ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
1. September 2022


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 333/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10784 — BAIN CAPITAL / BPEA / CITIUSTECH) ( 1 )

1

2022/C 333/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10803 — ELKEM / HYDRO ENERGI INVEST / ALTOR FUND MANAGER / VIANODE) ( 1 )

2

2022/C 333/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10633 — SUEZ / ACEA / JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 333/04

Euro-Wechselkurs — 31. August 2022

4

 

Rechnungshof

2022/C 333/05

Stellungnahme 04/2022 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (2022/0164 (COD))

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2022/C 333/06

Bekanntmachung gemäẞ Artikel 29 Absatz 2 des statuts — Stellenausschreibung für die Stelle des Direktors/der Direktorin für Arbeitsplatz & Wohlbefinden in Brüssel (HR.D) (AD 14) — COM/2022/10415

6

2022/C 333/07

Bekanntmachung gemäẞ Artikel 29 Absatz 2 des statuts — Ausschreibung der Stelle des Direktors/der Direktorin für Personal für spezifische Standorte & Dienststellen in Luxemburg (HR.E) (AD14) — COM/2022/10416

7

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2022/C 333/08

EFTA-Gerichtshof — Ersuchen des Fürstlichen Obergerichts vom 28. April 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Christian Maitz gegen AHV-IV-FAK (Rechtssache E-5/22)

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 333/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10868 – DIGITALBRIDGE / BROOKFIELD / DTAG / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2022/C 333/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10721 — CELANESE / DUPONT (MOBILITY & MATERIALS BUSINESS) ( 1 )

11

2022/C 333/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10826 – GOLDMAN SACHS / NORGINE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2022/C 333/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10846 – CVC Funds / Visma Custom Solutions) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2022/C 333/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10612 – NIS / HIPP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 

Berichtigungen

 

Berichtigung der Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit ( ABl. C 160 vom 13.4.2022 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10784 — BAIN CAPITAL / BPEA / CITIUSTECH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/01)

Am 2. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10784 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10803 — ELKEM / HYDRO ENERGI INVEST / ALTOR FUND MANAGER / VIANODE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/02)

Am 24. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10803 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10633 — SUEZ / ACEA / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/03)

Am 29. August 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10633 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/4


Euro-Wechselkurs (1)

31. August 2022

(2022/C 333/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0000

JPY

Japanischer Yen

138,72

DKK

Dänische Krone

7,4371

GBP

Pfund Sterling

0,86035

SEK

Schwedische Krone

10,6788

CHF

Schweizer Franken

0,9796

ISK

Isländische Krone

141,70

NOK

Norwegische Krone

9,9388

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,550

HUF

Ungarischer Forint

402,80

PLN

Polnischer Zloty

4,7283

RON

Rumänischer Leu

4,8595

TRY

Türkische Lira

18,1849

AUD

Australischer Dollar

1,4591

CAD

Kanadischer Dollar

1,3111

HKD

Hongkong-Dollar

7,8488

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6322

SGD

Singapur-Dollar

1,3969

KRW

Südkoreanischer Won

1 342,79

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0667

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8947

HRK

Kroatische Kuna

7,5148

IDR

Indonesische Rupiah

14 849,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4755

PHP

Philippinischer Peso

56,153

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,450

BRL

Brasilianischer Real

5,1482

MXN

Mexikanischer Peso

20,2044

INR

Indische Rupie

79,5465


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/5


Stellungnahme 04/2022

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (2022/0164 (COD))

(2022/C 333/05)

Der Europäische Rechnungshof hat seine Stellungnahme 04/2022 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, der Verordnung (EU) 2021/2115, der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses (EU) 2015/1814 [2022/0164 (COD)] veröffentlicht.

Die Stellungnahme kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden:

https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=61912


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/6


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Stellenausschreibung für die Stelle des Direktors/der Direktorin für Arbeitsplatz & Wohlbefinden in Brüssel (HR.D) (AD 14)

COM/2022/10415

(2022/C 333/06)

Die Kommission hat eine Stellenausschreibung (COM/2022/10415) für die Stelle des Direktors/der Direktorin HR.D - Arbeitsplatz & Wohlbefinden (Besoldungsgruppe AD 14) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, gehen Sie bitte auf die eigens dafür eingerichtete Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!7vTJDM


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/7


BEKANNTMACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS

Ausschreibung der Stelle des Direktors/der Direktorin für Personal für spezifische Standorte & Dienststellen in Luxemburg (HR.E) (AD14)

COM/2022/10416

(2022/C 333/07)

Die Europäische Kommission hat eine Stellenausschreibung (Aktenzeichen COM/2022/10416) für die Stelle des Direktors/der Direktorin HR.E - Personal für spezifische Standorte & Dienststellen (Besoldungsgruppe AD 14) veröffentlicht.

