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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2022/C 326/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 326/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie — Polen) — Rzecznik Praw Obywatelskich
(Rechtssache C-2/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Vom Geburtsmitgliedstaat des Kindes ausgestellte Geburtsurkunde, in der für dieses Kind zwei Mütter angegeben werden - Weigerung des Herkunftsmitgliedstaats einer dieser beiden Mütter, diese Geburtsurkunde in das nationale Personenstandsregister zu übertragen - Übertragung dieses Dokuments als Voraussetzung für die Ausstellung von Ausweispapieren - Nationale Regelung dieses Herkunftsmitgliedstaats, die keine Elternschaft von Personen desselben Geschlechts zulässt)
(2022/C 326/02)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rzecznik Praw Obywatelskich
Beteiligte: K.S., S.V.D., Prokurator Prokuratury Okręgowej w Krakowie M.C., Prokuratura Krajowa, Kierownik Urzędu Stanu Cywilnego w Krakowie
Tenor
Die Art. 20 und 21 AEUV in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Übertragung einer Geburtsurkunde dieses Kindes in das nationale Personenstandsregister zu verlangen, sowie zum anderen wie jeder andere Mitgliedstaat das aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht ungehindert auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(1) Eingangsdatum: 4.1.2021.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. März 2021 von OH gegen den Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2020 in der Rechtssache T-704/20 AJ, OH/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(Rechtssache C-692/21 P)
(2022/C 326/03)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: OH
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
In seinem Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) entschieden, dass das Rechtsmittel von OH wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen wird und OH ihre eigenen Kosten trägt.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2022 von MO gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-587/20, MO/Rat
(Rechtssache C-165/22 P)
(2022/C 326/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: MO (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2022 von der Ignacio Carrasco SL gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 23. Februar 2022 in der Rechtssache T-209/21, Ignacio Carrasco, SL/EUIPO, Santos Carrasco Manzano SA
(Rechtssache C-247/22 P)
(2022/C 326/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ignacio Carrasco SL (vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Donoso Romero)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Santos Carrasco Manzano SA
Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Ignacio Carrasco, SL ihre eigenen Kosten trägt.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 20. April 2022 — ZR, PI/Banco Santander, SA
(Rechtssache C-265/22)
(2022/C 326/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZR, PI
Beklagte: Banco Santander, S. A.
Vorlagefragen
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1. |
Wenn man berücksichtigt, dass bei der Bildung des variablen Zinsindex mit der Bezeichnung „Durchschnittszinssatz sämtlicher Kreditinstitute für Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren“ die Provisionen und die auf diesen Zinsindex angewandten Korrekturwerte in den Zinssatz mit einbezogen werden, so dass sich für den Verbraucher eine größere Zinsbelastung ergibt als bei den übrigen marktüblichen effektiven Jahreszinsen, und dass die Korrekturwerte nach der Vorgabe aus dem Rundschreiben 5/1994 der Banco de España — einem normativen Kriterium der Regulierungsbehörde –, negativ sein müssen, was von den Kreditinstituten generell [dem Verbraucher] nicht mitgeteilt und nicht eingehalten wurde, ist es dann mit den Art. 5 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG (1) unvereinbar, vollständig vom normativen Kriterium der Regulierungsbehörde abzuweichen? |
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2. |
Sofern es mit den Art. 5 und 7 der Richtlinie 29/2005/EG unvereinbar ist, vom zuvor genannten normativen Kriterium abzuweichen, stellt diese unlautere Praxis in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-689/20 (2) einen Anhaltspunkt bei der Prüfung und Beurteilung der Missbräuchlichkeit der entsprechenden Klausel dar und ist sie mit den Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13[/EWG] (3) unvereinbar? |
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3. |
Sofern das Rundschreiben 5/1994 der Banco de España, das sich auf den Finanzsektor bezieht, der Bevölkerung aber im Allgemeinen nicht bekannt ist, vollständig unberücksichtigt geblieben ist und festgestellt wird, dass dies mit Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar ist, stellt es einen Anhaltspunkt bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13[/EWG] dar, dass eine Transparenzkontrolle dieses Index geboten ist, der sich aus „Referenzzinssatz und Korrekturwert“ zusammensetzt? |
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4. |
Ist eine nationale Rechtsprechung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG unvereinbar, [nach der es] im Hinblick auf die besondere Regelung des IRPH [Índice de Referencia de Préstamos Hipotecarios, Referenzindex für Hypothekendarlehen] [keine] missbräuchliche Praxis darstellt, wenn trotz der Vorgabe in der Präambel des Rundschreibens der Banco de España kein negativer Korrekturwert angewandt wird, obwohl dieser Index weniger günstig ist als alle anderen effektiven Jahreszinsen und der IRPH so vermarktet wurde, als ob er ein ebenso günstiges Produkt wäre wie der Euribor, ohne dass der erforderliche negative Korrekturwert addiert wurde, und wäre es folglich möglich, die Vertragsverhältnisse zu beenden, weil die Klauseln über die Anwendung des IRPH als nichtig anzusehen sind und die Banken in Zukunft von ihrer Verwendung Abstand nehmen sollten, da die Vermarktung dieser Dienstleistung an besonders schutzbedürftige Verbraucher das wirtschaftliche Verhalten beeinflussen kann, und festzustellen, dass diese Klauseln nicht in die gewerblichen Verträge einbezogen sind, [weil] unter Verstoß gegen die Richtlinie 2005/29/EG [ein positiver Korrekturwert] in den Zinsaufwand mit eingerechnet wurde und sie deshalb unlauter sind? |
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5. |
Ist es mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG unvereinbar, dass angesichts eines versteckt auferlegten Korrekturwerts keine Kontrolle der Einbeziehung und der Missbräuchlichkeit [der entsprechenden Klausel] erfolgt, wobei dieser Korrekturwert im Angebot einer Bank negativ sein muss, und dass der Verbraucher während der vorvertraglichen Informationsphase nichts darüber erfährt, wie sich der auf sein Darlehen angewandte Zinssatz wirtschaftlich auswirkt, weil dies mit der Richtlinie [2005/29/EG] unvereinbar ist? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) ECLI:EU:C:2021:791.
