ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
10. August 2022


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2022/C 305/01

Stellungnahme der Kommission vom 8. August 2022 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe vom Standort des Kernkraftwerks Paks II (zwei WWER-1200-Reaktoren) im Komitat Tolna, Ungarn

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 305/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10829 — KKR / HITACHI TRANSPORT SYSTEM) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2022/C 305/03

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 1 )

4

2022/C 305/04

Euro-Wechselkurs — 9. August 2022

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2022/C 305/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10861 – HG / TEAM.BLUE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2022/C 305/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10797 – PCG / PERSTORP) ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2022/C 305/07

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

12

2022/C 305/08

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

18


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 8. August 2022

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe vom Standort des Kernkraftwerks Paks II (zwei WWER-1200-Reaktoren) im Komitat Tolna, Ungarn

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2022/C 305/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 9. Februar 2021 erhielt die Europäische Kommission von der Ständigen Vertretung Ungarns gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) vom Standort des Kernkraftwerks Paks II.

Zusätzliche Informationen zu diesem Plan wurden von der Kommission am 30. März, 9. Juni und 12. Juli angefordert und von der Ständigen Vertretung Ungarns am 27. April, 17. Juni und 23. Juli übermittelt. Darüber hinaus legten Vertreter der ungarischen Regierung auf der Vollversammlung der Sachverständigengruppe am 9. und 10. Juni 2021 (per Videokonferenz) ergänzende Informationen vor. Auf der Grundlage der Allgemeinen Angaben und der übermittelten zusätzlichen Informationen gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zum nächstgelegenen Mitgliedstaat (Kroatien) beträgt 75 km. Die Grenze des Nachbarlandes Serbien ist 66 km entfernt.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Feste schwach- und mittelaktive Abfälle werden im unterirdischen nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti entsorgt. Abgebrannte Brennelemente werden vor Ort zwischengelagert (in einer neu zu errichtenden Anlage, die nicht Gegenstand dieser Stellungnahme ist). Das Referenzszenario sieht vor, dass die Brennelemente anschließend in einem tiefen geologischen Endlager in Ungarn entsorgt werden. Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente kann eine Option sein. Werden abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung in ein Drittland verbracht, so müssen sie zur Endlagerung nach Ungarn zurückverbracht werden, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie über die Entsorgung radioaktiver Abfälle (Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (4)) bei der Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung in ein Drittland die abschließende Verantwortung für die sichere und verantwortungsvolle Endlagerung dieses Materials, einschließlich aller Abfälle, die als Nebenprodukt entstehen, beim Ursprungsmitgliedstaat verbleibt. Für den Fall, dass abgebrannte Brennelemente zur Endlagerung in ein Drittland verbracht werden, sollten folgende Anforderungen erfüllt sein: i) abgebrannte Brennelemente sind von der zuständigen ungarischen Regulierungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie als „radioaktive Abfälle“ anzusehen; ii) zum Zeitpunkt der Verbringung muss eine Vereinbarung über die Nutzung einer Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsdrittland zwischen dem Bestimmungsdrittland und Ungarn in Kraft getreten sein; iii) die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie genannten Bedingungen müssen erfüllt sein, insbesondere die unter Buchstabe c genannte Bedingung, wonach das Bestimmungsdrittland über eine Anlage zur Endlagerung verfügen muss, die in Betrieb ist. Schließlich ist zu betonen, dass der Zweck der Verbringung abgebrannter Brennelemente (sowohl für die Wiederaufarbeitung als auch für die Endlagerung) klar festgelegt und von den zuständigen Behörden vorab mitgeteilt werden muss.

4.

Bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und den damit verbundenen nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie 2013/59/Euratom über grundlegende Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

5.

Die übermittelten Allgemeinen Angaben und zusätzlichen Informationen enthalten Daten zur Analyse der Seismizität der Region rund um den Kernkraftwerkstandort (als seismisch mittelaktive Region eingestuft) und zur voraussichtlichen maximalen Stärke der seismischen Aktivität (Anhang I der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission). Die Kommission fordert die ungarischen Behörden auf, die Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Seismologie der Region rund um den Kernkraftwerkstandort weiterhin aufmerksam zu beobachten, etwaige Ergebnisse angemessen weiterzuverfolgen und die benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Laufenden zu halten.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus den beiden WWER-Reaktoren des Kernkraftwerkstandorts Paks II im Komitat Tolna, Ungarn, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und einer damit verbundenen nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 8. August 2022.