Um den Wortlaut der Stellenausschreibung in 24 Sprachen einzusehen und Ihre Bewerbung einzureichen, gehen Sie bitte auf die eigens dafür eingerichtete Website der Europäischen Kommission: https://europa.eu/!WMjtYV


GERICHTSVERFAHREN

Europäische Kommission

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/8


EFTA-GERICHTSHOF

Ersuchen des Fürstlichen Obergerichts vom 28. April 2022 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Christian Maitz gegen AHV-IV-FAK

(Rechtssache E-5/22)

(2022/C 333/08)

Mit Schreiben vom 28. April 2022, das am 3. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Fürstliche Obergericht den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Christian Maitz gegen AHV-IV-FAK zu folgenden Fragen ersucht:

1.

Ist es Voraussetzung für den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ABl. L 166 vom 30.04.2004, Seite 1, in das EWRA übernommen mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses von 1. Juli 2011, Nr. 76/2011, LGBl. 2012 Nr. 202, dass der Staatsangehörige des Mitgliedstaats, für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten, seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten hat?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

Kann ein zwischen der EU oder einem EWR-Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenes Abkommen, mit dem der Anwendungsbereich der erwähnten Verordnung auf den Drittstaat ausgedehnt wurde, an der Beantwortung dieser Frage etwas ändern?

2.

Muss eine Bescheinigung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, Seite 1, in das EWRA übernommen mit Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 1. Juli 2011, LGBl. 2012 Nr. 202, zwingend in Form eines von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Formulars („PD A1“) ausgestellt werden, damit es die Rechtswirkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung entfaltet?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10868 – DIGITALBRIDGE / BROOKFIELD / DTAG / JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/09)

1.   

Am 24. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

DigitalBridge Group, Inc. („DigitalBridge“, USA);

Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, Kanada);

Deutsche Telekom AG („DTAG“, Deutschland);

DFMG Holding GmbH („DFMG“, Deutschland)), derzeit letztlich kontrolliert von DTAG.

DigitalBridge, Brookfield und Deutsche Telekom werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über DFMG übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DigitalBridge ist eine spezialierte, globale Investmentgesellschaft für digitale Infrastruktur, die an der New Yorker Börse notiert ist. DigitalBridge investiert in fünf Schlüsselsektoren: i) Rechenzentren; ii) Zelltürme; iii) Glasfasernetze; iv) kleine Zellen und v) Randinfrastruktur,

Brookfield ist ein weltweit tätiger Vermögensverwalter, der eine Reihe öffentlicher und privater Anlageprodukte und -dienstleistungen anbietet und an den Börsen New York und Toronto gemeinsam notiert ist. Brookfield konzentriert sich auf Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und privates Beteiligungskapital.

DTAG ist ein integrierter Anbieter von Telekommunikations- und Informationstechnologiediensten, der weltweit in mehr als 50 Ländern tätig ist. DTAG bietet Festnetz- und Mobilfunk-Telekommunikationsdienste, Internet- und IPTV-Produkte sowie IT-Produkte für Verbraucher vor allem in Europa und den USA an. Darüber hinaus bietet DTAG Telekommunikationsdienste für andere Betreiber und Internetdiensteanbieter auf Vorleistungsebene sowie Informations- und Kommunikationstechnologielösungen für mittlere und große Kunden in der ganzen Welt an.

DFMG besitzt und betreibt eine passive drahtlose Telekommunikationsinfrastruktur (d. h. Türme, Dachflächen und sogenannte Kleinzellen) in Deutschland und Österreich. Spezieller erbringt DFMG Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur im Gastgewerbe (d. h. Vermietung von Flächen auf bestehenden und künftigen Mobilfunknetzstandorten) für Mobilfunknetzbetreiber und Rundfunkveranstalter sowie für digitale Hörfunknetze der Behörden in Deutschland und Österreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10868 – DIGITALBRIDGE / BROOKFIELD / DTAG / JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10721 — CELANESE / DUPONT (MOBILITY & MATERIALS BUSINESS))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/10)

1.   

Am 23. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Celanese Corporation („Celanese“, USA);

DuPont’s Mobility & Materials Business, kontrolliert von DuPont de Nemours, Inc. (USA).

Celanese wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von DuPont’s Mobility & Materials Business übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Celanese ist ein weltweit tätiges Chemie- und Spezialwerkstoffunternehmen, das Hochleistungspolymere herstellt, die in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet werden. Auch stellt es Acetylprodukte her, bei denen es sich um chemische Zwischenprodukte für fast alle wichtigen Industriezweige handelt. Das Produktportfolio von Celanese dient einer Vielzahl von Endanwendungen.

