ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
16. August 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 311/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 311/02

Rechtssache C-14/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Januar 2022 von QC gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. November 2021 in der Rechtssache T-77/21, QC/Kommission

2

2022/C 311/03

Rechtssache C-150/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2022 von HG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2021 in der Rechtssache T-693/16 P RENV-RX, HG/Kommission

2

2022/C 311/04

Rechtssache C-253/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2022 von Calrose Rice gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 11. Februar 2022 in der Rechtssache T-459/21, Calrose Rice/EUIPO — Ricegrowers (Sunwhite)

2

2022/C 311/05

Rechtssache C-299/22: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 4. Mai 2022 — M. D./Tez Tour UAB

3

2022/C 311/06

Rechtssache C-303/22: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 9. Mai 2022 — CROSS Zlín a.s./Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

4

2022/C 311/07

Rechtssache C-307/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2022 — FT gegen DW

4

2022/C 311/08

Rechtssache C-313/22: Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Griechenland), eingereicht am 11. Mai 2022 — ACHILLEION Anonymi Xenodocheiaki Etaireia/Elliniko Dimosio

5

2022/C 311/09

Rechtssache C-354/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 1. Juni 2022 — Weingut A gegen Land Rheinland-Pfalz

6

 

Gericht

2022/C 311/10

Rechtssache T-501/19: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Corneli/EZB (Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Beschluss der EZB, Banca Carige unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit – Begriff vertrauliche Informationen – Begründungspflicht)

8

2022/C 311/11

Rechtssache T-797/19: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Schwerwiegender Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG – Verhältnismäßigkeit – Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Unternehmensführung und -kontrolle von Kreditinstituten – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

8

2022/C 311/12

Rechtssache T-337/20: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent) (Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der der Widerruf einer früheren Entscheidung bestätigt wird – Art. 103 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Antrag auf Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung – Grund für den Ausschluss der Umwandlung – Nichtbenutzung der Unionsmarke – Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 47 der Charta der Grundrechte)

9

2022/C 311/13

Rechtssache T-502/20: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Munich/EUIPO — Tone Watch (MUNICH10A.T.M.) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MUNICH10A.T.M. – Ältere Unionsbildmarke und ältere nationale Bildmarken MUNICH – Relative Eintragungshindernisse – Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Kein ästhetisches Ergänzungsverhältnis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] – Verteidigungsrechte)

10

2022/C 311/14

Rechtssache T-641/20: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Leonine Distribution/Kommission (Kultur – Programm Kreatives Europa [2014-2020] – Unterprogramm MEDIA – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/05/2018 – Entscheidung der EACEA, die Bewerbung der Klägerin wegen Nichterfüllung der Auswahlkriterien abzulehnen – Beschluss der Kommission, die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der EACEA zurückzuweisen – Begriff des Europäischen Unternehmens – Förderung, die nur Bewerbern offensteht, die unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union oder von Staatsangehörigen anderer europäischer Staaten stehen, die am Unterprogramm teilnehmen – Beurteilungsfehler – Fehlende Prüfung der dem Vorschlag beigefügten Unterlagen – Verhältnismäßigkeit)

10

2022/C 311/15

Rechtssache T-357/21: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Jose A. Alfonso Arpon/EUIPO — Puma (PLUMAflex by Roal) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PLUMAflex by Roal – Ältere Unionsbildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

11

2022/C 311/16

Rechtssache T-331/22: Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — NLVOW/Kommission

12

2022/C 311/17

Rechtssache T-344/22: Klage, eingereicht am 9. Juni 2022 — Stichting Nationaal Kritisch Platform Windenergie/Kommission

13

2022/C 311/18

Rechtssache T-346/22: Klage, eingereicht am 3. Juni 2022 — Föreningen Svenskt Landskapsskydd/Kommission

15

2022/C 311/19

Rechtssache T-366/22: Klage, eingereicht am 17. Juni 2022 — Ryanair/Kommission

16

2022/C 311/20

Rechtssache T-378/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Diesel/EUIPO — Lidl Stiftung (Joggjeans)

17

2022/C 311/21

Rechtssache T-379/22: Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Diesel/EUIPO — Lidl Stiftung (Joggjeans)

18

2022/C 311/22

Rechtssache T-390/22: Klage, eingereicht am 2. Juli 2022 — Mndoiants/Rat

18

2022/C 311/23

Rechtssache T-391/22: Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Société générale u. a./SRB

19

2022/C 311/24

Rechtssache T-392/22: Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

21

2022/C 311/25

Rechtssache T-393/22: Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — BPCE u. a./SRB

22

2022/C 311/26

Rechtssache T-394/22: Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Banque postale/SRB

22

2022/C 311/27

Rechtssache T-410/22: Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Crédit agricole u. a./SRB

23

2022/C 311/28

Rechtssache T-411/22: Klage, eingereicht am 5. Juli 2022 — Dexia Crédit Local/SRB

24

2022/C 311/29

Rechtssache T-420/22: Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — BNP Paribas/SRB

25


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 311/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 303 vom 8.8.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 294 vom 1.8.2022

ABl. C 284 vom 25.7.2022

ABl. C 276 vom 18.7.2022

ABl. C 266 vom 11.7.2022

ABl. C 257 vom 4.7.2022

ABl. C 244 vom 27.6.2022

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Januar 2022 von QC gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. November 2021 in der Rechtssache T-77/21, QC/Kommission

(Rechtssache C-14/22 P)

(2022/C 311/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: QC (vertreten durch Rechtsanwalt F. Moyse)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat durch Beschluss vom 30. Juni 2022 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2022 von HG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2021 in der Rechtssache T-693/16 P RENV-RX, HG/Kommission

(Rechtssache C-150/22 P)

(2022/C 311/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HG (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurückgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten auferlegt.


