinie für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verpflichtung enthält, eine Marktüberwachung unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchzuführen, auf dem Markt befindliches Spielzeug zu testen und die Unterlagen der Hersteller zu überprüfen, damit unsicheres Spielzeug vom Markt genommen wird und Maßnahmen gegen die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen ergriffen werden; ist besorgt darüber, dass die Wirksamkeit der Marktüberwachung im Rahmen der Spielzeug-Richtlinie begrenzt ist, obwohl sie für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von gefährdeten Kindern nach wie vor von zentraler Bedeutung ist, und dass durch die Marktüberwachung die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure, die sich an die Rechtsvorschriften halten, untergraben werden, was unseriösen Händlern, die die EU-Vorschriften nicht anwenden, zugutekommt; stellt fest, dass es nach wie vor schwierig ist, von einigen Wirtschaftsakteuren Informationen und Unterlagen zu erhalten;

16.

begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) 2019/1020, mit der die Marktüberwachung verbessert werden soll, indem die Kontrollen durch die nationalen Behörden verstärkt und vereinheitlicht werden, damit Produkte, die in den Binnenmarkt gelangen, einschließlich Spielzeug, sicher sind und den Vorschriften entsprechen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung zügig umzusetzen und die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen auszustatten, um die Anzahl und die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, damit eine wirksame Durchsetzung der Spielzeug-Richtlinie sichergestellt und die Verbreitung von unsicherem und nicht konformem Spielzeug in der EU verhindert werden kann;

17.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und die Mitgliedstaaten aktiv bei der Durchsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Referenzwerten und Techniken für Kontrollen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf EU-Ebene zu erlassen, um eine konsequente Durchsetzung des EU-Rechts sicherzustellen, die Kontrollen von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, zu verstärken, Abweichungen zu verhindern und ein wirksames und einheitliches Niveau dieser Kontrollen zu erreichen; fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahren für die Benennung von EU-Prüfeinrichtungen festgelegt werden;

18.

fordert die Kommission auf, kontinuierlich Möglichkeiten für den Einsatz neuer Technologien wie digitale Etikettierung, Blockchain und künstliche Intelligenz zu prüfen, um unsichere Produkte aufzuspüren, Risiken zu mindern und die Einhaltung der Spielzeug-Richtlinie zu verbessern sowie die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern, indem leicht zugängliche, aktuelle, strukturierte und nach Möglichkeit digitale Informationen über Produkte und ihre Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette bereitgestellt werden;

19.

weist erneut darauf hin, dass die begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass sich die Wirksamkeit und die Reichweite vieler Marktüberwachungsbehörden verringert haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme des Binnenmarktprogramms und die Einführung eines spezifischen Ziels mit einer eigenen Haushaltslinie und spezifischen Ressourcen für die Marktüberwachung, mit denen dazu beigetragen wird, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, um dafür zu sorgen, dass nur sicheres und konformes Spielzeug auf den EU-Markt gelangt;

20.

betont, dass eine wirksame Marktüberwachung von wesentlicher Bedeutung ist, um unsicheres Spielzeug aufzuspüren und die ordnungsgemäße Anwendung der Spielzeug-Richtlinie sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Koordinierung ihrer Marktüberwachungstätigkeiten zu verstärken, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren und die Digitalisierung ihrer Systeme, und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden wie etwa Zoll-, Telekommunikations- und Datenschutzbehörden zu intensivieren; fordert die Marktüberwachungs- und Zollbehörden daher auf, aktiv Erfahrungen auszutauschen und die Koordinierung und Zusammenarbeit untereinander, auch auf grenzüberschreitender Ebene, zu verstärken, damit die zügige Weitergabe von Informationen über unsicheres Spielzeug ermöglicht und die Einfuhr von unsicherem Spielzeug wirksam unterbunden werden kann; betont, dass die Aufrechterhaltung ständiger und wirksamer Kontrollen von Spielzeug, das auf den Binnenmarkt gelangt, in der gesamten EU von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass es den EU-Anforderungen entspricht; fordert die Kommission auf, gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen, zu organisieren und zu finanzieren, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Spielzeug zu verstärken, und mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenzuarbeiten, um Informationen über unsicheres Spielzeug auszutauschen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Mindeststichprobengrößen oder Kontrollen festzulegen, um die Durchsetzung zu verbessern;

21.

hebt hervor, dass die Marktüberwachungsbehörden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, Testkäufe — auch auf digitalen Marktplätzen — durchführen sollten, um unsicheres Spielzeug effizienter aufzuspüren, insbesondere, weil Spielzeuge die Produkte sind, die am häufigsten über das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte (Safety Gate) gemeldet werden;

22.

ist besorgt über die neuen Schwachstellen und Risiken, die von vernetztem Spielzeug in Bezug auf die Sicherheit, den Schutz, die Privatsphäre und die psychische Gesundheit von Kindern ausgehen; betont, dass bei der Nutzung von vernetztem Spielzeug die Privatsphäre von Kindern geschützt werden muss; ist besorgt darüber, dass einige dieser Spielzeuge, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen sowie begrenzten oder keinerlei Schutz gegen Cyberbedrohungen aufweisen; fordert die Hersteller von vernetztem Spielzeug auf, Sicherheits- und Schutzmechanismen bereits bei der Konstruktion zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, verschiedene Handlungsoptionen im Hinblick auf das Risikoniveau und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wie z. B. die Ausweitung des Geltungsbereichs der Spielzeug-Richtlinie auf Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre und die Informationssicherheit, die Annahme horizontaler Rechtsvorschriften über Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Produkte und zugehörige Dienste — wie den europäischen Rechtsakt über die Widerstandsfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit — oder die Stärkung der einschlägigen horizontalen Rechtsvorschriften, etwa der Richtlinie über Funkanlagen und der DSGVO, wobei das Parlament in ihre Entscheidungen einbezogen werden sollte;

23.

ist besorgt darüber, dass Verbraucher auf Rückrufe kaum reagieren und unsicheres Spielzeug trotz Rückrufen weiter von Kindern verwendet wird; fordert die Kommission daher auf, Leitlinien für Rückrufverfahren zu veröffentlichen, einschließlich einer Checkliste mit konkreten Anforderungen, und fordert die digitalen Marktplätze auf, wirksame Mechanismen einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Nutzer, Käufer und Verkäufer erreichen können, damit sie möglichst zügig informiert werden, wenn Rückrufe erforderlich sind, und dass bei Rückrufen eine größere Anzahl von Verbrauchern erreicht wird;

Elektronischer Geschäftsverkehr

24.

nimmt die positive Funktion des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Funktion von digitalen Marktplätzen, zur Kenntnis, die die Entwicklung der Spielzeughersteller in der EU ermöglicht haben; betont in diesem Zusammenhang die Zunahme der Tätigkeiten dieser Unternehmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU; hebt hervor, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs den Verbrauchern zugutekommt, zugleich aber eine Herausforderung für die Marktüberwachungsbehörden darstellt, wenn es darum geht, die Konformität von im Internet verkauften Produkten sicherzustellen; stellt fest, dass viele im Internet gekaufte Produkte nicht den Sicherheitsanforderungen der EU entsprechen, und ist besorgt über die hohe Zahl von gefährlichem Spielzeug, das von unseriösen Verkäufern im Internet verkauft wird; hält es für geboten, den Verkauf von nicht konformem und gefährlichem Spielzeug im Internet zu unterbinden;

25.

begrüßt die Leitlinien der Kommission zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, in denen die Aufgaben der Wirtschaftsakteure klargestellt werden, insbesondere in Bezug auf Produkte, die im Internet verkauft und aus Drittländern in der EU in Verkehr gebracht werden; betont, dass gegen nicht konforme Produkte vorgegangen werden muss, die über digitale Marktplätze unmittelbar an Verbraucher aus Drittländern verkauft werden; weist darauf hin, dass nur sichere Produkte von den Wirtschaftsakteuren in der EU in Verkehr gebracht werden können; betont, dass die Einhaltung der EU-Vorschriften durch alle Wirtschaftsakteure von entscheidender Bedeutung ist, um für die Sicherheit von Kindern zu sorgen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu schaffen; fordert die Marktüberwachungs- und Zollbehörden auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, einschließlich des Informationsaustauschs über festgestellte Verstöße, und solide Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um unseriöse Händler davon abzuhalten, den EU-Markt auszunutzen;

26.

hebt den Mehrwert des Grundsatzes „Know your business customer“ (Kenne deinen Geschäftskunden) hervor, der darin besteht, die Einhaltung und Rückverfolgbarkeit von im Internet verkauftem Spielzeug zu verbessern; weist auf den freiwilligen Charakter der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit und die begrenzte Beteiligung der Marktteilnehmer daran hin; bedauert, dass die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit bislang nur begrenzte Auswirkungen gezeigt hat;

27.

betont, dass digitale Marktplätze eine überaus wichtige Rolle bei der Eindämmung der Verbreitung von unsicherem Spielzeug spielen können; ist daher der Auffassung, dass sie verpflichtet werden sollten, mehr Verantwortung bei der Sicherstellung der Sicherheit und der Konformität des auf ihren Plattformen verkauften Spielzeugs zu übernehmen, insbesondere bei der Ermittlung und Entfernung von nicht konformem Spielzeug, auch durch Konsultation des Safety-Gate-Systems, sowie bei der wirksamen Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden bei der Entfernung von nicht konformem Spielzeug und der Verhinderung des erneuten Auftretens von unsicherem Spielzeug; beharrt in diesem Sinne nachdrücklich darauf, dass es von grundlegender Bedeutung ist, eine wirksame und vorhersehbare Durchsetzung sowie eine vollständige Kohärenz zwischen der Spielzeug-Richtlinie und verschiedenen Instrumenten wie dem Gesetz über digitale Dienste, dem Gesetz über künstliche Intelligenz, der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und dem künftigen Rechtsakt zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie sicherzustellen, um die höchsten Normen in den Bereichen Sicherheit und Grundrechte zu garantieren; fordert Lösungen, die die Meldung von nicht konformen Spielzeugen durch Verbraucherorganisationen und vertrauenswürdige Hinweisgeber ermöglichen;

28.

betont, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern intensiviert werden muss, um zu verhindern, dass unsicheres und nicht konformes Spielzeug auf den EU-Markt gelangt, und gleichzeitig für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu sorgen; fordert die Kommission auf, Informationen über ihre Überwachungstätigkeiten zu veröffentlichen;

Rechtsinstrument und weiteres Vorgehen

29.

fordert die Kommission auf, angesichts des Umstands, dass die Spielzeug-Richtlinie de facto die Funktion einer Verordnung erfüllt, zu prüfen, ob durch ihre Überarbeitung die Gelegenheit geboten werden könnte, sie in eine Verordnung umzuwandeln, damit ihre Wirksamkeit und Effizienz erhöht und Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten sowie eine Marktfragmentierung verhindert werden;

30.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bei der künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie mehr Spielraum für Änderungen erforderlich ist, und sich dabei auf eine eingehende Folgenabschätzung zu stützen, um zu untersuchen, ob und wie mechanische und physikalische Eigenschaften betreffende Anforderungen, CMR-Stoffe, Grenzwerte für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe sowie Kennzeichnungsbestimmungen in Bezug auf allergene Duftstoffe und gefährliche Chemikalien in die künftige Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie aufgenommen werden könnten, um einfache und flexible Änderungen zu ermöglichen;

31.

ist besorgt darüber, dass einige Hersteller die Einhaltung der Spielzeug-Richtlinie umgehen, indem sie geltend machen, dass ihre Produkte kein Spielzeug seien, obwohl sie eindeutig als solches verwendet werden; betont, dass die Leitfäden der Kommission hilfreich sind, um klarzustellen, ob es sich bei einem Produkt um ein Spielzeug handelt oder nicht, und um die harmonisierte Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie zum Nutzen sowohl der Marktüberwachungsbehörden als auch der Wirtschaftsakteure sicherzustellen; hebt hervor, dass es nichtsdestoweniger nach wie vor Produkte gibt, die sich in der „Grauzone“ befinden, und fordert die Kommission daher auf, bei der künftigen Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie dieses Problem im Rahmen der Definition von Spielzeug zu lösen; betont, dass zu diesem Zweck ein offener und konstruktiver Dialog mit einschlägigen Interessenträgern geführt werden muss;

32.

hebt die wichtige Rolle von Spielzeug für die Entwicklung und die Ausbildung von Fähigkeiten bei Kindern sowie die pädagogische Unterstützung hervor, die es bei der Ausführung neuer Aufgaben und der Verbesserung und dem Erlernen von Kompetenzen ab einem sehr jungen Alter bietet; fordert die Kommission auf, die Spielzeug-Richtlinie zu überarbeiten, um die Sicherheit von Spielzeug zu verbessern und gleichzeitig den Aufwand und die Verwaltungs- und Rechtskosten für die Hersteller zu verringern, damit ein klarer Weg zu sicherem und erschwinglichem Spielzeug für alle Kinder in der Europäischen Union sichergestellt werden kann;

33.

ist der Auffassung, dass die Verbraucher und die Akteure in Wertschöpfungsketten Informationen benötigen, um nachhaltigeres Verhalten zu fördern; fordert die Kommission daher auf, in der Folgenabschätzung zu untersuchen, ob die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Spielzeug einen Einfluss auf die Sicherheit von Spielzeug haben kann, und, falls ein solcher Einfluss nachgewiesen wird, zu prüfen, ob bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Spielzeug in die Kennzeichnungsbestimmungen aufgenommen werden könnten, und zwar in angemessener und nicht restriktiver Weise; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass innovative und digitale Lösungen genutzt werden könnten, um den Verbrauchern diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsinformationen eindeutig erkennbar sind, während gleichzeitig eine übermäßige Belastung der Unternehmen verhindert und das Verpackungsmaterial auf ein Minimum reduziert wird;

34.

ist der Auffassung, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für die Verbraucher von Bedeutung sind; stellt fest, dass zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen auf ein Minimum beschränkt werden sollten, um jedwede Ablenkung davon zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Angaben zur Konformität, die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind, in elektronischer Form anzugeben;

Daten

35.

hebt hervor, dass es aufgrund des Mangels an EU-weit einheitlichen Statistiken über durch Spielzeug verursachte Unfälle schwierig ist, das durch die Spielzeugrichtlinie gewährleistete Schutzniveau quantitativ zu bewerten und Informationen über die Arbeit zur Normung von Spielzeug bereitzustellen; ist der Auffassung, dass eine unzureichende Koordinierung und Finanzierung auf EU-Ebene eine grundlegende Ursache für das Fehlen kohärenter Daten sind, und fordert die Kommission auf, dies bei einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie anzugehen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine europaweite Datenbank für Unfälle und Verletzungen mit einem speziellen Abschnitt für Spielzeug einzurichten, die öffentlich, benutzerfreundlich und für die Konsultation von Behörden, Verbrauchern und Herstellern zugänglich ist und die es ermöglicht, Informationen über Unfälle und Verletzungen, die sich aufgrund von gefährlichem Spielzeug ereignen, einschließlich solcher, die im Internet verkauft werden, zu erfassen und zu sammeln; ist ferner der Auffassung, dass eine zusätzliche Option darin bestünde, Indikatoren und Daten zu verwenden, wie sie im Rahmen des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung, des Safety Gate und der gemeinsamen Maßnahmen zur Bewertung der Effizienz der Spielzeug-Richtlinie erfasst werden, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einführung digitaler Lösungen zu prüfen, mit denen die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette verbessert und ein Beitrag zu einem höheren Sicherheitsniveau für Spielzeug geleistet werden könnte;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Datenerhebung zur Spielzeug-Richtlinie, die derzeit ungleichmäßig, nicht repräsentativ und unvollständig ist, zu intensivieren und Informationen über Risiken und Schwachstellen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Spielzeug auszutauschen; fordert die Unternehmen auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu intensivieren und mehr Daten über Unfälle im Zusammenhang mit Spielzeug auszutauschen, um für mehr Sicherheit für Kinder zu sorgen und das Vertrauen in das im Binnenmarkt in Verkehr gebrachte Spielzeug zu stärken;

37.

fordert die Kommission auf, die durch die Überarbeitung der Spielzeug-Richtlinie gebotene Gelegenheit zu nutzen, um Indikatoren zur Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und ihrer Gesamtwirksamkeit zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten zu verbessern, die regelmäßig von den Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierten Stellen zu übermitteln sind; empfiehlt, dass die Kommission auf der Grundlage der nationalen Berichte einen allgemeinen Bericht auf EU-Ebene erstellt und diese Berichte veröffentlicht und für alle interessierten Parteien leicht zugänglich macht;

o

o o

38.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(4)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(6)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(7)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

(8)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1.

(9)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(13)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(14)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(15)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(16)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(17)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(18)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(19)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(20)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

(21)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 19.

(22)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 10.

(23)  ABl. C 294 vom 23.7.2021, S. 14.

(24)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.

(25)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 2.

(26)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 60.

(27)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 112.

(28)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 2.

(29)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 63.

(30)  ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 18.

(31)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 75.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/109


P9_TA(2022)0038

Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen — auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie (2020/2267(INI))

(2022/C 342/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Juni 2020 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses für die Bekämpfung von Krebs (1),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument seines Sonderausschusses für die Bekämpfung von Krebs vom 27. Oktober 2020 mit dem Titel „Informationen des Sonderausschusses zu Krebsbekämpfung (BECA) zur Beeinflussung des künftigen europäischen Plans zur Krebsbekämpfung“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 mit dem Titel „Europas Plan gegen den Krebs“ (COM(2021)0044),

unter Hinweis auf das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2021–2027 (Horizont Europa) (3) und die darin enthaltene Mission „Krebs“ (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2021 zum Zugang zu Arzneimitteln und Medizinprodukten für eine stärkere und widerstandsfähige EU (5),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinsamen Aktionen zur Krebsbekämpfung (EPAAC, CANCON, iPAAC) und der 2030-Agenda zu seltenen Krebserkrankungen, die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion gegen seltene Krebserkrankungen (JARC) aufgestellt wurden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2020 mit dem Titel „Ein neuer EFR für Forschung und Innovation“ (COM(2020)0628),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung (6),

unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Krebsforschungszentrums (IARC) vom Mai 2017 über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Krebsfrüherkennung (7),

unter Hinweis auf die europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung bei der Früherkennung und Diagnose von Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2021 über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 (COM(2021)0323),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ (COM(2020)0761),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021)0400),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Richtlinie über Karzinogene und Mutagene) (8) einschließlich ihrer drei Änderungsrichtlinien und des Vorschlags der Kommission für die vierte Änderungsrichtlinie (COM(2020)0571),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (9),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht vom 19. April 2021 zur öffentlichen Konsultation seines Sonderausschusses zu Krebsbekämpfung mit dem Titel „The impact of the COVID-19 pandemic on cancer prevention, health services, cancer patients and research: lessons from a public health crisis“ (Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Krebsprävention, Gesundheitsdienste, Krebspatienten und Forschung: Lehren aus einer Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. November 2020 mit dem Titel „Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken“ (COM(2020)0724) und auf die zugehörigen Vorschläge der Kommission für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (COM(2020)0727), zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (COM(2020)0725) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (COM(2020)0726) sowie auf die zu diesen Vorschlägen erzielten vorläufigen Einigungen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 (10),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (COM(2018)0051) sowie auf die diesbezüglich erzielte Einigung,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (11) (Verordnung über klinische Prüfungen) und das gemäß dieser Verordnung eingerichtete Informationssystem für klinische Prüfungen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (12),

unter Hinweis auf den Bericht Nr. 21/2019 der Europäischen Umweltagentur (EEA) mit dem Titel „Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe“ (Gesunde Umwelt, gesundes Leben: wie die Umwelt Gesundheit und Wohlergehen in Europa beeinflusst) (13),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juni 2021 zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der im Juli 2021 für seine STOA-Lenkungsgruppe erstellten Studie zu den Auswirkungen von 5G auf die Gesundheit (15),

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG), insbesondere SDG 3 mit Blick auf eine gute Gesundheitsversorgung,

unter Hinweis auf die vierte Ausgabe des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung (16),

unter Hinweis auf den Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfungspraxis (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2021)0142),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juli 2018 mit dem Titel „Bekämpfung von HIV/AIDS, Virushepatitis und Tuberkulose in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern — Sachstand, politische Instrumente und bewährte Verfahren“ (SWD(2018)0387),

unter Hinweis auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2020 mit dem Titel „Alkohol und Krebserkrankungen in der WHO-Region Europa: Ein Appell für eine bessere Prävention“ (18),

unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Schlussfolgerungen der parteiübergreifenden Interessengruppe „MEPs Against Cancer“ (MdEP gegen Krebs, „MAC“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu Engpässen bei Arzneimitteln und den Umgang mit einem sich abzeichnenden Problem (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2016 zu der Verordnung über Kinderarzneimittel (26) und die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase zur Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Kinderarzneimittel und seltene Krankheiten,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht seines Sonderausschusses Krebsbekämpfung (A9-0001/2022),

A.

in der Erwägung, dass im europäischen Plan zur Krebsbekämpfung (im Folgenden „der Plan“) alle wichtigen Aspekte wirksam berücksichtigt werden sollten, d. h., die Forderung nach Fortschritten vonseiten der Familien sowie der Gesundheitsfachkräfte der 1,3 Mio. Menschen, die in Europa jährlich an Krebs sterben, darunter 6 000 Kinder und junge Menschen, die wesentlichen Erfordernisse der Patienten, die zurzeit frühzeitige Diagnosen und wirksame, innovative, zugängliche und bezahlbare Behandlungen und Pflegeleistungen für Krebs und krebsbedingte Komplikationen und Begleiterkrankungen benötigen, die berechtigten Erwartungen von mehr als zwölf Millionen Krebsüberlebenden und ihren Angehörigen, die nur schwer ins „normale Leben“ zurückfinden, der klare Wille künftiger Generationen, vor Gesundheitsbedrohungen und Risikofaktoren geschützt zu werden, und die Anliegen von Regierungen, die durch Krebs und die damit verbundenen Behandlungen einer zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Belastung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass das Ziel von Maßnahmen auf Unionsebene im Rahmen der europäischen Krebsbekämpfung sein sollte, die 5-Jahres-Überlebensrate von Krebspatienten zu steigern;

B.

in der Erwägung, dass in Europa weniger als 10 % der Weltbevölkerung leben, jedoch ein Viertel aller Krebsfälle verzeichnet werden; in der Erwägung, dass Krebs in Europa nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweithäufigste Todesursache und bei Kindern ab dem ersten Lebensjahr die häufigste Todesursache ist; in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse von an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen weltweit kontinuierliche Aufmerksamkeit und Unterstützung erfordern und dass zwischen der Kinderonkologie und der Behandlung von Krebserkrankungen bei Erwachsenen unterschieden werden sollte; in der Erwägung, dass zwar dank Vorsorgekampagnen, verbesserten Diagnosemöglichkeiten und therapeutischen Innovationen die Sterblichkeitsraten leicht zurückgegangen sind, die Anzahl der diagnostizierten Fälle allerdings weiterhin ansteigt, insbesondere aufgrund von höheren Lebenserwartungen und der damit verbundenen alternden Bevölkerungen; in der Erwägung, dass fast drei Viertel aller Krebsdiagnosen in der EU Menschen ab 60 Jahren betreffen;

C.

in der Erwägung, dass durch Krebs die soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheit im Gesundheitswesen veranschaulicht wird, da die Überlebenschancen bei Krebs zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten um mehr als 25 % voneinander abweichen; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Hinblick auf die Prävention Ungleichheiten erfahren und unterschiedlich gegen Risikofaktoren geschützt, im Hinblick auf eine gesunde Lebensweise unterschiedlich gebildet und auf unterschiedliche Weise gegen Fehlinformationen gewappnet sind; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger je nach Mitgliedstaat und Region innerhalb eines Mitgliedstaats unterschiedlich schnell Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Behandlungen und Gesundheitsleistungen erhalten; in der Erwägung, dass es beim Zugang zu medizinischen Teams, die umfassend fächerübergreifend und berufsgruppenübergreifend sind, in Europa erhebliche Unterschiede gibt; in der Erwägung, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach der Genesung oder in der Phase der Remission unterschiedliche Möglichkeiten haben, was die Rückkehr an den Arbeitsplatz, die finanzielle Unabhängigkeit und die Rückkehr in ein harmonisches Familien-, Sozial- und Gefühlsleben betrifft; in der Erwägung, dass die Gesellschaftsschicht und das Geschlecht in allen Stadien der Krankheit wichtige Maßstäbe und Faktoren für Ungleichheit und Ungerechtigkeit darstellen;

D.

in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten spezifische nationale oder regionale Maßnahmen für die Krebsbekämpfung festgelegt wurden, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, die unterschiedliche Kapazitäten aufweisen und für die Mittel in unterschiedlicher Höhe vorgesehen sind; in der Erwägung, dass sich einige Regionen zu Zentren für den Kampf gegen Krebs entwickelt haben und über ein Fachwissen verfügen, das in der gesamten Union geteilt werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass mit dem Plan nicht nur das Ziel verfolgt werden sollte, ein zentrales Problem für die öffentliche Gesundheit zu bekämpfen und den Patienten ein längeres und besseres Leben zu ermöglichen, sondern dass in diesem Rahmen auch damit begonnen werden sollte, Ungleichheiten und Benachteiligungen in der Gesundheitsversorgung abzubauen sowie die gesellschaftliche und wirtschaftliche Last der Krankheit zu verringern; in der Erwägung, dass die Kommission einen patientenorientierten, auf den Bürgerrechten basierenden Ansatz fördern und dabei Überlegungen im Hinblick auf Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Gleichbehandlung, Solidarität, Innovation und Zusammenarbeit als zentrale Bestandteile in den Plan einbeziehen sollte, darunter auch ihre Initiative „Hilfe für an Krebs erkrankte Kinder“;

F.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie zu schwerwiegenden Unterbrechungen bei Krebsvorsorgeprogrammen, Behandlung, Forschung sowie bei Diensten für Überlebende und Nachsorgediensten geführt hat und immer noch führt, was wiederum Auswirkungen auf Krebspatienten, Familien und Angehörige der Gesundheitsberufe hat; in der Erwägung, dass die Pandemie die dringende Notwendigkeit geschaffen hat, die Krebsdienste in allen europäischen Ländern wieder aufzubauen und den Rückstand bei Präventionsmaßnahmen sowie bei der Früherkennung und Diagnose in hohem Maße anzugehen; in der Erwägung, dass während der Pandemie schätzungsweise 100 Millionen Vorsorgeuntersuchungen in Europa nicht durchgeführt wurden und 1 Millionen Krebsfälle nicht diagnostiziert wurden; in der Erwägung, dass jeder fünfte Krebspatient die von ihm benötigte chirurgische oder chemotherapeutische Behandlung nicht rechtzeitig erhalten hat (27); in der Erwägung, dass die Angehörigen der Gesundheitsberufe sowohl der Belastung durch die Pandemie als auch hohem Stress bei der Arbeit standhalten mussten;

G.

in der Erwägung, dass zur Gesundheitskompetenz gehört, Wissen und Fertigkeiten zu erwerben, seine Rechte zu kennen und sich darüber bewusst zu sein, selbst auf die Verbesserung der eigenen und der Gesundheit der Gemeinschaft hinwirken zu können; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitskompetenz im Rahmen des Plans darauf liegen sollte, Patienten bzw. Bürger mithilfe modernster Kommunikationsmittel zu befähigen, auch durch Zusammenarbeit mit und Inanspruchnahme des Fachwissens von Patientenorganisationen und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die seit Langem im Bereich der Förderung und Verbreitung von Gesundheitskompetenz tätig sind; in der Erwägung, dass es erforderlich ist, Patienten dabei zu unterstützen, ihre Rechte zu verstehen; in der Erwägung, dass bei allen Bemühungen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz, einschließlich der digitalen Kompetenz, Menschen, die von Ausgrenzung betroffen sind, und die Bedürfnisse von Menschen mit Lernbehinderungen berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass Ungleichheiten bei der Kenntnis von, beim Zugang zu und bei der Nutzung von IT-Technologien sowie regionale, nationale, soziale und wirtschaftliche Unterschiede berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die erforderlichen Informationen auch in weitverbreiteten Nicht-EU-Sprachen bereitgestellt sollten, um Migranten, Neuankömmlinge und andere schutzbedürftige Gruppen und Minderheiten zu erreichen; in der Erwägung, dass bei den Bemühungen um die Verbesserung der Gesundheitskompetenz ein Schwerpunkt auch darauf gelegt werden sollte, die Bürger dabei zu unterstützen, Falschinformationen zu erkennen, und auf deren mögliche schädliche Auswirkungen in allen Bereichen der Krebsversorgung, einschließlich Prävention, Impfung und Behandlung, hinzuweisen;

H.

in der Erwägung, dass etwa 40 % aller Krebsfälle in der EU durch Prävention vermieden werden könnten; in der Erwägung, dass Prävention wirksamer ist als jede Heilung sowie die kosteneffizienteste langfristige Strategie zur Krebsbekämpfung; in der Erwägung, dass der Plan alle wesentlichen Risikofaktoren und sozialen Determinanten von Krebs berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass die EU-Ebene für die Krebsprävention von entscheidender Bedeutung ist, da sie über wichtige Kompetenzen verfügt, die sich auf die meisten Krebsrisikofaktoren auswirken;

I.

in der Erwägung, dass dem Bericht Nr. 21/2019 der EUA zufolge Krebs die häufigste nicht übertragbare umweltbedingte Krankheit ist, wobei im Jahr 2016 mehr als 250 000 durch Krebs verursachte Todesfälle in 32 europäischen Ländern mit hohem Einkommen auf Umweltfaktoren zurückzuführen waren; in der Erwägung, dass die EUA festgestellt hat, dass Luftverschmutzung, Chemikalien, Brennstoffverbrennung in Innenräumen und Strahlung umweltbedingte Risikofaktoren für Krebs sind;

J.

in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung aus vielfältigen Quellen wie Energieerzeugung, Verkehr, Landwirtschaft und Industrie einen wichtigen Mortalitätsfaktor darstellt, da sie zu jährlich 400 000 vorzeitigen Todesfällen, unter anderem durch Lungenkrebs, Herzerkrankungen und Schlaganfälle, beiträgt;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten (COM(2018)0245) empfiehlt, EU-Leitlinien für die Einrichtung umfassender elektronischer Informationssysteme für eine Immunisierung auf nationaler Ebene zur wirksamen Überwachung von Impfprogrammen auszuarbeiten; in der Erwägung, dass dies unter vollständiger Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erfolgen sollte; in der Erwägung, dass das humane Papillomavirus (HPV) eine sexuell übertragbare Infektion ist, die mit fast 5 % aller Krebserkrankungen bei Frauen und Männern weltweit in Verbindung gebracht wird, insbesondere Gebärmutterhals- und Oropharynxkrebs, aber auch Anal-, Penis-, Vaginal- und Vulvakrebs; in der Erwägung, dass es notwendig ist, sowohl die Ziele der HPV-Impfung für Mädchen zu erreichen als auch eine hochwertige organisierte Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs einzuführen, um die Ziele der WHO für 2030 in Bezug auf die Beseitigung von Gebärmutterhalskrebs als Problem der öffentlichen Gesundheit zu erreichen; in der Erwägung, dass die HPV-Impfquoten in den Mitgliedstaaten besorgniserregend niedrig sind; in der Erwägung, dass bei den Impfquoten bedauerlicherweise große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die von 30 % bis über 70 % reichen (der erforderliche Wert für die Herdenimmunität liegt bei 70 %); in der Erwägung, dass Helicobacter Pylori weltweit die häufigste infektiöse Ursache von Krebs ist, vor allem von nicht kardialen Adenokarzinomen des Magens;

L.

in der Erwägung, dass bestimmte endokrine Krebserkrankungen (wie Schilddrüse, Brustkrebs und Hodenkrebs) zunehmen; in der Erwägung, dass endokrine Behandlungen hormonabhängiger Krebsarten endokrine Nebenwirkungen haben können; in der Erwägung, dass Krebsbehandlungen langfristige Auswirkungen wie endokrine Begleiterkrankungen bei Krebsüberlebenden haben können; in der Erwägung, dass Fettleibigkeit ein bekannter Risikofaktor für viele Krebserkrankungen ist, einschließlich endokriner Krebserkrankungen; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung bekanntermaßen Auswirkungen auf die Entwicklung von Fettleibigkeit und Krebs hat; in der Erwägung, dass Chemikalien mit endokriner Wirkung den Mitgliedstaaten jährlich Kosten zwischen 157 und 270 Mrd. EUR (bis zu 2 % des BIP der EU) (28) für Gesundheitsausgaben und durch entgangenes Verdienstpotenzial verursachen, was vor allem auf neurologische Entwicklungsstörungen, Stoffwechselstörungen und Krebs zurückzuführen ist;

M.

in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz für etwa 120 000 arbeitsbedingte Krebserkrankungen pro Jahr verantwortlich ist, was zu etwa 80 000 Todesfällen pro Jahr führt, was 8 % aller Todesfälle bei Krebs entspricht (12 % der Krebstoten bei Männern und 7 % der Krebstoten bei Frauen); in der Erwägung, dass es jedoch aufgrund langer Latenzzeiten schwierig sein kann, kausale Zusammenhänge herzustellen; in der Erwägung, dass das IARC der WHO 50 prioritäre Karzinogene ermittelt und gezeigt hat, dass Arbeitnehmer diesen Karzinogenen in Europa in hohem Maße ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Krebserkrankungen, die durch arbeitsbedingte Karzinogene bei der Arbeit verursacht werden, vermeidbar zu sein scheint, wenn die Karzinogene entsprechend reguliert werden, dass aber gemäß der Richtlinie 2004/37/EG bislang nur für 27 von ihnen verbindliche Grenzwerte am Arbeitsplatz gelten; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen zur Prävention, Entdeckung und besseren Anerkennung berufsbedingter Krebskrankheiten im Zusammenhang mit Nachtschichtarbeit und UV-Strahlung (für im Freien tätige Personen) erforderlich sind;

N.

in der Erwägung, dass sich ein sich wandelnder Arbeitsmarkt mit demografischen Entwicklungen, neuen Technologien und neuartigen Arbeitsplätzen potenziell auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirkt; in der Erwägung, dass immer mehr Arbeitnehmer in Plattformarbeit, nicht herkömmliche Arbeit oder atypische Beschäftigung wechseln; in der Erwägung, dass Faktoren wie Strahlung, Stress, Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen allesamt mit arbeitsbedingten Krebserkrankungen im Zusammenhang stehen (29); in der Erwägung, dass es derzeit auf EU-Ebene an zuverlässigen und vergleichbaren Daten über die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Krebsrisikofaktoren mangelt (30);

O.

in der Erwägung, dass es — anders als bei Arbeitsunfällen, bei denen Verletzungen leichter beurteilt und Entschädigungen gewährt werden können — Jahre oder Jahrzehnte dauern kann, bis arbeitsbedingte Krebserkrankungen diagnostiziert werden und die Ursache in angemessener Weise ermittelt wird; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in der Empfehlung der Kommission zu Berufskrankheiten (31) empfohlen wird, die Europäische Liste in Anhang I der Empfehlung so bald wie möglich in ihre einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Berufskrankheiten, die zur Entschädigung berechtigen, aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Quote der Anerkennungen von Berufskrankheiten dazu führen, dass viele Arbeitnehmer ihre Berufskrankheit nie anerkennen lassen;

P.

in der Erwägung, dass Radon ein farb- und geruchloses radioaktives Gas ist, das beim Zerfall in der Luft Strahlung freisetzt, die die DNA von Körperzellen schädigen kann; in der Erwägung, dass das Radonniveau in verschiedenen Regionen oder sogar in verschiedenen Wohngebieten sehr unterschiedlich ausfällt und Radon sowohl in der Außen- als auch in der Innenluft vorhanden sein kann;

Q.

in der Erwägung, dass das IARC im Jahr 2011 hochfrequente elektromagnetische Felder als möglicherweise krebserregend für den Menschen eingestuft hat, und zwar aufgrund eines erhöhten Gliomrisikos im Zusammenhang mit der Nutzung von Mobiltelefonen; in der Erwägung, dass Studien aus den Jahren 2015 und 2018 zufolge über einen Zeitraum von zwanzig Jahren hinweg (1995–2015) in allen Altersgruppen ein signifikanter Anstieg (mehr als eine Verdoppelung) bei Glioblastomen zu verzeichnen ist und weiteren Studien zufolge ein erhöhtes Risiko von Glioblastomen im Zusammenhang mit der Verwendung mobiler und schnurloser Telefone bei Menschen zwischen 18 und 80 Jahren besteht; in der Erwägung, dass weitere Studien erforderlich sind, um solche einhergehenden Risiken nachzuweisen;

R.

in der Erwägung, dass jährlich 24 % aller neuen Krebsdiagnosen in Europa, einschließlich aller Krebserkrankungen bei Kindern, seltene Krebsformen betreffen und eine Herausforderung für die öffentliche Gesundheit darstellen; in der Erwägung, dass Patienten mit seltenen Krebserkrankungen mit Herausforderungen konfrontiert sind, die mit einer späten oder fehlerhaften Diagnose, einem fehlenden Zugang zu geeigneten Behandlungsverfahren und Fachwissen, mangelndem Verständnis der zugrunde liegenden Wissenschaft, fehlender wirtschaftlicher Machbarkeit bei der Entwicklung neuer Therapien, der geringen Anzahl verfügbarer Gewebebanken, Schwierigkeiten bei der Durchführung leistungsfähiger klinischer Studien und einem Gefühl des Alleingelassenseins zusammenhängen;

S.

in der Erwägung, dass der Plan in enger Verbindung mit den Empfehlungen und Maßnahmen des IARC, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im Bereich der globalen Gesundheit, einschließlich des Ziels, eine universelle Gesundheitsversorgung zu erreichen, den Empfehlungen und Leitlinien der WHO, internationalen Gesundheitsabkommen einschließlich des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der globalen Initiative der WHO für Kinderkrebs, den gemeinsamen Maßnahmen der EU zur Krebsbekämpfung sowie Empfehlungen und Leitlinien von Sachverständigen und Patientenverbänden umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass in dem Plan die Solidarität und Partnerschaft der EU mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, einschließlich der Länder in der erweiterten WHO-Region Europa, als Priorität anerkannt werden sollte;

T.

in der Erwägung, dass Schweden in der Akte über die Bedingungen des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens eine Ausnahme vom EU-weiten Verbot des Verkaufs bestimmter Arten von Tabak zum oralen Gebrauch gewährt wurde;

U.

in der Erwägung, dass die mediterrane Ernährung als gesunde, ausgewogene Ernährung bekannt ist, die bei der primären und sekundären Prävention der wichtigsten chronischen degenerativen Erkrankungen eine schützende Rolle spielt;

V.

in der Erwägung, dass der Plan zwar einer Reihe von politischen Erfordernissen in Bezug auf die Krebsvorsorge bemerkenswerte Aufmerksamkeit widmet, jedoch weniger Initiative zur Früherkennung von Krebserkrankungen zu erkennen ist, die nicht von Vorsorgeprogrammen abgedeckt sind; in der Erwägung, dass daher gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um das Bewusstsein der Bürger und der Angehörigen der Gesundheitsberufe für Krebswarnzeichen zu schärfen;

W.

in der Erwägung, dass die Preise für Krebsarzneimittel stärker angestiegen sind als die Gesamtausgaben für Krebs und dass neue Krebsarzneimittel, die zu hohen Preisen auf den Markt kommen, als wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausgaben für die Versorgung von Krebspatienten ermittelt worden sind; in der Erwägung, dass im Technischen Bericht der WHO von 2018 über die Preisgestaltung bei Krebsarzneimitteln und deren Auswirkungen (32) festgestellt wurde, dass die Preise für Krebsarzneimittel höher waren als Arzneimittel für andere Indikationen und dass ihre Kosten rascher anstiegen, was dazu führte, dass viele Patienten weltweit keinen Zugang zur Behandlung hatten und die Regierungen nicht in der Lage sind, für einen erschwinglichen Zugang für alle zu sorgen;

X.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Krebs im Rahmen einer umfassenden Strategie wie dem von der Kommission vorgelegten Plan zur Krebsbekämpfung als ein Modell für andere nicht übertragbare Krankheiten herangezogen werden könnte; in der Erwägung, dass Patientinnen und Patienten mit anderen chronischen Krankheiten auf diese Weise auch von den Errungenschaften und Grundsätzen des Plans profitieren könnten und dass ähnliche Pläne für andere Krankheiten mit hoher Sterblichkeitsrate ausgearbeitet werden sollten;

Y.

in der Erwägung, dass die Koordinierung zwischen den Staaten Europas, eine gemeinsame Politik auf europäischer Ebene und der grenzüberschreitende Wissensaustausch für Fortschritte im Bereich Krebs von absolut wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Zuständigkeit für den Gesundheitsschutz und die Gesundheitssysteme in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt;

Z.

in der Erwägung, dass auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene ein umfassender, multidisziplinärer und koordinierter Ansatz für verhaltensbezogene, biologische, ökologische, arbeitsbezogene, sozioökonomische und kommerzielle Gesundheitsfaktoren benötigt wird, um Maßnahmen zu unterstützen, mit denen durch eine wirksame Mobilisierung der wichtigsten Instrumente wie einer angemessenen Mittelausstattung, Gesetzgebung, Forschung und Wissensaustausch auf alle Aspekte im Bereich Krebs abgezielt wird (Prävention, Erkennung, Behandlung, Palliativpflege, Nachsorge für Überlebende und Wiedereingliederung); in der Erwägung, dass Behandlungsansätze, bei denen der Patient im Mittelpunkt steht, die Lebensqualität und das Leben der Patienten nach einer Krebserkrankung im Allgemeinen nachweislich verbessern; in der Erwägung, dass neue Technologien und künstliche Intelligenz für die Krebsforschung sowie für Behandlung und Pflege ein großes Potenzial bergen;

AA.

in der Erwägung, dass der Krebs nur durch Forschung und Innovation endgültig besiegt werden kann; in der Erwägung, dass es eine dauerhafte und wirksame Finanzierung braucht, um ehrgeizige Projekte und gute und stabile Arbeitsbedingungen für diejenigen zu unterstützen, die in der Krebsforschung tätig sind; in der Erwägung, dass Pharmaunternehmen, einschließlich KMU, für Innovationen im Bereich der Krebsbehandlung von entscheidender Bedeutung sind;

AB.

in der Erwägung, dass die Konzepte „Gesundheit in allen Politikbereichen“ und „Eine Gesundheit“ weiterhin gefördert und dass Anstrengungen zur Bekämpfung von Krebs in alle EU-Politikbereiche einbezogen werden sollten;

AC.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Kräfte mobilisieren und für angemessene Anreize sowie tragfähige Haushalte sorgen sollten, um das ambitionierte Ziel zu erreichen, die Krebsbelastung und die Todesfälle in Verbindung mit Krebs in Europa zurückzudrängen;

AD.

in der Erwägung, dass der Plan somit ein wichtiger Schritt in Richtung einer echten Europäischen Gesundheitsunion sein und in der Öffentlichkeit als Beispiel für den Erfolg stehen könnte, der durch die Zusammenarbeit der EU im Gesundheitsbereich erzielt werden kann;

1.   

begrüßt den Plan und fordert die Kommission auf, neue Synergien zwischen dem Plan und dem Programm „EU4Health“, der Arzneimittelstrategie für Europa, der Chemikalienstrategie und der aktualisierten europäischen Industriestrategie anzustreben; ist der Ansicht, dass ein solcher umfassender Rahmen für Krebs zur Prävention, Früherkennung und Heilung von Krebs beitragen würde; fordert die Kommission auf, auf die Entwicklung einer gemeinsamen Krebspolitik hinzuarbeiten, die erforderlichenfalls Vorschläge für Gesetzesentwürfe umfasst;

A.    Maßnahmenbereiche

I.   Krebsprävention in allen Politikbereichen der EU

2.

ist der festen Auffassung, dass über alle Politikbereiche und Finanzierungsprogramme der EU hinweg eine umfassende Krebsprävention verwirklicht werden sollte, und zwar mithilfe von Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von Schäden, die durch modifizierbare Risikofaktoren verursacht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Krebsprävention in alle einschlägigen Politikbereiche einzubeziehen; fordert die Kommission auf, die Ziele des Plans in alle relevanten Politikbereiche einzubeziehen; ist der festen Überzeugung, dass Präventivmaßnahmen evidenzbasiert sein sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Mittel für die wissenschaftliche Erforschung der Ursachen von Krebs sowie der Effizienz und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen aufzustocken;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Expertise, bewährter Verfahren und gewonnener Erkenntnisse wirksame Präventionsmaßnahmen und klinische Leitfäden auf nationaler und EU-Ebene zu entwickeln und umzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Europäische Kodex zur Krebsbekämpfung (ECAC) umgesetzt wird, um die Krebsrisiken auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verringern, und dass der ECAC im Rahmen eines auf einer kontinuierlichen Überwachung und Bewertung basierenden Zyklus regelmäßig aktualisiert wird;

4.

stellt fest, dass mehr als 40 % aller Krebserkrankungen durch koordinierte Maßnahmen vermeidbar sind, die auf verhaltensbezogene, biologische, ökologische, arbeitsbezogene, sozioökonomische und kommerzielle Gesundheitsfaktoren abzielen; fordert, dass der Erhaltung eines gesunden Lebensstils mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, um Krebs zu verhindern und das Auftreten bestimmter Krebsarten zu verringern;

5.

befürwortet die Zielsetzung der Mission „Krebs“ im Rahmen von Horizont Europa, im Zeitraum 2021–2030 über drei Millionen zusätzlicher vorzeitiger Todesfälle zu verhindern, indem die Fortschritte in der Krebsprävention und die Kontrollprogramme beschleunigt werden und für Chancengleichheit beim Zugang zu diesen Programmen gesorgt wird; fordert die Kommission auf, für die Mission „Krebs“ im Rahmen von Horizont Europa und andere einschlägige Programme (wie „HBM4EU — Science and Policy for a Healthy Future“) Mittel in angemessener Höhe bereitzustellen, um dieses Ziel zu erreichen;

6.

bedauert, dass im Hinblick auf die Krebsprävention innerhalb der EU ein hohes Maß an Ungleichheit und Ungerechtigkeit im Gesundheitsbereich besteht; beharrt darauf, dass gefährdete, marginalisierte und sozial ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in abgelegenen Gebieten (wie ländlichen oder isolierten Regionen oder Regionen in äußerster Randlage, die von Gesundheitszentren weit entfernt liegen) leben, identifiziert werden müssen und ihnen besonderes Augenmerk gewidmet werden muss, um sicherzustellen, dass sie Zugang zu Krebspräventionsleistungen haben; hält es in dieser Hinsicht für geboten, die Krebsprävention auch im Kontext der sozialen Gerechtigkeit zu betrachten, was bedeutet, dass über eine Verhaltensänderung des Einzelnen hinaus systemische Veränderungen durch bevölkerungsweite öffentliche Strategien und Maßnahmen erforderlich sind;

7.

stellt fest, dass Tabakkonsum in der EU bei Weitem die häufigste vermeidbare Krebsursache ist, auf die 15–20 % der Krebsfälle in Europa zurückzuführen sind und die in Europa der Hauptrisikofaktor für den Tod durch Krebs ist (27 % der durch Krebs verursachten Todesfälle, 700 000 Krebstote in der EU jährlich); weist erneut darauf hin, dass in der EU große Unterschiede bestehen, da der Raucheranteil zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten um den Faktor fünf variiert;

8.

befürwortet nachdrücklich das Ziel einer „tabakfreien Generation“, wie es im Plan dargelegt ist, wonach bis 2040 weniger als 5 % der Bevölkerung Tabak konsumieren sollen, gegenüber 25 % heute; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Zwischenziele festzulegen, die auch auf nationaler Ebene kontinuierlich überwacht und gefördert und im Rahmen des Registers der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung gemeldet werden, um nach besten Kräften auf die Verwirklichung des übergeordneten Ziels hinzuarbeiten; fordert die Kommission auf, Programme zu finanzieren, mit denen Menschen dabei unterstützt werden, das Rauchen aufzugeben; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten beim Austausch bewährter und besonders wirksamer Verfahren im Bereich der Bekämpfung des Tabakkonsums zu fördern;

9.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Richtlinie für Tabakerzeugnisse (33), die Richtlinie über die Besteuerung von Tabakwaren (34) und den rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Kauf von Tabakerzeugnissen durch Privatpersonen zu überprüfen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und mit Blick auf die Einführung folgender Maßnahmen Legislativvorschläge vorzulegen:

a)

Anhebung und Angleichung der Mindestverbrauchssteuern und des Marktendpreises für alle Tabakerzeugnisse, was insofern die Prävention verbessern würde, als die Zahl derjenigen, die mit dem Rauchen anfangen, und der Tabakkonsum, vor allem unter derzeitigen Rauchern, reduziert und junge Menschen vom Rauchen abgehalten würden;

b)

Verpflichtung zu neutraler Standardverpackung und zu Gesundheitswarnungen auf 80 % der Vorder- und Rückseite der Verpackung von Tabakerzeugnissen, einschließlich bildlicher Warnhinweise;

c)

strikte Durchsetzung des Verbots von charakteristischen Aromastoffen in Tabakerzeugnissen, um die Attraktivität dieser Erzeugnisse für Raucher, Nichtraucher und junge Menschen zu verringern;

10.

fordert, dass die derzeit angewandten Messmethoden für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid in Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auf der Grundlage unabhängiger und aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen bewertet und überprüft werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/904 (35) über Einwegkunststoffartikel in Bezug auf in Tabakerzeugnissen enthaltende Filter, die Kunststoff aufweisen, vollständig umzusetzen, um Umwelt- und Gesundheitsbedenken im Zusammenhang mit diesen Filtern zu beseitigen;

12.

fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu den wissenschaftlichen Bewertungen der Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und neuartigen Tabakerzeugnissen zu ergreifen, einschließlich der Bewertung der Risiken, die sich aus der Verwendung dieser Produkte im Vergleich zum Konsum anderer Tabakerzeugnisse ergeben, und auf europäischer Ebene eine Liste der in diesen Erzeugnissen enthaltenen und von ihnen emittierten Stoffe zu erstellen; ist der Ansicht, dass elektronische Zigaretten einigen Rauchern dabei helfen könnten, schrittweise mit dem Rauchen aufzuhören; vertritt aber auch die Auffassung, dass E-Zigaretten für Minderjährige und Nichtraucher nicht attraktiv sein dürfen; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Richtlinie über Tabakerzeugnisse zu bewerten, welche Aromen in E-Zigaretten insbesondere für Minderjährige und Nichtraucher attraktiv sind, und ein entsprechendes Verbot vorzuschlagen und sich darüber hinaus für ein Verbot aller charakteristischen Aromastoffe in erhitzten Tabakerzeugnissen und neuartigen Tabakerzeugnissen auszusprechen;

13.

fordert die rasche Umsetzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) (36) und des WHO-Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (37), wobei dem Artikel 5 Absatz 3 des FCTC und seinen Vorgaben zum Schutz der öffentlichen Gesundheitspolitik vor den Interessen der Tabakindustrie besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 852/2014/LP spezifische Verhaltensregeln für alle ihre Beamten und sonstigen Bediensteten einzuführen, die für ihren Umgang mit der Tabakindustrie gelten (38);

14.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (39) dahingehend zu aktualisieren, dass zum einen neu aufkommende Erzeugnisse wie E-Zigaretten und erhitzte Tabakerzeugnisse davon erfasst werden und zum anderen rauchfreie Umgebungen auch auf Außenbereiche ausgeweitet werden;

15.

weist erneut darauf hin, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Ethanol und Acetaldehyd, das bei der Verstoffwechselung von in alkoholischen Getränken enthaltenem Ethanol entsteht, als für den Menschen krebserzeugende Stoffe klassifiziert hat und dass in Europa schätzungsweise 10 % aller Krebserkrankungen von Männern und 3 % aller Krebserkrankungen von Frauen auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind (40); betont, dass das Risiko einer Krebserkrankung umso geringer ist, je niedriger der Alkoholkonsum ist; betont, dass schädlicher Alkoholkonsum ein Risikofaktor für viele verschiedene Krebsarten wie Mundhöhlen-, Rachen-, Kehlkopf-, Speiseröhren-, Leber- und Darmkrebs sowie Brustkrebs bei Frauen ist; weist erneut auf eine von der WHO zitierte Studie (41) hin, wonach es am sichersten ist, gar keinen Alkohol zu konsumieren, wenn es gilt, Krebs vorzugbeugen, und betont, dass dies bei der Konzipierung und Umsetzung politischer Maßnahmen zur Krebsprävention berücksichtigt werden muss (42);

16.

begrüßt das Ziel der Kommission, den schädlichen Konsum von Alkohol bis 2025 um mindestens 10 % zu verringern; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, im Rahmen einer überarbeiteten EU-Alkoholstrategie (43) Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung alkoholbedingter Schäden zu fördern‚ was eine europäische Strategie für den vollständigen Alkoholverzicht von Minderjährigen, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, einschließt, wobei das Subsidiaritätsprinzip und die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über Altersgrenzen für den Alkoholkonsum zu beachten sind; unterstützt die Bereitstellung von besseren Informationen für Verbraucher, indem die Kennzeichnung von alkoholischen Getränken durch Informationen über einen moderaten und verantwortungsvollen Alkoholkonsum verbessert wird, sowie die Einführung der verbindlichen Angabe von Inhaltsstoffen und der Nährwertinformationen und ferner auch die Verwendung einer digitalen Kennzeichnung; fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen gegen hohen Alkoholkonsum und gefährliches Trinkverhalten zu ergreifen (44); ist der Auffassung, dass Minderjährige unter anderem in der digitalen Umgebung vor auf den Alkoholkonsum ausgerichteten Werbebotschaften sowie vor Produktplatzierungen und Sponsoring durch Alkoholmarken geschützt werden müssen‚ zumal Werbung weder speziell an Minderjährige gerichtet sein noch den Alkoholkonsum fördern darf; fordert das Verbot von Alkoholwerbung und entsprechendem Sponsoring bei Sportveranstaltungen, wenn daran hauptsächlich Minderjährige teilnehmen; fordert eine eingehende Überwachung der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (45); fordert, dass mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten gestärkt werden, Rechtsvorschriften beizubehalten und durchzusetzen, mit denen Minderjährige und andere gefährdete Bevölkerungsgruppen vor kommerzieller Kommunikation für alkoholische Getränke geschützt werden sollen; fordert, dass auf nationaler und europäischer Ebene öffentliche Mittel für Informationskampagnen vorgesehen werden; befürwortet die geplante Überarbeitung der Rechtsvorschriften der EU zur Alkoholbesteuerung und über den grenzüberschreitenden Kauf von Alkohol durch Privatpersonen sowie eine Überarbeitung der Preisgestaltung für Alkohol, einschließlich der Erwägung, die Steuern auf alkoholische Getränke zu erhöhen;

17.

betont, dass die Ernährung einen erheblichen Einfluss auf die Gesundheit des Einzelnen hat und dass sich der Verzehr von unangemessen großen Lebensmittelportionen nachteilig auf die Gesundheit auswirkt und das Risiko der Entstehung von Krebs erhöhen kann; fordert die Ausarbeitung umfassender Ernährungskampagnen, die im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union „Vom Hof auf den Tisch“ stehen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung einer Ernährungsberatung in der medizinischen Grundversorgung zu erwägen;

19.

hebt hervor, dass einer gesunden Ernährung ein hoher Stellenwert für die Verringerung des Auftretens und des erneuten Auftretens von Krebs zukommt und dass das individuelle Krebsrisiko durch einen erhöhten Verzehr von nachhaltig erzeugten Pflanzen und pflanzlichen Lebensmitteln wie frischem Obst und Gemüse, Vollkornprodukten und Hülsenfrüchten verringert werden kann; betont ferner, dass der übermäßige Genuss von Fleisch und hochgradig verarbeiteten Erzeugnissen sowie von Lebensmitteln mit hohem Zucker-, Salz- und Fettgehalt angegangen werden muss; begrüßt daher die bevorstehende Überarbeitung des Schulobst-, Schulgemüse- und Schulmilchprogramms der EU sowie der Politik der EU zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen, bei der Auswahl von Lebensmittel fundierte, gesunde und von Nachhaltigkeitserwägungen bestimmte Entscheidungen zu treffen, indem sie eine verbindliche und harmonisierte auf der Packungsvorderseite angebrachte EU-Nährwertkennzeichnung einführen, die auf der Grundlage solider und unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde; begrüßt, dass eine gesunde Ernährung einer der Schwerpunkte der Europäischen Garantie für Kinder (46) ist, und fordert einen neuen EU-Aktionsplan zu Adipositas im Kindesalter; befürwortet steuerliche Maßnahmen, um frische Lebensmittel (wie Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Vollkornprodukte) auf nationaler Ebene erschwinglicher und zugänglicher zu machen, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, durch Preisgestaltung, zum Beispiel durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, und Vermarktungskontrollen auf die Nachfrage nach, den Zugang zu und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln und Getränken mit geringem Gehalt an gesättigten Fettsäuren, Transfetten, Salz und Zucker hinzuwirken; unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen zur Beschränkung der Werbung für gesüßte Getränke und verarbeitete Lebensmittel mit hohem Fett-, Salz- bzw. Zuckergehalt, einschließlich Werbung in den sozialen Medien, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für umfassende EU-weite Rechtsvorschriften vorzulegen, mit denen eine solche an Minderjährige gerichtete Werbung verboten wird;

20.

nimmt zur Kenntnis, dass Fettleibigkeit als Risikofaktor für viele Krebsarten wie Darm-, Nieren- oder Brustkrebs betrachtet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fettleibigkeit aktiv zu bekämpfen, indem sie gesunde Ernährung und Sport zugänglich machen, indem sie die Bürger nicht nur aufklären und dazu anregen, sich richtig zu verhalten, sondern indem sie auch integrale Programme in die medizinische Grundversorgung aufnehmen, mit denen den Patienten, die unter Fettleibigkeit leiden, beim gesunden Abnehmen geholfen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Fettleibigkeit zu unterstützen, um den Einfluss u. a. genetischer Faktoren, der menschlichen Mikrobenflora oder der psychischen Verfassung auf das Körpergewicht zu verstehen und die wirksamsten Interventionsmöglichkeiten zu ermitteln;

21.

begrüßt die Absicht der Kommission, sich mit dem Vorhandensein krebserregender Schadstoffe in Lebensmitteln zu befassen; weist erneut auf die Entschließung des Parlaments vom 8. Oktober 2020 (47) hin, in der gefordert wird, strenge rechtliche Grenzen für den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln festzulegen, um die Verbraucher angemessen zu schützen, insbesondere die am stärksten gefährdeten Personen wie Säuglinge und Kinder; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch Regulierungsvorschläge vorzulegen;

22.

fordert die Kommission auf, den einzelnen Forderungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 16. Januar 2019 im Hinblick auf eine Verbesserung der Zulassungsverfahren der Union für Pestizide nachzukommen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die Vertreter der Zivilgesellschaft und die Arbeitgeber auf, körperliche Aktivitäten und Sport lebenslang zu ermöglichen und zu fördern, da dadurch nachgewiesenermaßen sowohl dem erstmaligen als auch dem erneuten Auftreten von Krebs sowie psychischen Problemen entgegengewirkt und die gesellschaftliche Inklusion begünstigt wird; betont, dass es wichtig ist, allen Menschen von klein auf, insbesondere schutzbedürftigen Gruppen, eine körperliche Betätigung und Sport zu ermöglichen, indem entsprechende öffentliche Infrastrukturen, Ausrüstungen und Programme finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Krankenhauspatienten den Zugang zu körperlicher Betätigung zu erleichtern, sofern ärztlich empfohlen;

24.

begrüßt, dass die Kampagne der EU„HealthLifestyle4all“ auf den Weg gebracht wurde, die auf die Förderung von Sport, körperlicher Betätigung und gesunder Ernährung sowie andere Schlüsselbereiche abzielt; empfiehlt, dass die Schulen die Gesundheitserziehung in ihre Lehrpläne aufnehmen, damit Minderjährige und Heranwachsende lernen, wie sie eine gesunde Lebensweise verfolgen können, wobei sie auch auf den Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung aufmerksam gemacht werden sollten, und fordert, dass die Gesundheitserziehung zu einem festen Bestandteil der Bildungspolitik im Bereich der sozialen Hilfe wird;

25.

weist darauf hin, dass Sonnenstrahlung unsichtbare ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) enthält, durch die Hautkrebs verursacht werden kann; fordert die Kommission daher auf, die Richtlinie 2006/25/EG (48) über die Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) von Arbeitnehmern zu überarbeiten und Sonnenstrahlung in den Anwendungsbereich aufzunehmen; spricht sich dafür aus, dass der Schutz vor der Exposition gegenüber UV-Strahlung auf der Ebene der EU verstärkt wird, insbesondere über Rechtsvorschriften für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von im Freien tätigen Personen; begrüßt die Zusage der Kommission, Maßnahmen mit Blick auf die Exposition gegenüber UV-Strahlung, auch von Geräten zur künstlichen Bräunung (Sonnenbänke), zu prüfen (49); weist darauf hin, dass Aufklärungskampagnen wichtig sind, um die Menschen für die Gefahren aus einer übermäßigen Sonnenexposition zu sensibilisieren und sie darüber zu informieren, wie sie mögliche Warnzeichen erkennen können; fordert spezifische Maßnahmen, um die Exposition von Minderjährigen und Heranwachsenden gegenüber UV-Strahlung zu verringern; fordert strengere Rechtsvorschriften über die Verwendung von Sonnenbänken zu kosmetischen Zwecken und ein Verbot der Verwendung von Sonnenbänken durch Minderjährige; fordert die Mitgliedstaaten auf, maligne Melanome in den nationalen Krebsregistern per Meldung zu erfassen;

26.

stellt fest, dass ca. 2 % der europäischen Krebserkrankungen auf ionisierende Strahlung zurückzuführen sind und die Exposition gegenüber Radon und seinen Zerfallsprodukten innerhalb von Gebäuden in Europa die zweithäufigste Ursache von Lungenkrebs ist; sieht den Ergebnissen des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung (50), durch die das Wissen über die Exposition gegenüber Radon erweitert wird, sowie den vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen zur Verringerung der Akkumulation von Radon in Wohnräumen mit Interesse entgegen; weist darauf hin, dass ionisierende Strahlung auch in privaten Haushalten vorhanden sein kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, derzeit relevante und potenziell kritische Gebiete zu erfassen, um wirksam auf diese Bedrohung reagieren zu können; fordert die Kommission auf, Mittel für die Erstellung einer solchen Übersichtskarte bereitzustellen und Informationskampagnen für die Öffentlichkeit zu fördern, um das Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre nationalen Pläne zur Verringerung der Exposition gegenüber Radon regelmäßig zu überarbeiten, wie in der Richtlinie zur Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (51) gefordert, und die Leitlinien zur Radonminderung für Neubauten zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Wirksamkeit der gegenwärtigen Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, zu bewerten, etwa von Flugzeugbesatzungen, Beschäftigten in Atomkraftwerken und entsprechenden Industriezweigen, Forschern, Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Tierärzten in den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin, und diese Maßnahmen zu überprüfen, wo dies erforderlich und verhältnismäßig ist;

27.

fordert die Kommission auf, die multidisziplinäre Forschung über das Bestehen von Zusammenhängen zwischen elektromagnetischen Feldern, darunter 5G, und Krebs zu fördern, um wissenschaftliche Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen elektromagnetischer Felder zu sammeln, und die Öffentlichkeit zeitnah über die Ergebnisse dieser Studien zu informieren; fordert die Förderung der Forschung zur Entwicklung von Technologien, mit denen die Exposition gegenüber Funkfrequenzen verringert wird;

28.

ist der Auffassung, dass der europäische Grüne Deal ein wesentlicher Faktor für die Krebsprävention in Europa ist, indem dazu beigetragen wird, die Verschmutzung von Luft, Lebensmitteln, Wasser und Böden sowie die Exposition gegenüber Chemikalien zu verringern; fordert, dass in die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, die Null-Schadstoff-Strategie und die Strategie für eine schadstofffreie Umwelt die Bewertung der Frage einbezogen wird, wie sich politische Maßnahmen auf das Auftreten von Krebs auswirken; begrüßt die bevorstehende Überarbeitung der Luftqualitätsnormen der EU und fordert die Kommission auf, diese an die WHO-Leitlinien anzupassen, wie in der Entschließung des Parlaments vom 25. März 2021 zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien (52) dargelegt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Landwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik dabei unterstützt werden, den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu reduzieren; unterstützt die Erforschung, Verwendung und Entwicklung von Arzneimitteln, die für die Umwelt sicherer sind, und regt an, im Einklang mit den Zielen der Arzneimittelstrategie für Europa effiziente Verfahren zur Abfallbeseitigung einzuführen, mit denen Umweltverschmutzungen vermieden werden;

29.

hebt hervor, dass die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie (53) vollständig umgesetzt und die Wasserrahmenrichtlinie (54) umgesetzt und durchgesetzt werden muss, wodurch die Konzentrationen von bestimmten Schadstoffen, durch die Krebs verursacht werden kann, in Oberflächen- und Grundwasser verringert werden;

30.

fordert insbesondere, dass die Informationsanforderungen zur Karzinogenität im Rahmen der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) (55) ausgeweitet werden, damit alle krebserzeugenden Stoffe, die hergestellt oder eingeführt werden, unabhängig von ihrer Menge im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit bestimmt werden können, und fordert ferner, dass die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, darunter Chemikalien mit endokriner Wirkung, nach der REACH-Verordnung in Verbindung mit den Beurteilungen des Internationalen Krebsforschungszentrum und der WHO vorgenommen wird; begrüßt, dass in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit die Zusage enthalten ist, den allgemeinen Risikomanagementansatz auszuweiten, damit Konsumgüter keine Chemikalien enthalten, die Krebserkrankungen oder Genmutationen hervorrufen, sich auf das Reproduktions- oder endokrine System auswirken oder persistent und bioakkumulierbar und giftig sind; fordert die Kommission auf, die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vorgesehenen Maßnahmen rasch umzusetzen‚ um die Exposition der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gegenüber krebserzeugenden Stoffen und solchen mit endokriner Wirkung auf allen Expositionswege zu verringern; fordert die Kommission auf, den Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die besonders anfällig für gefährliche Chemikalien sind, und diese gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung von Chemikalien besser zu berücksichtigen; betont, dass Informationen über Expositionswege im Alltag für die Verbraucher immens wichtig sind, um die Prävention zu stärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Datenbank für besorgniserregende Substanzen in Produkten; fordert die Europäische Umweltagentur auf, gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über Chemikalien in der Umwelt in Europa auszuarbeiten; fordert, dass in dem Bericht der systemische Charakter von krebserregenden Chemikalien und solchen mit endokriner Wirkung in den Produktions- und Verbrauchssystemen Europas, ihre Verwendung in Produkten, das Auftreten in der Umwelt in Europa und die Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf Krebs, bewertet werden;

31.

ist der Auffassung, dass bei der nächsten Auflage des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung aktuelle Erkenntnisse über krebserzeugende Stoffe in der Umwelt berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Überarbeitung von Artikel 68 Absatz 2 der REACH-Verordnung, der Verordnung über Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, (56) der Verordnung über kosmetische Mittel (57), der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (58) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften für Verbraucherprodukte vorzuschlagen‚ um im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sicherzustellen, dass Verbraucherprodukte keine krebserzeugenden Chemikalien enthalten; fordert ferner, dass bei der regelmäßigen Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften der Entwicklung neuer Materialien, Trends und Produkte Rechnung getragen wird; betont, dass endokrine Disruptoren in Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, Kosmetika, Konsumgütern, Spielzeug sowie Trinkwasser vorhanden sind und dass eine Exposition, auch bei niedrigen Dosen, kurz- und langfristig negative Auswirkungen haben und unter anderem zu Krebs führen kann (59); hebt hervor, dass angesichts der weitverbreiteten Exposition der EU-Bevölkerung gegenüber vielen Chemikalien, bei denen eine endokrine Wirkung vermutetet wird oder bekannt ist, und der Tatsache, dass die kombinierte Exposition gegenüber mehreren Chemikalien mit endokriner Wirkung, die auf ähnlichen oder unterschiedlichen Wegen wirken, kumulative Auswirkungen haben kann, die Exposition gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung minimiert werden muss und die Rechtsvorschriften der EU bereichsübergreifend kohärenter gestaltet werden müssen; spricht sich für weitere Forschung aus, um festzustellen, ob Chemikalien tatsächlich eine endokrine Wirkung haben;

32.

unterstützt uneingeschränkt die Zusage der Kommission im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (60)) zu ändern, neue Gefahrenklassen unter anderem für endokrine Disruptoren, einschließlich Chemikalien, bei denen eine endokrine Wirkung vermutet wird, einzuführen und die Informationsanforderungen in allen einschlägigen Rechtsvorschriften zu aktualisieren, um ihre Identifizierung zu ermöglichen;

33.

fordert die Kommission auf, das Konzept einer umweltverträglichen Gestaltung (Benign by Design) in die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien und Arzneimitteln zu integrieren, damit bei der Minderung der Risiken für Gesundheit, Gesellschaft und Umwelt tatsächlich mit Vorsorge gehandelt wird;

34.

begrüßt die Veröffentlichung des neuen strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021–2027 und insbesondere das Ziel, die Zahl der arbeitsbedingten Todesfälle auf null zu senken, sowie die geplante Bestandsaufnahme des Gesundheits- und Sicherheitsgipfels am Arbeitsplatz im Jahr 2023 zur Bewertung der Fortschritte im Rahmen des genannten Ziels; betont, dass die Sozialpartner und Interessenträger eng und regelmäßig in diese Strategie einbezogen werden müssen; bedauert jedoch, dass die Zahl der Stoffe, auf die sich die Strategie bezieht, begrenzt ist; spricht sich dafür aus, dass kontinuierlich neue Stoffe, bei denen der Verdacht besteht, dass sie krebserregend, erbgutverändernd und/oder reproduktionstoxisch sind, analysiert und erforscht, Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen für die chemischen Arbeitsstoffe, für die es noch keine entsprechenden Werte gibt, festgelegt und regelmäßig Überprüfungen durchgeführt werden, wenn dies angesichts weiterer neuer wissenschaftlicher Daten und technischer Entwicklungen erforderlich wird; begrüßt die von der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) erstellte Arbeitskräfteerhebung über die Exposition gegenüber Krebsrisikofaktoren; betont, dass systematischere Programme für das Biomonitoring beim Menschen unter umfassender Beachtung der Datenschutzmaßnahmen sowohl im beruflichen Umfeld als auch in nichtberuflichen Umgebungen eine von einer Reihe relevanter Informationsquellen zu allgemeinen chemischen Expositionseffekten und Auswirkungen auf die Gesundheit sein können; fordert daher die Kommission auf, ihre Ziele dringend höherzustecken und hierfür die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit weitreichend und regelmäßig zu aktualisieren; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einen Aktionsplan für die Festlegung von Grenzwerten für berufsbedingte Expositionen für mindestens 25 zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder bei Verfahren erzeugte Stoffe bis 2024 vorzulegen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Kapazitäten — auch durch Personalaufstockung in den entsprechenden Referaten und Behörden — erhöhen muss, um die Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen zu überprüfen und neue zu ermitteln; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die laufenden Verhandlungen über die vierte Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG die Gelegenheit bieten, in Anhang 1 auch Tätigkeiten, die eine Exposition gegenüber gefährlichen Arzneimitteln beinhalten, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, aufzunehmen, um für die bestmöglichen allgemeinen und individuellen Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer, die mit diesen Produkten umgehen, zu sorgen; bekräftigt seine Forderung nach Einführung eines neuen, kohärenten, transparenten und risikogestützten Systems zur Festlegung von Expositionsgrenzen und nach einer stärkeren Berücksichtigung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber einer Kombination von Stoffen; begrüßt die Zusage der Kommission‚ endokrine Disruptoren als eine Kategorie von besonders besorgniserregenden Stoffen in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) aufzunehmen und sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen; betont, dass Arbeitnehmer auch vor der Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren geschützt werden sollten; begrüßt, dass die Kommission zugesagt hat, 2022 einen Gesetzgebungsvorschlag für eine weitere Verringerung der Exposition von Arbeitskräften gegenüber Asbest vorzulegen‚ auf den nach Angaben des Internationalen Krebsforschungszentrums nach wie vor etwa die Hälfte aller berufsbedingten Krebserkrankungen in Europa zurückzuführen sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Forderungen des Parlaments in seiner Entschließung vom 20. Oktober 2021 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (61), insbesondere seine Forderung nach einer europäischen Strategie zur Beseitigung von Asbest und seine Vorschläge für eine bessere Bewertung der Gefahren im Zusammenhang mit einer nicht berufsbedingten Asbestexposition; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung und Entschädigung von nachweislich berufsbedingten Krebserkrankungen zu erleichtern und die Kontrolle der arbeitsbedingten Exposition durch die Arbeitsaufsichtsbehörden zu verstärken;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die auf die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ausgerichtet sind, zu verwirklichen, um sich damit für Prävention von infektionsbedingten Krebsarten einzusetzen; begrüßt die Impfprogramme zur Bekämpfung der Übertragung des Humanen Papilloma-Virus (HPV); besteht darauf, dass in den Mitgliedstaaten ein geschlechtsneutrales und öffentlich finanziertes HPV-Impfprogramm umgesetzt wird, damit es zu keinen HPV-bedingten Krebserkrankungen mehr kommt, und fordert, dass 90 % der Mädchen vollständig geimpft werden und die Impfung von Jungen im Alter von bis zu 15 Jahren mit dem HPV-Impfstoff bis 2030 deutlich erhöht wird; fordert nachdrücklich, dass Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung im Bereich der HPV-Impfung im Rahmen des Registers der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung gemeldet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2018 zur verstärkten Zusammenarbeit bei durch Impfung vermeidbaren Krankheiten (62) umzusetzen, um die Ungleichheit bei der Immunisierung gefährdeter Gruppen zu verringern und die Impfung von Kindern zu verbessern; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Empfehlung des Rates zu durch Impfung vermeidbaren Krebserkrankungen vorzuschlagen; betont in diesem Zusammenhang, dass koordinierte Maßnahmen gegen krebserregende Viren wie das HPV und das Hepatitis-B-Virus (HBV) erforderlich sind, um deren Übertragung zu verhindern; fordert eine stärkere Harmonisierung der HPV- und HBV-Impfungen in den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten, wobei Informationen über Impfungen bereitgestellt werden müssen und ein gleichberechtigter Zugang für schutzbedürftige und gefährdete Erwachsene gefördert werden muss; spricht sich für die regelmäßige Überwachung der derzeitigen HPV- und HBV-Impfungen auf der Ebene der EU aus, bei der ein Verfolgungssystem verwendet wird, das mit dem vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) entwickelten System zur Ermittlung des Stands der Impfungen gegen COVID-19 vergleichbar ist, wodurch auch die Mitgliedstaaten ermutigt werden, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Dynamik aufrechtzuerhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten zu harmonisieren, für Interoperabilität zu sorgen und die Entwicklung nationaler Systeme zu Immunisierungsdaten zu verbessern; betont, dass das ECDC eine zentrale Rolle bei der Verfolgung der Fortschritte der Mitgliedstaaten spielen sollte; befürwortet weitere Forschung mit Blick auf die Entwicklung von Impfstoffen gegen Viren wie das Hepatitis-C-Virus (HCV) und das Human-Immunschwäche-Virus (HIV); ist der Auffassung, dass in der Zwischenzeit im großen Stil therapeutische Lösungen eingesetzt werden sollten, um das Ziel der WHO, Hepatitis C bis 2030 auszurotten, zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, für diese Ziele finanzielle Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzfonds zu nutzen und Screening-Maßnahmen zu finanzieren; fordert, dass mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Auswirkungen von Fehlinformationen über Impfungen und bei der Förderung der Impfbereitschaft zusammengearbeitet wird; fordert, dass EU4Health und andere Finanzierungsmöglichkeiten der EU zu diesem Zweck genutzt werden, etwa zur Unterstützung von an Bürgerinnen und Bürger, Bildungsanbieter und Angehörige der Gesundheitsberufe gerichteten Sensibilisierungsmaßnahmen sowie zur Förderung der Verhaltensforschung im Rahmen des Programms Horizont Europa; empfiehlt eine verstärkte Anwendung des Verhaltenskodex der EU für den Bereich der Desinformation, insbesondere im Hinblick auf Fehlinformationen zu Impfstoffen;

36.

weist darauf hin, dass aktuellen Daten zufolge Menschen, die an chronischen Entzündungen leiden, darunter an rheumatischen und Muskel- und Skeletterkrankungen (RME), ein höheres Risiko haben, an Krebs und anderen bösartigen Krankheiten zu erkranken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung zum Zusammenhang zwischen chronischen Entzündungen, Krebs und rheumatischen und Muskel- und Skeletterkrankungen zu intensivieren;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in die Forschung zu den Ursachen von Krebs bei Erwachsenen sowie auch bei Kindern und Heranwachsenden zu investieren;

38.

betont, dass es wichtig ist, angemessene Mittel für die wissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Forschung bereitzustellen, um die Ungleichheit beim Zugang zur standardmäßigen Versorgung und zu Innovationen bei Krebserkrankungen im Kindesalter in ganz Europa zu bewerten, die für Unterschiede in den Überlebensraten von Krebspatienten im Kindesalter von bis zu 20 % unter den Mitgliedstaaten verantwortlich sind, und Abhilfemaßnahmen zu formulieren, um allen krebskranken Kindern und Jugendlichen in Europa die gleichen Rechte und den Zugang zur Behandlung zu garantieren; bedauert in diesem Zusammenhang die Unterschiede beim Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdiensten zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, diese Unterschiede durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu beheben, um innerhalb der EU für gleiche Rechte zu sorgen;

39.

empfiehlt, das Stillen zu fördern, um das Brustkrebsrisiko der Frauen zu verringern, und hierzu die Mütter über die Vorteile des Stillens zu informieren und aufzuklären;

40.

weist darauf hin, dass eine genetische Veranlagung für Krebs in Verbindung mit Mutationen bestimmter Gene nachgewiesen wurde; betont, dass es Verfahren gibt, mit denen diese Mutationen entweder bei der Geburt zur Früherkennung bestimmter Krebsarten bei Kindern oder im Laufe des Lebens, insbesondere bei Brust-, Eierstock- und Darmkrebs, nachgewiesen werden können, und dass mit dem Nachweis dieser Mutationen die Entstehung von Krebs verhindert oder im Frühstadium erkannt werden kann und die Behandlungsoptionen bestimmt werden können; empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten den verbesserten Zugang von Patienten aller Altersgruppen zu Gentests in Verbindung mit medizinischer Beratung und fortgeschrittener Sequenzierungsdiagnostik unterstützen, indem sie Finanzierungsmittel bereitstellen und klare Verfahren für eine schnelle und effiziente Kostenerstattung schaffen, und dass sie das Bewusstsein dafür schärfen, in welchem Umfang die Bürgerinnen und Bürger in der Union Zugang zu solchen Diensten haben; empfiehlt, die Investitionen in Infrastrukturen und Kompetenzen im Zusammenhang mit genetischen Sequenzierungsplattformen und die Ausbildung von spezialisierten Genetikberatern in bestimmten Abteilungen, wie sie in einigen Zentren bereits existieren, zu fördern; fordert die Kommission auf, die Forschung im Bereich der Genetik zu unterstützen, um Genotypen zu identifizieren, bei denen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, an bestimmten Krebsarten, einschließlich Krebserkrankungen im Kindesalter, zu erkranken, wenn sie nur kurz entsprechenden äußeren Einflüssen ausgesetzt sind;

41.

betont, dass Verfahren wie die molekulare Epidemiologie im Vergleich zur herkömmlichen Epidemiologie neue Erkenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Genen und Umwelt bei Krebs liefern können; weist darauf hin, dass diese Erkenntnisse zusammen mit weiteren Studien zur Epigenetik genutzt werden können, um die Risikofaktoren, die zur Entstehung von Krebs beitragen, besser zu verstehen und die Früherkennung zu erhöhen;

42.

unterstützt nachdrücklich die geplante Überarbeitung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung im Hinblick auf die Entwicklung, den Austausch und die Umsetzung bewährter Verfahren in Programmen zur Krebsprävention mit besonderem Schwerpunkt auf benachteiligten Gruppen sowie die Einführung einer benutzerfreundlichen mobilen EU-Anwendung, die die Menschen unterstützt und alle Bereiche von der Krebsprävention und entsprechenden Aufklärung bis hin zur Pflege abdeckt, wie im Plan angekündigt; betont, dass alle aktuellen Informationen nicht nur über mobile Anwendungen abrufbar sein, sondern auch in nicht digitalen Formaten zur Verfügung gestellt werden sollten, um für Inklusivität zu sorgen; betont, dass der Europäische Kodex zur Krebsbekämpfung systematisch vom Internationalen Krebsforschungszentrum bewertet und die Bewertungstätigkeit von der Kommission koordiniert werden sollte;

43.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, die Gesundheitskompetenz in Bezug auf Krebsrisiken und Krebsfaktoren sowie die damit verbundene digitale Kompetenz zu fördern, Bildungsinstrumente für die Prävention zu entwickeln und die Schaffung von E-Learning-Plattformen und entsprechenden Anwendungen zu unterstützen; fordert, dass benachteiligten, schutzbedürftigen, sozial ausgegrenzten und marginalisierten Menschen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, und betont, dass spezifische Sensibilisierungskampagnen für Gruppen mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der Gesundheitskompetenz unerlässlich sind; stellt fest, dass die Gesundheitskompetenz in Bezug auf karzinogene Stoffe am Arbeitsplatz verbessert werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitgeber entsprechende Schulungen anbieten; hebt hervor, dass die Anbieter von medizinischer Grundversorgung eine wichtige Rolle in der Gesundheitsförderung bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen spielen, da sie ihre Maßnahmen zur Gesundheitsförderung an die Bedürfnisse von Patienten entsprechend deren digitalen Kompetenzen bzw. angesichts des vollkommenen Mangels an digitalen Kompetenzen anpassen können; ist der Auffassung, dass die Krebsprävention ein erster Schritt in Richtung einer europäischen Bildungspolitik im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist;

44.

fordert die kontinuierliche Stärkung des Wissenszentrums für Krebs, das die Aufgabe haben sollte, einen europäischen Fahrplan für die Ausarbeitung und Koordinierung von groß angelegten Präventionskampagnen unter Nutzung von Synergieeffekten mit nationalen Programmen und von wirksamen Kommunikationskampagnen zur Gesundheitsförderung in Bildungsprogrammen (unbedenkliche Verhaltensweisen, gesunde Ernährung, körperliche Betätigung, Übertragungswege krebserregender Viren sowie Impfungen und Behandlungsmöglichkeiten für solche Infektionen usw.) zu erstellen, wobei der Schwerpunkt auf jungen Menschen und benachteiligten Gruppen liegen sollte; stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit nationalen und lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung der Inhalte solcher Kampagnen wichtig ist;

45.

hebt hervor, dass Tabakkonsum und schädlicher Alkoholkonsum, schlechte Ernährung, ein hoher Body-Mass-Index, eine sitzende Tätigkeit und Umweltverschmutzung auch Risikofaktoren für andere chronische Erkrankungen sind; ist daher der Ansicht, dass die Krebsprävention und Maßnahmen zur Risikominderung in enger Zusammenarbeit mit der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten im Rahmen eines Gesamtprogramms zur Prävention chronischer Erkrankungen umgesetzt werden müssen; fordert, dass ein Präventionsgipfel veranstaltet wird, bei dem eine Bestandsaufnahme der kommerziell erzeugten Bestimmungsfaktoren von Krebs und anderen chronischen Krankheiten vorgenommen wird und an dem die Organe der EU, die Mitgliedstaaten, die Patientenverbände und im Gesundheitsbereich tätige Organisationen der Zivilgesellschaft teilnehmen;

46.

fordert eine integrative Umsetzung von Präventionsprogrammen, also unter Beteiligung von Regionen und Gemeinden, Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und von Patientenverbänden an allen Schritten des Entscheidungsprozesses, insbesondere im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas;

II.   Inklusive Krebsvorsorge und -erkennung

47.

bedauert die häufigen Verzögerungen und Unzulänglichkeiten bei der rechtzeitigen Diagnose symptomatischer Krebserkrankungen, was darauf zurückzuführen ist, dass Informationen fehlen oder Vorsorge- oder Früherkennungsangebote nicht in Anspruch genommen werden; stellt fest, dass besonders darauf geachtet werden muss, die Vorsorge- und Früherkennungsprogramme sowie die Versorgung von Krebspatienten während einer Gesundheitskrise (wie der COVID-19-Pandemie) oder in Situationen, in denen die Kapazität des Gesundheitswesens eingeschränkt ist, fortzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Akteuren im Bereich der Krebsbehandlung öffentliche Gesundheitskampagnen zu organisieren, um etwaigen Verzögerungen bei der Vorsorge, Früherkennung und Behandlung, die durch eine Gesundheitskrise verursacht werden könnten, entgegenzuwirken; betont, dass schnell verfügbare und aktuelle Daten über Krebsfrüherkennungsprogramme erforderlich sind, um auf Störungen der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen schnell reagieren und Folgemaßnahmen ergreifen zu können, damit die Zahl der verschobenen Vorsorgeuntersuchungen auf ein absolutes Mindestmaß verringert wird;

48.

bedauert, dass es Unterschiede beim Zugang zur Früherkennung in den Mitgliedstaaten gibt, was zu geringeren Überlebenschancen aufgrund einer späten Krebsdiagnose führt und eine nicht hinnehmbare Diskriminierung von Bürgerinnen und Bürgern der EU aufgrund ihres Wohnsitzlandes darstellt; betont, dass Eurostat zufolge bei der Brustkrebsvorsorge in der EU Unterschiede bei der Abdeckung gibt, die mindestens das Zehnfache erreichen; weist darauf hin, dass dem Bericht „Health at a Glance: Europe 2018“ (Gesundheit auf einen Blick: Europa 2018) zufolge bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erfassung der Zielgruppe bestehen, die zwischen 25 % und 80 % liegen; weist darauf hin, dass dem jüngsten Bericht des Internationalen Krebsforschungszentrums über die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates von 2003 zur Krebsfrüherkennung zufolge beispielsweise nur 18 Mitgliedstaaten nationale oder regionale zielgruppenspezifische Vorsorgeprogramme für Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs eingerichtet haben; fordert die Kommission auf, etwa im Rahmen von EU4Health, der Mission „Krebs“ (Horizont Europa) oder anderer entsprechender Programme Projekte zu unterstützen, bei denen darum geht, Hindernisse bei der Früherkennung und frühen Diagnose von Krebs in Europa zu ermitteln;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere in Grenzregionen und abgelegenen Gebieten (darunter in Berggebieten und städtischen Gebieten, die von Vorsorgezentren entfernt sind) zusammenzuarbeiten, um die soziale und geografische Ungleichheit bei der Krebsvorsorge und Früherkennung zu verringern;

50.

befürwortet die Einführung eines neuen, von der EU geförderten und im Plan angekündigten Krebsvorsorgeprogramms, mit dem die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, 90 % der EU-Bevölkerung, bei der eine Vorsorge für Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs angeraten ist, bis 2025 eine entsprechende Untersuchung anzubieten; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse andere Krebsarten in das Programm aufzunehmen, wobei dies mit klaren Ziele für jede Krebsart einhergehen muss; unterstützt die Erforschung weiterer Krebsformen, die im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen erfolgreich erkannt werden könnten; fordert die Kommission auf, alle zwei Jahre die Ergebnisse der Krebsvorsorgeprogramme im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang der Zielgruppe zu bewerten, die Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen zu beobachten und geeignete neue Maßnahmen vorzuschlagen und die Früherkennungsprogramme mit den neuesten Forschungsergebnissen im Bereich der Krebsfrüherkennung in Einklang zu bringen und erforderlichenfalls Maßnahmen vorzulegen, mit den der Erfassungsgrads der Früherkennungs- und Präventionsangebote in den Mitgliedstaaten erhöht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Registers der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung Bericht über die Umsetzung der Vorsorgeziele zu erstatten und diese zu überwachen;

51.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, im Rahmen von zielgruppenspezifischen nationalen und regionalen Programmen Vorsorgemaßnahmen für Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs zu fördern, auch in entlegenen Gebieten und Regionen in äußerster Randlage, und hierfür ausreichende Mittel bereitzustellen; bekräftigt gleichzeitig, dass im Rahmen des Plans der Schwerpunkt verstärkt auf Initiativen zur Früherkennung, Diagnose und Behandlung derjenigen Arten von Krebs gelegt werden sollte, die sich nicht verhindern lassen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, gezielte Vorsorgeuntersuchungen für Risikogruppen, zu fördern; empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten eine umfassende Vorsorgepolitik erarbeiten, die eine rasche Untersuchung ermöglicht, wenn Krebserkrankungen mit erblichen Merkmalen festgestellt werden; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten für verschiedene Krebsarten Forschungsprogramme zu wirksamen, genauen, nicht invasiven und innovativen Früherkennungsverfahren, etwa Biomarker, einrichten bzw. entsprechende Verfahren ausarbeiten;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung bei der Krebsvorsorge für Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs sowie bei der Früherkennung vollständig umzusetzen, um die Dauer bis zur Diagnose dieser Krebsarten zu minimieren; empfiehlt die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorsorge zu beseitigen, eventuell dadurch, dass die Kriterien für die Krebsvorsorge, die Rechtsrahmen, die Leitungs- und die Qualitätssicherungsstrukturen stringenter und unter verstärktem Rückgriff auf die Wissenschaft gestaltet werden; ist der Auffassung, dass zur Beseitigung der Unterschiede bei der Krebsvorsorge gemeinsame standardisierte Vorsorgeprotokolle auf der Ebene der EU erforderlich sind, die über Leitlinien für bewährte Verfahren hinausgehen, z. B. zu Algorithmen für die Organisation von Vorsorgeprogrammen und zu Indikatoren für die Bewertung der Qualität von Vorsorgeprogrammen;

53.

legt nahe, die Erfassung von Daten über die Krebsvorsorge zu verbessern und zu harmonisieren, damit ein jährlicher europäischer Bericht erstellt werden kann; fordert ferner, die aktuellen Vorsorgeprogramme auf der Ebene der EU regelmäßig zu überprüfen; betont, dass Datensätze zur Krebsinzidenz aus Vorsorgeprogrammen mit Berufskategorien verknüpft werden müssen, da auf diesem Wege geeignete Präventionsmaßnahmen ermittelt werden können; ist der Auffassung, dass die Stärkung der öffentlichen Gesundheitsdienste (unter anderem der Finanzierung, der Infrastruktur und der Aspekte, die die Angehörigen der Gesundheitsberufe betreffen) von wesentlicher Bedeutung ist, um die Krebsprävention, -vorsorge und -diagnose zu verbessern; betont, dass die Krebsvorsorge und die Erhebung von Daten über häufige Begleiterkrankungen bei Krebs relevant sind, um diese Erkrankungen besser antizipieren zu können; hebt hervor, dass es durch die wissenschaftlichen Fortschritte möglich sein sollte, risikogerechte Vorsorgeprogramme zu entwickeln;

54.

betont, dass Patienten, die in der Vergangenheit oder derzeit an Hepatitis B oder C erkrankt waren bzw. sind, engmaschig überwacht werden müssen, um die Entwicklung von Krebs zu verhindern;

55.

legt der Kommission nahe, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, im Rahmen der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (63) ein System der „zweiten Meinung“ für schwierige oder atypische Krebsfälle einzurichten, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Patienten das Recht einzuräumen, Spezialisten aus einem Mitgliedstaat darum zu bitten, im Rahmen eines einheitlichen und kohärenten Systems den Rat von Spezialisten aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen;

56.

begrüßt den von der Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission und dem Mechanismus für wissenschaftliche Beratung eingeleiteten Prozess zur anstehenden Aktualisierung der Empfehlung des Rates von 2003 zur Früherkennung von Brust-, Gebärmutterhals- und Darmkrebs, bei der neuen Vorsorgetests und den aktuellen Daten über die besten Vorsorgemethoden (bildgebende Kernspintomographie, HPV-Tests, risikostratifizierte Ansätze und Risikorechner) Rechnung getragen werden soll; betont, dass die Informationen zu diesen Vorsorgeprogrammen an das im Gemeinsamen Forschungszentrum angesiedelte Wissenszentrum für Krebs (Alter beim Beginn der Behandlung und anschließende Nutzung, Auswirkungen auf die Überlebenschancen, Kostenwirksamkeit usw.) übermittelt und von den zuständigen nationalen Behörden regelmäßig bewertet werden sollten; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum, der WHO, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen Leitlinien der EU zur Förderung von Forschungsanstrengungen auszuarbeiten, um die Aufnahme neuer, wissenschaftlich fundierter Krebsfrüherkennungsprogramme (darunter zu Lungen-, Prostata-, Magen- und Eierstockkrebs) und die Rolle der künstlichen Intelligenz im Rahmen der aktualisierten Empfehlung des Rates im Jahr 2022 zu bewerten; fordert, dass die Nachweise anerkannt werden, die die positive Wirkung einer gezielten Lungenkrebsvorsorge auf die Sterblichkeit belegen; legt dem Rat nahe, auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Bewertung die Aufnahme der Lungen- und Prostatakrebsvorsorge in die aktualisierte Empfehlung des Rates im Jahr 2022 zu erwägen; fordert, dass im Anschluss an die Stellungnahme der Gruppe der leitenden wissenschaftlichen Berater der Kommission und die Aktualisierung der Empfehlungen des Rates zur Krebsfrüherkennung im Jahr 2022 klare und messbare Ziele für alle neuen Krebsarten festgelegt werden, die von der Kommission angegangen werden sollen:

57.

spricht sich dafür aus, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine EU-Plattform für nationale Vorsorgezentren einrichten und dabei auf die Erfahrungen ähnlicher Plattformen, die auf Austausch und Zusammenarbeit ausgerichtet sind, zurückgreifen, etwa des Europäischen Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen und des Netzes der Leiter der Arzneimittelbehörden; empfiehlt, diese Plattform mit dem Austausch von Fachwissen und der Umsetzung bewährter Verfahren, der Erörterung gemeinsamer Herausforderungen, der Förderung der Zusammenarbeit, der Ausbildung und des Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung der Qualität von Vorsorgeprogrammen zu betrauen, wobei sie als zentrale Drehscheibe für von der EU unterstützte Projekte und Initiativen zur Krebsfrüherkennung fungieren und langfristig das Netz der Datenlieferanten für den Durchführungsbericht des Internationalen Krebsforschungszentrums zur Krebsfrüherkennung aufrechterhalten soll;

58.

betont, dass durch eine unionsweite Sensibilisierungskampagne im Rahmen Europäischer Tage der Sensibilisierung, von Umfragen zur Motivation und einer besseren Umsetzung vorhandener Kommunikationskampagnen dafür gesorgt werden muss, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger verstärkt sensibilisiert werden und Maßnahmen zur Krebsvorsorge und Früherkennung in Anspruch nehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu unterstützen, zu finanzieren und umzusetzen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Krebsvorsorge zu schärfen und die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen sowohl bei der allgemeinen Bevölkerung als auch bei in Frage kommenden Personen mit einem entsprechenden Wohnsitz mithilfe direkter Benachrichtigungen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, aktiv an Bildungsstrategien in Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung zu arbeiten; spricht sich für die Erforschung von Faktoren, die das Verhalten beeinflussen, und von Hindernissen aus, die der Früherkennung und Diagnose von Krebs im Wege stehen, um die Teilnahme an Vorsorgeprogrammen zu fördern, wobei die Unterstützung durch EU-Mittel, z. B. im Rahmen des Forschungsprogramms Horizont Europa genutzt wird;

59.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit der europäischen Region als Ganzes, um die Organisation von Vorsorgekampagnen und Früherkennungsprogrammen zu fördern, insbesondere im Fall von Krebserkrankungen bei Frauen und in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie bei Minderheitengemeinschaften, wobei auch den Besonderheiten der Krebserkrankungen von Frauen in diesen Ländern Rechnung zu tragen ist; betont, dass dies einen wichtigen Beitrag der EU zur Verwirklichung von internationalen Ziele zum Zusammenhang mit Krebserkrankungen bedeuten kann, etwa des von der WHO verfolgten Ziels der Ausräumung von Gebärmutterhalskrebs als Problem von gesundheitspolitischer Bedeutung;

60.

stellt fest, dass Gesundheitsberater, Patientenberater und nichtstaatliche Organisationen äußerst wichtig sind, und fordert, dass sie in die Entscheidungsfindung und Strategien im Zusammenhang mit der Ressourcenzuweisung einbezogen werden; stellt fest, dass ihnen eine entscheidende Funktion zukommt, insbesondere bei Präventions- und Impfkampagnen, da sie dazu beitragen, die Kluft zwischen den Behörden und der Gesellschaft, darunter schutzbedürftige Gruppen, zu überwinden;

61.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit der WHO zu stärken und auf die Umsetzung der politischen Empfehlungen und Leitlinien der WHO hinzuarbeiten;

IIIa. Gleicher Zugang zur Krebskrankenversorgung: hin zu einer hochwertigen Behandlung

62.

bedauert, dass die Patienten in der EU immer noch Schwierigkeiten haben, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zu Gesundheitsleistungen zu erlangen und an klinischen Versuchen teilzunehmen und dass nur eine Minderheit der Patienten und nicht alle Angehörigen der Gesundheitsberufe über das Recht der Patienten auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß den beiden bestehenden Rahmenregelungen — der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (64) — informiert sind; fordert, dass die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung reformiert wird, insbesondere um Mobilität und Zugang zu hochspezialisierter Ausrüstung und Pflege zu ermöglichen, wozu die nationalen Kontaktstellen zu stärken sind, indem ihnen mehr Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, und um die Ausarbeitung von Leitlinien der Kommission zu ermöglichen, in denen annehmbare und harmonisierte Fristen für die Überprüfung und Genehmigung festgelegt werden, um die Zeit bis zur Behandlung in der EU im Rahmen der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beschleunigen; fordert, dass es mehr Informationskampagnen über die Rechte der Patienten auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gibt, einschließlich solcher, die sich an Angehörige der Gesundheitsberufe richten, und dass eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über die grenzüberschreitenden Zugangsmöglichkeiten in der EU aufgebaut wird; betont, dass die logistischen und sprachlichen Barrieren abgebaut werden müssen, vor denen Patienten stehen, wenn sie Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen wollen; betont, dass Patienten klare Informationen über vorherige Genehmigungen, die in bestimmten Mitgliedstaaten erforderlich sind, erhalten müssen; betont, dass Eltern mit niedrigem Einkommen, die ihr Kind im Ausland begleiten, besondere finanzielle Unterstützung erhalten müssen; betont, dass durch eine ganzheitliche Überarbeitung der Rechtsrahmen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung — wobei die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und die Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gleichermaßen zu berücksichtigen sind — das Verfahren für Patienten vereinfacht werden muss, wenn sie aufgrund eines ungedeckten Bedarfs und des potenziellen Nutzens zu klinischen Prüfungen ins Ausland reisen und möglicherweise Schwierigkeiten haben, wie etwa Unklarheiten in Bezug auf die Folgemaßnahmen nach ihrer Rückkehr nach Hause und auf die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an klinischen Prüfungen durch nationale Versicherungsgesellschaften; betont, dass bezüglich des Zugangs zu grenzüberschreitenden klinischen Studien eine Präzisierung erforderlich ist, da dieser nicht eindeutig in der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung geregelt wird; hebt hervor, dass die Finanzierung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit einer Behandlung vor deren Beginn geklärt werden sollte, um den Ausschluss von Patienten mit geringem Einkommen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, bei der nächsten Überarbeitung der bestehenden Rahmen die Einführung einheitlicher Genehmigungs- und Erstattungsvorschriften für den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Erwägung zu ziehen, was auch das Recht auf eine zweite Stellungnahme einschließen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Bewertungen der eHealth-Strategie der Kommission von 2018 zusammenzuarbeiten, damit für vernetzte elektronische Patientenakten, eine bessere Interoperabilität, eine verbesserte Datenqualität und mehr Datenschutz und Datensicherheit für Krebspatienten auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene gesorgt wird, wobei die strikte Einhaltung des Schutzes der Gesundheitsdaten der Patienten und der Sicherheitsvorschriften sicherzustellen ist; weist auf das Potenzial des Register der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung hin, wenn es um die Meldung und Messung der Verbesserungen in diesem Bereich geht;

63.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, Krebspatienten zügig zu behandeln und ihnen die Ergebnisse einschlägiger medizinischer Untersuchungen zeitnah zur Verfügung zu stellen, denn je mehr Zeit dies in Anspruch nimmt, desto weiter schreitet die Krankheit fort und bedroht das Überlebenschancen der Patienten; bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlichen Mittel unzureichend sind, um eine rechtzeitige Erkennung und Behandlung sicherzustellen, wodurch von der öffentlichen Sozialversicherung abhängige Patienten geringere Überlebenschancen haben und ihnen nur der Privatsektor als Ausweichmöglichkeit bleibt;

64.

fordert, dass die gegenseitige Anerkennung gesundheitsbezogener Qualifikationen im Bereich der Krebsbehandlung in der gesamten EU und ein gemeinsames Anerkennungssystem für Drittländer wie in der Richtlinie 2005/36/EG (65) gefordert in Erwägung gezogen werden, und dass sichergestellt wird, dass es für onkologische Fachgebiete förderlich ist; fordert die Einführung von Weiterbildungsprogrammen, damit denjenigen, die in die Onkologie wechseln wollen, dies zu einem beliebigen Zeitpunkt in ihrer Berufslaufbahn tun können;

65.

fordert die uneingeschränkte Anerkennung der medizinischen und der pädiatrischen Onkologie als Fachdisziplinen, die Festlegung von gesamteuropäischen Qualitätsstandards für die Verwaltung und Beaufsichtigung von Krebsbehandlungen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene sowie einen einfacheren Zugang der Patienten zu Krebsspezialisten, damit sie von Innovationen und dem Zugang zu frühen klinischen Versuchen mit neuen vielversprechenden Medikamenten, Gesundheitstechnologien und Referenzzentren für komplexe Behandlungen wie Zell- und Gentherapie profitieren können; betont, dass sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu Innovationen, die in frühen klinischen Studien zu rezidivierten und schwer zu behandelnden bösartigen Erkrankungen erzielt wurden, durch die einschlägigen Bestimmungen abgedeckt ist;

66.

fordert, chirurgische Qualifikationen in der EU dadurch zu stärken, dass die chirurgische Onkologie als Fachdisziplin anerkannt wird, gesamteuropäische Qualitätsstandards für die Krebschirurgie festgelegt werden und Patienten der Zugang zu spezialisierten Zentren für Krebschirurgie und zu innovativen chirurgischen Verfahren erleichtert wird; fordert, dass die hochwertige Chirurgie Anerkennung erfährt, und betont, dass sie äußerst wichtig ist, wenn es um die Heilung von im Frühstadium entdeckten Krebserkrankungen geht; hält es für notwendig, die Entwicklung eines Kernlehrplans und einer individuellen Fachausbildung in der chirurgischen Onkologie zu fördern, und fordert Programme zur Harmonisierung der Ausbildung in der chirurgischen Onkologie in der EU; unterstützt die Entwicklung klinischer Studien in der chirurgischen Onkologie als Teil der lokalen bzw. regionalen Behandlung und spricht sich für eine stärkere Investition von Forschungs- und Innovationsmitteln der EU und der einzelnen Staaten in die Forschung im Bereich der chirurgischen Onkologie aus; hebt die Bedeutung standardisierter chirurgisch-onkologischer Behandlungen zur Verbesserung der langfristigen Lebensqualität von Krebsüberlebenden hervor;

67.

befürwortet einen verbesserten und gerechten Zugang zu einer hochwertigen Strahlentherapie in der EU und fordert, sie dadurch aufzuwerten, dass die Medizinphysik und die Strahlentherapie als eigenständige Disziplinen anerkannt werden, gemeinsame Ausbildungs- und Weiterbildungsnormen gefördert werden, die EU-Mittel für die Mitgliedstaaten zur Erweiterung ihrer Strahlentherapie-Infrastruktur erhöht werden und über die Forschungs- und Innovationsfonds der EU und der Mitgliedstaaten mehr in die Strahlentherapieforschung investiert wird;

68.

spricht sich dafür aus, die geriatrische Onkologie als eine Fachrichtung zu fördern, die besondere Beachtung verdient und durch wissenschaftliche Forschung bereichert werden muss, damit älteren Patienten die besten Behandlungs- und Diagnosemethoden zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass in der EU über 60 % der neuen Krebserkrankungen und über 70 % der durch Krebs bedingten Todesfälle bei Menschen ab 65 Jahren zu verzeichnen sind; stellt fest, dass dieser Anteil voraussichtlich mit der Alterung der Bevölkerung in der EU zunehmen wird und somit eine zentrale Herausforderung für das Gesundheitswesen bedeutet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Situation dringend mit konkreten Maßnahmen anzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, Maßnahmen zu ergreifen, um klinische Studien mit älteren Menschen, die Umsetzung multidisziplinärer und umfassender Pflegemodelle der geriatrischen Onkologie in routinemäßigen klinischen Behandlungspfaden und die Einrichtung von Exzellenzzentren der geriatrischen Onkologie zu erleichtern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zur Ausbildung und Weiterqualifizierung des Personals der Onkologie in Bezug auf die Grundsätze der Geriatrie zu fördern;

69.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen vorzusehen, mit denen im Rahmen der Versorgung und Behandlung dem Schutz der Fruchtbarkeit der Patienten, insbesondere bei Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird;

70.

begrüßt den neuen Aktionsplan im Rahmen der Strategischen Agenda für medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung (66), mit dem die Sicherheit der Produktionskapazitäten für Radioisotope und die Versorgung mit diesen durch den Ersatz der derzeitigen gealterten Ausrüstung und den Einsatz bestehender Technologien, insbesondere von Reaktoren und Partikelbeschleunigern, im Rahmen bestehender Finanzinstrumente unterstützt werden, Engpässe bei Radioisotopen durch Erleichterung des Grenzübertritts und Ausnahmen für den Transport verhindert werden und die Qualität und Sicherheit der Strahlungstechnologie in der Medizin, die derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen verfügbar ist, durch die Bewertung von Radioisotopen im Rahmen der Evaluierung vom Gesundheitstechnologien, die Harmonisierung des Marktzugangs, die Anerkennung der Nuklearmedizin als gänzlich unabhängige medizinische Fachrichtung, die Förderung von Ausbildungsstandards und Investitionen in die Nuklearmedizin verbessert werden;

71.

fordert die Kommission auf, die Rolle von praktischen Ärzten, Kinderärzten, Krankenschwestern/-pflegern, Fachkräften in der Grundversorgung und Fachärzten zu fördern und fordert die Mitgliedstaaten zur Stärkung ihrer Rolle auf, da sie eine wichtige Aufgabe bei der Überweisung von Patienten für Diagnosetests bzw. an onkologische Fachärzte spielen, was auch für spezialisierte Ernährungsberater bzw. Diätassistenten, Psychologen und Rehabilitationsspezialisten während der Krebsbehandlung und der Nachsorge gilt, um den Zugang zur richtigen Behandlung und Pflege zum richtigen Zeitpunkt mithilfe eines optimalen Behandlungspfads sicherzustellen; fordert den Aufbau multidisziplinärer Teams für die Betreuung von Krebspatienten während ihrer gesamten Behandlung und eine multidisziplinäre Entscheidungsfindung im Rahmen spezieller interdisziplinärer Konzertierungssitzungen (konsiliarische Beratung), an denen verschiedene Krebsspezialisten und in der Grundversorgung tätige Fachkräfte teilnehmen; unterstreicht, dass die regelmäßige Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe immens wichtig ist, um diese bezüglich neuer Möglichkeiten der Krebsbehandlung stets auf dem neuesten Stand zu halten; fordert, dass die Rolle des Behandlungskoordinators ausgeweitet wird, damit die Behandlung der Patienten angemessen koordiniert wird, und dass den Patienten ein einfacher Zugang zu aktuellen Informationen über die Krebsdiagnose und Beratung zur Nutzung des Gesundheitssystems geboten wird;

72.

ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG überarbeitet werden sollte, um die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung in der Krebskrankenpflege und der Ausbildung für anderes medizinisches Personal, das den Behandlungsprozess unterstützt, zu ermöglichen;

73.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Krebsbekämpfungsprogramme Strategien zu entwickeln, die Präventivmaßnahmen gegen das Risiko eines Burn-outs unter Fachkräften in der Krebsversorgung umfassen und diese umzusetzen; fordert die Kommission und die EU-OSHA nachdrücklich auf, diesem Anliegen Aufmerksamkeit zu schenken, und betont, dass sie in dieser Hinsicht als wichtige Partner für die Umsetzung des Plans angesehen werden sollten;

74.

befürwortet, soweit dies umsetzbar und sicher ist, ambulante Krebsbehandlungen, um die Lebensqualität der Patienten und ihrer Familien zu wahren; betont insbesondere, dass ambulante Behandlungen für Kinder gefördert werden sollen, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten bzw. Umgebungen und verfügbaren Medizinprodukte in ihrer Ausgestaltung den Bedürfnissen der Kinder und Jugendliche gerecht werden; betont, dass den Apothekern, Onkologen sowie Krankenschwestern und -pflegern bei der multidisziplinären Weiterbetreuung von Patienten, die Medikamente zur oralen Behandlung einnehmen, eine wichtige Funktion zukommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Technologien für elektronische Gesundheitsdienste sowie Telemedizin- und Telebetreuungsdienste umzusetzen bzw. zu verbessern, um eine durchgängige stationäre und ambulante Krebsbehandlung und häusliche Pflege sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Forschungsmittel im Rahmen von Horizont Europa zu verwenden, um den Einsatz der Telemedizin zu unterstützen und bei der Erstellung erkenntnisgestützter Leitlinien Hilfestellung zu leisten; fordert Maßnahmen zur Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs zu Telemedizindiensten in allen Mitgliedstaaten und finanzielle Unterstützung im Rahmen der Programme EU4Health und Digitales Europa, um die digitale Kompetenz von Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe zu erhöhen;

75.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Krebspatienten eine ganzheitliche und multidisziplinäre Palliativpflege zu bieten, die darauf abzielt, ihre Schmerzen und Beschwerden zu lindern, ihre verbleibende Zeit so angenehm wie möglich zu gestalten und für die Anwesenheit von Krankenschwestern, -pflegern oder Pflegepersonen zu sorgen, wobei die Würde der Patienten zu wahren ist und der Pflegeplan und die Autonomie des Patienten zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, auf der Ebene der EU einen regelmäßigen Informationsaustausch und die Umsetzung von bewährten Verfahren bezüglich der Hospiz- und häuslichen Palliativpflege zu unterstützen und zu koordinieren; fordert die Entwicklung einer kinderspezifischen Palliativpflege, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen dieses Pflegeform bisher kaum angeboten wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Palliativpflege in ihren nationalen Krebsbekämpfungsprogramme zu berücksichtigen, die Anzahl der Palliativstationen in den einzelnen Region zu maximieren, um ihre Zahl den Bedürfnissen der Patienten entsprechend anzupassen und die Wartezeit so kurz wie möglich zu halten, und für eine tragfähige Finanzierung sowie für genügend und gut ausgebildete Mitarbeiter zu sorgen; ist der Auffassung, dass der Regelungsrahmen der EU für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erweitert werden sollte, um die Festlegung von Ausbildungsstandards für die Palliativpflege und die Ausarbeitung von bewährten Verfahren für Angehörige der Gesundheitsberufe zu ermöglichen; betont, dass Referenznetze für die Palliativpflege benötigt werden und dass sie auf allen Ebenen der Krebsbehandlung einbezogen werden müssen, d. h. in spezialisierten Krankenhäusern, Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung, Hospizen und in der häuslichen Pflege, und betont ferner, dass einer Integration zwischen Krankenhäusern und der jeweiligen territorialen Versorgung erforderlich ist; fordert, dass der Zugang von Patienten zur unterstützenden Versorgung und Palliativpflege (einschließlich psychoonkologischer Dienste) in der ganzen EU gemessen wird und die Ergebnisse über das Register zur Erfassung von Ungleichheiten bei Krebserkrankungen gemeldet werden; fordert in allen Mitgliedstaaten eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Gesundheits- und den Sozialhilfesystemen;

76.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, spezifische Qualitätssicherungskriterien und Regelungen (darunter gemeinsame Pflegenormen, Organisation, Infrastruktur und Kompetenzen, multidisziplinäre Verfahren, fortlaufende Weiterbildung von Fachkräften, Patientenaufklärung und Teilnahme an klinischer Forschung) sowie gemeinsame klinische Leitlinien festzulegen, damit Akkreditierungsnormen auf öffentliche und private Krankenhäuser angewendet werden, in denen Krebspatienten behandelt werden, um in der gesamten EU für eine effiziente, sichere und gleichwertige Krebsbehandlung zu sorgen; besteht darauf, dass diese Kriterien den besten verfügbaren Standards faktengestützter Wissenschaft entsprechen, die in begutachteten wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden; besteht darauf, dass sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen, die die Qualitätssicherungskriterien erfüllen, in die nationalen Krebsbekämpfungsprogramme als Teil des Plans aufgenommen werden, wobei das Ziel verfolgt wird, allen Patienten in der gesamten EU ein Höchstmaß an Qualität bei der Krebsbehandlung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Übersicht des Onkologiebedarfs zu erstellen und diese mit realitätsnahen Aufstellungen und Verzeichnissen der vorhandenen Infrastruktur im Bereich der Onkologie zu verbinden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten mithilfe dieser Bestandsaufnahme den Zugang zur vorhandenen medizinischen Infrastrukturen besser gestalten, klare Aktionsbereiche festlegen und der Zuweisung von Ressourcen Vorrang einräumen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Onkologie-Referenzzentren planen können;

77.

begrüßt die im Plan angekündigte Einrichtung eines EU-Netzwerks onkologischer Spitzenzentren, in dem die anerkannten nationalen onkologischen Spitzenzentren (Referenzzentren) aller Mitgliedstaaten verbunden sind und mit dem die EU-weite Verbreitung qualitätsgesicherter Diagnose- und Behandlungsmethoden sowie hoher Standards bei Ausbildung, Forschung und klinischen Prüfungen erleichtert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Einrichtung solcher Zentren für seltene Krebsarten und Krebsarten, die eine komplexe Behandlung erfordern, zu unterstützen; fordert die Kommission auf, bestehende Zentren dieser Art in der EU zu ermitteln, die Einrichtung von mindestens einem nationalen Spitzenzentrum in jedem Mitgliedstaat zu fördern und die Koordinierung dieser Zentren zu unterstützen; betont, dass zu den Zielen dieses Netzwerks die Verringerung von Ungleichheit und die Stärkung der translationalen, klinischen und ergebnisbezogenen Forschung gehören sollten; betont, dass die Förderung und Entwicklung der translationalen Forschung als wichtiges Kernziel des EU-Netzwerkes onkologischer Spitzenzentren angesehen werden sollte; stellt fest, dass die Kommission bei der Entwicklung dieses EU-Netzwerks die erforderliche Investition in hochmoderne Ausrüstung und gut ausgebildete Ärzte und andere Fachkräfte des Gesundheitswesens verschiedener Fachrichtungen berücksichtigen sollte und empfiehlt, eine Vielzahl gut entwickelter Krebsfachbereiche und medizinischer Fachrichtungen von Anfang an in die Arbeit des geplanten EU-Netzwerkes onkologischer Spitzenzentren einzubeziehen, um die multidisziplinäre Zusammenarbeit zu verbessern und somit bessere Ergebnisse für die Patienten zu erzielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeit bereits bestehender grenzüberschreitender Kooperationen, z. B. die Europäischen Referenznetzwerke, und die entsprechende Zusammenarbeit im Bereich der Krebserkrankung bei Kindern zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie einen Teil der Mittel des Kohäsions- und des Regionalfonds zur Förderung der Einrichtung dieser Zentren bereitstellt, um die vollständige Abdeckung der Bevölkerung sicherzustellen;

78.

fordert, in jedem Mitgliedstaat ein nationales Krebsüberwachungsprogramm, das den WHO-Leitlinien für eben diese Programme gerecht wird, zu ermitteln, zu stärken bzw. einzurichten, wobei es sich um eine einzige Einrichtung handeln sollte, etwa ein nationales Krebsinstitut, das für die Durchführung und Weiterverfolgung der jeweiligen nationalen Krebsüberwachungsprogramme zuständig ist, geeignete Zielvorgaben aufweist und mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist; fordert, dass der Inhalt der nationalen Krebsüberwachungsprogramme so eng wie möglich auf den Plan abgestimmt wird, um dessen erfolgreiche Umsetzung zu erleichtern; empfiehlt, die nationalen Krebsüberwachungsprogramme im Einklang mit der europäischen Leitlinie für hochwertige nationale Krebsüberwachungsprogramme einzurichten, die von der Europäischen Partnerschaft für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung aufgestellt wurden, und fordert die Aufnahme einer speziellen Komponente für Krebserkrankung bei Kindern und seltene Krebsarten in alle nationalen Krebsüberwachungsprogramme, damit angemessene Ressourcen und geeignete Umsetzungsprogramme für die besonderen Bedürfnisse dieser Patienten vorgesehen werden; begrüßt die Einrichtung eines Netzwerks dieser Organisationen; hebt hervor, dass ein nationales Krebsüberwachungsprogramm Bestimmungen über angemessene Personalkapazitäten enthalten sollte, damit in jedem Mitgliedstaat eine ausreichende Zahl von medizinischen Fachkräften für Onkologie sichergestellt werden kann, die der Gesamtbevölkerungszahl gerecht wird;

IIIb. Gleichberechtigter Zugang zu Krebsbehandlung und entsprechenden Arzneimitteln der EU

79.

fordert die Kommission auf, den Arzneimittelmarkt der EU zu stärken, um den gleichwertigen Zugang zu Behandlungen, darunter zu Innovationen und zu personalisierter Medizin, zu verbessern, Engpässe bei Arzneimitteln zu vermeiden, das Problem hoher Preise für innovative Technologien und Behandlungen zu lösen, die Verwendung von Generika und Biosimilars zu fördern und Krebsbehandlungen für Erwachsene und Kinder zu verbessern; fordert die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden auf, den Arzneimittelmarkt der EU zu bewerten und dabei das Augenmerk auf die Übernahme von KMU durch große Pharmaunternehmen zu richten, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigen; befürwortet den Austausch zwischen den verschiedenen Interessenvertretern über den Zugang zu Arzneimitteln und Innovationen auf der Grundlage von Modellen wie ACCELERATE (67) im Bereich der Kinderkrebsbehandlung und unter Einbeziehung aller relevanten Akteure, darunter Vertreter von Wissenschaft und Industrie sowie von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Patienten;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Forschungs- und Produktionskapazitäten für Arzneimittel und andere Gesundheitsprodukte zu stärken, u. a. durch die Einrichtung nationaler pharmazeutischer Laboratorien, um den gleichberechtigten Zugang zu Behandlungen zu sichern, die Engpässe bei Arzneimitteln und die Abhängigkeit von der pharmazeutischen Industrie zu verringern, den kostenlosen Zugang zu innovativen Behandlungen sicherzustellen und die Krebsbehandlungen für Erwachsene und Kinder zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für den kostenlosen Zugang zu Behandlungen und Arzneimitteln für Krebspatienten durch ihre öffentlichen Gesundheitsdienste zu sorgen und eine Arzneimittelpolitik zu erwägen, dank derer Patienten über 65 Jahren, chronisch kranke Personen und wirtschaftlich bedürftige Familien einen kostenlosen Zugang zu Arzneimitteln erhalten;

81.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (68) und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (69) (EMA) zu überarbeiten, um den Rechtsrahmen für die Genehmigung für das Inverkehrbringen zu stärken, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu verbessern und den Wettbewerb bei Generika und Biosimilars zu steigern;

82.

weist darauf hin, dass Krebspatienten häufig von Engpässen bei Arzneimitteln betroffen sind und dass sich schwerwiegende Unterbrechungen bei der Versorgung mit Krebstherapien sehr nachteilig auf die Patienten, ihre Pflegepersonen und ihre Familien auswirken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um Engpässe bei jedweden Arzneimitteln und bei jedweder medizinischer Ausrüstung, insbesondere bei Arzneimitteln gegen Krebs zu verhindern und zu bewältigen, was auch Engpässe bei preiswerten unentbehrlichen Krebsarzneimitteln einschließt; befürwortet die Entwicklung einer gemeinsamen Palette von Krebsarzneimitteln, bei denen es zu Engpässen kommen könnte, wobei sich diese Palette in transparenter und geeigneter Weise auf definierte Patientenbedürfnisse stützt, um sicherzustellen, dass Patienten die geeignete Behandlung ununterbrochen in Anspruch nehmen können;

83.

fordert die Stärkung und Diversifizierung der Lieferkette in der EU, insbesondere für Krebsarzneimittel, eine genaue Überwachung von angespannten Lagen und Engpässen bei der Arzneimittelversorgung sowie den Aufbau eines strategischen Lagerbestandes entsprechender kritischer Arzneimittel, Wirkstoffe und Rohstoffen, insbesondere wenn die Zahl der Lieferanten begrenzt ist; fordert, dass pharmazeutische Unternehmen im Rahmen der Arzneimittelrechtsvorschriften der EU rechtlich verpflichtet werden, die EMA über angemessene Sicherheitsvorräte an unentbehrlichen Krebsarzneimitteln zu informieren; betont, dass nachhaltige Vergabeverfahren für die Verhinderung von Arzneimittelengpässen äußerst wichtig sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der Richtlinie der EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge (70) Leitlinien zur Unterstützung von Verfahren bei der öffentlichen Auftragsvergabe im pharmazeutischen Bereich für Krebsmedikamente auszuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot (MEAT), um für langfristige Nachhaltigkeit, Wettbewerb und Versorgungssicherheit zu sorgen und Anreize für Investitionen in die Herstellung zu schaffen;

84.

weist darauf hin, dass mit Generika und Biosimilars eine effiziente und sichere Krebsbehandlung, mehr Wettbewerb, Innovation und Einsparungen für die Gesundheitssysteme möglich sind und damit der Zugang zu Arzneimitteln verbessert werden kann; fordert die Aufnahme eines strategischen Ziels in den Plan sowie in die nationalen Krebsüberwachungsprogramme, um die Verwendung von patentfreien Arzneimitteln aktiv zu fördern, sofern dies angemessen und für die Patienten von Nutzen ist; betont, dass ihre Markteinführung nicht behindert oder verzögert werden darf und ihr Entwicklungsprozess gefördert und finanziert werden sollte; fordert die Kommission auf, beim Ablauf der Rechte des geistigen Eigentums dringend einen gesunden Wettbewerb sicherzustellen, indem die Zugänglichkeit zu Biosimilars von Anfang an sichergestellt wird, alle Hindernisse für den Wettbewerb, z. B. Patentverknüpfungen, beseitigt und Praktiken der künstlichen Patentschutzverlängerung, die den Zugang zu Arzneimitteln verzögern, verboten werden, und ferner eine einheitliche weltweite Entwicklung ermöglicht wird;

85.

ist der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Medizintechnologien annähern sollten; begrüßt daher die Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat am 22. Juni 2021 über die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien erzielt haben, um eine harmonisierte Bewertung und den schnelleren Zugang zu innovativen Krebsdiagnosen und -behandlungen zu fördern, und ist der Ansicht, dass ein effizienterer Entscheidungsprozess neben anderen Maßnahmen dabei hilfreich sein könnte; begrüßt, dass Krebsarzneimittel eine der ersten Arzneimittelgruppen sind, die im Rahmen der Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien gemeinsam bewertet werden sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Akzeptanz und den Einsatz von gemeinsamen klinischen Bewertungen zu fördern, die im Rahmen der Verordnung durchgeführt werden sollen; hebt hervor, dass es Instrumente gibt, die die WHO verwendet, um Krebsmedikamente in die WHO-Liste der unentbehrlichen Arzneimittel aufzunehmen;

86.

weist darauf hin, dass alle Patienten unabhängig von ihren finanziellen Mitteln, ihrem Geschlecht, ihrem Alter oder ihrer Nationalität das Recht auf eine optimale Behandlung haben; stellt mit Besorgnis fest, dass es große Unterschiede bei der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu verschiedenen Krebstherapien gibt, wobei die mangelnde Erschwinglichkeit einer der Hauptgründe ist; beharrt daher darauf, dass in der EU ein gleichwertiger Zugang zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln, insbesondere Krebsmedikamenten, sichergestellt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Preisverhandlungen über den Preis von Arzneimitteln mit pharmazeutischen Unternehmen gemäß der Beneluxa-Initiative zur Arzneimittelpolitik und der Erklärung von Valletta in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission auf, faire Preise und die Erschwinglichkeit neuer Behandlungen zu einem Kernelement des Plans und der Arzneimittelstrategie der EU zu machen, indem sie insbesondere Bedingungen an die öffentliche EU-Mittel (z. B. im Rahmen von Horizont Europa und der Initiative „Innovative Gesundheit“) knüpft, und sicherzustellen, dass öffentliche Investitionen in Forschung und Entwicklung berücksichtigt werden und Arzneimittel aus öffentlich finanzierter Forschung zu fairen und erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden; betont, dass dies auch bei Arzneimitteln der Fall sein sollte, für die ein besonderer regulatorischer oder marktbezogener Schutz gilt, etwa bei Arzneimitteln, die zur Behandlung seltener Krebsarten oder von Krebserkrankungen bei Kindern entwickelt wurden; fordert mehr Transparenz im gesamten Arzneimittelsystem, insbesondere in Bezug auf die Preiskomponenten, die Erstattungskriterien und die tatsächlichen (Netto-)Preise für Arzneimittel in den verschiedenen Mitgliedstaaten, damit für gerechtere Preise gesorgt und der Arzneimittelsektor einer öffentlichen Rechenschaftspflicht unterworfen wird;

87.

befürwortet nachdrücklich die Ausweitung gemeinsamer Beschaffungsverfahren, insbesondere für (äußerst) seltene, pädiatrische und neuartige Krebsarzneimittel und -behandlungen, Diagnoseverfahren, diagnostische Begleittests und Impfstoffe zur Krebsvorbeugung wie HPV- und HBV-Impfstoffe, um Engpässen entgegenzuwirken und die Erschwinglichkeit und den Zugang zu Krebsbehandlungen auf der Ebene der EU zu verbessern; stellt fest, dass gemeinsame Beschaffungsverfahren die Reaktionszeiten verbessern und transparent sein sollten; betont, dass durch die gemeinsame Beschaffungsverfahren weder der Zugang von Patienten noch medizinische Innovationen behindern werden dürfen;

88.

fordert die Kommission auf, sich für einen Rechtsrahmen einzusetzen, mit dem die Anreize für die Behandlung seltener Krebsarten in der EU gestärkt werden, um die bestehenden Mängel wirksam zu beseitigen; betont, dass weltweit die Patentsysteme so gestaltet sind, dass allein der Erfinder sein Patent für einen bestimmten Zeitraum — d. h. nur für die Dauer des Patents — kommerziell nutzen darf, während danach die Erfindung von jedermann frei erstellt werden kann; fordert die Kommission auf, neue gezielte Anreize zu entwickeln, um einen gerechten Zugang zu Krebsarzneimitteln auch in Bereichen zu sichern, in denen die Entwicklung von Medikamenten andernfalls nicht nachhaltig wäre;

89.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln (71) vorzulegen, um in den Mitgliedstaaten für wirksame Kontrollen und vollständige Transparenz für die Verfahren zu sorgen, mit denen der Preis und der Erstattungsbetrag von Arzneimitteln, insbesondere Krebsarzneimitteln, festgelegt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, zu verlangen, dass pharmazeutische Unternehmen vor der Genehmigung für das Inverkehrbringen Informationen zu Forschungs- und Entwicklungskosten, darunter auch zur Finanzierung aus öffentlichen Mitteln, sowie zu erhaltenen Steuervergünstigungen und Beihilfen bereitstellen; fordert, dass bei der Kalkulation der Arzneimittelkosten die öffentlichen Fördermittel berücksichtigt werden; fordert die EMA zu mehr Prüfungen auf, um beurteilen zu können, ob die pharmazeutischen Unternehmen die Transparenzvorschriften einhalten;

90.

weist darauf hin, dass im Zuge der enormen Fortschritte in der Biologie festgestellt wurde, dass „Krebs“ ein Oberbegriff für mehr als 200 Krankheiten ist und dass mithilfe der personalisierten bzw. Präzisionsmedizin verschiedene Mutationen gezielt durch Arzneimittel therapiert werden können; ist der Auffassung, dass die personalisierte bzw. Präzisionsmedizin, bei der sich die Wahl der Behandlung auf individuelle Tumor-Biomarker, die verschiedene Genotypen bzw. Phänotypen widerspiegeln, stützt, eine vielversprechende Methode zur Verbesserung der Krebsbehandlung darstellt; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, die personalisierte Medizin in der ganzen EU mithilfe gegenseitiger Kooperation aufzubauen, die Einrichtung regionaler Plattformen für Molekulargenetik zu fördern und Patienten einen gleichwertigen und schnellen Zugang zu fortschrittlicher Diagnostik und personalisierten Behandlungen zu ermöglichen, wobei der Datenschutz umfassend gewahrt wird und sicherzustellen ist, dass die Patienten über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten für Forschungszwecke informiert werden und ihre Zustimmung hierzu erteilen; weist darauf hin, dass die Fragmentierung und Klassifizierung von Krebserkrankungen auf der Grundlage spezifischer Genotypen nicht dazu führen darf, dass sie künstlich als seltene Krankheiten definiert werden, um den finanziellen Ausgleich zu erhöhen;

91.

weist darauf hin, dass im Kontext der personalisierten Medizin geschlechtsspezifische Medizin und entsprechende Therapien als wirksame Behandlungsstrategien zur Heilung von Krebs gelten, wobei die Unterschiede auf biologischer, genetischer und muskuloskelettaler Ebene zwischen Männern und Frauen berücksichtigt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung einer geschlechtsspezifischen Behandlung von Krebserkrankungen zu erleichtern und dabei den Empfehlungen von medizinischen Fachleuten und Ärzten zu folgen;

92.

begrüßt das Projekt „Genomik im Gesundheitswesen“ und die Erstellung eines Fahrplans für personalisierte Prävention im Rahmen des Plans gegen Krebs, um Lücken bei der Forschung und Innovation zu ermitteln und die Kartierung aller bekannten biologischen Anomalien fördern, die Krebsanfälligkeit, einschließlich erblicher Krebserkrankungen, indizieren, zu unterstützen, zumal diese zwischen 5 % und 10 % der Krebserkrankungen ausmachen;

93.

fordert die vollständige und rasche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln (72); ist der Auffassung, dass mit der Durchführung der Verordnung europaweit große klinische Prüfungen in harmonisierter, effizienter und koordinierter Weise auf europäischer Ebene auf den Weg gebracht werden könnten, um die Forschung zu Krebsmedikamenten zu vereinfachen und die Lebensqualität von Krebspatienten und ihren Familien zu verbessern; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Verordnung in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden sollte, um die Verfahren im Zusammenhang mit der klinischen Forschung zu optimieren; betont, dass es wichtig ist, die mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen unvoreingenommen zu überprüfen; fordert, dass langfristig aus der COVID-19-Pandemie Lehren dazu gezogen werden, wie künftig auf internationaler Ebene bei Prüfungen zusammengearbeitet werden kann und Informationen ausgetauscht werden können;

94.

weist darauf hin, dass sich das von der EMA eingeführte PRIME-Programm als hervorragendes Mittel erweisen kann, um verstärkt die Entwicklung innovativer Arzneimittel in der Onkologie zu unterstützen, sodass sie schneller für Patienten verfügbar sind;

95.

fordert ein nachhaltigeres Umfeld, auch in Bezug auf die finanzielle Unterstützung, für die Durchführung von Forschungsarbeiten bzw. die Analyse bestehender Forschungsarbeiten zur Umwidmung von Arzneimitteln für die Krebsbehandlung, insbesondere durch Dritte ohne kommerzielle Absichten, und für die Schaffung eines weiteren Projekts, bei dem Hochleistungscomputer eingesetzt werden, um vorhandene Moleküle und neue Arzneimittelkombinationen rasch zu testen, wobei dort angesetzt werden sollte, wo der Bedarf besonders hoch ist, etwa bei der Behandlung von Krebserkrankungen mit schlechter Prognose, metastasierenden Krebserkrankungen und seltenen Krebsarten;

96.

betont, dass es wichtig ist, die Frage des Off-Label-Gebrauchs von Arzneimitteln anzugehen, darunter auch von preiswerten Arzneimitteln und von Arzneimitteln, die für seltene Krebsarten verwendet werden; fordert die Kommission auf, die bestehende Situation in Bezug auf den Off-Label-Gebrauch von Arzneimitteln zu analysieren;

97.

räumt ein, dass für viele neue Technologien komplexe Regelungen erforderlich sein werden (z. B. Zell- und Gentherapien); ist der Ansicht, dass die Union ein Regulierungsverfahren finanzieren, fördern und sicherstellen sollte, das Forschung und Innovation aktiv anregt, indem es die Bedürfnisse von Forschenden in akademischen Kreisen, in der Industrie und in Krankenhäusern antizipiert, sie aktiv über Regulierungsverfahren informiert und Anleitung dazu bietet, die Voraussetzung für künftige Technologien schafft und diese schrittweise bewertet und so die Markteinführung sicherer und wirksamer neuer Behandlungen fördert;

98.

bekräftigt, dass es wichtig ist, aussagekräftige Nachweise zu Wirksamkeits- und Sicherheitsprofilen von Arzneimitteln sowohl in klinischen Studien als auch in Nachfolgestudien nach dem Markteintritt zu erbringen und vorzulegen; befürwortet die Konzipierung klinischer Prüfungen, bei denen es um den Einsatz neuer und erschwinglicher Krebsmedikamente bei Erwachsenen und Kindern geht; unterstützt die Ausarbeitung multizentrischer klinischer Prüfungen in ganz Europa, die auf die Erforschung verbesserter Behandlungs- und Pflegemethoden für Patienten, einschließlich Kindern und älteren Patienten, ausgerichtet sind; hebt hervor, dass die Behörden für Transparenz, die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung von Studien und die frühzeitige Übermittlung relevanter Daten an die EMA und die Öffentlichkeit sorgen müssen;

99.

nimmt den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission zur Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission bis 2023 und anschließend alle zwei Jahre eine eingehende Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der HERA vornehmen soll, was auch eine Überprüfung der Struktur, Verwaltung, Finanzierung und der Personalressourcen einschließt, weist darauf hin, dass es bei diesen Überprüfungen insbesondere um etwaige notwendige Änderungen der Struktur der HERA geht, u. a. um die mögliche Heraufstufung der HERA zu einer eigenständigen Agentur, die Überarbeitung ihres Mandats und das Verständnis der finanziellen Auswirkungen solchen Änderungen; stellt fest, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Überprüfungen Bericht erstatten sollte und diese Ergebnisse veröffentlicht werden sollten; weist darauf hin, dass diese Überprüfungen gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einhergehen sollten, mit dem die dargelegten Probleme beseitigt werden sollen, wobei die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber uneingeschränkt zu achten ist; ist der Ansicht, dass die HERA bei einer Aufwertung zu einer eigenständigen Agentur in der Lage sein könnte, den schnellen, gleichberechtigten und nachhaltigen Zugang zu Innovationen im Bereich der Krebsbehandlung für Krebspatienten zu antizipieren, entsprechende Anreize zu schaffen und den Zugang mitzuentwickeln und zu erleichtern, was auch diagnostische Verfahren und diagnostischer Begleittests einschließt; ist der Ansicht, dass die HERA langfristig eng mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammenarbeiten könnte, um ein Flechtwerk privater und öffentlicher Kapazitäten zu planen, zu koordinieren und aufzubauen, das im Falle weltweiter Versorgungsengpässe geeignete Notfallkonzepte für den Zugang der EU zu wesentlichen Rohstoffen bietet;

100.

betont, dass die Innovation im Bereich der lebensrettenden Krebsbehandlung gefördert werden muss; fordert die Kommission daher auf, einen arzneimittelrechtlichen Rahmen für onkologische Arzneimittel und Therapien zu schaffen, der Anreize für echte bahnbrechende Innovationen anstelle für sogenannte Analogpräparate („Me-too-Präparate“) bietet, bei denen es sich lediglich um eine weitere Substanz für dieselbe Indikation ohne größere Vorteile bzw. um sehr teure Arzneimittel mit nur geringen Verbesserungen für die Patienten handelt; fordert ein großes Konsortium öffentlicher Stellen, privater Unternehmen und nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich Patientenverbänden und akademischen Kreisen, die gemeinsam darauf hinwirken, die Zugänglichkeit zu und die Erschwinglichkeit von Krebsbehandlungsmöglichkeiten sicherzustellen, für die komplexe Technologien erforderlich sind, etwa aufwendige Behandlungen wie die Zelltherapie (CAR-T-Zellen), die Gentherapie, die adoptive Immuntherapie unter Nutzung von Tumorgenomextrakten (Boten-RNA) und Nanotechnologien; betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten nicht nur ihr Bestes tun müssen, um die derzeit verfügbaren Therapien zu finanzieren, sondern auch die Entwicklung kosteneffizienterer Verfahren unterstützen müssen, um eine umfassendere Nutzung der innovativen Therapien zu erleichtern; ist der Ansicht, dass eine Senkung der Kosten für die innovativsten und wirksamsten Therapien deren breitere Verfügbarkeit zum Nutzen der Patienten in der EU und darüber hinaus erhöhen wird; fordert, dass der gleichberechtigte Zugang zu innovativen Therapien sowohl in den dicht besiedelten städtischen Regionen als auch in kleineren, ländlichen oder abgelegenen Gebieten sichergestellt wird;

IIIc. Gleichberechtigter Zugang zu einer multidisziplinären und hochwertigen Krebsbehandlung: Hin zu einer besseren Bewältigung der Auswirkungen von Gesundheitskrisen auf Krebspatienten

101.

betont, dass die COVID-19-Krise erhebliche Auswirkungen auf die Überlebenschancen und die Lebensqualität von Krebspatienten in allen Krankheitsstadien hatte und immer noch hat, und zwar aufgrund von Verzögerungen bei Präventionsmaßnahmen wie Impfungen, der Verschiebung von Präventionsprogrammen, klinischen Prüfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Überweisungen, Diagnosen, chirurgischen Eingriffen und Behandlungen, Engpässen bei der Versorgung mit Arzneimitteln und anderer medizinischer Ausstattung, dem Mangel an Fachkräften, der eingeschränkten Kommunikation mit Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Angst der Patienten vor Infektionen; hebt hervor, dass es Hinweise darauf gibt, dass Klinikärzte in ganz Europa im ersten Jahr der Pandemie 1,5 Millionen weniger Krebspatienten behandelten und schätzungsweise 100 Millionen weniger Krebsfrüherkennungsuntersuchungen durchgeführt haben und dass infolgedessen bei einer Million Unionsbürgerinnen und -bürgern infolge der COVID-19-Pandemie derzeit möglicherweise keine Krebsdiagnose gestellt wurde (73);

102.

ist der Auffassung, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um einen echten Stresstest für die Gesundheitssysteme der EU handelte; hebt hervor, dass die wichtigste Lektion daraus sein sollte, dass in das öffentliche Gesundheitswesen investiert und eine Notfallstrategie ausgearbeitet werden muss, mit deren Hilfe die Mitgliedstaaten bei etwaigen künftigen Gesundheitskrisen koordiniert reagieren können; betont, dass schutzbedürftige Gruppen, darunter Krebspatienten, während einer Gesundheitskrise besonders gefährdet sind; hebt hervor, dass spezifische Maßnahmen im Rahmen dieser Notfallstrategie auf den Schutz gefährdeter Gruppen, einschließlich Krebspatienten, ausgerichtet sein sollten, die nicht bis zum Ende der Krise warten können; betont, dass mit diesen spezifischen Maßnahmen die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von Produkten unterstützt werden sollten, die dem Schutz dieser gefährdeten Gruppen dienen;

103.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe geeigneter Register sorgsam Daten zu erheben, um die Auswirkungen von Impfstoffen gegen COVID-19 bei gefährdeten Gruppen, einschließlich Krebspatienten und deren anschließende Immunreaktion, zu überwachen;

104.

weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Pandemie der bereits bestehende Arbeitskräftemangel im Gesundheitswesen verschärft wurde; stellt fest, dass dringend für eine ausreichende Zahl an Fachkräften in der Onkologie gesorgt werden muss; weist erneut darauf hin, dass spezifische Maßnahmen im Rahmen der Notfallstrategie darauf ausgerichtet sein sollten, den Arbeitskräftemangel durch die Anwerbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowohl in der medizinischen Grundversorgung als auch in der Spezialpflege zu bekämpfen sowie auch durch Umschulungen von Personal aus anderen Fachrichtungen; ist der Ansicht, dass das Register der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung für die Messung und Meldung bereits bestehender Personalengpässe genutzt werden könnte; betont, dass neue Konzepte für eine auf den Menschen ausgerichtete Gesundheitsfürsorge erforderlich sind, damit alle Menschen Zugang zu Diagnose- und Behandlungsverfahren sowie hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdiensten haben; betont, dass an einem Kompetenzmix gearbeitet werden muss, um bessere Lösungen für den Personalbedarf im Gesundheitswesen zu finden; unterstützt den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten in diesem Bereich; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Online-Schulungsplattformen für Angehörige der Gesundheitsberufe wie Pflegekräfte sowie Programme für die therapeutische Pflege einzurichten, mit denen Qualifikationen vermittelt und die Kompetenzen der Angehörigen der Gesundheitsberufe festgestellt werden können;

105.

bedauert, dass der Zugang zu hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdiensten für Patienten immer noch mit enormen Schwierigkeiten verbunden ist, da zahlreiche onkologische Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern unter Personalmangel und fehlenden Kapazitäten leiden; fordert daher die Einrichtung von hochwertigen Abteilungen für Strahlentherapie und modernen Onkologiezentren in öffentlichen Krankenhäusern, die an europäischen Leitlinien ausgerichtet sind und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen;

106.

fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, die wichtige Rolle der informellen Pflegepersonen anzuerkennen, sie in Gesundheits- und Pflegeteams einzubinden und ihnen die Möglichkeit zu geben, mit Unterstützung von Angehörigen der Gesundheitsberufe fundierte Entscheidungen über die verfügbaren Unterstützungsmaßnahmen zu treffen; stellt fest, dass die Pandemie die entscheidende Rolle der informellen Pflegepersonen verstärkt hat, die einen Großteil der täglichen Pflege von Krebspatienten übernehmen und denen es eindeutig an praktischer und politischer Unterstützung mangelt, u. a. in Bezug auf soziale Rechte, Ausbildung, psychologische Hilfe, Information und Anerkennung; weist auf den hohen Anteil an informellen Pflegepersonen in der Bevölkerung der EU und auf die Diskrepanzen bei der Art und Weise hin, wie sie unterstützt und ihre Rechte in den einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt werden; fordert die Kommission auf, die Formalisierung der informellen Pflege in Erwägung zu ziehen, sodass die Anerkennung eines gewissen Mindeststandards an Rechten sichergestellt wird, insbesondere für diejenigen, die Langzeitpflege leisten;

107.

spricht sich für die Entwicklung eines digitalen Kommunikationskanals für Gesundheit aus, mit dessen Hilfe Symptome aus der Distanz überwacht werden können und für eine ununterbrochene außerklinische Krebsbehandlung gesorgt werden kann; fordert, dass der ständige Zugang zu medizinischen Konsultationen und psychosozialen Diensten sowie der Kontakt zwischen dem Patienten und den Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie zwischen den behandelnden Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Familienangehörigen des Patienten durch den Einsatz von Telemedizin und Telebetreuung und deren Einbindung in die Gesundheitssysteme sowie in einem von Gesundheitsgefahren freien Umfeld in Krankenhäusern oder, soweit möglich und sicher, in Apotheken sichergestellt wird; fordert die Förderung der Entwicklung von Behandlungsverfahren, die den Übergang zur häuslichen Pflege unterstützen können;

108.

fordert, dass es zwischen den Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten, Krebsüberlebenden, Betreuungspersonen, Eltern und öffentlichen Stellen eine bessere Kommunikation im Hinblick auf die Wirksamkeit und Sicherheit von Gesundheitsmaßnahmen, insbesondere der Krebsvorsorge, -diagnose und -behandlung, gibt und mehr Öffentlichkeitskampagnen in Krisenzeiten zur Vorsorge durchgeführt werden;

109.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, europäische Präventions- und Managementpläne als Teil einer kohärenten und ganzheitlichen Notfallstrategie zu verabschieden, um in Zeiten von Gesundheitskrisen Engpässe bei Arzneimitteln, Geräten, Produkten und Personal zu verhindern und dagegen vorzugehen; betont, dass die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen und die Großhändler im Hinblick auf die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verantwortlich zeichnen;

IV.   Starke Unterstützung für Krebspatienten, Krebsüberlebende und Betreuungspersonen

110.

betont, dass Krebspatienten in ihrem täglichen Leben nicht doppelt bestraft werden dürfen; fordert die Annahme einer Antidiskriminierungsrichtlinie sowie die faire und gleiche Umsetzung der Richtlinien über Finanzdienstleistungen wie der Verbraucherkreditrichtlinie (74) ohne Diskriminierung von Krebspatienten und Krebsüberlebenden;

111.

stellt fest, dass es notwendig ist, sich auf die Lebensqualität einer wachsenden Zahl von chronischen Krebspatienten zu konzentrieren, deren Krankheit unheilbar ist, die aber möglicherweise für einige Jahre stabilisiert werden können; betont, dass spezifische EU-Empfehlungen wichtig sind, um die Lebensqualität von Patienten und Krebsüberlebenden zu verbessern, u. a. durch eine umfassende unterstützende Betreuung, die in die Krebsbehandlung ab der Diagnose eingebunden und während der gesamten Dauer der Krankheit fortgesetzt wird (darunter Schmerzbehandlung, psychologische Dienste, geeignete körperliche Tätigkeit, wissenschaftlich fundierte ergänzende Therapien, Zugang zu Bildung, Ernährungsberatung, soziale Betreuung bei allen alltäglichen Aufgaben wie Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, Zugang zu reproduktiver Gesundheit und ästhetischen Maßnahmen) sowie auch durch den Zugang zu spezialisierten Unterstützungszentren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Folgeerkrankungen (körperliche oder geistige Behinderungen) sowie soziale Diskriminierung, auch am Arbeitsplatz, anzuerkennen; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, bei denen es um die äußerst wichtige Einrichtung umfassender Absicherungssysteme geht, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtet sind; stellt fest, dass Krebs auch unabhängig von der Krebsbehandlung eine finanziell belastende Krankheit ist; fordert die Kommission auf, eine Plattform für den Austausch über bewährte Verfahren in der Palliativpflege einzurichten und die Forschung in eben diesem Bereich zu unterstützen;

112.

fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie für Pflege und Betreuung in Betracht zu ziehen, bei der es um die Sicherung einer angemessenen, zugänglichen und hochwertigen Langzeitpflege geht;

113.

unterstreicht die Tatsache, dass wissenschaftlich anerkannte und von den Gesundheitsbehörden zugelassene ganzheitlich orientierte Behandlungen für die Begleitsymptome von Vorteil sein können, unter denen die Patienten verschiedener Krankheiten etwa Krebs leiden; betont, dass es wichtig ist, einen ganzheitlichen, integrativen und patientenzentrierten Ansatz zu entwickeln und gegebenenfalls den ergänzenden Einsatz entsprechender Therapien unter Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu fördern;

114.

betont, dass die Erfolge einer Krebsbehandlung durch eine Mangelernährung beeinträchtigt werden können, weshalb eine optimale Ernährung ein unerlässlicher Bestandteil der Behandlung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen für die Einbindung der klinischen Ernährung in alle Aspekte der Krebsbehandlung, einschließlich Therapie, Begleitung und Forschung, auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass Krebspatienten, sofern angezeigt, durch einen Diätassistenten im Rahmen der klinischen Ernährung unterstützt werden müssen, wobei dieser in das multidisziplinäre Team einzubeziehen ist; begrüßt daher die geplante fachübergreifende Fortbildung zur ernährungstechnischen Unterstützung und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mindestnormen für die kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeiter der verschiedenen Fachrichtungen zur Ernährung im Rahmen der Behandlung auszuarbeiten; empfiehlt, dass das Ernährungsmanagement ein fester und ethisch gerechtfertigter Bestandteil aller klinischen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Krebspatienten ist; spricht sich dafür aus, dass eine geeignete ernährungstechnische Unterstützung in die Charta der Rechte von Krebspatienten aufgenommen wird;

115.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Krebspatienten vor Beginn der aktiven Behandlung umfassend über die Möglichkeit der Erhaltung der Zeugungsfähigkeit informiert werden; fordert, dass auf der Ebene der EU Leitlinien für Angehörige der Gesundheitsberufe ausgearbeitet werden, in denen festgelegt wird, ab welchem Alter Krebspatienten über die verfügbare Verfahren im Bereich der reproduktiven Gesundheit informiert werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass diese Leistungen allen Krebspatienten, die gesetzlich krankenversichert sind, von den nationalen Krankenversicherungen erstattet werden;

116.

legt den Mitgliedstaaten nahe, zu berücksichtigen, dass Angehörige von Krebspatienten häufig erschöpft sind, und empfiehlt, ihnen psychologische und sozioökonomische Hilfe, vor allem für die Schwächsten, sowie Auszeiten von der Arbeit während der gesamten Krankheitsdauer und Unterstützung im Todesfall zu gewähren; spricht sich ferner für die Entwicklung integrierter Unterstützungsprogramme für Krebspatienten und ihre Familien aus, bei denen Gesundheits-, Gemeinschafts- und Sozialdienstleistungen berücksichtigt werden;

117.

weist erneut darauf hin, dass die Patientenaufklärung und die Gesundheitskompetenz für die europäische Krebsstrategie entscheidend ist und dass Patientenorientierung und partizipative Entscheidungsfindung den Kern der Entwicklungsprozesse für Behandlung und Betreuung bilden müssen; spricht sich dafür aus, dass die Patienten gut informiert und aktiv in ihre eigene Behandlung einbezogen werden, und fordert eine therapeutische Ausbildung von Pflegepersonen und Patienten und deren aktive Einbindung in die Behandlungsprogramme; ist der Ansicht, dass für den Fortbildungs- und Selbstbefähigungsprozess von Patienten in der Pädiatrie angesichts der besonderen Merkmale und Bedürfnisse eine speziell zugeschnittene Methodik verwendet werden sollte; fordert eine partizipative Entscheidungsfindung mit personalisierten und verständlichen evidenzbasierten Informationen für die Patienten als festen Bestandteil der nationalen Krebsüberwachungspläne, wobei dies auch im Plan unterstützt wird; fordert, dass solche Initiativen und Maßnahmen zur Selbstbefähigung der Krebspatienten durch EU-Mittel, etwa im Rahmen des Programms EU4Health, unterstützt werden;

118.

stellt fest, dass unabhängigen Patienten- und Pflegekräfteverbänden eine wichtige Funktion als Fürsprecher und Begleiter von Patienten sowie im Zusammenhang mit Angeboten für Krebspatienten und Pflegepersonen, in Bezug auf den Aufbau von Gesundheitskompetenz, die Sensibilisierung und die laufende Unterstützung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung krebsbezogener Strategien und Rechtsvorschriften die formelle Beteiligung dieser Verbände sowie ihre Forderungen und Empfehlungen zu berücksichtigen und ihnen öffentliche Unterstützung in Form von Betriebskostenzuschüssen und projektbezogene Beihilfen zukommen zu lassen, damit sie von privaten Finanzmitteln unabhängig bleiben; fordert die Kommission auf, klare Kriterien festzulegen, nach denen öffentliche Finanzhilfen vergeben werden können; ist der Auffassung, dass Patienten im Kindesalter sowohl einzeln als auch gemeinsam dazu beitragen können, die Gesundheitsversorgung und Forschungsverfahren für alle Patienten zu verbessern, indem sie ihre spezifischen Erfahrungen einbringen; ist daher der Ansicht, dass geeignete Lern- und Bildungsinstrumente entwickelt und angemessen finanziert werden sollten, um die Beteiligung von Kindern zu planen und sicherzustellen;

119.

hebt hervor, dass unbedingt sicherzustellen ist, dass Arbeitnehmern bei berufsbedingten Krebserkrankungen angemessene Entschädigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 zu Berufskrankheiten in vollem Umfang umzusetzen und sicherzustellen, dass Arbeitnehmern bei berufsbedingten Krebserkrankungen angemessene Entschädigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit jeder Arbeitnehmer die Chance hat, angemessen entschädigt zu werden, wenn er Schadstoffen ausgesetzt war oder an arbeitsbedingtem Krebs erkrankt ist; fordert die Kommission auf, eine Minimalliste von Berufskrankheiten mit EU-weit vergleichbaren Anerkennungskriterien zu erstellen;

120.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung von Krebsüberlebenden in das soziale Leben und den Arbeitsmarkt zu verbessern und ihnen beim Übergang in eine neue berufliche Rolle zu helfen, wenn Folgeerkrankungen den Verbleib am selben Arbeitsplatz verhindern, und Überlebenden einer Krebserkrankung im Kindesalter die Rückkehr zur Schule zu ermöglichen; stellt fest, dass die Nachsorge im Vergleich zur ebenso wichtigen Krebsprävention generell unterbewertet wird; weist erneut auf die Empfehlungen und Instrumente hin, die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion CHRODIS+ entwickelt wurden, um den Verbleib der Patienten im Erwerbsleben, ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern, und fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Empfehlungen und Instrumente in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen; spricht sich für spezifische EU-Empfehlungen zu Maßnahmen für Überlebende von Krebserkrankungen, um das Wiederauftreten von Primärkrebs und die Entwicklung neuer Krebsarten zu verhindern, sowie zu Maßnahmen zur Rehabilitation der Patienten aus, einschließlich spezifischer Bestimmungen für die langfristige Nachsorge für Überlebende einer Krebserkrankung im Kindesalter beim Übergang ins Erwachsenenalter; hebt hervor, dass Krebsüberlebende eine medizinische und psychologische Nachsorge benötigen;

121.

ist der Ansicht, dass die EU-OSHA beauftragt werden sollte, eine stärkere Rolle bei der Förderung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eingliederung von Krebspatienten und -überlebenden in den Arbeitsmarkt und ihren Schutz vor Diskriminierung zu spielen; sieht der im Plan angekündigten neuen Studie über die Rückkehr von Krebsüberlebenden ins Arbeitsleben erwartungsvoll entgegen, in deren Rahmen eine Bestandsaufnahme der nationalen Beschäftigungs- und Sozialschutzstrategien vorgenommen und Hindernisse und verbleibende Herausforderungen aufgezeigt werden sollen;

122.

weist auf die wesentliche Funktion der Arbeitsaufsichtsbehörden hin, wenn es darum geht, für die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsaufsichtsbehörden zu stärken und deren angemessene Finanzierung sicherzustellen; hebt hervor, dass Überwachung und Kontrolle besonders wichtig ist, wenn es um mobile Arbeitskräfte geht; fordert, dass die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) so schnell wie möglich eingerichtet wird und ihre Arbeit aufnimmt, und fordert, dass die ELA echte Arbeitsaufsichtsbefugnisse für grenzüberschreitende Fälle erhält und die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften überwacht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ELA bei grenzübergreifenden Fragen einzubeziehen, um für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen;

123.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf Veränderungen auf dem EU-Arbeitsmarkt zu achten und ausreichende Mittel für eine angemessene Datenerhebung sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass umfassende und gründliche Informationen und Datenerhebungen äußerst wichtig sind und auch künftig eine Priorität der Kommission sein müssen, damit sie in der Lage ist, die erforderlichen legislativen und nichtlegislativen Initiativen zur Prävention von arbeitsbedingten Krebserkrankungen auf den Weg zu bringen; betont, dass für alle Mitgliedstaaten umfassende nationale Register eingerichtet werden müssen, die eine europaweite Datenerhebung zur Gefährdung durch Karzinogene ermöglichen, und dass diese Register alle relevanten Karzinogene abdecken sollten; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU, den Mitgliedstaaten, der EU-OSHA und den einschlägigen Interessenträgern unter enger Einbeziehung der Sozialpartner; fordert, dass die erhobenen Daten genutzt werden, um die notwendigen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu ergreifen;

124.

unterstützt die im Plan angekündigte Einführung eines Passes für Krebsüberlebende für alle überlebenden Krebspatienten in Europa, insbesondere für die Überlebenden von Krebserkrankungen im Kindes- und Jugendalter, für die es bereits den als Modell herangezogenen „Survivorship Passport“ gibt, wobei in dem Pass die Krankengeschichte der Patienten, darunter ihre eigene Erfahrung, zusammengefasst und der Pass die Nachsorge erleichtert und überwacht werden soll; betont, dass individuelle Gesundheitsdaten besonders sensibel sind und der Pass für Krebsüberlebende daher im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (75) der EU umfassend geschützt werden muss;

125.

ist der Ansicht, dass Versicherer und Banken die Krankengeschichte von Menschen, die von Krebs betroffen sind oder waren, nicht berücksichtigen dürfen sollten; fordert, dass mit nationalen Rechtsvorschriften dafür gesorgt wird, dass Krebsüberlebende gegenüber anderen Verbrauchern nicht diskriminiert werden; weist auf die Absicht der Kommission hin, mit Unternehmen einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, mit dem sichergestellt wird, dass Entwicklungen bei den Krebsbehandlungen und ihrer verbesserten Wirksamkeit in den geschäftlichen Gepflogenheiten von Finanzdienstleistern Rechnung getragen wird; unterstützt gleichzeitig die Förderung der in Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden erzielten Fortschritte, wo Krebsüberlebende das „Recht auf Vergessenwerden“ haben; fordert, dass die Mitgliedstaaten bis spätestens 2025 allen europäischen Patienten zehn Jahre nach dem Ende ihrer Behandlung und bis zu fünf Jahre nach dem Ende der Behandlung von Patienten, deren Diagnose vor dem abgeschlossenen 18. Lebensjahr erfolgte, das Recht auf Vergessenwerden einräumen; fordert im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen zur Verbraucherschutzpolitik des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Einführung gemeinsamer Normen für das Recht auf Vergessenwerden, um die unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu vereinheitlichen und Krebsüberlebenden den gleichen Zugang zu Krediten zu ermöglichen; fordert, dass das Recht auf Vergessenwerden für Krebsüberlebende in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU verankert wird, um Diskriminierung zu verhindern und den Zugang von Krebsüberlebenden zu Finanzdienstleistungen zu verbessern;

126.

fordert die Kommission auf, den von der European Cancer Organisation ins Leben gerufenen Europäischen Kodex für die Krebspraxis zu fördern, bei dem es sich um ein Instrument zur Selbstbefähigung und Information handelt, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Patienten in Europa die beste zur Verfügung stehende Betreuung zuteilwird;

127.

ist der Auffassung, dass dringend eine Europäische Charta für die Rechte von Krebspatienten benötigt wird; fordert, dass in dieser Charta jede Phase der Krebsbehandlung, d. h. der Zugang zu Präventionsmaßnahmen, die anfängliche Diagnose und über ihre gesamte Behandlung hinweg, berücksichtigt wird und dass sie für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in gleicher Weise gilt, unabhängig von dem Land oder der Region, in der sie leben;

V.   Herausforderungen bei Krebserkrankungen von Kindern, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen

128.

begrüßt die von der Kommission angekündigten Schwerpunktinitiativen zum Thema Krebs im Kindesalter; fordert klare politische Vorschriften, die auf den Bedarf der Forschung im Bereich der Krebserkrankungen im Kindesalter abgestimmt sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die ungleiche Verteilung von Mitteln für den Bereich der Krebserkrankungen im Kindesalter zu korrigieren; ist der Auffassung, dass für die Erforschung und Behandlung von Krebserkrankungen bei Kindern ausdrücklich spezifische Finanzmittel der EU zugewiesen und in allen einschlägigen Programmen der EU Haushaltsmittel dafür vorgesehen werden sollten; betont, dass es wichtig ist, internationale akademische Forschungsplattformen zu unterstützen, die sich auf pädiatrische Krebserkrankungen konzentrieren und auf der Forschung anderer relevanter Akteure aufbauen;

129.

stellt fest, dass der derzeitige bürokratische Aufwand für die Aktivierung von Studien in Europa für viele seltene Krankheiten, einschließlich Krebserkrankungen im Kindesalter, zu groß ist, da es von Prüfern geleitete Studien an privaten Geldgebern mangelt und viele nicht-kommerzielle Organisationen immer noch nicht bereit sind, auf gesamteuropäischer Ebene als Geldgeber für multinationale Studien zu Kindern aufzutreten; fordert die Kommission auf, die diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und multinationale Prüfungen zu Kinder zu erleichtern;

130.

spricht sich dafür aus, die Knochenmarkspende in den Mitgliedstaaten zu fördern, damit das Leben von Tausenden von Menschen mit diagnostizierter Leukämie gerettet werden kann, wobei die Zahl ständig zunimmt und viele Kinder betroffen sind, da es sich um die häufigste Krebserkrankung im Kindesalter handelt; betont, dass eine Knochenmarktransplantation für viele von Leukämie und anderen Blutkrankheiten Betroffene die einzige Hoffnung ist, und dass es bei drei von vier Patienten kein Familienmitglied mit entsprechender Kompatibilität gibt und daher einen Spender benötigt wird;

131.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt darauf zu legen, dass Kinder mit Krebs in gleicher und geografisch ausgewogener Weise Zugang zur besten Fachdiagnostik und multidisziplinären Behandlung erhalten und die Ergebnisse von Krebsbehandlungen in allen Mitgliedstaaten verbessert werden; ist der Ansicht, dass das akademische Fachgebiet und Berufsbild des pädiatrischen Onkologen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte; ist der Auffassung, dass jeder Patient, der als Kind oder in der Jugend eine Krebserkrankung durchgemacht hat, auch nach Erreichen der Volljährigkeit von einer dauerhaften ärztlichen Versorgung und Kontrolle erfasst werden sollte, und ruft deshalb zu Maßnahmen auf, die die Zusammenarbeit der Angehörigen der Gesundheitsberufe, die jeweils Kinder und die Erwachsene behandeln, flexibler machen; unterstützt den Wissensaustausch über Verläufe von Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen;

132.

betont, dass umfassende bevölkerungsbezogene Kinderkrebsregister auf der Grundlage international vereinbarter Klassifikationssysteme für Krebserkrankungen bei Kindern eingerichtet werden müssen, damit es hochwertige vergleichbare Daten in ganz Europa gibt; weist erneut darauf hin, dass die Zahl der Krebsfälle bei Kindern und Jugendlichen in der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten mindestens jährlich veröffentlicht werden muss;

133.

fordert, dass Heranwachsende und junge Erwachsene mit Krebserkrankung auf der Ebene der EU als besondere Gruppe mit spezifischen medizinischen und psychosozialen Anforderungen anerkannt und dass eigens für sie konzipierte Schulprogramme ins Leben gerufen werden;

134.

betont, dass psychische Gesundheitsprobleme bei krebskranken Kindern, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie bei Überlebenden wirksam angegangen werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für diese Patientengruppe den gleichen Zugang zu geeigneter psychosozialer Unterstützung und deren Verfügbarkeit sicherzustellen;

135.

betont, dass das Recht auf grenzüberschreitende Betreuung für Kinder, Heranwachsende und junge Erwachsene mit Krebs für den Fall gestärkt werden muss, dass in ihrem Wohnsitzland nicht die beste Behandlung zur Verfügung steht, und sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu Innovationen bei frühen klinischen Prüfungen für rezidivierte oder schwer zu behandelnde bösartige Erkrankungen den einschlägigen Bestimmungen unterliegt, indem die Tragfähigkeit bestehender grenzüberschreitender Kooperationen einschließlich der Europäischen Referenznetzwerke, insbesondere des Europäischen Referenznetzwerks zu pädiatrischem Krebs, verbessert wird; betont, dass Klärungsbedarf bezüglich des Zugangs zu grenzüberschreitenden klinischen Studien besteht, da dies nicht eindeutig in der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung geregelt wird;

136.

stellt fest, dass sowohl durch die Verordnung über Kinderarzneimittel (76) als auch durch die Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden (77) die Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für Patienten mit seltenen Krankheiten und für Kinder gefördert wurden und dadurch private und öffentliche Investitionen in zuvor vernachlässigte Bereiche umgelenkt wurden; fordert eine ambitionierte Überarbeitung der Verordnungen über Kinderarzneimittel und über Arzneimittel für seltene Leiden, um die Entwicklung erschwinglicher innovativer Krebsmedikamente und den Zugang dazu sicherzustellen, die wichtigsten Arzneimittel für den Bedarf von Kindern, die unter Krebserkrankungen mit schlechter Prognose leiden, zu ermitteln, die akademische Forschung und die Beteiligung von KMU zu unterstützen, Verzögerungen zu reduzieren, damit Kinder schneller Zugang zu Kinderarzneimitteln, Gen- und Zelltherapien erhalten, den Wettbewerb durch die Anpassung des Rechtsrahmens und die Förderung von Investitionen in patentfreie Arzneimittel für seltene Leiden und Kinderarzneimittel zu stimulieren und dem eingeschränkten Zugang zu bestimmten wesentlichen Arzneimitteln infolge von Arzneimittelengpässen sowie dem hohen Preis von innovativen Arzneimitteln entgegenzuwirken; empfiehlt, die Verfügbarkeit neuer Krebsarzneimittel für Kinder bis 2027 um 20 % zu erhöhen und auch die Zugänglichkeit personalisierter Medizin zu verbessern; ist daher der Ansicht, dass eine klare Verpflichtung zur Einbeziehung der pädiatrischen Forschung als Bedingung bei einem Finanzierungsantrag erwogen werden sollte; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls im Austausch mit den Mitgliedstaaten an einem System zu arbeiten, das den Zugang zu echten bahnbrechenden Innovation für Krebspatienten im Kindesalter begünstigt; fordert die Kommission auf, die Erforschung anderer Anwendungsgebiete von Arzneimitteln, die bei Erwachsenen keine Wirkung zeigen, zu erleichtern, wenn es wissenschaftliche und präklinische Gründe gibt, sowie wirksamere und maßgeschneiderte Anreize zu schaffen, um die Entwicklung von Arzneimitteln gegen Krebs bei Kindern und kinderspezifische Entwicklungen neuer Arzneimittel zur Krebsbekämpfung zu fördern; fordert die Kommission auf, eine rechtzeitige Entwicklung von pädiatrischen Arzneimitteln anzuregen und Verzögerungen zu verringern, etwa durch frühzeitige anteilige Vergütungen, die schrittweise und nicht allein am Ende des ergänzenden Schutzzertifikats ausgeschüttet werden; fordert die Kommission auf, Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung über Kinderarzneimittel bei der anstehenden Überprüfung zu streichen, damit die Entwicklung von Krebsarzneimitteln für Kinder von der Wissenschaft und dem Wirkmechanismus des Arzneimittels vorangetrieben werden kann;

137.

fordert, dass eine mit Interessenträgern besetzte Beratungsgruppe auf der Ebene der EU geschaffen wird, die sich mit Krebserkrankungen bei Kindern, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen befasst und die eine zielorientierte und konsequente Umsetzung der betreffenden Maßnahmen aus dem Plan, Horizont Europa und der Arzneimittelstrategie sowie dem Programm EU4Health unterstützen würde;

138.

betont, dass die Umsetzung und die Überwachung der europäischen Säule sozialer Rechte wichtig sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (78), mit der Arbeitsfreistellungen und die Möglichkeit zur Beantragung flexibler Arbeitszeitregelungen eingeführt werden, vollständig umzusetzen, damit Arbeitnehmer Anspruch auf einen Pflegeurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr haben, um Angehörige oder Personen, die mit ihnen im selben Haushalt leben und die erhebliche Pflege benötigen, persönlich zu pflegen oder zu unterstützen oder aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund, wie von jedem Mitgliedstaat definiert, Pflege und Unterstützung zu leisten;

139.

begrüßt die von der Kommission angekündigte Einrichtung eines EU-Netzwerks junger Krebsüberlebender;

140.

unterstützt die Empfehlung der Gemeinsamen Aktion für seltene Krebserkrankungen (JARC) zur Einführung einer einheitlichen europäischen Patientenkennung, den Pass für Krebsüberlebende und Leitlinien für die Langzeitüberwachung und den Übergang von der pädiatrischen Versorgung zur Erwachsenenversorgung, damit die langfristigen Ergebnisse bei Krebsüberlebender im Kindesalter in einem grenzüberschreitenden Umfeld überwacht werden können; betont, dass das „Recht auf Vergessen“ für diese Personengruppe zweckdienlich sein muss;

VI.   Herausforderungen seltener Krebserkrankungen bei Erwachsenen

141.

stellt fest, dass seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen eine Herausforderung für das öffentliche Gesundheitswesen bedeuten; weist darauf hin, dass Patienten, die von seltenen Krebserkrankungen im Erwachsenenalter betroffen sind, vor gemeinsamen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Seltenheit und Besonderheit ihrer Erkrankung stehen, darunter lange Verzögerungen bei der Diagnose und manchmal Fehldiagnosen sowie einen schwierigen Zugang zu rechtzeitiger und angemessener Versorgung und Behandlung; stellt fest, dass sich Patienten oft allein und isoliert fühlen und unter einer stark eingeschränkten Lebensqualität leiden und auch ihre Pflegepersonen in erheblichem Maße und negativ betroffen sind; fordert, dass in das Register der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung Informationen über seltene Krebsarten aufgenommen werden, zumal diese etwa 24 % der neuen Krebsfälle in allen Altersgruppen ausmachen;

142.

spricht sich dafür aus, dass eine spezielle Leitinitiative zu seltenen Krebserkrankungen bei Erwachsenen in den Plan aufgenommen wird, damit die spezifischen Herausforderungen, vor denen diese Patientengruppe steht, bewältigt werden können, und dass die Empfehlungen der Agenda 2030 für seltene Krebserkrankungen optimal genutzt werden, um die Forschung zu fördern und die Versorgung von Patienten mit seltenen Krebserkrankungen in allen Behandlungsphasen zu verbessern; betont, dass seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen in alle Initiativen zu den vier Säulen des Plan einbezogen werden müssen;

143.

fordert die gezielte Finanzierung von Forschungsprojekten zu seltenen Krebserkrankungen bei Erwachsenen im Rahmen von Horizont Europa, einschließlich der Mission „Krebs“ (z. B. unter UNCAN.eu — Europäische Initiative für das Krebsverständnis), um gezielte Behandlungen zu entwickeln und den Aufbau von Datenbanken, Verzeichnissen sowie Biobanken in Bezug auf seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen zu unterstützen;

144.

weist darauf hin, dass es schwierig ist, seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen früher zu diagnostizieren; empfiehlt daher einen einfacheren und schnelleren Zugang zu molekularen Tests, die den Patienten helfen können, eine genaue Diagnose und gezielte Therapie zu erhalten, und gegebenenfalls sogar auf relevante klinische Prüfungen zuzugreifen; betont ferner, dass die Erforschung von Biomarkern in diesem Bereich besonders wichtig ist;

145.

fordert dazu auf, das Bewusstsein für seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen bei Fachkräften der medizinischen Grundversorgung und darüber hinaus zu stärken und für angemessene Überweisungen an spezialisierte multidisziplinäre Expertenzentren sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu sorgen;

146.

legt den Mitgliedstaaten nahe, nationale Netzwerke für seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen zu schaffen, um die rechtzeitige Überweisung von Patienten an spezialisierte Zentren zu optimieren, die Interaktion mit den Europäischen Referenznetzwerken zu erleichtern, den Austausch von Wissen über Fachgrenzen hinweg zu maximieren, für die bestmögliche Behandlung zu sorgen und die klinische Forschung zu fördern;

147.

fordert, dass der Zugang zu klinischen Studien und Programmen für Härtefällen bei seltenen Krebserkrankungen bei Erwachsenen verbessert wird; bedauert, dass es für erwachsene Patienten mit seltener Krebserkrankungen aus vielen Ländern nach wie vor sehr schwierig ist, Zugang zu Programmen für Härtefällen und zu Prüfungen im Ausland zu erhalten; fordert, dass die Programme der EU, die Erwachsenen mit seltenen Krebserkrankungen den Zugang zur Gesundheitsversorgung im Ausland ermöglichen, verbessert werden, und ist der Ansicht, dass nationale Gesundheitssysteme Patienten mit seltenen Krebserkrankungen im Erwachsenenalter, die nur wenige Behandlungsoptionen haben, den Zugang zu Studien und Programmen für Härtefällen erleichtern sollten;

148.

spricht sich für neue regulatorische Konzepte aus, um Erwachsenen mit seltenen Krebserkrankungen den Zugang zu neuen und innovativen Therapien unter zuverlässiger Beobachtung zu ermöglichen und gleichzeitig die Sammlung von Daten aus der Praxis zusätzlich zu den in klinischen Studien erhobenen Daten zu erleichtern;

149.

betont, dass es wichtig ist, seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen in das fachübergreifende Krebsschulungsprogramm „Inter-specialty cancer training programme“ aufzunehmen, das auch eine spezielle Krankenpflegeausbildung einschließt, wobei mit dem Europäischen Referenznetzwerk für seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen zusammenzuarbeiten ist; betont, dass gemeinsam mit Europäischen Referenznetzwerken Bildungsprogramme für Erwachsene mit seltenen Krebserkrankungen, Pflegepersonen und Patientenvertreter unterstützt werden müssen, damit das Niveau der Gesundheitskompetenz gefördert und letztendlich den Patienten und ihren Familien geholfen wird, fundierte Entscheidungen über Behandlungsoptionen und Nachsorge zu treffen;

150.

stellt fest, dass die Programme, die der Verbesserung der Lebensqualität von Krebspatienten, Überlebenden und Pflegepersonen dienen, Besonderheiten bei seltenen Krebserkrankungen von Erwachsenen aufweisen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Schulungen für nicht als Gesundheitsdienstleister geltende Fachkräfte (z. B. Sozialarbeiter, Fallmanager) durchzuführen, die sich um Erwachsene mit seltenen Krebserkrankungen kümmern; betont, dass Erwachsene mit seltenen Krebserkrankungen eine angemessene psychologische Unterstützung, Rehabilitation und Überwachung der langfristigen Nebenwirkungen von Behandlungen durch Fachkräfte erhalten müssen, die ihre seltene Erkrankung und deren Besonderheiten verstehen; empfiehlt, dass allen Patienten mit seltenen Krebserkrankungen im Erwachsenenalter auch ein Plan für die Hinterbliebenenversorgung angeboten wird; ist der Auffassung, dass Pflegepersonen (häufig Familienmitglieder) von Erwachsenen mit seltenen Krebserkrankungen auch Zugang zu spezifischer psychosozialer Unterstützung benötigen, damit sie mit der Schwere und Komplexität der Krankheit und der erheblichen Pflegebelastung, die sie übernehmen, zurechtkommen;

151.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen speziellen Abschnitt über die Behandlung seltener Krebserkrankungen bei Erwachsenen in ihr nationales Krebsüberwachungsprogramm aufzunehmen (zusammen mit einem gesonderten Abschnitt über Krebserkrankungen bei Kindern), wie in der Agenda 2030 für seltene Krebsarten empfohlen; ist der Ansicht, dass diese Besonderheiten in allen nationalen Krebsüberwachungsprogrammen in gesonderten Abschnitten anerkannt werden sollten, wobei auch einschlägige Synergieeffekte mit den nationalen Plänen für seltene Krankheiten vorzusehen sind, um die Forschung zu fördern und das Pflegemanagement und die Pflegepfade für diese Patienten zu verbessern, von der Primärversorgung bis hin zu hochspezialisierten multidisziplinären Gesundheitszentren, die zu einem Europäischen Referenzzentrum gehören oder in engem Kontakt zu einem solchen stehen; stellt fest, dass bislang in zahlreichen nationalen Krebsüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen sowie Krebserkrankungen bei Kindern nicht ausreichend Berücksichtigung finden;

152.

fordert die zuständigen nationalen Behörden nachdrücklich auf, Patientenorganisationen für seltene Krebserkrankungen bei Erwachsenen als Partner in die nationalen Krebsüberwachungsprogramme einzubeziehen, damit sie die Bedürfnisse und Erwartungen von erwachsenen Patienten mit seltenen Krebserkrankungen zum Ausdruck bringen und sich aktiv an der Umsetzung besonderer Maßnahmen für seltene Krebserkrankungen im Erwachsenenalter beteiligen;

B.    Instrumente für Maßnahmen

I.   Ganzheitliche Forschung und ihre Auswirkungen

153.

betont, dass der Plan in enger Abstimmung mit der Mission „Krebs“ im Rahmen von Horizont Europa und den damit verbundenen Zielen im Hinblick auf die Förderung der EU-Investitionen in die Forschung, öffentliche Produktion sowie Innovation im Bereich Krebs umgesetzt werden sollte; begrüßt, dass Forschungsinfrastrukturen, Cloud-Computing und Maßnahmen des Europäischen Innovationsrats aus Mitteln von Horizont Europa finanziert werden sollen; fordert die Kommission auf, Krebserkrankungen bei Kindern als Thema für eine europäische Partnerschaft im Rahmen des nächsten strategischen Programms von Horizont Europa in Erwägung zu ziehen; empfiehlt, dass angemessene Mittel für Projekte im Rahmen von Horizont Europa speziell für neue pädiatrische Krebsmedikamente bereitgestellt werden, um die bestehende Angebotslücke bei pädiatrischen Arzneimitteln zu schließen;

154.

weist erneut darauf hin, dass die multidisziplinäre Krebsforschung und ihre Einbindung in die tägliche klinische Praxis von grundlegender Bedeutung sind, um ständige Verbesserungen in der Krebsprävention, -diagnose, -behandlung und in der Nachversorgung von Überlebenden zu erzielen; begrüßt daher die Einführung von Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa, mit denen wissenschaftliche Erkenntnisse in Innovationen überführt werden sollen, die Patienten erreichen; fordert die Kommission auf, die Aktivitäten der Partnerschaften im Rahmen von Horizont Europa und die Umwandlung der Forschung in einen echten Mehrwert für die aktuelle medizinische Praxis aufmerksam zu verfolgen;

155.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen neuen Europäischen Forschungsraum für Forschung und Innovation, in der die strategischen Ziele und Maßnahmen dargelegt werden, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen; unterstützt das Ziel, 3 % des BIP der EU in Forschung und Entwicklung zu investieren, wodurch die Spitzenforschung in der gesamten EU gefördert und Forschungsergebnisse in die Wissenschaft, die Gesellschaft und die Realwirtschaft gelangen können; bedauert, dass es erhebliche Ungleichheiten bei der Forschungsförderung in der EU gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Pakt für Forschung und Innovation in Europa zu verabschieden, der die Verpflichtung beinhaltet, die öffentlichen Ausgaben für Forschung und Innovationen bis 2030 in koordinierter Weise in der ganzen EU auf 1,25 % des BIP zu erhöhen;

156.

fordert die Mitgliedstaaten auf, attraktive wissenschaftliche Laufbahnen für Forschende in Europa zu fördern und sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Frauen gelegt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein gut strukturiertes wissenschaftliche Personal und eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen und eine kontinuierliche Finanzierung ihrer Forschungszentren sicherzustellen; begrüßt, dass die vorgeschlagene Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen dazu beitragen wird, ein EU-weites Forschungs- und Innovationsumfeld zu schaffen, in dem die Zusammenarbeit zwischen der Gesundheitsbranche, der Wissenschaft und anderen Interessenträgern gefördert wird, um wissenschaftliche Erkenntnisse in Innovationen zu überführen, die bei der Prävention, Diagnose, Behandlung und der Bewältigung von Krankheiten, einschließlich Krebs, zum Einsatz kommen;

157.

fordert erneut eine tragfähige und angemessene Finanzierung für eine wettbewerbsfähige europäische Krebsforschung; betont, dass mit dieser Forschung Bereiche angegangen werden sollen, in denen ein hoher ungedeckter Bedarf besteht, und dass die Forschung in allen Bereichen der Krebsbehandlung unter Berücksichtigung aller Behandlungsmodalitäten durchgeführt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mobilisierung öffentlicher Forschung zu Innovationen bei Therapie, Diagnose und Früherkennung von Krebs um mindestens 20 % zu erhöhen und dabei alle betroffenen Patientengruppen zu berücksichtigen; fordert, dass Horizont Europa und die nationalen Forschungsprogramme die Forschung zu pädiatrischen Arzneimitteln und Arzneimitteln für seltene Erkrankungen durch Innovationspreise unterstützen; ist der Ansicht, dass die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Mitteln überarbeitet werden sollten, wobei die Transparenz der zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen geschlossenen Verträge sicherzustellen sowie die Bedingungen für die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit neuer Innovationen bei erfolgreichen Projekten zu klären sind;

158.

unterstützt die Empfehlung des Krebsmissionsbeirats, ein Forschungsprogramm einzurichten, dessen Aufgabe es ist, wirksame Strategien und Methoden zur Krebsprävention im Hinblick auf kommerzielle Faktoren von Gesundheit und Exposition gegenüber berufsbedingten Karzinogenen zu ermitteln (79); unterstützt die Empfehlung zur Schaffung einer Stelle zur Unterstützung der Politik, die darauf ausgerichtet ist, den Wissensaustausch zu verbessern und die Umsetzung krebsbezogener Präventionsstrategien auf der Ebene der EU sowie auf nationaler und lokaler Ebene zu unterstützen;

159.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Programme einzurichten, mit denen die kürzlich gebildete europäische Gemeinschaft für zellbasierte interzeptive Medizin die erforderliche Unterstützung erhalten, wobei diese Gemeinschaft bahnbrechende zellbasierte Technologien kombiniert mit künstlicher Intelligenz entwickeln und zusammenführen wird, die dabei helfen, frühe Entwicklungen bei der Entstehung von Krebs und das Ansprechen auf Therapien zu verstehen und dieses Wissen zu nutzen, um die Behandlungsergebnisse zu verbessern; spricht sich für die Schaffung einer Plattform für zellbasierte interzeptive Medizin aus, die auf Koordinierung und die Schaffung von Synergieeffekten zwischen Forschung, Innovation und bereichsübergreifenden Maßnahmen ausgerichtet ist; betont, dass in entsprechende Forschungs- und Innovationsansätze investiert werden muss, um innovative zellbasierte Strategien für die Früherkennung und personalisierte Behandlung von Krebs zu entwickeln;

160.

betont, dass „vom Labortisch bis zum Krankenbett“, d. h. angefangen bei Laboruntersuchungen bis hin zu angewandten Studien unter Einbeziehung der Patienten, eine unabhängige und multidisziplinäre Krebsforschung stattfinden sowie die Wirksamkeit bereits auf dem Markt befindlicher Arzneimittel regelmäßig neubewertet werden muss; betont, dass die Öffentlichkeit auf transparente und leicht verständliche Weise von den Ergebnissen dieser Forschung unterrichtet werden muss; fordert die Einführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Gesundheitsrisiken, die durch Desinformation und Fehlinformation, insbesondere in den sozialen Medien, hervorgerufen werden, wobei besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Heranwachsenden zu richten ist; fordert, dass Initiativen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse gefördert werden;

161.

hebt hervor, dass Investitionen in die Entwicklung neuer tierversuchsfreier Verfahren wie In-silico-Prüfmethoden oder der Einsatz von Organoiden äußerst wichtig sind, um die vorklinischen Beobachtungszeiträume zu verkürzen, die Forschung effizienter zu machen und nicht notwendige Experimente an Tieren zu verringern, die zudem häufig weniger verlässlich sind; betont, dass tierversuchsfreie Verfahren zum Testen der Karzinogenität von Umweltchemikalien, etwa Teststrategien mit Schwerpunkt auf den zugrunde liegenden biologischen Mechanismen, die zu Krebs führen, relevantere Angaben liefern sollten als die tiergestützten Verfahren, die derzeit für die Stoffsicherheitsbeurteilung verwendet werden, und so den Behörden die Möglichkeit geben, rascher Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition gegenüber schädlichen Chemikalien zu verringern, die Krebserkrankungen verursachen könnten;

162.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich nachdrücklich für die Förderung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit einzusetzen, die sich an den Erfordernissen des Gesundheitswesens orientiert, und die Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten EU abzubauen;

163.

ist der Auffassung, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz, algorithmengestützter Analyse von Massendaten und anderer moderner Technologien bei der Diagnose und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Krebs in den kommenden Jahren möglicherweise große Auswirkungen haben werden; betont, dass die Kombination von Daten aus der Praxis, mathematischer Modellierung, künstlicher Intelligenz und digitalen Werkzeugen wesentlich dazu beitragen wird, innovative Behandlungen kosteneffizienter zu entwickeln und potenziell die für klinischen Prüfungen erforderliche Zahl von Patienten und den Einsatz von Tieren in der Forschung zu verringern; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, das Wissen über die Krebsbiologie durch den Aufbau der Genomforschung und entsprechender Informatikinfrastrukturen zu fördern; fordert alle Durchführungspartner nachdrücklich auf, jederzeit die Grundsätze von Datenschutz und -sicherheit, Vertrauen, Transparenz, Patientenorientierung und Patientenbeteiligung zu beachten;

164.

hebt die entscheidende Bedeutung der klinischen Forschung hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit der Patientenversorgung mit Forschungs- und Innovationsinitiativen zu erleichtern, insbesondere in kleineren Zentren, und damit die Arbeitsbelastung des medizinischen Fachpersonals und das Verhältnis von Patient zu Fachpersonal verringert wird;

165.

fordert, dass untersucht wird, wie sich künstliche Intelligenz und moderne Technologien auf die Diagnose, die Überwachung, die Entscheidungsfindung und Versorgung bei Krebserkrankungen positiv auswirken können; begrüßt die Einführung des Projekts zur Genomforschung für die öffentliche Gesundheit, in dessen Rahmen ein sicherer Zugang zu großen Mengen an Genomdaten bereitgestellt wird, die für die 4P-Medizin (präventiv, personalisiert, präzise und partizipativ) genutzt werden können;

166.

unterstützt die Einrichtung neuer digitaler Ressourcen und Plattformen wie der Initiative über bildgebende Verfahren in der Krebsmedizin und die Stärkung des Europäischen Krebsinformationssystems, wodurch die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, künstliche Intelligenz in den kommenden Jahren nutzbringend auf Massendaten anzuwenden; betont, dass ein gleichberechtigter und transparenter Zugang zu den auf diesen Plattformen enthaltenen Informationen erforderlich ist;

167.

begrüßt, dass im Rahmen des Plans die Leitinitiative „Krebsdiagnostik und Behandlung für alle“ eingeführt wurde, mit der angestrebt wird, eine innovative Krebsdiagnose und -behandlung zugänglicher zu machen und den Einsatz von Sequenzierungstechnologie der nächsten Generation zur schnellen und effizienten Erstellung genetischer Profile von Tumorzellen zu fördern, damit Forschende und Klinikärzte Krebsprofile weitergeben und bei Patienten mit vergleichbaren Krebsprofilen ähnliche oder gleiche Diagnose- und Therapieansätze anwenden können; betont, dass personalisierte Behandlungen auf der Grundlage gut konzipierter klinischer Prüfungen mit nachgewiesenem therapeutischem Mehrwert für die Patienten in Betracht gezogen werden müssen;

168.

begrüßt die geplante Partnerschaft für personalisierte Medizin, die im Plan angekündigt wurde und über Horizont Europa finanziert werden soll, wobei im Rahmen dieser Partnerschaft Prioritäten für Forschung und Ausbildung in der personalisierten Medizin ermittelt, Forschungsprojekte zur Krebsprävention, -diagnose und -behandlung unterstützt und Empfehlungen für die Übernahme von Ansätzen der personalisierten Medizin in die tägliche medizinische Praxis gegeben werden sollen; betont, dass eine genau definierte, allgemein einheitliche Terminologie für „personalisierte Medizin“ festgelegt werden muss, wodurch Investitionen in die Forschung optimiert werden könnten und die Gesundheitskompetenz der Patienten positiv beeinflusst werden könnte; befürwortet die Einführung eines Fahrplans für personalisierte Prävention, der es ermöglicht, Lücken in Forschung und Innovation zu ermitteln und alle bekannten biologischen Anomalien zu erfassen, die zu einer erhöhten Krebsanfälligkeit führen, einschließlich erblicher und umweltbedingter Faktoren sowie pädiatrischer Aspekte; fordert, dass diese Lösungen möglicherweise über das öffentliche Gesundheitswesen zugänglich gemacht werden;

169.

fordert einen Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur, der Zusammenarbeit und der Finanzierung der Forschung im Bereich der gemeinnützigen klinischen Versuche zur Verbesserung der Behandlungsstrategien, wobei der Schwerpunkt auf älteren Menschen sowie auf gefährdeten und unterrepräsentierten Patientengruppen, einschließlich Frauen und Kindern, liegen sollte; fordert, dass die EU die Bemühungen um eine Optimierung des Gesundheitswesens und der Behandlung unterstützt;

170.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, human- und sozialwissenschaftliche Studien zu fördern, insbesondere solche, die sich mit gesundheitlicher Ungleichheit in den verschiedenen Stadien von Krebserkrankungen befassen, sowie Forschungen zur Optimierung der Organisation der Krebsbehandlung, der Finanzierung von Gesundheitsdiensten und -anbietern, der Organisation der Erbringung von Gesundheitsdiensten und der Funktionsweise von Verwaltungseinrichtungen; fordert, dass die Studien auch Ungleichheit in der Krebsbehandlung einbeziehen, die mit Faktoren wie Geschlecht, Alter und sozioökonomischem Status zusammenhängen, mit besonderem Schwerpunkt auf marginalisierten und gefährdeten Gesellschaftsgruppen;

171.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung europäischer multizentrischer klinischer Studien zu unterstützen, insbesondere bei Krebsarten mit geringer Inzidenz und/oder Krebsarten mit eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten, und die multinationale Zusammenarbeit und die Durchführung grenzüberschreitender klinischer Studien zu intensivieren, wobei gegebenenfalls auf bestehenden Strukturen wie dem Europäischen Rat für klinische Krebsforschung im Bereich der Pädiatrie aufzubauen ist, und fernerhin das Engagement kleinerer Länder zu fördern; hebt hervor, dass überdies alle krebspolitischen Initiativen der EU im Interesse definierter und gemeinsamer Ziele abgestimmt werden müssen;

172.

spricht sich für klinische Forschung zur Bewertung der Praxistauglichkeit, Wirksamkeit und Kosteneffizienz von behandlungsunabhängigen Maßnahmen, etwa Studien zu Gesundheitsfaktoren (einschließlich Umweltfaktoren) und zur Lebensqualität, aus;

173.

ist der festen Auffassung, dass Patienten und unabhängige Patientenverbände sowie Eltern und Pflegepersonen, an der Festlegung der Forschungsprioritäten und -ziele für klinische Prüfungen beteiligt werden sollten, damit bei diesen Prüfungen der ungedeckte Bedarf der Patienten in Europa, darunter die Lebensqualität als primäres Ziel, berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass den teilnehmenden Patienten und der Öffentlichkeit die abschließenden Ergebnisse der Prüfungen mitgeteilt werden sollten; fordert, dass Patienten im Kindesalter in die Ermittlung des ungedeckten Bedarfs einbezogen werden und somit zur Gestaltung des Protokolls der klinischen Prüfungen beitragen, dass die Kommunikation mit der Zielgruppe verbessert und die Methoden zur Verbreitung der Ergebnisse optimiert werden; betont, dass der Grad der Einhaltung der Transparenzbestimmungen der Verordnung über klinische Prüfungen überwacht und regelmäßig Gegenstand einer Berichterstattung sein sollte;

174.

befürwortet bei Verfahren zur Erforschung und Entwicklung von Krebsbehandlungen eine striktere Durchführung klinischer Prüfungen und mehr Transparenz, u. a. durch die Einrichtung eines Portals, über das Patienten auf Informationen über die verfügbaren klinischen Prüfungen in Europa zugreifen können; fordert Transparenz in Bezug auf den Zugang zu und der Verwendung von Daten aus klinischen Prüfungen auf der Ebene der EU, darunter Daten zu abgebrochenen Prüfungen; betont, dass dies auch auf Kinder und junge Patienten ausgerichtete Informationen umfassen sollte;

175.

empfiehlt, dass die Forschung ein Parameter im Register der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung sein sollte, wenn es darum geht, Ungleichheit beim Zugang zu klinischen Prüfungen zu messen und zu überwachen sowie regionale und nationale Unterschiede bei der Durchführung von Prüfungen besser zu verstehen und darauf zu reagieren und Verbesserungen durch künftige Initiativen zu verfolgen, die im Rahmen des Plan — wie das EU-Netzwerk onkologischer Spitzenzentren — aufgegriffen werden sollen;

176.

betont, dass geschlechtsspezifische Unterschiede in der Krebsforschung sowohl in der präklinischen als auch in der klinischen Phase berücksichtigt werden sollten, um unter anderem Unterschiede in der Physiopathologie der Erkrankung und der damit verbundenen Komorbiditäten sowie in der Pharmakokinetik/Pharmakodynamik von Arzneimitteln zu beschreiben;

177.

begrüßt die Erklärung von Porto aus dem Jahr 2021 zur Krebsforschung, in der Möglichkeiten für einen umfassenden translationalen Krebsforschungsansatz aufgezeigt werden, der das Potenzial hat, in den Mitgliedstaaten mit einem gut entwickelten Gesundheitssystem im Jahr 2030 eine zehnjährige krebsspezifische Überlebenszeit bei drei Vierteln der diagnostizierten Patienten zu erzielen; fordert die Kommission auf, sich aktiv an der Verwirklichung dieses Ziels zu beteiligen und eine führende Position einzunehmen;

178.

begrüßt, dass Forschende über die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen in den Bereichen Krebsprävention, -prognose, -erkennung, -diagnose und -behandlung weiterhin geschult und ausgebildet werden;

II.   Weitergabe von Wissen

179.

vertritt die Auffassung, dass Fachkenntnisse, Daten, Schulungsprogramme und Kommunikationstools ausgetauscht werden müssen, um das Wissen der Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Forschenden und der Patienten zu erweitern; weist darauf hin, dass eine bereichs- und länderübergreifende Zusammenarbeit und ein entsprechender Wissensaustausch für die weitere Verbesserung der Qualität der Krebsversorgung in der EU entscheidend sind; stellt fest, dass der Datenaustausch von entscheidender Bedeutung ist, wenn es um den Einsatz künstlicher Intelligenz und von Instrumenten des maschinellen Lernens in der Forschung geht, sofern dies unter Aufsicht von Menschen geschieht, und dass der Datenaustausch ferner wichtig ist, um den digitalen Wandel der Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, um die Unterschiede bei der Krebsprävention, -diagnose und -behandlung in ganz Europa zu beseitigen und um die Nutzung der Ressourcen des Gesundheitswesens zu optimieren, indem die Effizienz erhöht und somit eine breitere Verfügbarkeit von Onkologiedaten, auch in weniger urbanisierten und abgelegeneren Gebieten, ermöglicht wird; weist auf den sensiblen Charakter von Gesundheitsdaten hin; fordert eine umfassende Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (80), um unnötige Beschränkungen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu vermeiden; betont, dass es insbesondere seitens der Datenschutzbehörden einer harmonisierten Auslegung und Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung, einschließlich der Erwägungsgründe 33 und 157, sowie gegebenenfalls des Zusammenwirkens mit der Verordnung über klinische Prüfungen, darunter der Erwägungsgründe 29 und 28 Abs. 2, innerhalb der EU bedarf, um die wissenschaftliche Forschung zu erleichtern; fordert den Europäischen Datenschutzausschuss auf, dafür zu sorgen, dass seine Leitlinien zur Gesundheitsforschung unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Forschung aktualisiert werden, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2022 konkrete Vorschläge zu unterbreiten;

180.

fordert die Kommission auf, die Funktionsfähigkeit der Europäischen Referenznetzwerke zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rolle bei der Zusammenführung und Weitergabe von Fachkenntnissen und bewährten Verfahren, um bei der Behandlung von seltenen Krebserkrankungen, von denen schätzungsweise 5,1 Mio. Patienten in Europa betroffen sind und für die eine weitreichende Zusammenarbeit erforderlich ist, die Überweisung von Patienten zu optimieren; betont, dass die Europäischen Referenznetzwerke im Hinblick auf die Überwindung gesundheitlicher Ungleichheit und die Sicherstellung einer sicheren und hochwertigen Behandlung über die EU-Grenzen hinaus von großer Bedeutung sind;

181.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene und tragfähige langfristige Finanzierung der Europäischen Referenznetzwerke Sorge zu tragen und sie in das nationale Gesundheitswesen zu integrieren; fordert, dass die Mittel unter anderem für die Erstattung von Telekonsultationen, die Unterstützung von Partnerschafts- und Bildungsprogrammen und die wirksame Erstattung von Patientenreisen im Einklang mit der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verwendet werden, wo dies erforderlich ist, um verbesserte Versorgungsstandards und den gleichberechtigten Zugang zu den besten Behandlungsmöglichkeiten für alle Patienten, die dies benötigen, in ganz Europa zu fördern; fordert ferner Unterstützung für die Einführung, Modernisierung und reibungslose Funktionsweise einer digitalen Infrastruktur, die den Zugang zu den Europäischen Referenznetzwerken vereinfacht und erleichtert, sowie die Schaffung einer EU-Strategie für Gesundheitsdaten, um die derzeitigen Register für seltene Krankheiten im Rahmen eines gemeinsamen und einheitlichen Datenraums zu verbessern; betont, dass die Finanzierung des weiteren Betriebs der Europäischen Referenznetzwerke durch das Programm EU4Health, Horizont Europa:, das Europäische Semester, die Strukturfonds und durch Artikel 195 der Haushaltsordnung sichergestellt werden muss; befürwortet, dass die vier bestehenden Europäischen Referenznetzwerke (PaedCan zu pädiatrischen Krebserkrankungen, EURACAN zu seltenen soliden Krebserkrankungen bei Erwachsenen, EuroBloodNet zu seltenen hämatologischen Erkrankungen einschließlich seltener hämatologischer Malignome und GENTURIS zu genetischen Tumorrisiko-Syndromen) auf seltene, komplexe, schlecht heilbare Krebserkrankungen und Krebserkrankungen bei Kindern ausgeweitet werden, da dies den gleichberechtigten Zugang von Patienten, darunter von Kindern, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen, zur bestmöglichen Behandlung in ganz Europa erleichtern und die Funktionalität der Europäischen Referenznetzwerke und die Behandlungsergebnisse bei Patienten mit seltenen Krankheiten verbessern würde;

182.

ist der Ansicht, dass es für die weitere Entwicklung und Optimierung der Europäischen Referenznetzwerke erforderlich ist, alle Mitgliedstaaten an den bestehenden Europäischen Referenznetzwerken zu beteiligen — d. h., jeder Mitgliedstaat sollte in jedem Referenznetzwerk und in jeder subklinischen Domäne/jedem thematischen Netzwerk von Referenznetzwerken mindestens ein „Vollmitglied“ oder ein „angeschlossenes Mitglied“ haben –, den Behandlungsweg der einzelnen Patienten durch wirksame Zusammenarbeit der nationalen Kontaktstellen mit den Referenznetzwerken zu vereinfachen, die Funktionsfähigkeit der Referenznetzwerke durch Austausch von Daten über ihre Leistung und Vernetzung auf dem Gebiet seltener Krebserkrankungen zu bewerten, effiziente Tools für die Telemedizin bereitzustellen, mit denen Fallakten und die Ergebnisse von Bildgebungsverfahren auf sichere Art und Weise ausgetauscht werden können, um komplexe seltene Krebserkrankungen zu erörtern und sowohl auf der Ebene der Union (EU4Health) als auch der der Mitgliedstaaten angemessene und langfristige Finanzmittel vorzusehen;

183.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bedeutung nichtstaatlicher lokaler, regionaler und nationaler Organisationen von Krebspatienten, Überlebenden und ihren Angehörigen hinsichtlich ihrer Beteiligung am Wissensaustausch, der Krebsbekämpfung, der rechtlichen Unterstützung und der Bereitstellung gesonderter Finanzmittel für diese Organisationen — insbesondere diejenigen, die an Programmen zur Krebsbekämpfung beteiligt sind — gebührend Rechnung zu tragen;

184.

legt den Mitgliedstaaten nahe, einen spezifischen und maßgeschneiderten Ansatz für seltene Krebserkrankungen von Erwachsenen und für pädiatrische Krebserkrankungen zu unterstützen, u. a. durch eine Bestandsaufnahme zu den EU-Initiativen, und die Europäischen Referenznetzwerke vollständig in ihr nationales Gesundheitswesen einzubinden; fordert, dass gemeinsame und kohärente Protokolle erstellt werden, die die Erhebung von Daten regeln, und eine einheitliche Sammlung von Definitionen mit Erläuterungen zu den erhobenen Daten zu schaffen; fordert, dass Patientenorganisationen für seltene Krebsarten an den Europäischen Referenznetzwerken und dem Europäischen Referenzzentrum beteiligt werden;

185.

weist erneut darauf hin, dass die Gemeinsame Forschungsstelle eine aktive Rolle bei der Unterstützung der Tätigkeiten und der Nutzung der Daten der Krebsregister übernommen hat; ist der Ansicht, dass das Mandat, die Finanzierung und die politische Unterstützung für die Gemeinsame Forschungsstelle gestärkt werden sollten, damit sie ihre koordinierende Tätigkeit mit den Krebsregistern fortführen und intensivieren kann, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung von Behandlungsergebnissen, Erkenntnissen aus der Praxis und die Ermittlung von Krebsclustern und deren Aufnahme in bestehende Krebsregister;

186.

begrüßt die Entwicklung einer europäischen Forschungsinfrastruktur, die ausschließlich der pädiatrischen Forschung gewidmet ist und auch den Bereich der Onkologie abdeckt, die die grundlegende, präklinische und transnationale pädiatrische Forschung erleichtern wird und die Verfügbarkeit von klinischen Prüfungen und von Arzneimitteln für Kinder unterstützt;

187.

begrüßt die Einrichtung des Wissenszentrums für Krebs im Jahr 2021, das zum Austausch und zur Koordinierung von wissenschaftlichen und technischen Initiativen im Zusammenhang mit Krebs auf der Ebene der EU beitragen soll; ist der Ansicht, dass das Wissenszentrum alle Interessenträger einbeziehen sollte (Vertreter aller nationalen Krebsüberwachungsprogramme, Patienten- und Pflegeverbände, wissenschaftliche Gesellschaften, einschlägige Einrichtungen und Agenturen der EU, Vertreter der Wirtschaftsakteure usw.); vertritt die Auffassung, dass sich dieses Wissenszentrum in erster Linie mit Datenprüfungen, Berichten der Europäischen Referenznetzwerke und Krebsregistern befassen sollte; ist der Ansicht, dass sein Auftrag einer klaren Definition bedarf und Folgendes umfassen sollte:

a)

Koordinierung des Netzwerks aller nationalen Krebsüberwachungsprogramme,

b)

Erstellung eines europäischen Fahrplans für großangelegte Präventionskampagnen und Ausbildungsprogramme zur Gesundheitsförderung,

c)

Koordinierung der Aufstellung gemeinsamer Qualitätskriterien für die nationale Akkreditierung von Vorsorgeprogrammen, Krebsregistern und Krebsbehandlungszentren,

d)

Entwicklung von Leitlinien für die klinische Praxis und Qualitätssicherungssysteme auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, um den allgemeinen Behandlungspfad für die verschiedenen Krebsarten, insbesondere für seltene und pädiatrische Krebsarten, zu verbessern,

e)

Ausarbeitung von Jahresberichten und Festlegung von Rahmen zur Verbesserung der Erfassung von Daten aus Vorsorgeprogrammen, Krebsregistern und Europäischen Referenznetzwerken auf der Ebene der EU,

f)

Präsentation von Studien zu den Auswirkungen von Prävention und Diagnose, einschließlich Schätzungen zur Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten durch erhöhte Investitionen in Prävention und Diagnose,

g)

Koordinierung des Austauschs von bewährten Verfahren und Ergebnissen zwischen den Europäischen Referenznetzwerken und den onkologischen Spitzenzentren,

h)

Erstellung eines umfassenden Modells zur Ermittlung der Forschungsprioritäten auf der Grundlage des Plans und von Horizont Europas sowie unter Berücksichtigung der Beiträge von Patienten und Pflegepersonen und eventuell Förderung des Aufbaus eines koordinierten und effizienten Pools von Krebsforschern in Europa,

i)

Erleichterung des Austauschs von in einer europäischen Cloud für Krebsinformationen erfassten anonymisierten Daten für Klinikärzte und Forschende sowie für Einrichtungen, die Gesundheitsdienste und moderne technologische Lösungen für Krebspatienten entwickeln;

j)

Unterstützung gemeinsamer Weiterbildungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe, Patienten und Pflegepersonen,

k)

Bereitstellung von aktuellen, zertifizierten und transparenten Informationen über Krebsursachen, Behandlungen und Rechtsvorschriften der EU für Bürgerinnen und Bürger sowie für Angehörige der Gesundheitsberufe,

l)

Überwachung des Stands der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen aus den nationalen Krebsüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten und regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Überwachung,

m)

Vorschläge für messbare und reproduzierbare Indikatoren für die wichtigsten im Plan dargelegten Ergebnisse;

188.

weist darauf hin, dass die Forschenden zusammenarbeiten müssen, um insbesondere für Patienten mit seltenen Krebserkrankungen die bestmögliche Behandlung zu finden, dass sie jedoch mit ernsthaften Hindernissen konfrontiert sind; fordert die Kommission daher mit Blick auf die Förderung der grenzüberschreitende Krebsforschung auf, im Rahmen ihres Mechanismus für wissenschaftliche Beratung oder durch die Ernennung eines Sonderbeauftragten für grenzüberschreitende Krebsforschung systematisch alle Hindernisse in der grenzüberschreitenden Krebsforschung und -zusammenarbeit, einschließlich der Rechtsvorschriften, zu untersuchen;

189.

empfiehlt, dass mindestens ein Krebsregister in jeder EU-Region, darunter auch in abgelegenen Regionen bzw. in Regionen in äußerster Randlage, eingerichtet wird; hält es für entscheidend, das reibungslose Funktionieren der Krebsregister sicherzustellen; befürwortet den Kapazitätsausbau der nationalen Krebsregister, sodass standardisierte, von Patienten gemeldete Ergebnisse gesammelt, der Lebensstil der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich sozioökonomischer Bedingungen, berufsbezogener Informationen, Umweltfaktoren und anderer Daten, besser erfasst und Ursachen von Ungleichheiten bei der Inzidenz, Prävalenz und Überleben von Krebs ermittelt werden können; betont, dass es notwendig ist, Daten in allen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit zu erheben; fordert, dass Datenquellen vergleichbar und regionale und nationale Krebsregister interoperabel sind, indem der Umfang und die Qualität der Datenerhebung harmonisiert werden, und dass sicher auf diese Daten zugegriffen werden kann; fordert, dass die nationalen Krebsregister beauftragt werden, Unterschiede bei der Morbidität zu analysieren und den nationalen Krebsräten und der Gemeinsamen Forschungsstelle Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen zu unterbreiten; fordert den Einsatz moderner epidemiologischer und molekulargenetischer Methoden, um die Prävalenz von Krebs zu analysieren und seine Ursachen zu ermitteln; fordert die Einrichtung spezieller Krebsregister für pädiatrische Malignome entsprechend der internationalen Klassifikation von Krebs im Kindesalter (ICCC); fordert, dass der Zugang zu klinischen Studien und Programmen für Härtefällen für Erwachsene mit seltenen Krebserkrankungen verbessert wird;

190.

befürwortet nachdrücklich die im Plan angekündigte Einrichtung eines Registers der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung auf europäischer Ebene, um Tendenzen, Unterschiede, Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zwischen und in den Mitgliedstaaten zu ermitteln; ist der Ansicht, dass mit diesem Register dazu beigetragen wird, Herausforderungen und spezifische Handlungsbereiche zu ermitteln, um auf der Ebene der EU sowie auf nationaler und regionaler Ebene Investitionen und Interventionen gezielt auszurichten und die Erforschung von Ungleichheit zu erleichtern; fordert, das Register der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; betont, dass das Register auch soziale Ungleichheiten abdecken muss, etwa im Zusammenhang mit dem sozioökonomischen Status, der Beschäftigung und dem Geschlecht;

191.

fordert die Kommission auf, die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse mit Open Access zu fördern, um sie allen Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Forschenden leicht zugänglich zu machen;

192.

unterstützt die Absicht der Kommission, Krebspatienten den sicheren Zugang zu elektronischen Patientenakten und deren grenzüberschreitende Weitergabe zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die Kommission im Verbund mit DigitalHealthEurope die Grundlage für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten schaffen könnte, wenn in einer europäischen Cloud für Krebsinformationen anonymisierte medizinische Daten (aus Krebsregistern, Krankenhäusern, wissenschaftlichen klinischen Prüfungen und Kohorten) und biologische Daten (von Blut- und Tumorproben) erfasst, analysiert und ausgetauscht würden; betont, dass eine harmonisierte Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten der EU die Grundlage für neue Initiativen zum Datenaustausch wie den europäischen Raum für Gesundheitsdaten bildet; spricht sich dafür aus, dass Gesundheitsdaten für Forschungszwecke genutzt werden (Datenaltruismus); begrüßt die geplante Einrichtung eines virtuellen europäischen digitalen Zentrums für Krebskranke im Rahmen der Mission „Krebs“ von Horizont Europa, bei dem es um die Unterstützung eines standardisierten Verfahrens für die Teilnahme von Patienten geht, die bereit sind, ihre standardisierten und einheitlich definierten Gesundheitsdaten zu hinterlegen und auszutauschen; empfiehlt, dass die Patienten bei allen Maßnahmen im Hinblick auf die Speicherung und Nutzung von Gesundheitsdaten zum Zweck der Politikgestaltung und der Forschung einbezogen werden; begrüßt, dass das Europäische Krebsinformationssystem bis spätestens Ende 2021 erweitert werden sollte;

193.

fordert bessere Normen für die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe; spricht sich für gemeinsame und multidisziplinäre Weiterbildungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe in enger Zusammenarbeit mit europäischen wissenschaftlichen Gesellschaften aus; begrüßt die Einführung eines fachübergreifenden Fortbildungsprogramms zu Krebs in allen Phasen der Behandlung und Pflege, bei dem es auch um Therapien, Komplikationen und Komorbiditäten, Überleben und Sterbebegleitung geht;

III.   Finanzierung des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung

194.

betont, dass der Plan nicht nur als politische Verpflichtung zur Förderung des Wandels betrachtet werden darf, sondern auch als ein Paket konkreter und anspruchsvoller Initiativen zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Linderung des durch Krebs verursachten körperlichen und psychischen Leids; fordert die Kommission auf, die kohärente Umsetzung der im Plan skizzierten Initiativen zu optimieren und den Mitgliedstaaten klare Leitlinien für konkrete Maßnahmen gegen den ungleichen Zugang zur Krebsdiagnose und -behandlung an die Hand zu geben sowie eine angemessene Finanzierung bereitzustellen, damit insbesondere Lösungen für die Beseitigung des ungleichen Zugangs gefunden werden; hebt allerdings hervor, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten voneinander abweichen, wenn es darum geht, für Gesundheitsprogramme vorgesehene Finanzmittel in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen sowie einen klaren Überblick über die zweckgebundenen EU-Ressourcen, die spezifisch definierten Möglichkeiten, wie die im Plan skizzierten Maßnahmen mit den darin genannten EU-Finanzierungsmechanismen verknüpft werden können, und die möglichen Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen dem Programm EU4Health und anderen Programmen etwa Digital Europe, Horizont Europa, NextGenerationEU bzw. der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie den Struktur- und Kohäsionsfonds zu bieten, um den Zugang zu hochwertiger Diagnose und Versorgung gleichberechtigter zu gestalten, angemessene Investitionen in die Krebsprävention und -innovation sicherzustellen und die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitswesens zu verbessern; betont, dass die Kohäsionsfonds für die Verwirklichung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung immens wichtig sind, insbesondere in weniger entwickelten Teilen der EU, einschließlich der ländlichen Regionen, und zwar durch Investitionen in die Infrastruktur und in die Arbeitskräfte des Gesundheitswesens;

195.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ausreichend Finanzmittel für die angemessene Umsetzung des Plans und ihrer jeweiligen nationalen Krebsüberwachungsprogramme vorgesehen werden; ist der Auffassung, dass höchstens 30 % der im Plan vorgesehenen Mittel für die Umsetzung der nationalen Krebsüberwachungsprogramme eingeplant werden sollten;

196.

begrüßt den Finanzierungsplan im Umfang von 4 Mrd. EUR; weist auf den ergänzenden Charakter der Finanzierungsquellen hin, wie im Plan dargelegt; stellt fest, dass der vorgeschlagene Haushalt als erster Schritt zur Verwirklichung sämtlicher Maßnahmen, die im Rahmen des Plans vorgesehen sind, behandelt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass für den Plan verschiedene Finanzierungsquellen genutzt werden, etwa die Programme EU4Health, Horizont Europa und Digitales Europa, die Fonds der Kohäsionspolitik sowie die Aufbau- und Resilienzfazilität; hebt hervor, dass bei allen Finanzierungsquellen die Bekämpfung von Krebs auf kohärente und transparente Weise berücksichtigt werden muss; betont insbesondere, dass die Krebsforschung, die Innovation in diesem Bereich und die Prävention verbessert und dafür mehr Finanzmittel vorgesehen werden müssen; betont, dass die für den Plan vorgeschlagenen Mittel regelmäßig überprüft werden müssen, um sie eventuell aufzustocken, wenn die Möglichkeit dazu besteht; betont, dass die Mitgliedstaaten diese Mittel so einsetzen müssen, dass sie dem vom jeweiligen Land ermittelten Bedarf entsprechen und dem öffentlichen Interesse und dem öffentlichen Gesundheitswesen zugutekommen;

o

o o

197.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.

(1)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 182.

(2)  Arbeitsdokument vom 27. Oktober 2020.

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(4)  Zwischenbericht des Krebsmissionsbeirats mit dem Titel „Conquering cancer: Mission possible“ (Den Krebs besiegen — kein unmögliches Unterfangen).

(5)  ABl. C 269 I vom 7.7.2021, S. 3.

(6)  ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 34.

(7)  https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/major_chronic_diseases/docs/2017_cancerscreening_2ndreportimplementation_en.pdf

(8)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

(9)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(10)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.

(11)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(12)  ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1.

(13)  https://www.eea.europa.eu/publications/healthy-environment-healthy-lives

(14)  ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 76.

(15)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/690012/EPRS_STU(2021)690012_EN.pdf

(16)  https://cancer-code-europe.iarc.fr/index.php/de/

(17)  https://www.europeancancer.org/2-standard/66-european-code-of-cancer-practice

(18)  https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/336595/WHO-EURO-2020-1435-41185-56004-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y

(19)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2.

(20)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 4.

(21)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 75.

(22)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 71.

(23)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 48.

(24)  ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 102.

(25)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 83.

(26)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 128.

(27)  https://www.europeancancer.org/resources/201:time-to-act.html

https://www.europeancancer.org/timetoact/impact/data-intelligence

(28)  https://www.endocrine.org/news-and-advocacy/news-room/2015/estimated-costs-of-endocrine-disrupting-chemical-exposure-exceed-150-billion-annually-in-eu

(29)  EU-OSHA: https://osha.europa.eu/de/themes/work-related-diseases/work-related-cancer

(30)  EU-OSHA: https://osha.europa.eu/en/publications/worker-survey-exposure-cancer-risk-factors/view

(31)  Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28).

(32)  https://www.who.int/publications/m/item/technical-report-on-pricing-of-cancer-medicines-and-its-impacts

(33)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

(34)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(35)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(36)  https://fctc.who.int/who-fctc/overview

(37)  https://fctc.who.int/protocol/overview

(38)  https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/en/73774

(39)  ABl. C 296 vom 5.12.2009, S. 4.

(40)  Scoccianti C., Cecchini M., Anderson A.S. et al., „European Code against Cancer 4th Edition: Alcohol drinking and cancer“, Cancer Epidemiology, Band 45, Dezember 2016, S. 181–188 (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/27816465/).

(41)  https://www.euro.who.int/de/health-topics/disease-prevention/alcohol-use/news/news/2018/09/there-is-no-safe-level-of-alcohol,-new-study-confirms

(42)  https://www.thelancet.com/action/showPdf?pii=S0140-6736%2818%2931310-2

(43)  Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2006 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (COM(2006)0625).

(44)  https://www.thelancet.com/journals/lanonc/article/PIIS1470-2045(21)00279-5/fulltext

(45)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(46)  Vorschlag der Kommission vom 24. März 2021 für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (COM(2021)0137).

(47)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 32.

(48)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

(49)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(50)  Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 81).

(51)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(52)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 64.

(53)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

(54)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(55)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(56)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(57)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(58)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(59)  https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/608866/ IPOL_STU(2019)608866_EN.pdf

(60)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(61)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0427.

(62)  ABl. C 466 vom 28.12.2018, S. 1.

(63)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(64)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(65)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(66)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic agenda for medical ionising radiation applications (SAMIRA)“ (Strategische Agenda für medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung), (SWD(2021)0014).

(67)  https://www.accelerate-platform.org/

(68)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(69)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(70)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(71)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).

(72)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(73)  Europäische Krebsorganisation, „Cancer Will Not Wait for the Covid-19 Pandemic to End. It is Time to Act.“, 11. Mai 2021, abgerufen am 21. Dezember 2021.

(74)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(75)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(76)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(77)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(78)  ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79.

(79)  Krebsmissionsbeirat, Conquering Cancer — Mission Possible, Europäische Kommission, 2020.

(80)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.


Donnerstag, 17. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/148


P9_TA(2022)0039

Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht 2021 (2021/2182(INI))

(2022/C 342/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 21 und 36,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 und ihre nachfolgenden Dokumente sowie die Charta von Paris für ein neues Europa vom 19. bis 21. November 1990,

unter Hinweis auf den Bericht des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 16. Juni 2021 mit dem Titel „GASP-Bericht — Unsere Prioritäten 2021“ (HR(2021)0094),

unter Hinweis auf die Resolution des UN-Sicherheitsrats 1325(2000) vom 31. Oktober 2000 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 16. September 2021 zur Ausrichtung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Russland (1) und seine Entschließung vom 16. Dezember 2021 zur Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine (2),

unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO vom 10. Juli 2016 und 8. Juli 2018,

unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zu der Lage in Hongkong, einschließlich der Entschließung vom 8. Juli 2021 zu Hongkong, insbesondere zum Fall von „Apple Daily“ (3), und vom 19. Juni 2020 zu dem Gesetz der VR China über die nationale Sicherheit in Bezug auf Hongkong und die Notwendigkeit aufseiten der EU, Hongkongs hohes Maß an Autonomie zu verteidigen (4),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0354/2021),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament in der Pflicht und Verantwortung steht, seine demokratische Kontrolle über und seine Überprüfung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auszuüben, und sowohl die erforderlichen Informationen transparent und zeitnah erhalten als auch über wirksame Mittel verfügen sollte, um dieser Rolle umfassend und wirksam nachzukommen;

B.

in der Erwägung, dass durch die jüngsten internationalen Entwicklungen und multidimensionalen Herausforderungen sowie ein sich rasch wandelndes geopolitisches Umfeld die bestehenden Tendenzen, die zentrale Aspekte der GASP der EU betreffen, beschleunigt wurden, die Anfälligkeit der EU für außenpolitische Ereignisse und außenpolitischen Druck sichtbar wurde, die Notwendigkeit eines stärkeren, ehrgeizigeren, glaubwürdigeren, strategischeren und einheitlicheren Vorgehens der EU auf internationaler Bühne hervorgehoben und zudem deutlich wurde, dass die EU in der Lage sein muss, ihre eigenen strategischen Ziele eigenständig festzulegen und die Fähigkeiten zu entwickeln, diese zu verfolgen;

C.

in der Erwägung, dass diese Entwicklungen und Herausforderungen folgende Aspekte umfassen: die beispiellose COVID-19-Pandemie, die ihren Ursprung in Wuhan (China) hat, und deren Folgen, die sich wandelnde Rolle der USA auf der Weltbühne, die Bemühungen Russlands um eine Zerschlagung der europäischen Sicherheitsarchitektur und seine anhaltenden Angriffe auf die Ukraine und die Besetzung von Gebieten in Georgien und der Ukraine, hybride Angriffe auf die EU-Mitgliedstaaten, wie die Instrumentalisierung von Migranten, mit denen unsere demokratischen Grundfesten infrage gestellt werden sollen, die fortgesetzte Verletzung des Völkerrechts durch Belarus, das zunehmend dominante Auftreten der Kommunistischen Partei Chinas und anderer autoritärer und totalitärer Regime, den unlängst erfolgten raschen Zusammenbruch der staatlichen Strukturen Afghanistans und die anschließende Übernahme des Landes durch die Taliban, die Spannungen im indopazifischen Raum, insbesondere im Süd- und Ostchinesischen Meer sowie in der Meerenge von Taiwan, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Infragestellung von Übereinkommen über Rüstungsbegrenzung, den Klimawandel, die Finanzkriminalität, die Verschärfung regionaler Konflikte, die zu Vertreibungen geführt haben, Wettbewerb um natürliche Ressourcen, Energie- und Wasserknappheit, gescheiterte Staatswesen, Terrorismus, die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität, Cyberangriffe und Desinformationskampagnen;

D.

in der Erwägung, dass diese bestehenden Tendenzen das Ergebnis von Verschiebungen im globalen Machtgleichgewicht hin zu einer multipolaren Welt mit verschärftem geopolitischem Wettbewerb sind, in deren Zuge die Weltordnungspolitik und die Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter zu einem Zeitpunkt, zu dem diese zunehmend benötigt werden, erschwert werden;

E.

in der Erwägung, dass die Welt in eine neue Epoche des „Unfriedens“ eingetreten ist, eine Zeit zunehmender geopolitischer Unsicherheit, einhergehend mit einer Zunahme von regionalen Konflikten und der Konkurrenz zwischen den Großmächten, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit der EU hat;

F.

in der Erwägung, dass die anhaltende militärische Massierung russischer Streitkräfte entlang der Grenze zur Ukraine und in den rechtswidrig besetzten Gebieten der Ukraine sowie in Belarus und im Bezirk Kaliningrad eine ernstzunehmende und gravierende Bedrohung der Sicherheit der Ukraine und Europas darstellt; in der Erwägung, dass weitere militärische Handlungen und hybride Angriffe der Russischen Föderation zur Verhängung harter wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten, der NATO und anderen Partnern führen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der EU immer deutlicher werden;

H.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte des weltweiten Bevölkerungswachstums bis zum Jahr 2050 voraussichtlich in Afrika zu verzeichnen sein wird und dass davon ausgegangen wird, dass 1,3 Milliarden der zusätzlichen 2,4 Milliarden Menschen auf der Welt aus Afrika stammen werden; in der Erwägung, dass sich dieses Wachstum auf einige der ärmsten Länder konzentrieren und zusammen mit den Auswirkungen des Klimawandels zu einer Reihe neuer Herausforderungen führen wird, die, wenn sie nicht schon jetzt angegangen werden, extrem problematische Auswirkungen sowohl auf diese Länder als auch auf die EU haben werden; in der Erwägung, dass im Bericht der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2019 über Handel und Entwicklung (5) davon ausgegangen wird, dass zusätzlich 2,5 Bio. USD jährlich benötigt werden, um die Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen;

I.

in der Erwägung, dass die EU auf der internationalen Bühne mit einer gemeinsamen Stimme auf der Grundlage einer gemeinsamen strategischen Kultur handeln muss, um ihre Führungsrolle auszubauen und den Multilateralismus wiederzubeleben und zu reformieren, wobei sie sich von ihren Werten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der sozialen Gerechtigkeit, der Grundrechte, darunter der Gleichstellung der Geschlechter und der Unterstützung der Freiheit auf der ganzen Welt, sowie ihrer Vision für eine nachhaltige und inklusive Zukunft leiten lassen sollte;

J.

in der Erwägung, dass eine breite Mehrheit der EU-Bürger und der auf der digitalen Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas bislang eingegangenen Kommentare eine stärkere Rolle der EU und einen gemeinsamen europäischen Ansatz in außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten befürwortet und sich eine kohärentere und wirksamere Außen- und Sicherheitspolitik der EU wünscht;

1.

betont, dass die EU im Hinblick auf die Verwirklichung des strategischen Ziels, ihre globale Führungsrolle auszubauen, ihre GASP auf der Grundlage der folgenden sechs Maßnahmen gestalten sollte:

Verteidigung der regelbasierten internationalen Ordnung auf der Grundlage der Grundsätze und Verpflichtungen, die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind,

Übernahme einer Führungsrolle bei der Stärkung multilateraler Partnerschaften für globale Prioritäten, insbesondere der EU-Partnerschaft mit den Vereinten Nationen, und bei dem Schutz und der Förderung von Demokratie und Menschenrechten weltweit;

Verbesserung der Öffentlichkeitswirkung und Entscheidungsfindung in der EU und umfassende und wirksamere Nutzung von Hard-Power- und Soft-Power-Instrumenten der EU, auch durch die Einführung einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen der EU-Außenpolitik;

Verwirklichung einer europäischen Souveränität durch eine kohärente Verknüpfung außen- und innenpolitischer Maßnahmen der EU und durch eine Kombination der Fähigkeit, bei Bedarf autonom zu handeln, mit der Bereitschaft zur strategischen Solidarität mit gleichgesinnten Partnern;

Weiterentwicklung regionaler Strategien, auch des diplomatischen und wirtschaftlichen Engagements und der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit;

Stärkung der demokratischen Aufsicht, Kontrolle und Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Dimension bei der GASP der EU;

Übernahme einer Führungsrolle bei der Stärkung multilateraler Partnerschaften für globale Prioritäten, insbesondere der EU-Partnerschaft mit den Vereinten Nationen, und bei dem Schutz und der Förderung von Demokratie und Menschenrechten weltweit

2.

begrüßt die wachsenden Bestrebungen und die Initiativen der EU, bei der Förderung globaler Partnerschaften zu Schlüsselprioritäten und bei der Stärkung einer rechte- und wertebasierten multilateralen Ordnung eine Führungsrolle zu übernehmen, und zwar mithilfe einer Reform der wichtigsten Institutionen und Organisationen, durch die ihre Effizienz verbessert und ihre Resilienz erhöht wird, und einer besseren Nutzung bestehender Mechanismen und Institutionen im Hinblick auf eine multilaterale Weltordnungspolitik; stellt fest, dass es der internationalen Gemeinschaft mithilfe dieser Initiativen ermöglicht wird, im Rahmen des Völkerrechts globale Herausforderungen wie den Klimawandel, Pandemien, die Energiekrise und terroristische Bedrohungen wirksam anzugehen und gegen den Einfluss böswilliger autoritärer Akteure vorzugehen; bekräftigt, dass im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen sichergestellt werden muss;

3.

betont, dass in den Bereichen Klimaschutz und Menschenrechte sowie im Rahmen des Krisenmanagements eine wirklich strategische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen aufgebaut werden muss; fordert die Mitgliedstaaten und die Regierungen weltweit auf, den Gremien der Vereinten Nationen mehr Kompetenzen, Ressourcen und Interventionskapazitäten zuzuweisen; bedauert, dass China und Russland den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen daran hindern, unterdrückerische Regime für ihr Handeln zu verurteilen, eine geschlossene internationale Reaktion auf verschiedene Krisen behindern und die Umsetzung von G7-Beschlüssen auf der Ebene der Vereinten Nationen verhindern; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen, damit der IStGH seinen Aufgaben nachkommen kann;

4.

betont, dass die EU die Demokratie weltweit verteidigen und fördern muss, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und unter anderem für die strikte Einhaltung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten Sorge trägt; fordert die EU auf, eine Allianz der Demokratien weltweit zu fördern; betont, dass Ressourcen gebündelt, bewährte Verfahren ausgetauscht, gemeinsame Maßnahmen koordiniert und gemeinsame Strategien entwickelt werden müssen, was das Vorgehen gegen böswillige Einmischung und Desinformation vonseiten von autoritären Staaten und deren Stellvertretern, feindseligen nichtstaatlichen Akteuren und Organisationen sowie demokratiefeindlichen Akteuren innerhalb von demokratischen Gesellschaften betrifft; ist der Überzeugung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten — wenn dies erfolgreich sein soll — unter anderem durch eine enge Zusammenarbeit mit der NATO einen behördenübergreifenden und gesamtgesellschaftlichen Ansatz zur Abwehr hybrider Bedrohungen samt einer ehrgeizigen Agenda zur Demokratieförderung voranbringen sollten, deren Schwerpunkt auf der Wahrung und Förderung der Redefreiheit und der Unabhängigkeit der Medien liegt; bringt in diesem Zusammenhang seine uneingeschränkte Unterstützung für die von den USA veranstalteten Gipfeltreffen für Demokratie zum Ausdruck, deren Schwerpunkt auf konkreten Maßnahmen liegt, mit denen die allgemeinen Menschenrechte verteidigt und Rückschritte bei der Demokratie verhindert werden sollen sowie Korruption bekämpft werden soll;

5.

fordert die EU auf, ihr Instrumentarium zur Bekämpfung ausländischer Einmischung, Propaganda und Einflussnahme weiterzuentwickeln, wozu auch gehört, neue Instrumente auszuarbeiten, die es ermöglichen, den Verantwortlichen Kosten aufzuerlegen, und einschlägige Strukturen zu stärken, insbesondere die Taskforces des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) im Bereich der strategischen Kommunikation; begrüßt die laufende Überarbeitung des Verhaltenskodex der Kommission für den Bereich der Desinformation; betont, dass die EU ihre Maßnahmen durch eine bessere und strategischere Kommunikation ihrer außenpolitischen Maßnahmen gegenüber ihren eigenen Bürgern und darüber hinaus sichtbarer machen muss;

6.

ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Rückschritte in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte in immer mehr Drittländern, auch im Zusammenhang mit Versuchen, politische Rechte zu beschneiden und die Integrität von Wahlen zu beeinträchtigen; bekräftigt, wie wichtig die kontinuierliche Unterstützung der EU für Wahlprozesse in der Welt ist, unter anderem durch Wahlbeobachtungsmissionen, und erinnert an die diesbezüglich grundlegende Rolle des Parlaments; betont, wie wichtig es ist, einheimische Wahlbeobachter bestmöglich zu schützen; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit bei der Wahlbeobachtung mit allen einschlägigen Partnern wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Europarat und den Organisationen, die die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und den Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter billigen, weiter zu verstärken;

7.

legt der EU nahe, ihre Führungsrolle bei der Verteidigung und Förderung der Freiheit, der Demokratie und der Menschenrechte in multilateralen Foren, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, weiter auszubauen; vertritt die Auffassung, dass die EU für eine transparente und wirksame Anwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Gesetz) sorgen sollte, auch indem deren Anwendungsbereich auf Korruptionsdelikte ausgeweitet wird; bekräftigt, dass die EU die Menschenrechtsbestimmungen im Rahmen der von ihr abgeschlossenen internationalen Abkommen besser durchsetzen sollte; weist erneut auf den politischen Charakter der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte hin, die Teil eines integrierten und umfassenden politischen Ansatzes der Union ist;

8.

besteht auf der vollständigen Umsetzung und systematischen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und des dritten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP III) bei allen außenpolitischen Maßnahmen der EU, auf allen Ebenen des Engagements und bei allen einschlägigen Tätigkeiten und Konzepten, auch über die Laufzeit des GAP III hinaus; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit eine Führungsrolle zu übernehmen; fordert den EAD nachdrücklich auf, die geografische Ausgewogenheit innerhalb des Mitarbeiterstabs zu verbessern, um eine angemessene Vertretung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten zu erreichen und so ihrer Vielfalt Rechnung zu tragen, wie dies in Artikel 27 des Beamtenstatuts vorgesehen ist (6);

9.

fordert eine wirksame Umsetzung des EU-Konzepts für Friedensvermittlung aus dem Jahr 2020, um die Position der EU als einflussreicher globaler Akteur, der in die Konfliktverhütung und Mediation investiert, und als führender Akteur bei der Förderung und Umsetzung des Friedens auf internationaler Ebene zu stärken; erinnert an den komparativen Vorteil der EU im Bereich der Konfliktverhütung und -beilegung gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten; hebt die Schlüsselrolle hervor, die das Parlament mittels der parlamentarischen Diplomatie in diesem Bereich spielt; erkennt die Rolle von Jugendorganisationen an, wenn es darum geht, friedliche Gesellschaften aufzubauen und eine Kultur des Friedens, der Toleranz und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs zu fördern;

10.

bekräftigt seine Forderung nach einer stärkeren Unterstützung der EU-Strategie für maritime Sicherheit, da die Aufrechterhaltung der Freiheit der Schifffahrt sowohl weltweit als auch in der Nachbarschaft eine wachsende Herausforderung darstellt; hebt hervor, dass die Freiheit der Schifffahrt zu jeder Zeit respektiert werden sollte; fordert die EU auf, sich stärker auf die Sicherstellung der Freiheit der Schifffahrt und auf Maßnahmen zur Deeskalation und Verhütung bewaffneter Konflikte und militärischer Zwischenfälle auf See zu konzentrieren;

11.

fordert eine ehrgeizige EU-Agenda in Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern, wenn es darum geht, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU zu unterstützen und sich mit der Frage der Verfolgung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung zu befassen; weist darauf hin, dass die Unterstützung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit zur Förderung eines dauerhaften Friedens und somit zur Bewältigung zahlreicher Herausforderungen beiträgt, mit denen die EU und ihre Partnerländer konfrontiert sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich einen neuen EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu ernennen;

12.

begrüßt die Anstrengungen der EU als globaler Vorreiter bei der Bekämpfung des Klimawandels und fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, neue Initiativen wie die Internationalisierung des europäischen Grünen Deals sowie Initiativen vorzuschlagen, um auf klimabedingte Sicherheitsrisiken zu reagieren, und gegen die Auswirkungen des Klimawandels auf lokaler Ebene, insbesondere auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen und stark betroffene Gemeinschaften, vorzugehen; ist der Auffassung, dass die EU ehrgeizige CO2-Reduktionsziele in Drittländern unterstützen sollte, und betont, dass die Klimadiplomatie dabei eine entscheidende Rolle spielen muss; geht davon aus, dass die Umsetzung des europäischen Grünen Deals erhebliche geopolitische Auswirkungen haben und die Beziehungen der EU zu einigen ihrer Partner beeinflussen wird, etwa indem die Abhängigkeit der EU von aus Russland gelieferten fossilen Brennstoffen angegangen wird;

13.

begrüßt den Ansatz und die weltweite Führungsrolle der EU bei der Bereitstellung von COVID-19-Impfstoffen und bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie mithilfe des COVAX-Mechanismus und des globalen Aufbaupakets „Team Europa“; fordert die EU auf, eine solide globale Gesundheitsstrategie vorzuschlagen, wozu auch Bemühungen auf globaler Ebene und auf EU-Ebene gehören, sich auf bevorstehende Krisen besser umfassend vorzubereiten und wirksam darauf zu reagieren und einen freien, fairen, erschwinglichen und gerechten Zugang zu Impfstoffen weltweit sicherzustellen; bekräftigt, dass die EU ihre Autonomie im Gesundheitsbereich stärken und ihre Lieferketten diversifizieren muss, um nicht länger von autoritären und totalitären Regimen abhängig zu sein; begrüßt die Partnerschaft zwischen der EU und den USA im Rahmen der weltweiten COVID-19-Impfkampagne;

14.

erkennt an, dass Technologie, Konnektivität und Datenströme wichtige Aspekte der Außenbeziehungen und Partnerschaftsabkommen der EU sind und erhebliche geopolitische Auswirkungen haben; fordert die EU mit Nachdruck auf, globale Partnerschaften für die Festlegung von fairen, offenen und werteorientierte Normen und Standards für einen regelbasierten, ethischen und auf den Menschen ausgerichteten Einsatz von Technologie zu entwickeln, in deren Rahmen die Privatsphäre der einzelnen Nutzer geachtet wird, insbesondere was künstliche Intelligenz und die Verwaltung des Internets betrifft, indem sie die Cyberdiplomatie in den Mittelpunkt ihres auswärtigen Handelns stellt; betont, dass die EU in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Demokratien sicherstellen und bei der Bewältigung von Konflikten für die Achtung des Völkerrechts und des humanitären Rechts Sorge tragen muss; hebt die spezifische Bedrohung hervor, die die neuen digitalen Technologien für Menschenrechtsverteidiger und andere Menschen durch die Kontrolle, Einschränkung und Unterwanderung ihrer Aktivitäten darstellen können, wie es jüngst durch die Pegasus-Enthüllungen deutlich geworden ist; fordert die EU auf, eine Initiative zu ergreifen, durch die ein Moratorium für die Ausfuhr von Spionagesoftware für repressive Zwecke und die Annahme eines soliden internationalen Regelungsrahmens für diesen Bereich vorangebracht werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (7) die gebührende Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und eine angemessene Überprüfung der Ausfuhr von Überwachungstechnologien und technischer Hilfe aus der EU sicherzustellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Regierungen von Drittländern für eine Beendigung repressiver Rechtspraktiken und Vorschriften für Cybersicherheit und zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen; betont, dass die EU die Rechte des Einzelnen wahren muss; unterstreicht daher, dass Systeme zur Bewertung des sozialen Verhaltens nicht im Einklang mit den Grundwerten der EU stehen; betont, dass solche Maßnahmen und Überwachungsinstrumente unter keinen Umständen in der EU eingeführt und eingesetzt werden dürfen; betont daher, dass die EU Maßnahmen ergreifen muss, um der grenzüberschreitenden Reichweite der digitalen Unterdrückung Grenzen zu setzen und ihr zu begegnen; weist darauf hin, dass die Ausfuhr von Verteidigungstechnologien und -ausrüstung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

15.

bekräftigt, dass die EU eine globale Strategie zur Förderung der Konnektivität als Erweiterung der derzeitigen Strategie zur Förderung der Konnektivität zwischen der EU und Asien und als strategische Reaktion entwickeln und umsetzen sollte, um ihren Einfluss in vielen Regionen der Welt wie Lateinamerika, Afrika und Asien zu stärken; begrüßt daher die von der Kommission am 1. Dezember 2021 vorgelegte ehrgeizige und vielschichtige Initiative mit dem Titel „Global Gateway“, in deren Rahmen gemeinsam mit Partnern auf der ganzen Welt in fairer und nachhaltiger Weise unter anderem in digitale Netze und eine hochwertige Infrastruktur investiert werden soll und stärkere Partnerschaften in Aussicht gestellt werden, ohne dass dabei Abhängigkeiten geschaffen werden; betont, dass die Kommission die Durchführung von Konnektivitätsprojekten mit Drittländern von der Einhaltung strenger Sozial- und Arbeitnehmerrechte, von Transparenz, der Menschenrechte, der Sorgfaltspflicht, von Interoperabilität, einer verantwortungsvollen Regierungsführung und demokratischer Standards sowie der ethisch vertretbaren Nutzung von Technologien sowohl im In- als auch im Ausland abhängig machen sollte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission eine Strategie zur Verbesserung des Zugangs ihrer Partner zu verlässlichen und sicheren Technologien ausarbeiten sollte; betont, dass durch Investitionen in die Konnektivität die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und eine mit dem Übereinkommen von Paris vereinbare Dekarbonisierung der Wirtschaft unterstützt werden müssen; fordert verstärkte Anstrengungen zur Umsetzung der Konnektivitätspartnerschaften der EU und legt der Kommission nahe, diese Konnektivitätsprojekte in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern zu entwickeln; würde die Einrichtung einer Konnektivitätspartnerschaft mit der Afrikanischen Union auf dem nächsten AU-EU-Gipfel begrüßen;

16.

begrüßt die globale G7-Initiative „Build Back Better World“ und fordert die EU nachdrücklich auf, bei deren Weiterentwicklung eine aktive Rolle zu spielen, auch indem Verbindungen zur Initiative „Global Gateway“ ermittelt und Synergieeffekte dazu hergestellt werden;

Verbesserung der Öffentlichkeitswirkung und Entscheidungsfindung in der EU und umfassende und wirksamere Nutzung von Hard-Power- und Soft-Power-Instrumenten der EU, auch durch die Einführung einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen der EU-Außenpolitik

17.

bekräftigt, dass die EU in allererster Linie Geschlossenheit und eine ausgeprägtere und echte politische Bereitschaft ihrer Mitgliedstaaten braucht, sich miteinander auf gemeinsame außenpolitische Ziele und eine Zusammenarbeit der EU in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu verständigen und dies zu fördern, um die in Artikel 21 EUV genannten Ziele, Werte, Grundsätze und Normen umzusetzen; betont, dass eine Sicherheits- und Verteidigungsunion geschaffen werden muss, die als Ausgangspunkt für die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik im Einklang mit der Bestimmung in Artikel 42 Absatz 2 EUV dienen würde;

18.

betont, dass die Außenpolitik der EU über eigene Instrumente in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte sowie Sicherheit und Verteidigung verfügen muss; weist darauf hin, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) zwar im Vertrag von Lissabon verankert, jedoch erst im Jahr 2017 aufgenommen wurde; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat daher auf, den Mut aufzubringen, alle außenpolitischen Instrumente, die in den Verträgen vorgesehen sind, möglichst effizient zu nutzen;

19.

betont, dass die EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Fähigkeit stärken muss, effizient, frühzeitig, vorausschauend und eigenständig zu handeln und ihre Reaktion auf aktuelle und künftige Herausforderungen zu gestalten; betont, dass die EU dringend einen Mechanismus für den automatischen Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU zu außen- und sicherheitspolitischen Angelegenheiten außerhalb der Union einrichten muss, auch was den Bereich Terrorismus betrifft, der nach wie vor eine Bedrohung für die europäischen Werte und die europäische Sicherheit darstellt und einen mehrdimensionalen Ansatz erfordert; begrüßt das laufende Verfahren des Strategischen Kompasses als Ausgangspunkt für Fortschritte auf dem Weg zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion, für die strategische Souveränität der EU in Bezug auf ihre Sicherheit und Verteidigung und für das Entstehen einer gemeinsamen europäischen strategischen Sicherheits- und Verteidigungskultur, die von unseren gemeinsamen Werten und Zielen und von einem gemeinsamen Verständnis von Bedrohungen sowie von Respekt gegenüber der spezifischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten geprägt wird; erwartet, dass der Strategische Kompass dazu beitragen wird, zu einer gemeinsamen Vision für die Sicherheit und Verteidigung in der EU im Rahmen der Verwirklichung von strategischer Autonomie zu gelangen; betont, dass sich das Ergebnis in einer reformierten Fassung der Globalen Strategie der EU aus dem Jahr 2016 widerspiegeln sollte, in der die wichtigsten Bedrohungen, Herausforderungen und Chancen berücksichtigt und Wege aufgezeigt werden, wie die EU eine aktivere Rolle weltweit spielen kann; betont ferner, dass diese Erkenntnisse die Grundlage für eine Überarbeitung weiterer Dokumente wie des Fähigkeitenentwicklungsplans aus dem Jahr 2018 bilden sollten;

20.

hebt den Stellenwert der Menschenrechte als integraler Bestandteil des Instrumentariums der EU für auswärtige Angelegenheiten hervor und unterstreicht deren Komplementarität; fordert die EU auf, sich bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Anwendung von Sanktionen mit Partnerländern abzustimmen, um deren Schlagkraft zu erhöhen; weist darauf hin, dass die konsequente und einheitliche Anwendung restriktiver Maßnahmen durch alle Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU ist; fordert die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge sowie den Rat und den VP/HR, die für die Geschlossenheit, Kohärenz und Wirksamkeit der Außenpolitik der EU verantwortlich sind, nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Reaktionen auf Verstöße gegen die von der EU erlassenen restriktiven Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, die Wirksamkeit und uneingeschränkte Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der EU sicherzustellen, die als Reaktion auf die Aggression Russlands gegenüber der Ukraine und deren rechtswidrige Annexion der Krim verhängt wurden; fordert die EU nachdrücklich auf, die enge Koordinierung und Zusammenarbeit mit den USA beim Einsatz von Sanktionen zur Verfolgung gemeinsamer außen- und sicherheitspolitischer Ziele beizubehalten und dabei mögliche unbeabsichtigte Folgen für die Interessen beider Länder zu vermeiden;

21.

betont ferner, dass der Strategische Kompass nach seiner Annahme im Rat einen erheblichen Mehrwert für die GASP und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU haben muss und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten weiter vertiefen sollte; begrüßt, dass sich der Strategische Kompass auf eine gemeinsamen Analyse der Bedrohungen und Herausforderungen stützt, denen sich unsere EU und ihre Mitgliedstaaten gegenübersehen, bestehende und künftige Kapazitätslücken sowohl auf institutioneller Ebene als auch auf der Bestandsebene ermittelt und einen klaren Fahrplan zur Schließung dieser Lücken enthält; bekräftigt die Absicht des Parlaments, in den Prozess einbezogen zu werden, insbesondere durch die Ausübung seines Kontrollrechts und die Einführung eines regelmäßigen Überprüfungsverfahrens; erwartet, dass der endgültige Entwurf des Strategischen Kompasses und das strategische Konzept der NATO aufeinander abgestimmt sind, um eine verstärkte Zusammenarbeit und Lastenteilung zu gewährleisten und Möglichkeiten zu ermitteln, wie die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO gestärkt werden kann; bekräftigt den Grundsatz eines einzigen Kräftedispositivs; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Abschluss des Strategischen Kompasses eine gemeinsame strategische Kultur und ein ehrgeiziges gemeinsames Verständnis in Bezug auf Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und deren Verhältnis zu Artikel 5 des Nordatlantikvertrags zu erzielen; erwartet, dass man mit dem Strategischen Kompass in der Lage ist, den Partnerländern, einschließlich der Östlichen Partnerschaft, mehr Möglichkeiten zu bieten, wenn es um die Stärkung der Resilienz gegenüber aktuellen Sicherheitsbedrohungen und Herausforderungen geht; ist der Ansicht, dass die derzeitige aggressive Außen- und Sicherheitspolitik Russlands in diesem Dokument als eine größere Sicherheitsbedrohung für den europäischen Kontinent benannt werden sollte;

22.

weist darauf hin, dass die Verträge die Möglichkeit vorsehen, die Beschlussfassungsverfahren im Rahmen der GASP zu verbessern; verweist auf Artikel 31 Absatz 2 EUV, der es dem Rat ermöglicht, bestimmte Beschlüsse im Bereich der GASP mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, sowie auf die in Artikel 31 Absatz 3 EUV enthaltene „Überleitungsklausel“, die den schrittweisen Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für Beschlüsse im Bereich der GASP vorsieht, wenn sie keine militärischen oder verteidigungspolitischen Auswirkungen haben, aber die Solidarität der EU und die gegenseitige Unterstützung in Krisenzeiten stärken; betont, dass die Handlungsfähigkeit der EU durch das Erfordernis der Einstimmigkeit beeinträchtigt wird, und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, bei der Beschlussfassung im Bereich der GASP mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen; bekräftigt insbesondere seine Forderung nach der Einführung einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei der Annahme von Erklärungen zu internationalen Menschenrechtsfragen und Beschlüssen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen, bei der Verhängung und Umsetzung von Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte und bei allen Beschlüssen im Zusammenhang mit zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); betont, dass durch die Anwendung der Artikel 31 und 44 EUV die Flexibilität und die Handlungsfähigkeit der EU bei einem breiten Spektrum außenpolitischer Fragen verbessert werden könnten;

23.

fordert verstärkte Konsultationen zwischen der EU und der NATO auf der Ebene des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Nordatlantikrates;

24.

bekräftigt seine Forderung, neue Formate der Zusammenarbeit, wie etwa einen Europäischen Sicherheitsrat, zu schaffen, um eine integrierte Herangehensweise an Konflikte und Krisen zu entwickeln; betont, dass die Zusammensetzung und der mögliche Aufgabenbereich einer solchen Zusammenarbeit geprüft werden sollten; weist darauf hin, dass die laufende Konferenz zur Zukunft Europas in diesem Zusammenhang einen geeigneten Rahmen für die Gestaltung innovativer Vorschläge bietet; fordert, dass sich die Konferenz im Hinblick auf die externe Dimension der EU-Politik, auch in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, ehrgeizigere Ziele setzt, beispielsweise die Einrichtung ständiger multinationaler Militäreinheiten der EU und die Einführung der qualifizierter Mehrheit in der außenpolitischen Beschlussfassung der EU; weist jedoch darauf hin, dass die strukturellen und politischen Herausforderungen, mit denen die GSVP konfrontiert ist, durch neue institutionelle Rahmen allein nicht bewältigt werden können; bekräftigt seine Forderung nach der Einsetzung eines Rates der Verteidigungsminister;

25.

betont, dass zu den Instrumenten der Union auch die Schaffung einer europäischen Diplomatenakademie gehören sollte, in der EU-Diplomaten von Anfang an als solche vorbereitet werden und sich den gemeinsamen Werten und Interessen der EU annähern, indem sie zu einem echten „esprit de corps“ gelangen, der durch eine gemeinsame diplomatische Kultur aus europäischer Sicht bestimmt wird; fordert die vollständige Umsetzung des Pilotprojekts „Auf dem Weg zur Schaffung einer europäischen Diplomatenakademie“, das den Weg für die Einrichtung einer solchen Akademie ebnen kann und die Einführung eines Auswahlverfahrens für den Eintritt in den EAD und die EU-Delegationen umfassen sollte; betont, wie wichtig es ist, die diplomatische Vertretung der EU in Drittländern zu stärken und eine vollwertige diplomatische Vertretung in multilateralen Organisationen im Allgemeinen und in den Vereinten Nationen im Besonderen anzustreben; betont, dass durch eine stärkere Vertretung der EU in Drittländern und multilateralen Organisationen die so notwendige Einigkeit zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten erheblich gefördert werden würde, wenn es darum geht, die globalen Herausforderungen im Bereich der GASP zu bewältigen;

26.

betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz für die GASP Synergieeffekte zwischen allen der EU im Bereich des auswärtigen Handelns zur Verfügung stehenden Mitteln erfordert; hebt in diesem Zusammenhang die Schlüsselrolle und den komparativen Vorteil des Europäischen Parlaments in der Diplomatie der EU hervor, insbesondere durch die interparlamentarischen Beziehungen und das umfassende Engagement des Parlaments im Rahmen von mit Drittpartnern durchgeführten Programmen zur Förderung der Demokratie; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, das Parlament als integralen Bestandteil von „Team Europa“ anzuerkennen und dies in den operativen Strukturen zu berücksichtigen; hebt hervor, dass die Kultur zu einem nützlichen diplomatischen Instrument und zu einem grundlegenden Bestandteil der „Soft Power“ der EU geworden ist; betont, dass die Kultur ein großes Potenzial zur Förderung der Werte der EU hat;

27.

fordert den EAD und den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zuständigkeitsbereich und die Mandate der Sonderbeauftragten und Sondergesandten der EU zu überprüfen und eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts dieser Funktionen sicherzustellen, wie dies vom Parlament in seiner Empfehlung vom 13. März 2019 gefordert wurde (8); fordert den EAD und den Rat nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Empfehlung des Parlaments so schnell wie möglich nachzukommen;

28.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Kapazitäten der EU im Bereich Vorausschau zu stärken, auch in Bezug auf die GASP, wie dies in der zweiten jährlichen strategischen Vorausschau zu dem Thema „Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU“ dargestellt wurde; schlägt vor, dass interinstitutionelle Tätigkeiten im Bereich Vorausschau auf politischer Ebene durchgeführt werden, um die Vorausschau in die Politikgestaltung einzubeziehen und die EU besser auf künftige Herausforderungen, wie etwa durch den Klimawandel verursachte Krisen und Konflikte, vorzubereiten und ihre Fähigkeit zu stärken, regionale und globale Entwicklungen zu gestalten;

29.

betont, dass die externe Dimension des EU-Haushalts angemessen finanziert und dafür gewappnet werden muss, unverzüglich auf aktuelle, aufkommende und künftige Herausforderungen zu reagieren; besteht darauf, dass sich der Haushalt für auswärtiges Handeln auf geografische und thematische Schwerpunktgebiete sowie auf Gebiete konzentrieren sollte, in denen mit den Maßnahmen der EU der größte Mehrwert erzielt werden kann;

Verwirklichung einer europäischen Souveränität durch eine kohärente Verknüpfung außen- und innenpolitischer Maßnahmen der EU und durch eine Kombination der Fähigkeit, bei Bedarf autonom zu handeln, mit der Bereitschaft zur strategischen Solidarität mit gleichgesinnten Partnern

30.

fordert die EU auf, ihre strategische Souveränität in bestimmten Bereichen auszubauen, die für die Beibehaltung der vorrangigen Stellung der Union auf der internationalen Bühne von grundlegender Bedeutung sind, wie etwa die Förderung der Werte der EU, der Grundrechte, eines fairen Handels, der Wirtschaft, der Sicherheit und der Technologie, der sozialen Gerechtigkeit, des grünen und digitalen Wandels, der Energie und ihrer Rolle in Bezug auf den Umgang mit dem selbstbewussten Auftreten autoritärer und totalitärer Regime; betont die Notwendigkeit einer kohärenten Verknüpfung des auswärtigen Handelns und der internen Politikbereiche der EU; bekräftigt seine Forderung nach Schaffung einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion, die als Ausgangspunkt für die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Verteidigung gemäß Artikel 42 Absatz 2 EUV dienen und es der EU ermöglichen würde, bei Bedarf autonom zu handeln, um ihre Sicherheitsinteressen zu wahren, und die dazu beitragen würde, die EU zu einem fähigeren und glaubwürdigeren strategischen Partner für ihre Verbündeten, einschließlich der NATO und der USA, zu machen; fordert, dass die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich intensiviert und gestrafft wird, beispielsweise in Fragen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern;

31.

betont, dass die Autonomie der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung die Entwicklung, Koordinierung und rasche Bereitstellung zuverlässiger und interoperabler strategischer Fähigkeiten bedeutet, die für Folgendes erforderlich sind: ein wirksames Krisenmanagement, den Schutz der EU und ihrer Bürger; die Ausbildung bedeutender Partner; die effiziente Zusammenarbeit, Entscheidungsfindung und Aufteilung der Arbeits-, Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten in voller Solidarität und auf EU-Ebene und anderen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und der NATO und die Fähigkeit, autonom und unabhängig zu handeln, wenn dies erforderlich ist und den in Artikel 21 EUV genannten eigenen Interessen, Grundsätzen und Werten der EU in Einklang steht, insbesondere indem sich die EU als wirksamer globaler Akteur etabliert und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts handelt; betont, dass dem Aufbau starker und zuverlässiger Allianzen, Partnerschaften und multilateraler Übereinkommen und der Schaffung einer strategischen Solidarität mit gleichgesinnten Ländern Vorrang eingeräumt werden sollte; betont, dass dieser Ansatz die Zusammenarbeit mit den Partnern weiter stärken dürfte, insbesondere im Rahmen der NATO; stellt fest, dass diese verbesserten europäischen strategischen Fähigkeiten und Strukturen mit der NATO kompatibel sein und diese ergänzen sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Kommissionspräsidentin, unter dem französischen Ratsvorsitz einen Gipfel zur europäischen Verteidigung zu veranstalten; hebt hervor, dass die EU und die NATO bis Ende 2021 eine gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit vorlegen werden; fordert die Schaffung einer „schnellen Einsatzkapazität“, wie sie vom VP/HR als erster Schritt auf dem Weg zur Einrichtung ständiger multinationaler Militäreinheiten der EU vorgestellt wurde; betont, dass eine solche Einsatzgruppe im Vergleich zu den Gefechtsverbänden der EU, die nie eingesetzt wurden, einen Mehrwert erbringen müsste; fordert den Rat und die Kommission daher auf, Optionen für die Einrichtung ständiger multinationaler Militäreinheiten der EU zu prüfen und zu entwickeln, die sowohl aus der Europäischen Friedensfazilität als auch aus dem EU-Haushalt finanziert werden, indem die derzeitigen Möglichkeiten, die die EU-Verträge bieten, in vollem Umfang genutzt werden;

32.

erkennt die NATO als dauerhafte Grundlage für die kollektive Sicherheit und Verteidigung Europas an und fordert die Verbündeten auf beiden Seiten des Atlantiks auf, ihr Engagement für die NATO als wichtigste Institution für die Verteidigung des euro-atlantischen Raums zu bekräftigen; fordert die Verbündeten erneut auf, die vereinbarten Anforderungen an die Lastenteilung beizubehalten und zu erfüllen, darunter auch das Ziel, 2 % des BIP für Verteidigungsausgaben zu verwenden, wie es auf dem NATO-Gipfel 2014 in Newport vereinbart wurde;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Politiken in Bezug auf Rüstungsexporte auf der Grundlage der Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (9) anzugleichen und alle Kriterien konsequent anzuwenden; fordert den VP/HR erneut auf, der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle Vorrang einzuräumen, da einige Kontrollregelungen von böswilligen staatlichen Akteuren in Frage gestellt und andere weitgehend ignoriert werden bzw. neue Technologien entwickelt und eingesetzt werden, die in militärischer Hinsicht nicht nur als disruptiv, sondern auch als revolutionär bezeichnet werden können;

34.

betont, dass die Union ihre technologische, operative und digitale Souveränität und ihr Fachwissen weiterentwickeln und festigen muss, indem sie eine starke europäische Verteidigungsindustrie und einen starken europäischen Verteidigungsmarkt, die Entwicklung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, verstärkte gemeinsame militärische Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Ausbildung, Wartung, ein gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit und eine ehrgeizigere Zusammenarbeit mit verbündeten Demokratien fördert; betont, dass neuen disruptiven Technologien, Cybersicherheitsmaßnahmen und Cyberabwehr, dem Schutz und der Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen und der Versorgungssicherheit bei wichtigen technologischen Komponenten wie Mikroleitern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; weist auf die Möglichkeiten hin, die bestehende Instrumente und Mechanismen wie die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ), den Europäischen Verteidigungsfonds und die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Instrumente und Mechanismen in vollem Umfang zu nutzen; begrüßt die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für den Europäischen Verteidigungsfonds, der ein wesentliches Instrument zur Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigung sowie der strategischen Souveränität der EU ist;

35.

ist besorgt angesichts der technologischen Abhängigkeit der EU von Anbietern aus Drittstaaten, insbesondere aus nicht demokratischen Staaten; zeigt sich besorgt darüber, dass die EU bei der Sicherstellung ihrer Cybersicherheit von im Ausland entwickelten Tools abhängig ist; fordert die Organe der Union auf, einen EU-weiten Konsens darüber herzustellen, dass die Führungsrolle und die Unabhängigkeit Europas in verschiedenen wichtigen technologischen Bereichen aufrechterhalten werden muss, und einen pragmatischen und autonomen Ansatz vorzulegen, mit dem Abhängigkeiten und geopolitischer Druck in kritischen technologischen Branchen verhindert werden können; unterstreicht insbesondere die strategische Bedeutung von 5G und der Tiefseekabelinfrastruktur;

36.

betont, dass eine gemeinsame Strategie und umfangreiche Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr zentrale Elemente bei der Entwicklung einer vertieften und verbesserten Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion sind; betont, dass sowohl die gemeinsamen militärischen Cyberabwehrfähigkeiten als auch diejenigen der Mitgliedstaaten dringend weiterentwickelt und gestärkt werden müssen; betont, dass alle EU-Organe und Mitgliedstaaten auf allen Ebenen zusammenarbeiten müssen, um eine Cybersicherheitsstrategie zu entwickeln; fordert den EAD auf, für ein angemessenes Maß an Cybersicherheit für seine Vermögenswerte, Räumlichkeiten und Tätigkeiten zu sorgen, was auch für den Hauptsitz und die EU-Delegationen gilt;

37.

betont, dass der europäischen Raumfahrtbranche eine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die Autonomie der EU auf internationaler Ebene sowie Wohlstand und Sicherheit unserer Gesellschaften sicherzustellen; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Weltraum rasch zu einem politischen Spielfeld wird, worin sich der weltweite geopolitische Wettbewerb und neue technologische Grenzen widerspiegeln, und dass der Weltraum das Potenzial hat, rasch zu einem Schauplatz militärischer Auseinandersetzungen zu werden, wenn nicht geeignete internationale Rechtsinstrumente geschaffen werden; unterstützt Initiativen zur Förderung der EU-Raumfahrtpolitik, darunter das ehrgeizige neue EU-Weltraumprogramm, das auf den Schutz bestehender und künftiger europäischer Weltraumressourcen abzielen muss; besteht darauf, dass die EU ihre politischen und finanziellen Verpflichtungen mit ihren Ambitionen im Raumfahrtbereich in Einklang bringen sollte; fordert ein verstärktes Engagement der EU bei der Entwicklung einer umfassenden internationalen Regelung für den Weltraum, um eine Militarisierung des Weltraums zu verhindern; unterstützt das Satellitenzentrum der Europäischen Union, das Entscheidungsträgern Frühwarnungen im Hinblick auf potenzielle Krisen sowie eine globale Lagebeurteilung bieten soll;

Weiterentwicklung regionaler Strategien, auch des diplomatischen und wirtschaftlichen Engagements und der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit

38.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Westbalkan-Gipfels, der unter slowenischem Ratsvorsitz in Brdo pri Kranju stattgefunden hat; bekräftigt seine Unterstützung für die europäische Perspektive der Länder des westlichen Balkans und bekräftigt dementsprechend seine Forderung, den Erweiterungsprozess zu beschleunigen und den Ländern, die der EU beitreten wollen, den Weg zu ebnen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Versprechen endlich wahrzumachen, und betont, dass unverzüglich die ersten Regierungskonferenzen mit Albanien und Nordmazedonien abgehalten und dem Kosovo eine Visaliberalisierung gewährt werden muss; betont, dass der Erweiterungsprozess weiterhin fest auf der Erfüllung aller vom Europäischen Rat festgelegten relevanten Kriterien durch die Bewerberländer beruht, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschen- und Minderheitenrechten sowie auf der Förderung der Aussöhnung und des wirtschaftlichen Fortschritts in den westlichen Balkanstaaten liegen muss, da all dies Voraussetzungen für dauerhaften Frieden, Stabilität und Wohlstand sind; betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen; betont, dass Lehren aus der Erweiterungspolitik gezogen werden müssen, die Sichtbarkeit erhöht werden muss und weitere Investitionen in der Region getätigt werden müssen, um das öffentliche Bewusstsein und damit die Glaubwürdigkeit und das Engagement der EU zu stärken; fordert, dass die EU mit den Ländern des westlichen Balkans zusammenarbeitet, um Lösungen für Probleme zu finden, die weiteren Reformen im Wege stehen, einschließlich der Umsetzung der 14 zentralen Prioritäten für Bosnien und Herzegowina und der Garantie, dass das Friedensabkommen von Dayton umgesetzt wird; unterstreicht die Bedeutung der europäischen Integration dieser Partnerstaaten für die Stabilität und Sicherheit des gesamten Kontinents; fordert die EU auf, die Zivilgesellschaft im Westbalkan bei der Förderung und Verbreitung europäischer Werte zu unterstützen; weist lobend auf die Arbeit der EUFOR-Operation Althea hin, mit der zum Frieden, zur Stabilisierung und zur europäischen Integration von Bosnien und Herzegowina beigetragen wird; erinnert daran, dass diese Operation nach wie vor eine entscheidende Rolle für die Sicherheit und Stabilität in Bosnien und Herzegowina und in der Region spielt; betont vor dem Hintergrund einer möglichen künftigen Erweiterung, dass die Beschlussfassung auf EU-Ebene effizienter gestaltet werden muss; verurteilt die verfassungswidrigen sezessionistischen Schritte der Behörden der Republika Srpska aufs Schärfste, die darauf abzielen, parallele Institutionen in den Bereichen Arzneimittel und Medizinprodukte, Justiz, Verteidigung, Sicherheit und Besteuerung einzurichten, wodurch die staatlichen Strukturen von Bosnien und Herzegowina untergraben werden und eine existenzielle Bedrohung für die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Landes entsteht; prangert die destruktive Rolle an, die von regionalen Akteuren eingenommen wird, und die von Russland ausgeübte ausländische Einflussnahme; fordert den Rat auf, gezielte Sanktionen gegen Milorad Dodik und seine Verbündeten aufgrund seiner Bestechlichkeit, der anhaltenden Destabilisierung des Landes und der Untergrabung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Bosniens und Herzegowinas zu verhängen;

39.

betont, dass das neu angenommene Instrument für Heranführungshilfe 2021–2027 (IPA III) langfristige Investitionen in die europäische Zukunft der Region unterstützen sollte und dass die verbesserte Konditionalität des Instruments effektiv genutzt werden sollte, um konkrete Ergebnisse zu erzielen; begrüßt eine strengere Konditionalität in Bezug auf die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit im Rahmen des überarbeiteten IPA III; begrüßt den Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan und fordert dessen unverzügliche Umsetzung, damit die langfristige Erholung und das Wirtschaftswachstum in der Region sowie die nachhaltige Konnektivität der Region erleichtert werden, sodass der westliche Balkan näher an den EU-Binnenmarkt herangeführt wird;

40.

bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen sowie die Achtung des Willens ihrer Bevölkerung; fordert die vollständige Umsetzung der Assoziierungsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine und des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft mit Armenien; betont, dass die Verhandlungen über ein Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan fortgesetzt werden müssen, und zwar im Einklang mit den vom Europäischen Parlament in seiner Empfehlung vom 4. Juli 2018 zu den Verhandlungen über das umfassende Abkommen zwischen der EU und Aserbaidschan (10) festgelegten Bedingungen; fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere diejenigen, die sich für den Weg der Demokratie und der europäischen Integration entschieden haben, nachdrücklich auf, für die Wahrung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu sorgen und die notwendigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Reformen fortzuführen; begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 18. März 2020 mit dem Titel „Politik für die Östliche Partnerschaft nach 2020 — Stärkung der Resilienz — eine Östliche Partnerschaft, die allen Vorteile bringt“ (JOIN(2020)0007); weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung einer weiteren Integration durch die EU an konkrete Fortschritte bei den genannten Reformen geknüpft ist; unterstützt den von der EU verfolgten Grundsatz der Konditionalität und Differenzierung, wobei auch Anreize vorgesehen sind; betont, dass der Erfolg der Länder der Östlichen Partnerschaft nur durch den Prozess der Integration in die EU demonstriert und gefestigt werden kann und dass er ferner dem russischen Volk aufzeigen kann, welche sozioökonomischen Vorteile Reformen nach europäischem Vorbild mit sich bringen können; fordert die Kommission und den Rat auf, das bevorstehende Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft dazu zu nutzen, unsere Partner nachdrücklich zu unterstützen; fordert die führenden Politiker in der EU auf, sicherzustellen, dass mit den fünf langfristigen Zielen und den zehn neuen für das Jahr 2025 gesteckten Zielen, die im Rahmen des im Juni 2021 vorgeschlagenen Wirtschafts- und Investitionsplans finanziell unterstützt werden, ein konkreter Beitrag zur sozioökonomischen Erholung nach der COVID-19-Pandemie, zur Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen und zum Aufbau von Handelswegen zwischen der EU und den Partnerländern geleistet wird;

41.

verurteilt die direkte und indirekte Beteiligung Russlands und sonstiger externer Akteure an bewaffneten Konflikten sowie hybride Angriffe, die Besetzung von Gebieten und den Aufmarsch von Streitkräften in der Region bzw. an Russlands Grenzen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft; betont, dass die anhaltende Bedrohung in unserer Nachbarschaft die physische Präsenz sowohl der EU als auch der NATO in der Region erfordert; unterstützt die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft im Bereich Sicherheit und Verteidigung, insbesondere bei der Förderung einer friedlichen Beilegung regionaler Konflikte, bei der Bewältigung von hybriden Bedrohungen, Cyberangriffen, Desinformations- und Propagandakampagnen, bei der Verhinderung der Einflussnahme Dritter auf demokratische Prozesse sowie bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesellschaften; erkennt die Konvergenz der drei assoziierten Partner mit der GASP an und unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der GSVP, einschließlich einer Beteiligung an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind;

42.

bringt seine tiefe Besorgnis über die Lage in Belarus zum Ausdruck; verurteilt aufs Schärfste die Gewaltakte gegen friedliche Demonstranten und fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen, die vor und nach den sogenannten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 inhaftiert wurden, sowie die Einstellung aller gegen sie laufenden Strafverfahren; bekräftigt, dass es Aljaksandr Lukaschenka nicht als Präsidenten von Belarus anerkennt; fordert den Rat auf, unverzüglich und in enger Abstimmung mit den internationalen Partnern möglichst strenge und umfassende Sanktionen gegen alle belarussischen Bürger zu verhängen, die Wahlbetrug, Gewalt und Repressionen in Belarus begangen haben, sowie gegen Personen und Rechtssubjekte, die Aktivitäten organisieren oder zu Aktivitäten beitragen, mit denen illegale Grenzübertritte an den Außengrenzen der EU erleichtert werden; fordert den Rat auf, die internationale Koordinierung fortzusetzen, die auf eine stärkere Isolierung des Diktators und seines Regimes abzielt; verurteilt aufs Schärfste die hybriden Angriffe des Lukaschenka-Regimes gegen die EU, wie etwa den Einsatz irregulärer Migranten an den EU-Außengrenzen und die Instrumentalisierung von Menschen für politische Zwecke unter Verstoß gegen völkerrechtliche Normen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Einklang mit dem EU-Recht und internationalen Verpflichtungen rasch auf neu auftretende Bedrohungen zu reagieren und die GASP sowie ihre Migrations- und Asylpolitik an die neuen Herausforderungen anzupassen; bekundet seine Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die solchen Bedrohungen ausgesetzt sind; zeigt sich besorgt über den groß angelegten Aufmarsch russischer Truppen in Belarus, erachtet ihn als eine Bedrohung für die europäische Sicherheit und die Souveränität von Belarus und fordert einen sofortigen Abzug und die Achtung der Souveränität dieses Landes; betont seine uneingeschränkte Unterstützung für ein demokratisches Belarus, und hebt hervor, wie wichtig ein verstärktes Engagement gegenüber Vertretern der belarussischen Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition ist; unterstreicht die Bedeutung der Plattform des Parlaments zur Bekämpfung der Straflosigkeit in Belarus und fordert den Einsatz aller verfügbaren rechtlichen Mittel, um Lukaschenka und Mitglieder seines Regimes vor Gericht zu bringen;

43.

betont, dass es eines stärkeren Engagements der EU und der Mitgliedstaaten im Südkaukasus bedarf, wenn es gilt, für Stabilität und Wohlstand zu sorgen und den Einfluss und die Einmischung regionaler Mächte zu bekämpfen; begrüßt das Engagement des Präsidenten des Europäischen Rates zur Linderung der politischen Krise in Georgien; betrachtet dies als einen Akt im Rahmen der Führungsrolle der EU und fordert einen ähnlichen Ansatz für Krisen- und Konfliktsituationen in der Region der Östlichen Partnerschaft und darüber hinaus; unterstützt die territoriale Unversehrtheit Georgiens und verurteilt die Besetzung georgischer Gebiete durch Russland, darunter Abchasien und die Region Zchinwali/Südossetien; erinnert Russland an seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Waffenstillstandsabkommens von 2008, das von der EU unter französischem Vorsitz vermittelt wurde; fordert Russland auf, konstruktiv zu handeln und Fortschritte bei den internationalen Genfer Gesprächen zu ermöglichen; fordert Russland auf, seine Menschenrechtsverletzungen in den besetzten Gebieten Georgiens einzustellen, und erinnert die Russische Föderation an ihre rechtlichen Verpflichtungen als Macht, die „faktische Kontrolle“ ausübt, wie in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Georgien gegen Russland (II) festgestellt wurde (11); verurteilt die Provokationen der Besatzer, darunter Entführungen georgischer Bürger, Tötungen, illegale Inhaftierungen und die anhaltende Errichtung von Grenzanlagen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den VP/HR auf, sich aktiv für eine dauerhafte Lösung für Bergkarabach zwischen Armenien und Aserbaidschan einzusetzen und eine weitere Eskalation der Spannungen in der Region zu verhindern, insbesondere indem Aserbaidschan und Armenien nachdrücklich aufgefordert werden, sich mit den Problemen nach dem Krieg zu befassen, einschließlich der Grenzziehung und der Freilassung aller verbleibenden Kriegsgefangenen; erinnert daran, dass die Minsk-Gruppe der OSZE nach wie vor das einzige international anerkannte Format für die Beilegung dieses Konflikts auf der Grundlage der Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, des Gewaltverzichts, der Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung sowie der friedlichen Beilegung von Konflikten ist, und fordert, dass sie rasch wieder zu ihrer Vermittlerrolle zurückkehrt;

44.

verurteilt erneut nachdrücklich die aggressive Politik Russlands gegenüber der Ukraine, insbesondere die beispiellose militärische Aufrüstung an der Grenze zur Ukraine, in den besetzten Teilen des Donezbeckens und auf der rechtswidrig annektierten Krim sowie in Belarus, die anhaltende finanzielle und militärische Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppierungen im Donezbecken, die rechtswidrige Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol, die Blockade des Asowschen Meeres sowie die wiederholten Cyberangriffe und anderweitigen hybriden Angriffe gegen die Ukraine; betont, dass die militärische Aufrüstung vonseiten Russlands eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in Europa darstellt; fordert die russische Regierung auf, ihre Streitkräfte von der ukrainischen Grenze abzuziehen und ihre Nachbarn nicht länger zu bedrohen; betont, dass eine weitere russische Aggression gegenüber der Ukraine schwerwiegende politische, wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Sanktionen gegen die Russische Föderation, ihre Volkswirtschaft und ihre Entscheidungsträger zur Folge haben wird; begrüßt die Einrichtung der internationalen Krim-Plattform und fordert die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und alle gleich gesinnten Partner auf, sich aktiv an dieser Initiative zu beteiligen, die auf die Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine abzielt; bekräftigt seine Unterstützung für das Meclis des krimtatarischen Volkes als einziges international anerkanntes Vertretungsorgan der Krimtataren und lobt die unbeugsame Haltung der ukrainischen Bürger auf der besetzten Krim, insbesondere der Krimtataren; fordert eine Wiederbelebung des Minsk-Prozesses zur Beendigung der militärischen Auseinandersetzung in der Ostukraine; unterstützt die fortgesetzten Aufrufe zu einer stärkeren und glaubwürdigen militärischen und sicherheitspolitischen Unterstützung der Ukraine im Sicherheitsbereich und bei ihren militärischen Reformen und erwägt, Offiziere der ukrainischen Streitkräfte militärisch auszubilden; nimmt die erste Sitzung der EU und der Ukraine im Rahmen des Cyberdialogs zur Kenntnis und fordert eine verstärkte Unterstützung der Ukraine im Bereich der Cybersicherheit durch die EU; begrüßt die Diskussion über eine militärische Beratungs- und Ausbildungsmission der EU in der Ukraine und bringt seine Unterstützung zum Ausdruck;

45.

verurteilt aufs Schärfste die weitverbreiteten Gewalttaten, die im Januar 2022 nach den friedlichen Protesten in Kasachstan ausgebrochen sind; fordert die Staatsorgane Kasachstans auf, eine umfassende und unabhängige internationale Untersuchung der Verletzungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einzuleiten, zu denen es während der Unruhen kam;

46.

hebt die Dringlichkeit des laufenden Dialogs zwischen den Vereinigten Staaten, ihren europäischen Verbündeten und Russland über die Sicherheit in Europa hervor; besteht darauf, dass die EU bei diesen Gesprächen ein vollwertiger Partner sein muss, um die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit aller europäischen Staaten zu wahren, vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern und die Spannungen auf dem europäischen Kontinent abzubauen; betont gleichzeitig, dass die EU bereit sein muss, in Abstimmung mit den Vereinigten Staaten und anderen Verbündeten und engen Partnern weitreichende Sanktionen gegen Russland zu verhängen, sollte die Russische Föderation in die Ukraine einmarschieren;

47.

bekräftigt, dass Georgien und die Ukraine gemäß Artikel 49 EUV eine europäische Perspektive haben und beantragen können, Mitgliedstaaten der Union zu werden, sofern sie alle Kopenhagener Kriterien und die Grundsätze der Demokratie erfüllen, die Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte achten und die Rechtsstaatlichkeit wahren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, die europäische Perspektive Georgiens und der Ukraine anzuerkennen, die als äußerst wichtig für die Sicherheit und Stabilität der Länder und als treibende Kraft für die weitere Umsetzung von innerstaatlichen Reformen angesehen wird;

48.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des VP/HR vom 9. Februar 2021 über die erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft (12) und unterstützt Frieden, Stabilität, Wohlstand und die Einhaltung der demokratischen Grundsätze in der Region; fordert die Kommission auf, die in dieser gemeinsamen Mitteilung dargelegten Initiativen vollständig umzusetzen; bedauert, dass es auch 25 Jahre, nachdem der sogenannte Barcelona-Prozess ins Leben gerufen worden ist, noch nicht gelungen ist, einen gemeinsamen Raum des Wohlstands, der Stabilität und Freiheit mit den Nachbarländern im südlichen Mittelmeerraum zu schaffen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach einer tiefgreifenden Überprüfung der gesamten Europäischen Nachbarschaftspolitik im Hinblick auf die Finanzierung und Hilfe für EU-Nachbarstaaten, damit die Nachbarschaftspartner die Reformen voranbringen und sich zu einem engen Dialog und einer engen Zusammenarbeit mit der EU verpflichten, und gleichzeitig für maßgeschneiderte politische Maßnahmen zu sorgen;

49.

weist auf das Engagement der EU für den Friedensprozess im Nahen Osten und den Abschluss eines Abkommens zwischen den Parteien, auch in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen über den endgültigen Status, hin, wobei insbesondere die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die Bedingungen vor Ort für eine friedliche Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu erhalten, wobei der sichere Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, angrenzender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben; fordert in diesem Sinne die Wiederaufnahme echter Friedensbemühungen mit dem Ziel, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft konkrete Ergebnisse zwischen beiden Seiten zu erzielen; fordert die EU auf, ihr Engagement für die Wiederbelebung des Friedensprozesses zwischen Israelis und Palästinensern zu verstärken, unter anderem durch vertrauensbildende Maßnahmen, regionalen Dialog und eine verstärkte transatlantische Zusammenarbeit in der Region sowie durch eine bessere Nutzung ihrer Möglichkeiten der Einflussnahme auf beide Parteien; betont, dass die Bereitstellung lebenswichtiger Dienstleistungen für Millionen von palästinensischen Flüchtlingen im gesamten Nahen Osten weiterhin unterstützt werden muss; fordert daher, dass die EU und die internationale Gemeinschaft das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) sowohl politisch als auch finanziell weiterhin unterstützen;

50.

fordert ein Ende von Maßnahmen, die die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung vor Ort untergraben könnten, wie den Bau israelischer Siedlungen und den Abriss palästinensischer Häuser und Infrastrukturen im besetzten Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem; fordert eine politische Lösung, um die Blockade der humanitären Krise im Gazastreifen zu beenden und die humanitäre Krise zu entschärfen, und zwar mit den notwendigen Sicherheitsgarantien, um Gewalt gegen Israel zu verhindern; verurteilt den Terrorismus aufs Schärfste; betont, wie wichtig die Wahlen in Palästina für die Wiederherstellung der demokratischen Legitimität der Unterstützung der Bevölkerung für die politischen Institutionen in Palästina sind;

51.

weist auf den Jahrestag des Abraham-Abkommens hin und betont dessen Bedeutung für den Frieden, die Stabilität und die Zusammenarbeit in der Region; fordert die Kommission und den Rat auf, die Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und den arabischen Staaten mittels der Umsetzung und Erweiterung des Abraham-Abkommens als wichtigen Beitrag für die Verwirklichung eines dauerhaften Friedens im Nahen Osten zu unterstützen; erkennt die wichtige Rolle an, die die USA dabei gespielt haben;

52.

ist zutiefst besorgt über die Lage im Libanon und fordert die libanesische Regierung nachdrücklich auf, planmäßig und mit klaren Vorstellungen sowie glaubwürdig und verantwortungsbewusst zu handeln und dabei keiner ausländischen Einflussnahme zu unterliegen; betont, dass die Hisbollah und andere Gruppierungen in besonderer Weise für die Unterdrückung der libanesischen Volksbewegung im Jahr 2019 und die politische und wirtschaftliche Krise im Libanon verantwortlich sind; fordert den Iran auf, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Libanon einzumischen, und fordert, dass die Souveränität und die politische Unabhängigkeit des Libanons geachtet werden; verurteilt aufs Schärfste den Abschuss von Raketen durch die Hisbollah aus dem Südlibanon auf zivile Gebiete in Israel; lehnt es unter Verweis auf die Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ab, dass Präsident Baschar al-Assad nach dem Ende des Konflikts in Syrien eine wie auch immer geartete Funktion behält; begrüßt und unterstützt strafrechtliche Ermittlungen gegen Al-Assad und seine Getreuen wegen des Einsatzes von Chemiewaffen und fordert, dass diese Personen für zahlreiche Kriegsverbrechen zur Rechenschaft gezogen werden; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Liste der Personen, die gezielten Sanktionen unterliegen, zu erweitern, und zwar unter Einbeziehung ziviler und militärischer Funktionsträger des Assad-Regimes, die nachweislich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen schweren Verstößen beteiligt waren; fordert die Kommission erneut auf, einen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung der Straflosigkeit vorzulegen, der ein spezielles Kapitel zu Syrien enthält; betont, dass dieser Aktionsplan darauf abzielen sollte, dass die Ressourcen und Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern in der EU besser koordiniert und harmonisiert werden;

53.

ist nach wie vor besorgt über die zunehmend offensive Außenpolitik der türkischen Regierung, die das Land wiederholt in Widerspruch zur gesamten EU, zu einzelnen Mitgliedstaaten und zu Ländern in der Nachbarschaft gebracht hat; entnimmt dem Türkei-Bericht der Kommission für 2021 vom 19. Oktober 2021 (13), dass die Türkei im August 2021 im Rahmen der GASP weiterhin eine sehr niedrige Angleichungsquote von rund 14 % aufweist; weist darauf hin, dass sich die Lage in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie in der Türkei schon seit langem verschlechtert; stellt fest, dass die EU-Finanzierung für die Türkei den Regeln der Konditionalität unterliegen wird, einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, des Völkerrechts und der europäischen Werte und Prinzipien; fordert die Wiederaufnahme des diplomatischen Dialogs, um nachhaltige Lösungen für die Streitigkeiten im östlichen Mittelmeerraum zu finden; räumt ein, dass die Türkei weiterhin ein Land von zentralem strategischem Interesse für die EU sein wird und dass das Engagement in Bereichen gemeinsamer Interessen intensiviert werden muss, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestimmte Politikbereiche wie Klimawandel, Terrorismusbekämpfung, Migration, Sicherheit und Wirtschaft gelegt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass vor Kurzem ein erster Dialog auf hoher Ebene über Migration und Sicherheit stattgefunden hat, und bekräftigt seine Wertschätzung gegenüber der Türkei für die Aufnahme von Millionen syrischer Migranten und Flüchtlinge; kommt zu dem Schluss, dass die Aussicht auf einen EU-Beitritt der Türkei derzeit unrealistisch ist; beharrt daher nachdrücklich darauf, dass die Kommission, wenn der gegenwärtige negative Trend nicht dringlich und konsequent umgekehrt wird, im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen vom Oktober 2005 die Empfehlung aussprechen sollte, die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei formell auszusetzen, damit beide Seiten realistisch und mittels eines strukturierten Dialogs auf hoher Ebene prüfen können, ob der derzeitige Rahmen geeignet und funktionsfähig ist, und um neue und alternative umfassende Modelle für die künftigen Beziehungen ausloten zu können; erinnert daran, dass die EU bereit ist, von allen ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten, darunter auch Sanktionen, Gebrauch zu machen, um ihre Interessen und die Interessen ihrer Mitgliedstaaten zu wahren und die Stabilität in der Region aufrechtzuerhalten;

54.

betont, wie wichtig es ist, dass das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, einschließlich des Protokolls zu Irland und Nordirland sowie des Handels- und Kooperationsabkommens, vollständig umgesetzt wird; betont, wie wichtig das Protokoll für die Wahrung von Frieden und Stabilität sowie für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen Binnenmarkts ist; begrüßt die im Abkommen vorgesehenen Schritte zur Einrichtung einer Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Mitglieder des Parlaments des Vereinigten Königreichs; ist weiterhin bereit, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterzuentwickeln und zu stärken, was zu einem Abkommen über die Außen- und Verteidigungspolitik und Fragen von gemeinsamem Interesse führen könnte; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen ist, wobei man die vielfältigen gemeinsamen Werte und Interessen und die geografische Nähe nicht vergessen darf;

55.

betont, dass die transatlantische Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA auf der Grundlage einer Partnerschaft auf Augenhöhe und gemeinsamer Werte und Ziele sowie des Grundsatzes der Partnerschaft in Führungs- und Verantwortungsfragen gestärkt werden muss, wobei die Autonomie, die Interessen und die Bestrebungen der jeweils anderen Seite zu achten sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die anlässlich des Gipfeltreffens EU-USA 2021 abgegebene Erklärung „Auf dem Weg zu einer erneuerten transatlantischen Partnerschaft“, die eine gute Grundlage für eine ehrgeizige transatlantische Agenda darstellt; unterstützt und bekennt sich uneingeschränkt dazu, Synergien und gemeinsame außen- und sicherheitspolitische Ziele zu verfolgen, indem die Zusammenarbeit im Rahmen des transatlantischen Dialogs zwischen der EU und den USA über viele wesentliche globale Probleme, wie den Klimawandel und die Bedrohung durch autoritäre und totalitäre Regime, weiter vertieft wird; begrüßt die Einrichtung des transatlantischen Handels- und Technologierats; empfiehlt, dass die Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA regelmäßig abgehalten werden, damit der unentbehrlichen transatlantischen Zusammenarbeit dauerhaft Impulse auf höchster Ebene verliehen werden; bekräftigt seine Unterstützung für die Einrichtung eines transatlantischen Politischen Rates unter der Leitung der führenden Außenpolitiker beider Seiten; betont, dass eine starke transatlantische Beziehung auch erfordert, dass die EU ihre Handlungsfähigkeit weiter ausbaut; betont, dass sich die EU rasch an die sich wandelnde Rolle der USA auf der Weltbühne anpassen muss, damit sie ihre grundlegenden Interessen wahren und ihre außenpolitischen Ziele verfolgen kann; betont, dass die EU und die Vereinigten Staaten ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung koordinieren und sicherstellen müssen, dass die unternommenen Anstrengungen mit den erforderlichen Mitteln unterstützt werden; fordert die EU und die USA auf, gemeinsam gegen die anhaltenden und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes, insbesondere in Konfliktgebieten, vorzugehen;

56.

betont, dass die Beziehungen der EU zu Afrika von größter Bedeutung sind, um auf die Bedürfnisse einzugehen und das große Potenzial der Partnerländer zu entwickeln und gemeinsame Interessen zu verfolgen; betont, dass diese Beziehung zum Nachbarkontinent der EU einem gemeinsamen Schicksal Rechnung tragen und man sich dabei auf die Schaffung einer glaubwürdigen Perspektive, insbesondere für die junge Generation, konzentrieren sollte; begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des HR/VP vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie für Afrika“ (14) und bekräftigt seine Forderung, sich über die Geber-Empfänger-Beziehung hinauszubewegen und eine echte Partnerschaft anzustreben, in deren Mittelpunkt die menschliche Entwicklung und der Schutz der natürlichen Ressourcen stehen; fordert die Kommission und den HR/VP in diesem Zusammenhang auf, die Gespräche mit den afrikanischen Partnern der EU — sowohl einzelnen Ländern als auch regionalen Organisationen wie dem regionalen Wirtschaftsmechanismus und regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, die die Afrikanische Union bilden — zu vertiefen; betont, wie wichtig es ist, die Afrikanische Union und ihre regionalen Komponenten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, eine wirksame Sicherheitsarchitektur zur Konfliktverhütung und Konfliktbewältigung zu schaffen, unter anderem durch umfassende Unterstützung der Einsatzfähigkeit der afrikanischen Bereitschaftstruppe und ihrer regionalen Komponenten; fordert eine strikte Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (SDG) in allen Bereichen der Beziehungen zwischen der EU und Afrika; begrüßt den Abschluss des Nachfolgeabkommens zum Cotonou-Abkommen im April 2021 und die Stärkung der Beziehungen der EU zu den Ländern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten sowie die intensivierte Zusammenarbeit in multilateralen Foren zur Agenda für nachhaltige Entwicklung und zum Klimaschutz; äußert sich besorgt über die Verzögerungen bei der Unterzeichnung des Cotonou-Nachfolgeabkommens; nimmt die Rückübernahmeabkommen mit afrikanischen Ländern zur Kenntnis;

57.

ist zutiefst besorgt über die drastisch zunehmende Unsicherheit in der Sahelzone, von der die Sicherheit und die Lebensbedingungen unzähliger Zivilisten betroffen sind, und die steigende Zahl von Angriffen islamistischer Kämpfer, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Stabilität der Region, insbesondere in Mali und Burkina Faso, haben; fordert die EU und die G5 der Sahelzone auf, einzugreifen, um einen Zusammenbruch der Sicherheit in der gesamten Region zu verhindern; begrüßt in diesem Zusammenhang die erneuerte Partnerschaft zwischen der NATO und Mauretanien, das der wichtigste regionale Verbündete der EU ist und dessen Kräfte an vorderster Front stehen, wenn es um die Bekämpfung von Terrorismus in der Region geht; verurteilt die Präsenz privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in Afrika, insbesondere der vom Kreml unterstützten russischen Gruppe Wagner, die massive Menschenrechtsverletzungen begeht und gleichzeitig den Interessen undemokratischer Staaten auf Kosten unschuldiger Zivilisten und der Sicherheit, der Stabilität und des Wohlstands der vom Krieg erschütterten afrikanischen Länder dient; besteht darauf, dass die Strategie EU-Afrika durch einen integrierten Ansatz aktualisiert werden muss, mit dem Sicherheit und Entwicklung sichergestellt werden können, damit angesichts er besorgniserregenden Lage in der Sahelzone dort für Stabilität gesorgt werden kann, wobei die 2021 beobachteten Entwicklungen und die zunehmenden Instabilität in dieser Region sowie die erheblichen Auswirkungen, die die Ereignisse in der Region nicht nur für Afrika, sondern auch für die EU und ihre Mitgliedstaaten haben, berücksichtigt werden müssen; betont daher, dass bei einer Strategie in den Bereichen Verteidigung, Entwicklung und Friedenskonsolidierung zusammengearbeitet werden muss, um der Zunahme des Dschihadismus in der Sahelzone und anderen Teilen Afrikas entgegenzuwirken;

58.

ist zutiefst besorgt über die Entwicklungen in Russland und bekräftigt das Interesse der EU an der Wahrung von Freiheit, Stabilität und Frieden auf dem europäischen Kontinent und darüber hinaus; ist der Ansicht, dass die EU eng mit der NATO und anderen Partnern zusammenarbeiten und sich mit ihnen abstimmen sollte, um Russland davon abzuhalten, destabilisierende und subversive Handlungen in Europa, insbesondere in den baltischen Ländern und in Osteuropa unter anderem durch die Einmischung in Wahlen, Desinformationskampagnen und die Unterstützung rechtsextremer Parteien zu begehen; betont, dass die Kosten der Unterdrückung der eigenen Bürger für die russischen Staatsorgane erhöht werden müssen; bedauert, dass die russischen Streitkräfte weiterhin unter Verstoß gegen das Völkerrecht Teile der Ukraine und Georgiens besetzen, dass sie nach wie vor in der Republik Moldau präsent sind und dass Russland weiterhin Frieden und Sicherheit in der Region destabilisiert und aktiv hybride Maßnahmen gegen Demokratien in Europa durchführt; ist beunruhigt über die Einmischung Russlands in der Westbalkanregion, die mittels hybrider Taktiken durchgeführt wird, zu denen Desinformationskampagnen gehören, mit denen die Rolle der EU und das Engagement für die europäische Zukunft der einzelnen Länder untergraben werden sollen; erachtet es als äußerst wichtig, bei der EU-Politik in diesem Zusammenhang mit einer Stimme zu sprechen, so auch bei der Durchsetzung von Sanktionen; fordert daher die Kommission auf, ihre Russland-Strategie enger mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, damit die EU angesichts der russischen Bedrohungen Geschlossenheit zeigt; betont, dass das Parlament empfohlen hat, dass die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Politik der EU gegenüber Russland überprüft und eine umfassende EU-Strategie gegenüber Russland ausarbeitet; fordert die EU nachdrücklich auf, eine Strategie für die künftigen Beziehungen der EU zu einem demokratischen Russland zu entwickeln, die für die Bevölkerung Russlands deutlich machen würde, welche Vorteile diese Beziehungen mit sich bringen könnten; betont, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Beziehungen zu Russland geben kann, solange das Land eine aggressive Politik gegenüber der EU und ihren Nachbarn verfolgt; bekräftigt, dass die EU klarstellen muss, dass sie sich gezwungen sieht, zusätzliche Eindämmungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegenüber Russland zu ergreifen, wenn das Land seine derzeitige Strategie gegenüber Belarus fortsetzt; bringt seine Besorgnis über wiederholte Verstöße Russlands gegen die Rüstungskontrollvereinbarungen und -standards zum Ausdruck, die zum Scheitern des Vertrags über nukleare Mittelstreckensysteme geführt haben, sowie über Russlands Verstöße gegen die Chemiewaffenkonvention durch die Verwendung militärisch einsetzbarer Nervenkampfstoffe sowohl im Inland als auch in der EU; betont, dass Druck auf die Russische Föderation ausgeübt werden muss, damit sie das Völkerrecht und die völkerrechtlichen Verträge einhält; bedauert, dass Russland Energieressourcen als geopolitisches Druckmittel nutzt, insbesondere seine Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten über die Ukraine, und fordert, dass die Energieabhängigkeit von Russland so weit wie möglich verringert wird, indem die Diversifizierung der Energiequellen und -routen gefördert wird, unter anderem durch die Einstellung des Projekts Nord Stream 2; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die europäische Energieversorgungssicherheit, insbesondere angesichts des derzeitigen Anstiegs der Gas- und Strompreise, zu stärken; fordert die EU nachdrücklich auf, enger mit der Bevölkerung Russlands zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Entwicklung eines klar definierten Ziels des „Engagements“, das sich nicht nur auf die traditionelle selektive Zusammenarbeit mit dem Kreml, sondern auch auf die „strategische“ und dynamischere Zusammenarbeit mit der Opposition und der Zivilgesellschaft in Russland konzentrieren sollte;

59.

hebt hervor, dass die Arktis von strategischer und geopolitischer Bedeutung für die EU ist, und weist auf das Bestreben der EU hin, ein verantwortungsvoller Akteur zu sein, der sich um die langfristige nachhaltige und friedliche Entwicklung der Region bemüht; betont die einzigartige Komplexität der Herausforderungen, mit denen die Arktis konfrontiert ist und die ein stärkeres Engagement und mehr Lösungen der EU erfordern, auch unter Berücksichtigung des Wissens und des Willens der Bewohner der Arktis, einschließlich der indigenen Völker; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des HR/VP vom 13. Oktober 2021 mit dem Titel „Ein stärkeres Engagement der EU für eine friedliche, nachhaltige und wohlhabende Arktis“ (15); fordert alle beteiligten Akteure auf, auf die äußerst besorgniserregenden Auswirkungen und Folgen des Klimawandels in der Arktis zu reagieren; betont, dass die sich abzeichnende Militarisierung der Arktis erhebliche Sicherheitsrisiken innerhalb und außerhalb der Region birgt, und ist besorgt über die möglichen Ausweitung globaler Sicherheitsprobleme auf die Arktis und über Russlands fortschreitende und massive militärische Aufrüstung in der Arktis sowie über die Auswirkungen weitreichender chinesischer Entwicklungs- und Infrastrukturinitiativen und -ambitionen in der Region; weist darauf hin, dass die Arktis bei der allgemeinen Sicherheit Europas eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass die EU eine klare Vorstellung von ihrer Rolle bei Sicherheitsfragen in der Arktis haben und dabei mit der NATO gut zusammenarbeiten muss; betont, wie wichtig es ist, dass die Rechtsvorschriften des Völkerrechts und internationalen Abkommen eingehalten werden, damit die Arktis ein Gebiet mit geringen Spannungen bleibt; fordert, dass dem ersten arktischen Glasfaserkabel, Teil des Nervensystems des Internets, das zunehmend in den Fokus internationaler Spionageaktivitäten rückt, mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird; fordert die Mitglieder des Arktischen Rates auf, sich mit der zunehmenden Militarisierung zu befassen und nach Plattformen zu suchen, um dieses Problem sowohl mit Mitgliedern als auch mit Nichtmitgliedern des Arktischen Rates angemessen angehen zu können; spricht sich dafür aus, dass sich die EU verstärkt darum bemüht, Beobachterstatus im Arktischen Rat zu erlangen und somit mehr geopolitischen Einfluss ausüben zu können;

60.

betont, dass China ein Kooperations- und Verhandlungspartner der EU, in immer mehr Bereichen aber auch ein Wettbewerber und ein systemischer Rivale ist; bekräftigt, wie bereits in der Entschließung vom 16. September 2021 zu einer neuen Strategie EU-China (16) hervorgehoben wurde, seine Forderung an die EU, eine entschlossenere, umfassendere und kohärentere EU-Strategie in Bezug auf China zu entwickeln, die von allen Mitgliedstaaten getragen wird und die Beziehungen zu einem immer offensiver und interventionistischer auftretenden China im Interesse der EU insgesamt gestaltet; betont, dass eine solche Strategie eine auf Regeln beruhende multilaterale Ordnung fördern sollte, in deren Mittelpunkt die Verteidigung der Werte und Interessen der EU stehen sollte und die auf den drei Grundsätzen beruhen sollte, nämlich Zusammenarbeit, wo dies möglich ist, Konkurrenz, wo es nötig ist und Konfrontation, wo es notwendig ist; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen demokratischen Ländern, um dem zunehmenden dominanten Auftreten und den repressiven Maßnahmen der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) entgegenzutreten;

61.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass Taiwan in sinnvoller Weise als Beobachter an Sitzungen, Mechanismen und Aktivitäten internationaler Organisationen teilnimmt und dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan vertieft wird, einschließlich mittels eines bilateralen Investitionsabkommens; fordert den HR/VP und die Kommission auf, dringend eine Folgenabschätzung, öffentliche Konsultation und Vorstudie in Bezug auf ein bilaterales Investitionsabkommen mit den taiwanischen Behörden einzuleiten, um Verhandlungen über die Vertiefung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen vorzubereiten; weist mit tiefer Besorgnis auf die jüngste Machtdemonstration und die eskalierenden Spannungen in regionalen Krisenherden wie dem Süd- und Ostchinesischen Meer sowie in der Meerenge von Taiwan hin; bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Militärmanöver in der Meerenge von Taiwan, einschließlich derjenigen, die sich gegen Taiwan richten oder in der Flugüberwachungszone Taiwans stattfinden, zum Ausdruck; fordert die Volksrepublik China auf, dieses militärische Säbelrasseln, das eine ernsthafte Gefahr für den Frieden und die Stabilität in der gesamten Meerenge von Taiwan und dem indopazifischen Raum darstellt, einzustellen; bekräftigt, dass die Beziehung zwischen China und Taiwan auf konstruktive Weise im Wege eines Dialogs entwickelt werden sollte; betont, dass es einseitige Maßnahmen ablehnt, die den Status quo der Meerenge von Taiwan untergraben könnten; betont, dass eine Änderung der Beziehungen zwischen China und Taiwan nicht gegen den Willen der Bürger Taiwans vorgenommen werden darf; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Partnern im Sinne des Friedens und der Stabilität in den Beziehungen zwischen China und Taiwan eine proaktive Rolle einzunehmen und Partnerschaften mit der demokratischen Regierung Taiwans einzugehen;

62.

verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in China, die sich insbesondere gegen ethnische und religiöse Minderheiten und hauptsächlich gegen Muslime der Volksgruppe der Uiguren, Christen und Tibeter richten, verurteilt aber auch die massive Unterdrückung von Demokratie und Freiheiten in Macau und Hongkong, unter anderem durch die Einführung des drakonischen Gesetzes über die nationale Sicherheit im Jahr 2020; verurteilt das aggressive Verhalten Chinas im Süd- und Ostchinesischen Meer, das sich auf die Freiheit der Schifffahrt auswirkt, sowie die revisionistische Haltung Chinas in Ostasien, die zu zahlreichen Grenzkonflikten mit seinen Nachbarn geführt hat;

63.

bekräftigt, dass es die grundlosen und willkürlichen Sanktionen, die von den chinesischen Staatsorganen gegen mehrere europäische Personen und Einrichtungen, darunter fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments, verhängt wurden, aufs Schärfste verurteilt; fordert die chinesische Regierung erneut auf, diese völlig ungerechtfertigten restriktiven Maßnahmen aufzuheben;

64.

verurteilt die Handlungen der Volksrepublik China in Hongkong und betont, dass die anhaltende Untergrabung der Autonomie Hongkongs nicht nur gegen die Verpflichtungen Chinas aus bilateralen Verträgen und das Völkerrecht verstößt, sondern auch die Rolle Pekings als glaubwürdiger Partner infrage stellt; bekräftigt seinen Einsatz für gezielte Sanktionen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gegen chinesische Amtsträger, die an den Menschenrechtsverletzungen in Hongkong und Xinjiang beteiligt sind, und fordert den Rat ferner nachdrücklich auf, wegen schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts in Hongkong gezielte Sanktionen, einschließlich der Verhängung von Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögenswerten, gegen Personen und Organisationen in Hongkong und der Volksrepublik China zu verhängen; fordert die Mitgliedstaaten, in denen weiterhin Auslieferungsverträge mit China und Hongkong in Kraft sind, auf, Auslieferungen von Personen auszusetzen, wenn der betroffenen Person durch die Auslieferung die Gefahr von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht, wenn der betreffenden Person politisch motivierte Anklagen drohen, wenn dadurch gezielt gegen ethnische Minderheiten, Vertreter der demokratiebefürwortenden Opposition in Hongkong und Dissidenten im Allgemeinen vorgegangen wird oder wenn dies zu den Verpflichtungen der EU nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Widerspruch stünde;

65.

betont, dass es wichtig ist, dass sich die EU im Hinblick auf die Durchführung einer unabhängigen externen Untersuchung der Ursprünge des aus Wuhan (China) stammenden Virus, das COVID-19 verursacht, ihren transatlantischen Partnern anschließt, um dringend erforderliche Antworten und Erkenntnisse zu erlangen, damit künftige globale Katastrophen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik haben, möglicherweise verhindert werden können;

66.

verurteilt den von der KPCh auf Litauen und andere Mitgliedstaaten und Partner der EU ausgeübten Druck und fordert mehr Solidarität gegenüber Ländern, die von der KPCh unter Druck gesetzt werden, unter anderem durch Zusammenarbeit mit den demokratischen Verbündeten der EU bei der Öffnung der EU-Märkte für Volkswirtschaften, die unter wirtschaftlichem Druck vonseiten der KPCh leiden; begrüßt die Entscheidung der Kommission, zur Verteidigung Litauens bei der Welthandelsorganisation ein Verfahren gegen China einzuleiten;

67.

begrüßt, dass die Präsidentin der Kommission angekündigt hat, eine neue gemeinsame Mitteilung zu einer Partnerschaft mit der Golfregion vorzulegen; fordert die EU auf, eine kohärente Strategie für ein ausgewogenes Engagement der EU in der Region vorzulegen, wobei die Förderung der regionalen Sicherheit und Zusammenarbeit ein zentrales strategisches Ziel sein muss; weist darauf hin, dass bei einem derartigen Engagement angestrebt werden sollte, Synergieeffekte mit regionalen Akteuren zu erzielen, etwa über die Konferenz für Zusammenarbeit und Partnerschaft in Bagdad und durch eine stärkere EU-Unterstützung von Initiativen der Bürgerdiplomatie unter Beteiligung der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften und anderen Akteuren; wertet die Deeskalation der Spannungen zwischen Iran und Saudi-Arabien als ermutigendes Zeichen und fordert beide Länder auf, den Prozess der Wiederherstellung vollständiger diplomatischer Beziehungen rasch abzuschließen; weist erneut darauf hin, dass die Priorität der EU darin besteht, den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) wiederzubeleben, da es dabei um die Sicherheit Europas und der Region geht; weist darauf hin, dass der JCPOA nach wie vor die einzige Möglichkeit darstellt, den besorgniserregenden nuklearen Aktivitäten Irans Einhalt zu gebieten; würdigt die Rolle des VP/HR und des EAD bei der Vermittlung zwischen den USA und Iran zwecks der Wiederbelebung des JCPOA; fordert die USA und Iran auf, konstruktive Verhandlungen zu führen, die darauf abzielen, dass der JCPOA wieder eingehalten wird; beharrt darauf, dass der Weg zur Wiederbelebung des JCPOA darin besteht, dass einerseits Iran seine Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA wieder uneingeschränkt einhält und dass andererseits die USA alle ihre JCPOA-bezogenen Sanktionen aufheben; stellt fest, dass die umfassenderen böswilligen und destabilisierenden Tätigkeiten Irans im gesamten Nahen Osten und darüber hinaus, auch im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, angegangen und unterbunden werden müssen; betont, dass ein Übereinkommen mit Iran ausreichende Schutzmaßnahmen umfassen muss, damit das Land keine Kernwaffen erwerben kann; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Berichten zufolge keinen Zugang zu ihrer Beobachtungs- und Überwachungsausrüstung in den kerntechnischen Anlagen und Standorten in Iran hat, was die Fähigkeit der IAEO zur Überprüfung und Überwachung der nuklearen Tätigkeiten von Iran erheblich beeinträchtigt, sowie darüber, dass Fragen zu Schutzmaßnahmen in den letzten zwei Jahren ungeklärt geblieben sind; verurteilt die Menschenrechtsverletzungen Irans gegenüber seiner eigenen Bevölkerung, sein Programm für ballistische Flugkörper sowie die terroristischen Aktivitäten in der Region;

68.

betont, dass die Lage in Afghanistan ein Weckruf für die EU ist, den internationalen Ansatz in Bezug auf die Nationenbildung im Ausland neu zu bewerten und einen integrierten Ansatz ihrer Außenpolitik strategisch neu zu gestalten, ihren Anteil an der Verantwortung für die globale Sicherheit zu erhöhen und mehr Souveränität in ihrer Außen- und Sicherheitspolitik anzustreben; ist besorgt über die dramatische humanitäre, politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Afghanistan, insbesondere angesichts der Tatsache, dass jeder dritte Afghane unter schwerem Hunger leidet; fordert die Kommission und den EAD auf, die humanitäre Hilfe zu verstärken und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um sicherzustellen, dass gefährdete Afghanen Zugang zu Schutz haben; betont, dass das Taliban-Regime für den Schutz von Menschenleben und Eigentum sowie für die Wiederherstellung der Sicherheit, der zivilen Ordnung und der öffentlichen Dienste Verantwortung tragen und dafür zur Rechenschaft gezogen werden muss; bekräftigt, dass afghanische Frauen und Mädchen, Personen in Berufsgruppen, die mit der afghanischen Zivilgesellschaft in Verbindung stehen, Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten, Wissenschaftler, Künstler, religiöse und ethnische Minderheiten und andere gefährdete Gruppen — wie die gesamte afghanische Bevölkerung — ein Recht auf ein Leben in Sicherheit und Würde sowie auf uneingeschränkten Zugang zu Bildung und zum öffentlichen Leben haben, und begrüßt die breite internationale Unterstützung für ihre Rechte und Freiheiten; fordert die Fortsetzung der Evakuierung gefährdeter Afghanen, insbesondere von Richterinnen, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, örtlichen Bediensteten und anderen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten zur Förderung der Demokratie und der Grundfreiheiten gefährdet sind; fordert die EU auf, die Errungenschaften der letzten 20 Jahre zu erhalten und sicherzustellen, dass Afghanistan nicht erneut zu einem sicheren Rückzugsort für terroristische Gruppen wird; fordert, dass die EU den 20 Jahre andauernden Einsatz in Afghanistan eingehend prüft und Lehren daraus zieht und dass darauf aufbauend unverzüglich eine umfassende Strategie der EU für Afghanistan und seine Nachbarländer ausgearbeitet wird; betont, dass es wichtig ist, mit den Nachbarländern und den Ländern in der Region zusammenzuarbeiten, um die globale Sicherheit und die regionale Stabilität zu gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Nachbarländer Afghanistans bzw. alle regionalen Mächte dieselben Ziele verfolgten wie die von den USA geführte Koalition; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle hervor, die einige Länder bei der Rückkehr europäischer Bürger und der Evakuierung afghanischer Bürger, die sich in einer Notlage befanden, gespielt haben, was insbesondere durch erheblichen diplomatischen Druck auf die Taliban-Kräfte durch diese Länder ermöglicht wurde;

69.

begrüßt das erneuerte Engagement der EU für den indopazifische Raum und die Anerkennung der wachsenden Bedeutung der Region für die Interessen der EU, die in der gemeinsamen Mitteilung des VP/HR und der Kommission vom 16. September 2021 zu der EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum (17) sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. April 2021 zu demselben Thema zum Ausdruck gebracht werden; spricht sich für eine stärkere Zusammenarbeit mit Ländern in der Region — insbesondere mit Japan, dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN), Australien, Neuseeland und Korea — aus; ist sich des intensiven geopolitischen Wettbewerbs und der territorialen Streitigkeiten in der Region bewusst, die vor allem durch das zunehmend offensive Auftreten Chinas gegenüber seinen Nachbarländern angetrieben werden; fordert alle Parteien auf, sich an die Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, zu halten; unterstreicht, dass es eines langfristigen strategischen Engagements in der indopazifischen Region und der Einrichtung umfassender, strategischer bilateraler und multilateraler Mechanismen für den Dialog mit den indopazifischen Ländern und ihren Gesellschaften bedarf, insbesondere mit gleichgesinnten Ländern wie unter anderem Japan, Südkorea, Australien und Neuseeland; betont, dass Sicherheit und Stabilität im indopazifischen Raum für den Wohlstand und die Sicherheit in der EU von Bedeutung sind; weist auf neu entstehende Partnerschaften in der Region wie das trilaterale Militärbündnis zwischen Australien, dem Vereinigten Königreich und den USA (AUKUS) hin und bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass diese Partnerschaft mit einem geringen Maß an Abstimmung geschaffen wurde;

70.

hebt den zunehmenden regionalen und geopolitischen Einfluss Indiens hervor; betont, dass ein verstärktes politisches Engagement erforderlich ist, um die Partnerschaft zwischen der EU und Indien zu stärken und das Potenzial der bilateralen Beziehungen voll auszuschöpfen; bekräftigt die Notwendigkeit einer vertieften Partnerschaft, die auf gemeinsamen Werten und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte beruhen sollte; erkennt an, dass Indien aufgrund seiner Lage und seiner führenden Stellung in wesentlichen Bereichen ein entscheidender Partner für die EU ist; weist darauf hin, dass die Nachbarschaft Indiens und die indopazifische Region zunehmend zu einem Raum geworden sind, in dem China mit seiner expansionistischen Politik und seinen Ambitionen neue und wachsende Herausforderungen in strategischen, geopolitischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Fragen verursacht;

71.

fordert, dass die Zusammenarbeit mit den Partnern der EU in Lateinamerika intensiviert und verbessert wird; ist der Auffassung, dass eine stärkere Beziehung zu Lateinamerika und der Karibik für die geopolitische Strategie der EU in der Welt äußerst wichtig ist; betont, dass die EU die Bande stärken muss, die sie mit den Ländern Lateinamerikas und der Karibik verbindet, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung einer regelbasierten multilateralen Ordnung; fordert die EU auf, alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um ihre Zusammenarbeit mit den Partnern in Lateinamerika und der Karibik zu vertiefen; fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Position als bevorzugter Partner der lateinamerikanischen Länder wiederherzustellen, zumal andere geopolitische Akteure ihre Präsenz in der Region ausbauen, was insbesondere auf die COVID-19-Pandemie und die Impfdiplomatie zurückzuführen ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegenüber autoritären Regimen, die von ihren Beziehungen zur EU profitiert und die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger abgebaut, verletzt oder direkt unterdrückt haben, eine entschlossenere Politik zu verfolgen;

Stärkung der demokratischen Aufsicht, Kontrolle und Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Dimension bei der GASP der EU

72.

hebt den spezifischen Beitrag des Europäischen Parlaments zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU durch die Vorteile seiner parlamentarischen Diplomatie hervor, beispielsweise durch seine Berichte und Entschließungen, sein dichtes Netzwerk ständiger interparlamentarischer Gremien, seinen politischen Dialog mit Amtsträgern in der ganzen Welt und seine Tätigkeiten in den Bereichen Demokratieförderung, Vermittlung und Wahlbeobachtung; verweist auf seine Informationsreise in die Ukraine im Januar und Februar 2022, die von der Reaktionsfähigkeit seiner parlamentarischen Diplomatie zeugt; bekräftigt, dass das Parlament bei Beschlüssen der Union auf internationaler Ebene seine Kontroll- und Haushaltsbefugnisse in vollem Umfang nutzen sollte; unterstreicht den Stellenwert der Programme des Parlaments zur Förderung der Demokratie, die ein großes Potenzial aufweisen, die Rolle der EU weltweit zu stärken, indem die entscheidenden politischen Interessenträger einbezogen werden und eine nachhaltige demokratische Regierungsführung in Drittländern erleichtert wird;

73.

betont, dass der politische und technische Dialog zwischen den Parlamenten von entscheidender Bedeutung ist und gut mit den Maßnahmen der Exekutive abgestimmt werden muss; hebt daher hervor, wie wichtig im Interesse der Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU insgesamt und einer verantwortungsvolleren GASP ein reibungsloser Austausch aller sachdienlichen Informationen zwischen den Institutionen im Bereich der GASP ist, einschließlich des Austauschs einschlägiger vertraulicher Informationen;

74.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die parlamentarische Kontrolle des auswärtigen Handelns der EU — unter anderem durch die Fortsetzung der regelmäßigen Konsultationen mit dem VP/HR und der Kommission — zu ermöglichen und zu stärken; hebt hervor, dass diese Kontrolle bei der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Demokratie und des Vertrauens der Öffentlichkeit eine wichtige Rolle spielt; betont, dass diese Kontrolle den Ausgangspunkt für eine Stärkung der institutionellen Rolle des Parlaments im Rahmen der GASP darstellen kann; fordert, dass die Verhandlungen über die Ersetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (18) rasch abgeschlossen werden; fordert eine Abstimmung der Sicherheits- und Informationsdienste der Mitgliedstaaten;

75.

hebt die Bedeutung der parlamentarischen Versammlungen als Raum für Zusammenarbeit und interinstitutionellen Dialog sowie den wertvollen Beitrag, den sie zum auswärtigen Handeln der EU in Sicherheitsfragen leisten, hervor und betont, dass es gilt, ihre Tätigkeit zu fördern und ihre korrekte Funktionsweise und Entwicklung sicherzustellen; fordert, dass die Aufsicht des Europäischen Parlaments über die Arbeit, die die EU-Delegationen leisten, um die Werte und Grundsätze der EU im Ausland zu vertreten und auf die Verwirklichung der Interessen der EU hinzuwirken, ohne den Menschenrechtsansatz außer Acht zu lassen, verstärkt wird; betont, dass die Delegationen der EU über alle erforderlichen und angemessenen Ressourcen und Kapazitäten verfügen müssen, um diese Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können;

76.

fordert, dass von der verstärkten Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Programmplanung des Instruments „Europa in der Welt“ und des IPA III umfassend Gebrauch gemacht wird; begrüßt die Einführung eines alle zwei Jahre stattfindenden hochrangigen geopolitischen Dialogs für Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen als entscheidendes Instrument, das nicht nur der Kontrolle, sondern auch der aktiven Gestaltung der außenpolitischen Prioritäten der EU dient; betont, dass das Ziel dieser geopolitischen Dialoge darin besteht, das Parlament in die Lage zu versetzen, Orientierungshilfen, strategische Steuerung und Leitlinien für die Programmplanung und Umsetzung aller thematischen und geografischen Prioritäten des Instruments „Europa in der Welt“ und des IPA III bereitzustellen; beharrt jedoch darauf, dass das Parlament rechtzeitig einschlägige und ausreichend detaillierte vorbereitende Unterlagen erhalten sollte, damit es eine sinnvolle Kontrolle ausüben kann; fordert, dass die Transparenz bei der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente verbessert wird, indem eine einzige gemeinsame transparente, öffentliche Datenbank für Projekte und Maßnahmen eingerichtet wird;

77.

weist den Rat erneut auf das Recht des Parlaments hin, über alle Phasen der Verfahren im Zusammenhang mit der Aushandlung und dem Abschluss internationaler Abkommen informiert zu werden, sowie auf sein Vorrecht, die Zustimmung zu derartigen Übereinkommen zu erteilen oder zu verweigern; ist entschlossen, diese in den Verträgen festgelegten Befugnisse — wie es in seiner Empfehlung vom 28. März 2019 (19) hervorgehoben hat — zu nutzen, um Transparenz und demokratische Kontrolle über internationale Abkommen, die im Namen der EU ausgehandelt werden, sowie die Umsetzung der Europäischen Friedensfazilität sicherzustellen, auch in Bezug auf ihre Komplementarität mit anderen Instrumenten der EU im Bereich des auswärtigen Handelns;

78.

bekräftigt seine Auffassung, dass es höchste Zeit ist, die Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht von 2010 zu überarbeiten, um diese Grundlage für die Beziehungen zwischen dem Parlament und dem VP/HR zu verbessern;

o

o o

79.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0383.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0515.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0356.

(4)  ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 71.

(5)  Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, Trade and Development Report 2019 — Financing a Global Green Deal (Bericht über Handel und Entwicklung 2019 — Finanzierung eines globalen Grünen Deals), 2019.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

(8)  Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Zuständigkeitsbereich und zum Mandat der EU-Sonderbeauftragten (ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 146).

(9)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(10)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 158.

(11)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2021, Georgien/Russland (II).

(12)  JOIN(2021)0002.

(13)  SWD(2021)0290.

(14)  JOIN(2020)0004.

(15)  JOIN(2021)0027.

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0382.

(17)  JOIN(2021)0024.

(18)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(19)  Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 an den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Kommission, an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 141).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/167


P9_TA(2022)0040

Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht 2021 (2021/2183(INI))

(2022/C 342/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 26. November 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Jahresbericht (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — Jahresbericht (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2020 zu Waffenexporten: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Auftragsvergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern (8),

unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 28. April 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2021 zu der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen der transatlantischen Beziehungen (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Stand der Fähigkeiten der EU im Bereich der Cyberabwehr (11),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (13),

unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung), das der Vizepräsident/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 14. November 2016 dem Rat vorgelegt hat, sowie unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 zur Umsetzung der Globalen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung, in denen neue ehrgeizige Zielvorgaben für die EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung festgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2018 zur Schaffung eines Pakts für die zivile Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Jugend, Frieden und Sicherheit vom 7. Juni 2018 und zu den Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Die Jugend im auswärtigen Handeln“ vom 5. Juni 2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) 2020,

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 26. Februar 2021 zu Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. April 2021 zu einer erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — eine neue Agenda für den Mittelmeerraum,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. April 2021 zur integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018, vom 17. Juni 2019, vom 10. Dezember 2019, vom 17. Juni 2020, vom 12. Oktober 2020, vom 20. November 2020, vom 7. Dezember 2020 und vom 10. Mai 2021 zur GSVP,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Oktober 2021 zu Bosnien und Herzegowina/Operation EUFOR Althea,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Oktober 2021 zu den vom belarussischen Regime verübten hybriden Angriffen in Form der Instrumentalisierung von Migranten,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 20. Juni 2019 angenommene neue Strategische Agenda 2019–2024,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates und der Mitgliedstaaten der G5-Sahel-Gruppe (G5 der Sahelzone) vom 28. April 2020,

unter Hinweis auf das am 5. Oktober 2021 angenommene Konzept des Rates für einen integrierten Ansatz für den Klimawandel und für Sicherheit,

unter Hinweis auf den am 9. November 2020 vom Rat angenommenen Fahrplan Klimawandel und Verteidigung,

unter Hinweis auf den von der Europäischen Verteidigungsagentur erstellten Bericht über die jährliche Überprüfung der Verteidigung, der dem Rat auf seiner Tagung vom 20. November 2020 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (14),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (15),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (16),

unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2021/748, 2021/749, 2021/750, des Rates vom 6. Mai 2021 über die Beteiligung Kanadas, des Königreichs Norwegen und der Vereinigten Staaten von Amerika am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“,

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2021/1143 des Rates vom 12. Juli 2021 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique),

unter Hinweis auf die am 28. Juni 2016 von der HR/VP vorgestellte globale Strategie mit dem Titel „Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe — A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy“ (Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa — Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. März 2014 mit dem Titel „Für einen offenen und sicheren globalen maritimen Bereich: Elemente einer Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit“ (JOIN(2014)0009),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade“ (JOIN(2020)0018),

unter Hinweis auf die von Präsidentin von der Leyen gehaltenen Reden zur Lage der Union in den Jahren 2020 und 2021 und die dazugehörigen Absichtserklärungen,

unter Hinweis auf das von der Kommission am 30. Juni 2021 verabschiedete jährliche Arbeitsprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds für 2021,

unter Hinweis auf die Leistungsbewertung Nr. 09/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 12. September 2019 mit dem Titel „Europäische Verteidigung“,

unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag,

unter Hinweis auf die zwei Gemeinsamen Erklärungen zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, die am 8. Juli 2014 und am 10. Juli 2018 unterzeichnet wurden,

unter Hinweis auf den sechsten Sachstandsbericht vom 17. Mai 2021 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen,

unter Hinweis auf das gemeinsame Paket von 74 Vorschlägen für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von Warschau, das vom EU- und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens EU-USA mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer erneuerten transatlantischen Partnerschaft“ vom 15. Juni 2021,

unter Hinweis auf die rechtswidrige Invasion und Annexion der Krim durch Russland,

unter Hinweis auf die Verletzung des Luftraums und der Seegrenzen von Mitgliedstaaten durch Russland,

unter Hinweis auf Chinas zunehmende wirtschaftliche und militärische Präsenz im Mittelmeerraum und in afrikanischen Ländern,

unter Hinweis auf die Bedrohung durch in- und ausländischen Terrorismus, vor allem durch Gruppen wie den IS,

unter Hinweis auf neue Technologien wie künstliche Intelligenz, Weltraumfähigkeiten und Quanteninformatik, die neue Möglichkeiten für die Menschheit eröffnen, aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigungs- und Außenpolitik mit sich bringen, die eine klare Strategie und einen Konsens unter den Verbündeten erfordern,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Helsinki-Schlussakte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975,

unter Hinweis auf die Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Sondergipfels der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 8. September 2021,

unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0358/2021),

A.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 ein Schlaglicht darauf geworfen hat, dass sich die weltweite Gefahrenlage verschärft und die EU aufgrund ihrer externen Abhängigkeiten verletzlich ist; in der Erwägung, dass im Zuge der Pandemie das Konzept der Sicherheit und strategischen Autonomie auf die Bereiche Gesundheit, Technologie und Wirtschaft ausgeweitet wurde;

B.

in der Erwägung, dass sich die EU einer raschen und anhaltenden Verschlechterung ihres strategischen Umfelds gegenübersieht; in der Erwägung, dass der Terrorismus nach wie vor eine große Bedrohung darstellt; in der Erwägung, dass andere Staaten machtpolitische Ziele und Expansionsstrategien verfolgen, in deren Rahmen der Einsatz von Streitkräften ein Mittel ist; in der Erwägung, dass diese Strategie die Gefahr einer Militarisierung der Meere, des Weltraums, der Arktis oder des Cyberraums sowie eine Wiederbelebung des Rüstungswettlaufs mit sich bringt;

C.

in der Erwägung, dass die Vervielfachung der Cyberangriffe auf strategische Infrastrukturen während der COVID-19-Krise oder unlängst auch der Fall Pegasus Grund genug dafür sind, die Schutzmaßnahmen gegen die neuesten Formen von Cyberbedrohungen und hochmodernen Spionagetechnologien rasch auszuweiten; in der Erwägung, dass die EU zugesagt hat, 1,6 Mrd. EUR in die Reaktionsfähigkeit und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen und für die Bürgerinnen und Bürger zu investieren und die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft in diesem Bereich auszubauen;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament als Ort, in dem die Demokratie in der Union gelebt wird, ins Visier geraten ist; in der Erwägung, dass die Digitalisierung von Tätigkeiten aufgrund der Telearbeit während der COVID-19-Pandemie dazu geführt hat, dass die EU den aktuellen Bedrohungen noch stärker ausgesetzt ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU, betrachtet man die militärischen Fähigkeiten ihrer Mitgliedstaaten, über ein Budget in Höhe von insgesamt 395 Mrd. EUR verfügt, womit sie weltweit auf Platz 2 liegt; in der Erwägung, dass die Fähigkeiten Europas fragmentiert sind und unter Doppelstrukturen, Lücken und mangelnder Interoperabilität leiden;

F.

in der Erwägung, dass die zunehmende Komplexität der Bedrohungen mit der technologischen Entwicklung, der Digitalisierung der Gesellschaften und der Integration der Volkswirtschaften zusammenhängt; in der Erwägung, dass infolgedessen immer mehr hybride Bedrohungen entstehen, bei denen militärische und/oder nichtmilitärische Mittel wie Desinformation, die Instrumentalisierung von Migranten zur Erpressung, Cyberangriffe oder wirtschaftspolitischer Druck kombiniert werden, wobei diese Mittel den Interessen und Werten der EU zuwiderlaufen und eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit der EU, ihrer Unternehmen, ihrer öffentlichen Dienste und ihrer Bürgerinnen und Bürger darstellen;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Planzielen der EU zugesagt haben, Krisenreaktionsfähigkeiten — d. h. insbesondere Gefechtsverbände — bereitzustellen, um gegen die zunehmenden Risiken von Krisen an den Grenzen oder in den Interessensphären der EU vorzugehen; in der Erwägung, dass diese Gefechtsverbände von zahlreichen Einschränkungen politischer, organisatorischer und finanzieller Art betroffen sind; in der Erwägung, dass sie infolgedessen noch nie eingesetzt worden sind;

H.

in der Erwägung, dass eine beispiellose Massierung russischer Streitkräfte in und um die Ukraine in Verbindung mit den vom Kreml erhobenen Forderungen zu einer Rückkehr von Einflusssphären in Europa führen und die Bestrebungen der östlichen Partner der EU wie der Ukraine und Georgiens, der NATO beizutreten, vereiteln könnte, wenn nichts dagegen unternommen wird;

I.

in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft und vor allem die EU in der Sahelzone und insbesondere in Mali engagieren; in der Erwägung, dass die malische Junta die Ankunft russischer Militärausbilder und Söldner, die mit der sogenannten Wagner-Gruppe in Verbindung stehen, begrüßt hat und sie bereits bei militärischen Aktivitäten in Mali einsetzt; in der Erwägung, dass dieses Unternehmen überall dort, wo es eingesetzt worden ist, Gräueltaten verübt hat;

J.

in der Erwägung, dass der Abzug aus Afghanistan und die Rückkehr der Taliban an die Macht zu einem erhöhten Terrorismusrisiko für die Region und darüber hinaus führen; in der Erwägung, dass die EU von 2007 bis 2016 im Rahmen der GSVP eine Polizeimission der Europäischen Union nach Afghanistan entsandt und dem Land 17 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten während des Abzugs von den Vereinigten Staaten abhängig waren, die 6 000 Soldaten entsandten und innerhalb kürzester Zeit den Flughafen Kabul sicherten, wodurch Unionsbürgerinnen und -bürger und gefährdete afghanische Staatsangehörige evakuiert werden konnten; in der Erwägung, dass die EU in dieser Situation nicht in der Lage war, eine Luftbrücke zu errichten und ihre Evakuierungsmaßnahmen zu koordinieren; in der Erwägung, dass die EU, wenn sie die Aufgabe hätte, eine ähnliche Operation wie die Evakuierung Kabuls durchzuführen, in ihrem derzeitigen Zustand nicht in der Lage wäre, rasch Beschlüsse zu fassen, Streitkräfte zu entsenden und effizient und vorausschauend Evakuierungen durchzuführen und Luftbrücken zu errichten; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten daher dringend sämtliche Lehren aus der Krise in Afghanistan ziehen müssen, um die Fähigkeit der EU zu stärken, in ähnlichen Situationen autonom zu handeln; in der Erwägung, dass mithilfe des Strategischen Kompasses das Maß an Ambition festgelegt werden sollte, das die EU zeigen kann, insbesondere in Anbetracht der Lehren aus dem Scheitern in Afghanistan;

Entwicklung einer EU-Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin durch Einsatz des Strategischen Kompasses zur Stärkung der strategischen Autonomie

1.

betont, dass die EU mit Folgendem konfrontiert ist:

neue und sich weiterentwickelnde Bedrohungen, die sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren in einer multipolaren Welt ausgehen, wie Terrorismus, die Zunahme des Autoritarismus, hybride Bedrohungen durch hybride Kriegsführung, wie Cyberangriffe, und die Instrumentalisierung von Migration, Desinformation und ausländischer Einflussnahme, wodurch die Grenzen zwischen Krieg und Frieden verwischt wurden, sowie die zunehmenden Bedrohungen im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen, Energieversorgungssicherheit und Klimawandel;

eine zunehmende Militarisierung auf der ganzen Welt und der wiederkehrende weltweite Machtwettbewerb mit zunehmender militärischer Dimension und zunehmenden geopolitischen Spannungen, ein Zeitalter des „Unfriedens“, das durch feindlichen Wettbewerb gekennzeichnet ist, geringere Abrüstungsbemühungen und internationale Rüstungskontrollregelungen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, einschließlich Kernwaffen, und der Einsatz chemischer Waffen;

eine immer noch instabile Nachbarschaft sowohl im Osten als auch im Süden;

ist der Auffassung, dass die Instabilität und Unberechenbarkeit an den Grenzen der Europäischen Union und in ihren unmittelbaren Nachbarregionen (Nordafrika, Naher Osten, Kaukasus, Balkan, östlicher Mittelmeerraum usw.) sowie in der weiteren Nachbarschaft (Sahelzone, Horn von Afrika usw.) sowie die russische Aggression gegen die Ukraine und Georgien sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Bedrohung für die Sicherheit des Kontinents darstellen; hebt hervor, dass innere und äußere Sicherheit untrennbar miteinander verbunden sind; stellt fest, dass ein aktives Engagement in den benachbarten Regionen im Interesse der Europäischen Union liegt; betont, wie wichtig Stabilität in den westlichen Balkanstaaten ist; weist mit Besorgnis auf die zunehmende Militarisierung der Halbinsel Krim und die Versuche der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Schwarzmeer-Region hin;

2.

verurteilt aufs Schärfste die massive erhöhte Präsenz russischer Truppen in und um die Ukraine sowie die Forderung des Kremls, die weitere Ausweitung der NATO zu stoppen und die europäische Sicherheitsarchitektur auf der Grundlage einer veralteten Vorstellung von „Einflusssphären“ umzugestalten; betont, dass jedes demokratische Land seine eigenen Bündnisse frei wählen kann, und unterstützt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die prowestlichen Bestrebungen der Ukraine und Georgiens, einschließlich ihrer Mitgliedschaft in der NATO und ihres künftigen EU-Beitritts;

3.

stellt fest, dass das Jahr 2020 von der COVID-19-Pandemie und zahlreichen Herausforderungen für die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union geprägt war, wodurch unsere unzureichende Koordinierung und Abhängigkeit vom Rest der Welt sichtbar wurde; betont, dass die EU daraus Lehren ziehen muss, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung ihrer digitalen und technologischen Souveränität, ihrer allgemeinen strategischen Autonomie als internationaler Akteur sowie ihrer Fähigkeit und Bereitschaft, erforderlichenfalls in Außen-, Sicherheits- und Verteidigungsfragen autonom zu entscheiden und zu handeln und ihre Abhängigkeit von Akteuren, die nicht dieselben Werte teilen, neu zu bewerten; bekräftigt, dass die EU auch ihre Autonomie im Gesundheitswesen stärken muss;

4.

begrüßt die Einleitung der Verhandlungen zum Strategischen Kompass, einer noch nie dagewesenen strategischen Überlegung, die im März 2022 abgeschlossen werden soll; betont, dass die Ausarbeitung des Strategischen Kompasses einen Ausgangspunkt für die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Verteidigung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 EUV und für die Festlegung der GSVP bildet und dass sie einen wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen europäischen Verteidigungsunion darstellen sollte, die den besonderen verfassungsrechtlichen Vorschriften bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung trägt; ist der Auffassung, dass der Strategische Kompass zu mehr Zusammenhalt in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung beitragen sollte; betont, dass in einer stark multipolaren Welt mit zunehmendem Wettbewerb zwischen Großmächten das kombinierte Gewicht der Union dazu beitragen kann, die Sicherheit der EU-Mitglieder zu gewährleisten, und dass es einer robusten Verteidigungspolitik der EU bedarf, damit die EU über die Mittel verfügt, um wirksam auf Frieden, menschliche Sicherheit, Demokratie und nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten; hebt hervor, dass eine Europäische Verteidigungsunion Teil des erklärten Ziels der EU wäre, strategische Autonomie zu erreichen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Antwort auf die Herausforderungen für die äußere Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten in erster Linie in der Bestätigung und praktischen Umsetzung von Kapazitäten für eine bessere Bewertung von Krisensituationen, einer schnelleren Entscheidungsfindung und, sofern die Umstände dies erfordern, einem robusteren und gegebenenfalls autonomen Handeln besteht, damit die Interessen und Werte der EU unter Achtung von Bündnissen und Partnerschaften verteidigt werden können; stellt fest, dass dies zu einer größeren Kohärenz der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung führen würde; vertritt die Ansicht, dass es dringend erforderlich ist, eine wirkliche Europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion zu schaffen, die alle militärischen und zivilen Sicherheitsaspekte, Instrumente, Haushaltsmittel und Kapazitäten sowie den gesamten Konfliktzyklus von der Prävention bis zur Stabilisierung nach Konflikten umfasst und auf einem modernen, fortschrittlichen und starken Konzept der Sicherheit der Menschen beruht, das den Sicherheitsbedürfnissen der europäischen Bürger, der Bevölkerung vor Ort und der Sicherheit und Stabilität der staatlichen Institutionen Rechnung trägt; fordert die EU mit Nachdruck auf, ihre institutionellen Kapazitäten für Konfliktprävention, Mediation, Dialog und Deeskalation zu stärken;

5.

betont, wie wichtig es ist, dies mit einer 360-Grad-Analyse der Bedrohungen zu untermauern; unterstreicht, dass der Strategische Kompass die ehrgeizige Antwort der EU auf diese Analyse sein muss, die einer regelmäßigen und realistischen Überprüfung unterzogen werden muss, mit dem Ziel, einen Mechanismus für eine kontinuierliche Bedrohungsanalyse und Konsultation des Parlaments zu entwickeln;

6.

betont, dass der Strategische Kompass die Handlungsfähigkeit der EU als zunehmend ernst zu nehmender strategischer Partner und globaler Akteur für den Frieden, der ein auf Regeln basierendes internationales System und die multilaterale Zusammenarbeit festigt und verteidigt, sowie die Fähigkeit, bei Bedarf autonom zu handeln, stärken muss; unterstreicht, dass der Strategische Kompass regelmäßig aktualisiert werden und einen ehrgeizigen Kurs vorgeben muss, um realistisch und operationell zu sein, und dass er einen Zeitplan für die Umsetzung der Beschlüsse sowie Überwachungsmechanismen vorsehen muss; betont, dass dies die EU in die Lage versetzen muss, kohärente und wirksame Fortschritte auf dem Weg zu einer kohärenten Verteidigungspolitik, einer gemeinsamen strategischen Kultur, einem gemeinsamen Verständnis der strategischen Herausforderungen der EU und der Fähigkeit, Bedrohungen vorherzusehen, zu erzielen und eine rasche und koordinierte Reaktion, künftige Interventionsszenarien und eine Fähigkeit zur autonomen Resilienz vorzusehen, damit die EU in der Lage ist, im Einklang mit den Verträgen Ressourcen auf der Grundlage der Solidarität zu mobilisieren, wenn ein Mitgliedstaat bedroht wird oder wenn der internationale Frieden, die Sicherheit und die Stabilität außerhalb der EU gefährdet werden, und letztlich den Schutz der europäischen Bürger, Interessen und Werte sicherzustellen; weist darauf hin, dass die derzeitigen Zielvorgaben der EU im Sicherheits- und Verteidigungsbereich, wie aus den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 hervorgeht, Reaktionen auf externe Konflikte und Krisen, den Aufbau von Kapazitäten bei Partnern sowie den Schutz der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger umfassen; unterstreicht, dass der integrierte Ansatz eine wichtige Grundlage für die Reaktion der EU auf Konflikte und Krisen darstellt;

7.

betont, wie wichtig es ist, dass das Parlament, insbesondere sein Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung, vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) regelmäßig Fortschrittsberichte und Berichte über die Umsetzung des Strategischen Kompasses erhält, sobald dieser im März 2022 gebilligt wird;

GSVP-Missionen und -Operationen im Jahr 2020 — Bewertung und Empfehlungen

8.

weist darauf hin, dass die EU derzeit elf zivile Missionen und sieben militärische Missionen und Operationen unterhält; weist zudem darauf hin, dass lediglich drei von ihnen Operationen mit Exekutivmandat sind: die EU-geführte Seestreitkraft (EUNAVFOR) Somalia — Operation ATALANTA, die Operation EUNAVFOR Mittelmeer IRINI (EUNAVFOR MED IRINI) und die EU-Militärtruppe in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA); erinnert an das gesamte Engagement der EU in der Sahelzone und am Horn von Afrika im Rahmen von sechs zivilen Missionen (die EU-Mission zum Aufbau von Kapazitäten in Mali (EUCAP Sahel Mali), EUCAP Sahel Niger, EUCAP Somalia) und sechs militärischen Missionen (Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mali (EUTM Mali), EUTM Somalia, EUNAVFOR ATALANTA, EUNAVFOR MED IRINI); stellt fest, dass diese Missionen und Operationen noch nicht ihr volles Potenzial ausgeschöpft haben und unter den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leiden, wodurch ihre Tätigkeit beeinträchtigt und ihre Wirksamkeit eingeschränkt wurde; schlägt vor, das Budget, die Planung und die Ausrüstung der GSVP-Missionen und -Operationen der EU vor dem Hintergrund der Lehren aus COVID-19 zu bewerten, und zieht daher eine Überprüfung der Ergebnisse und möglicherweise eine Anpassung ihres Mandats im Rahmen der regulären strategischen Überprüfung der Missionen in Erwägung;

9.

hebt hervor, dass es für die EU wichtig ist, dass in ihrer Nachbarschaft dauerhafte Stabilität herrscht und die Menschen in Sicherheit und Wohlstand leben; stellt fest, dass der Schwerpunkt der militärischen Missionen im Rahmen der GSVP inzwischen fast ausschließlich auf der Ausbildung von Streitkräften (EUTM) ohne exekutive Dimension und mit begrenzter Unterstützung liegt; ist der Auffassung, dass das Mandat dieser Missionen unter Beibehaltung ihrer nicht-exekutiven Dimension gestärkt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf dem Coaching liegen sollte, um es den europäischen Beratern zu ermöglichen, vor Ort so genau wie möglich zu überprüfen, ob die Ausbildungsprogramme ordnungsgemäß durchgeführt wurden und den operativen Erfordernissen der lokalen Streitkräfte entsprechen;

10.

betont, dass die Lieferung von Waffen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität unter uneingeschränkter Achtung des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu Waffenausfuhren, der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts erfolgen und wirksame Transparenzbestimmungen enthalten sollte;

11.