DuPonts Mobility & Materials Business bietet Ingenieuren und Designern in den Bereichen Verkehr, Elektronik, erneuerbare Energien sowie Industrie- und Verbraucherendmärkte Hochleistungs-Thermoplastik, Elastomere, Pasten, Filamente und fortgeschrittene Beschichtungen an, um Systemlösungen für anspruchsvolle Anwendungen und Umgebungen zu ermöglichen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10721 — CELANESE / DUPONT (MOBILITY & MATERIALS BUSINESS)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10826 – GOLDMAN SACHS / NORGINE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/11)

1.   

Am 24. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Goldman Sachs Group Inc. („Goldman Sachs“, USA);

Norgine Europe B.V. zusammen mit ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften („Norgine-Gruppe“ oder „Zielunternehmen“, Niederlande).

Goldman Sachs übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Norgine (2).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs ist ein international tätiges Investmentbanking, Wertpapier- und Vermögensverwaltungsunternehmen, das weltweit eine Reihe von Bank-, Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen für einen umfangreichen und diversifizierten Kundenstamm erbringt, der Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen umfasst.

Die Norgine-Gruppe mit Sitz in den Niederlanden ist ein europäisches Pharmaspezialunternehmen, das pharmazeutische Erzeugnisse hauptsächlich für folgende therapeutische Bereiche entwickelt, herstellt und vertreibt: Gastroenterologie, Hepatologie, Notfallversorgung, Hämatologie, Geburtshilfe, Kardiologie, Onkologie, Urologie und Neurologie.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (3) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10826 – GOLDMAN SACHS / NORGINE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  Vor Abschluss des Zusammenschlusses werden die Norgine Ventures B.V. und ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften („Norgine Ventures“) aus der Norgine-Gruppe ausgesondert, die das Zielunternehmen des Zusammenschlusses ist.

(3)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10846 – CVC Funds / Visma Custom Solutions)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/12)

1.   

Am 25. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg);

bestimmte Tochtergesellschaften der Visma Norge Holding AS, der Visma Finland Holding Oy, der Visma Sverige Holding AB, der Visma Danmark Holding A/S und der Visma International Holding AS („Visma Custom Solutions“, bestehend aus 25 Unternehmen mit Sitz in Dänemark, Finnland, Litauen, Norwegen und Schweden).

CVC Funds übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Visma Custom Solutions.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC Funds: Private-Equity- und Anlageberatungsgesellschaft, die Investmentfonds mit Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen, die in einer Vielzahl von Branchen tätig sind, berät und verwaltet.

Visma Custom Solutions: IT-Dienstleister, der auf die Entwicklung von Kundensoftware und die Erbringung von IT-Beratungsleistungen für seine Kunden spezialisiert ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10846 – CVC Funds / Visma Custom Solutions

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10612 – NIS / HIPP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 333/13)

1.   

Am 24. August 2022 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Naftna Industrija Srbije a.d. Novi Sad („NIS“, Serbien), kontrolliert von PJSC Gazprom („Gazprom“, Russland),

HIP-Petrohemija LLC Pancevo („HIPP“, Serbien), kontrolliert von der Republik Serbien.

NIS wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von HIPP im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gazprom ist eine mehrheitlich in russischem Staatsbesitz befindliche multinationale Energiegesellschaft. NIS ist ein vertikal integriertes Energieunternehmen, das in der Forschung, Förderung und Raffination von Erdöl und Erdgas, dem Verkauf und Vertrieb einer breiten Palette von Erdölerzeugnissen sowie in der Durchführung von Projekten in den Bereichen Petrochemie und Energieversorgung tätig ist.

HIPP ist ein Petrochemie-Unternehmen, das in der Herstellung und im Vertrieb von Produkten wie Ethylen, Polyethylen und synthetischem Kautschuk tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10612 – NIS / HIPP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 333/17


Berichtigung der Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit

( Amtsblatt der Europäischen Union C 160 vom 13. April 2022 )

(2022/C 333/14)

Auf Seite 7:

Anstatt:

„Sie werden ersucht, die Kommission bis zum [Datum 12 Monate nach Annahme durch den Rat einsetzen] über die entsprechenden Maßnahmen zu informieren, die auf der geeigneten Ebene ergriffen werden sollen, damit die Ziele dieser Empfehlung als grundlegende Schritte zur Verwirklichung des europäischen Bildungsraums bis 2025 erreicht werden können;“

muss es heißen:

„Sie werden ersucht, die Kommission bis Mai 2023 über die entsprechenden Maßnahmen zu informieren, die auf der geeigneten Ebene ergriffen werden sollen, damit die Ziele dieser Empfehlung als grundlegende Schritte zur Verwirklichung des europäischen Bildungsraums bis 2025 erreicht werden können;“.