ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 320/21 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2022/C 320/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10833 — FRANKLIN RESOURCES / BNY ALCENTRA GROUP HOLDINGS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 320/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10871 – E.ON / FSI / WESTENERGIE BREITBAND) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2022/C 320/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache: M.10856 — OAKTREE / CPP INVESTMENTS / PORTS AMERICA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. August 2022
(2022/C 320/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
0,9927 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,34 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4374 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84343 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6063 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9602 |
ISK |
Isländische Krone |
140,10 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7438 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,658 |
HUF |
Ungarischer Forint |
410,55 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,7788 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,8839 |
TRY |
Türkische Lira |
17,9830 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4437 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2928 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
7,7900 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6071 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,3860 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 332,10 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,9568 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,7952 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5128 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 743,28 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4557 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,661 |
RUB |
Russischer Rubel |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,856 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,0984 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,9152 |
INR |
Indische Rupie |
79,2805 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/2 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.40422 – Bandai Namco
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/02)
1.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.
2.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt.
3.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/3 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco, AT.40424 – Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/03)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1) |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom; |
2) |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 – Focus Home; |
3) |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 – Koch Media; |
4) |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 – ZeniMax; |
5) |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 – Bandai Namco und |
6) |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 – Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen [...] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am [...] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom [...] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen [...] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
— |
erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
— |
gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/5 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, at.40414 – Koch Media, AT.40420 – Zenimax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom
(Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/04)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
|
(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
|
2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
|
(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/9 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.40420 – ZeniMax
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/05)
1.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.
2.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt.
3.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/10 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco, AT.40424 – Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/06)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1) |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom; |
2) |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 – Focus Home; |
3) |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 – Koch Media; |
4) |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 – ZeniMax; |
5) |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 – Bandai Namco und |
6) |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 – Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen [...] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am [...] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom [...] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni 2019 beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen [...] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
— |
erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
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gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
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bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/12 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/07)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
|
(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
|
2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
|
(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/17 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.40414 – Koch Media
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/08)
1. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt. |
3. |
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/18 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 — Focus Home, AT.40414 — Koch Media, AT.40420 — ZeniMax, AT.40422 — Bandai Namco, AT.40424 — Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/09)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1) |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom; |
2) |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 – Focus Home; |
3) |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 – Koch Media; |
4) |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 – ZeniMax; |
5) |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 – Bandai Namco und |
6) |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 – Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen [...] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am [...] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom [...] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen [...] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
— |
erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
— |
gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/20 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen))
(bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/10)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
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(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
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2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
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(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/24 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.40413 — Focus Home
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/11)
1.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.
2.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt.
3.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/25 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 — Focus Home, AT.40414 — Koch Media, AT.40420 — ZeniMax, AT.40422 — Bandai Namco, AT.40424 — Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/12)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1. |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 — Focus Home, AT.40414 — Koch Media, AT.40420 — ZeniMax, AT.40422 — Bandai Namco und AT.40424 — Capcom; |
2. |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 — Focus Home; |
3. |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 — Koch Media; |
4. |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 — ZeniMax; |
5. |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 — Bandai Namco und |
6. |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 — Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen […] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am […] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom […] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni 2019 beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen […] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
— |
erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
— |
gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/27 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom (Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/13)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
|
(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
|
2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
|
(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
24.8.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/31 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in den Sachen COMP/AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – Zenimax, AT.40422 – Bandai Namco, AT.40424 – Capcom – Valve
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/14)
1.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.
2.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
3.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/32 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 – Focus Home AT.40414 – Koch Media AT.40420 – ZeniMax AT.40422 – Bandai Namco AT.40424 – Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/15)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1) |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom; |
2) |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 – Focus Home; |
3) |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 – Koch Media; |
4) |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 – ZeniMax; |
5) |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 – Bandai Namco und |
6) |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 – Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen [...] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am [...] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom [...] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen [...] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
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erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
— |
gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
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bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/34 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – CAPCOM
(Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/16)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
|
(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
|
2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
|
(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/38 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Januar 2021 zu dem Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/AT.40424 — Capcom
Berichterstatter: Lettland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/17)
1.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) stimmt dem Beschlussentwurf insgesamt zu und teilt die Einschätzung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.