missbilligt das Vorgehen der Putschisten in Mali; ist zutiefst besorgt über die unzureichende Präsenz der wichtigsten staatlichen Dienstleistungen auf dem Staatsgebiet von Mali und in den Ländern der Sahelzone im Allgemeinen; bringt seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region zum Ausdruck; ist zutiefst besorgt über die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, in denen schwerwiegende frühere und anhaltende Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, einschließlich mutmaßlicher Kriegsverbrechen, aufgeführt sind, die von bewaffneten und darunter auch terroristischen Gruppen, den Streitkräften Malis und anderen Streitkräften der G5 der Sahelzone begangen wurden; bedauert zutiefst die diesbezügliche Straflosigkeit und hebt hervor, dass solche anhaltenden Verbrechen auch die europäischen und internationalen Bemühungen zur Schaffung einer sicheren Umgebung und zur Bekämpfung von bewaffneten Gruppen und Terroristen untergraben; betont die zunehmende Beteiligung feindseliger Akteure in einer Region, die für unsere Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, was das gemeinsame Ziel der EU und Malis — Sicherheit für die Menschen, Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung im Land — gefährden könnte, wo andere Akteure, die nicht unbedingt dieselben ethischen Grundsätze mit der EU und ihren Mitgliedstaaten teilen, bereit sind, Lücken im Bereich der Fähigkeiten zu schließen, und zwar unabhängig von der Achtung der internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit oder des Kriegsrechts; ist zutiefst besorgt über den zunehmenden Einfluss ausländischer privater Militärunternehmen und die möglichen Pläne der malischen Regierung, eine Kooperation mit einem privaten russischen Militärunternehmen, der im Dienste des Kremls stehenden Gruppe Wagner, bei der Ausbildung seiner Streitkräfte einzugehen; weist darauf hin, dass eine solche Kooperation mit der Zusammenarbeit des Landes mit der EU im Bereich der Sicherheit und Verteidigung, insbesondere mit der Mission EUTM Mali, unvereinbar ist und die EU daher ihr Engagement in Mali neu bewerten muss; fordert die derzeitigen malischen Staatsorgane auf, davon abzusehen, die Gruppe Wagner zu beauftragen und ihrem Personal den Zugang zu malischem Hoheitsgebiet zu gestatten; betont generell, dass die Handlungen privater Sicherheits- und Militärdienste, die in gefährdeten Gebieten der ganzen Welt, darunter in Afrika, Lateinamerika und Osteuropa immer häufiger anzutreffen sind, aufmerksam überwacht werden müssen, und weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass das Parlament darüber auf dem Laufenden gehalten wird;

12.

nimmt die Ankündigung zur Kenntnis, dass die französische Militärmission in der Sahelzone in Absprache mit unseren internationalen und afrikanischen Partnern neu strukturiert werden soll; betont, dass diese Entwicklungen in enger Abstimmung mit allen internationalen — insbesondere europäischen — Partnern in der Sahelzone erfolgen sollten; begrüßt, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten auch weiterhin für die Stabilisierung der Länder der G5-Sahel-Gruppe einsetzen, insbesondere durch die Unterstützung der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 der Sahelzone, die Stärkung der GSVP-Missionen der EU und die zunehmende Beteiligung der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten an der Taskforce „Takuba“;

13.

zeigt sich zufrieden, dass das erweiterte neue Mandat der militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali (EUTM Mali) angepasst werden soll; fordert, die strukturelle Zusammenarbeit und die Unterstützung ohne Exekutivbefugnisse der Streitkräfte zu stärken und den Regionalisierungsprozess zu beschleunigen, sodass mit der Mission den Streitkräften der G5-Sahel-Länder und insbesondere Burkina Faso und Niger militärische Unterstützung geleistet werden kann, was Auswirkungen auf internationale, europäische und afrikanische Partner haben wird; hebt hervor, dass sich durch die Europäische Friedensfazilität Möglichkeiten im Hinblick auf die Lieferung von Ausrüstung für die Ausbildung der malischen Streitkräfte bieten, die für die Stärkung des Handelns der EU und die Erhöhung seiner Wirksamkeit von entscheidender Bedeutung sind; ist davon überzeugt, dass die EU ihre Fähigkeiten zur Bereitstellung von Ausrüstung rasch und wirksam ausbauen muss, damit die EUCAP- und EUTM-Missionen ihre Glaubwürdigkeit gegenüber den lokalen Behörden nicht verlieren, sofern diese Sicherheitskräfte das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen einhalten und unter demokratischer Kontrolle stehen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen signifikanten Beitrag zur Beratungstätigkeit der EUTM Mali zu leisten und das dafür geeignete Personal dorthin zu entsenden; weist erneut darauf hin, dass der Prozess der Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone fortgesetzt werden muss, damit die Zusammenarbeit und Abstimmung mit internationalen Akteuren sowie mit den in der Region tätigen EU-Mitgliedstaaten durch laufende Initiativen wie die Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S) zu verstärkt wird; betont, dass die EU auch erhebliche Unterstützung für die Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel und der entsprechenden Polizeikomponente leistet; begrüßt die neue integrierte Strategie der EU in der Sahelzone, die einen breiter angelegten Ansatz zur Stärkung der Regierungsführung umfasst, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass die Präsenz des Staates und die öffentlichen Dienste in den Ländern der Region gestärkt werden müssen; hebt die Bemühungen der EUCAP Sahel Mali hervor, die Entsendung malischer Sicherheitskräfte in die Zentralregion Malis zu unterstützen; hebt die Bemühungen der EUCAP Sahel Niger hervor, die Ausarbeitung einer nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Niger zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen den integrierten Ansatz der EU in der Sahelzone unterstützt und dass die Maßnahmen der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC) als solche fortgesetzt werden müssen; ist der Ansicht, dass ein regionalbasierter Ansatz bei der GSVP in der Sahelzone relevant ist, jedoch eine klarere Organisation und Koordinierung zwischen den derzeitigen zivilen und militärischen GSVP-Missionen, lokalen Akteuren und anderen internationalen Organisationen wie der friedenssichernden Mission der Vereinten Nationen — der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) — und den Einsätzen unter der Leitung des französischen Militärs erfordert; beharrt darauf, dass erhebliche Anstrengungen zur Unterstützung von Burkina Faso vonnöten sind, da das Land mit schwerwiegenden Bedrohungen konfrontiert ist und seine Fähigkeiten begrenzt sind; weist darauf hin, dass militärische und sicherheitspolitische Maßnahmen nur dann dauerhaft wirksam sein können, wenn konkrete und sichtbare Maßnahmen ergriffen werden, um grundlegende Dienstleistungen für die Bevölkerung zu erbringen; erachtet es als sehr wichtig, die Anrainerstaaten des Golfs von Guinea tatkräftiger zu unterstützen, damit sie der zunehmenden terroristischen Bedrohung entgegentreten können; betont, dass der zunehmenden Instabilität in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika sowie den erheblichen Auswirkungen der Geschehnisse in diesen Regionen, die nicht nur den afrikanischen Kontinent, sondern auch die Europäische Union betreffen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

15.

begrüßt die laufenden Diskussionen über die Teilnahme Mosambiks und Indiens an GSVP-Missionen und -Einsätzen in Afrika; begrüßt die aktive Beteiligung Georgiens an den GSVP-Maßnahmen, insbesondere der Teilnahme des Landes an den Ausbildungsmissionen in der Zentralafrikanischen Republik und in Mali;

16.

stellt fest, dass die Sicherheitslage in Somalia sehr besorgniserregend ist und sich am gesamten Horn von Afrika und darüber hinaus destabilisierend auswirkt; betont, dass Al-Schabaab nach wie vor eine der mächtigsten mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Terrororganisationen ist und dass die Mitgliedstaaten sich schon deshalb dazu veranlasst sehen sollten, eine regere Beteiligung an Missionen und Operationen der EU in dieser strategisch bedeutsamen Region und die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel zu erwägen; betont, dass es dank der Stärkung vom EUTM Somalia im Bereich der Beratung der Führungsstrukturen möglich ist, auf die Durchführung der Einsätze im Rahmen der multilateralen Militärhilfe maßgeblichen Einfluss zu nehmen; betont, dass die EU-Missionen EUNAVFOR, ATALANTA, EUCAP und EUTM Somalia ein Gesamtkonzept darstellen, das den strategischen Rahmen der EU für das Horn von Afrika stützt; würdigt die entscheidende Rolle der Operation ATALANTA bei der Bekämpfung der Piraterie und des illegalen Handels am Horn von Afrika, wodurch Transportschiffe des Welternährungsprogramms erfolgreich geschützt werden, sowie die entscheidende Rolle der EUCAP Somalia bei der Beratung der Bundes- und Regionalbehörden von Puntland und Somaliland hinsichtlich der Entwicklung der Tätigkeiten der Küstenwache und der Seepolizei; betont, dass das Engagement der EU in der Region am Horn von Afrika nach wie vor wichtig ist, um die Kapazitäten der somalischen Sicherheitskräfte zu stärken, und weist außerdem darauf hin, dass deren Effizienz verbessert werden muss; begrüßt und unterstützt die Beteiligung gleichgesinnter Partner, um für sichere Wasserstraßen im Golf von Aden und im Indischen Ozean zu sorgen; fordert ein integriertes Konzept, um Entwicklungs- und Lenkungsfragen zu bewältigen, die eine treibende Kraft für Piraterie sind;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich die politische Lage und die Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik zunehmend verschlechtern; fordert die Wiederaufnahme eines inklusiven Dialogs zwischen der Regierung, der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft und die Wiederbelebung des Friedensabkommens; bedauert, dass sich der Präsident der Zentralafrikanischen Republik seit 2018 der Gruppe Wagner bedient, die ein privates Sicherheits- und Militärunternehmen im Dienste des Kremls ist, das für Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik verantwortlich ist; ist besorgt über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Durchführbarkeit und Effizienz der Ausbildungsmission für die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik; verurteilt, dass die von bestimmten örtlichen und ausländischen bewaffneten Akteuren ausgehenden und gegen die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA) gerichteten Bedrohungen und feindseligen Zwischenfälle zunehmen, einschließlich der Aktivitäten ausländischer Sicherheitsfirmen, sowie die gegen die Maßnahmen der EU gerichteten Desinformationskampagnen; begrüßt die Einrichtung der Beratungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) und unterstützt diese uneingeschränkt; begrüßt die Ausbildungsmission, insbesondere die Ausbildung der Offiziere und Unteroffiziere der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) und ihren Beitrag zu dem von der MINUSCA koordinierten umfassenden Prozess der Reform des Sicherheitssektors und unterstützt diese Maßnahmen in vollem Maße; besteht auf der Notwendigkeit, mit der Bevölkerung über die Ziele und Fortschritte der Mission zu kommunizieren; erachtet es als sehr wichtig, die tatsächliche Fähigkeit der EU, den Ausrüstungsbedarf der FACA zu decken, im Rahmen der strategischen Überprüfung im ersten Halbjahr 2022 zu bewerten; besteht darauf, dass die Unterstützung der durch die EUTM gebildeten Einheiten im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität davon abhängig gemacht werden muss, dass die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik positive Entwicklungen der politischen, internen und regionalen Lage fördern;

18.

erinnert daran, dass die Straße von Mosambik von strategischer Bedeutung ist; begrüßt das Engagement der Mitgliedstaaten und des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) zur Bewältigung der sich verschärfenden terroristischen Bedrohung in der Provinz Cabo Delgado und ist beunruhigt darüber, dass sich diese Bedrohung in dem Gebiet auszuweiten droht; begrüßt den Beschluss des Rates über die Einleitung einer militärischen Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique); nimmt den Rückgriff der Europäischen Friedensfazilität zur Deckung der gemeinsamen Kosten von EUTM Mozambique und zur Bereitstellung militärischer Ausrüstungsgüter zur Kenntnis; fordert den Rat und den EAD auf, die Europäische Friedensfazilität optimal zu nutzen und sich diese Erfahrung für die künftige Verbesserung und Ausweitung der Europäischen Friedensfazilität zunutze zu machen; stellt fest, dass die EUTM ein besonderes Ziel verfolgt, nämlich die Ausbildung von Spezialeinheiten zur Bekämpfung islamistischer Aufständischer in der Region Cabo Delgado, wozu die dschihadistische Bewegung Ansar al-Sunna gehört; fordert angesichts der bestehenden Lage, dass diese Spezialeinheit so bald wie möglich zum Einsatz kommt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen angemesseneren Beitrag zur Bildung von Streitkräften für die Mission zu leisten; nimmt zur Kenntnis, dass die baldige Einrichtung einer entsprechenden Ausbildungsmission vorgesehen ist; hebt hervor, dass eine umfassende langfristige kohärente Strategie für Mosambik erforderlich ist, die auch der Bekämpfung islamistischer Aufstandsbewegungen dienen muss, um die Mängel in der Staatsführung zu beseitigen, die Bedürfnisse im Hinblick auf die Entwicklung zu erfüllen und zu einer nachhaltigen Konfliktlösung zu gelangen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Regierungstruppen das humanitäre Völkerrecht einhalten und dass Personen, die außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen, Plünderungen und andere Übergriffe begangen haben, vor Gericht gestellt werden;

19.

begrüßt das rückhaltlose Engagement des Rates für die Operation EUFOR Althea, wie es in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2021 mit der Verlängerung der Operation Althea im Jahr 2020 und mit der Neuausrichtung ihres Mandats zur Unterstützung der Behörden von Bosnien und Herzegowina bei der Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds sowie durch die im Juni 2021 vorgelegte dritte strategische Überprüfung der Operation zum Ausdruck kommt; weist darauf hin, dass diese Mission den Weg für Frieden, Stabilisierung und die Integration von Bosnien und Herzegowina in die EU bereitet und dass sie für die Sicherheit und Stabilität des Landes und der Region weiterhin eine zentrale Rolle spielt; weist darauf hin, dass die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dieser Mission für alle derzeitigen und künftigen militärischen und zivilen GSVP-Missionen und -Operationen überaus wertvoll sind; ist beunruhigt über mögliche verfassungswidrige und sezessionistische Handlungen des serbischen Mitglieds der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina, Milorad Dodik, die das Friedensabkommen von Dayton und damit die Sicherheit und den Frieden in der gesamten Region untergraben; betont, dass weiterhin angemessene zukunftsnahe Verstärkungskapazitäten aufrecht erhalten werden müssen, um im Fall einer Verschlechterung der Sicherheitslage ein rasches Eingreifen zu ermöglichen; erkennt an, dass diese Mission durch sichere Informations- und Kommunikationskanäle zu den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und durch eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Informationsgewinnung aus frei zugänglichen Quellen und zur Analyse dieser Informationen verbessert werden kann; erachtet es als sehr wichtig, die sekundäre Tätigkeit der Minenräumung und die gemeinsame Ausbildung der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Kräftegenerierung für Althea nachzukommen; begrüßt die künftige Teilnahme der Ukraine an der Althea-Mission; würdigt die umfangreiche Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Westbalkan, insbesondere im Rahmen der Mission EUFOR Althea, deren Hauptquartier beim Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE — Supreme Headquarters Allied Powers Europe) angesiedelt ist und die auf den Berlin-plus-Vereinbarungen basiert;

20.

nimmt mit Zufriedenheit die Ergebnisse der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) zur Kenntnis; billigt daher, dass diese Mission um zwei Jahre verlängert wird; betont, dass weitere Überlegungen zum Engagement im Rahmen der GSVP in dieser Region erforderlich sind; verurteilt nachdrücklich die illegale und völkerrechtswidrige Besetzung und Militarisierung der georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali bzw. Südossetien durch die Russische Föderation, die eine ernsthafte Bedrohung für die Region der Östlichen Partnerschaft und ganz Europa darstellen; ist besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage in den besetzten Gebieten Georgiens und über die Handlungen der Russischen Föderation, die den Frieden und die Sicherheit in der Region der Östlichen Partnerschaft destabilisieren; fordert die EU nachdrücklich auf, Russland weiterhin aufzufordern, sich konstruktiv an den internationalen Gesprächen in Genf zu beteiligen und seinen Verpflichtungen im Rahmen des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 nachzukommen, insbesondere der Verpflichtung, sämtliche Streitkräfte aus den besetzten Gebieten Georgiens abzuziehen und der Beobachtermission der Europäischen Union ungehinderten Zugang zum gesamten georgischen Hoheitsgebiet zu gewähren; verurteilt die rechtswidrigen Festnahmen und Entführungen georgischer Staatsbürger sowie die zunehmende Errichtung von Grenzanlagen entlang der Demarkationslinie; ist besorgt über die Desinformationskampagnen, die sich gegen die Beobachtermission EUMM Georgien richten, und fordert, dass ihre Kapazitäten für die Überwachung, Analyse und strategische Kommunikation gestärkt werden; bekräftigt seine unerschütterliche Unterstützung für die Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; ermutigt die EU, ihr Engagement für eine friedliche Konfliktlösung in der gesamten Region der Östlichen Partnerschaft zu verstärken; fordert die EU erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsdimension der Länder der Östlichen Partnerschaft im Strategischen Kompass angemessen berücksichtigt wird, und in Erwägung zu ziehen, eine Reihe von Sicherheitspakten — Rahmen für verstärkte Investitionen und eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Militär, Nachrichtendienste und Cyberraum — mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine als assoziierten Ländern auf den Weg zu bringen, um ihre Widerstandsfähigkeit und Sicherheit zu stärken;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beratungsmission der EU (EUAM) im Irak verstärkt wird, indem die Umsetzung der Reform des Sektors der inneren Sicherheit und der nationalen Strategien zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismus (einschließlich der Bekämpfung von gewaltsamen Extremismus) und organisierter Kriminalität unter besonderer Berücksichtigung des Grenzschutzes und der Bekämpfung der Finanzkriminalität, vor allem der Korruption, der Geldwäsche und des illegalen Handels mit Kulturgütern, zusätzlich unterstützt wird;

22.

fordert die EU auf, die anhaltenden und zunehmenden Bedrohungen für den Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes anzugehen und gegen den Schmuggel von Kulturgütern, insbesondere in Konfliktgebieten, vorzugehen; stellt fest, dass einige Volksgruppen im Irak dadurch, dass sie ihres kulturellen Erbes und ihrer historischen Wurzeln beraubt werden, anfälliger für eine Radikalisierung geworden sind; weist darauf hin, dass die EUAM Iraq als einzige GSVP-Mission bzw. -Operation in ihrem Mandat eine Komponente zum Schutz des kulturellen Erbes enthält, um den lokalen Partnern bei der Bewältigung von Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Erhaltung und dem Schutz des kulturellen Erbes zu unterstützen und Aufklärungsarbeit zu leisten; fordert den Rat und den EAD auf, eine ähnliche Komponente in andere Missionen und Operationen aufzunehmen;

23.

unterstützt die Entsendung von Mitgliedern der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) nach Tripolis, von wo aus sie ihre Tätigkeit aufnehmen wird; schlägt vor, dass diese Mission, die die Staatsorgane Libyens im Bereich des Grenzschutzes bei der Zerschlagung von Netzen der organisierten Kriminalität unterstützen soll, die an der Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus beteiligt sind, im Rahmen einer regionalen Strategie auch künftig Möglichkeiten ausloten sollte, wie der Ausbau der Grenzschutzkapazitäten der Staaten in der Sahelzone unter der Leitung der EU im Zusammenhang mit den GSVP-Missionen in der Sahelzone (insbesondere der EUCAP Sahel Niger) unterstützt werden kann; ist besorgt über das Schicksal von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen in Libyen; fordert die Schließung von Hafteinrichtungen für Migranten durch die libyschen Staatsorgane und Milizen;

24.

begrüßt den Beginn der GSVP-Operation im Mittelmeer, EUNAVFOR MED IRINI und deren Verlängerung bis zum 31. März 2023; betont deren zentrale Rolle bei der Durchsetzung des gemäß der Resolution 2526 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegen Libyen verhängten Waffenembargos; betont, dass durch den Aufbau von Kapazitäten der Menschen- und Waffenhandel unterbunden wird; stellt fest, dass der Mission EUNAVFOR MED IRINI im Jahr 2020 in vielen Fällen die Inspektion, selbst von türkischen Schiffen, verwehrt wurde; fordert diesbezüglich eine transparente Kommunikation vonseiten des EAD; stellt fest, dass EUNAVFOR MED IRINI bisher nur über sehr wenige Mittel verfügt, was seine Möglichkeiten erheblich einschränkt; ist besorgt darüber, dass die NATO, die im Rahmen der Operation Sea Guardian in dem Gebiet tätig ist, nicht wirksam durch eine verstärkte Zusammenarbeit oder durch den Austausch von Informationen und Ressourcen mit der EU kooperiert; betont die strategische Bedeutung der öffentlichen Kommunikation über die Mission und das Aufbringen von Schiffen, die freundschaftlichen Annäherungen und Inspektionen im Rahmen der Mission sowie die Fälle, in denen eine Inspektion verwehrt wurde; betont die internationalen Verpflichtungen zur Suche nach und Rettung von Menschen in Seenot unter uneingeschränkter Einhaltung des Seerechts; fordert, dass die EU eine wichtige Rolle im Mittelmeerraum spielt, da sie zu einem Akteur geworden ist, der in der Lage ist, die Stabilität der Region zu gewährleisten; begrüßt die Ergebnisse der Verbindungs- und Planungszelle der EU (EULPC), mit der sowohl den EU-Akteuren in Brüssel und im Einsatzgebiet auf hoher See (EU-Delegation, EUBAM, EUNAVFOR MED) als auch der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) Fachwissen in den Bereichen Sicherheit, nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Planung zur Verfügung gestellt wird;

25.

bedauert die generell destabilisierende Rolle der Türkei in vielen Problembereichen in der EU und ihren Nachbarländern, wodurch der Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Region bedroht werden; erklärt sich äußerst besorgt darüber, dass die Türkei im östlichen Mittelmeerraum illegalen Tätigkeiten nachgeht und militärische Handlungen gegenüber EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenland und Zypern, androht, sowie unlängst angekündigt hat, in zyprischen und griechischen Seegebieten weiteren illegalen Tätigkeiten nachgehen zu wollen, und verurteilt dies aufs Schärfste; nimmt die Bemühungen zur Entschärfung der Spannungen zur Kenntnis, bedauert jedoch die Provokationen und die Androhung von Aggressionen gegen die Operation MED IRINI durch türkische Militärschiffe, was einen Verstoß gegen das Völkerrecht und die Hoheitsrechte von EU-Mitgliedstaaten darstellt; bekräftigt die Bereitschaft der EU, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Optionen zu nutzen, auch die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV, um ihre Interessen und die Interessen ihrer Mitgliedstaaten zu verteidigen und die regionale Stabilität zu wahren;

26.

würdigt die Arbeit der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine); nimmt den Bericht des EAD mit der Bedarfsanalyse im Bereich der militärischen Berufsausbildung in der Ukraine zur Kenntnis und begrüßt die laufenden Bemühungen zur Prüfung eines möglichen Engagements der EU in der Ukraine auf der Grundlage dieses Berichts und zur Ergänzung der Bemühungen der Ukraine und ihrer internationalen Partner um eine Reform der militärischen Berufsausbildung in dem Land;

27.

fordert, die zivile GSVP durch die Umsetzung der 22 Verpflichtungen des Paktes für die zivile GSVP neu zu beleben; betont, dass im Strategischen Kompass das Ziel festgelegt werden muss, die zivile GSVP zu erneuern, und dass der Pakt 2.0 rechtzeitig angenommen werden sollte; unterstützt die Idee, dass der Kompass grundlegende Aspekte der zivilen GSVP, einschließlich der Entwicklung ziviler Fähigkeiten über 2023 hinaus, umreißen sollte; unterstützt die Auffassung, dass die strategischen Prioritäten für die zivile GSVP mit dem jährlichen Überprüfungsverfahren des Pakts verknüpft werden sollten; betont, dass die GSVP, die Bereiche Justiz und Inneres und die von der Kommission geleiteten Maßnahmen gegebenenfalls und unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben und Verfahren beider Politikbereiche, die im Vertrag vorgesehen sind, und die anderen einschlägigen Akteure des Krisenmanagements enger miteinander verknüpft werden müssen, um den Beitrag der GSVP zur Reaktion der EU auf Herausforderungen im Bereich der Sicherheit zu verbessern; fordert die EU auf, die derzeitigen Verfahren für den Einsatz von Missionen zu überdenken und zu überarbeiten, damit der Beschlussfassungsprozess schneller und effizienter wird; ist der Ansicht, dass die EU ihre umfassende Bewertung der zivilen Missionen EUCAP Sahel Mali, EUCAP Sahel Niger, EUCAP Somalia und EUAM RCA in Bezug auf deren Mandate, Budgets und personellen Ressourcen fortsetzen muss, damit sie an die tatsächlichen Bedürfnisse angepasst und die Einsatzfähigkeit und Wirksamkeit dieser Missionen erhöht werden;

28.

erkennt den Beitrag der GSVP-Missionen und -Einsätze zur Friedenssicherheit und Stabilität an, weist jedoch auf die anhaltende strukturelle Schwäche und langwierige Entscheidungsprozesse für zivile und militärische GSVP-Missionen und -Einsätze hin; betont, wie wichtig es ist, den militärischen Missionen flexiblere und robustere Mandate zu geben, die auf die Lage vor Ort zugeschnitten sind; fordert Änderungen an den Strukturen und Verfahren der GSVP, damit Missionen schneller, flexibler und kohärenter eingesetzt werden können; weist darauf hin, dass die bestehenden Ad-hoc-Operationen der EU und die militärischen Missionen oder Einsätze im Rahmen der GSVP dringend stärker miteinander verknüpft werden müssen, insbesondere wenn es darum geht, akute Krise zu bewältigen oder den Zugang zu umstrittenen strategischen Räumen zu sichern; betont, dass alle künftigen Mandate über eine klare und umfassende Ausstiegsstrategie verfügen müssen, die eine Liste der dafür erforderlichen Ressourcen enthält; betont, dass bei sämtlichen und insbesondere bei den militärischen Missionen mit der Bevölkerung vor Ort zusammengearbeitet werden muss, damit innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kapazitäten aufgebaut werden und ein nachhaltiger Ausstieg möglich ist;

29.

betont, dass eine regelmäßige, systematische und transparente Bewertung aller GSVP-Missionen und -Operationen auf der Grundlage einschlägiger strategischer und operativer Kriterien erforderlich ist; fordert den HR/VP auf, ein Verfahren einzuleiten, um die Lehren aus vergangenen und laufenden Missionen, Operationen und Maßnahmen zu ziehen und sich darauf zu konzentrieren, welche politischen, institutionellen, aber auch sozioökonomischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit mit Sicherheits- und Verteidigungsmaßnahmen eine dauerhafte Friedenskonsolidierung und die Stärkung nachhaltiger und demokratischer Governance-Strukturen wirksam unterstützt werden können; hält es für notwendig, ihrem militärischen Kommando mehr operative Verantwortung für die Durchführung und Verwaltung von Missionen und Operationen zu übertragen; fordert ganz allgemein, dass die militärischen Strukturen der EU systematisch in alle politischen Maßnahmen und Instrumente — insbesondere in die Arbeit des Programmausschusses des Europäischen Verteidigungsfonds — einbezogen werden, die sich auf das operative Engagement der europäischen Streitkräfte auswirken;

30.

ist zutiefst besorgt über die geringe Kräftegenerierung für Operationen und Missionen und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieses Problem möglichst bald anzugehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die GSVP-Missionen und -Operationen mit dem erforderlichen Personal, der erforderlichen Ausbildung und den erforderlichen Fähigkeiten auszustatten, damit sie ihre Mandate erfüllen und unter weniger günstigen Bedingungen wachsamer und widerstandsfähiger werden können; hebt in diesem Zusammenhang das derzeit erörterte SSZ-Projekt „Kernelement für Krisenreaktionsoperationen“ hervor, mit dem die Kräftegenerierung verbessert werden soll; bedauert gleichzeitig, dass sich bisher nur sechs Mitgliedstaaten an diesem SSZ-Projekt beteiligen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Europäische Friedensfazilität und die in den Verträgen vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Unionshaushalt in vollem Umfang zu nutzen, um die Kräftegenerierung und die militärischen Einsätze zu erleichtern; unterstützt die Beteiligung von Drittländern an GSVP-Operationen und -Missionen, wenn diese mit den europäischen Interessen und Werten in Einklang stehen; ist der Auffassung, dass diese Beteiligung — soweit zweckmäßig — ausgeweitet werden sollte;

31.

ist besorgt über die zunehmende Manipulation von Informationen, Desinformation und hybride Bedrohungen, die insbesondere von Russland und China, aber auch von anderen Akteuren ausgehen, mehrere Schauplätze sowie GSVP-Missionen und -Operationen unmittelbar betreffen, ganze Regionen destabilisieren und die Missionen der EU im Ausland delegitimieren; fordert dringend eine strukturierte Reaktion der GSVP-Missionen und -Operationen auf diese Bedrohungen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU, die Mitgliedstaaten und die Partnerländer gemeinsame Anstrengungen unternehmen müssen, auch im Vorgriff auf hybride Bedrohungen, Cyberangriffe und chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Risiken; begrüßt die Einrichtung einer Reserve für Krisenreaktionskapazitäten für CBRN-Vorfälle; fordert den EAD nachdrücklich auf, die GSVP-Missionen und -Operationen durch strategische Kommunikation konkret zu unterstützen;

32.

fordert die Stärkung der Kommandostrukturen der Union, insbesondere des Militärstabs der EU (EUMS) und des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC), die möglichst bald mit dem erforderlichen Personal, der erforderlichen Ausrüstung und den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden müssen und in der Lage sein müssen, Verschlusssachen auf sichere Weise auszutauschen, auch mit den Mitgliedstaaten und den Missionen oder Operationen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Übergang des MPCC zu Phase 2 verschoben wurde, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen zur Ermöglichung dieses Übergangs in vollem Umfang nachzukommen; betont, wie wichtig es ist, den MPCC möglichst bald zu einer wirklichen, vollwertigen Befehls- und Führungsstruktur (einem Hauptquartier) zu machen, die in der Lage ist, eine vorausschauende und strategische Antizipationsfunktion zu übernehmen, Operationen und europäische Missionen mit der im strategischen Kontext erforderlichen Reaktionsfähigkeit und Flexibilität zu leiten und die strategische operative Autonomie der Europäerinnen und Europäer zu stärken;

33.

betont, dass die Beteiligung von Frauen an GSVP-Missionen zur Wirksamkeit der Missionen beiträgt und der Glaubwürdigkeit der EU als Verfechterin der Gleichberechtigung von Frauen und Männern weltweit förderlich ist; fordert eine systematischere Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 2250 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit sowie eine Stärkung der Agenda der EU für Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Agenda der EU für Jugend, Frieden und Sicherheit; fordert bei der Ausgestaltung der GSVP eine sinnvolle Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, insbesondere durch ein ausgewogeneres Verhältnis von Frauen und Männern in der Personal- und Führungsstruktur von GSVP-Missionen und -Operationen sowie durch spezielle Schulungen für das eingesetzte Personal; fordert Maßnahmen zur Sicherstellung eines Arbeitsumfelds, das frei von sexueller und geschlechtsbezogener Belästigung ist; bekräftigt seine Forderung nach der Einführung einer geschlechtsspezifischen Analyse in neue GSVP-Instrumente wie den Europäischen Verteidigungsfonds und die Europäische Friedensfazilität; begrüßt, dass alle zivilen GSVP-Missionen inzwischen einen Gleichstellungsbeauftragten benannt haben, und fordert die militärischen GSVP-Missionen auf, dies ebenfalls zu tun; bestärkt die Mitgliedstaaten der EU darin, Kandidatinnen für die vorhandenen freien Stellen vorzuschlagen; bedauert, dass die Zahl der Frauen, die in GSVP-Missionen und insbesondere bei militärischen Operationen arbeiten, nach wie vor sehr gering ist; fordert den EAD nachdrücklich auf, das Erfordernis eines konkreten Ziels zur Erhöhung der Zahl der Frauen in den Krisenbewältigungsmissionen und -operationen der EU zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nach Wegen zu suchen, um die Einstellungs- und Bindungspolitik zu stärken und die Beteiligung von Frauen an friedensschaffenden und friedenserhaltenden Missionen zu fördern; erachtet es als notwendig, eine neue EU-Haushaltslinie einzuführen, aus der die Position von Gleichstellungsbeauftragten in militärischen GSVP-Missionen finanziert würde;

34.

erwartet die gemeinsame Mitteilung über einen strategischen Ansatz bei der Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die in der Absichtserklärung zur Lage der Union 2020 angekündigt wurde und die als rechtzeitige Überarbeitung des EU-Konzepts zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung aus dem Jahr 2006 betrachtet wird; betont, dass es wichtig ist, Reformen im Sicherheitsbereich (SSR), insbesondere in Bezug die GSVP-Missionen, Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission und den EAD daher auf, die bevorstehende gemeinsame Mitteilung über Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung auf die SSR und den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) auszuweiten, um ein konsistentes, kohärentes und tiefgreifend erneuertes Konzept der Union für Sicherheitsbeistand für Drittländer zu erreichen; fordert Kohärenz zwischen den GSVP-Instrumenten und der Entwicklungshilfe der EU;

Krisen antizipieren und bewältigen

35.

begrüßt die Fähigkeit der europäischen Streitkräfte, im Dienste der Bürgerinnen und Bürger bei der Bekämpfung der Pandemie im Jahr 2020 zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass der wertvolle Beitrag der Streitkräfte während der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig der Einsatz der militärischen Mittel und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Unterstützung des Katastrophenschutzverfahrens der Union ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 44 EUV ernsthaft zu prüfen und in vollem Umfang zu nutzen, um die Union in die Lage zu versetzen, zügig, wirksam und mit der erforderlichen Flexibilität auf Sicherheitskrisen mit einer starken kollektiven EU-Dimension zu reagieren, auch dadurch, dass eine Ad-hoc-Operation, die bereits von einer Gruppe von Mitgliedstaaten durchgeführt wird, rückwirkend ein EU-Mandat erhalten kann; begrüßt die positive Rolle, die der Kräftebündelung und Koordinierung der Luftstreitkräfte während der COVID-19-Pandemie zugekommen ist, insbesondere bei der Verlegung von medizinischen Behandlungen und der Lieferung von Ausrüstung zwischen den Mitgliedstaaten, sowie die Synergieeffekte, die mit den Infrastrukturen und Mitteln der NATO-Verbündeten für Lufttransporte und die Beförderung wichtiger Ausrüstungen geschaffen wurden; begrüßt insbesondere die Rolle des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC) bei der Evakuierung, der Verlegung von Patienten und der Lieferung medizinischer Ausrüstung während der Pandemie; befürwortet generell die Nutzung der militärischen Luftmobilität, einschließlich des Transports, der Luftbetankung und dem Ausfliegen von Kranken und Verwundeten in Europa, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz der militärischen Lufttransportbemühungen in Europa sichergestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Entwicklung dieser strategischen Verteidigungsgüter in Betracht zu ziehen, und befürwortet die Einrichtung einer EU-Militäreinheit für Notfälle mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Nutzung militärischer logistischer Fähigkeiten zur Bewältigung von Notfällen zu erleichtern, um eine bessere Koordinierung, Synergie und Solidarität bei der Bereitstellung von Hilfe bei zivilen Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen;

36.

unterstützt das von dem HR/VP befürwortete Bestreben, eine „schnelle Eingreiftruppe“ zu schaffen, die eine multinationale Landbrigade von etwa 5 000 Soldaten sowie Luftstreit-, Seestreit- und Spezialkräfte umfassen sollte, die bei sicherheitspolitischer Dringlichkeit mobilisiert werden können; weist darauf hin, dass es der EU derzeit an Know-how und den Fähigkeiten zu Lande, zur See und in der Luft mangelt, die für die Durchführung von Ersteinsätzen zur Wiederherstellung der Sicherheit in einem Einsatzgebiet erforderlich sind; hält es für realistisch und notwendig, dass sich die Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt im Rahmen des Strategischen Kompasses auf die Umstände einigen, die die Mobilisierung einer derartigen Truppe erforderlich machen, und sich auf ein oder mehrere Einsatzszenarien einigen, auch innerhalb extrem kurzer Zeiträume; weist jedoch darauf hin, dass die Gefechtsverbände der EU in den mehr als 15 Jahren ihres Bestehens nie zum Einsatz gekommen sind, was insbesondere auf den fehlenden politischen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und die Komplexität der Durchführung und Finanzierung zurückzuführen ist, obwohl die Möglichkeit bestand, sie bei mehreren Gelegenheiten einzusetzen; weist darauf hin, dass Gefechtsverbände durch regelmäßige Feldübungen einsatzbereit gemacht werden müssen; bedauert das mangelnde Engagement der Mitgliedstaaten für die Gefechtsverbände sowohl in politischer als auch in praktischer Hinsicht; moniert, dass im Jahr 2021 lediglich ein von Italien geführter Gefechtsverband einsatzbereit war; ist besorgt über die Schwächen der strategischen Planung für die Jahre 2022 und 2023 und fordert ihre Überarbeitung; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement für die militärischen Kapazitäten der EU zu verstärken; stellt fest, dass das Konzept eines Schnelleingreifverbands im Vergleich zu den Gefechtsverbänden der EU einen Mehrwert bieten muss; fordert daher den Rat und die Kommission auf, Optionen für die Einrichtung einer ständigen Truppe, die dauerhaft stationiert ist und gemeinsam trainiert, eingehend zu bewerten, auszuloten und zu entwickeln; ist der Auffassung, dass die neue „schnelle Eingreiftruppe“ entweder das Ergebnis der ehrgeizigen Reform der Gefechtsverbände sein oder die Gefechtsverbände vollständig ersetzen sollte, um weitere Doppelungen von Fähigkeiten in der GSVP der EU zu verhindern; teilt die ehrgeizigen Ziele des HR/VP in Bezug auf die Robustheit der militärischen Instrumente der EU, insbesondere der Ad-hoc-Instrumente; fordert den Rat und den EAD auf, zu prüfen, wie der Einsatz der EU-Gefechtsverbände oder einer neuen „schnellen Eingreiftruppe“, die Umsetzung von Artikel 44 EUV und die noch ungenutzte operative SSZ-Komponente bestmöglich organisiert werden können; geht davon aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durch die Verknüpfung dieser Elemente in die Lage versetzt werden, zügig und wirksam mit militärischen Mitteln auf Krisen in ihrer Nachbarschaft zu reagieren und die in Artikel 43 Absatz 1 EUV festgelegten Aufgaben, die auch als Petersberg-Aufgaben bekannt sind, auszuführen;

37.

betont, dass genaue und zeitnahe nachrichtendienstliche Erkenntnisse wichtig sind, um die Beschlussfassung zu unterstützen, für die Sicherheit von Missionen und Operationen zu sorgen und gegen diese Missionen und Operationen gerichtete Einflussnahme- und Desinformationskampagnen besser zu bekämpfen; fordert den EAD auf, eine nachrichtendienstliche Kapazität in den Einsatzgebieten einzurichten, indem in allen GSVP-Missionen und -Operationen nachrichtendienstliche Einheiten geschaffen werden, die nachrichtendienstliche Erkenntnisse in Echtzeit an das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN), den EUMS und den Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC) liefern, um die Beschlussfassung zu unterstützen; hebt ganz allgemein hervor, dass die Arbeit des EU INTCEN und der Direktion „Aufklärung“ des Militärstabs der EU (EUMS INT) von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt, Informationen auszutauschen, und fordert eine Aufstockung der finanziellen und technischen Ressourcen des EU INTCEN; stimmt der Analyse der Präsidentin der Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union 2021 zu, dass die EU die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit verbessern muss; betont, wie wichtig die Lageerfassung und die Koordinierung zwischen den nationalen Nachrichtendiensten sind, und begrüßt die Forderung der Präsidentin der Kommission nach einem gemeinsamen EU-Zentrum zur Lageerfassung, das ein entscheidendes Instrument zur Verbesserung der strategischen Vorausschau und der strategischen Autonomie der EU darstellt;

38.

begrüßt die Einrichtung der Europäischen Friedensfazilität im Jahr 2020; weist darauf hin, dass die Europäische Friedensfazilität der Union die Möglichkeit bieten wird, schneller und wirksamer auf die aktuellen Sicherheitsherausforderungen zu reagieren, und fordert daher, dass sie zügig einsatzbereit gemacht wird; betont, dass die erforderliche Ausrüstung, einschließlich –sofern relevant und erforderlich — letaler Ausrüstung, und die Ausbildung in den jeweiligen Einsatzgebieten unter Berücksichtigung der geografisch ausgewogenen Art der Fazilität und unter uneingeschränkter Achtung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 944 sowie der Menschenrechte und des humanitären Rechts bereitgestellt werden muss, vorbehaltlich einer umfassenden Ex-ante-Risikobewertung und einer ständigen Überwachung der Lieferung von Militärtechnologie an Akteure in Drittländern auf EU-Ebene sowie wirksamer Transparenzbestimmungen; betont, dass der EAD die Rückverfolgbarkeit und die ordnungsgemäße Verwendung des im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität an unsere Partner gelieferten Materials genau überwachen und sicherstellen muss, wobei der 360-Grad-Ansatz der Europäischen Friedensfazilität zu berücksichtigen ist; weist darauf hin, dass die Europäische Friedensfazilität nicht nur für die Bereitstellung von Ausrüstung an die Partner bestimmt ist, sondern auch als Finanzierungsmöglichkeit für die gemeinsamen Kosten militärischer Operationen im Rahmen der GSVP dient, die im erforderlichen Umfang genutzt werden sollte; verpflichtet sich, für Kohärenz und Komplementarität zwischen den GSVP-Missionen und -Operationen, dem Finanzierungsinstrument der Union NDICI/Europa in der Welt und der Europäischen Friedensfazilität zu sorgen; bekräftigt seine Forderung nach der Schaffung einer neuen Verwaltungsabteilung innerhalb des EAD zur Verwaltung dieses neuen Instruments; betont, dass der Strategische Kompass genutzt werden muss, um eine klare Vision dafür zu entwickeln, wie die Mitgliedstaaten kurz-, mittel- und langfristig die Europäische Friedensfazilität nutzen wollen;

39.

begrüßt den Fahrplan des EAD vom November 2020 zum Thema Klimawandel und Verteidigung, der konkrete Maßnahmen zur Bewältigung des zunehmend wichtig werdenden Zusammenhangs zwischen Klima und Sicherheit enthält; betont, dass Naturkatastrophen, globale Pandemien oder von Menschen verursachte Katastrophen immer häufiger auftreten und ebenso wie Cyber- und hybride Bedrohungen zu den aktuellen Sicherheitsherausforderungen beitragen und daher zusätzliche Ressourcen erfordern; bestärkt die Union und ihre Mitgliedstaaten darin, ihre Fähigkeiten zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen auszubauen; betont, dass für die Bewältigung dieser neuen Sicherheitsherausforderungen keine Ressourcen von den traditionellen, konventionellen Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten abgezogen werden sollten;

40.

ist der Auffassung, dass die Instrumentalisierung der Migrationsströme über die östlichen Außengrenzen der EU in Verbindung mit Desinformationskampagnen eine Form der kombinierten hybriden Kriegsführung darstellt, die auf die Einschüchterung und Destabilisierung der EU abzielt; fordert die Union auf, einschlägige Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die die notwendigen Garantien bieten, um wirksam auf die Instrumentalisierung der Migration zu politischen Zwecken durch Drittländer zu reagieren und ihr entgegenzuwirken, den wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen und den Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde sicherzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung des irregulären Grenzübertritts zu ergreifen; bekräftigt seine Solidarität mit Lettland, Litauen und Polen angesichts der Instrumentalisierung der Migration durch das Lukaschenka-Regime zur Destabilisierung der EU;

Eine wehrhaftere Union schaffen: die Zugänglichkeit zu umstrittenen strategischen Gebieten sicherstellen und den gegenseitigen Beistand und die Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten stärken

Verteidigung der Freizügigkeit im Seeverkehr

41.

weist darauf hin, dass die Union angesichts der derzeitigen geopolitischen Spannungen im Seeverkehr die universellen Werte und Grundsätze, die Charta der Vereinten Nationen, das Völkerrecht wie das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (Seerechtskonvention), den Multilateralismus und die internationale Zusammenarbeit verteidigen und ihre Interessen schützen muss, indem sie die Freiheit der Schifffahrt und die Sicherheit der Seeverkehrsverbindungen sowie der Offshore-Infrastrukturen sicherstellt; weist darauf hin, dass die maritimen Interessen der Union eng mit dem Wohlergehen, dem Wohlstand und der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger verbunden sind und dass etwa 90 % des Außenhandels der Union und 40 % ihres Binnenhandels auf dem Seeweg abgewickelt werden; hebt die Zuständigkeiten und Befugnisse, insbesondere die normativen Zuständigkeiten und Befugnisse, der Europäischen Union im Bereich der Widerstandsfähigkeit hervor;

42.

bekräftigt, dass die Funktion der Union als Anbieterin internationaler maritimer Sicherheit gestärkt werden muss; fordert die Union auf, sich auf ihre Marineoperationen im Rahmen der GSVP zu stützen und diese weiterzuentwickeln, um eine solide Plattform für die weitere Entwicklung eines dauerhafteren operativen Engagements auf internationaler Ebene zu schaffen; fordert dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, regelmäßige Marineübungen zu veranstalten, bei denen bemannte und unbemannte Mittel nach Möglichkeit kombiniert werden sollten, um die Interoperabilität zu verbessern; hält es für äußerst wichtig, dass die Union ein stabiles und sicheres Umfeld in den sie umgebenden Meeren aufrechterhält; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellt wurde, dass die maritimen Kommando- und Kontroll-, Nachrichten-, Überwachungs- und Aufklärungsfähigkeiten „erhebliche Lücken“ aufweisen; begrüßt die sechs SSZ-Projekte, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung maritimer Fähigkeiten liegt, sowie die gemeinsamen Programme zur Entwicklung der maritimen Fähigkeiten; betont, dass die Union und die NATO eng zusammenarbeiten müssen, um einen wirksamen gemeinsamen Ansatz gegen Bedrohungen für die maritime Sicherheit, wie etwa grenzüberschreitende und organisierte Kriminalität, darunter Netzwerke der organisierten Kriminalität, die in Menschenhandel, Waffen- und Drogenhandel, Schmuggelhandel und illegale Fischerei verwickelt sind, zu verfolgen;

43.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung des Konzepts der koordinierten maritimen Präsenzen und eines Pilotprojekts im Golf von Guinea; fordert, dass dieses Konzept, das sich auf eine Bedarfsanalyse stützt, zu der auch die Möglichkeit gehört, zur Deeskalation regionaler Spannungen beizutragen, auf andere Interessengebiete, insbesondere den indopazifischen Raum, ausgeweitet wird, um die internationale Haltung und die Werte Europas sicherzustellen und zu wahren; fordert, dass dieses Konzept und einschlägige laufende Missionen im Parlament bewertet und erörtert werden; fordert die Kommission ferner auf, bei der nächsten, für 2022 geplanten Aktualisierung ihrer Mitteilung über die internationale Meerespolitik den Sicherheits- und Verteidigungsaspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die am Meer gelegenen Mitgliedstaaten auf, ihre militärischen Marinekapazitäten zu stärken, um gegen sowohl asymmetrische als auch konventionelle Bedrohungen für die maritime Sicherheit, die Freiheit der Schifffahrt und die blaue Wirtschaft der EU vorzugehen; fordert die EU auf, ihre Strategie für maritime Sicherheit bis 2022 zu aktualisieren; begrüßt, dass Anfang 2020 die europäische Mission zur Förderung maritimer Sicherheit in der Straße von Hormuz (EMASOH) eingeleitet wurde, und unterstützt ihr doppeltes Ziel: „Gewährleistung eines sicheren Umfelds für die Schifffahrt und Abbau der derzeitigen regionalen Spannungen“; begrüßt die „umfassende und koordinierte“ strategische Überprüfung von EUNAVFOR ATALANTA, EUTM Somalia und EUCAP Somalia sowie deren Ausweitung mit dem Ziel, alle Sicherheitsaspekte einzubeziehen;

Abwehr hybrider Bedrohungen

44.

verurteilt die gegen die Mitgliedstaaten gerichteten böswilligen Handlungen, wie etwa hybride Angriffe, bei denen die Migration instrumentalisiert wird; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, ihre Fähigkeiten zur Erkennung hybrider Bedrohungen zu verbessern; fordert nachdrücklich, dass die Union und die Mitgliedstaaten entschlossen und koordiniert gegen jede neue böswillige, rechtswidrige oder destabilisierende Cyberaktivität vorgehen, indem sie die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente in vollem Umfang und in Abstimmung mit ihren Partnern nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Cyberabwehrkapazitäten zu verbessern; fordert die Union auf, auf die Schaffung eines Rechtsinstruments hinzuarbeiten, mit dem auf hybride Bedrohungen reagiert werden kann, und eine umfassende Cyberkapazität aufzubauen, einschließlich sicherer Netze, Kommunikation und Informationsaustausch, Schulungen und Übungen, auch im Rahmen von SSZ-Projekten, und des sinnvollen Einsatzes des EU-Instrumentariums für die Cyberdiplomatie; fordert eine dringende Überarbeitung des Rahmens für die Cyberabwehr, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Attribution, Abschreckung und Reaktion zu verbessern, indem sie ihre Position, ihre Lageerfassung, ihre Instrumente und ihre Verfahren stärken; betont, dass alle Organe und Mitgliedstaaten der EU auf allen Ebenen zusammenarbeiten müssen, um eine Cybersicherheitsstrategie auszuarbeiten, deren Hauptziel darin bestehen sollte, die Widerstandsfähigkeit weiter zu stärken und gemeinsame, aber auch bessere nationale, robuste zivile und militärische Cyberkapazitäten und die Zusammenarbeit auszubauen, damit auf anhaltende Sicherheitsherausforderungen reagiert werden kann; begrüßt daher die in der Rede zur Lage der Union von 2021 angekündigte europäische Cyberabwehrpolitik; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Cyberabwehr im Rahmen der SSZ, einschließlich der Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle; weist darauf hin, dass die erfolgreiche Umsetzung von Missionen und Operationen der EU in zunehmendem Maße vom unterbrechungsfreien Zugang zu einem sicheren Cyberraum abhängt und daher solide und abwehrfähige operative Cyberfähigkeiten sowie angemessene Reaktionen auf Angriffe, die sich gegen militärische Einrichtungen, Missionen und Operationen richten, erfordert; stellt fest, dass die Cyberabwehr bis zu einem gewissen Grad wirksamer ist, wenn sie auch einige offensive Mittel und Maßnahmen umfasst, sofern deren Einsatz mit dem Völkerrecht vereinbar ist; ist besorgt über die Abhängigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten von ausländischen Instrumenten zur Gewährleistung ihrer Cybersicherheit; betont, dass in den öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union eine Cybersicherheitskultur gefördert werden muss, unter anderem durch die Einführung von entsprechenden Kursen und Lehrplänen; nimmt die wichtige Ausbildungsarbeit zur Kenntnis, die das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich der Cyberabwehr leistet, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Plattform zur Aus- und Fortbildung, Evaluierung und Übung bezüglich Cyberfragen; betont, dass das ESVK Mittel aus den Strukturfonds der Union erhalten sollte, damit es einen größeren Beitrag zur Förderung der Cyberabwehrkompetenzen in der EU leisten kann, insbesondere angesichts des gesteigerten Bedarfs an hochqualifizierten Cyberexperten; erkennt die zunehmende Bedeutung von Cyber- und automatisierten Nachrichtenkapazitäten an; betont, dass diese Kapazitäten eine Bedrohung für alle Mitgliedstaaten und Organe der EU darstellen; fordert alle Organe und Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, ihre Cyber- und automatisierten Technologien weiter zu verbessern, und sprich sich ferner für die Zusammenarbeit bei diesen technologischen Fortschritten aus; empfiehlt, dass Optionen zur Förderung des Aufbaus von Cyberfähigkeiten der Partner der EU geprüft werden sollten, wie etwa die Ausweitung des Mandats von Ausbildungsmissionen der EU auf Fragen der Cyberabwehr oder die Einführung ziviler Cybermissionen; begrüßt die Verhängung von Sanktionen gegen russische, chinesische und nordkoreanische Urheber von Cyberangriffen, darunter WannaCry, NotPetya und Operation Cloud Hopper;

45.

fordert den EAD auf, im Einklang mit dem Aktionsplan für Demokratie in Europa ein EU-Instrumentarium zu erstellen, das nicht nur darauf abzielt, die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten und der Interessenträger gegen Desinformation zu stärken, sondern auch verbindliche Anforderungen an soziale Plattformen festzulegen und es den Bürgern zu ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und auch die Fähigkeit der EU zu verbessern, den Kampf gegen Desinformation und vorsätzliche böswillige Verhaltensweisen zu verstärken, um diese zu ermitteln, durch Abschreckung zu verhindern, zu bekämpfen und zu sanktionieren;

46.

fordert angesichts der Entwicklung der Bedrohung und der notwendigen Anpassung unserer Institutionen, dass in den EU-Organen, einschließlich des Parlaments, Maßnahmen zur Konsolidierung ihrer internen Kapazitäten ergriffen werden; betont, wie wichtig die interinstitutionelle Koordinierung ist, die das IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) eingerichtet hat; fordert die EU-Organe, insbesondere die Kommission, nachdrücklich auf, die erforderlichen personellen Ressourcen zur Stärkung des CERT-EU bereitzustellen; fordert den HR/VP bzw. die Mitgliedstaaten diesbezüglich nachdrücklich auf, die finanziellen und personellen Ressourcen aufzustocken, um die Fähigkeit der EU zur Abwehr von Cyberangriffen zu stärken;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre gegenseitige operative Hilfe zu stärken; betont, wie wichtig es ist, zusätzliche Übungen auf der Grundlage von Szenarien des Krisenmanagements durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nach Abschluss des Strategischen Kompasses eine ehrgeizige gemeinsame Verständigung über Artikel 42 Absatz 7 EUV und Artikel 222 AEUV einschließlich deren Aktivierung im Falle eines hypothetischen Cyberangriffs zu erreichen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Bedingungen für die Aktivierung von Artikel 42 Absatz 7 EUV und die Modalitäten der erforderlichen Unterstützung nie klar festgelegt wurden, und fordert eine stärker operative Umsetzung dieses Instruments;

Wahrung der Souveränität der EU im All und im Luftraum

48.

fordert die EU auf, eine Weltraumverteidigungsstrategie zu entwickeln, um den autonomen und ungehinderten Zugang der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu Ressourcen im Weltraum jederzeit zu erhalten; beharrt darauf, dass die Entstehung einer gemeinsamen europäischen strategischen Kultur der Sicherheit und Verteidigung im Weltraum gefördert werden muss, strategische Abhängigkeiten verringert und die operative Steuerung der europäischen Raumfahrtprogramme verbessert werden muss, wobei letztlich in all den anderen Bereichen strategische Autonomie angestrebt werden sollte; unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, die Raumfahrtpolitik der EU weiterzuentwickeln, darunter auch das ambitionierte neue EU-Raumfahrtprogramm, das dem Schutz derzeitiger und künftiger europäischer weltraumgestützter Mittel dient; fordert die EU auf, ihre Aufklärungsaktivität hinsichtlich der Situation im All zu intensivieren und die Geo-Aufklärung weiter zu fördern, indem sie ihr Fachwissen über das Satellitenzentrum der Europäischen Union (Satcen) und das der Mitgliedstaaten ausbaut, die Verbindung zwischen der GSVP und dem EU-Raumfahrtprogramm über Galileo, insbesondere dem PRS und Copernicus, sicherzustellen, Investitionsmöglichkeiten (insbesondere aus Horizont Europa und dem Europäischen Verteidigungsfonds) zu nutzen und andere mögliche Synergien zwischen Raumfahrt und Verteidigung (einschließlich der entsprechenden Fähigkeiten) zu untersuchen; betont, wie wichtig es ist, dass die EU einen autonomen Zugang zum Weltraum hat und über eigene Trägerraketen verfügt; drängt darauf, dass die EU den Weg für eine Stärkung des internationalen Rechts im Weltraum weist, einem Bereich, in dem in zunehmendem Maß widerstreitende Mächte agieren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, internationale Initiativen der Abrüstung im Weltraum aktiv zu fördern;

49.

weist darauf hin, dass der Weltraum rasch zu einer Arena für militärische Konflikte werden könnte, wenn nicht die richtigen internationalen Rechtsinstrumente vorgesehen werden; beharrt darauf, dass die EU den Weg für eine Stärkung des internationalen Weltraumrechts weist, das ein immer kontroverser behandeltes Thema ist, sich um die Verhinderung der militärischen Aufrüstung im Weltraum bemüht, indem auf ein umfassendes völkerrechtliches Instrument hingearbeitet wird, und Bündnisse, internationale Zusammenarbeit und multilaterale Lösungen in diesem Zusammenhang fördert;

50.

begrüßt den Vorschlag für ein neues europäisches Projekt der sicheren Konnektivität, einschließlich Quantensatelliten; fordert einen raschen Abschluss dieses Projekts, um die Sicherheit der Telekommunikation in der EU zu verbessern; betont die wachsende Gefahr von Cyber- und physischen Angriffen auf europäische Satelliten und Satelliten der Mitgliedstaaten; beharrt darauf, dass solche Angriffe verhindert und entsprechende Abwehrmechanismen geschaffen werden müssen;

51.

ist besorgt über die anhaltende Zunahme des Weltraummülls, insbesondere in niedrigen Erdumlaufbahnen, der die Fähigkeiten unserer Satelliten gefährdet, sowie über die Zahl der Mikrosatelliten; weist darauf hin, dass die neuen Satelliten-Megakonstellationen das Risiko von Kollisionen erhöhen; begrüßt die laufenden Arbeiten zur Entwicklung einer europäischen Politik für die Verwaltung des Weltraumverkehrs und fordert, dass die Verhandlungen intensiviert werden, damit entsprechende internationale Lösungen gefunden werden; ist der Ansicht, dass eines der konkreten Ergebnisse einer solchen Politik darin bestehen sollte, die Fähigkeiten zur Überwachung von Weltraummüll zu verbessern; schlägt vor, dass das Satcen beauftragt wird, eine Analyse der Sicherheit bzw. Anfälligkeit der Satelliten der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Weltraummüll, Cyberangriffe und direkte Raketenangriffe vorzunehmen und einen entsprechenden Bericht auszuarbeiten;

52.

nimmt die wichtige Tätigkeit von Satcen zur Kenntnis; bedauert, dass Missionen von Satcen nicht von der langfristigen Programmplanung des EU-Haushalts profitieren können, und betont, dass das Satcen in den Genuss von Mitteln aus den EU-Strukturfonds kommen sollte, damit es weiterhin zu den Maßnahmen der EU beitragen kann, insbesondere mit Blick auf die Bereitstellung von Satellitenbildern mit hoher Auflösung zur Unterstützung von GSVP-Missionen und -Einsätzen; ist der Auffassung, dass dem Bedarf des Satcen an technischer Entwicklung im Arbeitsprogramm des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen werden sollte; schlägt vor, im Rahmen der SSZ eine Gemeinschaft für Geodatenanalyse zu schaffen; ist der Ansicht, dass das Satcen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen muss; schlägt vor, dass das Parlament und das Satcen eine Vereinbarung unterzeichnen, die es dem Parlament ermöglicht, unter uneingeschränkter Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsverfahren des Satcen Zugang zum Bildmaterial- und den Analysediensten des Zentrums zu erhalten, die es aus Informationsgründen und für die Entwicklung seiner Standpunkte und Entscheidungen für nützlich hält;

53.

betont mit Nachdruck, dass der ungehinderte Flugverkehr respektiert werden muss; fordert die EU auf, sich gegen jedwede Bedrohung der Zivilluftfahrt bzw. Verletzung ihres Luftraums zu verteidigen und die internationale Sicherheit im Flugverkehr in Zusammenarbeit mit der Luftraumüberwachungsmission der NATO und den EU-Partnern zu wahren; fordert den HR/VP auf, mit der Bewertung der Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Konzepts einer koordinierten maritimen Präsenz für den Luftraum zu beginnen;

Schutz strategischer Infrastrukturen

54.

hebt die neuen Bedrohungen hervor, mit denen sich Europa konfrontiert sieht, darunter auch wirtschaftlicher Zwang, Desinformationskampagnen, Einflussnahme auf Wahlen und Diebstahl von geistigem Eigentum; betont, dass diese Bedrohungen bislang nicht zur Auslösung von Artikel 5 des Nordatlantikvertrags oder Artikel 42 Absatz 7 EUV geführt haben, dass jedoch eine kollektive Reaktion auf solche Bedrohungen erfolgen sollte; fordert eine verbesserte europäische Koordinierung, um weitere hybride Angriff bestimmter internationaler Akteure zu bewerten, zu analysieren und zu verhindern; fordert, die bestehenden Instrumente der EU einsatzbereit zu machen, damit diese mehr zur Abwehr und Bekämpfung hybrider Bedrohungen und zum Schutz kritischer Infrastrukturen sowie zum Funktionieren unserer demokratischen Institutionen beitragen und unsere Lieferketten sichern können, wobei die derzeitigen Strukturen und eine neue Möglichkeit zur Durchführung kollektiver Gegenmaßnahmen als Teil des umfassenderen Instrumentariums für hybride Bedrohungen berücksichtigt werden; betont, dass die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU dringend ihre strategischen Kommunikationsfähigkeiten entwickeln, sich mit sicheren Kommunikationssystemen und einer schnellen Reaktionsfähigkeit auf Angriffe ausstatten und ihre Widerstandsfähigkeit erheblich erhöhen müssen;

55.

fordert die EU auf, die Erfahrungswerte aus den auf der Grundlage der Szenarien gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV basierenden Übungen umzusetzen und eine flexible, nicht verbindliche Analyse seiner Aktivierung vorzunehmen, um die gegenseitige Hilfe und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen;

56.

betont, dass Glasfaserkabel das Rückgrat unserer digitalen Wirtschaft im Internet weltweit bilden, über die 97 % des gesamten Internetverkehrs abgewickelt werden; weist darauf hin, dass diese Kabel, die ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil der kritischen Infrastruktur der EU und daher von großer geopolitischer Bedeutung sind, in letzter Zeit Ziel ausländischer Spionageoperationen waren; ist der Ansicht, dass die EU der Sicherheit und dem Schutz dieser Kabel Priorität einräumen sollte; fordert die EU auf, ein Sicherheitsprogramm für Glasfaserkabel einzuführen, das die Forschung, Abstimmung, Strategieausarbeitung, Meldung und Untersuchung von Vorfällen, Überwachung sowie die Ausbildung der Küstenwache einschließt; weist darauf hin, dass unsere modernen Volkswirtschaften im Allgemeinen und die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie im Besonderen stark von Halbleitern abhängig sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Kommissionspräsidentin, wonach der Halbleitermangel durch die Stärkung von Forschung, Entwicklung und Produktion in der EU mit einem European Chips Act (Gesetz zur Stärkung der europäischen Chipindustrie) angegangen werden sollte; hebt in diesem Zusammenhang mit Nachdruck die Rolle der europäischen Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie hervor, da sie die Mittel bereitstellt, um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der EU sicherzustellen; begrüßt die Bemühungen der EU, diese Ziele zu erreichen, und die Gründung der Europäischen Rohstoffallianz (ERMA);

Entwicklung ziviler und militärischer Kapazitäten, Verbesserung von Prozessen sowie Weiterentwicklung und Gewährleistung ihrer Kohärenz

57.

stellt fest, dass die Pandemie unsere Verwundbarkeit, Schwachstellen und akuten Probleme offengelegt hat; stellt fest, dass die EU nicht in vollem Umfang über die Kapazitäten und Fähigkeiten verfügte, eine sichere und koordinierte Evakuierung ihrer Bürger aus Afghanistan während des chaotischen Abzugs des Militärs vom internationalen Flughafen in Kabul sicherzustellen; fordert daher eine gründliche Bewertung dieser Ereignisse; fordert die politische Bereitschaft, auch in Notfällen und Krisen rasch, wirksam und klar zu handeln und die strategischen Abhängigkeiten Europas zu verringern, und zwar auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Fähigkeit Europas zum militärischen Handeln; erinnert an das Ziel, die strategische Autonomie der Europäischen Union zu stärken, damit sie ein glaubwürdiger strategischer Partner sein kann, der für sich in Anspruch nimmt und in der Lage ist, seine Interessen und Werte zu verteidigen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit und die Initiativen der Kommission und die Tätigkeit des EAD;

58.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Ermöglichung neuer militärischer Fähigkeiten der EU erzielt wurden, und zwar im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (PEDID) und der vorbereitenden Maßnahme für die Verteidigungsforschung (PADR) bei der Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB), was von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung der strategischen Autonomie ist; unterstreicht die Bedeutung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen EDTIB in Verbindung mit der Entstehung eines Binnenmarktes für Verteidigungsgüter, auf dem die Binnenmarktvorschriften und der Gemeinsame Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren uneingeschränkt beachtet werden; fordert die Kommission auf, aus diesen Instrumenten konkrete Lehren für den Europäischen Verteidigungsfonds zu ziehen mit der Zielsetzung, ein operatives Ergebnis zu erzielen; begrüßt die Annahme der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds und die darin enthaltenen klaren Regelungen; erinnert an den hochsensiblen und strategischen Charakter der Forschung im Verteidigungsbereich, was sowohl für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit als auch für die strategische Autonomie der EU gilt; vertritt die Auffassung, dass es für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB von entscheidender Bedeutung ist, den Zugang ihrer Unternehmen zu Finanzierungen durch Banken und andere Quellen zu unterstützen; betont, dass die Rüstungsproduktion zu einem Großteil dualer Natur ist und auch dem zivilen Bereich zugutekommt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das europäische Umweltzeichen zwar Anreize für eine umweltfreundlichere Industrie bietet, aber die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie dabei bewahrt wird, zumal dies eine wichtige Rolle für die strategische Autonomie der EU spielt;

59.

fördert die Schaffung einer effizienten Steuerung bei der Durchführung von Projekten sowohl auf staatlicher als auch auf Branchenebene unter Mitwirkung der Kommission und der Mitgliedstaaten; empfiehlt der Kommission, Optionen zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands auszuloten, um die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), an Projekten des Europäischen Verteidigungsfonds zu fördern; spricht sich dafür aus, dass bei Initiativen wie dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, der SSZ und dem Europäischen Verteidigungsfonds die Mitwirkung von KMU erleichtert wird, indem die Bemühungen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und Kapitalinvestitionen vorangetrieben werden; empfiehlt die Einrichtung eines gemeinsamen Mechanismus für Feldversuche zur Erprobung der im Rahmen des PEDID und des EVF entwickelten Fähigkeiten, um die Integration dieser Fähigkeiten in die nationalen Streitkräfte zu fördern; begrüßt die Bestimmungen der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/81/EG), mit denen die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich gefördert werden soll, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds unternommenen Entwicklungsbemühungen in vollem Umfang zu nutzen und auch sicherzustellen, dass angemessene Skaleneffekte erzielt werden;

60.

nötigt die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, der anhaltenden Zersplitterung des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter, die nach wie vor zu unnötigen Überschneidungen und einer Vervielfachung der Fälle führt, in denen Verteidigungsmittel der Mitgliedstaaten ineffizient ausgegeben werden, entgegenzuwirken;

61.

bedauert die Kürzung der dem Europäischen Verteidigungsfonds und der militärischen Mobilität im Rahmen des MFR zugewiesenen Beträge, wodurch die Kohärenz zwischen den Verteidigungsinitiativen der EU (SSZ, Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, Europäischer Verteidigungsfonds und Fazilität „Connecting Europe“) noch notwendiger wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA); verweist auf die Schlussfolgerungen der ersten Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) und insbesondere darauf, wie wichtig es ist, die Kohärenz zwischen den europäischen Initiativen zur Prioritätensetzung im Bereich der Fähigkeiten und den nationalen Planungsprozessen, insbesondere langfristig zu erhöhen, um den Bedürfnissen der Streitkräfte tatsächlich gerecht zu werden; fordert den Rat und die Kommission auf, die CARD-Empfehlungen in künftige EVF-Arbeitsprogramme und Projekte der SSZ weiter zu integrieren, um die Kohärenz zwischen diesen Instrumenten zu verbessern; verweist in diesem Zusammenhang auf die letztendliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung des Ziels einer kohärenten Fähigkeitenlandschaft Europas, insbesondere in den im CARD-Bericht genannten Bereichen; erinnert auch daran, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten in verschiedenen Rahmen verpflichtet haben, das bisherige Tempo der Verteidigungsinvestitionen beizubehalten und die Möglichkeiten des Europäischen Verteidigungsfonds zu nutzen, um Anreize für neue Investitionen zu schaffen; hebt hervor, dass es unbedingt einer angemessenen Ausstattung mit finanziellen, personellen und militärischen Mitteln bedarf, um sicherzustellen, dass die EU stark genug und in der Lage ist, innerhalb ihrer Grenzen und in der Welt Frieden und Sicherheit zu fördern; fordert eine Erhöhung des Budgets des Europäischen Verteidigungsfonds nach 2027;

62.

nimmt die Einführung des Innovationsfonds der NATO für neue disruptive Technologien, der von 16 EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet wurde, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass dieser Fonds Themen betrifft, die auch vom EVF abgedeckt werden, und fordert daher alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten auf, die Komplementarität mit dem EVF sicherzustellen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden; betont in diesem Zusammenhang, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten erforderlich ist;

63.

fordert die NATO-Bündnispartner unter den EU-Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre nationalen Verteidigungshaushalte sich auf mindestens 2 % ihres BIP belaufen;

64.

betont, dass die SSZ und der Europäische Verteidigungsfonds in erster Linie Instrumente im Dienste der EU und ihrer Mitgliedstaaten sind; betont, dass die SSZ und der Europäische Verteidigungsfonds eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung mit einem hohen europäischen Mehrwert ermöglichen müssen: erinnert daher an die Ziele der Stärkung der strategischen Autonomie der EU, der Steigerung der Einsatzfähigkeit der europäischen Streitkräfte und der Interoperabilität der Verteidigungssysteme, der Verringerung der Fragmentierung der Fähigkeitenlandschaft und des europäischen Rüstungsmarkts für diese Initiativen, der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB, der Stärkung der strategischen Autonomie, der technologischen Souveränität, der Verbesserung der operativen Fähigkeiten und der Verringerung der Fragmentierung des europäischen Rüstungsmarkts;

65.

bedauert die Verzögerung bei der Überprüfung der Entscheidung über die Leitungsstruktur der SSZ; erinnert an die Notwendigkeit, finanzielle Anreize zu schaffen; weist darauf hin, dass über die Beteiligung von Drittländern an einzelnen SSZ-Projekten von Fall zu Fall entschieden werden muss, wenn eine solche Beteiligung im strategischen Interesse der EU liegt, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von technischem Fachwissen oder zusätzlichen Fähigkeiten, und dass diese Beteiligung an sehr strenge Bedingungen geknüpft wird und auf der Grundlage einer etablierten und wirksamen Gegenseitigkeit erfolgen muss; verlangt, jeweils in die Entscheidung über die Öffnung eines SSZ-Projekts für die Beteiligung eines Drittlands umfassend eingebunden zu werden; begrüßt die Realisierung der ersten Etappen des Projekts für die militärische Mobilität und fordert die rasche Umsetzung der nachfolgenden Etappen; begrüßt die Beteiligung der Vereinigten Staaten, Norwegens und Kanadas am Projekt der militärischen Mobilität; begrüßt die bilateralen Partnerschaften im Bereich des Sicherheits- und Verteidigungsdialogs, insbesondere mit Kanada und Norwegen, die beide einen wichtigen Beitrag zu GSVP-Missionen und -Operationen leisten;

66.

betont, dass der Europäische Verteidigungsfonds den Aufbau und die Konsolidierung europäischer Industriezweige und europäischer Branchenführer sowie die Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch die Logik einer mehrjährigen Programmplanung unterstützen muss, die die Erstellung von Fahrplänen für Technologien und Fähigkeiten einschließt, um die nötige Vorhersehbarkeit, die für komplexe langfristige Projekte unabkömmlich ist, sicherzustellen, und von Synergien zwischen dem zivilen und dem Rüstungsbereich profitieren muss; besteht daher darauf, dass Synergien mit verschiedenen Politikbereichen der EU geschaffen werden müssen, insbesondere mit Horizont Europa und dem europäischen Raumfahrtprogramm, um eine wirksame Konzentration der Mittel aus dem Europäischen Verteidigungsfonds auf militärische Fragen im engeren Sinne zu ermöglichen; begrüßt den Aktionsplan der Europäischen Kommission für Synergien zwischen der Zivil-, Verteidigungs- und Raumfahrtindustrie, der Innovationen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck fördert; fordert die EU und die Kommission auf, den Beitrag der EDTIB zur strategischen Autonomie der EU in all ihren Politikbereichen systematisch zu berücksichtigen; fordert die Kommission außerdem auf, eigens eine Industriestrategie für die EDTIB vorzulegen;

67.

begrüßt die Tatsache, dass die strategische Überprüfung der SSZ zu einer Verringerung der Anzahl an stärker zielgerichteten Projekten und zu einer Ausweitung ihrer politischen Begleitung geführt hat; erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, dass sie ihren Verpflichtungen in diesem Rahmen nachkommen, damit Projekte effizienter gestaltet werden und die volle Einsatzfähigkeit innerhalb des geplanten Zeitrahmens und insbesondere vor 2025 erreicht wird; erwartet daher, dass die nächste strategische Überprüfung auch eine gründliche Bewertung enthält, die zu Ergebnissen von SSZ-Projekten führen muss;

68.

unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Mehrwertsteuerbefreiung für in der EU entworfene und entwickelte Verteidigungsgüter als positiven Schritt hin zu globaler Einheitlichkeit und zur Förderung der europäischen strategischen Autonomie;

69.

ist der Auffassung, dass mit dem Paket zur Entwicklung von Fähigkeiten im Strategischen Kompasses folgende Ziele verfolgt werden sollten:

Festlegung klarer Prioritäten für die Überarbeitung des Plans zur Entwicklung von Fähigkeiten (CDP) und die nachfolgenden Zyklen der Hauptziele (HLG),

Rationalisierung der Prozesse zur Kapazitätsplanung und -Entwicklung (CDP, HLG/HICG, SZZ, CARD) sowie Beibehaltung der Kohärenz der Ergebnisse mit den entsprechenden NATO-Prozessen, insbesondere dem Verteidigungsplanungsprozess der NATO (NDPP),

Einbeziehung der Prozesse zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der EU und der Verteidigungsplanungsprozesse und optimale Nutzung der EU-Verteidigungsinitiativen im Rahmen der SZZ und der CARD,

Konzentration auf eine kleine Anzahl von Projekten, die mit den Zielen der GSVP im Einklang stehen, zum Erreichen des Ambitionsniveaus der EU benötigt werden, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten stärken und auf die Einsatzbereitschaft ausgerichtet sind und die einen zusätzlichen Nutzen für Europa bieten;

70.

betont, dass der digitale Sektor viele Möglichkeiten eröffnet, aber auch ein Bereich ist, der erhebliche Bedrohungen in Gestalt böswilliger Handlungen (sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure, die die für bewaffnete Konflikte üblicherweise geltenden Regeln aushebeln) gegen die Sicherheit Europas und ihre Demokratien in sich birgt und das diese Branche keine Grenzen kennt; ist der Ansicht, dass es notwendig ist, weiter zu gehen, um den Zugang der Europäer zu diesem mittlerweile umkämpften Sektor zu gewährleisten und eine Kultur der Sicherheit und der Solidarität zwischen den Europäern sowie wirksame Instrumente zu entwickeln, um dies zu erreichen; ruft dazu auf, die Auswirkungen der neuen Technologien besonders zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten EU zur Anwendung und zum Einsatz kommen, und fordert, dass Forschung und Innovationen gefördert werden und die Resilienz der EU gestärkt wird, indem ein Augenmerk auf die Beherrschung der Nutzung dieser Technologien gerichtet wird, und zwar insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

die Analyse der Auswirkungen der künstlichen Intelligenz (KI) auf Sicherheit und Verteidigung, einschließlich der böswilligen Nutzung dieser Technologie und des Einsatzes von KI durch die Mitgliedstaaten gegen solche Bedrohungen durchgeführt werden,

die Hervorhebung der Bedeutung einer innovativen und wettbewerbsfähigen EDTIB (als Antwort auf den von den Mitgliedstaaten und der EU ermittelten Bedarfs) und die Ermittlung von Stärken und Schwächen,

die Gewährleistung sicherer Versorgungsketten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU), einschließlich Rohstoffen, kritischen Komponenten und Technologien,

und den Austausch von Warnmeldungen, Informationen und Meldungen über Bedrohungen in Echtzeit mittels miteinander verbundener Einsatzzentralen;

71.

fordert daher die EU auf, bei den weltweiten Bemühungen um die Einrichtung eines umfassenden Regelungsrahmens für die Entwicklung und den Einsatz KI-fähiger Waffen die Führungsrolle zu übernehmen; fordert den VP/HR, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu autonomen Waffensystemen anzunehmen, mit dem für die maßgebliche menschliche Kontrolle über kritische Funktionen von Waffensystemen Sorge getragen wird; besteht auf der Notwendigkeit der Aufnahme internationaler Verhandlungen über rechtsverbindliche Instrumente für ein Verbot vollständig autonomer Waffen; unterstützt die Arbeit an letalen autonomen Waffensystemen im Rahmen des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW), das derzeit das einzige internationale Forum ist, in dem diese Fragen erörtert werden;

72.

begrüßt das erneuerte Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates und betont, wie wichtig es ist, dass Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Technologie oder Militärgüter anhand der darin festgelegten Kriterien gründlich geprüft werden; weist darauf hin, dass der Ratsbeschluss (GASP) 2019/1560 und die entsprechenden Schlussfolgerungen vom 16. September 2019 ein wachsendes Bewusstsein der Mitgliedstaaten für die Notwendigkeit einer größeren nationalen und EU-weiten Transparenz und Konvergenz im Bereich der Waffenausfuhren widerspiegeln; begrüßt die Bemühungen um die Stärkung der Transparenz sowie der öffentlichen und parlamentarischen Aufsicht über Waffenausfuhren; fordert gemeinsame Anstrengungen zur Verbesserung der Risikobewertungen sowie der Endverwendungskontrolle und Überprüfung nach erfolgter Lieferung;

73.

ist der festen Überzeugung, dass die Waffenausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten mit zunehmendem Ehrgeiz der EU in Verteidigungsfragen stärker angeglichen und vereinheitlicht werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anforderungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates, vollständig zu erfüllen und Kriterium 4 zur Stabilität in einer Region konsequent umzusetzen; fordert, dass Mechanismen für Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet werden, in denen die Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Standpunkt geprüft wird;

74.

nimmt die gemeinsamen Bemühungen einiger Mitgliedstaaten zur Kenntnis, wesentliche zukünftige Fähigkeiten außerhalb des EU-Rahmens zu entwickeln, insbesondere das Luftkampfsystem der Zukunft (FCAS) und das bodengebundene Hauptkampfsystem (MGCS); betont, wie wichtig diese Projekte für die Stärkung der europäischen militärischen Fähigkeiten im Allgemeinen sind; betont, dass die Modernisierung und Anschaffung von Hauptkampfpanzersystemen laut der ersten Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) ein Schwerpunkt der Zusammenarbeit ist; empfiehlt den entsprechenden Mitgliedstaaten, eine zusätzliche Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung auf europäischer Ebene zu prüfen, insbesondere im Rahmen des EEF, um das Innovationspotenzial der europäischen Verteidigungsindustrien voll auszuschöpfen und größere Skaleneffekte zu erzielen; betrachtet in diesem Zusammenhang das TEMPEST-Projekt unter Federführung des Vereinigten Königreichs, an dem auch EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, als unnötige Dopplung des FCAS und fordert daher die an beiden Projekten teilnehmenden Staaten auf, beide Projekte zu kombinieren, um Skaleneffekte zu erzielen und um die Interoperabilität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Sicherheits- und Verteidigungsfragen, dem Aufbau stärkerer Verteidigungspartnerschaften und der Unterstützung der Autonomie der Partnerländer;

Stärkung der Verteidigungspartnerschaften und Unterstützung der Souveränität der Partnerländer

Verteidigung des Multilateralismus bei der Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung

75.

fordert, die Stärkung und den Erhalt der Architektur der Rüstungskontrolle in Europa zu unterstützen — insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Unterminierung dieses Instruments, die durch die Kündigung des Vertrags über „Open Skies“ (offener Himmel) durch Russland und die USA gekennzeichnet ist; fordert, die Strukturen und Foren der Abrüstungsbemühungen unter sämtlichen Aspekten aktiv zu unterstützen und zu stärken: Allgemeinwirksamkeit, Hilfe bei der Umsetzung, politische und institutionelle Unterstützung und finanzielle Unterstützung; fordert die EU auf, den Gefahren der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Kriegsführung (CBRN) im Rahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem ein besonderes Augenmerk auf die Verbotsregelung und die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) sowie auf die Bekämpfung der Straflosigkeit gelegt wird;

76.

begrüßt, dass der neue Vertrag über die Verminderung strategischer Waffen (neuer START-Vertrag) verlängert wird, und bedauert das Ende des Vertrags über die nukleare Mittelstreckenwaffen (INF); stellt fest, dass es immer mehr Hyperschallraketen gibt; ist der Ansicht, dass die Europäische Union dazu beitragen sollte, einen weltweiten Rüstungswettlauf bei Hyperschallraketen zu verhindern; bekräftigt seine umfassende Unterstützung des Engagements der EU und der Mitgliedstaaten für den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) als Eckpfeiler der Regelungen zur nuklearen Nichtverbreitung und Abrüstung; fordert erneut die Annahme konkreter und wirksamer Maßnahmen auf der 10. NVV-Überprüfungskonferenz; besteht darauf, dass sichergestellt werden muss, dass die EU eine starke und konstruktive Rolle bei der Entwicklung und Stärkung der globalen, auf Regeln basierenden Bemühungen um Nichtverbreitung und der Architektur für Rüstungskontrolle und Abrüstung spielen muss;

77.

bekräftigt seine fortwährende Unterstützung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) als bestmögliches Mittel zur Erlangung von Zusicherungen für die Nichtverbreitung von Waffen im Iran; begrüßt die Wiederaufnahme der Gespräche und fordert alle Parteien auf, zur vollständigen Einhaltung zurückzukehren; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen (CWC) von allen Vertragspartnern eingehalten werden, und die Straflosigkeit zu bekämpfen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Abschluss eines Protokolls zum Biowaffen-Übereinkommen anzustreben, in dem Überprüfungsmechanismen festgelegt werden;

Ausbau des Dialogs, der Partnerschaften und der Zusammenarbeit bei Sicherheit und Verteidigung

78.

fordert, dass die EU bei ihren Partnerschaften von gegenseitigem Nutzen einen strategischen Ansatz verfolgt, der insbesondere auf gemeinsamen Werten und Prinzipien und der Verteidigung ihrer Interessen und ihrem Ziel, strategische Autonomie zu erreichen, beruht; betont, dass es im Interesse der EU liegt, unter vollständiger Achtung von Bündnissen mit Partnern zusammenzuarbeiten, da die strategische Autonomie ein Teil des multilateralen Rahmens ist;

79.

fordert, dass die Kooperation mit internationalen Organisationen, und dabei insbesondere mit den Vereinten Nationen, weiter verstärkt wird, vor allem hinsichtlich Missionen im Rahmen der GSVP und friedenserhaltenden Einsätzen insbesondere in gemeinsamen Einsatzgebieten; betont, dass die Zusammenarbeit bei der Sicherheit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von erheblicher Bedeutung ist;

80.

betont, dass die transatlantische Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Rahmen einer gleichberechtigten Partnerschaft und auf der Grundlage von gemeinsamen Werten und Zielen verstärkt werden muss, wobei auf die Autonomie, Interessen und Bestrebungen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen ist; begrüßt, dass zwischen der EU und den Vereinigten Staaten ein strategischer Dialog im Bereich Sicherheit und Verteidigung eingerichtet wird, um zu einer für beide Seiten vorteilhaften und ausgewogenen transatlantischen Beziehung beizutragen; begrüßt insbesondere die stattfindenden oder geplanten Gespräche zwischen der EU und den USA über China, Russland und den indopazifischen Raum; legt Wert darauf, dass diese Partnerschaft eine operative Dimension umfasst, in der die strategische Autonomie der EU gewahrt bleibt, insbesondere im Hinblick auf die US-Regelungen über den internationalen Waffenhandel (ITAR); begrüßt die Tatsache, dass sich dieses Format für den Umgang mit hybriden Bedrohungen eignet; begrüßt in diesem Zusammenhang die Assoziierung von Drittstaaten mit der EDA in Gestalt von Verwaltungsvereinbarungen, sofern diese Assoziierung mit rechtlich bindenden auf Gegenleistungen beruhenden Maßnahmen und Garantien verbunden ist, die den Schutz der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten erlauben; bedauert, dass die EU-Verbündeten zum Rückzug aus Afghanistan und zum trilateralen Sicherheitspakt AUKUS kaum konsultiert und unterrichtet wurden; betont, dass dies die EU einmal mehr daran erinnern sollte, wie wichtig es ist, eine EU-Verteidigung aufzubauen um zu gewährleisten, dass die EU ein globaler Akteur für den Frieden sein kann;

81.

weist darauf hin, dass die in Artikel 42 Absatz 2 des Nordatlantikvertrags verankerte notwendige Zusammenarbeit mit der NATO unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten und Aufgaben der NATO und der EU unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen entwickelt werden muss; fordert, die NATO auf der Grundlage einer gestärkten Europäischen Union (europäischer Pfeiler der NATO) zu stärken, und wünscht, dass die Partnerschaft zwischen der EU und der NATO ganz konkrete Formen annimmt, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Hybridisierung der Bedrohung, wozu auch nicht direkt militärische Parameter in den strategischen Wettbewerb in Friedenszeiten gehören sollten; erkennt an, dass die Europäische Union dabei ist, bei neuen Bedrohungen auf europäischem Boden, wie der Desinformation, dem Diebstahl geistigen Eigentums, dem wirtschaftlichen Zwang oder der Cybersabotage, ihre Fähigkeiten zu stärken, damit sie für Sicherheit sorgen kann; betont, dass die derzeitige strategische Situation eine rückhaltlose Unterstützung der europäischen Verteidigungsinitiativen durch die NATO erfordert, einschließlich der Fähigkeiten, wobei die Vorrechte der beiden Organisationen zu respektieren sind; erinnert daran, wie wichtig es ist, die so genannte Berlin-plus-Vereinbarung vollständig umzusetzen und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den beiden Organisationen zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Arbeit, die parallel zum Strategischen Kompass der EU und der bevorstehenden Aktualisierung des strategischen Konzepts der NATO durchgeführt wird, eine einzigartige Gelegenheit ist, klare Prioritäten und Kohärenz festzulegen sowie zusätzliche Synergieeffekte zu ermitteln, um das transatlantische Bündnis zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO voranzubringen; wünscht in diesem Zusammenhang, dass das neue strategische Konzept der NATO auf kohärente Weise den Strategischen Kompass der EU berücksichtigt und mit ihm stimmig verbunden ist; erkennt die Rolle der NATO als Eckpfeiler der kollektiven Sicherheit für diejenigen Mitgliedstaaten an, die auch NATO-Mitglieder sind; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass tiefgreifende und anhaltende Differenzen mit einem der NATO-Mitgliedstaaten, der nicht Mitglied der EU ist, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen erschweren und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten untergraben, insbesondere in der strategischen Region des östlichen Mittelmeerraums; sieht der neuen gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO erwartungsvoll entgegen;

82.

stellt fest, dass die Bedrohung durch Extremisten nach dem Abzug der NATO und der anschließenden Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan exponentiell zunehmen könnte; fordert eine eingehende Analyse, welche Lehren aus den Entwicklungen in Afghanistan gezogen werden können, und eine aktive Strategie in der Region, um die Auswirkungen der Tatsache, dass Afghanistan zu einem neuen geschützten Nährboden für Extremismus und Terrorismus geworden ist, abzuschwächen; bekräftigt, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Sicherheit und die Menschenrechte sowie die afghanische Bevölkerung vor Gewalt, Verfolgung und Ermordung zu schützen; betont, dass die Evakuierung insbesondere derjenigen, die für die EU gearbeitet haben, fortgesetzt werden muss; stellt fest, dass der Abzug aus Afghanistan gezeigt hat, dass die EU ihren Anteil an der Verantwortung für die weltweite Sicherheit erhöhen muss und einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung ihrer Fähigkeiten und Kapazitäten leisten muss;

83.

fordert, die Beziehungen zu den demokratischen Staaten in der indopazifischen Region sowie zum Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und zu den Partnern in Lateinamerika zu intensivieren und mit Blick auf bestimmte Themenbereiche (Cybersicherheit, hybride Kriegsführung, Sicherheit des Seeverkehrs, Rüstungskontrolle usw.) zu verstärken; weist auf die Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit in der indopazifischen Region hin, die von bedeutendem Interesse für die EU ist; bemerkt mit wachsender Besorgnis Chinas stetig wachsende Aufrüstung und militärische Haltung, insbesondere die Berichte über den Test einer Hyperschallrakete, und die zunehmenden Verletzungen der Luftverteidigungs-Identifizierungszone Taiwans; fordert alle betroffenen Parteien auf, ihre Differenzen friedlich beizulegen, um die Spannungen abzubauen, und von einseitigen Maßnahmen, die auf die Änderung des Status quo abzielen, abzusehen; fordert alle Parteien auf, die Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere das SRÜ, einzuhalten; betont die zunehmende Relevanz von Desinformationen aus dem indopazifischen Raum, die drohen, EU-Aktivitäten in der Region zu untergraben, und fordert daher den Rat und die Kommission dazu auf, diese Herausforderung ähnlich wie die Desinformationen aus den östlichen Regionen der EU anzugehen; bemerkt mit ernster Besorgnis die jüngste Machtdemonstration und die eskalierenden Spannungen in regionalen Krisenherden wie im Süd- und Ostchinesischen Meer und der Taiwanstraße; betont, dass Frieden und die Stabilität im indopazifischen Raum von großer Bedeutung für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist; ist sehr besorgt über Chinas anhaltende militärische Manöver in der Taiwanstraße einschließlich derer, die gegen Taiwan gerichtet sind oder in der Luftverteidigungs-Identifizierungszone Taiwans stattfinden; fordert die Volksrepublik China auf, von solchem militärischen Säbelrasseln Abstand zu nehmen, das eine ernste Bedrohung des Friedens und der Stabilität in der Taiwanstraße und der indopazifischen Region darstellt; bekräftigt die Notwendigkeit eines Dialogs ohne Zwang oder taktische Maßnahmen beider Seiten zur Destabilisierung; betont, dass es sich gegen jegliche einseitige Handlung wendet, die den Status quo der Taiwanstraße untergräbt und dass keine Änderung der Beziehungen beiderseits der Taiwanstraße gegen den Willen der taiwanischen Bürger geben darf; betont, dass Chinas zunehmend kriegerisches Auftreten gegenüber manchen Staaten und Territorien Grund zur Besorgnis darstellt; betont, dass die EU eine Bewertung möglicher Konsequenzen eines regionalen Konflikts für die Sicherheit der EU unternehmen sollte, in der außerdem abgewogen wird, wie die EU auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der indopazifischen Region und darüber hinaus reagieren sollte; begrüßt die derzeit laufenden Beratungen über die Beteiligung Japans an den militärischen Ausbildungsmissionen der Europäischen Union (EUTM) in Mali und Mosambik und über die Beteiligung Indiens an afrikanischen GSVP-Operationen und -Missionen;

84.

begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über das strategische Kooperationsabkommen in den Bereichen Militär und Verteidigung zwischen Griechenland und Frankreich als einen positiven Schritt in Richtung einer europäischen strategischen Autonomie und der Schaffung einer echten und funktionierenden Europäischen Verteidigungsunion; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Mittelmeerraum, um Extremismus, Terrorismus, den illegalen Waffenhandel und den Menschenhandel zu bekämpfen;

85.

unterstreicht die geopolitische Bedeutung der EU bei der Übernahme der Hauptverantwortung für ihre regionale Stabilität, Sicherheit und Prosperität und bei der Verhinderung von destabilisierenden Prozessen in der östlichen, südlichen und arktischen Nachbarschaft der EU; nimmt die wachsende politische, wirtschaftliche, ökologische, sicherheitspolitische und strategische Bedeutung des nördlichen Polarkreises zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit dem Arktischen Rat in allen Fragen, die für die EU von Interesse sind, fortzusetzen und eine umfassende Strategie für die Region zu entwerfen; verweist auf die sich abzeichnenden Sicherheitsherausforderungen in der Arktis, die sich aus der sich verändernden Umwelt und dem wachsenden geopolitischen Interesse an der Region ergeben; betont, dass die EU-Politik für die Arktis in die GSVP einbezogen werden muss; betont, dass die EU eine klare Vorstellung ihrer Rolle in den Sicherheitsangelegenheiten in der Arktis und mit der NATO gut zusammenarbeiten muss; betont, dass die Arktis ein Gebiet bleiben muss, in dem die Länder der Welt friedlich zusammenarbeiten, und warnt vor einer zunehmenden Militarisierung dieser Region;

86.

erkennt die Bedeutung der GSVP-Beteiligung in östlichen Nachbarländern an; unterstützt die Vertiefung der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft, damit weiterhin für Stabilität an den Grenzen der EU gesorgt wird; wiederholt den Aufruf, eine aktivere Rolle für die EU in der friedlichen Auflösung bestehender Konflikte und in der Vorbeugung zukünftiger Konflikte in der Region zu entwickeln; fordert zur Unterstützung der Länder der Östlichen Partnerschaft und zur Beteiligung interessierter östlicher Partnerländer in den Aktivitäten des Europäischen Zentrums zur Bewältigung hybrider Bedrohungen auf; fordert die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit zwischen der Task Force für strategische Kommunikation der EU und den östlichen Partnerländern, auf der Fragen der Bekämpfung von Desinformation erörtert werden, damit die Widerstandsfähigkeit der östlichen Partnerländer erhöht wird;

87.

würdigt den Beitrag Georgiens, der Republik Moldau und der Ukraine bei GSVP-Missionen und -Operationen; unterstützt eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit mit diesen geschätzten Partnern;

88.

verurteilt erneut nachdrücklich die aggressive Politik Russlands gegenüber der Ukraine, insbesondere die beträchtliche militärische Aufrüstung an der Grenze zur Ukraine und im Donezbecken sowie auf der rechtswidrig annektierten Krim und in Belarus, die anhaltende finanzielle und militärische Unterstützung bewaffneter Gruppierungen im Donezbecken, die rechtswidrige Besetzung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol, die Blockade des Asowschen Meeres sowie die wiederholten Cyberangriffe und anderweitigen hybriden Angriffe gegen die Ukraine; betont, dass die militärische Aufrüstung vonseiten Russlands und die wiederholten Verstöße gegen die Waffenstillstandsvereinbarung eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in Europa darstellen; fordert die russische Regierung auf, ihre Streitkräfte von der ukrainischen Grenze abzuziehen und Nachbarländer nicht länger zu bedrohen; weist darauf hin, dass das Normandie-Format und die beiden Abkommen von Minsk die einzigen diplomatischen Initiativen sind, die darauf abzielen, den Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den von Russland unterstützten Separatisten in Donezk und Luhansk ein Ende zu setzen, und fordert Unterstützung für die Bemühungen, die Gespräche im Normandie-Format wieder aufzunehmen und greifbare Ergebnisse zu erzielen; würdigt die erheblichen Anstrengungen zur Fortführung der intensiven Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Lage; fordert eine verstärkte und glaubwürdige militärische und die Sicherheit betreffende Unterstützung für die Ukraine entsprechend dem Bedarf des Landes, unter anderem durch die Mobilisierung der Europäischen Friedensfazilität; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bilaterale militärische und die Sicherheit betreffende Unterstützung für die Ukraine aufzustocken; nimmt die erste Sitzung des Cyberdialogs zwischen der EU und der Ukraine zur Kenntnis und fordert eine verstärkte Unterstützung der Ukraine im Bereich der Cybersicherheit durch die EU; begrüßt die Einrichtung eines Dialogs der EU mit der Ukraine über Cybersicherheit und fordert zu ähnlichem Engagement mit anderen interessierten östlichen Partnerländern auf;

89.

bedauert, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union keine Partnerschaft im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungszusammenarbeit zustande gebracht haben, weil die britische Regierung ungeachtet ihrer Zusicherungen in der politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kein Interesse daran bekundet hat; unterstreicht die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zur Außenpolitik und Sicherheitszusammenarbeit, um globalen Sicherheitsherausforderungen besser begegnen zu können; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, Verhandlungen für die Einrichtung einer starken Zusammenarbeit in der Außenpolitik, Sicherheit, Verteidigung und Bereichen zur Entwicklung von Fähigkeiten zu öffnen; fordert eine engere Zusammenarbeit und eine stärkere Partnerschaft mit einschlägigen afrikanischen Organisationen wie der Afrikanischen Union, der ECOWAS, der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), der G5 der Sahelzone und dem Panafrikanischen Parlament, mit dem eine größere parlamentarische Rolle in Afrika gefördert wird; fordert die EU ferner auf, ihren auf dem vierten EU-Afrika-Gipfel eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Stabilität beizutragen und der afrikanischen Bereitschaftstruppe weitere Unterstützung ihrer Fähigkeiten zu gewähren; betont, dass es angesichts des zyklischen Charakters der Konflikte in der Sahelzone einen stärkeren politischen Dialog mit den von der EU unterstützten Regierungen geben muss, um für mehr Transparenz zu sorgen, Korruption zu bekämpfen, mit den Bürgern in Kontakt zu treten und deren Einbeziehung zu fördern, um die explosionsartige Zunahme bewaffneter und ethnischer Konflikte in Afrika einzudämmen;

90.

fordert Kooperationen im Bereich der Ausbildung und des Aufbaus von Fähigkeiten mit Partnerländern, die durch Konflikte oder regionale Bedrohungen geschwächt bzw. zum Ziel böswilliger ausländischer Einflussnahme geworden sind;

91.

nimmt die Rolle zunehmender illegaler Geldströme in Steueroasen und das Risiko, das sie hinsichtlich der zunehmenden Militarisierung und der Finanzierung terroristischer Umtriebe darstellen, und womit sie die globale Instabilität verschlimmern, zur Kenntnis; fordert verstärkte Maßnahmen zur Eindämmung von Geldwäsche und zur Befähigung von Partnern, insbesondere in Afrika und Lateinamerika, mittels Mechanismen, um finstere finanzielle Transaktionen unter Beteiligung der Behörden von Steueroasen einzudämmen;

Die europäische Steuerung der GSVP verbessern

92.

begrüßt, dass die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) ihre Tätigkeit aufgenommen hat; begrüßt die Ankündigung, dass Anfang 2022 ein europäischer Verteidigungsgipfel stattfinden wird, sowie die Tatsache, dass der Präsident des Europäischen Rates 2022 zum Jahr der europäischen Verteidigung erklärt hat; erwartet, dass beide Initiativen der Weiterentwicklung der Europäischen Verteidigungsunion neuen Schwung verleihen werden; lädt die Bürger, die Wissenschaft, Organisationen der Zivilgesellschaft und den privaten Sektor ein, im Rahmen der Konferenz über die Zukunft Europas ihre Erwartungen an die Architektur der GSVP, Frieden, Verteidigung, die Sicherheitsagenda, den Strategischen Kompass und die Rolle der EU in der Welt zum Ausdruck zu bringen; fordert die EU-Organe auf, diese Erwartungen zu übernehmen und in konkrete Vorschläge und Maßnahmen zu verwandeln; unterstreicht, wie wichtig es ist, die der Zivilgesellschaft zur Verfügung stehenden Instrumente zu verbessern, um für deren sinnvolle Einbeziehung in die Ausarbeitung und Kontrolle der Verteidigungspolitik Sorge zu tragen; fordert, im Parlament einen voll arbeitsfähigen Ausschuss „Sicherheit und Verteidigung“ einzusetzen, und die förmliche Bildung eines Rates der Verteidigungsminister der EU;

93.

weist auf die Rolle hin, die dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zukommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Reform des Beschlussfassungsverfahrens zu bewerten, wie es insbesondere in Artikel 31 EUV beschrieben ist, und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) auf die Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Bereichen mit Bezug zur GSVP zu erweitern, und die umfassende Nutzung der Brückenklausel und den Anwendungsbereich der Artikel zu untersuchen, welche die Solidarität und den gegenseitigen Beistand in Krisenzeiten erweitern;

94.

weist darauf hin, dass das Parlament im Vorfeld von Entscheidungen über die Planung, Änderung und mögliche Beendigung von Missionen der GSVP konsultiert und gebührend unterrichtet werden sollte; unterstreicht die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung des Europäischen Parlaments bei der Bewertung von GSVP-Missionen und-Einsätzen hinsichtlich der Verstärkung der Transparenz und ihrer politischen und öffentlichen Unterstützung; ist der Auffassung, dass seine Empfehlungen gebührend berücksichtigt werden sollten; ist entschlossen, in vollem Umfang seine Kontrollfunktion im Rahmen des Instruments Global Europe — insbesondere dessen Dimension Frieden und Sicherheit — sowie bei der Durchführung des EEF wahrzunehmen;

95.

betont, dass es notwendig ist, die Zusammenarbeit in GSVP-Angelegenheiten mit den nationalen Parlamenten kontinuierlich weiterzuentwickeln, um die Rechenschaftspflicht, die Kontrolle und die Verteidigungsdiplomatie zu stärken;

96.

besteht darauf, dass das Parlament regelmäßig über die Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit informiert und konsultiert wird, da es erforderlich ist, die SSZ mit den verschiedenen Finanzinstrumenten der GSVP, insbesondere dem EEF, über den das Europäische Parlament eine Kontrolle ausübt, zu verknüpfen;

97.

betont, wie wichtig wirksame Verbindungen zwischen den verschiedenen Leitungsstrukturen der EU (Kommission, EAD, EDA usw.) sind und dass gute Beziehungen zum Europäischen Parlament als dem einzigen Gremium, das die EU-Bürger vertritt, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge gefördert werden müssen;

98.

wird besonders darauf achten, dass die militärischen Besonderheiten im Recht der Europäischen Union besser berücksichtigt werden; weist deswegen darauf hin, dass das Parlament für die Beibehaltung des Militärstatus ist, der den besonderen Anforderungen dieses Tätigkeitsfelds entspricht und die Effizienz der Streitkräfte in jedem Mitgliedstaat garantiert; fordert es die Wahrung der Aktionsmöglichkeiten der Nachrichtendienste, die ihre Aufgabe, die nationale Sicherheit zu schützen, nicht erfüllen können, wenn sie nicht Zugang zu den Verbindungsdaten haben, die als Präventivmaßnahme für einen ausreichenden Zeitraum und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte und der Europäische Menschenrechtskonvention vollständig gespeichert werden; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat seinen allgemeinen Ansatz in Bezug auf das Paket zum einheitlichen europäischen Luftraum angenommen hat; erinnert es an die Notwendigkeit, die Souveränität der Mitgliedstaaten und die Handlungsfreiheit der europäischen Streitkräfte zu wahren; erinnert es im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an die Gebote der nationalen Sicherheit in Bezug auf den Zugang, die Zuverlässigkeit und die Integrität der Daten und besteht es darauf, dass es die Einfügung militärischer Schutzklauseln in EU-Verordnungen ermöglichen sollte, diese doppelte Herausforderung zu meistern;

o

o o

99.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Präsidentin der Europäischen Kommission und den zuständigen Mitgliedern der Kommission wie dem Kommissar für den Binnenmarkt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.

(2)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 22.

(3)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 71.

(4)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 54.

(5)  ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 41.

(6)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 47.

(7)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.

(8)  ABl. C 494 vom 8.12.2021, S. 54.

(9)  ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 159.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0346.

(11)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0412.

(12)  ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.

(13)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(14)  ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13.