(3) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 26. April 2022 — Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej/P. mit Sitz in W.
(Rechtssache C-282/22)
(2022/C 326/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej
Kassationsbeschwerdegegnerin: P. mit Sitz in W.
Vorlagefrage
Handelt es sich bei der komplexen Leistung, die an Ladepunkten an die Nutzer von Elektrofahrzeugen erbracht wird und Folgendes umfasst:
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a) |
Bereitstellung von Ladevorrichtungen (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs), |
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b) |
Sicherstellung der Übertragung von Strom mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs, |
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c) |
notwendige technische Unterstützung für die Fahrzeugnutzer, |
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d) |
Bereitstellung einer speziellen Plattform, Website oder Anwendungssoftware für die Nutzer, mit der der betreffende Anschluss reserviert werden kann und der Umsatzverlauf sowie getätigte Zahlungen eingesehen werden können, wobei auch die Nutzung einer sogenannten elektronischen Geldbörse angeboten wird, mit der für die einzelnen Ladevorgänge gezahlt werden kann,
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 29. April 2022 — TP/Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA
(Rechtssache C-288/22)
(2022/C 326/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TP
Beklagte: Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA
Vorlagefragen
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1. |
Übt eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht ist, eine „wirtschaftliche“ Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus, und sind insbesondere die von dieser Person erhaltenen Vergütungen als Entgelt für die für diese Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen anzusehen? |
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2. |
Übt eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht ist, ihre Tätigkeit „selbstständig“ im Sinne der Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 4. Mai 2022 — Banco BPN/BIC Português, SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, Niederlassung in Portugal, Banco Português de Investimento SA (BPI), Banco Espírito Santo SA, in Liquidation, Banco Santander Totta SA, Barclays Bank Plc, Caixa Económica Montepio Geral — Caixa Económica Bancária, SA, Caixa Geral de Depósitos, SA, Unión de Creditos Imobiliarios, SA — Estabelecimento Financeiro de Crédito SOC, Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL, Banco Comercial Português SA/Autoridade da Concorrência
(Rechtssache C-298/22)
(2022/C 326/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Banco BPN/BIC Português, SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, Niederlassung in Portugal, Banco Português de Investimento SA (BPI), Banco Espírito Santo SA, in Liquidation, Banco Santander Totta SA, Barclays Bank Plc, Caixa Económica Montepio Geral — Caixa Económica Bancária, SA, Caixa Geral de Depósitos, SA, Unión de Creditos Imobiliarios, SA — Estabelecimento Financeiro de Crédito SOC, Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL, Banco Comercial Português SA
Beklagte: Autoridade da Concorrência
Beteiligter: Ministério Público
Vorlagefragen
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1. |
Steht Art. 101 AEUV (ex-Art. 81 EGV) der Einstufung eines umfassenden monatlichen Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern über Geschäftsbedingungen (z. B. aktuelle und künftige Spreads und Risikovariablen) und (monatliche, individualisierte und aufgeschlüsselte) Produktionszahlen betreffend das Angebot von Hypotheken-, Unternehmens- und Verbraucherkrediten, der im Privatkundenbanksektor im Rahmen eines konzentrierten Marktes mit Marktzutrittsschranken regelmäßig und auf Gegenseitigkeitsbasis stattfindet und so die Transparenz künstlich erhöht und die mit dem strategischen Verhalten der Wettbewerber verbundene Unsicherheit verringert hat, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entgegen? |
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2. |
Falls diese Frage bejaht wird: Steht Art. 101 AEUV dieser Einstufung entgegen, wenn keine Effizienzgewinne oder sich aus diesem Informationsaustausch ergebende ambivalente oder wettbewerbsfördernde Wirkungen festgestellt wurden oder ermittelt werden konnten? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 12. Mai 2022 — GE Infrastructure Hungary Holding Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-318/22)
(2022/C 326/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GE Infrastructure Hungary Holding Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (1) (im Folgenden: Richtlinie) dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en), wonach die Richtlinie nicht für inländische, sondern nur für internationale, grenzüberschreitende Umwandlungen gilt, mit dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie vereinbar ist (sind), und zwar unter solchen Umständen, dass die Bestimmungen der Richtlinie in der Weise in das mitgliedstaatliche A társasági adóról és az osztalékadóról szóló 1996. évi LXXXI. törvény (Gesetz LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer, im Folgenden: Körperschaftsteuergesetz) aufgenommen wurden, dass das Gemeinschaftsrecht die Frage nicht unmittelbar regelt, sondern der mitgliedstaatliche Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt, dass das Körperschaftsteuergesetz dazu dient, Rechtsakten der Europäischen Union — u. a. der Richtlinie — nachzukommen? |
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2. |
Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en) mit diesem vereinbar ist (sind), wonach ein Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft bei einer Abspaltung von in demselben Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften verpflichtet ist, auch den Nennwert seines Anteils an der einbringenden Gesellschaft des gezeichneten Kapitals an der einbringenden Gesellschaft herabzusetzen, um den Wert seines Anteils seines Geschäftsanteils an der einbringenden Gesellschaft in seiner Buchführung herabzusetzen, da die Steuerbehörde als Voraussetzung für den Erhalt der steuerlichen Behandlung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die Ausbuchung bestimmt, sogar in einem Fall, in dem die Abspaltung für den Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft verlustbehaftet ist? |