2.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbelangt.
3.
Der Beratende Ausschuss (13 Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/39 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco, AT.40424 – Capcom
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/18)
Dieser Abschlussbericht bezieht sich auf sechs Beschlussentwürfe:
1) |
einen an die Valve Corporation gerichteten Entwurf eines Beschlusses in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom; |
2) |
einen an Focus Home Interactive S.A. („Focus Home“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40413 – Focus Home; |
3) |
einen an die Koch Media GmbH (Österreich), die Koch Media GmbH (Deutschland) und die Koch Media Ltd (im Folgenden zusammen „Koch Media“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40414 – Koch Media; |
4) |
einen an ZeniMax Media Inc., ZeniMax Europe Ltd. und Bethesda Softworks LLC (im Folgenden zusammen „ZeniMax“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40420 – ZeniMax; |
5) |
einen an Bandai Namco Holdings Inc. und Bandai Namco Entertainment Europe S.A.S. (im Folgenden zusammen „Bandai Namco“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40422 – Bandai Namco und |
6) |
einen an Capcom Co., Ltd, Capcom USA, Inc. und CE Europe Ltd. (im Folgenden zusammen „Capcom“) gerichteten Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40424 – Capcom. |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet.
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen in den fünf eingangs genannten Sachen ein, in denen es um mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der fünf PC-Videospiele-Verlage ging, mit denen der grenzüberschreitende Verkauf von PC-Videospielen unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verhindert oder beschränkt werden sollte.
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren.
Zwischen [...] erhielten die Parteien ein elektronisches Speichermedium, das den aktuellen Stand des für sie zugänglichen Teils der Untersuchungsakte der Kommission enthielt.
Am [...] bekundeten die Verlage nach einer entsprechenden Aufforderung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) ihre Bereitschaft, Kooperationsgespräche mit der Kommission aufzunehmen, während Valve die Aufforderung ablehnte.
Mit Schreiben vom [...] teilte die Kommission den Verlagen mit, dass deren Frist für die Erwiderung auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte angesichts der bevorstehenden Kooperationsgespräche ausgesetzt sei und dass Valve beschlossen habe, sich nicht an den Kooperationsgesprächen zu beteiligen.
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb Valve für die schriftliche Erwiderung auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine Frist von acht Wochen bis zum 19. Juni 2019 gesetzt. Auf Antrag von Valve habe ich diese Frist bis zum 17. Juli 2019 verlängert.
Am 24. Juni beantragte Valve bei der GD Wettbewerb weiteren Zugang zu einigen um vertrauliche Angaben bereinigten Informationen. Am 5. Juli 2019 gewährte die GD Wettbewerb nach Rücksprache mit den Bereitstellern der Informationen Zugang zu einigen der angeforderten Informationen in Form überarbeiteter nichtvertraulicher Fassungen der betreffenden Unterlagen. Valve hat sich in der Folge in dieser Angelegenheit nicht an mich gewandt.
Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten.
Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt.
Zwischen [...] reichte jeder der fünf Verlage förmliche Angebote zur Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsausführungen“) ein. In diesen Kooperationsausführungen
— |
erkannten sie ihre Haftung für die Zuwiderhandlungen in Bezug auf die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte dargelegten und in den Kooperationsausführungen beschriebenen Praktiken eindeutig und unmissverständlich an und legten Erläuterungen zum Sachverhalt, zur rechtlichen Bewertung, zu ihrer Rolle bei den Zuwiderhandlungen sowie zur Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vor, |
— |
gaben sie an, welchen Geldbußen-Höchstbetrag sie im Rahmen eines Kooperationsverfahrens zu akzeptieren bereit wären, |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Einsicht in die Beweismittel zur Stützung der Beschwerdepunkte und alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen hatten, und |
— |
bestätigten sie, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und dass die Kooperationsausführungen ihre jeweilige Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellten. |
Am 18. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Valve ein Sachverhaltsschreiben, in dem sie das Unternehmen über zusätzliche Beweismittel informierte, auf die sie sich für die Zwecke des in dieser Sache zu erlassenden Beschlusses stützen will. Zu den betreffenden Unterlagen hatte Valve bereits im Rahmen der ordentlichen Akteneinsicht im April 2019 Zugang. Auf Ersuchen von Valve übermittelte die GD Wettbewerb dem Unternehmen am 31. Dezember 2020 eine überarbeitete Fassung eines der betreffenden Dokumente, in denen die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen aufgehoben worden war. Am selben Tag wurde Valve eine kurze Fristverlängerung für die Erwiderung auf dieses Sachverhaltsschreiben bis zum 7. Januar 2021 gewährt. An diesem Tag übermittelte Valve seine Erwiderung auf das Sachverhaltsschreiben.
Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in den Entwürfen der an die Parteien gerichteten Beschlüsse nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sie sich äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.
Was die Verlage betrifft, so entsprechen die in den Beschlussentwürfen festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen den Zuwiderhandlungen, die in den Kooperationsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde.
Die Grundbeträge der Geldbußen, die andernfalls verhängt worden wären, werden bei Focus Home, Koch Media, ZeniMax und Bandai Namco um 10 % und bei Capcom um 15 % herabgesetzt, da diese Unternehmen über ihre rechtliche Verpflichtung hinaus wirksam und rechtzeitig mit der Kommission zusammengearbeitet haben, indem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen anerkannt und auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtet haben, was zu einer effizienteren Bearbeitung führte. Capcom legte darüber hinaus Beweismittel und Erläuterungen zu Geoblocking-Praktiken vor, die es der Kommission erleichterten, die Zuwiderhandlung nachzuweisen.
Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.
Brüssel, 18. Januar 2021.
Wouter WILS
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/41 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Kommission
vom 20. Januar 2021
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – CAPCOM
(Videospiele betreffende Sachen))
(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen C(2021) 57 final, C(2021) 63 final, C(2021) 72 final, C(2021) 74 final, C(2021) 75 final und C(2021) 78 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/19)
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission sechs Beschlüsse in Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den fünf Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media, AT.40420 – ZeniMax, AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Beschlüsse betreffen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie sind an folgende juristische Personen gerichtet:
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(2) |
Focus Home, Koch Media, ZeniMax, Bandai Namco und Capcom werden zusammen als „Verlage“ und zusammen mit Valve als „Parteien“ bezeichnet. Valve betreibt die weltweit nutzbare Online-PC-Spieleplattform „Steam“. |
(3) |
Die Beschlüsse betreffen sechs voneinander getrennte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Form von i) bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Valve und jedem der Verlage zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs bestimmter PC-Videospiele außerhalb gewisser Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers („Geoblocking“) sowie ii) in Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen zwischen Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax und ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) vorgesehenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHEN
2.1. Verfahren
(4) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen die Parteien und alle unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten juristischen Personen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) in den oben genannten Sachen ein. |
(5) |
Am 5. April 2019 erließ die Kommission fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die an Valve (in allen fünf Sachen) sowie an jeden der Verlage (jeweils eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) gerichtet waren. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen von Valve und jedem der fünf Verlage dar, die darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Verkauf von PC-Videospielen innerhalb des EWR unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens zu verhindern oder zu beschränken. |
(6) |
Anschließend bekundeten die Verlage ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und reichten später förmliche Angebote zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein. |
(7) |
Valve beschloss, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Am 17. Juli 2019 übermittelte Valve fünf schriftliche Erwiderungen auf die fünf Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die jeweils einen Antrag auf mündliche Anhörung enthielten. Die mündliche Anhörung von Valve fand am 9. Oktober 2019 statt. |
(8) |
Am 11. Januar 2021 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Am 18. Januar 2021 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. |
(10) |
Am 20. Januar 2021 erließ die Kommission die Beschlüsse. |
2.2. Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen
(11) |
In den Beschlüssen wird festgestellt, dass Valve und jeder der Verlage Geoblocking-Praktiken in Form von bilateralen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch technische Beschränkungen, insbesondere mittels geoblockierter Steam-Aktivierungsschlüssel, anwendeten und so die Aktivierung bestimmter PC-Videospiele der Verlage außerhalb bestimmter mittel- und osteuropäischer Länder (Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen) verhinderten, sodass der grenzüberschreitende Verkauf bestimmter betroffener PC-Videospiele auf der Grundlage des geografischen Standorts des Nutzers beschränkt wurde. |