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10829 — KKR / HITACHI TRANSPORT SYSTEM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 305/02)

Am 19. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10829 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT BESCHLUSS NR. H13

vom 30. März 2022

über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2022/C 305/03)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die Unterlagen bestimmt, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern erstellt,

gestützt auf Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verwaltungskommission die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses bestimmt, der die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen ausarbeitet —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

(1)   Der Rechnungsausschuss, wie ihn Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht, ist der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angeschlossen.

(2)   Der Rechnungsausschuss erfüllt seine in Artikel 74 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Aufgaben im Auftrag und auf Weisung der Verwaltungskommission. In diesem Rahmen legt der Rechnungsausschuss der Verwaltungskommission ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor.

Artikel 2

(1)   Der Rechnungsausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich aufgrund schriftlicher Unterlagen. Er kann von den zuständigen Behörden alle Angaben und Ermittlungen verlangen, die er für die Bearbeitung der ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheiten als notwendig erachtet. Falls erforderlich, kann der Rechnungsausschuss mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzes der Verwaltungskommission ein Sekretariatsmitglied oder bestimmte Mitglieder des Rechnungsausschusses an Ort und Stelle entsenden, um die für die Fortsetzung seiner Arbeiten notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der Vorsitz der Verwaltungskommission setzt den Vertreter/die Vertreterin des betreffenden Mitgliedstaats bei der Verwaltungskommission von diesen Ermittlungen in Kenntnis.

(2)   Der Rechnungsausschuss ermöglicht den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) genannten Zeitraums erzielt werden kann. Ein begründeter Antrag auf Stellungnahme des Rechnungsausschusses zu einer Beanstandung gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist spätestens fünfundzwanzig Arbeitstage vor dem Beginn einer Tagung von einer der Parteien an den Rechnungsausschuss zu richten.

(3)   Der Rechnungsausschuss kann ein Vermittlungsgremium einsetzen, das ihn bei der Bearbeitung des begründeten Antrags auf eine Stellungnahme des Rechnungsausschusses unterstützt, den eine der Parteien gemäß Nummer 2 dieses Artikels übermittelt hat.

Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtszeit, Aufgaben, Arbeitsweisen sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsgremiums sind Gegenstand eines Mandats, über das der Rechnungsausschuss entscheidet.

Artikel 3

(1)   Dem Rechnungsausschuss gehören je zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat der Europäischen Union an, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten ernannt werden.

Ist ein Mitglied des Rechnungsausschusses verhindert, so kann es sich durch das von der zuständigen Behörde hierfür benannte stellvertretende Mitglied vertreten lassen.

(2)   Der Vertreter/die Vertreterin der Europäischen Kommission bei der Verwaltungskommission oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen des Rechnungsausschusses teil.

(3)   Der Rechnungsausschuss wird von einem/einer unabhängigen Sachverständigen bzw. einem Team aus Sachverständigen mit einschlägiger Fachausbildung und Erfahrung in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Rechnungsausschusses zusammenhängen, unterstützt, besonders bei Aufgaben, die sich aus den Artikeln 64, 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben.

Artikel 4

(1)   Der Vorsitz im Rechnungsausschuss wird von einem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/in in der Verwaltungskommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständigkeit des Rechnungsausschusses fallen.

(3)   Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er/sie sich jedoch durch eine von ihm/ihr benannte Person vertreten lassen.

Artikel 5

(1)   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat.

In den Beschlüssen und Stellungnahmen des Rechnungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 muss angegeben sein, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit angenommen wurden. Die Schlussanträge oder Vorbehalte der Minderheit sind gegebenenfalls darin aufzuführen.

Die Vertreter/innen der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Länder nehmen nicht an der Abstimmung über die Stellungnahme des Rechnungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 teil. Ergeht die Stellungnahme zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht einstimmig, so legt der Rechnungsausschuss diese der Verwaltungskommission zusammen mit einem Bericht vor, in dem insbesondere die gegensätzlichen Auffassungen dargelegt und begründet werden. Der Rechnungsausschuss bestimmt ferner eine/n Berichterstatter/in, der dafür verantwortlich ist, der Verwaltungskommission auf deren Wunsch alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Klärung der betreffenden Meinungsverschiedenheit für nützlich hält. Der Berichterstatter/die Berichterstatterin darf nicht aus den Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedstaaten gewählt werden, die an der Meinungsverschiedenheit beteiligt sind.