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3. |
Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) oder die Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift(en) mit diesem vereinbar ist (sind), wonach die Behandlung der Körperschaftsteuer nach dieser Bestimmung nicht auf Abspaltungen angewendet werden kann, bei denen die von der Abspaltung betroffene einbringende Gesellschaft eine Einpersonen-Handelsgesellschaft ist, so dass im Ergebnis der Abspaltung der Eigentumsanteil des Gründers der einbringenden Gesellschaft an der einbringenden Gesellschaft unverändert 100 % bleibt bzw. das gezeichnete Kapital der einbringenden Handelsgesellschaft unverändert bleibt? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/7 |
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht durch die Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) am 20. Mai 2022 — Ligue des droits humains ASBL, BA/L’organe de contrôle de l’information policière
(Rechtssache C-333/22)
(2022/C 326/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Ligue des droits humains ASBL,
BA
Rechtsmittelgegner: L'organe de contrôle de l’information policière
Vorlagefragen
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1. |
Verlangen die Art. 47 und 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine unabhängige Aufsichtsbehörde wie L'organe de contrôle de l’information policière (Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen) vorzusehen, wenn es die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ausübt? |
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2. |
Ist Art. 17 der Richtlinie 2016/680 (1) mit den Art. 47 und 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar, soweit er die Aufsichtsbehörde — die die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ausübt — nur dazu verpflichtet, die betroffene Person darüber, „dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind“, sowie „über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zu unterrichten, obgleich eine derartige Unterrichtung keine nachträgliche Kontrolle des Handelns und der Beurteilung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Daten der betroffenen Person und die Pflichten des Verantwortlichen gestattet? |
(1) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 23. Mai 2022 — A, SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-335/22)
(2022/C 326/12)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A, SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
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1. |
Kann Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG (1) des Rates vom 12. Februar 2008 dahin ausgelegt werden, dass er die Erhebung des imposto do selo (Stempelsteuer) auf Provisionen für von einer Bank bei der Platzierung handelsfähiger und von verschiedenen Handelsgesellschaften ausgegebener Wertpapiere — Schuldverschreibungen und Commercial Papers — erbrachte Finanzvermittlungsdienstleistungen untersagt, nach denen der Kläger verpflichtet ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch die Identifizierung von und die Kontaktaufnahme mit Anlegern die Wertpapiere zu vertreiben, Zeichnungs- oder Kaufaufträge entgegenzunehmen und in einigen Fällen die angebotenen Wertpapiere zu kaufen? |
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2. |
Ist die erste Vorlagefrage anders zu beantworten, je nachdem, ob die Erbringung der Finanzdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben oder nur optional ist? |
(1) Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 2008, L 46, S. 11).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 7. Juni 2022 — Viterra Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-366/22)
(2022/C 326/13)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viterra Hungary Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
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1. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 (1) der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass es der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Durchführung eines Röstverfahrens — das erforderlich ist, um aus den Rückständen, die nach der Gewinnung von Öl aus Sojabohnen mit Hilfe des Lösungsmittels Hexan verbleiben, das (für die Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche) Hexan zu entfernen — als endgültige Verarbeitung angesehen wird, die die Einreihung dieses Erzeugnisses in die Position 2309 der Nomenklatur rechtfertigt und seine Einreihung in die Position 2304 der Nomenklatur ausschließt? |
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2. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Erzeugnis „zur menschlichen Ernährung nicht geeignet“ ist,
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3. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis auch dann ein wertvolles Tierfutter bildet, wenn das in Form von Pellets oder Granulat eingeführte Erzeugnis mechanisch zerkleinert und mit einem Mischfuttermittel vermengt werden muss, um sich für die Tierfütterung zu eignen? |
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4. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass das Unionsrecht der Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Tatsache, dass das Erzeugnis genetisch veränderte Bestandteile enthält, es ausschließt, dass es zur menschlichen Ernährung geeignet ist, so dass genetisch verändertes Sojamehl nicht in der Lebensmittelindustrie verwendet werden kann? |
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5. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass bei der Einreihung eines Erzeugnisses in Position 2304 oder in Position 2309 der Nomenklatur
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6. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Sojamehl für die menschliche Ernährung nicht geeignet ist, die Einreihung dieses Erzeugnisses in die Position 2304 der Nomenklatur nicht ausschließt? |
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7. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, dahin auszulegen, dass Sojamehl wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, also Sojamehl, bei dem ein Röstverfahren angewandt wird, um das zur Ölgewinnung verwendete und für die Gesundheit von Tier und Mensch schädliche Hexan zu entfernen, in die Position 2304 oder in die Position 2309 der Nomenklatur einzureihen ist? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 8. Juni 2022 — XXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-374/22)