(15)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(16)  ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/191


P9_TA(2022)0041

Menschenrechte und Demokratie in der Welt — Jahresbericht 2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zum Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2021“ (2021/2181(INI))

(2022/C 342/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 17 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 22. Juni 2020 angenommene Resolution 43/29 über die Verhütung des Völkermordes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, die mit der Resolution 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. November 1981 verkündet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1998 einvernehmlich angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und seine zwei Fakultativprotokolle vom 25. Mai 2000,

unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel der Vereinten Nationen (Ausfuhr und deren Bewertung) und den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren,

unter Hinweis auf die auf die Erklärung von Peking vom September 1995,

unter Hinweis auf die Konventionen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (SEV Nr. 164), angenommen am 4. April 1997, und die dazugehörigen Protokolle, zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197), angenommen am 16. Mai 2005, und zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201), angenommen am 25. Oktober 2007,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“), das nicht alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 des Europarates zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (3),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020–2024), der vom Rat am 18. November 2020 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach Maßnahmen zur Stärkung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2015 zur Unterstützung der EU für die Übergangsjustiz,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU in den VN-Menschenrechtsgremien im Jahr 2020 und vom 22. Februar 2021 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2021,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und für die 75. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2020 bis September 2021) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2021 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen während der 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2021 bis September 2022),

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere auf ihre Ziele Nr. 1, 4, 5, 8 und 10,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889, 1960, 2106, 2122 und 2242 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Mai 2019 mit dem Titel „International Day Commemorating the Victims of Acts of Violence Based on Religion or Belief“ (Internationaler Tag zum Gedenken an die Opfer von Gewalt aufgrund von Religion oder Glauben) und auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2017, mit der der Internationale Tag des Gedenkens und Tributs an die Opfer des Terrorismus eingeführt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vom 17. Mai 2019 zur Ausübung dieser Rechte im digitalen Zeitalter,

unter Hinweis auf den Informationsvermerk der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung und den Rechten, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 28. Mai 2019 mit dem Titel „Adverse effect of the surveillance industry on freedom of expression“ (Nachteilige Folgen der Überwachungswirtschaft auf das Recht auf freie Meinungsäußerung),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III),

unter Hinweis auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021–2024),

unter Hinweis auf den Kommentar des Menschenrechtskommissars des Europarats mit dem Titel „Human Rights Comment: Time to take action against SLAPPs“ (Kommentar zu Menschenrechten: Es ist Zeit, gegen SLAPP-Klagen vorzugehen) vom 27. Oktober 2020,

unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien des Rates vom 16. September 2019 für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 24. Juni 2013,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 (JOIN(2020)0011),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Februar 2021 über die Stärkung des Beitrags der EU zum regelbasierten Multilateralismus (JOIN(2021)0003),

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2020 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich — Jahresbericht 2019 (7) und auf seine vorherigen Entschließungen zu früheren Jahresberichten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Bereich (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die „Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV“ (10),

unter Hinweis auf sämtliche seiner 2020 und 2021 nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),

unter Hinweis auf seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit, der 2020 der demokratischen Opposition in Belarus und 2021 Alexei Nawalny verliehen wurde,

unter Hinweis auf die Definition des Begriffs „Organisation der Zivilgesellschaft“ im Glossar der Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung,

unter Hinweis auf den politischen Rahmen der EU zur Unterstützung der Übergangsjustiz,

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0353/2021),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet; in der Erwägung, dass niemand aufgrund seiner Beteiligung an Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte oder der Demokratie in irgendeiner Weise verfolgt oder bedrängt werden darf; in der Erwägung, dass sich die Unterdrückung abweichender Meinungen sowie die Begrenzung der öffentlichen Beteiligung und des Zugangs zu Informationen unmittelbar auf die Menschenrechte und die Demokratie auswirken;

B.

in der Erwägung, dass die EU aufgrund der derzeitigen erheblichen Bedrohung des Multilateralismus und des Völkerrechts sich noch stärker für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt engagieren muss; in der Erwägung, dass die Politik und die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte zu durchsetzungsfähigeren, entschlosseneren und wirksameren Aktionen führen sollten, wobei alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente genutzt werden sollten; in der Erwägung, dass die EU ständig prüfen sollte, wie sie am besten wirksam handeln kann, indem sie die am besten geeigneten Instrumente einsetzt, um gegen Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in der ganzen Welt vorzugehen, und dass sie zu diesem Zweck eine regelmäßige Bewertung ihres Menschenrechtsinstrumentariums vornehmen sollte;

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei der Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine entscheidende Aufgabe wahrnimmt und Menschenrechtsverteidiger aus der ganzen Welt nachdrücklich unterstützt;

D.

in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 einen Fahrplan der EU-Prioritäten im Bereich Menschenrechte darstellt, der im Mittelpunkt der EU-Außenpolitik stehen sollte; in der Erwägung, dass die EU für Kohärenz zwischen ihren verschiedenen innen- und außenpolitischen Strategien sorgen muss, um Menschenrechte weltweit wirksam zu fördern;

Allgemeine Herausforderungen und politische Instrumente

1.

ist zutiefst besorgt angesichts der Herausforderungen für Menschenrechte und Demokratie, die zu einem verringerten Schutz demokratischer Regierungsführung und der demokratischen Institutionen sowie der universellen Menschenrechte führen, sowie angesichts der weltweit zu beobachtenden Abnahme des Raums für die Zivilgesellschaft; hebt den Zusammenhang zwischen Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte hervor; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, stärker konzertierte Anstrengungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte weltweit zu unternehmen, und zwar sowohl eigenständig als auch in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Partnern, auch in den Vereinten Nationen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechtsstaatlichkeit weltweit wirklich mit gutem Beispiel voranzugehen und entschieden gegen sämtliche Angriffe auf die Grundsätze der Allgemeingültigkeit, Unveräußerlichkeit, Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit und Verknüpfung der Menschenrechte einzutreten;

2.

erachtet in diesem Sinne sowohl das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt als auch den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 als besonders wichtig; weist erneut darauf hin, dass durch die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Abstimmungen im Menschenrechtsrat eine wirksamere und vorausschauendere EU-Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in Fragen von zentralem strategischem Interesse für die EU gefördert würden und dabei gleichzeitig ihre Grundwerte zum Ausdruck kämen; erachtet es als überaus notwendig, gemeinsame Standpunkte zu erreichen und einen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen; betont, dass die Mitgliedstaaten an dem EU-Aktionsplan mitwirken und öffentlich Rechenschaft über ihre Maßnahmen im Rahmen dieses strategischen Dokuments ablegen müssen; fordert die nationalen und regionalen Parlamente, nationale Menschenrechtsinstitutionen und lokale zivilgesellschaftliche Organisationen auf, hinsichtlich ihres Beitrags zur auswärtigen Menschenrechtspolitik der EU auf mitgliedstaatlicher Ebene mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

3.

ist zutiefst besorgt über die wachsende Zahl illiberaler Demokratien und autokratischer Regime, die zum ersten Mal seit 20 Jahren weltweit in der Mehrheit sind und die versuchen, ihre eigene Bevölkerung zu unterdrücken und Freiheit, demokratische Regierungsführung und internationale Normen zu schwächen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente und ihren wirtschaftlichen Einfluss bei wechselseitigen Handelsbeziehungen weltweit in vollem Umfang zu nutzen, um eine ambitioniertere Unterstützung der Freiheit zu entwickeln, eine gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Institutionen zu fördern und Raum für zivilgesellschaftliches Handeln sicherzustellen;

4.

fordert von der EU eine Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit den USA und anderen gleichgesinnten demokratischen Partnern, um weltweit Freiheit und Demokratie zu fördern und autoritäre und totalitäre Regime zurückzudrängen; fordert die Annahme neuer internationaler Instrumente zur Verteidigung der Demokratie; fordert die Kommission auf, die Staatsaufbauprogramme der EU zu überprüfen, zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, um sie effizienter zu machen und die Nachhaltigkeit des Erreichten zu verbessern;

5.

betont, dass die EU angesichts ihres ambitionierten Engagements und ihrer anspruchsvollen Verlautbarungen in Bezug auf die externe Menschenrechtspolitik auch konsequent sein und mit gutem Beispiel vorangehen muss, um ihre Glaubwürdigkeit im Kampf gegen den weltweiten Niedergang der Demokratie nicht zu verlieren; fordert die EU zu diesem Zweck auf, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren eigenen Strategien, Projekten und Finanzierungen in Drittländern geprüft und verhindert werden und dass dabei Transparenz gewahrt wird, um ein uneinheitliches Vorgehen bei vergleichbaren Menschenrechtssituationen weltweit zu verhindern, und einen Beschwerdemechanismus für diejenigen einzurichten, deren Rechte durch EU-Aktivitäten verletzt worden sein könnten;

6.

hält es für sehr wichtig, dass die EU Vermittlungs- und Wahlprozesse im Wege ihrer Hilfe für einheimische Beobachter und ihrer Wahlbeobachtungsmissionen, an denen das Parlament aktiv beteiligt ist, unterstützt; erachtet es als sehr wichtig, einheimische Wahlbeobachter bestmöglich zu schützen, und fordert, dass diesbezüglich weitere Unterstützung gewährt wird; betont, dass den Berichten und Empfehlungen dieser Missionen wirksame Maßnahmen folgen müssen, um in den jeweiligen Ländern die demokratischen Normen zu stärken und den künftigen friedlichen Übergang zu einem demokratischen System zu erleichtern und die demokratische Entwicklung zu fördern; weist erneut auf die dem Parlament zur Verfügung stehenden Instrumente zur politischen Vermittlung hin, die im Sinne dieser allgemeinen Strategie gestärkt werden könnten; hält es für sehr wichtig, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäische Auswärtige Dienst die von den Sondierungsgesprächen erstellten Berichte rechtzeitig und formgerecht gemäß der vereinbarten Praxis an das Europäische Parlament weiterleiten;

7.

fordert die EU auf, eng mit nationalen und internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Europarat und den Organisationen, die die Grundsatzerklärung für internationale Wahlbeobachtung gebilligt haben, zusammenzuarbeiten, um Hindernisse für die Wahlkampagne eines Kandidaten, Wahlbetrug, Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe und die Verfolgung freier Medien wegen ihrer Berichterstattung über Wahlvorgänge konkret zu identifizieren;

8.

betont, dass sich das Europäische Parlament um eine wirksamere Kommunikation über den Schutz der Menschenrechte bemühen sollte, unter anderem durch die Übersetzung seiner Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in die Landessprachen der betroffenen Länder, und diese Übersetzungen entsprechend veröffentlichen und verbreiten sollte;

Thematisches Programm „Menschenrechte und Demokratie“

9.

weist erneut darauf hin, dass die Achtung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 3 („Ziele“) der Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ein allgemeines Ziel dieses Instruments ist; betont die Bedeutung des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“, das im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt angenommen wurde und dessen Ziele der Schutz der Menschenrechte und die Förderung von Freiheit und Demokratie auf der ganzen Welt sind;

10.

bekräftigt, dass die Diversifizierung und Maximierung der Finanzierungsmodalitäten und -mechanismen für die Akteure der Zivilgesellschaft im Rahmen des NDICI wesentliche Elemente sind und gefördert werden sollten, indem den Besonderheiten dieser Akteure Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass weder ihr Handlungsspielraum noch die Zahl ihrer potenziellen Ansprechpartner eingeschränkt wird, und indem weiterhin auf eine größere Autonomie des zivilgesellschaftlichen Raums im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hingearbeitet wird; fordert, dass an der Höhe und Flexibilität der Förderung für die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, einschließlich für ProtectDefenders.eu und den Europäischen Demokratiefonds, im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit deutlich erkennbar wird, dass die aktuellen illiberalen Tendenzen ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht haben und der zivilgesellschaftliche Raum auf der ganzen Welt schrumpft;

11.

fordert mehr Transparenz in Bezug auf Menschenrechtsbestimmungen in Finanzierungsabkommen im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und eine Klärung des Mechanismus und der Kriterien für die Aussetzung solcher Abkommen im Fall einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit oder in schweren Fällen von Korruption; fordert die Kommission auf, konsequent davon abzusehen, den Regierungen von Drittstaaten als operative Modalität für die Bereitstellung von Hilfe in Ländern, in denen weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern festgestellt werden, Budgethilfe zu leisten;

12.

begrüßt den strategischen Dialog von Kommission und Parlament über sämtliche Elemente des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und fordert die Kommission auf, den Bemerkungen des Parlaments zu den Prioritäten im Bereich Menschenrechte sowohl im thematischen Programm als auch in sämtlichen geografischen Programmen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; betont, dass das Instrument nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn die Menschenrechtsagenda Eingang in alle außenpolitischen Strategien und Programme der EU findet, wenn Kohärenz mit der EU-Innenpolitik gewahrt wird und wenn die EU als glaubwürdiger internationaler Akteur wahrgenommen wird, der sich für die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte einsetzt;

13.

würdigt die Arbeit des Europäischen Demokratiefonds in Bezug auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft und der freien Medien in der südlichen und der östlichen Nachbarschaft der EU und im Westbalkanraum; fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Untervergabe innerhalb der Demokratieförderungsprogramme der EU aufzustocken, um so von der Basis ausgehende Ansätze zur Demokratieförderung zu stärken und sicherzustellen, dass auch kleinere Initiativen auf regionaler oder lokaler Ebene in den Genuss von EU-Unterstützung kommen können;

14.

bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit von europäischen politischen Stiftungen zur Förderung und Stärkung der nächsten Generation politischer Führungskräfte in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus;

Sonderbeauftragter der EU für Menschenrechte

15.

begrüßt den Beitrag des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte zur Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte weltweit; unterstreicht, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte eine wichtige Aufgabe dabei wahrnimmt, die Wirksamkeit der EU-Menschenrechtspolitik durch Gespräche mit Drittländern, Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern zur Förderung der Menschenrechtsagenda und Verbesserung der internen und externen Kohärenz der EU-Politik in diesem Bereich zu stärken; bekräftigt, dass die Ernennung des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte Gegenstand einer vorherigen Anhörung im Parlament sein sollte;

16.

stellt fest, dass das Mandat des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte bekannter werden muss, damit er im Bereich Menschenrechte wirklich etwas bewegen kann; betont, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte über ein flexibles Mandat verfügt, das an sich ändernde Umstände angepasst werden könnte; ist der Auffassung, dass der Funktion des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte mehr Wirkung verliehen werden könnte, wenn die Kommunikation verbessert und sein öffentliches Profil gestärkt würde, unter anderem durch die Bekanntmachung öffentlicher Erklärungen zugunsten von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern einschließlich Trägern und Finalisten des Sacharow-Preises und von über längere Zeiträume inhaftierten Menschenrechtsverteidigern, wodurch auch zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer so wichtigen Arbeit beigetragen werden könnte; erachtet es als sehr wichtig, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte eng mit den Sonderbeauftragten der EU für bestimmte Länder und Regionen zusammenarbeitet, damit die Menschenrechte Eingang in die Regionalpolitik der EU finden;

17.

empfiehlt, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte den Ländern und Themen, die in den monatlichen Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen angesprochen werden, sowie allen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere denjenigen, die durch autoritäre Regime begangen werden, besondere Aufmerksamkeit widmet;

18.

fordert die Kommission, den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, für politische Unterstützung und angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für den Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und sein Team zu sorgen;

19.

fordert den Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte auf, die diplomatischen Bemühungen zur Ausweitung der EU-Unterstützung für das humanitäre Völkerrecht und die internationale Gerichtsbarkeit fortzusetzen; bekräftigt seine Forderung nach einem spezifischen EU-Sonderbeauftragten in Bezug auf diese Frage;

EU-Menschenrechtsdialoge

20.

bestätigt, dass die EU-Menschenrechtsdialoge dazu beitragen können, Menschenrechte und Demokratie im Rahmen von bilateralen Beziehungen zu Drittländern zu fördern, betont jedoch, dass diese nur dann Wirkung zeigen, wenn sie ergebnisorientiert geführt werden und mit klaren Vergleichsmaßstäben zur Bewertung der Ergebnisse verknüpft sind; bedauert, dass die überarbeiteten EU-Leitlinien für Menschenrechtsdialoge mit Partner-/Drittländern zwar spezifische Ziele, jedoch keine Indikatoren enthalten, anhand deren eine sachgemäße Bewertung erfolgen könnte; fordert den EAD auf, bei jedem Dialog eine solche Bewertung entsprechend den EU-Leitlinien durchzuführen und konkreten Fällen, die im Rahmen von Menschenrechtsdialogen und vom Parlament zur Sprache gebracht werden, nachzugehen; ist der Ansicht, dass das Ausbleiben konkreter Ergebnisse bei den Menschenrechtsdialogen mit Drittländern eine weitere Bewertung der Art und Weise, wie die bilateralen Beziehungen zu führen sind, erfordern würde;

21.

bekräftigt die im Rahmen der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern eingegangene Verpflichtung, einzelne Fälle von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern bei Menschenrechtsdialogen der EU mit Partner-/Drittländern zur Sprache zu bringen, und betont, dass solche Fälle bei diesen Gelegenheiten konsequent zur Sprache gebracht werden müssen; erwartet, dass der EAD den vom Parlament — insbesondere in den Dringlichkeitsentschließungen — zur Sprache gebrachten einzelnen Fällen sowie den gefährdeten Trägern und Finalisten des Sacharow-Preises besondere Aufmerksamkeit widmet und über ergriffene Maßnahmen Bericht erstattet;

22.

betont, dass die Dialoge eines der Instrumente sein sollten, mit denen die EU ihr umfassendes Engagement für Menschenrechte umsetzt, und sie nicht als Ersatz für Diskussionen über Menschenrechte in hochrangigen Foren mit allen relevanten Akteuren und insbesondere mit den strategischen Partnern der EU betrachtet werden dürfen; fordert den EAD auf, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments und den Organisationen der Zivilgesellschaft rechtzeitig Informationen zu den Dialogen, die auf bilateraler Ebene oder im Rahmen internationaler Foren geplant sind, zukommen zu lassen;

23.

betont, dass sämtliche Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften, gemeinschaftsgeführte Organisationen und Menschenrechtsverteidiger bei den Dialogen eine zentrale Rolle spielen, indem sie sowohl zu den Dialogen selbst als auch zur Bewertung ihrer Ergebnisse einen wichtigen Beitrag leisten; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die aufrichtige, zugängliche und inklusive Konsultation und Beteiligung dieser Organisationen daher dort, wo es möglich und zweckmäßig ist, im Rahmen offizieller und informeller Dialoge sowie im Rahmen von Sondierungsgesprächen sicherstellen sollten; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine bessere Kommunikation und Transparenz gegenüber der Zivilgesellschaft zu sorgen; fordert zu diesem Zweck den EAD und die Kommission auf, die Bekanntheit der Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen in ihren für den jeweiligen geografischen Raum zuständigen Referaten ihrer Hauptquartiere zu verbessern und auszuweiten und die Unterstützung für die Zivilgesellschaft, einschließlich der technischen Unterstützung, zu verstärken, insbesondere in Ländern, in denen repressive Regime versuchen, die Arbeit der Zivilgesellschaft zu unterbinden;

24.

betont, dass die Menschenrechtsdialoge ein zentraler Bestandteil des außenpolitischen Instrumentariums der EU sein sollen und somit kein Selbstzweck sein dürfen; bekräftigt, dass gemäß Artikel 21 EUV die Werte, auf die sich die Union gründet, alle Aspekte ihrer Außenpolitik bestimmen müssen; fordert den EAD und den Rat daher auf, für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Diplomatie, Interessen und Werten zu sorgen, das den dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden Menschenrechtszielen besser entspricht, und dabei den Fokus verstärkt auf die langfristige Perspektive zu richten; bekräftigt daher, dass die Achtung der Menschenrechte eine Grundvoraussetzung für die Unterstützung von Drittländern durch die EU sein muss;

Multilateralismus und internationale Gerichtsbarkeit

25.

stellt fest, dass im Jahr 2020 das 75-jährige Bestehen der Vereinten Nationen gefeiert wurde, die ein zentrales, universelles Forum für die Konsensfindung in den Bereichen Frieden und Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Achtung der Menschenrechte und Völkerrecht sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Vereinten Nationen auch künftig ihre so wichtige Unterstützung zuteilwerden zu lassen und sich weiter darum zu bemühen, bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Foren mit einer Stimme zu sprechen; weist darauf hin, dass sich im Bereich der universellen Wahrung der Menschenrechte Herausforderungen stellen, und hebt hervor, dass ein inklusiverer und wirksamerer Multilateralismus und eine noch stärkere Zusammenarbeit erforderlich sind; hebt hervor, dass die Gremien der Vereinten Nationen als Forum für die Förderung von Frieden, die Konfliktlösung und den Schutz von Menschenrechten eine unentbehrliche Funktion wahrnehmen, und fordert in diesem Zusammenhang verstärkte Maßnahmen und Ressourcen; begrüßt die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach Maßnahmen zur Stärkung der Menschenrechte;

26.

bedauert, dass bestimmte Länder bei der Behandlung der Lage der Menschenrechte in der Welt nach wie vor mit zweierlei Maß messen; verurteilt die zunehmende Anzahl von Versuchen, die Arbeit der Gremien der Vereinten Nationen, insbesondere des Menschenrechtsrats, zu diskreditieren, indem die Universalität der Menschenrechte infrage gestellt wird, und die regelbasierte internationale Ordnung zu zerstören; bedauert, dass Länder mit autokratischen Regimen und wiederholten Menschenrechtsverletzungen in den Menschenrechtsrat aufgenommen wurden, und bedauert, dass sie ihre Menschenrechtsverpflichtungen in eklatanter Weise missachten und bei der Zusammenarbeit mit den durch den Menschenrechtsrat geschaffenen Mechanismen der Vereinten Nationen eine beklagenswerte Bilanz aufweisen; fordert in diesem Hinblick eine grundlegende Reform des Menschenrechtsrates, einschließlich der Festlegung von klaren Kriterien für dessen Mitglieder; fordert den EAD insbesondere auf, Bemühungen um eine koordinierte Position der EU und der Mitgliedstaaten zu einer Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu initiieren und anzuführen, was größerer Transparenz des Wahlvorgangs förderlich wäre, nämlich indem die Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten und deren Begründung öffentlich gemacht werden; unterstreicht darüber hinaus, dass es eines wirklich wettbewerblichen Verfahrens bedarf, indem sichergestellt wird, dass die drei regionalen Blöcke, in denen die Mitgliedstaaten vertreten sind, mehr Bewerber als Sitze haben, und indem die Rechenschaftspflicht der Bewerber verbessert wird, indem ihre freiwilligen Zusagen und ihre Erfolgsbilanz bei der Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat und den Vertragsorganen der Vereinten Nationen und Sonderverfahren überprüft werden;

27.

verurteilt aufs Schärfste alle Angriffe auf die Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen sowie auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mandate; betont, dass die staatliche Souveränität nicht als Vorwand zur Verhinderung der Überwachung der Menschenrechtslage durch die internationale Gemeinschaft dienen darf, da gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen alle Staaten die Pflicht und die Verantwortung haben, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Systemen zu schützen, und betont, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen Menschenrechtsverletzungen vorgehen sollte;

28.

fordert die Mitgliedstaaten und die demokratischen Partner der EU auf, diesen Versuchen entschieden entgegenzutreten und bei schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechte schärfere Maßnahmen zu ergreifen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, auf eine Reform der multilateralen Institutionen hinzuarbeiten, um sie widerstandsfähiger zu machen und in die Lage zu versetzen, Entscheidungen zu treffen, die kohärenter und anpassungsfähiger sind;

29.

betont, dass alle Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, insbesondere die Vertragsorgane und Sonderverfahren, mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden müssen; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, zu diesem Zweck angemessene Mittel aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bereitzustellen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre freiwilligen Beiträge aufzustocken;

30.

unterstreicht, dass die Anträge nichtstaatlicher Organisationen auf einen beratenden Status im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen unparteiisch, fair und transparent geprüft werden müssen; unterstützt die Aufforderung der EU, die stark verzögerten Bewerbungen mancher angesehener nichtstaatlicher Organisationen anzunehmen;

31.

verurteilt die Repressalien und Einschüchterungsversuche gegen ungefähr 240 einzelne Mitglieder der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten in 45 Ländern, von denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen berichtete und die sie aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im vergangenen Jahr erfahren haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, deutlich gegen solche Repressalien vorzugehen, auch durch eine globale Demarche gegenüber den betroffenen Ländern, und alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um dabei zu helfen, sichere und offene Räume für die Interaktion von Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit den Vereinten Nationen und ihren Vertretern sowie Verfahren zu schaffen;

32.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) als einzige internationale Einrichtung, der es möglich ist, die weltweit grausamsten Verbrechen zu verfolgen und den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; unterstreicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des IStGH; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend finanzielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit der IStGH seine Aufgaben wahrnehmen kann; unterstützt die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts und fordert die EU auf, in Vereinbarungen mit Drittländern eine spezifische Klausel zu seiner Ratifizierung und zum Zugang zu diesem Statut aufzunehmen; fordert, dass die EU sich stärker mit den Ländern ins Benehmen setzt, die dem Römischen Statut noch nicht beigetreten sind; verurteilt Angriffe auf das Personal oder die Unabhängigkeit des IStGH aufs Schärfste; ist der Auffassung, dass Versuche, die Glaubwürdigkeit und zentrale Aufgabe des IStGH auszuhöhlen, Angriffe auf den Multilateralismus sind und die EU und ihre Mitgliedstaaten ihnen daher als solche entgegentreten sollten, auch wenn sie von eng mit der EU verbundenen Partnerländern kommen; betont, dass der IStGH uneingeschränkten Zugang zu den Ländern benötigt, die Gegenstand seiner Ermittlungen sind, damit er seinen Aufgaben nachkommen kann; betont das Potenzial anderer innovativer Instrumente, mit denen Personen, die internationale Verbrechen begehen, zur Rechenschaft gezogen werden können, etwa die Anwendung des Weltrechtsprinzips auf der Ebene der nationalen Gerichtsbarkeit; hebt in diesem Zusammenhang die aktuellen Diskussionen in der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Immunität von Staatsbediensteten hervor und fordert entsprechende Folgemaßnahmen; fordert die EU auf, den Kapazitätsaufbau auf nationaler Ebene in Drittländern weiter zu stärken und gleichzeitig internationale Strafgerichtshöfe und Strafverfolgungsmechanismen sowie Plattformen und Organisationen zur Bekämpfung der Straflosigkeit wie die Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen;

33.

bekräftigt seine Forderung nach Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zur Förderung der Rechenschaftspflicht in den von Konflikten betroffenen Regionen und Ländern; nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament und der Rat das Pilotprojekt zur Europäischen Beobachtungsstelle für die Bekämpfung der Straflosigkeit angenommen haben; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den EAD auf, ähnliche Instrumente einzuführen, um die Opfer durch den Zugang zu Rechtsbehelfen und Wiedergutmachung, auch im Zusammenhang mit Korruption, zu stärken und zu unterstützen;

Besondere Herausforderungen im Bereich Menschenrechte

COVID-19-Pandemie

34.

betont, dass die COVID-19-Pandemie die aktuellen Tendenzen illiberaler Demokratien und autoritärer Regime zur Schwächung der Demokratie erheblich verstärkt hat; bedauert, dass diese Regime die epidemiologische Krise dazu missbrauchen, die Meinungs-, Versammlungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit weiter einzuschränken, indem sie das Funktionieren der demokratischen Institutionen einschränken und abweichende Meinungen unterdrücken, wozu auch die Einschränkung der Medienfreiheit sowohl online als auch offline und Diffamierungskampagnen gegen Kritiker und Hinweisgeber zählen; bedauert zudem, dass diese Regime auch die Diskriminierung von Randgruppen der Bevölkerung, insbesondere indigener Bevölkerungsgruppen und anderer Minderheiten, den massiven Einsatz von Überwachungsinstrumenten, Desinformationskampagnen, die Beschränkung des Zugangs zu Informationen, insbesondere von pluralistischen und unabhängigen Medien durch pauschale Internetabschaltungen, Drosselung der Bandbreite und Sperrung von Inhalten, die Anwendung von Notstandsmaßnahmen ohne klare Kriterien für deren Aufhebung, die Beschränkung der demokratischen Ausübung von Wahlen und den Einsatz eines selektiven Zugangs zur Gesundheitsversorgung als Mittel zur Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen verfolgen;

35.

würdigt die bedeutende Funktion von Menschenrechtsverteidigern, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie trotz der erheblichen und unverhältnismäßigen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zahlreiche neue Aufgaben neben ihrer normalen humanitären Arbeit übernehmen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Regierungen überall auf der Welt die Pandemie als Chance benutzen, um Menschenrechtsverteidiger gezielt ins Visier zu nehmen, etwa durch die Weigerung, Menschenrechtsverteidiger aus dem Gefängnis zu entlassen, die Verlängerung ihrer Isolationshaft, die Einschränkung von Besuchen im Gefängnis sowie die Verurteilung von Menschenrechtsverteidigern aus fadenscheinigen Gründen in Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit;

36.

betont, dass sich die COVID-19-Pandemie in den meisten Ländern der Welt negativ auf die wirtschaftlichen und sozialen Rechte ausgewirkt hat und dass die Gesundheitskrise und die darauf folgende Wirtschaftskrise eine Zunahme der Ungleichheit innerhalb und zwischen Ländern nach sich zogen; verurteilt die anhaltenden Versuche der Behörden, internationalen Ermittlern wichtige Informationen über den Ursprung und die Verbreitung von COVID-19 vorzuenthalten; hebt die extrem negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise hervor, von denen insbesondere Gruppen in prekärer Lage, zum Beispiel Frauen, LGBTIQ-Personen, Arme, Kinder, Menschen mit Behinderung, Migranten, Flüchtlinge, Asylsuchende, religiöse und andere Minderheiten, Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft und Insassen von Strafvollzugs- oder Haftanstalten, unverhältnismäßig stark betroffen waren; betont, dass Gruppen in gefährdeten Situationen auch stärker von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie sowie von den Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung betroffen sind; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Intoleranz, Diskriminierung und Hetze gegen bestimmte Gruppen in prekärer Lage, insbesondere Minderheiten, zunehmen und dass Grundfreiheiten eingeschränkt werden;

37.

betont, dass die EU ihre Hilfen aufstocken sollte, um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, insbesondere auf Gruppen, die sich in einer schutzbedürftigen Situation befinden, zu bekämpfen; fordert zu diesem Zweck, dass die EU dringend ihre Anstrengungen verstärkt, um das alarmierende Ungleichgewicht bei der weltweiten Verteilung von Impfstoffen zu beseitigen, und dabei ihre frühere Zusage einhält, den COVID-19-Impfstoff als globales öffentliches Gut zu unterstützen, unter anderem durch Technologietransfer und den Ausbau der lokalen Produktion, auch über den COVID-19 Technology Access Pool (C-TAP), damit die Impfstoffe für möglichst viele Menschen verfügbar, zugänglich und erschwinglich sind; hält es für sehr wichtig, die Stärkung der Bildungs- und Gesundheitssysteme zu unterstützen, damit sie künftigen Bedrohungen besser standhalten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Finanzierung und die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu verstärken; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des sozialen Schutzes; fordert daher eine stärkere Förderung innovativer Technologien und begrüßt in dieser Hinsicht die Reaktion von Team Europe; bekräftigt das Recht auf physische und psychische Gesundheit, aufgrund deren es in vielen Ländern nach wie vor zu Stigmatisierung und Diskriminierung kommt, und betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie sehr die Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit vernachlässigt wurde;

Menschenrechtsverteidiger

38.

lobt die wichtige Arbeit aller Menschenrechtsverteidiger überall auf der Welt, die teils für sie mit den höchsten Kosten verbunden ist, und nutzt diese Gelegenheit, den Beitrag aller Menschenrechtsverteidiger zur Menschenrechtsbewegung zu würdigen; wiederholt, dass Menschenrechtsverteidiger oft die einzigen Ansprechpartner sind, die in der Lage sind, die Überwachung vor Ort und den Schutz der Menschenrechte in besetzten oder annektierten Gebieten durchzuführen, insbesondere in Gebieten mit eingefrorenen Konflikten, in denen sowohl die internationale Gemeinschaft als auch die EU nur begrenzt handlungsfähig sind;

39.

ist angesichts der prekären Lage von Menschenrechtsverteidigern äußerst besorgt und bedauert, dass sie zunehmend Opfer von Gewalt, darunter auch von gezielten Tötungen werden; weist darauf hin, dass einige Länder mit Blick auf Verfolgung, Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und außergerichtlichen Tötungen von Menschenrechtsverteidigern eine besonders besorgniserregende Bilanz aufweisen; unterstreicht, dass sich Frauen, Arbeitnehmern, Umweltschützern und Menschenrechtsverteidigern, die sich für die Rechte indigener Völker einsetzen, in einer besonders schwierigen Lage befinden, die sich durch COVID-19 noch verschärft hat; bedauert die zunehmende Verwendung von Methoden wie Schikane, Kriminalisierungs- und Verleumdungskampagnen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen, um Menschenrechtsverteidiger — oft auf Basis haltloser Terrorismusvorwürfe — zum Schweigen zu bringen; fordert die EU-Delegationen und Botschaften der Mitgliedstaaten in Drittländern erneut auf, die Entwicklungen und Herausforderungen im rechten Spektrum zu untersuchen, die Menschenrechte zu schützen, Informationen über die Situation von Menschenrechtsverteidigern zu beschaffen, entgegenzunehmen und darauf zu reagieren, inhaftierte Menschenrechtsverteidiger regelmäßig zu besuchen, ihre Gerichtsprozesse zu beobachten und sich dafür einzusetzen, dass sie Zugang zur Justiz und Schutz erhalten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, eine Strategie mit ambitionierten EU-Maßnahmen zu erarbeiten, um gegen die zunehmenden Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger vorzugehen;

40.

fordert nachdrücklich die Einrichtung einer unionsweiten Regelung für die Vergabe von Kurzzeitvisa für die vorübergehende Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern, vor allem durch die Aufnahme von Anweisungen in das EU-Visa-Handbuch und die Anpassung der rechtlichen Instrumente in Bezug auf Visa, insbesondere des Visakodex; bedauert, dass in dieser Frage im vergangenen Jahr keine Fortschritte erzielt wurden, und fordert nachdrücklich, dass über eine besser koordinierte EU-Politik für die Erteilung von Notfallvisa für Menschenrechtsverteidiger durch die Mitgliedstaaten nachgedacht wird;

41.

fordert, dass das Europäische Parlament mehr Aufsichtsmöglichkeiten über die Maßnahmen der EU-Delegationen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittländern erhält und konkrete und energische Maßnahmen ergreift, wenn sie dieser Verantwortung nicht gerecht werden; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die EU-Delegationen über alle erforderlichen und geeigneten Ressourcen und Fähigkeiten verfügen, um im Fall von Menschenrechtsproblemen in Drittstaaten wirksam vorgehen zu können;

42.

verurteilt die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern überall auf der Welt aufs Schärfste und fordert, Gerechtigkeit walten zu lassen und die Verantwortlichen für diese auf höchster Entscheidungsebene orchestrierten Angriffe zur Rechenschaft zu ziehen; betont, dass die Menschenrechtsverteidiger sich mehrheitlich für den Schutz ihrer Landrechte und der Umwelt sowie für die Verteidigung der Rechte indigener Völker einsetzen; bekräftigt seine Forderung nach der uneingeschränkten Achtung des Prinzips der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung entsprechend dem Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker; betont, dass der Zugang zur Justiz weltweit verbessert werden muss, um der weit verbreiteten Straflosigkeit bei derartigen Morden zu begegnen; stellt jedoch fest, dass es nicht nur in den Bereichen Entschädigung und Rechtsbehelfe, sondern auch bei der Prävention größerer Anstrengungen bedarf, indem zusätzlich zu anderen Maßnahmen nationale Pläne für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern in Drittländern gestärkt werden;

Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

43.

betont, dass jüngste Enthüllungen, wie der Skandal um die NSO-Software Pegasus, ein Beleg dafür sind, dass die Ausspähung etwa von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten äußerst alarmierend ist und dass hieran wohl klar erkennbar wird, dass die Gefahr eines missbräuchlichen Einsatzes von Überwachungstechnologie zur Aushöhlung der Menschenrechte tatsächlich besteht; fordert die Förderung eines sicheren und offenen Raums und den Ausbau der Fähigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und anderen betroffenen Personen, sich selbst vor Cyberüberwachung und Eingriffen zu schützen; unterstreicht, dass in diesem Bereich eine solidere nationale und internationale Regulierung erforderlich ist;

44.

bringt seine erhebliche Besorgnis über die besonderen Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zum Ausdruck und unterstreicht, dass diese Freiheiten garantiert und geachtet werden müssen; weist erneut auf die besonderen Schwierigkeiten mit Blick auf die Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung und deren Verknüpfung mit der Informationsfreiheit hin, etwa beim Zugang zu unabhängigen und zuverlässigen Informationen sowohl online als auch offline;

45.

stellt fest, dass unabhängiger Journalismus und das Vorhandensein zuverlässiger Medienkanäle noch nie so wichtig für die Aufrechterhaltung sicherer, gesunder und gut funktionierender Gesellschaften waren wie heute, und betont, dass eine verstärkte öffentliche Unterstützung für unabhängigen Journalismus weltweit vonnöten ist; verurteilt zunehmende juristische Schikanen und restriktive Rechtsvorschriften als Mittel zur Unterdrückung kritischer Stimmen etwa durch strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und durch Kriminalisierung von Verleumdungen online und offline, mit denen Journalisten, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger in vielen Ländern eingeschüchtert werden, damit sie ihre Ermittlungen zu Korruption und anderen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse einstellen und diese Taten nicht aufdecken; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dafür sorgen müssen, dass angesichts der Bedeutung der Medien bei der Wahrung der Meinungsvielfalt die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich einschließlich der Anteilseigner transparent sind;

46.

weist erneut auf die besonderen Herausforderungen für die Vereinigungsfreiheit hin, die sich aus restriktiven Rechtsvorschriften wie gegen Organisationen der Zivilgesellschaft gerichtete Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und Korruption ergeben, sowie auf die aus diesen Gesetzen resultierenden Risiken in Verbindung mit aufwendigen Registrierungs-, Finanzierungs- und Berichterstattungsanforderungen als Formen staatlicher Kontrolle und anderer Maßnahmen wie der Unterdrückung von Demonstrationen durch Gewaltanwendung, Schikanen und willkürliche Festnahmen; verurteilt den zunehmenden missbräuchlichen Rückgriff auf Rechtsvorschriften und Polizeigewalt oder Sicherheitsmaßnahmen zur Einschränkung des Demonstrationsrechts; unterstreicht, dass 2020 und 2021 unzählige Demonstrationen verboten, Demonstranten ermordet und Hunderte von friedlichen Demonstranten willkürlich festgenommen wurden, wobei viele gefoltert und misshandelt und gezwungen wurden, hohe Geldstrafen in Prozessen zu zahlen, in denen die verfahrensrechtlichen Mindestnormen nicht gewahrt waren; verurteilt die Verletzung des Rechts auf Tarifverhandlungen, Anhörung und Beteiligung von Arbeitnehmern und Gewerkschaften;

47.

bringt seine große Sorge über die Einschränkung der akademischen Freiheit und die zunehmende Zensur und Inhaftierung von Wissenschaftlern weltweit zum Ausdruck, was wesentliche Auswirkungen auf das Recht auf Bildung hat; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei Bedrohungen der akademischen Freiheit oder Angriffen darauf seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ihre diplomatischen Bemühungen durch bilateralen und multilateralen Einsatz zu intensivieren; fordert den EAD und die Kommission auf, bestehende Unterstützungs- und Schutzmechanismen für Menschenrechtsverteidiger zu überarbeiten, um in Fällen von Angriffen auf die akademische Freiheit Hilfsbedarf zu erkennen und Hilfe zu leisten, einschließlich Schutz und Unterstützung in Notfällen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dem Europäischen Interuniversitären Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung und dem globalen Campus für Menschenrechte als Vorzeigeprojekte des Einsatzes der EU für weltweite Menschenrechtserziehung auch künftig hochrangige Unterstützung zuteilwird;

48.

verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Großveranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit nationalen Sportverbänden, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zusammenarbeiten, was auch für die Olympischen Spiele 2022 in Peking gilt; fordert, dass ein politischer Rahmen der EU für Sport und Menschenrechte ausgearbeitet wird;

Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt

49.

stellt fest, dass der Klimawandel für die jetzige und die folgenden Generationen eine der größten Bedrohungen der Menschenrechte ist und ein besonders schwerwiegendes Risiko für die Grundrechte auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Unterkunft und einen angemessenen Lebensstandard von Einzelpersonen und Gemeinschaften verkörpert; betont, dass die Regierungen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung haben; ist sich der engen Beziehung zwischen Menschenrechten, einer gesunden Umwelt, der biologischen Vielfalt und der Bekämpfung des Klimawandels bewusst und begrüßt die Forderung der Vereinten Nationen nach einer weltweiten Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt; betont, dass Menschenrechtsverteidiger, die sich für Umweltrechte einsetzen, sowie lokale und indigene Völker eine wichtige Rolle bei der Wahrung einer solchen Umwelt spielen, und dies trotz der Androhungen von Gewalt, denen sie häufig seitens derer, die für umweltschädliche Praktiken verantwortlich sind und von ihnen profitieren, ausgesetzt sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Anerkennung des „Ökozids“ als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) einzusetzen und fordert die Kommission auf, die Bedeutung des Ökozids für das EU-Recht und die EU-Diplomatie zu prüfen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mutige Initiativen einzuleiten, damit gegen die Straflosigkeit von Umweltdelikten weltweit vorgegangen wird;

50.

hebt die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und anderen Pflichtenträgern, einschließlich Unternehmen, hervor, die Auswirkungen des Klimawandels abzuschwächen, seine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Verschlechterung und den Rückgang der biologischen Vielfalt zu verhindern und geeignete Maßnahmen zu unterstützen, die hinreichend ambitioniert und diskriminierungsfrei sind, die die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln vorsehen und die den Menschenrechtsverpflichtungen entsprechen; fordert die EU nachdrücklich auf, sich darum zu bemühen, den Auswirkungen der weltweiten Klimakrise unter anderem dadurch entgegenzuwirken, dass wirksame und nachhaltige politische Maßnahmen eingeführt und die Ziele des Übereinkommens von Paris eingehalten werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Beziehung zwischen Menschenrechten und der Umwelt durch ihr auswärtiges Handeln zu stärken und für einen wirksamen Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern zu sorgen;

51.

weist insbesondere auf den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung von Ressourcen und der Finanzierung von Konflikten, Kriegen und Gewalt hin und stellt fest, dass die Umweltfolgen des Klimawandels Migration und Zwangsvertreibung verschärfen können;

52.

betont, dass indigene Völker oft die ersten Opfer von Entwaldung sind, durch die — neben anderen Rechten — ihr Recht auf Land und ihr Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen bedroht wird; hebt diesbezüglich das Recht zur Bestimmung und Festlegung von Prioritäten und Strategien für ihre Selbstentwicklung und die Nutzung ihres Landes, ihrer Gebiete und anderer Ressourcen hervor; weist darauf hin, dass die Straflosigkeit bei Verletzungen der Rechte indigener Völker eine treibende Kraft für Entwaldung ist und hält die Rechenschaftspflicht für diese Verletzungen daher für wesentlich;

Frauenrechte, Stärkung der Rolle der Frau und Gleichstellung der Geschlechter

53.

erachtet die Förderung von Frauenrechten als überaus wichtig und begrüßt den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III) als Zeichen für das Engagement der EU in diesem Bereich; würdigt die wichtige Rolle von politischen Entscheidungsträgerinnen und Bürgerrechtlerinnen in politischen, sozialen und umweltbezogenen Bewegungen und bedauert, dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Aktivitäten häufig zur Zielscheibe von Gewalt werden und dies sogar mit dem Leben bezahlen;

54.

weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul als erster allgemein verbindlicher Vertrag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und häuslicher Gewalt den Maßstab für internationale Normen setzt, die weiter ratifiziert und umgesetzt werden müssen;

55.

stellt fest, dass Frauen den Auswirkungen der Pandemie unverhältnismäßig stark ausgesetzt waren, insbesondere durch einen Anstieg geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der Ausgangsbeschränkungen; bedauert, dass weiterhin, auch in der EU, mehrheitlich Frauen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt und sexueller Misshandlung, einschließlich Verstümmelung weiblicher Genitalien, werden und sie im politischen und beruflichen Leben sowie beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass die Versorgung, der Schutz und der Zugang zur Justiz für die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel infolge der Pandemie erheblich zurückgegangen sind; fordert die EU auf, die Entwicklung von Notfallhilfeplänen und -protokollen sowohl bei den Vereinten Nationen als auch in den Partnerländern zu fördern, um die Hilfsprogramme an die Umstände der Pandemie, ihre Folgen und künftige Krisen anzupassen; begrüßt die gemeinsamen Bemühungen und Investitionen der EU und der Vereinten Nationen bei der Einleitung der Spotlight-Initiative zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen;

56.

bedauert, dass die allgemeinen Fortschritte bei den Frauenrechten weit hinter den in der Erklärung von Peking aus dem Jahr 1995 enthaltenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zurückgeblieben sind und erklärt sich besorgt angesichts der diesbezüglichen Rückschritte; ist außerordentlich besorgt über die Beeinträchtigungen des Rechts jedes Einzelnen, eigenständig und ohne Zwang oder Diskriminierung über Fragen zu entscheiden, die die eigene Sexualität oder die reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betreffen, und zwar insbesondere, was den sicheren und freien Zugang zu legalen Abtreibungen angeht; verurteilt alle Versuche, bestehende Ansprüche und Schutzrechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundene Rechte rückgängig zu machen, sowie Rechtsvorschriften, Strategien und Praktiken, mit denen diese Rechte in vielen Ländern der Welt nach wie vor verweigert oder eingeschränkt werden; unterstreicht, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und das Recht auf Bildung, Information, Familienplanung, moderne Verhütungsmethoden, sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch sowie Gesundheitsfürsorge für alle Mütter, Schwangeren und Frauen nach der Geburt sichergestellt sein muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das unveräußerliche Recht der Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Würde und autonome Entscheidungsfindung zu bekräftigen, die Universalität und Unteilbarkeit aller Menschenrechte in allen Kontexten zu wahren und den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu fördern;

57.

erklärt sich zutiefst besorgt über den Rückgriff auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt als Kriegswaffe; betont, dass sexuelle Gewaltverbrechen und geschlechtsspezifische Gewalt im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; fordert ein gemeinsames Handeln, um dem Rückgriff auf sexuelle Gewalt als Kriegswaffe ein Ende zu setzen; fordert die EU auf, der Straflosigkeit bei Verstößen gegen sexuelle und reproduktive Rechte im Umfeld von Konflikten entgegenzutreten, und unterstützt die Rechte von Frauen und Mädchen auf Wahrheitsfindung, wirksamen Rechtsschutz und Entschädigung bei Verstößen gegen diese Rechte;

58.

betont, dass nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation weltweit etwa jede dritte Frau (30 %) im Laufe ihres Lebens entweder körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft oder sexuelle Gewalt ohne Partner erlebt hat; unterstreicht, dass es sich bei den meisten dieser Gewalttaten um Gewalt in der Partnerschaft handelt; betont, dass täglich 137 Frauen von einem Mitglied ihrer Familie getötet werden; fordert die EU und die globalen Akteure auf, Gewalt in der Partnerschaft aufs Schärfste zu verurteilen und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Gewalt in der Partnerschaft zu verhindern, die Opfer zu schützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; verurteilt die Verbrechen, die an Mädchen und Frauen in der Familie begangen werden, um den vermeintlichen Ruf der Familie wiederherzustellen, und die im Zusammenhang mit als unangemessen geltenden Verhaltensweisen stehen;

59.

stellt fest, dass sich im Jahr 2020 die Lage der Opfer des Menschenhandels, bei denen es sich mehrheitlich um Frauen handelt, erheblich verschlechtert hat, da sie durch die COVID-19-Pandemie in eine noch schwächere Position geraten sind; begrüßt die Einleitung der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025); hält es insbesondere für erforderlich, den Kampf gegen den Menschenhandel und die darin verwickelten Gruppen der organisierten Kriminalität zu verstärken; unterstreicht, dass die Identifizierung der Opfer des Menschenhandels während der COVID-19-Pandemie noch schwieriger geworden ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, sich im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung noch stärker um die Verhinderung von Menschenhandel und die Identifizierung der Opfer zu bemühen, ohne diese zu kriminalisieren, sondern ihnen die notwendige gesundheitliche und psychologische Unterstützung angedeihen zu lassen und dabei eng mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung sowie mit nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Opferschutz einsetzen, zusammenzuarbeiten;

60.

verurteilt die kommerzielle Praxis der Leihmutterschaft, ein globales Phänomen, das Frauen weltweit der Ausbeutung und dem Menschenhandel aussetzt und besonders finanziell und sozial schwache Frauen ins Visier nimmt; betont die gravierenden Folgen für Frauen, die Frauenrechte, die Gesundheit von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und hebt die grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Praktik hervor; fordert einen Rechtsrahmen der Union, um die negativen Folgen der kommerziellen Leihmutterschaft anzugehen;

Rechte des Kindes

61.

weist erneut darauf hin, dass die Rechte des Kindes keine Grenzen kennen, und fordert einen systematischen und einheitlichen Ansatz der Förderung und Verteidigung der Rechte des Kindes innerhalb und außerhalb Europas, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Agenda 2030;

62.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um eine Beseitigung aller Formen der Kindesmisshandlung zu intensivieren; begrüßt die neu angenommene EU-Kinderrechtsstrategie (2021–2024); betont, dass Kinder weiterhin Opfer von Gewalt, Früh- und Zwangsehen, Zwangskonversionen, Prostitution, Kinderpornografie und Pädophilie, sexueller Misshandlung einschließlich Genitalverstümmelung, Menschenhandel, gewaltsamer Trennung von ihren Eltern, Kinderarbeit und Rekrutierungen als Kindersoldaten werden und sie — insbesondere bei humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten — unter einem unzureichenden Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie unter Mangelernährung und Armut leiden; betont, dass 2021 zum Jahr der Abschaffung der Kinderarbeit ausgerufen wurde; fordert, dass die Rechte des Kindes und die Agenda der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU einbezogen werden; fordert die EU mit Nachdruck auf, für die vollständige Kohärenz zwischen ihrer Handels- und Entwicklungspolitik zu sorgen, um Kinderarbeit aus der Welt zu schaffen; weist in dieser Hinsicht auf das Pilotprojekt eines Dialogs zwischen verschiedenen Interessenvertretern über eine nachhaltige Kakaowirtschaft hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Kinder ausländischer Kämpfer, bei denen es sich um EU-Bürger handelt, gerecht zu werden;

63.

fordert die EU auf, die Rechte des Kindes und den Schutz von Kindern in alle Bereiche der EU-Außenpolitik einzubeziehen, auch im Zusammenhang mit Menschenrechtsdialogen, internationalen Übereinkommen und Handelsabkommen, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt; unterstreicht, dass alle für Kinder relevanten EU-Maßnahmen nachverfolgt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass ein umfassender Ansatz der Schadensvermeidung mit Blick auf die Rechte des Kindes umgesetzt wird;

Menschenhandel und Zwangsarbeit

64.

verurteilt alle Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei in einem breiten Spektrum gesellschaftlicher Gruppen, zu denen unter anderem Frauen, Kindern, Migranten und qualifizierte Arbeitnehmer zählen; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass diejenigen, die in diese Aktivitäten verwickelt sind, strafrechtlich verfolgt und gerichtlich verurteilt werden müssen, sowohl in den Herkunftsländern als auch bei internationalen Gruppenschleusungen; betont, dass in Fällen, in denen zur Deckung von Kosten grundlegender Dienstleistungen in Drittländern auf deren Ersuchen Beiträge geleistet werden, die Wahrung der Menschen- und Arbeitsrechte umfassend kontrolliert und geprüft werden muss, damit verhindert wird, dass diese Dienstleistungen unter prekären Bedingungen und unter Verletzung der Menschenrechte erbracht werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in multinationalen Foren eine Führungsrolle zu übernehmen, um alle Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei, die nicht nur abscheuliche Straftaten, sondern auch die Ursache für Migrationsströme unter prekären Bedingungen sind, was zu Situationen hoher Gefährdung und großen Leids führt, zu beseitigen; fordert angesichts der Schwere dieser Verstöße, dass die EU sowohl in bestehende Abkommen als auch in Abkommen mit Drittstaaten eine spezielle Klausel über die Verurteilung und Unvereinbarkeit aller Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei von sehr unterschiedlichen Gruppen — darunter Frauen, Migranten und qualifizierte Arbeitnehmer — aufnimmt;

Intoleranz und Diskriminierung

65.

bekräftigt, dass es Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz, Verfolgung und Mord wegen der rassischen und ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der sozialen Schicht, einer Behinderung, der Kastenzugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität — Taten, die in vielen Ländern nach wie vor ein großes Problem darstellen — aufs Schärfste verurteilt; betont, dass die COVID-19-Pandemie unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf rassistische und ethnische Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundene Intoleranz hat; begrüßt die Einleitung des EU-Aktionsplans gegen Rassismus 2020–2025, der nicht nur der individuellen und sozialen Dimension, sondern auch der strukturellen Natur dieses Phänomens Rechnung trägt; betont, dass Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und die damit einhergehende Intoleranz trotz 20 Jahren Arbeit seit Annahme der Erklärung und des Aktionsprogramm von Durban 2001 weiterhin in vielen Ländern rund um die Welt eine Geißel darstellen und fordert in Bezug auf dieses Phänomen eine Null-Toleranz-Politik; fordert Regierungen, regionale Organisationen, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger auf, ihre Bemühungen um die wirksame Umsetzung der Erklärung zu verstärken und Aktionspläne zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz auszuarbeiten und umzusetzen; fordert die EU auf, gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten und dem Europarat einen Weltgipfel gegen Rassismus und Diskriminierung auszurichten;

66.

bedauert, dass indigene Völker weltweit nach wie vor häufig und systematisch diskriminiert und verfolgt werden und in diesem Zusammenhang Zwangsvertreibungen, willkürliche Verhaftungen und die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern und Landverteidigern allgegenwärtig sind; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft erneut auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Rechte der indigenen Völker, unter anderem auf ihre Sprache, ihren Grund und Boden, ihre Gebiete und ihre Ressourcen, anerkannt, geschützt und gefördert werden und ein Beschwerdeverfahren zur Einreichung von Beschwerden über Verletzungen der Rechte indigener Völker eingerichtet wird; begrüßt die Bemühungen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen zur Bewältigung dieser Probleme; erwägt die Benennung eines ständigen Berichterstatters für indigene Völker im Parlament, dessen Aufgabe es wäre, die Menschenrechtslage indigener Völker zu überwachen; fordert die Staaten auf, die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker zu ratifizieren; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, in die einschlägigen neuen Rahmen für die Sorgfaltspflicht Verweise auf indigene Völker und die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker genannten Rechte aufzunehmen;

67.

nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Kastenhierarchien, der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, ebenso zur Kenntnis wie kastenbedingte Hindernisse, durch die grundlegende Menschenrechte nicht wahrgenommen werden können und die der menschlichen Entwicklung im Wege stehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auf der Ebene der Vereinten Nationen und in den betreffenden Drittländern zu verstärken und diesbezügliche Initiativen zu unterstützen;

Rechte von LGBTIQ-Personen

68.

verurteilt aufs Schärfste die Menschenrechtsverletzungen, die Diskriminierung, die Verfolgung und die Bedrohung des Lebens und Ermordung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, nicht-binären, intersexuellen und queeren Menschen (LGBTIQ-Personen) auf der ganzen Welt, eine Situation, die durch Nutzung der COVID-19-Pandemie als Vorwand für ein hartes Vorgehen gegen LGBTIQ-Verteidiger und homophobe und transphobe Diffamierungen noch verschärft wurde; fordert die EU auf, bei der Verteidigung der Rechte von LGBTIQ-Personen in internationalen Foren eine Führungsrolle zu übernehmen, auch indem sie sich dafür einsetzt, dass die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität, der Ausdruck der Geschlechtlichkeit und die Geschlechtsmerkmale entkriminalisiert und die Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen, die sogenannte Konversionstherapie und die Zwangssterilisation von Transgender-Personen verboten werden; begrüßt, dass die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 die Verpflichtung der EU enthält, LGBTIQ-Fragen in ihre außenpolitischen Strategien einzubeziehen, einschließlich in die Förderung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und das Instrument für Heranführungshilfe; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LGBTIQ-Personen in ihren außenpolitischen Strategien konsequent und durchgängig anzuwenden;

Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und auf Freiheit der Religion oder Weltanschauung

69.

unterstützt uneingeschränkt das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht darauf, eine Weltanschauung zu haben oder keiner Weltanschauung anzuhängen, sowie das Recht der Menschen, sich zu ihrer Religion oder Weltanschauung zu bekennen und ihre Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder aufzugeben, ohne Gewalt, Verfolgung oder Diskriminierung fürchten zu müssen; hält es für sehr wichtig, gegen die Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung vorzugehen, und verurteilt die Verfolgung, der Minderheiten aus diesen Gründen an vielen Orten der Welt ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, diese Fälle besonders zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu reagieren; verurteilt den missbräuchlichen Rückgriff auf Blasphemiegesetze zur Aufrechterhaltung von Diskriminierung und bedauert den Einsatz von Religion und religiösen Institutionen zum Nachteil der Menschenrechte durch die Verfolgung, auch auf rechtlichem Wege, von weltanschaulichen oder religiösen Minderheiten und Gemeinschaften, Frauen, LGBTIQ-Personen und schutzbedürftigen Personen; verurteilt erneut sämtliche Versuche von Behörden oder Regierungen, die Wahl von Religions- oder Glaubensführern zu verweigern oder in diese Wahlen einzugreifen; betont, dass die Staaten die Verantwortung haben, die Menschenrechte von Angehörigen von Glaubensgemeinschaften oder religiösen Minderheiten zu fördern und zu schützen; unterstreicht die Bedeutung von Initiativen der Zivilgesellschaft in diesem Bereich;

70.

fordert die Kommission und den Rat auf, ambitionierte Programme zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der ganzen Welt durchzuführen, einschließlich der Förderung und Unterstützung internationaler Bemühungen zur Sammlung von Beweisen für Gräueltaten, zur Verurteilung der Täter, zur Vollstreckung von Strafurteilen und zur Entschädigung der Opfer; fordert den Rat, die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Hassverbrechen zu ergreifen;

71.

stellt fest, dass der Posten des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU seit insgesamt mehr als einem Jahr unbesetzt ist; bekräftigt seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, so bald wie möglich eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Amtes des Sonderbeauftragten vorzunehmen, den Sonderbeauftragten mit angemessenen Mitteln auszustatten und sein institutionelles Mandat, seine Kapazitäten und seine Aufgaben angemessen zu unterstützen;

Nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten

72.

weist erneut darauf hin, dass die Staaten verpflichtet sind, die Rechte ihrer nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Minderheiten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu schützen; fordert die Kommission auf, den Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, weltweit zu unterstützen, auch im Rahmen ihres thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“;

73.

fordert die Regierungen der Partnerländer der EU auf, die grundlegenden Menschenrechte nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten einschließlich ihrer Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Geschichte zu achten, um ihre Kulturen und Vielfalt zu bewahren; hebt erneut hervor, dass diese Regierungen ihre Verpflichtungen, die sie gemäß internationalen Abkommen und Verträgen eingegangen sind, erfüllen müssen; bedauert alle Versuche, die Grund- und Menschenrechte ethnischer und sprachlicher Minderheiten durch deren Zwangsassimilierung zu missachten;

Recht auf Teilnahme an freien und fairen Wahlen

74.

betont, dass das Recht auf Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere an Wahlen, nicht nur ein Menschenrecht an sich ist, sondern auch untrennbar mit einer Reihe anderer Menschenrechte verbunden ist, deren Wahrnehmung für einen sinnvollen Wahlprozess von entscheidender Bedeutung ist, und den Kern demokratischer Regierungen bildet;

75.

verurteilt aufs Schärfste die Aushöhlung der demokratischen Werte in einer Reihe von Drittländern und die Anfechtung der Integrität von Wahlen, die Gewalt bei Wahlen, den missbräuchlichen Einsatz von Verwaltungsmitteln durch die Regierungsparteien, das Vorgehen gegen politische Gegner, die Zensur und die Bedrohung unabhängiger Medien sowie die Zunahme von Desinformation; fordert die EU nachdrücklich auf, dieser äußerst besorgniserregenden Situation gezielt entgegenzuwirken und konkrete und wirksame Vorschläge vorzulegen, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigt, bei der Förderung der demokratischen Werte und freier und fairer Wahlen in Drittländern eine Führungsrolle zu übernehmen;

76.

bedauert, dass sich autoritäre und illiberale Regime von dem von vollentwickelten Demokratien eingeschlagenen Weg, von den universellen Menschenrechten und von den demokratischen Normen entfernen und dabei den falschen Eindruck erwecken, durch Wahlen legitimiert worden zu sein, wobei diese Wahlen aber weder als frei noch als fair oder als transparent gelten können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Förderung der „demokratischen Resilienz“ in Drittländern durch die Union mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten zu verstärken;

77.

fordert, den Schutz von demokratischen Verfahren und Wahlverfahren als primäres globales Anliegen zu etablieren und in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der OSZE einen wirksamen Rahmen für Reaktionen auf Eingriffe aller Art in Wahlverfahren zu entwickeln;

Korruption und Menschenrechte

78.

ist der Auffassung, dass durch Korruption, die die schwächsten und am stärksten ausgegrenzten Personen und Gruppen der Gesellschaft unverhältnismäßig stark betrifft, Menschenrechtsverletzungen begünstigt, aufrechterhalten und institutionalisiert werden; besteht darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten der Korruption bei ihrem auswärtigen Handeln als solche begegnen müssen, indem sie auf die finanzielle Unterstützung von Drittländern strengste Transparenznormen anwenden und im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätige Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Hinweisgeber unterstützen und wirksame Korruptionsbekämpfungsstellen schaffen sowie die Annahme solider Regelungsrahmen fördern und gegen Steueroasen vorgehen;

79.

fordert die EU auf, Instrumente gegen autoritäre Führer und ihre finanziellen Förderer, einschließlich derer, die in Wahlbetrug verwickelt sind, anzunehmen, um illegale Vermögenswerte aufzudecken und einzufrieren, und die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen zu fördern;

80.

ist sich bewusst, dass die EU bei der Korruptionsbekämpfung nicht als gutes Beispiel vorangehen kann, solange einige ihrer Mitgliedstaaten und einige in der EU ansässige Akteure in diesem Bereich eine ungünstige Bilanz aufweisen; erwartet von der Kommission und den Mitgliedstaaten, dass sie konkrete Maßnahmen gegen die Missstände in diesen Bereichen ergreifen; empfiehlt dem Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Hinweisgeber bei der Korruptionsbekämpfung in erheblichem Umfang zu unterstützen;

81.

betont, dass Grundsätze entwickelt und auf eine international anerkannte rechtliche Definition von Korruption, einschließlich ihres systemischen Charakters, als Verbrechen im nationalen und internationalen Recht hingearbeitet werden muss;

82.

fordert, dass die laufenden Fälle von Straflosigkeit bei großen Korruptionsfällen im Wege einer konsequenteren Durchsetzung der Antikorruptionsgesetze angegangen werden, damit die Täter, die umfangreiche Korruptionssysteme betrieben haben, zur Rechenschaft gezogen werden; fordert, dass umfassende Ansätze ausgelotet werden, die Reformen internationaler Justizinstitutionen einschließen, etwa die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH);

Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte („Magnitski-Rechtsakt der EU“)

83.

begrüßt die Annahme der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (im Folgenden „Magnitski-Rechtsakt der EU“) als wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU in den Bereichen Menschenrechte und Außenpolitik, mit der die Rolle der EU als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird, da die EU auf dieser Grundlage gegen juristische und natürliche Personen, die weltweit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, restriktive Maßnahmen ergreifen kann; lobt den Rat für die Annahme der ersten gezielten Sanktionen im Rahmen der Regelung und fordert den Rat auf, erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; weist darauf hin, dass die Anwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die Annahme anderer Instrumente der EU zum Schutz der Menschenrechte nicht verhindert oder ausschließt, da diese Instrumente miteinander kombiniert werden und einander ergänzen können; verurteilt alle willkürlichen oder ungerechtfertigten restriktiven Maßnahmen, die als Vergeltung gegen die von der EU im Rahmen des Magnitski-Rechtsakts der EU getroffenen Entscheidungen ergriffen wurden; bedauert, dass der Rat beschlossen hat, dass bei Abstimmungen über die Annahme von Sanktionen in Menschenrechtsfragen das Einstimmigkeitsprinzip gilt, und bekräftigt seine Forderung nach Einführung des Grundsatzes der qualifizierten Mehrheit;

84.

bekräftigt seine Forderung, den Anwendungsbereich des Magnitski-Rechtsakts der EU auf Korruptionshandlungen auszuweiten, damit die wirtschaftlichen und finanziellen Förderer von Menschenrechtsverletzungen wirksam bekämpft werden; hebt die alternative Möglichkeit hervor, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zur Annahme einer neuen thematischen Sanktionsregelung für schwere Korruptionsdelikte auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vorlegt; betont, dass eine wirksame Strategie zur Umsetzung des Magnitski-Rechtsakts der EU erforderlich ist, die sowohl mit den übrigen außenpolitischen Strategien der EU, insbesondere ihrer Menschenrechtspolitik, als auch mit den bestehenden internationalen Sanktionsrahmen in Einklang steht; betont, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit dem internationalen Strafrecht und dem humanitären Völkerrecht den Grundsatz beachten muss, dass die allgemeine Bevölkerung des Ziellandes nicht beeinträchtigt werden darf; weist darauf hin, dass die konsequente und einheitliche Anwendung restriktiver Maßnahmen durch alle Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU ist; begrüßt die Ankündigung der Kommission, bis Ende 2021 sowohl die Praktiken, mit denen Sanktionen unterlaufen werden, als auch die bestehenden Meldepflichten der Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung und Durchsetzung zu überprüfen; fordert die Kommission in ihrer Rolle als Hüter der Verträge und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der für die Einheit, Kohärenz und Wirksamkeit der Außenpolitik der EU verantwortlich ist, nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Reaktionen auf die Unterlassung der Einhaltung der von der EU erlassenen restriktiven Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

Migration und Asyl

85.

bekräftigt die unveräußerlichen Menschenrechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern zu wahren und einbeziehen, und zwar sowohl durch die Festlegung hoher rechtlicher Normen als auch — und dies ist ebenso wichtig — durch ihre Operationalisierung, um den wirksamen Schutz dieser Rechte in der Praxis sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei ihren externen und extraterritorialen Maßnahmen, Abkommen und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Grenzen und Asyl die Menschenrechte achten und schützen müssen, insbesondere diejenigen, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und des Rechts auf Asyl, vor allem bei der individuellen Prüfung von Asylanträgen;

86.

fordert die Kommission erneut auf, die Auswirkungen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration auf die Menschenrechte zu überprüfen, einschließlich einer Vorabbewertung und einer Bewertung der Überwachungsmechanismen, und transparente Ex-ante-Risikobewertungen zu den Auswirkungen jeder formellen, informellen oder finanziellen Zusammenarbeit der EU mit Drittländern auf die Rechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen durchzuführen; fordert darüber hinaus mehr Transparenz und ein angemessenes Maß an parlamentarischer Kontrolle und demokratischer Aufsicht über seine Tätigkeit in diesem Bereich; hebt die mit informellen Vereinbarungen über die Rückkehr und Rückübernahme verbundenen Risiken hervor, da diese keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen und daher bei Menschenrechtsverletzungen, die Migranten und Asylsuchende erleiden, keine wirksamen Rechtsbehelfe bieten; fordert die EU deshalb erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in striktem Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlings- und Seerecht und insbesondere mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge stehen; besteht darauf, dass die Menschenrechte in allen von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen durchgeführten Aktivitäten durchgängig berücksichtigt und überwacht werden müssen;

87.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit den eigentlichen Ursachen der Migration zu befassen und die Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, in Bildung zu investieren und direkte Hilfe zur Verbesserung der Lebenschancen zu leisten, was zu stabileren und nachhaltigeren Gesellschaften beitragen könnte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die besten Methoden der Zusammenarbeit mit Drittländern zu untersuchen; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das Recht von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen, sobald die Verfolgung oder Gewalt, die zu ihrer Vertreibung geführt hat, beendet ist, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten ist;

88.

fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, um den Mitgliedstaaten die notwendigen Garantien zu geben, damit sie wirksam auf die Instrumentalisierung der Migration durch Drittstaaten reagieren können; fordert die Partnerländer und internationalen Organisationen auf, die Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen und die Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der Schleusung von Migranten zu verdoppeln, um die Migranten zu schützen und ihre Ausbeutung zu verhindern;

89.

prangert die Zahl der Todesfälle entlang der Migrationsrouten an und bekräftigt seine Forderung nach einem koordinierten Ansatz der EU, um ein schnelles und wirksames Verfahren zur Identifizierung der Menschen, die auf ihrem Weg in die EU ums Leben gekommen sind, zu unterstützen und sicherzustellen; bedauert, dass einige potenzielle Asylbewerber sogar unter Verletzung des Völkerrechts und insbesondere ihres Asylrechts an der Grenze an Orte zurückgeschickt oder dahin ausgewiesen wurden, an denen ihr Leben in Gefahr war; prangert die Angriffe auf nichtstaatliche Organisationen an, die Migranten helfen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz im Hinblick auf die Mittel zu sorgen, die Drittländern für ihre Zusammenarbeit bei der Migration zugeteilt werden, und sicherzustellen, dass staatliche Einrichtungen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, weder unmittelbar noch mittelbar von einer solchen Zusammenarbeit profitieren; besteht darauf, dass es notwendig ist, Rahmenbedingungen für den Schutz von Migranten zu definieren, insbesondere durch die Öffnung sicherer und legaler Wege für Migranten und die Verbesserung des Zugangs zu Visa aus humanitären Gründen und deren Anwendung; fordert, dass das Europäische Parlament Vereinbarungen über Migration überwacht;

Humanitäres Völkerrecht

90.

betont die zentrale Bedeutung der universellen Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen und fordert die an bewaffneten Konflikten auf der Welt beteiligten Parteien auf, humanitären Hilfsorganisationen uneingeschränkten, zeitnahen und ungehinderten Zugang zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen und Gebieten zu gewähren und diese zivilen Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, sowie humanitäres und medizinisches Personal zu schützen, wie es durch die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle garantiert wird; erachtet es als wichtig, zur Schaffung humanitärer Korridore in Notsituationen beizutragen, und zwar auch in Notsituationen, bei denen das Risiko oder die unmittelbare Gefahr besteht, dass es zu weitreichenden und schweren Menschenrechtsverletzungen kommt;

91.

weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu einem globalen Waffenstillstand aktiv unterstützen sollten, unter anderem durch wirksame Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel und die Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten; bedauert, dass die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen dazu geführt haben, dass die politische Gewalt zugenommen hat, der Wettstreit zwischen bewaffneten Gruppen intensiver geworden ist und sich lange bestehende unterschwellige Spannungen verschärft haben, während die Opfer noch schutzloser geworden sind; ist in dieser Hinsicht zutiefst besorgt über die Zunahme sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, und dies, obwohl das Jahr 2020 das 20-jährige Bestehen der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen und Frieden und Sicherheit markiert;

92.

weist erneut auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (11) hin und ist nach wie vor besorgt über deren Einsatz außerhalb des internationalen rechtlichen Rahmens; fordert die EU erneut auf, umgehend einen rechtlich bindenden Rahmen für den Einsatz von bewaffneten Drohnen auszuarbeiten, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren Rechtspflichten keine rechtswidrigen gezielten Tötungen verüben oder derartige Tötungen durch Drittstaaten erleichtern; fordert die Kommission ferner auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden; weist erneut auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen (12) hin und fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung vollständig autonomer Waffen zu verbieten, bei denen es an entscheidender Kontrolle des Menschen über die kritischen Funktionen der Auswahl von Zielen und der Ausführung von Angriffen auf Ziele mangelt; besteht darauf, dass internationale Verhandlungen über ein rechtlich bindendes Instrument begonnen werden müssen, mit dem tödliche autonome Waffen ohne wesentliche Kontrolle durch den Menschen untersagt werden; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt für internationale Verhandlungen zu beschließen;

Kriege und Konflikte auf der Welt und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte

93.

betont die vielschichtigen Risiken für die Wahrung der Menschenrechte, die moderne bewaffnete Konflikte mit sich bringen, an denen neben Staaten oft auch nichtstaatliche Akteure und Terrororganisationen beteiligt sind und die desaströse humanitäre Folgen haben; unterstreicht, dass private Militär- und Sicherheitsunternehmen Menschenrechtsverletzungen und -verstöße begehen; betont, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in besetzten oder annektierten Gebieten, auch in Gebieten mit eingefrorenen Konflikten, nur sehr begrenzten Zugang zur Justiz haben, da dort entwickelte rechtliche und institutionalisierte Strukturen für den Schutz der Menschenrechte entweder fehlen oder unzureichend sind; bekräftigt seine Forderung an die EU, ihre Reaktion auf Konflikte, für die sie ihre eigenen Instrumente in vollem Umfang entwickeln und eigenständig anwenden können sollte, zu stärken, auch in Zusammenarbeit mit Partnerländern und regionalen Organisationen, und sich dabei besonders auf die Konfliktprävention, die Mediation und Vermittlung, die Versöhnung, die Bekämpfung der Ursachen der Konflikte, die humanitäre Hilfe, die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für friedensschaffende und friedenssichernde Missionen sowie EU-Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und den Wiederaufbau nach Konflikten bei gleichzeitiger Unterstützung und Anwendung eines Ansatzes zur umfassenden Einbindung und Überwachung von Menschenrechten sowie einer soliden Geschlechterperspektive zu konzentrieren;

94.

begrüßt das neue Konzept der EU-Friedensvermittlung, mit dem das Instrumentarium der EU für das Krisenmanagement erweitert wird und das nun auch das allgemeinere Ziel der Konflikttransformation umfasst, und fordert, weitere dialogbasierte Instrumente und Kapazitäten in diesem Bereich zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, sich streng an Artikel 7 des Vertrags über den Waffenhandel der Vereinten Nationen (Ausfuhr und deren Bewertung) und an den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren zu halten und so zur Eindämmung bewaffneter Konflikte und schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht beizutragen, unter anderem in Bezug auf den Transfer von Waffen und Überwachungsausrüstung, bei dem die Gefahr besteht, dass der einführende Staat oder nichtstaatliche Akteure Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts begehen oder diesen Vorschub leisten; bekräftigt seine Forderung nach strengeren EU-weiten Kontrollen von EU-Waffenexporten, einer besseren Kontrolle der Endverwendung exportierter Waffen und einer stärkeren Koordinierung der nationalen Entscheidungen über Waffenexporte;

95.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, der Menschenrechtslage in besetzten oder annektierten Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen vor Ort zu verhindern; besteht darauf, dass es wichtig ist, für Kohärenz der EU-Politik in Bezug auf Situationen zu sorgen, in denen Gebiete besetzt oder annektiert werden; weist darauf hin, dass die EU-Politik bei sämtlichen Situationen dieser Art sich stets am humanitären Völkerrecht orientieren sollte, einschließlich Fällen fortdauernder Besetzung; hebt hervor, dass Unternehmen mit Sitz in der EU dafür verantwortlich sind, bei allen wirtschaftlichen oder finanziellen Tätigkeiten in diesen Gebieten oder mit diesen Gebieten die strengste Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzuwenden und für die strikte Einhaltung des Völkerrechts sowie der Sanktionspolitik der EU zu sorgen, wenn sie auf diese Situationen anwendbar ist;

Unrechtsaufarbeitung

96.

fordert, dass Verfahren zur Unrechtsaufarbeitung gefördert werden, mit denen die Zivilgesellschaft, Opfer, marginalisierte und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, Frauen, Kinder und junge Menschen sowie Bewohner ländlicher und städtischer Gebiete gleichermaßen gestärkt werden; befürwortet die Schaffung von Verbindungen zwischen ständigen Strukturen wie nationalen Justizsystemen und nationalen Einrichtungen einerseits und Netzen zur Verhütung von Gräueltaten oder auch Initiativen zur Unrechtsaufarbeitung andererseits; unterstreicht, dass den Opfern und den betroffenen Gemeinschaften Instrumente, Raum und Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen;

Sorgfaltspflicht und soziale Verantwortung der Unternehmen

97.

betont, dass sich der EU mit den kommenden verbindlichen EU-Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht und sozialen Verantwortung der Unternehmen die einmalige Chance bietet, Unternehmen bei der globalen Wahrung der Menschenrechte in die Verantwortung zu nehmen, da sie nach diesen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, die potenziellen bzw. tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Unternehmensführung in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu verhindern, zu kommunizieren, Rechenschaft über sie abzulegen und sie wirksam zu beheben sowie den Opfern Zugang zu Gerichten zu gewähren und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; fordert, dass die Rechtsvorschriften für alle großen Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, im Unionsgebiet niedergelassen oder auf dem Binnenmarkt tätig sind, sowie für alle börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und solche in Branchen mit hohem Risiko gelten müssen; betont, dass Sanktionen und Verwaltungskontrollen festgelegt und durchgesetzt werden müssen, damit die Rechtsvorschriften ihre Wirkung entfalten können, und dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen gesorgt werden muss; erachtet es für notwendig, dass die Strategien der Unternehmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Rahmen einer sinnvollen und regelmäßigen Konsultation mit den Beteiligten festgelegt und umgesetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; begrüßt das vollständige Inkrafttreten der Taxonomie-Verordnung der EU (13) im Jahr 2020 und der Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten der EU (14) im Jahr 2021 als konstruktive Schritte in diesem Bereich;

98.

weist erneut darauf hin, dass schätzungsweise zwei Drittel der im vergangenen Jahr weltweit getöteten Menschenrechtsverteidiger sich für den Schutz ihres Landes und der Umwelt sowie für die Verteidigung der Rechte indigener Völker einsetzten, häufig im Zusammenhang mit Unternehmen; unterstreicht, dass es — auch nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern — immer dringlicher wird, dass die EU verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Menschenrechte einführt;

99.

bekräftigt seine Forderung, Zwangsarbeit und andere Formen von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten zu bekämpfen und zu beseitigen, einschließlich der Verletzung von Umweltrechten, Rechten indigener Völker und Arbeitsrechten sowie der Drohungen gegen und Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und eine gründliche Prüfung der Sorgfaltspflicht von Anbietern, einschließlich Unterauftragnehmern, von außerhalb der EU durchzuführen; fordert die Kommission und den Rat auf, alle Einfuhren von Produkten zu verbieten, die unter schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Zwangsarbeit, hergestellt wurden, und zwar auf gleicher Grundlage; fordert die Unternehmen aus der EU auf, ihrer unternehmerischen Verantwortung gerecht zu werden und ihre Lieferketten gründlich zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht in Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind;

100.

weist darauf hin, dass 2021 das zehnjährige Bestehen der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte markiert — ein echtes Rahmenwerk, dessen Leitlinien, insbesondere die der dritten Säule, bei denen der Zugang zu einem Rechtsbehelf und der Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Mittelpunkt steht, eine wichtige Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Prävention sowie des Zugangs von Opfern zu gerichtlichen und außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren darstellen; hält es für sehr wichtig, dass alle Länder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte uneingeschränkt umsetzen; fordert diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne für die Rechte von Unternehmen verabschiedet haben, auf, dies so bald wie möglich nachzuholen; spricht sich dafür aus, ein rechtlich bindendes Instrument zur Regelung der Tätigkeiten transnationaler und sonstiger Unternehmen gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen einzurichten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der Arbeit der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte zu beteiligen; ist der Ansicht, dass dies ein notwendiger Schritt auf dem Weg der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte ist;

Bedeutung wirksamer Menschenrechtsklauseln in internationalen Übereinkommen

101.

bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Aufnahme von durchsetzbaren Menschenrechtsklauseln in alle internationalen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten, darunter Freihandels-, Assoziierungs- und eigenständige Investitionsschutzabkommen; fordert eine Verbesserung der Nutzung dieser Klauseln, unter anderem durch die Einrichtung besonderer Überwachungs- und Problemlösungsmechanismen; fordert die Durchsetzung dieser Klauseln mittels klarer Maßstäbe und ihre Überwachung unter Beteiligung des Parlaments, der Zivilgesellschaft und der einschlägigen internationalen Organisationen; betont, dass die EU im Rahmen der Festlegung spezifischer Maßstäbe auch die Möglichkeit der Anwendung eines entsprechenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die bei Missachtung der Klauseln verhängten Sanktionen prüfen könnte; betont, dass Verstöße gegen Abkommen klare Konsequenzen nach sich ziehen sollten, darunter als letztes Mittel auch die Aussetzung oder den Rücktritt der EU von dem Abkommen bei den gravierendsten und anhaltenden Menschenrechtsverletzungen; empfiehlt, in sämtliche Handelsabkommen und Abkommen über ausländische Investitionen Verfahren für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte sowie Beschwerdeverfahren aufzunehmen, damit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und lokalen Interessenträgern wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;

Handel und Allgemeines Präferenzsystem (APS)

102.

betont, dass Handel und Menschenrechte eng miteinander verknüpft sind und der Zugang zum Handel für Drittländer einen Anreiz darstellt, Menschenrechtsauflagen einzuhalten; weist auf den unlängst von der Kommission unterbreiteten Vorschlag hin, die APS-Verordnung (15) zu überarbeiten, was die Chance bietet, diese Verknüpfung weiter zu stärken; unterstreicht den notwendigen Beitrag des APS zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, nachhaltigen Gütern eine Vorzugsbehandlung zu gewähren; betont, dass der Zugang zum APS+-Status von der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Fortschritten im Bereich Menschenrechte abhängig ist und fordert eine strenge Anwendung der Auflagen auf die Partnerländer, einschließlich, falls gerechtfertigt, der Aberkennung des APS+-Status; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Einhaltung der APS+-Verpflichtungen klare und transparente Vorgaben anzuwenden;

103.

betont, dass ein kontinuierliches Engagement und ein kontinuierlicher Dialog zwischen der EU und allen Interessenträgern — insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften — in den begünstigten Ländern sowie eine weitere Verbesserung der Transparenz und der Überwachung erforderlich sind, damit sichergestellt wird, dass die APS-Regelung ihrem Ziel, für nachhaltige Entwicklung zu sorgen und eine verantwortungsvolle Staatsführung zu erwirken, gerecht werden kann;

Digitale Technologien

104.

betont, dass digitale Technologien, insbesondere während der COVID-19-Pandemie, unentbehrlich sind; hebt hervor, dass der Einsatz dieser Technologien auch nach der Pandemie weltweit weitergehen wird und dass es einer entsprechenden Regulierung bedarf, um ihre Stärken zu nutzen, gleichzeitig jedoch etwaige negative Auswirkungen auf die Menschenrechte abzuwenden; erachtet es insbesondere als wichtig, das Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz in den Massenüberwachungssystemen im Gesundheitsbereich wirksam zu garantieren und beim Einsatz dieser Systeme, der überdies zeitlich begrenzt sein sollte, die Verhältnismäßigkeit zu wahren; hebt hervor, dass mit dem unangemessenen Einsatz von Überwachungstechnologien gegen Menschenrechtsverteidiger, Oppositionellen, Journalisten, der Zivilgesellschaft und anderen Personen offensichtliche Risiken verbunden sind, nicht zuletzt, da sie ein erhebliches Hindernis für die Verteidigung der Menschenrechte, eine Gefahr für die Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie eine schwerwiegende Bedrohung demokratischer Institutionen darstellen; fordert die EU auf, dringend einen soliden Rechtsrahmen in diesem Bereich zu schaffen, damit der Einsatz dieser Technologien mit den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und eine angemessene Überprüfung der Ausfuhr von Überwachungstechnologien und technischer Hilfe aus der EU sicherzustellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Regierungen von Drittländern für eine Beendigung repressiver Rechtspraktiken für Cybersicherheit und zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen; fordert die EU auf, die Initiative zu ergreifen, um ein sofortiges weltweites Moratorium für den Verkauf, die Weitergabe und den Einsatz von Spionagesoftware zu unterstützen;

105.

stellt fest, dass der zunehmende Einsatz künstlicher Intelligenz Vorteile mit sich bringt, betont jedoch, dass die Technologien unter maßgeblicher Aufsicht des Menschen entwickelt, eingeführt und eingesetzt werden müssen und hierbei volle Transparenz sowie für Rechenschaftspflicht zu sorgen und das Diskriminierungsverbot zu achten ist, damit insbesondere keine Verzerrungen bei automatisierten Entscheidungen und keine Verstöße gegen den Datenschutz erfolgen;

106.

betont, dass soziale Plattformen bei der Förderung der Meinungs- und Organisationsfreiheit von entscheidender Bedeutung sind, hebt jedoch hervor, dass es geeigneter Schutzmaßnahmen bedarf, um einerseits einer Manipulation oder ungerechtfertigten Beschränkung oder Filterung einschließlich einer automatisierten Zensur von Nutzerinhalten und andererseits der Verbreitung von Hetze, gezielten Falschinformationen, Desinformation und gezielten schädlichen Inhalten vorzubeugen; fordert die EU auf, Möglichkeiten vorzuschlagen, um die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern im Internet zu erleichtern, und das Konzept zu unterstützen, dass die Debatte über Menschenrechte unter allen Umständen gefördert und geschützt werden sollte; begrüßt die Annahme der neuen EU-Bestimmungen zur Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;

107.

weist darauf hin, dass die Demokratie zunehmend durch verdeckte Finanzierung aus dem Ausland, Desinformation und andere Einflussnahme im Internet bedroht ist, und betont, dass das Internet und der Cyberraum in autoritären Staaten häufig der einzige Raum ohne staatliche Kontrolle und Zensur für Menschenrechtsverteidiger, freie Medien und prodemokratische Opposition ist; fordert die Kommission und den Rat auf, die Reaktion und die Anstrengungen der EU in Bezug auf die Einrichtung internationaler Schutzmaßnahmen in Bezug auf Desinformation, Cyberangriffe und andere hybride Bedrohungen zu verstärken, die von böswilligen ausländischen Akteuren ausgehen, die die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft und demokratische Prozesse in der gesamten EU, ihrer Nachbarschaft und darüber hinaus untergraben wollen; hebt hervor, dass die Erforschung neuer Strategien gegen die Verbreitung von Falschmeldungen öffentlich stärker gefördert werden muss;

Todesstrafe, Folter und andere Arten von Misshandlungen

108.

bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe, da sie grausam und nicht rückgängig zu machen ist, und fordert die EU auf, sich noch stärker für ihre allgemeine Abschaffung einzusetzen; betont, dass es 2020 positive Entwicklungen in Richtung eines Moratoriums für Hinrichtungen mit dem Ziel einer vollständigen Abschaffung der Todesstrafe gab, als 123 Staaten für die diesbezügliche Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen stimmten; ist angesichts der dramatischen Zunahme an Hinrichtungen in bestimmten Ländern jedoch äußerst besorgt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich in allen internationalen Foren für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen und sich um eine möglichst breite Unterstützung für diesen Standpunkt zu bemühen;

109.

bedauert, dass Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in vielen Ländern nach wie vor weit verbreitet sind, und fordert die EU auf, sich verstärkt um die Beseitigung dieser Praktiken zu bemühen und parallel dazu die Opfer zu unterstützen und Mechanismen voranzubringen, mit denen die Täter zur Rechenschaft gezogen werden können; fordert alle Länder, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dem Internationalen Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie dessen Fakultativprotokoll beizutreten; stellt fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger äußerst wichtig sind, wenn es gilt, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen; prangert auf das Schärfste die Menschenrechtsverletzungen an, die in Haftanstalten begangen worden sein sollen, und fordert eine systematische Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße;

o

o o

110.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Präsidentin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.

(4)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 15.

(5)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 30.

(6)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.

(7)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 94.

(8)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.

(9)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 111.

(10)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0388.

(11)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.

(12)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.

(13)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(14)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(15)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0579).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/212


P9_TA(2022)0043

Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu der Beseitigung von nichttarifären und nichtsteuerlichen Handelshemmnissen im Binnenmarkt (2021/2043(INI))

(2022/C 342/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093),

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2020 mit dem Titel „Neue Verbraucheragenda — Stärkung der Resilienz der Verbraucher/innen für eine nachhaltige Erholung“ (COM(2020)0696),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ (COM(2021)0350),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2021 mit dem Titel „Ein gemeinsamer Ansatz für sichere und dauerhafte Öffnungen“ (COM(2021)0129),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zur Stärkung des Binnenmarkts: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs (1) und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zum Thema,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (2) („Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor“),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Bericht über die Hindernisse im Binnenmarkt und Aktionsplan für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (COR 2020/02355),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu a) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094) und zu b) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093) (EWSA 2020/01412),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. März 2020 mit dem Titel „Business Journey on the Single Market: Practical Obstacles and Barriers“ (Entwicklung von Unternehmen im Binnenmarkt: praktische Hindernisse und Hemmnisse) (SWD(2020)0054),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 8. September 2020 mit dem Titel „Evaluation of the Vertical Block Exemption Regulation“ (Evaluierung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen) (SWD(2020)0172),

unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission vom Juli 2020 mit dem Titel „Study on territorial supply constraints in the EU retail sector“ (Studie über regionale Angebotsbeschränkungen im Einzelhandel in der EU),

unter Hinweis auf die Studie der Benelux-Union vom Februar 2018 mit dem Titel „Territorial Supply Constraints in the Retail Trade in Belgium, The Netherlands and Luxembourg“ (Regionale Angebotsbeschränkungen im Einzelhandel in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom November 2020 mit dem Titel „Legal obstacles in Member States to Single Market rules“ (Rechtliche Hindernisse in den Mitgliedstaaten bei den Binnenmarktvorschriften),

unter Hinweis auf die Studie des Referats Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns des Europäischen Parlaments vom Oktober 2020 mit dem Titel „Background Reader on the European Semester, Autumn Edition 2020“ (Background-Reader zum Europäischen Semester, Ausgabe Herbst 2020),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Februar 2021 mit dem Titel „The impact of COVID-19 on the Internal Market“ (Auswirkungen von COVID-19 auf den Binnenmarkt),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung Wirtschaft, Wissenschaft und Lebensqualität des Europäischen Parlaments vom Februar 2019 mit dem Titel „Beitrag zum Wachstum: Der Binnenmarkt für Dienstleistungen. Wirtschaftlicher Nutzen für Bürger und Unternehmen“,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 05/2016 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. März 2016 mit dem Titel „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“,

unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom April 2019 mit dem Titel „Mapping the Cost of Non-Europe“ (Zuordnung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket (3),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0336/2021),

A.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für 56 Millionen Arbeitsplätze in Europa sorgt und 25 % des BIP der EU ausmacht; in der Erwägung, dass der Agrar- und Lebensmittelsektor mit Blick auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung der größte verarbeitende Sektor der EU ist;

B.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung und ein hohes Niveau bei den Sozial- und Umweltstandards Voraussetzungen für eine Produktivität sind, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und mit dem Ziel, bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, vereinbar ist;

C.

in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der sozialen Rechte, der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaftsrechte — was unter anderem Tarifverhandlungen, gerechte Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen umfasst — integraler Bestandteil der Schaffung eines Binnenmarkts sind, der reibungslos funktioniert, der gerecht, integrativ und nachhaltig ist und der hochwertige Waren und Dienstleistungen liefert; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Freiheiten zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen keinen Vorrang vor den Grundrechten — einschließlich der sozialen Rechte, der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaftsrechte — haben und diese nicht beeinträchtigen dürfen;

D.

in der Erwägung, dass mit einer umfassenden Bewertung der nichttarifären Handelshemmnisse im Binnenmarkt — insbesondere im Agrar- und Lebensmittelsektor — die Beseitigung dieser Handelshemmnisse angestoßen werden könnte;

E.

in der Erwägung, dass jede Bewertung der Handelshemmnisse für den Binnenmarkt unter anderem auf den Erfahrungen und Wahrnehmungen von Unternehmen, Arbeitnehmern und Verbrauchern, die in gewisser Weise tagtäglich mit dem Binnenmarkt zu tun haben, sowie auf den mit den Binnenmarktregeln angestrebten Zielsetzungen beruhen sollte; in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen durch bestehende Handelshemmnisse im Binnenmarkt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt oder sogar bestraft werden und dass deren grenzüberschreitende Tätigkeit behindert wird;

F.

in der Erwägung, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts, die wirksame Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften und die Beseitigung von Handelshemmnissen in der Verantwortung sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten liegt;

G.

in der Erwägung, dass viele Handelshemmnisse, durch die der Binnenmarkt beeinträchtigt wird, auf eine fehlerhafte oder unvollständige Anwendung der EU-Rechtsvorschriften, auf eine mangelnde ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht, auf einen Mangel an geeigneten EU-Rechtsvorschriften, mit denen auf die Beseitigung der bestehenden Handelshemmnisse abgezielt wird, auf einen eingeschränkten Zugang zu erforderlichen Informationen oder auf unilateral von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die unnötigen regulatorischen Eingriffe auf EU-Ebene sich möglicherweise ebenfalls negativ auf den Binnenmarkt auswirken könnten, indem sie zu Hemmnissen wie hohen Befolgungskosten oder zu Rechtsunsicherheit für die einzelnen Verbraucher führen;

H.

in der Erwägung, dass Zersplitterung, restriktive nationale Vorschriften, unzureichende oder fehlerhafte Umsetzung, Bürokratie und Überregulierung sowie eine mangelnde Durchsetzung oder das Nichtvorhandensein geeigneter EU-Rechtsvorschriften zur Beseitigung der Hemmnisse negative Folgen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene haben können, da den Bürgern und den Verbrauchern ihre Wahlmöglichkeiten und den Unternehmern Chancen vorenthalten werden;

I.

in der Erwägung, dass ein nichttarifäres Hemmnis eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Regulierungsmaßnahme mit der Folge einer Belastung oder eines Kostenfaktors, die bzw. der von einem den Markteintritt anstrebenden Unternehmen getragen werden muss und für die bereits am Markt tätigen Unternehmen nicht anfällt, oder mit der Folge eines Kostenfaktors ist, der nicht-inländischen Unternehmen entsteht, inländischen dagegen nicht — unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, Rechtsregeln zu schaffen und legitime Gemeinwohlziele in Bereichen wie Umweltschutz und Rechte der Verbraucher oder der Beschäftigten zu verfolgen; in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Entschließung vom 26. Mai 2016 (4) mit nichttarifären Handelshemmnissen befasst hat;

J.

in der Erwägung, dass unter „Überregulierung“ Praktiken zu verstehen sind, die dazu führen, dass Mitgliedstaaten zusätzliche ungerechtfertigte Verwaltungsanforderungen einführen, die in keinem Zusammenhang mit den Zielen der Rechtsvorschriften stehen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts untergraben können; in der Erwägung, dass Überregulierung jedoch von der Festlegung höherer Standards, die über die EU-weiten Mindeststandards für Umwelt- und Verbraucherschutz, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelsicherheit hinausgehen, unterschieden werden sollte;

K.

in der Erwägung, dass die derzeitige Kommission — abgesehen von digitalen Initiativen — noch kein umfassendes Legislativpaket vorgelegt hat, das sich mit Versäumnissen bei der Wahrnehmung der Grundfreiheiten im Binnenmarkt über die Durchsetzung hinaus befasst; in der Erwägung, dass die Kommission vorrangig auf eine bessere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften zum Binnenmarkt setzt und daneben eine Reihe von digitalen und ökologischen Initiativen verfolgt, um den Weg für den doppelten Übergang zu bereiten;

L.

in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Binnenmarktvorschriften stets eine angemessene Einbeziehung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft sichergestellt werden muss;

M.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat eine Reihe der im Dienstleistungspaket aus dem Jahr 2016 enthaltenen Vorschläge abgelehnt haben;

N.

in der Erwägung, dass eine klare Mehrheit der Unternehmen die Auffassung vertritt, dass der Binnenmarkt nicht ausreichend integriert ist; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Vorschriften für den grenzübergreifenden Handel zu einer tief greifenden Beeinträchtigung für die Unternehmen und Verbraucher überall im Binnenmarkt führt;

O.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftsbeteiligten sich trotz der in der Vergangenheit im Rahmen zahlreicher Programme und Förderanträge unternommenen Anstrengungen nach wie vor häufig mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen, wenn es darum geht, Informationen zu den Vorschriften und Verfahren zu finden, die bei der grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen und beim grenzübergreifenden Verkauf von Gütern einzuhalten sind;

P.

in der Erwägung, dass 71 % der KMU, die das aktuelle System der gegenseitigen Anerkennung nicht harmonisierter Waren erprobt hatten, der Marktzugang verweigert wurde und dass mit der unlängst durchgeführten Überarbeitung der für dieses System maßgeblichen Verordnung darauf abgezielt wird, seine Anwendung für die Unternehmen zu erleichtern, indem ein schärferer Rahmen für die nationalen Entscheidungen gesetzt wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen (5) ein wichtiges Instrument ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wobei allerdings der Mangel an automatisierten Werkzeugen für die Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Mobilität von Berufstätigen in der Union entgegensteht, wodurch sich ungerechtfertigte Hemmnisse ergeben;

R.

in der Erwägung, dass der EU-Binnenmarkt ein nie abgeschlossenes Projekt darstellt und dass rasch voranschreitende gesellschaftliche und technologische Entwicklungen möglicherweise zur Herausbildung neuer Hemmnisse im Binnenmarkt führen, die seiner umfassenden Verwirklichung entgegenstehen;

S.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung sowie der Einsatz von KI und neuen Technologien das Potenzial aufweisen, im Binnenmarkt erheblichen Mehrwert zu schaffen, indem dazu beigetragen wird, bestehende Hemmnisse abzubauen, indem ferner neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet werden und indem zudem für einen umfassend funktionierenden digitalen Binnenmarkt gesorgt wird, was sowohl den Verbrauchern als auch den Unternehmen zugutekommt; in der Erwägung, dass durch den Einsatz von neuen Technologien und KI zur Überwindung einiger Hemmnisse im digitalen Binnenmarkt beigetragen werden kann;

T.

in der Erwägung, dass der Mangel an Harmonisierung und die unzureichende Mindeststandardisierung zu zusätzlichen Kosten sowie zu einer geringeren Sicherheit der Produkte auf dem Binnenmarkt führen sowie zugleich für die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf den internationalen Märkten abträglich sind;

U.

in der Erwägung, dass mit dem Rechtsrahmen für den Binnenmarkt unbedingt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Freiheiten, sozialen Rechten, den Interessen von Verbrauchern, Erwerbstätigen und Unternehmen sowie dem Gemeinwohl gesorgt werden muss;

V.

in der Erwägung, dass kürzlich mehrere Petitionen im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen beim Petitionsausschuss des Parlaments (PETI) eingereicht wurden, beispielsweise die Petitionen Nr. 0179/2021 und Nr. 0940/2020;

W.

in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Krise als Schock sowohl für die Produktion als auch für den Verbrauch erwiesen und die inländischen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten umgestaltet hat, was Folgen für Verbraucher, Unternehmen, Arbeitnehmer und die Erbringung von Dienstleistungen hat; in der Erwägung, dass einige dieser Auswirkungen zeitweilig sein mögen, andere jedoch dauerhafte Folgen für die Ausgestaltung und die Erfordernisse des Binnenmarkts haben werden; in der Erwägung, dass die Reaktion auf die Pandemie dazu geführt hat, dass sich die Verschiebung hin zu digitalen Dienstleistungen beschleunigt hat; in der Erwägung, dass die Krise gezeigt hat, wie wichtig die europäische Integration, starke Institutionen und Regulierung sind; in der Erwägung, dass die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge während der COVID-19-Pandemie angewandten willkürlichen Praktiken den Binnenmarkt stark beeinträchtigt und die Transparenz ernsthaft gefährdet haben; in der Erwägung, dass in der derzeitigen schwierigen Lage nicht nur die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Einschränkungen, sondern auch ungerechtfertigte Hemmnisse beseitigt werden müssen, die seit Jahren auf dem Binnenmarkt fortbestehen, um auf diese Weise den Binnenmarkt zu verbessern und zu vertiefen, da dies einer der Auswege aus der Krise ist;

Stand des Binnenmarkts und seiner politischen Ziele

1.

begrüßt das Paket für die Governance des Binnenmarkts vom März 2020, mit dem die Umsetzung und die Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften verbessert werden sollen, wobei das Paket zunächst einen Überblick zu derzeitigen und anstehenden Initiativen umfasst; ist zugleich der Auffassung, dass es nach wie vor Defizite in den Bereichen Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung gibt, durch die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird; ist insbesondere der Ansicht, dass es an Initiativen zur Verbesserung des Binnenmarkts für Dienstleistungen mangelt;

2.

bringt seine Unterstützung für die Mitteilung der Kommission zu einem langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften sowie insbesondere für die Vorschläge zur Stärkung von SOLVIT als Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten im Binnenmarkt, ferner für eine gestärkte Rolle der Kommission, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen, um für eine harmonisierte Auslegung zu sorgen und eine Überregulierung zu verhindern, sowie ferner für ein Instrument zur Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt zum Ausdruck, das beim einheitlichen digitalen Zugangstor einzurichten ist und das es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen ermöglichen soll, regulatorische Hemmnisse, mit denen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt konfrontiert sehen, anonym zu melden;

3.

weist darauf hin, dass der Preis für eine unzureichende Umsetzung sowohl von den Unternehmen als auch von den Verbrauchern bezahlt wird, und legt der Kommission nahe, geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen einen sehr hohen Stellenwert einzuräumen;

4.

hebt die Bemühungen hervor, mit denen sichergestellt werden soll, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts mit den Bemühungen einhergeht, die grundlegenden Ziele der EU in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu erreichen;

5.

betont, dass der Binnenmarkt nach wie vor eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Ressourcen zur Bekämpfung von Problemen aufzuwenden, die den Binnenmarkt beeinträchtigen, insbesondere von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen, durch die das volle Potenzial für Verbraucher, Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere KMU, nicht entfaltet werden kann, da sie zu unnötigen und unfairen Hindernissen führen, die dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen entgegenstehen;

6.

weist darauf hin, dass allem Anschein nach eine strengere Überwachung — auch durch die Mitgliedstaaten — regulatorische Vorsicht, die Vereinfachung der Anwendung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens sowie eine nachdrücklichere politische Berücksichtigung des Binnenmarkts erforderlich sind, um derartige Hemmnisse wirksam zu beseitigen und die Integration des Binnenmarkts weiter zu vertiefen;

7.

weist darauf hin, dass die Verbraucherschutzpolitik als Faktor, der den Binnenmarkt stärkt und zu seiner Integration beiträgt, von grundlegender Bedeutung ist;

8.

fordert die Kommission auf, die Mittel des Binnenmarktprogramms zu nutzen, um die Governance des Binnenmarkts zu stärken und seine Funktionsweise zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf nichttarifäre Handelshemmnisse;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, indem sie einen besseren Informationsaustausch pflegen und sich bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften besser abstimmen, wobei ihnen von der Kommission Unterstützung zu gewähren ist; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, soweit irgend möglich von der Einführung abweichender nationaler Vorschriften abzusehen und sich vielmehr um Lösungen auf EU-Ebene zu bemühen; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, bei der Einführung nationaler Vorschriften die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung anzuwenden, ordnungsgemäße Folgenabschätzungen durchzuführen sowie die Interessenträger zu unterstützen, damit sie einen Beitrag zur Entscheidungsfindung leisten können; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, alle Vorschriften auf gerechtfertigte, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Weise anzuwenden;

10.

hebt hervor, dass die vollständige Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Agenda für den Grünen Deal und der Digitalen Agenda für Europa hauptsächlich vom wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts und einer angemessenen öffentlichen Ordnung abhängen, die als zentraler Wegbereiter für Markteffizienz und Innovation sowie als eines von mehreren Instrumenten für die Modernisierung der europäischen Volkswirtschaften fungiert; ist daher davon überzeugt, dass die Defizite des Binnenmarkts ebenso viel Aufmerksamkeit verdienen wie der Grüne Deal und die Digitale Agenda für Europa; betont, dass andere europäische Politikbereiche den Regeln des Binnenmarkts Rechnung tragen und dessen Grundsätze achten müssen; bekräftigt sein eigenes Bekenntnis zum Ausbau und zur Wahrung eines robusten, nachhaltigen, verbraucher-, arbeitnehmer- und unternehmensfreundlichen Binnenmarkts;

11.

bedauert, dass eine Reihe von nichttarifären Handelshemmnissen den Zielen der Industriestrategie der EU im Wege stehen könnten, insbesondere was die Rückverlagerung der Produktion und die Stärkung der Resilienz der europäischen Wirtschaft betrifft; betont, dass ein solider integrierter Binnenmarkt, in dem nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt werden, eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Industriestrategie der EU ist;

12.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass sie verhältnismäßig und in strikter Übereinstimmung mit den berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung zu handeln, wie beispielsweise öffentliche Gesundheit, Umwelt, öffentliche Dienstleistungen sowie Gemeinwohl; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten sich noch immer auf das öffentliche Interesse stützen, um ihre Inlandsmärkte abzuschirmen; hebt darüber hinaus hervor, dass Anforderungen wie unbegründete territoriale Beschränkungen, unnötige sprachliche Anforderungen und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen zu ungerechtfertigten Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen, und fordert die Kommission auf, die diesbezügliche Überwachung der Mitgliedstaaten zu verbessern, einschließlich der gesetzlichen Mitteilungspflichten;

13.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass einer Studie des Parlaments zufolge die Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten im Bereich Binnenmarkt zwischen 2017 und 2019 angestiegen ist und im Jahr 2019 800 erreichte, was der höchste Stand seit 2014 ist;

Hemmnisse für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen

14.

weist darauf hin, dass die Kommission und die Interessenträger eine Reihe von wichtigen ungerechtfertigten Hemmnissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten ermittelt haben, darunter:

a)

regulatorische Unterschiede und eine uneinheitliche Umsetzung des EU-Rechts, wodurch der grenzüberschreitende Handel erschwert wird und Unternehmen sich gezwungen sehen, Ressourcen für den mühsamen Prozess der Analyse der Bestimmungen des EU-Rechts einzusetzen, sodass Investitionen von Tätigkeiten abgezogen werden, die Arbeitsplätze schaffen oder Wachstum fördern würden;

b)

eine unzulängliche Durchsetzung des EU-Rechts sowie langwierige und komplexe Verfahren, um Verstöße gegen EU-Recht abzustellen;

c)

aufwendige und bisweilen komplexe administrative Anforderungen oder Verfahren wie wiederholte andauernde Inspektionen und Sanktionen, die in keinem Verhältnis zu den Straftaten stehen, unzureichende sowie unzugängliche oder nicht vorhandene Informationen und eingeschränkte Kommunikationswege mit der öffentlichen Verwaltung, durch die auch die Möglichkeiten für neue oder konkurrierende Dienste an neuen Standorten eingeschränkt werden, mit denen die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher ausgeweitet würden;

d)

regionale Angebotsbeschränkungen, die die Entwicklung des Binnenmarkts und seinen potenziellen Nutzen für die Verbraucher ganz offensichtlich beeinträchtigen;

e)

auf nationaler Ebene erlassene zusätzliche technische Anforderungen, die zu einem übermäßigen und ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand führen, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte;

f)

Nichtvorhandensein wirksamer Instrumente und Mechanismen zur Erleichterung der Kenntnis bestehender Verpflichtungen oder Nichtvorhandensein harmonisierter technischer Normen, wodurch sich die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen erhöhen;

g)

mangelnde Transparenz und Information sowie komplexe Verfahrensvorschriften, wodurch sich — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — die Schwierigkeiten bei der Teilnahme an grenzübergreifenden Ausschreibungen verschärfen;

h)

unzureichende Vorschriften für den grenzübergreifenden elektronischen Handel;

i)

Schwierigkeiten bei der zeitnahen Beilegung handels- und verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten;

15.

stellt fest, dass EU-Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, bereits konkrete Beispiele für die oben genannten Hindernisse gemeldet haben, darunter beispielsweise Anforderungen an ausländische Dienstleister, ein Unternehmen in einem Handels- und Gesellschaftsregister eines Aufnahmemitgliedstaats einzutragen, selbst wenn sie Arbeitnehmer nur vorübergehend in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsenden und dort keine Infrastruktur unterhalten, von der aus sie gewohnheitsmäßig, stabil und durchgängig Wirtschaftstätigkeiten ausführen;

16.

betont, dass der wirksamste Weg zur Verringerung der Fragmentierung des Binnenmarkts darin besteht, eine weiterestgehende Harmonisierung anzustreben; betont jedoch ferner, dass diese Harmonisierung zu keinem höheren Verwaltungsaufwand für die Unternehmen führen sollte;

17.

hebt hervor, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit die Integrität des Binnenmarkts stärkt, und weist die Mitgliedstaaten erneut auf ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten hin;

18.

betont, dass unter anderem nichttarifäre Handelshemmnisse schwerwiegende Auswirkungen auf die Dienstleistungsbranche und damit auf weitere Wirtschaftsbereiche haben, die auf sie angewiesen sind; hebt ferner hervor, dass die Kommission noch immer 24 spezifische Beschränkungen in 13 Branchen ermittelt hat, in denen gegen die in der Dienstleistungsrichtlinie (6) festgelegten Regeln verstoßen wird, darunter einige, die diskriminierend sind oder bei denen es sich um Anforderungen an die Niederlassung oder die Staatsangehörigkeit handelt; weist darauf hin, dass das Ziel des Berichts darin bestand, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beschränkungen zu dokumentieren, und dass die Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen nicht Gegenstand des Berichts war und dass keine Einschätzung vorgenommen wurde, ob die jeweilige Beschränkung gerechtfertigt oder verhältnismäßig sei;

19.

stellt fest, dass der Bericht einen leichten Rückgang der Hemmnisse in fast allen bewerteten Branchen aufzeigt, weshalb eine weitere Bewertung durch die Kommission erforderlich ist; betont jedoch, dass laut der Kommission die Kartierung der Verringerung der Hemmnisse in den verschiedenen Dienstleistungsbranchen zwischen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Jahr 2006 und dem Jahr 2017 langsam vorangeschritten ist und dass die durch die Kartierung erfassten Hemmnisse im Einzelhandel zwischen 2011 und 2017 sogar zugenommen haben, womit erzielte Fortschritte zunichtegemacht wurden;

20.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass eine Reihe von Beschränkungen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie ermittelt wurden, auf die Rechtsunsicherheit zurückzuführen sind, die sie seit ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs ausgelöst hat, insbesondere im Hinblick auf KMU in der Tourismusbranche;

21.

weist darauf hin, dass Gemeinwohldienstleistungen aufgrund der Aufgaben von allgemeinem Interesse, die durch sie erfüllt werden, im Zusammenhang mit den Regeln des Binnenmarkts einen besonderen Schutz genießen, was bedeutet, dass die von Behörden für ihre ordnungsgemäße Funktion festgelegten Vorschriften keine nichttarifären Hemmnisse sind; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Sozial- und Gesundheitsdienste nicht der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen im Einzelhandel zu intensivieren und unverzüglich zu handeln, wenn neue Hemmnisse festgestellt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Zulassungsverfahren im Einzelhandel zu erstellen, um für mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den Einzelhandel zu sorgen und bis Mitte 2022 einen neuen Aktionsplan für den europäischen Einzelhandel vorzulegen;

23.

weist darauf hin, dass eine erhebliche Anzahl von Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen auf Verwaltungsverfahren und nicht auf die Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht zurückzuführen sind;

24.

fordert die Kommission auf, weiterhin Leitlinien zu entwickeln, um gegen mangelhafte Rechtsvorschriften vorzugehen; weist darauf hin, dass das Fehlen einer gemeinsamen Auslegung der EU-Rechtsvorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit fördern, zu einem Mangel an Rechtsklarheit und zu bürokratischem Aufwand für Unternehmen und Arbeitnehmer führen könnte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten beim Umsetzungsprozess zu unterstützen, um für einen in stärkerem Maße harmonisierten Ansatz zu sorgen;

25.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Mitteilungsverfahren im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und das TRIS-Mitteilungssystem (7) nur unzureichend genutzt werden; hebt hervor, dass dadurch die Fähigkeit der Kommission untergraben wird, sicherzustellen, dass neue Rechtsvorschriften für den Dienstleistungsbereich im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Mitteilungspflichten gemäß der Dienstleistungsrichtlinie nachzukommen; fordert die Kommission auf, bis Mitte 2022 einen Aktionsplan zur Verbesserung des derzeitigen Rahmens vorzulegen; nimmt diesbezüglich die Absicht der Kommission zur Kenntnis, das Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu aktualisieren, um Elemente aus der jüngsten Rechtsprechung einzubeziehen und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu verbessern;

26.

betont, dass Handelshemmnisse auch von den eingeschränkten Fähigkeiten der nationalen Verwaltungen herrühren können, Dienstleistungen in anderen Sprachen zu erbringen, sowie vom Mangel an einschlägigen Schulungen und Infrastruktur; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Informationen und Unterlagen hinsichtlich des Marktzugangs nicht nur in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch auf Englisch oder auf anderen Sprachen verfügbar sind, die im Rahmen der lokalen Wirtschaftstätigkeiten am häufigsten verwendet werden;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einfach zu handhabende, kompakte und sofort einsatzbereite Instrumente einzuführen, mit denen die nationalen Behörden gegen unsaubere Praktiken und Rechtsverstöße vorgehen und die Binnenmarktvorschriften durchsetzen können;

28.

weist darauf hin, dass sich ein Mitgliedstaat nur dann auf die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit berufen kann, wenn er nachweisen kann, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; hält daher jegliche staatlich geförderte Diskriminierung, beispielsweise gegen Menschen mit Behinderung oder Diskriminierung aufgrund der wirtschaftlichen Stellung, der Staatsangehörigkeit, des Alters, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Berufs, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung (einschließlich LGBTIQ-Phobien), für inakzeptabel; ist der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung die Freiheiten des Binnenmarkts einschränken und somit zu einem nichttarifären Handelshemmnis führen kann, das den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt, da es die Hersteller von Waren und Dienstleistungen daran hindert, in der gesamten EU die gleichen Waren und Dienstleistungen zu liefern, und die Verbraucher daran gehindert werden, von den Errungenschaften des Binnenmarkts zu profitieren;

29.

begrüßt die signifikanten Verbesserungen beim freien Warenverkehr in den letzten Jahren mithilfe von Verordnungen wie der Verordnung (EU) 2018/302 (8) (Geoblocking-Verordnung), der Verordnung (EU) 2019/1020 (9) (Verordnung über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten) und — am allerwichtigsten — mithilfe der Verordnung (EU) 2019/515 (10) (Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren); weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nur für nicht harmonisierte Waren gilt, und betont, wie wichtig eine Aufwärtsharmonisierung ist, um für ein hohes Maß an Produktsicherheit und Verbraucherschutz Sorge zu tragen; ist der Überzeugung, dass durch eine konsequente Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der in der Verordnung (EU) 2019/515 festgelegten Instrumente die Agenda des Binnenmarkts effizient vorangebracht würde, insbesondere in Bereichen, in denen nach wie vor Schwierigkeiten bestehen;

30.

vertritt die Auffassung, dass sich die Annahme und Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung im Bereich des grenzübergreifenden Einkaufs als vorteilhaft für die Verbraucher erwiesen hat; weist jedoch darauf hin, dass einige Hemmnisse fortbestehen, insbesondere bei der Bereitstellung von audiovisuellen Diensten und Inhalten, und dass dies zu einem geringeren Vertrauen der Verbraucher in das grenzübergreifende Online-Shopping führt; fordert die Kommission auf, im Rahmen des für 2022 geplanten Bewertungsberichts Vorschläge zu unterbreiten, wie ungerechtfertigtes und unwirksames Geoblocking beseitigt werden kann und ein harmonisierter digitaler Binnenmarkt angestrebt wird;

31.

hebt hervor, dass es diskriminierende und wettbewerbswidrige Praktiken wie territoriale Angebotsbeschränkungen gibt, die die Entwicklung des Binnenmarkts behindern und dessen potenziellen Nutzen für die Verbraucher untergraben; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung territorialer Angebotsbeschränkungen vorzulegen und so im Hinblick auf die Erreichung eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen;

32.

begrüßt, dass die Harmonisierung von Qualifikationen durch gegenseitige Anerkennung bereits zum Wachstum des Binnenmarkts mit Blick auf mehrere Berufe beigetragen hat; bringt jedoch sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass weitere Fortschritte durch von den Mitgliedstaaten auferlegten administrative Hindernisse ernsthaft eingeschränkt werden; hebt hervor, dass die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Qualifikationen, Fähigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr stärken würde, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die gegenseitige Anerkennung auf alle möglichen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung auszudehnen und die für diese Ausdehnung erforderlichen Verfahren so bald wie möglich zu verbessern bzw. einzuführen;

33.

weist erneut darauf hin, dass reglementierte Berufe auf dem Binnenmarkt eine besondere Stellung aufweisen und dass diese eine Rolle für das Allgemeininteresse spielen; hebt jedoch zugleich hervor, dass diese besondere Stellung nicht genutzt werden sollte, um ungerechtfertigte Hemmnisse aufrechtzuerhalten, die zur Fragmentierung des Binnenmarkts führen;

34.

legt den Mitgliedstaaten nahe, unangemessene Beschränkungen bei Berufsqualifikationen zu beseitigen, und fordert die Kommission auf, in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Qualifikationen nicht einhalten, die entsprechenden Vertragsverletzungsverfahren aufmerksam voranzutreiben;

35.

weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie über Berufsqualifikationen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie auf dem Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruht;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen und Arbeitnehmer — denen es möglicherweise an Wissen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung und hinsichtlich sonstiger Regelungen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit mangelt — laufend zu sensibilisieren;

37.

fordert, dass der Europäische Qualifikationsrahmen gefördert und seine Anwendung in der gesamten EU erleichtert wird, damit er zu einem weithin akzeptierten Anerkennungsinstrument wird;

38.

bedauert den unzureichenden Zugang zu Informationen über die Arbeitskräftemobilität in den Dienstleistungssektoren und ist besorgt über die in einigen Mitgliedstaaten aufwendigen Verfahren zur Erlangung wesentlicher Dokumente und die anhaltenden Probleme, den Bürgern rechtzeitig das Formular A1 zur Verfügung zu stellen; hebt hervor, dass der Zugang zu Informationen, beispielsweise über inländische Tarifverträge, wo diese anwendbar und relevant sind, wie in der Richtlinie 2014/67/EU (11) festgelegt, verbessert werden sollte, um den Unternehmen die Einhaltung und den Arbeitnehmern die Einholung von Informationen zu erleichtern; besteht darauf, dass diese Informationen über das einheitliche digitale Zugangstor verfügbar sein sollten; fordert die Kommission und die Europäische Arbeitsbehörde auf, geeignete Schritte zu ergreifen, um den Zugang zu Informationen zu verbessern;

39.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im ersten Quartal 2022, wie geplant und in ihrer aktualisierten Fassung der neuen Industriestrategie 2020 dargelegt, ein digitales Formular für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern einzuführen, mit dem ein einfaches, benutzerfreundliches und interoperables digitales Formular zur Verfügung steht, das den Bedürfnissen der europäischen Unternehmen und insbesondere der KMU entspricht;

40.

weist darauf hin, dass der Zugang zu Informationen von vorrangiger Bedeutung ist und möglichst benutzerfreundlich gestaltet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen des Pakets „Produkte“ im Hinblick auf die von den Unternehmen einzuhaltenden Vorschriften und Pflichten getroffenen Maßnahmen, mit denen auf die Verbesserung des Zugangs zu Informationen abgezielt wird, hilfreich sind, um grenzübergreifende Transaktionen zu erleichtern und zugleich ein hohes Niveau an Verbraucherschutz sicherzustellen; fordert, dass ausreichende Ressourcen für die Einrichtung von einzigen Anlaufstellen bereitgestellt werden;

41.

nimmt zur Kenntnis, dass sowohl für Privat- als auch für Nutzfahrzeuge immer mehr Vorschriften für den Zugang zu Städten gelten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich ist;

42.

betont, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung mit erschwinglichen und hochwertigen Produkten, einschließlich Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, in der EU von entscheidender Bedeutung ist;

43.

betont, wie wichtig die Verbesserung der Dynamik und Resilienz der EU-Versorgungssysteme, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie die Stärkung kurzer, intelligenter und integrierter Lieferketten für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Warenversorgung EU-weit sind;

44.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass der Binnenmarkt durch ein einheitliches, EU-weites Kennzeichnungskonzept möglichst harmonisiert wird, wodurch sowohl Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts aus dem Weg geräumt werden können als auch dafür gesorgt werden könnte, dass die für die Verbraucher bereitgestellten Informationen weiterhin transparent, rückverfolgbar und nachvollziehbar sind;

45.

begrüßt die Annahme der überarbeiteten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (12) und die diesbezüglichen Anreize der Kommission und unterstützt die Arbeit und die Feststellungen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die allesamt darauf abzielen, das Problem der unterschiedlichen Qualität zu beheben;

Digitalisierung und Einsatz von KI bei der Beseitigung von Binnenmarkthindernissen

46.

hebt hervor, wie wichtig ein voll funktionierender digitaler Binnenmarkt ist, der den Verbrauchern und den Unternehmen zugutekommt, und fordert, dass die KMU bei der Bewältigung der Hindernisse und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel unterstützt werden;

47.

vertritt die Auffassung, dass durch die Digitalisierung und durch neu entstehende Technologien wie KI ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU und zur Vertiefung des Binnenmarkts geleistet werden kann; betont, dass derartige Technologien — bei ordnungsgemäßem Einsatz — positive und transformative Wirkungen entfalten können und dass damit gegen zahlreiche Herausforderungen angegangen werden kann, um Hemmnisse auf dem Binnenmarkt zu beseitigen;

48.

fordert die Kommission auf, die Bewertungen hinsichtlich der Zulassung und Förderung der Nutzung von digitalen Lösungen weiterzuverfolgen, die dazu beitragen können, vorgeschriebene Produkt- oder Verpackungsinformationen bereitzustellen, ohne die Verpackung zu vergrößern oder das betreffende Produkt neu zu verpacken;

49.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste (COM(2020)0825) sowie für ein Gesetz über digitale Märkte (COM(2020)0842) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rahmenvorschriften zu erlassen, die mit den anderen politischen Maßnahmen und Strategien für den Binnenmarkt und für die EU im Allgemeinen kohärent sind; vertritt die Auffassung, dass es für die Unternehmen — insbesondere für die KMU — und für die Verbraucher von größter Bedeutung ist, dass ein klarer, harmonisierter und robuster Vorschriftenkatalog besteht;

50.

begrüßt den Plan der Kommission, eine einheitliche europäische Informationsschnittstelle für Kontrollbehörden im Non-Food-Bereich einzurichten;

51.

fordert die zuständigen Stellen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um eine einheitliche Vorlage für die jeweiligen einzigen offiziellen nationalen Websites zu erstellen und diese Websites mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor in Einklang zu bringen, um auf diese Weise den Zugang zu einschlägigen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;

52.

erkennt an, dass zahlreiche Handelshemmnisse von den eingeschränkten Kapazitäten der Verwaltungen herrühren, hochwertige Dienstleistungen in einem grenzüberschreitenden Umfeld zu erbringen; vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung öffentlicher Dienste und vollwertige Kapazitäten für elektronische Behördendienste nach wie vor unerlässlich sind, um lästige nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen; fordert die Kommission auf, die Verwendung digitaler Instrumente voranzutreiben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich entschieden für die Digitalisierung der öffentlichen Dienstleistungen zu engagieren; fordert nachdrücklich, in der Online-Verwaltung interoperable und quelloffene Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, um die Entwicklung von Online-Verwaltungsverfahren zu fördern, die zwischen den Mitgliedstaaten kompatibel sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Schlüsselbestimmungen für das einheitliche digitale Zugangstor in allen Mitgliedstaaten bis zum 12. Dezember 2020 in Kraft gesetzt werden mussten; hebt die Bedeutung des Grundsatzes der standardmäßig digitalen und einmaligen Erfassung hervor, wodurch Bürger und Unternehmen Zeit und Geld sparen können, insbesondere wenn er großflächiger zur Anwendung kommt; begrüßt den Vorschlag, dass das einheitliche digitale Zugangstor auch ein Instrument für den Umgang mit Binnenmarkthürden umfassen soll;

53.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Umsetzung des einheitlichen digitalen Zugangstors nur langsam voranschreitet; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Ressourcen zu mobilisieren, um das einheitliche digitale Zugangstor zügig und in einer KMU-freundlichen Form umzusetzen, sodass eine möglichst umfassende virtuelle zentrale Anlaufstelle entsteht, bei der auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnittene Informationen über die Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Binnenmarkt bereitstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatzbereich des einheitlichen digitalen Zugangstors auf alle für Unternehmen relevanten Verwaltungsverfahren auszuweiten;

54.

hebt hervor, dass SOLVIT ein erhebliches Potenzial aufweist, für Unternehmen und Verbraucher das wichtigste Instrument zur Lösung von Problemen in Fällen fehlerhafter Anwendung von Unionsrecht zu werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, SOLVIT zum Standardinstrument für die Beilegung von Streitigkeiten im Binnenmarkt zu machen; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck verstärkte Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Bekanntheitsgrad dieser Streitbeilegungsinstrumente zu steigern;

55.

weist darauf hin, dass SOLVIT — trotz der Sensibilisierungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten — vielen Bürgerinnen und Bürgern und vielen Unternehmern nach wie vor unbekannt ist; hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen ergreifen sollten, um den Bekanntheitsgrad von SOLVIT zu steigern;

56.

weist ferner darauf hin, dass SOLVIT kein juristisches Instrument ist, sondern auf Empfehlungen beruht, und dass dort keine rechtsverbindlichen Entscheidungen erfolgen können; hebt ferner hervor, dass die Funktionsweise von SOLVIT noch erheblich verbessert werden kann;

57.

stellt fest, dass viele SOLVIT-Stellen nach wie vor unterbesetzt sind und es an Ressourcen und entsprechenden Schulungen für das Personal und somit am erforderlichen Wissen mangelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die SOLVIT-Stellen über angemessene Ressourcen verfügen, damit sie tätig werden können, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung COM(2017)0255 gefordert;

58.

weist darauf hin, dass ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Kontrollverfahren, wie sie von manchen Mitgliedstaaten praktiziert werden, wie beispielsweise überhöhte Bußgelder oder Zugriff auf wettbewerbsrelevante Unternehmensdaten, ebenfalls eine Form von Hemmnis auf dem Binnenmarkt darstellen; stellt fest, dass Unternehmen aus der Union — über SOLVIT, in an den Petitionsausschuss des Parlaments gerichteten Petitionen sowie in Beschwerden an die Kommission — regelmäßig Beispiele für derartige Praktiken melden;

59.

hebt hervor, dass eine zugängliche und benutzerfreundliche Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen in der Union und ihre Vertreterinnen und Vertreter erforderlich ist, über die von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen gemeldet werden können, die ein Hemmnis auf dem EU-Binnenmarkt darstellen; hebt ferner hervor, dass diese Beschwerden zügig bearbeitet werden müssen, um ungerechtfertigte Hemmnisse auf dem Binnenmarkt möglichst rasch zu beseitigen;

60.

weist erneut darauf hin, dass der internationale Güterkraftverkehr nichttarifären Handelshemmnissen unterliegt, durch die der Zugang zu nationalen Märkten eingeschränkt wird, sodass die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche beeinträchtigt wird;

61.

hebt hervor, wie wichtig die Harmonisierung von Normen für den Binnenmarkt ist, und betont ferner, wie wichtig es ist, Interessenträger und Unternehmen stärker in das Harmonisierungsverfahren einzubinden, um unnötige Hemmnisse beim Zugang zum EU-Binnenmarkt zu vermeiden;

Überwachung der Durchsetzung und Einhaltung

62.

begrüßt die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften grundsätzlich, die darauf abzielt, die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften im nationalen Recht zu bewerten und Prioritäten hinsichtlich der dringendsten Hemmnisse zu setzen sowie gegen Überregulierung vorzugehen und Fragen der horizontalen Durchsetzung zu erörtern; weist darauf hin, dass diese Taskforce Probleme nicht nur ermitteln, sondern auch mögliche Lösungen vorschlagen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in die Arbeit der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften Interessenträger stärker eingebunden werden;

63.

weist erneut darauf hin, dass der Plan der Kommission, die Durchsetzung des EU-Rechts mithilfe der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften — deren erste Sitzung im April 2020 stattfand — zu stärken, bislang nur begrenzte Ergebnisse erzielt hat; bedauert, dass es den Arbeitsmethoden der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften an Transparenz mangelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu verbessern und Interessenträger in ihre Sitzungen einzubeziehen sowie sicherzustellen, dass die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften auf der Website der Kommission Teilnehmerlisten, Tagesordnungen und Protokolle ihrer Sitzungen veröffentlicht; fordert die Kommission auf, bis Ende 2022 konkrete Ergebnisse der Arbeit der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften vorzulegen und sie dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Parlaments und dem Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 10. März 2020 über einen langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (COM(2020)0094) vorzulegen;

64.

fordert die Kommission auf, regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, einen Bericht über nichttarifäre Handelshemmnisse vorzulegen, den bestehenden Binnenmarktanzeiger auf transparente Weise auszuweiten und Vertragsverletzungsverfahren sowie nationale Vorschriften, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen, aufzulisten;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konsequent, zügig und genaustens zu bewerten, ob nationale Vorschriften den Binnenmarkt behindern, und falls dem so ist, zu bewerten, ob sie notwendig, nichtdiskriminierend verhältnismäßig und gerechtfertigt sind, wie gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 für das Gebiet der technischen Vorschriften und gemäß Richtlinie (EU) 2018/958 (13) für den Zugang zu reglementierten Berufen vorgeschrieben; stellt fest, dass es keine angemessenen Folgenabschätzungen und gut erläuterten Begründungen gibt, insbesondere in Bezug auf nationale Produkt- und Dienstleistungsvorschriften; fordert die Kommission auf, bei Beschwerden rasche Beschlüsse zu fassen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Probleme aus Sicht der Endnutzer zügig behandelt und wirksam geklärt werden;

66.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission während des gesamten Rechtsetzungszyklus gemeinsam dafür Verantwortung tragen müssen, dass die Binnenmarktvorschriften auch unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der europäischen Säule sozialer Rechte eingehalten und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer und Verbraucher, durchgesetzt werden; fordert nachdrücklich, dass die Vorschriften zur Häufigkeit und Gründlichkeit der Kontrollen und sonstigen Marktüberwachungstätigkeiten — insbesondere im Bereich der Produktsicherheit — EU-weit harmonisiert sowie Instrumente für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden gefördert werden, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu stärken;

67.

fordert jeden einzelnen Mitgliedstaat auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse sowie über die Haushaltsmittel und die Personalausstattung verfügen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts sicherzustellen;

68.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Behörden Wirtschaftsakteure, die sich nicht an die Rechtsvorschriften halten, ungeachtet des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überwachen, kontrollieren und sanktionieren; betont, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, die Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Kommission im Bereich der Marktüberwachung zu nutzen, aber auch neue Instrumente zu entwickeln, um Probleme aufgrund der Nichtkonformität von Produkten zu verhindern, die zu einer Gefährdung der Verbraucher führen können, wobei insbesondere auf eine verschärfte EU-weite Überwachung gesetzt werden sollte;

69.

hebt hervor, wie wichtig ein erhöhter Harmonisierungsgrad ist, der eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den zuständigen Behörden beinhaltet, um Verstöße zu erkennen, Ermittlungen dazu zu führen und ihre Einstellung oder Untersagung anzuordnen;

70.

betont, wie wichtig die Überwachung ist, und begrüßt daher den Binnenmarktanzeiger als Instrument für die Leistungsüberwachung; betont, dass es eine wiederkehrende Debatte über die Ergebnisse des Anzeigers auf höchster politischer Ebene geben muss, um das politische Engagement für die Beseitigung der ermittelten Hemmnisse sicherzustellen, wobei nicht nur die Perspektive der Unternehmen zu berücksichtigen ist, sondern auch — unter Einbeziehung sozial- und umweltpolitischer Erwägungen — den Herausforderungen Rechnung zu tragen ist, mit denen sich Beschäftigte, Verbraucher und Bürgerinnen und Bürger konfrontiert sehen;

71.

begrüßt den Kapazitätsaufbau bei nationalen öffentlichen Verwaltungen, Fachleuten im öffentlichen Beschaffungswesen, der Richterschaft und sonstigen Angehörigen der Rechtsberufe, für den im Rahmen des Reformhilfeprogramms Finanzmittel verfügbar sind;

Hemmnisse für den Binnenmarkt infolge der Reaktion auf COVID-19

72.

weist darauf hin, dass bei der anfänglichen Reaktion der Mitgliedstaaten und der Kommission auf die Pandemie die Bedürfnisse des Binnenmarktes unberücksichtigt blieben, und weist auf die schwerwiegenden Auswirkungen hin, die dieser Umstand auf den freien grenzüberschreitenden Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr hatte; vertritt die Auffassung, dass eine weitere Bewertung der Auswirkungen der Pandemie auf den Binnenmarkt erforderlich ist, um Lehren aus der COVID-19-Krise ziehen zu können;

73.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle einer Verschlechterung der Pandemiesituation die Leitlinien der Kommission zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während der COVID-19-Pandemie sowie die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen — COVID-19“ (C(2020)3250) vollständig umzusetzen, um Arbeitnehmern — insbesondere im Verkehrssektor, Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonkräften — sowie Dienstleistern den Grenzübertritt und den freien Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen;

74.

begrüßt das Aufbaupaket NextGenerationEU, die EU-Leitlinien für Grenzmanagement, die Sonderspuren für den Transport, das digitale COVID-Zertifikat der EU zur Erleichterung des freien Verkehrs und weitere Maßnahmen, durch die ein normales Funktionieren des Binnenmarkts ermöglicht werden soll;

75.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten für bestimmte Inhaber des digitalen COVID-Zertifikats der EU zusätzliche Reisebeschränkungen, wie beispielsweise Quarantäne, eingeführt haben; stellt fest, dass diese Einschränkungen für Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und LKW-Fahrer besonders belastend sind;

76.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die COVID-19-Maßnahmen den Strom von Produkten, insbesondere Lebensmitteln, innerhalb der EU nicht beeinträchtigen, auch in Gebieten, die nicht mit dem europäischen Festland verbunden sind;

77.

stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie zusätzlich zu einem Schrumpfen des Hotel- und Gaststättengewerbes zu bestimmten Einschränkungen zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten geführt hat, was sich auf die Lebensmittelerzeugung verheerend auswirkt;

78.

ist der Ansicht, dass eine nachhaltige Entwicklung, ein gerechter Übergang, die soziale Inklusion und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze den Weg für eine Erholung ebnen müssen;

79.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt einzuführen; fordert die Kommission auf, es in Form eines rechtsverbindlichen strukturierten Instruments auszuarbeiten, um im Falle künftiger Krisen die Freizügigkeit sowie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sicherzustellen;

80.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gewonnenen Erkenntnisse proaktiv zu nutzen und einen Reaktionsplan für Notfälle auszuarbeiten, mit dem eine gemeinsame Reaktion und der freie Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr — insbesondere für Grenzgänger — so weit wie möglich sichergestellt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zur sofortigen Mitteilung nationaler Maßnahmen verpflichtet sind, die zu einer Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs führen;

81.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (COM(2020)0727), insbesondere ihren Vorschlag zur Schaffung eines Mechanismus zur Kontrolle von Ausfuhrbeschränkungen für medizinische Ausrüstung im Binnenmarkt;

82.

betont, dass es dringend erforderlich ist, den Zugang zu digitalen Dienstleistungen und Technologien auszuweiten, da diese bei Notfällen von entscheidender Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen zu öffentlichen Dienstleistungen mithilfe von E-Government-Lösungen sind; stellt fest, dass digitale Ausgrenzung und mangelnder Internetzugang zu den wichtigsten nichttarifären Hemmnissen für den digitalen Wandel auf dem EU-Binnenmarkt zählen;

o

o o

83.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 14.