(2)   Der Rechnungsausschuss kann entscheiden, Beschlüsse und Stellungnahmen zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses vereinbart wurde.

In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Mitgliedern des Rechnungsausschusses. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.

Der Vorsitz kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses keine entsprechende Vereinbarung erzielt wurde. In diesem Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen, und es wird eine Frist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen eingeräumt.

Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als angenommen, und zwar am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde.

(3)   Schlägt ein Mitglied des Rechnungsausschusses im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der Vorsitz zwei Möglichkeiten, je nachdem, welches Vorgehen er in dieser Angelegenheit für zweckmäßig hält:

a)

Einleitung eines neuen schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Übermittlung des geänderten Vorschlags an die Mitglieder oder

b)

Abbruch des schriftlichen Verfahrens,

um die Angelegenheit dann auf der nächsten Sitzung zu beraten.

(4)   Verlangt ein Mitglied des Rechnungsausschusses vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung des Rechnungsausschusses, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben.

Die Angelegenheit wird dann auf der folgenden Tagung des Rechnungsausschusses erörtert.

Artikel 6

Der Rechnungsausschuss kann Ad-hoc-Gruppen mit begrenzter Mitgliederzahl einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie dem Rechnungsausschuss zur Annahme unterbreiten.

Der Rechnungsausschuss beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Frist die Gruppe dem Rechnungsausschuss ihre Ergebnisse vorlegen muss. Dies ist in einem vom Rechnungsausschuss erteilten schriftlichen Mandat festzuhalten.

Artikel 7

(1)   Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Tagungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Abhaltung und erstellt die Protokolle. Es erledigt alle Arbeiten, die für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind. Tagesordnung, Zeitpunkt und Dauer der Tagungen des Rechnungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz festgelegt.

(2)   Das Sekretariat der Verwaltungskommission leitet den Mitgliedern des Rechnungsausschusses und den Mitgliedern der Verwaltungskommission spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung die Tagesordnung zu. Die Tagungsunterlagen sollten spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.

(3)   Aufzeichnungen, die sich auf die bevorstehende Tagung des Rechnungsausschusses beziehen, sollten dem Sekretariat der Verwaltungskommission spätestens zwanzig Arbeitstage vor Beginn der Tagung übermittelt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.

Aufzeichnungen, die die Angaben für den Jahresabschlussbericht nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthalten, entsprechen dem Format und enthalten die Angaben laut den Vorgaben des/der unabhängigen Sachverständigen bzw. des Teams aus Sachverständigen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses. Jede Delegation übermittelt dem Sekretariat ihre diesbezügliche Aufzeichnung bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt.

Artikel 8

Erforderlichenfalls gilt die Satzung der Verwaltungskommission für den Rechnungsausschuss entsprechend.

Artikel 9

(1)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.

(2)   Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 (3).

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Claire JEAN


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3).


10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/8


Euro-Wechselkurs (1)

9. August 2022

(2022/C 305/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0234

JPY

Japanischer Yen

138,26

DKK

Dänische Krone

7,4407

GBP

Pfund Sterling

0,84520

SEK

Schwedische Krone

10,3875

CHF

Schweizer Franken

0,9763

ISK

Isländische Krone

140,10

NOK

Norwegische Krone

9,9365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,532

HUF

Ungarischer Forint

397,35

PLN

Polnischer Zloty

4,7085

RON

Rumänischer Leu

4,9038

TRY

Türkische Lira

18,3342

AUD

Australischer Dollar

1,4687

CAD

Kanadischer Dollar

1,3163

HKD

Hongkong-Dollar

8,0334

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6304

SGD

Singapur-Dollar

1,4110

KRW

Südkoreanischer Won

1 336,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,0500

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,9106

HRK

Kroatische Kuna

7,5140

IDR

Indonesische Rupiah

15 197,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5592

PHP

Philippinischer Peso

56,939

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

36,264

BRL

Brasilianischer Real

5,2478

MXN

Mexikanischer Peso

20,7145

INR

Indische Rupie

81,4060


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10861 – HG / TEAM.BLUE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 305/05)

1.   

Am 3. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

HgCapital LLP („Hg“, Vereinigtes Königreich) über seine Tochtergesellschaft Hg Pooled Management Limited (Vereinigtes Königreich);

team.blue Topco SARL („team.blue“, Luxemburg), derzeit gemeinsam von Hg und einem privaten Investor, Jonas Dhaenens, kontrolliert.

Hg wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von team blue im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Hg ist ein Software- und Dienstleistungsinvestor, der Investmentfonds hauptsächlich in Europa und Nordamerika verwaltet.

team.blue bietet vielfältige digitale Präsenz- und Aktivierungsinstrumente wie Website-Infrastruktur und Webhostingdienste, vor allem in Europa an.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10861 – HG / TEAM.BLUE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10797 – PCG / PERSTORP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2022/C 305/06)

1.   

Am 3. August 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1). bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Petronas Chemicals Group Berhad („PCG“, Malaysien);

PERSTORP HOLDING AB (publ.) („Perstorp“ oder Zielunternehmen”, Schweden).

PCG wird die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Perstorp im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PCG ist ein nach malaysischem Recht ordnungsgemäß gegründetes und bestehendes börsennotiertes Unternehmen. PCG ist in erster Linie in der Herstellung und dem Verkauf einer breiten Palette petrochemischer Produkte wie Olefine, Polymere, Düngemittel, Methanol und anderer Grundchemikalien und Derivate tätig. PCG wird ausschließlich von Petroliam Nasional Berhad („Petronas“), dem Hauptaktionär von PCG, kontrolliert.

Perstorp ist ein Unternehmen mit Sitz in Malmö (Schweden), das als oberste Holdinggesellschaft der Perstorp-Gruppe fungiert. Perstorp ist ein Anbieter aus der Chemie-Branche, dessen Schwerpunkt auf der Bereitstellung nachhaltiger Lösungen für Kunden in den Bereichen Harze und Beschichtungen, technisch hergestellter Flüssigkeiten und der Futtermittelindustrie liegt. Perstorp ist weltweit mit sieben Produktionsstätten in Europa, Nordamerika und Asien präsent.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10797 – PCG / PERSTORP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/12


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 305/07)

Die vorliegende Mitteilung wird gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1) veröffentlicht.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Vin Santo del Chianti Classico“

PDO-IT-A1514-AM02

Datum der Mitteilung: 27.5.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Ampelografische Grundlage – Angabe der Sorten

Beschreibung: Aufgeführt werden die Malvasia-Sorten (Malvasia Bianca Lunga, Malvasia Bianca di Candia), die neben Trebbiano toscano zu mindestens 60 % zur ampelografischen Grundlage beitragen.

Begründung: Die Änderung wurde vorgenommen, um die Malvasia-Rebsorten festzulegen, die als ampelografische Grundlage des Erzeugnisses gemäß dem Verzeichnis der für den Anbau in der Region Toskana geeigneten Rebsorten verwendet werden.

Diese Änderung betrifft Artikel 2 der Produktspezifikation und Abschnitt 7 – Wichtigste Keltertraubensorten – des Einzigen Dokuments.

2.   Weinbaunormen – Lage der Rebflächen

Beschreibung: In der Beschreibung der Lage der Rebflächen wurde das Adjektiv „hügelig“ gestrichen und das Wort „Ausrichtung“ durch das Wort „Exposition“ ersetzt.

Begründung: Das Gebiet Chianti erstreckt sich über eine Fläche, die insgesamt auf einer Höhe von mindestens 150 bis 200 m liegt und daher an sich schon für die Erzeugung von Trauben geeignet ist, die für ein Trocknungsverfahren direkt am Rebstock (Bildung von Zibeben) vorgesehen sind. Daher befinden sich auf jeden Fall auch Lagen in tiefer gelegenen Bereichen des Gebiets in einer Höhenlage, die für die Erzeugung der oben genannten Trauben geeignet ist. Darüber hinaus liegt dieser Änderung der Wunsch zugrunde, keine subjektiven Bewertungen bezüglich eines Gebiets vorzunehmen, das insgesamt hügelig und für die Erzeugung von Weinen, für die Trocknungsverfahren direkt am Rebstock vorgesehen sind, geeignet ist.

Die Änderung betrifft Artikel 4.2 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

3.   Anbauverfahren – Zusatzbewässerung

Beschreibung: Es wird die Möglichkeit vorgesehen, eine Zusatzbewässerung vorzunehmen.

Begründung: Seit über zehn Jahren werden die Witterungsbedingungen während der Vegetationsperiode der Reben im gesamten Gebiet durch einen stetigen Anstieg der Temperaturen und geringe Niederschläge geprägt; das genannte landwirtschaftliche Verfahren gewährleistet den Fortbestand der Rebflächen und die Aufrechterhaltung des Qualitätsniveaus der Trauben. Trauben, die auf von Wasserstress betroffenen Rebflächen gelesen werden, weisen tatsächlich erheblich niedrigere Qualitätsparameter auf.