(2022/C 326/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: XXX
Kassationsbeschwerdegegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 2 Buchst. j und 23 der Richtlinie 2011/95/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass sie auf den Vater zweier in Belgien geborener und dort als Flüchtlinge anerkannter Kinder Anwendung finden, obgleich Art. 2 Buchst. j vorsieht, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Richtlinie 2011/95/EU erfasst werden, „sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“? |
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2. |
Bedeutet der vom Kassationsbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, wonach seine Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen und seiner Ansicht nach das Wohl seiner Kinder es gebietet, dass ihm internationaler Schutz gewährt wird, in Anbetracht der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Richtlinie 2011/95/EU, dass der Begriff der von der Richtlinie 2011/95/EU erfassten Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auf eine Familie ausgeweitet wird, die im Herkunftsland nicht bestanden hat? |
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3. |
Falls die ersten beiden Vorlagefragen bejaht werden, kann Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU, der nicht in belgisches Recht umgesetzt worden ist, unmittelbare Wirkung haben, damit dem Vater von Kindern, die in Belgien geboren und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ein Aufenthaltstitel erteilt oder internationaler Schutz gewährt werden kann? |
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4. |
Falls dies zu bejahen ist, verleiht Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU bei fehlender Umsetzung dem Vater von Kindern, die in Belgien geboren und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, einen Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen, zu denen ein Aufenthaltstitel gehört, der ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt mit seiner Familie in Belgien ermöglicht, oder einen Anspruch auf internationalen Schutz, auch wenn dieser Vater selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt? |
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5. |
Verpflichtet die praktische Wirksamkeit von Art. 23 der Anerkennungsrichtlinie unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Anerkennungsrichtlinie einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Familienangehörigen (im Sinne von Art. 2 Buchst. j, der Richtlinie oder hinsichtlich deren besondere Umstände der Abhängigkeit vorliegen) der Person, der eine solche Eigenschaft zuerkannt worden ist, bestimmte Leistungen beanspruchen können, wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung derselben Eigenschaft erfüllen, dazu, diesen Familienangehörigen einen Anspruch auf die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, damit sie diese Leistungen beanspruchen können, um den Familienverband aufrechtzuerhalten? |
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6. |
Verpflichtet Art. 23 der Anerkennungsrichtlinie unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Anerkennungsrichtlinie einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Eltern eines anerkannten Flüchtlings die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen können, dazu, den Eltern einen abgeleiteten internationalen Schutz zu ermöglichen, damit das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt und die Wirksamkeit seiner Flüchtlingseigenschaft gewährleistet wird? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 14. Juni 2022 — Tüke Busz Közösségi Közlekedési Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-391/22)
(2022/C 326/15)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tüke Busz Közösségi Közlekedési Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefrage
Sind der Bescheid im vorliegenden Fall und die Praxis der Nemzeti Adó- und Vámhivatal (Nationale Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn), wonach „die Personenbeförderung im Linienverkehr nicht die für die Wartung bzw. für die Betankung mit Kraftstoff notwendige Laufleistung der Fahrzeuge für die Personenbeförderung im Linienverkehr umfasst“, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) vereinbar?
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. Juni 2022 — AB gegen Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer
(Rechtssache C-417/22)
(2022/C 326/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerber: AB
Belangte Behörde: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer
Vorlagefrage
Sind die Art. 87 Abs. 3 und 90 der Richtlinie 2001/83/EG (1) in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Preiswerbung für Arzneimittel verbietet?
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
(2) Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2004, L 136, S. 34).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 22. Juni 2022 — SIA DOBELES AUTOBUSU PARKS, AS CATA, SIA VTU VALMIERA, SIA JELGAVAS AUTOBUSU PARKS, SIA Jēkabpils autobusu parks/Iepirkumu uzraudzības birojs, Valsts SIA Autotransporta direkcija
(Rechtssache C-421/22)
(2022/C 326/17)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: SIA DOBELES AUTOBUSU PARKS, AS CATA, SIA VTU VALMIERA, SIA JELGAVAS AUTOBUSU PARKS, SIA Jēkabpils autobusu parks
Andere Parteien des Verfahrens: Iepirkumu uzraudzības birojs, Valsts SIA Autotransporta direkcija
Vorlagefrage
Ist nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2a Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (1) in ihrer durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (2) geänderten Fassung eine Ausgleichsregelung zulässig, die die zuständige Behörde nicht verpflichtet, dem Anbieter des öffentlichen Verkehrsdienstes mittels einer regelmäßigen Indexierung des Auftragswerts (Höhe der Ausgleichsleistung) einen vollständigen Ausgleich für alle mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen, dem Einfluss des Anbieters entzogenen Kostensteigerungen zu leisten, und die daher die Gefahr, dass der Anbieter der Dienste einen nicht ausgleichsfähigen Verlust erleidet, nicht vollständig ausschließt?
(2) Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. 2016, L 354, S. 22).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 28. Juni 2022 — MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt./Mercedes-Benz Group AG
(Rechtssache C-425/22)
(2022/C 326/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt.