(2)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.

(3)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.

(4)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 105.

(5)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(6)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(12)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/225


P9_TA(2022)0044

Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL))

(2022/C 342/17)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 114 und 352 AEUV,

gestützt auf Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere Artikel 12,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf seine Stellungnahme (1) zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut des Europäischen Vereins (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 1987 zu Vereinigungen ohne Erwerbszweck in den Europäischen Gemeinschaften (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte (4),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (5),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zum Thema „Philanthropie in Europa: ein ungenutztes Potenzial (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des rumänischen Ratsvorsitzes)“,

unter Hinweis auf die Gemeinsamen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit (CDL-AD(2014)046), die von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und dem OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) angenommen wurden,

gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9–0007/2022),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 63 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) die Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen verankert ist und Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen bei der Finanzierung ihrer Tätigkeiten geschützt werden;

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „Organisation ohne Erwerbszweck“ für die Zwecke dieser Entschließung so verstanden werden sollte, dass er die Vielfalt der Organisationsformen ohne Erwerbszweck in der Union widerspiegelt, und zwar sowohl mitgliedschaftsbasierte als auch nicht mitgliedschaftsbasierte Organisationen, z. B. Vereine, philanthropische Organisationen und Organisationen, deren Vermögenswerte zur Verfolgung bestimmter Zwecke eingesetzt werden, wie Stiftungen und andere ähnliche Organisationen;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt hat, dass der Staat eine positive Verpflichtung hat, die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit sicherzustellen, und in seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 in der Rechtssache Ouranio Toxo u. a./Griechenland (6), befunden hat, dass eine echte und wirksame Achtung der Vereinigungsfreiheit nicht auf die bloße Pflicht des Staates, sich nicht einzumischen, reduziert werden kann; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-78/18 (7) befunden hat, dass die Vereinigungsfreiheit nicht nur die Befugnis umfasst, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden;

D.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck von grundlegender Bedeutung sind, um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft zu vertreten, unter anderem, indem sie in oft unrentablen Bereichen des Sozialwesens Dienstleistungen erbringen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern und die Rechte von Minderheiten verteidigen; in der Erwägung, dass sie außerdem von entscheidender Bedeutung sind, wenn es gilt, gemeinsam mit nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sozioökonomische Herausforderungen zu antizipieren und zu bewältigen und Lücken bei Dienstleistungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu schließen;

E.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck die Meinungsfreiheit häufig nutzen und fördern, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung des öffentlichen Interesses, der Unterstützung der aktiven Teilhabe am demokratischen Leben und ihrer Funktion als Schulen der Demokratie;

F.

in der Erwägung, dass anhand der COVID-19-Pandemie deutlich geworden ist, dass Organisationen ohne Erwerbszweck dahingehend eine wesentliche Rolle spielen, dass sie die Bürger bei der Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen unterstützen und so den sozialen Zusammenhalt gewährleisten; in der Erwägung, dass ihr Status jedoch durch die COVID-19-Krise erschüttert wurde, insbesondere, weil ihre Tätigkeiten durch sie unterbrochen wurden und zudem neue Nöte und Aufgabenfelder entstanden sind;

G.

in der Erwägung, dass die europäische Demokratie davon abhängt, dass die Zivilgesellschaft und Organisationen, die sie vertreten, frei und grenzüberschreitend tätig sein können; in der Erwägung, dass der wesentliche Beitrag, den die Zivilgesellschaft und die repräsentativen Organisationen für die Demokratie leisten, als ein Grundwert der Union gilt, wie insbesondere in Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannt wird, und dafür ein offener, transparenter und strukturierter Dialog erforderlich ist;

H.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck ein integraler Bestandteil der Zivilgesellschaft der Europäischen Union sind und philanthropische Organisationen wie Stiftungen umfassen, die die Arbeit von Einzelpersonen und Organisationen ohne Erwerbszweck für das öffentliche Interesse unterstützen und erleichtern;

I.

in der Erwägung, dass verlässliche statistische Informationen über Organisationen ohne Erwerbszweck kaum oder nur schwer verfügbar sind;

J.

in der Erwägung, dass die europäischen Statuten für Europäische Aktiengesellschaften, Europäische Genossenschaften oder Europäische Parteien nicht dazu geeignet sind, Organisationen ohne Erwerbszweck in die Lage zu versetzen, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten;

K.

in der Erwägung, dass Unternehmen, Handelsunternehmen und wirtschaftliche Interessenvereinigungen die Möglichkeit haben, eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung zu bilden;

L.

in der Erwägung, dass öffentliche Einrichtungen einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit gründen können;

M.

in der Erwägung, dass ein Europäisches Statut für Vereine den Organisationen und Personen zur Verfügung stehen sollte, die sich grenzüberschreitend austauschen und voneinander lernen wollen;

N.

in der Erwägung, dass die Forderung des Parlaments nach nationalen statistischen Registern für die Akteure der Sozialwirtschaft nicht für Organisationen außerhalb der Sozialwirtschaft gilt;

O.

in der Erwägung, dass heute viele Organisationen ohne Erwerbszweck uneingeschränkt an der Wirtschaft und an der Entwicklung des Binnenmarktes teilnehmen, indem sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; in der Erwägung, dass das Volumen der grenzüberschreitenden Finanzströme zwischen Vereinen oder Organisationen ohne Erwerbszweck im letzten Jahrzehnt erheblich gestiegen ist;

P.

in der Erwägung, dass das Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger und der Zivilgesellschaft für das Potenzial der Organisationen ohne Erwerbszweck in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, das Engagement der Bürger und die soziale Innovation gestiegen ist; in der Erwägung, dass ihr Potenzial in einer Vielzahl von Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheitsversorgung, soziale Dienste, Forschung, Entwicklungshilfe, humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz wahrscheinlich nicht ausgeschöpft wird;

Q.

in der Erwägung, dass das sozioökonomische Potenzial von Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union stetig zunimmt, da sie in vielen Branchen Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen;

R.

in der Erwägung, dass Organisationen ohne Erwerbszweck eine Schlüsselrolle dabei spielen, Einzelpersonen dabei zu unterstützen, sich aktiv am demokratischen Leben zu beteiligen;

S.

in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck auf nationaler Ebene ausgeübt wird, obwohl immer mehr Organisationen ohne Erwerbszweck grenzüberschreitend tätig sind, wodurch der soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten auf gesellschaftlicher Ebene gestärkt wird, insbesondere in den Grenzregionen, die fast 40 % des Gebiets der Union ausmachen;

T.

in der Erwägung, dass insbesondere grenzüberschreitende Organisationen ohne Erwerbszweck einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten und zahlreiche und vielfältige Aktivitäten von allgemeinem Interesse mit transnationaler Bedeutung entwickeln, die dem allgemeinen Interesse in verschiedenen Bereichen dienen; in der Erwägung, dass dazu unter anderem der Schutz und die Förderung der Grundrechte und -werte, Umweltschutz, Bildung, Kultur, Sozialarbeit und Entwicklungshilfe gehören;

U.

in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union zwar immer zahlreicher werden, für sie jedoch kein harmonisierter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene zur Verfügung steht, der es ihnen ermöglichen würde, sich über Grenzen hinweg ordnungsgemäß zu betätigen und zu organisieren;

V.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Organisationen ohne Erwerbszweck in Ermangelung einer unionsweiten Regelung derzeit durch kulturelle, rechtliche und politische Unterschiede gekennzeichnet sind, die sich aus dem einzelstaatlichen Recht ergeben;

W.

in der Erwägung, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 13. März 1987 zu Vereinigungen ohne Erwerbszweck in den Europäischen Gemeinschaften die Notwendigkeit verdeutlicht hat, geeignete europäische Vorschriften für europäische Organisationen ohne Erwerbszweck einzuführen;

X.

in der Erwägung, dass Organisationen, für die ein europäisches Statut oder gemeinsame europäische Mindeststandards existieren, auf die Förderung und Umsetzung der in den Verträgen und in der Charta verankerten gemeinsamen Werte und Ziele der Union hinwirken sollten;

Gegenwärtiger Stand

1.

weist darauf hin, dass es den Organisationen ohne Erwerbszweck an einer Rechtsform auf Unionsebene fehlt, um die Interessen der Zivilgesellschaft gleichberechtigt mit den Interessen von Wirtschaftsunternehmen und wirtschaftlichen Interessengruppen zu vertreten, für die es seit langem eine Rechtsform auf Unionsebene gibt;

2.

stellt fest, dass die rechtlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten dazu führen, dass sich die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck nach wie vor sehr schwierig gestalten, und dass die derzeitige verwaltungs- und steuerrechtliche Behandlung der grenzüberschreitenden Aktivitäten dieser Organisationen mit höheren Transaktionskosten verbunden ist als bei Aktivitäten auf nationaler Ebene;

3.

betont, dass der derzeitige Rechtsrahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten nicht ausreicht, um eine starke gesamteuropäische Zivilgesellschaft zu schaffen und zu unterstützen, deren Existenz für die Demokratie notwendig ist; stellt daher fest, dass es notwendig ist, eine neue Rechtsform einzuführen, nämlich die des Europäischen Vereins, einschließlich der Regeln bezüglich der Gründung, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Leitung des Europäischen Vereins;

4.

betont, wie wichtig es ist, für eine Koordinierung auf Unionsebene zu sorgen, eine Fragmentierung zu vermeiden und unionsweit einen harmonisierten Ansatz in Bezug auf den Europäischen Verein zu unterstützen, und zwar durch die Ernennung eines Ausschusses für Europäische Vereine; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die verschiedenen Optionen zu prüfen und einen Vorschlag für die am besten geeignete Form und den am besten geeigneten Status für einen solchen Ausschuss für Europäische Vereine vorzulegen, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind und der über klar definierte Entscheidungsbefugnisse verfügt;

5.

ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften der Union zur Unterstützung von Organisationen ohne Erwerbszweck auch für die Vollendung des Binnenmarktes erforderlich sind;

6.

unterstreicht, dass die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit zwar in den Verträgen verankert sind, das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor nicht umfassend unterstützt und gefördert wird, da es an geeigneten Organisationsformen mangelt und die bestehenden Formen in der gesamten Union nicht gleich behandelt werden, wodurch einerseits länderübergreifende Tätigkeiten und Projekte, grenzüberschreitende Maßnahmen und die Mobilität der Zivilgesellschaft behindert werden und andererseits Rechtsunsicherheit entsteht;

7.

bedauert das Fehlen eines Instruments zur weiteren Erleichterung der Freizügigkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck, unabhängig davon, wo in der Union sie gegründet wurden oder wo ihre Mitglieder ansässig sind, insbesondere durch die Beseitigung rechtlicher und administrativer Hürden;

8.

betont, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der gesamten Union tätig sind, aufgrund der mangelnden Angleichung der Verfahren häufig mit ungerechtfertigten Einschränkungen wie Gebühren, Formalitäten sowie administrativen und anderen Hürden konfrontiert sind, die ihre laufenden Tätigkeiten gefährden und derartige Organisationen davon abhalten, ihren Tätigkeitsradius über die Landesgrenzen hinweg auszuweiten; betont, dass derartige Hürden auch zu einer beträchtlichen Steigerung des Arbeitsaufwands führen, da mehrere unterschiedliche Verwaltungsverfahren in mehr als einem Mitgliedstaat befolgt werden müssen;

9.

bedauert, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten Organisationen ohne Erwerbszweck bei den Hilfsprogrammen als Reaktion auf die Pandemie unberücksichtigt blieben;

10.

betont, dass die fehlende Angleichung der Praktiken auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, da Organisationen ohne Erwerbszweck in den einzelnen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Marktbedingungen und anderen Hindernissen konfrontiert sind, z. B. bei der Eröffnung von Bankkonten, der Beschaffung von Mitteln aus dem Ausland und deren Abrechnung, dem Zugang zu öffentlichen Fördermaßnahmen und -programmen, der Inanspruchnahme einer bestimmten finanziellen oder steuerlichen Behandlung oder der Einstellung von Personal, insbesondere bei grenzüberschreitenden Einstellungen, die im Einklang mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtert werden sollten;

11.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen Formen von Organisationen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten zu prüfen und eine vergleichende Analyse zu erstellen;

12.

weist darauf hin, dass Organisationen ohne Erwerbszweck zu Innovation, Forschung, wirtschaftlicher Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, insbesondere im sozialen, unternehmerischen, technologischen und kulturellen Umfeld;

13.

würdigt, dass Organisationen ohne Erwerbszweck einen Beitrag zu bestimmten strategischen Zielen der Union leisten, z. B. zur Bekämpfung der Klimakrise, zur Bewältigung des digitalen Wandels und zur Erholung von der COVID-19-Pandemie; betont, dass die Verwirklichung der genannten Ziele ohne den Beitrag einer Zivilgesellschaft, die sich in ganz Europa für diese Belange einsetzt, nicht möglich sein wird, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der erforderlichen politischen Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie Unionsebene, wobei die Interessen und Rechte der Betroffenen zu achten sind;

14.

bedauert, dass die Daten unzureichend oder veraltet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig aufgeschlüsselte Daten bereitzustellen; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer etablierten Methode, mit der Transparenz und Vergleichbarkeit sichergestellt werden, zuverlässige und häufig aktualisierte statistische Quellen über grenzüberschreitende Tätigkeiten und Beiträge zu schaffen, und dafür zu sorgen, dass diese Daten in Eurostat aufgenommen werden können; weist darauf hin, dass laut der vom EWSA in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Die jüngsten Entwicklungen der Sozialwirtschaft in der Europäischen Union“ von insgesamt 13,6 Millionen bezahlten Stellen in Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen, Stiftungen und ähnlichen Einrichtungen in der Europäischen Union 9 Millionen auf Vereine und Stiftungen entfallen, was sie zu der wichtigsten Beschäftigungsquelle in diesem Sektor macht; betont, dass dies auch zeigt, wie wichtig es ist, mehr Daten zur Verfügung zu stellen, die einen Bereich betreffen, der größer ist als die Sozialwirtschaft;

15.

bedauert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften vorgelegt haben, um ein günstiges Umfeld zu schaffen, in dem Organisationen ohne Erwerbszweck zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen können, oder um den freien Kapitalverkehr über die Grenzen hinweg sicherzustellen, und bedauert, dass trotz mehrerer Versuche und zahlreicher Forderungen der Zivilgesellschaft und des Parlaments kein Statut für Europäische Vereine geschaffen wurde;

16.

begrüßt den anstehenden Aktionsplan für die Sozialwirtschaft und ist der Auffassung — da nur bestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck in der Sozialwirtschaft tätig sind –, dass dieser Aktionsplan Empfehlungen dazu enthalten muss, wie grenzübergreifende Hindernisse überwunden werden können, und durch gesonderte Gesetzgebungsinitiativen zur Unterstützung von Organisationen ohne Erwerbszweck ergänzt werden muss;

17.

ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Rechtsinstrumente aufgrund ihres besonderen Charakters keine Auswirkungen auf die Regelung politischer Parteien haben dürfen; weist ferner darauf hin, dass die Union den Status von Kirchen, religiösen Organisationen oder Gemeinschaften sowie weltanschaulichen oder nicht konfessionellen Organisationen nach nationalem Recht achtet; betont, dass dies nicht ausschließt, dass Organisationen, deren Werte und Ziele sich auf einen religiösen, philosophischen oder weltanschaulichen Glauben stützen, wie z. B. glaubensorientierte karitative Organisationen ohne Erwerbszweck, in den Anwendungsbereich dieser vorgeschlagenen Instrumente fallen; weist darauf hin, dass die Gewerkschaften in mehreren Mitgliedstaaten einen besonderen begünstigten Status haben und daher vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Instrumente ausgenommen werden sollten; weist darauf hin, dass es Personen, die einen Verein gründen wollen, freisteht, von den Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung Gebrauch zu machen und die Form eines Europäischen Vereins anzunehmen; stellt fest, dass die vorgeschlagene Richtlinie über Mindeststandards für alle Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union gelten soll;

Schutz der Zivilgesellschaft und der Vereinigungsfreiheit

18.

zeigt sich besorgt über die Hindernisse, denen sich Organisationen ohne Erwerbszweck in der gesamten Union gegenübersehen, sowie über die Diskrepanzen, die sich aus nationalen Gesetzen, Vorschriften, Verwaltungsverfahren oder -praktiken ergeben; weist darauf hin, dass sich dies negativ auf die Zivilgesellschaft auswirken, die Grundrechte, insbesondere die Vereinigungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit, in unzulässiger Weise einschränken und Organisationen ohne Erwerbszweck davon abhalten kann, ihren Tätigkeitsradius über Landesgrenzen hinweg auszuweiten;

19.

trägt den Möglichkeiten gebührend Rechnung, die die Digitalisierung und das Internet bieten, um die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit zu erleichtern, indem beispielsweise die Registrierung und die Gründung von Organisationen ohne Erwerbszweck durch das Internet einfacher und leichter zugänglich wird;

20.

betont, dass Organisationen ohne Erwerbszweck für die Demokratie und die Politikgestaltung auf allen Ebenen von entscheidender Bedeutung sind; stellt fest, dass sie das öffentliche Wohl fördern und sich dafür einsetzen und sie Teil der für die Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Gewaltenteilung sowie Triebkräfte für bürgerschaftliches Engagement sind; begrüßt zivilgesellschaftliches Engagement zur Verteidigung des öffentlichen Interesses, bei politischer Betätigung und als Teil eines aktiven gesellschaftlichen Lebens;

21.

bekräftigt, dass Organisationen ohne Erwerbszweck die Freiheit haben, sich durch ihre Ziele oder Aktivitäten in Fragen einzubringen, die in der Politik oder der Öffentlichkeit zur Debatte stehen; verurteilt Versuche, den zivilgesellschaftlichen Raum aus politischen Gründen zu beschränken, und die Verleumdung, Verweigerung oder Anfechtung des Status gemeinnütziger Organisationen aufgrund vermeintlicher oder tatsächlicher politischer Aktivitäten, wenn ihre Aktivitäten nicht dazu bestimmt sind, eine bestimmte Partei zu fördern oder Parteipolitik zu ersetzen; ist der Ansicht, dass solche Fälle die europäische Demokratie gefährden;

22.

betont, dass die Unabhängigkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck von großer Bedeutung ist und dass ein günstiges Umfeld für Organisationen ohne Erwerbszweck geschaffen werden muss, in dem ihre Pluralität gewahrt wird und sie so verstanden werden, dass sie sowohl zur Erbringung von Dienstleistungen vor Ort als auch zur Förderung des Gemeinwohls und zur Überwachung der öffentlichen Politik beitragen;

23.

weist darauf hin, dass unabhängiger, unparteiischer, professioneller und verantwortungsvoller Journalismus wichtig ist, damit über die Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck sowohl in den privatwirtschaftlichen als auch in den öffentlich-rechtlichen Medien informiert wird, und dass er gemeinsam mit dem Zugang zu pluralistischen Informationen eine wichtige Säule der Demokratie ist; ist besorgt über Verleumdungskampagnen und den Klagemissbrauch gegen Akteure, die sich für öffentliche Teilhabe einsetzen, einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck, in mehreren Mitgliedstaaten durch gewählte Amtsträger, öffentliche Stellen oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen sowie durch Privatpersonen und Organisationen; hebt hervor, dass das Parlament am 11. November 2021 eine Entschließung zu SLAPP-Klagen angenommen hat (8);

24.

vertritt die Auffassung, dass eine Regulierung des Rechtsrahmens der europäischen Zivilgesellschaft nur dann zugute kommen wird, wenn Organisationen ohne Erwerbszweck sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene angemessene und leicht zugängliche Finanzmittel in Anspruch nehmen können; weist darauf hin, dass sowohl die öffentliche als auch die private Finanzierung von Organisationen ohne Erwerbszweck wichtig ist, da sie weniger Zugang zu Einnahmen aus gewinnorientierten Tätigkeiten haben; betont in diesem Zusammenhang, dass es das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ gibt, das sich unter anderem an Organisationen ohne Erwerbszweck richtet; weist darauf hin, dass Finanzhilfen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine Kofinanzierung umfassen müssen, die in Form von Eigenmitteln, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder in Form von Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen kann; ist der Ansicht, dass insbesondere bei Organisationen ohne Erwerbszweck mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln eine Obergrenze für die Eigenmittelanforderung in Erwägung gezogen und nichtmonetäre Beiträge als solche abgerechnet werden sollten, sofern eine solche Behandlung den Wettbewerb beim Zugang zu Finanzmitteln nicht stören würde; stellt fest, dass Finanzmittel der Union für Organisationen ohne Erwerbszweck häufig eine Kofinanzierung erfordern, was wiederum bedeutet, dass Begünstigte einen Anteil der erforderlichen Mittel aus anderen Quellen mobilisieren müssen; weist darauf hin, dass die Forderung eines zu hohen Eigenmittelanteils für Organisationen ohne Erwerbszweck nachteilig wäre, da diese möglicherweise nicht in der Lage sind, Mittel in einer solchen Höhe aufzubringen, wodurch einige Organisationen ausgeschlossen würden; vertritt daher die Auffassung, dass eine Begrenzung des Anteils der Kofinanzierung geprüft werden sollte und dass andere Mittel, die monetarisiert werden könnten, , z. B. Freiwilligenarbeit oder Sachleistungen, berücksichtigt werden müssen;

25.

weist darauf hin, dass es für Organisationen ohne Erwerbszweck wichtig ist, der Öffentlichkeit einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen; weist ferner darauf hin, dass Transparenz bezüglich der Finanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen ist, wenn Organisationen ohne Erwerbszweck einen erheblichen Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben;

26.

vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines Statuts für Europäische Vereine nationalen und lokalen Organisationen die Möglichkeit bieten wird, sich stärker in europäischen Angelegenheiten zu engagieren, voneinander zu lernen und sich grenzüberschreitend auszutauschen, und ihnen den Zugang zu Finanzmitteln der Union erleichtern wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Akteuren der Zivilgesellschaft ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, die Zugänglichkeit von Mitteln zu verbessern und die Verfahren weiter zu vereinfachen, sodass Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich kleiner und lokaler Organisationen, leichter Zugang zu Mitteln erhalten;

27.

ist ferner der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften durch Maßnahmen zur Unterstützung eines regelmäßigen, sinnvollen und strukturierten Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und repräsentativen Organisationen im Einklang mit Artikel 11 EUV ergänzt werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Teilnehmerstatus für gemeinnützige Organisationen auf Unionsebene zu entwickeln;

28.

betont, dass eine willkürliche und politisch motivierte Diskriminierung aufgrund der Ziele und der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck sowie der Finanzierungsquellen die Vereinigungsfreiheit einschränkt und daher eine Bedrohung der Meinungsfreiheit darstellt;

Anerkennung von Vereinen, Organisationen ohne Erwerbszweck und Gemeinnützigkeit in der gesamten Union

29.

erkennt an, dass es in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und in den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Definition oder Anerkennung mitgliedschaftsbasierter und nicht mitgliedschaftsbasierter Organisationen ohne Erwerbszweck sowie für die Definition, Anerkennung und Gewährung des Status der Gemeinnützigkeit gibt; unterstreicht, dass es trotz dieser Unterschiede ein gemeinsames Verständnis der Notwendigkeit europäischer Mindeststandards und der Möglichkeit für Organisationen ohne Erwerbszweck, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, gibt;

30.

fordert die Kommission auf, die gemeinnützigen Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck anzuerkennen und zu fördern, indem der Status der Gemeinnützigkeit innerhalb der Union harmonisiert wird; betont, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren, die Organisationen ohne Erwerbszweck regeln — einschließlich mit Blick auf ihre Gründung, ihre Registrierung, ihre Tätigkeit, ihre Finanzierung, ihre finanzielle und steuerliche Behandlung oder sie betreffende Steuererleichterungen sowie ihre grenzüberschreitende Tätigkeit –, aus keinem Grund eine Diskriminierung von Gruppen oder Einzelpersonen und keine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung der Organisation bewirken dürfen;

31.

fordert die Kommission auf, die Annahme eines Vorschlags in Erwägung zu ziehen, mit dem die gegenseitige Anerkennung von steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen, einschließlich philanthropischer Organisationen, in allen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sofern diese Organisationen in einem der Mitgliedstaaten steuerlich als steuerbefreit und gemeinnützig anerkannt sind;

32.

betont, dass die Regelung des Statuts und der Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck auf Unionsebene dazu beitragen kann, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und so die Vollendung des Binnenmarkts begünstigt;

33.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine gezielte und umfassende Strategie zur Stärkung der Zivilgesellschaft in der Union zu entwickeln, die auch Maßnahmen zur Erleichterung der Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck auf allen Ebenen umfasst;

34.

ersucht die Kommission, auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV einen Vorschlag für eine Verordnung über das Statut für einen Europäischen Verein vorzulegen, die den in dieser Entschließung und in Teil I des Anhangs enthaltenen Empfehlungen folgt;

35.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union vorzulegen, mit der durch die Festlegung von Mindeststandards gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organisationen ohne Erwerbszweck geschaffen werden und es der Zivilgesellschaft ermöglicht wird, die Freiheiten und Grundrechte auszuüben, und mit der zur Stärkung der europäischen Demokratie beigetragen wird, und zwar im Einklang mit den in dieser Entschließung und in Teil II des Anhangs dargelegten Empfehlungen;

36.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der gemäß Ziffer 11 durchgeführten vergleichenden Analyse in geeigneter Weise dem in Teil I der Anlage enthaltenen Vorschlag für eine Verordnung und dem in Teil II der Anlage enthaltenen Vorschlag für eine Richtlinie beizufügen, und zwar in Form einer Liste der nationalen Organisationsformen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 des in Teil I der Anlage enthaltenen Vorschlags und Artikel 1 des in Teil II der Anlage enthaltenen Vorschlags als abgedeckt gelten sollten;

o

o o

37.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat für eine Verordnung über das Statut des Europäischen Vereins (ABl. C 42 vom 15.2.1993, S. 89).

(2)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins (COM(1991)0273 — SYN 386).

(3)  ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 205.

(4)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.

(5)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.

(6)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Oktober 2005, Ouranio Toxo und andere/Griechenland, Nr. 74989/01, ECLI:CE:ECHR:2005:1020JUD007498901.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476, Rn. 113.

(8)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (2021/2036(INI)).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

TEIL I

Vorschlag für eine

VEORDNUNG DES RATES

über ein Statut für einen Europäischen Verein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzüberschreitende Projekte und andere Formen der Zusammenarbeit, an denen insbesondere die Zivilgesellschaft beteiligt ist, tragen entscheidend zur Verwirklichung der Ziele der Union, einschließlich der Förderung ihrer Werte, und zur Entwicklung zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten von transnationaler Bedeutung bei, die dem allgemeinen Interesse in zahlreichen Bereichen dienen.

(2)

Die grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit zwischen Bürgern und repräsentativen Verbänden ist von wesentlicher Bedeutung für die Schaffung einer umfassenden europäischen Zivilgesellschaft, die ein wichtiges Element der europäischen Demokratie und der europäischen Integration im Sinne der Artikel 11 und 15 des Vertrags über die Europäische Union ist.

(3)

Bei der Verfolgung ihrer Ziele spielen viele Vereine eine wichtige Rolle in der Wirtschaft und bei der Entwicklung des Binnenmarktes, indem sie sich regelmäßig an wirtschaftlichen Aktivitäten beteiligen.

(4)

Die Richtlinie …/… des Europäischen Parlaments und des Rates („Mindeststandardrichtlinie“) zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen, um Mindestnormen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, die es Organisationen ohne Erwerbszweck erleichtern, ihre Tätigkeit auszuüben.

(5)

Vereine sind das Bindemittel, das unsere Gesellschaft zusammenhält. Sie spielen eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, Menschen, insbesondere solche die von Exklusion und Diskriminierung betroffen sind, zu helfen und sie zu befähigen, aktiv am demokratischen und gesellschaftlichen Leben der Union teilzunehmen, und sie können eine entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung der Unionspolitik einnehmen.

(6)

Die Union sollte Vereinen, bei denen es sich um eine in allen Mitgliedstaaten allgemein anerkannte Organisationsform handelt, ein geeignetes Rechtsinstrument zur Verfügung stellen, mit dem die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen gefördert und ein Beitrag zum zivilgesellschaftlichen Dialog auf Unionsebene geleistet werden.

(7)

Die Einführung einer Organisationsform auf Unionsebene würde allen Vereinen die Verfolgung ihrer grenzüberschreitenden Ziele und Tätigkeiten im Binnenmarkt erleichtern.

(8)

Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Artikel 7, 8 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Im Folgenden „Charta“) schützen Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden oder ungerechtfertigten Beschränkungen des Zugangs zu Ressourcen und des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Union. Dies betrifft auch die Fähigkeit, Mittel inländischer und ausländischer Herkunft zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für die Existenz und den Betrieb jeder juristischen Person unerlässlich ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Kommission/Ungarn, (1) dürfen Beschränkungen nur zu legitimen Zwecken auferlegt werden, z. B. im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz dieser Interessen stehen und das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellen. Dies gilt unter anderem für Beschränkungen, die sich aus den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, die nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei insbesondere völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Risikobewertung Rechnung getragen wird. Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine unangemessenen, übermäßig einschneidenden oder störenden Maßnahmen anwenden, einschließlich Meldepflichten, die eine übermäßige oder kostspielige Belastung für Organisationen darstellen.

(9)

Natürliche und juristische Personen können Europäische Gesellschaften auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (2), Europäische Genossenschaften auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (3) und Europäische Parteien auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gründen. Keines dieser Instrumente sieht jedoch vor, dass Vereine grenzüberschreitend zusammenarbeiten können.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sieht die Gründung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) vor. Solche Verbünde werden meist von staatlichen Einrichtungen, lokalen Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts gebildet. Nichtstaatliche Akteure der Zivilgesellschaft und Bürger sind somit nicht erfasst.

(11)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (6) vorgesehen ist, ermöglicht es, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam wahrzunehmen, wobei jedoch die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder gewahrt bleibt. Die EWIV entspricht jedoch nicht den besonderen Bedürfnissen von Vereinigungen der Zivilgesellschaft.

(12)

Es ist daher notwendig, auf Unionsebene einen geeigneten harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen und Vorschriften festzulegen, die die Gründung europäischer Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit ermöglichen und die grenzüberschreitende Gründung und Tätigkeit solcher Vereine regeln.

(13)

Politische Parteien und Gewerkschaften sowie Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und weltanschauliche oder nicht konfessionelle Gemeinschaften sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da die Union nicht befugt ist, ihren Status zu regeln, und sie im nationalen Recht einen besonderen Status genießen. Aus diesen Gründen sollten sie anders behandelt werden als andere Vereinigungen, die keinen solchen Status haben, wie z. B. konfessionelle Wohltätigkeitsorganisationen ohne Erwerbszweck oder Organisationen, die Diskriminierungen, unter anderem auf dem Arbeitsmarkt, bekämpfen.

(14)

Diese Verordnung sollte die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften, einschließlich der bestehenden Rechte und des Schutzes im Zusammenhang mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, Fusionen, Unternehmensübertragungen sowie in Bezug auf Auskünfte und Gehälter, unberührt lassen. Arbeitgeber sollten ihren Verpflichtungen unabhängig davon nachkommen, unter welcher Rechtsform sie tätig sind.

(15)

Es ist wichtig, für eine Koordinierung auf Unionsebene zu sorgen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und einen unionsweit harmonisierten Ansatz für die Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte in dieser Verordnung die Einsetzung eines Ausschusses für Europäische Vereine bei oder in Verbindung mit der Kommission und/oder einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen werden.

(16)

Der Ausschuss für Europäische Vereine sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (7) einen Vertreter der Agentur für Grundrechte zu seinen Sitzungen einladen, wenn diese die Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf freie Meinungsäußerung berühren.

(17)

Mit dieser Verordnung sollten konkrete Fristen für Verwaltungsverfahren eingeführt werden, unter anderem in Bezug auf die Registrierung und das Verfahren der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit. Bei der Bewertung der Durchführung und Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission insbesondere prüfen, wie diese Fristen in der Praxis angewendet werden.

(18)

Zur Überprüfung der in Artikel 6 festgelegten Anforderungen können die für nationale Vereine zuständigen Stellen die Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder anfordern. Die Identität der Gründer und Mitglieder von Organisationen ohne Erwerbszweck, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, kann eine sensible Information darstellen; daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anforderungen, die zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten führen, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 9, unberührt lassen.

(19)

Ein Europäischer Verein könnte den Wunsch haben, zwischen verschiedenen Kategorien von Mitgliedern zu unterscheiden, um nur Vollmitgliedern ein Stimmrecht zu gewähren, während zugleich assoziierte Mitglieder, die zwar den Vereinszweck unterstützen, aber kein Stimmrecht haben, und/oder Ehrenmitglieder, die von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit sind, aber ein Stimmrecht haben, anerkannt werden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von Mitgliedern darf nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen, insbesondere nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit.

(20)

Da der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Vereine ohne Erwerbszweck beschränkt ist, bietet der AEUV keine andere Rechtsgrundlage als die in Artikel 352 festgelegte.

(21)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Europäischen Vereins, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aus den oben genannten Gründen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

1.   In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Gründung, Leitung, Eintragung und Regulierung von Rechtssubjekten in der Rechtsform eines Europäischen Vereins festgelegt.

2.   Ein Europäischer Verein ist ein unabhängiges und selbstverwaltetes länderübergreifendes Rechtssubjekt, das durch freiwillige Vereinbarung zwischen natürlichen oder juristischen Personen auf dem Gebiet der Union auf Dauer gegründet wird, um einen gemeinsamen nicht gewinnorientierten Zweck zu verfolgen.

3.   Ein Europäischer Verein kann seine Ziele und die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Tätigkeiten frei festlegen.

4.   Die Ziele eines Europäischen Vereins müssen die Förderung der Ziele und Werte, auf die sich die Union nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union gründet, achten und unterstützen.

5.   Ein Europäischer Verein beruht auf der Mitgliedschaft und kann die Zusammensetzung seiner Mitglieder frei bestimmen. Dies kann die Festlegung besonderer Anforderungen an die Mitglieder umfassen, die auf vertretbaren und objektiven Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

a)

„ohne Erwerbszweck“, dass das Hauptziel nicht in der Erzielung eines Gewinns besteht, auch wenn wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden können. Wird von einer Organisation ohne Erwerbszweck ein Gewinn erwirtschaftet, so wird dieser in die Organisation zur Verfolgung ihrer Ziele investiert und nicht unter Mitgliedern, Gründern oder anderen privaten Parteien verteilt. Die Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 21 ist keine notwendige Voraussetzung, um eine Organisation als Organisation ohne Erwerbszweck zu betrachten. Wird jedoch der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt, so gilt der Zweck der Organisation als nicht gewinnorientiert;

b)

„unabhängig“ in Bezug auf einen Verein, dass er von jeglicher unzulässigen staatlichen Einflussnahme frei und nicht Teil einer Regierungs- oder Verwaltungsstruktur ist. In dieser Hinsicht schließt weder die Gewährung staatlicher Mittel noch die Beteiligung an einem beratenden Gremium der Regierung aus, dass ein Verein als unabhängig gilt, solange durch eine solche Mittelgewährung oder Beteiligung die Autonomie der Arbeitsweise und der Beschlussfassung des Vereins nicht beeinträchtigt wird;

c)

„selbstverwaltet“ in Bezug auf einen Verein, dass er über eine institutionelle Struktur verfügt, die es ihm ermöglicht, all seine internen und externen organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen und wesentliche Entscheidungen unabhängig zu treffen;

d)

„Gemeinnützigkeit“ eine Verbesserung des Wohls der Gesellschaft oder eines Teils von ihr, die dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft dient;

e)

„länderübergreifend“ in Bezug auf einen Verein die Verfolgung des Ziels der transnationalen oder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Union oder die Tatsache, dass die Gründungsmitglieder einer Vereinigung aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, was bedeutet, dass es sich um Staatsangehörige oder Einwohner eines Mitgliedstaats handelt, wenn es sich um natürliche Personen handelt, oder dass sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, wenn es sich um juristische Personen handelt;

f)

„Mitglied“ eine natürliche oder juristische Person, die freiwillig und bewusst den Beitritt zu einem Verein beantragt hat, um dessen Ziele und Aktivitäten zu unterstützen, und die auf der Grundlage der Satzung dieses Vereins in diesen aufgenommen wurde. Entsteht ein Verein durch Umwandlung oder Verschmelzung, so kann der Wille zur Mitgliedschaft konkludent vermutet werden.

Artikel 3

Für Europäische Vereine geltende Vorschriften

1.   Europäische Vereine unterliegen dieser Verordnung und ihren Satzungen. Für Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, unterliegt der Europäische Verein dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat.

2.   Die Mitgliedstaaten bestimmen das Rechtssubjekt oder die Kategorie von Rechtssubjekten, mit denen der Europäische Verein für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Absatz 1 als vergleichbar gilt, in einer Weise, die mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung vereinbar ist.

Artikel 4

Nationale Vereinsbehörde

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Behörde (im Folgenden „nationale Vereinsbehörde“) und setzen den in Artikel 5 genannten Ausschuss für Europäische Vereine und die Kommission davon in Kenntnis. Die nationale Vereinsbehörde ist für die Registrierung Europäischer Vereine gemäß Artikel 10 und für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der in den Verträgen und in der Charta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Verbände zuständig.

2.   Jede nationale Vereinsbehörde trägt zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union bei. Zu diesem Zweck arbeiten die nationalen Vereinsbehörden zusammen, auch im Rahmen des Ausschusses für Europäische Vereine gemäß den Artikeln 5 und 22 dieser Verordnung.

Artikel 5

Ausschuss für Europäische Vereine

1.   Der Ausschuss für Europäische Vereine wird hiermit eingesetzt.

2.   Der Ausschuss für Europäische Vereine wird von einem Sekretariat unterstützt.

3.   Der Ausschuss für Europäische Vereine setzt sich aus je einem Vertreter jeder nationalen Vereinsbehörde und drei Vertretern der Kommission zusammen.

4.   Der Ausschuss für Europäische Vereine handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse unabhängig.

5.   Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, wird der Ausschuss für Europäische Vereine wie folgt tätig:

a)

er entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Vereinsbehörden gemeinsame Formulare oder sonstige Instrumente zur Unterstützung der elektronischen Registrierung Europäischer Vereine gemäß Artikel 10;

b)

er richtet auf Unionsebene eine digitale Datenbank der Europäischen Vereine ein und betreibt diese, und zwar als Instrument für Informationen und für statistische Zwecke sowie zur Unterstützung eines strukturierten zivilgesellschaftlichen Dialogs über Unionsangelegenheiten;

c)

er bearbeitet Mitteilungen über die Registrierung, die Auflösung und sonstige einschlägige Beschlüsse zu Europäischen Vereinen im Hinblick auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, wie in dieser Verordnung vorgesehen;

d)

er bewertet die Eignung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelten vergleichbaren Rechtssubjekte;

e)

er nimmt unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Vereinsbehörden Beschwerden über die Anwendung dieser Verordnung entgegen, prüft diese und verfolgt sie weiter;

f)

er entscheidet gegebenenfalls im Wege seines Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 10 und 11 über Beschwerden;

g)

er prüft von sich aus oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder oder der Kommission alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und konsultiert die betroffenen Parteien sowie einschlägige Interessenträger und Sachverständige;

h)

er gibt Leitlinien und Empfehlungen und ermittelt bewährte Verfahren für nationale Vereinsbehörden und Europäische Vereine, um sicherzustellen, dass diese Verordnung einheitlich angewendet wird;

i)

er stellt der Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder oder der Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien, Interessenträger und Sachverständigen Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Europäischen Vereinen oder zu Maßnahmen zur Verfügung, die sich aus der Richtlinie über Mindeststandards ergeben;

j)

er stellt der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu den strukturellen und operationellen Mitteln zur Verfügung, die der Finanzierung der Zivilgesellschaft, der Ermöglichung des zivilgesellschaftlichen Dialogs sowie dem Schutz und der Förderung der Rechte und Werte der Union dienen, wie sie im EUV, im AEUV und in der Charta verankert sind, damit die Entwicklung offener, auf Rechten basierender, demokratischer, gleicher und integrativer Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit unterstützt und gefördert wird;

k)

er fördert die Zusammenarbeit und einen effektiven bilateralen und multilateralen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Vereinsbehörden;

l)

er fördert gemeinsame Schulungsprogramme und erleichtert den Austausch von Mitarbeitern zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden.

6.   Der Ausschuss für Europäische Vereine ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

7.   Für die Beratungen des Ausschusses für Europäische Vereine und seiner Mitglieder gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

8.   Der Ausschuss für Europäische Vereine gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

9.   Der Ausschuss für Europäische Vereine kann Vertreter einschlägiger EU-Agenturen sowie unabhängige Sachverständige, insbesondere aus dem akademischen Bereich und der Zivilgesellschaft, zu seinen Sitzungen einladen und diese in regelmäßigen Abständen konsultieren.

Kapitel II

Gründung und Registrierung

Artikel 6

Gründung

1.   Ein Europäischer Verein wird wie folgt gegründet:

a)

durch Vereinbarung von mindestens drei Gründungsmitgliedern; die Gründungsmitglieder müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, was bedeutet, dass es sich um Staatsangehörige oder Einwohner eines Mitgliedstaats handelt, wenn es sich um natürliche Personen handelt, oder dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, wenn es sich um juristische Personen handelt oder

b)

durch Umwandlung eines bestehenden Rechtssubjekts, das nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt und seinen Sitz in der Union hat, in einen Europäischen Verein oder

c)

durch Zusammenschluss von mindestens zwei bestehenden Europäischen Vereinen oder

d)

durch Zusammenschluss von mindestens einem bestehenden Europäischen Verein und mindestens einem Rechtssubjekt, das in die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kategorien fällt oder

e)

als Ergebnis eines Zusammenschlusses von mindestens zwei nach Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Rechtssubjekten, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Sitz in der Union haben, sofern diese Rechtssubjekte zusammengenommen mindestens drei Mitglieder haben und diese Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.

2.   Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass sich ein Rechtssubjekt, das zu den nach Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Rechtssubjekten gehört und seinen Sitz nicht in der Union hat, an der Gründung eines Europäischen Vereins beteiligen kann, sofern ein derartiges Rechtssubjekt nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und eine dauerhafte wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Verbindung zu diesem Mitgliedstaat nachweisen kann.

3.   Die Gründung eines Europäischen Vereins erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Gründungsmitgliedern oder durch ein schriftliches Protokoll der konstituierenden Sitzung, das von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet wird und das ordnungsgemäß überprüft wird, sofern nach nationalem Recht für die Gründung eines Vereins eine solche Überprüfung vorgeschrieben ist.

4.   Das Ausscheiden eines Gründungsmitglieds aus einem Europäischen Verein führt nicht automatisch zur Beendigung oder Auflösung des Europäischen Vereins, sofern dieser seine Tätigkeit mit Zustimmung von mindestens der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anzahl von Personen fortsetzt.

5.   Durch die Gründung eines Europäischen Vereins oder etwaige Umstrukturierungsverfahren dürfen die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften sowie die Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigt werden. Die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und Gläubigern müssen weiterhin im Einklang mit den geltenden Tarifverträgen, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erfüllt werden, und Arbeitnehmer, Freiwillige, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter müssen ordnungsgemäß informiert und konsultiert werden. Tarifverträge und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sind gegebenenfalls zu achten und aufrechtzuerhalten.

Artikel 7

Mitgliedschaft

Es steht den Europäischen Vereinen frei, zwischen Vollmitgliedern und anderen Mitgliederkategorien zu unterscheiden. Die Satzung eines Europäischen Vereins regelt die Rechte und Pflichten dieser Mitgliederkategorien, insbesondere in Bezug auf ihr Stimmrecht.

Artikel 8

Satzung

1.   Die Gründungsmitglieder erstellen und unterzeichnen die Satzung des Europäischen Vereins zum Zeitpunkt seiner Gründung oder bei seiner konstituierenden Sitzung.

2.   Die Satzung muss in Bezug auf den Europäischen Verein mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

seinen Namen, dem die Abkürzung „EA“ vorangestellt oder nachgestellt wird;

b)

eine genaue Angabe seiner Ziele und seines fehlenden Erwerbszwecks sowie, gegebenenfalls eine Beschreibung seiner gemeinnützigen Zwecke;

c)

die Anschrift seines Sitzes;

d)

sein Vermögen zum Zeitpunkt der Gründung,

e)

den Namen und die Anschrift des Sitzes der Gründungsmitglieder, sofern es sich um juristische Personen handelt;

f)

die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt von Mitgliedern;

g)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder in jeder Kategorie;

h)

die Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder seines Vorstands, die Zusammensetzung, Ernennung und Abberufung des Vorstands, die Bedingungen für die Einleitung von Verfahren im Namen des Vereins gegen Mitglieder des Vorstands sowie Bestimmungen über die Arbeitsweise, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorstands, einschließlich der Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten;

i)

die Bestimmungen über die Arbeitsweise, die Befugnisse und die Zuständigkeiten der in Artikel 16 genannten Mitgliederversammlung, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Mehrheiten und Beschlussfähigkeit;

j)

die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, einschließlich der Stimmrechte und des Rechts zur Einreichung von Anträgen;

k)

die Gründe und Verfahren für seine freiwillige Auflösung;

l)

seine ausdrückliche Verpflichtung, die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind, zu achten;

m)

ob er über das Gründungskapital verfügt oder nicht, und falls ja, die Höhe dieses Kapitals;

n)

die Häufigkeit, mit der die Mitgliederversammlung einberufen wird, und

o)

das Datum der Verabschiedung der Satzung und das Verfahren zur Änderung der Satzung.

Artikel 9

Sitz

1.   Der Sitz eines Europäischen Vereins muss sich im Hoheitsgebiet der Union an dem in seiner Satzung angegebenen Ort befinden. Der Sitz muss sich an dem Ort befinden, an dem der Europäische Verein seine Hauptverwaltung hat oder seinen Tätigkeiten in der Union hauptsächlich nachkommt.

2.   Im Falle der Gründung eines Europäischen Vereins durch Umwandlung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entscheiden die Mitglieder, ob der Sitz des Europäischen Vereins in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem das ursprüngliche Rechtssubjekt eingetragen war, oder ob er in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

3.   Im Falle der Gründung eines Europäischen Vereins durch Verschmelzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e entscheiden seine Mitglieder, in welchem der Mitgliedstaaten, in denen die miteinander verschmelzenden Rechtssubjekte eingetragen sind, der Sitz des Europäischen Vereins liegen soll.

Artikel 10

Registrierung

1.   Die Gründungsmitglieder eines Europäischen Vereins stellen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Gründung gemäß Artikel 6 Absatz 3 einen Antrag auf Registrierung bei der nationalen Vereinsbehörde.

2.   Die nationale Vereinsbehörde trifft nach Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über die Registrierung des Europäischen Vereins.

3.   Die Mitgliedstaaten dürfen über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Registrierung stellen.

4.   Wird dem Antrag von der nationalen Vereinsbehörde stattgegeben, so trägt sie den Europäischen Verein in das entsprechende nationale Register ein und teilt ihre Entscheidung innerhalb von 15 Tagen dem Ausschuss für Europäische Vereine mit, die den Europäischen Verein in die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b eingerichtete digitale Datenbank der Europäischen Vereine aufnimmt. Innerhalb derselben Frist teilt die nationale Vereinsbehörde ihre Entscheidung auch dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit, das dann dafür sorgt, dass die Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

5.   Wurde der Antrag auf Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung abgelehnt oder keine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist für den Erhalt einer Entscheidung den nach Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss mit der Angelegenheit befassen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Beschwerde über den Antrag auf Registrierung.

Genehmigt der Beschwerdeausschuss den Antrag auf Registrierung oder trifft innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung, so nimmt die nationale Vereinsbehörde die Registrierung innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung oder dem Unterlassen einer Entscheidung vor.

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Registrierung wird den Antragstellern mitgeteilt und muss eine stichhaltige Begründung der Ablehnung enthalten.

6.   Mit der Aufnahme in das entsprechende nationale Register gemäß Absatz 4 wird die Registrierung eines Europäischen Vereins in der gesamten Union wirksam.

7.   Die Registrierung erfolgt über die gemeinsamen Registrierungsformulare oder andere Instrumente gemäß Artikel 5. Das Registrierungsverfahren erfolgt auf elektronischem Wege und ist zugänglich und erlaubt es den Antragstellern, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat. Die Gebühren für die Registrierung dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen gelten, und dürfen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht die Verwaltungskosten übersteigen oder eine unangemessene finanzielle Belastung bedeuten. Die nationalen Vereinsbehörden ermöglichen auch eine Eintragung auf nicht elektronischem Wege.

8.   Nach Eingang eines Antrags eines Europäischen Vereins auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit prüfen die nationalen Vereinsbehörden den Antrag im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen. Die nationalen Vereinsbehörden dürfen keine anderen als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auferlegen.

9.   Die nationale Vereinsbehörde trifft innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit eine verbindliche Entscheidung über den Antrag. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Bewertung des Antrags eine weitere Prüfung erfordert oder eine Stellungnahme des Ausschusses für Europäische Vereine angefordert wird, um 15 Tage verlängert werden. Die nationale Vereinsbehörde teilt dem Europäischen Verein unverzüglich die Dauer und die Gründe für eine etwaige Verlängerung der ursprünglichen Frist von 15 Tagen mit.

10.   Wird dem Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit von der nationalen Vereinsbehörde stattgegeben, so trägt diese die Entscheidung in das entsprechende nationale Register ein und teilt ihre Entscheidung innerhalb von 15 Tagen dem Ausschuss für Europäische Vereine mit, der den Status der Gemeinnützigkeit des Europäischen Vereins in die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b eingerichtete digitale Datenbank der Europäischen Vereine aufnimmt. Innerhalb derselben Frist teilt die nationale Vereinsbehörde ihre Entscheidung auch dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit, das dann dafür sorgt, dass die Informationen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

11.   Mit der Aufnahme in das entsprechende nationale Register gemäß Absatz 10 wird die Entscheidung über den Status der Gemeinnützigkeit in der gesamten Union wirksam.

12.   Wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit abgelehnt oder innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist keine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einlegen oder nach Ablauf der Frist für den Erhalt einer Entscheidung den gemäß Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss mit dem Antrag befassen.

Der Beschwerdeausschuss trifft innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Beschwerde oder Befassung mit dem Antrag bzw. in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung.

Genehmigt der Beschwerdeausschuss den Antrag auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit oder trifft er innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist keine Entscheidung, so wird der Status der Gemeinnützigkeit von der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach dieser Entscheidung oder dem Unterlassen einer Entscheidung zuerkannt.

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Registrierung wird den Antragstellern mitgeteilt und muss eine stichhaltige Begründung der Ablehnung enthalten.

13.   Die Gründungsmitglieder eines Europäischen Vereins können beschließen, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung und auf Zuerkennung des Status der Gemeinnützigkeit zu stellen; in diesem Fall wird über beides gemeinsam entschieden und es gelten die längeren Fristen.

Artikel 11

Beschwerdeausschuss

1.   Der Ausschuss für Europäische Vereine setzt bis … [… Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Beschwerdeausschuss ein, der sich aus einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

2.   Das Sekretariat des Ausschusses für Europäische Vereine wird von der Kommission gestellt.

3.   Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen, und seine Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

Artikel 12

Verlegung des Sitzes

1.   Der Sitz eines Europäischen Vereins kann nach Maßgabe dieses Artikels in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Hindernisse für die Übermittlung der Vermögenswerte und Unterlagen des Europäischen Vereins, der seinen Sitz verlegt, bestehen. Eine solche Verlegung darf nicht zu anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Änderungen an der Satzung des Europäischen Vereins, zur Auflösung des Europäischen Vereins oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führen und darf keine vor der Verlegung bestehenden Rechte und Pflichten beeinflussen, außer jenen, die untrennbar mit der Verlegung im Zusammenhang stehen.

2.   Der Vorschlag zur Verlegung wird vom Vorstand des Europäischen Vereins ausgearbeitet und gemäß den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der eingetragene Sitz befindet, veröffentlicht.

3.   Ein gemäß Absatz 2 ausgearbeiteter Vorschlag zur Verlegung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den geplanten Sitz und den vorgeschlagenen Namen im Bestimmungsmitgliedstaat,

b)

den Namen und die Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat,

c)

die vorgeschlagene geänderte Satzung, sofern zutreffend einschließlich des neuen Namens des Europäischen Vereins,

d)

den vorgeschlagenen Zeitplan für die Verlegung und

e)

die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verlegung.

4.   Der Beschluss über die Verlegung kann erst zwei Monate nach der Veröffentlichung des Vorschlags gefasst werden. Für Beschlüsse über Verlegungen gelten die für die Änderung der Satzung Europäischer Vereine festgelegten Bedingungen.

5.   Die Gläubiger und Inhaber anderer Rechte gegenüber dem Europäischen Verein, die vor der Veröffentlichung des Vorschlags zur Verlegung des Sitzes bestanden, haben das Recht, vom Europäischen Verein zu verlangen, dass er ihnen angemessene Sicherheiten leistet. Für die Leistung dieser Sicherheiten ist das nationale Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen Sitz hatte. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmung auf Schulden ausdehnen, die der Europäische Verein vor dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes bei öffentlichen Einrichtungen gemacht hat.

6.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass die vor der Verlegung erforderlichen Handlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

7.   Die neue Registrierung wird erst nach Vorlage der in Absatz 8 vorgesehenen Bescheinigung vollzogen. Die Verlegung des Sitzes des Europäischen Vereins und die sich daraus ergebende Änderung der Satzung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Verlegung gemäß Artikel 10 registriert wird.

8.   Ein Mitgliedstaat kann bei Europäischen Vereinen, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet haben, die Verlegung des Sitzes ablehnen, wenn eine benannte zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 6 genannten Zweimonatsfrist förmlich Einspruch erhebt. Ein solcher Einspruch kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erhoben werden und wird der nationalen Vereinsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und dem Ausschuss für Europäische Vereine übermittelt.

9.   Wird die Verlegung des Sitzes gemäß Absatz 8 abgelehnt, so kann der Europäische Verein innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung bei dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Beschwerdeausschuss Beschwerde einlegen. Der Beschwerdeausschuss trifft innerhalb von 15 Tagen oder in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Bewertung des Antrags eine weitere Prüfung erfordert, innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung.

10.   Genehmigt der Beschwerdeausschuss die Verlegung oder versäumt es, dies innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist zu tun, so genehmigt die nationale Vereinsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats die Verlegung innerhalb von 15 Tagen nach dieser Entscheidung oder Untätigkeit.

Jede Entscheidung zur Ablehnung einer Verlegung wird den Antragstellern zusammen mit einer stichhaltigen Begründung der Entscheidung übermittelt.

11.   Ist die Verlegung eines eingetragenen Sitzes rechtskräftig geworden, so übermittelt die nationale Vereinsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen eingetragenen Sitz hatte, diese Information innerhalb von 15 Tagen an die nationale Vereinsbehörde des Mitgliedstaats, in den der Europäische Verein seinen Sitz zu verlegen beabsichtigt, und an den Ausschuss für Europäische Vereine. Die nationale Vereinsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats nimmt den Europäischen Verein spätestens 15 Tage nach Erhalt dieser Information in das entsprechende nationale Register auf. Der Ausschuss für Europäische Vereine stellt sicher, dass die Einzelheiten der Verlegung spätestens 15 Tage nach Erhalt der Mitteilung des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein vor der Verlegung seinen eingetragenen Sitz hatte, im digitalen Register der Europäischen Vereine sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Verlegung des Sitzes des Europäischen Vereins wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Europäische Verein in das nationale Register des Mitgliedstaats des neuen eingetragenen Sitzes aufgenommen wird, wirksam und kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden.

12.   Ein Europäischer Verein, der sich in einem Verfahren der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder einem anderen Verfahren dieser Art befindet, darf seinen Sitz nicht verlegen.

Artikel 13

Rechtspersönlichkeit

1.   Ein Europäischer Verein erlangt mit seiner Eintragung als Europäischer Verein in das entsprechende nationale Register Rechtspersönlichkeit in allen Mitgliedstaaten.

2.   Nach der Bekanntmachung der Registrierung, aber vor der Eintragung in das entsprechende nationale Register kann der Europäische Verein seine Rechte als juristische Person ausüben, wenn er in seinem Namen die Bezeichnung „Europäischer Verein in Gründung“ führt, und unter Beachtung der nationalen Vorschriften über die vorsorgliche Überwachung, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, während der Gründung für inländische Vereine gelten. Sind vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Handlungen im Namen des Europäischen Vereins vorgenommen worden und übernimmt der Europäische Verein nicht die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen, so haften die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Handlungen vorgenommen haben, gesamtschuldnerisch für diese Handlungen, sofern die geltenden nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein während der Gründung seinen Sitz hat, nichts anderes vorsehen.

3.   Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen nur Europäische Vereine, die gemäß dieser Verordnung gegründet und registriert wurden, die Bezeichnung „Europäischer Verein“ in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie gegründet wurden, in ihrem Namen tragen. Dies können sie tun, sobald sie gemäß Artikel 10 Absatz 4 in das entsprechende nationale Register eingetragen wurden.

4.   Als juristische Personen sind die Europäischen Vereine in der Lage, im eigenen Namen die zur Verfolgung ihrer Ziele erforderlichen Befugnisse, Rechte und Pflichten unter denselben Bedingungen auszuüben wie ein gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmtes Rechtssubjekt, das nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat.

5.   Durch den Erwerb der Rechtspersönlichkeit erlangt ein Europäischer Verein das Recht und die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen, einschließlich des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

b)

Mittel zu beschaffen, um seine nicht gewinnorientierten Tätigkeiten zu unterstützen,

c)

Spenden und Nachlässe entgegenzunehmen,

d)

Personal zu beschäftigen,

e)

in einem Gerichtsverfahren Partei zu sein und

f)

Zugang zu Finanzdienstleistungen zu haben.

Artikel 14

Leitung und Gremien

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung steht es einem Europäischen Verein frei, seine internen Verwaltungsstrukturen und seine Leitung in seiner Satzung festzulegen. Diese Strukturen und die Leitung müssen in jedem Fall mit den demokratischen Grundsätzen und Grundwerten der Union im Einklang stehen.

2.   Der Europäische Verein wird von mindestens zwei Organen geleitet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

3.   Weitere Leitungsorgane können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung im Einklang mit den in dieser Verordnung und in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Bedingungen und Verfahren eingesetzt werden.

Artikel 15

Vorstand

1.   Der Vorstand leitet den Europäischen Verein im Interesse des Europäischen Vereins und in Verfolgung seiner Ziele, wie sie in der Satzung des Europäischen Vereins vorgesehen sind.

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Einklang mit der Satzung gewählt. Informationen über die Zusammensetzung des Vorstands werden der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dessen Wahl zur Verfügung gestellt. Die nationale Vereinsbehörde setzt den Ausschuss für Europäische Vereine davon in Kenntnis. Jede Änderung der Zusammensetzung wird auf dieselbe Weise mitgeteilt. Solche Informationen werden durch den Europäischen Verein öffentlich zugänglich gemacht.

3.   Eine Person kann nicht Mitglied des Vorstands werden, mit Befugnissen ausgestattet werden und Geschäftsführungs- oder Vertretungsaufgaben gemäß Absatz 6 wahrnehmen, wenn sie nicht Mitglied eines Vorstands oder eines ähnlichen Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person sein darf aufgrund

a)

des für die betreffende Person geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts,

b)

des Unionsrechts oder nationalen Rechts, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen Sitz hat, auf die nach Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Rechtssubjekte anwendbar ist, oder

c)

einer in einem Mitgliedstaat erlassenen oder anerkannten Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung.

4.   Im Rahmen der ihnen durch diese Verordnung und die Satzung des Europäischen Vereins zugewiesenen Aufgaben haben alle Mitglieder des Vorstands die gleichen Rechte und Pflichten.

5.   Der Vorstand kann Verwaltungsbefugnisse oder Zuständigkeiten an Ausschüsse übertragen, die sich aus einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Vereins zusammensetzen. Die Satzung oder die Mitgliederversammlung legt Bedingungen für eine solche Befugnisübertragung fest.

6.   Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Sitzungen abhalten. Im Rahmen seiner ordentlichen Sitzungen tritt der Vorstand in den in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen, um über die Rechnungsführung, die Tätigkeiten und die voraussichtliche Entwicklung der Projekte des Europäischen Vereins zu beraten.

7.   Der Vorstand erstellt einmal jährlich einen Bericht über den Jahresabschluss und die Tätigkeiten des Europäischen Vereins, den er der nationalen Vereinsbehörde und dem Ausschuss für Europäische Vereine übermittelt. Dieser Jahresbericht wird von dem Europäischen Verein auch öffentlich zugänglich gemacht.

8.   Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 und soweit dies für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtssubjekte gilt, erstellt der Vorstand einmal jährlich einen Jahresabschluss für die Rechnungsführung des Europäischen Vereins, der Angaben zu den Einnahmen aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten, zu Mitteln wie Krediten und Bankdarlehen sowie zu Spenden oder dem gegenleistungsfreien Erhalt von Geldern oder Eigentum im zurückliegenden Kalenderjahr enthält, sowie einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr. Im Einklang mit dem nationalen Recht können die Mitgliedstaaten vom Vorstand verlangen, dass der Jahresabschluss gegenüber der zuständigen Behörde und den Mitgliedern des Vereins offengelegt wird. In diesem Fall können die Mitglieder den Vorstand um weitere Informationen ersuchen, auch zu den Finanzierungsquellen. Die Mitglieder dürfen dies nur tun, wenn dies nach Prüfung des Jahresabschlusses aus Gründen der Transparenz und Rechenschaftspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck führt der Europäische Verein über alle Finanzvorgänge gemäß Artikel 23 Absatz 1 umfassend und genau Buch.

9.   Die Mitglieder des Vorstands sind befugt, den Europäischen Verein unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Beschränkungen und Bedingungen gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Wird die Befugnis, den Europäischen Verein gegenüber Dritten zu vertreten, zwei oder mehreren Mitgliedern übertragen, so üben diese die Befugnis gemeinsam aus.

10.   Alle Handlungen, die von Mitgliedern des Vorstands im Namen des Europäischen Vereins vorgenommen werden, binden den Europäischen Verein gegenüber Dritten, sofern sie nicht über die Befugnisse hinausgehen, die dem Vorstand durch das geltende Recht eingeräumt oder ihm durch die Satzung des Europäischen Vereins rechtmäßig übertragen wurden.

Artikel 16

Mitgliederversammlung

1.   Die Hauptversammlung des Europäischen Vereins, in der alle Mitglieder zusammenkommen, wird als Mitgliederversammlung bezeichnet.

2.   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung im Einklang mit der Satzung des Europäischen Vereins ein.

3.   Die Mitglieder werden spätestens 15 Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin von der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.

4.   Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. In der Satzung kann eine niedrigerer Schwellenwert festgelegt werden.

5.   Die Mitgliederversammlung kann mit physischer Anwesenheit der Mitglieder, online oder als Kombination aus beidem abgehalten werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mitgliederversammlung oder die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse hat. Der Vorstand entscheidet für jede Mitgliederversammlung, welche der drei Formate verwendet wird, es sei denn, die Mehrheit der Mitglieder des Vereins schlägt ein anderes Format vor.

6.   Der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung muss die Gründe für die Einberufung und die auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte enthalten.

7.   Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung vor jeder Mitgliederversammlung Informationen zu erhalten und Zugang zu Dokumenten zu bekommen.

8.   Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

9.   Das Stimmrecht sowie das Recht auf Antragstellung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe j im Einklang mit der Satzung des Europäischen Vereins ausgeübt.

10.   Die Mitglieder können vor der Versammlung gemäß einem in der Satzung des Europäischen Vereins festzulegenden Verfahren ein anderes Mitglied benennen, das sie in einer Mitgliederversammlung vertritt. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

11.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die ordentlichen Angelegenheiten werden, sofern nicht anders festgelegt, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen. Die Stimmen werden im Einklang mit den in der Satzung des Europäischen Vereins festgelegten Regeln verteilt.

Artikel 17

Ortsverbände und leitende Mitglieder

1.   Ein Europäischer Verein kann Ortsverbände haben. Die Ortsverbände besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, können jedoch vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen ihrer Satzung Tätigkeiten im Namen des Vereins organisieren und durchführen.

2.   Der Vorstand eines Europäischen Vereins kann Ortsverbände oder Mitglieder, die juristische Personen sind, zu Hauptakteuren bei der Durchführung und Umsetzung von Projekten des Europäischen Vereins ernennen. Die Mitgliedstaaten gestatten den Ortsverbänden oder Mitgliedern, Projekte in ihrem Zuständigkeitsbereich als Hauptakteure des Europäischen Vereins durchzuführen.

Artikel 18

Änderung der Satzung

1.   Jede Änderung der Satzung des Europäischen Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erörtert.

2.   Die Mitglieder werden über die Mitgliederversammlungen, in denen über vorgeschlagene Änderungen der Satzung beraten und beschlossen werden soll, mindestens 30 Kalendertage vor dem für die Versammlung anberaumten Termin informiert. Die Mitteilung muss die betreffenden Vorschläge enthalten.

3.   Die Mitgliederversammlung ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Europäischen Vereins und ein weiteres Mitglied anwesend oder vertreten sind.

4.   Änderungen der Satzung des Europäischen Vereins werden angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen.

5.   Änderungen des erklärten Zwecks des Europäischen Vereins werden beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür stimmen.

6.   Der Text der geänderten Satzung wird der nationalen Vereinsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach dem Verabschiedungsdatum zur Verfügung gestellt; diese wiederum benachrichtigt den Ausschuss für Europäische Vereine. Die Informationen werden von dem Europäischen Verein öffentlich zugänglich gemacht und dem Ausschuss für Europäische Vereine zwecks Aufnahme in die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannte europäische Datenbank übermittelt.

Kapitel III

Bestimmungen über die Behandlung von Europäischen Vereinen in den Mitgliedstaaten

Artikel 19

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

1.   Jede diskriminierende Behandlung Europäischer Vereine ist verboten.

2.   Europäische Vereine erhalten dieselbe Behandlung wie in Artikel 3 Absatz 2 genannte vergleichbare einzelstaatliche Einrichtungen.

Artikel 20

Status der Gemeinnützigkeit

1.   Europäischen Vereinen kann der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Der Zweck und die Tätigkeiten der Organisation verfolgen ein gemeinnütziges Ziel, das dem Wohl der Gesellschaft oder eines Teils davon dient und somit dem Gemeinwohl förderlich ist, es sei denn, dieser Zweck und diese Tätigkeiten sind systematisch und unmittelbar darauf ausgerichtet, die Strukturen einer bestimmten politischen Partei zu fördern. Unter anderem die folgenden Zwecke gelten als auf das Gemeinwohl ausgerichtet:

i)

Kunst, Kultur und Denkmalschutz;

ii)

Umweltschutz und Klimawandel;

iii)

Förderung und Schutz der Grundrechte und der Werte der Union, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen;

iv)

soziale Gerechtigkeit, soziale Inklusion und Verhinderung oder Linderung von Armut;

v)

humanitäre Unterstützung und humanitäre Hilfe, einschließlich Katastrophenhilfe;

vi)

Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

vii)

Schutz, Hilfe und Unterstützung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die internationalen Schutz suchen oder genießen, und Obdachlosen;

viii)

Tierschutz;

ix)

Wissenschaft, Forschung und Innovation;

x)

Aus- und Weiterbildung sowie Einbeziehung von Jugendlichen;

xi)

Förderung und Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung;

xii)

Verbraucherschutz und

xiii)

Amateursport und dessen Förderung.

b)

Etwaige Überschüsse aus wirtschaftlichen oder anderen Erwerbstätigkeiten, die von der Organisation erwirtschaftet werden, werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Ziele der Organisation verwendet;

c)

Im Falle der Auflösung der Organisation wird durch gesetzliche Bestimmungen sichergestellt, dass das gesamte Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient; und

d)

Die Mitglieder der Leitungsstrukturen der Organisation, die nicht als Mitarbeiter beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgeht.

2.   Europäische Vereine können bei der Vereinsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen, und zwar gemäß den in Absatz 1 genannten Anforderungen.

3.   Die nationale Vereinsbehörde entscheidet gemäß dem in Artikel 10 Absätze 8 und 9 festgelegten Verfahren über den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

4.   Die Mitgliedstaaten behandeln einen Europäischen Verein, dem der Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde, in der gleichen Weise wie Rechtspersonen, denen in ihrem Hoheitsgebiet ein entsprechender Status zuerkannt wurde.

Artikel 21

Grundsatz der Behandlung im Inland

Europäische Vereine unterliegen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen anwendbar sind.

Artikel 22

Grundsatz der willkürfreien Behandlung

Europäische Vereine dürfen von den Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn dies ausschließlich auf der politischen Erwünschtheit ihres Zwecks, ihres Tätigkeitsbereichs oder ihrer Finanzierungsquellen beruht.

Kapitel IV

Finanzierung und Berichterstattung

Artikel 23

Mittelbeschaffung und freie Verwendung des Vermögens

1.   Die Europäischen Vereine können in allen Mitgliedstaaten und in Drittländern Ressourcen wie Finanzmittel, Sachmittel und materielle Mittel anfordern, entgegennehmen, veräußern oder spenden sowie Humanressourcen aus allen Quellen wie etwa von öffentlichen Stellen, Privatpersonen oder privaten Einrichtungen anwerben und erhalten.

2.   Europäische Vereine unterliegen den Vorschriften des Unionsrechts und des anwendbaren nationalen Rechts in Bezug auf Steuern, Zölle, Devisen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den Vorschriften über die Finanzierung von Wahlen und politischen Parteien, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen Anwendung finden.

3.   Europäische Vereine unterliegen gemäß dem einzelstaatlichen Recht Berichts- und Offenlegungspflichten unter anderem in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Vorstands, die Bestimmungen ihrer Satzung, die Finanzierung und die Jahresabschlüsse, soweit solche Verpflichtungen mit dem Ziel des allgemeinen Interesses vereinbar ist, sicherzustellen, dass Europäische Vereine transparent arbeiten sowie rechenschaftspflichtig und sofern solche Verpflichtungen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen darf nicht dazu führen, dass Europäische Vereine strengeren Regeln unterliegen als denjenigen, die für in Artikel 3 Absatz 2 genannte vergleichbare einzelstaatliche Einrichtungen und für gewinnorientierte Einrichtungen gelten. Diese Berichts- und Offenlegungspflichten dürfen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung oder einer Beschränkung der Rechte und Pflichten des Europäischen Vereins führen, unabhängig davon, ob sein Zweck oder seine Finanzierungsquellen erwünscht sind.

Artikel 24

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

1.   Europäische Vereine führen über alle Finanzvorgänge umfassend und genau Buch.

2.   Europäische Vereine stellen mindestens einmal jährlich Folgendes auf:

a)

ihre Jahresabschlüsse;

b)

ihre konsolidierten Abschlüsse, falls vorhanden;

c)

einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr und

d)

einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Der Vorstand übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss gemäß Artikel 14 Absätze 7 und 8 an die nationale Vereinsbehörde.

3.   Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Informationen über die Tätigkeiten des Europäischen Vereins im Bezugsjahr;

b)

Informationen über die voraussichtliche Entwicklung, falls verfügbar; und

c)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Gemeinnützigkeit im Vorjahr gefördert wurde, sofern dem Europäischen Verein der entsprechende Status zuerkannt wurde.

4.   Die Jahresabschlüsse der Europäischen Vereine und gegebenenfalls ihre konsolidierten Abschlüsse werden gemäß den Bestimmungen geprüft, die in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen gelten. Die Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre und höchstens alle zwei Jahre.

5.   Der Bericht über die Prüfung nach Absatz 4 wird in der Form veröffentlicht, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, vorsieht.

6.   Die Behörden der Mitgliedstaaten fordern Europäische Vereine nicht auf, Zugang zu Informationen über ihre Mitglieder, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, zu gewähren, es sei denn, dieser Zugang ist für strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden können, und es liegt ein Beschluss eines unabhängigen Gerichts vor.

7.   Die nationale Vereinsbehörde legt dem Ausschuss für Europäische Vereine zweimal jährlich einen Überblick mit einschlägigen Informationen über alle nach Absatz 4 vorgenommenen Prüfungen vor, der im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Ausschusses für Europäische Vereine veröffentlicht wird.

8.   Die für Europäische Vereine geltenden Vorschriften über Rechnungslegung und Abschlussprüfung dürfen nicht ungünstiger sein als die Vorschriften, die für Unternehmen in Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG (10) oder der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gelten.

9.   Dieser Artikel gilt unbeschadet vorteilhafterer entsprechender nationaler Bestimmungen im Sitzmitgliedstaat.

Kapitel V

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Haftung

Artikel 25

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1.   Die nationale Vereinsbehörde des eintragenden Mitgliedstaats konsultiert die nationalen Vereinsbehörden anderer Mitgliedstaaten zeitgerecht zu allen wesentlichen Fragen der Rechtmäßigkeit und Haftung eines bestimmten Europäischen Vereins und setzt den Ausschuss für Europäische Vereine davon in Kenntnis.

2.   Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, legen die nationalen Vereinsbehörden jährlich einen Überblick aller einschlägigen Informationen zu Beschlüssen über Europäische Vereine auf dem Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten vor. Dieser Überblick umfasst eine Liste mit Fällen, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Europäische Vereine eingeleitet wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Offenlegung von Informationen über Mitglieder gemäß Artikel 24 Absatz 6 verlangt wurde.

3.   Ist der Ausschuss für Europäische Vereine der Ansicht, dass eine nationale Vereinsbehörde gegen diese Verordnung verstoßen hat, übermittelt er der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission prüft diese Informationen und wird gegebenenfalls tätig.

4.   Europäischen Vereinen stehen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die sie betreffenden Entscheidungen der nationalen Vereinsbehörden anzufechten, einschließlich der Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen zu erwirken.

Artikel 26

Haftung Europäischer Vereine und der Mitglieder ihres Vorstands

1.   Die Haftung Europäischer Vereine unterliegt den Bestimmungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen gelten.

2.   Die Mitglieder des Vorstands eines Europäischen Vereins haften gesamtschuldnerisch und solidarisch für den Schaden, der einem Europäischen Verein durch eine Verletzung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten entsteht. Sie haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch und solidarisch für Schäden, die dem Europäischen Verein entstehen, wenn sie nachweislich gegen spezifische, nur mit ihren Funktionen verbundene Verpflichtungen verstoßen haben.

3.   In der Satzung werden die Bedingungen für die Einleitung von Verfahren gegen Mitglieder des Vorstands im Namen des Europäischen Vereins festgelegt.

Kapitel VI

Auflösung, Insolvenz, Liquidation

Artikel 27

Freiwillige Auflösung

1.   Ein Europäischer Verein kann freiwillig aufgelöst werden

a)

durch Beschluss des Vorstands gemäß den Bestimmungen des Europäischen Vereinsstatuts mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder

b)

durch Beschluss der Mitgliederversammlung; dieser Beschluss kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, bevor die Auflösung oder Liquidation des Europäischen Vereins formell wirksam wird.

2.   Der Europäische Verein informiert die nationalen Vereinsbehörden innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung über jeden Beschluss einer freiwilligen Auflösung gemäß Absatz 1.

3.   Die nationale Vereinsbehörde löscht den Europäischen Verein unverzüglich im entsprechenden nationalen Register und unterrichtet den Ausschuss für Europäische Vereine sowie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union spätestens 15 Tage, nachdem sie Kenntnis von der Auflösung erhalten hat, über die Auflösung des Europäischen Vereins gemäß Absatz 1. Der Ausschuss für Europäische Vereine veröffentlicht unmittelbar nach der entsprechenden Benachrichtigung eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union und löscht den Europäischen Verein in der digitalen Datenbank der Union, und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union.

4.   Die Auflösung des Europäischen Vereins wird in der gesamten Union zum Datum der Löschung des Vereins im entsprechenden nationalen Register wirksam.

Artikel 28

Unfreiwillige Auflösung

1.   Ein Europäischer Verein kann nur dann durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat oder zuletzt hatte, aufgelöst werden, wenn

a)

der eingetragene Sitz des Europäischen Vereins in ein Gebiet außerhalb der Union verlegt wurde oder verlegt werden soll,

b)

die Bedingungen für die Bildung des Europäischen Vereins im Sinne dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder

c)

die Tätigkeiten des Europäischen Vereins nicht mehr mit den Zielen und Werten der Union vereinbar sind oder eine schwerwiegende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen.

2.   Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b getroffen, gewährt der Ausschuss für Europäische Vereine dem Europäischen Verein eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben, bevor die Entscheidung in Kraft tritt.

3.   Antragsteller haben Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen, um eine Auflösungsentscheidung vor den zuständigen Berufungsgerichten anzufechten.

4.   Die nationalen Vereinsbehörden löschen den Europäischen Verein unverzüglich im entsprechenden nationalen Register und unterrichten den Ausschuss für Europäische Vereine sowie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union spätestens 15 Tage, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, über die unfreiwillige Auflösung des Europäischen Vereins. Der Ausschuss für Europäische Vereine löscht den Europäischen Verein unmittelbar nach einer solchen Benachrichtigung in der digitalen Datenbank der Union, und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht eine Mitteilung über die Auflösung des Europäischen Vereins im Amtsblatt der Europäischen Union.

5.   Die Auflösung des Europäischen Vereins wird in der gesamten Union zum Datum der Löschung des Vereins im entsprechenden nationalen Register wirksam.

Artikel 29

Liquidation und Insolvenz

1.   Die Abwicklung eines Europäischen Vereins führt zu dessen Liquidation. Diese Liquidation unterliegt dem Recht, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Verein seinen eingetragenen Sitz hat, auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Rechtspersonen anwendbar ist.

2.   Der Europäische Verein behält bis zum Abschluss seiner Liquidation seine Geschäftsfähigkeit im Sinne des Artikels 13.

Artikel 30

Überprüfung und Bewertung

Spätestens [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.

Kapitel VII

Artikel 31

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

TEIL II

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck in der Union (Mindeststandardrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vereinigungsfreiheit ist ein im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkanntes Grundrecht und ist von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Demokratie, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte durch Einzelpersonen, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, darstellt.

(2)

Organisationen ohne Erwerbszweck genießen als solche auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Schutz bestimmter Rechte, einschließlich der Grundrechte.

(3)

Organisationen ohne Erwerbszweck leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung von Zielen, die im öffentlichen Interesse liegen, und zur Verwirklichung der Ziele der Union, und zwar unter anderem durch die Förderung der aktiven Mitwirkung an wirtschaftlichen, demokratischen und sozialen Aktivitäten unserer Gesellschaften.

(4)

Heutzutage spielen Organisationen ohne Erwerbszweck mit der Verfolgung ihrer Ziele eine wichtige Rolle in unseren Volkswirtschaften und bei der Entwicklung des Binnenmarktes, auch durch ihre vielfältigen Aktivitäten mit nationaler und grenzüberschreitender Relevanz und die regelmäßige Mitwirkung an Wirtschaftstätigkeiten.

(5)

Insbesondere Organisationen ohne Erwerbszweck sind wichtige Impulsgeber für die Entwicklung des dritten Sektors, in dem laut dem vom Institute for Social Research (ISF) in Oslo koordinierten Projekt von 2014–2017 mit dem Titel „The Contribution of the Third Sector to Europe’s Socio-economic Development“ (Der Beitrag des dritten Sektors zur sozioökonomischen Entwicklung Europas) europaweit schätzungsweise rund 13 % der Erwerbsbevölkerung beschäftigt sind. (12)

(6)

Organisationen ohne Erwerbszweck sind wichtige Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung der Politik der Union zur Unterstützung des Binnenmarkts, wie ihre Mitwirkung in einer Vielzahl von Expertengruppen wie etwa dem Hochrangigen Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette zeigt.

(7)

In Berichten, unter anderem von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, wird auf zahlreiche Hindernisse aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften hingewiesen, die die Gründung, Registrierung, Geschäftsführung, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln und die die Möglichkeiten juristischer oder natürlicher Personen oder Personengruppen unabhängig von ihrer Nationalität beeinträchtigen, in der gesamten Union Organisationen ohne Erwerbszweck zu gründen, zu registrieren oder zu führen.

(8)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, günstige Rahmenbedingungen für die Philanthropie zu schaffen, die mit den Freiheiten und Grundrechten der Union im Einklang stehen und philanthropische und staatsbürgerliche Bemühungen, private Spenden für gemeinnützige Zwecke sowie die Gründung philanthropischer Organisationen fördern. (13) Die Stärkung der Komplementarität zwischen der Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen und der Arbeit philanthropischer Organisationen und die Sicherstellung, dass das nationale Recht und die Politik der Union Spenden privater Ressourcen zugunsten des Gemeinwohls im Wege des freien Kapitalflusses und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der steuerlichen Gleichbehandlung europäischer philanthropischer Organisationen fördern, sind daher erforderlich, um das Potenzial grenzübergreifender Spenden und Investitionen zugunsten des Gemeinwohls zu erschließen.

(9)

Gegenwärtig steht für grenzüberschreitend tätige Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Union immer zahlreicher werden, kein harmonisierter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene zur Verfügung, der es ihnen ermöglichen würde, sich über Grenzen hinweg ordnungsgemäß zu betätigen und zu organisieren.

(10)

Angesichts der großen Bedeutung von Organisationen ohne Erwerbszweck ist es unabdingbar, dass ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten wirksam unterstützt und geschützt werden.

(11)

In der Empfehlung CM/Rec(2007)14 des Ministerkomitees des Europarates über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa haben die Mitgliedstaaten bereits die Rolle von Organisationen ohne Erwerbszweck und insbesondere von Nichtregierungsorganisationen als wesentliches Element des Beitrags der Zivilgesellschaft zur Transparenz und Rechenschaftspflicht demokratischer Regierungen anerkannt und die Mindeststandards festgelegt, die bei der Gründung, dem Management und den allgemeinen Tätigkeiten dieser Organisationen einzuhalten sind.

(12)

Die gemeinsamen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit (CDL-AD(2014)046), die von der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) verabschiedet wurden, sind ein Leitfaden für Gesetzgeber, wenn sie internationale Menschenrechtsstandards in Bezug auf das Recht auf Vereinigungsfreiheit in innerstaatliches Recht umsetzen.

(13)

Es ist notwendig, auf Unionsebene im Einklang mit der Vereinigungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr an bestehende Standards für Organisationen ohne Erwerbszweck anzuknüpfen, die auf ein einheitliches Schutzniveau und gleiche Rahmenbedingungen für alle in der Union ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck abzielen, um ein positives Umfeld zu schaffen, in dem diese Organisationen ungehindert zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen können.

(14)

Mit dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattung und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck aneinander angeglichen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Besteuerung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, eingetragenen oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck berühren. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, keine Regelungen im Bereich des Steuerrechts einzuführen oder anzuwenden, die sich auf die Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Organisationen ohne Erwerbszweck in einer Weise auswirken, die den Wortlaut oder den Sinn der Bestimmungen dieser Richtlinie umgeht.

(16)

Diese Richtlinie sollte nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten berühren. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, keine Regelungen im Bereich des Strafrechts einzuführen oder anzuwenden, die sich konkret auf die Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Organisationen ohne Erwerbszweck in einer Weise auswirken, die dem Wortlaut oder dem Sinn der Bestimmungen dieser Richtlinie entgegensteht.

(17)

Diese Richtlinie sollte für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck gelten, die sich als freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen verstehen, sowie für Organisationen, die nicht auf einer Mitgliedschaft beruhen und deren Vermögenswerte zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks eingesetzt werden — wie zum Beispiel Stiftungen –, die für eine unbegrenzte Zeit gebildet wurden, vorrangig ein nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtetes Ziel verfolgen und unabhängig und selbstverwaltet sind. Eine Organisation, der keine Rechtspersönlichkeit verliehen wird, sollte nicht aus diesem Grund von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz ausgeschlossen werden.

(18)

Bei der Entscheidung, ob eine Organisation im Einklang mit dieser Richtlinie tatsächlich keinen Erwerbszweck verfolgt, sollten die unmittelbar Begünstigten von Organisationen, deren Ziel die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen für Personen mit besonderen sozialen oder gesundheitlichen Bedürfnissen ist, nicht als private Parteien gelten.

(19)

Politische Parteien sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein, soweit sich ihre Arbeit nicht nur auf die Verfolgung gemeinsamer Interessen, Tätigkeiten oder Zwecke bezieht, sondern dem Ziel dient, gemeinsam politische Macht zu erlangen und auszuüben.

(20)

Gewerkschaften und ihre Zusammenschlüsse sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss sollte nicht von Mitgliedstaaten als Begründung für die Einschränkung von Vorrechten und anderen Rechten von Gewerkschaften herangezogen werden, die in nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften, im Unionsrecht oder in Menschenrechtsinstrumenten anerkannt sind, insbesondere in der Europäischen Sozialcharta des Europarats und den einschlägigen Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie der dazugehörigen Rechtsprechung.

(21)

Diese Richtlinie sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Status von religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften im Sinne des Artikels 17 AEUV nicht berühren. Folglich sollten Organisationen mit einem vorrangig religiösen und weltanschaulichen Ziel wie Kirchen, religiöse Vereinigungen oder weltanschauliche Gemeinschaften aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Dies sollte jedoch nicht von Mitgliedstaaten genutzt werden, um andere Organisationen, deren Werte und Ziele auf religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen beruhen, wie etwa konfessionell gebundene wohltätige Organisationen ohne Erwerbszeck, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.

(22)

Bei Personen, die unmittelbar in eine Organisation ohne Erwerbszweck eingebunden sind oder waren, wie etwa deren Gründern, Direktoren und Mitarbeitern, jedoch auch bei allen Personen, die eine Rolle in Gerichtsverfahren zu den Tätigkeiten der Organisation ohne Erwerbszweck spielen, sollte von einem berechtigten Interesse des Zugangs zu einem Beschwerdemechanismus und zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsmitteln ausgegangen werden. Dies sollte auch für die Begünstigten der Arbeit der Organisation ohne Erwerbszweck gelten, wenn diese Begünstigten zwar keine Mitglieder sind, aber Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder genommen haben oder Entscheidungen der Organisation unterliegen oder unterlagen, die sich auf ihren Alltag auswirkten, etwa Patienten oder Bewohner von von Organisationen ohne Erwerbszweck betriebenen Einrichtungen oder Heimen oder Empfänger von Spenden für wohltätige Zwecke wie etwa Lebensmitteln oder Bekleidung.

(23)

Nationale Menschenrechtsinstitutionen sind unabhängige Institutionen, die durch Gesetz und im Einklang mit den 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Pariser Grundsätzen eingerichtet wurden, und sie haben den Auftrag, die Menschenrechte auf nationaler Ebene im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und -standards zu schützen und zu fördern.

(24)

Die Freiheit von Organisationen ohne Erwerbszweck, ihre Ziele und Tätigkeiten zu bestimmen, ist in internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards begründet. Dies umfasst auch die Freiheit solcher Organisationen, den Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene festzulegen und anderen Organisationen, Verbänden und Dachverbänden von Organisationen beizutreten.

(25)

Bei Informationen über die Identität der Gründer und Mitglieder von Organisationen ohne Erwerbszweck, die natürliche Personen sind, kann es sich um sensible Informationen handeln. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anforderungen, die zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten führen, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 9, unberührt lassen.

(26)

Jeder sollte sich frei für oder gegen den Beitritt zu oder die fortgesetzte Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck entscheiden können, und Organisationen sollte es freistehen, ihre Mitgliedschaftsvorschriften lediglich unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung festzulegen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck sollte kein Grund für die Verhängung von Strafen oder restriktiver Maßnahmen sein, sofern dies nicht in der Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen begründet ist.

(27)

Die Regeln für Organisationen ohne Erwerbszweck sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung stehen. Das umfasst die Verpflichtung für Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jede Person oder Personengruppe, die sich zusammenschließen will, keine ungerechtfertigten Vorteile oder Nachteile gegenüber anderen Personen oder Personengruppen haben sollte.

(28)

Die Umsetzung der Regeln für Organisationen ohne Erwerbszweck sollte Aufgabe der Regulierungsbehörden sein, die unparteilich und zeitnah entsprechend dem Recht auf eine gute Verwaltung handeln. Die Entscheidungen und Handlungen, die die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen von Organisationen ohne Erwerbszweck berühren, sollten unabhängig auch durch ein Gericht überprüft werden können.

(29)

Es ist notwendig, die Bürokratie und Rechtsvorschriften unter Achtung der Selbstverwaltung von Organisationen ohne Erwerbszweck zu vereinfachen und abzubauen, sicherzustellen, dass diese Vorschriften nicht übermäßig kompliziert sind, die Regeln für Gründung, Registrierung und Registerlöschung zu straffen und die entsprechenden Verfahren und Systeme zu modernisieren, um ein günstiges Umfeld für die Geschäftstätigkeit von Organisation ohne Erwerbszweck unionsweit sicherzustellen und Transparenz und Vertrauen in dem Sektor zu fördern. Dafür sollten allgemeine Verpflichtungen bezüglich der Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften sowie spezifische Verpflichtungen bezüglich bestimmter Aspekte des Rechtsrahmens in dieser Richtlinie festgelegt werden.

(30)

Organisationen ohne Erwerbszweck, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, spielen eine besonders wichtige Rolle und sollten daher in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen Bedingungen begünstigt werden.

(31)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen des Rechts auf Vereinigung sollten Verbot und Auflösung von Organisationen ohne Erwerbszweck immer das letzte Mittel sein und sollten nie die Folge geringer Verstöße sein, die korrigiert oder behoben werden können.

(32)

Vorschriften zu Gleichbehandlung, grenzüberschreitenden Umwandlungen und Zusammenschlüssen, die Organisationen ohne Erwerbszweck betreffen, sollten mit dem Ziel festgelegt werden, die Mobilität von Organisationen ohne Erwerbszweck in der gesamten Union zu erleichtern.

(33)

Die Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht, und auch wenn die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten Vereinigungen, die nicht formell eingerichtet wurden, möglicherweise nicht anerkennen, sollte dies das Recht solcher Vereinigungen auf Existenz und Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet unberührt lassen.

(34)

Organisationen ohne Erwerbszweck haben das Recht, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta zu existieren und tätig zu sein, auch wenn ihre Registrierung von den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie eingerichtet wurden, willkürlich verweigert wurde.

(35)

Organisationen ohne Erwerbszweck sollten die Freiheit haben, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten um finanzielle, materielle und menschliche Ressourcen zu bemühen, sie zu erhalten und zu nutzen, sei es aus nationalen, ausländischen oder internationalen Quellen. Organisationen ohne Erwerbszweck aus der gesamten Union berichten über einen zunehmend schwierigen Zugang zu Ressourcen, einschließlich öffentlicher Mittel, und in immer mehr Mitgliedstaaten bestehen Sorgen, inwieweit die strengen Regeln für den Zugang von Organisationen ohne Erwerbszweck zu Geldern aus dem Ausland verhältnismäßig sind. Darüber hinaus haben philanthropische Organisationen in einigen Fällen von Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Zuwendungen oder Zuschüssen berichtet. Es ist daher notwendig, Grundsätze und Standards für die Finanzierung von Organisationen ohne Erwerbszweck festzulegen, die auch den Zugang zu privaten und öffentlichen Mitteln, die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Verpflichtung betreffen, die grenzüberschreitende Finanzierung im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht unangemessen zu beschränken.

(36)

Artikel 63 AEUV und die Artikel 7, 8 und 12 der Charta schützen Organisationen ohne Erwerbszweck vor diskriminierenden, unnötigen und ungerechtfertigten Beschränkungen des Zugangs zu Ressourcen und des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Union. Dies betrifft auch die Fähigkeit, Mittel inländischer und ausländischer Herkunft zu suchen, zu sichern und zu nutzen, was für die Existenz und den Betrieb jeder juristischen Person unerlässlich ist. Gemäß dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2020 in der Rechtssache C-78/18, Europäische Kommission gegen Ungarn, (15) dürfen Beschränkungen nur im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit auferlegt werden, sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutz dieser Interessen stehen und das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellen. Dies gilt unter anderem für Beschränkungen, die sich aus den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, die nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei insbesondere den Verpflichtungen zur Risikobewertung nach dem Völkerrecht und dem Unionsrecht Rechnung getragen wird. Daher sollten Mitgliedstaaten keine unangemessenen, allzu einschneidenden oder störenden Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Berichtspflichten, die für Organisationen eine übermäßige oder teure Belastung mit sich bringen. Um dem öffentlichen Interesse an Transparenz, insbesondere in Bezug auf Organisationen, die Einfluss auf das öffentliche Leben und die öffentliche Debatte haben, nachzukommen, sollten Organisationen ohne Erwerbszweck Berichts- und Offenlegungspflichten bezüglich ihrer Vertreter und Mitglieder ihrer Leitungsgremien, ihrer Satzungsbestimmungen und ihrer Finanzierung unterliegen. Solche Berichts- und Offenlegungspflichten sollten nicht zu einer Beschränkung der Rechte und Pflichten von Organisationen ohne Erwerbszweck führen.

(37)

In seiner Rechtsprechung hat der EuGH die Anwendung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs auf Ziele im öffentlichen Interesse anerkannt und hat die im AEUV und im EUV verankerten Grundfreiheiten so ausgelegt, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Spender und gemeinnützige Organisationen in der Union angewandt werden muss auch in Bezug auf die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Organisationen und deren Spendern (16). Daher stehen nationale Gesetze, die weiterhin diskriminierend sind oder kostspielige und aufwendige Verfahren für Organisationen ohne Erwerbszweck bedingen, im Widerspruch zum EU-Recht.

(38)

Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Mitglieder sollten ein uneingeschränktes Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit haben. Der Schutz durch Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt schon für Organisation ohne Erwerbszweck, aber Mindestgarantien sollten insbesondere in Bezug auf die Vertraulichkeit der Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbszweck und die Veröffentlichung vertraulicher und sensibler Informationen geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Form der Überwachung von Organisationen ohne Erwerbszweck unterbinden, die nicht im Rahmen des Strafrechts erfolgt.

(39)

Organisationen ohne Erwerbszweck sollten rechtzeitig und in sinnvoller Weise in Fragen der Einführung, Überprüfung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Praktiken zurate gezogen werden, und zwar auch in Bezug auf die Umsetzung und Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung. Deshalb sollte ein regelmäßiger und transparenter Dialog mit der Zivilgesellschaft auf allen Regierungsebenen geschaffen werden.

(40)

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte der Arbeitnehmer, einschließlich der bestehenden Rechte im Zusammenhang mit Insolvenzen und Löhnen. Arbeitgeber müssen ihren Verpflichtungen unabhängig davon nachkommen, unter welcher Rechtsform sie tätig sind.

(41)

Mit dieser Richtlinie werden Mindeststandards festgelegt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben, für Organisationen ohne Erwerbszweck günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt lassen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, dass das Schutzniveau in den von ihr erfassten Bereichen, das Organisationen ohne Erwerbszweck im nationalen Recht bereits gewährt wird, abgesenkt wird.

(42)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Organisationen ohne Erwerbszweck leisten einen immer größeren Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes, auch durch ihre grenzüberschreitenden und transnationalen Aktivitäten. Daher ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(43)

Diese Richtlinie wahrt, fördert und schützt die Grundrechte und Grundsätze, die gemäß Artikel 6 EUV für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind und wie sie unter anderem in der Charta verankert sind. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere Artikel 12 der Charta über das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Artikel 11 der Charta über das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit umgesetzt werden, die gemeinsam mit den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verstehen sind. Folglich ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit der Verpflichtung, das Recht auf Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Meinungs- und Informationsfreiheit nicht unangemessen einzuschränken und diese zu unterstützen, und andere Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt zu wahren, wie unter anderem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte, umgesetzt und angewandt werden.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von Mindeststandards für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen gemeinsamen Maßnahmenkatalog für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck bereitzustellen, um ein positives Umfeld zu schaffen, das es solchen Organisationen ermöglicht, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. Durch die Richtlinie sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Ziele und Tätigkeiten, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattung und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck einander angenähert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Diese Richtlinie gilt für in der Union ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck.

2.   Im Sinne dieser Richtlinie bezieht sich der Begriff „Organisation ohne Erwerbszweck“ auf ehrenamtliche und dauerhafte Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen mit einem gemeinsamen Interesse, einer gemeinsamen Tätigkeit oder einem gemeinsamen Zweck sowie auf Organisationen, die nicht auf einer Mitgliedschaft beruhen und deren Vermögen der Verfolgung eines bestimmten Ziels dient, wie Stiftungen, die unabhängig von der Form, in der die Vereinigungen oder Organisationen eingerichtet wurden,

a)

ein Hauptziel verfolgen, das nicht auf Gewinn gerichtet ist, d. h., dass alle möglichen Gewinne aus Tätigkeiten der Organisation nicht als solche unter den Mitgliedern, Gründern oder anderen privaten Stellen aufgeteilt werden dürfen, sondern für die Verfolgung dieser Ziele investiert werden müssen;

b)

unabhängig in dem Sinne sind, dass die Organisationen nicht Teil einer staatlichen oder administrativen Struktur und frei von unverhältnismäßigen Eingriffen durch den Staat oder durch geschäftliche und kommerzielle Interessen sind. Staatliche Finanzierung schließt nicht grundsätzlich aus, dass eine Organisation als unabhängig gilt, solange die Autonomie der Arbeitsweise und Beschlussfassung einer Organisation nicht betroffen ist;

c)

selbstverwaltet in dem Sinne sind, dass die Organisation eine institutionelle Struktur hat, aufgrund deren sie ihre internen und externen Organisationsfunktionen uneingeschränkt ausüben und selbstständig wesentliche Entscheidungen ohne unverhältnismäßige Eingriffe des Staates oder anderer externer Akteure treffen kann.

3.   Diese Richtlinie gilt für Organisationen ohne Erwerbszweck, die die Kriterien in Absatz 2 unabhängig davon erfüllen, ob sie Mitglieder haben, ob sie eingetragen sind oder ob ihnen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.

4.   Politische Parteien fallen nicht unter diese Richtlinie.

5.   Gewerkschaften und ihre Zusammenschlüsse sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.   Organisationen mit einem vorrangig religiösen und weltanschaulichen Ziel fallen nicht unter diese Richtlinie. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für andere Organisationen ohne ein solches spezifisches Ziel, deren Werte und Ziele auf religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen beruhen.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit den Regeln der Verträge über die Niederlassungsfreiheit und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und den einschlägigen Rechtsakten der Union in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte an, einschließlich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

2.   Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und des entsprechenden nationalen Rechts.

KAPITEL II

Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 4

Mindeststandards

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in der Union ansässigen Organisationen ohne Erwerbszweck die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards gewährt werden.

2.   Einschränkungen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für die Erreichung der im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen erforderlich und angemessen sind oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

3.   Mit dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unangetastet, für Organisationen ohne Erwerbszweck günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie unberührt lassen.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verwaltungspraktiken, die Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, einschließlich ihrer Gründung, ihrer Registrierung, ihrer Tätigkeit, ihrer Finanzierung, ihrer finanziellen und steuerlichen Behandlung oder ihrer Steuererleichterungen und ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, keine Diskriminierung aufgrund des Gründungsorts der Organisation ohne Erwerbszweck bewirken.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die für Organisationen ohne Erwerbszweck gelten und auch deren Gründung, Registrierung, Geschäftsführung, Finanzierung und grenzüberschreitenden Tätigkeiten betreffen, keine Gruppen oder Personen aus verschiedenen Gründen diskriminiert werden, wie Alter, Geburt, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand, Immigrations- oder Aufenthaltsstatus, Sprache, nationale, ethnische oder soziale Herkunft, politische oder sonstige Meinung, körperliche oder geistige Behinderung, Vermögen, Rasse, Religion oder Weltanschauung oder ein sonstiger Status.

Artikel 6

Vereinfachung von Verwaltungsvorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten vereinfachen im Rahmen des Möglichen nationale Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungspraktiken, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, um für den Schutz der Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen zu sorgen und um Hindernisse und ungerechtfertigte Diskriminierung zu beseitigen, die sich auf die Fähigkeit juristischer oder natürlicher Personen unabhängig von ihrer Nationalität auswirken, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Organisation ohne Erwerbszweck zu gründen, zu registrieren oder zu führen, zum Beispiel durch die Ermöglichung des Zugangs zu Banken- und Finanzdienstleistungen sowie durch die Gewährleistung sicherer Kanäle für grenzüberschreitende Zuwendungen und Allokationen von Vermögenswerten innerhalb und außerhalb der Union.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (eIDAS-Verordnung) Zugang zu elektronischen Identifizierungssystemen für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren haben.

Artikel 7

Recht auf eine gute Verwaltung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anwendung nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, von einer zuständigen Regulierungsbehörde übernommen wird, deren Befugnisse und Funktionen gesetzlich eindeutig festgelegt sind und entsprechend dem Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung ausgeübt werden, unter anderem in Bezug auf das Recht, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, bei denen Verstöße gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, festgestellt wurden, fristgerecht über den mutmaßlichen Verstoß in Kenntnis gesetzt werden und ausreichende Möglichkeiten erhalten, Verstöße administrativer Art zu korrigieren.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Vorschriften und Verfahren für die Überwachung und Aufsicht von Organisationen ohne Erwerbszweck gesetzlich vorgeschrieben und im Hinblick auf ihre Ziele verhältnismäßig sind. Hierzu gehört, dass solche Vorschriften und Verfahren grundsätzlich nicht schärfer sind als jene, die für Privatunternehmen gelten, und dass deren Umsetzung nicht in das interne Management von Organisationen ohne Erwerbszweck eingreift und zu keiner unangemessenen administrativen oder finanziellen Belastung für die betroffenen Organisationen führt.

4.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Überwachung und Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck von benannten Regulierungsbehörden durchgeführt wird, deren Befugnisse und Funktionen gesetzlich eindeutig festgelegt sind und entsprechend dem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung in unabhängiger Weise ausgeübt werden, einschließlich der Gründe für mögliche Inspektionen und Prüfungen, der Verfahren, der Dauer und des Umfangs der Inspektionen und Prüfungen und der Befugnisse der Inspektions- und Kontrollberechtigten.