Die Änderung betrifft Artikel 4.5 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

4.   Anbauverfahren – Hinweis auf die sorgfältige Sortierung der Trauben

Beschreibung: In Anbetracht der Höchstgrenze für den Traubenertrag je Hektar wurde das Verfahren der „sorgfältigen Sortierung der Trauben“ gestrichen.

Begründung: Der Hinweis auf dieses Verfahren wurde gestrichen, weil die Ertragsparameter bereits in der Produktspezifikation festgelegt sind.

Die Änderung betrifft Artikel 4.6 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

5.   Anbauverfahren – Hinweis auf die Vorsortierung der Trauben

Beschreibung: In Bezug auf die Erreichung des natürlichen Mindestalkoholgehalts wird das Verfahren der „Vorsortierung der Trauben“ gestrichen.

Begründung: Der Hinweis auf dieses Verfahren wurde gestrichen, weil die technischen Erzeugungs- und Qualitätsmerkmale der jeweiligen Rebfläche bereits in der Produktspezifikation festgelegt sind.

Die Änderung betrifft Artikel 4.8 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

6.   Hinweis auf die Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet – formale Anpassung an den derzeitigen Zustand

Beschreibung: Der Hinweis auf die Abfüllung oder Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet wurde in das Einzige Dokument aufgenommen, da er bereits seit Anerkennung der Bezeichnung zulässig ist und daher bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Produktspezifikation enthalten ist.

Begründung: Es handelt sich um eine formale Anpassung, da diese Bedingung aufgrund einer fehlenden Übernahme noch nicht in das Einzige Dokument aufgenommen worden ist.

Durch diese Aktualisierung verliert der Zusammenhang nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seine Gültigkeit nicht; die Aktualisierung betrifft Abschnitt 9 – weitere wesentliche Bedingungen – des Einzigen Dokuments.

7.   Verbot der Anreicherung

Beschreibung: Das Verbot der Anreicherung wird genannt.

Begründung: Diese Praxis wird von den Erzeugern des Vinsanto del Chianti Classico, der durch natürliche Eintrocknung am Rebstock einen Mindestzuckergehalt erreichen muss, nicht angewendet. Das Verbot der Anreicherung ist daher eine Entscheidung, die im Hinblick auf eine stetige, mit Hilfe einer sorgfältigen Reberziehung und eines natürlichen Weinbereitungsverfahrens anzustrebende Steigerung der Qualität des Erzeugnisses erforderlich ist.

Diese Änderung betrifft Artikel 5.4 der Produktspezifikation und Abschnitt 5.1 – Spezifische önologische Verfahren – des Einzigen Dokuments.

8.   Organoleptische Eigenschaften

Beschreibung: Bezüglich des Typs „Vinsanto del Chianti Classico“ wird dem Farbparameter „intensiv bernsteinfarben“ die Spezifikation „bis braun“ hinzugefügt; bezüglich des Typs „Occhio di Pernice“ wird die Farbe „von intensivem Rosa bis zartem Rosa“ wie folgt geändert: „von roségold über bernsteinfarben bis braun“.

Begründung: Mit diesen Änderungen entschied man sich für eine Intensivierung der Farbe, da sich die Winzer im Chianti-Gebiet, in dem insbesondere Rebflächen mit Sangiovese und roten Trauben bestehen, immer stärker diesem Traubentyp zuwenden, der entsprechende Auswirkungen auf die Farbe des Vinsanto hat.

Beschreibung: Bezüglich beider Typen werden beim Geschmack die Parameter „von trocken bis süß“ angegeben.

Begründung: Mit dieser Änderung soll den Analysewerten der Erzeugnisse entsprechend die Bandbreite der Geschmacksunterschiede vergrößert werden. Vinsanto wird heute in zunehmendem Maße als Dessertwein, also Wein mit vorzugsweise süßem Geschmack, ausgewiesen. Als Occhio di Pernice stellt er ein Erzeugnis toskanischer Tradition dar, das insbesondere bei der Zubereitung typischer Fleisch- und Wildgerichte verwendet wird, für die dementsprechend ein Erzeugnis mit niedrigem Zuckergehalt erforderlich ist, das passender als trocken beschrieben wird.