Beklagte: Mercedes-Benz Group AG
Vorlagefragen
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1. |
Begründet der Ort des Sitzes der Muttergesellschaft als Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) die gerichtliche Zuständigkeit, wenn eine Muttergesellschaft mit einer Klage auf Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Unternehmens ausschließlich den Ersatz von Schäden begehrt, die ihren Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten entstanden sind? |
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2. |
Ist es im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der verschiedenen streitgegenständlichen Erwerbe nicht alle Tochtergesellschaften zur Unternehmensgruppe der Muttergesellschaft gehörten? |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 1. Juli 2022 — Generalstaatsanwaltschaft München gegen HF
(Rechtssache C-435/22)
(2022/C 326/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Generalstaatsanwaltschaft München
Beklagter: HF
Vorlagefrage
Ist Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden: SDÜ), in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) dahin auszulegen, dass diese Rechtsvorschriften der Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen, der kein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und eines EU-Mitgliedstaates an einen Drittstaat entgegenstehen, wenn die betreffende Person von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen derselben Taten, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt und dieses Urteil vollstreckt worden ist und wenn die Entscheidung, die Auslieferung dieser Person an den Drittstaat abzulehnen, nur unter Inkaufnahme einer Verletzung eines mit diesem Drittstaat bestehenden bilateralen Auslieferungsvertrags möglich wäre?
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/13 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2022 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-439/22)
(2022/C 326/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, L. Malferrari, E. Manhaeve und J. Samnadda als Bevollmächtigte)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat; oder festzustellen, dass Irland in jedem Fall dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
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— |
Irland zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 544,9 Euro pro Tag zu bezahlen, mindestens jedoch einen Pauschalbetrag von 1 376 000 Euro; |
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— |
für den Fall, dass die im ersten Antrag genannte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des Urteils in diesem Verfahren fortdauert, Irland zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 24 942,9 Euro für jeden Tag ab dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Richtlinie zu zahlen; |
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— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation enthält Vorschriften zu Telekommunikationsmärkten. Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie legt den 21. Dezember 2020 als Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten fest.
Da die Kommission von Irland keine Mitteilung über die Erlassung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erhalten hatte, übermittelte sie Irland am 3. Februar 2021 ein Aufforderungsschreiben. Da durch Irland weiterhin keine Mitteilung zur Umsetzung der Richtlinie erfolgte, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. September 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland. Dennoch hat Irland bislang keine Umsetzungsmaßnahmen ergriffen, jedenfalls wurden sie der Kommission bislang nicht mitgeteilt.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/14 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-449/22)
(2022/C 326/21)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Caro de Sousa, U. Małecka, L. Malferrari und E. Manhaeve)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) verstoßen hat, dass sie nicht bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, jedenfalls aber der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
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— |
die Portugiesische Republik zu verurteilen, ab dem 22. Dezember 2020 bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch die Portugiesische Republik oder bis zur Verkündung des Urteils nach Art. 260 Abs. 3 AEUV einen Pauschalbetrag von 5 181,30 Euro pro Tag, mindestens jedoch 1 286 000 Euro, zu zahlen; |
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— |
die Portugiesische Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 23 307,30 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch die Portugiesische Republik zu verurteilen; |
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— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 werde der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) festgelegt. Die Richtlinie hätte bis zum 21. Dezember 2020 in portugiesisches Recht umgesetzt werden müssen, und die Portugiesische Republik hätte der Kommission die erlassenen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen müssen.
Am 3. Februar 2021 habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Portugiesische Republik gerichtet. In der Folge, am 23. September 2021, sei der Portugiesischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt worden. Die Portugiesische Republik habe die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, bislang nicht erlassen, jedenfalls aber die Kommission nicht vom Erlass solcher Vorschriften unterrichtet.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/15 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2022 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-452/22)
(2022/C 326/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Malferrari, E. Manhaeve und U. Małecka als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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2. |
die Republik Polen zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 180,5 Euro pro Tag zu zahlen, wobei sich der Pauschalbetrag mindestens auf 3 270 000 Euro belaufen muss; |
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3. |
für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Republik Polen zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 59 290,5 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, bis sie ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; |
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4. |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Richtlinie 2018/1972 werde ein Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor geschaffen. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie sei auf den 21. Dezember 2020 festgesetzt worden.
Am 3. Februar 2021 habe die Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Polen gerichtet. Am 23. September 2021 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Polen gerichtet. Dennoch seien die Umsetzungsmaßnahmen von der Republik Polen noch nicht erlassen worden, jedenfalls seien sie der Kommission nicht mitgeteilt worden.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/16 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — Europäische Kommission/Republik Lettland
(Rechtssache C-454/22)
(2022/C 326/23)
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Malferrari, E. Manhaeve, U. Małecka und A. Sauka als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Lettland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Lettland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1) verstoßen hat, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 124 Abs. 1 dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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— |
die Republik Lettland zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1 145,34 Euro pro Tag zu verurteilen, deren Betrag nicht unter 316 000 Euro liegt; |
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— |
für den Fall, dass die Nichterfüllung der im ersten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Republik Lettland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 145,34 Euro für jeden Tag des Verzugs vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Lettland ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nachgekommen ist, zu zahlen; |
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— |
der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation legt den Rechtsrahmen für den Telekommunikationssektor fest. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie lief bis zum 21. Dezember 2020.