5.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Öffentlichkeit umfassende sowie leicht zugängliche und verständliche Informationen über die nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Verfügung stehen, die die Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck regeln, sowie Informationen über die Zuständigkeit, Verfahren und Funktionsweise der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

Artikel 8

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Gründung, Registrierung, Geschäftstätigkeit, Finanzierung, Berichterstattungspflichten und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organisationen ohne Erwerbszweck haben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, registriert oder tätig sind, Zugang zu wirksamen Beschwerdemechanismen bei einer zuständigen unabhängigen Behörde wie einer Ombudsperson oder der nationalen Menschenrechtsinstitution haben, um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu bekommen, und Zugang zu einem wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf haben, um die Überprüfung dieser Rechtsakte oder Entscheidungen, die die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten berühren, zu erwirken. Zu diesen Personen zählen Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Gründer, Direktoren und Mitarbeiter sowie durch die Tätigkeiten der Organisationen ohne Erwerbszweck begünstigte Personen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Einspruch gegen eine Entscheidung oder die Anfechtung einer Entscheidung über das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihre Tätigkeiten einzustellen oder ihr Vermögen einzufrieren grundsätzlich aufschiebende Wirkung für diese Entscheidung hat, sofern mit dieser aufschiebenden Wirkung nicht die strafrechtlichen Vorschriften verhindert werden.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit rechtlichen Status vor den staatlichen Gerichten erhalten, gegebenenfalls auch für Aussagen von Dritten in Gerichtsverfahren.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Organisationen ohne Erwerbszweck, die keine Rechtspersönlichkeit haben, vor den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten durch benannte Personen vertreten lassen können, um Zugang zu den in diesem Artikel beschriebenen Rechtsmitteln zu erhalten.

Kapitel III

Regulierungsrahmen

Artikel 9

Ziele und Aktivitäten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freiheit der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck, ihre Ziele festzulegen und die für die Verfolgung dieser Ziele erforderlichen Tätigkeiten auszuüben, nur aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden darf. Sie beseitigen alle Hindernisse oder Beschränkungen, die die Möglichkeit von Organisationen ohne Erwerbszweck beeinträchtigen, solche Ziele zu verfolgen oder solche Tätigkeiten auszuüben.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet freisteht, den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, sei es lokal, regional, national oder international, festzulegen.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Formalitäten für die Gründung und Geschäftstätigkeit einer Organisation ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet, die in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begründet sind, keine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung darstellen. Dazu gehört im Falle von Organisationen ohne Mitgliedschaft die Möglichkeit, solche Organisationen über eine Schenkung oder ein Vermächtnis rechtsverbindlich zu gründen.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet Mitglied in einer anderen Organisation ohne Erwerbszweck, einem in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Verband oder Dachverband beitreten können, und sie sorgen dafür, dass sich aus einer solchen Mitgliedschaft kein Nachteil für die betreffende Organisation ergibt.

Artikel 10

Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche oder juristische Person die Mitgliedschaft, nach Möglichkeit in Anbetracht ihrer Rechtsform, in einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisation ohne Erwerbszweck entsprechend ihren Statuten und Satzungen beantragen und die Mitgliedsrechte unter Vorbehalt ihrer Statuten und regulatorischen Beschränkungen frei ausüben kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Mitgliedschaft in einer Organisation ohne Erwerbszweck, die gemäß nationalen Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet ansässig, registriert oder tätig ist, keine Sanktionen oder einschränkenden Maßnahmen angewandt werden, sofern diese Konsequenzen nicht die Folge der Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck frei über die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft entscheiden können. Dazu kann die Festlegung bestimmter Bedingungen für Mitglieder gehören, die auf angemessenen und objektiven Kriterien basieren.

Artikel 11

Satzung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck freisteht, ihre eigenen Satzungen, Regeln und Geschäftsordnungen anzunehmen, die die interne Managementstruktur festlegen, und ihre Vorstände und Vertreter zu ernennen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die für die Satzungen von Organisationen ohne Erwerbszweck gelten, in den Satzungen dieser Organisationen lediglich folgende Angaben zu machen sind:

a)

Name und Anschrift (eingetragener Sitz) der Organisation,

b)

die Zielsetzung und Aktivitäten der Organisation,

c)

die Governance-Bestimmungen, die Befugnisse der Leitungsgremien und gegebenenfalls die Personen, die befugt sind, im Namen der Organisation zu handeln,

d)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organisation,

e)

das Datum der Annahme des Statuts und Name und Anschrift des eingetragenen Sitzes der Gründungsmitglieder, wenn es sich um juristische Personen handelt,

f)

das Verfahren für Änderungen der Satzung und

g)

die Verfahren für die Auflösung der Organisation oder den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation ohne Erwerbszweck.

3.   Von Organisationen ohne Erwerbszweck kann verlangt werden, in ihren Satzungen oder in Jahresberichten weitere Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit, Funktionsweise, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane, ihren Vertretern und ihrer Finanzierung zu machen oder zu veröffentlichen, soweit damit einer dem Gemeinwohl tatsächlich dienenden Zielsetzung im Hinblick auf die Ziele und Aktivitäten der Organisation entsprochen wird.

Artikel 12

Rechtspersönlichkeit

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es einer Organisation ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet freisteht, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, ungeachtet der Tatsache, dass Mitgliedstaaten festlegen können, welche Organisationsformen Rechtspersönlichkeit haben.

2.   Hat eine Organisation ohne Erwerbszweck Rechtspersönlichkeit erlangt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtspersönlichkeit der Organisation klar zu unterscheiden ist von der Rechtspersönlichkeit ihrer Mitglieder, Gründer oder anderer juristischer Personen mit Verbindung zu dieser Organisation.

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Registrierung, sofern erforderlich, oder die endgültige Formgebung des Gründungsakts dafür ausreicht, dass die Organisation ohne Erwerbszweck Rechtspersönlichkeit erlangt.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Genehmigung nie eine Vorbedingung für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch eine Organisation ohne Erwerbszweck und für die entsprechende Rechtsfähigkeit ist.

5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die zusammenarbeiten und sich nicht um eine Rechtspersönlichkeit bemüht haben, nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit gelten, allein zu dem Zweck, auf sie nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden und damit ihre Geschäftstätigkeit, Finanzierung und grenzüberschreitenden Aktivitäten zu regulieren oder zu beeinflussen, sofern keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass es sich bei einer Organisation ohne Erwerbszweck nach nationalem Recht um eine kriminelle Organisation handelt.

Artikel 13

Registrierung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die förmliche Registrierung keine Voraussetzung und kein Hindernis für die Gründung oder Geschäftstätigkeit von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck ist.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verfahren für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck in ihrem Hoheitsgebiet leicht zugänglich, benutzerfreundlich und transparent sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Formalitäten für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gegründet wurden, keine übermäßige administrative Belastung darstellen. Dazu gehören ein Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung, der für 30 Tage nach dem Antrag auf Registrierung gilt, und der Verzicht auf Vorschriften für eine Neuregistrierung und Verlängerung.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebühren für die Registrierung von Organisationen ohne Erwerbszweck die entsprechenden Verwaltungskosten nicht übersteigen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinesfalls eine unangemessene finanzielle Belastung bedeuten.

5.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen ohne Erwerbszweck sich elektronisch registrieren können, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Registrierung auch auf nichtelektronischem Weg möglich ist.

6.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das persönliche Erscheinen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde für die Registrierung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur erforderlich ist, um die Identität des Antragstellers festzustellen.

7.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller mit Wohnort oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erscheinen müssen, um eine Organisation ohne Erwerbszweck registrieren zu lassen, dies vor dem zuständigen Gericht oder der anderen zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ihres Wohnorts tun können; dieses Erscheinen gilt als ausreichend für die Registrierung im registrierenden Mitgliedstaat.

8.   Die Mitgliedstaaten unterhalten eine öffentlich zugängliche Datenbank der eingetragenen Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Statistiken zur Anzahl angenommener und abgelehnter Registrierungen, unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze und des Rechts auf Privatsphäre.

Artikel 14

Status der Gemeinnützigkeit

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck einen Antrag auf Anerkennung als Organisation stellen kann, die einen Beitrag zum Gemeinwohl leistet, und einen entsprechenden Status erhalten kann, der in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, allein auf der Grundlage ihres erklärten oder faktischen Zwecks sowie der Struktur und der Aktivitäten mit Bezug auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Status zuerkennt.

2.   Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an, die es Organisationen ohne Erwerbszweck ermöglichen, die Anerkennung zu erhalten, dass sie einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, und einen entsprechenden Status zu erlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Zweck und die tatsächlichen Tätigkeiten der Organisation verfolgen ein gemeinnütziges Ziel, das dem Wohl der Gesellschaft oder eines Teils davon dient und somit dem Gemeinwohl förderlich ist, es sei denn, diese Tätigkeit ist systematisch und unmittelbar darauf ausgerichtet, die Strukturen einer bestimmten politischen Partei zu fördern; unter anderem die folgenden Zwecke gelten als auf das Gemeinwohl ausgerichtet:

i)

Kunst, Kultur und Denkmalschutz;

ii)

Umweltschutz und Klimawandel;

iii)

Förderung und Schutz der Grundrechte und der Werte der Union, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen;

iv)

soziale Gerechtigkeit, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, einschließlich Verhinderung oder Linderung von Armut;

v)

humanitäre Unterstützung und humanitäre Hilfe, einschließlich Katastrophenhilfe;

vi)

Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

vii)

Schutz, Hilfe und Unterstützung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, einschließlich Kindern, älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die internationalen Schutz suchen oder genießen, und Obdachlosen;

viii)

Tierschutz;

(ix)

Wissenschaft, Forschung und Innovation;

(x)

Aus- und Weiterbildung sowie Einbindung von Jugendlichen;

(xi)

Förderung und Schutz der Gesundheit und des Gemeinwohls, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung;

(xii)

Verbraucherschutz;

(xiii)

Amateursport und dessen Förderung;

b)

Überschüsse aus wirtschaftlichen oder anderen Erwerbstätigkeiten, die von der Organisation ohne Erwerbszweck erwirtschaftet werden, werden ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Ziele der Organisation verwendet;

c)

im Falle der Auflösung der Organisation ohne Erwerbszweck wird durch gesetzliche Bestimmungen sichergestellt, dass ihr gesamtes Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient;

d)

Angehörige der Verwaltungsstrukturen, die nicht zum Personal gehören, haben keinen Anspruch auf Vergütung über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinaus.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Beitrag zum Gemeinwohl anerkannt ist und denen aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ein entsprechender Status gewährt wurde, dieser Status nur aberkannt werden darf, wenn die zuständige Regulierungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die Organisation ohne Erwerbszweck nicht mehr die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 15

Beendigung, Verbot und Auflösung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Bestehen einer Organisation ohne Erwerbszweck nur durch Beschluss ihrer Mitglieder oder einen Gerichtsbeschluss beendet werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unfreiwillige Beendigung, das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur aufgrund von Verstößen gegen nationales Recht, die nicht behoben oder korrigiert werden können, erfolgen kann.

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die unfreiwillige Beendigung, das Verbot oder die Auflösung einer Organisation ohne Erwerbszweck nur aufgrund eines Konkurses, längerer Untätigkeit oder schwerem Fehlverhalten, das nach Unionsrecht der öffentlichen Sicherheit schadet, erfolgen kann.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Fehlverhalten einzelner Gründer, Direktoren, Mitarbeiter oder Mitglieder einer Organisation ohne Erwerbszweck, die dabei nicht im Namen der Organisation handeln, grundsätzlich nicht zur unfreiwilligen Beendigung, dem Verbot oder der Auflösung der Organisation führt.

5.   Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz gilt auch für die Einstellung der Aktivitäten einer Organisation ohne Erwerbszweck, wenn diese Einstellung zum Einfrieren der Geschäftstätigkeit der Organisation führt, das gleichbedeutend mit einer Auflösung ist.

Kapitel IV

Gleichbehandlung und Mobilität

Artikel 16

Gleichbehandlung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck, die in ihrem Hoheitsbereich tätig sind und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder registriert sind, auf gleiche Weise behandelt werden wie die in ihrem eigenen Hoheitsbereich ansässigen oder registrierten Organisationen ohne Erwerbszweck, etwa mit Blick auf Bankdienstleistungen, die Erteilung von Genehmigungen und gegebenenfalls bei der finanziellen und steuerlichen Behandlung nach Maßgabe geltender nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Zugang zu Finanzmitteln für Aktivitäten, die im Hoheitsbereich des Mitgliedstaats durchgeführt werden oder dem Gemeinwohl des Mitgliedstaats dienen.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 dürfen Mitgliedstaaten von Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder registriert sind, aber in ihrem Hoheitsbereich tätig sind, keine anderen Nachweise als den Beleg ihrer Gründung oder Registrierung als Organisation ohne Erwerbszweck in einem anderen Mitgliedstaat verlangen.

Artikel 17

Grundsatz der willkürfeien Behandlung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale Rechtsvorschriften über in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen, die allein auf der politischen Erwünschtheit des Zwecks einer Organisation, ihrem Tätigkeitsbereich oder auf ihren Finanzierungsquellen beruht.

Artikel 18

Grenzüberschreitende Mobilität und Kontinuität

1.   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse, die die Ausübung des Rechts der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen oder registrierten Organisationen ohne Erwerbszweck auf Niederlassungsfreiheit, freien Dienstleistungsverkehr und freien Kapitalverkehr in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen. Dies gilt unbeschadet des Vorrechts der Mitgliedstaaten, zu verlangen, dass eine Organisation ohne Erwerbszweck gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist und/oder tätig werden will, Rechtspersönlichkeit erworben hat oder in ein nationales Register eingetragen ist.

2.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Organisation ohne Erwerbszweck folgende Rechte hat:

a)

Verlegung ihres eingetragenen Sitzes in ihr Hoheitsgebiet ohne die Notwendigkeit der Gründung oder Eintragung als neue Rechtspersönlichkeit;

b)

Zugang zu einem vereinfachten Registrierungsverfahren, bei dem die Angaben und Dokumente anerkannt werden, die die Organisation ohne Erwerbszweck dem Mitgliedstaat, in dem sie zuvor registriert wurde, schon zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 19

Grenzüberschreitende Umwandlungen und Zusammenschlüsse

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in ihrem Hoheitsbereich ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck in eine andere in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder registrierte Organisation ohne Erwerbszweck umgewandelt werden oder sich mit dieser zusammenschließen kann, ohne dass dieser Zusammenschluss oder diese Umwandlung zu der unfreiwilligen Beendigung, dem Verbot oder der Auflösung oder Einstellung der Aktivitäten der Organisation führt.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es im Falle einer Umwandlung oder eines Zusammenschlusses gemäß Absatz 1 der betreffenden Organisation ohne Erwerbszweck freisteht, sich im neuen Mitgliedstaat niederzulassen und ihre Tätigkeit aufzunehmen.

3.   Der Mitgliedstaat legt die Rechtsform für die umgewandelte oder zusammengeschlossene Organisation nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit fest.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Organisation ohne Erwerbszweck, die aus einer Umwandlung oder einem Zusammenschluss gemäß Absatz 1 hervorgegangen ist — sollte sie die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats festgelegten Bedingungen und Anforderungen nicht erfüllen –, eine angemessene Frist eingeräumt wird, um die erforderlichen Maßnahmen für die Behebung des Zustands zu treffen.

5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass weder grenzüberschreitende Umwandlungen noch grenzüberschreitende Zusammenschlüsse die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften oder die Arbeitsbedingungen beeinträchtigen. Sie stellen sicher, dass die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern und Gläubigern im Einklang mit den geltenden Tarifverträgen, dem Unionsrecht und dem nationalen Recht weiterhin erfüllt werden und dass Arbeitnehmer, Freiwillige, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß informiert und konsultiert werden. Tarifverträge und Rechte der Arbeitnehmer auf Vertretung in Leitungsorganen sind zu achten und gegebenenfalls aufrechtzuerhalten.

Kapitel V

Finanzierung

Artikel 20

Mittelbeschaffung und freie Verwendung des Vermögens

1.   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse, die die Fähigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck beeinflussen, aus oder für Quellen, einschließlich inländischer, ausländischer oder internationaler Stellen, die öffentliche Organe, Privatpersonen oder private Stellen sein können, Mittel beispielsweise in Form von Geld, Sachleistungen oder Materialspenden zu beschaffen, anzunehmen, darüber zu verfügen oder zu spenden oder Humanressourcen zu erbitten oder anzunehmen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Organisationen ohne Erwerbszweck aufgrund der Quellen ihrer finanziellen Mittel oder deren Verwendung führen.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Organisationen ohne Erwerbszweck nach Maßgabe der für ähnliche, ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen geltenden nationalen Gesetze das Recht haben, Immobilien und Vermögen zu besitzen und frei darüber zu verfügen.

4.   Die Mitgliedstaaten minimieren den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verteilung von Vermögenswerten und ermöglichen es Organisationen ohne Erwerbszweck, Gewinne zu erwirtschaften, die in karitative Projekte reinvestiert werden.

Artikel 21

Öffentliche Mittel

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass öffentliche Mittel bereitgestellt und den Organisationen ohne Erwerbszweck im Wege von klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesen werden.

2.   Absatz 1 findet auch auf Unionsmittel Anwendung, die von Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgezahlt werden.

Artikel 22

Grenzüberschreitende Finanzierung

1.   Im Einklang mit den Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck keine Nachteile als Folge der Anforderung oder Annahme von Mitteln von natürlichen oder juristischen Personen erleiden, die in der Union oder in der EWG — jedoch außerhalb ihres Hoheitsgebiets — ihren Wohnsitz haben oder ansässig sind.

2.   Im Einklang mit den Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche oder juristische Personen keine Nachteile als Folge der Bereitstellung von Mitteln für außerhalb ihres Hoheitsgebiets ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck erleiden.

Artikel 23

Wirtschaftstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck freisteht, rechtmäßige wirtschaftliche, unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeiten mit der Maßgabe aufzunehmen, dass solche Tätigkeiten ihre nicht gewinnorientierten Ziele direkt oder indirekt unterstützen, und unter dem Vorbehalt der Lizenzierungs- und Regulierungsvorschriften, die allgemein nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betreffenden Tätigkeiten gelten.

Artikel 24

Berichterstattung und Transparenz der Finanzierung

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für Organisationen ohne Erwerbszweck geltenden Berichts- und Transparenzvorschriften gemäß nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht unnötig aufwendig und für die Größe der Organisation und den Umfang ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Werts ihres Vermögens und Einkommens angemessen sind.

2.   Im Sinne des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass die für Organisationen ohne Erwerbszweck gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geltenden Berichts- und Transparenzverpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Vorschriften zur Umsetzung von internationalen und Unionsverpflichtungen, auf einer gezielten und aktuellen Risikobeurteilung des Sektors und der betreffenden Organisationen basieren und nicht zu unverhältnismäßigen Anforderungen oder der unangemessenen Beschränkung des Zugangs von Organisationen ohne Erwerbszweck zu Finanzdienstleistungen führt.

3.   Gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstatten Organisationen ohne Erwerbszweck jährlich Bericht über ihre Jahresabschlüsse und veröffentlichen diese Berichte. Die Berichte enthalten Informationen über die während des vorangegangenen Kalenderjahres erhaltenen Finanzmittel, die Herkunft und den Wert von Finanzmitteln, Krediten, Bankdarlehen und Spenden und die unentgeltliche Entgegennahme von Bargeld oder Eigentum.

4.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Organisationen ohne Erwerbszweck gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geltende Berichts- und Transparenzverpflichtungen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser Organisationen oder etwaigen Beschränkungen ihrer Rechte oder Pflichten aufgrund ihrer Finanzierungsquellen, Ziele oder ihrer Tätigkeiten führen.

Kapitel VI

Vertraulichkeit

Artikel 25

Vertraulichkeit der Mitgliedschaft

1.   Bei mitgliedschaftsbasierten Organisationen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vertraulichkeit der die Mitglieder betreffenden Informationen gewahrt werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu Informationen über die Mitgliedschaft von natürlichen Personen in Organisationen ohne Erwerbszweck einer zuständigen Behörde nur gestattet ist, wenn dieser Zugang für die strafrechtliche Ermittlung von Straftaten benötigt wird, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden, und wenn ein unabhängiges Gericht dies angeordnet hat.

Artikel 26

Vertrauliche und sensible Informationen

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht verlangt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck vertrauliche und sensible Informationen offenlegen, etwa personenbezogene Daten, die sich auf die Beschäftigten, Freiwilligen, Mitglieder, Gründer oder Spender der Organisation beziehen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige, registrierte oder tätige Organisationen ohne Erwerbszweck Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben, um den unrechtmäßigen Erwerb sowie die unrechtmäßige Verwendung oder Offenlegung ihrer vertraulichen oder sensiblen Informationen zu verhindern oder Wiedergutmachung zu erlangen.

3.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Schutz vor dem unrechtmäßigen Erwerb sowie der unrechtmäßigen Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen oder sensiblen Informationen von Organisationen ohne Erwerbszweck entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels für Inspektionen, Prüfungen und andere Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden gilt.

Artikel 27

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisationen ohne Erwerbszweck keine ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere zur Überwachung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit oder Kommunikation oder der ihrer Gründer, der Angehörigen der Verwaltungsstrukturen, anderer Mitglieder, der Mitarbeiter, Freiwilligen, Spender oder von anderen mit ihr verbundenen privaten Stellen, sofern sie nicht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Günstigere Behandlung und Regressionsverbot

1.   Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen einführen oder behalten, die eine günstigere Behandlung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck als die in dieser Richtlinie vorgesehene ermöglichen.

2.   Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Begründung für die Einschränkung des Schutzniveaus in den in dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen dienen, das schon nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gewährleistet ist, auch in Hinblick auf Grundrechte.

Artikel 29

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2.   Die Mitgliedstaaten konsultieren zeitnah und in transparenter und sinnvoller Weise die in ihrem Hoheitsgebiet schon ansässigen, registrierten oder tätigen Organisationen ohne Erwerbszweck in Fragen der Umsetzung in innerstaatliches Recht und zur Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 30

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Ablauf der Frist für deren Umsetzung unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts einen Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht vor. In dem Bericht wird beurteilt, wie die Richtlinie funktioniert, und es wird die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen geprüft, gegebenenfalls auch von Änderungen, um das für Organisationen ohne Erwerbszweck geltende nationale Recht weiter zu harmonisieren.

3.   Die Kommission macht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte öffentlich und leicht zugänglich.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission/Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(11)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(12)  https://cordis.europa.eu/project/id/613034/reporting

(13)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: Philanthropie in Europa: ein ungenutztes Potenzial, SOC/611.

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2020, Europäische Kommission gegen Ungarn, C-78/18, ECLI:EU:C:2020:476.

(16)  Stauffer: C-386/04 Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften [2006] ECR I-8203; Hein-Persche: C-318/07 Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid [2009] ECR I-359 und Missionswerk: C-25/10 Missionswerk eV gegen Belgischer Staat [2011] 2 CMLR 35.

(17)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(19)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/265


P9_TA(2022)0045

Beschäftigung und soziale Erholung nach der Pandemie zur Stärkung der jungen Menschen in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Beschäftigung und sozialen Erholung nach der Pandemie zur Stärkung der jungen Menschen in der EU (2021/2952(RSP))

(2022/C 342/18)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 14, 15, 32 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 1, 3 und 4,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das im Einklang mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist und von der EU und all ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde (1), insbesondere Artikel 27 zu Arbeit und Beschäftigung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu der Jugendgarantie (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu den Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen und Sport (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu dem Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2021 zu der Europäischen Garantie für Kinder (8),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juni 2021 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (10),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Oktober 2021 mit dem Titel „Youth Employment in Times of COVID-19“ (Beschäftigung junger Menschen in Zeiten von COVID-19),

unter Hinweis auf den Bericht über das Europäische Jugendevent 2021 mit dem Titel „Bericht über die Ideen der Jugend für die Konferenz zur Zukunft Europas“,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Europäischen Jahr der Jugend (EYY) 2022,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 9. November 2021 mit dem Titel „Impact of COVID-19 on young people in the EU“ (Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen in der EU),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Jugendforums vom 17. Juni 2021 mit dem Titel „Beyond Lockdown: the, pandemic scar’ on young people“ (Über den Lockdown hinaus: die „Narben der Pandemie“ bei jungen Menschen) (11),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019–2027 (12), insbesondere den Abschnitt zu den Europäischen Jugendzielen,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem starken sozialen Europa nach der COVID-19-Krise: Ungleichheiten reduzieren und Verteilungseffekte angehen“,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2021 zu der Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 zu dem Thema „Gerechte Arbeitsbedingungen, Rechte und soziale Sicherung für auf Online-Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer — Neue Beschäftigungsformen im Zusammenhang mit der digitalen Entwicklung (16)“,

unter Hinweis auf den Bericht über das Europäische Jugendevent 2021 mit dem Titel „Bericht über die Ideen der Jugend für die Konferenz zur Zukunft Europas“,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und an die Kommission zur Beschäftigung und sozialen Erholung nach der Pandemie zur Stärkung der jungen Menschen in der EU (O-000075 — B9-0002/2022 und O-000077 — B9-0003/2022),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

A.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie verheerende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die soziale Lage junger Menschen in Europa hatte, da die Möglichkeiten zur persönlichen Entwicklung schwanden oder vorübergehend nicht mehr gegeben waren, die Beschäftigungsquoten sanken und folglich die Zahl junger Menschen, die weder arbeiten, noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), anstieg; in der Erwägung, dass das private Einkommen junger Menschen erheblich abnahm und das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung gestiegen ist; in der Erwägung, dass ihre Chancen zur künftigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefährdet sind; in der Erwägung, dass umgehend gehandelt werden muss, um die Zukunft und das Wohlergehen junger Menschen zu sichern und zu verbessern; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote 15,9 % beträgt und somit zweieinhalb Mal so hoch ist wie die allgemeine Arbeitslosenquote;

B.

in der Erwägung, dass die Armutsquote infolge der COVID-19-Pandemie voraussichtlich ansteigen wird; in der Erwägung, dass in den von der Finanzkrise von 2007 bis 2008 besonders hart getroffenen Ländern erneut ein überdurchschnittlicher Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass Frauen, junge Menschen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und kinderreiche Familien von dieser Entwicklung stärker gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Wirtschaftsprognose der Kommission für den Herbst 2022 vielversprechende Zahlen enthält, wonach die Arbeitslosigkeit sinken wird und sich die Arbeitsmärkte im Jahr 2022 voraussichtlich so weit erholen werden, dass wieder das Niveau von vor der Pandemie erreicht wird; in der Erwägung, dass weiterhin insbesondere junge Menschen von der Krise betroffen sind; in der Erwägung, dass die Zahl junger Arbeitnehmer im Vergleich zum ersten Quartal 2021 abgenommen hat, und dass in den Jahren 2022 und 2023 voraussichtlich 3,4 Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden (17), weshalb unbedingt sichergestellt werden muss, dass junge Menschen an diesen neuen Beschäftigungsmöglichkeiten teilhaben; in der Erwägung, dass derzeit immer mehr junge Menschen darauf angewiesen sind, zum Schutz vor Armut in ihrem Elternhaus zu leben; in der Erwägung, dass 29 % der Dreigenerationenhaushalte von Armut bedroht und 13 % von erheblichen Entbehrungen betroffen sind;

C.

in der Erwägung, dass bereits vor der COVID-19-Krise bestehende Ländergruppen weitgehend fortbestehen, auch in Bezug auf die NEET-Quoten;

D.

in der Erwägung, dass die NEET-Quoten bei Frauen im Jahr 2020 durchschnittlich 1,3-mal höher waren als die NEET-Quoten bei Männern; in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen den NEET-Quoten bei Männern und Frauen in den osteuropäischen Ländern aufgrund familiärer Verpflichtungen besonders hoch ist; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, in die NEET-Gruppe zu fallen, mit steigendem Bildungsniveau weiterhin abnimmt; in der Erwägung, dass der Anteil von arbeitslosen und entmutigten Arbeitnehmern in der NEET-Gruppe in den südlichen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraums höher ausfällt;

E.

in der Erwägung, dass junge Menschen die Grundlage für nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand in Europa sind und für die EU zu den wichtigsten Prioritäten zählen, wie es mit der EU-Jugendstrategie und der verstärkten Jugendgarantie bekräftigt wurde, weshalb vorrangige Maßnahmen für ihre Unterstützung, ihren Schutz, ihre Beratung und ihre Eingliederung gerechtfertigt sind und Möglichkeiten für sie geschaffen werden sollten;

F.

in der Erwägung, dass die Arbeitsplatzverluste infolge der COVID-19-Pandemie in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen höher waren als in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen, insbesondere bei Frauen; in der Erwägung, dass junge Menschen besonders stark davon betroffen waren, dass die Arbeitszeit stärker zurückging als die Beschäftigung insgesamt; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenzahlen nur einen kleinen Teil der im Zuge der COVID-19-Krise verlorenen Arbeitsplätze widerspiegeln, da viele junge Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Einkommensbeihilfen hatten;

G.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Bürgerbeteiligung unter jungen Menschen ein Ziel der EU-Jugendstrategie (2019–2027) ist;

H.

in der Erwägung, dass die Quote der atypischen Beschäftigung unter jungen Menschen sehr hoch ist und dass 43,8 % der jungen Menschen in der EU in befristeten Beschäftigungsverhältnissen tätig sind;

I.

in der Erwägung, dass Präsidentin von der Leyen im September 2021 den Vorschlag ankündigte, das Jahr 2022 zum Europäischen Jahr der Jugend zu erklären, um Überlegungen in Bezug auf die Perspektiven junger Menschen in Europa anzustellen und den Schwerpunkt auf europäische, nationale, regionale und lokale politische Strategien und legislative Vorschläge zu legen, mit denen Möglichkeiten für junge Menschen in der gesamten EU geschaffen werden; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag einen echten und wirksamen Anstoß zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen junger Menschen in der EU geben sollte;

J.

in der Erwägung, dass sich die psychische Gesundheit junger Menschen während der Pandemie deutlich verschlechtert hat und sich die Probleme im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit im Vergleich zu dem Niveau vor der Krise in mehreren Mitgliedstaaten verdoppelt haben; in der Erwägung, dass 64 % der jungen Menschen im Alter von 18 bis 34 Jahren im Frühjahr 2021 von Depression bedroht waren, was teilweise auf den Mangel an langfristigen Aussichten in Bezug auf die Beschäftigung, die Finanzlage und die Bildung sowie auf Einsamkeit und soziale Isolation zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass 9 Mio. Jugendliche in Europa (im Alter von 10 bis 19 Jahren) mit psychischen Störungen leben, wobei Angstzustände und Depressionen mehr als die Hälfte der Fälle ausmachen; in der Erwägung, dass die sich verschlechternde psychische Gesundheit auch auf einen erschwerten Zugang zu Diensten im Bereich der psychischen Gesundheit, eine erhöhte Arbeitsbelastung und eine Arbeitsmarktkrise, die sich unverhältnismäßig stark auf junge Menschen ausgewirkt hat, zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass in der EU 19 % der Jungen im Alter von 15 bis 19 Jahren an psychischen Störungen leiden, gefolgt von mehr als 16 % der Mädchen im gleichen Alter; in der Erwägung, dass Selbstmord bei jungen Menschen in Europa die zweithäufigste Todesursache ist;

K.

in der Erwägung, dass Kinder, die mit geringen Ressourcen und in prekären Familienverhältnissen aufwachsen, mit größerer Wahrscheinlichkeit Armut und soziale Ausgrenzung erfahren, was weitreichende Auswirkungen auf ihre Entwicklung und ihr späteres Erwachsenenleben hat, und dass sie keinen Zugang zu angemessenen Qualifikationen und nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, wodurch sich der Teufelskreis der über Generationen hinweg bestehenden Armut fortsetzt; in der Erwägung, dass die EU zu der allgemeinen Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern einen entscheidenden Beitrag leisten kann; in der Erwägung, dass es das Ziel der Europäischen Garantie für Kinder ist, Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern und zu bekämpfen, indem allen bedürftigen Kindern ein kostenloser und wirksamer Zugang zu wichtigen Diensten wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Bildung und schulischen Aktivitäten, Gesundheitsversorgung, gesunder Ernährung und mindestens einer gesunden Mahlzeit pro Schultag sowie angemessenem Wohnraum garantiert wird;

L.

in der Erwägung, dass bei einer im September 2021 unter der Leitung der Bath University veröffentlichten und in zehn Ländern durchgeführten globalen Erhebung fast 60 % der jungen Menschen angaben, sehr oder äußerst besorgt über den Klimanotstand zu sein, mehr als 45 % der Befragten angaben, dass sich ihre Gefühle hinsichtlich des Klimas auf ihr tägliches Leben auswirken, und drei Viertel angaben, die Zukunft als beängstigend zu empfinden; in der Erwägung, dass 83 % die Auffassung vertraten, dass wir uns nicht um den Planeten gekümmert haben, während 65 % der Ansicht waren, dass die Regierungen die jungen Menschen im Stich lassen;

M.

in der Erwägung, dass die bürgerschaftliche Beteiligung nachweislich Vorteile für das Wohlergehen einer Person bietet, indem sie ihr soziales Netz erweitert, zusätzliche Möglichkeiten bietet, um wirtschaftlich, sozial und körperlich aktiv zu sein und das Risiko der Entwicklung psychischer Erkrankungen verringert;

N.

in der Erwägung, dass angesichts der Folgen der Pandemie eine ganze Generation junger Künstler und Kulturschaffender Schwierigkeiten haben wird, ihren Platz in unseren Gesellschaften zu finden; in der Erwägung, dass Künstler, Kultur- und Kreativschaffende in der Regel atypische Beschäftigungsmuster aufweisen und häufig keinen angemessenen Sozialschutz haben, insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Ländern, was häufig dazu führt, dass sie von Renten- und Arbeitslosengeldzahlungen und der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass durch das Fehlen von Tarifverträgen für selbstständige Künstler, Kultur- und Kreativschaffende die Stellung dieser Personen auf dem Arbeitsmarkt weiter geschwächt wird, woraus ein Mangel an angemessenem Sozialschutz erwächst;

O.

in der Erwägung, dass Künstlern und Kulturschaffenden, die Minderheitengruppen angehören, unter anderem Frauen, jungen Menschen, Angehörigen rassischer, ethnischer und herkunftsbezogener Minderheiten, aus sozioökonomischer Sicht benachteiligten Personen, Menschen mit Behinderungen und LGBTIQ+-Personen, der Zugang zu einer beruflichen Laufbahn im Bereich der Kunst und Kultur erschwert ist und dass sie am stärksten von den Folgen der Pandemie betroffen sind;

P.

in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) der wichtigste europäische Fonds ist, der darauf abzielt, den Zugang junger Menschen zur Beschäftigung zu verbessern und den gleichberechtigten Zugang zu und den Abschluss einer hochwertigen und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung bis zu einem tertiären Bildungsniveau zu fördern, einschließlich der Förderung des lebenslangen Lernens und der Erleichterung der Lernmobilität sowie der Förderung der sozialen Eingliederung junger Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, unter anderem der am stärksten benachteiligten jungen Menschen;

Q.

in der Erwägung, dass es sich bei der Aufbau- und Resilienzfazilität, die das Kernstück des Aufbauinstruments NextGenerationEU bildet, um ein historisches Instrument der EU handelt, mit dem die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Reformen und Investitionen im Rahmen von sechs Säulen, von denen eine Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit Kindern und jungen Menschen gewidmet ist, abzumildern;

R.

in der Erwägung, dass sich die berufliche und soziale Eingliederung junger Menschen auf ihren gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger, stabiler und gut bezahlter Beschäftigung, angemessenem und erschwinglichem Wohnraum und angemessener Ernährung, hochwertiger Gesundheitsversorgung und Vorsorge, einschließlich des Schutzes der psychischen Gesundheit, und Mindeststandards in Bezug auf die digitale Infrastruktur bezieht; in der Erwägung, dass Initiativen im Bereich der Bildung und Entwicklung von Kompetenzen, Freiwilligentätigkeiten, hochwertige Praktika und Programme für lebenslanges Lernen von wesentlicher Bedeutung sind, um Chancengleichheit und den Zugang zu Arbeitsmärkten sicherzustellen und es jungen Menschen zugleich zu ermöglichen, ihr Erwachsenenleben selbstbewusst anzutreten;

S.

in der Erwägung, dass die vorangegangene Finanzkrise gezeigt hat, dass für junge Menschen erneut ein hohes Risiko besteht, dass sie gezwungen werden, prekäre Arbeitsverhältnisse anzunehmen, auf der Suche nach Arbeit ihr Land zu verlassen oder sich wiederholt bei Bildungs- oder Ausbildungsprogrammen anzumelden, obwohl sie nach einem dauerhaften Vollzeitarbeitsplatz Ausschau halten, wenn ihnen keine hochwertigen Praktika und Arbeitsplätze angeboten werden, die mit schriftlichen Vereinbarungen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen einhergehen, unter anderem existenzsichernden Löhnen, Berufsberatung und -orientierung sowie Weiterbildung;

T.

in der Erwägung, dass durch Investitionen in junge Menschen, insbesondere Investitionen mit sozialer Wirkung, bekanntlich eine positive Wirkung auf die Beschäftigung junger Menschen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft erzielt wird und mit den investierten Mitteln messbare soziale und finanzielle Rendite erzielt werden, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung gefördert wird und zugleich soziale Ziele verwirklicht werden; in der Erwägung, dass sowohl bestehende Instrumente und Mechanismen umgesetzt, als auch weiter neue Instrumente in Betracht gezogen werden müssen;

U.

in der Erwägung, dass Silopolitik in Bezug auf Jugendarbeit und soziale Eingliederung zu doppelten Ausgaben führen kann, wenn sich die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern noch in den Anfängen befindet und keine dauerhaften Strukturen bestehen, um die verschiedenen Akteure zu koordinieren, die Wirkung zu maximieren, sicherzustellen, dass keine Lücken bei der Abdeckung bestehen, und die Innovation voranzutreiben;

V.

in der Erwägung, dass junge Menschen im Jahr 2022 mit bestehenden Initiativen und politischen Strategien wie der verstärkten Jugendgarantie, dem EU-Jugenddialog, Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps und neuen Vorschlägen wie der Initiative ALMA (Aim, Learn, Master, Achieve — Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) angesprochen und ihre Herausforderungen, etwa Jugendarbeitslosigkeit, angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass diese Initiativen und Strategien aktive und passive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und einen wirksamen Zugang zu Maßnahmen der sozialen Eingliederung sowie zu Sozial-, Gesundheits- und Wohnungsdiensten für junge Menschen umfassen sollten; in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung zu dem Schluss kam, dass nicht alle Berufsausbildungen und Schulungsmöglichkeiten von hoher Qualität sind und nicht alle Auszubildenden Anspruch auf Arbeitnehmer- oder Sozialschutzrechte haben; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 Bedenken in Bezug auf die Qualität der im Rahmen der verstärkten Jugendgarantie verfügbaren Angebote äußerte und betonte, dass die im Rahmen von neuen und bestehenden Programmen und Initiativen angebotenen Praktika und Beschäftigungsmöglichkeiten bezahlt werden und in Bezug auf Dauer und Anzahl begrenzt sein müssen, damit junge Menschen nicht in endlosen Praktikaschleifen gefangen sind und als billige oder gar kostenlose Arbeitskräfte ohne Sozialschutz und Rentenansprüche ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass aus Studien hervorgeht, dass die derzeitige Generation junger Menschen erst mit Anfang dreißig ihre erste richtige Beschäftigung findet;

W.

in der Erwägung, dass die laufende Entwicklung neuer horizontaler Kompetenzen unter jungen Menschen, etwa digitaler Kompetenzen, sowie die Entwicklung von Kompetenzen mit wirtschaftlichem Potenzial, etwa grüner oder unternehmerischer Kompetenzen, für einen gesunden, inklusiven und zukunftsorientierten europäischen Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung sind und dazu führen sollten, dass alle jungen Menschen in der EU Zugang zu hochwertiger Beschäftigung erhalten; in der Erwägung, dass das Gleiche für die berufliche Bildung, Handelskompetenzen und Lebenskompetenzen gilt; in der Erwägung, dass 40 % der Arbeitgeber keine Personen mit geeigneten Qualifikationen finden, um ihre freien Stellen zu besetzen; in der Erwägung, dass die EU alle Formen von Qualifikationsungleichgewichten überwinden muss, um ihr Humankapital wirksam zu nutzen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in vielen EU-Ländern zu einem schwerwiegenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Problem geworden ist (18); in der Erwägung, dass allen Zugang zu einer angemessenen digitalen Infrastruktur und zu Schulungen zu digitalen Kompetenzen geboten werden sollte, um die Kluft bei digitalen Kompetenzen unter jungen Menschen zu schließen und Chancengleichheit für alle im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen; in der Erwägung, dass persönliche Kompetenzen wie kritisches Denken, Teamarbeit und interkulturelle Kommunikation ebenso wichtig für ein gesundes Leben und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben junger Menschen sind;

X.

in der Erwägung, dass die Beteiligung junger Menschen an Jugendarbeit, sozialen Bewegungen, Jugendorganisationen und am sozialen Unternehmertum für die Entwicklung neuer Lösungen von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass private Akteure, Unternehmen und die Geschäftswelt einbezogen werden müssen, um den Übergang von der Bildung in den Arbeitsmarkt zu verbessern und jungen Menschen weiterhin Zugang zu Weiterbildung und Umschulung sowie lebenslangem Lernen zu bieten;

Y.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung junger Menschen in der EU im Allgemeinen ein Problem bleibt, wobei junge Frauen und junge Menschen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, häufig aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft (etwa im Fall von Roma), der sexuellen Orientierung und Identität, einer Behinderung oder eines benachteiligten sozioökonomischen Hintergrunds diskriminiert werden und zugleich viel stärker von Arbeitslosigkeit, Erwerbstätigenarmut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

Z.

in der Erwägung, dass sich junge Menschen in Europa und ihre Vertreter und Organisationen, einschließlich Gewerkschaften, aktiv an der Organisation einer sinnvollen Mitwirkung junger Menschen und der Ausarbeitung politischer Empfehlungen mit Lösungen für eine bessere berufliche und soziale Eingliederung beteiligen, auch durch ihr Engagement im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas; in der Erwägung, dass sie als wesentliche Partner für die gemeinsame Schaffung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Jahres der Jugend und darüber hinaus betrachtet werden müssen;

AA.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten für viele der genannten Gruppen, insbesondere junge Menschen mit Behinderungen und junge Menschen, die den Roma oder fahrenden Gemeinschaften angehören, durch Schwierigkeiten beim Zugang zu einer hochwertigen Bildung, die sie benötigen, um angemessen auf den modernen Arbeitsmarkt vorbereitet zu sein, stark eingeschränkt sind;

AB.

in der Erwägung, dass junge Menschen für die Erholung und Entwicklung aller Regionen der EU, insbesondere der Regionen in äußerster Randlage, von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass in Mayotte die Hälfte der Bevölkerung unter 18 Jahre alt ist, während in Französisch-Guayana jeder zweite Einwohner unter 25 Jahren alt ist;

AC.

in der Erwägung, dass 2016 ein Drittel der Geschäftsführer landwirtschaftlicher Betriebe in der EU 65 Jahre oder älter war und nur 11 % der Geschäftsführer landwirtschaftlicher Betriebe in der EU Junglandwirte unter 40 Jahren waren;

AD.

in der Erwägung, dass der Agrarsektor und die landwirtschaftlichen Betriebe in der EU das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, junge Menschen für die Landwirtschaft zu gewinnen, um für Ernährungssicherheit zu sorgen und einen Beitrag zum grünen Wandel zu leisten;

AE.

in der Erwägung, dass die Landflucht und die Abwanderung junger Menschen in städtische Gebiete zeigen, dass es erforderlich ist, Lösungen zu finden und kurz-, mittel- und langfristige Strategien in Betracht zu ziehen, um junge Menschen in ländlichen Gebieten zu halten;

AF.

in der Erwägung, dass zu vielen jungen Menschen mit Behinderungen nur eine Beschäftigung in beschützten Beschäftigungsverhältnissen angeboten wird, wobei ihnen in einigen Mitgliedstaaten nicht die gleichen Arbeitnehmer- oder Gehaltsrechte wie Personen auf dem offenen Arbeitsmarkt geboten werden;

AG.

in der Erwägung, dass in dem Bericht über die Ideen der Jugend für die Konferenz zur Zukunft Europas, der während des Europäischen Jugendevents 2021 ausgearbeitet wurde, festgestellt wird, dass

die jungen Menschen Unterstützung für die Ausbildung und Stärkung von Fachleuten für psychische Gesundheit in Schulen fordern,

die Jugendarbeitslosigkeit eine Priorität der EU sein sollte, und dafür gesorgt werden muss, dass es unabhängig von Bildungshintergrund und sozialem Status keine unbezahlten Praktika mehr gibt; Jugendorganisationen und Arbeitgeber zusammenarbeiten sollten, um potenzielle „Schulabbrecher“ zu erreichen und sie über ihre Möglichkeiten aufzuklären; die Mitgliedstaaten auch bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen für Asylsuchende unterstützt werden sollten,

niemand in der digitalen Welt auf der Strecke bleiben darf und allen Generationen beigebracht werden muss, den digitalen Raum mit Bedacht zu nutzen; digitale Kompetenzen in die Schullehrpläne aufgenommen werden sollten,

die EU mehr Mittel bereitstellen sollte, um allen jungen Menschen in Europa die Teilnahme an nichtformaler Bildung zu ermöglichen und eine Plattform zu schaffen, um Schullehrkräfte und Dienstleistungsanbieter, die Fachwissen in Themenbereichen bieten, die für das heutige Leben wichtig sind, miteinander zu vernetzen;

1.

begrüßt, dass Präsidentin von der Leyen das Jahr 2022 zum Europäischen Jahr der Jugend erklärt hat; ist der Auffassung, dass das Jahr 2022 der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der EU-Jugendstrategie durch ambitionierte Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, denen junge Menschen gegenüberstehen, insbesondere der negativen Auswirkungen der anhaltenden COVID-19-Pandemie, und der konkreten Umsetzung anderer bestehender Instrumente wie der verstärkten Jugendgarantie zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der sozialen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie einen zusätzlichen Impuls verleihen sollte; fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass alle auf junge Menschen ausgerichteten Strategien intersektional gestaltet werden und dass die Vielfalt der jungen Menschen in Europa und der Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen, berücksichtigt wird; ist der Auffassung, dass das Europäische Jahr der Jugend zur Umsetzung der Grundsätze 1 und 3 der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen sollte;

2.

betont, dass die COVID-19-Krise bereits dazu geführt hat, dass viele Menschen arbeitslos wurden, insbesondere junge Menschen, die sich häufiger in prekären Beschäftigungsverhältnissen befinden, eher befristet oder in Teilzeit arbeiten und keine Ersparnisse haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Pläne der Kommission zur Stärkung der Jugendgarantie und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Kampf gegen Jugendarbeitslosigkeit Vorrang einzuräumen;

3.

nimmt mit großer Sorge die hohe Jugendarbeitslosigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und die Unsicherheit der Arbeitsverträge junger Arbeitnehmer insbesondere in Branchen, die stark von der COVID-19-Krise betroffen sind, zur Kenntnis; fordert eine verstärkte Jugendgarantie mit der das Ziel verfolgt wird, die Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit bis 2030 um mindestens 50 % zu verringern, und die auch Kriterien für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit dem Ziel Nr. 8 für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen umfasst; ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, die verstärkte Jugendgarantie für alle Mitgliedstaaten sowohl verbindlich als auch inklusiv zu gestalten, was auch aktive Maßnahmen umfasst, um junge Menschen, die seit Langem keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Ausbildung absolvieren, und junge Menschen aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen, etwa junge Menschen mit Behinderungen, junge LGBTIQ+-Personen und junge Roma, anzusprechen;

4.

begrüßt, dass die psychische Gesundheit als Priorität in die Jugendziele des EYY aufgenommen wurde, und fordert die Kommission auf, der psychischen Gesundheit auch in der künftigen Strategie der EU für Pflege und Betreuung Vorrang einzuräumen; betont, dass dem Zusammenhang zwischen sozioökonomischen Faktoren wie Arbeitslosigkeit, unsicheren Wohnverhältnissen, psychischer Gesundheit und Wohlbefinden Rechnung getragen werden muss, um auf Ebene der EU ein ganzheitliches und umfassendes Konzept für die psychische Gesundheit sicherzustellen; hebt hervor, dass sich Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft, auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels, nachteilig auf die psychische Gesundheit junger Menschen auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die psychische Gesundheit zu einem festen Bestandteil der sozioökonomischen Erholung der EU von der Pandemie und zu einer Priorität für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu machen, insbesondere im Bildungs- und Arbeitsumfeld; fordert, dass psychische Gesundheitsfürsorge für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für junge Menschen und Kinder, zugänglich und erschwinglich gemacht wird, und das Ungleichheit im Gesundheitsbereich angegangen wird, indem gefährdeten Gruppen junger Menschen angemessene Unterstützung bereitgestellt wird; fordert die Kommission auf, eine umfassende Studie zu den verschiedenen Ursachen psychischer Leiden unter jungen Menschen in Europa durchzuführen;

5.

betont, dass jungen Menschen bei der Gestaltung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik in Europa eine entscheidende Rolle zukommen muss; begrüßt den EU-Jugenddialog, die Jugendarbeit und Jugendorganisationen, durch die jungen Menschen die EU näher gebracht wird, sofern auf die Verfahren zur Einbeziehung der Jugend konkrete Initiativen der Entscheidungsträger folgen; spricht sich dafür aus, bei der Entwicklung der Jugendpolitik den Grundsatz der Mitbestimmung zu fördern, wonach junge Menschen und Vertreter der Jugend in den Entwicklungsprozess einbezogen werden; fordert die Kommission auf, die positive Wirkung der Solidarwirtschaft, einschließlich Jugendorganisationen und der Möglichkeiten des nichtformalen und informellen Lernens, die sie etwa durch Freiwilligentätigkeiten und die Beteiligung der Jugend bieten, anzuerkennen, und die von jungen Menschen in der Solidarwirtschaft erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten formell anzuerkennen, um sie dabei zu unterstützen, ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; spricht sich dafür aus, während des Einstellungsvorgangs bürgerschaftliches Engagement als verdienstvolle Arbeitserfahrung anzuerkennen; fordert die Kommission auf, die Unterstützung des Projekts der Europäischen Jugendhauptstädte als Fortsetzung des Europäischen Jahres der Jugend in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Vorlage neuer Initiativen in allen Politikbereichen eine Jugendklausel in Betracht zu ziehen, mit der die Auswirkungen einer Initiative auf junge Menschen bewertet werden;

6.

betont, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ausreichende Mittel aus dem ESF+ in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung investieren müssen; betont, dass die Mitgliedstaaten daher mindestens 15 % ihrer Mittel aus dem ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen zur Förderung hochwertiger Jugendbeschäftigung bereitstellen müssen; weist auf die Notwendigkeit einer verbindlichen, wirksameren und inklusiveren Jugendgarantie mit einem Rahmen eindeutiger Qualitätskriterien hin, mit der für alle NEET bezahlte Ausbildungsplätze, Lehrstellen und Praktika bereitgestellt werden;

Investitionen in die junge Generation

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, unbeschadet der bereits mit dem ESF+ eingerichteten Programme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 die verfügbaren Mittel in vollem Umfang und bestmöglich zu nutzen, um die strukturellen Probleme im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit und Armut unter jungen Menschen anzugehen; weist darauf hin, dass die Regionen in äußerster Randlage von diesen Problemen besonders stark betroffen sind und daher besondere Unterstützung benötigen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Mittel für Maßnahmen in Bezug auf Kinder und junge Menschen bereitgestellt werden und erwartet, dass dadurch bedeutende Möglichkeiten für junge Menschen in Europa geschaffen werden; fordert, dass Sozialpartner und Jugendorganisationen in die Überwachung und Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass mit dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem ESF+ integrierte Pläne auf lokaler Ebene unterstützt werden, um die Umschulung und Weiterbildung, insbesondere für die am stärksten gefährdeten und von dem Wandel betroffenen Gruppen, zu unterstützen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf im Einklang mit ihren eigenen Erfordernissen und konkreten nationalen Bedingungen dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, die anderen Programme der EU, etwa die verstärkte Jugendgarantie und die Europäische Garantie für Kinder, und die nationalen Investitionen und Maßnahmen einander ergänzen, um Fähigkeiten, Bildung, Ausbildung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern; fordert die Kommission auf, die Investitionen und Ausgaben für die jugendpolitischen Prioritäten im Rahmen von NextGenerationEU, der Aufbau- und Resilienzfazilität und des ESF+ zu überwachen und das Europäische Parlament eng einzubeziehen; weist darauf hin, dass der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ von InvestEU die Möglichkeit bietet, Investitionen mit sozialer Wirkung zu generieren; nimmt zur Kenntnis, dass das Konzept der Sozialanleihen und der an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe mit Ausrichtung auf junge Menschen bei gleichzeitiger Einbeziehung der Privatwirtschaft in die Gestaltung und Umsetzung zunehmende Beachtung findet;

9.

begrüßt die Aufstockung der Unterstützung für Junglandwirte in der nächsten Gemeinsamen Agrarpolitik;

10.

begrüßt den erweiterten Anwendungsbereich der verstärkten Jugendgarantie, der die Altersgruppe 15–29 abdeckt; weist darauf hin, dass die verstärkte Jugendgarantie echte Beschäftigungsmöglichkeiten statt minderwertiger Praktika oder endloser Ausbildungen bieten sollte;

Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Ziele der Jugendgarantie bisher nicht in vollem Umfang verwirklicht wurden, und fordert verstärkte Maßnahmen, unter anderem die umfassende Nutzung der im Rahmen des ESF+ gebotenen Möglichkeiten, um die Beschäftigung durch aktive Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Schaffung dauerhafter Einstiegspositionen zu fördern, mit denen sichergestellt wird, dass junge Menschen Zugang zu sozialer Sicherheit und fairer Entlohnung haben; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, aktualisierte Programme für die verstärkte Jugendgarantie vorzulegen und einen Rahmen mit klaren und verbindlichen Qualitätsstandards für die im Rahmen der Initiativen bereitgestellten Angebote einzuführen, um positive und nachhaltige Ergebnisse für junge Menschen und ihren erfolgreichen Übergang in den Arbeitsmarkt zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen anzuregen, sich aktiv an der verstärkten Jugendgarantie zu beteiligen; weist darauf hin, dass eines der Ziele des ESF+ darin besteht, eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt durch Maßnahmen zu fördern, die unter anderem gleiche Arbeitsbedingungen, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und den Zugang zu Kinderbetreuung, einschließlich frühkindlicher Bildung und Betreuung, sicherstellen sollen; weist ferner darauf hin, dass der ESF+ auch darauf ausgerichtet sein sollte, eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung zu schaffen, um den Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und den Bedürfnissen einer alternden Erwerbsbevölkerung zu begegnen.

12.

weist darauf hin, dass Partnerschaften mit Interessenträgern ein Schlüsselelement der verstärkten Jugendgarantie sind, es jedoch derzeit auf Ebene der EU kein formelles Gremium oder Verfahren für deren Beteiligung an der Überwachung und Umsetzung der Programme der Jugendgarantie gibt; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Programme der verstärkten Jugendgarantie durch den Beschäftigungsausschuss (EMCO) zu überwachen und dem EMCO regelmäßig über die Umsetzung und die Ergebnisse der Programme der Jugendgarantie zu berichten und das Europäische Parlament auf dem Laufenden zu halten; fordert die Kommission auf, eine Arbeitsgruppe für die Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie einzusetzen, in der einschlägige Interessenträger, darunter zivilgesellschaftliche Partner, Jugendorganisationen und Sozialpartner im Rahmen der Arbeit des EMCO zusammenkommen, um die Koordinierung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Behörden der EU und nationalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Partnern und Jugendorganisationen zu erleichtern, sowie regelmäßig die Auswirkungen zu bewerten und Empfehlungen zur Verbesserung vorzuschlagen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass öffentliche Arbeitsverwaltungen über das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen mit lokalen Behörden, dem Bildungswesen, Jugendorganisationen und der Privatwirtschaft zusammenarbeiten, um hochwertige, stabile und gut bezahlte Beschäftigung zu fördern und jungen Menschen maßgeschneiderte Unterstützung in Bezug auf Ausbildung, Arbeitssuche und Beratung bereitzustellen und ermutigt die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen angemessen auszustatten, um Ressourcen und Schulungen zur Erhaltung der psychischen Gesundheit trotz eines unsicheren Wirtschaftsklimas und der Herausforderungen bei der Arbeitssuche bereitzustellen;

14.

empfiehlt, die Systeme im Bereich der psychischen Gesundheitsfürsorge stärker auf die Beschäftigung auszurichten, insbesondere indem der positive Beitrag hervorgehoben wird, den hochwertige Arbeit zur psychischen Genesung leisten kann;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang junger Menschen zu bezahlten, hochwertigen und inklusiven Praktika und Ausbildungsplätzen sicherzustellen; fordert, dass die Überwachungssysteme gestärkt werden, um sicherzustellen, dass junge Menschen angemessene und hochwertige erste Arbeitserfahrungen, Möglichkeiten zur Weiterbildung und zum Erwerb neuer Qualifikationen oder Referenzen erhalten; verurteilt die Praktik unbezahlter Praktika als Form der Ausbeutung junger Arbeitnehmer und als eine Verletzung ihrer Rechte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips einen gemeinsamen Rechtsrahmen vorzuschlagen, um eine gerechte Vergütung von Praktika und Berufsausbildungen sicherzustellen und ausbeuterische Praktiken zu verhindern; verurteilt die Praktik von Null-Stunden-Verträgen und fordert die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber zu unterstützen, die Praktika und Ausbildungsplätze für junge Menschen mit Behinderungen anbieten;

16.

fordert die Kommission auf, bestehende europäische Instrumente wie den Qualitätsrahmen für Praktika und den Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung zu überprüfen und Qualitätskriterien einzuführen, die für an junge Menschen gerichtete Angebote gelten, einschließlich des Grundsatzes der angemessenen Entlohnung für Auszubildende und Praktikanten sowie des Zugangs zu Sozialschutz, dauerhafter Beschäftigung und sozialen Rechten;

Mobilität der Arbeitskräfte und Kompetenzen für die Zukunft

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass junge Menschen, insbesondere junge Menschen, die weder arbeiten, noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), mit der neuen Initiative ALMA dabei unterstützt werden, für einen befristeten Zeitraum hochwertige Arbeitserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat zu sammeln; besteht darauf, dass das Programm ALMA Qualitätsstandards erfüllen muss, mit denen die Arbeitnehmerrechte junger Menschen, etwa eine angemessene Entlohnung, gute Arbeitsbedingungen und Zugang zu Sozialschutz, gewahrt werden;

18.

betont, dass digitale Kompetenzen im 21. Jahrhundert für junge Menschen und alle Branchen von wesentlicher Bedeutung sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft mit öffentlichen Einrichtungen und Privatunternehmen einen dauerhaften, zertifizierten und kostenlosen Zugang junger Menschen zu Online- und Offline-Kursen im Bereich digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen in allen EU-Sprachen zu schaffen; fordert, dass Räume für den Austausch über E-Learning und E-Teaching geschaffen werden; fordert nachdrücklich, dass die EU und die Mitgliedstaaten mehr Programme wie eTwinning und die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa entwickeln; stellt fest, dass hinsichtlich des Zugangs zu Hardware, Einrichtungen, angemessenen Ausbildern und angemessener digitaler Infrastruktur in vielen Mitgliedstaaten erhebliche Einschränkungen zu überwinden sind; weist daher darauf hin, dass der Zugang zu Online-Kursen mit verstärkten Initiativen zur Behebung von Mängeln beim Zugang zum Internet und zu digitalen Instrumenten verknüpft werden muss, und besteht darauf, dass die Kurse barrierefrei gestaltet werden, um eine Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen zu vermeiden, damit niemand zurückgelassen wird;

19.

hebt die Bedeutung der Entwicklung grüner Kompetenzen und hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten in einer klimaneutralen, energieeffizienten Kreislaufwirtschaft hervor, insbesondere in den Regionen, die am stärksten vom ökologischen Wandel betroffen sind, etwa diejenigen, die stark von der Landwirtschaft abhängig sind, und diejenigen, die an der Bekämpfung des Klimawandels, der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Verringerung der CO2-Emissionen, der Steigerung der Energieeffizienz, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der Verbesserung der Luftqualität und der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt beteiligt sind; fordert die Arbeitgeber auf, die Weiterbildung und/oder Umschulung ihrer Arbeitskräfte sicherzustellen und das Angebot an nachhaltigeren Ausbildungsplätzen im Einklang mit dem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung zu verbessern;

20.

fordert die Kommission auf, im Jahr 2022 neue Instrumente und Initiativen vorzuschlagen, die darauf ausgerichtet sind, im Rahmen des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft das Unternehmertum unter jungen Menschen und soziale Investitionen in junge Menschen zu fördern;

21.

bedauert den unzureichenden Zusammenhang zwischen den Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Maßnahmen zur Sicherstellung der Eingliederung junger Menschen, insbesondere von NEET, in den Arbeitsmarkt; spricht sich für flexible, inklusive, zugängliche und offene Bildungswege durch individuelle Lernkonten und Microcredentials für junge Menschen, Jugendbetreuer, Ausbilder und Fachkräfte, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch nicht formale Bildung und informelles Lernen erworben wurden, aus; betont, dass die Stärkung der Berufsberatung ab einem jungen Alter und die Förderung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Beratung für Schüler und erwachsene Lernende, jungen Menschen dabei helfen kann, Bildungs- und Berufswege zu wählen, die zu Beschäftigungsmöglichkeiten führen, die für sie geeignet sind;

22.

fordert die Kommission und den Rat erneut auf, sich weiter dafür einzusetzen, die Entwicklung der beruflichen Bildung zu unterstützen und Handelskompetenzen besser zu fördern, um die in mehreren Mitgliedstaaten weit verbreitete negative Wahrnehmung nicht formaler Bildung zu beseitigen und zugleich durch Kommunikations- und Informationskampagnen, Lehrpläne, Handelskompetenzzentren für junge Menschen, besondere Ökosysteme für die berufliche Bildung in lokalen Gemeinschaften, duale Ausbildungssysteme und langfristige Mobilität für Auszubildende die Attraktivität der beruflichen Bildung zu erhöhen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative zur Einrichtung europäischer Zentren der beruflichen Exzellenz, deren Ziel darin besteht, hochwertige berufliche Qualifikationen zu vermitteln und unternehmerische Tätigkeiten zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen eigenständigen Raum für die berufliche Bildung und ein europäisches Statut für Auszubildende zu schaffen; bekräftigt, dass Praktika Teil der bildungsbezogenen und beruflichen Entwicklung sein und daher eine pädagogische Dimension haben sollten; betont, dass es wichtig ist, die Mechanismen für die grenzüberschreitende Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen zu verbessern, und besteht darauf, dass Methoden wie die generationenübergreifende Solidarität und das Mentoring gefördert und unterstützt werden, um Ungleichheiten abzubauen und die Unterstützung junger Menschen sicherzustellen;

23.

regt an, Aktivitäten im Zusammenhang mit der bürgerschaftlichen Beteiligung zu den Aktivitäten hinzuzufügen, die von Arbeitgebern als vorteilhaft für die persönliche und berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer, insbesondere junger Arbeitnehmer, angesehen werden;

24.

betont, dass sich der Mindestlohnschutz als wirksames Mittel zur Bekämpfung der Erwerbstätigenarmut erwiesen hat; betont, dass junge Arbeitnehmer in einigen Mitgliedstaaten aufgrund bestehender Unterschiede in der Praxis eine Vergütung erhalten, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, wodurch eine Situation struktureller Diskriminierung aufgrund des Alters fortbesteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gleichbehandlung junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen, auch im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn in dem Vorschlag für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (COM(2020)0682);

25.

betont, dass junge Menschen in vielen Mitgliedstaaten aufgrund von altersbezogenen Zulassungskriterien keinen uneingeschränkten Zugang zu Mindesteinkommensregelungen haben oder vollständig davon ausgeschlossen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der kommenden Empfehlung des Rates zum Mindesteinkommen Maßnahmen zu ergreifen, um jungen Menschen den Zugang zu diesen Regelungen zu erleichtern;

Vorgehen gegen die Ausgrenzung junger Menschen und Vermeidung einer verlorenen Generation

26.

fordert die Kommission auf, eine Empfehlung auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass Praktika, Berufsausbildungen und Berufspraktika als Arbeitserfahrung gelten und folglich Zugang zu Sozialleistungen gewähren; fordert, dass die Mindestbeitragszeit, die für den Zugang zu Sozialleistungen erforderlich ist, verkürzt wird; begrüßt die Initiative der Kommission, eine hochrangige Sachverständigengruppe einzusetzen, um die Zukunft des Wohlfahrtsstaats und die größten Herausforderungen, denen junge Menschen bei der Inanspruchnahme von Sozialschutz gegenüberstehen, zu untersuchen;

27.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob das bestehende europäische Jugendportal sowie die Plattformen Europass und Eures zu einem einzigen digitalen Raum verbunden werden können, um allen jungen Europäern Informationen und Möglichkeiten zu bieten, unter anderem in Bezug auf Ausbildung, Arbeitsplätze, Praktika, Angebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung, finanzielle Unterstützung, Mobilitätsprogramme, Beratung zur Unternehmensgründung, Mentoring-Programme, Programme für Freiwilligentätigkeiten, mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte und den Zugang zu Kultur; schlägt vor, dass die Bewerbung für verschiedene Angebote und Programme zentral über die einzige Plattform erfolgt und auf alle Möglichkeiten hingewiesen wird, die die EU jungen Europäern in ihrer jeweiligen persönlichen Situation bietet; begrüßt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen in einer Reihe von Mitgliedstaaten, unterstützt eine solche Bündelung von Offline-Diensten, die von entscheidender Bedeutung ist, um Begünstigte zu erreichen und ihnen Beratung und Unterstützung zu bieten, und spricht sich dafür aus, in allen Mitgliedstaaten in verschiedenen Städten solche Stellen einzurichten, um die am stärksten gefährdeten Gruppen junger Menschen zu erreichen;

28.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass junge Menschen, insbesondere junge Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, durch die neue Initiative ALMA dabei unterstützt werden, Zugang zu sozialer und beruflicher Eingliederung in ihren Heimatländern zu erhalten, indem sie in einem anderen Mitgliedstaat befristete Arbeits- und Qualifikationserfahrung sammeln können, die den Qualitätsstandards zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte junger Menschen, etwa gerechte Entlohnung und Zugang zu Sozialschutz, entspricht; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, junge Menschen vor, während und nach der Teilnahme an dem Programm zu begleiten und ihnen Beratung anzubieten; betont, dass im Rahmen der Initiative ALMA echte Mobilität und hochwertige Programme zur Entwicklung von Kompetenzen, berufliche Bildung oder Beschäftigung für alle Teilnehmer, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen oder junger Menschen aus benachteiligten Verhältnissen, gefördert werden müssen und sie eine Inklusionsstrategie umfassen muss, die mit Beiträgen von Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern konzipiert wird, um einen gleichberechtigten Zugang sicherzustellen, Diskriminierung zu verhindern und Hindernisse zu beseitigen, die auftreten könnten, damit die Initiative ALMA nicht zu einem Instrument wird, mit dem prekäre Beschäftigungsbedingungen für junge Menschen geschaffen werden; weist darauf hin, dass die nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei ihrer Umsetzung durch die Haushaltslinie des ESF+ in Abstimmung mit privaten und öffentlichen Partnern unterstützt werden sollten, während zugleich Synergieeffekte mit dem europäischen Bildungsraum geschaffen werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass ALMA einen zusätzlichen Mehrwert zu den bestehenden Möglichkeiten im Rahmen von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps bietet, und dafür zu sorgen, dass virtuelles Lernen und virtuelle Zusammenarbeit weiterhin mit physischer Mobilität im Rahmen des ESF+ verbunden werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ALMA als eine der Mobilitätskomponenten in die verstärkte Jugendgarantie aufgenommen werden könnte;

29.

ist der Ansicht, dass das Wohlergehen junger Menschen in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher und privater Akteure liegt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit europäischen und nationalen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten, um Empfehlungen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen umzusetzen und so schutzbedürftige junge Menschen zu unterstützen, und in künftige Initiativen im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen Bestimmungen im Hinblick auf junge Menschen aufzunehmen;

30.

weist darauf hin, dass bei jungen Frauen ein erhöhtes Risiko besteht, von Diskriminierung am Arbeitsplatz (19), die durch intersektionale Ungleichheiten verschärft wird, betroffen, arbeitslos, alleinerziehend oder langfristig eine informelle Pflege- oder Betreuungsperson zu sein, was sie häufig von der Erwerbsbevölkerung ausschließt oder sie unter der Armutsgrenze halten kann; fordert den Rat und die Kommission auf, ab 2022 bei Jugend- und Beschäftigungsinitiativen indikative Mindestziele für die Unterstützung und maßgeschneiderte Hilfsprogramme für gefährdete junge Frauen in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die nationalen Aktionspläne der Garantie für Kinder mit den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abzustimmen, um junge Alleinerziehende zu unterstützen;

31.

bekräftigt die Bedeutung des Zugangs zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum und maßgeschneiderten Sozialdiensten für junge Menschen, insbesondere jene, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen und junger Menschen aus kinderreichen Familien; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten an Programmen für junge Menschen zu arbeiten, bei denen dem Wohnraum Vorrang eingeräumt wird und die durch Unterstützungsdienste in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Gesundheit ergänzt werden; hebt die Bedeutung privater und öffentlicher Investitionen in soziale Infrastruktur für junge Menschen hervor; begrüßt die von der Kommission ins Leben gerufene Europäische Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit, deren Ziel letztendlich darin besteht, der Obdachlosigkeit bis 2030 ein Ende zu setzen, und ihr Potenzial für junge Menschen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen und Programme für junge Menschen umzusetzen, die 18 Jahre alt geworden und von Wohnungslosigkeit bedroht sind, insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie wohnungslose LGBTIQ+-Personen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die verstärkte Jugendgarantie dazu beiträgt, die in vielen EU-Ländern zunehmende Obdachlosigkeit unter jungen Menschen zu bekämpfen;

32.

fordert die Kommission auf, die wichtigsten Hindernisse, die junge Menschen davon abhalten, in die Landwirtschaft einzusteigen, wie Zugang zu Land, Finanzmitteln, Wissen und Innovation, zu beseitigen;

33.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Bedingungen für viele junge Menschen im Allgemeinen und insbesondere für gefährdete junge Menschen die bereits unter langfristiger Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung leiden, wie junge Roma, junge Menschen mit Behinderungen, junge Angehörige der LGBTIQ+-Gemeinschaft und junge Migranten, verschlechtern, und fordert einen koordinierten Ansatz bei der Schaffung und Bereitstellung von Möglichkeiten zur sozialen Eingliederung im Rahmen der verstärkten Jugendgarantie, des ESF+ und der Aufbau- und Resilienzfazilität;

34.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Vielfalt junger Menschen in ganz Europa und der Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen, bei allen politischen Strategien, die auf junge Menschen ausgerichtet sind, für diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen zu sorgen;

o

o o

35.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(2)  ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.

(3)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 101.

(4)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 82.

(5)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 184.

(6)  ABl. C 202 vom 28.5.2021, S. 31.

(7)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 90.

(8)  ABl. C 506 vom 15.12.2021, S. 94.

(9)  ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 186.

(10)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(11)  Moxon, D., Bacalso, C., und Șerban, A. M., Beyond the pandemic: The impact of COVID-19 on young people in Europe (Über die Pandemie hinaus: die Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen in Europa), Europäisches Jugendforum, Brüssel, 2021.

(12)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

(13)  ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1.

(14)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0430.

(15)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 110.

(16)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0385.

(17)  Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Prognose für die europäische Wirtschaft — Herbst 2021, Kommission, 2021.

(18)  Eichhorst, W. Hinte H. und Rinne, U., IZA Policy Paper Nr. 65, „Youth Unemployment in Europe: What to Do about It?“ (Jugendarbeitslosigkeit in Europa: Was kann dagegen unternommen werden?) Intereconomics, 2013, 48 (4), S. 230–235.

(19)  Baptista, I., Marlier, E. et al., Social protection and inclusion policy responses to the COVID-19 crisis — An analysis of policies in 35 countries (Politische Reaktionen in den Bereichen Sozialschutz und Eingliederung auf die COVID-19-Krise — Eine Analyse der Strategien in 35 Ländern), Europäisches Netzwerk für Sozialpolitik, Brüssel, 2021.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/276


P9_TA(2022)0048

Die Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu den Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2022/2536(RSP))

(2022/C 342/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau und ihr vorrangiges Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung aller Frauen und Mädchen im Kontext des Klimawandels sowie Entwicklung politischer Programme zur Umwelt- und Katastrophen-Risikominderung“ sowie auf den Entwurf der entsprechenden Schlussfolgerungen,

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking vom 15. September 1995 sowie die Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, den Grundsatz, niemanden zurückzulassen, und insbesondere das Ziel 1 für nachhaltige Entwicklung (SDG 1), die Armut zu beenden, SDG 3, ein gesundes Leben für alle Menschen zu gewährleisten, SDG 5, die Geschlechtergleichstellung zu erreichen und die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern, SDG 8, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen, und SDG 13, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um den Klimawandel und seine Auswirkungen zu bekämpfen;

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem 25. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD25) (Nairobi-Gipfel) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zu Frauen, Gleichstellung der Geschlechter und Klimagerechtigkeit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU (3),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III),

unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 vom 5. März 2020,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zu Gender und Klimawandel, die auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien (COP26) des UNFCCC vom 31. Oktober bis 6. November 2021 in Glasgow angenommen wurden,

gestützt auf Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte verankerter Grundsatz der EU ist; in der Erwägung, dass die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts daher ein wichtiges Instrument für die Einbeziehung dieses Grundsatzes in alle Strategien, Maßnahmen und Aktionen der EU, einschließlich des auswärtigen Handelns, ist;

B.

in der Erwägung, dass sich im Jahr 1995 189 Regierungen weltweit, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking dazu verpflichtet haben, auf die Gleichstellung der Geschlechter hinzuwirken und die Position aller Frauen und Mädchen zu stärken;

C.

in der Erwägung, dass im Rahmen der 1995 verabschiedeten Aktionsplattform von Peking der Zusammenhang zwischen Gender, Umwelt und nachhaltiger Entwicklung eindeutig bestimmt und ferner geltend gemacht wurde, dass Frauen bei der Entwicklung nachhaltiger und umweltverträglicher Konsum- und Produktionsmuster eine strategische Rolle zukommt und dass sie bei der Entscheidungsfindung im Umweltbereich auf allen Ebenen gleichberechtigt teilhaben müssen;

D.

in der Erwägung, dass in den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Zusammenhang zwischen der Gleichstellung der Geschlechter und der Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels 13 zum Klimawandel, anerkannt und die Möglichkeit vorgesehen wird, die Ursachen geschlechtsspezifischer Ungleichheiten zu bekämpfen und so die Widerstandsfähigkeit von Frauen gegenüber dem Klimawandel zu stärken;

E.

in der Erwägung, dass die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in Verbindung mit den Klima- und Umweltkrisen und -katastrophen eine der größten Herausforderungen unserer Zeit mit einer grenzüberschreitenden Dimension darstellt, die den gesamten Planeten betrifft und sich in unverhältnismäßiger Weise auf Frauen in all ihrer Vielfalt auswirkt — insbesondere auf Frauen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, sowie auf Frauen in prekären Situationen und in Konfliktsituationen;

F.

in der Erwägung, dass Frauen in all ihrer Vielfalt stärker gefährdet und größeren Risiken und Belastungen durch die Auswirkungen des Klimawandels sowie von Umwelt- und Naturkatastrophen ausgesetzt sind und dass dies unterschiedliche Ursachen hat, die von ihrem ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Landrechten über vorherrschende soziale und kulturelle Normen bis hin zu ihren vielfältigen Erfahrungen mit intersektionaler Diskriminierung reichen;

G.

in der Erwägung, dass die Umsetzung wirksamer geschlechtergerechter Klimaschutzmaßnahmen durch die beispiellose Krise infolge der COVID-19-Pandemie und durch deren vielfältige Auswirkungen auf die Gesellschaft, einschließlich der Verschärfung bereits bestehender sozialer und geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, beeinträchtigt werden kann;

H.

in der Erwägung, dass der Klimawandel zwar ein weltweites Phänomen ist, seine zerstörerische Wirkung jedoch in jenen Ländern und Gemeinschaften, die am wenigsten für die Erderwärmung verantwortlich sind, am stärksten entfaltet; in der Erwägung, dass diejenigen, die weniger finanzielle Mittel haben, um sich an den Klimawandel anzupassen, am stärksten von seinen Auswirkungen betroffen sein und am stärksten unter ihnen leiden werden;

I.

in der Erwägung, dass es durch den Klimawandel zu einer Zunahme von Vertreibungen kommt, da Menschen ihr Zuhause vorübergehend oder dauerhaft verlassen müssen, wenn sie dort aufgrund der Umweltbedingungen nicht mehr leben können; in der Erwägung, dass seit 2010 durchschnittlich 21,5 Millionen Menschen pro Jahr durch klimabedingte Katastrophen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge Frauen und Mädchen 80 % der Menschen ausmachen, die durch den Klimawandel vertrieben wurden, und am stärksten von extremen Temperaturen und Naturkatastrophen betroffen sind;

J.

in der Erwägung, dass es durch die negativen Folgen des Klimawandels und deren negative Auswirkungen auf die sozioökonomische Lage zu schweren Verletzungen der Grundrechte von Frauen und Mädchen — und insbesondere von Binnenvertriebenen, Migrantinnen und Asylsuchenden — kommen kann, wozu beispielsweise zählt, dass sie einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, zu Opfern von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsehen oder erzwungener Organentnahme zu werden, und dass sie von Auswirkungen betroffen sind, die sich aus dem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu Diensten im Bereich der reproduktiven und der psychischen Gesundheit, ergeben;

K.

in der Erwägung, dass Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte zu den Menschenrechten zählen und eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung sowie dafür sind, die Herausforderungen des Klimawandels effizient zu bewältigen, in Bezug auf die Umwelt Frieden und Stabilität zu erreichen und einen fairen und gerechten Übergang zu erzielen, bei dem niemand zurückgelassen wird; in der Erwägung, dass bei allen Klimaschutzmaßnahmen geschlechtersensible und bereichsübergreifende Perspektiven berücksichtigt werden müssen und eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in all ihrer Vielfalt in Entscheidungsgremien auf allen Ebenen sichergestellt werden muss;

L.

in der Erwägung, dass die ungleiche Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und auf den Arbeitsmärkten die Ungleichheit verschärft und Frauen häufig daran hindert, in vollem Umfang zur Ausarbeitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel sowie mit Umwelt- und Katastrophenrisiken beizutragen und daran mitzuwirken;

M.

in der Erwägung, dass ein geschlechtergerechter, fairer Übergang das Potenzial hat, menschenwürdige Arbeitsplätze für Frauen zu schaffen; in der Erwägung, dass sich Frauen im Hinblick auf die Mitwirkung an allen Aspekten der Verwirklichung der Energie- und der Klimawende nach wie vor mit strukturellen und kulturellen Hindernissen konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass die Energiewirtschaft im Hinblick auf die Beschäftigung nach wie vor eine jener Branchen ist, in denen weltweit das größte Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern herrscht;

N.

in der Erwägung, dass Frauen — insbesondere alleinerziehende Frauen, Frauen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, und Frauen, die das Rentenalter überschritten haben — sowohl vom Klimawandel als auch von Armut unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass Frauen in all ihrer Vielfalt auch mit größerer Wahrscheinlichkeit als Männer in einem bestimmten Lebensabschnitt von Energiearmut betroffen sind; in der Erwägung, dass beim ökologischen Wandel auch die soziale und die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigt werden sollten;

O.

in der Erwägung, dass zahlreiche kleine landwirtschaftliche Betriebe im Besitz von Frauen sind, die unverhältnismäßig stark vom Klimawandel und von extremeren Wetterereignissen betroffen sein werden, was zu Nahrungsmittel- und Wasserknappheit führt und diese Frauen anfälliger für Unterernährung macht;

P.

in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Paris festgelegt ist, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen sollten, wenn sie im Zuge der Umsetzung des Übereinkommens Maßnahmen gegen den Klimawandel ergreifen;

Q.

in der Erwägung, dass Frauen im Bereich der Bewältigung des Klimawandels als Führungspersönlichkeiten, gewählte Vertreterinnen, Fachleute und technische Akteurinnen für den Wandel stärkere Rollen wahrnehmen müssen; in der Erwägung, dass Frauen in Gremien, die auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene, auch im Europäischen Parlament, Entscheidungen im Bereich Klimawandel treffen, weiterhin unterrepräsentiert sind und weltweit nur 32 % der Arbeitskräfte im Bereich der erneuerbaren Energieträger stellen (5);

R.

in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Dimension des Klimawandels in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 anerkannt wird; in der Erwägung, dass der dritte Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) erstmals auch einen Schwerpunktbereich zu Klimawandel und Umwelt umfasst; in der Erwägung, dass sich die Klimapolitik der EU weltweit stark auf den Schutz der Menschenrechte und die Förderung von geschlechtergerechten Klimaschutzmaßnahmen auswirken kann;

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung aller Frauen und Mädchen im Kontext des Klimawandels sowie Entwicklung politischer Programme zur Umwelt- und Katastrophen-Risikominderung

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

zu bekräftigen, dass er unerschütterlich hinter der Aktionsplattform von Peking, den nachfolgenden Überprüfungskonferenzen und dem darin dargelegten Spektrum an Aktionen für die Gleichstellung der Geschlechter steht;

b)

zu betonen, dass die 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 14. bis 25. März 2022 stattfinden soll, ein konkretes Ergebnis erzielen muss, unter anderem durch die Annahme einer Reihe vorausschauender ehrgeiziger Verpflichtungen, die in der politischen Erklärung dargelegt werden;

c)

sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter vollständig in den Entscheidungsprozess in Bezug auf den Standpunkt, den die EU auf der 66. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau vertritt, einbezogen werden und vor den Verhandlungen angemessene Informationen und Zugang zu dem Positionspapier der EU erhalten;

d)

sicherzustellen, dass die EU eine starke Führungsrolle übernimmt und in Bezug auf die Bedeutung der Stärkung der Frauen und die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Kontext der Bekämpfung des Klimawandels einen einheitlichen Standpunkt einnimmt, und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Rückschläge jeder Art bei der Gleichstellung der Geschlechter oder Maßnahmen, mit denen die Rechte, die Autonomie und die Emanzipation von Frauen untergraben werden, in allen Bereichen unmissverständlich zu verurteilen;

e)

seine entschlossene Unterstützung der Arbeit der Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN Women) zuzusichern, die ein zentraler Träger im System der Vereinten Nationen ist, mit dem die Rechte der Frauen gefördert und alle einschlägigen Interessenträger zusammengebracht werden, um für einen politischen Wandel und abgestimmte Maßnahmen zu sorgen; alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die EU aufzufordern, ausreichende Mittel für UN Women bereitzustellen;

f)

die Verpflichtungen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung aller Frauen und Mädchen, die bei den einschlägigen Gipfeltreffen und Konferenzen der Vereinten Nationen eingegangen wurden, unter anderem bei der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie in ihrem Aktionsprogramm und den Abschlussdokumenten ihrer Überprüfungen, zu bekräftigen;

g)

anzuerkennen, dass Frauen in all ihrer Vielfalt, insbesondere Angehörige indigener Völker und sonstiger von natürlichen Ressourcen abhängiger Gemeinschaften, unverhältnismäßig stark vom Klimawandel, von Umweltzerstörung und von Umweltkatastrophen betroffen sind, etwa dem Verlust von Ökosystemen, dem Verlust des Zugangs zu wichtigen natürlichen Ressourcen, Unterernährung, Atemwegserkrankungen sowie wasserbedingten und vektorübertragenen Krankheiten;

h)

die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen und sicherzustellen, dass diesen Auswirkungen bei allen Klimaschutzmaßnahmen und -programmen Rechnung getragen und das Ziel verfolgt wird, die Resilienz und Anpassungsfähigkeit von Frauen zu stärken;

i)

sein Ziel zu bekräftigen, den erneuerten fünfjährigen Aktionsplan für die Gleichstellung, der auf der 25. Konferenz der Vertragsparteien (COP25) des UNFCCC vereinbart wurde, zu unterstützen und weiterzuentwickeln, um im Rahmen des UNFCCC-Prozesses die Gleichstellung zu fördern, und mit gutem Beispiel voranzugehen, indem er sich zu einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Delegationen zum UNFCCC verpflichtet;

j)

nachdrücklich zu betonen, dass Frauen und Mädchen nicht nur vom Klimawandel betroffen, sondern im Rahmen der Klimawende auch einflussreiche Akteurinnen des Wandels sind; sich zu einer wirksamen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen in all ihrer Vielfalt in Entscheidungsgremien auf allen Ebenen im Bereich Klimapolitik und Klimaschutz sowie bei der Bewältigung der Folgen von Konflikten zu verpflichten; sicherzustellen, dass Frauen gleichberechtigt in die Gestaltung und Umsetzung ambitionierter und lokal ausgerichteter Vorsorge-, Eindämmungs- und Anpassungsprogramme einbezogen werden, um so für wirksame Klimaschutzmaßnahmen, die einen Wandel der Geschlechterrollen bewirken, sowie für Katastrophenvorsorge und eine inklusive und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu sorgen; die breite und wirksame Beteiligung von Zivilgesellschaft, Frauenorganisationen und ausgegrenzten Gruppen bei der Entscheidungsfindung und der Politikgestaltung auf allen Ebenen zu fördern; die Beteiligung junger Menschen und insbesondere junger Frauen zu fördern;

k)

unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen ihr Zuhause und ihre Gemeinschaften verlassen müssen, und dadurch das zunehmende Phänomen klimabedingter Vertreibung anzugehen;

l)

konkrete Maßnahmen zu befürworten, zu unterstützen und zu ergreifen, um vom Klimawandel und von Umweltkatastrophen bedrohte Frauen zu schützen, insbesondere vor Vertreibung, Armut, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt und Ernährungsunsicherheit sowie vor der Gefährdung ihrer Lebensgrundlage, sicherzustellen, dass sie Zugang zu grundlegenden Diensten und angemessener und zugänglicher Sanitärversorgung haben, und ihre körperliche und geistige Gesundheit, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechte, zu schützen;

m)

sich stärker für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Ausprägungen einzusetzen, insbesondere angesichts des erhöhten Risikos für Frauen, die vom Klimawandel betroffen sind; die Vorsorgemaßnahmen zu verstärken und Unterstützung für Opfer bereitzustellen, um eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern; sich im Rahmen einer regionalen und internationalen Partnerschaft weiter dafür einzusetzen, zur Ausrichtung und Finanzierung der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt beizutragen;

n)

die Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, einschließlich sexueller Gewalt, insbesondere in den vom Klimawandel betroffenen Gebieten, im Rahmen seiner Außenbeziehungen und in allen Menschenrechtsbestimmungen in internationalen Abkommen anzugehen und aufs Schärfste zu verurteilen;

o)

sich dafür auszusprechen, gezielte Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter umzusetzen und den Gleichstellungsaspekt zugleich in allen Umwelt- und Klimaschutzstrategien durchgängig zu berücksichtigen; systematische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen auf der Grundlage der Erhebung aufgeschlüsselter Daten durchzuführen, um die geschlechtsspezifischen Aspekte des Klimawandels und von Naturkatastrophen besser zu verstehen, und bei einschlägigen Klimaschutzmaßnahmen und -strategien, auch im Rahmen des europäischen Grünen Deals, Fachwissen in Bezug auf Gleichstellungsfragen einzubeziehen; bei Haushaltsplanung, Maßnahmen und strategischen Planungen den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen, damit die Förderung der Gleichstellung angemessen finanziert wird;

p)

den Zusammenhang zwischen geschlechtergerechten Klimaschutzmaßnahmen und dem gerechten Übergang anzuerkennen, um in der grünen Wirtschaft inklusive Möglichkeiten für alle zu fördern; sicherzustellen, dass bei allen politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft den geschlechtsspezifischen Erfordernissen Rechnung getragen wird und negative Auswirkungen auf Frauen, Mädchen und Menschen, die von intersektionaler Diskriminierung betroffen sind, verhindert werden;

q)

sich zu verpflichten, für die Bediensteten der EU, vor allem diejenigen, die im Bereich der Entwicklungs- und der Klimapolitik tätig sind, Schulungen mit Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter zu veranstalten;

r)

vor dem Hintergrund von Klimawandel, Umweltzerstörung und Umweltkatastrophen die Resilienz von Frauen und Mädchen aufzubauen und zu stärken, indem in geschlechtergerechte Sozialdienste und Gesundheits- und Pflegesysteme investiert wird, und für menschenwürdige Arbeit zu sorgen;

s)

sich für verstärkte Anstrengungen zur stärkeren Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt einzusetzen und das Unternehmertum von Frauen im Bereich Klima- und Umwelttechnologien sowie in der Klima- und Umweltforschung besser zu unterstützen; die Innovation in diesen entscheidenden Bereichen voranzutreiben und gleichzeitig die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen zu fördern;

t)

die EU und die Mitgliedstaaten aufzufordern, den Zugang von Frauen in all ihrer Vielfalt zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft zu fördern, um sicherzustellen, dass grüne Arbeitsplätze allen gleichermaßen zugutekommen und für alle zugänglich sind; den Zugang von Frauen zu Informationen und Bildung, auch in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft, zu erleichtern und zu verbessern und so ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Möglichkeiten zur Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungen zu verbessern und zugleich Geschlechterstereotypen entgegenzuwirken;

u)

anzuerkennen, dass die Wirtschaftszweige, in denen Frauen den Großteil der Arbeitskräfte ausmachen, etwa die Pflege, CO2-neutral sind; diese Tatsache und die damit verbundenen Möglichkeiten zu nutzen und diese Wirtschaftszweige zu fördern, um den Klimawandel und den gerechten Übergang anzugehen;

v)

die Mitgliedstaaten und die EU aufzufordern, den dritten Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III) vollständig umzusetzen und die Ziele des Schwerpunktbereichs Klimawandel und Umwelt zu verwirklichen;

w)

die Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich für Umweltrechte einsetzen, zu schützen und ihnen konkrete Unterstützung zu bieten und sicherzustellen, dass gegen sie gerichtete Verstöße und Übergriffe untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; sicherzustellen, dass Basisorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, unterstützt werden, indem ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden und Beschränkungen, die sie bei ihren Tätigkeiten beeinträchtigen, beseitigt werden;

x)

zu betonen, dass die Rechte von Gruppen, die mehrfache und sich überschneidende Formen der Diskriminierung erfahren, darunter Frauen mit Behinderungen, schwarze Frauen, Women of Colour, Migrantinnen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ältere Frauen, Frauen in ländlichen und entvölkerten Gebieten, alleinerziehende Mütter und LGBTIQ-Personen, geschützt und gefördert werden müssen; sich dafür einzusetzen, dass das Konzept der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung gefördert wird und bereichsübergreifende Analysen in allen Gremien der Vereinten Nationen sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

o

o o

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0315.

(2)  ABl. C 458 vom 19.12.2018, S. 34.

(3)  ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.

(4)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0314.

(5)  Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS), Beijing Platform for Action: 25-year review and future priorities (Aktionsplattform von Peking: Überblick nach 25 Jahren und künftige Prioritäten), 27. Februar 2020, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_BRI(2020)646194.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/281


P9_TA(2022)0049

Die aktuellen Menschenrechtsentwicklungen auf den Philippinen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu den aktuellen Menschenrechtsentwicklungen auf den Philippinen (2022/2540(RSP))

(2022/C 342/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu den Philippinen, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2016 (1), 16. März 2017 (2), 19. April 2018 (3) und 17. September 2020 (4),

unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das gemeinsame Programm der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf den Philippinen, das von der Regierung der Philippinen und den Vereinten Nationen am 22. Juli 2021 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der EU und der Philippinen vom 5. Februar 2021 im Anschluss an die erste Sitzung des Unterausschusses für gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 11479 der Republik der Philippinen vom 3. Juli 2020, das auch als Antiterrorgesetz bekannt ist,

unter Hinweis auf die Erklärung zu den Philippinen, die Michelle Bachelet, Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, auf der 48. Tagung des Menschenrechtsrats am 7. Oktober 2021 abgegeben hat,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Philippinen und die EU seit Langem diplomatische, wirtschaftliche, kulturelle und politische Beziehungen pflegen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Philippinen durch die Ratifizierung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit ihr gemeinsames Engagement für die Grundsätze der guten Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung und Frieden und Sicherheit in der Region bekräftigt haben;

B.

in der Erwägung, dass es auf den Philippinen seit der Wahl von Präsident Rodrigo Duterte im Mai 2016 und dem Beginn des „Kriegs gegen Drogen“ zu einer schockierenden Zahl von außergerichtlichen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen gekommen ist;

C.

in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Juni 2020 berichtet hat, dass die Tötungen im Zusammenhang mit der Drogenbekämpfungskampagne der Regierung weit verbreitet und systematisch sind; in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft zufolge zwischen 12 000 und 30 000 Menschen während Drogenrazzien getötet wurden, während Behördenangaben zufolge im Rahmen von Polizeieinsätzen bei diesen Razzien 6 200 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass Präsident Duterte die Polizei ausdrücklich zu außergerichtlichen Tötungen ermutigt und ihr Immunität versprochen hat und dass Polizeibeamte, die sich an außergerichtlichen Tötungen beteiligt haben, befördert wurden; in der Erwägung, dass Präsident Duterte geschworen hat, seine Kampagne zur Drogenbekämpfung bis zum Ende seiner aktuellen Amtszeit als Präsident im Juni 2022 fortzusetzen;

D.

in der Erwägung, dass seit Juni 2016 mindestens 146 Menschenrechtsverteidiger und mindestens 22 Journalisten getötet wurden und dass bislang niemand in einem dieser Fälle verurteilt wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Angriffe auf die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit systematisch waren; in der Erwägung, dass zwischen Juni 2019 und August 2021 16 Gewerkschaftler festgenommen und inhaftiert wurden und 12 gezwungen wurden, die Gewerkschaft zu verlassen; in der Erwägung, dass unter der Regierung von Präsident Duterte 50 Gewerkschaftler außergerichtlich getötet wurden; in der Erwägung, dass das entstandene Umfeld der Angst die Fähigkeit der Arbeitnehmer, ihre durch das Übereinkommen Nr. 87 der Internationale Arbeitsorganisation (IAO) geschützten Rechte auszuüben, stark beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die Regierung die Pandemie als Rechtfertigung für Untätigkeit herangezogen hat und eine hochrangige Dreiparteienmission der IAO in dem Land verschoben hat;

F.

in der Erwägung, dass die als „red-tagging“ bezeichnete Praxis, in deren Rahmen Organisationen und Einzelpersonen von den Behörden mit kommunistischen Gruppen in Verbindung gebracht werden, weiterhin dazu führt, dass Menschenrechtsverteidiger, Gegner, Gewerkschaftsaktivisten, Umweltschützer und Journalisten, die mutmaßliche außergerichtliche Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen offenlegen wollen, getötet, bedroht, ohne Haftbefehl verhaftet und schikaniert werden; in der Erwägung, dass diese Praxis mit dem 2020 verabschiedeten Antiterrorgesetz institutionalisiert wurde;

G.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof am 9. Dezember 2021 die Rechtmäßigkeit der meisten Bestimmungen des von Präsident Dutertes Regierung verabschiedeten Antiterrorgesetzes bestätigt hat, gemäß dem Sicherheitskräfte befugt sind, Verdächtige festzunehmen und bis zu 24 Tage lang zu inhaftieren, ohne dass ein Haftbefehl vorliegt oder Anklage erhoben wird;

H.

in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Verschlechterung der Menschenrechtslage auf den Philippinen — insbesondere im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Integrität der Medien und die vorhersehbare Durchsetzung — weiter beschleunigt hat und dass sie schwerwiegende Auswirkungen auf die Kapazitäten der Medien und der Zivilgesellschaft hatte, entsprechende Vergehen zu dokumentieren; in der Erwägung, dass die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften in städtischen Gebieten stark von dem Einsatz von Gewalt durch die Polizei und das Militär zur Durchsetzung der Quarantäne betroffen waren;

I.

in der Erwägung, dass Michelle Bachelet, Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, in ihrem jüngsten Bericht vom 7. Oktober 2021 über die Philippinen betont hat, dass es im ganzen Land zu anhaltenden und schweren Menschenrechtsverletzungen kommt und dass grundlegende Menschenrechtsnormen nicht beachtet werden;

J.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Oktober 2020 betont hat, dass es wichtig ist, dass die Regierung der Philippinen für Rechenschaftspflicht in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen sorgt und dass unabhängige, vollständige und transparente Untersuchungen zu diesen Verletzungen durchgeführt werden und alle, die schwere Straftaten begangen haben, strafrechtlich verfolgt werden;

K.

in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer des IStGH am 15. September 2021 mitgeteilt hat, dass sie es der Anklagebehörde gestattet hat, eine Ermittlung zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuleiten, einschließlich Morden, die im Zusammenhang mit dem „Krieg gegen Drogen“ unter der Regierung von Präsident Duterte begangen wurden, und Morden, die zwischen 2011 und 2016 mutmaßlich von der sogenannten „Davao Death Squad“ in Davao begangen wurden;

L.

in der Erwägung, dass sich die Philippinen im März 2018 auf die Initiative von Präsident Duterte vom IStGH zurückgezogen haben, nachdem der IStGH mit einer ersten Prüfung der Beschwerde gegen Rodrigo Duterte im Zusammenhang mit den zahlreichen Tötungen im Zuge der Kampagne zur Drogenbekämpfung begonnen hatte;

M.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Mai 2022 über zunehmende Verleumdungs-, Hass- und Desinformationskampagnen und wachsende „Armeen von Trollen“ im philippinischen Cyberraum berichtet wird; in der Erwägung, dass soziale Medien die wichtigste Informationsquelle auf den Philippinen sind; in der Erwägung, dass derartige Angriffe insbesondere gegen Frauen und Minderheiten gerichtet sind; in der Erwägung, dass vor Kurzem über 300 Konten in sozialen Medien wegen Verstößen gegen Spam- und Manipulationsregeln gelöscht wurden; in der Erwägung, dass das philippinische Parlament in dem Versuch, gegen Missbrauch im Internet vorzugehen, ein Gesetz verabschiedet hat, gemäß dem die Nutzer sozialer Medien verpflichtet sind, bei der Erstellung neuer Konten ihre rechtliche Identität anzugeben; in der Erwägung, dass berechtigte Bedenken bestehen, dass dieses Gesetz von der Regierung missbraucht werden könnte, um Journalisten und die Zivilgesellschaft anzugreifen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane der Philippinen die EU nicht aufgefordert haben, eine Wahlbeobachtungsmission durchzuführen;

N.

in der Erwägung, dass das philippinische Repräsentantenhaus am 2. März 2021 in dritter Lesung den Gesetzentwurf Nr. 7814 verabschiedet hat, der der philippinischen Menschenrechtskommissarin zufolge vorsieht, dass bei Personen, die beschuldigt werden, illegalen Drogenhandel zu betreiben, zu finanzieren, zu schützen, zu verschleiern und/oder daran beteiligt zu sein, von ihrer Schuld ausgegangen wird, und mit dem der philippinischen Menschenrechtskommissarin zufolge zudem versucht wird, die Todesstrafe wieder einzuführen;

O.

in der Erwägung, dass der vom Repräsentantenhaus verabschiedete Gesetzentwurf zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Senat noch nicht angenommen wurde;

P.

in der Erwägung, dass aus dem von der EU-Delegation auf den Philippinen erstellten Gleichstellungsprofil 2021 des Landes hervorgeht, dass patriarchalische Normen in Politik, Kultur und Gesellschaft auch durch philippinische Gesetze und politische Strategien kodifiziert und verstärkt werden, was durch eine Gesetzgebung und Politikgestaltungsorgane ermöglicht wird, die ununterbrochen von Männern dominiert werden; in der Erwägung, dass geltende Gesetze wie das überarbeitete Strafgesetzbuch und das Familiengesetzbuch nach wie vor Bestimmungen enthalten, durch die Frauen diskriminiert werden;

Q.

in der Erwägung, dass die Friedensnobelpreisträgerin Maria Ressa, eine Journalistin und Mitgründerin der Nachrichtenwebsite Rappler, 2019 wegen Online-Verleumdung verhaftet und am 15. Juni 2020 verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Journalisten Orlando Dinoy und Reynante Cortes 2021 von nicht identifizierten Bewaffneten getötet wurden;

R.

in der Erwägung, dass die Senatorin Leila De Lima nach fünf Jahren ohne Prozess und auf der Grundlage fingierter Anschuldigungen noch immer in Haft ist; in der Erwägung, dass die Senatorin De Lima aus diskriminierenden Gründen inhaftiert wurde, da sie wegen ihrer politischen Standpunkte und ihres Status als Menschenrechtsverteidigerin und Frau ins Visier genommen wurde, und dass ihr in den Jahren der Untersuchungshaft ihre Wahlrechte vorenthalten wurden und die Möglichkeit verwehrt wurde, sich bei Sitzungen des Senats zuzuschalten; in der Erwägung, dass die Senatorin De Lima, die ihre Absicht bekundet hat, erneut für den Senat zu kandidieren, nicht die gleichen Rechte und Möglichkeiten für das Führen ihres Wahlkampfes haben wird wie andere Kandidaten;

S.

in der Erwägung, dass die Philippinen ein begünstigtes Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) sind; in der Erwägung, dass die Philippinen daher 27 internationale Übereinkommen über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und gute Regierungsführung wirksam umsetzen müssen; in der Erwägung, dass im Jahr 2020 26 % aller philippinischen Ausfuhren in die EU (im Wert von 1,6 Mrd. EUR) im Rahmen dieses Systems bevorzugt behandelt wurden;

1.

verurteilt aufs Schärfste die Tausenden von außergerichtlichen Tötungen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem „Krieg gegen Drogen“; fordert eine entschlossene Reaktion der EU;

2.

fordert die Regierung der Philippinen erneut auf, jegliche Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen mutmaßliche Drogenstraftäter, einschließlich unrechtmäßiger Tötungen, willkürlicher Verhaftungen, Folterungen und anderer Übergriffe, unverzüglich einzustellen und private und staatlich unterstützte paramilitärische Gruppen, die am „Krieg gegen Drogen“ beteiligt sind, aufzulösen;

3.

verurteilt alle Formen von Drohungen, Schikanen, Einschüchterungen und Gewalt, die gegen diejenigen gerichtet sind, die mutmaßliche außergerichtliche Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen im Land aufdecken wollen; verurteilt die Praxis des „red-tagging“ von Regierungsbeamten, die sich gegen Aktivisten, Journalisten und Kritiker richtet und durch die diese möglichem Schaden ausgesetzt werden, und fordert in diesem Zusammenhang die Abschaffung der nationalen Taskforce zur Beendigung lokaler kommunistischer bewaffneter Konflikte (NTF-ELCAC), die für diese Praxis verantwortlich ist;

4.

fordert die Staatsorgane auf, dem „red-tagging“ von Organisationen und Einzelpersonen, einschließlich Menschenrechtsverteidigern, Umweltschützern, Journalisten, Gewerkschaftsaktivisten sowie Kirchenmitarbeitern und humanitären Helfern, ein Ende zu setzen; fordert die Regierung auf, alle Menschenrechtsverteidiger, politischen Dissidenten und Journalisten, die ungerechtfertigt inhaftiert wurden, freizulassen und alle politisch motivierten Anklagen gegen sie unverzüglich fallen zu lassen;

5.

fordert die Staatsorgane auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten und dafür zu sorgen, dass Journalisten ihrer Arbeit ohne Angst nachgehen können; fordert, dass der Verfolgung von Maria Ressa, Frenchie Mae Cumpio und allen anderen unabhängigen Journalisten ein Ende gesetzt wird;

6.

fordert die Staatsorgane der Philippinen erneut auf, der politischen Schikanierung von Senatorin Leila De Lima ein Ende zu setzen, ihre sofortige und bedingungslose Freilassung anzuordnen und diejenigen, die für ihre willkürliche Inhaftierung und andere Menschenrechtsverletzungen, die gegen sie begangen wurden, wie geschlechtsspezifische Angriffe und Verletzungen ihres Rechts auf ein faires Verfahren, verantwortlich waren, in fairen Verfahren strafrechtlich zu verfolgen; fordert die EU auf, das Verfahren gegen Senatorin De Lima auch weiterhin genau zu beobachten;

7.

verurteilt aufs Schärfste die herabwürdigenden, sexistischen und frauenfeindlichen Äußerungen von Präsident Duterte über Frauen und Menschen, die sich als Teil der LGBTIQ+-Gemeinschaft identifizieren, und fordert ihn nachdrücklich auf, von der Aufstachelung zu Gewalt gegen sie abzusehen;

8.

fordert die Staatsorgane der Philippinen auf, unverzüglich unparteiische, transparente, unabhängige und aussagekräftige Untersuchungen aller außergerichtlichen Tötungen, einschließlich der Fälle von Jory Porquia, Randall „Randy“ Echanis und Zara Alvarez, sowie des Verschwindenlassens und des Todes von Elena Tijamo und mutmaßlicher Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durchzuführen, um die Täter strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Staatsorgane der Philippinen auf, dafür zu sorgen, dass gegen alle führenden Polizeibeamten und Politiker ermittelt wird und sie strafrechtlich verfolgt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie direkt und/oder aufgrund von Kommandoverantwortung oder Verantwortlichkeit als Vorgesetzter für Verbrechen nach dem Völkerrecht und andere schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;

9.

fordert, dass die Staatsorgane der Philippinen die Gewerkschaften unverzüglich zu einem Fahrplan mit Terminvorgaben zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Berichts der IAO über den virtuellen Austausch über die Philippinen konsultieren und dass sie vor der IAO-Konferenz 2022 eine hochrangige Dreiparteienmission der IAO auf den Philippinen akzeptieren, um die Umsetzung der Schlussfolgerungen der IAO aus dem Jahr 2019 zu überwachen;

10.

betont, dass Personen, die für Verstöße gegen innerstaatliches Recht und internationale Menschenrechtsnormen verantwortlich sind, unabhängig von ihrem Rang oder ihrer Stellung in fairen Verfahren vor Zivilgerichten zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

11.

bekräftigt seine Ablehnung der Todesstrafe und weist darauf hin, dass das Strafrecht stets auf der Unschuldsvermutung beruhen muss;

12.

fordert die Philippinen auf, Rechtsvorschriften, durch die Frauen immer noch diskriminiert werden, zu ändern oder aufzuheben und die Rechte der Frau zu fördern und zu schützen;

13.

betont, dass die Vorverfahrenskammer I des IStGH dem Antrag der Anklagebehörde stattgegeben hat, Ermittlungen zu Verbrechen einzuleiten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen und mutmaßlich zwischen dem 1. November 2011 und dem 16. März 2019 während der Kampagne „Krieg gegen Drogen“ im Hoheitsgebiet der Philippinen begangen wurden;

14.

bedauert zutiefst die Entscheidung der Regierung der Philippinen, sich vom Römischen Statut zurückzuziehen; fordert die Regierung auf, ihre Entscheidung rückgängig zu machen; legt dem IStGH nahe, seine Ermittlungen zu den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Tötungen während des „Kriegs gegen Drogen“ fortzuführen; fordert die Regierung der Philippinen auf, bei ihren Ermittlungen zur Lage auf den Philippinen uneingeschränkt mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten und die innerstaatlichen Instrumente zur Gewährleistung der Sicherheit von Zeugen und Vermittlern dringend zu verbessern und besser zu finanzieren;

15.

fordert die Regierung auf, das Antiterrorgesetz und seine Durchführungsbestimmungen und -verordnungen zu ändern, um sie mit den internationalen Standards zur Terrorismusbekämpfung in Einklang zu bringen;

16.

ist der Ansicht, dass die Fähigkeit des gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf den Philippinen, die Menschenrechtslage im Land zu beobachten, untergraben wird und dass das Programm möglicherweise nicht zu den notwendigen Abhilfemaßnahmen führen wird, wenn nicht alle Ergebnisse öffentlich und transparent dargelegt und unabhängige Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft aktiv einbezogen werden;

17.

fordert die Philippinen nachdrücklich auf, das Gesetz über die Rechte indigener Völker vollständig umzusetzen und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte indigener Völker, auch in bewaffneten Konflikten, nachzukommen; ist entsetzt über die Praxis des Menschenhandels, der militärischen Rekrutierung von Kindern und ihrer Verwendung in Konflikten durch paramilitärische Gruppen im Land und fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, solchen Praktiken Einhalt zu gebieten;

18.

befürchtet, dass die politischen Rechte in der bevorstehenden Wahl- und Wahlkampfzeit online und offline weiter verletzt und eingeschränkt werden; fordert alle Kandidaten auf, auf Desinformationskampagnen und Armeen von Trollen zu verzichten und sich zu fairen und faktengestützten Kampagnen zu verpflichten und so weitere Spaltungen in der philippinischen Gesellschaft und Politik zu verhindern; fordert die Staatsorgane der Philippinen auf, eng mit den Unternehmen der sozialen Medien zusammenzuarbeiten, um Manipulationen, Spamming und alle anderen Versuche, den öffentlichen Diskurs zu unterminieren, zu verhindern;

19.

fordert die Staatsorgane der Philippinen auf, ihre Bemühungen um faire und freie Wahlen und eine nicht toxische Umgebung für Online- und Offline-Kampagnen zu verstärken; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Staatsorgane der Philippinen die EU nicht aufgefordert haben, eine Wahlbeobachtungsmission durchzuführen; fordert die Regierung der Philippinen auf, für einen sicheren, freien und fairen Wahlkampf zu sorgen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang aller zu Wahlressourcen sicherzustellen; fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten auf, die Entsendung einer internationalen Wahlbeobachtungsmission zu befürworten und unabhängige lokale Wahlbeobachter uneingeschränkt zu unterstützen, regelmäßig mit ihnen zusammenzutreffen und alle während des Wahlkampfs gemeldeten Zwischenfälle genau zu verfolgen, auch indem sie sich mit diesen Anliegen direkt an die Staatsorgane der Philippinen wenden;

20.

bedauert die sich verschlechternde Menschenrechtslage auf den Philippinen unter Präsident Duterte und hofft auf freie und faire Wahlen, die zu einer neuen demokratischen Regierung führen, die die Menschenrechte wahrt, frühere Menschenrechtsverletzungen untersucht und strafrechtlich verfolgt und erneut dem Römischen Statut beitritt;

21.

fordert die Kommission auf, klare, öffentliche und fristgebundene Benchmarks festzulegen, damit die Philippinen ihren Menschenrechtsverpflichtungen im Rahmen des APS+ nachkommen, und fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, unverzüglich das Verfahren einzuleiten, das zur vorübergehenden Aussetzung der APS+-Präferenzen führen könnte, wenn es keine wesentliche Verbesserung und Bereitschaft zur Zusammenarbeit seitens der Staatsorgane der Philippinen gibt;

22.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erneut auf, die Lage auf den Philippinen genau zu beobachten und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, von jeglichen Ausfuhren von Waffen, Überwachungstechnologie und anderer Ausrüstung, die von den Staatsorganen der Philippinen zur innerstaatlichen Repression verwendet werden kann, abzusehen;

24.

fordert die EU-Delegation und die Vertretungen der Mitgliedstaaten im Land auf, der Unterstützung der Zivilgesellschaft Vorrang einzuräumen und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um ihre Unterstützung für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern zu verstärken;

25.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Kongress der Philippinen, den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär des Verbands Südostasiatischer Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 123.

(2)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 113.

(3)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 104.

(4)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 133.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/286


P9_TA(2022)0050

Die Todesstrafe in Iran

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Todesstrafe im Iran (2022/2541(RSP))

(2022/C 342/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Iran,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU),

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 30. Januar 2022 zur Verurteilung von Narges Mohammadi,

unter Hinweis auf den Grundsatzkatalog der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen von 1988,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zum Iran vom 18. März 2021, in denen die umgehende Freilassung von Dr. Ahmadreza Djalali gefordert wurde, und vom 25. November 2020, in denen der Iran aufgefordert wurde, die Hinrichtung von Dr. Ahmadreza Djalali auszusetzen,

unter Hinweis auf die von der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen während seiner Sitzung vom 20.-24. November 2017 angenommene Stellungnahme zu Ahmadreza Djalali (Islamische Republik Iran),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eines der wichtigsten Ziele der Menschenrechtspolitik der EU ist;

B.

in der Erwägung, dass im Iran nach Angaben der Vereinten Nationen zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2021 mindestens 275 Menschen hingerichtet wurden, darunter mindestens zwei minderjährige Straftäter und zehn Frauen; in der Erwägung, dass der Iran das Land mit der weltweit höchsten Zahl an Hinrichtungen je Einwohner ist; in der Erwägung, dass die Staatsorgane des Iran wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit Demonstrationen Todesurteile verhängt und Personen hingerichtet haben, die im Zusammenhang mit Massendemonstrationen angeklagt wurden, dass sie jedoch keine transparenten Ermittlungen zu den schwerwiegenden Vorwürfen übermäßiger und tödlicher Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte gegen Demonstranten durchgeführt haben; in der Erwägung, dass Häftlinge im Iran häufig gefoltert werden, was Anlass zu der Sorge gibt, dass auf dieser Grundlage gegen Häftlinge, die in Bezug auf Straftaten, die sie nicht begangen haben, falsche Geständnisse abgegeben haben, die Todesstrafe verhängt wird;

C.

in der Erwägung, dass der Iran die Todesstrafe gegen Minderjährige verhängt und vollstreckt, womit er gegen seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verstößt; in der Erwägung, dass zwischen 2009 und September 2020 mindestens 67 jugendliche Straftäter hingerichtet worden sein sollen; in der Erwägung, dass im Januar 2022 85 jugendliche Straftäter im Iran auf ihre Hinrichtung warteten;

D.

in der Erwägung, dass die Todesstrafe in überproportionalem Ausmaß gegen ethnische und religiöse Minderheiten verhängt wird, insbesondere gegen Belutschen, Kurden, Araber und Bahai; in der Erwägung, dass Homosexualität gemäß dem Strafgesetzbuch unter Strafe steht und dass gegen LGBTIQ-Personen die Todesstrafe verhängt wird; in der Erwägung, dass Frauen aufgrund des diskriminierenden Charakters mehrerer Gesetze, die sie unmittelbar betreffen, die Todesstrafe droht;

E.

in der Erwägung, dass der Iran nach Angaben von Reporter ohne Grenzen, nachdem am 12. Dezember 2020 Ruhollah Sam hingerichtet worden ist, mehr Journalisten hingerichtet hat als jedes andere Land; in der Erwägung, dass der Iran nach wie vor eines der repressivsten Länder der Welt gegenüber Journalisten ist und dass Journalisten und Medien unaufhörlich schikaniert werden;

F.

in der Erwägung, dass der schwedisch-iranische Staatsangehörige Dr. Ahmadreza Djalali, ein Wissenschaftler an der Freien Universität Brüssel und an der Universität Ostpiemont, im Oktober 2017 nach einem höchst unfairen Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines durch Folter erzwungenen Geständnisses wegen böswilliger Spionage zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass er im Gefängnis Ewin von Zeit zu Zeit in Einzelhaft gehalten wird;

G.

in der Erwägung, dass zahlreichen Berichten zufolge insbesondere im Gefängnis Ewin unmenschliche und entwürdigende Bedingungen herrschen und während der Haft kein angemessener Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt wird, was einen Verstoß gegen die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen darstellt;

H.

in der Erwägung, dass weitere Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten willkürlich im Iran inhaftiert sind; in der Erwägung, dass der Iran die doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkennt, was dazu führt, dass der Zugang ausländischer Botschaften zu denjenigen ihrer Bürger, die zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und in dem Land festgehalten werden, eingeschränkt ist;

I.

in der Erwägung, dass Mohammad Dschawad, ein Box-Champion, im Januar 2022 infolge einer Anklage aufgrund der „weltweiten Verbreitung von Korruption“ zum Tode verurteilt worden ist; in der Erwägung, dass Nawid Afkari, ein Ringer, der angab, unter Folter zu einem falschen Geständnis gezwungen worden zu sein, im September 2020 hingerichtet wurde; in der Erwägung, dass die Urteile gegen diese beiden Personen in direktem Zusammenhang damit stehen, dass sie in friedlicher Weise ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ausübten;

J.

in der Erwägung, dass die Verurteilungen von Mohammad Dschawad und Nawid Afkari im Zuge eines verschärften Vorgehens gegen Sportler im Iran erfolgt sind;

K.

in der Erwägung, dass Narges Mohammadi, Trägerin des Per-Anger-Preises, die sich an vorderster Front gegen die Todesstrafe im Iran einsetzt, kürzlich zu weiteren acht Jahren Haft und 70 Peitschenhieben verurteilt wurde;

L.

in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh, eine renommierte Menschenrechtsanwältin, die sich unter anderem für eine schrittweise Abschaffung der Todesstrafe einsetzte und intensiv mit jungen Gefangenen arbeitete, die wegen Verbrechen, die sie mit unter 18 Jahren begangen hatten, zum Tode verurteilt wurden, im März 2019 zu 33 Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Nasrin Sotudeh vom Europäischen Parlament im Jahr 2012 mit dem Sacharow-Preis für geistige Freiheit ausgezeichnet wurde, um ihre herausragende Arbeit zur Verteidigung der Menschenrechte zu würdigen;

M.

in der Erwägung, dass das massenhafte Verschwindenlassen und die im Schnellverfahren verhängten Todesurteile gegen politische Dissidenten und deren anschließende Hinrichtungen im Jahr 1988 bislang nicht Gegenstand von Ermittlungen gewesen sind und niemand dafür zur Rechenschaft gezogen worden ist;

N.

in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen seit 2011 restriktive Maßnahmen gegen den Iran erlassen hat, zu denen das Einfrieren von Vermögenswerten und Visumsperren gegen Personen und Organisationen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie das Verbot gehören, Geräte und Vorrichtungen, die zur internen Repression oder für die Überwachung des Telefonverkehrs genutzt werden können, in den Iran auszuführen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen regelmäßig aktualisiert werden und bis zum 13. April 2022 verlängert worden sind;

O.

in der Erwägung, dass die Zahl der Hinrichtungen, auch von Frauen, seit dem Amtsantritt von Präsident Ebrahim Raissi im August 2021 stark gestiegen ist;

P.

in der Erwägung, dass Jahr für Jahr mutmaßlich 400 bis 500 Frauen im Iran auf brutale Art und Weise bei sogenannten Ehrenmorden getötet werden; in der Erwägung, dass nach dem Strafgesetzbuch des Landes sogenannte Ehrenmorde unter bestimmten Umständen zulässig sind und dann straffrei bleiben; in der Erwägung, dass Frauen und Männern, an denen unter Berufung auf eine vermeintliche Ehre Verbrechen begangen werden, oft keine Gerechtigkeit widerfährt; in der Erwägung, dass Mona Hejdari am 5. Februar 2022 in der südwestiranischen Stadt Ahwas von ihrem Ehemann enthauptet wurde, der anschließend mit ihrem abgetrennten Kopf durch die Straßen zog; in der Erwägung, dass im Mai 2020 die 13-jährige Romina Aschrafi im Schlaf von ihrem eigenen Vater mit einer Sichel enthauptet wurde;

Q.

in der Erwägung, dass das Außenministerium der USA dargelegt hat, dass der Iran auch in den vergangenen Jahren nach wie vor der weltweit größte staatliche Akteur war, der dem Terrorismus Vorschub leistet, und zahlreiche Gruppierungen politisch, finanziell, operativ und logistisch unterstützt, die sowohl auf der Terrorismusliste der EU als auch auf der von den USA geführten Liste ausländischer terroristischer Organisationen stehen;

1.

bekräftigt, dass es die Todesstrafe unter allen Umständen und aus voller Überzeugung ablehnt; fordert die Regierung des Iran auf, als Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Todesstrafe umgehend ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe einzuführen und alle Todesurteile in andere Strafen umzuwandeln;

2.

fordert die Staatsorgane der Islamischen Republik Iran auf, Artikel 91 des Islamischen Strafgesetzbuchs des Iran dringend zu ändern, um die Verhängung der Todesstrafe bei Verbrechen, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden, unter allen Umständen ausdrücklich zu untersagen, ohne dabei den Richtern einen Ermessensspielraum zu lassen, die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe ohne die Möglichkeit der Freilassung zu verhängen;

3.

spricht den Familien, Freunden und Kollegen aller unschuldigen Opfer sein tiefstes Beileid aus;

4.

betont, dass für ein sicheres Umfeld und günstige Rahmenbedingungen gesorgt werden muss, in dem bzw. unter denen die Menschenrechte ohne Angst vor Repressalien, Strafen oder Einschüchterungen verteidigt und gefördert werden können; unterstützt vollumfänglich den Wunsch der Bevölkerung des Iran, in einem freien, stabilen, wohlhabenden, inklusionsgeprägten und demokratischen Land zu leben, das seine nationalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet;

5.

fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, umgehend alle Anklagepunkte gegen Dr. Ahmadreza Djalali fallenzulassen, ihn freizulassen und zu entschädigen und seine Familie im Iran und in Schweden nicht länger zu bedrohen;

6.

bekräftigt seine Aufforderung an den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und an die EU-Mitgliedstaaten, alles in seiner bzw. ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Hinrichtung von Dr. Ahmadreza Djalali zu verhindern;

7.

fordert die Staatsorgane des Iran nachdrücklich auf, umstandslos mit den Botschaften der Mitgliedstaaten in Teheran zusammenzuarbeiten, damit eine vollständige Liste der Personen erstellt werden kann, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und des Iran besitzen und derzeit in iranischen Gefängnissen inhaftiert sind;

8.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern gemeinsam öffentliche Erklärungen abzugeben und diplomatische Initiativen zu ergreifen, um unfaire Gerichtsverfahren zu beobachten und Gefängnisse zu besuchen, in denen Menschenrechtsverteidiger und andere gewaltlose politische Gefangene inhaftiert sind, darunter auch im Iran inhaftierte Personen, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats besitzen; fordert, sämtliche Anklagepunkte gegen alle willkürlich inhaftierten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats umgehend fallenzulassen;

9.

fordert die Staatsorgane des Iran auf, alle politischen Gefangenen einschließlich der Menschenrechtsverteidiger und insbesondere die bekannte Menschenrechtsverteidigerin Narges Mohammadi, den Politikjournalisten Mehdi Mahmudian, der unlängst im Zusammenhang mit seinem tatkräftigen Engagement gegen die Todesstrafe zu weiteren sieben Monaten Haft verurteilt wurde, und die Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh freizulassen;

10.

missbilligt den systematischen Einsatz von Folter in iranischen Gefängnissen und fordert, dass Folter und Misshandlung in sämtlichen Ausprägungen ausnahmslos beendet werden; verurteilt die Verfahrensweise, Gefangene keine Telefonate führen zu lassen und ihnen Besuche durch Familienangehörige zu verweigern; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Inhaftierte in Vernehmungen keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben;

11.

verurteilt aufs Schärfste, dass sich die Menschenrechtslage im Iran stetig verschlechtert, vor allem für Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten infolge systematischer politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Diskriminierung; missbilligt die alarmierende Ausweitung der Verhängung der Todesstrafe gegen Demonstranten, Dissidenten, Menschenrechtsverteidiger und Angehörige von Minderheiten;

12.

fordert die Staatsorgane des Iran auf, gegen sämtliche Formen der Diskriminierung von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten, darunter Belutschen, Kurden, Araber, Bahai und Christen, und von LGBTIQ-Personen vorzugehen und alle Personen, die wegen der Ausübung ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit oder wegen ihrer sexuellen Orientierung inhaftiert sind, umgehend und bedingungslos freizulassen;

13.

verurteilt aufs Schärfste die Verhängung der Todesstrafe wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen, die im Iran nach wie vor illegal sind;

14.

fordert die Staatsorgane des Iran auf, das Gesetz über die jugendliche Bevölkerung und den Schutz der Familie umgehend aufzuheben und den Zugang zu öffentlichen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sicherzustellen, auch und unter allen Umständen zu sicheren, legalen, kostenlosen und hochwertigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen; weist erneut darauf hin, dass die Verweigerung von Schwangerschaftsabbrüchen eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen darstellt und Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkommen kann; verurteilt aufs Schärfste die Drohungen der Staatsorgane des Iran, wegen Schwangerschaftsabbrüchen künftig die Todesstrafe zu verhängen, und fordert die Staatsorgane des Iran insbesondere auf, diese geplante Bestimmung umgehend zurückzunehmen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um das neue Gesetz über die jugendliche Bevölkerung und den Schutz der Familie, die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Müttersterblichkeit und alle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verhängung der Todesstrafe wegen Schwangerschaftsabbrüchen genau zu beobachten;

15.

betont, dass in Bürgerinitiativen engagierte iranische Bürgerinnen und Bürger immer wieder fordern, die Todesstrafe abzuschaffen sowie der Praxis ein Ende zu setzen, sie gegen Menschenrechtsverteidiger und — in überproportionalem Ausmaß — gegen Minderheiten zu verhängen; unterstützt die Zivilgesellschaft des Iran und ihrem friedlichen Streben nach den Menschenrechten;

16.

fordert den Iran auf, Besuche im Rahmen von allen Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und durch den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran zuzulassen und uneingeschränkt bei den Sonderverfahren zu kooperieren und mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten;

17.

fordert die EU nachdrücklich auf, in ihren bilateralen Beziehungen zum Iran Menschenrechtsverletzungen zur Sprache zu bringen; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Europäische Auswärtige Dienst im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene zwischen der EU und dem Iran auch künftig Menschenrechtsangelegenheiten zur Sprache bringt; bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran ist;

18.

begrüßt, dass der Rat die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (das Magnitski-Gesetz der EU) verabschiedet hat, die eine wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU gegen jene darstellt, die die Menschenrechte verletzen; fordert unter Rückgriff entweder auf die derzeitige Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte gegen den Iran oder auf die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (das Magnitski-Gesetz der EU) gezielte Maßnahmen gegen iranische Amtsträger, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter auch Hinrichtungen und willkürliche Festnahmen von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und von ausländischen Staatsangehörigen im Iran, und auch gegen Richter, die Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, politische Dissidenten und engagierte Bürger zum Tode verurteilt haben;

19.

ist der Ansicht, dass weitere gezielte Sanktionen erforderlich sein werden, wenn die Staatsorgane des Iran Dr. Ahmadreza Djalali entgegen der Forderung der EU und ihrer Mitgliedstaaten nicht freilassen;

20.

unterstreicht, dass das Regime des Iran in der gesamten Region als destabilisierender Akteur auftritt, und verurteilt, dass es für den Tod zahlreicher Zivilisten in Syrien, im Jemen und im Irak verantwortlich ist;

21.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Obersten Führer und dem Präsidenten der Islamischen Republik Iran und den Mitgliedern des Madschles des Iran zu übermitteln.

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/290


P9_TA(2022)0051

Die politische Krise in Burkina Faso

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur politischen Krise in Burkina Faso (2022/2542(RSP))

(2022/C 342/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 19. Dezember 2019 zu Verletzungen der Menschenrechte wie etwa der Religionsfreiheit in Burkina Faso (1) und vom 16. September 2020 zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU und Afrikas in der Sahelzone, in Westafrika und am Horn von Afrika (2),

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Januar 2022 im Namen der EU zu den jüngsten Entwicklungen in Burkina Faso,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2022 zu Burkina Faso,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 9. Februar 2022 zur Lage in Burkina Faso,

unter Hinweis auf das Abschlusskommuniqué nach dem außerordentlichen Gipfeltreffen des Gremiums der Staats- und Regierungsoberhäupter der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) vom 28. Januar 2022 zur politischen Lage in Burkina Faso,

unter Hinweis auf das Ecowas-Protokoll betreffend Demokratie und gute Regierungsführung,

unter Hinweis auf das vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) in seiner 1062. Sitzung vom 31. Januar 2022 angenommene Abschlusskommuniqué zur Lage in Burkina Faso,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ (JOIN(2020)0004),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (AKP-Staaten) und der EU vom 11. März 2021 zu Demokratie und der Achtung der Verfassungen in den EU-Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates und der Mitgliedstaaten der G5 der Sahelzone (G5 Sahel) vom 28. April 2020,

unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Burkina Faso,

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979,

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Militär von Burkina Faso unter der Führung von Oberstleutnant Paul-Henri Sandaogo Damiba und die selbsternannte Patriotische Bewegung für Sicherheit und Wiederherstellung (MPSR) am 24. Januar 2022 die gewählte Regierung unter der Leitung von Präsident Roch Marc Christian Kaboré gestürzt haben; in der Erwägung, dass das burkinische Verfassungsgericht später Oberstleutnant Damiba zum neuen De-facto-Staatsoberhaupt erklärt hat;

B.

in der Erwägung, dass Präsident Kaboré kurz vor dem Staatsstreich bei den im Jahr 2020 abgehaltenen demokratischen Wahlen eine zweite Amtszeit errungen hat; in der Erwägung, dass er gezwungen wurde, seinen Rücktritt als Präsident zu verkünden und sein Amt niederzulegen; in der Erwägung, dass er seit dem Staatsstreich von den Streitkräften in Haft gehalten wird und nur geringen Kontakt zur Außenwelt hat; in der Erwägung, dass die Volksbewegung für Fortschritt (MPP), die Partei von Präsident Kaboré, am 26. Januar 2022 versichert hat, Kaboré befinde sich in einer Präsidentenvilla unter Hausarrest und ihm stehe ein Arzt zur Verfügung;

C.

in der Erwägung, dass die Militärjunta bei der Machtübernahme die Aussetzung der Verfassung und die Auflösung der Regierung und der Nationalversammlung verkündet hat; in der Erwägung, dass die Verfassung am 31. Januar 2022 wieder in Kraft gesetzt wurde; in der Erwägung, dass Oberstleutnant Damiba in einer Fernseherklärung angekündigt hat, Burkina Faso werde seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen;

D.

in der Erwägung, dass die Machtergreifung durch das Militär von der Zivilgesellschaft in Burkina Faso mit großer Umsicht und relativer Nachsicht aufgenommen wurde;

E.

in der Erwägung, dass die AU, die Ecowas und der Ständige Rat der Frankophonie die Mitgliedschaft Burkina Fasos nach dem Militärputsch ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die Ecowas und die Vereinten Nationen eine interministerielle Delegation entsandt haben, in der sie um einen kurzen Übergang und die Freilassung von Präsident Kaboré ersucht haben; in der Erwägung, dass die Ecowas am 3. Februar 2022 beschlossen hat, keine neuen Sanktionen gegen Burkina Faso zu verhängen, die neuen Staatsorgane des Landes jedoch aufgefordert hat, einen angemessenen Zeitplan für die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung vorzulegen;

F.

in der Erwägung, dass am 8. Februar 2022 ein technischer Ausschuss mit nichtmilitärischen Akteuren eingesetzt wurde, um die Parameter des Übergangs zu skizzieren; in der Erwägung, dass der Ausschuss zwei Wochen Zeit hat, um einen Entwurf einer Charta für den Übergang vorzuschlagen; in der Erwägung, dass sich die Arbeit des technischen Ausschusses auf die Wiederherstellung der territorialen Integrität, die Konsolidierung des Friedens durch die schrittweise Rückkehr der Binnenvertriebenen, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung konzentrieren muss;

G.

in der Erwägung, dass die MPSR erklärt hat, der Putsch sei eine Reaktion auf die sich verschlechternde Sicherheitslage im Land; in der Erwägung, dass die Regierung von Burkina Faso 2017 mit der Einrichtung eines nationalen Rates für Verteidigung und Sicherheit einen Prozess der Reform des Sicherheitssektors eingeleitet hat, um diesen zu modernisieren und die Korruption darin zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Unzufriedenheit und Kritik der Zivilbevölkerung, der Opposition und des Militärs über Präsident Kaborés Unfähigkeit, die Korruption zu bekämpfen und für die enormen sicherheitspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme im Land, die durch die Ausbreitung gewaltsamer Angriffe terroristischer Gruppen verursacht wurden, wirksam Lösungen einzuführen, zugenommen hatte;

H.

in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in der Sahelzone eine direkte Folge der Destabilisierung der Region und der Verbreitung von Waffen nach der Intervention in Libyen im Jahr 2011 ist;

I.

in der Erwägung, dass der nationale Haushalt für Verteidigung und Sicherheit zwischen 2016 und 2021 von 240 Mio. EUR auf 650 Mio. EUR, also um über 170 %, angestiegen ist; in der Erwägung, dass diese Ausgaben nicht zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen oder operativen Kapazitäten der Soldaten geführt haben, was zum Teil auf massive finanzielle Misswirtschaft zurückzuführen ist;

J.

in der Erwägung, dass in den letzten sechs Jahren Tausende Menschen bei Angriffen von Dschihadisten und Aufständischen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass in zwei Jahren mehr als 1 000 Schulen geschlossen wurden und viele Menschen aus ihren Häusern geflohen sind, um der Gewalt zu entkommen; in der Erwägung, dass im Juni 2021 bei dem tödlichsten Angriff seit 2015 in den Dörfern Solhan und Tadaryat 174 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass am 4. November 2021 bei einem dschihadistischen Angriff auf die Gendarmeriegarnison in Inata im Norden Burkina Fasos 53 der 120 Soldaten getötet wurden, die auf logistische Lieferungen und Unterstützung, einschließlich Lebensmittelrationen, warteten; in der Erwägung, dass Human Rights Watch von summarischen Hinrichtungen Hunderter Verdächtiger durch Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen berichtet hat, und in der Erwägung, dass praktisch keiner dieser Angriffe untersucht und niemand strafrechtlich verfolgt wurde;

K.

in der Erwägung, dass die zunehmende Unsicherheit im November 2021 eine große Menschenmenge zu Protesten auf die Straße getrieben hat; in der Erwägung, dass die Regierung das Internet gesperrt hat, was die Unzufriedenheit der Bevölkerung noch verstärkte und Kritik von Menschenrechtsorganisationen und Bürgerbewegungen im Land auslöste;

L.

in der Erwägung, dass am 22. Januar 2022, als Bürger gegen eine Verschlechterung der Sicherheit im Land protestierten, in Ouagadougou und Bobo-Dioulasso, den beiden größten Städten Burkina Fasos, gewaltsame Demonstrationen ausbrachen; in der Erwägung, dass die Machtergreifung durch das Militär zwei Tage nach Zusammenstößen zwischen der Bereitschaftspolizei und demonstrierenden Regierungsgegnern in der Hauptstadt Ouagadougou erfolgte;

M.

in der Erwägung, dass die eskalierende Gewalt dazu geführt hat, dass die Lage in Burkina Faso zu einer der Krisen mit den weltweit am schnellsten wachsenden Zahlen an Vertriebenen und Schutzsuchenden geworden ist, bei der mindestens 1,6 Millionen Menschen aus ihrer Heimat vertrieben wurden; in der Erwägung, dass mehr als 19 000 Burkiner nach Côte d’Ivoire, Mali, Niger und Benin geflohen sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Binnenvertriebenen im vergangenen Jahr auf über 1,5 Millionen gestiegen ist, was einem Anstieg um 50 % entspricht; in der Erwägung, dass die Sahelzone von einer beispiellosen Landflucht heimgesucht wird, da Menschen, die gewaltsam vertrieben wurden, in städtische Gebiete abwandern, in denen sie auf neue Risiken stoßen; in der Erwägung, dass unter den Binnenvertriebenen die Bedrohungen für Frauen und junge Menschen besonders schwerwiegend sind, darunter sexuelle Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft, geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsrekrutierung und Menschenhandel; in der Erwägung, dass burkinische Frauen, die halb so viele Chancen auf Zugang zu Bildung haben wie Männer, am stärksten von der extremen Armut in dem Land betroffen sind;

N.

in der Erwägung, dass der Klimanotstand sichtbare und äußerst schädliche Auswirkungen auf die Sahelzone hat, was zu Dürren, Ernteausfällen, Vertreibung, Land- und Ressourcenkonflikten, Ernährungsunsicherheit und Armut führt; in der Erwägung, dass extremistische Organisationen und dschihadistische Bewegungen aufgrund des fehlenden Zugangs zu Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommen Zulauf erhalten, wodurch Instabilität in der Region geschürt wird;

O.

in der Erwägung, dass insbesondere der jüngste Staatsstreich und die sich verschlechternde Situation in Mali Auswirkungen auf die Lage in Burkina Faso hatten; in der Erwägung, dass der jüngste Staatsstreich zugleich auch der vierte Staatsstreich in Westafrika in weniger als zwei Jahren ist; in der Erwägung, dass die zunehmende Anzahl von Staatsstreichen auf eine größere Krise in den politischen Systemen Westafrikas schließen lässt;

P.

in der Erwägung, dass die G5 Sahel, eine gemeinsame Verteidigungsanstrengung Burkina Fasos, des Tschad, Malis, Mauretaniens und des Niger, die insbesondere von der EU und der AU unterstützt wird, das Vorgehen in den Bereichen regionale Entwicklung und Sicherheit zwar koordiniert, um Terrorismus zu bekämpfen und Stabilität in der Region zu schaffen, dass diese Organisation jedoch nicht in der Lage war, die Bevölkerung vor Ort von ihrer Wirksamkeit zu überzeugen;

Q.

in der Erwägung, dass sich eine Gruppe russischer Militärunternehmer schriftlich an die Anführer des Staatsstreichs in Burkina Faso gewandt und angeboten hat, die Streitkräfte des Landes in der Bekämpfung von Dschihadisten auszubilden;

1.

verurteilt den von den Streitkräften gegen die demokratisch gewählte Regierung Burkina Fasos verübten Staatsstreich und bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck; betont, dass eine unverzügliche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung, wozu auch die sofortige Wiedereinsetzung einer Zivilregierung gehört, unerlässlich ist;

2.

fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von Präsident Kaboré und aller anderen Regierungsbeamten;

3.

begrüßt, dass die Einsetzung eines technischen Ausschusses angekündigt wurde, um die nächsten Schritte im Übergangsprozess zu skizzieren; nimmt die öffentlichen Erklärungen von Oberstleutnant Damiba zur Kenntnis, in deren Rahmen er zugesichert hat, dass das Land so bald wie möglich zu einem normalen verfassungsmäßigen Zustand zurückkehren und die internationalen Verpflichtungen auch künftig einhalten wird; fordert die Militärführung auf, den internationalen Verpflichtungen von Burkina Faso nachzukommen, zu denen die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung terroristischer Organisationen zählen, was in enger Partnerschaft mit der internationalen Gemeinschaft erfolgen soll;

4.

bekräftigt seine Unterstützung für die Ecowas und die AU bei ihren Bemühungen, in dieser Krise zu vermitteln; fordert die internationale Gemeinschaft, darunter den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission, auf, weiterhin einen Dialog mit den Staatsorganen Burkina Fasos aufrechtzuerhalten, um einen zeitnahen und demokratischen Übergang zu einer zivil geführten Regierung sicherzustellen; fordert die Staatsorgane Burkina Fasos und den technischen Ausschuss auf, klare Zeitpläne und Verfahren festzulegen, damit möglichst bald inklusive und transparente Wahlen durchgeführt werden können;

5.

betont, dass ein wirklicher und ehrlicher nationaler Dialog unter Einbeziehung aller Bereiche der Zivilgesellschaft erforderlich ist, um eine klare Zukunftsvision für die Demokratie in Burkina Faso aufzuzeigen;

6.

fordert alle Parteien in Burkina Faso nachdrücklich auf, die Pressefreiheit zu wahren, um sicherzustellen, dass inländische und internationale Medienorganisationen ihrer Arbeit ungehindert nachgehen können, wozu auch gehört, die Lage der Binnenvertriebenen und die Einsätze der Sicherheitskräfte zu dokumentieren;

7.

legt der nationalen Koordinierungsstelle für einen erfolgreichen Übergang nahe, die Staatsorgane zu überwachen und von ihnen zu verlangen, dass sie den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Ausübung ihres Auftrags sicherstellen, zu dem auch gehört, Menschenrechtsverletzungen, polizeiliche Gewalt und übermäßige Gewaltanwendung anzuprangern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Schutz und ihre Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger in Burkina Faso zu verstärken und gegebenenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu erleichtern und in den EU-Mitgliedstaaten Behelfsunterkünfte bereitzustellen;

8.

weist darauf hin, dass die Friedensbemühungen in Burkina Faso dadurch beeinträchtigt werden, dass nicht gegen die Straflosigkeit bei in der Vergangenheit von Sicherheitsdiensten und Milizen verübten Gräueltaten vorgegangen wird; fordert die Staatsorgane von Burkina Faso auf, die Rechte von Verdächtigen zu schützen, die bei Antiterroreinsätzen festgenommen wurden, und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden; stellt fest, dass durch eine selbsternannte Regierung ohne demokratisches Mandat die Bemühungen um die Stärkung von Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht untergraben werden;

9.

bekräftigt, dass der Schutz und die Sicherheit der Zivilbevölkerung eine der wichtigsten Aufgaben einer Regierung sind, und unterstreicht, dass in Burkina Faso zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern;

10.

fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Unterstützung für die Reform des Justizwesens und des Sicherheitssektors in Burkina Faso weiterhin Vorrang einzuräumen, damit ausreichende Ressourcen und technische Unterstützung für eine grundlegende Reform des Sicherheitssektors bereitgestellt werden, eine transparente und konstruktive Zusammenarbeit zwischen einer Zivilregierung und dem Militär erfolgt und neuerliche Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen werden;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe aufzustocken, um den dringenden Bedürfnissen der Bevölkerung von Burkina Faso und insbesondere der Vertriebenen und Flüchtlinge in den Nachbarländern nachzukommen;

12.

fordert die Staatsorgane von Burkina Faso auf, die Immunitätsklausel im Statut der Spezialkräfte, einer im Mai 2021 geschaffenen neuen Militäreinheit, zu überarbeiten, die besagt, dass die Mitglieder der Spezialkräfte für ihr Vorgehen bei Einsätzen nicht vor Gericht gestellt werden können, wodurch das Recht der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung verletzt wird;

13.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und bei ihren Waffenexporten in Drittländer ein gründliches Kontroll- und Nachverfolgungssystem anzuwenden, wie es auch im Vertrag über den Waffenhandel festgelegt ist, um zu verhindern, dass Waffen missbräuchlich eingesetzt werden und dass es noch häufiger zu Menschenrechtsverletzungen kommt;

14.

zeigt sich besorgt über den allgemeinen Zustand der Demokratie in der Region und fordert alle Akteure — sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene — auf, darüber nachzudenken, welche Lehren aus den verschiedenen Staatsstreichen gezogen wurden und wie demokratische Prozesse in der Region besser unterstützt und gefördert werden können;

15.

ist nach wie vor der festen Überzeugung, dass die Beteiligung der Gruppe Wagner in Westafrika dem Ziel zuwiderläuft, Frieden, Sicherheit und Stabilität in Burkina Faso herbeizuführen und für den Schutz der Bevölkerung im Land zu sorgen; fordert, dass die Aktivitäten der Gruppe Wagner und anderer privater Militärunternehmen in Afrika auf dem anstehenden Gipfeltreffen EU-Afrika eingehend erörtert werden;

16.

betont, dass Terrorismus und Instabilität in der Sahelzone eine Herausforderung darstellen und die Festigung der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben; weist darauf hin, dass die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen von Extremismus sowie militärische Anstrengungen zur Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle in der gesamten Region von entscheidender Bedeutung sind, um die Legitimität demokratisch gewählter Regierungen in der Bevölkerung zu stärken;

17.

äußert sich insbesondere besorgt über die Auswirkungen von Sicherheitsbedrohungen auf die Wirksamkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit; fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre humanitäre Hilfe für Burkina Faso aufzustocken, insbesondere durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung; fordert die Staatsorgane auf, die Arbeit von humanitären Organisationen in Burkina Faso zu unterstützen und zu erleichtern, um einen ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, den Bedürfnissen der Vertriebenen Rechnung zu tragen;

18.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Staatsorganen der Republik Burkina Faso, dem Sekretariat der G5 Sahel, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten sowie der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 255 vom 29.6.2021, S. 45.

(2)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 24.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 17. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/295


P9_TA(2022)0042

Korruption und Menschenrechte

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 an den Europäischen Rat und den Rat über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten (2021/2066(INI))

(2022/C 342/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, auf die Empfehlung des Rates zur weiteren Bekämpfung von Bestechung (Recommendation of the Council for Further Combating Bribery) von 2009 sowie auf die Empfehlung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger (Recommendation on the Tax Deductibility of Bribes to Foreign Public Officials) von 1996 und andere damit verbundene Dokumente,

unter Hinweis auf den Bericht der OECD von 2010 mit dem Titel „Post-Public Employment: Good practices for preventing Conflict of Interest“ (Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst: Bewährte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (1),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024, der vom Rat der Europäischen Union am 18. November 2020 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die am 8. Dezember 2008 auf der 2914. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) verabschiedeten EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), die in der Resolution der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ festgelegt sind, einschließlich des SDG 16, das die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption umfasst,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 8. November 2013 mit dem Titel „Politik zur Bekämpfung und Verhinderung rechtswidriger Verhaltensweisen bei der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“ („Betrugsbekämpfungspolitik der EIB“),

unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ (Schutz, Achtung und Abhilfe) der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Ausgabe 2011 der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die von ihr entwickelten Standards zur Korruptionsbekämpfung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zu Wirtschaft und Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2021 zu der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) (3),

unter Hinweis auf „The Global Anti-Corruption Sanctions Regulations 2021“ (Die Regelungen für Sanktionen zur weltweiten Korruptionsbekämpfung von 2021) und die „General principles to compensate overseas victims (including affected States) in bribery, corruption and economic crime cases“ (Allgemeine Grundsätze zur Entschädigung ausländischer Opfer (einschließlich betroffener Staaten) bei Bestechung, Korruption und Wirtschaftskriminalität) des Vereinigten Königreichs,

unter Hinweis auf die Verabschiedung neuer verbindlicher Bestimmungen durch das französische Parlament über die Rückgabe beschlagnahmter gestohlener Vermögenswerte an die Menschen in den Herkunftsländern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu den außenpolitischen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (12) und das am 20. Juli 2021 veröffentlichte Paket von Legislativvorschlägen der Kommission zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT),

unter Hinweis auf Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension, einschließlich Korruption, für die die EU im Wege von Richtlinien gemeinsame Vorschriften erlassen kann,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (14),

unter Hinweis auf die straf- und zivilrechtlichen Übereinkommen des Europarates über Korruption und auf andere Rechtsinstrumente und politische Empfehlungen zu diesem Thema, die von den Gremien des Europarates angenommen wurden, einschließlich der gemeinsamen Regeln gegen Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen, sowie auf die Resolutionen (98)7 und (99)5 des Ministerkomitees des Europarates vom 5. Mai 1998 und vom 1. Mai 1999 zur Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

unter Hinweis auf die Resolution (97)24 des Ministerkomitees des Europarates vom 6. November 1997 zu den 20 Grundsätzen für die Korruptionsbekämpfung,

unter Hinweis auf die Erklärung der GRECO vom 15. April 2020 zu Korruptionsrisiken und nützlichen rechtlichen Hinweisen im Zusammenhang mit COVID-19,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (15),

unter Hinweis auf die politische Erklärung mit dem Titel „Our common commitment to effectively addressing challenges and implementing measures to prevent and combat corruption and strengthen international cooperation“ (Unser gemeinsames Engagement für die wirksame Bewältigung von Herausforderungen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit), die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 2. Juni 2021 während ihrer Sondertagung über die Bekämpfung von Korruption angenommen wurde, und den Beitrag der EU zum Abschlussdokument der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Korruption vom 17. Dezember 2019,

unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie andere Wirtschaftsunternehmen vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „Connecting the business and human rights and the anti-corruption agendas“ (Verknüpfung der Agenden für Wirtschaft, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die am 17. Dezember 2015 angenommen wurde, und die Resolution des Menschenrechtsrats zu nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die am 29. September 2016 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 21. April 2020 über die Herausforderungen und bewährten Verfahren, denen sich die Staaten bei der Einbeziehung der Menschenrechte in ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung gegenübersehen, einschließlich derjenigen, die sich an nichtstaatliche Akteure wie den Privatsektor richten,

unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. April 2016 zu bewährten Vorgehensweisen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen von Korruption auf die Wahrnehmung aller Menschenrechte und den Abschlussbericht des Beratenden Ausschusses des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Januar 2015 über die negativen Auswirkungen der Korruption auf die Wahrnehmung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den Entwurf von Leitlinien des OHCHR zu einem Menschenrechtsrahmen für die Vermögensabschöpfung („Guidelines on a Human Rights Framework for Asset Recovery“),

unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen zur Ausrichtung von Strategien und Maßnahmen an universellen Grundsätzen in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“,

unter Hinweis auf den jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International,

gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0012/2022),

A.

in der Erwägung, dass durch Korruption Menschenrechtsverletzungen begünstigt, aufrechterhalten und institutionalisiert und die Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass Korruption eine in Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgeführte Straftat ist, die aufgrund ihres besonders schwerwiegenden Charakters und ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine gemeinsame Definition und einen gemeinsamen Ansatz erfordert;

B.

in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten und am stärksten ausgegrenzten Personen und Gruppen in der Gesellschaft von Korruption unverhältnismäßig stark betroffen sind, wobei das Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt wird und den besagten Personen, insbesondere Frauen, der gleichberechtigte Zugang zu politischer Teilhabe, zu grundlegenden und öffentlichen Dienstleistungen, zur Justiz, zu natürlichen Ressourcen, zu Arbeitsplätzen, zu Bildung, zu Gesundheitsdienstleistungen und zu Wohnraum verwehrt wird; in der Erwägung, dass durch Korruption Armut und Ungleichheit verschärft werden, indem Vermögen und öffentliche Güter unterschlagen werden und gleichzeitig die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der ökologischen Nachhaltigkeit beeinträchtigt wird;

C.

in der Erwägung, dass Korruption ein komplexes und globales Phänomen ist, das in allen Ländern der Welt ungeachtet ihrer wirtschaftlichen und politischen Systeme vorhanden ist; in der Erwägung, dass die Korruptionsbekämpfung internationale Zusammenarbeit erfordert und integraler Bestandteil der internationalen Verpflichtungen ist, die Menschenrechte zu verwirklichen, den Planeten zu schützen und dafür zu sorgen, dass alle Menschen bis 2030 in Frieden und Wohlstand leben, und zwar im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), insbesondere des SDG 16, das sich auf die Förderung gerechter, friedlicher und inklusiver Gesellschaften konzentriert und die internationale Gemeinschaft unter anderem dazu verpflichtet, die Abschöpfung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte zu verstärken;

D.

in der Erwägung, dass Korruption in der Regel mit Amtsmissbrauch, mangelnder Rechenschaftspflicht, Behinderung der Justiz, missbräuchlicher Einflussnahme, der Institutionalisierung von Diskriminierung, Klientelismus, der Vereinnahmung des Staates, Vetternwirtschaft, der Aufrechterhaltung von Kleptokratien und der Verzerrung von Marktmechanismen einhergeht, wobei Korruption häufig mit organisierter Kriminalität verbunden ist und durch unzureichende Transparenz und unzureichenden Zugang zu Informationen begünstigt wird; in der Erwägung, dass der zunehmende Autoritarismus und das Entstehen undemokratischer Regime den Nährboden für Korruption bilden, deren Bekämpfung eine internationale Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Demokratien erfordert; in der Erwägung, dass durch Korruption Länder anfällig für böswillige ausländische Einflussnahme werden und demokratischen Institutionen weiter Schaden zugefügt wird;

E.

in der Erwägung, dass Länder, Gemeinschaften, Unternehmen oder Einzelpersonen Opfer von Korruption werden können, insbesondere diejenigen, die an den Bemühungen beteiligt sind, Korruption zu untersuchen, zu melden, strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden, und die somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind und einen wirksamen Schutz benötigen; in der Erwägung, dass die Berichterstattung über Korruption zu den Hauptursachen für die Ermordung von Journalisten gehört und dass nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten im Jahr 2021 bis Oktober fünf Journalisten, die Korruptionsfälle untersuchten, getötet wurden; in der Erwägung, dass der Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und die Bereitstellung eines wirksamen Rechtsschutzes und sicherer Meldeverfahren für sie im öffentlichen und privaten Sektor ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsbekämpfung sind; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen müssen;

F.

in der Erwägung, dass Korruption die Regierungsführung und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen untergräbt, die Effizienz und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen, die Unternehmensführung, die gegenseitige Kontrolle und die demokratischen Grundsätze beeinträchtigt, die Rechtsstaatlichkeit schwächt, das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt und die nachhaltige Entwicklung behindert, was dazu führt, dass die Täter straffrei ausgehen, die Machthaber sich unrechtmäßig bereichern und sich durch Machtgier einer Strafverfolgung entziehen; in der Erwägung, dass durch das Fehlen eines unabhängigen Justizsystems die Achtung der Rechtsstaatlichkeit untergraben wird; in der Erwägung, dass Korruption ein wichtiger Katalysator und Faktor von Konflikten, insbesondere in Entwicklungsländern, ist und die Bemühungen um Friedenskonsolidierung destabilisiert, was zu massiven Menschenrechtsverletzungen und in einigen Fällen zum Verlust von Menschenleben führt; in der Erwägung, dass illegale Finanzströme aus Entwicklungsländern durch Länder mit strengem Bankgeheimnis und Steueroasen sowie durch Finanz- und Rechtsakteure, von denen viele in Europa ansässig sind, erleichtert und gefördert werden; in der Erwägung, dass derartige Straftaten nach wie vor in eingeschränktem Umfang untersucht und strafrechtlich verfolgt werden;

G.

in der Erwägung, dass durch korrupte Praktiken in der Politik wie etwa Wahlbetrug, illegale Finanzierung politischer Kampagnen und politischer Parteien sowie Vetternwirtschaft die bürgerlichen und politischen Rechte auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, auf Stimmabgabe und Wahl in öffentliche Ämter ausgehöhlt und das Vertrauen in politische Parteien, gewählte Vertreter, demokratische Prozesse und Regierungen untergraben werden, wodurch die demokratische Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik unterminiert werden; in der Erwägung, dass die Finanzierung politischer Kampagnen und die Parteienfinanzierung in Ermangelung einer wirksamen Regulierung in besonderem Maße dem Risiko der Korruption ausgesetzt sind und weltweit, insbesondere von privaten Akteuren und ausländischen Staaten, genutzt werden, um Einfluss auf Wahlen, Kampagnen für Referenden und gesellschaftliche Debatten zu nehmen und sich in diese einzumischen; in der Erwägung, dass einige ausländische Staaten und nichtstaatliche Akteure Korruption als außenpolitisches Instrument einsetzen, um Fortschritte in Richtung funktionierender Demokratien zu behindern, und zunehmend Strategien zur Vereinnahmung von Eliten und zur Kooptierung von Beamten sowohl in der EU als auch weltweit anwenden, um ihre Interessen in legislativen und politischen Prozessen durchzusetzen;

H.

in der Erwägung, dass durch die anhaltende COVID-19-Krise in einigen Ländern die korruptionsbedingten Menschenrechtsverletzungen verschärft wurden, da in Ländern mit einem höheren Korruptionsaufkommen die Zahl der COVID-19-bedingten Todesfälle höher ist und die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass durch Korruption die Wahrnehmung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und eines angemessenen Lebensstandards eingeschränkt wird, da sie die Fähigkeit der Staaten, öffentliche Gesundheitsdienste oder Impfstoffe bereitzustellen und gerecht zu verteilen, beeinträchtigt; in der Erwägung, dass Arzneimittel und Medizinprodukte besonders anfällig für Korruption sind; in der Erwägung, dass viele Regierungen die mit COVID-19 verbundenen Notstandsbefugnisse missbraucht haben, um ihre Befugnisse zu bündeln und verstärkt gegen Journalisten, Hinweisgeber und Organisationen der Zivilgesellschaft vorzugehen, die sich für die Aufdeckung von Korruption einsetzen;

I.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU nach außen auch von wirksamen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene abhängt; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten der EU im Schattenfinanzindex 2020 des Tax Justice Networks einen hohen Rang einnehmen, in dem Länder und Gebiete nach ihrem Geheimhaltungsgrad und dem Umfang der Offshore-Tätigkeiten eingestuft werden; in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten bei den Überprüfungen, die vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ der OECD durchgeführt wurden, Mängel in festgestellt wurden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich erhöhen sollten;

J.

in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren zum Zweck der Geldwäsche oder zum Verbergen von Geldern aus korrupten Tätigkeiten missbraucht werden; in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten Vorschriften zur Verhinderung von unzulässiger Beeinflussung und Korruption durch Gesetzgeber und Beamte gibt, auch für ehemalige Beamte, die bei der Verhinderung, Aufdeckung und Überwachung korrupter Handlungen eine wesentliche Rolle spielen, dass diese Vorschriften jedoch nur teilweise durchgesetzt werden, während die auf EU-Ebene harmonisierten Vorschriften unzureichend sind und gestärkt werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer politischen Erklärung vom 2. Juni 2021 ihre Verantwortung und das Erfordernis anerkannt hat, dringend Maßnahmen gegen Korruption zu ergreifen, und sich verpflichtet hat, die Präventionsbemühungen zu verdoppeln und einen multilateralen Ansatz zur Bekämpfung der Korruption zu verfolgen, insbesondere im Lichte der COVID-19-Pandemie;

L.

in der Erwägung, dass die EU Drittländer bei der Korruptionsbekämpfung nicht nur durch technische Hilfe, diplomatische Maßnahmen und finanziellen Beistand sowie durch multilaterale Foren unterstützt, sondern auch durch EU-Rechtsvorschriften und die Festlegung von Normen, Leitlinien und Rahmenregelungen für das auswärtige Handeln;

M.

in der Erwägung, dass sich der Rat im Rahmen des EU-Aktionsplans für Menschenrechte 2020–2024 verpflichtet hat, gegen Korruption vorzugehen, und zwar durch umfassende Unterstützung der Reform der öffentlichen Verwaltung, wirksamer Strategien zur Korruptionsbekämpfung und rechtlicher Rahmenbedingungen, einschließlich des Schutzes von Hinweisgebern und Zeugen, spezialisierter Stellen, Parlamente, unabhängiger Medien und Organisation der Zivilgesellschaft, sowie durch Unterstützung der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption; in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU nach außen auch von wirksamen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in ihren Mitgliedstaaten abhängt;

N.

in der Erwägung, dass der Privatsektor und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere multinationale Unternehmen und Banken, eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Bekämpfung der Korruption und der Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte spielen können; in der Erwägung, dass Banken einen erheblichen Beitrag zur Aufdeckung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Korruption leisten können, wodurch die Bedeutung des Aufbaus konstruktiver Kooperationsbeziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen und dem Privatsektor hervorgehoben wird;

O.

in der Erwägung, dass verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen ein unverzichtbares Mittel sind, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße weltweit in der gesamten Lieferkette zu verhindern, anzugehen und wirksam zu beheben, und dass sie sich nicht negativ auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auswirken sollten; in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der Sorgfaltspflichten sein sollten, die in dem bevorstehenden Kommissionsvorschlag zu diesem Thema vorgesehen sind;

P.

in der Erwägung, dass die länderspezifischen Sanktionsregelungen der EU bereits gezielte Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglichen, die für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verantwortlich sind, einschließlich schwerwiegenden finanziellen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern, sofern die Handlungen unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen; in der Erwägung, dass die Verabschiedung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (EU-Magnitski-Rechtsakt) eine wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU darstellt; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die ausdrückliche Ausweitung des Geltungsbereichs auf Korruptionsdelikte gefordert hat, um alle Menschenrechtsverletzungen unabhängig von der Art der Straftat wirksam zu bekämpfen, sowie die Schaffung einer ergänzenden Regelung für den Fall, dass Korruptionsdelikte bei der Überarbeitung der derzeitigen Regelung nicht berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass auch die Vereinigten Staaten, Kanada und das Vereinigte Königreich ähnliche Sanktionsregelungen zur Bekämpfung der Korruption angenommen haben;

1.   

empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

Auf dem Weg zu einer umfassenden EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung

a)

den Zusammenhang zwischen Korruption und Menschenrechten anzuerkennen und festzustellen, dass Korruption ein gewaltiges Hindernis für die Wahrnehmung aller Menschenrechte darstellt; daher einen menschenrechtsbasierten Ansatz bei der Korruptionsbekämpfung zu verfolgen, bei dem die Opfer von Korruption in den Mittelpunkt gestellt werden, und die Korruptionsbekämpfung in den Mittelpunkt aller Bemühungen und politischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der ganzen Welt zu stellen; Korruption als weltweites Phänomen zu bekämpfen, das wirksame Institutionen zur Korruptionsbekämpfung, Präventionsmechanismen und einen internationalen Regelungsrahmen sowie die Rückführung von Vermögenswerten und die strafrechtliche Verfolgung innerhalb der EU erfordert; die Arbeit an einer international anerkannten Definition von Korruption aufzunehmen unter Berücksichtigung des UNCAC als Leitlinie; anzuerkennen, dass die Bekämpfung der Korruption ein abgestimmtes weltweites Vorgehen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den für Korruptionsbekämpfung und Menschenrechtsfragen zuständigen Fachleuten erfordert; die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere in den Bereichen internationale justizielle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und Informationsaustausch, zu fördern, damit bewährte Verfahren und wirksame Instrumente zur Korruptionsbekämpfung ausgetauscht werden;

b)

anzuerkennen, dass Transparenz die Grundlage aller Korruptionsbekämpfungsstrategien ist; vor diesem Hintergrund die Aufhebung überzogener Vorschriften über das Berufsgeheimnis in den einschlägigen Sektoren zu fordern, insbesondere im Finanzsektor, und den automatischen Informationsaustausch über Steuerbetrug und Steuervermeidung sowie die öffentliche länderspezifische Berichterstattung durch multinationale Unternehmen und öffentliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen zu fördern; Null-Toleranz-Maßnahmen gegenüber Steueroasen zu verfolgen, da sie es ermöglichen, illegale Finanzflüsse leicht zu verschleiern;

c)

die derzeitige Tendenz und den untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Rückzug von Demokratien und dem Aufstieg von Kleptokratien in der Welt, der auch der Rolle von Oligarchen in einigen Ländern geschuldet ist, anzuerkennen; eine führende Rolle in multilateralen Foren zu übernehmen, um eine Koalition der Demokratien zu schmieden, die sich der globalen Bedrohung durch Kleptokratie und Autoritarismus entgegenstellt;

d)

eine umfassende, kohärente, wirksame und globale EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu formulieren, indem sie eine Bestandsaufnahme der bestehenden Korruptionsbekämpfungsinstrumente und bewährten Verfahren im Instrumentarium der EU vornimmt, Handlungsdefizite ermittelt, die Finanzierung aufstockt und die Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen zur Korruptionsbekämpfung ausweitet, wie es das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten gefordert hat; der Prävention bei der Korruptionsbekämpfung Vorrang einzuräumen, indem Präventivmaßnahmen, -strategien und -verfahren, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und Schulungen im öffentlichen und privaten Sektor, eingeführt werden;

e)

eine eigene Ratsarbeitsgruppe für vorbereitende Arbeiten zu Fragen der Korruptionsbekämpfung (ähnlich oder nach dem Vorbild der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“) einzurichten, um den Rat mit Blick auf dessen Beratungen zu informieren;

f)

die Rolle des Parlaments bei der Kontrolle der Korruptionsbekämpfungs-maßnahmen zu stärken; die Entschlossenheit des Parlaments zur Kenntnis zu nehmen, in jeder Wahlperiode einen regelmäßigen aktualisierten Bericht über Korruption und Menschenrechte zu erstellen; jährliche Bewertungen der Fortschritte zu erstellen, die in Bezug auf die Empfehlungen in diesen Berichten erzielt wurden;

g)

auf der vollständigen Umsetzung und Durchsetzung bestehender nationaler und internationaler Instrumente zur Korruptionsbekämpfung wie dem UNCAC, dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger, den Standards der und Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung des Europarates, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und dem Strafrechts- und Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption zu bestehen; alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, aufzufordern, diese Instrumente zur Korruptionsbekämpfung rasch zu ratifizieren; unverzüglich einen inklusiven und umfassenden Prozess zur Überprüfung der Umsetzung des UNCAC in der EU einzuleiten sowie die zügige Einführung eines Nachverfolgungsverfahrens zu den Prüfungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) zu fördern;

Kohärenz interner und externer Maßnahmen

h)

die Glaubwürdigkeit der externen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen der EU zu stärken, indem innerhalb der EU wirksamer gegen Korruption, Steuerhinterziehung, illegalen Handel, das Bankgeheimnis und Geldwäsche vorgegangen wird; die eigene Rolle und Verantwortung einer ins Gewicht fallenden Zahl von Personen und Unternehmen mit Sitz in der EU als Anstifter, Helfer und Begünstigte von Korruption in Drittländern zur Kenntnis zu nehmen; anzuerkennen, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten als Unterzeichnerstaaten des UNCAC verpflichtet haben, die Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger als Straftat einzustufen; anzuerkennen, dass die systemische Korruption und eine fehlende wirksame Verfolgung ausländischer Bestechung in manchen EU-Mitgliedstaaten die Korruptionsbekämpfungsbemühungen in Drittländern untergräbt, und Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen; anzuerkennen, dass mangelndes harmonisiertes und entschlossenes Handeln, Verzögerungen und Lücken bei der Umsetzung der Antikorruptionsvorschriften innerhalb der EU korrupte Akteure außerhalb der EU ermutigen; die Rechenschaftspflicht für die Urheber von Korruptionspraktiken im großen Stil sicherzustellen und gemeinsame Standards für Transparenz, Kontrolle und Investitionsaufsicht zur Verringerung der Korruptions- und Geldwäscherisiken, die von den sogenannten Golden-Visa-Programmen ausgehen, zu erlassen;

i)

die Kommission aufzufordern, den EU-Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken und eine EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage von Artikel 83 AEUV vorzulegen, in der gemeinsame EU-Vorschriften für strafrechtliche Sanktionen für Korruption festgelegt sind;

j)

anzuerkennen, dass die EU ein Bestimmungsort für veruntreute Gelder und Vermögenswerte ist, von denen die meisten nicht eingezogen und zurückgegeben werden, dass der Rechtsrahmen für die Einziehung gestohlener Vermögenswerte nach wie vor stark fragmentiert ist und dass die Rückgabe veruntreuter Vermögenswerte ein moralisches Gebot im Hinblick auf Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht sowie die Glaubwürdigkeit der Politik der EU zur Demokratieförderung ist; die Bemühungen in allen EU-Mitgliedstaaten voranzutreiben, gestohlene Vermögenswerte und Erträge aus Korruption in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem UNCAC einzufrieren und zu beschlagnahmen sowie auf transparente und verantwortliche Weise an das Herkunftsland und an die Opfer zurückzugeben und dabei die Transparenz und den Zugang zu Informationen über ausländische Vermögenswerte deutlich zu verbessern und auch zivilgesellschaftliche Organisationen auf sinnvolle Weise sowie zu beteiligen; die Verpflichtungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2021 in Bezug auf die Wiedererlangung von Vermögenswerten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Einziehung ohne vorhergehende Verurteilung, die Einziehung und Rückgabe von Erträgen aus der Korruption im Zusammenhang mit außergerichtlichen Vereinbarungen und die Erhebung und Veröffentlichung von Daten über die Wiedererlangung von Vermögenswerten beziehen, unverzüglich weiterzuverfolgen; eine sinnvolle Abfolge von Maßnahmen (Sanktionen, zivil- und strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten, Strafverfolgung, Mechanismus zur Rückgabe von Vermögenswerten) zu erarbeiten, die letztlich zu einer Umwidmung gestohlener Vermögenswerte zugunsten von Korruptionsopfern führen; eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in dieser Frage aufzubauen; eine Mitteilung auszuarbeiten, in der mögliche Initiativen auf europäischer und internationaler Ebene dargelegt werden, um nach demokratischen Transformationsprozessen eine zügige und effiziente Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es keine sicheren Zufluchtsorte für diese Vermögenswerte gibt; gemeinsame EU-Vorschriften für die Rückgabe gestohlener Vermögenswerte festzulegen, wonach, sobald ein Antragsteller einen ersten Fall erstellt, die belangte Einrichtung oder Person, wenn es sich um eine schwere Straftat im Sinne des nationalen Rechts handelt, nachweisen muss, dass sie ihren rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft von Geldern oder anderen Vermögenswerten; die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, den Opfern einen angemessenen Zugang zu Rechtsbehelfen zu erleichtern und die Fähigkeit der Parlamente sicherzustellen, die Haushaltskontrolle wirksam auszuüben;

k)

die Einflussnahme aus dem Ausland sorgfältig zu überwachen und eine strikte Durchsetzung der europäischen Finanzierungsregeln für politische Parteien und Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und die Medien sicherzustellen, insbesondere wenn die Finanzierung von nichtdemokratischen Ländern und nichtstaatlichen Akteuren stammt, um die Vereinnahmung von Eliten, böswillige Einflussnahme und Einmischung in die demokratischen Prozesse und die öffentlichen Angelegenheiten der EU und der Partnerländer zu verhindern; die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich als wesentlicher Bestandteil der Demokratie zu fördern; gezielte Programme zu Parteienfinanzierung und Wahlkampfausgaben als Teil der externen Demokratiehilfe der EU für die jeweiligen Länder zu fördern; strenge Standards für Tätigkeiten gewählter Amtsträger und hoher Beamter nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst anzunehmen, Drehtüreffekte zu vermeiden und harmonisierte Vorschriften und ihrer Durchsetzung auf EU-Ebene durch ein robustes Aufsichtssystem sicherzustellen;

Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung: das Instrumentarium der EU ausweiten und operationalisieren

l)

die durchgängige Berücksichtigung eines menschenrechtsbasierten Korruptionsbekämpfungsansatzes in den Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU verstärken, auch bei dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und dem EU-Treuhandfonds; verbindlichen Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung mit Zielvorgaben und Zeitplänen Priorität einzuräumen; der inländischen Einnahmebeschaffung in den Partnerländern Vorrang einzuräumen, indem die Bekämpfung der Steuerhinterziehung unterstützt und eine verantwortungsvolle Staatsführung gestärkt wird; die strenge Überwachung und Durchsetzung zu verstärken, um zu verhindern, dass EU-Mittel von Regierungen für illegale Aktivitäten verwendet werden; die Zivilgesellschaft in die Überwachung der Verwendung von EU-Mitteln einzubeziehen und die Rolle des Parlaments in diesem Bereich zu stärken; die Kommunikation zwischen spezialisierten EU-Agenturen und Partnern vor Ort zu verbessern; in digitale und datengesteuerte Methoden zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere in die technologischen Ermittlungskapazitäten der Strafverfolgungsbehörden, zu investieren; eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu fördern; sicherzustellen, dass eine kohärente, umfassende und zugängliche Datenbank der Endbegünstigten von EU-Mitteln während des gesamten Beschaffungszyklus besteht;

m)

die Programme im Rahmen der Instrumente des auswärtigen Handelns der EU zu verbessern zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten zur Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage der Grundsätze der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Nichtdiskriminierung und der sinnvollen Beteiligung der Interessenträger und im Einklang mit den einschlägigen Verordnungen zu diesen Instrumenten; die Effizienz der EU-Ausgaben durch klare Programmziele und Zeitvorgaben zu erhöhen; die Transparenz und die Rechenschaftspflicht im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit so zu verbessern, dass sie den Standards der international vereinbarten Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit entsprechen; ein ganzheitliches Risikomanagementsystem auszuarbeiten, um auszuschließen, dass EU-Mittel zur Korruption beitragen, indem beispielsweise die Gewährung von Hilfsgeldern an Zielsetzungen zur Bekämpfung von Korruption gekoppelt wird und der Überwachung der Umsetzung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; die von der EU finanzierten Projekte in Drittländern streng zu überwachen und sicherzustellen, dass sie nicht als Instrumente zur Finanzierung illegaler Aktivitäten eingesetzt werden; Prüfungen durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese Mittel im Einklang mit den in den Verordnungen für jedes Instrument festgelegten Zielen verwendet werden; die Hilfen in Ländern auszusetzen, in denen Korruption weitverbreitet ist und die Behörden offensichtlich keine wirklichen Maßnahmen ergreifen, wobei sicherzustellen ist, dass die Hilfe die Zivilbevölkerung über andere Kanäle erreicht; bei der Finanzierung durch die EU besonderes Augenmerk auf eine solide Verwaltung der öffentlichen Vermögenswerte von Drittländern im Einklang mit der Haushaltsordnung der EU zu richten und die Bemühungen der OECD zur Verbesserung der Unternehmensführung staatseigener Unternehmen zu unterstützen; die Möglichkeit zu prüfen, eine EU-Taskforce zur Korruptionsbekämpfung mit angemessenen Befugnissen, Fachkenntnissen und Ressourcen einzurichten, um Ermittlungen und Bewertungen in Drittländern durchzuführen und Staaten, die EU-Mittel erhalten, die nicht über ausreichende Kapazitäten zur Bekämpfung der Korruption verfügen und ihre Zusammenarbeit mit der EU verstärken wollen, technische und operative Unterstützung, einschließlich maßgeschneiderter Reformpläne, zu leisten; die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten zu ermutigen, regelmäßig über Korruption zu berichten und technische Schulungen für das Personal der EU-Delegation anzubieten, damit diese in der Lage sind, Probleme in diesem Bereich anzugehen und Lösungen für spezifische nationale Gegebenheiten vorzuschlagen;

n)

sicherzustellen, dass bei der EU-Finanzierung die höchsten ethischen und Transparenzstandards angewandt werden, einschließlich der Finanzierung von Projekten und der Gewährung von Darlehen durch die Europäische Investitionsbank (EIB), dass zivilgesellschaftliche Organisationen und unabhängige Akteure an der Überwachung dieser Mittel vollständig beteiligt werden und dass Beschwerdemechanismen verfügbar und zugänglich sind, und dafür zu sorgen, dass bei einem möglichen Missbrauch dieser Mittel eine Rechenschaftspflicht besteht; sicherzustellen, dass sämtliche Einrichtungen und Agenturen der EU den freien, schnellen und einfachen Zugang zu Informationen garantieren, auch in Bezug auf die Zuweisung, den Endempfänger und die endgültige Verwendung von Mitteln;

o)

der Korruptionsbekämpfung in den Heranführungsverhandlungen und -kriterien Priorität einzuräumen; sich auf den Aufbau von Kapazitäten, z. B. spezialisierte Antikorruptionsstellen, zu konzentrieren;

p)

in alle Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und Drittländern einen strengen, obligatorischen Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte mit Transparenzvorschriften und verbindlichen und durchsetzbaren Menschenrechts- und Anti-Korruptionsklauseln aufzunehmen; im Falle von schwerwiegenden Korruptionshandlungen und Menschenrechtsverletzungen Sanktionen zu verhängen oder Abkommen auszusetzen; sicherzustellen, dass die Handelsverhandlungen inklusiv und transparent sind und eine sinnvolle öffentliche Aufsicht und ein Bewusstsein für Strategien und Prioritäten beinhalten;

q)

die Korruptionsbekämpfung im Rahmen des Menschenrechtsdialogs und der öffentlichen Diplomatie stärker in den Mittelpunkt zu rücken und einen offenen Dialog zwischen Staaten und Zivilgesellschaft über Probleme und mögliche Lösungen zu fördern und Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für die Korruptionsbekämpfung einsetzen, aktiv einzubeziehen;

r)

die Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit großen Bau- und Investitionsprojekten von autoritären Drittländern, die weltweit, aber auch in den Mitgliedstaaten, u. a. in den Bereichen Energie und Rohstoffindustrie, Infrastruktur, Verteidigung und Gesundheit, durchgeführt werden, zu überwachen; bei diesen Projekten besonderes Augenmerk auf Transparenz zu legen, da diese häufig Anlass zu Bedenken angesichts intransparenter Finanzierungen oder steuerlicher Risiken geben; die zügige Umsetzung des vom Rat am 12. Juli 2021 gebilligten EU-Programms „Ein global vernetztes Europa“ fortzusetzen, das über das Potenzial verfügt, durch Eintreten für die Werte und Interessen der Union im Bereich der Wirtschafts-, Entwicklungs- und Sicherheitspolitik dazu beizutragen, dieses Problem anzugehen;

Unterstützung der Zivilgesellschaft, von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern

s)

die entscheidende Rolle von unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Korruptionsbekämpfern, Hinweisgebern und investigativen Journalisten bei der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, indem sie gesellschaftliche Normen ändern, Straflosigkeit bekämpfen, Daten sammeln und eine bessere Umsetzung und Durchsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen erreichen; auf die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für diejenigen, die Korruption verhindern und bekämpfen, einschließlich Hinweisgebern und Journalisten, sowie für Zeugen hinzuarbeiten; die Opfer von Korruption — sowohl Einzelpersonen als auch Gemeinschaften — zu unterstützen, damit sie identifiziert und informiert werden können, an Gerichtsverfahren teilnehmen und Schadenersatz verlangen und Schadenersatz erhalten können; die Bemühungen um eine rasche Umsetzung und Anwendung der EU-Richtlinie über Hinweisgeber durch die Mitgliedstaaten voranzubringen; mit Drittländern beim Schutz von Hinweisgebern zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Verpflichtungen zur Gewährleistung hoher Schutzstandards in allen Handels- und Investitionsabkommen der EU im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards; die Bemühungen zu unterstützen, die Täter vor Gericht zu bringen;

t)

Programme zu konzipieren, um zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Medien, Hinweisgeber, investigative Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Verhinderung und Aufdeckung von Korruption sowie für die Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht einsetzen, finanziell stärker zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung bei strategischen Klagen gegen die Öffentlichkeit, (SLAPP-Klagen); den Zugang kleinerer zivilgesellschaftlicher Organisationen zu EU-Mitteln zu verbessern; auf der Schaffung einer ehrgeizigen und wirksamen EU-Richtlinie zur Bekämpfung von SLAPP-Klagen zu bestehen, auch in Bezug auf mögliche gerichtliche Schikanen durch Behörden, Unternehmen oder andere Personen außerhalb der EU;

u)

gegebenenfalls den Schutz von Zeugen, Hinweisgebern, investigativen Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich gegen Korruption einsetzen, und ihren Angehörigen zu stärken, unter anderem durch die Ausstellung von Sofortvisa und die Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte in den EU-Mitgliedstaaten sowie durch die Zuweisung zweckgebundener Mittel für die EU-Delegationen und die Vertretungen der Mitgliedstaaten; eine gründliche Aufklärung und Gerechtigkeit für die Gewalt an und die Ermordung von investigativen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und anderen Antikorruptionsaktivisten zu fordern;

Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Einrichtungen

v)

einen effektiven Zugriff auf Gesetze über den Zugang zu Informationen zu fördern und sinnvolle, umfassende, aktuelle, durchsuchbare, digitalisierte und gebührenfreie staatliche Daten bereitzustellen, einschließlich einer verbesserten Transparenz des öffentlichen Auftragswesens und der Lobbyarbeit, durch unabhängige Aufsichtsgremien; die Staaten dazu anzuhalten, Dienstleistungen von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die den Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte, einschließlich Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, nachgekommen sind;

w)

Programme durchzuführen zur Unterstützung der Fähigkeit der Parlamente, die Haushaltskontrolle und andere Aufsichtsfunktionen wirksam auszuüben;

x)

die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Finanzierung, Ausbildung und Effizienz von Justiz-, Rechts- und Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen und zu stärken, um Ermittlungen, Strafverfolgungen und Urteile in Korruptionsfällen erfolgreich durchführen zu können; die Einrichtung und Professionalisierung spezialisierter staatlicher Stellen zur Korruptionsbekämpfung in Drittländern zu unterstützen;

y)

freie und faire Wahlen weiter zu unterstützen und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Wählerinnen und Wählern mit besonderem Augenmerk auf Wahlbetrug und Stimmenkauf zu fördern; Transparenz- und Unparteilichkeitsregeln zur Bekämpfung illegaler politischer Finanzierungsmethoden zu fördern; eine systematischere Weiterverfolgung der Empfehlungen internationaler Beobachtermissionen sicherzustellen;

Die Bekämpfung von Korruption in multilateralen Foren

z)

eine führende Rolle bei der Bildung einer Koalition der Demokratien zu übernehmen, um dem weltweiten Aufstieg von Kleptokratien entgegenzuwirken; darauf zu bestehen, dass die Korruptionsbekämpfung auf die Tagesordnung kommender internationaler Gipfeltreffen wie der G7 gesetzt wird, zu fordern, dass die Agenda zur Bekämpfung der Korruption, die auf dem von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Gipfel für Demokratie vereinbart wurde, vollumfänglich umgesetzt wird; weiterhin proaktiv zur Arbeit internationaler und regionaler Foren zur Bekämpfung der Korruption und zur Förderung der Menschenrechte beizutragen;

aa)

die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene wegweisende politische Erklärung zur Korruption zu begrüßen und diese Gelegenheit zu nutzen, die darin enthaltenen Empfehlungen weiterzuverfolgen und die Zusammenarbeit mit Gremien der Vereinten Nationen wie dem Amt des Hohen Kommissariats für Menschenrechte (OHCHR) und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zu verstärken; darauf zu bestehen, dass eine systematische Beteiligung der Zivilgesellschaft an Gesprächen über Korruption und an Korruptionsüberwachungsmechanismen auf VN-Ebene wichtig ist;

ab)

eine Vertiefung und Erfüllung der internationalen Verpflichtungen zu fördern, um die Korruptionsbekämpfung als Mittel zur Bekämpfung der weltweiten Armut und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und politische Teilhabe zum Schwerpunkt der Nachhaltigkeitsziele zu machen; anzuerkennen, dass Korruption ein Hindernis für viele Aspekte der Bildung darstellt, was zur Verschwendung von Talenten und negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft führt; zu betonen, dass Bildung und Information grundlegende Instrumente zur Korruptionsbekämpfung sind, und daher die Bekämpfung der Korruption in der Bildung zu einer Priorität zu machen und die EU zu ermutigen, spezifische Programme zur Sensibilisierung für Korruption, ihre Kosten für die Gesellschaft und die Mittel zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und umzusetzen;

ac)

auf der Ernennung eines VN-Sonderberichterstatters für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte mit umfassendem Mandat zu bestehen, das auch einen zielorientierten Plan und eine regelmäßige Bewertung der von den Staaten ergriffenen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen umfasst; bei der Mobilisierung von Unterstützung unter den Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats die Führung zu übernehmen und gemeinsame eine Resolution mitzutragen, die das vorgeschlagene Mandat zur Folge hat; die Anforderungen ausführlich zu beschreiben, die die Bewerber für die Stelle erfüllen müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Mandats zu gewährleisten, sowie das Verfahren der Transparenz und der Urheberschaft, dem der erfolgreiche Bewerber vor Amtsantritt unterliegt, festzulegen;

ad)

das Verfahren zur Aufnahme der EU als Vollmitglied in die GRECO einzuleiten, in der die EU seit 2019 Beobachterstatus hat; darauf zu bestehen, dass die EU-Mitgliedstaaten die GRECO-Empfehlungen veröffentlichen und befolgen;

ae)

die Diskussionen über eine internationale Infrastruktur voranzutreiben, um gegen die Straffreiheit von mächtigen Einzelpersonen vorzugehen, die in Korruptionsfälle großen Ausmaßes verwickelt sind, einschließlich internationaler Ermittlungsmechanismen, Staatsanwälte und Gerichte; umfassende Ansätze zu sondieren, mit denen internationale Justizinstitutionen reformiert werden könnten, wie etwa die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs, die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Korruption in großem Stil oder die mögliche Einrichtung eines Internationalen Gerichts für Korruptionsbekämpfung; die Bedeutung von Transparenz und Rechenschaftspflicht internationaler Organisationen und hoher Beamter anzuerkennen;

af)

europäische Standards, u. a. zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums und zum Schutz von Hinweisgebern in anderen multinationalen Foren zu unterstützen und die Übernahme dieser Standards durch Drittländer zu unterstützen; die Reform der Rechtsvorschriften über wirtschaftliches Eigentum zu unterstützen, mit der sichergestellt werden sollte, dass Register sowohl innerhalb der EU als auch weltweit auf dem neuesten Stand und zugänglich sind, um eine angemessene Transparenz der einschlägigen juristischen Personen, einschließlich Trusts und Briefkastenfirmen, zu ermöglichen, damit die Opfer von Korruption sowie die Strafverfolgungs- und Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, wirksame Eigentümer solcher Einrichtungen zu ermitteln;

ag)

die Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Wissenschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen, als Beobachter in die Nebenorgane der Konferenz der Vertragsstaaten des UNCAC und anderer multilateraler Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern;

Wirtschaft, Korruption und Menschenrechte

ah)

umgehend verbindliche EU-Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt zu erlassen, die für alle Unternehmen und alle Geschäftsbeziehungen in der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens gelten und durch die die Unternehmen, einschließlich derjenigen, die Finanzprodukte und -dienstleistungen anbieten, verpflichtet werden, etwaige negative Auswirkungen ihrer Geschäfte und Lieferketten auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Staatsführung zu ermitteln, zu bewerten, abzumildern, zu verhindern bzw. einzustellen sowie Rechenschaft über sie abzulegen, wobei diese Rechtsvorschriften höchste Standards, strenge Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung, obligatorische Beschwerdemechanismen und Haftungsregelungen umfassen, die es den Opfern ermöglichen, Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen und Rechtsmittel einzulegen; sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten für die Bestechung ausländischer Amtsträger gelten, die direkt oder über Vermittler erfolgt, wobei in diesem Zusammenhang betont wird, dass der bürokratische Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, bei den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht minimiert werden sollte;

ai)

die Bemühungen um die Verhütung von Korruption, die Verbesserung der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards im privaten Sektor im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die wirksame Durchsetzung von Sanktionen gegen Unternehmen aufgrund von Korruptionsdelikten voranzutreiben; zu empfehlen, dass alle großen und börsennotierten Unternehmen über ihre Tätigkeiten und über die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht erstatten; Vorschriften zu erlassen und Leitlinien für Unternehmen auszuarbeiten, damit Verstöße gegen die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung auf sichere und vertrauliche Weise gemeldet und diejenigen geschützt werden, die solche Informationen übermitteln; Drittstaaten dazu aufzufordern, den nationalen Kontaktstellen angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen und andere außergerichtliche Beschwerdemechanismen einzurichten, um Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von korrupten Geschäftspraktiken betroffen sind, die Möglichkeit zu bieten, Wiedergutmachung zu erlangen;

aj)

einen Aktionsplan zur Stärkung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Branchen wie dem Finanz-, Buchhaltungs- oder Immobilienwesen zu entwickeln, die häufig die Grundlage für die globale Korruption bilden, indem sie den Erträgen aus der Korruption den Weg in die legale Wirtschaft ebnen;

ak)

die Bedeutung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu bekräftigen, indem sie dafür sorgen, dass alle Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne verabschiedet haben, dies so bald wie möglich tun, und indem sie die Verabschiedung von Aktionsplänen und Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen durch Drittländer fördern; sich konstruktiv und aktiv an den Verhandlungen zum verbindlichen Abkommen der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte zu beteiligen;

Sanktionierung von Korruption durch den EU-Magnitski-Rechtsakt

al)

zügig einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Förderer von Personen, die die Menschenrechte verletzen, die Vermögenswerte und Immobilien in der EU besitzen, gezielt mit Sanktionen zu belegen, und zwar im Einklang mit den wiederholten Forderungen des Parlaments, die derzeitige globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ändern, indem ihr Anwendungsbereich auf Korruptionshandlungen ausgedehnt wird, oder alternativ einen Legislativvorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, ein neues thematisches Sanktionssystem gegen schwerwiegende Korruptionshandlungen zu verabschieden, und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Verhängung von Sanktionen im Rahmen dieses Sanktionssystems einzuführen; dafür zu sorgen, dass das Parlament dabei eine proaktive Rolle einnimmt; eng mit dem Vereinigten Königreich, das eine neue Sanktionsregelung für Korruption angenommen hat, und mit anderen gleichgesinnten Demokratien zusammenzuarbeiten; auf die Gefahr hinzuweisen, dass korrupte Akteure ihr Vermögen in die EU verlagern, da immer mehr Länder strengere Rahmenvorschriften erlassen; deshalb zu fordern, dass die Mitgliedstaaten rasch und ordnungsgemäß Sanktionen erlassen, insbesondere Einreiseverbote und die Identifizierung und das Einfrieren von Vermögenswerten, um zu verhindern, dass die EU zu einem Drehkreuz für Geldwäsche wird, und Maßnahmen gegen diejenigen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

am)

dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in die COVID-19-Maßnahmen einbezogen werden, um öffentliche Gesundheitsdienste und den Zugang zu Impfstoffen bereitzustellen und gerecht zu verteilen, u. a. durch Stärkung der öffentlichen Einrichtungen und Sicherstellung der vollständigen Transparenz der Maßnahmen und der Verwendung der Mittel;

an)

sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der EU für Drittländer im Zusammenhang mit der Pandemie an belastbare Verpflichtungen zur Korruptionsbekämpfung geknüpft wird;

ao)

gezielte Unterstützung für Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen anzubieten, die an der Aufdeckung von Korruption arbeiten und durch den Missbrauch von Pandemie-Notstandsgesetzen Opfer eines verschärften Vorgehens geworden sind;

Korruption, Klimawandel und Menschenrechte

ap)

die Zusammenhänge zwischen der Umweltschädigung und -zerstörung als Hindernis für die Wahrnehmung von Menschenrechten und den zugrundeliegenden Netzwerken von Korruption, Bestechung oder organisierter Kriminalität anzuerkennen; die Korruptionsbekämpfung in die weltweiten Klima- und Umweltschutzmaßnahmen der EU einzubeziehen, Transparenz und den guten Umgang mit natürlichen Ressourcen und den Kampf gegen Landnahme voranzubringen, wobei der Schwerpunkt auf den am stärksten gefährdeten Branchen, darunter der Rohstoffindustrie, liegt;

aq)

zur Kenntnis zu nehmen, dass Land- und Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, insbesondere Frauen und indigene Menschenrechtsverteidiger, am ehesten Diskriminierung, Einschüchterung, Gewalt und Mord ausgesetzt sind, und deshalb entschlossene Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen, auch durch die Ausstellung von Sofortvisa und die Gewährung von befristetem Schutz in EU-Mitgliedstaaten;

Geschlechtsspezifische Auswirkungen von Korruption

ar)

festzustellen, dass durch Korruption die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern verschärft und das Ausmaß, in dem die Rechte der Frau gewahrt und geschützt werden, beeinträchtigt wird; die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Vielfalt bei Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu fördern, wie vom UNODC empfohlen, und die geschlechtsspezifischen Aspekte der Korruption und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen zu bewerten; gegen die Auswirkungen der Korruption auf die Rechte der Frau zu vorzugehen und dafür zu sorgen, dass Frauen ihre Rechte kennen, damit sie durch Korruption weniger stark gefährdet sind; Verbindungen zwischen Menschenhandel und Korruption zu berücksichtigen;

as)

der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Korruption auch andere schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, wirtschaftlich gefährdete Menschen oder Angehörige von Minderheiten betrifft und die Ungleichheiten verschärft;

at)

sexuelle Ausbeutung als Form der Korruption anzuerkennen; Programme zur Unterstützung der Opfer sexueller Erpressung, einer besonders extremen, geschlechtsspezifischen Form der Korruption, bei der der menschliche Körper als Korruptionsmittel eingesetzt wird, zu entwickeln; Daten zur Messung der Verbreitung von sexueller Ausbeutung zu erheben, Rechtsrahmen und -instrumente zur angemessenen Bearbeitung und Ahndung von Fällen sexueller Ausbeutung anzunehmen und diese Schritte in multilateralen Foren zu fördern;

o

o o

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

(1)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

(2)  ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0349.

(4)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.

(5)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 94.

(6)  ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 111.

(7)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 63.

(8)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.

(9)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

(10)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 59.

(11)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 2.

(12)  ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43

(13)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39.

(14)  ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122.

(15)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/307


P9_TA(2022)0016

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elena Yoncheva

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elena Yoncheva (2019/2155(IMM))

(2022/C 342/24)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien übermittelten und am 25. November 2019 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Elena Yoncheva vom 18. Oktober 2019 zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gegen Elena Yoncheva in der Republik Bulgarien wegen einer strafbaren Handlung,

nach Anhörung von Elena Yoncheva gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 17. September 2020 (1),

unter Hinweis auf die Artikel 69 und 70 der Verfassung der Republik Bulgarien und Artikel 138 der Geschäftsordnung über die Organisation und die Tätigkeit der Nationalversammlung der Republik Bulgarien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten in Bulgarien (2),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0014/2022),

A.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (3);

B.

in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien die Aufhebung der Immunität von Elena Yoncheva im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Straftaten gemäß Artikel 253 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) beantragt hat;

C.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang am 31. August 2018 auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 1 der Strafprozessordnung vom Ermittlungsdezernat der Sonderstaatsanwaltschaft von Amts wegen ein Vorverfahren eingeleitet und in das Register eingetragen wurde; in der Erwägung, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass Elena Yoncheva mit Beschluss vom 11. Januar 2019 wegen einer Straftat nach Artikel 253 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs angeklagt wurde;

D.

in der Erwägung, dass die ihr zur Last gelegten Taten zwischen 2010 und 2018 in Form von Finanztransaktionen mit Geldern durchgeführt wurden, die angeblich bei einer Geschäftsbank veruntreut wurden; in der Erwägung, dass Elena Yoncheva seinerzeit als Journalistin und später als Mitglied des bulgarischen Nationalparlaments tätig war;

E.

in der Erwägung, dass Elena Yoncheva bei der Wahl vom 26. Mai 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde; in der Erwägung, dass mit Beschluss des mit der Aufsicht betrauten Staatsanwalts der Sonderstaatsanwaltschaft am 30. September 2019 das Strafverfahren gegen Elena Yoncheva ausgesetzt wurde, bis das Europäische Parlament über die Aufhebung der Immunität entschieden hat;

F.

in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien den Antrag auf Aufhebung der Immunität am 18. Oktober 2019 übermittelt hat;

G.

in der Erwägung, dass die vorgeworfene Straftat nicht eine von Elena Yoncheva in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

I.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

J.

in der Erwägung, dass Elena Yoncheva im vorliegenden Fall geltend macht, Opfer von fumus persecutionis zu sein, d. h. von „konkreten Anhaltspunkten“ (4), die darauf hindeuten, dass das betreffende Gerichtsverfahren in der Absicht geführt wird, der politischen Tätigkeit der Abgeordneten und damit ihrer Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schaden;

K.

in der Erwägung, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“ ist (5);

L.

in der Erwägung, dass Elena Yoncheva Mitglied des LIBE-Ausschusses ist, wo sie sich regelmäßig gegen die politischen Instanzen ihres Landes wendet; in der Erwägung, dass sie insbesondere der parlamentarischen Delegation angehörte, die am 23. und 24. September 2021 im Rahmen der Überwachung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien nach Bulgarien reiste;

M.

in der Erwägung, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie erst am 31. August 2018 eingeleitet wurde, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr politisches Engagement bekannt war, obwohl die ihr zur Last gelegte Straftat im Jahr 2010 ihren Anfang genommen haben soll, und dass es keine überzeugende Begründung für eine solche Verzögerung gibt;

N.

in der Erwägung, dass dieses Gerichtsverfahren auf der Grundlage einer Anzeige von zwei Parlamentsmitgliedern, d. h. von politischen Gegnern von Elena Yoncheva, eingeleitet wurde;

O.

in der Erwägung, dass Elena Yoncheva die mangelhafte Untersuchung der Korruption auf hoher Ebene in ihrem Land als investigative Journalistin und anschließend als Mitglied des Europäischen Parlaments angeprangert hat;

P.

in der Erwägung, dass der bulgarische Journalistenverband im Januar 2019 öffentlich die Auffassung vertrat, dass die Verfolgung von Elena Yoncheva mit ihren Ermittlungen zusammenhängt und einen Versuch darstellt, die Meinungsfreiheit einer politisch Andersdenkenden anzugreifen;

Q.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28. September 2021 die von Elena Yoncheva gegen Bulgarien erhobene Klage auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 (Unschuldsvermutung), Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) und Artikel 18 (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) der Europäischen Menschenrechtskonvention für zulässig erklärt hat;

R.

in der Erwägung, dass aus den beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Akten hervorgeht, dass am 12. Juni 2020 von mehreren bulgarischen elektronischen Medien ein Telefongespräch über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Elena Yoncheva veröffentlicht wurde, und in der Erwägung, dass in einem der Akte beigefügten Gutachten davon ausgegangen wird, dass eine der Stimmen die des bulgarischen Ministerpräsidenten ist;

S.

in der Erwägung, dass das Zusammentreffen und die außergewöhnliche Schwere dieser konkreten Anhaltspunkte eine schwerwiegende Vermutung begründen, dass die Absicht darin besteht, Elena Yoncheva in ihrer politischen Tätigkeit, insbesondere in ihrer Arbeit als Mitglied des Europäischen Parlaments, zu schaden, und dass die Tatsache, dass die Strafverfolgung vor ihrer Wahl eingeleitet wurde, an sich nicht ausreicht, um diese Vermutung zu widerlegen;

T.

in der Erwägung, dass es sich somit um einen Fall handelt, in dem von fumus persecutionis ausgegangen werden kann;

1.

beschließt, die Immunität von Elena Yoncheva nicht aufzuheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den bulgarischen Behörden sowie Elena Yoncheva zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115. Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski, Rechtssache C-12/19.

(2)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0264.

(3)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski, Rechtssache C-12/19, Randnummer 26.

(5)  Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch, T346/11 und T347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Randnr. 59 und zitierte Rechtsprechung.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/310


P9_TA(2022)0017

Antrag auf Schutz der Immunität von Mario Borghezio

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Mario Borghezio (2021/2159(IMM))

(2022/C 342/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Antrag von MariooBorghezio vom 13. November 2018, der am 25. März 2019 im Plenum bekanntgegeben wurde, am 27. Mai 2021 von Mario Borghezio wiederholt und am 7. Juli 2021 an den Rechtsausschuss überwiesen wurde, auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Strafverfahren Nr. 4975/16 RGNR vor der Staatsanwaltschaft Imperia, Italien,

nach Anhörung von Mario Borghezio gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9–0015/2022),

A.

in der Erwägung, dass Mario Borghezio, Mitglied des Europäischen Parlaments bis zum 2. Juli 2019, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität in einem Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Imperia beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass Mario Borghezio angeblich eine Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter eines Bahnunternehmens hatte, der ihm die Fahrt mit einem Zug verweigert haben soll, weil er keinen gültigen Fahrschein besessen haben soll;

C.

in der Erwägung, dass Mario Borghezio in seiner Anhörung durch den Rechtsausschuss nichts vorgetragen hat, was den Schluss zuließe, dass die fragliche Auseinandersetzung die Äußerung einer politischen Meinung des ehemaligen Mitglieds betraf;

D.

in der Erwägung, dass aus diesem Grund die ihm zur Last gelegte Tat keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nur für die Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt; in der Erwägung, dass Mario Borghezio bis zum 2. Juli 2019 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass der Verlust der Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments mit dem Verlust der damit verbundenen Immunität einhergeht, da die Dauer der Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 auf die Dauer des Mandats beschränkt ist (2);

F.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (3);

1.

beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Mario Borghezio nicht zu schützen;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Behörden und Mario Borghezio zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts, T-284/17, Rdnr. 28.

(3)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/311


P9_TA(2022)0018

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen (2021/2160(IMM))

(2022/C 342/26)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 16. Juni 2021 vom deutschen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelten und am 5. Juli 2021 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Berliner Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Immunität von Jörg Meuthen im Zusammenhang mit einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat,

nach Anhörung von Jörg Meuthen gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

unter Hinweis auf Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0016/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Berliner Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität des für Deutschland gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments Jörg Meuthen beantragt hat, um wegen Untreue im Sinne von Artikel 266 des Strafgesetzbuches und wegen des Verdachts einer Straftat im Sinne von Artikel 31d Absatz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes ein Strafverfahren im Sinne des Artikels 152 Absatz 2 der deutschen Strafprozessordnung einzuleiten;

B.

in der Erwägung, dass Jörg Meuthen in seiner Eigenschaft als Bundessprecher der Partei Alternative für Deutschland (AfD) für die Jahre 2016, 2017 und 2018

bei der Vorlage des Rechenschaftsberichts der AfD für das Jahr 2016 angeblich unzutreffende Angaben zu Leistungen in Höhe von insgesamt 89 800 EUR vorgelegt hat, die er von einer schweizerischen Gesellschaft in Form von Anzeigen, Wahlplakaten, Flyern, Plakaten und Grafiken für seinen Wahlkampf als Kandidat der AfD für die Landtagswahl in Baden-Württemberg vom 13. März 2016 erhalten haben soll und die er im Rechenschaftsbericht der AfD für das Jahr 2016 vom 21. Dezember 2017 an den Präsidenten des Deutschen Bundestags nicht klar ausgewiesen habe,

bei der Vorlage des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 zu einzelnen Unterstützungsleistungen für die Wahlkämpfe zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 sowie zur Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 angeblich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat,

dem Präsidenten des Deutschen Bundestags für das Jahr 2018 in Zusammenhang mit der Wahl zum Bayerischen Landtag für die achtzehnte Legislaturperiode am 14. Oktober 2018 angeblich einen unzutreffenden Rechenschaftsbericht vorgelegt hat;

C.

in der Erwägung, dass Jörg Meuthen mit Wirkung vom 8. November 2017 in das Europäische Parlament gewählt wurde;

D.

in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen keine in Ausübung des Amtes des Mitglieds des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betreffen;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen ist, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie folgt lautet:

„(2)

Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3)

Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4)

Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 192b der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments regelt und insbesondere in Absatz 1 Folgendes festgelegt ist:

„(1)

Einem Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland steht die einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuerkannte Immunität zu. […]“;

H.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (2);

I.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

J.

in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;

1.

beschließt, die Immunität von Jörg Meuthen aufzuheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden sowie Jörg Meuthen zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/313


P9_TA(2022)0019

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro (2021/2082(IMM))

(2022/C 342/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Álvaro Amaro, der vom Richter des Bezirksgerichts Guarda am 26. April 2021 im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt und am 7. Juni 2021 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Álvaro Amaro gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

unter Hinweis auf Artikel 157 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik und Artikel 11 des Gesetzes Nr. 7/93 vom 1. März 1993, in dem der Status der Abgeordneten der Versammlung der Portugiesischen Republik geregelt ist,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0017/2022),

A.

in der Erwägung, dass der Richter des Bezirksgerichts Guarda einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Álvaro Amaro gestellt hat, um ein Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder als Inhaber eines politischen Amtes einzuleiten, die er zwischen Mitte 2007 und Mitte 2013 begangen haben soll und die gemäß Artikel 26 des portugiesischen Strafgesetzbuchs sowie Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 11 des portugiesischen Gesetzes Nr. 34/87 vom 16. Juli 1987 strafbar ist;

B.

in der Erwägung, dass Álvaro Amaro am 9. Oktober 2005 (für eine Amtszeit bis 2009) zum Bürgermeister von Gouveia gewählt und am 11. Oktober 2009 (für eine Amtszeit bis 2013) wiedergewählt wurde; in der Erwägung, dass er in seiner Eigenschaft als Bürgermeister gemeinsam und in Absprache mit anderen Personen gegen die Vorschriften über die Haushaltskontrolle und die öffentliche Auftragsvergabe sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel verstoßen und damit die mit seinem öffentlichen Amt verbundenen Pflichten verletzt haben soll, um sich und den anderen Angeklagten Vorteile zu verschaffen; in der Erwägung, dass er darüber hinaus gegen die Regeln und Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die des öffentlichen Auftragswesens, verstoßen haben soll, um sich unrechtmäßige finanzielle Vorteile zu verschaffen;

C.

in der Erwägung, dass Álvaro Amaro bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai 2019 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde;

D.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keine von Álvaro Amaro in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

F.

in der Erwägung, dass es in Artikel 157 Absätze 2 und 3 der portugiesischen Verfassung heißt:

„2   Die Mitglieder der Versammlung der Republik dürfen ohne Genehmigung der Versammlung nicht als Zeugen gehört oder als Beschuldigte vernommen werden, wobei im letzteren Falle die Genehmigung zwingend erfolgen muss, sofern ein dringender Verdacht auf eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte, vorsätzlich begangene Straftat besteht.

3.   Kein Mitglied der Versammlung der Republik darf ohne Genehmigung der Versammlung festgehalten oder festgenommen werden, außer bei einer mit der im vorherigen Absatz genannten Freiheitsstrafe bedrohten, vorsätzlich verübten Straftat und wenn er auf frischer Tat angetroffen wird.“

G.

in der Erwägung, dass allein das Parlament darüber entscheidet, ob es die Immunität im jeweiligen Fall aufhebt; in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann (2); in der Erwägung, dass Álvaro Amaro bei seiner Anhörung erklärte, er habe keine Einwände gegen die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität;

H.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

I.

in der Erwägung, dass die Straftaten, die Álvaro Amaro vorgeworfen werden, vor seiner Wahl in das Europäische Parlament begangen worden sein sollen;

J.

in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die Absicht, die dem betreffenden Gerichtsverfahren zugrunde liegt, darin bestünde, der politischen Tätigkeit des Mitglieds und damit dem Europäischen Parlament zu schaden;

K.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (3);

1.

beschließt, die Immunität von Álvaro Amaro aufzuheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Portugal und Álvaro Amaro zu übermitteln.

(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440, Rn. 28;

(3)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/315


P9_TA(2022)0020

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik: Beitritt der Europäischen Union ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu dem Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (12617/2021 — C9-0420/2021 — 2021/0184(NLE))

(Zustimmung)

(2022/C 342/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12617/2021),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (12617/2021 ADD 1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0420/2021),

gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A9-0008/2022),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Republik Korea in ihrer Eigenschaft als Verwahrerin des Übereinkommens zu übermitteln.

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/316


P9_TA(2022)0021

Zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen (2022/2547(RSO))

(2022/C 342/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 über die über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (1),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. Juli 2019 über die zahlenmäßige Zusammensetzung der interparlamentarischen Delegationen (2),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 5. Oktober 2021 über die Einsetzung einer Delegation in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich und die Festlegung ihrer zahlenmäßigen Zusammensetzung (3),

gestützt auf die Artikel 223 und 224 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, die zahlenmäßige Zusammensetzung der folgenden interparlamentarischen Delegationen wie folgt festzulegen:

a)

Europa, die Westbalkanstaaten und die Türkei

Delegationen:

im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Nordmazedonien: 13 Mitglieder

im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei: 25 Mitglieder

in der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung EU-Vereinigtes Königreich: 35 Mitglieder

Delegation für die Zusammenarbeit im Norden und für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen, im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Island und im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): 18 Mitglieder

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Serbien: 15 Mitglieder

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien: 14 Mitglieder

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Montenegro: 14 Mitglieder

Delegation für die Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo: 13 Mitglieder

b)

Russland und die Staaten der Östlichen Partnerschaft

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland: 31 Mitglieder

Delegation im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Ukraine: 16 Mitglieder

Delegation im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Moldau: 14 Mitglieder

Delegation für die Beziehungen zu Belarus: 12 Mitglieder

Delegation im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss EU-Armenien, im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Aserbaidschan und im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Georgien: 18 Mitglieder

c)

Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina

Delegationen für die Beziehungen

zu Israel: 18 Mitglieder

zu Palästina: 18 Mitglieder

zu den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb, unter anderem in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen EU-Marokko, EU-Tunesien und EU-Algerien: 18 Mitglieder

zu den Maschrik-Ländern: 19 Mitglieder

d)

Arabische Halbinsel, Irak und Iran

Delegationen für die Beziehungen

zur Arabischen Halbinsel: 16 Mitglieder

zu Irak: 8 Mitglieder

zu Iran: 11 Mitglieder

e)

Nord-, Mittel- und Südamerika

Delegationen für die Beziehungen

zu den Vereinigten Staaten: 64 Mitglieder

zu Kanada: 18 Mitglieder

zur Föderativen Republik Brasilien: 14 Mitglieder

zu den Ländern Mittelamerikas: 15 Mitglieder

zu den Ländern der Andengemeinschaft: 13 Mitglieder

zum Mercosur: 19 Mitglieder

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko: 14 Mitglieder

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile: 15 Mitglieder

Delegation im Parlamentarischen Ausschuss Cariforum-EU: 15 Mitglieder

f)

Asien, Pazifischer Raum

Delegationen für die Beziehungen

zu Japan: 24 Mitglieder

zur Volksrepublik China: 38 Mitglieder

zu Indien: 24 Mitglieder

zu Afghanistan: 8 Mitglieder

zu den Ländern Südasiens: 15 Mitglieder

zu den Ländern Südostasiens und dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN): 27 Mitglieder

zur Koreanischen Halbinsel: 13 Mitglieder

zu Australien und Neuseeland: 12 Mitglieder

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei: 19 Mitglieder

g)

Afrika

Delegationen für die Beziehungen

zu Südafrika: 16 Mitglieder

zum Panafrikanischen Parlament: 12 Mitglieder

h)

Multilaterale Versammlungen

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU: 78 Mitglieder

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum: 49 Mitglieder

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika: 75 Mitglieder

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST: 60 Mitglieder

Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO: 10 Mitglieder

2.

beschließt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. Juli 2019 über die Zusammensetzung der Vorstände der Delegationen, dass den Vorständen der Delegationen bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende angehören können;

3.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

(1)  ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 536.

(2)  ABl. C 165 vom 4.5.2021, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0398.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/319


P9_TA(2022)0026

Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds: Dauer des Zeitraums in dem Anträge auf Unterstützung unzulässig sind

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2022 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 5. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung unzulässig sind (C(2021)7701 — 2021/2961(DEA))

(2022/C 342/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)7701),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 111 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,

A.

in der Erwägung, dass der Kommission mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 (EMFAF) die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Auslöseschwelle der Unzulässigkeit festgelegt wird, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße, der begangenen Straftat oder des begangenen Betrugs stehen und mindestens ein Jahr betragen sollte;

B.

in der Erwägung, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (2) zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (EMFF) in Bezug auf den Zeitraum und die Daten für die Unzulässigkeit von Anträgen ein Zeitraum von 12 Monaten für die Unzulässigkeit im Falle von neun Punkten für Verstöße vorgesehen ist und dass bei Verstößen, die als „geringfügig“ angesehen werden, die Unzulässigkeit erst dann ausgelöst wird, wenn neun Punkte erreicht sind;

C.

in der Erwägung, dass diese Bedingungen durch die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)7701) zur Ergänzung des EMFAF verschärft werden, da die Unzulässigkeit beim zweiten Verstoß bei nur sieben Punkten ausgelöst wird und für den Zeitraum zwei Monate pro Punkt berechnet werden, was nicht verhältnismäßig erscheint und nicht mit dem EMFAF im Einklang steht;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission eine alternative und verhältnismäßigere Lösung bezüglich der Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit auf der Grundlage von Punkten vorschlagen sollte;

E.

in der Erwägung, dass eine verhältnismäßigere Lösung darin bestehen könnte, für die ersten beiden Verstöße bei bestimmten Verstößen nur einen Monat der Unzulässigkeit anstelle von zwei für jeden Punkt vorzusehen, wodurch dem Sinn und Zweck der Basisverordnung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit besser Rechnung getragen würde;

1.

erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind (ABl. L 51 vom 24.2.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).


Mittwoch, 16. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/320


P9_TA(2022)0027

Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (COM(2020)0670 — C9-0336/2020 — 2020/0302(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 342/31)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen werden häufig durch die ICCAT-Parteien geändert und dürften auch in Zukunft weiter geändert werden. Um künftige Änderungen der ICCAT-Empfehlungen zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD, Vorschriften zu Sammel-BCDs, Validierung von BCD und eBCD, Frist für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angaben bezüglich der Markierungen aufgrund der Mindestgröße gemäß der Verordnung (EU) 20../. (1), Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System, Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen, Angaben zu BCD-Dokumenten oder gedruckten eBCD, Fristen für die Übermittlung von Informationen sowie Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen.

(6)

Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen werden häufig durch die ICCAT-Parteien geändert und dürften auch in Zukunft weiter geändert werden. Um künftige Änderungen der ICCAT-Empfehlungen zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die Änderung dieser Verordnung zu erlassen mit Blick auf die verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD, Vorschriften zu Sammel-BCDs, Validierung von BCD und eBCD, Frist für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angaben bezüglich der Markierungen aufgrund der Mindestgröße gemäß der Verordnung (EU) 20../. (1), Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System, Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen, Angaben zu BCD-Dokumenten oder gedruckten eBCD, Fristen für die Übermittlung von Informationen sowie die Ergänzung dieser Verordnung durch Anhänge zu den ICCAT-Empfehlungen , die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, und künftige Änderungen zu diesen Anhängen .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun im Format gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung [18-13] ;

1.

„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun im Format gemäß Nummer 1 des Anhangs zu dieser Verordnung ;

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein validiertes BCD enthält gegebenenfalls die Angaben gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung [18-13] . Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments sind in Anhang  3 der ICCAT-Empfehlung [18-13] festgelegt.

(6)   Ein validiertes BCD enthält gegebenenfalls die Angaben gemäß Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung . Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments sind in Nummer  3 des Anhangs zu dieser Verordnung festgelegt.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß den Anhängen  4 und 5 der ICCAT-Empfehlung [18-13] .

(3)   Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Nummer  4 und 5 des Anhangs zu dieser Verordnung .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

als Ersatz für den unwahrscheinlichen Fall, dass technische Schwierigkeiten im System auftreten, durch die ein Mitgliedstaat das eBCD-System nicht nutzen kann, wobei die Verfahren in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung [18-12] zu befolgen sind. Verzögerungen bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Bereitstellung der Daten, die für die Registrierung der Nutzer im eBCD-System notwendig sind, und andere vermeidbare Situationen stellen keine validen technischen Schwierigkeiten dar;

c)

als Ersatz für den unwahrscheinlichen Fall, dass technische Schwierigkeiten im System auftreten, durch die ein Mitgliedstaat das eBCD-System nicht nutzen kann, wobei die Verfahren gemäß Nummer 6 des Anhangs zu dieser Verordnung zu befolgen sind. Verzögerungen bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Bereitstellung der Daten, die für die Registrierung der Nutzer im eBCD-System notwendig sind, und andere vermeidbare Situationen stellen keine validen technischen Schwierigkeiten dar;

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung [18-13] festgelegten Angaben enthält.

(1)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Nummer 7 des Anhangs zu dieser Verordnung festgelegten Angaben enthält.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung [18-13] festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.

(2)   Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten die in Nummer 7 des Anhangs zu dieser Verordnung festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Die Kommission erlässt bis zum … [sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 15, um diese Verordnung um die Bestimmungen aus den Anhängen zu den ICCAT-Empfehlungen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, zu ergänzen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur anschließenden Änderung jenes delegierten Rechtsaktes zu erlassen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 2.

entfällt

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang

 

(1)

Das Format des BCD gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 2 Nummer 1 genannt;

 

(2)

die Angaben in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 4 Absatz 6 Satz 1 genannt;

 

(3)

die Anweisungen in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 4 Absatz 6 Satz 2 genannt;

 

(4)

die Angaben in Anhang 4 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 8 Absatz 3 genannt;

 

(5)

die Angaben in Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 8 Absatz 3 genannt;

 

(6)

die Verfahren in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannt;

 

(7)

die Angaben in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13, wie in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannt;

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0172/2021).

(1)  Verordnung (EU) 20…/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 20.. zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627.

(1)  Verordnung (EU) 20…/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … 20.. zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/324


P9_TA(2022)0028

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2021/005 FR/Airbus — Frankreich

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Frankreich — EGF/2021/005 FR/Airbus (COM(2021)0698 — C9-0011/2022 — 2021/0363(BUD))

(2022/C 342/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0698 — C9-0011/2022),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1) („EGF-Verordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3) („IIV vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0013/2022),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitskräften, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung, zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B.

in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) so ausgeweitet hat, dass finanzielle Unterstützung bei etwaigen größeren Umstrukturierungsmaßnahmen geleistet wird, womit Wirtschaftsfolgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;

C.

in der Erwägung, dass die laufende Dekarbonisierung des Verkehrswesens verschiedene Auswirkungen auf die Luftfahrt haben dürfte und die Union eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, durch Finanzbeiträge aus dem EGF die erforderliche Solidarität zu zeigen, wobei es Ziel des EGF ist, die Begünstigten rasch wieder in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung innerhalb oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs zu integrieren und gleichzeitig vereinbar mit einer umweltfreundlicheren und stärker digitalisierten europäischen Wirtschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu sein;

D.

in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2021/005 FR/Airbus auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 508 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 30 (Sonstiger Fahrzeugbau) in den NUTS-2-Regionen Midi-Pyrénées (FRJ2) und Pays de la Loire (FRG0) in Frankreich innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 1. November 2020 bis zum 1. März 2021 gestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag 508 entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, die ihre Tätigkeit in der wirtschaftlichen und sozialen Einheit (UES) (4) Airbus Commercial von Airbus (Airbus SE) aufgeben mussten;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung genannten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

G.

in der Erwägung, dass die allgemeinen Reisebeschränkungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu einem allgemeinen Zusammenbruch der gewerblichen Luftfahrt geführt haben, insbesondere im Bereich des Personenflugverkehrs, und nach Angaben von Airbus eine vollständige Erholung der Branche nicht vor 2025 zu erwarten ist (5);

H.

in der Erwägung, dass Airbus, dessen Abteilung für gewerbliche Luftfahrt 77 % des Gesamtumsatzes (6) ausmacht, sein Produktionsniveau ab April 2020 um ein Drittel senken musste (7) und daher einen Umstrukturierungsplan umsetzen musste, der dazu führte, dass in Frankreich 4 248 Stellen gestrichen wurden (8);

I.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der langfristigen Kurzarbeit, die ordnungsgemäß mit den betroffenen Arbeitnehmern ausgehandelt wurde, durch die französischen Behörden und die Förderung eines Programms des Conseil pour la recherche aéronautique civile die Möglichkeit eröffneten, die Zahl der Entlassungen beträchtlich zu mindern (um 2 002 Stellen); in der Erwägung, dass in Bezug auf die übrigen 2 246 Stellen, die auf dem Spiel standen, fast alle Arbeitnehmer internen Mobilitätsmaßnahmen oder Paketvereinbarungen über die freiwillige Aufhebung von Arbeitsverhältnissen zugestimmt haben;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise führe, einen Aufbauplan für die Wirtschaft infolge der Entschließungen des Europäischen Parlaments eingerichtet und den Anstoß für die deutsch-französische Initiative zur wirtschaftlichen Erholung Europas nach der COVID-19-Krise vom 18. Mai 2020 (9) gegeben hat und ferner betont hat, welchen Stellenwert der EGF als Notfallinstrument hat (10);

K.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (11) die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich gemäß dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 745 264 EUR (d. h. 85 % der Gesamtkosten in Höhe von 4 406 194 EUR) ausschließlich für Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen hat;

2.

stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag am 26. Juli 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 19. November 2021 abgeschlossen und das Parlament am 5. Januar 2022 davon in Kenntnis gesetzt hat;

3.

begrüßt die Maßnahmen der französischen nationalen und lokalen öffentlichen Stellen, etwa die Bestimmungen des neuen Notfallgesetzes (12), den Unterstützungsplan für die Luftfahrtindustrie, das Programm für langfristige Kurzarbeit (13) und die Aufstockung des Ader-4-Plans, wodurch die Zahl der Entlassungen deutlich gesenkt wurde;

4.

stellt fest, dass der Antrag 508 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, die entlassen wurden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Frankreich davon ausgeht, dass 297 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

5.

weist darauf hin, dass die gesellschaftlichen Folgen der Entlassungen für beide Regionen bedeutend sein dürften und dass bereits im ersten Quartal 2021 die Arbeitslosenquote in Okzitanien bei 9,4 % und im Pays de la Loire bei 6,9 % lag (14);

6.

weist darauf hin, dass die Entlassungen in Okzitanien beträchtliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben dürften, da die Region in hohem Maße von der Luftfahrt als wichtigster Branche abhängig ist und Airbus der größte private Arbeitgeber in der Region ist;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass Okzitanien sich als wichtiges Ökosystem für Start-ups etabliert hat und somit potenziell Chancen für Begünstigte bietet, die ihr eigenes Unternehmen gründen wollen; weist darauf hin, dass ein großer Teil der Betroffenen in der Region über ein hohes Bildungsniveau verfügt;

8.

weist darauf hin, dass zwar in der Region Pays de la Loire die Auswirkungen der Luftverkehrskrise auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt aufgrund der starken Diversifizierung der regionalen Wirtschaft weniger ausgeprägt sein dürften, dass aber Chancen im Meeressektor und im Bereich erneuerbare Energieträger aufkommen dürften, wofür wiederum eine angemessene Umschulung erforderlich ist;

9.

weist darauf hin, dass 13,5 % der Zielempfänger über 54 Jahre alt und 74,7 % von ihnen 30–54 Jahre alt sind;

10.

stellt fest, dass Airbus am 1. November 2020 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 1. November 2020 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

11.

erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Beihilfe zur Unternehmensgründung, Schulung zur Unternehmensgründung, Vergütungen für Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur Unternehmensgründung und Gehaltsaufstockungen;

12.

ist der Ansicht, dass diese personalisierten Dienstleistungen eine sachdienliche Zeitspanne entsprechend der Art des Projekts umfassen sollten;

13.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen das Ergebnis eines guten Kollektivarbeitsvertrags zwischen Airbus und Arbeitnehmervertretern in Absprache mit Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsvertretern war; begrüßt den Umstand, dass den Begünstigten umgehend finanzielle Unterstützung geleistet wurde, obwohl in einigen Fällen zusätzliche Investitionen zur Gründung eines neuen Unternehmens benötigt werden;

14.

betont, dass 98,7 % der finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit der Gründung von Start-ups und Unternehmen stehen, die die berufliche Wiedereingliederung und Umstrukturierung fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Regionen steigern und zum Wirtschaftsaufschwung beitragen werden;

15.

betont, dass die französischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

16.

erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von anderen Beihilfen bzw. Ansprüchen, die die Begünstigten erhalten können, treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; fordert, dass Begünstigte der personalisierten Dienstleistungen, die vom EGF abgedeckt werden sollen, öffentlich und persönlich über die Kofinanzierung der Union informiert werden;

17.

stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden; betont, dass alle Schritte des Verfahrens transparent sein müssen, und fordert die Einbeziehung der Sozialpartner in die Umsetzung und Bewertung des Dienstleistungspakets;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(3)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(4)  Eine wirtschaftliche und soziale Einheit — UES (Unité économique et sociale) — ist eine Rechtsform nach französischem Recht, in der Unternehmen zusammengefasst werden können, die dieselbe Leitung haben, in derselben Branche tätig sind und deren Beschäftigte dieselben Interessen haben, aber rechtlich getrennte Unternehmen darstellen, mit dem Ziel, die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitnehmervertretung zu fördern. Die Entlassungen erfolgten bei der UES Airbus Commercial, die die beiden französischen Tochtergesellschaften Airbus SAS und Airbus Operations SAS der Airbus SE umfasst.

(5)  Unveröffentlichtes Dokument: Airbus „Livre 2“, eine interne Analyse der COVID-19-Krise und ihrer Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich von Airbus in Frankreich.

(6)  https://lentreprise.lexpress.fr/actualites/1/actualites/le-geant-europeen-airbus-en-chiffres_2129633.html

(7)  https://www.airbus.com/newsroom/press-releases/en/2020/04/airbus-reports-first-quarter-q1-2020-results.html

(8)  Nach dem Umstrukturierungsplan von Airbus: „Accord collectif relatif au plan d’adaptation des sociétés composant l’UES Airbus Commercial dans le contexte de la crise économique Covid-19 et ses conséquences sur l’emploi“.

(9)  https://www.elysee.fr/en/emmanuel-macron/2020/05/18/french-german-initiative-for-the-european-recovery-from-the-coronavirus-crisis

(10)  COM(2020)0442.

(11)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

(12)  Loi d’urgence no2020-734 vom 17. Juni 2020.

(13)  Activité Partielle de Longue Durée (APLD): https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F35381

(14)  Daten des französischen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Frankreichs — EGF/2021/005 FR/Airbus

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/359.)


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/328


P9_TA(2022)0035

Eisenbahn: Verlängerung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten — COVID-19 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (COM(2021)0832 — C9-0001/2022 — 2021/0437(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 342/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0832),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0001/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2022 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Januar 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P9_TC1-COD(2021)0437

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, (EU) 2022/312.)


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/329


P9_TA(2022)0036

Makrofinanzhilfe für die Ukraine ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (COM(2022)0037 — C9-0028/2022 — 2022/0026(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 342/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0037),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0028/2022),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Februar 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 163 seiner Geschäftsordnung,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2022)0026

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2022/313.)


Donnerstag, 17. Februar 2022

6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/330


P9_TA(2022)0046

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (COM(2020)0571 — C9-0301/2020 — 2020/0262(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 342/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0571),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0301/2020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2021 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0114/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates, die dieser Entschließung beigefügt ist und die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht wird;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 56 vom 16.2.2021, S. 63.


P9_TC1-COD(2020)0262

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Februar 2022 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2022/431.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG

[unmittelbar nach dem Gesetzgebungsakt in der Reihe L zu veröffentlichen]

Das Europäische Parlament und der Rat teilen das gemeinsame Verständnis, dass gefährliche Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), mutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen. Alle Anforderungen der Richtlinie 2004/37/EG gelten entsprechend für gefährliche Arzneimittel.

Erklärung der Kommission zu dem Aktionsplan und Legislativvorschlägen

Die der Kommission in Artikel 18a Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Vorlage eines Aktionsplans und die Vorlage eines Legislativvorschlags dürfen nicht gegen die institutionellen Vorrechte der Kommission und ihr unmittelbar aus den Verträgen abgeleitetes Initiativrecht verstoßen.

Artikel 18a Absatz 3 bezieht sich auf Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG, der die Verpflichtung vorsieht, für alle Stoffe, bei denen dies möglich ist, Grenzwerte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, festzulegen. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung wird die Kommission ferner ersucht, den in Artikel 18a Absatz 3 genannten Aktionsplan vorzulegen. Aus Gründen der Transparenz wird dieser Aktionsplan eine Auflistung der nächsten 25 neuen oder überarbeiteten Stoffe umfassen, die wissenschaftlich zu bewerten sind. Die Bewertungen der aufgeführten Stoffe werden Teil des bestehenden Verfahrens sein, das die Konsultation der Sozialpartner, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und die Folgenabschätzung zur rechtzeitigen Vorbereitung der erforderlichen Legislativvorschläge umfasst.


6.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/332


P9_TA(2022)0047

Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege Fahrzeuge ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (10542/1/2021 — C9-0423/2021 — 2017/0114(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2022/C 342/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10542/1/2021 — C9-0423/2021),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018 (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2021)0693),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0275),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9-0006/2022),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 188.

(2)  ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 66.

(3)  Angenommene Texte vom 25.10.2018, P8_TA(2018)0423.