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2022 von Calrose Rice gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 11. Februar 2022 in der Rechtssache T-459/21, Calrose Rice/EUIPO — Ricegrowers (Sunwhite)

(Rechtssache C-253/22 P)

(2022/C 311/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Calrose Rice (vertreten durch Rechtsanwalt H. Raychev)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Ricegrowers Ltd

Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass Calrose Rice ihre eigenen Kosten trägt.


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/3


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 4. Mai 2022 — M. D./„Tez Tour“ UAB

(Rechtssache C-299/22)

(2022/C 311/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: M. D.

Rechtsmittelgegnerin:„Tez Tour“ UAB

Beteiligte:„Fridmis“ UAB

Vorlagefrage

1.

Muss eine amtliche Reisewarnung der Behörden des Abreise- und/oder Ankunftsstaats, von nicht notwendigen Reisen abzusehen, und/oder eine Einstufung des Bestimmungslands (bzw. evtl. auch des Abreiselands) als Risikogebiet vorliegen, um davon ausgehen zu können, dass am Bestimmungsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) aufgetreten sind?

2.

Sind bei der Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bestehen und ob sie die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, i) nur objektive Umstände zu berücksichtigen, d. h. eine erhebliche Auswirkung auf die Durchführung der Pauschalreise, die sich nur auf die objektive Unmöglichkeit bezieht, und ist sie so auszulegen, dass sie nur Fälle erfasst, in denen die Durchführung des Vertrags sowohl physisch als auch rechtlich unmöglich wird, oder erfasst sie gleichwohl auch Fälle, in denen die Durchführung des Vertrags zwar nicht unmöglich ist, aber (im vorliegenden Fall wegen der begründeten Befürchtung einer Infektion mit COVID-19) verkompliziert und/oder unwirtschaftlich wird (im Hinblick auf die Sicherheit der Reisenden, die Gefährdung ihrer Gesundheit und/oder ihres Lebens, die Möglichkeit, die Ziele der Urlaubsreise zu erreichen), oder sind ii) subjektive Faktoren von Bedeutung, wie beispielsweise ob die Reise von Erwachsenen mit Kindern unter 14 Jahren unternommen wird, oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko aufgrund des Alters oder Gesundheitszustands des Reisenden, usw.? Ist der Reisende berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn aufgrund der Pandemie und damit zusammenhängender Umstände nach Ansicht eines durchschnittlichen Reisenden die Reise zum und vom Bestimmungsort unsicher wird, für den Reisenden zu Unannehmlichkeiten oder zu einer begründeten Befürchtung eines Risikos für die Gesundheit oder einer Infektion mit einem gefährlichen Virus führt?

3.

Hat die Tatsache, dass die vom Reisenden geltend gemachten Umstände bereits eingetreten waren oder sie zumindest bereits angenommen wurden/wahrscheinlich waren, als die Reise gebucht wurde, in irgendeiner Weise Einfluss auf das Recht, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten (z. B. wenn dieses Recht nicht gewährt wird, wenn strengere Kriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit der nachteiligen Auswirkung auf die Durchführung der Pauschalreise angewendet werden, usw.)? Ist bei der Anwendung des Kriteriums der hinreichenden Vorhersehbarkeit im Kontext der Pandemie zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pauschalreisevertrags zwar die WHO bereits Informationen über die Ausbreitung des Virus veröffentlicht hatte, der Verlauf und die Folgen der Pandemie jedoch schwer vorhersehbar waren, dass es keine klaren Maßnahmen zur Steuerung und Beherrschung der Infektion und keine hinreichenden Angaben über die Infektion selbst gab, und dass das sich verstärkende Fortschreiten von Infektionen vom Zeitpunkt der Buchung der Reise bis zum Rücktritt offenkundig war?

4.

Erfasst bei der Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe bestehen und ob sie die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, der Begriff „Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe“ nur den Ankunftsstaat oder, unter Berücksichtigung der Art des unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstands, nämlich einer ansteckenden Virusinfektion, auch den Abreisestaat sowie Orte, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind (Orte, an denen ein Transfer stattfindet, bestimmte Transportmittel, usw.)?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/4


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 9. Mai 2022 — CROSS Zlín a.s./Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

(Rechtssache C-303/22)

(2022/C 311/06)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Brně

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CROSS Zlín a.s.