Am 3. Februar 2021 übermittelte die Kommission der Republik Lettland ein Aufforderungsschreiben. Am 23. September 2021 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Lettland. Die Republik Lettland hat jedoch die Umsetzungsmaßnahmen noch nicht verabschiedet und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/16 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2022 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-457/22)
(2022/C 326/24)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Kocjan, L. Malferrari, E. Manhaeve, U. Małecka als Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge der Klägerin
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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— |
die Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 6 256,17 Euro je Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verurteilen, da sie gegen ihre Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 verstoßen hat; |
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— |
die Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1 390,77 Euro je Tag multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Verstoß fortbesteht, mindestens jedoch eines Pauschalbetrags in Höhe von 383 000 Euro zu verurteilen; sowie |
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— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation werde ein rechtlicher Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze –und dienste auf Unionsebene geschaffen. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie sei am 21. Dezember 2020 abgelaufen.
Die Republik Slowenien habe nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie der Kommission keine Maßnahme zu deren Umsetzung mitgeteilt. Die Kommission habe der Republik Slowenien daher am 4. Februar 2021 ein Mahnschreiben zugestellt und am 23. September 2021 gegenüber der Republik Slowenien eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Dessen ungeachtet habe die Republik Slowenien die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie im innerstaatlichen Recht noch nicht ergriffen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2018, L 321, S. 36).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2022 von Airoldi Metalli SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2022 in der Rechtssache T-328/21, Airoldi Metalli/Kommission
(Rechtssache C-467/22 P)
(2022/C 326/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Airoldi Metalli SpA (vertreten durch Rechtsanwalt M. Campa, Rechtsanwältin M. Pirovano sowie die Rechtsanwälte V. Villante, D. Rovetta und P. Gjørtler)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die von Airoldi Metalli SpA erhobene Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit der von Airoldi Metalli SpA erhobene Klage an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt sich im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sowie des Erfordernisses und Begriffs des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere des Erfordernisses der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit. Unzutreffende Einordnung von Tatsachen.
Gericht
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/19 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2022 — Danske Fragtmænd/Kommission
(Rechtssache T-334/22)
(2022/C 326/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Danske Fragtmænd A/S (Åbyhøj, Dänemark), vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
den Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 (1) aufzuheben; und |
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— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
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1. |
Erstens wird geltend gemacht, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, die in der Vereinbarung vom Oktober 2017 vorgesehene Beihilfe zugunsten von Post Danmark in Höhe von circa 5,67 Milliarden SEK bestehe aus verschiedenen separaten Maßnahmen, nämlich (i) einer Maßnahme, die die Beihilfe Dänemarks in Höhe von 1,683 Milliarden SEK an Post Danmark für deren Abfindungskosten abdeckt; (ii) einer Maßnahme, die die Beihilfe Dänemarks in Höhe von 267 Millionen SEK an PostNord AB (zur Weiterleitung an Post Danmark) abdeckt; (iii) einer Maßnahme, die die Beihilfe Schwedens in Höhe von 400 Millionen SEK an PostNord AB (zur Weiterleitung an Post Danmark); und (iv) einer Maßnahme, die die Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von 2,339 Milliarden DKK (3,3 Milliarden SEK) an Post Danmark abdeckt. |
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2. |
Zweitens wird geltend gemacht, dass selbst wenn die Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von 2,339 Milliarden DKK (3,3 Milliarden SEK) an Post Danmark als eine getrennte Maßnahme angesehen werden könnte (was nicht der Fall sei), die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark letztere nicht begünstigt habe. |
(1) Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (ABl. 2022 L 93, S. 146).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/19 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2022 — Heßler/Kommission
(Rechtssache T-369/22)
(2022/C 326/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Michael Heßler (Mannebach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Steuer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Beschwerdeentscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. März 2022 aufzuheben; |
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— |
die Beklagte zu verpflichten, die Steuerbefreiung gem. Art. 3, Abs. 4, 2. Unterabs. der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68, wie in den Schlussfolgerungen 222/04 der Verwaltungsleiter festgelegt, solange die Voraussetzungen vorliegen, rückwirkend zum 1. August 2021 weiter zu gewähren; |
|
— |
die unterbliebenen Zahlungen gem. der Haushaltsordnung zu verzinsen; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Laut Beschwerdeentscheidung ignoriere der Kläger, der sich für die Auslegung der Verordnung Nr. 260/68 (1) auf die Schlussfolgerungen 222/04 der Verwaltungsleiter berufe, die neue Rechtsprechung im Urteil vom 12. März 2020, XB/EZB (T-484/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:90). Im Übrigen entfalteten die Schlussfolgerungen keine Bindungswirkung im Einzelfall. Daher müsse sie die Verwaltung nicht anwenden, da schlieβlich alle Entscheidungen Einzelfallentscheidungen wären. Dass die Situation des Klägers mit der des Klägers in der Rechtssache T-484/18 nicht vergleichbar sei, sei unerheblich, nur der Bezug des Kinderzuschlags berechtige zur Gewährung des Steuerfreibetrags.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger die vier folgenden Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Untätigkeit der Verwaltung Der Kläger habe, wie bisher, zwei Anträge auf Weitergewährung der Steuerbefreiung für seine beiden Kinder über 26 Jahre gem. Art. 3, Abs. 4, 2. Unterabs. der Verordnung Nr. 260/68, wie sie in den Schlussfolgerungen 222/04 der Verwaltungsleiter genauer festgelegt sei, gestellt. Die Verwaltung habe ihm daraufhin zwei als lnformationen bezeichnete E-Mails zukommen lassen, mit der Auskunft, dass, aufgrund des Urteils T-484/18 der Steuerfreibetrag nur noch gewährt werde, wenn der Kläger einen Kinderzuschlag erhalte. Gegen diese Information könne er keine Beschwerde gem. Art. 90 des Beamtenstatuts einlegen, da es sich nicht um eine Entscheidung handele. Die Verwaltung habe folglich auf seinen Antrag hin keine Entscheidung getroffen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Falscher Gegenstand der Beschwerdeentscheidung Beschwerdegegenstand und Entscheidung hätten nichts miteinander zu tun. Der Kläger habe eine Beschwerde wegen ausgebliebener Antwort gem. Art. 90 Abs. 2 Beamtenstatut eingereicht. Am 25. März 2022 wäre jedoch der angebliche Antrag des Klägers auf Aufhebung tatsächlich nicht erlassener Entscheidungen abgelehnt worden, da diese richtig seien. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Falsche Auslegung des „unterhaltsberechtigten Kindes“ Die Verwaltung sei der Ansicht, dass nur Kinder, denen eine Kinderzulage zustehe, unterhaltsberechtigt seien. Da die Kinder des Klägers die Altersgrenze von 26 Jahren überschritten hätten, habe der Kläger keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr und dementsprechend keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung. Somit verwechsele die Verwaltung den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes mit den zusätzlichen Voraussetzungen für die Kinderzulage. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
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(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8).