Die Änderungen betreffen Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 des Einzigen Dokuments.

9.   Chemisch-physikalische Eigenschaften

Beschreibung: Bei beiden Typen ist der Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol) im Wert für den „vorhandenen“ Alkoholgehalt von 12,00 % vol auf 10,50 % vol gesenkt worden.

Begründung: Diese Änderung steht im Einklang mit der Entscheidung, das Erzeugnis süßer auszubauen und damit den Restzuckergehalt zu erhöhen.

Beschreibung: Beim „Vin Santo del Chianti Classico“, Occhio di Pernice, wurde der Mindestgesamtsäuregehalt von 4,0 g/l auf 4,5 g/l erhöht.

Begründung: In der ampelografischen Grundlage werden Rebsorten mit roten Trauben verwendet, insbesondere Sangiovese, eine Rebsorte, die besonders zur Erhöhung des Säuregehalts der von ihr geprägten Weine tendiert. Die angegebenen Änderungen stehen zudem vollständig im Einklang mit der Marktentwicklung.

Die Änderungen betreffen Artikel 6 der Produktspezifikation und Abschnitt 4 des Einzigen Dokuments.

10.   Formale Anpassungen

Beschreibung: Es werden die für das Gebiet repräsentativen Keltertraubensorten angegeben, nämlich: Trebbiano toscano, Malvasia Bianca lunga, Malvasia Bianca di Candia, Sangiovese und Canaiolo sowohl weiß als auch rot, sowie Verweise auf Weine.

Begründung: Der Text wurde an die Änderungen hinsichtlich der Angabe der bereits in der ampelografischen Grundlage aufgeführten Rebsorten sowie die chemisch-physikalischen und organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse angepasst.

Diese formale Anpassung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

11.   Temperaturschwankungsbreite – Änderung des Adjektivs

Beschreibung: In Bezug auf die Räume zum Trocknen der Trauben hielt man es für ausreichend, das Erfordernis einer „guten“ statt „starken“ Temperaturschwankungsbreite in einer gut belüfteten Umgebung anzugeben.

Begründung: Diese Definition erscheint hinsichtlich des Trocknungsverfahrens als zutreffender und relevanter.

Die Änderung betrifft Artikel 8 der Produktspezifikation, hat jedoch keine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des Erzeugnisses

Vin Santo del Chianti Classico

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung der Weine:

1.   Vin Santo del Chianti Classico

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: von strohgelb bis goldgelb, intensiv bernsteinfarben bis braun;

Geruch: ätherisch, intensiv, charakteristisch;

Geschmack: harmonisch, samtig, von guter Struktur, von trocken bis süß;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 16,00 % vol, davon mindestens 10,5 % vol vorhandener Alkohol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 23,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter):

30

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

2.   Vin Santo del Chianti Classico Occhio di Pernice

KURZBESCHREIBUNG

Farbe: von roségold über bernsteinfarben bis braun;

Geruch: ätherisch, intensiv;

Geschmack: weich, samtig und rund, von trocken bis süß;

Mindestgesamtalkoholgehalt: 16,00 % vol, davon 10,5 % vol vorhandener Alkohol;

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 26,0 g/l.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter):

30

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Vin Santo del Chianti Classico auch für die Spezifikation Occhio di Pernice

Spezifisches önologisches Verfahren

Nach der traditionellen Weinbereitungsmethode ist Folgendes vorgesehen:

Nach sorgfältiger Sortierung müssen die Trauben einem natürlichen Eintrocknungsprozess unterzogen werden; das Eintrocknen der Trauben muss in geeigneten Räumen stattfinden; eine teilweise Entwässerung mittels Ventilation ist zulässig und die Trauben müssen vor dem Einmaischen einen bedeutenden Zuckergehalt erreichen; Anreicherungsverfahren sind nicht zulässig. Weinbereitung, Haltbarmachung und Reifung des Vin Santo del Chianti Classico müssen in Holzbehältnissen (Fässchen) erfolgen.

5.2.   Höchsterträge:

1.

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Vin Santo del Chianti Classico auch mit Occhio di Pernice

 

8 000 kg Trauben pro Hektar

2.