Beklagter: Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG (1), ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vereinbar, wenn die tschechische Regelung dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, einen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag zu schließen, bevor bei einem Gericht, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung des Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Wettbewerbsbehörde, Tschechische Republik) über den Ausschluss eines Bieters zuständig ist, Klage erhoben worden ist?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2022 — FT gegen DW

(Rechtssache C-307/22)

(2022/C 311/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FT

Beklagter: DW

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung) dahingehend auszulegen, dass der Verantwortliche (hier: der behandelnde Arzt) nicht verpflichtet ist, dem Betroffenen (hier: dem Patienten) eine erste Kopie seiner vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene die Kopie nicht zur Verfolgung der in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur Datenschutz-Grundverordnung genannten Zwecke begehrt, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sondern einen anderen — datenschutzfremden, aber legitimen — Zweck (hier: die Prüfung des Bestehens arzthaftungsrechtlicher Ansprüche) verfolgt?

2.

Falls die Frage 1 verneint wird:

a)

Kommt als Beschränkung des sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 der Datenschutzgrundverordnung ergebenden Rechts auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie der vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Datenschutz-Grundverordnung auch eine nationale Vorschrift eines Mitgliedstaats in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurde?

b)

Falls die Frage 2a bejaht wird: Ist Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Datenschutz-Grundverordnung dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Rechte und Freiheiten anderer Personen auch deren Interesse an der Entlastung von mit der Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verbundenen Kosten und sonstigem durch die Zurverfügungstellung der Kopie verursachten Aufwand umfassen?

c)

Falls die Frage 2b bejaht wird: Kommt als Beschränkung der sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung ergebenden Pflichten und Rechte nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Datenschutz-Grundverordnung eine nationale Regelung in Betracht, die im Arzt-Patienten-Verhältnis bei Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten aus der Patientenakte durch den Arzt an den Patienten stets und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes gegen den Patienten vorsieht?

3.

Falls die Frage 1 verneint und die Fragen 2a, 2b oder 2c verneint werden: Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/5


Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Griechenland), eingereicht am 11. Mai 2022 — ACHILLEION Anonymi Xenodocheiaki Etaireia/Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-313/22)

(2022/C 311/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Elegktiko Synedrio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: ACHILLEION Anonymi Xenodocheiaki Etaireia

Rechtsmittelgegner: Elliniko Dimosio

Vorlagefragen

1.

Stellt der Verkauf eines geförderten Unternehmens mitsamt seines Anlagevermögens ohne Weiteres eine so erhebliche Veränderung der Durchführungsbedingungen für die kofinanzierte Investition in dieses Unternehmen im Sinne a) von Art. 30 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) und der Regel Nr. 1 Ziff. 1.9 der Verordnung Nr. 1685/2000 (2), b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 (3) und c) der Art. 38 und 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 (4), Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001 (5), Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/1995 (6) und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 (7) dar, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 18 Abs. 5 des gemeinsamen Ministerialerlasses (KYA) 192249/ΕΥS 4057/19.8.2002 (Ministerialerlass 9216/EYS 916/12.2-18.2.2004), mit der ein absolutes langfristiges Verbot der Übertragung des Anlagevermögens des bezuschussten Unternehmens unter Androhung des gesamten oder teilweisen Widerrufs der Beihilfeentscheidung bei gesamter oder teilweiser Rückforderung des staatlichen Zuschusses festgesetzt wird, gerechtfertigt ist?

2.

Sind a) Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999, b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 und Ziff. 4.12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung über den Grundsatz der Nachhaltigkeit in Bezug auf die geförderten kleinen und mittleren Unternehmen, c) die Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2988/1995 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen, dass der Verkauf des Anlagevermögens und des geförderten Unternehmens selbst, der im Rahmen einer gesellschaftsinternen Vereinbarung seiner Teilhaber zur Erhaltung seiner Rentabilität erfolgt, weder eine erhebliche Veränderung der Operation der Kofinanzierung noch einen ungerechtfertigten Vorteil für einen Beteiligten bedeutet und somit keine Unregelmäßigkeit oder einen Grund für die Rückforderung der Beihilfe darstellt, solange die Durchführungsbedingungen der Investition nicht geändert werden und die Übertragung in einem rechtlichen Rahmen stattfindet, in dem der Übertragende und der Erwerber als Gesamtschuldner für die Schulden und zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verpflichtungen haften?

3.

Ist es nach den Art. 17, 52 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, ausgelegt in Verbindung mit Art. 1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur ERMK, erforderlich, dass die Maßnahmen der Finanzkorrektur und der Rückforderung der Beihilfe gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. h und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/1995 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 in einem ausgewogenen Verhältnis zum Recht auf Schutz des „Vermögens“ des Beihilfeempfängers stehen und zu dessen teilweiser oder vollständiger Befreiung führen, auch wenn festgestellt wird, dass eine erhebliche Veränderung der geförderten Aktion oder ein ungerechtfertigter Vorteil im Zusammenhang mit dieser Übertragung vorliegt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds. (ABl. 1999, L 161, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. 2002, L 193, S. 39).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 2001, L 10, S. 33).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 63, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 64, S. 13).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1991, L 312, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


16.8.2022   

DE

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C 311/6


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 1. Juni 2022 — Weingut A gegen Land Rheinland-Pfalz

(Rechtssache C-354/22)

(2022/C 311/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Weingut A

Revisionsbeklagter: Land Rheinland-Pfalz

Vorlagefragen

1.

Kann die Weinbereitung vollständig in dem namensgebenden Weinbaubetrieb im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) erfolgt sein, wenn die Kelterung in einer für 24 Stunden von einem anderen Weinbaubetrieb angemieteten Kelteranlage stattfindet, die in dieser Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung steht?

2.

Ist es bejahendenfalls erforderlich, dass die Kelterung durch Mitarbeiter des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt oder jedenfalls vor Ort beaufsichtigt wird oder kann die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs nach Weisung des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden?

3.

Darf, wenn die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden kann, diesen bei überraschend auftretenden Problemen die Befugnis eingeräumt sein, aufgrund eigenständiger Entscheidung in die Kelterung einzugreifen?

4.

Steht es der Zuordnung der Weinbereitung zum namensgebenden Weinbaubetrieb entgegen, wenn der die Kelteranlage vermietende und die Kelterung durchführende Weinbaubetrieb ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, weil in dem ebenfalls mit diesem Betrieb abgeschlossenen Vertrag über die Bewirtschaftung der Rebflächen ein ertrags- und qualitätsabhängiger Zuschlag je Hektoliter Kabinett/Spätlese/Auslese zum flächenbezogenen Bewirtschaftungsentgelt vereinbart ist?


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. 2019, L 9, S. 2), in der aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 (ABl. 2021, L 297, S. 16).


Gericht

16.8.2022   

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C 311/8


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Corneli/EZB

(Rechtssache T-501/19) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Beschluss der EZB, Banca Carige unter vorläufige Verwaltung zu stellen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden - Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit - Begriff „vertrauliche Informationen“ - Begründungspflicht)

(2022/C 311/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Francesca Corneli (vertreten durch Rechtsanwalt F. Ferraro)

Beklagte: Europäische Zentralbank (vertreten durch F. von Lindeiner, A. Riso und M. Van Hoecke als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramírez-Escudero)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses LS/LDG/19/182 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zu deren Beschluss vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, verweigert wurde.

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 29. Mai 2019, mit dem der Zugang zu deren Beschluss vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die EZB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


16.8.2022   

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C 311/8


Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB

(Rechtssache T-797/19) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Schwerwiegender Verstoß gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG - Verhältnismäßigkeit - Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Unternehmensführung und -kontrolle von Kreditinstituten - Verteidigungsrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

(2022/C 311/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG (Wien, Österreich), Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV (Velp, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Ketzer und O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen, die Nichtigerklärung des Beschlusses ECB-SSM-2019-AT 8 WHD-2019 0009 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 14. November 2019, mit dem diese der AAB Bank die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anglo Austrian AAB AG und die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB) einschließlich derjenigen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


16.8.2022   

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C 311/9


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Hochmann Marketing/EUIPO (bittorrent)

(Rechtssache T-337/20) (1)

(Unionsmarke - Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der der Widerruf einer früheren Entscheidung bestätigt wird - Art. 103 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Antrag auf Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung - Grund für den Ausschluss der Umwandlung - Nichtbenutzung der Unionsmarke - Art. 139 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 47 der Charta der Grundrechte)

(2022/C 311/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hochmann Marketing GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Jennings)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Söder und E. Markakis als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. März 2020 (Sache R 187/2020 4) aufzuheben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hochmann Marketing GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 3.8.2020.


16.8.2022   

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C 311/10


Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 — Munich/EUIPO — Tone Watch (MUNICH10A.T.M.)

(Rechtssache T-502/20) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MUNICH10A.T.M. - Ältere Unionsbildmarke und ältere nationale Bildmarken MUNICH - Relative Eintragungshindernisse - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Kein ästhetisches Ergänzungsverhältnis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Verteidigungsrechte)

(2022/C 311/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Munich, SL (La Torre de Claramunt, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. del Mar Guix Vilanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Tone Watch, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. López Martínez)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. März 2020 (Sache R 2472/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr und der Streithelferin.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Munich, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.


16.8.2022   

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C 311/10


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Leonine Distribution/Kommission

(Rechtssache T-641/20) (1)

(Kultur - Programm „Kreatives Europa“ [2014-2020] - Unterprogramm „MEDIA“ - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/05/2018 - Entscheidung der EACEA, die Bewerbung der Klägerin wegen Nichterfüllung der Auswahlkriterien abzulehnen - Beschluss der Kommission, die Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der EACEA zurückzuweisen - Begriff des Europäischen Unternehmens - Förderung, die nur Bewerbern offensteht, die unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union oder von Staatsangehörigen anderer europäischer Staaten stehen, die am Unterprogramm teilnehmen - Beurteilungsfehler - Fehlende Prüfung der dem Vorschlag beigefügten Unterlagen - Verhältnismäßigkeit)

(2022/C 311/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Leonine Distribution GmbH (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Kreile)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch W. Farrell und A. Katsimerou als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (vertreten durch H. Monet, N. Sbrilli und V. Kasparian als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 5515 final der Kommission vom 10. August 2020, mit dem die Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), gegen die Entscheidung der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) vom 12. Mai 2020 erhoben wurde, mit der der von der Klägerin auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Förderung des Vertriebs nicht nationaler Filme — Automatische Verleihförderung“ (EACEA/05/2018) hin gestellte Förderantrag abgelehnt worden war.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Leonine Distribution GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 18.1.2021.


16.8.2022   

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C 311/11


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2022 — Jose A. Alfonso Arpon/EUIPO — Puma (PLUMAflex by Roal)

(Rechtssache T-357/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PLUMAflex by Roal - Ältere Unionsbildmarke PUMA - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 311/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jose A. Alfonso Arpon SL (Arnedo, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Hernández Hernández)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Söder et V. Ruzek als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Gegenstand

Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2021 (Sache R 2991/2019-1).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Jose A. Alfonso Arpon SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 16.8.2021.


16.8.2022   

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C 311/12


Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — NLVOW/Kommission

(Rechtssache T-331/22)

(2022/C 311/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nederlandse Vereniging Omwonenden Windturbines (NLVOW) (Annerveenschekanaal, Niederlande) (vertreten durch G. Byrne, Barrister-at-law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 1. April 2022 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission, mit dem ihr Antrag vom 10. Dezember 2021 auf Durchführung einer internen Überprüfung als unzulässig erachtet wurde, für nichtig zu erklären;

ferner/hilfsweise festzustellen, dass die Kommission eine Beschlussfassung zu Unrecht unterlassen hat, nachdem sie durch Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2021 gemäß dem in Art. 265 AEUV vorgesehenen Verfahren dazu aufgefordert worden war, und/oder dass sie es versäumt hat, ihren Standpunkt zu der in diesem Schreiben enthaltenen Beschwerde der Klägerin darzulegen;

festzustellen, dass der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) der Niederlande, soweit er mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, von der Kommission rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder angenommen und/oder veröffentlicht wurde und daher gegen Unions- und Völkerrecht verstößt und/oder rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Kommission ihre unions- und völkerrechtlichen Handlungspflichten verletzt hat, aufgrund deren sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sich mit der Unvereinbarkeit des niederländischen NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu befassen und/oder ihr abzuhelfen;

festzustellen, dass die „Governance-Verordnung“ (Verordnung [EU] 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz) (1) die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht umsetzt und daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar und somit rechtswidrig ist;

angesichts der Unvereinbarkeit der NEKPs, insbesondere des NEKP der Niederlande, mit dem Übereinkommen von Aarhus festzustellen, dass das Versäumnis der Kommission, ihren Verpflichtungen aus der Governance-Verordnung nachzukommen, einen Verstoß gegen diese Verordnung, eine Missachtung des Übereinkommens und überdies eine Verletzung der Verträge darstellt;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2022 übermittelte Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 habe die Klägerin bei der Kommission einen Antrag gestellt. Diesen Antrag der Klägerin habe die Kommission für unzulässig erachtet. Der insoweit ergangene Beschluss der Kommission stelle einen Verwaltungsakt im Sinne der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung) (2) dar. Dieser sei vollkommen fehlerhaft, verstoße gegen das Umweltrecht der Union und das internationale Umweltrecht und stelle eine Verletzung der Verträge dar. Die Kommission habe ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen und nach dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), oblägen.

Ferner verstoße der angefochtene Beschluss der Kommission gegen sekundäres Unionsrecht, einschließlich der Art. 9 und 10 der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung). Auch verletze er das Recht der Klägerin auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung). Überdies stelle der von der Kommission erlassene Verwaltungsakt im Sinne der Aarhus-Verordnung in geänderter Fassung einen Verstoß gegen die Verträge dar.

2.

Zusätzlich zum ersten Klagegrund oder hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in Bezug auf die von ihr beurteilten, angenommenen und veröffentlichten NEKPs (darunter insbesondere der niederländische NEKP) im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung unterlassen.

Indem sie es unterlassen habe, einen Beschluss zu fassen, nachdem die Klägerin im Einklang mit Art. 265 AEUV einen Antrag auf interne Überprüfung gestellt habe, habe die Kommission ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen, insbesondere nach Art. 3 EUV und Art. 191 AEUV, oblägen. Dies stelle auch einen gravierenden Verstoß gegen internationales und europäisches Gewohnheits- und Vertragsrecht dar, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens von Aarhus, der Art. 9 und 10 der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung) und des Beschlusses VII/8f (in geänderter Fassung) vom 21. Oktober 2021.

3.

In Bezug auf die Beurteilung und/oder Annahme und/oder Veröffentlichung des niederländischen NEKP sowie in Bezug auf das Versäumnis der Kommission, für die Vereinbarkeit dieses NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu sorgen, werde eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV erhoben.

4.

In Bezug auf die Governance-Verordnung (3) werde eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV erhoben.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung.

(3)  Siehe oben, Fn. 1.


16.8.2022   

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C 311/13


Klage, eingereicht am 9. Juni 2022 — Stichting Nationaal Kritisch Platform Windenergie/Kommission

(Rechtssache T-344/22)

(2022/C 311/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stichting Nationaal Kritisch Platform Windenergie (Schettens, Niederlande) (vertreten durch G. Byrne, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 1. April 2022 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission, mit dem ihr Antrag auf Durchführung einer internen Überprüfung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Verstoßes gegen die Verträge für nichtig zu erklären;

ferner/hilfsweise festzustellen, dass die Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung zu Unrecht unterlassen hat;

festzustellen, dass der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) der Niederlande, soweit er mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, von der Kommission rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder angenommen und/oder veröffentlicht wurde und daher gegen Unions- und Völkerrecht verstößt und/oder rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Kommission ihre unions- und völkerrechtlichen Handlungspflichten verletzt hat, aufgrund deren sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sich mit der Unvereinbarkeit des niederländischen NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu befassen und/oder ihr abzuhelfen;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht umsetzt und daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar und somit rechtswidrig ist;

angesichts der Unvereinbarkeit der NEKPs, insbesondere des NEKP der Niederlande, mit dem Übereinkommen von Aarhus festzustellen, dass das Versäumnis der Kommission, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1999 nachzukommen, einen Verstoß gegen diese Verordnung, eine Missachtung des Übereinkommens und überdies eine Verletzung der Verträge darstellt;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2022 übermittelte Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären, da er gegen die Verträge und gegen Umweltrecht verstoße. Im Dezember 2021 habe die Klägerin bei der Kommission beantragt, eine interne Überprüfung in Bezug auf die im Antrag näher dargelegten umweltrechtlichen Belange durchzuführen. Diesen Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung habe die Kommission für unzulässig erachtet. Der insoweit ergangene Beschluss der Kommission sei vollkommen fehlerhaft, verstoße gegen das Umweltrecht der Union und das internationale Umweltrecht und stelle eine Verletzung der Verträge dar. Die Kommission habe ihre Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen und nach dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), oblägen. Ferner verstoße der angefochtene Beschluss der Kommission gegen sekundäres Unionsrecht, einschließlich der Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und/oder verletze die Verpflichtungen der Kommission aus der Verordnung (EU) 2018/1999. Außerdem verletze der Beschluss der Kommission das Recht der Klägerin auf Zugang zu Gerichten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung).

2.

Die Kommission habe in Bezug auf die von ihr beurteilten, angenommenen und veröffentlichten NEKPs (darunter insbesondere der streitige niederländische NEKP) im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung unterlassen. Durch dieses Unterlassen habe sie ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens von Aarhus, verletzt. Zudem habe die Kommission mit ihrem Unterlassen gegen sekundäres Unionsrecht verstoßen, darunter die Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (in geänderter Fassung).

3.

Das Versäumnis der Kommission, dafür zu sorgen, dass der niederländische NEKP uneingeschränkt mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar sei, bedeute, dass dieser NEKP in offenkundigem Widerspruch zum Unionsrecht und zum Völkerrecht beurteilt, angenommen und veröffentlicht worden und folglich rechtswidrig sei, was auch schon im gesamten maßgeblichen Zeitraum der Fall gewesen sei. Außerdem stelle das Versäumnis der Kommission, geeignete Maßnahmen anzunehmen und/oder zu ergreifen, um sich mit dieser Problematik zu befassen und ihr abzuhelfen, ein gegen Art. 265 AEUV verstoßendes Unterlassen seitens der Kommission dar.

4.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 setze die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht um und sei daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar. Zusätzlich oder hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) 2018/1999 verstoße gegen die Verträge und sei daher für rechtswidrig zu erklären.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).


16.8.2022   

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C 311/15


Klage, eingereicht am 3. Juni 2022 — Föreningen Svenskt Landskapsskydd/Kommission

(Rechtssache T-346/22)

(2022/C 311/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Föreningen Svenskt Landskapsskydd (Höganäs, Schweden) (vertreten durch G. Byrne, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 1. April 2022 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission, mit dem ihr Antrag auf Durchführung einer internen Überprüfung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Verstoßes gegen die Verträge für nichtig zu erklären;

ferner/hilfsweise festzustellen, dass die Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung zu Unrecht unterlassen hat;

festzustellen, dass der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) von Schweden, soweit er mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, von der Kommission rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder angenommen und/oder veröffentlicht wurde und daher gegen Unions- und Völkerrecht verstößt und/oder rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Kommission ihre unions- und völkerrechtlichen Handlungspflichten verletzt hat, aufgrund deren sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sich mit der Unvereinbarkeit des schwedischen NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu befassen und/oder ihr abzuhelfen;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht umsetzt und daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar und somit rechtswidrig ist;

angesichts der Unvereinbarkeit der NEKPs, insbesondere des NEKP von Schweden, mit dem Übereinkommen von Aarhus festzustellen, dass das Versäumnis der Kommission, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1999 nachzukommen, einen Verstoß gegen diese Verordnung, eine Missachtung des Übereinkommens und überdies eine Verletzung der Verträge darstellt;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2022 übermittelte Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 habe die Klägerin bei der Kommission einen Antrag gestellt. Diesen Antrag der Klägerin habe die Kommission mit ihrem o. g. Schreiben für unzulässig erachtet. Der insoweit ergangene Beschluss der Kommission sei vollkommen fehlerhaft, verstoße gegen das Umweltrecht der Union und das internationale Umweltrecht und stelle eine Verletzung der Verträge dar. Die Kommission habe ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen und nach dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), oblägen. Ferner verstoße der angefochtene Beschluss der Kommission gegen sekundäres Unionsrecht, einschließlich der Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Außerdem verletze der Beschluss der Kommission das Recht der Klägerin auf Zugang zu Gerichten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (in geänderter Fassung).

2.

Die Kommission habe in Bezug auf die von ihr beurteilten, angenommenen und veröffentlichten NEKPs (darunter insbesondere der streitige schwedische NEKP) im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung unterlassen. Durch dieses Unterlassen habe sie ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens von Aarhus, verletzt. Zudem habe die Kommission mit ihrem Unterlassen gegen sekundäres Unionsrecht verstoßen, darunter die Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (in geänderter Fassung).

3.

Das Versäumnis der Kommission, dafür zu sorgen, dass der schwedische NEKP uneingeschränkt mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar sei, bedeute, dass dieser NEKP in offenkundigem Widerspruch zum Unionsrecht und zum Völkerrecht beurteilt, angenommen und veröffentlicht worden und folglich rechtswidrig sei, was auch schon im gesamten maßgeblichen Zeitraum der Fall gewesen sei.

4.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 setze die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht um und sei daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar. Zusätzlich oder hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) 2018/1999 verstoße gegen die Verträge und sei daher für rechtswidrig zu erklären.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/16


Klage, eingereicht am 17. Juni 2022 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-366/22)

(2022/C 311/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA. 56867 (2020/N, ex 2020/PN) — Deutschland — Entschädigung für die der Condor Flugdienst GmbH durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden (1) für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fehlerhaft angewandt und bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Schäden offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

2.

Der Beschluss verstoße gegen besondere Bestimmungen des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionrechts, die die Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU seit den späten 1980er Jahren gestützt hätten, d. h. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, sowie gegen die Verordnung 1008/2008 (2).

3.

Die Kommission habe trotz ernsthafter Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet und ihre Verfahrensrechte verletzt.

4.

Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.


(1)  ABl. 2022, C 177, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 293, S. 3.


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/17


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Diesel/EUIPO — Lidl Stiftung (Joggjeans)

(Rechtssache T-378/22)

(2022/C 311/20)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Diesel SpA (Breganze, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti sowie Rechtsanwältin F. De Bono)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke Joggjeans mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 180 919 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2022 in der Sache R 1073/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, einschließlich aller Kosten der vorgelagerten Verfahrensabschnitte.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


16.8.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/18


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Diesel/EUIPO — Lidl Stiftung (Joggjeans)

(Rechtssache T-379/22)

(2022/C 311/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Diesel SpA (Breganze, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica, F. Fischetti und F. De Bono)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke Joggjeans — Unionsmarke Nr. 18 187 200

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2022 in der Sache R 1074/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage der Diesel SpA in vollem Umfang stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten die Kosten, einschließlich aller Kosten der vorangegangenen Stufen des Verfahrens, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


16.8.2022   

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C 311/18


Klage, eingereicht am 2. Juli 2022 — Mndoiants/Rat

(Rechtssache T-390/22)

(2022/C 311/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Serguey Mndoiants (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Bélot und Rechtsanwältin P. Tkhor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 (1) für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht. Der Kläger macht geltend, die vom Rat gelieferten Informationen ermöglichten es ihm nicht, sich zu verteidigen, weil zum einen die vom Rat gemachten Angaben zu vage seien, weshalb sie sich nicht als Rechtfertigung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen eigneten und zum anderen der Rat keine individuellen, spezifischen und konkreten Gründe anführe, die geeignet wären, dem Kläger einen hinreichenden Hinweis auf die Begründetheit des Rechtsakts zu geben.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Zum einen seien die vom Rat angeführten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste in vollem Umfang inhaltlich falsch und zum anderen habe der Rat weder nachgewiesen, dass der Kläger ein bedeutender und führender Geschäftsmann sei, noch, dass er in Bereichen der Wirtschaft tätig sei, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienten.

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Der Kläger vertritt die Ansicht, die gegen ihn verhängten Sanktionen seien diskriminierend und stünden außer Verhältnis zu den mit diesen Maßnahmen verfolgten Zielen.

4.

Verletzung der Grundrechte einschließlich des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation. Indem der Rat den Kläger in die Liste aufgenommen habe, habe er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.


(1)  Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3).


16.8.2022   

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C 311/19


Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Société générale u. a./SRB

(Rechtssache T-391/22)

(2022/C 311/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Société générale (Paris, Frankreich), Crédit du Nord (Lille, Frankreich), SG Option Europe (Puteaux, Frankreich) (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit die in der SRM-Verordnung und der Delegierten Verordnung vorgesehenen Modalitäten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute widerspiegelten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit der in der SRM-Verordnung und der Delegierten Verordnung vorgesehene Mechanismus der im Voraus zum SRF erhobenen Beiträge auf einer Beurteilung beruhe, die das Risikoprofil der großen französischen Institute künstlich verschärfe und damit zu einem unverhältnismäßig hohen Beitrag führe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die SRM-Verordnung, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einen nicht früh genug genau vorhergesehen werden könne und zum anderen weniger von der jeweiligen Situation und der jeweiligen Risikobewertung des Instituts als von seiner Situation im Vergleich zu den anderen beitragenden Instituten abhänge. Ferner sei die Kommission gemäß Art. 290 AEUV nicht für die Festlegung der Risikoindikatoren im Rahmen der Delegierten Verordnung zuständig, da diese Kriterien eine besonders strukturierende und maßgebliche Funktion bei der Festlegung der Beiträge hätten.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da nicht alle Risikoindikatoren im angefochtenen Beschluss gebührend berücksichtigend worden seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Festlegung des Risikoanpassungsfaktors. Die Kläger machen einen Rechtsfehler geltend, da der SRB, der sich auf eine fehlerhafte Auslegung mehrerer Bestimmungen der SRM-Verordnung gestützt habe, einen offensichtlich zu hohen Risikoanpassungsfaktor festgelegt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, was die Beschränkung der Verwendung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen betrifft, da der angefochtene Beschluss nicht genau und detailliert angebe, weshalb es zum einen notwendig sei, die Obergrenze für den Einsatz von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen mit 15 % festzulegen und zum anderen, als Sicherheit nur Bargeld zu akzeptieren.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Gefahren der Prozyklizität und der Liquidität, die der SRB zur Beschränkung des Einsatzes unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen vorbringe, seien insbesondere in Anbetracht der besonderen Merkmale unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen und des Kontexts ihrer Verwendung unbegründet.

8.

Achter Klagegrund: Rechtsfehler. Der SRB stütze sich zum einen auf eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen, die den Einsatz unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen erlaubten, indem er eine für alle Institute identische Maßnahme auf der Grundlage einer abstrakten Analyse vorschreibe, und zum anderen diesen Bestimmungen die praktische Wirksamkeit nehme, da der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen systematisch und ohne hinreichende Rechtfertigung auf das gesetzliche Minimum beschränkt werde.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/21


Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

(Rechtssache T-392/22)

(2022/C 311/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Confédération nationale du Crédit Mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Kläger (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-391/22, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

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C 311/22


Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — BPCE u. a./SRB

(Rechtssache T-393/22)

(2022/C 311/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BPCE (Paris, Frankreich) und 45 weitere Kläger (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-391/22, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

DE

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C 311/22


Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Banque postale/SRB

(Rechtssache T-394/22)

(2022/C 311/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-391/22, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/23


Klage, eingereicht am 4. Juli 2022 — Crédit agricole u. a./SRB

(Rechtssache T-410/22)

(2022/C 311/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) und 48 weitere Kläger (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-391/22, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/24


Klage, eingereicht am 5. Juli 2022 — Dexia Crédit Local/SRB

(Rechtssache T-411/22)

(2022/C 311/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Dexia Crédit Local (Paris, Frankreich) (vertreten durch die Rechtsanwälte H. Gilliams und J. M. Gollier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für nichtig zu erklären;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Verfahrenskosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 (1) durch den erlassenen Beschluss, soweit er die Zielausstattung für 2022 auf ein Achtel von 1,6 % der gedeckten Einlagen in den am SRF teilnehmenden Mitgliedstaaten festlege.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 (2)

wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF erstens nicht den Zielen der Verordnung Nr. 806/2014 entspreche, zweitens nicht berücksichtige, dass die Klägerin ein in Abwicklung befindliches Kreditinstitut sei, das von einer staatlichen Garantie profitiere und für das eine Inanspruchnahme des SRF grundsätzlich ausgeschlossen sei, und drittens ihre ordnungsgemäße Liquidation verteuere;

wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie in Abwicklung befindliche Betriebe, für die eine staatliche Garantie bestehe, und aktive Betriebe gleichbehandele.

3.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise, Verstoß des SRB gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung aus denselben Gründen wie die im zweiten Klagegrund dargelegten, da der SRB diese Grundsätze dadurch missachtet habe, dass er die Bestimmungen der Delegierten Verordnung Nr. 2015/63 ohne Anpassung auf die Klägerin angewendet habe.

4.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um keine Rechtsangleichung handele.

5.

Fehlende Rechtsgrundlage für die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, da sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden seien, obwohl es sich um Steuervorschriften handele.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


16.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/25


Klage, eingereicht am 7. Juli 2022 — BNP Paribas/SRB

(Rechtssache T-420/22)

(2022/C 311/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (vertreten durch die Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SRB/ES/2022/18 vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2022 zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung (1), der Durchführungsverordnung (2) und der Delegierten Verordnung (3) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 7 und 20 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-391/22, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).