(2) Verordnung Nr. 32 (EWG), Nr. 12 (EAG) zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1461).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/21 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2022 — Izuzquiza u. a./Parlament
(Rechtssache T-375/22)
(2022/C 326/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Luisa Izuzquiza (Berlin, Deutschland), Arne Semsrott (Berlin), Stefan Wehrmeyer (Berlin) (vertreten durch J. Pobjoy, Barrister-at-Law)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
den endgültigen Beschluss des Europäischen Parlaments, Aktenzeichen A(2021)10718C, vom 8. April 2022 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit das Europäische Parlament festgestellt hat, dass es sich (i) auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und/oder (ii) auf Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Rates (1) berufen kann, um die vollständige und/oder teilweise Nichtverbreitung der von ihnen in ihrem Zweitantrag vom 28. Februar 2022 angeforderten Dokumente zu rechtfertigen, und |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
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1. |
Das Europäische Parlament habe gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
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2. |
Das Europäische Parlament habe gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/22 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Cayago Tec/EUIPO — iAqua (Wassermotorräder, Motorboote)
(Rechtssache T-377/22)
(2022/C 326/29)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Cayago Tec GmbH (Bad Salzuflen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: iAqua (Shenzen) Ltd (Shenzen, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell (Wassermotorräder, Motorboote) — Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 6 611 570-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2022 in der Sache R 951/2021-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/22 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T-412/22)
(2022/C 326/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 27. April 2022 für nichtig zu erklären, mit dem sie den Antrag des Klägers auf eine interne Überprüfung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 (1) der Kommission, soweit darin das Auslaufen der Laufzeit der Genehmigung für Dimoxystrobin hinausgeschoben wird, zurückgewiesen hat; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe:
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1. |
Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, da er auf einer rechtswidrigen Auslegung von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung) (2) beruhe.
|
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2. |
Hilfsweise: Art. 17 der Pflanzenschutzmittelverordnung müsse nach Art. 277 AEUV unangewendet bleiben, da er gegen das Vorsorgeprinzip, gegen die Art. 9, 11, 168 und 191 AEUV sowie gegen die Art. 35 und 37 der Charta der Grundrechte der EU verstoße.
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(1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. 2021, L 421, S. 25).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/23 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Zypern/EUIPO — Fontana Food (GRILLOUMI)
(Rechtssache T-415/22)
(2022/C 326/31)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (vertreten durch S. Malynicz, Barrister-at-Law, und Rechtsanwältin C. Milbradt als Bevollmächtigte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke GRILLOUMI — Anmeldung Nr. 15 963 291.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2022 in der Sache R 1284/2018-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, weil die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr in Bezug auf Gewährleistungsmarken fehlerhaft beurteilt habe; |
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— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 durch die Beschwerdekammer bei deren unzutreffenden Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen im vorliegenden Fall; |
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— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 durch die Beschwerdekammer bei deren Erwägungen zur Bedeutung der Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/24 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — MEDEX/EUIPO — Gerrit Cornelis Johan Stein (medex)
(Rechtssache T-419/22)
(2022/C 326/32)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: MEDEX, živilska industrija, d.o.o. (Ljubljana, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Čuden)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerrit Cornelis Johan Stein (Elp, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke medex in den Farben Braun, Gelb und Weiß — Unionsmarke Nr. 10 307 494.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2022 in der Sache R 1361/2021-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 58, insbesondere gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/24 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2022 — Coljnar/EUIPO — Barbarian Sports Wear (Barbarian fashion)
(Rechtssache T-427/22)
(2022/C 326/33)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Nataly Coljnar (Maribor, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Pregelj)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Barbarian Sports Wear Inc. (Kitchener, Ontario, Kanada)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Barbarian fashion — Anmeldung Nr. 18 180 380
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2022 in der Sache R 1953/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO und der Gesellschaft Barbarian Sports Wear Inc. ihre eigenen Kosten und die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/25 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Laboratorios Ern/EUIPO — Arrowhead Pharmaceuticals (TRiM)
(Rechtssache T-428/22)
(2022/C 326/34)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arrowhead Pharmaceuticals, Inc. (Pasadena, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke TRiM — Internationale Registrierung Nr. 1 411 062 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. April 2022 in der Sache R 1158/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die europäische Benennung der internationalen Marke Nr. 1 411 062 TRIM für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen; |
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— |
dem Beklagten und — sollte die Arrowhead Pharmaceuticals, Inc. dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitreten — der Arrowhead Pharmaceuticals, Inc. die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/26 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2022 — Oatly/EUIPO — D’s Naturals (Wow no cow!)