(12) |
Darüber hinaus wurde in den Beschlüssen festgestellt, dass Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax mit ihren jeweiligen Vertriebshändlern im EWR (mit Ausnahme von Valve) Geoblocking-Praktiken in Form von Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen anwendeten, die Klauseln zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs der betroffenen PC-Videospiele im EWR enthielten. |
2.3. Adressaten und Dauer
(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden Unternehmen durch ihre Beteiligung an den Zuwiderhandlungen während der nachstehend genannten Zeiträume gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:
|
2.4. Geldbußen
(14) |
In den Beschlüssen werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (3) angewandt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbußen
(15) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für Valve berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den Valve auf EWR-Ebene durch den Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage über Steam im Laufe des letzten vollständigen Geschäftsjahres seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den fünf Sachen (AT.40422 – Bandai Namco und AT.40424 – Capcom und 2014 in den Sachen AT.40413 – Focus Home, AT.40414 – Koch Media und AT.40420 – ZeniMax), also im Jahr 2013, erzielte. Da Valve nur 30 % der über Steam erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele der beteiligten Verlage zustehen, hat die Kommission den Anteil der Verlage in Höhe von 70 % von den über Steam erzielten Gesamteinnahmen für die betreffenden Spiele der Verlage abgezogen. |
(16) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verlage berücksichtigte die Kommission den Umsatz, den die Verlage sowohl durch den physischen als auch durch den digitalen Vertrieb der betreffenden PC-Videospiele auf EWR-Ebene erzielt haben, einschließlich ihres Anteils von 70 % der Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der betreffenden PC-Videospiele auf Steam im letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer jeweiligen Beteiligung an den Zuwiderhandlungen; dies war:
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(17) |
Die Kommission hat berücksichtigt, dass jede der verschiedenen Beschränkungen ihrer Art nach den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beschränkt und dass vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie die in Rede stehenden ihrer Art nach den Wettbewerb oftmals weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. In Anbetracht dieser Grundaspekte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde der heranzuziehende Umsatzanteil bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax auf jeweils 7 % und bei Capcom und Valve auf 6 % festgesetzt (im Falle von Valve für jede der fünf Zuwiderhandlungen). |
(18) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(19) |
In diesen Sachen liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. |
2.4.3. Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %
(20) |
Die berechneten Geldbußen betragen nicht mehr als 10 % des weltweiten Umsatzes der beteiligten Unternehmen. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen aufgrund der Zusammenarbeit
(21) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die andernfalls verhängten Geldbußen nach Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien bei Bandai Namco, Focus Home, Koch Media und ZeniMax um jeweils 10 % und bei Capcom um 15 % gesenkt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jeder Verlag über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden gegen die Parteien auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wegen der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen die folgenden endgültigen Geldbußen verhängt:
|
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/46 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schlieẞung von Fischereien
(2022/C 320/20)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
25.7.2022 |
Dauer |
25.7.2022 bis 31.12.2022 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand oder Bestandsgruppe |
BET/ATLANT (einschließlich BET/*ATLLL und BET/*ATLPS) |
Art |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
Gebiet |
Atlantik |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
04/TQ109 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/47 |
Bekanntmachung über die Umsetzung der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation über die Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die Union
(2022/C 320/21)
Am 31. Mai 2022 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body, DSB) den Panelbericht über den von der Türkei angestrengten Streitfall DS595 European Union-Safeguard Measures on Certain Steel Products (1) (Schutzmaßnahmen der Europäischen Union gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen) an. Das Panel vertrat in dem Bericht die Auffassung, dass die Erklärungen und Begründungen der EU hinsichtlich einiger Aspekte ihrer ursprünglichen Maßnahmen die Anforderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) nicht erfüllten.
Zweck dieser Bekanntmachung ist es, die interessierten Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass die Kommission die Empfehlung und die Entscheidung des DSB umsetzen wird. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die EU wird die Maßnahme umsetzen, indem sie die Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlprodukten in den Fällen, in denen das WTO-Panel zu dem Schluss gekommen ist, dass die Schutzmaßnahme der EU nicht dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und dem GATT 1994 entspricht, in Einklang mit den genannten Übereinkommen bringt. Die Feststellungen des Panels betrafen zwei rechtliche Punkte nach Artikel XIX Absatz 1 Buchstabe a des GATT 1994 und zwei Elemente eines rechtlichen Punktes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
In Bezug auf Artikel XIX Absatz 1 Buchstabe a des GATT 1994 war in der ursprünglichen Schutzmaßnahme nicht ausreichend erläutert worden, wie die Einfuhren infolge der festgestellten unvorhergesehen Entwicklungen gestiegen waren. Auch die GATT-Verpflichtungen, die zu einem Anstieg der Einfuhren führten, waren in der Maßnahme nicht genannt worden.
In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen stellte das Panel fest, dass zwei zentrale Elemente der Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens nicht „auf Tatsachen beruh[t]en“: erstens die Feststellung, dass sich der inländische Wirtschaftszweig trotz seiner verbesserten Leistung „in einer labilen und schwierigen Lage“ befand, und zweitens die Feststellung, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhrmengen den inländischen Wirtschaftszweig in Zukunft ernsthaft schädigen würde.
Für die Zwecke der Durchführung beabsichtigt die Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (2) in Bezug auf die oben genannten Punkte zu ergänzen. Die interessierten Parteien werden daher aufgefordert, ausschließlich zu diesen Punkten Stellung zu nehmen.
Die Feststellungen des Panels in den oben genannten Punkten sind, was den Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und unvorhergesehen Entwicklungen betrifft, in Abschnitt 7.3.2.3 des Panelberichts, was die Auswirkungen von Verpflichtungen betrifft, in Abschnitt 7.4 und, was den drohenden ernsthaften Schaden betrifft, in Abschnitt 7.6.2 zu finden.
1 Verfahren
Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission hiermit die ursprüngliche Schutzmaßnahmenuntersuchung zu dem Zeitpunkt wieder auf, zu dem angesichts der Feststellungen des Panels weitere Klarstellungen erforderlich sind. Der relevante Zeitpunkt liegt kurz vor dem Erlass der endgültigen Schutzmaßnahme.
1.1 Schriftliche Stellungnahmen
Interessierte Parteien, die an dem Verfahren teilnehmen möchten, werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt der Kommission unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt (3) bei der Kommission eingehen.
1.2 Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete ausnahmsweise Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf drei zusätzliche Tage begrenzt.
Interessierte Parteien werden gebeten, außerhalb der in dieser Bekanntmachung oder in weiteren Mitteilungen der Kommission gesetzten Fristen keine weiteren Informationen zu übermitteln. Zum fristgerechten Abschluss der Untersuchung können Stellungnahmen, Gegenargumentationen oder andere schriftlich übermittelte Dokumente, die nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen eingehen, unberücksichtigt bleiben.
1.3 Hinweise für schriftliche Beiträge und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Verwendung) (4) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (5) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (6) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ eingehen.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen.
Interessierten Parteien wird dringend nahegelegt, alle schriftlichen Beiträge und Anträge, darunter gegebenenfalls auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.
Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf
Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G, Referat G5 |
Büro: CHAR 03/66 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu
2 Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Interessierte Parteien können von den untersuchenden Kommissionsdienststellen angehört werden, sofern sie vom Ergebnis der Wiederaufnahme der ursprünglichen Schutzmaßnahmenuntersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der vorliegenden Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden.
3 Anhörungsbeauftragte
Die Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte wenden. Grundsätzlich wird diese nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.
Die Inanspruchnahme der Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die interessierten Parteien werden ersucht, bei Anträgen, mit denen die Anhörungsbeauftragte in Anspruch genommen wird, den in Abschnitt 1.1 dieser Bekanntmachung vorgesehenen Zeitrahmen einzuhalten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
4 Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm
(1) Der Panelbericht kann unter https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/DS/595R.pdf&Open=True abgerufen werden.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
(3) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(4) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(5) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
(6) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/51 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10833 — FRANKLIN RESOURCES / BNY ALCENTRA GROUP HOLDINGS)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/22)
1.
Am 12. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Franklin Resources, Inc. („Franklin Templeton“, Vereinigte Staaten), |
— |
BNY Alcentra Group Holdings Inc. („Alcentra“, Vereinigte Staaten), kontrolliert von The Bank of New York Mellon Corporation (Vereinigte Staaten). |
Franklin Templeton wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Alcentra im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Franklin Templeton ist eine weltweit tätige Anlageverwaltungsgesellschaft, die über ihre Anlageprodukte Anlageverwaltungsdienste und damit zusammenhängende Dienste für Kleinanleger sowie institutionelle und vermögende Anleger in aller Welt erbringt. |
— |
Alcentra ist eine weltweit tätige aktive Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Schuldtitel unter dem Investment Grade verwaltet und über weltweite Expertise in den Bereichen vorrangige Darlehen, Direktkredite, Mezzanine-Schuldtitel, Hochzinsanleihen, notleidende Aktiva, strukturierte Kreditprodukte und Mehrstrategieprodukte verfügt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10833 — FRANKLIN RESOURCES / BNY ALCENTRA GROUP HOLDINGS
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/53 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10871 – E.ON / FSI / WESTENERGIE BREITBAND)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/23)
1.
Am 17. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
E.ON SE („E.ON“, Deutschland), |
— |
First Sentier Investors Holdings Pty Ltd („FSI“, Australien), derzeit kontrolliert von Mitsubishi UFL Financial Group, Inc. („MUFG“, Japan), |
— |
Westenergie Breitband GmbH („Westenergie Breitband“, Deutschland), derzeit kontrolliert von E.ON. |
E.ON und MUFG werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Westenergie Breitband übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
E.ON ist ein internationales Energie- und Versorgungsunternehmen. |
— |
FSI ist Teil der weltweit tätigen Vermögensverwaltungsgruppe First Sentier Investors Group, die letztlich von der Unternehmensgruppe MUFG, einem weltweiten Anbieter von Vermögensverwaltungs- und Bankdienstleistungen, kontrolliert wird. |
— |
Westenergie Breitband baut und betreibt Glasfaser-Breitbandnetze in Deutschland. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10871 – E.ON / FSI / WESTENERGIE BREITBAND
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/55 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.10856 — OAKTREE / CPP INVESTMENTS / PORTS AMERICA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2022/C 320/24)
1.
Am 17. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Oaktree Transportation Infrastructure Capital Partners GP, L.P. („Oaktree Transportation“, USA), |
— |
CPPIB PAG Canada Inc. („CPPIB“, Kanada), |
— |
Ports America Group, Inc. („Ports America“, USA). |
Oaktree Transportation und CPPIB werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Ports America übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Oaktree Transportation ist Teil der weltweit aufgestellten Unternehmensgruppe Oaktree Capital, die alternative und nicht-traditionelle Anlagen verwaltet, |
— |
CPPIB ist Teil des Canada Pension Plan Investment Board, einer Anlageverwaltungsorganisation, die die ihm aus dem Canada Pension Plan übertragenen Mittel anlegt und über Büros in Hongkong, London, Luxemburg, Mumbai, New York City, Sao Paulo, San Francisco und Sydney verfügt. Canada Pension Plan Investment Board investiert in erster Linie in börsengehandeltes Beteiligungskapital, privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Finanzinstrumente. |
— |
Ports America ist ein an den Küsten der USA tätiger Betreiber von Seeterminals und Stauer. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10856 — OAKTREE / CPP INVESTMENTS / PORTS AMERICA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 229-64301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).