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Vin Santo del Chianti Classico auch mit Occhio di Pernice

 

28 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das Erzeugungsgebiet der g. U. „Vinsanto Chianti Classico“ umfasst 71 800 Hektar; es liegt im Zentrum der Region Toskana und umfasst jeweils einen Teil des Gebiets der Provinzen Florenz (30 400 ha) und Siena (41 400 ha). Im Einzelnen gehören die Gemeinen Greve in Chianti, Castellina in Chianti, Radda in Chianti und Gaiole in Chianti vollständig zum Erzeugungsgebiet. Die Gemeinden San Casciano Val di Pesa, Barberino Tavarnelle, Castelnuovo Berardenga und Poggibonsi dagegen gehören nur in Teilen zu diesem Gebiet.

7.   Rebsorte

Malvasia bianca Lunga B. - Malvasia

Malvasia bianca di Candia B. - Malvasia

Sangiovese N. - Sangioveto

Trebbiano toscano B. - Trebbiano

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Chianti Classico, auch Occhio di Pernice

Im Gebiet des Chianti Classico spielt der Vinsanto seit dem Mittelalter eine wichtige Rolle. Seine Ursprünge reichen bis ins 15. Jahrhundert zurück. Seine Erzeugung ist eine wahre Kunst und erfordert Erfahrung. Sie beginnt mit der Ernte der am besten geeigneten, weißen oder roten Trauben wie Trebbiano Toscano, Malvasia Bianca Lunga, Malvasia Bianca di Candia, Sangiovese und Canaiolo, deren Erziehung auf herkömmliche Weise (Archetto Toscano) erfolgt. Dank der Temperaturschwankungsbreite in diesem Gebiet erfolgt das Eintrocknen der Trauben auf natürliche Weise. Die Gärungszeiten, die Abstiche und Reifungsverfahren sind von der Erfahrung der örtlichen Winzer abhängig. In der Weinbereitung wird die typische örtliche Weinmutter-Technik angewendet, also die Impfung mit Hefen, die von den einzelnen Betrieben im Laufe der Zeit ausgewählt wurden.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Vin Santo del Chianti Classico – Abfüllung

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Vorgänge der Weinbereitung, Haltbarmachung, Reifung und Abfüllung müssen in dem in Artikel 3 der Produktspezifikation aufgeführten Gebiet des Vin Santo del Chianti Classico erfolgen.

Im Einklang mit dem auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Recht muss die Abfüllung oder Verpackung in dem vorstehend beschriebenen, abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden, damit die Qualität und das Ansehen des Weins Vin Santo del Chianti Classico aufrechterhalten, dessen Ursprung gewährleistet und die Wirksamkeit der entsprechenden Kontrollen sichergestellt werden können.

Vin Santo del Chianti Classico – Weinbereitung

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Vorgänge der Weinbereitung, Haltbarmachung, Reifung und Abfüllung sind mit Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten nach einer Prüfung durch die Region Toskana in außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets gelegenen Kellereien zulässig, sofern diese höchstens 10 km von der Grenze des Gebiets entfernt liegen und sofern die Kellereien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Produktspezifikation bereits bestanden und zu Betrieben gehören, die selbst einzeln oder gemeinsam mit anderen Betrieben Trauben zu Wein verarbeiten, die für die Erzeugung von „Vin Santo del Chianti Classico“ geeignet sind und auf eigenen oder gepachteten Rebflächen gewonnen wurden.

Link zur produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/18197


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


10.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/18


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2022/C 305/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Rosalia“

PDO-AT-02594

Datum der Antragstellung: 21.2.2020

1.   Einzutragender Name

Rosalia

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Die Rotweine des Gebietes werden aus den Sorten Zweigelt und Blaufränkisch produziert. Die Farbe des Rotweins kann als sehr kräftiges und dunkles Rot beschrieben werden. Das Aroma des Rotweins erinnert an Sauerkirschen und Zwetschken. Der Geschmack ist grundsätzlich fruchtig und von moderaten Tanninen geprägt. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen. Der Ausbau ist sowohl im Stahltank als auch im Holzfass möglich. Rotwein kann auch in der Ausbauform „Reserve“ produziert werden. In diesem Fall ist der Geschmack von einem höheren Alkoholgehalt (mindestens 13 % vol) und reiferen Tanninen geprägt.

Die Roséweine des Gebietes werden ebenfalls aus den Sorten Zweigelt und Blaufränkisch produziert. Die Farbe des Roseweins kann als lachsfarben bis zu hellem Kirschrot beschrieben werden. Bei Roséwein werden das Aroma und der Geschmack durch rote Beeren (Johannisbeere, Himbeere) geprägt; Tannine sind nicht vorhanden. Der Restzuckergehalt muss den Anforderungen an die Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Eine lebendige Säure ist ein wesentlicher Bestandteil des Geschmackbildes der Roseweine der g. U. „Rosalia“. Der Ausbau erfolgt überwiegend im Stahltank, in geringem Ausmaß auch im Holzfass.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäure

4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

-

b.   Höchsterträge

10 000 Kilogramm Trauben je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Der politische Bezirk Mattersburg bildet das Weinbaugebiet „Rosalia“.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Blaufränkisch – Frankovka

Zweigelt – Blauer Zweigelt

Zweigelt – Rotburger

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Die g. U. „Rosalia“ liegt am Osthang des Rosaliengebirges, das sich entlang der niederösterreichisch-burgenländischen Grenze im Osten Österreichs erstreckt.

Klima: Die g. U. „Rosalia“ ist Teil der pannonischen Tiefebene (das ist eine ausgedehnte Tiefebene im südlichen Ostmitteleuropa, die vom Mittellauf der Donau und vom Unterlauf der Theiß durchquert wird). Typisch für die pannonische Tiefebene sind trockene, heiße Sommer und kalte, trockene Winter.

Boden: Der südwestliche Teil der g. U. Rosalia ist aus kristallinen Gesteinen aufgebaut, daran schließen gegen Nordosten immer jüngere Neogen-Sedimente des Wiener Beckens an. Diese Sedimente sind Ablagerungen des ehemaligen Meeres, das vor etwa 16 bis 12 Millionen Jahren den Saum des Rosaliengebirges umspülte. Gegen Norden und Nordosten schließt daran ein Streifen vorwiegend sandiger Ablagerungen an.

Zusammenhang: Im Gegensatz zu den Bodengegebenheiten, welche einen vergleichsweise geringen Einfluss auf den Geschmack und den Charakter der Weine ausüben, ist das Klima ein sehr bedeutender Faktor für die Typizität der Weine in der g. U. „Rosalia“. Die heißen Tagesphasen ermöglichen eine hohe Reife der Trauben und damit die Ausbildung des typischen Geschmacks der Rebsorten nach Sauerkirschen und Zwetschken. Dem gegenüber werden in den kühlen Nächten vorwiegend Primäraromen (und nicht Zucker!) gebildet, welche die typische Fruchtigkeit der Weine ermöglichen und die Tannine moderat halten.

Die in Österreich übliche Bewirtschaftungsweise der Weingärten als Hochkultur mit vorwiegend händischen Pflegemaßnahmen (Rebschnitt, Laubarbeit, Ausdünnen usw.) wird auch in der g. U. „Rosalia“ angewendet. Auch die Arbeitsweise bei der Gewinnung und dem Ausbau der Weine entspricht denjenigen Maßnahmen, die in der überwiegenden Mehrzahl der österreichischen Betriebe angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass Bewirtschaftungsweise und Kellertechnik einen wesentlich geringeren Einfluss auf den Charakter und den Geschmack der Weine ausüben als die geografischen und vor allem die klimatischen Faktoren.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Die Ursprungsbezeichnung „Rosalia“ muss mit der traditionellen Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendet werden.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das österreichische Weingesetz legt für alle g. U.-Weine fest, dass die Herstellung eines g. U.-Weines in derjenigen Weinbauregion (g. g. A.-Herkunft) erfolgen muss, in welcher die g. U. liegt, oder in einer angrenzenden Weinbauregion. Österreich nutzt daher generell die Ausnahmebestimmung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/33.

Für die Herstellung der Weine mit der g. U. „Rosalia“ wurden zusätzliche Bedingungen festgelegt: Eine Herstellung außerhalb des Ursprungsgebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet „Rosalia“ gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Gebietes Rosalia und Besitzern von Weingärten im Gebiet „Rosalia“ bestehen.

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das österreichische Weingesetz legt keine generellen Vorschriften für die Abfüllung von g. U.-Weinen fest.

Um die Qualität und die typischen Eigenschaften der g. U. „Rosalia“ zu sichern, werden folgende Bedingungen für die Abfüllung von Weinen mit der g. U. „Rosalia“ festgelegt: Eine Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn ein Abfüller sowohl einen Betriebssitz in der g. U. „Rosalia“ hat als auch außerhalb.

Link zur Produktspezifikation

https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-in-oesterreich/pflanzliche-produktion/wein/Weinherkunft.html


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.