(Rechtssache T-429/22)
(2022/C 326/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Oatly AB (Malmö, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Johansson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: D’s Naturals LLC (Cincinnati, Ohio, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke Wow no cow! — Unionsmarke Nr. 12 862 331
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2022 in der Sache R 1539/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
den Antrag der Streithelferin auf Nichtigerklärung zurückzuweisen und folglich ein Weiterbestehen der Eintragung der Unionsmarke Nr. 12 862 331 Wow no cow! für alle Waren zu gestatten; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten der Klägerin für diese Klage sowie seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/26 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2022 — Spreewood Distillers/EUIPO — Radgonske gorice (STORK)
(Rechtssache T-433/22)
(2022/C 326/36)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Spreewood Distillers GmbH (Schlepzig, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker und Rechtsanwältin D. Mienert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Radgonske gorice d.o.o. (Gornja Radgona, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke STORK — Anmeldung Nr. 18 170 885
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2022 in der Sache R 1782/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/27 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2022 — Topas/EUIPO — Tarczyński (VEGE STORY)
(Rechtssache T-434/22)
(2022/C 326/37)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Topas GmbH (Mössingen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Hofmann und Rechtsanwalt W. Göpfert)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tarczyński S.A. (Trzebnica, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke VEGE STORY — Anmeldung Nr. 18 213 582.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren:
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2022 in der Sache R 1977/2021-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben soweit mit ihr die Widerspruchsentscheidung vom 29. September 2021 aufgehoben und der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wurde; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten sowohl des Beschwerde- als auch des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäische Parlaments und des Rates.
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/28 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — Pascoe pharmazeutische Präparate/EUIPO — Novartis Pharma (PASCELMO)
(Rechtssache T-435/22)
(2022/C 326/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Pascoe pharmazeutische Präparate GmbH (Gießen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey, Rechtsanwältin S. Brandstätter und Rechtsanwalt S. Clotten)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis Pharma AG (Basel, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke PASCELMO — Internationale Registrierung Nr. 1 516 387 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2022 in der Sache R 1890/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten und, sollte sie als Streithelferin beitreten, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/28 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — Vanhove/EUIPO — Aldi Einkauf (bistro Régent)
(Rechtssache T-437/22)
(2022/C 326/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Vanhove (Bordeaux, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Castagnon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf SE & Co. OHG (Essen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke bistro Régent — Anmeldung Nr. 18 136 358
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2022 in der Sache R 1113/2021-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Unionsmarke für die gekennzeichneten „Weine“ in Klasse 33 einzutragen; |
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— |
dem EUIPO und — im Fall ihres Beitritts — der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/29 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2022 — Rada Perfumery/EUIPO — Prada (RADA PERFUMES)
(Rechtssache T-439/22)
(2022/C 326/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rada Perfumery SRL (Cluj-Napoca, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwältin E.-M. Dicu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prada SA (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „RADA PERFUMES“– Anmeldung Nr. 18 186 386
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. April 2022 in der Sache R 1610/2021-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und folglich die Eintragung der Unionswortmarke Nr. 18 186 386 zu gestatten. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/30 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2022 — Columbus Stainless/Kommission
(Rechtssache T-445/22)
(2022/C 326/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Columbus Stainless (Pty) Ltd (Middleburg, Südafrika) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Catrain González und Rechtsanwalt F. Pili)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/664 der Kommission vom 21. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (1) insgesamt oder soweit sie sich auf die Klägerin bezieht aufzuheben; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
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1. |
Mit dem ersten, in zwei Teile gefassten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe es versäumt, eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung und Durchführung einer Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (2) herauszugeben, bevor sie die angefochtene Verordnung erlassen habe. Das Versäumnis der Kommission stelle insoweit einen ernsten Verstoß gegen EU-Recht dar, als es erstens gegen die Bestimmungen und Grundprinzipien der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen in ihrer Auslegung nach Maßgabe der WHO-Regelungen (erster Teil des ersten Klagegrundes) und zweitens gegen die Grundrechte der Klägerin auf Verteidigung (zweiter Teil des ersten Klagegrundes) verstoße. |
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2. |
Die Begründung der Kommission in der angefochtenen Verordnung bleibe hinter den in Art. 296 AEUV und der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Standards zurück, wonach die Begründung der in Rede stehenden Maßnahme angemessen sein müsse und sich ihr die Begründungserwägungen des betreffenden Organs klar und eindeutig entnehmen lassen müssten. |
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3. |
Die Untersuchung der Kommission zu den Voraussetzungen für die Verhängung von Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus Südafrika beruhe auf verschiedenen offensichtlichen Beurteilungsfehlern der maßgeblichen Tatsachen, die zum Erlass der angefochtenen Maßnahmen geführt hätten. |
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29.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/30 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2022 — Corver/EUIPO (CHR ME)
(Rechtssache T-446/22)
(2022/C 326/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Serge-Paul Corver (Lanaken, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke CHR ME — Anmeldung Nr. 18 016 792
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2022 in der Sache R 2082/2021-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |